TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/16 W156 2325679-1

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Veröffentlicht am 16.04.2026
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Entscheidungsdatum

16.04.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W156 2325679-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.09.2025, Zl. XXXX , betreffend den am 02.08.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 19.09.2025, Zl. römisch 40 , betreffend den am 02.08.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2026 zu Recht:

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab an, dass er Syrien bereits 2011 wegen des Krieges und des Militärdienstes verlassen habe und die ganze Zeit in Jordanien gewesen sei. Als er nach Syrien abgeschoben worden sei, habe das Land aber sofort wieder verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien fürchte er eine Verfolgung durch das syrische Regime.

2. Am 18.06.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien von den SDF rekrutiert werden würde. Er wolle keine Waffe tragen, nicht kämpfen und kein Mörder werden. Die Familie seiner Ex-Frau, die ihn hassen würde, arbeite mit den SDF, diese würden ihn rekrutieren lassen wollen.

3. Mit Bescheid vom 19.09.2025, Zl. XXXX , zugestellt am 24.09.2025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid vom 19.09.2025, Zl. römisch 40 , zugestellt am 24.09.2025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.08.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang, welche am 16.10.2025 bei der belangten Behörde einlangte.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 10.11.2025 einlangend zur Entscheidung vor.

6. Der Beschwerdeführer brachte am 13.02.2026 eine Stellungnahme betreffend seine individuelle Gefährdung sowie die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ein.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte über die eingebrachte Beschwerde am 24.02.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Vertreters der belangten Behörde sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch.

Beigeschafft wurden folgende Berichte zur Situation in Syrien:

- COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Version 12 vom 2025-05-08

- COI-CMS: Socio-Economic Survey Syria 2025

- UNHCR Position on Returns to the Syrian Arabic Republic, Dezember 2024

- UNHCR’s Financial Requirements, Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs, January - December 2025

- UNHCR Operational Framework, Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs, 2025

- EUAA Country Guidance Dezember2025

- EUAA Syria, Country Focus Juli 2025

- EUAA, Syria Major Human Rights vom 01.10.2025

- UNHCR, Bericht zur Menschrechtslage in Syrien vom 12.08.2024

- UNHCR Latest Country Information on Syria with Focus on Returnees June 2024

- BAMF: Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11/2025 - BAMF: Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11 aus 2025,

- BAMF: Bericht zur aktuellen humanitären, politischen und wirtschaftlichen Lage (Stand Jänner 2026)

- Ministry of foreign affairs, Netherlands: Country of Origin Information Report on Syria von Jänner 2026.

8. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.03.2026 wurden dem Beschwerdeführer aktualisierte Länderinformationen zu Syrien übermittelt.

9. Am 17.03.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist gesund.

Der Beschwerdeführer wurde in XXXX im Gouvernement ar-Raqqa, Distrikt XXXX , Subdistrikt XXXX , geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte etwa fünf Jahre die Grundschule im Heimatort. Vor der Einberufung zum Wehrdienst im Jahr 2011 reiste der Beschwerdeführer nach Jordanien aus, wo er bis 2023 lebte. Im Jahr 2023 wurde er nach Syrien abgeschoben, nach etwa einem Monat in Syrien verließ er das Land in Richtung Türkei und reiste schließlich weiter nach Europa. Während seines Aufenthalts in Jordanien arbeitete der Beschwerdeführer als Fliesenleger.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 im Gouvernement ar-Raqqa, Distrikt römisch 40 , Subdistrikt römisch 40 , geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte etwa fünf Jahre die Grundschule im Heimatort. Vor der Einberufung zum Wehrdienst im Jahr 2011 reiste der Beschwerdeführer nach Jordanien aus, wo er bis 2023 lebte. Im Jahr 2023 wurde er nach Syrien abgeschoben, nach etwa einem Monat in Syrien verließ er das Land in Richtung Türkei und reiste schließlich weiter nach Europa. Während seines Aufenthalts in Jordanien arbeitete der Beschwerdeführer als Fliesenleger.

Der Beschwerdeführer war von 2014 bis 2016 verheiratet und hat mit seiner nunmehrigen Ex-Frau einen gemeinsamen Sohn, geboren 2014. Im Jahr 2016 heiratete der Beschwerdeführer erneut und hat mit seiner Ehefrau zwei Töchter und zwei Söhne, geboren zwischen 2017 und 2024. Sein ältester Sohn lebt bei seiner jetzigen Ehefrau. Seine Ehefrau und Kinder kehrten etwa im Jahr 2023 für einige Zeit nach Syrien zurück und leben etwa seit August 2025 im Libanon. Der Beschwerdeführer vermutet, dass seine Ex-Frau in Deutschland lebt.

Der Beschwerdeführer hat acht Schwestern und vier Brüder, wovon vier Schwestern und zwei Brüder in Syrien leben. Die Eltern des Beschwerdeführers und eine Schwester leben derzeit im Heimatort des Beschwerdeführers. Ein Bruder, XXXX , lebt mit seiner Familie ebenso in XXXX und pendelt zwischen dem Dorf und Aleppo und arbeitet in der eigenen Landwirtschaft. Er unterstützt auch die Familie des Beschwerdeführers im Libanon. Ein Bruder, XXXX , lebt in Hama und arbeitet in einem Supermarkt. Eine Schwester lebt in einem Dorf etwa 10 km von XXXX entfernt, eine Schwester lebt in der Stadt ar-Raqqa und eine in Qamishli. Die Ehemänner der in Syrien lebenden Schwestern des Beschwerdeführers arbeiten, wobei sich ein Ehemann in Finnland aufhält. Drei Schwestern leben im Libanon und eine Schwester sowie ein Bruder leben in Jordanien. Ein Bruder lebt im Irak. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Ehefrau sowie seinem Bruder XXXX . Die Eltern des Beschwerdeführers waren dagegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers alleine im Libanon lebt, er hat daher zuletzt vor drei Monaten Kontakt zu seinen Eltern.Der Beschwerdeführer hat acht Schwestern und vier Brüder, wovon vier Schwestern und zwei Brüder in Syrien leben. Die Eltern des Beschwerdeführers und eine Schwester leben derzeit im Heimatort des Beschwerdeführers. Ein Bruder, römisch 40 , lebt mit seiner Familie ebenso in römisch 40 und pendelt zwischen dem Dorf und Aleppo und arbeitet in der eigenen Landwirtschaft. Er unterstützt auch die Familie des Beschwerdeführers im Libanon. Ein Bruder, römisch 40 , lebt in Hama und arbeitet in einem Supermarkt. Eine Schwester lebt in einem Dorf etwa 10 km von römisch 40 entfernt, eine Schwester lebt in der Stadt ar-Raqqa und eine in Qamishli. Die Ehemänner der in Syrien lebenden Schwestern des Beschwerdeführers arbeiten, wobei sich ein Ehemann in Finnland aufhält. Drei Schwestern leben im Libanon und eine Schwester sowie ein Bruder leben in Jordanien. Ein Bruder lebt im Irak. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Ehefrau sowie seinem Bruder römisch 40 . Die Eltern des Beschwerdeführers waren dagegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers alleine im Libanon lebt, er hat daher zuletzt vor drei Monaten Kontakt zu seinen Eltern.

Mehrere Onkeln des Beschwerdeführers leben ebenso in Syrien, zu diesen hat er jedoch keinen Kontakt.

Im Heimatdorf steht ein etwa 500 m2 großes, unbebautes Grundstück im Wert von etwa USD 6.000,00 im Eigentum des Beschwerdeführers. Seine Geschwister in Syrien und seine Eltern leben jeweils in eigenen Häusern bzw. Wohnungen und können für ihren Lebensunterhalt sorgen.

Das Gouvernement ar-Raqqa steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

1.2.1. Dem Beschwerdeführer droht in Syrien keine physische und/oder psychische Gewalt durch die Familie seiner Ex-Frau.

1.2.2. Der Beschwerdeführer ist in Syrien nicht der Gefahr von Rekrutierung oder sonstiger Repression durch die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) ausgesetzt.

1.2.3. Zum Entscheidungszeitpunkt geht aufgrund des Sturz des Assad-Regimes in Syrien von diesem keine Gefahr für den Beschwerdeführer aus, insbesondere droht ihm keine Zwangsrekrutierung durch das gestürzte Regime.

1.2.4. Der Beschwerdeführer hat sich gegen die Übergangsregierung oder die HTS nicht politisch betätigt und ist diesen gegenüber nicht oppositionell eingestellt.

1.2.5. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 02.08.2024 nach Österreich ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

In Österreich leben entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, zu diesen hat er keinen Kontakt.

Der Beschwerdeführer besuchte keinen Deutschkurs, lernt aber Deutsch über eine App und mit Lernbüchern. Er spricht ein wenig Deutsch.

Er hat in Österreich ein paar Freundinnen und Freunde. In der Asylunterkunft hilft er bei Reinigungsarbeiten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Syrien und zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers

1.4.1. Der Beschwerdeführer wuchs in Syrien im Familienverband auf und lebte dort etwa die ersten XXXX Jahre seines Lebens. Er ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Aufgrund seines Schulbesuchs kann er Arabisch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat fundierte Ortskenntnisse betreffend sein Heimatdorf und die umliegende Region. Er verfügt über keine Berufsbildung, er hat aber eine über zehnjährige Berufserfahrung als Fliesenleger in Jordanien. Der Beschwerdeführer ist jung, mobil und arbeitsfähig.1.4.1. Der Beschwerdeführer wuchs in Syrien im Familienverband auf und lebte dort etwa die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens. Er ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Aufgrund seines Schulbesuchs kann er Arabisch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat fundierte Ortskenntnisse betreffend sein Heimatdorf und die umliegende Region. Er verfügt über keine Berufsbildung, er hat aber eine über zehnjährige Berufserfahrung als Fliesenleger in Jordanien. Der Beschwerdeführer ist jung, mobil und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien, insbesondere in seiner Herkunftsregion, wo seine Eltern, Schwestern mit ihren Ehemännern sowie sein Bruder XXXX leben. Dieser Bruder unterstützt die im Libanon lebende Familie des Beschwerdeführers und steht mit dem Beschwerdeführer auch in Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder besitzen eigene Wohnungen bzw. Häuser, die sie bewohnen, die Brüder und die Ehemänner seiner Schwestern sind erwerbstätig. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat ein kleines unbebautes Grundstück im Heimatdorf.Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien, insbesondere in seiner Herkunftsregion, wo seine Eltern, Schwestern mit ihren Ehemännern sowie sein Bruder römisch 40 leben. Dieser Bruder unterstützt die im Libanon lebende Familie des Beschwerdeführers und steht mit dem Beschwerdeführer auch in Kontakt. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Brüder besitzen eigene Wohnungen bzw. Häuser, die sie bewohnen, die Brüder und die Ehemänner seiner Schwestern sind erwerbstätig. Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat ein kleines unbebautes Grundstück im Heimatdorf.

Der Beschwerdeführer gehört als sunnitischer Moslem der Mehrheitsbevölkerung und keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Er könnte sich, unter allfälliger Hilfestellung durch seine Familie, eine Existenzgrundlage in Syrien aufbauen und bei einer Ansiedelung in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es wäre dem Beschwerdeführer in Syrien möglich, einer Arbeit nachzugehen, ein Einkommen zu erzielen und sich, seine Ehefrau und die fünf minderjährigen Kinder zu erhalten. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann er finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Dem Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr nach Syrien die Provinz ar-Raqqa über den internationalen Flughafen in Damaskus oder Aleppo sowie das Straßennetz sicher erreichen, ohne Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der Flughafen Damaskus hat seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen, der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. Zwei europäische Fluglinien bieten Flüge nach Damaskus an.

Aus der Türkei kommend kann der Beschwerdeführer über die offenen Grenzübergänge Çobanbey/Al Ra’i und Akçakale/Tall Abyad nach Syrien, genauer in das Gouvernement ar-Raqqa sicher einreisen. Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer an diesen Grenzübergängen wird von UNHCR durchgeführt.

1.4.2. Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB)

1.4.2.1. Politische Lage

Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU vergleiche LIB S. 2 f. und 9).

Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind vergleiche LIB S. 4)

Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen vergleiche LIB S. 5).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt vergleiche LIB S. 5 f.).

Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant vergleiche LIB S. 6 ff.).

Gewaltmonopol

Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte vergleiche LIB S. 9).

Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein vergleiche LIB S. 10).

Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebeite der jeweilgen Akteure mit Stand 17.2.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):

Karte der territorialen Aufteilung Syriens mit farblicher Unterscheidung mit Stand vom 17.Februar 2026

(vgl. LIB S. 10 f.).vergleiche LIB S. 10 f.).

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden Syriens werden von der Türkei besetzt, von türkischen Beamten verwaltet und wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (vgl. LIB S. 11).Teile des Grenzgebiets im Norden Syriens werden von der Türkei besetzt, von türkischen Beamten verwaltet und wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert. Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat vergleiche LIB S. 11).

Im Nordwesten Syriens sind in den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent. Ein Führer der alawitischen Gemeinschaft erklärte, die Übergangsregierung bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (vgl. LIB S. 11).Im Nordwesten Syriens sind in den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartus) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent. Ein Führer der alawitischen Gemeinschaft erklärte, die Übergangsregierung bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten. In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus vergleiche LIB S. 11).

Die Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neue syrische Regierung ab. Die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) erklärt, dass die Regierung die Vielfalt des Landes nicht widerspiegele, und fühlt sich nicht an deren Entscheidungen gebunden. Obwohl ein Kurde im Kabinett ist, wurden keine Vertreter der DAANES berufen. Ein Integrationsabkommen zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 blieb erfolglos, im Jänner 2026 begannen die Regierungstruppen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden, und übernahmen ihre Autorität innerhalb von zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Der syrische Präsident erkannte die Kurden offiziell als Staatsbürger an und gewährt ihnen Rechte, wie ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sei und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Die Erklärung über den Rückzug der SDF aus dem größten Teil des Gebiets am 17.01.2026 blieb hinter den Erwartungen der Übergangsregierung zurück, woraufhin die Regierung eine Offensive in die Gebiete der SDF startete. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der SDF-Autorität in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Angesichts der Bedrohung stimmte der SDF-Führer am 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu, akzeptierte den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour und verhandelte über das Gouvernement al-Hasaka. Am 30.01.2026 wurde eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht (vgl. LIB S. 12 f.).Die Kurden im Nordosten Syriens lehnen die neue syrische Regierung ab. Die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) erklärt, dass die Regierung die Vielfalt des Landes nicht widerspiegele, und fühlt sich nicht an deren Entscheidungen gebunden. Obwohl ein Kurde im Kabinett ist, wurden keine Vertreter der DAANES berufen. Ein Integrationsabkommen zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 blieb erfolglos, im Jänner 2026 begannen die Regierungstruppen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 06.01.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden, und übernahmen ihre Autorität innerhalb von zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Der syrische Präsident erkannte die Kurden offiziell als Staatsbürger an und gewährt ihnen Rechte, wie ihre Sprache zu sprechen, Nawroz wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sei und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Die Erklärung über den Rückzug der SDF aus dem größten Teil des Gebiets am 17.01.2026 blieb hinter den Erwartungen der Übergangsregierung zurück, woraufhin die Regierung eine Offensive in die Gebiete der SDF startete. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der SDF-Autorität in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Angesichts der Bedrohung stimmte der SDF-Führer am 18.01.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu, akzeptierte den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour und verhandelte über das Gouvernement al-Hasaka. Am 30.01.2026 wurde eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht vergleiche LIB S. 12 f.).

Zudem sieht es die Rückgabe wichtiger Ressourcen wie Ölfelder an die Zentralregierung vor. Syrische Truppen übernehmen letztlich die Kontrolle über strategische Einrichtungen, während die Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich verringert wird. Die kurdische Polizei wird weiterhin in bestimmten Städten operieren, bevor sie in die staatliche Sicherheitsstruktur eingegliedert wird. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von Kobanê/Ain al-Arab entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten (vgl. LIB S. 13 f.).Zudem sieht es die Rückgabe wichtiger Ressourcen wie Ölfelder an die Zentralregierung vor. Syrische Truppen übernehmen letztlich die Kontrolle über strategische Einrichtungen, während die Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich verringert wird. Die kurdische Polizei wird weiterhin in bestimmten Städten operieren, bevor sie in die staatliche Sicherheitsstruktur eingegliedert wird. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert. Syrische Regierungstruppen rückten am 02.02.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein und wurden auch in die ländliche Umgebung von Kobanê/Ain al-Arab entsandt. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten vergleiche LIB S. 13 f.).

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde 2018 gegründet und entwickelte sich aus der Demokratischen Föderation Nordsyrien. Am 13.12.2023 wurde sie in die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyrien (DAANES) umbenannt. Diese Verwaltung umfasste mehrere Regionen und erkämpfte sich eine gewisse Autonomie vom Assad-Regime, unterstützt von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF). Die DAANES hatte eigene Verwaltungsstrukturen und beschäftigte über 130.000 Mitarbeiter. Die Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Kurdische Nationalrat vertreten unterschiedliche politische Ansätze, wobei die PYD Dezentralisierung innerhalb Syriens fordert. Am 26.04.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt, auf welcher Mazloum ’Abdi die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten forderte. Die Reaktion von ash-Shara’ lautete, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie. Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an, die mehrmals verschoben und deren Termine jedoch unbestimmt sind (LIB S. 21 ff.).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

Seit dem Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien aktiv und hat militärische Angriffe sowie Operationen wie Euphrat-Schild und Olivenzweig durchgeführt. Diese führten zur Kontrolle über wichtige Städte wie 'Afrin. Die Operation Friedensquelle hatte zum Ziel, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben. Im Zuge der Operation Friedensquelle, die als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen wird, begangen die Türkei und die Türkei-nahen Milizen schweren Menschenrechtsverletzungen und wurden Hunderttausenden Kurden vertrieben. Artikel 5 des am 10.03.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen den SDF und ash-Shara’ und garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. ’Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht. Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (LIB S. 24 f.).

Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al-Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour (vgl. LIB S. 25 f.).Die nordöstliche Region Syriens ist ein Mosaik und besteht aus verschiedenen ethnischen Gruppen, darunter Araber, Kurden, Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften sowie Turkmenen, Tscherkessen und Armenier. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region Kobanê/Ain al-Arab ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die DAANES verfolgte progressive Ziele, was zu Spannungen mit Arabern führt. Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour vergleiche LIB S. 25 f.).

Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert (vgl. LIB S. 26 ff.).Der zentrale Konflikt zwischen der DAANES und der syrischen Zentralregierung besteht darin, dass die Kurden ein zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung Dezentralisierung ablehnt. Die SDF und die Übergangsregierung verhandeln seit Dezember 2024 über ein Abkommen zur Integration in ein geeintes Syrien. Am 10.03.2025 wurde ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens unterzeichnet, das die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vorsieht. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden. Im Mai 2025 zogen sich Teile der SDF aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud zurück, die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen und die Sicherheit wurde von den Asayesh gewährleistet. Die Gespräche zwischen der DAANES und der Übergangsregierung gerieten ins Stocken und ein letzter Vermittlungsversich scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf griff das syrische Militär gezielt die Stadtviertel in Aleppo an und die syrische Regierung übernahm schließlich die Kontrolle über diese. Berichten zufolge starben viele Menschen, und über 140.000 wurden vertrieben. Am 30.01.2026 erreichten die syrische Regierung und die SDF eine Waffenstillstandsvereinbarung und planten eine Integration der Sicherheitskräfte. Das Abkommen umfasst einen dauerhaften Waffenstillstand, den Rückzug beider Parteien aus größeren Städten und die Integration der SDF in die syrischen Ministerien. Auch die Übergabe strategischer Vermögenswerte und die Anerkennung kurdischer Bildungszeugnisse sind Teil der Vereinbarung. Das Lager al-Hol wurde am 20.01.2026 der syrischen Regierung übergeben. Die kurdische Lokalpolizei wird weiterhin Sicherheitsoperationen durchführen, bis sie fusioniert. Der Einfluss der kurdischen Verwaltung wird dadurch stark reduziert vergleiche LIB S. 26 ff.).

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben (vgl. LIB S. 29).Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern. Russland unterhält weiterhin vereinzelte Stützpunkte und Stellungen in Syrien, darunter am Flughafen von Qamishli, welche seit Dezember 2024 verstärkt wurde, und versucht von dort aus Spaltungen innerhalb der SDF auszunutzen und eine Destabilisierung voranzutreiben vergleiche LIB S. 29).

Außenpolitische Lage

Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen, insbesondere zur Türkei und den Golfstaaten, welche die Absicht bekundet haben, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen. m August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei. Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien (vgl. LIB S. 32).Außenpolitisch ist die Übergangsregierung überaus aktiv und versucht, gute Beziehungen in alle Richtungen aufzubauen, insbesondere zur Türkei und den Golfstaaten, welche die Absicht bekundet haben, dem Land beim Wiederaufbau zu helfen. m August unterzeichnete die syrische Regierung eine Reihe von Investitionsabkommen im Gesamtwert von 14 Milliarden US-Dollar mit ausländischen Unternehmen, darunter viele aus den Golfstaaten und der Türkei. Mit Ausnahme von Ägypten und dem Irak, die der Regierung und ihrem Kurs weiterhin skeptisch gegenüberstehen, erkennen die meisten Staaten sie als legitimen Akteur an und vertiefen die Zusammenarbeit mit Syrien vergleiche LIB S. 32).

Türkei

Die Türkei hat die HTS jahrelang unterstützt ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz von Assad ist die Türkei bestrebt, ihren Einfluss zu festigen, und ist die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert. Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden. Der türkische Präsident Erdo?an betrachtet die DAANES als „Terrorstaat“ und setzt zur Durchsetzung der eigenen Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Es wird allgemein angenommen, dass die Türkei bei den Militäroperationen erheblich logistische Unterstützung geleistet hat. Außerdem gibt es Spannungen mit Israel, da die Türkei befürchtet, dass Israel Expansionspläne im Süden Syriens verfolgt. Israel hat türkische Stützpunktpläne angegriffen, um eine militärische Präsenz der Türkei in der Nähe der Grenze zu verhindern (vgl. LIB S. 35 f.).Die Türkei hat die HTS jahrelang unterstützt ist zu einem wichtigen Akteur in der Gestaltung der Lage in Syrien geworden. Seit dem Sturz von Assad ist die Türkei bestrebt, ihren Einfluss zu festigen, und ist die große Gewinnerin des Machtwechsels in Syrien. Teile der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) werden in die syrische Armee integriert. Die Regierung in Damaskus, die von türkischer militärischer, wirtschaftlicher und logistischer Hilfe profitierte, versucht mittlerweile, ihre Abhängigkeit von der Türkei – beim Aufbau von Streitkräften, der Lieferung von Ausrüstung, Investitionen in die Infrastruktur und der Beteiligung türkischer Unternehmen an Wiederaufbauprojekten – durch Bemühungen um den Aufbau von Beziehungen zu weiteren Akteuren auszugleichen, um eine vollständige Abhängigkeit zu vermeiden. Der türkische Präsident Erdo?an betrachtet die DAANES als „Terrorstaat“ und setzt zur Durchsetzung der eigenen Interessen seit Jahren auf militärischen Druck. Es wird allgemein angenommen, dass die Türkei bei den Militäroperationen erheblich logistische Unterstützung geleistet hat. Außerdem gibt es Spannungen mit Israel, da die Türkei befürchtet, dass Israel Expansionspläne im Süden Syriens verfolgt. Israel hat türkische Stützpunktpläne angegriffen, um eine militärische Präsenz der Türkei in der Nähe der Grenze zu verhindern vergleiche LIB S. 35 f.).

USA und internationale Koalition

Unter der Trump-Regierung verbesserten sich die Beziehungen zwischen Washington und Damaskus erheblich. Ash-Shara', ehemals als Terrorist eingestuft, besuchte im November 2025 das Weiße Haus, und Syrien trat der Anti-IS-Koalition bei. Dieses Treffen war ein bedeutender Schritt zur Aufhebung der Sanktionen des Caesar-Acts. Die USA ändern ihre Haltung gegenüber Damaskus und betrachten es als künftig verlässlichen Partner, während die Rolle der SDF als Hauptakteur im Anti-IS-Kampf schwindet, da die syrische Regierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten sei. Trotz langjähriger US-Unterstützung für die SDF plant die Regierung einen Rückzug der US-Truppen aus Syrien, was zu einer Kontrolle der syrischen Armee über die Basis at-Tanf führte, ehemalige US-Operationen (vgl. LIB S. 36 f.).Unter der Trump-Regierung verbesserten sich die Beziehungen zwischen Washington und Damaskus erheblich. Ash-Shara', ehemals als Terrorist eingestuft, besuchte im November 2025 das Weiße Haus, und Syrien trat der Anti-IS-Koalition bei. Dieses Treffen war ein bedeutender Schritt zur Aufhebung der Sanktionen des Caesar-Acts. Die USA ändern ihre Haltung gegenüber Damaskus und betrachten es als künftig verlässlichen Partner, während die Rolle der SDF als Hauptakteur im Anti-IS-Kampf schwindet, da die syrische Regierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten sei. Trotz langjähriger US-Unterstützung für die SDF plant die Regierung einen Rückzug der US-Truppen aus Syrien, was zu einer Kontrolle der syrischen Armee über die Basis at-Tanf führte, ehemalige US-Operationen vergleiche LIB S. 36 f.).

1.4.2.2. Sicherheitslage

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint vergleiche LIB S. 39 f.).

In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet vergleiche LBIB S. 40 f.).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist vergleiche LIB S. 41 ff.).

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet (vgl. LIB S. 43 f.).Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet vergleiche LIB S. 43 f.).

Kampfmittelreste und Blindgänger

Während des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs in Syrien wurden Schätzungen zufolge landesweit mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt, in der Regel explodieren 30 % der eingesetzten Munition nicht, woraus eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern resultiert. Die Kampfmittelreste werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt, nämlich erstens Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die zweite Kategorie, nämlich Landminen, stellen die größte Herausforderung dar, die hunderttausendfach hauptsächlich auf Ackerland vergraben sind. Durch den Sturz des Assad-Regimes wurden zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen, was die Bedrohung noch verschärft. Im Jahr 2025 kam es in ganz Syrien zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Munitionen. (vgl. LIB S. 44).Während des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs in Syrien wurden Schätzungen zufolge landesweit mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt, in der Regel explodieren 30 % der eingesetzten Munition nicht, woraus eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern resultiert. Die Kampfmittelreste werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt, nämlich erstens Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die zweite Kategorie, nämlich Landminen, stellen die größte Herausforderung dar, die hunderttausendfach hauptsächlich auf Ackerland vergraben sind. Durch den Sturz des Assad-Regimes wurden zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen, was die Bedrohung noch verschärft. Im Jahr 2025 kam es in ganz Syrien zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Munitionen. vergleiche LIB S. 44).

In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB S. 44 f.).In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet vergleiche LIB S. 44 f.).

Der Islamische Staat (IS)

Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. (vgl. LIB S. 46 f.).Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. vergleiche LIB S. 46 f.).

Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen (vgl. LIB S. 47 ff.).Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen vergleiche LIB S. 47 ff.).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB S. 49).Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten vergleiche LIB S. 49).

Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den SDF kontrollierten Gebieten

Im März 2025 unterzeichneten die SDF unter Mazloum 'Abdi ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara', um alle SDF-Kämpfer bis Ende 2025 in die neue syrische Armee zu integrieren. Die Frist wurde nicht eingehalten, und während die SDF ihre Struktur intakt halten wollte, drängte ash-Shara auf die vollständige Auflösung der Einheiten. Am 01.04.2025 wurde eine lokale Integrationsvereinbarung für die mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo getroffen, wo die Gewalt nach dem Sturz al-Assads immer wieder eskaliert. Nach Zusammenstößen zwischen SDF und Regierungstruppen im Dezember 2025 kam es im Jänner 2026 zu weiteren heftigen Auseinandersetzungen, die eine Bombardierung von Aleppo durch syrische Truppen zur Folge hatten, was mehr als 500.000 Menschen betraf. In den Aleppiner Stadtteilen wurden wichtige zivile Infrastrukturen, wie Wasserversorgungsnetze und Schulen, beschädigt (vgl. LIB S. 59).Im März 2025 unterzeichneten die SDF unter Mazloum 'Abdi ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara', um alle SDF-Kämpfer bis Ende 2025 in die neue syrische Armee zu integrieren. Die Frist wurde nicht eingehalten, und während die SDF ihre Struktur intakt halten wollte, drängte ash-Shara auf die vollständige Auflösung der Einheiten. Am 01.04.2025 wurde eine lokale Integrationsvereinbarung für die mehrheitlich von Kurden bewohnten Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo getroffen, wo die Gewalt nach dem Sturz al-Assads immer wieder eskaliert. Nach Zusammenstößen zwischen SDF und Regierungstruppen im Dezember 2025 kam es im Jänner 2026 zu weiteren heftigen Auseinandersetzungen, die eine Bombardierung von Aleppo durch syrische Truppen zur Folge hatten, was mehr als 500.000 Menschen betraf. In den Aleppiner Stadtteilen wurden wichtige zivile Infrastrukturen, wie Wasserversorgungsnetze und Schulen, beschädigt vergleiche LIB S. 59).

Die syrische Regierung intensivierte ihren militärischen Druck auf von Arabern bewohnte Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, nachdem die SDF während einer Offensive 2024 ihre Macht ausgedehnt hatte. Die USA setzten auf einen Waffenstillstand, doch die Verhandlungen blieben erfolglos. Es ist offensichtlich, dass die syrische Regierung plante, eine Militäroperation in Aleppo zu starten, und versammelte arabische Stämme zur Vorbereitung einer Offensive gegen die SDF. Am 13.01.2026 wurden die SDF beschuldigt, sich neu zu formieren, und die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo wurden zur militärischen Sperrzone erklärt. Am 17.01.2026 kam es zu Kämpfen, als die SDF sich zurückzog, was zu einem Verlust ihrer Autorität führte. Der Fokus des Konflikts verlagerte sich zur Zerstörung logistisch wichtiger Infrastruktur, wie die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke und Verlegen von Landminen auf Hauptverkehrswegen. Ein am 18.01.2026 unterzeichneter Waffenstillstand sieht eine Integration der SDF in die nationale Armee vor, doch die Spannungen blieben bestehen. Anfang Februar wurden die Kämpfe vollständig eingestellt, als Damaskus und die SDF eine neue Vereinbarung trafen, was zu einer Ausweitung der Regierungskontrolle in mehreren Regionen führte, während die Waffenstillstandsabkommen militärische Fortschritte zwar begrenzten, aber weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten (vgl. LIB S. 60 f.).Die syrische Regierung intensivierte ihren militärischen Druck auf von Arabern bewohnte Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, nachdem die SDF während einer Offensive 2024 ihre Macht ausgedehnt hatte. Die USA setzten auf einen Waffenstillstand, doch die Verhandlungen blieben erfolglos. Es ist offensichtlich, dass die syrische Regierung plante, eine Militäroperation in Aleppo zu starten, und versammelte arabische Stämme zur Vorbereitung einer Offensive gegen die SDF. Am 13.01.2026 wurden die SDF beschuldigt, sich neu zu formieren, und die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo wurden zur militärischen Sperrzone erklärt. Am 17.01.2026 kam es zu Kämpfen, als die SDF sich zurückzog, was zu einem Verlust ihrer Autorität führte. Der Fokus des Konflikts verlagerte sich zur Zerstörung logistisch wichtiger Infrastruktur, wie die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke und Verlegen von Landminen auf Hauptverkehrswegen. Ein am 18.01.2026 unterzeichneter Waffenstillstand sieht eine Integration der SDF in die nationale Armee vor, doch die Spannungen blieben bestehen. Anfang Februar wurden die Kämpfe vollständig eingestellt, als Damaskus und die SDF eine neue Vereinbarung trafen, was zu einer Ausweitung der Regierungskontrolle in mehreren Regionen führte, während die Waffenstillstandsabkommen militärische Fortschritte zwar begrenzten, aber weiterhin zu gewaltsamen Auseinandersetzungen führten vergleiche LIB S. 60 f.).

Die syrische Regierung und die SDF haben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, die auch einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht. Sicherheitskräfte des syrischen Innenministeriums setzen am 03.02.2026 ihre Präsenz in kurdisch dominierten Gebieten, insbesondere in Qamishli, fort. Ihr Auftrag ist darauf beschränkt, staatliche Einrichtungen zu sichern und Checkpoints einzurichten. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung nach al-Hasaka Stadt und Kobanê/Ain al-Arab vorgedrungen. Obwohl die Lage sich stabilisiert hat und Feindseligkeiten nachgelassen haben, berichten kurdische Menschenrechtsgruppen von willkürlichen Inhaftierungen und Demütigungen. Der grenzüberschreitende Verkehr und die Rückkehr vertriebener Familien beginnen, jedoch bleibt die Situation instabil. Zudem zeigt die SDF eine Wendung zu asymmetrischen Sabotageakten. Damaskus konnte durch ergriffen Maßnahmen zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken, im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli 2025 (vgl. LIB S. 61 f.).Die syrische Regierung und die SDF haben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben, die auch einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat vorsieht. Sicherheitskräfte des syrischen Innenministeriums setzen am 03.02.2026 ihre Präsenz in kurdisch dominierten Gebieten, insbesondere in Qamishli, fort. Ihr Auftrag ist darauf beschränkt, staatliche Einrichtungen zu sichern und Checkpoints einzurichten. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung nach al-Hasaka Stadt und Kobanê/Ain al-Arab vorgedrungen. Obwohl die Lage sich stabilisiert hat und Feindseligkeiten nachgelassen haben, berichten kurdische Menschenrechtsgruppen von willkürlichen Inhaftierungen und Demütigungen. Der grenzüberschreitende Verkehr und die Rückkehr vertriebener Familien beginnen, jedoch bleibt die Situation instabil. Zudem zeigt die SDF eine Wendung zu asymmetrischen Sabotageakten. Damaskus konnte durch ergriffen Maßnahmen zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken, im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli 2025 vergleiche LIB S. 61 f.).

Die Sicherheitslage in Aleppo, Ostsyrien und Kobanê/Ain al-Arab hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert. Die Feinseligkeiten sind insgesamt zurückgegangen, aber die Lage ist weiterhin instabil. In mehreren Gebieten im Gouvernement al-Hasaka ist die Sicherheitslage weiterhin angespannt. Es kommt zu sekundären Vertreibungen aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamsihli. Das Abkommen scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen und die Bewegungsfreiheit für humanitäre Hilfe hat sich verbessert (vgl. LIV S. 62 f.).Die Sicherheitslage in Aleppo, Ostsyrien und Kobanê/Ain al-Arab hat sich nach dem Abkommen vom 30.01.2026 verbessert. Die Feinseligkeiten sind insgesamt zurückgegangen, aber die Lage ist weiterhin instabil. In mehreren Gebieten im Gouvernement al-Hasaka ist die Sicherheitslage weiterhin angespannt. Es kommt zu sekundären Vertreibungen aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamsihli. Das Abkommen scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen und die Bewegungsfreiheit für humanitäre Hilfe hat sich verbessert vergleiche LIV S. 62 f.).

Aleppo

Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplex, da die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, aber weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden, bestehen. Im früheren SDF-Gebiet kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung war so gravierend, dass Sicherheitskräfte etwa in Manbij, Afrin und Jarabulus eingreifen mussten. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Regierungsstrukturen integriert, übt entlang der türkischen Grenze aber noch erheblichen Einfluss aus und weiterhin Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten behält (vgl. LIB S. 63).Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplex, da die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, aber weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden, bestehen. Im früheren SDF-Gebiet kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Die Verstöße gegen die Zivilbevölkerung war so gravierend, dass Sicherheitskräfte etwa in Manbij, Afrin und Jarabulus eingreifen mussten. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Regierungsstrukturen integriert, übt entlang der türkischen Grenze aber noch erheblichen Einfluss aus und weiterhin Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten behält vergleiche LIB S. 63).

Idlib

Die Stadt Idlib wird als eines der stabilsten Gebiete betreffend Sicherheitslage bezeichnet (vgl. LIB S. 63).Die Stadt Idlib wird als eines der stabilsten Gebiete betreffend Sicherheitslage bezeichnet vergleiche LIB S. 63).

Deir ez-Zour

Insbesondere in den ländlichen Gebieten des Gouvernements Deir ez-Zour kommt es zu Sicherheitsvorfällen. Diese Gegenden sind wegen der Verbreitung von Waffen, zahlreichen Attentaten, der Eskalation von Stammeskonflikten und der IS-Schläferzellen, die in den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka präsent sind, instabil. Die Bedrohung durch pro-iranische Milizen hat abgenommen, die Gefahr durch den IS hat zugenommen. Die Sicherheitslage in der Stadt entspricht im Wesentlichen der auf dem Land. Das Grenzgebiet zum Irak ist etwa aufgrund des Waffenschmuggels und Durchsuchungsaktionen instabil (vgl. LIB S. 62).Insbesondere in den ländlichen Gebieten des Gouvernements Deir ez-Zour kommt es zu Sicherheitsvorfällen. Diese Gegenden sind wegen der Verbreitung von Waffen, zahlreichen Attentaten, der Eskalation von Stammeskonflikten und der IS-Schläferzellen, die in den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka präsent sind, instabil. Die Bedrohung durch pro-iranische Milizen hat abgenommen, die Gefahr durch den IS hat zugenommen. Die Sicherheitslage in der Stadt entspricht im Wesentlichen der auf dem Land. Das Grenzgebiet zum Irak ist etwa aufgrund des Waffenschmuggels und Durchsuchungsaktionen instabil vergleiche LIB S. 62).

1.4.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen

Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen vergleiche LIB S. 69 f.).

Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei vergleiche LIB S. 70 f.).

In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen vergleiche LIB S. 71 f.).

Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz vergleiche LIB S. 72 f.).

Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten vergleiche LIB S. 73).

Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Der Gesellschaftsvertrag, verabschiedet am 15. Dezember 2019, legt die Grundlagen der kurdischen Justiz fest. Eine neue Verfassung wurde Ende 2023 ratifiziert und präzisiert die Grundlagen des Justizsystems. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht (vgl. LIB S. 77 ff.).Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Der Gesellschaftsvertrag, verabschiedet am 15. Dezember 2019, legt die Grundlagen der kurdischen Justiz fest. Eine neue Verfassung wurde Ende 2023 ratifiziert und präzisiert die Grundlagen des Justizsystems. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht vergleiche LIB S. 77 ff.).

Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. LIB S. 80 ff.).Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen vergleiche LIB S. 80 ff.).

Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak (vgl. LIB S. 82 ff.).Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak vergleiche LIB S. 82 ff.).

Rechenschaftspflicht

Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert (vgl. LIB S. 85 ff.).Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert vergleiche LIB S. 85 ff.).

Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime

Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (vgl. LIB S. 87 ff.).Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen vergleiche LIB S. 87 ff.).

Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert (vgl. LIB S. 89 ff.).Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert vergleiche LIB S. 89 ff.).

Besitz- bzw. Eigentumsrechte

Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe (vgl. LIB S. 93 ff.).Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe vergleiche LIB S. 93 ff.).

In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist (vgl. LIB S. 95 und 98).In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist vergleiche LIB S. 95 und 98).

1.4.2.4. Sicherheitsbehörden

Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad vergleiche LIB S. 99).

Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium

Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt vergleiche LIB S. 99).

Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS vergleiche LIB S. 100 ff.).

Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange vergleiche LIB S. 102 f.).

Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen vergleiche LIB S. 103 ff.).

In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben vergleiche LIB S. 106).

Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Visionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Visionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar vergleiche LIB S. 107 f.).

Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs vergleiche LIB S. 109).

Geheimdienste

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind (vgl. LIB S. 110).Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind vergleiche LIB S. 110).

Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung

Internationale Koalition (Frankreich, USA, etc.)

Die USA unterstützten die Opposition in Syrien gegen al-Assad und intervenierten militärisch gegen den IS ab 2014. Eine internationale Koalition unter US-Führung unterstützte die von Kurden geführte SDF bei der Rückeroberung von vom IS gehaltenen Gebieten. Bis Dezember 2024 waren etwa 2.000 US-Soldaten in Nordost-Syrien stationiert, mit Plänen zum Abzug aller Truppen innerhalb von bis zu 90 Tagen Anfang Februar 2025. Im April 2025 wurde mit der Reduzierung auf etwa 1.400 Soldaten und der Schließung dreier kleiner Stützpunkte begonnen. Im Juni 2025 wird ein Rückzug aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien erwartet, wobei die Präsenz in at-Tanf beibehalten wird (vgl. LIB S. 117).Die USA unterstützten die Opposition in Syrien gegen al-Assad und intervenierten militärisch gegen den IS ab 2014. Eine internationale Koalition unter US-Führung unterstützte die von Kurden geführte SDF bei der Rückeroberung von vom IS gehaltenen Gebieten. Bis Dezember 2024 waren etwa 2.000 US-Soldaten in Nordost-Syrien stationiert, mit Plänen zum Abzug aller Truppen innerhalb von bis zu 90 Tagen Anfang Februar 2025. Im April 2025 wurde mit der Reduzierung auf etwa 1.400 Soldaten und der Schließung dreier kleiner Stützpunkte begonnen. Im Juni 2025 wird ein Rückzug aus sieben von acht Stützpunkten in Syrien erwartet, wobei die Präsenz in at-Tanf beibehalten wird vergleiche LIB S. 117).

Die von den USA geführte Internationale Koalition hat militärische Verstärkung in Nord- und Ostsyrien, insbesondere im Süden von al-Hasaka, gebracht, um strategische Interessen, wie Öl, zu schützen und den IS zu bekämpfen. Frankreich unterstützt die SDF und plant, gemeinsame Sicherheitsoperationen in Nordsyrien zu erörtern (vgl. LIB S. 113).Die von den USA geführte Internationale Koalition hat militärische Verstärkung in Nord- und Ostsyrien, insbesondere im Süden von al-Hasaka, gebracht, um strategische Interessen, wie Öl, zu schützen und den IS zu bekämpfen. Frankreich unterstützt die SDF und plant, gemeinsame Sicherheitsoperationen in Nordsyrien zu erörtern vergleiche LIB S. 113).

Iran

Die syrische Regierung unter al-Assad stützte sich seit Kriegsbeginn auf die libanesische Hizbollah sowie auf iranische irreguläre Kräfte für militärische Einsätze. Der hat seit 2011 umfassende Ressourcen in die Unterstützung al-Assads investiert. Trotz ihrer Schwächung nach dem Konflikt mit Israel bleibt die Hizbollah aktiv und versucht, von der Instabilität in Syrien zu profitieren. Iran nutzt Syrien als Korridor zur Bewaffnung seiner Kämpfer im Libanon und operierende Milizen sind weiterhin in der Nähe der israelischen Grenze aktiv, trotz der Bemühungen der syrischen Regierung zur Grenzsäuberung (vgl. LIB S. 114).Die syrische Regierung unter al-Assad stützte sich seit Kriegsbeginn auf die libanesische Hizbollah sowie auf iranische irreguläre Kräfte für militärische Einsätze. Der hat seit 2011 umfassende Ressourcen in die Unterstützung al-Assads investiert. Trotz ihrer Schwächung nach dem Konflikt mit Israel bleibt die Hizbollah aktiv und versucht, von der Instabilität in Syrien zu profitieren. Iran nutzt Syrien als Korridor zur Bewaffnung seiner Kämpfer im Libanon und operierende Milizen sind weiterhin in der Nähe der israelischen Grenze aktiv, trotz der Bemühungen der syrischen Regierung zur Grenzsäuberung vergleiche LIB S. 114).

Israel

Israel hat während des Krieges Hunderte von Luftangriffen auf Ziele in Syrien durchgeführt, die mit dem Iran verbunden sind. Diese Angriffe richteten sich gegen militärische Infrastruktur und Waffenlager. Israelische Truppen sind in die Pufferzone in den Golanhöhen und darüber hinaus vorgedrungen. Außerdem haben sie angekündigt, dass sie auf unbestimmte Zeit in Syrien bleiben werden. Der Luftraum Syriens ist zu einem Schauplatz für gegenseitige Angriffe Irans und Israels geworden. Wiederholt sind Trümmer auf den Boden gestürzt, insbesondere in den südlichen Provinzen Quneitra und Dar'aa (vgl. LIB S. 114).Israel hat während des Krieges Hunderte von Luftangriffen auf Ziele in Syrien durchgeführt, die mit dem Iran verbunden sind. Diese Angriffe richteten sich gegen militärische Infrastruktur und Waffenlager. Israelische Truppen sind in die Pufferzone in den Golanhöhen und darüber hinaus vorgedrungen. Außerdem haben sie angekündigt, dass sie auf unbestimmte Zeit in Syrien bleiben werden. Der Luftraum Syriens ist zu einem Schauplatz für gegenseitige Angriffe Irans und Israels geworden. Wiederholt sind Trümmer auf den Boden gestürzt, insbesondere in den südlichen Provinzen Quneitra und Dar'aa vergleiche LIB S. 114).

Russland

Auf Ersuchen der Regierung Assads stellte Russland seit 2015 Luftunterstützung, Spezialeinheiten, Militärberater, private Militärunternehmen, Schulungen, Waffen und Ausrüstung bereit, was zu einer deutlichen Veränderung der Kräfteverhältnisse in Syrien führte. Seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 konnte es Syrien nicht mehr die notwendige Unterstützung bieten, wobei Bashar al Assad und seiner Familie nach dem Regimesturz nach Moskau flohen, wo ihnen Asyl gewährt wurde. Aktuell ist Russland vor allem an der Aufrechterhaltung seiner Militärbasen in Syrien interessiert, aber begonnen, sich militärisch aus Syrien zurückzuziehen (vgl. LIB S. 115 f.).Auf Ersuchen der Regierung Assads stellte Russland seit 2015 Luftunterstützung, Spezialeinheiten, Militärberater, private Militärunternehmen, Schulungen, Waffen und Ausrüstung bereit, was zu einer deutlichen Veränderung der Kräfteverhältnisse in Syrien führte. Seit dem Überfall Russlands auf die Ukraine im Jahr 2022 konnte es Syrien nicht mehr die notwendige Unterstützung bieten, wobei Bashar al Assad und seiner Familie nach dem Regimesturz nach Moskau flohen, wo ihnen Asyl gewährt wurde. Aktuell ist Russland vor allem an der Aufrechterhaltung seiner Militärbasen in Syrien interessiert, aber begonnen, sich militärisch aus Syrien zurückzuziehen vergleiche LIB S. 115 f.).

Türkei

Die Türkei intervenierte seit 2016 mehrfach militärisch in Syrien, um kurdische Kämpfer und den IS zu bekämpfen. Sie unterstützt Oppositionsgruppen und hat Pufferzonen im Grenzgebiet eingerichtet. Die Türkei hat eine starke Militärpräsenz in Nordsyrien und bildet Milizen wie die Syrische Nationale Armee (SNA) aus. Diese untersteht de facto der Türkei. Einige Experten gehen davon aus, dass die Großoffensive zum Sturz des Assad Regimes nicht ohne die Zustimmung der Türkei erfolgen hätte können, hingegen bestreitet die Türkei, die HTS unterstützt zu haben. Der türkische Außenminister erklärte am 15.02.2025, dass die Präsenz in Syrien überdacht werde, falls die PKK eliminiert wird. Ab April 2025 verringerte sich die Militärpräsenz bei 'Ain 'Issa. Im August 2025 kam es zu Kooperationsvereinbarungen zwischen dem türkischen und dem syrischen Verteidigungsministerium bezüglich militärischer Ausbildung und Beratung. Die Türkei wird Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung bereitstellen (vgl. LIB S. 116 f.).Die Türkei intervenierte seit 2016 mehrfach militärisch in Syrien, um kurdische Kämpfer und den IS zu bekämpfen. Sie unterstützt Oppositionsgruppen und hat Pufferzonen im Grenzgebiet eingerichtet. Die Türkei hat eine starke Militärpräsenz in Nordsyrien und bildet Milizen wie die Syrische Nationale Armee (SNA) aus. Diese untersteht de facto der Türkei. Einige Experten gehen davon aus, dass die Großoffensive zum Sturz des Assad Regimes nicht ohne die Zustimmung der Türkei erfolgen hätte können, hingegen bestreitet die Türkei, die HTS unterstützt zu haben. Der türkische Außenminister erklärte am 15.02.2025, dass die Präsenz in Syrien überdacht werde, falls die PKK eliminiert wird. Ab April 2025 verringerte sich die Militärpräsenz bei 'Ain 'Issa. Im August 2025 kam es zu Kooperationsvereinbarungen zwischen dem türkischen und dem syrischen Verteidigungsministerium bezüglich militärischer Ausbildung und Beratung. Die Türkei wird Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung bereitstellen vergleiche LIB S. 116 f.).

Sicherheitsbehörden in den Gebieten der DAANES

In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) sind die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) die dominierende militärische Einheit, geführt von Mazloum 'Abdi. Die SDF wurden 2015 gegründet, um gegen den Islamischen Staat (IS) zu kämpfen. Schätzungen zufolge haben die SDF zwischen 20.000 und 100.000 Kämpfer, darunter Kurden und Araber. Es gibt auch ausländische Kommandanten innerhalb der SDF.

Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben. Trotz der Berichte über Desertionen, insbesondere seit Dezember 2024, behauptet die SDF-Führung, dass diese geringfügig sind. Die Übergangsregierung versucht, die SDF zur Entwaffnung zu drängen (vgl. LIB S. 119 ff.).Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben. Trotz der Berichte über Desertionen, insbesondere seit Dezember 2024, behauptet die SDF-Führung, dass diese geringfügig sind. Die Übergangsregierung versucht, die SDF zur Entwaffnung zu drängen vergleiche LIB S. 119 ff.).

Nach dem gescheiterten Integrationsabkommen zwischen den SDF und der Übergangsregierung vom März 2025 und der Offensive gegen das von den SDF kontrollierten Gebiet durch die Übergangsregierung Anfang des Jahres 2026 wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht (vgl. LIB S. 12 f. und 124 f.).Nach dem gescheiterten Integrationsabkommen zwischen den SDF und der Übergangsregierung vom März 2025 und der Offensive gegen das von den SDF kontrollierten Gebiet durch die Übergangsregierung Anfang des Jahres 2026 wurde am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen umfassenden Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten geschlossen, das die Integration der SDF in die syrische Regierung und deren militärische Struktur vorsieht vergleiche LIB S. 12 f. und 124 f.).

Bewaffnete Grupperungen

In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al Qa'ida anschließen vergleiche LIB S. 128 f.).

Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf vergleiche LIB S. 130 f.).

Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern vergleiche LIB S. 131 und 134 ff.):

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)

Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front vergleiche LIB S. 131 ff.).

1.4.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben vergleiche LIB S. 144 f.).

Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten vergleiche LIB S. 145).

In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein vergleiche LIB S. 146 ff.).

Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten der DAANES

Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wurde das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren festgehalten, Verhaftungen und das Betreten oder Durchsuchen privater Orte oder Wohnhäuser dürfen nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung vorgenommen werden und die Freiheit einer Person darf nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden. Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (vgl. LIB S. 150).Im Gesellschaftsvertrag der DAANES von 2023 wurde das Recht jeder Person auf ein faires Verfahren festgehalten, Verhaftungen und das Betreten oder Durchsuchen privater Orte oder Wohnhäuser dürfen nur mit richterlichem Beschluss oder bei Betretung vorgenommen werden und die Freiheit einer Person darf nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden. Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten vergleiche LIB S. 150).

Seit dem Sturz von al-Assad sind die willkürlichen Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten gestiegen, besonders in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) wurden seit Dezember 2024 fast 800 Menschen willkürlich verhaftet. Die SDF rechtfertigen diese Verhaftungen als Maßnahmen gegen den IS und lokale Sicherheitsbedrohungen. Darüber hinaus werden Zivilisten, die die SDF kritisieren oder an Feiern zum Jahrestag der Revolution teilnehmen, festgenommen. Über 1.000 Kinder wurden willkürlich inhaftiert, was die mangelnden Schutzmaßnahmen verdeutlicht. Die autonomen Behörden hielten mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern, wie al-Hol und ar-Roj fest. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat Verbrechen nach internationalem Recht begangen oder hatte Machtpositionen im sogenannten Kalifat inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel. Es wird diskutiert, wie mit festgenommenen IS-Mitgliedern umgegangen werden soll, wobei die Frage nach fairen Gerichtsverfahren weiterhin ungelöst bleibt (vgl. LIB S. 150 ff.).Seit dem Sturz von al-Assad sind die willkürlichen Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kontrollierten Gebieten gestiegen, besonders in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Laut dem Syrischen Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) wurden seit Dezember 2024 fast 800 Menschen willkürlich verhaftet. Die SDF rechtfertigen diese Verhaftungen als Maßnahmen gegen den IS und lokale Sicherheitsbedrohungen. Darüber hinaus werden Zivilisten, die die SDF kritisieren oder an Feiern zum Jahrestag der Revolution teilnehmen, festgenommen. Über 1.000 Kinder wurden willkürlich inhaftiert, was die mangelnden Schutzmaßnahmen verdeutlicht. Die autonomen Behörden hielten mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern, wie al-Hol und ar-Roj fest. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat Verbrechen nach internationalem Recht begangen oder hatte Machtpositionen im sogenannten Kalifat inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel. Es wird diskutiert, wie mit festgenommenen IS-Mitgliedern umgegangen werden soll, wobei die Frage nach fairen Gerichtsverfahren weiterhin ungelöst bleibt vergleiche LIB S. 150 ff.).

Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht, mit unzureichenden menschenrechtlichen Standards, wobei nur wenige Informationen dazu zugänglich sind. Gefangene erhalten keine kostenlosen Lebensmittel, wodurch ihre Familien Geld überweisen müssen. Es gibt Probleme beim Zugang von Anwälten und Familien. Unruhen in Gefängnissen führten zu tödlicher Gewalt. Die UN-Kommission dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen und Folter durch die SDF. Berichte über Hinrichtungen und schwerste Misshandlungen von Häftlingen sind ebenfalls bekannt (vgl. LIB S. 152 f.).Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht, mit unzureichenden menschenrechtlichen Standards, wobei nur wenige Informationen dazu zugänglich sind. Gefangene erhalten keine kostenlosen Lebensmittel, wodurch ihre Familien Geld überweisen müssen. Es gibt Probleme beim Zugang von Anwälten und Familien. Unruhen in Gefängnissen führten zu tödlicher Gewalt. Die UN-Kommission dokumentierte seit 2020 Kriegsverbrechen und Folter durch die SDF. Berichte über Hinrichtungen und schwerste Misshandlungen von Häftlingen sind ebenfalls bekannt vergleiche LIB S. 152 f.).

Die Korruption im öffentlichen Sektor während des Assad-Regimes war durch Klientelismus und Ressourcenplünderung geprägt. Die neue Regierung plant Reformen, hat jedoch mit korrupten Institutionen und unqualifiziertem Personal zu kämpfen. Nur 900.000 von 1,3 Millionen Regierungsangestellten sind aktiv, was eine drastische Reduzierung der Mitarbeiterzahl erforderlich macht. Die Korruption führte zu finanziellen Verlusten und die Bekämpfung dieser ist eine Priorität im neuen Syrien. Es wurden neue Abteilungen zur Beschwerdeannahme eingerichtet. Die Aufsichtsbehörden in Syrien bestehen aus der Zentralen Kontroll- und Aufsichtsbehörde und der Zentralen Finanzkontrollbehörde. Letztere startete eine elektronische Plattform für Bürgerbeschwerden, über die Bürger zum Schutz öffentlicher Gelder beitragen stärken können. Im September sollen mehr als neun Milliarden syrische Pfund eingenommen worden sein. Dutzende Mitarbeiter der Sicherheitskräfte wurden wegen Plünderung, Raub oder Handel mit Waffen und Drogen vor Gericht gestellt, dies betraf überwiegend einflussreiche Persönlichkeiten, die Mitglieder der HTS und anderen Gruppierungen waren (vgl. LIB S. 155 ff.).Die Korruption im öffentlichen Sektor während des Assad-Regimes war durch Klientelismus und Ressourcenplünderung geprägt. Die neue Regierung plant Reformen, hat jedoch mit korrupten Institutionen und unqualifiziertem Personal zu kämpfen. Nur 900.000 von 1,3 Millionen Regierungsangestellten sind aktiv, was eine drastische Reduzierung der Mitarbeiterzahl erforderlich macht. Die Korruption führte zu finanziellen Verlusten und die Bekämpfung dieser ist eine Priorität im neuen Syrien. Es wurden neue Abteilungen zur Beschwerdeannahme eingerichtet. Die Aufsichtsbehörden in Syrien bestehen aus der Zentralen Kontroll- und Aufsichtsbehörde und der Zentralen Finanzkontrollbehörde. Letztere startete eine elektronische Plattform für Bürgerbeschwerden, über die Bürger zum Schutz öffentlicher Gelder beitragen stärken können. Im September sollen mehr als neun Milliarden syrische Pfund eingenommen worden sein. Dutzende Mitarbeiter der Sicherheitskräfte wurden wegen Plünderung, Raub oder Handel mit Waffen und Drogen vor Gericht gestellt, dies betraf überwiegend einflussreiche Persönlichkeiten, die Mitglieder der HTS und anderen Gruppierungen waren vergleiche LIB S. 155 ff.).

Die Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sind noch in der Anfangsphase. Trotz einiger Fortschritte bleibt die Korruption in Syrien ein großes Problem und ist in der Öffentlichkeit und im Justizsystem weit verbreitet. Die neuen Machthaber, einschließlich der Familie ash-Shara', nutzen ihre Positionen, um wirtschaftliche Kontrolle zu erlangen, oft ohne Transparenz oder öffentliche Kontrolle. Private Investitionen erfolgen heimlich und belohnen Nähe zu Regierungsstellen statt Leistung. Berichte über betrügerische Investitionsverträge zeigen eine mangelnde Rechenschaftspflicht. Während einige Änderungen im Zollwesen, das in der Vergangenheit als inoffizielle Sammelstelle für viele korrupte Beamte des Regimes galt, stattfanden, bleibt das Problem der Korruption in vielen Bereichen unvermindert bestehen (vgl. LIB S. 157 ff.).Die Reformen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit sind noch in der Anfangsphase. Trotz einiger Fortschritte bleibt die Korruption in Syrien ein großes Problem und ist in der Öffentlichkeit und im Justizsystem weit verbreitet. Die neuen Machthaber, einschließlich der Familie ash-Shara', nutzen ihre Positionen, um wirtschaftliche Kontrolle zu erlangen, oft ohne Transparenz oder öffentliche Kontrolle. Private Investitionen erfolgen heimlich und belohnen Nähe zu Regierungsstellen statt Leistung. Berichte über betrügerische Investitionsverträge zeigen eine mangelnde Rechenschaftspflicht. Während einige Änderungen im Zollwesen, das in der Vergangenheit als inoffizielle Sammelstelle für viele korrupte Beamte des Regimes galt, stattfanden, bleibt das Problem der Korruption in vielen Bereichen unvermindert bestehen vergleiche LIB S. 157 ff.).

Mit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes und der Übernahme durch die HTS-geführte Rebellenallianz am 08.12.2024 fiel die zentrale Infrastruktur des syrischen Captagon-Handels zusammen. Ehemalige Regimeakteure wie Maher al-Assad flohen, während Lagerhäuser und Laboratorien entdeckt wurden. Die neue Regierung begann, den Drogenhandel zu zerschlagen, sicherte jedoch nicht die komplette Kontrolle, weshalb der Captagon-Handel teilweise weiterhin floriert. Die von der Türkei unterstützte SNA ist im Norden im Drogenschmuggel zur Türkei aktiv. Im Süden bestehen bereits etablierte Schmuggelnetzwerke. Viele Geschäftsleute kehrten nach Syrien zurück und verhandeln mit der Übergangsregierung, diese scheint eine Politik der „Einigungen“ mit syrischen Geschäftsleuten zu verfolgen, die nach dem Sturz des Regimes mit ihrem enormen Vermögen das Land verlassen haben (vgl. LIB S. 159 f.).Mit dem Zusammenbruch des Assad-Regimes und der Übernahme durch die HTS-geführte Rebellenallianz am 08.12.2024 fiel die zentrale Infrastruktur des syrischen Captagon-Handels zusammen. Ehemalige Regimeakteure wie Maher al-Assad flohen, während Lagerhäuser und Laboratorien entdeckt wurden. Die neue Regierung begann, den Drogenhandel zu zerschlagen, sicherte jedoch nicht die komplette Kontrolle, weshalb der Captagon-Handel teilweise weiterhin floriert. Die von der Türkei unterstützte SNA ist im Norden im Drogenschmuggel zur Türkei aktiv. Im Süden bestehen bereits etablierte Schmuggelnetzwerke. Viele Geschäftsleute kehrten nach Syrien zurück und verhandeln mit der Übergangsregierung, diese scheint eine Politik der „Einigungen“ mit syrischen Geschäftsleuten zu verfolgen, die nach dem Sturz des Regimes mit ihrem enormen Vermögen das Land verlassen haben vergleiche LIB S. 159 f.).

Die Bevölkerung im Nordosten Syriens kritisiert die weit verbreitete Korruption innerhalb der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und ihres politischen Arms, was zu Haushaltsdefiziten und mangelnder Effizienz führt. Im August 2023 kam es in Deir ez-Zour zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den SDF und Stammeskämpfern, ausgelöst durch Missstände in der Selbstverwaltung sowie Zwangsrekrutierung und Korruption. Bestechung ist ein wachsendes Problem, da viele Familien Geld zahlen, um Angehörige von der Zwangsrekrutierung abzuhalten. Die Bestechungssummen variieren erheblich und können bis zu 1.000 US-Dollar betragen. In der Region ist es schwierig, gefälschte Dokumente zu beschaffen, jedoch nicht unmöglich (vgl. LIB S. 162).Die Bevölkerung im Nordosten Syriens kritisiert die weit verbreitete Korruption innerhalb der kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und ihres politischen Arms, was zu Haushaltsdefiziten und mangelnder Effizienz führt. Im August 2023 kam es in Deir ez-Zour zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den SDF und Stammeskämpfern, ausgelöst durch Missstände in der Selbstverwaltung sowie Zwangsrekrutierung und Korruption. Bestechung ist ein wachsendes Problem, da viele Familien Geld zahlen, um Angehörige von der Zwangsrekrutierung abzuhalten. Die Bestechungssummen variieren erheblich und können bis zu 1.000 US-Dollar betragen. In der Region ist es schwierig, gefälschte Dokumente zu beschaffen, jedoch nicht unmöglich vergleiche LIB S. 162).

1.4.2.6. Wehr- und Reservedienst

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden (vgl. LIB S. 163 ff.).Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden vergleiche LIB S. 163 ff.).

Wehr- und Reservedienst in den Gebieten der DAANES

Vor dem Integrationsabkommen von 2026 zwischen SDF und Übergangsregierung beschrieb der Gesellschaftsvertrag von 2023 der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Selbstverteidigung ist ein Recht und Pflicht für Bürger, die in einer demokratischen Gesellschaft leben und ein Selbstschutzsystem erfordern. Die Community Protection Forces, die unter Beteiligung aller Bürger organisiert werden, schützen Nord- und Ostsyriens und setzen auf die Beteiligung aller Bürger. Der Gesellschaftsvertrag erwähnt auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) als legitime Verteidigungskräfte. Männer ab 18 Jahren sind wehrpflichtig, und Frauen können freiwillig dienen. Es gibt Rekrutierungen, die Dienstzeit beträgt zwölf Monate, kann aber verlängert werden. In den SDF-gebieten sind Araber und Kurden gleich behandelt, jedoch gibt es Unterschiede in der Durchsetzung. Die Ausbildung dauert bis zu zwei Monate. Wehrpflichtige können in verschiedenen Aufgaben und Situationen eingesetzt werden, im Allgemeinen nicht in Kampfsituationen, wobei dies auch vorkam. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gab es im DAANES-Gebiet seit Dezember 2024 keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht (vgl. LIB S. 168 ff.).Vor dem Integrationsabkommen von 2026 zwischen SDF und Übergangsregierung beschrieb der Gesellschaftsvertrag von 2023 der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Selbstverteidigung ist ein Recht und Pflicht für Bürger, die in einer demokratischen Gesellschaft leben und ein Selbstschutzsystem erfordern. Die Community Protection Forces, die unter Beteiligung aller Bürger organisiert werden, schützen Nord- und Ostsyriens und setzen auf die Beteiligung aller Bürger. Der Gesellschaftsvertrag erwähnt auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) als legitime Verteidigungskräfte. Männer ab 18 Jahren sind wehrpflichtig, und Frauen können freiwillig dienen. Es gibt Rekrutierungen, die Dienstzeit beträgt zwölf Monate, kann aber verlängert werden. In den SDF-gebieten sind Araber und Kurden gleich behandelt, jedoch gibt es Unterschiede in der Durchsetzung. Die Ausbildung dauert bis zu zwei Monate. Wehrpflichtige können in verschiedenen Aufgaben und Situationen eingesetzt werden, im Allgemeinen nicht in Kampfsituationen, wobei dies auch vorkam. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gab es im DAANES-Gebiet seit Dezember 2024 keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht vergleiche LIB S. 168 ff.).

Die Gesetzgebung erlaubte es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst abhängig von individuellen Umständen aufzuschieben oder sich befreien zu lassen. Bestimmungen umfassen medizinische Ausnahmen und Aufschübe für Studierende. Änderungen im September 2023 legen Altersgrenzen für Aufschübe fest. So können Masterstudenten den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben. Auch Ärzte können ihren Dienst um ein Jahr verschieben. Weitere Aufschübe betreffen Geschwister von Wehrpflichtigen und Personen mit besonderen Bedürfnissen. Personen, die drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können sich befreien lassen. Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, haben eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar zu entrichten, eine Stundung ist zwei Mal möglich. Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen zunehmend zu Bestechungen (vgl. LIB S. 171 ff.).Die Gesetzgebung erlaubte es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst abhängig von individuellen Umständen aufzuschieben oder sich befreien zu lassen. Bestimmungen umfassen medizinische Ausnahmen und Aufschübe für Studierende. Änderungen im September 2023 legen Altersgrenzen für Aufschübe fest. So können Masterstudenten den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben. Auch Ärzte können ihren Dienst um ein Jahr verschieben. Weitere Aufschübe betreffen Geschwister von Wehrpflichtigen und Personen mit besonderen Bedürfnissen. Personen, die drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können sich befreien lassen. Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, haben eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar zu entrichten, eine Stundung ist zwei Mal möglich. Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen zunehmend zu Bestechungen vergleiche LIB S. 171 ff.).

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird säumige Wehrpflichtige bestraft, indem ein Monat zu ihrer Dienstzeit hinzugefügt wird. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und sie werden an Checkpoints gesucht. Wer illegal die Grenze überquert, wird in ein Ausbildungszentrum gebracht. Wehrdienstverweigerer, die an Kontrollpunkten aufgegriffen werden, werden vorübergehend festgenommen. Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure werden regelmäßig angekündigt. Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und Sicherheitskräfte desertiert, und viele flüchten in von der syrischen Übergangsregierung kontrollierte Gebiete (vgl. LIB S. 174 f.).Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird säumige Wehrpflichtige bestraft, indem ein Monat zu ihrer Dienstzeit hinzugefügt wird. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und sie werden an Checkpoints gesucht. Wer illegal die Grenze überquert, wird in ein Ausbildungszentrum gebracht. Wehrdienstverweigerer, die an Kontrollpunkten aufgegriffen werden, werden vorübergehend festgenommen. Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure werden regelmäßig angekündigt. Seit dem Sturz des Assad-Regimes haben mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und Sicherheitskräfte desertiert, und viele flüchten in von der syrischen Übergangsregierung kontrollierte Gebiete vergleiche LIB S. 174 f.).

Die SDF führen in Syrien Zwangsrekrutierungen durch, was notwendig ist, um in von ihnen kontrollierten Gebieten zu bleiben oder eine Anstellung zu bekommen. Bewerber müssen eine Bescheinigung vorlegen, die ihren Militärdienst nachweist. In Deir ez-Zour gibt es viele Verhaftungen von Männern, die als mögliche Deserteure gelten. Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Die SDF haben ihre Rekrutierungsmaßnahmen seit März 2025 erhöht, und im Oktober wurden 500 Personen verhaftet. Die SDF bestreiten die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB S. 175 f.).Die SDF führen in Syrien Zwangsrekrutierungen durch, was notwendig ist, um in von ihnen kontrollierten Gebieten zu bleiben oder eine Anstellung zu bekommen. Bewerber müssen eine Bescheinigung vorlegen, die ihren Militärdienst nachweist. In Deir ez-Zour gibt es viele Verhaftungen von Männern, die als mögliche Deserteure gelten. Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Die SDF haben ihre Rekrutierungsmaßnahmen seit März 2025 erhöht, und im Oktober wurden 500 Personen verhaftet. Die SDF bestreiten die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen vergleiche LIB S. 175 f.).

1.4.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage

Rechtliches

Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden vergleiche LIB S. 179 ff.).

Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken vergleiche LIB S. 181 f.).

So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet vergleiche LIB S. 182 f.).

Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs vergleiche LIB S. 183 ff.).

Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) und andere von der Türkei unterstützte Gruppierungen

Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von den SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter (vgl. LIB S. 185 ff.).Die Operation „Peace Spring“ der türkischen Streitkräfte und der SNA begann im Oktober 2019 und führte zur Vertreibung von über 200.000 Menschen. Berichte dokumentieren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die SNA und von der Türkei unterstützte Gruppierungen, darunter Folter, außergerichtliche Tötungen und Plünderungen. Zivile Objekte wurden gezielt angegriffen, und die Rückkehr der ursprünglichen Bewohner in von den SNA beschlagnahmte Häuser wurde verhindert. Die türkischen Streitkräfte behalten weiterhin Einfluss in der Region, trotz einer Veränderung der politischen Umstände. Ethnische Säuberungen, Verhaftungen und Folter von Zivilisten wurden kontinuierlich berichtet, und die Menschenrechtslage verschlechtert sich immer weiter vergleiche LIB S. 185 ff.).

Einige Familien in Manbij haben ihre Häuser zurückerlangt, nachdem sie zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt haben, während andere Anträge abgelehnt wurden. Im März 2025 gab es Razzien in kurdischen Dörfern. Laut einer Vereinbarung können Vertriebene nach 'Afrin zurückkehren, jedoch stehen sie vor Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheitslage bleibt kritisch (vgl. LIB S. 188 f.).Einige Familien in Manbij haben ihre Häuser zurückerlangt, nachdem sie zwischen 3.000 und 5.000 US-Dollar gezahlt haben, während andere Anträge abgelehnt wurden. Im März 2025 gab es Razzien in kurdischen Dörfern. Laut einer Vereinbarung können Vertriebene nach 'Afrin zurückkehren, jedoch stehen sie vor Menschenrechtsverletzungen. Die Sicherheitslage bleibt kritisch vergleiche LIB S. 188 f.).

Allgemeine Menschenrechtslage in den Gebieten der DAANES

Die SDF konzentriert sich stark auf Menschenrechtsfragen, was sich von anderen syrischen Gruppen unterscheidet. Ihr Ansatz basiert auf Demokratie, Gleichheit und einem Gesellschaftsvertrag, der internationale Menschenrechte integriert. Allerdings gibt es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen und diskriminierende Praktiken. Im Jahr 2024 zählte das syrische Menschenrechtskomitee 132 zivile Todesfälle aufgrund von SDF-Aktionen. Wiederholte Vorfälle wie die Erschießung von Zivilisten und die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen wurden dokumentiert. Zudem gab es eine Verhaftungswelle gegen Zivilisten in mehreren Städten, die den neuen syrischen Präsidenten unterstützten oder sich gegen die SDF aussprachen. Die SDF untersucht Vorwürfe der Menschenrechtsverletzungen, jedoch fehlen detaillierte Statistiken dazu (vgl. LIB S. 192 ff.).Die SDF konzentriert sich stark auf Menschenrechtsfragen, was sich von anderen syrischen Gruppen unterscheidet. Ihr Ansatz basiert auf Demokratie, Gleichheit und einem Gesellschaftsvertrag, der internationale Menschenrechte integriert. Allerdings gibt es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen und diskriminierende Praktiken. Im Jahr 2024 zählte das syrische Menschenrechtskomitee 132 zivile Todesfälle aufgrund von SDF-Aktionen. Wiederholte Vorfälle wie die Erschießung von Zivilisten und die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen wurden dokumentiert. Zudem gab es eine Verhaftungswelle gegen Zivilisten in mehreren Städten, die den neuen syrischen Präsidenten unterstützten oder sich gegen die SDF aussprachen. Die SDF untersucht Vorwürfe der Menschenrechtsverletzungen, jedoch fehlen detaillierte Statistiken dazu vergleiche LIB S. 192 ff.).

Das Recht auf Glaubensfreiheit ist im Gesellschaftsvertrag der DAANES festgelegt. Die jesidische Religion wird darin als eigene Religion anerkannt. Der Gesellschaftsvertrag unterstützt die Freiheit des Glaubens und den Religionswechsel, lehnt jedoch Blasphemiegesetze ab. Religiöse Gruppen dürfen eigene Institutionen bilden. Die DAANES strebt eine Neutralität in Bildung und im Staat an, lehnt religiöse Lehrpläne ab und fordert die finanzielle Unabhängigkeit religiöser Institutionen. Zudem gibt es Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, wobei Medien unter Druck stehen und Journalisten inhaftiert werden. Gewerkschaften im Nordosten Syriens sind oft an die PYD gebunden und unterliegen repressive Regelungen (vgl. LIB S. 195 ff.).Das Recht auf Glaubensfreiheit ist im Gesellschaftsvertrag der DAANES festgelegt. Die jesidische Religion wird darin als eigene Religion anerkannt. Der Gesellschaftsvertrag unterstützt die Freiheit des Glaubens und den Religionswechsel, lehnt jedoch Blasphemiegesetze ab. Religiöse Gruppen dürfen eigene Institutionen bilden. Die DAANES strebt eine Neutralität in Bildung und im Staat an, lehnt religiöse Lehrpläne ab und fordert die finanzielle Unabhängigkeit religiöser Institutionen. Zudem gibt es Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit, wobei Medien unter Druck stehen und Journalisten inhaftiert werden. Gewerkschaften im Nordosten Syriens sind oft an die PYD gebunden und unterliegen repressive Regelungen vergleiche LIB S. 195 ff.).

In von Kurden kontrollierten Gebieten dominiert die PYD die Politik und geht repressiv gegen politische Gegner und gesellschaftlichen Dissens vor. Die SDF und Asayesh sind Hauptakteure der Repression. Berichte über willkürliche Festnahmen politischer Aktivisten fehlen, obwohl Amnesty International Vorwürfe von IS-Mitgliedschaft gegen Gegner nutzt. SNHR dokumentierte Verhaftungen kritischer Personen in ar-Raqqa. Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen rechtlichen Einschränkungen und Schikanen durch die SDF gegenüber, was ihre Arbeit erschwert. In einigen Fällen soll Hilfe zur politischen Erpressung genutzt worden sein (vgl. LIB S. 197 f.).In von Kurden kontrollierten Gebieten dominiert die PYD die Politik und geht repressiv gegen politische Gegner und gesellschaftlichen Dissens vor. Die SDF und Asayesh sind Hauptakteure der Repression. Berichte über willkürliche Festnahmen politischer Aktivisten fehlen, obwohl Amnesty International Vorwürfe von IS-Mitgliedschaft gegen Gegner nutzt. SNHR dokumentierte Verhaftungen kritischer Personen in ar-Raqqa. Zivilgesellschaftliche Organisationen stehen rechtlichen Einschränkungen und Schikanen durch die SDF gegenüber, was ihre Arbeit erschwert. In einigen Fällen soll Hilfe zur politischen Erpressung genutzt worden sein vergleiche LIB S. 197 f.).

Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit

Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen vergleiche LIB S. 213 f.).

Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. S. 214 f.).Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt vergleiche S. 214 f.).

In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften vergleiche LIB S. 215 f.).

Oppositionelle Gesinnung

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert vergleiche LIB S. 219 f.).

Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind vergleiche LIB S. 220).

1.4.2.8. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen (vgl. LIB S. 221 f.).Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen vergleiche LIB S. 221 f.).

Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet (vgl. LIB S. 223).Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet vergleiche LIB S. 223).

1.4.2.9. Bewegungsfreiheit

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (vgl. LIB S. 323).Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen vergleiche LIB S. 323).

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. (vgl. LIB S. 328 f.).In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. vergleiche LIB S. 328 f.).

Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können (vgl. LIB S. 329 f.).Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können vergleiche LIB S. 329 f.).

Bewegungsfreiheit in den Gebieten der DAANES

Die Ein- und Ausreise in die Gebiete der DAANES wird von den SDF strenger kontrolliert und konzentrieren sich diese v.a. auf mögliche Verbindungen zu oppositionellen Einheiten, die gegen die SDF kämpften, insbesondere zur SNA. Währenddessen gehen die Sicherheitskräfte der Zentralregierung bei den Kontrollen an den Ein- und Ausreisestellen zu/von den DAANES-Gebieten sehr lax vor (vgl. LIB S. 367).Die Ein- und Ausreise in die Gebiete der DAANES wird von den SDF strenger kontrolliert und konzentrieren sich diese v.a. auf mögliche Verbindungen zu oppositionellen Einheiten, die gegen die SDF kämpften, insbesondere zur SNA. Währenddessen gehen die Sicherheitskräfte der Zentralregierung bei den Kontrollen an den Ein- und Ausreisestellen zu/von den DAANES-Gebieten sehr lax vor vergleiche LIB S. 367).

Bewohner Nord- und Ostsyriens müssen bei den Behörden der DAANES eine Ausreisegenehmigung bei der Einwanderungsbehörde in Qamishli beantragen. Obwohl die Zahl der Anträge auf Ausreisegenehmigungen gestiegen ist, ist die Zahl der tatsächlichen Ausreisen aufgrund der Aussetzung der Visaerteilung für Syrer unverändert geblieben, und auch die DAANES-Behörden sind zurückhaltend bei der Erteilung von Ausreisegenehmigungen.

Der Flughafen in Qamishli, der auch als Militärbasis für Russland dient, wurde nach der Befreiung vom Assad-Regime durch die SDF übernommen und ist derzeit aufgrund eines Dekrets der DAANES für den Flugverkehr gesperrt. In Deir ez-Zour intensivieren die SDF ihre Kontrollmaßnahmen, was zu einer Zunahme von Verhaftungen durch die Asayesh führt. Die weit verbreiteten Checkpoints erschweren die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung. Zwischen mehreren Städten, darunter al-Hasaka und Deir ez-Zour, sind die Reisebedingungen trotz einer Abnahme der türkischen Bombardierungen angespannt, während an einem SDF-Checkpoint in at-Tabqa „Ausreisegebühren“ erhoben werden (vgl. LIB S. 369 f.).Der Flughafen in Qamishli, der auch als Militärbasis für Russland dient, wurde nach der Befreiung vom Assad-Regime durch die SDF übernommen und ist derzeit aufgrund eines Dekrets der DAANES für den Flugverkehr gesperrt. In Deir ez-Zour intensivieren die SDF ihre Kontrollmaßnahmen, was zu einer Zunahme von Verhaftungen durch die Asayesh führt. Die weit verbreiteten Checkpoints erschweren die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung. Zwischen mehreren Städten, darunter al-Hasaka und Deir ez-Zour, sind die Reisebedingungen trotz einer Abnahme der türkischen Bombardierungen angespannt, während an einem SDF-Checkpoint in at-Tabqa „Ausreisegebühren“ erhoben werden vergleiche LIB S. 369 f.).

Der Grenzübergang ar-Raqqa/Athriya ist der einzige offizielle Zugang zwischen den von der DAANES und der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten, jedoch wurde er vollständig geschlossen. Reisende, insbesondere Studenten und Patienten, können nur gegen Bezahlung am Checkpoint passieren. Die Straße zwischen ar-Raqqa und Athriya wurde gesperrt, weil dort offenbar eine Militärzone der Sicherheitskräfte der syrischen Regierung eingerichtet wurde, wodurch der Verkehr auf unsichere Umleitungen umgeleitet wird. Diese Umwege setzen Reisende dem Risiko von Übergriffen durch Banden und den Islamischen Staat aus. Ende November 2025 waren die Straßen zwischen ar-Raqqa und anderen Städten weiterhin gesperrt, und es gab Berichte über Festnahmen von Reisenden. An Checkpoints werden Gebühren von bis zu 100 US-Dollar pro Fahrzeug erhoben. Die Situation erschwert die Mobilität erheblich und stellt eine Gefährdung für Reisende dar (vgl. LIB S. 370 f.).Der Grenzübergang ar-Raqqa/Athriya ist der einzige offizielle Zugang zwischen den von der DAANES und der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten, jedoch wurde er vollständig geschlossen. Reisende, insbesondere Studenten und Patienten, können nur gegen Bezahlung am Checkpoint passieren. Die Straße zwischen ar-Raqqa und Athriya wurde gesperrt, weil dort offenbar eine Militärzone der Sicherheitskräfte der syrischen Regierung eingerichtet wurde, wodurch der Verkehr auf unsichere Umleitungen umgeleitet wird. Diese Umwege setzen Reisende dem Risiko von Übergriffen durch Banden und den Islamischen Staat aus. Ende November 2025 waren die Straßen zwischen ar-Raqqa und anderen Städten weiterhin gesperrt, und es gab Berichte über Festnahmen von Reisenden. An Checkpoints werden Gebühren von bis zu 100 US-Dollar pro Fahrzeug erhoben. Die Situation erschwert die Mobilität erheblich und stellt eine Gefährdung für Reisende dar vergleiche LIB S. 370 f.).

Nach Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF im Oktober 2025 sperrten die Streitkräfte der Übergangsregierung vorübergehend alle Straßen, die zu den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafieh in Aleppo führen, was ein Verstoß gegen das Abkommen vom 01.04.2025 darstellte. Die Ausreise aus den Stadtteilen wurde gewährt, die Einreise verweigert. Die SDF haben in den kurdischen Stadtteilen in Aleppo die Entfernung einer Reihe von Sicherheitskontrollpunkten an den Ein- und Ausgängen der Stadtteile abgeschlossen, was die Bewegungsfreiheit in und aus diesen Stadtvierteln erleichtert hat (vgl. LIB S. 371).Nach Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF im Oktober 2025 sperrten die Streitkräfte der Übergangsregierung vorübergehend alle Straßen, die zu den Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafieh in Aleppo führen, was ein Verstoß gegen das Abkommen vom 01.04.2025 darstellte. Die Ausreise aus den Stadtteilen wurde gewährt, die Einreise verweigert. Die SDF haben in den kurdischen Stadtteilen in Aleppo die Entfernung einer Reihe von Sicherheitskontrollpunkten an den Ein- und Ausgängen der Stadtteile abgeschlossen, was die Bewegungsfreiheit in und aus diesen Stadtvierteln erleichtert hat vergleiche LIB S. 371).

1.4.2.10. Grundversorgung und Wirtschaft

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (vgl. LIB S. 373 f.).Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen vergleiche LIB S. 373 f.).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (vgl. LIB S. 374).Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf vergleiche LIB S. 374).

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (vgl. LIB S. 374).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt vergleiche LIB S. 374).

In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar (vgl. LIB S. 374 ff.).In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar vergleiche LIB S. 374 ff.).

Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (vgl. LIB S. 378 f.).Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch vergleiche LIB S. 378 f.).

Lebensmittelversorgung

Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. LIB S. 380).Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden vergleiche LIB S. 380).

Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht (vgl. LIB S. 382 f.).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht vergleiche LIB S. 382 f.).

Wasserversorgung

Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben (vgl. LIB S. 385 ff.).Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben vergleiche LIB S. 385 ff.).

Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB S. 388 f.).Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern vergleiche LIB S. 388 f.).

Stromversorgung

Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (vgl. LIB S. 389 f.).Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar vergleiche LIB S. 389 f.).

Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (vgl. LIB S. 391).Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist vergleiche LIB S. 391).

Treibstoff und Erdöl

In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte (vgl. LIB S. 392 f.).In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte vergleiche LIB S. 392 f.).

Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt (vgl. LIB S. 393 ff.).Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt vergleiche LIB S. 393 ff.).

Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (vgl. LIB S. 397).Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen vergleiche LIB S. 397).

Arbeitsmarkt

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung (vgl. LIB S. 405 f.).Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung vergleiche LIB S. 405 f.).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist (vgl. LIB S. 406 f.).Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist vergleiche LIB S. 406 f.).

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken (vgl. LIB S. 407).Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken vergleiche LIB S. 407).

Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (vgl. LIB S. 411).Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden vergleiche LIB S. 411).

In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (vgl. LIB S. 412).In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem vergleiche LIB S. 412).

Wohnsituation und Infrastruktur

Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft (vgl. LIB S. 414 ff.).Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft vergleiche LIB S. 414 ff.).

Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar (vgl. LIB S. 416 f.).Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar vergleiche LIB S. 416 f.).

Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (vgl. LIB S. 417 f.).Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen vergleiche LIB S. 417 f.).

Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (vgl. LIB S. 418).Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern vergleiche LIB S. 418).

Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge (vgl. LIB S. 428).Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge vergleiche LIB S. 428).

1.4.2.11. Rückkehr

Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (vgl. LIB S. 458 f.).Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien vergleiche LIB S. 458 f.).

Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (vgl. LIB S. 459).Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka vergleiche LIB S. 459).

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet (vgl. LIB S. 461).Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet vergleiche LIB S. 461).

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (vgl. LIB S. 462).Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel vergleiche LIB S. 462).

Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet (vgl. LIB S. 463).Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet vergleiche LIB S. 463).

Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon (vgl. LIB S. 464 f.).Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon vergleiche LIB S. 464 f.).

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (vgl. LIB S. 467 f.).Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren vergleiche LIB S. 467 f.).

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (vgl. LIB S. 469 f.).Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet vergleiche LIB S. 469 f.).

Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an (vgl. LIB S. 471).Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an vergleiche LIB S. 471).

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist (vgl. LIB S. 472).Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist vergleiche LIB S. 472).

Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (vgl. LIB S. 472 f.).Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt vergleiche LIB S. 472 f.).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist (vgl. LIB S. 473 f.).Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist vergleiche LIB S. 473 f.).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen (vgl. LIB S. 474).Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen vergleiche LIB S. 474).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:

-        Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise),

-        Übernahme der Heimreisekosten,

-        Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR),

-        Seit 02.06.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung.

Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (vgl. LIB S. 487).Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar vergleiche LIB S. 487).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und den vorgelegten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, dass er den Dolmetscher bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nur zur Hälfte verstanden und dies erst durch seine Rechtsvertretung bemerkt habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Fehler der Niederschrift vom 18.06.2025 nennt und keine Korrekturen anbringt (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 ff.). Ebenso wurde von ihm laut Protokoll der Einvernahme die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung bestätigt und nach der Rückübersetzung lediglich eine Ergänzung angemerkt (vgl. BFA S. 17), weshalb nicht nachvollziehbar ist, welche Fehler der Beschwerdeführer aufzeigen will. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen decken, weshalb auch vor diesem Hintergrund keine Protokollierfehler ersichtlich sind. Soweit der Beschwerdeführer angibt, in der Erstbefragung sei protokolliert worden, dass er sechs Schwestern habe, was er vor dem BFA korrigieren habe lassen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift lediglich angibt, er glaube, die Namen seiner Schwestern seien vergessen worden (vgl. BFA S. 4), aus dem Protokoll der Erstbefragung ist zudem ersichtlich, dass alle Schwestern des Beschwerdeführers mit Namen erfasst wurden (vgl. Erstbefragung S. 4). Insgesamt konnte der Beschwerdeführers hinsichtlich der Niederschrift vom 18.06.2025 keine Fehler aufzeigen, weshalb davon auszugehen ist, dass seine Angaben sehr wohl korrekt protokolliert wurden.Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung angibt, dass er den Dolmetscher bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nur zur Hälfte verstanden und dies erst durch seine Rechtsvertretung bemerkt habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Fehler der Niederschrift vom 18.06.2025 nennt und keine Korrekturen anbringt vergleiche Verhandlungsschrift S. 4 ff.). Ebenso wurde von ihm laut Protokoll der Einvernahme die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und Rückübersetzung bestätigt und nach der Rückübersetzung lediglich eine Ergänzung angemerkt vergleiche BFA S. 17), weshalb nicht nachvollziehbar ist, welche Fehler der Beschwerdeführer aufzeigen will. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen decken, weshalb auch vor diesem Hintergrund keine Protokollierfehler ersichtlich sind. Soweit der Beschwerdeführer angibt, in der Erstbefragung sei protokolliert worden, dass er sechs Schwestern habe, was er vor dem BFA korrigieren habe lassen, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Niederschrift lediglich angibt, er glaube, die Namen seiner Schwestern seien vergessen worden vergleiche BFA S. 4), aus dem Protokoll der Erstbefragung ist zudem ersichtlich, dass alle Schwestern des Beschwerdeführers mit Namen erfasst wurden vergleiche Erstbefragung S. 4). Insgesamt konnte der Beschwerdeführers hinsichtlich der Niederschrift vom 18.06.2025 keine Fehler aufzeigen, weshalb davon auszugehen ist, dass seine Angaben sehr wohl korrekt protokolliert wurden.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem vorgelegten Reisepass (vgl. Verwaltungsakt AS 25 ff.). Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahren. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gibt er sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung an (vgl. BFA S. 2; Verhandlungsschrift S. 3).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem vorgelegten Reisepass vergleiche Verwaltungsakt AS 25 ff.). Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahren. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, gibt er sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung an vergleiche BFA S. 2; Verhandlungsschrift S. 3).

Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers, Schulbesuch sowie zur Berufserfahrung ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Zwar gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, er habe die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht (vgl. Verhandlungsschrift S. 6 f.), im Rahmen der Erstbefragung sowie bei der Einvernahme durch die belangte Behörde gibt er jedoch an, die Schule fünf bis sechs Jahre besucht zu haben (vgl. Erstbefragung S. 2; BFA S. 10). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 nach Jordanien ausreiste, 2023 nach Syrien abgeschoben wurde und nach etwa einem Monat in die Türkei ausreiste, bringt er im Wesentlichen gleichbleibend vor (vgl. Erstbefragung S. 5; BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 7).Die Feststellungen zum Aufwachsen des Beschwerdeführers, Schulbesuch sowie zur Berufserfahrung ergeben sich aus seinen im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Zwar gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, er habe die Schule nur bis zur dritten Klasse besucht vergleiche Verhandlungsschrift S. 6 f.), im Rahmen der Erstbefragung sowie bei der Einvernahme durch die belangte Behörde gibt er jedoch an, die Schule fünf bis sechs Jahre besucht zu haben vergleiche Erstbefragung S. 2; BFA S. 10). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2011 nach Jordanien ausreiste, 2023 nach Syrien abgeschoben wurde und nach etwa einem Monat in die Türkei ausreiste, bringt er im Wesentlichen gleichbleibend vor vergleiche Erstbefragung S. 5; BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 7).

Die Feststellungen zu den Ehefrauen des Beschwerdeführers, der Scheidung sowie den Kindern ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorgelegten übersetzten Scheidungsurkunde (vgl. Verwaltungsakt AS 123). Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Ehefrau und Kinder ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. BFA S. 6 und 7 f.; Verhandlungsschrift S. 9 f.).Die Feststellungen zu den Ehefrauen des Beschwerdeführers, der Scheidung sowie den Kindern ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der vorgelegten übersetzten Scheidungsurkunde vergleiche Verwaltungsakt AS 123). Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten seiner Ehefrau und Kinder ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche BFA S. 6 und 7 f.; Verhandlungsschrift S. 9 f.).

Die Feststellungen zu den Geschwistern des Beschwerdeführers und deren Wohn- und Aufenthaltsorten beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben (vgl. Erstbefragung S. 4; BFA S. 8; Verhandlungsschrift S. 7 f.). Die Feststellungen zu den jeweiligen Beschäftigungen der Geschwister und der Ehemänner der Schwestern ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 8). Dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie regelmäßig Kontakt hat, gibt er insbesondere in der mündlichen Verhandlung an, in welcher er auch ausführt, dass er aufgrund einer Meinungsverschiedenheit seit einigen Monaten nicht mit seinen Eltern gesprochen hat. Dass er mit seinen Eltern gebrochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers von seinem Bruder XXXX finanziell unterstützt werden, gibt er ebenso in der mündlichen Verhandlung an, vor dem BFA gibt er an, dass sie sowohl von ihm als auch von zwei Brüdern unterstützt werden würden (vgl. BFA S. 7; Verhandlungsschrift S. 10). Die Feststellungen zum Grundstück des Beschwerdeführers im Heimatdorf sowie den Wohnverhältnissen seiner Familienangehörigen in Syrien beruhen auf seinen Schilderungen (vgl. BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 7 f.), vor der belangten Behörde bezeichnet der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie als gut, sogar vielleicht ein bisschen mehr als gut (vgl. BFA S. 9).Die Feststellungen zu den Geschwistern des Beschwerdeführers und deren Wohn- und Aufenthaltsorten beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben vergleiche Erstbefragung S. 4; BFA S. 8; Verhandlungsschrift S. 7 f.). Die Feststellungen zu den jeweiligen Beschäftigungen der Geschwister und der Ehemänner der Schwestern ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 8). Dass der Beschwerdeführer zu seiner Familie regelmäßig Kontakt hat, gibt er insbesondere in der mündlichen Verhandlung an, in welcher er auch ausführt, dass er aufgrund einer Meinungsverschiedenheit seit einigen Monaten nicht mit seinen Eltern gesprochen hat. Dass er mit seinen Eltern gebrochen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers von seinem Bruder römisch 40 finanziell unterstützt werden, gibt er ebenso in der mündlichen Verhandlung an, vor dem BFA gibt er an, dass sie sowohl von ihm als auch von zwei Brüdern unterstützt werden würden vergleiche BFA S. 7; Verhandlungsschrift S. 10). Die Feststellungen zum Grundstück des Beschwerdeführers im Heimatdorf sowie den Wohnverhältnissen seiner Familienangehörigen in Syrien beruhen auf seinen Schilderungen vergleiche BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 7 f.), vor der belangten Behörde bezeichnet der Beschwerdeführer die finanzielle Situation seiner Familie als gut, sogar vielleicht ein bisschen mehr als gut vergleiche BFA S. 9).

Die Feststellung, dass sich der Heimatort des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung befindet, ergibt sich aus den Akteninhalt sowie den Länderinformationen.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt bereits vor der belangten Behörde vor, dass die Familie seiner Ex-Frau, welche mit den SDF zusammenarbeite, ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien rekrutieren wolle (vgl. BFA S. 11 und 13 f.), und wiederholt er dieses Vorbringen im Wesentlichen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 08.10.2025 S. 2 und 29). In der Stellungnahme vom 13.02.2026 bringt er erstmals vor, dass der Onkel der Ex-Frau des Beschwerdeführers, XXXX , bewaffnet sei und konkrete Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen habe, wobei kein Grund für die vorgebrachten Drohungen angegeben wird. In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, dass der Onkel seiner Ex-Frau ihn aus Rache töten wolle, da im Scheidungsurteil der Ehebruch der Ex-Frau festgestellt worden sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 11 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Übersetzung des Scheidungsurkunde nicht ergibt, dass die Ehe aufgrund von Ehebruch durch die Frau geschieden wurde (vgl. Verwaltungsakt AS 112). Zudem gibt der Beschwerdeführer auch an, dass die Familie seiner Ex-Frau den Ehebruch bestreite und die im Rahmen einer Vermittlung vorgelegten Scheidungsdokumente nicht akzeptiert habe. Seine Familie – außer seine Ehefrau und Kinder – könne aufgrund der Vermittlung im Heimatort leben, da die Familie seiner Ex-Frau überzeugt worden sei, dass die Familie des Beschwerdeführers damit nichts zu tun habe. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeschrift noch angibt, die Familie seiner Ex-Frau kooperiere mit den SDF und wolle ihn rekrutieren, ändert er im Beschwerdeverfahren das Vorbringen zum Antrieb für die behauptete Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau dahingehend, dass die Bedrohungen aufgrund des festgestellten Ehebruchs erfolgen sollen. Dass die Adaptierung des Vorbringens erst nach der Zurückdrängung der SDF aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und somit dem Verlust der Rekrutierungsmöglichkeiten der SDF in diesem Gebiet erfolgte, unterstreicht nicht die Glaubhaftigkeit des Vorbringens.2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt bereits vor der belangten Behörde vor, dass die Familie seiner Ex-Frau, welche mit den SDF zusammenarbeite, ihn im Falle einer Rückkehr nach Syrien rekrutieren wolle vergleiche BFA S. 11 und 13 f.), und wiederholt er dieses Vorbringen im Wesentlichen in der Beschwerdeschrift (Beschwerde vom 08.10.2025 S. 2 und 29). In der Stellungnahme vom 13.02.2026 bringt er erstmals vor, dass der Onkel der Ex-Frau des Beschwerdeführers, römisch 40 , bewaffnet sei und konkrete Drohungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen habe, wobei kein Grund für die vorgebrachten Drohungen angegeben wird. In der mündlichen Verhandlung bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, dass der Onkel seiner Ex-Frau ihn aus Rache töten wolle, da im Scheidungsurteil der Ehebruch der Ex-Frau festgestellt worden sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 11 ff.). Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten Übersetzung des Scheidungsurkunde nicht ergibt, dass die Ehe aufgrund von Ehebruch durch die Frau geschieden wurde vergleiche Verwaltungsakt AS 112). Zudem gibt der Beschwerdeführer auch an, dass die Familie seiner Ex-Frau den Ehebruch bestreite und die im Rahmen einer Vermittlung vorgelegten Scheidungsdokumente nicht akzeptiert habe. Seine Familie – außer seine Ehefrau und Kinder – könne aufgrund der Vermittlung im Heimatort leben, da die Familie seiner Ex-Frau überzeugt worden sei, dass die Familie des Beschwerdeführers damit nichts zu tun habe. Während der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeschrift noch angibt, die Familie seiner Ex-Frau kooperiere mit den SDF und wolle ihn rekrutieren, ändert er im Beschwerdeverfahren das Vorbringen zum Antrieb für die behauptete Verfolgung durch die Familie seiner Ex-Frau dahingehend, dass die Bedrohungen aufgrund des festgestellten Ehebruchs erfolgen sollen. Dass die Adaptierung des Vorbringens erst nach der Zurückdrängung der SDF aus der Herkunftsregion des Beschwerdeführers und somit dem Verlust der Rekrutierungsmöglichkeiten der SDF in diesem Gebiet erfolgte, unterstreicht nicht die Glaubhaftigkeit des Vorbringens.

Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung außerdem erstmals vor, dass die SDF das Geschäftslokal seines Vaters gesetzeswidrig in Besitz genommen und erst beim Verlassen des Heimatortes zurückgegeben hätten. Zudem hätten die SDF vor Verlassen des Heimatortes noch 15 alte Olivenbäume abgehackt (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Wenn auch den Länderberichten zu entnehmen ist, dass es durch die SDF zu Enteignungen gekommen sei und sie auch im Rahmen der Kämpfe Anfang des Jahres 2026 auf teilweise die Taktik der „verbrannten Erde” angewendet hätten, so kann den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, inwiefern die Enteignung bzw. Zerstörung von Eigentum von der Familie seiner Ex-Frau veranlasst worden sein soll. Wie bereits festgehalten, bringt der Beschwerdeführer dies erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, was nicht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen spricht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführers dies nicht bereits vor der belangten Behörde oder zumindest in der Beschwerde geltend gemacht hat.Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung außerdem erstmals vor, dass die SDF das Geschäftslokal seines Vaters gesetzeswidrig in Besitz genommen und erst beim Verlassen des Heimatortes zurückgegeben hätten. Zudem hätten die SDF vor Verlassen des Heimatortes noch 15 alte Olivenbäume abgehackt vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Wenn auch den Länderberichten zu entnehmen ist, dass es durch die SDF zu Enteignungen gekommen sei und sie auch im Rahmen der Kämpfe Anfang des Jahres 2026 auf teilweise die Taktik der „verbrannten Erde” angewendet hätten, so kann den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden, inwiefern die Enteignung bzw. Zerstörung von Eigentum von der Familie seiner Ex-Frau veranlasst worden sein soll. Wie bereits festgehalten, bringt der Beschwerdeführer dies erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, was nicht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen spricht, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführers dies nicht bereits vor der belangten Behörde oder zumindest in der Beschwerde geltend gemacht hat.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der gegen ihn persönlich gerichteten Bedrohung durch den Onkel seiner Ex-Frau erweisen sich insgesamt als nicht stringent und überzeugend, um konkrete Feststellungen dazu treffen zu können.

Auch die mit der Stellungnahme vom 13.02.2026 vorgelegten Fotos stützen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, da weder erkennbar ist, wann die Aufnahmen gemacht worden, noch, wer auf den Fotos abgebildet ist und weshalb die Personen die Waffen hochhalten. Selbst wenn die Fotos XXXX zeigen, könnte daraus nicht darauf geschlossen werden, dass dieser die Waffe auch gegen den Beschwerdeführer richten würde.Auch die mit der Stellungnahme vom 13.02.2026 vorgelegten Fotos stützen das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, da weder erkennbar ist, wann die Aufnahmen gemacht worden, noch, wer auf den Fotos abgebildet ist und weshalb die Personen die Waffen hochhalten. Selbst wenn die Fotos römisch 40 zeigen, könnte daraus nicht darauf geschlossen werden, dass dieser die Waffe auch gegen den Beschwerdeführer richten würde.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, XXXX arbeite nunmehr mit der Übergangsregierung zusammen (vgl. Verhandlungsschrift S. 11), so ist zwar den Länderinformationen zu entnehmen, dass einige arabische SDF-Kämpfer tatsächlich zur Übergangsregierung übergelaufen sind, ob dies bei XXXX ebenso der Fall war, kann jedoch dahingestellt bleiben, da eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch diesen nicht anzunehmen ist. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung (3.1.2.) verwiesen.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, römisch 40 arbeite nunmehr mit der Übergangsregierung zusammen vergleiche Verhandlungsschrift S. 11), so ist zwar den Länderinformationen zu entnehmen, dass einige arabische SDF-Kämpfer tatsächlich zur Übergangsregierung übergelaufen sind, ob dies bei römisch 40 ebenso der Fall war, kann jedoch dahingestellt bleiben, da eine Gefährdung des Beschwerdeführers durch diesen nicht anzunehmen ist. Im Übrigen wird auf die rechtliche Beurteilung (3.1.2.) verwiesen.

2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Rekrutierung bzw. Repression durch die SDF fürchte, die dazu von der Familie seiner Ex-Frau angestiftet worden sei (vgl. BFA S. 13; Verhandlungsschrift S. 11 und 13). Wie bereits oben festgehalten, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch XXXX und dessen Familie ausgesetzt ist, und kann auch davon losgelöst eine aktuelle, von den SDF ausgehende Gefahr nicht festgestellt werden. So hält der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13.02.2026 selbst fest, dass die SDF aufgrund der rezenten Entwicklungen keine Rekrutierungen durchführen könnten. Zudem erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den von den SDF durchgeführten Razzien als nicht glaubhaft (vgl. BFA S. 14; Verhandlungsschrift S. 11 und 13), da sich der Beschwerdeführer im Jahr 2023 eigenen Angaben nach etwa einen Monat in Syrien aufgehalten hat und davon ausgegangen werden kann, dass den SDF, hätten sie den Beschwerdeführer tatsächlich rekrutieren oder verhaften wollen, dies in einem Dorf, das aus 200 Häusern besteht, auch gelungen wäre. So gibt der Beschwerdeführer an, dass die SDF seinen Cousin bzw. Freund nach ihm gefragt und derart misshandelt hätten, dass er 15 bzw. 20 Tage im Krankenhaus habe bleiben müssen (vgl. BFA S. 12; Verhandlungsschrift S 14). Hätten die SDF ein derartiges Interesse an dem Beschwerdeführer (gehabt), hätten sie sich wohl nicht mit zwei fehlgeschlagenen Verhaftungsversuchen begnügt. Eine Rekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht im Jahr 2023 erscheint zudem bereits aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers (ca. XXXX Jahre) unwahrscheinlich.2.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Rekrutierung bzw. Repression durch die SDF fürchte, die dazu von der Familie seiner Ex-Frau angestiftet worden sei vergleiche BFA S. 13; Verhandlungsschrift S. 11 und 13). Wie bereits oben festgehalten, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch römisch 40 und dessen Familie ausgesetzt ist, und kann auch davon losgelöst eine aktuelle, von den SDF ausgehende Gefahr nicht festgestellt werden. So hält der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13.02.2026 selbst fest, dass die SDF aufgrund der rezenten Entwicklungen keine Rekrutierungen durchführen könnten. Zudem erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den von den SDF durchgeführten Razzien als nicht glaubhaft vergleiche BFA S. 14; Verhandlungsschrift S. 11 und 13), da sich der Beschwerdeführer im Jahr 2023 eigenen Angaben nach etwa einen Monat in Syrien aufgehalten hat und davon ausgegangen werden kann, dass den SDF, hätten sie den Beschwerdeführer tatsächlich rekrutieren oder verhaften wollen, dies in einem Dorf, das aus 200 Häusern besteht, auch gelungen wäre. So gibt der Beschwerdeführer an, dass die SDF seinen Cousin bzw. Freund nach ihm gefragt und derart misshandelt hätten, dass er 15 bzw. 20 Tage im Krankenhaus habe bleiben müssen vergleiche BFA S. 12; Verhandlungsschrift S 14). Hätten die SDF ein derartiges Interesse an dem Beschwerdeführer (gehabt), hätten sie sich wohl nicht mit zwei fehlgeschlagenen Verhaftungsversuchen begnügt. Eine Rekrutierung zur Selbstverteidigungspflicht im Jahr 2023 erscheint zudem bereits aufgrund des damaligen Alters des Beschwerdeführers (ca. römisch 40 Jahre) unwahrscheinlich.

Zudem ist aufgrund der Militäroffensive der Übergangsregierung gegen das (ehemalige) AANES-Gebiet und dem geschlossenen Integrationsabkommen eine Eingliederung der SDF-Kräfte sowie der Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium vorgesehen, was eine (staatliche) Repression des Beschwerdeführers durch die SDF nicht wahrscheinlich erscheinen lässt. Wie bereits festgehalten, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers im Kontrollbereich der Übergangsregierung. Es ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichtslage sowie den (nicht glaubhaften) Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet einer tatsächlichen Gefahr durch die SDF ausgesetzt wäre oder von diesen als Gegner wahrgenommen werden könnte.

2.2.3. Zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich eine Bedrohung durch das Assad-Regime (vgl. Erstbefragung S. 7) nach dessen Sturz und der Machtübernahme durch die HTS nicht mehr als aktuell und wird dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nach dem Machtwechsel auch nicht aufrecht erhalten.2.2.3. Zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich eine Bedrohung durch das Assad-Regime vergleiche Erstbefragung S. 7) nach dessen Sturz und der Machtübernahme durch die HTS nicht mehr als aktuell und wird dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nach dem Machtwechsel auch nicht aufrecht erhalten.

2.2.4. Der Beschwerdeführer äußert in der Einvernahme vor dem BFA Skepsis gegenüber der Übergangsregierung, welche von der HTS dominiert wird, und führt dabei vor allem die islamistische Einstellung, die Einschränkungen der Frauen sowie die Gewaltexzesse gegen die Alawaiten ins Treffen (vgl. BFA S. 13 f.). Damit schildert er jedoch kein konkret ihn betreffendes Bedrohungsszenario. In der Beschwerdeverhandlung erstattet er diesbezüglich kein Vorbringen. Aus der zum Ausdruck gebrachten Skepsis gegenüber der Übergangsregierung lässt sich jedoch keine politisch oppositionelle Haltung ableiten, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wird.2.2.4. Der Beschwerdeführer äußert in der Einvernahme vor dem BFA Skepsis gegenüber der Übergangsregierung, welche von der HTS dominiert wird, und führt dabei vor allem die islamistische Einstellung, die Einschränkungen der Frauen sowie die Gewaltexzesse gegen die Alawaiten ins Treffen vergleiche BFA S. 13 f.). Damit schildert er jedoch kein konkret ihn betreffendes Bedrohungsszenario. In der Beschwerdeverhandlung erstattet er diesbezüglich kein Vorbringen. Aus der zum Ausdruck gebrachten Skepsis gegenüber der Übergangsregierung lässt sich jedoch keine politisch oppositionelle Haltung ableiten, was vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht behauptet wird.

2.2.5. Weiters Vorbringen bezüglich Fluchtgründe und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

2.3. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

Der Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ergibt sich insbesondere aus der Erstbefragung.

Die Feststellungen betreffend die in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben vor der belangten Behörde (vgl. BFA S. 15). Dass er mit diesen in Kontakt stünde oder sonst eine Beziehung hätte, wurde von ihm nicht vorgebracht.Die Feststellungen betreffend die in Österreich lebenden Verwandten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben vor der belangten Behörde vergleiche BFA S. 15). Dass er mit diesen in Kontakt stünde oder sonst eine Beziehung hätte, wurde von ihm nicht vorgebracht.

Die Feststellungen zum Alltag des Beschwerdeführer beruhen auf seinen Schilderungen vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung (vgl. BFA S. 15; Verhandlungsschrift S. 9 f.). Der Beschwerdeführer gibt insbesondere in der mündlichen Verhandlung an, dass er ein bisschen Deutsch spreche, aber nervös sei und deshalb gerade nichts sagen könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 9).Die Feststellungen zum Alltag des Beschwerdeführer beruhen auf seinen Schilderungen vor der belangten Behörde und in der Beschwerdeverhandlung vergleiche BFA S. 15; Verhandlungsschrift S. 9 f.). Der Beschwerdeführer gibt insbesondere in der mündlichen Verhandlung an, dass er ein bisschen Deutsch spreche, aber nervös sei und deshalb gerade nichts sagen könne vergleiche Verhandlungsschrift S. 9).

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug, der keine Verurteilungen aufweist.

2.4. Zu den Feststellungen einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien

2.4.1. Zur Sicherheitslage

In der Stellungnahme vom 17.03.2026 wird zu den aktuellen Länderinformationen ausgeführt, dass die Lage im Nordosten im Umbruch sei und Herausforderungen der praktischen Integration der SDF fortbestehen würden, woraus bereits folge, dass eine belastbare Prognose im Sinn „gesicherter Stabilität“ für den Beschwerdeführer nicht ableitbar sei. Es komme landesweit zu Entführungen, Racheangriffen, Selbstjustiz. Für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei die Existenzsicherung typischerweise mit einer realen Alltagsgefährdung durch Kampfmittelrückstände verbunden. Zudem sei der sogenannte „Islamische Staat” (IS) ein Unsicherheitsfaktor in der Region.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung stößt bei den Bemühungen um Ordnung und Sicherheit auf erhebliche Herausforderungen. Die Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet, es gibt weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure. Dennoch ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien seit einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März und Juli 2025 deutlich zurückgegangen ist (vgl. LIB S. 40). Syrien weist eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern und Kampfmittelresten auf, nämlich zwischen 08.12.2024 und 13.08.2025 584 Todesfälle und 620 Verletzte. Mehr als 80 % der Opfer sind männlich und werden die meisten Opfer von Landminen in der Wüste, die unter anderem in ar-Raqqa liegt, und auf landwirtschaftlichen Flächen getötet. Allerdings wurden bereits zehntausende Landminen und andere Munition entfernt und ist die Anzahl der Todesfälle zwischen September und Ende 2025 mit 73 % stark zurückgegangen. Die größte Gefahr durch Landminen besteht bei landwirtschaftlichen Berufen, wie Viehhüten, Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, sowie etwa beim Brennholzsammeln im Wald (vgl. LIB S. 44 f). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung stößt bei den Bemühungen um Ordnung und Sicherheit auf erhebliche Herausforderungen. Die Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet, es gibt weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure. Dennoch ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien seit einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März und Juli 2025 deutlich zurückgegangen ist vergleiche LIB S. 40). Syrien weist eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern und Kampfmittelresten auf, nämlich zwischen 08.12.2024 und 13.08.2025 584 Todesfälle und 620 Verletzte. Mehr als 80 % der Opfer sind männlich und werden die meisten Opfer von Landminen in der Wüste, die unter anderem in ar-Raqqa liegt, und auf landwirtschaftlichen Flächen getötet. Allerdings wurden bereits zehntausende Landminen und andere Munition entfernt und ist die Anzahl der Todesfälle zwischen September und Ende 2025 mit 73 % stark zurückgegangen. Die größte Gefahr durch Landminen besteht bei landwirtschaftlichen Berufen, wie Viehhüten, Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, sowie etwa beim Brennholzsammeln im Wald vergleiche LIB S. 44 f).

Wie in der Stellungnahme vom 17.03.2026 zutreffend ausgeführt wird, konzentrieren sich die Aktivitäten des IS auf die syrische Wüste, insbesondere auf Gebiete um ar-Raqqa, und stellt das aus dem Zusammenbruch des Assad-Regimes resultierende Chaos ein günstiges Umfeld für das Wiedererstarken des IS dar. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen der kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Durch die Integration der SDF in die Übergangsregierung ist diese Motivation wohl weggefallen und ist es zu einem Rückgang der Angriffe gekommen, wobei davon auszugehen ist, dass sich der IS wieder erholen wird (vgl. LIB S. 47 f.).Wie in der Stellungnahme vom 17.03.2026 zutreffend ausgeführt wird, konzentrieren sich die Aktivitäten des IS auf die syrische Wüste, insbesondere auf Gebiete um ar-Raqqa, und stellt das aus dem Zusammenbruch des Assad-Regimes resultierende Chaos ein günstiges Umfeld für das Wiedererstarken des IS dar. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen der kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Durch die Integration der SDF in die Übergangsregierung ist diese Motivation wohl weggefallen und ist es zu einem Rückgang der Angriffe gekommen, wobei davon auszugehen ist, dass sich der IS wieder erholen wird vergleiche LIB S. 47 f.).

Der EUAA Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, der allerdings vor der Offensive der Regierungstruppen gegen die SDF veröffentlicht wurde, beschreibt neben der Übergangsregierung die SDF und die SNA, letztere wurde allerdings formal in das syrische Verteidigungsministerium integriert, als wesentliche Akteure im Gouvernement ar-Raqqa (vgl. Country Guidance S. 83). Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, dass sich die SDF u.a. aus ar-Raqqa zurückgezogen haben und nunmehr die Übergangsregierung dort die Kontrolle ausübt. Die SDF haben den Verlust von ar-Raqqa akzeptiert (vgl. LIB S. 12 f.). Zur Sicherheitslage führt die EUAA aus, dass die fast täglichen Luftangriffe der Türkei auf SDF-Stellungen ab Dezember 2024 aufgrund der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF ab März 2025 abnahmen und es auch zu weniger Zusammenstößen zwischen den SDF und der SNA kam. Die SDF führten weiterhin Razzien und Verhaftungsaktionen durch, unter anderem gegen Angehörige von Überläufern, ebenso wurden mit den Koalitionskräften unter Führung der USA Operationen gegen IS-Zellen durchgeführt. Mit von 426 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Gouvernement zwischen 9.12.2025 und 31.05.2026 (17,2 Sicherheitsvorfälle pro Woche) und 127 Sicherheitsvorfälle zwischen 01.06.2026 und 26.09.2025 (7,3 Vorfälle pro Woche) liegt das Gouvernement ar-Raqqa bezüglich der Sicherheitsvorfälle verglichen mit dem restlichen Syrien im oberen Durchschnitt, allerdings betrafen im Zeitraum von 01.06.2026 bis 26.09.2025 die meisten als „Kämpfe” deklarierten Vorfälle Zusammenstöße zwischen de SDF und dem IS bzw. anderen bewaffneten Gruppen, während die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Vorfälle die SDF und Zivilisten betrafen, bei denen in der Regel der Verdacht bestand, dass sie dem ISIL angehörten. Zwischen Dezember 2024 und 31.05.2025 wurden 42 zivile Todesopfer dokumentiert, zwischen Juni und September 2025 wurden 11 zivile Todesopfer dokumentiert. Die meisten Sicherheitsvorfälle traten im Bezirk ar-Raqqa auf. Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege. UNHCR verzeichnete für die Provinz ar-Raqqa mit Stand September 2025 6.860 kürzlich Zurückgekehrte und zusätzlich 18.724 Rückkehrer aus dem Ausland seit Dezember 2024.Der EUAA Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, der allerdings vor der Offensive der Regierungstruppen gegen die SDF veröffentlicht wurde, beschreibt neben der Übergangsregierung die SDF und die SNA, letztere wurde allerdings formal in das syrische Verteidigungsministerium integriert, als wesentliche Akteure im Gouvernement ar-Raqqa vergleiche Country Guidance S. 83). Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, dass sich die SDF u.a. aus ar-Raqqa zurückgezogen haben und nunmehr die Übergangsregierung dort die Kontrolle ausübt. Die SDF haben den Verlust von ar-Raqqa akzeptiert vergleiche LIB S. 12 f.). Zur Sicherheitslage führt die EUAA aus, dass die fast täglichen Luftangriffe der Türkei auf SDF-Stellungen ab Dezember 2024 aufgrund der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF ab März 2025 abnahmen und es auch zu weniger Zusammenstößen zwischen den SDF und der SNA kam. Die SDF führten weiterhin Razzien und Verhaftungsaktionen durch, unter anderem gegen Angehörige von Überläufern, ebenso wurden mit den Koalitionskräften unter Führung der USA Operationen gegen IS-Zellen durchgeführt. Mit von 426 sicherheitsrelevanten Vorfällen im Gouvernement zwischen 9.12.2025 und 31.05.2026 (17,2 Sicherheitsvorfälle pro Woche) und 127 Sicherheitsvorfälle zwischen 01.06.2026 und 26.09.2025 (7,3 Vorfälle pro Woche) liegt das Gouvernement ar-Raqqa bezüglich der Sicherheitsvorfälle verglichen mit dem restlichen Syrien im oberen Durchschnitt, allerdings betrafen im Zeitraum von 01.06.2026 bis 26.09.2025 die meisten als „Kämpfe” deklarierten Vorfälle Zusammenstöße zwischen de SDF und dem IS bzw. anderen bewaffneten Gruppen, während die meisten als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodierten Vorfälle die SDF und Zivilisten betrafen, bei denen in der Regel der Verdacht bestand, dass sie dem ISIL angehörten. Zwischen Dezember 2024 und 31.05.2025 wurden 42 zivile Todesopfer dokumentiert, zwischen Juni und September 2025 wurden 11 zivile Todesopfer dokumentiert. Die meisten Sicherheitsvorfälle traten im Bezirk ar-Raqqa auf. Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zugangswege. UNHCR verzeichnete für die Provinz ar-Raqqa mit Stand September 2025 6.860 kürzlich Zurückgekehrte und zusätzlich 18.724 Rückkehrer aus dem Ausland seit Dezember 2024.

EUAA zieht angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 auf die Sicherheitslage, die sich in der geringen Zahl ziviler Todesopfer im Vergleich zur Zahl vor dem Abkommen widerspiegeln, des Musters der Gewalt, das größtenteils gezielt zu sein scheint, des Rückgangs der Zahl von Sicherheitsvorfällen nach einem Höhepunkt im Jänner und Februar 2025 sowie der Zahl der Rückkehrer den Schluss, dass in der Provinz ar-Raqqa willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht in großem Umfang (vgl. Country Guidance S. 83 f.). EUAA zieht angesichts der Auswirkungen des Abkommens vom März 2025 auf die Sicherheitslage, die sich in der geringen Zahl ziviler Todesopfer im Vergleich zur Zahl vor dem Abkommen widerspiegeln, des Musters der Gewalt, das größtenteils gezielt zu sein scheint, des Rückgangs der Zahl von Sicherheitsvorfällen nach einem Höhepunkt im Jänner und Februar 2025 sowie der Zahl der Rückkehrer den Schluss, dass in der Provinz ar-Raqqa willkürliche Gewalt stattfindet, allerdings nicht in großem Umfang vergleiche Country Guidance S. 83 f.).

Zum Entscheidungszeitpunkt sind die aktiven Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF eingestellt, die Lage u.a. in ar-Raqqa hat sich beruhigt und weitgehend stabilisiert. Es wurde mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, der Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren wurde wieder aufgenommen und es gibt unbeständige Rückkehrbewegungen (vgl. LIB S. 60 ff.).Zum Entscheidungszeitpunkt sind die aktiven Kampfhandlungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF eingestellt, die Lage u.a. in ar-Raqqa hat sich beruhigt und weitgehend stabilisiert. Es wurde mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, der Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren wurde wieder aufgenommen und es gibt unbeständige Rückkehrbewegungen vergleiche LIB S. 60 ff.).

Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ [aufgerufen am 25.03.2026] ergibt sich, dass in der Region rund um die Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den bewaffneten Gruppierungen stattfinden.

In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement ar-Raqqa, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden – wie bereits ausgeführt auch nicht durch die Familienangehörigen seiner Ex-Frau. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.

Zur Versorgungslage

Nach den Länderinformationen hat sich der Machtwechsel in Syrien bislang nicht positiv auf die unmittelbaren Lebensverhältnisse der syrischen Bevölkerung ausgewirkt, der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen bleibt stark eingeschränkt. 90 % der syrischen Bevölkerung lebt derzeit unter der Armutsgrenze, mehr als die Hälfte der Bevölkerung leider unter Ernährungsunsicherheit Zentral-ar-Raqqa gehört laut Untersuchungen zu den wichtigsten humanitären Krisenherden. 70 % der Haushalte in Teilen von ar-Raqqa können sich keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Generell besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung dem starken Preisanstieg (vgl. LIB S. 373 ff.). Sie Stromversorgung ist in Syrien sehr ungleichmäßig, wobei den Haushalten im Gouvernement ar-Raqqa zwischen 7 und 13 Stunden Strom pro Tag zur Verfügung steht, was verglichen zum restlichen Syrien überdurchschnittlich ist (vgl. LIB S. 391). Der Tishreen-Damm ist seit Dezember 2024 aufgrund von Kämpfen nicht mehr betriebsfähig, was den Zugang zu Wasser für Tausende von Familien in ar-Raqqa stark beeinträchtigt (vgl. Country Guidance S. 84). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise und werden die Hauptquellen von Wasser etwa von der Türkei kontrolliert. In ar-Raqqa funktionieren etwa 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht. Der Zugang zu sauberen Trinkwasser ist eingeschränkt und teuer (vgl. LIB S. 385 ff.). Nach den Länderinformationen hat sich der Machtwechsel in Syrien bislang nicht positiv auf die unmittelbaren Lebensverhältnisse der syrischen Bevölkerung ausgewirkt, der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen bleibt stark eingeschränkt. 90 % der syrischen Bevölkerung lebt derzeit unter der Armutsgrenze, mehr als die Hälfte der Bevölkerung leider unter Ernährungsunsicherheit Zentral-ar-Raqqa gehört laut Untersuchungen zu den wichtigsten humanitären Krisenherden. 70 % der Haushalte in Teilen von ar-Raqqa können sich keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Generell besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung dem starken Preisanstieg vergleiche LIB S. 373 ff.). Sie Stromversorgung ist in Syrien sehr ungleichmäßig, wobei den Haushalten im Gouvernement ar-Raqqa zwischen 7 und 13 Stunden Strom pro Tag zur Verfügung steht, was verglichen zum restlichen Syrien überdurchschnittlich ist vergleiche LIB S. 391). Der Tishreen-Damm ist seit Dezember 2024 aufgrund von Kämpfen nicht mehr betriebsfähig, was den Zugang zu Wasser für Tausende von Familien in ar-Raqqa stark beeinträchtigt vergleiche Country Guidance S. 84). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise und werden die Hauptquellen von Wasser etwa von der Türkei kontrolliert. In ar-Raqqa funktionieren etwa 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht. Der Zugang zu sauberen Trinkwasser ist eingeschränkt und teuer vergleiche LIB S. 385 ff.).

Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt. Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen. Viele Häuser und Wohnungen sind (teilweise) zerstört und die Wiederherstellungskosten sowie die Wohnkosten sind hoch (LIB S. 414 f.).

Zur konkreten Situation des Beschwerdeführers im Heimatdorf

Der Beschwerdeführer hat in XXXX mehrere Familienangehörige, die in eigenen Häusern und Wohnungen leben und den Beschwerdeführer gegebenenfalls übergangsmäßig aufnehmen können. Seine Ehefrau und Kinder lebten dort vor ihrer Ausreise in den Libanon in einer eigenen Mietwohnung und wurden unter anderem von zwei Brüdern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt (vgl. BFA S. 7 f.). Nunmehr werden sie von einem Bruder des Beschwerdeführers unterstützt, mit welchem er auch in Kontakt steht (vgl. Verhandlungsschrift S. 10). Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist insgesamt zu entnehmen, dass er mit seiner Familie in gutem Kontakt steht – abgesehen von einem derzeit vorliegenden Streit mit seinen Eltern – und auch generell die Bereitschaft und Möglichkeit besteht, sich wechselseitig zu unterstützen. So konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers in Syrien in einer eigenen Mietwohnung leben, was auf eine gute finanzielle Situation der Familie hindeutet, die der Beschwerdeführer vor dem BFA auch bestätigt (vgl. BFA S. 9). Die in Syrien lebenden Schwäger des Beschwerdeführers sind ebenso erwerbstätig. Zumindest könnte die Familie den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche unterstützen, da sie seit mehreren Jahren im Heimatdorf leben, dort verankert sind und Wohnmöglichkeiten in Erfahrung bringen können. So sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.02.2026, dass der Beschwerdeführer kein Netzwerk in Syrien habe, da seine Ehefrau und Kinder im Libanon aufhältig seien, nicht zutreffend, da seine Eltern und einige Geschwister in XXXX oder in der Umgebung leben. Zudem besitzt der Beschwerdeführer ein Grundstück im Heimatort, das er zur Erlangung von finanziellen Mitteln verkaufen könnte. Schließlich steht aufgrund der Länderinformationen auch fest, dass bei der Arbeitssuche Beziehungen ausschlaggebend sind. Der Beschwerdeführer, der bereits mehr als zehn Jahre als Fliesenleger gearbeitet hat, könnte auch bei der Arbeitssuche auf die Kontakte seiner erweiterten Familie zurückgreifen und wäre nicht völlig auf sich allein gestellt, so arbeitet ein in ar-Raqqa lebender Schwager derzeit ebenso als Fliesenleger. Aufgrund des hohen Bedarfs an Wiederaufbaumaßnahmen ist auch davon auszugehen, dass es Arbeitsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer geben wird und er trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien durch die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seiner Berufserfahrung – mag er diese auch außerhalb Syriens gesammelt haben – seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.Der Beschwerdeführer hat in römisch 40 mehrere Familienangehörige, die in eigenen Häusern und Wohnungen leben und den Beschwerdeführer gegebenenfalls übergangsmäßig aufnehmen können. Seine Ehefrau und Kinder lebten dort vor ihrer Ausreise in den Libanon in einer eigenen Mietwohnung und wurden unter anderem von zwei Brüdern des Beschwerdeführers finanziell unterstützt vergleiche BFA S. 7 f.). Nunmehr werden sie von einem Bruder des Beschwerdeführers unterstützt, mit welchem er auch in Kontakt steht vergleiche Verhandlungsschrift S. 10). Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist insgesamt zu entnehmen, dass er mit seiner Familie in gutem Kontakt steht – abgesehen von einem derzeit vorliegenden Streit mit seinen Eltern – und auch generell die Bereitschaft und Möglichkeit besteht, sich wechselseitig zu unterstützen. So konnte die Ehefrau des Beschwerdeführers in Syrien in einer eigenen Mietwohnung leben, was auf eine gute finanzielle Situation der Familie hindeutet, die der Beschwerdeführer vor dem BFA auch bestätigt vergleiche BFA S. 9). Die in Syrien lebenden Schwäger des Beschwerdeführers sind ebenso erwerbstätig. Zumindest könnte die Familie den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche unterstützen, da sie seit mehreren Jahren im Heimatdorf leben, dort verankert sind und Wohnmöglichkeiten in Erfahrung bringen können. So sind die Ausführungen in der Stellungnahme vom 13.02.2026, dass der Beschwerdeführer kein Netzwerk in Syrien habe, da seine Ehefrau und Kinder im Libanon aufhältig seien, nicht zutreffend, da seine Eltern und einige Geschwister in römisch 40 oder in der Umgebung leben. Zudem besitzt der Beschwerdeführer ein Grundstück im Heimatort, das er zur Erlangung von finanziellen Mitteln verkaufen könnte. Schließlich steht aufgrund der Länderinformationen auch fest, dass bei der Arbeitssuche Beziehungen ausschlaggebend sind. Der Beschwerdeführer, der bereits mehr als zehn Jahre als Fliesenleger gearbeitet hat, könnte auch bei der Arbeitssuche auf die Kontakte seiner erweiterten Familie zurückgreifen und wäre nicht völlig auf sich allein gestellt, so arbeitet ein in ar-Raqqa lebender Schwager derzeit ebenso als Fliesenleger. Aufgrund des hohen Bedarfs an Wiederaufbaumaßnahmen ist auch davon auszugehen, dass es Arbeitsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer geben wird und er trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien durch die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seiner Berufserfahrung – mag er diese auch außerhalb Syriens gesammelt haben – seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.

Der nunmehr XXXX -jährige Beschwerdeführer hat etwa die ersten XXXX Jahre seines Lebens in Syrien im Familienverband gelebt, seine Muttersprache ist Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in der Heimatregion kann aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ausgegangen werden. Der junge (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Mag die Situation auch schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.Der nunmehr römisch 40 -jährige Beschwerdeführer hat etwa die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens in Syrien im Familienverband gelebt, seine Muttersprache ist Arabisch, die er in Wort und Schrift beherrscht. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in der Heimatregion kann aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ausgegangen werden. Der junge (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Mag die Situation auch schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.

Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft auch seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder zu versorgen haben wird, die jedoch derzeit aufgrund der Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers auch ohne den Beschwerdeführer zurecht kommen. Aufgrund der dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist trotz der geschilderten unzweifelhaft schwierigen Lage in Syrien davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in das Dorf XXXX sowie die umliegende Region seine Grundbedürfnisse und die seiner Ehefrau und Kinder decken kann und nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde.Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Zukunft auch seine Ehefrau und seine fünf minderjährigen Kinder zu versorgen haben wird, die jedoch derzeit aufgrund der Unterstützung des Bruders des Beschwerdeführers auch ohne den Beschwerdeführer zurecht kommen. Aufgrund der dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist trotz der geschilderten unzweifelhaft schwierigen Lage in Syrien davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in das Dorf römisch 40 sowie die umliegende Region seine Grundbedürfnisse und die seiner Ehefrau und Kinder decken kann und nicht in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde.

Ebenso wird nicht verkannt, dass es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürliche Verhaftungen gegenüber Rückkehrern gibt, es sich bei diesen schwerwiegenden Vorfällen aber um Einzelfälle handelt, die zwar die Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols aufzeigen, jedoch insgesamt die Verstöße weder weit verbreitet noch staatlich gefördert sind (vgl. LIB S. 147 und 473 f.). Wenn auch naturgemäß ein Restrisiko besteht, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, so kann den Länderinformationen insgesamt nicht entnommen werden, dass die Gewalt jeden Rückkehrer treffen kann. Zudem kehrt der Beschwerdeführer in ein Dorf zurück, in dem er aufgewachsen ist und in welchem einige seiner Familienangehörigen leben, wodurch auch ein allfälliger Argwohn der ansässigen Bevölkerung abgefedert werden kann. Der Beschwerdeführer hat etwa die letzten XXXX Jahre außerhalb von Syrien verbracht und hat sich das Land in dieser Zeit grundlegend verändert. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch auch in Jordanien, und somit einem ihm damals fremden Land, gelungen, sich ein Leben aufzubauen und Geld für ein Grundstück anzusparen (vgl. BFA S. 9), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurückkehren kann.Ebenso wird nicht verkannt, dass es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürliche Verhaftungen gegenüber Rückkehrern gibt, es sich bei diesen schwerwiegenden Vorfällen aber um Einzelfälle handelt, die zwar die Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols aufzeigen, jedoch insgesamt die Verstöße weder weit verbreitet noch staatlich gefördert sind vergleiche LIB S. 147 und 473 f.). Wenn auch naturgemäß ein Restrisiko besteht, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, so kann den Länderinformationen insgesamt nicht entnommen werden, dass die Gewalt jeden Rückkehrer treffen kann. Zudem kehrt der Beschwerdeführer in ein Dorf zurück, in dem er aufgewachsen ist und in welchem einige seiner Familienangehörigen leben, wodurch auch ein allfälliger Argwohn der ansässigen Bevölkerung abgefedert werden kann. Der Beschwerdeführer hat etwa die letzten römisch 40 Jahre außerhalb von Syrien verbracht und hat sich das Land in dieser Zeit grundlegend verändert. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch auch in Jordanien, und somit einem ihm damals fremden Land, gelungen, sich ein Leben aufzubauen und Geld für ein Grundstück anzusparen vergleiche BFA S. 9), weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in sein Heimatdorf zurückkehren kann.

Hinsichtlich der in den Länderinformationen zitierten Quelle vom Oktober 2025, dass Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht habe und keine weiteren Rückkehr mehr aufgenommen werden könnten (vgl. LIB S. 461), ist zunächst festzuhalten, dass die Aufnahme von Rückkehrern aufgrund der oben ausführlich dargelegten Lage in Syrien zweifelsohne herausfordernd ist und die bestehende Infrastruktur belastet. Dass für ganz Syrien die Aufnahmekapazität erreicht wurde, kann in Zusammenschau mit den übrigen Quellen in dieser Pauschalität nicht festgestellt werden. Wenn auch ar-Raqqa eine Vielzahl an Rückkehrenden seit Dezember 2024 verzeichnet, so ist im Falle des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er nicht in eine informelle Siedlung in der Stadt oder ein Flüchtlingslager zurückkehren würde, sondern in ein Dorf, in welchem seine Familie bereits ansässig ist und in befestigten Gebäuden wohnt. Dass dort die Infrastruktur überlastet oder gar zusammengebrochen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aufgrund der dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Heimatdorf ist auch davon auszugehen, dass er, wenn überhaupt, in einem geringen Ausmaß auf die in Syrien verfügbare humanitäre Hilfe angewiesen sein wird.Hinsichtlich der in den Länderinformationen zitierten Quelle vom Oktober 2025, dass Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht habe und keine weiteren Rückkehr mehr aufgenommen werden könnten vergleiche LIB S. 461), ist zunächst festzuhalten, dass die Aufnahme von Rückkehrern aufgrund der oben ausführlich dargelegten Lage in Syrien zweifelsohne herausfordernd ist und die bestehende Infrastruktur belastet. Dass für ganz Syrien die Aufnahmekapazität erreicht wurde, kann in Zusammenschau mit den übrigen Quellen in dieser Pauschalität nicht festgestellt werden. Wenn auch ar-Raqqa eine Vielzahl an Rückkehrenden seit Dezember 2024 verzeichnet, so ist im Falle des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er nicht in eine informelle Siedlung in der Stadt oder ein Flüchtlingslager zurückkehren würde, sondern in ein Dorf, in welchem seine Familie bereits ansässig ist und in befestigten Gebäuden wohnt. Dass dort die Infrastruktur überlastet oder gar zusammengebrochen wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aufgrund der dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Heimatdorf ist auch davon auszugehen, dass er, wenn überhaupt, in einem geringen Ausmaß auf die in Syrien verfügbare humanitäre Hilfe angewiesen sein wird.

Zur Erreichbarkeit des Heimatdorfes

Der Beschwerdeführer kann sein Heimatdorf über die internationalen Flughäfen Damaskus und Aleppo erreichen, welche grundsätzlich in Betrieb sind, mag es auch aufgrund der derzeitigen internationalen Konfliktlage in der Region zu zwischenzeitlichen Schließungen des Luftraums oder der Flughäfen kommen (vgl. LIB S. 328 ff.). Von den Flughäfen aus ist es dem Beschwerdeführer möglich, das Dorf XXXX zu erreichen. Ebenso ergibt sich aus den Länderinformationen, dass eine Einreise aus der Türkei über die Grenzübergänge Çobanbey/Al Ra’i und Akçakale/Tall Abyad möglich ist und kann der Beschwerdeführer von dort aus das Dorf XXXX erreichen, ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. LIB S. 334 f.).Der Beschwerdeführer kann sein Heimatdorf über die internationalen Flughäfen Damaskus und Aleppo erreichen, welche grundsätzlich in Betrieb sind, mag es auch aufgrund der derzeitigen internationalen Konfliktlage in der Region zu zwischenzeitlichen Schließungen des Luftraums oder der Flughäfen kommen vergleiche LIB S. 328 ff.). Von den Flughäfen aus ist es dem Beschwerdeführer möglich, das Dorf römisch 40 zu erreichen. Ebenso ergibt sich aus den Länderinformationen, dass eine Einreise aus der Türkei über die Grenzübergänge Çobanbey/Al Ra’i und Akçakale/Tall Abyad möglich ist und kann der Beschwerdeführer von dort aus das Dorf römisch 40 erreichen, ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein vergleiche LIB S. 334 f.).

Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe beruhen auf den Länderberichten (vgl. LIB S. 485 ff.).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe beruhen auf den Länderberichten vergleiche LIB S. 485 ff.).

2.4.2. Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:

- Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026, Version 13,

- EUAA Country Guidance: Syria, Dezember2025.

Vor allem in den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 werden eine Vielzahl an Quellen wiedergegeben, wovon Einzelmeinungen mitunter ein unterschiedliches Bild zeichnen oder einander in Details gar widersprechen. Insgesamt ergibt sich aus den angeführten Erkenntnisquellen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche und besteht angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Die aktuellen Entwicklungen in Syrien, ergeben sich auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com. Die aktualisierten Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer als Parteiengehör übermittelt und wurde in der Stellungnahme vom 17.03.2026 nicht vorgebracht, dass diese nicht korrekt seien.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.1. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).

Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).

3.1.2. Wie ausgeführt konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien wegen der Behauptung, seine Ex-Frau habe Ehebruch begangen, durch deren Onkel eine Verfolgung drohen würde. Zudem würde die Verfolgungshandlungen keinen Konnex zu einem Konventionsgrund aufweisen, da diese nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung erfolgen würde. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss diese Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe” anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde. Im Übrigen muss die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ unabhängig von Verfolgungshandlungen festgestellt werden (vgl. VwGH 17.09.2025, Ra 2021/19/0473; 12.05.2025, Ra 2022/20/0289 jeweils mit Verweis auf EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman).3.1.2. Wie ausgeführt konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Syrien wegen der Behauptung, seine Ex-Frau habe Ehebruch begangen, durch deren Onkel eine Verfolgung drohen würde. Zudem würde die Verfolgungshandlungen keinen Konnex zu einem Konventionsgrund aufweisen, da diese nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität oder der politischen Gesinnung erfolgen würde. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität hat, muss diese Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe” anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde. Im Übrigen muss die „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ unabhängig von Verfolgungshandlungen festgestellt werden vergleiche VwGH 17.09.2025, Ra 2021/19/0473; 12.05.2025, Ra 2022/20/0289 jeweils mit Verweis auf EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman).

Dass die Familie des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführer von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden würde, kann gegenständlich ebenso nicht gesehen werden und widerspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers.

Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner Ex-Frau ist somit zu verneinen und nicht glaubhaft. Es kann im gegenständlichen Fall daher auch dahingestellt bleiben, ob der syrische Staat fähig und willig ist, den Beschwerdeführer vor den vorgebrachten Übergriffen zu schützen.

3.1.3. Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die SDF oder das ehemalige Assad-Regime konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr festgestellt werden.

3.1.4. Eine oppositionelle Gesinnung des Beschwerdeführers betreffend die HTS oder die neue Regierung Syriens liegt nicht vor, weshalb ihm auch von dieser Seite keine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.5. Auch sonst wurde eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle und landesweite Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht dargelegt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden (vgl. EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP).Ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 2, Buchst. e der Richtlinie 2004/83 nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden vergleiche EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).

3.2.2. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277).3.2.2. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277).

Wie basierend auf den aktuellen Länderinformationen bereits ausgeführt wurde, hat sich die allgemeine Sicherheitslage in Syrien und insbesondere in ar-Raqqa weitgehend stabilisiert, mag sie auch weiterhin teilweise angespannt, volatil und unübersichtlich sein. Insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist dennoch keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht.

In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Gebiet ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Art. 15 lit. c StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen (vgl. Country Guidance S. 71 f. und 84). In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Gebiet ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Artikel 15, Litera c, StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen vergleiche Country Guidance S. 71 f. und 84).

Konkret im Gouvernement Raqqa zeigen sich die Auswirkungen des Abkommens zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 auf die Sicherheitslage in der geringen Zahl ziviler Todesopfer im Vergleich zu der Zeit vor dem Abkommen, im Muster der Gewalt, die überwiegend gezielt zu sein scheint, im Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im Januar und Februar 2025 und in der Zahl der Rückkehrer und kann daraus geschlossen werden, dass es im Gouvernement Raqqa zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet (vgl. Country Guidance S. 83 f.). Mag die Country Guidance auch vor der Militäroffensive der Übergangsregierung veröffentlich worden sein, so sind basierend auf den getroffenen Länderfeststellungen keine Umstände erkennbar, aufgrund derer der Einschätzung von EUAA auch im Entscheidungszeitpunkt nicht gefolgt werden könnte. Die angespannte Lage betreffend die Gebietsgewinne und Eingliederungsbemühungen der neuen Regierung betrifft vor allem Kobanê/Ain al-Arab und Qamishli, nicht aber die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht, da die SDF den Verlust von ar-Raqqa akzeptiert hat.Konkret im Gouvernement Raqqa zeigen sich die Auswirkungen des Abkommens zwischen SDF und Übergangsregierung vom März 2025 auf die Sicherheitslage in der geringen Zahl ziviler Todesopfer im Vergleich zu der Zeit vor dem Abkommen, im Muster der Gewalt, die überwiegend gezielt zu sein scheint, im Rückgang der Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im Januar und Februar 2025 und in der Zahl der Rückkehrer und kann daraus geschlossen werden, dass es im Gouvernement Raqqa zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet vergleiche Country Guidance S. 83 f.). Mag die Country Guidance auch vor der Militäroffensive der Übergangsregierung veröffentlich worden sein, so sind basierend auf den getroffenen Länderfeststellungen keine Umstände erkennbar, aufgrund derer der Einschätzung von EUAA auch im Entscheidungszeitpunkt nicht gefolgt werden könnte. Die angespannte Lage betreffend die Gebietsgewinne und Eingliederungsbemühungen der neuen Regierung betrifft vor allem Kobanê/Ain al-Arab und Qamishli, nicht aber die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht, da die SDF den Verlust von ar-Raqqa akzeptiert hat.

In seinem Erkenntnis vom 01.09.2025, Zl. Ra 2025/20/0375, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn es an einem kausalen Zusammenhang zu einem in der GFK genannten Grund fehlt, mithin je nach Lage des konkretes Falles, wenn Verfolgungshandlungen durch nicht staatliche Akteure drohen und der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig ist, die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0172, 0173; vgl. zur Notwendigkeit, bei einer behaupteten Verfolgung durch Private auch prüfen zu müssen, ob eine nicht auf einem in der GFK genannten Grund beruhende Verfolgung zur Gewährung von subsidiären Schutz führt, EuGH 27.3.2025, C-217/23, Rn. 40 ff).In seinem Erkenntnis vom 01.09.2025, Zl. Ra 2025/20/0375, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass, wenn es an einem kausalen Zusammenhang zu einem in der GFK genannten Grund fehlt, mithin je nach Lage des konkretes Falles, wenn Verfolgungshandlungen durch nicht staatliche Akteure drohen und der Staat nicht schutzfähig oder schutzwillig ist, die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.10.2020, Ra 2020/18/0172, 0173; vergleiche zur Notwendigkeit, bei einer behaupteten Verfolgung durch Private auch prüfen zu müssen, ob eine nicht auf einem in der GFK genannten Grund beruhende Verfolgung zur Gewährung von subsidiären Schutz führt, EuGH 27.3.2025, C-217/23, Rn. 40 ff).

Wie bereits oben dargelegt, ist die vorgebrachte Verfolgung durch die Familie der Ex-Frau des Beschwerdeführers jedoch mangels Konnex zu einem Konventionsgrund nicht asylrelevant, darüber hinaus war das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Es kann im gegenständlichen Fall daher auch dahingestellt bleiben, ob der syrische Staat fähig und willig ist, den Beschwerdeführer vor den vorgegeblichen Übergriffen zu schützen. Es ist somit auch nicht davon auszugehen, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers das reale Risiko bzw. die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit erhöhen würden.

Sonstige Umstände der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, die zu einem höheren Risiko, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, führen würden, sind nicht hervorgekommen (vgl. nochmals VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277 mwN.).Sonstige Umstände der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, die zu einem höheren Risiko, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen, führen würden, sind nicht hervorgekommen vergleiche nochmals VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277 mwN.).

3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es dem volljährigen und gesunden Beschwerdeführer – nach eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten – möglich wäre, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest den grundlegendsten Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und Kinder zu erwirtschaften. Er wäre in Syrien nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte allenfalls auf seine im Heimatdorf lebenden Familienangehörigen zurückgreifen, etwa bei der Arbeits- und Wohnungssuche sowie für generellen Beistand. Hingewiesen sei dabei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen. Die Brüder und Schwäger des Beschwerdeführers sind allesamt berufstätig, die Brüder und die Eltern des Beschwerdeführers leben in eigenen Wohnungen oder Häusern. Ebenso steht ein etwa 500 m2 großes Grundstück im Eigentum des Beschwerdeführers. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So ist er insbesondere gesund und liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN.).Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So ist er insbesondere gesund und liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN.).

Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich über den Flughafen von Damaskus oder Aleppo sowie die von der neuen Regierung (bzw. der SNA) kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort zu gelangen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen unterstützen könnten, so pendelt sein Bruder nach Aleppo und kann daher davon ausgegangen werden, dass er Kenntnisse von sicheren Straßen hat. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:

3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

3.4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 8 EMRK Rz 4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind es die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (vgl. etwa VfGH 21.09.2015, E 332/2015 mwN.).3.4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 8, EMRK Rz 4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind es die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Schutzgut des Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen vergleiche etwa VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015, mwN.).

Art. 8 EMRK schützt auch das Familienleben. Zur Familie iSd Grundrechts zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vgl. VfSlg 16.777/2003). Die Familie iSd Art. 8 EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. durch einen gemeinsamen Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 8 EMRK Rz 7 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).Artikel 8, EMRK schützt auch das Familienleben. Zur Familie iSd Grundrechts zählt jedenfalls die Kernfamilie, das heißt die Beziehung zwischen den verheirateten Eltern und die Beziehung zwischen den Eltern und ihrem (auch unehelichen) minderjährigen Kind (EGMR 13.06.1979, 6833/74, Marckx; vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003,). Die Familie iSd Artikel 8, EMRK umfasst auch Beziehungen sonstiger durch Blutsverwandtschaft und Adoption verbundener Menschen, z.B. die Beziehung von Erwachsenen zu ihren Eltern, zwischen Großeltern und Enkeln oder Onkeln und Neffen, sofern tatsächlich eine ausreichende Nahebeziehung besteht (z.B. durch einen gemeinsamen Haushalt oder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis: EGMR 13.02.2001, 47160/99, Ezzoudhi) (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 8, EMRK Rz 7 (Stand 1.1.2025, rdb.at)).

Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 04.09.2025, Ra 2025/17/0088).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 04.09.2025, Ra 2025/17/0088).

Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mwN.).Unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mwN.).

Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 04.09.2025 Ra 2025/17/0088 mwN.).Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 04.09.2025 Ra 2025/17/0088 mwN.).

3.4.3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies Folgendes:

Der Beschwerdeführer unterhält keine Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen.Der Beschwerdeführer unterhält keine Beziehungen zu seinen in Österreich lebenden Verwandten, ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2024 und somit seit knapp zwei Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit knapp zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (siehe dazu etwa VfGH 12.06.2013, U 485/2012). Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2024 und somit seit knapp zwei Jahren in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit knapp zwei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (siehe dazu etwa VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,).

Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse, die er sich selbst erarbeitet hat. Er hat an keinem Deutschkurs oder Integrationskurs teilgenommen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht vorgebracht, er führt allerdings in seiner Unterkunft Reinigungstätigkeiten durch. Er hat einige Freundinnen und Freunden in Österreich, enge soziale Bindungen sind allerdings nicht hervorgekommen. Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.

Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien einzuräumen, dass die Situation, die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen und im Speziellen auch medizinischen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich erheblich unterscheidet. In Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer gesund, jung, im erwerbsfähigen Alter und spricht mit Arabisch die Landessprache Syriens und hat im Heimatdorf ein familiäres Netzwerk – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.

Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN.).Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN.).

Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig.Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig.

3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegeben, weil nach den, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden, Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Syrien besteht.Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegeben, weil nach den, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden, Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Syrien besteht.

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.

3.6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2325679.1.00

Im RIS seit

15.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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