Entscheidungsdatum
16.04.2026Norm
BDG 1979 §117 Abs2Spruch
,
W208 2328515-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des BezInsp XXXX , vertreten durch DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, 7000 EISENSTADT, Rusterstraße 75/3.OG, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.10.2025, GZ 2025-0.775.008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde des BezInsp römisch 40 , vertreten durch DAX WUTZLHOFER UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GMBH, 7000 EISENSTADT, Rusterstraße 75/3.OG, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 23.10.2025, GZ 2025-0.775.008 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„BezInsp XXXX ist schuldig, er hat als Abteilungskommandant, indem er am 19.11.2024 um kurz nach 10:21 Uhr im Haftraum 30 der Justizanstalt XXXX , die Insassen XXXX und XXXX – nach einer Meinungsverschiedenheit über den Besitz einer Tabakdose, obwohl diese weder gegenseitig noch gegenüber Dritten aggressiv oder handgreiflich waren – an der Bekleidung im Brustbereich gepackt und so weggestoßen, dass der Insasse XXXX mit seiner rechten Körperseite gegen ein links an der Wand angebrachtes Waschbecken stieß, und sich danach gebrüstet, in dem er Inspln XXXX – die den Vorgang von der Tür des Haftraumes aus beobachtet hatte – gefragt, ob sie geschockt sei, da er ‚beide gleichzeitig zerrissen‘ habe; damit hat er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach § 43 Abs 1 und 2 BDG 1979 iVm §§ 22 und 104 StVG verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gem § 91 Abs 1 BDG 1979 begangen.„BezInsp römisch 40 ist schuldig, er hat als Abteilungskommandant, indem er am 19.11.2024 um kurz nach 10:21 Uhr im Haftraum 30 der Justizanstalt römisch 40 , die Insassen römisch 40 und römisch 40 – nach einer Meinungsverschiedenheit über den Besitz einer Tabakdose, obwohl diese weder gegenseitig noch gegenüber Dritten aggressiv oder handgreiflich waren – an der Bekleidung im Brustbereich gepackt und so weggestoßen, dass der Insasse römisch 40 mit seiner rechten Körperseite gegen ein links an der Wand angebrachtes Waschbecken stieß, und sich danach gebrüstet, in dem er Inspln römisch 40 – die den Vorgang von der Tür des Haftraumes aus beobachtet hatte – gefragt, ob sie geschockt sei, da er ‚beide gleichzeitig zerrissen‘ habe; damit hat er vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 in Verbindung mit Paragraphen 22 und 104 StVG verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gem Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 begangen.
Über ihn wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (fünftausend) verhängt. Über ihn wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,-- (fünftausend) verhängt.
Gemäß § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt. Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt.
Er hat gemäß § 117 Abs 2 BDG dem Bund einen Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv € 500,-- zu leisten.“Er hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG dem Bund einen Beitrag zu den Verfahrenskosten iHv € 500,-- zu leisten.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer und Beschuldigte (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter.
2. Am 20.11.2024 erstattete die Leiterin der Justizanstalt XXXX (JA) Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Generaldirektion für den Strafvollzug im BMJ. 2. Am 20.11.2024 erstattete die Leiterin der Justizanstalt römisch 40 (JA) Disziplinaranzeige gegen den BF bei der Generaldirektion für den Strafvollzug im BMJ.
3. Am 21.11.2024 erstattete die Leiterin der JA Strafanzeige bei der Oberstaatsanwaltschaft WIEN (StA) und übersandte diese Strafanzeige auch an die Generaldirektion für den Strafvollzug im BMJ.
4. Mit Bescheid vom 25.11.2024 verfügte die Generaldirektion für den Strafvollzug im BMJ als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des BF.
5. Mit Bescheid vom 30.12.2024 sprach die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) die Suspendierung aus. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 10.03.2025, W208 2307650-1/4E als unbegründet abgewiesen und die Suspendierung bestätigt. Am 27.11.2025 wurde die Suspendierung mit Bescheid der BDB aufgehoben.
6. Am 26.03.2025 fasste die BDB einen Einleitungsbeschluss (EB), in dem dem BF das Folgende vorgeworfen wurde:
„[…] er habe, indem er am 19.11.2024 die Insassen XXXX und XXXX , obwohl diese weder gegenseitig noch gegenüber Dritten aggressiv oder handgreiflich waren, diese am T-Shirt an der Brust gepackt und beide wuchtig in den Haftraum gestoßen, wobei der Insasse XXXX gegen ein Waschbecken stieß und sich dabei ein Hämatom im oberen Bereich des Rückens zuzog. In der Folge soll der Disziplinarbeschuldigte Inspln XXXX gefragt haben, ob sie geschockt sei, da er ‚beide gleichzeitig zerrissen‘ habe, seine Dienstpflichten gegen §§ 43 Abs 1 und 2 [BDG] iVm §§ 20 und 22 StVG iVm § 91 Abs 1 BDG 1979 verletzt.“ „[…] er habe, indem er am 19.11.2024 die Insassen römisch 40 und römisch 40 , obwohl diese weder gegenseitig noch gegenüber Dritten aggressiv oder handgreiflich waren, diese am T-Shirt an der Brust gepackt und beide wuchtig in den Haftraum gestoßen, wobei der Insasse römisch 40 gegen ein Waschbecken stieß und sich dabei ein Hämatom im oberen Bereich des Rückens zuzog. In der Folge soll der Disziplinarbeschuldigte Inspln römisch 40 gefragt haben, ob sie geschockt sei, da er ‚beide gleichzeitig zerrissen‘ habe, seine Dienstpflichten gegen Paragraphen 43, Absatz eins und 2 [BDG] in Verbindung mit Paragraphen 20 und 22 StVG in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 verletzt.“
7. Das Ermittlungserfahren der StA WIEN ( XXXX ) wurde am 25.09.2025, nach Ermittlungen des BAK, kontradiktorischen Einvernahmen der Insassen des Haftraumes 30 durch eine Richterin und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den festgestellten Verletzungen, eingestellt.7. Das Ermittlungserfahren der StA WIEN ( römisch 40 ) wurde am 25.09.2025, nach Ermittlungen des BAK, kontradiktorischen Einvernahmen der Insassen des Haftraumes 30 durch eine Richterin und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu den festgestellten Verletzungen, eingestellt.
8. Am 23.10.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB statt, die mit folgendem Disziplinarerkenntnis endete (Auszug aus der schriftlichen Ausfertigung, datiert mit 06.11.2025, dem Rechtsvertreter des BF am 10.11.2025 zugestellt, Streichung im Original):
„[Der B] ist schuldig, er hat am 19.11.2024 die Insassen XXXX und XXXX , obwohl diese weder gegenseitig noch gegenüber Dritten aggressiv oder handgreiflich waren, diese am T-Shirt an der Brust gepackt und beide wuchtig in den Haftraum gestoßen. wobei der Insasse XXXX gegen ein Waschbecken stieß und sich dabei ein Hämatom im oberen Bereich des Rückens zuzog. In der Folge soll der Disziplinarbeschuldigte Inspln XXXX gefragt haben, ob sie geschockt sei, da er ‚beide gleichzeitig zerrissen‘ habe.„[Der B] ist schuldig, er hat am 19.11.2024 die Insassen römisch 40 und römisch 40 , obwohl diese weder gegenseitig noch gegenüber Dritten aggressiv oder handgreiflich waren, diese am T-Shirt an der Brust gepackt und beide wuchtig in den Haftraum gestoßen. wobei der Insasse römisch 40 gegen ein Waschbecken stieß und sich dabei ein Hämatom im oberen Bereich des Rückens zuzog. In der Folge soll der Disziplinarbeschuldigte Inspln römisch 40 gefragt haben, ob sie geschockt sei, da er ‚beide gleichzeitig zerrissen‘ habe.
[Der BF] hat dadurch gegen seine Dienstpflicht gegen § 43 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) iVm § 22 Strafvollzugsgesetz (StVG), schuldhaft verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 Abs 1 BDG begangen.[Der BF] hat dadurch gegen seine Dienstpflicht gegen Paragraph 43, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) in Verbindung mit Paragraph 22, Strafvollzugsgesetz (StVG), schuldhaft verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BDG begangen.
Über [den BF] wird deswegen gemäß § 126 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 Z 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 5000,- (Fünftausend) verhängt.Über [den BF] wird deswegen gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 5000,- (Fünftausend) verhängt.
Gemäß § 127 Abs 2 BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt. Der Beschuldigte hat gemäß § 117 Abs 2 BDG einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 500,00 (fünfhundert) zu leisten.“ Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG wird die Abstattung der Geldstrafe in 30 Monatsraten bewilligt. Der Beschuldigte hat gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 500,00 (fünfhundert) zu leisten.“
Hinsichtlich der Strafbemessung führte die BDB zusammengefasst aus, dass in objektiver Hinsicht von „einer schweren Dienstpflichtverletzung“ auszugehen sei, da vom BF aufgrund seiner Ausbildung im Bereich der StVO erwartet werden könne, dass er ihm Umgang mit Strafgefangenen die Regelungen zur Diensterfüllung einhalte. In subjektiver Hinsicht sei von „Eventualvorsatz“ auszugehen und damit von einem „mittelschweren Verschulden“. Erschwerungs- oder Milderungsgründe seien keine erkennbar. Generalpräventiv müsse den anderen Bediensteten aufgezeigt werden, dass Strafgefangene unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln sind und rechtswidrige Gewaltanwendung disziplinär geahndet werde. Spezialpräventiv müsse eine spürbare Disziplinarstrafe verhängt werden, da der BF nur eingeschränkt Verantwortung übernommen und bereits mehrere Ermahnungen und eine Disziplinarstrafe erhalten habe.
Die Geldstrafe von € 5.000,-- (1,36 des Monatsbezuges) befinde sich im untersten Bereich (Bruttogehalt € 3.651,--) und werde ihm aufgrund seiner Schulden (€ 31.000,--) und der damit verbundenen Kreditratenzahlungen (mtl Kreditrate € 267,--) die Abstattung in 30 Monatsraten bewilligt, um ihn nicht wirtschaftlich zu ruinieren. Der Kostenbeitrag betrage gem § 117 Abs 2 Z 2 BDG € 500,--). Die Geldstrafe von € 5.000,-- (1,36 des Monatsbezuges) befinde sich im untersten Bereich (Bruttogehalt € 3.651,--) und werde ihm aufgrund seiner Schulden (€ 31.000,--) und der damit verbundenen Kreditratenzahlungen (mtl Kreditrate € 267,--) die Abstattung in 30 Monatsraten bewilligt, um ihn nicht wirtschaftlich zu ruinieren. Der Kostenbeitrag betrage gem Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG € 500,--).
9. Der Disziplinaranwalt (DA) verzichtete auf ein Rechtsmittel. Der BF brachte mit Schriftsatz vom 17.11.2025 innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe ein. Er beantragte einen Freispruch, in eventu einen Verweis oder eine Herabsetzung der Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.
10. Mit Schreiben vom 28.11.2025 (eingelangt beim BVwG am 02.12.2025) wurden die Beschwerde und der Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
11. Am 04.02.2026 führte der erkennende Richter einen Augenschein in der JA durch, um sich von den Sichtachsen und den örtlichen Gegebenheiten vor und im Haftraum 30 zu überzeugen. Weiters wurden Fotos des Haftraumes angefordert.
12. Am 18.03.2026 führte das BVwG eine Verhandlung durch bei der neben den Parteien die Zeugen XXXX einvernommen und das Video der Überwachungskamera vor dem Haftraum gesichtet wurde. Die Insassen des Haftraumes 30 konnten mangels einer aufrechten Meldeadresse nach ihrer Entlassung aus der JA bzw aufgrund des Versterbens nicht mehr einvernommen werden. Der DA forderte nach Abschluss der Beweisaufnahme die Abweisung der Beschwerde der RV des BF einen Freispruch. 12. Am 18.03.2026 führte das BVwG eine Verhandlung durch bei der neben den Parteien die Zeugen römisch 40 einvernommen und das Video der Überwachungskamera vor dem Haftraum gesichtet wurde. Die Insassen des Haftraumes 30 konnten mangels einer aufrechten Meldeadresse nach ihrer Entlassung aus der JA bzw aufgrund des Versterbens nicht mehr einvernommen werden. Der DA forderte nach Abschluss der Beweisaufnahme die Abweisung der Beschwerde der Regierungsvorlage des BF einen Freispruch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
(Die Zitate beziehen sich auf die jeweilige Ordnungsnummer [ON] und deren Aktenseite im Akt der BDB. Mit Ordnungszahl [OZ] und Aktenseite werden die Fundstellen im Akt des BVwG bezeichnet. Zitate aus der VHS des BVwG werden mit VHS kenntlich gemacht.)
1.1. Zur Person des BF
Der am XXXX 1978 geborene BF, ist gelernter XXXX und steht seit 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter (JWB). Zunächst war in der Justizanstalt (JA) XXXX , danach wurde er nach einer Dienstzuteilung auf seinen Antrag mit 01.11.2018 in die JA XXXX versetzt und ab 01.04.2022 in die JA XXXX zunächst dienstzugeteilt und ab 01.06.2022 versetzt. Wo er bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 25.11.2024 als stellvertretender Abteilungskommandant (der Posten des Abteilungskommandanten war unbesetzt – ON 9, 13) Dienst versah. Nach Aufhebung seiner Suspendierung am 27.11.2025 versieht er in der JA XXXX als dienstzugeteilter Beamter Dienst. Er ist nicht verheiratet oder verpartnert und hat keine Sorgepflichten (ON 1, 28).Der am römisch 40 1978 geborene BF, ist gelernter römisch 40 und steht seit 2003 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter (JWB). Zunächst war in der Justizanstalt (JA) römisch 40 , danach wurde er nach einer Dienstzuteilung auf seinen Antrag mit 01.11.2018 in die JA römisch 40 versetzt und ab 01.04.2022 in die JA römisch 40 zunächst dienstzugeteilt und ab 01.06.2022 versetzt. Wo er bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 25.11.2024 als stellvertretender Abteilungskommandant (der Posten des Abteilungskommandanten war unbesetzt – ON 9, 13) Dienst versah. Nach Aufhebung seiner Suspendierung am 27.11.2025 versieht er in der JA römisch 40 als dienstzugeteilter Beamter Dienst. Er ist nicht verheiratet oder verpartnert und hat keine Sorgepflichten (ON 1, 28).
Er hat keine gerichtlichen Vorstrafen. Das Ermittlungsverfahren im Gegenstand (wegen § 302 Abs 1 StGB) wurde von der StA am 25.09.2025 eingestellt, weil ein strafrechtlich relevanter Befugnismissbrauch ua – nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens –nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte (ON 2, 13). Er hat keine gerichtlichen Vorstrafen. Das Ermittlungsverfahren im Gegenstand (wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB) wurde von der StA am 25.09.2025 eingestellt, weil ein strafrechtlich relevanter Befugnismissbrauch ua – nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens –nicht mit der für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte (ON 2, 13).
Er ist disziplinär nicht unbescholten und weist eine Reihe von Belehrungen und Ermahnungen, die mehrheitlich auf seine Zeit in der JA XXXX zurückgehen, sowie eine Disziplinarstrafe auf (ON 1, 29): Er ist disziplinär nicht unbescholten und weist eine Reihe von Belehrungen und Ermahnungen, die mehrheitlich auf seine Zeit in der JA römisch 40 zurückgehen, sowie eine Disziplinarstrafe auf (ON 1, 29):
? Ermahnung 2019 im Mai, wegen seiner Arbeitseinstellung; im Juni 2019, wegen provokantem und eskalierendem Auftreten/Aussagen gegenüber Insassen. Der BF hat dazu angeführt in seiner Zeit an der großen JA XXXX einen härteren Umgang mit Insassen gepflegt zu haben und sich erst an den ganz anderen Umgang mit Insassen in einer kleineren Haftanstalt gewöhnen haben zu müssen, wo man die Insassen öfter sieht (VHS 6).? Ermahnung 2019 im Mai, wegen seiner Arbeitseinstellung; im Juni 2019, wegen provokantem und eskalierendem Auftreten/Aussagen gegenüber Insassen. Der BF hat dazu angeführt in seiner Zeit an der großen JA römisch 40 einen härteren Umgang mit Insassen gepflegt zu haben und sich erst an den ganz anderen Umgang mit Insassen in einer kleineren Haftanstalt gewöhnen haben zu müssen, wo man die Insassen öfter sieht (VHS 6).
? Ermahnung 2020 im Juli, wegen Verstoß gegen § 43 BDG iVm seinem Verhalten während des Postendienstes; im September 2020. Er hat eingeräumt, damals in der Vernehmungszone während einer ZOOM-Verhandlung mit einem Insassen, diesem nicht die geforderte Aufmerksamkeit gewidmet, sondern gemeinsam mit einem anderen Kollegen Zeitung gelesen zu haben (VHS 6).? Ermahnung 2020 im Juli, wegen Verstoß gegen Paragraph 43, BDG in Verbindung mit seinem Verhalten während des Postendienstes; im September 2020. Er hat eingeräumt, damals in der Vernehmungszone während einer ZOOM-Verhandlung mit einem Insassen, diesem nicht die geforderte Aufmerksamkeit gewidmet, sondern gemeinsam mit einem anderen Kollegen Zeitung gelesen zu haben (VHS 6).
? März 2021, vorläufige Suspendierung nach Drohungen (nicht korrekten unpassenden Äußerungen) gegenüber einer Auszubildenden. IdZ wurde in der Folge eine Disziplinarstrafe (Geldstrafe) iHv 3.000,-- wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2, 43a und 44 verhängt. Er hat eingeräumt, dass er damals sehr unpassende Äußerungen gemacht hat (VHS 7).? März 2021, vorläufige Suspendierung nach Drohungen (nicht korrekten unpassenden Äußerungen) gegenüber einer Auszubildenden. IdZ wurde in der Folge eine Disziplinarstrafe (Geldstrafe) iHv 3.000,-- wegen Verletzung seiner Dienstpflichten nach Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 43 a und 44 verhängt. Er hat eingeräumt, dass er damals sehr unpassende Äußerungen gemacht hat (VHS 7).
Die weiteren Ermahnungen fanden dann nach seiner Versetzung in die JA XXXX statt: Die weiteren Ermahnungen fanden dann nach seiner Versetzung in die JA römisch 40 statt:
? 2024 im Februar, wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorgehensweise im Rahmen des innerbehördlichen Ablaufs iZm der Vorstellung eines Insassen in der Krankenabteilung (dieser hätte einen Revers unterschreiben müssen, weil er sich zum Arzt gemeldet hatte und dann aber doch nicht hingehen wollte);
? eine zweite Ermahnung erfolgte ebenfalls im Februar 2024 wegen „Rauchens am Gang" und
? eine noch einmal im April 2024 eine dritte Ermahnung wieder wegen „Rauchens am Gang". Der BF ist Raucher und rauchte im Gespräch mit Insassen, die in den Hafträumen rauchen dürfen. Der BF der am Gang vor dem Haftraum stand, hat hingegen aufgrund des geltenden Rauchverbotes dort, nicht rauchen dürfen. Der BF hält die Regelung für „komisch“ räumt aber die diesbezüglichen Fehler ein (VHS 7). Dazu ist bemerkenswert, dass der BF auch am Tag des Vorfalls mit einer Zigarette in der Hand am Video des Ganges zu sehen ist (VHS 29), die nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Insp XXXX (N) auch brannte (VHS 33). ? eine noch einmal im April 2024 eine dritte Ermahnung wieder wegen „Rauchens am Gang". Der BF ist Raucher und rauchte im Gespräch mit Insassen, die in den Hafträumen rauchen dürfen. Der BF der am Gang vor dem Haftraum stand, hat hingegen aufgrund des geltenden Rauchverbotes dort, nicht rauchen dürfen. Der BF hält die Regelung für „komisch“ räumt aber die diesbezüglichen Fehler ein (VHS 7). Dazu ist bemerkenswert, dass der BF auch am Tag des Vorfalls mit einer Zigarette in der Hand am Video des Ganges zu sehen ist (VHS 29), die nach der glaubhaften Aussage der Zeugin Insp römisch 40 (N) auch brannte (VHS 33).
Der BF verfügt über einen ungekürzten Monatsbezug von € 3.651,-- brutto/Monat. Netto verdient er mit Zulagen aber ohne Überstunden dzt rund € 3.500,-- /Monat (VHS 4).
Er hat einen Kredit für seine Genossenschaftswohnung (Wohnbaukredit), von dem noch € 20.000,-- aushaften und zahlt eine monatliche Rate von € 267,--. An Miete und sonstige Ausgaben dafür hat er rund € 626,--/Monat und Betriebskosten (Strom, Fernwärme, Internet) iHv € 170,--. Aus Kontoüberziehungen im Zeitraum seiner Suspendierung hat er noch weitere ca. € 8.000,-- an Verbindlichkeiten.
1.2. Zum Sachverhalt
Die JA leidet wie viele andere Haftanstalten an Überbelag und ist eine hohe Anzahl der Insassen nicht oder nur rudimentär der deutschen Sprache mächtig.
Im Haftraum 30 der JA waren zum Tatzeitpunkt am 19.11.2024 XXXX ([B], aus BELARUS), er ist 187 cm groß und leidet an Hepatitis C), XXXX ([A], aus SYRIEN, er war 165 cm groß), XXXX ([J], aus MAROKKO) und XXXX ([Z], aus ALGERIEN) untergebracht. B war russischsprachig, die anderen drei Insassen sprachen arabisch. Alle vier verfügten über rudimentäre Deutschkenntnisse. Im Haftraum 30 der JA waren zum Tatzeitpunkt am 19.11.2024 römisch 40 ([B], aus BELARUS), er ist 187 cm groß und leidet an Hepatitis C), römisch 40 ([A], aus SYRIEN, er war 165 cm groß), römisch 40 ([J], aus MAROKKO) und römisch 40 ([Z], aus ALGERIEN) untergebracht. B war russischsprachig, die anderen drei Insassen sprachen arabisch. Alle vier verfügten über rudimentäre Deutschkenntnisse.
Als der B am Vormittag des 19.11.2024 aus der Dusche kam, sah er wie der A – der durch starke Psychopharmaka beeinträchtigt war – aus seinem (des B) Spind eine Tabakdose (8x8x12 cm) und weitere persönliche Sachen herausnahm, weil er diese für die seinen hielt. Da ihm der A die Sachen nicht zurückgeben wollte und der B nicht handgreiflich werden wollte, rief der B über die Notsprechanlage, die von innen gesehen links bei der Tür angebracht ist, die Justizwachebeamtin RevInsp XXXX (G) und teilte dieser mit, dass es einen Streit gebe. G informierte über Funk die Kollegin Insp N, die Abteilungsdienst hatte und den BF der die Funktion des Abteilungskommandanten ausübte. Beide begaben sich von unterschiedlichen Orten aus zum Haftraum. N traf als erste ein und konnte vor dem Haftraum, beim Blick durch die Beobachtungsöffnung der geschlossenen Tür, keinen Streit oder Lärm wahrnehmen. Sie war sich deswegen sogar unsicher, ob sie zum richtigen Haftraum geschickt wurde. Als der BF wenige Minuten später mit einer brennenden Zigarette in der Hand eintraf, fragte er noch im Gehen, was los sei. Die N teilte ihm mit, dass sie keinen Streit wahrnehmen habe können. Der BF ging auf diese Aussage nicht ein und öffnete – ohne sich davor durch einen Blick durch die Beobachtungsöffnung einen Überblick zu verschaffen – die Haftraumtüre. Er ging bei Minute 0:23 (die Zeitangabe stammt von der Aufzeichnung der Videokamera am Gang) einen Schritt in den Haftraum hinein, sodass er ca im Bereich Übergang vom WC zur Dusche zu stehen kam. Die N, die etwa einen Kopf größer ist als der BF, nahm unmittelbar danach (noch in derselben Sekunde) vor dem Türrahmen am Gang Aufstellung und beobachtete in den Haftraum hinein, ohne sich jedoch in die dortigen Vorgänge einzumischen. Der BF sprach die beiden Insassen B und A an, die in dem Raum zwischen Tür und Tischen in etwa auf Höhe der Waschbecken standen, was los sei. Wobei der B links und der A rechts vom BF nach hinten versetzt standen. Der B erklärte dem BF in gebrochenem Deutsch, dass der A seine Tabakdose genommen habe, der A erwiderte, ebenfalls in gebrochenem Deutsch, das es seine sei. Ob der B dabei auch eine Handbewegung/Geste in Richtung des A gemacht hat, kann aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht mehr festgestellt werden. Als der B am Vormittag des 19.11.2024 aus der Dusche kam, sah er wie der A – der durch starke Psychopharmaka beeinträchtigt war – aus seinem (des B) Spind eine Tabakdose (8x8x12 cm) und weitere persönliche Sachen herausnahm, weil er diese für die seinen hielt. Da ihm der A die Sachen nicht zurückgeben wollte und der B nicht handgreiflich werden wollte, rief der B über die Notsprechanlage, die von innen gesehen links bei der Tür angebracht ist, die Justizwachebeamtin RevInsp römisch 40 (G) und teilte dieser mit, dass es einen Streit gebe. G informierte über Funk die Kollegin Insp N, die Abteilungsdienst hatte und den BF der die Funktion des Abteilungskommandanten ausübte. Beide begaben sich von unterschiedlichen Orten aus zum Haftraum. N traf als erste ein und konnte vor dem Haftraum, beim Blick durch die Beobachtungsöffnung der geschlossenen Tür, keinen Streit oder Lärm wahrnehmen. Sie war sich deswegen sogar unsicher, ob sie zum richtigen Haftraum geschickt wurde. Als der BF wenige Minuten später mit einer brennenden Zigarette in der Hand eintraf, fragte er noch im Gehen, was los sei. Die N teilte ihm mit, dass sie keinen Streit wahrnehmen habe können. Der BF ging auf diese Aussage nicht ein und öffnete – ohne sich davor durch einen Blick durch die Beobachtungsöffnung einen Überblick zu verschaffen – die Haftraumtüre. Er ging bei Minute 0:23 (die Zeitangabe stammt von der Aufzeichnung der Videokamera am Gang) einen Schritt in den Haftraum hinein, sodass er ca im Bereich Übergang vom WC zur Dusche zu stehen kam. Die N, die etwa einen Kopf größer ist als der BF, nahm unmittelbar danach (noch in derselben Sekunde) vor dem Türrahmen am Gang Aufstellung und beobachtete in den Haftraum hinein, ohne sich jedoch in die dortigen Vorgänge einzumischen. Der BF sprach die beiden Insassen B und A an, die in dem Raum zwischen Tür und Tischen in etwa auf Höhe der Waschbecken standen, was los sei. Wobei der B links und der A rechts vom BF nach hinten versetzt standen. Der B erklärte dem BF in gebrochenem Deutsch, dass der A seine Tabakdose genommen habe, der A erwiderte, ebenfalls in gebrochenem Deutsch, das es seine sei. Ob der B dabei auch eine Handbewegung/Geste in Richtung des A gemacht hat, kann aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht mehr festgestellt werden.
Noch ehe die beiden ausgeredet hatten, wurde der BF in etwa mit den Worten, „Ihr geht’s mir so auf die Nerven“ oder „Ihr geht’s mir [so] am Oarsch“, laut, steckte sich seine brennende Zigarette – die er zuvor in der linken Hand gehalten hatte – in den Mund, ging blitzartig auf die beiden zu, packte sie im Brustbereich an der Kleidung und stieß sie dann kraftvoll jeweils seitlich schräg nach hinten weg.
Der A stieß beim Zurücktaumeln aufgrund des Stoßes rechts hinten gegen einen Mithäftling oder gegen den Tisch, die Wand oder gegen das Stockbett (wogegen, kann aufgrund der unterschiedlichen Aussagen nicht mehr festgestellt werden).
Der B taumelte ebenfalls zurück und prallte dabei mit seiner rechten Körperseite, etwa im Hüft-/Bauchbereich, seitlich an eines der beiden dort angebrachten Waschbecken. Er ging kurz zu Boden, richtet sich aber wieder auf und blieb gekrümmt stehen, dabei hielt er sich den Bauchbereich mit der Hand und brachte durch Klagen zum Ausdruck, dass er dort Schmerzen habe.
Der BF ignorierte die Schmerzbekundungen des B und befahl ihm seine Sachen zu packen, um ihn in den daneben befindlichen Haftraum 28 zu verlegen. Bei Minute 2:00 (der Videoaufzeichnung) also 97 Sekunden nachdem der BF den Haftraum zur Streitschlichtung betreten hatte, verließ er den Haftraum wieder.
Während der BF die Umzugsmaßnahmen des B überwachte – die von Häftlingen aus dem Haftraum und solchen die als Hausarbeiter eingesetzt waren, unterstützt wurden – kam es anfangs am Gang wieder zu einer kurzen Diskussion des BF mit dem B, betreffend der Bettwäsche, die dieser auf den Boden legen wollte und wo er vom BF angewiesen wurde, diese wieder aufzuheben und gleich in den neuen Haftraum zu bringen. Danach äußerte der BF gegenüber der N: „Na, bist geschockt, weil ich beide gleichzeitig zerrissen habe?“. Die N antwortete darauf: „Nein, aber bei deiner Variante einer Streitschlichtung, misch ich mich nicht ein.“
Bei der Verlegung in den zwei Hafträume weiter befindlichen Haftraum 28 ist auf der Videoüberwachungsaufzeichnung des Ganges, kein auffälliges (schmerzbedingtes) Gangbild des B erkennbar.
Ob es in dem neuen Haftraum ebenfalls zu einem Streit mit dem dortigen Insassen, XXXX (Ü), kam, weil der B – er ist Epileptiker – das untere Bett des Stockbettes beanspruchte und der Ü ihm dieses nicht überließ, kann nicht mehr festgestellt werden. Eine niederschriftliche Einvernahme des Ü oder eine Befragung des B dazu erfolgte nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es nach dem Umzug des B in den Haftraum 28 zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Ü und dem B kam, bei der die später festgestellten Verletzungen des B im Hals-Nacken-Bereich entstanden sind ohne das gleichzeitig auch Verletzungen am Hinterkopf sichtbar wurden (vgl dazu die unten angeführten Feststellungen des medizinischen Sachverständigen), weil die Höhe der Querstrebe des oberen Stockbettes etwa in Höhe des Schulter- bzw Nackenbereiches liegt. Ob es in dem neuen Haftraum ebenfalls zu einem Streit mit dem dortigen Insassen, römisch 40 (Ü), kam, weil der B – er ist Epileptiker – das untere Bett des Stockbettes beanspruchte und der Ü ihm dieses nicht überließ, kann nicht mehr festgestellt werden. Eine niederschriftliche Einvernahme des Ü oder eine Befragung des B dazu erfolgte nicht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es nach dem Umzug des B in den Haftraum 28 zu Handgreiflichkeiten zwischen dem Ü und dem B kam, bei der die später festgestellten Verletzungen des B im Hals-Nacken-Bereich entstanden sind ohne das gleichzeitig auch Verletzungen am Hinterkopf sichtbar wurden vergleiche dazu die unten angeführten Feststellungen des medizinischen Sachverständigen), weil die Höhe der Querstrebe des oberen Stockbettes etwa in Höhe des Schulter- bzw Nackenbereiches liegt.
Bei der Standeskontrolle um am 19.11.2024 um 14:00 Uhr klagte niemand (weder der A noch der B) über Schmerzen. Am nächsten Tag, den 20.11.2024, wollte der B zum Zahnarzt und sprach dort auch über Bauchschmerzen. Bei der anschließenden Untersuchung wurde eine große Schürfwunde im Hals-Nacken-Bereich festgestellt.
Nachdem der BF weder am 19. noch am 20.11. morgens eine Meldung über die Ausübung von Gewalt gegen einen Insassen, mit potentieller Verletzungsfolge gemacht hatte, hat sich die N dazu entschlossen im Kommando der JA den AI XXXX und CI XXXX den Vorfall zu melden und wurde von diesen angewiesen einen Aktenvermerk (AV vom 20.11.2024 – ON 1, 43) anzulegen. Eine niederschriftliche Einvernahme der N erfolgte nicht. Nachdem der BF weder am 19. noch am 20.11. morgens eine Meldung über die Ausübung von Gewalt gegen einen Insassen, mit potentieller Verletzungsfolge gemacht hatte, hat sich die N dazu entschlossen im Kommando der JA den AI römisch 40 und CI römisch 40 den Vorfall zu melden und wurde von diesen angewiesen einen Aktenvermerk (AV vom 20.11.2024 – ON 1, 43) anzulegen. Eine niederschriftliche Einvernahme der N erfolgte nicht.
Am 20.11.2024 und am 21.11.2024 führten die Gefängnispsychologin mit Unterstützung eines Videodolmetschers Befragungen der Insassen B, J, Z und A durch. Die Dokumentation dieser Befragungen erfolgten nicht als Wortprotokoll, sondern wurde deren Ergebnisse nur in Form von kurzen Aktenvermerken (AV) zusammengefasst. (Diese werden unten bei der Beweiswürdigung wiedergegeben.)
Bei einer Untersuchung des B in der Haftanstalt am nächsten Tag, den 20.11.2024, wurden abgesehen von der frischen Schürfverletzung im Hals-Nacken-Bereich, keine Hämatome am Körper des B festgestellt (ON 1, 57). Hinsichtlich der vom B bei der Untersuchung angeführten Schmerzen im Unterbauchbereich wurde er zur Abklärung ins Klinikum XXXX verwiesen, wo am 21.11.2024 nach einer CT-Untersuchung ein Milzhämatom festgestellt wurde. Er wurde stationär aufgenommen und am 27.11.2024 wieder entlassen (ON 1, 63 bis ON 1, 71). Bei einer Untersuchung des B in der Haftanstalt am nächsten Tag, den 20.11.2024, wurden abgesehen von der frischen Schürfverletzung im Hals-Nacken-Bereich, keine Hämatome am Körper des B festgestellt (ON 1, 57). Hinsichtlich der vom B bei der Untersuchung angeführten Schmerzen im Unterbauchbereich wurde er zur Abklärung ins Klinikum römisch 40 verwiesen, wo am 21.11.2024 nach einer CT-Untersuchung ein Milzhämatom festgestellt wurde. Er wurde stationär aufgenommen und am 27.11.2024 wieder entlassen (ON 1, 63 bis ON 1, 71).
Dass sich der B die erst einen Tag später, am 20.11.2024, festgestellte frische Schürfwunde im Hals-Nacken-Bereich aufgrund der Gewaltanwendung des BF zugezogen hat, ist aufgrund der Schilderungen der Zeugin N über den Hergang und der räumlichen Situation im Haftraum nicht wahrscheinlich und aufgrund der oa Umstände im Haftraum des Ü nicht beweisbar.
Dass sich der B das erst zwei Tage später, am 21.11.2024, festgestellte Milzhämatom aufgrund der Gewaltanwendung des BF zugezogen hat, ist aufgrund seine Vorschädigung der Milz durch Suchtmittelmissbrauch nicht beweisbar.
Dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.06.2025, dass im Ermittlungsverfahren der StA eingeholt wurde, ist zu den Verletzungen des B zusammengefasst zu entnehmen:
Die Angaben hinsichtlich eines Anschlagens an einem Waschbecken oder einem Stuhl seien widersprüchlich (ON 3, 159), bei einem Stoß nach hinten, sei aufgrund der Höhe des Waschbeckens und der Körpergröße des B mit einem Anschlagen im Bereich der Körperrückseite mit Gesäß oder Hüfte zu rechnen und nicht in Bereich des Rippenbogens. Gleiches gelte für das Anstoßen an einen liegenden Stuhl oder die Tischkante (ON 3, 160). Aufgrund der Vorerkrankung des B durch Substanzmissbrauch, könne die Verletzung der links im Körper befindlichen Milz nicht mit zureichender Sicherheit mit dem Vorfall vom 19.03. in Zusammenhang gebracht werden. Die Abschürfungen im Hals-Nacken-Bereich, könnten durch das Anschlagen an einer Wand entstanden sein (ON 3, 162).
Im Ergänzungsgutachten des gleichen Sachverständigen vom 24.08.2025 ist ausgeführt, wenn der B eine Weste mit Kapuze getragen habe, sei bei einem Anstoßen an die Wand neben der Schürfwunde im Nackenbereich, die bei einem Verrutschen entstanden sein könne, auch eine Verletzung am Hinterkopf wahrscheinlich, welche jedoch nicht vorgelegen sei (ON 3, 172).
Bei Würdigung dieser Aussagen des Sachverständigen und dem Erscheinungsbild der Stahlrohrstockbetten ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Schürfwunde im Hals-Nacken-Bereich des B durch eine Querstrebe eines Stahlrohrbettes herbeigeführt wurde, während der B keine dicke Oberbekleidung mehr anhatte. Wenngleich auch bei einem Anstoßen an das Waschbecken, nicht davon auszugehen ist, dass es zusätzlich eine Verletzung am Hinterkopf gegeben hätte, weil – wie beim Stockbett – ein ausreichender Abstand zum Waschbecken bestand. Bewiesen kann das aufgrund der oa Umstände nicht mehr werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Überbelag und zum hohen Anteil nicht deutschsprachiger Insassen sind notorisch und werden auch durch den tatsächlichen Belag des Haftraumes bestätigt.
Die Feststellungen zur Person des BF sind unstrittig.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich im Wesentlichen aus dem Inhalt der Aktenvermerke und Niederschriften im Disziplinarakt, den glaubhaften Aussagen der N vor dem BVwG sowie der Videoaufzeichnung (Beschreibung VHS 29) und dem Ergebnis des Augenscheins (OZ 4) in der Haftanstalt, hinsichtlich der räumlichen Gegebenheiten und der Sichtachsen der Zeugin N.
Zur Skizze ist anzuführen, dass die grün eingezeichneten Standorte des BF, des A und des B (unter 1.) auf den Aussagen des BF (während des Augenscheins und auch in der Verhandlung beim BVwG) beruhen und nicht glaubhaft sind, wie unten noch näher dargestellt wird. Die Standorte zu 2. sind glaubhaft. Die Skizze ist auch nicht maßstabgetreu, gibt aber die Perspektive der N, die der erkennende Richter beim Augenschein vor Ort eingenommen hat richtig wieder.
Eine Einvernahme des B, des J und des Z vor dem BVwG war nicht möglich, weil diese über keine Meldeadresse in ÖSTERREICH mehr verfügen. Der A konnte ebenfalls nicht einvernommen werden, weil er am 29.05.2025 verstorben ist (ZMR-Abfrage vom 11.02.2026).
Die Insassen wurden sehr zeitnah durch den Psychologischen Dienst der Haftanstalt (am 20. bzw 21.11.2024 unter Zuziehung eines Videodolmetschers) und danach im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen am 03.12.2024 kontradiktorisch von einer Haft- und Rechtschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen XXXX (ebenfalls unter Zuziehung von Dolmetschern über Video) befragt.Die Insassen wurden sehr zeitnah durch den Psychologischen Dienst der Haftanstalt (am 20. bzw 21.11.2024 unter Zuziehung eines Videodolmetschers) und danach im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen am 03.12.2024 kontradiktorisch von einer Haft- und Rechtschutzrichterin des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 (ebenfalls unter Zuziehung von Dolmetschern über Video) befragt.
Der B gab am 20.11.2024 gegenüber der Psychologin (ON 1, 47) im Wesentlichen an, dass es zu medikations- und tabakbezogenen Spannungen gekommen sei und der Stockchef (der BF) ihn ihm Zuge dessen gegen die Wand gestoßen habe und er gegen einen Stuhl gefallen sei. Dabei habe er sich den Kopf angeschlagen und blaue Flecken am Körper bekommen. Er habe schon länger eine aggressive Haltung des BF ihm gegenüber wahrgenommen. Den A habe der BF kurz am Oberteil festgehalten.
Die Psychologin führte sodann noch aus, dass der B bei der Befragung bewusstseinsklar gewesen sei und punktuell Tränen in den Augen gehabt habe.
Der B gab bei seiner dolmetscherunterstützten kontradiktorischen Einvernahme durch die Richterin (Einvernahme vom 03.12.2024 – ON 3, 19) im Wesentlichen an, dass er vom einschreitenden BF, angeschrien, sofort an der Kleidung gepackt und so geschüttelt worden wäre, dass er mehrfach die Betonwand gespürt habe, daher kämen die Verletzungen am Rücken. Den A hätte der BF dabei die ganze Zeit am Gewand gehalten (ON 3, 23, 24). Dann habe der BF einen Stuhl (den er später als Hocker bezeichnete), der bei der Dusche gestanden sei, mit dem Fuß umgeworfen und ihn dagegen geschleudert, dabei sei der Metallfuß des Hockers in seinen Bauch eingedrungen. Dass er selbst gegen das Waschbecken gefallen sei, verneinte er. (ON 3, 25, 30). Der BF habe gesehen, dass er starke Schmerzen gehabt und nicht bzw schwer habe aufstehen können und habe er aber nichts gemacht (ON 3, 23, 26) und nicht gefragt, ob sie Schmerzen hätten, obwohl er sich den Bauch gehalten habe.
Diese Angaben stimmen nur zu einem geringen Teil mit den Beobachtungen der N überein und sind auch nicht mit den örtlichen Gegebenheiten vereinbar. Zwar kann es sein, dass beim Wegstoßen auch ein Stuhl umgefallen ist, und dass der B beim Stoß in Richtung Wachbecken ihn auch berührt hat, an die Wand kann er jedoch nicht gefallen sein, da die Waschbecken davor, das verunmöglichen. Auch ein mehrfaches Schütteln wurde von der N nicht beobachtet, sondern lediglich das Packen an der Brust und ein einziger wuchtiger Stoß, wobei der BF die beiden zunächst kurz am T-Shirt an sich herangezogen haben muss, um sie dann entsprechend kraftvoll wegzustoßen, sonst wäre der Griff an die Brust nicht notwendig gewesen, den sowohl die N als auch der BF selbst geschildert haben. Kopfverletzungen konnten vom SV ebenso nicht festgestellt werden (vgl oben). Diese Angaben stimmen nur zu einem geringen Teil mit den Beobachtungen der N überein und sind auch nicht mit den örtlichen Gegebenheiten vereinbar. Zwar kann es sein, dass beim Wegstoßen auch ein Stuhl umgefallen ist, und dass der B beim Stoß in Richtung Wachbecken ihn auch berührt hat, an die Wand kann er jedoch nicht gefallen sein, da die Waschbecken davor, das verunmöglichen. Auch ein mehrfaches Schütteln wurde von der N nicht beobachtet, sondern lediglich das Packen an der Brust und ein einziger wuchtiger Stoß, wobei der BF die beiden zunächst kurz am T-Shirt an sich herangezogen haben muss, um sie dann entsprechend kraftvoll wegzustoßen, sonst wäre der Griff an die Brust nicht notwendig gewesen, den sowohl die N als auch der BF selbst geschildert haben. Kopfverletzungen konnten vom SV ebenso nicht festgestellt werden vergleiche oben).
Der A konnte sich am 20.11.2024 – aufgrund eines eine Stunde vor der Befragung getätigten Medikamentenkonsums (drei Praxiten) – kaum aufrecht halten und gegenüber der Psychologin keine Angaben machen (ON 1, 49), sprach aber am selben Tag beim Arzt in der JA und im Krankenhaus, über einen Raufhandel und klagte über Schmerzen in der linken Schulter. Es war jedoch bei den anschließenden ärztlichen Untersuchungen weder eine Schwellung noch eine Rötung feststellbar und auch keine Bewegungsbeeinträchtigung (ON 1, 75 bis 78).
Am 21.11.2024 hat der A eine schriftliche Anzeige gegen den BF (bezeichnet als Chef im Stock) eingebracht, und über Schmerzen geklagt sowie erneut einen Psychologen und Arzt verlangt (ON 1, 49).
Der A wurde am 21.11.2024 sodann von der Psychologin befragt und sprach davon, dass es eine verbale Auseinandersetzung mit dem B gegeben habe und deshalb sei der Notknopf betätigt worden. Der Stockwerkschef (der BF) sei gekommen und seien er und B vom Stockchef geschubst, gerüttelt und geschlagen worden. Der B sei zu Boden gegangen und habe geweint. Sie hätten sich weder verbal noch sonst aggressiv verhalten (ON 1, 51).
Die Psychologin führte an, dass der A bei dieser Befragung klar und allseits orientiert gewesen sei.
Der Zeuge A gab bei seiner dolmetscherunterstützten kontradiktorischen Einvernahme durch die Richterin im Wesentlichen an (Einvernahme vom 03.12.2024 – ON 3, 35), er und B hätten einen Streit um Zigaretten gehabt und hätten gewollt, dass der Stockwerkschef kommt. Der hätte sie sofort im Brustbereich gepackt und mit den Köpfen gegeneinandergeschlagen. Dann habe er sie gegen einen Tisch weggestoßen, der B habe Bauchschmerzen gehabt und geweint. Er selbst sei mit dem Bauch gegen den Tisch gestoßen (ON 3, 37). Später gab er ungesteuert an, der B sei gegen das Waschbecken geflogen und habe schon Tage davor über Bauchschmerzen geklagt. Beide seien sie am Boden gelegen. Der Stuhl sei umgefallen (ON 3, 39). Auf die Suggestivfrage, ob ihm der Tabak aus der Hand gerissen worden sei, gab er an: „Er hat es mir abgenommen und ist gegangen“. Wobei nicht nachgefragt wurde, wer mit „er“ gemeint war. Zuvor gab er auf die Frage, ob er irgendwem Schmerzen gemeldet habe an: „Irgendwer hat es dann erzählt, ich weiß nicht wer. Irgendwer hat dann mit dem Chef darüber gesprochen und der Chef ist dann zu mir gekommen und hat mit mir gesprochen. Ich habe ihm gesagt, dass ich Schmerzen habe.“ Auf die Frage wann das gewesen sei, gab er zuerst an, er können sich nicht erinnern und ergänzte dann, zwei Tage nach dem Vorfall (ON 3, 40).
Die Angaben des A stimmen nur zum Teil mit den Beobachtungen der N überein und wurden vom Arzt auch keine Verletzungen des A festgestellt. Der Zeuge A hatte zu dem Zeitpunkt des Vorfalls auch Medikamente genommen und war seine Wahrnehmung beeinträchtigt, wie sich aus den Aussagen des B bei der Psychologin ergibt, dass der A seinen Tabak bzw Sachen für die seinigen gehalten habe. Auffallend ist, dass die Aussage des A, der zwei Tage danach voll orientiert war (lt Psychologin), angab, der Chef (BF?) habe mit ihm gesprochen. Was nahelegt, dass der BF möglicherweise nach dem Vorfall und nach der Meldung Kontakt mit den verbleibenden Insassen des Haftraumes 30 Kontakt aufgenommen hat. Die vorläufige Suspendierung wurde erst am 25.11. ausgesprochen.
Der Z gab am 21.11.2024 gegenüber der Psychologin (ON 1, 55) im Wesentlichen an, dass es einen Streit um Tabak gegeben habe. Daraufhin sei der Stockchef in den Haftraum gekommen, habe den B und den A zunächst am Arm gepackt und anschließend gegen die Wand gedrückt. Der B sei danach zu Boden gefallen. Aggressiv habe sich keiner der Insassen gegenüber dem BF verhalten.
Die Psychologin führte sodann noch aus, dass der Z bei der Befragung bewusstseinsklar gewesen sei, aber Ängste in Bezug auf die Haftsituation aber auch aufgrund des Vorfalls explorierbar seien.
Der Z, gab bei seiner kontradiktorischen dolmetscherunterstützten Einvernahme durch die Richterin im Wesentlichen (Einvernahme vom 03.12.2024 – OZ 3, 55) an, oben auf seinem Stockbett gesessen und gesehen zu haben, dass der A und der B, nachdem der BF mit Ihnen, wegen des Streits um Tabak gesprochen habe, diesen nicht respektiert hätten und weiter vor ihm gestritten hätten. Dann habe der BF beide gepackt und einen Richtung Bett und den anderen in die andere Richtung gestoßen, nachdem der eine (B) versucht habe, dem anderen den Tabak wegzunehmen und der andere (A) an dessen Hand gezogen habe. Einer, A, sei gegen die Wand, der andere, B, zu Boden geschleudert worden, ein Stuhl sei nicht dort gewesen (ON 3, 59). Später gab er an, hätten die beiden nicht weiter gestritten, dann wäre der BF nicht wütend geworden, er könne sich nicht genau erinnern, ob der B gegen das Waschbecken oder auf den Boden gefallen sei (ON 3, 60).
Hier fällt auf, dass der Z erstmals erwähnt, dass er am Stockbett gesessen sei und erst auf die Suggestivfrage der Richterin („Hat der eine versucht dem anderen was wegzunehmen?“, ON 3, 57) sagte, der B habe dem A die Tabakdose wegzunehmen versucht, obwohl er bei der Psychologin davor noch angab, dass sich keiner der Insassen aggressiv verhalten habe. Er erwähnt nunmehr aber nicht mehr ein Drücken gegen die Wand, sondern spricht von einem Wegstoßen und ist auch sonst widersprüchlich in seinen Angaben.
Da er dem BF auch immer wieder als Dolmetscher gedient hat (VHS 12), ist nicht auszuschließen, dass er diesem zu helfen versuchte, um später dadurch irgendwelche Vorteile von diesem zu fordern oder schlichtweg Angst hatte, die Wahrheit zu sagen.
Der J gab am 21.11.2024 gegenüber der Psychologin (ON 1, 53) im Wesentlichen an, dass er nachdem er aus der Toilette gekommen sei, gesehen habe, wie der Stockchef, der schon die schwarzen Handschuhe angehabt habe, den A und den B zunächst an den Schultern geschüttelt und dann am Kragen des T-Shirts gepackt und „aneinander“ gestoßen habe. Der B sei daraufhin zu Boden gefallen. Keiner der Insassen habe sich aggressiv gegen den BF verhalten.
Die Psychologin führte dazu noch aus, dass der J bei der Befragung bewusstseinsklar gewesen sei, aber Ängste in Bezug auf die Haftsituation aber auch aufgrund des Vorfalls explorierbar seien.
Der Zeuge J, gab bei seiner dolmetscherunterstützten kontradiktorischen Einvernahme durch die Richterin im Wesentlichen (Einvernahme vom 03.12.2024 – ON 3, 45) an, dass er aus der Toilette gekommen und sich beim Waschbecken das Gesicht gewaschen habe, als der B in den Haftraum gekommen sei. Zuerst habe der BF die beiden mit der Faust weggestoßen, danach beide festgehalten auf Höhe der Brust, dann habe er sie sechs- oder siebenmal hin- und her bewegt und dann den einen, A, gegen den Tisch und den anderen, B, zur Toilette, wo auch die ganzen Stühle gestanden seien, gestoßen (ON 3, 48). Auf die Suggestivfrage, ob der B gegen das Waschbecken gestoßen wurde, gab der J zunächst an, alles sei beieinander gewesen, vielleicht sei das so gewesen, um sich dann gleich zu korrigieren und zu sagen, er habe das nicht gesehen, er selbst sei dort gestanden. Davor gab der J an, der B sei gegen die Holztrennwand zwischen Toilette und Dusche geflogen (ON 3, 51). Der A sei gegen die Leiter am Stockbett und den Tisch geflogen (ON 3, 49). Zur Frage, um was sich die beiden gestritten hätten, gab er an, um Tabak und (wiederum auf Suggestivfrage der Richterin) der B habe versucht dem A die Dose, nicht grob, wegzunehmen, es aber nicht geschafft und dann habe der BF beide angeschrien und sie geschlagen. Er habe sie grundlos gepackt (ON 3, 51 52). Zuvor hatte er angeführt, dass sich der B und der A nicht gegenseitig körperlich angegriffen hätten (ON 3, 49) und er nicht wüsste, wo sich der Z aufgehalten habe. Der Pole (gemeint der B) habe gesagt, dass ihm die Beine wehtun würden. Der BF habe so viele Sachen gemacht, sie hätten Angst gehabt, er wolle nicht darüber sprechen (ON 3, 50).
Auch der J hat im Laufe der Einvernahmen unterschiedliche Angaben zum Hergang und insbesondere zum Aufprallort des B gemacht. Gleich wie der Z erwähnte er allerdings, dass der B versucht habe dem A die Tabakdose wegzunehmen, wobei aus der Aussage nicht hervorgeht, ob das der Anlass für den Gewaltausbruch des BF war. Auch hier könnte ein Motiv vorliegen, den BF zu entlasten, um später Vorteile von diesem zu fordern oder schlichtweg Angst. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF sowohl mit dem B als auch mit J nach Meldung des Vorfalls durch die N noch gesprochen hat, weil er auch versucht hat bei ihr eine Information über den Inhalt des AV (den sie einen Tag später geschrieben hat) zu erlangen. Die N hat zu den ihr zum Teil widersprechenden Aussagen der Insassen gesagt: „Das ist klar, dass sich die nix sagen trauen.“ (VHS 36).
Insgesamt sind die Befragungen durch die Richterin durchzogen von Suggestivfragen und widersprüchlichen Angaben der Zeugen J, Z, A und B. Auch die Erstbefragungen durch die Anstaltspsychologin am 20.11.2024 waren – zumindest was deren Dokumentation in deren AV betrifft – zu oberflächlich, um daraus ausreichende Anhaltspunkte für den Wahrheitsgehalt deren Angaben ableiten zu können. Gemeinsam ist allen, dass zwar ein Streit zwischen dem B und dem A um die Tabakdose angeführt wird, aber das dieser Streit verbal war und kein aggressives Verhalten vorlag. Selbst wenn es tatsächlich einen Griff des B in Richtung A gegeben haben sollte oder eine als solche zu deutende Geste, war diese den Aussagen nach nicht aggressiv.
Diese widersprüchlichen Aussagen sind der im Kerngeschehen gleichbleibenden Aussage der N gegenüberzustellen, die – entgegen den Versuchen des BF und seines RV, bei ihr ein Motiv für eine Lüge, wegen ihres Nichteinschreitens beim Streit bzw aufgrund der artikulierten Schmerzen des B zu konstruieren – unter Wahrheitspflicht und glaubhaft ausgesagt hat. Sie hat überhaupt keine Aggressivität beim Streit um den Tabak wahrgenommen und konnte als der BF im Haftraum war aufgrund der Geschwindigkeit der Geschehnisse gar nicht einschreiten. Es gab auch davor keinerlei Streit oder Meinungsverschiedenheiten der N mit dem BF und vermied es der BF auch ihr eine Falschaussage zu unterstellen, sondern sagte nur, sie habe gesagt was sie gesehen und woran sie sich erinnert habe (VHS 37). Dass sie dem für die Abteilung primär verantwortlichen und ranghöherem BF die Streitschlichtung überlies, kann der N ebenfalls nicht vorgeworfen werden. Da der BF die Vorführung des B zu einem Arzt – trotz einer vielleicht bestehenden Verletzung – nicht veranlasst hat, hat sie das durch ihren Aktenvermerk (AV) vom nächsten Tag getan, um sich nicht selbst einer Dienstpflichtverletzung schuldig zu machen.
Die N, die etwa einen Meter vor der geöffneten Tür des Haftraumes 30 gestanden ist und den Vorfall beobachtet hat, gab in ihrem am nächsten Tag geschriebenen AV an, dass nach dem Eintreten des B in den Haftraum und nachdem der B die beiden Insassen B und A gefragt habe, was los sei, ohne dass diese aggressiv oder handgreiflich geworden wären und dafür ein Grund bestanden habe, diese am T-Shirt im Brustbereich gepackt und wuchtig in den Haftraum zurückgestoßen habe, wobei der Insasse B gegen das im Haftraum befindliche Waschbecken gefallen sei. Danach habe der BF dem B befohlen seine Sachen zu packen und diesen in den Haftraum 29 verlegt. Sie gab auch an, dass der BF zu ihr gesagt habe, als er den Haftraum verlassen habe: „Na bist geschockt, weil ich beide gleichzeitig zerrissen habe.“ Worauf sie geantwortet habe: „Nein bin ich nicht, aber bei deiner Variante einer Streitschlichtung mische ich mich nicht ein.“ (ON 1, 43).
Zum AV ist anzuführen, dass sie diesen deshalb geschrieben hat, weil ihr das von AbtInsp XXXX und CI XXXX aufgetragen wurde, denen sie am 20.11.2024 Meldung gemacht hatte, weil sie bei Einsicht ins Computersystem festgestellt hatte, dass der BF keine Meldung über die potentielle Verletzung eines Insassen gemacht hatte (VHS 28). Ihr sind dabei gleich zwei Fehler unterlaufen, sie hat einerseits geschrieben „Am heutigen Tag …“ und den AV mit 20.01.2024 datiert, wobei sich der Vorfall am 19.11.2024 ereignet hat. Andererseits hat sie darin angeben, dass der B danach in den Haftraum 29 verlegt worden wäre, was sich nach Einsicht in die Videoaufzeichnung als nicht richtig erwies, weil es der Haftraum 28 war und nicht der direkt daneben liegende Haftraum 29 (VHS 30). Bedauerlicherweise erfolgte durch die Anstaltsleitung keine niederschriftliche Einvernahme in Form eines Wortprotokolls, wo sie zu weiteren Details hätte befragt werden können. Zum AV ist anzuführen, dass sie diesen deshalb geschrieben hat, weil ihr das von AbtInsp römisch 40 und CI römisch 40 aufgetragen wurde, denen sie am 20.11.2024 Meldung gemacht hatte, weil sie bei Einsicht ins Computersystem festgestellt hatte, dass der BF keine Meldung über die potentielle Verletzung eines Insassen gemacht hatte (VHS 28). Ihr sind dabei gleich zwei Fehler unterlaufen, sie hat einerseits geschrieben „Am heutigen Tag …“ und den AV mit 20.01.2024 datiert, wobei sich der Vorfall am 19.11.2024 ereignet hat. Andererseits hat sie darin angeben, dass der B danach in den Haftraum 29 verlegt worden wäre, was sich nach Einsicht in die Videoaufzeichnung als nicht richtig erwies, weil es der Haftraum 28 war und nicht der direkt daneben liegende Haftraum 29 (VHS 30). Bedauerlicherweise erfolgte durch die Anstaltsleitung keine niederschriftliche Einvernahme in Form eines Wortprotokolls, wo sie zu weiteren Details hätte befragt werden können.
Eine erste niederschriftlichen Einvernahme der N erfolgte erst durch das BAK am 03.12.2024 (Blg 1/VHS). Hier gab die N an, sie habe über den Vorfall den AI XXXX und CI XXXX mündlich berichtet und sei der Grund gewesen, dass der B keine schriftliche Meldung gemacht habe, obwohl der B über Schmerzen geklagt habe. Näher befragt führte Sie aus, dass der Insasse B mit der rechten Körperseite im Bereich Hüfte und Oberkörper gegen das Waschbecken gestoßen sei und sofort über Schmerzen geklagt und auch auf diese Stellen gedeutet habe. Ob der B auch zu Boden gestürzt sei, wisse sie nicht mehr. Er sei aber jedenfalls vom BF heftig/wuchtig gegen das Waschbecken gestoßen worden. Ob er auch gegen den Tisch gestoßen sei, könne sie nicht ausschließen, könne es aber nicht mit Sicherheit angeben. Es habe keinen Grund für das gewalttätige Vorgehen des BF gegeben, die Situation sei „friedlich“ gewesen. Der BF habe, nachdem er die beiden gefragt habe, was los sei und sowohl der B als auch der A ruhig angegeben hätten, dass eine Tabakdose am Tisch des Haftraumes ihm gehöre, diese aus dem Nichts an der Brust gepackt und beide wuchtig in den Haftraum nach hinten gestoßen. Eine erste niederschriftlichen Einvernahme der N erfolgte erst durch das BAK am 03.12.2024 (Blg 1/VHS). Hier gab die N an, sie habe über den Vorfall den AI römisch 40 und CI römisch 40 mündlich berichtet und sei der Grund gewesen, dass der B keine schriftliche Meldung gemacht habe, obwohl der B über Schmerzen geklagt habe. Näher befragt führte Sie aus, dass der Insasse B mit der rechten Körperseite im Bereich Hüfte und Oberkörper gegen das Waschbecken gestoßen sei und sofort über Schmerzen geklagt und auch auf diese Stellen gedeutet habe. Ob der B auch zu Boden gestürzt sei, wisse sie nicht mehr. Er sei aber jedenfalls vom BF heftig/wuchtig gegen das Waschbecken gestoßen worden. Ob er auch gegen den Tisch gestoßen sei, könne sie nicht ausschließen, könne es aber nicht mit Sicherheit angeben. Es habe keinen Grund für das gewalttätige Vorgehen des BF gegeben, die Situation sei „friedlich“ gewesen. Der BF habe, nachdem er die beiden gefragt habe, was los sei und sowohl der B als auch der A ruhig angegeben hätten, dass eine Tabakdose am Tisch des Haftraumes ihm gehöre, diese aus dem Nichts an der Brust gepackt und beide wuchtig in den Haftraum nach hinten gestoßen.
Auf den Vorhalt, dass der BF angegeben habe, dass der A die Tabakdose in der Hand gehabt habe und er B versuchte hätte ihm diese zu entreißen, gab sie an, dass die Situation friedlich gewesen und die Reaktion des BF eindeutig überzogen gewesen wäre. Sie wisse nicht mehr, wo sich die Tabakdose befunden habe.
Ob auch der A gegen etwas gestoßen worden sei, könne sie nicht mehr angeben, weil sie sich auf den B konzentriert habe.
Der NS beim BAK sind keine Fragen hinsichtlich der Wahrnehmungen der N zu den Standorten der übrigen Insassen und deren Reaktionen zu entnehmen.
Bei der BDB gab die N ungesteuert an (Seiten 16, 17, 18, 19 Teilauszug aus der tonaufgezeichneten Niederschrift; die N wird in der Original-Niederschrift der BDB als Z bezeichnet; Vors ist der Vorsitzende des BDB-Senates, DA ist der Disziplinaranwalt):
„N: Also ich war an dem Tag in der Abteilung eingeteilt, wo der [BF] Abteilungskommandant ist, oder war. lch war zu dem Zeitpunkt im Haus unterwegs und die Frau [S] hat mich dann telefonisch angerufen, also kontaktiert, und hat gesagt die streiten im Haftraum 30, die haben angeläutet über die Sprechanlage. Und ich habe gesagt, ja passt, ich bin eh in der Nähe, ich schaue gleich hin. Und sie hat mir dann auch gesagt, dass der [BF] auch schon am Weg ist. Und ich war dann vorher dort und habe durch den Spion durchgeschaut und habe gar nichts wahrnehmen können, da ist wirklich nichts gewesen. Und die Frau [S] hat mir davor noch gesagt, dass sie um einen Tabak streiten. Und ich habe dann gewartet bis er kommt. Und er ist dann auch um die Kurve gekommen, hat die Einsatzhandschuhe schon angehabt und eine Zigarette in der Hand, was ich mich noch erinnern kann. Und ich habe zu ihm noch gesagt, da ist nichts, ich habe nichts wahrnehmen können, ich habe schon reingeschaut. Und er hat mich eigentlich gar nicht wirklich beachtet und ist hingegangen, hat den Haftraum aufgesperrt, ist rein gegangen und ist in der Tür drinnen gestanden. lch bin davor am Gang gestanden und er hat gefragt, was da los ist. Und der eine lnsasse hat gesagt, die Tabakdose gehört mir und der andere hat gesagt, nein, das ist meine. Genau in dem Ton. Mehr nicht. Und er ist dann reingegangen, hat einen links genommen, einen rechts genommen bei der Brust beim T-Shirt und hat beide in den Haftraum zurückgestoßen, wobei mir dann aufgefallen ist, dass der - ich glaube [B] war das - der ist dann gegen das Waschbecken geflogen und hat sich sofort mit der Hand im Bauchbereich irgendwo hin gegriffen. Ja, dann hat er ihnen noch gesagt, sie sollen die Sachen packen, also einer soll die Sachen packen, er kommt in einen anderen Haftraum. Und den haben wir dann noch verlegt, da war ich dann dabei bei der Verlegung. Und das war es dann eigentlich schon.
[…]
N: lch weiß, dass drei Leute auf jeden Fall gestanden sind und ich glaube der vierte ist im Bett gelegen. Und wie gesagt der [B] ist, wenn man reinschaut links, in der Nähe vom Waschbecken gestanden, dort wo er dann auch dagegen geflogen ist und der andere auf der rechten Seite der ist so gestolpert, dass er den einen fast schon mitgenommen hat wie er zurückgeflogen ist durch den [BF] seinen Stoß.
[…]
Vors: Sind die zwei Streithanseln beieinander gestanden?
N: Na ja nebeneinander, aber nicht direkt, ich weiß nicht, ob da der Tisch - ich kann es selber nicht mehr so genau sagen – ich glaube der Tisch ist auch irgendwo dann inzwischen gestanden. Aber sie sind nicht ganz nebeneinander,,.
Vors: Hat man gemerkt, dass die zwei streiten?
N: Nein.
Vors: Haben sie sich irgendwie berührt?
N: Nein. Gar nichts.
Vors: Oder umfasst?
N: Nein, Überhaupt nicht.
Vors: Also es hat keinen Körperkontakt gegeben zwischen dem [A] und dem [B].
N: Genau.
Vors: So, das war die Situation. Dann ist der [BF] reingegangen. Dann ist er zu den beiden hingegangen, oder?
N: lrgendetwas hat er vorher noch geschrien, ,‘Es reicht mir jetzt‘, oder … keine Ahnung. Er ist dann laut geworden und dann - es ist alles so schnell gegangen - ist er einfach nur hingegangen, hat sich die Tschik in den Mund, ist hingegangen, hat sich die zwei genommen und hat sie weggestoßen.
N: Ja.
Vors: Gut. lst das normal?
N: Nein. lch würde jetzt einmal sagen nein.
Vors: O.k. Also wenn es zwischen den zwei Leuten keinen Körperkontakt gegeben hat, hat irgendwer noch die Tabakdose in der Hand gehabt von den zwei?
N: lch glaube die ist am Tisch gestanden. Aber das kann ich wirklich nicht mehr sagen, das weiß ich nicht.
Vors: Hätten Sie einen Anlass gesehen - Sie sind ja vor der Tür gestanden - wenn Sie gehandelt hätten, hätten Sie den Eindruck gehabt, Sie müssten hier Körperkraft anwenden, um die beiden zu trennen?
N: Überhaupt nicht. Aber so was von gar nicht. Wie gesagt, ich habe schon davor, bevor der [B] dort war und ich die lnfo gekriegt habe, schon gar nichts wahrgenommen. Es war einfach ganz normal in dem Haftraum.
[…]
Vors: Und was ist dann passiert? Weil durch das Wegstoßen - was ist dann mit die Zwei passiert?
N: lch weiß nicht, ob der [A] - oder wie hat er geheißen? - ich glaube der ist gerade noch nicht zu Boden gegangen eben, weil der andere, der da im Weg gestanden ist, der hat ihn aufgehalten. Und der andere ist gegen das Waschbecken gefallen und ist dann zu Boden gegangen. Er ist dann aber wieder aufgestanden, wie gesagt hat sich dann aber im Bauchbereich … und hat gejammert natürlich, dass er Schmerzen hat.
[…]
DA: O.k., verstehe. Haben Sie gute Sicht gehabt? Weil der [B] ist ja vor lhnen gestanden, Sind Sie größer als der [B]? Glaube ich.
N: Ja.
DA: Also Sie werden darüber gesehen haben. Und Sie haben da auch nichts wahrgenommen, dass da irgendwie der eine zum anderen hin greift, oder so?
N: Nein, gar nicht.
DA: Und auch verbal war das entspannt?
N: Entspannt. Komplett entspannt.
DA: O.k. lst das auch üblich, dass sich ein Streit schon aufgelöst hat, nachdem der Alarmknopf gedrückt wurde?
N: Ja, sicher.
DA: Sind Sie sicher, dass der [B] gegen das Waschbecken gefallen ist?
N: Ja.
DA: Weil er hat selbst gesagt, dass er nicht gegen das Waschbecken gefallen ist in seiner Einvernahme dann, sondern gegen einen Stuhl.
N: Was ich mich noch erinnern kann, ist er gegen das Waschbecken. Also, er ist sicher gegen irgendetwas dagegen geflogen. Ja, es war dort nur das Waschbecken, es kann nur das gewesen sein.“
In der Verhandlung vor dem BVwG gab die N in Ihrer Aussage, die tonaufgezeichnet wurde, das Folgende ungesteuert an (OZ 11, 23f):
„Versetzen Sie sich nochmal zurück zum 19.11.2024 und erzählen Sie mir alles zu dem Vorfall im Haftraum 30, so detailliert wie möglich.
N: An dem Tag war ich in dieser Abteilung eingeteilt und wie gesagt, normalerweise bin ich in der Besucherzone, aber das war am Dienstag, jetzt bin ich vom Wachzimmer in die Strafabteilung eingeteilt worden und ich war dann, kurz bevor ich den Anruf von der Frau SIMIC gekriegt habe, dass da irgendwas ist im Haftraum 30, war ich im Haus unterwegs und sie hat mich dann, wie gesagt, angerufen und ich habe gesagt ich bin eh in der Nähe ich schaue gleich hin, also ich war dann nicht mal in einer Minute vor dem Haftraum, und dass der [BF] am Weg ist. Und ich bin dann vor dem Haftraum gestanden und habe einmal nur gehört, aber da war alles ruhig, dann habe ich mal durch die Beobachtungslücke geschaut, da war auch nichts Erkennbares, dass da irgendwer streitet oder dass es eine Diskussion gibt. Deswegen habe ich mir gedacht, hat sie mir vielleicht den falschen Haftraum gesagt oder habe ich den falschen verstanden und ich habe mir gedacht, ich warte bis der [BF] kommt. Und wie gesagt, bin sicher paar Minuten vor dem Haftraum gestanden, und er ist dann schon um die Kurve gekommen mit den Handschuhen an und mit der Zigarette in der Hand und ich habe dann noch gesagt, “heast du, da ist nichts, ich höre nichts” aber er hat mich gar nicht beachtet, ist zugegangen auf den Haftraum, hat ihn aufgesperrt, ohne dass er mal rein geschaut hat, ob da irgendwas los ist, oder ob da irgendwas ist. Er hat die Tür aufgesperrt, ist einen Schritt reingegangen, ich bin draußen stehengeblieben und hat gefragt was da los ist und die zwei, die um die Tabakdosen gestritten haben, da hat der eine gesagt “na die gehört mir” und der andere “na das ist meine” und dann hat er zum schreien angefangen “ihr geht’s mir schon so auf die Nerven” oder irgendwie so und hat eben einen links einen rechts gepackt bei der Brust beim Leiberl so, und beide in den Haftraum zurückgehaut. Der Herr [B] ist, das habe ich dann gesehen, gegen das Waschbecken geflogen und ist dann auch so gestanden und hat sich die Hand die ganze Zeit auf den Bauchbereich gehalten und dann ist mir gesagt worden, dass der Herr [B] verlegt wird, in den Haftraum daneben (glaube ich). Und der andere, also sie waren zu viert im Haftraum und den zweiten, den er in die andere Richtung gestoßen hat, der ist glaube ich, der hat irgendwen umgerempelt, der hat den dann aufgefangen, sonst wäre der auch umgeflogen, was ich mich jetzt noch soweit erinnern kann. Dann sind die verlegt worden und ich bin dann aber von der Abteilung abgezogen worden, also ich war danach dann nicht mehr eingeteilt und am nächsten Tag habe ich dann ins Programm geschaut, ob es eine Meldung über den Vorfall gibt und es hat keine gegeben und dann habe ich den Aktenvermerk geschrieben und habe den dem Justizwachekommando abgegeben.
Fällt Ihnen noch etwas dazu ein, mich interessieren auch scheinbar nebensächliche Dinge?
N: Dass was er zu mir noch gesagt hat ist, ob ich jetzt schockiert bin, nachdem er die, während die zwei verlegt worden sind hat er zu mir gesagt, ob ich jetzt schockiert bin, weil er die zwei auf einmal zerrissen hat und ich habe darauf gesagt “na”, weil wie gesagt, ich bin in der Einsatzgruppe, wir gehen da anders vor.
Wo waren die anderen Insassen als Sie in den Haftraum hineingesehen haben, bevor der Kollege [BF] gekommen ist?
N: Die waren überall verteilt, wie gesagt, ich habe mir auch gedacht “bin ich jetzt beim richtigen”, weil die haben sich ganz normal da drinnen verhalten, aber wo genau die gestanden sind oder so… die Tabakdose war auf dem Tisch gestanden … und ja.”
Die N hat dann auf Aufforderung die Situation in der oa Skizze, wo allerdings die Standorte der Insassen und des B gelöscht war, eingezeichnet (VHS/Blg 4). Wobei sie den BF im Bereich zwischen dem Übergang von Toilette und Dusche gezeichnet hat (1.) und den B und den A im Bereich vor den Tischen, den B links seitlich der Waschbecken und den A im Bereich des rechten Tisches.
Während der Zeichnung sagte sie: „Ich bin da davor gestanden, die Tür ist so schräg offen gewesen und ich bin da in dem Bereich irgendwo gestanden und der [BF] ist zuerst … hat sich in den Bereich zuerst bewegt, aber das ist ja viel zu weit. Ja, dann ist er vielleicht einen Schritt nachvorgegangen und hat die zwei gepackt. Also das war nicht weit, der Haftraum ist ja nicht so groß. Zuerst war er ungefähr da, und die zwei, die Sessel sind glaube ich gar nicht da gestanden. Die zwei Insassen, die sind da in dem Bereich gestanden. Ich schreibe jetzt einmal da ungefähr der [B] und ich glaube der zweite war eh der [A]. Der ist dann da irgendwo in dem Bereich. Und er ist dann einen Schritt vor gegangen und hat dann die zwei genommen.“
Bei den weiteren Fragen, räumte die N ein, dass sie nicht mehr wisse, wo die Tabakdose beim Betreten des Haftraumes durch den BF war und dass sie den Aufprall des B am Waschbecken nicht gesehen, sondern aufgrund der örtlichen Gegebenheiten angenommen habe. Sie versicherte aber mehrfach, dass sie bis zur für alle überraschenden Gewaltanwendung keine Aggression oder Übergriffe unter den Insassen wahrgenommen und der B danach über Schmerzen im Bauchbereich der rechten Seite geklagt habe. Das Einräumen von Erinnerungslücken ist eines vom mehreren Kennzeichen dafür, dass die N die Wahrheit gesagt hat.
„Hat es da auch Gesten gegeben?
N: Das weiß ich nicht mehr. Ich kann auch nicht mehr sagen während das passiert ist, ob die Dose noch auf dem Tisch gestanden ist, oder ob die schon jemand in die Hand genommen hat von den zwei, das weiß ich jetzt auch nicht mehr. Aber es ist weder gestritten, noch gerauft noch irgendwas geworden. Also das war eine ganz normale Situation, die haben ganz normal geredet, so wie wir das jetzt machen. Also ja.
Wie war die Lautstärke?
N: Normal von den zwei.
Und vom BF?
N: Bevor er die zwei genommen hat und das geschrien hat “jetzt geht’s ihr mir ihr zwei schon so auf den Arsch” oder so ist er lauter geworden.
Bevor Sie den Schauplatz dann verlassen haben, was ist da unmittelbar davor gewesen?
N: Die sind verlegt worden, also der [B] ist in den Haftraum 29 gekommen oder 28, irgendeiner gleich daneben und ja, das war es dann.
Wenn Sie das von hinten nach vorn, sozusagen, das jetzt aufrollen?
N: Der [B] hat eben gesagt, dass er Schmerzen hat und hat sich die ganze Zeit auf den Bauchbereich gegriffen und wie gesagt, normalerweise ist es so, wenn der Schmerzen hat wird er dem Arzt vorgeführt, aber wie gesagt, ich war dann nicht mehr in der Abteilung, ich weiß es nicht. Meines Wissens ist niemand dem Arzt vorgeführt worden und am nächsten Tag, wie ich das abgegeben habe den Aktenvermerk und das alles ins Rollen gekommen ist, wo eine Beamte zum Haftraum geschickt worden ist, dass der [BF] nicht mehr zum [B] kann, ist er dann ins Spital ausgeführt worden.
[…]
N: Wie gesagt, der [B] ist eher links gestanden, wo der dritte war, aber zwei sind auf jeden Fall rechts gestanden, weil der eine hat den anderen ja aufgefangen, wie er gestoßen worden ist. Aber wo der vierte war kann ich jetzt gar nicht mehr sagen.
Der Augenschein hat ergeben, dass Sie aufgrund der Ecke der Duschkabine gar nicht sehen konnten, wogegen bzw mit welcher Körperseite der B gegen das Waschbecken gefallen ist. Können Sie mir das erklären, wieso das in ihrem AV (ON 1, 43) steht und auch im Einvernahmeprotokoll des BAK vom 03.12.2024 steht, dass sie gesagt hätten, er sei mit Hüfte und Oberkörper und mit der rechten Körperseite angestoßen?
N: Naja,
Wie haben Sie das erkannt? das Waschbecken sieht man zwar nicht, aber ihn selber habe ich gesehen. Ich kenne den Haftraum, ich bin mittlerweile sieben Jahre in XXXX und das kann nur das Waschbecken sein, wo er dagegen geflogen ist, weil sonst war dort nichts.Wie haben Sie das erkannt? das Waschbecken sieht man zwar nicht, aber ihn selber habe ich gesehen. Ich kenne den Haftraum, ich bin mittlerweile sieben Jahre in römisch 40 und das kann nur das Waschbecken sein, wo er dagegen geflogen ist, weil sonst war dort nichts.
N: Er hat ihn genommen, weggestoßen und der ist halt gestolpert und ist dann mit der Seiten auf das Waschbecken, also im seitlichen Bereich auf das Waschbecken drauf geflogen.
Also nicht mit dem Rücken oder so?
N: Eher seitlich, kann auch sein, dass es halt in dem Bereich auch war. Ich kann es nicht mehr genau sagen, aber wie gesagt, ich habe den [B] noch gesehen und das kann nur das Waschbecken gewesen sein, wo er dagegen geflogen ist.
Hat der BF die zwei vorher geschnappt oder einfach ansatzlos weggestoßen?
N: Nein glaube ich nicht. Genommen und weggestoßen. Weiß ich jetzt nicht.
Was haben Sie sich während bzw nach der Aktion des Kollegen im Haftraum gedacht?
N: Was soll man sich da denken? Unnötig. Man ist froh wenn man solche Amtshandlungen, sage ich mal, nicht hat.
[…]
Woran haben Sie die Verletzung erkannt?
N: Naja, verletzt, er hat Schmerzen gehabt.
Woran haben Sie das erkannt?
N: Weil er es gedeutet hat, er hat es selber auch gesagt, dass er Schmerzen hat.
[…]
BehV: Haben Sie mit dem BF, bevor er den Haftraum geöffnet hat noch gesprochen?
N: Ich habe gesagt “da ist nichts, ich hätte da jetzt nichts mitgekriegt”, aber das hat ihn nicht wirklich interessiert. Er hat das ganze quasi alleine übernommen. Er hat mich da gar nicht miteinbezogen.
BehV: Wie lange hat es ungefähr gedauert, von dem Zeitpunkt wo der [BF] den Haftraum geöffnet hat, bis Sie Einblick hatten in den Haftraum?
N: Gleich nachdem er die Tür aufgemacht hat, habe ich mich vor dem Haftraum hingestellt. Da stehe ich mehr seitlich, damit er die Tür aufmachen kann und wie er reingegangen ist bin ich auch gleich davor hingegangen, weil man weiß ja nicht, gehen die jetzt auf uns los oder wenn vorher schon was war. Deswegen habe ich mich dann dorthin hingestellt, damit man reagieren kann, falls irgendwas sein sollte.
[...]
N: Ich habe aber gesehen, wie er die Zigarette in den Mund nimmt und dann hat er sie genommen und nachher auf dem Boden ausgedämpft.
BehV: Nachdem er sie weggestoßen hat?
N: Genau.
BehV: Haben Sie wahrgenommen, unmittelbar bevor der BF die beiden Insassen gepackt und weggestoßen hat, dass hier einer der beiden Insassen versucht hat irgendwie den anderen zu attackieren?
N: Nein, gar nichts. Die sind ganz normal gestanden. Die haben mit dem eigentlich gar nicht gerechnet gehabt. Die waren da so richtig überrascht.
BehV: Keine weiteren Fragen.
Hat die Zigarette gebrannt wie er herkam?
N: Ja.
[…]
RV: Haben Sie sehen können, was zwischen den Insassen passiert ist? Wie haben Sie das sehen können?Regierungsvorlage, Haben Sie sehen können, was zwischen den Insassen passiert ist? Wie haben Sie das sehen können?
N: Die waren weiter auseinander, die waren jetzt nicht so, dass er den einen und anderen gleich packen konnte.
Auch bei den durchaus konfrontativen Fragen des RV blieb die N ruhig und sachlich:Auch bei den durchaus konfrontativen Fragen des Regierungsvorlage blieb die N ruhig und sachlich:
RV: Es ist ja so, dass nicht nur der [B], sondern auch die anderen Insassen befragt wurden vom LG für Strafsachen Wien und da hat unter anderem gesagt der Hr. [J], das ist auf Seite 8, dass der eine dem anderen die Dose entreißen wollte, die Tabakdose.Regierungsvorlage, Es ist ja so, dass nicht nur der [B], sondern auch die anderen Insassen befragt wurden vom LG für Strafsachen Wien und da hat unter anderem gesagt der Hr. [J], das ist auf Seite 8, dass der eine dem anderen die Dose entreißen wollte, die Tabakdose.
N: Nein, das hätte ich nicht gesehen. Das war vielleicht davor oder so.
RV: Es sagt im Übrigen der A, dass ihm der Tabak weggenommen wurde und dass er ihm entrissen wurde.Regierungsvorlage, Es sagt im Übrigen der A, dass ihm der Tabak weggenommen wurde und dass er ihm entrissen wurde.
N: Das habe ich nicht gesehen.
RV: Sie haben jetzt gesagt, für mich auch nachvollziehbar, Sie sind davor stehen geblieben, weil es relativ eng dort war. Jetzt haben Sie gesagt, der [B] hat den Eindruck gemacht, dass er verletzt ist. Warum sind Sie dann nicht reingegangen und haben sich erkundigt bei ihm, was ihm fehlt?Regierungsvorlage, Sie haben jetzt gesagt, für mich auch nachvollziehbar, Sie sind davor stehen geblieben, weil es relativ eng dort war. Jetzt haben Sie gesagt, der [B] hat den Eindruck gemacht, dass er verletzt ist. Warum sind Sie dann nicht reingegangen und haben sich erkundigt bei ihm, was ihm fehlt?
N: Er hat gesagt er hat Schmerzen in dem Bauchbereich.
[…]
RV: Der [Z] ist auch befragt worden vor Gericht und hat gesagt, auf Seite 3 seiner Vernehmung, dass die beiden sich eben gestritten hätten, dass der BF dann gekommen wäre und mit beiden gesprochen hätte. Sie hätten ihn nicht respektiert und hätten weiter gestritten und dann hätte er sie in unterschiedliche Richtungen gestoßen. Er sagt dann auch später, BF hat respektvoll mit beiden gesprochen und der andere hat dann versucht vom anderen den Tabak wegzunehmen.Regierungsvorlage, Der [Z] ist auch befragt worden vor Gericht und hat gesagt, auf Seite 3 seiner Vernehmung, dass die beiden sich eben gestritten hätten, dass der BF dann gekommen wäre und mit beiden gesprochen hätte. Sie hätten ihn nicht respektiert und hätten weiter gestritten und dann hätte er sie in unterschiedliche Richtungen gestoßen. Er sagt dann auch später, BF hat respektvoll mit beiden gesprochen und der andere hat dann versucht vom anderen den Tabak wegzunehmen.
N: Nein, das stimmt nicht.
RV: Der [Z] hat das gesagt. Wo war er im Haftraum?Regierungsvorlage, Der [Z] hat das gesagt. Wo war er im Haftraum?
N: Das kann ich nicht mehr sagen.
RV: Aber der ist nicht in Ihrem Bereich gestanden?Regierungsvorlage, Aber der ist nicht in Ihrem Bereich gestanden?
N: Ich kann es wirklich nicht mehr sagen, wo er war. Es hat, wie gesagt, niemand gestritten. Ich weiß nicht, ob das respektvoll ist, wenn man sagt “das geht mir schon so am Arsch” oder “jetzt geht’s ihr mir so am Arsch”.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Aussage der N eine Reihe von Realkennzeichen aufweist. Sie hat ungezwungen und ungesteuert eine detailreiche Schilderung der Vorgänge, beginnend von ihrem Eintreffen bis zum Verlassen des Haftraumes durch den BF gemacht. Darunter war die Wiedergabe von Gesprächen des BF mit ihr und auch zwischen dem BF und dem A und dem B. Sie hat auch außergewöhnliche Details geliefert, zB wie sich der BF die Zigarette in den Mund schob, bevor er den A und den B erfasst und weggestoßen hat, und sie nachher im Haftraum am Boden ausgedämpft habe. Sie hat eigen- und fremdpsychologische Vorgänge geschildert, indem sie sagte, dass den BF ihre Aussage, dass alles ruhig gewesen sei, gar nicht interessiert hätte und dass sowohl sie als die beiden Insassen A und B überrascht von dem aus dem Nichts kommenden Angriff des BF gewesen seien. Sie habe sich gedacht, dass die Gewaltanwendung unnötig war. Sie hat auch Erinnerungslücken bzw Fehler in Ihrer Erinnerung eingeräumt. Etwa, dass sie nicht mehr wisse, wo die Insassen Z und J gestanden seien und ob und wer die Tabakdose in der Hand gehabt habe. Das ist aussagepsychologisch aufgrund der Schnelligkeit der Abläufe, der Fokussierung auf das Geschehen unmittelbar vor ihr und das es sich dabei um nebensächliche Details gehandelt hat, nachvollziehbar. Zeitnah konnte sie sich erinnern, dass die Tabakdose am Tisch war, später war sie unsicher und räumte schließlich ein, dass sie es nicht mehr wisse, was aufgrund des Zeitablaufes plausibel ist. Sie konnte Fragen spontan und ohne Nachdenken beantworten. Ihre Angaben waren im Kern des Geschehens über alle Befragungen hinweg konstant, und hat sie auch auf Mehrbelastungen des BF verzichtet. Sie hatte, wie bereits oben angeführt, kein Motiv den BF mit einer erfundenen Geschichte zu belasten.
In der entscheidenden Phase hatte sie freie Sicht auf den mit dem Rücken zu ihr stehenden BF, der selbst angab in der Mitte der beiden links und rechts in einem Abstand von rund einer Armlänge stehenden Insassen B und A gestanden zu haben. Das ist ein derart großer Abstand, der ausgereicht hätte, um allfällige Angriffsbewegungen des B in Richtung A erkennen zu können, hätten sie tatsächlich in der vom BF geschilderten aggressiven Form stattgefunden.
Schließlich hat die Videoaufzeichnung gezeigt, dass der BF nur rund eineinhalb Minuten (97 Sekunden) im Haftraum zur Streitschlichtung verbracht hat. Was seine Angaben, er hätte dem B und dem A gut zugeredet und mit ihnen eine geraucht, um den Streit zu schlichten (VHS 21), nicht glaubhaft macht, weil schon das anzünden von Zigaretten und die Darlegung der Standpunkte unter den gegebenen Sprachschwierigkeiten mehr Zeit in Anspruch genommen hätte. Vielmehr bestätigt das die Aussage der N, dass der BF den B und den A gar nicht hat ausreden lassen, bevor er sich die Zigarette, die schon vor dem Betreten des Haftraumes gebrannt hat (N, VHS 33), in den Mund schob und für alle überraschend, diese anschrie, die beiden an der Brustbekleidung ergriff und dann wegstieß.
Der erkennende Richter geht davon aus, dass dem BF aufgrund der Aussagen des B und des A sowie seiner von vornherein bestehenden Grunderwartung einer Aggression bereits beim Anmarsch zum Haftraum, aufgrund des Wissens um die Vorgeschichte des B, schlicht weg die Nerven durchgegangen sind, als diese vor ihm in Sprachfetzen zu diskutieren begonnen haben.
Ein Indiz dafür ist, dass der BF sich nicht vor dem Eintreten einen Überblick von der Lage, durch einen Blick durch die Beobachtungsöffnung gemacht hat. Wenn er sich dabei darauf bezieht, dass er ja einige Minuten zum Haftraum gebraucht habe (VHS 17) und das Überraschungsmoment hätte nutzen wollen, ist das nicht plausibel, weil die Insassen selbst den Notrufschalter betätigt und einen oder eine JWB zeitnah zur Streitschlichtung erwartet haben. Vielmehr zeigt dieses sofortige Öffnen, dass ihm die N tatsächlich gesagt, hat das es drinnen ruhig ist. Dass das glaubhaft ist ergibt sich daraus, dass sie angeführt hat, sie habe für sich hinterfragt, ob sie beim richtigen Haftraum ist (eigenpsychologischer Vorgang). Andernfalls wäre – bei einem erfahrenen JWB wie die BF – schon aus Gründen der Eigensicherung, bei vier Insassen – wo einer (B) schon als Unruhestifter bekannt war, der tätliche Übergriffe auf Mithäftlinge verübt hat und deshalb immer wieder verlegt wurde (VHS 14) – ein anderes Vorgehen zu erwarten gewesen. Dass der B und der A im hinteren Teil des Haftraums beim Betreten gerangelt haben, ist vor dem Hintergrund der Beweisergebnisse als Schutzbehauptung zu werten, um eine aggressive Grundstimmung herbeizureden, die tatsächlich nicht vorlag.
Der BF (der als Beschuldigter nicht unter Wahrheitspflicht stand), war – was aufgrund der Ermahnungen die er in der Vergangenheit erhalten hat nachvollziehbar ist – bemüht, den Eindruck einer notwendigen Amtshandlung bzw Gewaltanwendung zu erwecken. Er hat versucht darzustellen, dass die N nicht alles habe sehen können, was sie ausgesagt hat. Das ist ihm aber nur im Hinblick auf den Aufprall des B am Waschbecken gelungen und aussagepsychologisch erklärbar, weil sich dort eben die Waschbecken befanden, der B in diese Richtung gestoßen wurde und dann gebeugt stehend Schmerzbekundungen machte. Auf alles andere hatte die N freie Sicht, die zwar am Gang aber unmittelbar vor dem Türrahmen des Haftraumes stand, in den sie im Bruchteil der Sekunde in dem der BF den Haftraum betreten hatte trat (vgl die Skizze oben zur Perspektive und die Videosequenz wo bei Minute 00:23 der BF den Haftraum betrifft und unmittelbar danach noch bei 00:23 die N vor den Türrahmen tritt). Der BF (der als Beschuldigter nicht unter Wahrheitspflicht stand), war – was aufgrund der Ermahnungen die er in der Vergangenheit erhalten hat nachvollziehbar ist – bemüht, den Eindruck einer notwendigen Amtshandlung bzw Gewaltanwendung zu erwecken. Er hat versucht darzustellen, dass die N nicht alles habe sehen können, was sie ausgesagt hat. Das ist ihm aber nur im Hinblick auf den Aufprall des B am Waschbecken gelungen und aussagepsychologisch erklärbar, weil sich dort eben die Waschbecken befanden, der B in diese Richtung gestoßen wurde und dann gebeugt stehend Schmerzbekundungen machte. Auf alles andere hatte die N freie Sicht, die zwar am Gang aber unmittelbar vor dem Türrahmen des Haftraumes stand, in den sie im Bruchteil der Sekunde in dem der BF den Haftraum betreten hatte trat vergleiche die Skizze oben zur Perspektive und die Videosequenz wo bei Minute 00:23 der BF den Haftraum betrifft und unmittelbar danach noch bei 00:23 die N vor den Türrahmen tritt).
Die Angaben des BF stellen sich im Gegensatz zu jenen der N als inkonsistent und unplausibel dar.
Der BF gab bei seiner ersten niederschriftlichen Befragung durch das Rechtsbüro der JA vom 22.11.2024 das Folgende an (ON 1, 79), wobei es vernehmungstaktisch ein Kunstfehler war, dem BF gleich zu Beginn im Detail vorzuhalten, was konkret die Zeugin N im AV vom 20.11.2024 festgehalten hatte, anstatt ihn zu bitten die Vorgänge vom 19.11.2024 im Haftraum 30 aus seiner Sicht in einem freien Bericht zu schildern. Dazu ist auch bemerkenswert, dass der BF vor seiner Einvernahme versucht hat, den AV von der N zu bekommen oder zumindest den Inhalt zu erfahren. Die N hat ihn dazu an das Kommando bzw die Anstaltsleitung verwiesen (VHS 24). Tatsächlich hat diese ihm dann als Einleitung zur ersten Frage den Inhalt auch bekanntgegeben.
„Was sagen Sie hierzu?
Teile hiervon stimmen, teile hiervon stimmen nicht, weil ich nicht weiß, wo [N] sich zum konkreten Zeitpunkt aufgehalten hat. Als ich zum Haftraum 30 gekommen bin und den Haftraum aufgeschlossen habe, ist sie jedenfalls draußen am Gang bei der Tür Richtung Küche gestanden. Sonst weiß ich nicht, wo sie gestanden ist.
Haben Sie am 19.11.2O24 die lnsassen [B] und [A] am T-Shirt an der Brust gepackt und beide wuchtig in den Haftraum zurückgestoßen? lst der lnsasse [B] hierbei gegen das Waschbecken gefallen? Wenn ja, wieso haben Sie das getan?
lch wurde am 19.11.2024 vormittags von Frau [S] informiert, dass es im Haftraum 30 Probleme gibt und angeläutet wurde. Welche Probleme es gibt wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht, nur das gestritten wird. Ob es davor schon Handgreiflichkeiten gegeben hab, weiß ich nicht. lch habe den Haftraum 30 der Abteilung XXXX geöffnet. Folgende Situation hat sich mir gegenüber dargestellt, nämlich, dass der Herr Z rechts oben hinten bei der Wand im Bett gelegen ist. Ich meine hier rechts im Sinne der Blickrichtung von mir aus. Herr [J] stand oder saß links hinten bei der Außenwand beim Fenster.lch wurde am 19.11.2024 vormittags von Frau [S] informiert, dass es im Haftraum 30 Probleme gibt und angeläutet wurde. Welche Probleme es gibt wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht, nur das gestritten wird. Ob es davor schon Handgreiflichkeiten gegeben hab, weiß ich nicht. lch habe den Haftraum 30 der Abteilung römisch 40 geöffnet. Folgende Situation hat sich mir gegenüber dargestellt, nämlich, dass der Herr Z rechts oben hinten bei der Wand im Bett gelegen ist. Ich meine hier rechts im Sinne der Blickrichtung von mir aus. Herr [J] stand oder saß links hinten bei der Außenwand beim Fenster.
Herr [A] ist auf der rechten Seite vor dem Tisch gestanden. Wo Herr [B] gestanden ist, als ich den Haftraum aufgesperrt habe, kann ich nicht zu hundertprozentig sagen, ich glaube aber definitiv, dass er im Bereich von Herrn [A] gestanden ist und er dann, als ich gefragt habe, worum es geht und was los ist, nach vorne gekommen ist und er sich links neben [A] gestellt hat. Beide lnsassen [A] und [B] sind dann vor dem Haftraumtisch gestanden. lch fragte die lnsassen war los ist. Es ging um eine Tabakdose, hinsichtlich der jeder der beiden lnsassen [B] und [A] behauptete, dass sie ihm selbst gehört.
Herr [A] hat die Tabakdose in der Hand gehabt. ln dem Moment hat der lnsasse [B] zu [A] hingegriffen und wollte ihm die Tabakdose entreißen. Um den Raufhandel zu vermeiden, bin ich dazwischen gegangen und habe den Herrn [A] mit der rechten Hand im Brustbereich beim T-Shirt und den Herrn [B] mit der linken Hand ebenfalls beim Gewand im Brustbereich gepackt und habe die beiden Kontrahenten getrennt. lch habe sie genommen und einen nach rechts und den anderen nach links geschoben, das war es. Es war ein Sekundenbruchteil, länger war das nicht.
lch habe die lnsassen [B] (ihn mit der linken Hand im Brustbereich beim Gewand) und [A] (mit der rechten Hand im Brustbereich beim Gewand) wie angegeben, gepackt und auseinandergedrängt, um einen Raufhandel zu verhindern. Beide lnsassen sind ein paar Schritte zurückgegangen. lch habe sie wie gesagt zurückgedrängt.
Ob sich Herr [B] dann am Waschbecken gestoßen hat, weiß ich nicht. Auf den Boden ist er jedenfalls nicht gefallen. Ob [B] beim Zurückgehen gestolpert ist, kann ich nicht sagen. lch bin dann nur noch etwas im Haftraum stehen geblieben, damit sich die beiden lnsassen nicht mehr in die Quere kommen und haben den zwei Hausarbeitern ( XXXX und ich weiß nicht wer der andere war) am Gang gesagt, dass [B] seine ganzen Utensilien nimmt und er in einen anderen Haftraum verlegt wird, ich glaube es war Haftraum 28.Ob sich Herr [B] dann am Waschbecken gestoßen hat, weiß ich nicht. Auf den Boden ist er jedenfalls nicht gefallen. Ob [B] beim Zurückgehen gestolpert ist, kann ich nicht sagen. lch bin dann nur noch etwas im Haftraum stehen geblieben, damit sich die beiden lnsassen nicht mehr in die Quere kommen und haben den zwei Hausarbeitern ( römisch 40 und ich weiß nicht wer der andere war) am Gang gesagt, dass [B] seine ganzen Utensilien nimmt und er in einen anderen Haftraum verlegt wird, ich glaube es war Haftraum 28.
Die Hausarbeiter sind auf der langen Seite des Ganges gestanden und haben keinen Einblick in den ganzen Längsbereich am Gang, wo sich Haftraumes 30 befindet.
lch habe dann auch noch [B] und [A] gefragt, ob irgendwer von ihnen verletzt ist oder etwas hat. Das haben beide lnsassen verneint.
Auch am Mittwoch in der Früh bei der Frühstücksausgabe oder bei der Mittagessenausgabe hat der Herr [B] nicht geäußert hätte, dass er Schmerzen hätte.
Was Herr [B] mir gegenüber mitgeteilt hat am Mittwoch den 20.11.2024 war, dass er Probleme mit Herrn XXXX [Ü] habe, weil Herr [B] Epileptiker sei und [Ü] mit ihm nicht das Bett tauschen wollte. [B] wollte unten liegen, falls er einen epileptischen Anfall hat, Herr [Ü] lag aber unten und wollte nicht tauschen.Was Herr [B] mir gegenüber mitgeteilt hat am Mittwoch den 20.11.2024 war, dass er Probleme mit Herrn römisch 40 [Ü] habe, weil Herr [B] Epileptiker sei und [Ü] mit ihm nicht das Bett tauschen wollte. [B] wollte unten liegen, falls er einen epileptischen Anfall hat, Herr [Ü] lag aber unten und wollte nicht tauschen.
Haben Sie am 19.11.2024 gegen 10:30 Uhr die lnsassen [B] und [A] an den Schultern gerüttelt und geschlagen?
Nein, das habe ich nicht getan. lch bin so vorgegangen, wie in der vorangegangenen Frage beschrieben.
Möchten Sie sonst noch etwas ergänzend zur Sache angeben?
lch kann definitiv sagen, dass ich die lnsassen nur körperlich getrennt habe (am T-Shirt im Brustbereich gepackt und zurückgeschoben) um einen Raufhandel zu verhindern. Beide lnsassen haben mir gegenüber nicht angeben, verletzt zu sein. lch habe auf keinen lnsassen hingeschlagen und habe keinen lnsassen beschimpft.“
Auffällig dabei ist die Wortwahl des BF („auseinandergedrängt“) und dass er das Gerangel zwischen dem B und dem A, das er später behauptet hat, mit keinem Wort erwähnt.
Ebenso, dass der BF auf die letzte Frage abschließend gesagt hat, er habe keine Insassen „beschimpft“, obwohl ihm das zu keinem Zeitpunkt vorgehalten wurde. Dass er das nur sicherheitshalber dazugesagt haben will, wie in der Verhandlung ausgeführt (VHS 17), kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass viel naheliegender ist, dass der BF gewusst hat, dass er sich eine Wortwahl bedient hat, die als Beschimpfung ausgelegt werden könnte („Ihr geht’s ma am Oarsch“, VHS 35) und mit einer nicht notwendigen Aggressivität und Zwangsgewalt vorgegangen ist.
Eine Einvernahme durch das BAK hat der BF abgelehnt.
Der schriftlichen Stellungnahme im Strafverfahren an die StA vom 25.02.2025 (vorgelegt bei der BDB und dortige Beilage der Niederschrift, ON 9) kommt im Vergleich zu den Angaben bei den Einvernahmen nahezu kein Beweiswert zu, da es sich dabei um wohlüberlegte und mit der Rechtsvertretung abgestimmte Formulierungen handelt. Wenngleich er hier erstmals nicht mehr nur von „auseinanderdrängen“ spricht, sondern von „stoßen“. Die Ausführungen dort entsprechen im Kern auch seinen Angaben in der Beschwerde, wobei aber auffällt, dass dort nicht mehr - wie noch in der StA-Stellungnahme (Seite 4) -, von „schieben bzw stoßen“ und dass es sein könne, dass der „B gegen den Tisch oder das Waschbecken gefallen ist“ und dass dieser „jedenfalls nicht zu Boden“ gefallen sei, die Rede ist, sondern wieder nur mehr von einem Ergreifen am T-Shirt im Bereich der Brust und einem „Trennen“, ohne nähere Ausführungen (Beschwerde, 4).
Bei der Suspendierungsverhandlung am 10.03.2025 vor dem BVwG (GZ W208 2307650-1/3Z) gab er nach Aufforderung den Hergang in seinen Worten zu schildern an (SuspVHS 5 unten):
„[Z] war rechts oben am Bett. [J] links hinten, sitzend oder stehend, dass weiß ich nicht mehr. [B] stand beim Bett von [Z]. Es war ein Stockbett, [Z] war oben. [A] stand vor ihm und [B] wollte von hinten auf ihn zugreifen. Ich habe den Haftraum betreten und die Tür überriegelt. D. h., die Tür konnte von außen nicht mehr geschlossen werden. Ich habe die Beiden vor die im Haftraum in der Mitte stehenden beide Tische beordert. [A] stand rechts, [B] links. [A] hatte die Tabakdose in der Hand, [B] war aufbrausend und ich wollte mit ihm reden, das war fast nicht möglich. Ich wollte herausfinden um was es geht. Wem der Tabak tatsächlich gehört. Dazu kam es nicht mehr. [B] hat vor meinem Gesicht auf [A] hinübergegriffen. In der Situation habe ich beide Herren geschnappt und auseinandergedrückt, nicht, wie die Kollegin gesagt, in den Haftraum hineingeworfen.“
Auffällig ist hier, dass der BF wiederum ein Stoßen leugnet und, obwohl er sich bei der Befragung im Rechtsbüro an den Standort des B beim Betreten des Haftraumes nicht erinnern konnte, dass der B beim A rechts hinten im Haftraum beim Bett des Z gestanden sei und versucht habe den A von hinten zu ergreifen, als er den Haftraum betrat. Er hat nunmehr auch hinzugefügt, dass der B aufbrausend gewesen sei, wovon beim Rechtsbüro auch nicht die Rede gewesen ist.
In der Verhandlung vor der BDB (ON 9) hat er das noch weiter ausgebaut und gab er an (Teilauszug Seite 4, 8, 9, 10; der BF wird dort als DB bezeichnet):
„DB: lch bin telefonisch von der Kollegin [S] informiert worden, dass es im Haftraum 30 Probleme gibt, dass es Streitigkeiten gibt. lch war im Haus unterwegs und bin ins Dienstzimmer, habe mir den Einsatzgurt geholt und wie wir nach hinten gehen - das ist für mich normal, wenn es Streitigkeiten oder Probleme gibt - habe ich mir meine Handschuhe angezogen, weil einfach Eigensicherung ist für mich einmal vorrangig, weil ich auch schon gewusst habe im Haftraum 30 ist ein lnsasse, der mit einer ansteckenden Krankheit da drinnen ist. Wie ich dann zum Haftraum 30 gekommen bin, ist die Kollegin [N] bei der Abteilungstür Richtung Küche dort gestanden und ich habe im Hingehen schon gefragt was los ist. Und sie hat gesagt,‘Die lnsassen die streiten wegen irgendetwas, aber es sind ja deine lnsassen, kümmere du dich darum. Mach du das aus, weil das ist deine Abteilung.‘ lch habe dann die Haftraumtür geöffnet, absichtlich überraschend schnell geöffnet und bin dann auch direkt hineingeplatzt, indem, dass ich die Insassen, also die zwei Hauptbeteiligten den Herrn [B] und den Herrn [A], rechts hinten im Haftraum gesehen habe wie sie hintereinander gestanden sind und der Herr [B] hinter dem Herrn [A] versucht hat nach vorne seine Tabakdose ... - also sie haben da leicht gerangelt sage ich jetzt einmal - und habe ihnen angeordnet, dass sie das lassen sollen, dass sie auseinandergehen sollen und habe beide lnsassen zu mir nach vorne beordert, [von] hier gesehen aus einen rechts und einen links vom Tisch neben mir und habe ihnen gesagt, dass sie das unterlassen sollen und habe auch versucht sie zu beruhigen und habe mit ihnen geredet, dass man wegen einem Tabak nicht streiten muss und dass das wirklich unnötig ist und dass wir das sicher auch so lösen können. Und plötzlich hat dann der Herr [B] eine Angriffsbewegung mit seiner Hand Richtung [A] gemacht und der Herr [A] hat auch eine Bewegung Richtung Herrn [B] gemacht. Also mit seiner Hand hat er versucht die Hand vom Herrn [B] festzuhalten. Und ich habe dann einfach nur schnell reagiert und habe die zwei Herren beim Gewand in der Brusthöhe genommen und habe sie in den freien Raum nach rechts und nach links jeden auseinandergestoßen, damit es keinen Raufhandel gibt. Und das war es eigentlich schon. Mehr war da nicht.
[…]
Vors: Sind sie dann aufgrund lhres Druckes zurückgegangen, oder haben Sie ihnen den Schwung gegeben und sie sind eigentlich zurückgetaumelt und sind sie dann in weiterer Folge gestürzt, oder sind sie dann gestanden und haben sie angeschaut? Wie hat sich das...?
DB: Ja sicher, durch mein Zurückstoßen haben sie sicher einen Schwung gekriegt und sind ein paar Schritte zurück. Der Herr [A] ist definitiv gestanden, der ist nirgendswo gegen eine Wand, weil dort gibt es keine Wand, dort wäre maximal ein Bett und da ist er auch nicht dagegen geflogen und der Herr [B] ist zwei, drei Schritte zurück und dürfte dann anscheinend mit der Körperhälfte gegen das Waschbecken gestoßen sein. Aber mit der rechten.
Vors: Aber das haben Sie nicht gesehen?
DB: Nicht genau, nein. lch weiß jetzt nicht mehr in welchem Moment, ich bin Rechtshänder, also tendiere ich wahrscheinlich auch mit meinem Blickwinkel nach rechts. Das war auf Deutsch in Richtung [A]. Das ist einfach gegeben. Wenn man Linkshänder ist schaut man mehr nach links. Wenn man Rechtshänder ist schaut man mehr nach rechts. Das ist auch wo das starke Auge ist.
Vors: Und wer hat danach die Tabakdose gehalten?
DB: Der Herr [A] die ganze Zeit. Die stand nicht auf dem Tisch. Die hat er die ganze Zeit gehabt.
[…]
Vors: Wie hat dann diese Aktion für Sie dann geendet? Sie haben zuerst gesagt, sie haben sie quasi weggestoßen, Sie sind dann eh aus lhrer Sicht gestanden bzw. Sie haben nicht gesehen, ob der Herr [B] gesehen, ob der Herr [B] gegen das Waschbecken gefallen ist. Dann? Was haben Sie dann gemacht?
DB: Wie das vorbei war habe ich gefragt, ob eh alles o.k. ist, ob es ihnen gut geht. Es hat keiner etwas gesagt. Und dann habe ich dem Herrn [B] gesagt,‘Packe deine Sachen, wir verlegen dich in einen anderen Haftraum.‘ Der war dann im Haftraum 27 oder 28 glaube ich. Ein, zwei Hafträume daneben.
Vors: Ja, gut. Und dann sind Sie rausgegangen, und die Kollegin ist schon vor der Tür gestanden, nicht?
DB: Genau. Die ist dann nur zurück und die Hausarbeiter haben - um die Ecke waren die - dann beim Verlegen helfen, weil im Prinzip habe ich noch gesagt, wartet bis das vorbei ist und dann helft ihm beim Umziehen in den anderen Haftraum, damit das schnell geht, damit es nicht noch einmal vielleicht zu Problemen kommt. Weil oft ist es ja so, wenn eine Streitigkeit ist, dass dann bei der Verlegung dann noch lange dauert, Und dann kommt es vielleicht wieder zu einer Streitigkeit und deswegen habe ich die einfach nur mitgehabt, dass das schnell über die Bühne geht, dass der in einen anderen Haftraum verlegt wird.
Vors: Aber die Frau lnspektorin ist ja schon während der gesamten Aktion vor der Tür gestanden. Die hat ja das dann angegeben, die hat ja das alles gesehen, Sie haben zu ihr dann ja auch etwas gesagt. Oder haben Sie nichts zu ihr gesagt?
DB: Also meines Wissens jetzt im Nachhinein: lch habe sicher irgendwann einmal etwas zu ihr gesagt. Aber gleich direkt danach war ich mit der ganzen Aktion mit dem Umziehen vom Herrn [B] noch beschäftigt. Sieht man ja noch am Video, dass ich mit ihm rede.
Vors: Also, Sie schließen nicht aus, dass Sie zu ihr etwas gesagt haben, oder?
DB: ln dem Moment - ich war natürlich auch selber sehr gestresst - also da weiß ich jetzt nicht haargenau, was ich wann gesagt habe. Situationsbedingt war das. lch habe alleine das mit vier lnsassen das Händeln müssen, Die Frau [N] hat sich....ja, sie ist halt hinten gestanden, sie war da.
Vors: Glauben Sie, dass Sie mit lhrer Handlung ein Vorbild waren, wie Sie diese Situation gelöst haben?
DB: Das kann ich jetzt nicht sagen, ob ich ein Vorbild war. Aber es war für mich jetzt eine Schreckreaktion, dass die plötzlich vor mir anfangen, einen beginnenden Raufhandel anfangen. Und...also mit gut zureden hätten sie nicht aufgehört die zwei lnsassen. Das haben sie nachher auch angegeben. Es hätte definitiv einen Raufhandel gegeben. Es wäre dann definitiv zu einer Schlägerei gekommen.“
Die Steigerung liegt darin, dass der BF nun angab der B und der A hätten beim Betreten des Haftraumes schon „gerangelt“ (und nicht nur, dass er „zugreifen“ habe wollen von hinten) und dass – nachdem er den B links vom Tisch und den A rechts vom Tisch nach vor beordert habe – der A nachdem der B eine Angriffsbewegung in Richtung des A (der Tabakdose) gemacht habe, der A versucht habe die Hand des B festzuhalten. Hier räumt er ein, die beiden „auseinandergestoßen“ zu haben.
In der gegenständlichen schriftlichen Beschwerde (ON 11), greift er sodann die Hauptbelastungszeugin an und führt aus, dass die N weder durch das Guckloch (Spion) geschaut habe, noch über die Speiseklappe versucht habe den Streit zu schlichten, sie habe ihn auch nach dem er den Haftraum betreten habe nicht unterstützt, obwohl sie dafür ausgebildet sei. Als er den Haftraum betreten habe, habe er wahrgenommen, dass es einen Streit zwischen dem B und dem A gebe. Er habe sie zunächst angesprochen, worum es in dem Streit ginge. Es sei um eine Tabakdose bzw Medikamente gegangen, von denen jeder behauptet habe, dass sie ihm gehören würden. Der A habe die Tabakdose zu diesem Zeitpunkt in der Hand gehabt. Er habe den B mehrmals auffordern müssen, sein forderndes und aggressives Verhalten einzustellen. Die Insassen hätten das aber ignoriert und habe der B während des Gespräches versucht dem A die Tabakdose zu entreißen. Er haben um einen Raufhandel zu verhindern, beide im Bereich der Brust am T-Shirt ergriffen und diese getrennt. Er habe nicht wahrgenommen, dass sich einer der beiden dabei verletzt habe und sei das auch von diesen verneint worden bzw die Frage, ob alles in Ordnung sei, sei bejaht worden. Keiner habe über Schmerzen geklagt. Er habe dann zur N, die den Haftraum nicht betreten und nur eingeschränktes Sichtfeld gehabt habe, gesagt: „Super, Dankeschön, dass du mir geholfen hast, jetzt hab ich mich um beide kümmern müssen“. Er wisse nicht mehr, ob der J noch auf der Toilette gewesen wäre oder schon wieder im Haftraum, der Z sei oben auf dem Stockbett gewesen.
In der Verhandlung vor dem BVwG (OZ 11, 8) gab er zunächst ungesteuert das Folgende an:
„BF: Ich habe im Haus Tätigkeiten gehabt, bin angerufen worden von der Kollegin [S], dass es Probleme gibt auf der Strafabteilung, bin gleich direkt zurückgekommen auf die Strafabteilung und sie hat mir im Dienstzimmer im Büro, das auf der anderen Seite vom Haus ist, nur gesagt, es gibt dort Streitigkeiten im Haftraum. Mehr habe ich nicht gewusst und bin dann zu dem Haftraum 30 gegangen. Beim Ankommen beim Haftraum 30 am Gang habe ich die [N] gesehen. Die ist beim Eingang bei der Küchentür, wo wir dort hineingegangen sind, gestanden und habe sie im Gehen gefragt, was los ist und sie hat mir gesagt, die streiten wegen irgendwas, aber das sind deine Insassen, mach du das. Sie war nur an diesem Tag eingeteilt auf der Abteilung. Ich habe dann die Haftraumtür geöffnet, habe dann den [B] und denn [A] vorgefunden in der Haltung, wie ich es Ihnen schon gezeigt habe, also der [B] ist mit dem Rücken zur Wand bei den Fenstern gestanden. Ob da hinter ihm ein Spind war, weiß ich nicht mehr, und er hat den [A] so umarmt nach vor. Und der [A] hat diese Tabakdose in der Hand gehabt und da bin ich natürlich gleich ein bisschen lauter geworden, dass ich die zwei verbal getrennt habe und habe sie zu mir vor gebeten und habe gesagt, sie sollen zu mir vorkommen vor die Tische, die damals quer da gestanden sind, diese zwei. Der [Z] war zu diesem Zeitpunkt auf seinem Stockbett oben rechts hinten im Haftraum und der [J] links im Bereich hinter den Waschbecken, eher auf der Fensterseite. Dann sind die zwei Insassen, der [A] und der [B], der [B] war links von mir, der [A] rechts von mir, bei mir gestanden, ich war mittig sag ich mal, als Puffer gedacht, habe versucht, mit den zwei Herren normal zu reden, habe ihnen versucht zu erklären, dass man wegen einem Tabak nicht streiten muss, dass das unnötig ist. Ich habe versucht, beruhigend auf die zwei Herren einzuwirken und plötzlich kam vom [B] eine Armbewegung rüber in Richtung des [A] und die habe ich aus dem Augenwinkel wahrgenommen und ich habe dann einfach angenommen, jetzt geht es halt gleich los, weil in der JA, also im Gefängnis, wie Sie auch schon vorher festgestellt haben, es ist halt nicht so einfach, und bei uns die Insassen, da wird mal gleich hingehaut, da wird nicht herumgeschubst. Das weiß ich jetzt aus 23 Jahren Erfahrung, da ist das einfach so, das ist die Realität. Ich habe einfach, da ich das verhindern wollte, dass denen was passiert, dass sie jetzt eine Schlägerei anfangen, habe sie geschnappt und habe sie links und rechts vorbeigedrückt. Aber über den Tisch habe ich sie nicht geworfen, weil das war schon für mich, und habe die Herren dann geschnappt und habe sie auseinandergedrückt und das war es. Das war genau das was ich gemacht habe. Und der [A] hat in der Zeit auch die Tabakdose immer in der Hand oder in den Händen gehabt.
Was fällt Ihnen noch dazu ein?
BF: Wie die [N] ausgesagt hat, dass der [A] aufgefangen wurde, ist nicht möglich, weil der [Z] in dem Bezug nur immer am Bett gesessen ist. Der ist dann später, wie ich dann gesagt habe, der [B] wird verlegt in einen anderen Haftraum, ist der [Z] dann erst runtergekommen von seinem Bett und hat ihm seine Sachen ausräumen geholfen. Das sieht man dann eh am Video. Nachher habe ich noch gefragt, ob es allen gut geht und es hat keiner irgendwelche Schmerzen oder irgendwas geäußert, dass ihm irgendwas wehtut.“
Auch hier ist wieder eine Steigerung gegenüber den vorangegangenen Befragungen erkennbar. Nun weiß der BF plötzlich, wo der J gewesen ist und der B den A sogar „von hinten umarmt“ habe, weiters, dass die N gesagt habe, dass seine Insassen streiten würden und er das deshalb machen solle. Er weicht auch insofern von seinen bisherigen Angaben ab, dass er nunmehr gesagt hat, er sei mittig als Puffer zwischen den beiden gestanden, was wiederum mit der von ihm selbst gezeichneten Skizze und der in der Verhandlung erfolgten Demonstration (vgl sogleich unten) nicht zusammenstimmt. Er spricht jetzt davon, dass er die Angriffshandlung des B „aus dem Augenwinkel“ wahrgenommen habe, nicht mehr, wie noch bei der Suspendierungsverhandlung, dass diese „vor seinem [des BF] Gesicht“ stattgefunden habe. Wieder spricht er nur von „vorbeidrücken“ bzw „auseinanderdrücken“ und das der A die „Tabakdose in einer oder sogar beiden Händen“ gehalten habe. Entgegen seinen Angaben bei der BDB, wonach er Rechtshänder sei und seinen Focus daher eher rechts habe, gab er nunmehr an, er sei geborener Linkshänder, könne aber beidseitig arbeiten, nur nicht links schreiben (VHS 9). Auch hier ist wieder eine Steigerung gegenüber den vorangegangenen Befragungen erkennbar. Nun weiß der BF plötzlich, wo der J gewesen ist und der B den A sogar „von hinten umarmt“ habe, weiters, dass die N gesagt habe, dass seine Insassen streiten würden und er das deshalb machen solle. Er weicht auch insofern von seinen bisherigen Angaben ab, dass er nunmehr gesagt hat, er sei mittig als Puffer zwischen den beiden gestanden, was wiederum mit der von ihm selbst gezeichneten Skizze und der in der Verhandlung erfolgten Demonstration vergleiche sogleich unten) nicht zusammenstimmt. Er spricht jetzt davon, dass er die Angriffshandlung des B „aus dem Augenwinkel“ wahrgenommen habe, nicht mehr, wie noch bei der Suspendierungsverhandlung, dass diese „vor seinem [des BF] Gesicht“ stattgefunden habe. Wieder spricht er nur von „vorbeidrücken“ bzw „auseinanderdrücken“ und das der A die „Tabakdose in einer oder sogar beiden Händen“ gehalten habe. Entgegen seinen Angaben bei der BDB, wonach er Rechtshänder sei und seinen Focus daher eher rechts habe, gab er nunmehr an, er sei geborener Linkshänder, könne aber beidseitig arbeiten, nur nicht links schreiben (VHS 9).
Aufgefordert die Entfernung in Armlängen anzugeben, als die beiden bei ihm gestanden seien, führte er aus (VHS 10):
„BF: Sie sind so entfernt von mir gestanden. Sie waren beide meine Armlänge auf jeden Fall erreichbar und der [B] hat auch wieder dann …, wie diese Armbewegung von ihm gekommen ist, ist schon rübergekommen zum [A]. Ich weiß aber nicht, ob er da einen Schritt nach vor gemacht hat, das kann ich nicht sagen. Wäre möglich, dass er da schon einen Schritt Richtung [A] gemacht hat.
Der BF zeigt mit beiden leicht abgewinkelten, aber beinahe ausgestreckten Armen.
BF: In dem Moment, wie der [B] rübergegriffen hat, sind sie sich dann schon logischerweise beide ein bisschen näher gekommen.
Der BF wird ersucht am R zu zeigen wo der [B] gestanden ist bevor er ihn gepackt hat (er spielt dabei den [A]) und bittet den Disziplinaranwalt sich dort hinzustellen, wo der [B] gestanden ist, bevor der BF zugegriffen hat.
Demonstration findet statt.
Der BF zeigt wie bereits vorhin die beinahe ausgetreckten Arme und die beiden Insassen, die leicht vor ihm, aber ihm zugewandt gestanden sind, als [B] in Richtung [A] gegriffen habe, habe er mit beiden Händen die beiden an der Kleidung im Brustbereich gepackt und dann weggestoßen.
BF: Die Kraft, wie damals bei der Verhandlung bei der BDB, tut mir leid, dass ich das im Nachhinein nicht genau einschätzen kann, welche Kraft ich aufgewendet habe. Das geht nicht. Wie ich auch schon gesagt habe, man hat da einen Adrenalinschub, das ist innerhalb von Millisekunden, man hat mehr Kraft. Wie stark, das kann ich nicht sagen. Wichtig ist für mich schon, das will ich nochmal anmerken. Ich habe schon bedacht, dass der Tisch und der Sessel hinter den Insassen waren und das habe ich schon wahrgenommen und dort wollte ich natürlich nicht, dass ihnen was passiert. Deswegen habe ich sie in den einzigen freien Raum, und der war rechts und links hinter ihnen, in diese Richtung gestoßen, also geschoben, gestoßen, auseinandergeschoben.
Hier auffällig, dass bei dieser Schilderung – nicht wie noch bei der BDB – keine Rede mehr davon ist, dass der A nach dem zugreifenden Arm des B gefasst habe, was auch nicht mit der Schilderung zusammenpassen würde, dieser habe die Tabakdose in beiden Händen gehalten.
Auf die Aufforderung zu beschreiben, was sich unmittelbar nach der Trennung des B vom A im Haftraum ereignet hat, hat der BF nur sehr kurz geantwortet und ist dann sofort zu den Charaktereigenschaften des B abgeschweift (VHS 11):
„BF: Die Vorgänge waren so, der [A] hat sich dann weiterhin rechts, also in dem Bereich aufgehalten, wo ich ihn hingeschoben habe, und dem [B] habe ich dann gesagt, er soll sein Zeug zusammenpacken und er zieht jetzt in einen anderen Haftraum um. Da ist dann der [Z] vom Bett runtergekommen und hat ihm dann geholfen, seine Sachen zusammenzupacken und die Sachen rauszubringen und das war es dann schon.
Fällt Ihnen dazu noch was ein? Mir geht es um den Zeitraum unmittelbar nachdem Sie sie auseinandergeschoben haben.
BF: Unmittelbar danach habe ich die zwei Herren gefragt, ob alles okay ist und keiner hat sich geäußert, dass er irgendwelche Probleme hat. Das habe ich schon gemacht und das war dann im Zuge dessen, habe ich dann auch gleich gesagt, [B] sie ziehen um, anderer Haftraum, weil mit dem [B] hat es durchgehend Probleme gegeben in seiner ganzen Zeit, in der er in XXXX war. Der [B], wenn ich das jetzt ausführen darf, der [B] ist in die JA XXXX gekommen, dann ist er einmal schon zuvor zu mir auf die Strafabteilung gekommen. Dort hat es in einem Haftraum mit ihm Probleme gegeben. Dann wurde er verlegt, deswegen in die Wohngruppe. In der Wohngruppe hat er einen tätlichen Angriff gehabt auf einen anderen Insassen. Von der Wohngruppe wurde er dann verlegt in die U-Abteilung, dort hat es wieder einen tätlichen Angriff gegeben mit ihm von ihm aus. Dann wurde er am Wochenende anscheinend wieder in die Strafabteilung gelegt zu drei arabischsprachigen Insassen, das hat nationalitätenmäßig überhaupt nicht zusammenpasst logischerweise, und ich nehme an, es wird sicher schon vorher Probleme gegeben haben, weil der [B] ist sehr leicht zu provozieren und ich beschreibe es mal so, er würde gerne in jedem Haftraum gerne der Chef sein. Also er hat schon ein sehr provokantes Auftreten.“BF: Unmittelbar danach habe ich die zwei Herren gefragt, ob alles okay ist und keiner hat sich geäußert, dass er irgendwelche Probleme hat. Das habe ich schon gemacht und das war dann im Zuge dessen, habe ich dann auch gleich gesagt, [B] sie ziehen um, anderer Haftraum, weil mit dem [B] hat es durchgehend Probleme gegeben in seiner ganzen Zeit, in der er in römisch 40 war. Der [B], wenn ich das jetzt ausführen darf, der [B] ist in die JA römisch 40 gekommen, dann ist er einmal schon zuvor zu mir auf die Strafabteilung gekommen. Dort hat es in einem Haftraum mit ihm Probleme gegeben. Dann wurde er verlegt, deswegen in die Wohngruppe. In der Wohngruppe hat er einen tätlichen Angriff gehabt auf einen anderen Insassen. Von der Wohngruppe wurde er dann verlegt in die U-Abteilung, dort hat es wieder einen tätlichen Angriff gegeben mit ihm von ihm aus. Dann wurde er am Wochenende anscheinend wieder in die Strafabteilung gelegt zu drei arabischsprachigen Insassen, das hat nationalitätenmäßig überhaupt nicht zusammenpasst logischerweise, und ich nehme an, es wird sicher schon vorher Probleme gegeben haben, weil der [B] ist sehr leicht zu provozieren und ich beschreibe es mal so, er würde gerne in jedem Haftraum gerne der Chef sein. Also er hat schon ein sehr provokantes Auftreten.“
Später räumte der BF ein, dass der B in einer „gebückten Haltung, leicht“ (VHS 15) dagestanden sei, dass sei gewesen, als er gefragt habe, ob wer verletzt sei, keiner gesagt hätte, dass er verletzt sei, sondern, dass alles „ok“ sei (VHS 16). Das widerspricht der Aussage der N, des B (ON 3, 24 „Ja, ich wollt einfach das nicht mehr dann“), des A, (ON 1, 51 und ON 3, 37 „Mein Freund hatte Bauchschmerzen und hat geweint.“, des J (ON 3, 50 „Der Pole hat gesagt, dass ihm die Beine wehtun.“) und der Z hat gesagt „Ich weiß es nicht.“ (ON 3, 58).
Wenn der BF anführt, dass der B weder beim Mittagessen noch bei der Standeskontrolle noch beim Frühstück am nächsten Tat über Schmerzen geklagt habe und auch auf dem Video kein schmerzbedingter Gang erkennbar sei, kann ihn das nicht entlasten. Erstens ist auf dem Video sehr wohl eine leicht gebückte Haltung des B erkennbar (VHS 30, Video 02:42). Zweitens hat der B vor der Richterin des Strafgerichts, dass so erklärt, dass er zwar beim Vorfall selbst gesagt habe, dass er Schmerzen habe, dann das aber nicht habe melden wollen und einfach zum Zahnarzt gegangen wäre, wo das dann aufgrund der Meldung der N untersucht worden sei, die gedacht habe, sie bekomme Schwierigkeiten, wenn sie das nicht melde (ON 3, 24).
Der erkennende Richter kommt daher zum Schluss, dass der B tatsächlich unmittelbar nach dem Vorfall über Schmerzen geklagt hat und das vom BF insofern ignoriert wurde, dass er keine Meldung gemacht hat und ihn auch nicht zeitnah einem Arzt hat vorführen lassen. Letzteres hat er auch eingeräumt, wenngleich mit der Schutzbehauptung, dass der B nicht gesagt habe, dass er verletzt sei. Bei lebensnaher Betrachtung, ist bei einem Jammern, Weinen und Halten des Bauches nach einem derartigen Stoß in der engen Zelle, wo dem BF auch klar war, dass der B aufgrund der Stoßrichtung an eines der Waschbecken angestoßen sein musste, zumindest von der Möglichkeit einer Verletzung auszugehen. Auf Vorhalt, warum er trotz des angeblichen Übergriffes des B auf den A und des angeblichen aggressiven Verhaltens des B nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit gemeldet habe, gab er an (VHS 21):
„BehV: Haben Sie eine Meldung über Ordnungswidrigkeiten dann geschrieben nach diesem Vorfall?
BF: Nein, de facto war nichts. Ich habe beide Insassen gefragt, ob wer verletzt ist. Es hat jeder gesagt, es war nichts und ich habe dann nachher, muss ich ehrlich sagen, an dem Tag keine Zeit mehr gehabt, dass ich noch was geschrieben hätte. Es ist keinem was passiert.
BehV: Aber wenn Sie sagen, der eine Insasse hat versucht den anderen zu attackieren, wäre das nicht schon eine Fall, wo Sie eine Meldung schreiben müssten?
BF: Der Versuch, wen zu attackieren, ist das eine Ordnungswidrigkeit?
BehV: Das ist eine rechtliche Wertung, aber ich würde es schon sagen.
BF: Sie waren ja selber in der JA XXXX .BF: Man muss hin und wieder auch Augenmaß beweisen, dass man nicht wegen jedem eine Meldung schreibt. Man muss da schon ein bisschen das Gleichgewicht halten, dass man nicht wegen jeder Sache eine Meldung schreibt. Manches Mal muss man ein bisschen über was hinweg sehen, weil wenn mich jetzt ein Insasse, weil er, weiß ich nicht, von seiner Freundin getrennt worden ist, das am Telefon … und ist jetzt ein bisschen geladen und sagt mir vielleicht was Böses, schreibe ich deswegen jetzt auch keine Meldung. Da muss man schon ein bisschen menschlich bleiben. Man muss nicht wegen allem gleich ein ‚Bahö‘ machen, sag ich jetzt.“BF: Sie waren ja selber in der JA römisch 40 .BF: Man muss hin und wieder auch Augenmaß beweisen, dass man nicht wegen jedem eine Meldung schreibt. Man muss da schon ein bisschen das Gleichgewicht halten, dass man nicht wegen jeder Sache eine Meldung schreibt. Manches Mal muss man ein bisschen über was hinweg sehen, weil wenn mich jetzt ein Insasse, weil er, weiß ich nicht, von seiner Freundin getrennt worden ist, das am Telefon … und ist jetzt ein bisschen geladen und sagt mir vielleicht was Böses, schreibe ich deswegen jetzt auch keine Meldung. Da muss man schon ein bisschen menschlich bleiben. Man muss nicht wegen allem gleich ein ‚Bahö‘ machen, sag ich jetzt.“
Er konnte auch nicht schlüssig beantworten, wie er mit den nur rudimentär deutsch sprechenden Insassen B und A kommuniziert hat, bei seinem Streitschlichtungsversuch („ ich habe ihnen erklärt, dass man nicht streiten muss“ [VHS 29]), sondern ist auch hier ausgewichen (VHS 12):
„BF: Naja, beide verstehen ein bisschen Deutsch und der Vorteil in dem Haftraum war beim [A], generell der [Z] hat ein bisschen mehr Deutsch verstanden, der hat mir oft gedolmetscht, wenn ich mit dem [A]. Der [J] hat auch ein paar Deutschkenntnisse gehabt, aber immer …, selbst auf der Abteilung, habe ich generell einen arabischsprachigen Insassen, mit dem ich auf Englisch kommuniziert habe, als Hausarbeiter genommen, damit ich mit den sehr vielen arabischen Insassen auch kommunizieren kann. Mit dem habe ich dann auf Englisch kommuniziert und der hat das auf Arabisch weitergegeben. Anders können wir uns ja nicht helfen, aber in dem Fall haben sie das schon verstanden, was ich ihnen gesagt habe. Ich bin rein und natürlich lauter geworden, dass ich ihnen das befehlsartig sage, dass sie aufhören und vorkommen zu mir. Das haben sie verstanden, weil es ist einer links und einer rechts beim Tisch vorbei zu mir gekommen.“
Plausibel ist daher, dass es lediglich die kurzen deutschen Aussagen gab, die die N gehört hat. Weder der BF noch die N haben zu irgendeinem Zeitpunkt von Übersetzungen gesprochen.
Zusammengefasst kommt der erkennende Richter von dem Hintergrund der Aussagen der Zeugin N sowie der Zeugen [B] [A] [J] und [Z] zur Feststellung, dass sich der B und der A weder untereinander noch gegenüber dem BF aggressiv verhalten haben. Selbst der Z, der bei der Richterin des Strafgereichtes zunächst gesagt hatte, dass sich der B und der A „nur verbal“ gestritten hätten, dann aber sagte, diese hätten den BF „nicht respektiert“ und „vor ihm weiter gestritten“ (ON 3, 57), gab bei der Psychologin an, dass diese sich nicht aggressiv gegen den BF verhalten hätten (ON 1, 55). Erst auf die Suggestivfrage der Richterin „Hat der eine versucht dem anderen was wegzunehmen?“ antwortete der Z „Ja. Er [der BF] hat respektvoll mit Ihnen gesprochen. Sie haben, da sind, der eine hat dann versucht, Tabak vom anderen wegzunehmen und der andere hat seine Hand gezogen und deshalb hat er dann beide festgehalten und weggestoßen. Dann hat er sie angeschrien und ist gegangen.“
Angesichts der Fragestellung verwundert es nicht, dass der Z (und auch der J [ON 3, 51]) das sagt, was ihm in der Frage schon suggeriert wurde, weil er ja wusste, dass es um die Tabakdose ging. Es ist auch davon auszugehen, dass die Insassen nach dem Vorfall darüber gesprochen haben und sich diesbezüglich echte Erinnerungen mit nachher Gehörtem oder vermutetem vermischt haben. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der BF selbst nach dem Vorfall mit den Insassen des Haftraums 30 gesprochen hat. Es gab seitens der Richterin keine Fragen im Hinblick auf eine allfällige Kommunikation des BF mit den Insassen, nach Meldung des Vorfalls.
Die Antworten der Zeugen vor der Richterin waren gespickt mit Widersprüchen. So hat der J zB davor der Richterin noch gesagt, dass der B den A nicht körperlich angegriffen habe (ON 3, 49) oder dass der BF die beiden bevor er sie weggestoßen habe, sechs- oder siebenmal geschüttelt habe (ON 3, 48).
Der Z hat zunächst ausgesagt, dass der B zu Boden gestoßen worden sei und den A in Richtung Bett (ON 3, 57). Später sagte er wieder der B sei zu Boden geschleudert worden, aber der A gegen die Wand (ON 3, 58). Wieder später auf Vorhalt der Aussage der N, dass der B gegen das Waschbecken geflogen sei, sagte der Z, er könne sich nicht genau erinnern, ob er gegen das Waschbecken oder auf den Boden geschleudert worden sei (ON 3, 60). Das zeigt, wie leicht auch der Z durch die suggestiven Fragen zu manipulieren war. Dass der Z auf die Suggestivfrage der Staatsanwaltschaft gemeint hat, dass der Streit zwischen dem B und dem A zu einem Raufhandel eskaliert wäre, wäre der B im Zimmer geblieben, ist eine Meinung bzw Vermutung und keine Wahrnehmung. Sie ist daher nicht geeignet den BF zu entlasten.
Selbst wenn es den Versuch des B vor den Augen des BF zum A bzw zur Tabakdose zu greifen gegeben haben sollte, geht aus keiner den Zeugenaussagen hervor, dass dies nicht aggressiv war, sodass die vom BF getätigte Gewaltanwendung notwendig gewesen wäre.
Zusammengefasst, war der BF – der aufgrund seines Vorwissen über den B (Hepatitis-Erkrankung, Unruhestifter, der bereits mehrfach verlegt werden musste) in einer aggressiven Grundstimmung war und mit einer Aggression des B gerechnet haben muss, weshalb er sich auch seine Handschuhe schon auf dem Weg zum Haftraum angezogen hat – bereits durch die Aussagen des B und des A vor ihm derart genervt, dass er deren Streit durch die von der N geschilderte Gewaltanwendung in rund 1 ½ Minuten beendet hat und zwar ohne dass dafür ein Anlass bestand. Die Verletzungsbekundungen hat er ignoriert, weil er sie nicht ernst genommen hat und gegenüber der N hat er sich dann noch mit den von ihr angeführten Worten gebrüstet. Das ist aufgrund der obigen Ausführungen erwiesen. Es gibt – im Gegensatz zu den Aussagen des A, des Z und des J – keinen Grund am Wahrheitsgehalt der Aussagen der N zu zweifeln oder ihr einen Irrtum über die Nichtnotwendigkeit der Gewaltanwendung zu unterstellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahren und Zuständigkeit des BVwG
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 135a BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 135 a, BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen(Auszug, Hervorhebungen durch BVwG)
§ 43 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet: Paragraph 43, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lautet:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.“
Die einschlägigen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes (StVG) lauten:
„Behandlung der Strafgefangenen
§ 22. (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden.Paragraph 22, (1) Die Strafgefangenen sind mit Ruhe, Ernst und Festigkeit, gerecht sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls und der Menschenwürde zu behandeln. Sie sind mit „Sie“ und, wenn ein einzelner Strafgefangener mit seinem Familiennamen angesprochen wird, mit „Herr“ oder „Frau“ und mit diesem Namen anzureden.
[…]
Unmittelbarer Zwang
§ 104. (1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:Paragraph 104, (1) Die Strafvollzugsbediensteten dürfen unmittelbare Gewalt nur anwenden:
1. im Falle der Notwehr (§ 3 des Strafgesetzbuches);1. im Falle der Notwehr (Paragraph 3, des Strafgesetzbuches);
2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (§§ 269, 270 des Strafgesetzbuches);2. zur Überwindung eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt oder eines tätlichen Angriffes auf einen Beamten (Paragraphen 269, 270, des Strafgesetzbuches);
3. zur Verhinderung der Flucht eines Strafgefangenen oder zu seiner Wiederergreifung;
4. gegenüber einer Person, die in die Anstalt eindringt oder einzudringen oder einen Strafgefangenen zu befreien versucht;
5. zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzuges gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung.
(2) Die Anwendung von Gewalt hat sich auf das notwendige Maß zu beschränken. Sie darf nur nach vorheriger Androhung erfolgen, es sei denn, dass dadurch der Zweck der Gewaltanwendung gefährdet würde.“
Zur Strafbemessung sind folgende Bestimmungen des BDG im vorliegenden Fall einschlägig:
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Die maßgebenden Gründe des Strafgesetzbuches (StGB) für die Strafbemessung sind:
„Allgemeine Grundsätze
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33, (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2) […]
Besondere Milderungsgründe
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“
3.3. Beurteilung des konkreten Falles
Ganz allgemein ist festzustellen, dass – entgegen der Ansicht des BF – keine Bindungswirkung an die Einstellung des Verfahrens durch die StA besteht, das ergibt sich einerseits schon aus § 95 Abs 1 StGB und andererseits auch aus der stRsp des VwGH. Ganz allgemein ist festzustellen, dass – entgegen der Ansicht des BF – keine Bindungswirkung an die Einstellung des Verfahrens durch die StA besteht, das ergibt sich einerseits schon aus Paragraph 95, Absatz eins, StGB und andererseits auch aus der stRsp des VwGH.
Bei Zurücklegung der Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd § 95 Abs 2 BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, dass die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß § 95 Abs 2 BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463).Bei Zurücklegung der Anzeigen durch die Staatsanwaltschaft liegen keine gerichtlich festgestellten Tatsachen iSd Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 vor. Eine Bindung in der Form, dass die Zurücklegung einer Strafanzeige eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen soll, ist daher aus dem Gesetz keineswegs ableitbar. Die Bindung gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 soll lediglich verhindern, dass Tatsachen, deren Existenz schon in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren festgestellt wurden, noch einmal in einem unter Umständen aufwendigen Verfahren festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Zweck dieser Norm Verhaltensweisen, die zu einer strafrechtlichen Verfolgung keinen Anlass geben, auch der Beurteilung durch Disziplinarbehörden zu entziehen (VwGH 25.06.1996, 93/09/0463).
3.3.1. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden
Der BF und sein RV führen zusammengefasst an, die Gewaltanwendung gegen den B und den A sei notwendig gewesen, um zu verhindern, dass es zu einem Raufhandel des B mit dem A kommt, weil der B der mehrfachen Aufforderung sein aggressives Verhalten einzustellen nicht nachgekommen sei und versucht habe dem A seine Tabakdose zu entreißen. Zudem werden die angespannten Bedingungen in der JA (Überbelag von 127 %, viele Überstunden) angeführt und damit implizit auf die damit iZ stehende Belastung des BF hingewiesen. Beim Verhalten des BF habe es sich um eine spontane und nicht von langer Hand geplant Reaktion auf den Streit unter Insassen gehandelt und sei der Gesinnungsunwert daher im unteren Bereich anzusiedeln. Der BF und sein Regierungsvorlage führen zusammengefasst an, die Gewaltanwendung gegen den B und den A sei notwendig gewesen, um zu verhindern, dass es zu einem Raufhandel des B mit dem A kommt, weil der B der mehrfachen Aufforderung sein aggressives Verhalten einzustellen nicht nachgekommen sei und versucht habe dem A seine Tabakdose zu entreißen. Zudem werden die angespannten Bedingungen in der JA (Überbelag von 127 %, viele Überstunden) angeführt und damit implizit auf die damit iZ stehende Belastung des BF hingewiesen. Beim Verhalten des BF habe es sich um eine spontane und nicht von langer Hand geplant Reaktion auf den Streit unter Insassen gehandelt und sei der Gesinnungsunwert daher im unteren Bereich anzusiedeln.
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass zwar eine Meinungsverschiedenheit bzw ein Streit zwischen dem Insassen B und dem Insassen A hinsichtlich der Besitzverhältnisse einer Tabakdose bestanden hat. Der B hat aber um Handgreiflichkeiten (einen Raufhandel) mit dem ihm körperlich deutlich unterlegenen und noch dazu unter Medikamenten und/oder Drogeneinfluss stehenden A zu vermeiden, über den Notrufschalter einen JWB herbeigerufen und dessen Eintreffen abgewartet. Der herbeigerufen BF hat den Haftraum – von dem er wusste, dass sich darin der gewaltbereite B als einziger russischsprachiger Häftling mit drei arabisch sprechenden Insassen befand und es bei einem Streit um Tabak ging – alleine und ohne sich vorher durch einen Blick durch die Beobachtungsöffnung von der Lage im Haftraum zu überzeugen, betreten, weil er von der kurz vor ihm eingetroffenen Kollegin N informiert worden war, dass alles ruhig sei. Obwohl Ruhe im Haftraum herrschte, hat er sofort mit erhöhter Lautstärke gefragt was los sei. Als der B und der A begannen dem BF in gebrochenem Deutsch zu erklären um was es geht, hat er diese nicht ausreden lassen, sondern die Nerven verloren und einen Wutausbruch bekommen. Er hat diese mit den Worten „ihr geht’s mir so am Oarsch“ oder ähnlich im Brustbereich an der Kleidung gepackt, kurz zu sich gezogen und dann wuchtig seitlich nach rechts und links hinten weggestoßen, sodass beide das Gleichgewicht verloren. Ein allfälliges Anstoßen der beiden an Gegenständen in dem engen Haftraum hat er zwar nicht gewollt aber bewusst in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Er hat auch gewusst, dass er den Streit nicht mit Gewalt hätte lösen dürfen, hatte aber seine von vornherein bestehende Aggression, die durch das vor ihm Weiterstreiten noch gesteigert wurde, nicht mehr unter Kontrolle und nahm den Verstoß gegen § 104 StVG zur raschen Beendigung des Streits der ihn nervenden Insassen in Kauf. Der B ist nach dem Stoß mit seiner rechten Körperseite gegen ein Waschbecken geprallt, kurz zu Boden gegangen und hat danach gebeugt stehend über Schmerzen geklagt sowie sich den Bauchbereich gehalten. Der B hat das ignoriert und dessen Verlegung in einen anderen Haftraum angeordnet. Nach dem Verlassen des Haftraumes und während der Überwachung des Umzuges in einen Haftraum am selben Gang, hat er zu seiner Kollegin N gesagt: „Na bist geschockt, weil ich beide gleichzeitig zerrissen habe.“. Eine Meldung über eine potentielle Verletzung durch Anwendung von Gewalt hat er nicht getätigt, weil er diese einerseits für nicht notwendig hielt und andererseits seine davor getätigte Gewaltanwendung nicht rechtfertigen wollte. Ein Einräumen seines „Ausrastens“ hätte offenbart, dass er wieder in alte Verhaltensmuster, wegen denen er in der Vergangenheit in einer anderen JA auch ermahnt wurde, zurückgefallen ist. Er ist damit seiner Vorbildfunktion als Stockwerkskommandant im negativen Sinn nachgekommen.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass zwar eine Meinungsverschiedenheit bzw ein Streit zwischen dem Insassen B und dem Insassen A hinsichtlich der Besitzverhältnisse einer Tabakdose bestanden hat. Der B hat aber um Handgreiflichkeiten (einen Raufhandel) mit dem ihm körperlich deutlich unterlegenen und noch dazu unter Medikamenten und/oder Drogeneinfluss stehenden A zu vermeiden, über den Notrufschalter einen JWB herbeigerufen und dessen Eintreffen abgewartet. Der herbeigerufen BF hat den Haftraum – von dem er wusste, dass sich darin der gewaltbereite B als einziger russischsprachiger Häftling mit drei arabisch sprechenden Insassen befand und es bei einem Streit um Tabak ging – alleine und ohne sich vorher durch einen Blick durch die Beobachtungsöffnung von der Lage im Haftraum zu überzeugen, betreten, weil er von der kurz vor ihm eingetroffenen Kollegin N informiert worden war, dass alles ruhig sei. Obwohl Ruhe im Haftraum herrschte, hat er sofort mit erhöhter Lautstärke gefragt was los sei. Als der B und der A begannen dem BF in gebrochenem Deutsch zu erklären um was es geht, hat er diese nicht ausreden lassen, sondern die Nerven verloren und einen Wutausbruch bekommen. Er hat diese mit den Worten „ihr geht’s mir so am Oarsch“ oder ähnlich im Brustbereich an der Kleidung gepackt, kurz zu sich gezogen und dann wuchtig seitlich nach rechts und links hinten weggestoßen, sodass beide das Gleichgewicht verloren. Ein allfälliges Anstoßen der beiden an Gegenständen in dem engen Haftraum hat er zwar nicht gewollt aber bewusst in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Er hat auch gewusst, dass er den Streit nicht mit Gewalt hätte lösen dürfen, hatte aber seine von vornherein bestehende Aggression, die durch das vor ihm Weiterstreiten noch gesteigert wurde, nicht mehr unter Kontrolle und nahm den Verstoß gegen Paragraph 104, StVG zur raschen Beendigung des Streits der ihn nervenden Insassen in Kauf. Der B ist nach dem Stoß mit seiner rechten Körperseite gegen ein Waschbecken geprallt, kurz zu Boden gegangen und hat danach gebeugt stehend über Schmerzen geklagt sowie sich den Bauchbereich gehalten. Der B hat das ignoriert und dessen Verlegung in einen anderen Haftraum angeordnet. Nach dem Verlassen des Haftraumes und während der Überwachung des Umzuges in einen Haftraum am selben Gang, hat er zu seiner Kollegin N gesagt: „Na bist geschockt, weil ich beide gleichzeitig zerrissen habe.“. Eine Meldung über eine potentielle Verletzung durch Anwendung von Gewalt hat er nicht getätigt, weil er diese einerseits für nicht notwendig hielt und andererseits seine davor getätigte Gewaltanwendung nicht rechtfertigen wollte. Ein Einräumen seines „Ausrastens“ hätte offenbart, dass er wieder in alte Verhaltensmuster, wegen denen er in der Vergangenheit in einer anderen JA auch ermahnt wurde, zurückgefallen ist. Er ist damit seiner Vorbildfunktion als Stockwerkskommandant im negativen Sinn nachgekommen.
Er hat damit gegen § 43 Abs 1 BDG iVm mit §§ 22 und 104 StVO verstoßen, weil er durch die nicht notwendige Anwendung von Gewalt die Menschenwürde der ihm anvertrauten und ausgelieferten Insassen beeinträchtigt hat. Er hat damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit mit Paragraphen 22 und 104 StVO verstoßen, weil er durch die nicht notwendige Anwendung von Gewalt die Menschenwürde der ihm anvertrauten und ausgelieferten Insassen beeinträchtigt hat.
Es ist Aufgabe der JWB Spannungen zwischen den Insassen frühzeitig zu erkennen und Eskalationen zu vermeiden; das rechtfertigt aber – auch vor dem Hintergrund von Überbelag, Sprachschwierigkeiten, durch Medikamente und Drogen beeinträchtigte Insassen und vielen Überstunden – keinen präventiven Einsatz von Gewalt zur Schlichtung von bloß verbal ausgetragenen Streitigkeiten, um diese rasch(er) zu beenden. Die angeführten aggressiven Handgreiflichkeiten des B gegenüber dem A in Anwesenheit des BF hat es nicht gegeben und waren diese als Schutzbehauptung des BF zu werten, um im Nachhinein die Anwendung von Gewalt zu rechtfertigen.
Mit seiner Tat hat er auch gegen § 43 Abs 2 BDG verstoßen, weil er dadurch, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als JWB erschüttert hat und die allgemeine Wertschätzung, die JWB aufgrund ihrer anerkannt herausfordernden Aufgabe, in der Öffentlichkeit genießen bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen sollen, gefährdet hat (so der VwGH ganz allgemein zum Beamtentum 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).Mit seiner Tat hat er auch gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG verstoßen, weil er dadurch, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben als JWB erschüttert hat und die allgemeine Wertschätzung, die JWB aufgrund ihrer anerkannt herausfordernden Aufgabe, in der Öffentlichkeit genießen bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen sollen, gefährdet hat (so der VwGH ganz allgemein zum Beamtentum 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).
Ein besonnener und mit den rechtlich geschützten Werten verbundener JWB hätte den Streit mit den Mitteln der Gesprächsführung (Befragung der übrigen Insassen über die Besitzverhältnisse, allenfalls unter Zuhilfenahme eines (Video)dolmetschers oder weiterer JWB) zu lösen versucht und jedenfalls keine Gewalt angewendet, nur weil nicht binnen wenigen Minuten Einsicht bei den Streitbeteiligten einkehrt. Er hätte auch auf entsprechende Schmerzbekundungen nach einer derart massiven Gewaltanwendung wie dem Stoß gegen ein Waschbecken, mit der Vorführung vor einen Arzt reagiert und sich schon gar nicht vor einer dienstgradjüngeren Kollegin noch dafür gebrüstet.
Die belangte Behörde hat hinsichtlich des Verschuldensgrades Eventualvorsatz angenommen und teilt das BVwG diese Ansicht.
Dass der BF nicht beabsichtigt hat jemanden zu verletzen, übermäßige Gewalt anzuwenden oder gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen, ist nicht entscheidend, weil gem § 91 BDG eine schuldhafte Verletzung - Fahrlässigkeit oder auch Eventualvorsatz - ausreicht und Absicht nicht gefordert ist (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025 uva.).Dass der BF nicht beabsichtigt hat jemanden zu verletzen, übermäßige Gewalt anzuwenden oder gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen, ist nicht entscheidend, weil gem Paragraph 91, BDG eine schuldhafte Verletzung - Fahrlässigkeit oder auch Eventualvorsatz - ausreicht und Absicht nicht gefordert ist (VwGH 13.12.1990, 89/09/0025 uva.).
Eine bloße Fahrlässigkeit also Sorgfaltswidrigkeit, Unbedachtheit oder Leichtsinn liegen hier nicht vor, sondern hat der BF – nach der Überzeugung des Gerichts vor dem Hintergrund der Bewertung aller Aussagen – sehr wohl erkannt, dass in dieser Situation bei einem bloßen Streitgespräch bzw der Darlegung der verschiedenen Standpunkte der Streitparteien, keine Gewaltanwendung gerechtfertigt ist, diese aber dennoch gesetzt, um den Streit möglichst rasch zu beenden und sich nicht länger mit Diskussionen in gebrochenem Deutsch aufhalten zu müssen. Er hat seinen Aggressionen freien Lauf gelassen und dazu eine Dienstpflichtverletzung bewusst in Kauf genommen, wenn gleich er sich offenbar in einem erhöhten Erregungszustand aufgrund der Vorgeschichte des B und der belastenden Umstände befand. Seine Aussage danach gegenüber der N, kann als Indiz gewertet werten, dass er der jüngeren und dienstgradniedrigeren Kollegin durch seine (aus seiner Sicht) „effiziente“ Streitbeilegung imponieren wollte. Wobei er bei ihr durch sein Verhalten den gegenteiligen Effekt erzielt hat. Die Nichtvorführung vor einen Arzt und die Nichtmeldung sind als straflose Deckungshandlungen zu werten, um seine vorhergehende Dienstpflichtverletzung zu verschleiern. Er hat aber nicht mit dem Gewissen der N (bzw deren Angst, dass der B tatsächlich schwerer verletzt wurde) gerechnet das diese dazu gebracht hat den Vorfall am nächsten Tag daraufhin zu überprüfen ob er gemeldet wurde.
3.3.2. Zur Strafbemessung
Zur Strafbemessung hat der BF in seiner Beschwerde noch gefordert, falls ein Freispruch nicht in Betracht komme, nur eine Geldbuße oder einen Verweis zu verhängen. In der Verhandlung beim BVwG wurde nur mehr ein Freispruch gefordert.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die BDB auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die BDB auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Die BDB hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der
Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Mit anderen Worten, nur wenn der BDB Fehler bei den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung der Strafbemessungsgründe unterlaufen sind, darf das BVwG die Strafbemessung der BDB abändern. Es ist daher die Ermessensübung der belangten Behörde zu überprüfen.
Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.
Die BDB hat im vorliegenden Fall – entgegen ihrer Ansicht noch im EB wo auch eine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG angeführt wurde – im Spruch nur mehr eine Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs 1 BDG iVm § 22 StVG mit Eventualvorsatz angenommen und hat der DA zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung des § 104 StVG vorliegt. Die BDB hat im vorliegenden Fall – entgegen ihrer Ansicht noch im EB wo auch eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG angeführt wurde – im Spruch nur mehr eine Dienstpflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 22, StVG mit Eventualvorsatz angenommen und hat der DA zu Recht darauf hingewiesen, dass auch eine Verletzung des Paragraph 104, StVG vorliegt.
Die Voraussetzung des § 104 Abs 1 Z 5 StVG, der eine Gewaltanwendung nur dann legitimiert, wenn diese zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung notwendig ist, lag hier – auch wenn der BF bemüht war das so darzustellen – nicht vor. Ebenso wenig die Voraussetzungen der übrigen Ziffern des § 104 StVG. Die Voraussetzung des Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 5, StVG, der eine Gewaltanwendung nur dann legitimiert, wenn diese zur Überwindung einer sonstigen die Sicherheit und Ordnung des Strafvollzugs gefährdenden Nichtbefolgung einer Anordnung notwendig ist, lag hier – auch wenn der BF bemüht war das so darzustellen – nicht vor. Ebenso wenig die Voraussetzungen der übrigen Ziffern des Paragraph 104, StVG.
Das BVwG teilt daher die Ansicht des DA und steht die Verletzung des § 104 StVG im Vordergrund welche eine Verletzung des § 22 StVG mitumfasst, weil jede unverhältnismäßige – und damit jedenfalls auch eine von vornherein nicht notwendige – Gewaltanwendung eine Verletzung der Menschenwürde (Art 3 EMRK) darstellt (vgl dazu VfGH 25.02.1991, B1605/88; B1606/88; B1611/88; B1612/88; B1613/88; B1614/88; B1616/88; B1617/88; B1623/88; B1625/88; B1626/88; B1627/88; B1628/88; B1629/88; B1630/88; B1631/88; B205/90; B206/90; B207/90; B208/90; B209/90; B210/90; B211/90; B212/90; B213/90; B214/90; B215/90 ua).Das BVwG teilt daher die Ansicht des DA und steht die Verletzung des Paragraph 104, StVG im Vordergrund welche eine Verletzung des Paragraph 22, StVG mitumfasst, weil jede unverhältnismäßige – und damit jedenfalls auch eine von vornherein nicht notwendige – Gewaltanwendung eine Verletzung der Menschenwürde (Artikel 3, EMRK) darstellt vergleiche dazu VfGH 25.02.1991, B1605/88; B1606/88; B1611/88; B1612/88; B1613/88; B1614/88; B1616/88; B1617/88; B1623/88; B1625/88; B1626/88; B1627/88; B1628/88; B1629/88; B1630/88; B1631/88; B205/90; B206/90; B207/90; B208/90; B209/90; B210/90; B211/90; B212/90; B213/90; B214/90; B215/90 ua).
Weiters liegt unzweifelhaft auch eine Verletzung des § 43 Abs 2 BDG vor, weil die Allgemeinheit darauf vertraut, das JWB die Menschenrechte und die Würde der ihnen anvertrauten Insassen achten. Die JWB sollen Eskalationen und Spannungen – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – vermeiden und Stabilität auch unter den Rahmenbedingungen der Haft sichern und insb dafür Sorge tragen, dass die Insassen während der Haft nicht zu Schaden kommen. Eine nicht notwendige Gewaltanwendung durch JWB selbst, schädigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Dienstausübung nicht nur des BF selbst, sondern der ganzen Berufsgruppe. Weiters liegt unzweifelhaft auch eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weil die Allgemeinheit darauf vertraut, das JWB die Menschenrechte und die Würde der ihnen anvertrauten Insassen achten. Die JWB sollen Eskalationen und Spannungen – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – vermeiden und Stabilität auch unter den Rahmenbedingungen der Haft sichern und insb dafür Sorge tragen, dass die Insassen während der Haft nicht zu Schaden kommen. Eine nicht notwendige Gewaltanwendung durch JWB selbst, schädigt das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Dienstausübung nicht nur des BF selbst, sondern der ganzen Berufsgruppe.
Der vorsätzliche Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG iVm § 104 Abs 1 Z 5 StVG hat daher einen hohen Unrechtsgehalt, ist folglich als schwere Dienstpflichtverletzung zu werten und erfordert daher jedenfalls eine Geldstrafe. Der vorsätzliche Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 104, Absatz eins, Ziffer 5, StVG hat daher einen hohen Unrechtsgehalt, ist folglich als schwere Dienstpflichtverletzung zu werten und erfordert daher jedenfalls eine Geldstrafe.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer – insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat – so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
3.3.2.1. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen
An Erschwerungsgründen hat die BDB keine angeführt.
Die BDB hat dabei aber übersehen, dass dem BF als Vorgesetzten eine Vorbildwirkung zukommt und diese als erschwerend zu berücksichtigen gewesen wäre.
Ebenso hat der BF nicht nur gegen eine Dienstpflicht verstoßen, sondern gegen zwei, wobei der Verstoß gegen § 43 Abs 1 BDG am schwersten wiegt und erschwerend der Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG hinzutritt. Ebenso hat der BF nicht nur gegen eine Dienstpflicht verstoßen, sondern gegen zwei, wobei der Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG am schwersten wiegt und erschwerend der Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG hinzutritt.
An Milderungsgründen hat die BDB ebenfalls keinen angenommen, weil der BF aufgrund der disziplinären Vorstrafe aus 2021 nicht mehr unbescholten sei.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen.Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen.
Schon aufgrund der immer wieder erforderlichen Ermahnungen kann vom Vorliegen dieses Milderungsgrundes nicht mehr ausgegangen werden und liegt auch keine positive Dienstbeurteilung vor (AS 12: Die Anstaltsleiterin führte an, dass Ermahnungen, Bestrafungen nur kurzfristige Wirkung gezeigt und keine Besserung des Rechts- und Dienstbewusstseins gebracht haben). Der BF hat die Anwendung dieses Milderungsgrundes auch gar nicht beantragt.
Der BF führt in seiner Beschwerde hingegen an, dass er von Beginn an zugestanden habe, die beiden Insassen gestoßen zu haben, weshalb jedenfalls ein Beitrag zu Wahrheitsfindung vorliegen würde, der zu berücksichtigen sei. Er spricht dabei den Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB an. Der BF führt in seiner Beschwerde hingegen an, dass er von Beginn an zugestanden habe, die beiden Insassen gestoßen zu haben, weshalb jedenfalls ein Beitrag zu Wahrheitsfindung vorliegen würde, der zu berücksichtigen sei. Er spricht dabei den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 17, StGB an.
§ 34 Z 17 StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (vgl RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (vgl VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd (vgl VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04). Paragraph 34, Ziffer 17, StGB enthält zwei voneinander unabhängige Milderungsumstände: 1. das reumütige Geständnis und 2. den – Reue nicht voraussetzenden – wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung vergleiche RIS-Justiz RS0091585 T5). Zum Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB ist zunächst auszuführen, dass von einem reumütigen Geständnis nur dann gesprochen werden kann, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 26.02.2009, 2009/09/0031; VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013). Ein reumütiges Geständnis umfasst neben dem Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten, auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat vergleiche VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0044). Das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens wirkt aus dem Blickwinkel des „reumütigen Geständnisses“ nicht mildernd vergleiche VwGH 20.06.2011, 2011/09/0023; 23.02.2017, Ro 2015/09/0013; OGH 10.03.2005 12 Os 37/04).
Von einem Geständnis, dass diese Voraussetzungen erfüllt, kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, der BF hat bis zum Schluss betont, dass die Gewaltanwendung erforderlich war und lediglich angeführt, dass er seine Kraft aufgrund des Adrenalinschubes nicht habe einschätzen können (VHS 11).
Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Beschuldigten ab, sondern auf die Bedeutung ihrer/seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB § 34 Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (vgl OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i).Was den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung anlangt, stellt das Gesetz nicht auf die innerliche Umkehr des Beschuldigten ab, sondern auf die Bedeutung ihrer/seiner Aussage für die Beweisführung ab (WK2 StGB Paragraph 34, Rz 33). Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist ein Geständnis nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt vergleiche OGH 04.12.2019, 22 Ds 3/19i).
Aufgrund der Aussagen der N (aber in diesem Punkt auch der Insassen) war das Zugestehen, dass er den B und den A „gestoßen“ hat, für die Beweiswürdigung nicht relevant und hat der BF, wie seine ständig wechselnden Formulierungen zeigen, versucht möglichst abschwächende Begriffe, wie „auseinanderdrängen“ oder „auseinanderschieben“ zu verwenden. Nur fallweise benutzte er die Formulierung „wegstoßen“, die die Zeugen aber von Anfang an genannt hatten.
Sofern der BF seine Suspendierung von einem Jahr als mildernd gewertet haben will, weil damit ein Gehaltsverlust von 1/3 pro Monat einhergegangen wäre, was schon als solches eine spürbare Sanktion darstelle, verkennt er, dass die Suspendierung eine vorläufige Sicherheitsmaßnahme und eben keine Sanktion darstellt. Die damit einhergehende Gehaltskürzung ist dadurch bedingt, dass er in diesem Zeitraum ja auch keine Dienstleistung erbracht hat. Zudem würde im Falle eines Freispruches diese Gehaltseinbuße rückgängig gemacht werden (§ 13 GehG). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB liegt nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).Sofern der BF seine Suspendierung von einem Jahr als mildernd gewertet haben will, weil damit ein Gehaltsverlust von 1/3 pro Monat einhergegangen wäre, was schon als solches eine spürbare Sanktion darstelle, verkennt er, dass die Suspendierung eine vorläufige Sicherheitsmaßnahme und eben keine Sanktion darstellt. Die damit einhergehende Gehaltskürzung ist dadurch bedingt, dass er in diesem Zeitraum ja auch keine Dienstleistung erbracht hat. Zudem würde im Falle eines Freispruches diese Gehaltseinbuße rückgängig gemacht werden (Paragraph 13, GehG). Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 19, StGB liegt nicht vor, da die Täterbetroffenheit nach dieser Bestimmung an die Tatfolgen, nicht an die Verfolgung (wegen) der Tat anknüpft (OGH 20.10.2015, 11 Os 52/15d, VwGH 23.02.2017, Ro 2015/09/0013).
Vor dem Hintergrund der herausfordernden Arbeitsbedingungen in der überbelegten JA, der Sprachbarrieren, der Beeinträchtigung durch Medikamente und/oder Drogen der Insassen und des geschilderten Ablaufes ist jedoch an den Milderungsgrund der Unbesonnenheit oder der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung durch Überforderung und Wut zu denken. Haben die Zeugen doch ausgesagt, dass der BF „aus dem Nichts heraus“ agiert hat und einen „Wutanfall“ bekommen hat.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß § 34 Abs 1 Z 7 StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der BF aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046). Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB bedingt nach der VwGH-Judikatur, dass der BF aus einer augenblicklichen Eingebung heraus eine Tat begeht, folglich spontan und ohne zu überlegen (VwGH 17.07.2023, Ra 2023/02/0046).
Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung nach § 34 Abs 1 Z 8 StGB, in der sich der Täter zur Tat hinreißen lässt, liegt dann vor, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Mutlosigkeit, Verzweiflung) in solchem Grad auftreten, dass sie auch starke sittliche Hemmungen überwinden und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (VwGH 23.02.1996, 95/17/0155).Eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB, in der sich der Täter zur Tat hinreißen lässt, liegt dann vor, wenn sthenische oder asthenische Affekte (Zorn, Mutlosigkeit, Verzweiflung) in solchem Grad auftreten, dass sie auch starke sittliche Hemmungen überwinden und der Täter nur unter ihrem Einfluss den Tatentschluss gefasst hat, wobei ihm kein sittlicher Vorwurf gemacht werden kann, dass er in den psychischen Ausnahmezustand geraten ist (VwGH 23.02.1996, 95/17/0155).
Zwar hat sich der BF schon beim Hinweg zum Haftraum die Handschuhe angezogen, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass er von vornherein geplant hätte Gewalt anzuwenden. Das hat er nachvollziehbar getan, weil er den B als Unruhestifter und Hepatitis krank kannte, um sich zu schützen und vorbereitet zu sein. Auch die Auskunft der N, dass es ruhig sei im Haftraum und er gar nicht durch die Beobachtungsöffnung geschaut hat, stützt die Einschätzung, dass er zunächst nicht mit einer körperlichen Auseinandersetzung gerechnet hat. Das bloße laut werden, kann ebenfalls noch nicht als Vorstufe zu einer geplanten Gewaltanwendung angesehen werden, weil dann, wenn zwei Personen durcheinanderreden, es durchaus notwendig gewesen sein konnte.
Erst als der A und der B den Streit nicht unmittelbar nach den ersten Äußerungen des BF eingestellt haben, sondern weiter argumentiert haben, ist dem BF der Geduldsfaden gerissen, ist er wütend geworden, hat die festgestellte Unmutsäußerung („Ihr geht’s mir [so] am Oarsch“, oder „Ihr geht’s mir so auf die Nerven“) getätigt, die gesetzlichen Vorschriften in den Wind geschlagen und durch die erwiesene Gewaltanwendung den Streit sofort beenden wollen. Der Milderungsgrund er Unbesonnenheit liegt daher vor.
Dass er sich allerdings in einem derartigen Ausnahmezustand befunden habe, dass er aus Wut oder Verzweiflung über die Arbeitsbedingungen, jegliche Hemmungen die ihn an einer vorschriftwidrigen Gewaltanwendung gehindert hätten über Bord geworfen hat, ist hingegen nicht anzunehmen. Hat es sich doch um einen harmlosen Streit gehandelt der nur verbal ausgetragen wurde, hat sich der BF mit dem Wegstoßen begnügt und war in der Lage nur Sekunden danach völlig rational die Verlegung des B anzuordnen und zu überwachen. Der BF hat auch in der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt den Eindruck hinterlassen, dass er über ein derart schwaches Nervenkostüm verfügen würde oder damals verfügt hat. Dieser Milderungsgrund liegt daher nicht vor.
Es liegen daher zwei Erschwerungsgründe und ein Milderungsgrund vor, die von der BDB nicht berücksichtigt wurden. Ein qualitatives Überwiegen des Milderungsgrundes über die beiden Erschwerungsgründe ist nicht zu erkennen (vgl VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017, zur Notwendigkeit der qualitativen Gewichtung). Es liegen daher zwei Erschwerungsgründe und ein Milderungsgrund vor, die von der BDB nicht berücksichtigt wurden. Ein qualitatives Überwiegen des Milderungsgrundes über die beiden Erschwerungsgründe ist nicht zu erkennen vergleiche VwGH 11.03.2021, Ra 2020/09/0017, zur Notwendigkeit der qualitativen Gewichtung).
3.3.2.2. Zur Spezialprävention und Generalprävention
Bei der Strafbemessung ist anhand der schuldadäquaten „Schwere“ der Dienstpflichtverletzungen, auch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist um den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken.
Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 104). Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 104).
Wie oben bereits ausführlich erläutert, ist im gegenständlichen Fall von vorsätzlicher Tatbegehung (Eventualvorsatz) und damit von einem an sich nicht niedrigem Verschuldensgrad auszugehen. Auch der objektive Unrechtsgehalt des vorliegenden Verstoßes gegen die Pflichten zum Umgang mit Insassen von Haftanstalten kann im gegenständlichen Fall nicht mehr als gering betrachtet werden, da jede Gewaltanwendung insb in einer engen Zelle eine Verletzungsgefahr in sich birgt (auch wenn im vorliegenden Fall die später festgestellten Verletzungen des B nicht mit der Gewaltanwendung in Zusammenhang gebracht werden konnten).
Das BVwG ist auf Grund des gewonnenen Eindrucks von der Persönlichkeit des B und seines bisherigen dienstlichen Betragens überzeugt, dass die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf die mildere Strafe einer Geldbuße – nicht ausreichen, damit er keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begeht, weil er immer wieder in der Vergangenheit ermahnt werden musste, Dienstvorschriften einzuhalten und auch bereits eine Disziplinarstrafe erhalten hat.
Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der Art und Schwere der der B nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, der generalpräventive Aspekt aber ebenso gleichrangig zu beachten und anderen JWB klar zu machen, dass Vorschriften zur Gewaltanwendung auch unter herausfordernden Rahmenbedingungen unbedingt einzuhalten sind, weil deren Nichteinhaltung unabsehbare Folgen für Leben und Gesundheit der davon betroffenen Personen haben könnten und jede Nichteinhaltung in diesem Zusammenhang ernste Konsequenzen nach sich zieht.
Die verhängte Geldstrafe von knapp über einem Bruttomonatsbezug, bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Bruttomonatsbezügen ist im unteren Bereich angesiedelt und ist auch unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes vor dem Hintergrund der Umstände des Einzelfalls jedenfalls erforderlich, um die notwendige abschreckende Wirkung für die Kollegenschaft zu erreichen und dem Unrecht der Tat Rechnung zu tragen.
3.3.3. Verkraftbarkeit der Strafe und Kosten vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Mit dem verfügbaren Nettoeinkommen von durchschnittlich € 3.500,-- (mit Zulagen ohne Überstunden) kann der BF vor dem Hintergrund der bereits durch die BDB genehmigten Zahlung der Geldstrafe in 30 Monatsraten (167,-- pro Monat) seine Lebenserhaltungskosten decken und seine sonstigen festgestellten Verbindlichkeiten bedienen.
Er braucht sich auch keine Sorgen um seine Wohnsituation zu machen und hat keine Sorgepflichten.
Der im Disziplinarerkenntnis dem BF auferlegte Kostenbeitrag errechnet sich nach § 117 Abs 2 BDG und ist nach der Bestätigung der Höhe der Geldstrafe nicht zu beanstanden.Der im Disziplinarerkenntnis dem BF auferlegte Kostenbeitrag errechnet sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG und ist nach der Bestätigung der Höhe der Geldstrafe nicht zu beanstanden.
„Kosten
§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
2. der Beamte freigesprochen oder
3. gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
wird.
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gem § 92 Abs 2 höchstens jedoch 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gem Paragraph 92, Absatz 2, höchstens jedoch 500 €,
3. einer Entlassung 500 €.
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“
Es ist die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe der Korrektur des fehlerhaft formulierten Spruches abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Geldstrafe Generalprävention Gewalttätigkeit Justizwachebeamter körperliche Übergriffe Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung Spezialprävention Strafbemessung vorsätzliche BegehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2328515.1.00Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026