TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/16 G314 2341042-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.04.2026
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Entscheidungsdatum

16.04.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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G314 2341042-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Beschlüsse (A) und erkennt zu Recht (B):

A)       

1.       Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8a VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr für die Beschwerde bewilligt.1. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Pauschalgebühr für die Beschwerde bewilligt.

2.       Der Antrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, den Beschwerdeführer zum Ersatz von Kosten in der Höhe von EUR 426,20 (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass es insgesamt richtig zu lauten hat:

„I. Gemäß § 66 Abs 1 iVm § 55 Abs 3 NAG wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.„I. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG wird der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

II. Gemäß § 70 Abs 3 FPG wird ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch zwei. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“

C)       Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Ungarns, wurde am XXXX .2026 in XXXX beim Cannabiskonsum in einem Park betreten. Nach seiner polizeilichen Vernehmung dazu sowie im Amtshilfeweg auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde er im Auftrag des BFA fest- und noch am selben Tag in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger Ungarns, wurde am römisch 40 .2026 in römisch 40 beim Cannabiskonsum in einem Park betreten. Nach seiner polizeilichen Vernehmung dazu sowie im Amtshilfeweg auch für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im gegen ihn eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde er im Auftrag des BFA fest- und noch am selben Tag in Schubhaft genommen.

Nach weiteren Ermittlungen (Anfrage an das Polizeikooperationszentrum Dolga Vas, Einholung von ECRIS-Auszügen sowie von Informationen zu Verwaltungsübertretungen und kriminalpolizeilichen Ermittlungen) erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er mittellos, weder erwerbstätig noch arbeitssuchend noch krankenversichert und in Österreich auch nicht integriert sei. Er sei am XXXX mit Suchtgift zum Eigenkonsum, aber ohne Ausweisdokumente betreten worden; in seinem Rucksack habe er Klebeband, Kabelbinder, Seile, Sturmhauben, Handschuhe und ein Messer mit sich geführt. Von den ungarischen Behörden sei er seit XXXX zur Aufenthaltsermittlung wegen Suchtgiftkriminalität ausgeschrieben. Es sei von einer massiven Gefahr der Begehung von Eigentums- und weiteren Suchtgiftdelikten auszugehen. In einer Gesamtbetrachtung gehe vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von strafbaren Handlungen beeinträchtige. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seines Verhaltens und seiner wirtschaftlichen Lage im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden.Nach weiteren Ermittlungen (Anfrage an das Polizeikooperationszentrum Dolga Vas, Einholung von ECRIS-Auszügen sowie von Informationen zu Verwaltungsübertretungen und kriminalpolizeilichen Ermittlungen) erließ das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er mittellos, weder erwerbstätig noch arbeitssuchend noch krankenversichert und in Österreich auch nicht integriert sei. Er sei am römisch 40 mit Suchtgift zum Eigenkonsum, aber ohne Ausweisdokumente betreten worden; in seinem Rucksack habe er Klebeband, Kabelbinder, Seile, Sturmhauben, Handschuhe und ein Messer mit sich geführt. Von den ungarischen Behörden sei er seit römisch 40 zur Aufenthaltsermittlung wegen Suchtgiftkriminalität ausgeschrieben. Es sei von einer massiven Gefahr der Begehung von Eigentums- und weiteren Suchtgiftdelikten auszugehen. In einer Gesamtbetrachtung gehe vom BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von strafbaren Handlungen beeinträchtige. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurden damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seines Verhaltens und seiner wirtschaftlichen Lage im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten sei. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung und Zurückverweisung sowie die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Verwaltungsverfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als er nicht durch ein Organ des BFA einvernommen worden sei und sich insbesondere der bescheiderlassende Referent keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft habe. Er sei strafgerichtlich unbescholten und bestreite die ihm zur Last gelegten Taten. Er sei zur Arbeitssuche eingereist, arbeitswillig und arbeitsfähig und habe in Österreich schon XXXX für mehrere Monate gearbeitet. Das BFA habe die angenommene Gefährlichkeit nicht nachvollziehbar begründet und keine gesetzeskonforme Gefährdungsprognose erstellt. Ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, die die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Hilfsweise beantragt er die Aufhebung und Zurückverweisung sowie die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das Verwaltungsverfahren insoweit mangelhaft geblieben sei, als er nicht durch ein Organ des BFA einvernommen worden sei und sich insbesondere der bescheiderlassende Referent keinen persönlichen Eindruck von ihm verschafft habe. Er sei strafgerichtlich unbescholten und bestreite die ihm zur Last gelegten Taten. Er sei zur Arbeitssuche eingereist, arbeitswillig und arbeitsfähig und habe in Österreich schon römisch 40 für mehrere Monate gearbeitet. Das BFA habe die angenommene Gefährlichkeit nicht nachvollziehbar begründet und keine gesetzeskonforme Gefährdungsprognose erstellt. Ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Es würden keine besonderen Umstände vorliegen, die die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden.

Gleichzeitig beantragte der BF unter Vorlage eines mit XXXX .2026 datierten Vermögensbekenntnisses, ihm für das Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zu bewilligen. Gleichzeitig beantragte der BF unter Vorlage eines mit römisch 40 .2026 datierten Vermögensbekenntnisses, ihm für das Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren zu bewilligen.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten von EUR 426,20 (EUR 57,40 Ersatz für den Vorlageaufwand, EUR 368,80 Ersatz für den Schriftsatzaufwand) zu verpflichten. Unter Vorlage einer Meldung vom XXXX .2026 wurde darauf hingewiesen, dass sein Verhalten in der Schubhaft die von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unterstreiche. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen und den BF zum Ersatz der Kosten von EUR 426,20 (EUR 57,40 Ersatz für den Vorlageaufwand, EUR 368,80 Ersatz für den Schriftsatzaufwand) zu verpflichten. Unter Vorlage einer Meldung vom römisch 40 .2026 wurde darauf hingewiesen, dass sein Verhalten in der Schubhaft die von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unterstreiche.

Feststellungen:

Der am XXXX geborene BF ist Staatsangehöriger von Ungarn und beherrscht die ungarische Sprache. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Der am römisch 40 geborene BF ist Staatsangehöriger von Ungarn und beherrscht die ungarische Sprache. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig.

Der BF war in Österreich nur von XXXX bis XXXX unselbständig erwerbstätig. Für ihn liegt im Bundesgebiet (abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum XXXX und im AHZ XXXX seit XXXX ) keine Wohnsitzmeldung vor. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt. Der BF war in Österreich nur von römisch 40 bis römisch 40 unselbständig erwerbstätig. Für ihn liegt im Bundesgebiet (abgesehen von Meldungen im Polizeianhaltezentrum römisch 40 und im AHZ römisch 40 seit römisch 40 ) keine Wohnsitzmeldung vor. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt.

Zuletzt reiste der BF im XXXX 2025 in das Bundesgebiet ein. Er lebte hier auf der Straße; ab und zu kam er bei einem Freund unter. Er ist mittellos und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln von Pfandflaschen. Er war während seines nunmehrigen Inlandsaufenthalts weder krankenversichert noch beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und hat auch keine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz. Zuletzt reiste der BF im römisch 40 2025 in das Bundesgebiet ein. Er lebte hier auf der Straße; ab und zu kam er bei einem Freund unter. Er ist mittellos und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch das Sammeln von Pfandflaschen. Er war während seines nunmehrigen Inlandsaufenthalts weder krankenversichert noch beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und hat auch keine begründete Aussicht auf einen Arbeitsplatz.

Der BF hat keine Familienangehörigen, die in Österreich leben. Er hat hier auch keine maßgeblichen privaten Bindungen und keine konkreten Integrationsschritte gesetzt.

Der BF ist in Österreich, aber auch in anderen Staaten, insbesondere in Ungarn, strafgerichtlich unbescholten. In Ungarn bestehen gegen ihn allerdings kriminalpolizeiliche Vormerkungen wegen Besitz und Konsum vom Suchtgift, Diebstahl und Fahren unter Alkoholeinfluss; er ist von den dortigen Justizbehörden zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.

Am XXXX wurde der BF in XXXX auf einer Parkbank sitzend von einer Polizeistreife im Besitz von 3 g Cannabiskraut zum Eigenkonsum angetroffen. Bei der Durchsuchung seines Rucksacks wurde festgestellt, dass er auch Klebeband, Kabelbinder, Seile, eine Nagelschere, einen weiteren spitzen Gegenstand, Sturmhauben und Handschuhe mit sich führte. Er hatte kein Identitätsdokument bei sich. Wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch entgegen § 27 Abs 2 SMG erfolgten eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft. Am römisch 40 wurde der BF in römisch 40 auf einer Parkbank sitzend von einer Polizeistreife im Besitz von 3 g Cannabiskraut zum Eigenkonsum angetroffen. Bei der Durchsuchung seines Rucksacks wurde festgestellt, dass er auch Klebeband, Kabelbinder, Seile, eine Nagelschere, einen weiteren spitzen Gegenstand, Sturmhauben und Handschuhe mit sich führte. Er hatte kein Identitätsdokument bei sich. Wegen des Verdachts des Erwerbs und Besitzes von Suchtgift ausschließlich für den eigenen persönlichen Gebrauch entgegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG erfolgten eine Mitteilung an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie ein Abtretungsbericht an die Staatsanwaltschaft.

Mit der Strafverfügung vom XXXX wurde über den BF wegen § 120 Abs 1a iVm § 31 Abs 1 und Abs 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 600 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 8 Stunden) verhängt, weil er am XXXX im Bundesgebiet ohne Reisedokument, ohne Meldeadresse und ohne finanzielle Mittel bei einem Suchtgiftdelikt betreten worden sei und weder einer Arbeit nachgehe noch auf Arbeitssuche sei. Der BF hat dagegen keinen Einspruch erhoben; die Strafe ist daher vollstreckbar. Mit der Strafverfügung vom römisch 40 wurde über den BF wegen Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und Absatz eins a, FPG eine Geldstrafe von EUR 600 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, 8 Stunden) verhängt, weil er am römisch 40 im Bundesgebiet ohne Reisedokument, ohne Meldeadresse und ohne finanzielle Mittel bei einem Suchtgiftdelikt betreten worden sei und weder einer Arbeit nachgehe noch auf Arbeitssuche sei. Der BF hat dagegen keinen Einspruch erhoben; die Strafe ist daher vollstreckbar.

Der BF wurde am XXXX festgenommen und am selben Tag in Schubhaft genommen. Er wurde zunächst bis XXXX im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten; seither befindet er sich im AHZ XXXX . Dort wurde gegen ihn am XXXX wegen aggressiven Verhaltens und der Missachtung von Anordnungen als Disziplinarmittel die Einzelhaft für die Dauer von 72 Stunden angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und am selben Tag in Schubhaft genommen. Er wurde zunächst bis römisch 40 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten; seither befindet er sich im AHZ römisch 40 . Dort wurde gegen ihn am römisch 40 wegen aggressiven Verhaltens und der Missachtung von Anordnungen als Disziplinarmittel die Einzelhaft für die Dauer von 72 Stunden angeordnet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben des BF, auf seinen Sozialversicherungsdaten sowie auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.

Der BF hat kein Identitätsdokument. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit wurden von der Polizei anhand der BMI-Anfrageplattform festgestellt und von ihm nicht in Zweifel gezogen. Ungarischkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Deutschkenntnisse sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht behauptet, ebensowenig relevante private oder familiäre Bindungen im Inland, konkrete Integrationsbemühungen oder gesundheitliche Probleme. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus letzterem sowie aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter.

Aus den Sozialversicherungsdaten ist ersichtlich, dass der BF in Österreich nur XXXX für einige Monate erwerbstätig war. Seither ist er im Bundesgebiet keiner sozialversicherten Beschäftigung mehr nachgegangen; er ist derzeit auch nicht anderweitig krankenversichert. Im ZMR sind nur die Wohnsitzmeldungen während der Schubhaft ersichtlich. Dies steht im Einklang mit den Angaben des BF, wonach er während des nunmehrigen Inlandsaufenthalts im Wesentlichen obdachlos gewesen sei. Im IZR ist weder die Beantragung noch die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ersichtlich; dergleichen wird auch vom BF nicht behauptet. Aus den Sozialversicherungsdaten ist ersichtlich, dass der BF in Österreich nur römisch 40 für einige Monate erwerbstätig war. Seither ist er im Bundesgebiet keiner sozialversicherten Beschäftigung mehr nachgegangen; er ist derzeit auch nicht anderweitig krankenversichert. Im ZMR sind nur die Wohnsitzmeldungen während der Schubhaft ersichtlich. Dies steht im Einklang mit den Angaben des BF, wonach er während des nunmehrigen Inlandsaufenthalts im Wesentlichen obdachlos gewesen sei. Im IZR ist weder die Beantragung noch die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ersichtlich; dergleichen wird auch vom BF nicht behauptet.

Der Inlandsaufenthalt des BF seit XXXX , seine Mittellosigkeit und das Sammeln von Pfandflaschen zur Deckung seines Lebensunterhalts ergeben sich aus seinen Angaben. Das Fehlen finanzieller Mittel wird auch durch das zur Erlangung der Verfahrenshilfe abgegebene Vermögensbekenntnis unterstrichen. Der BF behauptet zwar, er sei zur Arbeitssuche eingereist, dem kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal er sich zwar seit fast einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, aber nach eigenen Angaben nicht beim AMS zur Arbeitssuche gemeldet war und keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat. Der Inlandsaufenthalt des BF seit römisch 40 , seine Mittellosigkeit und das Sammeln von Pfandflaschen zur Deckung seines Lebensunterhalts ergeben sich aus seinen Angaben. Das Fehlen finanzieller Mittel wird auch durch das zur Erlangung der Verfahrenshilfe abgegebene Vermögensbekenntnis unterstrichen. Der BF behauptet zwar, er sei zur Arbeitssuche eingereist, dem kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal er sich zwar seit fast einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, aber nach eigenen Angaben nicht beim AMS zur Arbeitssuche gemeldet war und keine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht hat.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF geht aus dem Strafregister hervor. Auch in den vom BFA eingeholten ECRIS-Auszügen scheint keine Verurteilung auf. Die kriminalpolizeilichen Vormerkungen in Ungarn und der Umstand, dasss er dort zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, werden anhand entsprechender polizeilicher Feststellungen konstatiert. Informationen zu den Taten, die ihm dort zur Last gelegt werden, fehlen jedoch.

Der Umstand, dass der BF am XXXX im Besitz von Cannabiskraut und von weiteren Gegenständen von der Polizei betreten wurde, geht aus dem entsprechenden Polizeibericht hervor. Der deshalb erstattete Abtretungsbericht liegt vor, ebenso die Strafverfügung vom XXXX , die laut E-Mail vom XXXX vollsteckbar ist. Da gegen den BF wegen des Suchtgiftkonsums kein Strafverfahren eingeleitet wurde, muss auf seinen Einwand, es habe sich nicht um THC, sondern um CBD gehalten, nicht eingegangen werden.Der Umstand, dass der BF am römisch 40 im Besitz von Cannabiskraut und von weiteren Gegenständen von der Polizei betreten wurde, geht aus dem entsprechenden Polizeibericht hervor. Der deshalb erstattete Abtretungsbericht liegt vor, ebenso die Strafverfügung vom römisch 40 , die laut E-Mail vom römisch 40 vollsteckbar ist. Da gegen den BF wegen des Suchtgiftkonsums kein Strafverfahren eingeleitet wurde, muss auf seinen Einwand, es habe sich nicht um THC, sondern um CBD gehalten, nicht eingegangen werden.

Die Meldung betreffend den Vorfall im AHZ XXXX am XXXX ergibt sich aus der aktenkundigen Meldung vom selben Tag. Die Meldung betreffend den Vorfall im AHZ römisch 40 am römisch 40 ergibt sich aus der aktenkundigen Meldung vom selben Tag.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF gänzlich einkommens- und vermögenslos ist, beeinträchtigt sogar die geringe Pauschalgebühr für die Beschwerde, die nach § 2 Abs 1 Z 1 VwG-EGebV EUR 50 beträgt, seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Neben dieser Gebühr entstehen im Beschwerdeverfahren (soweit ersichtlich) keine weiteren Kosten. 1. Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF gänzlich einkommens- und vermögenslos ist, beeinträchtigt sogar die geringe Pauschalgebühr für die Beschwerde, die nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, VwG-EGebV EUR 50 beträgt, seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Neben dieser Gebühr entstehen im Beschwerdeverfahren (soweit ersichtlich) keine weiteren Kosten.

2. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Ein Kostenersatz für den geltend geamchten Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand der Behörde ist – anders als im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (siehe § 35 VwGVG) - nicht vorgesehen, sodass der darauf gerichtete Antrag des BFA als unzulässig zurückzuweisen ist.2. Im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG gilt gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 492, 951). Ein Kostenersatz für den geltend geamchten Schriftsatz-, Verhandlungs- und Vorlageaufwand der Behörde ist – anders als im Maßnahmenbeschwerdeverfahren (siehe Paragraph 35, VwGVG) - nicht vorgesehen, sodass der darauf gerichtete Antrag des BFA als unzulässig zurückzuweisen ist.

Zu Spruchteil B):

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA ist es nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist (siehe VwGH 05.09.2023, Ra 2023/18/0203 und 12.10.2016, Ra 2016/18/0119). Die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips dadurch, dass der BF im Verwaltungsverfahren vor dem BFA im Wege der Amtshilfe durch die Polizei vernommen wurde, liegt somit nicht vor, zumal das AVG auch im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht kennt (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2025/11/0003). Im verwaltungsbehördlichen Verfahren vor dem BFA ist es nicht zwingend erforderlich, dass das einvernehmende Organ zugleich auch das zur Entscheidung berufene Organ ist (siehe VwGH 05.09.2023, Ra 2023/18/0203 und 12.10.2016, Ra 2016/18/0119). Die in der Beschwerde behauptete Verletzung des Unmittelbarkeitsprinzips dadurch, dass der BF im Verwaltungsverfahren vor dem BFA im Wege der Amtshilfe durch die Polizei vernommen wurde, liegt somit nicht vor, zumal das AVG auch im Allgemeinen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht kennt vergleiche VwGH 22.10.2025, Ra 2025/11/0003).

Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Ungarn ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF setzt gemäß § 67 Abs 1 FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Eine solche Gefahr liegt hier – auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens des strafgerichtlich unbescholtenen BF – nicht vor. Der dem § 67 Abs 1 FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs 3 FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die (wie hier) nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs 1 FPG. Die Befürchtung eines allfälligen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich vermag die Annahme, der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 FPG sei erfüllt, jedenfalls nicht zu tragen (siehe VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202).Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF setzt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG voraus, dass auf Grund seines persönlichen Verhaltens, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Eine solche Gefahr liegt hier – auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens des strafgerichtlich unbescholtenen BF – nicht vor. Der dem Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsmaßstab erfordert einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG ("schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit"). Stellen Verstöße, die (wie hier) nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Die Befürchtung eines allfälligen weiteren unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich vermag die Annahme, der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG sei erfüllt, jedenfalls nicht zu tragen (siehe VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202).

Zwar darf bei der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbots nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose auch ein Verhalten herangezogen werden, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage. Auch steht einer solchen Beurteilung der Umstand nicht entgegen, dass strafgerichtliche Ermittlungen bisher zu keiner Anklage geführt haben (siehe VwGH 02.03.2026, Ra 2026/20/0063).

Weder die Bestrafung des BF wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts noch der einmalige Erwerb und Besitz einer geringen Suchtgiftmenge zum Eigenkonsum, ohne dass er daraus einen Vorteil gezogen hat (zu den Voraussetzungen für die Erstattung eines Abtretungsberichts an die Staatsanwaltschaft siehe § 13 Abs 2b iVm Abs 2a SMG) ist so schwerwiegend, dass deshalb ein Aufenthaltsverbot verhängt werden müsste, auch nicht bei Berücksichtigung des Umstands, dass der BF während der Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und am XXXX verschiedene Gegenstände mit sich geführt hat, die allenfalls zur Begehung von Straftaten verwendet werden könnten. Angesichts der Betretung auf einer Parkbank lag jedenfalls noch keine strafrechtlich relevante, der Ausführung einer Straftat unmittelbar vorangehende Handlung iSd § 15 Abs 2 StGB vor. Angesichts der Obdachlosigkeit des BF und des Umstands, dass er im Freien genächtigt hat, sind auch unverdächtige Einsatzmöglichkeiten für die vorgefundenen Gegenstände möglich und durchaus wahrscheinlich. In Bezug auf die (kriminal)polizeilichen Ermittlungen gegen den BF in Ungarn liegen keine konkreten Tatsachen vor, die über eine bloße Verdachtslage hinausgehen und die daher in die Gefährdungsprognose einbezogen werden könnten, zumal nicht einmal bekannt ist, welches Fehlverhalten ihm dort konkret vorgeworfen wird. Weder die Bestrafung des BF wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts noch der einmalige Erwerb und Besitz einer geringen Suchtgiftmenge zum Eigenkonsum, ohne dass er daraus einen Vorteil gezogen hat (zu den Voraussetzungen für die Erstattung eines Abtretungsberichts an die Staatsanwaltschaft siehe Paragraph 13, Absatz 2 b, in Verbindung mit Absatz 2 a, SMG) ist so schwerwiegend, dass deshalb ein Aufenthaltsverbot verhängt werden müsste, auch nicht bei Berücksichtigung des Umstands, dass der BF während der Schubhaft eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und am römisch 40 verschiedene Gegenstände mit sich geführt hat, die allenfalls zur Begehung von Straftaten verwendet werden könnten. Angesichts der Betretung auf einer Parkbank lag jedenfalls noch keine strafrechtlich relevante, der Ausführung einer Straftat unmittelbar vorangehende Handlung iSd Paragraph 15, Absatz 2, StGB vor. Angesichts der Obdachlosigkeit des BF und des Umstands, dass er im Freien genächtigt hat, sind auch unverdächtige Einsatzmöglichkeiten für die vorgefundenen Gegenstände möglich und durchaus wahrscheinlich. In Bezug auf die (kriminal)polizeilichen Ermittlungen gegen den BF in Ungarn liegen keine konkreten Tatsachen vor, die über eine bloße Verdachtslage hinausgehen und die daher in die Gefährdungsprognose einbezogen werden könnten, zumal nicht einmal bekannt ist, welches Fehlverhalten ihm dort konkret vorgeworfen wird.

Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF zieht jedoch die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich (siehe VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022).Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF zieht jedoch die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nach sich (siehe VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022).

Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Letzteres setzt idR einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus; diese Voraussetzung ist hier jedenfalls nicht erfüllt, weil sich der BF erst seit XXXX wieder kontinuierlich in Österreich aufhält. Er hat auch keine begründete Aussicht, eingestellt zu werden, zumal er nach seiner Darstellung seit XXXX auf Arbeitssuche ist, die bislang jedoch gänzlich erfolglos geblieben ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Letzteres setzt idR einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt voraus; diese Voraussetzung ist hier jedenfalls nicht erfüllt, weil sich der BF erst seit römisch 40 wieder kontinuierlich in Österreich aufhält. Er hat auch keine begründete Aussicht, eingestellt zu werden, zumal er nach seiner Darstellung seit römisch 40 auf Arbeitssuche ist, die bislang jedoch gänzlich erfolglos geblieben ist.

Gemäß § 66 Abs 2 FPG sind bei der Entscheidung über eine Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG sind bei der Entscheidung über eine Ausweisung insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter des Betroffenen, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im
Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist u.a. eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im , Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Der BF hält sich erst seit kurzem in Österreich auf und erfüllt die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigenden unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht, zumal er in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG ist bzw. weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG verfügt. Soweit er seinen Lebensunterhalt in Inland durch das Sammeln von Pfandflaschen bestritt, erfüllt dies begrifflich keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG, weil es keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Er bediente sich vielmehr nur einer durch das Pfandsystem garantierten Einnahmemöglichkeit, wobei ein auf Aneignung, nicht aber ein auf Gewinnerzielung durch Güteraustausch gerichtetes Tun zu Grunde liegt (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Deutschland Sozialgericht Berlin 08.03.2017, Az S 191 AS 16707/13). Der BF hält sich erst seit kurzem in Österreich auf und erfüllt die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigenden unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht, zumal er in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ist bzw. weder über ausreichende Existenzmittel noch über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügt. Soweit er seinen Lebensunterhalt in Inland durch das Sammeln von Pfandflaschen bestritt, erfüllt dies begrifflich keine selbständige Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, weil es keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Er bediente sich vielmehr nur einer durch das Pfandsystem garantierten Einnahmemöglichkeit, wobei ein auf Aneignung, nicht aber ein auf Gewinnerzielung durch Güteraustausch gerichtetes Tun zu Grunde liegt (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Deutschland Sozialgericht Berlin 08.03.2017, Az S 191 AS 16707/13).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt des BF, soweit er drei Monate überstieg, nicht mehr rechtmäßig war. Er hat kein Familienleben iSd § 9 Abs 2 Z 2 BAF-VG im Bundesgebiet, weil in Österreich keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben ist verhältnismäßig. Es wird ihm möglich sein, die Kontakte zu allfälligen, im Inland lebenden Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal er Österreich auch nach der Rückkehr nach Ungarn im Rahmen kurzfristiger Aufenthalte besuchen kann.Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Inlandsaufenthalt des BF, soweit er drei Monate überstieg, nicht mehr rechtmäßig war. Er hat kein Familienleben iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BAF-VG im Bundesgebiet, weil in Österreich keine Angehörigen seiner Kernfamilie leben. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in sein Privatleben ist verhältnismäßig. Es wird ihm möglich sein, die Kontakte zu allfälligen, im Inland lebenden Bezugspersonen über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten, zumal er Österreich auch nach der Rückkehr nach Ungarn im Rahmen kurzfristiger Aufenthalte besuchen kann.

Der BF hat demgegenüber nach wie vor starke Bindungen zu seinem Heimatstaat, wo er sprachkundig und mit den Gegebenheiten vertraut ist. Es wird ihm möglich sein, nach der Rückkehr nach Ungarn für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal er gesund ist und keine besondere Vulnerabilität besteht. Außerdem hat er durch den Konsum von Suchtgift in der Öffentlichkeit und durch seinen nicht rechtmäßigen Aufenthalt gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

Die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde in diesem Sinn abzuändern.

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist in diesem Sinn abzuändern.

Gemäß § 18 Abs 4 BFA-VG darf die aufschiebende Wirkung bei Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 FPG nicht aberkannt werden. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist im Hinblick darauf ersatzlos zu beheben, zumal keine Umstände ersichtlich sind, die eine sofortige Ausreise des BF erfordern würden. Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG darf die aufschiebende Wirkung bei Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG nicht aberkannt werden. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist im Hinblick darauf ersatzlos zu beheben, zumal keine Umstände ersichtlich sind, die eine sofortige Ausreise des BF erfordern würden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme des BF vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG bei dem Erkenntnis an der zitierten Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidungen, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründen, nicht zuzulassen, zumal sich das BVwG bei dem Erkenntnis an der zitierten Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.

Schlagworte

Ausweisung Durchsetzungsaufschub Familienleben Interessenabwägung öffentliche Interessen Rückkehrsituation Unbescholtenheit Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2341042.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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