Entscheidungsdatum
14.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W170 2332411-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2025, Zl. 1385463902/240268463, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2025, Zl. 1385463902/240268463, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 14.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 10.11.2025, 1385463902/240268463, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Spruchpunkt II. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).1.2. Der Beschwerdeführer hat am 14.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) vom 10.11.2025, 1385463902/240268463, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Spruchpunkt römisch zwei. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen dem Beschwerdeführer werde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid wurde am 20.11.2025 zugestellt, die dagegen gerichtete Beschwerde am 04.12.2025 eingebracht.
1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Aleppo (Stadt), Bezirk XXXX , Gouvernement Aleppo (in Folge: Herkunftsgebiet). Der Beschwerdeführer ist in Aleppo (Stadt) geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im September 2016. 1.3. Der Beschwerdeführer stammt aus Aleppo (Stadt), Bezirk römisch 40 , Gouvernement Aleppo (in Folge: Herkunftsgebiet). Der Beschwerdeführer ist in Aleppo (Stadt) geboren und aufgewachsen. Er lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im September 2016.
Aleppo (Stadt), Gouvernement Aleppo, ist in der Hand der syrischen Übergangsregierung. Teile der Stadt, konkret die Stadtteile XXXX , waren bis Jänner 2026 noch in Hand der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF), nachdem der Konflikt zwischen der Übergangsregierung und der SDF im Jänner 2026 eskalierte, übernahm die Übergangsregierung auch diese beiden Stadtteile nach tagelangen Kämpfen. Aleppo (Stadt), Gouvernement Aleppo, ist in der Hand der syrischen Übergangsregierung. Teile der Stadt, konkret die Stadtteile römisch 40 , waren bis Jänner 2026 noch in Hand der kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF), nachdem der Konflikt zwischen der Übergangsregierung und der SDF im Jänner 2026 eskalierte, übernahm die Übergangsregierung auch diese beiden Stadtteile nach tagelangen Kämpfen.
Der Beschwerdeführer kann Aleppo (Stadt), Gouvernement Aleppo, etwa über den Flughafen von Damaskus bzw. einem der Grenzübergänge aus dem Libanon sicher und legal erreichen ohne durch Gebiete reisen zu müssen, die in der Hand anderer Machthaber als der Übergangsregierung sind.
1.4. Der Beschwerdeführer gab vor Behörde zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Bei der Ausreise sei er von der HTS angehalten worden, er habe Werkzeug dabeigehabt und sei aufgefordert worden, dieses zu übergeben, da er sonst nicht hätte ausreisen dürfen. Er habe das Werkzeug übergeben und dann ausreisen können.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer zu dem Vorfall mit der HTS bei der Ausreise in der mündlichen Verhandlung zunächst an, er sei am Grenzposten der HTS aufgehalten worden, man habe sein Mobiltelefon durchsucht, Chats mit seinem Freund gefunden und ihn als Ungläubigen bezeichnet, man habe ihn aufgrund seiner Camouflage-Schuhe für einen Soldaten gehalten und seinem Freund sei angedroht worden, dass man ihn peitschen werde. Seine Tasche sei durchsucht und ihm vorgeworfen worden, dass er das dort befindliche Werkzeug gestohlen habe, man habe ihm das Werkzeug weggenommen und er habe den Grenzposten dann passieren können. Zudem brachte er vor die HTS habe ihm gesagt, sie würden ihn abschlachten.
Dieses gesteigerte Vorbringen konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen.
Der Beschwerdeführer ist gegenüber der Übergangsregierung nicht oppositionell-politisch aktiv gewesen oder aufgefallen.
Dem Beschwerdeführer droht seitens der Übergangsregierung keine Verfolgung, insbesondere nicht, weil er etwa Syrien illegal verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Von der syrischen Übergangsregierung droht dem Beschwerdeführer keine Zwangsrekrutierung.
1.5. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat sechs Jahre die Schule in Syrien besucht und kann auf Arabisch lesen und schreiben, darüber hinaus spricht der Beschwerdeführer Türkisch. Der Beschwerdeführer arbeite sowohl in Syrien als auch in der Türkei Im Bereich von Handyreparaturen, er hat darin insgesamt 13 Jahre Berufserfahrung.
Der Beschwerdeführer hat Verwandte in Aleppo und Damaskus. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt eine Wohnung in der Stadt Aleppo diese steht derzeit leer.
1.6. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandte. Der Beschwerdeführer hat Freunde/Bekannte in seiner Unterkunft, diese sind alle Asylwerber. Diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligte um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten.
Der Beschwerdeführer hat einen Einstufungstest zum Besuch eines Deutschkurses gemacht, jedoch keinen Deutschkurs besucht. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich derzeit keine Kurse, Vereine, eine Schule oder eine Universität.
Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse. Er hat in Österreich nicht gearbeitet und – von der Grundversorgung abgesehen – kein Einkommen bezogen.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Februar 2024 in Österreich, seine Einreise in das Bundesgebiet erfolgte nicht legal und er hatte bisher nur ein auf das Asylverfahren bzw. den Status des Asylberechtigten gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
1.7. Die Sicherheitslage in Aleppo (Stadt), Bezirk XXXX , Gouvernement Aleppo, ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.1.7. Die Sicherheitslage in Aleppo (Stadt), Bezirk römisch 40 , Gouvernement Aleppo, ist nicht dergestalt, dass der Beschwerdeführer durch seine bloße Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Damaskus ist nach wie vor die stabilste Region in Syrien mit einem relativ gutem Sicherheitsniveau, auch dort – ebenso wie in Aleppo (Stadt) – erreicht die willkürliche Gewalt kein derartiges Niveau, dass der Beschwerdeführer bei Anwesenheit in der Region tatsächlich Gefahr, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
1.8. Der Beschwerdeführer kann in seinem Herkunftsgebiet grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es wäre dem Beschwerdeführer darüber hinaus möglich sich in Damaskus anzusiedeln und dort ebenso wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zu 1.1. ergibt sich auf Grund der vorliegenden Dokumente und der eingeholten Strafregisterauskunft; die kriminaltechnische Untersuchung des Reisepasses des Beschwerdeführers ergab dessen Unbedenklichkeit. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der im Verfahren unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich der Wohnorte des Beschwerdeführers aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben die auch in Übereinstimmung mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente stehen.
Die Feststellung, dass Aleppo (Stadt), Gouvernement Aleppo in der Hand der Übergangsregierung ist, ergibt sich aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/. Dies wurde den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehalten.
Die Feststellung zu den ehemals von der SDF kontrollierten Stadtteilen ergibt sich aus den Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (in Folge: LI), S. 59.
Dass und wie der Beschwerdeführer sein Herkunftsgebiet erreichen kann, ergibt sich aus den den Parteien in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Länderberichten, aus denen sich eindeutig die sichere Möglichkeit der Rückkehr ergibt. So ergibt sich aus dem Regional Flash Update #52 zu Situation in Syrien vom 08.11.2025, dass seit dem 08.12.2024 bis zum 06.12.2025 1.208.802 Syrer nach Syrien zurückgekehrt seien, wobei die meisten Rückkehrer aus der Türkei, gefolgt vom Libanon und Jordanien kommen. Aus den LI geht hervor, die Übergangsregierung die Grenzübergänge zur Türkei (mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe von Qamishli), sowie die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien und zum Irak (LI S. 330). Laut LI sind mit Stand 19.01.2026 neun Landgrenzübergänge geschlossen und sind (zur Gänze oder bedingt) passierbar. Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor (LI, S. 331). Angesichts der in den Berichten dargestellten sehr hohen Zahl an Rückkehrern und da gegenteilige Berichte nicht vorliegen kann von einer sicheren und legalen Möglichkeit der Rückreise ausgegangen werden.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers aus diesen (siehe AS 116 und Verh.-Schrift vom 12.03.2026, S. 8, 12).
Dass der Beschwerdeführer sein gesteigertes Vorbringen hinsichtlich seines Zusammentreffens mit der HTS bei der Ausreise nicht glaubhaft machen konnte ergibt sich im Wesentlichen aus dem Umstand, dass er in seiner Einvernahme vor der Behörde am 29.10.2025 den Vorfall anders schilderte und nicht einmal im Ansatz erwähnte man habe ihn wegen seiner Schuhe für einen Soldaten gehalten, sein Handy durchsucht und ihn als Ungläubiger bezeichnet und seinem Freund Peitschenhiebe angedroht. Nach Vorhalt dieses Widerspruches, gab er an, er habe nicht gedacht, dass man würde solche Details benötigen würde und er habe das Gefühl gehabt, man wolle die Befragung rasch erledigen. Weder handelt es sich bei den Steigerungen des Vorbringens um bloße Details, noch erklärt sich dadurch, warum der Beschwerdeführer nicht zumindest in der Beschwerde – wo jedenfalls kein Zeitdruck bestand – diese Umstände erwähnte.
In seiner Einvernahme vor der Behörde schilderte der Beschwerdeführer die Kontrolle durch die HTS nur knapp (AS 66: „Bei der Ausreise aus Syrien wurde ich von der HTS angehalten, ich habe mein Werkzeug mitgehabt, sie sagten, dass ich es ihnen geben soll, da ich ansonsten nicht ausreisen darf. Ich gab ihnen das Werkzeug und ich durfte ausreisen.“) und auch erst auf Nachfrage des Einvernahmeleiters, ob er sämtliche Gründe, die ihn dazu veranlasst hätten, Syrien zu verlassen geschildert habe. Weiters antwortete er auf die Frage, aus welchem Grund er Syrien verließ, unter Hinweis er solle dies möglichst chronologisch und lebensnah, d.h. mit sämtlichen Details und Informationen schildern, lediglich, er habe Syrien im Alter von ca. 15 aufgrund des Krieges verlassen (AS 66). Wäre die Kontrolle durch die HTS jedoch in der Intensität vorgefallen, wie sie der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schildert, erscheint es völlig lebensfremd, dass er die Kontrolle in seiner Einvernahme derart knapp und auch erst auf Nachfrage schildern würde. Hinzu kommt, dass er Beschwerdeführer seine Schilderungen auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung steigerte, indem er erst am Ende der mündlichen Verhandlung angab, die HTS hätte zu ihm gesagt, dass sie ihn abschlachten wolle (Verh- Schr. S. 12), auf Vorhalt, dass er dies zum ersten Mal vorbringe, bestritt der Beschwerdeführer diesen Umstand und gab an durchaus gesagt zu haben, dass man ihn abschlachten wolle. Der Dolmetscher gab hingegen auf Nachfrage an, zu 100% ausschließen zu können, dass der Beschwerdeführer dies erwähnt habe. Gerade diese evidente Steigerung lässt jedoch erkennen, der Beschwerdeführer wolle zum Vorfall der Kontrolle durch die HTS zusätzliche Aspekte hinzukonstruieren, die seine Position im Asylverfahren verbessern könnte. Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer daher nicht das gesteigerte Vorbringen zur Kontrolle durch die HTS bei seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
Dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen ist ergibt sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung wonach er nie an Demonstrationen teilgenommen habe oder sonst politisch aktiv war (siehe Verh.-Schrift vom 12.03.2026, S. 11).
Dass ihm seitens der Übergangsregierung keine Verfolgung droht ergibt sich aus dem Profil des Beschwerdeführers – als männlicher Araber, sunnitisch-muslimischen Glaubens, der politisch unauffällig ist – vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten Länder-informationen, insbesondere den LI.
Aus den LI geht hervor, dass die Übergangsregierung unter anderem vor allem gegen diejenigen vorgeht, die das al-Assad Regime unterstützt haben. So wird etwa von Sicherheitskampagnen im Jänner 2025 berichtet, wie Razzien und Festnahmen die von der Übergangsregierung durchgeführt wurden und sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad Regime vorgeworfen wurden richteten (LI, S. 144). Im Allgemeinen würden sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht) richten, und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen (LI, S. 144). Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden ist unklar (LI, S. 164). Berichte über Zwangsrekrutierung gibt es jedoch seit Auflösung der Syrisch Arabischen Armee und Abschaffung der Wehrpflicht nicht. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (LI, S. 163f). Die Verfassungserklärung von 13.03.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten (LI, S. 179). Es kursieren jedoch seit Fall des Assad-Regimes dutzende Videos in sozialen Medien, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigender Behandlung in verschiedenen Regionen Syriens dokumentieren, darunter auch gegen Angehöriger religiöser und konfessioneller Minderheiten wie Alawiten, Drusen und Christen (LI, S. 146). Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara’ ist die Ausübung der Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Im Gegensatz zum Assad-Regime ist begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ohne Strafe mögliche, wie auch die Veröffentlichung von kritischen Medienberichten oder Blogs. Die Meinungs-, Ausdrucks- und Pressefreiheit wurde durch Verfassungserklärung garantiert, gleichzeitig ist es jedoch verboten die Verbrechen des Assad-Regimes zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder herunterzuspielen, was darauf hindeutet, dass die Meinungsfreiheit nicht absolut ist (LI, S. 213).
Allgemein ergibt sich aus den Länderinformationen das Bild, die Übergangsregierung bemühe sich zwar zu unterstreichen, dass sie plant die Grundrechte sowie Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten zu schützen, es jedoch zu Repressalien insbesondere gegen Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes oder Personen die als solche wahrgenommen werden kommt und es auch Berichte zu Repressalien gegenüber ethnischen und religiösen Minderheiten gibt. In diesem Zusammenhang dürfen auch die fundamentalistischen Wurzeln der Übergangsregierung nicht verkannt werden, zumal die Offensive die zum Sturz des Assad Regimes und zur Bildung der Übergangsregierung geführt hat durch die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt wurde und der ehemalige HTS-Anführer am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt wurde. Hinsichtlich des Beschwerdeführers kann aber angesichts dessen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihm, der keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehört und politisch völlig unauffällig ist, Repressalien von der Übergangsregierung drohen würden.
Dass die Übergangsregierung den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht wegen der illegalen Ausreise aus Syrien bzw. wegen der Asylantragstellung verfolgen wird, ergibt sich daraus, dass es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern gab (LI, S. 463), obwohl es seit dem Sturz des Assad-Regimes zu einer Vielzahl an Rückkehrer:innen kam (LI, S. 458). Dass es einzelne Vorfälle gibt, kann zwar dadurch nicht ausgeschlossen werden, dennoch ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen, damit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien bzw. der Asylantragstellung zu sehen.
Aufgrund der Abschaffung der Wehrpflicht, droht dem Beschwerdeführer von Seiten der Übergangsregierung auch keine Zwangsrekrutierung.
2.4. Die Feststellungen zu 1.5 ergeben sich hinsichtlich der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, aus dessen Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, gesund zu sein, sowie aus dessen Alter und dem Umstand, dass nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde oder hervorgekommen ist.
Die Feststellungen zu seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner Berufserfahrung und seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und stellen sich nicht zuletzt glaubhaft dar, da auch nicht zu sehen ist, dass ihm diese Angaben zum Vorteil gereichen würden.
Auch die Angaben zum Aufenthalt seiner Verwandten sowie zur Wohnung der Familie des Beschwerdeführers waren im Verfahren gleichbleibend und stellten sich nicht zuletzt glaubhaft dar, da auch nicht zu sehen ist, dass ihm diese Angaben zum Vorteil gereichen würden.
2.5. Die Feststellungen zu 1.6. ergeben sich hinsichtlich des fehlenden Familienlebens und des Freundeskreises des Beschwerdeführers in Österreich aus dessen diesbezüglichen Angaben und – hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation der beschwerdeführenden Partei – aus der Aktenlage.
Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer besuchten Kursen und Vereinen, seiner Deutschkenntnisse etc. ergeben sich die Feststellungen aus dessen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei ergibt sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des fehlenden Einkommens in Österreich und des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und dessen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen.
Art und Dauer der Einreise und des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage.
2.6. Die Feststellungen zu 1.7. ergeben sich hinsichtlich der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen insbesondere dem EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 (in Folge: Country Guidance).
Aus diesem kann entnommen werden, dass von ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) im Zeitraum 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 in der Provinz Aleppo 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) verzeichnet wurden, wobei die Mehrheit der Vorfälle Fälle von Explosionen/Ferngewalt waren, die in den Monaten Jänner und Februar ihren Höhepunkt erreichten und danach zurückgingen. Die Zahl der Gefechte, über die in den vorangegangenen Monaten regelmäßig berichtet worden war, folgte einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 10,8 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht, wobei die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij die höchsten Vorfallraten verzeichneten. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 1235 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 29,4 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte die SNHR 444 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies unter 1 zivilem Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum (Country Guidance, S. 73).
Der Bericht kommt angesichts dieser Indikatoren zu dem Schluss, dass zwar die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle in Aleppo die Höchste aller Gouvernements ist, die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner allerdings aufgrund der hohen Bevölkerungszahl des Gouvernements vergleichsweise niedrig und die Zahl der Todesopfer seit März 2025 stark rückläufig ist. Berücksichtige man die zudem die hohe Zahl an IDP Rückkehrern und Rückkehrern aus dem Ausland, lasse sich der Schluss ziehen, dass im Gouvernement Aleppo willkürliche Gewalt stattfindet, wenn auch nicht in hohem Maße. (Country Guidance, S. 73).
Diese EUUAA Richtlinien haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs „Indizwirkung“ und wäre bei einem Abweichen nur begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen wird (VwGH 07.06.2022, Ra 2020/18/0439).
Grundsätzlich wäre daher davon auszugehen, dass die die Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Aleppo und damit auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht eine derartige Intensität und Frequenz erreichen, dass jede Zivilperson bei bloßer Anwesenheit im Herkunftsgebiet einer Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Wie sich aus den aktuellsten LI jedoch ergibt, kam es im Zuge der Eskalation des Konfliktes zwischen den kurdisch geführten Syrien Democratic Forces (SDF) und der Übergangsregierung im Jänner 2026 in Aleppo Stadt zu Zusammenstößen, die in den EUAA Country Guidance von Dezember 2025 noch keine Berücksichtigung finden konnten. In den LI wird dazu ausgeführt, dass es nach wochenlangen eskalierenden Spannungen es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen kam, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 11.01.2026 nahm das syrische Militär die beiden von der SDF kontrollierten Stadtteile ein, nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann (LI, S. 59). Die syrische Regierung und die kurdisch geführte SDF gaben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarung im Nordosten bekannt, seither hat sich die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa weitgehend stabilisiert (LI, S. 61). Weiters wird in den LI ausgeführt, dass sich die neuen Behörden seit dem Sturz der früheren Regierung auf den Schutz von wichtigen Städten wie Damaskus und Aleppo konzentrieren, weshalb sich die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt (LI, S.50).
Auch unter Berücksichtigung dieser aktuellen Entwicklung ergibt sich jedoch aufgrund der Einstellung der aus dem Zusammenstoß der SDF und der Übergangsregierung resultierenden Kämpfe und weitgehenden Stabilisierung der Situation im Herkunftsgebiet keine derartige Sicherheitslage, die für jede Zivilperson durch bloße Anwesenheit eine reale Gefahr hinsichtlich ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit bedeuten würde. Dies auch in Hinblick darauf, dass der Herkunftsbezirk des Beschwerdeführers nicht zu einem der beiden – mehrheitlich von Kurden bewohnten – Bezirken in Aleppo zählt, in denen es zu Zusammenstößen kam.
Da beim Beschwerdeführer auch keine spezifischen Umstände festzustellen waren, die ihn vulnerabler als die durchschnittliche Zivilperson machen würden, würde ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit drohen.
Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Damaskus ergeben sich ebenso aus den eingeführten Länderberichten. Zu Damaskus wird in der Country Guidance unter anderem ausgeführt, dass Damaskus (Stadt) als die stabilste Region in Syrien angesehen wird und dass die starke Präsenz von Sicherheitskräften zu einem allgemein sicheren Umfeld, einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle beigetragen hat (Country Guidance, S. 88). Auch in den LI wird ausgeführt, dass Damaskus nach wie vor das stabilste Gebiet und die Lage weitgehend sicher ist. Seit dem Sturz der früheren Regierung haben sich die neuen Behörden darauf konzentriert, wichtige Städte wie Damaskus und Aleppo zu sichern. Infolgedessen sind die Verstöße in diesen Gebieten im Vergleich zu anderen Teilen des Landes begrenzt (LI, S. 50).
Auch in Damaskus herrscht somit keine derartige Sicherheitslage, dass der Beschwerdeführer bei bloßer Anwesenheit in der Stadt einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
2.7. Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die humanitäre Lage in Syrien erweist sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie bezüglich der Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt. Dabei wird nicht verkannt, dass besonders im Gouvernement Aleppo ein hohes Maß an Armut verzeichnet wird und ein großer Bevölkerungsteil einen erhöhten Hilfsbedarf hat (LI, S. 374f). Aus dem aktuellsten Bericht der EUAA, COI Query: Syria, Major human rights, security, and socio-economic developments aus Oktober 2025 (in Folge: EUAA COI Query Oktober 2025) geht jedoch hervor, dass die Lage in vielen Gouvernements deutlich schlechter ist, als in Aleppo. Danach wurden die Provinzen Aleppo, Damaskus, Dar’a, Hama, Quneitra, Tartous, Deir Ez-Zor, Idlib und Sweida als „teilweise förderlich” für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen und Rückkehrern bewertet und wiesen – im Gegensatz dazu – Raqqa und Hasaka die am wenigsten förderlichen Bedingungen auf (EUAA COI Query Oktober 2025, S. 44). Obwohl der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen in Syrien ein großes Problem darstellt, findet sich laut LI hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus und Aleppo eine funktionierende Infrastruktur (LI, S. 415). Ebenso wird nicht verkannt, dass sowohl die Wohn- als auch die Arbeitssituation in Syrien vielerorts unsicher ist, so wurde etwa ein Drittel des Wohnungsbestandes in Syrien beschädigt oder zerstört (LI, S 415), und beträgt die Arbeitslosenquote ca. 60% (LI, S. 405), der Beschwerdeführer hat jedoch in seinem Herkunftsgebiet eine Wohnmöglichkeit, da die Familienwohnung nach wie vor existiert und leer steht, zudem hat dieser langjährige Berufserfahrung mit Handyreparaturen und damit auch bereits in Syrien gearbeitet und bestehen in städtischen Gebieten wie unter anderem Aleppo mehr Erwerbsmöglichkeiten (LI, S. 459).
Aufgrund der konkreten Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu sehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien eine existenzbedrohende Notlage droht. Dies ergibt sich aus den zu 1.5. festgestellten familiären Anknüpfungspunkten in Syrien, der Wohnmöglichkeit und seiner Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist ein junger und arbeitsfähiger Mann der auf Arabisch Lesen und Schreiben kann und über mehrjährige Berufserfahrung mit Handyreparaturen verfügt, er hat damit trotz Ausreise als Minderjähriger bereits in Syrien gearbeitet und hat nach seinen Angaben 13 Jahre Berufserfahrung in dem Bereich. Da es dem Beschwerdeführer in Syrien trotz seines Alters gelang, eine Beschäftigung zu finden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet, in welchem er auch Verwandte hat die ihn allenfalls unterstützen könnten, eine Beschäftigung finden kann, um seine Existenz zu sichern.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien – auch unter Beachtung der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage – in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr eine finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Familie erhalten und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien – und insbesondere in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Mit Stand 17.06.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (LI S. 458). Dabei beherbergt das Gouvernement Aleppo den größten Anteil an Rückkehrern und zieht es die meisten Rückkehrer in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (LI, S. 459).
Dass es dem Beschwerdeführer darüber hinaus in Damaskus möglich wäre sich anzusiedeln, dort Fuß zu fassen und ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, ergibt sich aus dessen Anknüpfungspunkten in Damaskus, seiner Berufserfahrung und den im nationalen Vergleich günstigen sozio-ökonomischen Bedingungen in Damaskus.
Der Beschwerdeführer hat nach seinen Angaben Verwandte in Damaskus und ist nicht zu sehen, weshalb diese ihn nicht zusätzlich bei der Unterkunfts- und Arbeitsfindung unterstützen könnten. Es ist dem Beschwerdeführer daher, wenn auch mit eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten, möglich, in Damaskus wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Laut EUAA Syria: Country Focus von Juli 2025 (in Folge: Country Focus) ist es den neu geschaffenen Sicherheitskräften der Übergangsregierung in Damaskus und anderen Teilen des Landes schnell gelungen die Kontrolle erlangen. In diesen Gebieten gelang es der neuen Verwaltung, das Vertrauen wiederherzustellen und die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, was zu einem zunehmenden Gefühl der Sicherheit beitrug, das Berichten zufolge bis zu einer Million vertriebener Syrer dazu motivierte, in ihre Heimat zurückzukehren. In einem Bericht vom April 2025, in dem die Bedingungen für die Rückkehr bewertet wurden, stellte die IOM (Internationale Organisation für Migration) ebenfalls fest, dass die Provinz Damaskus zum Zeitpunkt der Bewertung zu den Provinzen gehörte, die „teilweise günstige” Bedingungen (mit einer Bewertung von 3,2 auf einer Skala von 0 bis 5) für die Rückkehr und Wiedereingliederung von Binnenvertriebenen aufwiesen. In Bezug auf Sicherheit und Schutz (einschließlich Bewegungsfreiheit, Sicherheitsempfinden, Atmosphäre des öffentlichen Lebens, Minen- und Sprengstoffrisiken sowie gemeldete Sicherheitsvorfälle) wurden die Bedingungen in Damaskus als „größtenteils förderlich” eingestuft (mit einer Bewertung von 4,3/5 auf der Grundlage von 42 bewerteten Gemeinden) (Country Focus, S. 166).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Status des Asylberechtigten):3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. (Status des Asylberechtigten):
3.1.1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.
3.1.2. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).3.1.2. Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel eins, Absch. A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Status-RL).Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Status-RL zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch. A der GFK zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, lit. A Status-RL beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Status-RL).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Absch. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Absch. A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Absch. A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, Status-RL). Ob dies der Fall ist, hat die Behörde bzw. dieser nachfolgend das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).
Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat in zwei getrennten Prüfschritten zu vollziehen. Der erste Prüfschritt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 Status-RL vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).3.1.3. Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm – sollte dies der Fall sein – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin eine relevante Verfolgung droht, wäre daher zu prüfen, ob ihm in einem (anderen) Teil seines Herkunftsstaates, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, wobei Schutz gewährleistet ist, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Dann wäre der Antrag und somit die Beschwerde, trotz relevanter Verfolgung im Herkunftsgebiet oder am Weg dorthin, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative).
3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits dargelegt, dass zur Bestimmung der Heimatregion der Frage maßgebliche Bedeutung zukommt, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Hingegen ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN).
Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus der Stadt Aleppo, Bezirk XXXX , im Gouvernement Aleppo.Der Beschwerdeführer stammt wie festgestellt aus der Stadt Aleppo, Bezirk römisch 40 , im Gouvernement Aleppo.
3.1.5. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß § 3 AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).3.1.5. Im Erkenntnis vom 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (unter Hinweis auf VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266), nicht bloß in Bezug auf den Herkunftsort. So habe sich die Entscheidung etwa damit auseinanderzusetzen, wie der Asylwerber seinen bzw. ihren Herkunftsort erreichen könne (siehe auch VwGH 26.09.2023, Ra 2023/18/0328). Allerdings kommt es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf an, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 10.06.2024, Ra 2024/01/0003).
3.1.6. Im Sinne des oben ausgeführten ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Befürchtung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Syrien zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt glaubhaft gemacht hat. Dazu ist zuerst die Situation im Herkunftsgebiet, also in Aleppo (Stadt), Gouvernement Aleppo zu beleuchten und – droht dort keine asylrelevante Verfolgung – die Situation am (innersyrischen) Rückkehrweg zu untersuchen.
Aleppo (Stadt) im Gouvernement Aleppo, also das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist, wie festgestellt, unter Kontrolle der Übergangsregierung. Auch ist es dem Beschwerdeführer möglich, von der Grenze aus dem Libanon oder vom Flughafen in Damaskus kommend, in sein Herkunftsgebiet zu reisen, ohne Gebiete passieren zu müssen, die nicht unter Kontrolle der Übergangsregierung sind. Es muss daher nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer von der Übergangsregierung verfolgt wird.
Eine Verfolgung durch die Übergangsregierung wurde aber nicht glaubhaft gemacht und ist auch sonst nicht zu erkennen.
Dasselbe gilt auch für Damaskus, das einerseits auch in der Hand der Übergangsregierung ist und wo andererseits dem Beschwerdeführer der Aufenthalt zugemutet werden kann, insbesondere, weil ihm dort keine Verfolgung aber auch keine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK droht (siehe – zur Vermeidung von Wiederholungen – die diesbezüglichen Ausführungen unter 3.2.5.).Dasselbe gilt auch für Damaskus, das einerseits auch in der Hand der Übergangsregierung ist und wo andererseits dem Beschwerdeführer der Aufenthalt zugemutet werden kann, insbesondere, weil ihm dort keine Verfolgung aber auch keine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK droht (siehe – zur Vermeidung von Wiederholungen – die diesbezüglichen Ausführungen unter 3.2.5.).
Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen und steht ihm – im Sinne einer Alternativbegründung – eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Daher ist der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. (Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. (Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Daher wird zunächst zu prüfen sein ob für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde und sollte das der Fall sein ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht. 3.2.2. Daher wird zunächst zu prüfen sein ob für den Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Herkunftsregion eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedeuten würde und sollte das der Fall sein ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.
3.2.3. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus (VwGH vom 26.04.2017, Ra 2017/19/0016). Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH vom 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich scheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH vom 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist es anhand der Länderberichte nicht zu erkennen, dass sich die Sicherheitslage in XXXX ), Bezirk XXXX Gouvernement Aleppo derart darstellt, dass bereits durch die reine Anwesenheit des Beschwerdeführer im Ort es geradezu wahrscheinlich schiene, dass dieser Opfer eines Gewaltaktes würde. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist es anhand der Länderberichte nicht zu erkennen, dass sich die Sicherheitslage in römisch 40 ), Bezirk römisch 40 Gouvernement Aleppo derart darstellt, dass bereits durch die reine Anwesenheit des Beschwerdeführer im Ort es geradezu wahrscheinlich schiene, dass dieser Opfer eines Gewaltaktes würde.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, MRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, MRK ist nicht ausreichend (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 15.09.2025, Ra 2025/20/0429).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Wie festgestellt ist die wirtschaftliche Lage in Syrien zwar nach wie vor angespannt, es liegen jedoch nicht derart exzeptionelle Umstände vor, dass davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation vorfinden. Vielmehr kann der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund seiner Berufserfahrung bei Rückkehr in sein Herkunftsgebiet, wenn auch unter anfänglichen Schwierigkeiten, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. war daher bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.2.5. Selbst unter der Annahme der Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsgebiet eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK drohen, etwa weil er dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde, wäre der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in Folge die Beschwerde abzuweisen, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. 3.2.5. Selbst unter der Annahme der Beschwerdeführer würde in seinem Herkunftsgebiet eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK drohen, etwa weil er dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde, wäre der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und in Folge die Beschwerde abzuweisen, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Gemäß § 11 AsylG dürfen für das Gebiet der angedachten Neuansiedlung die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) und des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005) nicht vorliegen. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden darüber hinaus zumutbar sein, das heißt es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Gemäß Paragraph 11, AsylG dürfen für das Gebiet der angedachten Neuansiedlung die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) und des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) nicht vorliegen. Die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden darüber hinaus zumutbar sein, das heißt es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab. Dazu müssen die persönlichen Umstände des Betroffenen, die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Aussichten auf wirtschaftliches Überleben in diesem Gebiet beurteilt werden. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA (vgl. etwa VwGH 19.3.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der VwGH zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (VwGH 260.06.2025, Ra 2024/18/0733).Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden bzw. das BVwG in Bindung an entsprechende Empfehlungen in den Richtlinien internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das BVwG) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen in den Richtlinien des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche gegenständlichen Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind. Gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA vergleiche etwa VwGH 19.3.2024, Ra 2022/18/0326, mwN). In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der VwGH zu dieser Berücksichtigungspflicht auch auf die mittlerweile in Kraft getretene Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Artikel 11, Absatz 3, vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (VwGH 260.06.2025, Ra 2024/18/0733).
Als innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer kommt Damaskus in Betracht, dort ist die Sicherheitslage wie festgestellt relativ stabil und hat der Beschwerdeführer dort Anknüpfungspunkte.
Nach den EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 (in Folge: Country Guidance) kann aufgrund der allgemeinen Lage in der Hauptstadt und unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände Damaskus in manchen Fällen eine angemessene innerstaatliche Fluchtalternative darstellen. Dazu zählen erwachsene Antragsteller, die ausreichende finanzielle oder sonstige Mittel verfügen oder ein Unterstützungsnetzwerk haben, das bereit und in der Lage ist, ihnen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts zu helfen, wenn sie sich in der Stadt niederlassen (Country Guidance, S. 102).
Der Beschwerdeführer hat Verwandte in Damaskus und Aleppo und hat seine Familie eine Eigentumswohnung, darüber hinaus verfügt er über mehrjährige Berufserfahrung. Für den gesunden Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, der die Landessprache beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich dort seine Existenzgrundlage zu sichern ist die Ansiedlung in Damaskus zumutbar.
Daher wäre die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. auch unter Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet eine Art 2, Art 3, EMRK-Verletzung drohen wurde aufgrund der innerstaatlichen Fluchtalternative abzuweisen.Daher wäre die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. auch unter Annahme, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet eine Artikel 2,, Artikel 3,, EMRK-Verletzung drohen wurde aufgrund der innerstaatlichen Fluchtalternative abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung):3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.
3.3.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.3.3. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegensteht (vgl. etwa VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK entgegensteht vergleiche etwa VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN.).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (vgl. VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung vergleiche VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 mwN).
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
3.3.4. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich, seine sozialen Kontakte entwickelten sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten. Er arbeitet nicht, besucht keinerlei Kurse, Vereine oder eine Schule/Universität und verfügt zudem über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten. Dies vermag aber weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070; 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253). 3.3.4. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich, seine sozialen Kontakte entwickelten sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status des Beschwerdeführers wussten. Er arbeitet nicht, besucht keinerlei Kurse, Vereine oder eine Schule/Universität und verfügt zudem über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten. Dies vermag aber weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070; 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253).
Hingegen ist seine Bindung an Syrien als wesentlich stärker anzusehen. Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, sozialisiert, besuchte dort die Schule und arbeitete als Handyreparateur. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag von seiner Geburt im Jahr 2001 an bis zum Jahr 2016 in Syrien.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits aus-geführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits aus-geführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. (Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. (Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß § 50 Abs. 1 FPG in den Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG und gemäß § 50 Abs 2 FPG in den Fällen des § 3 AsylG. Gemäß § 50 Abs. 3 ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht. 3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG in den Fällen des Paragraph 3, AsylG. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Das Bestehen eines Sachverhaltes nach § 3 AsylG sowie eines nach § 8 Abs. 1 AsylG wurde mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkte 3.1. und 3.2.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht (vgl. wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]). Das Bestehen eines Sachverhaltes nach Paragraph 3, AsylG sowie eines nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkte 3.1. und 3.2.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht vergleiche wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]).
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. abzuweisen.
3.4.2. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.4.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. daher abzuweisen.Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die unter A) zitierte Rechtsprechung stützen.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Veränderung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W170.2332411.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026