Entscheidungsdatum
16.04.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W251 2288399-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er sei beim afghanischen Militär gewesen und habe aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst vor den Taliban.
2. In weiterer Folge verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und hielt sich in Belgien auf, wo er erkennungsdienstlich behandelt und am 19.12.2022 nach Österreich rücküberstellt wurde. Der Beschwerdeführer verließ kurz danach ein weiteres Mal das Bundesgebiet und wurde am 02.06.2023 erneut von Belgien nach Österreich rücküberstellt.
3. Am 03.10.2023 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Bruder beim Militär gedient habe und nach der Machtübernahme durch die Taliban von diesen erschossen worden sei. Ein Cousin des Beschwerdeführers sei beim Kommando in Kandahar tätig gewesen und sei an dem Tag, als sein Bruder erschossen worden sei, ebenso geflüchtet. Da der Beschwerdeführer früher auch beim Militär gewesen sei, habe sein Vater Angst um das Leben des Beschwerdeführers gehabt und über dessen Onkel die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan organisiert. Der Beschwerdeführer glaube, dass seine Cousins zweiten Grades väterlicherseits, mit denen es eine Grundstücksstreitigkeit gegeben habe und die bei den Taliban seien, ihn und seinen Bruder an die Taliban verraten haben. Es habe zudem ein weiterer Bruder des Beschwerdeführers für die Armee gedient „bis Karzai zum zweiten Mal gewählt wurde“. Die Familie habe damals noch im Heimatdorf gelebt und die Taliban haben Drohbriefe an die Moschee geschickt und die Familien der Soldaten bedroht. Da sein Bruder auch persönlich bedroht worden sei, habe er seinen Dienst beendet und sei nach Dubai gegangen. Der Beschwerdeführer brachte überdies vor, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme Unterlagen zu seiner Person, seinen Familienangehörigen und seinem Fluchtvorbringen vor und übermittelte nach der Einvernahme per E-Mail weitere Fotos zu seinen Familienangehörigen an das Bundesamt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers befassen. Der Beschwerdeführer erfülle als ehemaliger Angehöriger der afghanischen Sicherheitskräfte und aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seiner Brüder einschlägige Risikoprofile von UNHCR und EUAA. Er lehne aus politischen Gründen die Herrschaft der Taliban, deren Gräueltaten und Werte massiv ab und es drohe ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante politische Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit für das afghanische Militär bzw. seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seiner Brüder, welche ebenfalls für die Nationalarmee tätig gewesen seien. Verwandte seines Vaters seien Taliban-Mitglieder und in Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer beim Militär gewesen sei. Bei einer Rückkehr werde ihm außerdem eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, da er als verwestlicht bzw. als Apostat wahrgenommen werde. Seine Lebensweise stehe im Widerspruch zu den zentralen Wertvorstellungen der Taliban, die er ablehne. Darüber hinaus werde er aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage, insbesondere in seiner Herkunftsregion, in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten.
6. Am 15.03.2024 gab das Bundesamt im Zuge der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme ab, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sich das Bundesamt mit den aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan als auch der EUAA Country Guidance auseinandergesetzt habe und diese auch im Lichte der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bewertet habe. Eine individuelle, konkrete (Reflex-)Verfolgung oder Bedrohung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei aufgrund der widersprüchlichen, vagen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht glaubhaft gewesen. Ebenso sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine verwestlichte Lebensweise führe, aufgrund welcher er nunmehr in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sei und habe auch nicht festgestellt werden können, dass ihm ausschließlich aufgrund seines Aufenthaltes in Europa eine maßgebliche relevante Bedrohung in Afghanistan drohe. Der Beschwerdeführer sei trotz der derzeit allgemein herrschenden schlechten Versorgungslage in Afghanistan persönlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer existenziellen Bedrohung ausgesetzt, da er über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan verfüge. Es wurde auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
7. Mit schriftlicher Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.08.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer Originaldokumente, unter anderem bezüglich der Armee, aus Afghanistan erhalten habe, die er im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dem Gericht vorlegen könne.
8. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.11.2025 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W251 am 02.12.2025 neu zugewiesen.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2026 und am 24.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie am 24.03.2026 XXXX als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen und seiner Integration im Bundesgebiet vor. Hinsichtlich des einvernommenen Zeugen wurden zuvor am 05.02.2026 vom Bundesamt Unterlagen betreffend sein Asylverfahren im Bundesgebiet an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.02.2026 und am 24.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie am 24.03.2026 römisch 40 als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Unterlagen zu seinem Fluchtvorbringen und seiner Integration im Bundesgebiet vor. Hinsichtlich des einvernommenen Zeugen wurden zuvor am 05.02.2026 vom Bundesamt Unterlagen betreffend sein Asylverfahren im Bundesgebiet an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem etwas Farsi und ein bisschen Deutsch. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist traditionell verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn (Aktenseite = AS 9-11, 82, 85 f, 92 f; Verhandlungsprotokoll vom 02.02.2026 = VP1 S. 6 f).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu, er spricht zudem etwas Farsi und ein bisschen Deutsch. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er ist traditionell verheiratet und hat einen minderjährigen Sohn (Aktenseite = AS 9-11, 82, 85 f, 92 f; Verhandlungsprotokoll vom 02.02.2026 = VP1 S. 6 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern auf. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule, wo er das Lesen und Schreiben auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lernte. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Ehefrau in der Stadt XXXX in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer erlernte in Afghanistan den Beruf eines Bauhandwerkers und arbeitete mit seinem Bruder auf Baustellen in Afghanistan. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan arbeitete er in der Türkei in einer Bäckerei (AS 10 f, 85, 90 f, 96; VP1 S. 6-8, 25).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen vier Brüdern auf. Der Beschwerdeführer besuchte fünf Jahre lang die Schule, wo er das Lesen und Schreiben auf zumindest einer Landessprache Afghanistans lernte. Vor seiner Ausreise aus Afghanistan lebte er mit seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner Ehefrau in der Stadt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer erlernte in Afghanistan den Beruf eines Bauhandwerkers und arbeitete mit seinem Bruder auf Baustellen in Afghanistan. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan arbeitete er in der Türkei in einer Bäckerei (AS 10 f, 85, 90 f, 96; VP1 S. 6-8, 25).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste ca. im Juli 2021 aus Afghanistan aus. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seiner Familienangehörigen leisten (AS 12-14, 98).
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 12, 82; VP1 S. 5, 23, 25; Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026 = VP2 S. 6).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder eine militärische Ausbildung absolviert noch für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Er hat sich auch nicht um die Aufnahme bei einer Spezialeinheit beworben. Er hatte keinen Bruder namens XXXX , der von den Taliban ermordet worden ist. Weder sein Bruder XXXX noch sein Cousin oder sein Vater haben jemals für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater, sein Bruder und sein Cousin werden auch nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten.Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder eine militärische Ausbildung absolviert noch für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Er hat sich auch nicht um die Aufnahme bei einer Spezialeinheit beworben. Er hatte keinen Bruder namens römisch 40 , der von den Taliban ermordet worden ist. Weder sein Bruder römisch 40 noch sein Cousin oder sein Vater haben jemals für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater, sein Bruder und sein Cousin werden auch nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten.
Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen, die Taliban-Mitglieder sind oder Taliban-Mitglieder geheiratet haben. Auch sind die Cousins zweiten Grades väterlicherseits des Beschwerdeführers keine Angehörige der Taliban. Es gab in Afghanistan zwischen deren Vätern, den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, und dem Vater des Beschwerdeführers keine Streitigkeiten um Grundstücke oder Häuser. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Cousins sind nicht verfeindet, sondern haben ein gutes familiäres Verhältnis.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban oder anderen Personen gesucht.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese und die Scharia auch nicht ab. Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 29.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach der Erstbefragung am 29.09.2022 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und wurde am 19.12.2022 als auch am 02.06.2023, nachdem er zuvor ein zweites Mal das österreichische Bundesgebiet verließ, jeweils von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Er ist seit 02.06.2023 im Bundesgebiet aufhältig. Er ist in Österreich aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A1, und ist gegenwärtig zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 angemeldet. Er hat noch keine Deutschprüfung absolviert (Beilage ./C, ./E-H, ./O).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (VP S. 23).
Er arbeitet seit 17.11.2025 ehrenamtlich mindestens 22 Stunden pro Woche in der XXXX . Seine Tätigkeit umfasst das Verräumen von Lebensmitteln und Lagerarbeiten sowie alle anfallenden Reinigungsarbeiten und die Ausgabe von Lebensmitteln (Beilage ./i, N). Der Beschwerdeführer arbeitete bereits zuvor von 29.09.2025 bis 12.11.2025 insgesamt 52,5 Stunden beim Verein XXXX als ehrenamtlicher Helfer (Beilage ./j). Darüber hinaus arbeitete der Beschwerdeführer ehrenamtlich auf einem Bauernhof als auch in einem Betrieb (VP S. 24; Beilage ./D, ./K-M).Er arbeitet seit 17.11.2025 ehrenamtlich mindestens 22 Stunden pro Woche in der römisch 40 . Seine Tätigkeit umfasst das Verräumen von Lebensmitteln und Lagerarbeiten sowie alle anfallenden Reinigungsarbeiten und die Ausgabe von Lebensmitteln (Beilage ./i, N). Der Beschwerdeführer arbeitete bereits zuvor von 29.09.2025 bis 12.11.2025 insgesamt 52,5 Stunden beim Verein römisch 40 als ehrenamtlicher Helfer (Beilage ./j). Darüber hinaus arbeitete der Beschwerdeführer ehrenamtlich auf einem Bauernhof als auch in einem Betrieb (VP S. 24; Beilage ./D, ./K-M).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu einem afghanischen Staatsangehörigen als auch zu zwei Männern, für die der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtete, knüpfen (VP S. 24; Beilage ./D, ./K-M). Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich.
Der Beschwerdeführer wird von seinen Unterkunftsgebern, Gemeindemitgliedern sowie dem Verein XXXX und den zwei Männern, für die er ehrenamtlich arbeitete, als höflich, verlässlich und motiviert beschrieben. Er zeichnet sich durch seine technische Begabung und sein handwerkliches Geschick, seine sehr genaue und effiziente Arbeitsweise als auch seine soziale Kompetenz und Hilfsbereitschaft aus (Beilage ./C-D, ./j-M),Der Beschwerdeführer wird von seinen Unterkunftsgebern, Gemeindemitgliedern sowie dem Verein römisch 40 und den zwei Männern, für die er ehrenamtlich arbeitete, als höflich, verlässlich und motiviert beschrieben. Er zeichnet sich durch seine technische Begabung und sein handwerkliches Geschick, seine sehr genaue und effiziente Arbeitsweise als auch seine soziale Kompetenz und Hilfsbereitschaft aus (Beilage ./C-D, ./j-M),
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Die Eltern, seine vier Brüder, seine Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers wohnen derzeit in der Stadt XXXX . Seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn wohnen nach wie vor in einem Mietshaus in der Stadt XXXX , seine Brüder wohnen in der Nähe des Mietshauses. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet nach wie vor auf Baustellen, ein weiterer Bruder arbeitet bei einem Mechaniker. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie.1.4.1. Die Eltern, seine vier Brüder, seine Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers wohnen derzeit in der Stadt römisch 40 . Seine Eltern, seine Ehefrau und sein Sohn wohnen nach wie vor in einem Mietshaus in der Stadt römisch 40 , seine Brüder wohnen in der Nähe des Mietshauses. Ein Bruder des Beschwerdeführers arbeitet nach wie vor auf Baustellen, ein weiterer Bruder arbeitet bei einem Mechaniker. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie.
Der Familie des Beschwerdeführers – konkret dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder – gehört ein Haus samt einem landwirtschaftlichen Grundstück in der Größe von einem Jirib im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Nangarhar. Bevor die Kernfamilie des Beschwerdeführers in die Stadt XXXX umzog, lebten sie gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau und zwei Söhnen, sowie mit drei Cousins des Vaters des Beschwerdeführers samt deren Ehefrauen und Kindern in diesem Haus. Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits wohnt nach wie vor im Haus der Familie im Dorf XXXX .Der Familie des Beschwerdeführers – konkret dem Vater des Beschwerdeführers und dessen Bruder – gehört ein Haus samt einem landwirtschaftlichen Grundstück in der Größe von einem Jirib im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Nangarhar. Bevor die Kernfamilie des Beschwerdeführers in die Stadt römisch 40 umzog, lebten sie gemeinsam mit dem Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau und zwei Söhnen, sowie mit drei Cousins des Vaters des Beschwerdeführers samt deren Ehefrauen und Kindern in diesem Haus. Der Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits wohnt nach wie vor im Haus der Familie im Dorf römisch 40 .
Zudem leben eine Tante väterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits im Dorf XXXX , die jeweils über ein eigenes Haus verfügen. Seine Tante sowie seine Onkel väterlicherseits haben eigene Familien gegründet, ihre erwachsenen Kinder sind selbst bereits Eltern geworden. Einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers gehört ein Geschäft und Grundstücke, die Kinder seiner Onkel väterlicherseits arbeiten in Kabul. Darüber hinaus lebt eine Tante mütterlicherseits in Kabul, eine weitere Tante mütterlicherseits lebt in der Stadt XXXX und ein Onkel mütterlicherseits lebt in Belgien. Sie sind jeweils verheiratet und haben eigene Kinder. Seine zwei Onkel mütterlicherseits arbeiten in Afghanistan als Schweißer und als Bäcker in einer Bäckerei (AS 91-94; VP1 S. 15-20).Zudem leben eine Tante väterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits im Dorf römisch 40 , die jeweils über ein eigenes Haus verfügen. Seine Tante sowie seine Onkel väterlicherseits haben eigene Familien gegründet, ihre erwachsenen Kinder sind selbst bereits Eltern geworden. Einem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers gehört ein Geschäft und Grundstücke, die Kinder seiner Onkel väterlicherseits arbeiten in Kabul. Darüber hinaus lebt eine Tante mütterlicherseits in Kabul, eine weitere Tante mütterlicherseits lebt in der Stadt römisch 40 und ein Onkel mütterlicherseits lebt in Belgien. Sie sind jeweils verheiratet und haben eigene Kinder. Seine zwei Onkel mütterlicherseits arbeiten in Afghanistan als Schweißer und als Bäcker in einer Bäckerei (AS 91-94; VP1 S. 15-20).
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten in Belgien. Diese unterstützten den Beschwerdeführer, als er in Belgien aufhältig war (AS 93).
Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Freunde und Bekannte in Afghanistan, zu denen er Kontakt hat (AS 94). Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von zumindest EUR 200,-- (VP S. 15), er hat keine Schulden.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Heimatstadt XXXX . Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Heimatstadt gelebt und er hat dort gearbeitet. Ihm sind die geografischen Strukturen seiner Heimatstadt als auch seiner Herkunftsprovinz bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Heimatstadt römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Heimatstadt gelebt und er hat dort gearbeitet. Ihm sind die geografischen Strukturen seiner Heimatstadt als auch seiner Herkunftsprovinz bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
1.4.2. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatstadt des Beschwerdeführers ist durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatstadt kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatstadt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann bei seiner Familie in seiner Heimatstadt zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I 02.26)
- Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Update: Sicherheitslage - Kampfhandlungen vom 20.03.2026 (LIB KU-I 03.26)
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.
Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I 02.26)
Afghanistan greift Pakistan einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze sowie andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland an. Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika. Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistan seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze. (LIB KU-I 03.26)
Am 16.03.2026 kam es durch Pakistan zu "präzisen" Angriffen auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar. Dabei wurde von der pakistanischen Luftwaffe in der Stadt Kabul auch ein Drogenrehabilitationszentrum getroffen, bei dem – laut den afghanischen Taliban – 400 Menschen getötet worden seien. UNAMA geht anhand von Augenzeugenberichten von ca. 143 Toten in der Klinik aus, diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (LIB KU-I 03.26). Ein Sprecher des pakistanischen Premierministers gab an, dass kein gezielter Angriff auf das Krankenhaus erfolgt sei, man greife keine zivilen Ziele an, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand. Im Osten Kabuls befinden sich militärische Einrichtungen der Taliban, die bereits Ziel von Angriffen der pakistanischen Luftwaffe waren. Außerdem unterstellt Pakistan den Taliban, dort Munition zu lagern. (Tagesschau - 17.3.2026: Taliban melden Hunderte Tote bei Angriff auf Klinik).
Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an. (LIB KU-I 03.26)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)
1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.5.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
1.5.10. Korruption:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)
1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.12. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.5.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)
1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.
Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.
Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)
1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.
Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)
1.5.16. Haftbedingungen:
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.
Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
1.5.17. Todesstrafe:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
1.5.18. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
1.5.20. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)
1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)
1.5.23. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.24. IDPs und Flüchtlinge:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.
Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)
1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 24.1)
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 2,7 Millionen Einwohnern ca. 822.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 959.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 2, 822.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 137.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)
1.5.26. Bank- und Finanzwesen:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.27. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
1.5.28. Rückkehr:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
1.5.29. Dokumente:
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.
Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme von XXXX als Zeugen.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme von römisch 40 als Zeugen.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben im gegenständlichen Verfahren vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt vorbrachte, sein Geburtsdatum nicht zu kennen (AS 85). Der Beschwerdeführer gab allerdings in der Erstbefragung am 29.09.2022 an, XXXX Jahre alt zu sein, wogegen er lediglich ein Jahr später beim Bundesamt angab, XXXX Jahre alt zu sein (AS 89). Beim Bundesamt legte der Beschwerdeführer zudem seine Tazkira vor, die im Jahr 2012 ausgestellt worden sei und gab dazu an, XXXX Jahre alt gewesen zu sein, als er die Tazkira ausgestellt bekommen habe (AS 87 f). Das Bundesamt stellte daraufhin im gegenständlichen Bescheid zur Individualisierung des Beschwerdeführers im Verfahren fest, dass dieser am XXXX geboren sei und wurde dieses Geburtsdatum weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung moniert. Der Beschwerdeführer gab jedoch in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 erneut widersprüchlich zu seinen vormaligen Angaben im Verfahren an, XXXX Jahre alt zu sein (VP1 S. 6). Der Beschwerdeführer widersprach sich sohin durchwegs im Verfahren zu seinem Alter und dies sogar innerhalb der Einvernahme beim Bundesamt. Vor dem Hintergrund seiner – wie in weiterer Folge ausgeführt – sehr wohl vorhandenen, fünfjährigen Schulbildung wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, jedenfalls sein Alter stringent angeben zu können. Bereits hier entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheut im Asylverfahren zu seiner Identität unrichtige Angaben zu machen, sodass dadurch seine allgemeine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen ist.Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt vorbrachte, sein Geburtsdatum nicht zu kennen (AS 85). Der Beschwerdeführer gab allerdings in der Erstbefragung am 29.09.2022 an, römisch 40 Jahre alt zu sein, wogegen er lediglich ein Jahr später beim Bundesamt angab, römisch 40 Jahre alt zu sein (AS 89). Beim Bundesamt legte der Beschwerdeführer zudem seine Tazkira vor, die im Jahr 2012 ausgestellt worden sei und gab dazu an, römisch 40 Jahre alt gewesen zu sein, als er die Tazkira ausgestellt bekommen habe (AS 87 f). Das Bundesamt stellte daraufhin im gegenständlichen Bescheid zur Individualisierung des Beschwerdeführers im Verfahren fest, dass dieser am römisch 40 geboren sei und wurde dieses Geburtsdatum weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung moniert. Der Beschwerdeführer gab jedoch in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 erneut widersprüchlich zu seinen vormaligen Angaben im Verfahren an, römisch 40 Jahre alt zu sein (VP1 S. 6). Der Beschwerdeführer widersprach sich sohin durchwegs im Verfahren zu seinem Alter und dies sogar innerhalb der Einvernahme beim Bundesamt. Vor dem Hintergrund seiner – wie in weiterer Folge ausgeführt – sehr wohl vorhandenen, fünfjährigen Schulbildung wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein sollte, jedenfalls sein Alter stringent angeben zu können. Bereits hier entsteht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückscheut im Asylverfahren zu seiner Identität unrichtige Angaben zu machen, sodass dadurch seine allgemeine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen ist.
Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich.
2.1.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Sprachkenntnissen, seinem Aufwachsen und seinem letzten Wohnort in Afghanistan sowie seinem Familienstand als auch die Feststellung, dass er einen minderjährigen Sohn hat, gründen sich auf seine dahingehend stringenten Angaben im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
2.1.3. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulbildung als auch zu seinem Analphabetismus sind jedoch widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht im Verfahren gesamtbetrachtend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Verfahren versucht, seine sehr wohl vorhandene Schulbildung als auch Fähigkeit, Lesen und Schreiben zu können, zu verschleiern:
So gab der Beschwerdeführer zunächst noch in der Erstbefragung an, in Afghanistan fünf Jahre die Schule besucht zu haben und seine Muttersprache Paschtu in Wort und Schrift zu beherrschen (AS 9 f). In seiner Einvernahme beim Bundesamt gab er hingegen erstmals an, weniger als ein Jahr die Schule besucht zu haben, da die Taliban „überall Bomben gelegt haben, auch in den Schulen“. Er habe wegen der schlechten Sicherheitslage nicht die Schule weiter besuchen können. Er könne am Handy schreiben sowie seinen Namen auf Paschtu und Englisch schreiben (AS 90). Den in der Einvernahme vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers, bei welchen es sich um das Militärbuch des Beschwerdeführers handeln soll, ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Analphabet sei (AS 89). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, Paschtu, etwas Farsi und ein bisschen Deutsch zu sprechen, aber nicht in diesen Sprachen lesen und schreiben zu können. Er habe auf WhatsApp und Messenger gelernt, auf Paschtu zu schreiben, als er bei der Armee gewesen sei. Er sei „vielleicht zwei oder drei Monate“ in der Schule gewesen, nicht länger (VP1 S. 7 f).
Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung fortan im Verfahren vermeinte, weniger als ein Jahr bzw. nur zwei oder drei Monate die Schule besucht zu haben, ist folglich nicht glaubhaft. Es ist daher den Angaben des Beschwerdeführers aus der Erstbefragung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer fünf Jahre die Schule besuchte und auf Paschtu lesen und schreiben kann. Dass der Beschwerdeführer nur durch die Nutzung von WhatsApp und Messenger das Schreiben und Lesen gelernt habe, als er bei der Armee gewesen sei, ist folglich ebenso nicht glaubhaft und vor dem Hintergrund des festgestellten fünfjährigen Schulbesuches auch nicht plausibel, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines mehrjährigen Schulbesuches das Lesen und Schreiben gelernt haben müsste. Davon abgesehen zeigt sich bereits durch sein sehr geübtes – und im gesamten Verfahren gleichbleibendes – Unterschriftsbild in der Erstbefragung, in seiner Einvernahme beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer sehr gut schreiben können muss und nicht nur am Handy lediglich „Kleinigkeiten“ schreiben kann. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auf einer der beiden Landessprachen Afghanistan lesen und schreiben kann sowie – entgegen seiner Angaben beim Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht – in Afghanistan fünf Jahre die Schule besuchte und dort auch das Lesen und Schreiben lernte.
2.1.4. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Beruf eines Bauhandwerkers erlernte und mit seinem Bruder auf Baustellen arbeitete, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht (AS 90; VP1 S. 8), ebenso wie die Feststellung, dass er nach seiner Ausreise aus Afghanistan in der Türkei in einer Bäckerei arbeitete (AS 96; VP1 S. 25).
Dass der Beschwerdeführer davon abgesehen keinen Beruf erlernte, er insbesondere keine militärische Ausbildung erhielt und auch nicht beim ehemaligen afghanischen Militär gearbeitet hat, wird unter II.2.2. näher ausgeführt.Dass der Beschwerdeführer davon abgesehen keinen Beruf erlernte, er insbesondere keine militärische Ausbildung erhielt und auch nicht beim ehemaligen afghanischen Militär gearbeitet hat, wird unter römisch zwei.2.2. näher ausgeführt.
2.1.5. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise gründen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach seine Eltern, seine vier Brüder, seine Ehefrau und sein Sohn in Afghanistan leben (AS 11).
Wie unter II.2.2. näher ausgeführt wird, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen weiteren Bruder hatte, der getötet worden ist sowie weiters, dass ein Bruder nach Dubai ausgereist ist. Zudem ist es auch nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme beim Bundesamt angab, dass er eine Schwester habe, die in der Stadt XXXX lebe, diese jedoch ebenso in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte.Wie unter römisch zwei.2.2. näher ausgeführt wird, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen weiteren Bruder hatte, der getötet worden ist sowie weiters, dass ein Bruder nach Dubai ausgereist ist. Zudem ist es auch nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme beim Bundesamt angab, dass er eine Schwester habe, die in der Stadt römisch 40 lebe, diese jedoch ebenso in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte.
2.1.6. Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, er ist dort zur Schule gegangen und hat dort als Bauhandwerker auf Baustellen gearbeitet.
2.1.7. Dass der Beschwerdeführer ca. im Juli 2021 und somit noch vor der Machtübernahme der Taliban aus Afghanistan ausgereist ist, stützt sich auf seine Angaben in der Erstbefragung, wonach er angab, vor ca. 14 Monaten aus Afghanistan ausgereist zu sein (AS 12). Demgegenüber widersprach sich der Beschwerdeführer, als er beim Bundesamt vermeinte, „am 2. Tag an dem das Land gefallen ist“ Afghanistan verlassen zu haben (AS 95). Es wird nicht verkannt, dass die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu seiner konkreten Reiseroute insgesamt eine Reisedauer von etwas über 13 Monate ergeben (AS 13). Während der Beschwerdeführer jedoch in der Erstbefragung noch angab, 8 Tage im Iran gewesen zu sein, gab er demgegenüber in der mündlichen Verhandlung erstmals an, einen ganzen Monat im Iran gewesen zu sein, was wiederum auf eine 14-monatige Reisedauer des Beschwerdeführers schließen lässt (VP1 S. 18). Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesamt an, kurz vor der Geburt seines Sohnes aus Afghanistan ausgereist zu sein (AS 97). Sein Sohn sei wenige Tage nach der Machtübernahme durch die Taliban auf die Welt gekommen (AS 92). Vor dem Hintergrund seiner Angaben in der Erstbefragung am 29.09.2022, sein Sohn sei 14 Monate alt, ist jedoch davon auszugehen, dass sein Sohn 14 Monate zuvor, somit im Juli 2021 geboren sein muss und der Beschwerdeführer daher spätestens im Juli 2021 aus Afghanistan, somit vor der Machtübernahme durch die Taliban, aus Afghanistan ausgereist ist.
Dass sich der Beschwerdeführer die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seiner Familienangehörigen leisten konnte, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben im Verfahren, wobei hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer folgende widersprüchliche Angaben zur konkreten Person, die ihm seine Ausreise finanzierte, machte:
Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, sein Vater habe seine Ausreise organisiert und finanziert, der Beschwerdeführer wisse jedoch nicht die Höhe der Kosten (AS 14), gab er demgegenüber in der Einvernahme beim Bundesamt an, er habe 650.000 bis 750.000 Afghani für die Reise nach Österreich ausgegeben. Er selbst habe Geld für die Reise bis in die Türkei gehabt, die Reise von der Türkei bis nach Serbien habe sein Bruder finanziert, der Geld von dessen Freunden ausgeliehen habe und der Vater des Beschwerdeführers habe Nutztiere verkauft. Für die Reise von Serbien nach Österreich haben sie mit dem Schlepper 300.000 ausgemacht, diesen Betrag müssen sie ihm noch zahlen (AS 96 f). Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel mütterlicherseits mit einem Schlepper gesprochen habe, der den Beschwerdeführer aus Afghanistan transportiert habe und der Beschwerdeführer schulde ihm einen gewissen Betrag, den er ihm später unbedingt zahlen müsse (AS 97). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer wiederum an, Schulden in Höhe von 250.000 Afghani zu haben, da er sich das Geld für die Ausreise geborgt habe. Er habe sich das Geld von seinem Schwager geborgt (VP1 S. 14 f). In weiterer Folge gab er an, dass sein Vater die Ausreise von Afghanistan bis in die Türkei bezahlt habe, er habe sich das Geld von Verwandten oder Bekannten ausgeborgt, gab jedoch kurz zuvor noch an, sein Vater habe eine Kuh verkauft, um die Ausreisekosten des Beschwerdeführers zu finanzieren. Das Geld von Serbien bis nach Österreich habe dem Beschwerdeführer sein Schwager geliehen (VP1 S. 22). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Insbesondere ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Schulden hat, zumal er auch diesbezüglich hinsichtlich der Höhe seiner Schulden und seinen Gläubigern widersprüchliche Angaben machte.
Wenngleich sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkreten Personen, die ihn finanziell bei der Ausreise unterstützt haben sollen, widersprach, ergibt sich aus seinen Angaben jedoch jedenfalls, dass ihn seine Familie bei der Ausreise finanziell unterstützte, weshalb die dahingehende Feststellung zu treffen war.
2.1.8. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 82 f; VP1 S. 5, 25; VP2 S. 6) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt vorbrachte, aufgrund eines Sturzes in Bulgarien immer im Winter Schmerzen im Bereich der Leiste als auch Magenprobleme zu haben, weswegen er sich im Krankenhaus habe behandeln lassen und ihm zweimal Tabletten verschrieben worden seien (AS 82 f). Der Beschwerdeführer gab jedoch auch beim Bundesamt an, gesund zu sein und an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Krankheiten zu leiden (AS 82) und lassen sich aus seinen Angaben beim Bundesamt keine Hinweise für das Bestehen solcher Krankheiten entnehmen. Der Beschwerdeführer legte auch keine medizinischen Unterlagen im Verfahren vor, die auf das Vorliegen von schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten hindeuten würden und konnte auch nicht die Medikamente, die er eingenommen haben soll, benennen. Es haben sich auch sonst keine Hinweise im Verfahren dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankleiten leiden würde und brachte der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 und am 24.03.2026 keine gesundheitlichen Probleme vor, sondern bezeichnete sich ausdrücklich als gesund (VP1 S. 5, 25; VP2 S. 6). Die festgestellte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zudem bereits aus dem Umstand, dass er gemeinnützige Tätigkeiten im Bundesgebiet erbrachte.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen:
2.2.1. Der Beschwerdeführer steigerte maßgeblich sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens:
Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen befragt angab, beim afghanischen Militär gewesen zu sein und aus Angst vor den Taliban Afghanistan verlassen zu haben (AS 14), gab er erstmals beim Bundesamt an, dass auch seine zwei Brüder beim afghanischen Militär gewesen seien, wobei einer von den Taliban getötet worden und der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen sei. Der andere Bruder sei bereits acht oder neun Jahre zuvor aufgrund von Bedrohungen durch die Taliban wegen dessen Tätigkeit für das afghanische Militär aus Afghanistan ausgereist und halte sich seither in Dubai auf (AS 93, 97). Der Beschwerdeführer gab weiters erstmals beim Bundesamt an, dass es familiäre Streitigkeiten mit dem Cousin seines Vaters wegen Grundstücken gebe und dessen Kinder bei den Taliban seien (AS 91).
Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Es ist davon auszugehen, dass jemand, der ein derartig einschneidendes Erlebnis wie der Beschwerdeführer erlebt, dies bereits zum erstmöglichen Zeitpunkt vorbringen würde. Hätte es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse gehandelt, wäre daher anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer diese zumindest ansatzweise bereits in der Erstbefragung erwähnt hätte. So wäre jedenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest die Ermordung seines Bruders durch die Taliban, die mit seinem Fluchtvorbringen korreliert, angegeben hätte, hätte er tatsächlich einen Bruder gehabt, der aufgrund seiner Tätigkeit beim afghanischen Militär von den Taliban ermordet worden wäre und anlässlich dessen Ermordung aus Afghanistan ausgereist. Der Beschwerdeführer erwähnte jedoch weder diesen Bruder noch dessen behaupteten Mord in der Erstbefragung.
Dass es familiäre Streitigkeiten geben würde, erwähnte der Beschwerdeführer ebenso nicht in der Erstbefragung, sondern vermeinte erstmals beim Bundesamt, dass diese einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen würden (AS 92). Es wäre jedoch ebenfalls zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies zumindest ansatzweise in der Erstbefragung angegeben hätte, würde es tatsächlich familiäre Streitigkeiten geben, zumal die behaupteten familiären Streitigkeiten ebenso mit der Ausreise des Beschwerdeführers korrelieren, da der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass die Kinder der Cousins seines Vaters, die Taliban-Angehörige sein sollen, den vermeintlich ermordeten Bruder an die Taliban verraten haben sollen und auch den Beschwerdeführer an diese verraten haben (AS 97 f). Es ist auch diesbezüglich nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese familiären Streitigkeiten mit keinem Wort in der Erstbefragung erwähnte.
Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, in der Erstbefragung explizit befragt nach Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, zu seinem Bruder namens „ XXXX “ angegeben hätte, dass sich dieser bereits jahrelang in Dubai befindet, würde dies den Tatsachen entsprechen. Hingegen gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Familienangehörigen ausdrücklich an, vier Brüder, und zwar „ XXXX ,“ zu haben, die in Afghanistan leben (AS 11). Da der Beschwerdeführer einen Bruder namens „ XXXX “ in weiterer Folge im Verfahren nicht mehr erwähnte, und nunmehr beim Bundesamt angab, dass seine Brüder „ XXXX “ in Afghanistan leben würden und sein Bruder „ XXXX “ in Dubai lebe (AS 91), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit „ XXXX “ in der Erstbefragung den Bruder „ XXXX “ gemeint haben muss. Dass dieser Bruder aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit beim afghanischen Militär Afghanistan habe verlassen müssen, ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dieser würde nach wie vor in Afghanistan leben, zudem widersprüchlich und nicht glaubhaft.Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, in der Erstbefragung explizit befragt nach Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, zu seinem Bruder namens „ römisch 40 “ angegeben hätte, dass sich dieser bereits jahrelang in Dubai befindet, würde dies den Tatsachen entsprechen. Hingegen gab der Beschwerdeführer befragt nach seinen Familienangehörigen ausdrücklich an, vier Brüder, und zwar „ römisch 40 ,“ zu haben, die in Afghanistan leben (AS 11). Da der Beschwerdeführer einen Bruder namens „ römisch 40 “ in weiterer Folge im Verfahren nicht mehr erwähnte, und nunmehr beim Bundesamt angab, dass seine Brüder „ römisch 40 “ in Afghanistan leben würden und sein Bruder „ römisch 40 “ in Dubai lebe (AS 91), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit „ römisch 40 “ in der Erstbefragung den Bruder „ römisch 40 “ gemeint haben muss. Dass dieser Bruder aufgrund dessen beruflicher Tätigkeit beim afghanischen Militär Afghanistan habe verlassen müssen, ist vor dem Hintergrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, dieser würde nach wie vor in Afghanistan leben, zudem widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt, seine zwei Brüder haben beim afghanischen Militär gearbeitet, wobei einer wegen seiner beruflichen Tätigkeit aus Afghanistan habe ausreisen müssen und der andere wegen seiner beruflichen Tätigkeit von den Taliban getötet worden sei, als auch hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt, es habe familiäre Streitigkeiten mit dem Cousin seines Vaters gegeben und dessen Kinder seien bei den Taliban gewesen, liegen somit unglaubhafte Steigerungen seines Fluchtvorbringens vor. Es bestehen daher bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein Fluchtvorbringen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH vom 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Es entsteht daher gesamtbetrachtend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versucht, seinem Vorbringen zusätzliche Aspekte hinzuzufügen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher bereits aus diesem Grund nicht glaubhaft.
2.2.2. Daneben ergaben sich folgende erhebliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, zuletzt als Soldat gearbeitet und keine Berufsausbildung erhalten zu haben (AS 10). Beim Bundesamt brachte er hingegen vor, von 2015 bis 2018 beim Militär gearbeitet zu haben, danach sei er zuhause gewesen und habe geheiratet. In dieser Zeit habe er um Aufnahme bei der Spezialeinheit beim Flughaften in XXXX angesucht und man habe den Beschwerdeführer auf eine Warteliste gesetzt. Danach habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder auf Baustellen gearbeitet und auf eine Zusage der Spezialeinheit gewartet (AS 89 f, 99). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Armee gegangen als er 18 Jahre alt gewesen sei, dies sei vor ca. 10 oder 11 Jahren – sohin im Jahr 2016/2017 – gewesen und er habe dort drei Jahre gearbeitet (VP1 S. 9). Nach diesen Angaben wäre der Beschwerdeführer ca. von 2016/2017 bis 2019/2020 beim Militär gewesen. Als der Beschwerdeführer mit dem Militär aufgehört habe, habe er mit seinem Bruder gearbeitet. Er habe wieder bei der Armee beginnen wollen und einen neuen Antrag gestellt, das habe jedoch nicht funktioniert und der Beschwerdeführer habe wieder bei seinem Bruder auf Baustellen gearbeitet (VP1 S. 18 f).Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, zuletzt als Soldat gearbeitet und keine Berufsausbildung erhalten zu haben (AS 10). Beim Bundesamt brachte er hingegen vor, von 2015 bis 2018 beim Militär gearbeitet zu haben, danach sei er zuhause gewesen und habe geheiratet. In dieser Zeit habe er um Aufnahme bei der Spezialeinheit beim Flughaften in römisch 40 angesucht und man habe den Beschwerdeführer auf eine Warteliste gesetzt. Danach habe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder auf Baustellen gearbeitet und auf eine Zusage der Spezialeinheit gewartet (AS 89 f, 99). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, er sei zur Armee gegangen als er 18 Jahre alt gewesen sei, dies sei vor ca. 10 oder 11 Jahren – sohin im Jahr 2016 aus 2017, – gewesen und er habe dort drei Jahre gearbeitet (VP1 S. 9). Nach diesen Angaben wäre der Beschwerdeführer ca. von 2016 aus 2017, bis 2019 aus 2020, beim Militär gewesen. Als der Beschwerdeführer mit dem Militär aufgehört habe, habe er mit seinem Bruder gearbeitet. Er habe wieder bei der Armee beginnen wollen und einen neuen Antrag gestellt, das habe jedoch nicht funktioniert und der Beschwerdeführer habe wieder bei seinem Bruder auf Baustellen gearbeitet (VP1 S. 18 f).
Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich als Soldat gearbeitet, wäre anzunehmen gewesen, dass er hierzu stringente Angaben, insbesondere zum Beginn und Ende dieser Tätigkeit hätte angeben können. Dass der Beschwerdeführer jedoch zunächst in der Erstbefragung vermeinte, vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt als Soldat gearbeitet zu haben, in weiterer Folge beim Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht jedoch angab, er habe in den Jahren 2015 bis 2018 bzw. 2016/2017 für das Militär gearbeitet und danach mit seinem Bruder auf Baustellen gearbeitet, ist widersprüchlich und es ist bereits von daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jemals einer Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte nachgegangen ist.Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich als Soldat gearbeitet, wäre anzunehmen gewesen, dass er hierzu stringente Angaben, insbesondere zum Beginn und Ende dieser Tätigkeit hätte angeben können. Dass der Beschwerdeführer jedoch zunächst in der Erstbefragung vermeinte, vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt als Soldat gearbeitet zu haben, in weiterer Folge beim Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht jedoch angab, er habe in den Jahren 2015 bis 2018 bzw. 2016 aus 2017, für das Militär gearbeitet und danach mit seinem Bruder auf Baustellen gearbeitet, ist widersprüchlich und es ist bereits von daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer jemals einer Tätigkeit für die afghanischen Sicherheitskräfte nachgegangen ist.
Während der Beschwerdeführer zudem noch in der Erstbefragung dezidiert angab, keine Berufsausbildung aufzuweisen (AS 10), brachte er demgegenüber beim Bundesamt vor, eine dreimonatige militärische Ausbildung erhalten zu haben (AS 99). Als der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gefragt wurde, ob er einen Beruf erlernt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies hingegen und bezog sich lediglich darauf, bei seinem Bruder, der Meister sei, auf der Baustelle gearbeitet zu haben. Dieser habe ihm ein bis eineinhalb Jahre das Bauhandwerk beigebracht. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin ein weiteres Mal gefragt, ob er sonst noch irgendeinen Beruf erlernt habe, woraufhin der Beschwerdeführer dies erneut verneinte. Erst auf die konkrete Frage, ob der Beschwerdeführer eine militärische Ausbildung erhalten habe, gab dieser an, ja, er habe drei Monate lang eine Ausbildung erhalten, er habe den Beruf eines Soldaten erlernt (VP1 S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers zum Absolvieren einer militärischen Ausbildung sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich als Soldat für das ehemalige afghanische Militär gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass er hierfür eine entsprechende Ausbildung erhalten hätte und die Absolvierung einer solchen Ausbildung konsistent im Verfahren vorgebracht hätte, zumal diese einen wesentlichen Bestandteil seines Fluchtvorbringens ausmacht.
Der Beschwerdeführer widersprach sich weiters dahingehend, als er auch zur Dauer seiner Tätigkeit keine stringenten Angaben tätigen konnte. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesamt an, er sei insgesamt drei Jahre und drei Monate beim Militär gewesen, wovon drei Monate lang seine Ausbildung gedauert habe (AS 99). Der Beschwerdeführer legte zudem Unterlagen vor, bei denen es sich um sein Militärbuch handeln soll, und ist einer Übersetzung dieser Unterlagen durch den vor Ort anwesenden Dolmetscher insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von 05.04.2015 bis 27.06.2018, sohin ca. drei Jahre und drei Monate, beim Militär gewesen sei (AS 89). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer hingegen an, insgesamt nur drei Jahre beim Militär gewesen zu sein, nicht länger. Er habe diesbezüglich auch eine Bestätigung. Er führte zudem aus, dass sein Dienstausweis nur drei Jahre gültig gewesen sei, man müsse dann seinen Vertrag verlängern und bekomme eine neue Karte. Hätte der Beschwerdeführer einen Antrag gestellt, hätte er auch eine neue Karte bekommen (VP S. 11 f). Da der Beschwerdeführer folglich nur drei Jahre gearbeitet habe, habe er auch keine Karte neu beantragen müssen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Auch stehen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Rang beim afghanischen Militär nicht mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang. So ist den vorgelegten Unterlagen, bei denen es sich um das Militärbuch des Beschwerdeführers handeln soll, zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Rang eines Leutnants als auch eines Soldaten innegehabt habe (AS 88 f). Den weiteren Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt zufolge vermeinte der Beschwerdeführer, Soldat gewesen zu sein (AS 99). Auch beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, nur den Dienstrang eines Soldaten gehabt zu haben (VP1 S. 8). Die Angaben des Beschwerdeführers sind mit den vorgelegten Unterlagen nicht vereinbar und nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab zudem in der mündlichen Verhandlung befragt nach seinen beruflichen Dokumenten und Ausweisen an, nur eine Bankomatkarte und einen Dienstausweis von der Armee gehabt zu haben, ansonsten habe er keine beruflichen Dokumente oder Ausweise gehabt (VP1 S. 11). Der Beschwerdeführer legte jedoch zuvor beim Bundesamt Unterlagen vor, bei denen es sich um sein Militärbuch handeln soll (AS 88 f). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Erhalt seines Militärbuches in der mündlichen Verhandlung nicht vorbrachte. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich als Soldat gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass er berufliche Dokumente und Ausweise vollständig und übereinstimmend angeben könnte. Die Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer widersprach sich auch hinsichtlich der beantragten Aufnahme zu einer Spezialeinheit in XXXX : Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, er habe um eine Aufnahme bei der Spezialeinheit beim Flughafen in XXXX angesucht und man habe ihn auf eine Warteliste gesetzt. Seine „Verwandten bzw. Dorfbewohner“, die dort auch gedient haben, haben zum Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihm helfen würden, bei den Spezialeinheiten arbeiten zu können, wenn er ein Militärbuch über die Absolvierung des Präsenzdienstes vorlegen würde (AS 99). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer allerdings an, er habe einen Antrag stellen wollen und sei dann in XXXX in der vierten Brigade gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er warten müsse. Als der Beschwerdeführer erneut dort gewesen sein, habe der Kommandant von ihm Schmiergeld verlangt und gewollt, dass der Beschwerdeführer für diese Stelle bezahle. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein Geld gehabt. Er habe zur Spezialeinheit wollen. Sein Schwager habe dort Freunde gehabt und der Beschwerdeführer habe dort „reinkommen“ wollen. Sie haben ihm auch gesagt, dass er warten müsse und es keine freie Stelle gebe, er habe jedoch seine Unterlagen dort vorgelegt (VP1 S. 12 f). Während der Beschwerdeführer somit einerseits beim Bundesamt sehr vage von „Verwandten bzw. Dorfbewohnern“ sprach, die bei der Spezialeinheit gearbeitet haben, vermeinte er andererseits in der mündlichen Verhandlung, es seien Freunde seines Schwagers gewesen, die in der Nähe des Beschwerdeführers in der Stadt XXXX gelebt haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.Der Beschwerdeführer widersprach sich auch hinsichtlich der beantragten Aufnahme zu einer Spezialeinheit in römisch 40 : Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, er habe um eine Aufnahme bei der Spezialeinheit beim Flughafen in römisch 40 angesucht und man habe ihn auf eine Warteliste gesetzt. Seine „Verwandten bzw. Dorfbewohner“, die dort auch gedient haben, haben zum Beschwerdeführer gesagt, dass sie ihm helfen würden, bei den Spezialeinheiten arbeiten zu können, wenn er ein Militärbuch über die Absolvierung des Präsenzdienstes vorlegen würde (AS 99). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer allerdings an, er habe einen Antrag stellen wollen und sei dann in römisch 40 in der vierten Brigade gewesen. Man habe ihm gesagt, dass er warten müsse. Als der Beschwerdeführer erneut dort gewesen sein, habe der Kommandant von ihm Schmiergeld verlangt und gewollt, dass der Beschwerdeführer für diese Stelle bezahle. Der Beschwerdeführer habe jedoch kein Geld gehabt. Er habe zur Spezialeinheit wollen. Sein Schwager habe dort Freunde gehabt und der Beschwerdeführer habe dort „reinkommen“ wollen. Sie haben ihm auch gesagt, dass er warten müsse und es keine freie Stelle gebe, er habe jedoch seine Unterlagen dort vorgelegt (VP1 S. 12 f). Während der Beschwerdeführer somit einerseits beim Bundesamt sehr vage von „Verwandten bzw. Dorfbewohnern“ sprach, die bei der Spezialeinheit gearbeitet haben, vermeinte er andererseits in der mündlichen Verhandlung, es seien Freunde seines Schwagers gewesen, die in der Nähe des Beschwerdeführers in der Stadt römisch 40 gelebt haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab weiters beim Bundesamt hinsichtlich seiner Ausreise an, er sei mit dem Auto zur Innenstadt von XXXX gefahren und sei dann mit dem Taxi zu einem Busbahnhof in Kabul und von Kabul mit einem Bus direkt nach Nimruz gefahren, Das habe alles ca. zwei Tage gedauert (AS 95). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zwar an, zwei Tage nach dem Fall der Regierung aus Afghanistan ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer führte jedoch weiter aus, er sei von zuhause weggegangen und sei dann bei seinem Onkel gewesen, welcher ihn zu einem Schlepper gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei dann in Kabul gewesen und danach in Nimroz. In Nimroz habe er zwei Nächte verbracht, dann sei er wenige Stunden in Pakistan gewesen (VP1 S. 17). Während der Beschwerdeführer sohin noch beim Bundesamt angab, zwei Tage für die Reise bis nach Nimruz gebraucht zu haben, gab er demgegenüber beim Bundesverwaltungsgericht an, zwei Nächte in Nimruz verbracht zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.Der Beschwerdeführer gab weiters beim Bundesamt hinsichtlich seiner Ausreise an, er sei mit dem Auto zur Innenstadt von römisch 40 gefahren und sei dann mit dem Taxi zu einem Busbahnhof in Kabul und von Kabul mit einem Bus direkt nach Nimruz gefahren, Das habe alles ca. zwei Tage gedauert (AS 95). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zwar an, zwei Tage nach dem Fall der Regierung aus Afghanistan ausgereist zu sein. Der Beschwerdeführer führte jedoch weiter aus, er sei von zuhause weggegangen und sei dann bei seinem Onkel gewesen, welcher ihn zu einem Schlepper gebracht habe. Der Beschwerdeführer sei dann in Kabul gewesen und danach in Nimroz. In Nimroz habe er zwei Nächte verbracht, dann sei er wenige Stunden in Pakistan gewesen (VP1 S. 17). Während der Beschwerdeführer sohin noch beim Bundesamt angab, zwei Tage für die Reise bis nach Nimruz gebraucht zu haben, gab er demgegenüber beim Bundesverwaltungsgericht an, zwei Nächte in Nimruz verbracht zu haben. Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Wie oben ausgeführt, ist bereits aufgrund der Steigerung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht glaubhaft, dass sein Bruder „ XXXX “ jemals für das afghanische Militär gearbeitet hat und aufgrund seiner Arbeit aus Afghanistan nach Dubai ausgereist ist. Hier wäre doch anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben hätte, dass sein Bruder sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhält. Dass dieser Bruder laut den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt wegen persönlichen Bedrohungen durch die Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die ehemalige afghanische Armee nach Dubai gereist wäre, gab der Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an. Vielmehr führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, dieser Bruder sei nach Dubai gegangen, um zu arbeiten (VP1 S. 19). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Eine Tätigkeit des Bruders für das afghanische Militär, die diesen zu einer Ausreise aus Afghanistan gezwungen hätte, ist daher nicht glaubhaft. Würde es sich hierbei um wahre Angaben handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies konsistent und gleichbleibend im Verfahren vorbringt. Es entsteht jedoch aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck, dass dieser versucht, alles Mögliche vorzubringen, um sein Fluchtvorbringen zu stützen.Wie oben ausgeführt, ist bereits aufgrund der Steigerung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht glaubhaft, dass sein Bruder „ römisch 40 “ jemals für das afghanische Militär gearbeitet hat und aufgrund seiner Arbeit aus Afghanistan nach Dubai ausgereist ist. Hier wäre doch anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben hätte, dass sein Bruder sich seit mehreren Jahren nicht mehr in Afghanistan aufhält. Dass dieser Bruder laut den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt wegen persönlichen Bedrohungen durch die Taliban aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die ehemalige afghanische Armee nach Dubai gereist wäre, gab der Beschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an. Vielmehr führte der Beschwerdeführer nunmehr aus, dieser Bruder sei nach Dubai gegangen, um zu arbeiten (VP1 S. 19). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Eine Tätigkeit des Bruders für das afghanische Militär, die diesen zu einer Ausreise aus Afghanistan gezwungen hätte, ist daher nicht glaubhaft. Würde es sich hierbei um wahre Angaben handeln, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dies konsistent und gleichbleibend im Verfahren vorbringt. Es entsteht jedoch aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck, dass dieser versucht, alles Mögliche vorzubringen, um sein Fluchtvorbringen zu stützen.
So widersprach sich der Beschwerdeführer auch zum anderen Bruder namens „ XXXX “, als er beim Bundesamt angab, dass dieser eineinhalb bis zwei Jahre nach dem Beschwerdeführer beim Militär angefangen habe (AS 98), beim Bundesverwaltungsgericht jedoch angab, gemeinsam mit diesem Bruder beim Militär angefangen zu haben (VP1 S. 20). Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesamt Folgendes zu Protokoll (AS 97): „Mein Bruder [hat] beim Militär in der Provinz Khost gedient. Am 1. Tag als die Regierung gefallen ist, kam er nach Hause. Am 2. Tag war ich bei einem Onkel mütterlicherseits als die Taliban zu uns kamen und ihn erschossen haben.“ In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, sein Bruder sei „am ersten Tag als die Regierung gefallen ist“ gestorben (VP1 S. 20). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Tod eines Bruders um ein besonders einprägsames Ereignis handeln muss und unter Berücksichtigung der sehr wohl vorhandenen Schulbildung des Beschwerdeführers wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zum Tod des Bruders als auch zu dessen Tätigkeit beim Militär stringente Angaben hätte tätigen können. Wie bereits oben ausgeführt, ist erneut hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer diesen Bruder mit keinem Wort in der Erstbefragung erwähnte. Es ist daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen Bruder namens „ XXXX “ hatte, der für das afghanische Militär gearbeitet und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Taliban ermordet worden wäre.So widersprach sich der Beschwerdeführer auch zum anderen Bruder namens „ römisch 40 “, als er beim Bundesamt angab, dass dieser eineinhalb bis zwei Jahre nach dem Beschwerdeführer beim Militär angefangen habe (AS 98), beim Bundesverwaltungsgericht jedoch angab, gemeinsam mit diesem Bruder beim Militär angefangen zu haben (VP1 S. 20). Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesamt Folgendes zu Protokoll (AS 97): „Mein Bruder [hat] beim Militär in der Provinz Khost gedient. Am 1. Tag als die Regierung gefallen ist, kam er nach Hause. Am 2. Tag war ich bei einem Onkel mütterlicherseits als die Taliban zu uns kamen und ihn erschossen haben.“ In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, sein Bruder sei „am ersten Tag als die Regierung gefallen ist“ gestorben (VP1 S. 20). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Tod eines Bruders um ein besonders einprägsames Ereignis handeln muss und unter Berücksichtigung der sehr wohl vorhandenen Schulbildung des Beschwerdeführers wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zum Tod des Bruders als auch zu dessen Tätigkeit beim Militär stringente Angaben hätte tätigen können. Wie bereits oben ausgeführt, ist erneut hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer diesen Bruder mit keinem Wort in der Erstbefragung erwähnte. Es ist daher insgesamt nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einen Bruder namens „ römisch 40 “ hatte, der für das afghanische Militär gearbeitet und aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von den Taliban ermordet worden wäre.
Schließlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der familiären Streitigkeiten widersprüchlich: Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass es mit dem Cousin seines Vaters Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe und dessen Kinder bei den Taliban seien (AS 92). Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass die Kinder der Cousins seines Vaters, mit denen sie auch eine Grundstücksstreitigkeit gehabt haben, bei den Taliban seien und vermutlich den Bruder des Beschwerdeführers verraten haben. Der Beschwerdeführer glaube, dass sie auch ihn verraten haben (AS 97 f). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe Angst vor „privaten Feinden“. Dabei handle es sich um die Familie, mit der sie Streitigkeiten um ein Grundstück sowie ein Haus haben Dieses gehöre eigentlich ihnen gemeinsam, aber sie sagen, dass es ihnen alleine gehöre. Die Tochter der Familie, mit der sie Streit gehabt haben, habe einen Taliban geheiratet, weshalb sie den Beschwerdeführer nicht am leben lassen werden. Er sei sich zudem nicht sicher, ob die Taliban persönlich gekommen seien, um seinen Bruder zu töten, oder ob es diese Familie, „die sich als Taliban ausgegeben hat“ gewesen sei. In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer wiederum an, diese Familie gehöre zu den Taliban, da eine ihrer Töchter mit einem Taliban-Mitglied verheiratet sei (VP1 S. 26).
Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wären Familienangehörige des Beschwerdeführers tatsächlich Angehörige der Taliban, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies gleichbleibend im Verfahren angegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer noch zuvor beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass er im Dorf XXXX in einem Familienhaus gelebt habe, das seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits gehört habe, ist es zudem nicht plausibel, weshalb der Vater mit dessen Cousin Streitigkeiten wegen dieses Familienhauses samt Grundstück haben sollte, wenn das Haus zur Hälfte dem Onkel des Beschwerdeführers und nicht den Cousins gehört haben soll (AS 92; VP1 S. 15, 22). Hätten die Cousins seines Vaters tatsächlich beanstandet, dass das Grundstück samt Haus ihnen alleine gehöre, wäre zudem nicht anzunehmen, dass der Onkel väterlicherseits nach wie vor – wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde – unbehelligt in diesem Familienhaus leben könnte (VP1 S. 16), der Vater des Beschwerdeführers jedoch von diesen am Kopf verletzt worden sei (VP1 S. 26).Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Wären Familienangehörige des Beschwerdeführers tatsächlich Angehörige der Taliban, wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies gleichbleibend im Verfahren angegeben hätte. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer noch zuvor beim Bundesverwaltungsgericht angab, dass er im Dorf römisch 40 in einem Familienhaus gelebt habe, das seinem Vater und seinem Onkel väterlicherseits gehört habe, ist es zudem nicht plausibel, weshalb der Vater mit dessen Cousin Streitigkeiten wegen dieses Familienhauses samt Grundstück haben sollte, wenn das Haus zur Hälfte dem Onkel des Beschwerdeführers und nicht den Cousins gehört haben soll (AS 92; VP1 S. 15, 22). Hätten die Cousins seines Vaters tatsächlich beanstandet, dass das Grundstück samt Haus ihnen alleine gehöre, wäre zudem nicht anzunehmen, dass der Onkel väterlicherseits nach wie vor – wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde – unbehelligt in diesem Familienhaus leben könnte (VP1 S. 16), der Vater des Beschwerdeführers jedoch von diesen am Kopf verletzt worden sei (VP1 S. 26).
Aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu den familiären Streitigkeiten als auch zu sämtlichen Mitgliedschaften seiner Familienangehörigen zu den Taliban ist es nicht glaubhaft, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers Angehörige der Taliban sind sowie, dass es einen zwischen dem Cousin bzw. den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers und dem Vater des Beschwerdeführers Streitigkeiten um Grundstücke oder Häuser gegeben hat. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Cousin bzw. Cousins sind nicht verfeindet, sondern haben ein gutes familiäres Verhältnis, zumal sie auch zuvor alle gemeinsam in einem Haushalt im Dorf XXXX gelebt haben sollen und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Streitigkeiten oder Vorfälle im Verfahren vorbrachte, die die Familie des Beschwerdeführers zu einem Umzug in die Stadt XXXX bewogen hätte (VP1 S. 15). Vielmehr brachte der Beschwerdeführer ausschließlich vor, aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für das afghanische Militär und damit einhergehenden Bedrohungen durch die Taliban vom Dorf in die Stadt XXXX umgezogen zu sein. Dass dieser Bruder jedoch nicht für das afghanische Militär gearbeitet und auch keinen Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt war, wurde bereits aufgrund aufgezeigter gravierender Widersprüche und Steigerungen als nicht glaubhaft gewertet.Aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu den familiären Streitigkeiten als auch zu sämtlichen Mitgliedschaften seiner Familienangehörigen zu den Taliban ist es nicht glaubhaft, dass Familienangehörige des Beschwerdeführers Angehörige der Taliban sind sowie, dass es einen zwischen dem Cousin bzw. den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers und dem Vater des Beschwerdeführers Streitigkeiten um Grundstücke oder Häuser gegeben hat. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Cousin bzw. Cousins sind nicht verfeindet, sondern haben ein gutes familiäres Verhältnis, zumal sie auch zuvor alle gemeinsam in einem Haushalt im Dorf römisch 40 gelebt haben sollen und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch keine Streitigkeiten oder Vorfälle im Verfahren vorbrachte, die die Familie des Beschwerdeführers zu einem Umzug in die Stadt römisch 40 bewogen hätte (VP1 S. 15). Vielmehr brachte der Beschwerdeführer ausschließlich vor, aufgrund der Tätigkeit seines Bruders für das afghanische Militär und damit einhergehenden Bedrohungen durch die Taliban vom Dorf in die Stadt römisch 40 umgezogen zu sein. Dass dieser Bruder jedoch nicht für das afghanische Militär gearbeitet und auch keinen Bedrohungen durch die Taliban ausgesetzt war, wurde bereits aufgrund aufgezeigter gravierender Widersprüche und Steigerungen als nicht glaubhaft gewertet.
2.2.3. Der Beschwerdeführer tätigte zudem zu seiner vorgebrachten beruflichen Tätigkeit beim afghanischen Militär trotz mehrfacher Nachfrage und Aufforderung, detailliertere Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit zu machen, nur sehr vage, oberflächliche und ausweichende Angaben. Seine Angaben machen wie nachstehend aufgezeigt nicht den Eindruck, als hätte der Beschwerdeführer tatsächlich jemals eine Tätigkeit für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte ausgeübt (VP1 S. 9):
„R: Wann haben Sie begonnen für die Nationalarmee zu arbeiten?
BP: Als ich 18 Jahre alt war bin ich zur Armee gegangen.
R: Vor wie vielen Jahren war das ungefähr?
BP: Vor ca. 10 oder 11 Jahren war das.
R: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?
BP: Drei Jahre.
R: Bitte schildern Sie ausführlich und detailliert welche Aufgaben Sie hatten?
BP: Ich war dort Soldat. Ich war in einem Bataillon. Wir waren auf der Straße, haben die Straßen beobachtet und kontrolliert. Ich habe an Operationen teilgenommen.
R: Bitte schildern Sie ausführlich und detailliert welche Aufgaben Sie hatten?
BP: Zum Beispiel, ich war in der Provinz Ghazni, im Distrikt XXXX . Ich war immer drei Monate lang auf einem Posten und drei Monate in einem Bataillon.BP: Zum Beispiel, ich war in der Provinz Ghazni, im Distrikt römisch 40 . Ich war immer drei Monate lang auf einem Posten und drei Monate in einem Bataillon.
R: Wann waren Sie wo stationiert?
BP: In Ghazni im ersten Bataillon. Ich war immer in der Provinz Ghazni, aber in verschiedenen Distrikten.
BFV: Ich ersuche, dass Sie sich Zeit nehmen und Sie alles von Anfang bis zum Schluss schildern.
R: Wann waren Sie wo stationiert?
BP: Die Aufnahme war in Kabul, die Ausbildung war in Gardez, danach war ich in Ghazni in der dritten Brigade, dann weiter war ich in Ghazni im ersten Bataillon, dort wurden wir in verschiedenen Kompanien geteilt.
R: Was fällt Ihnen noch ein?
BP: Danach war ich auf verschiedenen Posten, z.B. Shabaz, dann Mandrasa, dann Nani und dann Waghaz stationiert. Soll ich auch sagen wo ich in Kämpfen verwickelt war?
R: Bitte geben Sie detailliert an wann Sie wo stationiert waren.
BFV: Sie haben noch nicht beantwortet, wann Sie stationiert waren.
BP: Genau kann ich nicht sagen, wann ich wo war. Ich war immer drei Monate dort, dann drei Monate wo anders. Ich dachte nie, dass ich mal aus Afghanistan rausgehen muss und erzählen muss. Ich habe es mir nicht aufgeschrieben.“
Die Angaben des Beschwerdeführers sind vage und nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund seiner behaupteten dreijährigen Tätigkeit für das ehemalige afghanische Militär wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer hierzu konkrete und detaillierter Angaben tätigen würde, hätte er tatsächlich als Soldat für das ehemalige afghanische Militär gearbeitet.
Der Beschwerdeführer tätigte zudem lediglich sehr vage Angaben zur vorgebrachten Tätigkeit seines Vaters für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte. So gab er lediglich erstmals beim Bundesverwaltungsgericht kurz an, dass sein Vater als Polizist gearbeitet habe, als er sehr jung gewesen sei, dies sei in dessen Jugend gewesen (VP1 S. 18). Davon abgesehen brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren eine Tätigkeit seines Vaters für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte vor. Hätte sein Vater tatsächlich für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet und würde der Beschwerdeführer diesbezüglich Repressalien durch die Taliban befürchten, wäre jedoch anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich konkrete Angaben gemacht hätte oder dies bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht hätte. Die Angaben des Beschwerdeführers sind vage und nicht glaubhaft, dass sein Vater für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hat. Zudem leben die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, ohne Repressalien durch die Taliban ausgesetzt zu sein.
2.2.4. Zudem waren die Angaben des Beschwerdeführers auch aufgrund nachstehender Unstimmigkeiten nicht glaubhaft:
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sein Bruder beim Militär in der Provinz Khost gedient habe und am ersten Tag, als die Regierung gefallen sei, nach Hause gekommen sei. Am zweiten Tag sei der Beschwerdeführer bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen, als die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien und seinen Bruder erschossen haben. Befragt, warum der Beschwerdeführer an dem Tag, an dem sein Bruder erschossen worden sei, bei seinem Onkel gewesen sei, machte der Beschwerdeführer folgende Angaben (AS 97):
„A: Mein Cousin ist auch in jener Nacht geflüchtet, deshalb wollte ich meinen Onkel besuchen.
F: Von wo und warum ist ihr Cousin geflüchtet?
A: Mein Cousin war beim Kommando in Kandahar und ist auch nach Hause gekommen.
F: Wo lebte ihr Onkel mütterlicherseits?
A: Auch im 11. Bezirk. Wir lebten am Anfang des Bezirks und er am Ende.“
Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass sein Vater nach dem Angriff auf seinen Bruder den Onkel angerufen habe, dass er dem Beschwerdeführer nicht erlauben solle, das Haus zu verlassen. Der Onkel habe dann mit dem Schlepper gesprochen und am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer schon unterwegs gewesen (AS 98).
Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht plausibel. Hätte der Cousin des Beschwerdeführers tatsächlich für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet, wäre der Beschwerdeführer bei dessen Onkel mütterlicherseits ebenso gefährdet gewesen. Es ist daher auch nicht nachvollziehbar, dass der Vater dem Onkel gesagt habe, dass dieser dem Beschwerdeführer nicht erlauben solle, das Haus zu verlassen. Aufgrund der unplausiblen als auch sehr vagen Angaben des Beschwerdeführers zur Tätigkeit seines Cousins ist es nicht glaubhaft, dass sein Cousin für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer beantragte zudem in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer Mitglied der afghanischen Nationalarmee war und in Ghazni eingesetzt worden sei. Der Zeuge sei ebenfalls in Ghazni im Einsatz gewesen und habe dort den Beschwerdeführer kennengelernt (VP1 S. 30).Der Beschwerdeführer beantragte zudem in der mündlichen Verhandlung die Einvernahme des Zeugen römisch 40 zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer Mitglied der afghanischen Nationalarmee war und in Ghazni eingesetzt worden sei. Der Zeuge sei ebenfalls in Ghazni im Einsatz gewesen und habe dort den Beschwerdeführer kennengelernt (VP1 S. 30).
Die Zeugenaussage und die Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erwecken jedoch den Eindruck, als würde es sich hierbei um zwei verschiedene Szenarien handeln:
So gab der Beschwerdeführer an, dass der Zeuge in Afghanistan beim Kommando gewesen sei. Angehörige des Kommandos, darunter der Zeuge, seien für zwei, drei Tage zur Unterstützung der afghanischen Nationalarmee nach Ghazni gekommen, um diese beim Wiederaufbau eines Postens zu unterstützen. Es sei die Aufgabe des Kommandos gewesen, gegen die Taliban zu kämpfen und für Sicherheit zu sorgen, sodass der Posten wiederaufgebaut werden könne. Dabei sei das Kommando mit besseren Waffen, konkret Laserwaffen gekommen, und sei ins Dorf gegangen. Der Beschwerdeführer sowie weitere Angehörige der afghanischen Nationalarmee seien in der Umgebung des Postens gewesen, das Kommando, darunter der Zeuge, sei ins Dorf hineingegangen. Folglich seien die Angehörigen der Nationalarmee auf ihrem Posten gewesen, die Kommandos im Dorf und die Arbeiter haben gearbeitet. Das Dorf sei vom Posten fünf Minuten zu Fuß entfernt gewesen und das Dorf sei sehr groß gewesen (VP2 S. 7-10).
Der Zeuge gab an, dass sie drei Tage lang geblieben seien und, nachdem der Posten wieder aufgebaut worden sei, wieder gegangen seien. In diesen drei Tagen haben sie in der Umgebung Operationen durchgeführt, sie haben diesen Posten beobachtet und sich dort aufgehalten. Der Posten sei auf einem Hügel gewesen, es habe rundherum keine Bäume, nur Erde gegeben. Zudem habe es rundherum etwas weitergelegene Dörfer gegeben. Der Zeuge gab weiters an, er könne es nicht genau sagen, wie lange es gedauert habe, bis ins nächste Dorf zu gelangen, es sei aber schon weit gewesen. Konkret habe man bis zu zehn Minuten mit dem Auto gebraucht, um ins nächstgelegene Dorf zu fahren. Es habe sich hierbei um ein kleines Dorf gehandelt. Der Zeuge gab zudem an, dass sie mit kleinen Waffen bewaffnet gewesen seien, konkret einem Maschinengewehr, als auch einer Handgranate. Der Zeuge sei direkt am Posten stationiert gewesen und sie haben dort auch Schutzgräben gehabt, es sei auf sie mit Scharfschützen geschossen worden (VP2 S. 11-18).
Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. So widersprachen sich diese bereits hinsichtlich des konkreten Aufenthaltsortes des Kommandos beim Einsatz und erwecken auch die Angaben zum Dorf den Eindruck, als würden diese jeweils ein anderes Dorf beschreiben, zumal jenes laut den Angaben des Beschwerdeführers sehr groß gewesen sein soll, hingegen es sich laut den Angaben des Zeugen um ein kleines Dorf gehandelt habe. Es wird nicht verkannt, dass Angaben zu Geschehnissen, die bereits einen längeren Zeitraum zurückliegen, unter Umständen mit etwaigen Unschärfen behaftet sein könnten. Dass die Angabe des Beschwerdeführers und des Zeugen zum Aufenthalt des Kommandos jedoch derart auseinandergehen, ist keineswegs nachvollziehbar, zumal das Kommando für die Sicherheit des Postens zuständig gewesen sei und daher zu erwarten gewesen wäre, dass man wissen müsste, wo sich dieses aufgehalten hat, um die afghanische Nationalarmee gegen die Taliban zu unterstützen. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen weisen Ungereimtheiten auf, weshalb nicht glaubhaft ist, dass diese gemeinsam bei einem Einsatz in Ghazni gearbeitet haben.
2.2.5. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer auch Urkunden betreffend seine Fluchtgründe in Afghanistan vorgelegt hat, jedoch waren die Angaben zu den Fluchtgründen bereits aufgrund der oben aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Die vorgelegten Unterlagen konnten somit die oben aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht entkräften oder erklären, zumal diese auch teilweise in Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers standen.
Nach den aktuellen Länderinformationen ist Korruption ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa auch im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren.
Auch sind die vorgelegten Fotos nicht geeignet, die angeführten unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit zu entkräften. Diese belegen lediglich, dass sich jeweils in unterschiedlichen Uniformen gekleidete Personen haben ablichten lassen und ein Grab fotografiert worden sei. Es ist den Fotos jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Kontext oder zu welchem Zeitpunkt diese entstanden seien und ob es sich hierbei tatsächlich um das Grab des Bruders des Beschwerdeführers handelt. Aufgrund der mangelnden Schärfe der vorgelegten Fotos kann zudem nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei tatsächlich um den Beschwerdeführer oder seine Familienangehörigen handelt.
Aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführer zur seiner beruflichen Tätigkeit als auch jener seines Bruders, Cousins und Vaters sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte und der technischen Möglichkeiten von Bildbearbeitung mit Einsatz von KI geht das Gericht folglich davon aus, dass den vorgelegten Fotos, sowie den Unterlagen der Beschwerdeführer zu seiner behaupteten beruflichen Tätigkeit als auch jener seines Bruders, Cousins und Vaters kein Glaube zu schenken ist.
Es ist dem Beschwerdeführer daher auch durch die Vorlage der hier gegenständlichen Unterlagen nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Afghanistan sowie der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder eine militärische Ausbildung absolviert noch für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hat. Er hat sich auch nicht um die Aufnahme bei einer Spezialeinheit beworben. Er hatte keinen Bruder namens XXXX , der von den Taliban ermordet worden ist. Weder sein Bruder XXXX noch sein Cousin oder sein Vater haben jemals für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater, sein Bruder und sein Cousin werden auch nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Familienangehörigen, die Taliban-Mitglieder sind oder Taliban-Mitglieder geheiratet haben. Auch sind die Cousins zweiten Grades väterlicherseits des Beschwerdeführers keine Angehörige der Taliban. Es gab in Afghanistan zwischen deren Vätern, den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, und dem Vater des Beschwerdeführers keine Streitigkeiten um Grundstücke oder Häuser. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Cousins sind nicht verfeindet, sondern haben ein gutes familiäres Verhältnis.Unter Berücksichtigung der Länderberichte zu Afghanistan sowie der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder eine militärische Ausbildung absolviert noch für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet hat. Er hat sich auch nicht um die Aufnahme bei einer Spezialeinheit beworben. Er hatte keinen Bruder namens römisch 40 , der von den Taliban ermordet worden ist. Weder sein Bruder römisch 40 noch sein Cousin oder sein Vater haben jemals für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater, sein Bruder und sein Cousin werden auch nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keine Familienangehörigen, die Taliban-Mitglieder sind oder Taliban-Mitglieder geheiratet haben. Auch sind die Cousins zweiten Grades väterlicherseits des Beschwerdeführers keine Angehörige der Taliban. Es gab in Afghanistan zwischen deren Vätern, den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, und dem Vater des Beschwerdeführers keine Streitigkeiten um Grundstücke oder Häuser. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Cousins sind nicht verfeindet, sondern haben ein gutes familiäres Verhältnis.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban oder anderen Personen gesucht.
2.2.6. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
2.2.7. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
2.2.8. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.
Der Beschwerdeführer besuchte im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A1, und ist gegenwärtig zu einem Deutschkurs auf dem Niveau A2 angemeldet (Beilage ./C, ./E-H, ./O). Er geht dreimal pro Woche zur Caritas und verrichtet gemeinnützige Tätigkeiten. Seine engeren Bezugspersonen in Österreich sind ein Afghane und zwei Männer, für die der Beschwerdeführer ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtete (VP1 S. 23 f).
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen.
Auch lässt sich nicht bloß aufgrund der Unterstützung des Beschwerdeführers beim Aufschichten des Osterhaufens oder beim Aufstellen des Maibaumes annehmen, dass der Beschwerdeführer eine westliche Lebenseinstellung angenommen hätte, waren diese Tätigkeiten lediglich Inhalt seiner ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet (Beilage ./D) und gab der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, eine westliche Lebenseinstellung angenommen zu haben.
2.2.9. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde.
Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich auch offensichtlich zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen.
Er gab in der Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht an, dass ihm in Afghanistan unterstellt werden würde ein Ungläubiger zu sein (VP S. 25 ff).
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Ein- und Ausreise als auch Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären und seinen geringen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als auch die vorgelegten Unterlagen im Verfahren.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.
Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Sprecher der pakistanischen Regierung wiesen die Anschuldigungen zurück und führten aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Pakistan teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika, sohin Provinzen im Osten des Landes an oder nahe der pakistanischen Grenze, richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben der pakistanischen Regierung davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt.
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, sohin eine Provinz in der bisher ausschließlich militärische Einrichtungen Ziele der Angriffe waren. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.
2.4.2. Die Feststellung zu seinen Verwandten und Familienangehörigen in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatstadt als auch in seiner Herkunftsprovinz ein großes und tragfähiges familiäres Netzwerk.
Dass der Beschwerdeführer über keinen weiteren Bruder, der von den Taliban getötet worden ist, verfügt, sowie, dass sich ein Bruder nicht in Dubai, sondern weiterhin in Afghanistan aufhält, wurde bereits unter II.2.2. ausgeführt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch erstmals beim Bundesamt vorbrachte, dass er über eine Schwester in Afghanistan verfüge, die in der Heimatstadt wohne und verheiratet sei (AS 92, 94). Hätte der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich eine Schwester, wäre anzunehmen, dass er diese in der Erstbefragung bereits angegeben hätte. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über eine Schwester verfügt. Diesbezüglich ist weiters hervorzuheben, dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Schwester hat, auch seine Angaben unter II.2.2. zu seinem Schwager nicht plausibel sind, zumal der Beschwerdeführer ohne Schwester auch nicht über einen Schwager verfügen kann.Dass der Beschwerdeführer über keinen weiteren Bruder, der von den Taliban getötet worden ist, verfügt, sowie, dass sich ein Bruder nicht in Dubai, sondern weiterhin in Afghanistan aufhält, wurde bereits unter römisch zwei.2.2. ausgeführt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch erstmals beim Bundesamt vorbrachte, dass er über eine Schwester in Afghanistan verfüge, die in der Heimatstadt wohne und verheiratet sei (AS 92, 94). Hätte der Beschwerdeführer jedoch tatsächlich eine Schwester, wäre anzunehmen, dass er diese in der Erstbefragung bereits angegeben hätte. Es ist daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über eine Schwester verfügt. Diesbezüglich ist weiters hervorzuheben, dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer keine Schwester hat, auch seine Angaben unter römisch zwei.2.2. zu seinem Schwager nicht plausibel sind, zumal der Beschwerdeführer ohne Schwester auch nicht über einen Schwager verfügen kann.
Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer sowohl beim Bundesamt als auch in der Verhandlung angab, mit seinen Familienangehörigen, sowohl mit seiner Kernfamilie in seiner Heimatstadt als auch mit seinen in Belgien aufhältigen Familienangehörigen, regelmäßigen Kontakt zu haben (AS 93 f; VP1 S. 18, 20).
2.4.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers und zur finanziellen Situation seiner Familie gründen darauf, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass er Afghanistan nicht verlassen wollte, weil es ihnen finanziell gut gegangen sei (AS 96). Bis zum 18. Lebensjahr habe sich seine Familie um alles gekümmert, danach habe der Beschwerdeführer für sich selbst gesorgt. Es sei ihm finanziell gut gegangen und er habe auch seine Hochzeit selbst finanziert (AS 91), wobei er 150.000 Afghani für die Hochzeit und ca. 200.000 Afghani als Brautpreis gezahlt habe (AS 93). Der Beschwerdeführer gab auch an, dass sich die Familie auch gegenwärtig ausreichend mit Lebensmitteln und anderen Gütern zur Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse in Afghanistan versorgen könne und sein Bruder regelmäßig aus Dubai Geld schicke (AS 95).
Wie bereits ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass der Bruder des Beschwerdeführers aus Afghanistan nach Dubai ausgereist ist. Aufgrund der durchgehend gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, dass dieser Bruder einer beruflichen Tätigkeit nachgeht und die Familie finanziell unterstützt, ist jedoch jedenfalls davon auszugehen, dass dieser Bruder in der Lage ist, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und dadurch zur finanziellen Situation der Familie beizutragen.
Insofern der Beschwerdeführer beim Bundesamt vermeinte, dass sein Bruder, der im Baubereich tätig gewesen sei, nunmehr keine Arbeit habe, da es seit der Machtübernahme keine Arbeit gebe (AS 95), ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zuvor noch beim Bundesamt angab, dass dieser auf Baustellen arbeite (AS 89). Auch beim Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass ein Bruder auf der Baustelle arbeite und einer bei einem Mechaniker sei, der ältere Bruder habe damals, als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gelebt habe, ebenso auf der Baustelle gearbeitet (VP1 S. 19). Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge, befragt nach der finanziellen Situation seiner Familie vor seiner Ausreise hingegen vermeinte, diese sei zuvor gut gewesen, weil sie alle gearbeitet haben, danach haben sie jedoch keinen Job mehr gehabt und es sei ihnen finanziell schlecht gegangen, ist nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht konkret erklären, weshalb keine mehr Arbeit gehabt habe, sondern bezog sich – wie bereits zuvor beim Bundesamt – auf die allgemeine Aussage, dass die Taliban gekommen seien und es keine Arbeit mehr gegeben habe (AS 95; VP1 S. 20). Unter Gesamtbetrachtung der Angaben des Beschwerdeführers ist daher davon auszugehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor auf Baustellen arbeitet und auch ein weiterer Bruder bei einem Mechaniker arbeitet, zumal der Beschwerdeführer dies dezidiert auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung angab. Bei der Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe seit der Machtübernahme keine Arbeit mehr, ist daher weiters davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handelt und er die finanzielle Lage seiner Familie schlechter darstellen will, als diese tatsächlich ist.
Zudem konnte sich der Beschwerdeführer auch die Ausreisekosten als auch im Bundesgebiet seine Anwaltskosten leisten und er musste seine Familie in Afghanistan auch zu keinem Zeitpunkt finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer gab zudem beim Bundesamt an, seine in Belgien aufhältigen Familienangehörigen haben ihm, als er in Belgien gewesen sei, geholfen. Ansonsten habe er bis jetzt keine Hilfe gebraucht (AS 93). Das Gericht geht daher davon aus, dass die finanzielle Lage der Familie des Beschwerdeführers, trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan, weiterhin gut ist.
Der Beschwerdeführer gab außerdem beim Bundesverwaltungsgericht an, dass seiner Familie ein Haus samt einem landwirtschaftlichen Grundstück in der Größe von einem Jirib gehört, wo der Beschwerdeführer vor dem Umzug in die Stadt XXXX mit seinen Eltern, Geschwistern, dem Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau und zwei Söhnen als auch mit den drei Cousins des Vaters des Beschwerdeführers samt deren Ehefrauen und Kindern lebten und gegenwärtig der Onkel väterlicherseits dort wohnt (VP1 S. 15). Dass es hinsichtlich des Hauses und Grundstückes keine familiären Streitigkeiten gegeben hat, wurde zudem bereits unter II.2.2. ausgeführt.Der Beschwerdeführer gab außerdem beim Bundesverwaltungsgericht an, dass seiner Familie ein Haus samt einem landwirtschaftlichen Grundstück in der Größe von einem Jirib gehört, wo der Beschwerdeführer vor dem Umzug in die Stadt römisch 40 mit seinen Eltern, Geschwistern, dem Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau und zwei Söhnen als auch mit den drei Cousins des Vaters des Beschwerdeführers samt deren Ehefrauen und Kindern lebten und gegenwärtig der Onkel väterlicherseits dort wohnt (VP1 S. 15). Dass es hinsichtlich des Hauses und Grundstückes keine familiären Streitigkeiten gegeben hat, wurde zudem bereits unter römisch zwei.2.2. ausgeführt.
2.4.4. Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung als auch beim Bundesamt, wonach seine Brüder nach wie vor Erwerbstätigkeiten nachgehen und die Familie des Beschwerdeführers auch zu keinem Zeitpunkt auf eine finanzielle Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen war. Zudem ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er über mehrere Tanten und Onkel in seiner Herkunftsprovinz als auch in der Stadt Kabul verfügt, die über eigene Häuser, Grundstücke sowie ein Geschäft haben und auch Erwerbstätigkeiten, unter anderem als Schweißer und Bäcker, nachgehen.
Zudem konnte sich der Beschwerdeführer die Ausreisekosten aus Afghanistan leisten, was ebenso auf eine sehr gute finanzielle Lage der Familie zurückzuführen ist. Wie bereits unter II.2.1. ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Schulden hinsichtlich seiner Ausreise aus Afghanistan hat. Es entsteht zudem aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisekosten, deren Höhe er in der Erstbefragung noch nicht wusste, später jedoch unter anderem Kosten in Höhe von 650.000 bis 750.000 Afghani anführte, die er zum Teil aus Eigenem finanzieren konnte, der Eindruck, dass er versucht, die gefestigte finanzielle Lage seiner Familie in Afghanistan zu verschleiern.Zudem konnte sich der Beschwerdeführer die Ausreisekosten aus Afghanistan leisten, was ebenso auf eine sehr gute finanzielle Lage der Familie zurückzuführen ist. Wie bereits unter römisch zwei.2.1. ausgeführt, ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Schulden hinsichtlich seiner Ausreise aus Afghanistan hat. Es entsteht zudem aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisekosten, deren Höhe er in der Erstbefragung noch nicht wusste, später jedoch unter anderem Kosten in Höhe von 650.000 bis 750.000 Afghani anführte, die er zum Teil aus Eigenem finanzieren konnte, der Eindruck, dass er versucht, die gefestigte finanzielle Lage seiner Familie in Afghanistan zu verschleiern.
Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich zudem, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien kommen, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diese auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest anfänglich von seiner Familie auch finanziell unterstützt werden kann. Zudem kann der Beschwerdeführer auch wieder im Haus seiner Familie wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden.
Auch zu Rückkehrhindernissen gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht an, dass er oder seine Familie von einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder einer Nahrungsmittelknappheit betroffen sein könnten (VP1 S. 26).
2.4.5. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4.6. Die Feststellung zu seinen Ersparnissen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, wonach er angab, EUR 200-300 insgesamt zu haben (VP1 S. 15), weshalb festzustellen war, dass er jedenfalls über diese Summe verfügt. Es ist allerdings festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu seinen Ersparnissen nicht plausibel waren: So gab der Beschwerdeführer einerseits an, nunmehr keine Ersparnisse zu haben, da er alles ausgegeben habe, um damit ihre Ausgaben sichern zu können. Der Beschwerdeführer antwortete jedoch nicht darauf, wann er diese Ersparnisse gehabt habe. Auf seinem Bankkonto würden sich nun EUR 4,-- befinden (VP1 S. 14). In weiterer Folge gab der Beschwerdeführer hingegen an, Geld für die Anwaltskosten gespart zu haben, diese jedoch zum Teil bereits gezahlt zu haben. Nunmehr habe er noch EUR 200-300,-- an Ersparnissen (VP1 S. 15). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht miteinander in Einklang zu bringen und entsteht auch aufgrund der vagen Angaben des Beschwerdeführers der Eindruck, dass er die Höhe seiner Ersparnisse verschleiern möchte.
2.4.7. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in der Türkei einer beruflichen Tätigkeit nachging und sich auch in Österreich ehrenamtlich engagiert, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
2.4.8. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seine Heimatstadt und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und er auch dort gearbeitet und eine Familie gegründet hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.
2.4.9. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen, er ist dort zur Schule gegangen, er hat dort gearbeitet und eine Familie gegründet. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre die Schule besucht. Er spricht Paschtu sowie etwas Farsi und Deutsch. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben, sodass er über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als Bauhandwerker und Bäcker. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie im Mietshaus wohnen und von dieser zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Er kann auch weiterhin mit seinem Bruder auf Baustellen arbeiten, zumal auch sein Bruder nach wie vor einer solchen Tätigkeit in Afghanistan nachgeht. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder eine militärische Ausbildung absolviert noch für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Er hat sich auch nicht um die Aufnahme bei einer Spezialeinheit beworben. Er hatte keinen Bruder namens XXXX , der von den Taliban ermordet worden ist. Weder sein Bruder XXXX noch sein Cousin oder sein Vater haben jemals für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater, sein Bruder und sein Cousin werden auch nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban oder anderen Personen gesucht.3.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder eine militärische Ausbildung absolviert noch für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Er hat sich auch nicht um die Aufnahme bei einer Spezialeinheit beworben. Er hatte keinen Bruder namens römisch 40 , der von den Taliban ermordet worden ist. Weder sein Bruder römisch 40 noch sein Cousin oder sein Vater haben jemals für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer, sein Vater, sein Bruder und sein Cousin werden auch nicht verdächtigt, die ehemalige afghanische Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban oder anderen Personen gesucht.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen, die Taliban-Mitglieder sind oder Taliban-Mitglieder geheiratet haben. Auch sind die Cousins zweiten Grades väterlicherseits des Beschwerdeführers keine Angehörige der Taliban. Es gab in Afghanistan zwischen deren Vätern, den Cousins des Vaters des Beschwerdeführers, und dem Vater des Beschwerdeführers keine Streitigkeiten um Grundstücke oder Häuser. Der Vater des Beschwerdeführers und dessen Cousins sind nicht verfeindet, sondern haben ein gutes familiäres Verhältnis.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Es liegt beim Beschwerdeführer daher keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
3.1.5. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.6. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.1.7. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.1.8. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.9. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.
3.1.10. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Die Stadt XXXX ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers, da er als Jugendlicher mit seiner Familie in die Stadt XXXX gezogen ist und er dort einer beruflichen Tätigkeit nachging. Es lebt seine Kernfamilie in XXXX in einem Mietshaus, sodass die Stadt XXXX der Herkunftsort ist, in den der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Es wird daher in der rechtlichen Beurteilung die Stadt XXXX als Herkunftsort herangezogen.3.2.3. Die Stadt römisch 40 ist der Herkunftsort des Beschwerdeführers, da er als Jugendlicher mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 gezogen ist und er dort einer beruflichen Tätigkeit nachging. Es lebt seine Kernfamilie in römisch 40 in einem Mietshaus, sodass die Stadt römisch 40 der Herkunftsort ist, in den der Beschwerdeführer typischerweise zurückkehren wird. Es wird daher in der rechtlichen Beurteilung die Stadt römisch 40 als Herkunftsort herangezogen.
3.2.4. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern, gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern, gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Sprecher der pakistanischen Regierung teilten mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Die Entzugsklinik soll am Gelände einer ehemaligen Kaserne stehen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktikarichten richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben der Sprecher der pakistanischen Regierung davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager in den östlichen Provinzen des Landes. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, sohin aus einer Provinz in der bisher ausschließlich militärische Ziele angegriffen und getroffen wurden. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt. Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager in den östlichen Provinzen des Landes. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, sohin aus einer Provinz in der bisher ausschließlich militärische Ziele angegriffen und getroffen wurden. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.
Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor.
Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.
Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Darüber hinaus ist die Provinz Nangarhar eine über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.
Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.
3.2.5. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.3.2.5. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 2,7 Millionen Einwohnern ca. 821.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 959.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 2, 822.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 137.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3.
In der Periode November 2025 bis März 2026 befinden sich 64 % der Einwohner in Afghanistan in IPC-Phase 1 oder 2, in der Periode April bis September 2026 sind es 74 % der Einwohner. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine fünfjährige Schulausbildung und Berufserfahrung als Bauhandwerker. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu sowie etwas Farsi. Er kann auf Paschtu lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungs- und Ausbildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Provinz Nangarhar aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Als Jugendlicher zog er mit seiner Familie in die Stadt XXXX , wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte und einer beruflichen Tätigkeit nachging. Er kann sich daher wieder in seiner Herkunftsstadt als auch Herkunftsprovinz zurechtfinden.Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Provinz Nangarhar aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Als Jugendlicher zog er mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 , wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte und einer beruflichen Tätigkeit nachging. Er kann sich daher wieder in seiner Herkunftsstadt als auch Herkunftsprovinz zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsstadt als auch in seiner Herkunftsprovinz über ein großes familiäres Netzwerk.
Die Eltern, seine vier Brüder, Ehefrau und Sohn des Beschwerdeführers sowie mehrere Tanten und Onkel des Beschwerdeführers leben in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Der Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört zur Hälfte ein Haus samt Grundstück in der Größe von einem Jirib, die andere Hälfte gehört dem Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers. Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers ist gut, diese sind nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer kann wieder im Mietshaus bei seiner Familie in der Heimatstadt wohnen sowie weiter mit seinem Bruder auf Baustellen arbeiten. Die Familie kann ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine in der Herkunftsstadt als auch Herkunftsprovinz lebende Familie rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Betreffend die Familienangehörigen wurden seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht und der Beschwerdeführer musste seine Familie auch in den letzten Jahren nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr muss der Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz seiner Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
3.2.6. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seiner Heimatstadt als auch in seiner Herkunftsprovinz, über mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.3.2.6. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seiner Heimatstadt als auch in seiner Herkunftsprovinz, über mehrjährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.
3.2.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung 3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.3. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.4.3. Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Nach seiner Antragstellung auf internationalen Schutz und Erstbefragung am 29.09.2022 verließ der Beschwerdeführer das österreichische Bundesgebiet und wurde am 19.12.2022 als auch am 02.06.2023, nachdem er zuvor ein zweites Mal das österreichische Bundesgebiet verließ, jeweils von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Er ist seit 02.06.2023, somit seit fast drei Jahren, im Bundesgebiet aufhältig. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er ist regelmäßig ehrenamtlich bei verschiedenen Hilfsorganisationen als auch bei Privatpersonen tätig. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung, er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen in Österreich geknüpft, verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, besuchte dort die Schule und bestritt dort seinen Lebensunterhalt. Er spricht auch eine Landessprache als Muttersprache und beherrscht diese in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seine Ehefrau und seinen Sohn, sowie seine Eltern und Geschwister als auch mehrere Tanten und Onkel in Afghanistan hat.
3.4.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.5. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …Paragraph 52, …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.3.5.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
3.5.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.6. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
3.6.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:W251.2288399.1.00Im RIS seit
18.05.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026