Entscheidungsdatum
20.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
L532 2209732-3/48E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, etabliert in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, etabliert in 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.04.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.“Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) ist irakischer Staatsbürger. Er reiste spätestens am 15.09.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 05.10.2018 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen. Nach vorangegangener Behebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) und neuerlicher Erlassung einer gleichlautenden Entscheidung durch die bB wurde mit hg. Erkenntnis vom 19.04.2022 eine vom BF hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 29.06.2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof (i.d.F. „VfGH“) die Behandlung der Beschwerde ab.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“) ist irakischer Staatsbürger. Er reiste spätestens am 15.09.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) vom 05.10.2018 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen. Nach vorangegangener Behebung und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“) und neuerlicher Erlassung einer gleichlautenden Entscheidung durch die bB wurde mit hg. Erkenntnis vom 19.04.2022 eine vom BF hiergegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 29.06.2022 lehnte der Verfassungsgerichtshof in der Fassung „VfGH“) die Behandlung der Beschwerde ab.
2. Am 06.02.2023 beantragte der BF beim Bundesamt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs 2 AsylG. 2. Am 06.02.2023 beantragte der BF beim Bundesamt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
3. Die bB wies – nach Durchführung entsprechender Erhebungen – den verfahrenseinleitenden Antrag mit Bescheid vom 11.05.2023, Zl. XXXX , gem. § 58 Abs 10 AsylG zurück (Spruchpunkt I.), erließ gem. § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gem. § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gem. § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.), verhängte gem. § 53 Abs 1, Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und räumte eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs 4 FPG nicht ein (Spruchpunkt VI.). 3. Die bB wies – nach Durchführung entsprechender Erhebungen – den verfahrenseinleitenden Antrag mit Bescheid vom 11.05.2023, Zl. römisch 40 , gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), verhängte gem. Paragraph 53, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte eine Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht ein (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Gegen den den BF am 16.05.2023 zugestellten Bescheid erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung am 13.06.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2023, L532 2209732-3, wies das Gericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A. I.), gab jedoch der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte II. bis VI. statt und behob den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang (Spruchpunkt A. II.). 5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.07.2023, L532 2209732-3, wies das Gericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A. römisch eins.), gab jedoch der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. statt und behob den angefochtenen Bescheid in diesem Umfang (Spruchpunkt A. römisch zwei.).
6. Der Verwaltungsgerichtshof (i.d.F. „VwGH“) behob aufgrund einer von der bB eingebrachten Amtsrevision mit Erkenntnis vom 30.10.2025, Ra 2023/17/0118, das angefochtene hg. Erkenntnis im Umfang des Spruchpunkts A. II. wegen Rechtswidrigkeit.6. Der Verwaltungsgerichtshof in der Fassung „VwGH“) behob aufgrund einer von der bB eingebrachten Amtsrevision mit Erkenntnis vom 30.10.2025, Ra 2023/17/0118, das angefochtene hg. Erkenntnis im Umfang des Spruchpunkts A. römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit.
7. Am 15.04.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung und eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Sorani statt. Die bB blieb der Verhandlung (entschuldigt) fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt die im Kopf genannten Identitätsdaten, gehört der kurdischen Ethnie an und bekennt sich zum sunnitischen Islam.
Der BF ist psychisch und physisch gesund.
Im Irak lebte der BF vor seiner Ausreise in Kirkuk sowie Sulaymaniyah.
Der BF reiste spätestens am 15.09.2015 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der bB vom 02.11.2018 wurde ihm der Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 13 Abs 2 AsylG mitgeteilt. Der Asylantrag des BF wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Erkenntnis vom 21.04.2022 rechtskräftig abgewiesen.Der BF reiste spätestens am 15.09.2015 nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der bB vom 02.11.2018 wurde ihm der Verlust des Rechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt. Der Asylantrag des BF wurde (im zweiten Rechtsgang) mit Erkenntnis vom 21.04.2022 rechtskräftig abgewiesen.
Mit 06.02.2023 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Abs 2 AsylG. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2023 zurückgewiesen und wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.07.2023 in diesem Umfang rechtskräftig ab.Mit 06.02.2023 beantragte der BF die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.05.2023 zurückgewiesen und wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 18.07.2023 in diesem Umfang rechtskräftig ab.
Der BF pflegt vereinzelte Freundschaften im Bundesgebiet.
Der BF führt keine Beziehung.
Der BF ist Vater der am XXXX geborenen XXXX . XXXX wohnt bei der Kindsmutter. Es besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt seit 30 Monaten kein Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter. Der BF leistet keine Alimente und beteiligt sich nicht an der Kindererziehung. Auch zur Kindsmutter pflegt der BF keinen Kontakt.Der BF ist Vater der am römisch 40 geborenen römisch 40 . römisch 40 wohnt bei der Kindsmutter. Es besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt seit 30 Monaten kein Kontakt zwischen dem BF und seiner Tochter. Der BF leistet keine Alimente und beteiligt sich nicht an der Kindererziehung. Auch zur Kindsmutter pflegt der BF keinen Kontakt.
An weiteren verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet verfügt der BF über einen Onkel und eine Tante sowie Cousins. In den Niederlanden lebt darüberhinaus eine Schwester des BF. Zu seinen Verwandten in Österreich und den Niederlanden besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis.
In den Zeiträumen 04.03.2020 bis 31.05.2020 und 21.12.2020 bis 30.09.2021 war der BF jeweils als gewerblich selbstständiger Essenszusteller erwerbstätig.
Der BF ist in deutscher Sprache kommunikationsfähig. Einen Deutschkurs hat der BF nicht absolviert.
Seine Freizeit in Haft widmet der BF dem Betreiben von Sport sowie dem Konsum von Fernsehsendungen.
Der BF ist in keinen Vereinen aktiv. In der Vergangenheit hat der BF sich fallweise ehrenamtlich beim XXXX engagiert. Der BF ist in keinen Vereinen aktiv. In der Vergangenheit hat der BF sich fallweise ehrenamtlich beim römisch 40 engagiert.
Gegenwärtig verbüßt der BF eine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX . Das errechnete Strafende fällt auf den 04.04.2030.Gegenwärtig verbüßt der BF eine Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 . Das errechnete Strafende fällt auf den 04.04.2030.
Der BF ist im Bundesgebiet gravierend nachteilig in Erscheinung getreten.
Das Privat- und Familienleben des BF ist erheblichen Trübungen unterworfen und hat hinter das öffentliche Interesse an der Außerlandesbringung straffälliger Fremder zurückzutreten.
1.2. Der Aufenthalt des BF stellt zum Entscheidungs- sowie zum Entlassungszeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Dieser ist angesichts einer negativen Zukunftsprognose mit der Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots zu begegnen.
1.3. Der BF sieht sich im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit keinerlei nachteiligen Konsequenzen konfrontiert, die das Maß des Zumutbaren überschreiten würden. Insbesondere wird er sich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sehen, nicht aus anderen Gründen in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK gefährdet werden oder in eine (wirtschaftlich) auswegslose Lage geraten.1.3. Der BF sieht sich im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit keinerlei nachteiligen Konsequenzen konfrontiert, die das Maß des Zumutbaren überschreiten würden. Insbesondere wird er sich keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt sehen, nicht aus anderen Gründen in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK gefährdet werden oder in eine (wirtschaftlich) auswegslose Lage geraten.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-27 13:35
Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (KAS 2.5.2018, S.2; vgl.DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2).
Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in Gouvernements (muhafaz?t) unterteilt (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.9), jedes mit einem gewählten Rat. Die Gouverneure werden vom Präsidenten auf Anraten der Bundesregierung ernannt (DFAT 16.1.2023, S.9). Am 16.3.2023 hat das irakische Kabinett as-Sudanis Halabja offiziell als 19. irakisches Gouvernement anerkannt, nachdem die Kurdische Regionalregierung (KRG) bereits am 13.3.2014 beschlossen hatte, es zu einem Gouvernement zu erheben (Alaraby 13.3.2023).
Die folgende politische Karte weist die administrativen Grenzen der 19 irakischen Gouvernements auf, sowie die Lage der Bundeshauptstadt, der Provinzhauptstädte und weiterer bedeutender Städte.
MapsofIndia 6.4.2023
Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vgl. RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vgl. FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S. 11; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 14). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuww?b, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S. 17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RIL 15.10.2005, S. 23). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S. 17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d. h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S. 2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 2023). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Shabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S. 11; vergleiche FH 2023, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25 % (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 2023). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S. 2).
Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 2023). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S. 12). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S. 11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"]
Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).Das politische System des Irak wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt (BS 23.2.2022, S. 33; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10, BAMF 5.2020, S. 2). Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zugrunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z. B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S. 2-3). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (FH 24.2.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S. 9-10). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S. 8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S. 30). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S. 1).
Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und laut manchen Umfragen auch der irakischen Bevölkerung. Der Irak hält regelmäßig kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption, die Schwäche formaler Institutionen und durch Milizen, die außerhalb des Gesetzesrahmens agieren, behindert (FH 2023).
Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).Am 1.10.2019 begonnene, lang anhaltende Massenproteste, die sich gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Erst im Mai 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf den unabhängigen Mustafa al-Kadhimi als neuen Premierminister (FH 3.3.2021a).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderungen der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, FH 2023). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 2023). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die [damals] achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 2023). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021a). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021a; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (AlMon 2.11.2020).
Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vgl. AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (REU 31.7.2020; vergleiche AlMon 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (AJ 19.1.2021).
Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vgl. KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vgl. ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 12.1.2023; vergleiche KAS 1.2022, S. 1), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 2023). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Irak nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022, S. 1). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak (AJ 27.12.2021), ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (AJ 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (Arabiya 27.12.2021; vergleiche ICG 16.11.2021). Die Rechtsstaat-Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022, S. 3).
Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqaddum- (Fortschritt-) Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022, S. 3). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3).
Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). Die Gorran-Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).
Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).Der Anführer der Emtidad- (Fortführungs-) Bewegung, Alaa Ar-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022, S. 3). Bis zu den Provinzratswahlen im Dezember 2023 war die Emtidad-Bewegung aufgrund interner Führungsstreitigkeiten zersplittert und konnte in der Folge keine Kandidaten auf Gouvernements-Ebene aufstellen (AGSIW 23.1.2024). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022, S. 3). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022, S. 3).
(KAS 1.2022, S.3)
Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).Nach den Wahlen im Oktober 2021 haben sich die schiitischen politischen Kräfte in zwei Hauptgruppen gespalten: die Sadristen und der "Koordinationsrahmen" (CF), der aus dem mehrheitlich schiitischen politischen Flügel der PMF und anderen iranfreundlichen Gruppen besteht (AlMon 30.9.2022). Die von Iran unterstützten Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (AJ 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom CF eingereicht wurden, welcher bei den Wahlen schlecht abgeschnitten hat. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (AJ 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Arabiya 27.12.2021). Der CF forderte eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (AlMon 1.2.2022).
Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Unterstützer der pro-iranischen Gruppen, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (AJ 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Hisbollah ein Anhänger der Asa'ib Ahl- al-Haqq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021).
Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 13.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (AlMon 26.1.2022).
Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).Muqtada as-Sadr versuchte erstmals mit dem Prinzip der nationalen Einheitsregierung zu brechen (KAS 11.2022, S. 1) und eine Zwei-Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1), unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (AJ 15.6.2022). As-Sadr wollte die Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten, beenden. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 geschaffen und den von Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan 23.6.2022).
Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vgl. AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vgl. AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vgl. KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vgl. Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).Obwohl die Sadristen den größten Block stellten, waren sie nicht in der Lage, eine Regierung im Bündnis mit der sunnitischen Taqaddum-Partei des Parlamentspräsidenten Muhammad Halbousi und der Demokratischen Partei Kurdistans unter Führung von Masoud Barzani zu bilden (AlMon 30.9.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethno-konfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 bislang unabhängige Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassten nun 90 Sitze (AlMon 1.2.2022). Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam jedoch nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte (REU 7.2.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil auch deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind. Die PUK, die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert (Soufan 14.4.2022). Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen (Soufan 14.4.2022; vergleiche AlMon 25.7.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan 23.6.2022; vergleiche AJ 15.6.2022). Er hat daher die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert, geschlossen zurückzutreten (AJ 15.6.2022; vergleiche KAS 11.2022, S. 1, Soufan 23.6.2022), was diese auch befolgten (AJ 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächstmeisten Stimmen nach (AJ 15.6.2022; vergleiche Soufan 23.6.2022). Die überwiegende Zahl der freigewordenen Mandate ist an Mitglieder der CF gegangen, der mit rund 130 Sitzen somit zum stärksten Bock des irakischen Parlaments wurde (Arabiya 26.3.2022). As-Sadr besteht auf vorgezogene Neuwahlen (AlMon 30.9.2022).
Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vgl. HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).Am 25.9.2022 verlauteten Quellen des CF, dass es mit den wichtigsten sunnitischen und kurdischen Blöcken zu einer Vereinbarung zur Bildung einer neuen Koalition namens Idarat al-Dawla (Staatsverwaltungs-Koalition) gekommen sei. Eine offizielle Verlautbarung sei jedoch erst nach einer Einigung mit as-Sadr geplant, um weitere Zusammenstöße mit dessen Anhängern zu vermeiden (EPIC 29.9.2022). Mit monatelanger Verzögerung, aufgrund von sadristischen Protesten, wurde am 28.9.2022 al-Halbousi erneut zum Parlamentssprecher gewählt, diesmal von der um den CF neu gebildeten Allianz. Muhammad Mandalawi, der dem CF angehört, wurde zu seinem ersten Stellvertreter gewählt (AlMon 30.9.2022). Am 13.10.2022 wählte das irakische Parlament den Kurden Abdul Latif Rashid von der PUK zum neuen Präsidenten des Irak. Unmittelbar nach seiner Wahl ernannte Rashid Muhammad Shia as-Sudani zum Premierminister (AlMon 13.10.2022). Am 27.10.2022 hat das irakische Parlament as-Sudani das Vertrauen ausgesprochen (AlMon 27.10.2022; vergleiche HRW 12.1.2023, KAS 11.2022, S. 1). Die Mehrheit der 23 Ministerposten wird mit schiitischen Arabern besetzt, darunter ist erstmalig auch ein Vertreter des politischen Arms der Asa'ib Ahl al-Haqq-Miliz. Die sunnitischen Araber stellen sechs Minister, die irakischen Kurden vier (KAS 11.2022, S. 2).
Rivalisierende Demonstrationen der konkurrierender schiitischen Fraktionen, die mit schwer bewaffneten Milizen verbunden sind, brachten Tausende ihrer Anhänger auf die Straßen der irakischen Hauptstadt (AJ 1.8.2022). Am 27.7.2022 drangen Hunderte von irakischen Demonstranten, die meisten von ihnen Anhänger as-Sadrs, in die hochgesicherte Grüne Zone Bagdads ein und stürmten das Parlamentsgebäude. Sie haben damit gegen die Nominierung von Mohammed Shia as-Sudani als Kandidaten für das Amt des Premierministers durch die von Iran unterstützen Parteien protestiert. Stunden, nachdem seine Anhänger das Parlament besetzt hatten, gab as-Sadr eine Erklärung ab, in der er seinen Anhängern mitteilte, dass ihre Botschaft angekommen sei und sie heimgehen sollten, was diese kurz darauf taten. Damit demonstrierte er das Ausmaß an Kontrolle über seine Anhängerschaft (AJ 27.7.2022). Die Ankündigung as-Sadrs, sich gänzlich aus dem politischen Leben zurückzuziehen, führte zu einem neuerlichen Sturm der Grünen Zone durch seine Anhänger (AJ 29.8.2022). Am 28. und 29.8.2022 kam es dabei in der Grünen Zone zu Zusammenstößen zwischen den PMF und den Sadristen, bei denen etwa 70 Menschen getötet und Hunderte verwundet wurden (AlMon 30.9.2022).
Provinzratswahlen
Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vgl. National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vgl. AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).Im föderalen Irak wurden in den Jahren 2005, 2009 und 2013 Provinzratswahlen abgehalten. Nur im Gouvernement Kirkuk wurde sowohl 2009 als auch 2013 nicht gewählt. 2005 ging die Einheitsfront, eine Koalition der kurdischen Parteien, die sowohl die KDP als auch die PUK umfassten, mit fast 60 % der Stimmen als Sieger hervor (Rudaw 18.12.2023). Im Jahr 2013 fanden die für lange Zeit letzten Provinzratswahlen statt (AlMon 28.3.2023; vergleiche National 20.3.2023, REU 18.12.2023). Die ursprünglich für 2017 geplanten nächsten Wahlen zu den Provinzräten wurden nach wiederholten Verzögerungen im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021a). Im Entgegenkommen auf eine Forderung der Tishreen-Proteste wurden die Provinzräte, denen ein hohes Maß an Korruption vorgeworfen wurde, im Oktober 2019 vom irakischen Parlament aufgelöst (National 20.3.2023; vergleiche AN 20.3.2023, Rudaw 2.6.2021), mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI) (Rudaw 2.6.2021). Das Parlament beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernahmen, dabei aber unter der Kontrolle der föderalen Regierung standen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Am 2.11.2022 wurden die Gouverneure von Babil, Dhi-Qar, Najaf und Salah ad-Din von der neu gewählten Regierung as-Sudanis abgesetzt, ebenso wie der von der Übergangsregierung eingesetzte Bürgermeister von Baghdad (AlMon 2.11.2022).
Schließlich hat die irakische Regierung den 18.12.2023 als Termin für die Provinzratswahlen festgelegt (REU 20.6.2023). Die KRI-Gouvernements blieben hierbei jedoch ausgenommen (AN 20.3.2023). [Siehe hierzu das Kapitel Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)].
Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vgl. AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).Der CF hat im März 2023 eine Änderung des irakischen Wahlgesetzes beschlossen. Das neue Wahlgesetz hebt Änderungen auf, die 2020 als Reaktion auf die landesweiten Tishreen-Proteste im Vorfeld der Bundeswahlen 2021 beschlossen wurden (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Das neue System übernimmt ein System der proportionalen Vertretung auf Parteilisten, um Sitze in Provinzparlamenten zuzuweisen. Es erhöht auch die Größe der Wahlkreise und sieht nur einen Wahlkreis pro Gouvernement vor, im Gegensatz zum vorherigen System mit mehreren Wahlkreisen pro Gouvernement und der Stimmzuteilung an einzelne Kandidaten anstatt an Parteien (AlMon 28.3.2023). Es wird vermutet, dass die Änderung den größeren Parteien hilft, auf Kosten kleiner und unabhängiger politischer Akteure (AlMon 28.3.2023; vergleiche AJ 27.3.2023). Die Änderung des Wahlgesetzes hat Proteste in Bagdad und auch in Nasiriyah in Dhi Qar ausgelöst (AlMon 28.3.2023).
Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vgl. Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023). Am 18.12.2023 haben die Provinzratswahlen stattgefunden (AJ 20.12.2023). Muqtada as-Sadr hat seine Anhänger zum Boykott der Kommunalwahlen aufgerufen und auch die Partei Irakisches Nationales Bündnis, des ehemaligen Premierministers Ayad Allawi, nahm nicht an den Wahlen teil (Alaraby 7.2.2024). Die Wahlbeteiligung lag bei rund 41 % (REU 18.12.2023; vergleiche Shafaq 28.12.2023) und entsprach damit in etwa derjenigen bei der Parlamentswahl 2021. In der Ölstadt Kirkuk waren es die ersten Wahlen seit 2005. Hier sind ethno-konfessionelle Spannungen zwischen Kurden, Araber und Turkmenen im Vorfeld in tödlicher Gewalt eskaliert. Die Abstimmung selbst verlief ohne größere Sicherheitsvorfälle (REU 18.12.2023).
Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vgl. REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).Die regierende schiitische Allianz des CF, die in drei Listen angetreten ist, ist als größter Gewinner aus diesen Wahlen hervorgegangen. Sie hat 101 von insgesamt 285 Sitzen errungen. Davon gingen 43 Sitze an ein Bündnis mehrerer militärisch-politischer Gruppen, wie der Badr-Organisation und der Asaib Ahl al-Haqq. 35 Sitze gingen an den ehemaligen Premierminister Nouri al-Maliki, 23 an den gemäßigten Schiitenführer Ammar al-Hakim und den ehemaligen Premierminister Haidar al-Abadi (AJ 20.12.2023). Der Wahlerfolg des CF wurde zum Teil durch den Boykott ihres Hauptkonkurrenten Muqtada as-Sadr begünstigt (AJ 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023). Diese Listen haben aber die Bildung eines gemeinsamen Blocks in allen Gouvernements angekündigt (NINA 20.12.2023; vergleiche REU 18.12.2023, AJ 20.12.2023), um die Bildung der lokalen Provinzräte und die Wahl neuer Gouverneure zu beschleunigen (NINA 20.12.2023). Die beiden mächtigsten sunnitischen Moslemführer des Landes, der abgesetzte Parlamentssprecher Mohammed al-Halbousi und der Geschäftsmann Khamis al-Khanjar [Anm.: Partei Azm] kandidierten gemeinsam (REU 18.12.2023).
Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vgl. TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vgl. Alaraby 7.2.2024).Der Sieg des CF stärkt dessen Einfluss auf die irakischen Provinzräte, die für die Ernennung der regionalen Gouverneure und die Zuweisung der Haushaltsmittel für Gesundheit, Verkehr und Bildung zuständig sind (AJ 20.12.2023). Trotz des Wahlerfolges konnte der CF nicht alle seine Ziele umsetzen. Er konnte jedoch in einigen Gouvernements die Posten des Gouverneurs, des Vorsitzenden des Provinzrats oder beides erringen, sowie in den meisten südlichen und zentralen Gouvernements wie Bagdad, Babil und Kerbala auch die Stellvertreterposten (NReg 8.2.2024). Z. B. ist etwa der neugewählte Gouverneur von Bagdad, Abdul-Mutalib al-Alawi (EPIC 8.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024), ein Mitglied der Rechtsstaat-Koalition von al-Maliki (Alaraby 7.2.2024). In Babil wurde Adnan Fayhan ad-Dulaymi zum Gouverneur gewählt (EPIC 8.2.2024; vergleiche TWI 12.2.2024). Er ist Leiter von Sadiqoun, des politischen Arms der Asa'ib Ahl- al-Haqq (AAH) (TWI 12.2.2024). In Najaf wurde Youssef Knawi zum Gouverneur gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024, EPIC 8.2.2024). Er ist Mitglied der Nationalen Bewegung der Weisheit (Tayar al-Hikmah al-Watani, des Ammar al-Hakim). Ammar al-Jazairi von der Asa'ib Ahl-al-Haqq wurde stellvertretender Gouverneur und Hussein al-Issawi von der Rechtsstaat-Koalition zum Vorsitzenden des Provinzrats gewählt (Shafaq 5.2.2024; vergleiche Alaraby 7.2.2024).
Am 13. Februar unterzeichnete der irakische Präsident Abdul-Latif Rashid Präsidialdekrete, mit denen er die Ernennung von zwölf neuen Gouverneuren bestätigte. Die Liste umfasst die neuen Gouverneure von Bagdad, Basra, Anbar, Babil, Najaf, Kerbala, Dhi Qar, Wasit, Ninewa, Muthanna, Qadisiyah und Missan. Die Ernennung des neuen Gouverneurs von Salah ad-Din, Ahmed al-Jubouri (Abu Mazin) wurde nicht ratifiziert. Die Integritätskommission hat Dokumente vorgelegt, laut denen al-Jabouri vorgeworfen wird, bereits wegen Diebstahls und Korruption verurteilt worden zu sein. Die Wahlen der neuen Gouverneure in Kirkuk und Diyala verzögern sich wegen anhaltender politischer Streitigkeiten zwischen den großen Blöcken in den jeweiligen Provinzräten (EPIC 15.2.2024).
Quellen
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Politische Lage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2024-03-27 14:14
Die Kurdistan Region Irak (KRI) erhielt bereits 1991 de facto Autonomie und wird unabhängig verwaltet (DFAT 16.1.2023, S.10). Artikel 141 besagt, dass die in der KRI seit 1992 erlassenen Rechtsvorschriften in Kraft bleiben und dass die von der Kurdischen Regionalregierung (KRG) erlassenen Beschlüsse als gültig betrachtet werden, sofern sie nicht im Widerspruch zur irakischen Verfassung stehen (DFAT 17.8.2020, S.18). Die KRI besteht aus den nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.10), sowie, seit März 2023 offiziell, Halabja (Alaraby 13.3.2023). Die Gewaltenteilung in der KRI steht auf dem Prüfstand, da die politische Macht eng mit den beiden führenden kurdischen Clans der Barzani (KDP) und der Talabani (PUK) verbunden ist (BS 23.2.2022, S.13).
Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vgl. KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9).Die KRI wird von einem Präsidenten mit weitreichenden exekutiven Befugnissen geführt (FH 2023). Der Entwurf der kurdischen Verfassung sieht alle vier Jahre Präsidentschaftswahlen vor und begrenzt die Amtszeit auf zwei Perioden. 2013 wurde jedoch die Amtszeit des vormaligen Präsidenten Masoud Barzani von der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) nach bereits achtjähriger Amtszeit aufgrund einer politischen Vereinbarung mit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) verlängert (FH 24.2.2022). Der Präsident der KRI vertritt die KRI auf nationaler und internationaler Ebene und ist für die Beziehungen und die Koordinierung zwischen der Regierung der KRI und der föderalen Regierung zuständig (DFAT 16.1.2023, S.10). Das kurdische Parlament umfasst 111 Mandatare, die alle vier Jahre gewählt werden (FH 2023). Im aktuellen Parlament, das im November 2018 gewählt wurde, sind sechzehn Parteien und Listen vertreten. Die größten Parteien sind die KDP mit 45 Mandaten, die PUK mit 21 und Gorran mit 12 (KPI o.D.). Insgesamt sind elf Parlamentssitze für ethnische und konfessionelle Minderheiten reserviert. Je fünf der Sitze sind für Turkmenen und Christen reserviert, einer für Armenier (FH 2023; vergleiche KPI o.D.). Laut Gesetz müssen mindestens 30 % der Sitze von Frauen gehalten werden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Religiöse Einmischung in die Politik ist in der KRI weitgehend nicht existent (BS 23.2.2022, S.9).
Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vgl. Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005/2006) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).Artikel 140 der irakischen Verfassung aus dem Jahr 2005 sieht eine Lösung der Frage um die sogenannten umstrittenen Gebiete, Regionen in den Gouvernements Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din vor (Rudaw 11.11.2020). Artikel 58 beinhaltet Maßnahmen, die darauf abzielen, die unter der Herrschaft von Saddam Hussein durchgeführte Arabisierungspolitik zu korrigieren (Rudaw 30.7.2019; vergleiche Rudaw 11.11.2020). Die Frage von Artikel 140 hätte bis spätestens 2007 durch ein Referendum geregelt werden sollen, bei dem die Einwohner des Gebietes entscheiden sollten, ob sie sich der Region Kurdistan anschließen oder an die föderale irakische Regierung gebunden bleiben wollten, es wurde jedoch nie umgesetzt (Rudaw 11.11.2020). Im Juli 2019 stellt das Oberste Bundesgericht des Irak fest, dass Artikel 140 und Artikel 58 der Übergangsregierung (2005 aus 2006,) nach wie vor umzusetzen sind (Rudaw 30.7.2019). In einer Sitzung des Verfassungsausschusses im Jahr 2020 haben einige schiitische Mitglieder die Meinung geäußert, dass Artikel 140 aus der Verfassung gestrichen werden sollte (Rudaw 11.11.2020).
Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vgl. FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16).Im Jahr 2017 hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) zu einem Referendum über die Unabhängigkeit Kurdistans aufgerufen, welches vom irakischen Höchstgericht für verfassungswidrig erklärt wurde (MD 20.11.2022). Dieses Unabhängigkeitsreferendum, bei dem sich rund 93 % der Wähler für die Unabhängigkeit aussprachen (MD 20.11.2022; vergleiche FH 3.3.2021b), war angeblich durch Einschüchterung und Betrug beeinträchtigt (FH 3.3.2021b). Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die irakische Armee die umstrittenen Gebiete, welche nach dem Zurückdrängen des Islamischen Staates (IS) unter kurdischer Kontrolle standen, im Herbst 2017 größtenteils wieder unter ihre Kontrolle gebracht (AA 28.10.2022, S.16). In weiten Teilen haben die Peshmerga sich zwar weitgehend kampflos zurückgezogen, es gab jedoch auch teils schwere bewaffnete Auseinandersetzungen mit Opfern auf beiden Seiten (AA 14.10.2020, S.10). Als Folge des Referendums war Masoud Barzani gezwungen, von seinem Amt als Präsident der KRI zurückzutreten. Er wurde durch seinen Neffen Nechirvan Barzani ersetzt. Dieser ernannte wiederum seinen Cousin und Sohn Masouds, Masrour Barzani, zu seinem Nachfolger als Premierminister der KRG (MD 20.11.2022). Seither ist die Lage in den umstrittenen Gebieten generell angespannt. Es gibt Meldungen von Landbesetzungen und Vertreibung kurdischer Bevölkerungsteile durch Araber einerseits und großen Vorbehalten der dort lebenden Kurden und religiösen Minderheiten gegen die schiitischen Volksmobilisierungskräfte (PMF-Milizen) andererseits (AA 28.10.2022, S.16).
Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22/2007 der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen, dass die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).Die Beziehungen zwischen dem föderalen Irak und der KRI haben sich während der Amtszeit von Premierminister al-Kadhimi zwar verbessert, bleiben jedoch angespannt. Grund hierfür sind unter anderem die ausbleibenden, ungeklärten Transferleistungen aus dem föderalen Irak, welche die finanzielle Lage der Bevölkerung in der KRI verschlechtern. Insbesondere die Verabschiedung eines Gesetzes, das die Festschreibung des KRI-Anteils am irakischen Gesamthaushalt an die Überweisung von Öl- und Zolleinnahmen der KRI an den föderalen Irak bindet, bleibt ein Streitpunkt (AA 28.10.2022, S.4-5). Am 12.11.2020 verabschiedete das irakische Parlament zudem ein Budget-Defizitgesetz in Abwesenheit der Vertreter der KRI, welche die Sitzung boykottierten. Die KRI wird darin aufgefordert, ihre gesamten Einnahmen, insbesondere auch jene aus dem Ölsektor, an die föderale Regierung abzugeben, um vom Staatshaushalt zu profitieren (K24 12.11.2020). Am 15.2.2022 hat das Oberste Bundesgericht das Öl- und Gasgesetz Nr. 22 aus 2007, der KRG für verfassungswidrig erklärt und beschlossen, dass die KRG verpflichtet sei, die gesamte Ölproduktion aus den Ölfeldern in der KRI und aus anderen Gebieten, aus denen das Ministerium für Naturressourcen der KRG Öl gefördert hat, abzuliefern. Auch habe das irakische Ölministerium das Recht, alle mit der KRG abgeschlossenen Ölverträge über den Export und den Verkauf von Öl und Gas zu überprüfen (FSC-I 16.2.2022). Die KRG erklärte die Entscheidung für verfassungswidrig und hat angekündigt, alle verfassungsmäßigen, rechtlichen und gerichtlichen Maßnahmen zu ergreifen, um alle im Öl- und Gassektor geschlossenen Verträge zu schützen und zu wahren (Gov.KRD 15.2.2022).
Dagegen verbesserte sich die Sicherheitskooperation im Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) leicht (AA 28.10.2022, S.4). Zudem unterzeichneten Bagdad und Erbil im Oktober 2020 eine Übereinkunft zu Sinjar [Shengal], die sich eine rasche Verbesserung der Sicherheitslage und Klärung der Verwaltungsverantwortlichkeiten zum Ziel setzt (AA 22.1.2021, S.6). In Abstimmung mit der UN-Unterstützungsmission für den Irak (UNAMI) hat das Abkommen die föderale Regierung gestärkt und den Weg für den Wiederaufbau im Sinjar-Distrikt geebnet. Allerdings nehmen die Jesiden-Vertreter eine ablehnende Haltung ein, da sie in die Verhandlungen nicht einbezogen wurden. Das Abkommen sieht die Beseitigung der bewaffneten Gruppen in der Region vor, einschließlich der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der PMF-Kräfte (AlMon 13.10.2020).
Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den demokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA 28.10.2022, S.7; vgl. BS 23.2.2022, S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021). Nachdem die KRI 1991 ihre de-facto-Autonomie vom Irak Saddam Husseins erlangt hatte, hat sie sich zu einem politischen Duopol zurückentwickelt, das insbesondere von den beiden familienzentrierten Parteien, der KDP und der PUK, beherrscht wird (MEI 24.2.2021). Den demokratischen Institutionen der KRI fehlt die Kraft, den Einfluss der langjährigen Machthaber einzudämmen (FH 2023). Diese beiden Parteien kontrollieren die staatlichen Institutionen auf allen Ebenen, dazu das Militär und die inneren Sicherheitskräfte (MEI 24.2.2021). Beide verfügen etwa auch über eigene bewaffnete Peshmerga-Einheiten (AA 28.10.2022, S.7; vergleiche BS 23.2.2022, S.37). Diese sollten eigentlich unter dem gemeinsamen Kommando des Peshmerga-Ministeriums der KRG stehen (AA 28.10.2022, S.7). Die KDP und die PUK haben die demokratischen Grundsätze der Regierungsbildung häufig untergraben (BS 29.4.2020, S.14), und versuchen einen echten demokratischen Diskurs zu verhindern, indem sie den freien Zugang zu staatlichen Informationen einschränken, kritische Journalisten und politische Aktivisten verhaften und ihnen nahestehende Medienunternehmen finanzieren. Darüber hinaus beaufsichtigen sie ein weitverbreitetes Klientelsystem, das durch die Ölindustrie der Region und Budgettransfers der irakischen Regierung angeheizt wird. Überdies werden Arbeitsplätze im öffentlichen Sektor an diejenigen vergeben, die als politisch loyal gelten, und Aufträge werden an parteinahe Unternehmen vergeben (MEI 24.2.2021).
Die KDP hat ihr Machtzentrum in Erbil, die PUK ihres in Sulaymaniyah (CRS 18.5.2022). Bei den letzten Wahlen in der KRI im September 2018 gewannen KDP und PUK die meisten Sitze. Darüber hinaus sind sie auch die stärksten kurdischen Parteien im Repräsentantenrat des föderalen Irak (CRS 18.5.2022). Die Wahlen von 2018 wurden von Betrugsvorwürfen und anderen Unregelmäßigkeiten überschattet. Die Gorran-Partei sowie andere kleinere Parteien lehnten das Ergebnis ab (FH 2023). Im Juli 2019 erfolgte schließlich die Angelobung der neuen kurdischen Regionalregierung, bestehend aus einer Koalition zwischen KDP, PUK und Gorran (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5).
Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vgl. TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vgl. Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022).Die Gorran (Wandel) -Bewegung wurde 2009 gegründet (Amwaj 18.1.2022; vergleiche TWI 8.7.2019), als Abspaltung von der PUK (TWI 8.7.2019). Bei ihrem ersten Wahlantritt 2009 gewann Gorran auf Anhieb 25 Sitze im kurdischen Parlament (TWI 8.7.2019; vergleiche Amwaj 18.1.2022). 2013 erreichte Gorran 24 Mandate (FIKDP 31.10.2018) und ging 2014 eine Koalition mit KDP und PUK ein (TWI 8.7.2019; vergleiche Amwaj 18.1.2022). 2018 fielen Gorrans Mandate auf 12 (FIKDP 31.10.2018). Bei ihrem Antreten bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 erhielt Gorran erstmals keine Sitze (Amwaj 18.1.2022).
Die Bewegung der Neuen Generation (NGM) unterstützt die meisten Protestbewegungen in der KRI und stellt sich entschieden gegen das KDP-PUK Duopol (Amwaj 18.1.2022). 2018 trat sie erstmals bei den kurdischen Parlamentswahlen an und erreichte acht Sitze (FIKDP 31.10.2018). Bei den föderalen irakischen Wahlen vom Oktober 2021 wurde die NGM die drittstärkste kurdische Partei (Amwaj 18.1.2022).
Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vgl. FH 2023, Rudaw 23.7.2023). Politische Uneinigkeit zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023; vgl. Rudaw 23.7.2023), sodass die Amtszeit des Parlaments um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Mai 2023 entschied jedoch das Oberste Gericht des Irak gegen den Beschluss des kurdischen Parlaments, seine Amtszeit zu verlängern und dass die Selbstverlängerung verfassungswidrig sei (Rudaw 23.7.2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023). Da die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak (IHEC) jedoch erklärt hat, die Wahlen weder am 18. November, noch zeitgleich mit den föderalirakischen Wahlen vom 18. Dezember abhalten zu können, wurde der 18.2.2024 als Ersatzwahltermin vorgeschlagen (Rudaw 23.7.2023). Dieser wurde schließlich per neuerlichem präsidialem Dekret auf den 10.6.2024 gelegt (Pres.KRD 3.3.2024).Die nächsten kurdischen Parlamentswahlen waren ursprünglich für Oktober 2022 vorgesehen (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.5; vergleiche FH 2023, Rudaw 23.7.2023). Politische Uneinigkeit zwischen der KDP und der PUK über die Bildung des Wahlausschusses führten allerdings zu einer Absage dieses Termins (FH 2023; vergleiche Rudaw 23.7.2023), sodass die Amtszeit des Parlaments um ein weiteres Jahr verlängert wurde. Im Mai 2023 entschied jedoch das Oberste Gericht des Irak gegen den Beschluss des kurdischen Parlaments, seine Amtszeit zu verlängern und dass die Selbstverlängerung verfassungswidrig sei (Rudaw 23.7.2023). Per präsidialem Dekret wurden die nächsten Parlaments- und Präsidentenwahlen für den 18.11.2023 festgesetzt (AN 26.3.2023). Da die Unabhängige Hohe Wahlkommission des Irak (IHEC) jedoch erklärt hat, die Wahlen weder am 18. November, noch zeitgleich mit den föderalirakischen Wahlen vom 18. Dezember abhalten zu können, wurde der 18.2.2024 als Ersatzwahltermin vorgeschlagen (Rudaw 23.7.2023). Dieser wurde schließlich per neuerlichem präsidialem Dekret auf den 10.6.2024 gelegt (Pres.KRD 3.3.2024).
Nach einer Klage zweier PUK-Politiker und einer christlichen Partei aus Sulaymaniyah gegen das 1992 verabschiedete und zuletzt 2013 adaptierte Wahlgesetz, erklärte das irakische Höchstgericht, dass die Quotenregelung, der zufolge elf der 111 kurdischen Parlamentssitze für Minderheiten reserviert seien, als verfassungswidrig. Folglich sind Minderheitsparteien nun gezwungen ihre Kandidaten gegen jene von finanziell besser ausgestatteten, etablierten kurdischen politischen Parteien aufzustellen (Rudaw 25.2.2024).
Föderalirakische Wahlen zum Provinzrat
Im Juli 2023 riefen die kurdischen Parteien Kirkuks dazu auf, sich für die föderalirakischen Wahlen zum Provinzrat in einer Koalition zusammenzuschließen, um "die Zukunft Kirkuks nicht durch Zersplitterung und getrennte Blöcke zu gefährden". Die PUK kündigte ihre Bereitschaft an, sich der Front anzuschließen, doch die KDP erklärte, sie wolle nicht in einem Block mit ihrem langjährigen Rivalen sein. Die PUK schloss sich daraufhin mit der Kommunistischen Partei Kurdistans zu einer Koalition mit dem Namen "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille" zusammen, während die KDP beschloss, allein an den Wahlen teilzunehmen (Rudaw 18.12.2023). Bei den Wahlen vom 18.12.2023 erzielte die KDP in Kirkuk zwei und die "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille"-Koalition fünf der 14 Sitze (Shafaq 28.12.2023; vgl. Bas 28.12.2023).Im Juli 2023 riefen die kurdischen Parteien Kirkuks dazu auf, sich für die föderalirakischen Wahlen zum Provinzrat in einer Koalition zusammenzuschließen, um "die Zukunft Kirkuks nicht durch Zersplitterung und getrennte Blöcke zu gefährden". Die PUK kündigte ihre Bereitschaft an, sich der Front anzuschließen, doch die KDP erklärte, sie wolle nicht in einem Block mit ihrem langjährigen Rivalen sein. Die PUK schloss sich daraufhin mit der Kommunistischen Partei Kurdistans zu einer Koalition mit dem Namen "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille" zusammen, während die KDP beschloss, allein an den Wahlen teilzunehmen (Rudaw 18.12.2023). Bei den Wahlen vom 18.12.2023 erzielte die KDP in Kirkuk zwei und die "Kirkuk ist unsere Stärke und unser Wille"-Koalition fünf der 14 Sitze (Shafaq 28.12.2023; vergleiche Bas 28.12.2023).
In Folge des Wahlergebnisses beanspruchen mehrere Gruppen den Gouverneursposten von Kirkuk für sich: Einerseits das kurdische Bündnis zwischen der PUK und der Kommunistischen Partei Kurdistans, welches die meisten Stimmen erhielt, andererseits aber auch die arabischen Sunniten, die die zweitmeisten Stimmen errangen und die drittgereihten Turkmenen (Alaraby 7.2.2024). Der Chef der arabischen Koalition in Kirkuk kündigte die Bildung eines einheitlichen arabischen Blocks im Provinzrat von Kirkuk an. Der Block umfasst die Gewinner, Rakan Saeed al-Jubouri, Ahmed al-Hamdani, Muhammad Ibrahim, Raad Saleh, Salwa al-Mufarji und Sheikh Dhaher Anwar al-Asi, Vertreter der Arabischen Allianz, der Qiyada-Allianz und der Allianz für Arabismus (NINA 30.12.2023).
Quellen
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2024-03-27 14:27
Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 2023). Es ist staatlichen Stellen jedoch nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 28.10.2022, S. 7). Im Jahr 2022 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil. Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS, in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in abgelegenen Gebieten des Irak, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung einschließlich PMF stehen, sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 20.3.2023). Auch die Spannungen zwischen Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kata'ib Hisbollah und de facto-Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021).
Im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 28.10.2022, S. 14).
Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar. Es besteht die Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak [siehe Kapitel: Islamischer Staat (IS)] (USDOS 27.2.2023a).
Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen. Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmur, in Diyala, in Kirkuks K1-Militärbasis und in Ninewa, arbeiten kurdische und irakische Kräfte zusammen und tauschen Informationen aus, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Es wurden zwei koordinierte Brigaden aufgestellt, die die Sicherheitslücken zwischen den ISF und den Peshmerga eindämmen sollen, die sich von Khanaqin in Diyala bis zum Sahila-Gebiet nahe der syrischen Grenze erstrecken, wobei aufgrund der geringen Mannschaftsstärke Zweifel an ihrer Effektivität zur Eindämmung des IS in den betroffenen Gebieten erhoben werden (Shafaq 17.8.2023).
Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig und weitgehend ohne Kontrolle (AA 28.10.2022, S. 7-8). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, mehrheitlich schiitischen und zum Teil von Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen je nach Einsatzort und gegebenen lokalen Strukturen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 28.10.2022, S. 14). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die von Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 28.10.2022, S. 14) [siehe Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi].
Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).Verschiedene Gruppen im Irak haben unter dem Namen Islamischer Widerstand im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) operierend, Angriffe auf die US-Streitkräfte ausgeführt (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023), mit dem Ziel die USA zum Abzug aus dem Irak zu bewegen. Diese Gruppen sind im Allgemeinen darauf bedacht, Informationen über mögliche Verbindungen zu anderen Gruppen im Irak, insbesondere zu pro-iranischen Gruppierungen, die Brigaden bei den PMF registriert haben, wie z. B. Kata'ib Hisbollah und Harakat Hezbollah an-Nujaba, geheim zu halten (MEF 25.11.2023). Es wird allgemein davon ausgegangen, dass einige der jungen, neu gegründeten Gruppen tatsächlich als Fassaden für bestehende PMF-Gruppen agieren. Der Kata'ib Hizbollah (KH) zugeschrieben werden Ahl al-Qura, Ahl al-Maruf, Qasim al-Jabarin, Raba' Allah, Saraya Thawra al-Ashrin at-Thaniya und Usba at-Thairin. Der Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) zugeschrieben werden Ashab al-Kahf, Awliya ad-Dam und Saraya Abadil, der Harakat Hezbollah an-Nujaba (HHN) zugeschrieben wird die Fasil al-Muqawama al-Duwaliya. Die Gruppen Ahrar Sinjar und Liwa Thar al-Muhandis werden sowohl der KH als auch der AAH zugeschrieben, die Liwa Ahrar al-Iraq der AAH und der HHN (ACLED 23.5.2023).
Seit Mitte 2019 und zunehmend nach der Tötung des iranischen Generals Qassim Soleimani und des stellvertretenden PMF-Vorsitzenden Abu Mahdi al-Muhandis durch die US-Streitkräfte im Januar 2020, haben vom Iran unterstützte Milizen zunehmend Operationen ausgeführt, die auf ausländische und inländische Ziele im Irak abzielten. Diese Angriffe werden mit Drohnen, Raketen und IEDs durchgeführt und haben drei Hauptziele mit einer deutlichen geografischen Verteilung: 1. Konvois, die Material für das US-Personal und die Streitkräfte der Globalen Koalition gegen den IS transportieren, sowie Stützpunkte, in denen sie untergebracht sind, vor allem im Zentral- und Südirak; 2. türkische Stützpunkte im Nordirak; und 3. angebliche "unislamische" Aktivitäten, vor allem rund um Bagdad. Zwischen Juni 2019 und März 2023 waren es mehr als 500 derartige Ereignisse (ACLED 23.5.2023).
ACLED 23.5.2023
Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vgl. TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).Seit dem Ausbruch des Konflikts zwischen Israel und der Hamas im Oktober 2023 nehmen Angriffe auf in der Region stationierte US-Truppen zu, insbesondere auch im Irak (MEF 25.11.2023; vergleiche TWI 21.10.2023, Wing 6.11.2023). Die Angriffe werden durch Milizen verübt, die sich im Irak unter dem Sammelbegriff des Islamischen Widerstands im Irak (Al-Muqawama al-Islamiyah fi al-Iraq; the Islamic Resistance in Iraq/ IRI) zusammengeschlossen haben (TWI 21.10.2023). Im Irak sind diese für Dutzende Angriffe verantwortlich, darunter auf den Flughafen in Erbil, und die Luftwaffenstützpunkte al-Harir [Anm.: bei Erbil] und 'Ayn al-Asad [Anm.: in Anbar] (MEF 25.11.2023). Mit Stand Anfang Februar 2024 wurden über 160 Angriffe auf US-Truppen im Irak, in Syrien und in Jordanien ausgeführt (REU 3.2.2024). Hierbei kamen am 29.1.2024 bei einem Drohnenangriff auf einen Stützpunkt in Jordanien, der vom Iran unterstützten militanten Gruppen, die in Syrien und im Irak operieren, zugeschrieben wird, erstmals seit Beginn des Gaza-Krieges drei US-Soldaten ums Leben, 34 weitere wurden verletzt. Der Iran weist seine Beteilung zurück (REU 29.1.2024).
Es gibt Hinweise darauf, dass die Iranische Revolutionsgarde (IRGC) eine Rolle bei der Koordinierung der IRI spielt. Öffentlich zur IRI bekannt hat sich die Harakat Hisbollah an-Nujaba, während es als sehr wahrscheinlich gilt, dass Gruppen wie Kata'ib Hezbollah, Asa'ib Ahl- al-Haqq und Kata'ib Sayyid ash-Shuhada ebenfalls den IRI angehören (TWI 21.10.2023).
Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vgl. REU 3.2.2024). Die wiederholten Angriffe der IRI führten schließlich zu Vergeltungsschlägen der USA auf PMF-Gruppen (MEF 25.11.2023). Dabei griffen US-Streitkräfte im November 2023 erstmals auch PMF-Ziele auf irakischem Staatsgebiet an (Wing 6.12.2023), etwa in Jurf as-Sakhr gegen die Kata'ib Hezbollah (MEF 25.11.2023). Seither haben US-Streitkräfte wiederholt Einrichtungen angegriffen, die von Iran und seinen Stellvertretern im Irak und in Syrien genutzt werden (IRAQIN 26.12.2023; vergleiche REU 3.2.2024).
Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) mit Sitz in den Bergen des Nordirak verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte (Peschmerga) getötet wurden (USDOS 27.2.2023a). Die PKK wird von der Türkei, sowie den USA und der Europäischen Union (EU) als terroristische Vereinigung eingestuft (ICG 18.2.2022) [Anm.: Die Vereinten Nationen und auch der Irak stufen die PKK nicht als Terrorgruppe ein]. Auch gewisse mit Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 27.2.2023a).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 780 Zwischenfälle unter Beteiligung der PKK sowie deren weibliche Kampfverbände (YJA STAR) (monatlicher Durchschnitt von 130). In 35 dieser Fälle kam es zu zivilen Todesopfern (monatlicher Durchschnitt von 5,83) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 738 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 61,5), wobei in zwölf Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 1). Hauptziel der PKK und YJA STAR sind die türkischen Streitkräfte. Bisweilen wurden auch irakische Sicherheitskräfte und kurdische Asayish [Anm.: Geheim- und Sicherheitsdienst] angegriffen. Die Hauptmittel ihrer Angriffe sind bewaffnete Auseinandersetzunge, Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss sowie der Einsatz von IEDs (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden 66 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 33) (ACLED 3.2024).
Türkische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vgl. EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).Der Irak ist nicht in der Lage, türkische und iranische Militäroperationen auf irakischem Boden zu verhindern, einschließlich der Verfolgung der PKK und iranischer kurdischer Oppositionsgruppen (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei unterhält je nach Quelle um die 40 (ICG 18.2.2022) bis zu 87 Außenposten im Irak, hauptsächlich in einem Streifen des Grenzgebiets in der KRI von etwa 150 km Länge und 30 km Tiefe (EURA 31.1.2023). Darüber hinaus verfügt sie über eine Militärbasis in Bashiqa bei Mossul im föderalen Irak (BS 23.2.2022, S. 8; vergleiche EURA 31.1.2023), wo die türkischen Truppen nach eigenen Angaben Teil einer internationalen Mission zur Ausbildung und Ausrüstung irakischer Streitkräfte im Kampf gegen den IS waren (EURA 31.1.2023).
Türkische Beamte bestreiten, dass es bei den türkischen Luftangriffen auf PKK-Stellungen in der KRI und im Nordirak Opfer unter der Zivilbevölkerung gegeben hat (ICG 18.2.2022). Ein im August 2022 veröffentlichter Bericht mehrerer NGOs besagt jedoch, dass zwischen 2015 und 2021 mindestens 98 Zivilisten getötet wurden (EURA 31.1.2023). Die International Crisis Group (ICG) hat 74 zivile Todesopfer registriert, mehr als die Hälfte davon seit 2019, als die Türkei ihre Luftangriffe in der KRI intensivierte (ICG 18.2.2022). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistans (KRG) hat der Konflikt seit 2015 Tausende Einwohner aus ihren Häusern vertrieben und mindestens 800 Dörfer verwüstet (EURA 31.1.2023). Einige Tausend Einwohner des Distrikts Amediya sowie Hunderte weitere Bewohner des Distrikts Duhok haben ihre Häuser verloren und sind in weiter südlich gelegene Dörfer oder Städte gezogen (ICG 18.2.2022).
Die föderale Regierung hat sich über Ankaras Übergriffe beschwert, aber weder sie noch die KRI können die türkische Präsenz eindämmen (EURA 31.1.2023). Die KDP unterstützt die Türkei im Kampf gegen die PKK, durch Informationen über PKK-Taktiken und -Bewegungen, und indem sie Gebiete sichert, aus denen die PKK durch türkische Operationen vertrieben wurde (ICG 18.2.2022).
Die PKK ist engere Allianzen mit von Iran unterstützten paramilitärischen Gruppen im Irak eingegangen, die mit Ankara verfeindet sind (ICG 18.2.2022). Einige pro-iranische Milizen, wie Liwa Ahrar al-Iraq (Brigade Freies Volk des Irak) und Ahrar Sinjar (Freies Volk von Sinjar) haben sich 2022 dem Widerstand gegen die türkische Präsenz verschrieben (EURA 31.1.2023).
Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022, S. 8). Die Türkei befürchtet insbesondere, dass Sinjar [synonym: Shingal] zu einem zweiten Qandil, einer weiteren PKK-Hochburg werden könnte, weshalb sie seit 2020 zahlreiche Luftangriffe gegen die PKK und die jesidischen Widerstandseinheiten Shingal (Yekîneyên Berxwedana ?ingal - YB?) in Sinjar durchgeführt hat (ICG 18.2.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 1.391 Zwischenfälle, bei denen die türkischen Streitkräfte im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Dabei wurden 19 Fälle verzeichnet, bei denen Zivilisten zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 3,17). Die überwiegende Anzahl an Angriffen betraf das Gouvernement Dohuk mit 1.208 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 1.188 Vorfällen), gefolgt vom Distrikt Zakho. 110 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 46 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre) und 27 in Sulaymaniyah (hauptsächlich im Distrikt Sharbazher, gefolgt von Penjwen und Ranya) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.907 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 242,25), wobei in 35 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 2,92). Auch in diesem Zeitraum betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe das Gouvernement Dohuk mit 2.150 Angriffen (hauptsächlich der Distrikt Amediya mit 2.134 Vorfällen). 591 Angriffe fanden in Erbil statt (hauptsächlich im Distrikt Rawanduz), 103 in Ninewa (hauptsächlich in den Distrikten Sinjar und Akre), 68 in Sulaymaniyah (hauptsächlich in den Distrikten Sharbazher und Penjwen, wobei eine Erhöhung der Angriffsfrequenz Ende 2023 zu beobachten war) und einer in Kirkuk. Es handelt sich bei den türkischen Angriffen überwiegend um Bombardement durch Artillerie, Raketenbeschuss, Luft- und Drohnenangriffe sowie bewaffneten Auseinandersetzungen. Zu den Zielen der türkischen Streitkräfte gehört primär die PKK, die YJA STAR, die Widerstandseinheiten Shingal (YB?) und die Verteidigungskräfte Ostkurdistans (YRK) (ACLED 5.1.2024). In den Monaten Jänner und Februar 2024 waren es 780 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 390). Bei einem dieser Fälle handelte es sich um einen Fall von Gewalt gegen Zivilisten mit Todesopfern (ACLED 3.2024).
Iranische Operationen auf irakischem Staatsgebiet
Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vgl. Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vgl. K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022). Viele der iranisch-kurdischen Parteien, wie die Demokratische Partei Iranisch-Kurdistans (KDPI), die Komala-Parteien, die Freiheitspartei Kurdistans (PAK) und die Partei des Freien Lebens Kurdistans (Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê - PJAK) operieren von der KRI aus (K24 28.11.2022; vergleiche Landinfo 18.12.2020). Der Status und Handlungsspielraum der kurdischen Oppositionsgruppen wie KDPI, KDP-I [Anm.: Splitterpartei der KDPI 2006-2022], Komala und PJAK waren und sind ein schwieriges Thema in den Beziehungen zwischen Iran und der KRI. Die KRI hat Vereinbarungen für eine formalisierte Präsenz mit mehreren iranisch-kurdischen Exilparteien wie der KDPI, KDP-I, den verschiedenen Komala-Fraktionen und der Kurdischen Freiheitspartei (PAK) getroffen, nicht jedoch mit der PJAK. Aufgrund der Notwendigkeit einer gutnachbarlichen Beziehung zu Iran hat die KRI gefordert, dass die iranisch-kurdischen Exilparteien alle militärischen Aktivitäten gegen Iran unterlassen. Dies war eine Bedingung dafür, dass die Exilparteien in Stützpunkten und Lagern im Nordirak operieren dürfen. Mit dieser formalisierten Präsenz gehen finanzielle Unterstützung, Zugang zu Schulen, Gesundheitsversorgung und anderen öffentlichen Dienstleistungen einher (Landinfo 18.12.2020). Ab September 2022 visierten die iranischen Sicherheitskräfte verstärkt Stellungen von iranischen kurdischen Gruppierungen in der KRI an (DW 13.11.2022; vergleiche K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).Bereits in der Vergangenheit attackierte Iran immer wieder mit Drohnen und Raketen Stellungen dieser iranisch-kurdischen Oppositionsparteien in der KRI (Zeit online 23.11.2022). Die iranischen Angriffe und der Druck auf diese Parteien verschärften sich nach dem Ausbruch massiver Proteste in Iran, die durch den Tod der jungen Kurdin Jina [Mahsa] Amini am 16.9.2022 in Gewahrsam der iranischen Sittenpolizei ausgelöst wurden (TWI 13.9.2023). Iran beschuldigt die iranisch-kurdischen Oppositionsparteien, die Unruhen zu schüren und mit Irans Erzfeind Israel zusammenzuarbeiten (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023). Entsprechend werden die bewaffneten iranisch-kurdischen Dissidenten als Bedrohung für die Sicherheit Irans angesehen (REU 19.3.2023).
Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vgl. REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023). Im Jahr 2022 hat Iran Stützpunkte iranisch-kurdischer Gruppen in der KRI mit Raketen beschossen (EURA 31.1.2023). Zwischen September und Oktober 2022 verübte Iran mehrere Angriffe mit ballistischen Raketen und Kamikaze-Drohnen auf drei iranisch-kurdische Oppositionsparteien (TWI 13.9.2023; vergleiche REU 19.3.2023), darunter die KDPI in Koya und dem Subdistrikt Sidekan (Gouvernement Erbil), Komala in Zirgwez (Gouvernement Sulaymaniyah) und die PAK in Pirde (zwischen Erbil und Kirkuk). Mindestens 21 Mitglieder dieser Parteien wurden getötet, darunter zwei Frauen, ein einen Tag altes Kind und ein irakisch-kurdischer Zivilist aus Koya. Auch 2023 hat Iran weiterhin Angriffe auf iranisch-kurdische Oppositionelle in der KRI verübt, darunter im Juli auf zwei PDKI-Mitglieder (TWI 13.9.2023).
Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vgl. TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).Im März 2023 hat der föderale Irak mit Iran ein Grenzschutzabkommen zur Koordinierung des "Schutzes der gemeinsamen Grenzen zwischen den beiden Ländern und die Konsolidierung der Zusammenarbeit in verschiedenen Sicherheitsbereichen" unterzeichnet (REU 19.3.2023; vergleiche TWI 13.9.2023). Im Rahmen des unterzeichneten Sicherheitsabkommens verpflichtete sich der Irak, bewaffneten Gruppen nicht zu gestatten, sein Territorium in der Kurdistan Region Irak (KRI) für grenzüberschreitende Angriffe auf Iran zu nutzen. Dementsprechend betrifft das Abkommen in erster Linie die Grenze Irans zur KRI (REU 19.3.2023). Die nahe Erbil stationierte PAK hat bereits zuvor die Haltung der KRG berücksichtigt und weder Stützpunkte nahe der iranischen Grenze unterhalten noch militärische Operationen gegen Iran durchgeführt (Alaraby 15.9.2023).
Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vgl. Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).Gemäß der Vereinbarung verpflichtete sich der Irak dazu, bis zum 19.9.2023 die in der KRI ansässigen iranisch-kurdischen Oppositionsgruppen zu entwaffnen und von ihren grenznahen Stützpunkten zu verlegen (MEE 19.9.2023; vergleiche Alaraby 15.9.2023). Der iranische Präsident betonte, dass "Iran die Anwesenheit terroristischer Gruppen an der gemeinsamen Grenze mit dem Irak nicht tolerieren kann", wie die iranische Nachrichtenagentur Tasnim berichtet (Alaraby 15.9.2023).
Die irakischen Behörden verkündeten am 19.9.2023, dass sie eine Reihe iranischer Kurdengruppen, ohne darauf einzugehen, welche Gruppen betroffen waren, erfolgreich entwaffnet und von der Grenze zum Iran entfernt hätten. Ihre Hauptquartiere nahe der iranischen Grenze seien endgültig geräumt worden. Sie seien weit weg von der Grenze verlegt worden und würden nun als Flüchtlinge gemäß den Bestimmungen der Flüchtlingskommission gelten (MEE 19.9.2023). Einer kurdischen Quelle zufolge hat die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) der PAK ihre mittleren und schweren Waffen abgenommen und die Gruppe soll in ein neues Lager in der Nähe von Makhmur verlegt werden. Ein Sprecher der PAK bestreitet jedoch, dass die PAK oder andere Gruppen ihre Waffen niedergelegt hätten, oder bereit wären, in neue Lager umzuziehen (Alaraby 15.9.2023).
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli bis Dezember 2022 74 Zwischenfälle, bei denen die Iranischen Revolutionsgarden im Staatsgebiet des Irak intervenierten. Davon betrafen 62 Vorfälle das Gouvernement Erbil (KRI), neun das Gouvernement Sulaymaniyah (KRI) und drei das Gouvernement Kirkuk (föderaler Irak). Es handelte sich dabei überwiegend um Bombardement durch Artillerie und Raketenbeschuss (53 Fälle) sowie Luft- und Drohnenangriffe (18). Zu den Zielen der iranischen Angriffe gehören die Demokratische Partei Kurdistan-Iran (KDP-I), die Komala-Partei des Iranischen Kurdistan (KSZK) und die PAK, aber auch iranische und irakische Zivilisten werden bisweilen getroffen. Es wurden in dem Zeitraum zehn Fälle verzeichnet, bei denen Zivilpersonen ums Leben kamen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden zwei Angriffe der Iranischen Revolutionsgarden verzeichnet, je einer im Distrikt Pshdar in Sulaymaniyah und einer im Distrikt Dibis in Kirkuk (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Angriff der Iranischen Revolutionsgarden auf irakischem Staatsgebiet verzeichnet (ACLED 3.2024).
Quellen
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Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen
Letzte Änderung 2024-03-27 16:02
Im Juli 2022 wurden 47 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 33 Toten und 54 Verletzten. Vier Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF), zwölf der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) und 17 Zivilisten wurden getötet, elf weitere PMF, 18 ISF und 25 Zivilisten wurden verletzt. 37 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben, zehn weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Die meisten Opfer gab es mit 41 (17 Tote, 24 Verletzte) in Diyala, gefolgt von 20 (acht Tote, zwölf Verletzte) in Salah ad-Din, zwölf (vier Tote, acht Verletzte) in Ninewa, neun (drei Tote, sechs Verletzte) in Bagdad, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Kirkuk, und zwei Verletzte in Babil (Wing 4.8.2022).
Im August 2022 wurden 57 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 24 Toten und 54 Verletzten. Ein Asayish [kurdischer Geheim- und Sicherheitsdienst], ein Peshmerga, zwei PMF, neun Zivilisten und elf ISF wurden getötet, elf PMF, 17 Zivilisten und 26 ISF wurden verletzt. 49 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, sieben gehen auf pro-iranische Milizen (PMF) zurück und einer auf Sadristen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 28 (acht Tote, 20 Verletzte) und Diyala mit 22 (zehn Tote, zwölf Verletzte), gefolgt von zwölf (ein Toter, elf Verletzte) in Salah ad-Din, zehn (drei Tote und sieben Verletzte) in Bagdad, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Ninewa und 2 Verletzte in Babil (Wing 7.9.2022).
Im September 2022 wurden 41 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit neun Toten und 64 Verletzten. Ein PMF, drei ISF und fünf Zivilisten wurden getötet, 13 Zivilisten, 16 PMF und 35 ISF wurden verletzt. Dem IS werden 37 dieser Vorfälle zugeschrieben. Für einen werden pro-iranische Milizen (PMF) und für drei weitere werden Sadristen verantwortlich gemacht. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 19 (vier Tote, 15 Verletzte), gefolgt von 16 (zwei Tote, 14 Verletzte) in Ninewa, 15 (drei Tote, zwölf Verletzte) in Bagdad, neun Verletzte in Kirkuk, acht Verletzte in Sulaymaniyah, vier Verletzte in Salah ad-Din und zwei Verletzte in Babil (Wing 6.10.2022).
Im Oktober 2022 wurden 28 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet mit 17 Toten und 45 Verletzten. Ein PMF, zwei Peshmerga, sechs ISF und sechs Zivilisten wurden getötet, zwei Peshmerga, sieben Zivilisten, acht PMF und acht ISF wurden verletzt. Dem IS werden 23 Vorfälle zugeschrieben, zwei Vorfälle werden pro-iranischen Milizen (PMF) und drei weitere Sadristen zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 27 (sieben Tote, 20 Verletzte), gefolgt von zwölf (zwei Tote, zehn Verletzte) in Basra, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa, vier in Sulaymaniyah (zwei Tote, zwei Verletzte), drei Verletzte in Anbar, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Babil, drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Diyala, drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Kirkuk und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 7.11.2022).
Im November 2022 wurden 23 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die allesamt dem IS zugeschrieben werden, mit zehn Toten und 28 Verletzten. Drei Zivilisten, drei PMF und vier ISF wurden getötet, weitere drei Zivilisten und 25 PMF wurden verletzt. Die meisten Opfer waren in Diyala zu beklagen (fünf Tote, 15 Verletzte), gefolgt von acht (ein Toter, sieben Verletzte) in Salah ad-Din, vier Todesopfer in Kirkuk, sowie je drei Verletzte in Babil und in Ninewa (Wing 5.12.2022).
Im Dezember 2022 wurden 33 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 42 Toten und 38 Verletzten. Fünf PMF, 15 Zivilisten und 22 ISF wurden getötet und neun PMF, 13 ISF und 16 Zivilisten wurden verletzt. 32 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen (PMF). In Kirkuk gab es mit 24 (16 Tote, acht Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von 17 (zehn Tote, sieben Verletzte) in Diyala, 14 (fünf Tote, neun Verletzte) in Ninewa, zehn (sechs Tote, vier Verletzte) in Bagdad, sieben (zwei Tote, fünf Verletzte) in Babil, fünf (ein Toter, vier Verletzte) in Kerbala und drei (zwei Tote, ein Verletzter) in Salah ad-Din (Wing 4.1.2023).
Im Jänner 2023 wurden 29 sicherheitsrelevante Vorfälle mit zwölf Toten und 15 Verletzten verzeichnet. Zwei PMF, vier Zivilisten und sechs ISF wurden getötet, während zwei PMF, sechs Zivilisten und sieben ISF verwundet wurden. 25 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, vier weitere pro-iranischen Milizen (PMF). Diyala hatte mit acht (vier Tote, vier Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von sieben (vier Tote, drei Verletzte) in Bagdad, vier Verletzte in Ninewa, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, zwei Verletzte in Babil und zwei Tote in Kirkuk (Wing 7.2.2023).
Im Februar 2023 wurden 20 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, mit zwölf Toten und 18 Verletzten. Drei Zivilisten, vier ISF und fünf PMF wurden getötet, acht Zivilisten und zehn ISF wurden verletzt. 17 Vorfälle werden dem IS und drei pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben. Bagdad hatte mit 15 (vier Tote und elf Verletzte) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier Toten in Anbar, vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Diyala, vier (ein Toter, drei Verletzte) in Ninewa und drei (ein Toter, zwei Verletzte) in Salah ad-Din (Wing 5.3.2023).
Im März 2023 wurden neun sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit 18 Toten und acht Verletzten, die alle dem IS zugeschrieben werden. Ein Mitglied der ISF, zwei PMF und 15 Zivilisten wurden getötet, während ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF verletzt wurden. In Diyala waren mit 16 (13 Tote, drei Verwundete) die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von vier (zwei Tote, zwei Verletzte) in Salah ad-Din, drei Verletzte in Kirkuk, zwei Tote in Ninewa und ein Toter in Bagdad (Wing 3.4.2023).
Im April 2023 wurden insgesamt 16 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit sechs Toten und acht Verletzten. Ein Zivilist, ein PMF und vier ISF wurden getötet, während drei PMF und fünf Zivilisten verletzt wurden. Der IS wird beschuldigt, hinter allen dieser Vorfälle zu stehen. In Kirkuk gab es mit sechs Opfern (drei Tote, drei Verletzte) die meisten Opfer, gefolgt von drei Verletzten in Ninewa, zwei Verletzten in Diyala, zwei Verletzten in Salah ad-Din und einem Todesopfer in Erbil. Nur ein Vorfall, ein Sprengstoffangriff in Kirkuk, ereignete sich in einer Stadt. Es war der erste Angriff des IS in urbanem Gebiet im Jahr 2023 (Wing 2.5.2023).
Im Mai 2023 wurden 15 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit acht Toten und 14 Verletzten. Ein ISF, drei Zivilisten und vier PMF kamen ums Leben, während zwei weitere ISF, fünf PMF und sieben Zivilisten verletzt wurden. Alle Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Die meisten Opfer gab es in Bagdad (drei Tote, vier Verletzte), gefolgt von Diyala (sechs Verletzte), Ninewa (zwei Tote, ein Verletzter), Anbar (je ein Toter und Verletzter), Kirkuk (zwei Verletzte) und Salah ad-Din (zwei Tote). Nur ein Vorfall ereignete sich in einer Stadt, in Kirkuk, während die übrigen Vorfälle sich in ländlichen Gebieten ereigneten (Wing 5.6.2023).
Im Juni 2023 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit je zehn Toten und Verletzten verzeichnet. Der IS wird beschuldigt, hinter allen Vorfällen zu stehen. Ein Zivilist und neun Mitglieder der ISF wurden getötet, zehn weitere ISF-Mitglieder wurden verletzt. In Kirkuk gab es mit 13 die meisten Opfer (sieben Tote und sechs Verletzte), gefolgt von fünf in Salah ad-Din (zwei Tote, drei Verletzte), einen Verletzten in Diyala und ein Todesopfer in Ninewa (Wing 3.7.2023).
Im Juli 2023 wurden elf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, mit zwei Toten und vier Verletzten. Die Todesfälle ereigneten sich in Babil und Kirkuk, während es in Anbar einen Verletzten und in Diyala derer drei gab. Neun dieser Vorfälle werden dem IS zugesprochen, zwei weitere Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zur Last gelegt. So wurden neuerlich zwei Versorgungskonvois für die USA in Diwanyah (Gouvernement Qadisiyah) mit Sprengfallen (IEDs) angegriffen. Davor hat es seit Februar 2023 keinen derartigen Vorfall mehr gegeben (Wing 2.8.2023).
August 2023 sah einen leichten Anstieg mit 13 verzeichneten sicherheitsrelevanten Vorfällen mit zwei Todesopfern und 23 Verletzten. Zwölf Vorfälle werden dem IS zugesprochen, einer der Vorfälle pro-iranischen Milizen. Bei den Toten handelte es sich um einen PMF und einen französischen Soldaten. Unter den Verletzten befanden sich ein Zivilist, zwei PMF, drei französische Soldaten und 17 ISF. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din (zwei Tote, elf Verletzte), gefolgt von Kirkuk (neun Verwundete) Diyala (zwei Verletzte) und Ninewa (ein Verletzter). PMF werden für einen Raketenangriff auf das Gasfeld Khor Mor in Sulaymaniyah Ende August 2023 verantwortlich gemacht. Einen ähnlichen Vorfall gab es zuletzt im Jänner 2023 (Wing 4.9.2023).
Im September 2023 wurden nur fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Ein neuer monatlicher Tiefststand. Bei den Vorfällen, die alle dem IS zugeschrieben werden, kamen zwei Zivilisten ums Leben und sechs Personen, darunter drei Zivilisten, wurden verletzt. Die Vorfälle ereigneten sich in Bagdad (1), Diyala (3) und Ninewa (1) (Wing 9.10.2023).
Im Oktober 2023 wurden 17 Vorfälle verzeichnet, bei denen acht Personen verletzt wurden. Nur zwei dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, was einen neuerlichen Tiefststand bedeutet, während 15 auf pro-iranische Gruppen zurückgehen. Diese haben ihre Angriffe auf IS-Ziele wegen des Konflikts im Gazastreifen wieder intensiviert. Einer der IS Angriffe forderte vier verletzte Zivilisten, während vier US-Soldaten bei Angriffen pro-iranischer Gruppen verletzt wurden (Wing 6.11.2023).
Der November 2023 sah einen Anstieg auf 35 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 29 Verletzten. Sechs dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben. Diese forderten 16 Menschenleben, darunter elf Zivilisten. Weitere 21 Personen wurden verletzt, darunter 16 Zivilisten. 29 Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (Wing 6.12.2023).
Auch im Dezember 2023 wurden 35 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Davon werden neun dem IS zugeschrieben und 26 pro-iranischen Gruppen. Insgesamt kamen hierbei zwei Menschen ums Leben, 16 weitere wurden verletzt (Wing 3.1.2024).
Im Jänner 2024 wurden 36 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, derer 13 dem IS zugeschrieben werden, 21 pro-iranischen Milizen. Die USA führten zwei Vergeltungsschläge gegen pro-iranische Milizen durch während der Iran selbst ballistische Raketen auf ein israelisches Geheimdienstzentrum in Erbil Stadt abfeuerte, die jedoch in ein Privathaus einschlugen und mehrere Tote und Verletzte forderten. Insgesamt kamen bei diesen Übergriffen 14 Personen ums Leben, 20 wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Im Februar 2024 wurde nur ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet. Bei al-Qa'im kam es zu einem Feuergefecht zwischen Sicherheitskräften und einer Gruppe von IS-Kämpfern, die von Syrien in den Irak eindringen wollten. Es gab im Irak keinen Angriff pro-iranischer Milizen mehr, nachdem Premierminister as-Sudani und Iran einen Waffenstillstand ausverhandelt haben (Wing 4.3.2024).
Die nachfolgende Grafik zeigt die Vorfallszahlen im Irak nach Akteuren. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irakexperten Joel Wing von seinem Blog "Musings on Iraq" entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
[Anm.: Joel Wing bezieht sich in seinem Blog Musings on Iraq auf sicherheitsrelevante Vorfälle unter Beteiligung des Islamischen Staates (IS) und pro-iranischer Milizen (PMF), bisweilen auch anderer Konfliktparteien, wie Sadristen (Anhänger von Muqtada as-Sadr)].
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024,
Die nachfolgende Grafik zeigt Opferzahlen im Irak, aufgeschlüsselt nach Todesfällen und Verletzten, in Folge von Aktionen bewaffneter Gruppen, wie den IS, pro-iranische Milizen und Sadristen. Die Daten wurden den oben angeführten Berichten des Irak-Experten Joel Wing von seinem Blog Musings on Iraq entnommen und durch die Staatendokumentation aufbereitet.
Wing 4.8.2022, Wing 7.9.2022, Wing 6.10.2022, Wing 7.11.2022, Wing 5.12.2022, Wing 4.1.2023, Wing 7.2.2023, Wing 5.3.2023, Wing 3.4.2023, Wing 2.5.2023, Wing 5.6.2023, Wing 3.7.2023, Wing 2.8.2023, Wing 4.9.2023, Wing 9.10.2023, Wing 6.11.2023, Wing 6.12.2023, Wing 3.1.2024, Wing 5.2.2024, Wing 4.3.2024
Die ACLED-Datenbank registrierte von Juli 2022 bis Dezember 2022 291 Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie: "violence against civilians") (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 48,5) (ACLED 22.9.2023). Diese Kategorie umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). In 184 dieser Fälle kam mindestens ein Zivilist zu Tode (fatalities) (ein monatlicher Durchschnitt von 30,67) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 399 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 33,25), wobei in 247 Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 20,58) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2023 wurden 56 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert (monatlicher Durchschnitt von 28). Bei 19 dieser Vorfälle kamen Zivilisten ums Leben (monatlicher Durchschnitt von 9,5) (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm zeigt anhand der Daten von ACLED die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten im Irak, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Auch die folgenden Grafiken von Iraq Body Count (IBC) stellen die von IBC im Irak dokumentierten zivilen Todesopfer dar. Seit Februar 2017 sind nur vorläufige Zahlen (in Grau) verfügbar. Das erste Diagramm stellt die von IBC dokumentierten zivilen Todesopfer im Irak seit 2003 bis Februar 2024 dar (pro Monat jeweils ein Balken) (IBC 3.2024).
IBC 3.2024 IBC 3.2024 IBC 3.2024
Quellen
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (o.D.): Armed Conflict Location & Event Data Project CODEBOOK, https://acleddata.com/acleddatanew/wp-content/uploads/dlm_uploads/2023/06/ACLED_Codebook_2023.pdf, Zugriff 2.10.2023
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.2024): 2024-01-01-2024-02-29-Iraq, https://acleddata.com/data-export-tool/, Zugriff 5.3.2024
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024
? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (22.9.2023): Curated Data - Middle East (22 September 2023), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 26.9.2023
? IBC - Iraq Bodycount (3.2024): Documented civilian deaths from violence, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 5.3.2024
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.3.2024): Violence Almost Disappears In Iraq In March 2024, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/03/violence-almost-disappears-in-iraq-in.html, Zugriff 5.3.2024
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.2.2024): Islamic State Picked Up Attacks In Iraq While Pro-Iran Groups Maintained Campaign Against US And Israel, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/02/islamic-state-picked-up-attacks-in-iraq.html, Zugriff 26.2.2024
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.1.2024): Pro-Iran Groups Continue Their Campaign Against US Forces In Iraq In Dec, http://musingsoniraq.blogspot.com/2024/01/pro-iran-groups-continue-their-campaign.html, Zugriff 11.1.2024
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? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (9.10.2023): Violence In Iraq Hits A New Low In Sep 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/10/violence-in-iraq-hits-new-low-in-sep.html, Zugriff 15.12.2023
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? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.7.2023): Violence Continues To Drop In Iraq In Jun 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/07/violence-continues-to-drop-in-iraq-in.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.6.2023): Islamic State Continues Its Decline In Iraq In April 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/06/islamic-state-continues-its-decline-in.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (2.5.2023): Islamic State Fails To Deliver Ramadan Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/05/islamic-state-fails-to-deliver-ramadan.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (3.4.2023): No Ramadan Offensive By The Islamic State Yet, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/04/no-ramadan-offensive-by-islamic-state.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.3.2023): Violence Drops In Iraq For The 2nd Month, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/03/violence-drops-in-iraq-for-2nd-month.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.2.2023): Violence Drops In Iraq In January 2023, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/02/violence-drops-in-iraq-in-january-2023.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.1.2023): Violence Slightly Up In Iraq As Islamic State Launches Revenge Campaign, http://musingsoniraq.blogspot.com/2023/01/violence-slightly-up-in-iraq-as-islamic.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.12.2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
Sicherheitslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2024-03-27 16:51
In der Kurdistan Region Irak (KRI) üben die kurdischen Kräfte das Monopol auf die Anwendung legitimer Gewalt in städtischen Gebieten aus. Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) betreibt illegale Kontrollpunkte in den Grenzgebieten innerhalb der KRI, insbesondere im Sinjar-Gebirge, und hebt Steuern von Einwohnern, einschließlich Landwirten und Viehhaltern ein (BS 23.2.2022, S. 7). Die PKK ist in den Qandil-Bergen (Erbil) präsent (WKI 11.5.2021). 2007 haben die Türkei und die föderale Regierung in Bagdad eine Vereinbarung getroffen, dass die Türkei Kämpfer der verbotenen PKK über die gebirgige Grenze in den Nordirak verfolgen darf, ohne zuvor die Erlaubnis der irakischen Regierung in Bagdad einholen zu müssen (REU 28.9.2007).
Seit 2018 hat die Türkei mehrere Militäroperationen auf KRI-Boden ausgeführt. Von August 2018 bis Mai 2019 fand die "Operation Resolve" statt. Von Mai 2019 bis Juni 2020 führten die türkischen Streitkräfte die "Operation Claw" durch. Weitere Militäroperationen sind "Claw-Tiger", "Claw-Eagle" und "Claw-Thunder", von Juni 2020 bis Stand März 2022 (Clingendael 3.2022, S. 6).
Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vgl. BS 23.2.2022, S. 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, S. 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).Die Türkei hat eine etwa 25 km tiefe Sicherheitszone errichtet (WKI 11.5.2021) und verfügt über mindestens 41 Militärstützpunkte in der KRI (WKI 11.5.2021; vergleiche BS 23.2.2022, S. 8). Durch die Einrichtung dieses Netzes von Militärstützpunkten soll die Handlungsfreiheit der PKK eingeschränkt werden. Die Stützpunkte dienen auch als Startpunkte für Such- und Zerstörungsoperationen durch mobile Bodentruppen und Lufteinheiten (Clingendael 3.2022, S. 6). Seit Beginn der jüngsten Militäroperation "Claw Lock" wurden vier weitere Stützpunkte, zwei in Avashin und zwei in Zap, errichtet. Am 16.6.2022 wurde außerdem mit dem Bau eines neuen Stützpunktes auf dem Berg Kurazharo oberhalb von Shiladze begonnen (CPT 30.6.2022).
Die jüngste türkische Militärkampagne namens "Claw Lock" hat am 17.4.2022 begonnen. Ziel war es, die vollständige militärische Kontrolle über die gebirgige Grenzregion zu erlangen, die sich etwa 180 km von Osten nach Westen und bis zu 15 km südlich der irakisch-türkischen Grenzlinie erstreckt. Die Kampagne hat mit massiven Luftangriffen und dem Einsatz von Spezialeinheiten bis zu 12-15 km südlich der türkisch-irakischen Grenze in den Gebieten von Zap und Avashin, die zuvor von der Zivilbevölkerung geräumt worden waren, begonnen. Es wurden auch gezielte Drohnenangriffe gegen PKK-Mitglieder bis nach Kalar, 280 km von der irakisch-türkischen Grenze entfernt, durchgeführt. Bei zwei Drohnenangriffen kamen Zivilisten ums Leben, darunter ein Kind. Insgesamt wurden zwischen 21.5. und 21.6.2022 drei Kinder und zwei erwachsene Zivilisten getötet, 15 Zivilisten wurden verletzt (CPT 30.6.2022).
Obwohl die unmittelbar an die türkisch-irakische Grenze angrenzenden Gebiete nur dünn besiedelt sind, wirkt sich die Ausweitung der türkischen Operationen nach Süden zunehmend negativ auf das Leben der irakischen (kurdischen) Bewohner aus. Türkische Drohnen- und Artillerieangriffe fordern immer mehr zivile Opfer, zerstören ziviles Eigentum, töten das Vieh und zwingen die Dorfbewohner, ganze Gebiete zu verlassen (Clingendael 3.2022, S. 11).
Die folgende Karte zeigt einen Überblick über die militärische Präsenz der Türkei im Nordirak im Januar 2022:
Clingendael 3.2022
Nachdem die Bedrohung durch den Islamischen Staat (IS) zurückgegangen war, begannen die Peshmerga-Truppen der kurdischen Regionalregierung (KRG) mit Versuchen, die PKK aus der Region zu vertreiben. Die Spannungen eskalierten nach der Ermordung eines kurdischen Grenzbeamten, angeblich durch die PKK. Inzwischen setzt die PKK ihre Angriffe auf eine wichtige Pipeline und auf Peshmerga-Soldaten fort (BS 23.2.2022, S. 7).
Die folgende Karte des Amts für Statistik der Kurdistan Region Irak weist die kurdischen Gouvernements und deren Distrikte aus. [Anm.: Hierbei ist zu beachten, dass auch Distrikte inkludiert sind, die zu den umstrittenen Gebieten zählen, aber bis zu einem gewissen Grad unter kurdischer Verwaltung stehen. Dazu zählen in Dohuk die Distrikte Akre, Bardarash und Shekhan, in Erbil der Distrikt Makhmour und zum Teil der Distrikt Mergasor, sowie in Sulaymaniyah die Distrikte Khanaqin und Kifri.]
Gov.KRD o.D.
Gouvernement Erbil
Im September 2022 wurde in Erbil ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF) zugeschrieben wird. Hierbei gab es keine Opfer zu beklagen (Wing 6.10.2022). Vier Raketen schlugen beim Dorf Tarawa ein (Sumaria 5.9.2022).
Im April 2023 wurden in Erbil zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die ein Todesopfer forderten. Beide Vorfälle werden dem IS zugeschrieben (Wing 2.5.2023). Im Oktober 2023 wurden fünf sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden. Es handelte sich dabei um Angriffe auf den al-Harir-Luftwaffenstützpunkt in Erbil (Wing 6.11.2023). Im November 2023 wurden weitere 13 Angriffe pro-iranischer Gruppen verzeichnet (Wing 6.12.2023).
Auch im Jänner 2024 erfolgten in Erbil Angriffe pro-iranischer Gruppen, aber auch eines direkten Angriffs aus Iran. Sieben Drohnenangriffe trafen die Stadt, den Flughafen und den Luftwaffenstützpunkt al-Harir. Iran feuerte ballistische Raketen auf die Stadt Erbil ab, die angeblich auf ein israelisches Geheimdienstzentrum abzielten, aber ein Privathaus trafen (Wing 5.2.2024). Dieser Angriff forderte fünf Zivilisten das Leben (National 16.1.2024), weitere wurden verletzt (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Erbil [Anm.: unterteilt in die Distrikte Erbil, Choman, Koya, Mergasor, Rawanduz, Shaqlawa und Soran, sowie den umstrittenen Distrikt Makhmour] von Juli bis Dezember 2022 329 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 54,83) [Anm.: abgesehen von den Strategic developments-"event types" "change to group/activity" (5), und "others" (6), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Die Vorfälle umfassen 39 bewaffnete Auseinandersetzungen, 242 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter Granaten (1), IEDs (17), Artillerie-/Raketenbeschuss (134), Luft-und Drohnenangriffe (90), 34 Demonstrationen (31 friedlich verlaufende, drei mit Interventionen) und zehn Fälle von "strategischen Entwicklungen". Darüber hinaus registrierte die ACLED-Datenbank im Gouvernement Erbil von Juli bis Dezember 2022 drei Zwischenfälle, bei denen Zivilisten gezielt angegriffen wurden (Kategorie "violence against civilians" (der monatliche Durchschnitt liegt hierbei bei 0,5). Hierbei kamen keine Zivilisten zu Tode ("fatalities") (ACLED 22.9.2023). Die Kategorie "violence against civilians" umfasst Vorfälle asymmetrischer Gewalt. Zu den Tätern solcher Handlungen gehören staatliche Streitkräfte und ihnen nahestehende Organisationen, Rebellen, Milizen und externe/andere Kräfte (ACLED o.D.). Im Jahr 2023 waren es ebenfalls 785 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 65,42) [abgesehen von "change to group/activity" (10), "others" (2), "agreement" (1) und "headquarters or base established" (1)]. Diese umfassten 47 bewaffnete Auseinandersetzungen, 644 Zwischenfälle mit Explosionen, darunter IEDs (8), Artillerie- und Raketenbeschuss (170) und Luft-/Drohnenangriffe (465), 66 Demonstrationen (62 friedlich verlaufende, eine mit Intervention, eine mit Anwendung exzessiver Gewalt gegen Demonstranten, eine gewalttätige und ein Fall von Mobgewalt), 16 Fälle von strategischen Entwicklungen und zwölf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei in sechs Fällen Zivilpersonen zu Tode kamen (monatlicher Durchschnitt von 0,5) (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Erbil 254 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 127) [abgesehen von "change to group/activity" (1)] verzeichnet. Der überwiegende Anteil, nämlich 210 Vorfälle gehen auf Angriffe der türkischen Streitkräfte auf Ziele der PKK zurück, die selbst wiederum für elf Angriffe auf türkische Ziele verantwortlich ist. Die Iranischen Revolutionsgarden haben in einem Fall einen Angriff auf irakisches Staatsgebiet ausgeführt. Der Islamische Widerstand ist für sechs Angriffe auf US-Ziele verantwortlich. Sechs weitere Drohnenangriffe wurden durch die USA abgefangen. Darüber hinaus wurden 15 friedliche Demonstrationen verzeichnet (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf der Basis der ACLED-Daten) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Erbil, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Erbil wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 29 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,8), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer. Es wurden auch 15 Demonstrationen verzeichnet, von denen zwölf friedlich verliefen, es bei dreien jedoch zu Interventionen kam. Bei drei Vorfällen handelte es sich um iranische Militärinterventionen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 48 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4) registriert. Darunter waren sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5), wobei es in vier Fällen Todesopfer gab. Weitere Vorfälle umfassen 19 Demonstrationen und Proteste, von denen 18 friedlich blieben, während eine gewalttätig war. Der IS war für einen Angriff auf Polizisten verantwortlich. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen. Ab Oktober kam es in zwei Fällen zu Luft-/Drohnenangriffen des sogenannten Islamischen Widerstands im Irak gegen US-Streitkräfte (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden elf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 5,5) verzeichnet, darunter fünf friedliche Demonstrationen. In einem Fall handelte es sich um einen Raketenangriff der iranischen Revolutionsgarde auf ein Ziel in Erbil Stadt, bei einem weiteren um einen Angriff des sogenannten Islamischen Widerstands (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Koya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 fünf Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,83). Bei zwei der Vorfälle handelt es sich um friedliche Demonstrationen, bei den übrigen drei um Luft-/Drohnenangriffe der Iranischen Revolutionsgarden auf Ziele der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPKI) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 14 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,17). Darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) ohne Opfer. Weitere Vorfälle umfassen neun friedliche Demonstrationen sowie Zwischenfälle, die sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen. In zwei Fällen handelte es sich auch um türkische Luft-/Drohnenangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). Jänner und Februar 2024 sahen sieben Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3,5), allesamt friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Makhmour [Anm.: umstritten] wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), darunter 16 friedliche Demonstrationen. Bei einem Vorfall handelt es sich um einen Angriff des IS, sieben weitere waren Aktionen der irakischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen gegen die Aufständischen. Darüber hinaus wurden drei türkische Angriffe gegen Ziele der PKK verzeichnet (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 40 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 3,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) durch den IS, wobei es zumindest ein ziviles Todesopfer gab. Auch zwei weitere Zwischenfälle, eine bewaffnete Auseinandersetzung mit der PMF-Shabak-Miliz und eine mit Sicherheitskräften, werden dem IS zugeschrieben, der in drei anderen Fällen zum Ziel von Operationen der Sicherheitskräfte und Peshmerga wurde. Es wurden auch 29 Demonstrationen verzeichnet, wovon 28 friedlich verliefen. Bei einer Demonstration wurde jedoch exzessive Gewalt gegen Demonstranten angewandt. Türkische Streitkräfte werden für zwei Luft-/Drohnenangriffe verantwortlich gemacht (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Makhmour zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), darunter ein friedlicher Protest (ACLED 3.2024).
Im nördlichen Distrikt Mergasor [Anm.: teils umstritten. ACLED zählt den Distrikt Mergasor zum Distrikt Rawanduz. Hier wird Mergasor allerdings eigens ausgewiesen. Ein Teil der verzeichneten Vorfälle fand auch an einem Ort mit dem Namen az-Zibar statt, welcher im Distrikt Mergasor liegt] wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 23 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3,83). Alle standen im Zeichen des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK und YJA STAR (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 53 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,42). Es handelte sich überwiegend um türkische Angriffe auf Ziele der PKK. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Rawanduz wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 243 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 40,5), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) ohne Opfer. Die beiden Fälle werden der PKK und den iranischen Streitkräften zugeschrieben. Es wurde auch eine friedliche Demonstration registriert. Die überwiegende Anzahl der verzeichneten Vorfälle stehen im Zusammenhang mit dem Konflikt zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK. Der Türkei werden 100 Vorfälle zugeschrieben (Luft-/Drohnenangriffe, Raketen-/Artilleriebeschuss und bewaffnete Auseinandersetzungen), dem Iran 55 Fälle. Bei 84 Zwischenfällen handelt es sich um Angriffe der PKK und YJA-STAR gegen türkische Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 wurden 602 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 50,17). Wiederum stehen fast alle der registrierten Zwischenfälle in Verbindung mit dem Konflikt zwischen der Türkei und der PKK, der auf irakischem Staatsgebiet ausgetragen wird. Darunter waren drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25), wobei es bei einem Zwischenfall auch Todesopfer gab. Zwei dieser Vorfälle gehen auf Angriffe der Türkei zurück, der insgesamt 532 Zwischenfälle zugeschrieben werden. Der PKK und YJA-STAR wiederum werden 56 Vorfälle zugeschrieben. Es wurden sieben friedliche Demonstrationen verzeichnet. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden 221 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 110,5), die allesamt im Zusammenhang mit dem Türkei-PKK-Konflikt stehen. Dem türkischen Militär werden 210 Angriffe auf PKK-Ziele zugeschrieben, während elf Angriffe auf türkische Ziele der PKK und YJA STAR zugeschrieben werden (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Shaqlawa wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 zwei Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Es handelte sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte gegen Ziele der PKK sowie um eine bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesmilizen und Sicherheitskräften (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) ohne Opfer, eine friedliche Demonstration und eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Ab Oktober folgten auch 19 Luft-/Drohnenangriffe gegen US-Streitkräfte (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden elf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 5,5). Bei fünf dieser Vorfälle handelte es sich um Drohnenangriffe des sogenannten Islamischen Widerstands auf US-Ziele, bei den übrigen sechs Vorfällen konnte das US-Militär weitere Angriffe vereiteln (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Soran wurde im Jahr 2023 ein Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,08) (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1). Es handelte sich dabei um friedliche Demonstrationen (ACLED 3.2024).
Gouvernement Dohuk
Im Juli 2022 wurden in Dohuk zwei sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet, die pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben werden. Hierbei gab es keine Opfer. Es handelte sich dabei um den Einsatz von Drohnen gegen türkische Militärstützpunkte im Gouvernement (Wing 4.8.2022).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Dohuk [Anm.: unterteilt in die Distrikte Amediya, Dohuk, Semile, Zaxo, Akre (umstritten), Bardarash (umstritten) und Shekhan (umstritten)] von Juli bis Dezember 2022 1.918 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 319,67). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type": "headquarters or base established" (zwei), die hier herausgenommen wurden, da sie keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfassen. Andere "event types" wie "arrests", "disrupted weapons use" und "looting/property destruction" sind enthalten]. Es wurden zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) registriert, wobei in beiden Fällen Zivilisten ihr Leben verloren. Des Weiteren wurden 754 Luft-/Drohnenangriffe, 704 bewaffnete Auseinandersetzungen, 405 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 15 IED-Angriffe verzeichnet. Darüber hinaus wurde eine friedliche Demonstration registriert und 37 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.218 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 680 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Weitere sechs Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und Stammesmilizen zugeschrieben. Bei fünf Vorfällen handelt es sich um Angriffe von Milizen auf türkische Ziele. In acht Fällen griffen Peshmerga PKK-Ziele an (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.739 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 228,25). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" -"event Type" "change to group/activity" (12) "headquarters or base established" (3) und "other" (2)]. Es wurden in dem Zeitraum drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,25) registriert, wobei in keinem der Fälle Zivilpersonen zu Tode kamen. Des Weiteren wurden 1.261 Luft-/Drohnenangriffe, 604 bewaffnete Auseinandersetzungen, 813 Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und 14 IED-Angriffe verzeichnet. 42 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 2.724 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 2.149 Fälle von Raketen-/Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffen und bewaffneten Auseinandersetzungen, während 575 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Bei einem Vorfall handelt es ich um einen Angriff einer Miliz gegen ein türkisches Ziel. Weitere fünf Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen und irakischen Sicherheitskräften zugeschrieben. Acht weitere Vorfälle umfassen Aktionen von Sicherheitskräften. In einem Fall handelte es sich um einen friedlichen Protest (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Dohuk 562 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 281) verzeichnet [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" -"event Type" "change to group/activity" (2) "headquarters or base established" (2) und "other" (1)]. Bei vier dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. In 501 Fällen handelte es sich um türkische Angriffe auf und bewaffnete Auseinandersetzungen mit PKK-Kräften, während 55 Angriffe auf die PKK und YJA-STAR zurückgehen. Alle bis auf einen, der gegen KDP-Peshmerga gerichtet war, richteten sich gegen türkische Streitkräfte (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf Basis der ACLED-Daten) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Dohuk, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Amediya wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 1.881 Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 313,5), darunter eine friedliche Demonstration. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.698 Zwischenfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK. So ist die Türkei verantwortlich für 1.195 Fälle, während 671 Zwischenfälle der PKK und YJA-STAR zugeschrieben werden können. Die Türkei wurde darüber hinaus in sieben Fällen das Ziel von Angriffen durch diverse Milizen und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen. In sieben Fällen sind Peshmerga gegen PKK-Ziele vorgegangen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 2.710 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 225,83). Mit 2.706 Zwischenfällen ist der überwiegende Anteil der Vorfälle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückzuführen. Der Türkei werden 2.136 Vorfälle zugeschrieben, der PKK und YJA-STAR 570. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte (ACLED 5.1.2024). Während Jänner und Februar 2024 wurden 553 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 226,5). Bei 496 dieser Vorfälle handelte es sich um gegen PKK-Ziele gerichtete Aktionen (Artilleriebeschuss, Luft-/Drohnenangriffe und bewaffnete Auseinandersetzungen) der türkischen Streitkräfte. 55 Angriffe gegen türkische Ziele, überwiegend bewaffnete Auseinandersetzungen, aber auch Artilleriebeschuss, werden der PKK und YJA-STAR zugeschrieben. Zwei weitere Vorfälle werden nicht identifizierten Gruppen zugerechnet (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Dohuk wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 vier Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,67), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es in beiden Fällen zivile Todesopfer gab. Bei den übrigen beiden handelte es sich um bewaffnete Auseinandersetzungen. PKK-Kämpfer haben in einem Fall türkische Kräfte, im anderen Asayish angegriffen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es fünf Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 0,42), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17) ohne Opfer und ein Polizeieinsatz und ein friedlicher Protest (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen türkischen und PKK-Kräften (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Semile wurde im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 ein Zwischenfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17), wobei es sich um einen Stammeskonflikt handelte (ACLED 22.9.2023). Auch 2023 war es ein Vorfall (monatlicher Durchschnitt von 0,08), wobei es sich um einen Luft-/Drohnenangriff der türkischen Streitkräfte handelte (ACLED 5.1.2024).
Im Distrikt Zaxo wurden im Zeitraum von Juli bis Dezember 2022 28 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,67), wovon fast alle auf den Konflikt zwischen der Türkei und der PKK zurückgehen. So ist die Türkei für 20 Angriffe verantwortlich, die PKK für sieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 22 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,83), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08). Zwölf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, fünf der PKK und YJA-STAR. Die Türkei wurde auch durch eine Miliz attackiert. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Es handelte sich hierbei um zwei friedliche Demonstrationen und vier türkische Angriffe auf PKK-Ziele (ACLED 3.2024).
Gouvernement Sulaymaniyah
Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vgl. Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).Im Jahr 2022 wurden mehrere Anschläge auf die Energieinfrastruktur in der KRI verübt, zu denen sich niemand bekannte. Die Angriffe erfolgten inmitten des schwelenden Ölstreits zwischen der KRG und der Bundesregierung in Bagdad (Ekurd 13.10.2022). Im Juli 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 4.8.2022). Am 23.7.2022 hatten drei Raketen das Gasfeld von Khor Mor getroffen (Ekurd 13.10.2022; vergleiche Wing 4.8.2022). Auch im August 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer verzeichnet, der pro-iranischen Milizen (PMF) zugeschrieben wird (Wing 7.9.2022). Im September 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall verzeichnet, der dem IS zugeschrieben wird. Bei diesem Angriff wurden acht Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) verwundet (Wing 6.10.2022). Im Oktober 2022 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle registriert mit je zwei Toten und zwei Verletzten. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.11.2022). Mehrere Raketen wurden auf das Khor Mor-Gasfeld abgefeuert, ohne jedoch Opfer zur Folge zu haben, noch den Betrieb zu stören (Ekurd 13.10.2022). Im November 2022 wurde in Sulaymaniyah ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der dem IS zugeschrieben wird (Wing 5.12.2022).
Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vgl. NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vgl. National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023).Im Jänner 2023 wurden in Sulaymaniyah drei sicherheitsrelevante Vorfälle ohne Opfer verzeichnet. Zwei dieser Vorfälle werden pro-iranischen Gruppen zugeschrieben, einer dem IS (Wing 7.2.2023). Das Khor Mor-Gasfeld wurde neuerlich zweimal das Ziel von Raketenbeschuss (Wing 7.2.2023; vergleiche NINA 27.1.2023, Wing 7.2.2023, Masalah 13.1.2023). Im August 2023 wurde ein sicherheitsrelevanter Vorfall ohne Opfer registriert, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 4.9.2023). Es gab einen neuerlichen Raketenangriff auf das Khor Mor-Gasfeld in Sulyamaniyah (Wing 4.9.2023; vergleiche National 31.8.2023). Es hat sich zwar keine Gruppe zu dem Vorfall bekannt (National 31.8.2023), es werden aber pro-iranische Gruppen verantwortlich gemacht (Wing 4.9.2023).
Im Jänner 2024 erfolgten in Sulaymaniyah ein Angriff, der pro-iranischen Gruppen zugeschrieben wird (Wing 5.2.2024).
Die ACLED-Datenbank registrierte im Gouvernement Sulyamaniyah [Anm.: unterteilt in die Distrikte Chamchamal, Darbandokeh, Dokan, Kalar, Mawat, Penjwen, Pshdar, Qaradagh, Ranya, Saidsadiq, Sharazur, Sharbazher und Sulaymaniyah, inklusive dem offiziell herausgelösten Halabja] von Juli bis Dezember 2022 125 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 20,83). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (zwei), der hier herausgenommen wurden, da er keine sicherheitsrelevanten Vorkommnisse umfasst. Der "event type" "disrupted weapons use", ist hingegen enthalten]. Es wurden fünf Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,83) registriert, wobei in vier Fällen Zivilisten ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Zwei Angriffe werden dem IS zugeschrieben. 30 Vorfälle gehen auf den Türkei-PKK-Konflikt zurück, acht weitere auf die militärische Intervention Irans gegen iranisch-kurdische Oppositionsgruppen. Es wurden auch 66 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 60 friedlich verliefen und sechs mit Interventionen. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 124 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 10,33). [Anm.: abgesehen vom "strategic developments" - "event type" "change to group/activity" (drei)], darunter 13 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1,08), wobei in acht Fällen Zivilpersonen ihr Leben verloren (monatlicher Durchschnitt von 0,67). Ein Vorfall wird dem IS zugeschrieben, bei 64 handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele, in einem Fall um einen iranischen Angriff. Des Weiteren wurden 142 Demonstrationen und Proteste registriert, von denen 139 friedlich verliefen, zwei mit Interventionen und in einem Fall exzessive Gewalt gegen die Demonstranten angewandt wurde. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden in Sulaymaniyah 72 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 36) verzeichnet, darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Des Weiteren wurden 51 Demonstrationen registriert (50 friedliche, eine mit Intervention). Bei zwölf weiteren Vorfällen handelte es sich um türkische Angriffe auf PKK-Ziele. Die übrigen Vorfälle werden diversen staatlichen, nichtstaatlichen und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Das nachfolgende Diagramm (erstellt von der Staatendokumentation auf der Basis der ACLED-Daten) zeigt die monatlichen Fälle von Gewalt gegen Zivilisten in Sulaymaniyah, sowie jene Fälle, bei denen Zivilisten zu Tode kamen.
ACLED 22.9.2023; vgl. ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024 ACLED 22.9.2023; vergleiche ACLED 5.1.2024, ACLED 3.2024
Im Distrikt Chamchamal wurden von Juli bis Dezember 2022 elf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,83), wobei es sich in fünf Fällen um friedliche Demonstrationen handelte. Ein Fall von Raketen-/Artilleriebeschuss wird Iran zugeschrieben (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 21 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,75), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,17). Es wurden auch sieben Demonstrationen registriert, wovon sechs als friedlich kategorisiert wurden und es bei einer zu exzessiver Gewaltanwendung gegen die Demonstranten kam. Sieben Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden sechs Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 3). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Darbandokeh wurden von Juli bis Dezember 2022 zwei Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 0,33), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 32 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,67), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 31 Demonstrationen, davon 30 friedlich verlaufend und eine mit Intervention (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine friedliche Demonstration (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Dokan wurden im Jahr 2023 sechs Zwischenfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Es handelte sich dabei um einen Luftangriff der Türkei sowie um fünf friedliche Demonstrationen (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurden zwei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Kalar wurden von Juli bis Dezember 2022 19 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,17), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33) und 15 friedliche Demonstrationen. Der IS wird für zwei Angriffe verantwortlich gemacht (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 15 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,25), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und zwölf friedliche Demonstrationen. Dem IS wird ein Zwischenfall zugeschrieben. Die übrigen Zwischenfälle verteilen sich auf diverse staatliche und nicht-staatliche sowie teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden zwölf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 6), davon waren elf friedliche Demonstrationen. Beim Letzten handelte es sich um einen Vorfall mit einer Landmine aus einem früheren Konflikt (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Penjwen wurden von Juli bis Dezember 2022 acht Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter drei friedliche Demonstrationen. Bei den übrigen fünf Vorfällen handelt es sich um Luftangriffe der türkischen Streitkräfte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 23 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,92). Es handelte sich dabei um neun friedliche Demonstrationen und um zwölf türkische Luftangriffe gegen PKK-Ziele (ACLED 5.1.2024). In den ersten beiden Monaten des Jahres 2024 wurde nur ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Hierbei handelte es sich um eine bewaffnete Auseinandersetzung von türkischen Polizeikräften mit der PKK (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Pshdar wurde zwischen Juli und Dezember 2022 ein Vorfall verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 0,17) (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 31 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,58), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Der Türkei werden neun Zwischenfälle, überwiegend Luft-/Drohnenangriffe, zugeschrieben, ein weiterer Zwischenfall nicht identifizierten bewaffneten Gruppen (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden neun Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4,5), darunter sieben friedliche Demonstrationen und drei Vorfälle, bei denen türkische Militär- und Polizeikräfte gegen PKK-Ziele vorgingen (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Ranya wurden von Juli bis Dezember 2022 zwölf Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 2), darunter fünf friedliche Demonstrationen. Bei sechs Vorfällen handelt es sich um türkische Angriffe gegen PKK- und YRK-Ziele (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 16 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,33), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und fünf friedliche Demonstrationen. Bei neun Vorfällen handelte es sich um türkische Luftangriffe (ACLED 5.1.2024). Im Jänner und Februar 2024 wurden fünf Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 2,5), darunter zwei friedliche Demonstrationen und drei Luft-/Drohnenangriffe der Türkei gegen PKK-Ziele (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sharbazher wurden von Juli bis Dezember 2022 20 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 3,33). Bei 16 handelte es ich um Angriffe der Türkei, bei zwei um iranische Angriffe (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 18 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 1,5), wobei es sich überwiegend um türkische Luftangriffe handelte. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In Jänner und Februar 2024 wurden drei Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,5). Zwei Luft-/Drohnenangriffe werden der Türkei zugeschrieben, ein weiterer nicht identifizierten militärischen Streitkräften (ACLED 3.2024).
Im Distrikt Sulaymaniyah wurden von Juli bis Dezember 2022 42 Vorfälle registriert (monatlicher Durchschnitt von 7), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Bei 16 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 20 friedlich verliefen, sechs mit Interventionen. Fünf Vorfälle werden den iranischen Streitkräften zugeschrieben, einer den türkischen (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 55 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,58), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Darüber hinaus wurden 32 friedliche Demonstrationen verzeichnet. Elf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, während sich die übrigen Zwischenfälle auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen (ACLED 5.1.2024). Während dem Jänner und Februar 2024 wurden 25 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelte es sich um Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Bei einem dieser Fälle handelte es sich um den Mord an einem im Exil lebenden Mitglied der Demokratischen Volkspartei in der Türkei (HDP), mutmaßlich durch den türkischen Geheimdienst (MIT). Der Mord fand in einem Restaurant in Sulaymaniyah Stadt statt. Bei 18 Vorfällen handelte es sich um Demonstrationen, von denen 17 friedlich abliefen, eine mit Intervention. Es wurden auch zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK registriert. Weitere Vorfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 3.2024).
Gouvernement Halabja
In Halabja wurden zwischen Juli bis Dezember 2022 zehn Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 1,67), wobei es sich um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 22.9.2023). Im Jahr 2023 waren es 25 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 2,08), darunter ein Fall von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,08) und 20 friedliche Demonstrationen. Die übrigen Zwischenfälle werden nicht identifizierten bewaffneten Gruppen zugeschrieben (ACLED 5.1.2024). In den beiden Monaten Jänner und Februar 2024 wurden in Halabja acht Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 4), wobei es sich allesamt um friedliche Demonstrationen handelte (ACLED 3.2024).
Quellen
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? ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.1.2024): Curated Data - Middle East (5 January 2024), https://acleddata.com/curated-data-files/, Zugriff 11.1.2024
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? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (5.12.2022): Violence In Iraq At An All-Time Low, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/12/violence-in-iraq-at-all-time-low.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.11.2022): Violence Hits New Low In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/11/violence-hits-new-love-in-iraq.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (6.10.2022): Islamic State’s Summer Offensive Ends With A Whimper, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/10/islamic-states-summer-offensive-ends.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (7.9.2022): Islamic State Launches Belated Summer Offensive In Iraq, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/09/islamic-state-launches-belated-summer.html, Zugriff 18.9.2023
? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (4.8.2022): Violence Remains At Very Low Level In Iraq In July 2022, http://musingsoniraq.blogspot.com/2022/08/violence-remains-at-very-low-level-in.html, Zugriff 18.9.2023
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Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung 2023-10-09 16:25
Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 28.10.2022, S.19; vgl. USDOS 20.3.2023). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet (AA 28.10.2022, S.19). Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, welche Handlungen als Folter gelten (USDOS 20.3.2023). Folter wird auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 28.10.2022, S.19; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36), auch, um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, FH 2023). Auch Minderjährige werden Folter zur Geständnisgewinnung ausgesetzt (FH 2023). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten (AA 28.10.2022, S.19; vergleiche USDOS 20.3.2023). Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet (AA 28.10.2022, S.19). Es ist jedoch gesetzlich nicht definiert, welche Handlungen als Folter gelten (USDOS 20.3.2023). Folter wird auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 28.10.2022, S.19; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.36), auch, um Geständnisse zu erzwingen (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022, FH 2023). Auch Minderjährige werden Folter zur Geständnisgewinnung ausgesetzt (FH 2023). Gerichte akzeptieren solche Geständnisse als Beweismittel (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.36, ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4), auch für die Vollstreckung von Todesurteilen. Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter während Verhören (HRW 13.1.2021).
Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung (USDOS 20.3.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.36). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten des Innen- und des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem, und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen, insbesondere mit IS- und Terror-Bezug als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 20.3.2023).Weiterhin misshandeln und foltern Angehörige der Sicherheitskräfte, darunter Polizeibeamte, Angehörige des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS), der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und der kurdischen Asayish, Personen, insbesondere sunnitische Araber, während der Verhaftung, Untersuchungshaft und nach einer Verurteilung (USDOS 20.3.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.36). Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten des Innen- und des Verteidigungsministeriums. Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen. Straffreiheit für Angehörige der Sicherheitskräfte ist ein Problem, und erzwungene Geständnisse werden von Gerichten in zahlreichen Fällen, insbesondere mit IS- und Terror-Bezug als primäre Beweisquelle anerkannt (USDOS 20.3.2023).
Milizen werden beschuldigt, im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Massenproteste an Entführungen und Folter gegen die Demonstranten involviert gewesen zu sein (UNAMI 23.5.2020, S.3, 4). In mehreren südirakischen Gouvernements töteten bewaffnete Akteure, darunter auch Mitglieder der PMF, außergerichtlich Dutzende von Aktivisten (AI 29.3.2022).
Quellen
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? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
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? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung (AA 28.10.2022, S.19).
Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert (AA 28.10.2022, S.19), darunter das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, sowie die Fakultativprotokolle betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, das internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor gewaltsamem Verschwindenlassen und das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (OHCHR 2022).
Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei und andere Sicherheitskräfte. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft, und das Mandat für die unabhängige Menschenrechtskommission ist am 4.8.2021 ausgelaufen, wobei unklar ist, ob es erneuert wird (AA 28.10.2022, S.19).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen, willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre, Sippenhaft, konfliktbedingte Übergriffe, einschließlich Angriffen, die zum Tod oder zur Verletzung von Zivilisten führen, Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten, Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, erzwungene Rückkehr von Binnenvertriebenen (IDPs), Korruption, Gewalt gegen LGBTIQ+-Personen (USDOS 20.3.2023). Auch Menschenhandel ist ein Problem, manchmal unter dem Schutz korrupter Beamter. Besonders IDPs, Flüchtlinge, Wanderarbeiter und LGBTIQ+ Personen sind davon besonders gefährdet (FH 2023). Es fehlt an Rechenschaftspflicht für Gewalt gegen Frauen und Gewaltverbrechen, die sich gegen Angehörige ethnischer Minderheiten richten (USDOS 20.3.2023).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 20.3.2023). Bewaffnete Akteure bedrohen weiterhin Aktivisten sowie Angehörige von toten oder verschwundenen Demonstranten und Aktivisten mit dem Tod, oder damit, sie verschwinden zu lassen (AI 27.3.2023).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vgl. USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer diese erfolgen im öffentlichen Interesse (was jedoch nie eindeutig definiert wurde) und gegen eine gerechte Entschädigung (BS 23.2.2022, S.24; vergleiche USDOS 20.3.2023). Seit den Offensiven des IS im Sommer 2014 sind föderalstaatliche und kurdische Sicherheitskräfte sowie paramilitärische bewaffnete Gruppen (IS und schiitische Milizen) für Angriffe auf Zivilisten verantwortlich, einschließlich der Beschlagnahme und Zerstörung von Privateigentum (BS 23.2.2022, S.24). In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt, ohne Kompensationen für die Besitzer (USDOS 20.3.2023).
Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vgl. AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).Es herrscht weiterhin Straflosigkeit für verübte rechtswidrige Tötungen, für Folter und andere Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte (AI 28.3.2023). Im Zuge der im Oktober 2019 begonnenen Proteste kam es zu Hunderten rechtswidrigen Tötungen (AI 28.3.2023). Die unabhängige Menschenrechtskommission versucht, sich unabhängig ein Bild von der Lage zu machen und die Zahlen von Toten und Verletzten zu sammeln, zu verifizieren und zu veröffentlichen (AA 22.1.2021, S.20), da sich die Regierung einer Veröffentlichung der Erkenntnisse von Untersuchungsausschüssen verweigert (AA 22.1.2021, S.20; vergleiche AI 28.3.2023). Viele hochrangige Regierungsbeamte und Angehörige der Sicherheitskräfte, einschließlich der irakischen Sicherheitskräfte, der Bundespolizei, der Volksmobilisierungskräfte (PMF) und auch Einheiten der kurdischen Asayish (interne Sicherheitsdienste der Kurdischen Regionalregierung), agieren ungestraft. Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, die durch die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) begangen wurden, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 20.3.2023). So sind Hunderte rechtswidrige Tötungen, die sich während der Proteste von 2019 ereigneten, nach wie vor ungestraft (AI 28.3.2023).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz (USDOS 20.3.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.1.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Januar 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2057645/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Januar_2021),_22.01.2021.pdf, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
? AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World's Human Rights; Iraq 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089537.html, Zugriff 18.8.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069660/country_report_2022_IRQ.pdf, Zugriff 11.7.2023
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (2022): Ratification of 18 International Human Rights Treaties, https://indicators.ohchr.org/, Zugriff 12.12.2022
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Allgemeine Menschenrechtslage in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 08:04
Es gibt eine unabhängige kurdische Menschenrechtskommission, die sich aber auf die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen beschränkt. Sie kann selten eine volle Aufklärung oder gar Ahndung von Menschenrechtsverletzungen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.19).
Sicherheitskräfte der Kurdischen Regionalregierung (KRG) wie Peshmerga und Asayish verstoßen bisweilen gegen die Gesetze (USDOS 20.3.2023).
Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023). Peshmerga und Asayish sollen außerdem Vorschriften selektiv umsetzen, unter anderem auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Andere Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte sind auch an der Unterdrückung der freien Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung beteiligt (AI 28.3.2023).Es gibt Vorwürfe von willkürlichen Verhaftungen sowie von Missbrauch und Folter von Gefangenen und Häftlingen durch kurdische Sicherheitskräfte. Es liegen keine zuverlässigen Statistiken über die Anzahl solcher Vorfälle vor (USDOS 20.3.2023). Den kurdischen Sicherheitskräften werden auch Gewalt, Drohungen und willkürliche Inhaftierung von Journalisten und Medienvertretern vorgeworfen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023). Peshmerga und Asayish sollen außerdem Vorschriften selektiv umsetzen, unter anderem auch aus ethno-konfessionellen Gründen. Andere Vorwürfe umfassen auch Erpressung und die Verweigerung einer Rückkehr von Zivilisten in ihre Heimat, insbesondere sunnitischer Araber sowie Angehöriger ethno-konfessioneller Minderheiten (USDOS 20.3.2023). Sicherheitskräfte sind auch an der Unterdrückung der freien Meinungsäußerung und des Rechts auf friedliche Versammlung beteiligt (AI 28.3.2023).
Es besteht quasi Straffreiheit für Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte, einschließlich bestimmter Einheiten der kurdischen Sicherheitsdienste, wie der Asayish (USDOS 20.3.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (28.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Irak 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2094485.html, Zugriff 21.7.2023
? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Todesstrafe
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Die Todesstrafe ist in Artikel 15 der Verfassung auf Grundlage einer von einer zuständigen Justizbehörde erlassenen Entscheidung erlaubt (DFAT 17.8.2020, S.52). Sie ist auch im irakischen Strafrecht vorgesehen, wird verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Der Irak ist eines der Länder mit der höchsten Zahl von verhängten Todesstrafen (HRW 13.1.2021). Die Todesstrafe kann bei 48 verschiedenen Delikten, darunter Mord, terroristische und staatsfeindliche Aktivitäten, Hochverrat, Einsatz von chemischen Waffen und Vergewaltigung verhängt werden (AA 28.10.2022, S.20). Im Mai 2022 wurde ein Gesetz erlassen, das jegliche Aktivitäten, die die Normalisierung der Beziehungen zu Israel fördern, unter Strafe stellt, wobei auch die Todesstrafe möglich ist (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 16.1.2023, S.33-34). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 28.10.2022, S. 20; vgl. DFAT 16.1.2023, S.34). Die irakische Justiz stellt IS-Mitglieder unabhängig von ihrer Herkunft vor irakische Gerichte. Die angedrohten Strafen auf Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesene Zugehörigkeit zum IS sind sehr hoch. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Haftstrafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Bei der Bevölkerung stößt die Todesstrafe auf breite Akzeptanz (AA 28.10.2022, S.20).Nach dem Antiterrorismusgesetz (2005) kann die Todesstrafe gegen jeden verhängt werden, der terroristische Handlungen begeht, dazu anstiftet, sie plant, finanziert oder unterstützt (DFAT 16.1.2023, S.33-34). Der Großteil der Hinrichtungen erfolgt wegen Terrorismusvorwürfen (AA 28.10.2022, S. 20; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.34). Die irakische Justiz stellt IS-Mitglieder unabhängig von ihrer Herkunft vor irakische Gerichte. Die angedrohten Strafen auf Beteiligung an Kampfhandlungen oder nachgewiesene Zugehörigkeit zum IS sind sehr hoch. Die Verurteilungsrate liegt bei 90 % und Prozesse enden meist mit lebenslangen Haftstrafen oder der Todesstrafe (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.4). Bei der Bevölkerung stößt die Todesstrafe auf breite Akzeptanz (AA 28.10.2022, S.20).
Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.20). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 28.10.2022, S.20).Aktuelle Zahlen zu den vollstreckten Hinrichtungen liegen nicht vor (HRW 13.1.2021; vergleiche AA 28.10.2022, S.20). Die Behörden berichten diese nicht mehr regelmäßig an die Vereinten Nationen und machen auch auf Nachfrage keine verlässlichen Angaben (AA 28.10.2022, S.20).
Amnesty International zufolge wurden 2022 mindestens elf Hinrichtungen vollzogen und 41 neue Todesurteile ausgesprochen. Über 7.900 Personen warteten 2022 auf ihre Hinrichtung (AI 5.2023, S.28). Laut Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte von August 2023 warten über 11.000 Personen auf ihre Hinrichtungen. Er fordert ein offizielles Moratorium über die Beendigung der Vollstreckung der Todesstrafe im Irak (OHCHR 9.8.2023). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vgl. Bas 6.9.2021).Amnesty International zufolge wurden 2022 mindestens elf Hinrichtungen vollzogen und 41 neue Todesurteile ausgesprochen. Über 7.900 Personen warteten 2022 auf ihre Hinrichtung (AI 5.2023, S.28). Laut Bericht des UN-Hochkommissars für Menschenrechte von August 2023 warten über 11.000 Personen auf ihre Hinrichtungen. Er fordert ein offizielles Moratorium über die Beendigung der Vollstreckung der Todesstrafe im Irak (OHCHR 9.8.2023). Vor allem gegen mutmaßliche IS-Kämpfer werden in fragwürdigen Prozessen zunehmend Todesurteile verhängt und vollstreckt (AA 28.10.2022, S.20). Laut einer Erklärung des Justizministeriums vom September 2021 halten die Behörden fast 50.000 Personen wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Terrorismus fest, von denen über die Hälfte zum Tode verurteilt wurde (HRW 13.1.2022; vergleiche Bas 6.9.2021).
Das irakische Strafgesetzbuch verbietet das Verhängen der Todesstrafe gegen jugendliche Straftäter, d. h. Minderjährige und Personen im Alter von 18 bis 21 Jahren zum Zeitpunkt der Begehung der mutmaßlichen Straftat sowie gegen schwangere Frauen und Frauen bis zu vier Monaten nach einer Geburt. In diesem Fall wird die Todesstrafe in eine lebenslange Haft umgewandelt (UNHRC 5.6.2018, S.13).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (5.2023): Death Sentences and Executions 2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091962/ACT5065482023ENGLISH.pdf, Zugriff 16.8.2023
? Bas - BasNews (6.9.2021): Nearly 50,000 People in Iraqi Prisons over Suspected Terrorism Links, https://www.basnews.com/en/babat/711221, Zugriff 21.1.2022 [Login erforderlich] [liegt im Archiv der Staatendokumentation auf]
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043505.html, Zugriff 16.8.2023
? ÖB Bagdad - ÖB Bagdad - Österreichische Botschaft Bagdad [Österreich] (20.11.2022): Asylländerbericht zu Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/2094775/IRAK_ÖB Bericht_2022_11.odt, Zugriff 12.7.2023 [Login erforderlich]
? OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (9.8.2023): UN Human Rights Chief ends visit to Iraq, https://www.ohchr.org/en/statements/2023/08/un-human-rights-chief-ends-visit-iraq, Zugriff 16.8.2023
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (5.6.2018): Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions on her mission to Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/A_HRC_38_44_Add.pdf, Zugriff 3.3.2021
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
Todesstrafe in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-Moratorium ausgesetzt, außer für wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.21). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses Moratorium zweimal gebrochen, wobei vier Hinrichtungen vorgenommen wurden. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zum Tode verurteilte Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 28.10.2022, S.21).In der Kurdistan Region Irak (KRI) wurde die Todesstrafe im Jahr 2008 in einem De-facto-Moratorium ausgesetzt, außer für wesentliche Fälle, wie zur Bekämpfung des Terrorismus (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.21). In den Jahren 2015 und 2016 wurde dieses Moratorium zweimal gebrochen, wobei vier Hinrichtungen vorgenommen wurden. Im Jahr 2020 saßen fast 400 zum Tode verurteilte Personen in kurdischen Gefängnissen (AA 28.10.2022, S.21).
Berichten zufolge hat die Kurdische Regionalregierung (KRG) damit begonnen, Morde an Frauen, einschließlich Ehrenmorde, als Tötungsdelikte zu verfolgen, was bedeutet, dass die Schuldigen mit Strafen bis hin zur Todesstrafe belegt werden können (DFAT 17.8.2020, S.45).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.8.2020): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2036511/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 20.6.2023
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
Ethnische und konfessionelle Minderheiten
Letzte Änderung 2023-10-09 10:59
Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vgl. ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Die wichtigsten ethno-konfessionellen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65 % der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22 %) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20 %) (AA 28.10.2022, S.6; vergleiche ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6). Andere ethno-konfessionelle Gruppen sind zwar in der Verfassung anerkannt, haben aber nur marginalen Einfluss (ÖB Bagdad 20.11.2022, S.6).
Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung konfessioneller oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Konfessionelle Minderheiten können im Alltag jedoch gesellschaftliche Diskriminierung erfahren. Übergriffe werden selten strafrechtlich geahndet (AA 28.10.2022, S10). Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI), oft benachteiligt. Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden konfessionelle Minderheiten im föderalen Irak faktisch unter weitreichender Diskriminierung. Der irakische Staat, unter der Verwaltung von Bagdad, kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 28.10.2022, S.5). Mitglieder bestimmter ethnischer oder konfessioneller Gruppen erleiden in Gebieten, in denen sie eine Minderheit darstellen, häufig Diskriminierung oder Verfolgung, was viele dazu veranlasst, Sicherheit in anderen Stadtteilen oder Gouvernements zu suchen (FH 2023). Es gibt Berichte über rechtswidrige Verhaftungen, Erpressung und Entführung von Angehörigen von Minderheiten, wie Kurden, Turkmenen, Christen und anderen, durch Volksmobilisierungskräfte (PMF) in den umstrittenen Gebieten, insbesondere im westlichen Ninewa und in der Ninewa-Ebene (USDOS 20.3.2023).
Die Hauptsiedlungsgebiete der meisten konfessionellen Minderheiten liegen im Nordirak in den Gebieten, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des Islamischen Staates (IS) standen. Hier kam es zu gezielten Verfolgungen von Jesiden, Mandäer/Sabäern, Kaka‘i, Shabak und Christen. Aus dieser Zeit liegen zahlreiche Berichte über Zwangskonversionen, Versklavung und Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, Folter, Rekrutierung von Kindersoldaten, Massenmord und Massenvertreibungen vor. Auch nach der Befreiung der Gebiete wird die Rückkehr der Bevölkerung durch noch fehlenden Wiederaufbau, eine unzureichende Sicherheitslage, unklare Sicherheitsverantwortlichkeiten sowie durch die Anwesenheit unterschiedlicher Milizen zum Teil erheblich erschwert (AA 28.10.2022, S.10).
In der KRI sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden (AA 28.10.2022, S.10). Es gibt jedoch Berichte über die Diskriminierung von Minderheiten (Turkmenen, Arabern, Jesiden, Shabak und Christen) durch KRI-Behörden in den sogenannten "umstrittenen Gebieten" (USDOS 2.6.2022). Darüber hinaus empfinden dort Angehörige von Minderheiten seit Oktober 2017 erneute Unsicherheit aufgrund der Präsenz der irakischen Streitkräfte, der Peschmerga und vor allem der schiitischen Milizen und der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) sowie infolge von Angriffen durch die türkischen Streitkräfte (AA 28.10.2022, S.5).
Im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Gebieten aus IS-Hand wurden besonders in den zwischen der föderalen Regierung und der KRI "umstrittenen Gebieten" (Gouvernement Kirkuk, sowie Teile von Ninewa, Salah Ad-Din und Diyala) Tendenzen zur gewaltsamen ethnisch-konfessionellen Homogenisierung festgestellt. Die Mission der Vereinten Nationen für den Irak (UNAMI) und Amnesty International haben dokumentiert, wie angestammte Bevölkerungsgruppen vertrieben bzw. Binnenvertriebene an der Rückkehr gehindert wurden. Dabei handelte es sich oft um die sunnitische Bevölkerung, die häufig unter dem Generalverdacht einer Zusammenarbeit mit dem IS steht, aber auch um Angehörige anderer Bevölkerungsgruppen. Beschuldigt werden sowohl kurdische Peshmerga als auch PMF-Milizen und in geringerem Ausmaß auch Armee und Polizei (AA 28.10.2022, S.16).
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Religious Groups
BMI/BMLVS 2017: Atlas - Middle East & North Africa: Ethnic Groups
Anmerkung zu beiden Karten:
Die religiös-konfessionelle sowie ethnisch-linguistische Zusammensetzung der irakischen Bevölkerung ist höchst heterogen. Die hier dargebotenen Karten zeigen nur die ungefähre Verteilung der Hauptsiedlungsgebiete religiös-konfessioneller bzw. ethnisch-linguistischer Gruppen und Minderheiten. Insbesondere in Städten kann die Verteilung deutlich von der ländlichen Umgebung abweichen (BMI/BMLVS 2017, S.18, 20). Dazu muss hervorgehoben werden, dass ein und dieselbe Gruppe in einer Gegend die Minderheit, in einer anderen jedoch die Mehrheitsbevölkerung stellen kann und umgekehrt (EASO/Lattimer 26.4.2017).
Die territoriale Niederlage des sog. IS im Jahr 2017 beendete dessen Kampagne zur Umwälzung der religiösen Demografie des Landes. Dennoch können rund eine Million Iraker, die vom IS vertrieben wurden, nicht in ihre Häuser zurückkehren, sowohl aus Sicherheits- als auch aus wirtschaftlichen Gründen (FH 2023). Angehörige der PMF verlangen von Binnenvertriebenen (IDPs), insbesondere von Angehörigen von konfessionellen Minderheiten in Ninewa, überhöhte Geldbeträge für das Passieren von Checkpoints. Alternativ riskieren die Betroffenen, in die Lager zurückgeschickt zu werden (USCIRF 4.2021, S.2).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
? BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 21.7.2023
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? USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073956.html, Zugriff 21.7.2023
Kurden
Letzte Änderung 2023-10-09 11:01
Schätzungen zufolge sind 15-20 % der irakischen Bevölkerung Kurden, die mehrheitlich im Norden des Irak leben (AA 28.10.2022, S.6).
Auch Kurden sind von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen betroffen, wenn sie außerhalb der Kurdistan Region Irak (KRI) leben. Nach dem Unabhängigkeitsreferendum von 2017 hat die föderale Armee die zwischen der KRI und der föderalen Regierung sogenannten "umstrittenen Gebiete" größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht. Das Verhältnis zwischen Kurden und Arabern in den Gebieten ist generell angespannt (AA 28.10.2022, S.16).
Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit dem Iran verbündete PMF-Milizen (Volksmobilisierungskräfte) (USDOS 20.3.2023). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vgl. AA 28.10.2022, S.16). So gibt es immer wieder Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im Dezember 2020 wurden beispielsweise die kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen, ihre Häuser zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vgl. K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischen Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das Dorf gestürmt und unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen Einwohnern die Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020; vgl. Rudaw 9.12.2020). Personen, die sich weigerten, wurden festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht eingegriffen (USDOS 30.3.2021).Es gibt Berichte über willkürliche Festnahmen von Kurden, insbesondere in Ninewa, durch mit dem Iran verbündete PMF-Milizen (Volksmobilisierungskräfte) (USDOS 20.3.2023). Kurden beklagen Landraub und Vertreibung (Rudaw 9.12.2020; vergleiche AA 28.10.2022, S.16). So gibt es immer wieder Meldungen über Landstreitigkeiten zwischen Kurden und Arabern, insbesondere im Gouvernement Kirkuk (Rudaw 9.12.2020). Im Dezember 2020 wurden beispielsweise die kurdischen Einwohner des Dorfes Palkana im Gouvernement Kirkuk gezwungen, ihre Häuser zu verlassen (USDOS 30.3.2021; vergleiche K24 15.12.2020, Rudaw 9.12.2020). Ein Kontingent bestehend aus Angehörigen der Irakischen Armee, der PMF und der Bundespolizei hat das Dorf gestürmt und unter Androhung von Haft und Gewalt von den kurdischen Einwohnern die Räumung ihrer Häuser verlangt (K24 15.12.2020; vergleiche Rudaw 9.12.2020). Personen, die sich weigerten, wurden festgenommen (Rudaw 9.12.2020). Zu Hilfe gerufene lokale Polizei hat nicht eingegriffen (USDOS 30.3.2021).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
? K24 - Kurdistan 24 (15.12.2020): Kurdistan Region Parliament warns of continued 'Arabization' in Kirkuk, https://www.kurdistan24.net/en/story/23640-Kurdistan-Region-Parliament-warns-of-continued-'Arabization'-in-Kirkuk, Zugriff 21.7.2023 [Login erforderlich]
? Rudaw - Rudaw Media Network (9.12.2020): Kurds forced out of Kirkuk village: locals, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/09122020, Zugriff 21.7.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2023-10-09 15:56
Die irakische Verfassung und andere nationale Rechtsinstrumente erkennen das Recht aller Bürger auf Freizügigkeit, Reise- und Aufenthaltsfreiheit im ganzen Land an. Die Regierung respektiert das Recht auf Bewegungsfreiheit jedoch nicht konsequent. In einigen Fällen beschränken die Behörden die Bewegungsfreiheit von Binnenvertriebenen (IDPs) und verbieten Bewohnern von IDP-Lagern, ohne eine Genehmigung das Lager zu verlassen. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, als Reaktion auf Sicherheitsbedrohungen und Angriffe, die Bewegungsfreiheit im Land einzuschränken, Ausgangssperren zu verhängen, Gebiete abzuriegeln und zu durchsuchen (USDOS 20.3.2023).
In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vgl. Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).In vielen Teilen des Landes, die von der Kontrolle durch den Islamischen Staat (IS) befreit wurden, kam es zu Bewegungseinschränkungen für Zivilisten, darunter sunnitische Araber sowie ethnische und religiöse Minderheiten, aufgrund von Kontrollpunkten von Sicherheitskräften (ISF, PMF, Peshmerga) (USDOS 20.3.2023). Checkpoints unterliegen oft undurchschaubaren Regeln verschiedenster Gruppierungen (NYT 2.4.2018). Der IS richtet falsche Checkpoints an Straßen zur Hauptstadt ein, um Zivilisten zu entführen bzw. Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten zu verüben (AI 26.2.2019, S.3; vergleiche Zeidel/al-Hashimi 6.2019 6.2019, S.36).
Der offizielle Wohnort wird durch die Aufenthaltskarte ausgewiesen. Bei einem Umzug muss eine neue Aufenthaltskarte beschafft werden, ebenso bei einer Rückkehr in die Heimatregion, sollte die ursprüngliche Bescheinigung fehlen (FIS 17.6.2019, S.9). Es gab zahlreiche Berichte, dass Sicherheitskräfte (ISF, Peshmerga, PMF) aus ethno-konfessionellen Gründen Bestimmungen, welche Aufenthaltsgenehmigungen vorschreiben, selektiv umgesetzt haben, um die Einreise von Personen in befreite Gebiete unter ihrer Kontrolle zu beschränken (USDOS 20.3.2023).
Angesichts der massiven Vertreibung von Menschen aufgrund der IS-Expansion und der anschließenden Militäroperationen gegen den IS zwischen 2014 und 2017 führten viele lokale Behörden strenge Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen ein, darunter unter anderem Bürgschaftsanforderungen und in einigen Gebieten nahezu vollständige Einreiseverbote für Personen, die aus ehemals vom IS kontrollierten oder konfliktbehafteten Gebieten geflohen waren, insbesondere sunnitische Araber (UNHCR 11.2022, S.4), einschließlich Personen, die aus einem Drittland in den Irak zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.6). Nach der Rückeroberung der vom IS besetzten Gebiete und dem erklärten Sieg der irakischen Regierung über die Gruppe im Dezember 2017 wurden die Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen schrittweise aufgehoben oder gelockert (UNHCR 11.2022, S.4). [Anm.: Zu diversen Einreise- und Zuzugsbestimmungen, siehe die Kapitel "Einreise und Einwanderung in den föderalen Irak" und "Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)"].
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen im Irak ist komplex und von Rechtspluralismus geprägt. Außerdem steht die bestehende Praxis nicht immer im Einklang mit dem normativen Rahmen und variiert je nach Ort und Durchführungsbehörde. Bürgschaftsanforderungen sind in der Regel weder gesetzlich verankert, noch werden sie offiziell bekannt gegeben (UNHCR 11.2022, S.2). Die Bewegungsfreiheit verbesserte sich etwas, nachdem die vom sog. IS kontrollierten Gebiete wieder unter staatliche Kontrolle gebracht wurden (FH 2023).
Nach dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 führten die Behörden auf nationaler und regionaler Ebene eine Reihe von Beschränkungen ein, darunter auch für die interne Bewegungsfreiheit. Die Vorgehensweise der lokalen Behörden bei der Durchsetzung dieser Beschränkungen war in den einzelnen Gouvernements unterschiedlich. Die meisten Beschränkungen wurden ab August 2020 wieder aufgehoben (UNHCR 11.1.2021, S.4). Je nach Profil und Herkunftsort der Person, der Verfügbarkeit von Dokumenten und den Verbindungen im Umsiedlungsgebiet stellen die Zugangs- und Aufenthaltsanforderungen jedoch weiterhin Hindernisse für die Fähigkeit der Personen dar, umzuziehen und sich dauerhaft in einem Gebiet niederzulassen, auch was den Zugang zu Rechten und grundlegenden Dienstleistungen betrifft (UNHCR 11.2022, S.4).
Für die Ausreise aus dem Irak sind gültige Dokumente (in der Regel ein Reisepass) und eine entsprechende Genehmigung (z.B. ein Visum) für die Einreise in das beabsichtigte Zielland erforderlich. Die irreguläre Ausreise aus dem Irak (einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente) ist rechtswidrig (DFAT 16.1.2023, S.41). Bei der Ausreise findet eine Kontrolle der eigenen Staatsangehörigen statt, wobei Fälschungen nur selten erkannt werden. Es besteht für irakische Grenzbeamte bisher keine Möglichkeit, auf eine zentrale Datenbank für ausgestellte Reisepässe zurückzugreifen, sie können allenfalls das Vorstrafenregister einsehen. In Zweifelsfällen können sie jedoch das sogenannte "Operation Center" einschalten, das Zugriff auf die zentrale Datenbank hat (AA 28.10.2022, S.26). Personen, die bei der illegalen Ausreise erwischt werden, können inhaftiert und angeklagt werden. Zu den Strafen gehören Geldstrafen zwischen rund 146.000 und 7.295.000 IQD und bis zu drei Jahren Haft (DFAT 16.1.2023, S.41).
Iraker mit gültigem Reisepass genießen Reisefreiheit und können die Landesgrenzen problemlos passieren (AA 28.10.2022, S.26). Die Regierung verlangt jedoch von Bürgern unter 18 Jahren, die das Land verlassen wollen, eine Ausreisegenehmigung. Diese Vorschrift wird jedoch nicht konsequent durchgesetzt (USDOS 20.3.2023). Eine Einreise in den Irak ist mit einem gültigen und von der irakischen Regierung anerkannten irakischen nationalen Reisepass möglich. Die irakische Botschaft stellt zudem Passersatzpapiere an irakische Staatsangehörige zur einmaligen Einreise in den Irak aus (AA 28.10.2022, S.24).
Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vgl. IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).Der Irak hat sechs internationale Flughäfen: Bagdad, Basra, Kirkuk, Najaf, Erbil und Sulaymaniyah (DFAT 16.1.2023, S.40; vergleiche IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen Kirkuk wurde erst im Oktober 2022 eröffnet (Shafaq 16.10.2022; vergleiche IINA 23.11.2022). Der internationale Flughafen von Mossul ist seit 2014 geschlossen, nachdem der IS die Stadt im Juni 2014 eingenommen hatte. Der Flughafen ist beschädigt und muss noch renoviert werden (Kirkuk Now 4.2.2020). Die meisten Ein- und Ausreisen erfolgen über diese sechs Flughäfen (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über offizielle Landverbindungen mit Syrien, Jordanien, Saudi-Arabien, Kuwait, der Türkei und Iran. Es gibt aber auch inoffizielle Grenzübergänge, insbesondere zwischen dem Irak und Iran sowie dem Irak und Syrien. Die internationalen Grenzen der KRI sind äußerst durchlässig, und ein großer Prozentsatz der Ein- und Ausreisen erfolgt über irreguläre Kontrollpunkte (DFAT 16.1.2023, S.40).
Der Irak verfügt über ein Straßennetz von etwa 45.000 km Länge. Etwa 80 % der Straßen sind asphaltiert. Allerdings ist es schwierig, den Zustand der Straßen zu ermitteln. Explosionen und der Verkehr großer Mengen gepanzerter Fahrzeuge kann diese in Mitleidenschaft gezogen haben (DAbr o.D.).
Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:
Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien
Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei
Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran
Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah
Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran
Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra
Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah.
Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait.
Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah.
Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien.
Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien.
Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Kar?bilah nach Syrien (DAbr o.D.).Die wichtigste Straße im Irak ist die Autobahn (Freeway) 1, die von Basra über Nasiriyah, Ad Diwaniyah, Al Hillah, Bagdad, Fallujah, Habbaniyah, Ramadi nach Ar Rutba in Anbar und weiter nach Syrien und Jordanien führt. Andere wichtige Straßen sind:, Fernstraße 1: von Bagdad über Taji, Samarra, Tikrit und Mossul nach Syrien, Fernstraße 2: von Bagdad über Baqubah, Al Khalis, Kirkuk, Erbil, Mossul, Dohuk und Zakhu in die Türkei, Fernstraße 3: von Bagdad über Baqubah und Erbil in den Iran, Fernstraße 4: von Kirkuk über Sulaymaniyah, Darbinadikhan und Jalaulah nach As Sa'Diyah, Fernstraße 5: von Baqubah über Muqdadiyah, As Sa'Diyah und Khanaqin in den Iran, Fernstraße 6: von Bagdad über Al Kut und Al Amarah nach Basra, Fernstraße 7: von Al Kut über Ash Shatrah nach Nasiriyah., Fernstraße 8: von Bagdad über Al Hillah, Al-Qadisiyyah, As Samawah, Nasiriyah und Basra nach Kuwait., Fernstraße 9: von Karbala über Al-Najaf nach Al-Qadisiyyah., Fernstraße 10: von Ar Rutbah nach Jordanien., Fernstraße 11: von Bagdad über Al Fallujah, Ar Ramadi und Ar Rutbah nach Syrien., Fernstraße 12: von Ar Ramadi über Hit, Haditha und Al-Kar?bilah nach Syrien (DAbr o.D.).
Die Sicherheitslage auf allen Strecken ist unvorhersehbar und kann sich schnell ändern. In den von den Sicherheitskräften kontrollierten Gebieten gibt es zahlreiche Kontrollpunkte. Die Fahrt auf vielen Straßen zwischen den Städten erfordert eine strenge Sicherheitsüberprüfung. In den umstrittenen Gebieten, in denen die Sicherheit nicht gewährleistet ist, dürfen nur Fahrzeuge aus dem jeweiligen Gouvernement die Straßen befahren. Autos mit Nummernschildern aus einem anderen Gouvernement benötigen eine Sicherheitsgenehmigung (DAbr o.D.).
In der Kurdistan Region Irak (KRI) ist die Situation im Allgemeinen besser als im Rest des Landes. Im Norden der KRI gab es jedoch auch terroristische Zwischenfälle und Luftangriffe (DAbr o.D.). Die meisten Straßen in der KRI wurden nicht nach modernen Betriebs- und Sicherheitsstandards gebaut und befinden sich aufgrund unzureichender Sicherheitsmaßnahmen häufig in einem schlechten Zustand. Seit Anfang 2014 hat sich die Wirtschaftskrise in der Region auch negativ auf die Straßen ausgewirkt. Die Kurdische Regionalregierung (KRG) stoppte fast alle Straßenbau- und Instandhaltungsprojekte. Infolgedessen ist die Zahl der Unfälle gestiegen (Mohammed/Jaff/Schrock 9.2019).
Quellen
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? DAbr - Driver Abroad (o.D.): Iraq; Iraq Car Rental and Driving in Iraq (and Kurdistan), https://driverabroad.com/countries/driving-in-the-middle-east/iraq/, Zugriff 24.8.2023
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? FH - Freedom House (2023): Freedom in the World 2023 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2090187.html, Zugriff 7.7.2023
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? IINA - Iraq International News Agency (23.11.2022): Iraq’s international airports, https://www.iina.news/infographic-iraqs-international-airports/, Zugriff 25.8.2023
? Kirkuk Now - Kirkuk Now (4.2.2020): Mosul International Airport closed for six years, https://kirkuknow.com/en/news/61385, Zugriff 24.8.2023
? Mohammed/Jaff/Schrock - Hemin Mohammed, B.S., M.S., Ph.D., Dilshad Jaff, MD, MPH, Steven Schrock Ph.D., P.E., F.ITE (9.2019): Transportation Research Interdisciplinary Perspectives, Volume 2; The challenges impeding traffic safety improvements in the Kurdistan Region of Iraq, https://reader.elsevier.com/reader/sd/pii/S2590198219300296?token=8B9F8F6D10BAF3B527B05D08378207F80CD3513ED73540326BD7AFC36FF9CCBAE6810B1B2FA6E9EA8A6113D610064780&originRegion=eu-west-1&originCreation=20220209104814, Zugriff 24.8.2023
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? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
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Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2023-10-09 16:26
Die Kurdistan Region Irak (KRI) schränkt die Bewegungsfreiheit in den von ihr verwalteten Gebieten für Nicht-Einheimische ein (USDOS 20.3.2023).
Einwohner der KRI können generell ohne Einschränkungen in die anderen Gouvernements der KRI einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise (Civil Status ID Card (CSID) oder Unified ID Card (UNID)) vorlegen (UNHCR 11.2022, S.5). Bürger, die aus dem Zentral- oder Südirak in die KRI einreisen (egal welcher ethno-religiösen Gruppe sie angehören, auch Kurden) müssen Checkpoints passieren und Personen- und Fahrzeugkontrollen über sich ergehen lassen. Checkpoints werden manchmal für längere Zeit geschlossen (USDOS 20.3.2023). Beamte hindern Personen, die ihrer Meinung nach ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten, an der Einreise in die Region. Die Einreise ist für Männer oft schwieriger, insbesondere für arabische Männer, die ohne Familie reisen (USDOS 30.3.2021).
Für eine Einreise in das Gouvernement Dohuk benötigen Personen von außerhalb der KRI, unabhängig von ihrem ethno-konfessionellen Profil, eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte). Diese erhalten sie nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am jeweiligen Einreisekontrollpunkt des Gouvernements. Personen, die länger als 30 Tage im Gouvernement bleiben wollen, müssen sich an den Asayish und den Mukhtar (Leiter der lokalen Verwaltung) des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten möchten, um den Aufenthalt zu legalisieren (UNHCR 11.2022, S.5).
Für eine Einreise in das Gouvernement Erbil benötigen Araber und Turkmenen, die nicht aus der KRI stammen, eine Einreisegenehmigung (Sicherheitsgarantiekarte) nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish, die für 30 Tage gültig ist. Bei einer Einreise über den internationalen Flughafen von Erbil müssen sie sich binnen 48 Stunden bei den Asayish melden, so sie beabsichtigen, länger als diese Frist im Gouvernement zu bleiben. Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Kurden, Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen können unter Vorlage ihrer Identitätsnachweise ohne Einschränkungen in das Gouvernement Erbil einreisen (UNHCR 11.2022, S.5).
Bei einer Einreise in das Gouvernement Sulaymaniyah erhalten irakische Araber und Turkmenen nach einer Sicherheitskontrolle durch die Asayish am Einreisekontrollpunkt des Gouvernements eine auf 30 Tage befristete Einreisegenehmigung in Form einer Touristen-Besucherkarte. Für einen Aufenthalt von über 30 Tagen müssen sie sich an die Asayish und den Mukhtar des Viertels wenden, in dem sie sich aufhalten wollen. Personen, die über den Flughafen von Sulaymaniyah einreisen, erhalten keine Touristen-Besucherkarte, sondern müssen sich an die Asayish und den Mukhtar wenden, wenn sie im Gouvernement bleiben wollen. Irakische Kurden von außerhalb der KRI dürfen ohne Einschränkungen in das Gouvernement Sulaymaniyah einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise vorlegen. Jesiden werden in der Praxis genauso behandelt (UNHCR 11.2022, S.6).
Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 28.10.2022, S.19). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 28.10.2022, S.19; vgl. UNHCR 11.2022, S.12-13). Inner-irakische Migration aus dem föderalen Irak in die KRI ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug (Niederlassung) jedoch kontrolliert (AA 28.10.2022, S.19). Wer sich dauerhaft niederlassen möchte, muss sich bei der kurdischen Geheimpolizei (Asayish-Behörde) des jeweiligen Distrikts anmelden (AA 28.10.2022, S.19; vergleiche UNHCR 11.2022, S.12-13).
Für eine Niederlassung ist in allen Gouvernements der KRI eine Sicherheitsüberprüfung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden erforderlich, ungeachtet des Profils bzw. der Herkunft der Person. Sunnitische Araber und sunnitische Turkmenen aus ehemals vom Islamischen Staat (IS) kontrollierten oder vom Konflikt betroffenen Gebieten werden unter Umständen stärker kontrolliert und erhalten manchmal keine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Sicherheitsgenehmigung oder laufen Gefahr, auf der Grundlage des Antiterrorismusgesetzes von 2005 (Gesetz Nr. 13 aus dem Jahr 2005) willkürlich festgenommen und inhaftiert zu werden (UNHCR 11.2022, S.6).
Iraker aus den anderen Gouvernements der KRI können sich in den Gouvernements Erbil und Dohuk, nach Überprüfung durch die Asayish-Behörde und Anmeldung beim Mukhtar des Viertels, in dem sie sich niederlassen wollen, ihre Wohnungskarten übertragen oder neu ausstellen lassen. Sobald die Wohnungskarte übertragen oder ausgestellt wurde, können Identitätsnachweise erhalten oder neu ausgestellt werden und kann die Übertragung der Registrierung für das öffentliche Verteilungssystem (Public Distribution System, PDS) beantragt werden. Sie haben Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheit und Bildung, können eine Beschäftigung aufnehmen und eine Wohnung mieten oder kaufen (UNHCR 11.2022, S.12-14). Im Gouvernement Sulaymaniyah können zwar Wohnungs- und PDS-Karten übertragen werden, für die Ausstellung oder Verlängerung von Identitätspapieren müssen KRI-Bürger jedoch in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.15).
Für den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung in einem der KRI-Gouvernements muss sich jede Person von außerhalb der KRI, unabhängig ihrer ethno-konfessionellen Herkunft, in dem Viertel in dem sie sich niederlassen möchte, beim lokalen Asayish-Büro registrieren lassen und beim Mukhtar anmelden (UNHCR 11.2022, S.13-15). Nur in Dohuk ist eine Bürgschaft notwendig, wobei, bei Bestand eines regulären Arbeitsverhältnisses, auch der Arbeitgeber als Bürge fungieren kann. Bei Personen, die eine Wohnung mieten, kann der Mietvertrag anstelle eines Bürgen vorgelegt werden (UNHCR 11.2022, S.13).
Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar (UNHCR 11.2022, S.14-15; vgl. USDOS 12.4.2022), abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.2022, S.13). Die Aufenthaltsgenehmigung ist, in der Regel, einjährig erneuerbar (UNHCR 11.2022, S.14-15; vergleiche USDOS 12.4.2022), abgesehen von Dohuk, wo die Aufenthaltsgenehmigung nur bis zu sechs Monate gültig ist (UNHCR 11.2022, S.13).
Christen, Jesiden und Angehörige anderer Minderheitengruppen von außerhalb der KRI dürfen sich in Erbil aufhalten, ohne eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen zu müssen. Sie haben sich jedoch beim lokalen Asayish und dem Mukhtar anzumelden (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah gelten für Kurden und Jesiden von außerhalb der KRI dieselben Regeln wie für KRI-Bürger (UNHCR 11.2022, S.15).
Alleinstehende arabische und turkmenische Männer und Personen ohne Arbeits- oder Mietvertrag erhalten in allen Gouvernements nur eine auf 30 Tage begrenzte, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung. Angesichts dieser kurzen Gültigkeitsdauer haben diese Personen im Allgemeinen Schwierigkeiten, eine reguläre Beschäftigung zu finden (UNHCR 11.2022, S.14). Wenn sie jedoch eine reguläre Beschäftigung und ein Unterstützungsschreiben ihres Arbeitgebers vorlegen können, können sie eine einjährige, verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung beantragen, doch werden nur wenige Anträge bewilligt (UNHCR 11.2022, S.14, 16). Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht (AA 28.10.2022, S.19). Personen mit einer Aufenthaltsgenehmigung haben das Recht auf Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNHCR 11.2022, S.13-16).
Eine Übertragung der Wohnungskarte in das Gouvernement Dohuk ist nur für Kurden und Jesiden von außerhalb der KRI, nicht aber für Angehörige anderer ethno-konfessioneller Gruppen möglich. Für die Ausstellung und Erneuerung von Identitätspapieren und für ihren PDS-Zugang müssen jedoch alle weiterhin in ihre Herkunftsgebiete zurückkehren (UNHCR 11.2022, S.13). Im Gouvernement Erbil ist eine Übertragung der Wohnungskarte für keine Personengruppe von außerhalb der KRI möglich (UNHCR 11.2022, S.14). Im Gouvernement Sulaymaniyah ist wiederum eine Übertragung von Wohnungs- und PDS-Karten möglich, auch für arabische und turkmenische Familien von außerhalb der KRI (UNHCR 11.2022, S.16).
Die kurdischen Behörden wenden Beschränkungen regional unterschiedlich streng an. Die Wiedereinreise von Binnenvertriebenen (IDPs) und Flüchtlingen wird - je nach ethno-religiösem Hintergrund und Rückkehrgebiet - mehr oder weniger restriktiv gehandhabt (USDOS 20.3.2023). Die kurdischen Behörden haben Tausende von Arabern daran gehindert, in ihre Dörfer im Unterbezirk Rabia und im Bezirk Hamdaniya im Gouvernement Ninewa zurückzukehren, Gebiete, aus denen kurdische Einheiten 2014 den IS vertrieben und die territoriale Kontrolle übernommen hatten. Gleichzeitig jedoch erlaubte die Kurdische Regionalregierung (KRG) kurdischen Dorfbewohnern, in diese Gebiete zurückzukehren (HRW 13.1.2022).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.10.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Oktober 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2082728/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Irak_(Stand_Oktober_2022),_28.10.2022.pdf, Zugriff 23.3.2023 [Login erforderlich]
? HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2066472.html, Zugriff 13.7.2023
? UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (11.2022): Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR’s Country Guidance on Iraq; Ability of Iraqis to Legally Access and Settle Durably in Proposed Areas of Internal Relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2082216/63720e304.pdf, Zugriff 24.8.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089064.html, Zugriff 11.7.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071125.html, Zugriff 24.8.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048100.html, Zugriff 11.7.2023
Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 28.10.2022, S.22). Einige Städte und Siedlungen sind weitgehend zerstört (AA 25.10.2021, S.24). Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 28.10.2022, S.22).
Der Zugang zu vielen Rechten und grundlegenden Dienstleistungen ist mit der Registrierung des Wohnorts und der ausgestellten Wohnkarte verknüpft. Dazu gehören unter anderem der Erhalt bzw. die Erneuerung von Ausweispapieren, der Abschluss formeller Mietverträge, der Erwerb von Eigentum, der Zugang zu Beschäftigung und der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und Lebensmittelrationen über das Public Distribution System (PDS) (UNHCR 11.2022, S.6-7). Früher hatte die gesamte irakische Bevölkerung Anspruch auf das PDS, aber seit 2016 haben Personen mit einem Einkommen von über 1.100 USD und Regierungsangestellte, ab dem Dienstgrad eines Generaldirektors, keinen PDS-Zugang mehr. Der PDS-Zugang umfasst zehn Produkte, die 100 % des täglichen Mindestkalorienbedarfs abdecken: Weizenmehl (9 kg/Karte/Person/Monat), Reis (3 kg), Zucker (2 kg), Pflanzenöl (1 l) und Kindermilch (3 Packungen zu je 450 g). PDS sollte monatlich ausgehändigt werden, jedoch wurde die Verteilung aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs und des Konflikts im Land unterbrochen und ab 2017 vierteljährlich zugeteilt (SP-UNDP 8.11.2023).
Haushaltsvorstände, die bereits eine Wohnungskarte auf ihren Namen für einen beliebigen Ort im Irak besitzen und ihren Wohnort wechseln möchten, müssen ihre Wohnungskarte auf den neuen Wohnort übertragen. Haushaltsvorstände, die keine Wohnungskarte auf ihren Namen haben, weil sie z.B. noch in den Unterlagen ihrer Familie aufgeführt sind, müssen eine neue Wohnungskarte für den Ort beantragen, an dem sie sich niederlassen möchten. Für beide Verfahren (Übertragung oder Ausstellung der Wohnungskarte) muss der Haushaltsvorstand eine Reihe von administrativen und dokumentarischen Anforderungen erfüllen. Diese sind in den Anweisungen des Innenministeriums zur Wohnungskarte (2018) dargelegt. In der Praxis kann die Umsetzung dieser Anweisungen variieren (UNHCR 11.2022, S.7). In manchen Fällen ist zwar eine Übertragung der Wohnkarte möglich, aber der Zugang zum PDS bleibt am Herkunftsort bestehen [siehe: Einreise und Einwanderung in die Kurdistan Region Irak (KRI)].
Nach Angaben der Weltbank (2018) leben 70 % der Iraker in Städten. Die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung ist prekär, ohne ausreichenden Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen. Die über Jahrzehnte durch internationale Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 28.10.2022, S.22).
Wirtschaftslage
Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Ein stärkerer Rückgang der Ölpreise oder längere OPEC+-Kürzungen könnten die Haushalts- und Außenhandelsbilanz belasten (IMF 3.3.2024).Der Irak ist eines der am stärksten vom Öl abhängigen Länder der Welt. In den letzten zehn Jahren machten die Öleinnahmen mehr als 99 % der Ausfuhren, 85 % des Staatshaushalts (WB 1.6.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.8) und 42 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Diese übermäßige Abhängigkeit vom Öl setzt das Land makro-ökonomischer Volatilität aus (WB 1.6.2022). Der Ölsektor erwirtschaftet rund 90 % der Staatseinnahmen. Abseits des Ölsektors besitzt der Irak kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 28.10.2022, S.22). Ein stärkerer Rückgang der Ölpreise oder längere OPEC+-Kürzungen könnten die Haushalts- und Außenhandelsbilanz belasten (IMF 3.3.2024).
Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Irak verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vgl. DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak verbessert (WB 1.6.2022). Das BIP des Jahres 2022 ist auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).Im Jahr 2020 sinkende Ölpreise und die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben sich negativ auf die Wirtschaftsentwicklung niedergeschlagen, die wirtschaftlichen Probleme des Irak verstärkt und zwei Jahre der stetigen Erholung zunichtegemacht (WB 5.4.2021; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.8). Inzwischen hat sich die irakische Wirtschaft, gestützt auf den Öl-Sektor, von der durch die COVID-19-Pandemie bedingten Rezession des Jahres 2020 erholt. Die übrigen Sektoren stagnieren jedoch nach wie vor. Reformen sind notwendig, um das Wachstum auch im Privatsektor anzukurbeln (WB 31.7.2023). Steigende Ölpreise im Jahr 2022 ließen die Öleinnahmen auf den höchsten Stand seit 50 Jahren steigen (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Trendwende auf den Ölmärkten hat die mittelfristigen Wirtschaftsaussichten des Irak verbessert (WB 1.6.2022). Das BIP des Jahres 2022 ist auf 7,0 % gestiegen, im ersten Quartal 2023 jedoch auf 2,6 % im Jahresvergleich gesunken (WB 31.7.2023).
Der Internationale Währungsfonds (IWF) hat einen Rückgang des Wachstums des irakischen Bruttoinlandsprodukts (BIP) aufgrund von Ölförderkürzungen durch die OPEC+ und der Unterbrechung der Pipeline mit der Türkei vorausgesagt. Der IWF stellte jedoch fest, dass sich die Wirtschaftstätigkeit des Irak trotz dieser Herausforderungen erholt. Der Fonds geht davon aus, dass das BIP im Jahr 2024 (ohne dem Öl-Sektor) dank der Ausweitung der öffentlichen Finanzen im Rahmen des dreijährigen Haushaltsgesetzes wachsen wird (ECOME 20.12.2023).
Das Wachstum im Nicht-Öl-Sektor hat sich 2023 stark erholt, während die Inflation zurückgegangen ist. Gestützt durch höhere öffentliche Ausgaben und eine solide landwirtschaftliche Produktion dürfte das reale BIP außerhalb des Ölsektors 2023 um 6 % gewachsen sein, nachdem es 2022 zum Stillstand gekommen war. Die Gesamtinflation ging von einem Höchststand von 7,5 % im Januar 2023 auf 4 % zum Jahresende zurück, was auf die niedrigeren internationalen Lebensmittel- und Energiepreise und die Auswirkungen der Währungsaufwertung vom Februar 2023 zurückzuführen ist. Die Leistungsbilanz wird voraussichtlich einen Überschuss von 2,6 % des BIP aufweisen, und die internationalen Reserven stiegen auf 112 Milliarden US-Dollar (IMF 3.3.2024).
Der kürzlich verabschiedete irakische Haushalt 2023-2025 signalisiert einen deutlich expansiven fiskalischen Kurs, der zu einer raschen Erschöpfung der Ölreserven und erneutem fiskalischen Druck führen könnte. Außerdem werden langjährige Strukturreformen, die für die Entwicklung einer dynamischen und nachhaltigen Wirtschaft erforderlich sind, aufgeschoben (WB 31.7.2023). Das Wirtschaftswachstum wird sich den Projektionen zufolge bei einer expansiven Finanzpolitik fortsetzen. Das Gesamtwachstum ist prognostiziert, sich im Jahr 2024 erholen (IMF 3.3.2024).
Etwa 18 % der Arbeitskräfte sind in der Landwirtschaft tätig (DFAT 16.1.2023, S.8). Ein wichtiger Faktor für die Landwirtschaft, vor allem im Süden des Irak, sind die Umweltzerstörung und der Klimawandel (Altai 14.6.2021). Die geringe Niederschlagsmenge hat zu weitreichenden Problemen bei der Lebensmittel- und Wassersicherheit geführt. Die Produktion von wichtigen Feldfrüchten wie Weizen und Gerste ging bis 2021 um 70 bis 90 % zurück (DFAT 16.1.2023, S.8). Die abnehmenden Niederschlagsmengen, höheren Temperaturen sowie flussaufwärts gelegene Staudämme in der Türkei und in Iran haben den Wasserfluss im Euphrat- und Tigris-Becken verringert, in dem die Gouvernements Basra, Dhi Qar und Missan liegen. Die Verringerung des Wasserflusses hat Auswirkungen auf den Zugang zu Wasser, der für den Anbau von Pflanzen entscheidend ist (Altai 14.6.2021).
Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3 % im Jahr 2022 auf 15,6 % im Jahr 2023 (Stand Dezember) (TE 2024).Die Arbeitslosigkeit im Irak ist hoch, und die Erwerbsbeteiligung gehört zu den niedrigsten der Welt (DFAT 16.1.2023, S.8). Im Januar 2021 lag die Arbeitslosenquote im Irak kurzfristig um mehr als 10 % über dem Niveau von 12,7 % vor der COVID-19-Pandemie (WB 1.6.2022). Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote auf 16,5 % geschätzt (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Dabei ist die Arbeitslosenquote in städtischen Gebieten mit 17,6 % höher als in ländlichen Gebieten mit 13,3 % (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Die Arbeitslosenquote stieg von 15,3 % im Jahr 2022 auf 15,6 % im Jahr 2023 (Stand Dezember) (TE 2024).
Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).Frauen und junge Menschen sind besonders häufig arbeitslos (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Arbeitslosenquote der Frauen ist mit 28,2 % (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12) bzw. 29,7 % (DFAT 17.8.2020, S.13) etwa doppelt so hoch wie die der Männer (14,7 %), und die Jugendarbeitslosenquote (35,8 %) ist mehr als dreimal so hoch wie die Arbeitslosenquote der Erwachsenen (11,2 %) (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12).
Die Arbeitslosigkeit unter Vertriebenen, Rückkehrern, arbeitssuchenden Frauen, Selbstständigen aus der Zeit vor der Pandemie und informell Beschäftigten ist weiterhin hoch (WB 1.6.2022). Besonders hoch ist die Arbeitslosigkeit bei IDPs, die in Lagern leben. 29 % der betroffenen Haushalte gaben an, dass mindestens ein Mitglied arbeitslos ist und aktiv nach Arbeit sucht. Bei IDPs, die außerhalb von Lagern leben, sind es 22 %, und 18 % bei Rückkehrern (UNOCHA 2.2021, S.28).
Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vgl. ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).Die Arbeitsmarktbeteiligung im Irak war mit 48,7 % im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten der Welt (IOM 18.6.2021, S.5; vergleiche ILO 2021). Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich reduziert und die Löhne gesenkt (IOM 18.6.2021, S.5).
Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5 %, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).Einer Umfrage von 2021 zufolge liegt die Erwerbsquote der Personen, die auf dem Arbeitsmarkt aktiv sind, also entweder beschäftigt oder arbeitslos [Anm.: und arbeitssuchend], im Jahr 2021 bei 39,5 % (ILO 5.7.2022). Die Erwerbsquote ist in städtischen Gebieten (40,3 %) höher als in ländlichen Gebieten (37,3 %) (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.12). Etwa 30,2 % der Gesamtbevölkerung im erwerbsfähigen Alter, größtenteils Frauen, sind nicht erwerbstätig (ILO 5.7.2022). So sind nur etwa 10,6 % der Frauen erwerbstätig, während die Erwerbsquote bei Männern 68 % beträgt (ILO 5.7.2022; vgl.ILO/CSO/KRSO 2022, S.11). Anderen Quellen zufolge liegt die Arbeitsmarktbeteiligung der Frauen bei rund 13 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Die Erwerbsquote von Jungen (Alter 15-24) liegt bei 26,5 %, während die von Erwachsenen (Alter 25+) 45,8 % beträgt (ILO 5.7.2022; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S.11).
Einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge sind etwa 34 % der Stadtbewohner ständig erwerbstätig, 38 % nur gelegentlich und 25 % sind arbeitslos. 12 % der Männer und 40 % der Frauen geben an, arbeitslos zu sein. Die Arbeitslosigkeit betrifft vor allem die 16- bis 18-Jährigen (48 %). 27 % der Einwohner im Alter von 19 bis 25 Jahren und 17 % im Alter von 26 bis 35 Jahren haben keine Arbeit. Während 30 % der Araber arbeitslos sind, sind es nur 10 % der Kurden. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so sind 19 % der Christen, 25 % der schiitischen und 30 % der sunnitischen Muslime arbeitslos. Während 75 % der kontinuierlich Beschäftigten mehr als 700.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verdienen, verdienen 62 % der Befragten, die nur gelegentlich arbeiten, weniger als 700.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.24-26).
26 % der beschäftigten Befragten arbeiten Vollzeit, 30 % Teilzeit, 10 % haben mehrere Teilzeitstellen, 15 % sind Tagelöhner und 12 % Saisonarbeiter. Interessanterweise ist das Geschlechtergefälle bei der Vollzeitbeschäftigung (24 % der Frauen und 28 % der Männer) viel geringer als bei der Teilzeitbeschäftigung (35 % der Männer und 23 % der Frauen). Von den Kurden geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, 43 % gehen einer Saison- oder Tagelohnarbeit nach. 22 % der Araber haben eine Vollzeitstelle und 45 % eine oder mehrere Teilzeitstellen. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 20 % der sunnitischen Muslime eine Vollzeitstelle, während 50 % eine oder mehrere Teilzeitstellen haben. Von den schiitischen Muslimen geben 29 % an, eine Vollzeitbeschäftigung zu haben, und 20 % sind als Tagelöhner tätig. 33 % der Christen haben eine Vollzeitbeschäftigung, aber auch 20 % gehen einer Tagelöhnertätigkeit nach. 51 % derjenigen, die eine Teilzeitbeschäftigung oder Tagelohnarbeit ausüben, verdienen weniger als 700.000 IQD, während 57 % derjenigen, die Vollzeit arbeiten, mehr als 700.000 IQD verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S. 27-29).
Einer weiteren von der Staatendokumentation beauftragten Umfrage (n = 612) in Bagdad, Basra und Mossul von 2023 zufolge sind 35 % ständig erwerbstätig, während 20 % Gelegenheitsjobs haben. 12 % der Umfrageteilnehmer sind arbeitslos bzw. arbeiten derzeit nicht, während 13 % eine Ausbildung absolvieren. 20 % sind Hausfrauen. Der Geschlechtervergleich zeigt, dass 40 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies auf 31 % der weiblichen Befragten zutrifft. 35 % der männlichen Befragten, aber nur 5 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten ist bei den weiblichen Befragten (76 %) höher ist als bei den männlichen Befragten (40 %). Dagegen ist der Anteil der Tagelöhner bei den Männern (44 %) höher als bei den Frauen (4 %). 10 % der männlichen Befragten sind teilzeitbeschäftigt, während dies bei 15 % der weiblichen Befragten der Fall ist. 3 % sowohl der männlichen als auch der weiblichen Befragten haben mehrere Teilzeitstellen, während 3 % der männlichen und 2 % der weiblichen Befragten als Saisonarbeiter tätig sind. Was die Art der Beschäftigung angeht, so sind 51 % der ständig oder gelegentlich Erwerbstätigen (n = 341) Vollzeitbeschäftigte, während 12 % Teilzeitbeschäftigte sind. 3 % aller erwerbstätigen Befragten haben mehrere Teilzeitbeschäftigungen, und 2 % arbeiten als Saisonarbeiter. 32 % bezeichneten sich als Tagelöhner (STDOK 2023, S.13-18).
Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vgl. ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).Die Armutsrate ist infolge der Wirtschaftskrise bis Juli 2020 auf ca. 30 % angestiegen (AA 25.10.2021, S.12; vergleiche ILO 2021). Anfang 2021 lag sie bei 22,5 % (WB 5.4.2021) und 2022 bei etwa 19 % (DFAT 16.1.2023, S.8). Dabei ist die Armutsrate in ländlichen Gebieten deutlich höher als in städtischen (ILO 2021). Internationale Beobachter rechnen damit, dass die COVID-19-Pandemie und der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine eine Steigerung der Armutsrate mit sich brachten (AA 28.10.2022, S.22). Aufgrund der COVID-19-Pandemie hatte die irakische Regierung Schwierigkeiten, die Gehälter der sechs Millionen Staatsbediensteten zu zahlen, und Millionen von Menschen, die im privaten und informellen Sektor arbeiten, haben ihre Beschäftigung und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe fielen im Jahr 2020 rund 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag (IOM 18.6.2021, S.5). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14 % erwartet (WB 5.4.2021).
Die Löhne liegen zwischen 200 und 2.500 USD [163,8 und 2.047,45 EUR] [Anm.: 100 USD entsprechen rund 131.000 IQD, bzw. 94 EUR], je nach Qualifikation und Ausbildung. Für ungelernte Arbeitskräfte liegt das Lohnniveau etwa zwischen 200 und 400 USD [163,8 und 327,59 EUR] pro Monat (IOM 18.6.2021, S.6). Der oben zitierten Befragung von 2021 zufolge verdienen 56 % der Befragten weniger als 600.000 IQD [360 EUR] und nur 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD [600 bis 1.800 EUR]. In der Einkommensgruppe unter IQD 600.000 sind 58 % Frauen und 55 % Männer, in der Gruppe mit einem Einkommen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD sind 7 % Männer und nur 2 % Frauen. Die regionalen Daten zeigen, dass in Bagdad 54 % weniger als 600.000 IQD verdienen und nur 1,5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Basra haben 61 % ein Einkommen unter 600.000 IQD und 9 % verdienen zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. In Mossul verdienen 56 % weniger als 600.000 IQD, während 10 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD liegen. 55 % der arabischen Befragten verdienen weniger als 600.000 IQD, während 5 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD verdienen. Von den kurdischen Befragten verdienen 54 % unter 600.000 IQD und 3 % zwischen 1.000.000 und 3.000.000 IQD. Nach Religionszugehörigkeit verdienen 61 % der Christen, 50 % der schiitischen Muslime und 59 % der sunnitischen Muslime weniger als 600.000 IQD (STDOK/IRFAD 2021, S.29-30).
Nahrungsmittelversorgung
Der Irak ist in hohem Maße von Nahrungsmittelimporten (schätzungsweise 50 % des Nahrungsmittelbedarfs) abhängig (FAO 30.6.2020, S.9). Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9).
Aufgrund von Panikkäufen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie kam es in den letzten beiden Märzwochen 2020 zu einem vorübergehenden Preisanstieg für Lebensmittel. Strenge Preiskontrollmaßnahmen der Regierung führten ab April 2020 zuerst zu einer Stabilisierung der Preise und ab Mai 2020 wieder zu einer Normalisierung (FAO 30.6.2020, S.17). Die lokalen Märkte haben sich in allen Gouvernements als widerstandsfähig angesichts der Pandemie bewährt (UNOCHA 2.2021, S.30).
Vor der COVID-19-Krise war eines von fünf Kindern unter fünf Jahren unterernährt. 3,3 Millionen Kinder sind laut UNICEF immer noch auf humanitäre Unterstützung angewiesen (AA 25.10.2021, S.12). Im Jahr 2022 sind laut UNICEF 1,1 Mio. Kinder im Irak auf humanitäre Unterstützung angewiesen, ein deutlicher Rückgang im Vergleich zum Vorjahr (AA 28.10.2022, S.11). Etwa 4,1 Millionen Iraker benötigen humanitäre Hilfe (FAO 11.6.2021, S.2). Mit Stand Mai 2023 sind etwa 1,2 Millionen Iraker unzureichend ernährt, während für rund 2,5 Millionen Iraker die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch ist. 2,5 % der unter-fünfjährigen Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen, 9,9 % sind chronisch unterernährt (WFP o.D.).
Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vgl. USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023). Alle Iraker, die als Familie registriert sind und über ein monatliches Einkommen von höchstens 1.000.000 IQD [Anm.: 100.000 IQD entsprechen etwa 71 EUR, Stand August 2023] verfügen, haben Anspruch auf Zugang zum Public Distribution System (PDS) (IOM 18.6.2021, S.9; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das PDS ist ein universelles Lebensmittelsubventionsprogramm der Regierung, das als Sozialschutzprogramm kostenlose Lebensmittel subventioniert oder verteilt (WB 2.2020). Formal erfordert die Registrierung für das PDS die irakische Staatsbürgerschaft sowie die Anerkennung als "Familie", die durch einen rechtsgültigen Ehevertrag oder eine Verwandtschaft ersten Grades (Eltern, Kinder) erreicht wird. Alleinstehende Rückkehrer können sich bei ihren Verwandten ersten Grades registrieren lassen, z. B. bei ihrer Mutter oder ihrem Vater. Sollten alleinstehende Rückkehrer keine Familienangehörigen haben, bei denen sie sich anmelden können, erhalten sie keine PDS-Unterstützung (IOM 18.6.2021, S.9-10). Die angeschlagene finanzielle Lage des Irak wirkt sich auch auf das PDS aus (WB 5.4.2021). In den vorangegangenen Jahren hat die Regierung nur Mehl verteilt, aber keine anderen Waren wie Speiseöl oder Zucker. Ein Vorschlag der Regierung, die PDS-Nahrungsmittelverteilung durch Bargeldzahlungen (IQD 17.000, ca. 12 $ pro Person) zu ersetzen, wurde angesichts der anhaltenden Sicherheits- und wirtschaftlichen Instabilitäten noch nicht umgesetzt (BS 23.2.2022, S.26). Der Anteil der Haushalte, der im Rahmen des PDS-Systems Überweisungen erhalten hat, ist um etwa 8 % gesunken. Der Verlust von Haushaltseinkommen und Sozialhilfe hat die Anfälligkeit für Ernährungsunsicherheit erhöht (WB 5.4.2021). Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Die Behörden verteilen nicht jeden Monat alle Waren, und nicht in jedem Gouvernement haben alle Binnenvertriebenen (IDPs) Zugang zum PDS. Es wird berichtet, dass IDPs den Zugang zum PDS verloren haben, aufgrund der Voraussetzung, dass Bürger nur an ihrem registrierten Wohnort PDS-Rationen und andere Dienstleistungen beantragen können (USDOS 20.3.2023).
62 % der Befragten sind einer Umfrage von 2021 zufolge in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich und ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 34 % schaffen dies kaum oder gar nicht. 55 % der Frauen geben an, dass sie in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich mit Lebensmitteln zu versorgen, im Gegensatz zu 70 % der Männer. Die regionalen Antwortmuster zeigen, dass in Bagdad 59 % in der Lage oder gerade noch in der Lage sind, für Nahrungsmittel zu sorgen, ebenso wie 63 % in Basra und 69 % in Mossul. Insbesondere die 16- bis 18-Jährigen (56 %) geben an, nicht oder kaum in der Lage zu sein, sich selbst mit Lebensmitteln zu versorgen. Die ethnische Zugehörigkeit zeigt, dass 62 % der Araber und 58 % der Kurden nicht oder kaum in der Lage sind, sich selbst oder ihre Familien zu versorgen. Die Religionszugehörigkeit zeigt, dass 63 % der Christen, 62 % der schiitischen Muslime und 66 % der sunnitischen Muslime in der Lage, oder gerade noch in der Lage sind, sich ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Sogar 73 % derjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind in der Lage, sich selbst zu versorgen, oder schaffen es gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.31-33).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge schaffen es 40 % der Befragten, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen (Bagdad 44 %, Basra 38 %, Mossul 37 %), 28 % gerade so (Bagdad 27 %, Basra 31 %, Mossul 27 %), 29 % kaum (Bagdad 26 %, Basra 28 %, Mossul 34 %) und 3 % nicht (Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %). Im Geschlechtervergleich ist der Anteil jener, die ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können, bei den weiblichen Befragten (46 %) höher als bei den männlichen Befragten (33 %), während 30 % der befragten Frauen und 27 % der befragten Männer es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. Im Gegensatz dazu schaffen es 36 % der Männer und 22 % der Frauen kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während es 4 % der Männer und 2 % der Frauen nicht schaffen (STDOK 2023, S.30, 32).
Der Umfrage von 2021 zufolge sind 54 % der Befragten in der Lage oder schaffen es gerade noch, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, wie z.B. Kleidung, Schuhe oder einem Mobiltelefon, während 42 % dies nicht tun. Während 61 % der Männer angeben, dass sie in der Lage sind, sich und ihre Familie zu versorgen, gelingt dies 49 % der Frauen kaum oder gar nicht. Regional ergibt sich ein unterschiedliches Bild: In Bagdad sind 53 % in der Lage, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, ebenso wie 60 % in Mossul, während 49 % in Basra kaum oder gar nicht dazu in der Lage sind (in Basra schaffen es 32 % überhaupt nicht). Vor allem Jugendliche (71 %) im Alter von 16 bis 18 Jahren geben an, dass sie nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, während die 19- bis 25-Jährigen (56 %) und die Gruppe der 26- bis 35-Jährigen (63 %) es schaffen bzw. gerade noch dazu in der Lage sind. 51 % der Araber geben an, dass sie in der Lage sind, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, oder es gerade so schaffen, ebenso wie 53 % der Kurden. Was die religiösen Gruppen betrifft, so geben 58 % der Christen, 53 % der schiitischen Muslime und 57 % der sunnitischen Muslime an, dass sie in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, oder es gerade noch schaffen. Von denjenigen, die weniger als 700.000 IQD verdienen, sind 57 % in der Lage, sich mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, bzw. gerade noch (STDOK/IRFAD 2021, S.33-35).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge sind 30 % der Befragten in der Lage, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen (Männer 30 %, Frauen 29 %; Bagdad 28 %, Basra, 32 %, Mossul 30 %), während 35 % gerade noch dazu in der Lage sind (Männer 28 %, Frauen 42 %; Bagdad 39 %, Basra 36 %, Mossul 31 %), 32 % es kaum schaffen (Männer 38 %, Frauen 27 %; Bagdad 30 %, Basra 30 %, Mossul 36 %) und 3 % ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können (Männer 4 %, Frauen 2 %; Bagdad 3 %, Basra 2 %, Mossul 3 %) (STDOK 2023, S.33, 35).
Aufgrund der Dürre kam es 2021 zu Ernteausfällen im Gouvernement Ninewa, sodass das Landwirtschaftsministerium (MoA) im April 2021 den Transport von Weizen und Gerste zwischen der KRI und dem Rest des Landes einschränkte, mit Ausnahme des Transfers in die Lagerhäuser des MoA, um Spekulanten und Schmuggler einzudämmen (FAO 11.6.2021).
Wasserversorgung
Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vgl. IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vgl. IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vgl. IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vgl. AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).Weite Teile des Landes sind von einer Wasserknappheit betroffen (AA 28.10.2022, S.23) und von Wüstenbildung bedroht (AlMon 13.4.2023). Die Hauptwasserquellen des Irak sind die beiden Flüsse Euphrat und Tigris (AGSIW 27.8.2021; vergleiche IOM 17.11.2022), die 98 % des Oberflächenwassers des Landes liefern (AGSIW 27.8.2021). Etwa 70 % des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes (GRI 24.11.2019; vergleiche IPS 26.7.2023). Beide Flüsse entspringen in der Türkei, während der Euphrat durch Syrien fließt und einige Nebenflüsse durch Iran fließen (AGSIW 27.8.2021; vergleiche IPS 26.7.2023). Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark, um etwa 80 %, reduziert (GRI 24.11.2019; vergleiche AGSIW 27.8.2021), er geht aber auch aufgrund einer lang anhaltenden Dürre zurück (IOM 17.11.2022). Anstatt von etwa 1.350 Kubikmetern pro Sekunde zu Beginn des 20. Jahrhunderts beträgt der Wasserdurchfluss 2023 nur noch etwa 149 Kubikmeter pro Sekunde (IPS 26.7.2023). Die Wasserknappheit führt zu Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak, welcher verlangt, dass die Türkei mehr Wasser aus ihren Staudämmen freigibt. Dem Ministerium für Wasserressourcen zufolge erhält der Irak aktuell nur 35 % des ihm zustehenden Wassers (Arabiya 18.7.2023).
Dieser verringerte Wasserdurchfluss ist in stärkerem Ausmaß von Verdunstung betroffen. Auch einige Gewässer wie das Hamrim-Reservoir und der Umm Al-Binni-See haben bereits mehr als 50 % ihres Volumens verloren und drohen zu verwüsten (IPS 26.7.2023). Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt, die rund 13 der 38 Millionen Einwohner des Landes ernährt (GRI 24.11.2019). Schlechtes Wassermanagement und starke Verschmutzung der Flüsse sind weitere Faktoren, die die Wasserversorgung beeinträchtigen (REU 6.6.2023). Die irakische Landwirtschaft verschwendet Wasser durch ineffiziente Bewässerung und durch Überschwemmung von Feldern. Experten zufolge ist eine Modernisierung der Bewässerung angebracht (Arabiya 18.7.2023).
Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020/2021 die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).Im September 2022 hat die Internationale Organisation für Migration (IOM) angegeben, dass in den vergangenen vier Jahren über 62.000 Personen aufgrund der Dürre im Irak vertrieben wurden (REU 6.6.2023). 2022 haben mehr als 7.000 Bauern und ihre Familien die ländlichen Gebiete verlassen (IPS 26.7.2023). Spannungen zwischen den Stämmen um Wasser nehmen zu. Der Wassermangel in den südlichen Gouvernements wie Missan und Dhi-Qar und die immer wiederkehrenden Dürreperioden sind bereits die Hauptursache für lokale Konflikte (AGSIW 27.8.2021). Da die Niederschlagsperiode 2020 aus 2021, die zweitniedrigste seit 40 Jahren war, kam es zu einer Verringerung der Wassermenge im Tigris und Euphrat um 29 % bzw. 73 % (UNICEF 29.8.2021).
Im März und April 2023 kam es im ganzen Land nach starken Regenfällen zu teils schweren Überschwemmungen, die auch Todesopfer forderten. Trotz ihrer Gefahren brachten die Regenfälle und Überschwemmungen auch Vorteile mit sich, wie etwa den Anstieg des Wasserstands im ostirakischen al-Azim-Stausee um 30 % (AlMon 13.4.2023).
Trinkwasser ist in allen Gouvernements verfügbar (IOM 18.6.2021, S.9). Fast drei von fünf Kindern im Irak haben jedoch keinen Zugang zu einer sicheren Wasserversorgung, und weniger als die Hälfte aller Schulen im Land haben Zugang zu einer grundlegenden Wasserversorgung (UNICEF 29.8.2021). Die Wasserversorgung im Irak wird durch marode und teilweise im Krieg zerstörte Leitungen in Mitleidenschaft gezogen. Dies führt zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser. (Industrie)-Abfälle führen zusätzlich zu Verschmutzung (AA 28.10.2022, S.22-23). In den vergangenen fünf Jahren wurden rund 120 Abwassersysteme und 300 Wasseraufbereitungsanlagen saniert (UNDP 26.3.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge geben insgesamt 60 % der Befragten an, immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, 27 % manchmal, 12 % selten oder nie. Frauen scheinen weniger Zugang zu haben als Männer: 16 % haben selten oder nie Zugang, im Gegensatz zu 9 % der Männer. Regional gesehen ist der Zugang am niedrigsten in Mossul, wo 23 % selten oder nie Zugang haben, während 12 % in Basra und 7 % in Bagdad Zugang haben. 70 % der Kurden geben an, manchmal oder immer Zugang zu sauberem Trinkwasser zu haben, ebenso wie 57 % der Araber. Was die Religionsgemeinschaften betrifft, so haben 54 % der Christen, 65 % der schiitischen Muslime und 62 % der sunnitischen Muslime immer Zugang zu sauberem Trinkwasser. Auch bei den Einkommensverhältnissen gibt es Unterschiede: 91 % derjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, aber nur 59 % derjenigen, die weniger verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.47-48). Einer Umfrage vom Sommer 2022 zufolge gaben 92 % der vertriebenen und vom Konflikt betroffenen Bevölkerung an, Zugang zu einer verbesserten Trinkwasserquelle zu haben. Nur 4 % der Haushalte gaben an, für den Zugang zu Trinkwasser auf (unverbesserte) Wassertransporte angewiesen zu sein (REACH 4.2023).
Der Umfrage von 2023 (n = 612) zufolge haben 71 % der Umfrageteilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser (Männer 67 %, Frauen 76 %; Bagdad 79 %, Basra 70 %, Mossul 65 %), 17 % manchmal (Männer 18 %, Frauen 16 %; Bagdad 10 %, Basra 20 %, Mossul 22 %), 6 % selten (Männer 8 %, Frauen 4 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %) und ebenso 6 % nie (Männer 7 %, Frauen 4 %; Bagdad 6 %, Basra 4 %, Mossul 6 %) (STDOK 2023 , S.36, 38).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 25.10.2021, S.24). Die meisten irakischen Städte haben keine 24-Stunden-Stromversorgung (DW 8.7.2021). Besonders in den Sommermonaten wird die Versorgungslage strapaziert (DW 8.7.2021). Stromausfälle können bis zu zehn Stunden pro Tag dauern, wobei sich die Versorgung mit öffentlichem Strom bei höheren Temperaturen verschlechtert. Wer es sich leisten kann, schließt sein Haus an einen Generator in der Nachbarschaft an (Arabiya 18.7.2023). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten häufig unterbrochen (AA 28.10.2022, S.22).
Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vgl. ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).Der Energiesektor hat die letzten Jahrzehnte aufgrund diverser Faktoren stark gelitten, sodass die Kluft zwischen Angebot und Nachfrage zunehmend größer geworden ist (TWI 17.7.2023). Die heimische Stromproduktion liegt bei etwa 24.000 bis 26.000 Megawatt (MW) (TWI 17.7.2023; vergleiche ENUT 11.8.2023), während der Bedarf bei etwa 34.000 MW liegt (TWI 17.7.2023) und ein Anstieg des Bedarfs auf etwa 40.000 MW geschätzt wird. Dieser Bedarf kann nicht durch Eigenproduktion gedeckt werden (ENUT 11.8.2023). Als Folge ist der Irak in hohem Maß von iranischen Gasimporten für die Stromerzeugung abhängig (REU 19.7.2023; vergleiche ENUT 11.8.2023, Arabiya 18.7.2023).
Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren, und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vgl. ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa'im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Saudi-Arabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba' in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022). Der Irak hat sich zum Ziel gesetzt, die eigene Stromerzeugung bis 2026 um 11.000 MW zu erhöhen. Dabei ist der Irak bestrebt, seine Energieproduktion zu diversifizieren, und legt einen Schwerpunkt auf erneuerbare Energien, aber auch auf einen Netzzusammenschluss mit seinen Nachbarländern (ENUT 11.8.2023). Im Jahr 2020 unterzeichneten der Irak und Jordanien ein Abkommen zur Zusammenschaltung ihrer Stromnetze, um die chronische Stromknappheit des Irak zu beheben (National 6.10.2022; vergleiche ENUT 11.8.2023). Die Städte Haditah und al-Qa'im in Anbar sowie Bagdad sollen mit jordanischem Strom versorgt werden. Dieses Projekt ist Teil eines größeren Plans zur Schaffung eines panarabischen Strommarktes durch die Verbindung des Golf-Kooperationsrats, dem Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kuwait, Saudi-Arabien, Katar und Oman angehören, mit Ägypten, Jordanien und dem Irak. Im Oktober 2022 wurde der Grundstein für das Projekt gelegt. Laut dem Bürgermeister von Rutba' in Anbar soll die erste Phase des Projekts Ende 2023 abgeschlossen sein und den Irak mit 400 Megawatt versorgen (National 6.10.2022).
Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z. B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vgl. AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).Das irakische Stromnetz verliert bei der Stromübertragung zwischen 40 und 50 %. Dieser Verlust hat sowohl technische Gründe, z. B. beschädigte, unzureichend funktionierende oder veraltete Stromübertragungsanlagen, als auch nicht-technische Gründe wie Diebstahl oder Manipulation (DW 8.7.2021). So wird zum Beispiel dem IS vorgeworfen, Strommasten sabotiert zu haben (DW 8.7.2021; vergleiche AA 28.10.2022, S.22). Manchmal sind die Verantwortlichen für Sabotageakte auf das Stromnetz jedoch nicht bekannt (Cradle 5.8.2023).
Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vgl. Cradle 5.8.2023).Das irakische Elektrizitätsministerium bestätigte mehrere Vorfälle, darunter Anschläge, technische Störungen und Brände auf Strommasten in mehreren Regionen, darunter Diyala, Saladin, Kirkuk, Wasit und Basra, die zu kompletten Stromleitungsunterbrechungen und anschließenden Abschaltungen des Stromnetzes geführt haben (Cradle 5.8.2023). Am 29.7.2023 kam es nach einem Brand im al-Bakr-Kraftwerk in Basra zu einer Unterbrechung der Stromleitungen zwischen den süd- und zentralirakischen Provinzen und damit zu einer vollständigen Abschaltung der Stromversorgung in der Region (Rudaw 30.7.2023; vergleiche Cradle 5.8.2023). Bis zum Abend konnte die Stromversorgung, insbesondere aller Krankenhäuser, medizinischen Zentren, Wasser- und Abwasserstationen, jedoch wieder hergestellt werden (Rudaw 30.7.2023). Im Juli 2023 wurden mehrere Strommasten im Nordirak von improvisierten Sprengsätzen getroffen, wodurch die Stromversorgung vorübergehend unterbrochen wurde (AJ 30.7.2023; vergleiche Cradle 5.8.2023).
Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vgl. BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).Sabotageakte werden zunehmend an Umspannwerken in Städten verübt und zielen auch auf die Trinkwasserversorgung, die Wasseraufbereitung und auf den Krankenhausbetrieb ab (VOA 14.8.2021). Am 2.7.2021 kam es zu einem stundenlangen, landesweiten Stromausfall (AnA 2.7.2021; vergleiche BBC 2.7.2021). Nur die KRI war davon nicht betroffen (BBC 2.7.2021). Häufige Stromausfälle führen zu Protesten (DW 8.7.2021).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge haben 30 % der Befragten immer Strom zur Verfügung, 31 % manchmal, 34 % meistens und 5 % nie. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, haben 63 % immer Strom zur Verfügung, während dies nur für 22 % derjenigen gilt, die weniger als diese Summe verdienen (STDOK/IRFAD 2021, S.72,74).
Der Umfrage von 2023 zufolge haben 43 % der Befragten (n = 612) immer Strom zur Verfügung (Männer 41 %, Frauen 43 %; Bagdad 35 %, Basra 52 %, Mossul 40%), 34 % meistens (Männer 31 %, Frauen 37 %; Bagdad 38 %, Basra 36 %, Mossul 29 %), 22 % manchmal (Männer 26 %, Frauen 19 %; Bagdad 26 %, Basra 12 %, Mossul 29 %) und nur 1 % nie (Männer 1 %, Frauen 1 %; Bagdad 1 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.27-29).
Unterkunft
Die Bevölkerungswachstumsrate des Irak ist eine der höchsten der Welt. So wird die Bevölkerung des Landes im Jahr 2021 auf etwa 41 Millionen geschätzt, während sie zur Zeit der US-amerikanischen Invasion des Landes im Jahr 2003 auf nur 25 Millionen geschätzt wurde. Das Wohnraumangebot hat mit dem raschen demografischen Wandel nicht Schritt gehalten. Die Wohnungsknappheit hat einen sprunghaften Anstieg der Preise für bestehende Wohnungen zur Folge (Amwaj 1.3.2022). Die Immobilienpreise im Irak sind seit etwa 2020 stark gestiegen (Shafaq 20.10.2022), besonders auch in Bagdad (Rudaw 4.1.2023), wo etwa sieben Millionen Menschen leben (Amwaj 1.3.2022).
Die Stadtviertel Bayaa' und Sadr City sind mit Quadratmeterkosten ab 600 USD [Anm.: 1.000 USD entsprechen rund 1.310.000 IQD, bzw. rund 938 EUR] rund am günstigsten. In den Vierteln Kadhimiya und Karrada liegen die Quadratmeterkosten bei über 1.500 USD, im Viertel Zayouna bei über 4.000 USD und in den Stadtvierteln Jadriya, Mansour und Yarmouk bei über 5.000 USD (Amwaj 1.3.2022). Eine weitere Quelle berichtet, dass der Quadratmeterpreis im Geschäftsviertel Karrada von etwa 1.200 bis 1.700 Dollar auf 3.000 bis manchmal sogar 5.000 Dollar gestiegen sei. Im benachbarten Jadriya sind die Quadratmeterpreise auf 4.000 bis 8.000 Dollar gestiegen (Rudaw 4.1.2023).
Etwa drei Millionen Iraker leben in Slums, von denen es über 1.000 in Bagdad gibt. Laut einem Sprecher des Planungsministeriums des Irak werden im Land etwa 2,5 Millionen zusätzliche Wohnungen benötigt (Amwaj 1.3.2022), laut Analysten sind es mehr als drei Millionen Wohneinheiten (Shafaq 20.10.2022). Allein in Bagdad wird der Bedarf auf etwa eine Million Wohneinheiten geschätzt (Amwaj 1.3.2022). Die Regierung kündigte den Bau preisgünstiger Wohnungen in Bagdad an, da etwa eine Million Einwohner Bagdads in informellen Siedlungen leben würden (Rudaw 4.1.2023).
Einer Umfrage von 2021 in Bagdad, Basra und Mossul zufolge leben 52 % aller Befragten bei ihren Eltern oder Schwiegereltern, während 43 % in einer eigenen Wohnung leben. In Bagdad leben 51 % in einer eigenen Wohnung, während in Basra 55 % und in Mossul 64 % bei ihren Eltern oder Schwiegereltern wohnen. Von den Kurden leben 50 % in einer eigenen Wohnung, während 53 % der Araber bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. 58 % der Christen leben in einer eigenen Wohnung, während 55 % der schiitischen Muslime und 53 % der sunnitischen Muslime bei ihren Eltern oder Schwiegereltern leben. Interessanterweise hat das Einkommensniveau keinen Einfluss auf die Wohnsituation: Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 52 % in einer eigenen Wohnung, von denen, die weniger verdienen, 51 % (STDOK/IRFAD 2021, S.55-57). Der Umfrage von 2023 zufolge leben 84 % der Befragten (n = 612) mit ihrer Kernfamilie zusammen (Männer 88 %, Frauen 80 %; Bagdad 85 %, Basra 81 %, Mossul 85 %), während 7 % mit ihrer Großfamilie zusammenleben (Männer 4 %, Frauen 11 %; Bagdad 7 %, Basra 10 %, Mossul 6 %). 6 % der Befragten leben allein (Männer 7 %, Frauen 5 %; Bagdad 5 %, Basra 6 %, Mossul 7 %), während 3 % mit Wohngefährten zusammenleben (Männer 1 %, Frauen 4 %; Bagdad 3 %, Basra 3 %, Mossul 2 %) (STDOK 2023, S.19-21).
Bei der Umfrage von 2021 gaben 66 % der Befragten an in einem Haus zu leben, 29 % in einer Wohnung. In Bagdad leben 67 % in einem Haus, in Basra 61 % und in Mossul 68 %. 65 % der Araber und 60 % der Kurden geben an, in einem Haus zu leben. Was die Religionszugehörigkeit betrifft, so leben 63 % der Christen, 67 % der schiitischen Muslime und 71 % der sunnitischen Muslime in einem Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, leben 77 % in einem Haus, während 59 % derjenigen, die weniger verdienen, in einem Haus leben (STDOK/IRFAD 2021, S.57-59). Im Vergleich dazu leben laut der Umfrage von 2023 70 % der Befragten in einer eigenen Wohnung oder einem eigenen Haus (Männer 69 %, Frauen 72 %; Bagdad 62 %, Basra 76 %, Mossul 73 %), während 30 % in einer Mietwohnung oder einem Miethaus leben (Männer 31 %, Frauen 28 %; Bagdad 38 %, Basra 24 %, Mossul 27 %) (STDOK 2023, S.22-23).
Von allen Befragten haben über 70 % ein Dach, Fenster, Türen und einen Fernseher in ihrer Wohnung; über 60 % geben an, fließendes Wasser, eine Toilette mit Wasserspülung und ein Bad/eine Dusche zu haben, und über 50 % verfügen über einen Herd und einen Internetanschluss. Nur 46 % haben einen Kühlschrank und 28 % eine Heizung. Das Einkommen (derjenigen, die mehr als und weniger als 700.000 IQD verdienen) ist ausschlaggebend für den Besitz eines Fernsehers (89 % vs. 71 %), eines Bades/einer Dusche (71 % vs. 61 %), eines Internetanschlusses (79 % vs. 47 %) und einer Heizung (43 % vs. 27 %). 52 % der Befragten gaben an, dass ihre Wohnung/ihr Haus ihnen gehört, während 38 % angaben, dass die Unterkunft gemietet ist. Etwa 59 % der Männer besitzen ihre Unterkunft, während dies nur für etwa 45 % der Frauen gilt. 34 % der Männer und 41 % der Frauen sind Mieter. Der Anteil der Hausbesitzer ist in Mossul mit 67 % am höchsten, gefolgt von 59 % in Basra und 42 % in Bagdad. 53 % der Kurden geben an, eine Wohnung oder ein Haus zu besitzen, ebenso wie 45 % der Araber. Was die Religionszugehörigkeit angeht, so besitzen 60 % der Christen, 54 % der schiitischen Muslime und 48 % der sunnitischen Muslime eine Wohnung oder ein Haus. Von denjenigen, die mehr als 700.000 IQD verdienen, besitzen 75 % eine Wohnung, während es bei denjenigen, die weniger verdienen, nur 43 % sind. Von allen Befragten zahlen 24 % weniger als 250.000 IQD pro Monat für ihre Wohnung, 25 % zwischen 250.001 und 500.000 IQD, 3 % zwischen 500.001 und 999.999 IQD und 1 % mehr als 1.000.000 IQD. 48 % der Befragten haben auf diese Frage nicht geantwortet. 50 % der Befragten leben in einer Wohnung mit mehr als 100 m², 43 % haben 60-100 m² zur Verfügung und 7 % 20-60 m². In der Einkommensgruppe über 700.000 IQD leben 66 % in einer Wohnung, die größer als 100 m² ist, während 47 % der Befragten, die weniger als diesen Betrag verdienen, in einer Wohnung leben. 56 % teilen ihre Wohnung mit 4-5 Mitbewohnern, während 16 % mit 1-3 Personen und 28 % mit 6-8 Personen zusammenleben (STDOK/IRFAD 2021, S.59-70).
Laut der Umfrage von 2023 können sich 34 % der Befragten die Wohnkosten (Miete, Heizung, Strom und Wasser,) leisten (Männer 32 %, Frauen 36 %; Bagdad 37 %, Basra 34 %, Mossul 31 %), 11 % gerade so (Männer 11 %, Frauen 10 %; Bagdad 13 %, Basra 10 %, Mossul 9 %). 39 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten (Männer 37 %, Frauen 42 %; Bagdad 37 %, Basra 38 %, Mossul 42 %), während 16 % sie sich nicht leisten können (Männer 20 %, Frauen 12 %; Bagdad 13 %, Basra 18 %, Mossul 18 %) (STDOK 2023, S.24-26).
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Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdistan Region Irak (KRI)
Letzte Änderung 2024-03-28 11:01
Wirtschaftslage
Wie im gesamten Land ist auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) das Erdöl die Haupteinnahmequelle und trägt fast 80 % zum BIP der Region bei. Die Landwirtschaft macht etwa 10 % des BIP aus, der Tourismus 4 % und Dienstleistungen und sonstige Industrie 6 %. Öl macht auch bis zu 90 % der Exporte aus der Region aus (IRIS 5.2021, S. 11). Die Kurdische Regionalregierung (KRG) kann für ihren aufgeblähten öffentlichen Sektor und die Ölindustrie nicht zahlen. Die KRG hat Gehaltszahlungen mehrfach verzögert und im Mai 2021 eine Gehaltskürzung von 21 % angekündigt. Darüber hinaus hat sie mehrfach die Zahlungen verpasst. Eine Studie der Vereinten Nationen hat ergeben, dass diese Probleme zu einem Rückgang des monatlichen Familieneinkommens in Kurdistan von 31 % führten, höher als im Rest des Landes (Wing 9.6.2021).
Zwischen den Regierungen in Bagdad und Erbil gibt es seit langem einen Disput darüber, wer den Energiesektor der KRI kontrolliert. 2003 wurde vereinbart, dass die KRG ihre Ölexporte über die staatliche irakische Öl-Vermarktungsgesellschaft (SOMO) abwickelt und im Gegenzug einen Anteil aus dem irakischen Zentralhaushalt erhält. Ein föderales Öl- und Gasgesetz wurde jedoch nie verabschiedet, während die KRG im Jahr 2007 ein eigenes Öl- und Gasgesetz beschloss. In den Jahren 2014 und 2018 wurden Vereinbarungen wie 2003 erneut getroffen, jedoch erfolgten die Budgetzahlungen, die unter anderem zur Zahlung der Gehälter der KRG-Verwaltung verwendet werden, nur sporadisch. Als die KRG weiterhin unabhängig Öl exportierte, stellte der föderale Irak die Budgetzahlungen ein, was eine Finanzkrise in der KRI auslöste, die in Folge die Gehälter ihrer öffentlich Bediensteten nicht mehr regelmäßig zahlen konnte (FPRI 24.7.2023). Im Februar 2022 hat das Oberste Bundesgericht des Irak ein weitreichendes Urteil gegen die rechtlichen Grundlagen des unabhängigen ÖI-Sektors von Irakisch-Kurdistan gefällt (IOR 15.2.2022). Im Juli 2022 hat das Handelsgericht Karkh in Bagdad vier Ölverträge der KRG für ungültig erklärt (IOR 4.7.2022). Im Oktober 2022 erfolgten drei weitere Annullierungen. Bereits die vorangegangenen Annullierungen hatten jedoch keine praktischen Auswirkungen auf die bestehenden Verträge, da die KRG die Autorität der Bundesgerichte zu diesem Thema zurückweist (IOR 25.10.2022). Am 25.3.2023 wurde nach einem Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer in Paris angewiesen, dass die Türkei die Verladung kurdischen Öls ohne Aufsicht der irakischen Regierung einzustellen habe (FPRI 24.7.2023). Die Türkei ist dem Urteil gefolgt und hat den Ölfluss durch die irakisch-türkische Pipeline gestoppt (FP 25.8.2023). Die Türkei wurde außerdem angewiesen, Bagdad 1,5 Milliarden US-Dollar an ausstehenden Gebühren zu zahlen, und zwar wegen eines Verstoßes gegen ein bilaterales Abkommen zwischen den beiden Ländern aus dem Jahr 1973, in dem festgelegt ist, dass die Türkei nur Öl von der SOMO kaufen darf. Die KRI ist zu 80 % von diesen Ölexporten abhängig (FPRI 24.7.2023; vgl. FP 25.8.2023). Zwischen den Regierungen in Bagdad und Erbil gibt es seit langem einen Disput darüber, wer den Energiesektor der KRI kontrolliert. 2003 wurde vereinbart, dass die KRG ihre Ölexporte über die staatliche irakische Öl-Vermarktungsgesellschaft (SOMO) abwickelt und im Gegenzug einen Anteil aus dem irakischen Zentralhaushalt erhält. Ein föderales Öl- und Gasgesetz wurde jedoch nie verabschiedet, während die KRG im Jahr 2007 ein eigenes Öl- und Gasgesetz beschloss. In den Jahren 2014 und 2018 wurden Vereinbarungen wie 2003 erneut getroffen, jedoch erfolgten die Budgetzahlungen, die unter anderem zur Zahlung der Gehälter der KRG-Verwaltung verwendet werden, nur sporadisch. Als die KRG weiterhin unabhängig Öl exportierte, stellte der föderale Irak die Budgetzahlungen ein, was eine Finanzkrise in der KRI auslöste, die in Folge die Gehälter ihrer öffentlich Bediensteten nicht mehr regelmäßig zahlen konnte (FPRI 24.7.2023). Im Februar 2022 hat das Oberste Bundesgericht des Irak ein weitreichendes Urteil gegen die rechtlichen Grundlagen des unabhängigen ÖI-Sektors von Irakisch-Kurdistan gefällt (IOR 15.2.2022). Im Juli 2022 hat das Handelsgericht Karkh in Bagdad vier Ölverträge der KRG für ungültig erklärt (IOR 4.7.2022). Im Oktober 2022 erfolgten drei weitere Annullierungen. Bereits die vorangegangenen Annullierungen hatten jedoch keine praktischen Auswirkungen auf die bestehenden Verträge, da die KRG die Autorität der Bundesgerichte zu diesem Thema zurückweist (IOR 25.10.2022). Am 25.3.2023 wurde nach einem Schiedsspruch der Internationalen Handelskammer in Paris angewiesen, dass die Türkei die Verladung kurdischen Öls ohne Aufsicht der irakischen Regierung einzustellen habe (FPRI 24.7.2023). Die Türkei ist dem Urteil gefolgt und hat den Ölfluss durch die irakisch-türkische Pipeline gestoppt (FP 25.8.2023). Die Türkei wurde außerdem angewiesen, Bagdad 1,5 Milliarden US-Dollar an ausstehenden Gebühren zu zahlen, und zwar wegen eines Verstoßes gegen ein bilaterales Abkommen zwischen den beiden Ländern aus dem Jahr 1973, in dem festgelegt ist, dass die Türkei nur Öl von der SOMO kaufen darf. Die KRI ist zu 80 % von diesen Ölexporten abhängig (FPRI 24.7.2023; vergleiche FP 25.8.2023).
Die Arbeitslosenrate in der KRI wird für das Jahr 2021 auf 16,5 % geschätzt. Dabei lag die Arbeitslosigkeit bei Männern bei 13,6 % im Vergleich zu 29,6 % bei Frauen. Die Arbeitsmarktbeteiligung wird auf 45 % geschätzt, wobei der Wert bei Männern mit 73,5 % deutlich höher ist, als jener der Frauen mit 16,5 % (KRSO 2023).
Nahrungsmittelversorgung
Grundnahrungsmittel sind in allen Gouvernements verfügbar. Das Lebensmittelrationierungsprogramm (PDS) des irakischen Handelsministeriums ist nach wie vor in Kraft (IOM 18.6.2021).
Da keine Ernährungssicherheit besteht, werden die meisten Lebensmittel importiert. Nach Angaben des Handelsministeriums werden 48 % der Lebensmittel aus der Türkei importiert, 17 % aus Iran, und 35 % werden im Inland produziert sowie über einige andere Länder geliefert (Rudaw 1.1.2023). Der Irak ist auch ein wichtiger Importeur von russischem Weizen, vor allem weil das Land unter der Dürre und den Einschränkungen der Wasserzufuhr aus der Türkei und Irans leidet. Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine hat 2022 zu einem Preisanstieg für Lebensmittel geführt, auch weil die Türkei und Iran als Folge des Krieges ihre Lebensmittelexporte verringert haben (Alaraby 8.3.2022).
Wasserversorgung
In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen in Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vgl. Rudaw 4.7.2021). In der KRI selbst bestehen über 17 Staudämme, weitere sind geplant. Diese Dämme haben derzeit eine Gesamtkapazität von zehn Milliarden Kubikmetern Wasser. Der größte von ihnen ist der Dukan-Damm, der fast drei Millionen Menschen in Sulaymaniyah und Kirkuk mit Trinkwasser versorgt. Dieser fasst heute nur etwa zwei Milliarden Kubikmeter Wasser, bei einer Kapazität von sieben Milliarden. Ein ähnlicher Trend ist beim Darbandikhan-Damm in Sulaymaniyah zu beobachten. Hier ist der Wasserstand um mehrere Meter gesunken, sodass er nur noch mit einem Drittel seiner Kapazität betrieben wird (WKI 15.2.2023). In Abstimmung mit dem föderalirakischen Ministerium für Wasserressourcen hat die KRG beschlossen, drei neue Staudämme zu bauen, die zusammengenommen eine Kapazität von einer Milliarde Kubikmeter Wasser haben sollen. Im Rahmen des strategischen Plans der KRG zur Bekämpfung der Dürre werden drei Dämme mit den Namen "Dalga", "Mandawa" und "Bakrman" in den Distrikten Erbil, Duhok und Raparin gebaut. 2022 wurden zwei Staudämme in den Distrikten Garmian und Darbandikhan gebaut, die im Jahr 2023 mit Wasser gefüllt werden sollen. Sie haben eine Gesamtkapazität von 22 Millionen Kubikmetern. Die drei neuen Staudämme sollen die Wassergewinnung, Stromerzeugung und Landwirtschaft verbessern (Gov.KRD 26.4.2023).In der KRI herrscht wegen einer Dürre, im Zusammenspiel mit Staudämmen in Iran, Wasserknappheit. Die KRG hat deswegen zusätzliche 1,7 Millionen Dollar (2,5 Mrd IQD) für Trinkwasser bereitgestellt (Rudaw 5.8.2021; vergleiche Rudaw 4.7.2021). In der KRI selbst bestehen über 17 Staudämme, weitere sind geplant. Diese Dämme haben derzeit eine Gesamtkapazität von zehn Milliarden Kubikmetern Wasser. Der größte von ihnen ist der Dukan-Damm, der fast drei Millionen Menschen in Sulaymaniyah und Kirkuk mit Trinkwasser versorgt. Dieser fasst heute nur etwa zwei Milliarden Kubikmeter Wasser, bei einer Kapazität von sieben Milliarden. Ein ähnlicher Trend ist beim Darbandikhan-Damm in Sulaymaniyah zu beobachten. Hier ist der Wasserstand um mehrere Meter gesunken, sodass er nur noch mit einem Drittel seiner Kapazität betrieben wird (WKI 15.2.2023). In Abstimmung mit dem föderalirakischen Ministerium für Wasserressourcen hat die KRG beschlossen, drei neue Staudämme zu bauen, die zusammengenommen eine Kapazität von einer Milliarde Kubikmeter Wasser haben sollen. Im Rahmen des strategischen Plans der KRG zur Bekämpfung der Dürre werden drei Dämme mit den Namen "Dalga", "Mandawa" und "Bakrman" in den Distrikten Erbil, Duhok und Raparin gebaut. 2022 wurden zwei Staudämme in den Distrikten Garmian und Darbandikhan gebaut, die im Jahr 2023 mit Wasser gefüllt werden sollen. Sie haben eine Gesamtkapazität von 22 Millionen Kubikmetern. Die drei neuen Staudämme sollen die Wassergewinnung, Stromerzeugung und Landwirtschaft verbessern (Gov.KRD 26.4.2023).
Grundsätzlich ist Trinkwasser in allen Gouvernements der KRI verfügbar (IOM 18.6.2021).
Stromversorgung
Die Stromversorgung erfolgt durch Betrieb eigener Kraftwerke (AA 14.10.2020, S. 25). Der Großteil des Stroms wird durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt. Etwa 9 % des Stroms werden aus Wasserkraft gewonnen (Rudaw 18.9.2021). Die Wasserknappheit wirkt sich negativ auf die Entwicklung und Erzeugung von Wasserkraft aus. Die beiden wichtigsten kurdischen Wasserkraftwerke Dokan und Derbandikhan haben eine installierte Gesamtkapazität von 400 und 249 MW, der eine operative Kapazität von 75 und 70 MW entgegensteht (WKI 15.2.2023). Die Reparatur zweier Kraftwerke im Distrikt Khabat im Gouvernement Erbil hat ab November 2023 zu einem temporären Produktionsabfall von 300 MW geführt (Rudaw 25.11.2023).
Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020, S. 25). Die derzeitige Stromerzeugung von etwa 8.500 MW kann den Bedarf von rund 14.000 MW nicht decken. Gleichzeitig steigt die Stromnachfrage weiter an (WKI 15.2.2023). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020, S. 25; vgl. K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (AnA 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020, S. 25). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Das Elektrizitätsministerium der KRI erzeugt 3.800 Megawatt Strom, was jedoch aufgrund der hohen Nachfrage nicht für eine 24-Stunden-Versorgung ausreicht. Darüber hinaus verkauft die KRG auch einen Teil des Stroms an Kunden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (Rudaw 25.11.2023). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel (Rudaw 3.7.2021) und aufgrund finanzieller Probleme nicht immer mit voller Kapazität (Rudaw 25.11.2023).Die Stromversorgung unterliegt erheblichen Schwankungen (AA 14.10.2020, S. 25). Die derzeitige Stromerzeugung von etwa 8.500 MW kann den Bedarf von rund 14.000 MW nicht decken. Gleichzeitig steigt die Stromnachfrage weiter an (WKI 15.2.2023). Sie ist nur für bis zu 20 Stunden pro Tag gegeben (AA 14.10.2020, S. 25; vergleiche K24 15.5.2021). Im Sommer 2021 konnten die drei kurdischen Gouvernements Erbil, Dohuk und Sulaymaniyah nur etwa zwölf Stunden lang Strom am Tag liefern. Darüber hinaus werden Generatoren verwendet, die jedoch nicht den gesamten Bedarf abdecken können (AnA 8.7.2021). Insbesondere im Sommer und im Winter ist der Strombedarf wegen Klimatisierung bzw. Heizung höher (AA 14.10.2020, S. 25). Nach Angaben des KRG-Ministeriums für Elektrizität beträgt der Strombedarf im Sommer mindestens 4.500 MW (Rudaw 3.7.2021). Das Elektrizitätsministerium der KRI erzeugt 3.800 Megawatt Strom, was jedoch aufgrund der hohen Nachfrage nicht für eine 24-Stunden-Versorgung ausreicht. Darüber hinaus verkauft die KRG auch einen Teil des Stroms an Kunden in den sogenannten umstrittenen Gebieten (Rudaw 25.11.2023). Die Kraftwerke laufen jedoch vor allem wegen Brennstoffmangel (Rudaw 3.7.2021) und aufgrund finanzieller Probleme nicht immer mit voller Kapazität (Rudaw 25.11.2023).
Die KRG plant die Steigerung der Stromversorgung durch die Implementierung mehrerer Energieprojekte (K24 15.5.2021). [Anm.: Siehe Staudammprojekte unter "Wasserversorgung"] Wenn die staatliche Versorgung ausfällt, sind die Menschen auf private, mit Diesel betriebene Generatoren angewiesen, die teuer und umweltschädlich sind (Rudaw 25.11.2023).
Erbil
Die Erwerbsquote in Erbil wird im Jahr 2021 auf 47,0 % geschätzt. Die Arbeitslosigkeit wird laut derselben Studie auf 17,7 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), während das Statistikamt der KRI die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 auf 17,7 % schätzt (KRSO 2023). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Erbil Stadt lag 2018 bei 65,9 % bei den Männern und 14,8 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98; vgl. EASO 9.2020, S. 43). Die Erwerbsquote in Erbil wird im Jahr 2021 auf 47,0 % geschätzt. Die Arbeitslosigkeit wird laut derselben Studie auf 17,7 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), während das Statistikamt der KRI die Arbeitslosenrate für das Jahr 2021 auf 17,7 % schätzt (KRSO 2023). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Erbil Stadt lag 2018 bei 65,9 % bei den Männern und 14,8 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98; vergleiche EASO 9.2020, S. 43).
Etwa 5,3 % der Bevölkerung des Gouvernements Erbil sind einer Studie zufolge armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 1,28 % der Bevölkerung Erbils (rund 29.800 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 5,13 % (rund 119.100 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Erbil im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Das Gouvernement Erbil und insbesondere die Stadt Erbil sind wegen der Dürre des Sommers 2021 besonders hart von Wasserknappheit betroffen (Rudaw 4.7.2021). Der Zab-Fluss und das Brunnenwasser der Stadt Erbil sind durch die Dürre beeinträchtigt, weswegen Trinkwasser seit Juli 2021 knapp ist. Die Bewohner sind gezwungen, abgefülltes Wasser zu kaufen. Eine Tankfüllung kostet über 50 Dollar [~65,300 IQD] und reicht für höchstens eine Woche. Das durchschnittliche Monatseinkommen eines Haushalts in der KRI liegt nach Angaben von NRT bei weniger als 250 Dollar [~327.000 IQD] pro Monat (AlMon 12.8.2021). Wasserknappheit tritt jedes Jahr erneut auf (AlMon 29.7.2021).
In Erbil herrscht Stromknappheit (Rudaw 4.7.2021). Stromausfälle beeinträchtigen auch die Wasserversorgung in Erbil (IOM 7.2018).
Dohuk
Die Erwerbsquote in Dohuk wird im Jahr 2021 auf 39,6 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 wird auf 24,1 % geschätzt (KRSO 2023; vgl. ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Dohuk Stadt lag 2018 bei 58,5 % bei den Männern und 11,7 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98).Die Erwerbsquote in Dohuk wird im Jahr 2021 auf 39,6 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 wird auf 24,1 % geschätzt (KRSO 2023; vergleiche ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Dohuk Stadt lag 2018 bei 58,5 % bei den Männern und 11,7 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98).
Rund 1 % der Bevölkerung des Gouvernements Dohuk ist von akuter Armut betroffen und 2,9 % sind armutsgefährdet (OPHI 6.2023). Etwa 2,67 % der Bevölkerung Dohuks (rund 62.500 Personen) sind mit Stand Mai 2023 unzureichend ernährt. Für rund 9,33 % (rund 218.600 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Dohuk im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Aufgrund von Stromversorgungsproblemen hat die Regierung des Gouvernements eine Vereinbarung mit dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) unterzeichnet, um einen Solarenergiepark zu errichten (AlMon 20.2.2020). Bewohner des Deralok Sub-Distrikt berichten, dass sie nur etwa zehn bis zwölf Stunden Energie aus dem nationalen Stromnetz erhalten (Rudaw 3.7.2021).
Sulaymaniyah
Die Erwerbsquote in Sulaymaniyah wird im Jahr 2021 auf 46,3 % geschätzt (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), während die Arbeitslosigkeit im Jahr 2021 auf 11,9 % (ILO/CSO/KRSO 2022, S. 12), bis 12,0 % geschätzt wird. In Halabjah liegt sie schätzungsweise bei 10,4 % (KRSO 2023). Die Arbeitsmarktbeteiligung in Sulaymaniyah Stadt lag 2018 bei 68,7 % bei den Männern und 18,6 % bei den Frauen (IOM 7.2018, S. 98). Einer Studie zufolge sind etwa 0,3 % der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,7 % gelten als armutsgefährdet (OPHI 6.2023).
Für etwa 4,29 % der Bevölkerung Sulaymaniyahs (rund 84.800 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch (WFP o.D.). Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit] (WB/WFP/FAO/IFAD 9.2020, S. 19).
Der Fluss Chami Rokhana im Süden Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgetrocknet (Rudaw 5.8.2021). Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten (K24 10.6.2021).
Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten (Shafaq 20.5.2021). Der Gouverneur von Sulaymaniyah bezeichnete im November 2023 das nationale Stromnetz als "in schrecklichem Zustand" und dass sein Gouvernement nur etwa sieben Stunden Strom pro Tag erhält. Sulaymaniyah und Halabjah würden etwa 33,5 % des Stroms der KRI beziehen (Rudaw 25.11.2023).
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? Wing - Wing, Joel, Musings on Iraq (9.6.2021): Iraq’s Kurdistan Can’t Pay Its Bills, https://musingsoniraq.blogspot.com/2021/06/iraqs-kurdistan-cant-pay-its-bills.html, Zugriff 25.8.2023
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Rückkehr
Letzte Änderung 2023-10-09 16:24
Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vgl. Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).Österreich hat mit dem Irak ein Rückübernahmeabkommen unterzeichnet (BMEIA 12.9.2023; vergleiche Presse 12.9.2023). Dieses soll zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Migrationsmanagement beigetragen (BMEIA 12.9.2023). Der Irak nimmt damit eigene Staatsbürger zurück, die in Österreich keine Möglichkeit für einen legalen Aufenthalt erhalten (Presse 12.9.2023). Darüber hinaus wurde im September 2023 die österreichische Botschaft in Bagdad durch den österreichischen Außenminister offiziell wiedereröffnet. Diese war 1991 aus Sicherheitsgründen ins jordanische Amman verlegt worden und hat bereits vor einigen Monaten ihre Tätigkeit im Irak wieder aufgenommen (Presse 12.9.2023).
Zurückkehrende Iraker, die nicht im Besitz eines irakischen Passes sind, müssen bei einer irakischen Botschaft oder einem Konsulat im Ausland einen Laissez-passer beantragen. Damit dieser ausgestellt wird, überprüft eine irakische diplomatische Vertretung die Identität und Staatsangehörigkeit des Rückkehrers anhand von Originaldokumenten im Irak, bestätigt, dass die Person freiwillig in den Irak zurückkehrt, und prüft anhand von Aufzeichnungen des Innenministeriums im Irak, ob ausstehende strafrechtliche Maßnahmen vorliegen. Bei der Ankunft im Irak überprüfen Grenzbeamte die Angaben des Ausreisepflichtigen und bestätigen erneut, dass die Person freiwillig einreist. Die Beamten nehmen die Daten des Ausweises zusammen mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Inhabers auf. Das Laissez-passer erlaubt nicht die Weiterreise. Der Rückkehrer kann von den Grenzbeamten ein Schreiben erhalten, das seine Weiterreise an den Herkunftsort ermöglicht (DFAT 16.1.2023, S.41). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, unter anderem von ihrer ethnischen und konfessionellen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 28.10.2022, S.23).
Einer Studie von 2021 zufolge sind soziale Netzwerke wichtige fördernde oder hemmende Faktoren einer Wiedereingliederung. Die meisten Studienteilnehmer waren sich darin einig, dass ein starkes soziales Netz ein Schlüsselfaktor für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist und berichteten von einem positiven Einfluss der Netzwerke nach ihrer Rückkehr, es gab jedoch auch Berichte von eher negativen Auswirkungen (ERRIN 8.2021, S.8). Auch eine weitere Studie, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, hebt Unterstützungsnetze hervor, wobei ein Fünftel der befragten Personen angab, im Rückkehrgebiet über schlechte oder sehr schlechte Unterstützungsnetze zu verfügen (IOM 27.8.2023, S.27).
Rückkehrer berichten über psychosoziale Bedürfnisse vor, während und nach einer Rückkehr. Dabei stehen psychosoziale Dienste weitgehend nicht oder kaum zur Verfügung. Ein Faktor ist Angst vor einer Stigmatisierung durch die Familie, nicht jedoch die Stigmatisierung selbst. 90 % der Studienteilnehmer berichteten, dass sie von ihrer Familie und ihren Freunden freudig empfangen wurden (ERRIN 8.2021, S.6). Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gab die Mehrheit der Befragten (68 %) an, von der Gemeinschaft nie oder nur selten anders behandelt zu werden, weil sie ins Ausland migriert sind und dass sie sich überwiegend (70 %) in der Gemeinschaft sicher fühlen würden. Weibliche Rückkehrer gaben an, sich einerseits weniger sicher zu fühlen und sich in geringerem Ausmaß auf die Rückkehrgemeinschaft verlassen zu können (IOM 27.8.2023, S.27). Die Praxis, Asyl zu beantragen und dann in den Irak zurückzukehren, sobald die Bedingungen es zulassen, wird von den Irakern gut akzeptiert, wie die große Zahl von Doppelstaatsangehörigen aus den USA, Westeuropa und Australien zeigt, die in den Irak zurückkehrt. Es gibt zahlreiche Belege dafür, dass Iraker, denen von westlichen Ländern Schutz gewährt wird, häufig in den Irak zurückkehren, manchmal nur wenige Monate, nachdem sie sich im Ausland niedergelassen haben, um ihre Familien wieder zu vereinen, Unternehmen zu gründen und zu führen oder eine Beschäftigung aufzunehmen oder wieder aufzunehmen (DFAT 16.1.2023, S.41).
Während die Teilnehmer an der Studie nur wenige Probleme beim formalen Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge meldeten, beeinträchtigen Anpassungsschwierigkeiten und Qualitätsbarrieren ihre Fähigkeit, diese Dienste in Anspruch zu nehmen (ERRIN 8.2021, S.1). Neun von zehn Befragten einer zwischen 2002 und 2021 durchgeführten Studie gaben an, Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung zu haben. Ein weitaus geringerer Anteil (34 %) der Befragten gab an auch Zugang zur privaten Gesundheitsversorgung zu haben (IOM 27.8.2023, S.24).
Reintegration und Sicherheit werden durch Schutz, Stabilisierung, Rechtsstaatlichkeit und sozialen Zusammenhalt beeinflusst. An vielen Orten bleiben auch nach der Niederlage des sog. Islamischen Staates (IS) Quellen der Gewalt bestehen, die Rückkehrer betreffen können. In einigen Fällen kann Gewalt sogar durch die tatsächliche Rückkehr verschiedener Bevölkerungsgruppen an einen bestimmten Ort geschürt werden. Gewaltrisiken bleiben infolge anhaltender Angriffe des IS oder anderer bewaffneter Gruppen bestehen, aber auch aufgrund sozialer Konflikte in Form von ethnisch-konfessionellen oder stammesbedingten Spannungen und Gewalt, darunter auch Racheakte. Auch politische Konkurrenz spielt bei diesem Risiko eine Rolle, da verschiedene Sicherheitsakteure in der fragmentierten Sicherheitskonfiguration nach dem Konflikt im Irak um territoriale Vorherrschaft ringen (IOM 2021, S.13).
Eine Untersuchung von 2020, zu der fast 7.000 Binnenvertriebene und 2.700 Rückkehrer befragt wurden, hat ergeben, dass die Zahl der Rückkehrerhaushalte, die mehr als 20 % ihrer monatlichen Gesamtausgaben für Gesundheit oder Medikamente ausgeben, im Jahr 2020 stark, auf 38 % gestiegen ist (im Vergleich zu 7 % im Jahr 2019) (IOM 18.6.2021, S.3). Einer Studie von 2021 zufolge sehen sich Rückkehrer nach ihrer Rückkehr mit Barrieren für den Lebensunterhalt konfrontiert, die zwar nicht unbedingt ein Hindernis für die Wiedereingliederung darstellen, aber eine Ursache für eine erneute Abwanderung sind (ERRIN 8.2021, S.1).
Hinsichtlich der Beschäftigung berichteten etwa 12 % der befragten Rückkehrerhaushalte von vorübergehender und 1 % von dauerhafter COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit. In der Kurdistan Region Irak (KRI) waren mehrere Distrikte im Gouvernement Erbil besonders von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 71 % der IDP- und Rückkehrerhaushalte im Distrikt Rawanduz meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19, im Distrikt Shaqlawa waren es 56 %. Im Gouvernement Sulaymaniyah war der Distrikt Dokan mit 52 % am stärksten betroffen. Im föderalen Irak war der Distrikt Al-Kut im Gouvernement Wassit am stärksten von COVID-19-bedingter Arbeitslosigkeit betroffen. 56 % seiner IDP- und Rückkehrerhaushalte meldeten vorübergehende oder dauerhafte Arbeitslosigkeit aufgrund von COVID-19 (IOM 18.6.2021, S.5).
Im Jahr 2020 hatten 59 % der Rückkehrer ein durchschnittliches Monatseinkommen von weniger als 480.000 Irakischen Dinar (IQD) (~267,90 EUR) (im Vergleich zu 55 % im Jahr 2019 und 71 % im Jahr 2018). Bei Rückkehrerhaushalten, die von alleinstehenden Frauen geführten wurden, lag der Anteil sogar bei 79 %. In der KRI waren die Haushaltseinkommen von Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalten im Jahr 2020 besonders niedrig: In den Distrikten Chamchamal, Halabcha, Rania und Dokan im Gouvernement Sulaymaniyah und im Distrikt Koysinjag im Gouvernement Erbil hatten im Berichtszeitraum der MCNA-VIII-Erhebung (Juli - September 2021) zwischen 92 % und 93 % der Rückkehrerhaushalte ein Monatseinkommen von weniger als 480.000 IQD (IOM 18.6.2021, S.5). Einer weiteren Studie zufolge gaben acht von zehn Befragten an, nicht über ein ausreichendes monatliches Einkommen zu verfügen, um ihre Grundbedürfnisse zu decken. Über die Hälfte gab an, weniger als 250.000 irakische Dinar (IQD) [Anm.: 100.000 IQD entsprechen rund 71 EUR; Stand August 2023] zu verdienen oder kein Einkommen zu haben. Diesbezüglich ist der Anteil derer, die über ein ausreichendes Einkommen verfügen, von 15 % in 2020 auf 9 % in 2021 gesunken. Damit einhergehend ist der Anteil derer, die negativen Bewältigungsstrategien wie reduzierten Lebensmittelkonsum verfolgen von 27 % in 2020 auf 41 % in 2021 angestiegen. Rund 60 % der Befragten liehen sich Geld, um ihre monatlichen Ausgaben zu decken (IOM 27.8.2023, S.20-21).
Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Darüber hinaus führte das Programm der Vereinten Nationen für Siedlungswesen (UN-Habitat) Schnellbewertungen von zerstörten Häusern in Gebieten von Ninewa durch und unterstützte 2.190 Familien, deren Häuser zerstört wurden, bei der Registrierung von Entschädigungsansprüchen. UN-Habitat stellte weiterhin Wohnberechtigungsscheine für jesidische Rückkehrer in Sinjar aus (UNSC 3.8.2021, S.12).
Einer Studie zufolge, die zwischen 2020 und 2021 durchgeführt wurde, gaben fast die Hälfte der Befragten Rückkehrer (45 %) an, einen schlechten bis sehr schlechten Zugang zu Wohnraum zu haben. 2020 gaben 36 % der Befragten an, eine eigene Wohnung zu besitzen, während 47 % zur Miete wohnten und 12 % bei einer anderen Familie untergebracht waren. Der Rest gab keine genauen Auskünfte. Die Anmietung einer Unterkunft stellt eine erhebliche Belastung dar. Fast 80 % der Befragten gaben an, dass ihr Einkommen nicht ausreiche, um die Grundbedürfnisse zu decken. 41 % würden Lebensmitteleinkäufe einschränken (IOM 27.8.2023, S.25).
Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten. Beispielsweise Bright Future Institution in Erbil, die Al-Thiqa Bank, CHF International/Vitas Iraq, die National Bank of Iraq, die Al-Rasheed Bank und die Byblos Bank (IOM 18.6.2021, S.12-13).
In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 28.10.2022, S.23).
Quellen
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? DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.1.2023): DFAT Country Information Report Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2085737/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 2.2.2023
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? IOM - International Organization for Migration (27.8.2023): Returning from Abroad: Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq: Findings from a Longitudinal Study, https://iraqdtm.iom.int/files/BorderMonitoring/20237133622750_IOM Returning from Abroad - Experiences, Needs and Vulnerabilities of Migrants Returning to Iraq.pdf, Zugriff 12.9.2023
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? UNSC - United Nations Security Council (3.8.2021): Implementation of resolution 2576 (2021); Report of the Secretary-General [S/2021/700], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058500/S_2021_700_E.pdf, Zugriff 15.5.2021
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch die Anhörung des BF, die Einsichtnahme in den Administrativakt der bB, die Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem AJWEB und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich und im Wege der Einsichtnahme in die vom BVwG in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquelle betreffend die Lage im Herkunftsstaat des BF, nämlich das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Version 8).
Im Übrigen wurden bei der Entscheidungsfindung Stellungnahmen, allfällige Meldungen und Ordnungsstrafverfügungen sowie Besucherlisten der Justizanstalten XXXX und XXXX , schriftliche Urteilsausfertigungen diverser Gerichte, eine Äußerung des Bezirksgerichts XXXX , Ausfertigungen von Verwaltungsstrafverfügungen bzw. Verwaltungsstraferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft XXXX , des Magistrats der Stadt XXXX und der Landespolizeidirektion XXXX sowie darauf basierende Verwaltungsstrafregisterauszüge der angeführten Behörden und ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 26.09.2025, GZ: PAD/25/ XXXX /002/KRIM, ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 03.03.2024, GZ: PAD/23/ XXXX /001/KRIM, sowie ein vom BF vorgelegtes Lichtbildkonvolut, ein Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 12.08.2025, Zl. XXXX , ein Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 08.08.2025, Zl. XXXX , und ein Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 12.08.2025, Zl. VOÄ-2025/ XXXX , berücksichtigt. Des Weiteren wurde – insoweit erforderlich – Einsicht ins hg. Vorverfahren zu W286 2209732-2 genommen.Im Übrigen wurden bei der Entscheidungsfindung Stellungnahmen, allfällige Meldungen und Ordnungsstrafverfügungen sowie Besucherlisten der Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 , schriftliche Urteilsausfertigungen diverser Gerichte, eine Äußerung des Bezirksgerichts römisch 40 , Ausfertigungen von Verwaltungsstrafverfügungen bzw. Verwaltungsstraferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , des Magistrats der Stadt römisch 40 und der Landespolizeidirektion römisch 40 sowie darauf basierende Verwaltungsstrafregisterauszüge der angeführten Behörden und ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 26.09.2025, GZ: PAD/25/ römisch 40 /002/KRIM, ein Abschlussbericht des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 03.03.2024, GZ: PAD/23/ römisch 40 /001/KRIM, sowie ein vom BF vorgelegtes Lichtbildkonvolut, ein Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 12.08.2025, Zl. römisch 40 , ein Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 08.08.2025, Zl. römisch 40 , und ein Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 12.08.2025, Zl. VOÄ-2025/ römisch 40 , berücksichtigt. Des Weiteren wurde – insoweit erforderlich – Einsicht ins hg. Vorverfahren zu W286 2209732-2 genommen.
Die bB und der BF stellten keine Beweisanträge.
2.1. Die Identität des BF wurde bereits von der Erstbehörde festgestellt (vgl. Aktenseite [i.d.F. „AS“) 179), welche sich dabei zutreffend auf das hg. geführte Vorverfahren bezog (vgl. AS 209). Der ethno-religiöse Hintergrund des BF, sein Gesundheitszustand und seine Wohnorte im Herkunftsstaat stehen aufgrund seiner eigenen unwidersprochenen Angaben fest (vgl. Verhandlungsschrift vom 15.04.2026 [i.d.F. „VHS“] Seite [i.d.F. „S.“] 4, VHS S. 6, VHS S. 20). 2.1. Die Identität des BF wurde bereits von der Erstbehörde festgestellt vergleiche Aktenseite [i.d.F. „AS“) 179), welche sich dabei zutreffend auf das hg. geführte Vorverfahren bezog vergleiche AS 209). Der ethno-religiöse Hintergrund des BF, sein Gesundheitszustand und seine Wohnorte im Herkunftsstaat stehen aufgrund seiner eigenen unwidersprochenen Angaben fest vergleiche Verhandlungsschrift vom 15.04.2026 [i.d.F. „VHS“] Seite [i.d.F. „S.“] 4, VHS S. 6, VHS S. 20).
Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zum gegenständlichen Verfahren beruhen auf einer Einsichtnahme in den Vorakt zu W286 2209732-2 sowie den hg. geführten Verfahrensakt zu L532 2209732-3.
Gegenüber dem BVwG führte der BF an, er habe Freunde, und konkretisierte dies auf Nachfrage dahingehend, es handle sich um 50 bis 60 ukrainische sowie österreichische Staatsangehörige und einige Personen, die ebenfalls in Haft angehalten werden würden (vgl. VHS S. 5 f.). Angesichts der Sprachkenntnisse und der Dauer des Haftaufenthalts ist es durchaus plausibel, dass er mehreren Mitinsassen freundschaftlich verbunden ist, ein maßgeblicher und großer Freundeskreis war jedoch schon allein deshalb nicht festzustellen, weil die am 08.03.2026 von der Justizanstalt XXXX übermittelte Besucherliste, die den Zeitraum 27.11.2023 bis 29.01.2026 (sohin rund zwei Jahre und zwei Monate) umfasst, lediglich 20 Besuche ausweist. Neun davon (sohin nicht einmal die Hälfte) waren von Bekannten bzw. Verwandten, die restliche Besuche waren Anwälten, Rechtsberatungen bzw. -vertretungen und Polizisten zuzurechnen. Die Rechtsvertretung wies im Zuge der Beschwerdeverhandlung zutreffend darauf hin, dass der BF regelmäßig Besuche von demselben Freund erhalte (vgl. VHS S. 14). Auch erweist sich der Schluss, daraus sei eine tiefergreifende Freundschaft abzuleiten, als nachvollziehbar. Daraus, dass der BF (entsprechend der Feststellungen) jedoch einzelne Freundschaften pflegt, ist nicht auf einen nennenswerten und großen Freundeskreis zu schließen. Der beschwerdeführerseitigen Behauptung, er habe 50 bis 60 Freunde in Österreich, steht das Beweismittel zu OZ 33 jedenfalls diametral entgegen, da diesfalls anzunehmen wäre, diese Personen würden ihn zumindest fallweise in Haft besuchen. Gegenüber dem BVwG führte der BF an, er habe Freunde, und konkretisierte dies auf Nachfrage dahingehend, es handle sich um 50 bis 60 ukrainische sowie österreichische Staatsangehörige und einige Personen, die ebenfalls in Haft angehalten werden würden vergleiche VHS S. 5 f.). Angesichts der Sprachkenntnisse und der Dauer des Haftaufenthalts ist es durchaus plausibel, dass er mehreren Mitinsassen freundschaftlich verbunden ist, ein maßgeblicher und großer Freundeskreis war jedoch schon allein deshalb nicht festzustellen, weil die am 08.03.2026 von der Justizanstalt römisch 40 übermittelte Besucherliste, die den Zeitraum 27.11.2023 bis 29.01.2026 (sohin rund zwei Jahre und zwei Monate) umfasst, lediglich 20 Besuche ausweist. Neun davon (sohin nicht einmal die Hälfte) waren von Bekannten bzw. Verwandten, die restliche Besuche waren Anwälten, Rechtsberatungen bzw. -vertretungen und Polizisten zuzurechnen. Die Rechtsvertretung wies im Zuge der Beschwerdeverhandlung zutreffend darauf hin, dass der BF regelmäßig Besuche von demselben Freund erhalte vergleiche VHS S. 14). Auch erweist sich der Schluss, daraus sei eine tiefergreifende Freundschaft abzuleiten, als nachvollziehbar. Daraus, dass der BF (entsprechend der Feststellungen) jedoch einzelne Freundschaften pflegt, ist nicht auf einen nennenswerten und großen Freundeskreis zu schließen. Der beschwerdeführerseitigen Behauptung, er habe 50 bis 60 Freunde in Österreich, steht das Beweismittel zu OZ 33 jedenfalls diametral entgegen, da diesfalls anzunehmen wäre, diese Personen würden ihn zumindest fallweise in Haft besuchen.
Dass er keine Beziehung führt, entspricht dem Parteienvorbringen (vgl. VHS S. 5).Dass er keine Beziehung führt, entspricht dem Parteienvorbringen vergleiche VHS S. 5).
Dass der BF der Vater der am XXXX geborenen XXXX ist, entspricht seinen Angaben (vgl. VHS S. 4) und dem Verfahrensakt (vgl. AS 145 ff.). Auch die bB traf entsprechende Positivfeststellungen (vgl. AS 179). Der gegenwärtige Aufenthaltsort der XXXX , sowie die Fakten, es bestehe seit 30 Monaten kein Kontakt zwischen dem BF und der Genannten, er leiste keinen Unterhalt und beteilige sich gegenwärtig nicht an der Kindeserziehung, ergaben sich aus dem Parteienvorbringen selbst (vgl. VHS S. 4 f.). Zwar gab der BF an, er schreibe jeden zweiten Monat über das Jugendamt einen Brief an seine Tochter, diese seien aber bis dato niemals beantwortet worden, (vgl. VHS S. 5) was dem Faktum des seit geraumer Zeit abgebrochenen Kontakts jedoch nicht entgegensteht. Ebenso gab der BF selbst zu Protokoll, zur Kindsmutter keinen Kontakt zu pflegen (ebd.). Der BF legte gegenüber der Kindsmutter, wie unter Punkt 2.2. näher dargelegt, strafrechtsrelevantes Fehlverhalten an den Tag und wurde (u.a.) deshalb rechtskräftig verurteilt.Dass der BF der Vater der am römisch 40 geborenen römisch 40 ist, entspricht seinen Angaben vergleiche VHS S. 4) und dem Verfahrensakt vergleiche AS 145 ff.). Auch die bB traf entsprechende Positivfeststellungen vergleiche AS 179). Der gegenwärtige Aufenthaltsort der römisch 40 , sowie die Fakten, es bestehe seit 30 Monaten kein Kontakt zwischen dem BF und der Genannten, er leiste keinen Unterhalt und beteilige sich gegenwärtig nicht an der Kindeserziehung, ergaben sich aus dem Parteienvorbringen selbst vergleiche VHS S. 4 f.). Zwar gab der BF an, er schreibe jeden zweiten Monat über das Jugendamt einen Brief an seine Tochter, diese seien aber bis dato niemals beantwortet worden, vergleiche VHS S. 5) was dem Faktum des seit geraumer Zeit abgebrochenen Kontakts jedoch nicht entgegensteht. Ebenso gab der BF selbst zu Protokoll, zur Kindsmutter keinen Kontakt zu pflegen (ebd.). Der BF legte gegenüber der Kindsmutter, wie unter Punkt 2.2. näher dargelegt, strafrechtsrelevantes Fehlverhalten an den Tag und wurde (u.a.) deshalb rechtskräftig verurteilt.
Die weiteren festgestellten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des BF entsprechen dem Vorbringen (vgl. VHS S. 4, VHS S. 12). Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den Angehörigen in Österreich verneinte der BF selbst (ebd.), während er hinsichtlich der in den Niederlanden aufhältigen Schwester angab, diese schicke ihm mehrmals im Jahr einen kleineren Geldbetrag oder Kleidung, (ebd.) woraus jedoch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis nicht abgeleitet werden kann.Die weiteren festgestellten verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte des BF entsprechen dem Vorbringen vergleiche VHS S. 4, VHS S. 12). Ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu den Angehörigen in Österreich verneinte der BF selbst (ebd.), während er hinsichtlich der in den Niederlanden aufhältigen Schwester angab, diese schicke ihm mehrmals im Jahr einen kleineren Geldbetrag oder Kleidung, (ebd.) woraus jedoch ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis nicht abgeleitet werden kann.
Dass der BF auf Deutsch kommunikationsfähig ist, entspricht dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters. Zwar bediente er sich teilweise grammatikalisch inkorrekter Sätze, inhaltlich verstand er die an ihn gerichteten Fragen aber und beantwortete diese zutreffend (vgl. VHS S. 6 f.). Auch erweckte er den Eindruck, die (im sonstigen Kontext) an ihn gerichteten Fragen zu verstehen, zumal er oftmals ansetzte, in deutscher Sprache zu replizieren. Der BF gab selbst an, er habe keinen Deutschkurs besucht, (vgl. VHS S. 6) was den entsprechenden Feststellungen zugrundegelegt wurde. Dass der BF auf Deutsch kommunikationsfähig ist, entspricht dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters. Zwar bediente er sich teilweise grammatikalisch inkorrekter Sätze, inhaltlich verstand er die an ihn gerichteten Fragen aber und beantwortete diese zutreffend vergleiche VHS S. 6 f.). Auch erweckte er den Eindruck, die (im sonstigen Kontext) an ihn gerichteten Fragen zu verstehen, zumal er oftmals ansetzte, in deutscher Sprache zu replizieren. Der BF gab selbst an, er habe keinen Deutschkurs besucht, vergleiche VHS S. 6) was den entsprechenden Feststellungen zugrundegelegt wurde.
Die aktuelle Freizeitgestaltung des BF, das Fehlen einer Vereinsmitgliedschaft sowie die fallweise ehrenamtliche Betätigung in der Vergangenheit wurden aufgrund des unwidersprochenen und – da der BF offenkundig nicht versuchte, diese Aspekte in einem positiveren Licht darzustellen, indem er beispielsweise zahlreiche Mitgliedschaften in wohltätigen Organisationen behauptete - glaubhaften Parteienvorbringens festgestellt (ebd.).
Das errechnete Strafende war der Stellungnahme der Justizanstalt XXXX zu entnehmen (OZ 33).Das errechnete Strafende war der Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 zu entnehmen (OZ 33).
Hinsichtlich der Feststellungen des vom BF im Bundesgebiet realisierten Fehlverhaltens wird auf die Beweiswürdigung zu Punkt 2.2. verwiesen.
Der BF hält sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt zwar schon seit rund zehneinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf, die Zeit seines Aufenthalts nutzte er jedoch praktisch nicht zur Integration und erweisen sich weite Teile des Aufenthalts als unrechtmäßig. Darüberhinaus weist er keine nennenswerten privaten oder familiären Anknüpfungspunkte in Österreich oder anderen Mitgliedstaaten auf und erweisen sich seine persönlichen Interessen (insbesondere aufgrund der unter Punkt 2.2. dargelegten Erwägungen) als außerordentlich getrübt. Aufgrund der fehlenden Aufenthaltsverfestigung und der erheblichen Gefahr kraft Straffälligkeit, welche vom weiteren Aufenthalt des BF für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht (und auch hinkünftig ausgehen wird), war den öffentlichen Interessen an seiner Außerlandesbringung gegenüber seinen persönlichen Interessen an der Prolongierung des Aufenthalts der Vorzug einzuräumen.
2.2. Hinsichtlich des unter Punkt 1.2. festgestellten Sachverhalts waren folgende Erwägungen entscheidungswesentlich:
2.2.1. Der BF wurde bis dato sieben Mal gerichtlich verurteilt, wobei die jüngste Verurteilung vom 08.04.2026 bislang nicht in Rechtskraft erwachsen ist, da der BF Rechtsmittel angemeldet hat.
Erste Verurteilung:
Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 09.07.2019, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Veruntreuung gem. § 133 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er sich im Zeitraum zwischen 08.09.2018 und 09.09.2018 in XXXX und an anderen Orten ein ihm anvertrautes Gut, nämlich den PKW Fiat Stilo des XXXX im Wert von ca. EUR 1.200,-- dadurch, dass er diesen PKW nicht wie vereinbart zur Fahrt nach Wien auslieh, sondern damit nach Italien fuhr, wodurch das Fahrzeug aufgrund einer Kontrolle in Italien sichergestellt wurde, mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Das Bezirksgericht XXXX berücksichtigte mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend jedoch die Tat bei anhängigem Strafverfahren. Eine diversionelle Erledigung schloss das Strafgericht aus generalpräventiven Gründen aus, da der BF und sein Mittäter als Asylwerber Österreich unerlaubt verlassen haben und ohne Führerschein nach Italien gefahren sind, sohin bereits schweres Verschulden vorlag. Außerdem kam der BF bereits zuvor in den Genuss einer Diversion, weshalb eine zweite diversionelle Erledigung nicht möglich war. (OZ 16 zu W286 2209732-2) Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 09.07.2019, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Veruntreuung gem. Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er sich im Zeitraum zwischen 08.09.2018 und 09.09.2018 in römisch 40 und an anderen Orten ein ihm anvertrautes Gut, nämlich den PKW Fiat Stilo des römisch 40 im Wert von ca. EUR 1.200,-- dadurch, dass er diesen PKW nicht wie vereinbart zur Fahrt nach Wien auslieh, sondern damit nach Italien fuhr, wodurch das Fahrzeug aufgrund einer Kontrolle in Italien sichergestellt wurde, mit dem Vorsatz zugeeignet hat, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Das Bezirksgericht römisch 40 berücksichtigte mildernd die Unbescholtenheit, das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend jedoch die Tat bei anhängigem Strafverfahren. Eine diversionelle Erledigung schloss das Strafgericht aus generalpräventiven Gründen aus, da der BF und sein Mittäter als Asylwerber Österreich unerlaubt verlassen haben und ohne Führerschein nach Italien gefahren sind, sohin bereits schweres Verschulden vorlag. Außerdem kam der BF bereits zuvor in den Genuss einer Diversion, weshalb eine zweite diversionelle Erledigung nicht möglich war. (OZ 16 zu W286 2209732-2)
Zweite Verurteilung:
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.02.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Nötigung gem. § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.12.2020 in XXXX seine Exfreundin und Mutter seiner Tochter, XXXX , durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem er sinngemäß äußerte, dass er sie und die gemeinsame Tochter XXXX umbringen werde, wenn er sie noch einmal mit „der Kleinen“ sehe und eine Freundin von ihr dabei wäre, zu einer Unterlassung des Kontakts zu ihren Freundinnen XXXX und XXXX zu nötigen versucht hat. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es beim Versuch blieb, erschwerend hingegen kein Umstand. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Gericht aus, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen eine schwere Schuld begründeten, da ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung) gegeben war und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, da der BF keine Verantwortung übernahm. (AS 33 ff.)Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.02.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Nötigung gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 12.12.2020 in römisch 40 seine Exfreundin und Mutter seiner Tochter, römisch 40 , durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung, indem er sinngemäß äußerte, dass er sie und die gemeinsame Tochter römisch 40 umbringen werde, wenn er sie noch einmal mit „der Kleinen“ sehe und eine Freundin von ihr dabei wäre, zu einer Unterlassung des Kontakts zu ihren Freundinnen römisch 40 und römisch 40 zu nötigen versucht hat. Mildernd wurde berücksichtigt, dass es beim Versuch blieb, erschwerend hingegen kein Umstand. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Gericht aus, weil die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen eine schwere Schuld begründeten, da ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung) gegeben war und fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, da der BF keine Verantwortung übernahm. (AS 33 ff.)
Dritte Verurteilung:
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.10.2021, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gem. § 288 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 27.06.2021 in XXXX im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge bei der Polizeiinspektion XXXX in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO falsch ausgesagt hat, indem er wahrheitswidrig behauptete, XXXX habe am 20.06.2021 auch seinen Kopf festgehalten und ein Messer so gegen seinen Hals gerichtet, als wolle er ihn köpfen, wobei er ihn hiedurch auch verletzt habe. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht XXXX keinen Umstand, erschwerend jedoch den raschen Rückfall nur vier Monate nach der letzten Verurteilung und die Tatbegehung während aufrechter Probezeit. Einem diversionellen Vorgehen standen spezialpräventive Gründe entgegen. (vgl. AS 49 ff.) Das vom BF angerufene Rechtsmittelgericht (Oberlandesgericht XXXX ) gab den erhobenen Rechtsmitteln mit Urteil vom 01.03.2022, Zl. XXXX , nicht Folge. (vgl. AS 45 ff.)Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.10.2021, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage gem. Paragraph 288, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 27.06.2021 in römisch 40 im Rahmen seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge bei der Polizeiinspektion römisch 40 in einem Ermittlungsverfahren nach der StPO falsch ausgesagt hat, indem er wahrheitswidrig behauptete, römisch 40 habe am 20.06.2021 auch seinen Kopf festgehalten und ein Messer so gegen seinen Hals gerichtet, als wolle er ihn köpfen, wobei er ihn hiedurch auch verletzt habe. Mildernd berücksichtigte das Landesgericht römisch 40 keinen Umstand, erschwerend jedoch den raschen Rückfall nur vier Monate nach der letzten Verurteilung und die Tatbegehung während aufrechter Probezeit. Einem diversionellen Vorgehen standen spezialpräventive Gründe entgegen. vergleiche AS 49 ff.) Das vom BF angerufene Rechtsmittelgericht (Oberlandesgericht römisch 40 ) gab den erhobenen Rechtsmitteln mit Urteil vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 , nicht Folge. vergleiche AS 45 ff.)
Vierte Verurteilung:
Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.01.2023, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung wegen Veruntreuung lag zugrunde, dass der BF am 08.05.2021 in XXXX ein Gut, das ihm anvertraut war, sich oder einem Dritten dadurch unrechtmäßig zueignete, indem er als Lieferant den für die Essenslieferung kassierten Betrag nicht bei der Firma XXXX GmbH abgab, sondern für sich selbst einbehielt, wodurch Verfügungsberechtigte der Firma XXXX GmbH einen Schaden in der Höhe von EUR 515,18 entstand. Der Verurteilung wegen Körperverletzung lag zugrunde, dass der BF am 06.01.2022 in Linz seine Exfreundin und Mutter seiner Tochter, XXXX , in Form einer Brustkorbprellung, einer Schwellung an der Lippe, einer Rötung im Halsbereich sowie Schmerzen an der Hand am Körper verletzte, indem er der Genannten einen Tritt gegen die Rippen und einen Faustschlag ins Gesicht versetzte sowie ihr mit dem Ellenbogen gegen den Hals und sie dabei gegen die Wand drückte und ihr die Hand verdrehte. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während dreier offener Probezeiten und die Tatbegehung zum Nachteil seiner Exfreundin und Mutter der gemeinsamen Tochter berücksichtigt. Einem diversionellen Vorgehen standen spezialpräventive Gründe, nämlich die fehlende Verantwortungsübernahme sowie die einschlägige mehrfache bzw. nicht lange zurückliegende Vorstrafenbelastung, entgegen. (vgl. AS 119 ff.)Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 30.01.2023, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Der Verurteilung wegen Veruntreuung lag zugrunde, dass der BF am 08.05.2021 in römisch 40 ein Gut, das ihm anvertraut war, sich oder einem Dritten dadurch unrechtmäßig zueignete, indem er als Lieferant den für die Essenslieferung kassierten Betrag nicht bei der Firma römisch 40 GmbH abgab, sondern für sich selbst einbehielt, wodurch Verfügungsberechtigte der Firma römisch 40 GmbH einen Schaden in der Höhe von EUR 515,18 entstand. Der Verurteilung wegen Körperverletzung lag zugrunde, dass der BF am 06.01.2022 in Linz seine Exfreundin und Mutter seiner Tochter, römisch 40 , in Form einer Brustkorbprellung, einer Schwellung an der Lippe, einer Rötung im Halsbereich sowie Schmerzen an der Hand am Körper verletzte, indem er der Genannten einen Tritt gegen die Rippen und einen Faustschlag ins Gesicht versetzte sowie ihr mit dem Ellenbogen gegen den Hals und sie dabei gegen die Wand drückte und ihr die Hand verdrehte. Mildernd wurde kein Umstand, erschwerend hingegen zwei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während dreier offener Probezeiten und die Tatbegehung zum Nachteil seiner Exfreundin und Mutter der gemeinsamen Tochter berücksichtigt. Einem diversionellen Vorgehen standen spezialpräventive Gründe, nämlich die fehlende Verantwortungsübernahme sowie die einschlägige mehrfache bzw. nicht lange zurückliegende Vorstrafenbelastung, entgegen. vergleiche AS 119 ff.)
Fünfte Verurteilung:
Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 23.02.2023, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs 1 StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu Zl. XXXX des Bezirksgerichts XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 02.10.2022 in XXXX den XXXX dadurch am Körper verletzt hat, indem er ihn im Zuge von Handgreiflichkeiten, wodurch XXXX zu Boden ging, eine leichte Rötung im Kopfbereich sowie Abschürfungen am rechten Ellenbogen und am Knie vorsätzlich zufügte. Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Entschuldigung beim Opfer, erschwerend jedoch die drei Vorstrafen, eine davon einschlägig, berücksichtigt. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Bezirksgericht XXXX aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus. (vgl. AS 165 ff.)Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 23.02.2023, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt. Unter Bedachtnahme auf die Verurteilung zu Zl. römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 02.10.2022 in römisch 40 den römisch 40 dadurch am Körper verletzt hat, indem er ihn im Zuge von Handgreiflichkeiten, wodurch römisch 40 zu Boden ging, eine leichte Rötung im Kopfbereich sowie Abschürfungen am rechten Ellenbogen und am Knie vorsätzlich zufügte. Mildernd wurden das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Entschuldigung beim Opfer, erschwerend jedoch die drei Vorstrafen, eine davon einschlägig, berücksichtigt. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Bezirksgericht römisch 40 aus spezial- und generalpräventiven Gründen aus. vergleiche AS 165 ff.)
Sechste Verurteilung:
Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.07.2024, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gem. § 205 Abs 1 StGB und wegen des Vergehens gem. § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Der Verurteilung gem. § 205 Abs 1 StGB lag zugrunde, dass er Ende September 2023 in XXXX an der durch den vorangegangenen Konsum von Suchtmitteln beeinträchtigten und schlafenden XXXX unter Ausnützung dieses Zustands den Beischlaf unternommen hat, indem er sich – nachdem XXXX aufgrund ihrer Erschöpfung und nach dem Konsum von Heroin und Kokain eingeschlafen war – auf sie setzte und mit seinem Penis den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Der Verurteilung gem. § 50 WaffG lag zugrunde, dass er am 17.11.2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Butterflymesser, besessen hat, obwohl ihm dies gem. § 12 WaffG (Waffenverbot durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX ) verboten ist. Erschwerend wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt. (OZ 14)Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gem. Paragraph 205, Absatz eins, StGB und wegen des Vergehens gem. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verurteilt. Der Verurteilung gem. Paragraph 205, Absatz eins, StGB lag zugrunde, dass er Ende September 2023 in römisch 40 an der durch den vorangegangenen Konsum von Suchtmitteln beeinträchtigten und schlafenden römisch 40 unter Ausnützung dieses Zustands den Beischlaf unternommen hat, indem er sich – nachdem römisch 40 aufgrund ihrer Erschöpfung und nach dem Konsum von Heroin und Kokain eingeschlafen war – auf sie setzte und mit seinem Penis den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog. Der Verurteilung gem. Paragraph 50, WaffG lag zugrunde, dass er am 17.11.2023, wenn auch nur fahrlässig, eine Waffe, nämlich ein Butterflymesser, besessen hat, obwohl ihm dies gem. Paragraph 12, WaffG (Waffenverbot durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) verboten ist. Erschwerend wertete das Gericht zwei einschlägige Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt. (OZ 14)
Das Oberlandesgericht XXXX setzte die Strafhöhe mit Urteil vom 21.10.2024, Zl. XXXX , auf sechs Jahre herab. Das Instanzgericht führte hiezu aus, dass der Strafzumessungskatalog dahingehend zu korrigieren war, dass zu Lasten des BF zusätzlich die Tatbegehung während offener Probezeiten schuldaggravierend zu veranschlagen ist. Der von der Anklagebehörde monierte rasche Rückfall lag hingegen nicht vor, da ein solcher nach dem Verstreichen einer sechs Monate übersteigenden Zeitspanne nicht mehr anzunehmen ist. Zudem fand der im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien erkennbar erschwerend gewichtete wehrlose Zustand des 19-jährigen Opfers (samt der daraus abgeleiteten besonderen Schutzbedürftigkeit) bereits als Tatbestandsmerkmal des § 205 Abs 1 StGB Berücksichtigung, weshalb das Landesgericht XXXX gegen das Doppelverwertungsverbot verstieß. Weiters griff das Erstgericht erkennbar schuldaggravierend auf, der BF habe „offenbar gezielt jungen Personen, teils minderjährigen Mädchen“ in seiner Unterkunft den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, um sie dazu zu bringen, für ihn Suchtgift zu verkaufen. Es relevierte damit Sachverhaltselemente der in der Hauptverhandlung ausgeschiedenen Fakten, die nicht Teil des Schuldspruch warens und folglich bei der Strafzumessung gänzlich außer Betracht zu bleiben hatten. Das Oberlandesgericht römisch 40 setzte die Strafhöhe mit Urteil vom 21.10.2024, Zl. römisch 40 , auf sechs Jahre herab. Das Instanzgericht führte hiezu aus, dass der Strafzumessungskatalog dahingehend zu korrigieren war, dass zu Lasten des BF zusätzlich die Tatbegehung während offener Probezeiten schuldaggravierend zu veranschlagen ist. Der von der Anklagebehörde monierte rasche Rückfall lag hingegen nicht vor, da ein solcher nach dem Verstreichen einer sechs Monate übersteigenden Zeitspanne nicht mehr anzunehmen ist. Zudem fand der im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungskriterien erkennbar erschwerend gewichtete wehrlose Zustand des 19-jährigen Opfers (samt der daraus abgeleiteten besonderen Schutzbedürftigkeit) bereits als Tatbestandsmerkmal des Paragraph 205, Absatz eins, StGB Berücksichtigung, weshalb das Landesgericht römisch 40 gegen das Doppelverwertungsverbot verstieß. Weiters griff das Erstgericht erkennbar schuldaggravierend auf, der BF habe „offenbar gezielt jungen Personen, teils minderjährigen Mädchen“ in seiner Unterkunft den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht, um sie dazu zu bringen, für ihn Suchtgift zu verkaufen. Es relevierte damit Sachverhaltselemente der in der Hauptverhandlung ausgeschiedenen Fakten, die nicht Teil des Schuldspruch warens und folglich bei der Strafzumessung gänzlich außer Betracht zu bleiben hatten.
Siebte Verurteilung:
Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 08.04.2026, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 19.08.2025 in XXXX den XXXX durch das Versetzen eines Schlages gegen dessen Gesicht sowie Nehmens in den Schwitzkasten, wodurch XXXX eine Schwellung an der Unterlippe sowie Kratzer im Nacken und Hals erlitten hat, am Körper verletzte. (OZ 46)Mit (nicht rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 08.04.2026, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung gem. Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 19.08.2025 in römisch 40 den römisch 40 durch das Versetzen eines Schlages gegen dessen Gesicht sowie Nehmens in den Schwitzkasten, wodurch römisch 40 eine Schwellung an der Unterlippe sowie Kratzer im Nacken und Hals erlitten hat, am Körper verletzte. (OZ 46)
2.2.1.1. Der BF hatte vor den Strafgerichten sowie sowohl im Administrativ- als auch im hg. anhängigen Beschwerdeverfahren jeweils die Möglichkeit, zu den wider seine Person erhobenen Vorwürfen strafrechtsrelevanter Natur Stellung zu beziehen.
Gegenüber dem jeweils zuständigen Strafgerichten verantwortete der BF sich in den Verfahren zu Zl. XXXX und zu Zl. XXXX jeweils geständig. Nicht geständig präsentierte er sich zu Zl. XXXX , zu Zl. XXXX , zu Zl. XXXX , zu Zl. XXXX und zu Zl. XXXX .Gegenüber dem jeweils zuständigen Strafgerichten verantwortete der BF sich in den Verfahren zu Zl. römisch 40 und zu Zl. römisch 40 jeweils geständig. Nicht geständig präsentierte er sich zu Zl. römisch 40 , zu Zl. römisch 40 , zu Zl. römisch 40 , zu Zl. römisch 40 und zu Zl. römisch 40 .
Seitens der bB wurden dem BF mit Schriftsatz vom 09.02.2023 (vgl. AS 113) die ersten drei Verurteilungen vorgehalten und er um diesbezügliche Äußerung ersucht. Der Aufforderung entsprach er mit Rückantwort vom (vermutlich) 14.03.2023, wobei er angab, er könne sich an die Verurteilungen nicht mehr erinnern (vgl. AS 137 ff.). Der rechtsfreundlichen Stellungnahme vom 28.03.2023 ist hingegen (damit nicht ein Einklang stehend) zu entnehmen, der BF bedaure die angeführten Verurteilungen und habe erkannt, dass jeglicher Alkohol- und Drogenkonsum letztendlich auch strafrechtlich zu seinem Ruin in Österreich führen würde (vgl. AS 151 ff.).Seitens der bB wurden dem BF mit Schriftsatz vom 09.02.2023 vergleiche AS 113) die ersten drei Verurteilungen vorgehalten und er um diesbezügliche Äußerung ersucht. Der Aufforderung entsprach er mit Rückantwort vom (vermutlich) 14.03.2023, wobei er angab, er könne sich an die Verurteilungen nicht mehr erinnern vergleiche AS 137 ff.). Der rechtsfreundlichen Stellungnahme vom 28.03.2023 ist hingegen (damit nicht ein Einklang stehend) zu entnehmen, der BF bedaure die angeführten Verurteilungen und habe erkannt, dass jeglicher Alkohol- und Drogenkonsum letztendlich auch strafrechtlich zu seinem Ruin in Österreich führen würde vergleiche AS 151 ff.).
Auch das erkennende Gericht gab dem BF umfassend die Möglichkeit, sich hinsichtlich der (inzwischen sieben) Verurteilungen zu verantworten. Insgesamt zeigte der BF sich lediglich bezugnehmend auf die Verurteilung des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX im Hinblick auf die Unterschlagung nach § 133 StGB teilgeständig, relativierte seine persönliche Verantwortung jedoch umgehend dahingehend, das veruntreute Geld habe ihm eigentlich zugestanden, womit er – erkennbar und entgegen des Urteilstenors – den Bereicherungsvorsatz in Abrede zu stellen beabsichtigte. Hinsichtlich der Verurteilung des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX brachte er vor, keine Erinnerung an diese zu haben. Im Übrigen brachte der BF alternativ vor, es habe ihm am subjektiven Vorsatz gemangelt oder es handle sich bei ihm entweder um ein Opfer von Justizirrtümern, von justiziellem Versagen oder von böswilligen Verleumdungen. (vgl. VHS S. 7 ff.)Auch das erkennende Gericht gab dem BF umfassend die Möglichkeit, sich hinsichtlich der (inzwischen sieben) Verurteilungen zu verantworten. Insgesamt zeigte der BF sich lediglich bezugnehmend auf die Verurteilung des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 im Hinblick auf die Unterschlagung nach Paragraph 133, StGB teilgeständig, relativierte seine persönliche Verantwortung jedoch umgehend dahingehend, das veruntreute Geld habe ihm eigentlich zugestanden, womit er – erkennbar und entgegen des Urteilstenors – den Bereicherungsvorsatz in Abrede zu stellen beabsichtigte. Hinsichtlich der Verurteilung des Bezirksgerichts römisch 40 zu Zl. römisch 40 brachte er vor, keine Erinnerung an diese zu haben. Im Übrigen brachte der BF alternativ vor, es habe ihm am subjektiven Vorsatz gemangelt oder es handle sich bei ihm entweder um ein Opfer von Justizirrtümern, von justiziellem Versagen oder von böswilligen Verleumdungen. vergleiche VHS S. 7 ff.)
Unbeschadet dessen, dass das erkennende Gericht an rechtskräftige Bestrafungen (sowohl Strafurteile als auch Strafverfügungen) ohnedies insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH vom 10.05.2024, Ra 2024/01/0133), ist angesichts des strengen Beweismaßstabs („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) und bei Lektüre der Urteile nicht einmal im Ansatz indiziert, dass der BF zu Unrecht verurteilt worden wäre, vielmehr erweisen sich seine anderslautenden Angaben als verfahrenstaktisch motivierte Schutzbehauptungen und eindrucksvoller Beweis dessen, dass der BF sich mit dem von ihm verwirklichten Unrecht – trotz hinreichender Möglichkeit zur Reflexion und des Verspürens des Haftübels – nach wie vor nicht auseinandergesetzt hat. Unbeschadet dessen, dass das erkennende Gericht an rechtskräftige Bestrafungen (sowohl Strafurteile als auch Strafverfügungen) ohnedies insofern gebunden ist, als damit die Tatsache der Handlung oder Unterlassung deretwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche VwGH vom 10.05.2024, Ra 2024/01/0133), ist angesichts des strengen Beweismaßstabs („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) und bei Lektüre der Urteile nicht einmal im Ansatz indiziert, dass der BF zu Unrecht verurteilt worden wäre, vielmehr erweisen sich seine anderslautenden Angaben als verfahrenstaktisch motivierte Schutzbehauptungen und eindrucksvoller Beweis dessen, dass der BF sich mit dem von ihm verwirklichten Unrecht – trotz hinreichender Möglichkeit zur Reflexion und des Verspürens des Haftübels – nach wie vor nicht auseinandergesetzt hat.
Verkannt wird dabei nicht, dass der BF hinsichtlich seiner sechsten Verurteilung eine Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt. Er hat diesbezügliche Beweismittel in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebracht, nämlich einen Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 12.08.2025, Zl. XXXX , sowie einen Beschluss des Oberlandesgerichts XXXX vom 08.08.2025, Zl. XXXX , diesen ist jedoch bislang lediglich zu entnehmen, dass die am Erstverfahren beteiligten Richter im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgeschlossen sind (OZ 47). Eine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf das angestrebte Wiederaufnahmeverfahren ist diesen Entscheidungen jedoch nicht inhärent. Auch befragte das BVwG den BF hinsichtlich der von ihm vorzulegenden neuen Beweismittel und führte dieser hiezu aus, es gäbe Videos, Lichtbilder und Zeugen, die seine Unschuld beweisen würden (vgl. VHS S. 18). Näher hiezu befragt, gab er an, die Zeugen könnten aussagen, XXXX hätte solche Vorwürfe schon gegen andere Personen erhoben, auf dem Video sehe man, dass XXXX Geschlechtsverkehr mit ihm wünschen würde, und die Lichtbilder würden eine aufrechte Beziehung zwischen XXXX und ihm belegen. Vorauszuschicken ist, dass dem behaupteten Umstand, XXXX hätte derartige Vorwürfe schon gegen andere Personen erhoben, selbst, wenn er zutreffen sollte, im gegenständlichen Strafverfahren keine Relevanz zukommen würde, ebenso, wenn sie vorab Geschlechtsverkehr mit dem BF gewünscht hätte, da einerseits (im Falle der Wahrheitsunterstellung) aus früheren Falschaussagen nicht automatisch auf die künftige Unglaubwürdigkeit einer Person geschlossen werden kann, andererseits die Zustimmung zum Geschlechtsverkehr selbstverständlich jederzeit einseitig widerrufen werden kann und eine bewusstlose Person ohnedies niemals dem Vollzug des Geschlechtsakts zustimmen kann. Auch eine angebliche Liebesbeziehung ist kein Beleg dafür, dass eine Sexualstraftat nicht stattgefunden hat, zumal Sexualdelikte auch in aufrechter Beziehung strafbar sind. Die angebotenen Beweismittel sind sohin, auch vorausgesetzt, sie hätten den von ihm behaupteten Inhalt, schon a priori ungeeignet, einen Freispruch des BF herbeizuführen. Im Übrigen wird ausdrücklich festgehalten, dass einerseits die beschwerdeführerseitige Behauptung, XXXX habe, während sie mit dem BF in derselben Wohnung aufhältig war, ein Video erstellt und ihm geschickt, in welchem sie zum Ausdruck bringen würde, sie wolle Geschlechtsverkehr mit ihm, bei Zugrundelegung eines auch nur im Ansatz lebensnahen Maßstabs aufgrund völliger Sinnlosigkeit der Handlung schlichtweg absurd ist, andererseits das Landesgericht XXXX in seinem Urteil ausdrücklich (u.a.) festgehalten hat, XXXX wäre zum Tatzeitpunkt mit XXXX in einer Beziehung gewesen, welchen sie jedoch nicht gefunden habe und weshalb sie verzweifelt gewesen sei. Dies schließt eine (Parallel-)Beziehung zum BF zwar nicht kategorisch aus, weckt jedoch gravierendste Zweifel an seinen Darstellungen.Verkannt wird dabei nicht, dass der BF hinsichtlich seiner sechsten Verurteilung eine Wiederaufnahme des Verfahrens anstrebt. Er hat diesbezügliche Beweismittel in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebracht, nämlich einen Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 12.08.2025, Zl. römisch 40 , sowie einen Beschluss des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 08.08.2025, Zl. römisch 40 , diesen ist jedoch bislang lediglich zu entnehmen, dass die am Erstverfahren beteiligten Richter im Verfahren auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ausgeschlossen sind (OZ 47). Eine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf das angestrebte Wiederaufnahmeverfahren ist diesen Entscheidungen jedoch nicht inhärent. Auch befragte das BVwG den BF hinsichtlich der von ihm vorzulegenden neuen Beweismittel und führte dieser hiezu aus, es gäbe Videos, Lichtbilder und Zeugen, die seine Unschuld beweisen würden vergleiche VHS S. 18). Näher hiezu befragt, gab er an, die Zeugen könnten aussagen, römisch 40 hätte solche Vorwürfe schon gegen andere Personen erhoben, auf dem Video sehe man, dass römisch 40 Geschlechtsverkehr mit ihm wünschen würde, und die Lichtbilder würden eine aufrechte Beziehung zwischen römisch 40 und ihm belegen. Vorauszuschicken ist, dass dem behaupteten Umstand, römisch 40 hätte derartige Vorwürfe schon gegen andere Personen erhoben, selbst, wenn er zutreffen sollte, im gegenständlichen Strafverfahren keine Relevanz zukommen würde, ebenso, wenn sie vorab Geschlechtsverkehr mit dem BF gewünscht hätte, da einerseits (im Falle der Wahrheitsunterstellung) aus früheren Falschaussagen nicht automatisch auf die künftige Unglaubwürdigkeit einer Person geschlossen werden kann, andererseits die Zustimmung zum Geschlechtsverkehr selbstverständlich jederzeit einseitig widerrufen werden kann und eine bewusstlose Person ohnedies niemals dem Vollzug des Geschlechtsakts zustimmen kann. Auch eine angebliche Liebesbeziehung ist kein Beleg dafür, dass eine Sexualstraftat nicht stattgefunden hat, zumal Sexualdelikte auch in aufrechter Beziehung strafbar sind. Die angebotenen Beweismittel sind sohin, auch vorausgesetzt, sie hätten den von ihm behaupteten Inhalt, schon a priori ungeeignet, einen Freispruch des BF herbeizuführen. Im Übrigen wird ausdrücklich festgehalten, dass einerseits die beschwerdeführerseitige Behauptung, römisch 40 habe, während sie mit dem BF in derselben Wohnung aufhältig war, ein Video erstellt und ihm geschickt, in welchem sie zum Ausdruck bringen würde, sie wolle Geschlechtsverkehr mit ihm, bei Zugrundelegung eines auch nur im Ansatz lebensnahen Maßstabs aufgrund völliger Sinnlosigkeit der Handlung schlichtweg absurd ist, andererseits das Landesgericht römisch 40 in seinem Urteil ausdrücklich (u.a.) festgehalten hat, römisch 40 wäre zum Tatzeitpunkt mit römisch 40 in einer Beziehung gewesen, welchen sie jedoch nicht gefunden habe und weshalb sie verzweifelt gewesen sei. Dies schließt eine (Parallel-)Beziehung zum BF zwar nicht kategorisch aus, weckt jedoch gravierendste Zweifel an seinen Darstellungen.
Auch wird nicht außer Acht gelassen, dass die jüngste Verurteilung aufgrund der Anmeldung eines Rechtsmittels bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen ist, dem Strafurteil des Bezirksgerichts XXXX ist jedoch wohl zumindest eine Indizwirkung beizumessen, wenn der BF auch seine Täterschaft in Abrede stellt und Rechtsmittel angemeldet hat. Auch wird nicht außer Acht gelassen, dass die jüngste Verurteilung aufgrund der Anmeldung eines Rechtsmittels bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen ist, dem Strafurteil des Bezirksgerichts römisch 40 ist jedoch wohl zumindest eine Indizwirkung beizumessen, wenn der BF auch seine Täterschaft in Abrede stellt und Rechtsmittel angemeldet hat.
2.2.2. Das erkennende Gericht ersuchte die Landespolizeidirektion XXXX , die Bezirkshauptmannschaft XXXX und den Magistrat der Stadt XXXX um Übermittlung von Auszügen der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen und der jeweiligen Verwaltungsstrafverfügungen bzw. Verwaltungsstraferkenntnisse. 2.2.2. Das erkennende Gericht ersuchte die Landespolizeidirektion römisch 40 , die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 und den Magistrat der Stadt römisch 40 um Übermittlung von Auszügen der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen und der jeweiligen Verwaltungsstrafverfügungen bzw. Verwaltungsstraferkenntnisse.
Landespolizeidirektion XXXX :Landespolizeidirektion römisch 40 :
Laut Auszug der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen der Landespolizeidirektion XXXX vom 06.03.2026 wurde der BF im Zeitraum 08.03.2021 bis 23.12.2023 elf Mal bestraft, die Strafsumme beträgt EUR 4.680,--. Den Bestrafungen liegen jeweils Übertretungen des FPG, der §§ 81 f. SPG, der StVO und des FSG sowie ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung zugrunde. (OZ 36)Laut Auszug der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 06.03.2026 wurde der BF im Zeitraum 08.03.2021 bis 23.12.2023 elf Mal bestraft, die Strafsumme beträgt EUR 4.680,--. Den Bestrafungen liegen jeweils Übertretungen des FPG, der Paragraphen 81, f. SPG, der StVO und des FSG sowie ein Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung zugrunde. (OZ 36)
Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.03.2021, GZ: VStV/ XXXX /2020, lag zugrunde, dass der BF am 12.12.2020 in XXXX gegen eine vom Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX erlassene einstweilige Verfügung verstieß, indem er sich widerrechtlich vor dem Balkon im Erdgeschoß der Antragsstellerin aufhielt, mit ihr die Innenstadt aufsuchte und sich anschließend in der Wohnung der Antragsstellerin aufhielt. Gegen den BF wurde wegen des Verstoßes gegen Art. 2 § 1 Abs 1 SPG-Novelle 2013 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- verhängt. Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.03.2021, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2020,, lag zugrunde, dass der BF am 12.12.2020 in römisch 40 gegen eine vom Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 erlassene einstweilige Verfügung verstieß, indem er sich widerrechtlich vor dem Balkon im Erdgeschoß der Antragsstellerin aufhielt, mit ihr die Innenstadt aufsuchte und sich anschließend in der Wohnung der Antragsstellerin aufhielt. Gegen den BF wurde wegen des Verstoßes gegen Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, SPG-Novelle 2013 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 250,-- verhängt.
Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 19.04.2021, GZ: VStV/ XXXX /2021, lag zugrunde, dass der BF am 18.02.2021 in XXXX die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h überschritt. Gem. § 52 lit a Z 11a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- verhängt. Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 19.04.2021, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2021,, lag zugrunde, dass der BF am 18.02.2021 in römisch 40 die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 10 km/h überschritt. Gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- verhängt.
Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 20.04.2021, GZ: VStV/ XXXX /2021, lag zugrunde, dass der BF am 18.02.2021 in XXXX die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritt. Gem. § 52 lit a Z 11a StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- verhängt. Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 20.04.2021, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2021,, lag zugrunde, dass der BF am 18.02.2021 in römisch 40 die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 13 km/h überschritt. Gem. Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- verhängt.
Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.04.2022, GZ: VStV/ XXXX /2021, lag zugrunde, dass der BF am 26.11.2021 in XXXX die Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft nach entsprechender Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ verweigert hat, obwohl vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht hat, zu lenken. Gem. §§ 99 Abs 1 lit b, 5 Abs 2 StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.700,-- verhängt. Gem. §§ 37 Abs 1, 14 Abs 1 Z 1 FSG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- verhängt. Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14.04.2022, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2021,, lag zugrunde, dass der BF am 26.11.2021 in römisch 40 die Messung des Alkoholgehalts in der Atemluft nach entsprechender Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ verweigert hat, obwohl vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand versucht hat, zu lenken. Gem. Paragraphen 99, Absatz eins, Litera b,, 5 Absatz 2, StVO wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.700,-- verhängt. Gem. Paragraphen 37, Absatz eins, 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- verhängt.
Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 13.06.2022, GZ: VStV/ XXXX /2022, lag zugrunde, dass der BF sich am 15.10.2021 in XXXX aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht verhalten hat, indem er trotz vorangegangener Abmahnung heftig vor der Beamtin mit den Armen gestikulierte und diese in einer fremden Sprache anschrie. Dabei ist er immer näher auf die Beamtin zugegangen. Gegen ihn wurde gem. § 82 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- verhängt.Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 13.06.2022, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2022,, lag zugrunde, dass der BF sich am 15.10.2021 in römisch 40 aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht verhalten hat, indem er trotz vorangegangener Abmahnung heftig vor der Beamtin mit den Armen gestikulierte und diese in einer fremden Sprache anschrie. Dabei ist er immer näher auf die Beamtin zugegangen. Gegen ihn wurde gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 40,-- verhängt.
Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 31.01.2023, GZ: VStV/ XXXX /2022, lag zugrunde, dass der BF sich am 21.06.2022 in XXXX aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht verhalten hat, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, indem er lautstark herumschrie, mit den Armen wild vor den Gesichtern der einschreitenden Beamten gestikulierte und in deren Richtung spuckte sowie mit der rechten Hand ausholte, um auszuhauen. Gegen ihn wurde gem. § 81 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 31.01.2023, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2022,, lag zugrunde, dass der BF sich am 21.06.2022 in römisch 40 aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht verhalten hat, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, indem er lautstark herumschrie, mit den Armen wild vor den Gesichtern der einschreitenden Beamten gestikulierte und in deren Richtung spuckte sowie mit der rechten Hand ausholte, um auszuhauen. Gegen ihn wurde gem. Paragraph 81, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.
Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.02.2023, GZ: VStV/ XXXX /2022, lag zugrunde, dass der BF sich am 12.05.2022 illegal im Bundesgebiet befand. Gegen ihn wurde gem. § 120 Abs 1b FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt. Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.02.2023, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2022,, lag zugrunde, dass der BF sich am 12.05.2022 illegal im Bundesgebiet befand. Gegen ihn wurde gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 08.03.2023, GZ: VStV/ XXXX /2023, lag zugrunde, dass der BF am 21.01.2023 in XXXX durch ein Verhalten, das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung störte, indem er auf der Polizeiinspektion XXXX herumschrie „Ihr seid alle Hitler!“ und die dortigen Polizeibeamten anpöbelte. Gem. § 81 Abs 1 SPG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt. Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 08.03.2023, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2023,, lag zugrunde, dass der BF am 21.01.2023 in römisch 40 durch ein Verhalten, das geeignet war, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung störte, indem er auf der Polizeiinspektion römisch 40 herumschrie „Ihr seid alle Hitler!“ und die dortigen Polizeibeamten anpöbelte. Gem. Paragraph 81, Absatz eins, SPG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,-- verhängt.
Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.03.2023, GZ: VStV/ XXXX /2023, lag zugrunde, dass der BF sich am 21.01.2023 in XXXX aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht verhalten hat, indem er im Zuge einer Amtshandlung trotz mehrerer Abmahnungen umhergeschrien und die Polizeibeamten beleidigt hat sowie wild mit der Hand vor dem Gesicht der Polizeibeamten gestikuliert hat. Gegen ihn wurde gem. § 82 Abs 1 SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- verhängt. Der Anzeige der Polizeiinspektion XXXX vom 21.01.2023, GZ: PAD/23/ XXXX /001/VStV, ist zusätzlich zu entnehmen, dass er sich wie folgt geäußert hat: „Mit einer Frau rede ich sowieso nicht. Die Polizei kann dieses Land nicht schützen.“.Der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.03.2023, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2023,, lag zugrunde, dass der BF sich am 21.01.2023 in römisch 40 aggressiv gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht verhalten hat, indem er im Zuge einer Amtshandlung trotz mehrerer Abmahnungen umhergeschrien und die Polizeibeamten beleidigt hat sowie wild mit der Hand vor dem Gesicht der Polizeibeamten gestikuliert hat. Gegen ihn wurde gem. Paragraph 82, Absatz eins, SPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- verhängt. Der Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 vom 21.01.2023, GZ: PAD/23/ römisch 40 /001/VStV, ist zusätzlich zu entnehmen, dass er sich wie folgt geäußert hat: „Mit einer Frau rede ich sowieso nicht. Die Polizei kann dieses Land nicht schützen.“.
Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 23.12.2023, GZ: VStV/ XXXX /2023, lag zugrunde, dass der BF sich am 02.02.2023 illegal im Bundesgebiet befand. Gegen ihn wurde gem. § 120 Abs 1b FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt. Dem Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 23.12.2023, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2023,, lag zugrunde, dass der BF sich am 02.02.2023 illegal im Bundesgebiet befand. Gegen ihn wurde gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt.
Am Rande wird angemerkt, dass die Strafhöhe der Strafverfügung vom 08.03.2023, GZ: VStV/ XXXX /2023, im Verwaltungsstrafauszug mit EUR 100,-- erfasst ist, in der Strafverfügung selbst jedoch mit EUR 200,--. Es wird daher davon ausgegangen, dass im Verwaltungsstrafregister irrtümlich eine falsche Strafhöhe eingetragen wurde und ergibt sich daraus der gegenüber dem Auszug nunmehr um EUR 100,-- erhöhte Gesamtbetrag. Am Rande wird angemerkt, dass die Strafhöhe der Strafverfügung vom 08.03.2023, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2023,, im Verwaltungsstrafauszug mit EUR 100,-- erfasst ist, in der Strafverfügung selbst jedoch mit EUR 200,--. Es wird daher davon ausgegangen, dass im Verwaltungsstrafregister irrtümlich eine falsche Strafhöhe eingetragen wurde und ergibt sich daraus der gegenüber dem Auszug nunmehr um EUR 100,-- erhöhte Gesamtbetrag.
Bezirkshauptmannschaft XXXX :Bezirkshauptmannschaft römisch 40 :
Dem Auszug der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 10.03.2026 sind vier Vormerkungen zu entnehmen, zwei weitere wurden an die Landespolizeidirektion XXXX abgetreten (OZ 35, OZ 38). Dem Auszug der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 10.03.2026 sind vier Vormerkungen zu entnehmen, zwei weitere wurden an die Landespolizeidirektion römisch 40 abgetreten (OZ 35, OZ 38).
Der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 26.01.2021, Zl. XXXX /21, ist zu entnehmen, dass der BF am 13.01.2021 in XXXX als Lenker eines KFZ ein Mobiltelefon verwendete obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Gem. § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- verhängt. Der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 26.01.2021, Zl. römisch 40 /21, ist zu entnehmen, dass der BF am 13.01.2021 in römisch 40 als Lenker eines KFZ ein Mobiltelefon verwendete obwohl jegliche Verwendung des Mobiltelefons, ausgenommen als Navigationssystem, sofern es im Wageninneren befestigt ist, verboten ist. Gem. Paragraph 102, Absatz 3, fünfter Satz KFG wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,-- verhängt.
Der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 29.11.2021, Zl. XXXX /21, ist zu entnehmen, dass der BF am 15.10.2021 in XXXX eine Betriebsstätte der Betriebsart Gastgewerbe aufgesucht hat, ohne dabei einen Nachweis nach § 1 Abs 2 COVID-19-MG bereitzuhalten. Gem. § 8 Abs 2 Z 1, Abs 1 COVID-19-MG iVm § 5 Abs 1 COVID-19-NotMV wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120,-- verhängt. Der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 /21, ist zu entnehmen, dass der BF am 15.10.2021 in römisch 40 eine Betriebsstätte der Betriebsart Gastgewerbe aufgesucht hat, ohne dabei einen Nachweis nach Paragraph eins, Absatz 2, COVID-19-MG bereitzuhalten. Gem. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, COVID-19-NotMV wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120,-- verhängt.
Der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.12.2021, Zl. XXXX /21, ist zu entnehmen, dass der BF am 26.11.2021 in XXXX ein KFZ mit einer nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person benützt hat, ohne dabei Masken zu tragen. Gem. § 8 Abs 2 Z 1, Abs 1 COVID-19-MG iVm § 6 Abs 1 COVID-19-NotMV wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120,-- verhängt. Der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 01.12.2021, Zl. römisch 40 /21, ist zu entnehmen, dass der BF am 26.11.2021 in römisch 40 ein KFZ mit einer nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Person benützt hat, ohne dabei Masken zu tragen. Gem. Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, COVID-19-NotMV wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 120,-- verhängt.
Magistrat der Stadt XXXX :Magistrat der Stadt römisch 40 :
Der Auszug der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen des Magistrats der Stadt XXXX vom 09.03.2026 umfasst sieben Vormerkungen (OZ 34).Der Auszug der rechtskräftigen Verwaltungsstrafen des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 09.03.2026 umfasst sieben Vormerkungen (OZ 34).
Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt XXXX vom 04.03.2021, Zl. XXXX /2021, ist zu entnehmen, dass der BF am 26.01.2021 den eigenen privaten Wohnbereich verlassen und sich um 23:03 Uhr in XXXX , XXXX , aufgehalten hat, obwohl dies gem. § 1 Abs 1 3. COVID-19-NotMV untersagt war. Gem. § 8 Abs 2 und Abs 5 COVID-19-MG wurde eine Strafe von insgesamt EUR 225,-- gegen den BF verhängt. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt XXXX vom 13.04.2023 wurde die Strafhöhe auf insgesamt EUR 80,-- herabgesetzt.Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 04.03.2021, Zl. römisch 40 aus 2021,, ist zu entnehmen, dass der BF am 26.01.2021 den eigenen privaten Wohnbereich verlassen und sich um 23:03 Uhr in römisch 40 , römisch 40 , aufgehalten hat, obwohl dies gem. Paragraph eins, Absatz eins, 3. COVID-19-NotMV untersagt war. Gem. Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 5, COVID-19-MG wurde eine Strafe von insgesamt EUR 225,-- gegen den BF verhängt. Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 13.04.2023 wurde die Strafhöhe auf insgesamt EUR 80,-- herabgesetzt.
Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt XXXX vom 15.09.2021, Zl. XXXX /2021, ist zu entnehmen, dass der BF es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unterlassen hat, der anfragenden Behörde die Auskunft, wer das Fahrzeug am 26.03.2021 gelenkt habe, zu erteilen. Gem. §§ 103 Abs 2, 134 Abs 1 KFG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt. Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 15.09.2021, Zl. römisch 40 aus 2021,, ist zu entnehmen, dass der BF es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unterlassen hat, der anfragenden Behörde die Auskunft, wer das Fahrzeug am 26.03.2021 gelenkt habe, zu erteilen. Gem. Paragraphen 103, Absatz 2, 134, Absatz eins, KFG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.
Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt XXXX vom 07.03.2022, Zl. XXXX /2021, ist zu entnehmen, dass der BF zumindest seit 19.10.2021 seinen Wohnsitz in der Stadt XXXX aufgegeben und es unterlassen hat, sich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abzumelden. Gem. §§ 4 Abs 1, 22 Abs 1 Z 1 MeldeG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- verhängt. Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 07.03.2022, Zl. römisch 40 aus 2021,, ist zu entnehmen, dass der BF zumindest seit 19.10.2021 seinen Wohnsitz in der Stadt römisch 40 aufgegeben und es unterlassen hat, sich innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist abzumelden. Gem. Paragraphen 4, Absatz eins, 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,-- verhängt.
Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt XXXX vom 31.01.2022, Zl. XXXX /2021, ist zu entnehmen, dass der BF es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unterlassen hat, der anfragenden Behörde die Auskunft, wer das Fahrzeug am 23.03.2021 gelenkt habe, zu erteilen. Gem. §§ 103 Abs 2, 134 Abs 1 KFG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt. Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 31.01.2022, Zl. römisch 40 aus 2021,, ist zu entnehmen, dass der BF es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unterlassen hat, der anfragenden Behörde die Auskunft, wer das Fahrzeug am 23.03.2021 gelenkt habe, zu erteilen. Gem. Paragraphen 103, Absatz 2, 134, Absatz eins, KFG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.
Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt XXXX vom 17.03.2022, Zl. XXXX /2021, ist zu entnehmen, dass der BF es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unterlassen hat, der anfragenden Behörde die Auskunft, wer das Fahrzeug am 05.04.2021 gelenkt habe, zu erteilen. Gem. §§ 103 Abs 2, 134 Abs 1 KFG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt. Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 17.03.2022, Zl. römisch 40 aus 2021,, ist zu entnehmen, dass der BF es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unterlassen hat, der anfragenden Behörde die Auskunft, wer das Fahrzeug am 05.04.2021 gelenkt habe, zu erteilen. Gem. Paragraphen 103, Absatz 2, 134, Absatz eins, KFG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.
Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt XXXX vom 25.03.2022, Zl. XXXX /2021, ist zu entnehmen, dass der BF es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unterlassen hat, der anfragenden Behörde die Auskunft, wer das Fahrzeug am 12.06.2021 gelenkt habe, zu erteilen. Gem. §§ 103 Abs 2, 134 Abs 1 KFG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt. Der Strafverfügung des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 25.03.2022, Zl. römisch 40 aus 2021,, ist zu entnehmen, dass der BF es als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeugs unterlassen hat, der anfragenden Behörde die Auskunft, wer das Fahrzeug am 12.06.2021 gelenkt habe, zu erteilen. Gem. Paragraphen 103, Absatz 2, 134, Absatz eins, KFG wurde gegen den BF eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 400,-- verhängt.
2.2.2.1. Dem BF wurde auch hiezu die Gelegenheit eingeräumt, sich gegenüber dem BVwG zu verantworten.
Die an ihn gerichtete Frage, ob er von einer Bezirkshauptmannschaft, einem Magistrat oder einer Landespolizeidirektion in der Vergangenheit bestraft worden sei, beantwortete der BF zunächst dahingehend, er könne sich daran nicht erinnern, glaube jedoch, es habe einmal während der Coronazeit einen Vorfall wegen des Tragens einer Maske und der Ausgangssperre gegeben (vgl. VHS S. 15). Die an ihn gerichtete Frage, ob er von einer Bezirkshauptmannschaft, einem Magistrat oder einer Landespolizeidirektion in der Vergangenheit bestraft worden sei, beantwortete der BF zunächst dahingehend, er könne sich daran nicht erinnern, glaube jedoch, es habe einmal während der Coronazeit einen Vorfall wegen des Tragens einer Maske und der Ausgangssperre gegeben vergleiche VHS S. 15).
Auf Vorhalt der konkreten Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse räumte er einzelne Verfehlungen, insbesondere Verstöße gegen das COVID-19-MG, Verletzungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen, einen Verstoß gegen das Verbot, das Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen, und gegen das MeldeG ein, bestritt gleichzeitig jedoch kategorisch gegen die §§ 81 f. SPG gerichteten Verstöße, indem er behauptete, er habe niemals Fehlverhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht verwirklicht, und relativierte die übrigen Taten, indem er insbesondere darauf verwies, die Exfreundin habe ihn eingeladen, er habe Stress gehabt und Alkohol konsumiert. (vgl. VHS S. 15 ff.)Auf Vorhalt der konkreten Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse räumte er einzelne Verfehlungen, insbesondere Verstöße gegen das COVID-19-MG, Verletzungen der Geschwindigkeitsbeschränkungen, einen Verstoß gegen das Verbot, das Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen, und gegen das MeldeG ein, bestritt gleichzeitig jedoch kategorisch gegen die Paragraphen 81, f. SPG gerichteten Verstöße, indem er behauptete, er habe niemals Fehlverhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht verwirklicht, und relativierte die übrigen Taten, indem er insbesondere darauf verwies, die Exfreundin habe ihn eingeladen, er habe Stress gehabt und Alkohol konsumiert. vergleiche VHS S. 15 ff.)
Dass diese Verantwortungen nicht geeignet sind, das von ihm verwirklichte Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, sei ausdrücklich angemerkt, zumal die (wenn auch aus subjektiver Sicht möglicherweise ungerechte) Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. das Abwarten eines asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahrens keinen erkennbaren Zusammenhang zu übermäßigem Alkoholkonsum, geschweige denn zu rechtswidrigem Verhalten aufweist. Hinsichtlich der Übertretungen nach §§ 81 f. SPG behauptete der BF wie bereits angemerkt, er sei niemals respektlos gegenüber Beamten aufgetreten und (auf Rückfrage, warum sich entsprechende Aussagen dennoch in Anzeigen und Strafbescheiden fänden) möglicherweise sei er aufgrund schlechter Deutschkenntnisse falsch verstanden worden. Unbeschadet der bereits unter Punkt 2.2.1.1. festgehaltenen Bindungswirkung von Strafverfügungen sei seitens des erkennenden Richters releviert, dass die Rechtfertigung des BF sich vor dem Hintergrund der Beweislage als gänzlich lebensfremd und sohin als ausschließliche Schutzbehauptung darstellt. Das BVwG geht angesichts der Klarheit der wiedergegebenen Wortlaute in keinster Weise davon aus, der BF sei Opfer von Missverständnissen geworden, vielmehr ist er augenscheinlich bestrebt, das von ihm gesetzte Verhalten zu relativieren bzw. überhaupt zu leugnen. Davon, dass seine Angaben einen Bezug zur Realität aufweisen, ist fallgegenständlich nicht auszugehen. Auch seine Rechtfertigung dafür, dass er – was er durchaus einräumte – eine Alkoholmessung verweigerte, war bemerkenswert, gab er doch sinngemäß an, er sei nicht gefahren und habe daher nicht eingesehen, einer Messung unterzogen zu werden, wobei ihm im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom 14.04.2022, GZ: VStV/ XXXX /2021, gar nicht das Lenken eines KFZ, sondern der Versuch des Lenkens zum Vorwurf gemacht wurde. Abgesehen von der mit Sicherheit auch dem BF bewussten Gefährlichkeit des Lenkens eines KFZ im alkoholisierten Zustand stellte der BF mit dieser Aussage einmal mehr unter Beweis, dass er nicht gewillt war und ist, sich der hiesigen Rechtsordnung zu unterwerfen sowie an Amtshandlungen, die nicht seinen Interessen dienen, mitzuwirken, sondern er sein eigenes Rechtsempfinden als maßgeblichen Maßstab begreift. Diesbezüglich hat im Übrigen aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs und zwecks Veranschaulichung der Denkweise des BF die von ihm ins Treffen geführte Erklärung für seine erste Verurteilung Erwähnung zu finden, mit welcher er zusammengefasst angab, er habe keinen PKW veruntreuen wollen, sondern er und sein Freund, der das KFZ gelenkt habe, hätten sich lediglich verfahren, da sie nicht geschlafen hätten und der Lenker darüberhinaus unter Drogeneinfluss gestanden hätte (vgl. VHS S. 8). Das Lenken von KFZ im beeinträchtigten Zustand erachtet der BF sohin offenkundig als unproblematisch, was Ausfluss seiner völligen Gleichgültigkeit hinsichtlich des Rechts unbeteiligter Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist.Dass diese Verantwortungen nicht geeignet sind, das von ihm verwirklichte Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, sei ausdrücklich angemerkt, zumal die (wenn auch aus subjektiver Sicht möglicherweise ungerechte) Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. das Abwarten eines asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahrens keinen erkennbaren Zusammenhang zu übermäßigem Alkoholkonsum, geschweige denn zu rechtswidrigem Verhalten aufweist. Hinsichtlich der Übertretungen nach Paragraphen 81, f. SPG behauptete der BF wie bereits angemerkt, er sei niemals respektlos gegenüber Beamten aufgetreten und (auf Rückfrage, warum sich entsprechende Aussagen dennoch in Anzeigen und Strafbescheiden fänden) möglicherweise sei er aufgrund schlechter Deutschkenntnisse falsch verstanden worden. Unbeschadet der bereits unter Punkt 2.2.1.1. festgehaltenen Bindungswirkung von Strafverfügungen sei seitens des erkennenden Richters releviert, dass die Rechtfertigung des BF sich vor dem Hintergrund der Beweislage als gänzlich lebensfremd und sohin als ausschließliche Schutzbehauptung darstellt. Das BVwG geht angesichts der Klarheit der wiedergegebenen Wortlaute in keinster Weise davon aus, der BF sei Opfer von Missverständnissen geworden, vielmehr ist er augenscheinlich bestrebt, das von ihm gesetzte Verhalten zu relativieren bzw. überhaupt zu leugnen. Davon, dass seine Angaben einen Bezug zur Realität aufweisen, ist fallgegenständlich nicht auszugehen. Auch seine Rechtfertigung dafür, dass er – was er durchaus einräumte – eine Alkoholmessung verweigerte, war bemerkenswert, gab er doch sinngemäß an, er sei nicht gefahren und habe daher nicht eingesehen, einer Messung unterzogen zu werden, wobei ihm im Straferkenntnis der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 14.04.2022, GZ: VStV/ römisch 40 aus 2021,, gar nicht das Lenken eines KFZ, sondern der Versuch des Lenkens zum Vorwurf gemacht wurde. Abgesehen von der mit Sicherheit auch dem BF bewussten Gefährlichkeit des Lenkens eines KFZ im alkoholisierten Zustand stellte der BF mit dieser Aussage einmal mehr unter Beweis, dass er nicht gewillt war und ist, sich der hiesigen Rechtsordnung zu unterwerfen sowie an Amtshandlungen, die nicht seinen Interessen dienen, mitzuwirken, sondern er sein eigenes Rechtsempfinden als maßgeblichen Maßstab begreift. Diesbezüglich hat im Übrigen aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs und zwecks Veranschaulichung der Denkweise des BF die von ihm ins Treffen geführte Erklärung für seine erste Verurteilung Erwähnung zu finden, mit welcher er zusammengefasst angab, er habe keinen PKW veruntreuen wollen, sondern er und sein Freund, der das KFZ gelenkt habe, hätten sich lediglich verfahren, da sie nicht geschlafen hätten und der Lenker darüberhinaus unter Drogeneinfluss gestanden hätte vergleiche VHS S. 8). Das Lenken von KFZ im beeinträchtigten Zustand erachtet der BF sohin offenkundig als unproblematisch, was Ausfluss seiner völligen Gleichgültigkeit hinsichtlich des Rechts unbeteiligter Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist.
2.2.3. Die Justizanstalten XXXX und XXXX wurden jeweils darum ersucht, Stellung zum Verhalten des BF in Haft zu nehmen, und kamen den Aufforderungen nach.2.2.3. Die Justizanstalten römisch 40 und römisch 40 wurden jeweils darum ersucht, Stellung zum Verhalten des BF in Haft zu nehmen, und kamen den Aufforderungen nach.
Die Justizanstalt XXXX gab mit Schreiben vom 06.03.2026 zusammengefasst bekannt, dass der BF am 18.12.2024 in die Justizanstalt XXXX transferiert worden ist und ab dem 08.01.2025 in der KFZ-Werkstätte sowie seit dem 10.02.2026 als Hausarbeiter eingeteilt ist. Der Arbeitserfolg wird als zufriedenstellend beurteilt. Einmal wurde der BF in der Justizanstalt XXXX disziplinär zur Verantwortung gezogen, nämlich wegen einer körperlichen Auseinandersetzung am 09.04.2025 (Geldbuße in der Höhe von EUR 30,--). Darüberhinaus war (zum Zeitpunkt der Stellungnahme) ein Strafverfahren beim Bezirksgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu Zl. XXXX anhängig. Die Justizanstalt römisch 40 gab mit Schreiben vom 06.03.2026 zusammengefasst bekannt, dass der BF am 18.12.2024 in die Justizanstalt römisch 40 transferiert worden ist und ab dem 08.01.2025 in der KFZ-Werkstätte sowie seit dem 10.02.2026 als Hausarbeiter eingeteilt ist. Der Arbeitserfolg wird als zufriedenstellend beurteilt. Einmal wurde der BF in der Justizanstalt römisch 40 disziplinär zur Verantwortung gezogen, nämlich wegen einer körperlichen Auseinandersetzung am 09.04.2025 (Geldbuße in der Höhe von EUR 30,--). Darüberhinaus war (zum Zeitpunkt der Stellungnahme) ein Strafverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu Zl. römisch 40 anhängig.
Die Justizanstalt XXXX übermittelte dem BVwG eine Meldung von Ordnungswidrigkeiten vom 29.11.2024 sowie eine Ordnungsstrafverfügung vom 04.12.2024, Zl. XXXX -OV/2024, welcher zu entnehmen ist, dass der BF am 29.11.2024 im Spazierhof der Justizanstalt XXXX entgegen der Bestimmungen des StVG vorsätzlich mit einem anderen Strafgefangenen verkehrte, indem er in einem Mülleimer Tabak und Filter für die Insassin XXXX versteckte.Die Justizanstalt römisch 40 übermittelte dem BVwG eine Meldung von Ordnungswidrigkeiten vom 29.11.2024 sowie eine Ordnungsstrafverfügung vom 04.12.2024, Zl. römisch 40 -OV/2024, welcher zu entnehmen ist, dass der BF am 29.11.2024 im Spazierhof der Justizanstalt römisch 40 entgegen der Bestimmungen des StVG vorsätzlich mit einem anderen Strafgefangenen verkehrte, indem er in einem Mülleimer Tabak und Filter für die Insassin römisch 40 versteckte.
Dem vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 12.08.2025, Zl. VOÄ-2025/ XXXX , mit welchem einem Ansuchen auf Änderung des Vollzugsortes nicht Folge gegeben wurde, sind keine entscheidungswesentlichen Ergänzungen zu entnehmen. Dem vom BF im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 12.08.2025, Zl. VOÄ-2025/ römisch 40 , mit welchem einem Ansuchen auf Änderung des Vollzugsortes nicht Folge gegeben wurde, sind keine entscheidungswesentlichen Ergänzungen zu entnehmen.
2.2.3.1. Hinsichtlich des in Haft verwirklichten Fehlverhaltens verantwortete der BF sich gegenüber dem erkennenden Gericht dahingehend, hinsichtlich der Körperverletzungen sei im Wesentlichen er das wahre Opfer, jene Insassin, für welche er Tabak und Filter hinterlegt habe, habe ihm leidgetan (vgl. VHS S. 13 f.).2.2.3.1. Hinsichtlich des in Haft verwirklichten Fehlverhaltens verantwortete der BF sich gegenüber dem erkennenden Gericht dahingehend, hinsichtlich der Körperverletzungen sei im Wesentlichen er das wahre Opfer, jene Insassin, für welche er Tabak und Filter hinterlegt habe, habe ihm leidgetan vergleiche VHS S. 13 f.).
2.2.4.Wörtlich (und losgelöst von den Sachverhalten, welche den wider die Person des BF ergangenen Strafurteilen zugrundelagen) sei an dieser Stelle folgende Passage aus dem Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, W286 2209732-2, zitiert:
„Er führte von Juli 2018 bis März 2020 eine Beziehung zu der österreichischen Staatsbürgerin XXXX . Am XXXX wurde die gemeinsame Tochter XXXX in Österreich geboren (Geburts- und Staatsbürgerschaftsurkunde der Tochter). In weiterer Folge trennten sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter. Es kam in der Vergangenheit immer wieder zum Streit zwischen den beiden, zudem zu Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Kindesmutter XXXX : Im Dezember 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot ausgesprochen, nachdem XXXX ihn wegen eines körperlichen Übergriffs infolge eines Streites anzeigte (Bericht Stadtpolizeikommando XXXX , PI XXXX , vom 08.12.2019, AS 731ff). Die Kindesmutter erwirkte im Mai 2020 eine für 12 Monate gültige einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer. Ausschlaggebend dafür war wiederholte körperliche und verbale Gewalt des Beschwerdeführers gegen XXXX über einen langen Zeitraum hinweg: So kam es schon in der Schwangerschaft zu Gewalt des Beschwerdeführers ihr gegenüber mit mehreren Polizeieinsätzen; Ohrfeigen, Tritten gegen das Bein, Schubsen, verbalen Beleidigungen; auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter setzte sich dieses Verhalten fort: im August 2019 warf der alkoholisierte Beschwerdeführer ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung ein Jausenbrett gegen die Rippen und ohrfeigte sie in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter; bei einem weiteren Vorfall im gleichen Monat warf er wiederum alkoholisiert eine Bierdose nach ihr und ohrfeigte sie; im September 2019 stieß er sie, nachdem sie ihn aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen und drohte, sich mit seinem Messer selbst zu verletzen; im Dezember 2019 schlug der Beschwerdeführer ihr ins Gesicht und trat sie mit dem Fuß, sodass sie stürzte – sie trug einen gerötete Wange und einen Bluterguss davon und es wurde ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen; im Zuge der Trennung im März 2020 kam es zu einem Polizeieinsatz, nachdem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen und er ihr damit drohte, die gemeinsame Tochter mitzunehmen und sinngemäß drohte, XXXX im Gesicht zu verletzen; im April 2020 drohte er ihr mit der Wegnahme der gemeinsamen Tochter und schlug gegen ihre Balkontüre; zudem war es seit der Trennung so, dass der Beschwerdeführer regelmäßig am Balkon der XXXX auftaucht, gegen die Balkontüre und Schlaf-/Wohnzimmerfenster schlug, Sturm klingelt oder sie telefonisch bzw. über soziale Netzwerke zu erreichen versucht; immer wieder drohte er ihr, die gemeinsame Tochter wegzunehmen bzw. wieder mit in den Irak zu nehmen; XXXX zu verletzen oder bei Behörden zu verleumden (Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 19.05.2020 zu GZ XXXX , OZ 30).“„Er führte von Juli 2018 bis März 2020 eine Beziehung zu der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 . Am römisch 40 wurde die gemeinsame Tochter römisch 40 in Österreich geboren (Geburts- und Staatsbürgerschaftsurkunde der Tochter). In weiterer Folge trennten sich der Beschwerdeführer und die Kindesmutter. Es kam in der Vergangenheit immer wieder zum Streit zwischen den beiden, zudem zu Gewalt des Beschwerdeführers gegen die Kindesmutter römisch 40 : Im Dezember 2019 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot ausgesprochen, nachdem römisch 40 ihn wegen eines körperlichen Übergriffs infolge eines Streites anzeigte (Bericht Stadtpolizeikommando römisch 40 , PI römisch 40 , vom 08.12.2019, AS 731ff). Die Kindesmutter erwirkte im Mai 2020 eine für 12 Monate gültige einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer. Ausschlaggebend dafür war wiederholte körperliche und verbale Gewalt des Beschwerdeführers gegen römisch 40 über einen langen Zeitraum hinweg: So kam es schon in der Schwangerschaft zu Gewalt des Beschwerdeführers ihr gegenüber mit mehreren Polizeieinsätzen; Ohrfeigen, Tritten gegen das Bein, Schubsen, verbalen Beleidigungen; auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter setzte sich dieses Verhalten fort: im August 2019 warf der alkoholisierte Beschwerdeführer ihr nach einer verbalen Auseinandersetzung ein Jausenbrett gegen die Rippen und ohrfeigte sie in Anwesenheit der gemeinsamen Tochter; bei einem weiteren Vorfall im gleichen Monat warf er wiederum alkoholisiert eine Bierdose nach ihr und ohrfeigte sie; im September 2019 stieß er sie, nachdem sie ihn aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen und drohte, sich mit seinem Messer selbst zu verletzen; im Dezember 2019 schlug der Beschwerdeführer ihr ins Gesicht und trat sie mit dem Fuß, sodass sie stürzte – sie trug einen gerötete Wange und einen Bluterguss davon und es wurde ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen; im Zuge der Trennung im März 2020 kam es zu einem Polizeieinsatz, nachdem sie den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, die Wohnung zu verlassen und er ihr damit drohte, die gemeinsame Tochter mitzunehmen und sinngemäß drohte, römisch 40 im Gesicht zu verletzen; im April 2020 drohte er ihr mit der Wegnahme der gemeinsamen Tochter und schlug gegen ihre Balkontüre; zudem war es seit der Trennung so, dass der Beschwerdeführer regelmäßig am Balkon der römisch 40 auftaucht, gegen die Balkontüre und Schlaf-/Wohnzimmerfenster schlug, Sturm klingelt oder sie telefonisch bzw. über soziale Netzwerke zu erreichen versucht; immer wieder drohte er ihr, die gemeinsame Tochter wegzunehmen bzw. wieder mit in den Irak zu nehmen; römisch 40 zu verletzen oder bei Behörden zu verleumden (Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 19.05.2020 zu GZ römisch 40 , OZ 30).“
2.2.5. Nicht verkennend, dass diesbezüglich eine rechtskräftige Verurteilung bislang nicht erging, wird der Vollständigkeit halber auf die gemäß dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.07.2024, Zl. XXXX , ausgeschiedenen Fakten, welche Inhalt des Abschlussberichts des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 03.03.2024, GZ: PAD/23/ XXXX /001/KRIM, sind, (OZ 11) hingewiesen, welcher – wenn auch laut Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts XXXX in diesem Umfang zu Unrecht – bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde. Diesem ist (diesbezüglich im Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.07.2024, Zl. XXXX , zutreffend zusammengefasst) zu entnehmen, der BF hätte gezielt jungen Personen (u.a. XXXX ), teils minderjährigen Mädchen, den Konsum von Suchtgift in seiner Unterkunft ermöglich, um diese letztlich dazu zu bringen, für ihn Suchtgift zu verkaufen. 2.2.5. Nicht verkennend, dass diesbezüglich eine rechtskräftige Verurteilung bislang nicht erging, wird der Vollständigkeit halber auf die gemäß dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , ausgeschiedenen Fakten, welche Inhalt des Abschlussberichts des Stadtpolizeikommandos römisch 40 vom 03.03.2024, GZ: PAD/23/ römisch 40 /001/KRIM, sind, (OZ 11) hingewiesen, welcher – wenn auch laut Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 in diesem Umfang zu Unrecht – bei der Strafzumessung berücksichtigt wurde. Diesem ist (diesbezüglich im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , zutreffend zusammengefasst) zu entnehmen, der BF hätte gezielt jungen Personen (u.a. römisch 40 ), teils minderjährigen Mädchen, den Konsum von Suchtgift in seiner Unterkunft ermöglich, um diese letztlich dazu zu bringen, für ihn Suchtgift zu verkaufen.
Insofern in der gekürzten Wiedergabe der Vorwürfe ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung erblickt werden sollte, wird darauf verwiesen, dass das BVwG an freisprechende Urteile nicht gebunden ist (vgl. VwGH vom 26.06.2014, 2012/03/0021), was auch für Einstellungen gilt (vgl. VwGH vom 02.04.2021, Ro 2021/01/0010). Diese Judikatur muss sinngemäß auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, in welchem zwar eine Anklageerhebung, aber noch kein Urteil vorliegt, wobei das der Anzeige zugrundeliegende (mutmaßliche) Verhalten ohnedies nicht zur Begründung einer Maßnahme herangezogen wird, sondern lediglich zwecks vollumfänglicher Würdigung der hg. bekannten Fakten Erwähnung findet. Insofern in der gekürzten Wiedergabe der Vorwürfe ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung erblickt werden sollte, wird darauf verwiesen, dass das BVwG an freisprechende Urteile nicht gebunden ist vergleiche VwGH vom 26.06.2014, 2012/03/0021), was auch für Einstellungen gilt vergleiche VwGH vom 02.04.2021, Ro 2021/01/0010). Diese Judikatur muss sinngemäß auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, in welchem zwar eine Anklageerhebung, aber noch kein Urteil vorliegt, wobei das der Anzeige zugrundeliegende (mutmaßliche) Verhalten ohnedies nicht zur Begründung einer Maßnahme herangezogen wird, sondern lediglich zwecks vollumfänglicher Würdigung der hg. bekannten Fakten Erwähnung findet.
2.2.6. Wie die Zusammenschau der dargelegten Fakten unzweifelhaft ergibt, verwirklichte der BF über einen maßgeblichen Zeitraum hinweg (teils schwere) Straftaten zum Nachteil seiner Mitmenschen. Insbesondere Frauen wurden von ihm immer wieder viktimisiert bzw. brachte er ihnen gegenüber seine Abneigung explizit zum Ausdruck (arg. z.B. „Mit einer Frau rede ich sowieso nicht.“) und beging er mehrere Straftaten zum Nachteil seiner Exfreundin, wobei er nicht einmal davor zurückschreckte, unter anderem damit zu drohen, die gemeinsame Tochter zu töten (vgl. AS 34). 2.2.6. Wie die Zusammenschau der dargelegten Fakten unzweifelhaft ergibt, verwirklichte der BF über einen maßgeblichen Zeitraum hinweg (teils schwere) Straftaten zum Nachteil seiner Mitmenschen. Insbesondere Frauen wurden von ihm immer wieder viktimisiert bzw. brachte er ihnen gegenüber seine Abneigung explizit zum Ausdruck (arg. z.B. „Mit einer Frau rede ich sowieso nicht.“) und beging er mehrere Straftaten zum Nachteil seiner Exfreundin, wobei er nicht einmal davor zurückschreckte, unter anderem damit zu drohen, die gemeinsame Tochter zu töten vergleiche AS 34).
Der BF verletzte eine Vielzahl an Rechtsgütern, indem er neben Eigentumsdelikten auch Delikte gegen die Freiheit, Rohheitsdelikte, Rechtspflegedelikte, einen Verstoß gegen das WaffG und nicht zuletzt eine Sexualstraftat beging. Der BF nahm dabei billigend die Schädigung seiner Opfer, jedoch auch eine gravierende Störung des Rechtsfriedens und des subjektiven Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit in Kauf. Insbesondere berücksichtigt und daher hervorgehoben zu werden haben die potentiellen dauerhaften Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Opfer XXXX , welche seine Exfreundin und Mutter der gemeinsamen Tochter ist und vom BF am Körper verletzt sowie genötigt wurde, und XXXX , welche er sexuell missbrauchte. Beide Frauen werden hinkünftig potentiell Schwierigkeiten haben, Männern Vertrauen zu schenken, XXXX wurde vom BF ausschließlich zur Befriedigung sexueller Lust ihrer Würde beraubt und objektifiziert. Als besonders verwerflich zu qualifizieren ist, dass der BF hiezu das Vertrauen der XXXX , immerhin fühlte sie sich bei ihm sicher genug, um in seiner Gegenwart Suchtgift zu konsumieren und einzuschlafen, sowie eine emotionale Ausnahmesituation ihrerseits missbrauchte. Dem BF waren die möglichen Dauerfolgen selbstverständlich präsent, er maß der rücksichtslosen Durchsetzung seiner eigenen Bedürfnisse – insbesondere in sexueller und finanzieller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erreichung seines Willens - jedoch einen höheren Stellenwert bei als den Rechten seiner Mitmenschen und setzte sich über diese daher skrupellos hinweg. Der BF verletzte eine Vielzahl an Rechtsgütern, indem er neben Eigentumsdelikten auch Delikte gegen die Freiheit, Rohheitsdelikte, Rechtspflegedelikte, einen Verstoß gegen das WaffG und nicht zuletzt eine Sexualstraftat beging. Der BF nahm dabei billigend die Schädigung seiner Opfer, jedoch auch eine gravierende Störung des Rechtsfriedens und des subjektiven Sicherheitsgefühls der Allgemeinheit in Kauf. Insbesondere berücksichtigt und daher hervorgehoben zu werden haben die potentiellen dauerhaften Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Opfer römisch 40 , welche seine Exfreundin und Mutter der gemeinsamen Tochter ist und vom BF am Körper verletzt sowie genötigt wurde, und römisch 40 , welche er sexuell missbrauchte. Beide Frauen werden hinkünftig potentiell Schwierigkeiten haben, Männern Vertrauen zu schenken, römisch 40 wurde vom BF ausschließlich zur Befriedigung sexueller Lust ihrer Würde beraubt und objektifiziert. Als besonders verwerflich zu qualifizieren ist, dass der BF hiezu das Vertrauen der römisch 40 , immerhin fühlte sie sich bei ihm sicher genug, um in seiner Gegenwart Suchtgift zu konsumieren und einzuschlafen, sowie eine emotionale Ausnahmesituation ihrerseits missbrauchte. Dem BF waren die möglichen Dauerfolgen selbstverständlich präsent, er maß der rücksichtslosen Durchsetzung seiner eigenen Bedürfnisse – insbesondere in sexueller und finanzieller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erreichung seines Willens - jedoch einen höheren Stellenwert bei als den Rechten seiner Mitmenschen und setzte sich über diese daher skrupellos hinweg.
Durch die vom BF über einen erheblichen Zeitraum begangenen Straftaten in Zusammenschau mit den Verwaltungsübertretungen, welche sich teilweise massiv gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richteten bzw. denen eine erhebliche Allgemeingefährdung innewohnte, trat ein gravierendes charakterliches Defizit des zur Gewalt neigenden und die körperliche und sexuelle Integrität sowie das Eigentum seiner Mitmenschen missachtenden BF ans Licht und wird dieser Eindruck durch die nahezu kategorisch leugnende und partiell verharmlosende Verantwortung des BF im Beschwerdeverfahren (sowie die miteinander nicht in Einklang zu bringenden Stellungnahmen im Administrativverfahren) zusätzlich untermauert. Zunächst versuchte der BF im Übrigen überhaupt, das BVwG in die Irre zu führen, indem er lediglich einräumte, vier Mal gerichtlich verurteilt (vgl. VHS S. 7) und ein bis zwei Mal verwaltungsstrafrechtlich belangt (siehe VHS S. 15) worden zu sein. Angesichts dessen, dass der BF über durchaus maßgebliche Erfahrungen mit Behörden bzw. Gerichten verfügt und die wider seine Person verhängten Strafen im Allgemeinen von empfindlicher Natur waren, ist es keinesfalls nachvollziehbar, wenn er nunmehr behauptet, diese seien ihm nicht mehr präsent gewesen. Unzweifelhaft hat der BF sich trotz des Verspürens des Haftübels seit 18.11.2023 (OZ 2), zahlreicher staatlicher Interventionsversuche, gerichtlicher Vorstrafen, gewährter Probezeiten und einer Diversion in keinster Weise konstruktiv mit dem von ihm begangenen Unrecht auseinandergesetzt und legt er keine Tat- und/oder Schuldeinsicht an den Tag. Vielmehr sucht er (mit seinen Bestrafungen im Einzelnen konfrontiert) die Verantwortung bei Dritten und sieht sich wahlweise als Opfer von Verleumdungen oder von Justizfehlern bzw. -versagen. Darüberhinaus verwirklichte der BF selbst während der Strafhaft strafbare Handlungen bzw. Ordungswidrigkeiten, indem er beispielsweise in körperliche Auseinandersetzungen geriet. Bemerkenswert ist auch, dass der BF während des anhängigen – von ihm selbst angestoßenen – fremdenrechtlichen Verfahrens (bzw. nach Beschwerdeerhebung) weitere schwere Straftaten verübte, anstatt sich zwecks Optimierung seiner Bleibechancen um Rechtstreue zu bemühen, ergingen doch die sechste und siebte Verurteilung wegen Delikten, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden. Unschwer ist aus dem beschriebenen Vorverhalten des BF abzuleiten, dass er die Rechts- und Werteordnung Österreichs und anderer mitteleuropäischer Staaten kategorisch ablehnt. Ein Abbau der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ist sohin in keinster Weise als gegeben anzusehen und auch auf lange Dauer nicht zu prognostizieren, da nicht nachvollziehbar ist, warum ein Gesinnungswandel beim BF, der oftmals gravierende innere Hemmschwellen überschritt und welcher nach knapp zweieinhalb Jahren Anhaltung in Strafhaft nicht einmal im Ansatz eingetreten ist, künftig eintreten sollte, zumal der BF auch keine Therapien oder vergleichbare Angebote in Anspruch nimmt (vgl. VHS S. 6). Es kann sohin kein künftiges Wohlverhalten prognostiziert werden, sondern ist von der Begehung weiterer schwerer und schwerster Straftaten (insbesondere gegen die körperliche und sexuelle Integrität von Frauen) durch den BF auszugehen.Durch die vom BF über einen erheblichen Zeitraum begangenen Straftaten in Zusammenschau mit den Verwaltungsübertretungen, welche sich teilweise massiv gegen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes richteten bzw. denen eine erhebliche Allgemeingefährdung innewohnte, trat ein gravierendes charakterliches Defizit des zur Gewalt neigenden und die körperliche und sexuelle Integrität sowie das Eigentum seiner Mitmenschen missachtenden BF ans Licht und wird dieser Eindruck durch die nahezu kategorisch leugnende und partiell verharmlosende Verantwortung des BF im Beschwerdeverfahren (sowie die miteinander nicht in Einklang zu bringenden Stellungnahmen im Administrativverfahren) zusätzlich untermauert. Zunächst versuchte der BF im Übrigen überhaupt, das BVwG in die Irre zu führen, indem er lediglich einräumte, vier Mal gerichtlich verurteilt vergleiche VHS S. 7) und ein bis zwei Mal verwaltungsstrafrechtlich belangt (siehe VHS S. 15) worden zu sein. Angesichts dessen, dass der BF über durchaus maßgebliche Erfahrungen mit Behörden bzw. Gerichten verfügt und die wider seine Person verhängten Strafen im Allgemeinen von empfindlicher Natur waren, ist es keinesfalls nachvollziehbar, wenn er nunmehr behauptet, diese seien ihm nicht mehr präsent gewesen. Unzweifelhaft hat der BF sich trotz des Verspürens des Haftübels seit 18.11.2023 (OZ 2), zahlreicher staatlicher Interventionsversuche, gerichtlicher Vorstrafen, gewährter Probezeiten und einer Diversion in keinster Weise konstruktiv mit dem von ihm begangenen Unrecht auseinandergesetzt und legt er keine Tat- und/oder Schuldeinsicht an den Tag. Vielmehr sucht er (mit seinen Bestrafungen im Einzelnen konfrontiert) die Verantwortung bei Dritten und sieht sich wahlweise als Opfer von Verleumdungen oder von Justizfehlern bzw. -versagen. Darüberhinaus verwirklichte der BF selbst während der Strafhaft strafbare Handlungen bzw. Ordungswidrigkeiten, indem er beispielsweise in körperliche Auseinandersetzungen geriet. Bemerkenswert ist auch, dass der BF während des anhängigen – von ihm selbst angestoßenen – fremdenrechtlichen Verfahrens (bzw. nach Beschwerdeerhebung) weitere schwere Straftaten verübte, anstatt sich zwecks Optimierung seiner Bleibechancen um Rechtstreue zu bemühen, ergingen doch die sechste und siebte Verurteilung wegen Delikten, die nach diesem Zeitpunkt begangen wurden. Unschwer ist aus dem beschriebenen Vorverhalten des BF abzuleiten, dass er die Rechts- und Werteordnung Österreichs und anderer mitteleuropäischer Staaten kategorisch ablehnt. Ein Abbau der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ist sohin in keinster Weise als gegeben anzusehen und auch auf lange Dauer nicht zu prognostizieren, da nicht nachvollziehbar ist, warum ein Gesinnungswandel beim BF, der oftmals gravierende innere Hemmschwellen überschritt und welcher nach knapp zweieinhalb Jahren Anhaltung in Strafhaft nicht einmal im Ansatz eingetreten ist, künftig eintreten sollte, zumal der BF auch keine Therapien oder vergleichbare Angebote in Anspruch nimmt vergleiche VHS S. 6). Es kann sohin kein künftiges Wohlverhalten prognostiziert werden, sondern ist von der Begehung weiterer schwerer und schwerster Straftaten (insbesondere gegen die körperliche und sexuelle Integrität von Frauen) durch den BF auszugehen.
Aspekte, die für einen Abbau der Gefährlichkeit des BF sprechen würden, waren schlichtweg nicht erkennbar. Insbesondere bot ihm seine Vaterschaft bislang keinen Anlass, ein rechtstreues Leben zu führen, und ist daher – abgesehen davon, dass der BF dies (auf seine Unschuld beharrend) nicht einmal selbst vorbrachte – nicht davon auszugehen, dass dem hinkünftig so wäre.
2.2.7. Aufgrund der unter Punkt 2.2. dargelegten Erwägungsgründe und der – auch hinkünftig – aufrechten besonders schwerwiegenden Gefährlichkeit des BF kam das Gericht nicht umhin, im gegenständlichen Fall ein unbefristetes Einreiseverbot zu verhängen, um die hiesige Bevölkerung dauerhaft vor dem eskalierenden Gewaltpotential des BF zu schützen.
2.3. Gegenüber dem BVwG begründete der BF die Unmöglichkeit seiner Rückkehr damit, er habe im Irak private Probleme aufgrund einer Fehde, räumte jedoch ein, er habe das entsprechende Vorbringen schon im (negativ abgeschlossenen) Asylverfahren als ausreisebegründend geltend gemacht (vgl. VHS S. 20). Nach Einsichtnahme in den hg. geführten Akt zu W286 2209732-2 ist dies korrekt und erübrigen sich daher diesbezüglich nähere Erwägungen. 2.3. Gegenüber dem BVwG begründete der BF die Unmöglichkeit seiner Rückkehr damit, er habe im Irak private Probleme aufgrund einer Fehde, räumte jedoch ein, er habe das entsprechende Vorbringen schon im (negativ abgeschlossenen) Asylverfahren als ausreisebegründend geltend gemacht vergleiche VHS S. 20). Nach Einsichtnahme in den hg. geführten Akt zu W286 2209732-2 ist dies korrekt und erübrigen sich daher diesbezüglich nähere Erwägungen.
2.3.1. Darauf, dass dem BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Verletzung seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, Folter oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würden, gibt es bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen keine Hinweise. Dass derartige Eingriffe schlechthin jedem, der im Irak lebt, drohen, kann ebenso wenig aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation erschlossen werden.
Zur Sicherheitslage im Distrikt Sulaymaniyah ist auszuführen, dass im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 42 Vorfälle verzeichnet wurden (monatlicher Durchschnitt von 7), darunter zwei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,33). Bei 16 Vorfällen handelt es sich um Demonstrationen, von denen 10 friedlich verliefen, sechs mit Interventionen. Fünf Vorfälle werden den iranischen Streitkräften zugeschrieben, einer den türkischen. Im Jahr 2023 waren es 55 Vorfälle (monatlicher Durchschnitt von 4,58), darunter sechs Fälle von Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 0,5). Darüber hinaus wurden 32 friedliche Demonstrationen verzeichnet. Elf Vorfälle werden den türkischen Streitkräften zugeschrieben, während sich die übrigen Zwischenfälle auf diverse staatliche und nichtstaatliche, teils nicht identifizierte bewaffnete Gruppen und Stammesmilizen verteilen. Während dem Jänner und Februar 2024 wurden 25 Vorfälle verzeichnet (monatlicher Durchschnitt von 12,5). Bei zwei dieser Vorfälle handelt es sich um Gewalt gegen Zivilisten (monatlicher Durchschnitt von 1), die jeweils zivile Todesopfer forderten. Bei einem dieser Fälle handelt es sich um den Mord an einem im Exil lebenden Mitglied der Demokratischen Volkspartei der Türkei (HDP), mutmaßlich durch den türkischen Geheimdienst (MIT). Der Mord fand in einem Restaurant in Sulaymaniyah Stadt statt. Bei 18 Vorfällen handelt es sich um Demonstrationen, von denen 17 friedlich verliefen, eine mit Interventionen. Es wurden auch zwei bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und der PKK registriert. Weitere Vorfälle werden nicht identifizierbaren bewaffneten Gruppen zugeschrieben.
Es ist daher aus den herangezogenen Länderinformationen abzuleiten, dass es angesichts des Bevölkerungsreichtums der Herkunftsregion des BF zu bloß vereinzelten sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt und in der Regel Zivilisten nicht primär im Fokus der Angreifer stehen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer gewaltätiger Auseinandersetzungen oder vergleichbarer Vorfälle zu werden, ist für Zivilisten sohin zwar nicht gänzlich auszuschließen, jedoch keineswegs wahrscheinlich und dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen.
Es ist infolge der militärischen Niederlage des IS allgemein ein gravierender Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer im Irak eingetreten. Die vereinzelten terroristischen Aktivitäten des IS im Zentral- und Nordirak konzentrieren sich zwar auf die Vororte der irakischen Hauptstadt Bagdad (den sogenannten Bagdad-Belt), sie sind aber vorrangig gegen exponierte Personen, wie Stammesführer, gerichtet. Es mag zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Milizen des IS weiterhin etwa durch Schläfer in den Stadtgebieten bzw. ländlichen Gebieten, vor allem in den Rückzugsgebieten des IS (zwischen Nord, West und Süd Bagdad, zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninawa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar) in der Lage sind, Anschläge oder anderweitige terroristische Aktivitäten durchzuführen. Dessen ungeachtet können die Milizen des IS jedenfalls in jenen Gebieten nicht offen operieren, die unter der stabilen Kontrolle von irakischen Sicherheitskräften stehen, sodass dort aus Sicht des BVwG höchstens mit Untergrundaktivitäten von Anhängern des IS zu rechnen ist. Bei den nach wie vor vereinzelt stattfindenden Auseinandersetzungen zwischen verbliebenen Kämpfern des IS und den irakischen Sicherheitskräften handelt es sich um einen asymmetrischen Konflikt und es ist davon auszugehen, dass sich Angriffe von Anhängern oder sogenannten Schläfern hauptsächlich gegen handels- und militärpolitisch bedeutsame Ziele bzw. Infrastruktur richten. Betrachtet man die Indikatoren nach dem Länderinformationsblatt zur asyl- bzw. abschiebungsrelevanten Lage im Irak lässt sich resümierend festhalten, dass im Gouvernement Sulaymaniyah wahllose Gewalt zwar nicht zur Gänze ausgeschlossen werden kann, eine solche aber keineswegs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einhergeht. Dementsprechend ist ein höheres Maß an Einzelelementen erforderlich, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass einem in das Hoheitsgebiet des Iraks zurückgeführten Zivilisten tatsächlich die Gefahr eines ernsthaften Schadens droht. Derartige Einzelmerkmale bzw. Vulnerabilitätsaspekte sind in Bezug auf die Person des BF jedoch nicht hervorgekommen.
Die direkte und gefahrlose Erreichbarkeit der Herkunftsregion ergibt sich darüberhinaus zweifelsohne daraus, dass im Irak zwar eine angespannte Sicherheitslage besteht, jedoch keinerlei bürgerkriegsähnliche Zustände oder vergleichbare - allenfalls regionale - Gegebenheiten herrschen. Gegenteilige Behauptungen wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Zwar hält das aktuelle Länderinformationsblatt fest, dass die Sicherheitslage auf Überlandstraßen im Irak unvorhersehbar und volatil ist, eine aktuelle Gefährdung im gravierenden Ausmaß ist jedoch nicht festzustellen oder zu befürchten. Sulaymaniyah, wo auch ein Flughafen etabliert ist, ist von Bagdad aus auf dem Landweg binnen etwa fünfeinhalb Stunden erreichbar, was angesichts einer Straßendistanz von rund 410 Kilometern für eine durchaus funktionable Infrastruktur spricht.
Nicht zuletzt ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass dem BF auch eine Unterkunftnahme in Kirkuk möglich ist, welche angesichts der in den Länderinformationen dargestellten Vorfallszahlen ebenso als grundsätzlich sicher einzuschätzen ist.
Bezugnehmend auf den aktuellen Irankrieg ist festzuhalten, dass die allgemein notorische Situation keine erhöhte Gefährdungslage für Zivilpersonen im Irak im Allgemeinen und in der Herkunftsregion des BF im Besonderen erkennen lässt.
2.3.2. Die Feststellungen zur (nicht sicherheitsrelevanten) Rückkehrsituation des BF ergeben sich grundsätzlich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Er gab gegenüber dem erkennenden Gericht ausdrücklich an, im Irak über nahe und entfernte Angehörige zu verfügen und mit seiner Kernfamilie, die über ein laufendes Einkommen sowie gesicherte Unterkünfte in Sulaymaniyah verfügt, im regelmäßigen Kontakt zu stehen sowie zu dieser, insbesondere zur Mutter, zurückkehren und dort leben zu können (vgl. VHS S. 19 ff.). Auch gab er selbst an, schulische Bildung sowie Berufserfahrung erworben zu haben (vgl. VHS S. 19). Schon allein aufgrund der individuellen Rückkehrsituation und des persönlichen Profils hat das erkennende Gericht keinerlei Zweifel daran, dass dem BF eine Reintegration im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, und werden ihm auch seine durch die Migration nach Europa eindrucksvoll unter Beweis gestellte Anpassungsfähigkeit sowie der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und Berufserfahrung im Bundesgebiet im Rückkehrfall als in der freien Wirtschaft verwertbare Kompetenzen zur Verfügung stehen. 2.3.2. Die Feststellungen zur (nicht sicherheitsrelevanten) Rückkehrsituation des BF ergeben sich grundsätzlich aus seinen diesbezüglichen Angaben. Er gab gegenüber dem erkennenden Gericht ausdrücklich an, im Irak über nahe und entfernte Angehörige zu verfügen und mit seiner Kernfamilie, die über ein laufendes Einkommen sowie gesicherte Unterkünfte in Sulaymaniyah verfügt, im regelmäßigen Kontakt zu stehen sowie zu dieser, insbesondere zur Mutter, zurückkehren und dort leben zu können vergleiche VHS S. 19 ff.). Auch gab er selbst an, schulische Bildung sowie Berufserfahrung erworben zu haben vergleiche VHS S. 19). Schon allein aufgrund der individuellen Rückkehrsituation und des persönlichen Profils hat das erkennende Gericht keinerlei Zweifel daran, dass dem BF eine Reintegration im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist, und werden ihm auch seine durch die Migration nach Europa eindrucksvoll unter Beweis gestellte Anpassungsfähigkeit sowie der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und Berufserfahrung im Bundesgebiet im Rückkehrfall als in der freien Wirtschaft verwertbare Kompetenzen zur Verfügung stehen.
Die Annahme seiner (prinzipiell friktionslosen) Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft bzw. in den irakischen Arbeitsmarkt gilt auch vor dem Hintergrund der schlechten Wirtschaftslage und der prekären Arbeitsmarktsituation im Herkunftsstaat des BF, zumal diese unterschiedslos alle Einwohner des Iraks betreffen. Die Herausforderungen, mit denen im Irak lebende Personen im Alltag konfrontiert sind, stehen zwar außer Zweifel, jedoch kann nicht abgeleitet werden, dass sämtliche irakische Staatsbürger vor einer auswegslosen Lage stünden.
Hervorzuheben und über die obgenannten Faktoren hinaus zu berücksichtigen ist, dass der BF alleinstehend ist und ihn im Irak keinerlei Sorgepflichten treffen, weshalb jedenfalls davon ausgegangen werden darf, dass er seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten und eine (allenfalls bescheidene) Existenz aufbauen wird können.
Laut Länderinformationsblatt wird die Erwerbsquote im Gouvernement Sulaymaniyah im Jahr 2021 auf 46,3% geschätzt, die Arbeitslosigkeit auf 11,9% bis 12,0%. In Halabjah liegt sie schätzungsweise bei 10,4%. Die Arbeitsmarktbeteiligung in Sulaymaniyah Stadt lag 2018 bei 68,7% bei den Männern und 18,6% bei den Frauen. Laut einer Studie sind 0,3% der Bevölkerung von akuter Armut betroffen und 2,7% armutsgefährdet. Für rund 4,29% (rund 84.800 Personen) ist die Deckung des Nahrungsmittelbedarfs mit Stand Mai 2023 kritisch. Bei der Verfügbarkeit von Lebensmitteln und anderen Waren hat Sulaymaniyah im Zuge einer Untersuchung vom Juli 2020 zehn von zehn möglichen Punkten erhalten [Anm.: Verfügbarkeit ist hier nicht gleichzusetzen mit Leistbarkeit]. Der Fluss Chami Rokhana im Süden Sulaymaniyahs ist aufgrund der Dürre und wegen iranischer Dammbauten ausgetrocknet. Vertreter der Gesundheitsbehörden warnen davor, dass durch die Wasserknappheit Krankheiten, die durch verunreinigtes Wasser verursacht werden, zunehmen könnten. Im Jahr 2020 wurde laut der Generaldirektion für Elektrizitätsversorgung in Sulaymaniyah täglich Strom für 20 Stunden geliefert. Auch für 2021 wurde diese Menge anvisiert, jedoch sorgte rückgängiger Wasserstand dafür, dass die Kraftwerke am Dukan-Damm und in Darbandikhan nicht wie bisher Energie produzieren konnten. Der Gouvaneur von Sulaymaniyah bezeichnete im November 2023 das nationale Stromnetz als „in schrecklichem Zustand“ und dass sein Gouvernement nur etwa sieben Stunden Strom pro Tag erhält. Sulaymaniyah und Halabjah würden etwa 33,5% des Stroms der KRI beziehen.
Insgesamt lassen die wiedergegebenen Länderinformationen nicht darauf schließen, dass Rückkehrer in die Herkunftsregion des BF aufgrund der allgemeinen Versorgungslage Gefahr laufen würden, in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten verletzt zu werden, und ist an dieser Stelle nochmals ausdrücklich auf die familiäre Vernetzung des BF und das daraus erwachsende Unterstützungspotential, sowie die Möglichkeit, sich in anderen Regionen des Herkunftsstaates, insbesondere in Kirkuk, niederzulassen, hinzuweisen.
Dem BF sind eine Wiedereingliederung in die irakische Gesellschaft und den irakischen Arbeitsmarkt sowie der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz sohin im Ergebnis aus eigener Kraft möglich und zumutbar. Eine Rückkehr ist insbesondere in den Gouvernement Sulaymaniyah möglich.
Auf die verschiedenen staatlichen und europäischen Reintegrationsprogramme, die auszugsweise im Länderinformationsblatt Erwähnung finden, wird ausdrücklich hingewiesen.
2.3.3. Der erkennende Richter bezog in seine Entscheidungsfindung auch die „EUAA: Country Guidance: Iraq“ (Stand November 2024), den „EUAA: Leitfaden Irak“ (Stand Juni 2022), die „UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen“ (Stand Mai 2019), die „UNHCR: International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq“ (Stand Jänner 2024) sowie den „Iraq: Country Focus“ von EUAA (Stand Oktober 2025) mit ein.
Keiner der angeführten Quellen ist zu entnehmen, dass Angehörige der kurdischen Ethnie im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion, des BF mit Repressionen zu rechnen hätten. Auch das Länderinformationsblatt rechtfertigt derartige Befürchtungen nicht und erstattete der BF auch kein diesbezügliches Vorbringen.
2.3.4. Einreisebeschränkungen für den Gouvernement Sulaymaniyah ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt ausdrücklich nicht (arg. „Irakische Kurden von außerhalb der KRI dürfen ohne Einschränkungen in das Gouvernement Sulaymaniyah einreisen, wenn sie ihre Identitätsnachweise vorlegen.“). Darüberhinaus ist auf die familiäre Vernetzung des BF im Gouvernement Sulaymaniyah hinzuweisen.
2.4. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zum Irak. Der BF trat diesem nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.):3.1. Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.):
3.1.1. Der vom BF gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK wurde mit hg. Erkenntnis vom 18.07.2023 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Seit dem damaligen Zeitpunkt ergaben sich keine maßgeblichen Änderungen zum Vorteil des BF, vielmehr wurde trat er neuerlich (massiv) nachteilig in Erscheinung. Im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen XXXX ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Richters keine seriösen Zweifel daran bestehen können, dass die Außerlandesbringung des schwerkriminellen BF, der keinen Kontakt zu seiner Tochter pflegt und (teils gravierende) Straftaten mitunter zum Nachteil von Frauen, insbesondere der Kindsmutter verwirklicht hat, in dessen Sinne ist, geht vom BF doch eine offenkundige Gefahr für sämtliche Personen in seinem Umfeld (so auch für seine Tochter) aus und personifiziert er aufgrund seiner erheblichen Charaktermängel und der beharrlichen Ablehnung der hiesigen Rechts- und Werteordnung eine negative Vorbildfunktion. 3.1.1. Der vom BF gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK wurde mit hg. Erkenntnis vom 18.07.2023 in zweiter Instanz rechtskräftig abgewiesen. Seit dem damaligen Zeitpunkt ergaben sich keine maßgeblichen Änderungen zum Vorteil des BF, vielmehr wurde trat er neuerlich (massiv) nachteilig in Erscheinung. Im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen römisch 40 ist festzuhalten, dass aus Sicht des erkennenden Richters keine seriösen Zweifel daran bestehen können, dass die Außerlandesbringung des schwerkriminellen BF, der keinen Kontakt zu seiner Tochter pflegt und (teils gravierende) Straftaten mitunter zum Nachteil von Frauen, insbesondere der Kindsmutter verwirklicht hat, in dessen Sinne ist, geht vom BF doch eine offenkundige Gefahr für sämtliche Personen in seinem Umfeld (so auch für seine Tochter) aus und personifiziert er aufgrund seiner erheblichen Charaktermängel und der beharrlichen Ablehnung der hiesigen Rechts- und Werteordnung eine negative Vorbildfunktion.
3.1.2. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).3.1.2. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082).
Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH vom 16.08.2022, Ra 2022/21/0084)Die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, ist nur für die Frage maßgeblich, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und sie ist daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). (VwGH vom 16.08.2022, Ra 2022/21/0084)
Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter – Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen. (VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128)Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung vergleiche etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter – Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN). In solchen Fällen kann es auch gerechtfertigt sein, Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit zu trennen. (VwGH vom 16.07.2025, Ra 2023/17/0128)
3.1.3. Bezogen auf die Rückkehrsituation wird abschließend auf die rezente – in Österreich sinngemäß anwendbare – Judikatur des deutschen Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 21.04.2022, 1 C 10.21) verwiesen, welcher sich der erkennende Richter – auch, wenn der BF gegenständlich ohnedies aufgrund seines persönlichen Profils eine weitestgehend unproblematische Lage vorfinden wird - anschließt:
„Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.„Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach Paragraph 60, Absatz 5, AufenthG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist.
Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein.“
3.1.4. Rechtsrichtig wurde daher von der bB eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs 3 AsylG iVm § 52 Abs 3 FPG erlassen.3.1.4. Rechtsrichtig wurde daher von der bB eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen.
3.2. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.):3.2. Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.):
3.2.1. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2. Dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinn des Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert behauptet worden. Es bedarf aber nicht bloß der Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung eines Fremden in jenem Staat, in den er abgeschoben werden soll, um eine Abschiebung dorthin aus dem Blickwinkel des § 57 FrG 1997 (nunmehr § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen, sondern müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. VwGH vom 30.04.1998, 98/18/0120). Dies ist im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf das persönliche Profil des BF sowie dessen unbeschadete familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keineswegs gegeben. 3.2.2. Dass der BF im Fall seiner Rückkehr in den Irak einer Gefährdung im Sinn des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder ihm die Todesstrafe dort drohen könnte, ist nicht ersichtlich und auch im erstinstanzlichen Verfahren und der Beschwerde sowie der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert behauptet worden. Es bedarf aber nicht bloß der Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung eines Fremden in jenem Staat, in den er abgeschoben werden soll, um eine Abschiebung dorthin aus dem Blickwinkel des Paragraph 57, FrG 1997 (nunmehr Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen, sondern müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre vergleiche VwGH vom 30.04.1998, 98/18/0120). Dies ist im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf das persönliche Profil des BF sowie dessen unbeschadete familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat keineswegs gegeben.
3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war sohin abzuweisen.3.2.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. war sohin abzuweisen.
3.3. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.):3.3. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.):
3.3.1. § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG lautet: 3.3.1. Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG lautet:
(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn (3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
[…]
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.3.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.07.2024, Zl. XXXX , wurde der BF (nach erfolgter Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgerichts XXXX mit Urteil vom 21.10.2024, Zl. XXXX ) wegen des Verbrechens sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 WaffG zu einer Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt. 3.3.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 04.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde der BF (nach erfolgter Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe durch das Oberlandesgerichts römisch 40 mit Urteil vom 21.10.2024, Zl. römisch 40 ) wegen des Verbrechens sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, WaffG zu einer Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt.
Nähere Ausführungen zur Tat sowie die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen können der Beweiswürdigung entnommen werden und nimmt das Gericht Abstand von einer Wiederholung der ausführlich dargelegten Überlegungen. Ebenso wird auf die weiteren risikoerhöhenden Erwägungen verwiesen, welche beweiswürdigend ausführlich behandelt wurden.
3.3.3. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß § 53 Abs. 3 das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).3.3.3. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert gemäß Paragraph 53, Absatz 3, das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Bei der Bemessung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).
Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256). Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH 20.12.2011, 2011/23/0256).
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).
3.3.4. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, gerechtfertigt ist.
Gegenständlich ist angesichts der Schwere der Schuld und des erheblichen sozialen Störwerts der Tat(en) sowie der negativen Zukunftsprognose eine Verhängung eines Einreiseverbots aus hg. Sicht jedenfalls erforderlich. Der bB ist bei der Verhängung des Einreiseverbots sohin nicht entgegenzutreten.
Zum Zeitpunkt der behördlichen Erlassung eines Einreiseverbots war der BF fünf Mal strafgerichtlich verurteilt worden und erachteten das Bundesamt die Bemessung der Frist mit fünf Jahren für angemessen. Dem wäre aus damaliger Sicht bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht entgegenzutreten gewesen, mag die fünfjährige Frist nach Ansicht des erkennenden Richters auch tendentiell zurückhaltend (wenn auch nicht unangemessen kurz) bemessen worden sein.
Das Einreiseverbot ist aufgrund der nach Bescheiderlassung entstandenen Fakten, konkret insbesondere aufgrund der Verurteilung zu einer sechsjährigen Haftstrafe wegen eines Sexualdelikts, sowie bei Berücksichtigung des übrigen (beispielsweise verwaltungsstrafrechtsrelevanten) Fehlverhaltens, welches die bB in seine Entscheidungsfindung nur partiell miteinbezog, anzupassen. Das BVwG stützt sich nunmehr bei der Erhöhung des Einreiseverbots auf die wiederholte Straffälligkeit und deren nunmehrige außerordentliche Gravität, die Eskalationsneigung, die Bedeutsamkeit des verletzten Rechtsguts „sexuelle Integrität“, die allgemeine Gewaltbereitschaft des BF, seine indifferente bis ablehnende Haltung gegenüber der hiesigen Rechts- und Werteordnung sowie seine Skrupellosigkeit und die gänzliche Absenz jeglicher Verantwortungsübernahme. Der BF beging sämtliche Straftaten im Wissen um die potentiellen Auswirkungen auf seine Person, insbesondere in straf- und fremdenrechtlicher Hinsicht. Er nahm sohin die mitunter dauerhafte Trennung von seiner Tochter billigend in Kauf. Auch staatliche Interventionsversuche verschiedenster Formen vermochten nicht, ihn zur gesellschaftlichen Rehabilitation und zur Führung eines rechtstreuen Lebens anzuhalten. Künftig ist nicht davon auszugehen, er würde sich wohlverhalten. Dies vermag auch der langjährige Aufenthalt des BF in Österreich nicht zu kompensieren. Die familiären Interessen sind – wie erwähnt – in höchstem Ausmaß getrübt. Auf die umfassende Beweiswürdigung, insbesondere hinsichtlich der Zukunftsprognose, wird verwiesen. Es ist weder ein Schuldbewusstsein noch eine Besserung des Verhaltens in irgendeiner Form vorhanden oder auch nur zu erwarten, weshalb gleich oder ähnlich gelagerte Straftaten vom BF bei Berücksichtigung des Vorverhaltens auch in Zukunft geradezu zu erwarten sind.
Der BF ist sohin offenkundig nicht gewillt, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, und stellt sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar.
Dem Kindeswohl widerspricht die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes nicht, stellt die Anwesenheit des BF in Österreich doch gerade für Frauen eine schwerwiegende Gefahr dar und verwirklichte der BF auch innerfamiliär erhebliche Straftaten bzw. drohte damit, seine Tochter in den Irak zu entführen oder sie zu töten. Auf die Beweiswürdigung zu Punkt 2.2. wird ausdrücklich verwiesen.
3.3.5. Wie das BFA zutreffend ausführt, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127. Rn. 12, und VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit § 53 Abs. 4 FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Mitbeteiligten aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe dazu auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat das BVwG jedoch bei seiner Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Dabei ging es offensichtlich von einer Gefährlichkeit des Mitbeteiligten aus, weil es eine Prognose für ein künftiges Wohlverhalten für noch nicht abschätzbar erachtete und meinte, dies könne erst „eine gewisse Zeit nach der Haftentlassung“ beurteilt werden. Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen, wie es dem Mitbeteiligten zur Last gelegt wurde, auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (vgl. in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation hätte das BVwG somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einbeziehen müssen (siehe dazu des Näheren erneut VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, nunmehr Rn. 9). (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224)3.3.5. Wie das BFA zutreffend ausführt, judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden dürfe, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist vergleiche etwa VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127. Rn. 12, und VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, Rn. 8, u.a. mit dem Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, Punkt 2.2. der Entscheidungsgründe). In dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde diese Auffassung für die insoweit noch aktuelle Rechtslage mit Paragraph 53, Absatz 4, FPG begründet, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose wäre daher vom BVwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Mitbeteiligten aus der Strafhaft abzustellen gewesen (siehe dazu auch VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, Rn. 12, sowie sinngemäß zu einem Aufenthaltsverbot VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9, mwN, und daran anknüpfend VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238, Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat das BVwG jedoch bei seiner Gefährdungsprognose auf den Zeitpunkt seiner Entscheidung abgestellt. Dabei ging es offensichtlich von einer Gefährlichkeit des Mitbeteiligten aus, weil es eine Prognose für ein künftiges Wohlverhalten für noch nicht abschätzbar erachtete und meinte, dies könne erst „eine gewisse Zeit nach der Haftentlassung“ beurteilt werden. Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen, wie es dem Mitbeteiligten zur Last gelegt wurde, auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann vergleiche in diesem Sinn auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Frage des Eintritts eines Gesinnungswandels und des Wegfalls einer aus dem bisherigen Verhalten ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe maßgeblich ist, etwa VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 9, mwN), ist dennoch nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer derart langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation hätte das BVwG somit jedenfalls konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und zu den Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einbeziehen müssen (siehe dazu des Näheren erneut VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, nunmehr Rn. 9). (VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224)
3.3.6. Im Sinne der Judikatur des VwGH hat das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose auf den (gegebenenfalls hypothetischen) Entlassungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0238). Im gegenständlichen Fall ist laut Justizanstalt XXXX der 04.04.2030 als spätestmöglicher Entlassungszeitpunkt festzustellen. Aus hg. Sicht ist angesichts des ausführlich beschriebenen Vorverhaltens des BF und seiner zahlreichen ungenutzt verstrichenen Resozialisierungschancen in Zusammenschau mit der erheblichen und nicht zu verkennenden Eskalationsneigung, seiner Persönlichkeitsstruktur und der Tatsachen, dass er in mehreren Verfahrensstadien wechselnde Verantwortungen präsentierte und er trotz Verspürens des Haftübels über einen erheblichen Zeitraum keinerlei Ansätze erfolgter Selbstkritik oder gar konstruktiver Reflexion erkennen lässt, keinesfalls davon auszugehen, dass die dargelegten gerichtlichen Erwägungen bei Zugrundelegung des obgenannten Datums als maßgeblich zu einem abweichenden Ergebnis führen würden. Auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, nach welcher für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, mwN), wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Beurteilungszeitraum im Sinne der zitierten Judikatur kann – unbeschadet der ausführlichen obigen Ausführungen zum vom BF verwirklichten gravierenden Fehlverhalten in Haft - bei Erlassung der fremdenpolizeilichen Entscheidung während Anhaltung in Strafhaft (sowie während eines dem Vorverhalten entsprechenden Zeitraums nach Haftentlassung) naturgemäß nicht gegeben sein.3.3.6. Im Sinne der Judikatur des VwGH hat das BVwG bei seiner Gefährdungsprognose auf den (gegebenenfalls hypothetischen) Entlassungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH vom 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 09.06.2022, Ra 2021/21/0238). Im gegenständlichen Fall ist laut Justizanstalt römisch 40 der 04.04.2030 als spätestmöglicher Entlassungszeitpunkt festzustellen. Aus hg. Sicht ist angesichts des ausführlich beschriebenen Vorverhaltens des BF und seiner zahlreichen ungenutzt verstrichenen Resozialisierungschancen in Zusammenschau mit der erheblichen und nicht zu verkennenden Eskalationsneigung, seiner Persönlichkeitsstruktur und der Tatsachen, dass er in mehreren Verfahrensstadien wechselnde Verantwortungen präsentierte und er trotz Verspürens des Haftübels über einen erheblichen Zeitraum keinerlei Ansätze erfolgter Selbstkritik oder gar konstruktiver Reflexion erkennen lässt, keinesfalls davon auszugehen, dass die dargelegten gerichtlichen Erwägungen bei Zugrundelegung des obgenannten Datums als maßgeblich zu einem abweichenden Ergebnis führen würden. Auf die ständige Rechtsprechung des VwGH, nach welcher für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, mwN), wird ausdrücklich hingewiesen. Ein Beurteilungszeitraum im Sinne der zitierten Judikatur kann – unbeschadet der ausführlichen obigen Ausführungen zum vom BF verwirklichten gravierenden Fehlverhalten in Haft - bei Erlassung der fremdenpolizeilichen Entscheidung während Anhaltung in Strafhaft (sowie während eines dem Vorverhalten entsprechenden Zeitraums nach Haftentlassung) naturgemäß nicht gegeben sein.
3.3.7. Das von der bB verhängte Einreiseverbot war daher dem Grunde nach zu bestätigen und aufgrund neuer, nach Bescheiderlassung entstandener, Fakten anzupassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war sohin mit der Maßgabe der Erhöhung des Einreiseverbots abzuweisen.3.3.7. Das von der bB verhängte Einreiseverbot war daher dem Grunde nach zu bestätigen und aufgrund neuer, nach Bescheiderlassung entstandener, Fakten anzupassen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war sohin mit der Maßgabe der Erhöhung des Einreiseverbots abzuweisen.
3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.):3.4. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf.):
3.4.1. Das Bundesamt begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, die Ausreise des BF sei gem. § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich: 3.4.1. Das Bundesamt begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, die Ausreise des BF sei gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich:
„Der Tatbestand der Ziffer 1 ist in Ihrem Fall erfüllt, da aufgrund Ihrer bisherigenStrafrechtsdelinquenz mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass Sie weiterhin strafbare Handlungen begehen werden. Insbesondere aufgrund Ihrer bereits aufgezeigten einschlägigen Vorstrafen zeigten Sie Bereitschaft, die Rechtsgüter Leib und Leben zu verletzen, indem Sie gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen haben, somit stellt Ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die österreichische Rechtsordnung und damit einhergehend für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. So kann die ho. Behörde nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es künftig zu keinen derartigen Rechtsgutsverletzungen mehr kommen wird.“
3.4.2. Dem Bundesamt ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund der nach Bescheiderlassung begangenen Straftaten – in seinen der Entscheidungsfindung zugrundegelegten Erwägungen in keinster Weise entgegezutreten, vielmehr hat der BF die Richtigkeit der behördlichen Überlegungen selbst eindrucksvollst unter Beweis gestellt.
3.4.3. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß § 59 Abs. 4 FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Das gilt umso mehr für seine Annahme iSd. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich sei (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094) und dass ihm deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FrPolG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094). (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113)3.4.3. Für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung allerdings gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FrPolG 2005 aufgeschoben. Vor allem bei der Gefährdungsprognose hat daher das VwG auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Das gilt umso mehr für seine Annahme iSd. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich sei vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094) und dass ihm deshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FrPolG 2005 keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen sei vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094). (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113)
Soweit die Revision eine "noch nicht hinreichend geklärte" Rechtsfrage darin erblickt, dass die Parameter für die Prognose im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG zu definieren seien und das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Revisionswerber infolge seiner Anhaltung in Strafhaft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist (VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014). Dabei ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Revision nicht ersichtlich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung nicht in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden wäre (siehe zudem zur Prognose betreffend das Erfordernis der sofortigen Ausreise, welche im Fall von Strafhaft bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung zu erfolgen hat, nach der mit § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG im Wesentlichen vergleichbaren Bestimmung des § 57 Abs. 1 Z 1 FPG in der Fassung des FrÄG 2011 VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003)Soweit die Revision eine "noch nicht hinreichend geklärte" Rechtsfrage darin erblickt, dass die Parameter für die Prognose im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG zu definieren seien und das Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass der Revisionswerber infolge seiner Anhaltung in Strafhaft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, ist ihr zu entgegnen, dass die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist (VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014). Dabei ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Revision nicht ersichtlich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung nicht in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden wäre (siehe zudem zur Prognose betreffend das Erfordernis der sofortigen Ausreise, welche im Fall von Strafhaft bezogen auf den Zeitpunkt der Entlassung zu erfolgen hat, nach der mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG im Wesentlichen vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2011 VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). (VwGH 13.12.2017, Ro 2017/19/0003)
3.4.4. Wie unter Punkt 3.3. ausführlich dargelegt, geht das erkennende Gericht auch nach erfolgter Haftentlassung – sohin spätestens am 04.04.2030 – von einer aufrechten schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die durch die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet realisiert wird, aus. Die sofortige Ausreise des BF wird aufgrund seiner Skrupellosigkeit und seiner Gewaltbereitschaft sowie der Neigung, seinem Willen durch gefährliche Drohung und Gewalt zum Durchbruch zu verhelfen, insbesondere aber auch aufgrund der von ihm ausgehenden gravierenden Gefahren für seine Exfreundin XXXX und die gemeinsame Tochter XXXX (siehe hiezu insbesondere Punkte 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.4.) zwingend erforderlich sein, da andernfalls, neben schweren Verstößen gegen die sexuelle Integrität oder die körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Dritter, Übergriffe und die Realisierung bereits geäußerter Drohungen zum Nachteil der Genannten dringend zu befürchten sind. 3.4.4. Wie unter Punkt 3.3. ausführlich dargelegt, geht das erkennende Gericht auch nach erfolgter Haftentlassung – sohin spätestens am 04.04.2030 – von einer aufrechten schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die durch die Anwesenheit des BF im Bundesgebiet realisiert wird, aus. Die sofortige Ausreise des BF wird aufgrund seiner Skrupellosigkeit und seiner Gewaltbereitschaft sowie der Neigung, seinem Willen durch gefährliche Drohung und Gewalt zum Durchbruch zu verhelfen, insbesondere aber auch aufgrund der von ihm ausgehenden gravierenden Gefahren für seine Exfreundin römisch 40 und die gemeinsame Tochter römisch 40 (siehe hiezu insbesondere Punkte 2.2.1., 2.2.2. und 2.2.4.) zwingend erforderlich sein, da andernfalls, neben schweren Verstößen gegen die sexuelle Integrität oder die körperliche Unversehrtheit unbeteiligter Dritter, Übergriffe und die Realisierung bereits geäußerter Drohungen zum Nachteil der Genannten dringend zu befürchten sind.
3.4.5. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG durch die bB erfolgte sohin zu Recht. 3.4.5. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG durch die bB erfolgte sohin zu Recht.
3.5. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkg VI.):3.5. Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkg römisch sechs.):
3.5.1. Gem. § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.3.5.1. Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wird. Da dies der Fall ist, war daher keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Erhöhung Ersatzentscheidung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kindeswohl negative Zukunftsprognose öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2209732.3.00Im RIS seit
06.07.2026Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026