Entscheidungsdatum
10.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I424 2316437-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ANGOLA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) stattgegeben und XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ANGOLA zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) stattgegeben und römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat ANGOLA zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer eines Jahres erteilt.
II. Die Spruchpunkte III. und V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch zwei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:
„Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 hat die BF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens am 03.09.2024 verloren.“„Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die BF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet während des Asylverfahrens am 03.09.2024 verloren.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine in Österreich geborene Staatsbürgerin von Angola, beantragte vertreten durch ihren Vater im Jahr 2000 eine Asylerstreckung. Ihr wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.01.2001 zur GZ.: 220.748/0-III/07/01 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Die Asylgewährung beruhte drauf, dass der Vater der BF eine regimekritische politische Organisation gegründet hatte und die Mutter der BF glaubhaft vorgebrachte, nach dessen Ausreise verfolgt worden zu sein. Unbekannte Täter hätten ihren Friseursalon beschossen. Die BF erhielt den Asylstatus abgeleitet von ihrer Mutter.
Im Jahr 2021 wurde ein Aberkennungsverfahren betreffend die Mutter der BF eingeleitet und ihr der Status einer Asylberechtigten aberkannt.
Am 18.01.2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) das Amt der Steiermärkischen Landesregierung von der beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus der BF informiert und diese um Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, BGBl. I 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG) ersucht.Am 18.01.2022 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) das Amt der Steiermärkischen Landesregierung von der beabsichtigten Aberkennung des Asylstatus der BF informiert und diese um Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 45, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: NAG) ersucht.
Die BF hielt sich in dieser Zeit in Frankreich auf und verfügte im Inland weder über eine Meldeadresse noch über einen Versicherungsschutz. Mangels Mitwirkung der BF stellte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung das Verfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ am 13.11.2023 ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurde der BF der Status der Asylberechtigten aberkannt, der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Angola festgestellt, eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und die Entscheidung durch Hinterlegung im Akt zugestellt, sodass diese am 13.01.2024 in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 03.09.2024 brachte die BF den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
3. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.06.2025 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), der Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) aberkannt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die BF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ab dem 28.03.2023 verloren hat (Spruchpunkt VI.).3. Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 25.06.2025 wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), der Beschwerde über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die BF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ab dem 28.03.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der BF sei der von der Mutter abgeleitete Asylstatus aufgrund des Endes des Bürgerkrieges in Angola und der darauffolgenden Stabilisierung im Land – ebenso wie auch der Mutter selbst – aberkannt worden und habe die BF keine Fluchtgründe geltend gemacht. Es könne keine Verfolgungs- oder Bedrohungssituation bei einer Rückkehr nach Angola festgestellt werden. Die BF habe nicht behauptet, dass ihr im Herkunftsstaat die Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung drohe. In Angola sei sie zudem nicht von einer unzureichend gesicherten Versorgungssituation bedroht. Die BF verfüge über Angehörige im Herkunftsstaat, könne sich bei diesen niederlassen und ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten.
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei im vorliegenden Fall aberkannt worden, da gegen die BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliege. Folglich bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Die BF sei nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 2014, 2016 und 2021 mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.09.2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt und sei ein Waffenverbot verhängt worden. Aufgrund der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vom 28.03.2023 zu Zl. XXXX habe sie ihr Aufenthaltsrecht ex lege verloren. Dies sei ihr mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2024 mitgeteilt worden. Gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 AsylG 2005 habe die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts der BF mit 28.03.2023 absprechen müssen.Die BF sei nach mehreren strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren 2014, 2016 und 2021 mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.09.2024 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, wovon 12 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt und sei ein Waffenverbot verhängt worden. Aufgrund der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft vom 28.03.2023 zu Zl. römisch 40 habe sie ihr Aufenthaltsrecht ex lege verloren. Dies sei ihr mit Verfahrensanordnung vom 10.09.2024 mitgeteilt worden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 habe die belangte Behörde im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts der BF mit 28.03.2023 absprechen müssen.
4. Mit dem am 18.07.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die BF sei noch nie in Angola gewesen und würden in Österreich die Eltern und sieben Geschwister der BF leben.
Die BF habe sich zwischen 2022 und 2023 in Frankreich aufgehalten, da sie Opfer anhaltender häuslicher Gewalt geworden sei und keine andere Möglichkeit gesehen habe, sich aus diesem Gewaltverhältnis zu befreien, als sich vorübergehend aus ihrem sozialen Umfeld zu entfernen.
Die belangte Behörde habe sich unzureichend mit den Umständen im Herkunftsland befasst und mangle es in den verwendeten Unterlagen an Aussagen zur Situation von alleinstehenden Rückkehrerinnen ohne Berufsausbildung und ohne familiäres Netzwerk. Die Existenzsicherung der BF bei einer Rückkehr sei kaum denkbar. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen sei in Angola sehr gering. Sie habe lediglich weitschichtige Verwandte in Angola, die sie nicht kenne und verfüge somit über keine Anknüpfungspunkte. Auch drohe der BF im Falle einer Rückkehr geschlechtsspezifische Gewalt und sei der Herkunftsstaat diesbezüglich nicht schutzfähig bzw. -willig. Deshalb drohe ihr eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe alleinstehender, nicht gebildeter Frauen.
Aufgrund der konkreten Situation der BF als alleinstehende Frau ohne (männliche) Verwandte, ihrer geringen Schul- und fehlenden Berufsausbildung bestehe ein erhebliches Risiko im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt die Rückkehrbefürchtungen, die persönlichen Verhältnisse der BF im Herkunftsstaat und im Bundesgebiet im Wege einer ganzheitlichen Würdigung zu erheben und sich damit auseinanderzusetzen. Es wurde angeregt, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation einzuholen.
Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 bzw. 55 AsylG 2005 erteilen. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu der BF den Status der Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57, bzw. 55 AsylG 2005 erteilen.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 23.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2025 zur GZ.: 2316437-1 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.07.2025 zur GZ.: 2316437-1 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Mit Ladungen vom 02.02.2026 wurden die belangte Behörde, die BF vertreten durch die BBU GmbH und die Mutter der BF als Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2026 geladen. Mit E-Mail vom 31.01.2026 teilte die rechtliche Vertretung der BF mit, dass weder für diese noch für ihre Mutter ein Dolmetscher benötigt werde, weswegen keine Dolmetscherin/kein Dolmetscher der Verhandlung beigezogen wurde.
8. Mit E-Mail vom 04.02.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt und um Übermittlung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht.
9. Mit Schreiben vom 12.02.2026 teilte die rechtliche Vertretung der BF mit, dass die Mutter der BF zwar seit 30 Jahren in Österreich aufhältig sei, gewisse sprachliche Unsicherheiten aber dennoch nicht auszuschließen seien. Deshalb werde im Einvernehmen mit der Mutter der BF um Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprach ersucht.
10. Mit Ladung vom 13.02.2026 wurde daher die Dolmetscherin für die französische Sprache zur mündlichen Verhandlung geladen.
11. Mit unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung eingebrachter Stellungnahme brachte die BF unter anderem vor, sie sei eine alleinstehende Frau ohne familiäres Netzwerk in Angola. Sie sei noch nie dort gewesen. In Kombination mit ihrer geringen formalen Bildung und ihrer fehlenden Berufsausbildung, der traumatischen Vorgeschichte infolge erheblicher häuslicher Gewalt und der bestehenden hohen Gefährdung durch geschlechtsspezifische Gewalt führe dies dazu, dass für die BF in Angola eine konkrete, persönliche und reale Gefahr bestehe, Opfer von Gewalt, Ausbeutung, Obdachlosigkeit oder existenzieller Not zu werden.
12. Am 25.02.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer rechtlichen Vertretung und ihrer Mutter als Zeugin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache statt. Die rechtlich vertretene BF zog ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurück.12. Am 25.02.2026 fand die mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF, ihrer rechtlichen Vertretung und ihrer Mutter als Zeugin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die französische Sprache statt. Die rechtlich vertretene BF zog ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Die volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige von Angola, ohne Religionsbekenntnis und gehört keiner speziellen Volksgruppe an. Sie ist ledig und hat keine Kinder.Die volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige von Angola, ohne Religionsbekenntnis und gehört keiner speziellen Volksgruppe an. Sie ist ledig und hat keine Kinder.
Ihre Identität steht fest.
Die BF leidet an keiner physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig. Sie leidet an einer geringgradigen Intelligenzminderung, wegen der sie in von ihr als schwierig empfundenen Situation ihre Impulse nur erschwert kontrollieren kann.
II.1.2. Privatleben / Familienlebenrömisch zwei.1.2. Privatleben / Familienleben
II.1.2.1. Persönliche Lebensverhältnisse der BFrömisch zwei.1.2.1. Persönliche Lebensverhältnisse der BF
Die BF beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem spricht sie sehr gut Französisch und Lingala.
Die BF lebt seit ihrer Geburt, von zwei Aufenthalten in Frankreich abgesehen, in Österreich. Im Inland hat sie die Vorschule und neun Jahre lang die Schule besucht, die vierte Schulstufe der Neuen Mittelschule jedoch nicht positiv abgeschlossen. In Frankreich hat sie mit 14 Jahren für eineinhalb Jahre die Hauptschule besucht, diese jedoch negativ abgeschlossen und ist aus familiären Gründen nach Österreich zurückgekehrt. Eine Berufsausbildung hat die BF nicht abgeschlossen.
Berufserfahrung sammelte die BF im Inland unter anderem im Handel, als Reinigungskraft und zuletzt in der Gastronomie, wobei sie insgesamt weniger als neun Monate in vollversicherten Beschäftigungen stand und etwas mehr als eineinhalb Monate geringfügig beschäftigt war. Ab und zu macht sie Freunden die Haare und hilft in einem Seniorenlokal.
Die BF hielt sich aufgrund von Gewalterfahrungen in der Beziehung zu ihrem Ex-Freund ab Mitte Juli 2023 bis Juli 2024 in Frankreich auf, wo sie bei ihrer Tante in einem Vorort von Paris wohnte. Dort war sie sieben Monate in einem Altersheim angestellt.
Die BF befand sich von 16.05.2025 bis 16.09.2025 in Strafhaft.
Die BF war noch nie in Angola.
Die BF lebt in Österreich aktuell mit ihrer Mutter und zwei Brüdern im gemeinsamen Haushalt. Davor hatte sie teilweise keinen festen Wohnsitz, nächtigte bei verschiedenen Freunden und Bekannten und sorgte nach eigenen Angaben selbst für sich.
II.1.2.2. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Angola und in der benachbarten Demokratischen Republik Kongorömisch zwei.1.2.2. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Angola und in der benachbarten Demokratischen Republik Kongo
Es leben keine nahen Angehörigen der BF in Angola. Dort leben lediglich zwei Großcousins, mit denen jedoch weder die BF, noch deren Mutter in Kontakt stehen.
Mit drei Angehörigen mütterlicherseits, welche in der Demokratischen Republik Kongo leben, stand die Mutter der BF wegen der Reisepässe ihrer Kinder in Kontakt.
II.1.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Österreichrömisch zwei.1.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Österreich
In Österreich leben die Eltern der BF, sechs ihrer sieben Geschwister und die Nichte der BF. Ihr Vater wohnt in XXXX , ihre Mutter und ihre fünf Brüder sind in XXXX wohnhaft. Die jüngere Schwester der BF lebt in XXXX . Die BF steht mit allen diesen Familienangehörigen in Kontakt, außer mit ihrer älteren Schwester, deren Aufenthaltsort sie nicht kennt.In Österreich leben die Eltern der BF, sechs ihrer sieben Geschwister und die Nichte der BF. Ihr Vater wohnt in römisch 40 , ihre Mutter und ihre fünf Brüder sind in römisch 40 wohnhaft. Die jüngere Schwester der BF lebt in römisch 40 . Die BF steht mit allen diesen Familienangehörigen in Kontakt, außer mit ihrer älteren Schwester, deren Aufenthaltsort sie nicht kennt.
Die BF hat außerdem zahlreiche Verwandte in Frankreich, wobei sie mit ihrer dort lebenden Tante und ihrer Cousine in Deutschland in Kontakt steht.
II.1.3. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.3. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
II.1.3.1. Strafrechtliche Verurteilungen der BFrömisch zwei.1.3.1. Strafrechtliche Verurteilungen der BF
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.06.2014 zur GZ: XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig gesprochen. Der Ausspruch einer Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten. 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.06.2014 zur GZ: römisch 40 wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig gesprochen. Der Ausspruch einer Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Die BF hat Anfang des Jahres 2014 verschiedene Kosmetikartikel im Gesamtwert von € 74,05 einer Drogeriekette mit dem Vorsatz wegzunehmen ersucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wurden das Geständnis, die Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend wurden keine Umstände gewertet.
2. Mit Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 26.02.2016 zur GZ.: XXXX wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagsätzen verurteilt. 2. Mit Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 26.02.2016 zur GZ.: römisch 40 wurde die BF wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagsätzen verurteilt.
Die BF hat Mitte des Jahres 2015 Lebensmittel und Toilettartikel im Gesamtwert von € 12,41 einer Handelskette mit dem Vorsatz wegzunehmen ersucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Als mildernd wurde das Geständnis, die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.
3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , vom 12.12.2016 zur GZ.: XXXX wurde die BF wegen der Vergehen der Beleidigung nach §§ 115 Abs 1 und 117 Abs. 2 StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1. 1. Fall sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , vom 12.12.2016 zur GZ.: römisch 40 wurde die BF wegen der Vergehen der Beleidigung nach Paragraphen 115, Absatz eins und 117 Absatz 2, StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15,, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Die BF hat im Sommer 2016 eine Polizeibeamtin öffentlich als „Schlampe“ und „Arschloch“ beschimpft und diese mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Identitätsfeststellung, zu hindern versucht, indem sie ein Mobiltelefon nach ihr warf und daraufhin versuchte, aus den Räumlichkeiten der Polizeiinspektion zu flüchten und schließlich nach der vollzogenen Festnahme einen gezielten Tritt in Richtung des rechten Beines der Polizeibeamtin ausführte. Durch den Tritt versuchte die BF die Beamtin wegen Vollziehung ihrer Aufgaben vorsätzlich am Körper zu verletzen.
Als mildernd wurde die Tatbegehung vor der Vollendung des 21. Lebensjahres sowie der Umstand, dass es teilweise bei dem Versuch geblieben ist gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von drei Vergehen und die zwei Vorstrafen berücksichtigt.
4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.07.2021 zur GZ.: XXXX wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die angeordnete Bewährungshilfe blieb aufrecht.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.07.2021 zur GZ.: römisch 40 wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, die angeordnete Bewährungshilfe blieb aufrecht.
Die BF hat ihren damaligen Ex-Freund im Frühjahr 2021 durch das Zufügen von Kratzwunden im Bereich des Oberkörpers vorsätzlich am Körper leicht verletzt.
Mildernde Umstände lagen bei der BF nicht vor, erschwerend wurde ihre einschlägige Vorverurteilung gewertet.
Der Ex-Freund der BF wurde mit demselben Urteil wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.Der Ex-Freund der BF wurde mit demselben Urteil wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt.
Er versetzte der BF einen Kopfstoß und schlug ihren Kopf gegen den Fußboden, sodass sie eine gering dislozierte Nasenbeinfraktur links, eine Prellung des linken Auges, eine Schwellung und Schmerzen im Bereich der linken Gesichtshälfte und an der Oberlippe sowie eine Prellung und Lockerung der Frontzähne im Oberkiefer davontrug.
5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.09.2024, zur GZ.: XXXX wurde die BF in Abwesenheit wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB sowie des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB für schuldig befunden und eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der von der Staatsanwaltschaft dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom 26.02.2025 zu GZ.: XXXX Folge gegeben und in Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis zu siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe in Höhe von 18 Monaten verhängt, wovon zwölf Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.09.2024, zur GZ.: römisch 40 wurde die BF in Abwesenheit wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB sowie des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB für schuldig befunden und eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verhängt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Der von der Staatsanwaltschaft dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom 26.02.2025 zu GZ.: römisch 40 Folge gegeben und in Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis zu siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe in Höhe von 18 Monaten verhängt, wovon zwölf Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Dieses Urteil erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
Außerdem wurde von Seiten der LPD XXXX zu GZ.: XXXX über die BF ein Waffenverbot im Zeitraum 21.03.2023-23.03.2028 verhängt.Außerdem wurde von Seiten der LPD römisch 40 zu GZ.: römisch 40 über die BF ein Waffenverbot im Zeitraum 21.03.2023-23.03.2028 verhängt.
Die BF hat am 17.02.2023 in XXXX ihrem Ex-Freund durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Verlassen der Wohnung, mithin zu einer Handlung nötigen versucht, indem sie ihm ein Küchenmesser drohend entgegenhielt und ihm gegenüber äußerte: „Wenn du nicht aus meiner Wohnung gehst, tu ich dir was!“. Sie hat ihren Ex-Freund vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch versucht, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, indem sie ihm mit einem Messer in die linke Flanke und in den linken Unterschenkel gestochen hat, wobei er leichte Verletzungen, nämlich jeweils eine 2 cm tiefe Schnittwunde im Bereich der linken Wade und im Bereich der linken Flanke erlitt.Die BF hat am 17.02.2023 in römisch 40 ihrem Ex-Freund durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Verlassen der Wohnung, mithin zu einer Handlung nötigen versucht, indem sie ihm ein Küchenmesser drohend entgegenhielt und ihm gegenüber äußerte: „Wenn du nicht aus meiner Wohnung gehst, tu ich dir was!“. Sie hat ihren Ex-Freund vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch versucht, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, indem sie ihm mit einem Messer in die linke Flanke und in den linken Unterschenkel gestochen hat, wobei er leichte Verletzungen, nämlich jeweils eine 2 cm tiefe Schnittwunde im Bereich der linken Wade und im Bereich der linken Flanke erlitt.
Erschwerend wurde der Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn, die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens und Vergehens sowie die Tatbegehung in offener Probezeit berücksichtigt. Mildernd wurden das reumütige und wesentlich der Wahrheitsfindung dienende Geständnis der BF sowie die Tatsache, dass es in Bezug auf beide Taten beim Versuch geblieben ist, gewertet.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.11.2025 zur GZ: XXXX wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.6. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.11.2025 zur GZ: römisch 40 wurde die BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Die BF hat am 02.08.2025 in der Strafhaft eine andere Person durch Versetzen einer Ohrfeige am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig leicht verletzt, indem sie dieser eine Wunde an der Oberlippeninnenseite zufügte.
Als mildernd wurde ihr Geständnis, als erschwerend hingegen das belastete Vorleben der BF, insbesondere die drei einschlägigen Vorverurteilungen, gewertet.
II.1.3.2. Strafrechtliche Ermittlungen gegen die BFrömisch zwei.1.3.2. Strafrechtliche Ermittlungen gegen die BF
Im Abschlussbericht vom 22.10.2025 führte die LPD XXXX aus, die BF werde beschuldigt, sie hätte im Zeitraum von 2018 bis 17.10.2025 von unbekannten und bekannten Dealern im Stadtgebiet ihrer Heimatstadt eine nicht genau definierbare Menge Suchtgift, im Konkreten XTC, Marihuana und Kokain für ihren Eigenkonsum erworben, weshalb gegen sie der Verdacht der strafbaren Handlung nach § 27 Abs. 1 Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, BGBl. I 112/1997 in der geltenden Fassung (in der Folge: SMG) bestünde.Im Abschlussbericht vom 22.10.2025 führte die LPD römisch 40 aus, die BF werde beschuldigt, sie hätte im Zeitraum von 2018 bis 17.10.2025 von unbekannten und bekannten Dealern im Stadtgebiet ihrer Heimatstadt eine nicht genau definierbare Menge Suchtgift, im Konkreten XTC, Marihuana und Kokain für ihren Eigenkonsum erworben, weshalb gegen sie der Verdacht der strafbaren Handlung nach Paragraph 27, Absatz eins, Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe, Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 1997, in der geltenden Fassung (in der Folge: SMG) bestünde.
Im Abtretungsbericht vom 11.02.2026 führte die LPD XXXX aus, dass unter anderem die BF als Beschuldigte im Sinne des § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 SMG geführt wird, da sie bestehenden Vorschriften zuwider in einem unbestimmten Zeitraum Suchtgift (Kokain) zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und besessen hätte. Sie hätte in einer Vernehmung als Zeugin zu einem Raubgeschehen angegeben, sie hätte selbst Kokain konsumiert.Im Abtretungsbericht vom 11.02.2026 führte die LPD römisch 40 aus, dass unter anderem die BF als Beschuldigte im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, SMG geführt wird, da sie bestehenden Vorschriften zuwider in einem unbestimmten Zeitraum Suchtgift (Kokain) zum Zwecke des Eigenkonsums erworben und besessen hätte. Sie hätte in einer Vernehmung als Zeugin zu einem Raubgeschehen angegeben, sie hätte selbst Kokain konsumiert.
Mit Note vom 13.01.2026 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das erkennende Gericht vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung der BF gemäß § 35 Abs. 9 SMG wegen des ihr zur Last gelegten Besitzes von Suchtgift (§ 27 Abs. 1 SMG).Mit Note vom 13.01.2026 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das erkennende Gericht vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung der BF gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG wegen des ihr zur Last gelegten Besitzes von Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, SMG).
Mit Note vom 10.02.2026 verständigte die Staatsanwaltschaft XXXX das erkennende Gericht von der Einbringung eines Strafantrages gegen die BF wegen des ihr zur Last gelegten Besitzes von Suchtgift (§ 27 Abs. 1 SMG).Mit Note vom 10.02.2026 verständigte die Staatsanwaltschaft römisch 40 das erkennende Gericht von der Einbringung eines Strafantrages gegen die BF wegen des ihr zur Last gelegten Besitzes von Suchtgift (Paragraph 27, Absatz eins, SMG).
II.1.3.3. Verwaltungsstraftatenrömisch zwei.1.3.3. Verwaltungsstraftaten
Die BF hat zumindest eine Verwaltungsstraftat begangen und wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 320,00 und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen und vier Stunden verhängt.
II.1.4. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.4. Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 03.09.2024 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 25.06.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit gut ein Jahr und sieben Monate.
II.1.5. Zu den vorgebrachten Problemen, die die BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Einreise in Angola erwarten: römisch zwei.1.5. Zu den vorgebrachten Problemen, die die BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Einreise in Angola erwarten:
II.1.5.1. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.5.1. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Die wirtschaftliche Existenz der BF ist bei erstmaliger Einreise in Angola nicht gesichert.
Ihr droht dort infolge ihrer leichten Intelligenzminderung, der Tatsache, dass die BF noch nie in Angola war und die dortigen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht kennt, ihrer geringen formalen Bildung und der Rückkehr als alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk nach Angola eine existenzbedrohende Notlage, welche sie in Ausbeutungsverhältnisse zwingen könnte und besteht die ernsthafte Gefahr, dass die BF in diesem Falle in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt wird.Ihr droht dort infolge ihrer leichten Intelligenzminderung, der Tatsache, dass die BF noch nie in Angola war und die dortigen sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht kennt, ihrer geringen formalen Bildung und der Rückkehr als alleinstehende Frau ohne soziales Netzwerk nach Angola eine existenzbedrohende Notlage, welche sie in Ausbeutungsverhältnisse zwingen könnte und besteht die ernsthafte Gefahr, dass die BF in diesem Falle in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt wird.
II.1.5.2. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.5.2. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.
II.1.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Angola aus dem COI-CMS (Version 1) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Angola ist eine Präsidialrepublik, in der der Staatspräsident gleichzeitig der Regierung vorsteht. Die Nationalversammlung als Ein-Kammer-Parlament umfasst 220 Abgeordnete (AA 7.3.2025). Zugleich ist Angola ein säkularer Staat. Religiöse Institutionen haben nur minimalen Einfluss auf politische Entscheidungen (BS 19.3.2024). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 7.3.2025). Jedoch fungieren die Verwaltungsstrukturen auf Distrikt-, Gemeinde-, Dorf- und Nachbarschaftsebene erweitern häufig den Einflussbereich der Regierungspartei (Movimento Popular de Libertação de Angola - MPLA). Verwaltungsbeamte häufig gleichzeitig als Vorsitzende der lokalen MPLA-Komitees. Auch die traditionellen Autoritäten wurden, mit wenigen Ausnahmen, in den Verwaltungsapparat des Staates integriert, dienen als Vermittler zwischen der Verwaltung und der lokalen Bevölkerung und üben auf lokaler Ebene Gerichtsbarkeit aus (BS 19.3.2024).
Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).
Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vgl. AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vgl. BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vergleiche AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vergleiche BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).
Es gab zwar einige Beschwerden, darunter Berichte über verspätete Öffnung von Wahllokalen und die Verweigerung des Zugangs zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition. Darüber hinaus standen in bestimmten Wahllokalen Polizeibeamte näher als die gesetzlich vorgeschriebenen 100 Meter entfernt, und einige Wahllokale weigerten sich, ihre Ergebnisse am Ende des Tages öffentlich auszuhängen (BS 19.3.2024).
Die politische Stimmung ist aufgrund der Parlamentswahlen im Jahr 2027 angespannt. Es mehren sich Berichte über politische Gewalt, Einschüchterung von oppositionellen Meinungsführern und Journalisten und die strukturelle Benachteiligung der Opposition in der Vorwahlphase. Gleichzeitig diskutiert die Regierung über Änderungen im Wahlgesetz. Doch vor allen die Oppositionspartei UNITA setzt auf ihre gestärkte Position in urbanen Zentren wie Luanda, sowie auf die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit Korruption, wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ungleichheit (KAS 5.11.2025).
Staatspräsident João Lourenço kam 2017 mit dem Versprechen ins Amt, mit der Korruption auch in den eigenen Reihen, den Reihen der langjährigen Regierungspartei MPLA, aufzuräumen (KAS 5.11.2025). Angola erzielte 32 Punkte von 100 und liegt damit auf Platz 121 von 180 Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex 2024, der von Transparency International veröffentlicht wurde (TI 11.2.2025).
Sicherheitslage
Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in Luanda, immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025). Gemäß österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025).
Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).
In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).
In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht weiterhin eine Gefahr durch Minen (AA 17.11.2025), nicht alle Minenfelder sind markiert, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia (BMEIA 7.11.2025) und zu Namibia (EDA 1.10.2025).
Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vgl. EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025).Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vergleiche EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in Luanda zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Das Justizsystem leidet unter institutionellen Schwächen, darunter auch politischer Einfluss auf den Entscheidungsprozess (USDOS 23.4.2024). Trotz formeller Gewaltenteilung übt die Exekutive erheblichen Einfluss auf die Justiz aus (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024), welche mangels Unparteilichkeit stark kritisiert wird (BAMF 17.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige und unparteiische Justiz vor, und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Das Justizsystem leidet unter institutionellen Schwächen, darunter auch politischer Einfluss auf den Entscheidungsprozess (USDOS 23.4.2024). Trotz formeller Gewaltenteilung übt die Exekutive erheblichen Einfluss auf die Justiz aus (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024), welche mangels Unparteilichkeit stark kritisiert wird (BAMF 17.4.2024).
Angola verfügt zwar über Institutionen wie den Obersten Gerichtshof, das Verfassungsgericht, den Generalstaatsanwalt und den Ombudsmann für Justiz, doch die Ernennung von Richtern und Magistraten basiert überwiegend auf politischer Loyalität, und bleiben anfällig für politische Einflussnahme. Ermittlungen werden häufig auf der Grundlage „höherer Anweisungen“, oft auf Anweisung des Präsidenten, eingeleitet oder eingestellt und Beschwerden der Opposition und von Aktivisten der Zivilgesellschaft werden regelmäßig abgewiesen oder bleiben unbehandelt. Dies verdeutlicht erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Justiz (BS 19.3.2024).
Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments auf Lebenszeit ernannt. Korruption und politischer Druck seitens der regierenden MPLA tragen zur Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 29.2.2024). Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde 2023 der Korruption beschuldigt, der Beteiligung an Erpressung und Unterschlagung. Trotz zunehmender Forderungen nach seinem Rücktritt behielt er sein Amt (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem genehmigte der Präsident des Obersten Gerichtshof neue Regelungen, welchen den Richtern zusätzliche Subventionen gewährte. Dies weckte zudem Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz und schürte Spekulationen, dass der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für eine mögliche dritte Amtszeit für Präsident Lourenço schuf (BS 19.3.2024).Die Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments auf Lebenszeit ernannt. Korruption und politischer Druck seitens der regierenden MPLA tragen zur Ineffizienz der Justiz bei und untergraben ihre Unabhängigkeit (FH 29.2.2024). Der Präsident des Obersten Gerichtshofs wurde 2023 der Korruption beschuldigt, der Beteiligung an Erpressung und Unterschlagung. Trotz zunehmender Forderungen nach seinem Rücktritt behielt er sein Amt (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Zudem genehmigte der Präsident des Obersten Gerichtshof neue Regelungen, welchen den Richtern zusätzliche Subventionen gewährte. Dies weckte zudem Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit der Justiz und schürte Spekulationen, dass der Oberste Gerichtshof die Voraussetzungen für eine mögliche dritte Amtszeit für Präsident Lourenço schuf (BS 19.3.2024).
Die nationale Polizei und die angolanischen Streitkräfte verfügen über interne Gerichtssysteme, die im Allgemeinen keiner externen Kontrolle unterliegen. Obwohl Mitglieder dieser Organisationen nach ihren internen Vorschriften vor Gericht gestellt werden können, können Fälle, die Verstöße gegen das Straf- oder Zivilrecht beinhalten, auch in die Zuständigkeit der Provinzgerichte fallen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Ministerium für Justiz und Menschenrechte hatten Aufsichtspflichten über Militärgerichte (USDOS 23.4.2024).
Artikel 67 der angolanischen Verfassung garantiert allen Angeklagten das Recht auf Verteidigung, Berufung und Vertretung durch einen Anwalt. Zudem ist Angola Vertragsstaat des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte und der Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker. Beide Dokumente garantieren das Recht auf ein faires Verfahren, einschließlich eines frei gewählten Rechtsbeistands, und auf ein gerechtes Gerichtsverfahren (HRW 29.7.2025).
Sicherheitsbehörden
Die dem Innenministerium unterstellte Nationalpolizei ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Der ebenfalls dem Innenministerium unterstellte Kriminaldienst (SIC) ist für die Prävention und Aufklärung von Straftaten im Inland verantwortlich. Der Ausländer- und Migrationsdienst sowie die Grenzpolizei, ebenfalls dem Innenministerium angegliedert, sind für die Durchsetzung des Migrationsrechts zuständig. Der staatliche Geheimdienst berichtet an das Präsidialamt und untersucht sensible Angelegenheiten der Staatssicherheit (OSAC 27.1.2025).
Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vgl. CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres (2024) 32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vergleiche CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres (2024) 32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage
Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge
Angola hat die im Jahr 1948 verabschiedete allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die darin in 30 Artikeln festgehaltenen Grundrechte für alle Menschen ratifiziert, setzt diese jedoch nicht immer, bzw. ausreichend durch (BAMF 17.4.2024).
Lage der Menschenrechtspraxis
Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur, Kinderheirat sowie das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025).
Todesstrafe
Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 abgeschafft und in der Verfassung von 2010 in Artikel 59 ausdrücklich verboten (BAMF 17.4.2024).
Folter
Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, doch die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.8.2025).
HRW berichtet in seinem World Report 2025, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu außergerichtlichen Tötungen, sexueller Gewalt, übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und anderer Misshandlungen von Aktivisten und Demonstranten durch die Polizei gekommen ist (HRW 16.1.2025) Es wurde weiterhin regelmäßig berichtet, dass die Polizei auf dem Weg zu Polizeistationen und während Verhören in Polizeistationen Schläge und andere Misshandlungen anwendete. Die Regierung räumte ein, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Jänner verhafteten die Behörden zwei Angehörige der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte wegen sexuellen Missbrauchs einer 17-Jährigen (USDOS 12.8.2025). Vor allem in den Gebieten, die mehr oder gänzliche Autonomie von der Regierung anstreben kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte. Insbesondere in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung mehr oder gänzliche Autonomie von der angolanischen Regierung anstreben, berichten verschiedene Organisationen wiederholt von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzliche Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte und richtet sich vorwiegend gegen zivilgesellschaftliche oder politische Aktivisten, mutmaßliche Unterstützende sowie deren Familien (BAMF 17.4.2024).
Obwohl die Straflosigkeit bei den Sicherheitskräften weiterhin vorherrscht, verurteilten der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder die übermäßige Anwendung von Gewalt gegen Personen und forderten die Opfer auf, Misshandlungen bei der Nationalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen:
Frauen
Gemäß Verfassung und Gesetz genießen Frauen die gleichen Rechte und den gleichen Rechtsstatus wie Männer. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch, und die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen stellt weiterhin ein Problem dar, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).
Obgleich Angola Frauen im öffentlichen Leben und in politischen Positionen nominell gefördert hat, kommt es weiterhin zur Ungleichheit der Geschlechter (BS 19.3.2024). Während gesellschaftlicher Druck Frauen von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten können, werden Frauenrechtsaktivistinnen im politischen Leben immer lautstärker. Frauen besetzen 2023 74 Sitze in der Nationalversammlung, und im Jahr 2022 wählten die Abgeordneten die erste weibliche Präsidentin des Parlaments. Esperança da Costa wurde im selben Jahr die erste Vizepräsidentin Angolas (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024).Obgleich Angola Frauen im öffentlichen Leben und in politischen Positionen nominell gefördert hat, kommt es weiterhin zur Ungleichheit der Geschlechter (BS 19.3.2024). Während gesellschaftlicher Druck Frauen von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten können, werden Frauenrechtsaktivistinnen im politischen Leben immer lautstärker. Frauen besetzen 2023 74 Sitze in der Nationalversammlung, und im Jahr 2022 wählten die Abgeordneten die erste weibliche Präsidentin des Parlaments. Esperança da Costa wurde im selben Jahr die erste Vizepräsidentin Angolas (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024).
Das Gewohnheitsrecht hat, vor allem in den ländlichen Gebieten, Vorrang vor dem Zivilrecht und wirkt sich mitunter negativ auf das Recht der Frauen aus, wie z.B. beim Erben von Eigentum (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024).Das Gewohnheitsrecht hat, vor allem in den ländlichen Gebieten, Vorrang vor dem Zivilrecht und wirkt sich mitunter negativ auf das Recht der Frauen aus, wie z.B. beim Erben von Eigentum (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024).
Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und in der Partnerschaft, ist illegal und wird im Falle einer Verurteilung mit bis zu zwölf Jahren Haft geahndet, je nach Schwere der Tat. Begrenzte Ermittlungsressourcen, unzureichende forensische Fähigkeiten und ein ineffizientes Justizsystem verhinderten in den meisten Fällen eine Strafverfolgung. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte arbeitete mit dem Innenministerium zusammen, um die Zahl der weiblichen Polizeibeamten zu erhöhen und die Reaktion der Polizei auf Vergewaltigungsvorwürfe zu verbessern (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz stellt häusliche Gewalt unter Strafe und belegt Straftäter je nach Schwere des Vergehens mit Haftstrafen von bis zu acht Jahren und Geldstrafen. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte unterhält ein Programm mit der angolanischen Anwaltskammer, um misshandelten Frauen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren. Es wurden Beratungszentren eingerichtet, um Familien bei der Bewältigung von häuslicher Gewalt zu helfen (USDOS 23.4.2024).
Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet und nicht illegal. Sie kann allerdings im Rahmen der Gesetze über Körperverletzung und Verleumdung strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 23.4.2024).
Frauen sind am Arbeitsplatz Diskriminierungen ausgesetzt, die es ihnen erschweren, in Führungspositionen aufzusteigen (FH 29.2.2024). Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, sind Frauen oft die Hauptverdienerinnen von Familien (BS 19.3.2024). Das Gesetz sieht gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor, obwohl Frauen im Allgemeinen niedrige Positionen innehaben. Frauen sind häufiger vom formellen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und erhielten infolge auch weniger Lohn als Männer (USDOS 23.4.2024). Frauen sind meist in der informellen Subsistenzwirtschaft tätig (BS 19.3.2024). Zudem gibt es gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in bestimmten Berufen und Branchen (USDOS 23.4.2024).
Auch bleiben Frauen in der weiterführenden Bildung unterrepräsentiert. Diese Bildungsungleichheit hat zu einer niedrigeren Alphabetisierungsrate unter Erwachsenen geführt, die 2021 bei Frauen bei 62 % und bei Männern bei 82 % lag. Dennoch verringert sich der Abstand bei den Alphabetisierungsraten von Personen unter 25 Jahren, die bei Frauen bei 80 % und bei Männern bei 85 % liegt (BS 19.3.2024).
Bewegungsfreiheit
Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024).
Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).
Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vgl. ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vergleiche ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).
Eine lange Küstenlinie mit mehreren Häfen, fruchtbare Böden mit ausreichend Niederschlägen sowie touristische Highlights bieten jedoch gute Voraussetzungen für neue Wirtschaftszweige. Die Erschließung bisher ungenutzter Bodenschätze könnte zusätzliche Mittel für den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur bringen. Auch erneuerbare Energien und Energieträger wie grüner Wasserstoff eröffnen neue Chancen für Angola (ABG 9.2025). Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung (BAMF 17.4.2024). Zu den in der Landwirtschaft erzeugten Produkten zählen Maniok, Bananen, Mais, Süßkartoffeln, Zuckerrohr, Tomaten, Ananas, Zwiebeln, Kartoffeln und Zitrusfrüchte (CIA 18.11.2025).
Die Bevölkerung Angolas ist arm (BAMF 17.4.2024). Laut dem Multidimensionalen Armutsindex (MPI) der Vereinten Nationen von 2024 leiden insgesamt rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Auf dem Land liegt der Anteil sogar bei 88 %, in städtischen Regionen bei etwa 30 % (KAS 5.11.2025). Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen (BS 19.3.2024).
In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).
Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden (BAMF 17.4.2024).
Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 % (BAMF 17.4.2024). Laut Schätzungen des CIA Factbook betrug die Arbeitslosenquote unter Erwachsenen etwa 14,5 %; die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher und wurde auf etwa 27,9 % geschätzt (CIA 18.11.2025). Ferner sind über 64 % der Bevölkerung unter 24 Jahre alt, weshalb der Druck, das Angebot an Bildung, Wohnraum und Arbeitsplätzen rapide zu verbessern, sehr groß ist (KAS 5.11.2025).
Medizinische Versorgung
Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).Außerhalb der Hauptstadt Luanda und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt Luanda oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).
In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).In Luanda gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in Luanda in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).
Rückkehr
Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024). Die Regierung arbeitet im Allgemeinen mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen oder anderen relevanten Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 12.8.2025).
Das UNHCR ist seit 43 Jahren in Angola tätig und hat eine wichtige Rolle in der Geschichte Angolas gespielt. Vor allem bei der Rückführung von Angolanern, die vor dem langen Bürgerkrieg geflohen waren. Mit der Wiederherstellung des Friedens im Jahr 2002 bat die angolanische Regierung das UNHCR um Unterstützung bei der Rückführung angolanischer Flüchtlinge. Nach der freiwilligen Rückführung kehrten von 2003 bis 2015 mehr als 523.000 angolanische Flüchtlinge zurück (UNHCR 29.9.2025).
Die IOM Angola arbeitet weiterhin mit der Regierung, Geflüchteten, der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor und den Medien an einer Reihe von Initiativen zusammen, die darauf abzielen, Migrationsmanagementstrategien und -praktiken zu gewährleisten, die eine sichere, geordnete und reguläre Migration ins, aus dem und innerhalb des Landes ermöglichen. Weiters unterstützt IOM die Regierung bei der Bewältigung gemischter Migrationsströme durch den Ausbau ihrer Kapazitäten zur Identifizierung und Unterstützung von Schutzbedürftigen (IOM 2025).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)
? OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
? ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme der Mutter der BF als Zeugin und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage in Angola.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 24.02.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Die BF trat den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Im erstinstanzlichen Behördenakt finden sich folgende Dokumente:
- Meldebestätigung betreffend Hauptwohnsitz der BF vom 22.07.2024 (s. Aktenseite 75);
- Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.02.2025 zu GZ: XXXX über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu GZ: XXXX (s. Aktenseite 175ff);- Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2025 zu GZ: römisch 40 über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu GZ: römisch 40 (s. Aktenseite 175ff);
- Vollzugsinformation betreffend die BF vom 19.05.2025 (s. Aktenseite 223ff);
- Depositenliste betreffend die BF vom 19.05.2025 (s. Aktenseite 227);
- Haftmeldezettel der BF betreffend die Anmeldung in der Justizanstalt am 16.05.2025 (s. Aktenseite 229).
Im Beschwerdeverfahren kamen dem erkennenden Gericht folgende Dokumente zu:
Betreffend die Strafhaft der BF:
- Haftauskunft, Terminübersicht samt aufgelisteten Besuchern und Telefonliste der BF, übermittelt von der Justizanstalt vom 23.07.2025;
- Verständigung der belangten Behörde durch die Justizanstalt von der bedingten Entlassung der BF mit 16.09.2025;
- Haftmeldezettel der BF betreffend Abmeldung in der Justizanstalt am 16.09.2025.
Betreffend die (spätere) Verurteilung der BF wegen leichter Körperverletzung durch das Bezirksgericht XXXX vom 14.11.2025 zu GZ: XXXX :Betreffend die (spätere) Verurteilung der BF wegen leichter Körperverletzung durch das Bezirksgericht römisch 40 vom 14.11.2025 zu GZ: römisch 40 :
- Abschlussbericht Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) XXXX 29.08.2025;- Abschlussbericht Landespolizeidirektion (in der Folge: LPD) römisch 40 29.08.2025;
- Anlassbericht LPD XXXX 19.09.2025;- Anlassbericht LPD römisch 40 19.09.2025;
- Verständigung von der Anklageerhebung mit Note der Staatsanwaltschaft XXXX vom 22.09.2025; - Verständigung von der Anklageerhebung mit Note der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 22.09.2025;
- Verständigung der BF von der rechtskräftigen Verurteilung vom 19.11.2025 durch das Bezirksgericht XXXX zur GZ: XXXX .- Verständigung der BF von der rechtskräftigen Verurteilung vom 19.11.2025 durch das Bezirksgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 .
Betreffend den gegen die BF bestehenden Verdacht der Datenbeschädigung und der Veruntreuung (§§ 126a, 133 StGB) wegen Weitergabe eines iPhone 16 Pro Max:Betreffend den gegen die BF bestehenden Verdacht der Datenbeschädigung und der Veruntreuung (Paragraphen 126 a, 133, StGB) wegen Weitergabe eines iPhone 16 Pro Max:
- Abschlussbericht LPD XXXX 13.10.2025;- Abschlussbericht LPD römisch 40 13.10.2025;
- Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die BF mit Note der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.02.2026.- Verständigung von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen die BF mit Note der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 26.02.2026.
Betreffend den gegen die BF bestehenden Verdacht des Besitzes von Suchtgift zum Eigenkonsum (§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 SMG):Betreffend den gegen die BF bestehenden Verdacht des Besitzes von Suchtgift zum Eigenkonsum (Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, SMG):
- Abschlussbericht LPD XXXX 22.10.2025;- Abschlussbericht LPD römisch 40 22.10.2025;
- Abtretungsbericht LPD XXXX 11.02.2026;- Abtretungsbericht LPD römisch 40 11.02.2026;
- Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß § 35 Abs. 9 SMG mit Note der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.01.2026;- Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG mit Note der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.01.2026;
- Verständigung von der Anklageerhebung mit Note der Staatsanwaltschaft XXXX vom 10.02.2026.- Verständigung von der Anklageerhebung mit Note der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 10.02.2026.
Betreffend die strafrechtlichen Verurteilungen der BF:
- Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 16.06.2014 zur GZ: XXXX ;- Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 16.06.2014 zur GZ: römisch 40 ;
- Urteil des Bezirksgericht XXXX vom 26.02.2016 zur GZ.: XXXX ;- Urteil des Bezirksgericht römisch 40 vom 26.02.2016 zur GZ.: römisch 40 ;
- Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.12.2016 zur GZ.: XXXX ;- Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 12.12.2016 zur GZ.: römisch 40 ;
- Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 05.07.2021 zur GZ.: XXXX ;- Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 05.07.2021 zur GZ.: römisch 40 ;
- Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.11.2025 zur GZ: XXXX .- Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 14.11.2025 zur GZ: römisch 40 .
In der mündlichen Verhandlung legte die BF schließlich folgende Beweisurkunden vor:
- Österreichische Geburtsurkunde (Beilage A);
- Konvolut an Schulbesuchsbestätigungen, -nachrichten und -zeugnissen (Beilage B);
- Einladung vom Verein Neustart vom 08.12.2025 (Beilage C);
- von der Rechtsvertreterin der BF wiedergegebenes Unterstützungsschreiben einer namentlich nicht angeführten Freundin der BF (Beilage D);
- Bericht der Bewährungshilfe vom 24.02.2026, wonach die BF in Österreich verwurzelt sei und sie wenig Bezug zu anderen Ländern habe, sie aufgrund schwieriger familiärer Verhältnisse und dem belastenden sozialen Umfeld im Leben zurückgeworfen worden sei, sie an einer Intelligenzminderung leide, durch die in der Vergangenheit auch ihre Impulskontrolle (Anmerkung: im Original „Impulsfähigkeit“) in schwierigen Situationen herabgesetzt gewesen sei, die BF jahrelang eine von beiderseitiger Gewalt geprägte Beziehung geführt habe, sie ihr Leben in geordnete Bahnen lenken, eine Beschäftigung antreten und ihre Situation langfristig verbessern wolle sowie der Umstand, dass sie in der Bewährungshilfe als freundliche, offene und respektvolle Person wahrgenommen werde (Beilage E).
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie zum Familienstand der BF stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 3f) und bestätigte die BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4).
Dass die Identität der BF feststeht, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aufgrund der durchgeführten Vorverfahren fest. Da auch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht keine Zweifel über die Identität der BF aufgekommen sind, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.
Dass die BF gesund ist, gab sie im erstinstanzlichen Verfahren an (s. Niederschrift BFA Seite 3) und bestätigte dies nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3f). Demnach war in Anbetracht der angegebenen bisherigen Erwerbstätigkeit, die auch über den eingeholten Versicherungsdatenauszug nachvollzogen werden konnte, festzustellen, dass die BF an keiner physischen Beeinträchtigung leidet und erwerbsfähig ist. Die außerdem getroffene Feststellung zur geringgradigen Intelligenzminderung der BF, welche es ihr in als schwierig erlebten Situationen erschwere, ihre eigenen Impulse zu kontrollieren, gründet sich auf den Bericht der Bewährungshilfe vom 24.02.2026 (Beilage E zum VH-P).
II.2.2. Privatleben / Familienlebenrömisch zwei.2.2. Privatleben / Familienleben
II.2.2.1. Persönliche Lebensverhältnisse der BFrömisch zwei.2.2.1. Persönliche Lebensverhältnisse der BF
Die Sprachkenntnisse der BF wurden auf Basis ihrer Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt (s. Ersteinvernahme, Niederschrift BFA Seite 3). Die Ersteinvernahme, die Einvernahme vor der belangten Behörde sowie die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden bezogen auf die BF ohne Beiziehung von Dolmetschern bzw. Dolmetscherinnen durchgeführt. Die BF hat ihre diesbezüglichen Sprachkenntnisse somit unter Beweis gestellt. Sie bestätigte ihre Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).
Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF stützen sich im Wesentlichen auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 2, 4ff, 9), die Bestätigung dieser Angaben in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4f in Zusammenschau mit dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-Web) und den vorlegten Dokumenten in Bezug auf die Schulzeit der BF in Österreich). Insbesondere stehen die Schulnachricht vom 18.02.2011 und das Vorläufige Jahreszeugnis vom 08.07.2011 (Beilage B zum VH-P) der Verantwortung der BF, sie sei mit 14 Jahren eineinhalb Jahre in Frankreich gewesen, nicht entgegen. Während in besagter Schulnachricht noch acht Fächer mit (positiven) Schulnoten und drei Fächern mit „teilgenommen“ beurteilt wurden, sind im vorläufigen Jahreszeugnis alle Fächer „nicht beurteilt“, was eine Abwesenheit der BF im zweiten Semester dieses Schuljahres als naheliegend erscheinen lässt. Der negative Abschluss der vierten Schulstufe der Neuen Mittelschule ergibt sich aus dem vorläufigen Jahreszeugnis vom 08.07.2011 (Beilage B zum VH-P).
Dass die BF keine Berufsausbildung absolviert hat, gab sie in der mündlichen Verhandlung an (s. VH-P Seite 5), nachdem sie schon in der Einvernahme vor dem BFA meinte, sie wolle (noch) eine Lehre machen (s. Niederschrift BFA Seite 9). Die Feststellungen zur Berufserfahrung gründen sich auf den eingeholten Versicherungsdatenauszug und die Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5, 11).
Dass die BF wegen ihres Ex-Freundes und der von beiderseitiger Gewalt geprägten Beziehung mit ihm – wie auch im Bericht der Bewährungshilfe festgehalten (s. Beilage E zum VH-P) – nach Frankreich gegangen ist (s. Niederschrift BFA Seite 5), ist in Anbetracht ihrer dort lebenden Tante glaubhaft. Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass die Beziehung mit dem Ex-Freund von beiderseitiger Gewalt geprägt gewesen ist, liegen doch mehrere Verurteilungen aufgrund der Gewalttätigkeiten der BF und ihres Ex-Freundes in der gemeinsamen Beziehung vor.
Im Hinblick auf die zeitliche Einordnung des Frankreichaufenthaltes der BF ergaben sich geringfügige Ungereimtheiten. Die BF kann sich in Anbetracht ihrer im Inland am 17.02.2023 verübten versuchten Nötigung und schweren Körperverletzung (s. Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.02.2025 zu GZ.: XXXX , Aktenseite 175ff) nicht, wie vor dem BFA geschildert, bereits im Jahr 2022 dorthin begeben haben (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 2). Ebenso wenig ist die Angabe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, wonach sie „erst vor zwei Jahren“, also Anfang 2024 nach Frankreich gegangen sei (s. VH-P Seite 5). Im Hinblick auf die zeitliche Einordnung des Frankreichaufenthaltes der BF ergaben sich geringfügige Ungereimtheiten. Die BF kann sich in Anbetracht ihrer im Inland am 17.02.2023 verübten versuchten Nötigung und schweren Körperverletzung (s. Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2025 zu GZ.: römisch 40 , Aktenseite 175ff) nicht, wie vor dem BFA geschildert, bereits im Jahr 2022 dorthin begeben haben (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 2). Ebenso wenig ist die Angabe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, wonach sie „erst vor zwei Jahren“, also Anfang 2024 nach Frankreich gegangen sei (s. VH-P Seite 5).
Das erkennende Gericht hat nach Würdigung der Angaben der BF den Eindruck gewonnen, dass sie den Beginn des Aufenthaltes in Frankreich zeitlich nicht mehr korrekt einordnen konnte. Da im zentralen Melderegister die Abmeldung des früheren Hauptwohnsitzes Mitte Juli 2023 und die Anmeldung des neuen Hauptwohnsitzes der BF am 22.07.2024 vermerkt ist, erscheint es – wie bereits von der belangten Behörde angenommen (s. Bescheid Seite 3, 15) – so, dass die BF dazwischen in Frankreich aufhältig war. Die Feststellungen wurden dementsprechend getroffen. Dass die BF im Juli 2024 nach Österreich zurückgekehrt sei, erweist sich angesichts der folgenden Asylantragstellung und ihrer Ersteinvernahme Anfang September 2024 als plausibel, mit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes im Zentralen Melderegister vereinbar und kann zudem auf ihre Angaben gestützt werden (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 2).
Die Feststellung, dass die BF in Frankreich sieben Monate in einem Altersheim gearbeitet und dort bei ihrer Tante in einem Vorort südlich von Paris gelebt habe gründet sich auf ihre eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA und die Bestätigung in der mündlichen Verhandlung (Niederschrift BFA Seite 6; VH-P Seite 5).
Aus den Vollzugsinformationen ergibt sich der Entlassungszeitpunkt (16.11.2025) und die für die bedingte Entlassung vorgesehenen Termine (16.08. bzw. 16.09.2025, s. Aktenseite 223ff). Die bedingte Entlassung der BF am 16.09.2025 ist der am 30.07.2025 von der belangten Behörde weitergeleiten Anfrage der Justizanstalt mit E-Mail vom 28.07.2025 zu entnehmen. Überdies ergibt sich die Entlassung der BF aus der dem erkennenden Gericht am 23.09.2025 zur Kenntnis gebrachten Abmeldung der Adresse der BF in der Justizanstalt mittels „Haftmeldezettel“.
Dass die BF noch nie im Herkunftsstaat war, gründet sich auf ihre glaubhafte Verantwortung im gesamten Verfahren (s. Niederschrift BFA Seite 4; VH-P Seite 5). Die auch mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister bestätigt wird. Darin sind die Hauptwohnsitze der BF ab dem Jahr 1999 angeführt.
Die Feststellungen zum Wohnsitz stützen sich auf die Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BFA. Diese sind mit dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister sehr gut in Einklang zu bringen sind, zumal darin auch die Zeiten ihrer Obdachlosigkeit vermerkt sind. Dass die BF ihrer Meinung nach selbst für sich gesorgt habe, als sie entweder bei Bekannten und Freunden genächtigt habe, somit auf deren Wohnung angewiesen oder eben obdachlos gewesen sei, gab sie ebenso vor dem BFA an (s. Niederschrift BFA Seite 4f). In der mündlichen Verhandlung gab die BF an, dass sie aktuell im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und ihren zwei Brüdern wohnt (s. VH-P Seite 5, 11). Diese Angabe deckt sich mit den Informationen zur Angehörigeneigenschaft in ihrem aktuellen Versicherungsdatenauszug. Demnach sei sie „Verwandter Haushaltsführer“ ihrer Mutter.
II.2.2.2. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Angola und in der benachbarten Demokratischen Republik Kongorömisch zwei.2.2.2. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Angola und in der benachbarten Demokratischen Republik Kongo
Die Feststellungen zum familiären Netzwerk der BF in Angola stützen sich einerseits auf die glaubhaften Angaben der BF im gesamten Verfahren, wonach sie mit etwaigen Angehörigen in Afrika keinen Kontakt habe, nie in Angola gewesen sei, nicht wisse, wovon die Angehörigen dort leben würden und sie dort oder in der benachbarten Demokratischen Republik Kongo lediglich eine Tante väterlicherseits vermute (s. Niederschrift BFA Seite 7ff; VH-P Seite 5f).
Auch die Mutter der BF als Zeugin gab glaubhaft an, dass sie in Angola nur zwei Cousins kenne, die sie nach Geld fragen würden und mit denen sie deshalb den Kontakt vor vielen Jahren abgebrochen habe. Andere Angehörige einschließlich ihres Vaters seien verstorben (s. VH-P Seite 14).
Dementsprechend traf das erkennende Gericht die Feststellungen zum familiären Netzwerk in Angola. Wenn die BF vor der belangten Behörde noch angab, eine Tante von ihr lebe in Angola, so korrigierte sie dies in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie sich geirrt habe und auch diese nun in der Demokratischen Republik Kongo lebe (s. VH-P Seite 7). Die Mutter der BF bestätigte, dass Angehörige von ihr (ein Cousin, eine Cousine und eine Tante ihrer Mutter) in der Demokratischen Republik Kongo leben würden. Die Tante, die früher in Angola gelebt habe, sei jedoch verstorben (s. VH-P Seite 14).
II.2.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Österreichrömisch zwei.2.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk in Österreich
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten der BF in Österreich und in Frankreich stützen sich auf ihre Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA Seite 5, 7) und bestätigte sie diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 5, 10f).
Die BF ergänzte in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf ihre Angehörigen im Inland, dass ihre jüngere Schwester nunmehr in XXXX lebe und bekräftigte bezogen auf die ältere Schwester, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne (s. VH-P Seite 11). Die BF ergänzte in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf ihre Angehörigen im Inland, dass ihre jüngere Schwester nunmehr in römisch 40 lebe und bekräftigte bezogen auf die ältere Schwester, dass sie deren Aufenthaltsort nicht kenne (s. VH-P Seite 11).
II.2.3. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.2.3. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
II.2.3.1. Strafrechtliche Verurteilungen der BFrömisch zwei.2.3.1. Strafrechtliche Verurteilungen der BF
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der BF gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingelangten Strafurteile, das im Akt der belangten Behörde befindliche Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX (s. Aktenseite 175ff) und den eingeholten Auszug aus dem Strafregister.Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der BF gründen sich auf die im Beschwerdeverfahren eingelangten Strafurteile, das im Akt der belangten Behörde befindliche Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 (s. Aktenseite 175ff) und den eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Die Feststellung zum verhängten Waffenverbot stützt sich auf die Abfrage der belangten Behörde im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informations-System (s. Aktenseite 84).
Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichtes XXXX vom 26.02.2025 zu GZ.: XXXX ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 26.02.2025 zu GZ.: römisch 40 ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
In der mündlichen Verhandlung räumte die BF sämtliche Schuldsprüche einschließlich des laufenden nicht eingestellten aktuellen Strafverfahrens ein (s. VH-P Seite 12), weshalb die getroffenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen auch durch ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung gestützt werden.
II.2.3.2. Strafrechtliche Ermittlungen gegen die BFrömisch zwei.2.3.2. Strafrechtliche Ermittlungen gegen die BF
Die Feststellungen zu dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gründet sich auf die entsprechenden Urkunden im Akt und bestätigte auch die BF, dass sie Kenntnis über dieses Strafverfahren habe (VH-P Seite 12).
II.2.3.3. Verwaltungsstraftatenrömisch zwei.2.3.3. Verwaltungsstraftaten
Die Feststellung zur verwaltungsstrafrechtlichen Delinquenz der BF gründet sich auf die Auskunft der Justizanstalt gegenüber der belangten Behörde mit E-Mail vom 16.09.2025.
II.2.4. Verfahrensdauerrömisch zwei.2.4. Verfahrensdauer
Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.
II.2.5. Zu den vorgebrachten Problemen, die die BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Einreise in Angola erwarten: römisch zwei.2.5. Zu den vorgebrachten Problemen, die die BF persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle einer Einreise in Angola erwarten:
II.2.5.1. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.5.1. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Die BF brachte bereits in ihrer Ersteinvernahme vor, sie sei noch nie in Angola gewesen. Sie kenne die Gesetze und die Sprache dort nicht. Als alleinstehende Frau sei es in Angola auch schwierig. Sie wüsste nicht, was sie dort machen würde. Es würde sie sehr stressen dorthin zu kommen, da sie auch in Österreich Gewalterfahrungen mit ihrem Ex-Partner gehabt habe.
In der Einvernahme vor dem BFA meinte die BF im Wesentlichen, sie habe den (neuerlichen) Asylantrag gestellt, da sie Angola gar nicht kenne. Sie sei hier geboren und nie dort gewesen. Dort wohne nur eine Tante väterlicherseits, die aber lediglich Geld von ihr wolle. Von anderen Verwandten wisse sie nicht, sie kenne dort auch sonst niemanden (s. Niederschrift BFA Seite 2, 4, 8).
In der mündlichen Verhandlung gab die BF zusammenfassend an, sie sei noch nie in Angola gewesen, ihre Tante sei mittlerweile in Kongo und in Afrika habe sie zu niemandem Kontakt. Angola kenne sie nicht und kenne sich dort gar nicht aus. Sie wisse nicht, wie sie dort überleben solle und als alleinstehende Frau sei es auch nicht einfach dort. Sie hätte einige Sachen dazu gehört. (s. VH-P Seite 5f).
Vorweg ist anzumerken, dass die allgemeine Sicherheitslage sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in Angola nicht den Schluss nahelegen, dass sämtliche Personen im Falle einer Rückkehr in diesen Staat in ihren Rechten nach Art. 2 oder 3 EMRK bedroht sind. Auch in Bezug auf alleinstehende Frauen geht für das erkennende Gericht aus den Länderinformationen keine grundsätzlich gegebene Gefahrenlage hervor. Die gegenständliche Entscheidung berücksichtigt die besondere und durch verschiedene Problemlagen einzigartige Situation der BF, wie im Folgenden auszuführen ist. Vorweg ist anzumerken, dass die allgemeine Sicherheitslage sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage in Angola nicht den Schluss nahelegen, dass sämtliche Personen im Falle einer Rückkehr in diesen Staat in ihren Rechten nach Artikel 2, oder 3 EMRK bedroht sind. Auch in Bezug auf alleinstehende Frauen geht für das erkennende Gericht aus den Länderinformationen keine grundsätzlich gegebene Gefahrenlage hervor. Die gegenständliche Entscheidung berücksichtigt die besondere und durch verschiedene Problemlagen einzigartige Situation der BF, wie im Folgenden auszuführen ist.
Für alleinstehende Frauen, ohne soziales Netzwerk und ohne Berufsausbildung ist es in Angola aus mehreren strukturellen Gründen grundsätzlich schwierig, wirtschaftlich Fuß zu fassen und trifft diese Personengruppe ein besonderes Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein:
Zwar wird im Länderinformationsblatt zunächst angeführt, die innenpolitische Lage in Angola sei überwiegend stabil, doch wird auch eingeräumt, dass die Lage angespannt bliebe. Die Kriminalität sei hoch und würden Sexual- und Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen gemeldet werden.
Gemäß Verfassung und Gesetz genießen Frauen die gleichen Rechte und den gleichen Rechtsstatus wie Männer. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch, und die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen stellt weiterhin ein Problem dar, insbesondere in ländlichen Gebieten. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und in der Partnerschaft, ist illegal und wird im Falle einer Verurteilung mit bis zu zwölf Jahren Haft geahndet, je nach Schwere der Tat. Begrenzte Ermittlungsressourcen, unzureichende forensische Fähigkeiten und ein ineffizientes Justizsystem verhinderten in den meisten Fällen eine Strafverfolgung. Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet und nicht illegal. Sie kann allerdings im Rahmen der Gesetze über Körperverletzung und Verleumdung strafrechtlich verfolgt werden.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich aus Sicht des Gerichts, dass in Bezug auf die BF im Falle einer Rückkehr ein – im Vergleich zur Gesamtbevölkerung – höheres Risiko besteht, dass diese von Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts betroffen wäre und sexualisierter Gewalt ausgesetzt sein könnte. Dieses Risiko alleine würde noch keine Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten begründen, es ist jedoch ein zusätzlich zu berücksichtigender Faktor.
In Bezug auf die wirtschaftliche Situation von Frauen wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, Frauen sind häufiger vom formellen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und erhielten infolge auch weniger Lohn als Männer. Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Frauen sind meist in der informellen Subsistenzwirtschaft tätig. Zudem gibt es gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in bestimmten Berufen und Branchen. Insgesamt leiden rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden.
Die BF hat keine Angehörigen in Angola, weswegen es für das erkennende Gericht ausgeschlossen erscheint, dass sie – wie die meisten Frauen in Angola – in der Subsistenzwirtschaft ihr Auslangen wird finden können. Sie besitzt kein Land in Angola. Der BF bleibt daher realistischerweise nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im informellen Sektor. Aus der Tatsache, dass 80% der arbeitenden Menschen in diesem Sektor tätig sind und dennoch ca. 50 % der Bevölkerung Angolas in Armut leben, schließt das Gericht, dass eine Tätigkeit im informellen Sektor die BF nicht vor einem Leben unterhalb der Armutsgrenze bewahren kann. Auch dieser Umstand alleine, würde noch nicht zwangsläufig eine Verletzung der Rechte nach Art. 3 EMRK bedeuten, es sind in der Folge jedoch die besonderen Problemlagen der BF zu berücksichtigen. Die BF hat keine Angehörigen in Angola, weswegen es für das erkennende Gericht ausgeschlossen erscheint, dass sie – wie die meisten Frauen in Angola – in der Subsistenzwirtschaft ihr Auslangen wird finden können. Sie besitzt kein Land in Angola. Der BF bleibt daher realistischerweise nur die Möglichkeit einer Tätigkeit im informellen Sektor. Aus der Tatsache, dass 80% der arbeitenden Menschen in diesem Sektor tätig sind und dennoch ca. 50 % der Bevölkerung Angolas in Armut leben, schließt das Gericht, dass eine Tätigkeit im informellen Sektor die BF nicht vor einem Leben unterhalb der Armutsgrenze bewahren kann. Auch dieser Umstand alleine, würde noch nicht zwangsläufig eine Verletzung der Rechte nach Artikel 3, EMRK bedeuten, es sind in der Folge jedoch die besonderen Problemlagen der BF zu berücksichtigen.
Die BF war noch nie in Angola. Sie kennt das Land und die sozialen Gegebenheiten dort nicht. Gerade eine Tätigkeit im informellen Sektor des Arbeitsmarktes erfordert jedoch Kenntnisse der wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten im Land. Diese hat die BF nicht. Die BF hat auch keine Angehörigen oder sonst ein soziales Netzwerk in Angola, welches ihr helfen könnte am informellen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und sich eine bescheidene Existenz aufzubauen. Die Tatsache, dass die BF überhaupt keine Kenntnisse über die Gegebenheiten im Land hat und ohne Hilfe dort zurechtkommen müsste, lässt das erkennende Gericht daran zweifeln, dass es der BF tatsächlich gelingen würde, sich in Angola selbst zu erhalten. Das erkennende Gericht sieht die Gefahr darin, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Angola auf Hilfe und Unterstützung von ihr noch unbekannten Personen angewiesen wäre. Dieses Angewiesen sein auf Hilfe von Fremden, würde die BF in eine prekäre und – gerade für Frauen – auch gefährliche Situation bringen. Sie wäre mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entweder Gewalt bzw. sexueller Gewalt ausgesetzt oder würde in ein Ausbeutungs- oder Abhängigkeitsverhältnis gezwungen werden.
Die BF leidet unter einer leichten Intelligenzminderung. Die dargestellte Situation im Falle einer Rückkehr der BF nach Angola würde bereits für psychisch unbeeinträchtigte Personen eine enorme Herausforderung darstellen. Für die diesbezüglich beeinträchtigte BF, die derzeit mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt lebt, erscheint es jedoch nahezu unmöglich unter diesen Umständen eine Lebensgrundlage in Angola aufzubauen.
Auch die einmalige finanzielle Starthilfe und die im Länderinformationsblatt erwähnte Reintegrationsunterstützung (z. B. der gerade auslaufenden Reintegrationsunterstützung der IOM Österreich mit Fokus auf vulnerable Rückkehrer:innen [https://austria.iom.int/de/restart-iv]) können nicht als ausreichend betrachtet werden, um im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sich die BF in Angola dauerhaft ihr Existenzminimum wird sichern können. Im Falle einer Rückkehr würde ihr nahezu zwangsläufig extreme Armut drohen. Diese Gefahr begründet in weiterer Folge auch die Gefahr rasch in ein Abhängigkeits- bzw. Ausbeutungsverhältnis zu geraten und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die BF würde somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in eine existenzbedrohende Notlage geraten und liefe deshalb Gefahr in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden (zu ähnlichen Entscheidungen anderer Gerichte wird auf die rechtliche Beurteilung zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verwiesen).Auch die einmalige finanzielle Starthilfe und die im Länderinformationsblatt erwähnte Reintegrationsunterstützung (z. B. der gerade auslaufenden Reintegrationsunterstützung der IOM Österreich mit Fokus auf vulnerable Rückkehrer:innen [https://austria.iom.int/de/restart-iv]) können nicht als ausreichend betrachtet werden, um im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass sich die BF in Angola dauerhaft ihr Existenzminimum wird sichern können. Im Falle einer Rückkehr würde ihr nahezu zwangsläufig extreme Armut drohen. Diese Gefahr begründet in weiterer Folge auch die Gefahr rasch in ein Abhängigkeits- bzw. Ausbeutungsverhältnis zu geraten und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die BF würde somit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in eine existenzbedrohende Notlage geraten und liefe deshalb Gefahr in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzt zu werden (zu ähnlichen Entscheidungen anderer Gerichte wird auf die rechtliche Beurteilung zur Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verwiesen).
II.2.5.2. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.5.2. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass die BF im gesamten bisherigen Verfahren angab gesund zu sein (s. Niederschrift BFA Seite 3; VH-P Seite 3).
II.2.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen. Insbesondere brachte sie durch ihre rechtliche Vertretung in Übereinstimmung mit den Länderberichten vor, dass für alleinstehende Frauen ohne familiäres Netzwerk, bei gleichzeitig vorliegender geringer formaler Bildung und fehlender Berufsausbildung sowie der hohen Gefährdung durch geschlechtsspezifische Gewalt in Angola eine konkrete, persönliche und reale Gefahr bestehe, Opfer von Gewalt, Ausbeutung, Obdachlosigkeit oder existenzieller Not zu werden.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Teilstattgabe der Beschwerde:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, sodass dieser Spruchpunkt des Bescheides der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen ist und es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, darüber zu entscheiden.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen, sodass dieser Spruchpunkt des Bescheides der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen ist und es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, darüber zu entscheiden.
II.3.1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.1. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
II.3.1.1. Prüfung, ob ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt:römisch zwei.3.1.1. Prüfung, ob ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt:
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 2), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 3).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Ziffer 2,), der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 3,).
Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. vorliegt.
Ein Aberkennungsgrund nach § 9 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.Ein Aberkennungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0137, mwN).Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose. Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2022/20/0137, mwN).
Die BF wurde 2014 und 2016 als Jugendliche bzw. junge Erwachsene wegen versuchtem Diebstahl von geringwertigen Kosmetik- bzw. Toilettartikeln und Kleidung verurteilt. 2016 folgte eine Verurteilung, weil die BF als junge Erwachsene eine Polizeibeamtin beschimpft hat und versuchte eine Festnahme sowie eine Identitätsfeststellung zu verhindern. Danach hat die BF bis ins Jahr 2021 hinein kein strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt. Die genannten Straftaten liegen somit allesamt schon mindestens 10 Jahre zurück.
Die folgenden beiden Verurteilungen stehen in Zusammenhang mit der von Gewalt geprägten Beziehung der BF mit ihrem Ex-Freund. Nicht nur die BF, sondern auch ihr Ex-Freund wurden wegen Tätlichkeiten verurteilt. Die BF zeigte sich in beiden Fällen geständig. Sie verließ Österreich für ca. ein Jahr, um sich aus dieser Beziehung zu lösen und zeigte sich die BF auch in der mündlichen Verhandlung einsichtig. Die BF gab an, sie sei sich bewusst, dass sie keine gewaltvolle Beziehung mehr eingehen könne (s. VH-P Seite 13). Ohne das an den Tag gelegte Verhalten der BF bagatellisieren zu wollen, erscheint es dem erkennenden Gericht dennoch so, dass die Gesamtumstände der Taten nicht daraufhin deuten, dass von der BF tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich ausgeht, da es sich um „Beziehungstaten“ gehandelt hat, die im Zuge von Streitigkeiten verübt wurden, bei denen auch die BF teilweise verletzt wurde.
Im Jahr 2025 folgte schließlich eine Verurteilung, weil die BF einer Mitgefangenen eine Ohrfeige versetzte. Sie wurde jedoch – trotz der einschlägigen Vorstrafen – lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Zwar ist diese Tat noch nicht lange her, doch erscheint eine derart geringfügige Tätlichkeit ebenfalls nicht ausreichend, um eine tatsächliche Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich annehmen zu können.
In Bezug auf das nun laufende Strafverfahren nach dem SMG zeigte sich die BF laut Aktenlage zwar insofern geständig, dass sie einräumte in der Vergangenheit bereits Drogen konsumiert zu haben, es liegt jedoch noch keine Verurteilung vor. Es ist somit nicht geklärt in welchem Zeitraum die BF welche Drogen konsumiert hat und ob es diesbezüglich zu einer Verurteilung kommt oder das Strafverfahren diversionell erledigt wird. Auch kann sich das erkennende Gericht diesbezüglich naturgemäß nicht mit den Erschwernis- und Milderungsgründen auseinandersetzen. Ein Handel mit Drogen bzw. die Weitergabe von Drogen ist nicht Gegenstand der Anklageerhebung. Selbst wenn – wie aus der Aktenlage anzunehmen ist – die BF in der Vergangenheit Drogen konsumiert hat, erscheint auch dieser Umstand nicht ausreichend zu sein, um anzunehmen, dass die BF tatsächlich eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Insgesamt erscheint das Gesamtverhalten der BF die Annahme zu untermauern, dass sie aufgrund ihrer leichten Intelligenzminderung auch eine zumindest teilweise eingeschränkte Impulskontrolle hat, doch sind die von ihr gesetzten Taten – mit Ausnahme der Taten in Zusammenhang mit der gewaltvollen Beziehung – geringfügig. Drei Verurteilungen liegen nun mindestens 10 Jahre zurück. Danach trat die BF in Zusammenhang mit den Taten in der gewaltvollen Beziehung strafrechtlich in Erscheinung. Die in der gewaltvollen Beziehung verübten Taten erscheinen schwerer wiegend, doch zeigte sich die BF bereits in der Vergangenheit verantwortungsbewusst und versuchte sich aus dieser Beziehung zu lösen, wobei sie sogar bereit war ihren Lebensmittelpunkt zeitweise in das Ausland zu verlegen. Diese Taten liegen nun 5 bzw. 3 Jahre zurück. Dass die BF 2025 wegen einer Ohrfeige, die zu einer kleinen Verletzung an der Lippe geführt hat zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wurde, erscheint als geringfügige Straftat. Über den etwaigen Suchtmittelkonsum (und damit zusammenhängend den strafbaren Besitz von Drogen) wurde noch kein Urteil gefällt. Dass die BF eine tatsächliche Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, kann im gegenständlichen Fall aufgrund der dargestellten Abläufe und Taten insgesamt nicht erkannt werden.
Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfordert dessen Anwendung eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN, 03.11.2025, Ro 2025/18/0004).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfordert dessen Anwendung eine rechtskräftige Verurteilung durch ein Gericht, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN, 03.11.2025, Ro 2025/18/0004).
Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten (vgl. EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie) gegeben ist (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).Bei der Beurteilung, ob eine schwere Straftat im Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie - nach dessen Wortlaut wird auf den Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung nicht abgestellt - vorliegt, darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen, nachdem sie im Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen vergleiche EuGH 13.8.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55). Mit dem hier in Rede stehenden Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz wird der Zweck verfolgt, Personen auszuschließen, die als des sich aus der Zuerkennung dieses Status ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten vergleiche EuGH C-369/17, Rn. 51). Es ist demnach zur Erfüllung des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hinreichend, dass - wie von dieser Bestimmung ausdrücklich gefordert - eine rechtskräftige Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens vorliegt und - wie in Beachtung der Rechtsprechung des EuGH geboten - die vollständige Prüfung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls ergibt, dass eine schwere Straftat (in Sinn des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie) gegeben ist (VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077).
Die BF hat am 17.02.2023 in XXXX ihrem Ex-Freund durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Verlassen der Wohnung, mithin zu einer Handlung nötigen versucht, indem sie ihm ein Küchenmesser drohend entgegenhielt und ihm gegenüber äußerte: „Wenn du nicht aus meiner Wohnung gehst, tu ich dir was!“. Sie hat ihren Ex-Freund vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch versucht, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, indem sie ihm mit einem Messer in die linke Flanke und in den linken Unterschenkel gestochen hat, wobei er leichte Verletzungen, nämlich jeweils eine 2 cm tiefe Schnittwunde im Bereich der linken Wade und im Bereich der linken Flanke erlitt.Die BF hat am 17.02.2023 in römisch 40 ihrem Ex-Freund durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zum Verlassen der Wohnung, mithin zu einer Handlung nötigen versucht, indem sie ihm ein Küchenmesser drohend entgegenhielt und ihm gegenüber äußerte: „Wenn du nicht aus meiner Wohnung gehst, tu ich dir was!“. Sie hat ihren Ex-Freund vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch versucht, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, indem sie ihm mit einem Messer in die linke Flanke und in den linken Unterschenkel gestochen hat, wobei er leichte Verletzungen, nämlich jeweils eine 2 cm tiefe Schnittwunde im Bereich der linken Wade und im Bereich der linken Flanke erlitt.
Erschwerend wurde der Einsatz einer Waffe im funktionalen Sinn, die zwei einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen eines Verbrechens und Vergehens sowie die Tatbegehung in offener Probezeit berücksichtigt. Mildernd wurden das reumütige und wesentlich der Wahrheitsfindung dienende Geständnis der BF sowie die Tatsache, dass es in Bezug auf beide Taten beim Versuch geblieben ist, gewertet.
Es muss diesbezüglich berücksichtigt werden, dass auch der Ex-Freund der BF zuvor wegen Körperverletzung zu lasten der BF verurteilt wurde und dass die Taten jeweils beim Versuch geblieben sind. Die genannten Umstände ergeben für das erkennende Gericht nicht den Eindruck, dass es sich dabei tatsächlich um „schwere Straftaten“ im Sinne der genannten Norm handelt, aufgrund derer die BF nun für den mit diesem Erkenntnis zuerkannten Schutz unwürdig wäre.
Auch der persönliche Eindruck der Richterin in der mündlichen Verhandlung stützt die Einschätzung, dass von der BF tatsächlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder für die Allgemeinheit ausgeht. Die BF zeigte sich in der mündlichen Verhandlung reumütig und einsichtig.
II.3.1.2. Zur Erteilung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.3.1.2. Zur Erteilung des Status der subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Angola leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Angola leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.
In Angola besteht nur in der Provinz Cabinda ein bewaffneter Konflikt zwischen der Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (einer separatistischen Organisation) einerseits und dem angolanischen Staat andererseits. Diese Provinz grenzt als Exklave im Norden an die Republik Kongo und im Süden an die Demokratische Republik Kongo, weshalb diese vom restlichen Staatsgebiet Angolas getrennt ist. Zwar ist die sonstige Sicherheitslage in Angola angesichts gewaltsamer Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Polizeikräften in den östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul, der Gefahr durch Minen in einigen Landesteilen, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia und zu Namibia und der hohen Kriminalität nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass die BF bei einer Einreise alleine durch ihre Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die gesamte Republik Angola ebenfalls nicht vor. Nur in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe führen extreme klimaverursachte Wetterbedingungen zu Dürre und in weiterer Folge zu Wasser- und Nahrungsmittelknappheit. Deshalb kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise nach Angola mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für die gesamte Republik Angola ebenfalls nicht vor. Nur in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe führen extreme klimaverursachte Wetterbedingungen zu Dürre und in weiterer Folge zu Wasser- und Nahrungsmittelknappheit. Deshalb kann aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr bzw. erstmaligen Einreise nach Angola mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Allerdings wurden im Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF exzeptionelle Umstände aufgezeigt, wonach sie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Angola die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten und ihre eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK droht (s. Punkt II.1.5.1. und II.2.5.1.).Allerdings wurden im Verfahren unter Berücksichtigung der individuellen Situation der BF exzeptionelle Umstände aufgezeigt, wonach sie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Angola die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten und ihre eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK droht (s. Punkt römisch zwei.1.5.1. und römisch zwei.2.5.1.).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 02.02.2026, Ra 2025/14/0443, Rz. 9, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (VwGH 02.02.2026, Ra 2025/14/0443, Rz. 9, mwN).
Es wird nochmalig darauf hingewiesen, dass es für alleinstehende Frauen ohne soziales Netzwerk in Angola infolge der vorherrschenden Armut, der fehlenden sozialen Absicherung, dem unsicheren Arbeitsmarkt sowie bestehenden geschlechtsspezifischer Benachteiligungen (z. B. am Arbeitsmarkt oder bestehenden gewohnheitsrechtlichen Diskriminierungen im Zivil- oder Erbrecht) und Sicherheitsrisiken (z. B. infolge der Legalität sexueller Belästigung oder der begrenzten staatlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Aufklärung von Sexualdelikten) grundsätzlich schwierig ist, eine stabile wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
In dieser schon grundsätzlich schwierigen Ausgangslage für alleinstehende Frauen führt die Intelligenzminderung der BF sowie insbesondere der Umstand, dass sie noch nie in Angola war, die dortigen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten nicht kennt und keine wie auch immer gearteten sozialen Anknüpfungspunkte in Angola hat dazu, dass sich die BF kein Existenzminimum sichern wird können und folglich dort nahezu zwangsläufig extremer Armut ausgesetzt sein wird. Sie ist demnach verstärkt anfällig dafür, dass sie in ein Abhängigkeits- bzw. Ausbeutungsverhältnis gerät und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Die BF fände sich aus Sicht des erkennenden Gerichts in einer existenzbedrohenden, prekären und ihre Vulnerabilität noch erhöhenden Notlage wieder und erscheinen diese Beeinträchtigungen aufgrund ihres individuellen Profils so schwerwiegend, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechte nach Art. 3 EMRK darstellen würden.In dieser schon grundsätzlich schwierigen Ausgangslage für alleinstehende Frauen führt die Intelligenzminderung der BF sowie insbesondere der Umstand, dass sie noch nie in Angola war, die dortigen wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten nicht kennt und keine wie auch immer gearteten sozialen Anknüpfungspunkte in Angola hat dazu, dass sich die BF kein Existenzminimum sichern wird können und folglich dort nahezu zwangsläufig extremer Armut ausgesetzt sein wird. Sie ist demnach verstärkt anfällig dafür, dass sie in ein Abhängigkeits- bzw. Ausbeutungsverhältnis gerät und/oder geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sein wird. Die BF fände sich aus Sicht des erkennenden Gerichts in einer existenzbedrohenden, prekären und ihre Vulnerabilität noch erhöhenden Notlage wieder und erscheinen diese Beeinträchtigungen aufgrund ihres individuellen Profils so schwerwiegend, dass sie eine Beeinträchtigung ihrer Rechte nach Artikel 3, EMRK darstellen würden.
Zu betonen ist, dass es sich bei der gegenständlichen Entscheidung um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, in der ausnahmsweise exzeptionelle Umstände im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bejaht wurden. In Bezug auf den Herkunftsstaat Angola wurde jedoch auch bereits in der Vergangenheit – und in aus Sicht des erkennenden Gerichts vergleichbaren Fällen – internationaler Schutz gewährt:
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erkannte in Bezug auf eine alleinstehende, junge Frau, die in Angola über keinerlei sozial-familiäres Netzwerk verfügte, dass diese bei Einreise in Angola existenzielle Schwierigkeiten erleiden würde. Sie würde als junge unerfahrene Frau in besonderer Weise der Gefahr von Diskriminierung, Gewalt und extremen Bedingungen, sich eine Lebensgrundlage zu schaffen, ausgesetzt. Dazu gehört auch die Gefahr, sexuell ausgebeutet zu werden. Da sie über kein ihr Schutz bietendes soziales Netz verfügt, kann sie auch nicht damit rechnen, dass sie vor Übergriffen beschützt wird. Sie würde ernsthafte Probleme haben, ihr Überleben zu sichern oder auch nur ihre Menschenwürde zu bewahren (Verwaltungsgericht Düsseldorf 31.07.2024, Zl. 21 K 2068/24.A; s. www.asyl.net/rsdb/m32919).
Das Verwaltungsgericht Münster sprach bezogen auf eine als Minderjährige ausgereiste junge Frau ohne Familienangehörige in Angola aus, dass diese mangels beruflicher Ausbildung keine Möglichkeit hat, das eigene Existenzminimum zu sichern. Sie ist als junge alleinstehende Frau zudem in besonderem Maße ausbeuterischen Beschäftigungs- oder Beziehungsverhältnissen ausgeliefert (Verwaltungsgericht Münster 26.04.2019, 7 K 1838/17.A; s. www.asyl.net/rsdb/M27687).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (in der Folge: BAMF) sprach aus, dass bei einem (im Zeitpunkt der Entscheidung) 18-Jährigen ohne familiären Rückhalt in Angola nicht ersichtlich ist, wie er selbständig sein Auskommen finden könnte. Anders als bei Rückkehrern, die Angola erst als Erwachsene verlassen haben, kann bei diesem nicht davon ausgegangen werden, dass er bei Ausreise als 16-Jähriger schon außerfamiliäre Kontakte geknüpft hat, auf die er zurückgreifen könnte und die ihm helfen könnten. Vor diesem Hintergrund wurde die erzwungene Rückkehr als Gefährdung seines Lebens und für unzumutbar befunden (BAMF 11.05.2010, Zl. 5303522-223; s. www.asyl.net/rsdb/M17478).
Eine weitere Entscheidung des Verwaltungsgericht Düsseldorf bezieht sich auf die Mutter eines Kleinkindes ohne familiäres Netzwerk in Angola und ohne ein „geknüpftes soziales Netz“ ebendort. Der in Angola noch nie berufstätigen Klägerin könnte es angesichts der besonders prekären Lage für Frauen in der Hauptstadt nach der Überzeugung des Gerichts nicht gelingen, erstmalig (Anmerkung: beruflich) in den informellen Sektor einzusteigen und sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu sichern (Verwaltungsgericht Düsseldorf 26.04.2019, Zl. 3 K 10960/17.A; s. www.asyl.net/rsdb/M27686).
Das Verwaltungsgericht Minden betonte in einer Entscheidung im September 2025, dass nach Angola rückkehrende, arbeitsfähige erwachsene Personen prinzipiell in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern. Jedoch kann ein besonderer Ausnahmefall vorliegen, wenn es sich um vulnerable Personen ohne familiäres Netzwerk, vor allem alleinstehende Frauen ohne Berufsausbildung, handelt. Bei diesen sind die Möglichkeiten den Lebensunterhalt bestreiten zu können, als schwierig einzuschätzen. Für die 65 Jahre alten Klägerin mit dem Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Enkel sah das Verwaltungsgericht infolge Abschiebung die Gefahr einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung. Ihr wäre es bei Rückkehr nach Angola nicht möglich, ein Existenzminimum für sich und die minderjährigen Enkel zu erwirtschaften (Verwaltungsgericht Minden 05.09.2025, Zl. 15 K 890/25.A; s. www.asyl.net/rsdb/m33611).Das Verwaltungsgericht Minden betonte in einer Entscheidung im September 2025, dass nach Angola rückkehrende, arbeitsfähige erwachsene Personen prinzipiell in der Lage sein werden, für sich ein Einkommen jedenfalls am Rand des Existenzminimums zu sichern. Jedoch kann ein besonderer Ausnahmefall vorliegen, wenn es sich um vulnerable Personen ohne familiäres Netzwerk, vor allem alleinstehende Frauen ohne Berufsausbildung, handelt. Bei diesen sind die Möglichkeiten den Lebensunterhalt bestreiten zu können, als schwierig einzuschätzen. Für die 65 Jahre alten Klägerin mit dem Sorgerecht für ihre beiden minderjährigen Enkel sah das Verwaltungsgericht infolge Abschiebung die Gefahr einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung. Ihr wäre es bei Rückkehr nach Angola nicht möglich, ein Existenzminimum für sich und die minderjährigen Enkel zu erwirtschaften (Verwaltungsgericht Minden 05.09.2025, Zl. 15 K 890/25.A; s. www.asyl.net/rsdb/m33611).
Den soeben zitierten (Gerichts-) Entscheidungen ist gemein, dass eine fehlende Möglichkeit zur Sicherung der eigenen Existenz insbesondere in jenen Fällen erkannt wurde, in denen kein familiäres Netzwerk in Angola bestand, der Eintritt in den informellen Arbeitsmarkt in Angola nach Rückkehr erstmalig erfolgt und/oder die Betroffenen bereits in jungen Jahren Angola verlassen haben. Nahezu ausnahmslos betreffen diese Fälle Frauen, für die es ungeachtet der gleichen formalen Rechte in der Realität grundsätzlich schwierig ist, sich in Angola eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Im vorliegenden Fall konnte eine solche Möglichkeit zur Sicherung der eigenen Lebensgrundlage in Angola bei der BF ebenfalls nicht erkannt werden.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
II.3.2. Zur Behebung des Spruchpunktes III.römisch zwei.3.2. Zur Behebung des Spruchpunktes römisch drei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Da der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten richtigerweise zuzuerkennen war (s. oben Punkt II.3.2.), lag die Grundlage dafür nach § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 – eine Abweisung sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten – nicht vor, weshalb der Spruchpunkt entfallen musste.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Da der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten richtigerweise zuzuerkennen war (s. oben Punkt römisch zwei.3.2.), lag die Grundlage dafür nach Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 – eine Abweisung sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch des Status der subsidiär Schutzberechtigten – nicht vor, weshalb der Spruchpunkt entfallen musste.
II.3.3. Zur Behebung des Spruchpunktes V.römisch zwei.3.3. Zur Behebung des Spruchpunktes römisch fünf.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt IV.) wurde mit Teilerkenntnis vom 25.07.2025 aufgehoben.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Spruchpunkt römisch vier.) wurde mit Teilerkenntnis vom 25.07.2025 aufgehoben.
Die darauf aufbauende Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) ist somit aufgrund der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ersatzlos zu beheben.Die darauf aufbauende Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) ist somit aufgrund der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten ersatzlos zu beheben.
II.3.4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI.römisch zwei.3.4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs.
Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die BF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ab 28.03.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, es sei am 28.03.2023 von der Staatsanwaltschaft XXXX zu XXXX Anklage erhoben worden und lasse sich die rechtskräftige Verurteilung der BF vom 26.09.2024 aus dem Akteninhalt nachvollziehen (s. Bescheid Seite 17, 46).Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die BF ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ab 28.03.2023 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, es sei am 28.03.2023 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 zu römisch 40 Anklage erhoben worden und lasse sich die rechtskräftige Verurteilung der BF vom 26.09.2024 aus dem Akteninhalt nachvollziehen (s. Bescheid Seite 17, 46).
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) (Z 1), gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) (Z 3) oder der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4).Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) (Ziffer eins,), gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) (Ziffer 3,) oder der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,).
Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.
Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm gemäß § 13 Abs. 3 AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zu.Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 faktischer Abschiebeschutz zu.
Gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 14 AsylG 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, AsylG 2005 ist ein Asylwerber ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Z 2) rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Ziffer eins,), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist (Ziffer 2,) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Es ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, dass der Ausspruch gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts von den anderen Aussprüchen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz rechtlich trennbar ist und mit diesen auch in keinem inneren Zusammenhang steht (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109, Rz. 17, mwN).Es ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, dass der Ausspruch gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts von den anderen Aussprüchen im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz rechtlich trennbar ist und mit diesen auch in keinem inneren Zusammenhang steht (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0109, Rz. 17, mwN).
Der Ausspruch nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 hängt rechtlich auch nicht davon ab, dass einem Antragsteller (später) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, Rz. 60).Der Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 hängt rechtlich auch nicht davon ab, dass einem Antragsteller (später) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird vergleiche VwGH 30.06.2025, Ra 2025/20/0077, Rz. 60).
Wie bereits ausgeführt war die BF bereits vor der gegenständlichen Asylantragstellung mehrfach vorbestraft und daher eine straffällig gewordene Fremde im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005. Durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 03.09.2024 erlangte sie den Status der Asylwerberin nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3). Wie bereits ausgeführt war die BF bereits vor der gegenständlichen Asylantragstellung mehrfach vorbestraft und daher eine straffällig gewordene Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005. Durch die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 03.09.2024 erlangte sie den Status der Asylwerberin nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,).
Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann die BF ihr Recht auf Aufenthalt als Asylwerberin erst in dem Zeitpunkt verlieren, in dem ihr dieses Aufenthaltsrecht (als Asylwerberin) zukommen kann. Dies war jedoch erst mit der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am 03.09.2024 der Fall, davor hatte die BF kein Aufenthaltsrecht als Asylwerberin inne.
Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und dieser entsprechend den obigen Ausführungen abzuändern.Die Beschwerde war somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen und dieser entsprechend den obigen Ausführungen abzuändern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Der gegenständliche Fall wurde aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst, wonach eine Verletzung von Art. 3 EMRK lediglich unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Nur wenn ein Fremder bei ganzheitlicher Bewertung der möglichen Gefahren bezogen auf seine persönliche Situation im Zielstaat die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann, sind die Voraussetzungen für die Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung erfüllt. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen erfüllt waren, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.Der gegenständliche Fall wurde aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst, wonach eine Verletzung von Artikel 3, EMRK lediglich unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist. Nur wenn ein Fremder bei ganzheitlicher Bewertung der möglichen Gefahren bezogen auf seine persönliche Situation im Zielstaat die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken kann, sind die Voraussetzungen für die Erteilung der subsidiären Schutzberechtigung erfüllt. Da im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen erfüllt waren, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2316437.1.00Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026