TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/27 W235 2320401-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2026
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Entscheidungsdatum

27.04.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W235 2320401-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zl. 1432247410-250523088, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 alias festgestellte Volljährigkeit, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.09.2025, Zl. 1432247410-250523088, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .03.2025 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde (vgl. AS 12). Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .03.2025 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde vergleiche AS 12).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, am XXXX geboren bzw. 17 Jahre alt zu sein. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich sowie in der Europäischen Union, leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht schwanger. Sie habe Somalia am XXXX .01.2024 ohne Reisedokument verlassen und sei schlepperunterstützt über Äthiopien und den Sudan, wo sie jeweils ca. ein Monat aufhältig gewesen sei, nach Libyen gereist, wo die Beschwerdeführerin ein Jahr geblieben sei. In Libyen habe sie eine somalische Community getroffen, die ihr bei der Weiterreise per Boot nach Italien geholfen habe. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX .03.2025 in Italien angekommen und bis heute dort gewesen. In Italien sei sie von der Polizei aus dem Meer gerettet worden und ihre Fingerabdrücke seien abgenommen worden. Einen Asylantrag habe sie nicht gestellt, da sie keine Unterstützung bekommen habe. Die Beschwerdeführerin habe in Italien zunächst auf der Straße gelebt. Nach einigen Tagen habe sie Landsleute getroffen, die ihr geholfen und ihr auch das Zugticket nach Österreich bezahlt hätten. Sie habe in Italien weder eine Unterkunft noch Verpflegung bekommen. Die Polizei habe sie nach Abnahme der Fingerabdrücke nach Mailand gebracht und einfach gehen lassen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Italien, da sie dort keine Unterstützung bekommen habe. 1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, am römisch 40 geboren bzw. 17 Jahre alt zu sein. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich sowie in der Europäischen Union, leide an keinen Krankheiten und sei auch nicht schwanger. Sie habe Somalia am römisch 40 .01.2024 ohne Reisedokument verlassen und sei schlepperunterstützt über Äthiopien und den Sudan, wo sie jeweils ca. ein Monat aufhältig gewesen sei, nach Libyen gereist, wo die Beschwerdeführerin ein Jahr geblieben sei. In Libyen habe sie eine somalische Community getroffen, die ihr bei der Weiterreise per Boot nach Italien geholfen habe. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 .03.2025 in Italien angekommen und bis heute dort gewesen. In Italien sei sie von der Polizei aus dem Meer gerettet worden und ihre Fingerabdrücke seien abgenommen worden. Einen Asylantrag habe sie nicht gestellt, da sie keine Unterstützung bekommen habe. Die Beschwerdeführerin habe in Italien zunächst auf der Straße gelebt. Nach einigen Tagen habe sie Landsleute getroffen, die ihr geholfen und ihr auch das Zugticket nach Österreich bezahlt hätten. Sie habe in Italien weder eine Unterkunft noch Verpflegung bekommen. Die Polizei habe sie nach Abnahme der Fingerabdrücke nach Mailand gebracht und einfach gehen lassen. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Italien, da sie dort keine Unterstützung bekommen habe.

1.3. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend „Indikatoren für Altersfeststellung“, dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten „Vier-Augen-Prinzip“ offenbar Zweifel an der von der Beschwerdeführerin behaupteten Minderjährigkeit bestehen (vgl. AS 36).1.3. Im Akt des Bundesamtes befindet sich ein Aktenvermerk betreffend „Indikatoren für Altersfeststellung“, dem zu entnehmen ist, dass gemäß dem durch zwei Referenten durchgeführten „Vier-Augen-Prinzip“ offenbar Zweifel an der von der Beschwerdeführerin behaupteten Minderjährigkeit bestehen vergleiche AS 36).

Aufgrund dessen veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch „Röntgen am Ring“. Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 22.04.2025 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin „Schmeling 5. GP 27“ vorliegt (vgl. AS 49).Aufgrund dessen veranlasste das Bundesamt eine Untersuchung zur Bestimmung des Knochenalters der linken Hand durch „Röntgen am Ring“. Dem diesbezüglichen Untersuchungsergebnis vom 22.04.2025 ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin „Schmeling 5. Gesetzgebungsperiode 27“ vorliegt vergleiche AS 49).

Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ vom 12.05.2025 kommt nach standardisierter multifaktorieller Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt am 06.05.2025 ein absolutes Mindestalter von 19,4 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als „fiktives“ Geburtsdatum der XXXX ergibt. Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Behördenvorbringens berichtete Lebensalter ist mit dem festgestellten absoluten Mindestalter nicht vereinbar (vgl. AS 65ff).Ein vom Bundesamt beauftragtes medizinisches Sachverständigengutachten zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ vom 12.05.2025 kommt nach standardisierter multifaktorieller Befunderhebung (Anamnese, körperliche Untersuchung und radiologische Bildgebung mit fachärztlicher Befundung) zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Untersuchungszeitpunkt am 06.05.2025 ein absolutes Mindestalter von 19,4 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als „fiktives“ Geburtsdatum der römisch 40 ergibt. Das von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Behördenvorbringens berichtete Lebensalter ist mit dem festgestellten absoluten Mindestalter nicht vereinbar vergleiche AS 65ff).

Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2025 wurde das spätestmögliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin festgestellt bzw. festgestellt, dass sie spätestens am XXXX geboren wurde.Mit Verfahrensanordnung vom 22.05.2025 wurde das spätestmögliche Geburtsdatum der Beschwerdeführerin festgestellt bzw. festgestellt, dass sie spätestens am römisch 40 geboren wurde.

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.05.2025 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. 1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.05.2025 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.

Mit Schreiben vom 30.07.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublinbehörde mit, dass die Zuständigkeit im Fall der Beschwerdeführerin wegen Unterlassung einer fristgerechten Antwort auf das österreichischen Aufnahmegesuch per 27.07.2025 auf Italien übergegangen ist.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass Italien der für ihr Verfahren zuständige Dublinstaat ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 07.08.2025 zugestellt (vgl. AS 151). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass Italien der für ihr Verfahren zuständige Dublinstaat ist. Diese Verfahrensanordnung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich am 07.08.2025 zugestellt vergleiche AS 151).

1.5. Am 27.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass es ihr gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung sei. Sie habe lediglich seit 2022 Asthma und einen Hautausschlag, gegen den sie eine Salbe nehme. Weiters habe sie Tabletten gegen eine Allergie bekommen. Auf Vorhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens zur Altersfeststellung gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr ihre Tante gesagt habe, dass sie „so“ alt sei. Sie sei nicht bei ihrer Mutter aufgewachsen und wisse nicht genau, wann sie geboren sei. Wenn dies so festgestellt worden sei, dann akzeptiere es die Beschwerdeführerin. Eine Stellungnahme wolle sie dazu nicht abgeben. Sie habe auch verstanden, dass sie im Verfahren nicht mehr als unbegleitete Minderjährige gelte und nicht mehr gesetzlich vertreten werde. Die Beschwerdeführerin habe weder in Österreich noch in Europa Verwandte und lebe auch mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Zur beabsichtigen Vorgehensweise des Bundesamtes sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, sondern ihr nur die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, nachdem sie aus dem Meer gerettet worden sei. „Dorthin“ wolle sie nicht zurück. Ihren ersten Asylantrag habe sie in Österreich gestellt und daher gebe es keinen Grund „dorthin“ zurückzugehen. Die Beschwerdeführerin sei am XXXX .03.2025 vor der [italienischen] Küste gerettet worden und am XXXX .04.2025 weitergereist. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Misshandlungen oder Ähnliches erlebt. Sie sei nach Abnahme der Fingerabdrücke in ein Flüchtlingslager nach Mailand gebracht worden, weil sie minderjährig gewesen sei. Dort seien überwiegend Personen aus Afrika untergebracht gewesen. Sie habe das Camp verlassen, weil es schwierig gewesen sei dort zu leben. Danach sei die Beschwerdeführerin eine Weile in Mailand geblieben. Ihr Körper habe gejuckt und sie habe Atemschwierigkeiten gehabt. Daher habe sie nicht im Camp bleiben können. Deshalb sei sie in die Stadt gegangen und habe dort bei anderen Somaliern gelebt. Zu den vorliegenden Länderfeststellungen zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht ausgefolgt und auch nicht übersetzt bekommen wolle. Sie habe alles gesagt und habe der Einvernahme folgen können. Zur beabsichtigen Vorgehensweise des Bundesamtes sie nach Italien auszuweisen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Italien keinen Asylantrag gestellt habe, sondern ihr nur die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, nachdem sie aus dem Meer gerettet worden sei. „Dorthin“ wolle sie nicht zurück. Ihren ersten Asylantrag habe sie in Österreich gestellt und daher gebe es keinen Grund „dorthin“ zurückzugehen. Die Beschwerdeführerin sei am römisch 40 .03.2025 vor der [italienischen] Küste gerettet worden und am römisch 40 .04.2025 weitergereist. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es in Italien nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Misshandlungen oder Ähnliches erlebt. Sie sei nach Abnahme der Fingerabdrücke in ein Flüchtlingslager nach Mailand gebracht worden, weil sie minderjährig gewesen sei. Dort seien überwiegend Personen aus Afrika untergebracht gewesen. Sie habe das Camp verlassen, weil es schwierig gewesen sei dort zu leben. Danach sei die Beschwerdeführerin eine Weile in Mailand geblieben. Ihr Körper habe gejuckt und sie habe Atemschwierigkeiten gehabt. Daher habe sie nicht im Camp bleiben können. Deshalb sei sie in die Stadt gegangen und habe dort bei anderen Somaliern gelebt. Zu den vorliegenden Länderfeststellungen zu Italien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese nicht ausgefolgt und auch nicht übersetzt bekommen wolle. Sie habe alles gesagt und habe der Einvernahme folgen können.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Italien zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 23.09.2025 fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin die Fingerabdrücke zwanghaft abgenommen worden seien und sie in einer Unterkunft für volljährige Personen untergebracht worden sei, obwohl sie minderjährig gewesen sei. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. In der Folge wurde aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.05.2021 betreffend Überstellungen nach Griechenland zitiert und ausgeführt, dass diese aufgrund der derzeitigen Situation in Italien auf Italien analog anzuwenden sei. Ferner hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde, Zugang zu Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und sonstigen Versorgungsleistungen habe. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr bevollmächtigten Vertretung am 23.09.2025 fristgerecht Beschwerde und regte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Begründend wurde erstmals vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin die Fingerabdrücke zwanghaft abgenommen worden seien und sie in einer Unterkunft für volljährige Personen untergebracht worden sei, obwohl sie minderjährig gewesen sei. Ferner wäre im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen Eine derartige Einzelfallprüfung, die auch die Dublin III-VO verlange, sei jedoch von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden. In der Folge wurde aus einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.05.2021 betreffend Überstellungen nach Griechenland zitiert und ausgeführt, dass diese aufgrund der derzeitigen Situation in Italien auf Italien analog anzuwenden sei. Ferner hätte die Behörde konkret prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin in Italien in einer angemessenen Unterkunft untergebracht werde, Zugang zu Nahrungsmitteln, medizinischer Versorgung und sonstigen Versorgungsleistungen habe.

Weiters wurde ausgeführt, dass Italien die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 05.12.2022 über die Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit dem Argument der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen informiert habe. Aufgrund dessen sei offensichtlich, dass ein systemischer Mangel bestehe und der Vertrauensgrundsatz nicht mehr anwendbar sei. In der Folge wurde aus einem Urteil eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 24.01.2023, aus dem LIB vom 27.07.2023 sowie aus dem aktuellen LIB zitiert und hierzu ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des realen Risikos, dass die Beschwerdeführerin in Italien keinerlei Versorgung erhalte, vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch hätte machen müssen. Zur Situation von Dublin-Rückkehrern wurde weiters auf Berichte der schweizer Flüchtlingshilfe vom Jänner 2020 und vom 10.06.2021 hingewiesen bzw. aus diesen zitiert und ausgeführt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Italien unvollständig seien und nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne. Weiters habe sich die Behörde nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende palästinensische Frau aus Syrien auseinandergesetzt, die auf medizinische Versorgung angewiesen sei. Die Tochter der Beschwerdeführerin lebe in Wien und könnte die Beschwerdeführerin im Gegenzug für deren Unterstützung im Haushalt finanziell unterstützen. Ein zeitnaher Zuzug aus der Betreuungsstelle zu ihrer Familie sei bereits in Planung.

4. Mit E-Mail vom 07.01.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin an die italienische Dublinbehörde vom 09.12.2025 (vgl. OZ 5). 4. Mit E-Mail vom 07.01.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin an die italienische Dublinbehörde vom 09.12.2025 vergleiche OZ 5).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die im Antragszeitpunkt bereits volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie verließ Somalia im Jänner 2024 und begab sich über Äthiopien und den Sudan, wo sie jeweils ca. ein Monat aufhältig war, nach Libyen, wo sie ein Jahr blieb. Von Libyen aus reiste sie auf dem Seeweg über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde am XXXX .03.2025 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Nach einem Aufenthalt von ca. vier Wochen in Italien reiste die Beschwerdeführerin unrechtmäßig weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 14.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die im Antragszeitpunkt bereits volljährige Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Somalia. Sie verließ Somalia im Jänner 2024 und begab sich über Äthiopien und den Sudan, wo sie jeweils ca. ein Monat aufhältig war, nach Libyen, wo sie ein Jahr blieb. Von Libyen aus reiste sie auf dem Seeweg über Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und wurde am römisch 40 .03.2025 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. Nach einem Aufenthalt von ca. vier Wochen in Italien reiste die Beschwerdeführerin unrechtmäßig weiter in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 14.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.05.2025 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 30.07.2025 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 09.12.2025 mitgeteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 26.05.2025 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Aufgrund von Verfristung trat die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerdeführerin ein, was der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 30.07.2025 mitgeteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die Beschwerdeführerin untergetaucht ist. Dieser Umstand wurde der italienischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 09.12.2025 mitgeteilt.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin leidet zwar an Asthma und nahm im Zeitpunkt der Einvernahme (27.08.2025) eine Salbe gegen einen Hautausschlag sowie Tabletten gegen eine Allergie, war jedoch in Österreich nie in medizinischer Behandlung und ist darüber hinaus gesund. Daher wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Italien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Weiters wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich bestehen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 03.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im österreichischen Bundesgebiet verfügt.

1.2. Zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien:

Zum italienischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 12 bis 20 umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten

[…]

(ASGI/ECRE 1.7.2024)

Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. IRC 4.2024).Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führte und führt immer noch zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche IRC 4.2024).

Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).

2023 kamen 157.652 Migranten auf dem Seeweg (33,31 % mehr als 2022) und ca. 13.700 (Stand August 2023) über Slowenien nach Italien. Im Jahr 2023 wurden in Italien 136.826 Asylanträge registriert. 8 % der Entscheidungen in erster Instanz lauteten auf internationalen Schutz, 10 % auf subsidiären Schutz, 19 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 63 % wurden abgelehnt (ASGI/ECRE 1.7.2024).

2024 wurden bis Juni 26.015 Neuankömmlinge auf dem Seeweg und weitere geschätzte 3.400 an der Landgrenze zu Slowenien berichtet (UNHCR 27.8.2024). Bis 17. September erhöhte sich die Zahl der angekommenen Migranten auf 44.767, davon 5.414 unbegleitete Minderjährige (VB Rom 17.9.2024). 2024 wurden bis Juni 84.999 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 36.736 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 180.084 anhängigen Verfahren im Juni 2024), von denen 8 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 16 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 62 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 2.9.2024).

Am 11.4.2023 gab der italienische Ministerrat bekannt, dass aufgrund des starken Anstiegs der Migrationsströme nach Italien und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Unterbringung, zunächst für sechs Monate der Ausnahmezustand für das gesamte Staatsgebiet ausgerufen werde (VB Rom 12.4.2023). Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen (VB Rom 6.6.2023). Die italienische Regierung verlängerte den Ausnahmezustand am 10. April 2024 für weitere sechs Monate (ASGI/ECRE 1.7.2024).

b). Dublin-Rückkehrer:

Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert. Im Jahr 2023 wurden lediglich 61 Dublin-Rückkehrer nach Italien überstellt. Die niedrigen Zahlen sind auf die Aussetzung von Überstellungen aufgrund des ausgerufenen Ausnahmezustands zurückzuführen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt (ASGI/ECRE 1.7.2024), und die Rückkehrer haben 5-7 Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), auf eigene Faust dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, dies nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024). Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut (Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste werden von der Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) bereitgestellt), darunter auch mit dem Transport vulnerabler Personen in die Unterbringungszentren. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1.       Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 1.7.2024).

2.       Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird nach Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133/2023). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden. Nach Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024).2. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, wird nach Ablauf von neun Monaten das Verfahren automatisch beendet (gemäß Dekret 133 aus 2023,). Danach wird ein neuerlicher Antrag als Folgeantrag betrachtet und Gegenstand einer Zulässigkeitsprüfung (ASGI/ECRE 1.7.2024). Bei einem suspendierten Verfahren kann innerhalb von neun Monaten einmalig die Wiederaufnahme beantragt werden. Nach Verstreichen der Frist ist die Stellung eines Folgeantrags möglich (ASGI/ECRE 1.7.2024), für dessen Zulässigkeit neue Elemente erforderlich sind. Gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung ist grundsätzlich Beschwerde möglich, wenn auch ohne automatische aufschiebende Wirkung, welche aber gerichtlich beantragt werden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024).

3.       In Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, kann das Verfahren wieder eröffnet werden, wenn der Antragsteller berechtigte Gründe für seine Abwesenheit vorbringt - und zwar innerhalb von zehn Tagen ab Wegfall dieser Gründe. Andernfalls muss der Rückkehrer einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

4.       Wenn ein Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe regelmäßig entzieht, kann dies als implizites Zurückziehen des Asylantrags betrachtet werden und jeder neue Antrag würde als Folgeantrag betrachtet (ASGI/ECRE 1.7.2024).

5.       Wurde das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vgl. EUAA/MdI 12.4.2023).Ein Folgeantrag muss generell neue Elemente enthalten, um zulässig zu sein (ASGI/ECRE 1.7.2024; vergleiche EUAA/MdI 12.4.2023).

Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und wie andere Asylwerber haben sie generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Das SAI-System steht seit der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50/2023) nur Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber und stehen damit vor denselben Problemen wie andere Asylwerber. Es gibt für sie keine speziell reservierten Unterbringungsplätze und wie andere Asylwerber haben sie generell keinen Zugang zu SAI-Zentren. Das SAI-System steht seit der Gesetzesänderung vom Mai 2023 (Gesetz 50 aus 2023,) nur Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen, als auch Rückkehrer deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt werden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe. Diese Maßnahme wurde im Oktober 2023 und im April 2024 verlängert (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 1.7.2024).Gemäß Gesetz 50 aus 2023, verlieren Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 1.7.2024).

c). Non-Refoulement:

Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration wurde im Feber 2023 erneut verlängert. Das MoU sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Einem italienischen Gericht zufolge steht das Abkommen in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Die italienischen Behörden arbeiteten manchmal mit der libyschen Küstenwache zusammen, um Schiffe mit Migranten in libyschen Gewässern aufzubringen und nach Libyen zurückzutransportieren. Die Zivilgesellschaft und UNHCR betrachten Libyen, angesichts des Fehlens eines funktionierenden Asylsystems, der berichteten Schwierigkeiten, mit denen Flüchtlinge und Asylsuchende dort konfrontiert sind, einschließlich des fehlenden Schutzes vor Missbrauch und des Fehlens dauerhafter Lösungen, nicht als "sicheres Land" (USDOS 23.4.2024).

Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert wurde. Wo es Migranten gelungen ist, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. 2022 soll es auch zu Zurückweisungen und Refoulement nach Albanien gekommen sein (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Am 6. November 2023 wurde in Rom ein Protokoll mit Albanien über die Verstärkung der Zusammenarbeit in Migrationsangelegenheiten unterzeichnet, in dessen Rahmen Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet unter italienischer Gerichtsbarkeit errichtet werden sollen, denen Migranten zugewiesen werden, die in Italien zu Grenz- oder Rückführungsverfahren zugelassen worden sind. Die Zentren sollen eine Kapazität von 3.000 Plätzen haben. Die Zentren werden mit den italienischen Hotspots und Rückführungszentren gleichgesetzt. Am 29. Januar 2024 entschied das albanische Verfassungsgericht, dass das Abkommen mit der Verfassung vereinbar sei. Das italienische Parlament ratifizierte das Protokoll mit Gesetz 14 vom 21. Februar 2024 (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Ein weiterer Risikofaktor an der italienisch-slowenischen Grenze sind Kettenrückschiebungen von Italien nach Bosnien-Herzegowina. Diese Praxis wurde im Mai 2023 von einem italienischen Gericht verurteilt (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit 7. Mai 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kamerun, Kolumbien, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Nigeria, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Betreffend Elfenbeinküste, Gambia, Georgien und Nigeria gilt dies nicht für Asylanträge, welche vor dem 25. März 2023 eingebracht wurden. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten können im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 1.7.2024).

d). Versorgung:

Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung möglicherweise erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), welche Wochen nach der Antragstellung stattfinden kann (ASGI/ECRE 1.7.2024). Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass wenn ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formalisieren zu lassen, kein Asylverfahren initiiert wird (ASGI/ECRE 1.7.2024). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Im Mai 2023 trat das Gesetz 50/2023 in Kraft, welches Gesetzesdekret 20/2023 umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50/2023 wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024). Im Mai 2023 trat das Gesetz 50 aus 2023, in Kraft, welches Gesetzesdekret 20 aus 2023, umsetzte. Durch die Änderungen werden Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler) vom Zugang zum SAI-System ausgeschlossen. Sie haben lediglich Zugang zu kollektiven staatlichen Zentren und temporären Einrichtungen, während SAI ausschließlich Schutzberechtigten (und vulnerablen Asylwerbern; Ressettlement-Begünstigten und Nutznießern privat finanzierter humanitärer Aufnahmeprogramme) vorbehalten ist. Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde auch eine neue Art von provisorischen Zentren eingeführt (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.4.2023 diente vor allem dazu, außerordentliche Geldmittel zu lukrieren, Ausschreibungsverfahren für die Einrichtung zusätzlicher Aufnahmezentren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie zusätzliche Transfers von Lampedusa nach Sizilien einzurichten, um die Überlastung des Hotspots und insgesamt der Insel Lampedusa zu verhindern. Diese Maßnahmen sollen zu einer systemischen Entlastung führen und einen besseren Umgang mit dem hohen Migrationsdruck ermöglichen. Leistungen von Versorgungseinrichtungen für Asylwerber bzw. asylsuchende Familien sind dadurch nicht unmittelbar betroffen (VB Rom 6.6.2023).

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 1.7.2024).

e). Unterbringung:

Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20/2023 kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung, der Identifizierung, der Trennung von Asylwerbern und Migranten und dem Transfer in andere Zentren. Im Mai 2024 gab es in Italien zehn Einrichtungen mit einer Kapazität von insgesamt 3.412 Plätzen, welche als Hotspots fungierten. Gemäß Gesetzesdekret 20 aus 2023, kann die Regierung im gesamten Staatsgebiet zusätzliche Hotspots aktivieren. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er einige Tage bis einige Wochen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Erstaufnahme

Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 1.7.2024).

CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024).Diese waren ursprünglich "temporäre Strukturen" (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten, wie jene (siehe oben). In den landesweit ca. 6.114 (Stand Oktober 2023) CAS-Einrichtungen sind die Unterbringungsstandards sehr unterschiedlich. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 1.7.2024).

SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)

Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024).Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch Schutzberechtigten und jenen Asylwerbern offen, die vulnerabel oder auf legalem Weg nach Italien eingereist sind (staatliches Resettlement oder privat finanzierte humanitäre Aufnahmeprogramme). Ende November 2023 umfasste das SAI insgesamt 914 Projekte mit gesamt 37.920 Unterbringungsplätzen, davon 31.155 herkömmliche Plätze, 6.006 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 759 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Dies wird als zu wenig für den vorhandenen Bedarf kritisiert. SAI-Strukturen sind staatlich auf je drei Jahre finanzierte Projekte von Gemeinden. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig, unabhängig vom Aufnahmebedarf. Diese sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Provisorische Aufnahmestrukturen

Gemäß Gesetz 50/2023 dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).Gemäß Gesetz 50 aus 2023, dürfen die Präfekturen Asylwerber, für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtungen (CAS) Plätze für sie gefunden werden, in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen u. a. Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Private Unterbringung / NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 1.7.2024).

CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)

Italien verfügt über zehn Schubhaftzentren (CPR) mit zusammen 1.359 Plätzen (wobei die effektive Gesamtkapazität mit 701 Plätzen angegeben wird) (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Abschiebezentren auf albanischem Hoheitsgebiet

Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14/2024 das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).Das italienische Parlament hat mit Gesetz 14 aus 2024, das Protokoll zwischen der italienischen und der albanischen Regierung über die Zusammenarbeit in Migrationsfragen ratifiziert. Personen, die in internationalen Gewässern von italienischen Schiffen gerettet werden und dem Grenzverfahren unterliegen, sollen hinkünftig direkt in die unter italienischer Gerichtsbarkeit stehenden Zentren in Albanien transportiert werden: eines in der Ortschaft Shengjin, das Gesundheitsuntersuchungen, Identifizierung und Entgegennahme von Asylanträgen bietet, und zwei weitere in der Ortschaft Gjader, von denen eines als Unterbringungszentrum (880 Plätze) und das andere als Rückführungszentrum (CPR) (144 Plätze) fungiert (ASGI/ECRE 1.7.2024). Die Eröffnung dieser Zentren wird nicht vor Anfang Oktober 2024 erfolgen, wobei Ende November als Termin realistisch erscheint (VB Tirana 19.9.2024).

Obdachlosigkeit

UNHCR, IOM und NGOs berichten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich, insbesondere in Großstädten, nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Mit Stand 15. September 2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.9.2024).

f). Medizinische Versorgung:

Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche Asylwerber und Flüchtlinge typischerweise befallen. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 1.7.2024).

Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 1.7.2024).

In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022).

[…]

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Es wurden die geänderte Gesetzeslage in Italien berücksichtigt und die Neuerungen betreffend die Versorgung und Unterbringung umfassend dargestellt.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Italien den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Somalia, zu ihrem weiteren Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauern in Äthiopien, dem Sudan und Libyen, zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Libyen aus auf dem Seeweg über Italien, zum ca. vierwöchigen Aufenthalt in Italien sowie zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Aufenthaltsdauer von ca. vier Wochen in Italien auf dem Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien ( XXXX .03.2025) und jenem der Antragstellung in Österreich (14.04.2025). 2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Somalia, zu ihrem weiteren Reiseweg einschließlich der Aufenthaltsdauern in Äthiopien, dem Sudan und Libyen, zu ihrer illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Libyen aus auf dem Seeweg über Italien, zum ca. vierwöchigen Aufenthalt in Italien sowie zu ihrer unrechtmäßigen Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Aufenthaltsdauer von ca. vier Wochen in Italien auf dem Datum der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien ( römisch 40 .03.2025) und jenem der Antragstellung in Österreich (14.04.2025).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ vom 12.05.2025. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von Anamnese sowie körperlicher Untersuchung und aufgrund von radiologischer Bildgebung mit fachärztlicher Befundung zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt (06.05.2025) ein absolutes Mindestalter von 19,4 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als „fiktives“ bzw. spätestmögliches Geburtsdatum der XXXX ergibt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 14.04.2025 (und im Übrigen auch im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien am XXXX .03.2025) bereits volljährig war und konnte sohin das von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegebene Alter von 17 Jahren bzw. das von ihr genannte Geburtsdatum „ XXXX “ aus gutachterlicher Sicht nicht belegt werden. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten, sondern gab in ihrer Einvernahme auf den diesbezüglichen Vorhalt an, dass ihr ihre Tante gesagt habe, dass sie „so“ alt sei. Sie wisse nicht genau, wann sie geboren sei, aber wenn dies so festgestellt worden sei, dann akzeptiere sie es (vgl. AS 159). Ferner ist auch auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen zu verweisen, die die festgestellte Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr thematisieren, sodass in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.05.2025 für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Antragstellung volljährig war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur „multifaktoriellen Diagnostik zur Feststellung des absoluten Mindestalters zum Antragszeitpunkt“ vom 12.05.2025. Dieses unbedenkliche Gutachten kommt aufgrund von Anamnese sowie körperlicher Untersuchung und aufgrund von radiologischer Bildgebung mit fachärztlicher Befundung zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt (06.05.2025) ein absolutes Mindestalter von 19,4 Jahren aufgewiesen hat und sich sohin als „fiktives“ bzw. spätestmögliches Geburtsdatum der römisch 40 ergibt. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung am 14.04.2025 (und im Übrigen auch im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien am römisch 40 .03.2025) bereits volljährig war und konnte sohin das von der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegebene Alter von 17 Jahren bzw. das von ihr genannte Geburtsdatum „ römisch 40 “ aus gutachterlicher Sicht nicht belegt werden. Diesem Gutachten ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten, sondern gab in ihrer Einvernahme auf den diesbezüglichen Vorhalt an, dass ihr ihre Tante gesagt habe, dass sie „so“ alt sei. Sie wisse nicht genau, wann sie geboren sei, aber wenn dies so festgestellt worden sei, dann akzeptiere sie es vergleiche AS 159). Ferner ist auch auf die schriftlichen Beschwerdeausführungen zu verweisen, die die festgestellte Volljährigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr thematisieren, sodass in einer Gesamtbetrachtung, insbesondere aufgrund des eindeutigen Ergebnisses des vom Bundesamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens vom 12.05.2025 für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Antragstellung bestehen.

Dass die Beschwerdeführerin am XXXX .03.2025 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde von der Beschwerdeführerin auch selbst vorgebracht, die sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angab, ihr seien in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden (vgl. AS 21, AS 160). Einen Asylantrag habe sie in Italien nicht gestellt. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt habe und es daher keinen Grund gebe, nach Italien zurückzukehren, ändert das nichts daran, dass sie in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und sohin feststeht, dass sie aus einem Drittstaat – nämlich Libyen - kommend die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat, woraus sich die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz ergibt. Dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .03.2025 in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem diesbezüglichen Eurodac-Treffer und wurde von der Beschwerdeführerin auch selbst vorgebracht, die sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angab, ihr seien in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden vergleiche AS 21, AS 160). Einen Asylantrag habe sie in Italien nicht gestellt. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass sie ihren ersten Asylantrag in Österreich gestellt habe und es daher keinen Grund gebe, nach Italien zurückzukehren, ändert das nichts daran, dass sie in Italien erkennungsdienstlich behandelt wurde und sohin feststeht, dass sie aus einem Drittstaat – nämlich Libyen - kommend die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat, woraus sich die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz ergibt.

Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zum Übergang der Zuständigkeit an Italien aufgrund Verfristung sowie zur diesbezüglichen Mitteilung durch das Bundesamt und zur Bekanntgabe der Verlängerung der Überstellungsfrist ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Italien beendet worden wäre, finden sich keine Hinweise, wobei ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Italien im Dezember 2022 Dublin-Überstellungen einseitig ausgesetzt hat, was zuletzt im April 2024 verlängert wurde, da sich jedoch im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist auf 18 Monate – sohin bis zum 27.01.2027 - verlängert hat, kann aus heutiger Sicht davon ausgegangen werden, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin innerhalt der 18monatigen Frist erfolgen wird können.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde von der Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführerin seien die Fingerabdrücke zwanghaft abgenommen worden und sie sei in einer Unterkunft für volljährige Personen untergebracht worden, obwohl sie minderjährig gewesen sei, widerspricht in mehrfacher Hinsicht den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbracht, ihr seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Sie gab widerspruchsfrei an, sie sei von der Polizei aus dem Meer gerettet und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden bzw. nach Abnahme der Fingerabdrücke sei sie in ein Flüchtlingslager nach Mailand gebracht worden (vgl. AS 20, AS 21, AS 160, AS 161). Von einer „zwanghaften“ Abnahme der Fingerabdrücke kann sohin keinesfalls gesprochen werden. Zum anderen widerspricht die Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin sei in einer Unterkunft für volljährige Personen untergebracht worden, obwohl sie minderjährig gewesen sei, ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gemäß dem unbedenklichen und unwidersprochen gebliebenen Altersfeststellungsgutachten auch im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien bereits volljährig war, gab sie in der Einvernahme an, dass sie nach Abnahme der Fingerabdrücke nach Mailand gebracht worden sei, weil sie minderjährig gewesen sei (vgl. AS 161). Eine gemeinsame Unterbringung mit volljährigen Personen erwähnt die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz. Absolut nicht nachvollziehbar und mit gegenständlichem Verfahren nicht in Einklang zu bringen ist das weitere Beschwerdevorbringen, die Behörde habe sich nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende palästinensische Frau aus Syrien auseinandergesetzt, da die Beschwerdeführerin somalische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Midgan ist (vgl. hierzu die Angaben zu ihren persönlichen Daten, AS 16). Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, die Tochter der Beschwerdeführerin lebe in Wien und würde sie finanziell unterstützen. Die Beschwerdeführerin ist 21 Jahre alt und kann sohin keine Tochter haben, die in der Lage ist, sie finanziell zu unterstützen und zudem gab sie im gesamten Verfahren gleichbleibend an keine Angehörigen in Österreich zu haben (vgl. AS 18, AS 160). In einer Gesamtbetrachtung besteht das Beschwerdevorbringen überwiegend aus widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen, sodass es als nicht glaubhaft zu werten ist. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde von der Beschwerdeführerin selbst nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführerin seien die Fingerabdrücke zwanghaft abgenommen worden und sie sei in einer Unterkunft für volljährige Personen untergebracht worden, obwohl sie minderjährig gewesen sei, widerspricht in mehrfacher Hinsicht den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt vorbracht, ihr seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Sie gab widerspruchsfrei an, sie sei von der Polizei aus dem Meer gerettet und ihr seien die Fingerabdrücke abgenommen worden bzw. nach Abnahme der Fingerabdrücke sei sie in ein Flüchtlingslager nach Mailand gebracht worden vergleiche AS 20, AS 21, AS 160, AS 161). Von einer „zwanghaften“ Abnahme der Fingerabdrücke kann sohin keinesfalls gesprochen werden. Zum anderen widerspricht die Beschwerdebehauptung, die Beschwerdeführerin sei in einer Unterkunft für volljährige Personen untergebracht worden, obwohl sie minderjährig gewesen sei, ihren eigenen Angaben vor dem Bundesamt. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin gemäß dem unbedenklichen und unwidersprochen gebliebenen Altersfeststellungsgutachten auch im Zeitpunkt der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien bereits volljährig war, gab sie in der Einvernahme an, dass sie nach Abnahme der Fingerabdrücke nach Mailand gebracht worden sei, weil sie minderjährig gewesen sei vergleiche AS 161). Eine gemeinsame Unterbringung mit volljährigen Personen erwähnt die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz. Absolut nicht nachvollziehbar und mit gegenständlichem Verfahren nicht in Einklang zu bringen ist das weitere Beschwerdevorbringen, die Behörde habe sich nicht mit der Situation der Beschwerdeführerin als alleinstehende palästinensische Frau aus Syrien auseinandergesetzt, da die Beschwerdeführerin somalische Staatsangehörige und Zugehörige der Volksgruppe der Midgan ist vergleiche hierzu die Angaben zu ihren persönlichen Daten, AS 16). Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, die Tochter der Beschwerdeführerin lebe in Wien und würde sie finanziell unterstützen. Die Beschwerdeführerin ist 21 Jahre alt und kann sohin keine Tochter haben, die in der Lage ist, sie finanziell zu unterstützen und zudem gab sie im gesamten Verfahren gleichbleibend an keine Angehörigen in Österreich zu haben vergleiche AS 18, AS 160). In einer Gesamtbetrachtung besteht das Beschwerdevorbringen überwiegend aus widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen, sodass es als nicht glaubhaft zu werten ist.

Dass die Beschwerdeführerin an Asthma leidet und im Zeitpunkt der Einvernahme eine Salbe gegen einen Hautausschlag und Tabletten gegen eine Allergie genommen hat, gründet auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 159). Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus angab, dass es ihr gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung sei sowie keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden – auch nicht mit der Beschwerde -, war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie in medizinischer Behandlung war und – abgesehen von den oben erwähnten leichten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – gesund ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Anfang Dezember 2025 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie medizinische Behandlung benötigen. Daher war insgesamt die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen, zu treffen. Dass die Beschwerdeführerin an Asthma leidet und im Zeitpunkt der Einvernahme eine Salbe gegen einen Hautausschlag und Tabletten gegen eine Allergie genommen hat, gründet auf ihren eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt vergleiche AS 159). Da die Beschwerdeführerin darüber hinaus angab, dass es ihr gut gehe und sie nicht in medizinischer Behandlung sei sowie keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden – auch nicht mit der Beschwerde -, war die Feststellung zu treffen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich nie in medizinischer Behandlung war und – abgesehen von den oben erwähnten leichten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – gesund ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Anfang Dezember 2025 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie medizinische Behandlung benötigen. Daher war insgesamt die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien entgegenstehen, zu treffen.

Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen (vgl. zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die obigen Ausführungen). Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich bzw. in Europa zu haben und mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben (vgl. AS 18 bzw. AS 160). Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 03.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2026. Die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen vergleiche zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen die obigen Ausführungen). Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin dezidiert an, keine Familienangehörigen oder Verwandte in Österreich bzw. in Europa zu haben und mit niemandem in einer Familien- oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu leben vergleiche AS 18 bzw. AS 160). Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 03.12.2025 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügt aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2026.

2.2. Die Feststellungen zum italienischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Italien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Italien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen und insbesondere auch die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.04.2023 berücksichtigen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt wollte sie die Länderfeststellungen zu Italien weder ausgefolgt noch übersetzt bekommen (vgl. AS 161). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht entgegen, sondern zitiert diese wörtlich und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Versorgung von Dublin-Rückkehrern heran. Zum Verweis auf die Berichte der schweizer Flüchtlingshilfe ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Jänner 2020 und vom 10.06.2021 stammen und sohin, insbesondere im Vergleich zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die vom 24.09.2024 stammen, kaum als aktuell bezeichnet werden können. Hinzu kommt, dass diese Berichte lediglich die Ansicht dieser Organisationen widerspiegelt und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes bzw. der Staatendokumentation ausgewogen sind, da sie nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nichtstaatliche Quellen – wie beispielsweise UNHCR oder IRC (= International Rescue Committee) – zurückgreifen, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Italien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Italien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen und insbesondere auch die Ausrufung des Ausnahmezustandes aufgrund der Migrationssituation durch den italienischen Ministerrat am 11.04.2023 berücksichtigen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt wollte sie die Länderfeststellungen zu Italien weder ausgefolgt noch übersetzt bekommen vergleiche AS 161). Auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht entgegen, sondern zitiert diese wörtlich und zieht sie für ihre eigene Argumentation betreffend Versorgung von Dublin-Rückkehrern heran. Zum Verweis auf die Berichte der schweizer Flüchtlingshilfe ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Jänner 2020 und vom 10.06.2021 stammen und sohin, insbesondere im Vergleich zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die vom 24.09.2024 stammen, kaum als aktuell bezeichnet werden können. Hinzu kommt, dass diese Berichte lediglich die Ansicht dieser Organisationen widerspiegelt und sohin weniger ausgewogen sind als die Länderfeststellungen der zur Objektivität verpflichteten Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes bzw. der Staatendokumentation ausgewogen sind, da sie nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nichtstaatliche Quellen – wie beispielsweise UNHCR oder IRC (= International Rescue Committee) – zurückgreifen, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Italien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a)       einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b)       einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c)       einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d)       einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 22 Antwort auf ein AufnahmegesuchArtikel 22, Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a)       Beweismittel:

i.       Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii.      Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b)       Indizien:

i.       Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii.      Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat se4ine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art 29 Modalitäten und Fristen [der Überstellung]Artikel 29, Modalitäten und Fristen [der Überstellung]

(1) […]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3) […]

(4) […]

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande und vom 07.06.2016, C-155/15, Karim gegen Schweden) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus Libyen – einem Drittstaat – kommend, die Seegrenze von Italien illegal überschritten hat. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Italien gibt es keine Hinweise. Darüber hinaus wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin weder vor dem Bundesamt noch im Beschwerdeverfahren bestritten.

Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 09.12.2025 bekanntgegeben worden war (vgl. hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Art. 29 Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).Betreffend die Verlängerung der Überstellungsfrist ist im gegenständlichen Fall anzumerken, dass die Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nicht abgelaufen ist, da die Beschwerdeführerin (innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist) für die Behörden nicht greifbar und sohin „flüchtig“ war und sich aufgrund dessen die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate verlängert hat, was den italienischen Behörden (ebenfalls vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist) mit Mitteilung vom 09.12.2025 bekanntgegeben worden war vergleiche hierzu „Filzwieser/Sprung: Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, Stand: 01.02.2014, K12 zu Artikel 29, Dublin III-VO, wonach eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger einmal flüchtig ist und zwar auch dann, wenn er wieder betreten wird).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Italien gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.4.2. Zunächst ist betreffend das Beschwerdevorbringen auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, denen zufolge dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und insbesondere mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen ist, sodass der Eindruck entsteht, die Beschwerde versucht, die Lage für Asylwerber in Italien dramatischer darzustellen als sie tatsächlich war. Den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist lediglich zu entnehmen, dass sie nach Abnahme der Fingerabdrücke in ein Flüchtlingslager nach Mailand gebracht worden sei, wo überwiegend Personen aus Afrika untergebracht gewesen seien. Sie habe das Camp verlassen, weil es dort schwierig gewesen sei und sie Juckreiz sowie Atemschwierigkeiten bekommen habe. Dann sei sie eine Weile in Mailand geblieben und habe zunächst auf der Straße gelebt. Nach einigen Tagen habe die Beschwerdeführerin Landsleute getroffen, die ihr geholfen hätten. Die Beschwerdeführerin wolle nicht zurück nach Italien, da sie dort keine Unterstützung bekommen habe. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin habe keine Misshandlungen oder Ähnliches erlebt. Systemische Mängel im italienischen Asylsystem sind in diesem Vorbringen nicht zu erblicken.

Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin illegal in Italien eingereist ist und in der Folge während ihres Aufenthalts von ca. vier Wochen bewusst keinen Asylantrag gestellt hat. In einem solchen Fall gehen die italienischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Italien haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da die Beschwerdeführerin in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, bestand für die italienischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen. Trotzdem wurde sie von den italienischen Behörden nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in ein Flüchtlingslager nach Mailand gebracht. Dass sie das Flüchtlingslager in der Folge verlassen hat, weil es „schwierig“ war, dort zu leben, beruhte auf der eigenen Entscheidung der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf der Weigerung der italienischen Behörden sie unterzubringen. Zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Italien ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Italien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Art. 3-widrige Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist. Es wäre der Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das italienische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden, einen Asylantrag zu stellen. Dass sie das nicht getan hat, kann wohl kaum den italienischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden. Grundsätzlich ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin illegal in Italien eingereist ist und in der Folge während ihres Aufenthalts von ca. vier Wochen bewusst keinen Asylantrag gestellt hat. In einem solchen Fall gehen die italienischen Behörden zu Recht von illegal aufhältigen Fremden, die kein Recht auf Aufenthalt in Italien haben, und nicht von Asylwerbern aus. Da die Beschwerdeführerin in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, bestand für die italienischen Behörden grundsätzlich auch keine Veranlassung, sie (mit Nahrung und Unterbringung) zu versorgen. Trotzdem wurde sie von den italienischen Behörden nach der erkennungsdienstlichen Behandlung in ein Flüchtlingslager nach Mailand gebracht. Dass sie das Flüchtlingslager in der Folge verlassen hat, weil es „schwierig“ war, dort zu leben, beruhte auf der eigenen Entscheidung der Beschwerdeführerin und nicht etwa auf der Weigerung der italienischen Behörden sie unterzubringen. Zur Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Italien ist der Vollständigkeit halber noch auszuführen, dass selbst wenn die Camps und die Verpflegung in Italien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich, eine Artikel 3 -, w, i, d, r, i, g, e, Behandlung hieraus nicht ersichtlich ist. Es wäre der Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise in das italienische Hoheitsgebiet jedenfalls freigestanden, einen Asylantrag zu stellen. Dass sie das nicht getan hat, kann wohl kaum den italienischen Behörden zum Vorwurf gemacht werden.

Zum Beschwerdevorbringen, Italien habe die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 05.12.2022 über die Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit dem Argument der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen informiert und aufgrund dessen bestehe ein systemischer Mangel, ist auf das Urteil des EuGH vom 05.03.2026, C-458/24, D. gegen Deutschland zu verweisen, in dem der EuGH ausgesprochen hat, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel III Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien nicht fortsetzen muss und auch dann nicht selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmte Mitgliedstaat – nämlich Italien - Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, gegen die gemäß dieser Verordnung eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde, einseitig ausgesetzt hat, sofern in diesem letztgenannten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC mit sich bringen.Zum Beschwerdevorbringen, Italien habe die Mitgliedstaaten mit Rundschreiben vom 05.12.2022 über die Aussetzung von Dublin-Überstellungen mit dem Argument der fehlenden Verfügbarkeit von Aufnahmeeinrichtungen informiert und aufgrund dessen bestehe ein systemischer Mangel, ist auf das Urteil des EuGH vom 05.03.2026, C-458/24, D. gegen Deutschland zu verweisen, in dem der EuGH ausgesprochen hat, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat seine Prüfung der in Kapitel römisch drei Dublin III-VO vorgesehenen Kriterien nicht fortsetzen muss und auch dann nicht selbst zuständig wird, wenn der nach diesen Kriterien ursprünglich als zuständig bestimmte Mitgliedstaat – nämlich Italien - Aufnahmen und Wiederaufnahmen von Personen, gegen die gemäß dieser Verordnung eine Überstellungsentscheidung erlassen wurde, einseitig ausgesetzt hat, sofern in diesem letztgenannten Mitgliedstaat keine systemischen Schwachstellen bestehen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC mit sich bringen.

Vor dem Hintergrund der unbedenklichen – und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen – Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann nicht gesagt werden, dass in Italien systemische Schwachstellen bestünden. Diesen ist nämlich zu entnehmen, dass einem Dublin-Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, die Antragstellung zu ermöglichen ist. Sonst könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden, worin allerdings keine Verletzung des Art. 3 EMRK oder ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems erkannt werden kann. Bedürftige Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. bis zum Ende der Rechtsmittelfrist. Wurde noch kein Asylantrag gestellt – wie im Fall des Beschwerdeführers – werden Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens untergebracht. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit auf eigene Faust dort zu erscheinen. Allerdings ist festzuhalten, dass am Flughafen Rom Fiumicino 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von auf dem Luftweg ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut wurde. Ferner werden Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste von der Gesellschaft ITM bereit gestellt. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Eine solche NGO-Betreuung gibt es für Dublin-Rückkehrer auch am Flughafen Bologna. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber. Speziell reservierte Unterbringungsplätze gibt es nicht, aber Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen und Rückkehrer, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung, die sofort erfolgt, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Mit Stand 15.09.2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung, sodass – trotz unbestritten geringer Aufnahmekapazitäten - keinesfalls gesagt werden kann, dass Dublin-Rückkehrer zwangsläufig und in jedem Fall bei einer Überstellung nach Italien der Obdachlosigkeit ausgesetzt sein werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer besser ist als für Antragsteller, die nicht im Rahmen der Dublin III-VO überstellt wurden.Vor dem Hintergrund der unbedenklichen – und im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen – Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid kann nicht gesagt werden, dass in Italien systemische Schwachstellen bestünden. Diesen ist nämlich zu entnehmen, dass einem Dublin-Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, die Antragstellung zu ermöglichen ist. Sonst könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden, worin allerdings keine Verletzung des Artikel 3, EMRK oder ein systemischer Mangel des italienischen Asylsystems erkannt werden kann. Bedürftige Fremde sind zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. bis zum Ende der Rechtsmittelfrist. Wurde noch kein Asylantrag gestellt – wie im Fall des Beschwerdeführers – werden Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens untergebracht. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit auf eigene Faust dort zu erscheinen. Allerdings ist festzuhalten, dass am Flughafen Rom Fiumicino 2022 die NGO ITC mit der Information und dem Management von auf dem Luftweg ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut wurde. Ferner werden Dolmetscher- und Sprachmittlerdienste von der Gesellschaft ITM bereit gestellt. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Kooperative Ballafon betreut. Eine solche NGO-Betreuung gibt es für Dublin-Rückkehrer auch am Flughafen Bologna. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber. Speziell reservierte Unterbringungsplätze gibt es nicht, aber Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen und Rückkehrer, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, haben Anspruch auf Unterbringung, die sofort erfolgt, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Mit Stand 15.09.2024 befanden sich in Italien 138.104 Personen in staatlicher Unterbringung, sodass – trotz unbestritten geringer Aufnahmekapazitäten - keinesfalls gesagt werden kann, dass Dublin-Rückkehrer zwangsläufig und in jedem Fall bei einer Überstellung nach Italien der Obdachlosigkeit ausgesetzt sein werden. Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Situation in Italien für Dublin-Rückkehrer besser ist als für Antragsteller, die nicht im Rahmen der Dublin III-VO überstellt wurden.

Weiters ist festzuhalten, dass auch kein Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solche bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel sind insbesondere den Länderfeststellungen des Bundesamtes nicht zu entnehmen und wurden gegenteilige Berichte auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt.

Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum italienischen Asylwesen, einschließlich dem offiziellen italienischen Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber. Neben den sogenannten „Hotspots“ gibt es derzeit neun Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf Regionen, ca. 6.100 CAS (= Centri di accoglienza straordinaria) Einrichtungen sowie (hauptsächlich für Schutzberechtigte) SAI (= Sistema di Accoglienza e Integrazione) Zentren mit ca. 38.000 Unterbringungsplätzen. Ferner dürfen die Präfekturen Asylwerber für die unbedingt erforderliche Zeit bis in staatlichen Zentren oder temporären Einrichtung (CAS) Plätze für sie gefunden werden in provisorischen Aufnahmeeinrichtungen unterbringen, in denen Verpflegung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung gewährleistet sind. Auch unter diesem Aspekt ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nach einer Überstellung nach Italien als Dublin-Rückkehrerin in jedem Fall der Obdachlosigkeit und/oder menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt sein wird.

Wie erwähnt sind unbestritten die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Wie erwähnt sind unbestritten die Aufnahmekapazitäten in Italien knapp, doch liegen keine Hinweise darauf vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestehen, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Wenn in der Beschwerde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.05.2021 verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Entscheidung nicht zu entnehmen ist, dass sich die dortigen Ausführungen „analog“ (wie in der Beschwerde vorgebracht) auf andere Mitgliedstaaten als Griechenland umlegen lassen, wobei zum einen hinzu kommt, dass sich die Länderfeststellungen in der zitierten Entscheidung auf Griechenland beziehen und daher auch aus diesem Grund eine Analogie auf Italien nicht zulässig sein kann und zum andern, dass es sich in dem vom Verfassungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung behandelten Fall nicht um ein Dublinverfahren, sondern um ein Verfahren gemäß § 4a AsylG handelt, sodass auch aus diesem Grund eine Analog nicht in Frage kommen kann. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, ist in Italien auch die Versorgung der Asylwerber grundsätzlich gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Italien kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Italien konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Gelegentlich geäußerte Befürchtungen im Hinblick auf mangelnde Arbeitsmöglichkeiten oder Sozialleistungen in Italien stellen sich letztlich als spekulativ dar. Insgesamt gesehen herrschen sohin im Mitgliedstaat Italien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Wenn in der Beschwerde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.05.2021 verwiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Entscheidung nicht zu entnehmen ist, dass sich die dortigen Ausführungen „analog“ (wie in der Beschwerde vorgebracht) auf andere Mitgliedstaaten als Griechenland umlegen lassen, wobei zum einen hinzu kommt, dass sich die Länderfeststellungen in der zitierten Entscheidung auf Griechenland beziehen und daher auch aus diesem Grund eine Analogie auf Italien nicht zulässig sein kann und zum andern, dass es sich in dem vom Verfassungsgerichtshof in der erwähnten Entscheidung behandelten Fall nicht um ein Dublinverfahren, sondern um ein Verfahren gemäß Paragraph 4 a, AsylG handelt, sodass auch aus diesem Grund eine Analog nicht in Frage kommen kann.

Auch der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Weiters sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, erneut aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien seien nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35). Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre. Auch der EGMR sprach in seinem Urteil vom 04.11.2014, Nr. 29217/12, Tarakhel, ausdrücklich aus, dass die Lage in Italien in keiner Weise mit der in Griechenland zum Zeitpunkt des Urteils M.S.S. verglichen werden kann, als es weniger als 1.000 Unterbringungsplätze für zehntausende Asylwerber gab und in großem Umfang Bedingungen äußerster Armut bestanden. Weiters sprach der EGMR in seiner Entscheidung vom 13.01.2015, Nr. 51428/10, erneut aus, dass die gegenwärtige Situation von Asylwerbern in Italien in keiner Weise mit jener von Asylwerbern in Griechenland zu dem Zeitpunkt verglichen werden kann, über den der EGMR im Fall M.S.S. zu entscheiden hatte. Die Struktur und die allgemeine Situation in Italien seien nicht so gelagert, dass sie allein einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass für eine solche Person im Fall der Ausweisung ein reales Risiko bestünde, in eine gegen Artikel 3, EMRK verstoßende Situation zu kommen (ebenso: EGMR vom 04.10.2016, 30474/14, Jihana Ali, Rn. 33 bis 35). Hinzu kommt ergänzend, dass UNHCR zu Italien, anders als zu Griechenland, keine Empfehlung an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgesprochen hat, dass von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Festzuhalten ist, dass in Italien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden sind ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte.Festzuhalten ist, dass in Italien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert. Es gibt keine Informationen dahingehend, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Italien überstellt worden sind ohne Prüfung ihres Asylantrages in einen Staat weiter abgeschoben worden wären, wo ihnen die Gefahr einer Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte gedroht hätte.

Es liegen auch keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Art. 258 AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (vgl. EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).Es liegen auch keine fallrelevanten Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Die Europäische Kommission hat zwar am 24.10.2012 ein Fristsetzungsschreiben gemäß Artikel 258, AEUV wegen Verletzung europäischer Richtlinien im Asylwesen an Italien gerichtet, ein weitergehendes Verfahren vor dem EuGH liegt derzeit jedoch nicht vor. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist vergleiche EuGH vom 21.12.2011, C-411/10 und C-439/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Ebenso wenig belegt eine in der Beschwerde genannte Einzelfallentscheidung eines deutschen Verwaltungsgerichtes vom 24.01.2023 solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Italien. Ferner sind Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können. Aus der vereinzelten Zuerkennung des einstweiligen Rechtsschutzes durch den EGMR können auch keine über den jeweiligen Einzelfall hinausgehende Schlüsse gezogen werden. Die auf der Internetseite des EGMR abrufbare Statistik über einstweilige Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes zeigt zwar, dass in Bezug auf geplante Ausweisungen nach Italien in mehreren Einzelfällen die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, allerdings steht diesen Entscheidungen eine Mehrzahl von Fällen gegenüber, in denen die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden war.

Ferner sieht auch der Verwaltungsgerichtshof keinen grundsätzlichen Anlass, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln, sondern wurde vielmehr in Bezug auf Dublin-Überstellungen nach Italien bekräftigt, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könne (vgl. z.B. VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153). Ferner sieht auch der Verwaltungsgerichtshof keinen grundsätzlichen Anlass, die Abstandnahme von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu bemängeln, sondern wurde vielmehr in Bezug auf Dublin-Überstellungen nach Italien bekräftigt, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden könne vergleiche z.B. VwGH vom 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).

Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten drohe, von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde. Wenn in der Beschwerde weiters ausgeführt wird, dass im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführerin in Italien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten drohe, von der belangten Behörde im gegenständlichen Fall nicht durchgeführt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid ausschließlich mit der Person bzw. mit dem Verfahren der Beschwerdeführerin befasst, sodass ohne nähere Begründung nicht erkannt werden kann, woraus die Beschwerde schließt, dass fallgegenständlich keine Einzelfallprüfung durchgeführt wurde.

Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht in Italien bleiben wollte, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich darüber hinaus im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde.

3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an Asthma und nahm (zumindest im Zeitpunkt der Einvernahme) eine Salbe gegen einen Ausschlag und Tabletten gegen eine Allergie. Darüber hinaus finden sich nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hindeutet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Dezember 2025 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie medizinische Hilfe benötigen. Der Vollständigkeit halber ist betreffend das Vorliegen von Erkrankungen noch darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. hierzu VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin an Asthma und nahm (zumindest im Zeitpunkt der Einvernahme) eine Salbe gegen einen Ausschlag und Tabletten gegen eine Allergie. Darüber hinaus finden sich nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin hindeutet. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin seit Anfang Dezember 2025 untergetaucht ist, was sie wohl nicht getan hätte, würde sie medizinische Hilfe benötigen. Der Vollständigkeit halber ist betreffend das Vorliegen von Erkrankungen noch darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK vergleiche hierzu VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).

Sollte die Beschwerdeführerin ärztliche Behandlung benötigen, kann sie diese – ebenso wie eine Salbe gegen einen Hautausschlag und Allergietabletten – in Italien erhalten, da sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt, dass Asylwerber nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger haben. Ferner können sich Asylwerber auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes als bedürftig registrieren lassen und müssen dann keine Praxisgebühr bezahlen. Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger und sie haben Anspruch auf eine eingehende Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst haben sie Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung wie italienische Staatsbürger (vgl. Seiten 19 und 20 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – falls erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden wird. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Sollte die Beschwerdeführerin ärztliche Behandlung benötigen, kann sie diese – ebenso wie eine Salbe gegen einen Hautausschlag und Allergietabletten – in Italien erhalten, da sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei ergibt, dass Asylwerber nach Registrierung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger haben. Ferner können sich Asylwerber auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes als bedürftig registrieren lassen und müssen dann keine Praxisgebühr bezahlen. Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger und sie haben Anspruch auf eine eingehende Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst haben sie Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung wie italienische Staatsbürger vergleiche Seiten 19 und 20 im angefochtenen Bescheid). In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin – falls erforderlich - eine entsprechende medizinische Versorgung in Italien gewährt werden wird. Ein bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegenstünden. Dafür, dass aktuell ein konkretes Überstellungshindernis vorliegen könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.5. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

3.2.5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Italien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Wie in der Beweiswürdigung angeführt, ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar und lässt sich weder mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin noch mit dem Akteninhalt in Einklang bringen. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Anfang Dezember 2025 untergetaucht ist und sohin davon ausgegangen wird, dass sie weder an der Führung ihres Asylverfahrens noch an einem weiteren Aufenthalt in Österreich Interesse hat. 3.2.5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Italien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Wie in der Beweiswürdigung angeführt, ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht nachvollziehbar und lässt sich weder mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin noch mit dem Akteninhalt in Einklang bringen. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Anfang Dezember 2025 untergetaucht ist und sohin davon ausgegangen wird, dass sie weder an der Führung ihres Asylverfahrens noch an einem weiteren Aufenthalt in Österreich Interesse hat.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. siebeneinhalb Monaten (vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum „Untertauchen“) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. siebeneinhalb Monaten (vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum „Untertauchen“) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG, Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 6a leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Absatz 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN). Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden vergleiche hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN).

3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.2.8. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W235.2320401.1.00

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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