TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/31 G316 2298551-1

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Veröffentlicht am 31.03.2026
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Entscheidungsdatum

31.03.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G316 2298551-1/49E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Bulgarien, vertreten durch RA Mag. Dr. Anton Karner, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2024 wurde gegen die bulgarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.08.2024 wurde gegen die bulgarische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) ein mit 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Dagegen brachte die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde ein, welche samt dem zugehörigen Verwaltungsakt am 04.09.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024, G312 2298551-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024, G312 2298551-1/2Z, wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 13.08.2024 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 16.09.2024 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, G316 2298551-1/17E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, G316 2298551-1/17E, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 18 Monate herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung außerordentliche Revision, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2025 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2025 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, mit der Begründung, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre, aufgehoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2025, Zl. G316 2298551-1/34Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.11.2025, Zl. G316 2298551-1/34Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nachträglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 18.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihres Rechtsvertreters, einer Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch sowie einer Vertreterin der belangten Behörde (letztere via Zoom) statt. Der Lebensgefährte der BF wurde als Zeuge befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist bulgarische Staatsangehörige. Sie ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am XXXX 2024 wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ging einer Tätigkeit als Prostituierte nach. Die BF reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Sie wurde am römisch 40 2024 wegen des Verdachts der Begehung des Diebstahls festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die BF über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ging einer Tätigkeit als Prostituierte nach.

Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 wurde über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, woraufhin die BF am XXXX 2024 nach Bulgarien abgeschoben wurde. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 wurde über die BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet, woraufhin die BF am römisch 40 2024 nach Bulgarien abgeschoben wurde.

1.2. Die BF reiste Anfang 2025 – nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof – erneut ins Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen in Österreich auf.

In den ersten Monaten ihres Aufenthaltes im Jahr 2025 war die BF erneut als Prostituierte tätig. Danach ging sie verschiedenen Beschäftigung in der Gastronomie nach und steht aktuell in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.

Sie lebt mit ihrem österreichischen Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, mit dem sie seit etwa einem Jahr eine Beziehung führt.

In Bulgarien hat die BF keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Die Familie der BF befindet sich in Griechenland.

1.3. Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.

Das gegen die BF geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß §§ 127, 15 StGB wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom XXXX 2025 nach Bezahlung einer Geldbuße diversionell erledigt. Die BF wurde beschuldigt, Parfums bzw. Kleidungsstücke gestohlen zu haben. Die BF übernimmt die teilweise Verantwortung für diese Straftat und zeigte sich diesbezüglich reumütig. Das gegen die BF geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraphen 127, 15, StGB wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts vom römisch 40 2025 nach Bezahlung einer Geldbuße diversionell erledigt. Die BF wurde beschuldigt, Parfums bzw. Kleidungsstücke gestohlen zu haben. Die BF übernimmt die teilweise Verantwortung für diese Straftat und zeigte sich diesbezüglich reumütig.

Ebenso wurde am XXXX 2025 das Ermittlungsverfahren gegen die BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 190 StPO eingestellt.Ebenso wurde am römisch 40 2025 das Ermittlungsverfahren gegen die BF wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihres bulgarischen Reisepasses fest (vgl. AS 5). Die Feststellungen zum ihrem Gesundheitszustand beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.1. Die Identität der BF steht aufgrund der aktenkundigen Kopie ihres bulgarischen Reisepasses fest vergleiche AS 5). Die Feststellungen zum ihrem Gesundheitszustand beruhen auf ihren Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF und zu ihrer Tätigkeit im Jahr 2024 beruhen auf den Angaben der BF in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD XXXX vom 12.08.2024 (AS 21). Die Festnahme und die Verhängung der Schubhaft ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Festnahmeauftrag (vgl. AS 9), dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 (vgl. AS 43). Die Abschiebung der BF konnte dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 12.02.2026 entnommen werden.Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF und zu ihrer Tätigkeit im Jahr 2024 beruhen auf den Angaben der BF in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD römisch 40 vom 12.08.2024 (AS 21). Die Festnahme und die Verhängung der Schubhaft ergeben sich aus dem im Akt ersichtlichen Festnahmeauftrag vergleiche AS 9), dem Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 vergleiche AS 43). Die Abschiebung der BF konnte dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 12.02.2026 entnommen werden.

Die Feststellungen zum fehlenden Wohnsitz in dieser Zeit ergeben sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

2.2. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die BF aus, Anfang 2025 erneut in das Bundesgebiet eingereist zu sein und sich seither ununterbrochen in Österreich aufzuhalten. Diese Angaben stehen mit den Eintragungen im ZMR im Wesentlichen im Einklang.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie einer aktuellen Abfrage der Sozialversicherungsdaten der BF, wobei festzuhalten ist, dass erst durch die Bekanntgabe der Sozialversicherungsnummer in der Beschwerdeverhandlung ein Treffer der Sozialversicherungsdaten der BF in der entsprechenden Datenbank erfolgte.

Die privaten und familiären Umstände im Bundesgebiet beruhen ebenso auf den Angaben der BF sowie jenen des als Zeugen befragten Lebensgefährten der BF in der Beschwerdeverhandlung.

2.3. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug vom 12.02.2026.

Im Akt ersichtlich ist der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , mit dem das gegen die BF geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 200 Abs. 5 iVm § 199 StPO unter Bestimmung einer Geldbuße in Höhe von € 250,-- diversionell erledigt wurde (vgl. OZ 31).Im Akt ersichtlich ist der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , mit dem das gegen die BF geführte Strafverfahren wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, StPO unter Bestimmung einer Geldbuße in Höhe von € 250,-- diversionell erledigt wurde vergleiche OZ 31).

Die BF konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ihre Reue und Einsicht hinsichtlich dieser begangenen Straftat glaubhaft darlegen.

Aktenkundig ist zudem das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , XXXX , wonach auch das gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB gemäß § 190 StPO eingestellt wurde (vgl. OZ 37). Aktenkundig ist zudem das Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wonach auch das gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt wurde vergleiche OZ 37).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Eingangs wird festgehalten, dass mit dem unangefochten gebliebenen Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024 über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die Beschwerde gegen diesen als unbegründet abgewiesen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. 3.1. Eingangs wird festgehalten, dass mit dem unangefochten gebliebenen Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2024 über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem die Beschwerde gegen diesen als unbegründet abgewiesen wurde und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, Zl. G316 2298551-1/34Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nachträglich zuerkannt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2025, Zl. G316 2298551-1/34Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nachträglich zuerkannt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB); 2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als bulgarische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Die BF als bulgarische Staatsangehörige ist sohin EWR-Bürgerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Im gegenständlichen Fall liegt bei der BF jedenfalls keine Aufenthaltsdauer von zehn bzw. von fünf Jahren vor und kommt ihr auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im gegenständlichen Fall liegt bei der BF jedenfalls keine Aufenthaltsdauer von zehn bzw. von fünf Jahren vor und kommt ihr auch kein Daueraufenthaltsrecht zu, weshalb im gegenständlichen Fall der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG zur Anwendung kommt, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde die BF angeklagt, weil sie im August 2024 Parfums bzw. Kleidungsstücke gestohlen hat.

Zwar wurde das gegen die BF geführte Strafverfahren letztlich diversionell (Zahlung eines Geldbetrages von € 250,--) erledigt und eingestellt, doch ändert der Umstand, dass das Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die gegenständliche Gefährdungsprognose einbezogen werden darf (vgl. VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197).Zwar wurde das gegen die BF geführte Strafverfahren letztlich diversionell (Zahlung eines Geldbetrages von € 250,--) erledigt und eingestellt, doch ändert der Umstand, dass das Strafverfahren mit Diversion erledigt wurde, nichts daran, dass das unbestrittene Fehlverhalten in die gegenständliche Gefährdungsprognose einbezogen werden darf vergleiche VwGH 13.12.2011, 2010/22/0197).

In der Beschwerdeverhandlung legte die BF jedoch glaubhaft dar, um geordnete Lebensumstände bemüht zu sein. Sie übernahm Verantwortung für ihr Fehlverhalten und gab an, sich seit rund einem Jahr im Bundesgebiet aufzuhalten und seither keine weiteren Straftaten begangen zu haben. Seit etwa einem Jahr führt sie zudem eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger, mit dem sie in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht.

Schließlich liegen auch keine Bestrafungen wegen Verstoßes gegen das Prostitutionsgesetz vor.

Schließlich wurde das gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft am 16.09.2025 gemäß § 190 StPO eingestellt.Schließlich wurde das gegen die BF geführte Ermittlungsverfahren wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB sowie der versuchten Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB durch die Staatsanwaltschaft am 16.09.2025 gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt.

Das erkennende Gericht vermag somit, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher ein persönlicher Eindruck der BF gewonnen werden konnte, im vorliegenden Fall keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, welche von der BF ausgehen soll, zu erkennen. Die vorzunehmende Zukunftsprognose fiel daher zu Gunsten der BF aus.

Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot erweist sich somit bereits dem Grunde nach als unzulässig.

Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).

Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum der BF ein Aufenthaltsrecht nach den §§ 51 ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch ihre aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt sie jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 FPG als Arbeitnehmerin. Aufgrund der eingesehenen sozialversicherungsrechtlichen Daten ist kein Grund ersichtlich, warum der BF ein Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, ff NAG nicht mehr zukommen sollte. Durch ihre aktuelle Erwerbstätigkeit erfüllt sie jedenfalls die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, FPG als Arbeitnehmerin.

Zwar bestünde gemäß § 55 Abs. 3 NAG das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).Zwar bestünde gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht weiter, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, das wäre aber nur dann der Fall, wenn vom Vorliegen einer „Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG auszugehen wäre. Das würde wiederum voraussetzen, dass das persönliche Verhalten des Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 05.02.2021, Ra 2020/21/0439, Rn. 18, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0151, Rn. 15; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 16 bis 17, und VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0247, Rn. 9 und 10).

Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des § 55 Abs. 3 NAG jenem des § 67 Abs. 1 FPG (vgl. dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits verneint wurde.Demnach entspricht der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 55, Absatz 3, NAG jenem des Paragraph 67, Absatz eins, FPG vergleiche dazu zusätzlich VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 17), dessen Erreichen bereits verneint wurde.

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt, Spruchpunkt I. jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt II. die Grundlage entzogen und war der Bescheid auch in diesem Umfang ersatzlos zu beheben.Da die Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme voraussetzt, Spruchpunkt römisch eins. jedoch ersatzlos zu beheben war, ist Spruchpunkt römisch zwei. die Grundlage entzogen und war der Bescheid auch in diesem Umfang ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2298551.1.00

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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