Entscheidungsdatum
22.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W612 2310430-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. 1343279202/23035609, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2025, Zl. 1343279202/23035609, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 15.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 16.02.2023 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung im Wesentlichen dahingehend, dass er Somalia wegen einer Mischehe mit einer Frau zu einem großen Clan, obwohl er selbst zum Gabooye-Clan angehöre, verlassen habe.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch zu seinen Lebensumständen im Wesentlichen an, dass er in Hargeysa geboren und aufgewachsen sei. Er gehöre einer Minderheit an, habe als Frisör gearbeitet und habe ein schwieriges Leben gehabt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bei der Arbeit eine Frau kennen gelernt habe und mit ihr eine glückliche Beziehung geführt habe, obwohl sie einem Mehrheitsclan angehört habe und einer ihrer Brüder Polizist gewesen sei. Es sei ein Treffen mit der Familie der Frau arrangiert worden, weil sie heiraten wollten, aber die Familie der Frau habe eine Beziehung und Heirat aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm gedroht. In der Folge seien sie aus Hargeysa gemeinsam nach XXXX verzogen, um die Beziehung trotzdem fortzuführen, hätten geheiratet und seine Frau sei auch schwanger gewesen, als sie von der Familie seiner Ehefrau gefunden und angegriffen worden seien. Er sei vom Bruder der Frau sowie weiteren Polizisten geschlagen und eingesperrt worden. Seine Frau sei geflüchtet und in Libyen verstorben. Er sei mit Lösegeld seines Onkels freigekommen und in weiterer Folge aus Somalia ausgereist. Seine Mutter sei ebenfalls eingesperrt und geschlagen worden und – als er bereits in Österreich gewesen sei – an den Folgen der Verletzungen verstorben.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.02.2025 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch zu seinen Lebensumständen im Wesentlichen an, dass er in Hargeysa geboren und aufgewachsen sei. Er gehöre einer Minderheit an, habe als Frisör gearbeitet und habe ein schwieriges Leben gehabt. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er bei der Arbeit eine Frau kennen gelernt habe und mit ihr eine glückliche Beziehung geführt habe, obwohl sie einem Mehrheitsclan angehört habe und einer ihrer Brüder Polizist gewesen sei. Es sei ein Treffen mit der Familie der Frau arrangiert worden, weil sie heiraten wollten, aber die Familie der Frau habe eine Beziehung und Heirat aufgrund der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm gedroht. In der Folge seien sie aus Hargeysa gemeinsam nach römisch 40 verzogen, um die Beziehung trotzdem fortzuführen, hätten geheiratet und seine Frau sei auch schwanger gewesen, als sie von der Familie seiner Ehefrau gefunden und angegriffen worden seien. Er sei vom Bruder der Frau sowie weiteren Polizisten geschlagen und eingesperrt worden. Seine Frau sei geflüchtet und in Libyen verstorben. Er sei mit Lösegeld seines Onkels freigekommen und in weiterer Folge aus Somalia ausgereist. Seine Mutter sei ebenfalls eingesperrt und geschlagen worden und – als er bereits in Österreich gewesen sei – an den Folgen der Verletzungen verstorben.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme verschiedene Unterlagen zu seiner Integration sowie Fotos aus Somalia vor, auf welchen seine Mutter im Krankenhaus zu sehen sei.
4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise das Leben eines typischen somalischen Staatsangehörigen in Somaliland geführt habe und in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer Beziehung mit einer Frau aus dem Isaaq-Clan, von deren Familie sowie von der Polizei bedroht und verfolgt werde, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert und sei dieses widersprüchlich und unplausibel gewesen. Das Bundesamt gehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer nie verheiratet und nicht aufgrund einer Mischehe rund vier Monate lang in XXXX im Gefängnis gewesen sei. Insgesamt habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise das Leben eines typischen somalischen Staatsangehörigen in Somaliland geführt habe und in der Lage gewesen sei, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund einer Beziehung mit einer Frau aus dem Isaaq-Clan, von deren Familie sowie von der Polizei bedroht und verfolgt werde, sei nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen gesteigert und sei dieses widersprüchlich und unplausibel gewesen. Das Bundesamt gehe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Beschwerdeführer nie verheiratet und nicht aufgrund einer Mischehe rund vier Monate lang in römisch 40 im Gefängnis gewesen sei. Insgesamt habe kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 26.03.2025 in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird wiederholt dargelegt, dass der Beschwerdeführer eine heimliche Liebesbeziehung mit einer Frau vom „noblen“ Clan der Isaak gehabt habe. Eine Heirat sei jedoch von der Familie der Frau verboten worden und nach einer heimlichen Heirat sei der Beschwerdeführer durch die Familie der Ehefrau aus rassistischen gründen, nämlich weil er einer Minderheit angehöre, aufgesucht, verfolgt und brutal misshandelt sowie inhaftiert worden. Er habe sein Vorbringen nachvollziehbar und lebensnah erstattet und weise dieses sämtliche Realkennzeichen eines tatsächlich erlebten Vorfalls auf. Dem Beschwerdeführer hätte daher der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 04.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Somalia, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt.
Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung weitere Integrationsunterlagen (Lohnzettel und Arbeitszeugnis) vor und nahm durch seinen Rechtsvertreter Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. In dieser Stellungnahme wurde erneut auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers verwiesen, wonach ihm von Familienangehörigen seiner Ehefrau Verfolgung drohe, weil er dem Minderheitenclan der Gabooye angehöre, während seine Frau dem Mehrheitsclan der Isaaq angehöre und sie heimlich eine Mischehe eingegangen seien. Ferner wurde zur Lage von Angehörigen des Clans der Gabooye auf zwei ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 12.06.2015 und 27.11.2014 verwiesen, aus denen hervorgehe, dass Mischehen nur eingeschränkt möglich seien und die Angehörigen von Minderheiten unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführungen und Plünderungen ausgesetzt seien. Dem Beschwerdeführer drohe demnach asylrelevante Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Rasse bzw. sozialen Gruppe. Es sei ein GFK-Konnex gegeben, staatliche Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit sowie eine IFA seien hingegen nicht gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 8 vom 07.08.2025; EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023; SEM, Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017 und UNHCR-Leitlinien Somalia, September 2022.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers, seinem Aufenthalt und seiner Antragstellung:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und wurde in der Stadt Hargeysa in Somaliland geboren, wo er bis zum Jahr seiner Ausreise aus Somalia lebte. Kurz vor seiner Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer mehrere Monate in XXXX und etwa einen Monat in Mogadischu auf.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und wurde in der Stadt Hargeysa in Somaliland geboren, wo er bis zum Jahr seiner Ausreise aus Somalia lebte. Kurz vor seiner Ausreise hielt sich der Beschwerdeführer mehrere Monate in römisch 40 und etwa einen Monat in Mogadischu auf.
Er gehört der berufsständischen Minderheitengruppe der Gabooye, Subclan XXXX Sub-Subclan XXXX an.Er gehört der berufsständischen Minderheitengruppe der Gabooye, Subclan römisch 40 Sub-Subclan römisch 40 an.
Der Beschwerdeführer besuchte in Hargeysa zumindest von 2004 bis 2010 sechs Jahre die Grundschule, er beherrscht seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift. Im Anschluss arbeitete er als Frisör. Die Familie konnte ihren grundlegenden Lebensunterhalt durch die Arbeit des Beschwerdeführers, seiner Eltern sowie weiteren nicht feststellbaren Einnahmequellen finanzieren und lebte jedenfalls nicht in Armut. Die schlepperunterstützte Ausreise aus Somalia Ende 2022 per Flugzeug – mir einem somalischen Reisepass und türkischem Visum über Mogadischu und Istanbul – wurde von Ersparnissen des Beschwerdeführers mit Hilfe eines Schleppers organisiert und finanziert.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Stadt Hargeysa liegt in der selbst als unabhängig erklärten Republik Somaliland, welche über eine funktionierende Regierung, Institutionen und politisches System verfügt und nicht unter der Kontrolle von Al Shabaab steht.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt mit seinem Vater und Tanten väterlicherseits sowie mütterlicherseits jedenfalls noch über Verwandte in Somaliland in der Stadt Hargeysa. Darüber hinaus lebt zumindest ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers in Mogadischu. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, wobei die genauen Todesumstände nicht feststellbar sind. Der Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Somalia den Kontakt zu seinen noch in Somaliland sowie in Mogadischu lebenden Angehörigen sowie zu Freunden und Bekannten wiederherstellen, wenn er nicht ohnehin noch in Kontakt mit diesen steht.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, hat am 15.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Er hat in Österreich lose Bekanntschaften und Freunde, aber keine Angehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich schon Deutschkurse bis zu Niveau A2, das XXXX -Sprachcafé und Integrationskurse besucht. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert, spricht aber ein wenig Deutsch. Er verrichtete vom August 2023 bis März 2024 in der Stadtgärtnerei als Hilfskraft gemeinnützige Arbeiten und leistete Freiwilligenarbeit am 12.05.2023 bei der Durchführung eines Tages der offenen Tür. Er hat sonst keine Ausbildung gemacht, geht aber nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seit März 2024 einer legalen Vollzeit-Beschäftigung in der Gastronomie (Küchenhilfe) nach und bezieht zumindest seit Ende April 2025 auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, seitdem er in eine private Wohngemeinschaft verzog und jedenfalls seither selbsterhaltungsfähig ist. Er ist gesund und weiterhin arbeitsfähig.Er hat in Österreich lose Bekanntschaften und Freunde, aber keine Angehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich schon Deutschkurse bis zu Niveau A2, das römisch 40 -Sprachcafé und Integrationskurse besucht. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert, spricht aber ein wenig Deutsch. Er verrichtete vom August 2023 bis März 2024 in der Stadtgärtnerei als Hilfskraft gemeinnützige Arbeiten und leistete Freiwilligenarbeit am 12.05.2023 bei der Durchführung eines Tages der offenen Tür. Er hat sonst keine Ausbildung gemacht, geht aber nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung seit März 2024 einer legalen Vollzeit-Beschäftigung in der Gastronomie (Küchenhilfe) nach und bezieht zumindest seit Ende April 2025 auch keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, seitdem er in eine private Wohngemeinschaft verzog und jedenfalls seither selbsterhaltungsfähig ist. Er ist gesund und weiterhin arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in Somalia bzw. Somaliland im Zusammenhang mit einer Beziehung mit einer dem Clan der Isaaq zugehörigen Frau keinen Drohungen oder körperlichen Angriffen ausgesetzt. Er hat diese Frau nicht gegen den Willen ihrer Familie geheiratet und wurde auch nicht über einen Zeitraum von vier Monaten inhaftiert. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die schwangere Frau des Beschwerdeführers auf der Flucht verstorben ist. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in diesem Zusammenhang keiner Bedrohung durch Angehörige des Clans der Isaaq oder durch die Angehörigen der Familie seiner angeblichen Ehefrau ausgesetzt.
Für den Beschwerdeführer besteht überdies bei einer Rückkehr nach Somalia keine maßgebliche Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bedroht oder erheblich diskriminiert zu werden.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und ihm drohen weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch aus politischen Gründen Diskriminierung oder Gewalt durch Angehörige eines (anderen) Mehrheitsclans oder durch staatlichen Behörden in Somaliland und Somalia. Der Beschwerdeführer wird nicht von der Polizei oder Gerichten oder sonstigen staatlichen Behörden gesucht.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Somalia:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somalia – konkret in seinen Herkunftsort Hargeysa – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
Er kann seine Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern oder auch wieder als Frisör arbeiten, wie bereits vor seiner Ausreise. Zudem kann er Unterstützung von ihm nahestehenden Personen (etwa von in Somaliland verbliebenen Verwandten, Freunden oder Bekannten oder seinem in Mogadischu aufhältigen Onkel) erhalten sowie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer möglich, nach einer Rückkehr nach Somalia an seinen Heimatort Hargeysa – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer kann zudem zumindest in geringem Umfang (insbesondere finanzielle) Unterstützung von seinen Verwandten erhalten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
(Letzte Änderung 2024-12-12)
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt.
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt. Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen. Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt. Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat. Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; das benachbarte Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten.
Staatlichkeit: Somaliland verfügt über eine funktionierende Regierung, über Institutionen und ein politisches System, das schon mehrfach einen demokratischen Machtwechsel ermöglicht hat. Das Land regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt. Somaliland hat viele Merkmale eines Staates entwickelt, darunter eine weitgehend stabile, funktionierende Verwaltung und diplomatische und wirtschaftliche Beziehungen zu ausländischen Mächten, darunter den USA, Großbritannien und den Emiraten. Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung, eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes - Steuersystem, eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik. Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie. Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt so viele wie die Nachbarn Äthiopien (21) und Dschibuti (24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia (8); und einen Punkt mehr als Nigeria. Überhaupt stehen die stabilen und demokratischen Strukturen im starken Gegensatz zur Instabilität in Somalia und den autoritären Regimen in anderen Staaten am Horn von Afrika.
Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen. Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung. Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden. Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren bzw. in den östlichen Grenzregionen umstritten sind. Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden, allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden. Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung.
Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben. Das Land gilt als politisch stabil, demokratisch und friedlich. Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen. Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent. Die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft haben immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen. Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land mehrfach vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet.
Andererseits nagen die chronischen Verspätungen bei der Abhaltung von Wahlen an der Legitimität der Regierung(en). Zudem kämpft das Land mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen - wie erwähnt - hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden. Letztere sind aber auch für die Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei - meist Ressourcen betreffenden - Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen.
Demokratie: Somaliland hat eine weitgehend stabile Demokratie geschaffen. Es herrscht ein Bekenntnis zu Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter, friedlicher und allgemeiner Wahlen. Alle bislang durchgeführten Bezirks-, Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt. Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen. Öffentlichkeit und die Politik sind stolz auf die demokratischen Errungenschaften.
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
(Letzte Änderung 2025-07-30)
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:
? Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;
? In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;
? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist.
Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo.


Das Bild zeigt eine Landkarte von Somalia, in welcher verzeichnet ist, welche Teile von welchem Akteur beeinflusst oder kontrolliert werden. Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025).
EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag.
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Somaliland weist im regionalen Vergleich ein erhöhtes Maß an Sicherheit, Stabilität und Demokratie auf. Das Land ist ein [Zitat] 'Leuchtturm relativen Friedens am Horn von Afrika'. Die Situation dort ist wesentlich besser als in Süd-/Zentralsomalia, die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die das Land erzielt hat. Bereits in den 1990er-Jahren wurde ein erfolgreicher Versöhnungsprozess abgeschlossen, der die Grundlage für die unabhängige und vergleichsweise erfolgreiche Staatsbildung geboten hat. Der Frieden in Somaliland bleibt jedoch laut einer Quelle fragil. Eine andere Quelle sieht in Somaliland - abseits des Konflikts um Laascaanood - ein Bollwerk gegen extremistische Bedrohungen, v. a. gegen al Shabaab. Eine andere Quelle erklärt, dass Somaliland stabil ist. Eine Fragilität ist demnach nicht zu erkennen, auch wenn politische Streitigkeiten mitunter zu Gewalt führen können. Stand Juni 2025 gab es in Somaliland keine gröberen politischen Spannungen.
Laut einer Quelle kann die Regierung die meisten der eigenen Gebiete regieren und dort Vorhaben umsetzen. Nach anderen Angaben endet die Kontrolle durch Somaliland etwa in der Mitte der Region Sanaag (PGN 19.6.2025); auch eine weitere Quelle erklärt, dass Ceerigaabo in Sanaag die östlichste von Somaliland kontrollierte Stadt ist. In der Region Sool endet die Kontrolle bei Oog; und auch das Gebiet Cayn in Togdheer (um Buuhoodle) wird demnach nicht von Somaliland kontrolliert, wiewohl sich der Großteil von Togdheer unter Kontrolle Somalilands befindet. Die Regionen Woqooyi Galbeed und auch die Region Awdal werden zur Gänze von Somaliland kontrolliert. Anders ausgedrückt kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch teilweise herausgefordert. Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld jedenfalls ein deutlich höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera.
Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach aber auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein. Im Jahr 2025 sind in Somaliland bis inklusive Mai aufgrund von Konflikt und Unsicherheit nur wenige Menschen vertrieben worden (Vergleichszahlen in Klammer: Gesamtjahr 2024): 4.000 in Sanaag (5.000); 2.000 in Togdheer (29.000), 1.000 in Sool (1.000) und keine (keine) in der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed sowie in Awdal (UNHCR 2025; UNHCR 2024). Im Jahr 2023 waren es insgesamt noch 232.000 Vertriebene. [Anm.: Nahezu alle Vertriebenen standen damals in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood; siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.]
Städte: Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts. Die Diaspora investiert in der Stadt. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch. Zwei weitere Quellen erklären, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte bzw. ruhig sind. Auch Burco ist ruhig, gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist diese Stadt sicher. Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut wie in Hargeysa. Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist. Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben. Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum.
Die somaliländische Polizei hat für das Jahr 2024 folgende Daten ihrer Kriminalstatistik veröffentlicht: 28.418 Delikte wurden registriert. 10.840 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 11.876 an Gerichte weitergeleitet; 860 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 gab es vergleichsweise 27.801 registrierte Delikte. Damals wurden 11.320 in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden. Während es im Jahr 2021 89 Morde gegeben hat und 84 Verdächtige diesbezüglich in Haft genommen worden sind, gab es 2022 60 Morde, und 49 Mörder wurden verhaftet. Im Jahr 2024 gab es wiederum 68 Morde mit 62 Verhaftungen. In diesem Jahr wurden außerdem 321 Vergewaltigungen angezeigt. Diesbezüglich wurden 270 Verdächtige verhaftet, 73 befinden sich auf der Flucht. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, 240 der 280 Beschuldigten wurden gefasst.
Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen. Die Gruppe kontrolliert dort keine Gebiete und hebt auch keine "Abgaben" ein.
Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat. Am 11.9.2022 ist es zu einem der äußerst seltenen Anschläge in Somaliland gekommen. Im Dorf Milxo kamen fünf Menschen ums Leben, als ein Selbstmordattentäter in einem Teehaus einen Sprengsatz zündete. Niemand hat sich zu dem Anschlag bekannt, eine Täterschaft von al Shabaab wird lediglich vermutet.
Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung. Dies wiederum erschwert al Shabaab ihre Operationen. Neben formellen nachrichtendienstlichen Netzen gibt es ein informelles Netz an Nachbarschaftswachen. Die Regierung setzt auf Älteste, lokale Behördenvertreter und besorgte Bürger; und darauf, dass diese verdächtige Aktivitäten und Neuankömmlinge bei der Polizei oder beim Geheimdienst melden. Dementsprechend werden terroristische Pläne immer wieder durch Sicherheitskräfte vereitelt und Operateure der al Shabaab verhaftet.
Quellen der FFM Somalia 2023 erklären, dass man in Somaliland vor al Shabaab einigermaßen sicher ist. Auch wenn es ggf. zu Drohungen kommen kann, mangelt es der Gruppe dort an Kapazitäten und Personal, al Shabaab kann nicht agieren bzw. wird dort nicht aktiv, stellt keine Regeln auf und errichtet keine Checkpoints. Eine andere Quelle bestätigt dies. Demnach sind in von Somaliland kontrollierten Gebieten Verfolgungshandlungen von al Shabaab gegen Personen generell unbekannt. Es konnten in den konsultierten Quellen keine Informationen gefunden werden, wonach Deserteure von al Shabaab in Somaliland gefährdet wären.
Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass Hargeysa von al Shabaab möglicherweise als sicherer Hafen genutzt wird. Die Gruppe verfügt über eine verdeckte Präsenz in Somaliland. Al Shabaab unterhält hier ein Netzwerk an Sympathisanten und Unterstützern. Unklar ist, ob dieses Netzwerk auch tatsächlich über operative Kräfte (Agenten) verfügt, die z. B. zu Anschlägen genutzt werden können. Die Grenzgebiete zu Puntland sind für eine Infiltration durch al Shabaab anfällig. Dort versucht die Gruppe, lokale Clans, die sich von der Regierung diskriminiert fühlen, für sich zu gewinnen. Dies gilt etwa für die in Sanaag vorherrschenden Warsangeli. Im nordwestlichen Puntland ist es al Shabaab teilweise gelungen. In Sanaag hingegen stellen sich lokale Milizen gegen al Shabaab. Nach anderen Angaben konnte al Shabaab in den letzten Jahren fast unmerklich in Somaliland - und insbesondere in der Region Sanaag - vordringen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 durchqueren Angehörige der Gruppe manchmal den Bezirk Ceerigaabo "in peaceful transit" - in Konvois, mit weißen Fahnen. Die lokalen Gemeinden akzeptieren al Shabaab, es kommt auch zu Eheschließungen. Insgesamt verhält sich die Gruppe aufgrund der ihr sowohl durch den sogenannten Islamischen Staat als auch durch puntländische Operationen zugesetzten erheblichen Verluste und der Tatsache, dass sie kaum neu rekrutieren kann, derzeit relativ ruhig. Allerdings versucht al Shabaab, den SSC-Khatumo zu unterwandern. Zu al Shabaab im Rahmen des Konflikts mit den Dhulbahante siehe Sicherheitslage / Khatumo-SSC, Dhulbahante.
Clans: Die Region Awdal wird von den Dir-Subclans Gadabursi und Issa bewohnt, wobei die Gadabursi die Mehrheit stellen. In der Hauptstadtregion Woqooyi Galbeed dominieren Subclans der Isaaq, namentlich die Habr Awal, Habr Yunis und Idagalle. In Hargeysa gibt es verschiedene Clans und Subclans, darunter Minderheitengruppen sowie die Habr Awal, Habr Yunis, Habr Jeclo und Idagalle. Die Region Togdheer wird hauptsächlich von den Isaaq-Subclans Habr Yunis und Habr Jeclo bewohnt. Zudem leben Isaaq / Idagalle in der Region westlich von Burco.
Clankonflikte bestehen wie überall in Somalia auch in Somaliland, und es kann zu Auseinandersetzungen und Racheakten kommen, die zivile Opfer fordern. Clankonflikte stellen aber kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährdet. Den Behörden ist es gelungen, mittels einer effektiven Integration informeller Clanstrukturen in formale Kontexte einen vergleichsweise wirksamen Schutz gegen gewaltsame Ausschreitungen - etwa durch Milizen oder kriminelle Banden - zu gewährleisten.
Clankonflikte treten i.d.R. lokal auf - v. a. in entlegenen Gebieten - und hier in erster Linie in den Regionen Sanaag und Sool. So bekämpfen sich beispielsweise die Isaaq-Clans der Habr Jeclo und Habr Yunis immer wieder in Ceel Afweyn (Sanaag). In Sanaag kam es auch im März 2025 zu Kämpfen um Weiderechte, es gab zwölf Todesopfer. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 können zwar Männer aus Ostsomaliland von anhaltenden Blutfehden betroffen sein; in Westsomaliland ist die Situation demnach aber anders.
Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste. Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat. Sie kann auch vermitteln, etwa im März 2025 gemeinsam mit dem Suldan der Warsangeli in Sanaag oder durch den Vizepräsidenten zwischen den Habr Yunis und den Habr Jeclo im Mai 2025 in Ostsomaliland. Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet. I.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat. Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste. Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen.Üblicherweise werden Landstreitigkeiten auf traditionellem Wege geklärt - durch Älteste. Die Regierung greift auch in Clankonflikte ein, etwa im Bereich Balli Samatar (Togdheer), wo die Polizei gemeinsam mit Ältesten aufgrund gewalttätiger Auseinandersetzungen interveniert hat. Sie kann auch vermitteln, etwa im März 2025 gemeinsam mit dem Suldan der Warsangeli in Sanaag oder durch den Vizepräsidenten zwischen den Habr Yunis und den Habr Jeclo im Mai 2025 in Ostsomaliland. Bei einem anderen Beispiel, bei welchem im Umfeld von Burco fünf Menschen getötet und sechs verletzt worden sind, kam es zu einer Versöhnungskonferenz. Diese wurde von mehreren Ministern Somalilands geleitet. römisch eins.d.R. folgt im Fall von Clankonflikten ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 greift die Regierung in Konflikte hingegen nur dann ein, wenn sie selbst Interesse am Streitgegenstand hat. Laut einer anderen Quelle greift die Regierung erst nach einer Eskalation über die lokale Ebene hinweg ein. Ansonsten setzt sie auf eine Regelung von Konflikten durch Älteste. Als Normalbürger betroffen ist man durch Clankonflikte v. a. hinsichtlich der Bewegungsfreiheit, weil man die Konfliktgebiete nicht bereisen kann. Grundsätzlich sind nur die involvierten Clans betroffen.
In der Region Awdal gibt es (wieder) Separatisten der Gadabursi, die entsprechenden Bestrebungen werden aber v. a. von der Diaspora betrieben. Auch wenn sich die Gadabursi zum Teil von der Regierung in Hargeysa benachteiligt fühlen, gibt es für diese Diaspora-Separatisten vor Ort nur wenig Begeisterung. Generell sind die Gadabursi seit Langem in das politische System Somalilands erfolgreich integriert. Älteste des Clans haben dem neuen somaliländischen Präsidenten ihre Unterstützung zugesagt. Nach anderen Angaben findet sich das sogenannte Awdal State Movement (ASM), eine kleine Gruppe von Gadabursi, auf beiden Seiten der Grenze zwischen Somaliland und Dschibuti. Die politische Bündnisse der ASM schwanken demnach.
Östliches Grenzgebiet [siehe dazu auch Unterkapitel Sool und Sanaag / Khatumo-SSC / Dhulbahante, Warsangeli]: Die Zugehörigkeit der östlichen Teile der Regionen Sool und Sanaag sowie des Bezirks Buuhoodle (Togdheer) sind umstritten (BS 2024). Laut puntländischer Verfassung ist die gesamte Region Sool Teil Puntlands. Dies gilt auch für Sanaag (ohne den Bezirk Ceel Afweyn und den nordöstlichen Teil des Bezirks Ceerigaabo) sowie den Bezirk Buuhoodle in Togdheer. Als dritte Streitpartei ist der SSC-Khatumo hinzugekommen; dieser beansprucht Gebiete, die eigentlich schon zwischen Somaliland und Puntland umstritten sind.
Vorfallszahlen: In den somaliländischen Regionen Awdal (571.230), Sanaag (325.136), Sool (478.265), Togdheer (780.092) und Woqooyi Galbeed (1.313.146) leben nach Angaben einer Quelle 3,467.869 Einwohner. Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2023 insgesamt 14 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei elf dieser 14 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2024 waren es 21 derartige Vorfälle (17 davon mit je einem Toten). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2024 folgende Zahlen (Vorfälle von "Violence against Civilians" je 100.000 Einwohner): Awdal 0,00; Sanaag 3,38; Sool 1,05; Togdheer 0,51; Woqooyi Galbeed 0,08; [Anm.: Die Zahlen könnten noch um einiges niedriger sein, da manche Quellen für Somaliland eine viel höhere Bevölkerungszahl nennen. So geht BBC von 5,7 (BBC 2.1.2024) und al Jazeera oder der Economist von 6 Millionen Einwohnern aus.]
In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2024 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

Rechtsschutz, Justizwesen
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Grundsätzlich ist in der Verfassung der Islam als Staatsreligion festgeschrieben, alle Gesetze müssen mit den Prinzipien der Scharia übereinstimmen.
Rechtsstaatlichkeit: In den städtischen Gebieten herrscht ein Grundmaß an Rechtsstaatlichkeit, Polizei, Justiz und andere Institutionen funktionieren einigermaßen gut. Obwohl Somaliland in seinem Justizsystem mit Korruption, Voreingenommenheit und einem Mangel an Ressourcen konfrontiert ist, gilt es durchweg als effektiver als die Gerichte im Rest des Landes. Es besteht ein einigermaßen funktionierendes Behördennetz. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt. Zudem mangelt es teils an der Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei. In den Grenzregionen zu Puntland ist das staatliche Gewaltmonopol umstritten.
Im Strafrecht sind rechtsstaatliche Grundsätze ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden. Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic. Diese ist an der Universität von Hargeysa angesiedelt und wird u. a. von der EU unterstützt. Menschen, die es sich sonst nicht leisten können, erhalten dort Rechtsberatung und Rechtsvertretung, z. B. Migranten oder Obdachlose. Das Projekt beschäftigt 16 Personen, die meisten davon Anwälte.
Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen. Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen. Das unabhängige Human Rights Centre berichtet außerdem von gröberen Mängeln. Verhaftungen erfolgen demnach oft ohne Haftbefehl. Angeklagte werden mitunter ohne Aussicht auf Kaution überlang und rechtswidrig in Untersuchungshaft gehalten, der Zugang zur Anklageschrift verweigert.
Gewaltenteilung: In Somaliland gibt es eine klarere Trennung der Staatsgewalten. Die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben. Diese Gewaltenteilung wird auch weitgehend eingehalten, jedoch zunehmend ausgehöhlt. Die Exekutive versucht, sowohl die Legislative als auch die Judikative substanziell zu beeinflussen.
Formelle Justiz - Aufbau, Verfügbarkeit, Qualität: In Somaliland wurde ein unabhängiges und auf vier Ebenen hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem aufgebaut. Dieses besteht aus dem Supreme Court, regionalen Berufungsgerichten, Regional- und Bezirksgerichten. Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab (BS 2024). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind die Bezirksgerichte (Maxkamadda Degmada) für Familien- und Erbrecht sowie für Zivilfälle unter drei Millionen Somaliland Shilling [ca. 330 US-Dollar] sowie für Strafrecht unter drei Jahren Haft zuständig. Alle Fälle, die über diesen Grenzen liegen, gehen an das Regionalgericht. In jeder Region gibt es ein regionales Berufungsgericht, das alle Berufungsfälle der ersten Instanz bearbeitet.
Gerichte funktionieren, allerdings fehlt es an ausgebildeten Richtern sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation. Nach anderen Angaben wird die Gerichtsbarkeit regelmäßig als nicht ordentlich funktionierend kritisiert, Richtern und anderem Personal mangelt es demnach an Kapazitäten und Qualifikation, dem System an finanziellen Ressourcen. UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen. Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden. Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts. Letztere wurden mit internationaler Hilfe 2008 etabliert. Mit diesen wurde der Zugang zur formellen Justiz verbessert. Bei der Reformierung des Justizsystems hat es zumindest einige Fortschritte gegeben.
Scharia und Xeer: Neben dem formellen Recht kommen in Somaliland auch traditionelles Recht (Xeer) und die Scharia zum Einsatz. Die drei Rechtsformen widersprechen sich manchmal gegenseitig. Islamische Gerichte werden in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, sie werden aber aufgrund der schnellen Entscheidungen auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Eine Quelle erklärt, dass formelles Recht hinsichtlich Xeer als nachrangig erachtet wird. Zudem wirken sich religiöse Normen auf Xeer aus. Jedenfalls fühlen sich die Menschen laut einem lokalen Anwalt im informellen System, das nach dem traditionellen Gesetz Xeer geführt und von den Ältesten verwaltet wird, wohler. Dabei werden Älteste zu Richtern.
In den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, wird dieses System verwendet. I.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte. Nach anderen Angaben wenden sie sich - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditionellen Instanzen einen Streit nicht lösen, werden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei rufen die Parteien die Ältesten herbei, nicht die Polizei. In den meisten Fällen zwischen einzelnen Bürgern, zwischen den Clans, wird dieses System verwendet. römisch eins.d.R. richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte. Nach anderen Angaben wenden sie sich - wenn beide Seiten zustimmen - an ein Scharia-Gericht. Der Richter dort fungiert als Vermittler, es gibt keine verbindliche Entscheidung. Erst wenn beide diese traditionellen Instanzen einen Streit nicht lösen, werden sich Menschen an die formelle Justiz. Mitunter werden kleinere Straf- und Zivilsachen aber auch direkt auf der Polizeistation geschlichtet und abgeschlossen - auch hier durch Älteste und bei Einverständnis der beteiligten Parteien. Dabei rufen die Parteien die Ältesten herbei, nicht die Polizei.
Traditionelle Konfliktlösungsmechanismen sind auch als Maslaxa bekannt. Zur traditionellen Streitschlichtung entsenden beide Seiten zwei bis drei Repräsentanten. Auch ein formelles Gericht kann dorthin Repräsentanten entsenden (im Sinne einer Mediation). Somaliland hat nämlich das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist. Bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen. Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide. In der - nach wie vor angewendeten - Strafprozessordnung aus dem Jahr 1960 wird klargestellt, welche Straftaten von der formellen Justiz behandelt werden müssen (z. B. Diebstahl) und welche der Vermittlung durch Älteste zugänglich sind. Damit ist es auch möglich, sich selbst bei schweren Verbrechen (Mord, Vergewaltigung) und nach einer Verurteilung durch ein staatliches Gericht im Rahmen des traditionellen Rechts freizukaufen bzw. die Strafe durch Kompensation zu tilgen. Eine Einigung durch Clan-Älteste kann zu Verfahrenseinstellungen und einer Strafverschonung führen. So wurde ein wegen Mordes zum Tode Verurteilter 2023 freigelassen, nachdem sich die beteiligten Clan-Ältesten auf eine Kompensation geeinigt hatten. Für all diese Vorgänge unter Involvierung Ältester liegt eine staatliche, vom Innenministerium geführte Liste der traditionellen Ältesten auf. Zudem verfügt jeder Gouverneur über eine separate Liste der Ältesten seiner Region. Verfügt eine Partei über keinen Clan und damit keinen Ältesten, dann beteiligt sich der Staat als Vermittler: Entweder die Generalstaatsanwaltschaft oder das Büro des Solicitor General wird diese Person bei der Mediation vertreten.
Folter und unmenschliche Behandlung
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die Sicherheitskräfte Somalilands entziehen sich in ihrem Handeln weitgehend der öffentlichen Kontrolle. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Allerdings wird den Sicherheitskräften unverhältnismäßige Gewaltanwendung vorgeworfen. Der Menschenrechtsbericht des US-Außenministeriums meldet – wie auch in vergangenen Jahren – bezüglich Somaliland keine Vorfälle von Folter; auch über willkürliche Tötungen durch Behörden oder über Verschwindenlassen gibt es keine Meldungen. Allerdings haben demnach die Kämpfe um Laascaanood im Jahr 2023 zu einigen zivilen Todesopfern geführt. Die lokale NGO Human Rights Center erwähnt in ihrem Jahresbericht 2023 mehrere dokumentierte Fälle von Folter - insbesondere nach willkürlichen Verhaftungen von Journalisten. Details werden nicht angeführt.
Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)
Somaliland
(Letzte Änderung 2024-12-06)
In Somaliland gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst.
Allgemeine Menschenrechtslage
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
In der Verfassung von Somaliland ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. In den Zentren von Somaliland herrscht im Wesentlichen Rechtsstaatlichkeit, und die Polizei und andere Behörden arbeiten halbwegs gut. In den abgelegen Gebieten des Landes sorgen lokale Autoritäten für Recht und Ordnung. In diesem Kontext werden die Rechte von Frauen und lokalen Minderheiten oft nur unzureichend gewährleistet.
Zu Somaliland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen oder systematischer Verfolgung sowie zu willkürlichen Festnahmen und Verschwindenlassen vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben. Bei Human Rights Watch werden hinsichtlich Menschenrechtsproblemen in Somaliland für das Jahr 2023 die Kampfhandlungen um Laascaanood (siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC / Dhulbahante) sowie die Verhaftung eines Journalisten und dessen Verurteilung zu einem Jahr Haft genannt. Quellen berichten, dass es immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen und überlangem Gewahrsam ohne Anklage kommt. Immer wieder bringt die Polizei exzessiv Gewalt zum Einsatz.
Todesstrafe
(Letzte Änderung 2025-08-07)
In allen Landesteilen wird die Todesstrafe verhängt und vollzogen, deutlich seltener [Anm.: im Gegensatz zu Gebieten von al Shabaab] in Gebieten unter der Kontrolle der jeweiligen Regierung – und dort nur für schwerste Verbrechen. Nach anderen Angaben sieht das Strafgesetzbuch aus dem Jahr 1962, das weiterhin in Somalia und Somaliland angewendet wird, für ca. 20 Verbrechen die Todesstrafe vor, darunter Mord, Hochverrat, Spionage, Offenlegung von Staatsgeheimnissen und das Ergreifen von Waffen gegen den Staat.
Es kommt auch nach Verfahren, die nicht internationalen Standards genügen, zur Ausführung der Todesstrafe. Die von Bundes-, aber auch von Regionalbehörden verhängten Todesurteile werden oft innerhalb weniger Tage vollstreckt; in manchen Fällen wird Verurteilten eine bis zu dreißigtägige Berufungsfrist eingeräumt.
Gesetzlich ist vorgesehen, dass Hinrichtungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Erschießen vollzogen werden. Dies wird nicht immer respektiert. Im Jahr 2021 wurden in ganz Somalia mindestens 27 Todesurteile verhängt und mindestens 21 Todesurteile vollstreckt. Dahingegen waren es 2022 nur sechs Vollstreckungen. Im Jahr 2023 stieg diese Zahl auf 38 Exekutionen und 31 Verurteilungen. Nach anderen Angaben waren es in ganz Somalia 2023 51 Vollstreckungen (26 Angehörige der Sicherheitskräfte, 16 Mitglieder der al Shabaab, 9 Zivilisten) und 28 Verurteilungen.
In Somaliland wurden Anfang des Jahres 2022 vier ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte exekutiert. Nach widersprüchlichen Angaben wurden im Jahr 2023 an fünf oder neun Zivilisten die Todesstrafe vollstreckt. Im gleichen Jahr wurden jedoch keine neuen Todesurteile ausgesprochen. In Somaliland ist es möglich, zum Tode Verurteilte bis zur letzten Minute hin durch Verhandlungen freizukaufen. Üblicherweise dient als Kompensation das Äquivalent von hundert Kamelen. Dass derartige Einigungen noch in letzter Minute kurz vor der Exekution vorkommen, ist nicht unüblich.
Religionsfreiheit
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an. Die auf tausend Mitglieder geschätzte christliche Minderheit praktizieren ihren Glauben nicht in der Öffentlichkeit und versucht, nicht aufzufallen.
Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen. Seit 20 Jahren macht sich allerdings der Einfluss des Wahhabismus bemerkbar. Damit geht einher, dass die Auslegung und Praktizierung des Islam je nach Region zunehmend konservative Züge annimmt und infolgedessen die Freiheit der Weltanschauung eingeschränkt sowie progressive Gesetzgebung verhindert wird. Dieser Trend hin zu einer konservativeren, "puristischen" Auslegung des Islam gilt sowohl für Somalia als auch für Somaliland. Religiöse Normen beeinflussen zunehmend Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Andererseits schätzen viele Somali trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche. Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan. Salafisten, al Quaida und al Shabaab verabscheuen hingegen die Sufi-Interpretation des Islam.
Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet. Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt verboten, gilt als sozial inakzeptabel und als Verrat an Clan und Familie. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen. Sowohl Konversion als auch Apostasie und Aussagen, die als Blasphemie erachtet werden könnten, können zu Diskriminierung und Drangsalierung und auch zu einer Verhaftung führen. Eine offen nicht-muslimische Lebensweise ist wegen sozialen Drucks nicht möglich und kann insbesondere zu einem praktischen Ausschluss aus dem Clansystem und der Familie führen, was schwerwiegende soziale Konsequenzen hat.
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die somaliländische Verfassung sieht zwar Glaubensfreiheit vor, erklärt aber gleichzeitig den Islam zur Staatsreligion und verbietet die Konversion zu einer anderen sowie die Missionierung für eine andere Religion. Auch Blasphemie ist verboten. Weder in Hargeysa noch im Rest Somalilands gibt es eine Religionspolizei. Der Islam und die damit verbundenen Regeln finden breite Akzeptanz.
Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 kommt es gegenüber im Land befindlichen christlichen Äthiopiern fallweise zu Diskriminierung auf Basis der Religion.
Staatlicherseits kommt es ebenfalls fallweise zur Strafverfolgung von Nicht-Muslimen: Am 6.8.2022 wurde eine 22-jährige Frau von einem Regionalgericht wegen Konversion zum Christentum zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt, die Strafe wurde im Mai 2023 um zwei Jahre gekürzt. Bereits im August 2022 war eine andere Konvertitin vom Regionalgericht in Hargeysa ebenfalls zu fünf Jahren Haft verurteilt - wegen Blasphemie, Apostasie Beleidigung des Islam und des Propheten sowie der Verbreitung des Christentums. Im Oktober 2023 wurde die Berufung einer der beiden vor dem Supreme Court in Hargeysa verhandelt. Sie wurde nach ihrer "Rückkehr" zum Islam wieder auf freien Fuß gesetzt. Die andere Frau befand sich (Stand Mai 2023) in Haft, auch sie hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Beide Frauen hatten ihre Konversion zum Christentum auf sozialen Medien bekannt gegeben.
Minderheiten und Clans
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern.
Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt. Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet. Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen. Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz. Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler.
Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung. Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen.
Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen. Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt. Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist. Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch, wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage.
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen. Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe. Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz; und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt.
Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor. Weder Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile. Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt.
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet. Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei. Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen.
Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen.
Bevölkerungsstruktur
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar. Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft. Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind. Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie.
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen.
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
? Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
? Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
? Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
? Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir.
? Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie.
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern.
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind.
Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich. Mitunter werden sie als Fremde erachtet. So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden.
Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war. In den Städten ist die Bevölkerung allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital. Nach anderen Angaben können Angehörige ethnischer Minderheiten Diskriminierung und Benachteiligung ausgesetzt sein - etwa beim Zugang zu sozialer Absicherung oder zu humanitärer Hilfe. Auch im Xeer werden sie marginalisiert. In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v.a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren.
Die Bantu (Jareer) sind die größte Minderheit in Somalia. Sie stammen teils von Bauernvölkern ab, die bereits vor der Expansion der Somali an den Flüssen existiert haben; teils stammen sie von nach Somalia importierten Sklaven ab. "Adoon" – ein abwertendes Wort, das noch immer von einigen ethnischen Somalis für die Jareer verwendet wird – bedeutet wörtlich "Sklave". Ein weiteres abwertendes Wort für somalische Bantu – "tiimo jareer" ("hartes Haar") – bezieht sich vorgeblich auf die dichten Locken ihrer Haare im Gegensatz zu den "weichen Locken" ethnischer Somali. Die Bantu selbst haben dies aufgegriffen und bezeichnen sich als "Jareer" oder "die Harten". Als sie ihre zahlenmäßige Stärke erkannt haben, änderte sich der Name in "Jareer Weyne" – "die großen Harten". Was einst eine Beleidigung war, ist heute ein Ehrenzeichen.
Traditionell waren somalische Bantu in verschiedenen, getrennten Gemeinschaften im Süden Somalias verstreut. Hier gibt es z.B. die Makanne, Shiidle, Gobaweyne, Mushunguli und Shangani, die Kabole, Reer Shabelle und Oji. Traditionell leben sie als sesshafte Bauern in den fruchtbaren Tälern der Flüsse Juba und Shabelle. Bantu werden oft für manuelle Tätigkeiten eingesetzt. Sie übernehmen Arbeiten, die von ethnischen Somali als zu gering erachtet werden.
Die Bantu waren jahrzehntelang systematischer Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt durch die somalische Regierung und die somalische Mehrheitsgesellschaft ausgesetzt. Sie sind die am stärkste marginalisierte, ausgegrenzte und ausgebeutete somalische Gemeinschaft. Von Machtpositionen auf lokaler und nationaler Ebene sind sie vielfach ausgeschlossen. Die Bantu werden überall in Somalia rassistisch stigmatisiert und diskriminiert. Die meisten Somali schauen auf die sesshaften Bantu herab. Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet und befinden sich am untersten Ende der Gesellschaft. Der mangelnde Zugang zu Bildung, Beschäftigung und politischer Vertretung hat einen Kreislauf aus Armut und Ausgrenzung verursacht und die Möglichkeiten für wirtschaftlichen und sozialen Aufstieg eingeschränkt. Dies wiederum verstärkt gesellschaftliche Stereotypen. In Städten wie Kismayo mangelt es den Bantu an Ressourcen und Unterstützung.
Auch in IDP-Lagern werden sie diskriminiert, Bantu-Frauen mangelt es dort an Schutz durch die traditionelle Clanstruktur, Bantu haben kaum Zugang zum Xeer und sind folglich besonders schutzlos. Die Diskriminierung von Bantu ist auch in der Bundesarmee und im somalischen Rechtssystem allgegenwärtig. Oft wird ihnen der Zugang zur Justiz verweigert, sie tragen ein höheres Risiko, vor Gericht ungerecht behandelt zu werden; im Justizsystem sind Bantu kaum vertreten.
Nach anderen Angaben sind einige Bantu-Gruppen mit lokal mächtigen Clans Allianzen eingegangen, um sich dadurch zu schützen. Eine Quelle erklärt, dass die meisten von ihnen als niedrige Kaste einem dominanten somalischen Clan angehören. Gleichzeitig erklärt der Experte Ken Menkhaus zur jüngeren Entwicklung der Bantu in Somalia: Bis vor Kurzem hatten die unterschiedlichen Bantu-Gruppen kein Gefühl einer gemeinsamen Identität. Auch ihre Probleme und ihr Identitätsgefühl waren lokal und nicht national. Sich als "Jareer" zu bezeichnen ist neu. Bis vor Kurzem waren die Bantu unbewaffnet und daher politisch schwach und anfällig für Raubüberfälle. Der Aufstieg von al Shabaab hat das geändert. Die Rekrutierungstaktiken der militanten Gruppen konzentrieren sich seit Langem darauf, Missstände auszunutzen, wobei die Jareer ein offensichtliches Ziel sind. Der Beitritt zu al Shabaab wurde oft als attraktive Option angesehen, da er den Jugendlichen der Jareer ein Gehalt, eine Waffe, Status und Schutz verschafft hat. Obwohl die meisten Jareer heute der al Shabaab gegenüber misstrauisch und viele aus dem Territorium der militanten Gruppe geflohen sind, hat die Tatsache, dass so viele zu bewaffneten Kämpfern geworden sind, begonnen, ihren Status zu verändern.
Heute finden sich unter den hunderttausenden IDPs im Großraum Mogadischu zu fast 80 % Bantu. Jahrzehnte der Urbanisierung haben aus den Subsistenzbauern der Flusstäler Stadtmenschen gemacht. Menkaus erklärt diesbezüglich: Somalische Bantu stellen heute einen signifikanten Prozentsatz der städtischen Bevölkerung in Südsomalia. Dies könnte bei allgemeinen Wahlen durchaus von Bedeutung werden und ist einer der Hauptgründe, warum politisch einflussreiche Clans in den Städten darauf bestehen, die Jareer als IDPs zu bezeichnen, die per Definition anderswo hingehören. Tatsächlich ist ihre Umsiedlung aber dauerhaft geschehen. Die Jareer bilden heute eine große städtische Unterschicht mit begrenzten Aussichten auf soziale Mobilität und ein besseres Leben außerhalb der sogenannten IDP-Lager. Wahr ist aber auch, dass zumindest einige städtische Jareer nunmehr bewaffnet und in der Lage sind, Banden oder Milizen in Mogadischu zu leiten und Straßenproteste zu mobilisieren. Das ist eine außergewöhnliche Entwicklung, die noch vor nicht allzu langer Zeit undenkbar gewesen wäre. So geschehen ist dies etwa, als ein Offizier der Bundesarmee - ein Bantu - verhaftet worden war. Sowohl in Baidoa als auch in Mogadischu kam es daraufhin zu Protesten von Bantus. Dies wäre früher undenkbar gewesen.
Mischehen werden stigmatisiert. Viele Fußsoldaten von al Shabaab, die aus Middle Shabelle stammen, gehören zu Gruppen mit niedrigem Status – etwa zu den Bantu. Al Shabaab hat diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z.B. Hawiye, Darod) zu heiraten.
Einem Bericht zufolge sind aus den USA deportierte somalische Bantu - manchmal schon am Flughafen in Mogadischu - von Bewaffneten entführt worden, um Lösegeld zu erpressen.
Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z.B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal. Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert. In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden. Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem. Es kann ihnen gegenüber zu Diskriminierung kommen, doch werden keine Sicherheitsprobleme berichtet. Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür können sie aber an ihren angestammten Orten wohnen. Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit.
Die Bajuni sind ein kleines Fischervolk, das auf den Bajuni-Inseln im Süden Somalias sowie in Kismayo, aber auch entlang der kenianischen Küste bis Lamu lebt. Der UNHCR zählt die Bajuni zu den Benadiri.
Berufsständische Minderheiten, aktuelle Situation
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Berufsständische Gruppen unterscheiden sich weder durch Abstammung noch durch Sprache und Kultur von der Mehrheitsbevölkerung. Sie sind somalischen Ursprungs, wurden aber von den traditionellen Clan-Lineages ausgeschlossen. Im Gegensatz zu den „noblen“ Clans wird ihnen nachgesagt, ihre Abstammungslinie nicht auf Prophet Mohammed zurückverfolgen zu können. Ihre traditionellen Berufe werden als unrein oder unehrenhaft erachtet - etwa Jäger, Lederverarbeiter, Schuster, Friseure, Töpferinnen, traditionelle Heiler oder Hebammen. Diese Gruppen stehen damit auf der untersten Stufe der sozialen Hierarchie in der Gesellschaft. Sie leben verstreut in allen Teilen des somalischen Kulturraums, mehrheitlich aber in Städten. Ein v. a. im Norden bekannter Sammelbegriff für einige berufsständische Gruppen ist Gabooye, dieser umfasst etwa die Tumal, Madhiban, Muse Dheriyo und Yibir. Ein anderer Sammelbegriff ist Midgan.
Diskriminierung: Für die Gabooye hat sich die Situation im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert. Insbesondere unter jungen Somali ist die Einstellung zu ihnen positiver geworden; mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye. In Mogadischu sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt. Allerdings sind all jene Personen, welche nicht einem dominanten Clan der Stadt angehören, potenziell gegenüber Kriminalität vulnerabler. Ein Experte erklärt, dass Gabooye zwar nicht angegriffen werden, diese aber davor Angst haben. Minderheiten werden demnach nicht aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit angegriffen, es sei denn, dass sie bei einem Vorhaben im Weg stehen.
Allerdings sind Angehörige berufsständischer Kasten Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt. Sie werden als Bürger zweiter Klasse erachtet. Zu ihrer Diskriminierung trägt bei, dass sie sich weniger strikt organisieren und sie viel ärmer sind. Daher sind sie nur in geringerem Maß in der Lage, Kompensation zu zahlen oder Blutrache anzudrohen. Es kommt zu Beschimpfungen, Ausschluss von bestimmten Berufen, Einschränkungen beim Landbesitz sowie zu Diskriminierung im Bildungs- und Gesundheitssystem. Insgesamt ist die soziale Stufe und die damit verbundene Armut für viele das Hauptproblem. Hinzu kommt, dass diese Minderheiten in der Regel eine tendenziell schlechtere Kenntnis des Rechtssystems haben. Der Zugang berufsständischer Gruppen zur Bildung ist erschwert, weil an ihren Wohnorten z.B. Schulen fehlen. Außerdem verlassen viele Kinder die Schule früher, um zu arbeiten. Viele Familien sind auf derartige Einkommen angewiesen. Die meist schlechtere Bildung wiederum führt zur Benachteiligung bei der Arbeitssuche, bei der die Clanzugehörigkeit ohnehin oft zu Diskriminierung führen kann. Da berufsständische Gruppen nur über eine kleine Diaspora verfügen, profitieren sie zudem in geringerem Ausmaß von Remissen als Mehrheitsclans.
Aufgrund der oft schlechten Ausbildung treffen Gabooye außerhalb ihrer traditionellen Berufe am Arbeitsmarkt auf Schwierigkeiten. Dennoch sind vereinzelt auch Angehörige berufsständischer Gruppen wirtschaftlich erfolgreich. Auch wenn sie weiterhin die ärmste Bevölkerungsschicht stellen, finden sich einzelne Angehörige in den Regierungen, im Parlament und in der Wirtschaft.
Mischehe: In dieser Frage kommt es weiterhin zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung, da Mehrheitsclans Mischehen mit Angehörigen berufsständischer Gruppen meist nicht akzeptieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Mehrheitsfrau einen Minderheitenmann heiratet. Der umgekehrte Fall ist weniger problematisch. Aufgrund dieser Stigmatisierung kommen Mischehen äußerst selten vor. Diesbezüglich bestehen aber regionale Unterschiede: Im Clan-mäßig homogeneren Norden des somalischen Kulturraums sind Mischehen seltener und gleichzeitig stärker stigmatisiert als im Süden. Hawiye und Rahanweyn sehen die Frage der Mischehe weniger eng. Außerdem ist der Druck auf Mischehen insbesondere in ländlichen Gebieten ausgeprägt. In Mogadischu sind Mischehen möglich. Auch al Shabaab hat Hindernisse für Mischehen beseitigt, in ihren Gebieten kommt es zunehmend zu solchen Eheschließungen. Die Gruppe hat Fußsoldaten, die zu Gruppen mit niedrigem Status gehören, dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von "noblen" Clans (z. B. Hawiye, Darod) zu heiraten.
Eine Mischehe führt so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen. Seltene Vorfälle, in denen es etwa in Somaliland im Zusammenhang mit Mischehen zu Gewalt kam, sind in somaliländischen Medien dokumentiert. Trotzdem können diese Ehen negative Folgen für die Ehepartner mit sich bringen – insbesondere, wenn der Mann einer Minderheit angehört. So kommt es häufig zur Verstoßung des aus einem "noblen" Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen. Letztere besuchen das Paar nicht mehr, kümmern sich nicht um dessen Kinder oder brechen den Kontakt ganz ab; es kommt zu sozialem Druck. Diese Art der Verstoßung kann vor allem in ländlichen Gebieten vorkommen. Eine Mischehe sorgt auf jeden Fall für Diskussionen und Getratsche, nach einer gewissen Zeit wird sie nach Angaben einer Quelle aber meist akzeptiert.
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Wie in den restlichen Landesteilen bekennt sich die Verfassung zum Gebot der Nichtdiskriminierung. In Somaliland sind Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt. Nach anderen Angaben besteht offiziell kein Minderheitenschutz. Jedenfalls sind die Clanältesten der Minderheiten gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt. Große Clans dominieren Politik und Verwaltung, wodurch kleinere Gruppen marginalisiert, gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden. Ihr Zugang zu öffentlichen Leistungen ist schlechter. Generell spielt die Clanzugehörigkeit eine große Rolle.
Hauptclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v. a. Angehörige der Dir / Gadabursi und Dir / Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v. a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod / Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq / Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq / Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v. a. Angehörige der Darod / Warsangeli (Las Qooray, Ceerigaabo), Isaaq / Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq / Habr Jeclo (Ceel Afweyn). Die einzelnen Clans der Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Zusätzlich gibt es noch alteingesessene Familien mit arabischem Hintergrund.
Minderheiten: Einige Älteste (Suldaan) der Gabooye sind im Oberhaus (Guurti) des Parlaments vertreten. Bei den Wahlen im Mai 2021 wurden Minderheitenangehörige ins somaliländische Unterhaus gewählt - darunter ein Abgeordneter der Gabooye.
Eine systematische Verfolgung findet nicht statt. Angehörige der Gabooye leiden allerdings unter sozialer und wirtschaftlicher Benachteiligung und werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige auf Vorurteile und Benachteiligung. Es kann vorkommen, dass Vergehen gegenüber Angehörigen von Minderheiten seitens der Polizei nicht nachgegangen wird. Sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren aber mehrheitlich fair behandelt, es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert. Damit geht auch soziale Sicherheit einher. Im Xeer (traditionelles Recht) haben Gabooye zwar ihre Rechte, es kann aber vorkommen, dass Mehrheitsclans aufgrund ihrer Machtstellung Kompensationszahlungen nicht tätigen.
In Ceerigaabo leben alle Gabooye (ca. 500 Haushalte) außerhalb des Stadtzentrums. Der Besuch einer Grundschule ist in Sanaag möglich; doch hinsichtlich höherer Bildung stehen Gabooye oft vor finanziellen Hindernissen. In der Verwaltung der Region arbeitet nur ein Gabooye; zwei arbeiten bei Lokalräten. Insgesamt hat sich die Situation laut zwei Quellen der FFM Somalia 2023 aber gebessert. Während sich in den frühen 1990ern kaum Gabooye in den Schulen fanden, und die wenigen, die dies taten, dort belästigt wurden, hat sich dies geändert. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gibt es kein Mobbing mehr, wenn auch weiterhin Vorurteile bestehen. Nach anderen Angaben sind die Gabooye weiterhin nicht gleichgestellt, sie verfügen nur über geringe Ressourcen und sind weniger gebildet und werden als "low status" erachtet.
Es gibt einige NGOs, die sich explizit für Minderheiten einsetzen. Hinsichtlich berufsständischer Gruppen sind dies u. a.: Daami Youth Development Organization (DYDO), Somaliland National Youth Organization (SONYO Umbrella), Ubax Social and Welfare Organization (USWO), Voices of Somaliland Minority Women Organization (VOSOMWO).
Mischehen: Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin, diese werden stigmatisiert, von den Clans Isaaq und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert. Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell seltener vor als im stärker durchmischten Süden. Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der von einem "noblen" Clan stammt durch ebendiesen.
Blutrache: Davon können laut einer Quelle selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht immer möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert. Nach neueren Angaben der FFM Somalia 2023 können Rachemorde im Fall eines Mordes vorkommen (z. B. wenn der eigene Bruder einen Angehörigen eines anderen Clans getötet hat). Meist gibt es für solche Fälle Abkommen zwischen Subclans im Rahmen des Xeer. Dort ist festgelegt, ob ein Mord durch einen Mord gebüßt wird oder durch eine Zahlung. Ein normaler Bürger in Hargeysa muss sich laut einer Quelle diesbezüglich keine Sorgen machen. In größeren Städten sind im Fall eines Mordes Sicherheitskräfte eingebunden, Täter werden verhaftet. In den östlichen Landesteilen - insbesondere in Sanaag und Sool - wird die Polizei hingegen selten involviert, dort herrscht das traditionelle System vor.
Grundversorgung/Wirtschaft
Rückkehrspezifische Grundversorgung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten. Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v.a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind.
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet. Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder. Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a. wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben.
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte.
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden. Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen. Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert. Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig.
Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt. Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient. Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vgl. Elman o.D.b).Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt. Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient. Auch z. B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche (Elman o.D.a; vergleiche Elman o.D.b).
Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf. Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe.
Unterkunft (siehe dazu auch: Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten): Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an; nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia in IDP-Lagern wieder. Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben. IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann. In der bereits erwähnten Studie von UNHCR haben 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem Buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben.
Somaliland
Wirtschaft und Arbeit
(Letzte Änderung 2025-01-16)
In Somaliland hat es in den letzten 20 Jahren viele positive wirtschaftliche und soziale Entwicklungen gegeben. Hauptfaktoren der Wirtschaft und des BIP sind Viehzucht und Dienstleistungen. Der informelle Sektor ist der Hauptpfeiler der Wirtschaft. Potenzielle Ressourcen wie Bodenschätze, Fischerei, Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus sind aufgrund mangelhafter Infrastruktur kaum erschlossen.
Trotz der Fortschritte beim BIP pro Kopf stellt wirtschaftliche Instabilität ein bedeutendes Risiko dar.
Wirtschaft: Grundsätzlich wird die Wirtschaft von den Nomaden beherrscht, ca. 50 % der Bevölkerung halten sich einige Ziegen, Kamele und Schafe. Dahingegen wird der Großteil der Grundnahrungsmittel importiert. Im Bereich von Obst- und Gemüsebau wurden Anstrengungen unternommen, die lokale Produktion zu steigern. Bei den Hauptgetreidesorten, die in Somaliland angebaut werden - Mais und Sorghum - kommt es immer wieder aufgrund von Dürre zu signifikanten Fluktuationen bei der Ernte. Strom ist sehr teuer und kostet rund viermal so viel wie in Europa. Die zahlreichen Rückkehrer aus der Diaspora sind aufgrund ihrer Finanzkraft und ihres Wissens für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. 2021 wurden laut einer Quelle 1,9 Milliarden US-Dollar aus dem Ausland an Remissen nach Somaliland überwiesen. Die Diaspora ist der Idee hinsichtlich des Aufbaus der Heimat stark verpflichtet. Fast 80 % des Gründungskapitals von kleinen und mittleren Unternehmen kommt aus der Diaspora.
Währung und Bezahldienste: Der Somaliland Shilling ist verhältnismäßig stabil. Mobile Zahlungsservices (mit dem Handy) ersetzen insgesamt zunehmend die Banknoten, die Wirtschaft verwendet größtenteils den US-Dollar. In Somaliland erfolgen einer Schätzung zufolge 90 % der Transaktionen über mobile Dienste; dafür braucht es kein Internet, es reicht die Wahl einer Telefonnummer. Die Zahlungen erfolgen über die beiden Dienste Zaad (Telesom) und eDahab (Dahabshiil). Beispielsweise bezahlt die somaliländische Regierung ihre Angestellten über dieses sog. Mobile Money. Für eine Registrierung bei diesen Diensten wird zumindest in Somaliland ein Personalausweis benötigt. Die Delegation der FFM Somalia 2023 konnte beobachten, dass bei jedem Marktstand und bei jedem Geschäft jeweils eine sechsstellige Zahl (Zaad) sowie eine fünfstellige Zahl (eDahab) angebracht ist – z. B. auf Plakaten, Tischständern oder am Geschäftseingang. Bargeld benutzen nur wenige Menschen, wobei der Somaliland Shilling die Funktion als Kleingeld zu den Dollar-Banknoten hat. Laut Regierungsverordnung werden Beträge unter 100 US-Dollar in Somaliland Shilling verrechnet, darüber liegende Beträge in US-Dollar.
Arbeitslosigkeit: Nach Angaben einer Quelle erreicht die (formelle) Jugendarbeitslosigkeit in Somaliland geschätzte 60 % (ÖB Nairobi 10.2024), gemäß anderen Angaben sogar 75 % (SOS-CDN 10.8.2022). Laut Weltbank hingegen betrug die Arbeitslosigkeit bei der Erwerbsbevölkerung in ganz Somalia im Jahr 2023 19,0 % (WB 2024). Eine Studie der UN-Agentur UNFPA aus dem Jahr 2016 nennt folgende Zahlen, wonach zwar nur 29,9 % der erwerbsfähigen Bevölkerung arbeitet, jedoch auch nur 13,8 % als Arbeitssuchende gelten. Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist demnach ökonomisch inaktiv. Als arbeitend werden in der Studie folgende Personen bezeichnet: Jene die in den der Erhebung vorangegangenen zwölf Monaten bezahlter Arbeit nachgegangen sind oder selbstständig waren. Darunter fällt auch unbezahlte (aber produktive) Arbeit in der Familie, bei welcher direkt Einkommen produziert wird (etwa Viehhüten, Arbeit am eigenen Ackerland; Wirtschaftstreibende, Dienstleister im eigenen Betrieb). Als arbeitslos werden jene Personen bezeichnet, die in diesen zwölf Monaten nach Arbeit gesucht haben und bereit sind, eine Arbeit anzunehmen (UNFPA 2016, S. 29):

Generell scheinen zu den Schätzungen jedenfalls unterschiedliche Berechnungsmethoden herangezogen zu werden. Insgesamt ist die hohe Arbeitslosigkeit - etwa bei Absolventen von Berufsausbildungen, wo diese nach der Ausbildung in Hargeysa 2016 bei 46 % liegt - u. a. darauf zurückzuführen, dass sich viele Auszubildende auf einige wenige Nischen fokussieren, z. B. IT und Business bzw. darauf, dass der tertiäre Bildungssektor an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes vorbei arbeitet. Dies, und die Tatsache, dass deswegen für viele Arbeiten Gastarbeiter herangezogen werden müssen, wird auch von der Politik kritisiert.
Bildung und Ausbildung: Andererseits hat sich der Bildungs- und Ausbildungssektor ständig verbessert. Meist arbeiten hier staatliche Organe, lokale Gemeinden und externe Geber – darunter die Diaspora – zusammen. Private Bildungsanbieter boomen, und es gibt mehrere Universitäten und Colleges. Zudem legt die Gesellschaft mehr Wert darauf, dass Frauen ihre Ausbildung abschließen, bevor sie eine Familie gründen. 50 % der Studenten sind weiblich. Die NGO WAAPO bietet Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt Mikrokredite, damit diese eigene Business-Ideen umsetzen können. Die NGO wendet sich auch an unterprivilegierte Jugendliche und bietet ihnen Fort- und Berufsausbildung.
Die Sahamiye Foundation, welche u. a. vom Gründer des Finanzdienstleisters Worldremit betrieben wird, hat angekündigt, in den nächsten zehn Jahren 500 Millionen US-Dollar in Somaliland ausgeben zu wollen. Die Alphabetisierungsrate soll damit auf 90 % gehoben werden. Außerdem will die Stiftung 100.000 Menschen eine adäquate Berufsausbildung zukommen lassen und ins Gesundheitswesen investieren. Die Stiftung war schon zuvor die größte Wohltätigkeitsstiftung in Somaliland und hat bereits zahlreiche Programme gestartet. OXFAM betreibt u. a. in Zusammenarbeit mit der Organisation Shaqadoon und deren Hargabits Academy ein Programm, um der Jugendarbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Das Programm bietet auf dem Arbeitsmarkt gesuchte Ausbildung (z.B. digitale und IT-Bildung) und eine bessere Vermittlung zu Arbeitsplätzen – speziell auch für marginalisierte Jugendliche. SOS-Kinderdorf hat mit einigen Partnern im Jahr 2016 das Next Economy Programme begonnen. Junge Menschen erhalten eine Zusatzausbildung, um auf dem Arbeitsmarkt als Angestellte oder als Selbständige Beschäftigung zu finden. Jene, die selbständig werden wollen, müssen eigenständig 500 US-Dollar aufstellen, diese werden vom Programm ergänzt.
Grundversorgung
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Die Regierung ist in der Lage, grundlegende Dienste bereitzustellen. Allerdings herrscht im Land noch immer ein hohes Maß an Armut. Es gibt kein öffentliches Wohlfahrtssystem. Soziale Unterstützung erfolgt entweder über islamische Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs oder den Clan. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz bilden die erweiterte Familie und der Clan. Auch Remissen aus dem Ausland tragen in hohem Maße zu diesem Netz bei. Viele Haushalte sind auf diese Gelder angewiesen. Gerade in schlechten Zeiten überweisen Mitglieder der Diaspora mehr Geld, damit niemand in der Familie zu Hause hungern muss. Dahingegen hat Somaliland aufgrund der fehlenden internationalen Anerkennung keinen direkten Zugang zu internationaler Finanzierung sowie zu humanitärer oder Entwicklungshilfe. Beide werden via Mogadischu gelenkt.
In Hargeysa, in Somaliland geht es den Menschen durchschnittlich besser als in Süd-/Zentralsomalia. Trotzdem ist laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 für Migranten, welche das Land verlassen, Armut der treibende Grund. In ländlichen Gebieten lebt mehr als eine von drei Personen in Armut, in urbanen Gebieten ist es mehr als eine von vier. Überdurchschnittlich viele der bei einer Studie befragten IDP-Familien haben Kinder bei Verwandten (76 %) oder aber auch in institutionellen Pflegeeinrichtungen (7 %) untergebracht. Weitere 54 % schicken Kinder zum Essen zu Nachbarn. Generell sind gesellschaftlicher Zusammenhalt und soziale Netze in Somaliland besser als in anderen Landesteilen. Insgesamt stellt sich die Versorgungssituation aufgrund der besseren Sicherheitslage, der strafferen Organisation öffentlicher Stellen und der besser koordinierten behördlichen Interventionen im Großen und Ganzen besser dar als in Süd-/Zentralsomalia. Laut einer Quelle ist aber auch in Somaliland die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht durchgängig sichergestellt. Die Regierung versucht gemeinsam mit Privatinvestoren, das Land mit Investitionen in Millionenhöhe in den Agrarsektor von Nahrungsmittelimporten unabhängiger zu machen. Bislang importiert Somaliland einen beträchtlichen Teil der im Land konsumierten Lebensmittel, die eigene Landwirtschaft kann den Bedarf nicht ausreichend decken.
Dürre / Hunger: In Somaliland gab es 2022 noch fast 100.000 neue IDPs aufgrund der Dürre. Im Jahr 2024 waren es 3.000 in Sool, 500 in Togdheer und 100 in Sanaag; Stand Mai 2025 2.000 in Sool, 1.000 in Sanaag und 100 in Togdheer. Aus den Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed flüchteten in den vergangenen beiden Jahren keine Personen aufgrund von Dürre. Die Gu-Regenzeit 2025 ist verhalten und unterdurchschnittlich ausgefallen. Die meisten Regionen Somalilands haben nun schon eine längere trockene Periode hinter sich.
Die der Prozentsatz an Personen, die in IPC 4 fallen, hat sich von 2023 auf 2025 von 7 % auf 1 % verringert, jener in IPC 3 von 21 % auf 10 %. IPC-Verteilung nach Regionen in Prozent der Bevölkerung für März 2023, September 2024 und März 2025:

Humanitäre Hilfe: Alleine die Vereinten Nationen führen für die somaliländischen Regionen folgende Zahlen an aktiven (humanitären) Partnern an: Awdal: 16; Woqooyi Galbeed: 23; Togdheer: 28; Sool: 20; Sanaag: 13 (UN OCHA 9.7.2025). Aufgrund der vergleichsweise guten Sicherheitslage verzeichnen die Vereinten Nationen in Somaliland weniger Zwischenfälle im Zusammenhang mit humanitärem Zugang als anderswo im Land (ÖB Nairobi 10.2024). Während der Dürre (2021-2023) kam es zwischen Somalia und Somaliland zu einer Art Wettbewerb um humanitäre Hilfe. Trotzdem war diese im Rahmen der Dürre verfügbar. Erfahrungen aus der vorhergehenden Dürre (sporadische Hungertote) haben zu Änderungen geführt. Zusätzlich wurden viele Dämme und andere Wasserinfrastruktur errichtet (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Unterstützung leistet u. a. der somalische Rote Halbmond (SRCS) - etwa durch Geldhilfen oder Unterstützung für die Landwirtschaft (SRCS 2024). Doch auch Somaliland war von den Einschränkungen der Hilfsgelder aus den USA betroffen. Dort wurden 79 Ernährungs- und vier Stabilisierungszentren geschlossen (UN OCHA 6.7.2025).
Arbeitsmarkt
(Letzte Änderung 2025-08-07)
Die Mehrheit der Bevölkerung lebt am Existenzminimum, sei es als Kleinhändler, kleine Viehzüchter oder Bauern. Zusätzlich stellen Remissen für viele Menschen und Familien ein Grundeinkommen dar, das ihnen Zugang zu Wasser, Gesundheitsversorgung, Bildung und Strom verschafft. Gemäß Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank arbeiteten 2021 56 % im Dienstleistungsbereich, 17,7 % in der Industrie und 26,3 % in der Landwirtschaft. Bei einer großen Studie von UNFPA aus dem Jahr 2016 kam hingegen heraus, dass die große Masse der werktätigen Männer und Frauen in Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei (62,8 %) arbeiten. Der nächstgrößere Anteil an Personen arbeitet demnach als Dienstleister oder im Handel (14,1 %):

Insgesamt arbeiten ca. 95 % der Berufstätigen im informellen Sektor [Anm.: Dies erklärt ggf. die oben dargestellten, unterschiedlichen Zahlen]. UNDP schätzt, dass jedes Jahr 400.000 Somalis auf den Arbeitsmarkt strömen, doch der städtische Arbeitsmarkt ist instabil und nicht vorbereitet, eine solche Zahl zu bewältigen. Da es nur wenig formelle Anstellungen im Land gibt, finden sich viele junge Somali in schlecht bezahlten, informellen und instabilen Arbeitssituationen wieder.
Es gibt zahlreiche Berufe, bei welchen die Gesprächspartner der FFM Somalia 2023 Fähigkeiten und Ausbildung für hilfreich bei der Arbeitsplatzsuche erachten. Gerade der Bedarf an technischen bzw. handwerklichen Fähigkeiten wächst. Hier gibt es eine große Lücke zwischen Angebot und Nachfrage bzw. zwischen dem, was der Markt möchte, und dem, was die Menschen können. Dabei fehlt das Verständnis, dass jemand, der vier Jahre Ausbildung gemacht hat, mehr Geld wert ist als jemand mit einer Kurzausbildung. Dementsprechend investiert kaum jemand in eine handwerkliche Ausbildung, während diese Bereitschaft im universitären Bereich gegeben ist. Dabei ist es nicht einfach, mit einem Universitätsabschluss einen adäquaten Job zu finden, weil die Privatuniversitäten die Absolventen nicht unbedingt mit den am Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeiten ausstatten (so werden etwa nach wie vor kaum technische Fächer unterrichtet). Und auch eine handwerkliche bzw. Lehrausbildung (TVET) ist nicht etabliert. Arbeitssuchenden mangelt es folglich oft an handwerklichen Fähigkeiten. In Somaliland hat TVET politisch aber keine Priorität, obwohl es nur geringe Ausbildungskapazitäten gibt und die Nachfrage nicht erfüllt wird. Einige Hotels betreiben deshalb z. B. ihre eigene Gastgewerbeausbildung, etwa das Sky Hotel in Hargeysa. Zudem gibt es einige wenige Projekte von NGOs, etwa bei YOVENCO in Berbera.
Quellen der FFM Somalia 2023 berichten, dass die oben erwähnte Lücke am Arbeitsmarkt durch Migranten und Gastarbeiter kompensiert wird. In unterschiedlichen Branchen – etwa auf dem Bau, in der Fischerei, in technischen Berufen oder im Gesundheitsbereich – finden sich Staatsangehörige aus Äthiopien, dem Jemen, Syrien, Ägypten, Kenia, Indien, Bangladesch, Pakistan und anderen Ländern. Laut einer gut informierten Quelle stammen 98 % der Kfz-Meister aus dem Ausland, v. a. aus Kenia oder Äthiopien. In den vielen neuen, höherklassigen Hotels in Hargeysa sind viele Kellner und Hotelbedienstete Ausländer, weil es vor Ort kein qualifiziertes Personal gibt. In diesem Bereich arbeiten viele Kenianer oder Asiaten - auch als Hotelmanager. Einen großen Markt bietet die Innenausstattung, dieser wird von Jemeniten und Syrern dominiert. Ägyptische Ärzte betreiben eine Klinik in Hargeysa.
Am Arbeitsmarkt gefragt sind alle Berufe, die beim Hausbau benötigt werden. Auch geringe Kenntnisse können hier schon den Ausschlag geben. Namentlich genannt wurden diesbezüglich von Quellen der FFM Somalia 2023:
? Bauarbeiter
? Maurer
? Zimmerer
? Stahlbau
? Installateure
? Innenausstattung, Möbelherstellung
? Fliesenleger
? Elektriker
Außerdem genannt wurden:
? Handyreparatur
? (Auto-)Mechaniker
? Gastgewerbe, Köche, Hotellerie
? Landwirtschaft und Gartenbau
? Kühl- und Klimatechnik
? Kommunikation
? Management
? IT-Kenntnisse
? Telekommunikation
? Cyber Security
? Human Ressources
? Fischerei (Küstengebiete): Kenntnisse im Umgang mit GPS, Echolot und Fischortungsausrüstung
? Schneider
? Henna-Malerin
? Solartechnik
? Medizinischer Bereich (Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen etc.)
? Marketing and Sales
? Buchhaltung
Die Bundesregierung hat ein Programm gestartet, um 3.000 neue Lehrer auszubilden. Zudem hat sie verlautbart, dass sie innerhalb ihres ersten Amtsjahres 23.000 junge Somali neu angestellt hat - die meisten davon als Soldaten. Wie bereits erwähnt, spielt das Unternehmertum in der somalischen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Schätzungen zufolge werden alleine dadurch mehr als drei Viertel aller Arbeitsplätze geschaffen. Zum Beispiel hat der Telekom-Konzern Hormuud Telecom in den vergangenen Jahren Tausende Arbeitsplätze geschaffen und beschäftigt heute mehr als 20.000 Frauen und Männer. Auch bei der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten gibt es noch viele Möglichkeiten (z. B. Herstellung von Ketchup oder Fruchtsaft). Nach Angaben einer Quelle sind zwei Drittel der aktiven Erwerbsbevölkerung Selbständige.
Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, ordneten sich jene mit eigenem Einkommen (84) folgenden Gruppen zu: Selbständige (30), Angestellte (28) und Tagelöhner (26). Frauen arbeiteten hauptsächlich in Kleinbetrieben - etwa Geschäfte, Catering, Dienstleistungen (25 von 44) sowie als Hausbedienstete (9); bei Männern (40) waren 11 Selbständige, 7 Bauarbeiter und 7 Transporteure. Von den nicht Beschäftigten (117) gaben 57 % an, Kinder zu betreuen bzw. den Haushalt zu führen - fast ausschließlich Frauen. 17 % bezeichneten sich als arbeitslos, 14 % waren Studenten und 12 % Ältere und Kranke.
Ungelernte: Viele Menschen zogen im Rahmen der Dürre aus ländlichen Gebieten in die Stadt, um z. B. auf dem Bau Arbeit zu finden. Ohne besondere Qualifikationen findet man dort als Tagelöhner eine Tätigkeit. Ein gesunder Mann kann sich direkt an ein Bauunternehmen wenden und sich nach Einsatzmöglichkeiten erkundigen. Zudem gibt es für Ungelernte etwa auch Möglichkeiten als Träger am Hafen, als Reinigungskraft, als Ziegelmacher oder in der Zustellung. Mit einem Mindestmaß an Ausbildung kann auch eine Arbeit als z. B. Maler möglich sein. In kleineren Städten gibt es auch im Bereich der Viehzucht Beschäftigungsmöglichkeiten. Ein IDP berichtet, dass in seinem Lager die meisten Frauen als Wäscherinnen und die meisten Männer auf Baustellen Beschäftigung finden.
Frauen: Der vor allem unter Männern vorherrschende Khat-Konsum, der im langjährigen Konflikt geforderte Blutzoll an der männlichen Bevölkerung und die hohe Scheidungsrate haben dazu geführt, dass Frauen immer mehr in ehemals männlich dominierte Wirtschaftsbereiche vorstoßen - etwa bei der Viehzucht, in der Landwirtschaft und im Handel (ICG 27.6.2019b, S. 10f). Bei einer Studie haben 53 % der befragten Haushalte angegeben, über einen weiblichen Haushaltsvorstand zu verfügen. Gleichzeitig haben 81 % angegeben, verheiratet zu sein. Demnach gilt in mindestens 28 % der befragten Haushalte die Frau als Haushaltsvorstand, obwohl dort auch ein Ehemann lebt (Elsamahi/Ochieng/Bedelian 9.6.2023). Frauen tragen nunmehr oft den Hauptteil zum Familieneinkommen bei (ICG 27.6.2019b, S. 10f). Laut einer Quelle sind bei 74 % der Haushalte Frauen die maßgeblichen Geldverdiener, bei 62 % die ausschließlichen (AQ21 11.2023). Frauen sind also mittlerweile oft die eigentlichen Brotverdiener der Familie (SIDRA 6.2019a, S. 2).
Einkommen
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Es gibt kein nationales Mindesteinkommen. Somaliland geht es zwar insgesamt besser, die wirtschaftliche Situation der Haushalte ist dort aber mehr oder weniger die gleiche wie im Süden des Landes. Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass die Gehälter in Mogadischu und Hargeysa ungefähr gleich hoch ausfallen. Bei einer Umfrage hinsichtlich der Interaktion mit Migranten in Hargeysa (Stadtteile Dami, State House und Cakara), bei welcher mehr als 200 Erwachsene (70 % weiblich, 30 % männlich) befragt worden sind, gaben 42 % an, über ein eigenes Einkommen zu verfügen. Bei männlichen Befragten lag der Wert bei 67 %, bei weiblichen bei 31 %.
Laut IOM kann das durchschnittliche Monatseinkommen je nach Standort, Beruf, Ausbildung und Beschäftigungssektor variieren. In Mogadischu liegt das durchschnittliche Monatseinkommen demnach bei 232 bis 325 Euro. Laut anderen Quellen scheinen 100 US-Dollar so etwas wie ein Standardgehalt darzustellen; laut einer anderen Quelle verdienen Personen mit Fähigkeiten mindestens 200 US-Dollar im Monat. Informelle Jobs gibt es für Taglöhner auch auf monatlicher Basis. Laut einer Quelle kann eine Person mit solchen Tätigkeiten 100-500 US-Dollar verdienen. 500 US-Dollar werden dann bezahlt, wenn die Person die Tätigkeit in einem bestimmten Unternehmen z. B. seit zehn Jahren zur Zufriedenheit ausführt. Anfänger verdienen demnach nicht mehr als 100-150 US-Dollar z. B. als Kellnerin oder in kleinen Geschäften. In kleineren Städten ist der Verdienst geringer.
Nachfolgend findet sich eine umfassende Sammlung an Einkommensbeispielen für Angaben hinsichtlich von Verdiensten pro Tag in US-Dollar in den Jahren 2022-2024:


Arbeitslose: Für Arbeitslose gibt es weder in Somaliland noch anderswo in Somalia staatliche Unterstützung. Wenn man kein oder kein gutes Einkommen hat, ist man auf die Verwandtschaft, auf Clanbeziehungen angewiesen. Auf diese kann man sich i.d.R. verlassen.
Einkommen - IDPs: In den städtischen Gebieten hat die beschleunigte Land-Stadt Migration zur Herausbildung peripherer Stadtgemeinden geführt, die von sozialen Dienstleistungen, dem formellen Arbeitsmarkt und politischer Mitsprache abgeschnitten sind. Die Mehrheit der IDPs verdingt sich als Tagelöhner. Frauen gehen oft von Tür zu Tür und bieten ihre Dienste an, etwa als Wäscherinnen oder in der Hausarbeit. Männer gehen häufig auf Baustellen - die Städte werden ja wieder aufgebaut und daher braucht es auch viele Tagelöhner. Die begehrtesten Jobs sind jene auf Baustellen, wo der Verdienst höher ist als in anderen Bereichen. Es gibt auch viele Kleinstunternehmer beiderlei Geschlechts. Dabei bekommen die Menschen nicht immer einen Job, sie arbeiten z. B. nur 2-3 Tage in der Woche. Viele IDPs erhalten auch Unterstützung von Hilfsorganisationen. Laut einer Quelle reicht diese Hilfe aber nicht aus. Nach anderen Angaben bieten NGOs und der Privatsektor den Menschen grundlegende Dienste - vor allem in urbanen Zentren. Zudem haben Menschen in IDP-Lagern - v. a. wenn sie länger dort leben - in der Regel auch eine Nachbarschaftshilfe aufgebaut. Von IDP-Frauen in Bossaso wird berichtet, dass sie mit dem Trennen von Spreu und Weizen 3-5 US-Dollar am Tag verdienen und zudem den Spreu verkaufen dürfen.
Lebenshaltungskosten
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Mehrere Quellen geben für unterschiedliche Orte folgende monatlichen Lebenshaltungskosten an (in US-Dollar):

Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bekommt man in Somaliland für sein Geld mehr als in Mogadischu. Eine andere Quelle ist hingegen der Auffassung, dass man in Mogadischu günstiger leben kann als in Hargeysa. Laut einer Quelle kann eine Familie in Hargeysa von einem Einkommen von 100 US-Dollar im Monat nicht leben, die Summe reicht demnach nicht für Lebensmittel und Strom. Polizisten und Soldaten, die ca. 100 US-Dollar Lohn beziehen, können sich mit den zusätzlich an sie ausgegebenen Naturalien für ihre Familien drei Mahlzeiten am Tag leisten. Für Bildung und medizinische Versorgung bleibt dann allerdings kein Geld übrig. In den kleineren Städten Somalilands sind die Lebenshaltungskosten geringer.
Neben Lehrern ist es in Somaliland auch für andere öffentlich Bedienstete oft schwierig, mit dem eigenen Gehalt ein Auskommen zu finden. Viele von ihnen haben Nebeneinkommen, z. B. als Taxifahrer oder an einer Privatschule im Nachmittagsunterricht oder aber (in Berbera) als Träger am Hafen. Außerdem sparen Menschen Geld, indem man von billigem traditionellem Essen lebt (z. B. Mais mit Milch bzw. Dashuro) und nicht von teurem Reis und Nudeln. In Hargeysa ziehen Menschen, die nicht zu den Gabooye gehören, in den Stadtteil Daami, weil dort die Mieten günstiger sind. Andere Arme ziehen in die Außenbezirke, wo es viele Wellblechhäuser gibt und diese auch günstiger sind. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass es in kleineren Städten wie Berbera üblich sei, bei Geschäften oder z. B. im Teehaus anschreiben zu lassen. Manche Menschen häufen so große Schulden an; und trotzdem schaffen es alle, zu überleben. Allerdings befindet sich eine Person dann in einer schwierigen Lage, wenn es keine Verwandten gibt. Oft bleibt dann nur das Betteln oder die Person findet ein Auskommen als Hilfsarbeiter - zumal, wenn keine Qualifikationen vorliegen.
Wohnungsmarkt
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Wohnungssuche: Nur die besseren Häuser werden auf Online-Plattformen oder Facebook inseriert bzw. beworben. Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 aber nur für Hargeysa. Ansonsten gibt es in Somalia und Somaliland keine Möglichkeiten zur Wohnungssuche im Internet. Sucht jemand eine Wohnung, muss er i.d.R. herumfragen oder sich auf lokale Netzwerke verlassen. Zumindest in Somaliland gibt es einer Quelle zufolge aber auch Broker (Makler), die wissen, welche Häuser am Markt verfügbar sind, und die bei der Suche helfen. Da viele Menschen aus ländlichen Gebieten in die Stadt ziehen, wächst jedenfalls der Bedarf. Viele der Landflüchtigen leben bei Verwandten in der Stadt. Andere lassen sich in Gegenden nieder, in welchen die Mieten günstiger sind. In Hargeysa ist es laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 verhältnismäßig einfach, ein Miethaus zu finden.
Unterkunftsarten: Es gibt unterschiedliche Arten von Unterkünften. Üblich sind Häuser aus Ziegeln, Wellblechhäuser (Sandaqad bzw. Iron Sheet House) und traditionelle Hütten. Dies gilt sowohl für Mogadischu, als auch für Hargeysa und kleinere Städte des Landes. In Somaliland ist es üblich, Häuser mit 4-5 Zimmern zu mieten. In Hargeysa gibt es keine separaten Zwei-Zimmer-Appartements oder Wohnungen mit nur einem Zimmer. Laut IOM kommen Rückkehrer nach Somalia oder Somaliland meist in Wellblechhäusern oder traditionellen Hütten unter.
Clanbeschränkungen: In Hargeysa können die Menschen wohnen, wo sie wollen. In der somaliländischen Hauptstadt sind alle Clans vertreten. Zumeist fällt die Entscheidung aber darauf, in der Nähe der Familie und des Clans zu verbleiben. Nach diesem Muster haben sich in allen größeren Städten Clanviertel gebildet - auch in Mogadischu. Dort gibt es zwar auch einige - sehr teure - gemischte Viertel, etwa rund um die Regierungseinrichtungen und rund um den Flughafen. Sind die finanziellen Möglichkeiten eingeschränkt, zieht man i.d.R. in den Stadtteil seines Clans.
Im Prinzip gibt es in Städten aber keine Einschränkungen durch die Clanzugehörigkeit. Wenn man z. B. in Burco über keine Familie verfügt, kann man dort trotzdem eine Wohnung mieten. Auch in Mogadischu gibt es laut IOM hinsichtlich einer Anmietung keine Einschränkungen durch die eigene Clanzugehörigkeit. In der Stadt wohnen auch Majerteen oder Isaaq, obgleich diese Clans über keine Clanviertel in Mogadischu verfügen. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt allerdings zu bedenken, dass es eine Herausforderung sein kann, an einem Ort zu wohnen, wo man über keine Familie, über keine Freunde verfügt.
Rückkehrer: Die meisten Rückkehrer nach Somaliland können sich laut IOM bei der Unterbringung keinen höheren Standard leisten und nehmen Wellblechhäuser oder traditionelle Unterkünfte in Anspruch. Dies gilt sowohl für Hargeysa als auch für kleinere Städte, wie z. B. Ceel Afweyn oder Borama.
Mietpreise - Somaliland: Zwischen Hargeysa und dem ländlichen Raum gibt es große Unterschiede bei den Mietpreisen. Hargeysa ist sehr teuer, Borama, Burco und Berbera im Vergleich dazu billiger. Je weiter nach Osten, desto niedriger werden die Preise. Es ist äußerst schwierig, sich in Hargeysa ein eigenes Stück Land zu kaufen. Innerhalb von Hargeysa hängt der Mietpreis von der Lage ab. Der Süden der Stadt ist billiger als der Norden. Viele Menschen mit niedrigem Einkommen leben am Rand der Stadt und in Armenvierteln; manche können sich gar keine Unterkunft leisten und ziehen in IDP-Lager. Zu Mieten in Somaliland wurden v. a. Quellen der FFM Somalia 2023 befragt:

Pachtgrund: Manche Vermieter verpachten ihr Land, auf welchem dann eigenständig eine eigene Hütte oder ein eigenes Haus gebaut werden muss. Für den Bau einer Toilette muss in so einem Fall eine Genehmigung eingeholt werden - denn die Toilette bedeutet eine dauerhaftere Ansiedlung. Für IDPs, die auf Regierungsgrundstücken leben, ist es einfacher, eine Toilette zu graben (das State House in Hargeysa ist z. B. so ein Regierungsgrundstück). Die ungefähren Kosten für Pacht betragen laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 (in US-Dollar):

Beispiele für Lebenshaltungskosten - Somaliland:
? Eine alleinstehende Mutter von sieben Kindern in Hargeysa hat 400 US-Dollar in ein kleines Geschäft investiert, das sie in ihrem Haus betreibt. Sie verdient damit 200-250 US-Dollar im Monat. Damit kann sie ihre Kinder aufziehen und vier davon für 50 US-Dollar im Monat in die Schule schicken (RE 13.8.2024).
? Die gleiche Mutter hat zuvor mit dem Straßenverkauf von Gemüse nur ca. 3 US-Dollar pro Tag verdient. Damit konnte sie für die Kinder nur ein Essen pro Tag bereitstellen und war bei der Finanzierung von Schulgebühren auf Verwandte angewiesen (RE 13.8.2024).
? Eine 37-jährige alleinstehende Mutter von sechs Kindern in Burco hat ein Stück Land aus ihrem Besitz verkauft, um sich um 2.000 US-Dollar ein gebrauchtes Tuk-Tuk zu kaufen. Neben ihren Kindern versorgt die Frau auch fünf jüngere Geschwister (das älteste ist 14 Jahre alt). Mit Einnahmen von 5-11 US-Dollar am Tag kann sie allen elf Kindern - nach eigenen Angaben - ein angemessenes Leben finanzieren. Sie konnte aus einem IDP-Lager in ein Wellblechhaus (Iron-Sheet-House) ziehen, dafür bezahlt sie 30 US-Dollar Monatsmiete. Die Kinder können die Schule besuchen, auch wenn die Schule der Mutter manchmal Schulgebühren erlässt. Zudem kommt die Frau für medizinische Versorgung, Wasser und Strom auf. Vom Einkommen kann nichts angespart werden (RE 19.6.2024).
? Ein Mann aus Caynaabo (Sool) kann mit seinem Einkommen als Schweißer - 250-300 US-Dollar im Monat - seine Frau und zehn Kinder erhalten. Vier seiner Kinder besuchen die Schule (RE 6.3.2024).
? Eine Frau aus Somaliland berichtet, dass sie aus dem Verkauf von 50 Ziegen 1.500 US-Dollar Erlös eingenommen hat. Davon hat sie in einer ländlichen Gemeinde für 400 US-Dollar ein Wellblechhaus errichten lassen und mit dem Rest den neuen Verkaufsstand mit Waren aufgefüllt. Dabei hält sie weiterhin 20 Ziegen. Für den Stand zahlt die Frau 12 US-Dollar Miete im Monat und macht dort an einem guten Tag 6 US-Dollar Gewinn. Daher plant sie, ihre fünf Kinder in die Schule zu schicken. Die Frau kann ihren Kindern nun drei statt bis dahin nur eine oder zwei Mahlzeiten pro Tag bieten; auch eine Mutter von sechs Kindern berichtet ähnliches (RE 12.4.2023).
? Ein Hirte hat 120 seiner Ziegen verkauft und ist mit seiner Frau und acht Kindern aus dem Dorf nach Burco gezogen. Dort hat er ein kleines Café eingerichtet. Er konnte sechs seiner Kinder in der Schule einschreiben (RE 12.4.2023).
Medizinische Versorgung
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft, bzw. weist sie zahlreiche Schwächen auf. Sie hat sich im Laufe der letzten Jahre aber substanziell verbessert. Insgesamt ist die Lage in Somaliland besser als in Süd-/Zentralsomalia. Die Fertilitätsrate liegt in Somaliland bei 5,7 Kindern pro Frau, der gesamtsomalische Durchschnitt beträgt 6,9. In Somaliland werden 40 % der Kinder unter medizinischer Begleitung geboren (institutional delivery), im somalischen Durchschnitt sind es nur 21 %. Starben im Jahr 2016 noch 732 Mütter bei der Geburt eines Kindes, so waren es 2020 noch 396. 33 % der Kinder werden nunmehr in einer Gesundheitseinrichtung geboren. Die Lebenserwartung liegt für Frauen bei 52 Jahren, für Männer bei 49. Diese niedrigen Zahlen sind mitunter auf die hohe Kindersterblichkeit (91 von 1.000 Kindern unter fünf Jahren) zurückzuführen. Nach anderen Angaben liegt die Lebenserwartung für Männer bei 54 und für Frauen bei 57 Jahren. 13 % der Kinder sind voll immunisiert. Der Staat gab 2023 ca. 5,5 % des Gesamtbudgets für den Gesundheitsbereich aus - das sind ca. 16,4 Millionen US-Dollar.
Infrastruktur: Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es fünf Ebenen: die Gemeindeebene; die Primary Health Care Units (PHU); die Health Centers (HC); die Referral Health Centers (RHC) bzw. Bezirksspitäler; und die Regionalspitäler. Für das Jahr 2016 wurde die Zahl an Einrichtungen mit 123 PHUs, 104 HCs und 21 RHC angegeben. Die Zahl an Spitälern beläuft sich auf 16 – dies sind nur knapp weniger als im Rest Somalias zusammen (19). 2024 gibt eine Quelle die Gesamtzahl der Gesundheitseinrichtungen mit 336 an, davon 296 PHUs und HCs.
Das System ist nicht vollständig ausgebaut. So gibt es etwa im Bezirk Borama 13 HCs, nur ein Primary Hospital und ein 377 Betten umfassendes Regionalspital. Wegen des Mangels an öffentlichen Primary Hospitals (RHCs) werden Patienten von HCs oft direkt an das Regionalspital weiterverwiesen. Dabei würde es im Bezirk Borama zehn private Primary Hospitals geben. Besonders schwierig gestaltet sich der Zugang zu essenzieller medizinischer Versorgung für Nomaden. Teils werden mobile Kliniken betrieben, so betreibt etwa eine NGO fünf für Kinder, um unterschiedliche IDP-Lager am Rand von Hargeysa abzudecken.
Die meisten öffentlichen Einrichtungen sind unterfinanziert bzw. mangelhaft ausgestattet – vor allem jene in ländlichen Gebieten. Der Gesundheitssektor ist nur schwach reguliert. Den Großteil der medizinischen Versorgung stellen UN und NGOs. Sowohl mangelnde finanzielle Ressourcen als auch fehlendes Personal, eine beschränkte Infrastruktur sowie die Abhängigkeit von Gebern stellen das Gesundheitssystem vor Herausforderungen.
Neben staatlichen Einrichtungen gibt es noch jene von NGOs und private Gesundheitsdienstleister. Seit dem Jahr 2010 sind in Hargeysa viele neue Gesundheitseinrichtungen – ganze Spitäler, Zahnarztpraxen, Kliniken – eröffnet worden, viele davon privat. Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate zwei modern eingerichtete Spitäler in Berbera und Burco eröffnet. Ein weiteres wurde im Juli 2021 von einer NGO in Ceerigaabo (Sanaag) eröffnet. Insgesamt wurde im Gesundheitsbereich im vergangenen Jahrzehnt viel getan.
Quellen von EASO [Anm.: nunmehr EUAA] berichten: In Hargeysa gibt es neben dem Hargeysa Group Hospital (HGH) noch mehrere private Spitäler (Edna Adan, Hargeysa International Hospital, Gargaar Hospital, Haldoor Multispeciality and Teaching Hospital, Amal Grand Hospital, Arab Medical Union Hospital); diese verfügen jeweils über 50 bis 100 Betten. Zudem gibt es noch zahlreiche kleinere Einrichtungen, die meist auf ein Spezialgebiet fokussiert, sowie niedergelassene Ärzte. Das HGH verfügt über 250 Betten. Insgesamt ist die Dichte an Gesundheitseinrichtungen in Somaliland höher als in Süd-/Zentralsomalia:
Die Karte zeigt die Verteilung von Gesundheitseinrichtungen in Somalia

Kosten: Es gibt keinerlei kostenfreie Gesundheitsversorgung und auch keine Krankenversicherung. Quellen von EASO berichten: Selbst, wenn das größte Spital des Landes - das HGH - "öffentlich" oder "staatlich" genannt wird, weil es von der öffentlichen Hand mitfinanziert wird, müssen Patienten dort trotzdem für medizinische Leistungen bezahlen. Die Aufnahme kostet ca. 10 US-Dollar; ein Bett in einem Mehrbettzimmer pro Nacht ebenfalls 10 US-Dollar. Operationen kosten zwischen 350 und 1.000 US-Dollar, ein Kaiserschnitt ca. 400 US-Dollar. In den anderen Spitälern in Hargeysa sind die Gebühren für Zulassung und Bett um rund 30 % höher, die Operationen kosten in etwa gleich viel wie am HGH. Da nahezu niemand eine Krankenversicherung hat, muss für die medizinische Versorgung privat aufgekommen werden. Normalerweise unterstützen sich hier Familienmitglieder, typischerweise werden die Kosten von Verwandten in der Diaspora übernommen. Ist eine Person völlig mittellos, kann diese sich auch an eine Moschee und manchmal auch an erfolgreiche Wirtschaftstreibende wenden. NGOs bieten teils auch kostenlose Untersuchungen und Behandlungen, so etwa MedAcross mittels mobiler Kliniken für Kinder in IDP-Lagern in Hargeysa. UNHCR bietet für Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und manchmal auch für Mitglieder der Aufnahmegemeinden Zugang zu medizinischer Versorgung.
Medikamente: Es gibt eine nationale Medikamentenliste (Essential Medicines List) und auch nationale Standards. Trotzdem bleiben von nicht-lizenzierten und unprofessionellen Händlern vertriebene, gefälschte und minderwertige Medikamente ein großes Problem. Gleichzeitig ist der Zugang zu essenziellen Medikamenten nicht immer gegeben.
Spezifische Behandlungen und Techniken: Das HGH kann in einigen Bereichen spezialisierte medizinische Versorgung bieten, z. B. Dialyse. Im Jänner 2021 haben die Vereinten Arabischen Emirate in Hargeysa ein Dialysezentrum eröffnet, an welchem 30 Patienten pro Tag behandelt werden können. Auch NGOs haben Spitäler gebaut, so etwa MedAcross im Jahr 2013 ein Kinderspital in Hargeysa. Dieses hat alleine in den ersten drei Jahren mehr als 55.000 Patienten behandelt. Im Jahr 2022 wurde das Spital erweitert.
Das Rehabilitationszentrum der SRCS in Hargeysa bietet physiotherapeutische und orthopädische Dienste. Zudem werden Prothesen, Orthosen, Rollstühle und Gehhilfen organisiert, unterhalten und repariert. Quellen von EASO berichten, dass es mehrere medizinische Bereiche gibt, wo Lücken im System bestehen bzw. wo keine Dienste angeboten werden: Onkologie, Dermatologie und spezielle chirurgische Eingriffe (z. B. pädiatrische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie, Herzchirurgie). Im ganzen Land finden sich nur 2-3 MRT-Geräte - alle in privaten Krankenhäusern. Ultraschallgeräte sind u. a. aufgrund von Privatinitiativen vorhanden. Im privaten Bereich kostet eine Ultraschalluntersuchung 30 US-Dollar, eine CT 120 US-Dollar.
Diabetes: Amputationen und Todesfälle aufgrund von Diabetes sind laut einer Quelle häufig. Dies liegt demnach an mangelnder Aufklärung und hohen Kosten für die Behandlung. Insulin für ein Monat kostet etwa 5 US-Dollar. In einer neuen Klinik in Hargeysa erhalten Patienten kostenlos Insulin und andere Medikamente.
Tuberkulose: Diese Krankheit ist in Somaliland verbreitet und bleibt eines der größten Gesundheitsprobleme. Die Inzidenz konnte aber von 286/100.000 im Jahr 2010 auf 258/100.000 im Jahr 2020 gesenkt werden. Die Erfolgsrate bei der Behandlung liegt bei 85 %. Es gibt 21 Behandlungszentren für an Tuberkulose Erkrankte. Ärzte ohne Grenzen haben im Jahr 2019 in Hargeysa und Berbera ein neues Programm gegen multiresistente Tuberkulose begonnen. Menschen aus dem ganzen Land werden an die beiden unterstützten Spitäler verwiesen.
Krebs: Staatlicherseits gibt es keine Institution, die in der Lage ist, Krebs zu behandeln. Es gibt einige wenige Privatspitäler, die Chemotherapie anbieten, u. a. seit Juni 2022 das Needle Hospital. Das HGH hat eine entsprechende Pathologie aufgebaut. Im ganzen Land gibt es keine Strahlentherapie.
Rückkehr
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Rückkehr aus der Diaspora: Seit Jahren steigt die Anzahl der nach Somalia zurückgekehrten somalischen Flüchtlinge - u. a. aufgrund steigender Bemühungen zur Repatriierung (z. B. durch Kenia). Doch auch aus der Diaspora kommen seit 2009 Somali zurück in ihre Heimat, viele mit Bildung, Fähigkeiten und einer unternehmerischen Einstellung. Zuerst tröpfelten sie nur ins Land, ab 2012 fluteten sie zurück. Rückkehrer aus der Diaspora übernehmen z. B. in Somaliland Führungspositionen in der Regierung, der Verwaltung oder als Berater. Diese Personen werden aber laut einer staatlichen Quelle nicht als "Rückkehrer" erachtet, da sie üblicherweise Doppelstaatsbürger sind und z. B. über einen europäischen Pass verfügen. Auch viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Manche Eltern senden ihre Kinder nach Somalia zurück, um ihnen die Heimat näherzubringen; es herrscht eine Angst vor "Verwestlichung" und die Angst, dass einem die Kinder vom Staat weggenommen werden. Manche der Kinder kommen freiwillig, andere werden gezwungen. Manche kommen zur „Reorientierung“, wenn sie im Westen Alkohol oder Drogen konsumiert haben oder sich in Gangs engagieren. Manche Kinder bleiben bei Verwandten, manche kommen in "Reorientierungszentren". Hinsichtlich solcher Einrichtungen gibt es Berichte zu sexuellem Missbrauch, Anketten und Zwangsehen.
Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich mit dem Jahr 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Mai 2024 mehr als 139.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt. IOM beziffert die Zahl an Rückkehrern im Jahr 2022 hingegen mit ca. 224.000. Von den 139.000 von UNHCR genannten Rückkehrern gingen rund 57.000 nach Lower Juba (Kismayo), 37.000 nach Mogadischu, 11.000 nach Bay, 3.400 nach Woqooyi Galbeed (Hargeysa), 3.300 nach Gedo, 2.900 nach Lower Shabelle und 2.600 nach Bari (Puntland).
Von Jänner 2020 bis Dezember 2023 unterstützte UNHCR 3.641 Somali bei ihrer Rückkehr aus dem Jemen über das Assisted Spontaneous Returnees Program (ASR), und zusätzlich 5.337, die eigenständig nach Somalia zurückgekehrt sind. Unter dem ASR kehrten 2023 1.500 Personen zurück. Insgesamt kamen aus dem Jemen bis Mai 2024 mehr als 51.000 Somali zurück. Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias.
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 auch die freiwillige Rückkehr von Somali aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.400 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück. Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland. Trotz seiner Rolle bei der Rückführung aus Kenia warnt der UNHCR angesichts der aktuellen Lage in Somalia davor, Personen in Gebiete in Süd- oder Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da die Sicherheit nicht gewährt werden kann.
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Aus Dschibuti sind bis Mai 2024 insgesamt 773 Personen zurückgekehrt, aus Libyen 755.
(Zwangs-)Rückführungen: Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist die unfreiwillige Rückkehr nach Somalia nach wie vor in nahezu allen westlichen Staaten ausgesetzt. Nach anderen Angaben sind Zwangsrückführungen in Somalia zwar ein heikles Thema und die Regierung will sie nicht. Trotzdem werden demnach Somali zwangsweise zurückgeführt, namentlich aus den USA (mit Charter durch Jubba Air), Norwegen und Großbritannien. Kanada bringt Rückkehrer nach Nairobi, von wo aus diese mit Jubba Air nach Mogadischu weiterreisen. Auch Saudi-Arabien und die VAE schieben Somali in ihre Heimat ab.
Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch. Insgesamt hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung geleistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Griechenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach Garoowe (6) und Hargeysa (34). Im Jahr 2022 wurden Somali aus Belgien, Norwegen, Dänemark, der Schweiz und Schweden nach Somalia zurückgebracht - die meisten davon freiwillig. Laut deutschem Auswärtigen Amt wurden 2023 19 somalische Staatsangehörige nach Somalia zurückgeführt, im ersten Halbjahr 2024 waren es fünf.
Freiwillige Rückkehr über IOM: IOM leistet bei der Rückkehr von Somali z. B. aus dem Sudan oder aus dem Jemen Unterstützung. Die Organisation hat auch einige Charterflüge aus Libyen organisiert. Zudem führt IOM für manche europäische Länder Programme für Rückkehrer. Manche dieser Programme umfassen eine große Bandbreite an Unterstützung – Reintegrationsberatung, wirtschaftliche Ausbildung, Bargeld, Monitoring und Evaluierung. Vor der Covid-19-Pandemie bestand die Hilfe meist aus Sachleistungen, heutzutage gibt es v. a. Geld. Für vulnerable Rückkehrer bietet IOM in Mogadischu Schutzunterkünfte an. In Hargeysa werden dazu Hotels verwendet. Dort können die Rückkehrer 3-5 Tage bleiben, bevor sie an ihr Endziel reisen.
(Freiwillige) Rückkehr über IRARA (International Return and Reintegration Assistance): Die Organisation hat bezüglich Somalia in der Vergangenheit Projekte mit der EU und Deutschland implementiert. Nun geschieht dies über das Frontex Joint Reintegration Services Project (JRSP). In diesem aktuellen Projekt hat IRARA (Stand Anfang Mai 2023) 13 Rückkehrer aus Schweden, Deutschland, Zypern und Belgien empfangen. IRARA empfängt die Rückkehrer am Flughafen und gibt monetäre Unterstützung; hilft mit temporärer Unterkunft und Weiterreise; und bietet Beratung und ein sog. Livelihood Package. Laut Flyer von IRARA setzt die Organisation für EU- und Schengenstaaten nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückführungen um. Als Dienste werden aufgezählt: Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, vorübergehende Unterkunft, Geldaushilfe, Sonderversorgung für vulnerable Personen; Hilfe bei der Gründung eines Start-ups; längerfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung.
Im JRSP sind 2.000 US-Dollar pro Rückkehrer vorgesehen, zuzüglich einer Ankunftsunterstützung von 615 Euro für die ersten drei Tage. Laut IRARA ist diese Rückkehrhilfe zu niedrig angesetzt, Rückkehrer können damit nicht viel anfangen. Einige Rückkehrer verwenden das Geld, um die Miete für ein Jahr zu bezahlen. Nach Schätzung von IRARA sollte das Rückkehrgeld mindestens doppelt so hoch angesetzt werden, im besten Fall aber bei 6.000 Euro.
Manche potenziellen Rückkehrer schämen sich, weil sie es nicht geschafft haben, in Europa Fuß zu fassen. Zudem hat die Reise nach Europa oft hohe Kosten verursacht, manche Familien mussten sich verschulden. Daher wollen viele Somali nicht freiwillig zurückkehren, sie können die entstandenen Schulden nicht zurückzahlen. Und tatsächlich werden manche Rückkehrer als Versager erachtet, und es kommt zu Stigmatisierung. Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer nicht mit offenen Armen. Daher bietet IRARA auch psychosoziale Unterstützung an. Die staatliche somaliländische NDRA gibt zu bedenken, dass manche Rückkehrer von Erlebnissen auf ihrem Migrationsweg traumatisiert sind. Manche benötigen psychologische Betreuung, manche medizinische Versorgung. Dies und die Tatsache, dass die Rückkehrer viel Geld aufgewendet haben, um nach Europa zu gelangen, sollte beim Schnüren von Rückkehrpakten bedacht werden. Dieses sollte ausreichen, um ein Start-up zu gründen und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Laut NDRA ist das insbesondere bei Rückkehrpakten aus Europa nicht der Fall, während dies etwa bei von UNHCR vergebenen Paketen für Rückkehrer – etwa aus dem Jemen – sehr wohl der Fall ist.
Erfahrungen von IRARA: An Dokumenten führen Rückkehrer manchmal ein Go-Home-Certificate mit sich, manchmal ein Laissez-Passer. Damit, und mit dem Boardingpass können sie auch am Flughafen in Hargeysa einreisen. Schon an ihrer Aussprache werden Rückkehrer am Flughafen als Einheimische erkannt. Die Grenzbeamten fragen nach einer lokalen Telefonnummer, damit ein Identitätscheck gemacht werden kann. Keiner der von IRARA empfangenen Rückkehrer hatte bei der Einreise größere Probleme. Dies gilt auch für das Screening am Flughafen in Mogadischu. Diesbezüglich gab es bislang keine Berichte hinsichtlich Problemen mit den Behörden. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um eine freiwillige Rückkehr handelt.
Von den im gegenwärtigen Projekt (Stand Anfang Mai 2023) von IRARA empfangenen 13 Rückkehrern gingen zwei nach Somaliland, die anderen nach Süd-/Zentralsomalia. Einige Rückkehrer haben sich erfolgreich reintegriert und führen ihre eigenen Geschäfte – sowohl in Somaliland als auch in Somalia. Freiwillige Rückkehrer werden als normale Bürger behandelt. Es gibt keine politische Diskriminierung, es gibt keine Belästigung von Rückkehrern. IRARA sind zudem keine Fälle bekannt, wo Rückkehrer in IDP-Camps endeten. Die Familie ist für die soziale Integration entscheidend. Ohne sie wird es schwierig, sich einzurichten. Jene Rückkehrer, die von ihrer Familie unterstützt wurden, sind deutlich erfolgreicher, als jene, die nur IRARA als Unterstützung hatten. Die Mehrheit der Rückkehrer bleibt, nur wenige verschwinden; einzelne kehren nach Europa zurück. Das Monitoring der Rückkehrer ist für IRARA jedenfalls eine Herausforderung. Einige der Menschen, die aus Europa zurückgeschickt werden, haben einen Reisepass eines anderen europäischen Landes. Sie nehmen das AVRR-Programm in Anspruch und reisen dann legal nach Europa zurück.
Somaliland
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Voraussetzungen: Somaliland akzeptiert nur aus Somaliland stammende Rückkehrer und Angehörige der ansässigen Clans oder Sub-Clans. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss die staatliche National Displacement and Refugee Agency (NDRA) für jede Rückkehr zuvor eine Genehmigung erteilen. Eine solche wird ohne Einwilligung der Verwandten des Rückkehrers nicht erteilt. Die NDRA wird folglich auch keine Rückkehr genehmigen, wenn in Somaliland keine Verwandten leben, es dort keinen Clanbezug gibt. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn zumindest eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt wird, und die Verwandten erklären, dass sie bereit dazu sind, den Rückkehrer aufzunehmen. Generell ist die Organisation einer Rückkehr nach Somaliland eine Herausforderung, die nur durch direkte Kommunikation zwischen den beiden ausführenden Organisationen (Rückführer/Empfänger) bewältigt werden kann. Die staatliche NDRA erklärt, dass Personen, die aus eigenem Antrieb mit z. B. europäischem Pass nach Somaliland zurückkehren, staatlicherseits nicht als "Rückkehrer" erachtet oder gar als solche registriert werden. Die NDRA verfügt also über keine Zahlen zu spontaner bzw. nicht unterstützter Rückkehr aus Europa. Überall im Land kann man Rückkehrer aus der Diaspora finden. Ihr Geld und ihr Wissen sind für die Wirtschaft von enormer Bedeutung. Diese Menschen vertrauen ihrem Land, sie glauben an Somaliland – und deshalb investieren sie dort auch. IOM unterhält Rückkehrprogramme nach Somaliland und beurteilt die Rückkehr dorthin somit als durchaus möglich.
Erreichbarkeit: Visitsomaliland führt folgende Fluglinien an, welche demnach Somaliland aus dem Ausland anfliegen: Ethiopian, Freedom Airline, FlyDubai, Bluebird Aviation, Air Djibouti, Dalsan Air, African Express, Saacid Airline, Premier Airlines, Daallo und Air Arabia. Die somaliländische Regierung akzeptiert keine Rückkehrer, die via Mogadischu einreisen – zumindest, wenn dies offensichtlich ist. Folglich gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder einen Charterflug nach Hargeysa; oder aber einen, der zuerst in Hargeysa zwischenlandet und erst dann nach Mogadischu weiterfliegt. Einige Länder senden Rückkehrer aber direkt nach Hargeysa zurück.
Insgesamt gibt es 6-7 offizielle Grenzübergänge, u. a. in Wajaale, Loyaada, Berbera (Hafen) und Hargeysa (Flughafen). In Wajaale werden von der Immigrationsbehörde täglich 100-120 offizielle Grenzübertritte registriert. Tatsächlich queren dort aber täglich Tausende die Grenze. Allerdings gibt es auf dem Weg nach Hargeysa noch 2-3 Checkpoints, wo Reisende noch einmal hinsichtlich des Grunds ihrer Anwesenheit in Somaliland geprüft werden.
Öffentliche Verkehrsmittel gibt es regelmäßig: Bus Hargeysa-Borama (stündlich/5 US-Dollar); Schnellbus Hargeysa-Berbera (5 US-Dollar); Bus Hargeysa-Berbera (zweistündlich/3 US-Dollar); Hargeysa-Burco (8 US-Dollar); auch die Route Hargeysa-Jijiga (Äthiopien) wird angeboten.
Zudem gibt es ausreichend Möglichkeiten, die Grenze illegal zu überqueren.
Behandlung und Situation von Rückkehrern: Zu möglichen staatlichen Repressalien gegenüber Rückgeführten liegen keine Erkenntnisse vor. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Nach Angaben der staatlichen NDRA sind von 2018 bis 2023 mehr als 5.500 Menschen [Anm.: registriert] nach Somaliland zurückgekehrt, v. a. aus dem Sudan, aus Libyen, Ägypten und dem Jemen. Alle bei IOM und UNHCR registrierten Rückkehrer erhalten demnach bis zu sechs Monate lang Unterstützung, Reintegrationsprogramme helfen beim Finden eines Einkommenserwerbs. Staatlicherseits gibt es bis dato keine Struktur zur Reintegration. Rückkehrer erhalten von der NDRA einen Returnee Slip, damit kann ein Personalausweis eingeholt werden.
Die Rückkehrer nach Somaliland bleiben v. a. in den Städten, in Burco, Borama, die meisten in Hargeysa. Manche Rückkehrer, die angegeben hatten, aus Hargeysa zu sein, verließen nach der Rückkehr Somaliland in Richtung Äthiopien. Die Rückkehrer nach Hargeysa und Borama tun sich i.d.R. leichter als jene nach Burco, wenn es um eine Arbeit geht. Die meisten Rückkehrer entschließen sich, einen Kleinbetrieb zu eröffnen. Oft sind ihre Fähigkeiten für den lokalen Markt zu gering.
Die Annahme, dass IDPs und Rückkehrer in Somaliland grundsätzlich in Sicherheit leben können, wurde durch die 2021 stattgefundenen Deportationen (siehe IDPs und Flüchtlinge / Somaliland) unterbrochen. Die Chance auf einen Arbeitsplatz ist gering. Generell gibt es, bedingt durch die aus dem Jemen rückkehrenden Flüchtlinge, in der Zwischenzeit aber soziale Auffangnetze, Beratungsmöglichkeiten etc. IOM erklärt, dass ein Rückkehrer ohne Verwandte in Somaliland üblicherweise aufgrund der kulturell gegebenen Gastfreundschaft in den ersten Wochen mit einer Versorgung mit Wasser, Nahrung und Unterkunft rechnen kann - auch wenn dies nicht garantiert werden kann. Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration v. a. in Libyen und Äthiopien somalische Migranten, die in ihr Heimatland zurückkehren wollen. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den lokalen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somaliland gefördert.
UNHCR und die Universität von Hargeysa betreiben gemeinsam die Hargeysa Legal Clinic. Dort wird u. a. Rückkehrern kostenlose Rechtsberatung und -Hilfe geleistet. Die Legal Clinic kann auch mit Unterkünften helfen.
Dokumente
Somaliland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
In Somaliland gibt es eine einigermaßen funktionierende Verwaltung. Die Behörden stellen auch Dokumente aus. Da die Republik Somaliland jedoch nicht anerkannt wird, besitzen diese Dokumente international keine Gültigkeit.
Verlässlichkeit: Laut einer Quelle gestaltet sich die Dokumentensicherheit in Somaliland grundsätzlich nicht sehr viel besser als im übrigen Somalia.
Reisepässe: Somaliländische Reisepässe werden nur von Äthiopien als Reisedokument akzeptiert. Nach anderen Angaben erkennen auch die Türkei und die VAE diese Pässe an. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 tun dies Äthiopien, Dschibuti, Kenia und die VAE. Der Reisepass ist demnach in Somaliland nicht sehr verbreitet.
ID-Karte (Personalausweis): Hinsichtlich der ID-Karte erhalten registrierte Personen eine zwölfstellige ID-Nummer, die sie ihr Leben lang behalten. Eine somaliländische ID-Karte kann in jeder Regionalhauptstadt Somalilands beantragt werden - z. B. in Berbera. Bearbeitet werden Anträge zentral in Hargeysa, wo auch die ID-Karte ausgestellt wird. Während der Vorgang bei Antragstellung in der Hauptstadt binnen eines Tages mit der Ausstellung des Ausweises enden kann, dauert er außerhalb bis zu einem Monat.
Die ID-Karte wird zunehmend relevanter, wenn es um die Inanspruchnahme öffentlicher Dienste geht. Lokale Steuern und öffentliche Dienste auf kommunaler Ebene werden damit verknüpft. Aufgrund der Notwendigkeit in Zusammenhang mit Mobiltelefonie und mobilen Überweisungen werden Dokumente immer relevanter. Die ID-Karte wird u. a. für folgende Leistungen benötigt: Kauf einer SIM-Karte; Registrierung bei den Bezahldiensten Zaad oder eDahab; Ausstellung von Dokumenten (z. B. Führerschein); Notariatsakte; Kontoeröffnung; Anmietung von Immobilien. Auch eine formelle Anstellung ist ohne ID-Karte nicht möglich. Das e-Government verlinkt viele Aspekte, etwa die Telefonnummer mit der ID-Nummer und diese wiederum mit dem Finanzministerium. Wenn Eigentum oder Fahrzeuge eingetragen sind, erhält man automatisch eine Notifizierung über fällige Steuern. Diese können dann über das Handy bezahlt werden, und auch die Zahlungsbestätigung erhält man auf sein Telefon. An Checkpoints wird zwar vermehrt nach der ID-Karte gefragt, es ist aber (noch) nicht nachteilig, wenn keine mitgeführt wird.
Geburtsurkunden werden in erster Linie bei Spitalsgeburten ausgestellt. In Berbera stammen die Urkunden von der Stadtverwaltung. Für Geburten aus den 1990er- und frühen 2000er-Jahren gibt es kein staatliches Register.
Verbreitung: Es ist immer noch üblich, dass Menschen ohne jegliche Dokumente leben, auch wenn sich dies ändert. Es gibt nach wie vor kein Gesetz, das den Besitz von Dokumenten vorschreibt. Der Expertenrat der UN gibt an, dass es Somaliland gelungen ist, an den Großteil der Bevölkerung erfolgreich Personalausweise auszugeben. Diese Ausweise können mit Staatsleistungen verknüpft werden. Aufgrund dieser Notwendigkeiten sind laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 gerade in den Städten viele Menschen im Besitz einer ID-Karte. Auf dem Land ist diese weniger notwendig und daher auch weniger verbreitet. Laut einer anderen Quelle haben immer mehr Menschen eine ID-Karte, da diese für die Registrierung bei Bezahldiensten notwendig ist, und die Karte von der Regierung beworben wird.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers, seine Antragstellung und seinen Aufenthalt:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seinen Aufenthaltsorten in Somalia sowie zu seiner Clan- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. AS 2; AS 174; Seite 4 und 6 des VH-Protokolls). Mangels Vorlage eines geeigneten Personaldokumentes konnte lediglich eine Verfahrensidentität festgestellt werden.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und seinen Aufenthaltsorten in Somalia sowie zu seiner Clan- und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche AS 2; AS 174; Seite 4 und 6 des VH-Protokolls). Mangels Vorlage eines geeigneten Personaldokumentes konnte lediglich eine Verfahrensidentität festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Schulbildung, Erstsprache und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (AS 2; AS 176-177; Seite 6-7 des VH-Protokolls). Trotz des angegeben sechsjährigen Schulbesuches, mehrjähriger Erwerbstätigkeit bis zur Ausreise 2022 und Eltern im erwerbsfähigen Alter schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung die finanzielle Situation seiner Familie in Somalia als sehr schlecht (AS 177-178; Seite 7 des VH-Protokolls). Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer angibt, mit seinem Einkommen als Frisör nicht das Auslangen für seinen Lebensunterhalt (Wohnraum, Lebensmittel) gefunden zu haben, aber andererseits die Kosten der Ausreise aus Somalia in Höhe von USD 1.200,-- und EUR 700,-- aus eigenen Ersparnissen finanziert zu haben (vgl. AS 178 und AS 181). Auffallend war in der mündlichen Verhandlung, dass er sein monatliches Erwerbseinkommen mit 20.000-30.000 Somalischen Schilling angab, aber im Unterschied nunmehr auch ein weiteres Einkommen von seinem Arbeitgeber an Feiertagen mit USD 100,-- anführte. Umgerechnet hätte die angeführte „Sonderzahlung“ ca. zwei Monatsgehälter betragen und ist nicht nachvollziehbar, weshalb er verschiedene Währungen nannte (Seite 7 des VH-Protokolls). Hierzu ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit seinen Angaben vor dem Bundesamt explizit angegeben hat, die Reise nach Europa selbst bezahlt zu haben. Auf Nachfrage seiner Rechtsberaterin änderte er dann erstmals seine Angaben und führte neu aus, dass USD 1.000,-- von seiner Frau gestammt hätten. Der Beschwerdeführer reagierte auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben ausweichend und konnte seine von dem zuvor Gesagten abweichenden Angaben keineswegs nachvollziehbar und glaubhaft begründen (Seite 11-12 des VH-Protokolls). Auch seine Mutter hätte laut den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gearbeitet, weshalb sie die Erwerbstätigkeit einstellte, brachte er nicht näher vor und war aufgrund seiner hierzu äußerst vagen und pauschalen Angaben nicht glaubhaft, dass sein Vater keiner Erwerbstätigkeit nachging oder aktuell nachgeht, zumal er in der Erstbefragung ein Alter zwischen 50 und 55 Jahren betreffend seine Eltern angab und diese damit noch in einem erwerbsfähigen Alter wären und auch weitere Kinder und Sorgepflichten einer Erwerbsarbeit nicht entgegenstanden (Seite 7 des VH-Protokolls). Im Widerspruch zu einer sehr angespannten und schlechten finanziellen Lage der Familie stehen auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise, die letzten 28 Tage in einem Hotel in Mogadischu gelebt zu haben. Dies, obwohl er zuvor noch angegeben hatte, vor der Ausreise bei seinem Onkel in Mogadischu gelebt zu haben (Seite 8 des VH-Protokolls). Vor dem Hintergrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und der vagen Angaben zu den Lebensumständen in Somalia sowie der Erwerbstätigkeit seiner Familienangehörigen entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, die wirtschaftliche Situation seiner Familie schlechter darzustellen als sie tatsächlich war bzw. ist und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zumindest ihren grundlegenden Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Schwierigkeiten finanzieren konnten und jedenfalls nicht in Armut lebten. Die Feststellungen zur Ausreise basieren auf den hierzu wiederrum sehr ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 180-181).Die Feststellungen zur Schulbildung, Erstsprache und Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (AS 2; AS 176-177; Seite 6-7 des VH-Protokolls). Trotz des angegeben sechsjährigen Schulbesuches, mehrjähriger Erwerbstätigkeit bis zur Ausreise 2022 und Eltern im erwerbsfähigen Alter schilderte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung die finanzielle Situation seiner Familie in Somalia als sehr schlecht (AS 177-178; Seite 7 des VH-Protokolls). Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer angibt, mit seinem Einkommen als Frisör nicht das Auslangen für seinen Lebensunterhalt (Wohnraum, Lebensmittel) gefunden zu haben, aber andererseits die Kosten der Ausreise aus Somalia in Höhe von USD 1.200,-- und EUR 700,-- aus eigenen Ersparnissen finanziert zu haben vergleiche AS 178 und AS 181). Auffallend war in der mündlichen Verhandlung, dass er sein monatliches Erwerbseinkommen mit 20.000-30.000 Somalischen Schilling angab, aber im Unterschied nunmehr auch ein weiteres Einkommen von seinem Arbeitgeber an Feiertagen mit USD 100,-- anführte. Umgerechnet hätte die angeführte „Sonderzahlung“ ca. zwei Monatsgehälter betragen und ist nicht nachvollziehbar, weshalb er verschiedene Währungen nannte (Seite 7 des VH-Protokolls). Hierzu ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer zunächst in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit seinen Angaben vor dem Bundesamt explizit angegeben hat, die Reise nach Europa selbst bezahlt zu haben. Auf Nachfrage seiner Rechtsberaterin änderte er dann erstmals seine Angaben und führte neu aus, dass USD 1.000,-- von seiner Frau gestammt hätten. Der Beschwerdeführer reagierte auf Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben ausweichend und konnte seine von dem zuvor Gesagten abweichenden Angaben keineswegs nachvollziehbar und glaubhaft begründen (Seite 11-12 des VH-Protokolls). Auch seine Mutter hätte laut den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung gearbeitet, weshalb sie die Erwerbstätigkeit einstellte, brachte er nicht näher vor und war aufgrund seiner hierzu äußerst vagen und pauschalen Angaben nicht glaubhaft, dass sein Vater keiner Erwerbstätigkeit nachging oder aktuell nachgeht, zumal er in der Erstbefragung ein Alter zwischen 50 und 55 Jahren betreffend seine Eltern angab und diese damit noch in einem erwerbsfähigen Alter wären und auch weitere Kinder und Sorgepflichten einer Erwerbsarbeit nicht entgegenstanden (Seite 7 des VH-Protokolls). Im Widerspruch zu einer sehr angespannten und schlechten finanziellen Lage der Familie stehen auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Ausreise, die letzten 28 Tage in einem Hotel in Mogadischu gelebt zu haben. Dies, obwohl er zuvor noch angegeben hatte, vor der Ausreise bei seinem Onkel in Mogadischu gelebt zu haben (Seite 8 des VH-Protokolls). Vor dem Hintergrund der zahlreichen Unstimmigkeiten und der vagen Angaben zu den Lebensumständen in Somalia sowie der Erwerbstätigkeit seiner Familienangehörigen entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuchte, die wirtschaftliche Situation seiner Familie schlechter darzustellen als sie tatsächlich war bzw. ist und geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie zumindest ihren grundlegenden Lebensunterhalt grundsätzlich ohne Schwierigkeiten finanzieren konnten und jedenfalls nicht in Armut lebten. Die Feststellungen zur Ausreise basieren auf den hierzu wiederrum sehr ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt (AS 180-181).
Die weiteren Feststellungen zum Herkunftsort und der dortigen politischen Kontrolle basieren auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation.
Die Feststellungen in Bezug auf die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen und Verwandten ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. So gab er übereinstimmend vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an, dass er keine Geschwister habe und sein Vater lediglich eine Schwester und seine Mutter auch nur einen Bruder und eine Schwester habe. Auch wenn seine Angaben insbesondere vor dem Hintergrund der Länderinformationen, wonach Familien in Somalia bzw. Somaliland üblicherweise sehr kinderreich sind (Fertilitätsrate in Somaliland: 5,7 Kinder pro Frau), äußerst ungewöhnlich sind, steht zumindest fest, dass er mit seinem Vater und zwei Tanten in Hargeysa sowie einem Onkel in Mogadischu jedenfalls weiterhin über nahe Angehörige in Somaliland und Somalia verfügt, wobei anzunehmen ist, dass er darüber hinaus über weitere Verwandte verfügt, die er im Verfahren trotz Nachfragen nicht angegeben hat. Des Weiteren machte er auch zum Kontakt zu seinen Verwandten widersprüchliche und vage Angaben. Einerseits gab er vor dem Bundesamt auf Nachfrage, wie sich der Kontakt zu seiner Familie gestalten würde, an, dass er noch Kontakt habe, führte aber in weiterer Folge gegenteilig aus, dass er keinen Kontakt zu seinem Vater habe und seine Tante, bei der sein Vater leben würde, kein Handy habe (AS 187). Auch waren die Angaben zu seinem Onkel, der zuletzt in Mogadischu gewesen sei, nicht glaubhaft. So ist nicht nachvollziehbar, dass er keine Angaben zu seinem Onkel machen konnte, obwohl er ein Monat vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Onkel in Mogadischu verbrachte. Mit seiner Erklärung „ich habe das Gefühl, dass er seine Nummer getauscht hat“ konnte er nicht nachvollziehbar begründen, weshalb er nun keinerlei Kontakt mehr habe bzw. diesen auch nicht – etwa über andere Verwandte, Freunde oder Bekannte – wiederaufnehmen könnte (AS 175). Widersprüchlich äußerte sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch zum Aufenthalt in Mogadischu. Er gab hierzu explizit an, dass er vor seiner Ausreise bei seinem Onkel in Mogadischu gelebt habe und bei diesem 28 Tage gewesen sei. Auf Nachfrage, ob sein Onkel noch in Mogadischu wäre, gab er ausweichend an, dass dieser zuletzt dort gewesen sei, änderte jedoch seine Angaben in der Folge dahingehend, dass sein Onkel eigentlich immer in Hargeysa gelebt habe und nur mit ihm gemeinsam nach Mogadischu gegangen sei und sie ein Hotelzimmer gemietet hätten (Seite 8 des VH-Protokolls). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sein Onkel nach wie vor in Mogadischu aufhältig ist bzw. lebt und der Beschwerdeführer auch den Kontakt wiederaufnehmen könnte, oder ohnehin noch in Kontakt mit seinem Onkel steht, der den Beschwerdeführer auch bei seiner Ausreise unterstützte, zumal ein konkreter Anhaltspunkt für einen gänzlichen Kontaktabbruch nicht nachvollziehbar dargelegt wurde.
Dass seine Mutter im September 2023 in Somalia verstorben ist, gab der Beschwerdeführer übereinstimmend vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung an (AS 175; Seite 9-10 des VH-Protokolls). Die konkreten Todesumstände konnten aufgrund seiner hierzu äußerst vagen Angaben auch vor dem Hintergrund der nicht glaubhaften Fluchtgründe nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte drei Fotos vor, auf welchen jeweils eine Person zu sehen ist, einmal mit einer Sauerstoffbrille und auf den zwei weiteren Fotos mit einer Nasensonde – womöglich zur künstlichen Ernährung (AS 163-167). Es kann damit jedoch weder belegt werden, dass es sich dabei um die Mutter des Beschwerdeführers handelt, noch, dass die Mutter aufgrund von Schlägen verletzt wurde, deshalb in schlechtem gesundheitlichem Zustand war und ein Jahr später verstorben ist. Der Beschwerdeführer konnte selbst kaum konkrete Angaben zu den erlittenen Verletzungen seiner Mutter machen und auch nicht angeben, welche Behandlungen erfolgten oder weshalb sie – wie von ihm vorgebracht – nicht sprechen konnte und ein Jahr nachdem sie verletzt worden sei, verstorben wäre (Seite 9-11 des VH-Protokolls).
Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich (Selbsterhaltungsfähigkeit und Privat- bzw. Familienleben) beruhen auf seinen aktuellen und dahingehend unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 12-14 des VH-Protokolls) die mit seinen Angaben vor dem Bundesamt und den vorgelegten Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen in Einklang stehen (AS 105-161; AS 192-193; Beilagen mündliche VH). Der frühere Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) hervor, die aktuelle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen vorgelegten Lohnabrechnungen (AS 111-117; Beilage mündliche VH), Arbeitszeugnissen (AS 119; Beilage mündliche VH) sowie einem Arbeitsvertrag (AS 121ff), einer erteilten Beschäftigungsbewilligung mit Bescheid vom 15.03.2024 (AS 143) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass er arbeite, keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung beziehe und in einer Privatwohnung wohne (Seite 14 des VH-Protokolls). Der Verzug in eine Privatwohnung, geht auch aus einem aktuellen Melderegisterauszug hervor und ist der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt demnach selbsterhaltungsfähig. Die Feststellungen zu den (noch eher geringen) Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und seinen diesbezüglichen Angaben sowie aus der vorgelegten Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen und dem Besuch eines Sprachencafés (AS 105-107, 141; Seite 12-13 des VH-Protokolls). Er versteht einfache Fragen bereits zum Teil, kann sich aber bisher nur wenig auf Deutsch ausdrücken.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, steht aufgrund seiner aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach es explizit bejahte gesund und arbeitsfähig zu sein (Seite 14 des VH-Protokolls) und seiner aktuellen Erwerbstätigkeit fest. Damit im Einklang gab er auch vor dem Bundesamt explizit an, gesund zu sein und keine Krankheiten zu haben (AS 172).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
Das zentrale Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Verfolgung durch die Familie einer Frau, die einem Mehrheitsclan angehöre, im Zusammenhang mit einer Mischehe, die zu einer Inhaftierung des Beschwerdeführers und einem Angriff auf seine Mutter geführt haben soll, die später infolge der Verletzungen verstorben sei, hat sich aufgrund von Ungereimtheiten, Widersprüchen und insbesondere mangelnder Plausibilität vor dem Hintergrund der Länderinformationen als unglaubhaft erwiesen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher und unplausibler Angaben vor dem Hintergrund der Länderinformationen als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, weil sich im Beschwerdeverfahren weitere Ungereimtheiten sowie Widersprüche im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Der Beschwerdeführer brachte betreffend eine Mischehe mit einer Frau einer mächtigen Volksgruppe zwar im Kern eine gleichbleibende Fluchtgeschichte vor, machte im Detail aber unterschiedlich Angaben und konnte sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Angaben zum Teil sogar über Nachfrage nicht konkretisieren. Die vorgebrachten Vorfälle mit der massiven Misshandlung und Inhaftierung des Beschwerdeführers über mehrere Monate sowie schweren Verletzung seiner Mutter, die an den Folgen sogar verstorben sei, blieben für das erkennende Gericht wenig plausibel (vgl. AS 11; AS 182-183; Seite 15-16 des VH-Protokolls).Der Beschwerdeführer brachte betreffend eine Mischehe mit einer Frau einer mächtigen Volksgruppe zwar im Kern eine gleichbleibende Fluchtgeschichte vor, machte im Detail aber unterschiedlich Angaben und konnte sowohl bei der Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Angaben zum Teil sogar über Nachfrage nicht konkretisieren. Die vorgebrachten Vorfälle mit der massiven Misshandlung und Inhaftierung des Beschwerdeführers über mehrere Monate sowie schweren Verletzung seiner Mutter, die an den Folgen sogar verstorben sei, blieben für das erkennende Gericht wenig plausibel vergleiche AS 11; AS 182-183; Seite 15-16 des VH-Protokolls).
Zunächst ist auffallend, dass der Beschwerdeführer zwar bereits bei der Erstbefragung die Mischehe als Fluchtgrund vorbrachte, weswegen er auch verletzt und vom Bruder seiner Frau mit dem Umbringen bedroht worden sei, einen Angriff auf seine Mutter, die infolge dessen gelähmt gewesen sei und nicht mehr sprechen habe können, erwähnte er aber ebenso wenig wie eine Inhaftierung über die Dauer von vier Monaten (AS 11).
Auch unter der Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Gabooye/ XXXX , die er gleichbleibend im gesamten Verfahren angab, konnte der Beschwerdeführer allerdings aufgrund der durchwegs äußerst vagen, unkonkreten und pauschalen sowie unstimmigen Schilderungen eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung mit einer Beziehung zu einer Frau eines höheren Clans nicht glaubhaft machen:Auch unter der Annahme einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Gabooye/ römisch 40 , die er gleichbleibend im gesamten Verfahren angab, konnte der Beschwerdeführer allerdings aufgrund der durchwegs äußerst vagen, unkonkreten und pauschalen sowie unstimmigen Schilderungen eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung mit einer Beziehung zu einer Frau eines höheren Clans nicht glaubhaft machen:
So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Rahmen der Erzählungen zu seiner Person und Lebensumständen an, aufgrund seiner Clanzugehörigkeit in Somaliland bereits in der Kindheit diskriminiert und von anderen Kindern in der Schule beschimpft worden zu sein (AS 178f). Konkrete Verfolgungshandlungen und ein kausaler Zusammenhang zu seiner Ausreise wurden damit nicht dargetan und sind auch vor dem Hintergrund der Länderberichte, wonach allgemein in Somaliland keine systemische Verfolgung Minderheitsangehöriger stattfindet, nicht objektivierbar. Einige Älteste der Gabooye sind im Oberhaus des Parlaments vertreten, 2021 wurde ein Abgeordneter der Gabooye ins somaliländische Unterhaus gewählt und ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich generell verbessert. Dem pauschalen Vorbringen, Diskriminierung und Benachteiligungen aufgrund einer Minderheitenzugehörigkeit ausgesetzt gewesen zu sein, ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer zumindest über eine sechsjährige Schulbildung verfügt und auch über mehrere Jahre als Frisör erwerbstätig war, wovon er nicht nur zum Lebensunterhalt der Familie beitragen, sondern auch seine Reise finanzieren konnte. Auch die äußerst pauschale Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, alle anderen Volksgruppen würden ihn in Somalia umbringen, deckt sich keineswegs mit den Länderfeststellungen und hielt er diese auch im weiteren Verfahren in dieser drastischen Form nicht aufrecht (AS 191). Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer in der Folge in der mündlichen Verhandlung, außer seinen Ausreisegründen Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben (Seite 15 des VH-Protokolls). Die Beschwerdeführervertretung stützte sich in ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Lage von Angehörigen des Clans der Gabooye und Mischehen unter anderem auf ACCORD Anfragebeantwortungen aus den Jahren 2014 und 2015 und auf Einzelfälle, die weder eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung begründen noch im Vergleich zu den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 07.08.2025 die erforderliche Aktualität aufweisen.
Der Beschwerdeführer brachte zwar seinen Fluchtgrund im Rahmen der freien Erzählung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung durchaus umfangreich von sich aus vor und schilderte zusammengefasst, dass er als Frisör eine Frau des Mehrheitsclans der Isaaq kennengelernt und sich in diese verliebt habe. In der Folge hätte sie eine heimliche Beziehung geführt, aber die Familienangehörigen der Frau wären gegen eine Heirat und Beziehung gewesen und nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Frau in eine andere Stadt verzogen sei und sie heimlich geheiratet hätten, sei er vom Bruder seiner Frau schwer verletzt und beinahe getötet und darüber hinaus über vier Monate eingesperrt worden. Seine Frau sei zum damaligen Zeitpunkt von ihm schwanger gewesen und zu einem Abbruch der Schwangerschaft gezwungen worden und in weiterer Folge auf der Flucht in Libyen zu Tode gekommen. Genauer betrachtet bediente sich der Beschwerdeführer trotz der umfangreichen Angaben dabei einer oberflächlichen und logisch aneinandergereihten Erzählweise von Vorfällen, die er im Detail auf konkrete Nachfrage weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung näher und lebensnah weiter ausführen konnte, sondern daraufhin auffallend nur mehr sehr knappe und kurze Antworten gab (AS 184-187; Seite 17-21 des VH-Protokolls).
So schilderte er die Beziehung bzw. das Kennenlernen der Frau äußerst vage und gab knapp an, dass er sie an seiner Arbeitsstelle das erste Mal angesprochen hätte und sie sich von Mai 2021 bis Ende Jänner 2022 wiederholt getroffen hätten, wo genau, konnte er nicht ausführlicher angeben (Seite 17f des VH-Protokolls). Bei der Einvernahme erzählte der Beschwerdeführer allgemein, dass meistens sehr hübsche, junge Frauen mit Kindern zu ihnen zum Frisör gekommen seien und während er den Kindern die Haare geschnitten habe, habe er die junge Frau angeschaut und sie dann angesprochen (AS 182). Im Unterschied hierzu erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nur einen Bruder der Frau, dem er die Haare geschnitten hätte und gab auf Nachfrage an, dass seine Frau immer alleine mit ihrem Bruder zum Frisör gekommen sei (Seite 17 des VH-Protokolls). In weiterer Folge erscheint wenig lebensnah, dass nachdem der Beschwerdeführer mit dieser Frau schon über sechs Monate eine Beziehung geführt und sie auch von der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers gewusst habe, ein Treffen der Familien zur Besprechung einer Eheschließung organisiert worden sei, ohne zuvor in irgendeiner Form mit der Familie der Frau die Frage der unterschiedlichen Clanzugehörigkeit zu thematisieren.
Auffallend war für das erkennende Gericht ferner, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt durchgängig davon sprach, dass ein Bruder der Frau Polizist gewesen sei und er auch vom Bruder und Polizistenkollegen angegriffen und eingesperrt worden sei (AS 182f). In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer im Unterschied aus, dass ein Bruder der Frau Soldat gewesen sei und er von Soldaten hätten ihn geschlagen und inhaftiert. Im letzten Drittel der freien Erzählung bediente er sich wieder dem Begriff des Polizisten (Seite 15-16 des VH-Protokolls). Auf Nachfrage, ob der Bruder seiner Frau Polizist oder Soldat gewesen sei, gab er lediglich ausweichend an, dass in Somalia beides das Gleiche sei. Dies bestätigte der Dolmetscher in dieser Pauschalität nicht und meinte, wenn man nachfragt, könne man das genauer angeben (Seite 19 des VH-Protokolls). Auch ergibt sich aus den Länderberichten der Staatendokumentation zu den Sicherheitsbehörden in Somaliland, dass das Land über eine eigene Armee und über eigene Polizeikräfte verfügt, sodass nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nicht konkreter zuordnen konnte oder wollte, welcher Sicherheitsbehörde der Bruder seiner angeblichen Frau – ob Armee oder Polizei – zugehörig ist. Auch herrscht entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers laut den Länderberichten im Sicherheitsbereich in Somaliland vergleichsweise wenig Korruption und werden die Täter hart bestraft, sodass auch das Vorbringen in Bezug auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers über vier Monate durch Soldaten- bzw. Polizistenkollegen des Bruders der Frau, ohne dem Beschwerdeführer einen Grund für die Inhaftierung zu nennen, ebenso wenig plausibel erscheint, wie der Freikauf aus dem Gefängnis. Auch in diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche und knappe Angaben und konnte trotz Nachfrage auch nicht sagen, wie es konkret zu seiner Freilassung gekommen ist (Seite 20 des VH-Protokolls). Hierzu ist zudem anzuführen, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme noch angab, dass sein Onkel USD 300,-- Lösegeld bezahlt habe, dies schilderte er in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht mehr und ist vor dem Hintergrund, dass er vorbrachte, seine Familie habe in Armut und Hunger gelebt und er habe mit seinem monatlichen Lohn von etwa USD 50,-- nicht das Auslangen finden können, unstimmig, dass sein Onkel ohne Weiteres umgerechnet etwa sechs Monatslöhne des Beschwerdeführers für dessen Freilassung aufbringen konnte (AS 186).
Ebenso ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum Verbleib seiner Frau und ihrem angeblichen Tod keine konkreteren Nachforschungen insbesondere über die kontaktierte Freundin der Frau betrieben habe und hierzu keine weiteren Angaben machen konnte, obwohl sie gemeinsam in einer anderen Stadt sich ein Leben aufgebaut und heimlich geheiratet hätten und seine Frau sogar schwanger gewesen sein soll. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung nicht genauer nachgefragt habe, weil er traurig gewesen sei, überzeugt nicht (AS 183 und 186; Seite 21 des VH-Protokolls).
Des Weiteren vermochte der Beschwerdeführer auch nicht nachvollziehbar darzulegen, weswegen seine Mutter in Hargeysa von Verwandten der Frau attackiert worden sei, obwohl seine Mutter mit der Beziehung überhaupt nichts zu tun hatte und auch bei dem vorgebrachten Treffen mit der Familie der Frau nicht anwesend war. Welche Verletzungen seine Mutter dadurch erlitten habe, die so schwerwiegend waren, dass sie dann ein Jahr später an den Folgen verstorben sei, konnte der Beschwerdeführer weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung – trotz mehrmaligen Nachfragens – nicht konkret und genauer angeben, sondern schilderte wiederholt nur, dass seine Mutter geschlagen worden und auch im Gefängnis bei einer Polizeistation gewesen sei. Wie lange und wo genau, wusste er nicht (AS 186f; Seite 9 und 22 des VH-Protokolls).
Weiters konnte der Beschwerdeführer – wie auch bereits vom Bundesamt aufgegriffen wurde – nicht nachvollziehbar darlegen, wie es ihm und seiner Frau ohne konkret vorgebrachter Probleme und Schwierigkeiten möglich gewesen sein soll, trotz seiner Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Minderheitengruppe, während seine Frau einer „noblen“ und mächtigen Clanfamilie entstammte, über mehrere Monate eine Beziehung mit Treffen auch im öffentlichen Frisörsalon und an anderen Orten zu führen und dann nach einer gescheiterten Verlobung, gemeinsam entgegen der Familie der Frau in eine andere Stadt zu ziehen und zu heiraten sowie ca. ein halbes Jahr zu leben, ohne gefunden zu werden. Wie es dem Bruder dann ein halbes Jahr später dennoch gelungen sein soll, sie in XXXX ausfindig zu machen, begründete er lediglich mit Mutmaßungen hinsichtlich einer Handyortung und blieb unklar, weshalb dies erst ein halbes Jahr später erfolgt sei (AS 185).Weiters konnte der Beschwerdeführer – wie auch bereits vom Bundesamt aufgegriffen wurde – nicht nachvollziehbar darlegen, wie es ihm und seiner Frau ohne konkret vorgebrachter Probleme und Schwierigkeiten möglich gewesen sein soll, trotz seiner Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Minderheitengruppe, während seine Frau einer „noblen“ und mächtigen Clanfamilie entstammte, über mehrere Monate eine Beziehung mit Treffen auch im öffentlichen Frisörsalon und an anderen Orten zu führen und dann nach einer gescheiterten Verlobung, gemeinsam entgegen der Familie der Frau in eine andere Stadt zu ziehen und zu heiraten sowie ca. ein halbes Jahr zu leben, ohne gefunden zu werden. Wie es dem Bruder dann ein halbes Jahr später dennoch gelungen sein soll, sie in römisch 40 ausfindig zu machen, begründete er lediglich mit Mutmaßungen hinsichtlich einer Handyortung und blieb unklar, weshalb dies erst ein halbes Jahr später erfolgt sei (AS 185).
Hervorzuheben ist insgesamt, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektivierbar und kaum mit den Feststellungen zur Situation in Somalia bzw. Somaliland in Einklang zu bringen ist. Sohin ist auch bei Wahrstellung, dass der Beschwerdeführer eine Frau eines „höheren“ Clans kennenlernte und diese heiraten wollte bzw. diese dann auch heimlich gegen den Willen der Familie geheiratet hat, eine derartige Gewaltausübungen gegenüber dem Beschwerdeführer, der Frau sowie der Mutter des Beschwerdeführers nicht plausibel. So ist den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation und dem SEM-Bericht Focus Somalia, Clans und Minderheiten, aus dem Jahr 2017 übereinstimmend zu entnehmen, dass es in Zusammenhang mit Mischehen weiterhin, insbesondere dann, wenn eine „Mehrheitsfrau“ einen „Minderheitenmann“ – wie gegenständlich vorgebracht – heiratet, zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung sowie zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen kommen kann. Aufgrund dieses sozialen Drucks kommen Mischehen äußerst selten vor. Entgegen dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers führt aber sogar eine (tatsächlich geschlossene) Mischehe laut den Länderinformationen und der Fact-Finding Mission aus dem SEM-Bericht so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen (SEM Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Mischehen: «Nobody gets killed, I have never heard of such a case. But there will for sure be threats of violence. » «Threatening in this context will not go up to that level, where somebody is killed. (…) But it is not up to the level that they will kill the person who has married. […] I have a lot of friends who are Gabooye and have never heard something like that somebody has been killed for a marriage. If such a case would happen, this would be made public – you could read about it in the web. »). Daran anknüpfend wird auch in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Clans und Minderheiten in Somalia bzw. Somaliland allgemein davon berichtet, dass in Somaliland Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt sind. Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin, diese werden stigmatisiert und von den Clans Isaaq (dem Clan, dem die Frau des Beschwerdeführers angehören soll) und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert. Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell (noch) seltener vor als im stärker durchmischten Süden. Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der von einem „noblen“ Clan stammt durch ebendiesen (vgl. Pkt. II.1.4.). Eine Mischehe kann demzufolge unter bestimmten Umständen durchaus zu Ablehnung, Stigmatisierung und zur Verstoßung einer Frau durch ihre Familie führen, eine drohende Ermordung des „Minderheitenmanns“ durch die Familie der Frau und derartige Gewaltausübungen gegen den Beschwerdeführer, der Frau und der Mutter des Beschwerdeführers, die an den Folgen der Verletzungen eines Angriffs verstorben sei, wird entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und dem Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht durch die Länderinformationen gestützt. Einen solchen Einzelfall entgegen den Länderfeststellungen glaubhaft zu machen, ist dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht gelungen.Hervorzuheben ist insgesamt, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers auch vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektivierbar und kaum mit den Feststellungen zur Situation in Somalia bzw. Somaliland in Einklang zu bringen ist. Sohin ist auch bei Wahrstellung, dass der Beschwerdeführer eine Frau eines „höheren“ Clans kennenlernte und diese heiraten wollte bzw. diese dann auch heimlich gegen den Willen der Familie geheiratet hat, eine derartige Gewaltausübungen gegenüber dem Beschwerdeführer, der Frau sowie der Mutter des Beschwerdeführers nicht plausibel. So ist den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation und dem SEM-Bericht Focus Somalia, Clans und Minderheiten, aus dem Jahr 2017 übereinstimmend zu entnehmen, dass es in Zusammenhang mit Mischehen weiterhin, insbesondere dann, wenn eine „Mehrheitsfrau“ einen „Minderheitenmann“ – wie gegenständlich vorgebracht – heiratet, zu einer gesellschaftlichen Diskriminierung sowie zur Verstoßung des aus einem „noblen“ Clan stammenden Teils der Eheleute durch die eigenen Familienangehörigen kommen kann. Aufgrund dieses sozialen Drucks kommen Mischehen äußerst selten vor. Entgegen dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers führt aber sogar eine (tatsächlich geschlossene) Mischehe laut den Länderinformationen und der Fact-Finding Mission aus dem SEM-Bericht so gut wie nie zu Gewalt oder gar zu Tötungen (SEM Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Mischehen: «Nobody gets killed, römisch eins have never heard of such a case. But there will for sure be threats of violence. » «Threatening in this context will not go up to that level, where somebody is killed. (…) But it is not up to the level that they will kill the person who has married. […] römisch eins have a lot of friends who are Gabooye and have never heard something like that somebody has been killed for a marriage. römisch eins f such a case would happen, this would be made public – you could read about it in the web. »). Daran anknüpfend wird auch in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Clans und Minderheiten in Somalia bzw. Somaliland allgemein davon berichtet, dass in Somaliland Mitbestimmung und Schutz von Minderheiten vergleichsweise gut ausgeprägt sind. Vorbehalte gegen Mischehen bestehen weiterhin, diese werden stigmatisiert und von den Clans Isaaq (dem Clan, dem die Frau des Beschwerdeführers angehören soll) und Darod vehement abgelehnt, vom Clan der Dir eher akzeptiert. Gleichzeitig kommen Mischehen im clanmäßig homogeneren Norden tendenziell (noch) seltener vor als im stärker durchmischten Süden. Die Konsequenz einer Mischehe ist oftmals die Verstoßung des Eheteils, der von einem „noblen“ Clan stammt durch ebendiesen vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4.). Eine Mischehe kann demzufolge unter bestimmten Umständen durchaus zu Ablehnung, Stigmatisierung und zur Verstoßung einer Frau durch ihre Familie führen, eine drohende Ermordung des „Minderheitenmanns“ durch die Familie der Frau und derartige Gewaltausübungen gegen den Beschwerdeführer, der Frau und der Mutter des Beschwerdeführers, die an den Folgen der Verletzungen eines Angriffs verstorben sei, wird entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und dem Vorbringen des Beschwerdeführers gerade nicht durch die Länderinformationen gestützt. Einen solchen Einzelfall entgegen den Länderfeststellungen glaubhaft zu machen, ist dem Beschwerdeführer, wie dargelegt, nicht gelungen.
Schließlich brachte der Beschwerdeführer gegen Ende der mündlichen Verhandlung erstmals vor, dass seine Tante aus Angst, erkannt zu werden, eine Burka trage. Sie habe dem Beschwerdeführer überdies „zuletzt“ erzählt, dass der Bruder seiner Frau beim Familienhaus gewesen sei, um zu sehen, ob der Beschwerdeführer zurückgekommen wäre (Seite 24 des VH-Protokolls). Mit diesem späten und im Ergebnis unglaubhaften Vorbringen, dass zuvor in keiner Weise erwähnt wurde, entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer lediglich vor dem Ende der Verhandlung sein Fluchtvorbringen noch weiter steigern und eine weiterhin bestehende Verfolgungsgefahr zu begründen versuchte.
Aufgrund all dieser Unstimmigkeiten und der genannten Widersprüche und Steigerungen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, am Herkunftsort von Angehörigen seiner angeblichen Frau bzw. des Clans der Isaaq bedroht und verfolgt zu werden. Nicht zuletzt waren seine Schilderungen auch mit den festgestellten Länderinformationen kaum in Einklang zu bringen, wonach sog. Mischehen in Somaliland zwar stigmatisiert und abgelehnt werden, es jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte derartiger Gewalt- und Bedrohungsszenarien gibt, sondern sich allgemein der gesellschaftliche Ruf der Gabooye in Somaliland verbessert hat und Minderheitenangehörige auch von somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt wurden und es zu keiner systematischen Benachteiligung durch Polizei und Gerichte mehr kommt. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich unter Berücksichtigung der Länderinformationen der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat, und war daher sein fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Somalia im Zusammenhang mit einem Kennenlernen einer Frau und einer Heirat in Form einer sog. „Mischehe“ von der Familie dieser Frau gesucht wird und ihm im Falle seiner Rückkehr aus diesem Grund Übergriffe bis hin zu einer Tötung drohen.
Auch eine sonstige Bedrohung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia – etwa aufgrund seiner politischen Einstellung, Religions- oder Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit – wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. waren seine Angaben hierzu gleichfalls äußerst vage, pauschal und spekulativ:
Der Beschwerdeführer brachte über seinen zentralen Fluchtgrund hinausgehend lediglich äußerst vage und pauschal – wie bereits vom Bundesamt dargelegt – vor, in Somalia Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben und als Kind in der Schule von Diskriminierungen bzw. Beschimpfungen betroffen gewesen zu (AS 178f), verneinte aber in der mündlichen Verhandlung abgesehen von seinen konkreten Ausreisegründen Probleme aufgrund seiner Religions-, Volksgruppen- oder Clanzugehörigkeit gehabt zu haben und brachte auch später im Verlauf der Befragung nur knapp und pauschal vor, dass er einer Minderheit angehöre und keine Gerechtigkeit bekomme (Seite 21 des VH-Protokolls) sowie von anderen Stämmen diskriminiert werde (Seite 23 des VH-Protokolls). Eine konkrete, den Beschwerdeführer individuell treffende aktuelle Gefährdung kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass Gabooye in Somalialand nicht systematisch verfolgt werden. Entgegen der pauschalen Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, alle anderen Volksgruppen würden ihn in Somalia umbringen (AS 191), ergeht aus den Länderberichten, dass sich die Situation für Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert hat und es keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye gibt. In Bezug auf Somaliland wird in den Länderberichten zu Gabooye sogar davon berichtet, dass diese zwar einer Minderheit angehören, jedoch in Somaliland die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt werden und die Minderheiten auch in den politischen Parteien und sogar im Oberhaus des Parlaments vertreten sind. Auch wenn die kleinen Gruppen im Alltag gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden, findet – wie bereits erwähnt – eine systematische Verfolgung nicht statt. Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile, aber sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt und es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans (Clanältesten) hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert und geht damit auch soziale Sicherheit einher (vgl. Pkt. II.1.4. Minderheiten und Clans, Somaliland).Der Beschwerdeführer brachte über seinen zentralen Fluchtgrund hinausgehend lediglich äußerst vage und pauschal – wie bereits vom Bundesamt dargelegt – vor, in Somalia Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben und als Kind in der Schule von Diskriminierungen bzw. Beschimpfungen betroffen gewesen zu (AS 178f), verneinte aber in der mündlichen Verhandlung abgesehen von seinen konkreten Ausreisegründen Probleme aufgrund seiner Religions-, Volksgruppen- oder Clanzugehörigkeit gehabt zu haben und brachte auch später im Verlauf der Befragung nur knapp und pauschal vor, dass er einer Minderheit angehöre und keine Gerechtigkeit bekomme (Seite 21 des VH-Protokolls) sowie von anderen Stämmen diskriminiert werde (Seite 23 des VH-Protokolls). Eine konkrete, den Beschwerdeführer individuell treffende aktuelle Gefährdung kann daraus nicht abgeleitet werden, zumal den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass Gabooye in Somalialand nicht systematisch verfolgt werden. Entgegen der pauschalen Aussage des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, alle anderen Volksgruppen würden ihn in Somalia umbringen (AS 191), ergeht aus den Länderberichten, dass sich die Situation für Gabooye im Vergleich zur Jahrtausendwende, als sie nicht einmal normal die Schule besuchen konnten, gebessert hat und es keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye gibt. In Bezug auf Somaliland wird in den Länderberichten zu Gabooye sogar davon berichtet, dass diese zwar einer Minderheit angehören, jedoch in Somaliland die Clanältesten der Minderheiten jedenfalls gleich wie jene der Mehrheitsclans offiziell anerkannt werden und die Minderheiten auch in den politischen Parteien und sogar im Oberhaus des Parlaments vertreten sind. Auch wenn die kleinen Gruppen im Alltag gesellschaftlich manchmal diskriminiert werden, findet – wie bereits erwähnt – eine systematische Verfolgung nicht statt. Im Justizsystem treffen Minderheitenangehörige allerdings auf Vorurteile, aber sie werden von den somaliländischen Gerichten in den letzten Jahren mehrheitlich fair behandelt und es kommt zu keiner systematischen Benachteiligung. Die offizielle Anerkennung von Gabooye-Suldaans (Clanältesten) hat zu einer Aufwertung der berufsständischen Gruppen geführt. Ihr gesellschaftlicher Ruf hat sich dadurch generell verbessert und geht damit auch soziale Sicherheit einher vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4. Minderheiten und Clans, Somaliland).
Damit ist es dem Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Länderinformationen auch sonst nicht gelungen, ihm persönlich drohende Übergriffe oder erhebliche Diskriminierung aufgrund einer Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye substantiiert darzulegen.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen sohin die Angaben des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung im Zusammenhang mit einer Mischehe zahlreiche Ungereimtheiten, Widersprüche sowie Unplausibilitäten auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somaliland einer konkreten Bedrohung durch Angehöriger der Familie der Frau bzw. des mächtigeren Isaaq-Clans ausgesetzt wäre.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten, zumal er in der mündlichen Verhandlung sowie bei der Einvernahme explizit eine politische Betätigung und Probleme mit der Polizei, sonstigen staatlichen Behörden oder Gerichten sowie aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verneinte (Seite 14 des VH-Protokolls).
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Ausreisegründen.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers in Somaliland. Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, den Berichten der EUAA und von UNHCR geht hervor, dass in Somaliland im Vergleich zu den anderen Teilen Somalias das größte Maß Sicherheit, Stabilität und Entwicklung vorliegt. Dies gilt auch für den Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Hauptstadt Hargeysa, wo es keine wesentlichen Sicherheitsprobleme gibt und die Kriminalitätsrate relativ niedrig ist. Auch Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen, die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland und gibt es dort auch keine signifikanten Aktivitäten von Al Shabaab. Selbst Clankonflikte stellen kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährden würde (vgl. Pkt. II.1.4. Sicherheitslage, Somaliland).Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, liegt der Herkunftsort des Beschwerdeführers in Somaliland. Aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, den Berichten der EUAA und von UNHCR geht hervor, dass in Somaliland im Vergleich zu den anderen Teilen Somalias das größte Maß Sicherheit, Stabilität und Entwicklung vorliegt. Dies gilt auch für den Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Hauptstadt Hargeysa, wo es keine wesentlichen Sicherheitsprobleme gibt und die Kriminalitätsrate relativ niedrig ist. Auch Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen, die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland und gibt es dort auch keine signifikanten Aktivitäten von Al Shabaab. Selbst Clankonflikte stellen kein Sicherheitsproblem dar, das die politische Stabilität der Region gefährden würde vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4. Sicherheitslage, Somaliland).
Die Hauptstadt Hargeysa ist auf dem Luftweg mit dem Flugzeug sicher erreichbar.
Es sind im Verfahren letztlich keine Anhaltspunkte hervorgekommen, weshalb der Beschwerdeführer nicht in sein Herkunftsgebiet zurückkehren könnte, zumal wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer über gar keine familiären oder verwandtschaftlichen Kontakte in Somalia und Somaliland mehr verfügt, die ihn im Falle seiner Rückkehr unterstützen können. Es ist auch davon auszugehen, dass ihn der zuletzt in Mogadischu aufhältiger Onkel mütterlicherseits zumindest bei anfänglichen Schwierigkeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstützen könnte, wie er es auch vor der Ausreise des Beschwerdeführers getan hat. Gegenteiliges konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen und verfügt er zumindest nach wie vor mit seinem Vater, zwei Tanten und allfälligen weiteren Verwandten über familiäre Anknüpfungspunkte sowie über Freunde und Bekannte an seinem Herkunftsort und in Mogadischu, zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia jedenfalls wieder Kontakt aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer ist auch mit den Gegebenheiten in Somaliland sehr gut vertraut, da er fast sein gesamtes Leben in Hargeysa verbrachte und dort über mehrere Jahre als Frisör arbeitete und ihm es sohin schon damals möglich war, auf diese Weise seinen Lebensunterhalt allenfalls mit Hilfe von Angehörigen zu finanzieren. Zudem ist kein Grund ersichtlich, weshalb der junge, gesunde sowie arbeitsfähige Beschwerdeführer, der bereits vor der Ausreise erwerbstätig war, nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen und so seinen Unterhalt bestreiten könnte.
Der Vollständigkeit halber ist zwar festzuhalten, dass den aktuellen IPC-Food-Insecurity-Lagekarten zufolge 2026 eine Verschlechterung der Ernährungsunsicherheit aufgrund verschärfender Dürre, steigender Nahrungsmittelpreise, Rückgang der humanitären Hilfe von Februar bis März 2026 prognostiziert wurde und schätzungsweise 6,5 Millionen Menschen in ganz Somalia von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sein werden – fast doppelt so viele wie im August 2025. Die Niederschläge von April bis Juni 2026 sollen in den meisten Gebieten wahrscheinlich nahe dem Normalwert liegen und in einigen nördlichen Gebieten über dem Normalwert, sodass wieder eine leichte Verbesserung der allgemeinen Ernährungssicherheit erwartet wird, wobei 5,5 Millionen Menschen voraussichtlich in der IPC AFI-Phase 3 oder höher sein werden. Für den konkreten Herkunftsort des Beschwerdeführers, die Stadt Hargeysa, wird gleichbleibend für die Monate Jänner 2026 bis Juni 2026 die Stufe 2 („stressed“) und dem Umland Hargeysa die Stufe 2 und 3 („crisis“) prognostiziert, aber es bestehen keine Hinweise auf IPC 4 („emergency“) oder 5 („famine“) in den für den Beschwerdeführer relevanten Gebieten und ergibt daher auch eine Berücksichtigung jüngster Länderberichte keine andere Beurteilung des vorliegenden Falls:

Quelle: https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1161024/?iso3=SOM
Aufgrund der sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers mit zumindest seinem Vater und zwei Tanten in Hargeysa sowie einem Onkel in Mogadischu und allenfalls weiteren (entfernten) Verwandten- und Bekannten, seinen Orts- und Sprachkenntnissen, einer zumindest sechsjährigen Schulbildung und mehrjährigen Berufserfahrung als Frisör von ca. 2014 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Hargeysa bzw. zuletzt auch in XXXX , ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Aus den Länderberichten geht zudem hervor, dass in den Städten in Somalia und insbesondere auch in Somaliland ungelernten Arbeitskräften Erwerbsmöglichkeiten, wie etwa Tätigkeiten auf Baustellen, offenstehen, falls der Beschwerdeführer nicht erneut eine Beschäftigung als Frisör aufnehmen kann (vgl. Pkt. II.1.4. Somaliland, Wirtschaft und Arbeit).Aufgrund der sozialen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers mit zumindest seinem Vater und zwei Tanten in Hargeysa sowie einem Onkel in Mogadischu und allenfalls weiteren (entfernten) Verwandten- und Bekannten, seinen Orts- und Sprachkenntnissen, einer zumindest sechsjährigen Schulbildung und mehrjährigen Berufserfahrung als Frisör von ca. 2014 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Hargeysa bzw. zuletzt auch in römisch 40 , ist gegenständlich nicht davon auszugehen, dass er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Aus den Länderberichten geht zudem hervor, dass in den Städten in Somalia und insbesondere auch in Somaliland ungelernten Arbeitskräften Erwerbsmöglichkeiten, wie etwa Tätigkeiten auf Baustellen, offenstehen, falls der Beschwerdeführer nicht erneut eine Beschäftigung als Frisör aufnehmen kann vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4. Somaliland, Wirtschaft und Arbeit).
Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Somalia – konkret in die Stadt Hargeysa – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände und der herrschenden, noch ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und wäre ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
Schließlich geht aus den wiedergegebenen Länderberichten ein Rückkehrprogramm für Somalia hervor, welches seit Mai 2023 für Österreich von IOM durchgeführt wird und Rückkehrern EUR 500,-- an Bargeld sowie EUR 3.000,-- an Sachleistungen – etwa im Rahmen einer Unternehmensgründung, für Bildungsmaßnahmen, Beratung oder situationsspezifischer Unterstützung vor Ort – bieten kann. Es werden zudem von der Organisation IRARA (kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme mit Frontex) Leistungen bei der Ankunft (Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft etc.) sowie auch langfristige Unterstützung angeboten (vgl. Pkt. II.1.4. Grundversorgung, Rückkehr, Somaliland).Schließlich geht aus den wiedergegebenen Länderberichten ein Rückkehrprogramm für Somalia hervor, welches seit Mai 2023 für Österreich von IOM durchgeführt wird und Rückkehrern EUR 500,-- an Bargeld sowie EUR 3.000,-- an Sachleistungen – etwa im Rahmen einer Unternehmensgründung, für Bildungsmaßnahmen, Beratung oder situationsspezifischer Unterstützung vor Ort – bieten kann. Es werden zudem von der Organisation IRARA (kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme mit Frontex) Leistungen bei der Ankunft (Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, temporäre Unterkunft etc.) sowie auch langfristige Unterstützung angeboten vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4. Grundversorgung, Rückkehr, Somaliland).
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Somalia beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 8, vom 07.08.2025, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Somalia gewährleistet. Die getroffenen Länderfeststellungen sind überdies auch mit dem EUAA-Bericht Country Guidance: Somalia vom August 2023 und den UNHCR-Leitlinien Somalia vom September 2022 in Einklang zu bringen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus dem aktualisierten EUAA-Bericht Country Guidance: Somalia vom Oktober 2025 fallbezogen keine abweichende Beurteilung ergibt.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
Wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme seiner Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung (Seite 25 des VH-Protokolls) zutreffend angeführt wurde, ist die Versorgungslage in weiten Teilen Somalias sehr angespannt und kann sich aufgrund der anhaltenden Dürre weiter verschlechtern (vgl. die obenstehenden Ausführungen). Weite Teile der Bevölkerung leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Bei der Beurteilung der individuellen Rückkehrsituation ist aber fallbezogen auf die jeweiligen persönlichen Umstände sowie auf die konkrete Region abzustellen. In diesem Zusammenhang ist gegenständlich insbesondere auf eine grundlegende Schulbildung, guten Ortskenntnisse und langjährige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort sowie auf seine familiären Anknüpfungspunkte hinzuweisen. Dem unsubstantiierten Vorbringen, er hätte kein familiäres oder soziales Netzwerk in Somalia mehr, war mangels Plausibilität nicht zu folgen. Ferner ist zu beachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den genannten Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist.Wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme seiner Rechtsberaterin in der mündlichen Verhandlung (Seite 25 des VH-Protokolls) zutreffend angeführt wurde, ist die Versorgungslage in weiten Teilen Somalias sehr angespannt und kann sich aufgrund der anhaltenden Dürre weiter verschlechtern vergleiche die obenstehenden Ausführungen). Weite Teile der Bevölkerung leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Bei der Beurteilung der individuellen Rückkehrsituation ist aber fallbezogen auf die jeweiligen persönlichen Umstände sowie auf die konkrete Region abzustellen. In diesem Zusammenhang ist gegenständlich insbesondere auf eine grundlegende Schulbildung, guten Ortskenntnisse und langjährige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort sowie auf seine familiären Anknüpfungspunkte hinzuweisen. Dem unsubstantiierten Vorbringen, er hätte kein familiäres oder soziales Netzwerk in Somalia mehr, war mangels Plausibilität nicht zu folgen. Ferner ist zu beachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den genannten Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund einer sog. Mischehe mit einer Frau des „noblen“ Mehrheitsclan Isaaq bzw. einer Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.
Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der politischen Gesinnung oder Religionszugehörigkeit – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind.Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Hargeysa in Somaliland und geht insbesondere den Berichten der EUAA und von UNHCR hervor, dass in Somaliland im Vergleich zu den anderen Teilen Somalias das größte Maß Sicherheit, Stabilität und Entwicklung vorliegt. Auch eine systematische Verfolgung Angehöriger der berufsständischen Minderheitengruppe der Gabooye findet nicht statt.
Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Somalia bzw. Somaliland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Somalia. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Somalia. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia bzw. Somaliland möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass in Somalia eine insgesamt schlechte Versorgungslage herrscht. Wie oben aufgezeigt, würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in die Stadt Hargeysa jedoch in keine existenzbedrohende Lage geraten. Die unter der Kontrolle der somaliländischen Regierung stehende, sicher erreichbare Stadt Hargeysa weist eine ausreichend stabile Sicherheitslage auf. Der Beschwerdeführer hielt sich bis ein paar Monate vor seiner Ausreise durchgehend in Hargeysa in Somaliland auf, absolvierte dort zumindest eine 6-jährige Schulbildung, verfügt jedenfalls über mehrjährige Berufserfahrung und finanzierte seinen Lebensunterhalt mit Hilfe seiner Familie insbesondere durch Erwerbsarbeit als Frisör. Sohin ist nicht anzunehmen, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt, als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann bzw. muss. Er verfügt mit zumindest seinem Vater und zwei Tanten und einem zuletzt in Mogadischu aufhältigen Onkel und allenfalls weiteren Angehörigen oder Freunden und Bekannten über hinreichende soziale Anknüpfungspunkte im Herkunftsort, sodass er sich dort wieder ansiedeln kann. Von seiner Familie in Hargeysa und anderen Orten Somalias, insbesondere seinem Onkel, der ihm auch vor seiner Ausreise unterstützt hat, kann er zumindest anfängliche Unterstützung erwarten. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch die etwas über dreijährige Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Somalia nicht, jedoch bestehen keine plausiblen Anhaltspunkte, dass er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten nicht sofort wiederaufnehmen könnte, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt zumindest zu einer Tante hat. Darüber hinaus spricht nichts dagegen, dass sich der Beschwerdeführer wieder durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt selbst erwirtschaftet.
Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somaliland, insbesondere in seinem Heimatort Hargeysa gestaltet sich als hinreichend stabil und war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch kein besonderes individuelles Risiko zu erblicken. Auf Basis dieser Umstände besteht auch in weiterer prognostischer Sicht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass er aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen: VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; jeweils mwN).Die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Somaliland, insbesondere in seinem Heimatort Hargeysa gestaltet sich als hinreichend stabil und war aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch kein besonderes individuelles Risiko zu erblicken. Auf Basis dieser Umstände besteht auch in weiterer prognostischer Sicht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass er aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen: VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; jeweils mwN).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Herkunftsstadt Hargeysa gut und sicher über den Flughafen erreichbar ist. Die somaliländische Regierung hat die Kontrolle über die Stadt und der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers als gesunder, lediger und junger Mann im erwerbsfähigen Alter mit mehrjähriger Schulbildung und Berufserfahrung noch in ausreichendem Umfang gewährleistet, ohne in eine existenzbedrohende Lage zu geraten.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia bzw. Somaliland steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuzuerkennen war.Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia bzw. Somaliland steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer befindet sich ungefähr seit Februar 2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Der Beschwerdeführer befindet sich ungefähr seit Februar 2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK wurde gegenständlich weder behauptet noch sind hiefür Anhaltspunkte hervorgekommen und ist daher lediglich das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen.Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, EMRK wurde gegenständlich weder behauptet noch sind hiefür Anhaltspunkte hervorgekommen und ist daher lediglich das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 15.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens – insgesamt etwas über drei Jahre – noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 15.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens – insgesamt etwas über drei Jahre – noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,).
Der Beschwerdeführer bezieht zwar seit knapp einem Jahr keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung und ist selbsterhaltungsfähig, hat aber bis auf Bekannte oder lose Freundschaften in Österreich engen sozialen Bindungen und keinerlei Angehörige. Der Beschwerdeführer hat in Österreich schon Deutschkurse bis zum Sprachniveau A2 besucht und sich erste Deutschkenntnisse angeeignet, aber noch keine Deutsch- bzw. Integrationsprüfung absolviert. Er verrichtete gemeinnützige Arbeiten in der Stadtgärtnerei seiner Gemeinde und leistete für einen Tag der offenen Tür im Grundversorgungsquartier Freiwilligenarbeit. Er ist offenkundig um seine Integration bemüht und hat mit der legalen Vollzeitbeschäftigung seit März 2024 insbesondere berufliche Integration im Bundesgebiet erlangt. Dennoch kann vor dem Hintergrund der erst noch als relativ geringen Aufenthaltsdauer von etwa drei Jahren im Bundesgebiet auch unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers weder von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ noch von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft ausgegangen werden.
Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens bei seiner Familie in Somalia bzw. Somaliland verbracht, wurde in diesem Umfeld sozialisiert und spricht die Landessprache als Erstsprache. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia würde er sich bei der Wiedereingliederung in die somalische Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen und könnte wieder den Kontakt zu seinen Angehörigen und Freunden im Herkunftsstaat aufnehmen.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Somalia steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Somalia steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (Paragraph 50, Absatz 3, FPG).
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:W612.2310430.1.00Im RIS seit
24.04.2026Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026