Entscheidungsdatum
28.04.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2248259-1/64E, I407 2248259-1/64E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 19.10.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
„Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“„Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, die deutsche Sprache lernen zu wollen. Sonst habe er keine weiteren Gründe für die Antragstellung. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er Probleme mit seinen Brüdern zu haben.
Am 07.10.2021 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, er sei sechs Monate nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1996 geboren worden. Sein Vater sei ein Opfer des nationalen Krieges in Algerien gewesen. Er habe den Hauptgrund bei der Erstbefragung nicht nennen können, da er sich dafür geschämt habe. Nach dem Tod des Vaters sei die Familie arm gewesen, weshalb seine Mutter arbeiten habe müssen. Sie habe eine schlechte Arbeit angenommen und als Prostituierte gearbeitet. Unter diesem Umstand habe er sein ganzes Leben lang gelitten. Er sei von der Gesellschaft respektlos behandelt und beleidigt worden, was ihn sein Leben lang begleitet habe. Da er gemerkt habe, dass er keine Möglichkeit in der Gesellschaft habe, sei er zum Militär gegangen. Er sei dort jedoch nicht aufgenommen worden, weshalb er beschlossen habe, Algerien zu verlassen. Sein Ausreisegrund sei somit die Ablehnung durch die Gesellschaft in Algerien. Er habe damit alle seine Gründe und die dazugehörigen Ereignisse für seine Asylantragstellung dargelegt.
Der Beschwerdeführer führte in der niederschriftlichen Einvernahme weiters aus, dass er seit seiner Ausreise nicht wieder in Algerien gewesen sei. Er verneint das Bestehen sonstiger persönlicher Probleme sowie eine Teilnahme an Demonstrationen in seinem Herkunftsstaat. Ebenso erklärt er, niemals Kontakt zum IS oder anderen extremistischen bzw. terroristischen Gruppierungen gehabt zu haben oder für solche engagiert gewesen zu sein. Des Weiteren gab er an, in Algerien weder in Haft gewesen zu sein, noch festgenommen worden zu sein. Er habe auch keine Tätigkeit für eine politische Partei ausgeübt. Eine ausdrückliche persönliche Drohung mit dem Tod oder Verfolgung durch Dritte habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer verneint zudem, dass er behördlich gesucht werde oder ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Auch eine staatliche Verfolgung oder Bedrohung aus religiösen Gründen habe er nicht zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien habe er jedoch Angst vor der dortigen Gesellschaft. Weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe er nicht.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.10.2021, Zl. XXXX , wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 19.10.2021, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte es dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.11.2021 (beim Bundesamt am gleichen Tag eingelangt).
Mit Schriftsatz vom 11.11.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.11.2021, legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Im Beschwerdeschriftsatz erweiterte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen. Er gab im Wesentlichen an, er habe als Kind immer wieder Begegnungen mit terroristischen Gruppierungen gehabt. Sein Vater sei von einer unbekannten Gruppe bedroht und ermordet worden. Diese hätten seine Ehefrau (Mutter des Beschwerdeführers) haben wollen. Der Vater habe zweimal Geld an die unbekannte Gruppe bezahlt, beim dritten Mal sei dieser sodann ermordet worden. Als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei, sei das Haus seiner Tante von einer terroristischen Gruppierung überfallen worden und dreizehn Personen, darunter die Tante des Beschwerdeführers, ermordet worden. Um welche terroristische Gruppierung es sich dabei handle, kann der Beschwerdeführer nicht sagen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer als er neun Jahre gewesen sei von einem einflussreichen Mann körperlich angegriffen worden. Dieser sei bei seiner Mutter im Rahmen ihrer Diensttätigkeit als Prostituierte anwesend gewesen. Bei dem Mann handle es sich um einen einflussreichen Mann, welcher in der Regierung tätig sei bzw. gewesen sei. Des Weiteren sei die Lage in Algerien seit 2019 angespannt. Islamistische Gruppierungen seinen vermehrt aktiv und habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Probleme Angst.
Mit Erkenntnis I 407 2248259-1/3E vom 17.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.Mit Erkenntnis römisch eins 407 2248259-1/3E vom 17.11.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2021/01/0415, auf Grund einer Revision des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dafür war maßgeblich, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung nach § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz nicht vorgelegen waren und das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungspflicht verletzt hatte. Dieses Erkenntnis wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.04.2022, Ra 2021/01/0415, auf Grund einer Revision des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Dafür war maßgeblich, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Durchführung einer Verhandlung nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz nicht vorgelegen waren und das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungspflicht verletzt hatte.
Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht am 25.05.2022 eine Verhandlung durch, der die Parteien des Beschwerdeverfahrens fernblieben. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, mündlich verkündet.
Die über die mündliche Verhandlung vom 25.05.2022 angefertigte Niederschrift einschließlich der Protokollierung der Verkündung des Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer am 31.05.2022 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) zugestellt.
Am 10.06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Urkunde über die Bevollmächtigung der neuen gewillkürten Rechtsvertretung zur Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ein, aus der ausdrücklich die Erteilung (auch) einer Zustellvollmacht hervorgeht. Unter einem stellte der (neue) Vertreter für den Beschwerdeführer nach § 29 Abs. 4 VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. Am 10.06.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Urkunde über die Bevollmächtigung der neuen gewillkürten Rechtsvertretung zur Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ein, aus der ausdrücklich die Erteilung (auch) einer Zustellvollmacht hervorgeht. Unter einem stellte der (neue) Vertreter für den Beschwerdeführer nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG einen Antrag auf Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
Weiters langte am 14.06.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein durch den Vertreter für den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Verhandlung ein. Zu dessen Begründung wurde vorgebracht, dass das mit der Post von seiner vorherigen Rechtsvertretung zur Information übermittelte Schreiben über die dem früheren Vertreter zugegangene Ladung zur Verhandlung den Beschwerdeführer unvorhersehbar nicht erreicht habe.
Am 24.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine mit 10.06.2022 datierte (bloß) in gekürzter Form nach § 29 Abs. 5 VwGVG hergestellte schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses auf dem Postweg zu eigenen Handen zugestellt. Die Zustellung dieser Ausfertigung an jenen (neuen) Vertreter, den der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zuvor bekanntgegeben hatte, unterblieb. Dem Bundesamt wurde diese Ausfertigung am 13.06.2022 zugestellt. Am 24.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine mit 10.06.2022 datierte (bloß) in gekürzter Form nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG hergestellte schriftliche Ausfertigung des am 25.05.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses auf dem Postweg zu eigenen Handen zugestellt. Die Zustellung dieser Ausfertigung an jenen (neuen) Vertreter, den der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zuvor bekanntgegeben hatte, unterblieb. Dem Bundesamt wurde diese Ausfertigung am 13.06.2022 zugestellt.
Am 27.06.2022 wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers das Erkenntnis vom 23.06.2022 zugestellt, mit dem vom Bundesverwaltungsgericht (nochmals) über die Beschwerde abgesprochen wurde, wobei dieses Erkenntnis (ebenfalls) die Bezeichnung als Ausfertigung des am 25.06.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses enthielt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022, Zl. I407 2248259-2/2E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.
Gegen das am 25.05.2022 mündlich verkündete und mit 10.06.2022 (in gekürzter Form) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis sowie gegen das Erkenntnis vom 23.06.2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2023, E 2029-2031/2022-14, wurden diese Entscheidungen insoweit aufgehoben, als damit gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, weil er wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden sei. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Erkenntnis vom 06.04.2023, Zl. I407 2248259-1/40E, hob das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Ausspruch, womit gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos auf.
Das am 25.05.2022 mündlich verkündete und mit 10.06.2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis sowie das Erkenntnis vom 23.06.2022 wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.01.2025, Ra 2022/20/0229-21, aufgehoben. Hinsichtlich des ersten, am 25. Mai 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass dieses wegen erheblicher Verfahrensmängel aufzuheben gewesen sei. Die schriftliche Ausfertigung vom Juni 2022 habe keinerlei Begründung enthalten, und auch die kurze Zusammenfassung im Protokoll der mündlichen Verkündung habe den gesetzlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht genügt. Da eine inhaltliche Kontrolle der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Begründung unmöglich gewesen sei, sei das Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG als rechtswidrig einzustufen gewesen. In Bezug auf das zeitlich spätere Erkenntnis vom 23.06.2022 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dieses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen sei, da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungskompetenz bereits verbraucht gehabt habe. Das erste, mündlich verkündete Erkenntnis bilde trotz seiner mangelhaften schriftlichen Ausfertigung eine rechtliche Einheit, der die Wirkung der Unwiederholbarkeit zukomme. Es sei dem Gericht daher verwehrt gewesen, in derselben Rechtssache ein zweites Mal zu entscheiden. Daran habe auch der Umstand nichts geändert, dass das Gericht den zweiten Akt lediglich als weitere Ausfertigung der ursprünglichen Entscheidung bezeichnet habe. Entsprechend sei dieses zweite Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben gewesen.Das am 25.05.2022 mündlich verkündete und mit 10.06.2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis sowie das Erkenntnis vom 23.06.2022 wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.01.2025, Ra 2022/20/0229-21, aufgehoben. Hinsichtlich des ersten, am 25. Mai 2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass dieses wegen erheblicher Verfahrensmängel aufzuheben gewesen sei. Die schriftliche Ausfertigung vom Juni 2022 habe keinerlei Begründung enthalten, und auch die kurze Zusammenfassung im Protokoll der mündlichen Verkündung habe den gesetzlichen Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung nicht genügt. Da eine inhaltliche Kontrolle der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mangels Begründung unmöglich gewesen sei, sei das Erkenntnis wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG als rechtswidrig einzustufen gewesen. In Bezug auf das zeitlich spätere Erkenntnis vom 23.06.2022 führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass dieses wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen sei, da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidungskompetenz bereits verbraucht gehabt habe. Das erste, mündlich verkündete Erkenntnis bilde trotz seiner mangelhaften schriftlichen Ausfertigung eine rechtliche Einheit, der die Wirkung der Unwiederholbarkeit zukomme. Es sei dem Gericht daher verwehrt gewesen, in derselben Rechtssache ein zweites Mal zu entscheiden. Daran habe auch der Umstand nichts geändert, dass das Gericht den zweiten Akt lediglich als weitere Ausfertigung der ursprünglichen Entscheidung bezeichnet habe. Entsprechend sei dieses zweite Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben gewesen.
Nach Aufforderung zur Stellungnahme durch das Bundesverwaltungsgerichts brachte der Beschwerdeführer am 31.03.2026 eine Stellungnahme ein, in welcher er Fragen zu seinen privaten Verhältnissen beantwortete.
Am 16.04.2026 brachte der Beschwerdeführer erneut eine Stellungnahme ein, in welcher er nochmals den Sacherhalt schilderte und Ausführungen zu seinem Privatleben tätigte. Zudem legte er Unterlagen vor.
Am 23.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen und wurde er zu seinen Lebensumständen in Algerien und in Österreich befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument aus Algerien in die Türkei aus und gelangte über Bosnien – wo er sich circa 7 Monate aufhielt -, Serbien (circa zweimonatiger Aufenthalt) und Ungarn nach Österreich. Er hält sich seit (mindestens) seinem Antrag auf internationalen Schutz am 18.05.2021 in Österreich auf.
Zumindest seine Mutter und seine Brüder leben noch in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er steht in regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter in Algerien, die gemeinsam mit seinen verheirateten Brüdern wohnt.
Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Damen- und Herrenschuhmacher. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
In Österreich ging der Beschwerdeführer bis jetzt noch keiner Beschäftigung nach. Er lebt in einem Heim der Diakonie, bezieht Taschengeld und bewohnt ein Einzelzimmer. Weitere Personen leben nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat den Pflichtschulabschluss erlangt und wurde im Rahmen dessen in Deutsch und Englisch Unterrichtet. Der Beschwerdeführer verfügt über die Fähigkeit, zusammenhängend Deutsch zu sprechen, er stieß jedoch bei den in der Beschwerdeverhandlung auf Deutsch gestellten Fragen an seine Verständnisgrenzen. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Taxilenker abgeschlossen und an einem erste Hilfe Kurs teilgenommen. In seiner Freizeit spielt der Beschwerdeführer Fußball und trifft Freunde.
Seit rund zwei bis drei Jahren führt der Beschwerdeführer eine Beziehung in Österreich. Es besteht weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers
Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe. Ebenso war er keiner maßgeblichen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch Dritte ausgesetzt. Er wurde in seinem Herkunftsland Algerien weder aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung verfolgt.
Bei seinem erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringen handelt es sich einerseits um eine Verfolgung durch terroristische Gruppierungen bzw. Privatverfolgung, hinsichtlich der sich der algerische Staat als schutzfähig und –willig erweist. Andererseits ist es als Steigerung seines Fluchtvorbringens zu betrachten, wenig detailreich und somit nicht glaubhaft.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Algerien dem Beschwerdeführer nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden. Ihm droht im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch keine reale Gefahr, in seiner Existenz bedroht zu werden.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien
A. Politische Lage
Letzte Änderung 2025-11-17 15:05
Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vgl. AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).Gemäß seiner Verfassung ist Algerien eine demokratische Volksrepublik mit einem semipräsidentiellen Regierungssystem. Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt, seine Amtszeit ist auf zwei Mandate begrenzt (AA 12.3.2025; vergleiche AA 25.4.2025). Der Präsident verfügt über eine überaus starke Stellung (AA 25.4.2025). Die 2020 erfolgte Verfassungsreform brachte eine weitere Verstärkung der Rolle des Staatspräsidenten und - noch problematischer - verankerte stärker als bisher eine Rolle des Militärs als Staats- und Verfassungsgarant (ÖB Algier 21.5.2024).
Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber des Heeres und Verteidigungsminister. Er garantiert die Einheit des Staates und ist die höchste Instanz der Rechtsprechung. Er ernennt den Premierminister nach Konsultation des Parlaments und nach Befassung des Premierministers die Minister und sitzt dem Ministerrat vor. Er ernennt die Funktionäre der Verwaltung und des Militärs, den Gouverneur der Nationalbank, die 48 Wilaya(Provinz)präfekte und die Richter des Landes. Die Gesetzgebung basiert mehrheitlich auf präsidentiellen Dekreten (ÖB Algier 21.5.2024).
Präsident Abdelaziz Bouteflika wurde 2019 nach massiven Demonstrationen („Hirak“) gestürzt. Er war seit 1999, damals 62-jährig, im Amt. Während die Öffentlichkeit eine grundlegende Erneuerung des politischen Systems, mehr Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fordert(e), konsolidierte sich dieses in Richtung eines „Clanwechsels“, dominiert vom neuen Staatspräsidenten Abdelmajid Tebboune und der Armee unter Generalstabschef Saïd Chengriha. Der damals neue [Anm.: und gegenwärtige] Präsident war Premierminister und Minister Bouteflikas, wurde im Dezember 2019 bei einer offiziellen Wahlbeteiligung von knapp unter 40 % gleich im ersten Wahlgang gewählt, es standen nur „Systemkandidaten“ zu Auswahl (ÖB Algier 21.5.2024). Bei der Präsidentschaftswahl in Algerien am 7.9.2024 hat sich Amtsinhaber Abdelmadjid Tebboune eine zweite Amtszeit von weiteren fünf Jahren gesichert. Laut Wahlbehörde hat Tebboune 94,6 % der Stimmen erhalten. Die beiden Gegenkandidaten blieben demnach völlig chancenlos und erhielt nur 3 % beziehungsweise 2 % der abgegebenen Stimmen. Die Wahlbeteiligung war mit nur 48 % ähnlich gering wie fünf Jahre zuvor. Der Sieg hat für Tebboune damit einen bitteren Beigeschmack und ist auch Ausdruck der Frustration bei vielen Menschen in dem nordafrikanischen Land (Tagesschau 8.9.2024).
Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vgl. FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vgl. AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).Das algerische Parlament besteht aus der nach Verhältniswahlrecht (mit Fünf-Prozent-Klausel) gewählten Nationalen Volksversammlung (Assemblée Populaire Nationale) und einer zweiten Kammer (Conseil de la Nation oder Senat), deren Mitglieder zu einem Drittel vom Präsidenten bestimmt und zu zwei Dritteln von den Gemeindevertretern gewählt werden (AA 12.3.2025; vergleiche FH 2025, AA 25.4.2025). Die Mitglieder der Nationalen Volksversammlung, des Unterhauses des Parlaments, werden direkt für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt, die nach der Verfassungsreform von 2020 nur einmal verlängert werden kann (FH 2025). Vorgezogene Parlamentswahlen [Anm.: des Unterhauses] fanden 2021 statt; es kam zu Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten (FH 2025; vergleiche AA 25.4.2025). Unter den ersten vier Wahlsiegern fanden sich jene drei Parteien, die bereits unter Bouteflika die Regierungsmehrheit gebildet hatten. Zudem ist die Zahl der unabhängigen Abgeordneten ohne Parteizugehörigkeit gewachsen. Dagegen hat sich der Anteil an Frauen infolge einer Wahlrechtsreform drastisch reduziert (AA 25.4.2025). Die Teilwahlen zum Oberhaus fanden im Februar 2022 statt. Die Kommunal- und Regionalwahlen im Jahr 2021 fanden bei geringer Wahlbeteiligung statt (FH 2025). Die Rolle der beiden Parlamentskammern im Staats- und Machtgefüge bleibt vor allem aufgrund der klaren Regierungsmehrheit schwach (AA 25.4.2025).
Die politischen Angelegenheiten in Algerien werden seit Langem von einer geschlossenen Elite beherrscht, die sich auf das Militär und die Regierungspartei, die Nationale Befreiungsfront (FLN), stützt. Es gibt zwar mehrere Oppositionsparteien im Parlament, aber die Wahlen werden durch Betrug verzerrt, und die Wahlverfahren sind nicht transparent. Weitere Probleme sind die Unterdrückung von Straßenprotesten, rechtliche Einschränkungen der Medienfreiheit und die grassierende Korruption. Die Hirak-Protestbewegung im Jahr 2019 setzte das Regime unter Reformdruck. Ein hartes Vorgehen gegen Andersdenkende in den darauffolgenden Jahren hat verhindert, dass es weiterhin zu groß angelegten Demonstrationen kommt (FH 2025).
Seit Algerien 2021 die Beziehungen zu Marokko abgebrochen hat, ist es den beiden Ländern gelungen, trotz mehrerer Zwischenfälle in der Westsahara, die zu einer Eskalation hätten führen können, eine bewaffnete Konfrontation zu vermeiden. Marokko hatte 2020 Schritte unternommen, um die Beziehungen zu Israel zu normalisieren und eine militärische Zusammenarbeit anzustreben. Algerien sah die zunehmend engeren Beziehungen Israels zu Marokko – neben anderen Entwicklungen – als Bedrohung für seine nationale Sicherheit an. Der wichtigste Konfliktpunkt zwischen den beiden Ländern ist jedoch die Westsahara, wo Marokko seine Souveränität geltend macht und Algerien die für eine Unabhängigkeit eintretende Polisario-Front unterstützt. Bislang haben gegenseitige Zurückhaltung und die Diplomatie der USA den Frieden zwischen den Nachbarn gewahrt, doch die Feindseligkeiten in der Westsahara, Desinformation im Internet, ein bilaterales Wettrüsten und der Amtsantritt der Regierung von Präsidenten Donald Trump stellen allesamt Risiken dar (ICG 29.11.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? ICG - International Crisis Group (29.11.2024): Managing Tensions between Algeria and Morocco, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/north-africa/247-algeria-morocco-western-sahara/managing-tensions-between, Zugriff 30.7.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? Tagesschau - Tagesschau (8.9.2024): Tebboune gewinnt die Wahl in Algerien, https://www.tagesschau.de/ausland/afrika/algerien-wahl-tebboune-100.html, Zugriff 17.9.2024
B. Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-11-17 15:05
Demonstrationen
Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025).
Terrorismus
Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025).
Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).
Spezifische regionale Risiken - Terrorismus
In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vergleiche AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).
Subjektives Sicherheitsempfinden
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage gaben 96 % der Befragten an, sich in ihrer Wohngegend entweder "sehr sicher" oder "eher sicher" zu fühlen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Sicherheitsempfinden in den in diesem Kapitel erwähnten weniger sicheren Regionen bestehen.]
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.6.2025): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/algeriensicherheit/219044, Zugriff 31.10.2025
? BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.10.2025): Reisehinweise: Algerien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/algerien, Zugriff 31.10.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (5.6.2025): Themenbericht der Staatendokumentation: Terrorismus Nordafrika, https://www.ecoi.net/en/file/local/2129603/2025-06-05_COI_CMS_Themenberichte Terrorismus Nordafrika_Version_2.pdf, Zugriff 31.10.2025
C. Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2025-11-14 21:19
Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023). Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024, AA 10.5.2023).
Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025).
Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024).
Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die "Moral" darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025).
Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen "die Würde des Staates und die Staatssicherheit" festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (10.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2091939/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Volksrepublik_Algerien_(Stand_März_2023),_10.05.2023.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
D. Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2025-11-14 21:19
Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vgl. CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025). Die 130.000 Mitglieder starke Nationale Gendarmerie, die unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums Polizeiaufgaben außerhalb städtischer Gebiete wahrnimmt, und die 200.000 Mitglieder starke Generaldirektion für Nationale Sicherheit oder nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung. Die Armee hat einige Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit (OSAC 8.7.2025; vergleiche CIA 29.7.2025). Die zivilen Behörden üben im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus (OSAC 8.7.2025).
Angesichts der jüngeren Geschichte und der Sicherheitslage im Land ist der Sicherheitsapparat sehr groß dimensioniert. Nationale Gendarmerie und Polizei zählen zusammen allein fast 400.000 Mann. Hinzu kommen die zahlenmäßig nicht bekannten Angehörigen der politisch einflussreichen "Direction des Services de Sécurité" (DSS) [Anm.: Direktion der Sicherheitskräfte] bzw. dessen Nachfolgeorganisationen, die im Bereich Terrorismus und nationale Sicherheit ebenfalls als Strafverfolgungsbehörde funktionieren (ÖB Algier 21.5.2024).
Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024). Die Straffreiheit für Polizei- und Sicherheitsbeamte bleibt ein Problem, da Mitglieder der Sicherheitskräfte einige Übergriffe begangen haben (OSAC 8.7.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024, USDOS 12.8.2025). Die Regierung hat Schritte unternommen, um gegen Beamte, die Menschenrechtsverletzungen, insbesondere Korruption, begangen haben, zu ermitteln, sie strafrechtlich zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Generaldirektion für nationale Sicherheit hat Ermittlungen zu Misshandlungsvorwürfen durchgeführt und Verwaltungsmaßnahmen gegen Beamte ergriffen, die ihrer Meinung nach Misshandlungen begangen hatten. Das Justizministerium hat mehrere strafrechtliche Verfolgungen oder Verurteilungen von Zivil-, Sicherheits- oder Militärbeamten wegen Folter oder anderer missbräuchlicher Behandlung gemeldet (USDOS 23.4.2024). Für das Jahr 2024 hat das Justizministerium angegeben, dass es drei Strafverfahren und Suspendierungen von Polizeibeamten wegen Missbrauchs gegeben hat (USDOS 12.8.2025). Nach anderen Angaben werden Übergriffe und Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden entweder nicht verfolgt oder nicht Gegenstand öffentlich gemachter Verfahren (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (8.7.2025): Algeria Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/b7e9876d-31fa-4ec1-bebc-1c2257891373, Zugriff 1.8.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
E. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung 2025-11-17 13:52
Algerien ist den wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Laut Verfassung werden die Grundrechte gewährleistet (AA 12.3.2025). Trotz der Verankerung des Grundrechtsschutzes in der Verfassung sowie der Stärkung dieser durch Spezifizierungen im Rahmen der Verfassungsreformen von 2016 und 2020, bestehen de facto insbesondere aufgrund Gesetzesvorbehaltes weiterhin Defizite bei der Einhaltung des Grundrechtsschutzes. Systematische staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar (AA 25.4.2025).
Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vgl. HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vgl. USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025). Die Behörden halten den öffentlichen Raum durch ein hartes Vorgehen gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung, friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025) sowie Bewegungsfreiheit (HRW 16.1.2025) weiterhin geschlossen (AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025). Es werden weiterhin unbegründete Terrorismusvorwürfe erhoben, um friedlichen Widerstand zu unterdrücken, darunter gegen politische Aktivisten, Journalisten, Gewerkschafter und Menschenrechtsverteidiger (AI 29.4.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). NGOs kritisieren zunehmende Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit (AA 12.3.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025, HRW 16.1.2025, AI 29.4.2025) - in diesen Bereichen verschlechterte sich die Lage im Jahr 2024 (USDOS 12.8.2025). Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschleppungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen und Strafverfolgungen von Journalisten sowie Zensur; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Menschenhandel, darunter Zwangsarbeit; sowie Gewalt oder Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten oder Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).
Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).Obwohl die Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit gewährleistet (USDOS 12.8.2025), schränkt die Regierung diese Rechte ein (USDOS 12.8.2025; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2025, AI 29.4.2025). Die Behörden nutzen rechtliche Mechanismen, um die Medienarbeit einzuschränken (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten und andere Personen werden regelmäßig strafrechtlich verfolgt, wobei Beobachter die Anklagen als Vergeltungsmaßnahmen für Kritik an der Regierung bewerten, oft unter Berufung auf die übermäßig weit gefasste Definition des Begriffs „Terrorismus“ im Strafgesetzbuch (USDOS 12.8.2025). Die Behörden setzen Journalisten und Kritiker Schikanen und Einschüchterungen aus (FH 2025). Sie schränken die Arbeit von Journalisten weiterhin durch willkürliche Festnahmen und Strafverfolgungen sowie durch unrechtmäßige Sanktionen gegen unabhängige Medien ein. Die Behörden verhängen oder behalten willkürliche Reiseverbote und andere Beschränkungen für Aktivisten, Rechtsanwälte, Gewerkschafter und Journalisten in Bezug auf die Ausübung ihrer Menschenrechte, einschließlich der Meinungsfreiheit, bei (AI 29.4.2025).
Obwohl öffentliche Debatten und Kritik an der Regierung weit verbreitet sind, sind Einzelpersonen in ihrer Fähigkeit, ungeschriebene „rote Linien“ zu überschreiten, eingeschränkt. Im April 2024 verabschiedete die Regierung Änderungen des Strafgesetzbuches, welche die Verbreitung „falscher Nachrichten“, welche „die nationale Einheit schädigen“, unter Strafe stellen, ohne jedoch diese Begriffe zu definieren oder zwischen Nachrichtenberichten, sozialen Medien und anderen Medien zu unterscheiden. Die Strafen umfassen Freiheitsstrafen von zwei bis fünf Jahren sowie Geldstrafen. Neue Bestimmungen stellen die Offenlegung von als „vertraulich“ eingestuften Informationen unter Strafe, ohne zu definieren, was als „vertraulich“ angesehen werden kann, und führten lebenslange Haftstrafen für Hochverrat ein, wenn die Informationen als sensibel für die „nationale Sicherheit“, die „Verteidigung“ oder die „Wirtschaft“ angesehen werden, wenn sie „zum Vorteil eines anderen Landes oder eines seiner Vertreter“ weitergegeben werden. Keiner dieser Begriffe oder Themen wurde gesetzlich definiert. Menschenrechtsorganisationen sind zu dem Schluss gekommen, dass die Änderungen willkürliche Auslegungen ermöglichen, um damit die Zivilgesellschaft und unabhängige Medien weiter einzuschränken (USDOS 12.8.2025).
Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vgl. FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).Die algerische Presse zeichnet sich seit der Hirak-Bewegung 2019 durch rapide schwindenden Pluralismus aus. Der Staat übt Druck gegen unabhängige Zeitungen aus, da er die öffentlichen Druckereien, die Vergabe von Anzeigen und subventionierte Papierlieferungen kontrolliert (AA 25.4.2025). Daneben besteht ein weiteres Mittel staatlicher Einflussnahme in Gestalt der staatlichen Werbe- und Vertriebsgesellschaft ANEP, über die alle staatlichen Unternehmen ihre Werbung platzieren. Ein Rückgang dieser Werbeeinahmen hat in den letzten Jahren zur Schließung mehrerer Zeitungen geführt. Die Abhängigkeit von diesen Ressourcen führt zu Selbstzensur seitens der Herausgeber und Redakteure (AA 25.4.2025; vergleiche FH 2025). Die Behörden verhaften und inhaftieren Bürger, weil sie Ansichten äußern, die als schädlich für staatliche Beamte und Institutionen angesehen werden, und die Bürger üben Selbstzensur bei der Äußerung öffentlicher Kritik (USDOS 12.8.2025). In der Rangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen für 2024 liegt Algerien auf Platz 139 von 180 Staaten (AA 12.3.2025).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit werden durch die algerische Verfassung garantiert, dennoch werden Demonstrationen regelmäßig nicht genehmigt (AA 25.4.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) bzw. wird die Versammlungsfreiheit massiv eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Die Behörden zeigen sich weiterhin äußerst intolerant gegenüber friedlichen Versammlungen und Zusammenkünften. Im Laufe des Jahres 2024 verhinderten die Sicherheitskräfte mindestens drei Menschenrechts- und Kulturveranstaltungen und verhafteten mindestens 64 Aktivisten, die versucht haben, friedliche Versammlungen zu organisieren (AI 29.4.2025). Folglich sind die Möglichkeiten oppositioneller politischer Tätigkeit weiterhin eng begrenzt: Versammlungen müssen angemeldet sein, Demonstrationen in der Hauptstadt sind theoretisch weiterhin verboten (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024) und auch anderswo ist es schwierig, eine Genehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Die bestehenden gesetzlichen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit werden uneinheitlich durchgesetzt. Obwohl die Hirak-Proteste, die 2019 begannen, manchmal toleriert worden sind, griffen die Behörden häufig zu Gewalt und willkürlichen Verhaftungen, um Kundgebungen zu verhindern oder aufzulösen. Nach der Wiederaufnahme der Demonstrationen im Jahr 2021 sahen sich die Hirak-Demonstranten zunehmenden Repressionen ausgesetzt, wodurch die Bewegung an Schwung verloren hat. Im Jahr 2023 kam es zu keinen größeren Hirak-Protesten, aber die Polizei nahm im Laufe des Jahres 2024 weiterhin Personen fest, denen Verbindungen zu der Bewegung nachgesagt wurden (FH 2025).
Die Sicherheitskräfte nehmen regelmäßig Personen fest, die an nicht genehmigten Protesten teilgenommen oder die Regierung öffentlich kritisiert haben. Festgenommene haben berichtet, dass die Behörden sie vier bis acht Stunden lang festgehalten und dann ohne Anklage wieder freigelassen haben. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen und Aktivisten wurden im Laufe des Jahres 2024 mindestens 250 Personen willkürlich festgenommen, weil sie ihre Meinung geäußert hatten. Im September 2024 äußerten Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen ernsthafte Besorgnis über Vorwürfe willkürlicher Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern, Journalisten, Menschenrechtsanwälten und Gewerkschaftern in Algerien (USDOS 12.8.2025).
Das Gesetz garantiert der Regierung weitreichende Möglichkeiten zur Überwachung und Einflussnahme auf die täglichen Aktivitäten von zivilgesellschaftlichen Organisationen. Das Innenministerium muss der Gründung zivilgesellschaftlicher Organisationen zustimmen, bevor diese gesetzlich zugelassen werden. Nach der Registrierung müssen die Organisationen die Regierung über ihre Aktivitäten, Finanzierungsquellen und Mitarbeiter informieren und auch personelle Veränderungen mitteilen. Dennoch sind verschiedene nationale Menschenrechtsgruppen aktiv. Sie sind jedoch in unterschiedlichem Ausmaß Einschränkungen durch die Regierung ausgesetzt bzw. ist Kooperation nur selten mit dieser möglich (USDOS 23.4.2024).
Eine Parteigründung bleibt weiterhin schwierig (ÖB Algier 21.5.2024). Für die Gründung einer Partei ist - wie bei anderen Vereinigungen - eine Genehmigung des Innenministeriums nötig. Politische Parteien auf Basis von Religion, Ethnie, Geschlecht, Sprache oder Region sind verboten, aber verschiedene politische Parteien mit religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit werden toleriert (USDOS 23.4.2024). Die Zunahme neuer politischer Parteien nach dem Arabischen Frühling und dem Hirak hat neue Bevölkerungsgruppen mobilisiert. Sie hat jedoch auch zu einer möglichen Zersplitterung der Opposition geführt und kleinere Unterstützergruppen für die regierende Nationale Befreiungsfront (FLN) geschaffen (BS 2024). Oppositionsparteien können sich gemäß einer Quelle grundsätzlich ungehindert betätigen, soweit sie zugelassen sind. In den privaten Medien sind oppositionelle Parteien wenig, in den staatlichen Medien gar nicht präsent. Mehrere Parteien haben kritisiert, dass ihnen teils die Ausrichtung von Versammlungen erschwert wird und sie Bedrohungen und Einschüchterungen ausgesetzt sind (AA 25.4.2025). Gemäß einer anderen Quelle schränken die Behörden weiterhin das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit von Mitgliedern oppositioneller politischer Parteien ein und verhaften und verfolgen willkürlich politische Oppositionelle wegen der Ausübung ihrer Menschenrechte (AI 29.4.2025). Politische Veranstaltungen sind engen Regeln unterworfen und im Grunde auf die dreiwöchigen Kampagnen vor Wahlen beschränkt (ÖB Algier 21.5.2024).
Der Nationale Menschenrechtsrat (CNDH) verfügt über Haushaltsautonomie und hat die verfassungsmäßige Aufgabe, mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, offiziell zu den von der Regierung vorgeschlagenen Gesetzen Stellung zu nehmen und dem Präsidenten, dem Premierminister und den beiden Parlamentspräsidenten einen veröffentlichten Jahresbericht vorzulegen. Die CNDH ist in fast allen Gemeinden und in fünf regionalen Delegationen in Chlef, Biskra, Setif, Bechar und Bejaia vertreten. Für das Jahr 2025 hat die CNDH folgende Aktivitäten festgestellt: Gefängnisbesuche; Sitzungen mit der Arabischen Liga und Penal Reform International; Besuche in Krankenhäusern und Pflegeheimen, um einen gleichberechtigten Zugang zur Gesundheitsversorgung für gefährdete Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten; Sondersitzungen, um den Klimawandel nach den Waldbränden im Nordosten des Landes zu thematisieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (12.3.2025): Algerien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/algerien-node/222160-222160?isLocal=false&isPreview=false, Zugriff 30.7.2025
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120051.html, Zugriff 7.8.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128471.html, Zugriff 3.9.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
F. Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-11-17 13:53
Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 29.7.2025; vgl. FH 2025). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsaharaafrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 25.4.2025).Die Bevölkerung besteht zu 99 % aus sunnitischen Moslems und zu weniger als 1 % aus Christen, Juden und anderen (CIA 29.7.2025; vergleiche FH 2025). Verschiedene inoffizielle Schätzungen geben die Anzahl der Christen in Algerien zwischen 20.000 und 200.000 an. Durch den Zuzug von Studenten und Migranten aus Subsaharaafrika ist die Anzahl der Christen in den letzten Jahren gestiegen. Mit dem Vatikan unterhält Algerien seit 1972 diplomatische Beziehungen, ein Nuntius ist vor Ort (AA 25.4.2025).
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glaubensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024). Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und weltanschaulichen Gründen. Ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religionszugehörigkeit wird dort allerdings nicht erwähnt (AA 25.4.2025). Die Freiheit der Religionsausübung ist somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „Beleidigung oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss (USDOS 30.6.2024). Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024) und verbietet den staatlichen Institutionen ein Verhalten, das mit den islamischen Werten unvereinbar ist (USDOS 30.6.2024). In den letzten Jahren wurde das Recht auf Glaubensfreiheit erheblich eingeschränkt. Durch Verfassungsänderungen im November 2020 wurde das Recht auf Glaubensfreiheit durch das Recht auf „Religionsausübung“ ersetzt (BS 2024). Die Verfassung verbietet jedoch grundsätzlich jedwede Diskriminierung aus persönlichen und weltanschaulichen Gründen. Ein Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Religionszugehörigkeit wird dort allerdings nicht erwähnt (AA 25.4.2025). Die Freiheit der Religionsausübung ist somit gewährleistet, wenn sie im Einklang mit dem Gesetz ausgeübt wird. Die „Beleidigung oder Verunglimpfung“ jeglicher Religion ist eine Straftat. Das Gesetz besagt, dass der Staat die Gotteshäuser vor jeglicher politischen oder ideologischen Einflussnahme schützen muss (USDOS 30.6.2024).
Die kollektive Religionsausübung muslimischer wie nicht-muslimischer Religionen ist einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen. Religiöse Gemeinschaften müssen sich als "Vereine algerischen Rechts" beim Innenministerium akkreditieren lassen. Zulassungen bzw. Neubauten von Moscheen und Kirchen müssen vorab durch das Religionsministerium bzw. eine staatliche Kommission genehmigt werden. Veranstaltungen religiöser Gemeinschaften müssen fünf Tage vor Veranstaltungsbeginn dem örtlichen Wali angezeigt werden. Diese dürfen nur in dafür vorgesehenen und genehmigten Räumlichkeiten stattfinden. Zuwiderhandlungen sind mit Strafe bedroht (AA 25.4.2025). Gemäß Verfassung sind politische Parteien auf Grundlage der Religion verboten (USDOS 30.6.2024).
Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025), bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vgl. AA 25.4.2025) sowie einer Geldstrafe. Für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es bei Nichtvorliegen eines Testaments gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese ein Erbe erhalten (USDOS 30.6.2024).Gesetzlich ist Konversion nicht verboten, auch weg vom Islam nicht (USDOS 30.6.2024). Missionierungstätigkeit (an Muslimen durch Nicht-Muslime) hingegen ist gesetzlich verboten und unter Strafe gestellt (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 25.4.2025, FH 2025), bei einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren (USDOS 30.6.2024; vergleiche AA 25.4.2025) sowie einer Geldstrafe. Für Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind, ist es bei Nichtvorliegen eines Testaments gesetzlich nicht vorgesehen, dass diese ein Erbe erhalten (USDOS 30.6.2024).
Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt (BS 2024; vgl. FH 2025). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zunehmend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „islamkritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden gegenüber (AA 25.4.2025). Die Behörden nutzen weiterhin das Gesetzesdekret 06-3, das andere Religionen als den sunnitischen Islam diskriminiert, um die Rechte von Nicht-Muslimen auf Ausübung ihres Glaubens zu verletzen, u. a. durch strafrechtliche Verfolgung (AI 29.4.2025).Religiöse Minderheiten sind erheblichen Einschränkungen und Diskriminierungen ausgesetzt (BS 2024; vergleiche FH 2025). In den letzten Jahren kritisieren Menschenrechtsorganisationen zunehmend behördliche Hindernisse und administrative Einschränkungen gegen nicht-muslimische Religionsgemeinschaften und beobachten ein schärferes Vorgehen gegen vermeintlich „islamkritische Äußerungen“. Die christlichen Kirchen sehen sich zunehmend bürokratischen Hürden gegenüber (AA 25.4.2025). Die Behörden nutzen weiterhin das Gesetzesdekret 06-3, das andere Religionen als den sunnitischen Islam diskriminiert, um die Rechte von Nicht-Muslimen auf Ausübung ihres Glaubens zu verletzen, u. a. durch strafrechtliche Verfolgung (AI 29.4.2025).
Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2025; vgl. AA 25.4.2025) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medien wird häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften wie Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als „Sekten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde von der Öffentlichkeit oft missverstanden. Diese glaubt demnach weitgehend, dass die Ahmadis nicht muslimisch ist (USDOS 30.6.2024).Die Behörden gehen gegen die Religionsgemeinschaft der Ahmadis vor (FH 2025; vergleiche AA 25.4.2025) und werfen ihren Anhängern vor, den Islam herabzuwürdigen, die nationale Sicherheit zu bedrohen und gegen das Vereinigungsrecht zu verstoßen (FH 2024). In Medien wird häufig über Gerichtsverfahren gegen Mitglieder muslimischer Minderheitengemeinschaften wie Ahmadi-Muslime und schiitische Muslime berichtet, wobei hier die Unschuldsvermutung nicht zur Anwendung kommt. In lokalen Medien werden diese Gemeinschaften gelegentlich als „Sekten“ oder „Abweichungen“ vom Islam dargestellt. Ahmadi-Führer erklären, ihr Glaube werde von der Öffentlichkeit oft missverstanden. Diese glaubt demnach weitgehend, dass die Ahmadis nicht muslimisch ist (USDOS 30.6.2024).
Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die Protestantischen Kirche Algeriens (EPA) vor (FH 2025; vgl. AA 25.4.2025). Nach Angaben der EPA blieben im Jahr 2024 46 ihrer 47 Kirchen entweder aufgrund gerichtlicher Schikanen oder weil die Behörden dies angeordnet hatten, geschlossen (AI 29.4.2025).Die Behörden gehen seit 2017 hart gegen die Protestantischen Kirche Algeriens (EPA) vor (FH 2025; vergleiche AA 25.4.2025). Nach Angaben der EPA blieben im Jahr 2024 46 ihrer 47 Kirchen entweder aufgrund gerichtlicher Schikanen oder weil die Behörden dies angeordnet hatten, geschlossen (AI 29.4.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? CIA - Central Intelligence Agency [USA] (29.7.2025): Algeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/algeria/#military-and-security, Zugriff 1.8.2025
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108025.html, Zugriff 20.8.2024
? USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111620.html, Zugriff 2.9.2024
G. Bewegungsfreiheit
Letzte Änderung 2025-11-17 06:28
Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, diese Rechte werden jedoch von der Regierung in der Praxis eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben können die meisten Bürger innerhalb des Landes und ins Ausland relativ frei reisen (FH 2025). Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, in das Land ein- und auszureisen. Menschenrechtsgruppen äußern sich besorgt darüber, dass die Regierung Reiseverbote, einschließlich außergerichtlicher Verbote, gegen Journalisten, Aktivisten und Kritiker einsetzt (USDOS 23.4.2024).
Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Manchmal hat die Regierung auch algerischen Aktivisten aus der Diaspora, die das Land besuchen, die Ausreise verboten (FH 2025).Jungen wehrpflichtigen Männern, die ihren Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, wird die Ausreise ohne Sondergenehmigung verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Sondergenehmigungen erhalten Studenten und Personen in besonderen Familienkonstellationen. Personen, die jünger als 18 Jahre sind, ist es gemäß Familienrecht nicht gestattet, ohne die Erlaubnis einer Aufsichtsperson ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Verheiratete Frauen, die jünger als 18 Jahre sind, dürfen ohne die Erlaubnis ihres Ehemanns nicht ins Ausland reisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025). Manchmal hat die Regierung auch algerischen Aktivisten aus der Diaspora, die das Land besuchen, die Ausreise verboten (FH 2025).
Die Landgrenze zwischen Algerien und Marokko bleibt geschlossen (FH 2025).
Quellen
? FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 - Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123521.html, Zugriff 30.7.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Algeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107601.html, Zugriff 20.8.2024
H. Grundversorgung
Letzte Änderung 2025-11-17 15:05
Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025).
Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen gemäß der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).
Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025).
Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren "Selbsthilfegruppen" in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025).
In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.
79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort.
80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen.
Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:
? Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %).
? Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %).
? Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]
Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).
Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? ABG - Africa Business Guide (8.2025): Länderprofil - Wirtschaft in Algerien, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/algerien, Zugriff 15.10.2025
? BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Algeria Country Report, https://bti-project.org/de/reports/country-report/DZA, Zugriff 20.8.2024
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
? WB - Weltbank (25.4.2025): Algeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/algeria/overview, Zugriff 15.10.2025
? WB - Weltbank (2025a): World Bank Open Data Inflation - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/FP.CPI.TOTL.ZG?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025
? WB - Weltbank (2025b): World Bank Open Data Unemployment - Algeria, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.TOTL.ZS?locations=DZ, Zugriff 13.11.2025
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (9.2025): Länderprofil Algerien, https://www.wko.at/statistik/laenderprofile/lp-algerien.pdf, Zugriff 15.10.2025
? WKO - Wirtschaftskammer Österreich (16.5.2025): Algerien: Wirtschaftslage, https://www.wko.at/aussenwirtschaft/algerien-wirtschaftslage, Zugriff 15.10.2025
I. Medizinische Versorgungrömisch eins. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-11-17 15:04
Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.512. Davon waren 37.679 Allgemeinmediziner und 37.833 Fachärzte (WHO o.D.).
Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 600) in drei großen algerischen Städten im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:
? 88 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 5 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 1 % hat überhaupt keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.
? 86 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 7 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 5 % haben keine Antwort gegeben.
? Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 83 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 8 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 2 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 7 % haben keine Antwort gegeben.
? 76 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 13 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 3 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 8 % haben keine Antwort gegeben.
? 66 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 16 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 4 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.
? 74 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 13 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 3 % haben keinen Zugang. 10 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.10.2025).
Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ergibt sich folgendes Bild: Die Bereiche Impfungen, Medikamente und Arzneimittel, Zugang zu einem Hausarzt sowie Facharzt blieben stabil, mit einer mehr oder minder starken Zunahme jener, die Zugang hatten, aber finanziell nicht über ausreichende Mittel verfügten, in allen genannten Bereichen außer Impfungen, wo sich kein signifikanter Trend ablesen lässt. Während im Jahr 2024 50 % stets Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten und sich diese auch leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 66 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können, von 33 % im Jahr 2024 auf 16 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während im Jahr 2024 69 % Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 74 % gestiegen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]
Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten sowie von Behinderten. Oft wird zu Bestechung gegriffen, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).
Zum Schutz der lokalen Produktion gilt seit 2015 für viele Arzneimittel und Medizinprodukte ein Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der damaligen Warenliste wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25.11.2015 veröffentlicht. Eine aktualisierte Warenliste ist nicht öffentlich einsehbar. Obwohl viele Medikamente als lokal produzierte Generika verfügbar sind, kommt es immer noch zu Presseberichten über einen Mangel an bestimmten Medikamenten in den Apotheken, beispielsweise solchen für die Krebsbehandlung (AA 25.4.2025).
Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024). Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).
In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.4.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (27.10.2025): Algeria: Socio-Economic Survey 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131662/2025-10-27_COI_CMS_Dossier Socio-Economic Survey 2025 - ALGERIA, Version_1-1a5f.pdf, Zugriff 30.10.2025 [Login erforderlich]
? WHO - World Health Organization (o.D.): Global Health Workforce statistics database - Medical Doctors, https://www.who.int/data/gho/data/themes/topics/health-workforce, Zugriff 13.11.2025
J. Rückkehr
Letzte Änderung 2025-11-17 14:47
Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 25.4.2025).
Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025).
Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024).
Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.4.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: April 2025), https://www.ecoi.net/en/file/local/2125926/Deutschland. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien, 25.04.2025.pdf, Zugriff 30.7.2025 [Login erforderlich]
? AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World’s Human Rights; Algeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124601.html, Zugriff 4.8.2025
? ÖB Algier - Österreichische Botschaft Algier [Österreich] (21.5.2024): Asylländerbericht Algerien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2109608/ALGE_ÖB_Bericht_2024_05_21.pdf, Zugriff 20.8.2024 [Login erforderlich]
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Algerien. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, ein Strafregisterauszug und ein Sozialversicherungsdatenauszug von Amts wegen eingeholt.
Darüber hinaus wurde eine (weitere) Beschwerdeverhandlung am 23.04.2026 durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde und sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen konnte.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Volljährigkeit, zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, zur Volksgruppen- sowie zur Glaubenszugehörigkeit basieren auf den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Zumal der Beschwerdeführer keine geeigneten Dokumente zur Identitätsfeststellung vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung zu seiner gesundheitlichen Verfassung ergibt sich aus der Beschwerdeverhandlung und der Stellungnahme vom 16.04.2026, in welcher er angab, dass er gesund sei. Von seinem Gesundheitszustand unter Berücksichtigung seiner Angaben sowohl in der Stellungnahme vom 16.04.2026 und in der Beschwerdeverhandlung sowie des erwerbsfähigen Alters war seine Arbeitsfähigkeit abzuleiten.
Die Feststellung zu seiner legalen Ausreise mit einem gültigen Reisedokument aus Algerien in die Türkei ergibt sich aus der Erstbefragung. Ebenso ergibt sich daraus der Reiseweg und die Antragsstellung auf internationalen Schutz.
Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Algerien ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren. Aus der Stellungnahme vom 31.03.2026 und der Beschwerdeverhandlung geht hervor, dass er mit seiner Mutter regelmäßig Kontakt steht. Dass er in Österreich über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen verfügt, beruht auf seinen Angaben in der Stellungnahme vom 31.03.2026 und der Beschwerdeverhandlung. Er gab in der Stellungnahme vom 31.03.2026 an, dass er alleine im Heim der Diakonie wohnt und keine weiteren Personen mit ihm in einem Haushalt leben. Die Feststellung, dass er über keine Verwandten in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
Die Feststellung zu seiner Schulbildung und der Arbeit als Damen- und Herrenschuhmacher ergibt sich aus der Einvernahme vor dem Bundesamt am 17.10.2021. Aufgrund seiner Berufserfahrung und der Weiterbildung in Österreich war die Feststellung zu treffen, dass er in Algerien eine Chance hat, am algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung und einem AJ-Web Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis jetzt noch nie in Österreich einer Beschäftigung nach gegangen ist. Er plant jedoch in XXXX einen Wagen zu mieten und als Taxifahrer zu arbeiten (siehe Beschwerdeverhandlung Seite 7). Der Stellungnahme vom 31.03.2026 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allein in einem Einzelzimmer in einem Heim der Diakonie lebt. Die Feststellung zu seinem Pflichtschulabschluss ergeben sich einerseits aus dem in der Stellungnahme vom 16.04.2026 vorgelegten Pflichtschulabschlusszeugnis und andererseits aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter ein Bild in der Beschwerdeverhandlung machen und war deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer unstrittig über Deutschkenntnisse verfügt, jedoch noch gewisse Verständigungsschwierigkeiten vorhanden sind. Aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und aus seiner Stellungnahme vom 31.03.2026 ergibt sich, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig ist. Die Feststellung, dass er eine Ausbildung als Taxilenker abgeschlossen hat, ergibt sich aus der in der Stellungnahme vom 16.04.2026 vorgelegten Zeugnis aus der Fachgruppe Beförderungsgewerbe. Aus der Stellungnahme vom 16.04.2026 ergibt sich auch, dass er an einem erste Hilfekurs teilgenommen hat. Aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und in der Stellungname vom 31.03.2026 ergeben sich seine Freizeitaktivitäten. Aus den Angaben in der Beschwerdeverhandlung und einem AJ-Web Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis jetzt noch nie in Österreich einer Beschäftigung nach gegangen ist. Er plant jedoch in römisch 40 einen Wagen zu mieten und als Taxifahrer zu arbeiten (siehe Beschwerdeverhandlung Seite 7). Der Stellungnahme vom 31.03.2026 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allein in einem Einzelzimmer in einem Heim der Diakonie lebt. Die Feststellung zu seinem Pflichtschulabschluss ergeben sich einerseits aus dem in der Stellungnahme vom 16.04.2026 vorgelegten Pflichtschulabschlusszeugnis und andererseits aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers konnte sich der erkennende Richter ein Bild in der Beschwerdeverhandlung machen und war deshalb festzustellen, dass der Beschwerdeführer unstrittig über Deutschkenntnisse verfügt, jedoch noch gewisse Verständigungsschwierigkeiten vorhanden sind. Aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und aus seiner Stellungnahme vom 31.03.2026 ergibt sich, dass er nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig ist. Die Feststellung, dass er eine Ausbildung als Taxilenker abgeschlossen hat, ergibt sich aus der in der Stellungnahme vom 16.04.2026 vorgelegten Zeugnis aus der Fachgruppe Beförderungsgewerbe. Aus der Stellungnahme vom 16.04.2026 ergibt sich auch, dass er an einem erste Hilfekurs teilgenommen hat. Aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und in der Stellungname vom 31.03.2026 ergeben sich seine Freizeitaktivitäten.
Dass er in Österreich eine Beziehung führt, war aufgrund seiner erstmaligen Angaben in der Beschwerdeverhandlung festzustellen. Aus seinen Angaben geht hervor, dass kein gemeinsamer Haushalt besteht, auch ein finanzielles oder anderweitig gelagertes Abhängigkeitsverhältnis vom Beschwerdeführer wurde weder behauptet noch nachgewiesen.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich
2.3. Zu den Fluchtgründen und der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
2.3.1. Fluchtgründe
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit, die deutsche Sprache lernen zu wollen. Sonst habe er keine weiteren Gründe für die Antragstellung. Bei einer Rückkehr nach Algerien befürchte er Probleme mit seinen Brüdern zu haben.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte er zusammengefasst, dass er im Falle einer Rückkehr nach Algerien er Angst vor der dortigen Gesellschaft habe. Der wahre Grund für das Verlassen seines Heimatsstaats sei gewesen, dass seine Mutter als Prostituierte tätig gewesen sei und er deswegen von der Gesellschaft respektlos behandelt und beleidigt worden sei. Dafür habe er sich geschämt und deswegen habe er dies nicht bei der Erstbefragung vorgebracht. Weitere Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe er nicht.
In der Beschwerdeschrift wurde das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers aufrechterhalten und dahingehend ergänzt, er habe als Kind immer wieder Begegnungen mit terroristischen Gruppierungen gehabt. Sein Vater sei von einer unbekannten Gruppe bedroht und ermordet worden. Diese hätten seine Ehefrau (Mutter des Beschwerdeführers) haben wollen. Der Vater habe zweimal Geld an die unbekannte Gruppe bezahlt, beim dritten Mal sei dieser sodann ermordet worden. Als der Beschwerdeführer fünf Jahre alt gewesen sei, sei das Haus seiner Tante von einer terroristischen Gruppierung überfallen worden und dreizehn Personen, darunter die Tante des Beschwerdeführers, ermordet worden. Um welche terroristische Gruppierung es sich dabei handle, kann der Beschwerdeführer nicht sagen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer als er neun Jahre gewesen sei von einem einflussreichen Mann körperlich angegriffen worden. Dieser sei bei seiner Mutter im Rahmen ihrer Diensttätigkeit als Prostituierte anwesend gewesen. Bei dem Mann handle es sich um einen einflussreichen Mann, welcher in der Regierung tätig sei bzw. gewesen sei. Des Weiteren sei die Lage in Algerien seit 2019 angespannt. Islamistische Gruppierungen seinen vermehrt aktiv und habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Probleme Angst.
In seiner Stellungnahme vom 16.04.2026 ergänzte bzw. konkretisierte er sein Fluchtvorbringen noch dahingehend, er sei regelmäßig in Konflikt mit extremistischen Gruppierungen geraten, da er und seine Mutter religiöse Vorschriften nicht befolgt hätten.
Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem Fluchtvorbringen insgesamt nicht gelungen eine Verfolgung in Algerien aus Gründen seiner Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten glaubhaft zu machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen.
2.3.2. Zum Vorbringen in der Erstbefragung, die deutsche Sprache lernen zu wollen und bei einer Rückkehr Probleme mit seinen Brüdern zu bekommen
Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer angeblichen Verfolgung durch seine Brüder erweisen sich als wenig nachvollziehbar. Seinem Vorbringen ist in einer Gesamtbetrachtung die Glaubhaftigkeit zu versagen, zumal er diesen Fluchtgrund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr substanziiert oder aufrechterhalten hat.
Die pauschale Ausführung, er befürchte bei einer Rückkehr Probleme mit seinen Brüdern, ist ohne jegliche weitere Konkretisierung ebenso wenig geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, wie der Wunsch, die deutsche Sprache zu erlernen. Da dieses Vorbringen jegliche Relevanz vermissen lässt, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf diesen Punkt. Zudem brachte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren diverse andere Gründe für das Verlassen Algeriens vor, was die Beliebigkeit seiner Angaben unterstreicht.
2.3.3. Zum Vorbringen, dass seine Mutter als Prostituierte tätig gewesen sei und er deswegen von der Gesellschaft respektlos behandelt und beleidigt worden sei
Hierzu ist festzuhalten, dass allgemeine Diskriminierungen, soziale Ächtung oder gesellschaftliche Benachteiligungen für sich genommen nicht die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität erreichen. Bestimmte Beeinträchtigungen, wie etwa eine allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen oder soziale Erschwernisse, sind bis zu jener Schwelle hinzunehmen, an der ein Verbleib im Heimatland als faktisch unerträglich anzusehen wäre (siehe etwa VwGH 07.11.1995, Zl. 95/20/0080; 23.05.1995, Zl. 94/20/0808). Eine solche Intensität ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Im Verfahren ergab sich kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer eine exponierte Persönlichkeit wäre, die aufgrund des Lebenswandels der Mutter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung ausgesetzt wäre. Dass er allein aufgrund dieses Umstandes in den Fokus privater Akteure geraten könnte, ist als ausgeschlossen zu erachten. Dieses Vorbringen geht auch daher ins Leere, zumal seine Mutter und seine Brüder weiterhin unbehelligt in Algerien leben, was gegen eine systematische Verfolgung der Familie spricht.
2.3.4. Zum Vorbringen, von terroristischen Gruppierungen bzw. einer unbekannten Gruppe verfolgt zu werden
Der Beschwerdeführer behauptete, sein Vater sei von einer unbekannten Gruppe ermordet worden, die es auf seine Mutter abgesehen hatte. Zudem sei das Haus seiner Tante von Terroristen überfallen worden, wobei dreizehn Personen getötet wurden. In einer späteren Stellungnahme vom 16.04.2026 erweiterte er sein Vorbringen dahingehend, dass er und seine Mutter aufgrund der Nichtbefolgung religiöser Vorschriften regelmäßig Kontakt zu extremistischen Kreisen gehabt hätten.
Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Die mangelnde Glaubhaftigkeit ergibt sich primär aus den massiven Steigerungen sowie den vagen und unplausiblen Darlegungen. Zwar ist bei der Verwertung der Erstbefragung Vorsicht geboten, doch ist es zulässig, eine erhebliche Steigerung des Vorbringens kritisch zu würdigen. Es ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 07.10.2021 mit keinem Wort die Ermordung seines Vaters oder Probleme mit Extremisten erwähnte. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass sein Vater verstorben sei und er Opfer des nationalen Krieges in Algerien gewesen. Eine gezielte Tötung des Vaters durch eine unbekannte Gruppe gab er jedenfalls nicht an. Ebenso gab er nicht an, weshalb ihn diese private Gruppe knapp dreißig Jahre später verfolgen sollte. Jedenfalls hätten solch einschneidende Erlebnisse bereits zu Beginn als zentrale Fluchtgründe genannt werden müssen.
Zudem widersprach er sich im Verfahren vor dem Bundesamt am 07.10.2021 selbst, als er angab, niemals Kontakt zu extremistischen Gruppierungen gehabt zu haben. Dies steht im diametralen Gegensatz zu seinen späteren Behauptungen. Dass seine nahen Angehörigen weiterhin sicher in Algerien leben, widerlegt zudem die Annahme einer fortwährenden Reflexverfolgung. Wäre die Familie tatsächlich im Visier gewalttätiger Gruppen, müssten auch die in Algerien verbliebenen Familienmitglieder ähnliche Übergriffe befürchten.
Selbst wenn man die Angaben als wahr unterstellen würde, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Algerien gilt als schutzwillig und schutzfähig. Der dschihadistische Terrorismus wurde durch staatliche Operationen massiv zurückgedrängt, und die Sicherheitslage hat sich laut aktuellen Berichten, wie dem Global Terrorism Index 2025, signifikant stabilisiert (siehe Länderbericht unter Punkt 1.3. Terrorismus). Da der Staat effektiven Schutz bietet und Algerien rechtlich als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist, fehlt es an der Asylrelevanz einer befürchteten Privatverfolgung.
2.3.5. Zum Vorbringen, er habe Angst vor Verfolgung durch einen einflussreichen Mann, der ihn im Kindesalter angegriffen habe
Dieses Vorbringen stellt eine offensichtliche Steigerung dar, da es erst im Beschwerdeschriftsatz eingeführt wurde. Es bleibt vage und lässt den Schluss zu, dass hier lediglich versucht wurde, nachträglich einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren.
Darüber hinaus fehlt es am notwendigen zeitlichen Konnex. Eine wohlbegründete Furcht setzt voraus, dass die Fluchtgründe in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise stehen. Da der behauptete Vorfall rund fünfzehn Jahre vor der Ausreise stattgefunden haben soll, während der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit unbehelligt die Schule besuchte und arbeitete, ist ein kausaler Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2020 nicht gegeben.
2.3.6. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vermeint, die Behörde hätte ihn unter Zeitdruck versetzt und er hätte seine Fluchtgründe nicht ausführlich angeben können, so ist dem entgegen zu halten, dass sich der Niederschrift entnehmen lässt, dass sich der Leiter der Einvernahme ausreichend Zeit genommen hat, um die Fluchtumstände zu erörtern und dass der Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt hat, dass es außer den in der niederschriftlichen Einvernahme genannten Gründe keinen Grund für das Verlassen seines Heimatstaats bzw. die Asylantragstellung gegeben habe. So verneinte er das Bestehen sonstiger persönlicher Probleme sowie eine Teilnahme an Demonstrationen in seinem Herkunftsstaat. Ebenso erklärt er, niemals Kontakt zum IS oder anderen extremistischen bzw. terroristischen Gruppierungen gehabt zu haben oder für solche engagiert gewesen zu sein. Des Weiteren gab er an, in Algerien weder in Haft gewesen zu sein, noch festgenommen worden zu sein. Er habe auch keine Tätigkeit für eine politische Partei ausgeübt. Eine ausdrückliche persönliche Drohung mit dem Tod oder Verfolgung durch Dritte habe nicht stattgefunden. Der Beschwerdeführer verneint zudem, dass er behördlich gesucht werde oder ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Auch eine staatliche Verfolgung oder Bedrohung aus religiösen Gründen habe er nicht zu befürchten. Im Falle einer Rückkehr nach Algerien habe er jedoch Angst vor der dortigen Gesellschaft.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten verfolgt wird. Weder von staatlicher Seite noch von Seiten Dritter droht ihm eine asylrelevante Gefahr.
Abschließend ist noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung seine Fluchtgründe nicht weiter konkretisierte. Er gab lediglich zusammengefasst an, Algerien verlassen zu haben, um ein neues Leben zu beginnen. Hinsichtlich einer möglichen Rückkehr äußerte er vage, er wisse nicht, was ihn erwarte. Er befürchte jedoch Diskriminierung und mangelnde gesellschaftliche Akzeptanz aufgrund der ehemaligen Tätigkeit seiner Mutter in einem Laufhaus. Frühere Behauptungen bezüglich einer Bedrohung durch terroristische oder unbekannte Gruppierungen sowie durch einen einflussreichen Mann wurden vom Beschwerdeführer hingegen weder weiter ausgeführt noch erneut erwähnt.
2.3.7. Individuelle Rückkehrsituation
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Algerien bzw. einer Abschiebung nach Algerien beruhen auf den in Punkt II. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Algerien bzw. einer Abschiebung nach Algerien beruhen auf den in Punkt römisch zwei. 1.3. getroffenen Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art 2 und 3 EMRK oder seinen relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wären, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, haben sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keine Hinweise ergeben. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat wird der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder seinen relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wären, wurden weder in der niederschriftlichen Einvernahme, noch in der Beschwerdeschrift oder in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht vergleiche dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als Damen- und Herrenschuhmacher, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich zudem eine Ausbildung zum Taxifahrer. Er ist in Algerien enkulturiert und damit mit den Gebräuchen, der Kultur, der Mentalität, der Sprache und der Lebensumstände seines Herkunftsstaates vertraut. Durch den relativ kurzen Aufenthalt in Österreich erfolgte auch keine Entwurzelung, die es dem Beschwerdeführer erschweren würde, in seinem Herkunftsland wieder Fuß zu fassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Weiters lebt auch eine Vielzahl an Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Algerien, mit seiner Mutter steht er in regelmäßigen Kontakt und könnten ihn seine Familienangehörigen in Algerien zumindest anfangs gegebenenfalls unterstützen. Zudem werden Rückkehrer bei ihrer Rückreise nach Algerien unterstützt. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (siehe Punkt 1.3.). Dem Länderbericht ist zudem zu entnehmen, dass davon ausgegangen werden könne, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Annahme in der Stellungnahme vom 16.04.2026, dass dem Beschwerdeführer keine Hilfe zukommen wird, kann in Zusammenschau mit den Ausführungen im Länderbericht nicht gefolgt werden. Zudem weisen die Angaben hinsichtlich des Kontaktes mit seiner Mutter Ungereimtheiten zu seinen Angaben in der Stellungnahme vom 31.03.2026 auf, wo er noch angab, dass er täglich in Kontakt mit seiner Mutter steht. Auf den Vorhalt dieser Ungereimtheit durch den erkennenden Richter in der Beschwerdeverhandlung, konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung für die widersprüchliche Angaben abgeben. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann mit mehrjähriger Schulbildung und Arbeitserfahrung als Damen- und Herrenschuhmacher, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich zudem eine Ausbildung zum Taxifahrer. Er ist in Algerien enkulturiert und damit mit den Gebräuchen, der Kultur, der Mentalität, der Sprache und der Lebensumstände seines Herkunftsstaates vertraut. Durch den relativ kurzen Aufenthalt in Österreich erfolgte auch keine Entwurzelung, die es dem Beschwerdeführer erschweren würde, in seinem Herkunftsland wieder Fuß zu fassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Weiters lebt auch eine Vielzahl an Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Algerien, mit seiner Mutter steht er in regelmäßigen Kontakt und könnten ihn seine Familienangehörigen in Algerien zumindest anfangs gegebenenfalls unterstützen. Zudem werden Rückkehrer bei ihrer Rückreise nach Algerien unterstützt. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (siehe Punkt 1.3.). Dem Länderbericht ist zudem zu entnehmen, dass davon ausgegangen werden könne, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen. Die Annahme in der Stellungnahme vom 16.04.2026, dass dem Beschwerdeführer keine Hilfe zukommen wird, kann in Zusammenschau mit den Ausführungen im Länderbericht nicht gefolgt werden. Zudem weisen die Angaben hinsichtlich des Kontaktes mit seiner Mutter Ungereimtheiten zu seinen Angaben in der Stellungnahme vom 31.03.2026 auf, wo er noch angab, dass er täglich in Kontakt mit seiner Mutter steht. Auf den Vorhalt dieser Ungereimtheit durch den erkennenden Richter in der Beschwerdeverhandlung, konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung für die widersprüchliche Angaben abgeben.
Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem grundsätzlich gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, auch mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien unzulässig machen könnten.Im Ergebnis kann nicht erkannt werden, dass dem grundsätzlich gesunden Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, auch mit der Unterstützung seiner Familienangehörigen, für sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien unzulässig machen könnten.
2.4. Zum Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, sodass die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht in Zweifel zu ziehen waren. Die obgenannten Länderfeststellungen konnten daher der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Das Fluchtvorbringen erweist sich aufgrund massiver Steigerungen und Widersprüche als unglaubwürdig. Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich vage Probleme mit seinen Brüdern und den Wunsch, die Sprache zu lernen, angab, erweiterte er sein Vorbringen im weiteren Verfahren sukzessive um schwerwiegende Ereignisse wie die Ermordung des Vaters durch Unbekannte oder Kontakte zu Extremisten. Diese zentralen Fluchtgründe wurden erst spät und teilweise widersprüchlich vorgebracht, was den Schluss zulässt, dass es sich um eine konstruierte Sachverhaltsdarstellung handelt, um einen asylrelevanten Tatbestand zu erwirken.
Selbst bei einer theoretischen Wahrunterstellung der behaupteten Bedrohungen durch private Akteure oder extremistische Gruppen fehlt es an der Asylrelevanz. Algerien ist als sicherer Herkunftsstaat einzustufen, der sowohl schutzwillig als auch schutzfähig ist, um Übergriffe durch Dritte oder terroristische Reste effektiv zu unterbinden. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Die geschilderten Vorfälle in ihrem Herkunftsstaat stellen offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind (siehe Länderberichte unter Punkt 1.3.). Dass die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt im Herkunftsstaat leben, widerlegt die Annahme einer individuellen Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit.
Die allgemeine soziale Diskriminierung aufgrund des Lebenswandels der Mutter erreicht nicht die erforderliche Intensität einer Verfolgung. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl. VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen.Die allgemeine soziale Diskriminierung aufgrund des Lebenswandels der Mutter erreicht nicht die erforderliche Intensität einer Verfolgung. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt der Beschwerdeführer im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; VwGH 23.05.1995, 94/20/0808), sind der Rechtsprechung zufolge hinzunehmen.
Schließlich mangelt es dem Vorbringen (hinsichtlich des reichen Mannes) an der notwendigen Kausalität und dem zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise. Die Voraussetzung "wohlbegründeter Furcht" wird grundsätzlich nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 19.10.2000, Zahl 98/20/0430). Daher ist zu prüfen, inwieweit die begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung auch im Zeitpunkt der Ausreise vorlag (VwGH 13.01.1999, Zahl 98/01/0361). Ereignisse, die wie der behauptete Übergriff eines einflussreichen Mannes bereits rund fünfzehn Jahre vor der Flucht stattgefunden haben sollen, können keine aktuelle, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung stützen. Da der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ein ungestörtes Leben (bis auf die von ihm genannten Diskriminierungen) in Algerien führte, fehlt jede Grundlage für die Annahme, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine landesweite, staatlich zu vertretende Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg. cit. offen steht.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095, VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582).
Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.
Ihm droht in Algerien – wie bereits unter Punkt II. 2.3. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.Ihm droht in Algerien – wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3. dargelegt wurde – keine asylrelevante Verfolgung.
Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens weiterhin angespannt ist, im Allgemeinen jedoch – wie auch § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung verdeutlicht – stellt die allgemein herrschende Situation in Algerien generell und per se keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Algerien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in gewissen Teilen Algeriens weiterhin angespannt ist, im Allgemeinen jedoch – wie auch Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung verdeutlicht – stellt die allgemein herrschende Situation in Algerien generell und per se keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Algerien relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht davon aus, das grundsätzlich bei einem jungen und alleinstehenden Mann eine Extremgefahr zu prognostizieren ist, existiert doch in Algerien aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem - welches durch Gas- und Ölexporte finanziert wird - bei einer Armutsquote von lediglich 5 %. Gesundheitsfürsorge ist kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt.
Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schul- und Berufserfahrung in der Gastronomie bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Entsprechende Berufsmöglichkeiten für einfache Tätigkeiten sind gegeben. Eine Lebensgrundlage in Algerien ist damit jedenfalls sichergestellt. Gegenständlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien wird ansiedeln können und eine (in Algerien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II. 1.3.) Zudem handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen, gesunden Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schul- und Berufserfahrung in der Gastronomie bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Entsprechende Berufsmöglichkeiten für einfache Tätigkeiten sind gegeben. Eine Lebensgrundlage in Algerien ist damit jedenfalls sichergestellt. Gegenständlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Algerien wird ansiedeln können und eine (in Algerien vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird vergleiche dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 1.3.)
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids)3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels „besonderer Schutz“ (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids)
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids)3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids)
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme.Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme.
Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Das vorliegende Asylverfahren dauerte, gerechnet von der Antragstellung am 18.05.2021 bis zum Datum der Entscheidung durch die belangte Behörde vom 19.10.2021 circa fünf Monate bzw. bis zur gegenständlichen Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gesamt circa fünf Jahre, was grundsätzlich als lange Verfahrensdauer anzusehen ist, die dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht vorgeworfen werden kann.
Dennoch beruhte der seit der Antragstellung andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des diesbezüglichen Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen. Zwar gab er in der Beschwerdeverhandlung an, eine Lebensgefährtin zu haben, doch ist kritisch festzuhalten, dass er diese Beziehung in seinen vorangegangenen Stellungnahmen vom 31.03.2026 und 16.04.2026 mit keinem Wort erwähnte. Zudem blieben seine Angaben in der Verhandlung vage. So ist die behauptete Beziehungsdauer von zwei bis drei Jahren unbestimmt und die geäußerte Heiratsabsicht mangels Konkretisierung – die Eheschließung sei erst nach Aufnahme einer Tätigkeit als Taxilenker und mit Zustimmung des Vaters möglich – wenig belastbar. Da weder ein gemeinsamer Haushalt noch gemeinsame Kinder oder finanzielle Abhängigkeiten bestehen und auch keine maßgebliche Unterstützung im Alltag hervorgekommen ist, fehlen Merkmale einer über die übliche Verbundenheit hinausgehenden Abhängigkeit. Im Lichte der einschlägigen Judikatur zu Art. 8 EMRK ist ein schützenswertes Familienleben somit zu verneinen. Vielmehr ist ihre Beziehung lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anbindungen. Zwar gab er in der Beschwerdeverhandlung an, eine Lebensgefährtin zu haben, doch ist kritisch festzuhalten, dass er diese Beziehung in seinen vorangegangenen Stellungnahmen vom 31.03.2026 und 16.04.2026 mit keinem Wort erwähnte. Zudem blieben seine Angaben in der Verhandlung vage. So ist die behauptete Beziehungsdauer von zwei bis drei Jahren unbestimmt und die geäußerte Heiratsabsicht mangels Konkretisierung – die Eheschließung sei erst nach Aufnahme einer Tätigkeit als Taxilenker und mit Zustimmung des Vaters möglich – wenig belastbar. Da weder ein gemeinsamer Haushalt noch gemeinsame Kinder oder finanzielle Abhängigkeiten bestehen und auch keine maßgebliche Unterstützung im Alltag hervorgekommen ist, fehlen Merkmale einer über die übliche Verbundenheit hinausgehenden Abhängigkeit. Im Lichte der einschlägigen Judikatur zu Artikel 8, EMRK ist ein schützenswertes Familienleben somit zu verneinen. Vielmehr ist ihre Beziehung lediglich der Sphäre seines Privatlebens zuzurechnen.
Dem Beschwerdeführer erscheint es im konkreten Fall auch durchaus zumutbar, den Kontakt zu seiner Freundin über moderne Kommunikationsmittel bzw. Urlaubsaufenthalte in Drittstaaten aufrecht zu erhalten. Auch Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers sind denkbar, zumal das gegen ihn erlassene Einreiseverbot rechtskräftig behoben wurde und es ihm somit offensteht, bei Erfüllung der allgemeinen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen in den Schengen-Raum zurückzukehren. Im Übrigen durften der Beschwerdeführer und seine Freundin zu keinem Zeitpunkt je darauf vertrauen, ihre Beziehung auf dauerhafter Basis in Österreich fortführen zu können, zumal sie diese während seines unsicheren Aufenthaltes eingingen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Über weitere familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet oder an einen der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer nicht, ein schützenswertes Familienleben liegt damit insgesamt nicht vor.Dem Beschwerdeführer erscheint es im konkreten Fall auch durchaus zumutbar, den Kontakt zu seiner Freundin über moderne Kommunikationsmittel bzw. Urlaubsaufenthalte in Drittstaaten aufrecht zu erhalten. Auch Besuchsaufenthalte des Beschwerdeführers sind denkbar, zumal das gegen ihn erlassene Einreiseverbot rechtskräftig behoben wurde und es ihm somit offensteht, bei Erfüllung der allgemeinen fremden- und aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen in den Schengen-Raum zurückzukehren. Im Übrigen durften der Beschwerdeführer und seine Freundin zu keinem Zeitpunkt je darauf vertrauen, ihre Beziehung auf dauerhafter Basis in Österreich fortführen zu können, zumal sie diese während seines unsicheren Aufenthaltes eingingen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Artikel 8, MRK nicht einmal auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu. Über weitere familiäre Anbindungen an das Bundesgebiet oder an einen der Mitgliedstaaten verfügt der Beschwerdeführer nicht, ein schützenswertes Familienleben liegt damit insgesamt nicht vor.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers . Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers . Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zum gesamt etwa fünfjährigen Aufenthalt gilt festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß § 55 AsylG 2005 zu erfüllen (vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 mwn).Zum gesamt etwa fünfjährigen Aufenthalt gilt festzuhalten, dass es sich selbst bei einer Aufenthaltsdauer im Bereich von viereinhalb Jahren um eine "außergewöhnliche Konstellation" handeln muss, um die Voraussetzungen für die Erteilung eines "Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, MRK" zur Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erfüllen vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 mwn).
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die durchaus vorhandenen sprachlichen und gesellschaftlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine nachgewiesenen Pflichtschulabschluss, seine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, seine hier zu Lande geschlossenen Freund- und Bekanntschaften sowie sein Taxilenkerzeugnis - nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dennoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann, dies gilt jedoch insbesondere erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mwN), den der Beschwerdeführer eben noch nicht aufweist. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass er auch zu keinem Zeitpunkt seines gut fünfjährigen Aufenthaltes nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war und nicht selbsterhaltungsfähig ist, kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die durchaus vorhandenen sprachlichen und gesellschaftlichen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf seine nachgewiesenen Pflichtschulabschluss, seine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, seine hier zu Lande geschlossenen Freund- und Bekanntschaften sowie sein Taxilenkerzeugnis - nicht verkennt und würdigt, so wird das Gewicht seiner privaten Interessen letztlich dennoch maßgeblich dadurch relativiert, dass sie allesamt über einen Zeitraum entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486, mwN). Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden und hat dieser Aspekt schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann, dies gilt jedoch insbesondere erst bei einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/18/0294, mwN), den der Beschwerdeführer eben noch nicht aufweist. Gerade in Anbetracht des Umstandes, dass er auch zu keinem Zeitpunkt seines gut fünfjährigen Aufenthaltes nachhaltig auf dem österreichischen Arbeitsmarkt integriert war und nicht selbsterhaltungsfähig ist, kann seine Integration im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur auch nicht als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.
Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxilenker anstrebt, so kommt dem im Hinblick auf sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich kein maßgebliches Gewicht, zumal es ihm bereits während der letzten mehr als fünf Jahren nicht gelungen ist, sodass sich aus dem vorgelegten Taxilenkerzeugnis auch keine verlässliche Prognose für eine künftige Existenzsicherung ableiten lässt. Die Angabe in der Beschwerdeverhandlung, dass er in XXXX einen Wagen mieten und als Taxifahrer arbeiten könne, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er bei der Diakonie lebe und ein wöchentliches Taschengeld beziehe, von welchem er sein Leben bestreite. Überdies ist festzuhalten, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Existenzsicherung durch die angestrebte Tätigkeit als Taxilenker die Schwelle zur außergewöhnlichen Integration noch nicht erreicht wäre. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit stellt lediglich eine gewöhnliche Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben dar, die für sich genommen noch kein besonderes, über das Regelfallmaß hinausgehendes Integrationsmerkmal begründet. Abschließend ist noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder ein ehrenamtliches Engagement, noch eine tiefe soziale Verwurzelung – auch wenn er über einen Bekanntenkreis verfügt – vorweist. Auch die vorhandenen Sprachkenntnisse können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht als hervorragend betrachtet werden. So ist zwar ein Pflichtschulabschluss vorhanden, die darin erzielte Note, „Befriedigend“ im Fach Deutsch und der persönlich gewonnen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung unterstreicht jedoch, dass die sprachliche Kompetenz lediglich einen soliden Durchschnitt darstellt und nicht als Beleg für eine außergewöhnliche Integration herangezogen werden kann. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer eine selbständige Erwerbstätigkeit als Taxilenker anstrebt, so kommt dem im Hinblick auf sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich kein maßgebliches Gewicht, zumal es ihm bereits während der letzten mehr als fünf Jahren nicht gelungen ist, sodass sich aus dem vorgelegten Taxilenkerzeugnis auch keine verlässliche Prognose für eine künftige Existenzsicherung ableiten lässt. Die Angabe in der Beschwerdeverhandlung, dass er in römisch 40 einen Wagen mieten und als Taxifahrer arbeiten könne, vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab, dass er bei der Diakonie lebe und ein wöchentliches Taschengeld beziehe, von welchem er sein Leben bestreite. Überdies ist festzuhalten, dass selbst im Falle einer erfolgreichen Existenzsicherung durch die angestrebte Tätigkeit als Taxilenker die Schwelle zur außergewöhnlichen Integration noch nicht erreicht wäre. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit stellt lediglich eine gewöhnliche Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben dar, die für sich genommen noch kein besonderes, über das Regelfallmaß hinausgehendes Integrationsmerkmal begründet. Abschließend ist noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder ein ehrenamtliches Engagement, noch eine tiefe soziale Verwurzelung – auch wenn er über einen Bekanntenkreis verfügt – vorweist. Auch die vorhandenen Sprachkenntnisse können zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht als hervorragend betrachtet werden. So ist zwar ein Pflichtschulabschluss vorhanden, die darin erzielte Note, „Befriedigend“ im Fach Deutsch und der persönlich gewonnen Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung unterstreicht jedoch, dass die sprachliche Kompetenz lediglich einen soliden Durchschnitt darstellt und nicht als Beleg für eine außergewöhnliche Integration herangezogen werden kann.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Algerien die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht, 12 Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur weiterhin vertraut. Neben seiner Mutter hat er noch nahe Familienangehörige in Form seiner Brüder in Algerien. Zumindest mit seiner Mutter steht er noch in Kontakt. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Algerien ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Algerien die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbracht, 12 Jahre die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der algerischen Kultur weiterhin vertraut. Neben seiner Mutter hat er noch nahe Familienangehörige in Form seiner Brüder in Algerien. Zumindest mit seiner Mutter steht er noch in Kontakt. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und uneingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist und über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen, gesunden und uneingeschränkt erwerbsfähigen Beschwerdeführers, der zudem ledig und ohne Sorgepflichten ist und über eine Schulbildung sowie Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor.
Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt keine Stärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich dar, da der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält vergleiche VwGH 26.04.2005, 2005/21/0063, mwN).
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags sowie die daran anschließende beharrliche Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags sowie die daran anschließende beharrliche Negierung ihrer Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).
Keinesfalls liegt es in der Intention des Gesetzgebers oder der Höchstgerichte, einen Aufenthaltstitel iSd Art. 8 EMRK nach negativer Asylentscheidung und vergleichsweise sehr kurzer Aufenthaltsdauer erwirken zu können, zumal andernfalls Fremde, die eine Einwanderung ins Bundesgebiet im Einklang mit der österreichischen Rechtslage beabsichtigen, auf unzulässige Weise benachteiligt wären und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG (sofern der Fremde die erforderlichen sozialen und intellektuellen Kapazitäten aufweist) nahezu nach Belieben unterlaufen werden könnten.Keinesfalls liegt es in der Intention des Gesetzgebers oder der Höchstgerichte, einen Aufenthaltstitel iSd Artikel 8, EMRK nach negativer Asylentscheidung und vergleichsweise sehr kurzer Aufenthaltsdauer erwirken zu können, zumal andernfalls Fremde, die eine Einwanderung ins Bundesgebiet im Einklang mit der österreichischen Rechtslage beabsichtigen, auf unzulässige Weise benachteiligt wären und die Anwendbarkeit der Bestimmungen des NAG (sofern der Fremde die erforderlichen sozialen und intellektuellen Kapazitäten aufweist) nahezu nach Belieben unterlaufen werden könnten.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.
Abschließend darf nochmals ausgeführt werden, dass im vorliegenden Fall das Einreiseverbot gegen ihn behoben wurde, weshalb es ihm naturgemäß nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) in das Bundesgebiet zurückzukehren.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist.
Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR iSd § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)3.6. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG erfolgt ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt einer Beschwerde gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung – zu Recht, wie im Folgenden unter Punkt 3.7. noch darzulegen sein wird - aberkannt.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG gegeben. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.
3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides)3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides)
Das Bundesamt erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, weil der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe die aufschiebende Wirkung ab.Das Bundesamt erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, weil der Beschwerdeführer Verfolgungsgründe nicht vorgebracht habe die aufschiebende Wirkung ab.
Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung unter anderem vor, er befürchte bei einer Rückkehr nach Algerien Probleme mit seinen Brüdern zu haben. In der niederschriftlichen Einvernahme gab er an, dass der wahre Grund für das Verlassen seines Heimatsstaats gewesen sei, dass seine Mutter als Prostituierte tätig gewesen sei und er deswegen von der Gesellschaft respektlos behandelt und beleidigt worden sei. Somit war der Beschwerdeführer gewissen Diskriminierungen ausgesetzt.
Die Ausführung im Bescheid des Beschwerdeführers, das Vorbringen entfalte keinerlei Asylrelevanz (siehe Seite 34 des Bescheides), ist bereits eine (rechtliche) Würdigung des Vorbringens und bedingt augenscheinlich, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden, die zu würdigen waren. Die mangelnde Asylrelevanz kann jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit dem Umstand, dass keine Fluchtgründe vorgebracht wurden. Es ist für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind. Vgl hiezu auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at) (Hervorhebung nicht im Original): „Nach Z 4 kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat (vgl dazu § 2 Z 11 AsylG 2005). Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Art 23 Abs 4 lit a VerfahrensRL (2005) („[...] der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, nicht von Belang sind [. . .]“).“Die Ausführung im Bescheid des Beschwerdeführers, das Vorbringen entfalte keinerlei Asylrelevanz (siehe Seite 34 des Bescheides), ist bereits eine (rechtliche) Würdigung des Vorbringens und bedingt augenscheinlich, dass Fluchtgründe vorgebracht wurden, die zu würdigen waren. Die mangelnde Asylrelevanz kann jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit dem Umstand, dass keine Fluchtgründe vorgebracht wurden. Es ist für die Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz vielmehr erforderlich, dass die zur Antragstellung geltend gemachten Gründe ex ante und für jedermann offensichtlich für ein Asylverfahren ohne Belang sind. Vgl hiezu auch Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at) (Hervorhebung nicht im Original): „Nach Ziffer 4, kann die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt werden, wenn der Asylwerber keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat vergleiche dazu Paragraph 2, Ziffer 11, AsylG 2005). Verwiesen wird an dieser Stelle auch auf das beschleunigte Verfahren nach Artikel 23, Absatz 4, Litera a, VerfahrensRL (2005) („[...] der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG anzuerkennen ist, nicht von Belang sind [. . .]“).“
Vor diesem Hintergrund kann daher jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte gar keine Fluchtgründe vorgebracht, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG jedenfalls verfehlt ist.Vor diesem Hintergrund kann daher jedenfalls nicht von vornherein davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte gar keine Fluchtgründe vorgebracht, weswegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG jedenfalls verfehlt ist.
§ 18 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz stellt daher keine passende Grundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dar.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz stellt daher keine passende Grundlage für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung dar.
Der verfahrensführende Richter stellt nach einer Prüfung der Aktenlage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuzuerkennen ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. umfassend dargestellt, ist der Beschwerdeführer in Algerien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt und besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, sodass in einer Gesamtschau kein reales Risiko einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gegeben ist. Ein reales Risiko einer Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte im Falle seiner Abschiebung steht ebenso wenig im Raum. So konnte festgestellt werden, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt.Der verfahrensführende Richter stellt nach einer Prüfung der Aktenlage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuzuerkennen ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.3. umfassend dargestellt, ist der Beschwerdeführer in Algerien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer individuellen Verfolgung ausgesetzt und besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, sodass in einer Gesamtschau kein reales Risiko einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gegeben ist. Ein reales Risiko einer Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte im Falle seiner Abschiebung steht ebenso wenig im Raum. So konnte festgestellt werden, dass er in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt.
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1). Gegenständlich stammt der Beschwerdeführer aus Algerien, was gemäß § 1 Z 10 HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt. Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,). Gegenständlich stammt der Beschwerdeführer aus Algerien, was gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Demgemäß war Spruchpunkt VII. durch Austausch der angewendeten Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die Anführung von Abs. 1 Z. 4 statt (nun) Abs. 1 Z. 1 im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert, weil das Bundesamt im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII. abzuweisen ist.Demgemäß war Spruchpunkt römisch sieben. durch Austausch der angewendeten Gesetzesbestimmung zu korrigieren. Durch die Anführung von Absatz eins, Ziffer 4, statt (nun) Absatz eins, Ziffer eins, im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert, weil das Bundesamt im Ergebnis zu Recht angenommen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt römisch sieben. abzuweisen ist.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine Änderung der Rechtsgrundlage seitens des VwG im Beschwerdeverfahren, auf die eine Rückkehrentscheidung gestützt wird, bereits ausdrücklich festgehalten hat, dass dieses Vorgehen angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellt (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN). In Anbetracht der gleichermaßen einheitlichen Wirkungen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann für die vorliegende Fallkonstellation nichts anderes gelten.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf eine Änderung der Rechtsgrundlage seitens des VwG im Beschwerdeverfahren, auf die eine Rückkehrentscheidung gestützt wird, bereits ausdrücklich festgehalten hat, dass dieses Vorgehen angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens darstellt vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, mwN). In Anbetracht der gleichermaßen einheitlichen Wirkungen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann für die vorliegende Fallkonstellation nichts anderes gelten.
3.8. Zur bereits erfolgten Aufhebung des Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheids)3.8. Zur bereits erfolgten Aufhebung des Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheids)
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 2023, E 2029-2031/2022-14, wurde das am 25.05.2022 mündlich verkündete und mit 10.06.2022 (in gekürzter Form) schriftlich ausgefertigte Erkenntnis sowie das Erkenntnis vom 23.06.2022 insoweit aufgehoben, als damit gegen den Beschwerdeführer ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, weil der Beschwerdeführer wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt war. Im Übrigen lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2023, Zl. I407 2248259-1/40E, hob das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Ausspruch, womit gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos auf. Somit geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie (erneut) in der Stellungnahme vom 16.04.2024 betreffend Spruchpunkt VIII. ins Leere, da dieser Spruchpunkt bereits ersatzlos behoben wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2023, Zl. I407 2248259-1/40E, hob das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den im Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl enthaltenen Ausspruch, womit gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot erlassen wurde, ersatzlos auf. Somit geht das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde sowie (erneut) in der Stellungnahme vom 16.04.2024 betreffend Spruchpunkt römisch acht. ins Leere, da dieser Spruchpunkt bereits ersatzlos behoben wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Diskriminierung Ersatzentscheidung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Schutzfähigkeit des Staates Schutzwilligkeit des Staates sicherer Herkunftsstaat Sicherheitslage soziale Verhältnisse VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I407.2248259.1.00Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026