Entscheidungsdatum
26.03.2026Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Anmerkung
VwGH-Beschluss: Ra 2026/17/0049-6 vom 14.07.2026 Die Revision wird zurückgewiesen.Spruch
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W241 2240544-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025, 1256393103/250301069 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2025, 1256393103/250301069 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Irans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.12.2019 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er von Regierungsmitgliedern belästigt und bedroht werde und er eine Verfolgung wegen seiner Konversion zum Christentum befürchte.
2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 27.01.2021 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) mit Bescheid vom 27.01.2021 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig ist und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.01.2023 (GZ: W153 2240544-1) ab.
4. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 15.03.2023 (GZ: E 545/2023-5) ab.
5. Am 05.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG.5. Am 05.04.2023 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG.
6. Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Iran zulässig ist. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.6. Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2023 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Ferner wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.
7. Der BF erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2023 (GZ: W231 2240544-2/4Z) wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 04.10.2023 (GZ: W231 2240544-2/13E) hinsichtlich der Spruchpunkt I. bis III. als unbegründet ab, behob den Spruchpunkt IV. ersatzlos und wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.8. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des BF mit Erkenntnis vom 04.10.2023 (GZ: W231 2240544-2/13E) hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet ab, behob den Spruchpunkt römisch vier. ersatzlos und wies die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
9. Am 06.02.2024 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag).
10. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 10. Mit Bescheid des BFA vom 11.09.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entscheidender Sache zurückgewiesen. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
11. Mit Erkenntnis des BVwG vom 08.11.2024, W242 2240544-3, wurde der Beschwerde insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot behoben wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
12. Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.02.2025, Ra 2024/19/0547-7, zurückgewiesen.
Gegenständliches Verfahren:
13. Am 27.02.2025 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.13. Am 27.02.2025 stellte die BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Dem Antrag wurden folgende Dokumente angeschlossen:
- Iranischer Identitätsausweis
- Heiratsurkunde vom 19.11.2021
- Bestätigung über den Austritt aus der islamischen Religionsgemeinschaft vom 08.07.2021
- Beschäftigungsbewilligung des AMS vom 28.06.2022
- Bestätigung der Beschäftigung des BF vom 08.11.2022
- Arbeitsvertrag vom 29.06.2022
- Seminarbestätigungen vom 21.06.2023, und vom 05.04.2022
- Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis vom 06.12.2022
- Bestätigung der unbefristeten Beschäftigung vom 26.04.2023
- Gehaltsabrechnungen von Juli 2022 bis Juni 2023
- Beitragsvorschreibungen der ÖGK für Mitversicherung
- Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit vom 25.02.2025
- Bestätigung über den Besuch von Gottesdiensten vom 02.02.2023
- Bestätigungen über die Zugehörigkeit zu evangelischen Kirche AB aus 2023 und 2024- Bestätigungen über die Zugehörigkeit zu evangelischen Kirche Ausschussbericht aus 2023 und 2024
14. Das BFA erteilte mit Schreiben vom 26.03.2025 einen Verbesserungsauftrag.
15. Mit Schreiben vom 28.04.2025 begründete der BF seinen Antrag dahingehend, dass er seit 2019 in Österreich lebe und mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei.
Der BF legte weiters eine Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit vom 28.04.2025 vor.
16. Der BF wurde am 12.06.2025 durch das BFA einvernommen. Dabei gab er an, dass er seit der letzten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr arbeiten dürfe. Seine Ehefrau finanziere seinen Lebensunterhalt. Seit November 2024 arbeite er ehrenamtlich bei der Caritas.
Der BF legte eine Unterschriftenliste, diverse private Foto und einen Zeitungsartikel zur gemeinnützigen Beschäftigung von Asylwerbern vor.
17. Am 20.08.2025 übermittelte der BF eine Kopie seines neu ausgestellten iranischen Reisepasses.
18. Am 03.10.2025 legte der BF das Zeugnis der Integrationsprüfung A2 vor.
19. Mit Bescheid vom 23.10.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. 19. Mit Bescheid vom 23.10.2025 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht eingetreten sei.
20. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegen den BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2024, W242 2240544-3, – in Bestätigung diesbezüglicher Entscheidung des BFA vom 11.09.2024 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Gegen den BF wurde zuletzt mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2024, W242 2240544-3, – in Bestätigung diesbezüglicher Entscheidung des BFA vom 11.09.2024 – das Fehlen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 55 und 57 AsylG 2005 bzw. eine Rückkehrentscheidung für rechtmäßig erkannt. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen.
Am 27.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 08.11.2024 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht. Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin besteht bereits seit 2021. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten des BF lagen schon vor November 2024 vor. Der BF besaß zu diesem Zeitpunkt auch schon Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Niveau A2. Der BF hat weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet. Am 27.02.2025 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Im Zuge des Verfahrens wurden keine neuen, nach dem 08.11.2024 entstandenen Tatsachen oder Integrationsschritte des BF vorgebracht. Die Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin besteht bereits seit 2021. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten des BF lagen schon vor November 2024 vor. Der BF besaß zu diesem Zeitpunkt auch schon Deutschkenntnisse auf dem ungefähren Niveau A2. Der BF hat weder in seiner schriftlichen Stellungnahme noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente behauptet.
Der BF hat damit nicht vorgebracht, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben sowie seine berufliche Situation seit der Erlassung des oben angeführten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts eine maßgebliche Änderung ergeben hätte. Seine familiäre und private Situation sowie seine Bindungen zum Heimatland stellen sich im Wesentlichen als unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018, (in Folge: B-VG), in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuwiesen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuwiesen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorkommt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; VwGH 05.05.2015, Ra 2014/22/0115) liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr läge ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr) gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf § 58 Abs. 10 AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass im Fall des BF im Zeitpunkt der Entscheidung bei knapp fünfjähriger Aufenthaltsdauer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen würden. Im gegenständlichen Fall hat sich die belangte Behörde auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als Grundlage für die Zurückweisung bezogen. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Es liegt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor, wobei aus den rechtlichen Erwägungen hervorgeht, dass im Fall des BF im Zeitpunkt der Entscheidung bei knapp fünfjähriger Aufenthaltsdauer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen an einer Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens überwiegen würden.
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegenstünde. Die Ehe des BF wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste und wurde in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024 einbezogen, was auch durch die Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 12.02.2025 bestätigt wurde. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024, in dem von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber den privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen wurde, ist keine Veränderung in Bezug auf das Familienleben des BF eingetreten, die einer Zurückweisung des gegenständlichen Antrags gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegenstünde. Die Ehe des BF wurde zu einem Zeitpunkt eingegangen, als sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthalts bewusst sein musste und wurde in die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2024 einbezogen, was auch durch die Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 12.02.2025 bestätigt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG entspricht im Wesentlichen dem § 44b NAG idF BGBl I Nr. 38/2011, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, § 58 E11; mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ging in seiner Entscheidung vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094, davon aus, dass weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde, noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/097 darstellen. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, weshalb die in Bezug auf die genannte Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 58, E11; mwN).
Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.Da aufgrund der obigen Erwägungen nicht von einem geänderten Sachverhalt auszugehen ist, war die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht zu beanstanden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht war im gegenständlichen Fall lediglich dazu berufen, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu prüfen. Da weder vor dem BFA noch in der Beschwerde das Vorliegen neuer Sachverhaltselemente behauptet wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Familienleben illegaler Aufenthalt Privatleben wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W241.2240544.4.00Im RIS seit
11.05.2026Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026