TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/30 G312 2218824-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.03.2026
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Entscheidungsdatum

30.03.2026

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G312 2218824-6/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des XXXX alias XXXX Alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA.: Indien, vertreten durch die BBU, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. 810658805-251449447, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Anhaltung des römisch 40 alias römisch 40 Alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Indien, vertreten durch die BBU, im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft, Zl. 810658805-251449447, zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. A) Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX wurde über XXXX (im Folgenden: HS) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 wurde über römisch 40 (im Folgenden: HS) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

HS verwendete bisher verschiedene Alias Namen, unter anderem XXXX Alias XXXX .HS verwendete bisher verschiedene Alias Namen, unter anderem römisch 40 Alias römisch 40 .

Er beantragte am XXXX erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX abgewiesen und er nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des AGH vom 30.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen, erwuchs mit 18.10.2011 in Rechtskraft. Ab XXXX entzog sich HS dem weiteren Verfahren durch Untertauchen und beantragte am XXXX neuerliche internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 18.08.2015 in Rechtskraft. Ab 07.06.2014 entzog sich der BF neuerlich dem Verfahren durch Untertauchen und wurde am XXXX durch deutsche Behörden nach Österreich überstellt. Am XXXX beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde. Am 07.03.2017 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am XXXX beantragte HS neuerlich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen wurde und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde. Gleichzeitig wurde die Anordnung zur Unterkunftnahme erlassen. Am 06.11.2018 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Mit XXXX wurde gegen ihn die Schubhaft erlassen, wobei der BF mit XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, welcher mit XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am XXXX beantragte HS neuerlich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und am 28.06.2019 in Rechtskraft erwuchs. Am 05.09.2019 wurde gegen ihn ein gelinderes Mittel erlassen. Am XXXX beantragte er erneut internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass Deutschland für die Weiterführung seines Asylantrages zuständig ist. HS tauchte unter und konnte nicht nach Deutschland überstellt werden. Diese Entscheidung ist mit 03.10.2020 in Rechtskraft erwachsen. Am XXXX beantragte er in Österreich neuerlich internationalen Schutz. Mit Bescheid vom XXXX wurde sein Antrag vom 16.09.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese trat mit 02.08.2024 in Rechtskraft. Am XXXX wurde HS in XXXX bei einer polizeilichen Erhebung angetroffen, wiedererkannt und festgenommen. Am XXXX beantragte HS im Stande der Schubhaft die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“, dieser wurde – nach erfolglosem Verbesserungsauftrag – am 12.01.2026 zurückgewiesen. Am XXXX stellte HS seinen neunten (9) Asylantrag, am 02.01.2026 wurde er dazu niederschriftlich einvernommen, der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt. Mit XXXX wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG W169 2208176-4/3E am 13.01.2026 als unbegründet abgewiesen, ist somit in Rechtskraft erwachsen. Er beantragte am römisch 40 erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen und er nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des BF wurde mit Erkenntnis des AGH vom 30.09.2011 als unbegründet zurückgewiesen, erwuchs mit 18.10.2011 in Rechtskraft. Ab römisch 40 entzog sich HS dem weiteren Verfahren durch Untertauchen und beantragte am römisch 40 neuerliche internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 18.08.2015 in Rechtskraft. Ab 07.06.2014 entzog sich der BF neuerlich dem Verfahren durch Untertauchen und wurde am römisch 40 durch deutsche Behörden nach Österreich überstellt. Am römisch 40 beantragte der BF neuerlich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde. Am 07.03.2017 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Am römisch 40 beantragte HS neuerlich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen wurde und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde. Gleichzeitig wurde die Anordnung zur Unterkunftnahme erlassen. Am 06.11.2018 erwuchs diese Entscheidung in Rechtskraft. Mit römisch 40 wurde gegen ihn die Schubhaft erlassen, wobei der BF mit römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte, welcher mit römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Am römisch 40 beantragte HS neuerlich internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und am 28.06.2019 in Rechtskraft erwuchs. Am 05.09.2019 wurde gegen ihn ein gelinderes Mittel erlassen. Am römisch 40 beantragte er erneut internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom römisch 40 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es wurde seine Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass Deutschland für die Weiterführung seines Asylantrages zuständig ist. HS tauchte unter und konnte nicht nach Deutschland überstellt werden. Diese Entscheidung ist mit 03.10.2020 in Rechtskraft erwachsen. Am römisch 40 beantragte er in Österreich neuerlich internationalen Schutz. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde sein Antrag vom 16.09.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, diese trat mit 02.08.2024 in Rechtskraft. Am römisch 40 wurde HS in römisch 40 bei einer polizeilichen Erhebung angetroffen, wiedererkannt und festgenommen. Am römisch 40 beantragte HS im Stande der Schubhaft die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“, dieser wurde – nach erfolglosem Verbesserungsauftrag – am 12.01.2026 zurückgewiesen. Am römisch 40 stellte HS seinen neunten (9) Asylantrag, am 02.01.2026 wurde er dazu niederschriftlich einvernommen, der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt. Mit römisch 40 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG W169 2208176-4/3E am 13.01.2026 als unbegründet abgewiesen, ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Ab XXXX befand er sich im PAZ XXXX , seit XXXX im XXXX Ab römisch 40 befand er sich im PAZ römisch 40 , seit römisch 40 im römisch 40

Am 24.03.2026 wurde vom BFA, EAST West, der Akt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (Ablauf von 4 Monaten) dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt. Am 24.03.2026 wurde vom BFA, EAST West, der Akt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (Ablauf von 4 Monaten) dem BVwG zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG samt Vorlagebericht zur Aktenvorlage vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 24.03.202 wurde HS durch das BFA die gerichtliche Haftüberprüfung mitgeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. HS führte die im Spruch angeführte Identitäten (Namen und Geburtsdaten), bringt vor XXXX zu heißen, am XXXX geboren und indischer Staatsbürger zu sein.1.1. HS führte die im Spruch angeführte Identitäten (Namen und Geburtsdaten), bringt vor römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und indischer Staatsbürger zu sein.

Er ist gesund und haftfähig.

HS besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. HS besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.2. Am XXXX wurde HS in XXXX bei einer polizeilichen Erhebung angetroffen, wiedererkannt und festgenommen. Am XXXX beantragte HS im Stande der Schubhaft die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“, dieser wurde – nach erfolglosem Verbesserungsauftrag – am XXXX zurückgewiesen. Am XXXX stellte HS seinen neunten (9) Asylantrag, am 02.01.2026 wurde er dazu niederschriftlich einvernommen, der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt. Mit XXXX wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG W169 2208176-4/3E am 13.01.2026 als unbegründet abgewiesen, ist somit in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Am römisch 40 wurde HS in römisch 40 bei einer polizeilichen Erhebung angetroffen, wiedererkannt und festgenommen. Am römisch 40 beantragte HS im Stande der Schubhaft die Erteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“, dieser wurde – nach erfolglosem Verbesserungsauftrag – am römisch 40 zurückgewiesen. Am römisch 40 stellte HS seinen neunten (9) Asylantrag, am 02.01.2026 wurde er dazu niederschriftlich einvernommen, der faktische Abschiebeschutz rechtskräftig aberkannt. Mit römisch 40 wurde der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG W169 2208176-4/3E am 13.01.2026 als unbegründet abgewiesen, ist somit in Rechtskraft erwachsen.

HS wurde zwischenzeitlich mehrfach mündlich einvernommen, verstrickte sich dabei immer wieder in gravierende Widersprüche, sei es hinsichtlich seiner wahren Identität (er verwendete bis dato 8 Alias Namen), seine bisherigen Aufenthalte außerhalb Österreich, Aufenthalte in Deutschland, seine bisherige Rückkehr nach Indien etc., stellte bis dato 9 unbegründete Asylanträge, tauchte laufend unter und begab sich illegal in andere europäische Staaten.

Er ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat freiwillig zurückzureisen, wirkt in den bisherigen Verfahren nicht mit, verhindert diese sogar und weigert sich, seine wahre Identität zu nennen. Unklar bleibt, wovon HS bis dato in den unterschiedlichen europäischen Staaten gelebt hat (laut Angabe in der mündlichen Verhandlung am 03.03.2026 vor dem BVwG erklärte er zB von Schwarzarbeit), er stellte unter anderem auch in Deutschland mehrfach unbegründete Asylanträge. Er weigert sich seit fast eineinhalb Jahrzehnte die Entscheidung der Behörden bzw. Gericht anzuerkennen, tauchte immer wieder unter und begab sich illegal in weitere europäische Staaten, um dort wieder (unbegründete) Asylanträge zu stellen.

Die belangte Behörde hat rechtzeitig und zielführend ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für HS eingeleitet. Durch seine zahlreichen Alias Namen, seine Weigerung am Verfahren mitzuwirken und seine massive Behinderung der Verfahren begründete die bisherige Dauer der Anhaltung. Derzeit überprüfen die indischen Behörden seine Identität, dies wurde bereits mehrfach urgiert und ist anhand der bisherigen Erfahrungswerte davon auszugehen, dass ein Heimreisezertifikat von der indischen Botschaft erlangt werden kann. Letzte Urgenz am 06.03.2026.

1.3. HS ist gesund und arbeitsfähig, sowie haft-, transport- und einvernahmefähig. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung und es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft in Zweifel ziehen lassen.

HS verfügte – abgesehen von seiner nunmehrigen Adresse im AHZ – zu keinem Zeitpunkt über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und tauchte immer wieder unter und verzögerte durch Verwendung von Aliasnamen, Untertauchen, widersprüchliche Angaben etc. die bisherigen Verfahren, hielt sich im Verborgenen auf bzw. begab sich illegal ins benachbarte EU-Ausland.

1.4. Er verfügt in Österreich über keine Familienangehörige, keine sozialen, beruflichen oder sonstigen Bindungen und über keine behördliche Meldung.

Festgestellt wird, dass er keinesfalls vertrauenswürdig ist. Er verwendet – wie bereits ausgeführt - zahlreiche Alias, versucht damit Aufenthaltstitel in europäischen Staaten zu erhalten, stellte mittlerweile 9 unbegründet Asylantrage, machte in Verfahren zu Anträgen auf internationalen Schutz falsche, da gravierend widersprüchliche) Angaben und er hielt sich bisher im Verborgenen auf. Auch die in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 03.03.2026 thematisierte, von ihm im zuvor geführten Verfahren angegebene Rückkehr nach Indien, wurde nun bestritten und auch diese Widersprüchlichkeiten schmäleren massiv seine Vertrauenswürdigkeit. Er wird mit Sicherheit im Falle ihrer Enthaftung alles daransetzen, eine Abschiebung in sein Herkunftsland zu hintertreiben, im Falle seiner Enthaftung durch sofortiges Untertauchen behördlichem Zugriff entziehen würde, so wie er es bereits getan hat. Umso mehr wird er ein solches Verhalten setzen, wo seine Abschiebung konkret wird, da mit der Ausstellung eines HRZ zu rechnen ist. HS ist weder bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, noch den gesetzlichen Normen im EU Raum. Er ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bereits in der Vergangenheit ist HS seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen, er ist unrechtmäßig und beharrlich im Bundesgebiet verblieben, hat keinen Wohnsitz genommen und ist bei mehrmaligen Aufgriffen geflohen und begab sich illegal in einen anderen europäischen Staat.

1.5. Hinsichtlich des gegen ihn laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wird festgestellt, dass das BFA zeitnah und rechtszeitig das HRZ Verfahren eingeleitet hat, es wurde mehrfach urgiert und besteht laufend Kontakt zu den indischen Behörden, letzte Urgenz am 06.03.2026. HS wurde bereits von einer Delegation der Botschaft von Indien zur Feststellung seiner wahren Identität persönlich interviewt und diese wird derzeit bei den indischen Behörden überprüft. Ohne Dokumente oder eine Kopie – wie im Falle des HS – sowie die Verwendung seiner zahlreichen Alias nimmt die Identifizierung eine gewisse Zeit in Anspruch. Es ist innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer mit einer Ausstellung eines Heimreisezertifikates für HS zu rechnen. Es werden indische Staatsbürger abgeschoben und HRZ ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des LR ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdaten) sowie die Staatsangehörigkeit des HS beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie seinen Angaben in den Befragungen und in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG, zuletzt zu G306 2218824-5/4Z. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.

Aus dem ZMR geht hervor, dass HS vor seiner Festnahme zu keinem Zeitpunkt eine Meldeadresse in Österreich hatte, abgesehen von behördlichen Meldungen in den AHZ. Die Feststellung, dass er bewusst untergetaucht ist, um seine Abschiebung zu erschweren, gründet auf ebenfalls auf die Feststellungen der Behörde, sowie der Tatsache, dass der BF von Deutschland nach Österreich – aufgrund der Zuständigkeit – rücküberstellt werden musste. HS hat keine Meldung gegenüber dem BFA erstattet und konnte in den mündlichen Verhandlungen auch nicht erklären, warum er dem BFA seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gab. Zuletzt erklärte er schließlich, dass er – wenn er nicht in Österreich einen Aufenthaltstitel bekomme – ins EU-Ausland gehen werde, um dort einen solchen zu beantragen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass HS sich in den bisherigen Verfahren keinesfalls vertrauenswürdig gezeigt hat. Er hat, wie oben erwähnt, keine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen, hielt sich seit seiner ersten Antragstellung bis zu seiner Festnahme am XXXX , mit Ausnahme seiner Festnahmen und polizeilichen Anhaltungen, durchgehend im Verborgenen auf und reiste offenbar illegal nach Deutschland und musste rücküberstellt werden. Er stellte 9 unbegründete Asylanträge, verwendet 8 Alias und weigert sich, seine wahre Identität zu nennen. Damit versucht er aktiv die Verfahren wie auch eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu be- bzw. verhindern. Aufgrund dieses Verhaltens steht fest, dass er nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung wie auch der diesbezüglichen Rechtsordnung im EU Raum Beachtung zu schenken, es kann ihm somit keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass HS sich in den bisherigen Verfahren keinesfalls vertrauenswürdig gezeigt hat. Er hat, wie oben erwähnt, keine behördliche Wohnsitzmeldung vorgenommen, hielt sich seit seiner ersten Antragstellung bis zu seiner Festnahme am römisch 40 , mit Ausnahme seiner Festnahmen und polizeilichen Anhaltungen, durchgehend im Verborgenen auf und reiste offenbar illegal nach Deutschland und musste rücküberstellt werden. Er stellte 9 unbegründete Asylanträge, verwendet 8 Alias und weigert sich, seine wahre Identität zu nennen. Damit versucht er aktiv die Verfahren wie auch eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu be- bzw. verhindern. Aufgrund dieses Verhaltens steht fest, dass er nicht bereit ist, der österreichischen Rechtsordnung wie auch der diesbezüglichen Rechtsordnung im EU Raum Beachtung zu schenken, es kann ihm somit keine Vertrauenswürdigkeit attestiert werden.

Die Feststellungen, dass er untertauchte, 8 Aliasnamen verwendet, sich weigert seine wahre Identität zu nennen bzw. in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sich illegal ins benachbarte EU-Ausland begeben hat, um dort Asylanträge zu stellen, sowie mittlerweile 9 unbegründete Asylanträge in Österreich stellte, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des HS in den bisherigen mündlichen Verhandlungen.

Die Feststellungen, dass HS weder soziale, berufliche oder sonstige Beziehungen in Österreich hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem von seiten nicht substanziiert widersprochen wurde.

Dass HS keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, hat er in den Beschwerdeverhandlung selbst angegeben. Aus seinen eigenen Angaben im bisherigen Verfahren sowie der Anhaltedatei geht hervor, dass er über keine Barmittel verfügt und nicht in der Lage ist, seine Existenz eigenständig zu sichern.

Dass er nicht vertrauenswürdig ist, zeigt sich auch daran, dass er bereits mehrmals bei Kontrollen von Polizeiorganen versuchte, sich der Amtshandlung zu entziehen und flüchtete.

Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte er ergänzend befragt nicht schlüssig erklären, warum er versucht hat, die Behörden zu täuschen und nannte erneut lediglich seine Absicht, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen. Diese Begründung vermag jedoch nicht das Verhalten in Täuschungsabsicht zu rechtfertigen.

Seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit wird sich schließlich auch durch seine massiven Widersprüche bekräftigt, so bringt er in einer Einvernahme vor, in den letzten Jahren im Herkunftsstaat gewesen zu sein, in der nächsten Einvernahme dies wieder vehement bestreitet.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass HS insgesamt nicht bereit ist, mit den österreichischen Behörden zu kooperieren. Dies ergibt sich sowohl aus seinem, oben detailliert beschriebenen, bisherigen Verhalten als auch aus den Angaben in der Verhandlung und dem Umstand der unberechtigten Folgeantragstellungen auf internationalen Schutz (9), auch im Stande der Anhaltung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft sofort untertauchen und sich erneut vor den Behörden im Verborgenen halten oder in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung in sein Herkunftsland zu entziehen. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgetreten, wonach davon auszugehen wäre, dass er sich nunmehr kooperativ verhalten würde.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit basiert auf der aktuellen, amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft.

Die Feststellungen zur Möglichkeit des Erlangens eines Heimreisezertifikats, der voraussichtlichen Dauer der Ausstellung und der Umstand, dass Heimreisezertifikate seitens der indischen Vertretungsbehörde ausgestellt werden, gehen aus dem Vorlagebericht des BFA vom 24.03.2026 hervor.

Die Feststellung zum Fehlen maßgeblicher familiärer und nennenswerter privater Bindungen und zum Nichtvorliegen von Anhaltspunkten für die Annahme einer sozialen Verankerung oder umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Akteninhalt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie dass keinerlei konkrete Umstände vorgebracht wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung zugelassen hätten.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand des HS ergeben sich aus den bisherigen Verfahren, den Feststellungen des BFA, den medizinischen Unterlagen des AHZ sowie den Angaben des HS in der oa mündlichen Verhandlung.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in § 40 Abs. 5 BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).Es bedarf nämlich - neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit von Schubhaft - ergänzend des in Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG 2014 angesprochenen missbräuchlichen Verhaltens, also dass der Antrag auf internationalen Schutz "einzig und allein" zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204; Ra 2021/21/0270, 23.06.2022).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten (vgl. VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0243). Zwar ist nicht in allen Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks erforderlich, um die konkrete Fluchtgefahr - insbesondere im Hinblick auf eine mangelnde Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Fremden - beurteilen zu können; sie lässt sich vielmehr auch aus einem einschlägigen Vorverhalten ableiten vergleiche VwGH 5.11.2020, Ra 2020/21/0287).

In § 76 Abs. 1 erster Satz FrPolG 2005 (idF des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Art. 1 Abs. 3 des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel (vgl. VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann (vgl. ErläutRV 582 BlgNR 25. GP 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).In Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz FrPolG 2005 in der Fassung des FrÄG 2015) ist nunmehr - im Einklang mit dem sich aus Artikel eins, Absatz 3, des PersFrSchG 1988 ergebenden verfassungsrechtlichen Gebot des Vorrangs der Anordnung gelinderer Mittel vergleiche VfGH 3. Oktober 2012, G 140/11 ua., VfSlg. 19675) - auch ausdrücklich normiert, Fremde können in Schubhaft (nur) angehalten werden, "sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann". Demnach dürfen bei Fehlen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs nur gelindere Mittel angeordnet werden; besteht überhaupt kein Sicherungsinteresse oder ist es so gering, dass selbst gelindere Mittel unverhältnismäßig wären, dann ist auch davon Abstand zu nehmen. Kann somit das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen. Es ist daher mit der Verhängung (bloß) eines gelinderen Mittels vorzugehen, wenn einem allfälligen Sicherungsbedürfnis schon auf diesem Weg Genüge getan werden kann vergleiche ErläutRV 582 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 23; E 2. August 2013, 2013/21/0008).

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.Gemäß Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.Gemäß Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

HS stellte mittlerweile 9 unbegründete Antrag auf internationalen Schutz, während er selbst Alias verwendet, untertaucht, an den Verfahren nicht mitwirkt und sogar aktiv behindert. Er begab sich bereits mehrmals in andere europäische Staaten, um dort Asylanträge zu stellen.

Das BFA war daher berechtigt, die Anhaltung im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG fortzusetzen – was in einem der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk auch dokumen-tiert wurde – und über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG Schubhaft anzuordnen, ohne dass es der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bedurfte (§ 76 Abs. 2 letzter Satz FPG). Das BFA war daher berechtigt, die Anhaltung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fortzusetzen – was in einem der Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Aktenvermerk auch dokumen-tiert wurde – und über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft anzuordnen, ohne dass es der Voraussetzung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer bedurfte (Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz FPG).

Auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 5 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Ab-standnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Abschiebung erschwert (§ 76 Abs. 3 Z. 1 FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach Verfahren zB betreffend seiner Anträge auf internationalen Schutz entzogen (§ 71 Abs. 3 Z. 3 FPG) und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (§ 76 Abs. 3 Z. 5 FPG). Aus dem festgestellten Verhalten des HS ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.Auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 5 FPG konnte das BFA auch von Fluchtgefahr ausgehen, die nach wie vor besteht. Der Beschwerdeführer hat durch Untertauchen und Ab-standnahme von behördlicher Wohnsitzmeldung seine Abschiebung erschwert (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG), er hat sich in der Vergangenheit bereits mehrfach Verfahren zB betreffend seiner Anträge auf internationalen Schutz entzogen (Paragraph 71, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) und er hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, obwohl bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Aus dem festgestellten Verhalten des HS ergibt sich, dass ein Sicherungsbedarf gegeben ist, dem mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht begegnet werden kann, weil beim Beschwerdeführer weder Kooperationsbereitschaft noch Vertrauenswürdigkeit vorliegen.

HS ist haftfähig und verfügt in Österreich über keine familiären Bindungen, er ist nicht bereit, der österreichischen Rechtsordnung Beachtung zu schenken, verwendet mehrfach Alias, taucht unter, begibt sich illegal in benachbarte europäische Staaten, um dort neuerlich unbegründet Asyl zu beantragen.

Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen wird, das Heimreisezertifikat nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausstellen zu lassen. Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Zudem ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Verfahrens ausschließlich in den Behinderungs- bzw. Verzögerungsverhalten (Verwendung von Alias, Nichtmitwirken im Verfahren, mehrfaches Untertauchen etc.) des HS begründet ist.Das BFA beabsichtigt zudem, nach erfolgter Identifizierung des Beschwerdeführers, die voraussichtlich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen wird, das Heimreisezertifikat nach Vorlage der Flugbuchungsbestätigung innerhalb weniger Tage ausstellen zu lassen. Daher kann auch in Bezug auf die voraussichtliche Verfahrensdauer – gemessen an der Frist im Sinne des Paragraph 80, Absatz 5, FPG – keine Unverhältnismäßigkeit erkannt werden. Zudem ist hier nochmals darauf hinzuweisen, dass die Dauer des Verfahrens ausschließlich in den Behinderungs- bzw. Verzögerungsverhalten (Verwendung von Alias, Nichtmitwirken im Verfahren, mehrfaches Untertauchen etc.) des HS begründet ist.

Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf seine Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen.

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der rechtmäßig andauernden Schubhaft als erforderlich. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der aktuelle Stand des Verfahrens sowie das unkooperative Verhalten des HS vor den Behörden, auch was seine Einstellung zum rechtskonformen Verhalten anbelangte, sowie seiner bereits gezeigten Mobilität hinsichtlich Weiterreise in ein anderes europäisches Land, um die hier anhängigen Verfahren zu behindern bzw. generell unterzutauchen. Das beabsichtigte Ziel ist aus derzeitiger Sicht auch umsetzbar, es werden Rückführungen nach Indien durchgeführt, die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden funktioniert gut.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als notwendig und verhältnismäßig.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Angaben des HS vor der belangten Behörde sowie in mehreren Verfahren vor dem BVwG (zuletzt G306 2218824-5/4Z mündlich verkündet am 03.03.2026) geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. HS wurde am 03.03.2026 persönlich in der mündlichen Verhandlung angehört, der Sachverhalt ist geklärt, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass HS (zumindest) 8 Alias verwendet, mehrfach untertauchte und am Verfahren nicht mitwirkt, sogar aktiv behindert. Das BFA bemüht sich mit laufender Urgenz um ein HRZ, der HS wurde von der Botschaft seines Herkunftsstaates zu seiner Identifizierung persönlich interviewt, die Behörde sind derzeit bei der Überprüfung und ist von einer ehestmöglichen Ausstellung durch die indischen Behörden zu rechnen. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des unveränderten Sachverhaltes und der bisherigen Möglichkeiten des HS sich ausführlich zu äußern unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Angaben des HS vor der belangten Behörde sowie in mehreren Verfahren vor dem BVwG (zuletzt G306 2218824-5/4Z mündlich verkündet am 03.03.2026) geklärt ist, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. HS wurde am 03.03.2026 persönlich in der mündlichen Verhandlung angehört, der Sachverhalt ist geklärt, es ist keine Sachverhaltsänderung eingetreten und die derzeitige Haft allein dem geschuldet, dass HS (zumindest) 8 Alias verwendet, mehrfach untertauchte und am Verfahren nicht mitwirkt, sogar aktiv behindert. Das BFA bemüht sich mit laufender Urgenz um ein HRZ, der HS wurde von der Botschaft seines Herkunftsstaates zu seiner Identifizierung persönlich interviewt, die Behörde sind derzeit bei der Überprüfung und ist von einer ehestmöglichen Ausstellung durch die indischen Behörden zu rechnen. Somit kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des unveränderten Sachverhaltes und der bisherigen Möglichkeiten des HS sich ausführlich zu äußern unterbleiben.

3.4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Abschiebung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat illegale Einreise Meldeverpflichtung Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G312.2218824.6.00

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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