Entscheidungsdatum
31.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W176 2321823-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2025, Zl. XXXX , wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2025, Zl. römisch 40 , wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste XXXX (Beschwerdeführer bzw. BF) stellte am XXXX bei der PI XXXX (Fremdenpolizei) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tage gab er an, er habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und er zum Militär einberufen worden sei.1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste römisch 40 (Beschwerdeführer bzw. BF) stellte am römisch 40 bei der PI römisch 40 (Fremdenpolizei) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am darauffolgenden Tage gab er an, er habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und er zum Militär einberufen worden sei.
2. Am XXXX wurde das Verfahren über diesen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) eingestellt, da der BF seine Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.2. Am römisch 40 wurde das Verfahren über diesen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) eingestellt, da der BF seine Unterkunft ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte.
3. Am XXXX stellte der BF bei der PI XXXX neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner neuerlichen Erstbefragung am selben Tage gab er an, er habe sich in der Zwischenzeit in Deutschland aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt, der jedoch abschlägig beschieden worden sei. Er wolle nicht mehr nach Deutschland. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe tätigte er dieselben Angaben wie bei der Erstbefragung am 01.06.20233. Am römisch 40 stellte der BF bei der PI römisch 40 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner neuerlichen Erstbefragung am selben Tage gab er an, er habe sich in der Zwischenzeit in Deutschland aufgehalten und dort auch einen Asylantrag gestellt, der jedoch abschlägig beschieden worden sei. Er wolle nicht mehr nach Deutschland. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe tätigte er dieselben Angaben wie bei der Erstbefragung am 01.06.2023
4. Vor der belangten Behörde gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX zusammengefasst an, er spreche Arabisch, Ungarisch, Deutsch und „Bayerisch“. Er stamme aus XXXX im Gouvernement XXXX , sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in XXXX gelebt und in der Stadt XXXX gearbeitet. Zunächst sei er von der Assad-Armee zum Wehrdienst einberufen worden und dann von den SDF. Außerdem sei die wirtschaftliche Situation in Syrien sehr schlecht. Er habe Syrien zum ersten Mal XXXX verlassen, sei dann jedoch von der Türkei wieder nach Syrien abgeschoben worden. Anschließend sei er in XXXX gewesen und dort von einer Miliz verhaftet worden. 4. Vor der belangten Behörde gab der BF bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 zusammengefasst an, er spreche Arabisch, Ungarisch, Deutsch und „Bayerisch“. Er stamme aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , sei ledig und habe keine Kinder. Er habe in römisch 40 gelebt und in der Stadt römisch 40 gearbeitet. Zunächst sei er von der Assad-Armee zum Wehrdienst einberufen worden und dann von den SDF. Außerdem sei die wirtschaftliche Situation in Syrien sehr schlecht. Er habe Syrien zum ersten Mal römisch 40 verlassen, sei dann jedoch von der Türkei wieder nach Syrien abgeschoben worden. Anschließend sei er in römisch 40 gewesen und dort von einer Miliz verhaftet worden.
Zugleich legte der BF einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister in Kopie sowie einen Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung und mehrere weitere Dokumente zu seiner Integration in Österreich vor.
5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). 5. Mit dem bekämpften Bescheid vom 01.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei Syrer, Araber und Sunnit. Umstände, die auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lassen könnten, seien nicht hervorgekommen. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes erheblich verbessert.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen zum Werdegang des BF würden auf seinen eigenen Angaben beruhen. Die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien würden sich aus den Länderberichten ergeben.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Art. 8 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Artikel 8, EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.
6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.09.2025 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Der BF brachte darin zusammengefasst vor, er sei als Araber besonders durch die Zwangsrekrutierungen der kurdischen Milizen gefährdet. Durch die Übergangsregierung drohe ihm außerdem Verfolgung, weil er als Damenfriseur gearbeitet habe. Er spreche schon ausgesprochen gut Deutsch und integriere sich bestmöglich in die österreichische Gesellschaft. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich – auch in der DAANES – seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert.
7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
8. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.8. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF als Partei vernommen und die vorgelegten Urkunden eingesehen wurden.
Dabei gab der BF – teils in gutem Deutsch – an, seine Familie besitze in seinem Heimatort landwirtschaftliche Flächen. Er selbst habe aber als Friseur gearbeitet. Die SDF hätten zwei Mal versucht, ihn in seinem Elternhaus zu rekrutieren. Er habe aber auch Probleme mit den SDF, weil er eine Beziehung zu einer Frau gehabt habe, deren Familie mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen sei und die ihn deshalb bei den kurdischen Behörden angezeigt habe. Die wirtschaftliche Lage seiner Verwandten in Syrien sei schlecht. In Österreich habe der BF in seiner Unterkunft ehrenamtliche Tätigkeiten ausgeübt und nun eine Vollzeitbeschäftigung in Aussicht. Er habe auch einige österreichische Freunde.
9. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zu den Entwicklungen in Nordostsyrien im Jänner und Februar 2026 und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.9. Mit Schreiben vom römisch 40 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF zur Wahrung des Parteiengehörs aktuelle Länderberichte zu den Entwicklungen in Nordostsyrien im Jänner und Februar 2026 und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.
10. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der BF vor, die SDF würden ihre Gegner verfolgen und Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Haltung unterstellen. Es sei mit einer weiteren Eskalation der Kämpfe zwischen den SDF und den Truppen der Übergangsregierung in der Heimatregion des BF zu rechnen. Außerdem sei die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX instabil, nicht zuletzt, weil zahlreiche Häftlinge mit Verbindungen zum IS aus den zuvor von den SDF bewachten Lagern entkommen seien.10. Mit Stellungnahme vom römisch 40 brachte der BF vor, die SDF würden ihre Gegner verfolgen und Wehrdienstverweigerern eine oppositionelle Haltung unterstellen. Es sei mit einer weiteren Eskalation der Kämpfe zwischen den SDF und den Truppen der Übergangsregierung in der Heimatregion des BF zu rechnen. Außerdem sei die Sicherheitslage im Gouvernement römisch 40 instabil, nicht zuletzt, weil zahlreiche Häftlinge mit Verbindungen zum IS aus den zuvor von den SDF bewachten Lagern entkommen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er besuchte neun Jahre die Schule in XXXX und arbeitete anschließend drei Jahre als Friseur in der Stadt XXXX , lebte aber währenddessen weiterhin in XXXX .Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er besuchte neun Jahre die Schule in römisch 40 und arbeitete anschließend drei Jahre als Friseur in der Stadt römisch 40 , lebte aber währenddessen weiterhin in römisch 40 .
Der BF hat Syrien erstmals XXXX verlassen und hat sich dann vier Monate in der Türkei aufgehalten. Nachdem er aus der Türkei nach Syrien abgeschoben wurde, hielt er sich etwa fünf Monate in XXXX in Nordsyrien auf, um im Jahre XXXX Syrien endgültig zu verlassen. Der BF hat Syrien erstmals römisch 40 verlassen und hat sich dann vier Monate in der Türkei aufgehalten. Nachdem er aus der Türkei nach Syrien abgeschoben wurde, hielt er sich etwa fünf Monate in römisch 40 in Nordsyrien auf, um im Jahre römisch 40 Syrien endgültig zu verlassen.
In XXXX leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, zwei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten des BF. Ein Bruder und mehrere weitschichtige Verwandte des BF leben in Deutschland.In römisch 40 leben nach wie vor die Eltern, eine Schwester, zwei Brüder sowie mehrere Onkel und Tanten des BF. Ein Bruder und mehrere weitschichtige Verwandte des BF leben in Deutschland.
Der Vater des BF besitzt in XXXX landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von etwa vierzehn Dunam, welche die Eltern und die Geschwister des BF bewirtschaften. Sein Vater verdient sich überdies durch die Reparatur von Motorrädern ein Zubrot.Der Vater des BF besitzt in römisch 40 landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von etwa vierzehn Dunam, welche die Eltern und die Geschwister des BF bewirtschaften. Sein Vater verdient sich überdies durch die Reparatur von Motorrädern ein Zubrot.
XXXX steht unter der Kontrolle der SDF und ist Teil der DAANES. römisch 40 steht unter der Kontrolle der SDF und ist Teil der DAANES.
Nach den Vorschriften der DAANES sind Männer ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr wehrpflichtig, allerdings nur, wenn sie im Jahre 1998 oder danach geboren worden sind.
Wer diesen als Selbstverteidigungsdienst bezeichneten Wehrdienst verweigert, muss in der Regel länger als gesetzlich vorgesehen bei den Selbstverteidigungskräften dienen, wird aber sonst nicht bestraft. Außerdem werden Wehrpflichtige grundsätzlich nicht an der Front eingesetzt und es ist keine Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen zu erwarten.
Der BF ist den Machthabern der kurdischen Selbstverwaltung gegenüber nicht oppositionell eingestellt und wird ihm dies von diesen auch nicht unterstellt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit den SDF Schwierigkeiten wegen einer Beziehung des BF zu einer unverheirateten Frau gehabt hätte, oder dass er in XXXX von der Miliz XXXX festgehalten und seine Familie in diesem Zusammenhang erpresst worden sei.Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF mit den SDF Schwierigkeiten wegen einer Beziehung des BF zu einer unverheirateten Frau gehabt hätte, oder dass er in römisch 40 von der Miliz römisch 40 festgehalten und seine Familie in diesem Zusammenhang erpresst worden sei.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre.
Zur Integration des BF in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Er hat keine Verwandten in Österreich.
Zwar hat er bisher keinen Deutschkurs besucht, doch hat er autodidaktisch Deutsch gelernt und spricht in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich gut Deutsch. In seiner Flüchtlingsunterkunft hat er ehrenamtlich mitgeholfen, indem er anderen Bewohnern die Haare geschnitten hat. Auch hat er an der Fertigstellung der Inneneinrichtung eines Flüchtlingsquartiers in XXXX mitgewirkt und dafür EUR 180,? vom XXXX erhalten. Er hat eine Beschäftigung als Friseur in XXXX in Aussicht, für welche sein künftiger Arbeitgeber bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hat.Zwar hat er bisher keinen Deutschkurs besucht, doch hat er autodidaktisch Deutsch gelernt und spricht in Anbetracht seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich gut Deutsch. In seiner Flüchtlingsunterkunft hat er ehrenamtlich mitgeholfen, indem er anderen Bewohnern die Haare geschnitten hat. Auch hat er an der Fertigstellung der Inneneinrichtung eines Flüchtlingsquartiers in römisch 40 mitgewirkt und dafür EUR 180,? vom römisch 40 erhalten. Er hat eine Beschäftigung als Friseur in römisch 40 in Aussicht, für welche sein künftiger Arbeitgeber bereits eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hat.
Gelegentlich trifft sich der BF mit österreichischen Bekannten, die er über das XXXX kennengelernt hat.Gelegentlich trifft sich der BF mit österreichischen Bekannten, die er über das römisch 40 kennengelernt hat.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien:
Der BF ist in XXXX und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.Der BF ist in römisch 40 und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen.Die Sicherheitslage in römisch 40 hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen.
Der BF kann in XXXX grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Der BF kann in römisch 40 grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten in XXXX wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten in römisch 40 wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien:
Nachfolgend werden die für den konkreten Fall relevanten Passagen der Länderinformationsblätter der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13) – in orthografischer, stilistischer und grammatikalischer Hinsicht überarbeitet – wiedergegeben:
Aktualitätshinweis:
Die Lage in Nordsyrien hat sich aufgrund des militärischen Vorgehens der syrischen Regierung in Damaskus gegen die kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) Anfang 2026 während der laufenden Bearbeitung dieser Länderinformationen geändert. Die Recherche und Ausarbeitung der meisten Kapitel war zum Zeitpunkt dieser Entwicklungen bereits beendet. Daher werden diese Entwicklungen ausschließlich in den Kapiteln zur politischen Lage und zur Sicherheitslage berücksichtigt. Die anderen Kapitel blieben nach diesem militärischen und politischen Umbruch unverändert. Die Entwicklungen sind nach wie vor noch nicht abgeschlossen, daher ist die Lage in diesen Gebieten derzeit volatil, teilweise unklar und nach wie vor von Änderungen betroffen.
Im zweiten Quartal 2026 wird die Fertigstellung von Themenberichten durch externe Experten zu den Entwicklungen in den bisher von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) kontrollierten Gebieten erwartet. Darin wird auf deren Auswirkungen auf andere Bereiche eingegangen. In der Zwischenzeit sind bei bestehendem Informationsbedarf jederzeit Anfragen an die Staatendokumentation möglich.
Teile der vorliegenden Länderinformationen wurden von Länderexperten des Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) einem Peer Review unterzogen.
Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Baschar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Assad war aus Damaskus geflohen (AJ, 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau, 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC, 08.12.2024a). Dieser kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV, 9.12.2024). Baschar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zum Ausbruch des Bürgerkrieges führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC, 08.12.2024a). Die Offensive gegen Assad 2024 wurde von HTS angeführt (BBC, 09.12.2024). HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (An-Nusra Front) gegründet, änderte den Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des IS, zerschlug. Sie setzte die syrische Heilsregierung (SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC, 09.12.2024). HTS wurde durch die Syrische Nationalarmee (SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor, 08.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC, 08.12.2024b), etwa Kurdenmilizen im Nordosten sowie IS-Zellen (Tagesschau, 08.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara‘a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor, 08.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad asch-Scharaa verwendet (Nashra, 08.12.2024), wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard, 29.01.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und hunderte Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana, 07.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG, 26.11.2025; INSS, 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die EU und Großbritannien sowie die Streichung von HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. Mit bemerkenswertem diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG, 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC, 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischt (ICG, 26.11.2025). Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS, 08.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS, 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS, 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialoges zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS, 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS, 08.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Akteure nur begrenzt vertreten sind (ICG, 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS, 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA, 05.12.2025).
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten Assads und den permanent andauernden Boden- und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS, der die neuen Machthaber als Abtrünnige ablehnt (ÖB Damaskus, 19.01.2026).
Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, Angehörigen ethnischer Minderheiten und mehreren engen Vertrauten asch-Scharaas. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zu HTS. Unter den Ernannten sind eine Frau, ein Druse, ein Kurde und ein Alawit (FT, 30.03.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN, 01.04.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon, 30.03.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT, 30.03.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI, 12.02.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT, 30.03.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent, 29.03.2025). Ein neues Gremium, das Ende März 2025 per Dekret installiert wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte Scharaas Stellvertreter, Außenminister As‘ad asch-Schaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT, 30.03.2025).
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS, 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nichtkonsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von Scharaa und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS, 01.06.2025). Insbesondere Angehörige von Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des Nationalen Versöhnungsausschusses, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die Scharaa loyal gegenüberstehen (INSS, 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana, 07.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den Scharaa selbst per Dekret geschaffen hat (TCF, 12.01.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG, 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen HTS-Netzwerken verbunden sind, haben die Kontrolle über die wichtigsten Ministerien: Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat der Präsident das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder seiner Familie in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana, 07.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ, 06.06.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits, 24.01.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana, 07.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA, 04.02.2026).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident Scharaa offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.06.2025, als Scharaa einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham, 09.09.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham, 09.09.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA, 30.09.2025). Scharaa hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC, 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham, 09.09.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ, 05.10.2025a; Chatham, 09.09.2025). Des Weiteren wurden durch den von Scharaa ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ, 05.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „abspalterischen“ oder „verbotenen“ Gruppen in Verbindung stehen (MECGA, 30.09.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkrieges im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT, 06.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ, 05.10.2025b). Am 05.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zum Interimsparlament in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den SDF kontrollierten Gouvernements Raqqa und Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für diese Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT, 06.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20% der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC, 18.12.2025; AJ, 05.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC, 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN, 06.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Nur zehn Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC, 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN, 06.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlamentes wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN, 06.10.2025).
Am 25.02.2025 fand eine Konferenz für den nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra, 25.02.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra, 25.02.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC, 25.02.2025). Die DAANES und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra, 25.02.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ, 21.02.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrates, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA, 03.03.2025). Am 02.03.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24, 02.03.2025; BBC, 03.03.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die während der nationalen Dialogkonferenz erarbeitet wurden, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA, 03.03.2025).
Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Präsidentenwahlen abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Amt des Präsidenten die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Art. 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana, 07.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie u.a. als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gelten. Darunter fällt etwa die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Verwendung der Symbole des Assad-Regimes ist unter Strafe gestellt, sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung von dessen Verbrechen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT, 14.03.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichtes der Gewalten ist (ACRPS, 05.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.03.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als arabische Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025). Sowohl die Organisation der nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung mit all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Präsidentenwahlen abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Amt des Präsidenten die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41, räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana, 07.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie u.a. als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung gelten. Darunter fällt etwa die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Verwendung der Symbole des Assad-Regimes ist unter Strafe gestellt, sowie die Leugnung, Rechtfertigung oder Verharmlosung von dessen Verbrechen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT, 14.03.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichtes der Gewalten ist (ACRPS, 05.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.03.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als arabische Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025). Sowohl die Organisation der nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung mit all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus, 19.01.2026).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von The Economist durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81% die Herrschaft Scharaas befürworten. Nur 22% sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Assad-Regime. Etwa 70% sind optimistisch, was die allgemeine Entwicklung des Landes angeht. Die größte Zufriedenheit herrscht in der Provinz Idlib, Scharaas ehemaligem Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitischen Minderheit stattgefunden haben, ist das Gouvernement, in dem pessimistische Einstellungen am weitesten verbreitet sind. Selbst dort gaben 49% an, optimistisch zu sein, während 23% sich pessimistisch äußerten. (Economist, 02.04.2025).
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht von vor 2011, die Gesetzgebung der SSG in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte wahrzunehmen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana, 07.2025).
HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News, 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die VN (UN, 06.11.2025) und im Anschluss auch die EU Scharaa und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex, 12.11.2025). HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der VN (FA, 04.02.2026).
Nordsyrien
Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit dünn und von Änderungen betroffen.
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die Übergangsregierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die DAANES mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online, 30.03.2025; Standard, 30.03.2025; K24, 30.03.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE, 30.03.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.03.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld für die Nichteinhaltung einer Vereinbarung über die Übergabe der Stadtteile an die Zentralregierung von April 2025 und den Beginn der bewaffneten Auseinandersetzung. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte eroberten die kurdisch kontrollierten Stadtteile in nur zwei Tagen, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten und sich in den Nordosten zurückzogen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG, 20.01.2026). Am 16.01.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits, 17.01.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC, 30.01.2026). Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebietes zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Scharaas zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch arabische Milizen in den mehrheitlich von Arabern bewohnten Gebieten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Angehörige der SDF und der DAANES auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer Abdi am Abend des 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von Raqqa und Deir ez-Zor akzeptiert (ICG, 20.01.2026). Bezüglich des Gouvernements Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte Hasaka und Qamischli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA, 20.01.2026; Rudaw, 21.01.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt (DW, 20.01.2026). Am 19.01.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung Hasaka und Ain al-‘Arab/Kobane vor (Conflits, 24.01.2026). Am 24.01.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.01.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ, 26.01.2026). Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und die Integration der kurdischen Institutionen erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Integrationsprozess. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Posten im Gouvernement Hasaka. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamischli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG, 30.01.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Division umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC, 30.01.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamischli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamischli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamischli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News, 03.02.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die Asayisch wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten Hasaka und Qamischli fortsetzen, soll sich aber in das Innenministerium eingliedern (AJ, 03.02.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt Hasaka ein (REU, 02.02.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ‘Ain al-‘Arab/Kobane entsandt (TNA, 03.02.2026). Anfang Februar 2026 kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden im Gouvernement Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf Raqqa, Aleppo und Hasaka ausgeweitet (SyrRev, 02.02.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian, 30.01.2026).
Politische Lage in der DAANES
Die Lage im Nordosten Syriens befindet sich derzeit im Umbruch, nachdem die Zentralregierung ihre Kontrolle ausgeweitet und Vereinbarungen mit der DAANES bezüglich der Verwaltung dieser Gebiete getroffen hat. Die Informationslage ist derzeit spärlich.
Die DAANES, die von den Kurden häufig als Rojava (Westkurdistan) bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (SDC) am 16.07.2018 in ‘Ain ‘Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (DFNS). Der Generalrat der AANES verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, mit dem die AANES in DAANES umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als De-facto-Verfassung. In Folge dessen wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24, 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbidsch, Tabqa, Raqqa und Deir ez-Zor umfasst (SDC-US, o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die SDF, diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den IS (MEPC, 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte Raqqa, Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamischli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zor. Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24, 13.12.2023; AJ, 29.01.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten aufgebaut (APuZ, 06.06.2025b).
Seit ihrer Gründung im Jahre 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Entität im Jahre 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und zehntausende Mitarbeiter beschäftigt. Die DAANES beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963, 04.01.2026).
Die Partei der Demokratischen Union (PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in Hasaka, ‘Ain al-‘Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in Hasaka und eines in ‘Ain al-‘Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. Der Kurdische Nationalrat in Syrien (KNCS) wurde am 26.11.2011 gegründet und fungiert als politischer Vertreter der syrischen Kurden auf internationaler Ebene. Er umfasst elf Parteien und eine Reihe ziviler Organisationen.
Der SDC wurde am 09.12.2015 in der Stadt Derik im Nordosten Syriens gegründet. Er fungiert als politischer Arm der SDF innerhalb der DAANES und ist sowohl Leitungsgremium als auch politischer Dachverband der DAANES und der SDF (Impact, 20.06.2024). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. Abdi lobte nichtsyrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den IS geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ, 19.12.2024). Die PYD räumt ein, dass einige Personen, die an den Militäroperationen gegen den IS beteiligt waren, zuvor für die PKK gekämpft haben und über langjährige Kampferfahrung verfügen, betont jedoch, dass diese Personen nicht mehr der Partei angehören und keine organisatorischen Verbindungen zur Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) oder zu PKK-nahen Strukturen haben (Kfuture, 10.04.2025).
Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.03.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten (Ain, 14.07.2025).
Am 26.04.2025 fand in Qamischli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: KNC und PYD. Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla, 30.04.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und Azaz teil (Rudaw, 26.04.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB, 16.06.2025). Mazloum Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte Scharaa und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung vom März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als rote Linie (Majalla, 30.04.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodelles einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB, 16.06.2025). Am 08.08.2025 veranstaltete die DAANES in der Stadt Hasaka eine Konferenz zur „Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens.“ Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrates der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu verwirklichen (SyrUnt, 11.09.2025).
Anfang September 2025 kündigte die DAANES den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD von einer Durchführung der Wahlen im August 2025 sprach (Enab, 05.09.2024).
Machtanspruch und territoriale Kontrolle
Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zor und Raqqa bilden Araber die überwiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammeskonföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raumes, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamischli und Ra‘s al-‘Ain konzentrieren. Christliche assyrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA; 11.07.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamischli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Assad-Regimes standen. Nun hat dieser Stamm Scharaa die Treue geschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebietes und erhöht das Risiko eines Bürgerkrieges zwischen Arabern und Kurden. Die Region ‘Ain al-‘Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von den Kurden feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. SDF-Kämpfer haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben (Conflits, 24.01.2026).
Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime und gegen islamistische Gruppen zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ, 06.06.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihrer Gründungserklärung gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA, 11.07.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.06.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazira die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationale Behörde für die Syrische Jazira an. Diese positioniert sich selbst als Alternative zu DAANES und SDF (Lister, 01.07.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in Raqqa und Deir ez-Zor. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen diesen an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ, 28.01.2026).
Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus, 19.01.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP, 20.02.2025). Am 10.03.2025 unterzeichneten der Anführer der SDF Mazloum Abdi und Übergangspräsident Ahmad asch-Scharaa ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya, 11.03.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ, 11.03.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ, 10.03.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens Qamischli und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24, 10.03.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass die Kurden ein integraler Bestandteil Syriens sind und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte haben (AJ, 10.03.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichtes ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News, 10.03.2025). Auch nach dem Abkommen vom 10.03.2025 kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zor. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC, 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw, 28.07.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 01.04.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der Aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR, 05.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National, 13.04.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayisch, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR, 05.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra, 15.07.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz, 15.01.2026). Am 12.01.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der SDF standen. Diese gaben ihren Rückzug bekannt. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Berichte variieren je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW, 14.01.2026). Die Regierung nutzte diesen Erfolg und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebietes zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen der Regierung, die einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte, zurück. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor führte. SDF-Führer Abdi stimmte am Abend des 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG, 20.01.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW, 20.01.2026). Am 19.01.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung Hasaka und ‘Ain al-‘Arab/Kobane vor (Conflits, 24.01.2026). Am 24.01.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ, 26.01.2026). Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und die Integration der kurdischen Institutionen erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Prozess für die Integration der kurdischen Einrichtungen vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der Asayisch in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Ämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und den Flughafen Qamischli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG, 30.01.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die Asayisch wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten Hasaka und Qamischli fortsetzen, soll sich aber dem Innenministerium unterordnen (AJ, 03.02.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt Hasaka ein (REU, 02.02.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ‘Ain al-‘Arab/Kobane entsandt (TNA, 03.02.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw, 02.02.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der SDF das Lager verlassen konnten (Guardian, 21.01.2026). Anfang Februar 2026 kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf Raqqa, Aleppo und Hasaka ausgeweitet (SyrRev, 02.02.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian, 30.01.2026).
Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von zehntausenden Angehörigen der SDF, Asayisch und DAANES-Beamten in den Staat. Das Schicksal von hunderten, wenn nicht tausenden Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI, 13.02.2026).
Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamischli. Dem Middle East Institute zufolge versucht Russland von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunützen und eine Destabilisierung voranzutreiben. Die russische Präsenz am Flughafen Qamischli wurde seit Dezember 2024 verstärkt (MEI, 02.07.2025).
Sicherheitsbehörden in der DAANES
In der DAANES dominieren die SDF, eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und christlichen Milizen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der YPG. Sie gliedern sich in Einheiten der inneren Sicherheit (Asayisch), Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA, 31.07.2024). Außerdem gibt es schnelle Eingreiftruppen und einen Geheimdienst. Hinzu kommen regionale Militärräte, wie der Militärrat von Deir ez-Zor, der Rat von Manbidsch und der Rat von Raqqa, die sich in erster Linie auf den Schutz ihrer Regionen konzentrieren (Enab, 23.01.2025). Die SDF wurden im Oktober 2015 mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalition gegründet, um gegen den IS vorzugehen (Syria TV, 01.02.2025). Nach Angaben des Pentagons stellten Kurden im März 2017 40% und Araber 60% der Truppen der SDF, andere Quellen geben den Prozentsatz arabischer Kämpfer niedriger an. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung der SDF bei den Kurden liegt. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandanten und Elemente in den SDF. Letztere sollen laut Aussagen des SDF-Kommandanten Abdi Syrien verlassen, wenn ein Waffenstillstand mit der SNA erzielt wird (AJ, 29.01.2025). Angeführt werden die SDF von Mazloum Abdi, einem Kurden (ACW, 27.06.2025). Die YPG sind die größte Miliz innerhalb der SDF (BBC, 10.12.2024). Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer der SDF auf 20.000 bis maximal 30.000. Kommandant Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an (AJ, 29.01.2025). Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (DIS, 06.2024).
Zu den SDF gehören mehrere Gruppierungen, wie:
? Der assyrisch-christliche Militärrat (Syriac Military Council): eine assyrische bewaffnete Gruppierung, die 2012 in der Stadt Qamischli unter der Schirmherrschaft der syrischen Regierung gegründet wurde. Der Rat gehörte vor seinem Beitritt zu den SDF der Assyrischen Partei der Einheit (Syriac Union Party) an, einer der PKK nahestehenden Partei.
? Quwwat as-Sanadid (Kräfte der Mutigen): Diese Truppen bestehen hauptsächlich aus Kämpfern des Stammes der Shammar, einem der bedeutendsten arabischen Stämme in den ländlichen Gebieten im Norden der Provinz Hasaka.
? Jaysh ath-Thawar (Armee der Revolutionäre): Eine multiethnische bewaffnete Miliz, die zunächst mit den YPG verbündet war, bevor sie Teil der SDF wurde. Die Armee wurde 2015 als Nachfolger der Freien Revolutionären Armee gegründet, deren Struktur Ende 2012 aufgelöst wurde.
? Die turkmenische Seldschuken-Brigade (Seljuk Brigade): Die Gruppierung wurde Anfang 2013 gegründet und schloss sich im August 2015 der Jaysh ath-Thawar an, die später Teil der SDF wurde.
? Die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) sind ein wichtiger Partner der SDF und wurden aufgrund der zunehmenden Anzahl von Frauen gegründet, die sich den YPG anschlossen (BBC, 11.03.2025).
? Es gibt eine christliche Polizei-Einheit, genannt Sutoro, die Teil der Asayisch und in erster Linie innerhalb christlicher Gemeinden für die Aufrechterhaltung der Sicherheit verantwortlich ist (DIS, 06.2024). Sie war bei den Gründungsgesprächen der SDF 2015 dabei (Enab, 23.01.2025).
Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu bezahlen, die zwischen USD 100,? und USD 800,? liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten (AJ, 29.01.2025). Im Juli 2025 wurde von einer arabischen Quelle von verspäteten Gehaltszahlungen berichtet. Viele Mitglieder der SDF hätten sich darüber beschwert, ihre Gehälter für den letzten Monat nicht erhalten zu haben, und behaupteten, dass die internationale Koalition zur Bekämpfung des IS die Gehälter der SDF-Kräfte für den letzten Monat nicht gezahlt hätte. Die vorliegenden Daten zum US-Verteidigungshaushalt zeigen jedoch, dass die internationale Koalition bis Ende 2025 Mittel für die SDF bereitgestellt hat (Erem, 07.07.2025). Das US-Verteidigungsministerium hat dem Kongress seinen Haushaltsentwurf für 2026 vorgelegt, der laut einer Erklärung 130 Millionen US-Dollar unter anderem zur Unterstützung der SDF im Rahmen des Counter-ISIS Train and Equip Fund (CTEF) vorsieht (NPA, 06.07.2025).
Als die SDF im Jahr 2014 im Kampf gegen den IS andere Kurden zur Unterstützung aufgefordert haben, haben irakische Peschmerga und die PKK ihnen Unterstützung zugesandt. Einige dieser ausländischen Kämpfer haben das Land wieder verlassen. Eine Gruppe mit hunderten Kämpfern ist mit dem Ziel geblieben, den Kurden bei ihrer Selbstverteidigung zu helfen (FAZ, 28.01.2025). Ankara wirft der SDF-Führung seit Langem vor, den Kadern aus dem Qandil-Gebirge, dem Hauptquartier der PKK, unterstellt zu sein. Ein hochrangiger arabischer SDF-Vertreter aus Deir ez-Zor erklärt, dass PKK-Kader im Nordosten Syriens in den letzten Jahren erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb der SDF hatten. Er merkte jedoch an, dass sich das Gleichgewicht nach den jüngsten Entwicklungen verschoben habe, insbesondere nach dem Aufruf des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan im Februar 2025, die PKK zu entwaffnen und aufzulösen (MEI, 09.05.2025). Einem Forscher zufolge üben die tatsächliche Kontrolle über militärische und sicherheitspolitische Entscheidungen innerhalb der SDF die Anführer der PKK aus, die sensible Positionen im Geheimdienst, der Anti-Terroreinheit und den Volksverteidigungseinheiten innehaben (Enab, 23.01.2025).
Es gibt Hinweise darauf, dass es Uneinigkeit innerhalb der SDF gibt. Der genaue Grad der Meinungsverschiedenheiten und das Ausmaß der zentralen Kommandokontrolle über die Asayisch-Kräfte in Aleppo bleibt umstritten. Dennoch ist offensichtlich, dass mehrere Entscheidungszentren beteiligt sind (AC, 13.01.2026).
Die SDF haben schwere Waffen und Geschütze nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 erbeutet (SOHR, 26.06.2025). Sie verfolgen nach den Kämpfen gegen den IS im Jahr 2019 die Politik, die Kämpfer in kleine Gruppen aufzuteilen, anstatt in großen Verbänden vorzugehen (Enab, 23.01.2025).
Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (RYM) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und mit der PYD verbündet ist. Die RYM ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der RYM in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und Oppositionelle begangen (HRW, 02.10.2024).
Die Einwohner der DAANES sind in der Lage, die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen in der Region anhand ihrer Uniformen und Logos zu identifizieren und zu unterscheiden. Die SDF, einschließlich der YPG und YPJ, tragen in der Regel Uniformen mit Tarnmuster, während die Uniformen der Asayisch und der Selbstverteidigungskräfte (HXP) dunkelgrün bzw. khakifarben sind. Mitglieder der RYM tragen häufig traditionelle kurdische Kleidung, die jener der PKK ähnelt, wodurch sie von den Einheimischen leicht identifiziert werden können, obwohl sie keine militärische Einheit sind. Einer Quelle zufolge ist es jedoch nicht immer einfach, Mitglieder der RYM zu identifizieren, da sie keine Waffen und keine spezifischen Uniformen tragen. Ihre Präsenz ist dennoch bei großen Aktivitäten wie Protesten und Demonstrationen spürbar (DIS, 06.2024).
Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des DIS über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrages beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten am Arbeitsmarkt, wie Raqqa und Deir ez-Zor, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für die Rekrutierung von Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten Komîn, die kleinsten Verwaltungseinheiten in der DAANES. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als Shahadet at-Tarif (arabisch) bzw. Nasnameh (kurdisch) bekannt ist und von der örtlichen Komîn ausgestellt wird, vorlegen (DIS, 06.2024).
Seit dem Amtsantritt der neuen syrischen Führung in Damaskus am 08.12.2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen, zunächst im Gouvernement Deir ez-Zor, wo es sich um hochrangige Mitglieder des Militärrates von Deir ez-Zor im östlichen Gebiet des Gouvernements handelte (Erem, 07.07.2025; SYD, 13.12.2024; Bas, 10.12.2024), die zu den Kräften der Rebellen, die Assad gestürzt hatten, überliefen. Gleichzeitig kam es zu Demonstrationen und Forderungen, dass die Kräfte der Übergangsregierung die Kontrolle über das Gebiet übernehmen sollen. Der Kommandant des Militärrates von Deir ez-Zor, der weiterhin auf seinem Posten geblieben war, dementierte Berichte über groß angelegte Desertionen und erklärte, dass die bisherigen Desertionen nicht von Bedeutung seien (SYD, 13.12.2024). Im April 2025 kam es zu Berichten über Desertionen im Gouvernement Hasaka. Dutzende SDF-Mitglieder sollen in der Region Tall Tamr mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sein und sich in das Gebiet Ra‘s al-‘Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Eine informierte Quelle erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zwangsrekrutiert worden waren. Die SDF starteten eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer wegen Fahrlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht. Dies ist nicht das erste Mal, dass Mitglieder der SDF desertieren. Die Fluchtbewegung hält bereits seit mehreren Jahren an. Der Unterschied besteht laut einer informierten Quelle darin, dass es sich diesmal um eine große Zahl handelt (AAA, 13.04.2025). Lokale Quellen im Nordosten teilten mit, dass weitere arabische Mitglieder im Juli 2025 aus den SDF ausgetreten sind und sich mit der syrischen Regierung verbündeten Kräften angeschlossen haben. Das deutet auf eine mögliche Spaltung innerhalb der SDF zwischen ihren kurdischen und arabischen Teilen hin. Laut arabischen Quellen hat die Zahl der Überläufer aus den SDF seit dem Sturz des Assad-Regimes mehr als 138 Mitglieder erreicht. Diese haben ihre Ausrüstung in Regierungsgebiete westlich des Euphrats und nach Ra‘s al-‘Ain an der Grenze zur Türkei gebracht. Die Quellen gaben an, dass hunderte arabischer SDF-Kämpfer aus verschiedenen Gründen eine Desertion in Erwägung ziehen (Erem, 07.07.2025). Ein Journalist und Forscher führt die zunehmenden Desertionen aus den Reihen der SDF darauf zurück, dass die meisten Mitglieder zwangsrekrutiert werden. Die meisten der desertierten Mitglieder stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen hatten, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA, 13.04.2025). Eine Quelle nennt zudem die Diskriminierung von Arabern im Vergleich zu den Kurden in Bezug auf Positionen und Gehältern als weiteren Desertionsgrund (Erem, 07.07.2025). Der Sprecher der SDF wies die Berichte über Überläufer in einer kurzen Erklärung als Gerüchte und Angriff auf die SDF zurück, die nicht auf Beweisen beruhen (Erem, 07.07.2025). Auch bei den Kämpfen in Aleppo Anfang 2026 zwischen kurdischen Kräften und Kräften der syrischen Zentralregierung brach der Zusammenhalt innerhalb der Asayisch zusammen, und viele Kämpfer desertierten oder legten ihre Waffen nieder (AC, 13.01.2026).
Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der SNA ab. Die SNA bekämpft die SDF aktiv in Nordsyrien (ISW, 23.01.2025). Am 10.03.2025 unterzeichneten Abdi und Scharaa ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen (Arabiya, 11.03.2025). In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand in ganz Syrien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen sollte bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (AJ, 10.03.2025a). Das Abkommen sieht die Integration der zivilen und militärischen Institutionen der DAANES in die syrische Staatsverwaltung vor. Obwohl das Abkommen keine klare Entwaffnung oder Auflösung der SDF vorsieht, wird ihre Integration in eine neue syrische Armee impliziert. Die kurdischen Milizen wollen ihre Waffen behalten und sich als Einheit, nicht als Einzelpersonen, in die neue syrische Armee integrieren, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Offen bleiben Fragen hinsichtlich der ausländischen Kämpfer innerhalb der SDF und der Stellung der Frauen, also der YPJ, in einer neuen syrischen Armee. Des Weiteren haben andere Gruppen bereits ihre Integration in die neue Armee akzeptiert. In diesem Zusammenhang könnte es zu Herausforderungen kommen, wenn zwei verfeindete Lager innerhalb derselben Einheit zusammenarbeiten (IRIS-FR, 05.2025). Die SDF sind bereit, Teil der syrischen Armee zu werden und sich deren zentralem Kommando zu unterstellen, wollen aber ihre Kämpfer nicht mit Islamisten zu neuen Einheiten vermischen, sondern ihre eigenen Verbände beibehalten (APuZ, 06.06.2025b). In den ersten Wochen nach Unterzeichnung des Abkommens gab es positive Anzeichen dafür, dass beide Seiten begonnen hatten, einige Aspekte schrittweise umzusetzen. Die aus dem März-Abkommen hervorgegangenen gemeinsamen Zentralkomitees haben mit ihren Vorbereitungsarbeiten begonnen, bis die Sicherheits- und Militärkomitees gebildet sind, die über die Integration der SDF in die Struktur der syrischen Armee und der Sicherheitsdienste beraten sollen. Laut einer Regierungsquelle wurden bei der Bildung der höheren Militär- und Sicherheitskomitees auf Regierungsseite erhebliche Fortschritte erzielt. Fachdelegationen sind zusammengekommen, um eine vorläufige Vision für eine gemeinsame Kommandostruktur und die Verteilung der Zuständigkeiten zu entwickeln. Der Quelle zufolge besteht Einigkeit über die Grundzüge der Eingliederung der SDF-Kämpfer in Einheiten der syrischen Armee unter Beibehaltung der besonderen Merkmale bestimmter Formationen, wie beispielsweise derjenigen, die auf Terrorismusbekämpfung spezialisiert sind (MEI, 09.05.2025). Seit der Unterzeichnung des Abkommens haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen (Enab, 27.05.2025). Anfang Oktober 2025 wiederholte Mazloum Abdi, dass die SDF Teil der neuen syrischen Armee werden würden, nachdem ein umfassender Konflikt mit Damaskus abgewehrt werden konnte, der sich in Aleppo bzw. auch an anderen Frontlinien in Zentral- und Ostsyrien zwischen den SDF und den Kräften der neuen Regierung abzeichnete (National, 12.10.2025). Abdi versprach, dass die SDF die formellen Verfahren zum Beitritt zur neuen syrischen Armee einleiten werden und dafür eine Delegation nach Damaskus entsandt werde (NPA, 11.10.2025). Die laufenden Vereinbarungen zwischen Abdi und der Regierung in Damaskus zielen darauf ab, die Bedingungen des Abkommens vom 10.03.2025 in die neue syrische Verfassung aufzunehmen. In Damaskus werden Treffen stattfinden, um Verfassungsänderungen zu diskutieren. Abdi bekräftigte, dass die Dossiers zu Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka mit der Struktur der zukünftigen Regierungsführung Syriens verbunden seien, und betonte, dass ein Rückzug aus diesen Gebieten nicht verhandelbar sei. Abdi merkte an, dass Vertreter aus Raqqa und Deir ez-Zor an der nächsten Runde der Treffen zwischen den beiden Seiten teilnehmen werden (Enab, 12.10.2025). Das erste formelle Treffen im Rahmen des Abkommens vom 10.03.2025 fand am 13.10.2025 in Damaskus mit einer Militärdelegation der SDF statt. Abdi erklärte, dass mit Damaskus eine vorläufige Vereinbarung getroffen worden sei, um die SDF-Kämpfer und Sicherheitskräfte in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium zu integrieren (NPA, 13.10.2025; AAA, 13.10.2025). Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung kamen wiederholt zum Stillstand. Im Jänner 2026 kam es zu einer Verschlechterung der Beziehungen beider Seiten, als es über mehrere Tage zu Gewalt in den beiden kurdisch dominierten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo gekommen ist, bei der 24 Zivilisten getötet und 120 innerhalb von fünf Tagen verletzt wurden (NYT, 11.01.2026). Durch die Vermittlung internationaler Parteien ist ein Waffenstillstand erzielt worden. Hunderte kurdische Kämpfer wurden verhaftet oder evakuiert (Guardian, 11.01.2026). Der Abzug markiert den Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus den Gebieten Aleppos, die sie seit Beginn des Bürgerkrieges in Syrien im Jahr 2011 gehalten hatten (REU, 11.01.2026).
Als die SDF 2015 erstmals in Erscheinung traten, betrachteten viele arabische Stämme sie als notwendigen Partner im Kampf gegen den IS. Schließlich hatte dieser die Stammesgebiete verwüstet, Gemeinden massakriert und eine drakonische Herrschaft errichtet. Eine Zeit lang funktionierte diese Partnerschaft: Von 2015 bis 2017 kämpften Stämme wie die Shammar, Baqqara und Teile der Aqeedat Seite an Seite mit den SDF gegen den IS (AAA, 11.07.2025). Die SDF stehen vor Herausforderungen in ihrer Beziehung zur arabischen Bevölkerung und den Auswirkungen dieser Beziehung auf ihre interne Struktur und militärische Kohäsion. Die militärischen Erfolge der SDF gegen den IS haben dazu beigetragen, dass Gebiete mit arabischer Mehrheit unter ihre Kontrolle kamen. Die DAANES umfasst auch Gebiete mit christlicher Bevölkerung (Assyrer und Armenier) sowie Jesiden, Turkmenen und Tschetschenen. Im August 2024 kam es zu einer zweiten Welle von Zusammenstößen zwischen den SDF und arabischen Milizen in der Umgebung von Deir ez-Zor, nachdem es bereits im September 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Seiten gekommen war. Darüber hinaus leiden die SDF unter innerkurdischen Streitigkeiten. Die Hauptgegner der SDF und ihrer Verbündeten bleiben jedoch die in den syrischen Bürgerkrieg verwickelten dschihadistischen Gruppen, insbesondere der IS, die SNA sowie mit al-Qaida verbündete Gruppen (BBC, 11.03.2025). Es gibt mehrere arabische Flügel, welche die SDF und die Selbstverwaltung unterstützen. Die überwiegende Mehrheit fordert jedoch von den SDF, die Besonderheiten der Stämme und arabischen Gebiete zu respektieren und ihre Söhne nicht zur Rekrutierung zu zwingen sowie Minderjährige und Kinder nicht zu rekrutieren. Weil die DAANES diesen Forderungen nicht nachgekommen ist, kam es wiederholt zu Demonstrationen und Eskalationen, zu militärischen Angriffen auf Straßensperren und wiederholten Vertreibungen von SDF-Kämpfern aus einigen Dörfern und Städten, insbesondere im Gouvernement Deir ez-Zor, wo der Anteil der kurdischen Bevölkerung fast bei Null liegt. Dennoch kontrollieren die SDF den gesamten nördlichen und weite Teile des westlichen und östlichen Teiles des Gouvernements (IndepAr, 23.04.2025). Arabische Anführer warfen den SDF vor, sie politisch und wirtschaftlich zu marginalisieren, ideologisch geprägte Lehrpläne für Schulen durchzusetzen, junge Männer und Burschen zum Militärdienst zu verpflichten und die Einnahmen aus Öl und Weizen zu monopolisieren. In den Jahren 2018 und 2019 kam es in der gesamten Region zu großen Protesten gegen die Wehrpflicht und die empfundene ethnische Diskriminierung. Lokale Beobachter und Menschenrechtsgruppen haben Entführungen, die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Organisation RYM und hohe Geldstrafen für Familien, die eine Befreiung vom Militärdienst beantragen, dokumentiert. Einige Stämme und Unterclans sind weiterhin mit den SDF verbündet, während andere Kontakte zu Damaskus unterhalten. Selbst innerhalb eines Stammes können Familien gespalten sein: Einige dienen in Strukturen der SDF, andere unterstützen stillschweigend die syrische Regierung, wieder andere befürworten Autonomie oder Neutralität. Stammesnetzwerke haben sich zu Selbstverteidigungsgruppen neu organisiert und Verbindungen zu Damaskus geknüpft. Während die SDF nach wie vor den größten Teil der Region militärisch kontrollieren, positioniert sich die syrische Regierung als potenzieller Garant für die Rechte der Stämme und die nationale Einheit (AAA, 11.07.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien bildeten die Menschen in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES eigene Selbstverteidigungseinheiten, um den Angriffen der SNA gegen Nordostsyrien entgegenzuwirken. Viele folgten einem Aufruf zur allgemeinen Mobilisierung durch die SDF und die DAANES und haben Selbstverteidigungsbataillone gebildet, um ihre Wohngebiete zu schützen und zu verteidigen (ANF, 14.01.2025; Medya, 18.12.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen und dergleichen in der DAANES
Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wird in den Art. 56ff. festgehalten, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat; und, dass Verhaftungen, das Betreten oder die Durchsuchung privater Orte oder Wohnhäuser nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung bei der Begehung der Straftat vorgenommen werden dürfen; sowie, dass die Freiheit einer Person nicht ohne gültigen Rechtsakt eingeschränkt werden darf (RIC, 14.12.2023). Im Jahr 2024 dokumentierte AI, wie die DAANES-Behörden zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (AI, 26.06.2025).Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wird in den Artikel 56 f, f, festgehalten, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat; und, dass Verhaftungen, das Betreten oder die Durchsuchung privater Orte oder Wohnhäuser nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung bei der Begehung der Straftat vorgenommen werden dürfen; sowie, dass die Freiheit einer Person nicht ohne gültigen Rechtsakt eingeschränkt werden darf (RIC, 14.12.2023). Im Jahr 2024 dokumentierte AI, wie die DAANES-Behörden zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (AI, 26.06.2025).
Willkürliche Verhaftungen
Seit dem Sturz Assads hat die Anzahl willkürlicher Verhaftungen in den von den SDF kontrollierten Gebieten, insbesondere in den Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor zugenommen, im Gegensatz zu den restlichen Landesteilen. SNHR dokumentierte fast 800 willkürliche Verhaftungen in Nordostsyrien seit Dezember 2024, darunter 87 Kinder und acht Frauen. Gegenüber Syria Direct hob SNHR Verhaftungen wegen Kritik an den Praktiken der SDF oder wegen Unterstützung der neuen syrischen Regierung sowie Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht hervor. Dem Leiter einer Menschenrechtsorganisation zufolge wurden Personen verhaftet, weil sie die freie syrische Flagge gehisst oder lediglich ein Bild davon auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hatten. Die SDF beschreiben ihre Sicherheitsoperationen und Verhaftungen als gegen IS-Anhänger, kriminelle Netzwerke und andere Personen gerichtet, welche die lokale Sicherheit untergraben. Willkürliche Verhaftungen sind zwar nichts Neues, doch seit dem Sturz Assads im letzten Jahr geht die SDF noch härter vor, erklärte ein Journalist und Forscher. Bei diesen Kampagnen geht es in erster Linie um politische Einschüchterung. Nach anderen Angaben ist schwierig zu bestimmen, wie viele Prozent dieser Verhaftungen auf echte Sicherheitsbedenken zurückzuführen sind und wie viele auf politische Erwägungen, so ein Forscher, der sich auf Nordsyrien spezialisiert hat. Die SDF und Asayisch wurden im Laufe des Jahres 2025 durch IS-Kämpfer angegriffen, aber auch eine von Unbekannten. Aus Sicht der SDF sind folglich zumindest einige der erwähnten Verhaftungen auf die Bekämpfung von Aufständischen zurückzuführen (SYD, 05.12.2025). Die SDF führten Großrazzien und Verhaftungskampagnen durch, die auf Zivilisten abzielten, denen eine Verbindung zum IS, zu den mit den SDF in Konflikt stehenden arabischen Stämmen oder der SNA vorgeworfen wird. Daneben wurden auch Zivilisten verhaftet, die an Feierlichkeiten zum Sturz Assads teilgenommen haben, und Personen, die das Vorgehen der SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten kritisiert hatten. 59 willkürliche Verhaftungen durch die SDF wurden dokumentiert, darunter drei Kinder und zwei Frauen. 12 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR, 04.02.2025). Regierungsnahe Quellen berichten, dass die SDF in Raqqa im Rahmen einer wiederkehrenden Sicherheitskampagne mehrere Personen festgenommen haben. Aktivisten erklären, dass gezielt Gegner der militärischen Vorgangsweise und der Politik der SDF verhaftet wurden, darunter Anhänger der syrischen Regierung oder der Revolution sowie Personen, die am 14. Jahrestag der Revolution teilgenommen hatten (Syria TV, 15.04.2025). Willkürliche Festnahmen und Verhaftungen finden weiterhin im Nordosten, in Deir ez-Zor und Raqqa statt. Die willkürliche Inhaftierung von Kindern ist nach wie vor ein ernstes und unzureichend behandeltes Problem, insbesondere im Nordosten. Laut dem Jahresbericht des UN-Generalsekretärs für Kinder in bewaffneten Konflikten wurden im Nordosten Syriens über 1.000 Kinder willkürlich inhaftiert, was das Fehlen von Schutzmaßnahmen und fairen Verfahren unterstreicht. Eine besonders komplexe Situation besteht weiterhin in den Lagern al-Hol und ar-Roj, in denen noch immer rund 40.000 Menschen festgehalten werden, darunter 16.000 Syrer – 94% davon sind Frauen und Kinder, 88% der Haushalte werden von Frauen geführt – von denen viele vermeintliche oder tatsächliche Verbindungen zum IS haben (GPC, 03.04.2025). Gemäß SNHR wurden in der ersten Jahreshälfte 2025 378 Personen willkürlich von den SDF festgenommen bzw. verhaftet, davon 32 Kinder und fünf Frauen. 52 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR, 04.07.2025a). Die DAANES hält mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern (al-Hol und ar-Roj) fest. Die Mehrheit der Personen in Internierungslagern sind Frauen und Kinder. In den Haftanstalten überwiegen Männer. Dabei werden Personen mit sehr unterschiedlichen Verbindungen zum IS oder ohne jegliche Verbindung zum IS festgehalten. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat nach internationalem Recht zu ahndende Verbrechen begangen oder hatte Machtpositionen im IS inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel, darunter Frauen, die von IS-Mitgliedern zur Heirat gezwungen sowie Burschen, die von der bewaffneten Gruppe zum Kampf gezwungen worden waren (AI, 04.2024).
In den letzten Phasen des Kampfes gegen den IS im Nordosten Syriens Anfang 2019 gerieten tausende syrische, irakische und andere ausländische Männer und Burschen in die Gewalt der SDF und wurden in Hafteinrichtungen interniert. Da diese Menschen nicht in bereits bestehenden Einrichtungen festgehalten werden konnten, hielten die SDF und die ihnen angeschlossenen Sicherheitskräfte mit Unterstützung und in Zusammenarbeit mit der von den USA geführten Koalition viele ältere Burschen und Männer in einer Reihe von provisorischen, behelfsmäßigen Hafteinrichtungen fest, die über den Nordosten Syriens verstreut waren. Im Laufe der Zeit wurde die Mehrheit dieser Personen in zwei Hafteinrichtungen zusammengefasst. Die erste ist die Hafteinrichtung Sini, die sich in der Nähe der Stadt ash-Shaddadi befindet. Im August 2023 waren dort etwa 800 Häftlinge untergebracht. Die zweite ist die Hafteinrichtung Panorama, die von der US-geführten Koalition eigens in der Stadt Hasaka errichtet wurde. Die überwältigende Mehrheit der in Sini und Panorama festgehaltenen Personen wurde nicht angeklagt und hatte keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung anzufechten. In den übrigen Hafteinrichtungen der Sicherheitskräfte befinden sich etwa 900 Männer, Frauen und Kinder, die vor der territorialen Niederlage des IS verhaftet wurden, als sie beispielsweise vom IS kontrollierte Gebiete verließen, sowie danach bei laufenden Militäroperationen. Sie werden von den Sicherheitskräften zum Verhör festgehalten, bevor sie zur Verhandlung überstellt werden (AI, 2024). Die Frage, was mit den in der DAANES festgenommenen und inhaftierten IS-Mitgliedern geschehen soll, ist weiterhin ungelöst. Es wurde diskutiert, ob es möglich wäre, sie vor nichtstaatlichen kurdischen Gerichten zu verurteilen. Da es weder zu einer zeitnahen Verhandlung noch zur Rückführung der im Ausland geborenen IS-Mitglieder kommt, werden Menschen weiterhin unter Bedingungen festgehalten, die von Gewalt geprägt sind und in denen sie keinerlei Zugang zu ihren Rechten haben (BS, 19.03.2024). Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft werden im Nordosten Syriens AI zufolge hauptsächlich für zwei Zwecke instrumentalisiert. Erstens verwendet die DAANES Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft, um Menschen, die ihrer Meinung nach gegen sie sind, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern. Zweitens verwenden sowohl die allgemeine Öffentlichkeit als auch die DAANES solche Vorwürfe, um sich im Zusammenhang mit persönlichen Fehden oder Clanstreitigkeiten zu rächen. Da es keine Garantien für faire Gerichtsverfahren gibt, wie z.B. die Bereitstellung von Strafverteidigern und die systematische Anwendung von Folter, um Geständnisse zu erzwingen, kann die bloße Anschuldigung, mit dem IS in Verbindung zu stehen, zu jahrelanger willkürlicher Inhaftierung führen (AI, 2024). In den Gebieten unter Kontrolle der SDF mit überwiegend arabischer Bevölkerung kam es zu willkürlichen Verhaftungen unter dem Vorwand, den IS zu bekämpfen (SyDial, 02.06.2025).
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht. Ein Minimum an menschenrechtlichen Standards wird nicht bzw. nur teilweise gewährleistet (AA, 30.05.2025). Dem niederländischen Außenministerium lagen nur wenige Informationen über die Bedingungen in den SDF-Haftanstalten (Stand Mai 2025) vor. Einer Quelle zufolge stellt das Gefängnispersonal keine kostenlosen Lebensmittel zur Verfügung. Daher sind die Familienangehörigen der Gefangenen gezwungen, Geld zu überweisen, damit die Gefangenen in den Haftanstalten Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Derselben Quelle zufolge gibt es Probleme mit dem Zugang von Rechtsanwälten und Familienangehörigen zu den Gefangenen. Es kommt auch vor, dass Minderjährige mit Volljährigen in einer Zelle untergebracht werden (MBZ, 31.05.2025). Ende März 2024 kam es in zwei DAANES-Gefängnissen in Raqqa zu Unruhen, bei denen Männer und Burschen Berichten zufolge in überfüllten Zellen festgehalten wurden. Die Unruhen begannen angeblich während einer Sitzblockade, mit der mutmaßliche Misshandlungen, Einschränkungen des Zuganges zu medizinischer Versorgung, Korruption und die verzögerte Freilassung von Häftlingen, die ihre Strafe verbüßt hatten, angeprangert werden sollten. Als bei einem mutmaßlichen Fluchtversuch Zellen in Brand gesetzt wurden, reagierten Gefängniswärter, die Asayisch und die SDF mit Schüssen, wobei mindestens fünf Inhaftierte getötet und mindestens elf verletzt wurden. Die Anwendung tödlicher Gewalt im Zusammenhang mit Inhaftierungen wirft Fragen hinsichtlich der Verbote grausamer Behandlung und Gewalt gegen das Leben, einschließlich Mord, nach dem humanitären Völkerrecht auf (UNHRC, 12.08.2024).
Folter
Die CoI der UN dokumentiert seit 2020 Kriegsverbrechen durch die SDF gegen Gefangene in Gewahrsam in Gefängnissen, darunter im as-Sina‘a Gefängnis in der Stadt Hasaka, die von den SDF oder Asayisch betrieben werden, sowie in den Lagern al-Hol und ar-Roj. Zu den Folterern gehört auch der Militärnachrichtendienst der SDF (UNHRC, 12.07.2023). Auch AI dokumentierte schwere Fälle von Folter an Frauen, Männern und Kindern in Gefängnissen in Nord- und Ostsyrien, die von den SDF und mit diesen verbündeten Sicherheitskräften geführt werden. Insbesondere im bereits weiter oben erwähnten Sini-Gefängnis im Gouvernemt Hasaka sind die Gefangenen Brutalität ausgesetzt, wie routinemäßiger körperlicher Misshandlung, Demütigung, Entzug von Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und anderen Grundbedürfnissen (AI, 2024). AI hat den weitverbreiteten Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen gegen Häftlinge in jenen Gefängnissen dokumentiert, die von den Behörden der DAANES nach der Niederlage des IS eingerichtet wurden. Dazu gehören Elektroschocks, sexuelle Gewalt, Schläge und Stresspositionen (AI, 01.03.2025). Die SDF folterten gemäß SNHR im ersten Halbjahr 2024 sieben Personen zu Tode, darunter ein Kind (SNHR, 01.07.2024). Im Jahr 2023 kamen laut SNHR zehn Personen durch Folter durch die SDF zu Tode, darunter ein Kind (SNHR, 01.01.2024). Im September 2025 wurde eine Person von den SDF zu Tode gefoltert, sieben weitere Personen wurden außergerichtlich getötet, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR, 01.09.2025). Laut SOHR verstarb zwischen dem Sturz Assads und September 2025 eine Person durch Folter in einer Haftanstalt der SDF (SOHR, 07.09.2025). Zu den Opfern von Folter gehören gemäß Untersuchungskommission der UN unter anderem Personen, die sich gegen die Regierung der DAANES geäußert hatten, wie Aktivisten, Mitarbeiter von NGO oder Oppositionelle (UNHRC, 12.07.2023).
Im Juli 2025 kursierten in sozialen Medien Berichte über Hinrichtungen von Häftlingen in den Gefängnissen der SDF im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo. Unbestätigten Informationen zufolge, haben die SDF 33 Leichen an Mitglieder der SNA übergeben. Eine Quelle wies darauf hin, dass die meisten Leichen deutliche Spuren von Folter aufwiesen und einige von ihnen Frakturen an den Gliedmaßen oder schwere Verletzungen hatten, die wahrscheinlich auf schwere Schläge während der Haft zurückzuführen sind (Enab, 12.07.2025). Gemäß einem Medienbericht begehen die SDF weiterhin weitreichende Verstöße gegen Zivilisten in der Stadt Raqqa. Inhaftierte in Gefängnissen, wie dem Cotton-Gefängnis, dem Jugendgefängnis, dem Taamir-Gefängnis, dem Zentralgefängnis und dem Gefängnis der Allgemeinen Sicherheit leiden unter grausamer Behandlung und systematischer Folter (ZAW, 26.08.2025).
Die DANNES und die von den USA geführte Koalition waren an der Überstellung männlicher Häftlinge aus dem Nordosten Syriens nach Saudi-Arabien und in den Irak beteiligt. In beiden Fällen haben die DAANES und die US-Regierung wahrscheinlich gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Dieser Grundsatz verbietet die Überstellung von Personen in Staaten, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie dort schweren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und willkürlicher Tötung ausgesetzt wären (AI, 04.2024).
Wehr- und Reservedienst in der DAANES
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Diese erfordert demnach die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Art. 111 auch die SDF. Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC, 14.12.2023).Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Diese erfordert demnach die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111, auch die SDF. Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC, 14.12.2023).
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Art. 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, und seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Art. 1) (AANES-GC, 22.02.2024). Zwei Quellen, die vom DIS befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS, 06.2024). Frauen in der DAANES können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab, 22.02.2024). Ein Experte für die syrischen Kurdengebiete hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS, 06.2024).Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13,). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, und seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel eins,) (AANES-GC, 22.02.2024). Zwei Quellen, die vom DIS befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS, 06.2024). Frauen in der DAANES können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab, 22.02.2024). Ein Experte für die syrischen Kurdengebiete hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS, 06.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrates der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam, 10.01.2024). Am 22.06.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.06.2006 festgesetzt (Enab, 08.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 08.05.2024, die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab, 27.06.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zor, Hasaka und Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO, 02.07.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der SNA zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA, 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den YPG, einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab, 22.02.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zor, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV, 01.02.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Objekte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV, 31.01.2025).
Der Selbstverteidigungsdienst dauert laut Art. 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate, beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC, 22.02.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ, 12.2024).Der Selbstverteidigungsdienst dauert laut Artikel 2, des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate, beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC, 22.02.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ, 12.2024).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es in der DAANES keine Veränderungen hinsichtlich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ, 31.05.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.02.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF verzeichnet worden sind, die auch den Selbstverteidigungsdienst Leistende betraf (ACCORD, 24.02.2025).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zor haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD, 06.09.2023). Quellen des DIS zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS, 06.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teiles erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogrammes absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedriger oder gar keiner Bildung werden oft für die Bewachung oder den Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen Wehrpflichtige in Kampfsituationen verwickelt waren, z.B. während der Schlacht um Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zor im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des IS auf das Gefängnis von Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS, 06.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ, 12.2024).
Aufschub und Befreiung
Das Gesetz erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Die Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht wird im Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS, 06.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es in Art. 16 Studienten, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, das am 15.03. beginnt, aufzuschieben (AANES-GC, 22.02.2024). Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Art. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder bei den Asayisch und der YPG dienen, gewährt (Enab, 22.02.2024). Laut Art. 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z.B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC, 22.02.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Iraks, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein (DIS, 06.2024). Das Gesetz erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Die Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht wird im Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS, 06.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es in Artikel 16, Studienten, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, das am 15.03. beginnt, aufzuschieben (AANES-GC, 22.02.2024). Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel 30, wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder bei den Asayisch und der YPG dienen, gewährt (Enab, 22.02.2024). Laut Artikel 17, wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z.B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC, 22.02.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Iraks, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein (DIS, 06.2024).
Gemäß Art. 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Art. 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer kürzlich aus dem Ausland zurückgekehrt ist, einen Aufschub für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC, 22.02.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z.B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Asayisch oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie dort bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei den Asayisch oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS, 06.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge müssen Wehrpflichtige nicht zum Dienst antreten, wenn sie ihren Wehrdienst bereits in der SAA abgeleistet haben (Stand Oktober 2024). Es kommt vor, dass Personen mit einer Ausnahmegenehmigung Bestechungsgelder zahlen müssen, um ihre Ausnahmegenehmigung zu sichern, oder dass sie an Kontrollpunkten Opfer von Erpressung werden (MBZ, 12.2024).Gemäß Artikel 25, des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26, regelt administrative Aufschübe. So kann, wer kürzlich aus dem Ausland zurückgekehrt ist, einen Aufschub für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC, 22.02.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z.B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Asayisch oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie dort bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei den Asayisch oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS, 06.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge müssen Wehrpflichtige nicht zum Dienst antreten, wenn sie ihren Wehrdienst bereits in der SAA abgeleistet haben (Stand Oktober 2024). Es kommt vor, dass Personen mit einer Ausnahmegenehmigung Bestechungsgelder zahlen müssen, um ihre Ausnahmegenehmigung zu sichern, oder dass sie an Kontrollpunkten Opfer von Erpressung werden (MBZ, 12.2024).
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind weiters laut Art. 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Personen mit bestimmten gesundheitlichen Problemen, die sie an der Ausübung hindern, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteiles, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC, 22.02.2024). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind ältere Männer nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Dies sei ihm von einem Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses bestätigt worden. Ein Syrienexperte schreibt in einer E-Mail vom September 2023 an ACCORD, dass es ein neues Gesetz über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst aus dem Jahr 2022 gebe, das jedoch nicht veröffentlicht sei. Er habe eine Kopie des Gesetzes von einem vertrauenswürdigen hochrangigen DAANES-Beamten erhalten und eingesehen. Das Gesetz besage, dass Männer, die ihre Selbstverteidigungspflicht nicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet seien den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahrgänge 1986 bis 1990 und 1990 bis 1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (ACCORD, 07.09.2023).Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind weiters laut Artikel 29, des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von Märtyrern, die offiziell in den Registern der Märtyrer-Familien-Kommission eingetragen sind und eine Bescheinigung über das Märtyrertum besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Personen mit bestimmten gesundheitlichen Problemen, die sie an der Ausübung hindern, der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteiles, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC, 22.02.2024). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind ältere Männer nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Dies sei ihm von einem Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses bestätigt worden. Ein Syrienexperte schreibt in einer E-Mail vom September 2023 an ACCORD, dass es ein neues Gesetz über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst aus dem Jahr 2022 gebe, das jedoch nicht veröffentlicht sei. Er habe eine Kopie des Gesetzes von einem vertrauenswürdigen hochrangigen DAANES-Beamten erhalten und eingesehen. Das Gesetz besage, dass Männer, die ihre Selbstverteidigungspflicht nicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet seien den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahrgänge 1986 bis 1990 und 1990 bis 1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (ACCORD, 07.09.2023).
Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, welche die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Art. 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Personen mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem DIS mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS, 06.2024). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer alternative zum Selbstverwaltungsdienst vor. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge können Wehrpflichtige, die aus medizinischen Gründen keinen aktiven Frontdienst leisten können, eine Verwaltungsfunktion übernehmen. Sie können eine Stelle in einem Büro der DAANES, in der Logistik, in der Verpflegung, im Sicherheitsdienst oder in einer Funktion erhalten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordert (MBZ, 12.2024).Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, welche die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29, des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Personen mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem DIS mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS, 06.2024). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer alternative zum Selbstverwaltungsdienst vor. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge können Wehrpflichtige, die aus medizinischen Gründen keinen aktiven Frontdienst leisten können, eine Verwaltungsfunktion übernehmen. Sie können eine Stelle in einem Büro der DAANES, in der Logistik, in der Verpflegung, im Sicherheitsdienst oder in einer Funktion erhalten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordert (MBZ, 12.2024).
Gemäß Art. 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von USD 400,? entrichten (AANES-GC, 22.2.2024). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gilt diese Regelung nicht für Syrer mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei (MBZ, 12.2024). Eine Stundung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Man kann sich nach Zahlung dieser Gebühr innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen zu werden. Personen aus den DAANES-Gebieten, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung erhalten, weil sie gerade eine Ausbildung absolvieren, z.B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS, 06.2024). Gemäß Art. 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nichtsyrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC, 22.02.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu USD 300,? verhängt werden (DIS, 06.2024).Gemäß Artikel 27, des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von USD 400,? entrichten (AANES-GC, 22.2.2024). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gilt diese Regelung nicht für Syrer mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei (MBZ, 12.2024). Eine Stundung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Man kann sich nach Zahlung dieser Gebühr innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne zum Selbstverteidigungsdienst eingezogen zu werden. Personen aus den DAANES-Gebieten, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung erhalten, weil sie gerade eine Ausbildung absolvieren, z.B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS, 06.2024). Gemäß Artikel 36, des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nichtsyrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC, 22.02.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu USD 300,? verhängt werden (DIS, 06.2024).
Korruption in den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zor ein zunehmendes Problem im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen. Viele Familienangehörige versuchen, hohe Geldsummen zu zahlen, um ihre Söhne freizubekommen, wobei der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Festlegung der Höhe der Bestechungssumme spielt. Einem Betroffenen zufolge, liegen die Bestechungsgelder zwischen USD 100,? und USD 200,?, die an Checkpoints gezahlt werden müssen, um die Einziehung zum Selbstverteidigungsdienst zu verhindern. Wird der Inhaftierte in das Hauptzentrum der Selbstverteidigungskräfte gebracht, kann die zu zahlende Summe zwischen USD 700,? und USD 1.000,? liegen (AJ, 02.10.2024).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Art. 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, mit der Verlängerung seiner Dienstzeit um einen Monat bestraft (AANES-GC, 22.02.2024). Dass dies auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS, 06.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen (Art. 28) (AANES-GC, 22.02.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und eingezogen. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann dies länger gelingen, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen durch Razzien und Verhaftungen zu provozieren (DIS, 06.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayisch würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und seiner Herkunftsregion abhängen. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD, 06.09.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer die DAANES nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ, 12.2024). Gemäß Artikel 15, des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, mit der Verlängerung seiner Dienstzeit um einen Monat bestraft (AANES-GC, 22.02.2024). Dass dies auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS, 06.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen (Artikel 28,) (AANES-GC, 22.02.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und eingezogen. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann dies länger gelingen, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen durch Razzien und Verhaftungen zu provozieren (DIS, 06.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayisch würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und seiner Herkunftsregion abhängen. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD, 06.09.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer die DAANES nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ, 12.2024).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab, 22.02.2024). Laut vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu den Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS, 06.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV, 31.01.2025).
Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Repressalien ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS, 06.2024). SNHR hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie dazu zu bewegen, sich zu stellen (SNHR, 04.07.2025b).
Seit dem Sturz des Assad-Regimes sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV, 31.01.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra‘s al-‘Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra‘s al-‘Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten Deserteure stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA, 13.04.2025).
Rekrutierungspraxis
Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA, 13.04.2025). Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in der DAANES oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zor kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung Gesuchter wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayisch unterstützt werden (AJ, 02.10.2024).
SNHR dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in Deir ez-Zor und Raqqa (SNHR, 04.07.2025b). Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen von Arabern (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen (MEI, 09.05.2025). Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Teilen von Deir ez-Zor festgenommen (AJ, 02.10.2024). Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbidsch zu Streiks als Protest gegen eine mehrere Tage andauernde Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbidsch und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen hatten die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbidsch errichtet (Baladi, 26.01.2023). Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.03.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur dreizehn Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.03.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in Hasaka. Am 14.04.2025 kündigte die Führung der SDF-Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt Raqqa an. Am 05.05.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.05.2025 gab die mit den SDF assoziierte Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrganges für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März 2025 als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind (Enab, 27.05.2025).
In der DAANES wurde im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA, 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in ihren Reihen hoch ist (Syria TV, 31.01.2025). Am 26.06.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement Hasaka wieder auf (Enab, 02.10.2025). Aktivisten in der Stadt Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe (Enab, 02.10.2025). Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf hunderte Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben (Enab, 08.10.2025b). Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zor und Hasaka, angesichts von zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung (Enab, 08.10.2025a). SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten Raqqa und Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in Selbstverteidigungslager gebracht. Die SDF haben die Zahl der Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen (Arabi21, 01.10.2025). Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt Raqqa entführt (SANA, 29.09.2025). Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 05.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73 Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder (SNHR, 08.10.2025). Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in Raqqa als unzutreffend zurück (Enab, 08.10.2025b) und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne (Quds, 01.10.2025; Rudaw, 20.10.2025). Auch SOHR bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die Asayisch genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta‘minat durchgeführt und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen (SOHR, 02.10.2025b).
Bei ihrer Festnahme werden die Gesuchten an einem Ort festgehalten, der als „Zentrum der Kräfte“ bekannt ist. Dort warten sie, bis mindestens zehn Personen zusammen sind, bevor sie zum Selbstverteidigungsbüro im Industriegebiet westlich von Deir ez-Zor gebracht werden, wie eine Quelle aus den Reihen der SDF angab. Danach werden die Festgenommenen laut der Quelle in militärische Ausbildungszentren gebracht, entweder in der Region Ma‘amel oder in den Gouvernements Raqqa und Hasaka, je nach Bedarf. Während der Haft erhalten die Festgenommenen Brot, Suppe und Wasser, während sie darauf warten, dass die erforderliche Anzahl an Rekrutierten erreicht ist (AJ, 02.10.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage in der DAANES
Die SDF haben bislang ein weitaus größeres Augenmerk auf Menschenrechtsfragen gelegt als die meisten anderen syrischen Akteure. Die Ideologie der dortigen Machthaber basiert auf dem Konzept des demokratischen Konföderalismus, auf Kommunitarismus, dezentraler lokaler Demokratie, antihierarchischem Denken und Geschlechtergleichheit. Damit steht sie in starkem Kontrast zur Ideologie der Übergangsregierung, die auf Zentralisierung und islamistischen Vorstellungen beruht. Diese Aspekte wurden im Gesellschaftsvertrag (vergleichbar mit einer Verfassung) umgesetzt, der internationale Menschenrechte direkt einbezieht und die Grundlage für eine aktive – wenn auch unvollkommene – Ratsdemokratie bildet, die auf direkter Beteiligung und Geschlechterparität basiert (AGIL, 12.09.2025). Art. 40 des Gesellschaftsvertrags legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Art. 49 wird festgehalten, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (RIC, 14.12.2023). Während die offiziellen Dokumente der DAANES Säkularismus, Pluralismus und Dezentralisierung fördern, liegt die größte Herausforderung in der praktischen Umsetzung. Die Kluft zwischen theoretischen Grundsätzen und der tatsächlichen Anwendung in Syrien bleibt ein erhebliches Hindernis (Harmoon, 04.2025).Die SDF haben bislang ein weitaus größeres Augenmerk auf Menschenrechtsfragen gelegt als die meisten anderen syrischen Akteure. Die Ideologie der dortigen Machthaber basiert auf dem Konzept des demokratischen Konföderalismus, auf Kommunitarismus, dezentraler lokaler Demokratie, antihierarchischem Denken und Geschlechtergleichheit. Damit steht sie in starkem Kontrast zur Ideologie der Übergangsregierung, die auf Zentralisierung und islamistischen Vorstellungen beruht. Diese Aspekte wurden im Gesellschaftsvertrag (vergleichbar mit einer Verfassung) umgesetzt, der internationale Menschenrechte direkt einbezieht und die Grundlage für eine aktive – wenn auch unvollkommene – Ratsdemokratie bildet, die auf direkter Beteiligung und Geschlechterparität basiert (AGIL, 12.09.2025). Artikel 40, des Gesellschaftsvertrags legt fest, dass jeder Mensch Glaubens-, Gewissens-, Gedanken- und Meinungsfreiheit hat. Im Artikel 49, wird festgehalten, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glaube oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (RIC, 14.12.2023). Während die offiziellen Dokumente der DAANES Säkularismus, Pluralismus und Dezentralisierung fördern, liegt die größte Herausforderung in der praktischen Umsetzung. Die Kluft zwischen theoretischen Grundsätzen und der tatsächlichen Anwendung in Syrien bleibt ein erhebliches Hindernis (Harmoon, 04.2025).
Die oben erwähnten Konzepte bedeuten nicht, dass die SDF eine makellose Menschenrechtsbilanz vorweisen können (AGIL, 12.09.2025). Es gibt wiederholte Beschwerden über willkürliche Verhaftungen, verschärfte Sicherheitsbeschränkungen für Aktivisten und Dissidenten sowie die Monopolisierung wirtschaftlicher Ressourcen – wie Öl und Weizen – durch die DAANES, zusammen mit der Erhebung unrechtmäßiger Gebühren für Bewegungsfreiheit und Handel (MEI, 09.05.2025). Teile der SDF sollen sich an Menschenrechtsverletzungen beteiligt haben, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlung, ungerechtfertigte Inhaftierungen, Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie Zerstörung und Abriss von Häusern (USDOS, 22.04.2024). Die Asayisch und die Anti-Terror-Einheiten (YAT), die beide der DAANES angehören, haben an zahlreichen Orten im Nordosten willkürliche Verhaftungen vorgenommen (FES, 01.04.2024). Das syrische Menschenrechtskomitee zählte im Jahr 2024 132 zivile Todesfälle, die von den SDF zu verantworten waren (SHRC, 23.01.2025). Menschen wurden bei vorgeblich gegen den IS gerichteten Razzien verhaftet, andere, um sie in militärische Trainings- und Rekrutierungslager zu bringen. Wieder andere Zivilisten wurden unter dem Vorwurf verhaftet, dass sie mit arabischen Stämmen und der SNA zusammengearbeitet oder die Rebellenoffensive, die zum Sturz des Assad-Regimes geführt hat, unterstützt haben. Zudem wurden Personen verhaftet, die Banner und Slogans der SDF an öffentlichen Plätzen gegen die aktuelle Flagge Syriens austauschten (SNHR, 04.07.2025b).
Kurdische Milizen werden beschuldigt, arabische und turkmenische Einwohner aus den von ihnen kontrollierten Gebieten vertrieben zu haben (FH, 2025). Im Juni 2025 erschoss ein SDF-Kämpfer einen elfjährigen Buben in der Stadt Abu Hardoub. Tage später starb ein weiterer Bub, nachdem SDF-Kräfte das Feuer eröffnet hatten, als er in der Nähe eines Checkpoints Weizen sammelte. Solche Vorfälle sind keine Einzelfälle. Lokale Beobachter und Menschenrechtsgruppen haben Entführungen, die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die RYM und hohe finanzielle Abgaben für Familien, die eine Befreiung vom Militärdienst beantragen, dokumentiert (AAA, 11.07.2025). AI machte die SDF im Jahr 2024 für rechtswidrige Tötungen, Folter und andere Misshandlungen verantwortlich. Mehr als 56.000 Menschen waren zu diesem Zeitpunkt in Gewahrsam der DAANES weiterhin Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Darunter befanden sich schätzungsweise 30.000 Kinder, 14.500 Frauen und 11.500 Männer, die in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern (al-Hol und ar-Roj) festgehalten wurden. Ihnen wurde die Zugehörigkeit zum IS vorgeworfen. Viele sind seit 2019 inhaftiert (AI, o.D.a).
In Aleppo ist es zu Entführungen durch mit den SDF in Verbindung stehenden Milizen gekommen (SHRC, 12.02.2025). Bei mehreren Gelegenheiten griffen Asayisch-Einheiten in Aleppo Zivilisten und zivile Infrastruktur an und lösten damit gewalttätige Zusammenstöße aus. Während dieser Zeit stimmte Damaskus wiederholt Waffenstillständen zu, um die Verhandlungen über das umfassendere Integrationsabkommen vom 10.03.2025 mit den SDF aufrechtzuerhalten. Nach Ablauf der Frist des Integrationsabkommens scheiterten jedoch die letzten von den USA vermittelten Gespräche in Damaskus, und die Asayisch griffen erneut zivile Infrastruktur an, woraufhin die syrische Armee eine begrenzte Militäroperation begonnen hat (AC, 13.01.2026). SNHR dokumentierte wiederholte Scharfschützenangriffe durch die SDF in den Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo. Zwischen dem 30.11.2024 und dem 30.01.2025 wurden 65 Zivilisten, darunter ein Kind, zwei Frauen und zwei Mitarbeiter einer humanitären Organisation durch Scharfschützen der SDF getötet. Im selben Zeitraum wurde auch das Verschwinden mehrerer Personen dokumentiert, nachdem sich diese den von den SDF kontrollierten Gebiete näherten oder diese betraten (SNHR, 06.02.2025).
Einem Bericht zufolge gab ein kurdischer Beamter Anweisungen, wie mit Feierlichkeiten zu dem unterzeichneten Abkommen zwischen der Übergangsregierung in Damaskus und den SDF umgegangen werden soll. Demzufolge soll jeder, der die syrische Flagge trägt, zur Rechenschaft gezogen werden. Von großen Versammlungen soll abgesehen werden und jeder, der Freudenschüsse abgibt, soll verhaftet werden. Einige junge Männer, die nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes die Flaggen der SDF durch Flaggen der syrischen Revolution ersetzten, wurden von den SDF getötet (NLM, 01.04.2025). Einem der Zentralregierung nahestehenden Medium zufolge führten die SDF im März 2025 eine Verhaftungskampagne gegen Zivilisten in Deir ez-Zor, Hasaka und Raqqa durch. Die Verhaftungswelle beschränkte sich nicht nur auf politische Aktivisten oder Oppositionelle, sondern betraf auch Zivilisten. Selbst das Hissen der neuen syrischen Flagge oder das Zeigen eines Bildes von Präsident Scharaa und das Bekunden von Freude über den Sturz des Assad-Regimes und die Unterzeichnung des Abkommens reichten als Grund für Verhaftung und Strafverfolgung aus. Mehr als 300 Personen waren betroffen. Die Verhaftungswelle ging mit Razzien in Wohnungen, der Zerstörung von Hausrat, dem Aufbrechen von Türen und der Beschlagnahmung von Mobiltelefonen einher (Syria TV, 19.03.2025). Die DAANES veröffentlichte am 06.12.2025 ein Rundschreiben, in dem sie jegliche Feierlichkeiten in ihrem Territoriums zum Jahrestags des Sturzes des Assad-Regimes verbot (BBC, 08.12.2025a). Das Verbot umfasst öffentliche Veranstaltungen und Menschenansammlungen. Das Abfeuern von scharfer Munition und Feuerwerk anlässlich des Jahrestages wurde untersagt. Zur Begründung verwies die Verwaltung auf die aktuelle Sicherheitslage. Terrorzellen könnten Feierlichkeiten ausnützen, um Anschläge zu verüben und die Stabilität in der Region zu gefährden (ORF, 08.12.2025). Zwei Minderjährige wurden dem syrischen Menschenrechtskomitee zufolge von den SDF entführt und zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, nachdem sie den Sturz des Assad-Regimes gefeiert hatten (SHRC, 11.04.2025). Mehrere lokale Zeitungen berichteten auf Facebook, dass am 08.12.2025 Scharfschützen auf einigen Verwaltungsgebäuden in Raqqa positioniert worden seien und dass in verschiedenen Stadtvierteln Durchsuchungen durchgeführt worden seien (FR24, 09.12.2025). Einer arabischen Zeitung zufolge haben die SDF eine umfassende Verhaftungskampagne gegen Mitglieder arabischer Stämme, die der neuen syrischen Regierung gegenüber loyal sind, im Gouvernement Hasaka gestartet, nachdem diese die syrische Hauptstadt Damaskus besucht hatten. Der Sprecher der SDF hingegen erläutert, dass die Sicherheitsoperation in Hasaka eine Reaktion auf Berichte über zunehmende Aktivitäten von IS-Zellen in der Region sei (AW, 02.09.2025).
Die SDF untersuchen einige Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte und verhängten Strafen gegen einige Mitglieder wegen Menschenrechtsverletzungen, aber es liegen keine Statistiken dazu vor (USDOS, 22.04.2024).
Das Abkommen zwischen den SDF und den Behörden der neuen syrischen Regierung vom März 2025 bekräftigt sowohl das Recht aller Syrer auf Teilnahme am politischen Prozess (Punkt 1) als auch die verfassungsmäßigen Rechte der Kurden als indigene Gemeinschaft Syriens (Punkt 2), sowie das eindeutige Bekenntnis zur Integrität und Einheit des syrischen Staates (Punkt 6 und 7). Diese Verpflichtungen sind höchstwahrscheinlich eher politischer als rechtlicher Natur (AGIL, 12.09.2025).
Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Organisationsfreiheit
Grundrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind im Gesellschaftsvertrag der DAANES festgeschrieben. Art. 44 regelt, dass alle Menschen und Gemeinschaften das Recht haben, sich zu organisieren und frei zu äußern. In den Art. 64 und 65 sind das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Pressefreiheit festgeschrieben (RIC, 14.12.2023). 2015 und 2021 wurden von der DAANES Mediengesetze erlassen, die ihrer Medienabteilung weitreichende Befugnisse zur Erteilung und Entziehung von Lizenzen, zur Verhängung von Geldstrafen gegen Medienunternehmen erteilt und Journalisten zur Offenlegung ihrer Quellen verpflichtet, was einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes journalistischer Quellen darstellt (SyJA, 16.10.2025). Die Bertelsmann-Stiftung sieht eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in der DAANES (BS, 19.03.2024), nachdem im März 2022 alle Journalisten der Union of Free Media (YRA) beitreten mussten, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen (BS, 19.03.2024; FH, 2024).Grundrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind im Gesellschaftsvertrag der DAANES festgeschrieben. Artikel 44, regelt, dass alle Menschen und Gemeinschaften das Recht haben, sich zu organisieren und frei zu äußern. In den Artikel 64 und 65 sind das Recht auf Gewerkschaftsbildung und Pressefreiheit festgeschrieben (RIC, 14.12.2023). 2015 und 2021 wurden von der DAANES Mediengesetze erlassen, die ihrer Medienabteilung weitreichende Befugnisse zur Erteilung und Entziehung von Lizenzen, zur Verhängung von Geldstrafen gegen Medienunternehmen erteilt und Journalisten zur Offenlegung ihrer Quellen verpflichtet, was einen klaren Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes journalistischer Quellen darstellt (SyJA, 16.10.2025). Die Bertelsmann-Stiftung sieht eine Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit in der DAANES (BS, 19.03.2024), nachdem im März 2022 alle Journalisten der Union of Free Media (YRA) beitreten mussten, um weiter ihrer Arbeit nachgehen zu dürfen (BS, 19.03.2024; FH, 2024).
Es kommt weiterhin zur Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit. So sind staatliche und regierungsnahe Medien bisher nicht im Nordosten präsent, während Korrespondenten kurdischer Medien mittlerweile auch in anderen Landesteilen präsent sind. Auch Medienschaffende, die über Missstände in der DAANES berichten, sehen sich Druck und Repressalien ausgesetzt. Die DAANES rechtfertigt diese Maßnahmen häufig mit dem Hinweis auf die Sicherheitslage und die Bedrohung durch den IS (AA, 30.05.2025). Der CoI zufolge sind Journalisten in der DAANES Restriktionen, wie Inhaftierung ausgesetzt (UNGA, 09.02.2024). Obwohl das Mediengesetz der DAANES Aktivisten zufolge nur Strafen, die von einer Verwarnung über die Zahlung einer Strafe bis zur Suspendierung von einer Woche reichen, vorsieht, suspendiert die DAANES Journalisten regelmäßig für längere Zeiträume oder entzieht ihnen permanent die Lizenz (USDOS, 12.08.2025). Lokale Medien berichteten im Jahr 2023, dass die DAANES und die SDF Journalisten unter dem Vorwand, gegen Gesetze zu verstoßen oder von den SDF als verboten eingestufte Medienkanäle zu unterstützen, verhafteten, vom Dienst suspendierten und journalistische Aufträge nicht verlängerten (USDOS, 22.04.2024). Lokale Journalisten wurden wegen kritischer Berichterstattung über die DAANES inhaftiert, während Rundfunkanstalten wie Rudaw und Kurdistan 24, die über die kurdische Politik in Syrien und im Irak berichten, ebenfalls mit Einschränkungen in den Gebieten konfrontiert sind (TNA, 12.04.2025). Laut dem Komitee zum Schutz von Journalisten nimmt die Pressefreiheit in der DAANES, wo die Medien seit 2012 Angriffen, Verhaftungen und Verboten ausgesetzt sind, weiter ab (AJ, 08.12.2025).
Syrians for Truth and Justice dokumentierten zwischen Jänner und Juli 2024 in der DAANES von vier Verhaftungen von Journalisten und Medienmitarbeitern, die in Verbindung mit dem KNCS stehen (STJ, 23.07.2024). Zwischen März 2011 und Mai 2024 registrierte SNHR außergerichtliche Tötungen von vier Journalisten sowie die willkürliche Verhaftung von 17 Journalisten durch die SDF (SNHR, 03.05.2024).
Die meisten Verbände und Gewerkschaften in der DAANES sind der Demokratischen Bewegung der Zivilgesellschaft (TEV-DEM) angeschlossen, die im Juli 2011 offiziell gegründet wurde und sich aus rund 27 Organisationen, Gewerkschaften, feministischen Organisationen, Genossenschaften und Vereinen zusammensetzt. Die Gewerkschaften, die in der DAANES aktiv sind, wurden im Allgemeinen nach dem Rückzug des Assad-Regimes aus den Gebieten im Nordosten Syriens und der Übernahme der Macht durch die YPG sowie anschließend durch die DAANES gegründet. Dazu gehören unter anderem die YRA, die Gewerkschaft der Werktätigen, die Union freier Syrischer Ärzte oder die Gewerkschaft der Apotheker. Große Teile dieser Gewerkschaften in der DAANES sind offiziell unabhängig und haben gewählte Vorstände. Jedoch sind deren Angehörige alle Mitglieder der PYD oder mit deren Einflusssphären verbunden. Die DAANES verhängte Beschränkungen und repressive Maßnahmen gegen zivilgesellschaftliche Akteure und Gewerkschaften, die nicht zu den PYD-Netzwerken gehören, auch wenn diese weniger stark ausfielen als in anderen Gebieten Syriens. Die Einschränkungen betrafen unter anderem die Meinungsfreiheit und die Möglichkeit, sich zu organisieren. So verlangten die DAANES-Beamten beispielsweise von Journalisten, die über den Nordosten des Landes berichteten, dass sie der YRA beitreten, um Presseausweise zu erhalten (FES, 01.04.2024).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es in der DAANES grundsätzlich Raum für öffentliche Kritik. Die rote Linie liegt dort bei Kritik, die als Bedrohung für die DAANES oder die SDF aufgefasst wird. Dabei kann es sich beispielsweise um Bemerkungen zur kurdischen Dominanz in diesem Gebiet handeln (MBZ, 31.05.2025). Einem Bericht des staatlichen Fernsehsenders Syria TV zufolge gibt es Meldungen von Übergriffen nicht nur gegenüber jenen, die sich gegen die SDF äußern, sondern auch gegenüber Personen, die mit der neuen Regierung in Damaskus sympathisieren (Syria TV, 01.02.2025).
In den von Kurden kontrollierten Gebieten wird die Politik in der Praxis von der PYD dominiert, deren Sicherheitskräfte häufig politische Gegner festnehmen (FH, 2025). Strukturell handelt es sich bei der DAANES nach wie vor um ein eher repressives System, das wenig Kritik duldet. Es geht dabei nicht nur gegen politische Oppositionelle vor, sondern auch gegen allgemeinen gesellschaftlichen Dissens, der als Bedrohung für die Stabilität der Selbstverwaltung angesehen wird. Die SDF und die für die Asayisch gelten dabei als die Hauptakteure der Repression nach innen. Obwohl von einer tatsächlichen politischen Beteiligung der Opposition nach wie vor nicht gesprochen werden kann, gibt es keine neuen Berichte über willkürliche Verhaftungen politischer Aktivisten, wie sie in der Vergangenheit immer wieder vorkamen (AA, 30.05.2025). Die DAANES instrumentalisiert AI zufolge Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft und nutzen diese, um Menschen, die sie als Gegner ansehen, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern (AI, 2024). SNHR dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Festnahmen von Personen, die sich kritisch gegenüber der DAANES geäußert hatten, in den Dörfern der Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor sowie der Umgebung der Stadt Raqqa durch die SDF. Diese Aktionen umfassten auch Angehörige von aus ihren Reihen Desertierten, mit dem Ziel, Letztere dazu zwingen, sich zu stellen. Ebenso wurden Fälle dokumentiert, bei denen Frauen während solcher Verhaftungskampagnen physisch angegriffen und persönliches Eigentum der Familien der Gefangenen, wie Geld, Goldschmuck und Mobiltelefone beschlagnahmt wurden (SNHR, 04.07.2025a).
Die SDF belegen Menschenrechtsorganisationen gelegentlich mit Einschränkungen oder schikanieren einzelne Aktivisten. In einigen Fällen werden sie sogar inhaftiert (USDOS, 22.4.2024). Im Nordosten Syriens sind zivilgesellschaftliche Organisationen sehr aktiv. Die Arbeit dieser Organisationen ist jedoch nicht ohne Hindernisse, da die SDF und die DAANES ihrer Arbeit zunehmend Einschränkungen auferlegen, insbesondere für diejenigen Organisationen, die sie als ihrer politischen Ausrichtung zuwiderlaufend betrachten oder die nicht in direkter Abstimmung mit ihnen arbeiten. Zu diesen Einschränkungen gehören Verzögerungen bei der Erteilung der erforderlichen Arbeitsgenehmigungen, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Aktivitäten sowie manchmal die Aussetzung bestimmter Projekte unter dem Vorwand der Sicherheit oder aus politischen Gründen. Obwohl die meisten Organisationen insgesamt eine positive Rolle spielen, wurden in einigen Berichten aus dem Einsatzgebiet einzelne Verstöße dokumentiert, darunter Vorwürfe, dass Hilfe als Mittel zur politischen Erpressung eingesetzt wurde, beispielsweise indem von einigen Bewohnern verlangt wurde, an Veranstaltungen zur Unterstützung der DAANES als Gegenleistung für den weiteren Zugang zu Hilfsgütern (SyDial, 02.06.2025).
Todesstrafe in der DAANES
Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 sind im Art. 38 das Recht auf Leben sowie ein Verbot der Todesstrafe festgehalten (RIC, 14.12.2023). Bereits in der Charta des Sozialjustizsystems von 2019 erkannte die DAANES die Anwendbarkeit des Völkerrechtes an, verpflichteten sich den Menschenrechten und schafften die Todesstrafe ab (AI, 2024).Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 sind im Artikel 38, das Recht auf Leben sowie ein Verbot der Todesstrafe festgehalten (RIC, 14.12.2023). Bereits in der Charta des Sozialjustizsystems von 2019 erkannte die DAANES die Anwendbarkeit des Völkerrechtes an, verpflichteten sich den Menschenrechten und schafften die Todesstrafe ab (AI, 2024).
Eine Quelle von Enab Baladi dementierte Berichte über aktuelle Hinrichtungen von Häftlingen in den Gefängnissen der SDF im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo (Enab, 12.07.2025).
Anfang Juli 2025 kam es zur Tötung eines vierzehnjährigen Burschen aus der Stadt Raqqa durch Mitglieder der SDF, welche Menschenrechtsaktivisten als standrechtliche Hinrichtung bezeichneten (TNA, 03.07.2025).
Einreise
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die vom Assad-Regime verhängt worden waren (SANA, 09.03.2025; STJ, 25.06.2025). Alle Beschränkungen wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide (SANA, 09.03.2025). Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für „gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden“ gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu konkretisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Beschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba‘ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist (STJ, 25.06.2025). Nach neueren Informationen wurde die bisherige Voraussetzung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen weder offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten noch das Land verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: Personen, die Syrien illegal verlassen haben; ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; Personen, die aus Sicherheitsgründen vermerkt sind; öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; Vorbestrafte. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Handhabung nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um den Vermerk neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte SNHR, dass Personen, die Syrien vor dem Sturz Assads illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt (DIS, 09.12.2025b).
Grenzübergänge
Präsident Scharaa erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem die Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll eingerichtet wurde. Sie ist direkt dem Präsidenten unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab, 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat den Rang eines Ministers (SO, 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei mit Ausnahme des Überganges in der Nähe der Stadt Qamischli in der DAANES. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bukamal) (MVCR, 08.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die SNA der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ, 31.05.2025).
Mit Stand 01.02.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen unterstehen (Rudaw, 01.02.2025). Mit Stand 19.01.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft in Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze oder teilweise passierbar (ÖB Damaskus, 19.01.2026).
Für jeden Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten (Libanon, Jordanien, Türkei und Irak) gibt es spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome, o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Einreisenden müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR, 08.2025).
Es liegen keine Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsangehörige. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten (z.B. im Libanon oder in der Türkei) gelten (MVCR, 08.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, nach denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS, 09.12.2025b).
Grundversorgung und Wirtschaft in der DAANES
Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang zu humanitärer Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet (UNOCHA, 30.01.2025). In den Gouvernements, die größtenteils unter Kontrolle der DAANES stehen, gibt es 1,2 Mio. Hilfsbedürftige im Gouvernement Hasaka und 0,7 Mio. im Gouvernement Raqqa. Das Gouvernement Deir ez-Zor, das flächenmäßig etwa zur Hälfte von der DAANES kontrolliert wird, zählt 1 Mio. Hilfsbedürftige. Nordostsyrien ist spezifischen humanitären Herausforderungen ausgesetzt: Die VN sprechen insbesondere von Herausforderungen beim humanitären Zugang nach Nordostsyrien, die sich aber mit dem Sturz Assads verbessern könnten. Die Einstellung von US-Hilfszahlungen hat den Nordosten besonders stark betroffen. Hilfe wurde dort größtenteils von NGO umgesetzt, die besonders stark von US-Finanzierung abhingen (AA, 30.05.2025). In Nordostsyrien ist das Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe nahezu zusammengebrochen. USAID finanzierte 80 bis 90% des NGO-Forums für Nordostsyrien, der Koordinierungsstelle der Region. Angesichts der begrenzten operativen Präsenz der VN in der Region haben NGO eine weltweit einzigartige Rolle bei der Koordinierung der humanitären Hilfe gespielt, doch sie können nicht einmal mehr die wenigen verbleibenden Ressourcen verwalten (RefInt, 01.05.2025). Viele NGO mussten ihre Aktivitäten in Nordostsyrien mittlerweile einstellen und die VN müssen nun die Koordinierung sowie einen Teil der Umsetzung humanitärer Hilfe in Nordostsyrien übernehmen (AA, 30.05.2025).
Wirtschaftliche Vulnerabilität ist weit verbreitet, das mittlere Haushaltseinkommen liegt bei USD 150,? pro Monat und reicht von USD 15,? bis USD 200,?. Für Familien mit geringerem Einkommen sind Lebensmittel zunehmend unerschwinglich geworden. 77% der durch MSF befragten Haushalte gaben an, dass sie mehrmals im Monat unter Lebensmittelknappheit leiden (MSF, 06.11.2025).
Lebensmittel
Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen und Weiden sowie des Wasserreichtumes (Euphrat und Grundwasser) als Kornkammer Syriens. Allerdings haben die schlechte Bewässerungswirtschaft, der durch Staudämme verringerte Anteil Syriens am Wasser des Euphrats und geringere Niederschläge in den letzten Jahren sowie Probleme im Wassersektor negative Auswirkungen auf den Agrar- und Ernährungssektor in diesen Gebieten. Der Anbau von Weizen, der wichtigsten Kulturpflanze in der Region, von der die Bevölkerung der Region und Syriens insgesamt abhängig ist, ist aufgrund der hohen Preise für Kraftstoffe (die für die Grundwassergewinnung und die Bewässerung der Felder benötigt werden) um fast 30% zurückgegangen (SyDial, 02.06.2025). Die regenabhängige Landwirtschaft, die in Nordostsyrien vorherrscht, ist im Jahr 2025 vollständig ausgefallen. Aufgrund von Niederschlagsmangel und den sich beschleunigenden Auswirkungen des Klimawandels wurden 100% der Ernte vernichtet. Selbst die bewässerte Landwirtschaft, die einst als widerstandsfähiger galt, blieb weit hinter den Erwartungen zurück, da sie durch begrenzte Treibstoffzuteilungen und mangelnde Unterstützung durch die lokalen Behörden behindert wurde. (LSE-MEC, 23.06.2025). Um die Ernährungssicherheit des Landes zu gewährleisten, setzt die syrische Regierung darauf, die Kontrolle über die DAANES zurückzugewinnen. Die Produktion in dieser Region ist jedoch zusammengebrochen, sodass die Führer der DAANES gezwungen sind, Mehl für die drei Mio. Menschen zu importieren (Balanche, 16.11.2025). Der niedrige von der DAANES festgelegte Getreidepreis und der Anstieg der Gesamtkosten für die Landwirtschaft aufgrund der Knappheit an Saatgut und Chemikalien veranlassten die Landwirte, gegen die DAANES zu protestieren und keinen Weizen auf ihren Feldern anzubauen, sondern stattdessen auf kostengünstigere Pflanzen umzusteigen. Aufgrund dieser aufeinanderfolgenden Krisen stieg der Preis für das von der DAANES subventionierte Brot um 30%, wobei das Gewicht jedes Laibes reduziert und die Anzahl der Laibe pro Person begrenzt wurde. Unterdessen stieg der Preis für Brot in nichtsubventionierten Bäckereien noch stärker an, was für einkommensschwache Familien in diesen Gebieten eine neue Krise bedeutete (SyDial, 02.06.2025). Die meisten Familien sind für ihre Ernährung auf lokale Märkte angewiesen, doch ihre Kaufkraft reicht nicht aus, um selbst die grundlegendsten Ernährungsbedürfnisse zu decken (MSF, 06.11.2025).
Zwischen Jänner 2025 und März 2025 sanken die Kosten der Mindestausgaben für den Unterhalt eines Sechs-Personen-Haushaltes für einen Monat um 7%. Für Nahrungsmittel sanken sie sogar um 13% und für andere Waren, wie Zahnpasta, Damenhygieneartikel, Waschpulver, Seife und Spülmittel, sanken sie um 11%. Sowohl für die meisten Lebensmittel als auch für die meisten grundlegenden Konsumartikel ist seit Dezember 2024 ein Abwärtstrend bei den Preisen zu beobachten (ImpInit, 05.2025).
In den folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken werden die Entwicklungen von Lebensmittelpreisen und Löhnen für nichtqualifizierte Arbeit dargestellt. Die Daten beruhen auf Erhebungen des World Food Programmes jeweils am Monatsfünfzehnten von Februar 2024 bis Februar 2025. Ausgewählt wurden die Städte Qamischli und Hasaka. Nicht für alle Monate standen Daten zur Verfügung (Angaben in Kilogramm bzw. Liter und Preis- bzw. Lohnangaben in SYP):

(Quelle: WFP,13.01.2026)
(Quelle: WFP, 13.01.2026)ris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg, (Quelle: WFP,13.01.2026)ris-attachment://hauptdokument.img2is.jpg, (Quelle: WFP, 13.01.2026)
Wasser- und Stromversorgung
Seit Jahren leiden die Gouvernements im Osten Syriens unter einer sich verschlechternden Infrastruktur und unzureichenden Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom, was auf die anhaltenden Angriffe und die Vernachlässigung durch das Assad-Regime, dann durch den IS und später durch die SDF zurückzuführen ist. Diese Kräfte griffen während der Kämpfe wichtige Einrichtungen an, während die DAANES die Reparatur der Schäden ignorierte und die Bevölkerung mit diesen Problemen alleine ließ (SyDial, 02.06.2025).
Im Nordosten Syriens wurde die weitverbreitete Wasserknappheit, die durch den Klimawandel, die Instrumentalisierung von Wasserressourcen, anhaltende Dürren und übermäßige Grundwasserentnahme verursacht wird, durch Schäden an der Infrastruktur, z.B. an den Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert (MSF, 06.11.2025). Über 80% der Wasserversorgungssysteme funktionieren nicht, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist (HumAct, 25.03.2025a). Der Tishreen-Damm wurde durch Bombardements beschädigt, während die wichtige Wasserstation Alouk in Hasaka seit langem nicht mehr in Betrieb ist, weil sie von der SNA kontrolliert wird, was zu einer schweren Wasserkrise geführt hat, von der nach Schätzungen der VN 460.000 Menschen in der DAANES direkt betroffen sind (RIC, 18.12.2025). In einigen Dörfern in der Region al-Jazira (Hasaka, Raqqa, Deir ez-Zor) verschärfen Dürre, unzureichende Niederschläge und die Auswirkungen der Wasserpolitik die Wasserkrise. Die Bevölkerung ist aufgrund des Versiegens der Quellen für die Landwirtschaft mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert (ANF, 18.05.2025). In einigen Teilen der DAANES gibt es keine Wasserversorgung, sodass die Bewohner auf Wasser aus Brunnen angewiesen sind, was zu gesundheitlichen Problemen für Darm und Nieren führen kann (Enab, 21.02.2024; Enab, 11.09.2024). Außerdem ist das Wasser aus gebohrten Brunnen teuer aufgrund der Bohrkosten und des Mangels an geeigneten Maschinen, wodurch das Wasser nicht allen Bewohnern zur Verfügung steht. Auch die Betriebszeiten der Wasserpumpengeneratoren reicht in manchen Gemeinden nicht aus, um die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen (Enab, 21.02.2024). Mit Sommerbeginn und den steigenden Temperaturen sehen sich die Menschen aufgrund von Trinkwasserknappheit mit zunehmenden Schwierigkeiten konfrontiert. Sie sind gezwungen, Salzwasser aus Brunnen zu verwenden, das jedoch kein Trinkwasser, sondern lediglich Nutzwasser ist. Infolgedessen sind die Bürger gezwungen, Wasser zu hohen Preisen von Tankwagen zu kaufen (ANF, 08.06.2025). Die humanitäre Hilfe bleibt für die von Wasserknappheit betroffenen Gegenden lebenswichtig. Hilfsorganisationen sorgen für eine kontinuierliche Instandhaltung der Wassernetze und -stationen, für die Versorgung mit Elektrizität, da die Region auf Wasserkraftwerke angewiesen ist, und für Wassertransporte. Das fehlende Abwassermanagement in Nordostsyrien hat auch das Risiko erhöht, sich mit durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera anzustecken (USAID, 10.01.2024). Hasaka ist seit 2019 überwiegend auf Tanklastwagen für die Wasserversorgung angewiesen. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass die Anouk-Quelle, die die Stadt versorgt, von der SNA eingenommen wurde. In dieser semi-ariden Umgebung ist das Grundwasser zu salzig, um es zu trinken. Auch die Niederschläge reichen nicht mehr aus, um die in den 1980er-Jahren erbauten Staudämme zu füllen. Diese Dämme wurden für ein Zehntel der heutigen Bevölkerung gebaut. Seit fünf Jahren finanzieren die EU und USAID den Wassertransport in der DAANES, ohne nach einer nachhaltigeren Lösung zu suchen. Die Stadt verfügt nicht über die notwendige Elektrizität, um die für ihre Versorgung erforderlichen großen Wassermengen zu transportieren. Darüber hinaus sind auch die arabischen Dörfer entlang der Aquäduktroute mit Wasserknappheit konfrontiert und zapfen diese illegal an. Der DAANES fehlt die Macht, diese Praxis zu unterbinden, da dies wahrscheinlich eine Rebellion auslösen würde. Infolgedessen haben die Einwohner keine andere Wahl, als Wasser zu kaufen, was etwa 20% ihrer Haushaltsausgaben ausmacht. Trotz internationaler Hilfe deckt eine Flotte privater Tanklastwagen zwei Drittel des Wasserbedarfes der Stadt aus nur einer Handvoll nahe gelegener Quellen. Diese sind jedoch bereits überlastet und stehen kurz vor der Erschöpfung (Balanche, 11.06.2025). Wiederholte Luftangriffe, die kritische Ölinfrastrukturen wie Auffangtanks, Gasproduktionsstätten, in denen Rohöl gelagert wird, und Transportleitungen beschädigt haben, führten laut dem NGO-Forum für Nordostsyrien zu einer Verschlimmerung der Ölsättigung von landwirtschaftlichen Feldern und Wasserquellen. Schon zuvor hat die ineffiziente Entsorgung von Ölabfällen seit 2014 zu wiederholten Öllecks geführt, welche die Wasserquellen der Region kontaminierten. Die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Öl bedroht auch den Zugang zu sauberem Trinkwasser in der DAANES (USAID, 09.04.2024). Umfrageergebnisse zeigen, dass nur 37% der Haushalte regelmäßig Zugang zu ausreichend Wasser haben, um ihre grundlegenden Hygiene- und Haushaltsbedürfnisse zu decken (MSF, 06.11.2025).
Begrenzte finanzielle Mittel und die Abwanderung von qualifiziertem Personal schränkt die Qualität und Verfügbarkeit von Wasser- und Sanitärsystemen sowie Gesundheitsdiensten ein (UNOCHA 3.3.2024).
Haushalte in Nordostsyrien haben etwa fünfeihalb Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zor und Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpaneelen. Das von den Behörden betriebene Netz versorgt nach Luftangriffen im Jänner 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements Raqqa und Aleppo, das Gouvernement Hasaka ist weitgehend vom Netz abgeschnitten (AA, 30.05.2025). Dort werden 800 MW Strom benötigt, doch das einzige Kraftwerk des Gouvernements produziert selbst bei Spitzenauslastung nur 100 MW und wurde durch Luftangriffe schwer beschädigt (Majalla, 11.02.2025). Der Zugang zu Elektrizität für 1,05 Millionen Einwohner in 1.322 Gemeinden, 1.937 Schulen und zwölf medizinischen Einrichtungen ist stark gefährdet. Die Umspannwerke ‘Amuda, Qahtaniya und ‘Ain al-‘Arab/Kobane wurden alle ins Visier genommen und bei Luftangriffen beschädigt (NES, 20.11.2024). Der verfügbare Strom wird zwischen den Kantonen der DAANES aufgeteilt. In Qamischli beispielsweise gab es keine so massiven Zerstörungen wie in ‘Ain al-‘Arab/Kobane. In Raqqa war der Krieg zwar sehr intensiv, aber die Zerstörung der Strominfrastruktur konnte recht schnell überwunden werden, da viele internationale Organisationen Hilfe leisteten (RIC, 02.04.2024). Haushalte in Nordostsyrien wenden durchschnittlich USD 4,30 monatlich für Strom auf (AA, 30.05.2025).
Im März 2025 war Treibstoff weiterhin der am häufigsten nicht zur Verfügung stehende Artikel auf Märkten in Nord- und Ostsyrien, wobei die gemeldeten Engpässe bei importierten Kraftstoffen seit Oktober 2024 stetig zugenommen haben (ImpInit, 05.2025).
Arbeitsmarkt
Die Mitarbeiter der DAANES und der dort tätigen Unternehmen erhalten im Durchschnitt ein Monatsgehalt von höchstens 1,5 Mio. SYP. Quellen in mehreren zivilen Einrichtungen der DAANES gaben an, dass die Zahl der Kündigungen Mitte des Jahres 2025 um mehr als 25% der Gesamtzahl der Beschäftigten gestiegen ist, weil diese in die Privatwirtschaft wechseln wollen. Die meisten Kündigungen werden abgelehnt, da die DAANES keine Ersatzkräfte hat. Diese leidet unter einer Kündigungswelle aus administrativen Gründen und wegen der niedrigen Gehälter und der Arbeitsbedingungen (Syria TV, 22.08.2024). Gemäß einem Einwohner gibt es in Deir ez-Zor keine echten Arbeitsmöglichkeiten oder Jobs im eigentlichen Sinne. Zwar gibt es lokale Organisationen, die Schulungen im Friseurhandwerk oder Schneidern anbieten und den Teilnehmern einige grundlegende Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen, aber die Möglichkeit der Teilnahme an diesen Kursen ist von Beziehungen abhängig. In Hasaka wird von extremer Armut aufgrund von fehlenden Arbeitsmöglichkeiten berichtet. Gemäß einer ansässigen Person bevorzugen die SDF Kurden gegenüber Arabern in ihren Organisationen, wodurch Letztere seltener einen Arbeitsplatz erhalten. Dennoch seien die Chancen selbst unter den Kurden nicht gleichmäßig verteilt, sondern kämen nur denjenigen zugute, die der DAANES nahestehen (Syria TV, 01.02.2025). Einem Einzelbericht zufolge werden kurdische Unternehmer gegenüber arabischen bevorzugt behandelt. Araber haben nicht denselben Zugang zu Dienstleistungen wie Kurden. Kurdische Geschäftsinhaber erhalten Vorrang, wenn es um hochwertigen Kraftstoff für ihren Betrieb geht (NLM, 01.04.2025). Ende Juni 2025 kam es zu einem Sitzstreik von Lehrkräften in der Stadt Manbidsch, um gegen monatelange Verzögerungen bei der Zahlung ihrer Gehälter zu demonstrieren (SOHR, 28.06.2025).
Die Menschen beklagen sich über die weitverbreitete Korruption innerhalb der kurdisch geführten SDF und ihres politischen Arms, dem SDC (NLM, 01.04.2025).
Wirtschaft
Die DAANES ist von denselben wirtschaftlichen Problemen betroffen wie der Rest Syriens, einschließlich der vielfältigen und langfristigen Sanktionen, die gegen das Land verhängt wurden. Wie der Rest Syriens, benötigt die DAANES Investitionen für den Wiederaufbau und zur Bewältigung der humanitären Herausforderungen, mit denen ihre Bevölkerung konfrontiert ist (RIC, 18.12.2025).
Am 10.03.2025 hat die DAANES ihren Haushalt für 2025 mit einem veranschlagten Einnahmevolumen von 855,47 Mio. USD verabschiedet, was einem Anstieg von 27,7% gegenüber 2024 (670 Mio. USD) entspricht. Die geplanten Ausgaben werden auf 1,09 Milliarden USD veranschlagt, was einem Anstieg von 2,8% gegenüber 1,06 Milliarden USD im Jahr 2024 entspricht (SR, 01.04.2025). Die Erträge stammen hauptsächlich aus Zöllen und dem Ölgeschäft (AA, 30.05.2025).
Mitte 2022 befreiten die USA die SDF-Gebiete von den Sanktionen gegen ausländische Investitionen, was die SDF als Unterstützung für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau der Infrastruktur in ihren Gebieten interpretierten (AJ, 29.01.2025). Laut Aussagen der DAANES war diese Aufhebung symbolischer Natur und hat vor Ort nichts bewirkt (RIC, 02.04.2024). Beamte der DAANES haben erklärt, dass die instabile Sicherheitslage, Beschränkungen des freien Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie die fehlende offizielle Anerkennung der DAANES ausländische Investoren abgeschreckt haben (RIC, 18.12.2025).
In offiziellen Dokumenten wird die DAANES sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als unterentwickelt bezeichnet. Das Gebiet verfügt über umfangreiche landwirtschaftliche Ressourcen, einen großen Viehbestand, reichhaltige Wasservorkommen sowie Öl- und Gasreserven, jedoch mangelt es an der entsprechenden Infrastruktur, wie beispielsweise Ölraffinerien oder Kraftwerken (Majalla, 11.02.2025). In der DAANES liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo, 09.12.2024). In der Region al-Jazira, welche die drei Gouvernements Deir ez-Zor, Raqqa und Hasaka umfasst, liegen 50% der Ölvorkommen, 64% der Wasserressourcen Syriens und dort werden 55% der Weizenernte und 78% der Baumwollernte Syriens eingebracht (Majalla, 11.02.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zor befinden sich 40% dieser Öl- sowie mehrere Gasfelder (DW, 10.12.2024). Laut dem britischen Unternehmen Gulfsands fördern die Kurden etwa 80.000 Barrel Öl pro Tag. Das entspricht nach den aktuellen Preisen einem täglichen Wert von ungefähr 5,6 Mio. USD. Damit kontrollieren die Kurden einen großen Teil der syrischen Einnahmequellen (WiWo, 09.12.2024). Die Ölproduktion Syriens liegt nur noch bei etwa 90.000 Barrel pro Tag, von denen rund 20.000 Barrel über Land nach Damaskus transportiert werden, und zwar über eine Zwischenhändlerfirma, die dem ehemaligen syrischen Abgeordneten Hussam Qaterji gehört. Der Rest wird zu niedrigen Preisen an einfache Raffinerien verkauft oder nach Irakisch-Kurdistan, oder in andere Teile Syriens transportiert (Majalla, 11.02.2025). Ein Beamter des syrischen Ölministeriums gab am 22.02.2025 bekannt, dass die DAANES zum ersten Mal seit dem Sturz Assads die Öllieferungen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete wieder aufgenommen hat. Hunderte Tankwagen transportierten hauptsächlich Rohöl auf dem Landweg zur Raffinerie in Homs in Zentralsyrien. Das Abkommen zwischen der DAANES und dem syrischen Ölministerium sieht den Transfer von 15.000 Barrel Öl pro Tag vor, zusätzlich zu dem Transfer von einer Million Kubikmeter Gas mittels Tanker. Die Pipelines für den Transport von Öl und Gas sind außer Betrieb. Die neuen Verträge sind zunächst für drei Monate gültig (Arabiya, 23.02.2025; Nashra, 22.02.2025). Die Region al-Jazira verfügt über schätzungsweise 13% der entdeckten Gasvorkommen Syriens, was ebenfalls eine wichtige Rolle in der strategischen Auseinandersetzung zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF spielt. Es gibt zwei Gasproduktionsanlagen: eine in Rumelan mit einer Produktionskapazität von etwa 12.000 Gasflaschen (Verkaufspreis USD 8,? pro Flasche) und eine weitere in Shaddadi. Beide werden von der DAANES betrieben (Majalla, 11.02.2025). Die syrische Regierung hat im November 2025 den Kauf von Öl aus der DAANES eingestellt und damit eine wichtige Einnahmequelle für die DAANES gekürzt, die rund 75% ihrer Einnahmen aus Öl bezieht. Die DAANES scheint jedoch ihr Rohöl über eine umgebaute kurze Pipeline in die KRI umgeleitet zu haben. Darüber hinaus hat die syrische Regierung im Oktober 2025 ihre internen Grenzübergänge zur DAANES geschlossen, was sich unmittelbar negativ auf Handel, Wirtschaft und Produktivität in der Region ausgewirkt hat (RIC, 18.12.2025)
Obwohl die DAANES ein führender Produzent von Weizen, Gerste und Baumwolle ist, gibt es keine Fabriken für Lebensmittelverarbeitung, Futtermittel, Düngemittel oder Textilien, und obwohl sie ein Zentrum für Viehzucht ist, fehlen große Molkereien und Käseproduktionsstätten. Die Rohstoffe werden einfach in andere Regionen verschifft (Majalla, 11.02.2025). Der Agrarsektor im Nordosten Syriens steht aufgrund des Klimawandels und mangelnder Unterstützung vor Herausforderungen, die den Landwirten erhebliche finanzielle Verluste verursachen und Befürchtungen hinsichtlich der Aufgabe der Landwirtschaft und der Wüstenbildung in der Region wecken. Der Weizenanbau ging im Jahr 2025 deutlich zurück. Als Gründe dafür werden hohe Produktionskosten, Rückgang des Weizenpreises um 30% in der letzten Saison, mangelnde Unterstützung für die Landwirtschaft und daraus resultierender Anbau anderer Nahrungsmittel (z.B. Hülsenfrüchte oder Salat) sowie Luftangriffe auf Ölanlagen zu Beginn des Jahres 2024 und hohe Kosten für importierte landwirtschaftliche Materialien angegeben (NPA, 04.03.2025).
Medizinische Versorgung in der DAANES
In der DAANES wurde eine Gesundheitskommission eingerichtet, die die Gesundheitseinrichtungen überwacht und die Gehälter der Beschäftigten im Gesundheitswesen zahlt. Grenzüberschreitende Partner unterstützten die Einsätze in der Region. Das Assad-Regime war jedoch weiterhin in der Region tätig, weil die DAANES aufgrund der beschädigten Infrastruktur, der schwachen Verwaltung sowie des Mangels an Personal, medizinischer Ausrüstung und Finanzmitteln nicht in der Lage war, den Bedarf an Gesundheitsdiensten und Medikamenten zu decken (SCPR, 2023).
Zwar sind einige von außen unterstützte Dienste im Nordosten weiterhin funktionsfähig, doch sind sie in hohem Maße von humanitärer Hilfe abhängig und nicht nachhaltig. Der DAANES ist es gelungen, unter prekären Bedingungen ein Mindestmaß an Dienstleistungen aufrechtzuerhalten (HC/WHO, 03.06.2025). Im Nordosten Syriens sind bereits 23 Einrichtungen geschlossen, und weitere 68 sind von der Schließung bedroht (HC/WHO, 03.06.2025). Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen vom Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein werden und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (IMC, 16.04.2025). Die mobilen medizinischen Einheiten sind mit einem Personalmangel konfrontiert (UNOCHA, 07.01.2025).
Durch die Stromausfälle, die durch Luftangriffe in dieser Region verursacht werden, ist die Qualität der Versorgung in Gesundheitseinrichtungen in betroffenen Gebieten beeinträchtigt, auch wenn die Luftangriffe nicht direkt medizinische Einrichtungen treffen. Stromausfälle führen zur Unterbrechung der Kühlkette für Impfstoffe und Medikamente und haben Auswirkungen auf die Funktionalität von medizinischem Gerät, wie Röntgengeräten, MRT und dergleichen. (NES, 20.11.2024).
Private Krankenhäuser sind sehr teuer, sodass die meisten Einwohner staatliche Krankenhäuser aufsuchen müssen, die aufgrund ihrer geringen Anzahl einer enormen Belastung ausgesetzt sind. Die Gesundheitsversorgung hängt von der Verfügbarkeit von medizinischem Personal ab. Private Krankenhäuser bieten eine gute Versorgung, während staatliche Krankenhäuser unter Personalmangel und einer ständigen Überlastung der Ärzte leiden. In den ländlichen Gebieten ist die Gesundheitssituation noch schlechter, da es dort überhaupt keine Krankenhäuser gibt, was den Zugang zu medizinischer Versorgung für die Landbevölkerung äußerst schwierig macht (Syria TV, 01.02.2025). Die Gesundheitsbehörden bieten CT- und MRT-Untersuchungen zu Preisen an, die mit denen des privaten Sektors konkurrieren können, sowie Dialysezentren, zahlreiche medizinische Zentren und Kliniken sowie halb-kostenlose öffentliche Krankenhäuser, während alle medizinischen Behörden der DAANES über den Mangel an Dienstleistungen und Unterstützung durch internationale Organisationen klagen (Majalla, 21.02.2024).
Es besteht ein hoher Bedarf an medizinischer Unterstützung, insbesondere im Nordosten, wo die Möglichkeiten der öffentlichen Gesundheitsversorgung begrenzt sind. 14% der Haushalte gaben den medizinischen Bedarf als ihr größtes ungedecktes Bedürfnis an. In 22% der Haushalte leidet mindestens ein Haushaltsmitglied an einer chronischen Krankheit (15% in der DAANES und 28% in Nordwestsyrien), wobei nur 34% angeben, dass sie die erforderlichen Medikamente regelmäßig erlangen können (IRC, 14.03.2024). Unter den von MSF im Juni 2025 Befragten im Nordosten Syriens gaben 90% an, dass sie aufgrund der hohen Kosten für Arztbesuche und Medikamente, des Mangels an nahegelegenen oder funktionierenden Einrichtungen und der Belastung durch den Transport die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verschoben oder vermieden haben (MSF, 06.11.2025).
Das Gouvernement Hasaka verfügt über neun Krankenhäuser und 50 öffentliche Kliniken. Die DAANES gibt an, kostenlose oder halb-kostenlose Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen anzubieten. Aktivisten bestätigten jedoch, dass ihre Arbeit sich auf einfache Dienstleistungen wie erste Hilfe beschränkt, und die meisten Medikamente nicht verfügbar sind. In den meisten öffentlichen Zentren werden keine Kaiserschnitte durchgeführt, und das Gouvernement hat das Zentrum für Diabetesbehandlung und Patientenversorgung, Geräte zur Früherkennung von Brustkrebs und ein Dialysezentrum verloren. Obwohl die der DAANES angegliederte Herz- und Augenklinik chirurgische Leistungen zu Preisen anbietet, die mit denen privater Krankenhäuser vergleichbar sind, leidet sie unter ständigen Störungen ihrer medizinischen Geräte, weswegen einige Ärzte ihre Patienten an private Kliniken und Krankenhäuser weiterleiten. Die Einwohner beklagen sich über die mangelnde Kontrolle der Preise für Medikamente in Krankenhausapotheken, Unterkünfte und chirurgische Eingriffe wie Kaiserschnitte, deren Preise je nach Krankenhaus zwischen USD 200,? und USD 400,? liegen. Trotz der Anwesenheit einer beträchtlichen Anzahl von Fachkräften haben die hohen Kosten für Konsultationen, die zwischen USD 2,? und USD 5,? liegen, die Einwohner erschöpft, sodass Krebs- und Herzpatienten aufgrund der Erfahrung der Ärzte und der Modernität der dortigen Ausstattung eine Diagnose und Behandlung in Erbil oder Damaskus bevorzugen (Majalla, 21.02.2024). Die Einwohner von Raqqa leiden unter sich verschlechternden Gesundheitsdienstleistungen, einem Mangel an Zentren in ländlichen Gebieten und einem Mangel an Behandlungen und Medikamenten, insbesondere angesichts der Knappheit an Organisationen, die den Gesundheitssektor unterstützen. Während öffentliche Krankenhäuser in Raqqa nur kleinere Notfälle behandeln, fehlt es der medizinischen Versorgung an der notwendigen Unterstützung, um der Bevölkerung zu helfen (NPA, 06.03.2025). Laut der Intensive Care Medical Association gibt es in Raqqa drei Krankenhäuser, die der DAANES angegliedert sind und über viele Abteilungen verfügen. Die Arbeit von mehr als zehn Kliniken und einigen medizinischen Versorgungsstellen in vielen ländlichen Gebieten beschränkt sich auf Untersuchungen, Notfallversorgung und Medikamente, die jedoch weder in ausreichender Menge noch in ausreichender Qualität zur Verfügung stehen. Am bemerkenswertesten ist die Situation der Kliniken im südlichen Umland der Stadt, die über keine Ärzte verfügen und keine Dienstleistungen anbieten. Die Preise für Behandlungen und Medikamente, insbesondere für Herzkatheteruntersuchungen, Pflege und Unterbringung, sind so hoch, dass sich arme Menschen eine Behandlung dort nicht leisten können und Tuberkulosepatienten zur Behandlung in das von der syrischen Regierung kontrollierte Gebiet as-Sabkha verlegt werden. Laut den von der Intensive Care Medical Association bereitgestellten Statistiken gibt es in der Stadt Raqqa mehr als 10.000 Fälle von Behinderungen, 3.000 Fälle von Krebs in Raqqa und Umgebung und mehr als 5.000 Fälle von Diabetes. Sie bestätigten, dass die Folgen des Bürgerkrieges in Nordostsyrien zu mehr als 3.600 Amputationen von oberen und unteren Gliedmaßen geführt haben, wobei einige, jedoch nicht alle, mit Prothesen versorgt wurden. Ein Forscher und Journalist aus Deir ez-Zor erklärte seinerseits, dass die größte Gesundheitskatastrophe, mit der das Gouvernement konfrontiert ist, Krebs mit mehr als 1.000 Fällen sei sowie die Leishmaniose-Epidemie, die in den östlichen ländlichen Gebieten von Deir ez-Zor weit verbreitet ist. Die Zahl der Fälle hat fast 400 erreicht, die meisten davon Kinder. Die angebotenen Dienstleistungen entsprechen nicht der Bevölkerungsdichte der Stadt aufgrund der Vertreibung aus anderen Gouvernements und der Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor. Korruption und Vetternwirtschaft sind im öffentlichen Gesundheitswesen weit verbreitet, und es mangelt an Kontrolle über die Arbeit des nationalen Krankenhauses und der privaten Krankenhäuser und deren allgemein hoher Preise. Hinzu kommt, dass das einzige kostenlose Axialtomographiegerät in Raqqa, das sich im nationalen Krankenhaus befindet, defekt ist und die Gesundheitsdirektion der DAANES keine Anstrengungen unternimmt, es zu reparieren. In Deir ez-Zor gibt es neun öffentliche Krankenhäuser, von denen fünf von Organisationen unterstützt werden, dreizehn öffentliche Kliniken, von denen sieben Unterstützung erhalten, und 21 private Krankenhäuser. Die Gesundheitssituation variiert je nach Kontrollgebiet. In den von Regierungstruppen kontrollierten Gebieten ist sie aufgrund von Armut und der Sicherheitslage schlecht, was die Anzahl der Zentren und Ärzte sowie den Mangel an Spezialisten betrifft, in der DAANES ist sie vergleichsweise besser. Es mangelt jedoch an medizinischer Ausrüstung, Instrumenten, hochwertigen Medikamenten und Impfstoffen. Im Gouvernement fehlt es an Geräten für Herzkatheteruntersuchungen, Behandlungen für Augenkrankheiten und Krankenwagen. Es können nur wenige Operationen an Kindern durchgeführt werden und es fehlt die notwendige Sauerstoffversorgung. Umweltverschmutzung verursacht und verschlimmert viele Immunerkrankungen, und Krebs nutzt die geschwächte Immunabwehr aus. Früher gab es staatliche Privatunternehmen, die Gas- und Ölabfälle behandelten, aber derzeit gibt es keinen fachgerechten Umgang mit den Krebs verursachenden schädlichen Emissionen (Majalla, 21.02.2024).
In Manbidsch, Tabqa und Kobane gibt es zwar zehn private Krankenhäuser, doch ihre Arbeit beschränkt sich auf die Behandlung von Kindern, leichten Frakturen und Kaiserschnitte, wobei die Preise enorm gestiegen sind. Einfachste chirurgische Eingriffe (z.B. Blinddarmoperation) kosten mehr als USD 200,?, und es gibt keine medizinischen Einrichtungen für die Behandlung chronischer Krankheiten und Frakturen, die durch schwere Unfälle verursacht wurden. Das National Hospital in Tabqa verfügt über Geräte zur Früherkennung von Brustkrebs und zur regelmäßigen Vorsorgeuntersuchung von Frauen. In ländlichen Gebieten und in der Stadt wurden etwa dreizehn medizinische Zentren eröffnet, die einige Dienstleistungen anbieten, und die meisten Stationen im National Hospital wurden in Betrieb genommen. In Kobane (‘Ain al-‘Arab) gib es ein staatliches Krankenhaus, das auf Gynäkologie spezialisierte Aygur-Krankenhaus, das private al-Amal-Krankenhaus und eine Reihe von Kliniken. Alle betonen den Mangel an Medikamenten, medizinischer Ausrüstung und Fachpersonal sowie das Fehlen grundlegender Dienstleistungen für Patienten, da die Krankenhäuser nur leichte und mittelschwere Erkrankungen behandeln können (Majalla, 21.02.2024).
85% der von MSF im Juni 2025 befragten Haushalte im Gouvernement Hasaka gaben an, dass sie oder ein Familienmitglied mindestens eine nichtübertragbare Krankheit haben (MSF, 06.11.2025). In Nordsyrien haben einer Haushaltsbefragung von 2023 zufolge 52% der Personen ab zwei Jahren Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder sind beeinträchtigt. Beeinträchtigungen können den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wasser, Bildung oder Marktplätzen erschweren, während Haushalte mit beeinträchtigten Mitgliedern aufgrund des erschwerten Zuganges zu wirtschaftlichen Ressourcen oder erhöhter Gesundheitsausgaben mit größerer Wahrscheinlichkeit von wirtschaftlichen Nachteilen betroffen sind. In ganz Nordsyrien verstärken Beeinträchtigungen die ohnehin schon bestehende Vulnerabilität von Millionen von Menschen und deren Angehörigen (ACU, 27.11.2023). Einge bereits ausgerottete Krankheiten wie Malaria und Tuberkulose sind in einigen Fällen in Raqqa wieder aufgetreten, ebenso wie einige Hautkrankheiten, insbesondere im Sommer, aufgrund der Wasserverschmutzung (Majalla, 21.02.2024). Laut Statistiken der Intensive Care Medical Association treten 60% aller Krebsfälle in Syrien im Nordosten des Landes auf. Einige Krankheiten waren in der Region praktisch ausgerottet, sind jedoch aufgrund der Wasser- und Luftverschmutzung durch Schadstoffemissionen und das Fehlen moderner Raffinerien wieder aufgetreten. Durch ungeregelte und primitive Ölverarbeitung bleiben in dem gewonnenen Material krebserregende Gase zurück, die sich in Diesel und Benzin lösen und bei der Verwendung in die Atmosphäre freigesetzt werden. Dies gilt insbesondere für unverbrannte Autoabgase und Generatorabgase, da sie Blei, andere giftige Substanzen und Naphthalangas enthalten, die einen erheblichen Einfluss auf die Entstehung von Blut-, Nieren- und Leberkrebs haben. Die jahrelange Entsorgung von Abfällen aus der Erdölraffination in Flüssen und Bächen führt zum Eindringen von Substanzen wie Arsen, Blei und Quecksilber in den Boden, die wiederum auf Pflanzen und Gemüse übertragen werden. Medizinische Quellen bestätigten außerdem, dass die Ausbreitung von Krankheiten auf die wahllose Einnahme von Medikamenten sowie ungesunde und verunreinigte Lebensmittel, die Verunreinigung von Nahrungsmitteln durch Plastik, die Zunahme von stillstehenden Gewässern infolge der geringen zufließenden Wassermengen, in denen sich Krankheitserreger ausbreiten, das Fehlen einer Lebensmittelkontrolle, insbesondere von Fleisch und Gemüse, die importiert werden, sowie fehlendes Wissen über den Anteil von Hormonen und ihrer Rolle bei der Umwelt- und Lebensmittelverschmutzung zurückzuführen ist (Majalla, 21.02.2024).
Tausende Patienten mit Herzerkrankungen, Krebs sowie Augen- und Nierenerkrankungen kommen jedes Jahr zur Behandlung in die KRI, wie aus privaten Quellen am Grenzübergang Feyshkhabur in der KRI hervorgeht (Majalla, 21.02.2024).
Rückkehr in die DAANES
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine spezifischen Verfahren für den Zugang oder die Niederlassung im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für die Einreise in die DAANES ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich in der DAANES niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (MBZ, 31.05.2025).
Am 11.5.2025 dokumentierte SNHR die Festnahme eines jungen Mannes aus Qamischli im Gouvernement Hasaka, der vor Kurzem aus Deutschland zurückgekehrt war, durch Sicherheitskräfte der DAANES. Er wurde an einen unbekannten Ort gebracht, sein Schicksal ist unbekannt (Rasd, 11.05.2025).
Eine Dialogkonferenz im Mai 2025 in Qamischli zielte darauf ab, Forderungen der Vertriebenen aus Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad an die zuständigen Institutionen der DAANES und die Komitees, die im Dialog mit Damaskus stehen, weiterzuleiten. Die Menschen aus diesen drei Regionen waren nach Militäroperationen der SNA gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen. Viele möchten zwar zurückkehren, sind aber angesichts wiederholter willkürlicher Verhaftungen und Erpressungen besorgt (NPA, 28.05.2025). Viele der aus Afrin im Rahmen der Operation Olivenzweig im Jahr 2018 gewaltsam Vertriebenen versuchten, in ihre Häuser und auf ihr Land zurückzukehren, waren jedoch in der Folge mit der illegalen Besetzung ihrer Häuser, Erpressungen mit dem Ziel, sie aus ihren Häusern zu vertreiben, oder Diebstahl durch die Besetzer konfrontiert (STJ, 22.07.2025).
In den Stadtteilen Ashrafieh und Sheikh Maqsoud von Aleppo kommt es immer wieder zu Beschuss, Spannungen und Zusammenstößen. Das hält viele Personen von einer Rückkehr in diese Viertel ab (Syria TV, 12.10.2025a). Die SDF haben einigen Familien, die 2012 aus dem Gebiet vertrieben worden waren, nach Vermittlung von Stammesältesten die Rückkehr gestattet (Syria TV, 17.11.2025).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien, insbesondere das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA (LIB) vom 28.02.2026 (Version 13). Dieses erschien zwar nach der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, es konnte jedoch trotzdem auf die aktuelle dreizehnte Fassung des LIB zurückgegriffen werden, da der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX auf diese Bezug nahm und ihm diese somit bekannt ist. Dasselbe gilt für das Comprehensive update zur Country Guidance der EUAA zu Syrien vom Dezember 2025, auf das der BF in seiner Stellungnahme ebenfalls verwies.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien, insbesondere das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA (LIB) vom 28.02.2026 (Version 13). Dieses erschien zwar nach der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, es konnte jedoch trotzdem auf die aktuelle dreizehnte Fassung des LIB zurückgegriffen werden, da der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 auf diese Bezug nahm und ihm diese somit bekannt ist. Dasselbe gilt für das Comprehensive update zur Country Guidance der EUAA zu Syrien vom Dezember 2025, auf das der BF in seiner Stellungnahme ebenfalls verwies.
Angesichts der Aktualität und Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.
Für die Feststellungen zum BF und zu seiner (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Feststellungen zur Person, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Geburtsort des BF sowie zu seinem Leben in Syrien ergeben sich aus seinen über das ganze Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben und den vorgelegten Dokumenten.
Der BF gab in Übereinstimmung mit der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich XXXX unter Kontrolle der SDF befindet, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Daran hat sich auch durch die Eroberung weiter Teile des bisher von den SDF kontrollierten Gebietes durch Truppen der Übergangsregierung im Jänner 2026 nichts geändert, was auch der BF selbst in seiner Stellungnahme vom XXXX angegeben hat.Der BF gab in Übereinstimmung mit der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich römisch 40 unter Kontrolle der SDF befindet, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Daran hat sich auch durch die Eroberung weiter Teile des bisher von den SDF kontrollierten Gebietes durch Truppen der Übergangsregierung im Jänner 2026 nichts geändert, was auch der BF selbst in seiner Stellungnahme vom römisch 40 angegeben hat.
Die Feststellung, dass sich die Kernfamilie des BF und weitere Angehörige weiterhin in XXXX aufhalten und dass ein Bruder sowie weitere weitschichtige Verwandte des BF in Deutschland leben, ergibt sich aus dem insofern glaubwürdigen Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Dasselbe gilt für die Feststellung, wonach die Familie des BF in XXXX landwirtschaftliche Flächen besitzt und von deren Bewirtschaftung lebt und dass der Vater des BF nebenbei durch die Reparatur von Motorrädern Geld verdient.Die Feststellung, dass sich die Kernfamilie des BF und weitere Angehörige weiterhin in römisch 40 aufhalten und dass ein Bruder sowie weitere weitschichtige Verwandte des BF in Deutschland leben, ergibt sich aus dem insofern glaubwürdigen Vorbringen des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht. Dasselbe gilt für die Feststellung, wonach die Familie des BF in römisch 40 landwirtschaftliche Flächen besitzt und von deren Bewirtschaftung lebt und dass der Vater des BF nebenbei durch die Reparatur von Motorrädern Geld verdient.
Die Feststellungen zur Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Milizen in der AANES konnten aufgrund der dem aktuellen LIB zu Syrien zu entnehmenden Informationen getroffen werden. Nach der maßgeblichen Berichtslage (LIB und ACCORD-Anfragebeantwortung [a-12201-2] vom 07.09.2023) werden seit der Erlassung eines Dekretes im Jahr 2021 nur mehr die männlichen Angehörigen der Jahrgänge ab 1998 für den Wehrdienst (zwangs-)rekrutiert, sobald sie ihr achtzehntes Lebensjahr vollendet haben.
Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine kurzfristige Inhaftierung über Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, verhängt wird, um in dieser Zeit die Zuführung der Wehrpflichtigen zu der Einheit, bei der sie den Wehrdienst leisten sollen, zu organisieren. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass mit der Verrichtung der Wehrpflicht nach den Bestimmungen der DAANES eine unverhältnismäßige Belastung bzw. Benachteiligung oder eine unverhältnismäßige Bestrafung für Wehrdienstverweigerer verbunden ist. Bemerkt wird dazu insbesondere, dass die Länderinformationen keine Misshandlungen der inhaftierten Wehrdienstverweigerer belegen können.
Dies ergibt sich aus den aktuell verfügbaren und in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Außerdem heißt es hiezu in der die diesbezüglichen Passagen des LIB bestätigenden ACCORD-Anfragebeantwortungen vom 06.09.2023 [a-12188-v2] auszugsweise:
„Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz XXXX könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von XXXX ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62) Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49¬50). Auch die drei Bewohner von XXXX hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). […]„Laut Fabrice Balanche und drei lokalen Bewohnern der Provinz römisch 40 könnten gefasste Wehrpflichtige, die sich dem Dienst entzogen hätten, von den Behörden festgehalten werden, bis ihr Status geklärt sei (DIS, Juni 2022, S. 42) oder ein geeigneter Ausbildungsort für sie gefunden werde (DIS, Juni 2022, S. 61). Laut Fabrice Balanche könnten Wehrpflichtige aus diesem Grund für ein bis zwei Tage (DIS, Juni 2022, S. 42), laut den Bewohnern von römisch 40 ein bis zwei Wochen (DIS, Juni 2022, S. 61) inhaftiert werden. Beide Quellen hätten nicht von Misshandlungen während der Haftzeit gehört (DIS, Juni 2022, S. 42; DIS, Juni 2022, S. 62) Der/Die Repräsentant·in der AANES in der Region Kurdistan Irak habe gegenüber DIS angegeben, dass es keine Strafe für Personen gebe, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen hätten (DIS, Juni 2022, S. 57). Fabrice Balanche habe erwähnt, dass Wehrdienstverweigerer weder eine Geldstrafe noch eine Gefängnisstrafe erhalten würden (DIS, Juni 2022, S. 42; siehe auch: DIS, Juni 2022, S. 49). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group gebe es keine Strategie zur Inhaftierung von Wehrdienstverweigerern (DIS, Juni 2022, S. 45). Der syrisch-kurdische Journalist und Autor erklärt gegenüber DIS, dass Wehrdienstverweigerer ihren Selbstverteidigungsdienst einen Monat länger als die anderen Rekruten ableisten müssten. Er habe nicht von Misshandlungen von Wehrdienstverweigerern während ihres Dienstes aufgrund ihres Entzugs vom Wehrdienst gehört (DIS, Juni 2022, S. 49¬50). Auch die drei Bewohner von römisch 40 hätten berichtet, dass ihrer Erfahrung nach die Wehrdienstverweigerung keinen Einfluss auf die Behandlung des eingezogenen Wehrdienstverweigerers habe (DIS, Juni 2022, S. 62). […]
Die Interviewpartner·innen von DIS stimmen darin überein, dass eine Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften keine Konsequenzen für Angehörige habe (DIS, Juni 2022, S. 43; DIS, Juni 2022, S. 45; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 54; DIS, Juni 2022, S. 64; DIS, Juni 2022, S. 66). Laut Fabrice Balanche könnten Behörden Familienmitglieder nach dem Aufenthaltsort des Verweigerers fragen, doch die Familie würde nicht unter Druck gesetzt oder anderweitig belästigt (DIS, Juni 2022, S. 43). Laut dem/r Experten/in der International Crisis Group würden keine Hausdurchsuchungen stattfinden, um Wehrdienstverweigerer zu finden und Familienmitglieder würden auch nicht schikaniert (DIS, Juni 2022, S. 45). Der politische Analyst habe berichtet, dass fünf seiner Geschwister sich dem Dienst entzogen hätten. Die Behörden hätten das Haus seiner Mutter einmal durchsucht, seine Familie jedoch nicht weiter belästigt (DIS, Juni 2022, S. 54). Laut der Gruppe lokaler Einwohner gebe es die Möglichkeit, dass die Behörden Hausdurchsuchungen durchführen würden. Familienmitglieder würden jedoch ihrer Erfahrung nach niemals mitgenommen (‚they will [...] never take family members‘) (DIS, Juni 2022, S. 64). […]
Es konnten online keine Informationen über die Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern, gefunden werden. Gesucht wurde auf Arabisch, Deutsch und Englisch mittels ecoi.net, Factiva und Google nach einer Kombination aus folgenden Suchbegriffen: Syrien, AANES, Rojava, Selbstverteidigungsdienst, Selbstverteidigungspflicht, Selbstverteidigungskräfte, verweigern, weglaufen, verstecken, Wahrnehmung, Probleme, Gegner, Oppositionelle, Anfeindung, Gesellschaft, Araber, Kurden, Stämme, Behörden. (Balanche, 9. August 2023) […]
Laut RIC würden Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht normalerweise nicht an aktiver Front kämpfen. Sie würden in der Regel eine ideologische und militärische Ausbildung absolvieren, bevor sie an Checkpoints oder Straßensperren stationiert und logistische Unterstützung für freiwillige Streitkräfte leisten würden (RIC, Juni 2020). Laut der syrisch-kurdischen Nachrichtenagentur North Press Agency (NPA) würden Rekruten des Selbstverteidigungsdienstes dazu eingesetzt, Militärgebäude zu bewachen und würden an Militäreinsätzen gegen den Islamischen Staat (IS) teilnehmen (NPA, 23. Februar 2022). Die Interviewpartner·innen von DIS hätten übereinstimmend berichtet, dass die Wehrpflichtigen der Selbstverteidigungskräfte allgemein nicht an der Front eingesetzt würden (DIS, Juni 2022, S. 37; DIS, Juni 2022, S. 49; DIS, Juni 2022, S. 57; DIS, Juni 2022, S. 60; DIS, Juni 2022, S. 63; DIS, Juni 2022, S. 67; DIS, Juni 2022, S. 71) Der Universitätsprofessor habe gegenüber DIS erklärt, dass der ideologische Zweck der Selbstverteidigungspflicht darin bestehe, die Jugend auf Sicherheitsnotsituationen vorzubereiten. Die Wehrpflichtigen würden hauptsächlich für Aufgaben der inneren Sicherheit in den Städten eingesetzt (DIS, Juni 2022, S. 67) […]
Fabrice Balanche merkte in seiner E-Mail-Auskunft an ACCORD an, dass es im Gebiet der AANES seit Oktober 2019 keine aktive Front mehr gebe. Wehrpflichtige würden nicht an die Front geschickt. Sie könnten jedoch durch Terroranschläge hinter der Frontlinie getötet werden. Es gebe gefährliche Gebiete, wie beispielsweise südöstlich der Provinz Deir ez-Zor und Wehrpflichtige würden regelmäßig bei Patrouillen oder an Straßensperren getötet (Balanche, 9. August 2023). […] Auch der kontaktierte Syrienexperte gab in seiner E-Mail an, dass ihm keine Fälle bekannt seien, in denen Rekruten an die Front geschickt würden. Die aktuelle Phase des Konflikts zeichne sich durch eingefrorene Frontlinien und einem Konflikt von geringer Intensität aus (Syrienexperte, 15. August 2023).“
Die kurdischen Machthaber unterstellen Wehrdienstverweigerern ohne Hinzutreten weiterer Umstände außerdem keine oppositionelle politische Gesinnung. Dass der BF im konkreten Fall aufgrund einer verinnerlichten politischen oder religiösen Überzeugung den Militärdienst verweigern würden, wurde nicht substantiiert bzw. glaubhaft vorgebracht. Die Angaben des BF, warum er den Wehrdienst nicht leisten wolle, blieben nämlich vage: So führte er lediglich aus, er sei gegen das Tragen von Waffen und handele es sich bei den Kämpfen in Syrien um Auseinandersetzungen von Syrern mit anderen Syrern, an denen er sich nicht beteiligen wolle. Daraus kann jedoch keine verinnerlichte Überzeugung abgeleitet werden.
Eine mehrmonatige Inhaftierung des BF in XXXX durch die Miliz XXXX , im Zuge deren versucht worden sei, die Familie des BF zu erpressen und die der BF vor der belangten Behörde mit dem Hinweis darauf vorbrachte, dass ihm deswegen Verfolgung durch die Übergangsregierung, zu der diese Miliz nun gehöre, drohe, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass derartige willkürliche Verhaftungen und Erpressungen in Syrien durchaus häufig sind, doch wäre davon auszugehen, dass der BF in diesem Falle in der mündlichen Verhandlung diese Inhaftierung erwähnt hätte. Der BF tat dies jedoch mit keinem Wort, obwohl er ausdrücklich nach seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, weshalb die vor der belangten Behörde getätigten diesbezüglichen Ausführungen für das erkennende Gericht nicht plausibel sind.Eine mehrmonatige Inhaftierung des BF in römisch 40 durch die Miliz römisch 40 , im Zuge deren versucht worden sei, die Familie des BF zu erpressen und die der BF vor der belangten Behörde mit dem Hinweis darauf vorbrachte, dass ihm deswegen Verfolgung durch die Übergangsregierung, zu der diese Miliz nun gehöre, drohe, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass derartige willkürliche Verhaftungen und Erpressungen in Syrien durchaus häufig sind, doch wäre davon auszugehen, dass der BF in diesem Falle in der mündlichen Verhandlung diese Inhaftierung erwähnt hätte. Der BF tat dies jedoch mit keinem Wort, obwohl er ausdrücklich nach seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt wurde, weshalb die vor der belangten Behörde getätigten diesbezüglichen Ausführungen für das erkennende Gericht nicht plausibel sind.
Auch das Vorbringen des BF, er habe eine Beziehung mit einer unverheirateten Frau gehabt, deren Familie ihn dann bei den SDF gemeldet habe, weil sie mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar: Zum einen scheint der BF diesen angeblichen Vorfall mit den ebenfalls von ihm behaupteten Rekrutierungsversuchen durch die SDF zu vermischen und konnte diese Vermischung auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht erklären. Zum anderen finden sich in den Länderberichten keine Anhaltspunkte dafür, dass uneheliche Beziehungen in der DAANES verboten wären und scheint es auch anhand der von den SDF vertretenen – eher als links einzuordnenden – Ideologie als unwahrscheinlich, dass dies der Fall wäre.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass kurdische Milizionäre versucht hätten, den BF zwangsweise zu rekrutieren, beruht auf folgenden Erwägungen:
Der BF vermochte zu den Gründen, weshalb die kurdischen Machthaber der AANES ihn verfolgen bzw. rekrutieren sollten, keine überzeugenden Angaben zu machen. Es finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF gefährdet ist, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der kurdischen Kräfte zu geraten, und er unter ein vom UNHCR beschriebenes Risikoprofil fällt. Der BF führte aus, die SDF hätten zweimal in seinem Elternhause nach ihm Nachschau gehalten, um ihn für den Selbstverteidigungsdienst zu rekrutieren. Dies steht aber im Widerspruch zu den diesbezüglichen Passagen des LIB, wonach die Namen der Wehrpflichtigen, die versuchen, sich dem Wehrdienst zu entziehen, an die Checkpoints der DAANES weitergegeben wird. An diesen Checkpoints wird dann nach Wehrdienstverweigerern gesucht, „nicht aber in ihren Wohnhäusern“ (LIB, S. 174), weshalb die Schilderungen des BF nicht plausibel erscheinen.
Die Feststellung, dass der BF nach einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige betroffen wäre, fußt auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzung seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Alawiten, Drusen oder Christen). Dass der männliche BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort, der ohnehin nicht unter HTS-Kontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Der BF hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht. Insbesondere kann den Länderberichten nicht einmal ansatzweise entnommen werden, dass Damenfriseuren asylrelevante Verfolgung drohe, weil deren Tätigkeit als unislamisch wahrgenommen werden würde.
Zur Integration des BF in Österreich:
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft konnten getroffen werden, da er diesbezüglich glaubwürdige Angaben in der mündlichen Verhandlung tätigte und dementsprechende Unterlagen (Bestätigungen des XXXX , Antrag auf Beschäftigungsbewilligung seines potentiellen Arbeitgebers) vorlegte.Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft konnten getroffen werden, da er diesbezüglich glaubwürdige Angaben in der mündlichen Verhandlung tätigte und dementsprechende Unterlagen (Bestätigungen des römisch 40 , Antrag auf Beschäftigungsbewilligung seines potentiellen Arbeitgebers) vorlegte.
Davon, dass der BF die deutsche Sprache bereits vergleichsweise gut beherrscht, konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen.
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der BF jung, gesund und zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, ergibt sich aus seinem eigenen, insoweit plausiblen und glaubhaften Vorbringen und wird Letzteres auch dadurch belegt, dass er beabsichtigt, in Österreich als Friseur zu arbeiten.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des BF:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in Syrien im Allgemeinen und auch in XXXX im Besonderen nach wie vor prekär ist.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in Syrien im Allgemeinen und auch in römisch 40 im Besonderen nach wie vor prekär ist.
Aus den Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF jedoch nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach XXXX in eine existenzbedrohende Lage gelangen oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Aus den Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF jedoch nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 in eine existenzbedrohende Lage gelangen oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt volatil. Zu größeren Unruhen kam es etwa im März 2025 in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama bei Auseinandersetzungen zwischen assadtreuen Milizen und Milizen der Übergangsregierung oder im Juli 2025 im Gouvernement Suweida zwischen Drusen- und Beduinenmilizen, wobei aufseiten Letzterer Milizen der Übergangsregierung eingriffen (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 60). Nach Ansicht von SOHR ist die Sicherheitslage – von Konflikten in manchen Gouvernements – abgesehen jedoch relativ stabil (DIS, Syria. Security Situation vom Juni 2025, S. 11f.).
Der BF steht in keinerlei Verbindung zum Assad-Regime, sodass nicht auszugehen ist, dass er von Racheakten an Angehörigen des Assad-Regimes betroffen sein wird.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes in vielerlei Hinsicht verbessert hat, jedoch seitdem andere Sicherheitsprobleme entstanden sind, wie etwa die nach den Länderberichten teils drastisch gestiegene Kriminalität.
Alles in allem kann den Länderberichten dennoch entnommen werden, dass sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs, Hama und Suweida konzentrieren und insbesondere Angehörige von Minderheiten (v.a. Alawiten, Drusen) von diesen Auseinandersetzungen betroffen sind.
Nach Ansicht der EUAA gibt es keine Gebiete in Syrien mehr, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).Nach Ansicht der EUAA gibt es keine Gebiete in Syrien mehr, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).
Zwar stellt sich die Sicherheitslage auch im vorwiegend unter kurdischer Herrschaft stehenden Gouvernement XXXX nach der aktuellen Berichtslage als problematisch dar, doch ist nach Einschätzung der EUAA das Ausmaß willkürlicher Gewalt dennoch nicht hoch. Der im gegenständlichen Fall relevante Teil des Gouvernements XXXX steht auch nach den jüngsten Ereignissen (Eroberung weiter Teile der DAANES durch die Übergangsregierung) unter der Kontrolle der SDF, andere Teile des Gouvernements stehen unter Kontrolle der Übergangsregierung, der SNA oder von arabischen Stammesmilizen.Zwar stellt sich die Sicherheitslage auch im vorwiegend unter kurdischer Herrschaft stehenden Gouvernement römisch 40 nach der aktuellen Berichtslage als problematisch dar, doch ist nach Einschätzung der EUAA das Ausmaß willkürlicher Gewalt dennoch nicht hoch. Der im gegenständlichen Fall relevante Teil des Gouvernements römisch 40 steht auch nach den jüngsten Ereignissen (Eroberung weiter Teile der DAANES durch die Übergangsregierung) unter der Kontrolle der SDF, andere Teile des Gouvernements stehen unter Kontrolle der Übergangsregierung, der SNA oder von arabischen Stammesmilizen.
Es ist ein stabiler und eindeutiger Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement XXXX zu verzeichnen: Deren Zahl betrug zwischen dem Machtwechsel im Dezember 2024 und dem 31.05.2025 noch 453 (durchschnittlich 18,3 Vorfälle pro Woche), im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 hingegen nur noch 110 (durchschnittlich 6,4 Vorfälle pro Woche). Zwischen Dezember 2024 und September 2025 gab es im Gouvernement 21 zivile Todesopfer, was einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner entspricht.Es ist ein stabiler und eindeutiger Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement römisch 40 zu verzeichnen: Deren Zahl betrug zwischen dem Machtwechsel im Dezember 2024 und dem 31.05.2025 noch 453 (durchschnittlich 18,3 Vorfälle pro Woche), im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 hingegen nur noch 110 (durchschnittlich 6,4 Vorfälle pro Woche). Zwischen Dezember 2024 und September 2025 gab es im Gouvernement 21 zivile Todesopfer, was einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner entspricht.
Mit Stand September 2025 kehrten 11.022 Syrer ins Gouvernement XXXX zurück. Kriegsrelikte gibt es in großer Zahl im gesamten Gouvernement (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, vom Dezember 2025, S. 77f.). Mit Stand September 2025 kehrten 11.022 Syrer ins Gouvernement römisch 40 zurück. Kriegsrelikte gibt es in großer Zahl im gesamten Gouvernement (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, vom Dezember 2025, S. 77f.).
Im Vergleich mit den übrigen Gouvernements zählt das Gouvernement XXXX hinsichtlich der die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der Zahl der zivilen Todesopfer zu den Gouvernements mit den niedrigsten Zahlen (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, vom Dezember 2025, S. 69).Im Vergleich mit den übrigen Gouvernements zählt das Gouvernement römisch 40 hinsichtlich der die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sowie der Zahl der zivilen Todesopfer zu den Gouvernements mit den niedrigsten Zahlen (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, vom Dezember 2025, S. 69).
An der Sicherheitslage in dem Teil des Gouvernements XXXX , in dem der BF gelebt hat, hat sich auch die Eroberung weiter Teile der zuvor von den SDF kontrollierten Gebiete durch die Übergangsregierung bzw. mit dieser verbündete arabische Milizen im Großen und Ganzen nichts geändert. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass im Zuge dieser Ereignisse beispielsweise zahlreiche Insassen des Lagers al-Hol und ähnlicher Einrichtungen geflohen sind, doch liegen diese Ereignisse inzwischen über einen Monat zurück und sind keine Berichte bekannt, wonach es in dem immer noch unter der Kontrolle der SDF stehenden Teil des Gouvernements XXXX , aus dem der BF stammt, deswegen zu einer relevanten Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen wäre. Auch gibt es seit über einem Monat keine Kämpfe mehr zwischen den SDF und den Truppen der Übergangsregierung.An der Sicherheitslage in dem Teil des Gouvernements römisch 40 , in dem der BF gelebt hat, hat sich auch die Eroberung weiter Teile der zuvor von den SDF kontrollierten Gebiete durch die Übergangsregierung bzw. mit dieser verbündete arabische Milizen im Großen und Ganzen nichts geändert. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass im Zuge dieser Ereignisse beispielsweise zahlreiche Insassen des Lagers al-Hol und ähnlicher Einrichtungen geflohen sind, doch liegen diese Ereignisse inzwischen über einen Monat zurück und sind keine Berichte bekannt, wonach es in dem immer noch unter der Kontrolle der SDF stehenden Teil des Gouvernements römisch 40 , aus dem der BF stammt, deswegen zu einer relevanten Verschlechterung der Sicherheitslage gekommen wäre. Auch gibt es seit über einem Monat keine Kämpfe mehr zwischen den SDF und den Truppen der Übergangsregierung.
Zur Versorgungslage:
Bezogen auf ganz Syrien, konnten sich 90% der Bevölkerung im Februar 2025 grundlegende Güter nicht mehr leisten und waren 75% in irgendeiner Form auf humanitäre Hilfe angewiesen. Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren über 14 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, was durch die steigende Inflation und die Entwertung des syrischen Pfundes noch befeuert wird. Syrien ist in erheblichem Ausmaß auf Lebensmittelimporte angewiesen. Zugleich lag im Dezember 2024 die öffentliche Gesundheitsversorgung – selbst in Damaskus und Aleppo – großteils darnieder (EUAA, Syria: Country Focus vom Juli 2025, S. 69-73.).
Hinsichtlich der Versorgungslage in der DAANES ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die dortige Landwirtschaft zwar in den letzten Jahren mit erheblichen Problemen (v.a. Wassermangel infolge von Dürreperioden) zu kämpfen hat, die Preise für grundlegende Güter in Hasaka und Qamischli jedoch stabil sind, während der Lohn für unqualifizierte Arbeit sogar gestiegen ist. Dass in der DAANES Hunger herrschen würde, ist dem LIB demgegenüber nicht zu entnehmen. Neben Wasser ist jedoch auch Strom Mangelware. Seit 2022 ist die DAANES von US-Sanktionen befreit. Die Gesundheitsversorgung in der DAANES ist zwar – wie in anderen Teilen Syriens auch – auf einem niedrigen Niveau angesiedelt und sind infolge des langjährigen Bürgerkrieges zuvor ausgerottete Krankheiten zurückgekehrt, doch ist es den örtlichen Behörden gelungen, ein Mindestmaß an öffentlicher Gesundheitsversorgung aufrechtzuerhalten (LIB, S. 431-438, 453ff., 463f., 483ff.)
Trotz der teils schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seine grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht wird decken können, zumal er Verwandte in Syrien hat, die ihm helfen können. Der BF brachte zwar vor, seine Familie verfüge nur unregelmäßig über Lebensmittel, doch ist dies schwer damit in Einklang zu bringen, dass seine Eltern und seine noch in Syrien befindlichen Geschwister offenkundig in der Lage sind, durch die Bewirtschaftung ihrer Flächen ihren Lebensunterhalt zu decken, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkennt, dass die Landwirtschaft in der DAANES durchaus – wie auch vom BF angeführt – von anhaltenden Dürren betroffen ist. Außerdem deutet die Tatsache, dass bereits zahlreiche Syrer (auch ins Gouvernement XXXX ) zurückgekehrt sind, darauf hin, dass das Bestreiten eines einfachen Lebensstandards in Syrien im Allgemeinen und im Gouvernement XXXX im Besonderen möglich sein dürfte.Trotz der teils schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seine grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht wird decken können, zumal er Verwandte in Syrien hat, die ihm helfen können. Der BF brachte zwar vor, seine Familie verfüge nur unregelmäßig über Lebensmittel, doch ist dies schwer damit in Einklang zu bringen, dass seine Eltern und seine noch in Syrien befindlichen Geschwister offenkundig in der Lage sind, durch die Bewirtschaftung ihrer Flächen ihren Lebensunterhalt zu decken, wenn das Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkennt, dass die Landwirtschaft in der DAANES durchaus – wie auch vom BF angeführt – von anhaltenden Dürren betroffen ist. Außerdem deutet die Tatsache, dass bereits zahlreiche Syrer (auch ins Gouvernement römisch 40 ) zurückgekehrt sind, darauf hin, dass das Bestreiten eines einfachen Lebensstandards in Syrien im Allgemeinen und im Gouvernement römisch 40 im Besonderen möglich sein dürfte.
In Anbetracht der obigen Ausführungen konnten die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, insbesondere im Gouvernement XXXX , getroffen werden.In Anbetracht der obigen Ausführungen konnten die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, insbesondere im Gouvernement römisch 40 , getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n StatusRL) des Asylwerbers ab. Daher ist die Frage, ob Asyl zu gewähren ist, hinsichtlich dieses Landes zu beurteilen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, StatusRL) des Asylwerbers ab. Daher ist die Frage, ob Asyl zu gewähren ist, hinsichtlich dieses Landes zu beurteilen.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK legt fest, dass als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK legt fest, dass als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die begründete Furcht vor Verfolgung. Diese liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (vor Verfolgung aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (VwGH 06.09.2018, 2017/18/0055).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, 2022/18/0284, m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, 2022/18/0284, m.w.N.).
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (VwGH 22.01.2016, 2015/20/0157 unter Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0287 und VwGH 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie festgestellt hat der BF sein gesamtes Leben in Syrien – mit Ausnahme des XXXX Aufenthaltes in XXXX zwischen seiner Abschiebung aus der Türkei und seiner endgültigen Ausreise aus Syrien – in XXXX verbracht, während er in der Stadt XXXX lediglich gearbeitet hat. Daher ist XXXX als Herkunftsort des BF anzusehen.Wie festgestellt hat der BF sein gesamtes Leben in Syrien – mit Ausnahme des römisch 40 Aufenthaltes in römisch 40 zwischen seiner Abschiebung aus der Türkei und seiner endgültigen Ausreise aus Syrien – in römisch 40 verbracht, während er in der Stadt römisch 40 lediglich gearbeitet hat. Daher ist römisch 40 als Herkunftsort des BF anzusehen.
Vorauszuschicken ist, dass der Herkunftsort des BF unter der Kontrolle SDF steht und Teil der DAANES ist.
Zunächst ist aufgrund der Herkunftsländerinformation festzuhalten, dass die Verfolgung durch das Assad-Regime, auf die der BF seinen Asylantrag ursprünglich auch gestützt hat, weggefallen ist. So geht auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom Dezember 2024 (Position on Returns to the Syrian Arab Republic) davon aus, dass aufgrund von Verfolgung durch das Assad-Regime gegebene Risken zu bestehen aufgehört haben. Dem BF droht daher gegenwärtig keine Einziehung zur syrischen Armee mehr.
Zur Wehrdienstverweigerung bei den kurdischen Milizen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die (bloße) Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konnexes zu einem Konventionsgrund die Gewährung von Asyl rechtfertigen kann (VwGH 07.01.2021, 2020/18/0491, m.w.N.; VwGH 04.07.2023, 2023/18/0108-9).
Wie festgestellt gilt die Wehrpflicht bei den kurdischen Milizen der DAANES für volljährige Männer, die im Jahre 1998 oder danach geboren worden sind. Der BF ist daher nach den Bestimmungen der DAANES grundsätzlich wehrpflichtig.
Wie festgestellt wäre der BF aber weder im Fall der Einziehung zu den kurdischen Milizen gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu beteiligen noch im Falle der Wehrdienstverweigerung unverhältnismäßiger Bestrafung ausgesetzt. Vielmehr droht Wehrdienstverweigerern in der AANES lediglich eine geringfügige Verlängerung ihres Wehrdienstes und wird ihnen seitens der kurdischen Machthaber auch – wie festgestellt – keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Daher konnte der BF keine ihm drohende asylrelevante Verfolgung wegen seiner behaupteten Weigerung, den Selbstverteidigungsdienst bei den kurdischen Milizen der DAANES zu leisten, glaubhaft machen.
Sofern der BF auf die Möglichkeit verweist, dass er sonst Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte (etwa wegen seiner Tätigkeit als Damenfriseur), ist dem entgegen zu halten, dass ihm Derartiges – wie auch bei den Feststellungen dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter lit. a leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b leg. cit.).Sofern der BF auf die Möglichkeit verweist, dass er sonst Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte (etwa wegen seiner Tätigkeit als Damenfriseur), ist dem entgegen zu halten, dass ihm Derartiges – wie auch bei den Feststellungen dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter Litera a, leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (Litera b, leg. cit.).
Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität rechnen muss. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als wohlbegründet im Sinn der GFK angesehen werden.
Daher erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch die belangte Behörde zu Recht.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Maßstab des Art. 3 EMRK zu erreichen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Maßstab des Artikel 3, EMRK zu erreichen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, infolge derer die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, infolge derer die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem auf bestimmte Teile eines Landes begrenzten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den gesamten Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem auf bestimmte Teile eines Landes begrenzten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den gesamten Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023, u.a.).
Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK davon auszugehen, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Ausnahmefälle geben kann, in denen wegen einer schweren Erkrankung bzw. des fehlenden tatsächlichen Zuganges zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geboten ist (VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 3, EMRK davon auszugehen, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Ausnahmefälle geben kann, in denen wegen einer schweren Erkrankung bzw. des fehlenden tatsächlichen Zuganges zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geboten ist (VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Wie festgestellt ist die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere in der Herkunftsregion des BF einigermaßen stabil.
Die aktuelle Lage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Dies ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien im Allgemeinen wieder als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen Syriens unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen kommt. Die aktuelle Lage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Dies ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien im Allgemeinen wieder als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen Syriens unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen kommt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 17.06.2025, 1679/25 (AD gg. Österreich)), mit dem die einstweilige Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien nicht verlängert wurde, in dem es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances oft he case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg).
In diesem Sinne geht auch die EUAA in ihrem jüngsten Bericht zu Syrien vom Dezember 2025 davon aus, dass es keine Gebiete in Syrien mehr gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).In diesem Sinne geht auch die EUAA in ihrem jüngsten Bericht zu Syrien vom Dezember 2025 davon aus, dass es keine Gebiete in Syrien mehr gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2025, E 3642/2025) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 02.02.2026, Ra 2025/14/0443; VwGH 04.02.2026, Ra 2025/20/0710) gehen in ihren jüngsten Erkenntnissen nicht davon aus, dass Asylwerbern aus Syrien jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2025, E 3642 aus 2025,) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 02.02.2026, Ra 2025/14/0443; VwGH 04.02.2026, Ra 2025/20/0710) gehen in ihren jüngsten Erkenntnissen nicht davon aus, dass Asylwerbern aus Syrien jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Der BF konnte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – auch keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen.Der BF konnte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – auch keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Bei dem gesunden XXXX BF kann – wie auch vor seiner Ausreise aus Syrien – die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Syrien vorausgesetzt werden. Er spricht die Sprache der Mehrheitsbevölkerung (Arabisch) und hat im Herkunftsstaat auch noch Familienangehörige. Der BF könnte überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, warum er in Syrien seinen Lebensunterhalt nicht sichern können sollte.Bei dem gesunden römisch 40 BF kann – wie auch vor seiner Ausreise aus Syrien – die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Syrien vorausgesetzt werden. Er spricht die Sprache der Mehrheitsbevölkerung (Arabisch) und hat im Herkunftsstaat auch noch Familienangehörige. Der BF könnte überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, warum er in Syrien seinen Lebensunterhalt nicht sichern können sollte.
Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist – wenn auch auf einem niedrigen Niveau – gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist – wenn auch auf einem niedrigen Niveau – gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der BF ist in seinen Herkunftsstaat keinem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder den in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Zusatzprotokollen ausgesetzt. Weder durch direkte Einwirkung eines Akteurs noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht ihm in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen oder dem erkennenden Gericht bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Der BF ist in seinen Herkunftsstaat keinem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Zusatzprotokollen ausgesetzt. Weder durch direkte Einwirkung eines Akteurs noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht ihm in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen oder dem erkennenden Gericht bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Exzeptionelle Umstände, die dazu führen würden, dass er nicht in der Lage wäre, sich in seiner Herkunftsregion eine Lebensgrundlage zu schaffen, legte er nicht dar und sind nicht hervorgekommen. Im Falle des Beschwerdeführers liegen auch keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände vor, die seine Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion unzumutbar erscheinen und darauf schließen lassen, dass er sich trotz der zweifellos schwierigen Lage in Syrien keine Lebensgrundlage aufbauen könnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wenn auch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit (einer innerstaatlichen Fluchtalternative) zu verneinen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Dieser Grundsatz kann auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten übertragen werden.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgte.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgte.
Zur Nichterteilung eines sonstigen Aufenthaltstitels:
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn 1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt; 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältige oder niedergelassene Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß Paragraph 57, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn 1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt; 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältige oder niedergelassene Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Die belangte Behörde erteilte dem BF somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG.Die belangte Behörde erteilte dem BF somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG.
Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 leg. cit. sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; etwaige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereiche des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes; die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Absatz 2, leg. cit. sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; etwaige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereiche des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes; die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalles einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (VfSlg 18.224; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen vorgenommen werden.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (EKMR 19.07.1968, 3110/67; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ, 1981/118).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (EKMR 19.07.1968, 3110/67; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ, 1981/118).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Die vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall ergibt im gegenständlichen Fall:
Der BF befindet sich seit Februar 2025 in Österreich. Er ist unbescholten. Bislang hat er keinen Deutschkurs besucht, spricht aber gut Deutsch. In seiner Flüchtlingsunterkunft hat er ehrenamtlich bei deren Betrieb mitgeholfen und hat er auch an der Einrichtung einer Flüchtlingsunterkunft mitgewirkt, wofür er Geld erhalten. Außerdem bemüht er sich, eine Anstellung zu finden und hat eine solche als Friseur auch schon in Aussicht. Er trifft sich gelegentlich mit österreichischen Bekannten. In Österreich hat er keine Verwandte.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR 16.06.2005, 60.654/00, EuGRZ 2006 (Sisojeva u.a.), S. 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, S. 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, S. 541).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; VwGH 27.03.2007, 2005/21/0378) sowie argumentiert, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“ (VwGH 26.06.2007, 2007/10/0479) und auch der Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist im Falle des Beschwerdeführers, der sich seit Februar 2025 – sohin seit etwas mehr als einem Jahr – in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/21/0040; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).
In Fällen, in denen – so wie im gegenständlichen – die Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich relativ kurz ist, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, m.w.N.).
Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK und eine nennenswerte Integration des BF in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Zwar ist es dem BF rasch gelungen, autodidaktisch Deutsch zu lernen, ist seine Bereitschaft zur Mithilfe in seiner Flüchtlingsunterkunft hervorzuheben und ist er bemüht, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, doch reicht dies – auch in Verbindung mit den vom BF erwähnten gelegentlichen Treffen mit österreichischen Bekannten – nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen, der BF könnte eine nennenswerte Integration in Österreich vorweisen. Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und eine nennenswerte Integration des BF in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Zwar ist es dem BF rasch gelungen, autodidaktisch Deutsch zu lernen, ist seine Bereitschaft zur Mithilfe in seiner Flüchtlingsunterkunft hervorzuheben und ist er bemüht, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, doch reicht dies – auch in Verbindung mit den vom BF erwähnten gelegentlichen Treffen mit österreichischen Bekannten – nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen, der BF könnte eine nennenswerte Integration in Österreich vorweisen.
Sonst legte der BF keine Nachweise für Integrationsbemühungen in Österreich vor und behauptete auch nichts Diesbezügliches. Er ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder einer anderen Organisation und absolviert keine Ausbildung.
Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der BF durfte sich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; VwGH 27.04.2004, 2000/18/0257; EGMR 08.04.2008, 21878/06 (Nyanzi), wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, VfSlg. 19.086/2010, VfSlg. 19.752/2013). Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der BF durfte sich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; VwGH 27.04.2004, 2000/18/0257; EGMR 08.04.2008, 21878/06 (Nyanzi), wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, VfSlg. 19.086 aus 2010,, VfSlg. 19.752 aus 2013,). Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Die Dauer des Asylverfahrens übersteigt im gegenständlichen Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren an-gemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen zu lassen (VfSlg. 19.752/2013).Die Dauer des Asylverfahrens übersteigt im gegenständlichen Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren an-gemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen zu lassen (VfSlg. 19.752 aus 2013,).
Was die Bindungen des BF zu Syrien angeht, ist festzuhalten, dass der BF vor etwa drei Jahren Syrien verließ und bis dahin sein gesamtes Leben dort verbracht hatte. Er wuchs dort auf, spricht die Landessprache Arabisch, besuchte dort die Schule, sammelte Arbeitserfahrung und erfuhr dort seine Sozialisation. Außerdem hat er Verwandte in Syrien. Es ist demnach nicht erkennbar, inwiefern dem BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden begegnen könnten. Es ist daher von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Syrien als zu Österreich auszugehen.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung trotz seines rasch erfolgten Spracherwerbes nicht zu sehen, weshalb im Fall des BF von einer derartigen Integration auszugehen wäre, sodass trotz der geringen Dauer seines – stets als unsicher zu qualifizierenden – Aufenthaltes im Bundesgebiet im Ausmaß von nicht einmal zwei Jahren unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen hätte.Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung trotz seines rasch erfolgten Spracherwerbes nicht zu sehen, weshalb im Fall des BF von einer derartigen Integration auszugehen wäre, sodass trotz der geringen Dauer seines – stets als unsicher zu qualifizierenden – Aufenthaltes im Bundesgebiet im Ausmaß von nicht einmal zwei Jahren unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen hätte.
Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des BF an seinem Verbleib im Bundesgebiet (VfSlg 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des BF an seinem Verbleib im Bundesgebiet (VfSlg 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch geboten.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung eines Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung eines Fremden unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit des Fremden aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht wäre, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit des Fremden aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht wäre, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Syrien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich Syriens besteht.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Syrien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich Syriens besteht.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Zur Ausreisefrist:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich erscheinen lassen würden, weshalb die Festsetzung der Frist durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden.
Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Militärdienst mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Gesinnung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2321823.1.00Im RIS seit
09.06.2026Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026