Entscheidungsdatum
17.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W176 2323435/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zl. 1408030502/241275387, wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2025, Zl. 1408030502/241275387, wegen einer asylrechtlichen Angelegenheit nach Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste XXXX (Beschwerdeführer bzw. BF) stellte am XXXX bei der Polizeiinspektion XXXX (Fremdenpolizei) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am folgenden Tage gab er an, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Ihm drohe auch Verfolgung, weil er in Syrien als Krankenpfleger Rebellen versorgt habe.1. Der aus Syrien stammende, illegal ins Bundesgebiet eingereiste römisch 40 (Beschwerdeführer bzw. BF) stellte am römisch 40 bei der Polizeiinspektion römisch 40 (Fremdenpolizei) einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am folgenden Tage gab er an, er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen. Ihm drohe auch Verfolgung, weil er in Syrien als Krankenpfleger Rebellen versorgt habe.
2. Nachdem er beim Versuch der Weiterreise nach Deutschland von der deutschen Bundespolizei aufgehalten und nach Österreich zurückgeschoben worden war, gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX zusammengefasst an, er stamme aus XXXX im Gouvernement XXXX , sei zum zweiten Mal verheiratet und habe insgesamt XXXX Kinder. Er habe in Syrien eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und bei Ausbruch des Bürgerkrieges in einem Krankenhaus gearbeitet. Dann sei er zum Militär einberufen worden und habe sich versteckt. In der Folge habe er mit den Rebellen Probleme bekommen, weil er sich geweigert habe, Betäubungsmittel ohne Rezept herauszugeben. Zudem sei ein Freund des BF getötet worden, weil er einem verletzten FSA-Kämpfer nicht mehr habe helfen können. XXXX sei er dann in die Türkei ausgereist, wo seine zweite Ehefrau mit den Kindern lebe.2. Nachdem er beim Versuch der Weiterreise nach Deutschland von der deutschen Bundespolizei aufgehalten und nach Österreich zurückgeschoben worden war, gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 zusammengefasst an, er stamme aus römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , sei zum zweiten Mal verheiratet und habe insgesamt römisch 40 Kinder. Er habe in Syrien eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolviert und bei Ausbruch des Bürgerkrieges in einem Krankenhaus gearbeitet. Dann sei er zum Militär einberufen worden und habe sich versteckt. In der Folge habe er mit den Rebellen Probleme bekommen, weil er sich geweigert habe, Betäubungsmittel ohne Rezept herauszugeben. Zudem sei ein Freund des BF getötet worden, weil er einem verletzten FSA-Kämpfer nicht mehr habe helfen können. römisch 40 sei er dann in die Türkei ausgereist, wo seine zweite Ehefrau mit den Kindern lebe.
Zugleich legte er syrische Personenstandsregisterauszüge, Heiratsurkunden und Geburtsurkunden seiner Kinder, sein Militärbuch und seinen Personalausweis vor.
3. Am XXXX wurde der BF von der belangten Behörde neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe er zunächst in geheimen Krankenstationen der Opposition gearbeitet. XXXX habe er dann das Gouvernement XXXX verlassen, um nach XXXX in Nordsyrien zu gehen. Dort habe er in einer Apotheke gearbeitet. Seine Mutter und zwei seiner Schwestern würden in XXXX , die übrigen Geschwister wieder in XXXX leben. Die Lage sei – auch in XXXX – schwierig. Die Brüder des BF würden in Zelten auf dem der Familie gehörenden Land leben. Seine Frau erhalte von ihren Verwandten in XXXX Unterstützung. Wegen des Vorfalles, bei dem ein FSA-Kämpfer in seiner Pflege gestorben sei, drohe ihm die Blutrache seitens der Verwandten des FSA-Kämpfers. In Syrien gebe es keine Arbeit mehr, wenige Lebensmittel und selten Strom. Seit dem Sturz des Assad-Regimes habe sich nichts geändert.3. Am römisch 40 wurde der BF von der belangten Behörde neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe er zunächst in geheimen Krankenstationen der Opposition gearbeitet. römisch 40 habe er dann das Gouvernement römisch 40 verlassen, um nach römisch 40 in Nordsyrien zu gehen. Dort habe er in einer Apotheke gearbeitet. Seine Mutter und zwei seiner Schwestern würden in römisch 40 , die übrigen Geschwister wieder in römisch 40 leben. Die Lage sei – auch in römisch 40 – schwierig. Die Brüder des BF würden in Zelten auf dem der Familie gehörenden Land leben. Seine Frau erhalte von ihren Verwandten in römisch 40 Unterstützung. Wegen des Vorfalles, bei dem ein FSA-Kämpfer in seiner Pflege gestorben sei, drohe ihm die Blutrache seitens der Verwandten des FSA-Kämpfers. In Syrien gebe es keine Arbeit mehr, wenige Lebensmittel und selten Strom. Seit dem Sturz des Assad-Regimes habe sich nichts geändert.
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.). 4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 05.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).
Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Er sei Syrer, Araber und Sunnit. Umstände, die auf eine asylrelevante Verfolgung schließen lassen könnten, seien nicht hervorgekommen. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes erheblich verbessert.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, die Feststellungen zum Werdegang des BF würden auf seinen eigenen Angaben beruhen. Die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ergäben sich aus den Länderberichten.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Art. 8 EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dem BF drohe keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die aktuelle Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien sei nicht derart schlecht, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Artikel 8, EMRK stehe der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF und der Abschiebung nach Syrien nicht entgegen.
5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom XXXX wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.5. Gegen diesen Bescheid wendet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom römisch 40 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, dem BF nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status eines Asylberechtigten, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu auszusprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei.
Der BF brachte darin zusammengefasst vor, er werde beschuldigt, für den Tod eines FSA-Kommandanten verantwortlich zu sein, weswegen ihm die Blutrache durch dessen Stamm XXXX , dem auch er selbst angehöre, drohe. Ein Kollege des BF sei bereits wegen dieser Angelegenheit getötet worden. Auch wenn es keine gesicherten Informationen dazu gebe, ob in Syrien nach wie vor Zwangsrekrutierungen durchgeführt würden, sei wahrscheinlich, dass dem BF die Zwangsrekrutierung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien drohen würde. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert.Der BF brachte darin zusammengefasst vor, er werde beschuldigt, für den Tod eines FSA-Kommandanten verantwortlich zu sein, weswegen ihm die Blutrache durch dessen Stamm römisch 40 , dem auch er selbst angehöre, drohe. Ein Kollege des BF sei bereits wegen dieser Angelegenheit getötet worden. Auch wenn es keine gesicherten Informationen dazu gebe, ob in Syrien nach wie vor Zwangsrekrutierungen durchgeführt würden, sei wahrscheinlich, dass dem BF die Zwangsrekrutierung im Falle seiner Rückkehr nach Syrien drohen würde. Die Sicherheits- und Versorgungslage habe sich seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern eher noch verschlechtert.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen wurde.7. Am römisch 40 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der BF als Partei vernommen wurde.
Dabei gab der BF an, die Versorgungslage in XXXX sei sehr schlecht, weshalb seine Brüder Syrien wieder verlassen wollen würden. Ein Bruder sei bereits wieder in den Libanon gegangen. Die Schwester, in deren Haus in XXXX die Mutter, eine weitere Schwester und eine Tochter des BF aufhalten würden, sei vor kurzem zu ihrem Mann nach XXXX gezogen und unterstützte die Verwandten in XXXX nicht mehr. XXXX habe es einen Vorfall gegeben, bei dem ein Kollege des BF erschossen worden sei, wofür der BF nun verantwortlich gemacht werde und weswegen ihm die Blutrache drohe. Wegen dieses Vorfalles werde auch nach wie vor nach ihm gesucht. Der Staat habe keine Macht in der Heimatregion des BF. Infolge der Kämpfe zwischen der Übergangsregierung und den SDF seien zahlreiche IS-Kämpfer freigekommen. Auch sei die Sicherheitslage in Syrien sehr schlecht und der BF stimme nicht mit der Ideologie der Übergangsregierung ein.Dabei gab der BF an, die Versorgungslage in römisch 40 sei sehr schlecht, weshalb seine Brüder Syrien wieder verlassen wollen würden. Ein Bruder sei bereits wieder in den Libanon gegangen. Die Schwester, in deren Haus in römisch 40 die Mutter, eine weitere Schwester und eine Tochter des BF aufhalten würden, sei vor kurzem zu ihrem Mann nach römisch 40 gezogen und unterstützte die Verwandten in römisch 40 nicht mehr. römisch 40 habe es einen Vorfall gegeben, bei dem ein Kollege des BF erschossen worden sei, wofür der BF nun verantwortlich gemacht werde und weswegen ihm die Blutrache drohe. Wegen dieses Vorfalles werde auch nach wie vor nach ihm gesucht. Der Staat habe keine Macht in der Heimatregion des BF. Infolge der Kämpfe zwischen der Übergangsregierung und den SDF seien zahlreiche IS-Kämpfer freigekommen. Auch sei die Sicherheitslage in Syrien sehr schlecht und der BF stimme nicht mit der Ideologie der Übergangsregierung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF wurde am XXXX im Gouvernement XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er besuchte die Schule in XXXX und absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger in XXXX Nach deren Abschluss im Jahre XXXX arbeitete er zunächst als Krankenpfleger und leistete dann fast zwei Jahre den Wehrdienst bei der syrischen Armee als Unteroffizier bei den Fallschirmjägern. Danach arbeitete er als Krankenpfleger in XXXX .Der BF wurde am römisch 40 im Gouvernement römisch 40 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit. Er besuchte die Schule in römisch 40 und absolvierte anschließend eine dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger in römisch 40 Nach deren Abschluss im Jahre römisch 40 arbeitete er zunächst als Krankenpfleger und leistete dann fast zwei Jahre den Wehrdienst bei der syrischen Armee als Unteroffizier bei den Fallschirmjägern. Danach arbeitete er als Krankenpfleger in römisch 40 .
Nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges versorgte der BF als Krankenpfleger in einem Untergrundlazarett der Rebellen deren Angehörige. Ab dem Jahre XXXX , nachdem sich die Assad-Armee aus der Gegend um XXXX zurückgezogen hatte, arbeitete der BF dann offen als Krankenpfleger für die damalige Opposition.Nach dem Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges versorgte der BF als Krankenpfleger in einem Untergrundlazarett der Rebellen deren Angehörige. Ab dem Jahre römisch 40 , nachdem sich die Assad-Armee aus der Gegend um römisch 40 zurückgezogen hatte, arbeitete der BF dann offen als Krankenpfleger für die damalige Opposition.
Ebenfalls im Jahre XXXX heiratete der BF seine erste Frau, mit der er zwei Söhne und eine Tochter hat und von der er sich 2017 wieder scheiden ließ. Mit seiner zweiten Ehefrau XXXX hat der BF vier weitere Kinder (einen Sohn und drei Töchter).Ebenfalls im Jahre römisch 40 heiratete der BF seine erste Frau, mit der er zwei Söhne und eine Tochter hat und von der er sich 2017 wieder scheiden ließ. Mit seiner zweiten Ehefrau römisch 40 hat der BF vier weitere Kinder (einen Sohn und drei Töchter).
Es kann nicht festgestellt werden, dass ein FSA-Führer oder ein Kollege des BF im Jahre XXXX bei einem Vorfall mit Angehörigen einer damals zur FSA gehörenden Miliz getötet worden wäre.Es kann nicht festgestellt werden, dass ein FSA-Führer oder ein Kollege des BF im Jahre römisch 40 bei einem Vorfall mit Angehörigen einer damals zur FSA gehörenden Miliz getötet worden wäre.
XXXX verließ der BF XXXX und ging nach XXXX im Norden Syriens. Dort arbeitete er in einer Apotheke. römisch 40 verließ der BF römisch 40 und ging nach römisch 40 im Norden Syriens. Dort arbeitete er in einer Apotheke.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Rahmen dieser Tätigkeit Schwierigkeiten mit Rebellen bekommen hätte, weil er ihnen keine Betäubungsmittel ausgehändigt hätte.
Der BF hat Syrien im Jahre XXXX verlassen und ist seither nicht dorthin zurückgekehrt. Der BF hat Syrien im Jahre römisch 40 verlassen und ist seither nicht dorthin zurückgekehrt.
Die zweite Ehefrau des BF lebt mit den gemeinsamen Kindern und den Söhnen des BF aus seiner ersten Ehe in XXXX in der Türkei.Die zweite Ehefrau des BF lebt mit den gemeinsamen Kindern und den Söhnen des BF aus seiner ersten Ehe in römisch 40 in der Türkei.
Die Mutter, eine Schwester und eine Tochter des BF leben in XXXX in einem Haus, das dem Ehemann einer weiteren, in zwischen in XXXX aufhältigen Schwester des BF gehört. Die in XXXX aufhältige Schwester des BF arbeitet als Buchhalterin und verdient etwa USD 100,? monatlich.Die Mutter, eine Schwester und eine Tochter des BF leben in römisch 40 in einem Haus, das dem Ehemann einer weiteren, in zwischen in römisch 40 aufhältigen Schwester des BF gehört. Die in römisch 40 aufhältige Schwester des BF arbeitet als Buchhalterin und verdient etwa USD 100,? monatlich.
Ein Bruder und vier Schwestern des BF leben in XXXX . Dort besaß die Familie des BF ein Haus, das während des Bürgerkrieges zerstört wurde. Die Familie des BF besitzt auch ein Grundstück mit einer Fläche von etwa fünfzehn Dunam, das auf den BF und seine Geschwister als Erben des bereits verstorbenen Vaters des BF und die Geschwister des Vaters aufzuteilen ist.Ein Bruder und vier Schwestern des BF leben in römisch 40 . Dort besaß die Familie des BF ein Haus, das während des Bürgerkrieges zerstört wurde. Die Familie des BF besitzt auch ein Grundstück mit einer Fläche von etwa fünfzehn Dunam, das auf den BF und seine Geschwister als Erben des bereits verstorbenen Vaters des BF und die Geschwister des Vaters aufzuteilen ist.
XXXX steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung. römisch 40 steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF in Syrien von durch HTS-Angehörige begangenen Menschenrechtsverletzungen betroffen wäre.
Zur Integration des BF in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich unbescholten. Er hat in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert und besucht derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2/2. In seiner Flüchtlingsunterkunft hat er Hilfstätigkeiten (Reparaturen, Reinigungsarbeiten) ausgeübt.
Mehrere Cousins und eine Tante des BF leben in Österreich. Zu diesen hat der BF kein besonderes Naheverhältnis.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien:
Der BF ist in XXXX und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.Der BF ist in römisch 40 und auf dem Weg dorthin nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Die Sicherheitslage in XXXX hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen.Die Sicherheitslage in römisch 40 hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes als verhältnismäßig ruhig erwiesen.
Der BF kann in XXXX grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Der BF kann in römisch 40 grundlegende menschliche Bedürfnisse wie jene nach Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinischer Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann bei seiner Rückkehr finanzielle und organisatorische Unterstützung durch seine Verwandten sowie seitens der Republik Österreich Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten in XXXX wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglich bestehenden Schwierigkeiten in römisch 40 wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und – wenn auch auf einfachem Niveau – ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie dies seinen Landsleuten auch möglich ist.
1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien:
Politische Lage: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Die Transformation des syrischen Staates ist noch nicht abgeschlossen und es wurden bereits Änderungen für März 2025 angekündigt. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Baschar Al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Assad war aus Damaskus geflohen (AJ, 08.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau, 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez Al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC, 08.12.2024a). Er kam mit der Ba‘ath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV, 09.12.2024). Baschar Al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC, 08.12.2024a). Die Offensive gegen Assad wurde von HTS angeführt (BBC, 09.12.2024). HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra-Front) gegründet, nennt sich aber seit 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur Al-Qaida Hay‘at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von Al-Qaida und des IS, zerschlug. Sie setzte die SSG ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC, 09.12.2024). HTS wurde durch die SNA, lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor, 08.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC, 08.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie IS-Zellen (Tagesschau, 08.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara‘a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor, 08.12.2024). Das Military Operations Department, dem auch HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70% des syrischen Territoriums (Arabiya, 11.12.2024).
In der ersten Woche nach der Flucht Assads aus dem Land gelang es den neuen Machthabern, ein vollständiges Chaos, größere Gewaltausbrüche und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI, 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Baschar Al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby, 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz Assads und die Botschaft des Irans, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 09.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitskräften, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT, 12.12.2024).
Der HTS-Anführer Mohammed Al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad Asch-Scharaa verwendet (Nashra, 08.12.2024), traf sich am 09.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW, 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU, 08.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed Al-Baschir, geleitet wurde (MEI, 09.12.2024). Al-Baschir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ, 27.01.2025a). Am 29.01.2025 wurde de-facto-Herrscher Scharaa zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard, 29.01.2025).
Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO, 09.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1, 05.02.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT, 25.03.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung – die ihre Arbeit wiederaufgenommen hat – steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC, 23.01.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon, 11.12.2024). Scharaa und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW, 19.12.2024). Al-Baschir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ, 15.12.2024a). Scharaa, sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Mitstreitern sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar, 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC, 23.01.2025).
Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Scharaa stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Das Ende der Amtszeit der Übergangsregierung wurde mit März 2025 festgesetzt (ISW, 16.12.2024). Am 29.03.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, Angehörigen ethnischer Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Scharaas. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zu HTS. Unter den Ernannten sind eine Frau, ein Druse, ein Kurde und ein Alawit (FT, 30.03.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN, 01.04.2025). Keiner der Vertreter dieser Gruppen erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an „ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib“ im Nordwesten Syriens waren (AlMon, 30.03.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent, 29.03.2025). Auch Außenminister Schaibani behielt sein Amt (AlMon, 30.03.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal Asch-Scha‘r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT, 30.03.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT, 30.03.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent, 29.03.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte Scharaas Stellvertreter, Außenminister Schaibani, weitreichende Befugnisse hinsichtlich der Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT, 30.03.2025).
Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neue syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die AANES mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online, 30.03.2025; Standard, 30.03.2025; K24, 30.03.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der AANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE, 30.03.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen Scharaas Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana, 10.01.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Behörden eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die hoheitliche Funktionen haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ, 27.01.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger – zumindest derzeit – besonders klein ist und ausschließlich aus engsten Vertrauten Scharaas aus Idlib besteht. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei war: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Assad-Regimes die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komplexen und zerstörten Landes (SYRDiplQ1, 05.02.2025).
Die Übergangsregierung kündigte an, dass eine umfassende nationale Dialogkonferenz, eine vorläufige Verfassungserklärung abgeben, einen Ausschuss zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung bilden und eine Übergangsregierung bestätigen wird, die die Macht von Al-Baschirs Regierung übernehmen wird (AJ, 27.01.2025a). Am 12.02.2025 bestätigten Quellen gegenüber Al Jazeera, dass der syrische Präsident ein Vorbereitungskomitee für die Nationale Konferenz gebildet hat, das aus fünf Männern und zwei Frauen besteht (AJ, 12.02.2025; Sky News, 12.02.2025). Zur Vorbereitung der Konferenz hat das siebenköpfige Vorbereitungskomitee Anhörungen in den Gouvernements organisiert und manchmal mehrere zweistündige Sitzungen pro Tag abgehalten, um die 14 Provinzen Syriens in einer Woche abzudecken. Fünf Mitglieder des Komitees gehörten HTS an oder stehen ihm nahe. Vertreter der Drusen oder Alawiten, zwei der großen Minderheiten in Syrien, waren nicht dabei (BBC, 25.02.2025). Mit 12.02.2025 nahm dieses Komitee seine Arbeit auf, um die nationale Konferenz vorzubereiten und die Einladungen an die Teilnehmer zu verschicken (AJ, 12.02.2025). Die sieben Mitglieder des Vorbereitungskomitees haben etwa 4.000 Menschen in ganz Syrien konsultiert, um Meinungen einzuholen, die bei der Ausarbeitung einer Verfassungserklärung, eines neuen Wirtschaftssystems und eines Planes für institutionelle Reformen helfen sollen, teilte das Komitee am 23.02.2025 Reportern mit (REU, 23.02.2025; AlHurra, 23.02.2025). Am 25.02.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen waren nicht anwesend (AlHurra, 25.02.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra, 25.02.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC, 25.02.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra, 25.02.2025). Nach der Eröffnung der Konferenz wurden die Teilnehmer in sechs Workshops eingeteilt, die sich mit zentralen Themen befassten, darunter „persönliche Freiheiten“, „Verfassungsaufbau“ und „Übergangsjustiz.“ In der Abschlusserklärung der Konferenz wurde die rasche Bildung des provisorischen Legislativrates gefordert, der die Aufgaben der Legislative nach „Kriterien der Kompetenz und der gerechten Vertretung“ übernehmen soll (BBC, 25.02.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gibt Empfehlungen heraus und trifft keine Entscheidungen (AJ, 21.02.2025). Diese Empfehlungen sollen in die Verfassungserklärung und den Plan für institutionelle Reformen einfließen, versichert der Sprecher des Komitees (AlHurra, 23.02.2025; BBC, 23.02.2025). Auf der Konferenz wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Eine am Ende der eintägigen Konferenz veröffentlichte Erklärung – die nur wenige Tage zuvor angekündigt wurde und vielen potenziellen Teilnehmern nur wenig Vorbereitungszeit ließ – ebnete den Weg für die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses, der mit der Ausarbeitung einer Übergangserklärung zur Verfassung beauftragt wurde (TNA, 03.03.2025). Am 02.03.2025 gab die neue Regierung die Bildung dieses siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es ist, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Das Komitee werde „seine Vorschläge dem Präsidenten vorlegen“, hieß es in einer Erklärung, ohne einen Zeitrahmen anzugeben (FR24, 02.03.2025; BBC, 03.03.2025). Weniger als zwei Stunden nach dieser Entscheidung wurden die Texte der Artikel, die in diese Erklärung aufgenommen werden sollen, bekannt, was bei den Syrern sowohl Bestürzung als auch Spott hervorrief, zumal die Informationen von arabischen Satellitenkanälen und nicht von lokalen Sendern stammten (Nahar, 04.03.2025). Der Ausschuss stellte fest, dass die Verfassungserklärung die allgemeinen Grundlagen des Regierungssystems festlegen wird, um Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung des Staates in dieser sensiblen Zeit zu gewährleisten, um die politische und soziale Einheit und die territoriale Integrität des Landes zu bewahren. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA, 03.03.2025).
Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Verantwortlichkeit des Präsidenten ist in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Art. 41 räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As‘ad Asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bedroht sind. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes werden verboten sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Aussagen eines Mitgliedes des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT, 14.03.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach uneingeschränkten Exekutivbefugnisse (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025).Am 13.03.2025 unterzeichnete Scharaa die angekündigte Verfassungserklärung (NYT, 14.03.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra, 14.03.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC, 14.03.2025). Nach dieser Übergangsphase soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT, 14.03.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC, 14.03.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichtes Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT, 14.03.2025). Eine Verantwortlichkeit des Präsidenten ist in der Verfassung nicht vorgesehen. Der Erklärung zufolge wird Scharaa neben dem Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Premierminister, Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. In Artikel 41, räumt die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra, 14.03.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Scharaa-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister As‘ad Asch-Schaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW, 13.03.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon, 30.03.2025). Die Erklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung bedroht sind. Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit ist mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT, 14.03.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes werden verboten sowie seine Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra, 14.03.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT, 14.03.2025). Aussagen eines Mitgliedes des Ausschusses für die Verfassungserklärung zufolge werde eine neue Volksversammlung die volle Verantwortung für die Gesetzgebung tragen. Zwei Drittel ihrer Mitglieder würden von einem vom Präsidenten ausgewählten Ausschuss ernannt, ein Drittel vom Präsidenten selbst. Außerdem werde ein Ausschuss gebildet, der eine neue dauerhafte Verfassung ausarbeiten solle (BBC, 14.03.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. So werden dem Präsidenten die Exekutivgewalt und die Befugnis, den Ausnahmezustand zu erklären, gewährt (NYT, 14.03.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW, 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra, 14.03.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE, 28.03.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra, 14.03.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten Kräfte, die den Nordosten Syriens kontrollieren, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ und kritisierte die seiner Meinung nach uneingeschränkten Exekutivbefugnisse (NYT, 14.03.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI, 04.04.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev, 03.04.2025).
Als Reaktion auf die neue Verfassung gründeten 34 verschiedene syrische Parteien und Organisationen am 22.03.2025 die Allianz für gleiche Staatsbürgerschaft in Syrien (Syrian Equal Citizenship Alliance bzw. Tamasuk). Zu den Organisationen der Allianz gehört der Syrische Demokratische Rat (ISW, 24.03.2025), die Partei des Volkswillens, die Demokratische Ba‘ath-Partei und die Kommunistische Arbeiterpartei (TNA, 23.03.2025) sowie andere kurdische, christliche und drusische Gruppierungen (ISW, 24.03.2025). Das Bündnis bezeichnet sich selbst nicht als Opposition und verlangt eine dezentrale Machtverteilung (TNA, 23.03.2025).
Die Verfassung und das Parlament wurden während der dreimonatigen Übergangszeit suspendiert, so die interimistischen Behörden (Almodon 08.01.2025). Laut Leaks wird der Übergangspräsident die Volksversammlung innerhalb von 60 Tagen nach der Veröffentlichung der Verfassungserklärung ernennen. Die Volksversammlung wird 100 Mitglieder umfassen, wobei eine gerechte Vertretung der Komponenten und Kompetenzen berücksichtigt wird, und wird vom Präsidenten der Republik durch ein republikanisches Dekret für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt (AlHurra, 03.03.2025). Am 29.12.2024 sagte Scharaa in einem Interview, dass die Durchführung legitimer Wahlen eine umfassende Volkszählung benötige (Arabiya, 29.12.2024). In einem Interview gab er an, dass es, damit in Syrien freie, faire und integre Wahlen abgehalten werden können, einer Volkszählung, der Rückkehr der im Ausland lebenden Menschen, der Öffnung der Botschaften und der Wiederherstellung des legalen Kontaktes mit der Bevölkerung bedarf. Darüber hinaus sind viele der Menschen, die innerhalb des Landes vertrieben wurden oder in Lagern in den Nachbarländern leben, nicht bei den Flüchtlingskommissionen registriert u.s.w. (Economist, 03.02.2025). Abgesehen von der wiederholten Aussage, dass Ausschüsse gebildet und Fachleute hinzugezogen würden, gab Scharaa nicht viel Auskunft darüber, wie der Wahlprozess aussehen würde (NYT, 30.12.2024). Scharaa hatte angemerkt, dass die Einrichtung dieser Ausschüsse in naher Zukunft unwahrscheinlich sei. Er teilte der BBC am 18.12.2024 mit, dass ein syrisches Komitee von Rechtsexperten zusammentreten werde, um eine Verfassung zu verfassen und über eine Reihe nicht näher bezeichneter rechtlicher Fragen, darunter den Alkoholkonsum, zu entscheiden. Es ist unklar, auf welche Rechtsexperten sich Scharaa bezieht und ob diese Experten repräsentativ für die multiethnische und -religiöse Bevölkerung Syriens sind oder ob es sich um HTS-nahe sunnitische Gelehrte handelt (ISW, 19.12.2024).
Am 29.01.2025 versammelten sich die Führer der militärischen Gruppierungen, die an der militärischen Kampagne zum Sturz Assads beteiligt waren, zu einer Zeremonie im Präsidentenpalast, um den Sieg zu erklären. In der Siegeserklärung kündigten sie neun Schritte an, die in drei Hauptthemen unterteilt sind, wie beispielsweise: Füllen des Machtvakuums durch die Annullierung der Verfassung von 2012, die Aussetzung aller Ausnahmegesetze, die Auflösung der während der Zeit des vorherigen Regimes gebildeten Volksversammlung und aller aus ihr hervorgegangenen Komitees und die Ernennung Scharaas, zum Präsidenten des Landes während der Übergangszeit. Bei der Zeremonie wurde die Auflösung von vier Institutionen, welche die Säulen der Herrschaft und Kontrolle des früheren Regimes darstellten und die Schaffung eines neuen Regimes behindern, angekündigt, nämlich: die Armee, die Sicherheitsdienste mit ihren verschiedenen Zweigen und alle damit verbundenen Milizen, die Ba‘ath-Partei, die Parteien der Nationalen Progressiven Front und die ihnen angeschlossenen Organisationen, Institutionen und Komitees und das Verbot ihrer Wiedererrichtung auch unter einem anderen Namen und Rückgabe ihrer Vermögenswerte an den syrischen Staat (AJ, 31.01.2025a). Die Ba‘ath-Partei des gestürzten syrischen Machthabers Baschar Al-Assad stellte nach eigenen Angaben mit 12.12.2024 sämtliche Aktivitäten ein. Dies gelte bis auf Weiteres, hieß es in einer auf der Website der Parteizeitung veröffentlichten Erklärung. Die Vermögenswerte und die Gelder der Partei würden unter die Aufsicht des Finanzministeriums gestellt, Fahrzeuge und Waffen sollen nach Parteiangaben an das Innenministerium übergeben werden. Die Ba‘ath-Partei war seit 1963 in Syrien an der Macht (Tagesschau, 12.12.2024). Viele Mitglieder der Parteiführung sind untergetaucht und einige aus dem Land geflohen. In einem symbolischen Akt haben die neuen Machthaber Syriens das ehemalige Hauptquartier der Partei in Damaskus in ein Zentrum umgewandelt, in dem ehemalige Mitglieder der Armee und der Sicherheitskräfte Schlange stehen, um sich registrieren zu lassen und ihre Waffen abzugeben (AP, 30.12.2024). Am 11.02.2025 gab das Präsidialamt bekannt, dass die wichtigsten Oppositionsgremien Syriens, die im Exil tätig waren, der Übergangsregierung die von ihnen bearbeiteten Akten übergeben haben, als Teil der Bemühungen, die während des Konfliktes gebildeten Institutionen „aufzulösen“. Dieser Schritt kommt der Abschaffung der wichtigsten unbewaffneten Oppositionsgruppen Syriens gleich und erinnert an Scharaas Versuch, alle bewaffneten Gruppen aufzulösen und in die Armee zu integrieren (FR24, 12.02.2025). Für die in den Kriegsjahren im und aus dem Ausland tätige Opposition hat er nur Geringschätzung übrig (SYRDiplQ1, 05.02.2025).
Während Scharaa ein gewisses Maß an Pragmatismus gezeigt hat, insbesondere im Umgang mit lokalen Gemeinschaften, sind die Strukturen der Übergangsregierung nach wie vor zentralistisch und hierarchisch, wobei die Macht in einem kleinen Führungskreis konzentriert ist. Dies schränkt die Möglichkeiten für eine integrative Entscheidungsfindung ein und verstärkt die Wahrnehmung der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen (AC, 20.12.2024). HTS hat in Idlib einerseits bemerkenswerte Zugeständnisse an die lokale Bevölkerung gemacht. So erlaubte sie beispielsweise Christen, Gottesdienste abzuhalten und Frauen, Universitäten zu besuchen und Autos zu fahren – Maßnahmen, die angesichts der radikalen dschihadistischen Vergangenheit der Gruppe bemerkenswert sind. Darüber hinaus hat HTS Zivilisten in seine Regierungsverwaltung integriert und einen technokratischen Regierungsstil eingeführt, selbst in sensiblen ideologischen Bereichen wie Bildung und Religion, in denen die Gruppe ursprünglich ausschließlich eigenes Personal ernennen wollte. Andererseits ist die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, nach wie vor besorgniserregend. In Idlib hat HTS nach und nach die Macht monopolisiert und etablierte de facto einen Einparteienstaat. Politische Opposition und zivilgesellschaftlicher Aktivismus wurden unterdrückt (DIIS, 16.12.2024). Zu den ersten Entscheidungen der Übergangsregierung unter Al-Baschir gehörten die Entsendung von Polizeikräften in Großstädte und das Verbot von Rauchen und Alkoholkonsum (MAITIC, 17.12.2024). HTS wurden u.a. von HRW immer wieder schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen. Es kam auch zu groß angelegten Protesten gegen HTS und Scharaa (Rosa Lux, 17.12.2024). Laut Terrorismusexperte Peter Neumann haben die HTS-Kämpfer für ein islamistisches Regime gekämpft. Er hält es für möglich, dass es zu einer Opposition in der eigenen Bewegung kommen könnte (Spiegel, 11.12.2024). Auch Terrorismusexperte Hans-Jakob Schindler spricht von Videos von Personen aus dem HTS-Umfeld, die ein Kalifat aufbauen wollen (WiWo, 09.12.2024). Alberto M. Fernandez, Vizepräsident des Middle East Media Research Institutes, wiederum sieht nicht so sehr die Gefahr, dass Syrien nun ein islamischer Staat sein wird, sondern dass es ein gescheiterter Staat sein wird. Die Gefahr besteht eher darin, dass die Anarchie die Oberhand gewinnt und nicht das Scharia-Recht. Dennoch sehen auch die genannten Experten Scharaa, HTS und viele ihrer Verbündeten als Hardcore-Islamisten. Am ehesten ähnle HTS nicht IS und Al-Qaida, sondern den Taliban und der Hamas, also Gruppen, die sowohl islamistisch als auch nationalistisch sind (MEMRI, 09.12.2024). Etwa 70% der syrischen Bevölkerung sind sunnitische Muslime, darunter auch Kurden, die etwa 10% der Bevölkerung ausmachen. Die arabischen Sunniten sind sich jedoch in ihren Zielen nicht einig, und viele wünschen sich für die Zukunft Syriens keinen islamischen Staat (SWI, 13.02.2025).
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von The Economist durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81% die Herrschaft Scharaas befürworten. Nur 22% sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als Al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Assad-Regime. Etwa 70% sind optimistisch, was die allgemeine Richtung der Entwicklung des Landes angeht. Die Provinz, in der die Zufriedenheit am größten ist, ist Idlib, Scharaas ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitischen Minderheit stattgefunden haben, ist die Provinz, in der eine pessimistische Einstellung am weitesten verbreitet ist. Selbst dort gaben 49% an, optimistisch zu sein, während 23% sich pessimistisch äußerten (Economist, 02.04.2025).
Anfänglich drängten die VN auf eine Rückkehr zum lange stagnierenden politischen Übergang auf der Grundlage der Resolution 2254 (National, 09.12.2024). Die 2015 verabschiedete Resolution 2254 des Sicherheitsrates, die einen politischen Übergang in Syrien durch Verhandlungen zwischen der Regierung des gestürzten Regimes und der Opposition forderte, ist inzwischen gegenstandslos geworden, da das Regime, mit dem verhandelt werden sollte, gestürzt ist (AJ, 28.12.2024a). Scharaa sieht dafür keine Notwendigkeit mehr und macht keinen Hehl aus seiner mangelnden Achtung des UN-Gesandten Geir Pedersen. Die neue Regierung hat kein Interesse mehr an der Resolution 2254 und ihren Bestimmungen. Scharaa sagte, dass die vergangenen Jahre die Ineffektivität der VN gezeigt hätten, weshalb er die Resolution mit dem Sturz des Regimes als hinfällig betrachte (Akhbar, 31.12.2024).
Syrien steht auf der US-amerikanischen Liste der Länder, die den Terrorismus unterstützen und HTS wird von der EU, der Türkei und den USA als ausländische terroristische Organisation eingestuft (AJ, 15.12.2024a). HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur Al-Qaida handelt. Die Miliz unterliegt drei Sanktionsmaßnahmen: Einfrieren von Vermögenswerten, Reiseverbot und Waffenembargo. Das bedeutet, dass international von allen Mitgliedstaaten erwartet wird, dass sie diese Maßnahmen einhalten. Um HTS nicht mehr als Terrororganisation zu listen, müsste ein Mitgliedstaat die Streichung von der Liste vorschlagen, und dieser Vorschlag würde dann an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates weitergeleitet. Der Ausschuss, der sich aus Vertretern aller 15 Länder zusammensetzt, die den Sicherheitsrat bilden, müsste dann einstimmig beschließen, den Vorschlag zu genehmigen (UN News, 12.12.2024). Die internationale Gemeinschaft akzeptierte in bilateralen und multilateralen Formaten, dass HTS, trotz Einstufung als terroristische Vereinigung, einen Platz am Verhandlungstisch benötigt (MEI, 09.12.2024).
Sicherheitslage: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Trotz des Sturzes der 54 Jahre währenden Assad-Herrschaft ist der Bürgerkrieg noch lange nicht vorbei (Leb24, 13.02.2025). Trotz der Bemühungen der neuen syrischen Regierung bleibt die Sicherheitslage fragil, und die Zukunft Syriens ist unklar (VB Amman, 09.02.2025). Der UNHCR beschreibt die Lage vor Ort als „fluid.“ Sie könne sich nach derzeitigem Stand in alle Richtungen entwickeln (ÖB Amman, 06.02.2025). Die neue syrische Übergangsregierung ist nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren (AlHurra, 06.02.2025a). Seit Jahresbeginn 2025 hat sich die Sicherheitslage in Syrien nach dem Sturz von Baschar Al-Assad weiterhin als instabil erwiesen. Die neuen Machthaber, dominiert von islamistischen Gruppierungen, bemühen sich um die Etablierung von Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen (VB Amman, 09.02.2025). Außenminister Schaibani gibt Sicherheitsprobleme in Teilen Syriens zu, bezeichnete sie aber als Einzelfälle: Offenbar hat HTS, das offiziell aufgelöst wurde, Schwierigkeiten, seine teils sehr radikalen islamistischen Untergruppen in den Griff zu bekommen. Zwischen Verfolgung von Angehörigen des Assad-Regimes, die Verbrechen begangen haben, und Racheakten v.a. gegen die Volksgruppe der Alawiten, aus der die Assads stammen, ist nicht immer leicht zu unterscheiden (Standard, 23.01.2025). Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sind bei ihrem Versuch, das Land zu stabilisieren, mit zunehmenden Bedrohungen konfrontiert, darunter gewalttätige Überreste des Regimes, sektiererische Gewalt und Entführungen. Im Nordosten sind die SDF gezielten Angriffen von IS-Zellen und anhaltenden Feindseligkeiten mit der SNA ausgesetzt (Etana, 22.02.2025). Die fragile Sicherheitslage bedroht weiterhin den politischen Fortschritt, warnte der Sondergesandte des Generalsekretärs der VN für Syrien, Geir Pedersen, und verwies auf die anhaltenden Feindseligkeiten im Nordosten, einschließlich täglicher Zusammenstöße, Artilleriebeschuss und Luftangriffe, die Zivilisten und die Infrastruktur treffen (UN News, 12.02.2025).
In Syrien kam es weiterhin zu einer Zunahme von Entführungen. Die Civil Peace Group dokumentierte seit dem Sturz des Regimes 64 Entführungsfälle – 19 Opfer wurden später hingerichtet aufgefunden, nur drei führten zu Lösegeldforderungen. Auch Vorfälle sektiererischer Gewalt, die sich hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften richten, sind weit verbreitet (Etana, 22.02.2025). Das Middle East Institute berichtet auch von eindeutig sektiererischen Vorfällen, wie der Zerstörung eines Schreins im ländlichen Hama durch zwei sunnitische Zivilisten und Fällen von Schikanen an Kontrollpunkten, konstatiert aber, dass die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten scheinen. Eines der drängendsten Probleme sind nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben (von denen die meisten aufgrund der Natur des Regimes Alawiten sind) (MEI, 21.1.2025). Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1, 05.02.2025). Kriminelle Banden und Einzelpersonen versuchen das entstandene Machtvakuum auszunutzen. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von ehemaligen Schabiha-Angehörigen (Schabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen) befindet (MEI, 21.01.2025).
Seit dem Machtwechsel im Dezember 2024 kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24, 01.03.2025). In mehreren Gebieten kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der AANES und der SNA kontrollierten Gebiete. Die Gefahr solcher Zwischenfälle wird durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR, 24.02.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der HTS-Sicherheitskräfte (GSS) und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime-Gruppen auf Mitglieder der GSS in Rif Dimaschq, Ost-Dara‘a und West-Homs. Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten im Gouvernement Deir ez-Zor mehrere Operationen durchgeführt (Etana, 22.02.2025). Während Zehntausende auf die Möglichkeit der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, v.a. an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ, 10.03.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 06.03.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden) (TWI, 10.03.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als Militärrat für die Befreiung Syriens bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT, 10.03.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner auf (TWI, 10.03.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian, 10.03.2025). Laut dem SOHR-Leiter war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moscheen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, deren Ziel es war, Alawiten zu massakrieren (Sky News, 09.03.2025a). Laut einem Freiwilligen der NGO Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4, 09.03.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem SNHR von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman-Shah-Division (auch: Abu-Amsha-Division oder Amsha-Division) und die Hamza-Division. Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian, 10.03.2025). Laut dem Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan-Suleiman-Shah-Division und Hamza-Division. Ihnen wurden zuvor Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens vorgeworfen. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI, 10.03.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amscha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft (Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer) (Sky News 09.03.2025a). Am 09.03.2025 gab eine Quelle aus syrischen Sicherheitskreisen an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News, 09.03.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.03.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA, 10.03.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 09.03.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr zur Normalität erlebt (SANA, 09.03.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA, 10.03.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR, 10.03.2025c). Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News, 09.03.2025a).
Die Angaben über die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian, 09.03.2025). Laut dem SNHR, das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian, 10.03.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen SAA, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten getötet wurden (Sky News, 09.03.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ, 09.03.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Baschar Al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya, 09.03.2025). Dem Leiter von SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News, 09.03.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News, 09.03.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen waren darunter. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI, 10.03.2025). Laut den VN kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News, 09.03.2025). Die SOHR zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR, 11.03.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC, 10.03.2025). Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News, 09.03.2025a). Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme berichtete, dass seine Organisation am 05.03.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Kämpfe begonnen hatten. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso ein Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4, 09.03.2025).
Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara‘a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra, 08.03.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.03.2025 Granaten und eröffneten das Feuer auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR, 10.03.2025d).
Übergangspräsident Scharaa richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein. Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden (TWI, 10.03.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht Scharaa spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC, 09.03.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Übergriffe zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen beteiligt waren, der Strafverfolgung zuzuführen (SANA, 09.03.2025b). Am 09.03.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya, 09.03.2025).
Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der Bedeutung interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Assad-Regimes finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC, 09.03.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT, 25.02.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara‘a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 09.03.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana, 22.02.2025). Israel führte seit dem Sturz von Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR, 30.01.2025). Am 01.03.2025 drohten der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab, 01.03.2025; TIS, 01.03.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS, 01.03.2025). Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard, 09.03.2025).
Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman, 09.02.2025).
Ende Dezember wurde, einer Quelle aus syrischen Sicherheitskreisen von Al Jazeera zufolge, durch das Military Operations Department eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ, 28.12.2024b).
Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen IS-Zellen in verschiedenen Gebieten Syriens durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF. Diese Operationen führten zur Tötung von 14 IS-Mitgliedern, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR, 23.02.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-‘Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zor im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zor und Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA, 27.02.2025).
Der UNHCR sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit. Grundlegende Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport u.s.w. sind auf Strom angewiesen. Auch der Betrieb von Krankenhäusern und Schulen bedarf einer funktionierenden Energieversorgung. Dauere der Zustand an, in dem nachts ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sei ein „collapse of law and order“ praktisch unvermeidlich. Die radikalen militanten Gruppierungen würden nur darauf warten, das Vakuum zu füllen (ÖB Amman, 06.02.2025).
Nordsyrien
Die Sicherheitslage in Nordsyrien ist nach wie vor instabil, da verschiedene Fraktionen um Kontrolle und Einfluss konkurrieren (SCR, 30.01.2025). Nach Assads Sturz und der Machtübernahme durch islamistische Gruppierungen bleibt der Nordwesten Syriens eine der unruhigsten und komplexesten Regionen des Landes. Die neuen Machthaber setzen sich aus einem Bündnis verschiedener islamistischer Fraktionen zusammen, wobei insbesondere HTS in Idlib und Teilen Aleppos eine führende Rolle einnimmt. Trotz der formellen Übernahme der Macht kommt es in der Region weiterhin zu Machtkämpfen zwischen rivalisierenden islamistischen Gruppen, Widerstandszellen Assad-treuer Kräfte und externen Bedrohungen durch Luftangriffe und Grenzkonflikte (VB Amman, 09.02.2025). Teile des Nordostens Syriens, insbesondere Ost-Aleppo, Raqqa und Hasaka, sind von Feindseligkeiten, Zusammenstößen und Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern betroffen (UNOCHA, 12.02.2025). Idlib ist nun das Zentrum der islamistischen Verwaltung in Syrien, bleibt aber eine hochgradig instabile Region. Während HTS als dominierende Kraft die Kontrolle beansprucht, gibt es weiterhin Konflikte mit anderen Fraktionen sowie Widerstand durch kleinere Gruppierungen, die nicht vollständig in die neue Ordnung integriert wurden. Trotz des Sturzes Assads bleiben die syrischen Lufträume gefährdet durch israelische Angriffe auf iranische oder mit dem Iran verbündete Gruppierungen, während Russland gelegentlich gezielte Angriffe auf dschihadistische Gruppierungen in der Region durchführt. Spannungen zwischen HTS, anderen islamistischen Gruppierungen und lokalen Milizen sorgen für eine fragile Sicherheitslage mit regelmäßigen Attentaten und bewaffneten Auseinandersetzungen. Die anhaltende Instabilität, fehlende Grundversorgung und wirtschaftliche Notlage haben die humanitäre Situation in Idlib weiter verschärft. Aleppo bleibt eine der strategisch wichtigsten Städte Syriens, ist jedoch weiterhin zwischen verschiedenen Akteuren umkämpft. Während islamistische Gruppierungen Teile der Stadt kontrollieren, sind in anderen Bezirken noch ehemalige regierungstreue Milizen oder kurdischer Einheiten präsent. In Teilen Aleppos kommt es weiterhin zu Attentaten, Entführungen und Sprengstoffanschlägen gegen islamistische Führungspersonen, was auf eine aktive Widerstandsbewegung hindeutet. Die Stadt ist in hohem Maße zerstört und der Wiederaufbau schreitet nur schleppend voran, da sich die neuen islamistischen Machthaber auf militärische Kontrolle und weniger auf den Wiederaufbau der Infrastruktur konzentrieren (VB Amman, 09.02.2025). Das syrische Verteidigungsministerium gab bekannt, dass es einen Angriff der SDF an der Ashrafiya-Front Anfang März 2025 in Aleppo-Stadt zurückgeschlagen hat. Das syrische Verteidigungsministerium hat aus mehreren Gebieten militärische Verstärkung an die Fronten gegen die SDF in Aleppo geschickt (AJ, 10.03.2025c). Die syrische Armee hat nach eigenen Angaben Mitglieder der SDF festgenommen, als diese aus dem Viertel Ashrafiya nach Aleppo eindrangen (BBC, 09.03.2025a).
Sicherheitsbehörden: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Die syrischen Sicherheitsbehörden befinden sich derzeit im Umbruch. Teilweise liegen nicht ausreichend Informationen zu bestimmten Aspekten vor (wie z.B. Struktur, Aufbau, Ausrüstung etc.). Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in einen bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen in fast ganz Syrien, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu Gruppierungen, die sich aus lokalen und religiösen Gruppierungen zusammensetzten. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder bestanden auf der Basis von Versöhnungsabkommen unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Military Operations Department zusammen (Asharq, 09.12.2024). Auf die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 startete und zum Sturz Assads führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT, 01.12.2024). Im Laufe des vorgegangenen Jahres entwickelten die Kämpfer eine neue Methode, die sich auf die Verwendung von Drohnen stützte (Guardian, 08.12.2024). Von den ersten Tagen der Offensive an veröffentlichte das von den Rebellen geführte Military Operations Department mehrere Videos von Angriffen auf Militärfahrzeuge und Soldaten des syrischen Regimes mit Shaheen-Drohnen, die eine große Effektivität und Genauigkeit beim Treffen der Ziele zeigten. Für diese Drohnen wurden eigene Bataillone geschaffen (AJ, 10.12.2024). Diese Bataillone sind für ihr hohes Maß an Fachwissen und ihre Präzision bekannt. Sie sollen von Offizieren aus Osteuropa ausgebildet worden sein (IndepAr, 05.12.2024). Für die Ausbildung soll HTS sogar eine eigene Drohnenakademie betrieben haben (LF, 13.12.2024). Zum ersten Mal in der Geschichte des Syrienkonfliktes war die bewaffnete Opposition nun in der Lage, den Luftraum zu kontrollieren (IndepAr, 05.12.2024). Die verschiedenen Drohnentypen trugen dazu bei, eine Art Gleichgewicht im Luftraum zu erreichen, zumal die Russen den Großteil ihres Luftarsenals aus Syrien abgezogen hatten, weil sie mit dem Krieg in der Ukraine beschäftigt waren (AJ, 10.12.2024). Die Drohnen, die in niedriger Höhe fliegen, greifen Fahrzeuge und gepanzerte Fahrzeuge an, feuern Raketen auf Soldaten ab, oder werden als Selbstmorddrohnen, die sich schnell auf Fahrzeuge und Panzer stürzen und sich sofort mit jedem Objekt, das mit ihnen kollidiert, in die Luft sprengen, eingesetzt. Einer Warnung Russlands zufolge soll HTS über mehr als 250 fortschrittlicher Drohnen verfügt haben. Gerüchten zufolge unterhielt HTS im Nordwesten Syriens mit ausländischer Unterstützung eine Fabrik zur Herstellung von Drohnen mit Düsentriebwerken und Sprengbomben (IndepAr, 05.12.2024), wie beispielsweise durch uigurische Ingenieure der TIP, die aus Dschihadisten besteht, die aus China stammen und sich im ländlichen Latakia und Idlib niedergelassen haben. Sie beaufsichtigen die Herstellung der Drohnen für ein monatliches Gehalt von bis zu USD 4.000,? (Nahar, 29.11.2024). Die Entwicklung dieser Waffen soll in kleinen Werkstätten in Garagen, Häusern, ehemaligen Schulgebäuden, Lagerhäusern und anderen Orten, die schwer zu entdecken sind, von statten gegangen sein (LF, 13.12.2024). HTS hat eine komplexe Infrastruktur aufgebaut, um den Einsatz von Drohnen zu ermöglichen. Dazu gehört auch der Einsatz von 3D-Drucktechnologie zur Herstellung von Teilen, die nicht ohne Weiteres aus kommerziellen Quellen bezogen werden können (LF, 13.12.2024).
Der Interimsregierung unter HTS-Führung fehlt es an ausreichend Personal, um das ganze Land zu verwalten und alle Posten zu besetzen. Es werden entweder andere Gruppierungen mit an Bord geholt werden müssen oder möglicherweise auch ehemalige Soldaten (PBS, 16.12.2024). Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppierungen, die – in zu geringer Zahl – aus Idlib mitgekommen sind und die sich um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen (SYRDiplQ1, 05.02.2025). Associated Press berichtete am 16.12.2024, dass Polizeikräfte des Assad-Regimes verschwunden sind und an ihre Stelle Polizeikräfte der SSG – der HTS-geführten Regierung, die bis zum Sturz Assads in Idlib regierte – getreten waren. Sie bearbeiten Fälle von kleineren Diebstählen und Straßenkrawalle (AP 15.12.2024b). Die Polizisten der SSG sollen 4.000 Mann stark sein, wobei die Hälfte davon weiterhin in Idlib operiere, während die andere Hälfte in Damaskus und anderen Teilen Syriens für Ordnung sorgen. Obwohl manche von ihnen religiöse Symbole tragen, ließen sie andersgläubige Minderheiten weitgehend in Ruhe (AP, 15.12.2024b). Die Kräfte, die Syriens neuem Machthaber zur Verfügung stehen, sind zu gering. Die 30.000 Mann starke Miliz HTS ist nun über das ganze Land verteilt (Economist, 05.03.2025). In Damaskus sind in den wichtigsten Bereichen nur HTS-Angehörige zu sehen, die ein Gefühl der Sicherheit vermittelt und versuchen, den Verkehr zu regeln – allerdings mit begrenztem Erfolg. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten HTS-Kapazitäten, die nun an ihre Grenzen stoßen, da ein ganzes Land und nicht nur ein Teil einer Provinz verwaltet werden muss. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der traditionellen Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle und ähnliche Delikte nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW, 04.03.2025). Während des Umsturzes am 08.12.2024 wurden die meisten Polizeistationen in Damaskus von Plünderern verwüstet, wobei Ausrüstung und Unterlagen geplündert oder zerstört wurden. Die Polizei gab an, dass die Hälfte der etwa 20 Polizeistationen inzwischen wiedereröffnet wurde, aber sie jeweils nur mit zehn Beamten besetzt sind, die größtenteils aus Idlib kommen. Zuvor waren es 100 bis 150 Mann (REU, 23.01.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei regeln Teenager den Verkehr (FT, 25.03.2025). HTS hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören v.a. die GSS-Einheiten des Innenministeriums der ehemaligen SSG. Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Das Military Operations Department hat auch Einheiten im ganzen Land eingesetzt, um den überlastete GSS zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. Einheiten des Military Operations Department führen gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden des Military Operations Department und von HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführt (MEI, 21.01.2025). Die Sicherheitskräfte des alten Regimes wurden aufgelöst. Frühere Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden nicht eingehalten. Die Menschen wurden aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, aber das Verfahren ist undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken. Scharaa hat sich größtenteils an die Sicherheitskräfte seiner Verwaltung in Idlib gewandt, um den Personalmangel auszugleichen. Erfahrene Offiziere des alten Regimes sind jetzt Taxifahrer. In diesem Vakuum stellen die örtlichen Gemeinden ihre eigenen Bürgerwehren zusammen (Economist, 05.03.2025).
Scharaa versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB, 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW, 17.12.2024). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll. Ein Ausschuss von Offizieren entwirft derzeit die Struktur der neuen syrischen Armee. Die Regierung hat klargestellt, dass alle militärischen Fraktionen aufgelöst und in staatliche Institutionen integriert werden (TNA, 03.02.2025). Der Prozess der Bildung einer neuen Armee für Syrien wird auf der Vereinigung mehrerer bewaffneter Gruppierungen beruhen, die über das ganze Land verteilt sind. Einige dieser Gruppierungen waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die 8. Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad Al-‘Awda oder andere Formationen, die in der drusischen Mehrheitsprovinz Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch in vielen Punkten zerstritten (AlHurra, 12.02.2025). HTS verhandelte mit Einheiten der aufgelösten SAA über die Zusammenlegung und Integration in eine neue syrische Armee (ISW, 16.12.2024). Der neue syrische Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra kündigte am 06.01.2025 den Beginn von Gesprächen mit militärischen Gruppierungen an, um Pläne für deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln. Die zwei größten drusischen Fraktionen aus der südlichen Provinz Suweida haben daraufhin ihre Bereitschaft erklärt, sich der neuen syrischen Armee anzuschließen (AlHadath, 07.01.2025). Die richtungsweisende Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Die neue Truppe wird dem Verteidigungsministerium unterstellt sein und darauf abzielen, die militärische Führung zu zentralisieren und die Ordnung wiederherzustellen. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dara‘a, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb seines Geltungsbereiches. Auch die SDF fallen nicht unter das Abkommen. Pläne für eine umfassendere Integration sollen nach dem Ende der Amtszeit der Übergangsregierung im März 2025 umgesetzt werden (TR-Today, 08.01.2025). Dem syrischen Verteidigungsminister zufolge waren die bewaffneten Gruppen bereit, sich der neuen Militärstruktur anzuschließen. Das syrische Verteidigungsministerium berichtete, dass die neue syrische Regierung mit Vertretern von mehr als 60 bewaffneten Gruppierungen zusammengetroffen sei, die sich bereit erklärt hätten, sich in das neue Verteidigungsministerium zu integrieren. Es wurde ein Ausschuss eingerichtet, um eine einheitliche Datenbank der Streitkräfte zu erstellen, die Informationen über das Personal (Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten und akademisches Personal) und über militärische Ressourcen (Hauptquartiere, Technologie und Waffen) enthalten soll. Die Informationen würden der Führung des Verteidigungsministeriums vorgelegt, gefolgt von Treffen mit den bewaffneten Organisationen, um die Struktur der Sicherheitskräfte festzulegen und Kommandeure zu ernennen (MAITIC, 23.01.2025). Die syrischen Oppositionsfraktionen gegen Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach dem Sturz von Assad hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra, 12.02.2025). Der Übergangsregierung ist es gelungen, von bewaffneten Gruppen im ganzen Land (mit Ausnahme von Suweida) vorsichtige Zugeständnisse zu erwirken. Die Bildung einer Süddivision deutet darauf hin, dass sie an einer vorübergehenden Lösung gegenüber dem geschäftsführenden Verteidigungsministerium interessiert ist: Bisher scheinen nicht zu HTS gehörende bewaffnete Gruppen bereit zu sein, mit dem Ministerium zusammenzuarbeiten, ohne jedoch ihre Organisationsstrukturen und geografischen Einflusszonen aufzugeben oder sich entwaffnen zu lassen. Tatsächlich werden die Brigaden der Süddivision die Spaltungen, die den Süden seit Jahren prägen – zwischen dem östlichen und westlichen Dara‘a, zwischen Dara‘a und Suweida und zwischen konkurrierenden Gruppierungen untereinander – aufrechterhalten (Etana, 22.02.2025). Obwohl Scharaa Fortschritte bei der Bildung eines Verteidigungsministeriums nach Assad unter der Kontrolle der HTS-geführten Behörden in Damaskus signalisiert hat, gibt es über Erklärungen gegenüber den Medien und Diplomaten hinaus kaum Anzeichen für praktische Fortschritte. Da es keinen transparenten Plan für die Bildung eines neuen Verteidigungsministeriums gibt, haben ehemalige Oppositionsfraktionen ihre Waffen nicht abgegeben (Etana, 10.01.2025). Übergangspräsident Scharaa und Verteidigungsminister Abu Qasra haben sich noch nicht im Einzelnen damit befasst, wie diese Armee aussehen wird und ob das neue syrische Verteidigungsministerium in der Lage ist, eine vollständige Harmonie zwischen den Fraktionen und Kämpfern zu erreichen (AlHurra, 12.02.2025).
Am 29.01.2025 wurde die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter auch HTS (Sky News, 31.01.2025). Einem Journalisten von Sky News zufolge sind viele Gruppierungen, die HTS unterstützten, bereits Teil der Allgemeinen Sicherheit geworden und tragen einheitliche schwarze Uniformen und Kampfanzüge (Sky, News 13.02.2025). Der GSS war die wichtigste HTS-Polizeitruppe HTS im Nordwesten Syriens und ist nun zur Gendarmerie der Übergangsregierung in ganz Syrien geworden, um das Sicherheitsvakuum nach dem Sturz des Regimes zu füllen (ISW, 16.04.2025). Bereits am 28.01.2025 wurde berichtet, dass sich die der al-Qaida nahestehende Gruppierung Hurras ad-Din aufgelöst hatte. 2018 war diese Gruppierung mit HTS in Konflikt geraten, nachdem sich Letztere von der al-Qaida losgesagt und ihren Namen geändert hatte (Araby, 28.01.2025). Die verschiedenen Gruppierungen in Südsyrien, darunter die von Russland unterstützte 8. Brigade in Dara‘a und drusische Milizen in Suweida, haben bestimmte Bedingungen für den Beitritt zu einer nationalen Armee festgelegt. Dazu gehören die Einrichtung einer wirklich repräsentativen Regierung, eine neue Verfassung und ein nicht konfessionsgebundenes Militär. Diese Forderungen unterstreichen das tief sitzende Misstrauen gegenüber einer zentralisierten Autorität und den Wunsch nach lokaler Autonomie, was die Vereinigung der Milizen weiter erschwert (DNewsEgy, 03.02.2025). Bisher ist es gelungen, Milizen in den nördlichen Teilen Syriens aufzulösen (NLM, 25.02.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsfraktionen weiterhin in den Formationen operieren wie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Baschar Al-Assad im Dezember 2024, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National, 21.02.2025).
Für das Innenministerium wird ein Kader vorbereitet, der eine spezielle Ausbildung erhalten soll, um seine Aufgaben im Rahmen eines Planes zur Gewährleistung einer sicheren Gesellschaft zu übernehmen (Araby, 16.12.2024). Am 10.01.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich sei. Die Kurse erstreckten sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und seinem Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zor. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber mindestens 20 Jahre alt sein müssen und höchstens 30 Jahre alt sein dürfen und mindestens einen High-School-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie müssen die vorgeschriebenen Kurse bestehen, nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein, bei guter Gesundheit und körperlicher Fitness und mindestens 168cm groß sein (Syria TV, 21.02.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der derzeit aufgebaut wird, sagte der Kursleiter an der Polizeiakademie in Damaskus. Polizisten, die vor Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen Versöhnungsprozess zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokumentes, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffe. Es ist noch nicht klar, ob sie sich der neuen Truppe anschließen dürfen (REU, 23.01.2025). Das Innenministerium änderte die Bedingungen für die Aufnahme von Mitgliedern des Sicherheits- und Polizeidienstes. Nunmehr ist eine Altersgrenze von 30 Jahren anstelle von zuvor 26 Jahren vorgesehen sowie Lockerungen bei den Anforderungen an die körperliche Gesundheit und Fitness. Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar, 31.01.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischen Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU, 23.01.2025). Die allgemeine Landschaft des neuen Sicherheitsapparates weist deutliche Veränderungen auf, v.a. in Bezug auf die islamistische Färbung, die sich etwa an den Takbir-Rufen („Allahu Akbar“-Rufe) bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und den Abschlussreden bei den Feiern, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, „im Einklang mit Gottes Gesetz“ zu handeln, zeigt (Tayyar, 31.01.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU, 23.01.2025).
Am 16.04.2025 kündigte das Innenministerium an, dass es einen Beamten ernennen werde, der sowohl die Kräfte der Allgemeinen Sicherheit als auch die Polizeikommandos in jeder Provinz beaufsichtigen solle, um so die Kontrolle über beide Kräfte zu zentralisieren (ISW, 16.04.2025).
Langfristig werden Syriens Bemühungen zur Reform seines Militärs mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau seines Waffenarsenals und seiner Infrastruktur konfrontiert sein, insbesondere nach der weitreichenden Zerstörung durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienstbasen, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80% der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll übergebliebener – einsatzfähiger – Flugzeuge. Dasselbe gilt für Hunderte von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und SAM-Systeme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden SAA erbeutet haben, deren Schicksal unbekannt ist. Schätzungsweise fünfzehn Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Minaa el-Beida und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze, einschließlich Abfangjäger-Vorräte, Ersatzteile und Ausbildung der Besatzungen – wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA, 03.02.2025). Scharaa kündigte einen Plan an, für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen (Araby, 16.12.2024).
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Repression berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Geheimdienstwesen aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today, 08.01.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra, nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.09.2014 gemäß den Ziffern 2 und 4 der Resolution 2161 (2014) auf die Sanktionsliste gesetzt, weil er mit al-Qaida in Verbindung stand, weil er „an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra beteiligt war“ und weil er „die Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra in irgendeiner anderen Form unterstützt hat“ (BBC, 26.12.2024). Quellen bestätigten gegenüber Al Jazeera die Ernennung von Generalmajor ‘Ali Nour ad-Din an-Na‘san zum neuen syrischen Generalstabschef. Lokalen syrischen Plattformen zufolge war an-Na‘san HTS-Befehlshaber (AJ, 09.01.2025b). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen eingesetzt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersten, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne Scharaas zur Gestaltung der neuen syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News, 30.12.2024).
Der Kreml teilte Mitte des Monats Dezember 2024 mit, dass das Schicksal der russischen Militärbasen in Syrien noch immer diskutiert werde und dass die Kontakte mit syrischen Beamten fortgesetzt würden (AJ, 28.12.2024b).
Die bewaffnete Landschaft Syriens besteht aus einem komplexen Geflecht von über 60 Fraktionen, von denen jede ihre eigene Geschichte, ihre eigenen Loyalitäten und ihre eigene Agenda hat. Mehr als die Hälfte sind der SNA angeschlossen. Andere Fraktionen agieren unabhängig oder innerhalb kleinerer Allianzen, mit Ideologien, die von säkular bis islamistisch reichen, und Finanzierungsquellen, die verschiedene regionale und internationale Akteure umfassen. Dieses Flickwerk stellt ein erhebliches Hindernis für die Schaffung einer einheitlichen nationalen Armee dar (DNewsEgy, 03.02.2025). Obwohl die Kämpfer nominell unter der Schirmherrschaft der neuen syrischen Regierung stehen, gibt es nach wie vor Milizen, von denen einige in Menschenrechtsverletzungen verwickelt waren und relativ undiszipliniert sind (Guardian, 09.03.2025). Die Kernkräfte der Gruppierung, die die neue Regierung anführt, HTS, sind bekanntermaßen weitaus disziplinierter als andere Akteure, wie sich sowohl während ihrer Herrschaft in der Provinz Idlib als auch während des Sturzes von Assad gezeigt hat. Dennoch waren auch einige HTS-Kräfte an den Massakern im März 2025 in der syrischen Küstenregion beteiligt. Darüber hinaus trägt die neue Regierung weiterhin die Verantwortung für alle Tötungen, die von Gruppen unter ihrem formellen Kommando, einschließlich der SNA, begangen wurden. Ihre Unfähigkeit, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Fraktionen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt Macht ausüben kann. Nachdem Berichte über Massaker aufgetaucht waren, gab das Innenministerium eine doppelte Erklärung ab, in der es die Zivilbevölkerung aufforderte, sich nicht einzumischen und die Reaktion der Regierung zu überlassen, und allen regierungsfreundlichen Kräften befahl, sich an die Verfahren zu halten, die während der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes angewendet wurden, nämlich keine Zivilisten ins Visier zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch bereits zahlreiche Morde verübt worden, und die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf Maßnahmen, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen, um weitere Vergeltungsmaßnahmen und Gräueltaten zu verhindern (TWI, 10.03.2025). In den Reihen der neuen syrischen Armee finden sich auch islamistische Kämpfer aus anderen arabischen Staaten, Zentralasien und dem Kaukasus (Standard, 09.03.2025). Es gibt große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die bereits unter dem Verteidigungsministerium zusammengelegt wurden. Zu nennen ist hier der Top-Down-Ansatz, bei dem die Priorität auf Loyalität statt auf Leistung gelegt wird. Es gelingt nicht die ideologischen und klassenbasierten Unterschiede zwischen – und innerhalb – der Gruppierungen, die jetzt unter dem Kommando Scharaas stehen, abzumildern (NLM, 25.02.2025).
Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Thema Folter bzw. unmenschliche Behandlung durch die neuen Machthaber vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von HTS im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige SNA-Fraktionen im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR, 03.02.2025).
Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitsoperationen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das SNHR dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR, 04.02.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. HTS weigert sich, einem transparenten Verfahren zu folgen, im Zuge dessen die Verantwortlichen zur Verantwortung gezogen werden (MEI, 21.01.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA, 09.02.2025). Ende Jänner 2025 verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA, 02.02.2025).
Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten SDF kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, wobei sich unter den Verhafteten sechs Frauen befanden. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR, 04.02.2025a).
Wehr- und Reservedienst: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Wehrdienst oder der Rekrutierung bzw. zu den Streitkräften der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Die SAA wurde noch von Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA, 10.12.2024). Aktivisten der SOHR in Damaskus haben berichtet, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, da das Assad-Regime gestürzt war (SOHR, 08.12.2024). Ca. 2.000 syrische Soldaten sind in den Irak geflohen. Einem Beamten aus dem Irak zufolge sollen 2.150 syrische Militärangehörige, darunter auch hochrangige Offiziere, wie Brigadegeneräle und Zollangestellte, in einem Lager in der Provinz al-Anbar untergebracht sein. Die Mehrheit soll nach Syrien zurückkehren wollen (AlMada, 15.12.2024). Syrischen Medien zufolge verhandelte die syrische Übergangsregierung mit der irakischen Regierung über die Rückführung dieser Soldaten (ISW, 16.12.2024). Am 19.12.2024 begannen die irakischen Behörden damit, die syrischen Soldaten nach Syrien auszuliefern (TNA, 19.12.2024). Die Mehrheit der führenden Soldaten und Sicherheitskräften des Assad-Regimes sollen sich noch auf syrischem Territorium befinden, jedoch außerhalb von Damaskus (Stand 13.12.2024) (AAA, 10.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – v.a. in den Küstenregionen. Zehntausende wurden auch aus staatlichen und zivilen Einrichtungen entlassen, ohne alternative Einkommens- oder Arbeitsmöglichkeiten. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon, 17.03.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse, 09.12.2024). HTS-Anführer Scharaa kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume.“ Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden sollen und über Waffen nur mehr der Staat verfügen soll (CNBC Ara, 15.12.2024a; MEMRI, 16.12.2024). Unklar ist, wie eine Freiwilligenarmee finanziert werden soll (ISW, 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte Scharaa an (REU, 11.12.2024a). In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte Scharaa, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (Arabiya, 10.02.2025a; AJ, 10.02.2025a). Wehrpflichtigen der SAA wurde eine Amnestie gewährt (REU, 11.12.2024b). Scharaa hat versprochen, dass die neue Führung die Führungsschicht der SAA und der Assad-Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die einfachen Soldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian, 13.01.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte Versöhnungszentren eingerichtet, sagte Verteidigungsminister Abu Qasra. Diese wurden bereits gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Nutzer erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl habe auch ihre Waffen abgegeben (Al Majalla, 24.01.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein Versöhnungszentrum, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben, während ehemalige Aufständische in neuen Uniformen im Militärstil die abgegebenen Pistolen, Gewehre und Munition untersuchen. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian, 13.01.2025). In diesen Versöhnungszentren erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert.“ Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham, 10.03.2025). Die Rolle der übergelaufenen syrischen Armeeoffiziere in der neuen Militärstruktur ist unklar. Während ihr Fachwissen beim Aufbau einer Berufsarmee von unschätzbarem Wert sein könnte, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich ihrer Marginalisierung innerhalb der neuen Machtstruktur (DNewsEgy, 03.02.2025). Unter Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den Versöhnungszentren in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC, 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen Versöhnungsprozessen entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI, 13.03.2025).
Übergangspräsident Scharaa hat die Vision einer neuen „nationalen Armee“ geäußert, die alle ehemaligen Oppositionsgruppen einbezieht. Diese Vision beinhaltet einen Prozess der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung, bei dem HTS angeblich die Führung übernehmen soll (DNewsEgy, 03.02.2025). Der syrische Verteidigungsminister Abu Qasra kündigte am 06.01.2025 den Beginn von Sitzungen mit militärischen Gruppierungen an, um Pläne zu deren Integration in das Verteidigungsministerium zu entwickeln (Arabiya, 06.01.2025b). Hochrangige Beamte des neuen Regimes führten Gespräche über die Eingliederung von Milizen in das Verteidigungsministerium und die Umstrukturierung der syrischen Armee mit Vertretern unterschiedlicher bewaffneter Gruppierungen, wie Fraktionen der SNA (MAITIC, 09.01.2025). Die Behörden gaben Vereinbarungen mit bewaffneten Rebellengruppen bekannt, diese aufzulösen und in die vereinte syrische Nationalarmee zu integrieren (UNSC, 07.01.2025). Die einzige Möglichkeit, eine kohärente militärische Institution aufzubauen, besteht laut Abu Qasra darin, die Gruppierungen vollständig in das Verteidigungsministerium unter einer einheitlichen Struktur zu integrieren. Die Grundlage für diese Institution muss die Rechtsstaatlichkeit sein (Al Majalla, 24.01.2025). Es bleibt abzuwarten, wie die neue Armee Syriens aussehen wird und ob sie auf einer anderen Struktur als die Armee des Assad-Regimes basieren wird. Dazu gehören Fragen in Bezug auf Brigaden, Divisionen und kleine Formationen sowie Fragen in Bezug auf die Art der Bewaffnung, ihre Form und die Art der Mission. (AlHurra, 12.02.2025).
Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue De-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today, 08.01.2025). Medienberichten zufolge wurden mehrere ausländische islamistische Kämpfer in hohe militärische Positionen berufen. Scharaa hatte Berichten zufolge außerdem vorgeschlagen, ausländischen Kämpfern und ihren Familien aufgrund ihrer Rolle im Kampf gegen Assad die Staatsbürgerschaft zu verleihen (UNSC, 07.01.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Damit soll der dringende Bedarf an Personal gedeckt werden. Neue Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere werden Berichten zufolge durch intensive Programme rekrutiert, die von den traditionellen Ausbildungsstandards abweichen. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI, o.D.). Am 10.02.2025 gab Übergangspräsident Scharaa an, dass sich Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen haben (Arabiya, 10.02.2025a). Viele junge Männer ließen sich einem Bericht des syrischen Fernsehsenders Syria TV zufolge für die neue Armee rekrutieren. Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung in der Provinz Deir ez-Zor gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über die Provinz durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer v.a. der Kriminalpolizei bei (Syria TV, 21.02.2025). Die Rekrutierungsabteilung von Aleppo teilte am 12.02.2025 mit, dass bis zum 15.02.2025 eine Rekrutierung in die Reihen des Verteidigungsministeriums läuft. Dort ist die Aufnahmebedingung für junge Männer, dass sie zwischen 18 und 22 Jahre alt, ledig und frei von chronischen Krankheiten und Verletzungen sein müssen (Enab, 12.02.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara‘a in Südsyrien eröffnet (NPA, 17.03.2025). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW, 16.04.2025). Berichten zufolge verlangt die neue Regierung von neuen Rekruten eine 21-tägige Scharia-Ausbildung (FDD, 28.01.2025).
Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, der GSS habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt. Die Seiten behaupten, dass der GSS die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus. Die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV, 26.02.2025).
Allgemeine Menschenrechtslage: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes am 08.12.2024
Informationen zur Menschenrechtslage in Syrien sind derzeit schwer zu überblicken und teils sehr widersprüchlich. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Menschenrechtslage ist von Falschinformationen besonders betroffen.
HRW konstatiert, dass nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen in Syrien, darunter HTS und Gruppierungen der SNA, die am 27.11.2024 die Offensive starteten, die nach zwölf Tagen die syrische Regierung stürzte, im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich waren (HRW, 16.01.2025). SOHR befürchtet eine Rückkehr zu einer „dunklen Ära“, weil die Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen (SOHR, 02.02.2025). Das SNHR dokumentierte im Jänner 2025 129 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Übergangsregierung (SNHR, 04.02.2025b) und im Februar 2025 21 Fälle (SNHR, 03.03.2025).
Der Übergang von dem Regime unter Baschar Al-Assad zur Interimsregierung unter HTS-Führung soll relativ reibungslos verlaufen sein. Berichte über Vergeltungsmaßnahmen, Rachemorde und religiös motivierte Gewalttaten waren minimal. Plünderungen und Zerstörungen konnten schnell unter Kontrolle gebracht werden, die aufständischen Kämpfer wurden diszipliniert (AP, 15.12.2024b). Es gab keine größeren Massaker oder Rachekampagnen (DW, 12.12.2024).
Seit die Rebellengruppierungen am 05.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das SNHR eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter unrechtmäßige Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR, 19.12.2024). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen kürzlich versöhnte ehemalige Angehörige des Regimes, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana, 17.01.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit dem Military Operations Department verbunden wären. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR, 26.01.2025). Die Provinzen Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen, da sie zum Schauplatz häufiger Konfrontationen wurden. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen (diese Provinzen stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont). Am 11.01.2025 zählte SOHR seit dem 08.12.2024 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR, 11.01.2025). Insbesondere in den Regionen Hama und Homs, sowie in den Küstengebieten Latakia und Tartus kam es zu willkürlichen Tötungen und Hinrichtungen vor Ort (SOHR, 03.01.2025). Nach Berichten von lokalen Aktivisten und Augenzeugen war die Gruppierung Ansar at-Tawhid an einem großen Teil dieser Verstöße beteiligt, zusätzlich zu anderen Gruppierungen, die nicht genau identifiziert werden konnten (SNHR, 19.12.2024). Mindestens 124 Menschen wurden bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.01.2025 getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Provinzen Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die sektiererischen Spannungen zu verschärfen (MAITIC, 09.01.2025). Wegen eines unbestätigten Angriffes auf einen alawitischen Schrein wurde im Dezember 2024 eine Welle von Protesten unter der alawitischen Gemeinschaft in Homs, Latakia, Tartus und Teilen von Damaskus ausgelöst. Die Proteste führten zu Militäroperationen des neuen syrischen Sicherheitsapparates, um ehemalige Kämpfer des Regimes zu vertreiben (AlMon, 11.01.2025). Dem Middle East Institute zufolge ist eines der dringendsten Probleme nicht sektiererisch motivierte Angriffe, sondern vielmehr der undurchsichtige Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen irgendwelche Alawiten, denen die Soldaten zufällig begegnen. Die Fälle, die die größte Angst geschürt haben, sind die Entführungen und Hinrichtungen von ehemaligen Mitgliedern des Regimes (MEI, 21.01.2025). France 24 zufolge zeigen Berichte und Videos in den sozialen Medien in Syrien, dass Vergeltungsmorde begonnen haben (FR24, 13.12.2024). Es kursierten Bilder von Regierungsbeamten des ehemaligen Regimes, die unter Gewaltanwendung durch die Straßen geschleift wurden (PBS, 16.12.2024). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die „Überbleibsel des früheren Regimes“ zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt haben, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA, 02.02.2025). Bei einer Sicherheitskampagne in Homs gegen Regimeunterstützer im Jänner 2025 kam es zur Festnahme einer Reihe von Männern, darunter auch Zivilisten, denen Verstöße im Zusammenhang mit der inoffiziellen Beschlagnahme von Fahrzeugen nachgewiesen wurden. Die meisten Angehörigen des Military Operations Department waren diszipliniert, mit Ausnahme einiger von offizieller Seite als Einzelfälle bezeichneten Vorfällen, die das Zerbrechen von Musikinstrumenten und Wasserpfeifen sowie von Flaschen mit alkoholischen Getränken und die Beschädigung der Einrichtung einiger Häuser beinhalteten. Einige Häftlinge wurden zu erniedrigenden Handlungen gezwungen, wie dem Imitieren von Tiergeräuschen, und sie wurden beleidigt und mit sektiererischen Phrasen beschimpft (Enab, 06.01.2025). Auch in Damaskus kam es am 08.01.2025 zu Razzien durch die neuen Sicherheitsbehörden. Sie folgten auf eine dreiwöchige Kampagne im alawitischen Kernland an der Küste (National, 08.01.2025). Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen des Military Operations Department im Zeitraum vom 28.01.2025 bis zum 01.02.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA, 02.02.2025). Lokale bewaffnete Gruppen, die unter dem Kommando des Military Operations Department operieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR, 28.01.2025). Die neue Regierung reagierte auf die Vorwürfe von Menschenrechtsaktivisten mit Festnahmen von Dutzenden Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stünden, wegen ihrer Beteiligung an den „Sicherheitseinsätzen“ in der Region Homs (Spiegel, 27.01.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer „kriminellen Gruppe“ beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als „Angehörige der Sicherheitsdienste“ ausgegeben zu haben (Zeit Online, 27.01.2025). Ein Überfall auf eine syrische Sicherheitspatrouille durch militante Anhänger des gestürzten Staatschefs Baschar Al-Assad eskalierte am 06.03.2025 zu Zusammenstößen, bei denen innerhalb von vier Tagen mehr als 1.000 Menschen getötet wurden (SOHR, 10.03.2025a). Bewaffnete Männer, die der neuen syrischen Regierung treu ergeben sind, führten Hinrichtungen vor Ort durch und sprachen von einer Säuberung des Landes, wie Augenzeugen und Videos belegen. Sie lieferten ein grausames Bild eines harten Vorgehens gegen die Überreste des ehemaligen Assad-Regimes, das in gemeinschaftliche Morde ausartete (CNN, 09.03.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren Milizen an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Baniyas, Tartus und Latakia beteiligt, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb, 10.03.2025). Mitglieder des Verteidigungsministeriums und die sie unterstützenden Kräfte haben Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen begangen, ohne dass sie rechtliche Konsequenzen fürchten müssen. Insgesamt wurden 1.093 Todesopfer verzeichnet (SOHR, 11.03.2025). Dem Leiter von SOHR zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News, 09.03.2025a). Des Weiteren gibt er an, dass in einigen Gebieten Zivilisten abgeschlachtet wurden, während andere durch Erschießungskommandos hingerichtet wurden (AlHurra, 09.03.2025), wie in den Stadtvierteln Baniyas und al-Qusour im Gouvernement Tartus, wo 92 Bürger durch ein Erschießungskommando des Ministeriums für Verteidigung und innere Sicherheit hingerichtet wurden (SOHR, 10.03.2025e). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI, 10.03.2025). In den Städten im Gebiet zwischen Baniyas und Qadmous kam es zu Massentötungen, darunter auch von Kindern und älteren Menschen (AlHurra, 09.03.2025). Zehntausende Häuser wurden laut Aussage des Leiters von SOHR geplündert und niedergebrannt (Sky News, 09.03.2025a). Der UN-Sondergesandte Geir Pedersen sprach über Berichte von Menschen, die im Kreuzfeuer getötet wurden, und schwere Misshandlungen in der Haft. Pedersen prangerte Entführungen, Plünderungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zwangsräumungen von Familien aus staatlichen Wohnungen an. Er forderte alle bewaffneten Akteure dazu auf, diese Art von Aktionen zu stoppen, ihre Zusicherungen mit konkreten Maßnahmen zu untermauern, und an einem umfassenden Rahmen für eine Übergangsjustiz zu arbeiten (AJ, 13.02.2025b).
Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy, stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen, und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR, 02.02.2025).
Die syrische Übergangsregierung unter Scharaa hat zugesagt, dass die Verantwortlichen für Gewalttaten durch das gestürzte Assad-Regime zur Rechenschaft gezogen werden. Der Weg dorthin ist jedoch schwierig, da die Zahl der Opfer nicht genau bekannt ist und die Täter noch nicht identifiziert werden konnten (BBC, 13.12.2024). HTS möchte die an staatlicher Folter beteiligten Ex-Offiziere auflisten und sie als Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen. Dafür setzte sie sogar eine Belohnung aus, für Informationen über ranghohe Offiziere von Armee und Sicherheitsbehörden, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren (FAZ, 10.12.2024).
Während der Offensive „Abschreckung der Aggression“ hat HTS mehrere Kämpfer von SNA-Gruppen nördlich von Aleppo im Stadtviertel Sheikh Maqsoud festgenommen und sie beschuldigt, kurdische Zivilisten ausgeraubt und verletzt zu haben, so ein Experte (MEE, 07.12.2024). Die CoI on the Syrian Arab Republic berichtete weiterhin von Verhaftungen, Gewalt und finanzieller Erpressung durch die Militärpolizei der SNA und bestimmter Gruppierungen, insbesondere der Sultan-Suleiman-Shah-Division und der Sultan-Murad-Division (UNHRC, 12.08.2024). SNHR dokumentierte im Jänner 2025 41 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch Gruppierungen der SNA (SNHR, 04.02.2025b) und im Februar 2025 34 Fälle, darunter eine Frau (SNHR, 03.03.2025). Menschenrechtsberichten zufolge waren es auch zwei SNA-Milizen, die Anfang März 2025 an „systematischen ethnischen Säuberungsaktionen“ und groß angelegten „Massakern“ gegen Zivilisten in Banyas, Tartus und Latakia beteiligt waren, bei denen Hunderte von Menschen, darunter auch Frauen und Kinder, getötet wurden (LebDeb, 10.03.2025).
Nach Assads Sturz am 08.12.2024 sind einem französisch-syrischen Schriftsteller sowie syrischen Künstlern zufolge neue Formen der Zensur entstanden. Die Äußerung von nichtislamischen Überzeugungen ist in Syrien zu einer ernsthaften Herausforderung geworden. Die syrischen Behörden haben ein neues Gesetz erlassen, das eine einjährige Gefängnisstrafe für jeden vorsieht, der das „Verbrechen der Gotteslästerung“ begeht. Die Angst vor Meinungsäußerung ist im öffentlichen Raum immer noch spürbar. Wenn Themen wie romantische Beziehungen, Säkularismus, Meinungsfreiheit und v.a. Religion diskutiert werden, vergewissern sich die Sprecher, ob kein HTS-Mitglied in der Nähe ist (MC Dawliya, 29.01.2025). Am 26.12.2024 erließ das Informationsministerium ein Verbot der Veröffentlichung oder Verbreitung „jeglicher Inhalte oder Informationen mit sektiererischem Charakter, die darauf abzielen, Spaltung und Diskriminierung zu fördern“ (FR24, 26.12.2024b).
Todesstrafe: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Es liegen derzeit keine ausreichenden Informationen zur Todesstrafe in Syrien vor. Die Judikatur in Bezug auf Todesstrafe ist nicht bekannt. Zu vollstreckten Todesurteilen gibt es ebenfalls nur wenige Quellen, was nicht zuletzt der derzeit undurchsichtigen Lage geschuldet ist. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
SOHR dokumentierte seit dem 08.12.2024 60 Morde, darunter Hinrichtungen, bei denen 112 Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden (SOHR, 03.01.2025). Berichten und unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des gestürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (Arabiya, 10.01.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die folgenden Informationen können größtenteils als noch aktuell angesehen werden. Am Ende des Kapitels sind aktuelle Informationen angeführt, die bestätigen, dass sich die sozioökonomische Lage bisher nicht wesentlich verändert hat, und die neuesten Entwicklungen aufzeigen.
Grundversorgung
Jahr für Jahr steigt die Anzahl der Menschen, die humanitäre Unterstützung benötigen, während gleichzeitig die Mittel knapper werden (UNRCHCSYR, 22.09.2024). Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, was die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011 darstellt (UNOCHA, 03.03.2024; UNRCHCSYR, 22.09.2024). Mit Februar 2025 waren laut UNOCHA noch immer 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen (UNOCHA, 12.02.2025). Im Nordwesten Syriens waren es 2024 4,4 Millionen Menschen, die für ihr Überleben weiterhin vollständig auf die von den VN koordinierte humanitäre Hilfe angewiesen sind (AI, 24.04.2024; TIMEP, 23.05.2024). 13,6 Millionen Menschen brauchten 2024 Dienstleistungen in den Sektoren Wasser und Hygiene (UNICEF, 17.12.2024).
Das Syrian Center for Policy of Research schätzt die Armutsquote für ganz Syrien im Jahr 2023 auf über 90%, mit 80% der syrischen Bevölkerung, die unterhalb der Armutsgrenze leben und somit nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse, wie Ernährung, Bildung und Gesundheit zu decken (SCPR, 06.2024; WHO, 16.03.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus gibt ebenfalls an, dass 90% der syrischen Bevölkerung in Armut leben (ÖB Damaskus, 2023). Einem syrischen Medium zufolge leben im Nordwesten Syriens 91,16% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (Syria TV, 31.05.2024). Die Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib, Hama und Homs verzeichneten die höchsten Raten extremer Armut. Die Rate der bitteren Armut lag 2023 bei über 50%, was bedeutet, dass die Hälfte der syrischen Bevölkerung nicht in der Lage ist, ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (SCPR, 06.2024). In den letzten drei Jahren (Stand Juni 2024) haben 70% der syrischen Haushalte eine Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen und ihrer Möglichkeiten, Grundversorgungsgüter zu erhalten, erlebt (INSS, 06.2024). In Nordwestsyrien benötigt die Mehrheit der Menschen lebensrettende Hilfe. Dort ist die grenzüberschreitende Hilfe zur Lebensader geworden (SIDA, 31.03.2024). Die Weltbank kam bei einer Umfrage im Jahr 2022 zu dem Ergebnis, dass 14,5 Mio. Syrier, also 69% der Bevölkerung, von Armut betroffen sind. Ca. 5,7 Mio. Menschen (27%) leben in extremer Armut. 50% der Personen, die in extremer Armut leben, leben in nur drei Gouvernements (Aleppo, Hama, Deir ez-Zor). Im Vergleich zum nationalen Durchschnitt von 27% ist die extreme Armut in Deir ez-Zor (72%), Hama und Raqqa (61%), Hasaka (49%), Dara‘a (48%), Quneitra (43%) und Aleppo (34%) dramatisch höher. In allen übrigen Gouvernements liegt die Häufigkeit extremer Armut deutlich unter dem nationalen Durchschnitt (WB, 2024). Unterschiede in den Gouvernements zeigen auch vertrauliche Quellen des niederländischen Außenministeriums auf, denen zufolge im Zentrum von Damaskus Restaurants und Supermärkte wieder geöffnet waren, und das Straßenbild fast so wie vor dem Konflikt war – v.a., nachdem alle Kontrollpunkte aus dem Stadtzentrum entfernt worden waren. In den Provinzen Latakia und Tartus soll das Durchschnittseinkommen ebenfalls höher sein als im Rest Syriens. Den Quellen zufolge handelte es sich dabei um Gebiete, die hauptsächlich von regierungstreuen Personen und syrischen Würdenträgern bewohnt wurden (MBZ, 08.2023). Im Bericht der österreichischen Botschaft in Damaskus wird von einer schlechten Versorgungslage in Tartus und Latakia berichtet (ÖB Damaskus, 2023). Insbesondere in den Gouvernements Aleppo und Idlib waren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Erdbebens von 2023 zu spüren, wo ein Anstieg der Lebensmittelpreise, ein Anstieg der Armutsquote und eine Erweiterung der Armutslücke zu verzeichnen waren (SCPR/UniVie, 08.2023). Eine vertrauliche Quelle des niederländischen Außenministeriums berichtete, dass es auf den Straßen der Städte Damaskus und Aleppo weit mehr obdachlose Männer als früher gab (MBZ, 08.2023).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und die Bereiche Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt abdeckt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Aleppo und Homs (STDOK, 2025).
In Bezug auf Wohnungsmarkt und medizinische Versorgung verdeutlicht die folgende Grafik die sozioökonomische Lage. Von Elisa Omodei (Central European University) wurde ein zusammengesetzter Indikator für die sozioökonomischen Erhebungen entwickelt, um eine Gesamtquantifizierung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Haushalte in den untersuchten Gebieten zu ermöglichen. Der Indikator ist ein praktisches Instrument, mit dem die Ergebnisse der Erhebung kategorisiert werden können. Zur Entwicklung des Indikators wurden die Leitlinien der OECD, der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der VN für Europa zur Erstellung zusammengesetzter Indikatoren herangezogen. Der Index deckt die folgenden Bereiche ab: Wohnen, Ernährung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt. Der Wert jedes der oben definierten Indikatoren (Frage-, Dimensions- und Gesamtebene) liegt zwischen 0 und 1, wobei Werte nahe Null auf nicht nachhaltige sozioökonomische Standards und Werte nahe Eins auf nachhaltige sozioökonomische Standards hinweisen. Jeder Wertebereich ist mit einer bestimmten sozioökonomischen Situationskategorie und einem Farbcode verbunden (STDOK, 2025):


(STDOK, 2025)
Einem im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewten Arzt aus Damaskus zufolge kostet das Leben in Syrien zwischen USD 300,? und USD 500,? im Monat (Arzt in Damaskus, 23.99.2024). Die Armutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei USD 200,? pro Monat und die Hungergrenze bei USD 60,? pro Monat (BBC, 16.12.2024).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Möglichkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Ansässige, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB, 28.05.2024). Die Gehälter im öffentlichen Sektor reichten nicht aus, um die Lebenserhaltungskosten zu decken (BS, 19.03.2024). Viele Angestellte des öffentlichen Sektors waren auf Bestechung angewiesen, um ihr Einkommen aufzubessern. Viele Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Sektor gingen zusätzliche Arbeitsverhältnisse ein oder verließen sich auf die Unterstützung ihrer Großfamilien (USDOS, 22.04.2024). Die meisten Gehälter im öffentlichen Dienst wurden seit dem Amtsantritt Scharaas nicht mehr gezahlt (Economist, 02.04.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 6% der Befragten an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 39% schafften es gerade noch, grundlegende Konsumgüter für ihre Familie bereitzustellen, 40% schafften es kaum und 15% schafften es nicht. Gegenüber dem Vorjahr stellte dies eine leichte Verbesserung dar (STDOK/SL, 2024). 2023 gaben in einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen und von Mitte August bis Anfang September 2023 durchgeführten Studie im Bevölkerungssegment von 16 bis 35 Jahren 33% an, dass sie es gerade noch schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen und 44% gaben an, dies kaum zu schaffen (STDOK/SL, 14.02.2024). Die folgenden von der Staatendokumentation erstellten Grafiken zeigen die Ergebnisse dieser Studien:

(STDOK/SL, 2024)
Ungefähr 70% (8,1 Millionen) der Menschen, die Hilfe benötigen, lebten in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten. Obwohl sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren stabilisiert hatte, gab es nach wie vor eine erhöhte Ernährungsunsicherheit, Armut, ausgehöhlte Bewältigungskapazitäten und eine Verschlechterung des Zuganges zu grundlegenden Dienstleistungen sowie das Aufflammen von Konflikten (SIDA, 31.03.2024). In der AANES hatten im Jänner 2024 70% der Haushalte Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse (wie Unterkunft, Lebensmittel und Medizin etc.) für alle Familienmitglieder zu decken. Gründe dafür lagen in den hohen Kosten von essenziellen Gütern und Dienstleistungen und im fehlenden Zugang zu Einkommen (NES, 20.11.2024).
Trotz eines erhöhten Bedarfes sind die humanitären Mittel für Syrien in den letzten Jahren zurückgegangen, was auf eine Kombination aus westlicher Gebermüdigkeit und dem Aufkommen anderer globaler Konflikte, insbesondere der Konflikte in der Ukraine und im Gazastreifen, zurückzuführen ist. Die Auswirkungen der Kürzung der Nahrungsmittelhilfe führen dazu, dass die betroffenen Familien auf negative Bewältigungsmechanismen, wie eine drastische Reduzierung der täglichen Nahrungsaufnahme, vermehrte Schulabbrüche und Kinderarbeit zurückgreifen (TIMEP, 23.05.2024). Die humanitären Mittel wurden seit 2023 auf 39% des Bedarfes (2,1 Milliarden US-Dollar) gekürzt (Stand Juni 2024). Nur 8% der benötigten Mittel sind eingegangen. Viele lokale Organisationen im Nordwesten Syriens mussten zahlreiche Hilfsprogramme einstellen, Dutzende von Mitarbeitern entlassen und Büros in verschiedenen Städten auf dem Land in Aleppo und Idlib schließen (OSS, 25.06.2024). Das US-Außenministerium kündigte die Aussetzung aller von der USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage an. US-Außenminister Rubio erließ Ausnahmeregelungen, welche die weitere Bereitstellung lebensrettender humanitärer Hilfe ermöglichen. Allerdings bleibt unklar, welche spezifischen Programme ausgenommen sind. Zu den von der Aussetzung ausgenommenen Diensten gehören beispielsweise die Wasserversorgung, die Müllabfuhr und die Abwasserentsorgung. Quellen, die im Bereich der humanitären Hilfe tätig sind, erklärten gegenüber al-Modon, dass die Zahl der humanitären Organisationen, deren Programme und Dienste von der Aussetzung der Hilfe betroffen sind, sehr groß ist. Betroffen sind neben den Weißhelmen auch Organisatoren, die Gesundheitseinrichtungen, wie Krankenhäuser und provisorische Unterkünfte betreuen (Almodon, 04.02.2025). Die im Jänner 2025 erlassene Verordnung der USA zur Aussetzung humanitärer Aktivitäten hat schwerwiegende Auswirkungen auf Organisationen und Sektoren im Nordosten Syriens, insbesondere in informellen Siedlungen und Lagern für Binnenvertriebene (UNOCHA, 27.03.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Wohnverhältnisse, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Gütern (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über diese Güter, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC, 03.04.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar, 01.04.2025).
Lebensmittelversorgung
5,7 Millionen Menschen brauchen Lebensmittelspenden oder Sicherung des Lebensunterhaltes (UNICEF, 17.12.2024). Schätzungsweise 15.447.379 Millionen Menschen (66% der Bevölkerung) benötigten im März 2024 Unterstützung in Form von Nahrungsmitteln oder beim Lebensunterhalt, landwirtschaftlicher Hilfe oder Unterstützung durch nationale Sicherheitsnetze. Diese Schätzungen basierten auf einer landesweiten Bewertung von über 42.000 Haushalten, die im Vergleich zum Vorjahr eine Zunahme der Ernährungsunsicherheit zeigte. Mindestens 12,9 Millionen Menschen benötigten Nahrungsmittelhilfe, darunter mehr als 2,1 Millionen, die in Lagern lebten (unter der Annahme, dass alle von Ernährungsunsicherheit betroffen waren), und weitere 2,6 Millionen waren von Ernährungsunsicherheit bedroht (UNOCHA, 03.03.2024). Die Kosten für den Standard-Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie sind im März 2024 gegenüber März 2023 um 87% gestiegen. Der Mindestlohn reichte nicht aus, um die Kosten für den Referenzlebensmittelkorb zu decken, der für eine gesunde Ernährung unerlässlich ist. Die Kosten für den Grundnahrungsmittelkorb waren sogar dreimal so hoch wie der Mindestlohn (WFP, 09.03.2024). Im August 2024 kostete der Referenzlebensmittelkorb für eine fünfköpfige Familie SYP 1.735.597,?, was einen Anstieg von 43% gegenüber August 2023 bedeutet (UNOCHA 9.11.2024). Der Hilfsbedarf bei Nahrungsmitteln ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei er in den Gouvernements Idlib (73% benötigten schätzungsweise Nahrungsmittelhilfe), Hasaka (71%), Quneitra (65%), Hama (59%), Raqqa (59%), Aleppo (58%) und Deir ez-Zor (50%) besonders hoch war (UNOCHA, 03.03.2024). Laut WFP stiegen die Kosten für den Referenznahrungsmittelkorb in den Gouvernements Tartus (95%), Rif Dimashq (94%), Damaskus und Deir ez-Zor (jeweils 91%) (WFP, 09.03.2024). Durch die Kürzung der humanitären Mittel reduzierte das WFP Mitte 2023 die Zahl der Menschen, die Hilfe erhalten von 5,5 auf 3,2 Millionen. Das Programm kündigte an, seine allgemeine Nahrungsmittelhilfe in Syrien im Jänner 2024 aufgrund schwerwiegender Finanzierungsengpässe einzustellen, was die siebte und größte Reduzierung seit Beginn der Arbeit des Programms in Syrien darstellte (OSS, 25.06.2024). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH, 10.01.2025).
Das Gesundheitspersonal geht davon aus, dass die Zahl der Kinder, die an Wachstumsstörungen in Folge von Unterernährung leiden, nach Einstellung der Nahrungsmittelhilfe erheblich (möglicherweise auf 50-75%) ansteigen wird (TIMEP, 23.05.2024). Zum ersten Mal gibt es Unterernährung bei Schwangeren und Frauen im gebärfähigen Alter (IntOrgSYR1, 21.09.2024).
Im Juli 2024 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozioökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels CATI befragt. Dabei gaben 16% der Teilnehmer an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 44% gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 28% konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 12% konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21%, gefolgt von Aleppo mit 14% und Homs mit 11%. 49% der Befragten in Damaskus konnten gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen, in Aleppo waren es 39% und in Homs 44%. Der Prozentsatz derer, die gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, beträgt in Aleppo 30%, in Homs 29% und in Damaskus 25%. Die höchste Anzahl an Personen, welche angaben, nicht genügend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können, lebte in Aleppo mit 17% der Teilnehmenden, gefolgt von Homs mit 16% und Damaskus mit 5%. 14% der männlichen und 17% der weiblichen Befragten schafften es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 45% der männlichen und 42% der weiblichen Befragten es gerade so schafften, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schafften es 26% der männlichen und 29% der weiblichen Befragten kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 14% der männlichen und 11% der weiblichen Befragten, die an der vorliegenden Umfrage teilgenommen hatten, konnten ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen. Gegenüber der von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der von August bis September 2023 16- bis 35-Jährige befragt wurden, weist die Studie vom Juli 2024 nur geringfügige Veränderungen auf (STDOK/SL, 2024). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie:

(STDOK/SL, 2024)
Der Klimawandel ist einer von mehreren verstärkenden Faktoren, die zur Nahrungsmittelknappheit in Syrien beitragen. Während Dürren die für die Landwirtschaft verfügbare Wassermenge verringern, erhöhen die gestiegenen Temperaturen den Wasserbedarf der Pflanzen. Dieser Teufelskreis führt zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktivität und der Nahrungsmittelressourcen, wodurch die Kosten für Nahrungsmittel steigen und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln sinkt ? mit den größten Auswirkungen auf arme, gefährdete und marginalisierte Gemeinschaften (CEIP, 04.04.2024). Syrien sah sich im Jahr 2023 weiterhin mit einer mehrjährigen Dürre konfrontiert, die auf den durch den Klimawandel verursachten Temperaturanstieg zurückzuführen ist und durch andere Faktoren, darunter Versäumnisse im Wassermanagement, noch verschärft wurde. Die Beschädigung, Zerstörung und Vernachlässigung wichtiger Wasserstellen und Infrastrukturen durch die Kriegsparteien während des Konfliktes sowie die anhaltende Behinderung von Hilfsmaßnahmen haben die Auswirkungen der Dürre auf die Menschen in Syrien weiter verschärft (AI, 24.04.2024).
Nach dem fast historischen Tiefststand im Jahr 2022 erholte sich die landwirtschaftliche Produktion im Jahr 2023 aufgrund verbesserter Wetterbedingungen. Offizielle Statistiken zeigen eine Verdoppelung der Weizenernte für 2023, mit einem Ertrag von zwei Millionen metrischen Tonnen im Vergleich zu einer Million metrischen Tonnen im Vorjahr (WB, 28.05.2024). Die österreichische Botschaft in Damaskus berichtet, dass das Grundnahrungsmittel Brot aufgrund der hohen Weizenpreise und laufend steigender Energiepreise (auch für den Transport von Nahrungsmitteln) immer teurer wurde. Während Syrien bis zum Krieg Weizenexporteur war, haben die Kriegssituation und die Dürreperioden in Nordost-Syrien dazu geführt, dass Weizen mittlerweile importiert werden muss (ÖB Damaskus, 2023).
Die Verfügbarkeit und der Preis von Treibstoff stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lebensmittelsektor, weil diese sich direkt auf die Kosten der Getreideproduktion auswirken, da Bauern stark von subventioniertem Treibstoff abhängen (NES, 20.11.2024). Es kam im Jahr 2023 zu Preissteigerungen aufgrund von Kürzungen der staatlichen Subventionen für Treibstoff und Düngemittel. Darüber hinaus sind die Transportkosten, die Gebühren für das Pumpen von Bewässerungswasser und die Kosten für mechanisierte landwirtschaftliche Arbeiten stark gestiegen, was sich alles auf die landwirtschaftlichen Produktionsmittel auswirkte. Dies wiederum führte zu einem starken Anstieg der Preise für Agrar- und Lebensmittelprodukte, insbesondere für Fleisch, Milchprodukte und Eier, wodurch diese für den Großteil der Bevölkerung unerschwinglich wurden (UNOCHA, 03.03.2024). Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Gebrauches sind eigentlich von den Sanktionen ausgenommen, aber weil die Sanktionen den Transportsektor treffen, sind diese in der Praxis auch von den Sanktionen betroffen (OrthoPat SYR, 22.09.2024).
Wasserversorgung
Syrien ist ein wasserarmes Land. Im Jahr 2019 schätzte die Weltbank die Menge an erneuerbarem Süßwasser in Syrien auf 355m3 pro Kopf, was zu den niedrigsten Werten weltweit gehört. Im Laufe der Zeit wurden Mechanismen entwickelt, um den Wassermangel zu mindern, darunter der Bau von Staudämmen an Flüssen sowie von Stauseen, die fließendes Oberflächenwasser auffangen, und das Bohren von Brunnen, um das Grundwasser für häusliche und landwirtschaftliche Zwecke zu nutzen. Allerdings haben mehrere Faktoren den Zugang zu Süßwasser erschwert, darunter der anhaltende Konflikt und die damit verbundene Zerstörung der Infrastruktur und der Verlust des Zuganges zu Ressourcen, die übermäßige Entnahme von Grundwasser und der Klimawandel (UNOCHA, 03.03.2024). Während des Bürgerkrieges verschärfte sich die Trinkwassersituation durch die große Zahl von Vertriebenen und die verstärkte Abwanderung in die Städte, was nicht nur zu einer reduzierten Wasserversorgung führte, sondern auch das Risiko von durch Wasser übertragenen Krankheiten für einen größeren Teil der Bevölkerung erhöhte (BS, 19.03.2024). Der Zugang zu Wasser hat sich in allen nördlichen Regionen verschlechtert, insbesondere in den stark von den Erdbeben betroffenen Gebieten, wo er im gleichen Zeitraum von 23 auf 4% zurückging (WB, 28.05.2024). Der UN Resident Coordinator and Humanitarian Coordinator for Syria, der im Zuge der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, gibt an, dass es in den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus, wie Mezzeh und al-Maliki, eine Stunde fließend Wasser pro Tag gibt. Umso weiter man sich von der Stadt entfernt, desto weniger Stunden am Tag hat man fließend Wasser zur Verfügung. In manchen Gegenden gibt es seit Jahren kein fließendes Wasser mehr. Manche Gegenden, nicht weit außerhalb von Damaskus, haben kein fließendes Wasser (UNRCHCSYR, 22.09.2024). UNOCHA meldete am 16.12.2024, dass zwei Millionen Menschen in Aleppo von Wasserknappheit bedroht sind (UNOCHA, 16.12.2024).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozioökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 mittels CATI befragt wurden, zeigt, dass 56% der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 31% manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8% der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 55% der männlichen und 56% der weiblichen Befragten hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Anteil derjenigen, die manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, ist bei den weiblichen Umfrageteilnehmern (33%) etwas höher als bei den männlichen Teilnehmern (31%). 8% der männlichen und 7% der weiblichen Befragten hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während mindestens 6% der männlichen und 4% der weiblichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Verbesserung (STDOK/SL, 2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im August und September 2023 Personen im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Aleppo und Homs befragt wurden, gaben 38% an immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, während 40% manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. Im Gegensatz dazu hatten 17% selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 5% nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL, 14.02.2024).
Die Wasserqualität in ganz Syrien hat sich seit Ausbruch des bewaffneten Konfliktes im Jahr 2011 erheblich verschlechtert, einerseits durch die direkte Zerstörung von Wasseraufbereitungsanlagen und andererseits aufgrund des Zusammenbruches der Administration. Geschätzt ein Drittel aller Wasseraufbereitungs- und Abwasseranlagen funktioniert nicht mehr. Der Mangel an Abwasserbehandlung hat ernste Auswirkungen auf die Hygiene, physische und psychische Gesundheit, Bewässerungspraktiken, Lebensmittelproduktion und die Lebensgrundlage von Tausenden Bauern, die von nichtkontaminiertem Wasser abhängen (PAX, 11.2024). Durch die Bombardierung von Gebäuden und die Verbrennung von Abfällen während des Bürgerkrieges (nachdem die von der Regierung betriebenen Abfallentsorgungsdienste geschlossen wurden) gelangten große Mengen an Giftstoffen in die Luft, den Boden und das Grundwasser (BS, 19.03.2024). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie, 08.2023). Die Erosion der Grundversorgungskapazitäten hat sich fortgesetzt, wobei die Wasser- und Abwassersysteme sowie die öffentliche Gesundheitsversorgung vor dem Hintergrund kaum vorhandener Entwicklungsinvestitionen einer immensen Belastung ausgesetzt sind (UNOCHA, 12.2023). Die Zerstörung von Wasserressourcen und Wasserverteilungssystemen, zunehmende Migration, Dürre und Stromknappheit sind allesamt Faktoren, die zu einer deutlichen Verringerung des Zuganges zu sauberem Trinkwasser beitragen. Der daraus resultierende Anstieg unkoordinierter privater Brunnenbohrungen hat den Rückgang sowohl der Menge als auch der Qualität des Grundwassers noch verschärft. Dadurch hängen viele Menschen von oftmals teurem und unbehandeltem Wasser aus Tankwagen, von privaten Brunnenbesitzern oder Wasserflaschenfirmen ab (PAX, 11.2024). Da 66% der Haushalte mit Problemen bei der Wasserqualität konfrontiert sind und eine beträchtliche Anzahl keine angemessenen sanitären Einrichtungen hat, sind die Risiken für die öffentliche Gesundheit in diesen Gemeinden groß (IHH, 10.01.2025).
In vielen Gebieten, in denen die Infrastruktur weitgehend zerstört worden ist, wurde die Strom- oder Wasserversorgung nicht wiederhergestellt. Quellen des niederländischen Außenministeriums fügten hinzu, dass die syrischen Behörden kein Geld für den Wiederaufbau hatten, aber es waren hauptsächlich ehemalige Oppositionsgebiete, die bei der Wiederherstellung der Infrastruktur von der gestürzten Assad-Regierung diskriminiert wurden (MBZ, 08.2023).
Stromversorgung
Die meisten syrischen Regionen leiden unter einem gravierenden Strommangel, was in einigen Gebieten zu langen Stromausfällen von mehreren Tagen führt und sich nachteilig auf die Wirtschafts- und Lebensbedingungen der meisten Syrer auswirkt. Die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, insbesondere der Solarenergie, bleibt in den meisten Gebieten des Landes aufgrund der hohen Installations- und Wartungskosten und der Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der Qualität begrenzt (SCPR/UniVie, 08.2023). Die Stromversorgung ist unregelmäßig und einige Quellen berichten von Tagen ohne Strom (INSS, 06.2024). Es kommt immer wieder zu Verknappungen von Benzin und Diesel, welcher für Heizzwecke und zur Stromproduktion verwendet wird, weil die syrischen Ölquellen vorwiegend im von den USA besetzten Teil Syriens zu finden sind und fossile Energieträger daher weitestgehend importiert werden müssen. Der Energiesektor ist aufgrund der sektoriellen unilateralen Restriktionen in diesem Bereich, insbesondere durch die USA, die EU oder das UK behindert. Eine Rehabilitation oder Erneuerung der Kraftwerke zur Stromproduktion wird durch die einseitigen restriktiven Maßnahmen stark behindert. Dies führt zu einer landesweit völlig unzureichenden öffentlichen Stromversorgung, die alle Wirtschaftssektoren, aber auch die Stromversorgung von Gesundheitseinrichtungen, Schulen und privaten Haushalten massiv betrifft (ÖB Damaskus, 2023). Millionen Syrer können sich die hohen Kosten für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent, 28.03.2025). In den wohlhabendsten Gegenden von Damaskus wie Mezzeh und al-Maliki gibt es vier Stunden Strom am Tag. Je weiter man sich von der Stadt entfernt, desto kürzer ist Strom verfügbar. Manche Gebiete haben seit Jahren keinen Strom mehr (UNRCHCSYR, 22.09.2024). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozioökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Juli 2024 befragt wurden, bestätigt sich dieses Bild. 2% der Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (14%). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (68%). Ein Anteil von 16% hatte nie Elektrizität zur Verfügung. Ein Vergleich der Geschlechter zeigte, dass 2% der männlichen und 1% der weiblichen Befragten immer Zugang zu Elektrizität hatten, während 14% der männlichen und 16% der weiblichen Teilnehmer meistens Zugang zu Elektrizität hatten. 67% der männlichen und 69% der weiblichen Befragten hatten manchmal Zugang zu Elektrizität, während 17% der männlichen Umfrageteilnehmer nie Zugang zu Elektrizität hatten. Dies gilt für 14% der weiblichen Teilnehmer. Im Vergleich zum Vorjahr hatte sich die Verfügbarkeit von Elektrizität in den Wohnhäusern der Befragten verschlechtert (STDOK/SL, 2024). Nur 1% der im Zuge einer telefonischen Umfrage im August und September 2023 Befragten gaben an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (25%). Den größten Anteil der Befragten bilden diejenigen, die manchmal Elektrizität zur Verfügung hatten (63%). 11% hatten nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL, 14.02.2024). Die folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik zeigt die Ergebnisse dieser Studien im Städtevergleich:

(STDOK/SL, 2024)
In Aleppo ist die Abhängigkeit von teurem Strom aus privaten Generatoren (vor Ort Ampere genannt), gestiegen. In Idlib und im Umland von Aleppo blieb der Stromverbrauch der Haushalte, trotz Erweiterung des türkischen Stromnetzes, welches in den letzten zwei Jahren die meisten dieser Gebiete erreichte, auf einem Minimum beschränkt, da die kontinuierlichen Preiserhöhungen die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien überstiegen (SCPR/UniVie, 08.2023).
Wirtschaftliche Lage
Die Herausforderungen sind enorm. Syriens Wirtschaft hatte 2011 einen Wert von 67,5 Milliarden US-Dollar (63,9 Milliarden Euro). Das Land lag in der globalen BIP-Rangliste auf Platz 68 von 196 Ländern, vergleichbar mit Paraguay und Slowenien. Im Jahr 2023 war die Wirtschaft auf Platz 129 der Rangliste gefallen, nachdem sie nach Schätzungen der Weltbank um 85% auf nur neun Milliarden US-Dollar geschrumpft war. Damit lag das Land auf einer Stufe mit Ländern wie dem Tschad und den palästinensischen Autonomiegebieten. Der Konflikt hat die Infrastruktur des Landes verwüstet und das Strom-, Transport- und Gesundheitssystem nachhaltig geschädigt. Mehrere Städte, darunter Aleppo, Raqqa und Homs, wurden weitgehend zerstört (DW, 10.12.2024). Die Sanktionen hatten die stärksten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage, besonders auf den Energiesektor (GovHoms, 17.09.2024). Die USA und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen Assad, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar Act und die Captagon Acts 1 und 2. Nachdem im Jahr 2014 ein ehemaliger Militärfotograf der syrischen Militärpolizei unter dem Pseudonym Caesar Fotos von Leichen von in syrischen Haftanstalten Gefolterten veröffentlicht hatte, und ein internationales Untersuchungsteam die Echtheit der Bilder bestätigte, wurde der Caesar Act 2020 von den USA erlassen. Dieser beinhaltete Wirtschaftssanktionen gegen Syrien. Diese Sanktionen zielten auf diejenigen ab, die dem Assad-Regime den Erwerb von Gütern, Dienstleistungen oder Technologien erleichtern, die die militärischen Aktivitäten des Regimes und seine Industrien in den Bereichen Luftfahrt, Öl- und Gasförderung sowie Bau und Technik unterstützen. Das Gesetz stellt Bedingungen für die Aufhebung der Sanktionen, darunter die Einstellung der syrischen (und russischen) Luftangriffe auf Zivilisten, die Aufhebung der Beschränkungen für die Verteilung humanitärer Hilfe in den vom Regime kontrollierten Gebieten, die Freilassung aller politischen Gefangenen, die Einhaltung internationaler Verträge über Massenvernichtungswaffen, die Erleichterung der Rückkehr von Flüchtlingen und die Einleitung eines Prozesses echter Verantwortlichkeit und nationaler Aussöhnung im Einklang mit der Resolution 2254 des UN-Sicherheitsrates. Der Captagon Act 2 zielt auf alle Personen gleich welcher Nationalität ab, die an der Herstellung oder dem Schmuggel von Drogen beteiligt sind oder von den Erträgen aus dem Drogenhandel profitieren (AlHurra, 15.12.2024a).
Die beiden wichtigsten Säulen der syrischen Wirtschaft – Öl und Landwirtschaft – wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Lebensmittelproduktion trug einen ähnlichen Betrag zum BIP bei. Das Assad-Regime verlor die Kontrolle über die meisten seiner Ölfelder an Rebellengruppen (u.a. an den IS und später an kurdisch geführte Truppen). Internationale Sanktionen schränkten die Fähigkeit der Regierung, Öl zu exportieren, stark ein. Da die Ölförderung in den vom Regime kontrollierten Gebieten im vergangenen Jahr auf weniger als 9.000 Barrel pro Tag zurückging, war das Land stark auf Importe aus dem Iran angewiesen (DW, 10.12.2024).
Trotz eines deutlichen Rückganges der Kampfhandlungen hat Syrien seit 2020 eine drastische Verschlechterung der Wirtschaftslage, einen Anstieg der Arbeitslosenquote, einen Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen, einen Anstieg der Lebenshaltungskosten und Preise sowie eine Verschärfung der Armut, Entbehrung und Ernährungsunsicherheit erlebt. Diese Verschlechterung wurde vorangetrieben durch die Konfliktparteien, die in ihren jeweiligen Herrschaftsgebieten materielle und personelle Ressourcen durch Monopole, Beschlagnahmung, Korruption, Schmuggel, Drogenhandel, Plünderungen, ungerechte Ausbeutung natürlicher Ressourcen u.Ä. zugunsten der Eliten verschoben (SCPR, 06.2024). Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander verbundene und voneinander abhängige politische Wirtschaftssysteme geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind (BI, 27.01.2023).
In vielen Gebieten der Opposition führten Jahre der Not und Entbehrung (in vielen Fällen aufgrund von Belagerungen) zur Ausbreitung von Konfliktökonomien, wodurch die Bewohner unter die Herrschaft lokaler Kriegsherren gerieten. Die durch den Krieg verursachten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen, einschließlich des Verlustes der Familienernährer durch Kampfhandlungen, Verletzungen und Tod, führten zu einer umfangreichen Schattenwirtschaft, insbesondere unter Frauen (BS, 19.03.2024). Schon vor Ausbruch des Bürgerkrieges 2011 machte die Schattenwirtschaft schätzungsweise rund 30% der Beschäftigung (1,5 Millionen Menschen) und zwischen 30 und 40% des BIP aus. Sie dürfte seither v.a. aufgrund des zunehmenden Schmuggels und krimineller Aktivitäten erheblich gewachsen sein (FES, 01.04.2024).
Seit 2022 litten die Gebiete unter der Kontrolle des Regimes unter einer Wirtschaftskrise, die in der Geschichte Syriens beispiellos war. Die Auswirkungen reichten von einer galoppierenden Inflation, der Abwertung des syrischen Pfundes und einer gravierenden Verknappung von Brennstoffen und Strom bis hin zu einer zunehmenden Ernährungsunsicherheit und weitverbreiteter Armut. Trotz der Versuche der Regierung, den wirtschaftlichen Niedergang des Landes abzumildern, wurde die Krise durch eine Vielzahl von Faktoren verschärft, darunter die sozioökonomischen Folgen der COVID-19-Pandemie und der wirtschaftliche Zusammenbruch des Nachbarlandes Libanon, die zu dem langjährigen Bürgerkrieg hinzutraten sowie Korruption und Sanktionen (GITOC, 2023). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sieht den Krieg und die Sanktionen als die Faktoren mit den größten Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation, insbesondere auf den Energiesektor, der für andere Sektoren von entscheidender Bedeutung ist. Elektrizität ist der größte Faktor auf allen Ebenen. Die Sanktionen wurden gegen den Präsidenten verhängt, aber sie haben Auswirkungen auf das syrische Volk (GovHoms, 17.09.2024). Der Syrienkonflikt hatte große Auswirkungen auf Industrieanlagen wie Düngemittelfabriken, Ölraffinerien, Zement- und Stahlwerke, Elektrizitätswerke, Zuckerfabriken, Olivenölpressen sowie chemische und pharmazeutische Anlagen und hat zu schweren Umweltschäden geführt, die auf die erzwungene Stilllegung von Industrieanlagen, die Nichteinhaltung und Durchsetzung von Umweltschutzstandards, die Behinderung der industriellen Erneuerung und die unkontrollierte Zunahme der Mineralgewinnung zurückzuführen sind. Die akute und chronische Exposition gegenüber toxischen Kriegsrückständen, z.B. durch Blindgänger, Treibmittel von Raketen und Flugkörpern sowie die chemischen Bestandteile von Sprengstoffen, stellen ein besorgniserregendes Risiko für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar (PAX, 11.2024).
Der Agrarsektor ist eine wichtige Einkommensquelle für tausende Familien, denn laut Syrian Indicator arbeiten ca. 20% der Bevölkerung in der Landwirtschaft (SyrInd, 13.03.2024). UNOCHA gibt an, dass sogar 45% der Bevölkerung auf die Landwirtschaft als Haupteinnahmequelle angewiesen sind (UNOCHA, 03.03.2024). Die Acker- und Waldfläche macht 32,8% der syrischen Gesamtfläche aus (SyrInd, 13.03.2024). Seit Beginn des Konfliktes ist die bewässerte Anbaufläche in Syrien im Vergleich zu 2010 um 25% zurückgegangen, wobei der Anteil der bewässerten Anbaufläche an der gesamten Anbaufläche von 24 auf 17% gesunken ist, obwohl sich die Gesamtfläche der Anbaufläche nicht wesentlich verändert hat (WB, 28.05.2024). Die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere von Weizen, deckt immer noch nicht den gesamten nationalen Bedarf, sondern liegt mehr als 35% unter dem Bedarf und weit unter dem langfristigen Produktionsdurchschnitt sowie unter jenem vor der Krise (UNOCHA, 03.03.2024). Darüber hinaus ist die Wirtschaft inzwischen stark von externer Hilfe abhängig, die rund 30% des BIP ausmacht (SCPR/UniVie, 08.2023).
Das BIP im Jahr 2023 lag mit 38% unter jenem von 2010, hinzu kommen noch die Verluste durch das Erdbeben im Februar 2023, die etwa 33% des BIP für das Jahr 2023 ausmachten. Das Handelsdefizit erreichte 2023 etwa 70% des BIP, da die Abhängigkeit von Importen, die mehr als das Sechsfache der Exporte ausmachten, anhielt. Das allgemeine Haushaltsdefizit des Staates überstieg 50% des BIP. Die sich ansammelnden und anhaltenden staatlichen Haushaltsdefizite, die durch interne Darlehen der syrischen Zentralbank gedeckt werden, beschleunigten die Wertminderung der Landeswährung, sodass der durchschnittliche Wechselkurs des syrischen Pfundes gegenüber dem US-Dollar stark anstieg (SCPR, 06.2024).
In Syrien kam es im Jahr 2023 zu einer Hyperinflation, im Zuge derer sich der Verbraucherpreisindex (VPI) im Vergleich zu 2022 verdoppelte und einen Wert von 400 erreichte (Basisjahr 2021), verglichen mit 185 im Jahr 2022. Diese Inflation führte zu einem deutlichen Anstieg der Armutsgrenzen in ganz Syrien. Auch der Wert der türkischen Lira, die in den Gebieten der Opposition als Handelswährung verwendet wird, sank 2023 gegenüber dem US-Dollar um 28,6% im Vergleich zu 2022. Der Wechselkurs betrug 2023 TL 24,20 pro US-Dollar, verglichen mit TL 18,80 pro US-Dollar im Jahr 2022 (SCPR 6.2024). Einem syrischen staatsnahen Medium zufolge sind die Preise auf dem Markt im Nordwesten Syriens 2024 zwischen 12 und 38% gestiegen (Syria TV, 31.05.2024).
Die Assad-Regierung hatte keine Maßnahmen zum Schutz der Privatwirtschaft ergriffen. Im Gegenteil wurde der Privatsektor zunehmend ausgebeutet. Privatunternehmer waren besonders gefährdet, geschlossen zu werden oder willkürlichen Beschlagnahmungen ausgesetzt zu sein. Die Regierung füllte die Staatskasse durch willkürliche Steuern und Bußgelder für Privatunternehmen auf. Darüber hinaus stahlen und beschlagnahmten bewaffnete Akteure, die für das Regime arbeiteten, regelmäßig das Eigentum kleiner Unternehmer oder erpressten Bestechungsgelder oder „Schutzgelder.“ Die Regierung hatte auch Einnahmen aus dem Privatsektor erzielt, indem sie die Anzahl oder die Kosten der bürokratischen Schritte erhöhte, die für die Gründung eines Unternehmens erforderlich waren. Im Jänner 2023 hatte das Ministerium für Binnenhandel und Verbraucherschutz damit begonnen, von allen Verkäufern zu verlangen, dass sie ein „Handelsregister“ einholen – ein bürokratischer Schritt, der einen Kleinunternehmer zwischen 800.000 und 1 Million Syrischen Pfund kostete (BS 19.3.2024). Der Gouverneur von Homs, der im Rahmen der FFM 2024 der Staatendokumentation interviewt wurde, sagte, dass die Menschen nichts kaufen können, weshalb die Produktion sinnlos sei (GovHoms, 17.09.2024).
Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger vom Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, v.a. mit Captagon, angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden US-Dollar, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten Assads kontrolliert wurden (MECGA, 07.01.2025).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Obwohl der syrische Präsident Baschar Al-Assad im Dezember 2024 in einem blitzartigen Aufstand gestürzt wurde, hat sich an den von den Demonstranten angeprangerten katastrophalen wirtschaftlichen Bedingungen des Landes nichts geändert (AP, 24.01.2025). In einer vom Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung Scharaas entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist, 02.04.2025). Die syrische Wirtschaft wird als zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die ohne Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar, 01.04.2025).
In der syrischen Staatskasse gibt es kein ausländisches Geld. Rohstoffe, wie Öl, Gas und Phosphate werden von außen kontrolliert (AlHurra, 12.12.2024). Scharaa kündigte an, dass eine neue Währung ausgegeben werden wird (CNBC Ara, 15.12.2024a). Die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung (UNOCHA, 07.01.2025). Die Kosten für den Wiederaufbau Syriens werden auf 400 bis 600 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA, 07.01.2025). Die geschäftsführende Regierung hat angekündigt, ein Paket von Reformen umsetzen zu wollen, darunter auch Pläne zur Privatisierung einiger staatlicher Unternehmen, die unter ständigen Verlusten leiden. Diese Ankündigungen spiegeln einen Trend zur wirtschaftlichen Umstrukturierung wider, weg von der zentralen Planung und dem sozialistischen Modell, dem das Land in den vergangenen Jahrzehnten gefolgt ist, hin zu einem offeneren und flexibleren Wirtschaftsmodell, das auf den Prinzipien des freien Marktes und der öffentlich-privaten Partnerschaft beruht (OSS, 20.01.2025). Das BIP sank von 60 Milliarden US-Dollar im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden US-Dollar im Jahr 2024 (Sharq Bu, 05.01.2025). Der Wechselkurs des Dollars in Syrien hat seit dem Sturz des Regimes am 08.12.2024 einen bemerkenswerten Rückgang erlebt. Er ist Anfang Februar 2025 rapide auf etwa SYP 8.000,? gefallen, nachdem er in den letzten Tagen des vorherigen Regimes SYP 17.000,? erreicht hatte (Akhbar, 05.02.2025). Ende Jänner 2025 lag er zwischen SYP 11.500,? und SYP 13.000,? per US-Dollar und ist immer noch weit von dem Vorkriegsniveau entfernt, als der US-Dollar zu etwa SYP 47,? gehandelt wurde (Sharq Bu, 29.01.2025). Ein Wirtschaftswissenschafter erklärte, dass dieser Rückgang fiktiv und wirtschaftlich nicht gerechtfertigt ist, sodass der Wechselkurs bald wieder steigen werde (Akhbar, 05.02.2025). Die Inflationsrate in Syrien ist im Jahr 2024 auf 57% gesunken, verglichen mit der Rate von 117,3% im Jahr 2023, wie es in einem Bericht der syrischen Zentralbank steht. Angesichts der aktuellen Lage in Syrien, wo die Preise für Grundnahrungsmittel steigen, wird die derzeitige Art der Inflation als extremer Fall von Stagflation angesehen, die zu den schlimmsten wirtschaftlichen Bedingungen gehört, die ein Land erleben kann (Enab, 13.02.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen. Darüber hinaus wird in allen Gouvernements weiterhin über Brennstoff-, Strom- und Wasserknappheit berichtet (UNOCHA, 07.01.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP, 20.02.2025).
Neun von zehn Syrern leben in Armut und jeder vierte ist arbeitslos (Arabiya, 22.02.2025). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebte 2024 unterhalb der Armutsgrenze von USD 2,15 pro Tag (UNESCWA, 26.01.2025). Seit Jahren sind syrische Familien auf humanitäre Hilfe und Überweisungen von Familienmitgliedern im Ausland angewiesen, um zu überleben (AP, 24.01.2025). Fast 13 Millionen Menschen sind nach wie vor von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen, während das WFP in den letzten zwei Jahren gezwungen war, die Nahrungsmittelhilfe um 80% zu kürzen (UNSC, 08.01.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Der Preis für einen Laib Brot lag in der Zeit vor dem Sturz des Regimes bei SYP 400,?, sagte eine lokale Quelle gegenüber Al-Hurra, und ist nun um das Zehnfache auf SYP 4.000,? (etwa USD 0,30) gestiegen. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen. Die Brotkrise in Syrien hat sich nach dem Ausbruch der Revolution und der Verschlechterung der Lebens-, Wirtschafts- und Sicherheitsbedingungen verschärft, insbesondere durch die Zunahme der Stromausfälle. Die neue Regierung hat mehrere Anträge für die Einrichtung neuer Bäckereien eingereicht, die derzeit geprüft werden, was sich positiv auf die Erfüllung der Bedürfnisse der Bürger und die Verbesserung der Qualität des Brotes auswirken soll (AlHurra, 13.02.2025). Ende 2024 waren schätzungsweise fast 90% der Syrer bedürftig, entweder von Ernährungsunsicherheit betroffen oder von Ernährungsunsicherheit bedroht, obwohl frühere Regierungsberichte eine niedrigere Zahl von unter 60% angaben (UNDP, 20.02.2025).
Es herrscht Bargeldknappheit (Economist, 02.04.2025). Syrien leidet unter einem gravierenden Mangel an Banknoten. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmer können keine Löhne zahlen. Familien können keine Waren kaufen. Sowohl Unternehmer als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um Guthaben auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen die Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfundes trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem Dollar steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfes sinken, zum Teil, weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist, 06.03.2025).
In ganz Syrien belasten der Mangel an öffentlichen Gütern und die anhaltenden wirtschaftlichen Herausforderungen weiterhin die Gemeinden und die humanitäre Hilfe. Viele Haushalte sind aufgrund der geringeren Kaufkraft, der begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten – insbesondere in ländlichen Gebieten – und der Liquiditätsengpässe nicht in der Lage, Essen auf den Tisch zu bringen. Die Einschränkungen beim Bargeldbezug wirken sich weiterhin auf NGO, Auftragnehmer und Dienstleister und direkt auf die Bemühungen um eine rasche Erholung aus. Es wird von einem gravierenden Mangel an Baumaterialien auf dem lokalen Markt berichtet, während der durch Inflation und Abwertung verursachte wirtschaftliche Druck es erschwert, die steigende Nachfrage nach Hilfe zu decken (UNOCHA, 30.01.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschärfende Liquiditätskrise vergrößert die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Da 90% der Syrer unterhalb der Armutsgrenze leben, sind viele Familien gezwungen, ihre Ausgaben für lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel, Wasser, Gesundheitsversorgung und Bildung zu kürzen (UNOCHA, 27.03.2025).
Der UNHCR sagte, dass die grundlegende Thematik die Sicherheit und, damit verbunden, die Lebensbedingungen sind. Hier müsse alles unternommen werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen und zu stärken – und der Schlüssel hierfür sei „Strom, Strom und noch mal Strom“ (ÖB Amman, 06.02.2025). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80% seines tatsächlichen Bedarfes (Sharq Bu, 02.03.2025). Die überwiegende Mehrheit der Menschen deckt ihren Strombedarf durch Generatoren, daher besteht ein sehr dringender Bedarf an Elektrizität (AJ, 31.12.2024b). Die Krise der Stromrationierung wurde durch die Einstellung der Gas- und Öllieferungen aus den von den SDF kontrollierten Gebieten, sowie durch die Aussetzung der Verträge mit dem Iran über die Versorgung Syriens mit Rohöl nach dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft (OSS, 21.01.2025). In vielen Gouvernements gibt es weiterhin weniger als sechs Stunden am Tag Strom. In Homs und Hama steht alle acht Stunden für 45 bis 60 Minuten Strom zur Verfügung (UNOCHA, 30.01.2025). In Deir ez-Zor kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA, 12.02.2025). Die Übergangsregierung sagt, sie wolle innerhalb von zwei Monaten (Stand Jänner 2025) acht Stunden Strom pro Tag zur Verfügung stellen (Sky News, 07.01.2025). Bis Anfang März 2025 hat sich die Stromversorgung zu verbessern begonnen. Die Versorgungszeiten sind in der Hauptstadt Damaskus und auf dem Land auf etwa sechs Stunden pro Tag gestiegen. Die verbesserte Versorgung könnte darauf zurückzuführen sein, dass Syrien Ende Februar 2025 bekannt gegeben hat, dass die Produktion aus dem Gasbohrloch Tias 5 im ländlichen Homs, mit einer Kapazität von 130.000 Kubikmetern pro Tag, begonnen hat. Die Produktion des neuen Bohrloches wurde an das Gasnetz angeschlossen (Sharq Bu, 02.03.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden US-Dollar geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden US-Dollar übersteigt, was das Ausmaß der Herausforderungen für den Stromsektor verdeutlicht (OSS, 21.01.2025). Im Rahmen der Hilfe, die Syriens Nachbarn nach dem Sturz des Regimes leisteten, erklärte sich die jordanische Regierung bereit, Syrien über das Verbundnetz mit Strom zu versorgen, und kündigte die Bereitstellung jordanischer Leitungen zu diesem Zweck an. Es wird erwartet, dass diese Zusammenarbeit den Kern der regionalen Integration bildet und die Krise auf kurze Sicht lindert (OSS, 21.01.2025). Tatsächlich hat sich Jordanien unmittelbar nach dem 08.12.2024 zu Stromlieferungen bereit erklärt – dies scheitert bis dato allerdings am Fehlen von Strukturen bzw. dem völlig desolaten Zustand der vorhandenen Strukturen auf der syrischen Seite. Es müsse mithin eine Priorität sein, das Stromnetz in Syrien wiederherzustellen (ÖB Amman, 06.02.2025). Türkische Unternehmen wie KarpowerShip haben ebenfalls angeboten, Syrien über schwimmende Kraftwerksschiffe mit Strom zu versorgen. Zwei Schiffe würden in den Häfen von Banias und Tartus anlegen und 800 Megawatt erzeugen, was 33% der derzeitigen Stromproduktion entspricht. Die syrische Regierung arbeitet derzeit mit regionalen und internationalen Partnern zusammen, um beschädigte Anlagen zu reparieren, einschließlich der Reparatur von Hochspannungsleitungen und der Wiederinbetriebnahme von Schlüsselanlagen. Durch die teilweise Aufhebung der US-Sanktionen bis Juli 2025 wird die Regierung in der Lage sein, Ausrüstung und Ersatzteile zu importieren, die für die Instandsetzung von Kraftwerken und Übertragungsnetzen benötigt werden (OSS, 21.01.2025). Die neuen Behörden Syriens haben versucht, die Stromkrise des Landes zu lindern, konnten jedoch die Ausfälle mit Notlösungen nicht stoppen. Selbst nach einem kürzlich abgeschlossenen Gasabkommen mit Katar und einer Vereinbarung mit den kurdischen Behörden, den Behörden der Übergangsregierung Zugang zu den Ölfeldern Syriens gewähren, verbringt das Land die meisten Tage praktisch ohne Strom (Independent, 28.03.2025).
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32% der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28% zum BIP bei (Sharq Bu, 05.01.2025). Die Landwirte im Land leiden auch unter dem Niederschlagsmangel der letzten Monate, der zu einem fast vollständigen Ausfall der Regenfeldbaukulturen geführt hat. Einige Landwirte haben auf die Verwendung von Abwasser zur Bewässerung ihrer Pflanzen zurückgegriffen, wodurch das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten entsteht (UNOCHA, 30.01.2025). Russische und syrische Quellen sagten, dass Syrien unter Assad Lebensmittel aus Russland importiert hat, aber die russischen Weizenlieferungen wurden aufgrund der Unsicherheit über die neue Regierung und Probleme mit verspäteten Zahlungen eingestellt. Der ukrainische Präsident Selenskyj sagte der syrischen Übergangsregierung Nahrungsmittelhilfe mit Weizen, Mehl und Öl zu. Syrien ist auf Importe angewiesen, um die lebenswichtigen Brotsubventionen für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten (AJ, 15.12.2024b). Großbritannien wird fast vier Millionen US-Dollar für die Lieferung von Getreide und anderen Nahrungsmitteln aus der Ukraine nach Syrien bereitstellen, nachdem die Sanktionen gegen Syrien im Jänner 2025 gelockert wurden (MEMO, 05.02.2025). Die Unsicherheit und Vertreibungen im November und Dezember 2024, die mit dem Ende der landwirtschaftlichen Anbausaison zusammenfielen, beeinträchtigen auch die landwirtschaftliche Existenzgrundlage. Nach Angaben der Verwalterbehörden wurden in dieser Saison in Teilen Syriens nur 40% der üblichen Weizenmenge angebaut. Landwirtschaftliche Haushalte benötigen dringend landwirtschaftliche Betriebsmittel wie Saatgut, Düngemittel und Tierfutter, während die Niederschläge in den letzten Wochen unterdurchschnittlich und unregelmäßig ausfielen. Ohne zusätzliche Unterstützung werde die Weizen- und Gerstenproduktion im Jahr 2025 in einem Land, in dem bereits 15 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen sind, stark beeinträchtigt werden (UNOCHA, 07.01.2025). Nach Schätzungen der örtlichen Landwirte hat es in diesem Jahr in Idlib nicht mehr als 40% des Jahresdurchschnittes geregnet, was zu weitreichenden Schäden an den Regenfeldfrüchten, insbesondere Weizen und Gerste, geführt hat. Die hohen Kosten für Anbau und Düngemittel und die fehlende Unterstützung haben die Landwirte in der Umgebung der Stadt Idlib schwer belastet. Der Preis für eine Tonne organischen Dünger stieg auf über USD 450,? und der Preis für eine Tonne Weizensaatgut auf USD 500,?, sodass viele nicht mehr in der Lage waren, die Aussaat zu vollenden oder ihre Pflanzen zu bewässern (SOHR, 22.04.2025).
Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom „Exportpfand“ befreit (CNBC Ara, 15.12.2024b). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU, 31.01.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online, 23.01.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren und versucht, ausländische Investitionen ins Land zu holen und den Außenhandel anzukurbeln. Experten warnen, die Privatisierung müsse mit dem Aufbau staatlicher Institutionen und Rechtsstaatlichkeit beginnen, insbesondere mit einer kompetenten und fairen Justiz und einer kompetenten und nicht korrupten Verwaltung (AlHurra, 24.01.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70% der staatlichen Unternehmen Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu, 05.01.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers Abazid auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter den Industriesektor, der durch den Krieg geschwächt wurde und etwa 70% seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers Abazid als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Ölreserven des Landes liegen allerdings im Osten und Nordosten unter der Kontrolle der SDF. Die Reserven belaufen sich laut Statistiken der US Energy Information Administration (EIA) auf 2,5 Milliarden Barrel (Sharq Bu, 05.01.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Bürgerkrieges ist Damaskus für 95% seines Ölbedarfes auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu, 29.01.2025). Vor dem Sturz Assads war Syrien bei seinen Öllieferungen stark vom Iran abhängig. Doch Teheran hat die Rohöllieferungen nach Syrien seit der HTS-Machtübernahme eingestellt, sodass die neue Übergangsregierung unter Druck steht, alternative Lieferanten zu finden. Regierungsabkommen sind eine mögliche Option (Argus, 22.01.2025).
Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Die syrischen Märkte haben einen erheblichen Zustrom türkischer Waren erlebt, was den Wettbewerb angekurbelt und zu niedrigeren Preisen beigetragen hat (Sharq Bu, 02.03.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischen Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT, 02.03.2025).
Die strengen internationalen Sanktionen gegen Syrien blieben vorerst aufrecht, denn auch HTS unterlag internationalen Sanktionen aufgrund der Einstufung als Terrororganisation durch die VN und die USA. Ohne eine Lockerung dieser Beschränkungen werden Investoren das vom Krieg verwüstete Land weiterhin meiden und Hilfsorganisationen könnten zögern, einzugreifen, um der syrischen Bevölkerung lebenswichtige humanitäre Hilfe zu leisten (DW, 10.12.2024). HTS steht seit mehr als einem Jahrzehnt auf der Terrorsanktionsliste des UN-Sicherheitsrates und unterliegt einem weltweiten Einfrieren von Vermögenswerten und einem Waffenembargo, obwohl es eine humanitäre Ausnahme gibt (Sky News, 07.01.2025). Trotz einiger Forderungen im US-amerikanischen Kongress, die Sanktionen gegen Syrien zu lockern, insbesondere nach dem Sturz des Regimes von Baschar Al-Assad, ist die vorherrschende Stimmung dagegen (AlHurra, 15.12.2024a). Am 06.01.2025 wurden Ausnahmen durch die USA von den Syrien-Sanktionen verlautbart. Diese Ausnahmeregelung erlaubt bis zum 07.07.2025 u.a. bestimmte Energietransaktionen und persönliche Überweisungen nach Syrien (Sky News, 07.01.2025). Das US-Finanzministerium hat die Erteilung einer allgemeinen auf Syrien bezogenen Lizenz bekannt gegeben, welche Transaktionen mit syrischen Regierungsinstitutionen und bestimmte Energietransaktionen ermöglicht. Die Lizenzen erlauben u.a. den Transfer von persönlichen Geldern nach Syrien, auch über die syrische Zentralbank. Damit sollen Finanztransaktionen mit Einzelpersonen und Institutionen erleichtert werden (AJ, 06.01.2025). Transaktionen mit Syriens Regierungsinstitutionen sind erlaubt, außer Transaktionen, an denen Militär oder Geheimdienste oder sanktionierte Personen beteiligt sind. Nach Angaben des US-Finanzministeriums bleiben die Sanktionen Washingtons gegen Assad und seine Verbündeten, die syrische Regierung, die syrische Zentralbank und HTS in Kraft (Sky News, 07.01.2025). Diese Maßnahme ist Teil des Engagements der USA, sicherzustellen, dass die US-Sanktionen keine Auswirkungen auf Aktivitäten haben, die grundlegende humanitäre Bedürfnisse befriedigen, einschließlich der Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen oder humanitärer Hilfe (Almodon, 06.01.2025). Am 24.02.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU, 24.02.2025). Der Leiter der syrischen Investitionsagentur hält die bisher ergriffenen Maßnahmen bezüglich Sanktionen für unzureichend. Er sagte, dass westliche Sanktionen gegen den syrischen Bankensektor weiterhin kritische Investitionen in die vom Bürgerkrieg zerstörte Wirtschaft verhindern, obwohl syrische und ausländische Investoren seit dem Sturz des Assad-Regimes großes Interesse an Investitionen haben (REU, 10.02.2025). Die Wirkung der Sanktionslockerungen der EU ist durch die extraterritoriale Wirkung der US-Sanktionen eingeschränkt. Die USA sehen Ausnahmen für wesentliche Dienstleistungen vor, erlauben jedoch keine neuen Investitionen oder ein breiteres Engagement (Bourse & Bazaar, 01.04.2025). Es gibt immer noch Sanktionen im Zusammenhang mit dem Bankensystem, die den syrischen Handel mit Ländern in der ganzen Welt sowie den Zugang zu den Kapitalmärkten für die Kreditaufnahme behindern (Arabiya, 27.01.2025). Die Sanktionen der VN gegen wichtige Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind weiterhin aufrecht (ICG, 28.02.2025), und die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste. Dadurch sind internationale finanzielle und diplomatische Beziehungen eingeschränkt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen unterscheiden sich zwar, doch die Auswirkungen sind insgesamt ähnlich: Finanzinstitute, Hilfsorganisationen und der Privatsektor zögern, sich in Syrien zu engagieren, da sie Compliance-Risiken und politische Folgen befürchten (Bourse & Bazaar, 01.04.2025).
Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3% jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP, 20.02.2025).
Die jordanisch-syrische Freihandelszone ist ein gemeinsames Wirtschaftsgebiet, das von Jordanien und Syrien eingerichtet wurde, um den bilateralen Handel zu stimulieren. Sie liegt an der Grenze zwischen Jordanien und Syrien, in der Nähe des Grenzüberganges al-Jaber/Nassib. Nach einer siebenjährigen Unterbrechung wurde sie im Dezember 2021 wiedereröffnet, im Dezember 2024 aufgrund der unsicheren Lage in Syrien und von Kämpfen im Grenzgebiet aber erneut geschlossen worden. Die Aktivitäten in der jordanisch-syrischen Freihandelszone haben sich wieder normalisiert. Zu den Gütern, die nach Syrien gebracht wurden, gehörten Lebensmittel, Solarzellen und Sterilisatoren aus Jordanien und den Mitgliedstaaten des GCC. Obwohl die Reaktivierung der Freihandelszone Möglichkeiten bietet, den bilateralen Handel zu intensivieren und Investitionen zu fördern, bleiben Herausforderungen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheitslage und die Infrastruktur dieser Einrichtung bestehen (VB Amman, 29.01.2025).
HTS bekämpft die Captagon-Produktion in Syrien, aber es fehlt an Interesse und Fähigkeiten, um die Ausbreitung von Drogenproduktion und -handel in Ländern wie dem Irak, Syrien, Kuweit und Libanon zu verhindern (FR, 20.01.2025a). Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. ETANA Syria geht davon aus, dass Schmugglernetzwerke die laxen Grenzkontrollen, die anhaltende Nachfrage und die aus der Zeit vor dem Zusammenbruch des Regimes verbliebenen Drogenvorräte ausnutzen werden. Tatsächlich ist in Südsyrien seit Jahresbeginn bereits ein leichter Anstieg der grenzüberschreitenden Schmuggelaktivitäten nach Jordanien zu verzeichnen – wenn es sich auch nur um einen Bruchteil der Gesamtzahl der Schmuggelaktivitäten, die in der Saison 2023/24 beobachtet wurden, handelt. Bislang wurden zwischen dem 08.12.2024 und Mitte Jänner 2025 25 Versuche registriert, verglichen mit 65 Versuchen im gleichen Zeitraum 2023/24. Der Transport oder die Beförderung von Schmuggelware stellt für junge Männer eine attraktive Einnahmequelle dar, insbesondere solange sich die syrische Wirtschaft nicht erholt. Da die neuen Übergangsbehörden Syriens ehemalige Captagon-Produktionsstätten durchsuchen, schwindet das Angebot auf dem Markt rapide – die Nachfrage jedoch nicht. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana, 29.01.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham, 31.03.2025).
Medizinische Versorgung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Die Informationen in diesem Kapitel stammen zwar überwiegend aus Quellen, die älter als Dezember 2024 sind, dennoch haben sich hinsichtlich der medizinischen Versorgung seither keine größeren Veränderungen ergeben. Einige Informationen zur aktuellen Lage wurden in den vorliegenden Text eingearbeitet.
Die katastrophalen Folgen des Konfliktes forderten weiterhin ihren Tribut hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit der syrischen Bevölkerung. Hunderttausende wurden getötet und Millionen verletzt, darunter Soldaten und Zivilisten, Männer und Frauen, wobei das Recht auf Leben und das Recht auf Gesundheit eklatant missachtet wurden. Dies führte zu einer erhöhten Sterblichkeitsrate und einer geringeren Lebenserwartung bei der Geburt sowie zu einer Verdoppelung der Krankheitsraten, etwa von Infektionskrankheiten wie Cholera, Masern, Leishmaniose und COVID-19 sowie von nichtübertragbaren Krankheiten wie Bluthochdruck, Herzkrankheiten, Krebs, Beeinträchtigungen und Unterernährung (SCPR/UniVie, 08.2023). Wiederkehrende Krankheitsausbrüche, durch Wasser übertragene Krankheiten, eine anhaltende Dürre und Wasserkrise, durch Impfung vermeidbare Krankheiten und Ernährungsunsicherheit tragen zu einer steigenden Sterblichkeit und Morbidität bei, einschließlich einer Zunahme der Unterernährung und eines erhöhten Bedarfes an humanitärer Hilfe (UNOCHA, 12.2023). Gemäß der WHO sind 15 Millionen Menschen ? das sind 65% der Bevölkerung ? auf medizinische Hilfe angewiesen (WHO, 16.03.2024). Fast sechs Millionen Syrer (28% der Bevölkerung), darunter viele Kinder, sind aufgrund der Auswirkungen des Konfliktes auf die Gesundheitsversorgung dauerhaft beeinträchtigt und haben oft keinen Zugang zu angemessener Pflege. Das bedeutet, dass etwa jeder sechste Bürger mit einer Form von Beeinträchtigung konfrontiert ist, die seine Fähigkeit einschränkt, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich uneingeschränkt an den Wiederaufbauarbeiten zu beteiligen. Gleichzeitig ist die Nachfrage nach psychologischer, medizinischer und finanzieller Unterstützung stark gestiegen, was die ohnehin schon knappen staatlichen Mittel zusätzlich belastet (UNDP, 20.02.2025).
Der Konflikt hat die sozialen Voraussetzungen der öffentlichen Gesundheit systematisch zerstört und zu einer Fragmentierung und einem Rückschritt des Gesundheitssystems geführt, z.B. durch direkte militärische Angriffe auf die Bevölkerung, medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal und durch die Beeinträchtigung der Verwaltung im Gesundheitssektor (SCPR/UniVie, 08.2023). Öffentliche Krankenhäuser forderten Patienten sogar auf, ihre Medikamente, Spritzen, Verbandsmaterial und medizinisches Klebeband selbst mitzubringen (FT, 25.03.2025). Der private Gesundheitssektor hat sich während des Konfliktes in allen Regionen Syriens ausgebreitet. Der Privatsektor besteht aus formellen und informellen Gesundheitsdienstleistern, darunter Apotheken und Fachkrankenhäuser, zu denen auch gewinnorientierte Einrichtungen gehören, sowohl lokale als auch ausländische. Ergebnisse von sozioökonomischen Umfragen, die vom Syrian Center for Policy Research in den Jahren 2020 und 2021 durchgeführt wurden, zeigen einen deutlichen Rückgang der öffentlichen Gesundheitsdienste und eine Zunahme der privaten Gesundheitsdienste. Damit sind viele Herausforderungen verbunden, wie z.B. mangelnde Rechenschaftspflicht und Qualitätsüberwachung sowie steigende Kosten für Dienstleistungen. Daneben ist auch die Zivilgesellschaft ein wichtiger Akteur bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten. Dies kommt in verschiedenen Formen von NGO und gemeindebasierten Organisationen zum Ausdruck, seien es zivilgesellschaftliche, religiöse, lokale oder professionelle Organisationen bzw. Initiativen. Die Unterschiede zwischen den Gemeinden, innerhalb und zwischen den Kontrollbereichen, sind sehr groß. Dies ist auf verschiedene Grade der Organisation zurückzuführen, die von den sehr unterschiedlichen sozialen Strukturen, der Führung, den Ressourcen der lokalen Gemeinschaft, der Berufserfahrung und der internationalen Unterstützung, sei es durch Diasporagemeinschaften oder andere Geber, abhängen. In den Regionen Syriens ist die Abhängigkeit von solchen Gemeinschaftsorganisationen, die den Rückgang der staatlichen Gesundheitsdienste ausgleichen, je nach Aktivität der internationalen Gesundheitsorganisationen, die diese Lücke füllen, sehr unterschiedlich. Internationale medizinische NGO, die in operativer und finanzieller Hinsicht viel weiter fortgeschritten sind, sind wichtige Versorger im Nordosten und Nordwesten Syriens, nicht jedoch in den von der Assad-Regierung kontrollierten Gebieten, in denen gemeinnützige Organisationen der Zivilgesellschaft eine größere Rolle bei der Schließung dieser Lücke im öffentlichen Gesundheitswesen spielen (SCPR, 2023). Auch in Aleppo und Idlib, den am stärksten betroffenen Gouvernements haben zivilgesellschaftliche Organisationen eine führende Rolle eingenommen und entscheidend zur Verbesserung der Verwaltung des Gesundheitssektors in den ländlichen Gebieten der beiden Provinzen beigetragen und den Zugang der Menschen zur Gesundheitsversorgung erweitert (SCPR/UniVie, 08.2023). Die Mittel für humanitäre Gesundheitsmaßnahmen sind von 2022 bis 2023 um mehr als 27% zurückgegangen und werden 2024 voraussichtlich um mindestens 30% weiter sinken (WHO, 16.03.2024).
Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder von Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war v.a. auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober 2023 zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder von Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden der SAA zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und Hasaka Sprengstoff einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, sonstiges Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (II, 22.05.2024).Im Gegensatz zu dem allgemeinen Rückgang der gemeldeten Gewalt in Syrien nahmen die Vorfälle von Gewalt gegen oder von Behinderung der Gesundheitsversorgung im Jahr 2023 zu. Dies war v.a. auf den vermehrten Einsatz von Sprengstoffwaffen im Oktober 2023 zurückzuführen. Die Zahl der Fälle, in denen Gesundheitseinrichtungen beschädigt oder zerstört wurden, hat sich 2023 im Vergleich zum Vorjahr fast verdoppelt, und mit einer Ausnahme wurden in allen Fällen Sprengstoffwaffen eingesetzt. Im Jahr 2023 wurden ähnlich viele Mitarbeiter des Gesundheitswesens getötet, entführt und verhaftet wie im Jahr 2022. Wie in den Vorjahren betraf auch 2023 die Mehrzahl der Vorfälle Gesundheitsdienstleister, die in nationalen Gesundheitsstrukturen arbeiten. Die meisten Vorfälle von Gewalt gegen oder von Behinderung der Gesundheitsversorgung wurden der SAA zugeschrieben, die in Aleppo, Idlib und Hasaka Sprengstoff einsetzten. Mindestens elf Mitarbeiter des Gesundheitswesens, darunter Ärzte, Krankenschwestern, Apotheker, sonstiges Krankenhauspersonal und Sicherheitspersonal, wurden 2023 bei acht Vorfällen festgenommen oder inhaftiert, verglichen mit 20 bei neun Vorfällen im Jahr 2022 (römisch zwei, 22.05.2024).
Die Auswirkungen auf die psychische Gesundheit sind enorm, denn die Zahl der Depressionen und stressbedingten Störungen ist um schätzungsweise 200% bzw. 600% gestiegen (WHO, 16.03.2024). Die Häufigkeit der erfassten psychischen Erkrankungen in Syrien ist zwischen 2022 und 2023 stark angestiegen, mit einem Anstieg von fast 570% der stressbedingten Erkrankungen, einschließlich akuter Belastungsstörungen und posttraumatischer Belastungsstörungen, so ein im Februar veröffentlichter Bericht des Health Cluster der VN. Die Depressions- und Selbstmordraten stiegen im gleichen Berichtszeitraum um mehr als 80% (USAID, 09.04.2024).
Die Wachstumsverzögerungsrate ist in ganz Syrien kontinuierlich gestiegen, von 12,6% im Jahr 2019 auf 16,1% im Jahr 2023. Alarmierenderweise melden fünf von 14 Gouvernements inakzeptabel hohe Wachstumsverzögerungsraten von über 20%, darunter die Gouvernements Aleppo, Idlib, Deir ez-Zor, Hasaka und Raqqa. In bestimmten Gebieten von Deir ez-Zor, Hasaka und Raqqa werden katastrophale Wachstumsverzögerungsraten von über 30% gemeldet (UNOCHA, 03.03.2024).
Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024
Die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen haben sich seit dem Sturz des gestürzten Regimes verschlechtert. Einige Krankenhäuser arbeiten ohne ausreichende Ausstattung oder ohne Strom (AJ, 01.01.2025b). Der Gesundheitssektor in Syrien befindet sich in einem katastrophalen Zustand. Die öffentlichen Krankenhäuser in Damaskus leiden unter einem beschleunigten Zusammenbruch der medizinischen Versorgung inmitten eines schweren Mangels an Medikamenten und Ausrüstung. Nur 35% der Gesundheitseinrichtungen und -kapazitäten des Landes sind noch funktionsfähig. Trotz der laufenden Bemühungen deuten offizielle Berichte darauf hin, dass die gesundheitliche Belastung in absehbarer Zeit nicht nachlassen wird, sondern darauf, dass die gesundheitliche Lage in Syrien von Tag zu Tag komplexer wird (Sky News, 03.02.2025). Infolge des Bürgerkrieges sind 38% der Krankenhäuser und 47% der Zentren für die primäre Gesundheitsversorgung in Syrien entweder teilweise oder gar nicht mehr funktionsfähig (UNESCWA, 26.01.2025). Nur 57% der Krankenhäuser und 37% der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig (IMC, 16.04.2025). Doch selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (AN, 06.03.2025). Die Unterfinanzierung der Hilfsmaßnahmen führt zu schwerwiegenden humanitären Folgen. Im Nordwesten Syriens waren die Mittel von 102 Gesundheitseinrichtungen bereits Anfang 2025 aufgebraucht (UNOCHA, 30.01.2025). Vertreibung, Tod und Verletzungen haben zu einem gravierenden Mangel an medizinischem Personal geführt (UNESCWA, 26.01.2025). Neben der zerstörten Infrastruktur, Finanzierungslücken und Versorgungsengpässen hat die Abwanderung von medizinischem Fachpersonal das Gesundheitssystem Syriens schwer getroffen. Der Verlust an medizinischem Personal in Syrien beträgt mehr als 70%. Syrische Ärzte erhalten ein durchschnittliches Gehalt von etwa USD 25,? pro Monat – kaum genug, um drei Tage lang Essen und Transport zu bezahlen. Die Krankenhäuser sind veraltet, den primären Gesundheitszentren fehlen grundlegende Dienstleistungen, die medizinischen Geräte ist veraltet, und es gibt keine Krankenversicherung, keine Finanzierung und keine Digitalisierung, wie der Leiter der in den USA ansässigen medizinischen Hilfsorganisation MedGlobal gegenüber Arab News erklärt (AN, 06.03.2025).
Der Gesundheitsminister der Interimsregierung beschrieb den Zustand des syrischen Gesundheitssektors als nicht gut. Er sagte, dass der Gesundheitssektor unter zwei Hauptproblemen leide: 1. Korruption und 2. administrative Aufgeblähtheit. Das Gesundheitsministerium verfüge über mehr als 82.000 Mitarbeiter. Es gäbe eine große Anzahl von fiktiven Angestellten, Fahrern und Geisterangestellten, die zwar registriert sind, aber nicht existieren. Während es an qualifiziertem Personal fehle, gäbe es viele Personen ohne entsprechende medizinische Ausbildung, die gemäß Aussage des Ministers von der Assad-Regierung beschäftigt wurden, um ihre Anhänger zufriedenzustellen. Das Gesundheitsministerium verfügt über mehr als 1.700 Gesundheitszentren und Ambulanzen in Syrien, aber nur 15 bis 20% davon sind funktionsfähig (Stand 19.12.2024). Viele Einrichtungen sind teilweise oder vollständig zerstört, es herrscht Personalmangel und wurde in manchen Einrichtungen der Betrieb eingestellt. Das Ministerium hat einen abgestuften Aktionsplan für das Gesundheitswesen erstellt, der Ziele für drei, sechs, neun Monate, ein Jahr, zwei Jahre und vier Jahre enthält (Sharq, 19.12.2024). Das Land leide unter einem kritischen Mangel an lebenswichtigen medizinischen Gütern, Brennstoff und sogar Lebensmitteln für Patienten und Personal, so der Direktor für Planung und internationale Zusammenarbeit im syrischen Gesundheitsministerium (AN, 06.03.2025).
Im Nordosten Syriens sind etwa drei Millionen Menschen von einem Zusammenbruch der Gesundheitsversorgung bedroht, da die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, die Lücken zu schließen, die durch Kürzungen der Finanzmittel entstanden sind. Dort wird erwartet, dass die Hälfte der 200 Gesundheitseinrichtungen mit Engpässen bei der medizinischen Versorgung konfrontiert sein wird und wichtige Einrichtungen möglicherweise geschlossen werden müssen (IMC, 16.04.2025).
Im Nordwesten Syriens bestehen im Gesundheitssektor erhebliche Herausforderungen (WHO, 27.12.2024). Gesundheitspartner schlagen beispielsweise Alarm wegen schwerer Treibstoffknappheit im Manbij National Hospital, das etwa 100.000 Menschen versorgt. Das Krankenhaus ist seit mehreren Tagen vollständig auf Generatoren angewiesen, um Dialysegeräte, Brutkästen für Neugeborene und andere lebensrettende Geräte auf der Intensivstation und in den Operationssälen zu betreiben. Die Nierenabteilung des Krankenhauses musste ihre Dienste aufgrund des Mangels an Strom und Treibstoff vollständig einstellen. Im Nordosten Syriens sind die mobilen medizinischen Einheiten mit einem Personalmangel konfrontiert, während die Sorgen um die psychische Gesundheit von Kindern, die in Sammelunterkünften Anzeichen von psychischem Stress zeigen, zunehmen (UNOCHA, 07.01.2025). Blutbanken sind haben mit Problemen zu kämpfen, da fünf von elf Blutversorgungseinrichtungen ihre Mittel aufgebraucht haben. Tuberkulosezentren sind in ähnlicher Weise betroffen, da eines von vier seinen Betrieb eingestellt hat. Darüber hinaus sind vier von 16 Dialysezentren nicht in Betrieb, was sich auf Patienten mit chronischen Nierenerkrankungen auswirkt (WHO, 27.12.2024). Die höchste Prävalenz von Menschen mit Problemen ist im Bezirk Nord-Aleppo zu verzeichnen, wo 63% der Gesamtbevölkerung (ab zwei Jahren) Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben haben oder eine Art von Beeinträchtigung aufweisen. Darüber hinaus haben 59% der Menschen in Nord-Aleppo Schwierigkeiten bei der Ausführung alltäglicher Aufgaben oder Beeinträchtigungen, gefolgt von 58% in Idlib. Gemäß Studie der Assistance Coordination Unit in Nordsyrien ist in allen Regionen, die in dieser Studie erfasst wurden, die Prävalenz von Beeinträchtigungen bei Frauen höher als bei Männern. Die Rate von Beeinträchtigungen ist bei älteren Menschen wahrscheinlich höher, unabhängig vom Geschlecht. Die Ergebnisse sind besorgniserregend, da Menschen, insbesondere Menschen mit Beeinträchtigungen, seltener Zugang zu ausreichender Beschäftigung haben und eher von Familienmitgliedern abhängig sind. Ebenso geben Haushalte mit einem beeinträchtigten Mitglied nur halb so häufig an, über ein ausreichendes Einkommen zu verfügen, um ihre Bedürfnisse zu decken. Die Fähigkeit, eine humanitäre Krise zu überleben, hängt sowohl mit der Gesundheit, einschließlich der psychischen Gesundheit, als auch mit der finanziellen Sicherheit zusammen, die beide mit zunehmendem Alter immer geringer werden. Auch die chronisch hohe Rate von Kindern mit Beeinträchtigungen ist besorgniserregend. 18% der Menschen in Nordsyrien haben Probleme beim Gehen oder Klettern. 17% der Menschen in Nordsyrien haben Sehprobleme, selbst wenn sie eine korrigierende Sehhilfe verwenden. 8% der Menschen in Nordsyrien haben Hörprobleme, selbst wenn sie Hörgeräte verwenden. 11% der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, einen Behälter mit zwei Litern Wasser von der Hüfte auf Augenhöhe zu heben. 12% der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, sich selbst zu versorgen, einschließlich des Badens oder Anziehens. 8% der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten bei der Kommunikation, z.B. beim Verstehen oder Verstandenwerden in der Alltagssprache (Slang). 17% der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten beim Erinnerungsvermögen oder bei der Konzentration. 23% der Menschen in Nordsyrien haben kognitive Schwierigkeiten. 15% der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, ihr Verhalten zu kontrollieren. 16% der Menschen in Nordsyrien haben Schwierigkeiten, eine neue Beziehung aufzubauen. 26% der Menschen in Nordsyrien leiden unter ständiger Angst. 28% der Menschen in Nordsyrien leiden unter anhaltender Traurigkeit. 13% der Schwierigkeiten oder Beeinträchtigungen waren auf Krieg oder terroristische Aktivitäten zurückzuführen. 3% wurden durch Misshandlung (physisch und psychisch) und 1% durch Naturkatastrophen verursacht, wobei Erdbeben die häufigste Ursache waren (ACU, 27.11.2023).
Das US-Außenministerium kündigte an, die von USAID finanzierten Auslandshilfen für 90 Tage auszusetzen. Die US-Hilfe sei einem Aktivisten zufolge von entscheidender Bedeutung für die Bemühungen des Zivilschutzes gewesen, Leben zu retten, und zwar durch Notfalleinsätze, Such- und Rettungseinsätze, Ambulanz- und medizinische Dienste sowie die Beseitigung von Kriegsresten. Die Ausnahmeregelungen, die auf die US-Entscheidung folgten und die lebenswichtige und lebensrettende Medikamente, medizinische Leistungen, Nahrungsmittel, Unterkünfte und Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen, sind unklar, weil nicht spezifiziert wurde, auf welche Programme sich die Ausnahmen beziehen. Daneben gibt es medizinische Leistungen für Syrer, die nicht unter die Ausnahmeregelungen fallen, weil sie nicht lebensrettend sind, sagte er. Dazu gehören Impfungen, psychologische Unterstützung, Schutz für gefährdete Gruppen und Krankentransporte (Almodon, 04.02.2025). Nach fast 14 Jahren Bürgerkrieg in Syrien soll jetzt eine deutsch-syrische Klinikpartnerschaft helfen, Krankenhäuser und Arztpraxen wieder auf Vordermann zu bringen, durch Fortbildungen, medizinische Apparate und eine stabile Stromversorgung. Ende Jänner 2025 fand sich im Haushaltsausschuss des deutschen Bundestages eine Mehrheit für das Projekt, das mit 15 Millionen Euro finanziert werden soll (SZ, 12.02.2025).
Es zeichnet sich eine Krise im Bereich der psychischen Gesundheit ab. Diese betrifft v.a. Folteropfer, Familienangehörige von Verschwundenen, Opfer von Gewalt und Vertreibung, zurückkehrende Flüchtlinge und wird durch Drogenabhängigkeit verschärft. Syrien ist außerdem mit einer Epidemie nicht übertragbarer Krankheiten konfrontiert, darunter Herzerkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, Fettleibigkeit, chronische Nierenerkrankungen, Krebs und chronisch obstruktive Lungenerkrankungen (AN, 06.03.2025).
Medizinische Versorgung (Stand November 2024)
Gebiete unter der Kontrolle der syrischen Regierung
Die Grundlagen der medizinischen Versorgung waren in der syrischen Verfassung festgehalten. Nach deren Art. 22 schützte der Staat die Gesundheit der Bürger und stellte ihnen die Mittel zur Vorbeugung, Behandlung und Medikation zur Verfügung und sollte für jeden Bürger im Falle von Notfällen, Krankheit, Behinderung, Verwaisung oder Alter haften. Gemäß Art. 25 soll die Entwicklung der Gesundheitsdienstleistungen in den unterschiedlichen Gebieten ausgewogen sein (SeG, 24.02.2012).Die Grundlagen der medizinischen Versorgung waren in der syrischen Verfassung festgehalten. Nach deren Artikel 22, schützte der Staat die Gesundheit der Bürger und stellte ihnen die Mittel zur Vorbeugung, Behandlung und Medikation zur Verfügung und sollte für jeden Bürger im Falle von Notfällen, Krankheit, Behinderung, Verwaisung oder Alter haften. Gemäß Artikel 25, soll die Entwicklung der Gesundheitsdienstleistungen in den unterschiedlichen Gebieten ausgewogen sein (SeG, 24.02.2012).
Der Konflikt hat zur systematischen Zerstörung der sozialen Grundlagen der öffentlichen Gesundheit und zur Fragmentierung des Gesundheitssystems geführt. Einzelpersonen stehen vor vielen Hindernissen, wenn sie Gesundheitsdienste in Anspruch nehmen wollen, da es an spezialisierten Diensten mangelt, Medikamente knapp sind und Infrastruktur und Ausrüstung zerstört wurden (SCPR, 06.2024). Mehr als 80% der Faktoren, die sich auf die Gesundheit auswirken, liegen außerhalb des Gesundheitsbereiches, wie Bildung, sanitäre Einrichtungen, Wasser, Ernährung, Strom u.s.w. Wasser spielt eine große Rolle bei Krankheiten (IntOrgSYR1, 21.09.2024). Im von der Assad-Regierung kontrollierten Gebiet leitete das Gesundheitsministerium den Sektor. Seine Rolle war jedoch geschrumpft, während die Rolle der humanitären internationalen und lokalen Akteure, der Zivilgesellschaft und des Privatsektors dramatisch zugenommen hatte. Das Gesundheitssystem war durch Diskriminierung, Korruption und Ineffizienz gekennzeichnet. Darüber hinaus wurde das Gesundheitssystem Teil des Bürgerkrieges, als Mittel, um den Konflikt anzuheizen, Rechte zu verletzen und Menschen zu unterdrücken. Die Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitspersonal führten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Einsatzbereitschaft, Effizienz und Fairness des Gesundheitssystems (SCPR, 2023). Der Zugang zu und die Funktionsfähigkeit von grundlegenden Gesundheitsdiensten stellten nach wie vor eine große Herausforderung dar. Fast 40% der Gesundheitseinrichtungen für die primäre und sekundäre Gesundheitsversorgung, die über 4,8 Millionen Menschen mit lebensrettenden Gesundheitsdiensten versorgen, waren entweder teilweise oder gar nicht funktionsfähig (UNOCHA, 03.03.2024). Im Allgemeinen war der Zugang zu Gesundheitsleistungen wie Impfungen, Medikamenten, Besuchen beim Hausarzt oder bei Fachärzten wie Zahnärzten, Augenärzten, Gynäkologen, Urologen und Kinderärzten bei allen Befragten, die an einer Umfrage in den drei Städten Damaskus, Homs, Aleppo im Juli 2024 unter 16- bis 35-Jährigen, die von der Staatendokumentation in Auftrag gegeben wurde, teilgenommen haben, eingeschränkt (STDOK/SL, 2024).
In den Krankenhäusern ist ein Großteil der medizinischen Geräte alt oder kaputt und es gibt keine Ersatzteile, um sie zu reparieren, z.B. Computertomografen. Zwar gibt es bei den Sanktionen Ausnahmen für Medikamente, aber das reicht nicht aus (GovLat/DirLatPort, 15.09.2024). Es herrscht ein großer Mangel an Medikamenten, medizinischem Verbrauchsmaterial bzw. Nachschubmaterial, und Geräten (z.B. CT oder MRT). Medikamente fehlen v.a. in den öffentlichen Spitälern, die insgesamt nicht gut ausgestattet sind. Auch in Universitätskliniken mangelt es an Medikamenten. Probleme dabei sind künstliche Verknappung und Overcompliance bei den Sanktionen (Arzt in Damaskus, 23.09.2024). Vor dem Bürgerkrieg wurden 80% der benötigten Medikamente im Land hergestellt. Man musste zwar privat dafür bezahlen, aber die Medikamente waren erschwinglich. Während des Bürgerkrieges haben sich Menge, Qualität und die Anzahl der hergestellten Medikamente verschlechtert. Man war auf NGO (UNICEF, WHO, UNDPFA u.s.w.) angewiesen. Die syrischen Pharmaunternehmen konnten das Material nicht importieren, wiederum wegen Liquiditätsproblemen und Sanktionen. Gesundheit und humanitäre Hilfe waren nicht sanktioniert, aber niemand wollte mit Syrien Geschäfte machen – das war die abschreckende Wirkung der Sanktionen (IntOrgSYR1, 21.09.2024). Der UN Resident Coordinator and Humanitarian Coordinator gab an, dass vor der Krise sogar 97% der benötigten Medikamente in Syrien hergestellt wurden und Syrien Medikamente in 50 andere Länder exportierte. Bei den 3%, die Syrien nicht selbst herstellte, handelte es sich um spezielle Medikamente, beispielsweise gegen Krebs. Der pharmazeutische Sektor war eine der vom Konflikt am stärksten betroffenen Branchen. Die Wiederherstellung der Fabriken erforderte den Import von Ersatzteilen, die aufgrund der übermäßigen Einhaltung des Sanktionssystems durch die Lieferanten nicht einfach zu beschaffen waren. Der Mangel an Elektrizität war ein weiteres Problem. Einige der für die Herstellung von Medikamenten benötigten Materialien konnten nicht einfach importiert werden. Die meisten Medikamente waren von geringer Qualität oder unerschwinglich, wenn sie aus dem Libanon geschmuggelt wurden (UNRCHCSYR, 22.09.2024). Im Juli 2024 wurden im Zuge einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie in den drei Städten Damaskus, Homs, Aleppo 16- bis 35-Jährige mittels computergestützten Telefoninterviews befragt. Dabei gaben 43% der Umfrageteilnehmer an, immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln zu haben und sich diese auch leisten zu können, während 43% zwar Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 14% haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Verglichen mit dem Vorjahr hat sich der Zugang zu Medikamenten verschlechtert (STDOK/SL, 2024). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie von 2023, in der ebenfalls 16- bis 35-Jährige in den drei Städten Damaskus, Homs und Aleppo befragt wurden, hatten 60% der Teilnehmer immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und konnten sich diese leisten, während 31% zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 9% hatten keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln (STDOK/SL, 14.02.2024). Ein weiterer Aspekt war die Integration einiger Dienste in die primäre Gesundheitsversorgung (wie Ernährung, psychologische Unterstützung u.s.w.). Die Menschen erhielten Behandlungsempfehlungen, aber die Medikamente waren nicht vorhanden, das Ministerium konnte sie nicht bereitstellen. Die Assad-Regierung versuchte, ihre Empfehlungen auf Dinge zu beschränken, die sich die Menschen tatsächlich leisten konnten (IntOrgSYR1, 21.09.2024). Laut Gouverneur von Latakia fehlte es an Rettungswagen. Während des Erbebens gab es nur 20 Rettungswagen. Die Menschen mussten in Pick-Ups transportiert werden (GovLat/DirLatPort, 15.09.2024).
Die Impfrate ist gesunken. Früher hat die Assad-Regierung Impfstoffe selbst eingekauft, aber jetzt kann sie sich das aufgrund der Sanktionen nicht mehr leisten. Sie ist auf internationale Akteure angewiesen (IntOrgSYR1, 21.09.2024). 64% der Befragten, die im Zuge einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie im Juli 2024 in den drei Städten Damaskus, Homs und Aleppo mittels CATI befragt wurden, hatten immer Zugang zu Impfungen und konnten sich diese auch leisten, während 26% zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 9% hatten keinen Zugang zu Impfungen. 1% hatten nicht geantwortet. Gegenüber dem Vorjahr hatte sich die Situation für die Befragten verbessert (STDOK/SL, 2024). Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, hatten 44% der Befragten im Jahr 2024 immer Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während 29% zwar Zugang hatten, sich aber keinen Hausarztbesuch (medizinische Grundversorgung) leisten konnten. 27% hatten keinen Zugang zu medizinischer Grundversorgung. 28% der Teilnehmer hatten immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und konnten sich dies leisten, während 62% Zugang zu einem Facharzt hatten, sich den Besuch aber nicht leisten konnten. 10% hatten überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. Nur 4% der Teilnehmer hatten immer Zugang zu speziellen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und konnten sich diese auch leisten. 58% hatten Zugang zu speziellen Behandlungen, konnten sich diese aber nicht leisten, während 32% überhaupt keinen Zugang hatten. Es muss auch darauf hingewiesen werden, dass 6% der Befragten keine Antwort auf diese Frage gegeben hatten. 20% der Teilnehmer hatten immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (Radiologen, Labore) und konnten sich diese auch leisten, während 70% zwar Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten. 10% hatten überhaupt keinen Zugang zu medizinischer Diagnostik (STDOK/SL, 2024). Der Zugang zur Behandlung von nichtübertragbaren Krankheiten und der begrenzte Zugang zu spezialisierten Dienstleistungen wie Krebs, Nierendialyse und Behandlung von Verbrennungen wurden ebenfalls als wesentliche Lücken identifiziert (WHO, 27.05.2024). Das Verhältnis von öffentlichen Ärzten pro 10.000 Einwohner erreichte in Damaskus, Latakia und Tartus 24, 22 bzw. 20, verglichen mit nur 6, 5 und 2 in Aleppo, im ländlichen Damaskus und in Dara‘a (SCPR, 2023). Schätzungen zufolge benötigen im Jahr 2024 über 14,9 Millionen Menschen in Syrien lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem leichten Rückgang von etwa 400.000 Menschen gegenüber dem Vorjahr entspricht (UNOCHA, 03.03.2024). Es gibt Kliniken in den kleineren Städten am Land, aber dort fehlt es an Personal (Arzt in Damaskus, 23.09.2024).
Es gibt einen Mangel an medizinischem Personal. 40% haben das Land verlassen, wobei es sich um die Crème de la Crème handelt. Deutschland ist das beliebteste Zielland. Viele bereiten sich jetzt auf den Umzug vor. Ärzte und Krankenschwestern lernen Deutsch, weil sie das Land verlassen wollen. Es handelt sich sowohl um legale als auch um illegale Migration. Die aktuelle Situation ist die perfekte Voraussetzung für eine Zunahme von Gewalt und Migration. In den letzten zwölf Monaten ist die Zahl der Asylbewerber und der Anträge auf Migration gestiegen. Eine ganze Generation geht verloren. Es wird Zeit brauchen, das wiedergutzumachen. Der Zusammenhalt der Gesellschaft wird nicht sofort wiederhergestellt sein. Das Gesundheitssystem ist sehr anfällig. Unterstützung ist nötig, um es zu stabilisieren und zu modernisieren (IntOrgSYR1, 21.09.2024). Problematisch sind die zu niedrigen Gehälter. Das höchste Gehalt im Gesundheitswesen ist das eines Universitätsprofessors, der USD 100,? pro Monat verdient. Nach dem ersten Jahr bekommt man als Assistenzarzt USD 15,? im Monat. Eine Krankenschwester mit 20 Jahren Erfahrung verdient USD 20,? im Monat. Die meisten Ärzte haben eine eigene Privatpraxis, womit sie sich ihr Gehalt aufbessern. Manche arbeiten vormittags in öffentlichen Krankenhäusern und nachmittags in einem privaten. Viele Ärzte haben den öffentlichen Bereich verlassen und arbeiten im privaten Bereich oder sie haben das Land verlassen. Ab dem fünften Jahr des Medizinstudiums lernen die Studenten spätestens auch Deutsch (Arzt in Damaskus, 23.09.2024).
Die primäre Gesundheitsversorgung ist kostenlos, aber nur auf dem Papier. Tatsächlich müssen Patienten immer noch für Medikamente und in vielen Fällen für Verbrauchsmaterialien bezahlen (IntOrgSYR1, 21.09.2024). Es gibt keine öffentliche Krankenversicherung. Es gibt eine private Krankenversicherung, die kann sich aber nur 1% der Bevölkerung leisten. Der Großteil der Menschen geht in öffentliche Spitäler. In privaten Krankenhäusern kann man alle Eingriffe machen, aber man muss dafür bezahlen. Bei niedergelassenen Ärzten muss man auch zahlen. Es gibt Apparate für Dialyse in öffentlichen Krankenhäusern, aber einzelne Dialysemittel muss man außerhalb kaufen, was sehr teuer ist. Eine einzelne Dialysebehandlung kostet mindestens USD 100,?. NGO und karitative Einrichtungen übernehmen 50 bis 70% der Kosten, aber nicht 100% (Arzt in Damaskus, 23.09.2024). Medienberichten im Juni 2024 zufolge hat das syrische Gesundheitsministerium die Gebühren für Konsultationen von Ärzten unabhängig der Fachrichtung, um fast 600% erhöht (Enab, 27.06.2024b; al-Watan, 27.06.2024).
Gebiete unter der Kontrolle der Opposition
Seit 2015 hatten sich die Gesundheitssysteme in den von der Opposition gehaltenen Regionen weiterhin auf die Struktur des syrischen öffentlichen Gesundheitssystems gestützt, hatten es jedoch schrittweise erweitert, v.a. durch die aktive Beteiligung der Gesundheitsdirektionen, der Zivilgesellschaft, der UN-Organisationen und von Geldgebern an der Gestaltung und Planung des Gesundheitssektors in der Region. In den Gouvernements, die sich außerhalb der Kontrolle der Assad-Regierung befanden, herrschte ein gravierender Mangel an Ärzten und die Menschen waren auf die Gesundheitssysteme angewiesen, die von der Opposition im Nordwesten und von der AANES im Nordosten entwickelt wurden (SCPR, 2023). Im Nordwesten Syriens hatten 15 Krankenhäuser im Jahr 2023 ihren Betrieb aufgrund von Finanzierungsengpässen eingestellt und weitere Krankenhäuser waren von der Schließung bedroht. Da der Nordwesten vollständig von der Finanzierung durch Geber abhing, konnten schätzungsweise zwei Millionen Menschen den Zugang zu lebensrettender und medizinischer Notfallversorgung verlieren, wenn die Mittel nicht zur Verfügung standen (WHO, 16.03.2024). Im Nordwesten wird die Gesundheitsversorgung größtenteils von NGO übernommen. Ein Arzt im Regierungsgebiet der Assad-Regierung verdiente USD 100,?, im Nordwesten verdient er USD 1000,?. Die Einrichtungen, die von NGO betrieben werden, werden verschwinden, sobald die Finanzierung eingestellt wird. Auch dort fehlt es an Mitteln trotz erfahrener Ärzte. Trotz alter Geräte ist die Versorgung im Nordwesten besser (IntOrgSYR1, 21.09.2024).
Gebiete unter HTS-Kontrolle
In den durch die SSG kontrollierten Gebieten hatte die syrische Zivilgesellschaft bei der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten, primärer Gesundheitsversorgung und reproduktiver Gesundheit erheblich an Bedeutung gewonnen. Hunderte von Verbänden und Initiativen, die sich mit Gesundheit und humanitärer Hilfe befassen, haben dazu beigetragen, dass die Menschen in vielen Gebieten, insbesondere in den von Belagerung bedrohten Gebieten, eine medizinische Grundversorgung erhalten. Nach der Übernahme der Kontrolle über Idlib durch HTS wurde ein Gesundheitsministerium eingerichtet, eine Behörde, die sich durch Fragilität und begrenzte Einflussmöglichkeiten auf den Sektor auszeichnet, verbunden mit zahlreichen Einschränkungen bei der Unterstützung zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsinitiativen in dieser Region. Die medizinischen NGO und die Gesundheitsdirektion stellen weiterhin Dienstleistungen in Idlib bereit, leiden jedoch unter schweren Angriffen auf Gesundheitseinrichtungen, Ressourcenmangel, Sanktionen und schlechter Koordination und Verwaltung (SCPR, 2023).
Epidemien, Pandemien: Covid-19, Cholera etc.
Die ersten COVID-19-Fälle traten im März 2020 auf, woraufhin die syrische Regierung Vorsichtsmaßnahmen wie Ausgangssperren, die Schließung von Schulen, öffentlichen Einrichtungen und privaten Unternehmen verhängte, mit Ausnahme von lebenswichtigen öffentlichen Diensten und produktiven Unternehmen wie Produktions- und Landwirtschaftsbetrieben anordnete. Der Binnenhandel kam fast zum Erliegen und der Außenhandel mit dem Irak, dem Libanon und Jordanien ging um fast 80% zurück (SCPR, 2023). Die Auswirkungen von COVID-19 auf Syrien sind schwer einzuschätzen. Laut der WHO wurden bis Jänner 2023 etwa 57.400 Infektionen und 3.163 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet. Frühere Berichte über eine erhöhte Sterblichkeit sowie Satellitenbilder von Erdbewegungen in der Nähe von Friedhöfen lassen jedoch vermuten, dass die Zahlen viel höher sind. Nur 14,4% der Bevölkerung haben mindestens eine COVID-19-Impfdosis erhalten, und die Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 haben den wirtschaftlichen Niedergang Syriens beschleunigt (BS, 19.03.2024).
Der vom syrischen Gesundheitsministerium im September 2022 gemeldete Cholera-Ausbruch hielt bis ins Jahr 2023 an, und bis Ende Oktober 2023 wurden aus allen 14 Gouvernements Syriens 221.836 Verdachtsfälle auf Cholera gemeldet, darunter 105 Todesfälle (UNOCHA, 03.03.2024). Die Unterbrechung der Grundversorgung nach dem Erdbeben hat in Verbindung mit dem anhaltenden Konflikt und den humanitären Herausforderungen zu einem langwierigen Cholera-Ausbruch beigetragen, der sich stark auf die von den Erdbeben am stärksten betroffenen Gouvernements konzentrierte (WB, 28.05.2024). Cholera-Fälle wurden aber aus allen 14 Gouvernements gemeldet, wenngleich die Provinz Deir ez-Zor, der Norden und die Küstengebiete am stärksten betroffen waren (ÖB Damaskus, 2023). Zwischen dem 25.08.2022 und dem 21.10.2023 wurden aus allen 14 Gouvernements Syriens 217.512 Verdachtsfälle von akutem wässrigem Durchfall bzw. Cholera gemeldet, mit 106 damit verbundenen Todesfällen bei einer Sterblichkeitsrate von 0,05%. Die bisher am stärksten betroffenen Gouvernements sind Idlib (90.768 Fälle, 41,7%), Aleppo (75.332 Fälle, 34,6%), Raqqa (23.869 Fälle, 11%), Deir ez-Zor (20.809 Fälle, 9,6%) und Hasaka (5.890 Fälle, 2,7%). Seit Beginn des Ausbruchs wurden 33.261 Verdachtsfälle und zehn Todesfälle im Zusammenhang mit wässrigem Durchfall aus Lagern für Binnenvertriebene in ganz Syrien gemeldet (WHO, 23.11.2023). Bis zum 11.11.2024 wurden 279 Fälle von Cholera in Nordostsyrien bestätigt. Fälle von akutem Durchfall nehmen zu. Aufgrund von begrenzten Testkapazitäten für Cholera ist es schwierig, Choleraverdachtsfälle zu bestätigen (NES, 20.11.2024).
Im Jahr 2023 stellten neu und wieder auftretende Infektionskrankheiten, durch Impfung vermeidbare, vernachlässigte Tropenkrankheiten, grippeähnliche Erkrankungen und durch Wasser übertragene Krankheiten, darunter akuter wässriger Durchfall (AWD)/Cholera, Masern, Meningitis, Hepatitis A und Leishmaniose weiterhin eine erhebliche Belastung für die syrische Gesellschaft dar, von der mehr als zwei Millionen Menschen betroffen waren (UNOCHA, 03.03.2024). Es gibt immer noch hie und da Fälle von Cholera, die in den meisten Fällen auf den mangelnden Zugang zu sauberem Wasser zurückzuführen sind. Letztes Jahr haben die Menschen Brunnen in der Nähe von Abwassergruben gegraben, sodass die Fälle zunahmen. Syrer sind sehr gebildet. Wenn man ihnen Informationen und Gründe liefert, versuchen sie, entsprechend zu handeln und diese Probleme zu verhindern. Es gibt einige Fälle im Nordwesten und Nordosten und im ländlichen Damaskus sowie in Haftanstalten. Dort sind sie aber noch nicht bestätigt, nur vermutet. Es handelt sich um sporadische Fälle (IntOrgSYR1, 21.09.2024). Leishmaniose ist in Syrien endemisch (IntOrgSYR1, 21.09.2024).
Rückkehr: Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit dem 08.12.2024)
Nach dem Sturz Assads kehrten tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS, 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des Assad-Regimes erklärte die EU, sie schätze, dass zwischen Jänner und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würde. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Scharaa betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen treffe (Almodon, 13.02.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um dem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz Assads Anfang Dezember 2024 erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA, 11.02.2025). Laut UNOCHA wurden bis zum 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehrfach vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA, 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 02.01.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR, 02.01.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (IDP) (Stand 31.01.2025) (AlHurra, 31.01.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR, 02.01.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im nahen Osten leben. Fast 30 % geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht UNHCR-Chef Grandi die Sanktionen (Zeit Online, 26.01.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Machtwechsel 100.905 Bürger aus der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/Masna’ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 Syrer und arabische und ausländische Gäste, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/al-Jaber zu Jordanien 174.241 Syrer und arabische und ausländische Gäste abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang Abu Kamal/al-Qa’im wurden 5.460 Syrer abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra, 11.02.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon, 13.02.2025).
Die nachfolgende UNHCR-Karte zeigt die Aufteilung der seit Anfang 2025 zurückgekehrten Syrer nach Gouvernements:

CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die – meist aufgrund ihrer Konfession – aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN, 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von syrischen Flüchtlingen in Jordanien, dem Libanon, dem Irak und Ägypten durch. Ein wachsender Teil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80% der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57% der Flüchtlinge diese Hoffnung äußerten. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für die Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR, 23.01.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60% der Befragten erachten einen „go and see“-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52% gaben an, dass Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55% der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61% der Flüchtlinge, die ein Haus/Eigentum in Syrien besitzen, geben 81% an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR, 06.02.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen dem 09.12.2024 und dem 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70% nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45% vor dem Sturz Assads. Die Studie ergab, dass 45,5% der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7% „so schnell wie möglich“ zurückkehren möchten (DS, 27.12.2024). Das Journal Just Security führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8% der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC, 13.02.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit hinsichtlich der unerfahrenen neuen Führung des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – sind zu nennen (FA, 11.02.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nichtexplodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR, 02.01.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und IDP (UNOCHA, 30.01.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Bürgerkrieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS, 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Assad-Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer zu entlarven sind (HLP Syria, 20.01.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS, 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsschutz, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land (teilweise) funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA, 30.01.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Länder (JS, 29.01.2025). Einem Wirtschaftswissenschafter zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra, 11.02.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Angehörigen von Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon, 13.02.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA, 11.02.2025). Es gibt derzeit vor Ort moderate UN-Hilfen, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman, 06.02.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zor und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Jännerwochen wurden bei 87 Vorfällen mit Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (UNOCHA, 30.01.2025).
Die neue Regierung hat die Zölle vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihre Finanzen. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr hunderter Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen und Arbeitsplätzen zu schaffen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zöllen nach Syrien eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die Übergangsregierung hat viele Vorteile geschaffen, um Investoren nach Syrien zu locken (AJ, 10.02.2025b).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von BBU mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI, 06.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen.
Die Mitarbeiter der BBU informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU,
? organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung,
? Übernahme der Heimreisekosten,
? finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900,?,
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das BFA. Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestaffelt:
? während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: EUR 900,? pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: EUR 250,? pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von EUR 3.000,? pro Familie
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? freiwillige Ausreise,
? finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit,
? erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung,
? Nachhaltigkeit der Ausreise,
? keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr,
? keine schwere Straffälligkeit.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500,? beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebotes erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EURP),
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV),? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier),
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III),? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei),
? OFII (französische Migrationsbehörde),
? ETTC (im Irak tätige NGO).
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrer umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z.B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI, 06.12.2024).
Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media-Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden.
Mit dem Sturz Assads kehrten tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Die Aufnahmeländer haben diese Begeisterung genutzt, um weitere Rückkehrer zu ermutigen (CSIS, 11.12.2024). Zehn Tage nach dem Sturz des syrischen Regimes am 08.12.2024 erklärte die EU, sie schätze, dass zwischen Jänner und Juni 2025 etwa eine Million syrische Flüchtlinge in ihr Land zurückkehren würden. Das wurde durch die Direktorin des Büros des UNHCR für den Nahen Osten und Nordafrika bestätigt. Scharaa betonte bei einem Treffen mit dem UN-Sondergesandten Geir Pedersen, dass eine seiner ersten Prioritäten darin bestehe, zerstörte Häuser wieder aufzubauen und die Vertriebenen zurückzubringen, während er gleichzeitig sehr wichtige wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen habe (Almodon, 13.02.2025).
Bis August 2024 waren schätzungsweise 34.000 Flüchtlinge zurückgekehrt, aber nach der Invasion Israels im Libanon im Oktober 2024 flohen weitere 350.000 aus dem Libanon zurück nach Syrien, um diesem Konflikt zu entkommen. Mit weiteren 125.000 Rückkehrern seit dem Sturz Assads Anfang Dezember 2024 erreichte die Gesamtzahl der Rückkehrer im Jahr 2024 fast eine halbe Million (FA, 11.02.2025). Laut UNOCHA wurden bis 15.12.2024 225.000 Rückkehrer in ganz Syrien registriert. Die Mehrheit ist in die Gouvernements Hama und Aleppo zurückgekehrt. Das bedeutet, dass die Zahl der Menschen, die neu vertrieben wurden, von 1,1 Millionen, wie am 12.12.2024 gemeldet, auf 882.000 Menschen am 15.12.2024 gesunken ist. Von dieser Zahl wurden mindestens 150.000 Menschen mehr als einmal vertrieben. Viele Familien sind in frühere Lager in ihren Herkunftsgebieten zurückgekehrt, weil es in ihren Heimatstädten an grundlegenden Versorgungsleistungen mangelt oder die Infrastruktur beschädigt ist. Einige Familien gaben auch an, dass sie auf die Räumung von Kampfmittelrückständen in ihren Herkunftsgebieten warten, bevor sie zurückkehren (UNOCHA, 16.12.2024). UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 02.01.2025 über 115.000 Syrer nach Syrien zurückgekehrt sind, basierend auf öffentlichen Erklärungen von Aufnahmeländern, Kontakten mit Einwanderungsbehörden in Syrien und dem UNHCR sowie der Grenzüberwachung durch Partner (UNHCR, 02.01.2025). Insgesamt sind nach Angaben des UNHCR 800.000 vertriebene Syrer in ihre Heimat zurückgekehrt, darunter 600.000 Binnenvertriebene (Stand 31.01.2025) (AlHurra, 31.01.2025). Die Zahl der Personen, die in das Gouvernement Aleppo zurückkehren, ist am höchsten, wobei die Rückkehrer die verbesserte Sicherheitslage und die Abschaffung des Wehrdienstes als Hauptgründe für ihre Rückkehr nennen (UNHCR, 02.01.2025). Grundsätzlich verzeichnen die UN einen Anstieg an rückkehrwilligen Syrern, die im Nahen Osten leben. Fast 30% geben an, in ihre Heimat zurückzuwollen. Als großes Hindernis für die Rückkehr sieht der UNHCR Grandi die Sanktionen (Zeit Online, 26.01.2025). Die syrischen Behörden gaben an, dass innerhalb von zwei Monaten nach der Befreiung Syriens 100.905 Bürger über die Grenzübergänge zwischen Syrien und der Türkei zurückgekehrt sind. Der Grenzübergang Jdaydat Yabous/Masna‘ zum Libanon fertigte in zwei Monaten 627.287 Reisende ab, darunter 339.018 Einreisende, und 288.269 Ausreisende. Im gleichen Zeitraum wurden am Grenzübergang Nassib/al-Jaber zu Jordanien 174.241 Syrer und Ausländer abgefertigt, davon 109.837 bei der Einreise und 64.404 bei der Ausreise. Am Grenzübergang al-Bu Kamal/al-Qa‘im wurden 5.460 Syrer abgefertigt, die im Irak leben und zurückkehren, um sich dauerhaft in Syrien niederzulassen (Nashra, 11.02.2025). Bei den Angaben zu Rückkehrern sind die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon, 13.02.2025).
CNN zufolge gab es nicht nur einen Strom von Rückkehrern, sondern auch zahlreiche Familien, die ? meist aufgrund ihrer Konfession ? aus Angst vor der neuen Regierung das Land verlassen wollten (CNN, 12.12.2024).
Im Jänner 2025 führte UNHCR eine Befragung zu Wahrnehmungen und Absichten von Flüchtlingen in Jordanien, Libanon, Irak und Ägypten durch. Ein wachsender Anteil erklärte die klare Absicht, zurückzukehren. Insgesamt hoffen 80% der Flüchtlinge, eines Tages nach Syrien zurückkehren zu können. Dies stellt eine deutliche Veränderung der Rückkehrabsichten der Flüchtlinge im Vergleich zur letzten Umfrage im April 2024 dar, bei der nur 57% der Flüchtlinge die Hoffnung äußerten, eines Tages zurückkehren zu können. Viele Flüchtlinge weisen auf erhebliche Hindernisse für eine Rückkehr hin, darunter Schulden in den Aufnahmeländern und Schäden an ihren Häusern in Syrien (UNHCR, 23.01.2025). In der erwähnten Umfrage gab ein Viertel der Befragten an, in den nächsten zwölf Monaten zurückkehren zu wollen. Mehr als die Hälfte der Befragten, die nicht innerhalb der nächsten zwölf Monate zurückkehren möchte, hat vor, innerhalb der nächsten fünf Jahre zurückzukehren. Fast alle möchten in ihre Herkunftsregion zurückkehren. Über 60% der Befragten erachten einen Go-and-See-Besuch für essenziell, bevor sie eine endgültige Rückkehrentscheidung treffen. 52% gaben an, dass Assads Sturz ihre Rückkehrentscheidung beeinflusst hat. Aus dem Feedback, das UNHCR durch direkte Kommunikation mit Flüchtlingen erhalten hat, geht hervor, dass die Hauptanliegen derjenigen, die an einer Rückkehr interessiert sind, die Bereitstellung von Transportmitteln und Bargeldzuschüssen zur Deckung der Grundbedürfnisse sowie Unterstützung innerhalb Syriens beim Wiederaufbau ihrer Häuser und ihres Lebens sind. Während immer mehr Syrer ihre Absicht bekundeten, in den nächsten zwölf Monaten zurückzukehren, zeigt die Umfrage auch, dass 55% der Flüchtlinge noch nicht beabsichtigen, zurückzukehren. Von den 61% der Flüchtlinge, die ein Haus oder eine sonstige Wohnstätte in Syrien besitzen, geben 81% an, dass es entweder vollständig zerstört oder teilweise beschädigt und unbewohnbar ist, was nach wie vor ein großes Hindernis für ihre Rückkehr darstellt (UNHCR, 06.02.2025). Einer Umfrage zufolge, bei der 1.100 in der Türkei ansässige Syrer zwischen dem 09.11.2024 und dem 11.12.2024 befragt wurden, wollten 70% nach Syrien zurückkehren, im Vergleich zu 45% vor dem Sturz Assads. Die Studie ergab, dass 45,5% der Syrer bereit sind, in ihre Heimat zurückzukehren, wenn sich die Lage in Syrien verbessert, während 26,7% „so schnell wie möglich“ zurückkehren möchten (DS, 27.12.2024). Das Journal Just Security führte zwischen Februar und April 2024 eine Umfrage unter 87 zurückgekehrten Syrern in verschiedenen Regionen Syriens durch. In den Vertriebenenlagern im Nordwesten gaben nur 8% der Befragten an, dass sie innerhalb der nächsten drei Monate in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren wollen (NRC, 13.02.2025).
Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, welches sie verlassen haben. Die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrene neue Führung des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts – spielen hiebei eine Rolle (FA, 11.02.2025). Die anhaltend schlechte Sicherheitslage – einschließlich der Gefahren durch bewaffnete Zusammenstöße, zunehmende kriminelle Aktivitäten und nichtexplodierte Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR, 02.01.2025). Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA, 30.01.2025). Viele wollen auch wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Viele Flüchtlinge haben auch kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Bürgerkrieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS, 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, deren Unrichtigkeit äußerst schwer nachzuweisen ist (HLP Syria, 20.01.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme hinsichtlich Wohnraum oder der Besitzverhältnisse haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS, 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, ein entscheidendes Hindernis für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im Land funktionsfähig oder teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA, 30.01.2025). Es ist unrealistisch zu erwarten, dass die bestehenden Probleme allein durch die Absetzung Assads gelöst werden. Es gibt kaum Anhaltspunkte dafür, dass Syrien einen einzigartigen oder anderen Weg einschlagen wird als andere vergleichbare Länder (JS, 29.01.2025). Einem Wirtschaftswissenschafter zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Güter wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das fehlende Angebot grundlegender Waren hat zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra, 11.02.2025). Die meisten Flüchtlinge, die sich in die neuen Gesellschaften im Ausland integriert und Arbeitsmöglichkeiten und ein angemessenes Einkommen gefunden haben, wollen nicht zurückkehren, andere fürchten sich vor der Sicherheitslage, dabei zögern die Angehörigen von Minderheiten am meisten, zurückzukehren (Almodon, 13.02.2025). Eine schlecht organisierte Massenrückkehr werde die bereits begrenzten Ressourcen des Landes belasten und die syrischen Übergangsbehörden, die UN-Organisationen und die syrische Zivilgesellschaft unter enormen Druck setzen, schreibt das Magazin Foreign Affairs (FA, 11.02.2025). Es gibt derzeit vor Ort UN-Hilfen in moderatem Umfang, etwa zum Wiederaufbau der Häuser (ÖB Amman, 06.02.2025).
Viele vertriebene Familien, die sich auf die Rückkehr vorbereiten, äußerten auch Sicherheitsbedenken im Zusammenhang mit der Kontaminierung durch explosive Kampfmittel. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zor und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Allein in den ersten drei Jännerwochen des Jahres 2025 wurden bei 87 Vorfällen mit explosiven Kampfmitteln im ganzen Land nach Angaben von Partnerorganisationen von UNOCHA mindestens 51 Menschen getötet und 75 weitere verletzt (UNOCHA, 30.01.2025).
Die neue Regierung hat die Zölle vereinheitlicht. Diese Entscheidung dient nicht den Interessen der Syrer, sondern belastet ihren Lebensunterhalt. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr hunderter syrischer Fabriken und Unternehmen in den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, die Wirtschaft in Bewegung zu setzen, tausende Arbeitsplätze für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Daher hat die Übergangsregierung Zölle eingeführt, um es für und syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ, 10.02.2025b).
Reisedokumente
Auf der offiziellen Website des syrischen Außenministeriums wurde am 17.12.2024 eine Erklärung veröffentlicht, in der das Ministerium erklärt, dass das Ministerium und die syrischen Vertretungsbehörden im Ausland sich weiterhin für die syrischen Mitbürger einsetzen und sich um ihre Angelegenheiten kümmern (MoFAExSYR, 17.12.2024).
Wenige Stunden nach dem Sturz des Regimes flogen die israelischen Luftstreitkräfte Luftangriffe auf strategische und militärische Ziele, darunter die Abteilung für Pässe und Auswanderung in Damaskus (SRIL Guardian, 09.12.2024), welche in Flammen aufging (Independent, 09.12.2024). Aufgrund von Schäden am Gebäude hatte die Einwanderungs- und Passbehörde ihre Arbeit eingestellt (Jarida, 14.12.2024). Einige Botschaften ermöglichten es Syrern daraufhin, abgelaufene Pässe kostenlos für sechs Monate zu verlängern (Jarida, 14.12.2024; Khaleej, 11.12.2024; MasrYoum, 12.11.2024; KhalT, 10.12.2024; Seyassah, 08.12.2024). Andere Dienstleistungen, wie die Legalisierung von Zeugnissen und dergleichen und Pässen oder die Ausstellung von Vollmachten konnten weiterhin durchgeführt werden (Turkpress, 14.12.2024). Die syrischen Personenstandsdatenbanken, mit denen Personenstandsdokumente (Zivilregisterauszug, Familienregister, Heiratsregister etc.) anhand des QR-Codes auch vom Ausland her verifiziert werden konnten, waren offline (Auskunft, 18.12.2024; VB Amman, 18.12.2024). Es konnten keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden (Turkpress, 14.12.2024). Das Hauptproblem bei der Arbeit der Einwanderungs- und Passbehörden war, dass sie alle mit dem Hauptzentrum in az-Zabaltani, das im vergangenen Jahr abgebrannt ist, verbunden sind. Das hat den Einwanderungs- und Passdienst für die Menschen und die gesamte syrische Bevölkerung, sowohl im Inland als auch in der Diaspora, unterbrochen. Daneben waren einige Einwanderungszentren von Diebstählen und Bränden betroffen, wodurch sich die Auslieferung der Pässe verzögerte. Die Daten auf den Servern sind sicher, aber die Server haben elektronische Schäden und müssten gewartet werden (Asharq, 08.01.2025). Ein Angestellter der Einwanderungsbehörde sagte am 03.01.2025, dass die Geräte für die Ausstellung der Pässe und die Computer in dem Zentrum im Umland von Damaskus gestohlen wurden. Manche Pässe wurden noch vor dem Umsturz fertiggestellt und könnten bereits ausgehändigt werden, die Angestellten aber warten auf Anweisungen der neuen Regierung (TNA, 03.01.2025). Der Außenminister der neuen syrischen Regierung kündigte an, dass die Übergangsregierung eine Verlängerung der Gültigkeit der Pässe für ihre im Ausland lebenden Bürger in Betracht zieht (Asharq, 08.01.2025; AlMon, 02.01.2025). Die syrische Behörde für Einwanderung und Pässe versicherte all jenen, die sich vor dem Sturz des Assad-Regimes auf der Plattform zur Ausstellung neuer Pässe oder zur Verlängerung abgelaufener Pässe registriert hatten, ob im Land oder in der Diaspora, dass ab Mitte Jänner 2025 mit der Auslieferung ihrer Pässe begonnen wird, was auf die Verfügbarkeit von etwa einer halben Million neuer Pässe hinweist. Pässe, die davor ausgehändigt werden, wurden bereits vor dem Sturz des Regimes gedruckt. Die Dauer für die Ersetzung der Pässe liegt zwischen sechs Monaten und einem Jahr (Quds, 07.01.2025). Am 13.01.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und Pässe des syrischen Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen bekannt, die seit dem Sturz des Assad-Regimes am 08.12.2024 ausgesetzt worden war (Enab, 28.01.2025). Am 27.01.2025 bestätigte der Direktor der Abteilung für Einwanderung und Pässe im syrischen Innenministerium, dass die Abteilung damit begonnen hat, neue Pässe auszustellen, nachdem sie die Registrierung dafür geöffnet hatte. Er wies darauf hin, dass die Registrierung vorerst nur für die sofortige Passausstellung erfolgt und in Kürze auch die Registrierung für die beschleunigte und reguläre Passausstellung geöffnet wird. Wer die sofortige Passausstellung beantragt hat Vorrang. Derzeit gibt es keine Änderungen in den Preisen für die Ausstellung der Reisepässe. Die voraussichtliche Dauer für die sofortige Passausstellung beträgt 48 Stunden, für die beschleunigte Passausstellung zehn Tage und für die reguläre Passausstellung 45 Tage. Der Direktor wies darauf hin, dass es keine Änderungen am Reisepass gibt, dass aber die Gültigkeitsdauer der Pässe auf sechs Jahre für alle ohne Ausnahme geändert wurde und dass ein Paket von Änderungen am Reisepass geprüft wird (SANA, 27.01.2025). Die Registrierung wird durch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und eines Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren über ein Bankkonto erfolgen. Personen, die außerhalb des Landes leben, haben das Recht, sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter für den Pass registrieren zu lassen, wobei sie darauf hinweisen, dass von der SSG ausgestellte Ausweise bei der Registrierung akzeptiert werden und dass alte Pässe bis zum Ablauf der angegebenen Frist gültig sind. Anfang Februar 2025 hatte die Abteilung für Einwanderung und Pässe alle Gebäude der Einwanderungs- und Passbehörde in den Provinzen wieder geöffnet, mit Ausnahme von Suweida, Quneitra, Hasaka und Raqqa, weil dort die Infrastruktur der Gebäude beschädigt und die notwendige Ausrüstung gestohlen wurde. Die Kosten für die reguläre Passausstellung betragen SYP 312.700,?, für eine beschleunigte Passausstellung SYP 432.700,? und für eine sofortige Passausstellung SYP 2.010.700,?. Eine reguläre Passausstellung für außerhalb des Landes aufhältige Syrer kostet USD 300,? und ein Eilpass kostet USD 800,?. Laut Aussage des Ministeriums soll die Plattform für die Registrierung bald öffnen (SANA, 02.02.2025). Der Webseite NPA Egypt zufolge muss der Antragsteller sich während des Erneuerungsprozesses in Syrien aufhalten (NPAEgy, 12.02.2025).
Das syrische Konsulat in Wien erklärte in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD Mitte März 2025, dass eine Verlängerung der Gültigkeit abgelaufener Reisepässe möglich ist, aber neue Pässe nicht in der Botschaft ausgestellt werden können. Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März 2025 gegenüber ACCORD, dass ihm sein seit zwei Jahren abgelaufener syrischer Reisepass auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert wurde, weil die Webseite des Onlinekonsulates noch nicht funktionierte. Die Verlängerung erfolgte ohne Gebühr und mittels eines Aufklebers im nicht mehr gültigen Reisepass. Alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger, somit auch in Österreich lebende, können laut Auskunft des syrischen Konsulates in Brüssel über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die syrische Botschaft in Brüssel einen Reisepass ausstellen lassen. Laut YouTube-Videos, die von ACCORD aufgerufen wurden, können über ein Onlineportal Termine in ausgewählten syrischen Botschaften in Europa, nämlich Athen, Brüssel oder Stockholm, vereinbart werden, um dort persönlich einen Pass zu beantragen (ACCORD, 19.03.2025).
Die Abteilung für Einwanderung und Pässe des Innenministeriums hat Schritte zur Beantragung des syrischen Passes bekannt gegeben, die Zeit und Mühe sparen sollen, ohne dass ein offizieller Standort aufgesucht werden muss. Diese Entwicklung erfolgt im Rahmen der Digitalisierung der staatlichen Dienstleistungen, um die Verfahren zu vereinfachen, die Transaktionen zu beschleunigen und die Belastung der Bürger zu verringern. Die Antragsstellung erfolgt über die Seite ecsc.gov.sy (NPAEgy, 16.02.2025).
Das Polizeikommando des Gouvernements Suweida kontaktierte die Einwanderungs- und Passbehörde in Damaskus, um Reisepässe nachzudrucken, die vor dem Sturz des Assad-Regimes fertiggestellt und gestohlen worden waren. Eine erste Charge an Pässen traf am 29.01.2025 in Suweida ein. Bei den Pässen handelt es sich um Reisepässe für außerhalb Syriens lebende Bürger, deren Angehörige die erforderlichen Passpapiere zwischen dem 08.11.2024 und dem 05.12.2024 bei der Abteilung für Einwanderung und Pässe in Suweida eingereicht haben, sowie um Bürger innerhalb Syriens, die ihre Originalpapiere am 04.12.2024 und am 05.12.2024 bei der Abteilung für Einwanderung und Pässe in Suweida eingereicht haben (SANA, 29.01.2025).
Auch in Zukunft wird der Mechanismus der elektronischen Plattform zur Ausstellung von Reisepässen beibehalten werden, möglicherweise werden die Gebühren gesenkt (Quds, 07.01.2025), wobei dieser Schritt noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird (Asharq, 08.01.2025).
Der Geschäftsträger der syrischen Botschaft in Jordanien teilte mit, dass die Botschaft seit dem 09.12.2024 fast 30.000 Pässe ausgestellt hat und dass allen Antragstellern gemäß der Entscheidung der neuen syrischen Regierung eine sechsmonatige Frist zur kostenlosen Verlängerung ihrer Pässe gewährt wurde (TNA, 03.01.2025). Medienberichten zufolge druckt die Türkei neue Personalausweise, Reisepässe und Führerscheine syrischer Staatsbürger, um die syrischen Behörden zu unterstützen (DS, 27.12.2024). El Nashra berichtete am 17.02.2025, dass Reisepässe nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörden in der syrischen Hauptstadt Damaskus ausgestellt werden können. Die Beantragung eines Reisepasses erfolgt über eine elektronische Plattform, die von Damaskus aus überwacht wird. Die Rolle der Botschaft beschränkt sich auf die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrages und das Warten auf die Genehmigung aus der syrischen Hauptstadt. Die Botschaft ist ein Vermittler zwischen dem syrischen Bürger und der Abteilung für Einwanderung und Pässe (Nashra, 17.02.2025).
Möglicherweise werden in Zukunft Pässe in einer anderen Form als bisher ausgestellt. Quellen der Online-Zeitung al-Quds vertreten die Ansicht, dass die Zeit der Korruption bei der Ausstellung von Pässen vorbei ist (Quds, 07.01.2025).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die auszugsweise wiedergegebenen aktuellen Länderberichte zu Syrien, insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA (LIB) vom 08.05.2025 (Version 12). Da der inzwischen erschienenen neuen Version des LIB vom 28.02.2026 keine für den gegenständlichen Fall relevanten Änderungen zu entnehmen sind, konnte weiterhin auf die Version 12 zurückgegriffen werden.
Angesichts der Plausibilität dieser Berichte sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen dort wiedergegebenen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das erkennende Gericht kein Grund, an der Richtigkeit der ihnen zu entnehmenden Informationen zu zweifeln.
Für die Feststellungen zum BF und zu seiner (Verfolgungs-)Situation in Syrien waren folgende Erwägungen maßgeblich:
Die Feststellungen zur Person, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Geburtsort des BF sowie zu seinem Leben in Syrien ergeben sich aus seinen über das ganze Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben und den vorgelegten Dokumenten.
Wo sich seine Verwandten in Syrien bzw. in der Türkei aufhalten und unter welchen Umständen sie dort leben, konnte aufgrund der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des BF vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht festgestellt werden.
Dass nicht festgestellt werden konnte, dass es im Jahre XXXX einen Vorfall gegeben habe, bei dem ein FSA-Führer in der Obhut des BF gestorben sei und deswegen ein Kollege des BF getötet worden sei, beruht auf folgenden Erwägungen:Dass nicht festgestellt werden konnte, dass es im Jahre römisch 40 einen Vorfall gegeben habe, bei dem ein FSA-Führer in der Obhut des BF gestorben sei und deswegen ein Kollege des BF getötet worden sei, beruht auf folgenden Erwägungen:
Zum einen erwähnte der BF in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten lediglich, dass ein Freund oder Kollege getötet worden wäre, weil dieser einen Verletzten nicht hätte retten können, nicht aber, dass dieser Verletzte ein führendes FSA-Mitglied gewesen wäre oder dass ihm selbst aufgrund dieses Vorfalles irgendeine Gefahr drohen würde, wie er erst in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme ausführte. Schon aus diesem Grunde erscheint das spätere – gesteigerte – Vorbringen des BF, es hätte sich bei dem gestorbenen Verletzten um einen FSA-Führer gehandelt und dessen Angehörige würden ihn für dessen Tod verantwortlich machen und Rache nehmen wollen als wenig glaubwürdig. Doch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verstrickte sich der BF in Widersprüche: So führte er zunächst aus, dass ein Kollege bei diesem Vorfall erschossen worden sei und man ihn für den Tod dieses Kollegen verantwortlich machen würde, er aber davon ausgegangen sei, dass dies nach dem örtlichen Stammesrecht geklärt worden sei. An späterer Stelle gab dann jedoch an, es seien die Angehörigen des gestorbenen FSA-Führers, der wie der BF zum Stamm XXXX gehören würde, die nach ihm suchen würden und Rache nehmen wollen würden. Auch auf die Fragen seines Rechtsvertreters antwortete der BF dahingehend, dass die Angehörigen des FSA-Führers nach ihm suchen würden, während er mit keinem Wort mehr erwähnte, dass ihm (auch) wegen des Todes seines Kollegen Gefahr drohen würde. Schließlich sind die Schilderungen des BF auch insofern widersprüchlich, als er bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme angab, er sei noch am Tage dieses Vorfalles, der sich in XXXX zugetragen haben soll, nach Nordsyrien geflüchtet bzw. vor dem erkennenden Gericht, dass er „sofort“ nach diesem Vorfall geflohen sei, obwohl sich der Vorfall XXXX ereignet haben soll und der BF seine Flucht nach XXXX auf das Jahr XXXX datiert (bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme gab er sogar an, erst Ende XXXX verlassen zu haben). Schließlich erscheint es lebensfremd, dass der BF nach diesem Vorfall nach XXXX , das damals den Angaben des BF zufolge ebenfalls von der FSA kontrolliert wurde, obwohl ihm die Rache durch Angehörige des gestorbenen FSA-Führers gedroht haben soll, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die FSA – wie auch andere Rebellenformationen während des syrischen Bürgerkrieges – aus zahlreichen verschiedenen, teils nur lose mit einander verbundenen Milizen bestand.Zum einen erwähnte der BF in seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten lediglich, dass ein Freund oder Kollege getötet worden wäre, weil dieser einen Verletzten nicht hätte retten können, nicht aber, dass dieser Verletzte ein führendes FSA-Mitglied gewesen wäre oder dass ihm selbst aufgrund dieses Vorfalles irgendeine Gefahr drohen würde, wie er erst in der zweiten niederschriftlichen Einvernahme ausführte. Schon aus diesem Grunde erscheint das spätere – gesteigerte – Vorbringen des BF, es hätte sich bei dem gestorbenen Verletzten um einen FSA-Führer gehandelt und dessen Angehörige würden ihn für dessen Tod verantwortlich machen und Rache nehmen wollen als wenig glaubwürdig. Doch auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht verstrickte sich der BF in Widersprüche: So führte er zunächst aus, dass ein Kollege bei diesem Vorfall erschossen worden sei und man ihn für den Tod dieses Kollegen verantwortlich machen würde, er aber davon ausgegangen sei, dass dies nach dem örtlichen Stammesrecht geklärt worden sei. An späterer Stelle gab dann jedoch an, es seien die Angehörigen des gestorbenen FSA-Führers, der wie der BF zum Stamm römisch 40 gehören würde, die nach ihm suchen würden und Rache nehmen wollen würden. Auch auf die Fragen seines Rechtsvertreters antwortete der BF dahingehend, dass die Angehörigen des FSA-Führers nach ihm suchen würden, während er mit keinem Wort mehr erwähnte, dass ihm (auch) wegen des Todes seines Kollegen Gefahr drohen würde. Schließlich sind die Schilderungen des BF auch insofern widersprüchlich, als er bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme angab, er sei noch am Tage dieses Vorfalles, der sich in römisch 40 zugetragen haben soll, nach Nordsyrien geflüchtet bzw. vor dem erkennenden Gericht, dass er „sofort“ nach diesem Vorfall geflohen sei, obwohl sich der Vorfall römisch 40 ereignet haben soll und der BF seine Flucht nach römisch 40 auf das Jahr römisch 40 datiert (bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme gab er sogar an, erst Ende römisch 40 verlassen zu haben). Schließlich erscheint es lebensfremd, dass der BF nach diesem Vorfall nach römisch 40 , das damals den Angaben des BF zufolge ebenfalls von der FSA kontrolliert wurde, obwohl ihm die Rache durch Angehörige des gestorbenen FSA-Führers gedroht haben soll, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die FSA – wie auch andere Rebellenformationen während des syrischen Bürgerkrieges – aus zahlreichen verschiedenen, teils nur lose mit einander verbundenen Milizen bestand.
Widersprüchlich ist auch das Vorbringen des BF, er sei bedroht worden, da er sich während seiner Tätigkeit in einer Apotheke in XXXX geweigert habe, Medikamente bzw. Suchtmittel ohne Rezept auszugeben. Hatte er bei seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, er habe mit einigen FSA-Angehörigen aus diesem Grund Probleme gehabt, erwähnte er dies bei der zweiten derartigen Einvernahme aus eigenem nicht, um dann in der Beschwerdeverhandlung anzugeben, dass er solche Schwierigkeiten mit bewaffneten Drogensüchtigen gehabt habe. Widersprüchlich ist auch das Vorbringen des BF, er sei bedroht worden, da er sich während seiner Tätigkeit in einer Apotheke in römisch 40 geweigert habe, Medikamente bzw. Suchtmittel ohne Rezept auszugeben. Hatte er bei seiner ersten Einvernahme vor der belangten Behörde vorgebracht, er habe mit einigen FSA-Angehörigen aus diesem Grund Probleme gehabt, erwähnte er dies bei der zweiten derartigen Einvernahme aus eigenem nicht, um dann in der Beschwerdeverhandlung anzugeben, dass er solche Schwierigkeiten mit bewaffneten Drogensüchtigen gehabt habe.
Der BF gab in Übereinstimmung mit der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich XXXX unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung befindet, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. Der BF gab in Übereinstimmung mit der aktuellen Version der Syria-Live-Map (https://syria.liveuamap.com) an, dass sich römisch 40 unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung befindet, weshalb die diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte.
Dass der BF in den Jahren XXXX seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee als Unteroffizier bei den Fallschirmjägern geleistet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF.Dass der BF in den Jahren römisch 40 seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee als Unteroffizier bei den Fallschirmjägern geleistet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF.
Die Feststellung, dass der BF nach einer Rückkehr nach Syrien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Menschenrechtsverletzungen durch HTS-Angehörige betroffen wäre, fußt auf folgenden Erwägungen:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es vor der zum Sturz des syrischen Regimes führenden Offensive in den HTS-beherrschten Gebieten im Nordwesten Syriens (in der Provinz Idlib und angrenzenden Provinzen) zu Menschenrechtsverletzung seitens der HTS-Machthaber kam. Die der HTS-Regierung in Idlib vorgeworfenen Menschenrechtsverletzungen betrafen vor allem Frauen, (vermeintliche) Oppositionelle und Angehörige von Minderheiten (z.B. Christen). Dass der männliche BF, der Araber, Sunnit und nicht durch oppositionelle Aktivitäten in Erscheinung getreten ist, im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatort, der nunmehr unter HTS-Kontrolle steht, Opfer derartiger Menschenrechtsverletzungen werden könnte, ist nicht zu erwarten. Der BF hat diesbezüglich auch nichts Konkretes vorgebracht.
Zur Integration des BF in Österreich:
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft konnten getroffen werden, da er diesbezüglich glaubwürdige Angaben in der mündlichen Verhandlung tätigte. Dasselbe gilt für die Feststellungen hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Verwandten bzw. seiner Beziehung zu diesen.
Die Unbescholtenheit des BF in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Dass der BF gesund und zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, ergibt sich aus seinem eigenen, insoweit plausiblen und glaubhaften Vorbringen und wird Letzteres auch dadurch belegt, dass er vor dem erkennenden Gericht angab, er habe sich bemüht, eine Anstellung in Österreich zu finden, sei jedoch bisher nicht erfolgreich gewesen.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatregion des BF:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in Syrien im Allgemeinen und auch in XXXX im Besonderen nach wie vor prekär ist.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage in Syrien im Allgemeinen und auch in römisch 40 im Besonderen nach wie vor prekär ist.
Aus den Länderberichtigungen ergibt sich unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF jedoch nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach XXXX in eine existenzbedrohende Lage gelangen oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Aus den Länderberichtigungen ergibt sich unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF jedoch nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach römisch 40 in eine existenzbedrohende Lage gelangen oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Zur Sicherheitslage:
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt volatil. Zu größeren Unruhen kam es etwa im März 2025 in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama bei Auseinandersetzungen zwischen assadtreuen Milizen und Milizen der Übergangsregierung oder im Juli 2025 im Gouvernement Suweida zwischen Drusen- und Beduinenmilizen, wobei aufseiten Letzterer Milizen der Übergangsregierung eingriffen (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 60). Nach Ansicht von SOHR ist die Sicherheitslage – von Konflikten in manchen Gouvernements – abgesehen jedoch relativ stabil (DIS, Syria. Security Situation vom Juni 2025, S. 11f.).
Der BF steht in keinerlei Verbindung zum Assad-Regime, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er von Racheakten an Angehörigen des Assad-Regimes betroffen sein wird.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes in vielerlei Hinsicht verbessert hat, jedoch seitdem andere Sicherheitsprobleme entstanden sind, wie etwa die nach den Länderberichten teils gestiegene Kriminalität.
Alles in allem kann den Länderberichten dennoch entnommen werden, dass sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Syrien auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs, Hama und Suweida konzentrierten und insbesondere Angehörige von Minderheiten (v.a. Alawiten, Drusen) von diesen Auseinandersetzungen betroffen waren.
Nach Ansicht der EUAA gibt es keine Gebiete in Syrien mehr, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).Nach Ansicht der EUAA gibt es keine Gebiete in Syrien mehr, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).
Zwar stellt sich die Sicherheitslage auch im Gouvernement Deir ez-Zor, aus dem der BF stammt, nach der aktuellen Berichtslage als problematisch und volatil dar, doch ist nach Einschätzung der EUAA das Ausmaß willkürlicher Gewalt dennoch nicht hoch. Der im gegenständlichen Fall relevante Teil des Gouvernements Deir ez-Zor steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung, in manchen Orten des Gouvernements sind auch Assad-Anhänger präsent. Die Anti-IS-Koalition unter US-Führung hat bereits seit April 2025 ihre Aktivitäten im Gouvernement zurückgefahren. Auch IS-Zellen sind nach wie vor im Gouvernement Deir ez-Zor aktiv.
Dennoch ist ein eindeutiger Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor zu verzeichnen: Deren Zahl betrug zwischen dem Machtwechsel im Dezember 2024 und dem 31.05.2025 noch 638 (durchschnittlich 25,8 Vorfälle pro Woche), im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 hingegen nur noch 332 (durchschnittlich 19,2 Vorfälle pro Woche). Zwischen dem Machtwechsel im Dezember 2024 und dem 31.05.2025 gab es im Gouvernement 113 zivile Todesopfer, was acht zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohnern entspricht. Im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 wurden demgegenüber nur noch 19 zivile Todesopfer verzeichnet, was einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohnern entspricht. Sicherheitsrelevante Vorfälle ereigneten sich im gesamten Gouvernement, in besonderer Häufigkeit allerdings im Distrikt Deir ez-Zor.
Mit Stand September 2025 kehrten 82.245 Binnenvertriebene und 21.320 Syrer aus dem Ausland ins Gouvernement Deir ez-Zor zurück, was auch gegen eine Verschlechterung der Sicherheitslage im Gouvernement spricht. Kriegsrelikte gibt es in großer Zahl im gesamten Gouvernement (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, vom Dezember 2025, S. 75f.).
Im Vergleich mit den übrigen Gouvernements ist das Gouvernement Deir ez-Zor hinsichtlich der Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle allerdings das Gouvernement mit der zweithöchsten Zahl sowie hinsichtlich der Zahl der zivilen Todesopfer sogar das Gouvernement mit der höchsten Zahl (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update, vom Dezember 2025, S. 69).
An der Sicherheitslage in dem Teil des Gouvernements Deir ez-Zor, in dem der BF gelebt hat, hat sich auch die Eroberung weiter Teile der zuvor von den SDF kontrollierten Gebiete durch die Übergangsregierung bzw. mit dieser verbündete arabische Milizen nichts geändert, da die Heimatregion des BF schon vor diesen Ereignissen unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung stand.
Zur Versorgungslage:
Es gibt durchaus Anzeichen dafür, dass sich die Versorgungslage in Syrien in den letzten Monaten stabilisiert hat: So nahmen die zivilen internationalen Flughäfen von Damaskus und Aleppo ihren Betrieb ebenso wieder auf wie die Zuglinie zwischen der Küste und Aleppo, über die essentielle Güter wie etwa Treibstoff transportiert werden (LIB, S. 226f.)
Bezogen auf ganz Syrien, konnten sich 90% der Bevölkerung im Februar 2025 grundlegende Güter nicht mehr leisten und waren 75% in irgendeiner Form auf humanitäre Hilfe angewiesen. Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren über 14 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, was durch die steigende Inflation und die Entwertung des syrischen Pfundes noch befeuert wird. Syrien ist in erheblichem Ausmaß auf Lebensmittelimporte angewiesen. Zugleich lag im Dezember 2024 die öffentliche Gesundheitsversorgung – selbst in Damaskus und Aleppo – großteils darnieder (EUAA, Syria: Country Focus vom Juli 2025, S. 69-73.).
Das Gouvernement Deir ez-Zor zählt zu den ärmsten Gouvernements in Syrien (LIB, S. 238f.). Die Rate der auf Nahrungsmittelhilfe Angewiesenen im Gouvernement Deir ez-Zor ist jedoch mit 50% deutlich niedriger als etwa in den Gouvernements Idlib (73%), Hasaka (71%) oder Aleppo (58%) (LIB, S. 245).
In den letzten Monaten stieg die Inflation in Syrien deutlich geringer als zuvor und das syrische Pfund gewann wieder an Wert. Seit dem Machtwechsel wurden die von der EU, den USA und Kanada gegen das Assad-Regime verhängten Sanktionen weitgehend aufgehoben (DIS, Syria. Security Situation vom Juni 2025, S. 7f.).
Trotz der teils schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien seine grundlegenden Lebensbedürfnisse nicht wird decken können, zumal er Verwandte in Syrien hat, die ihm helfen können. Der BF gestand auch selbst in seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu, dass er „schon im Krankenhaus arbeiten“ könne, aber davon auszugehen sei, dass die Gehaltszahlungen nur unregelmäßig (aber immerhin) erfolgen würden. Außerdem deutet die Tatsache, dass bereits zahlreiche Syrer (auch ins Gouvernement Deir ez-Zor) zurückgekehrt sind, darauf hin, dass das Bestreiten eines einfachen Lebensstandards in Syrien im Allgemeinen und im Gouvernement Deir ez-Zor im Besonderen möglich ist. In diesem Sinne führte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass es im Sommer leichter sei (Gelegenheits-)Arbeit in seiner Heimatregion zu finden, woraus geschlossen werden kann, dass die Arbeitssuche nicht gänzlich aussichtslos ist.
In Anbetracht der obigen Ausführungen konnten die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien, insbesondere im Gouvernement Deir ez-Zor, getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten – mit Ausnahme der Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht – ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die belangte Behörde in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des bekämpften Bescheides geführt hat, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die gegenständliche Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
Sie ist in der Sache jedoch nicht berechtigt:
Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland (vgl. etwa Art. 2 lit. n StatusRL) des Asylwerbers ab. Daher ist die Frage, ob Asyl zu gewähren ist, hinsichtlich dieses Landes zu beurteilen. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Die für die Asylgewährung erforderliche Verfolgungsgefahr ist daher in Bezug auf den Herkunftsstaat des Asylwerbers zu prüfen (VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0266, m.w.N.). Auch Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK und die Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) stellen auf das Herkunftsland vergleiche etwa Artikel 2, Litera n, StatusRL) des Asylwerbers ab. Daher ist die Frage, ob Asyl zu gewähren ist, hinsichtlich dieses Landes zu beurteilen.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK legt fest, dass als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK legt fest, dass als Flüchtling im Sinne der GFK anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge derselben Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die begründete Furcht vor Verfolgung. Diese liegt dann vor, wenn aus objektiver Sicht eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (vor Verfolgung aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ist nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Von der maßgeblichen Gefahr einer Verfolgung ist nicht auszugehen, wenn der Verfolger keinen Zugriff auf die betroffene Person hat (VwGH 06.09.2018, 2017/18/0055).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Art. 10 StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, 2022/18/0284, m.w.N.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die schutzsuchende Person in der Vergangenheit bereits verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits geschehene Verfolgung (Vorverfolgung) für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist vielmehr, dass der schutzsuchenden Person im Zeitpunkt der Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz (hier: durch das Bundesverwaltungsgericht) im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus einem der in der GFK bzw. in Artikel 10, StatusRL genannten fünf Verfolgungsgründe drohen würde (VwGH 03.05.2016, 2015/18/0212; VwGH 07.03.2023, 2022/18/0284, m.w.N.).
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (VwGH 22.01.2016, 2015/20/0157 unter Hinweis auf VwGH 10.06.1998, 96/20/0287 und VwGH 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Wie festgestellt hat der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien in XXXX im Gouvernement XXXX verbracht und sich nur anlässlich der Leistung des Wehrdienstes an einem anderen Ort und anlässlich seiner Ausbildung zum Krankenpfleger in der Stadt XXXX sowie zwischen XXXX und XXXX im Norden Syriens aufgehalten. Daher ist XXXX als Herkunftsort des BF anzusehen.Wie festgestellt hat der BF den überwiegenden Teil seines Lebens in Syrien in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 verbracht und sich nur anlässlich der Leistung des Wehrdienstes an einem anderen Ort und anlässlich seiner Ausbildung zum Krankenpfleger in der Stadt römisch 40 sowie zwischen römisch 40 und römisch 40 im Norden Syriens aufgehalten. Daher ist römisch 40 als Herkunftsort des BF anzusehen.
Vorauszuschicken ist, dass der Herkunftsort des BF unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht.
Zunächst ist aufgrund der Herkunftsländerinformation festzuhalten, dass die Verfolgung durch das Assad-Regime, auf die der BF seinen Asylantrag ursprünglich auch gestützt hat, weggefallen ist. So geht auch der UNHCR in seinem Positionspapier vom Dezember 2024 (Position on Returns to the Syrian Arab Republic) davon aus, dass aufgrund von Verfolgung durch das Assad-Regime gegebene Risken zu bestehen aufgehört haben. Dem BF droht daher gegenwärtig keine Einziehung zur syrischen Armee mehr.
Selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – annähme, dass sich der Vorfall im Jahre 2013 doch so zugetragen hätte, wie vom BF geschildert oder, dass er tatsächlich während seiner Tätigkeit als Krankenpfleger in einer Apotheke in XXXX bedroht worden wäre, so läge dennoch kein Konnex zu einem Konventionsgrund vor, sodass auch in diesem Fall nicht davon auszugehen wäre, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohen würde. Selbst wenn man – entgegen den getroffenen Feststellungen – annähme, dass sich der Vorfall im Jahre 2013 doch so zugetragen hätte, wie vom BF geschildert oder, dass er tatsächlich während seiner Tätigkeit als Krankenpfleger in einer Apotheke in römisch 40 bedroht worden wäre, so läge dennoch kein Konnex zu einem Konventionsgrund vor, sodass auch in diesem Fall nicht davon auszugehen wäre, dass dem BF asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Sofern der BF auf die Möglichkeit verweist, dass er sonst Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte, ist dem entgegen zu halten, dass ihm Derartiges – wie auch bei den Feststellungen dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Art. 9 Abs. 1 StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Art. 9 Abs. 1 lit. a StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter lit. a leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b leg. cit.).Sofern der BF auf die Möglichkeit verweist, dass er sonst Opfer von Übergriffen von HTS-Angehörigen werden könnte, ist dem entgegen zu halten, dass ihm Derartiges – wie auch bei den Feststellungen dargelegt – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Selbst wenn man dies aber annähme, ist nach Artikel 9, Absatz eins, StatusRL und der dazu ergangenen Rechtsprechung (EuGH 19.11.2020, C-238/19 (BAMF), Rn. 22) nicht jede Menschenrechtsverletzung als Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu betrachten, sondern nur eine Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, StatusRL) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie der unter Litera a, leg. cit. beschriebenen Weise betroffen ist (Litera b, leg. cit.).
Die im Entscheidungszeitpunkt zu erstellende Prognose über die Situation des BF im Herkunftsstaat ergibt, dass er gegenwärtig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität rechnen muss. Die Furcht des BF vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat kann daher nicht als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden.
Daher erfolgte die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch die belangte Behörde zu Recht.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status eines Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Maßstab des Art. 3 EMRK zu erreichen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („sufficiently real risk“) im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Maßstab des Artikel 3, EMRK zu erreichen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, infolge derer die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, infolge derer die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).Im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union – zum Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 03.04.2025, Ra 2025/01/0021; VwGH 20.03.2023, Ra 2022/01/0380).
Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem auf bestimmte Teile eines Landes begrenzten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den gesamten Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023 u.a.).Der Verfassungsgerichtshof hält in seiner ständigen Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK hinsichtlich der vorzunehmenden Gefahrenprognose fest, dass bei einem auf bestimmte Teile eines Landes begrenzten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen ist. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VfGH 12.03.2013, U1674/12; VfGH 12.06.2013, U2087/2012). Eine Prognose hinsichtlich der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK hat nicht pauschal für den gesamten Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023, u.a.).
Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Verletzung von Art. 3 EMRK davon auszugehen, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Ausnahmefälle geben kann, in denen wegen einer schweren Erkrankung bzw. des fehlenden tatsächlichen Zuganges zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geboten ist (VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab hinsichtlich einer Verletzung von Artikel 3, EMRK davon auszugehen, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Ausnahmefälle geben kann, in denen wegen einer schweren Erkrankung bzw. des fehlenden tatsächlichen Zuganges zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten geboten ist (VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus:
Wie festgestellt ist die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien und insbesondere in der Herkunftsregion des BF einigermaßen stabil.
Die aktuelle Lage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Dies ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien im Allgemeinen wieder als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen Syriens unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen kommt. Die aktuelle Lage in Syrien stellt sich derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefahr der Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK gegeben wäre. Dies ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage in Syrien im Allgemeinen wieder als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen Syriens unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen verschiedenen bewaffneten Gruppierungen kommt.
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 17.06.2025, 1679/25 (AD gg. Österreich)), mit dem die einstweilige Anordnung der Nichtdurchführung einer Abschiebung eines Syrers von Österreich nach Syrien nicht verlängert wurde, in dem es heißt: „it has not been shown, considering the current general security situation in Syria and the particular individual circumstances oft he case, that if removed, the applicant will face a real and imminent risk of irreparable harm to his right under Articles 2 and 3 of the Convention“ (https://www.asyl.at/files/uploads/888/egmr_1.jpg).
In diesem Sinne geht auch die EUAA in ihrem jüngsten Bericht zu Syrien vom Dezember 2025 davon aus, dass es keine Gebiete in Syrien mehr gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Art. 15 lit. c StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).In diesem Sinne geht auch die EUAA in ihrem jüngsten Bericht zu Syrien vom Dezember 2025 davon aus, dass es keine Gebiete in Syrien mehr gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass die bloße Anwesenheit dort eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes im Sinne des Artikel 15, Litera c, StatusRL darstellen würde (EUAA, Country Guidance: Syria. Comprehensive Update vom Dezember 2025, S. 72).
Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2025, E 3642/2025) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 02.02.2026, Ra 2025/14/0443; VwGH 04.02.2026, Ra 2025/20/0710) gehen in ihren jüngsten Erkenntnissen nicht davon aus, dass Asylwerbern aus Syrien jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.Auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH 16.12.2025, E 3642 aus 2025,) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 02.02.2026, Ra 2025/14/0443; VwGH 04.02.2026, Ra 2025/20/0710) gehen in ihren jüngsten Erkenntnissen nicht davon aus, dass Asylwerbern aus Syrien jedenfalls der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Der BF konnte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – auch keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen.Der BF konnte – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – auch keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG relevanten Grundrechte) als wahrscheinlich erscheinen lassen.
Bei dem gesunden XXXX BF kann – wie auch vor seiner Ausreise aus Syrien – die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Syrien vorausgesetzt werden. Er spricht die Sprache der Mehrheitsbevölkerung (Arabisch) und hat im Herkunftsstaat auch noch Familienangehörige. Der BF könnte überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, warum er in Syrien seinen Lebensunterhalt nicht sichern können sollte.Bei dem gesunden römisch 40 BF kann – wie auch vor seiner Ausreise aus Syrien – die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in Syrien vorausgesetzt werden. Er spricht die Sprache der Mehrheitsbevölkerung (Arabisch) und hat im Herkunftsstaat auch noch Familienangehörige. Der BF könnte überdies Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, warum er in Syrien seinen Lebensunterhalt nicht sichern können sollte.
Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist – wenn auch auf einem niedrigen Niveau – gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist – wenn auch auf einem niedrigen Niveau – gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines realen Risikos der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Der BF ist in seinen Herkunftsstaat keinem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder den in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Zusatzprotokollen ausgesetzt. Weder durch direkte Einwirkung eines Akteurs noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht ihm in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen oder dem erkennenden Gericht bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Der BF ist in seinen Herkunftsstaat keinem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK oder den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Zusatzprotokollen ausgesetzt. Weder durch direkte Einwirkung eines Akteurs noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht ihm in seinem Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte. Eine solche Gefahr hat der BF weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen oder dem erkennenden Gericht bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Exzeptionelle Umstände, die dazu führen würden, dass er nicht in der Lage wäre, sich in seiner Herkunftsregion eine Lebensgrundlage zu schaffen, legte er nicht dar und sind nicht hervorgekommen. Im Falle des Beschwerdeführers liegen auch keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände vor, die seine Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion unzumutbar erscheinen und darauf schließen lassen, dass er sich trotz der zweifellos schwierigen Lage in Syrien keine Lebensgrundlage aufbauen könnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – wenn auch hinsichtlich der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative – reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie allgemein in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit (einer innerstaatlichen Fluchtalternative) zu verneinen (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373). Dieser Grundsatz kann auch auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten übertragen werden.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgte.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Zusatzprotokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden, weshalb die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu Recht erfolgte.
Zur Nichterteilung eines sonstigen Aufenthaltstitels:
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn 1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt; 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältige oder niedergelassene Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Gemäß Paragraph 57, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen, wenn 1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt; 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder 3. wenn der im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältige oder niedergelassene Drittstaatsangehörige Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Auch wurde in der Beschwerde kein entsprechendes Vorbringen erstattet.
Die belangte Behörde erteilte dem BF somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG.Die belangte Behörde erteilte dem BF somit zu Recht keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG.
Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des § 8 Abs. 3a AsylG oder § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall des Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG oder Paragraph 9, Absatz 2, AsylG vorliegt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung (§ 52 FPG) nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Abs. 2 leg. cit. sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; etwaige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereiche des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes; die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist ein Eingriff in das Privat- und Familienleben durch eine Rückkehrentscheidung (Paragraph 52, FPG) nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Absatz 2, leg. cit. sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob dieser rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; etwaige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereiche des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes; die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalles einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (VfSlg 18.224; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen vorgenommen werden.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des Familienlebens in Art. 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (EKMR 19.07.1968, 3110/67; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ, 1981/118).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des Familienlebens in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (EKMR 19.07.1968, 3110/67; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ, 1981/118).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Die vorzunehmende Interessenabwägung im Einzelfall ergibt im gegenständlichen Fall:
Der BF befindet sich seit August 2024 in Österreich. Er ist unbescholten. Bislang hat er einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert und besucht aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau A2/2. In seiner Flüchtlingsunterkunft hat er Hilfstätigkeiten (Reparaturen, Reinigungsarbeiten) durchgeführt. Er bemühte sich – wenn auch bisher erfolglos – um eine Anstellung in Österreich. In Österreich hat er einige Cousins und eine Tante, zu denen aber nach seinen eigenen Angaben kein besonders enges Verhältnis besteht.
Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch ein auf anderen Umständen beruhender Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist nicht ersichtlich.Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Auch ein auf anderen Umständen beruhender Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist nicht ersichtlich.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF eingreifen.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR 16.06.2005, 60.654/00, EuGRZ 2006 (Sisojeva u.a.), S. 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, S. 541).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (Thym, EuGRZ 2006, S. 541).
Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; VwGH 27.03.2007, 2005/21/0378) sowie argumentiert, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“ (VwGH 26.06.2007, 2007/10/0479) und auch der Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist im Falle des Beschwerdeführers, der sich seit August 2024 – sohin seit nicht einmal zwei Jahren – in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/21/0040; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).
In Fällen, in denen – so wie im gegenständlichen – die Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich relativ kurz ist, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, m.w.N.).
Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK und eine nennenswerte Integration des BF in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen daher nicht angenommen werden. Zwar hat der BF Deutsch auf einem grundlegenden Niveau gelernt und ist er bemüht, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, doch reicht dies nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen, der BF verfüge über eine nennenswerte Integration in Österreich.Ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK und eine nennenswerte Integration des BF in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen daher nicht angenommen werden. Zwar hat der BF Deutsch auf einem grundlegenden Niveau gelernt und ist er bemüht, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, doch reicht dies nicht aus, um zu der Annahme zu gelangen, der BF verfüge über eine nennenswerte Integration in Österreich.
Sonst legte der BF keine Nachweise für Integrationsbemühungen in Österreich vor und behauptete auch nichts Diesbezügliches. Er ist in Österreich nicht Mitglied in Vereinen oder einer anderen Organisation und absolviert keine Ausbildung.
Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der BF durfte sich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; VwGH 27.04.2004, 2000/18/0257; EGMR 08.04.2008, 21878/06 (Nyanzi), wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, VfSlg. 19.086/2010, VfSlg. 19.752/2013). Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist zudem dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste. Der BF durfte sich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, welcher zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; VwGH 27.04.2004, 2000/18/0257; EGMR 08.04.2008, 21878/06 (Nyanzi), wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224 aus 2007,, VfSlg. 19.086 aus 2010,, VfSlg. 19.752 aus 2013,). Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Die Dauer des Asylverfahrens übersteigt im gegenständlichen Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren an-gemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen zu lassen (VfSlg. 19.752/2013).Die Dauer des Asylverfahrens übersteigt im gegenständlichen Fall auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren an-gemessen ist. Es liegt somit kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheinen zu lassen (VfSlg. 19.752 aus 2013,).
Was die Bindungen des BF zu Syrien angeht, ist festzuhalten, dass der BF vor etwa sieben Jahren Syrien verließ und bis dahin sein gesamtes Leben dort verbracht hatte. Er wuchs dort auf, spricht die Landessprache Arabisch, besuchte dort die Schule, absolvierte eine Ausbildung zum Krankenpfleger und arbeitete als solcher und erfuhr dort seine Sozialisation. Außerdem hat er Verwandte in Syrien. Es ist demnach nicht erkennbar, inwiefern dem BF im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden begegnen könnten. Es ist daher von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Syrien als zu Österreich auszugehen.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu sehen, weshalb im Fall des BF von einer derartigen Integration auszugehen wäre, sodass trotz der geringen Dauer seines – stets als unsicher zu qualifizierenden – Aufenthaltes im Bundesgebiet im Ausmaß von nicht einmal zwei Jahren unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen hätte.Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu sehen, weshalb im Fall des BF von einer derartigen Integration auszugehen wäre, sodass trotz der geringen Dauer seines – stets als unsicher zu qualifizierenden – Aufenthaltes im Bundesgebiet im Ausmaß von nicht einmal zwei Jahren unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zu erfolgen hätte.
Den Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des BF an seinem Verbleib im Bundesgebiet (VfSlg 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes überwiegen im Ergebnis die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber den privaten Interessen des BF an seinem Verbleib im Bundesgebiet (VfSlg 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch geboten.
Zur Zulässigkeit der Abschiebung:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung eines Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung eines Fremden unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit des Fremden aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht wäre, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit des Fremden aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht wäre, es sei denn es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Syrien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich Syriens besteht.Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Syrien gegeben, weil nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bezüglich Syriens besteht.
Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten und des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Zur Ausreisefrist:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Im gegenständlichen Fall liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich erscheinen lassen würden, weshalb die Festsetzung der Frist durch die belangte Behörde zu Recht erfolgte.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden.
Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Abschiebung Altersgrenze Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist geänderte Verhältnisse Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen politische Veränderung Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Sicherheitslage subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W176.2323435.1.00Im RIS seit
07.07.2026Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026