Entscheidungsdatum
30.03.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W239 2316582-1/8E
W239 2316580-1/7E
W239 2316581-1/7E
W239 2316584-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , 3.) XXXX alias XXXX auch XXXX , geb. XXXX alias geb XXXX , und 4.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias geb. XXXX , alle StA. Indien alias StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2025 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias geb. römisch 40 , alle StA. Indien alias StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2025 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind miteinander verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers ( XXXX ) und der noch minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ( XXXX ). Sie reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 06.03.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind miteinander verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers ( römisch 40 ) und der noch minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Sie reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 06.03.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die noch minderjährige Viertbeschwerdeführerin liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. Aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird auch über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers in einem entschieden; dieser ist nach seinen im gegenständlichen Verfahren angegebenen Daten minderjährig, unter Zugrundelegung der Identitätsangaben des von Norwegen ausgestellten Visums jedoch bereits volljährig.In Bezug auf den Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und die noch minderjährige Viertbeschwerdeführerin liegt jedenfalls ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Aufgrund der Gleichgelagertheit der Fälle wird auch über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers in einem entschieden; dieser ist nach seinen im gegenständlichen Verfahren angegebenen Daten minderjährig, unter Zugrundelegung der Identitätsangaben des von Norwegen ausgestellten Visums jedoch bereits volljährig.
Laut Ergebnis der VIS-Abfrage verfügten die Beschwerdeführer jeweils über ein von 23.01.2025 bis 16.02.2025 gültiges Schengen-Visum Typ C, ausgestellt von der norwegischen Vertretungsbehörde in Neu-Delhi/Indien.
2. Am selben Tag (06.03.2025) fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers statt. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde altersbedingt nicht eigens einvernommen. Den Einvernahmen wohnte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Mag. Edgar MAYER, MAS, bei.
Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen aus, er heiße XXXX geboren, sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Punjabi und sei Sikh. Seine Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter würden sich hier in Österreich befinden. Er verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.Der Erstbeschwerdeführer führte im Rahmen der Erstbefragung zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen aus, er heiße römisch 40 geboren, sei afghanischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe der Punjabi und sei Sikh. Seine Ehefrau, zwei Söhne und eine Tochter würden sich hier in Österreich befinden. Er verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
Den Entschluss zur Ausreise habe der Erstbeschwerdeführer vor etwa vier Jahren gefasst. Er sei mit einem LKW illegal nach Pakistan ausgereist und dort vier Tage lang geblieben. Danach habe er etwa ein bis zwei Jahre lang in Indien gelebt. Anschließend sei er über „unbekannte Länder“ bis nach Österreich gereist; er könne auch nichts zur Dauer der Reise bzw. der Voraufenthalte angeben. In Österreich sei er seit dem 05.03.2025. Zu seinen Voraufenthalten könne er keine weiteren Angaben machen. Er habe zuvor nirgends um Asyl angesucht. Ein konkretes Zielland habe er nicht gehabt.
Anschließend machte der Erstbeschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Zuge der Erstbefragung als gesetzliche Vertretung auch für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin Angaben; sie wurde namhaft gemacht unter der Identität XXXX , afghanische Staatsangehörige.Die Zweitbeschwerdeführerin machte im Zuge der Erstbefragung als gesetzliche Vertretung auch für die minderjährige Viertbeschwerdeführerin Angaben; sie wurde namhaft gemacht unter der Identität römisch 40 , afghanische Staatsangehörige.
Zu ihren eigenen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie heiße XXXX geboren und sei afghanische Staatsangehörige. Zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit machte sie dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Ihr Ehemann, zwei Söhne, eine Tochter sowie ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester seien in Österreich aufhältig. Sie verneinte die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden; sie sei auch nicht schwanger.Zu ihren eigenen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, sie heiße römisch 40 geboren und sei afghanische Staatsangehörige. Zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit machte sie dieselben Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Ihr Ehemann, zwei Söhne, eine Tochter sowie ihre Mutter, ein Bruder und eine Schwester seien in Österreich aufhältig. Sie verneinte die Frage, ob sie an Beschwerden oder Krankheiten leide, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden; sie sei auch nicht schwanger.
Ihre Angaben zur Reiseroute und zu den Voraufenthalten waren ebenso vage wie jene des Erstbeschwerdeführers; sie gab an, etwa vier Jahre lang in „unbekannten Ländern“ gelebt zu haben.
Anschließend machte die Zweitbeschwerdeführerin Angaben zu ihren Fluchtgründen.
Der Drittbeschwerdeführer führte zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen aus, er heiße XXXX geboren und sei afghanischer Staatsangehöriger. Zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit machte er dieselben Angaben wie seine Eltern. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester sowie seine Großmutter mütterlicherseits würden sich in Österreich befinden. Er verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.Der Drittbeschwerdeführer führte zu seinen persönlichen bzw. familiären Verhältnissen aus, er heiße römisch 40 geboren und sei afghanischer Staatsangehöriger. Zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit machte er dieselben Angaben wie seine Eltern. Seine Eltern, sein Bruder, seine Schwester sowie seine Großmutter mütterlicherseits würden sich in Österreich befinden. Er verneinte die Frage, ob er an Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden.
Seine Angaben zur Reiseroute und zu den Voraufenthalten waren ebenso vage wie jene seiner Eltern; er erklärte, vor etwa vier Jahren mit einem LKW nach Pakistan gereist zu sein und sich anschließend etwa vier Jahre lang in „unbekannten Ländern“ aufgehalten zu haben. Ergänzend gab er an, dass sie in Schlepperunterkünften gewesen seien.
Anschließend machte der Drittbeschwerdeführer Angaben zu seinen Fluchtgründen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.03.2025 betreffend die Beschwerdeführer jeweils auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Norwegen und bezog sich auf das eindeutige Ergebnis der VIS-Abfrage. Zudem wurde angeführt, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht entnehmen lasse, ob sie über Norwegen gereist seien. Die Beschwerdeführer hätten als Nationalität Afghanistan angegeben, hätten aber bei der Beantragung der Visa indische Reisepässe gehabt. Da sie Sikh seien und Punjabi sprechen würden, sei davon auszugehen, dass sie indische Staatsangehörige seien.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 11.03.2025 betreffend die Beschwerdeführer jeweils auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Norwegen und bezog sich auf das eindeutige Ergebnis der VIS-Abfrage. Zudem wurde angeführt, dass sich aus den Angaben der Beschwerdeführer nicht entnehmen lasse, ob sie über Norwegen gereist seien. Die Beschwerdeführer hätten als Nationalität Afghanistan angegeben, hätten aber bei der Beantragung der Visa indische Reisepässe gehabt. Da sie Sikh seien und Punjabi sprechen würden, sei davon auszugehen, dass sie indische Staatsangehörige seien.
Norwegen stimmte mit Schreiben vom 18.03.2025 der Aufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Den Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in Norwegen alle als indische Staatsangehörige unter folgenden Identitäten registriert sind: XXXX (Erstbeschwerdeführer), XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), XXXX (Drittbeschwerdeführer) und XXXX (Viertbeschwerdeführerin)Norwegen stimmte mit Schreiben vom 18.03.2025 der Aufnahme aller Beschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Den Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in Norwegen alle als indische Staatsangehörige unter folgenden Identitäten registriert sind: römisch 40 (Erstbeschwerdeführer), römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin), römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin)
4. Mit Schreiben vom 31.03.2025 gab Rechtsanwalt Mag. Edgar MAYER, MAS gegenüber dem BFA seine Bevollmächtigung bekannt und stellte die Anträge, Aufenthaltskarten nach § 51 AsylG 2005 mit den ursprünglich von den Beschwerdeführern angegebenen persönlichen Daten auszuhändigen, in eventu bekannt zu geben, aufgrund welcher Beweismittel nunmehr von anderen Identitäten ausgegangen werde. Außerdem wurde höflich ersucht, die Beschwerdeführer nicht in ein anderes Bundesland als Wien oder Niederösterreich zu transferieren, da der asylberechtigte Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer in Wien wohnhaft sei.4. Mit Schreiben vom 31.03.2025 gab Rechtsanwalt Mag. Edgar MAYER, MAS gegenüber dem BFA seine Bevollmächtigung bekannt und stellte die Anträge, Aufenthaltskarten nach Paragraph 51, AsylG 2005 mit den ursprünglich von den Beschwerdeführern angegebenen persönlichen Daten auszuhändigen, in eventu bekannt zu geben, aufgrund welcher Beweismittel nunmehr von anderen Identitäten ausgegangen werde. Außerdem wurde höflich ersucht, die Beschwerdeführer nicht in ein anderes Bundesland als Wien oder Niederösterreich zu transferieren, da der asylberechtigte Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer in Wien wohnhaft sei.
5. Am 26.06.2025 fand vor dem BFA in Anwesenheit der Vertretung der Beschwerdeführer die niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers statt. Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurde altersbedingt nicht eigens einvernommen.
Dabei gab der Erstbeschwerdeführer zu Beginn an, dass er sich geistig und körperlich dazu in der Lage sehe, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und es habe keine Arztbesuche gegeben. Er habe heute zwar Kopfschmerzen, könne die Einvernahme aber machen.
In Österreich habe der Erstbeschwerdeführer seine mitgereiste Kernfamilie. Zudem seien ein weiterer Sohn sowie die Schwiegermutter, die Schwägerin und ein Schwager des Erstbeschwerdeführers in Österreich aufhältig. Mit diesen Angehörigen lebe er in keinem gemeinsamen Haushalt. Vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland habe er mit seinem nunmehr in Österreich aufhältigen Sohn und mit der Schwiegermutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Auf die Frage, wann er seine Angehörigen zuletzt gesehen habe, bevor er nach Österreich gegangen sei, führte er aus: „Den Sohn und die Schwiegermutter auf der Flucht aus Afghanistan. Die anderen vor ca. 12 Jahren.“ Die Frage, ob er sie in Österreich schon persönlich getroffen habe, bejahte er; er habe wöchentlich persönlichen Kontakt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht, die Angehörigen würden lediglich Essen und Getränke vorbeibringen.
Über Vorhalt, dass er mit einem abgelaufenen norwegischen Visum nach Österreich eingereist sei, gab der Erstbeschwerdeführer an: „Darüber kann ich nichts sagen, da ich darüber nichts weiß. Mir wurde davon nichts erzählt. Der Schlepper brachte uns hierher.“ Er wisse nicht, ob er in Norwegen gewesen sei; er wisse nicht, welche Stadt das sei. Der Schlepper habe sie von Afghanistan nach Pakistan gebracht. Zur weiteren Route nach Österreich könne er nichts sagen; er wisse nicht, in welchen Ländern er gewesen sei.
Über Vorhalt, dass er in Norwegen unter einer anderen Identität registriert sei, führte er aus: „Erstens ist das nicht mein Name. Zweitens habe ich keine Ahnung, wer oder was Norwegen ist. Außerdem sind alle meine Verwandten hier in Österreich.“ Damit konfrontiert, dass mit einem indischen Reisepass das norwegische Visum beantragt worden sei, entgegnete der Erstbeschwerdeführer: „Ich habe Indien noch nie gesehen. Ich war dort noch nie. Es kann aber sein, dass der Schlepper uns irgendwo hingebracht hat, wo wir Fingerabdrücke abgeben mussten, aber mehr weiß ich nicht.“ Einen Reisepass habe er nie gehabt; auch kein Zielland.
Zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Norwegens zurückzuweisen und ihn gemeinsam mit der mitgereisten Kernfamilie nach Norwegen auszuweisen, erklärte der Erstbeschwerdeführer: „Wir möchten das Land nicht verlassen, wir haben Verwandte hier. In Norwegen haben wir niemanden und wir kennen Norwegen nicht. Der einzige afghanische Sikh-Tempel ist auch hier.“
Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, gab er an: „Ich habe in Österreich meine mitgereiste Familie, meinen Sohn und weitere Verwandte.“ Er wolle hier mit seinem Sohn zusammenleben.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Beginn über Nachfrage an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie aus, sie sei nicht schwanger. Sie habe seit sechs Jahren Diabetes, sei deswegen in Behandlung und nehme regelmäßig Medikamente. Mit den Medikamenten habe es sich verbessert. Sie habe auch Spritzen bekommen aufgrund der hohen Werte. Während der Reise habe sie Medikamente dabeigehabt; diese seien ihr ausgegangen und sie habe erst nach ihrer Ankunft in Österreich wieder welche bekommen. In ihrer Heimat habe sie nur ab und zu Medikamente nehmen können, da sie Angst gehabt hätten, das Haus zu verlassen. Medinische Ausbildung habe sie keine; auch habe sie keine Befunde.
Betreffend die minderjährige Viertbeschwerdeführerin erklärte sie, diese sei gesund.
In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin ihre mitgereiste Kernfamilie. Zudem seien ein weiterer Sohn sowie die Mutter, eine Schwester, ein Bruder und acht Neffen und Nichten der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich aufhältig. Ein weiterer Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebe in Deutschland. Über Nachfrage führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, ihre Schwester seit elf Jahren nicht gesehen zu haben. In einem gemeinsamen Haushalt lebe sie mit diesen weiteren Angehörigen nicht. Vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland habe sie mit ihrem Sohn, der nunmehr in Österreich asylberechtigt sei, in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihre Angehörigen habe sie zuletzt bei ihrer Flucht gesehen; im Zuge der Flucht hätten sie sich verloren. Sie habe telefonisch täglich und persönlich wöchentlich Kontakt. Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis verneinte die Zweitbeschwerdeführerin und erklärte: „Falls ich Geld benötigen würde, würden sie mich unterstützen. Ich bekomme hier aber alles, daher brauche ich nichts von den Angehörigen.“ In Vorlage gebracht wurden Reisedokumente der in Österreich lebenden Verwandten.
Über Vorhalt, dass sie mit einem abgelaufenen norwegischen Visum nach Österreich eingereist sei, konnte die Zweitbeschwerdeführerin dazu keine konkreten Angaben machen. Sie wisse nichts und sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt. Auch, ob sie jemals in Norwegen gewesen sei, könne sie nicht angeben. Dazu, dass sie in Norwegen unter einer anderen Identität registriert sei, könne sie auch keine Angaben machen. Ihr Zielland sei Österreich gewesen.
Zur geplanten Vorgangsweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Norwegens zurückzuweisen und sie gemeinsam mit der mitgereisten Kernfamilie nach Norwegen auszuweisen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin: „Ich möchte nicht nach Norwegen, ich möchte bei meinem Sohn in Österreich leben.“
Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin: „Ich habe in Österreich meine mitgereiste Familie, meinen Sohn und weitere Verwandte.“
Die Frage des Rechtsvertreters, ob sie vor ihrer Ausreise aus Afghanistan auch mit ihrer Mutter in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, bejaht die Zweitbeschwerdeführerin. Weiter nachgefragt verneinte sie, vor ihrer Ausreise von ihrem Sohn in Österreich finanziell unterstützt worden zu sein. Vom afghanischen Sikh-Tempel in Österreich sei Kleidung an sie gespendet worden.
Der Drittbeschwerdeführer gab zu Beginn über Nachfrage an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente und es habe keine Arztbesuche gegeben.
Betreffend etwaige familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet machte der Drittbeschwerdeführer gleichlautende Angaben wie seine Eltern und führte ins Treffen, dass sein Bruder sowie weitere Verwandte in Österreich leben würden. Es bestehe zu ihnen wöchentlich persönlicher Kontakt; ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht.
Über Vorhalt, dass er mit einem abgelaufenen norwegischen Visum nach Österreich eingereist sei, entgegnete der Drittbeschwerdeführer: „Nein, das kann nicht stimmen, da wir mit einem Schlepper unterwegs waren.“ Er sei auch nicht in Norwegen gewesen; er könne sich nur an Pakistan erinnern. Weiter vorgehalten, dass er in Norwegen unter einer anderen Identität registriert sei, führte er aus: „Das kann nicht stimmen. Mein Name ist XXXX . Ich habe kein Visum von Norwegen.“ Vorgehalten, dass mit einem indischen Reisepass das norwegische Visum beantragt worden sei, erklärte er: „Das ist gelogen.“ Auch, dass er unter Zugrundelegung der in Norwegen registrierten Identität bereits volljährig sei, sei gelogen.Über Vorhalt, dass er mit einem abgelaufenen norwegischen Visum nach Österreich eingereist sei, entgegnete der Drittbeschwerdeführer: „Nein, das kann nicht stimmen, da wir mit einem Schlepper unterwegs waren.“ Er sei auch nicht in Norwegen gewesen; er könne sich nur an Pakistan erinnern. Weiter vorgehalten, dass er in Norwegen unter einer anderen Identität registriert sei, führte er aus: „Das kann nicht stimmen. Mein Name ist römisch 40 . Ich habe kein Visum von Norwegen.“ Vorgehalten, dass mit einem indischen Reisepass das norwegische Visum beantragt worden sei, erklärte er: „Das ist gelogen.“ Auch, dass er unter Zugrundelegung der in Norwegen registrierten Identität bereits volljährig sei, sei gelogen.
Zur geplanten Vorgangsweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der vorliegenden Zustimmung Norwegens zurückzuweisen und ihn gemeinsam mit der mitgereisten Kernfamilie nach Norwegen auszuweisen, erklärte der Drittbeschwerdeführer: „Ich habe meinen Bruder nach dreieinhalb Jahren getroffen. Ich bitte Sie daher, mich nicht wieder von ihm zu trennen.“
Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in sein Familien- und Privatleben eingreifen würden, wiederholte er: „Ich habe in Österreich meine mitgereiste Familie, meinen Bruder und weitere Verwandte.“
Abschließend gab der Vertreter der Beschwerdeführer an, mit heutigem Tag zum ersten Mal vom Dublin-Sachverhalt erfahren zu haben; ihm wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
6. Mit Stellungnahme vom 09.07.2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Ausreise aus Afghanistan mit ihrer schwer kranken Mutter und ihrem Sohn in einem Haushalt gelebt habe. Sie habe ihre Mutter intensiv gepflegt; zudem habe sie ein enges Verhältnis zu ihrem nunmehr in Österreich asylberechtigten Sohn. Die Trennung der Familie auf der Flucht habe zu schweren Depressionen bei der Mutter geführt. Es wurden in der Stellungnahme detaillierte Angaben zum Gesundheitszustand der Mutter gemacht und die in Österreich befindlichen weiteren Angehörigen umfassend aufgelistet. Festgehalten wurde, dass die Familie in Österreich wiedervereint worden sei; die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer seien asylberechtigt. Weitere Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin würden ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich leben, was ein starkes familiäres Netzwerk begründe. Es wurde beantragt, Österreich möge von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch machen.6. Mit Stellungnahme vom 09.07.2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zweitbeschwerdeführerin bis zur Ausreise aus Afghanistan mit ihrer schwer kranken Mutter und ihrem Sohn in einem Haushalt gelebt habe. Sie habe ihre Mutter intensiv gepflegt; zudem habe sie ein enges Verhältnis zu ihrem nunmehr in Österreich asylberechtigten Sohn. Die Trennung der Familie auf der Flucht habe zu schweren Depressionen bei der Mutter geführt. Es wurden in der Stellungnahme detaillierte Angaben zum Gesundheitszustand der Mutter gemacht und die in Österreich befindlichen weiteren Angehörigen umfassend aufgelistet. Festgehalten wurde, dass die Familie in Österreich wiedervereint worden sei; die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie der volljährige Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer seien asylberechtigt. Weitere Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin würden ebenfalls als Asylberechtigte in Österreich leben, was ein starkes familiäres Netzwerk begründe. Es wurde beantragt, Österreich möge von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Dublin-III-VO Gebrauch machen.
7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.07.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.07.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Norwegen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Norwegen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Norwegen traf das BFA folgende Feststellungen (Stand: 25.06.2025):
Allgemeines zum Asylverfahren
Die Norwegische Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen und somit auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig (UDI o.D.a). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.b; vgl. NOAS o.D).Die Norwegische Direktion für Einwanderung (Utlendingsdirektoratet, UDI) ist die zentrale Stelle für alle Immigrationsangelegenheiten in Norwegen und somit auch für die Abwicklung des Asylverfahrens, für die Unterbringung von Asylwerbern während des Asylverfahrens und für die Unterstützung von Rückkehrwilligen zuständig (UDI o.D.a). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (UDI o.D.b; vergleiche NOAS o.D).
Quellen:
- NOAS Norwegian Organisation for Asylum Seekers (ohne Datum): The Asylum Process in Norway, http:/http://www.noas.no/the asylum process in norway eng/eng/, Zugriff 23.6.2025
- UDI Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum a): What happens after I have applied for protection (asylum), https://www.udi.no/en/about the udi/about udi and the immigration administration/who does what in the immigration administration/administration/, Zugriff 23.6.2025- UDI Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum a): What happens after römisch eins have applied for protection (asylum), https://www.udi.no/en/about the udi/about udi and the immigration administration/who does what in the immigration administration/administration/, Zugriff 23.6.2025
- UDI Utlendingsdirekt oratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum b): Who does what in the immigration administration, https://www.udi.no/en/have appli ed/protection asylum/this happens when you have applied for protection asylum/asylum/, Zugriff 23.6.2025
Dublin-Rückkehrer
Wenn ein Rückkehrer zuvor noch keinen Asylantrag in Norwegen gestellt hat, wird er bei seiner Ankunft zur Registrierung eines Asylantrags weitergeleitet. Die Überstellung nach Norwegen hat keine nachteiligen Auswirkungen, und der Fall wird wie gewohnt weiterbearbeitet. Wenn der Antrag bereits von der Rechtsmittelinstanz (Immigration Appeals Board, UNE) abgelehnt wurde, leitet die norwegische Polizei das Verfahren zur Rückführung ins Heimatland bzw. ein sicheres Drittland ein (EUAA 25.4.2023).
Ein Rückkehrer wird in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung seines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023).
Quellen:
- EUAA EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023 05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025
Unbegleitete Minderjährige (UMA)/Vulnerable
Als vulnerabel gelten u.a. Opfer häuslicher Gewalt, Opfer von Zwangsheirat, Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer von Menschenhandel, Opfer von Kinderheirat, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt, Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, sexuelle Minderheiten, Schwangere, Alte, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, körperlich oder geistig Behinderte, usw. (EUAA 25.4.2023).
Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen in den Aufnahmeeinrichtungen müssen identifiziert werden und eine bedarfsgerechte Unterbringung erhalten. UDI arbeitet mit den zuständigen Stellen zusammen, um sicherzustellen, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen Zugang zu der Hilfe erhalten, auf die sie Anspruch haben. In dem Vertrag, den die Asylbehörde UDI mit den Betreibern von Unterbringungseinrichtungen abschließt, sind die Anforderungen für die Betreuung von Personen mit besonderen Bedürfnissen festgelegt (EUAA 25.4.2023).
Je nach ihrer Situation und ihren Bedürfnissen können einige dieser Antragsteller, mit zusätzlicher individueller Unterstützung, in herkömmlichen Aufnahmezentren bleiben, während andere in verschiedenen Unterkünften mit mehr Personal, besser qualifiziertem Personal und einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung untergebracht werden. Diese Personen werden in der Regel von einem privaten Akteur betreut, der einen Vertrag mit UDI hat (EUAA 25.4.2023). Das Programm für alternative Unterkünfte steht unter bestimmten Voraussetzungen Asylwerbern zur Verfügung, die Anspruch auf einen Platz in einer Asylunterkunft haben. Im Rahmen dieses Programms ist die Gemeinde verantwortlich eine Unterkunft zu arrangieren und sich um die besonderen Bedürfnisse zu kümmern (z.B. wenn diese in einer normalen Unterbringung nicht abgedeckt werden können (UDI o.D.f).
Unbegleitete Minderjährige werden nicht im Ankunftszentrum gebracht, sondern von der Polizei in Oslo registriert und direkt an ein Transitzentrum für unbegleitete Minderjährige verwiesen. Unbegleitete Minderjährige unter 15 Jahren werden in separaten Betreuungszentren untergebracht, für welche die Direktion für Kinder-, Jugend- und Familienangelegenheiten (Bufdir) zuständig ist (EUAA 25.4.2023). Die Unterbringungseinrichtungen sind auf altersspezifische Bedürfnisse zugeschnitten. Im Jahr 2022 wurde ein neuer Aufsichtsmechanismus für Einrichtungen für Minderjährige über 15 Jahren eingeführt, der zu Verbesserungen in den bei Inspektionen festgestellten Bereichen führte (UNHRC 20.12.2024).
Für unbegleitete Minderjährige wird ein Vertreter (Vormund) bestellt (UDI o.D.l; vgl. Asylbarn o.D.). Wenn der Minderjährige in einem Transitzentrum lebt, entscheidet der Bezirksgouverneur von Oslo und Akershus, wer als Vertreter des Minderjährigen fungiert. Der Vormund ist nicht für die tägliche Betreuung des Minderjährigen oder für dessen finanziellen Unterhalt verantwortlich. Diese Verantwortung liegt bei der Asylaufnahmeeinrichtung oder der Betreuungseinrichtung. Der Vormund muss sicherstellen, dass der Minderjährige angehört wird, angemessene Betreuung, Unterkunft, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. erhält. Alle Entscheidungen müssen im besten Interesse des Minderjährigen getroffen werden und gegebenenfalls im Namen des Minderjährigen gegen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden (UDI o.D.l).Für unbegleitete Minderjährige wird ein Vertreter (Vormund) bestellt (UDI o.D.l; vergleiche Asylbarn o.D.). Wenn der Minderjährige in einem Transitzentrum lebt, entscheidet der Bezirksgouverneur von Oslo und Akershus, wer als Vertreter des Minderjährigen fungiert. Der Vormund ist nicht für die tägliche Betreuung des Minderjährigen oder für dessen finanziellen Unterhalt verantwortlich. Diese Verantwortung liegt bei der Asylaufnahmeeinrichtung oder der Betreuungseinrichtung. Der Vormund muss sicherstellen, dass der Minderjährige angehört wird, angemessene Betreuung, Unterkunft, Bildung, Gesundheitsversorgung usw. erhält. Alle Entscheidungen müssen im besten Interesse des Minderjährigen getroffen werden und gegebenenfalls im Namen des Minderjährigen gegen Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden (UDI o.D.l).
Wenn UDI Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers hat, ist eine Altersfeststellung mittels Röntgen eines Weisheitszahns möglich. Die Verweigerung der Zustimmung zu einer Altersfeststellung kann sich auf die Beurteilung des Antrags auswirken (UDI o.D.k)
Quellen:
- Asylbarn (ohne Datum): Applying for protection (asylum), https://asylbarn.no/Asylum, Zugriff 24.6.2025
- EUAA EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sit es/default/files/2023 05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025
- UDI Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum f): Alternative accommodation to reception centres, https://www.udi.no/en/have applied/protection asylum/ordinary asylum reception centre/alternative reception centres/centres/, Zugriff 24.6.2025
- UDI Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbeh örde] (ohne Datum k): Age assessment of unaccompanied minor asylum seekers, https://www.udi.no/en/word definitions/age examination of unaccompani ed minor asylum seekers/seekers/, Zugriff 24.6.2025
- UDI Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum l): Age assessment of unaccompanied minor asylum seekers, https://www.udi.no/en/word definitions/age examination of unaccompanied minor asylum seekers/seekers/, Zugriff 24.6.2025
- UNHRC UN Human Rights Council (20.12.2024): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Norway [A/HRC /58/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2121195/g2422561.pdf, Zugriff 24.6.2025
Non-Refoulement
Niemand darf in ein Land zurückgeschickt werden, in dem ihm Folter oder Misshandlung drohen, auch nicht Personen, denen kein internationaler Schutz gewährt wird. Dieser Schutz vor Refoulement ist ein grundlegendes Prinzip des norwegischen und internationalen Rechts und wird stets beachtet (UNE 26.2.2025).
Norwegen hält am Grundsatz des Non-Refoulement fest und stellt sicher, dass Asylanträge individuell geprüft werden. Schutzbedürftige Personen erhalten Asyl, während andere zur freiwilligen Ausreise oder zur Ausreise mit Unterstützung aufgefordert werden. Personen, die dieser Aufforderung nicht nachkommen, werden abgeschoben und gegebenenfalls in der Immigrationshafteinrichtung der Polizei untergebracht, wo die Haftbedingungen durch Lockerung der Beschränkungen verbessert worden sind (UNHRC 20.12.2024).
Quellen:
- UNE Refugee Appeals Boar d [Norwegen, Beschwerdeinstanz] (26.2.2025): Asylum/protection, https://www.une.no/en/case types and countries/asylumprotection/ asylumprotection/, Zugriff 24.6.2025
- UNHRC UN Human Rights Co uncil (20.12.2024): Report of the Working Group on the Universal Periodic Review; Norway [A/HRC/58/4], https://www.ecoi.net/en/file/local/2121195/g2422561.pdf, Zugriff 24.6.2025
Versorgung
In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023).In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023).
Das norwegische Aufnahmesystem umfasst zwei Bereiche: zum einen überwacht die Einwanderungsbehörde (UDI) die Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringungsmöglichkeiten, der finanziellen Unterstützung und der Informationsprogramme. Der zweite Akteur ist das reguläre Gesundheits- und Sozialsystem. Schutzsuchende haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Gesundheits- und Sozialleistungen (EUAA 25.4.2023).
Auf der Netzseite von UDI sind nach Regionen unterteilt, Adressen der Unterbringungszentren zu finden (UDI o.D.g).
Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleitungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.d).Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleitungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.d).
Materielle Aufnahmebedingungen werden während des gesamten Asylverfahrens und darüber hinaus bis zur Übersiedlung in eine Gemeinde, bis zur freiwilligen Ausreise oder bis zur Rückführung (einschließlich Dublin-Überstellungen) gewährt. Abgelehnte Antragsteller (endgültige Ablehnung) erhalten bis zu ihrer Rückführung Leistungen, die um 25 bis 40 % gekürzt werden (EUAA 25.4.2023).
In Norwegen gibt es auch die Integrationsaufnahmeeinrichtung Kristiansand. Diese bietet ein Vollzeit-Ausbildungsprogramm für Personen, denen eine Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen erteilt wurde oder die voraussichtlich eine solche erhalten werden. Das Ziel des Vollzeit-Ausbildungsprogramms ist es, ihnen zu ermöglichen, eine Beschäftigung zu finden und ihnen den Übergang in die norwegische Gesellschaft zu erleichtern. Die Beantragung einer Unterkunft in einer Integrationsaufnahmeeinrichtung und die Teilnahme am Vollzeit-Ausbildungsprogramm sind freiwillig. Man erhält dort die gleiche finanzielle Unterstützung wie in einer normalen Aufnahmeeinrichtung und einen individuellen Plan mit klar definierten Zielen und Aktivitäten (UDI o.D.h).
Quellen:
- EUAA –EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025
- UDI –Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum c): Living at or moving from a reception centre, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/living-at-or-moving-from-a-reception-centre/, Zugriff 24.6.2025
- UDI –Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum d): Financial assistance, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/financial-assistance/#link-4069, Zugriff 24.6.2025
- UDI –Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum g): Asylum reception centre addresses, https://www.udi.no/en/asylum-reception-centres/ayslum-reception-centre-addresses/, Zugriff 24.6.2025
- UDI –Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum h): Integration reception centres, https://www.udi.no/en/asylum-reception-centres/are-you-living-at-or-would-like-to-live-at-an-asylum-reception-centre/integration-reception-centres/, Zugriff 24.6.2025
Medizinische Versorgung
Während des Asylverfahrens gelten grundsätzlich dieselben Leistungen wie für norwegische Staatsbürger, nur bei zahnärztlicher Versorgung gibt es einige Ausnahmen. Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, Personen, deren Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, oder andere Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen haben Anspruch auf absolut notwendige und unaufschiebbare Notfallversorgung. Diese Rechte umfassen sowohl die physische als auch die psychische Gesundheitsversorgung durch die Gemeinde und die spezialisierten Gesundheitsdienste. Frauen haben das Recht auf Schwangerschaftsabbruch und Gesundheitsversorgung vor und nach der Geburt. Alle Personen in Norwegen haben gemäß dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Infektionsprävention. Darüber hinaus haben Minderjährige ohne dauerhafte oder legale Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen Anspruch auf Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.e).Während des Asylverfahrens gelten grundsätzlich dieselben Leistungen wie für norwegische Staatsbürger, nur bei zahnärztlicher Versorgung gibt es einige Ausnahmen. Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, Personen, deren Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, oder andere Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen haben Anspruch auf absolut notwendige und unaufschiebbare Notfallversorgung. Diese Rechte umfassen sowohl die physische als auch die psychische Gesundheitsversorgung durch die Gemeinde und die spezialisierten Gesundheitsdienste. Frauen haben das Recht auf Schwangerschaftsabbruch und Gesundheitsversorgung vor und nach der Geburt. Alle Personen in Norwegen haben gemäß dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Infektionsprävention. Darüber hinaus haben Minderjährige ohne dauerhafte oder legale Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen Anspruch auf Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.e).
Ein Antragsteller, der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, erhält bei Bedarf Unterstützung durch das Personal, um Kontakt zu den Gesundheitsdiensten aufzunehmen. Ein Antragsteller, der sich gegen den Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung entscheidet, hat denselben Anspruch auf Gesundheitsdienstleistungen, erhält jedoch nicht die Unterstützung, die einem Antragsteller in einer Aufnahmeeinrichtung gewährt wird. Dazu gehört auch die Möglichkeit, zusätzliche Beihilfen zur Zahlung von Selbstbehalten und Medikamenten zu beantragen.
Bei ihrer Ankunft in Norwegen werden die Antragsteller zunächst in einem Ankunftszentrum untergebracht, wo die Gemeinde die notwendige Gesundheitsversorgung sicherstellt. Bei der Überstellung in eine reguläre Aufnahmeeinrichtung liegt die Verantwortung für die Gesundheitsversorgung beim öffentlichen Gesundheitswesen der Gemeinde (EUAA 25.4.2023).
Minderjährige (bis zum Alter von 18 Jahren) haben unabhängig von ihrem Status Anspruch auf alle Arten der Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- EUAA –EU Asylagentur (25.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Norway, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_no.pdf, Zugriff 24.6.2025
- EUAA MedCOI –Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
- UDI –Utlendingsdirektoratet [Norwegen, Asylbehörde] (ohne Datum e): Healthcare, https://www.udi.no/en/have-applied/protection-asylum/ordinary-asylum-reception-centre/healthcare/#link-8677, Zugriff 24.6.2025
Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO Norwegen für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Norwegen habe sich mit Schreiben vom 18.03.2025 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zur Führung der Asylverfahren für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, dass gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO Norwegen für die inhaltliche Prüfung der gestellten Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei. Norwegen habe sich mit Schreiben vom 18.03.2025 auch ausdrücklich gemäß dieser Bestimmung zur Führung der Asylverfahren für zuständig erklärt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.
Die Beschwerdeführer würden an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Norwegen im Wege stünden. Betreffend die Zweitbeschwerdeführerin wurde festgehalten, es sei gewährleistet, dass sie nach einer erfolgten Überstellung die allenfalls benötigte medizinische Behandlung erhalten werde. Es stehe keinem Asylwerber frei, sich die Qualität der medizinischen Betreuung auszusuchen.
Hinsichtlich Art. 8 EMRK wurde festgestellt, dass durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie die Einheit der Familie gewahrt bleibe; dies stelle daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistet Recht auf Familienleben dar. Auch könne gegenständlich keine Beeinträchtigung des Kindeswohl erkannt werden, da für die Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung ergehe. Zu den anderen in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten bestehe seitens der Beschwerdeführer kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer könnten auch von Norwegen aus mit den in Österreich lebenden Verwandten in Kontakt bleiben, etwa telefonisch, durch Brief- oder E-Mail-Verkehr. Die Beschwerdeführer hätten auch keine anderen soziale Kontakte, die sie notwendiger Weise an Österreich binden würden. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe nicht.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK wurde festgestellt, dass durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie die Einheit der Familie gewahrt bleibe; dies stelle daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistet Recht auf Familienleben dar. Auch könne gegenständlich keine Beeinträchtigung des Kindeswohl erkannt werden, da für die Beschwerdeführer dieselbe Ausweisungsentscheidung ergehe. Zu den anderen in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten bestehe seitens der Beschwerdeführer kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführer könnten auch von Norwegen aus mit den in Österreich lebenden Verwandten in Kontakt bleiben, etwa telefonisch, durch Brief- oder E-Mail-Verkehr. Die Beschwerdeführer hätten auch keine anderen soziale Kontakte, die sie notwendiger Weise an Österreich binden würden. Eine besondere Integrationsverfestigung der Beschwerdeführer in Österreich bestehe nicht.
Insgesamt könne gegenständlich keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK erkannt werden und es habe sich im Verfahren kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben.Insgesamt könne gegenständlich keine Verletzung von Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK erkannt werden und es habe sich im Verfahren kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
8. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung rechtzeitig eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Zudem wurde angeregt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Inhaltlich wurde zunächst vorgebracht, dass die Feststellung der Zuständigkeit Norwegens auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhe. Das Konsultationsverfahren mit Norwegen sei „intransparent“ geführt worden und es seien keine behördlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten getroffen worden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer mit einem abgelaufenen norwegischen Visum nach Österreich eingereist seien, begründe keine Zuständigkeit nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO. Ohne Ermittlungen des genauen Einreisedatums sei die Zuständigkeit Norwegens nicht schlüssig begründet.Inhaltlich wurde zunächst vorgebracht, dass die Feststellung der Zuständigkeit Norwegens auf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung beruhe. Das Konsultationsverfahren mit Norwegen sei „intransparent“ geführt worden und es seien keine behördlichen Feststellungen zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten getroffen worden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer mit einem abgelaufenen norwegischen Visum nach Österreich eingereist seien, begründe keine Zuständigkeit nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO. Ohne Ermittlungen des genauen Einreisedatums sei die Zuständigkeit Norwegens nicht schlüssig begründet.
Zudem wurde ins Treffen geführt, dass angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Afghanistan mit ihrem nun in Österreich lebenden Sohn bzw. Bruder und mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten und sich die Zweitbeschwerdeführerin um ihre kranke Mutter gekümmert habe, ein zwischen diesen Personen schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestehe. Zudem sei der Sohn bzw. Bruder damals noch minderjährig gewesen und sei sein Verhältnis zu den Beschwerdeführern innig. Von daher sei gegenständlich jedenfalls vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.Zudem wurde ins Treffen geführt, dass angesichts dessen, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise aus Afghanistan mit ihrem nun in Österreich lebenden Sohn bzw. Bruder und mit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten und sich die Zweitbeschwerdeführerin um ihre kranke Mutter gekümmert habe, ein zwischen diesen Personen schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe. Zudem sei der Sohn bzw. Bruder damals noch minderjährig gewesen und sei sein Verhältnis zu den Beschwerdeführern innig. Von daher sei gegenständlich jedenfalls vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.
9. Im Zuge von Ermittlungen zum möglichen Ablauf bzw. zur möglichen Verlängerung der Überstellungsfrist gab das BFA dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber per E-Mail vom 18.09.2025 bekannt, dass man die Beschwerdeführer bisher nicht nach Norwegen überstellen habe können, da diese die Betreuungsstelle verlassen hätten und seit 14.07.2025 unbekannten Aufenthalts seien. Es sei eine Überstellungsaussetzung an Norwegen erfolgt. Die verlängerte Überstellungsfrist laufe nunmehr bis 18.09.2026. Als Anhang übermittelte das BFA zudem das am 15.07.2025 an Norwegen gesendete Aussetzungsschreiben (OZ 4).
Die Angaben des BFA wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts insofern überprüft, als aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) eingeholt wurden. Diesen lässt sich klar entnehmen, dass die Beschwerdeführer von 07.05.2025 bis 14.07.2025 an einer näher bezeichneten Adresse in einer Einrichtung der Bundesbetreuung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren; danach scheint keine weitere Meldung mehr auf. Zudem vergewisserte sich das Bundesverwaltungsgericht, dass den Beschwerdeführern ihre Meldepflichten bekannt waren: Dem Protokoll zu den niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem BFA am 26.06.2025 lässt sich dezidiert entnehmen, dass die Beschwerdeführer über ihre Mitwirkungspflichten belehrt wurden (vgl. dort: „Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.“)Die Angaben des BFA wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts insofern überprüft, als aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) eingeholt wurden. Diesen lässt sich klar entnehmen, dass die Beschwerdeführer von 07.05.2025 bis 14.07.2025 an einer näher bezeichneten Adresse in einer Einrichtung der Bundesbetreuung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren; danach scheint keine weitere Meldung mehr auf. Zudem vergewisserte sich das Bundesverwaltungsgericht, dass den Beschwerdeführern ihre Meldepflichten bekannt waren: Dem Protokoll zu den niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem BFA am 26.06.2025 lässt sich dezidiert entnehmen, dass die Beschwerdeführer über ihre Mitwirkungspflichten belehrt wurden vergleiche dort: „Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.“)
10. Am 06.03.2026 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer am 10.02.2026 illegal einer Beschäftigung nachging (OZ 5, vgl. ua. Niederschrift gem. § 87 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO), Grund der Befragung/Sachverhalt: „Kontrolle der Fremdenpolizei am 10.02.2026 in 1020 Wien […]. Angetroffen wurden drei indische Staatsbürger, welche ohne Beschäftigungsbewilligung einer Arbeit nachgingen. Aufgrund des Sachverhalts wurde die Finanzpolizei zur Assistenz gerufen.“)10. Am 06.03.2026 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass der Erstbeschwerdeführer am 10.02.2026 illegal einer Beschäftigung nachging (OZ 5, vergleiche ua. Niederschrift gem. Paragraph 87, Absatz 2, Bundesabgabenordnung (BAO), Grund der Befragung/Sachverhalt: „Kontrolle der Fremdenpolizei am 10.02.2026 in 1020 Wien […]. Angetroffen wurden drei indische Staatsbürger, welche ohne Beschäftigungsbewilligung einer Arbeit nachgingen. Aufgrund des Sachverhalts wurde die Finanzpolizei zur Assistenz gerufen.“)
11. Mit Schreiben vom 23.03.2026 stellten die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung den Antrag auf Zulassung zur inhaltlichen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz (OZ 6).
Inhaltlich wurde vorgebracht, dass der Rechtsvertreter erst am 04.03.2026 im Rahmen eines Telefonats mit einem näher genannten Referenten des Bundesverwaltungsgerichts Kenntnis davon erlangt habe, dass das BFA von einer Verlängerung der Überstellungsfrist ausgegangen sei, da das BFA die Beschwerdeführer als „flüchtig“ qualifiziert habe. Diese Information habe den Rechtsvertreter „völlig überraschend“ getroffen. Die Beschwerdeführer seien durchgehend vertreten gewesen und ihr Aufenthaltsort hätte bei entsprechender Kontaktaufnahme jederzeit festgestellt werden können. Nunmehr seien die Beschwerdeführer in Schubhaft genommen worden, um die unmittelbar bevorstehende Überstellung nach Norwegen zu sichern. Es liege eine akute Eingriffssituation vor, in der den Beschwerdeführern eine faktische Vollziehung der Überstellungsentscheidung drohe, obwohl die maßgebliche Überstellungsfrist bereits abgelaufen sei.
Im Schreiben wurden weder nähere Ausführungen zu den tatsächlichen Aufenthaltsorten der Beschwerdeführer nach dem 14.07.2025 getätigt, noch wurde ein entsprechendes Vorbringen dazu erstattet, dass es den Beschwerdeführern etwa aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen.
12. Am 25.03.2026 wurden die Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Norwegen überstellt (OZ 7).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet; sie sind die Eltern des Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer stehen nicht fest.
Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten hier am 06.03.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Sie waren in Besitz von im Zeitraum von 23.01.2025 bis 16.02.2025 gültigen Schengen-Visa Typ C, ausgestellt von der norwegischen Vertretungsbehörde in Neu-Delhi, aufgrund derer sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten. Sie haben dieses seither nicht wieder verlassen. Somit waren sie zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (in Österreich) in Besitz von weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenen norwegischen Visa.
Das BFA richtete am 11.03.2025 betreffend alle Beschwerdeführer jeweils auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Norwegen. Norwegen stimmte mit Schreiben vom 18.03.2025 der Aufnahme aller Beschwerdeführer unter Verweis auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Das BFA richtete am 11.03.2025 betreffend alle Beschwerdeführer jeweils auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestützte Aufnahmeersuchen an Norwegen. Norwegen stimmte mit Schreiben vom 18.03.2025 der Aufnahme aller Beschwerdeführer unter Verweis auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.
Die Beschwerdeführer verfügten von 07.05.2025 bis 14.07.2025 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet; danach schien bis dato keine Meldeadresse mehr auf, sodass die Beschwerdeführer seit 15.07.2025 unbekannten Aufenthalts und daher flüchtig waren. Die Beschwerdeführer waren über die ihnen obliegenden Meldepflichten unterrichtet. Konkrete Umstände dahingehend, dass es den Beschwerdeführern etwa aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Am 15.07.2025 sendete das BFA ein entsprechendes Aussetzungsschreiben an Norwegen. Die Überstellungsfrist hat sich gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert.Die Beschwerdeführer verfügten von 07.05.2025 bis 14.07.2025 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet; danach schien bis dato keine Meldeadresse mehr auf, sodass die Beschwerdeführer seit 15.07.2025 unbekannten Aufenthalts und daher flüchtig waren. Die Beschwerdeführer waren über die ihnen obliegenden Meldepflichten unterrichtet. Konkrete Umstände dahingehend, dass es den Beschwerdeführern etwa aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, ihren Meldeverpflichtungen nachzukommen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Am 15.07.2025 sendete das BFA ein entsprechendes Aussetzungsschreiben an Norwegen. Die Überstellungsfrist hat sich gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert.
Die Beschwerdeführer wurden innerhalb noch offener (verlängerter) Überstellungsfrist am 25.03.2026 auf dem Luftweg nach Norwegen überstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheids zur Lage im Mitgliedstaat Norwegen an.
Konkrete, in den Personen der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführer litten zum Zeitpunkt der Überstellung an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Alle Beschwerdeführer waren überstellungsfähig.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich - abgesehen von der mitgereisten Kernfamilie - folgende weitere familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Es leben im Bundesgebiet ein weiterer volljähriger Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer ( XXXX ), die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ), der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) samt dessen Familie und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) samt deren Familie. Zwischen den genannten Angehörigen und den Beschwerdeführern bestand im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz. Eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Genannten besteht nicht. Auch darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer an Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 10.02.2026 dabei betreten, illegal einer Beschäftigung nachzugehen. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.Die Beschwerdeführer haben in Österreich - abgesehen von der mitgereisten Kernfamilie - folgende weitere familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Es leben im Bundesgebiet ein weiterer volljähriger Sohn bzw. Bruder der Beschwerdeführer ( römisch 40 ), die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ), der Bruder der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) samt dessen Familie und die Schwester der Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) samt deren Familie. Zwischen den genannten Angehörigen und den Beschwerdeführern bestand im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz. Eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Genannten besteht nicht. Auch darüber hinaus bestehen keine besonders ausgeprägten privaten oder beruflichen Bindungen der Beschwerdeführer an Österreich. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 10.02.2026 dabei betreten, illegal einer Beschäftigung nachzugehen. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.
2. Beweiswürdigung:
Dass der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet ist und die beiden gemeinsam mit ihren leiblichen Kindern, dem Drittbeschwerdeführer und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin, ins Bundesgebiet einreisten, wurde im Verfahren durchgehend gleichlautend so angegeben. Die Identität bzw. die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer kann nicht mit der notwendigen Sicherheit festgestellt werden, da die Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens zwar afghanische Dokumente (Tazkira) vorlegten, ansonsten aber keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original (beispielsweise afghanische Reisepässe) vorlegen konnten. Im Gegenteil wurden die norwegischen Visa in indischen Reisepässen ausgestellt. Dass im Verfahren auch Alias-Identitäten angeführt sind, rührt daher, dass die Beschwerdeführer im Zuge des gegenständlichen Verfahrens zur eigenen Identität andere Angaben machten als jene Identitätsangaben, unter denen ihnen norwegische Schengen-Visa Typ C ausgestellt wurden und unter denen sie in Norwegen registriert sind.
Die Feststellung zur gemeinsamen Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der Mitgliedstaaten unter Verwendung norwegischer Schengen-Visa Typ C ergibt sich aus dem Ergebnis der VIS-Abfrage. Demgegenüber sind die gegenteiligen Aussagen der Beschwerdeführer, wonach sie nicht in Besitz von norwegischen Visa gewesen seien bzw. niemals indische Pässe gehabt hätten, als reine Schutzbehauptungen zu werten. Anders, als von der Vertretung ins Treffen geführt, kommt es gegenständlich nicht darauf an, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, sondern nur darauf, dass die norwegischen Visa rechtliche conditio sine qua non für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten waren, und, dass die Betroffenen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht wieder verlassen haben (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 23 und K 24 zu Art. 12).Die Feststellung zur gemeinsamen Einreise der Beschwerdeführer in das Gebiet der Mitgliedstaaten unter Verwendung norwegischer Schengen-Visa Typ C ergibt sich aus dem Ergebnis der VIS-Abfrage. Demgegenüber sind die gegenteiligen Aussagen der Beschwerdeführer, wonach sie nicht in Besitz von norwegischen Visa gewesen seien bzw. niemals indische Pässe gehabt hätten, als reine Schutzbehauptungen zu werten. Anders, als von der Vertretung ins Treffen geführt, kommt es gegenständlich nicht darauf an, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind, sondern nur darauf, dass die norwegischen Visa rechtliche conditio sine qua non für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten waren, und, dass die Betroffenen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht wieder verlassen haben vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 23 und K 24 zu Artikel 12,).
Dass die Beschwerdeführer etwa anders als unter Verwendung der vorliegenden norwegischen Visa eingereist wären, wurde im gesamten Verfahren nicht einmal behauptet. Im Verfahren sind auch keine konkreten Hinweise dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich wieder verlassen hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Angaben der Beschwerdeführer zum Reiseweg überaus dürftig waren, zumal weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin noch der Drittbeschwerdeführer irgendwelche näheren Wahrnehmungen zu den Reisebewegungen machen konnten oder wollten. Durch die pauschale Behauptung, zum Reiseweg gar nichts sagen zu können und über einen längeren nicht definierbaren Zeitraum in „unbekannten Ländern“ gewesen zu sein, entstand der starke Eindruck, dass hier versucht wurde, den wahren Reiseweg zu verschleiern.
Jedenfalls ergeben sich aus den vagen Angaben der Beschwerdeführer keine Hinweise darauf, dass zwischenzeitlich eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattgefunden hätte. Insgesamt war somit festzustellen, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung (in Österreich) in Besitz von weniger als sechs Monate zuvor abgelaufenen norwegischen Visa waren, aufgrund derer sie in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnten, und dass sie dieses seither nicht wieder verlassen haben.
Die Feststellung bezüglich der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführer seitens Norwegens basiert auf dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der norwegischen Dublin-Behörde; der Schriftverkehr ist Teil des Verwaltungsaktes. Entgegen der Ansicht der Vertretung wurde das Konsultationsverfahren in keiner Weise „intransparent“ geführt, sondern befinden sich alle wesentlichen Schriftstücke im Akt, wurden sämtliche Fristen korrekt eingehalten und wurde Norwegen auch über sämtliche relevante Umstände informiert und damit in die Lage versetzt, eine umfassend informierte Prüfung der Gesuche vorzunehmen. Es sind keinerlei Mängel im Konsultationsverfahren hervorgekommen.
Dass die Beschwerdeführer seit 15.07.2025 unbekannten Aufenthalts, nicht greifbar und daher flüchtig waren, ergibt sich aus den laufend im Verfahren eingeholten ZMR-Auszügen. Den ZMR-Auszügen lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführer (nur) von 07.05.2025 bis 14.07.2025 an einer näher bezeichneten Adresse in einer Einrichtung der Bundesbetreuung mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Dass sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert hat, ergibt sich aus dem rechtzeitig - innerhalb der noch offenen ursprünglich sechsmonatigen Überstellungsfrist - an die norwegischen Behörden gerichteten Aussetzungsschreiben des BFA vom 15.07.2025 (OZ 4).
Sofern die Vertretung argumentiert, das BFA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer „flüchtig“ gewesen seien, ist auf die einschlägige Judikatur des EuGH zu verweisen. Dieser hat mit Erkenntnis vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo, zur Auslegung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO festgehalten, dass ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung [ist], wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.“Sofern die Vertretung argumentiert, das BFA sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer „flüchtig“ gewesen seien, ist auf die einschlägige Judikatur des EuGH zu verweisen. Dieser hat mit Erkenntnis vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo, zur Auslegung von Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO festgehalten, dass ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne dieser Bestimmung [ist], wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, was das vorlegende Gericht zu prüfen hat. Der Antragsteller behält die Möglichkeit, nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.“
Gegenständlich wurden die Beschwerdeführer seitens des BFA im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2025 nachweislich über ihre Mitwirkungspflichten unterrichtet (vgl. den unmissverständlichen Wortlaut der Belehrung: „Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.“); auch dem Vertreter musste diese Belehrung im Übrigen geläufig gewesen sein, zumal er bei den Befragungen persönlich anwesend war.Gegenständlich wurden die Beschwerdeführer seitens des BFA im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 26.06.2025 nachweislich über ihre Mitwirkungspflichten unterrichtet vergleiche den unmissverständlichen Wortlaut der Belehrung: „Sie sind weiters verpflichtet, bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen und an diesen mitzuwirken, der Behörde Ihren Aufenthaltsort, Ihre Anschrift und deren allfällige Änderungen sofort bekanntzugeben, sich längstens binnen drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden. Wenn Sie diesen Mitwirkungspflichten aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen können, so teilen Sie dies der Behörde unverzüglich mit.“); auch dem Vertreter musste diese Belehrung im Übrigen geläufig gewesen sein, zumal er bei den Befragungen persönlich anwesend war.
Dennoch haben es die Beschwerdeführer in weiterer Folge unterlassen, ihren Obliegenheiten nachzukommen, und haben ihren Wohnsitz bzw. die Änderung ihres Aufenthaltsorts nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben. Inwiefern der Umstand des Untertauchens der Beschwerdeführer für den Rechtsvertreter „völlig überraschend“ gewesen sei, bleibt im Dunklen. Jedenfalls wurde im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen dazu erstattet, weshalb die Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sind, sodass es nahe liegt, dass sie damit eine etwaige Überstellung vereiteln wollten, um so ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Ein Nachweis des Gegenteils im Sinne der EuGH-Judikatur (vgl. „nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.“) wurde gegenständlich nicht erbracht bzw. wurde nicht einmal der Versuch einer Erklärung unternommen.Dennoch haben es die Beschwerdeführer in weiterer Folge unterlassen, ihren Obliegenheiten nachzukommen, und haben ihren Wohnsitz bzw. die Änderung ihres Aufenthaltsorts nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben. Inwiefern der Umstand des Untertauchens der Beschwerdeführer für den Rechtsvertreter „völlig überraschend“ gewesen sei, bleibt im Dunklen. Jedenfalls wurde im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen dazu erstattet, weshalb die Beschwerdeführer der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen sind, sodass es nahe liegt, dass sie damit eine etwaige Überstellung vereiteln wollten, um so ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Ein Nachweis des Gegenteils im Sinne der EuGH-Judikatur vergleiche „nachzuweisen, dass er diesen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen.“) wurde gegenständlich nicht erbracht bzw. wurde nicht einmal der Versuch einer Erklärung unternommen.
Festzuhalten ist diesbezüglich auch, dass es sich keineswegs nur um einen kurzen Zeitraum gehandelt hat, in dem die Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse verfügten. Im Gegenteil waren sie ab Mitte Juli 2025 bis zur nunmehrigen Festnahme und Überstellung insgesamt etwa acht Monate lang untergetaucht. Selbst nach dem Telefonat des Vertreters mit dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2026 erfolgte keine Meldung, geschweige denn wurde der Aufenthaltsort der Beschwerdeführer durch den Vertreter zu diesem Zeitpunkt offengelegt. Von daher teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFA, dass sich die Beschwerdeführer durch ihr Untertauchen einer etwaigen Überstellung nach Norwegen entziehen wollten. Diese Einschätzung steht auch im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des EuGH, wonach das Verlassen des Wohnsitzes, ohne die zuständigen nationalen Behörden über die Abwesenheit zu informieren, ein starkes Argument für die Annahme ist, dass die betroffene Person „flüchtig“ ist.
Letztlich ist dem Vertreter auch entgegen zu halten, dass die Tatsache des Vorliegens eines aufrechten Vertretungsverhältnisses nicht dazu führen kann, dass den Beschwerdeführern etwa geminderte Mitwirkungspflichten zukämen. Eine solche Sichtweise würde das in Österreich bestehende Meldewesen ad absurdum führen, zumal das ZMR dazu dient, die Wohnsitze aller in Österreich aufhältigen Personen zu dokumentieren, und nicht etwa nur jene von unvertretenen Personen.
Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass sich gegenständlich die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat und das entsprechende Aussetzungsschreiben seitens des BFA völlig zurecht an Norwegen gesendet wurde.Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zu dem Ergebnis, dass sich gegenständlich die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert hat und das entsprechende Aussetzungsschreiben seitens des BFA völlig zurecht an Norwegen gesendet wurde.
Die Tatsache der am 25.03.2026 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführer nach Norwegen, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Überstellungsberichten (OZ 7).
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat Norwegen resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen: Das BFA hat in seinen Entscheidungen neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Norwegen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die Staatendokumentation, welche sich für die Zusammenstellung der Länderinformationen verantwortlich zeigt, ist zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines unabhängigen Beirats.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Norwegen den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Es existiert in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten. In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). Bei der Unterbringung werden spezielle Bedürfnisse berücksichtigt. Auch medizinische Versorgung ist gewährleistet, zumal Asylwerber ab Antragstellung ein Recht auf medizinische Versorgung wie norwegische Bürger haben. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan. Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das norwegische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Norwegen den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Es existiert in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten. In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). Bei der Unterbringung werden spezielle Bedürfnisse berücksichtigt. Auch medizinische Versorgung ist gewährleistet, zumal Asylwerber ab Antragstellung ein Recht auf medizinische Versorgung wie norwegische Bürger haben. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die Beschwerdeführer nicht dargetan.
Soweit der Erstbeschwerdeführer die vage Befürchtung äußerte, ausschließlich in Österreich seine Religion ausüben zu können (vgl. „Der einzige afghanische Sikh-Tempel ist auch hier.“), ist festzuhalten, dass diese Befürchtung in keinerlei Zusammenhang mit dem norwegischen Asylsystem steht. Zudem ist anhand der widersprüchlichen Angaben nicht feststellbar, ob die Beschwerdeführer tatsächlich afghanische Sikhs sind, zumal ihnen die norwegischen Visa unter Vorlage von indischen Pässen ausgestellt wurden. Konkret Anhaltspunkte dafür, dass es in Norwegen zu Diskriminierungen aufgrund der Religion kommen könnte, liegen nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass Sikhs auch in Norwegen unbehelligt leben und ihre Religion ausüben können, seien sie nun aus Indien oder aber aus Afghanistan. Selbst wenn die Beschwerdeführer aber einer Diskriminierung in Norwegen ausgesetzt wären, so könnten sie sich an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden und es würde ihnen in Norwegen, einem Rechtsstaat, staatlicher Schutz zukommen. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass diskriminierende Übergriffe in jedem Land vorkommen können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat, auch nicht von Österreich, garantiert werden kann.Soweit der Erstbeschwerdeführer die vage Befürchtung äußerte, ausschließlich in Österreich seine Religion ausüben zu können vergleiche „Der einzige afghanische Sikh-Tempel ist auch hier.“), ist festzuhalten, dass diese Befürchtung in keinerlei Zusammenhang mit dem norwegischen Asylsystem steht. Zudem ist anhand der widersprüchlichen Angaben nicht feststellbar, ob die Beschwerdeführer tatsächlich afghanische Sikhs sind, zumal ihnen die norwegischen Visa unter Vorlage von indischen Pässen ausgestellt wurden. Konkret Anhaltspunkte dafür, dass es in Norwegen zu Diskriminierungen aufgrund der Religion kommen könnte, liegen nicht vor, sodass davon auszugehen ist, dass Sikhs auch in Norwegen unbehelligt leben und ihre Religion ausüben können, seien sie nun aus Indien oder aber aus Afghanistan. Selbst wenn die Beschwerdeführer aber einer Diskriminierung in Norwegen ausgesetzt wären, so könnten sie sich an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden und es würde ihnen in Norwegen, einem Rechtsstaat, staatlicher Schutz zukommen. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass diskriminierende Übergriffe in jedem Land vorkommen können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat, auch nicht von Österreich, garantiert werden kann.
Dem erklärten Wunsch der Beschwerdeführer, nunmehr in Österreich bleiben zu wollen, weil hier weitere Angehörige leben, wohingegen sie in Norwegen niemanden hätten, ist entgegenzuhalten, dass es nicht an ihnen liegt, sich das Zielland ihrer Wahl auszusuchen, sondern ist der zuständige Mitgliedstaat nach den in der Dublin-III-VO festgesetzten objektiven Kriterien zu bestimmen. Diese ergeben klar die Zuständigkeit Norwegens.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Akteninhalt. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wurden im Verfahren keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen ins Treffen geführt, sodass sie jedenfalls überstellungsfähig sind.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin wird nicht verkannt, dass sie vor dem BFA vorbrachte, an Diabetes zu leiden und regelmäßig Medikamente einzunehmen, doch lässt die Diabeteserkrankung der Zweitbeschwerdeführerin keine Notwendigkeit einer akuten medizinischen (stationären) Behandlung erkennen. Gegenteilige medizinische Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Unabhängig davon ist zu betonen, dass laut den eigenen Angaben der Zweitbeschwerdeführerin die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits seit sechs Jahren besteht und sie in ihrem Heimatland auch ohne regelmäßige Medikamenteneinnahme leben konnte. Dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Diabeteserkrankung etwa nicht reisefähig wäre, ist schon alleine deshalb nicht anzunehmen, weil sie selbst aus freien Stücken eine beschwerliche Reise bis nach Österreich auf sich genommen hat. Im Vergleich dazu ist die geordnete Überstellung von Österreich nach Norwegen weit weniger beschwerlich und gefährlich, weil hierbei auf die medizinischen Bedürfnisse Rücksicht genommen wird, und ist der Zweitbeschwerdeführerin diese Überstellung zumutbar, zumal ihr während der Überstellung ausreichend benötigte Medikamente zur Verfügung gestellt werden. Diese Einschätzung deckt sich letztlich auch mit dem im Akt aufliegenden Überstellungsbericht vom 25.03.2026 (OZ 6), dem sich entnehmen lässt, dass die Überstellung ruhig verlief und weder kurzfristige Maßnahmen noch ein Ambulanz- oder Notarzteinsatz nötig waren.
In Norwegen haben die Beschwerdeführer Zugang zu medizinischer Versorgung, wenn sie später eine solche benötigen sollten. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stand somit einer Überstellung nach Norwegen nicht entgegen.
Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Seitens der Beschwerdeführer wurde somit insgesamt kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen zu den weiteren familiären bzw. verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführer in Österreich gründen sich auf das diesbezüglich widerspruchsfreie Vorbringen der Beschwerdeführer; es wurden die Daten der in Österreich lebenden Angehörigen genannt und dazu auch entsprechende Unterlagen vorgelegt.
Dass zwischen diesen Angehörigen und den Beschwerdeführern im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz bestand, lässt sich aktuellen Abfragen aus dem ZMR entnehmen. Die Beschwerdeführer waren von 07.05.2025 bis 14.07.2025 durchgehend in einem Betreuungsquartier des Bundes gemeldet; danach scheint keine aufrechte Meldeadresse mehr auf. Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei ihren Verwandten gelebt hätten, zumal sie etwa acht Monate lang untergetaucht waren und keine Angaben zu ihren Aufenthaltsorten machten. In den Einvernahmen vor dem BFA verneinten die Beschwerdeführer, mit ihren in Österreich lebenden Familienangehörigen in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Es wurde von ihnen damals auch nicht der Wunsch geäußert, künftig zu den Verwandten ziehen zu wollen.
Vorgebracht wurde zwar regelmäßiger persönlicher und telefonischer Kontakt zur Familie, doch lässt sich daraus noch keine besondere Abhängigkeit zwischen den Genannten erkennen. Es wird nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer emotionale Unterstützung bzw. fallweise auch Nahrungsmittel und Getränke von ihren Angehörigen erhalten haben, doch ist dazu zum einen festzuhalten, dass die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer auch durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt werden können, was von der Zweitbeschwerdeführerin auch so bestätigt wurde: „[…] Ich bekomme hier aber alles, daher brauche nichts von den Angehörigen.“ Zum anderen ist zu betonen, dass etwaige Unterstützungsleistungen nicht an den Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich gebunden sind. Finanzielle Unterstützungsleistungen können auch von Österreich aus nach Norwegen erfolgen. Eine finanzielle Abhängigkeit von den Angehörigen wurde über Nachfrage von den Beschwerdeführern aber ohnehin explizit verneint.
Die im Verfahren mehrfach ins Treffen geführte emotionale Bindung der Beschwerdeführer zu ihren Angehörigen, insbesondere zum volljährigen Sohn bzw. Bruder und zur Mutter der Zweitbeschwerdeführerin, steht außer Frage und wird auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht angezweifelt. Eine solche emotionale Bindung stellt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung noch keine derart berücksichtigungswürdige Abhängigkeit dar, die einer Ausweisung der Beschwerdeführer nach Norwegen entgegenstünde. Diesbezüglich hielt bereits das BFA völlig zutreffend fest, dass die Fortführung bzw. neuerliche Aufnahme des Kontakts zwischen den Beschwerdeführern und den Angehörigen auch durch Telefonate, die Verwendung von neuen Medien (WhatsApp, Skype etc.) oder durch gelegentliche Besuche erfolgen kann, zumal die Angehörigen Reisefreiheit genießen und über entsprechende Reisedokumente verfügen.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer bereits eine längere Zeit hindurch getrennt von ihren Angehörigen leben; zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Geschwistern bestand dem Vorbringen nach sogar seit mehr als zehn Jahren kein persönlicher Kontakt mehr. Von daher ist nicht ersichtlich, warum die genannten Angehörigen in Österreich nun plötzlich auf die Beschwerdeführer oder umgekehrt die Beschwerdeführer auf sie notwendigerweise angewiesen sein sollten.
Hinsichtlich der im Verfahren vorgebrachten Pflegebedürftigkeit der Mutter der Zweitbeschwerdeführerin ist auszuführen, dass sich die Mutter bereits seit etwa zwei Jahren in Österreich aufhält und in dieser Zeit ihren Alltag bewältigen konnte, ohne, dass sie von der Zweitbeschwerdeführerin gepflegt worden wäre. Die Mutter ist in Österreich auch nicht völlig auf sich alleine gestellt, zumal in Österreich weitere Verwandte leben, die sie im Bedarfsfall unterstützen können. Dem Vorbringen nach lebt die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin mit dem volljährigen Sohn und mit dem Bruder der Zweitbeschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt; ein etwaiger Pflegebedarf der Mutter kann daher durch den eigenen Sohn bzw. teilweise wohl auch durch den im Haushalt lebenden volljährigen Enkel gedeckt werden. Dass eine erneute Trennung der Mutter von der Zweitbeschwerdeführerin beide psychisch belastet, ist nachvollziehbar, ändert aber nichts an der Zulässigkeit der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer. Angesichts des unsicheren Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich durften weder diese noch ihre Angehörigen damit rechnen, hier weiter gemeinsam leben zu können.
Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer an Österreich wurden nicht ins Treffen geführt. Dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich einer Schwarzarbeit nachging (vgl. dazu die ausführlichen Unterlagen der OZ 5) kann keineswegs als positive Integrationsbemühung gewertet werden. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen und waren solche angesichts des bisher kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht zu erwarten. Die Dauer des Aufenthaltes betrug von der Antragstellung Anfang März 2025 bis zu ihrem Untertauchen Mitte Juli 2025 gerade einmal dreieinhalb Monate; von der Antragstellung bis zur erfolgten Überstellung nach Norwegen Ende März 2026 betrug der Aufenthalt etwa ein Jahr.Weitere private oder berufliche Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer an Österreich wurden nicht ins Treffen geführt. Dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich einer Schwarzarbeit nachging vergleiche dazu die ausführlichen Unterlagen der OZ 5) kann keineswegs als positive Integrationsbemühung gewertet werden. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet sind im Verfahren somit nicht hervorgekommen und waren solche angesichts des bisher kurzen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in Österreich auch nicht zu erwarten. Die Dauer des Aufenthaltes betrug von der Antragstellung Anfang März 2025 bis zu ihrem Untertauchen Mitte Juli 2025 gerade einmal dreieinhalb Monate; von der Antragstellung bis zur erfolgten Überstellung nach Norwegen Ende März 2026 betrug der Aufenthalt etwa ein Jahr.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“
§ 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet:
„§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:„§ 9 (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
„Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Artikel 29
Modalitäten und Fristen
(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 06.03.2025 über durch die norwegischen Behörden ausgestellte Schengen-Visa Typ C verfügten (gültig von 23.01.2025 bis 16.02.2025), welche seit weniger als sechs Monaten abgelaufen waren. Sie haben, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht wieder verlassen. Norwegen hat dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auch ausdrücklich zugestimmt.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der in Rede stehenden Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO begründet, da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich am 06.03.2025 über durch die norwegischen Behörden ausgestellte Schengen-Visa Typ C verfügten (gültig von 23.01.2025 bis 16.02.2025), welche seit weniger als sechs Monaten abgelaufen waren. Sie haben, wie festgestellt und in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitlich nicht wieder verlassen. Norwegen hat dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO auch ausdrücklich zugestimmt.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Norwegens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet zwischenzeitlich wieder verlassen hätten.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (z.B. VfGH vom 17.06.2005, B 336/05; VfGH vom 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949; VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH vom 09.05.2003, 98/18/0317; VwGH vom 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949)Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH vom 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH vom 09.05.2003, 98/18/0317; VwGH vom 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH vom 23.01.2007, 2006/01/0949)
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0025; VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei, Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH vom 25.04.2006, 2006/19/0673; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0025; VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,).,
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich (Rz 60) aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.,
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. u.a./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rz 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des EuGH vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Kaveh Puid/Bundesrepublik Deutschland, zu verweisen (Rz 36, 37).
Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Art. 4 GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 16.02.2017 in der Rechtssache C-578/16 PPU, C.K. u.a./Slowenien, ist Artikel 4, GRC dahingehend auszulegen, dass die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin-III-VO, auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen vergleiche Artikel 3, Absatz 2, zweiter Unterabsatz Dublin III-VO), nur unter Bedingungen vorgenommen werden darf, die es ausschließen, dass mit seiner Überstellung eine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass er eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieses Artikels erleidet (Tenor wiedergegeben in VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 28)).
Der EuGH hat sich bereits im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Art 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, C?ld?raru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.Der EuGH hat sich bereits im Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo/Bundesrepublik Deutschland, u.a. mit dem Umgang mit potentiellen Verletzungen von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK - dort konkret im Kontext mit Überstellungen nach Italien - befasst und ausgeführt, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Falle „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person, die unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen einträte, unzulässig sind; dies sei zu unterscheiden von (bloß) „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“ (Rz 93). Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich enger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nicht-Mitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug: Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15, Aranyosi, und C-659/15 PPU, C?ld?raru, hatte der EuGH ein - von den Spezifika der dort zugrundeliegenden Verfahren betreffend die Vollstreckung Europäischer Haftbefehle unabhängiges und auch für Verfahren nach der Dublin-III-VO gültiges - mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt (Rz 90); ausgeführt wurde dort, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel [hier: im Asylverfahren und/oder in der Unterbringungs- und Versorgungssituation] vorliegen (Rz 89), und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird (Rz 92). Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnliche Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - (subjektiv) in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK und/oder Art. 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber (objektiv) vorherrschen, und zum anderen aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - (subjektiv) in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK und/oder Artikel 8, EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. dazu auch VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); VwGH vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); VwGH vom 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche dazu auch VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); VwGH vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); VwGH vom 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; VwGH vom 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens).
Die angefochtenen Bescheide enthalten umfangreiche und ausreichend aktuelle Feststellungen zum norwegischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, welches zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt. Zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Norwegen sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt.
Den von der Staatendokumentation zusammengestellten Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Norwegen ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten existiert. Norwegen hält am Grundsatz des Non-Refoulement fest und stellt sicher, dass Asylanträge individuell geprüft werden.
In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleitungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.d).In Norwegen ist allen Asylwerbern bei ihrer Ankunft eine kostenlose Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung anzubieten (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.c). Antragsteller werden in das Ankunftszentrum gebracht, wo innerhalb von acht Stunden die Registrierung eines Asylantrags erfolgen soll. Die maximale Aufenthaltsdauer im Ankunftszentrum beträgt 21 Tage, bevor dem Antragsteller ein Platz in der Aufnahmeeinrichtung zugewiesen wird (EUAA 25.4.2023). Je nach Art der Unterkunft, umfasst das Angebot das Recht auf Sachleistungen und/oder eine Beihilfe zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Medikamente, Transport usw. Die Beihilfe wird nur gewährt, wenn der Bewohner nicht in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse durch ein Gehalt, andere Einkünfte oder Ersparnisse zu decken. Weiters kann beispielsweise eine Beihilfe für Fahrtkosten, etc. gewährt werden. Antragsteller müssen in einem Unterbringungszentrum leben, um Zugang zu den Unterstützungsleitungen zu haben (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.d).
Auch medizinische Versorgung ist gewährleistet, zumal während des Asylverfahrens grundsätzlich dieselben Leistungen wie für norwegische Staatsbürger gelten, nur bei zahnärztlicher Versorgung gibt es einige Ausnahmen. Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, Personen, deren Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, oder andere Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen haben Anspruch auf absolut notwendige und unaufschiebbare Notfallversorgung. Diese Rechte umfassen sowohl die physische als auch die psychische Gesundheitsversorgung durch die Gemeinde und die spezialisierten Gesundheitsdienste. Frauen haben das Recht auf Schwangerschaftsabbruch und Gesundheitsversorgung vor und nach der Geburt. Alle Personen in Norwegen haben gemäß dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Infektionsprävention. Darüber hinaus haben Minderjährige ohne dauerhafte oder legale Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen Anspruch auf alle Arten der Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023; vgl. UDI o.D.e).Auch medizinische Versorgung ist gewährleistet, zumal während des Asylverfahrens grundsätzlich dieselben Leistungen wie für norwegische Staatsbürger gelten, nur bei zahnärztlicher Versorgung gibt es einige Ausnahmen. Personen, die noch keinen Asylantrag gestellt haben, Personen, deren Asylantrag endgültig abgelehnt wurde, oder andere Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen haben Anspruch auf absolut notwendige und unaufschiebbare Notfallversorgung. Diese Rechte umfassen sowohl die physische als auch die psychische Gesundheitsversorgung durch die Gemeinde und die spezialisierten Gesundheitsdienste. Frauen haben das Recht auf Schwangerschaftsabbruch und Gesundheitsversorgung vor und nach der Geburt. Alle Personen in Norwegen haben gemäß dem Infektionsschutzgesetz Anspruch auf Infektionsprävention. Darüber hinaus haben Minderjährige ohne dauerhafte oder legale Aufenthaltsgenehmigung in Norwegen Anspruch auf alle Arten der Gesundheitsversorgung (EUAA 25.4.2023; vergleiche UDI o.D.e).
Schon vor dem Hintergrund dieser erstinstanzlichen Erwägungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-III-VO nach Norwegen überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel - die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 - sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar.
Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Norwegen im Hinblick auf Asylwerber aus Indien bzw. aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. zu verweisen.Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Norwegen im Hinblick auf Asylwerber aus Indien bzw. aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Zum übrigen Vorbringen der Beschwerdeführer ist an dieser Stelle auf die ausführlichen Ausführungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. zu verweisen.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Norwegen dann nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und zu Krankheiten eine Überstellung nach Norwegen dann nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-VO zwingend auszuüben wäre.
Schwerwiegende Erkrankungen, welche einer Überstellung im Weg stünden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Diabetes und nimmt diesbezüglich regelmäßig Medikamente ein. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung in Norwegen gesichert ist, zumal Asylwerber in Norwegen im selben Ausmaß wie norwegische Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Von daher ist davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin dort ärztliche Behandlung bzw. die benötigen Medikamente erhalten wird. Dies gilt auch für die übrigen Beschwerdeführer, sofern sie in Zukunft eine ärztliche Behandlung benötigen sollten. Der Bedarf einer akuten medizinischen (stationären) Behandlung wurde zu keinem Zeitpunkt ins Treffen geführt.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten erkrankte Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Der Vollständigkeit halber ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D./United Kingdom, EGMR vom 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR vom 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR vom 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR vom 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR vom 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR vom 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR vom 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR vom 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Der Vollständigkeit halber ist auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D./United Kingdom, EGMR vom 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR vom 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR vom 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR vom 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR vom 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR vom 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR vom 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR vom 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (D./United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (D./United Kingdom).
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR vom 13.12.2016, Große Kammer, 41738/10, Rz. 183-192) nunmehr präzisiert.Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind („a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling“). Diese „anderen ganz außergewöhnlichen Fälle“ hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR vom 13.12.2016, Große Kammer, 41738/10, Rz. 183-192) nunmehr präzisiert.
Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner Entscheidung im Fall Paposhvili/Belgien hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.
Solche „außergewöhnlichen Umstände“ liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer keine auf sie selbst bezogene besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführer keine auf sie selbst bezogene besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzung ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzung ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Norwegen und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.,
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH vom 29.09.2007, B 328/07; VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; VwGH vom 22.01.2013, 2011/18/0012).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR vom 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH vom 29.09.2007, B 328/07; VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247; VwGH vom 22.01.2013, 2011/18/0012).
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH vom 12.06.2013, U 485/2012; VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VfGH vom 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Zunächst ist festzuhalten, dass gegen die Beschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung ergeht, sie dadurch nicht voneinander getrennt werden und somit nicht in ihr Recht auf Familienleben eingegriffen wird. Von daher kann auch keine Verletzung des Kindeswohls erkannt werden, da der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern nach Norwegen überstellt wurden und sohin in deren Obhut bleiben. Auch hinsichtlich des in Österreich lebenden volljährigen Sohnes kommt es gegenständlich zu keiner Verletzung des Kindeswohls, zumal er nicht mehr minderjährig ist, seinen Alltag in Österreich auch ohne seine Eltern meistern kann und zudem hier von vorneherein nicht völlig auf sich alleine gestellt ist, da er in Österreich weitere Angehörige als Anknüpfungspunkte hat. Dem Vorbringen nach lebt er gemeinsam mit seiner Großmutter mütterlicherseits bei einem Onkel mütterlicherseits. Dem volljährigen Sohn ist es zumutbar, den Kontakt zu seinen Eltern etwa telefonisch oder durch gelegentliche Besuche aufrecht zu erhalten. Er ist nicht besonders pflegebedürftig und daher nicht notwendiger Weise auf seine Eltern angewiesen. Eine Kinderwohlverletzung kann daher nicht erkannt werden.
Wie bereits ausgeführt, verfügen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet - abgesehen von der mitgereisten Kernfamilie - über weitere Angehörige, nämlich über einen volljährigen Sohn bzw. Bruder sowie über die Mutter und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin inkl. deren Familien. Die in der Judikatur geforderte „gewisse Beziehungsintensität“, die einen Eingriff in ein allenfalls bestehendes Familienleben als unzulässig erscheinen lassen könnte, sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Schon das BFA hielt dazu völlig richtig fest, dass die Beschwerdeführer in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Angehörigen stehen; ebenso wenig sind diese von den Beschwerdeführern abhängig. Auf die ausführlichen Erwägungen in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. wird verwiesen.Wie bereits ausgeführt, verfügen die Beschwerdeführer im Bundesgebiet - abgesehen von der mitgereisten Kernfamilie - über weitere Angehörige, nämlich über einen volljährigen Sohn bzw. Bruder sowie über die Mutter und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin inkl. deren Familien. Die in der Judikatur geforderte „gewisse Beziehungsintensität“, die einen Eingriff in ein allenfalls bestehendes Familienleben als unzulässig erscheinen lassen könnte, sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Schon das BFA hielt dazu völlig richtig fest, dass die Beschwerdeführer in keinem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Angehörigen stehen; ebenso wenig sind diese von den Beschwerdeführern abhängig. Auf die ausführlichen Erwägungen in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. wird verwiesen.
Zusammenfassend ist an dieser Stelle zu wiederholen: Eine finanzielle Abhängigkeit der Beschwerdeführer von den Angehörigen wurde im Verfahren explizit verneint; etwaige finanzielle Unterstützungsleistungen könnten aber auch von Österreich aus nach Norwegen erbracht werden. Die Grundbedürfnisse der Beschwerdeführer konnten durch die staatliche Grundversorgung gedeckt werden. Durch ihr Untertauchen Mitte Juli 2025 verzichteten die Beschwerdeführer jedoch freiwillig auf derartige Leistungen.
An der Einschätzung, dass gegenständlich keine „gewisse Beziehungsintensität“ vorliegt, vermag auch das Vorbringen nichts zu ändern, wonach die Mutter der Zweitbeschwerdeführerin pflegebedürftig sei. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass diese notwendigerweise auf die Unterstützung der Beschwerdeführer angewiesen wäre; im Gegenteil musste sie auch bisher schon zwei Jahre lang in Österreich ohne sie auskommen und konnte von den anderen in Österreich aufhältigen Angehörigen Unterstützung erhalten.
Es wird nicht dabei verkannt, dass innerhalb der Familie eine gegenseitige emotionale Bindung besteht, doch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese emotionale Bindung einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Norwegen entgegenstünde. Der Kontakt kann auch von Österreich aus nach Norwegen aufrechterhalten werden, etwa durch regelmäßige Telefonate oder die Verwendung neuer Medien (WhatsApp, Skype etc.) oder auch durch gelegentliche Besuche.
Insgesamt ist den erklärten Zukunftsplänen der Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein mussten; weder sie noch ihre Angehörigen durften damit rechnen, ein nunmehr allenfalls wiederaufgenommenes Familienleben in Österreich fortsetzen zu können.
Insgesamt steht dem Interesse der Beschwerdeführer am Zusammenleben mit ihren in Österreich aufhältigen Angehörigen Folgendes gegenüber: die festgestellte Zuständigkeit Norwegens zur Prüfung der Asylanträge; die fehlende wechselseitige Abhängigkeit zwischen den Beschwerdeführern und den Angehörigen; der kurze, erst seit Anfang März 2025 andauernde Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich; die zumutbare Aufrechterhaltung des privaten Kontaktes durch Telefon, neue Medien und gelegentliche Besuche.
Ausgehend davon, dass die Beschwerdeführer nicht begründeter Maßen erwarten konnten, in Österreich ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erhalten, musste ihnen sowie ihren Angehörigen klar gewesen sein, dass der gemeinsame Verbleib in Österreich sehr unsicher sein würde. Wiegt man all diese genannten Umstände gegeneinander ab, zeigt sich, dass eine Trennung der Beschwerdeführer von ihren Angehörigen zum Zwecke der effektiven Umsetzung der Dublin-III-VO zulässig ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet von der Antragstellung bis zur erfolgten Überstellung etwa ein Jahr betrug. Zudem ist dieser Aufenthalt, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124). Die Beschwerdeführer mussten sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration sind im Verfahren ohnehin nicht hervorgekommen, aber auch allenfalls begonnene erste Integrationsbemühungen relativieren sich vor diesem Hintergrund. Schon die zeitliche Komponente wiegt schwer zu ihren Lasten, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer zulässig ist und angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet geradezu geboten ist.
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen im gegenständlichen Fall klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Ab . 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen im gegenständlichen Fall klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Ab . 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH vom 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sind gegenständlich erfüllt). Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern vergleiche VwGH vom 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH vom 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführer sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2316580.1.00Im RIS seit
05.05.2026Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026