Entscheidungsdatum
01.04.2026Norm
BFA-VG §18Spruch
,
G306 2338867-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA MMag. Dr. Stephan VESCO, LL.M. in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2026, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch RA MMag. Dr. Stephan VESCO, LL.M. in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2026, Zahl römisch 40 :
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist seit dem Jahr 2011 – abgesehen von kurzzeitigen Unterbrechungen – eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zahl XXXX , wurde das gegen den BF anhängige Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB aufgrund der diversionellen Maßnahme in Form eines außergerichtlichen Tatausgleiches eingestellt.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 , wurde das gegen den BF anhängige Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB aufgrund der diversionellen Maßnahme in Form eines außergerichtlichen Tatausgleiches eingestellt.
3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.3. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
4. Mit Parteiengehör vom 18.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.4. Mit Parteiengehör vom 18.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
5. Mit Schreiben vom 01.08.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich der BF seit nunmehr 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Bei seiner Einreise sei er minderjährig gewesen. Sein minderjähriger Sohn, welcher die österreichische Staatsangehörigkeit habe, lebe mit der Kindesmutter im Bundesgebiet. Der BF spreche Deutsch auf hohem Niveau, habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, habe hier die Schule besucht und die neunte Schulstufe nur knapp nicht abgeschlossen. In weiterer Folge wurden die Identitätsdaten der im Bundesgebiet aufhältigen zahlreichen Angehörigen des BF, darunter seine Eltern und Geschwister mit deren Familien, sowie deren Aufenthaltstitel bzw. die teilweise österreichische Staatsangehörigkeit, angeführt.5. Mit Schreiben vom 01.08.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, brachte der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage eine Stellungnahme ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sich der BF seit nunmehr 13 Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Bei seiner Einreise sei er minderjährig gewesen. Sein minderjähriger Sohn, welcher die österreichische Staatsangehörigkeit habe, lebe mit der Kindesmutter im Bundesgebiet. Der BF spreche Deutsch auf hohem Niveau, habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, habe hier die Schule besucht und die neunte Schulstufe nur knapp nicht abgeschlossen. In weiterer Folge wurden die Identitätsdaten der im Bundesgebiet aufhältigen zahlreichen Angehörigen des BF, darunter seine Eltern und Geschwister mit deren Familien, sowie deren Aufenthaltstitel bzw. die teilweise österreichische Staatsangehörigkeit, angeführt.
6. Am 04.09.2024 brachte die RV des BF ein Empfehlungsschreiben der Schwester des BF in Vorlage.6. Am 04.09.2024 brachte die Regierungsvorlage des BF ein Empfehlungsschreiben der Schwester des BF in Vorlage.
7. Mit E-Mail vom 29.07.2025 erkundigte sich die RV des BF beim BFA nach dem Verfahrensstand.7. Mit E-Mail vom 29.07.2025 erkundigte sich die Regierungsvorlage des BF beim BFA nach dem Verfahrensstand.
8. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 11.02.2026, wurde dem BF gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 8. Mit dem oben im Spruch genanntem Bescheid des BFA, der Regierungsvorlage des BF zugestellt am 11.02.2026, wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
9. Mit Schreiben vom 11.03.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 9. Mit Schreiben vom 11.03.2026, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführungen des vom BFA nur mangelhaft unternommenen Ermittlungsverfahrens sowie der Einvernahme des BF in merito zu entscheiden und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zwecks Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens und neuer Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu zumindest das für drei Jahre befristete Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, eventualiter dieses zumindest auf eine kürzere Dauer zu senken, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und die RV von sämtlichen Verfügungen und Ermittlungsergebnissen in Kenntnis zu setzen.Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und nach Durchführungen des vom BFA nur mangelhaft unternommenen Ermittlungsverfahrens sowie der Einvernahme des BF in merito zu entscheiden und dem BF eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die belangte Behörde zwecks Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens und neuer Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu zumindest das für drei Jahre befristete Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, eventualiter dieses zumindest auf eine kürzere Dauer zu senken, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und die Regierungsvorlage von sämtlichen Verfügungen und Ermittlungsergebnissen in Kenntnis zu setzen.
10. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 16.03.2026 vorgelegt, wo sie am 17.03.2026 einlangten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Serbisch.
1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 17.10.2011 – 27.03.2012 Hauptwohnsitz
? 10.04.2012 – 09.10.2013 Hauptwohnsitz
? 07.11.2013 – 16.07.2018 Hauptwohnsitz
? 11.02.2019 – laufend Hauptwohnsitz
Eigenen Angaben zu Folge hält er sich seit dem Jahr 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf.
1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.
1.4. Am XXXX wurde der Sohn des BF, XXXX , StA. Österreich, im Bundesgebiet geboren. Neben dem mj. Sohn des BF sind weiters die Kindesmutter (Ex-LG), die Eltern, eine Schwester sowie ihr Lebensgefährte und Kinder, der Bruder und seine Ehefrau und Kinder, eine Tante sowie eine Cousine und Cousins des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft; diese sind teilweise im Besitz diverser Aufenthaltstitel bzw. teilweise Österreichische Staatsangehörige.1.4. Am römisch 40 wurde der Sohn des BF, römisch 40 , StA. Österreich, im Bundesgebiet geboren. Neben dem mj. Sohn des BF sind weiters die Kindesmutter (Ex-LG), die Eltern, eine Schwester sowie ihr Lebensgefährte und Kinder, der Bruder und seine Ehefrau und Kinder, eine Tante sowie eine Cousine und Cousins des BF sind im Bundesgebiet wohnhaft; diese sind teilweise im Besitz diverser Aufenthaltstitel bzw. teilweise Österreichische Staatsangehörige.
1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2019, Zahl XXXX , wurde das gegen den BF anhängige Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB aufgrund der diversionellen Maßnahme in Form eines außergerichtlichen Tatausgleiches eingestellt.1.5. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2019, Zahl römisch 40 , wurde das gegen den BF anhängige Strafverfahren wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB aufgrund der diversionellen Maßnahme in Form eines außergerichtlichen Tatausgleiches eingestellt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, Zahl XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, Zahl römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Die Verurteilung ist bereits getilgt.
Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen des BF auf.
1.6. Gegen den BF wurden durch das BFA in den Jahren 2019 und 2020 wiederholt Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen geführt, welche allesamt vom Amts wegen eingestellt wurden.
Mit Parteiengehör vom 18.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.Mit Parteiengehör vom 18.07.2024 forderte das BFA den BF auf, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX .2024 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei und weder einen Reisepass noch einen Aufenthaltstitel habe nachweisen können. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am römisch 40 .2024 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden sei und weder einen Reisepass noch einen Aufenthaltstitel habe nachweisen können. Er halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.7. Das BFA hielt im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides auszugsweise fest:
„Ihre Eltern stellten für Sie am XXXX .2012 beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag ( XXXX ) auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, als Familienangehöriger.„Ihre Eltern stellten für Sie am römisch 40 .2012 beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag ( römisch 40 ) auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte, als Familienangehöriger.
Sie waren von 27.03.2012 bis 10.04.2012 nicht im Bundesgebiet gemeldet.
Am XXXX .2012 wurde der Aufenthaltstitelantrag ( XXXX ) vom XXXX .2012 zurückgezogen.Am römisch 40 .2012 wurde der Aufenthaltstitelantrag ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2012 zurückgezogen.
Am XXXX .2012 stellten Ihre Eltern einen neuerlichen Antrag beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag ( XXXX ) auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-plus, als Familienangehöriger.Am römisch 40 .2012 stellten Ihre Eltern einen neuerlichen Antrag beim Amt der römisch 40 Landesregierung einen Antrag ( römisch 40 ) auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte-plus, als Familienangehöriger.
Am XXXX .2012 stellten Ihre Eltern erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – Erstbewilligung Familienangehöriger ( XXXX ) bei der XXXX .Am römisch 40 .2012 stellten Ihre Eltern erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – Erstbewilligung Familienangehöriger ( römisch 40 ) bei der römisch 40 .
Dieser Antrag ( XXXX ) vom XXXX .2012 wurde am XXXX .2013 abgewiesen, da Versagungsgründe vorgelegen haben. […]Dieser Antrag ( römisch 40 ) vom römisch 40 .2012 wurde am römisch 40 .2013 abgewiesen, da Versagungsgründe vorgelegen haben. […]
Am XXXX .2024 wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt.“Am römisch 40 .2024 wurde im Rahmen eines Polizeieinsatzes Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt.“
1.8. Weiters stellte das BFA im angefochtenen Bescheid auszugsweise Folgendes fest:
„Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
Sie sind nicht kranken- bzw. sozialversichert und halten sich illegal im Bundesgebiet auf.
Als Drittstaatsangehöriger sind Sie zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt.
Sie gehen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und waren nicht in der Sozialversicherung gemeldet. Sie haben kein eigenes gesichertes bzw. ordentliches legales Einkommen.
Als Drittstaatsangehöriger haben Sie in Ihrer sichtvermerkfreien Aufenthaltsdauer dafür zu sorgen, dass Sie über ausreichend Barmittel verfügen, bzw. diese nachweisen können.
Sie waren noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.
Sie verfügen aktuell über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich oder den Schengenraum.
Sie haben keinerlei Bemühungen unternommen Ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Als Inhaber eines biometrischen serbischen Reisedokumentes wären Sie grundsätzlich zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen zu touristischen Zwecken berechtigt, solange Sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ erfüllen. Sie haben Ihren sichtvermerkfreien Zeitraum um Jahre überschritten.Als Inhaber eines biometrischen serbischen Reisedokumentes wären Sie grundsätzlich zum Aufenthalt von 90 Tagen innerhalb einer Frist von 180 Tagen zu touristischen Zwecken berechtigt, solange Sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ erfüllen. Sie haben Ihren sichtvermerkfreien Zeitraum um Jahre überschritten.
Der konkrete Zeitpunkt Ihrer letzten Einreise in den Schengenraum bzw. in das österreichische Bundesgebiet konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Sie sind zuletzt erneut seit 11.02.2019 im Bundesgebiet melderechtlich erfasst.
Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, sodass eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot zu erlassen ist. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.Sie haben ein Verhalten gesetzt, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, sodass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot zu erlassen ist. Ihr Aufenthalt ist daher nicht rechtmäßig.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
In Ihrem Fall konnte weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben erkannt werden.
Die Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit überwiegen massiv Ihren Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.
Sie konnten keine nennenswerte Integration im Bundesgebiet nachweisen.
Sie sind nicht nachhaltig in Österreich integriert. Sie haben sich über Jahre hinweg illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sich nie um einen legalen Aufenthalt bemüht. Sie haben jahrelang die gültigen österreichischen Rechtsnormen missachtet und dadurch eine maßgebliche soziale und berufliche Integration im Bundesgebiet verhindert.
Aufgrund Ihres unrechtmäßigen Aufenthalts kam es trotz der Dauer des Aufenthalts im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH zu keiner Aufenthaltsverfestigung, diesbezüglich besondere Umstände liegen nicht vor.“
1.9. Beweiswürdigend wurde vom BFA auszugsweise festgehalten:
„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die näheren Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus den einliegenden sicherheitsbehördlichen Abfragen und dem weiteren unbedenklichen Akteninhalt.
Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus den von Ihnen vorgelegte Beweismitteln, insbesondere aus der Stellungnahme und dem Empfehlungsschreiben Ihrer Schwester.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister der Republik Österreich und den weiteren sicherheitsbehördlichen Abfragen.
Die übrigen Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus der Stellungnahme und dem Empfehlungsschreiben Ihrer Schwester.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt, der Stellungnahme Ihrer Rechtsvertretung, dem Empfehlungsschreiben Ihrer Schwester und aus dem behördlichen Abfragen. […]
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots:
Sie halten sich durchgehend seit mehreren Jahren illegal im Schengenraum bzw. in Österreich auf.
Der konkrete Zeitpunkt Ihrer letzten Einreise in den Schengenraum bzw. in das österreichische Bundesgebiet konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Sie sind zuletzt seit 11.02.2019 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und haben unzählige fremden- und aufenthaltsrechtliche Bestimmungen missachtet und wissentlich dagegen verstoßen.
Sie wurden am XXXX .2024 von Exekutivbeamten einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Amtshandlung wurde Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt. Sie führten zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Personal- bzw. Reisedokumente mit sich. Auch eine Einholung bzw. Vorlage aufenthaltsberechtigender Dokumente wurde von Ihnen abgelehnt.Sie wurden am römisch 40 .2024 von Exekutivbeamten einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Anlässlich dieser Amtshandlung wurde Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt. Sie führten zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Personal- bzw. Reisedokumente mit sich. Auch eine Einholung bzw. Vorlage aufenthaltsberechtigender Dokumente wurde von Ihnen abgelehnt.
Sie haben keine Ersparnisse und verfügen über keine weiteren nennenswerten finanziellen Mittel.
Sie haben kein eigenes gesichertes bzw. ordentliches legales Einkommen.
Sie sind nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Sie sind in Österreich nicht sozialversichert.
Sie sind auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen und als mittellos anzusehen.
Sie sind in Österreich nicht integriert.
Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie sich wissentlich unrechtmäßig und in Missachtung der geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet aufhielten.
Wie sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich konkret bestreiten bzw. wovon Sie leben, konnte nicht abschließend erhoben werden. Aus dem Empfehlungsschreiben Ihrer Schwester geht hervor, dass Sie in Kreise Ihrer Verwandtschaft Arbeitstätigkeiten verrichten und maßgeblich von Ihrem familiären und verwandtschaftlichen Umfeld versorgt werden. Allfällige finanzielle Unterstützungsleistungen von Dritten stellen keine gesicherte Einkommensquelle dar und haben Sie darauf auch keinen Rechtsanspruch.
Sie haben sich in Österreich um kein ordentliches Bleiberecht bemüht, hatten diesbezüglich eigenen Angaben zufolge auch keine Überlegungen bzw. konkreten Pläne und hegen daher nach Ansicht der Behörde kein ernsthaftes Interesse an einem rechtmäßigen bzw. geregelten Aufenthalt im Bundesgebiet.
Sie sind nicht im Besitz der finanziellen Mittel, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren.
Mangels unzureichender Barmittel sind Sie zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht in der Lage Ihre Ausreise in Ihr Herkunftsland, aber auch Ihren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Ersichtlich ist, dass Sie ohne Unterstützung anderer Personen oder Vereine nicht im Besitz von Barmittel sind und Ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren können. Auf die Unterstützung anderer Personen oder Vereine haben Sie jedoch keinen Rechtsanspruch. Sie verfügen zudem – laut aktueller Aktenlage - über keinen allen Risiken abdeckenden Versicherungsschutz für das österreichische Bundesgebiet. Es besteht somit auch die Gefahr, dass Ihr fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Sie sind weder relevant sozial noch beruflich im Bundesgebiet integriert. Ihr persönliches Verhalten (langjähriger illegaler Aufenthalt im Schengenraum, keine Aufenthaltsdokumente, Mittellosigkeit) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich weiterhin fortsetzen. Ihre Verstöße gegen die Rechtsordnung zeigen überdeutlich, dass Sie keine Achtung vor den österreichischen Gesetzen haben.
Sie haben durch Ihr persönliches Verhalten die Bestimmungen nach dem FPG übertreten und dieses Verhalten stellt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar.
Aufgrund der Tatsache, dass Sie beschäftigungslos sind und auch zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt sind und sich beharrlich weigern Gesetze zu respektieren, gelangt die erkennende Behörde zu der Ansicht, dass bislang keine positive Verhaltens- bzw. Charakterentwicklung stattgefunden hat und eine solche auch in Zukunft nicht eintreten wird.
Die Behörde kann nach Betrachtung und Abwägung Ihres bisherigen Gesamtverhaltens im Bundesgebiet für Sie daher keinesfalls eine positive Zukunftsprognose treffen.
Ihr bisheriges Verhalten und Ihr Aufenthalt in Österreich rechtfertigen die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.
Zur verhängten Dauer des Einreiseverbotes wird angeführt, dass die Behörde auch Ihre sonstigen Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen hat. Dazu wird angeführt, dass diese nicht dergestalt sind, dass Sie einen weiteren Aufenthalt in Österreich rechtfertigen würden.
Wie bereits ausführlich dargestellt, sind Sie in Österreich nicht integriert und haben hier keine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Sie haben in Österreich keinen Deutschkurs besucht, haben hier an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, sind in keinem Verein aktiv und haben sich niemals ehrenamtlich engagiert. Sie haben in Österreich keinen engen Freundeskreis. Sie sind in Österreich einzig und allein im Kreise Ihrer Verwandtschaft integriert, wobei diese Bindungen keineswegs als besonders schützenswert erachtet werden und in Anbetracht Ihres langjährigen illegalen Aufenthalts ebenso zu relativieren sind.
Sie leben mit Ihrem Vater (IFA: XXXX ) XXXX , geb. XXXX , seit 11.03.2021 in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Familienangehörige oder sonstige Verwandten leben nicht mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt.Sie leben mit Ihrem Vater (IFA: römisch 40 ) römisch 40 , geb. römisch 40 , seit 11.03.2021 in einem gemeinsamen Haushalt. Weitere Familienangehörige oder sonstige Verwandten leben nicht mit Ihnen in einem gemeinsamen Haushalt.
Es konnte jedenfalls kein maßgeblich verfahrensrelevantes Abhängigkeitsverhältnis Ihrem Vater oder zu Ihren sonstigen Verwandten in Österreich festgestellt werden, zumal Sie selbst erwachsen, gesund, arbeitsfähig und als höchst mobil zu bezeichnen sind.
Zu Ihrem in Österreich aufhältigen Sohn XXXX Sohn ist anzumerken, dass auch ein etwaiges Familienleben, welches ohnehin nur aus gelegentlichen gegenseitigen Besuchen besteht, ebenfalls hinter die Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit treten muss.Zu Ihrem in Österreich aufhältigen Sohn römisch 40 Sohn ist anzumerken, dass auch ein etwaiges Familienleben, welches ohnehin nur aus gelegentlichen gegenseitigen Besuchen besteht, ebenfalls hinter die Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit treten muss.
Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Höhe gerechtfertigt und notwendig ist, um die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.“
1.10. In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides finden sich nachfolgende Ausführungen des BFA:
„[…] Sie sind außerhalb Ihrer Verwandtschaft kaum sozialisiert und haben sich in keiner Weise beruflich integrieren können. Ihr Schulbesuch in Österreich war der allgemeinen Schulpflicht geschuldet und stellt kein besonderes Integrationsmerkmal dar, zumal Sie keinen positiven Schulabschluss erbracht haben. […] (Bescheid Seite 20)
Zwischen Ihnen und Ihrem Vater konnte ebenfalls kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden, zumal weder ein solches vorgebracht wurde noch sind Hinweise hervorgekommen, wonach ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Vater besteht. Darüber hinaus befindet sich Ihr Vater ebenfalls in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.
Zwischen Ihnen und Ihrem Sohn konnte ebenfalls, mangels einer dargelegten Beziehungsintensität, kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden. Sie leben weder in einem gemeinsamen Haushalt, noch sind Sie dazu in der Lage Unterhalt zu leisten. Sie wurden daher bereits zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Ihnen war es in den letzten Jahre nicht einmal wert, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, diesbezügliche Bemühungen sind dem Bundesamt nicht bekannt und konnten auch nicht festgestellt werden, um Ihren Sohn die notwendige finanzielle Unterstützung zu ermöglichen und Ihrem väterlichen Pflichten nachzukommen. Selbst eine Erwerbsaufnahme in Serbien und die Leistung der Unterhaltspflicht aus dem Ausland ist Ihnen offenbar nicht in den Sinn gekommen.
Insgesamt betrachtet stellt sich die Beziehung zwischen Ihnen und Ihren Sohn keineswegs als besonders intensiv dar, zumal Sie nicht dazu in der Lage sind, gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es wurde nicht einmal ein Empfehlungsschreiben der Kindesmutter oder ein Schreiben im Namen des Sohnes vorgelegt, wonach tatsächliche ein guter intensiver Kontakt bestehen würde. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, wonach Ihr Sohn als Grund vorgeschoben wird, um Ihren langjährigen Aufenthalt zu legalisieren. […] (Bescheid Seite 21)
In Ihrem Fall liegt eine äußerst unterdurchschnittliche Integration vor. Auch wenn Sie über ein der Aufenthaltsdauer entsprechendes Deutschniveau verfügen, stellt dies eines der wenigen Integrationsmerkmale Ihres Aufenthalts dar. Sie sind in keiner Weise in sonstiger Art in der Gesellschaft integriert. Sie sind weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Sie haben keinerlei ehrenamtlicher Tätigkeiten verrichtet und auch derartiges nicht angestrebt. Sie halten sich seit Jahren im Kreise Ihrer Verwandtschaft im Bundesgebiet auf und wurden von dieser versorgt. Eine berufliche oder schulische Integration konnte nicht festgestellt werden. Sie waren auch noch nie zur legalen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Sie haben mehrmals in den letzten Jahren das Bundesgebiet für einen längeren Zeitraum verlassen und waren nicht im Zentralenmelderegister gemeldet. Mangels eines Aufenthaltstitel für andere Schengenstaaten ist davon auszugehen, dass Sie sich zweitweise in Serbien aufgehalten haben und daher weiterhin, wenn auch nicht besonders stark ausgeprägt, über Bindungen in Ihr Heimatland verfügen. Darüber hinaus haben Sie sich Ihren serbischen Reisepass in XXXX ausstellen lassen, wo auch Ihr Vater seinen Reisepass hat ausstellen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie weiterhin über Bindungen im Gebiet von XXXX verfügen. […] (Bescheid Seite 22)Sie haben mehrmals in den letzten Jahren das Bundesgebiet für einen längeren Zeitraum verlassen und waren nicht im Zentralenmelderegister gemeldet. Mangels eines Aufenthaltstitel für andere Schengenstaaten ist davon auszugehen, dass Sie sich zweitweise in Serbien aufgehalten haben und daher weiterhin, wenn auch nicht besonders stark ausgeprägt, über Bindungen in Ihr Heimatland verfügen. Darüber hinaus haben Sie sich Ihren serbischen Reisepass in römisch 40 ausstellen lassen, wo auch Ihr Vater seinen Reisepass hat ausstellen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie weiterhin über Bindungen im Gebiet von römisch 40 verfügen. […] (Bescheid Seite 22)
Hierzu ist auch anzumerken, dass in Ihrem Fall kein über 10-jähriger Aufenthalt vorliegt. Sie reisten zuletzt am 11.02.2019 in das Bundesgebiet ein und meldeten einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. Davor waren Sie ab 16.07.2018 über 7 Monaten nicht im Bundesgebiet. In Ihrem Fall liegt daher nur ein ca. 6-jähriger illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet vor. […] (Bescheid Seite 24)
Sie haben über Jahre hinweg die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen negiert und sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Ihnen war bewusst, dass Ihr Aufenthalt illegal und vorübergehend ist. Insgesamt betrachtet ist daher auch der Eingriff die Kinderrechte Ihres Sohnes von der Eingriffsbestimmung des Art. 7 Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern gedeckt. […]“ (Bescheid Seite 26)Sie haben über Jahre hinweg die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen negiert und sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Ihnen war bewusst, dass Ihr Aufenthalt illegal und vorübergehend ist. Insgesamt betrachtet ist daher auch der Eingriff die Kinderrechte Ihres Sohnes von der Eingriffsbestimmung des Artikel 7, Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern gedeckt. […]“ (Bescheid Seite 26)
1.11. Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen durchgeführt und sich nur oberflächlich mit dem gegenständlichen Sachverhalt auseinandergesetzt.
Der gesamten Aktenlage lassen sich keine Unterlagen oder Informationen entnehmen, die dem BVwG ohne unverhältnismäßig hohem Aufwand ermöglichen würden, den Sachverhalt in gegenständlichem Fall festzustellen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die oben festgestellte Identität (Name und Geburtsdatum) sowie die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), die (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet beruhen insbesondere auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme und in der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zurückverweisung:
3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vor dem Hintergrund der soeben zitierten Bestimmung hatte die gegenständliche Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vergleiche auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anmerkung 11 zu Paragraph 28, VwGVG). Der VwGH hat nun zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt als Asylbehörde erster und nunmehr auch letzter administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Eine Zurückweisung der Sache gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückweisung der Sache gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
3.1.2. Die belangte Behörde hat es gegenständlich unterlassen den Sachverhalt hinreichend zu ermitteln, diesen ausreichend bzw. richtig festzustellen und zu begründen:
3.1.3. Der BF hält sich laut eigenen Angaben seit dem Jahr 2011 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf. Er reiste gemeinsam mit seinen Eltern als Minderjähriger in das Bundesgebiet ein und besuchte im Bundesgebiet offensichtlich die Pflichtschule. Die Familie des BF – bestehend aus seinen Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten – lebt also offensichtlich seit etwa 15 Jahren in Österreich.
Am 18.07.2024 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot eingeräumt. Erst über eineinhalb Jahre später – im Februar 2026 – wurde gegen den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (u.a.) eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot erlassen. Dem BF wurde zwischenzeitlich weder erneut Parteiengehör eingeräumt noch wurde er jemals einer Befragung durch ein Organ des BFA unterzogen.Am 18.07.2024 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeräumt. Erst über eineinhalb Jahre später – im Februar 2026 – wurde gegen den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid (u.a.) eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen. Dem BF wurde zwischenzeitlich weder erneut Parteiengehör eingeräumt noch wurde er jemals einer Befragung durch ein Organ des BFA unterzogen.
Der gegenständliche Bescheid wurde sohin erlassen, ohne dass die belangte Behörde jemals tatsächliche Ermittlungen über das Privat- und Familienleben des BF in Österreich, insbesondere seiner Aufenthaltsdauer und etwaigen Auslandsaufenthalten, seinem Schulbesuch, seinen sonstigen Integrationsschritten sowie zum Verhältnis zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen, insbesondere zu seinem minderjährigen Sohn, anstellte. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen zu den aktuellen privaten-, familiären- und sozialen Verhältnissen des BF lediglich auf die Stellungnahme des BF aus dem Jahr 2024 und dem Schreiben seiner Schwester aus dem Jahr 2024.
Die Behörde ist in ihrem bekämpften Bescheid lediglich rudimentär auf das Kindeswohl eingegangen und hat etwa keine Feststellungen getroffen, wie sich die Beziehung des BF zu seinem minderjährigen Sohn darstellt und wie sich eine allfällige Außerlandesbringung des BF auf die Vater-Sohn-Beziehung auswirken würde.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und dieser damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht.
So ist etwa festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, wie das BFA zu den Ausführungen hinsichtlich der den BF betreffenden NAG Verfahren aus dem Jahr 2012 gelangt ist. Eine Nachschau im IZR lieferte keine diesbezüglichen Ergebnisse. Weiters ist dazu auszuführen, dass das BFA zunächst die (vermeintlichen) NAG Verfahren aufgelistet hat, später jedoch wiederholt ausführt, dass keine Bemühungen des BF ersichtlich seien, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.
Auch die wiederholt vom BFA angeführte polizeiliche Kontrolle des BF am XXXX .2024 geht aus dem Akteninhalt – etwa durch einen diesbezüglichen polizeilichen Bericht – nicht hervor. Die Feststellungen des BFA sind sohin für das BVwG ebenfalls nicht nachvollziehbar.Auch die wiederholt vom BFA angeführte polizeiliche Kontrolle des BF am römisch 40 .2024 geht aus dem Akteninhalt – etwa durch einen diesbezüglichen polizeilichen Bericht – nicht hervor. Die Feststellungen des BFA sind sohin für das BVwG ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Des Weiteren geht das BFA davon aus, dass sich der BF in den Zeiten seiner Meldelücken nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe. Auch hier ist für das BVwG nicht ersichtlich, wie das BFA zu diesen Feststellungen gelangte. Es liegt keine Kopie eines Reisepasses des BF im Akt ein, aus welchem etwaige Stempelvermerke ersichtlich wären.
Überdies ist für das BVwG nicht nachvollziehbar wie das BFA zu den Ausführungen betreffend die Ausgestaltung der Beziehung des BF zu seinem Vater und seinem minderjährigen Sohn gelangt. Dem Akteninhalt sind keine diesbezüglichen Angaben des BF bzw. teilweise Angaben aus dem Jahr 2024 (!) zu entnehmen. Wie sich die Beziehung des BF zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet derzeit gestaltet bzw. ob und wie der BF seinen Sohn (Anm.: getilgte Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bereits aus dem Jahr 2020) derzeit unterstützt, ist aufgrund der fehlenden Ermittlungen des BFA nicht feststellbar.Überdies ist für das BVwG nicht nachvollziehbar wie das BFA zu den Ausführungen betreffend die Ausgestaltung der Beziehung des BF zu seinem Vater und seinem minderjährigen Sohn gelangt. Dem Akteninhalt sind keine diesbezüglichen Angaben des BF bzw. teilweise Angaben aus dem Jahr 2024 (!) zu entnehmen. Wie sich die Beziehung des BF zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet derzeit gestaltet bzw. ob und wie der BF seinen Sohn Anmerkung, getilgte Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bereits aus dem Jahr 2020) derzeit unterstützt, ist aufgrund der fehlenden Ermittlungen des BFA nicht feststellbar.
Demgemäß hat das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und entscheidende Feststellungen nicht getroffen. Sie hat auch die diesbezüglich gebotenen Ermittlungsschritte unterlassen.
3.1.4. In Fällen wie dem gegenständlichen ist für eine Entscheidung der persönliche Eindruck unerlässlich. Diesen hat sich das BFA jedoch nicht verschafft und lediglich ein schriftliches Parteiengehör im Jahr 2024 (!) gewährt. Die Behörde konnte demnach nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgehen.
Vor dem Hintergrund der fehlenden Feststellungen zum Aufenthalt des BF sowie in Anbetracht des Umstandes, dass sich das BFA nicht mit seinen privaten und familiären Bindungen und den durch die EMRK geschützten Interessen auseinandergesetzt hat, durfte das BFA jedenfalls nicht vom Vorliegen eines derartigen Sachverhalts ausgehen, der die Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ohne entsprechende persönliche Einvernahme des BF oder andere weitere Ermittlungen gerechtfertigt hätte.
Im fortgesetzten Verfahren wird nach vollständiger Ermittlung des Sachverhalts dieser unter die entsprechend anwendbare Gesetzesstelle zu subsumieren sein. Die Behörde wird ihre beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen auch nachvollziehbar zu begründen haben.
Konkret wird die Behörde das Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet genau zu erheben haben. So sind etwa Fragen zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung zu den in Österreich lebenden Angehörigen, der finanziellen Situation der Familie, dem Kindeswohl, insbesondere der Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Familienlebens im Falle einer Außerlandesbringung des BF insbesondere unter Beachtung der österreichischen Staatsangehörigkeit des mj. Sohnes des BF, den Sprachkenntnissen, sonstigen sozialen Bindungen – wie Freunden, (ehrenamtliche) Tätigkeiten, etc. –, beruflichen Integration und ob allenfalls sonstige Rückkehrhindernisse bestehen, zu klären. Dem BF ist auch Gelegenheit zu geben, entsprechende Bescheinigungsmittel vorzulegen, die dann einer Würdigung zu unterziehen sind.
Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben.
Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen zum größten Teil gänzlich unterlassen und stützt sich in ihrem Bescheid im Wesentlichen auf Annahmen, die nicht begründet werden. Diese Ermittlungen müssten nunmehr durch das BVwG vorgenommen werden.
Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG zu rechnen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann auch nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine ernsthafte Prüfung des gegenständlichen Falles – gerade unter den oben genannten Umständen – nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll.
Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
3.1.5. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und wird sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen eingehend auseinanderzusetzen zu haben.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das BVwG die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Halbsatz VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot Ermittlungspflicht Gefährdungsprognose Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung mangelndes Ermittlungsverfahren Privat- und Familienleben RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2338867.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026