Entscheidungsdatum
09.04.2026Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
,
W133 2328539-1/10E
W133 2328533-1/9E
W133 2328537-1/9E
W133 2328535-1/8E
W133 2328530-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GRUBER über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX ,1.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. XXXX ,2.) römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3.) mj. XXXX , geb. XXXX ,3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4.) mj. XXXX , geb. XXXX und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 und
5.) mj. XXXX , geb. XXXX ,5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle staatenlos (Palästinenser syrischer Herkunft), die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden gesetzlich vertreten durch die Mutter, XXXX , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen jeweils Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.10.2025 und vom 29.10.2025, alle staatenlos (Palästinenser syrischer Herkunft), die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden gesetzlich vertreten durch die Mutter, römisch 40 , alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen jeweils Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 28.10.2025 und vom 29.10.2025,
1.) Zl. XXXX ,1.) Zl. römisch 40 ,
2.) Zl. XXXX ,2.) Zl. römisch 40 ,
3.) Zl. XXXX , 3.) Zl. römisch 40 ,
4.) Zl. XXXX , 4.) Zl. römisch 40 ,
5.) Zl. XXXX , 5.) Zl. römisch 40 ,
nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.02.2026 zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführenden:
1.1.1. Die Beschwerdeführenden führen die im Spruch angeführten Namen und die im Spruch genannten Geburtsdaten. Die Erstbeschwerdeführerin ist die leibliche Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden. Die Identitäten der Beschwerdeführenden stehen fest.
Die Beschwerdeführenden sind bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierte palästinensische Flüchtlinge, staatenlos und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Die Beschwerdeführenden sind in Syrien registriert. Ihre Muttersprache ist Arabisch. Die Zweitbeschwerdeführerin absolvierte eine Deutschprüfung auf A2-Niveau und besucht derzeit einen Deutschkurs auf B1-Niveau.
1.1.2. Die Beschwerdeführenden stellten am 09.01.2024 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 28.10.2025 (fälschlicherweise bei den Viert- und Fünftbeschwerdeführenden datiert mit 28.10.2024) und vom 29.10.2025 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 28.10.2025 (fälschlicherweise bei den Viert- und Fünftbeschwerdeführenden datiert mit 28.10.2024) und vom 29.10.2025 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführenden auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
Mit E-Mail vom 21.11.2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde.Mit E-Mail vom 21.11.2025 erhoben die Beschwerdeführenden gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde.
1.1.3. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin, sowie leibliche Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden ist seit 2021 verschollen. Die Beschwerdeführenden verfügen über keine Familienangehörigen in Syrien.
1.1.4. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Flüchtlingslager XXXX (auch XXXX ) in der Stadt XXXX geboren und lebte danach mit ihrer Familie in der Stadt XXXX (auch XXXX auch XXXX (phonetisch)) im Gouvernement Damaskus. Ebendort heiratete die Erstbeschwerdeführerin 2005 ihren (nunmehr verschollenen) Ehemann. Als der syrische Krieg ausbrach pendelten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann zwischen dem Flüchtlingslager XXXX und der Stadt XXXX . Die Zweit- und Drittbeschwerdeführenden wurden in der Stadt XXXX geboren. Im Jahr 2015 verließen die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden Syrien und lebten sodann im Libanon. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden wurden im Libanon geboren. Danach reisten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am 09.01.2024 Anträge auf internationalen Schutz.1.1.4. Die Erstbeschwerdeführerin wurde im Flüchtlingslager römisch 40 (auch römisch 40 ) in der Stadt römisch 40 geboren und lebte danach mit ihrer Familie in der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 auch römisch 40 (phonetisch)) im Gouvernement Damaskus. Ebendort heiratete die Erstbeschwerdeführerin 2005 ihren (nunmehr verschollenen) Ehemann. Als der syrische Krieg ausbrach pendelten die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann zwischen dem Flüchtlingslager römisch 40 und der Stadt römisch 40 . Die Zweit- und Drittbeschwerdeführenden wurden in der Stadt römisch 40 geboren. Im Jahr 2015 verließen die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden Syrien und lebten sodann im Libanon. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden wurden im Libanon geboren. Danach reisten die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellten am 09.01.2024 Anträge auf internationalen Schutz.
Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, die Stadt XXXX (phonetisch)) im Gouvernement Damaskus, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, die Stadt römisch 40 (phonetisch)) im Gouvernement Damaskus, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.1.5. Die Beschwerdeführenden sind gesund. Die Erstbeschwerdeführerin nimmt aufgrund einer vorangegangenen Nierenentzündung aktuell Medikamente für die Nieren ein. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden sind arbeitsfähig.
1.1.6. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt und strafgerichtlich unbescholten. Die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführenden sind ebenso in Österreich subsidiär schutzberechtigt und aufgrund ihres Alters strafunmündig.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
1.2.1. Die Beschwerdeführenden sind staatenlos. Ihr Herkunftsstaat ist Syrien. Sie sind bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) als palästinensische Flüchtlinge registriert.
1.2.2. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden verließen im Jahr 2015 das syrische Einsatzgebiet von UNRWA aufgrund des syrischen Bürgerkriegs. Im Jahr 2023 verließen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden das libanesische Einsatzgebiet von UNRWA aufgrund der Versorgungs- und Sicherheitslage.
1.2.3. Die Beschwerdeführenden können aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und aufgrund der Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden, nicht in ihren Herkunftsort zurückkehren. Die Beschwerdeführenden haben keine Möglichkeit sich in ihrem Herkunftsort wieder dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA zu unterstellen.
1.2.4. Im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien besteht für die Beschwerdeführenden die reale Gefahr, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen und volatilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein.
1.2.5. Die Beschwerdeführenden haben keine Möglichkeit, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Zur Ermittlung der Lage in Syrien wurden folgende nachstehende Quellen herangezogen:
- BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);
- BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Libanon, vom 19.12.2025 (LIB L);
- BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jordanien, vom 26.01.2024 (LIB J);
- UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 (UNHCR 1)*;
- EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025 (EUAA 1)*;
- EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 (EUAA 2)*;
- EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025 (EUAA 3)*.
* Die Länderberichte wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2026 (Anm.: zum besseren Verständnis wird neben den Aktenseiten (AS) auch der Beschwerdeführende, auf dessen Akt sich die Akten beziehen angegeben (bspw.: „BF 1, AS 1“)).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten sowie in die Gerichtsakten, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2026 Anmerkung, zum besseren Verständnis wird neben den Aktenseiten (AS) auch der Beschwerdeführende, auf dessen Akt sich die Akten beziehen angegeben (bspw.: „BF 1, AS 1“)).
Die nachfolgenden Ausführungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Verfahrensparteien die Möglichkeit eingeräumt, zu den herangezogenen Länderinformationen Stellung zu nehmen. Die Rechtsvertretung verwies diesbezüglich auf die schriftliche Beschwerde und brachte gleichzeitig eine ergänzende schriftliche Stellungnahme zum neu erschienen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Version 13) ein.
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführenden:
2.1.1. Die Feststellungen zu den Identitäten der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in den Beschwerden und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zu den Namen und zu den Geburtsdaten der Beschwerdeführenden gelten ausschließlich zur Identifizierung der Personen der Beschwerdeführenden im Asylverfahren.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierte palästinensische Flüchtlinge sind, gründen auf dem „Auszug aus dem Register der Arabischen Palästinenser“ vom 18.03.2024, den vorgelegten „UNRWA Family records“ vom 30.07.2018 und vom 11.10.2023, der „UNRWA Familiy registration card“ vom 09.10.2012, den „Auszügen aus dem syrischen Personenstandsregister“ vom 18.03.2024 und den vorgelegten „Travel Documents for palestinian refugees“ (vgl. BF 1, AS 55, 59, AS 69-83; Niederschrift vom 26.02.2026, Beilage ./1; vgl. BF 2, AS 31, 37-45, 79; vgl. BF 3, AS 21, 29-37; BF 4, AS 15; vgl. BF 5, AS 15).Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden bei United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) registrierte palästinensische Flüchtlinge sind, gründen auf dem „Auszug aus dem Register der Arabischen Palästinenser“ vom 18.03.2024, den vorgelegten „UNRWA Family records“ vom 30.07.2018 und vom 11.10.2023, der „UNRWA Familiy registration card“ vom 09.10.2012, den „Auszügen aus dem syrischen Personenstandsregister“ vom 18.03.2024 und den vorgelegten „Travel Documents for palestinian refugees“ vergleiche BF 1, AS 55, 59, AS 69-83; Niederschrift vom 26.02.2026, Beilage ./1; vergleiche BF 2, AS 31, 37-45, 79; vergleiche BF 3, AS 21, 29-37; BF 4, AS 15; vergleiche BF 5, AS 15).
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen (vgl. Niederschrift vom 26.02.2026, S. 9).Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen vergleiche Niederschrift vom 26.02.2026, S. 9).
Die Feststellungen zu der Muttersprache der Beschwerdeführenden und den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben und den vorgelegten Teilnahmebestätigungen der Volkshochschule XXXX (vgl. Niederschrift vom 26.02.2026, S. 5; vgl. BF 2, AS 93-99).Die Feststellungen zu der Muttersprache der Beschwerdeführenden und den Deutschkenntnissen der Zweitbeschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben und den vorgelegten Teilnahmebestätigungen der Volkshochschule römisch 40 vergleiche Niederschrift vom 26.02.2026, S. 5; vergleiche BF 2, AS 93-99).
2.1.2. Die Feststellungen zu den Antragstellungen auf internationalen Schutz, den verfahrensgegenständlichen Bescheiden und den fristgerecht erhobenen Beschwerden beruhen auf den Verwaltungsakten.
2.1.3. Die Feststellung, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und leibliche Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden seit 2021 verschollen ist, gründet auf den stringenten und glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BF 1, AS 7, 125, 312, Niederschrift vom 26.02.2026, S. 9, 10).2.1.3. Die Feststellung, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und leibliche Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden seit 2021 verschollen ist, gründet auf den stringenten und glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche BF 1, AS 7, 125, 312, Niederschrift vom 26.02.2026, S. 9, 10).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden über keine Familienangehörigen in ihrem Herkunftsstaat verfügen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin (vgl. Niederschrift vom 26.02.2026, S. 10).Die Feststellung, dass die Beschwerdeführenden über keine Familienangehörigen in ihrem Herkunftsstaat verfügen, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vergleiche Niederschrift vom 26.02.2026, S. 10).
2.1.4. Die Feststellungen zum Aufwachsen bzw. Leben der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden in Syrien und im Libanon und zum Aufwachsen der Viert- und Fünftbeschwerdeführenden gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung (vgl. BF 1, AS 125; Niederschrift vom 26.02.2026, S. 8). 2.1.4. Die Feststellungen zum Aufwachsen bzw. Leben der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden in Syrien und im Libanon und zum Aufwachsen der Viert- und Fünftbeschwerdeführenden gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführenden vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vergleiche BF 1, AS 125; Niederschrift vom 26.02.2026, S. 8).
Die Feststellung zum Herkunftsstaat bzw. Herkunftsort der Beschwerdeführenden beruht auf folgenden Erwägungen:
In der polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihrem Geburtsort „ XXXX “ an (vgl. BF 1, AS 5). Als letzte Wohnsitzadresse in ihrem Herkunftsland brachte sie „Syrien, XXXX Camp“ vor (vgl. BF 1, AS 7). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab sie an, in Syrien geboren und aufgewachsen zu sein, ihren Ehemann 2005 in Syrien geheiratet und ihre zwei älteren Kinder in Syrien gebärt zu haben (vgl. BF 1, AS 125). Im Jahr 2015 – somit im Alter von ca. XXXX Jahren – sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in den Libanon geflüchtet. Ihre zwei jüngeren Kinder (Anm.: die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden) seien im Libanon geboren (vgl. BF 1, AS 125). Ebenso gab sie gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, eine Palästinenserin aus Syrien zu sein (vgl. Niederschrift vom 26.02.2026, S. 7, 8). Die Rechtsvertretung stellte in der mündlichen Verhandlung die Beschwerdeschrift insofern richtig, dass als Herkunftsort der Beschwerdeführenden nicht der Libanon, sondern Syrien zu gelten habe (vgl. Niederschrift vom 26.02.2026, S. 7). In der polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin befragt zu ihrem Geburtsort „ römisch 40 “ an vergleiche BF 1, AS 5). Als letzte Wohnsitzadresse in ihrem Herkunftsland brachte sie „Syrien, römisch 40 Camp“ vor vergleiche BF 1, AS 7). Auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab sie an, in Syrien geboren und aufgewachsen zu sein, ihren Ehemann 2005 in Syrien geheiratet und ihre zwei älteren Kinder in Syrien gebärt zu haben vergleiche BF 1, AS 125). Im Jahr 2015 – somit im Alter von ca. römisch 40 Jahren – sei sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in den Libanon geflüchtet. Ihre zwei jüngeren Kinder Anmerkung, die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden) seien im Libanon geboren vergleiche BF 1, AS 125). Ebenso gab sie gleichbleibend in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, eine Palästinenserin aus Syrien zu sein vergleiche Niederschrift vom 26.02.2026, S. 7, 8). Die Rechtsvertretung stellte in der mündlichen Verhandlung die Beschwerdeschrift insofern richtig, dass als Herkunftsort der Beschwerdeführenden nicht der Libanon, sondern Syrien zu gelten habe vergleiche Niederschrift vom 26.02.2026, S. 7).
Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden ebenso fest, dass als Herkunftsland Syrien anzusehen sei (vgl. BF 1, AS 156 ff.).Die belangte Behörde stellte in den angefochtenen Bescheiden ebenso fest, dass als Herkunftsland Syrien anzusehen sei vergleiche BF 1, AS 156 ff.).
Fest steht, dass die Erstbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Syrien verbrachte (ca. XXXX Jahre) und im Libanon lediglich ca. 8 Jahre lebte. Sie wurde in Syrien geboren, ging ebendort in die Schule, heiratete ihren Ehemann und gebar zwei ihrer Kinder. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden verließen Syrien aufgrund des Krieges, weswegen nicht von einer freiwilligen oder permanenten Umsiedlung ausgegangen werden kann. Zudem wiesen sich die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden in der polizeilichen Erstbefragung jeweils mit syrischen Reisepässen für palästinensische Flüchtlinge aus. Auch den UNRWA-Dokumenten ist als Registrierungsort das Land Syrien zu entnehmen (vgl. BF 1, AS 59).Fest steht, dass die Erstbeschwerdeführerin den Großteil ihres Lebens in Syrien verbrachte (ca. römisch 40 Jahre) und im Libanon lediglich ca. 8 Jahre lebte. Sie wurde in Syrien geboren, ging ebendort in die Schule, heiratete ihren Ehemann und gebar zwei ihrer Kinder. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden verließen Syrien aufgrund des Krieges, weswegen nicht von einer freiwilligen oder permanenten Umsiedlung ausgegangen werden kann. Zudem wiesen sich die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden in der polizeilichen Erstbefragung jeweils mit syrischen Reisepässen für palästinensische Flüchtlinge aus. Auch den UNRWA-Dokumenten ist als Registrierungsort das Land Syrien zu entnehmen vergleiche BF 1, AS 59).
Zusammengefasst war daher das Land Syrien als Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden festzustellen (vgl. hierzu auch die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.).Zusammengefasst war daher das Land Syrien als Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden festzustellen vergleiche hierzu auch die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.).
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, die Stadt XXXX (phonetisch)) im Gouvernement Damaskus von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 26.02.2026, S. 9; https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 25.03.2026).Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden, die Stadt römisch 40 (phonetisch)) im Gouvernement Damaskus von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 26.02.2026, S. 9; https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 25.03.2026).
2.1.5. Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der polizeilichen Erstbefragung (vgl. BF 1, AS 9). Das Datum der Antragstellungen ergibt sich aus den Akteninhalten.2.1.5. Der Zeitpunkt der Ausreise ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in der polizeilichen Erstbefragung vergleiche BF 1, AS 9). Das Datum der Antragstellungen ergibt sich aus den Akteninhalten.
2.1.6. Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung und aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Überweisungsverordnungen (vgl. Niederschrift vom 26.02.2026, S. 8; vgl. BF 1, AS 128, 139-145). Die Arbeitsfähigkeit der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden folgt aus ihrem Alter und ihren Gesundheitszuständen.2.1.6. Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der Beschwerdeführenden ergeben sich aus den Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung und aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten Überweisungsverordnungen vergleiche Niederschrift vom 26.02.2026, S. 8; vergleiche BF 1, AS 128, 139-145). Die Arbeitsfähigkeit der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden folgt aus ihrem Alter und ihren Gesundheitszuständen.
2.1.7. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erst- bis Drittbeschwerdeführenden ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. Der Status der Beschwerdeführenden als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich aus den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführenden:
2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin äußerte in der polizeilichen Erstbefragung, aus Syrien aufgrund des Krieges geflüchtet zu sein. Die wirtschaftliche Lage sei schlecht und sie habe niemanden, der sie dort unterstütze (vgl. BF 1, AS 10). Ebenso brachte sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass sie und ihre Familie in den Libanon „vertrieben“ worden seien (vgl. BF 1, AS 125). Sie habe Syrien aufgrund des Krieges im Jahr 2015 verlassen (vgl. BF 1, AS 126). Auch in der mündlichen Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung aus, dass sie Syrien aufgrund des Krieges und der Bombardierungen 2015 verlassen habe. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder gehabt (vgl. Niederschrift vom 26.02.2026, S. 11).2.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin äußerte in der polizeilichen Erstbefragung, aus Syrien aufgrund des Krieges geflüchtet zu sein. Die wirtschaftliche Lage sei schlecht und sie habe niemanden, der sie dort unterstütze vergleiche BF 1, AS 10). Ebenso brachte sie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vor, dass sie und ihre Familie in den Libanon „vertrieben“ worden seien vergleiche BF 1, AS 125). Sie habe Syrien aufgrund des Krieges im Jahr 2015 verlassen vergleiche BF 1, AS 126). Auch in der mündlichen Verhandlung führte die Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung aus, dass sie Syrien aufgrund des Krieges und der Bombardierungen 2015 verlassen habe. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihrer Kinder gehabt vergleiche Niederschrift vom 26.02.2026, S. 11).
Aufgrund der gleichlautenden und nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten UNRWA-Dokumenten stehen sowohl die Registrierung der Beschwerdeführenden als auch die Inanspruchnahme der Leistungen der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge fest (vgl. BF 1, AS 133: „Ich wurde im Flüchtlingslager XXXX in Syrien geboren […] Ich bin palästinensische Syrerin. Es gab Hilfsorganisationen vor Ort, sie gaben uns Lebensmittelpakete. Ich bekam eine kleine Summe von der Organisation, um zum Beispiel die Miete abzudecken.“; Niederschrift vom 26.02.2026, S. 11: „Wir haben Essenspakete bekommen. Wir haben Decken bekommen und auch Bettbezüge. Meine Kinder haben UNRWA Schulen besucht, diese waren kostenlos. Wir als Palästinenser sind verpflichtet, diese Schulen zu besuchen, wir dürfen gar keine staatlichen Schulen besuchen.“). Letztgenannter Umstand ist durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung ausreichend nachgewiesen (vgl. EuGH vom 17. Juni 2010, C-31/09, BolBol). Wie bereits im Unterpunkt 2.1.1. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um in Syrien registrierte UNRWA-Flüchtlinge handelt.Aufgrund der gleichlautenden und nachvollziehbaren Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten UNRWA-Dokumenten stehen sowohl die Registrierung der Beschwerdeführenden als auch die Inanspruchnahme der Leistungen der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge fest vergleiche BF 1, AS 133: „Ich wurde im Flüchtlingslager römisch 40 in Syrien geboren […] Ich bin palästinensische Syrerin. Es gab Hilfsorganisationen vor Ort, sie gaben uns Lebensmittelpakete. Ich bekam eine kleine Summe von der Organisation, um zum Beispiel die Miete abzudecken.“; Niederschrift vom 26.02.2026, S. 11: „Wir haben Essenspakete bekommen. Wir haben Decken bekommen und auch Bettbezüge. Meine Kinder haben UNRWA Schulen besucht, diese waren kostenlos. Wir als Palästinenser sind verpflichtet, diese Schulen zu besuchen, wir dürfen gar keine staatlichen Schulen besuchen.“). Letztgenannter Umstand ist durch die Vorlage der UNRWA-Registrierung ausreichend nachgewiesen vergleiche EuGH vom 17. Juni 2010, C-31/09, BolBol). Wie bereits im Unterpunkt 2.1.1. ausgeführt, ist davon auszugehen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um in Syrien registrierte UNRWA-Flüchtlinge handelt.
Dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden (Anm.: die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren) Syrien im Jahr 2015 wegen des Bürgerkrieges – somit nicht auf freiwilliger Basis – verlassen haben, basiert auf den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin (vgl. BF 1, AS 133, 134), die in den Länderberichten – wie nachfolgend ausgeführt – Deckung finden.Dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden Anmerkung, die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren) Syrien im Jahr 2015 wegen des Bürgerkrieges – somit nicht auf freiwilliger Basis – verlassen haben, basiert auf den glaubhaften und gleichbleibenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin vergleiche BF 1, AS 133, 134), die in den Länderberichten – wie nachfolgend ausgeführt – Deckung finden.
Auch der Wegzug aus dem Libanon erfolgte unfreiwillig, diesbezüglich brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 vor, dass sie nach ihrer Flucht aus Syrien im Libanon im Flüchtlingslager XXXX gelebt und auch dort Unterstützungsleistungen der UNRWA erhalten hätten (vgl. OZ 7, S. 5). Auch dieser Schutz im Libanon sei unfreiwillig weggefallen, da sich die wirtschaftliche Lage der Familie erheblich verschlechtert habe, da die Unterstützungsleistungen, die sie von UNRWA erhalten hätten, nicht mehr ausgereicht hätten, insbesondere da die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne männliche Unterstützung für ihre Familie nicht sorgen habe können (vgl. OZ 7, S. 6). Auch der Wegzug aus dem Libanon erfolgte unfreiwillig, diesbezüglich brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 vor, dass sie nach ihrer Flucht aus Syrien im Libanon im Flüchtlingslager römisch 40 gelebt und auch dort Unterstützungsleistungen der UNRWA erhalten hätten vergleiche OZ 7, S. 5). Auch dieser Schutz im Libanon sei unfreiwillig weggefallen, da sich die wirtschaftliche Lage der Familie erheblich verschlechtert habe, da die Unterstützungsleistungen, die sie von UNRWA erhalten hätten, nicht mehr ausgereicht hätten, insbesondere da die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne männliche Unterstützung für ihre Familie nicht sorgen habe können vergleiche OZ 7, S. 6).
Auch die Inanspruchnahme der Unterstützungsleistungen im Libanon steht aufgrund der vorgelegten UNRWA-Unterlagen somit fest (vgl. BF 1, AS 326-329).Auch die Inanspruchnahme der Unterstützungsleistungen im Libanon steht aufgrund der vorgelegten UNRWA-Unterlagen somit fest vergleiche BF 1, AS 326-329).
2.2.2. Die belangte Behörde wiederum thematisierte in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden weder die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden noch die Inanspruchnahme der Leistungen der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge. Die belangte Behörde stellte lediglich fest, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen keine Staatsangehörigkeit besäßen und sie Palästinenserinnen seien (vgl. BF 1, AS 155; BF 2, AS 116). Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden stellte sie lediglich fest, dass sie Palästinenser seien, zu deren Staatsangehörigkeiten wurden von der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen (vgl. BF 3, AS 85; BF 4, AS 53; BF 5, AS 53). Sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen „keine Verfolgungsgründe gem. GFK geltend gemacht“ hätten und sie „[k]einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in der Arabischen Republik Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt“ gewesen seien (vgl. BF 1, AS 272-276; BF 2, AS 232-236).2.2.2. Die belangte Behörde wiederum thematisierte in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden weder die Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden noch die Inanspruchnahme der Leistungen der UNRWA als palästinensische Flüchtlinge. Die belangte Behörde stellte lediglich fest, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen keine Staatsangehörigkeit besäßen und sie Palästinenserinnen seien vergleiche BF 1, AS 155; BF 2, AS 116). Hinsichtlich der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden stellte sie lediglich fest, dass sie Palästinenser seien, zu deren Staatsangehörigkeiten wurden von der belangten Behörde keine Feststellungen getroffen vergleiche BF 3, AS 85; BF 4, AS 53; BF 5, AS 53). Sowohl in der Beweiswürdigung als auch in der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen „keine Verfolgungsgründe gem. GFK geltend gemacht“ hätten und sie „[k]einer konkreten Verfolgung oder Bedrohung in der Arabischen Republik Syrien aus anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Gründen ausgesetzt“ gewesen seien vergleiche BF 1, AS 272-276; BF 2, AS 232-236).
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Ausführungen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Bescheiden lediglich auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezogen (vgl. BF 3, AS 88-90; BF 4, AS 56-58; BF 5, AS 56-58). Ebenso enthalten die Bescheide der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden offensichtlich Textbausteine, die augenscheinlich aus dem Bescheid der Erstbeschwerdeführerin herauskopiert worden sind (vgl. bspw. Bescheid des minderjährigen, männlichen Drittbeschwerdeführers, BF 3, AS 89: „Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihre Herkunftsregion […] in Syrien aufgrund der dort herrschenden Versorgungslage, in Verbindung mit Ihrem unzureichenden familiären Netzwerk für Ihren Familienverband als alleinstehende Frau und der Vulnerabilität Ihrer Kinder, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK bedeuten und für Sie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen könnte.“). Insgesamt sind den Bescheiden kaum individuelle Ausführungen zu den Personen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden, insbesondere im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden, zu entnehmen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Ausführungen in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Bescheiden lediglich auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin bezogen vergleiche BF 3, AS 88-90; BF 4, AS 56-58; BF 5, AS 56-58). Ebenso enthalten die Bescheide der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden offensichtlich Textbausteine, die augenscheinlich aus dem Bescheid der Erstbeschwerdeführerin herauskopiert worden sind vergleiche bspw. Bescheid des minderjährigen, männlichen Drittbeschwerdeführers, BF 3, AS 89: „Festgestellt wird, dass im Entscheidungszeitpunkt Ihre Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in Ihre Herkunftsregion […] in Syrien aufgrund der dort herrschenden Versorgungslage, in Verbindung mit Ihrem unzureichenden familiären Netzwerk für Ihren Familienverband als alleinstehende Frau und der Vulnerabilität Ihrer Kinder, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK bedeuten und für Sie eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen könnte.“). Insgesamt sind den Bescheiden kaum individuelle Ausführungen zu den Personen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführenden, insbesondere im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführenden, zu entnehmen.
2.2.3. Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass UNRWA derzeit in Syrien keinen Schutz und keine Unterstützung bieten kann:
Dem aktuellen EUAA Bericht vom Dezember 2025 zufolge werden Palästinenser, die nach 1956 nach Syrien flohen, und ihre Nachkommen beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in anderen Ländern oder den besetzten palästinensischen Gebieten registriert und als arabische Ausländer behandelt. Sie besitzen eine zehnjährige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie haben Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen, jedoch nur eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung. Die mit Stand 2024 geschätzten 438.000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in zwölf Flüchtlingslagern und in verschiedenen anderen Siedlungen. Sie sind von Kampfhandlung und konfliktbedingter Vertreibung betroffen, insbesondere die Flüchtlingslager Yarmouk, Ain al-Tal und Daraa sind größtenteils zerstört. Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe von UNRWA angewiesen, um ihren Grundbedarf zu decken. Rückkehrer benötigen dringend Bargeldhilfe von UNRWA, und es besteht ein akuter Bedarf an Sachspenden und der Instandsetzung von Unterkünften. Die Bemühungen werden jedoch durch anhaltende Finanzierungslücken eingeschränkt. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Bargeldhilfen mehr ausgezahlt. Die prekäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge hat sich aufgrund erheblicher Finanzierungslücken von UNRWA verschärft. Die Ernährungsunsicherheit hat stark zugenommen und führt zu Mangelernährung, insbesondere bei Kindern, Schwangeren und älteren Menschen (vgl. EUAA 3, S. 47, 48).Dem aktuellen EUAA Bericht vom Dezember 2025 zufolge werden Palästinenser, die nach 1956 nach Syrien flohen, und ihre Nachkommen beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) in anderen Ländern oder den besetzten palästinensischen Gebieten registriert und als arabische Ausländer behandelt. Sie besitzen eine zehnjährige, verlängerbare Aufenthaltserlaubnis und müssen eine Arbeitserlaubnis beantragen. Sie haben Zugang zu UNRWA-Dienstleistungen, jedoch nur eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung. Die mit Stand 2024 geschätzten 438.000 palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben in zwölf Flüchtlingslagern und in verschiedenen anderen Siedlungen. Sie sind von Kampfhandlung und konfliktbedingter Vertreibung betroffen, insbesondere die Flüchtlingslager Yarmouk, Ain al-Tal und Daraa sind größtenteils zerstört. Fast 96 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf die Hilfe von UNRWA angewiesen, um ihren Grundbedarf zu decken. Rückkehrer benötigen dringend Bargeldhilfe von UNRWA, und es besteht ein akuter Bedarf an Sachspenden und der Instandsetzung von Unterkünften. Die Bemühungen werden jedoch durch anhaltende Finanzierungslücken eingeschränkt. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Bargeldhilfen mehr ausgezahlt. Die prekäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge hat sich aufgrund erheblicher Finanzierungslücken von UNRWA verschärft. Die Ernährungsunsicherheit hat stark zugenommen und führt zu Mangelernährung, insbesondere bei Kindern, Schwangeren und älteren Menschen vergleiche EUAA 3, S. 47, 48).
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich weiters, dass allein seit 2011 etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien verließen. Nach anderen Angaben haben 200.000 palästinensische Flüchtlinge Syrien verlassen, die meisten von ihnen aus Yarmouk. Sie verteilen sich auf den Libanon (23.000), Jordanien (21.000), die Türkei (14.000), Ägypten (3.500) und den Gazastreifen (350). Weitere Tausende sind in europäischen und anderen westlichen Ländern verteilt. 90 % der Bewohner des Lagers Yarmouk wurden während der Belagerung vertrieben (vgl. LIB, S. 353). Palästinensische Flüchtlinge sind gemäß dem Casablanca-Protokoll – trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land – von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen. Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde. GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde – UNRWA (vgl. LIB, S. 354). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft. UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren. Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des Konflikts leiden. Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt. Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 08.12.2024 ausgeraubt worden war. Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können (vgl. LIB, S. 355). Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Eine humanitäre Organisation schätzte, dass die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden palästinensischen Flüchtlinge bei über 91 % liegt. Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % im Jahr 2025 (vgl. LIB, S. 357).Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich weiters, dass allein seit 2011 etwa 150.000 palästinensische Flüchtlinge aufgrund der Sicherheits- und Wirtschaftslage Syrien verließen. Nach anderen Angaben haben 200.000 palästinensische Flüchtlinge Syrien verlassen, die meisten von ihnen aus Yarmouk. Sie verteilen sich auf den Libanon (23.000), Jordanien (21.000), die Türkei (14.000), Ägypten (3.500) und den Gazastreifen (350). Weitere Tausende sind in europäischen und anderen westlichen Ländern verteilt. 90 % der Bewohner des Lagers Yarmouk wurden während der Belagerung vertrieben vergleiche LIB, S. 353). Palästinensische Flüchtlinge sind gemäß dem Casablanca-Protokoll – trotz ihres langjährigen Aufenthalts im Land – von der Einbürgerung als syrische Staatsangehörige ausgeschlossen. Die Angelegenheiten der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien werden von zwei Behörden geregelt. Einerseits wurde für die Belange der palästinensischen Geflüchteten 1949 eine eigene Institution in Syrien geschaffen, die Allgemeine Behörde für palästinensisch-arabische Flüchtlinge (General Authority for Palestine Arabian Refugees - GAPAR). Diese Behörde ist seit 1958 dem syrischen Ministerium für Soziales und Arbeit unterstellt und fungiert als Regulierungs- und Verwaltungsbehörde. GAPAR galt als strategisches Bindeglied zwischen der syrischen Regierung und der zweiten relevanten Behörde – UNRWA vergleiche LIB, S. 354). UNRWA ist für palästinensische Geflüchtete in Syrien sowie im Libanon, in Jordanien und im Gazastreifen zuständig und hat in Syrien den Auftrag, den palästinensischen Vertriebenen Gesundheits-, Bildungs-, Hilfs- und Sozialdienste zur Verfügung zu stellen. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hat UNRWA palästinensische Flüchtlinge auf verschiedene Weise unterstützt. Aufgrund erheblicher Finanzierungsdefizite ist die Hilfe jedoch nicht in allen Bereichen gleichermaßen gegeben. Die Ernährungsunsicherheit unter palästinensischen Flüchtlingen hat sich weiter verschärft. UNRWA betreibt in Syrien 102 Schulen, 27 Zentren für medizinische Grundversorgung und 12 Gemeindezentren. Aktivisten wiesen darauf hin, dass UNRWA seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis einschließlich März 2025 keine finanzielle oder Nahrungsmittelhilfe geleistet hat, während viele Flüchtlinge schon im vergangenen Jahr keine Unterstützung erhalten haben. Auch im Gesundheitswesen ist es zu einer erheblichen Einschränkung von Operationen und Behandlungen gekommen, und die Mitarbeiter der Bildungsabteilung seien nicht fest angestellt. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien sind auf UNRWA angewiesen, um Bildung, Gesundheitsversorgung und Nahrungsmittelhilfe zu erhalten, da sie unter Ressourcenmangel, hoher Armut und Vertreibung aufgrund des Konflikts leiden. Obwohl die neue Regierung keine ausdrücklichen Beschränkungen für UNRWA verhängt hat, hat sie der Organisation weder Hilfe angeboten noch Sonderregelungen gewährt. Die GAPAR in Damaskus hat ihre Arbeit eingestellt, nachdem ihr Büro in der Nacht des Sturzes des syrischen Regimes am 08.12.2024 ausgeraubt worden war. Palästinensische Flüchtlinge berichteten, dass sie aufgrund dieser Unterbrechung wichtige Formalitäten wie die Ausstellung von Reisepässen, Personalausweisen und Abmeldeformalitäten nicht erledigen können vergleiche LIB, S. 355). Mehr als 80 % der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien leben unterhalb der Armutsgrenze und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Eine humanitäre Organisation schätzte, dass die Zahl der unterhalb der Armutsgrenze lebenden palästinensischen Flüchtlinge bei über 91 % liegt. Die Unsicherheit bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln nahm stark zu und stieg von 56 % im Jahr 2023 auf 63 % im Jahr 2024 und erreichte 92 % im Jahr 2025 vergleiche LIB, S. 357).
Auch die Lage in den von UNRWA betriebenen Flüchtlingslagern zeigt sich prekär. Insgesamt gibt es neun offizielle Flüchtlingscamps in Dar’aa, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan ash-Sheih, Khan Dannoun und as-Sabina, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus (vgl. LIB, S. 357). Die palästinensischen Lager leiden unter dem Fehlen einer klaren Führung und unter unerträglichen Lebensbedingungen. Zuvor hatten der Islamische Dschihad und die Hamas (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt. Mit der Schließung der Büros der Fraktionen, insbesondere der Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten, wurde der Bevölkerung ein schwerer Schlag versetzt. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, die die hungernden Menschen versorgten. Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen. Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar’aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih. Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Viele Familien leben in Unterkünften ohne Türen oder Fenster, die nur durch Plastikplanen einen minimalen Schutz vor den Elementen bieten. Sanitäranlagen haben oft keine Türen, sodass jegliche Privatsphäre fehlt. Betroffene Familien können sich keine Mietunterkünfte an anderen Orten leisten. Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Die Probleme mit der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen aufgrund des Mangels an Reinigungskräften. Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. In einigen Lagern, wie an-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Die Kapazitäten dieser Dienste sind nach wie vor begrenzt. Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück (vgl. LIB, S. 358).Auch die Lage in den von UNRWA betriebenen Flüchtlingslagern zeigt sich prekär. Insgesamt gibt es neun offizielle Flüchtlingscamps in Dar’aa, Homs, Hama, an-Nayrab, Sayyida Zaynab, Jaramana, Khan ash-Sheih, Khan Dannoun und as-Sabina, sowie drei inoffizielle Flüchtlingscamps in ar-Raml in Latakia, ’Ayn at-Tall nordöstlich von Aleppo und Yarmouk in Damaskus vergleiche LIB, S. 357). Die palästinensischen Lager leiden unter dem Fehlen einer klaren Führung und unter unerträglichen Lebensbedingungen. Zuvor hatten der Islamische Dschihad und die Hamas (über die palästinensische Entwicklungsbehörde) eine zentrale Rolle bei der Versorgung der palästinensischen Lager in Syrien gespielt. Mit der Schließung der Büros der Fraktionen, insbesondere der Zentren, die Gesundheits- und Bildungsdienste anbieten, wurde der Bevölkerung ein schwerer Schlag versetzt. Das Verbot der Aktivitäten des Islamischen Dschihad führte zur Einstellung der Transporte für die Flüchtlinge aus dem Lager Yarmouk sowie der Suppenküchen, die die hungernden Menschen versorgten. Die Lager Yarmouk, Khan ash-Sheih, Dar’aa und Handarat gehören zu den am stärksten zerstörten Lagern. Sie wurden direkt angegriffen. Das Ausmaß der Zerstörung in den Lagern beträgt 80 % in Handarat und Dar’aa, 40 % in Yarmouk, 30 % in Khan ash-Sheih. Die Lebensbedingungen in diesen Lagern sind hart. Viele Familien leben in Unterkünften ohne Türen oder Fenster, die nur durch Plastikplanen einen minimalen Schutz vor den Elementen bieten. Sanitäranlagen haben oft keine Türen, sodass jegliche Privatsphäre fehlt. Betroffene Familien können sich keine Mietunterkünfte an anderen Orten leisten. Nach dem Sturz der Assad-Regierung hat sich die Versorgungslage in den Lagern verschlechtert. Die Stromversorgung wurde auf zwei bis drei Stunden pro Tag reduziert. Die Probleme mit der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung blieben ohne grundlegende Lösungen und es kam zu einem neuen Problem in Form von Müllansammlungen aufgrund des Mangels an Reinigungskräften. Palästinensische Flüchtlinge kehren allmählich in die Lager zurück, die nach wie vor durch nicht explodierte Kampfmittel verseucht und von Trümmern und weitreichender Zerstörung von Wohnhäusern betroffen sind. Die syrischen Behörden sind für die Sicherheit innerhalb der Lager zuständig, da dies nie Teil des Mandats von UNRWA war. In einigen Lagern, wie an-Nayrab und Yarmouk, gibt es Polizeistationen und Sicherheitskräfte. Allerdings entsprechen die Polizeidienste und der Schutz in den Lagern nicht dem Niveau in wohlhabenden Gebieten wie Mezzeh in Damaskus. Die Kapazitäten dieser Dienste sind nach wie vor begrenzt. Nach dem Sturz der Assad-Regierung ging die Polizeipräsenz in den palästinensischen Lagern zurück vergleiche LIB, S. 358).
Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht durchgeführt werden können. Der Finanzierungsengpass hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft der Finanzierungsengpass auch etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter. Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung), sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten, die nach wie vor eine große Herausforderung im Land darstellen. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien (vgl. LIB, S. 359, 360).Der Mangel an Finanzmitteln stellt derzeit eine erhebliche Herausforderung für die Leistungsfähigkeit von UNRWA dar. Das Notfallprogramm ist davon besonders betroffen, was dazu führt, dass Notfallmaßnahmen – wie Bargeldhilfen, Lebensmittel oder Non-Food-Artikel – nur teilweise oder in einigen Fällen gar nicht durchgeführt werden können. Der Finanzierungsengpass hat weitreichende Auswirkungen auf die Dienstleistungen von UNRWA. Im Allgemeinen hat die Kürzung der Finanzmittel zu Einschränkungen der Unterstützung im medizinischen Bereich, bei der Bildung und Rechtshilfe geführt. Zusätzlich zu den Auswirkungen auf die Erbringung von Dienstleistungen betrifft der Finanzierungsengpass auch etwa 2.500 lokale UNRWA-Mitarbeiter. Die von UNRWA in den Lagern angebotenen Dienstleistungen umfassen ein landesweites Programm zur medizinischen Grundversorgung, ein Grundbildungsprogramm für die Klassen 1 bis 9, ein Programm zur Verbesserung der Lagerbedingungen (Sanitärversorgung, Hygiene und Abfallentsorgung), sowie ein Schutzprogramm, das sich mit verschiedenen Bereichen befasst, darunter geschlechtsspezifische Gewalt, Kinderschutz, internationaler Schutz und Risiken im Zusammenhang mit explosiven Kriegsresten, die nach wie vor eine große Herausforderung im Land darstellen. Es liegt in der Verantwortung der syrischen Regierung, Infrastruktur, Strom, Abwasserentsorgung und andere öffentliche Dienstleistungen bereitzustellen. Diese grundlegenden Dienstleistungen sind im Allgemeinen unzureichend, nicht nur in den Lagern, sondern in ganz Syrien vergleiche LIB, S. 359, 360).
Die Beschwerdeführenden verweisen ebenso in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 darauf, dass seit der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung keine Lageänderung bzgl. Personen, die unter das UNRWA Regime fielen, eingetreten sei (vgl. OZ 7, S. 5). Ein effektiver Schutz durch UNRWA könne derzeit in Syrien nicht gewährleistet werden (vgl. OZ 7, S. 2).Die Beschwerdeführenden verweisen ebenso in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 darauf, dass seit der Machtübernahme durch die neue syrische Regierung keine Lageänderung bzgl. Personen, die unter das UNRWA Regime fielen, eingetreten sei vergleiche OZ 7, S. 5). Ein effektiver Schutz durch UNRWA könne derzeit in Syrien nicht gewährleistet werden vergleiche OZ 7, S. 2).
2.2.4. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte und überdies aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Syrien ist insbesondere auch die Situation für staatenlose Palästinenser in den UNRWA-Flüchtlingslagern sehr schlecht. Aus den vorliegenden und zitierten Länderberichten ergibt sich, dass die UNRWA aufgrund der Finanzierungslücken, der Zerstörung vieler Lager und Siedlungen und des generellen Versorgungsmangels keinen adäquaten Beistand bzw. Schutz leisten kann. Ebenso werden die von UNRWA betriebenen Lager lediglich von UNRWA verwaltet, während für die Sicherheit in den Lagern die Behörden der Gaststaaten zuständig sind.
Vor dem Hintergrund des Sturzes des syrischen Regimes ergibt sich zum aktuellen Zeitpunkt keine nachhaltige Beruhigung der Gesamtsituation und ist eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Aufgrund dessen wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 28.10.2025 und vom 29.10.2025 rechtskräftig subsidiärer Schutz in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Nach der klaren Rechtsprechung des VwGH steht bereits dieser Umstand der Annahme, dass die Beschwerdeführenden weiterhin Schutz durch UNRWA in Anspruch nehmen könnten, entgegen und ist daher bereits aus diesem Grund „ipso-facto Schutz“ zu gewähren (vgl. nähere Ausführungen hierzu im Unterpunkt 3.3.).Vor dem Hintergrund des Sturzes des syrischen Regimes ergibt sich zum aktuellen Zeitpunkt keine nachhaltige Beruhigung der Gesamtsituation und ist eine solche zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Aufgrund dessen wurde den Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden von der belangten Behörde mit Bescheiden vom 28.10.2025 und vom 29.10.2025 rechtskräftig subsidiärer Schutz in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Nach der klaren Rechtsprechung des VwGH steht bereits dieser Umstand der Annahme, dass die Beschwerdeführenden weiterhin Schutz durch UNRWA in Anspruch nehmen könnten, entgegen und ist daher bereits aus diesem Grund „ipso-facto Schutz“ zu gewähren vergleiche nähere Ausführungen hierzu im Unterpunkt 3.3.).
Diese Umstände lassen den Schluss zu, dass es den Beschwerdeführenden weder möglich noch zumutbar ist, wieder nach Syrien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz oder Beistand der UNRWA zu stellen und für sie im Fall der Rückkehr in das UNRWA-Mandatsgebiet in Syrien die reale Gefahr besteht, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten und aufgrund der instabilen Sicherheitslage einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein.
2.2.5. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführenden keine Möglichkeit haben, in ein sonstiges UNRWA-Mandatsgebiet einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, stützt sich ebenfalls auf die amtswegig herangezogenen Länderberichte. So geht aus den Länderinformationen hervor, dass eine legale Umsiedlung von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus Syrien in den Libanon oder nach Jordanien nicht vorgesehen ist und auch eine etwaige UNRWA-Registrierung nicht zu einer Legalisierung des Aufenthalts oder etwa zu einem gesicherten, dauerhaften Aufenthaltsrecht führt.
UNRWA ist auch im Libanon mit bedeutenden Budgetkürzungen konfrontiert (vgl. LIB L, S. 88 ff.). Die Leistungen von UNRWA werden seit Jahren sukzessive geringer (vgl. LIB L, S. 72). UNRWA betont, dass bereits umfassende interne Sparmaßnahmen umgesetzt wurden und keine operativen Reserven mehr zur Verfügung stehen. Die aktuelle Krise wird daher als deutlich gravierender eingestuft als frühere Phasen chronischer Unterfinanzierung (vgl. LIB L, S. 73). Ebenso sind die in den Lagern lebenden palästinensischen Flüchtlinge auch mit Gewalt zwischen verschiedenen bewaffneten Fraktionen konfrontiert (vgl. LIB L, S. 72). Im Libanon als palästinensische Flüchtlinge registrierte Personen sind in der Beschaffung von Identitätsnachweisen eingeschränkt und würden eine Sondergenehmigung der General Security zur Einreise benötigen, die jedoch seit 2018 nicht mehr erteilt wurde (vgl. LIB L, S. 92).UNRWA ist auch im Libanon mit bedeutenden Budgetkürzungen konfrontiert vergleiche LIB L, S. 88 ff.). Die Leistungen von UNRWA werden seit Jahren sukzessive geringer vergleiche LIB L, S. 72). UNRWA betont, dass bereits umfassende interne Sparmaßnahmen umgesetzt wurden und keine operativen Reserven mehr zur Verfügung stehen. Die aktuelle Krise wird daher als deutlich gravierender eingestuft als frühere Phasen chronischer Unterfinanzierung vergleiche LIB L, S. 73). Ebenso sind die in den Lagern lebenden palästinensischen Flüchtlinge auch mit Gewalt zwischen verschiedenen bewaffneten Fraktionen konfrontiert vergleiche LIB L, S. 72). Im Libanon als palästinensische Flüchtlinge registrierte Personen sind in der Beschaffung von Identitätsnachweisen eingeschränkt und würden eine Sondergenehmigung der General Security zur Einreise benötigen, die jedoch seit 2018 nicht mehr erteilt wurde vergleiche LIB L, S. 92).
Auch die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 auf die prekäre Situation in libanesischen Flüchtlingslagern. Die dort lebenden palästinensischen Flüchtlinge seien systematischer Marginalisierung ausgesetzt (vgl. OZ 7, S. 6). Die Kinder palästinensischer Flüchtlinge hätten keinen Zugang zum öffentlichen Schulsystem (vgl. OZ 7, S. 7).Auch die Beschwerdeführenden verweisen in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 auf die prekäre Situation in libanesischen Flüchtlingslagern. Die dort lebenden palästinensischen Flüchtlinge seien systematischer Marginalisierung ausgesetzt vergleiche OZ 7, S. 6). Die Kinder palästinensischer Flüchtlinge hätten keinen Zugang zum öffentlichen Schulsystem vergleiche OZ 7, S. 7).
Ebenso führt das Länderinformationsblatt zu Jordanien aus, dass zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht haben. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen (vgl. LIB J, S. 26). Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen (vgl. LIB J, S. 34).Ebenso führt das Länderinformationsblatt zu Jordanien aus, dass zehntausende palästinensische Flüchtlinge aus Syrien um die Unterstützung der UNRWA in Jordanien angesucht haben. Die Mehrheit dieser Flüchtlinge dürfte laut UNRWA in bitterer Armut leben und über einen unsicheren rechtlichen Status verfügen vergleiche LIB J, S. 26). Seit Oktober 2012 verweigert Jordanien allen Palästinensern die Einreise aus Syrien - bis dahin waren etwa 7.000 Palästinenser nach Jordanien eingereist. Viele wurden entweder nach Syrien zurückgeschickt oder in Einrichtungen wie dem Cyber-City-Flüchtlingslager untergebracht, das sie nur verlassen konnten, um nach Syrien zurückzukehren, außer sie fanden einen jordanischen Bürgen vergleiche LIB J, S. 34).
Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass es den Beschwerdeführenden nicht möglich ist, legal in den Libanon oder nach Jordanien zu reisen und dort ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Aufgrund der im Westjordanland vorherrschenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Palästinensern durch die israelischen Behörden kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden das dortige UNRWA-Mandatsgebiet sicher und legal erreichen könnten. Auch eine Niederlassung in Gaza ist den Beschwerdeführenden aufgrund der dort (notorisch bekannten) vorherrschenden volatilen Sicherheitslage sowie der allgemeinen Menschenrechtslage nicht zumutbar.
2.2.6. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführenden kann an dieser Stelle unterbleiben, da die Gewährung eines „ipso-facto Schutzes“ gemäß Art. 1 Abschnitt D der GFK von anderen Voraussetzungen abhängig ist und von den Beschwerdeführenden keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden muss.2.2.6. Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Fluchtgründen der Beschwerdeführenden kann an dieser Stelle unterbleiben, da die Gewährung eines „ipso-facto Schutzes“ gemäß Artikel eins, Abschnitt D der GFK von anderen Voraussetzungen abhängig ist und von den Beschwerdeführenden keine Verfolgung glaubhaft gemacht werden muss.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.1. §§ 2, 3 Asylgesetz 2005 (AsylG), StF: BGBl. I Nr. 100/2005 idgF: BGBl. I Nr. 63/2025, lauten auszugsweise:3.1. Paragraphen 2, 3, Asylgesetz 2005 (AsylG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2025,, lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2, (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
[…]
17. ein Herkunftsstaat: der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes;
[…]
Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.“
3.2. Die Bestimmung des Herkunftsstaates des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht.
Wie festgestellt, wurde die Erstbeschwerdeführerin im Jahr XXXX im Flüchtlingslager XXXX in Syrien geboren, wuchs in der Stadt XXXX auf, ging dort zur Schule, heiratete ebendort ihren Ehemann und gebar ebenda ihre zwei älteren Kinder (Anm.: die Zweit- und Drittbeschwerdeführenden). Als der syrische Bürgerkrieg ausbrach pendelten sie und ihre Familie zwischen dem Flüchtlingslager XXXX und der Stadt XXXX . Im Jahr 2015 flüchteten die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden aufgrund des Krieges in den Libanon, wo die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden geboren wurden. Im Jahr 2023 verließen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden den Libanon. Wie festgestellt, wurde die Erstbeschwerdeführerin im Jahr römisch 40 im Flüchtlingslager römisch 40 in Syrien geboren, wuchs in der Stadt römisch 40 auf, ging dort zur Schule, heiratete ebendort ihren Ehemann und gebar ebenda ihre zwei älteren Kinder Anmerkung, die Zweit- und Drittbeschwerdeführenden). Als der syrische Bürgerkrieg ausbrach pendelten sie und ihre Familie zwischen dem Flüchtlingslager römisch 40 und der Stadt römisch 40 . Im Jahr 2015 flüchteten die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden aufgrund des Krieges in den Libanon, wo die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden geboren wurden. Im Jahr 2023 verließen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden den Libanon.
Wie ebenso beweiswürdigend ausgeführt wurde, wiesen sich die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden mit syrischen Reisepässen für palästinensische Flüchtlinge aus und weisen die vorgelegten UNRWA-Dokumente als Registrierungsort Syrien vor. Aufgrund des eindeutig längeren Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Syrien, des unfreiwilligen Verlassens Syriens und der vorliegenden Unterlagen war für die Beschwerdeführenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG als „früherer gewöhnlicher Aufenthalt“ und somit auch als Herkunftsstaat Syrien anzunehmen.Wie ebenso beweiswürdigend ausgeführt wurde, wiesen sich die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden mit syrischen Reisepässen für palästinensische Flüchtlinge aus und weisen die vorgelegten UNRWA-Dokumente als Registrierungsort Syrien vor. Aufgrund des eindeutig längeren Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin in Syrien, des unfreiwilligen Verlassens Syriens und der vorliegenden Unterlagen war für die Beschwerdeführenden im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG als „früherer gewöhnlicher Aufenthalt“ und somit auch als Herkunftsstaat Syrien anzunehmen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und solange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG 2005 gilt.Gemäß Absatz 2, leg. cit. kann, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.
Nach Art. 1 Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.Nach Artikel eins, Abschnitt D Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die derzeit von anderen Organen oder Organisationen der Vereinten Nationen als dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Schutz oder Hilfe erhalten. Wenn dieser Schutz oder diese Hilfe aus irgendeinem Grunde wegfällt, ohne dass die Stellung dieser Personen gemäß den bezüglichen Beschlüssen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geregelt ist, so werden diese Personen ipso facto der Vorteile dieses Abkommens teilhaftig.
Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (in der Folge: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011, (in der Folge: Status-RL), ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Art. 1 Abschnitt D GFK, auf die sowohl Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL sowie § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Bezug nehmen (vgl. VfGH 24.09.2019, E 3421/2018, mwN).Bei der UNRWA handelt es sich um eine Organisation der Vereinten Nationen iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK, auf die sowohl Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL sowie Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bezug nehmen vergleiche VfGH 24.09.2019, E 3421 aus 2018,, mwN).
Nach den Nrn. VII.C und VII.E der Konsolidierten Anweisungen des UNRWA betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility and Registration Instructions) umfasst das Einsatzgebiet („area of operation“) des UNRWA fünf Operationsgebiete („fields“), nämlich den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, den Libanon und Syrien.Nach den Nrn. römisch sieben.C und römisch sieben.E der Konsolidierten Anweisungen des UNRWA betreffend die Berechtigungsvoraussetzungen und die Registrierung (Consolidated Eligibility and Registration Instructions) umfasst das Einsatzgebiet („area of operation“) des UNRWA fünf Operationsgebiete („fields“), nämlich den Gazastreifen, das Westjordanland (einschließlich Ostjerusalems), Jordanien, den Libanon und Syrien.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Art. 1 Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand der UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL (vgl VfGH 29.06.2013, U 706/2012; EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz. 99) – dann „ipso facto“ den Schutz der Status-RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Verweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 (in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, erster Satz Status-RL und dieser wiederum in Entsprechung des Artikel eins, Abschnitt D erster Satz GFK) sind Personen, die unter dem Schutz oder Beistand der UNRWA stehen, von der Anerkennung als Flüchtling zunächst ausgeschlossen. Sie genießen aber – nach der in diesem Punkt im innerstaatlichen Recht nicht umgesetzten und sohin unmittelbar anwendbaren Bestimmung des zweiten Satzes des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL vergleiche VfGH 29.06.2013, U 706 aus 2012,; EuGH 25.7.2018, Rs. C-585/16, Alheto, Rz. 99) – dann „ipso facto“ den Schutz der Status-RL bzw der GFK, wenn der Schutz oder Beistand einer solchen Organisation „aus irgendeinem Grund“ nicht länger gewährt wird vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Verweis auf EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 80).
Dabei bezieht sich die Wendung „genießt [...] den Schutz dieser Richtlinie“ in Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten (vgl. EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 f); eine Verfolgung im Sinne des Art. 2 lit. c Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 Status-RL vorliegt (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, Rn. 16).Dabei bezieht sich die Wendung „genießt [...] den Schutz dieser Richtlinie“ in Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Status-RL als Verweis allein auf die Flüchtlingseigenschaft und nicht auf die Eigenschaft eines subsidiär Schutzberechtigten vergleiche EuGH 19.12.2012, El Kott, C-364/11, Rn. 66 f); eine Verfolgung im Sinne des Artikel 2, Litera c, Status-RL muss in diesem Fall gerade nicht dargetan werden. Voraussetzungen für den ipso-facto Schutz sind lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 Status-RL vorliegt vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274, Rn. 16).
Dieser ipso facto Schutz bewirkt also insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt (vgl. EuGH 17.06.2010, Rs. 6-31/09, Bolbol, Rz. 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, „ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“ (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott ua, Rz. 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott ua. dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen (vgl. VfGH 24.09.2019, E 3421/2018; EuGH, El Kott ua, Rz. 65; vgl auch EuGH, Alheto, Rz. 86).Dieser ipso facto Schutz bewirkt also insofern eine Privilegierung, als für die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten keine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A GFK genannten Gründen glaubhaft zu machen ist, sondern nur, dass die Asylwerber erstens unter dem Schutz der UNRWA gestanden sind und zweitens, dass dieser Beistand aus „irgendeinem Grund“ weggefallen ist. Die erste Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union jedenfalls mit der Vorlage einer UNRWA-Registrierungskarte erfüllt vergleiche EuGH 17.06.2010, Rs. 6-31/09, Bolbol, Rz. 52). Die zweite Voraussetzung erfordert eine Prüfung, „ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen“ vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, El Kott ua, Rz. 61). Ein Zwang zum Verlassen des Einsatzgebietes einer Organisation iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz Status-RL liegt nach den Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache El Kott ua. dann vor, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen vergleiche VfGH 24.09.2019, E 3421 aus 2018,; EuGH, El Kott ua, Rz. 65; vergleiche auch EuGH, Alheto, Rz. 86).
Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13.01.2021, Rs. C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/01/0011).Nach der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 13.01.2021, Rs. C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT, müssen „die Asylbehörde und das Gericht, bei dem ein Rechtsbehelf gegen deren Entscheidung anhängig ist, alle maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts berücksichtigen, die Aufschluss über die Frage geben können, ob der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in dem Zeitpunkt, in dem er aus dem Einsatzgebiet des UNRWA ausreiste, die konkrete Möglichkeit hatte, in eines der fünf Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA einzureisen, um dort den Schutz oder Beistand dieser Organisation in Anspruch zu nehmen [...] Ergibt sich aus der Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts, zu denen insbesondere die in den Rn. 59 bis 62 des vorliegenden Urteils genannten Umstände zählen, dass der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft eine konkrete Möglichkeit hatte, in das Gebiet eines der Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA, in denen diese Organisation imstande war, ihm ihren Schutz oder Beistand anzubieten, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, zweiter Satz der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird“ vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/01/0011).
3.4. Anwendung auf den konkreten Fall:
Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden sind in Syrien bei UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden verließen Syrien im Jahr 2015. Die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführenden sind im Libanon geboren und aufgewachsen. Aufgrund der Angaben der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen im Verfahren in Zusammenschau mit der Vorlage der UNRWA-Registrierungsbestätigungen ist davon auszugehen, dass die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden in Syrien und die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden im Libanon Leistungen bezogen haben.
Weiters ist für die Zuerkennung des ipso facto Schutzes zu prüfen, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA tatsächlich nicht länger gewährt wird. Dazu reicht wie bereits ausgeführt das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch von den Betroffenen nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe, die sie dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Art. 1 Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Art. 12 Abs. 1 lit. a dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen (vgl. EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).Weiters ist für die Zuerkennung des ipso facto Schutzes zu prüfen, ob der Schutz bzw. Beistand von UNRWA tatsächlich nicht länger gewährt wird. Dazu reicht wie bereits ausgeführt das bloße oder das freiwillige Verlassen des Einsatzgebietes von UNRWA nicht aus, vielmehr muss der Wegzug aus diesem Gebiet durch von den Betroffenen nicht zu kontrollierende und von ihrem Willen unabhängige Gründe, die sie dazu zwingen, dieses Gebiet zu verlassen und den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen, gerechtfertigt sein. Was im Einzelfall die (von den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten vorzunehmende) Prüfung der Umstände angeht, die dem Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA zugrunde liegen, muss das Ziel von Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Konvention, auf den Artikel 12, Absatz eins, Litera a, dieser Richtlinie verweist, nämlich, die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche zu gewährleisten, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, berücksichtigt werden. Angesichts dieses Ziels ist ein palästinensischer Flüchtling dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen vergleiche EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.).
UNHCR führt dazu (unter Hinweis auf die Rechtssache vor dem EuGH, C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott u.a.) in seiner „Note on UNHCR's Interpretation of Article 1 D of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees and Article 12(1)(a) of the EU Qualification Directive in the context of Palestinian refugees seeking international protection“ vom Mai 2013 aus, dass es für einen antragstellenden palästinensischen Flüchtling unter anderem dann nicht möglich sein wird, zurückzukehren oder sich unter den Schutz von UNRWA zu stellen, wenn damit eine Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit verbunden wäre, sowie aus anderen ernst zu nehmenden Schutzproblemen, wie beispielsweise bei Vorliegen von bewaffneten Konflikten oder von anderen Gewaltsituationen sowie in Bürgerkriegssituationen.
Außerdem hat der EuGH im Urteil vom 03.03.2022, Rs. C-349/20, NB, AB gegen Secretary of State for the Home Department klargestellt, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sodass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, nicht nur festzustellen ist, ob das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch Gründe gerechtfertigt werden kann, die nicht von ihm zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind und die ihn daher daran gehindert haben, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, sondern auch, ob er derzeit daran gehindert ist, diesen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat (vgl. EuGH 03.03.2022, Rs. C-349/20, Rn. 57-58).Außerdem hat der EuGH im Urteil vom 03.03.2022, Rs. C-349/20, NB, Ausschussbericht gegen Secretary of State for the Home Department klargestellt, dass bei der Feststellung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, sodass eine Person ipso facto die „Anerkennung als Flüchtling“ im Sinne dieser Bestimmung beanspruchen kann, nicht nur festzustellen ist, ob das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch Gründe gerechtfertigt werden kann, die nicht von ihm zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind und die ihn daher daran gehindert haben, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, sondern auch, ob er derzeit daran gehindert ist, diesen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich mutmaßlich die Lage im betreffenden Einsatzgebiet aus nicht von ihm zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen verschlechtert hat vergleiche EuGH 03.03.2022, Rs. C-349/20, Rn. 57-58).
Im vorliegenden Fall haben die Erst- bis Drittbeschwerdeführenden das syrische Einsatzgebiet von UNRWA aufgrund des syrischen Bürgerkriegs verlassen. Die Viert- und Fünftbeschwerdeführenden wurden bereits im Libanon geboren. Im Jahr 2023 verließen die Erst- bis Fünftbeschwerdeführenden auch das libanesische Einsatzgebiet von UNRWA aufgrund der schlechten Versorgungs- und Sicherheitslage.
Die Beschwerdeführenden befinden sich angesichts der noch immer angespannten Sicherheitslage in einer sehr unsicheren persönlichen Lage, da sie in Syrien tatsächlich Gefahr laufen, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens ausgesetzt zu sein, bzw. ist es für sie nicht möglich, nach Syrien – in ihr Herkunftsgebiet oder einen anderen Teil Syriens – zurückzukehren oder sich dort unter den Schutz/den Beistand von UNRWA zu stellen. Es ist UNRWA auch nicht möglich, den Beschwerdeführenden dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen.
Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass UNRWA derzeit in Syrien keinen Schutz und keine Unterstützung bieten kann:
Laut EUAA Bericht von Dezember 2025 wird der Schutz oder die Unterstützung durch UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL als beendet angesehen. Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Unterstützung von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ist automatisch Flüchtlingsstatus zu gewähren, sofern Art. 12 Abs. 2 und 3 Status-RL nicht anwendbar sind (vgl. EUAA 3, S. 48).Laut EUAA Bericht von Dezember 2025 wird der Schutz oder die Unterstützung durch UNRWA in ganz Syrien im Sinne von Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL als beendet angesehen. Palästinensern, die zuvor den Schutz oder die Unterstützung von UNRWA in Syrien in Anspruch genommen haben, ist automatisch Flüchtlingsstatus zu gewähren, sofern Artikel 12, Absatz 2 und 3 Status-RL nicht anwendbar sind vergleiche EUAA 3, S. 48).
Konkret für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren steht insbesondere die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführenden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, die Beschwerdeführenden könnten weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann (vgl. BF 1, AS 277: „Im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat werden Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Wenngleich in Ihrem Fall keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, ist dennoch davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat eine Gefahr für Ihr Leben im Sinne des Art. 2 EMRK ausgesetzt sind. Es ist daher unter Einbeziehung der aktuellen Länderinformationen davon auszugehen, dass Sie im Sinne des § 8 AsylG schutzbedürftig sind. Sowohl Ihre Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller sie betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausbildung, Anknüpfungspunkte, alleinstehende Frau, minderjährige Kinder, mittlerweile volljährige Tochter, Gesundheitszustand etc.) und die derzeitige Lage in Syrien lassen die Behörde zum Schluss kommen, dass in Ihrem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen und Sie gegenwärtig der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind.“).Konkret für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren steht insbesondere die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an die Beschwerdeführenden und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus der Annahme, die Beschwerdeführenden könnten weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen vergleiche VwGH 16.09.2025, Ra 2025/19/0030; VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0274 mit Hinweis auf VfGH 22.9.2017, E 1965 aus 2017,). Durch die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen des Vorliegens von Sicherheits- und Versorgungsdefiziten erheblicher Intensität (Bedrohung von Leib und Leben) infolge eines bewaffneten innerstaatlichen Konfliktes erklärte die belangte Behörde sinngemäß, dass UNRWA im konkreten Fall keinen hinreichenden Schutz gewähren kann vergleiche BF 1, AS 277: „Im Falle der Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat werden Sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Wenngleich in Ihrem Fall keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, ist dennoch davon auszugehen, dass Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat eine Gefahr für Ihr Leben im Sinne des Artikel 2, EMRK ausgesetzt sind. Es ist daher unter Einbeziehung der aktuellen Länderinformationen davon auszugehen, dass Sie im Sinne des Paragraph 8, AsylG schutzbedürftig sind. Sowohl Ihre Ausführungen, wie auch die Berücksichtigung individueller sie betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausbildung, Anknüpfungspunkte, alleinstehende Frau, minderjährige Kinder, mittlerweile volljährige Tochter, Gesundheitszustand etc.) und die derzeitige Lage in Syrien lassen die Behörde zum Schluss kommen, dass in Ihrem Fall die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit vorliegen und Sie gegenwärtig der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, gewährleisteten Rechte ausgesetzt sind.“).
Im gegenständlichen Fall liegen daher nicht von den Beschwerdeführenden zu kontrollierende und von ihren Willen unabhängige Gründe dafür vor, dass UNRWA nicht länger in der Lage ist, den Beschwerdeführenden Beistand zu gewähren.
Zur Frage, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, sind weiters im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten (vgl. EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden (vgl. EuGH 03.03.2022, C-349/20, Rn. 53).Zur Frage, ob der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, sind weiters im Rahmen einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände des fraglichen Sachverhalts alle Operationsgebiete des Einsatzgebiets des UNRWA zu berücksichtigen, in deren Gebiete ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der dieses Einsatzgebiet verlassen hat, eine konkrete Möglichkeit hat, einzureisen und sich dort in Sicherheit aufzuhalten vergleiche EuGH 13.01.2021, C-507/19, Bundesrepublik Deutschland gegen XT). Maßgeblich bei der individuellen Beurteilung der relevanten Umstände ist dabei nicht nur der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen oder die zuständigen Gerichte über den Rechtsbehelf gegen eine die Anerkennung als Flüchtling versagende Entscheidung entscheiden vergleiche EuGH 03.03.2022, C-349/20, Rn. 53).
Selbst für den Fall, dass als „weiterer“ Herkunftsort der Beschwerdeführenden der Libanon angenommen werden sollte – wovon das erkennende Gericht nicht ausgeht, da die vorgelegten UNRWA-Registrierungen zweifelsfrei Syrien bzw. Damaskus als Registrierungsort festlegen – ergibt sich auch für den Libanon, Jordanien, Westjordanland und den Gazastreifen, dass weder die Einreise noch eine Schutzgewährung durch UNRWA möglich wäre. Diesbezüglich führten auch die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 aus, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Flucht aus Syrien im Libanon im Flüchtlingslager Baalbek/Camp Wavel gelebt und auch dort Unterstützungsleistungen der UNRWA erhalten hätten (vgl. OZ 7, S. 5). Auch dieser Schutz im Libanon sei unfreiwillig weggefallen, da sich die wirtschaftliche Lage der Familie erheblich verschlechtert habe, da die Unterstützungsleistungen, die sie von UNRWA erhalten hätten nicht mehr ausgereicht hätten, insbesondere da die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne männliche Unterstützung für ihre Familie nicht sorgen habe können (vgl. OZ 7, S. 6).Selbst für den Fall, dass als „weiterer“ Herkunftsort der Beschwerdeführenden der Libanon angenommen werden sollte – wovon das erkennende Gericht nicht ausgeht, da die vorgelegten UNRWA-Registrierungen zweifelsfrei Syrien bzw. Damaskus als Registrierungsort festlegen – ergibt sich auch für den Libanon, Jordanien, Westjordanland und den Gazastreifen, dass weder die Einreise noch eine Schutzgewährung durch UNRWA möglich wäre. Diesbezüglich führten auch die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 06.03.2026 aus, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Flucht aus Syrien im Libanon im Flüchtlingslager Baalbek/Camp Wavel gelebt und auch dort Unterstützungsleistungen der UNRWA erhalten hätten vergleiche OZ 7, S. 5). Auch dieser Schutz im Libanon sei unfreiwillig weggefallen, da sich die wirtschaftliche Lage der Familie erheblich verschlechtert habe, da die Unterstützungsleistungen, die sie von UNRWA erhalten hätten nicht mehr ausgereicht hätten, insbesondere da die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau ohne männliche Unterstützung für ihre Familie nicht sorgen habe können vergleiche OZ 7, S. 6).
Den Beschwerdeführenden ist es nicht zumutbar, sich in ein Mandatsgebiet von UNRWA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet von UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Eine Rückkehr in Operationsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens ist zum Entscheidungszeitpunkt für Palästinenser aus Syrien nicht gesichert (vgl. nähere Ausführungen unter Punkt 2.2.5.).Den Beschwerdeführenden ist es nicht zumutbar, sich in ein Mandatsgebiet von UNRWA außerhalb Syriens zu begeben und dort den Schutz und die Hilfe von UNRWA in Anspruch zu nehmen. Laut den vorliegenden Länderinformationen können die anderen Staaten, die auch im Mandatsgebiet von UNRWA liegen, die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu Leistungen von UNRWA einschränken, zumal es für Palästinenser nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge ist, in Nachbarländer einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Eine Rückkehr in Operationsgebiete von UNRWA außerhalb Syriens ist zum Entscheidungszeitpunkt für Palästinenser aus Syrien nicht gesichert vergleiche nähere Ausführungen unter Punkt 2.2.5.).
Da auch keiner der in Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die Beschwerdeführenden gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Da auch keiner der in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2 und 3 der Status-RL genannten Ausschlussgründe vorliegt, genießen die Beschwerdeführenden gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Status-RL ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise vorgekommen, die auf das Vorliegen einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände hindeuten würden.Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise vorgekommen, die auf das Vorliegen einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände hindeuten würden.
Es ist den Anträgen stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführenden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführenden nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügen die Beschwerdeführenden nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung Bürgerkrieg Familienangehöriger Familienverfahren Fluchtgründe mündliche Verhandlung Registrierung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatenlos UNRWA Unterschutzstellung Wehrdienst wohlbegründete Furcht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2328533.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026