Entscheidungsdatum
23.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Anmerkung
VfGH-Beschluss: E 1752/2026-5 vom 01.07.2026 I. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. II. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. III. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Spruch
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W292 2321923-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von XXXX XXXX StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wiengegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 11.08.2025, Zl. 1407635006/241234567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK über die Beschwerde von römisch 40 römisch 40 StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, 1010 Wiengegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 11.08.2025, Zl. 1407635006/241234567, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 14.08.2024 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt; darin gab der Beschwerdeführer an, er habe seine Heimat verlassen, da seine Stiefmutter und sein Vater seine Schwester und ihn sehr schlecht behandelt hätten. Da die Mutter des Beschwerdeführers in Österreichs lebe, wäre der Beschwerdeführer zu ihr gekommen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er in seiner Heimat eine schlechte Behandlung. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.
2. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.03.2025 vom BFA (belangte Behörde) einvernommen.
3. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.03.2025 als unzulässig zurück und ordnete seine Außerlandesbringung an. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich jedoch zugelassen.
4. Mit Schriftsatz vom 07.07.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein.
5. Im Zuge einer (weiteren) Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.08.2025 gab der Beschwerdeführer zu seinen Ausreisegründen befragt zusammengefasst an, in Syrien sei es zu Schwierigkeiten mit seiner Stiefmutter gekommen. Diese habe ihn – genauso wie sein Vater – geschlagen. Darüber hinaus wären seine Schwester und er angeschrien, beschimpft und in ein Zimmer am Dach eingesperrt worden und hätten kein Taschengeld und schlechtes Essen bekommen. In Syrien sei zudem die Sicherheitslage sehr schlecht. Der Beschwerdeführer habe gehört, dass Personen entführt und Leichen gefunden würden. Jeder habe Waffen und es gebe keine Gesetze. Zudem lebe die leibliche Mutter des Beschwerdeführers als Asylberechtigte in Österreich. Der Beschwerdeführer wohne gemeinsam mit ihr, ihrem Ehemann und seiner Schwester sowie drei Halbgeschwistern in einer Wohnung. Auch lebten weitere Verwandte hier.
6. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2024 mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 6. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.08.2024 mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Probleme des Beschwerdeführers innerhalb seiner Familie stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wären keine Umstände amtsbekannt, wonach im Heimatland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder (und damit auch der Beschwerdeführer), der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund, arbeitsfähig und -willig und verfüge über Berufserfahrung, sodass die Teilnahme am Berufsleben zumutbar sei. Er wäre jederzeit in der Lage, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, zumal er über Verwandte im Herkunftsland verfüge. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr wäre er zudem nicht gezwungen, seine in Österreich bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat pro futuro asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Probleme des Beschwerdeführers innerhalb seiner Familie stellten keine asylrelevante Verfolgung dar. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wären keine Umstände amtsbekannt, wonach im Heimatland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder (und damit auch der Beschwerdeführer), der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer sei zudem gesund, arbeitsfähig und -willig und verfüge über Berufserfahrung, sodass die Teilnahme am Berufsleben zumutbar sei. Er wäre jederzeit in der Lage, in seinem Heimatland wieder Fuß zu fassen, zumal er über Verwandte im Herkunftsland verfüge. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Im Falle einer Rückkehr wäre er zudem nicht gezwungen, seine in Österreich bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. Eine Abschiebung nach Syrien sei im Ergebnis zulässig.
7. Gegen den oben bezeichneten Bescheid richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Lage in seiner Heimatregion vollkommen verkannt habe. Die Sicherheitslage sei weiterhin von massiver Instabilität, Gewalt und fehlendem effektiven Schutz durch staatliche oder sonstige Autoritäten geprägt. Besonders maßgeblich sei die dokumentierte systematische Gewalt gegen Zivilisten, es fehle an einem Schutzakteur. Rückkehrer liefen Gefahr, Opfer willkürlicher Sanktionen oder erneuter Vertreibung zu werden. Eine Rückkehr in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verbunden. Darüber hinaus wäre in seinem Herkunftsgebiet eine nachhaltige Existenzgrundlage nicht gewährleistet, zumal er in Syrien niemanden habe, der ihn unterstützen könnte. Auch komme eine innerstaatliche Fluchtalternative in Damaskus nicht in Frage.
8. Am 10.10.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt der Bezug habenden Verwaltungsakten vor.
9. Nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht brachte die belangte Behörde am 13.10.2025 wesentliche Aktenteile des zur Mutter des Beschwerdeführers geführten Asylverfahrens in Vorlage.
10. Am 16.12.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die arabische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und diesen ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Rückkehrsituation sowie seiner Integration in Österreich befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er Syrien gemeinsam mit seiner Schwester wegen seiner Wehrdienstpflicht beim Regime verlassen habe, aber auch weil seine Eltern schon sehr lange geschieden wären. Seine Schwester und er hätten nur Gewalt und Schläge gekannt. Seine Stiefmutter habe seinen Vater immer wieder dazu gebracht, sie (gemeint: den Beschwerdeführer und seine Schwester) zu schlagen. Sie hätten auch auf dem Dach schlafen müssen. Seine in Syrien verbliebenen Angehörigen hätten mittlerweile das Land verlassen, in Syrien habe er niemanden mehr. Es gebe keine Besserung der Lage in Syrien. Die Sicherheitslage sei sehr schlecht, nur wer eine Waffe habe, könne sich verteidigen. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um mit seiner Mutter zu leben; auch seine Onkel und Großeltern wären hier, es seien 40 bis 50 Personen.
11. Auf gerichtlichen Auftrag brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.03.2026 hinsichtlich des in das Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13) eine ergänzende Stellungnahme ein. Zusammengefasst führt er darin aus, aus den Länderinformationen ergebe sich, dass sich die Lage in Syrien weiterhin durch erhebliche politische Instabilität, eine fragile Sicherheitslage sowie eine katastrophale humanitäre und wirtschaftliche Situation auszeichne. Zudem sei ein Großteil der Infrastruktur und des Wohnraums zerstört oder schwer beschädigt, die wirtschaftliche Lage sei von extremer Armut und fehlenden Erwerbsmöglichkeiten geprägt, und das Gesundheitssystem wäre infolge des langjährigen Konflikts weitgehend kollabiert. Vor diesem Hintergrund könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass für Rückkehrende nach Syrien eine sichere und menschenwürdige Lebensgrundlage gewährleistet wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen (sunnitischen) Glaubensrichtung an.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber und der islamischen (sunnitischen) Glaubensrichtung an.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in XXXX im gleichnamigen Gouvernement geboren und hielt sich dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien auf. Er spricht Arabisch und ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut. 1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement geboren und hielt sich dort auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien auf. Er spricht Arabisch und ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut.
1.1.3. Der Beschwerdeführer hat in Syrien neun Jahre die Grundschule besucht und anschließend etwa fünf Jahre lang als Automechaniker gearbeitet, wodurch er ein eigenständiges Erwerbseinkommen erzielte.
1.1.4. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus Syrien gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und Schwester sowie seinen Halbgeschwistern und Großeltern in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Familienmitglieder des Beschwerdeführers Syrien nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenso verlassen haben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Österreich asylberechtigt und lebt mit seinem Stiefvater, der Schwester des Beschwerdeführers und drei seiner Halbgeschwister in einer Wohnung. 1.1.4. Die Eltern des Beschwerdeführers sind geschieden. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus Syrien gemeinsam mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und Schwester sowie seinen Halbgeschwistern und Großeltern in einem gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass diese Familienmitglieder des Beschwerdeführers Syrien nach der Ausreise des Beschwerdeführers ebenso verlassen haben. Die Mutter des Beschwerdeführers ist in Österreich asylberechtigt und lebt mit seinem Stiefvater, der Schwester des Beschwerdeführers und drei seiner Halbgeschwister in einer Wohnung.
1.1.5. Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland im Juli 2024 verlassen und ist seither nicht mehr dorthin zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer hält sich spätestens seit dem 14.08.2024, sohin seit etwa einem Jahr und acht Monaten, durchgängig in Österreich auf.
1.1.6. Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente ein, steht nicht in ärztlicher Behandlung und ist arbeitsfähig.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist in Österreich bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. 1.2.1. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement, steht zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
1.2.2. Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem ebenso von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Landweg möglich. Auch über die Hauptstadt Damaskus und den dortigen internationalen Flughafen ist eine Einreise in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls problemlos möglich.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die neue syrische Regierung bzw. die HTS, die Kurden oder sonstige vormals oppositionelle Kräfte gerichtete politische Überzeugung und ist zu keinem Zeitpunkt mit einer solchen in Erscheinung getreten.
1.2.4. Weder gegenüber der Person des Beschwerdeführers – noch in Ansehung seiner Familienmitglieder – hat es in der Vergangenheit Konflikte mit Angehörigen oder Anhängern der vormaligen Regierung oder der Opposition gegeben. Der Beschwerdeführer und seine Familie unterlag bislang in Syrien keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit.
1.2.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einer (sonstigen) vormaligen Bürgerkriegspartei, insbesondere von der HTS, zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert wurde.
1.2.6. Der Beschwerdeführer war nicht politisch tätig, ist nicht Mitglied einer politischen Gruppierung, ist aber auch sonst nicht in das Blickfeld der neuen syrischen Regierung oder einer ehemaligen Konfliktparteien wegen einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von den nunmehrigen Machthabern als Unterstützer des vormaligen Assad-Regimes angesehen werden könnte.
1.2.7. Seitens österreichischer Behörden sind zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers an dessen Herkunftsstaat keinerlei Informationen übermittelt worden.
1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
1.3.1. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bislang keine nennenswerten Integrationsschritte gesetzt. Er kann einfache Fragen auf Deutsch beantworten, brachte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens jedoch keinerlei Deutschkurszertifikate in Vorlage. Er geht zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt auch darüber hinaus über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich. Auch darüber hinaus konnten keine substanziellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden.
1.3.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinem Stiefvater und drei Halbgeschwistern in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer erstattete im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen, wonach zwischen ihm und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis bestünde bzw. man sich gegenseitig versorgen, pflegen oder qualifiziert unterstützen würde. Darüber hinaus lebt eine Vielzahl an weiteren (weitschichtigen) Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich, wobei er auch zu diesen kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt.
1.4. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.4.1. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine, seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit oder Versorgungslage führt, vorgebracht. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bislang zu keinem Zeitpunkt im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden ist.
1.4.2. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach XXXX ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er ist arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung und war in seinem Herkunftsgebiet bereits mehrere Jahre berufstätig. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.1.4.2. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach römisch 40 ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion seine Existenz sichern und seine grundlegenden Bedürfnisse decken. Er ist arbeitsfähig und mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut. Zudem verfügt er über Arbeitserfahrung und war in seinem Herkunftsgebiet bereits mehrere Jahre berufstätig. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
1.4.3. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach XXXX mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist. 1.4.3. Es sind keine Umstände hervorgekommen, wonach eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers nach römisch 40 mit einer ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben verbunden ist.
1.4.4. Es sind sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegen stünden.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen und sowie weiteren öffentlich zugänglichen Berichten]:
- EUAA, Interim Country Guidance: Syria Common analysis and guidance note Based on information up to 11 March 2025, June 2025
- EUAA, SYRIA Country Focus Juli 2025
- EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025
- UNHCR Regional Flash Update(s), zuletzt #54 vom 21.11.2025
1.5.1. Aus dem Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, Comprehensive update, December 2025 ergibt sich auszugsweise wie folgt (Nummerierung der Überschriften des englischen Originalberichts beibehalten, hier technisch übersetzt auszugsweise wiedergegeben):
1. Jüngste Entwicklungen in Syrien
Am 8. Dezember 2024 führte eine 12-tägige Offensive unter der Führung von Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) und verbündeten syrischen Oppositionskräften zum Zusammenbruch des Assad-Regimes und beendete damit mehr als fünf Jahrzehnte Familienherrschaft. Am 29. Januar 2025 wurde eine Übergangsregierung gebildet, mit Ahmad al-Sharaa als Übergangspräsidenten. Die Verfassung von 2012 wurde außer Kraft gesetzt und wichtige staatliche Institutionen – darunter das Parlament, das Militär und die Sicherheitsdienste – wurden aufgelöst. Al-Sharaa leitete umfassende Reformen ein, darunter eine Generalamnestie für Angehörige der syrischen Armee, die Abschaffung der Wehrpflicht und ein Wiedereingliederungsprogramm für ehemalige Beamte. Am 13. März 2025 wurde eine Verfassungserklärung unterzeichnet, mit der eine fünfjährige Übergangsphase eingeleitet wurde. Sie führte ein starkes Präsidialsystem mit weitreichenden Befugnissen und minimaler Kontrolle ein, bestimmte den Islam als Religion des Präsidenten und die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Rechtsquelle und bekräftigte die Unabhängigkeit der Justiz und bestimmte Freiheiten, allerdings ohne detaillierte Garantien.
Am 29. März 2025 wurde ein neues Kabinett mit 23 Ministern bekannt gegeben, das die ethnische und religiöse Vielfalt widerspiegelte, obwohl einige Mitglieder zuvor Verbindungen zu HTS hatten. Im Mai 2025 wurden zwei nationale Kommissionen eingerichtet: die Nationale Kommission für Übergangsjustiz und die Nationale Kommission für Vermisste. Allerdings wurde noch kein Übergangsjustizprozess eingeleitet, und das Mandat beschränkt sich auf Verbrechen, die vom Assad-Regime begangen wurden. Im Juni 2025 wurde per Präsidialdekret der Oberste Wahlausschuss eingerichtet, der die indirekte Wahl von 100 Parlamentsmitgliedern überwachen und die Wahlkriterien festlegen soll. Trotz dieser institutionellen Entwicklungen bleibt die Regierungsführung fragil und unvollständig.
Die militärische Integration bewaffneter Gruppen in die Neue Syrische Armee der Übergangsregierung bleibt eine große Herausforderung. Die Syrische Nationale Armee (SNA) ist zwar nominell Teil des Verteidigungsministeriums (MoD), operiert jedoch weiterhin mit unterschiedlichem Grad an Autonomie und fragmentierten Kommandostrukturen. Einige bewaffnete Gruppen haben sich der Integration widersetzt, während andere ohne strukturelle Reformen als offizielle Einheiten des MoD umbenannt wurden. Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) bleiben vollständig unabhängig, wobei die Integrationsverhandlungen noch andauern. Extremistische Gruppen, darunter der ISIL, sind weiterhin aktiv, und die israelischen Militäroperationen gehen weiter. Die neue syrische Armee besteht aus ehemaligen Oppositionsfraktionen und neuen Rekruten, es mangelt jedoch an sinnvollen Reformen. Einige Fraktionen, darunter die SNA, haben Verstöße gegen Zivilisten begangen, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Die Sicherheitslage bleibt instabil. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Streitkräften der Übergangsregierung in Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, vor allem unter Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt in Sweida nach Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern, wobei es zwischen dem 14. und 16. Juli zu weiteren Konflikten mit den Streitkräften der Übergangsregierung kam, die mehr als tausend Todesopfer forderten. In beiden Fällen kam es zu summarischen Hinrichtungen durch mit der Übergangsregierung verbundene Kräfte, was die anhaltende Instabilität und die Menschenrechtsproblematik deutlich macht.
Trotz der Aufhebung oder Lockerung mehrerer Sanktionen durch Großbritannien, die USA und die EU im Mai 2025 ist die humanitäre Lage weiterhin dramatisch. 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und 16,5 Millionen Menschen sind auf Hilfe angewiesen. Schäden an der Infrastruktur, Arbeitslosigkeit und eingeschränkter Zugang zu Dienstleistungen behindern den Wiederaufbau. Obwohl 1,9 Millionen Binnenvertriebene zurückgekehrt sind, sind 7,4 Millionen weiterhin auf der Flucht, und aufgrund anhaltender Gewalt und ungelöster Probleme im Zusammenhang mit Wohnraum, Land und Eigentum kommt es weiterhin zu neuen Vertreibungen.
[…]
3.2. Die Übergangsregierung
Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 kam es in Syrien zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. Am 27. November 2024 startete Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) unter der Führung von Ahmad Al-Sharaa eine groß angelegte Offensive im Nordwesten Syriens und eroberte die Hauptstadt bis zum 8. Dezember 2024 bei minimalem Widerstand. Die Übergangsregierung festigte anschließend ihre Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo, Homs und Hama und dehnte sich auf die zentralen, nördlichen und südlichen Regionen aus. Dennoch herrschte weiterhin weit verbreitete Unsicherheit. Im September 2025 kontrollierte die Übergangsregierung den größten Teil des Territoriums mit Ausnahme der von den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) regierten Gebiete im Nordosten und der von den Drusen kontrollierten Provinz Sweida.
Die Sicherheitsoperationen sind zwischen dem Innenministerium (MoI) und dem Verteidigungsministerium (MoD) aufgeteilt. Das MoI, zu dem auch die Polizei und die Allgemeinen Sicherheitsdienste (GSS) gehören, die mit ehemaligen Mitarbeitern der HTS und der Syrischen Rettungsregierung (dem für zivile Aufgaben zuständigen Regierungsorgan der HTS) besetzt sind, unterhält eine strukturierte und professionelle Truppe. Das Verteidigungsministerium beaufsichtigt eine lose integrierte Armee aus ehemaligen Oppositionsfraktionen, die nur über einen begrenzten Zusammenhalt verfügt und mit den Einheiten des Innenministeriums insbesondere hinsichtlich der Kontrolle von Kontrollpunkten in ständigem Konflikt steht.
Genauer gesagt wurde die neue syrische Armee durch die Integration ehemaliger bewaffneter Oppositionsgruppen auf der Grundlage eines im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und bewaffneten Gruppen unterzeichneten Abkommens sowie durch neue Rekruten gebildet. Anstatt Reformen oder Umstrukturierungen zu verlangen, hat das Verteidigungsministerium diese Gruppen weitgehend als offizielle Armeedivisionen oder -brigaden umbenannt. Einige Fraktionen, die nominell in die Struktur des Verteidigungsministeriums integriert sind, wie beispielsweise die SNA, agieren oft halb unabhängig und begehen Verstöße gegen Zivilisten, insbesondere in Küstengebieten und Gebieten mit drusischer Mehrheit.
Das im März 2025 zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) unterzeichnete Abkommen führte zu einem deutlichen Rückgang der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den SDF und den nominell der Regierung angehörenden Fraktionen der Syrischen Nationalarmee (SNA). Die Spannungen zwischen den SDF und der Übergangsregierung blieben jedoch bestehen, und die Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) in den Staat war Ende September 2025 noch weitgehend ungelöst.
Die Übergangsregierung befindet sich noch in einem frühen Stadium der Herstellung wirksamer Sicherheit in ganz Syrien. Ihre Sicherheitskräfte haben zwar gezeigt, dass sie in der Lage sind, begrenzte Bodenangriffe, Angriffe mit unbemannten Flugsystemen (UAS) sowie Raketen- und Raketenangriffe durchzuführen, verfügen jedoch nur über minimale Luftabwehrfähigkeiten und haben nur begrenzte Ausbildung im Umgang mit fortschrittlichen Waffensystemen erhalten.
Die der Übergangsregierung angehörenden Sicherheitskräfte haben zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, sowie Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum ISIL. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, darunter überwiegend Alawiten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt erheblich, nachdem es am 13. Juli zu heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern in Sweida gekommen war. Der Konflikt verschärfte sich zwischen dem 14. und 16. Juli 2025 angesichts des Einsatzes von Streitkräften der Übergangsregierung in Sweida. Bei beiden Gewalttaten kam es zu summarischen Hinrichtungen durch Kräfte, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen.
[…]
5.2.2. Gesundheitsversorgung und sozioökonomische Bedingungen
Die nachfolgende Analyse basiert auf den folgenden EUAA-Berichten zur Interessenkonfliktanalyse (COI): COI-Update, 6; Länderfokus Juli 2025, 3.2, 3.4, 3.7, 5.8.4, 5.8.5, 5.8.11. Die Länderleitfäden sollten nicht als Quelle für Interessenkonfliktanalysen herangezogen werden.
Das Gesundheitssystem in Syrien befindet sich in einer desolaten Lage. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass 15,8 Millionen Menschen – mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung – auf humanitäre Gesundheitshilfe angewiesen sind. Stand Dezember 2024 waren 57 % der Krankenhäuser und 37 % der Einrichtungen der Primärversorgung voll funktionsfähig, während die übrigen teilweise oder vollständig außer Betrieb waren.
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen gestaltet sich Berichten zufolge besonders schwierig in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und in Dar'a. In der nordwestlichen Region ist die Funktionsfähigkeit der Gesundheitseinrichtungen durch das Einfrieren der US-finanzierten Aktivitäten beeinträchtigt. Die Eskalation der Kampfhandlungen Anfang März 2025 betraf mindestens ein Krankenhaus in Tartus und Latakia. Das Krankenhaus in Mar'at Numman (Provinz Idlib) wurde durch Luftangriffe zerstört, und das Krankenhaus in Daraya (Provinz Damaskus) wurde als schwer beschädigt beschrieben.
Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung stellt in allen Gouvernements, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde, eine anhaltende Herausforderung dar. Die Möglichkeiten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere in vulnerablen Bevölkerungsgruppen, bleiben daher begrenzt.
Syrien leidet weiterhin unter schweren wirtschaftlichen Problemen. Im Februar 2025 befand sich Syrien Berichten zufolge immer noch in einer massiven humanitären Krise, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen waren. Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Bedürftigen (ein Indikator für Infrastrukturschäden und eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen) in allen humanitären Sektoren weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten, und 75 % waren auf humanitäre Hilfe angewiesen – im Vergleich zu nur 5 % im ersten Konfliktjahr. Derselbe Bericht zeigte, dass 66 % der Bevölkerung (15,8 Millionen Menschen) in extremer Armut lebten und 60 % (13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte, wonach Konfliktparteien gezielt Gesundheitseinrichtungen angriffen und unter anderem die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern in einigen Gebieten einschränkten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies in Syrien noch der Fall ist.
[…]
5.3.3. Willkürliche Gewalt
(a) Sicherheitslage in Syrien: Aktuelle Ereignisse
Lage in Syrien
Der bewaffnete Konflikt in Syrien begann 2011 als Bürgeraufstand gegen Präsident Baschar al-Assad, inspiriert von der Welle der Proteste des Arabischen Frühlings im Nahen Osten. Bis 2012 eskalierte die Situation zu einem umfassenden Bürgerkrieg, in dem bewaffnete Oppositionsgruppen gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung kämpften und wichtige Gebiete einnahmen. Der Sturz des Assad-Regimes Ende 2024 und die Bildung der Übergangsregierung im Jahr 2025 markierten einen bedeutenden Wendepunkt für Syrien. Die Sicherheitslage bleibt jedoch weiterhin äußerst fragil.
Obwohl der Staatsapparat des Assad-Regimes zerschlagen wurde, sind zahlreiche Akteure des Bürgerkriegs weiterhin aktiv. Die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung befinden sich noch im Aufbau und sind Berichten zufolge außerhalb der größeren Städte überlastet, was ihre Effektivität einschränkt. Einige bewaffnete Gruppen, die nominell in die neue syrische Armee integriert sind, operieren weiterhin weitgehend unabhängig. Es wurden Fälle von Vergeltungs- und sektiererischer Gewalt gemeldet. Zwischen dem 6. und 10. März 2025 führten Zusammenstöße zwischen den Kräften der Übergangsregierung und ihren Verbündeten einerseits und Assad-treuen Überresten andererseits Berichten zufolge zum Tod Hunderter Zivilisten, vorwiegend in den Küstengouvernements Latakia und Tartus sowie in geringerem Maße in Hama und Homs. Mitte August 2025 verstärkten Assad-Anhänger Berichten zufolge ihre Angriffe auf die Kräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten. Im Nordosten Syriens verschärften sich die seit Langem bestehenden Spannungen.
Die Spannungen zwischen den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) und der Syrischen Nationalarmee (SNA) bestehen fort und wurzeln in den kurdischen Autonomieforderungen. Auch zwischen den SDF und der Übergangsregierung bestehen weiterhin Meinungsverschiedenheiten, insbesondere hinsichtlich der Integration der militärischen und zivilen Institutionen der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) in die Staatsstruktur, trotz einer im März 2025 getroffenen Vereinbarung. Im August 2025 wurden im Gouvernement Deir ez-Zor sporadische Zusammenstöße zwischen lokalen Stammeskämpfern und den SDF gemeldet. Seit Anfang September 2025 haben sich die Kämpfe zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung verschärft.
Im Süden Syriens wurden Sicherheitsvorfälle mit Beteiligung der drusischen Gemeinschaft gemeldet, die Ende April 2025 in einer Eskalation der Gewalt gegen Drusen gipfelten. Im Juli 2025 eskalierte die Gewalt im Gouvernement Suwaida nach heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Beduinenstämmen. Es wurden über tausend Opfer unter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, drusischen Kämpfern und Zivilisten gemeldet. In diesem Kontext setzte Israel seine Angriffe und Übergriffe in Südsyrien sowie Luftangriffe auf verschiedene Ziele im ganzen Land, darunter auch in Damaskus, fort.
Präsenz, Methoden und Taktiken der Akteure
Die Übergangsregierung befindet sich in der Anfangsphase des Aufbaus einer effektiven Sicherheitslage im ganzen Land. Sie hat die Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo und Hama gefestigt und ihre Präsenz in den zentralen, nördlichen und südlichen Regionen ausgebaut. Die Übergangsregierung kontrollierte Dörfer im östlichen und nördlichen Umland von Suwaida und führte Razzien gegen verbliebene Assad-Anhänger und Personen durch, die im Verdacht standen, unter dem Assad-Regime Verbrechen begangen zu haben. Die staatlichen Sicherheitskräfte stehen weiterhin vor erheblichen Herausforderungen im Kampf gegen diverse Bedrohungen, darunter sektiererische Gewalt, Entführungen und Plünderungen.
Die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) kontrollieren Nord- und Nordostsyrien, darunter Teile von Aleppo (östlich des Euphrat), Rakka, Deir ez-Zor und Hasaka. Die SDF führten Hinterhalte, Artillerie- und Drohnenangriffe durch, die sich hauptsächlich gegen die Syrische Nationalarmee (SNA) und den IS richteten.
Die Syrische Nationalarmee (SNA) operiert vorwiegend in den nördlichen Grenzregionen, darunter die Gouvernements Aleppo, Rakka und Hasaka. SNA-Fraktionen, die nominell in Armeedivisionen integriert sind, wurden auch in anderen Gebieten, insbesondere in Aleppo und Hama, eingesetzt. Die SNA führte Artillerieangriffe und Drohnenangriffe gegen die SDF durch, beschoss wahllos zivile Gebiete, vertrieb Zivilisten gewaltsam und hinderte sie an der Rückkehr in ihre Häuser, erpresste Zivilisten an Kontrollpunkten usw. Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich nachgelassen. Obwohl ISIL weiterhin die SDF angreift, gibt es auch Berichte über Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und Zivilisten, vorwiegend im Nordosten. ISIL setzte dabei improvisierte Sprengsätze (IEDs) und Raketenwerfer (RPGs) ein.
Mitte September 2025 befand sich der Großteil des Gouvernements Suwaida, einschließlich seiner Hauptstadt, unter der Kontrolle drusischer Gruppierungen.
Neue Gruppen und Netzwerke, bestehend aus ehemaligen hochrangigen Militär- und Geheimdienstmitarbeitern der Assad-Regierung, sind entstanden. Diese Gruppierungen, insbesondere jene, die in den Küstenregionen Syriens operieren, zählen zu den am besten organisierten Rebellengruppen. Sie leisten Widerstand gegen die neue Regierung und waren in bewaffnete Auseinandersetzungen mit den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF verwickelt.
Sicherheitsvorfälle und geografischer Geltungsbereich
Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereignete sich die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel, insbesondere im November, Dezember 2024 und Januar 2025.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft.
Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2025 und waren größtenteils auf Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Im März 2025 kam es ebenfalls zu einem sprunghaften Anstieg der Gewalt, vor allem aufgrund von Konfrontationen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und verbündeten bewaffneten Gruppen einerseits und regierungsfeindlichen Milizen andererseits. Hinzu kamen Berichte über Gewalttaten gegen Zivilisten, die von den Streitkräften der Übergangsregierung und nicht identifizierten bewaffneten Akteuren verübt wurden. Die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück.
Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Monaten Juli und August 2025. Drei Gouvernements verzeichneten die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen: Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Die meisten Kämpfe in Deir Ez-Zor waren Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Im Gouvernement Sweida wurden die meisten Sicherheitsvorfälle im Juli 2025 von ACLED registriert und Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und drusischen Milizen sowie zwischen Beduinen und drusischen Milizen zugeschrieben. Im Gouvernement Aleppo betrafen die meisten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF, die meisten davon im September 2025 in Frontnähe. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) verzeichnet.
Zivile Todesopfer
Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 2.854 zivile Todesopfer. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten Todesopfer auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Der sprunghafte Anstieg der Todesopfer im März stand in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch der Gewalt in den syrischen Küstenregionen.
Zwischen Juni und September 2025 dokumentierte das SNHR 1.402 Todesopfer in ganz Syrien. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Opfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße von den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF.
Konfliktbedingte Vertreibung
Mitte September 2025 gab es in Syrien rund 7 Millionen Binnenvertriebene, die in aufnehmenden Gemeinden (rund 4,8 Millionen) und in Lagern für Binnenvertriebene lebten. Die meisten Binnenvertriebenen befanden sich in den Gouverariaten Idlib (30,06 %), Aleppo (22,5 %), dem ländlichen Damaskus (13,15 %) und Damaskus (8,3 %). Die Offensive, die im November 2024 begann und zum Sturz des Assad-Regimes sowie zu den Gewalttaten im Juli in Suwaida führte, hat weitere Vertreibungen ausgelöst. Bis zum 18. September 2025 wurden über 892.000 neue Binnenvertriebene gemeldet. Bezüglich der Rückkehr von Binnenvertriebenen berichtete das UNHCR, dass seit dem 27. November 2024 1.855.698 Personen in ihre Heimat zurückgekehrt sind (972.085 seit dem 8. Dezember 2024). Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Aleppo (39,9 %), Hama (16,2 %), Idlib (14,1 %) und Homs (14 %) registriert.
Weitere Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung
Syriens Dienstleistungen und Infrastruktur sind durch jahrelange Konflikte schwer beeinträchtigt. Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Dies betrifft unter anderem Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen, wodurch viele Gebiete unbewohnbar geworden sind. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist in und um Aleppo, im ländlichen Damaskus, in Homs und in Dar'a weiterhin besonders schwierig.
Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Landminen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege – insbesondere in den Gouvernements Idlib, Deir ez-Zor, Aleppo, Rakka, Hasaka und im ländlichen Damaskus. Deir ez-Zor gehört zu den am stärksten betroffenen Regionen und ist für etwa ein Viertel aller derartigen Vorfälle verantwortlich.
Zwischen dem 8. Dezember 2024 und dem 1. Juni 2025 ereigneten sich 532 Vorfälle mit Sprengkörpern, die 1.052 Opfer (428 Tote und 624 Verletzte) zur Folge hatten, darunter 360 Kinder. Die am stärksten von Sprengkörpern kontaminierten Gebiete waren Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor, Idlib und Hama. Allein in Deir ez-Zor ereignete sich mindestens ein Viertel aller Vorfälle. Die Opferzahlen stiegen Anfang 2025 stetig an, insbesondere in Regionen mit intensiven Konflikten und eingeschränktem Zugang für humanitäre Organisationen. Zu den besonders betroffenen Gebieten zählen Manbidsch, Ain al-Arab/Kobani, Ras al-Ayn, Tall Abyad und das Gouvernement Deir ez-Zor.
(b) Bewertung wahlloser Gewalt pro Gouvernement
Reine Anwesenheit
Gebiete, in denen die willkürliche Gewalt ein so außergewöhnlich hohes Ausmaß erreicht, dass begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine in das betreffende Gebiet zurückkehrende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem realen Risiko ausgesetzt wäre, der in Artikel 15 Buchstabe c QD/QR genannten schweren Bedrohung ausgesetzt zu sein. Demnach sind keine zusätzlichen individuellen Elemente erforderlich, um den subsidiären Schutzbedarf nach Artikel 15 Buchstabe c QD/QR zu begründen.
In Syrien wurden keine derartigen Gebiete identifiziert.
Hohes Ausmaß willkürlicher Gewalt
Gebiete, in denen die „reine Anwesenheit“ nicht ausreicht, um ein reales Risiko schwerer Schäden nach Artikel 15 Buchstabe c QD/QR zu begründen, in denen die willkürliche Gewalt jedoch ein hohes Ausmaß erreicht. Demnach ist ein geringeres Maß an individuellen Elementen (siehe Schwere und individuelle Bedrohung) erforderlich, um begründete Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass eine in das Gebiet zurückkehrende Zivilperson einem realen Risiko schwerer Schäden im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c QD/QR ausgesetzt wäre.
In Syrien wurden keine derartigen Gebiete identifiziert.
Wahllose Gewalt nicht in hohem Ausmaß
Gebiete, in denen wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Daher ist ein höheres Maß an individuellen Elementen (siehe Schwere und individuelle Bedrohung) erforderlich, um hinreichende Gründe für die Annahme zu begründen, dass eine Zivilperson, die in das Gebiet zurückkehrt, einem realen Risiko schwerer Schäden im Sinne von Artikel 15 Buchstabe c QD/QR ausgesetzt wäre.
Die dieser Kategorie zugeordneten Gebiete sowie die wichtigsten zu dieser Einschätzung führenden Elemente werden im Folgenden hervorgehoben.
[…]
Hama
Nach den massiven Umbrüchen Ende 2024 und den darauffolgenden Konsolidierungsphasen steht das Gouvernement Hama im Frühjahr 2026 wieder unter der gefestigten Kontrolle der neuen syrischen Zentralregierung unter Ahmad al-Sharaa. Die Stadt Hama selbst sowie die strategisch wichtigen Verbindungsachsen nach Damaskus im Süden und Aleppo im Norden werden durch reguläre Sicherheitskräfte der Übergangsregierung sowie neu strukturierte Polizeieinheiten gesichert. Bewaffnete Oppositionsgruppen, die Ende 2024 bis kurz vor die Stadtgrenzen vorgestoßen waren, wurden im Rahmen der nationalen Befriedung entweder integriert oder in die nördlichen Randgebiete zurückgedrängt.
Die Sicherheitslage in Damaskus und den zentralen Provinzen wie Hama wird aktuell durch die Sicherheitskräfte der Regierung kontrolliert. Während die Situation landesweit fragmentiert bleibt, hat die Zentralregierung in den urbanen Zentren des Westens ihre administrative Hoheit weitgehend wiederhergestellt.
[Auswärtiges Amt (DE), Reise- und Sicherheitshinweise Syrien, Stand: 17.04.2026]
Das Gouvernement Hama steht weitgehend unter der Kontrolle der Übergangsregierung, jedoch wird eine effektive Regierungsführung weiterhin durch die Präsenz nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen beeinträchtigt. Dazu gehören Saraya Ansar al-Sunnah, die ehemalige Assad-Verbündete ins Visier nimmt, sowie pro-Assad-Gruppierungen wie die Küstenschutzkräfte, die an den Angriffen im März 2025 beteiligt waren. Ein kleines Gebiet östlich von Homs ist als „Gebiet des verlorenen Regimes“ ausgewiesen. Die 62. Division der syrischen Armee unter Führung von Abu Amsha war im Mai 2025 ebenfalls im Gouvernement aktiv. Israelische Luftangriffe zielten auf militärische Infrastruktur, darunter das Hauptquartier der 47. Brigade und den Militärflughafen von Hama, und verursachten zivile und militärische Opfer.
Anfang März starteten pro-Assad-Gruppen Angriffe auf die Übergangstruppen, woraufhin Vergeltungsaktionen mit sektiererischer Gewalt folgten. Dazu gehörten außergerichtliche Hinrichtungen, Massenverhaftungen erwachsener Männer und die Zerstörung von Häusern, insbesondere in alawitischen Gemeinden. Obwohl die Sicherheitskräfte die Stadt Hama sicherten, blieb die Lage in den ländlichen Gebieten instabil. Vereinzelte Gewalttaten wie Tötungen, Entführungen und Verschleppungen, die sich hauptsächlich gegen Alawiten richteten, hielten an und trugen zu einem Gefühl der Verfolgung bei und untergruben das Vertrauen der Bevölkerung. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Hama 229 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 9,3 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Gewalttaten gegen Zivilisten, die im Januar und März ihren Höhepunkt erreichten; sie hielten jedoch während des gesamten Zeitraums an. Auch Explosionen und andere Gewalttaten wurden regelmäßig gemeldet, mit einem leichten Rückgang im März und Mai. Es wurden auch fast durchgehend Kampfhandlungen registriert, mit einem leichten Höhepunkt im Februar und einem Rückgang im Mai. Im Zeitraum Juni bis 26. September 2025 wurden in Hama 119 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 6,9 Vorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 registrierte ACLED 348 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 8,3 Vorfällen pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 336 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 20 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 87 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 5 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR 423 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 25 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.
Sicherheitsvorfälle wurden in allen fünf Distrikten registriert, wobei der Distrikt Hama am stärksten betroffen war. Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 212.243 und die Zahl der Rückkehrer aus dem Inland auf 181.567. Darüber hinaus kehrten seit Anfang 2024 61.215 Personen aus dem Ausland zurück, die sich mehrheitlich in den Distrikten Hama und As-Salamiyeh niederließen. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 194.395 Binnenvertriebene und 300.481 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 8. Dezember 2024 84.566 Personen aus dem Ausland zurück.
Landbesetzungen im ländlichen Nordosten von Hama vertrieben rund 2.000 Familien, hauptsächlich Alawiten. Kriegsreste fordern weiterhin zivile Opfer, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten. Die Gewalt im März führte außerdem zu Infrastrukturschäden und der Zerstörung landwirtschaftlicher Anlagen, was die Lebensgrundlagen der zurückkehrenden Bevölkerung beeinträchtigte.
Da die meisten zivilen Todesopfer im März 2025 zu verzeichnen waren, die Zahl der zivilen Todesopfer danach stetig zurückging und die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höhepunkt im Dezember 2024 stark abnahm, lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Hama zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in hohem Maße stattfindet.
1.6. Nord- und Ostsyrien:
Seit Anfang Januar 2026 hat sich die Landkarte Nord- und Ostsyriens fundamental verändert. Die ehemals durch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) verwaltete Autonomieregion (AANES) ist auf einen Bruchteil ihres ursprünglichen Gebiets zusammengeschrumpft. Nach einer großangelegten Offensive der neuen syrischen Zentralregierung unter Ahmad al-Sharaa im Januar 2026 verloren die kurdischen Kräfte die Kontrolle über die Provinzen Ar-Raqqa und Deir ez-Zor sowie strategisch wichtige Stadtteile in Aleppo.
„Infolge der Kämpfe zwischen dem 6. und 10. Januar übernahm die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über die Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh und damit die volle Kontrolle über die Stadt Aleppo. [...] Bis zum 18. Januar 2026 gewannen die syrischen Regierungstruppen, unterstützt durch verbündete Stammesmilizen, die Kontrolle über den Großteil der Gouvernements Raqqa und Deir ez-Zor.“
[European Union Agency for Asylum (EUAA), COI Query Response Syria: Developments concerning the situation of Kurds, 26.03.2026, S. 12-13]
Status der verbliebenen kurdischen Kerngebiete
Die militärische Präsenz der SDF beschränkt sich aktuell primär auf die kurdischen Kerngebiete im Nordosten, insbesondere die Provinzen Al-Hasaka und Teile von Qamischli sowie die Grenzstadt Kobanê. Während diese Gebiete formal noch unter SDF-Verwaltung stehen, ist ihre Autonomie durch die militärische Umklammerung und die vertragliche Bindung an Damaskus faktisch beendet. Die Zentralregierung hat wichtige Infrastrukturpunkte, darunter strategische Ölfelder und Internierungslager für IS-Kämpfer, bereits übernommen.
„Nur die kurdischen Kerngebiete um Qamishli und Hasakah sowie die symbolisch wichtige Grenzstadt Kobani verblieben in den Händen der SDF. [...] Die syrische Regierung hat ihre Kontrolle nun auf große Teile des Nordostens ausgedehnt, die zuvor von der SDF gehalten wurden.
[Chatham House, What recent developments in Syria mean for the Kurds, 10.02.2026; vgl. auch House of Commons Library, Syria one year after Assad, 22.01.2026][Chatham House, What recent developments in Syria mean for the Kurds, 10.02.2026; vergleiche auch House of Commons Library, Syria one year after Assad, 22.01.2026]
Das Abkommen zur schrittweisen Integration (Januar 2026)
Am 30. Januar 2026 wurde ein umfassendes Abkommen zwischen der syrischen Übergangsregierung und der SDF-Führung (unter Mazloum Abdi) unterzeichnet. Kernpunkt ist die schrittweise Auflösung der eigenständigen kurdischen Institutionen und deren Integration in den syrischen Staatsapparat. Dies umfasst sowohl die militärische Eingliederung der Kämpfer als auch die administrative Unterordnung der lokalen Verwaltungen unter die Zentralregierung in Damaskus.
„Am 30. Januar einigten sich beide Seiten auf ein umfassendes Abkommen zur schrittweisen Integration kurdischer militärischer und ziviler Institutionen in den Staat. [...] Die SDF-Kämpfer sollen der neuen syrischen Armee beitreten, wobei die Integration auf individueller Basis und nicht als geschlossene Einheiten erfolgt.“
[ecoi.net / European Coalition for Israel (Hrsg.), Information collection on developments regarding the SDF and Kurdish areas, 03.02.2026; vgl. auch DIE ZEIT, 30.01.2026][ecoi.net / European Coalition for Israel (Hrsg.), Information collection on developments regarding the SDF and Kurdish areas, 03.02.2026; vergleiche auch DIE ZEIT, 30.01.2026]
Anerkennung kultureller Rechte vs. politische Machtkonzentration
Im Gegenzug für die militärische Unterwerfung gestand die neue Zentralregierung den Kurden weitreichende kulturelle Zugeständnisse zu, die unter dem Assad-Regime undenkbar waren. Kurdisch wurde als Nationalsprache anerkannt und das Neujahrsfest Newroz zum gesetzlichen Feiertag erklärt. Dennoch bleibt die politische Lage prekär, da die Übergangsverfassung eine starke Machtkonzentration beim Präsidenten vorsieht und keine echte föderale Autonomie gewährt.
„Kurdisch wurde neben Arabisch als Nationalsprache anerkannt. Das kurdische Neujahrsfest Newroz wurde zum gesetzlichen Feiertag erklärt. Auch sind kurdische Vertreter in Schlüsselpositionen ernannt worden. [...] Gleichzeitig sieht die Übergangsverfassung eine starke Machtkonzentration beim Präsidenten vor. Eine liberale Demokratie ist nicht zu erwarten, eher ein autoritäres Präsidentialsystem.“
[Evangelischer Pressedienst (epd) / Muriel Asseburg, Interview zu Fortschritten durch Abkommen, 30.03.2026]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden, da keinerlei unbedenklichen identitätsbezeugenden Urkunden aktenkundig sind. Die im Verfahren geführte Verfahrensidentität zum Beschwerdeführer ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers hierzu.
2.1.2. Dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren ist, konnte aufgrund der diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.2.1.2. Dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren ist, konnte aufgrund der diesbezüglich gleichbleibenden und plausiblen Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.
2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten aufgrund seiner übereinstimmenden Angaben im Verfahren getroffen werden.
2.1.4. Die Feststellungen zum Herkunftsort des Beschwerdeführers in Syrien stützen sich zunächst auf den Inhalt der Niederschriften anlässlich der Befragungen vor der Polizei und der belangten Behörde, sowie den damit in Einklang zu bringenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht.
2.1.5. Dass der Beschwerdeführer mit den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut ist und Arabisch spricht, ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser gemeinsam mit seiner Kernfamilie in Syrien aufgewachsen ist und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat. Es sind aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Hinweise hervorgekommen, wonach die Sozialisation des Beschwerdeführers in der syrischen Gesellschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Zudem ist aufgrund der erst relativen kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie keinerlei erkennbarer Integrationsschritte hier weiterhin von einer kulturellen Verwurzelung und Bindung zu seinem Herkunftsland auszugehen.
2.1.6. Dass der Beschwerdeführer im Heimatland für neun Jahre die Schule besucht und in weiterer Folge für fünf Jahre als Automechaniker ein Einkommen erwirtschaftet hat, folgt aus dem gleichbleibenden und plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wirkt gesund und scheint grundsätzlich in der Lage, sich an herausfordernde Gegebenheiten anpassen und versorgen zu können.
2.1.7. Dass die Eltern des Beschwerdeführers getrennt leben, folgt aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers und aus dem Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits seit Längerem in Österreich aufhältig ist. Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt des Beschwerdeführers in Syrien mit seinem Vater, dessen (neuer) Familie und seinen Großeltern folgt ebenso aus seinen nachvollziehbaren Ausführungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens. Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er und seine Schwester von deren Vater und Stiefmutter in Syrien geschlagen und sonst schlecht behandelt worden wären, können auf Grundlage der hierzu vagen Angaben des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden.
Soweit der Beschwerdeführer jedoch erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, seine in Syrien lebenden Angehörigen hätten das Land nach dem Sturz des Regimes [Anm.: im Dezember 2024] verlassen, ist festzuhalten, dass er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.08.2025 noch mehrmals gleichbleibend angab, sein Vater, dessen Familie und seine Großeltern würde weiterhin unverändert in seinem Herkunftsort in Syrien leben. Der Beschwerdeführer brachte, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht hierzu befragt lediglich konstruierend und nicht glaubhaft vor, er habe gedacht, die Frage vor der belangten Behörde hätte sich auf die Zeit vor dem Sturz des Regimes bezogen, wobei diesbezügliche Angaben als nicht plausibel und im Ergebnis als nicht glaubhaft zu bewerten waren. Vor diesem Hintergrund vermochte es der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass seine in Syrien aufhältigen Angehörigen das Herkunftsland zwischenzeitlich verlassen hätten. Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers folgen aus seinen dahingehend gleichbleibenden Angaben, dies in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde zur Mutter des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen sowie der amtswegig eingeholten Auszügen aus dem GVS betreffend seine Mutter und Schwester (OZ 3).
2.1.8. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Juli 2024 nicht wieder nach Syrien zurückgekehrt ist, beruht auf seinen insoweit gleichbleibenden Angaben im Verfahren. Dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 14.08.2024 durchgängig in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem Datum des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz. Gegenteiliges ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.1.9. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen, wobei sich diese Angaben auch mit dem persönlichen Eindruck zur Person des Beschwerdeführers vor dem erkennenden Gericht decken. Der Beschwerdeführer wirkte körperlich gesund und geistig klar orientiert.
2.1.10. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht straffällig wurde, ergibt sich aus einer amtswegigen Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug zum Beschwerdeführer.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung, wonach die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht, basiert auf einer Einsichtnahme in syria live map (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) in Verbindung mit den in das Verfahren eingeführten Länderberichten sowie den damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers selbst.
2.2.2. Dass der Beschwerdeführer über einen von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang in sein Herkunftsgebiet einreisen kann, ergibt sich auch aus der Einsichtnahme in syria live map (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) in Zusammenschau mit den in das Verfahren eingeführten Länderberichten. In jedem Fall kann der Beschwerdeführer über den Flughafen Damaskus ungehindert und gefahrlos nach Syrien einreisen.
2.2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine eigene gegen die neue syrische Regierung, die kurdischen Kräfte oder sonstige vormals oppositionelle Kräfte gerichtete politische Überzeugung hat und nie mit einer solchen in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde. So war der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt politisch tätig oder wäre sonst mit einer politischen Meinung in Erscheinung getreten und verneinte dementsprechend sämtliche dahingehenden Fragen sowohl im behördlichen, als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
2.2.4. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer oder eines seiner Familienmitglieder negative Berührungspunkte mit ehemals oppositionellen Kräften hatte oder jemals Aktivitäten gesetzt worden wären, die den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen als Unterstützer des vormaligen Assad-Regimes wahrnehmbar machten. Ebenso wenig kam hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in Syrien bislang einer individuellen Gefährdung aufgrund ihrer Familien- bzw. Stammeszugehörigkeit unterlagen.
2.2.5. Im Rahmen des Beweisverfahrens sind keinerlei belastbaren Hinweise hervorgetreten, wonach der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von einem der Akteure des syrischen Bürgerkrieges zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines de facto Militärdienstes (gewaltsam) gezwungen worden wäre.
2.2.6. Dass der Beschwerdeführer (in Syrien) nicht politisch tätig war, nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung ist und auch sonst nicht in das Blickfeld der (vormaligen) syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien wie der HTS geraten ist, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht, womit die damit korrespondierende Feststellung ergehen konnte.
2.2.7. Der Beschwerdeführer hat in seinem Vorbringen insgesamt keine konkreten Erlebnisse oder Erfahrungen glaubhaft vorgebracht, die eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelegen würden.
2.3. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:
2.3.1. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang keine nennenswerten Integrationsleistungen erbracht hat, folgt aus den dahingehend letztaktuellen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie anhand des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise zu besuchten Deutschkursen oder absolvierten Sprachprüfungen in Vorlage bringen konnte. Er gab diesbezüglich zwar an, die Hälfte eines Kurses besucht zu haben, legte in weiterer Folge jedoch keine dahingehenden Bestätigungen (oder gar Prüfungszeugnisse) vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Weder im verwaltungsbehördlichen noch –gerichtlichen Verfahren haben sich substanzielle Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des Beschwerdeführers ergeben, sodass die entsprechende Feststellung ergehen konnte.
2.3.2. Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, folgt aus den diesbezüglich gleichbleibenden und schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
2.3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mit seiner Mutter, Schwester, seinem Stiefvater und seinen drei Halbgeschwistern in einer Wohnung lebt, folgt aus den dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers. Weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht ist jedoch hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zu diesen Angehörigen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt bzw. im Haushalt gemeinsam wirtschaftet. Diesbezüglich erstattete der stets rechtsvertretene Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen hinsichtlich einer qualifizierten wirtschaftlichen Abhängigkeit oder Pflegenotwendigkeit betreffend diese Personen. Zwar wird seitens des erkennenden Gerichtes nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach vorbrachte, nach Österreich eingereist zu sein, da seine Mutter hier aufhältig sei und er mit dieser auch in einer Wohnung lebe. Umstände, die auf ein vertieftes Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufhältigen Mutter hindeuten, wurden von ihm im gesamten Verfahren jedoch nicht ansatzweise dargelegt, sodass nicht von einem besonderen Naheverhältnis auszugehen war. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer keine dahingehenden Vorbringen betreffend weitere in Österreich aufhältige Verwandte, sodass die dementsprechende Feststellung ergehen konnte.
2.4. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
2.4.1. Dass der Beschwerdeführer keinerlei Vorbringen zu einer seine Person betreffenden, extremen Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, erstattete, stützt sich auf seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht.
So führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde zu seinen Ausreisegründen befragt allgemein gehalten an, in Syrien sei die Sicherheitslage sehr schlecht. Er habe gehört, dass Personen entführt und Leichen gefunden würden. Jeder habe Waffen und es gebe keine Gesetze. Auch in der gegenständlichen Beschwerdeschrift verwies der Beschwerdeführer auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsland, ohne konkret seine Person treffende Gefährdungsmomente darzulegen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer abermals die schlechte Sicherheitslage in Syrien ins Treffen und bezog sich auf einen Vorfall mit drei amerikanischen Soldaten, ohne darzulegen, inwiefern er in seinem Herkunftsgebiet von diesem Vorfall betroffen wäre. Schlussendlich brachte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 13.03.2026 im Wege seiner Rechtsvertretung vor, dass sich die Lage in Syrien weiterhin durch erhebliche politische Instabilität und eine fragile Sicherheitslage auszeichne. Darüber hinausgehende, konkrete sicherheitsrelevante Vorfälle betreffend seine Person oder seine Familienangehörigen wurden vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt.
Eine die Person des Beschwerdeführers betreffende extreme Gefährdungslage, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit führt, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in diesen Ausführungen nicht erblickt werden. Der Beschwerdeführer nahm ausschließlich auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat Bezug, ohne ihn konkret treffende besondere Gefährdungsmomente glaubhaft zu machen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise wäre davon auszugehen, dass – sollten er oder seine Familienangehörigen in seinem Herkunftsgebiet von einer besonderen Gefährdungslage betroffen sein – er in seinen Einvernahmen bzw. in seiner Beschwerde zumindest dahingehende Anhaltspunkte liefern würde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer rechtsvertreten ist und im Wege dieser Rechtsvertretung die gegenständliche Beschwerde erhob, ohne konkret seine Person treffende Gefährdungsmomente ins Treffen zu führen.
Der Beschwerdeführer gab zudem zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, dass er oder seine in Syrien lebenden Angehörigen im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden wären.
2.4.2. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien dort seine Existenz sichern kann, verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls die sich aus den aktuellen, in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergebene schwierige wirtschaftliche und humanitäre Lage im Herkunftsstaat.
Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Wie festgestellt handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten, der über Berufserfahrung in Syrien verfügt; zudem ist er mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut und verfügt über Ortskenntnisse in seiner Herkunftsregion.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe niemanden mehr in Syrien, ist einerseits festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht zur vermeintlichen Ausreise seiner Familienangehörigen (z.B. seiner Großeltern) wie bereits dargelegt nicht glaubhaft waren. Andererseits wäre es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durchaus möglich, sich zur Deckung seiner grundlegenden Bedürfnisse bis zur Aufnahme einer Erwerbtätigkeit auf die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe und Unterstützungsleistungen seiner in Österreich aufhältigen Familie stützen zu können.
Bereits aus dem Umstand, wonach seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits mehr als eine Million Menschen – darunter auch Frauen und Kinder – aus dem Ausland freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sind, kann jedenfalls geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass Rückkehrer jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation betroffen sind, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. So sind zwischen dem 08.12.2024 und 20.11.2025 bereits über 1,2 Millionen syrische Flüchtlinge in ihren Herkunftsstaat sowie über 1,9 Millionen Binnenvertriebene in ihre Heimat zurückgekehrt [UNHCR, Regional Flash Update #54].
2.4.3. Im gesamten Verfahren sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet oder sonst auf medizinische Behandlung angewiesen wäre, weshalb die entsprechende Feststellung ergehen konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie).Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, Litera a, Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Statusrichtlinie).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028 mwN).
Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können. Der zweite Abschnitt betrifft die rechtliche Würdigung dieser Umstände, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
3.1.2. Zur Ermittlung der Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers und den hierfür maßgebenden Erkenntnisquellen:
Gemäß § 5 Abs. 1 BFA-G hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, BFA-G hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Staatendokumentation zu führen, in der für das Verfahren vor dem Bundesamt relevante Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen festzuhalten sind.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist Zweck der Staatendokumentation insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind Nach Absatz 2, leg. cit. ist Zweck der Staatendokumentation insbesondere die Sammlung von Tatsachen, die relevant sind
1. für die Beurteilung, ob Tatsachen vorliegen, die auf die Gefahr von Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 in einem bestimmten Staat schließen lassen;
2. für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Asylwerbern und Fremden und
3. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der §§ 4 oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des § 19 BFA-VG ist. 3. für die Entscheidung, ob ein bestimmter Staat sicher im Sinne der Paragraphen 4, oder 4a AsylG 2005 oder im Sinne der des Paragraph 19, BFA-VG ist.
Die gesammelten Tatsachen sind länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist richtig zu stellen.
Die Staatendokumentation steht gemäß § 5 Abs. 6 BFA-G Die Staatendokumentation steht gemäß Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G
1. Behörden, die im Rahmen der Bundesvollziehung tätig sind;
2. den ordentlichen Gerichten;
3. den Verwaltungsgerichten des Bundes und der Länder
4. Behörden und Beauftragten der Länder, die im Rahmen der Umsetzung der Grundversorgungsvereinbarung tätig sind;
5. den Rechtsberatern (§§ 49 bis 52 BFA-VG); 5. den Rechtsberatern (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG);
6. den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts;
7. dem Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR);
8. dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und
9. ausländischen Asyl- und Fremdenbehörden oder ausländischen Gerichten, soweit Gegenseitigkeit besteht unentgeltlich zur Verfügung.
Die Neuauflage des COI-CMS (Version 13) zur Arabischen Republik Syrien hat an quantitativem Umfang beträchtlich zugelegt, dies jedoch ohne ersichtlichen qualitativen Mehrwert. Zudem weist das Dokument trotz ihres aktuellen Veröffentlichungsdatums eine erhebliche Abhängigkeit von Quellen auf, die die Situation vor dem Fall des Assad-Regimes beschreiben. Dies führt zu einer Verzerrung der Risikoprognose, da veraltete Repressionsmechanismen des alten Regimes fälschlicherweise auf die neue Übergangsordnung projiziert werden.
Einzelquellen werden zuweilen ungeprüft übernommen, eine resümierend-kritische Interpretation ist oftmals nicht zu erkennen.
Eine detaillierte Durchsicht der Kapitel zeigt, dass ein signifikanter Teil des Dokuments auf Quellen basiert, die vor dem 8.12.2024 datiert sind oder sich inhaltlich auf die Ära Assad beziehen: Justizwesen & Dokumentenwesen (Kap. 5 & 18): Etwa 70 % der Quellen beziehen sich auf Gesetze und bürokratische Abläufe des alten Regimes. Obwohl die neue Regierung eigene Dekrete erlassen hat, werden oft veraltete Berichte über Korruption und Schikanen im Passwesen zitiert (z. B. Quellen von 2023 und Anfang 2024). Militärdienst (Kap. 9): Hier liegt der Anteil veralteter Quellen bei ca. 60 %. Das Dokument zitiert ausführlich die drakonischen Strafen des Assad-Regimes für Wehrdienstentzug, während die neuen Dekrete zur freiwilligen Rekrutierung und die Auflösung der alten Armee nur in neueren Unterabschnitten Erwähnung finden. Kurdengebiete (Kap. 3.1 & 12.1): Trotz der Jänner-Offensive 2026 stammen ca. 40 % der allgemeinen Hintergrundinformationen aus der Zeit vor dem Umsturz (z. B. SDC-US o.D., Quellen von 2023), was die historische Autonomie betont, aber die aktuelle Integration vernachlässigt. Der Bericht tendiert dazu, die stabilisierte Sicherheitslage durch die ausführliche Dokumentation konfessionell motivierter Einzelfälle (Massaker an der Küste im März 2025, Suweida im Juli 2025) zu überlagern. Während das Dokument selbst einräumt, dass die Gewalt seit Ende 2024 um über 60 % zurückgegangen ist und die Zahl der Selbstjustizmorde im Jahr 2026 auf einem historischen Tiefstand (ca. 3 pro Woche) liegt, nehmen Berichte über derartige Racheakte fast ein Drittel des Sicherheitskapitels ein. Das Dokument stellt Einzelfälle von Rückkehrern, die nach ihrer Ankunft verschwanden, in den Vordergrund. Demgegenüber stehen offizielle Auskünfte der Botschaft und von Experten, die festhalten, dass es keine systematische Kampagne gegen Rückkehrer gibt und die Mehrheit der Syrer (92 %) Rückkehrer in ihren Gemeinschaften voll akzeptiert. Die Staatendokumentation wertet somit singuläre tragische Vorfälle als strukturelles Risiko, was der materiellen Beweislage im selben Dokument widerspricht.
An anderer Stelle werden wiederum interpretierend-wertende Schlussfolgerungen getroffen, welche sich jedoch lediglich auf vereinzelte, nicht tragfähige Vorfälle beziehen. Als Beispiel sei ein resümierender Passus auf Seite 184 betreffend Gefahren im Rückkehrfall genannt. Dort wird wie folgt zitiert: „Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. (ACHRi 8.2025).“ Eine Einsichtnahme in die zitierte Quelle zeitigt das Ergebnis, dass es sich hierbei um vier Fälle von tausenden Rückkehrer:innen gehandelt hatte, welche zur Begründung einer allgemein anmutenden Aussage über eine erhebliche Gefahrensituation herangezogen wurden. Es erschließt sich nicht, weswegen an dieser Stelle nicht ein Hinweis auf die entsprechenden Einzelfälle aufgenommen wurde
In Bezug auf die Gebiete der vormaligen kurdischen Autonomie (DAANES) lässt das Dokument die entscheidende Veränderung der Rekrutierungspraxis weitgehend außer Acht oder stellt sie widersprüchlich dar. Bereits Quellen im Dokument (Stand Juni 2024/2025) dokumentieren, dass die Rekrutierung bei den SDF zunehmend auf Freiwilligkeit und Zeitverträgen basiert. Durch das Abkommen vom 30.01.2026 werden die SDF-Kräfte in das Verteidigungs- und Innenministerium der Zentralregierung integriert. Dies entzieht der vormaligen "Selbstverteidigungspflicht" der Kurdenadministration die tatsächliche und rechtliche Grundlage. Das Dokument versäumt es scheinbar gänzlich festzuhalten, dass für Rückkehrer aus Europa in diese Gebiete faktisch keine Gefahr der Zwangsrekrutierung mehr besteht, da die neuen Strukturen auf eine professionelle Armee und polizeiliche Dienste unter Kontrolle von Damaskus ausgerichtet sind, die aktuell auf Massenrekrutierungen verzichten. Aus richterlicher Sicht ist festzustellen, dass das Dokument Syrien als ein Land im "asymmetrischen Übergang" zeichnet. Die Sicherheitslage hat sich objektiv konsolidiert, was durch den Rückgang der Opferzahlen um über 70 % am Jahresende 2025 belegt wird. Die BFA- Staatendokumentation verharrt jedoch in einer Risiko-Rhetorik, die durch die Zitierung alter Repressionsmuster (Assad-Ära) und die Überbetonung von Racheakten nach dem Umsturz ein Gefahrenszenario aufrechterhält, das durch die aktuelle politische Realität (Amnestien, Integrationsabkommen) materiell überholt, daher aber auch mit dem gesetzlichen Auftrag nach § 5 BFA-G nicht in Einklang zu bringen ist. Insbesondere die Furcht vor Zwangsrekrutierung ist vor dem Hintergrund der SDF-Integration rechtlich nicht mehr haltbar.In Bezug auf die Gebiete der vormaligen kurdischen Autonomie (DAANES) lässt das Dokument die entscheidende Veränderung der Rekrutierungspraxis weitgehend außer Acht oder stellt sie widersprüchlich dar. Bereits Quellen im Dokument (Stand Juni 2024 aus 2025,) dokumentieren, dass die Rekrutierung bei den SDF zunehmend auf Freiwilligkeit und Zeitverträgen basiert. Durch das Abkommen vom 30.01.2026 werden die SDF-Kräfte in das Verteidigungs- und Innenministerium der Zentralregierung integriert. Dies entzieht der vormaligen "Selbstverteidigungspflicht" der Kurdenadministration die tatsächliche und rechtliche Grundlage. Das Dokument versäumt es scheinbar gänzlich festzuhalten, dass für Rückkehrer aus Europa in diese Gebiete faktisch keine Gefahr der Zwangsrekrutierung mehr besteht, da die neuen Strukturen auf eine professionelle Armee und polizeiliche Dienste unter Kontrolle von Damaskus ausgerichtet sind, die aktuell auf Massenrekrutierungen verzichten. Aus richterlicher Sicht ist festzustellen, dass das Dokument Syrien als ein Land im "asymmetrischen Übergang" zeichnet. Die Sicherheitslage hat sich objektiv konsolidiert, was durch den Rückgang der Opferzahlen um über 70 % am Jahresende 2025 belegt wird. Die BFA- Staatendokumentation verharrt jedoch in einer Risiko-Rhetorik, die durch die Zitierung alter Repressionsmuster (Assad-Ära) und die Überbetonung von Racheakten nach dem Umsturz ein Gefahrenszenario aufrechterhält, das durch die aktuelle politische Realität (Amnestien, Integrationsabkommen) materiell überholt, daher aber auch mit dem gesetzlichen Auftrag nach Paragraph 5, BFA-G nicht in Einklang zu bringen ist. Insbesondere die Furcht vor Zwangsrekrutierung ist vor dem Hintergrund der SDF-Integration rechtlich nicht mehr haltbar.
Das aktuelle Länderinformationsblatt der BFA-Staatendokumentation zu Syrien erweist sich in Summe daher als Erkenntnisquelle zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes als weitestgehend ungeeignet.
Fallgegenständlich konnte jedoch mit den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Berichten der EUAA [sowie weiteren öffentlich zugänglichen Informationen, die auf Grund deren breiter medialer Berichterstattung als notorisch anzusehen sind] das Auslangen gefunden werden. Da die Sachlage in Bezug sohin als gesichert feststellbar anzusehen ist, war der Sachverhalt fallbezogen jedenfalls – auch mit Blick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) – als entscheidungsreif anzusehen.Fallgegenständlich konnte jedoch mit den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Berichten der EUAA [sowie weiteren öffentlich zugänglichen Informationen, die auf Grund deren breiter medialer Berichterstattung als notorisch anzusehen sind] das Auslangen gefunden werden. Da die Sachlage in Bezug sohin als gesichert feststellbar anzusehen ist, war der Sachverhalt fallbezogen jedenfalls – auch mit Blick auf den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (Paragraph 46, AVG) – als entscheidungsreif anzusehen.
3.1.3. Fallbezogen brachte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe vor, er habe Syrien wegen seiner Wehrdienstpflicht beim Regime verlassen, aber auch weil er seitens seiner Stiefmutter und seines Vaters häuslicher Gewalt ausgesetzt gewesen sei.
3.1.3.1. Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind (vgl. auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position zu Syrien, Stand Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former government have ceased […]). 3.1.3.1. Vor dem Hintergrund der seit Dezember 2024 geänderten Situation in Syrien ist festzustellen, dass diejenigen Umstände, die im Zusammenhang mit der früheren syrischen Zentralregierung des Assad-Regimes standen und in einer Vielzahl an Fällen männlicher syrischer Antragsteller zur Begründung von Asylanträgen geführt haben, namentlich die behauptete Furcht vor Verfolgung durch das damalige Regime aus Folge der Militärdienstverweigerung oder Desertation aufgrund einer tatsächlichen oder bloß unterstellten oppositionellen Einstellung dem Assad-Regime gegenüber, weggefallen sind vergleiche auch die insofern in Einklang stehende UNHCR-Position zu Syrien, Stand Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former government have ceased […]).
3.1.4. Soweit der Beschwerdeführer zudem häuslicher Gewalt seiner Stiefmutter bzw. seines Vaters ins Treffen führte gilt wie folgt festzuhalten: Die Asylgewährung erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 leg.cit. genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“), die in Art. 10 der Statusrichtlinie näher umschrieben werden; in den Worten des Art. 9 Abs. 3 leg.cit. muss eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg.cit. genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Syrien häuslicher Gewalt ausgesetzt war, , da kein Konnex dieser etwaigen Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe vorliegt. Dahingehendes wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Zudem sind im Verfahren auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer verfolgten sozialen Gruppe iSd Art. 10 Abs. 1 lit. d) Statusrichtlinie angehören würde, was von ihm auch nicht behauptet wurde. 3.1.4. Soweit der Beschwerdeführer zudem häuslicher Gewalt seiner Stiefmutter bzw. seines Vaters ins Treffen führte gilt wie folgt festzuhalten: Die Asylgewährung erfordert neben der Prüfung, ob die schutzsuchende Person bei Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich „Verfolgung“ im asylrechtlichen Sinne zu gewärtigen hätte, auch den Konnex dieser Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, leg.cit. genannten Konventionsgründe („Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“), die in Artikel 10, der Statusrichtlinie näher umschrieben werden; in den Worten des Artikel 9, Absatz 3, leg.cit. muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, leg.cit. genannten Gründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in Syrien häuslicher Gewalt ausgesetzt war, , da kein Konnex dieser etwaigen Verfolgungshandlung mit einem der fünf in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe vorliegt. Dahingehendes wurde vom Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgebracht. Zudem sind im Verfahren auch keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer verfolgten sozialen Gruppe iSd Artikel 10, Absatz eins, Litera d,) Statusrichtlinie angehören würde, was von ihm auch nicht behauptet wurde.
3.1.5. Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Die verfügbare Berichtslage ergibt überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Syrischen Arabischen Armee sowie die Ernennung al-Scharaas als Präsident und der damit verbundenen manifestierten Neuordnung Syriens. Diese Umstände sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf zu verweisen, dass die Prüfung einer individuellen Verfolgungsgefahr gemäß Art. 4 Abs. 3 Statusrichtlinie individuell und von Fall zu Fall vorgenommen werden muss. Dabei muss ermittelt werden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, wofür – wie ausführlich dargestellt – in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgetreten sind (vgl. VwGH, 24.02.2025, Ra 2024/18/0305).3.1.5. Wie festgestellt, befindet sich die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Zwar werden der HTS unter Anknüpfung an die Phase vor 27.11.2024 im Westen Syriens Menschenrechtsverstöße vorgeworfen, doch weist der arabisch sunnitisch geprägte und politisch unauffällige Beschwerdeführer selbst im Lichte der insoweit gegebenen, auf die derzeitige Situation aber ohnedies nicht umzulegenden Berichtslage keinerlei exponierende, verfolgungsindizierende Merkmale oder Verhaltensweisen auf. Die verfügbare Berichtslage ergibt überdies moderate staatspolitische Zugänge der machtpolitisch dominierenden Akteure, nicht zuletzt die ausgerollten Amnestien für vormalige Mitglieder der Syrischen Arabischen Armee sowie die Ernennung al-Scharaas als Präsident und der damit verbundenen manifestierten Neuordnung Syriens. Diese Umstände sprechen gegen die prognostische Annahme verdichteter, allgemein oder spezifisch gegen die Person des Beschwerdeführers ausschlagender Gefahrenpotenziale. Konkrete Gefahrenlagen sind bis zuletzt nicht hervorgekommen und ist eine zwangsweise Einziehung zu einem Militärdienst der machthabenden Gruppierungen derzeit nicht zu befürchten. Dies wäre für sich betrachtet aber auch nicht ausreichend, einen Asylanspruch zu begründen. Die politischen Umwälzungen auf syrischem Territorium können zum Entscheidungszeitpunkt als gefestigt qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang ist erneut darauf zu verweisen, dass die Prüfung einer individuellen Verfolgungsgefahr gemäß Artikel 4, Absatz 3, Statusrichtlinie individuell und von Fall zu Fall vorgenommen werden muss. Dabei muss ermittelt werden, ob die festgestellten Umstände eine solche Bedrohung darstellen, dass der Betroffene in Anbetracht seiner individuellen Lage begründete Furcht haben kann, tatsächlich Verfolgungshandlungen zu erleiden, wofür – wie ausführlich dargestellt – in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Anhaltspunkte hervorgetreten sind vergleiche VwGH, 24.02.2025, Ra 2024/18/0305).
3.1.6. Auch wenn der Beschwerdeführer – dieser ist selbst Angehöriger der arabischen Volksgruppe und ein männlicher sunnitischer Moslem – in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 13.03.2026 ausführt, Syrien zeige klare Tendenzen zu einer stark zentralisierten Herrschaft und das Misstrauen der Bevölkerung bleibe gerade auch aufgrund von Gewalt gegenüber Minderheiten hoch, ist nicht zu sehen, inwiefern er durch diese allgemeinen, nicht auf seine Person bezogenen Ausführungen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr seitens eines politischen Akteures ausgesetzt sein soll.
3.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. § 8 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise wie folgt:3.2.1. Paragraph 8, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise wie folgt:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
…“
Zu prüfen war, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen war, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.2.2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).3.2.2. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.). Die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).
3.2.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).3.2.3. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
In seiner Entscheidung vom 11.06.2018 zu E 4317/2017 hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des erforderlichen Prüfungsmaßstabes des Art. 3 EMRK fest, dass es, um den Anforderungen des Art. 3 EMRK Rechnung zu tragen, unerlässlich ist, dass eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Betroffenen im Falle einer Rückkehr hinsichtlich Rückkehrregion, dessen Erreichbarkeit bzw. mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen sowie eine auf die Person des Betroffenen bezogene Sicherheits- und Versorgungsprognose stattfindet und sich die Feststellungen nicht lediglich auf pauschale Aussagen hierzu beschränken. Insbesondere haben demnach bei Beurteilung der Rückkehrsituation konkrete Feststellungen zu den Lebensumständen und zum Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerkes des Betroffen zu erfolgen, die sich nicht auf allgemein gehaltenen Ausführungen beschränken (vgl. VfGH 18.09.2023, E 3230/2022 ua). Rein spekulative Feststellungen zu einem möglicherweise vorhandenen Unterstützungsnetzwerk im Falle einer Rückkehr genügen den Anforderungen des Prüfungsmaßstabes im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK nicht (vgl. VfGH 25.02.2019, E 428/2018). In seiner Entscheidung vom 11.06.2018 zu E 4317 aus 2017, hielt der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich des erforderlichen Prüfungsmaßstabes des Artikel 3, EMRK fest, dass es, um den Anforderungen des Artikel 3, EMRK Rechnung zu tragen, unerlässlich ist, dass eine Auseinandersetzung mit der individuellen Situation des Betroffenen im Falle einer Rückkehr hinsichtlich Rückkehrregion, dessen Erreichbarkeit bzw. mögliche innerstaatliche Fluchtalternativen sowie eine auf die Person des Betroffenen bezogene Sicherheits- und Versorgungsprognose stattfindet und sich die Feststellungen nicht lediglich auf pauschale Aussagen hierzu beschränken. Insbesondere haben demnach bei Beurteilung der Rückkehrsituation konkrete Feststellungen zu den Lebensumständen und zum Vorhandensein eines Unterstützungsnetzwerkes des Betroffen zu erfolgen, die sich nicht auf allgemein gehaltenen Ausführungen beschränken vergleiche VfGH 18.09.2023, E 3230 aus 2022, ua). Rein spekulative Feststellungen zu einem möglicherweise vorhandenen Unterstützungsnetzwerk im Falle einer Rückkehr genügen den Anforderungen des Prüfungsmaßstabes im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK nicht vergleiche VfGH 25.02.2019, E 428 aus 2018,).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
3.2.4. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).3.2.4. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Eine Beurteilung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK zur Rückkehrsituation des Betroffenen hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkrete Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (vgl. VfGH 12.06.2023, E 878/2023 ua).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Eine Beurteilung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK zur Rückkehrsituation des Betroffenen hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkrete Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen vergleiche VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023, ua).
3.2.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039).In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des EGMR hingewiesen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039).
3.2.6. Sowohl die allgemeine Lage im Herkunftsland als auch die persönliche Situation des Betroffenen sind relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrages auf subsidiären Schutz: „In anderen, weniger außergewöhnlichen Fällen sind jedoch Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers relevant. So wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 hat, umso geringer sein, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner individuellen Lage oder seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Daraus folgt, dass Art. 15 der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist“ (s. EuGH 09.11.2023, Rs. C-125/22, X. u. a., Rn 40ff).3.2.6. Sowohl die allgemeine Lage im Herkunftsland als auch die persönliche Situation des Betroffenen sind relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrages auf subsidiären Schutz: „In anderen, weniger außergewöhnlichen Fällen sind jedoch Anhaltspunkte im Zusammenhang mit der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers relevant. So wird der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz nach Artikel 15, Buchst. c der Richtlinie 2011/95 hat, umso geringer sein, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner individuellen Lage oder seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Daraus folgt, dass Artikel 15, der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15,, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist“ (s. EuGH 09.11.2023, Rs. C-125/22, römisch zehn. u. a., Rn 40ff).
In diesem Zusammenhang hat der EuGH zu Recht erkannt, dass bei Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des Art. 15 lit. c Status-RL nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie hoch der Anteil der Opfer von Gewaltakten gemessen an der Gesamtbevölkerung ist: „… Insoweit ist einerseits festzustellen, dass das … Kriterium, wonach die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, zwar als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 gegeben ist. Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen …“ (vgl. EuGH 10.06.2021, Rs. C-901/19, CF und DN, Rn 31ff).In diesem Zusammenhang hat der EuGH zu Recht erkannt, dass bei Beurteilung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung im Sinne des Artikel 15, Litera c, Status-RL nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie hoch der Anteil der Opfer von Gewaltakten gemessen an der Gesamtbevölkerung ist: „… Insoweit ist einerseits festzustellen, dass das … Kriterium, wonach die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Artikel 15, Buchst. c der Richtlinie 2011/95 voraussetzt, dass die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region eine bestimmte Schwelle erreicht, zwar als für die Feststellung einer solchen Bedrohung relevant angesehen werden kann. Wenn die tatsächlichen Opfer der Gewaltakte, die von den Konfliktparteien gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der in der betreffenden Region lebenden Zivilpersonen verübt werden, einen hohen Anteil an deren Gesamtzahl ausmachen, ist nämlich der Schluss zulässig, dass es in der Zukunft weitere zivile Opfer in der Region geben könnte. Eine solche Feststellung könnte somit belegen, dass eine ernsthafte Bedrohung im Sinne von Artikel 15, Buchst. c der Richtlinie 2011/95 gegeben ist. Andererseits kann jedoch diese Feststellung nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium für die Feststellung einer „ernsthaften individuellen Bedrohung“ im Sinne von Artikel 15, Buchst. c der Richtlinie 2011/95 sein. Insbesondere kann das Fehlen einer solchen Feststellung für sich genommen nicht ausreichen, um systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung im Sinne dieser Bestimmung auszuschließen und um damit automatisch und ausnahmslos zu einem Ausschluss des subsidiären Schutzes zu führen …“ vergleiche EuGH 10.06.2021, Rs. C-901/19, CF und DN, Rn 31ff).
3.2.7. Fallbezogen folgt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.
3.2.8. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine, seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit oder Versorgungslage führt, vorgebracht. In der Vergangenheit kam es zu keinen konkreten, gegen die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder einen seiner Familienangehörigen gerichteten Vorfällen, welche eine relevante Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit darstellen oder zu einer unmenschlichen Behandlung der genannten Personen geführt hätten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Verfahren trotz Befragung hierzu nicht gelungen, solche Umstände darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (oder einer seiner Angehörigen) bislang zu keinem Zeitpunkt im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden ist. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Art. 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung seitens seiner Familienangehörigen ausgesetzt wäre, gab der Beschwerdeführer doch selbst an, keinen Kontakt mehr zu seiner in Syrien lebenden Familie zu pflegen und war sohin nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr wieder bei dieser Unterkunft nehmen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen gesunden Mann, der bereits in Syrien über eine mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dort selbst mit den Grundbedürfnissen nach Unterkunft und Nahrung versorgen kann. Eine konkrete dahingehende Gefährdung wurde vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer auch im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert vorgebracht. 3.2.8. Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine, seine Person betreffende extreme Gefährdungslage in seiner Herkunftsregion, die zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheit oder Versorgungslage führt, vorgebracht. In der Vergangenheit kam es zu keinen konkreten, gegen die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder einen seiner Familienangehörigen gerichteten Vorfällen, welche eine relevante Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit darstellen oder zu einer unmenschlichen Behandlung der genannten Personen geführt hätten. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer im gesamten verwaltungsbehördlichen und –gerichtlichen Verfahren trotz Befragung hierzu nicht gelungen, solche Umstände darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Insbesondere ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer (oder einer seiner Angehörigen) bislang zu keinem Zeitpunkt im Zuge willkürlicher Gewalt oder auf Grund von Kriegsmittelrückständen am Körper verletzt worden ist. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer Artikel 2 und 3 EMRK widersprechenden Behandlung seitens seiner Familienangehörigen ausgesetzt wäre, gab der Beschwerdeführer doch selbst an, keinen Kontakt mehr zu seiner in Syrien lebenden Familie zu pflegen und war sohin nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr wieder bei dieser Unterkunft nehmen würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen gesunden Mann, der bereits in Syrien über eine mehrjährige Arbeitserfahrung verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er sich dort selbst mit den Grundbedürfnissen nach Unterkunft und Nahrung versorgen kann. Eine konkrete dahingehende Gefährdung wurde vom rechtsvertretenen Beschwerdeführer auch im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht substantiiert vorgebracht.
3.2.9. Zur (allgemeinen) Sicherheitslage in Syrien und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist dem unter Pkt. II.1.5. auszugsweise wiedergegebenen aktuellem Bericht der EUAA zu entnehmen, dass die Sicherheitslage zwar instabil bleibt und die Übergangsregierung sich noch in einem frühen Stadium der Herstellung wirksamer Sicherheit in ganz Syrien befindet. Insbesondere wird jedoch festgehalten, dass die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo und Hama gefestigt und ihre Präsenz in den zentralen, nördlichen und südlichen Regionen ausgebaut hat. 3.2.9. Zur (allgemeinen) Sicherheitslage in Syrien und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist dem unter Pkt. römisch zwei.1.5. auszugsweise wiedergegebenen aktuellem Bericht der EUAA zu entnehmen, dass die Sicherheitslage zwar instabil bleibt und die Übergangsregierung sich noch in einem frühen Stadium der Herstellung wirksamer Sicherheit in ganz Syrien befindet. Insbesondere wird jedoch festgehalten, dass die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo und Hama gefestigt und ihre Präsenz in den zentralen, nördlichen und südlichen Regionen ausgebaut hat.
Seitens des erkennenden Gerichtes ist besonders auf die aktuelle Einschätzung im Bericht der EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, hinzuweisen, wonach im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Gouvernement Hama) kein derart hohes Maß an willkürlicher Gewalt vorherrscht, dass eine tatsächliche Gefahr einer ernsthaften Schädigung oder Bedrohung des Lebens bzw. der Unversehrtheit einer Zivilperson anzunehmen ist. Diese Einordnung der EUAA gilt zudem für alle Gouvernements Syriens – ausgenommen der Hauptstadt Damaskus, wo überhaupt keine tatsächliche Gefahr für Zivilpersonen, von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein, bestehe. Bereits aus diesem Umstand lässt sich ableiten, dass es ausgehend von der vormals in Syrien und auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers vorliegenden Bürgerkriegssituation, in den letzten Monaten zu einer deutlichen Entspannung der Sicherheitslage gekommen ist.
Konkret zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird in diesem EUAA-Bericht zudem festgehalten, dass das Gouvernement Hama weitgehend unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, obwohl eine effektive Regierungsführung durch die Präsenz nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen weiterhin erschwert wird und es insbesondere im März 2025 zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der neuen Regierung und alawitischen Pro-Assad-Gruppierungen kam. ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 insgesamt 229 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 9,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) in der Provinz Hama. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die im Januar und März ihren Höhepunkt erreichte, jedoch während des gesamten Zeitraums anhielt. Für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 423 Todesopfer, dies entspricht 25 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR dahingegen 87 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 5 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum. Angesichts der Tatsache, dass die meisten zivilen Todesopfer während der Ereignisse im März 2025 zu verzeichnen waren, die Zahl der zivilen Todesopfer danach stetig zurückging und die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Dezember 2024 stark zurückging, kann geschlossen werden, dass es in der Provinz Hama zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht.
3.2.10. Darüber hinaus stellen nach der aktuellen Berichtslage nicht explodierte Kampfmittelrückstände (weiterhin) eine Gefahr für das Leben in Syrien dar, wobei diese hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt werden: Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liege in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Es sei ein starker Anstieg von Vorfällen mit Blindgängern und explosiven Kampfmittelrückständen zu verzeichnen, wobei fast täglich über zivile Opfer berichtet werde und insbesondere Kinder betroffen seien. Auch aus dem aktuellen EUAA-Bericht aus Dezember 2025 geht hervor, dass zwischen dem 08.12.2024 und dem 01.06.2025 532 Vorfälle mit explosiven Kampfmitteln zu 1.052 Opfern (428 Tote und 624 Verletzte) führten, darunter 360 Kinder. Die Gebiete mit der höchsten Kontamination durch explosive Kampfmittel waren Aleppo, Raqqa, Deir Ez-Zor, Idlib und Hama.
Dieser Umstand kann jedoch für sich betrachtet aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Fall des Beschwerdeführers nicht zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz führen: Einerseits hat der Beschwerdeführer im Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, dass seine in Syrien aufhältigen Angehörigen oder seine Person einer besonderen Gefährdung durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ausgesetzt waren oder sind. Andererseits geht aus den in das Verfahren eingeführten Länderberichten hervor, dass insbesondere Bauern, Landarbeiter und Kinder hiervon besonders betroffen sind und liegen in der Person des Beschwerdeführers keine dahingehend gefahrenerhöhenden Umstände vor. Zudem ist in Anbetracht der im Referenzzeitraum dokumentierten Vorfälle bezogen auf die Gesamtfläche Syriens und das, wenn auch stark belastete Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers eine Gefährdung seiner Person, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in seiner Herkunftsregion noch auf dem Weg dorthin als maßgeblich wahrscheinlich einzuschätzen.
Vor diesem Hintergrund ergeben sich jedenfalls keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für eine ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion; zeigen doch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten gerade kein solches Ausmaß von Gewalt (und Bedrohungen durch Kriegsmittelrückstände) auf, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erschiene, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes (oder von explosiven Kriegsmittelrückständen) sein wird. Andererseits spricht die schiere Zahl an freiwillig nach Hama zurückkehrenden Menschen (vgl. EUAA Country Guidance: Syria, December 2025, wonach UNHCR 300.481 Rückkehrer verzeichnet sowie zusätzlich seit dem 8. Dezember 2024 84.566 Rückkehrer aus dem Ausland) ebenso dagegen, dass im vorliegenden Fall von einem „sehr extremen Fall“ allgemeiner Gewalt ausgegangen werden müsste, in dem bereits die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsregion Derartiges erwarten ließe (vgl. VwGH, 28.06.2024, Ra 2022/19/0039, Rz. 14ff). Anders gewendet führte die Annahme, wonach auf Grund der berichteten Lage im Zusammenhang mit explosiven Kriegsmittelrückständen zur einer maßgeblichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 15 der Status-RL führte zum Ergebnis, dass sämtlichen syrischen Antragstellern in Österreich automatisch der Status subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre, was das von Art. 4 Abs. 3 Status-RL, und der dazu bestehenden Rechtsprechung, vorgesehene System einer Einzelfallprüfung gänzlich ad absurdum führte (vgl. zur Einzelfallprüfung erneut VwGH, 28.06.2024, Ra 2022/19/0039, Rz 14).Vor diesem Hintergrund ergeben sich jedenfalls keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für eine ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion; zeigen doch die Ausführungen des Beschwerdeführers in Verbindung mit den herangezogenen Länderberichten gerade kein solches Ausmaß von Gewalt (und Bedrohungen durch Kriegsmittelrückstände) auf, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erschiene, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes (oder von explosiven Kriegsmittelrückständen) sein wird. Andererseits spricht die schiere Zahl an freiwillig nach Hama zurückkehrenden Menschen vergleiche EUAA Country Guidance: Syria, December 2025, wonach UNHCR 300.481 Rückkehrer verzeichnet sowie zusätzlich seit dem 8. Dezember 2024 84.566 Rückkehrer aus dem Ausland) ebenso dagegen, dass im vorliegenden Fall von einem „sehr extremen Fall“ allgemeiner Gewalt ausgegangen werden müsste, in dem bereits die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsregion Derartiges erwarten ließe vergleiche VwGH, 28.06.2024, Ra 2022/19/0039, Rz. 14ff). Anders gewendet führte die Annahme, wonach auf Grund der berichteten Lage im Zusammenhang mit explosiven Kriegsmittelrückständen zur einer maßgeblichen Gefährdung im Sinne von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 15, der Status-RL führte zum Ergebnis, dass sämtlichen syrischen Antragstellern in Österreich automatisch der Status subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre, was das von Artikel 4, Absatz 3, Status-RL, und der dazu bestehenden Rechtsprechung, vorgesehene System einer Einzelfallprüfung gänzlich ad absurdum führte vergleiche zur Einzelfallprüfung erneut VwGH, 28.06.2024, Ra 2022/19/0039, Rz 14).
3.2.11. Auf Grundlage der eben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Hama kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass für Zivilistinnen und Zivilisten allein aufgrund der Anwesenheit im Gouvernement das reale Risiko besteht, einer Bedrohung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein oder Opfer eines Aktes willkürlicher Gewalt zu werden.
Grundsätzlich gilt auf den im aktuellen EUAA-Bericht aus Dezember 2025 festgehaltenen Umstand hinzuweisen, wonach die syrische Übergangsregierung die Kontrolle über wichtige städtische Zentren wie Damaskus, Aleppo und Hama gefestigt und ihre Präsenz in den zentralen, nördlichen und südlichen Regionen ausgebaut hat. Konkret zum Gouvernement Hama wird in diesem Bericht zwar festgehalten, dass es insbesondere im März 2025 zu kämpferischen Auseinandersetzungen zwischen Kräften der neuen Regierung und alawitischen Pro-Assad-Gruppierungen kam, in weiterer Folge wurde jedoch ein Rückgang an dokumentierten Vorfällen verzeichnet. Die angeführte Häufigkeit von sicherheitsrelevanten Vorfällen – insgesamt 119 Ereignisse im Zeitraum zwischen Juni und 26. September 2025 – unter Beachtung der gemeldeten zivilen Todesopfer (87 von Juni bis September 2025) – lassen gerade nicht den Schluss zu, dass jede im Gouvernement anwesende Zivilperson dem realen Risiko unterliefe, getötet oder verletzt zu werden. Hierbei ist insbesondere zu bedenken, dass sich aus den aktuellen Länderberichten beginnend mit Mai 2025 eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage im Gouvernement erkennen lässt. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es gerade dem Beschwerdeführer nicht möglich sein soll, in Hama zu leben, bzw. weshalb er trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache, in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens geraten sollte.
3.2.12. Freilich wird nicht verkannt, dass es auch in dieser Region Syriens weiterhin zu Gewalthandlungen kommt, insbesondere gegen Anhänger des ehemaligen Regimes, Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft. In einer Gesamtbetrachtung der verfügbaren Länderinformationen ergibt sich jedoch, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderberichten hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt ohne die genannten politischen und religiösen Hintergründe ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt. Eine derart hohe Gefahrendichte das gesamte Gouvernement betreffend, wonach jede im Gouvernement anwesende Person dem realen Risiko unterliegt, einem Gewaltakt ausgesetzt zu sein, ist auf Grundlage der eben dargelegten Umstände gerade nicht anzunehmen. Gefahrenerhöhende Umstände in der Person des arabisch-sunnitisch geprägten Beschwerdeführers liegen nicht vor und wurden von ihm auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren substantiiert behauptet.
3.2.13. Das zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten von der einschlägigen Rechtsprechung geforderte reale Risiko, von willkürlichen Gewaltakten betroffen zu sein, erreicht im Falle des Beschwerdeführers nicht jenes Ausmaß einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass dieser schon allein aufgrund seines Aufenthaltes in seiner Herkunftsregion Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Dies geht weder aus den hierzu erstatteten, allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der oben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Hama hervor. Der von der oben dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte „extreme Fall genereller Gewalt“ ist im Hinblick der eben dargestellten Sicherheitslage im Gouvernement Hama nicht ersichtlich. Im Sinne dieser Judikatur ist dem Beschwerdeführer auch kein Nachweis besonderer – in seiner Person gelegener – Unterscheidungsmerkmale gelungen, aufgrund derer sich seine Situation kritischer darstelle als die der restlichen Bevölkerung dort. So sind im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers in seiner Herkunftsregion anzeigen würden; er selbst verwies lediglich allgemein auf die Sicherheitslage, ohne substantiiert darzulegen, weshalb diese Lage einen extremen Fall genereller Gewalt darstellte oder explizit seine Person – in einem die restliche Bevölkerung übersteigenden Maß – gefährdet wäre.
3.2.14. Darüber hinaus verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass es in Syrien – unabhängig von einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch sicherheitsrelevante Vorfälle und Kampfmittelrückstände – weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch unterschiedliche Akteure kommt. So geht aus dem in das Verfahren eingeführten Bericht der EUAA aus Dezember 2025 hervor, dass die der Übergangsregierung angehörenden Sicherheitskräfte zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen, darunter willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlung von Personen, die mit der ehemaligen syrischen Regierung in Verbindung stehen, sowie Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum ISIL. Anfang März 2025 führten Zusammenstöße zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Provinzen Latakia, Tartus und Hama zum Tod von Hunderten von Zivilisten, darunter überwiegend Alawiten.
Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr ist dabei jedoch entscheidend, wie eine Person von den seine Rückkehrregion kontrollierenden Akteuren wahrgenommen wird. Fallbezogen erstattete der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Vorbringen zu einer möglichen Bedrohung seiner Person durch die seine Herkunftsregion kontrollierende neue syrische Regierung. Wie bereits dargelegt, sind im Verfahren letztlich keine die Person des Beschwerdeführers individuell treffenden gefahrenerhöhenden Umstände hervorgekommen. Eine besondere Gefährdung von Rückkehrern ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zudem nicht zu entnehmen. Unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Länderinformationen ergibt sich sohin keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen zum Opfer fallen würde.
3.2.15. Zur Erreichbarkeit der Heimatregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen mehrere aktive Grenzübergänge von der Türkei, von Jordanien, vom Libanon und dem Irak nach Syrien in Betrieb sind und eine Einreise auch über die Flughäfen Damaskus und Aleppo möglich ist. Dem Beschwerdeführer wäre es sohin möglich und zumutbar, über einen geöffneten Grenzübergang bzw. einen Flughafen nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Wie den in das Verfahren eingeführten Länderberichten zu entnehmen ist, stellt sich die Sicherheitslage in den zentralsyrischen Gouvernements (sowie im Rest des von der neuen Regierung kontrollierten Landes) auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Durchreise auf den Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesen Gebieten einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Zwar kann eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre. Vor diesem Hintergrund ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Heimatregion im Gouvernement Hama, etwa von der Türkei oder vom Flughafen Damaskus aus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
3.2.16. Zur allgemeinen Versorgungslage ist den aktuellen Länderberichten nach festzuhalten, dass Syrien weiterhin unter schweren wirtschaftlichen Problemen leidet. Im Februar 2025 befand sich Syrien Berichten zufolge immer noch in einer massiven humanitären Krise, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen waren. Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Bedürftigen (ein Indikator für Infrastrukturschäden und eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen) in allen humanitären Sektoren weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten, und 75 % waren auf humanitäre Hilfe angewiesen – im Vergleich zu nur 5 % im ersten Konfliktjahr. Derselbe Bericht zeigte, dass 66 % der Bevölkerung (15,8 Millionen Menschen) in extremer Armut lebten und 60 % (13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte, wonach Konfliktparteien gezielt Gesundheitseinrichtungen angriffen und unter anderem die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern in einigen Gebieten einschränkten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies in Syrien noch der Fall ist (s. oben Pkt. II.1.5.1.).3.2.16. Zur allgemeinen Versorgungslage ist den aktuellen Länderberichten nach festzuhalten, dass Syrien weiterhin unter schweren wirtschaftlichen Problemen leidet. Im Februar 2025 befand sich Syrien Berichten zufolge immer noch in einer massiven humanitären Krise, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen waren. Laut UN-Quellen stieg die Zahl der Bedürftigen (ein Indikator für Infrastrukturschäden und eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen) in allen humanitären Sektoren weiter an und betraf 16,7 Millionen Menschen. Laut UNDP konnten sich im Februar 2025 90 % der Bevölkerung keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten, und 75 % waren auf humanitäre Hilfe angewiesen – im Vergleich zu nur 5 % im ersten Konfliktjahr. Derselbe Bericht zeigte, dass 66 % der Bevölkerung (15,8 Millionen Menschen) in extremer Armut lebten und 60 % (13,8 Millionen Menschen) von extremer Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Vor dem Sturz des Assad-Regimes gab es Berichte, wonach Konfliktparteien gezielt Gesundheitseinrichtungen angriffen und unter anderem die Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern in einigen Gebieten einschränkten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass dies in Syrien noch der Fall ist (s. oben Pkt. römisch zwei.1.5.1.).
Trotz dieser zweifellos schwierigen Lage ist aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers dennoch nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Heimatregion seine Grundbedürfnisse nicht wird decken können und er in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen volljährigen, jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann ohne Sorgepflichten, der über Berufserfahrung in Syrien verfügt; zudem ist er mit den kulturellen und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Syrien vertraut und verfügt über Ortskenntnisse in seiner Herkunftsregion. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte mehr verfügt, war, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft. Zudem wäre es dem über eine fünfjährige Berufserfahrung verfügenden Beschwerdeführer zumutbar, sich bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf eine Kombination aus Unterstützungsleistungen seiner im Ausland lebenden Angehörigen sowie – wie aus den Länderberichten zu entnehmen – verfügbarer humanitärer Hilfe zu stützen. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr daher nicht Gefahr laufen, in eine ausweglose Situation zu geraten und könnte seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung befriedigen. Auf dem Boden der getroffenen Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer Rückkehr seine Existenzgrundlage sichern kann. Der (volljährige männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe und eine unverhältnismäßig starke Betroffenheit von Ernährungsunsicherheit.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein könnte. Einer neuerlichen Erwerbsaufnahme stehen auf Basis der bereits gewonnenen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatregion Fuß zu fassen, sich durch eigene Berufstätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2026, Zl Ra 2025/20/0655 bis 0659-7, hinzuweisen, wonach die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind solche exzeptionellen Umständen im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen und wurden von ihm auch nicht substantiiert behauptet. In diesem Zusammenhang ist auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.01.2026, Zl Ra 2025/20/0655 bis 0659-7, hinzuweisen, wonach die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Wie bereits ausgeführt, sind solche exzeptionellen Umständen im konkreten Falle des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen und wurden von ihm auch nicht substantiiert behauptet.
3.2.17. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach Gegenstand der Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers ist, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 Status-RL (s. EuGH 09.11.2023, Rs. C-125/22, X. u. a., Rn 40ff). Damit einhergehend wird auch in den einschlägigen, im Verfahren herangezogenen Länderrichtlinien der EUAA auf die Bedeutung der individuellen Umstände des Einzelfalls hingewiesen [EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 55]. Fallbezogen wurden individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien in seine Herkunftsregion zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c Status-RL ausgesetzt wäre, vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte auch sonst nicht hervorgekommen.3.2.17. In diesem Zusammenhang ist erneut auf die Rechtsprechung des EuGH hinzuweisen, wonach Gegenstand der Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers ist, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Status-RL (s. EuGH 09.11.2023, Rs. C-125/22, römisch zehn. u. a., Rn 40ff). Damit einhergehend wird auch in den einschlägigen, im Verfahren herangezogenen Länderrichtlinien der EUAA auf die Bedeutung der individuellen Umstände des Einzelfalls hingewiesen [EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, S. 55]. Fallbezogen wurden individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien in seine Herkunftsregion zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 Litera c, Status-RL ausgesetzt wäre, vom Beschwerdeführer nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren unter Berücksichtigung der aktuellen Länderberichte auch sonst nicht hervorgekommen.
3.2.18. Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass UNHCR – noch ausgehend von der (nicht mehr) aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen sei und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten habe.
In diesem Zusammenhang sei vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im angeführten UNHCR-Positionspapier aus Dezember 2024 im Kontext der Ende des Jahres 2024 gestarteten militärischen Offensive, die zum Sturz des Assad-Regimes und zu einer weitgehenden Neuordnung der politischen und Sicherheitslage des syrischen Staates geführt hat, zu betrachten sind. So wird am Beginn des Positionspapieres von UNHCR ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „angesichts der sich ständig ändernden Situation diese Leitlinien frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden“. Die sich aus den im Verfahren herangezogenen, aktuellen Länderberichten ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage in Syrien ab dem Frühjahr 2025 fand demnach keine Berücksichtigung bei der (rechtlich nicht bindenden) Empfehlung von UNHCR und liegen im Entscheidungszeitpunkt auch – entgegen der Ankündigung im vorliegenden UNHCR-Positionspapier – keine aktualisierten und die im Vergleich zur Lage im Dezember 2024 weitestgehend geänderte Sicherheitslage berücksichtigenden Leitlinien von UNHCR vor. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes zudem darauf hinzuweisen, dass UNHCR die – wenn auch freiwillige – Rückkehr von syrischen Bürgern aus dem Ausland in ihr Herkunftsgebiet aktiv durch beispielsweise Transport-, Finanz- und Sachgüterleistungen unterstützt [UNHCR, Regional Flash Update #54].In diesem Zusammenhang sei vom erkennenden Gericht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen im angeführten UNHCR-Positionspapier aus Dezember 2024 im Kontext der Ende des Jahres 2024 gestarteten militärischen Offensive, die zum Sturz des Assad-Regimes und zu einer weitgehenden Neuordnung der politischen und Sicherheitslage des syrischen Staates geführt hat, zu betrachten sind. So wird am Beginn des Positionspapieres von UNHCR ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „angesichts der sich ständig ändernden Situation diese Leitlinien frühzeitig und bei Bedarf auf der Grundlage der sich schnell entwickelnden Umstände aktualisiert werden“. Die sich aus den im Verfahren herangezogenen, aktuellen Länderberichten ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage in Syrien ab dem Frühjahr 2025 fand demnach keine Berücksichtigung bei der (rechtlich nicht bindenden) Empfehlung von UNHCR und liegen im Entscheidungszeitpunkt auch – entgegen der Ankündigung im vorliegenden UNHCR-Positionspapier – keine aktualisierten und die im Vergleich zur Lage im Dezember 2024 weitestgehend geänderte Sicherheitslage berücksichtigenden Leitlinien von UNHCR vor. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt vergleiche dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden vergleiche VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes zudem darauf hinzuweisen, dass UNHCR die – wenn auch freiwillige – Rückkehr von syrischen Bürgern aus dem Ausland in ihr Herkunftsgebiet aktiv durch beispielsweise Transport-, Finanz- und Sachgüterleistungen unterstützt [UNHCR, Regional Flash Update #54].
3.2.19. Wie bereits dargelegt bestehen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit. Auch sind keine exzeptionellen Lebensumstände, die eine konkrete Gefährdung der menschlichen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hervorgekommen. In Gesamtschau der obigen Ausführungen ist auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen. 3.2.19. Wie bereits dargelegt bestehen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit. Auch sind keine exzeptionellen Lebensumstände, die eine konkrete Gefährdung der menschlichen Grundbedürfnisse des Beschwerdeführers maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, hervorgekommen. In Gesamtschau der obigen Ausführungen ist auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenhalt mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu dessen bisherigen Erlebnissen und Lebensumständen in Syrien besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 15 Status-RL zu erleiden. Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher abzuweisen.Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenhalt mit den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers zu dessen bisherigen Erlebnissen und Lebensumständen in Syrien besteht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für ihn im Falle der Rückkehr nach Syrien nicht das reale Risiko, in seiner Herkunftsregion einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt zu sein sowie einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikel 15, Status-RL zu erleiden. Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher abzuweisen.
3.3. Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt [für Fremdenwesen und Asyl] die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet:Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt [für Fremdenwesen und Asyl] die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet:
„‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen nicht erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Weder hat der Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Verfahrens Angaben zu einschlägigen Umständen gemacht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist nicht gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen nicht erforderlich und wurde der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Weder hat der Beschwerdeführer im Zuge des behördlichen Verfahrens Angaben zu einschlägigen Umständen gemacht, noch sind solche im Verfahren hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer war daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG zu gewähren.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:
„Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG […] in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG […] in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR, VfGH und VwGH geht hervor, dass die in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Kriterien jedenfalls bei einer Prüfung einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind. In diesem Zusammenhang ist auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit zwischen dem staatlichen Interesse auf wirksamen Vollzug seiner fremdenrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung einerseits, andererseits auf die in Art. 8 EMRK vermittelten Interessen des Fremden auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorzunehmen. Aus der ständigen Rechtsprechung des EGMR, VfGH und VwGH geht hervor, dass die in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien jedenfalls bei einer Prüfung einer möglichen Verletzung des Artikel 8, EMRK unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles heranzuziehen sind. In diesem Zusammenhang ist auch eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit zwischen dem staatlichen Interesse auf wirksamen Vollzug seiner fremdenrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf die öffentliche Ordnung einerseits, andererseits auf die in Artikel 8, EMRK vermittelten Interessen des Fremden auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorzunehmen.
3.4.2. Zum Familienleben des Beschwerdeführers war wie folgt festzustellen: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.3.4.2. Zum Familienleben des Beschwerdeführers war wie folgt festzustellen: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).
Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).
Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer ledig und hat keine Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinem Stiefvater und drei Halbgeschwistern in einer Wohnung lebt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der stets rechtsvertretene Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass er mit diesen Angehörigen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt oder man im Haushalt gemeinsam wirtschaften würde. Zwar ist gemäß der soeben dargestellten Rechtsprechung des EGMR bei der Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mitunter auf das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes abzustellen. Fallgegenständlich sind jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer über das Vorliegen einer gemeinsamen Unterkunft hinaus ein berücksichtigungswürdiges Familienleben mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen pflegen würde. Auch eine etwaige wirtschaftliche Abhängigkeit oder Pflegenotwendigkeit wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Es besteht kein wie auch immer geartetes Naheverhältnis und keine derart intensive Beziehung, die über die üblichen Bindungen von erwachsenen Familienmitgliedern untereinander hinausgehen. Zudem gilt zu bedenken, dass die gemeinsame Unterkunft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Es wäre Beschwerdeführer auch möglich, beispielswiese via Mobiltelefon oder E-Mail den Kontakt zu seinen Angehörigen im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu halten. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zu weiteren in Österreich aufhältigen Verwandten ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegen würde, sind nicht hervorgekommen. Wie festgestellt ist der Beschwerdeführer ledig und hat keine Kinder. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner Schwester sowie seinem Stiefvater und drei Halbgeschwistern in einer Wohnung lebt. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, brachte der stets rechtsvertretene Beschwerdeführer jedoch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass er mit diesen Angehörigen ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegt oder man im Haushalt gemeinsam wirtschaften würde. Zwar ist gemäß der soeben dargestellten Rechtsprechung des EGMR bei der Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK mitunter auf das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes abzustellen. Fallgegenständlich sind jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer über das Vorliegen einer gemeinsamen Unterkunft hinaus ein berücksichtigungswürdiges Familienleben mit seinen im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen pflegen würde. Auch eine etwaige wirtschaftliche Abhängigkeit oder Pflegenotwendigkeit wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht behauptet. Es besteht kein wie auch immer geartetes Naheverhältnis und keine derart intensive Beziehung, die über die üblichen Bindungen von erwachsenen Familienmitgliedern untereinander hinausgehen. Zudem gilt zu bedenken, dass die gemeinsame Unterkunft zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Es wäre Beschwerdeführer auch möglich, beispielswiese via Mobiltelefon oder E-Mail den Kontakt zu seinen Angehörigen im Falle einer Rückkehr nach Syrien zu halten. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer zu weiteren in Österreich aufhältigen Verwandten ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis pflegen würde, sind nicht hervorgekommen.
Eine etwaige besondere Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen kann nicht erkannt werden. Auch darüber hinaus konnten keine Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Es liegt insofern kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor.Eine etwaige besondere Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Angehörigen kann nicht erkannt werden. Auch darüber hinaus konnten keine Anknüpfungspunkte im Bereich des Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich festgestellt werden. Es liegt insofern kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vor.
3.4.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.4.3. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen: Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14.08.2024, sohin seit etwa einem Jahr und acht Monaten, durchgängig in Österreich aufhält. Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378) und auch der Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen (vgl. auch VwGH 15.03.2016, Ra 2016/21/0040; 30.06.2016, Ra 2016/21/0192; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). In Fällen, in denen – so wie konkret – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).Im Hinblick auf sein Privatleben ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 14.08.2024, sohin seit etwa einem Jahr und acht Monaten, durchgängig in Österreich aufhält. Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378) und auch der Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zukommt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben zu begründen vergleiche auch VwGH 15.03.2016, Ra 2016/21/0040; 30.06.2016, Ra 2016/21/0192; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235). In Fällen, in denen – so wie konkret – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, wird nach der Judikatur regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Erlassung einer Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, mwN).
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und durfte sich nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten (vgl. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und durfte sich nur aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet aufhalten vergleiche VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
Ein schützenswertes Privatleben iSd Art. 8 EMRK und eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Er kann einfache Fragen auf Deutsch beantworten, brachte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens jedoch keinerlei Deutschkurszertifikate in Vorlage. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt auch darüber hinaus über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst legte der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für Integrationsmaßnahmen in Österreich vor und behauptete Derartiges auch nicht. Eine (fortgeschrittene) soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich besteht demnach nicht. Ein schützenswertes Privatleben iSd Artikel 8, EMRK und eine nennenswerte Integration des Beschwerdeführers in Österreich können vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht angenommen werden. Er kann einfache Fragen auf Deutsch beantworten, brachte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens jedoch keinerlei Deutschkurszertifikate in Vorlage. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach, ist nicht Mitglied in einem Verein und verfügt auch darüber hinaus über keine besonderen sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst legte der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für Integrationsmaßnahmen in Österreich vor und behauptete Derartiges auch nicht. Eine (fortgeschrittene) soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich besteht demnach nicht.
Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die arabische Sprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass eine gut zweijährige Abwesenheit eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens verhindern würde.Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) bereits für sich genommen ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Außerdem verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in syrischen Gesellschaftskreisen, beherrscht die arabische Sprache und ist mit den Gegebenheiten seinem Herkunftsland vertraut. Dabei ist nicht davon auszugehen, dass eine gut zweijährige Abwesenheit eine Wiedereingliederung in die soziale Struktur Syriens verhindern würde.
3.4.4. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung und dem Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist somit notwendig und verhältnismäßig, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen gemäß Art. 8 EMRK und § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG gebührenden Rechten. 3.4.4. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung und dem Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegt das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist somit notwendig und verhältnismäßig, verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen gemäß Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG gebührenden Rechten.
3.4.5. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Daher ist nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.4.5. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde ihm auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Daher ist nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:
3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. § 50 leg.cit. lautet: 3.5.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist. Paragraph 50, leg.cit. lautet:
„Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der EMRK, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.“
3.5.2. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.3.5.2. Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat keine Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts vergleiche hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre vergleiche hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
3.6. Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, leg.cit. zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, leg.cit. 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Im gesamten verwaltungsbehördlichen sowie –gerichtlichen Verfahren sind keinerlei Hinweise hervorgekommen, wonach solch besonderen Umstände im Hinblick auf die Regelung persönlicher Verhältnisse des Beschwerdeführers bestehen würden. Die Frist für die freiwillige Ausreise war daher mit 14 Tagen festzusetzen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (vgl. die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung vergleiche die oben dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes); schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026).Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat je nach individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2015/18/0026).
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Herkunftsland Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W292.2321923.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026