Entscheidungsdatum
15.04.2026Norm
AVG §74Spruch
,
G314 2319712-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichts Klagenfurt) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B): Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichts Klagenfurt) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag der klagenden Partei des Grundverfahrens, ihr die Kosten der „Beschwerdebeantwortung“ vom XXXX .2025 zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen. A) Der Antrag der klagenden Partei des Grundverfahrens, ihr die Kosten der „Beschwerdebeantwortung“ vom römisch 40 .2025 zu ersetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt richtig zu lauten hat:
„Die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX .2025 werden wie folgt bestimmt:„Die Gebühren des Zeugen römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung am römisch 40 .2025 werden wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten (§§ 6 ff GebAG)1. Reisekosten (Paragraphen 6, ff GebAG)
Zug von XXXX nach XXXX und retour sowie Zug von römisch 40 nach römisch 40 und retour sowie
Bus XXXX und XXXX Bus römisch 40 und römisch 40
EUR
134,80
2. Aufenthaltskosten (§§ 13 f GebAG):2. Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, f GebAG):
Mehraufwand für 1x Frühstück
EUR
5,80
Mehraufwand für 1x Mittagessen
EUR
12,30
Mehraufwand für 1x Abendessen
EUR
12,30
Mehraufwand für 1x Nächtigung
EUR
18,00
3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 f GebAG)3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17, f GebAG)
Pauschalentschädigung § 18 Abs 1 Z 1 GebAG, 8 Stunden á EUR 20,60Pauschalentschädigung Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, 8 Stunden á EUR 20,60
EUR
164,80
Summe
EUR
348,00.“
Der Zeuge XXXX wird gemäß § 23 Abs 3 GebAG aufgefordert, den zu viel erhaltenen Betrag von EUR 26,40 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.Der Zeuge römisch 40 wird gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG aufgefordert, den zu viel erhaltenen Betrag von EUR 26,40 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
C) Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom XXXX .2025 wurde der Beschwerdeführer (BF) im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden: Grundverfahren) an der Adresse XXXX , als Zeuge für die Verhandlung am XXXX .2025 ab 10:30 Uhr geladen. Dieser Ladung folgend reiste er am XXXX .2025 mit dem Auto von seiner Wohnadresse in XXXX aus zum Bezirksgericht XXXX an, wo seine Anwesenheit im Zeitraum von 10:30 bis 12:20 Uhr erforderlich war, und kehrte anschließend zurück. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 wurde der Beschwerdeführer (BF) im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 (im Folgenden: Grundverfahren) an der Adresse römisch 40 , als Zeuge für die Verhandlung am römisch 40 .2025 ab 10:30 Uhr geladen. Dieser Ladung folgend reiste er am römisch 40 .2025 mit dem Auto von seiner Wohnadresse in römisch 40 aus zum Bezirksgericht römisch 40 an, wo seine Anwesenheit im Zeitraum von 10:30 bis 12:20 Uhr erforderlich war, und kehrte anschließend zurück.
Mit der am XXXX .2025 beim Bezirksgericht XXXX eingelangten Eingabe beantragte der BF, seine Zeugengebühren für diese Verhandlung mit EUR 1.821 (Reisekosten in Form von Kilometergeld EUR 300; Aufenthaltskosten EUR 21; Entschädigung für Zeitversäumnis 10 Stunden á EUR 150) zu bestimmen. Aufgrund der Ladung als Zeuge habe er einen ganztätigen Termin im Rahmen eines Projekts, das ihn voll auslaste, nicht wahrnehmen können. Zum Beleg dafür legte er einen Rahmenvertrag zwischen der XXXX und einem Geschäftspartner sowie eine Kopie seiner Kalendereinträge für die Kalenderwoche 19/2025 vor. Mit der am römisch 40 .2025 beim Bezirksgericht römisch 40 eingelangten Eingabe beantragte der BF, seine Zeugengebühren für diese Verhandlung mit EUR 1.821 (Reisekosten in Form von Kilometergeld EUR 300; Aufenthaltskosten EUR 21; Entschädigung für Zeitversäumnis 10 Stunden á EUR 150) zu bestimmen. Aufgrund der Ladung als Zeuge habe er einen ganztätigen Termin im Rahmen eines Projekts, das ihn voll auslaste, nicht wahrnehmen können. Zum Beleg dafür legte er einen Rahmenvertrag zwischen der römisch 40 und einem Geschäftspartner sowie eine Kopie seiner Kalendereinträge für die Kalenderwoche 19 aus 2025, vor.
Die klagende Partei des Grundverfahrens führte in ihrer Stellungnahme zu diesem Gebührenantrag aus, dass die Unmöglichkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels von XXXX nach XXXX nicht dargelegt worden sei. Aus dem vorgelegten Vertrag gehe keine Vollauslastung hervor, der BF unterliege demnach keinen Weisungen und könne sich den Projekteinsatz selbst einteilen, sodass der als Einkommensentgang geltend gemachte Betrag nicht verloren sei. Außerdem hätte er während der Bahnfahrt arbeiten und Besprechungen auch online abhalten können. Der Tagessatz sei vertragsgemäß mit EUR 1.000 zuzüglich USt limitiert, zumal der BF keine autorisierten Mehrstunden behauptet habe. Die klagende Partei des Grundverfahrens führte in ihrer Stellungnahme zu diesem Gebührenantrag aus, dass die Unmöglichkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels von römisch 40 nach römisch 40 nicht dargelegt worden sei. Aus dem vorgelegten Vertrag gehe keine Vollauslastung hervor, der BF unterliege demnach keinen Weisungen und könne sich den Projekteinsatz selbst einteilen, sodass der als Einkommensentgang geltend gemachte Betrag nicht verloren sei. Außerdem hätte er während der Bahnfahrt arbeiten und Besprechungen auch online abhalten können. Der Tagessatz sei vertragsgemäß mit EUR 1.000 zuzüglich USt limitiert, zumal der BF keine autorisierten Mehrstunden behauptet habe.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 wies die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes XXXX den BF darauf hin, dass die Fahrtkosten mit verfügbaren Massenbeförderungsmitteln geringer seien als das begehrte Kilometergeld und dass noch kein geeigneter Nachweis über einen konkreten Einkommensausfall vorliege, und forderte ihn auf, letzteren binnen 14 Tagen zu bescheinigen. Mit Schreiben vom römisch 40 .2025 wies die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes römisch 40 den BF darauf hin, dass die Fahrtkosten mit verfügbaren Massenbeförderungsmitteln geringer seien als das begehrte Kilometergeld und dass noch kein geeigneter Nachweis über einen konkreten Einkommensausfall vorliege, und forderte ihn auf, letzteren binnen 14 Tagen zu bescheinigen.
Mit Eingabe vom XXXX .2025 antwortete der BF, dass er bestätige, dass seine Anwesenheit und Tätigkeit im Rahmen eines Projekts für einen nicht verschiebbaren Termin am XXXX .2025 unabkömmlich gewesen seien, wobei für diesen Tag eine Arbeitszeit von zehn Stunden vorgesehen und ein Honorar von EUR 150 brutto pro Stunde fixiert worden sei. Außerdem sei es ihm nicht möglich gewesen, den Verhandlungstermin um 10:30 Uhr mit einem Massenbeförderungsmittel wahrzunehmen. Mit Eingabe vom römisch 40 .2025 antwortete der BF, dass er bestätige, dass seine Anwesenheit und Tätigkeit im Rahmen eines Projekts für einen nicht verschiebbaren Termin am römisch 40 .2025 unabkömmlich gewesen seien, wobei für diesen Tag eine Arbeitszeit von zehn Stunden vorgesehen und ein Honorar von EUR 150 brutto pro Stunde fixiert worden sei. Außerdem sei es ihm nicht möglich gewesen, den Verhandlungstermin um 10:30 Uhr mit einem Massenbeförderungsmittel wahrzunehmen.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX die Zeugengebühren des BF für die Verhandlung am XXXX .2025 mit insgesamt EUR 374,40. Dieser Betrag setzt sich aus Reisekosten von EUR 138 (Zug von XXXX nach XXXX und retour, 2 x Busfahrschein XXXX á EUR 2,50 sowie ein 24-Stunden-Ticket XXXX um EUR 8), Aufenthaltskosten von EUR 30,40 (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sowie einer Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 206 (10 Stunden á EUR 20,60) zusammen. Gleichzeitig wurde die Auszahlung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auf das Konto des BF angeordnet. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwischen dem Wohnort des BF und dem Vernehmungsort verkehrende Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stünden. Ihm sei überdies der Verpflegungsmehraufwand für ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen zu ersetzen. Er habe keinen konkreten Einkommensausfall bescheinigt, sodass ihm an Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für zehn Stunden zustehe. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 die Zeugengebühren des BF für die Verhandlung am römisch 40 .2025 mit insgesamt EUR 374,40. Dieser Betrag setzt sich aus Reisekosten von EUR 138 (Zug von römisch 40 nach römisch 40 und retour, 2 x Busfahrschein römisch 40 á EUR 2,50 sowie ein 24-Stunden-Ticket römisch 40 um EUR 8), Aufenthaltskosten von EUR 30,40 (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sowie einer Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 206 (10 Stunden á EUR 20,60) zusammen. Gleichzeitig wurde die Auszahlung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auf das Konto des BF angeordnet. Der Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass zwischen dem Wohnort des BF und dem Vernehmungsort verkehrende Massenbeförderungsmittel zur Verfügung stünden. Ihm sei überdies der Verpflegungsmehraufwand für ein Frühstück, ein Mittagessen und ein Abendessen zu ersetzen. Er habe keinen konkreten Einkommensausfall bescheinigt, sodass ihm an Entschädigung für Zeitversäumnis die Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für zehn Stunden zustehe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Bestimmung seiner Zeugengebühren mit EUR 1.830,40 (Verdienstentgang EUR 1.500, Kilometergeld EUR 300, Verpflegungskosten EUR 30,40) begehrt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass ihm aufgrund seiner Selbstständigkeit der geltend gemachte Verdienstentgang entstanden sei und eine Ablehnung des Ersatzes eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung selbstständig Erwerbstätiger darstelle. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre entweder am Vortag mit unzumutbarer Reisedauer oder mit Verspätung bei einer Ankunftszeit erst um 11:00 Uhr möglich gewesen, sodass er gezwungen gewesen sei, den privaten PKW zu nutzen. Gleichzeitig legte er ein Schreiben eines Geschäftspartners der XXXX vom XXXX .2025 vor, wonach für einen ursprünglich ganztägig vereinbarten Termin am XXXX .2025 mit dem BF ein zeitlich schwer koordinierbarer Ersatztermin habe gefunden werden müssen, wobei ein Honorar von EUR 150 brutto pro Stunde fixiert gewesen sei. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er die Bestimmung seiner Zeugengebühren mit EUR 1.830,40 (Verdienstentgang EUR 1.500, Kilometergeld EUR 300, Verpflegungskosten EUR 30,40) begehrt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass ihm aufgrund seiner Selbstständigkeit der geltend gemachte Verdienstentgang entstanden sei und eine Ablehnung des Ersatzes eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung selbstständig Erwerbstätiger darstelle. Eine Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre entweder am Vortag mit unzumutbarer Reisedauer oder mit Verspätung bei einer Ankunftszeit erst um 11:00 Uhr möglich gewesen, sodass er gezwungen gewesen sei, den privaten PKW zu nutzen. Gleichzeitig legte er ein Schreiben eines Geschäftspartners der römisch 40 vom römisch 40 .2025 vor, wonach für einen ursprünglich ganztägig vereinbarten Termin am römisch 40 .2025 mit dem BF ein zeitlich schwer koordinierbarer Ersatztermin habe gefunden werden müssen, wobei ein Honorar von EUR 150 brutto pro Stunde fixiert gewesen sei.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX übermittelte die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG an die Parteien des Grundverfahrens. Die klagende Partei des Grundverfahrens erstattete am XXXX .2025 eine als „Beschwerdebeantwortung“ bezeichnete Äußerung, in der sie ausführt, dass das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben vom XXXX .2025 einerseits verspätet und andererseits inhaltlich nicht geeignet sei, einen Verdienstentgang des BF zu bescheinigen, weil daraus die Nachholung des Termins im Rahmen eines Ersatztermins hervorgehe. Beantragt wird, der Beschwerde den Erfolg zu versagen und den BF zum Ersatz der Kosten der „Beschwerdebeantwortung“ zu verpflichten. Der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 übermittelte die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG an die Parteien des Grundverfahrens. Die klagende Partei des Grundverfahrens erstattete am römisch 40 .2025 eine als „Beschwerdebeantwortung“ bezeichnete Äußerung, in der sie ausführt, dass das mit der Beschwerde vorgelegte Schreiben vom römisch 40 .2025 einerseits verspätet und andererseits inhaltlich nicht geeignet sei, einen Verdienstentgang des BF zu bescheinigen, weil daraus die Nachholung des Termins im Rahmen eines Ersatztermins hervorgehe. Beantragt wird, der Beschwerde den Erfolg zu versagen und den BF zum Ersatz der Kosten der „Beschwerdebeantwortung“ zu verpflichten.
Die (mittlerweile) Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Die (mittlerweile) Vorsteherin des Bezirksgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Feststellungen:
Der BF war im XXXX Alleingesellschafter und -geschäftsführer der XXXX sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX und als solcher bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sozialversichert. Er übte daneben keine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung bestehen würde. Im XXXX war er an der Adresse XXXX wohnhaft. Auch der Sitz der XXXX und der XXXX befindet sich in XXXX .Der BF war im römisch 40 Alleingesellschafter und -geschäftsführer der römisch 40 sowie Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 und als solcher bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen sozialversichert. Er übte daneben keine unselbständige Erwerbstätigkeit aus, bei der ein Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung bestehen würde. Im römisch 40 war er an der Adresse römisch 40 wohnhaft. Auch der Sitz der römisch 40 und der römisch 40 befindet sich in römisch 40 .
Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätte der BF die Reise am XXXX .2025 (einem Sonntag) antreten müssen, um pünktlich am XXXX .2025 um 10:30 Uhr beim Bezirksgericht XXXX zu sein, wobei die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von seiner Wohnadresse zum Hauptbahnhof XXXX rund 20 Minuten (Kosten EUR 2,40) in Anspruch genommen hätte und ihm Zugverbindungen vom Hauptbahnhof XXXX zum Hauptbahnhof XXXX um 6:24 Uhr, 7:24 Uhr, 8:24 Uhr, 10:24 Uhr, 11:24 Uhr, 13:24 Uhr, 14:24 Uhr, 16:24 Uhr, 17:24 Uhr, 18:24 Uhr oder 19:18 Uhr (Kosten EUR 62,50) zur Verfügung gestanden wären. Am XXXX .2025 hätte er das Bezirksgericht mit einem Bus innerhalb XXXX (Kosten EUR 2,50) erreichen können. Nach der Vernehmung hätte er das Bezirksgericht XXXX um ca. 12:30 verlassen müssen, um den Bus (Kosten EUR 2,50) zum Hauptbahnhof XXXX und sodann den Zug um 13:39 Uhr mit einer fahrplanmäßigen Ankunft um 17:36 Uhr (Kosten EUR 62,50) in XXXX zu nehmen und die Reise mit einer ca. 20-minütigen Fahrt eines öffentlichen Verkehrsmittels innerhalb XXXX (Kosten EUR 2,40) zu seiner Wohnadresse zu beenden.Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätte der BF die Reise am römisch 40 .2025 (einem Sonntag) antreten müssen, um pünktlich am römisch 40 .2025 um 10:30 Uhr beim Bezirksgericht römisch 40 zu sein, wobei die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von seiner Wohnadresse zum Hauptbahnhof römisch 40 rund 20 Minuten (Kosten EUR 2,40) in Anspruch genommen hätte und ihm Zugverbindungen vom Hauptbahnhof römisch 40 zum Hauptbahnhof römisch 40 um 6:24 Uhr, 7:24 Uhr, 8:24 Uhr, 10:24 Uhr, 11:24 Uhr, 13:24 Uhr, 14:24 Uhr, 16:24 Uhr, 17:24 Uhr, 18:24 Uhr oder 19:18 Uhr (Kosten EUR 62,50) zur Verfügung gestanden wären. Am römisch 40 .2025 hätte er das Bezirksgericht mit einem Bus innerhalb römisch 40 (Kosten EUR 2,50) erreichen können. Nach der Vernehmung hätte er das Bezirksgericht römisch 40 um ca. 12:30 verlassen müssen, um den Bus (Kosten EUR 2,50) zum Hauptbahnhof römisch 40 und sodann den Zug um 13:39 Uhr mit einer fahrplanmäßigen Ankunft um 17:36 Uhr (Kosten EUR 62,50) in römisch 40 zu nehmen und die Reise mit einer ca. 20-minütigen Fahrt eines öffentlichen Verkehrsmittels innerhalb römisch 40 (Kosten EUR 2,40) zu seiner Wohnadresse zu beenden.
Ein ursprünglich für den XXXX .2025 geplantes Projektgespräch zwischen dem BF und einem Auftraggeber der XXXX wurde aufgrund der Gerichtsverhandlung auf einen anderen Termin verlegt. Ein ursprünglich für den römisch 40 .2025 geplantes Projektgespräch zwischen dem BF und einem Auftraggeber der römisch 40 wurde aufgrund der Gerichtsverhandlung auf einen anderen Termin verlegt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus dem Gerichtsakt des BVwG.
Die Stellung des BF als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der XXXX sowie als Gesellschafter und Geschäftsführer der XXXX ergeben sich aus dem Firmenbuch und dem vom BVwG von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug. Eine andere (unselbständige) Erwerbstätigkeit des BF wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch den von ihm vorgelegten Urkunden entnehmen. Die Stellung des BF als Alleingesellschafter und -geschäftsführer der römisch 40 sowie als Gesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 ergeben sich aus dem Firmenbuch und dem vom BVwG von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug. Eine andere (unselbständige) Erwerbstätigkeit des BF wird in der Beschwerde nicht behauptet und lässt sich weder den Verwaltungsakten noch den von ihm vorgelegten Urkunden entnehmen.
Für den BF ist für den Zeitpunkt der Vernehmung im XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in der XXXX im ZMR dokumentiert, worauf in Zusammenschau mit seinem Vorbringen die Feststellung seiner Wohnadresse gründet. Laut Firmenbuch sind die XXXX und die XXXX ebenfalls in XXXX etabliert. Aus dem Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ geht hervor, dass er am XXXX .2025 nicht von der Ladungsadresse in XXXX , sondern von seiner Wohnadresse in XXXX mit dem PKW zu der Verhandlung anreiste. Für den BF ist für den Zeitpunkt der Vernehmung im römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung in der römisch 40 im ZMR dokumentiert, worauf in Zusammenschau mit seinem Vorbringen die Feststellung seiner Wohnadresse gründet. Laut Firmenbuch sind die römisch 40 und die römisch 40 ebenfalls in römisch 40 etabliert. Aus dem Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ geht hervor, dass er am römisch 40 .2025 nicht von der Ladungsadresse in römisch 40 , sondern von seiner Wohnadresse in römisch 40 mit dem PKW zu der Verhandlung anreiste.
Laut den öffentlich abrufbaren Fahrplänen der XXXX , der XXXX und der XXXX für XXXX 2025 (demnach ohne Berücksichtigung der damals noch nicht in Betrieb genommenen Koralmbahn) wären dem BF für die Reise von seiner Wohnadresse zum Vernehmungsort öffentliche Verkehrsmittel ( XXXX ) zur Verfügung gestanden, wobei die Anreise bereits am Tag vor der Verhandlung hätte angetreten werden müssen, um pünktlich um 10:30 Uhr beim Bezirksgericht XXXX zu sein. Die Kosten für die Nutzung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel für XXXX 2025 ergeben sich aus öffentlich abrufbaren Tarifübersichten und werden in der Beschwerde nicht konkret bestritten. Laut den öffentlich abrufbaren Fahrplänen der römisch 40 , der römisch 40 und der römisch 40 für römisch 40 2025 (demnach ohne Berücksichtigung der damals noch nicht in Betrieb genommenen Koralmbahn) wären dem BF für die Reise von seiner Wohnadresse zum Vernehmungsort öffentliche Verkehrsmittel ( römisch 40 ) zur Verfügung gestanden, wobei die Anreise bereits am Tag vor der Verhandlung hätte angetreten werden müssen, um pünktlich um 10:30 Uhr beim Bezirksgericht römisch 40 zu sein. Die Kosten für die Nutzung der zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel für römisch 40 2025 ergeben sich aus öffentlich abrufbaren Tarifübersichten und werden in der Beschwerde nicht konkret bestritten.
Die Verlegung des ursprünglich für den XXXX .2025 vorgesehenen Termins auf einen anderen Termin ergibt sich aus den Angaben des BF und aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben vom XXXX .2025 (arg. „… sodass … ein neuer – zeitlich schwer zu koordinierender – Ersatztermin gefunden werden musste …“).Die Verlegung des ursprünglich für den römisch 40 .2025 vorgesehenen Termins auf einen anderen Termin ergibt sich aus den Angaben des BF und aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben vom römisch 40 .2025 (arg. „… sodass … ein neuer – zeitlich schwer zu koordinierender – Ersatztermin gefunden werden musste …“).
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 20 Abs 4 GebAG ist im Zeugengebührenbestimmungsverfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Einen Kosten- oder Barauslagenersatz sieht das GebAG auch im Beschwerdeverfahren nicht vor (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 22 GebAG Anm 11). Demnach besteht kein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei des Grundverfahrens für ihre Gegenäußerung zur Beschwerde, sodass der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, GebAG ist im Zeugengebührenbestimmungsverfahren grundsätzlich das AVG anzuwenden. Im Verwaltungsverfahren und im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Einen Kosten- oder Barauslagenersatz sieht das GebAG auch im Beschwerdeverfahren nicht vor vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 22, GebAG Anmerkung 11). Demnach besteht kein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei des Grundverfahrens für ihre Gegenäußerung zur Beschwerde, sodass der darauf gerichtete Antrag als unzulässig zurückzuweisen ist.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 1 Abs 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Der BF hat daher grundsätzlich Anspruch auf Zeugengebühren.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeugen in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG. Der BF hat daher grundsätzlich Anspruch auf Zeugengebühren.
Gemäß § 3 Abs 1 GebAG umfasst die Zeugengebühr einerseits den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Z 1) und andererseits die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Z 2).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Zeugengebühr einerseits den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden (Ziffer eins,) und andererseits die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (Ziffer 2,).
Gemäß § 4 Abs 2 GebAG steht dem Zeugen eine höhere Gebühr, die darauf gestützt wird, dass der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung weniger weit entfernt ist als de Ort, vom dem er zureist, nur dann zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich anzeigt. Hier ist der BF zwar nicht von dem in der Ladung angegebenen Ort ( XXXX ) zur Vernehmung angereist, sondern von XXXX . Da die bei der Anreise aus XXXX entstehenden Gebühren jedoch geringer sind als bei der Anreise aus XXXX , schadet es nicht, dass er dies dem Gericht nicht vorab angezeigt hat.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, GebAG steht dem Zeugen eine höhere Gebühr, die darauf gestützt wird, dass der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung weniger weit entfernt ist als de Ort, vom dem er zureist, nur dann zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich anzeigt. Hier ist der BF zwar nicht von dem in der Ladung angegebenen Ort ( römisch 40 ) zur Vernehmung angereist, sondern von römisch 40 . Da die bei der Anreise aus römisch 40 entstehenden Gebühren jedoch geringer sind als bei der Anreise aus römisch 40 , schadet es nicht, dass er dies dem Gericht nicht vorab angezeigt hat.
Gemäß § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld ab dem zweiten Kilometer); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld ab dem zweiten Kilometer); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde.
Gemäß § 9 Abs 1 GebAG sind dabei die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Z 4). Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind gemäß § 9 Abs 3 GebAG die Kosten zu ersetzen, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels angefallen wären.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind dabei die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Ziffer 4,). Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GebAG die Kosten zu ersetzen, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels angefallen wären.
Die Aufenthaltskosten umfassen gemäß § 13 GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als am gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Z 1), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Z 2). Gemäß § 14 Abs 1 GebAG sind als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 5,80 für das Frühstück und je EUR 12,30 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten. Gemäß § 14 Abs 2 GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück bei einem Antritt der Reise vor 7 Uhr zu vergüten, der Mehraufwand für das Mittagessen bei einem Antritt der Reise vor 11 Uhr und einer Beendigung nach 14 Uhr und der Mehraufwand für das Abendessen bei einer Beendigung nach 19 Uhr. Gemäß § 15 Abs 1 GebAG ist der Mehraufwand für eine unvermeidliche Nächtigung mit EUR 18 zu vergüten, wenn nicht gemäß § 15 Abs 2 GebAG höhere Kosten für eine in Anspruch genommene Nachtunterkunft bescheinigt werden, wobei eine Nächtigung auch dann als unvermeidlich anzusehen ist, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.Die Aufenthaltskosten umfassen gemäß Paragraph 13, GebAG den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als am gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen (Ziffer eins,), und die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, GebAG sind als Mehraufwand für die Verpflegung EUR 5,80 für das Frühstück und je EUR 12,30 für das Mittag- und das Abendessen zu vergüten. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, GebAG ist der Mehraufwand für das Frühstück bei einem Antritt der Reise vor 7 Uhr zu vergüten, der Mehraufwand für das Mittagessen bei einem Antritt der Reise vor 11 Uhr und einer Beendigung nach 14 Uhr und der Mehraufwand für das Abendessen bei einer Beendigung nach 19 Uhr. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GebAG ist der Mehraufwand für eine unvermeidliche Nächtigung mit EUR 18 zu vergüten, wenn nicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GebAG höhere Kosten für eine in Anspruch genommene Nachtunterkunft bescheinigt werden, wobei eine Nächtigung auch dann als unvermeidlich anzusehen ist, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
Hier ist im Beschwerdeverfahren zunächst strittig, ob dem BF die Kosten für die Benützung des eigenen PKW in Form von Kilometergeld zu vergüten sind. Dabei kommt es darauf an, ob eine der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 GebAG vorliegt. Hier ist im Beschwerdeverfahren zunächst strittig, ob dem BF die Kosten für die Benützung des eigenen PKW in Form von Kilometergeld zu vergüten sind. Dabei kommt es darauf an, ob eine der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, GebAG vorliegt.
Da für die Fahrt von der Wohnadresse des BF zum Vernehmungsort Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung standen, die Gebühr bei Benützung des eigenen PKW höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, der BF auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Vernehmung kommen konnte und die PKW-Benützung nicht wegen eines körperlichen Gebrechens geboten war, ist zu prüfen, ob das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte (§ 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GebAG). Dies ist z.B. bei mehrstündigen Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof der Fall (siehe VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Andere als die in § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände (z.B. berufliche Anliegen oder Zeitersparnis) rechtfertigen den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht. Eine längere Fahrdauer ist (auch bei beträchtlichem Zeitunterschied) kein ausreichender Grund dafür, dass ein Zeuge ein vorhandenes Massenbeförderungsmittel nicht benützt, ebensowenig die Notwendigkeit von mehrfachem Umsteigen (vgl zB VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080; VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Da für die Fahrt von der Wohnadresse des BF zum Vernehmungsort Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung standen, die Gebühr bei Benützung des eigenen PKW höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, der BF auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Vernehmung kommen konnte und die PKW-Benützung nicht wegen eines körperlichen Gebrechens geboten war, ist zu prüfen, ob das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GebAG). Dies ist z.B. bei mehrstündigen Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof der Fall (siehe VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Andere als die in Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände (z.B. berufliche Anliegen oder Zeitersparnis) rechtfertigen den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht. Eine längere Fahrdauer ist (auch bei beträchtlichem Zeitunterschied) kein ausreichender Grund dafür, dass ein Zeuge ein vorhandenes Massenbeförderungsmittel nicht benützt, ebensowenig die Notwendigkeit von mehrfachem Umsteigen vergleiche zB VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080; VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; VwGH 25.02.1994, 93/17/0001).
Da die Fahrtzeit mit dem Auto ca. sieben Stunden betragen hätte, die Reisezeit für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln samt Wartezeiten bei rund neun Stunden liegt und eine Anreise am Vortag der Vernehmung, einem Sonntag, möglich und zumutbar gewesen wäre, konnte der BF nach der Lage der Verhältnisse Massenbeförderungsmittel benützen. Dazu kommt, dass die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln umweltfreundlich ist und (verglichen mit Fahrten mit dem PKW) die Einsparung erheblicher CO2-Emissionen ermöglicht. Die Voraussetzungen, unter denen gesunden Personen die Kosten für die Benützung eines PKW zu vergüten sind, sind auch aus diesen Gründen restriktiv auszulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass im angefochtenen Bescheid die Reisekosten ausgehend von der Benützung von Massenbeförderungsmitteln ermittelt und dem BF nicht die begehrten Kosten für die Benützung des eigenen PKW zuerkannt wurden.
Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass der BF entsprechend den verfügbaren Zugverbindungen schon am Tag vor der Vernehmung hätte anreisen müssen, weshalb eine Nächtigung unvermeidlich gewesen wäre. Andernfalls hätte er die Reise vor 6 Uhr antreten müssen, um pünktlich um 10:30 Uhr beim Bezirksgericht XXXX zu erscheinen. Daher ist ihm für die als unvermeidlich anzusehende Nächtigung der Mehraufwand iSd § 13 Z 2 iVm § 15 Abs 1 GebAG von EUR 18 zusätzlich zuzusprechen, zumal er keinen höheren Nächtigungsaufwand iSd § 15 Abs 2 GebAG bescheinigt hat. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass der BF entsprechend den verfügbaren Zugverbindungen schon am Tag vor der Vernehmung hätte anreisen müssen, weshalb eine Nächtigung unvermeidlich gewesen wäre. Andernfalls hätte er die Reise vor 6 Uhr antreten müssen, um pünktlich um 10:30 Uhr beim Bezirksgericht römisch 40 zu erscheinen. Daher ist ihm für die als unvermeidlich anzusehende Nächtigung der Mehraufwand iSd Paragraph 13, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, GebAG von EUR 18 zusätzlich zuzusprechen, zumal er keinen höheren Nächtigungsaufwand iSd Paragraph 15, Absatz 2, GebAG bescheinigt hat.
Es ist nicht nachvollziehbar, warum dem BF im angefochtenen Bescheid für zwei notwendige Fahrten innerhalb XXXX (von seiner Wohnadresse zum Bahnhof und retour) die Kosten von EUR 8 für eine 24-Stunden Karte zuerkannt wurden. Richtigerweise sind in diesem Zusammenhang nur die (geringeren) Kosten für zwei Stundenkarten der XXXX á EUR 2,40 zu berücksichtigen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum dem BF im angefochtenen Bescheid für zwei notwendige Fahrten innerhalb römisch 40 (von seiner Wohnadresse zum Bahnhof und retour) die Kosten von EUR 8 für eine 24-Stunden Karte zuerkannt wurden. Richtigerweise sind in diesem Zusammenhang nur die (geringeren) Kosten für zwei Stundenkarten der römisch 40 á EUR 2,40 zu berücksichtigen.
Da der BF bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln die Reise am Vortag antreten hätte müssen, diese jedoch am nächsten Tag vor 19 Uhr beendet hätte, ist ihm gemäß § 14 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GebAG zusätzlich der Mehraufwand für ein Frühstück von EUR 5,80 sowie für ein Mittag- und ein Abendessen von je EUR 12,30 zu vergüten. Insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig, zumal auch in der Beschwerde ein Verpflegungsmehraufwand von EUR 30,40 angesprochen wird.Da der BF bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln die Reise am Vortag antreten hätte müssen, diese jedoch am nächsten Tag vor 19 Uhr beendet hätte, ist ihm gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG zusätzlich der Mehraufwand für ein Frühstück von EUR 5,80 sowie für ein Mittag- und ein Abendessen von je EUR 12,30 zu vergüten. Insoweit ist der angefochtene Bescheid nicht korrekturbedürftig, zumal auch in der Beschwerde ein Verpflegungsmehraufwand von EUR 30,40 angesprochen wird.
Im Beschwerdeverfahren ist außerdem strittig, ob dem BF für den ladungsbedingt versäumten Zeitraum anstelle der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG gebührt.Im Beschwerdeverfahren ist außerdem strittig, ob dem BF für den ladungsbedingt versäumten Zeitraum anstelle der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG gebührt.
Gemäß § 17 GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 20,60 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG ist im Falle des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis EUR 20,60 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach Litera a, oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG ist im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG der Grund des Anspruchs, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.
§ 18 GebAG räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach § 18 Abs 1 Z 1 GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass für die Verhinderungszeit ein (höherer) konkreter Vermögensschaden bescheinigt werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort „tatsächlich“ völlig inhaltsleer, andererseits aber der Regelung des § 18 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 GebAG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmte pauschale Sätze vorgesehen sind (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).Paragraph 18, GebAG räumt einem selbständig Erwerbstätigen, der durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet, grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen der Pauschalentschädigung nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG und dem Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG ein. Letzterer setzt aber voraus, dass für die Verhinderungszeit ein (höherer) konkreter Vermögensschaden bescheinigt werden kann. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kann unter einem „tatsächlich entgangenen“ Einkommen im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen verstanden werden. Würde man ein solches genügen lassen, wäre einerseits das Wort „tatsächlich“ völlig inhaltsleer, andererseits aber der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GebAG weitgehend der Anwendungsbereich entzogen, wonach dort, wo ein Einkommensentgang feststeht, die konkrete Höhe aber nicht errechnet werden kann, von Gesetzes wegen bestimmte pauschale Sätze vorgesehen sind vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2019/16/0081).
Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an das sonstige Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (siehe VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es ihm möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach der Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl. VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg dabei keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge der Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (siehe VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 und 22.11.1999, 98/17/0357). Der selbständig Erwerbstätige ist für die Erfüllung der Zeugenpflicht nicht nach sonst geltenden Honorarsätzen oder in Anlehnung an das sonstige Einkommen zu entlohnen, sondern lediglich für einen konkreten Einkommensentgang zu entschädigen (siehe VwGH 15.04.1994, 92/17/0231). Davon kann nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verloren ging. Wesentlich ist dabei insbesondere, ob es ihm möglich und zumutbar war, die betreffenden Tätigkeiten nach der Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei auch die Dringlichkeit oder Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche VwGH 20.6.2012, 2010/17/0099). Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg dabei keineswegs verschlossen ist. Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentgangs, der durch eine bestimmte Zeitversäumnis verursacht wird, ist jedoch der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein. Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge der Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (siehe VwGH 25.02.2002, 98/17/0097 und 22.11.1999, 98/17/0357).
Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs für einen Vermögensnachteil, der durch die Zeugeneinvernahme entsteht, zu regeln. Dass der Gesetzgeber hiebei in erster Linie - auch auf Grund des geringeren Verwaltungsaufwandes - auf eine pauschalierte Entschädigung abstellt und bloß alternativ die Möglichkeit des Ersatzes eines konkreten Verdienst- oder Einkommensentgangs vorsieht, ist nicht unsachlich. Dies gilt auch für die erhöhte Bescheinigungspflicht bei der Geltendmachung des tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgangs, wonach - anders als bei der pauschalierten Entschädigung - zusätzlich zum Grund des Anspruches auch dessen Höhe zu bescheinigen ist. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil zwar die finanziellen Einbußen des Zeugen ausgeglichen werden sollen, dieser aber nicht entlohnt werden soll. Nicht zuletzt ist damit abgesehen von der Verwaltungsvereinfachung zudem ein Schutz der Verfahrensparteien vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden. Die Kosten sollen allen Zeugen ohne Unterschied ihrer beruflichen Stellung im gleichen Ausmaß zustehen, daher soll ein unselbständig Erwerbstätiger „das, was er auf die Hand bekommen hätte“ und ein selbständig Erwerbstätiger „das, was er nach Abzug von Auslagen positiv verdient hätte“ ersetzt bekommen. Dass die Art der Bescheinigung verschieden ist oder dass mit der Bescheinigung Schwierigkeiten verbunden sind, macht die Regelung noch nicht unsachlich, sondern liegt vielmehr im Unterschied zwischen unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten sowie einzelner selbständiger Tätigkeiten und Betriebsführungen (vgl. VfGH 26.11.2020, G236/2020 und G237/2020 ua). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs für einen Vermögensnachteil, der durch die Zeugeneinvernahme entsteht, zu regeln. Dass der Gesetzgeber hiebei in erster Linie - auch auf Grund des geringeren Verwaltungsaufwandes - auf eine pauschalierte Entschädigung abstellt und bloß alternativ die Möglichkeit des Ersatzes eines konkreten Verdienst- oder Einkommensentgangs vorsieht, ist nicht unsachlich. Dies gilt auch für die erhöhte Bescheinigungspflicht bei der Geltendmachung des tatsächlichen Verdienst- oder Einkommensentgangs, wonach - anders als bei der pauschalierten Entschädigung - zusätzlich zum Grund des Anspruches auch dessen Höhe zu bescheinigen ist. Dies ist auch deshalb gerechtfertigt, weil zwar die finanziellen Einbußen des Zeugen ausgeglichen werden sollen, dieser aber nicht entlohnt werden soll. Nicht zuletzt ist damit abgesehen von der Verwaltungsvereinfachung zudem ein Schutz der Verfahrensparteien vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden. Die Kosten sollen allen Zeugen ohne Unterschied ihrer beruflichen Stellung im gleichen Ausmaß zustehen, daher soll ein unselbständig Erwerbstätiger „das, was er auf die Hand bekommen hätte“ und ein selbständig Erwerbstätiger „das, was er nach Abzug von Auslagen positiv verdient hätte“ ersetzt bekommen. Dass die Art der Bescheinigung verschieden ist oder dass mit der Bescheinigung Schwierigkeiten verbunden sind, macht die Regelung noch nicht unsachlich, sondern liegt vielmehr im Unterschied zwischen unselbständigen und selbständigen Tätigkeiten sowie einzelner selbständiger Tätigkeiten und Betriebsführungen vergleiche VfGH 26.11.2020, G236/2020 und G237/2020 ua).
Voraussetzung dafür, dass dem BF das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit b GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis vergütet wird, ist demnach, dass er seinen Einkommensentgang nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach behauptet und glaubhaft macht. Es ist davon auszugehen, dass bei einem selbständig erwerbstätigen Zeugen grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt, sodass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten hat, dessen konkrete Höhe jedoch im vorliegenden Fall nicht bescheinigt wurde. Es wäre am BF gelegen, nicht nur den Einkommensentgang am Tag der Einvernahme darzulegen, sondern auch zu bescheinigen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeiten trotz der Vorlaufzeit zwischen der Zustellung der Ladung und der Vernehmung nur an diesem Tag (und nicht auch zu einer anderen Zeit) möglich war.Voraussetzung dafür, dass dem BF das tatsächlich entgangene Einkommen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GebAG als Entschädigung für Zeitversäumnis vergütet wird, ist demnach, dass er seinen Einkommensentgang nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach behauptet und glaubhaft macht. Es ist davon auszugehen, dass bei einem selbständig erwerbstätigen Zeugen grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit einen Vermögensnachteil bewirkt, sodass er infolge der Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erlitten hat, dessen konkrete Höhe jedoch im vorliegenden Fall nicht bescheinigt wurde. Es wäre am BF gelegen, nicht nur den Einkommensentgang am Tag der Einvernahme darzulegen, sondern auch zu bescheinigen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Tätigkeiten trotz der Vorlaufzeit zwischen der Zustellung der Ladung und der Vernehmung nur an diesem Tag (und nicht auch zu einer anderen Zeit) möglich war.
Grundsätzlich liegt ein nach § 18 Abs 1 Z 2 GebAG relevanter Einkommensentgang vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verlorenging (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 18 GebAG E 24). Der für den XXXX .2025 geplante Termin hätte aber zunächst nicht dem Zeugen, sondern der XXXX , einer von ihm zu unterscheidenden juristischen Person, Einkommen gebracht. Einer GmbH entgangene Einnahmen können nicht mit dem Einkommensentgang des Zeugen selbst gleichgesetzt werden, selbst wenn dieser – wie hier – Geschäftsführer und (Allein-) Gesellschafter der GmbH ist. Der BF hat nicht bescheinigt, dass ihm durch einen allfälligen Einnahmenausfall der XXXX unmittelbar ein konkreter Einkommensentgang bzw. Vermögensnachteil entstanden ist, zumal der ursprünglich für den XXXX .2025 geplante Termin ohnedies auf einen anderen Tag verlegt werden konnte. Außerdem hat er nicht bescheinigt, dass er am XXXX .2025 (trotz der Verschiebung des Termins) zehn Stunden (und damit länger als an einem üblichen achtstündigen Arbeitstag) gearbeitet hätte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG gewährt wurde. Grundsätzlich liegt ein nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG relevanter Einkommensentgang vor, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, das verlorenging (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 18, GebAG E 24). Der für den römisch 40 .2025 geplante Termin hätte aber zunächst nicht dem Zeugen, sondern der römisch 40 , einer von ihm zu unterscheidenden juristischen Person, Einkommen gebracht. Einer GmbH entgangene Einnahmen können nicht mit dem Einkommensentgang des Zeugen selbst gleichgesetzt werden, selbst wenn dieser – wie hier – Geschäftsführer und (Allein-) Gesellschafter der GmbH ist. Der BF hat nicht bescheinigt, dass ihm durch einen allfälligen Einnahmenausfall der römisch 40 unmittelbar ein konkreter Einkommensentgang bzw. Vermögensnachteil entstanden ist, zumal der ursprünglich für den römisch 40 .2025 geplante Termin ohnedies auf einen anderen Tag verlegt werden konnte. Außerdem hat er nicht bescheinigt, dass er am römisch 40 .2025 (trotz der Verschiebung des Termins) zehn Stunden (und damit länger als an einem üblichen achtstündigen Arbeitstag) gearbeitet hätte. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass ihm mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gewährt wurde.
Bei Berücksichtigung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und einer Anreise am Vortag (Sonntag) steht dem BF eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG für einen achtstündigen Arbeitstag, demnach für insgesamt 8 (begonnene) Stunden zu, sodass ihm aus diesem Rechtsgrund insgesamt EUR 164,80 an Zeugengebühren zuzusprechen sind, zumal er am XXXX .2025 erst um ca. 18 Uhr an seinen Wohnort zurückgekehrt wäre. Bei Berücksichtigung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und einer Anreise am Vortag (Sonntag) steht dem BF eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG für einen achtstündigen Arbeitstag, demnach für insgesamt 8 (begonnene) Stunden zu, sodass ihm aus diesem Rechtsgrund insgesamt EUR 164,80 an Zeugengebühren zuzusprechen sind, zumal er am römisch 40 .2025 erst um ca. 18 Uhr an seinen Wohnort zurückgekehrt wäre.
Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid im Sinne des Nächtigungsmehraufwands, der angepassten Kosten für Massenbeförderungsmittel und der reduzierten Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis abzuändern. Die dadurch bewirkte Reduktion der Zeugengebühr ist zulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl. § 42 VwGVG) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297). Es liegt auch keine Teilrechtskraft hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen Zeugengebühren vor, weil es sich bei den Reise- und Aufenthaltskosten iSd § 3 Abs 1 Z 1 GebAG einerseits und der Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 3 Abs 1 Z 2 GebAG andererseits jeweils um einheitliche, nicht weiter teilbare Absprüche handelt (siehe VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 und 05.10.2021, Ra 2020/10/0134). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid im Sinne des Nächtigungsmehraufwands, der angepassten Kosten für Massenbeförderungsmittel und der reduzierten Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis abzuändern. Die dadurch bewirkte Reduktion der Zeugengebühr ist zulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen vergleiche Paragraph 42, VwGVG) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297). Es liegt auch keine Teilrechtskraft hinsichtlich der mit dem angefochtenen Bescheid zugesprochenen Zeugengebühren vor, weil es sich bei den Reise- und Aufenthaltskosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG einerseits und der Entschädigung für Zeitversäumnis iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG andererseits jeweils um einheitliche, nicht weiter teilbare Absprüche handelt (siehe VwGH 13.06.2024, Ra 2023/11/0065 und 05.10.2021, Ra 2020/10/0134).
Da die Gebühr des BF, die stets vor Rechtskraft zu zahlen ist (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 21 GebAG Anm 7, § 22 GebAG Anm 8 und § 23 GebAG Anm 7), durch diese Entscheidung herabgesetzt wird, ist er gemäß § 23 Abs 3 GebAG zur Zurückzahlung des zu viel erhaltenen Betrags unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, ist der entsprechende Betrag nach dem GEG einzubringen.Da die Gebühr des BF, die stets vor Rechtskraft zu zahlen ist (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 21, GebAG Anmerkung 7, Paragraph 22, GebAG Anmerkung 8 und Paragraph 23, GebAG Anmerkung 7), durch diese Entscheidung herabgesetzt wird, ist er gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG zur Zurückzahlung des zu viel erhaltenen Betrags unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufzufordern. Kommt er dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, ist der entsprechende Betrag nach dem GEG einzubringen.
Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vom BF vorgelegten Urkunden geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vom BF vorgelegten Urkunden geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich jeweils an bestehender VwGH-Rechtsprechung bzw. am nicht weiter interpretationsbedürftigen Gesetzestext orientieren konnte.Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG weder bei dem Beschluss noch bei dem Erkenntnis eine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich jeweils an bestehender VwGH-Rechtsprechung bzw. am nicht weiter interpretationsbedürftigen Gesetzestext orientieren konnte.
Schlagworte
Aufenthaltskostenersatz Bescheidabänderung Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Massenbeförderungsmittel Nächtigungskosten Pauschalentschädigung Reisekosten Rückzahlungsverpflichtung selbstständig Erwerbstätiger unzulässiger Antrag Zeitversäumnis Zeugengebühr ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2319712.1.00Im RIS seit
10.07.2026Zuletzt aktualisiert am
10.07.2026