Entscheidungsdatum
23.04.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W156 2328638-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.09.2025, Zl. XXXX , betreffend den am 25.11.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 25.09.2025, Zl. römisch 40 , betreffend den am 25.11.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde er einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab an, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei, aber keine Waffen tragen und niemand töten wolle. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er die aktuelle Lage im Land.
2. Am 12.09.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er Syrien im Jahr 2017 verlassen habe, nachdem es in seinem Dorf Kampfhandlungen zwischen dem Regime und der Opposition gegeben habe, bei denen der Beschwerdeführer verletzt und das Haus der Familie zerstört worden sei. Die Einladung zur Musterung für das syrische Militär habe er nicht befolgt. In Syrien habe sich nichts geändert, außer, dass Assad nun in Russland sei. Es gebe immer noch Krieg und zwar den Religionskrieg. Er habe die Türkei verlassen, um sein Bein behandeln lassen zu können.
3. Mit Bescheid vom 25.09.2025, Zl. XXXX , zugestellt am 30.09.2025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid vom 25.09.2025, Zl. römisch 40 , zugestellt am 30.09.2025, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.11.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde in vollem Umfang, welche am 20.10.2025 bei der belangten Behörde einlangte.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt am 03.12.2025 einlangend zur Entscheidung vor.
6. Der Beschwerdeführer brachte am 02.03.2026 eine Stellungnahme bezüglich seines Gesundheitszustandes sowie der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien ein.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte über die eingebrachte Beschwerde am 04.03.2026 eine öffentliche, mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durch.
Beigeschafft wurden folgende Berichte zur Situation in Syrien:
- COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Version 12 vom 2025-05-08
- COI-CMS: Socio-Economic Survey Syria 2025
- UNHCR Position on Returns to the Syrian Arabic Republic, Dezember 2024
- UNHCR’s Financial Requirements, Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs, January - December 2025
- UNHCR Operational Framework, Voluntary Return of Syrian Refugees and IDPs, 2025
- EUAA Country Guidance Dezember 2025
- EUAA Syria, Country Focus Juli 2025
- EUAA, Syria Major Human Rights vom 01.10.2025
- UNHCR, Bericht zur Menschrechtslage in Syrien vom 12.08.2024
- UNHCR Latest Country Information on Syria with Focus on Returnees June 2024
- ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierung durch andere bewaffnete Gruppen (ZB YPG), Zwangsrekrutierung vom 17.03.2025
- BAMF: Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11/2025 - BAMF: Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11 aus 2025,
- BAMF: Bericht zur aktuellen humanitären, politischen und wirtschaftlichen Lage (Stand Jänner 2026)
- Staatendokumentation Research Paper: Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025.
8. Am 18.03.2026 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den aktualisierten Länderinformationen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und wurde am römisch 40 geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.
Im Zuge von Kampfhandlung im Heimatdorf des Beschwerdeführers im Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer verletzt und hat nunmehr Metallfragmente im rechten Kniegelenk und Sprunggelenk. Der Beschwerdeführer hat deshalb regelmäßig Schmerzen und nimmt deswegen Schmerztabletten, benützt aber keine Gehhilfe und ist seine Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Einen für 26.02.2026 geplanten operativen Eingriff zur Fremdkörperentfernung nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , Gouvernement Rif Dimaschq, geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte die Schule bis zur sechsten Klasse und arbeitete danach etwa acht Jahre lang bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs in einem Autohaus. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 in die Türkei aus, wo er sieben Jahre lang als Staplerfahrer in einer Plastikfabrik arbeitete.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , Gouvernement Rif Dimaschq, geboren und wuchs dort auch auf. Er besuchte die Schule bis zur sechsten Klasse und arbeitete danach etwa acht Jahre lang bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs in einem Autohaus. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 in die Türkei aus, wo er sieben Jahre lang als Staplerfahrer in einer Plastikfabrik arbeitete.
Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Schwestern und ein Bruder leben gemeinsam mit den Eltern in einem Mietshaus in XXXX , Gouvernement Rif Dimaschq. Die Familie wird vom Bruder versorgt, der in einer Lebensmittelbetrieb arbeitet. Der zweite Bruder ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in einer Mietwohnung in XXXX . Er arbeitet als Taxifahrer. Der Vater des Beschwerdeführers war Angestellter der früheren Regierung und bezog eine Pension, diese wird derzeit nicht mehr ausbezahlt. Die Familie hatte ein Haus in XXXX , welches im Zuge von Kampfhandlungen zerstört wurde. Das Grundstück existiert noch.Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern und zwei Brüder. Seine Schwestern und ein Bruder leben gemeinsam mit den Eltern in einem Mietshaus in römisch 40 , Gouvernement Rif Dimaschq. Die Familie wird vom Bruder versorgt, der in einer Lebensmittelbetrieb arbeitet. Der zweite Bruder ist verheiratet und lebt mit seiner Familie in einer Mietwohnung in römisch 40 . Er arbeitet als Taxifahrer. Der Vater des Beschwerdeführers war Angestellter der früheren Regierung und bezog eine Pension, diese wird derzeit nicht mehr ausbezahlt. Die Familie hatte ein Haus in römisch 40 , welches im Zuge von Kampfhandlungen zerstört wurde. Das Grundstück existiert noch.
Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Kernfamilie in Syrien. Es leben noch Tanten und Onkeln in Syrien, der Beschwerdeführer hat zu ihnen jedoch keinen Kontakt und weiß nicht, wo sie leben.
Das Gouvernement Damaskus-Land steht unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
1.2.1. Zum Entscheidungszeitpunkt geht aufgrund des Sturz des Assad-Regimes in Syrien von diesem keine Gefahr für den Beschwerdeführer aus, insbesondere droht ihm keine Zwangsrekrutierung durch das gestürzte Regime.
1.2.2. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 25.11.2024 nach Österreich ein und stelle an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Er besucht derzeit einen A1-Deutschkurs in Klagenfurt, die Fahrtzeit von seinem Wohnort in XXXX beträgt mehrere Stunden. Die Wochenenden verbringt der Beschwerdeführer in seiner Unterkunft. Er besucht derzeit einen A1-Deutschkurs in Klagenfurt, die Fahrtzeit von seinem Wohnort in römisch 40 beträgt mehrere Stunden. Die Wochenenden verbringt der Beschwerdeführer in seiner Unterkunft.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Syrien und zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers
1.4.1. Der Beschwerdeführer wuchs in Syrien im Familienverband auf und lebte dort etwa die ersten XXXX Jahre seines Lebens. Er ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Aufgrund seines Schulbesuchs kann er Arabisch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat fundierte Ortskenntnisse betreffend sein Heimatdorf und die umliegende Region. Er verfügt über keine Berufsbildung, er hat aber mehrjährige Berufserfahrung in Syrien sowie in der Türkei als Staplerfahrer. Der Beschwerdeführer ist jung, mobil und arbeitsfähig.1.4.1. Der Beschwerdeführer wuchs in Syrien im Familienverband auf und lebte dort etwa die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens. Er ist somit mit der Sprache und den Gepflogenheiten des Landes vertraut. Aufgrund seines Schulbesuchs kann er Arabisch lesen und schreiben. Der Beschwerdeführer hat fundierte Ortskenntnisse betreffend sein Heimatdorf und die umliegende Region. Er verfügt über keine Berufsbildung, er hat aber mehrjährige Berufserfahrung in Syrien sowie in der Türkei als Staplerfahrer. Der Beschwerdeführer ist jung, mobil und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien, seine gesamte Kernfamilie lebt weiterhin im Gouvernement Rif Dimaschq in der Nähe des Heimatdorfes. Seine beiden Brüder gehen einer Arbeit nach, durch welche sie die Eltern und Schwestern bzw. ihre eigene Familie ernähren können. Die wirtschaftliche Situation seiner in Syrien ansässigen Familienangehörigen stellt sich als ausreichend gesichert dar, auch wenn die Pension des Vaters des Beschwerdeführers derzeit nicht ausbezahlt wird. Seine Kernfamilie kann den Beschwerdeführer auf einer emotionalen Ebene auch bei der Wiederherstellung eines Zugehörigkeitsgefühls in Syrien unterstützen.
Der Beschwerdeführer gehört als sunnitischer Moslem der Mehrheitsbevölkerung und keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an. Er könnte sich, unter allfälliger Hilfestellung durch seine Familie, eine Existenzgrundlage in Syrien aufbauen und bei einer Ansiedelung in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es wäre dem Beschwerdeführer in Syrien möglich, einer Arbeit nachzugehen, ein Einkommen zu erzielen und sich zu erhalten. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann er finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Hinsichtlich der Metallfragmente im rechten Bein ist der Beschwerdeführer weder auf eine Gehhilfe noch sonstige medizinische Behandlung angewiesen, mag er auch durch regelmäßig auftretende Schmerzen eingeschränkt sein. In Syrien besteht ein Mangel an Schmerzmitteln, Medikamente sind jedoch grundsätzlich erhältlich. Auch unter diesem Aspekt erweist sich der Beschwerdeführer somit nicht als besonders vulnerabel.
Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich anstelle seiner Heimatregion in Damaskus niederzulassen, auch wenn er dort nie gelebt und unmittelbar in der Stadt über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Stadt XXXX , wo seine gesamte Kernfamilie lebt, befindet sich jedoch unmittelbar nördlich von Damaskus, weshalb eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich ist. Der Beschwerdeführer kann auch in der Stadt Damaskus auf materielle und immaterielle Weise von seiner Familie unterstützt werden und kann er dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen und würde nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Er läuft im Falle einer Niederlassung in der Stadt Damaskus nicht Gefahr, aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer Verfolgung hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen und physischen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich anstelle seiner Heimatregion in Damaskus niederzulassen, auch wenn er dort nie gelebt und unmittelbar in der Stadt über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Die Stadt römisch 40 , wo seine gesamte Kernfamilie lebt, befindet sich jedoch unmittelbar nördlich von Damaskus, weshalb eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie möglich ist. Der Beschwerdeführer kann auch in der Stadt Damaskus auf materielle und immaterielle Weise von seiner Familie unterstützt werden und kann er dort grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen und würde nicht in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten. Er läuft im Falle einer Niederlassung in der Stadt Damaskus nicht Gefahr, aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer Verfolgung hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen und physischen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer die Damaskus umgebende Region über den internationalen Flughafen in Damaskus sowie das Straßennetz sicher erreichen, ohne Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit befürchten zu müssen. Der Flughafen Damaskus hat seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen, zwei europäische Fluglinien bieten Flüge nach Damaskus an.
Aus dem Libanon kommend kann der Beschwerdeführer über den offenen Grenzübergang al-Masn’aa/Jdidet Yabus nach Syrien sicher einreisen. Aus der Türkei kommend ist eine Einreise etwa über den offenen Grenzübergang Bab al-Hawa/Reyhanl? möglich. Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer an diesem Grenzübergang wird von UNHCR durchgeführt.
1.4.2. Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, Version 13 vom 28.02.2026 (LIB),
- EUAA Country Guidance Dezember 2025 (EUAA),
- Staatendokumentation Research Paper: Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025 (BFA)
1.4.2.1. Politische Lage
Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU (vgl. LIB S. 2 f. und 9).Am 08.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Dies geschah nach einer Offensive der Opposition, die Städte wie Aleppo und Hama eroberte und zu einem Einmarsch in die Hauptstadt führte. Assad floh nach Russland, wo ihm Asyl gewährt wurde. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen das Assad-Regime wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt, die ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet wurde und ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa‘ida in Hay’at Tahrir ash-Sham änderte. Nach dem Sturz des Assad-Regimes entstand zunächst ein Vakuum, jedoch funktionierten viele Ministerien und öffentliche Dienste innerhalb kurzer Zeit wieder und blieb die öffentliche Ordnung, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten. Die neuen Machthaber sicherten sich Finanzierungszusagen aus den Golfstaaten und erreichten die Lockerung der Sanktionen sowie die Streichung der HTS von der Terrorliste der UN sowie der Streichung u.a. von ash-Shara‘ von der Sanktionsliste der EU vergleiche LIB S. 2 f. und 9).
Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (vgl. LIB S. 4)Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Wichtige politische Prozesse in Syrien wurden initiiert, einschließlich der Bildung einer technokratischen Übergangsregierung, deren Mitglieder für fünf Jahre bestellt wurden und wovon die Hälfte der Ernannten in Verbindung zur HTS steht, und der Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassung. Trotz kleiner Verbesserungen in der Grundversorgung wird die Vorgehensweise als undemokratisch kritisiert. Der Übergang führt zu einer Machtzentralisierung, während extreme Gruppen bestehen bleiben und die Wirtschaft leidet. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind vergleiche LIB S. 4)
Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen (vgl. LIB S. 5).Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch und scheint sich Syrien nicht in Richtung Demokratie zu bewegen vergleiche LIB S. 5).
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt (vgl. LIB S. 5 f.).Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' die Volksversammlung auf und begann am 13.06.2025 mit der Einrichtung eines neuen Gesetzgebungsorgans. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder haben, wurde aber auf 210 erweitert. Im August 2025 wurde ein Wahlsystem eingeführt, wobei ash-Shara' lokale Komiteevorsitzende ernannte, die Wahlberechtigte bestimmten. Diese wählten zwei Drittel der Versammlung, während das restliche Drittel vom Präsidenten ernannt wurde. Der Wahlprozess war wenig transparent und anfällig für Manipulationen. Die Wahlen fanden am 05.10.2025 in allen Gouvernements außer in Suweida und den kurdischen Gebieten in ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Viele Bürger konnten nicht wählen, da sie keine Ausweispapiere hatten. Obwohl 20 % der Wahlkollegien weiblich sein sollten, wurden nur wenige Frauen gewählt vergleiche LIB S. 5 f.).
Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant (vgl. LIB S. 6 ff.).Die Konferenz zum Nationalen Dialog fand am 25.02.2025 in Damaskus statt, aber viele Gruppen, wie die kurdische Verwaltung, waren nicht eingeladen. Die Konferenz erließ Empfehlungen, aber keine verbindlichen Entscheidungen. Am 02.03.2025 wurde ein siebenköpfiger Ausschuss gebildet, um eine Verfassungserklärung zu entwerfen, die am 13.03.2025 unterzeichnet wurde. Dieses Dokument sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor und legt die islamische Rechtslage als Hauptquelle der Gesetzgebung fest. Der Nationale Sicherheitsrat, der aus ash-Shara'-Getreuen besteht, wird als die tatsächliche Regierung betrachtet. Die temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten und es gibt keine Bestimmungen, welche seine Befugnisse einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache, was innerhalb Syriens viele Diskussion auslöste. Eine Überarbeitung der Verfassung, die aktuell nicht den Ansprüchen an einen freien und gerechten Staat genügt, ist nicht geplant vergleiche LIB S. 6 ff.).
Gewaltmonopol
Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte (vgl. LIB S. 9).Die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols stellt eine besonders große Herausforderung für die Übergangsregierung dar. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 08.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte vergleiche LIB S. 9).
Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein (vgl. LIB S. 10).Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes und wird sein Einfluss umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. In Syrien sollen noch mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv sein vergleiche LIB S. 10).
Die folgende Karte zeigt die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026 (Braun: Zentralregierung; Lila: Kontrolle der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF); Hell-Lila: durch die SDF verlorene Räume; Rot: Zellen von pro-Assad-Gruppierungen; Grün: Israelische Truppen; Orange: drusische bewaffnete Gruppierungen;):
(vgl. LIB S. 10 f.).vergleiche LIB S. 10 f.).
1.4.2.2. Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint (vgl. LIB S. 39 f.).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Ahmad ash-Shara' hat gewaltsame Ausschreitungen und den Rückfall in einen weiteren Bürgerkrieg so weit vermieden, dennoch sind sektiererische Gewalt und die Ausgrenzung von Minderheiten sowie Frauen große Herausforderungen. Die humanitäre Krise, eine Binnenflüchtlingskrise und die Zerstörung kritischer Infrastrukturen belasten das Land zusätzlich. Gewaltsame Konflikte entstehen oft lokal, wobei verschiedene Gruppen aufeinandertreffen. Die Sicherheitslage ist zunehmend schwierig, mit einer steigenden Anzahl islamistischer Angriffe und Selbstjustiz. In der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. SOHR dokumentierte in diesem Zeitraum über 11.000 Todesfälle, während andere Quellen einen Rückgang der Gewalt im Verlauf des Jahres 2025 berichten. Obwohl die Kämpfe an Intensität abgenommen haben, bleibt die Situation fragil und instabil, während sich Syrien langsam zu stabilisieren scheint vergleiche LIB S. 39 f.).
In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet (vgl. LBIB S. 40 f.).In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Auch kämpferische Auseinandersetzungen wurden seltener. Trotz einer Reduktion der gemeldeten Vorfälle und einem Rückgang der Gewalt bleibt die Spannung zwischen den Gemeinschaften aufgrund von Jahren des Konflikts hoch. Nach dem Sturz des Regimes im Dezember 2024 wurde die Sicherheitslage durch die Freilassung von Gefangenen, darunter Verurteilte für schwere Straftaten, kompliziert. In den ersten neun Monaten nach diesem Wechsel stiegen Attentate und politisch sowie konfessionell motivierte Massaker an, was die Bemühungen um einen modernen demokratischen Staat untergräbt. Zudem wird von Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung berichtet vergleiche LBIB S. 40 f.).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist (vgl. LIB S. 41 ff.).Nach dem Sturz al-Assads stellte die HTS rasch die Sicherheit in Damaskus wieder her, hatte jedoch Schwierigkeiten durch Überlastung und Disziplinprobleme. Ihre Truppenzahl wuchs dank einer Rekrutierungskampagne, aber ein Beamter wies darauf hin, dass die Truppe noch verdreifacht werden müsse. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 sind Symptom einer fragilen (sicherheits--politischen Struktur. Der Staat unternimmt Schritte zur Verbesserung der Sicherheit, u.a. durch verstärkte Rekrutierung und Kontrolle über militärische Einheiten, während problematische Gruppen abgezogen wurden. So gehen die Gehälter der (ehemaligen) SNA, die zuvor direkt von der Türkei gezahlt wurden, direkt an das Verteidigungsministerium und von diesem ausgezahlt. Tagsüber behält die syrische Übergangsregierung weitgehend die Kontrolle, nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Schlüssel, um die Voraussetzungen für eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, wird in der Elektrizität gesehen, da in der Nacht ganze Gegenden in völliger Dunkelheit liegen. Zudem ist das Vorliegen von ausreichenden Lebensbedingungen an Elektrizität gekoppelt, da die Energieversorgung für Kochen, Heizen, Transport usw. notwendig ist vergleiche LIB S. 41 ff.).
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet (vgl. LIB S. 43 f.).Die Sicherheitslücken in Syrien, die 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, weisen auf ernsthafte Probleme hin, die das Ziel der Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden. Selbstjustiz und Rachemorde waren bis Ende 2025 vorherrschend, insbesondere gegen Personen, die mit dem al-Assad-Regime in Verbindung standen. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar. Nach einem Anstieg solcher Gewalttaten im Jahr 2025 sank die Zahl der Selbstjustizmorde durch Maßnahmen des Innenministeriums erheblich, einschließlich der Festnahme von Tätern und der Erlassung einer Fatwa, die Rachemorde verbietet vergleiche LIB S. 43 f.).
Kampfmittelreste und Blindgänger
Während des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs in Syrien wurden Schätzungen zufolge landesweit mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt, in der Regel explodieren 30 % der eingesetzten Munition nicht, woraus eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern resultiert. Die Kampfmittelreste werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt, nämlich erstens Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die zweite Kategorie, nämlich Landminen, stellen die größte Herausforderung dar, die hunderttausendfach hauptsächlich auf Ackerland vergraben sind. Durch den Sturz des Assad-Regimes wurden zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen, was die Bedrohung noch verschärft. Im Jahr 2025 kam es in ganz Syrien zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Munitionen.
In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (vgl. LIB S. 44 f.).In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Besonders stark kontaminierte Bereiche sind ländliche und halburbanisierte Gebiete wie ländliches Damaskus und Deir ez-Zour, wo ein Viertel der Sprengkörperunfälle stattfindet. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw., auf der Fahrt auf den Straßen, beim Hüten von Vieh, Trüffelsuchen ind er Wüste oder Brennholzsammeln im Wald getötet. Das Verletzungs- und Todesrisiko wurde durch die großen Bevölkerungsbewegungen und der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, während 620 weitere Personen verletzt wurden. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet vergleiche LIB S. 44 f.).
Der Islamische Staat (IS)
Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. (vgl. LIB S. 46 f.).Der sogenannte „Islamische Staat“, als negativ konnotierte Fremdbezeichnung wird „Daesh“ verwendet, wendet seit seiner Niederlage im Jahr 2019 Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur und seinen territorialen Einfluss wiederaufzubauen. Die Aktivitäten der IS-Schläferzellen konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, auch in Damaskus, Idlib und Homs wurden Anschläge verübt und hat der IS seine Online-Aktivitäten verstärkt. Seit Mai 2025 sind im Süden neue Schläferzellen entstanden. Bislang richteten sich die Angriffe hauptsächlich gegen die SDF. Daesh profitiert auf militärischer Seite von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren. „Ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein unzureichendes Strafverfolgungssystem bieten Potenzial für den IS, der derzeit allerdings weder über Territorium verfügt noch groß angelegte Kampagnen durchführt. Schätzungen zufolge gibt es in Syrien 900 bis 1.000 aktive IS-Kämpfer, andere Quellen sprechen von 3.000 Kämpfer im Irak und Syrien, wovon sich die Mehrheit in Syrien befinden soll. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige und radikalisierte junge Männer waren bisher in den Gefängnissen der DAANES inhaftiert. Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Nach dem Vormarsch der der syrischen Regierung Anfang 2026 haben die Gefängnisse und Lager Verwalter gewechselt, die Übergangsregierung übernahm am 21.01.2026 al-Hol. Die Anzahl der Insassen hat sich stark seitdem verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Etwa 1.500 IS-Kämpfer sollen von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sein. Die SDF haben zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen. vergleiche LIB S. 46 f.).
Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen (vgl. LIB S. 47 ff.).Der IS war jahrelang vom Assad-Regime abhängig, da dieses nicht fähig und willens war, gegen die Gruppierung ernsthaft vorzugehen, zudem schuf die Brutalität des Regimes günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern. Demgegenüber ist die Übergangsregierung der Globalen Koalition zur Bekämpfung des IS beigetreten. Die Quellen sind sich uneinig, ob der Sturz des Assad-Regimes zu einem Rückgang oder einem Anstieg der IS-Aktivitäten geführt hat, Fakt ist, dass der IS Anschläge durchführt. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in von den SDF kontrollierten Gebieten statt, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird sich der IS an die neuen Gegebenheiten anpassen müssen. Der IS scheint jedoch entschlossen zu sein, die Übergangsregierung zu untergraben und Sicherheitslücken aktiv auszunutzen vergleiche LIB S. 47 ff.).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB S. 49).Die Sicherheitslage in Syrien variiert stark zwischen den Regionen je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Die Sicherheitslage wird von verschiedenen Faktoren, wie ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken, beeinflusst. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten vergleiche LIB S. 49).
Zentralsyrien
Die zentralen Gouvernements weisen erhöhte Kriminalität auf, sowohl sektiererischer als auch krimineller Natur. Die Hauptursachen dafür scheinen in Homs und Hama in der Vielfalt der lokalen Gemeinschaft betreffend Religionszugehörigkeit und Unterstützung des ehemaligen Regimes zu liegen. Es kommt zu Racheakten, Entführungen und Vergeltungsmaßnahmen, auch weil die Fähigkeit der Übergangsregierung, für Sicherheit zu sorgen, begrenzt ist und eine Übergangsjustiz fehlt (vgl. LIB S. 49 f.).Die zentralen Gouvernements weisen erhöhte Kriminalität auf, sowohl sektiererischer als auch krimineller Natur. Die Hauptursachen dafür scheinen in Homs und Hama in der Vielfalt der lokalen Gemeinschaft betreffend Religionszugehörigkeit und Unterstützung des ehemaligen Regimes zu liegen. Es kommt zu Racheakten, Entführungen und Vergeltungsmaßnahmen, auch weil die Fähigkeit der Übergangsregierung, für Sicherheit zu sorgen, begrenzt ist und eine Übergangsjustiz fehlt vergleiche LIB S. 49 f.).
Rif Dimaschq
Im März 2025 lagen die Bevölkerungsschätzungen für die Provinz Damaskus-Land zwischen 3,4 und 5,1 Millionen. Die Sicherheitslage bleibt komplex, da dort nichtstaatliche bewaffnete Gruppen aktiv sind, darunter drusische Milizen wie die „Bewegung der Männer der Würde“, Überreste der libanesischen Hisbollah, der „Syrische Volkswiderstand“ sowie eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gesinnt ist. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in der Provinz durch. Zu den Sicherheitsvorfällen zählten häufig Explosionen, die durch Kampfmittelrückstände verursacht wurden, die oft von unbekannten Tätern platziert worden waren. Zu den Hauptakteuren, die für die Vorfälle verantwortlich waren, gehörten unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Racheakte gegen Personen, die im Verdacht standen, Verbindungen zur ehemaligen Regierung zu haben, hielten an, darunter mehrere Tötungsdelikte (vgl. EUAA S. 85).Im März 2025 lagen die Bevölkerungsschätzungen für die Provinz Damaskus-Land zwischen 3,4 und 5,1 Millionen. Die Sicherheitslage bleibt komplex, da dort nichtstaatliche bewaffnete Gruppen aktiv sind, darunter drusische Milizen wie die „Bewegung der Männer der Würde“, Überreste der libanesischen Hisbollah, der „Syrische Volkswiderstand“ sowie eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gesinnt ist. Auch die israelischen Streitkräfte (IDF) führten Luftangriffe in der Provinz durch. Zu den Sicherheitsvorfällen zählten häufig Explosionen, die durch Kampfmittelrückstände verursacht wurden, die oft von unbekannten Tätern platziert worden waren. Zu den Hauptakteuren, die für die Vorfälle verantwortlich waren, gehörten unbekannte bewaffnete Gruppen, Streitkräfte der Übergangsregierung und die israelischen Streitkräfte. Racheakte gegen Personen, die im Verdacht standen, Verbindungen zur ehemaligen Regierung zu haben, hielten an, darunter mehrere Tötungsdelikte vergleiche EUAA S. 85).
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 in der Provinz Damaskus-Land 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Die Gewaltvorfälle gegen Zivilisten verliefen während dieses Zeitraums nahezu gleichmäßig, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und im April 2025. Explosionen/Gewalt aus der Ferne erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden für den Rest dieses Zeitraums fast gleichmäßig gemeldet. Es gab ein gleichmäßiges Muster bei den als Gefechte registrierten Vorfällen, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in der Provinz Damaskus-Land 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch unter den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere ISIL-Verdächtige festgenommen (vgl. EUAA S. 85).ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 in der Provinz Damaskus-Land 173 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 7 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Die Gewaltvorfälle gegen Zivilisten verliefen während dieses Zeitraums nahezu gleichmäßig, mit einem leichten Rückgang im Dezember 2024 und im April 2025. Explosionen/Gewalt aus der Ferne erreichten im Dezember 2024 ihren Höhepunkt und wurden für den Rest dieses Zeitraums fast gleichmäßig gemeldet. Es gab ein gleichmäßiges Muster bei den als Gefechte registrierten Vorfällen, mit einem leichten Höhepunkt im März und einem Rückgang in den folgenden Monaten. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in der Provinz Damaskus-Land 92 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 5,3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Milizen in Jaramana und Sahnaya führten zu Opfern sowohl unter der Zivilbevölkerung als auch unter den Milizen. Im April kam es zu Entführungen und bewaffneten Angriffen, und im Mai wurden in West-Ghouta mehrere ISIL-Verdächtige festgenommen vergleiche EUAA S. 85).
In Rif Dimaschq wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte das SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA S. 85).In Rif Dimaschq wurden die meisten von ACLED im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein. Die meisten als „Explosionen/Ferngewalt“ kodierten Vorfälle wurden israelischen Luftangriffen zugeschrieben. Vom 09.12.2024 bis zum 26.09.2025 verzeichnete ACLED 265 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 6,3 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 dokumentierte das SNHR 37 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 16 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 53 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum vergleiche EUAA S. 85).
Das UNHCR meldete im Juni 2025 109.779 Rückkehrer aus Binnenvertreibung und 60.135 aus dem Ausland. Durch Zusammenstöße Anfang Mai wurden etwa 15.000 Menschen aus der Provinz vertrieben. Stand 18.09.2025 meldete das UNHCR 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem 08.12.2024 120.889 Personen aus dem Ausland zurück (vgl. EUAA S. 85).Das UNHCR meldete im Juni 2025 109.779 Rückkehrer aus Binnenvertreibung und 60.135 aus dem Ausland. Durch Zusammenstöße Anfang Mai wurden etwa 15.000 Menschen aus der Provinz vertrieben. Stand 18.09.2025 meldete das UNHCR 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem 08.12.2024 120.889 Personen aus dem Ausland zurück vergleiche EUAA S. 85).
Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in der Provinz Damaskus-Land (vgl. EUAA S. 86).Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind Berichten zufolge weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere in der Provinz Damaskus-Land vergleiche EUAA S. 86).
Trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering; die Mehrheit der als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle waren Explosionen von Kriegsresten, und es gibt zahlreiche Rückkehrer. Daher lässt sich der Schluss ziehen, dass in der Provinz Damaskus-Land zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße (vgl. EUAA S. 86).Trotz der Präsenz zahlreicher Akteure und der komplexen Sicherheitslage sind sowohl die Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch die Zahl der zivilen Todesopfer gering; die Mehrheit der als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle waren Explosionen von Kriegsresten, und es gibt zahlreiche Rückkehrer. Daher lässt sich der Schluss ziehen, dass in der Provinz Damaskus-Land zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße vergleiche EUAA S. 86).
Damaskus
Die neuen Behörden konzentrieren sich auf die Sicherung wichtiger Städte wie Damaskus und Aleppo und stellt Damaskus nach wie vor das stabilste Gebiet dar, in dem es vereinzelt zu ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, kommt. Die dicht besiedelten Vororte von Damaskus weisen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko auf, die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund hat zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. In Damaskus selbst haben sich die Spannungen seit Februar 2025 leicht entspannt, auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten kann nach wie vor nicht angemessen auf Notfälle reagiert werden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen, da die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen (vgl. LIB S. 50).Die neuen Behörden konzentrieren sich auf die Sicherung wichtiger Städte wie Damaskus und Aleppo und stellt Damaskus nach wie vor das stabilste Gebiet dar, in dem es vereinzelt zu ernsthaften Sicherheitsvorfällen, einschließlich Terroranschlägen, kommt. Die dicht besiedelten Vororte von Damaskus weisen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko auf, die Gewalt mit religiös-konfessionellem Hintergrund hat zugenommen. Ende April und Anfang Mai 2025 kam es in den Vororten von Damaskus wiederholt zu Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen, die mit der syrischen Regierung verbunden sind, und drusischen Kämpfern. In Damaskus selbst haben sich die Spannungen seit Februar 2025 leicht entspannt, auch die Sicherheit in öffentlichen Räumen wie Restaurants hat sich verbessert. Aufgrund des Fehlens zentralisierter Polizeieinheiten kann nach wie vor nicht angemessen auf Notfälle reagiert werden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus, insbesondere in at-Tall, kommt es weiterhin zu Racheakten gegen Personen, die der Zusammenarbeit mit der ehemaligen Regierung verdächtigt werden. In Gebieten wie Jaramana und Sahnaya bestehen weiterhin Spannungen, da die Bewohner werden manchmal beschuldigt, Israel zu unterstützen vergleiche LIB S. 50).
Das Gouvernebfa)ment Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22.06.2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten (vgl. EUAA S. 88 f.)Das Gouvernebfa)ment Damaskus steht weiterhin unter der Kontrolle der Übergangsregierung und gilt als die stabilste Region in Syrien. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Vorfällen, darunter Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Insbesondere der Selbstmordanschlag auf eine griechisch-orthodoxe Kirche am Stadtrand von Damaskus am 22.06.2025 verdeutlichte die anhaltenden Risiken. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten vergleiche EUAA S. 88 f.)
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.12.2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Die Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Vom 01.12.2024 bis zum 26.12.2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht (vgl. EUAA S. 89).ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.12.2025 im Gouvernement Damaskus 58 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 2,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Gewalt gegen Zivilisten, die sich in diesem Zeitraum konstant fortsetzte. Die Kämpfe, deren Anzahl in den Vormonaten bereits niedrig war, blieben im Mai vollständig aus. Vom 01.12.2024 bis zum 26.12.2025 verzeichnete ACLED 99 Sicherheitsvorfälle, was ebenfalls einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen pro Woche entspricht vergleiche EUAA S. 89).
Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15.05.2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, zusammen mit 5.935 Personen, die seit dem 27.11.2024 aus der Binnenflüchtlingssituation zurückgekehrt waren. Am 18.09.2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 08.12.2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von staatlichen Arbeitsplätzen und Wohnungen zusammenhingen (vgl. EUAA S. 89).Schätzungen des UNHCR zufolge lebten am 15.05.2025 589.271 Binnenvertriebene in Damaskus, zusammen mit 5.935 Personen, die seit dem 27.11.2024 aus der Binnenflüchtlingssituation zurückgekehrt waren. Am 18.09.2025 meldete der UNHCR 588.781 Binnenvertriebene und 11.569 Rückkehrer. Zusätzlich kehrten seit dem 08.12.2024 170.624 Personen aus dem Ausland zurück. Berichte erwähnten auch Zwangsräumungen, vorwiegend von alawitischen Familien, die häufig mit dem Verlust von staatlichen Arbeitsplätzen und Wohnungen zusammenhingen vergleiche EUAA S. 89).
Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom-, Wasser- und Grundversorgung geführt (vgl. EUAA S. 89).Damaskus gehört zu den Gouvernements, die am stärksten von Vorfällen mit Blindgängern und anderen Kriegsresten betroffen sind. Die Zerstörung der öffentlichen Infrastruktur, insbesondere in Gebieten wie dem Lager Yarmouk, hat zu Unterbrechungen der Strom-, Wasser- und Grundversorgung geführt vergleiche EUAA S. 89).
Damaskus bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, obwohl es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt. Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Damaskus für Zivilisten kein reales Risiko besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden (vgl. EUAA S. 89).Damaskus bietet im Vergleich zu anderen Gouvernements ein relativ sicheres Umfeld, obwohl es vereinzelt zu Gewalttaten, Zwangsräumungen und Kriegsresten kommt. Angesichts der starken Präsenz der Streitkräfte der Übergangsregierung, der anhaltenden Stabilität in der Region und der konstant niedrigen Anzahl von Sicherheitsvorfällen mit minimalen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung lässt sich schlussfolgern, dass im Gouvernement Damaskus für Zivilisten kein reales Risiko besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden vergleiche EUAA S. 89).
1.4.2.3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen (vgl. LIB S. 69 f.).Die aktuelle Verfassung von 2012 wurde ausgesetzt. Präsident ash-Shara’ setzte für die Ausarbeitung einer neuen Verfassung drei Jahre an. Die syrische Regierung plant die Bildung eines Verfassungskomitees zur Überprüfung und Änderung der bestehenden Verfassung. Am 29.012025 wurden alle Ausnahmegesetze der vorherigen Ära widerrufen, aber es gibt noch über 150.000 offene Gerichtsverfahren, die auf neue Gesetze warten. Ein rechtliches Verfahren regelt die Verabschiedung neuer Gesetze durch eine parlamentarische Versammlung. Die Verfassungserklärung von März 2025, die Rechtsrahmen für die Übergangsphase bietet, gewährt dem Präsidenten umfassende Macht, ohne Mechanismen zur Einschränkung oder Rechenschaftspflicht, was im Widerspruch zu den Prinzipien der Gewaltenteilung steht. Die Unabhängigkeit der Justiz wird erwähnt, aber es fehlen spezifische Details zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit. Ein Oberster Justizrat soll die Funktion der Justiz überwachen, jedoch bleibt unklar, wie dessen Mitglieder ausgewählt werden. Die Beibehaltung des dualen Justizsystems und das Verbot von Sondergerichten sind ebenfalls Teil der neuen Regelungen vergleiche LIB S. 69 f.).
Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei (vgl. LIB S. 70 f.).Die Verfassungserklärung restauriert den Grundsatz einer ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, wie in der Verfassung von 1950 verankert, und bestätigt die Unabhängigkeit des Staatsrats als Verwaltungsgericht, obwohl kein Schutz vor Einmischung etabliert ist. Im Gegensatz dazu verliert das Oberste Verfassungsgericht seine Unabhängigkeit, da es vom Präsidenten kontrolliert wird, der die Mitglieder ernennt, während die Definition seiner Zuständigkeiten unklar bleibt. Die bestehenden Mängel an Garantien für richterliche Unabhängigkeit und die Kontrolle durch die Exekutive gefährden die Gewaltenteilung in Syrien. Zudem wurde das Strafgerichtssystem reaktiviert, jedoch bleiben die Reformen unzureichend, um faire Verfahren zu gewährleisten. Es gibt keine klaren Vorgaben zu Verfahrensdauern oder zur Rechtsklarheit. Die Anti-Terrorgerichte, ein unter Assad eingerichtetes und für seine Ungerechtigkeit bekanntes System, wurden abgeschafft. Die Militärgerichte bleiben weiterhin ausgesetzt. Es liegen keine Informationen darüber vor, ob ihre Aufgaben auf das Justizministerium übertragen worden sind. Überschneidungen zwischen den Zuständigkeiten des Innenministeriums und des Verteidigungsministeriums in Bezug auf Festnahmen und Inhaftierungen tragen zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Gesetze bei vergleiche LIB S. 70 f.).
In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen (vgl. LIB S. 71 f.).In Syrien herrscht nach dem Sturz des Regimes al-Assads und der Präsenz bewaffneter Gruppen Chaos und Gesetzlosigkeit, insbesondere im Norden zwischen Homs, Latakia und Aleppo. Es sind klare Anweisungen an das Sicherheitspersonal erforderlich, um die Unzulässigkeit von Hausdurchsuchungen ohne richterlichen Beschluss zu betonen. Trotz der Bemühungen der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen, wird dies durch die Verfügbarkeit von Waffen und die Existenz unabhängiger bewaffneter Gruppen erschwert. Im ersten Quartal 2025 wurden zahlreiche Verbrechen wie Morde und das Verschwindenlassen von Personen verzeichnet. Die Sicherheitsbehörden arbeiten an einem neuen Plan zur Bekämpfung konfessioneller Mobilisierung und zur Schließung von Sicherheitslücken, während der Kontakt zur Zivilgesellschaft aufrechterhalten wird, um deren Anliegen zu berücksichtigen vergleiche LIB S. 71 f.).
Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz (vgl. LIB S. 72 f.).Die HTS, die seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 die Übergangsregierung führt, hatte in der Vergangenheit in den von ihr kontrollierten Gebieten Rechts- und Justizbehörden geleitet. Diese Behörden galten nicht als unparteiisch oder unabhängig von der de facto politischen Führung. Berichten zufolge gibt es mündliche Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen, während das Justizministerium Stellen für Richter und Staatsanwälte ausgeschrieben hat. Bewerber müssen spezifische Kriterien erfüllen, aber die Ernennung neuer Richter erfolgt oft ohne formelle Verfahren und wirft Fragen zur Transparenz auf. Ein Mangel an qualifizierten Richtern besteht weiterhin, und gegenwärtig können Richter keine Urteile fällen, was die rechtliche Funktionalität des Systems einschränkt. Beamte der Regierung haben weiterhin das letzte Wort, nicht das Gesetz vergleiche LIB S. 72 f.).
Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten (vgl. LIB S. 73).Nach dem Ende der 50-jährigen Herrschaft der Assad-Familie brachen die Aufständischen der HTS in Gefängnisse ein, um politische Gefangene zu befreien. Dies führte zu einem Anstieg der Kriminalität, da nicht nur politische Gefangene freigelassen wurden. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten verurteilt worden waren, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Justizminister al-Waysi ordnete an, straffällig gewordene Häftlinge erneut zu verhaften. Gleichzeitig hob das Justizministerium über 287.000 Strafverfahren aus der Assad-Ära auf. Das syrische Justizsystem ist chaotisch und umfasst verschiedene Rechtssysteme. Ein neues Projekt „Zugang zur Justiz“ wurde gestartet, um Justiz in fünf Gouvernements zu verbessern. Gerichte in Nordsyrien wurden in das syrische Justizsystem integriert, um einheitliche Abläufe zu gewährleisten vergleiche LIB S. 73).
Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten der DAANES
Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Der Gesellschaftsvertrag, verabschiedet am 15. Dezember 2019, legt die Grundlagen der kurdischen Justiz fest. Eine neue Verfassung wurde Ende 2023 ratifiziert und präzisiert die Grundlagen des Justizsystems. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht (vgl. LIB S. 77 ff.).Die syrische Regierung hat während des Konflikts eine administrative Präsenz in Nord-Ost-Syrien beibehalten, während die Demokratische Autonome Administration (DAANES) seit 2013 ihr eigenes Verwaltungssystem aufgebaut hat. Dies führt zu Überschneidungen in der Rechtsordnung, was zu widersprüchlichen Gerichtsurteilen führt. Der Gesellschaftsvertrag, verabschiedet am 15. Dezember 2019, legt die Grundlagen der kurdischen Justiz fest. Eine neue Verfassung wurde Ende 2023 ratifiziert und präzisiert die Grundlagen des Justizsystems. Es werden Frauenrechte betont, allerdings fehlen wichtige Garantien für faire Gerichtsverfahren. Die DAANES verfolgt einen täterzentrierten Ansatz und hat neue Institutionen geschaffen, um die Rechtsvorschriften zu kontrollieren. Frauen sind in der Justiz vertreten, jedoch beeinflussen PKK-Mitglieder die Ernennungen. Häuser der Frauen bieten Unterstützung für soziale Probleme und werden ebenfalls von PKK-Kadern überwacht vergleiche LIB S. 77 ff.).
Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen (vgl. LIB S. 80 ff.).Die Schlichtungsausschüsse lösen Konflikte und Streitigkeiten und werden in Gemeinden nach Bedarf eingerichtet. Zivilklagen werden zunächst von diesen Ausschüssen geprüft. Die Mitglieder sind Freiwillige, die durch Wahlen oder Konsens bestimmt werden. In Nordostsyrien gibt es sieben autonome Kantone mit Justizeinrichtungen, darunter Justizbüros, die zivile und strafrechtliche Fälle bearbeiten. Diese werden von PKK-Kadern mit überwacht. Zudem wurden Anti-Terrorgerichte eingerichtet, die oft ohne ausreichende Verteidigungsrechte arbeiten. In al-Hasaka haben verschiedene Stämme eigene Gerichte für Konflikte zwischen Clans wieder eingeführt. Gespräche zur Versöhnung werden zwischen Tätern und Opfern durch Vermittler geführt, um ein sicheres Umfeld zu schaffen vergleiche LIB S. 80 ff.).
Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak (vgl. LIB S. 82 ff.).Der Bürgerkrieg in Syrien führte zur Fragmentierung des Familienrechts, besonders in den kurdischen Provinzen. Seit 2013 erkennen die kurdischen Behörden standesamtliche Ehen an, um den religiösen Einfluss zu verringern. Die DAANES hat Schwierigkeiten bei der Umsetzung eines gerechten Justizsystems, was auch durch eine Umfrage bestätigt wird. Im April und Juli 2024 erließ die DAANES Amnestien für bestimmte Straftaten, jedoch nicht für schwerwiegende Vergehen. Davon ausgeschlossen sind Emire, Anführer terroristischer Gruppen und Beteiligte an Bombenanschlägen und Feindseligkeiten gegen die SDF sowie Verbrechen, die zum Tod eines Menschen geführt haben, sowie Personen aus Drittstaaten oder dem Irak vergleiche LIB S. 82 ff.).
Rechenschaftspflicht
Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert (vgl. LIB S. 85 ff.).Syriens Bemühungen um Übergangsjustiz stehen vor großen Herausforderungen durch anhaltende Gewalt und Sektierertum. Der fehlende geregelte Übergangsjustizprozess führt zu Gefühlen der Ungerechtigkeit und weiteren Gewaltzyklen. Während die Regierung keine Fortschritte macht, nehmen bewaffnete Gruppen das Recht selbst in die Hand, was zu Racheaktionen führt. Die derzeitige Übergangsjustiz konzentriert sich auf Verbrechen des alten Regimes und ignoriert Taten von Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham und der Syrischen Nationalen Armee. 2025 wurden konfessionelle Gewaltakte gegen alawitische Zivilisten in der Küstenregion verübt und Beduinenstämme griffen in Suweida die drusische Mehrheit an. Die Verantwortung der Übergangsregierung wurde nicht formal anerkannt, der Präsident erklärte jedoch die strafrechtliche Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen. Es gibt Zweifel an den Ermittlungen, und es wird eine bessere Kontrolle der Sicherheitskräfte gefordert vergleiche LIB S. 85 ff.).
Aufarbeitung von Kriegsverbrechen etc. unter dem gestürzten Assad-Regime
Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen (vgl. LIB S. 87 ff.).Die Übergangsregierung will die Verbrechen des Assad-Regimes aufarbeiten. Sie plant, Sicherheitsbeamte und Soldaten, die Folter angewendet haben, zur Rechenschaft zu ziehen und Kriegsverbrecher aus anderen Ländern auszuliefern. Dazu wurde im Mai 2025 eine Nationale Kommission für Übergangsjustiz gegründet. Kritiker bemängeln fehlende Unabhängigkeit und Transparenz. Der erste Bericht der Kommission wurde am 13.08.2025 veröffentlicht und enthält Pläne zur Wahrheitsfindung und Dokumentation von Verstößen. Es gibt Versöhnungszentren, die ehemalige Regimeanhänger zur Rückkehr in die Gesellschaft ermutigen. Eine Nationale Kommission für Vermisste wurde eingerichtet, die sich um vermisste Personen kümmern soll, jedoch keine strafrechtlichen Verfolgungen durchführen kann. Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig und die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Im Mai 2025 wurde eine Nationale Kommission für Vermisste eingerichtet worden ist, deren Aufgabe es ist, das Schicksal von Vermissten und gewaltsam Verschwundenen zu ermitteln und aufzudecken. Das Mandat dieser Kommission beschränkt sich nicht nur auf Personen, die al-Assad hat verschwinden lassen. Sie ist jedoch nicht befugt, strafrechtliche Verantwortlichkeiten zu verfolgen vergleiche LIB S. 87 ff.).
Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert (vgl. LIB S. 89 ff.).Das Justizministerium hat am 12.02.2025 entschieden, 87 Richter des Anti-Terrorgerichts an die Justizinspektion zu überweisen, um ihr Verhalten zu überprüfen. Diese Richter hatten Positionen in verschiedenen Abteilungen inne. Berichte von Menschenrechtsorganisationen kritisieren das Gericht wegen unfairer Prozesse. Ende Juli 2025 wurden Verfahren gegen Häftlinge eingeleitet. 83 ehemalige Richter wurden strafrechtlich verfolgt, wobei Details fehlen. Eine dokumentierte Grundlage für zukünftige Übergangsjustizprozesse wurde geschaffen, aber die Regierung hat sich in Archivierungsbemühungen bisher nicht systematisch engagiert vergleiche LIB S. 89 ff.).
Besitz- bzw. Eigentumsrechte
Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe (vgl. LIB S. 93 ff.).Häuser in Syrien werden mit einer grünen Eigentumsurkunde und einem Gerichtsbeschluss verkauft. Die grüne Urkunde ist das stärkste Eigentumsdokument und kann nur in Ausnahmefällen angefochten werden. Ein Gerichtsurteil kann helfen, Eigentumsrechte zu belegen, wenn die grüne Urkunde fehlt, ist aber weniger stark. Nach dem Sturz des Assad-Regimes gibt es noch keinen einheitlichen Prozess zur Rückgabe von beschlagnahmtem Eigentum. Gesetze seit 2011 schränkten Eigentumsrechte ein, und Rückgabeansprüche erfordern umfassende Gesetzesänderungen. Die syrische Zentralbank hat Konten von Personen und Unternehmen des alten Regimes eingefroren. Auch eine Aussetzung von Immobilienübertragungen geschieht zur Verhinderung betrügerischer Verkäufe vergleiche LIB S. 93 ff.).
In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist (vgl. LIB S. 95 und 98).In den Gouvernements wurden unterschiedliche Herangehensweisen zur Behandlung von Fällen von Eigentumsenteignung gewählt. Laut einer Quelle kann sich der Eigentümer in Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmten oder verkauften Immobilien und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers belegen, der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentumsrechts einreichen kann. In diesen Verfahren können nicht-offizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Das Gericht kann diese Beweise insgesamt berücksichtigen, um eine Entscheidung zur Feststellung des Eigentumsrechts zu treffen, wobei zu beachten ist, dass die Beweislast ohne formelle Dokumente - wie die grüne Eigentumsurkunde - höher ist vergleiche LIB S. 95 und 98).
1.4.2.4. Sicherheitsbehörden
Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad (vgl. LIB S. 99).Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, formierten sich zahlreiche bewaffnete Gruppen, die gegen das Assad-Regime kämpften. Diese Gruppen, bestehend aus Überläufern und lokalen sowie religiösen Kräften, standen untereinander in Konkurrenz und erlitten bis 2018 erhebliche Verluste durch das damalige Regime. Viele wurden danach aufgelöst oder operierten unter russischer Schirmherrschaft. Bis zum Herbst 2024 waren die Oppositionskämpfer gut organisiert und arbeiteten als Abteilung für militärische Operationen (DMO) zusammen. Ihre Großoffensive „Abschreckung der Aggression“, die am 17.11.2024 begann, führte zum Sturz von Präsident al-Assad vergleiche LIB S. 99).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt (vgl. LIB S. 99).Anfänglich stammten die einzigen Ordnungskräfte in den neuen Gebieten aus Idlib und waren stark überlastet. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Bis Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und durch lokale Polizeikräfte ersetzt vergleiche LIB S. 99).
Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS (vgl. LIB S. 100 ff.).Die alte Sicherheitsstruktur aus Idlib war nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten, was eine Rekrutierung nötig machte. Der Übergang zu einer neuen Polizeistruktur begann, mit Anreizen zur Rekrutierung von Deserteuren des Assad-Regimes. Dennoch blieben Bedenken bezüglich der Integration ehemaliger Regime-Sicherheitskräfte und der Professionalität der neuen Einheit bestehen, während die Ausbildung der Polizei neu organisiert wurde. Bis Jänner 2025 sind über 200.000 Bewerbungen sind eingegangen. Die Bedingungen für den Eintritt in die neuen Sicherheitseinheiten wurden kritisiert, da viele Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausgeschlossen werden. Der neue Sicherheitsapparat weist vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung deutliche Veränderungen auf. Quellen zufolge soll die islamische Lehre der neuen syrischen Polizei Moral vermitteln. An strategischen Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung zeigt sich die Durchdringung durch die HTS vergleiche LIB S. 100 ff.).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (vgl. LIB S. 102 f.).Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee. Es wird die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie angestrebt, die aus 300.000 Soldaten bestehen soll. Die Streitkräfte würden sich aus mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen. Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mehrere Phasen gegliedert und ist von den Verhandlungen mit den SDF und der Integration der SNA abhängig. Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange vergleiche LIB S. 102 f.).
Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen (vgl. LIB S. 103 ff.).Ash-Shara' versprach die Entwaffnung bewaffneter Gruppen in Syrien und die Ausbildung ihrer Kämpfer für das Verteidigungsministerium. Am 29.01.2025 wurde die Auflösung einiger Gruppen, einschließlich der HTS, bekannt gegeben. Ein Oberster Ausschuss zur Regulierung der Streitkräfte wurde eingerichtet, um eine einheitliche Armee zu bilden. Gruppen in verschiedenen Regionen, besonders im Süden, bleiben jedoch ausgeschlossen. Im Mai 2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass militärische Einheiten integriert wurden, und eine Frist für kleine bewaffnete Gruppen zur Erklärung des Beitritts zum Ministerium festlegte. Es wurde ein Online-Bewerbungsprozess für Desertierte des ehemaligen Regimes eingerichtet, laut einem Sprecher des Verteidigungsministeriums seien bis Oktober 2025 bereits 70 % der über 3.000 desertierten Offiziere, die einen Antrag auf Aufnahme in die Armee gestellt haben, dem Ministerium beigetreten, die Übrigen befänden sich noch im Prozess der Reaktivierung, außerhalb des Landes, oder würden nicht zum Militärdienst zurückkehren wollen vergleiche LIB S. 103 ff.).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben (vgl. LIB S. 106).In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation „Abschreckung der Aggression“ beteiligt haben vergleiche LIB S. 106).
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Visionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar (vgl. LIB S. 107 f.).Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind. Die meisten Brigaden, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau. Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten, auch die Rekrutierungsmaßnahmen sollen beinahe nur sunnitische Rekruten angezogen haben. Nach der Rekrutierung von Drusen in Suweida verstärkten drusische Milizen ihre Präsenz au den Straßen und aktivierten Patrouillen. Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front), SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Bereits durchgeführte Kampfeinsätze deuten darauf hin, dass die neuen Divisionen zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen, wenn viele davon auch nur bürokratische Vorschläge darstellen. Die neuen Visionen der syrischen Armee werden – anders als während des Assad-Regimes – nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Die Aufgabenteilung stellt einen vielversprechenden Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen dar vergleiche LIB S. 107 f.).
Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (vgl. LIB S. 109).Langfristig steht Syrien vor erheblichen Herausforderungen beim Wiederaufbau seiner Armee nach israelischen Luftangriffen im Dezember 2024, die über 80 % seiner strategischen Waffen zerstörten. Insbesondere die syrische Luftwaffe hat von ehemals 184 einsatzfähigen Flugzeugen nur noch wenige übrig. Militärisches Material, darunter Kampfpanzer und Flugabwehrsysteme, wurde von Rebellen erbeutet. Der Wiederaufbau wird Jahre und Milliarden kosten, während die Staatskassen leer sind. Syrien plant, moderne militärische Fahrzeuge zu importieren und hat ein Verteidigungskooperationsabkommen mit der Türkei unterzeichnet, um Waffen und logistische Unterstützung zu erhalten. Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs vergleiche LIB S. 109).
Geheimdienste
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind (vgl. LIB S. 110).Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt, das neue Nachrichtensystem soll von Grund auf neu aufgebaut werden und frei von den Altlasten des vorherigen Regimes sein. Der allgemeine Nachrichtendient wird vom Innenminister und hochrangiger HTS-Figur Anas Hasan Khattab, geleitet. Die Allgemeine Sicherheit fungiert nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind vergleiche LIB S. 110).
Bewaffnete Grupperungen
In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen (vgl. LIB S. 128 f.).In Syrien besteht ein komplexes Geflecht von über 60 bewaffneten Gruppierungen, wovon mehr als die Hälfte der SNA angeschlossen sind. Nominell sind die Kämpfer der neuen Übergangsregierung untergeordnet, es gibt aber große Probleme bei der Integration der Gruppierungen, die teilweise nach wie vor Menschenrechtsverletzungen begehen. Die Unfähigkeit der neuen Regierung, diese Verbrechen zu verhindern, verdeutlicht, dass sie über Gebiete und Gruppierungen außerhalb ihrer traditionellen Basis nach wie vor nur begrenzt befehligen und kontrollieren kann. Außerdem befinden sich in den Reihen der neuen syrischen Armee auch islamistische Kämpfer. Die Übergangsregierung setzt prioritär auf Loyalität als auf Leistung, die Vereinigung der Gruppierungen wird durch tief verwurzeltes Misstrauen, finanzielle Engpässe, ideologische Spaltungen und anhaltende Einmischung von außen behindert. Zudem destabilisieren bewaffnete Einheiten des alten Regimes, die im Untergrund operieren, die Lage. Teils wird die Autorität von ash-Shara' in Frage gestellt. Viele Mitglieder der SNA werden weiterhin von der Türkei geführt und unterstützt. Dschihadisten könnten sich mittelfristig terroristischen Gruppierungen wie dem IS oder al-Qa'ida anschließen vergleiche LIB S. 128 f.).
Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS)
Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf (vgl. LIB S. 130 f.).Die HTS [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante] ist die stärkste Gruppierung in Syrien. Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt. Die HTS, ursprünglich 2012 als Jabhat an-Nusra gegründet, änderte 2013 ihre Ausrichtung, brach die Verbindung zum IS und schloss sich al-Qa'ida an. 2016 trennte sich die Gruppe erneut von al-Qa'ida und verlagert ihren Fokus von einer globalen Agenda auf lokale Belange. 2017 entstand die HTS aus einem Zusammenschluss mehrerer Gruppen. Diese strukturierte sich militärisch neu und führte Operationen in Nordsyrien durch. Der Operationsraum Fatah al-Mubin wurde 2019 eingerichtet, um militärische Aktivitäten in Idlib und Umgebung zu koordinieren. Mitte 2020 beschränkte die HTS ihre militärischen Operationen auf diesen Raum. 2025 wurde die HTS aufgelöst, und im Juli des gleichen Jahres hob die USA die Einstufung als terroristische Organisation auf vergleiche LIB S. 130 f.).
Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern (vgl. LIB S. 131 und 134 ff.):Im November und Dezember 2024 leitete die HTS die Operation „Abschreckung der Aggression“ mit Unterstützung anderer Gruppen, wie der SNA und SFA und von zahlreichen dschihadistischen Gruppierungen, sowie von ausländischen Kämpfern vergleiche LIB S. 131 und 134 ff.):
Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA)
Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front (vgl. LIB S. 131 ff.).Die von der Türkei unterstützte SNA besteht aus über 60 bewaffneten Gruppen mit einer Stärke von mindestens 80.000 Mann, die gegen die kurdischen SDF kämpfen. Bestimmte Fraktionen wie die Suleiman Shah Division und die Hamza Division stehen unter schweren Vorwürfen, einschließlich Menschenrechtsverletzungen. Im März 2025 kam es zu Zusammenstößen mit dem Assad-Regime, bei denen SNA-Gruppen und ausländische Dschihadisten beteiligt waren. Die Motive der SNA-Kämpfer sind uneinheitlich, liegen aber vor allem in der Loyalität und Stammesverbundenheit, Verlassen auf verwandtschaftliche Bindungen und Vertrauen in die lokale Führung; wirtschaftliche Faktoren (viele sind in den Schmuggel und in der Kontrolle des lokalen Marktes involviert) und ideologische Motive, revolutionäre Ideale, umfassendere Visionen des gesellschaftlichen Wandels - insbesondere an der Levante-Front vergleiche LIB S. 131 ff.).
Syrische Freie Arme (Syrian Free Army - SFA)
Die Syrische Freie Armee (SFA) ist eine von den USA unterstützte Einheit in Südsyrien, gegründet um 2015, mit Oberst Salem Turki al-'Antri als Anführer. Sie kämpft gegen den IS und unterstützt lokale Aufgaben. Mitte April 2025 wurde ihr Training fortgesetzt. Die SFA hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen (vgl. LIB S. 133 f.).Die Syrische Freie Armee (SFA) ist eine von den USA unterstützte Einheit in Südsyrien, gegründet um 2015, mit Oberst Salem Turki al-'Antri als Anführer. Sie kämpft gegen den IS und unterstützt lokale Aufgaben. Mitte April 2025 wurde ihr Training fortgesetzt. Die SFA hat sich dem neuen Verteidigungsministerium angeschlossen vergleiche LIB S. 133 f.).
1.4.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.
Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben (vgl. LIB S. 144 f.).Im Januar 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen mit Razzien in Latakia, Homs und Damaskus durch, die sich gegen Personen richteten, die unter dem Assad-Regime Menschenrechtsverletzungen begangen haben sollen. Es kam zu willkürlichen Inhaftierungen, oft ohne Zugang zu Rechtsbeistand, und das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen. Die syrische Regierung, bewaffnete Gruppen und die SNA waren verantwortlich für zahlreiche willkürliche Festnahmen, wobei viele Inhaftierte weiterhin ohne Gerichtsverfahren festgehalten werden. Berichten zufolge wurden Zivilisten in Homs und Aleppo durch Gruppen, die der neuen Regierung nahestehen, erniedrigt und erpresst. Die Hay'at Tahrir ash-Sham verfolgte keine transparenten Rechtverfahren. Insgesamt leiden viele Menschen unter der Repression und Sicherheitsübergriffen, während diejenigen, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren, oft straffrei bleiben vergleiche LIB S. 144 f.).
Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten (vgl. LIB S. 145).Die Haftbedingungen sind in ganz Syrien katastrophal, mit überfüllten und unhygienischen provisorischen Haftanstalten. Es mangelt an unabhängiger Überwachung und der Schutz der Inhaftierten ist unzureichend. Probleme wie Nahrungsmangel und mangelhafte medizinische Versorgung sind weit verbreitet, insbesondere in den zentralen Gefängnissen von Dar'aa und Suweida. Unzureichende Informationen bestehen über die Haftanstalten der HTS in Idlib und Nord-Aleppo, welche ebenfalls überfüllt sind und keinen Zugang für humanitäre Organisationen bieten. Auch die SNA-Haftanstalten haben schlechte Bedingungen, wobei Gefangene auf die Unterstützung ihrer Familien angewiesen sind, um Nahrungsmittel und Medikamente zu erhalten vergleiche LIB S. 145).
In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein (vgl. LIB S. 146 ff.).In der Verfassungserklärung der syrischen Übergangsregierung wurde Folter verboten und als unverjährbares Verbrechen erklärt. Eine Nationale Übergangsjustizkommission zur Leitung der Bemühungen um Rechenschaftspflicht wurde gegründet. Im Mai 2025 informierte der Innenminister, dass bestimmte Gefängnisse, wie das berüchtigte Militärgefängnis Sednaya, nie mehr genutzt werden sollen. Berichte der UN vor dem Sturz des Assad-Regimes am 08.122024 deuteten auf Folter und Hinrichtungen hin, durchgeführt von der HTS und bestimmten SNA-Fraktionen. Folter und Misshandlungen geschehen nach dem Regimefall weiter und sind in verschiedenen Formen dokumentiert. Videos zeigen Misshandlungen, auch gegenüber Minderheiten. „Syrians for Truth and Justice“ hat viele Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, begangen von Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen der Übergangsregierung. Trotz internationaler Verpflichtungen gibt es keine wirksamen Maßnahmen gegen Folter. Die SOHR berichtet, dass bis Ende Oktober 2025 62 Inhaftierte in neuen Gefängnissen getötet wurden, 40 Personen starben in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen. Opferberichte zeigen systematische Foltermethoden und Erpressung in Haftanstalten der SNA in Afrin. Gegen Frauen wird ein systematisches Muster von Misshandlungen eingesetzt. Zwei Rückkehrer aus Deutschland wurden gefangen genommen und gefoltert. Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Machtwechsel zurückgekehrt sind, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden. Es wird geschätzt, dass über 100.000 Menschen in Syrien gewaltsam verschwunden sind. Die Gesundheitsfolgen für ehemalige Häftlinge des Assad-Regimes sind gravierend. In Reaktion auf den hohen Bedarf führten Ärzte ohne Grenzen Programme für Folteropfer ein vergleiche LIB S. 146 ff.).
1.4.2.6. Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden (vgl. LIB S. 163 ff.).Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst, die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Nach dem Machtwechsel verkündete die Rebellenallianz eine Generalamnestie für ehemalige Wehrpflichtige. Ash-Shara' kündigte die Abschaffung der Wehrpflicht und die Auflösung von Sicherheitskräften an, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Viele Soldaten begaben sich in den von der Übergangsregierung eingerichteten „Versöhnungszentren“, um Waffen abzugeben und sich zu integrieren, aber einige zogen den bewaffneten Widerstand vor. Trotz Amnestien wurden Tausende festgenommen. Die neue Regierung rekrutiert aktiv neue Soldaten, darunter auch aus Minderheitengruppen. Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, desertierte Offiziere zurückzugewinnen. Ehemalige Wehrdienstverweigerer müssen sich zur Rückgabe ihrer Identitätsdokumente bei den Behörden melden vergleiche LIB S. 163 ff.).
1.4.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden (vgl. LIB S. 179 ff.).Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt öffentliche Rechte wie Meinungsfreiheit und Versammlungsrecht, nennt jedoch keine Durchsetzungsmechanismen und lässt die Rolle der Justiz ungeklärt. Die Erklärung beschränkt politische Teilhabe bis zur Schaffung eines neuen Gesetzes und definiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften unklar. Das Recht auf friedliche Versammlung fehlt, während Artikel 23 zahlreiche Einschränkungen der vorher gewährten Rechte zugelassen sind. Artikel 7 stellt strenge Strafen für Äußerungen gegen das Assad-Regime auf und ermöglicht die Kriminalisierung abweichender Meinungen. Trotz der Garantie kultureller Vielfalt und Rechte in Artikel 7 Absatz 3 mangelt es an Umsetzungsmechanismen. Berichte zeigen, dass die Behörden zunehmend die Kontrolle über gesellschaftliche Aktivitäten verschärfen, indem sie politische Veranstaltungen ohne Genehmigung verbieten. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Es gibt auch Einschränkungen im persönlichen Lebensstil, die von verschiedenen Akteuren ausgeübt werden vergleiche LIB S. 179 ff.).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken (vgl. LIB S. 181 f.).Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Sicherheitskampagnen zielen auf „Überbleibsel des vorherigen Regimes“ ab, wobei willkürliche Festnahmen und Misshandlungen zunehmen. Die Civil Peace Group berichtet von Todesfällen während der Haft in verschiedenen Teilen von Homs, und lokale bewaffnete Gruppen führen Einschüchterungen durch. Der Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht den Behörden die Fortsetzung dieser Praktiken vergleiche LIB S. 181 f.).
So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet (vgl. LIB S. 182 f.).So kam es im März 2025 nach einem Aufstand von Assad-Anhängern in der Küstenregion massenhaft zu außergerichtlichen Tötungen und Inhaftierungen, dabei handelte es sich um konfessionell motivierte Vergeltungsmaßnahmen. Dabei wurden etwa 1.500 Alawiten getötet. Im Juli 2025 wurden nach einem angeblichen Fall von Kleinkriminalität zwischen Beduinen und Drusen in Südsyrien zu einer Gewalteskalation, bei welcher schwere Menschenrechtsverstöße begangen und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden, über 1.100 Personen wurden getötet vergleiche LIB S. 182 f.).
Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs (vgl. LIB S. 183 ff.).Trotz des Engagements Syriens zur Untersuchung von Gräueltaten gibt es Bedenken hinsichtlich der Ermittlungen und der Rechenschaftspflicht hochrangiger Beamter. Das syrische Strafrechtssystem zeigt erhebliche Lücken, z.B. bei der Haftung für Befehlsverantwortung. Israelische Streitkräfte verletzen Menschenrechte in besetzten Gebieten Syriens und zwingen Zivilisten zur Umsiedlung. Rückkehrer sind weiterhin Gewalt und Verhaftungen ausgesetzt. Die Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden, doch es gibt Einschränkungen für die Zivilgesellschaft. Es herrscht ein Mangel an Kontrolle und viele Sicherheitskräfte agieren ohne klare Kommandostruktur. Racheakte und ethnisch-religiöse Spannungen nehmen zu, vor allem in den Gouvernements Hama und Homs vergleiche LIB S. 183 ff.).
Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen (vgl. LIB S. 213 f.).Nach der Machtübernahme von Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten in Syrien einfacher geworden. Kritik an der Übergangsregierung ist möglich, und die Menschen können offen ihre Meinung äußern, obwohl die Meinungsfreiheit nicht ohne Einschränkungen ist. Diskussionen über öffentliche Angelegenheiten sind erlaubt, und viele Menschen kritisieren die Regierung und den Präsidenten ohne Angst vor Konsequenzen. Jedoch gibt es Hinweise, dass die Meinungsfreiheit in der Praxis eingeschränkt ist, insbesondere in bestimmten Regionen vergleiche LIB S. 213 f.).
Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt (vgl. S. 214 f.).Die Übergangsregierung hat Demonstrationen zwar erlaubt, doch es gab Berichte über gewaltsame Übergriffe auf Demonstranten und Festnahmen, insbesondere in Homs. Es gab auch öffentliche Proteste gegen staatliche Missstände, bei denen Sicherheitskräfte teils gewaltsam eingriffen. Provinzen wie Homs und Latakia erlebten sowohl regierungsfreundliche als auch oppositionelle Demonstrationen, wobei die Behörden Druck auf Bürger ausüben, an loyalen Kundgebungen teilzunehmen. Auch die Reaktionen auf unterschiedliche Vorfälle, wie den Tod eines Teenagers in 'Afrin, wurden von der neuen Regierung nicht effektiv behandelt vergleiche S. 214 f.).
In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften (vgl. LIB S. 215 f.).In der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 ist die islamische Rechtswissenschaft die Hauptquelle der Gesetzgebung. Die syrische Regierung zeigt keinen klaren Trend zur Islamisierung, ermöglicht jedoch religiösen Konservatismus ohne Zwang. Es gibt Berichte über Belästigungen von Christen durch Sunniten. Der syrische Übergangspremierminister Mohammad al-Bashir ordnete am 06.02.2025 die Auflösung der Generalversammlung der Syrischen Journalistengewerkschaft an. Eine Neugründung der Gewerkschaftsbewegung fand im März 2025 statt, einschließlich Reformen in verschiedenen Gewerkschaften vergleiche LIB S. 215 f.).
Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert (vgl. LIB S. 219 f.).Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte sowie politische Teilhabe, aber ohne klare Durchsetzbarkeit. Bis Mitte 2025 gab es kein Gesetz zur Gründung politischer Parteien. Die neue Regierung will keine politischen Gruppierungen, bis die Situation stabil ist. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Die Gruppierung fordert u.a. einen sofortigen Waffenstillstand und die Überarbeitung der Verfassungserklärung. Dies wird von der Übergangsregierung ignoriert vergleiche LIB S. 219 f.).
Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind (vgl. LIB S. 220).Ein Syrienexperte berichtet, dass seit dem 08.12.2024 keine fortlaufende Verfolgung gegen Gegner von ash-Shara' oder HTS stattfindet. Einige Gruppen innerhalb der SNA, die zuvor mit der HTS im Konflikt standen, wurden in die von der HTS kontrollierte militärische Struktur eingegliedert. Die Northern Storm Brigade, ehemals Teil der Levant-Front, hat sich in die 60. Division integriert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur angeführt wird, was auf eine Verhandlungslösung zwischen den neuen Machthabern und ehemaligen Gegnern hindeutet. Ein Mitglied der Hizb at-Tahrir, das 2017 gegen HTS protestiert hatte, wurde im Dezember 2025 von den neuen Behörden zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Gründe für das Urteil unklar sind vergleiche LIB S. 220).
Ehemalige Assad-Anhänger
Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt. Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Die Kriterien für die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder sind unklar. Individuen werden oft aufgrund von Gerüchten oder persönlichen Streitigkeiten festgenommen, ohne echte Beweise für Menschenrechtsverletzungen. In vielen Fällen ist die Unterscheidung schwierig, ob Personen aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren (vgl. LIB S. 204 f.).Die Folgen der Vernachlässigung der Übergangsjustiz sind bereits deutlich zu erkennen, da es im Land wiederholt zu Konflikten sowie zu individuellen Vergeltungsmaßnahmen gegen mutmaßliche ehemalige Assad-Anhänger kommt. Vereinbarungen mit einflussreichen Rechtsverletzern aus der Assad-Ära bleiben einem Kritiker zufolge undurchsichtig. Die Kriterien für die Verfolgung früherer Regierungsmitglieder sind unklar. Individuen werden oft aufgrund von Gerüchten oder persönlichen Streitigkeiten festgenommen, ohne echte Beweise für Menschenrechtsverletzungen. In vielen Fällen ist die Unterscheidung schwierig, ob Personen aufgrund ihrer Verbindung zur ehemaligen Regierung oder aus konfessionellen Gründen ins Visier genommen wurden, insbesondere wenn Alawiten betroffen waren vergleiche LIB S. 204 f.).
Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Es wurden ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes verhaftet, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung. Im Jänner soll eine öffentliche Hinrichtung eines Assad-Unterstützers stattgefunden haben (vgl. LIB S. 205).Der Prozess der gezielten Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben, ist undurchsichtig. Die neue Regierung weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, das Opfer eindeutig identifiziert und Täter vor Gericht stellt. Es wurden ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes verhaftet, darunter auch diejenigen, die ihren Status nicht geklärt hatten, und diejenigen, die der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verdächtigt wurden. Verhaftungen fanden in Homs, im Umland von Damaskus, in Tartus und Latakia statt, hauptsächlich in Stadtvierteln mit schiitischer und alawitischer Bevölkerung. Im Jänner soll eine öffentliche Hinrichtung eines Assad-Unterstützers stattgefunden haben vergleiche LIB S. 205).
Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Die Repressalien durch Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht (vgl. LIB S. 206).Gewöhnliche Soldaten der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurden im Allgemeinen bisher nicht ins Visier genommen, es sei denn, es lagen konkrete Vorwürfe wegen Beteiligung an Übergriffen gegen Zivilisten vor. Die Repressalien durch Gruppierungen, die der Übergangsregierung nahestehen, betrafen bislang in erster Linie ehemalige Beamte und Milizionäre niedrigen Ranges, die weiterhin in den lokalen Gemeinden verankert sind, während hochrangige Persönlichkeiten weitgehend von den Auswirkungen verschont geblieben sind. Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht vergleiche LIB S. 206).
1.4.2.8. Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen
Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen (vgl. LIB S. 221 f.).Die Anwendung des Gesetzes Nr. 49 von 1980 führte unter Hafez al-Assad zur Verurteilung Tausender Syrer zum Tode, wobei vor 2011 jedoch keine Hinrichtungen stattfanden. Mit dem Bürgerkrieg nahm Präsident Bashar al-Assad diese Praxis wieder auf. Experten betonen, dass dieses Gesetz und andere Ausnahmegesetze mit dem Sturz al-Assads ungültig geworden sind. Berichten zufolge könnte die Todesstrafe jedoch gemäß der 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich sei. Amnesty International bestätigt bestehende gesetzliche Regelungen zur Todesstrafe, während Berichte über Hinrichtungen durch die Übergangsregierung und Sicherheitskräfte zunehmen vergleiche LIB S. 221 f.).
Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet (vgl. LIB S. 223).Die Demokratische Autonome Administration in Nord- und Ostsyrien hat die Todesstrafe abgeschafft und die Anwendbarkeit internationalen Rechts anerkannt. Aktuelle Berichte über Hinrichtungen in Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte werden von Enab Baladi dementiert. Ein Vorfall im Juli 2025, bei dem ein 14-Jähriger von SDF-Mitgliedern getötet wurde, wird als standrechtliche Hinrichtung bezeichnet vergleiche LIB S. 223).
1.4.2.9. Ethnische und Religiöse Minderheiten
Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden (vgl. LIB S. 224).Laut einem Bericht des US-Außenministeriums sind 74 % der syrischen Bevölkerung Sunniten, mit einer vielfältigen ethnischen Mischung aus mehrheitlich Arabern, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und einigen Turkmenen. Neben den Sunniten gibt es weitere islamische Gruppen, darunter Alawiten, Ismailiten und Schiiten, die nach Schätzungen zusammen 13 % der Bevölkerung ausmachen. Christen stellen unterschiedlichen Angaben zufolge 2,5 - 10 % der Bevölkerung. Die Vielfalt Syriens wird durch eine ethnische Dimension durch Gruppen wie Kurden, Armenien, Turkmenen Tscherkessen und andere erweitert. Die überwiegende Mehrheit der Syrer sind Araber, gefolgt von Kurden vergleiche LIB S. 224).
Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist (vgl. LIB S. 225).Schätzungen zufolge wurden im Bürgerkrieg weit über 500.000 Menschen getötet und über 12 Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben. Der Bürgerkrieg hat zu einer zunehmend konfessionell geprägten Landschaft geführt, die Demographie des Landes wurde neu geordnet. Die religiösen Minderheiten konzentrieren sich in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Zentral- und Südsyrien, während die Bevölkerung im Norden nun größtenteils sunnitisch ist vergleiche LIB S. 225).
Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region (vgl. LIB S. 226 und 228).Die Übergangsregierungen wollen die Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger signalisieren, wobei wiederholte Gewaltausbrüche gegen Minderheiten ernste Zweifel daran aufkommen haben lassen, ob die ehemaligen islamistischen Rebellen, die nun das Land führen, in der Lage sind, die Sicherheit und Stabilität in ganz Syrien zu gewährleisten und die verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen zu schützen. In großen städtischen Zentren wie Damaskus, Homs, Aleppo und Latakia, wo die Sicherheitskräfte stärker präsent sind, ist der Schutz durch die Regierung konsequenter. Im Gegensatz dazu sind ländliche und abgelegene Gebiete aufgrund der weitverbreiteten Verfügbarkeit von Waffen. Die Gefährdung von Minderheiten sowie deren Schutz variiert je nach Gruppe und Region vergleiche LIB S. 226 und 228).
Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten (vgl. LIB S. 226).Der aktuelle syrische Rechtsrahmen sieht keinen Schutz für ethnische und religiöse Minderheiten in Syrien vor, in der Verfassungserklärung von März 2025 bleiben Minderheitenrechte und gesellschaftliche Vielfalt unerwähnt. Ethnische und religiöse Minderheiten werden in nationalen Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben oder Volkszählungen nicht anerkannt, mit Ausnahme des Personenstandsgesetzes. Mehrere Bestimmungen diskriminieren religiöse Minderheiten vergleiche LIB S. 226).
1.4.2.10. Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen (vgl. LIB S. 323).Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert und können sich alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen vergleiche LIB S. 323).
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. (vgl. LIB S. 328 f.).In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 08.01.2025 wieder aufgenommen und wird auch von zwei europäischen Fluglinien angeflogen. Der Flughafen Aleppo wird seit 06.05.2025 wieder international angeflogen. vergleiche LIB S. 328 f.).
Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können (vgl. LIB S. 329 f.).Präsident ash-Shara' gründete im November 2025 die „Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll“, die in Damaskus ansässig ist und der Präsidentschaft unterstellt ist. Diese Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zum Libanon, Jordanien, Irak und Türkei, ausgenommen ist der Übergang in der Nähe der Stadt Qamishli, der von den SDF kontrolliert wird. Aktuell gibt es elf aktive Grenzübergänge, einige sind geschlossen oder bedingt passierbar. Jeder Übergang hat eigene Einreisebestimmungen, jedoch gibt es keine Berichte über Diskriminierung aufgrund ethnischer oder sozialer Identität. Syrische Staatsbürger können ohne rechtliche Hindernisse einreisen, während Einschränkungen für Flüchtlinge bestehen können vergleiche LIB S. 329 f.).
Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge
In den 13 Jahren des syrischen Bürgerkriegs wurden 4,82 Millionen Menschen – mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Landes – vertrieben. Die ins Ausland fliehende Bevölkerung ging vor allem in die Nachbarländer Syriens wie Türkei, Libanon und Jordanien. Schätzungen zufolge gibt es sieben Millionen Binnenvertriebene, 54 % davon sind Kinder. Im August 2025 lebten schätzungsweise 4,8 Millionen Personen außerhalb von Lagern, während 1,4 Millionen in 1.782 Lagern und Camps für Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens untergebracht waren. Die Offensive zum Regimesturz und die Gewalteskalation in Suweida im Juli 2025 führten zu neuen Binnenvertriebenen. Etwa 1,23 Millionen Binnenvertriebene sollen bislang zurückgekehrt sein. Die Mehrheit der Vertriebenen weiterhin erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter unzureichende Unterkünfte und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Die minimalen Bewegungen aus den Lagern heraus verdeutlichen die anhaltenden Herausforderungen, mit denen diese Bevölkerungsgruppen konfrontiert sind (vgl. LIB S. 339 f.).In den 13 Jahren des syrischen Bürgerkriegs wurden 4,82 Millionen Menschen – mehr als ein Fünftel der Bevölkerung des Landes – vertrieben. Die ins Ausland fliehende Bevölkerung ging vor allem in die Nachbarländer Syriens wie Türkei, Libanon und Jordanien. Schätzungen zufolge gibt es sieben Millionen Binnenvertriebene, 54 % davon sind Kinder. Im August 2025 lebten schätzungsweise 4,8 Millionen Personen außerhalb von Lagern, während 1,4 Millionen in 1.782 Lagern und Camps für Binnenvertriebene im Nordwesten und Nordosten Syriens untergebracht waren. Die Offensive zum Regimesturz und die Gewalteskalation in Suweida im Juli 2025 führten zu neuen Binnenvertriebenen. Etwa 1,23 Millionen Binnenvertriebene sollen bislang zurückgekehrt sein. Die Mehrheit der Vertriebenen weiterhin erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter unzureichende Unterkünfte und der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen. Die minimalen Bewegungen aus den Lagern heraus verdeutlichen die anhaltenden Herausforderungen, mit denen diese Bevölkerungsgruppen konfrontiert sind vergleiche LIB S. 339 f.).
In Nordwestsyrien leben etwa 3,4 Millionen Binnenvertriebene, was rund die Hälfte aller Binnenvertriebenen in Syrien ausmacht (Stand Jänner 2025). Davon sind 1,95 Millionen in ca. 1.500 Lagern im Gouvernement Idlib und im Norden von Aleppo untergebracht. Frauen machen 35 % der über zwei Millionen Vertriebenen in den Lagern im Nordwesten aus. (vgl. LIB S. 341).In Nordwestsyrien leben etwa 3,4 Millionen Binnenvertriebene, was rund die Hälfte aller Binnenvertriebenen in Syrien ausmacht (Stand Jänner 2025). Davon sind 1,95 Millionen in ca. 1.500 Lagern im Gouvernement Idlib und im Norden von Aleppo untergebracht. Frauen machen 35 % der über zwei Millionen Vertriebenen in den Lagern im Nordwesten aus. vergleiche LIB S. 341).
Der holprige Übergang zu einer neuen Führung nach dem Sturz des Assad-Regimes und regionale Konflikte haben Syrien zunehmend in Mitleidenschaft gezogen, so haben die Feindseligkeiten im Libanon seit September 2024 haben etwa 562.000 Menschen nach Syrien vertrieben, die Gewaltausbrüche in den syrischen Gouvernements Tartus, Latakia, Homs und Hama Anfang März 2025 und in Suweida im Juli 2025 führten zu einem deutlichen Anstieg der Binnenvertriebenen (vgl. LIB S. 341).Der holprige Übergang zu einer neuen Führung nach dem Sturz des Assad-Regimes und regionale Konflikte haben Syrien zunehmend in Mitleidenschaft gezogen, so haben die Feindseligkeiten im Libanon seit September 2024 haben etwa 562.000 Menschen nach Syrien vertrieben, die Gewaltausbrüche in den syrischen Gouvernements Tartus, Latakia, Homs und Hama Anfang März 2025 und in Suweida im Juli 2025 führten zu einem deutlichen Anstieg der Binnenvertriebenen vergleiche LIB S. 341).
70 % der Binnenvertriebenen leben in extremer Armut und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, um zu überleben. Rückkehr- und Auswanderungsabsichten zunehmend konfessionell geprägt. Minderheiten haben weniger Vertrauen in die Übergangsbehörden und fühlen sich im Allgemeinen weniger sicher als zuvor und erwägen, das Land zu verlassen (vgl. LIB S. 342).70 % der Binnenvertriebenen leben in extremer Armut und sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, um zu überleben. Rückkehr- und Auswanderungsabsichten zunehmend konfessionell geprägt. Minderheiten haben weniger Vertrauen in die Übergangsbehörden und fühlen sich im Allgemeinen weniger sicher als zuvor und erwägen, das Land zu verlassen vergleiche LIB S. 342).
Die groß angelegte Bevölkerungsbewegung hat auch die Schwere der Bedrohung durch explosive Kriegsrelikte deutlich gemacht. Die humanitäre Lage verschärfte sich zusätzlich durch die Finanzierungskürzungen von USAID, die zu einem Rückgang der Hilfsangebote führten. Viele Hilfsorganisationen mussten ihre Arbeit einstellen, was die ohnehin schwierigen Lebensbedingungen der Menschen weiter verschlechterte. Im Juni 2025 wurde UNOCHA zufolge die Schließung des Lagers Rukban beobachtet (vgl. LIB S. 343 f.).Die groß angelegte Bevölkerungsbewegung hat auch die Schwere der Bedrohung durch explosive Kriegsrelikte deutlich gemacht. Die humanitäre Lage verschärfte sich zusätzlich durch die Finanzierungskürzungen von USAID, die zu einem Rückgang der Hilfsangebote führten. Viele Hilfsorganisationen mussten ihre Arbeit einstellen, was die ohnehin schwierigen Lebensbedingungen der Menschen weiter verschlechterte. Im Juni 2025 wurde UNOCHA zufolge die Schließung des Lagers Rukban beobachtet vergleiche LIB S. 343 f.).
Lager
Die Lager al-Hol und ar-Roj in der Umgebung von al-Hasaka gehören zu den größten Lagern für Vertriebene und Flüchtlinge im Nordosten, in beiden Lagern gibt es anhaltende Spannungen, die durch wiederholte Verstöße und Vernachlässigung seitens der SDF verschärft werden. Der IS hat das Ziel, seine Aktivisten und Anhänger aus den von den SDF kontrollierten Gefängnissen und Lagern zu befreien, um den Wiederaufbau der Gruppierung voranzutreiben, und verübt daher Anschläge auf die Gefängnisse, wie etwa auf das Sinaa-Gefängnis in al-Hasaka im Jahr 2022. Die Gefahr weiterer Ausbrüche besteht weiterhin (vgl. LIB S. 344).Die Lager al-Hol und ar-Roj in der Umgebung von al-Hasaka gehören zu den größten Lagern für Vertriebene und Flüchtlinge im Nordosten, in beiden Lagern gibt es anhaltende Spannungen, die durch wiederholte Verstöße und Vernachlässigung seitens der SDF verschärft werden. Der IS hat das Ziel, seine Aktivisten und Anhänger aus den von den SDF kontrollierten Gefängnissen und Lagern zu befreien, um den Wiederaufbau der Gruppierung voranzutreiben, und verübt daher Anschläge auf die Gefängnisse, wie etwa auf das Sinaa-Gefängnis in al-Hasaka im Jahr 2022. Die Gefahr weiterer Ausbrüche besteht weiterhin vergleiche LIB S. 344).
Die schlechte Verwaltung des Lagers in Verbindung mit zunehmender Gewalt hat ein Umfeld geschaffen, das für das Wiederaufleben des IS und anderen dschihadistischen Gruppierungen prädestiniert ist und eine direkte Bedrohung für den Irak darstellt. Die Herkunftsstaaten sind verpflichtet, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, diejenigen, die Verbrechen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und die Wiedereingliederung zu unterstützen. Bislang haben nur 36 Nationen Inhaftierte zurückgenommen. Die DAANES haben in Abstimmung mit den Vereinten Nationen mit der Ausarbeitung eines Plans begonnen, um die Lager für Iraker und Syrer bis 2025 zu räumen. Diese Gruppen machen etwa 80 % der 36.000 Menschen in al-Hol aus, die übrigen stammen aus schätzungsweise 60 anderen Ländern. Es gibt allerdings kein ordnungsgemäßes Verfahren zur Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen. Die in den Lagern verbliebenen Binnenvertriebenen bemängeln Verzögerungen und unzureichende Unterstützung bei der Rückkehr. Als Haupthindernisse für die Rückkehr werden Unsicherheit, zerstörte Infrastruktur und wirtschaftliche Not genannt (vgl. LIB S. 345 f.).Die schlechte Verwaltung des Lagers in Verbindung mit zunehmender Gewalt hat ein Umfeld geschaffen, das für das Wiederaufleben des IS und anderen dschihadistischen Gruppierungen prädestiniert ist und eine direkte Bedrohung für den Irak darstellt. Die Herkunftsstaaten sind verpflichtet, ihre Staatsangehörigen zurückzunehmen, diejenigen, die Verbrechen begangen haben, strafrechtlich zu verfolgen und die Wiedereingliederung zu unterstützen. Bislang haben nur 36 Nationen Inhaftierte zurückgenommen. Die DAANES haben in Abstimmung mit den Vereinten Nationen mit der Ausarbeitung eines Plans begonnen, um die Lager für Iraker und Syrer bis 2025 zu räumen. Diese Gruppen machen etwa 80 % der 36.000 Menschen in al-Hol aus, die übrigen stammen aus schätzungsweise 60 anderen Ländern. Es gibt allerdings kein ordnungsgemäßes Verfahren zur Prüfung der Entlassungsvoraussetzungen. Die in den Lagern verbliebenen Binnenvertriebenen bemängeln Verzögerungen und unzureichende Unterstützung bei der Rückkehr. Als Haupthindernisse für die Rückkehr werden Unsicherheit, zerstörte Infrastruktur und wirtschaftliche Not genannt vergleiche LIB S. 345 f.).
1.4.2.11. Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (vgl. LIB S. 373 f.).Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividend“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen vergleiche LIB S. 373 f.).
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (vgl. LIB S. 374).Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Das ländliche Damaskus weist ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf vergleiche LIB S. 374).
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (vgl. LIB S. 374).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt vergleiche LIB S. 374).
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar (vgl. LIB S. 374 ff.).In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. In Idlib sowie in Teilen von Aleppo sowie al-Hasaka und ar-Raqqa, können sich über 70 % der Haushalte keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Trotz einer besseren Versorgung mit Wasser, Strom und Internet in Idlib, bleibt die wirtschaftliche Situation prekär. Die steigenden Lebenshaltungskosten und hohe Arbeitslosigkeit erschweren es den meisten Syrern, ihre Grundbedürfnisse zu decken; 86 % der Befragten geben an, dass ihr Einkommen nicht ausreicht. Ernährungsunsicherheit betrifft 65 % der Bevölkerung, wobei 73 % der Binnenvertriebenen angaben, in den letzten 30 Tagen oft hungrig gewesen zu sein. Eine Umfrage unter jungen Syrern zeigt, dass 19 % der Befragten in der Lage sind, grundlegende Konsumgüter zu erwerben, während es 37 % es gerade noch, 32 % es kaum und 12 % es nicht schafften. Dies stellt eine Verbesserung verglichen mit den beiden Vorjahren dar vergleiche LIB S. 374 ff.).
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (vgl. LIB S. 378 f.).Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch vergleiche LIB S. 378 f.).
Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (vgl. LIB S. 380).Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden vergleiche LIB S. 380).
Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht (vgl. LIB S. 382 f.).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land. Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht vergleiche LIB S. 382 f.).
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben (vgl. LIB S. 385 ff.).Syrien befindet sich in einer schweren Wasserkrise, verschärft durch Klimaveränderungen und fehlender Wasserautonomie, da die Hauptquellen von Israel und die Türkei kontrolliert werden. Die Dürreperioden haben zugenommen, und die Wasserversorgung ist unzureichend, wobei 47 % der Bevölkerung nicht genügend Wasser haben. Die Menschen sind auf teures, unsicheres Grundwasser angewiesen, während NGO-Bemühungen zur Wasseraufbereitung aufgrund mangelnder Ressourcen eingeschränkt sind. In vielen Regionen ist die Wasserversorgung sporadisch und mangelt an Qualität, was zu wirtschaftlicher Belastung führt. Über 80 % der Wassersysteme in bestimmten Gebieten sind inaktiv, wodurch 1,8 Millionen Personen, darunter Binnenvertriebene, keinen Zugang zu sauberem Wasser haben vergleiche LIB S. 385 ff.).
Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB S. 388 f.).Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern vergleiche LIB S. 388 f.).
Stromversorgung
Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (vgl. LIB S. 389 f.).Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar vergleiche LIB S. 389 f.).
Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (vgl. LIB S. 391).Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69 %). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z.B. Aleppo, im Steigen begriffen ist vergleiche LIB S. 391).
Treibstoff und Erdöl
In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte (vgl. LIB S. 392 f.).In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen, während viele in ehemaligen Regimegebieten geschlossen sind. In der Hauptstadt wird Diesel und Benzin aus Plastikkanistern verkauft, die offiziellen Preise sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Die syrischen Behörden beginnen mit der Wiederherstellung der Infrastruktur für Ölraffinerien und Leitungen, da Damaskus 95 % seines Ölbedarfs importiert, etwa fünf Millionen Barrel pro Monat, nachdem es vor 2011 exportierte vergleiche LIB S. 392 f.).
Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt (vgl. LIB S. 393 ff.).Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Der Bürgerkrieg hat zu einem Rückgang des BIP um über 50 % geführt vergleiche LIB S. 393 ff.).
Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (vgl. LIB S. 397).Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen vergleiche LIB S. 397).
Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung (vgl. LIB S. 405 f.).Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung vergleiche LIB S. 405 f.).
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist (vgl. LIB S. 406 f.).Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist vergleiche LIB S. 406 f.).
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken (vgl. LIB S. 407).Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken vergleiche LIB S. 407).
Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (vgl. LIB S. 411).Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen. Die Anerkennung von im Ausland erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden vergleiche LIB S. 411).
In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (vgl. LIB S. 412).In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem vergleiche LIB S. 412).
Wohnsituation und Infrastruktur
Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft (vgl. LIB S. 414 ff.).Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen wie Wasser, Strom und Internet. Obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen aktiv sind, fehlt es an zentraler Koordination, und die Kapazitäten zur Reparatur des Infrastruktursystems sind unzureichend. Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Etwa 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind beschädigt, was die wirtschaftliche Erholung erschwert. Für Menschen außerhalb größerer Städte sind die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die syrische Wirtschaft leidet unter regionaler Instabilität und lehnt ausländische Kredite ab, setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Lokale Spendenaktionen zur Wiederherstellung der Infrastruktur haben über 70 Millionen USD gesammelt, stehen jedoch vor großen Herausforderungen. Am 4.9.2025 wurde der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen, der bereits 82 Millionen USD gesichert hat und auf breitere Unterstützung hofft vergleiche LIB S. 414 ff.).
Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U-Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar (vgl. LIB S. 416 f.).Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert. Bereits abgeschlossene Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen, wie der Bau eines neuen Flughafens sowie einer U-Bahn in Damaskus werden von Experten als politische Manöver, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind, bezeichnet. Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt. Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist. Dabei stellen Blindgänger und Minen eine Herausforderung dar vergleiche LIB S. 416 f.).
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (vgl. LIB S. 417 f.).Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt. Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen. Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen vergleiche LIB S. 417 f.).
Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (vgl. LIB S. 418).Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern vergleiche LIB S. 418).
Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge (vgl. LIB S. 428).Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Schulen werden weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin. Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den SDF sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss. Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge vergleiche LIB S. 428).
1.4.2.12. Medizinische Versorgung
Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (vgl. LIB S. 438).Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft vergleiche LIB S. 438).
Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung (vgl. LIB S. 440 f.).Der Gesundheitssektor ist derzeit mit einem akuten Mangel an lebenswichtigen Medikamenten, medizinischer Versorgung und qualifiziertem Personal konfrontiert, der durch eine erhebliche Finanzierungslücke verursacht wird. Infolgedessen waren viele Gesundheitseinrichtungen gezwungen, ihren Betrieb einzuschränken oder ganz einzustellen. Die Krankenhäuser leiden unter einem Mangel an Verbrauchsmaterialien und medizinischen Geräten, von denen die meisten seit über 15 Jahren nicht mehr aktualisiert wurden und daher im Vergleich zu modernen medizinischen Entwicklungen veraltet sind. Infolgedessen sind Patienten weitgehend auf lokale Apotheken angewiesen, um die benötigten medizinischen Behandlungen zu erhalten, und es gibt kein Erstattungssystem. Bei Psychopharmaka besteht jedoch auch in lokalen Apotheken (Privatsektor) ein erheblicher Mangel. Die Verfügbarkeit wichtiger Medikamente kann je nach Ort und Art der benötigten Medikamente variieren. Es mangelt an wichtigen Medikamenten für chronische Krankheiten, nicht übertragbare Krankheiten (NCDs), übertragbare Krankheiten, psychische Gesundheit sowie Mutter-Kind-Versorgung vergleiche LIB S. 440 f.).
Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig (vgl. LIB S. 443).Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. In neu befreiten Gebieten wie Damaskus und Aleppo sind die Krankenhäuser kaum funktionsfähig vergleiche LIB S. 443).
1.4.2.13. Rückkehr
Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (vgl. LIB S. 458 f.).Mit dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück, da dieses für viele das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat darstellte. Mit Stand Juni 2025 waren seit dem Machtwechsel 600.000 Syrer zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück, was zusammen weniger als 10 % der Vertriebenen sind. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern zurück. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche, ob die Rückkehrer bleiben, hängt von der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft ab. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien vergleiche LIB S. 458 f.).
Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (vgl. LIB S. 459).Mit Stand Dezember 2025 beherbergten die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des SNHR handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka vergleiche LIB S. 459).
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet (vgl. LIB S. 461).Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet vergleiche LIB S. 461).
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (vgl. LIB S. 462).Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel vergleiche LIB S. 462).
Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet (vgl. LIB S. 463).Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes. Das Gesetz über die „illegale Ausreise“ wird nicht mehr angewendet vergleiche LIB S. 463).
Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon (vgl. LIB S. 464 f.).Die Rückkehr syrischer Flüchtlinge ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden, darunter Spannungen mit der ansässigen Bevölkerung, unzureichende Grundversorgung und Infrastruktur sowie katastrophale wirtschaftliche Bedingungen. Die Zerstörung von Unterkünften und die hohe Kriminalität verstärken die Unsicherheit, während viele Rückkehrer nach kurzer Zeit erneut in ihre ursprünglichen Fluchtländer zurückkehren. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Zudem sind sie durch Landminen und nicht explodierte Sprengkörper einem hohen Risiko ausgesetzt. Berichte deuten darauf hin, dass die Rückkehrdynamik vor dem Hintergrund einer anhaltenden humanitären Krise und instabiler politischer Gegebenheiten nachhaltig fraglich ist. Beobachtungen zufolge gibt es innerhalb Syriens neuen Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon vergleiche LIB S. 464 f.).
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (vgl. LIB S. 467 f.).Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren vergleiche LIB S. 467 f.).
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet (vgl. LIB S. 469 f.).Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet vergleiche LIB S. 469 f.).
Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an (vgl. LIB S. 471).Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur. Die Hilfe von UNHCR konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an vergleiche LIB S. 471).
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist (vgl. LIB S. 472).Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. In vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, soll es zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten – gekommen sein. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist vergleiche LIB S. 472).
Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt (vgl. LIB S. 472 f.).Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert und werden Rückkehrer auch manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt vergleiche LIB S. 472 f.).
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist (vgl. LIB S. 473 f.).Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist vergleiche LIB S. 473 f.).
Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen (vgl. LIB S. 474).Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen vergleiche LIB S. 474).
Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familien- und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des syrischen Alltags und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke erstreckten sich über den nuklearen Haushalt hinaus und umfassten erweiterte Verwandte und breitere Gemeinschaftsbeziehungen, die in ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region verwurzelt sind. Gemeinsam bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stellte. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer Familien- und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbindung und Resilienz. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, brachte Familien auseinander und belastet genau die Systeme, die ein langes soziales Leben hatten (vgl. BFA).Vor dem Krieg und der Massenvertreibung von Millionen Menschen standen Familien- und soziale Netzwerke im Mittelpunkt des syrischen Alltags und dienten als wichtige Quellen der Unterstützung, Zugehörigkeit und Widerstandsfähigkeit. Diese Netzwerke erstreckten sich über den nuklearen Haushalt hinaus und umfassten erweiterte Verwandte und breitere Gemeinschaftsbeziehungen, die in ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Region verwurzelt sind. Gemeinsam bildeten sie ein zusammenhängendes, aber dynamisches System, das Identität, Solidarität und gemeinsame Ressourcen zur Verfügung stellte. Trotz der Umwälzungen durch Krieg und Vertreibung behielten die Syrer Elemente ihrer Familien- und sozialen Netzwerke bei und stützten sich weiterhin auf Verwandtschaftsbeziehungen und Gemeinschaftsbindungen als wichtige Quellen der Verbindung und Resilienz. Gleichzeitig zerbrach der Konflikt jedoch viele dieser Netzwerke, brachte Familien auseinander und belastet genau die Systeme, die ein langes soziales Leben hatten vergleiche BFA).
Syrische Haushalte sind in der Regel erweitert und generationenübergreifend, oft einschließlich Eltern, Kindern, Großeltern und manchmal Cousins oder Schwiegereltern, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zusammenleben. Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen verstärkt, die die Pflicht gegenüber Eltern, den Respekt vor Ältesten und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. In der täglichen Praxis manifestiert sich Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der kollektiven Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Mittel an Eltern, Geschwister und noch weiter entfernte Verwandte überweisen oder dass ältere Familienmitglieder Konflikte vermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Angehörige erleichtern. Ein solcher Austausch wird nicht als Ermessensspielraum ausgelegt, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Notzeiten Unterstützung leisten werden, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, übt aber auch Druck auf Haushalte aus, wenn die Ressourcen knapp sind, wie sich seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts und der Massenvertreibung von Millionen im In- und Ausland gezeigt hat (vgl. BFA).Syrische Haushalte sind in der Regel erweitert und generationenübergreifend, oft einschließlich Eltern, Kindern, Großeltern und manchmal Cousins oder Schwiegereltern, die unter einem Dach oder in unmittelbarer Nähe zusammenleben. Verwandtschaft wird durch kulturelle Normen verstärkt, die die Pflicht gegenüber Eltern, den Respekt vor Ältesten und die Solidarität mit Geschwistern und Cousins betonen. In der täglichen Praxis manifestiert sich Verwandtschaft in der Bündelung von Ressourcen, der kollektiven Kindererziehung und der Aufteilung des Einkommens. Es ist üblich, dass Personen, die im Ausland arbeiten, Mittel an Eltern, Geschwister und noch weiter entfernte Verwandte überweisen oder dass ältere Familienmitglieder Konflikte vermitteln und Beschäftigungsmöglichkeiten für jüngere Angehörige erleichtern. Ein solcher Austausch wird nicht als Ermessensspielraum ausgelegt, sondern als Verpflichtungen, die in das moralische Gefüge der syrischen Gesellschaft eingebettet sind und durch Misstrauen gegenüber Fremden und insbesondere staatlichen Institutionen untermauert werden. Die Erwartung, dass Familienmitglieder in Notzeiten Unterstützung leisten werden, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, übt aber auch Druck auf Haushalte aus, wenn die Ressourcen knapp sind, wie sich seit dem Ausbruch des syrischen Konflikts und der Massenvertreibung von Millionen im In- und Ausland gezeigt hat vergleiche BFA).
Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Familie dient auch in der Vertreibung weiterhin als lebenswichtige Quelle emotionaler, finanzieller, instrumenteller und pädagogischer Unterstützung. Sowohl die Kern- als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Zerstreuung syrischer Familien über Kontinente die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft ausdehnt. Diese Ersatzfamilie übernimmt häufig vergleichbare Unterstützungsfunktionen und repliziert teilweise traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke (vgl. BFA).Im Exil haben sich viele der strukturellen Merkmale syrischer Familiennetzwerke erhalten. Familie dient auch in der Vertreibung weiterhin als lebenswichtige Quelle emotionaler, finanzieller, instrumenteller und pädagogischer Unterstützung. Sowohl die Kern- als auch die Großfamilie bleiben zentrale Institutionen und wichtige Identitätsstifter für Syrer im Ausland. Gleichzeitig hat die Zerstreuung syrischer Familien über Kontinente die Bedeutung von Familie erweitert, die sich im Exil zunehmend auf Mitglieder der breiteren ethnischen Gemeinschaft ausdehnt. Diese Ersatzfamilie übernimmt häufig vergleichbare Unterstützungsfunktionen und repliziert teilweise traditionelle Verwandtschaftsnetzwerke vergleiche BFA).
Aufgrund der Vertreibung eines großen Teils der syrischen Bevölkerung wird auch grenzübergreifend Kontakt mit der Verwandtschaft gehalten. Diese transnationalen Verbindungen sind von besonderer Relevanz für Rückkehrende, da sie Zugang zu Information, emotionale Stabilität und zeitweise auch finanzielle Ressourcen bieten (vgl. BFA).Aufgrund der Vertreibung eines großen Teils der syrischen Bevölkerung wird auch grenzübergreifend Kontakt mit der Verwandtschaft gehalten. Diese transnationalen Verbindungen sind von besonderer Relevanz für Rückkehrende, da sie Zugang zu Information, emotionale Stabilität und zeitweise auch finanzielle Ressourcen bieten vergleiche BFA).
Familiennetzwerke sind nach wie vor entscheidend für die Gestaltung der Reintegrationsergebnisse. Angesichts der konfliktbehafteten Infrastrukturentwicklung, der nach wie vor im Aufschwung befindlichen Wirtschaft und der geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, spielen Familien eine entscheidende Rolle. Sie bieten Wohnraum, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungskanälen und bürokratischer Navigation. Rückkehrer verlassen sich oft sofort auf Verwandte für Unterkunft, Orientierung und Einführungen in lokale Kontakte. Familienmitglieder spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der Wiedererlangung von Identitätsdokumenten oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum (vgl. BFA).Familiennetzwerke sind nach wie vor entscheidend für die Gestaltung der Reintegrationsergebnisse. Angesichts der konfliktbehafteten Infrastrukturentwicklung, der nach wie vor im Aufschwung befindlichen Wirtschaft und der geschwächten staatlichen Institutionen, insbesondere außerhalb der Hauptstadt, spielen Familien eine entscheidende Rolle. Sie bieten Wohnraum, Versorgung und Zugang zu informellen Beschäftigungskanälen und bürokratischer Navigation. Rückkehrer verlassen sich oft sofort auf Verwandte für Unterkunft, Orientierung und Einführungen in lokale Kontakte. Familienmitglieder spielen auch eine Schlüsselrolle bei der Erleichterung der Wiedererlangung von Identitätsdokumenten oder der Unterstützung bei der Rückforderung von Eigentum vergleiche BFA).
Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist vor allem von Familiennetzwerken abhängig. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze häufig nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Bindungen erreicht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und die Zirkulation materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit Reintegration von relationalen Infrastrukturen abhängig ist. Diese Dynamik spiegelt die Verschränkung von Patronat und Informalität wider, in der das soziale Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Die Mobilität syrischer Flüchtlinge hängt direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammen: Menschen mit starken Bindungen können Chancen nutzen und sich bewegen, während Menschen ohne Bindung immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Familie und Angehörigen bestimmen, ob die Wiedereingliederung zu einer erneuerten Existenzgrundlage oder zu längerer Arbeitslosigkeit führt (vgl. BFA).Die wirtschaftliche Wiedereingliederung ist vor allem von Familiennetzwerken abhängig. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze häufig nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Bindungen erreicht. Die Vermittlung des Arbeitsmarktzugangs und die Zirkulation materieller Ressourcen durch Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit Reintegration von relationalen Infrastrukturen abhängig ist. Diese Dynamik spiegelt die Verschränkung von Patronat und Informalität wider, in der das soziale Kapital als konstitutives Prinzip wirtschaftlicher Möglichkeiten fungiert. Die Mobilität syrischer Flüchtlinge hängt direkt mit der Stärke ihrer Netzwerke zusammen: Menschen mit starken Bindungen können Chancen nutzen und sich bewegen, während Menschen ohne Bindung immobilisiert bleiben. Für Rückkehrer kann das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Familie und Angehörigen bestimmen, ob die Wiedereingliederung zu einer erneuerten Existenzgrundlage oder zu längerer Arbeitslosigkeit führt vergleiche BFA).
Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, sodass die Ankunft weiterer Mitglieder die knappen Ressourcen noch stärker belastet. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung die familiären Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (vgl. BFA).Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit ihren eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, sodass die Ankunft weiterer Mitglieder die knappen Ressourcen noch stärker belastet. Untersuchungen haben zudem gezeigt, dass langwierige Vertreibung die familiären Strukturen zersplittert und dadurch deren Aufnahmekapazität geschwächt hat. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen mögen, führt diese Eingliederung oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Beschäftigungsaussichten ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider vergleiche BFA).
Die psychologischen Dimensionen familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrende erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Die Trennung von Angehörigen verursachte bei vielen Flüchtlingen während des Exils tiefe Verzweiflung, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaft unterstreicht. Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann (vgl. BFA).Die psychologischen Dimensionen familiärer Bindungen sind ebenso bedeutsam. Viele Rückkehrende erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit grundlegend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale Kontinuität und hilft dabei, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Die Trennung von Angehörigen verursachte bei vielen Flüchtlingen während des Exils tiefe Verzweiflung, was die zentrale Bedeutung von Verwandtschaft unterstreicht. Für Rückkehrer kann das Wiedersehen mit der Familie Traumata lindern und ein Gefühl der Stabilität vermitteln. Umgekehrt verstärkt das Fehlen familiärer Bindungen das Gefühl der Isolation und verschärft die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich gleichzeitig vertraut und fremd anfühlen kann vergleiche BFA).
Die Familie ist nach wie vor die Hauptquelle der Unterstützung für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Allerdings können nicht alle Rückkehrer auf Verwandtschaftsnetzwerke zurückgreifen. Einige haben während des Konflikts Verwandte verloren, andere sind entfremdet, und viele kehren an Orte zurück, an denen die Familie nicht mehr anwesend ist. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um Rückkehrern beim Wiederaufbau ihres Lebens zu helfen. Die Forschung zeigt, dass religiöse Institutionen, NGOs und Gemeindeverbände wichtige Formen der Unterstützung anbieten können, aber eine solche Unterstützung stimmt nicht immer mit der Tiefe, Haltbarkeit und Gegenseitigkeit überein, die durch Verwandtschaftsbeziehungen geboten wird (vgl. BFA).Die Familie ist nach wie vor die Hauptquelle der Unterstützung für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren. Allerdings können nicht alle Rückkehrer auf Verwandtschaftsnetzwerke zurückgreifen. Einige haben während des Konflikts Verwandte verloren, andere sind entfremdet, und viele kehren an Orte zurück, an denen die Familie nicht mehr anwesend ist. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage, welche Alternativen zur Verfügung stehen, um Rückkehrern beim Wiederaufbau ihres Lebens zu helfen. Die Forschung zeigt, dass religiöse Institutionen, NGOs und Gemeindeverbände wichtige Formen der Unterstützung anbieten können, aber eine solche Unterstützung stimmt nicht immer mit der Tiefe, Haltbarkeit und Gegenseitigkeit überein, die durch Verwandtschaftsbeziehungen geboten wird vergleiche BFA).
Insgesamt unterstreichen die Ergebnisse dieses Berichts die zentrale Rolle, die Familie und soziale Netzwerke bei der Prägung der Lebenserfahrungen syrischer Rückkehrer spielen. Verwandtschaftsbeziehungen bieten materielle, emotionale und moralische Ressourcen, die nur wenige andere Institutionen gewährleisten können. Während transnationale Bindungen diese Netzwerke über Grenzen hinweg erweitern, bedeutet der ungleiche Zugang dazu, dass nicht alle Rückkehrer in gleichem Maße davon profitieren. Für diejenigen ohne Familie gibt es zwar alternative Unterstützungsquellen, diese sind jedoch nach wie vor instabil und unzureichend. Letztendlich hängen die Zukunftsaussichten der Rückkehrer eng mit der Stärke oder Schwäche ihrer familiären und sozialen Netzwerke zusammen (vgl. BFA).Insgesamt unterstreichen die Ergebnisse dieses Berichts die zentrale Rolle, die Familie und soziale Netzwerke bei der Prägung der Lebenserfahrungen syrischer Rückkehrer spielen. Verwandtschaftsbeziehungen bieten materielle, emotionale und moralische Ressourcen, die nur wenige andere Institutionen gewährleisten können. Während transnationale Bindungen diese Netzwerke über Grenzen hinweg erweitern, bedeutet der ungleiche Zugang dazu, dass nicht alle Rückkehrer in gleichem Maße davon profitieren. Für diejenigen ohne Familie gibt es zwar alternative Unterstützungsquellen, diese sind jedoch nach wie vor instabil und unzureichend. Letztendlich hängen die Zukunftsaussichten der Rückkehrer eng mit der Stärke oder Schwäche ihrer familiären und sozialen Netzwerke zusammen vergleiche BFA).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen (LIB):
- Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise),
- Übernahme der Heimreisekosten,
- Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR),
- Seit 02.06.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung.
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (vgl. LIB S. 487).Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter. Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar vergleiche LIB S. 487).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und den vorgelegten Beweismitteln.
2.1. Zur den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahren. Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben, dass seine Verlobung aufgelöst wurde (vgl. BFA S. 7; Verhandlungsschrift S. 6).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Muttersprache des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verfahren. Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben, dass seine Verlobung aufgelöst wurde vergleiche BFA S. 7; Verhandlungsschrift S. 6).
Die Feststellungen zur Verletzung des Beschwerdeführers und den im rechten Knie- und Sprunggelenk verbleibenden Metallfragmente beruhen auf seinen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen (vgl. Verwaltungsakt AS 77; OZ 5). Dass der Beschwerdeführer deshalb Schmerzen hat, gibt er gleichbleibend an (vgl. BFA S. 2; Verhandlungsschrift S. 4). Dass er keine Gehhilfe verwendet, ergibt sich ebenso insgesamt aus dem Verfahren (vgl. BFA S. 13 f.; Verhandlungsschrift S. 4). Wenn auch dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen wird, durch die Metallfragmente beeinträchtigt zu sein, ist in Zusammenschau mit seinem übrigen Vorbringen jedoch nicht glaubhaft, dass er aufgrund der Verletzung derart eingeschränkt sei, dass er weder längere Zeit stehen noch sitzen könne (vgl. Verhandlungsschrift S. 4). So hat der Beschwerdeführer in der Türkei, und somit nach seiner Verletzung, sieben Jahre lang als Staplerfahrer gearbeitet. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die sowohl längeres Sitzen als auch gelegentlich das Tragen von Objekten erfordert (vgl. auch Verhandlungsschrift S. 11). Dass er bei der Ausführung seiner damaligen Arbeit eingeschränkt gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, mag eine bessere medizinische Versorgung auch der Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen sein. Zudem bringt der Beschwerdeführer keine Einschränkungen bei der An- und Abreise und für die Dauer des Deutschkurses vor, auch hinsichtlich der Anreise zur mündlichen Verhandlung schildert er keine Probleme (vgl. Verhandlungsschrift S. 4 und 9). Zudem konnten im Zuge der etwa eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung kein Unbehagen des Beschwerdeführers wahrgenommen werden, weder ersuchte er um eine Pause, noch darum, aufstehen zu können (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Auch der Umstand, dass er den Eingriff zur operativen Entfernung der Fremdkörper Ende Februar nicht wahrnahm, spricht gegen einen akuten Behandlungsbedarf und eine über Schmerzen hinausgehende Belastung des Beschwerdeführers. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass er den Eingriff deshalb abgesagt habe, da er die Beschwerdeverhandlung nicht wahrnehmen hätte können, da er 15 Tage zu Hause bleiben hätte müssen, was grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Es ist jedoch davon auszugehen, dass seiner Rechtsberatung bekannt gewesen ist, dass aufgrund eines wichtigen medizinischen Grundes um eine Verschiebung des Verhandlungstermins ersucht hätte werden können. Zudem verneint der Beschwerdeführer, bislang einen neuen Termin vereinbart zu haben. (vgl. Verhandlungsschrift S. 3 f.). Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich eingeschränkt ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er in der Türkei mehrere Jahre körperliche Arbeit verrichten konnte. Die Frage in der mündlichen Verhandlung, welchen Beruf er in Syrien ausüben könnte, beantwortet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass es keine Arbeitsmöglichkeiten gebe, und erst auf Nachfrage, ob er aufgrund seiner Beinverletzung bei der Arbeitssuche eingeschränkt sei, bejaht er dies (vgl. Verhandlungsschrift S. 10 f.). Auch aus diesen Angaben ist nicht abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer die Suche und Ausübung einer Arbeit nicht möglich wäre. Schließlich ist dies den vorgelegten Befunden ebensowenig zu entnehmen.Die Feststellungen zur Verletzung des Beschwerdeführers und den im rechten Knie- und Sprunggelenk verbleibenden Metallfragmente beruhen auf seinen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen vergleiche Verwaltungsakt AS 77; OZ 5). Dass der Beschwerdeführer deshalb Schmerzen hat, gibt er gleichbleibend an vergleiche BFA S. 2; Verhandlungsschrift S. 4). Dass er keine Gehhilfe verwendet, ergibt sich ebenso insgesamt aus dem Verfahren vergleiche BFA S. 13 f.; Verhandlungsschrift S. 4). Wenn auch dem Beschwerdeführer nicht abgesprochen wird, durch die Metallfragmente beeinträchtigt zu sein, ist in Zusammenschau mit seinem übrigen Vorbringen jedoch nicht glaubhaft, dass er aufgrund der Verletzung derart eingeschränkt sei, dass er weder längere Zeit stehen noch sitzen könne vergleiche Verhandlungsschrift S. 4). So hat der Beschwerdeführer in der Türkei, und somit nach seiner Verletzung, sieben Jahre lang als Staplerfahrer gearbeitet. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die sowohl längeres Sitzen als auch gelegentlich das Tragen von Objekten erfordert vergleiche auch Verhandlungsschrift S. 11). Dass er bei der Ausführung seiner damaligen Arbeit eingeschränkt gewesen wäre, bringt der Beschwerdeführer nicht vor, mag eine bessere medizinische Versorgung auch der Grund für seine Ausreise aus der Türkei gewesen sein. Zudem bringt der Beschwerdeführer keine Einschränkungen bei der An- und Abreise und für die Dauer des Deutschkurses vor, auch hinsichtlich der Anreise zur mündlichen Verhandlung schildert er keine Probleme vergleiche Verhandlungsschrift S. 4 und 9). Zudem konnten im Zuge der etwa eineinhalbstündigen mündlichen Verhandlung kein Unbehagen des Beschwerdeführers wahrgenommen werden, weder ersuchte er um eine Pause, noch darum, aufstehen zu können vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Auch der Umstand, dass er den Eingriff zur operativen Entfernung der Fremdkörper Ende Februar nicht wahrnahm, spricht gegen einen akuten Behandlungsbedarf und eine über Schmerzen hinausgehende Belastung des Beschwerdeführers. Zwar gibt der Beschwerdeführer an, dass er den Eingriff deshalb abgesagt habe, da er die Beschwerdeverhandlung nicht wahrnehmen hätte können, da er 15 Tage zu Hause bleiben hätte müssen, was grundsätzlich nachvollziehbar erscheint. Es ist jedoch davon auszugehen, dass seiner Rechtsberatung bekannt gewesen ist, dass aufgrund eines wichtigen medizinischen Grundes um eine Verschiebung des Verhandlungstermins ersucht hätte werden können. Zudem verneint der Beschwerdeführer, bislang einen neuen Termin vereinbart zu haben. vergleiche Verhandlungsschrift S. 3 f.). Dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wesentlich eingeschränkt ist, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er in der Türkei mehrere Jahre körperliche Arbeit verrichten konnte. Die Frage in der mündlichen Verhandlung, welchen Beruf er in Syrien ausüben könnte, beantwortet der Beschwerdeführer zunächst damit, dass es keine Arbeitsmöglichkeiten gebe, und erst auf Nachfrage, ob er aufgrund seiner Beinverletzung bei der Arbeitssuche eingeschränkt sei, bejaht er dies vergleiche Verhandlungsschrift S. 10 f.). Auch aus diesen Angaben ist nicht abzuleiten, dass dem Beschwerdeführer die Suche und Ausübung einer Arbeit nicht möglich wäre. Schließlich ist dies den vorgelegten Befunden ebensowenig zu entnehmen.
Die Feststellungen zum Geburtsort, Aufwachsen sowie Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (vgl. BFA S. 5 und 10 f.; Verhandlungsschrift S. 6 f.).Die Feststellungen zum Geburtsort, Aufwachsen sowie Schulbildung und Berufserfahrung beruhen auf den im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vergleiche BFA S. 5 und 10 f.; Verhandlungsschrift S. 6 f.).
Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers in Syrien, zu deren Wohnverhältnissen und den Beschäftigungen seiner Brüder ergeben sich ebenso aus den Schilderungen des Beschwerdeführers. Dass die Pension des Vaters derzeit nicht ausbezahlt wird, gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an (vgl. BFA S. 7 f.; Verhandlungsschrift S. 7 ff.). Dass das Haus der Familie in XXXX bei Kampfhandlungen zerstört wurde, gibt der Beschwerdeführer gleichbleibend an (vgl. BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 8). Dass der Beschwerdeführer zu seinen weiteren Verwandten in Syrien keinen Kontakt hat, gibt er in der mündlichen Verhandlung an (vgl. Verhandlungsschrift S. 9).Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers in Syrien, zu deren Wohnverhältnissen und den Beschäftigungen seiner Brüder ergeben sich ebenso aus den Schilderungen des Beschwerdeführers. Dass die Pension des Vaters derzeit nicht ausbezahlt wird, gibt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an vergleiche BFA S. 7 f.; Verhandlungsschrift S. 7 ff.). Dass das Haus der Familie in römisch 40 bei Kampfhandlungen zerstört wurde, gibt der Beschwerdeführer gleichbleibend an vergleiche BFA S. 9; Verhandlungsschrift S. 8). Dass der Beschwerdeführer zu seinen weiteren Verwandten in Syrien keinen Kontakt hat, gibt er in der mündlichen Verhandlung an vergleiche Verhandlungsschrift S. 9).
Die Feststellung, dass sich die Heimatregion des Beschwerdeführers unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung befindet, ergibt sich aus den Akteninhalt sowie den Länderinformationen.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
2.2.1. Zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich eine Bedrohung durch das Assad-Regime (vgl. Erstbefragung S. 6) nach dessen Sturz und der Machtübernahme durch die HTS nicht mehr als aktuell und wird dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nach dem Machtwechsel auch nicht aufrecht erhalten, wobei er in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, aus einem Assad-kritischen Gebiet zu stammen (vgl. Verhandlungsschrift S. 10).2.2.1. Zum Entscheidungszeitpunkt erweist sich eine Bedrohung durch das Assad-Regime vergleiche Erstbefragung S. 6) nach dessen Sturz und der Machtübernahme durch die HTS nicht mehr als aktuell und wird dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nach dem Machtwechsel auch nicht aufrecht erhalten, wobei er in der mündlichen Verhandlung darauf verweist, aus einem Assad-kritischen Gebiet zu stammen vergleiche Verhandlungsschrift S. 10).
2.2.1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nach Syrien zurückkehren, da er dort keine medizinische Behandlung erhalte (vgl. Verhandlungsschrift S. 10), ist zunächst festzuhalten, dass er aufgrund des Bombenangriffs und der sich weiterhin in seinem Bein befindlichen Metallsplitter als ziviles Opfer des Bürgerkrieges anzusehen ist. Aus diesem Umstand ist jedoch nicht ableitbar, dass er deshalb in Syrien einer aktuellen Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung unter 3.1.3. verwiesen.2.2.1. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht nach Syrien zurückkehren, da er dort keine medizinische Behandlung erhalte vergleiche Verhandlungsschrift S. 10), ist zunächst festzuhalten, dass er aufgrund des Bombenangriffs und der sich weiterhin in seinem Bein befindlichen Metallsplitter als ziviles Opfer des Bürgerkrieges anzusehen ist. Aus diesem Umstand ist jedoch nicht ableitbar, dass er deshalb in Syrien einer aktuellen Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wird auf die rechtliche Beurteilung unter 3.1.3. verwiesen.
Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die gestürzte Assad-Regierung Repressionen seitens der neuen Übergangsregierung ausgesetzt wäre, und ist auch aufgrund der Länderinformationen nicht anzunehmen. Diesen ist zwar zu entnehmen, dass es gezielte Angriffe gegen Assad-Anhänger gegeben und sogar eine öffentliche Hinrichtung eines Assad-Unterstützers stattgefunden hat, die Übergangsjustiz generell aber vor großen Herausforderungen steht (vgl. LIB S. 87 ff. und 204 f.). Dass auch die Familien ehemaliger Regierungsangestellter systematisch ins Visier genommen werden würden, kann nicht gesehen werden. Zudem nannte der Beschwerdeführer keine Details zur früheren Funktion seines Vaters und brachte, wie bereits festgehalten, eine diesbezügliche Furcht vor Verfolgung nicht vor. Vielmehr kann der Vater sowie die restliche Familie dem Vorbringen nach unbehelligt in Syrien leben, was ebenso gegen eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr spricht.Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass er aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die gestürzte Assad-Regierung Repressionen seitens der neuen Übergangsregierung ausgesetzt wäre, und ist auch aufgrund der Länderinformationen nicht anzunehmen. Diesen ist zwar zu entnehmen, dass es gezielte Angriffe gegen Assad-Anhänger gegeben und sogar eine öffentliche Hinrichtung eines Assad-Unterstützers stattgefunden hat, die Übergangsjustiz generell aber vor großen Herausforderungen steht vergleiche LIB S. 87 ff. und 204 f.). Dass auch die Familien ehemaliger Regierungsangestellter systematisch ins Visier genommen werden würden, kann nicht gesehen werden. Zudem nannte der Beschwerdeführer keine Details zur früheren Funktion seines Vaters und brachte, wie bereits festgehalten, eine diesbezügliche Furcht vor Verfolgung nicht vor. Vielmehr kann der Vater sowie die restliche Familie dem Vorbringen nach unbehelligt in Syrien leben, was ebenso gegen eine dem Beschwerdeführer drohende Gefahr spricht.
Weiters Vorbringen bezüglich Fluchtgründe und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wurde vom Beschwerdeführer nicht erstattet, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
2.3. Zu den Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Der Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich ergibt sich insbesondere aus der Erstbefragung.
Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Deutschkurs ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung und den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. OZ 5; Verhandlungsschrift S. 9). Die festgestellte Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der abgeschiedenen Lage der Unterkunft des Beschwerdeführers die Möglichkeiten der Teilnahme am öffentlichen Leben begrenzt sind.Die Feststellungen zur Teilnahme des Beschwerdeführers am Deutschkurs ergeben sich aus der vorgelegten Bestätigung und den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche OZ 5; Verhandlungsschrift S. 9). Die festgestellte Freizeitgestaltung des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist auch nachvollziehbar, dass aufgrund der abgeschiedenen Lage der Unterkunft des Beschwerdeführers die Möglichkeiten der Teilnahme am öffentlichen Leben begrenzt sind.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit in Österreich ergeben sich aus der Einsicht in den Strafregisterauszug, der keine Verurteilungen aufweist.
2.4. Zu den Feststellungen einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien
2.4.1. Zur Sicherheitslage
In der Stellungnahme vom 18.03.2026 wird zu den aktuellen Länderinformationen ausgeführt, dass es seit dem Sturz des Assad-Regimes zu einer dramatischen Eskalation der Gewalt gekommen sei, die Kriminalitätsrate sei gestiegen und im Gouvernement Damaskus-Land würden Angriffe der IDF durchgeführt. Zudem gehöre das ländliche Damaskus zu den am stärksten mit Kampfmittelrückständen kontaminierten Gebieten.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung stößt bei den Bemühungen um Ordnung und Sicherheit auf erhebliche Herausforderungen. Die Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet, es gibt weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure. Dennoch ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien seit einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März und Juli 2025 deutlich zurückgegangen ist (vgl. LIB S. 40). Syrien weist eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern und Kampfmittelresten auf, zwischen 08.12.2024 und 13.08.2025 kam es dadurch zu 584 Todesfällen und 620 Verletzten. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z.B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Mehr als 80 % der Opfer sind männlich und werden die meisten Opfer von Landminen in der Wüste und auf landwirtschaftlichen Flächen getötet. Allerdings wurden bereits zehntausende Landminen und andere Munition entfernt und ist die Anzahl der Todesfälle zwischen September und Ende 2025 mit 73 % stark zurückgegangen. Die größte Gefahr durch Landminen besteht bei landwirtschaftlichen Berufen, wie Viehhüten, Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, sowie etwa beim Brennholzsammeln im Wald (vgl. LIB S. 44 f.).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung stößt bei den Bemühungen um Ordnung und Sicherheit auf erhebliche Herausforderungen. Die Übergangsregierung kontrolliert nicht das gesamte Staatsgebiet, es gibt weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure. Dennoch ist den aktuellen Länderinformationen zu entnehmen, dass die Anzahl der Sicherheitsvorfälle in Syrien seit einem sprunghaften Anstieg der Gewalt im März und Juli 2025 deutlich zurückgegangen ist vergleiche LIB S. 40). Syrien weist eine hohe Kontaminierung mit Blindgängern und Kampfmittelresten auf, zwischen 08.12.2024 und 13.08.2025 kam es dadurch zu 584 Todesfällen und 620 Verletzten. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z.B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Mehr als 80 % der Opfer sind männlich und werden die meisten Opfer von Landminen in der Wüste und auf landwirtschaftlichen Flächen getötet. Allerdings wurden bereits zehntausende Landminen und andere Munition entfernt und ist die Anzahl der Todesfälle zwischen September und Ende 2025 mit 73 % stark zurückgegangen. Die größte Gefahr durch Landminen besteht bei landwirtschaftlichen Berufen, wie Viehhüten, Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, sowie etwa beim Brennholzsammeln im Wald vergleiche LIB S. 44 f.).
Wie in der Stellungnahme vom 18.03.2026 zutreffend ausgeführt wird, hat der IS seine Aktivitäten kürzlich ausgeweitet, diese konzentrieren sich insgesamt auf die syrische Wüste, insbesondere auf Gebiete um ar-Raqqa, und stellt das aus dem Zusammenbruch des Assad-Regimes resultierende Chaos ein günstiges Umfeld für das Wiedererstarken des IS dar. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen der kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Durch die Integration der SDF in die Übergangsregierung ist diese Motivation wohl weggefallen und ist es zu einem Rückgang der Angriffe gekommen, wobei davon auszugehen ist, dass sich der IS wieder erholen wird (vgl. LIB S. 47 f.). Damaskus-Land stellt kein ehemaliges Gebiet der SDF dar und ist nicht hervorgekommen, dass Daesh die Region besonders ins Visier genommen hat.Wie in der Stellungnahme vom 18.03.2026 zutreffend ausgeführt wird, hat der IS seine Aktivitäten kürzlich ausgeweitet, diese konzentrieren sich insgesamt auf die syrische Wüste, insbesondere auf Gebiete um ar-Raqqa, und stellt das aus dem Zusammenbruch des Assad-Regimes resultierende Chaos ein günstiges Umfeld für das Wiedererstarken des IS dar. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen der kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Durch die Integration der SDF in die Übergangsregierung ist diese Motivation wohl weggefallen und ist es zu einem Rückgang der Angriffe gekommen, wobei davon auszugehen ist, dass sich der IS wieder erholen wird vergleiche LIB S. 47 f.). Damaskus-Land stellt kein ehemaliges Gebiet der SDF dar und ist nicht hervorgekommen, dass Daesh die Region besonders ins Visier genommen hat.
Zur Sicherheitslage in Damaskus-Land führt die EUAA in der Country Guidance von Dezember 2025 aus, dass diese aufgrund der dort nichtstaatlichen bewaffneten Gruppierungen, der Luftangriffe durch die IDF sowie der Explosionen durch Kampfmittelrückstände komplex bleibe. Mit 173 Sicherheitsvorfällen im Gouvernement zwischen 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 (7 Sicherheitsvorfälle pro Woche) und 92 Sicherheitsvorfällen zwischen 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 (5,3 Sicherheitsvorfälle pro Woche) liegt das Gouvernement bezüglich der Sicherheitsvorfälle verglichen mit dem restlichen Syrien im unteren Durchschnitt, wobei die meisten im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 erfassten Sicherheitsvorfälle als „Gewalt gegen Zivilisten“ kodiert und hauptsächlich unbekannten Akteuren zugeschrieben, die aus unbekannten Gründen an der Tötung von Zivilisten beteiligt waren. Diese Gewalt scheint überwiegend gezielter Natur zu sein. Zwischen Dezember 2024 und dem 31.05.2025 wurden 37 zivile Todesopfer dokumentiert, von Juni bis September 2025 wurden 16 zivile Todesopfer dokumentiert, was somit einen leichten Rückgang darstellt. Nicht explodierte Kampfmittel, explosive Kriegsrückstände, Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege. Stand 18.09.2025 meldete das UNHCR 932.816 Binnenvertriebene und 102.301 kürzlich zurückgekehrte Personen. Zudem kehrten seit dem Machtwechsel 120.889 Personen aus dem Ausland zurück. EUAA zieht aufgrund der hohen Zahl an Rückkehrenden und der geringen Zahl an zivilen Todesopfern trotz der Präsenz zahlreicher Akteure, der komplexen Sicherheitslage und aufgrund dessen, dass die Mehrheit der als Explosionen/Ferngewalt eingestuften Vorfälle Explosionen von Kriegsresten waren, den Schluss, dass in der Provinz Damaskus-Land zwar wahllose Gewalt stattfindet, jedoch nicht in hohem Maße.
Aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ [aufgerufen am 23.04.2026] ergibt sich, dass in der Region rund um die Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen oder andere Sicherheitsvorfälle stattfinden, insbesondere die Luftangriffe der IDF in Damaskus-Land sind in den letzten Monaten zurückgegangen bzw. wurden eingestellt. Soweit in der Stellungnahme vom 18.03.2026 auf die neusten Entwicklungen aufgrund der Angriffe der USA und Israel auf den Iran und den Libanon hingewiesen wird, so ist festzuhalten, dass es derzeit zu keinen aktiven Kriegshandlungen in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. Damaskus kommt und die derzeitige Sicherheitslage dadurch nicht beeinträchtigt wird.
In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Rif Dimaschq, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden, zumal die Gefahren für Zivilpersonen durch Luftangriffe und Verminung zurückgegangen sind. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.
Zur Versorgungslage
Nach den Länderinformationen hat sich der Machtwechsel in Syrien bislang nicht positiv auf die unmittelbaren Lebensverhältnisse der syrischen Bevölkerung ausgewirkt, der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen bleibt stark eingeschränkt. 90 % der syrischen Bevölkerung lebt derzeit unter der Armutsgrenze, mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit, etwa 1,9 Millionen Menschen haben im Gouvernement Damaskus-Land Bedarf an humanitärer Hilfe, was die dritthöchste Zahl an Bedürftigen in den Regierungsgebieten darstellt. Generell besteht in Syrien eine erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg (vgl. LIB S. 373 ff.). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist vor allem in Damaskus-Land schwierig (vgl. EUAA S. 60 und 72).Nach den Länderinformationen hat sich der Machtwechsel in Syrien bislang nicht positiv auf die unmittelbaren Lebensverhältnisse der syrischen Bevölkerung ausgewirkt, der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen bleibt stark eingeschränkt. 90 % der syrischen Bevölkerung lebt derzeit unter der Armutsgrenze, mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit, etwa 1,9 Millionen Menschen haben im Gouvernement Damaskus-Land Bedarf an humanitärer Hilfe, was die dritthöchste Zahl an Bedürftigen in den Regierungsgebieten darstellt. Generell besteht in Syrien eine erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg vergleiche LIB S. 373 ff.). Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen ist vor allem in Damaskus-Land schwierig vergleiche EUAA S. 60 und 72).
Die Stromversorgung ist in Syrien sehr ungleichmäßig, in den städtischen Zentren, wie Damaskus, gibt es nur bis zu sechs Stunden Strom pro Tag, in Damaskus-Land geben gar 69 % der Gemeinden an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben (vgl. LIB S. 391), was die restliche Grundversorgung beeinträchtigt. Ganz Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, Zugang und Qualität von sauberem Trinkwasser variiert je nach Standort, die Bevölkerung ist darauf angewiesen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen (vgl. LIB S. 385 ff.).Die Stromversorgung ist in Syrien sehr ungleichmäßig, in den städtischen Zentren, wie Damaskus, gibt es nur bis zu sechs Stunden Strom pro Tag, in Damaskus-Land geben gar 69 % der Gemeinden an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben vergleiche LIB S. 391), was die restliche Grundversorgung beeinträchtigt. Ganz Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, Zugang und Qualität von sauberem Trinkwasser variiert je nach Standort, die Bevölkerung ist darauf angewiesen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen vergleiche LIB S. 385 ff.).
Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt. Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt. Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen. Viele Häuser und Wohnungen sind (teilweise) zerstört und die Wiederherstellungskosten sowie die Wohnkosten sind hoch (LIB S. 414 f.).
Über die Hälfte der syrischen Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden. (vgl. LIB S. 380).Über die Hälfte der syrischen Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden. vergleiche LIB S. 380).
Die Gesundheitsversorgung wurde durch den Bürgerkrieg stark belastet, die Verfügbarkeit von Medikamenten variiert nach Ort, die Gesundheitsversorgung ist generell von internationalen und lokalen Akteuren abhängig. Organisationen weiteten ihre Gesundheitsdienstleistungen etwa auf Damaskus aus und schlossen Lücken in der Versorgung, deren Kapazitäten sind allerdings limitiert. Die Berichtslage zur medizinischen Versorgung in Damaskus ist widersprüchlich, da sie einerseits als katastrophal beschrieben wird, andererseits liegt der Anteil der Orte in Damaskus, an denen weniger als die Hälfte der Bevölkerung mit grundlegenden Diensten versorgt wird, mit nur 27 % weit unter dem Durchschnitt von 59 % (vgl. LIB S. 400 und 443).Die Gesundheitsversorgung wurde durch den Bürgerkrieg stark belastet, die Verfügbarkeit von Medikamenten variiert nach Ort, die Gesundheitsversorgung ist generell von internationalen und lokalen Akteuren abhängig. Organisationen weiteten ihre Gesundheitsdienstleistungen etwa auf Damaskus aus und schlossen Lücken in der Versorgung, deren Kapazitäten sind allerdings limitiert. Die Berichtslage zur medizinischen Versorgung in Damaskus ist widersprüchlich, da sie einerseits als katastrophal beschrieben wird, andererseits liegt der Anteil der Orte in Damaskus, an denen weniger als die Hälfte der Bevölkerung mit grundlegenden Diensten versorgt wird, mit nur 27 % weit unter dem Durchschnitt von 59 % vergleiche LIB S. 400 und 443).
Wenn auch im Gouvernement Rif Dimaschq viele Menschen humanitäre Hilfe benötigen, so zählt es dennoch nicht zu den wichtigsten humanitären Krisenherden, sondern wird vielmehr von IOM die Lage als am günstigsten für Rückkehrende beschrieben. Das Gouvernement beherbergt auch einen der größten Anteile an Rückkehrenden, nämlich 449.603 Personen (vgl. LIB S. 459). Die Versorgung mit grundlegenden Diensten, wie Wasser, Transport, Abfallwirtschaft ist in der Stadt Damaskus im Wesentlichen gesichert und vergleichsweise gut (vgl. LIB S. 400; EUAA S. 100). XXXX Wenn auch im Gouvernement Rif Dimaschq viele Menschen humanitäre Hilfe benötigen, so zählt es dennoch nicht zu den wichtigsten humanitären Krisenherden, sondern wird vielmehr von IOM die Lage als am günstigsten für Rückkehrende beschrieben. Das Gouvernement beherbergt auch einen der größten Anteile an Rückkehrenden, nämlich 449.603 Personen vergleiche LIB S. 459). Die Versorgung mit grundlegenden Diensten, wie Wasser, Transport, Abfallwirtschaft ist in der Stadt Damaskus im Wesentlichen gesichert und vergleichsweise gut vergleiche LIB S. 400; EUAA S. 100). römisch 40
Zur konkreten Situation des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern, lebt weiterhin in der Herkunftsregion, wenn auch nicht mehr in XXXX , wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, sondern in der etwa 25 km entfernt liegenden Stadt XXXX . Den Schilderungen des Beschwerdeführers kann insgesamt entnommen werden, dass sich die Lage seiner Familie in XXXX als gesichert darstellt, weder in den Einvernahmen noch in den schriftlichen Eingaben wird vorgebracht, dass seine Familie nicht in der Lage wäre, ihre eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Wenn auch in der Beschwerde festgehalten wird, dass es seiner Familie sehr schlecht gehe und sie ihn nicht unterstützen könne (vgl. Beschwerde S. 27), so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde angibt, dass es seiner Familie gut gehe (vgl. BFA S. 8). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Familie befragt und gibt in diesem Zusammenhang nicht an, dass diese besonderen Härten ausgesetzt wäre, abgesehen von der ausgesetzten Auszahlung der Pension seines Vaters. Der Beschwerdeführer hätte auch nur für sich selbst zu sorgen, da er ledig und kinderlos ist.Die Kernfamilie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüdern, lebt weiterhin in der Herkunftsregion, wenn auch nicht mehr in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer geboren und aufgewachsen ist, sondern in der etwa 25 km entfernt liegenden Stadt römisch 40 . Den Schilderungen des Beschwerdeführers kann insgesamt entnommen werden, dass sich die Lage seiner Familie in römisch 40 als gesichert darstellt, weder in den Einvernahmen noch in den schriftlichen Eingaben wird vorgebracht, dass seine Familie nicht in der Lage wäre, ihre eigenen Grundbedürfnisse zu befriedigen. Wenn auch in der Beschwerde festgehalten wird, dass es seiner Familie sehr schlecht gehe und sie ihn nicht unterstützen könne vergleiche Beschwerde S. 27), so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor der belangten Behörde angibt, dass es seiner Familie gut gehe vergleiche BFA S. 8). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seiner Familie befragt und gibt in diesem Zusammenhang nicht an, dass diese besonderen Härten ausgesetzt wäre, abgesehen von der ausgesetzten Auszahlung der Pension seines Vaters. Der Beschwerdeführer hätte auch nur für sich selbst zu sorgen, da er ledig und kinderlos ist.
Seine Familie könnte den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche unterstützen, da sie seit Jahren in der Region leben, dort verankert sind und Wohnmöglichkeiten in Erfahrung bringen können. Schließlich steht aufgrund der Länderinformationen auch fest, dass bei der Arbeitssuche Beziehungen ausschlaggebend sind, und könnte der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche auf die Kontakte seiner Familie, insbesondere er berufstätigen Brüder, zurückgreifen und wäre nicht völlig auf sich allein gestellt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung in Syrien und hat zuletzt in der Türkei sieben Jahre lang als Staplerfahrer gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, vor seiner Ausreise aus Syrien in einem Autohaus gearbeitet zu haben (vgl. Verhandlungsschrift S. 6), während den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass der Automobilhandel floriert und es in vielen Geschäften auch an importieren Waren keinen Mangel zu geben scheint, wobei sich dies der zitierten Quelle nach auf das Gouvernement Idlib bezieht (vgl. LIB S. 376 f.). Etwa angesichts der Lockerung der Importbeschränkungen nach Syrien ist davon auszugehen, dass es Arbeitsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer als Staplerfahrer oder Hilfsarbeiter geben wird. Er kann bei einer Rückkehr nach Syrien trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens durch die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seiner Berufserfahrung seinen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät. Nicht zuletzt kann ihm durch seine Kernfamilie, mit der er auch derzeit in regelmäßigem Kontakt steht, emotionale Unterstützung bei der Reintegration nach Syrien leisten, nachdem der Beschwerdeführer etwa zehn Jahre außerhalb des Landes gewohnt hat.Seine Familie könnte den Beschwerdeführer bei der Wohnungssuche unterstützen, da sie seit Jahren in der Region leben, dort verankert sind und Wohnmöglichkeiten in Erfahrung bringen können. Schließlich steht aufgrund der Länderinformationen auch fest, dass bei der Arbeitssuche Beziehungen ausschlaggebend sind, und könnte der Beschwerdeführer bei der Arbeitssuche auf die Kontakte seiner Familie, insbesondere er berufstätigen Brüder, zurückgreifen und wäre nicht völlig auf sich allein gestellt. Zudem verfügt der Beschwerdeführer bereits über eine mehrjährige Berufserfahrung in Syrien und hat zuletzt in der Türkei sieben Jahre lang als Staplerfahrer gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung gibt der Beschwerdeführer an, vor seiner Ausreise aus Syrien in einem Autohaus gearbeitet zu haben vergleiche Verhandlungsschrift S. 6), während den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass der Automobilhandel floriert und es in vielen Geschäften auch an importieren Waren keinen Mangel zu geben scheint, wobei sich dies der zitierten Quelle nach auf das Gouvernement Idlib bezieht vergleiche LIB S. 376 f.). Etwa angesichts der Lockerung der Importbeschränkungen nach Syrien ist davon auszugehen, dass es Arbeitsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer als Staplerfahrer oder Hilfsarbeiter geben wird. Er kann bei einer Rückkehr nach Syrien trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens durch die Aufnahme einer Arbeit aufgrund seiner Berufserfahrung seinen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät. Nicht zuletzt kann ihm durch seine Kernfamilie, mit der er auch derzeit in regelmäßigem Kontakt steht, emotionale Unterstützung bei der Reintegration nach Syrien leisten, nachdem der Beschwerdeführer etwa zehn Jahre außerhalb des Landes gewohnt hat.
Der nunmehr XXXX -jährige Beschwerdeführer hat etwa die ersten XXXX Jahre seines Lebens in Syrien im Familienverband gelebt, seine Muttersprache ist Arabisch, das er in Wort und Schrift beherrscht. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in der Heimatregion kann aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ausgegangen werden. Der junge, männliche Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Dass der Beschwerdeführer medizinischer akut einer Behandlung bedarf, ist weder seinen Angaben noch den vorgelegten Befunden zu entnehmen. Dass der Zugang zu Schmerzmitteln generell unmöglich sei, ist aus der Berichtslage nicht ableitbar. Mag die Situation in Syrien auch schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde.Der nunmehr römisch 40 -jährige Beschwerdeführer hat etwa die ersten römisch 40 Jahre seines Lebens in Syrien im Familienverband gelebt, seine Muttersprache ist Arabisch, das er in Wort und Schrift beherrscht. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Vom Bestehen von Ortskenntnissen in der Heimatregion kann aufgrund seines langjährigen Aufenthalts ausgegangen werden. Der junge, männliche Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Dass der Beschwerdeführer medizinischer akut einer Behandlung bedarf, ist weder seinen Angaben noch den vorgelegten Befunden zu entnehmen. Dass der Zugang zu Schmerzmitteln generell unmöglich sei, ist aus der Berichtslage nicht ableitbar. Mag die Situation in Syrien auch schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen und in eine existenzbedrohende bzw. ausweglose oder lebensbedrohliche Lage geraten würde.
Aufgrund der hohen Anzahl an Rückkehrenden nach Damaskus-Land kann davon ausgegangen werden, dass die bereits limitierten Ressourcen der Aufnahmegesellschaft weiter belastet wurden, allerdings deutet die Tatsache, dass bereits zahlreiche Syrer ins Gouvernement Rif Dimaschq zurückgekehrt sind, darauf hin, dass das Bestreiten eines einfachen Lebensstandards in Syrien dort möglich sein dürfte.
Es wird nicht verkannt, dass es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürliche Verhaftungen gegenüber Rückkehrern gibt, es sich bei diesen schwerwiegenden Vorfällen aber um Einzelfälle handelt, die zwar die Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols aufzeigen, jedoch insgesamt die Verstöße weder weit verbreitet noch staatlich gefördert sind (vgl. LIB S. 147 und 473 f.). Wenn auch naturgemäß ein Restrisiko besteht, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, so kann den Länderinformationen insgesamt nicht entnommen werden, dass die Gewalt jeden Rückkehrer treffen kann. Zudem kehrt der Beschwerdeführer in eine Region zurück, in der er aufgewachsen ist und in welcher seine Familienangehörigen leben, wodurch auch ein allfälliger Argwohn der ansässigen Bevölkerung abgefedert werden kann.Es wird nicht verkannt, dass es Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürliche Verhaftungen gegenüber Rückkehrern gibt, es sich bei diesen schwerwiegenden Vorfällen aber um Einzelfälle handelt, die zwar die Grenzen des staatlichen Gewaltmonopols aufzeigen, jedoch insgesamt die Verstöße weder weit verbreitet noch staatlich gefördert sind vergleiche LIB S. 147 und 473 f.). Wenn auch naturgemäß ein Restrisiko besteht, Opfer von willkürlicher Gewalt zu werden, so kann den Länderinformationen insgesamt nicht entnommen werden, dass die Gewalt jeden Rückkehrer treffen kann. Zudem kehrt der Beschwerdeführer in eine Region zurück, in der er aufgewachsen ist und in welcher seine Familienangehörigen leben, wodurch auch ein allfälliger Argwohn der ansässigen Bevölkerung abgefedert werden kann.
Hinsichtlich der in den Länderinformationen zitierten Quelle vom Oktober 2025, dass Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht habe und keine weiteren Rückkehr mehr aufgenommen werden könnten (vgl. LIB S. 461), ist zunächst festzuhalten, dass die Aufnahme von Rückkehrern aufgrund der oben ausführlich dargelegten Lage in Syrien zweifelsohne herausfordernd ist und die bestehende Infrastruktur belastet. Letztlich handelt es sich bei der zitierten Quelle jedoch um eine Einzelmeinung, die in Zusammenschau mit den übrigen Quellen in dieser Pauschalität nicht festgestellt werden kann. Dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Infrastruktur überlastet oder gar zusammengebrochen wäre, wurde von ihm nicht behauptet, und wird Damaskus-Land als am günstigsten für die Rückkehrer beschrieben.Hinsichtlich der in den Länderinformationen zitierten Quelle vom Oktober 2025, dass Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht habe und keine weiteren Rückkehr mehr aufgenommen werden könnten vergleiche LIB S. 461), ist zunächst festzuhalten, dass die Aufnahme von Rückkehrern aufgrund der oben ausführlich dargelegten Lage in Syrien zweifelsohne herausfordernd ist und die bestehende Infrastruktur belastet. Letztlich handelt es sich bei der zitierten Quelle jedoch um eine Einzelmeinung, die in Zusammenschau mit den übrigen Quellen in dieser Pauschalität nicht festgestellt werden kann. Dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Infrastruktur überlastet oder gar zusammengebrochen wäre, wurde von ihm nicht behauptet, und wird Damaskus-Land als am günstigsten für die Rückkehrer beschrieben.
Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion
Der Beschwerdeführer kann das Umland von Damaskus über den internationalen Flughafen Damaskus erreichen, welcher grundsätzlich in Betrieb ist, mag es auch aufgrund der derzeitigen internationalen Konfliktlage in der Region zu zwischenzeitlichen Schließungen des Luftraums oder der Flughäfen kommen (vgl. LIB S. 328 ff.). Vom Flughafen aus kann der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion über das Straßennetz relativ sicher erreichen. Auch eine Einreise über den Landweg über die Türkei oder den Libanon ist möglich, ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein (vgl. LIB S. 334 f.).Der Beschwerdeführer kann das Umland von Damaskus über den internationalen Flughafen Damaskus erreichen, welcher grundsätzlich in Betrieb ist, mag es auch aufgrund der derzeitigen internationalen Konfliktlage in der Region zu zwischenzeitlichen Schließungen des Luftraums oder der Flughäfen kommen vergleiche LIB S. 328 ff.). Vom Flughafen aus kann der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion über das Straßennetz relativ sicher erreichen. Auch eine Einreise über den Landweg über die Türkei oder den Libanon ist möglich, ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein vergleiche LIB S. 334 f.).
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe beruhen auf den Länderberichten (vgl. LIB S. 485 ff.).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe beruhen auf den Länderberichten vergleiche LIB S. 485 ff.).
Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Damaskus
Das Gouvernement Damaskus gilt insgesamt als stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen kommt. Dazu gehören bewaffnete Angriffe, gezielte Gewalt und Terroranschläge (vgl. LIB und EUAA).Das Gouvernement Damaskus gilt insgesamt als stabilste Region Syriens. Die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem deutlichen Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass es weiterhin zu vereinzelten gewalttätigen Zwischenfällen kommt. Dazu gehören bewaffnete Angriffe, gezielte Gewalt und Terroranschläge vergleiche LIB und EUAA).
Aufgrund der dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der dortigen Sicherheitslage wäre es ihm möglich, in die Stadt Damaskus im Gouvernement Damaskus zurückzukehren. Dort hat er zwar nie gelebt, seine Familie lebt jedoch unmittelbar nördlich der Stadt und ist diese über die Grenze zur Türkei oder den Flughafen Damaskus gut bzw. relativ sicher erreichbar. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Stadt Damaskus ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen.
2.4.2. Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:
- Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026, Version 13,
- EUAA Country Guidance: Syria, Dezember2025,
- Staatendokumentation Research Paper: Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025.
Vor allem in den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 28.02.2026 werden eine Vielzahl an Quellen wiedergegeben, wovon Einzelmeinungen mitunter ein unterschiedliches Bild zeichnen oder einander in Details gar widersprechen. Insgesamt ergibt sich aus den angeführten Erkenntnisquellen dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche und besteht angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. Die aktuellen Entwicklungen in Syrien, ergeben sich auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com. Die aktualisierten Länderinformationen wurden dem Beschwerdeführer als Parteiengehör übermittelt und wurde in der Stellungnahme vom 18.03.2026 nicht vorgebracht, dass diese nicht korrekt seien.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.1. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).Für die Zuerkennung des Asylstatus ist es zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).
3.1.2. Wie ausgeführt, konnte zum Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch das ehemalige Assad-Regime nicht mehr festgestellt werden.
3.1.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne aufgrund seiner Beinverletzung und der fehlenden medizinischen Versorgung nicht nach Syrien zurückkehren, legt keine asylrelevante Verfolgung dar, da den Länderberichten nicht entnommen werden kann, dass Kriegsversehrte oder Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen in einem systematischen Ausmaß diskriminiert oder verfolgt werden würden. Wie bereits ausgeführt, ist die Verletzung des Beschwerdeführers im Alltag nicht sichtbar oder schränkt ihn diese auf erkennbare Weise ein.
3.1.4. Auch sonst wurde eine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle und landesweite Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht dargelegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden (vgl. EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP).Ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 2, Buchst. e der Richtlinie 2004/83 nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden vergleiche EuGH 24.04.2018, C-353/16, MP).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe zuletzt VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).
3.2.2. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277).3.2.2. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277).
Wie basierend auf den aktuellen Länderinformationen bereits ausgeführt wurde, ist die allgemeine Sicherheitslage in Damaskus-Land einigermaßen stabil, wenn auch Angriffe durch die IDF, gezielte Angriffen gegen Zivilisten und Explosionen durch Kampfmittelreste verzeichnet wurden. Gerade Luftangriffe durch die IDF werden in Rif Dimaschq nicht mehr durchgeführt, auch gingen die Todesfälle durch Landminen stark zurück. Im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht.
In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt (vgl. etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492 mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Gebiet ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Art. 15 lit. c StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen (vgl. EUAA S. 71 f. und 86). In der Stadt Damaskus kommt EUAA zu dem Schluss, dass dort kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden.In der von EUAA herausgegebenen Country Guidance zu Syrien vom Dezember 2025, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Indizwirkung zukommt vergleiche etwa VwGH 28.06.2023, Ra 2020/14/0492 mwN.), wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keinem Gebiet ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die bloße Anwesenheit auf dem Gebiet ausreichen würde, um ein tatsächliches Risiko schwerer Schäden gemäß Artikel 15, Litera c, StatusRL zu begründen. Ebenso wird ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen vergleiche EUAA S. 71 f. und 86). In der Stadt Damaskus kommt EUAA zu dem Schluss, dass dort kein reales Risiko für Zivilisten besteht, persönlich Opfer wahlloser Gewalt zu werden.
Es kann auch nicht gesehen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beinverletzung einem höheren Risiko ausgesetzt wäre, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Sonstige Umstände der persönlichen Situation des Beschwerdeführers wurden weder vorgebracht noch sind diese hervorgekommen (vgl. nochmals VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277 mwN.).Es kann auch nicht gesehen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beinverletzung einem höheren Risiko ausgesetzt wäre, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Sonstige Umstände der persönlichen Situation des Beschwerdeführers wurden weder vorgebracht noch sind diese hervorgekommen vergleiche nochmals VwGH 23.09.2021, Ra 2021/14/0277 mwN.).
3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat jedoch auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat jedoch auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass es dem volljährigen und arbeitsfähigen Beschwerdeführer – nach eventuellen anfänglichen Schwierigkeiten – möglich wäre, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest den grundlegendsten Lebensunterhalt für sich zu erwirtschaften. Er wäre in Syrien nicht auf sich allein gestellt, sondern könnte allenfalls auf seine in der Heimatregion lebenden Familienangehörigen zurückgreifen, etwa bei der Arbeits- und Wohnungssuche sowie für generellen emotionalen Beistand. Hingewiesen sei dabei insbesondere auf die wirtschaftlichen Verhältnisse seiner in Syrien lebenden Familienangehörigen, die als gesichert anzusehen ist. Die Brüder des Beschwerdeführers sind berufstätig und können damit die Eltern und Schwestern des Beschwerdeführers bzw. ihre eigene Familie versorgen und die Grundbedürfnisse des Alltags können abdecken.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So ist er insbesondere gesund und liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor, mag er auch regelmäßig Schmerzmittel einnehmen, die in Syrien grundsätzlich verfügbar sind. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN.). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So ist er insbesondere gesund und liegt keine behandlungsbedürftige Krankheit vor, mag er auch regelmäßig Schmerzmittel einnehmen, die in Syrien grundsätzlich verfügbar sind. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf hingewiesen, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liegt vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314 mwN.). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus (siehe nochmals VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0273 mwN.).
Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich über den Flughafen von Damaskus sowie die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seine Herkunftsregion zu gelangen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können. Dies zumal ihn hierbei auch seine Angehörigen vor Ort etwa durch Kontakte und Informationen über sichere Straßen unterstützen könnten. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben.
3.2.4. Zur innerstaatlichen Fluchtalternative Damaskus Stadt
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf eine andere Region des Landes – nämlich die Stadt Damaskus – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12).Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf eine andere Region des Landes – nämlich die Stadt Damaskus – aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann vergleiche VfGH 11.10.2012, U677/12).
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführer – vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur sowie unter Berücksichtigung des vorliegenden Länderberichtsmaterial in Zusammenschau mit den vom BF glaubhaft dargelegten und festgestellten persönlichen Umständen aus nachfolgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Syriens, konkret in die Stadt Damaskus, zu verweisen.
Die Stadt Damaskus stellt gar das stabilste Gebiet Syriens dar, die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen, wie Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten (vgl. LIB S. 49 f.; EUAA S 88 f.). Zum Entscheidungszeitpunkt besteht dort keine Gefahrenlage, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers hinausgeht.Die Stadt Damaskus stellt gar das stabilste Gebiet Syriens dar, die starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einem allgemein sicheren Umfeld beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es weiterhin zu vereinzelten Zwischenfällen, wie Entführungen, bewaffnete Angriffe und gezielte Gewalt. Israelische Streitkräfte führten im Berichtszeitraum auch Luftangriffe auf Ziele in der Stadt Damaskus durch, die zivile Opfer forderten vergleiche LIB S. 49 f.; EUAA S 88 f.). Zum Entscheidungszeitpunkt besteht dort keine Gefahrenlage, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung des Beschwerdeführers hinausgeht.
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs verkannt, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wasser, Wohnraum und Gesundheitsversorgung auch in der Stadt Damaskus häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass Personen, die sich ohne jegliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, Fachausbildung oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte in der Stadt Damaskus ansiedeln, mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein werden. Vor dem Hintergrund der dargelegten persönlichen Situation des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, ist davon auszugehen, dass er einerseits auf Bedrohungslagen bzw. Gefahrensituationen reagieren, sich auch sicherheitsrelevante Informationen beschaffen kann und es ihm andererseits auch unter Beachtung der in den Länderberichten dargestellten Situation ausreichend schnell möglich sein wird, Arbeit und Unterkunft zu finden. So hat er auch in der Türkei selbständig Arbeit gefunden und diese mehrere Jahre lang ausgeübt. Der Beschwerdeführer könnte auch in Damaskus aufgrund der geografischen Nähe zu XXXX zumindest auf psychologischer Ebene von seiner Familie unterstützt werden. Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs verkannt, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wasser, Wohnraum und Gesundheitsversorgung auch in der Stadt Damaskus häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass Personen, die sich ohne jegliche familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, Fachausbildung oder finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten durch Dritte in der Stadt Damaskus ansiedeln, mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein werden. Vor dem Hintergrund der dargelegten persönlichen Situation des Beschwerdeführers, bei dem es sich um einen jungen gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter handelt, ist davon auszugehen, dass er einerseits auf Bedrohungslagen bzw. Gefahrensituationen reagieren, sich auch sicherheitsrelevante Informationen beschaffen kann und es ihm andererseits auch unter Beachtung der in den Länderberichten dargestellten Situation ausreichend schnell möglich sein wird, Arbeit und Unterkunft zu finden. So hat er auch in der Türkei selbständig Arbeit gefunden und diese mehrere Jahre lang ausgeübt. Der Beschwerdeführer könnte auch in Damaskus aufgrund der geografischen Nähe zu römisch 40 zumindest auf psychologischer Ebene von seiner Familie unterstützt werden.
Auch bezüglich der Stadt Damaskus verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren. Angesichts seiner Beinverletzung kann eine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben weiterhin vorausgesetzt werden. Er wird ausreichend schnell in der Lage sein, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in der Stadt Damaskus Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Auch bezüglich der Stadt Damaskus verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen individuellen Gefährdungsfaktoren. Angesichts seiner Beinverletzung kann eine Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben weiterhin vorausgesetzt werden. Er wird ausreichend schnell in der Lage sein, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in der Stadt Damaskus Fuß zu fassen und dort ein relativ normales Leben ohne unangemessene Härten zu führen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).
Im Ergebnis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials, der Ausführungen und der festgestellten persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht verkannt, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Neuansiedlung in der Stadt Damaskus zu Beginn in eine wirtschaftlich schwierige Situation geraten könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Damaskus einer Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 oder Art. 3 EMRK sowie durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Eine Ansiedlung in Damaskus erscheint ihm auch zumutbar.Im Ergebnis wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des in das Verfahren eingeführten Länderberichtsmaterials, der Ausführungen und der festgestellten persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht verkannt, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Neuansiedlung in der Stadt Damaskus zu Beginn in eine wirtschaftlich schwierige Situation geraten könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Damaskus einer Gefahr der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK sowie durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt wäre. Eine Ansiedlung in Damaskus erscheint ihm auch zumutbar.
Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.Im Ergebnis war die Beschwerde daher auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids mit der im Spruch genannten Maßgabe abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz” zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet.
Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids war daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheids:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids:
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Z 1), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 3) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Z 4) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.1. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird (Ziffer eins,), dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,), ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Ziffer 3,) oder ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird (Ziffer 4,) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.Der Beschwerdeführer ist als syrischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
3.4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art. 8 EMRK Rz 4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind es die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Art. 3 EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Art. 8 EMRK zu messen (vgl. etwa VfGH 21.09.2015, E 332/2015 mwN.).3.4.2. Das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK soll die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit und die Selbstbestimmung über die körperliche, geistige und seelische Identität ermöglichen. Geschützt sind neben einem inneren Kreis der eigenen Persönlichkeit auch die äußeren Beziehungen zu anderen Menschen (Grabenwarter/Frank, B-VG2 Artikel 8, EMRK Rz 4 (Stand 1.1.2025, rdb.at)). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind es die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die das Privatleben eines jeden Menschen ausmachen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Schutzgut des Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist u.a. die psychische und physische Integrität des Einzelnen und damit auch die körperliche Unversehrtheit. Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, welche nicht die von Artikel 3, EMRK geforderte Schwere und Intensität erreichen, sind folglich an Artikel 8, EMRK zu messen vergleiche etwa VfGH 21.09.2015, E 332 aus 2015, mwN.).
Gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre (VwGH 15.05.2025, Ra 2022/17/0201 mwN.).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine im Fall kürzerer Aufenthaltsdauer erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein auf Grund eines kürzeren Aufenthaltes von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (VwGH 30.07.2020, Ra 2020/20/0130 mwN.).
Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 04.09.2025, Ra 2025/17/0088).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (VwGH 04.09.2025, Ra 2025/17/0088).
Unter dem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mwN.).Unter dem Gesichtspunkt nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 kann der Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, bei der Interessenabwägung Bedeutung zukommen. Ein diesbezügliches Vorbringen hat freilich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht in jeder Konstellation Relevanz. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland vermögen deren Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr - letztlich auch als Folge eines seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens ihres Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0440 mwN.).
Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 04.09.2025 Ra 2025/17/0088 mwN.).Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 22.01.2013, 2011/18/0036; 04.09.2025 Ra 2025/17/0088 mwN.).
3.4.3. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies Folgendes:
Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebende Verwandte hätte, ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen.Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in Österreich lebende Verwandte hätte, ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen.
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2024 und somit seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich auf. Er verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit knapp eineinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (siehe dazu etwa VfGH 12.06.2013, U 485/2012).Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2024 und somit seit etwa eineinhalb Jahren in Österreich auf. Er verfügte nie über einen anderen als den Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers. Die Dauer des vorliegenden Asylverfahrens übersteigt mit knapp eineinhalb Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist (siehe dazu etwa VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,).
Der Beschwerdeführer nimmt an einem A1-Deutschkurs teil, einen Integrationskurs hat er bislang nicht besucht. Eine ehrenamtliche Tätigkeit wurde nicht vorgebracht. Enge soziale Bindungen sind nicht hervorgekommen. Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.
Hinsichtlich der Beinverletzung des Beschwerdeführers ist abschließend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, der zufolge im Allgemeinen kein Fremder nach Art. 8 EMRK ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 20.01.2026, Ra 2025/14/0410 mwN.).Hinsichtlich der Beinverletzung des Beschwerdeführers ist abschließend auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, der zufolge im Allgemeinen kein Fremder nach Artikel 8, EMRK ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder suizidgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 20.01.2026, Ra 2025/14/0410 mwN.).
Unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien einzuräumen, dass die Situation, die der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen und im Speziellen auch medizinischen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich erheblich unterscheidet. Vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers – wie oben dargelegt, ist der Beschwerdeführer gesund, jung, im erwerbsfähigen Alter und spricht mit Arabisch die Landessprache Syriens und hat ein familiäres Netzwerk – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.
Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß § 9 BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.Daher ist im Lichte einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 9, BFA-VG geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN.).Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN.).
Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig.Nach den oben dargelegten Erwägungen sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung durch das BFA war daher im vorliegenden Fall zulässig.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.4.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegeben, weil nach den, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden, Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Syrien besteht.Im gegenständlichen Fall ist zum Entscheidungszeitpunkt die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien gegeben, weil nach den, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden, Feststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG ergeben würde, und auch keine entsprechende Empfehlung des EGMR für Syrien besteht.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids:3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches, wie etwa ein neuer Termin für die geplante Operation zur Entfernung der Metallfragmente, nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurde solches, wie etwa ein neuer Termin für die geplante Operation zur Entfernung der Metallfragmente, nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen.
3.6. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Diskriminierung Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Intensität Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2328638.1.00Im RIS seit
21.05.2026Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026