Entscheidungsdatum
06.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W612 2308501-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. 1328334801/223196659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2025, Zl. 1328334801/223196659, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger aus Tschetschenien, reiste im September 2022 mit dem Flugzeug aus der Russischen Föderation aus und mittels eines italienischen Schengenvisums Typ C ins Bundesgebiet ein. Am 10.10.2022 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er bei der Erstbefragung am selben Tag mit der Mobilisierung junger Männer für den Ukrainekrieg begründete.
In der EURODAC Treffer-Liste scheinen vorangegangene Asylantragstellungen am 27.05.2016 in Schweden und am 05.01.2017 in Deutschland auf.
2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte ein Konsultationsverfahren mit Italien und informierte den Beschwerdeführer darüber in der niederschriftlichen Einvernahme am 25.01.2023. Hierbei gab er an, dass er niemanden in Italien hätte und sich nur das Visum besorgt habe, weil er keine anderen Möglichkeiten gehabt habe. Er habe nach Österreich gewollt.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 14.02.2023 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, ordnete seine Außerlandesbringung an und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien fest.
4. Der dagegen eingebrachten Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.06.2022 infolge des Ablaufs der Dublin-Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers in den Mitgliedsstaat Italien statt, ließ das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu und behob den Bescheid vom 14.02.2023.
5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.01.2025 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass er politische Probleme habe, weil er mit anderen jungen Leuten über Politik gesprochen habe und ein Freund, der ihn gewarnt habe, sei dann zuhause umgebracht worden. Sie würden ihn gefangen nehmen, foltern und über seine politischen Ansichten ausfragen und in die Ukraine schicken. Er sowie auch seine Brüdern und Mutter seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten bereits früher aufgrund oppositioneller Ansichten der Familie nach Europa gereist und hätten um Asyl angesucht, denn sein Vater sei Wachmann für Präsident Aslan Maschadow gewesen und sein älterer Bruder habe eine XXXX von Maschadow zur Frau. Die Anträge wurden abgewiesen, er sei im Dezember 2017 aus Deutschland nach Russland abgeschoben worden und seine Mutter sowie der jüngste Bruder seien später nach Russland zurückgefahren. Ein Bruder wohne in Frankreich, der andere in Norwegen. Er könne nicht wieder in die Heimat zurück, weil er an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe und die Regierung das gesehen hätte.5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.01.2025 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen an, dass er politische Probleme habe, weil er mit anderen jungen Leuten über Politik gesprochen habe und ein Freund, der ihn gewarnt habe, sei dann zuhause umgebracht worden. Sie würden ihn gefangen nehmen, foltern und über seine politischen Ansichten ausfragen und in die Ukraine schicken. Er sowie auch seine Brüdern und Mutter seien zu unterschiedlichen Zeitpunkten bereits früher aufgrund oppositioneller Ansichten der Familie nach Europa gereist und hätten um Asyl angesucht, denn sein Vater sei Wachmann für Präsident Aslan Maschadow gewesen und sein älterer Bruder habe eine römisch 40 von Maschadow zur Frau. Die Anträge wurden abgewiesen, er sei im Dezember 2017 aus Deutschland nach Russland abgeschoben worden und seine Mutter sowie der jüngste Bruder seien später nach Russland zurückgefahren. Ein Bruder wohne in Frankreich, der andere in Norwegen. Er könne nicht wieder in die Heimat zurück, weil er an Demonstrationen in Österreich teilgenommen habe und die Regierung das gesehen hätte.
Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Internetartikeln auf Russisch und Lichtbilder von zwei Freunden, Screenshots und eine Bestätigung vom Rat der Tschetschenen und Inguschen in Österreich sowie seinen russischen Führerschein im Original vor.
6. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.01.2025 (zugestellt am 29.01.2025) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).6. Mit angefochtenem Bescheid vom 27.01.2025 (zugestellt am 29.01.2025) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und seine Heimat legal ohne Probleme habe verlassen können. Es bestehe keine aktuelle Gefährdung seiner Person in der Russischen Föderation respektive in Tschetschenien und habe der Beschwerdeführer auch weder eine oppositionelle Gesinnung verinnerlicht noch werde ihm eine solche von russischen Behörden unterstellt. Er sei kein Reservist, habe den Grundwehrdienst nicht abgeleistet, sei nicht im Besitz eines Wehrdienstbuches und sei zwar im 28. Lebensjahr und damit noch im wehrfähigen Alter, aber drohe ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung an die Front in der Ukraine. Ferner sei der Beschwerdeführer mit gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in der Russischen Föderation vertraut, verfüge über tragfähige familiäre- sowie soziale Anknüpfungspunkte und mehrere Unterkunftsmöglichkeiten mit einem eigenen Haus in Tschetschenien oder auch bei seinem Vater in Moskau, wo ihm auch eine Neuansiedelung möglich und zumutbar wäre.
Mit Eingabe vom 29.01.2025 wurde dem Bundesamt noch eine Stellungnahme zu den Länderberichten übermittelt.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 25.02.2025 in vollem Umfang Beschwerde erhoben wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Darin brachte der Beschwerdeführer erneut zusammengefasst vor, dass ihm Verfolgung wegen seiner politischen Ansichten und seiner Ablehnung der diktatorischen Herrschaft Putins und Kadyrows drohe und er befürchte, zum Kriegsdienst gezwungen und in die Ukraine geschickt zu werden, was er auch aus politischen Gründen ablehne. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer aus seiner Heimat völlig entwurzelt und wäre daher im Falle einer Rückkehr der intensiven Gefahr ausgesetzt, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes, wie es zur Ansicht gelangt sei, der Beschwerdeführer hätte die fluchtauslösenden Ereignisse erfunden, sei nicht stichhaltig und in keiner Weise nachvollziehbar. Einen erkennbaren Begründungswert hätten die Vorwürfe des Bundesamtes daher nicht, insbesondere da das Bundesamt offenbar einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis zu nehmen scheine, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die Aussagen herausklaube, die der Argumentation des Bundesamtes zuträglich seien. Allgemein sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus detaillierte und genaue Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen gemacht habe, die einer Überprüfung zuzuführen gewesen wären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche der Wahrheit, sei glaubwürdig, substantiiert, in sich konsistent und durch die Länderberichte belegt und drohe ihm in seiner Heimat Verfolgung und wäre ihm daher die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen gewesen.
14. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 03.03.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Mit Schriftsatz vom 17.03.2025 übermittelte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Vertreterin der „Tschetschenischen Republik Itschkeria in Österreich“ vom 09.03.2025.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in der Russischen Föderation, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der Vertretung der „Tschetschenischen Republik Itschkeria in Österreich“ vom 09.03.2025 (Beilage./1) und einen Brief (in russischer Sprache) von XXXX vom 13.07.2025 (Beilage./2) vor.16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.08.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in der Russischen Föderation, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zur Russischen Föderation ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Schreiben der Vertretung der „Tschetschenischen Republik Itschkeria in Österreich“ vom 09.03.2025 (Beilage./1) und einen Brief (in russischer Sprache) von römisch 40 vom 13.07.2025 (Beilage./2) vor.
17. Mit E-Mails vom 26.08.2025 und 21.11.2025 wurden ein Gesellschaftsvertrag vom 30.04.2025 betreffend ein Gebäudereinigungsunternehmen sowie mehrere Fotos von Ausweisen von XXXX , an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.17. Mit E-Mails vom 26.08.2025 und 21.11.2025 wurden ein Gesellschaftsvertrag vom 30.04.2025 betreffend ein Gebäudereinigungsunternehmen sowie mehrere Fotos von Ausweisen von römisch 40 , an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt zum vorliegenden Verfahren sowie zu GZ W235 2268108-1 betreffend das vorangegangene Dublin-Verfahren, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Russische Föderation aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 16, 21.05.2025.
Zu den mittels E-Mails vom 26.08.2025 und 21.11.2025 übermittelten Unterlagen ist vorab darauf hinzuweisen, dass E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322).Zu den mittels E-Mails vom 26.08.2025 und 21.11.2025 übermittelten Unterlagen ist vorab darauf hinzuweisen, dass E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt; ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322).
1. Feststellungen:
1.1. Zu der Person des Beschwerdeführers, seinen Angehörigen und seinem Aufenthalt in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist sunnitisch-islamischen Glaubens. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, aber er spricht auch fließend Russisch.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Er ist am XXXX im Dorf XXXX , Rayon XXXX , Tschetschenien, geboren und aufgewachsen. Er besuchte bis zur elften Klasse die Grundschule und reiste danach im Jahr 2016 nach Europa, wo er in Schweden, Frankreich und Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte und nach abweisenden Entscheidungen 2017 von Deutschland nach Russland abgeschoben wurde. Zurück in der Russischen Föderation arbeitete er mit seinem Vater im Security-Bereich, machte auch eine Berufsausbildung im Gesundheitsbereich (Masseur) und arbeitete in einem Krankenhaus, wo er gut verdiente. Er lebte hauptsächlich in seinem Heimatort im Familienhaus und bei seinem Vater in Moskau.Er ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 , Rayon römisch 40 , Tschetschenien, geboren und aufgewachsen. Er besuchte bis zur elften Klasse die Grundschule und reiste danach im Jahr 2016 nach Europa, wo er in Schweden, Frankreich und Deutschland jeweils einen Asylantrag stellte und nach abweisenden Entscheidungen 2017 von Deutschland nach Russland abgeschoben wurde. Zurück in der Russischen Föderation arbeitete er mit seinem Vater im Security-Bereich, machte auch eine Berufsausbildung im Gesundheitsbereich (Masseur) und arbeitete in einem Krankenhaus, wo er gut verdiente. Er lebte hauptsächlich in seinem Heimatort im Familienhaus und bei seinem Vater in Moskau.
In seinem Heimatgebiet leben aktuell noch die Mutter des Beschwerdeführers mit seinem jüngeren Bruder im Familienhaus in XXXX . Sein Vater lebt weiterhin in Moskau und eine Schwester, die verheiratet ist, lebt im Dorf XXXX . Darüber hinaus leben noch zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins) in Tschetschenien und in der übrigen Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hält mit seinen Eltern regelmäßig Kontakt. Seine Mutter kümmert sich um den erkrankten jüngsten Bruder und sein Vater arbeitet als leitender Wachmann einer Straßenbahn-Remise; es geht ihnen es finanziell gut. Seine zwei anderen Brüder halten sich in Frankreich und Deutschland auf.In seinem Heimatgebiet leben aktuell noch die Mutter des Beschwerdeführers mit seinem jüngeren Bruder im Familienhaus in römisch 40 . Sein Vater lebt weiterhin in Moskau und eine Schwester, die verheiratet ist, lebt im Dorf römisch 40 . Darüber hinaus leben noch zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins) in Tschetschenien und in der übrigen Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer hält mit seinen Eltern regelmäßig Kontakt. Seine Mutter kümmert sich um den erkrankten jüngsten Bruder und sein Vater arbeitet als leitender Wachmann einer Straßenbahn-Remise; es geht ihnen es finanziell gut. Seine zwei anderen Brüder halten sich in Frankreich und Deutschland auf.
Der Beschwerdeführer reiste legal am 15.09.2022 unter Verwendung seines Reisepasses aus der Russischen Föderation aus und mittels eines italienischen Schengenvisums Typ C, gültig vom XXXX bis XXXX , am 16.09.2022 ins Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 zur Gänze ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung.Der Beschwerdeführer reiste legal am 15.09.2022 unter Verwendung seines Reisepasses aus der Russischen Föderation aus und mittels eines italienischen Schengenvisums Typ C, gültig vom römisch 40 bis römisch 40 , am 16.09.2022 ins Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.01.2025 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.10.2022 zur Gänze ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung.
In Österreich lebt ein Cousins des Beschwerdeführers. Er hat über Besuche bzw. Telefon Kontakt zu diesem, aber sie haben keinen gemeinsamen Wohnsitz und es besteht auch keinerlei Abhängigkeitsverhältnis. Auch sonst verfügt der Beschwerdeführer über keine besonders engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft.
Der Beschwerdeführer gründete zwar am 30.04.2025 mit einem Freund das Unternehmen „ XXXX “ mit Unternehmensgegenstand Gebäudereinigung, bezieht aber zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In seiner Freizeit trifft er Freunde, geht wandern oder klettern und liest. Zudem hat er einen tschetschenischen Kulturverein namens „ XXXX “ gegründet.Der Beschwerdeführer gründete zwar am 30.04.2025 mit einem Freund das Unternehmen „ römisch 40 “ mit Unternehmensgegenstand Gebäudereinigung, bezieht aber zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. In seiner Freizeit trifft er Freunde, geht wandern oder klettern und liest. Zudem hat er einen tschetschenischen Kulturverein namens „ römisch 40 “ gegründet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse besucht, aber noch keine Deutsch- oder Integrationsprüfung abgelegt, hat sich aber erste Grundkenntnisse in Deutsch auf Anfängerniveau A2 angeeignet. Er ist gesund und weiterhin arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war und ist keiner individuell gegen ihn gerichteten Bedrohung in der Russischen Föderation wegen einer (unterstellten) oppositionellen politischen Gesinnung ausgesetzt. Er hat in der Russischen Föderation keine politischen Aktivitäten in der Öffentlichkeit ausgeübt oder sich in sonstiger Weise exponiert politisch engagiert und ist nie öffentlich regimekritisch aufgetreten. Er ist im Herkunftsstaat nicht vorbestraft, war dort nie inhaftiert und hatte keine konkreten Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden.
Er ist auch aufgrund der bloßen Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2024 im Bundesgebiet nicht ins Blickfeld der tschetschenischen oder russischen Behörden geraten und wird in diesem Zusammenhang nicht von russischen oder tschetschenischen Behörden gesucht. Auch sonst droht dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr wegen exilpolitischer Betätigung im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer ist mit 28 Jahren noch im grundwehrdienstfähigen Alter. Er hat bisher in der Russischen Föderation weder den Grundwehrdienst abgeleistet noch wurde er bis zu seiner Ausreise einer Tauglichkeitsüberprüfung unterzogen und hat auch weder ein Wehrdienstbuch noch einen Einberufungsbefehl erhalten. Er verließ die Russische Föderation legal mit seinem Reisepass nachdem der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine bereits begonnen hatte. Er hat daher den Wehrdienst nicht verweigert und ist nicht desertiert. Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein zwangsweiser Einsatz im Ukrainekrieg und in diesem Zusammenhang auch sonst mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung. Der Beschwerdeführer lehnt den Wehrdienst nicht aus auf innerer Überzeugung beruhenden politischen, religiösen, ethnischen oder moralischen Gründen ab.
Dem Beschwerdeführer drohen in der Russischen Föderation weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit erhebliche Diskriminierung oder Gewalt.
Ferner droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines mehrjährigen Auslandsaufenthalts keine staatlichen Sanktionen.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Bei einer Rückkehr kann sich der Beschwerdeführer wieder bei seinen Angehörigen in der Herkunftsregion niederlassen oder beispielsweise in Moskau bei seinem Vater oder auch in St. Petersburg neu ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation geboren und sozialisiert, lebte stets in einem tschetschenisch-geprägten Familienverband und ist mit den dortigen gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten vertraut. In Tschetschenien leben nach wie vor zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers. Er verfügt in der Russischen Föderation, insbesondere in seinem Herkunftsort, aber auch in Moskau, über tragfähige familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte und kann – wie bereits vor seiner Ausreise – im Haus der Familie in Tschetschenien wohnen oder auch in Moskau bei seinem Vater oder auch anderswo in der Russischen Föderation selbstständig eine Unterkunft erlangen.
Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist der Beschwerdeführer zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhaltes in der Russischen Föderation in der Lage. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schulbildung, Berufsausbildung im Gesundheitsbereich (Masseur) und Berufserfahrung in einem Krankenhaus sowie Tschetschenisch- und Russischkenntnisse auf muttersprachlichem Niveau. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Verwandten in der Russischen Föderation nicht willens oder in der Lage wären, ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall wieder zu unterstützen. Darüber hinaus kann er auch in der Russischen Föderation – auch außerhalb von Tschetschenien – von seinen in Österreich und in anderen Staaten Europas lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden.
Es ist dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie seiner persönlichen Umstände möglich, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation in seine Heimatregion in Tschetschenien oder auch im Falle einer Neuansiedlung in Moskau oder St. Petersburg – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Politische Lage
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau. Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft. Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur. Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung ist de facto stark eingeschränkt. Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet, was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird. Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen. Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik. Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet. Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt. Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis:
? Nikolaj Charitonow: 4,31 %
? Wladislaw Dawankow: 3,85 %
? Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an, Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute, und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei. Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen. Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten. Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 %. Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe in mehreren Regionen, trug zur Intransparenz bei. Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt. Es kam zu massiven Wahlmanipulationen, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation. Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen, wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde.
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin. Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen. Die Verfassungsänderungen ermöglichten Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten. Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik.
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma. Die Mitglieder des Föderationsrates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Präsidenten. Die 450 Duma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Es gibt eine Fünfprozenthürde. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt. Die letzten Dumawahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler, Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen. Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet.
Die föderale (föderative) Struktur der Russischen Föderation ist in der Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden. Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig. Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse.
Die 2014 von Russland durchgeführte Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt. Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine. Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 %. Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür. Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck. Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten. Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider. Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt. International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt.
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht. Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben. Vertreter russischer Behörden verüben Kriegsverbrechen - vorsätzliche Tötungen, Folter, sexuelle Gewaltverbrechen (wie Vergewaltigung) sowie Deportation von Kindern in die Russische Föderation. Folter ist weitverbreitet und wird von russischen Behörden systematisch angewandt. Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung. Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen den russischen Präsidenten Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands Marija Lwowa-Belowa. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt. Gemäß den Vereinten Nationen wurden seit Februar 2022 in der Ukraine in etwa 12.000 Zivilisten getötet und 27.000 verletzt. Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die rechtswidrige Annexion mehrerer ukrainischer Regionen hat die EU mehrere Sanktionspakete angenommen, darunter individuelle Sanktionen gegen unter anderem Wladimir Putin, den Außenminister Sergej Lawrow und Mitglieder der Staatsduma sowie des Nationalen Sicherheitsrats. Auch die USA, das Vereinigte Königreich, Kanada, Japan, die Schweiz und die restliche westliche Welt haben umfassende Sanktionen gegen Russland eingeführt.
Sicherheitslage
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar. Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich. In Russland gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können. In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen, das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut. Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt.
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und besetzten Teile davon. Die Ukraine verliert mehr und mehr Gebiete in Kursk durch Rückeroberungen durch Russland. Auf der folgenden Karte ist unter anderem der aktuelle Stand der Besetzung von Kursk durch die ukrainische Armee zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelang:
Ukrainischer Angriff auf die russische Region Kursk (aktueller Stand der Besetzung)

Intensität des Kampfgeschehens in der Region Kursk

Obige Grafik illustriert die Häufigkeit des Kampfgeschehens in der russischen Region Kursk im Zeitraum zwischen August 2024 und April 2025. Es wird hier ersichtlich, dass ab März 2025 die Intensität der Kämpfe zwischen ukrainischen und russischen Streitkräften abrupt und signifikant abgenommen hat.
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte. Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere verletzt wurden. Zu diesem Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch versuchten die russischen Behörden, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag. Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen. Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft.
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands.
Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum April 2025)

Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren stabilisiert. Die Zahl der Opfer gewalttätiger Zusammenstöße hat in den letzten Jahren abgenommen. Es ist nicht mehr von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) in Verbindung gebracht werden. Im Nordkaukasus nehmen Angriffe auf Polizisten zu. Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben. Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar. Gemäß dem Online-Medienportal „Kaukasischer Knoten“ fielen zwischen Jänner 2023 und Oktober 2024 insgesamt 69 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Sechs dieser Personen wurden in Tschetschenien und 24 in Dagestan getötet. Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten.
Rechtsschutz / Justizwesen
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des russischen Präsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichtshöfe auf föderaler Ebene werden vom russischen Präsidenten ernannt. Der Präsident der Russischen Föderation initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte der Russischen Föderation dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot.
Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben, um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten. Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 113. Rang von insgesamt 142 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Niger und Madagaskar. Das Justizwesen in Russland ist nicht unabhängig und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert. Der Justiz mangelt es an Transparenz. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen. Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen.
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann. Das Justizwesen ist von Korruption befallen. Gemäß Berichten geraten seit Russlands Ukraine-Invasion Rechtsanwälte immer mehr ins Visier. Beispielsweise wird ihnen der Zugang zu Mandanten auf Polizeistationen und die Vertretung ihrer Mandanten bei Gerichtsverhandlungen verwehrt. Es kommt vor, dass Rechtsanwälte ungerechtfertigten Disziplinarverfahren und strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sind, insbesondere wenn sie Teilnehmer an Anti-Kriegsprotesten verteidigen. Es gibt Berichte über Anwälte, welche verhaftet wurden, weil sie Opfer politischer Repressionen unterstützt haben. Rechtsanwälte, welche Menschenrechtsfälle bearbeiten, sind mehr und mehr Verwaltungsschikanen sowie Schikanen disziplinarischer und strafrechtlicher Natur ausgesetzt.
Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch stellen erfolgreiche Anfechtungen eine Seltenheit dar. Wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems schließen sich Richter für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab. Für Angeklagte gilt laut der Verfassung die Unschuldsvermutung sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert. In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden. Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz ist gering.
Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen. Zunächst hatte der Europarat wegen des bewaffneten russischen Angriffs auf die Ukraine die Mitgliedschaftsrechte Russlands im Europarat suspendiert. Russland war dem Europarat 1996 beigetreten. Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich, nachdem die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind, mit Beschwerden direkt an ihn wenden. Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr, den EGMR anzurufen. Der EGMR ist weiterhin für die Bearbeitung von Beschwerden gegen Russland zuständig, welche bis 16.9.2022 eingereicht wurden. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile. Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation. Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2024 7.750 Beschwerden gegen Russland anhängig.
Folter und unmenschliche Behandlung
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis der Verfassung verboten. Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet. Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen.
Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind nach wie vor weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen straflos aus oder werden zu milden Strafen verurteilt. Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht. Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen. Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter. Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig. Es existieren keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen.
Nordkaukasus/Tschetschenien
Im Nordkaukasus kommt es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter und Misshandlungen. Gemäß weitverbreiteten Berichten begehen die Polizei und Sicherheitskräfte in nordkaukasischen Haftanstalten Missbrauchshandlungen und wenden Folter an. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Regime unter dem Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit Folter zur Erlangung von Geständnissen einher. In Tschetschenien herrscht Straflosigkeit.
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
(Letze Änderung 2025-05-20)
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt. Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung. Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist. Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen, für das Jahr 2023 insgesamt 277.000 und für das Jahr 2024 283.000 Wehrpflichtige. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen.
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien:
? A [A]: tauglich
? ? [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
? ? [W]: eingeschränkt tauglich
? ? [G]: vorübergehend untauglich
? ? [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter das Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Wohnorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich. Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen. Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert. Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert und dürfen somit mobilisiert werden. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (vor allem staatliche) berufliche Laufbahnen.
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft wurde (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. Viele junge Männer, insbesondere wohlhabenderen Gesellschaftsschichten entstammend, sowie Bewohner von Großstädten versuchen, dem Wehrdienst zu entgehen.
Die russische Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis. Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten.
Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt. Die elektronische Zustellung erfolgt über das Online-Portal Gosuslugi, was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert. Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis. Die Registrierung auf der Webseite gosuslugi.ru aus dem Ausland heraus ist derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkontos in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Schritte der Registrierung konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich. Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen. Eine (Ersatz-)Zustellung der Einberufung an Verwandte, im gleichen Haushalt lebende Personen oder Nachbarn wäre rechtswidrig. Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt. Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft. Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt. Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://??????????????.??). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich. Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige.
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden. Dieses stellt ein geschlossenes Portal mit mehreren personenbezogenen Daten Wehrpflichtiger dar, auf welches nur gewisse Behörden Zugriff haben sollen (Verteidigungsministerium, FSB usw.). Einige russische Vertreter haben darauf hingewiesen, dass das vollwertige Funktionieren der beiden Register (Einberufungsbefehlsregister, Wehrdienstregister) ab 1. Jänner 2025 zu erwarten ist.
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (ein provisorisches Militärbuch). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat. Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt. Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung.
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet. Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukraine-Krieg ziehen zu müssen. In den russischen Militäreinheiten, welche in der Ukraine kämpfen, ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“. 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften. NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet. Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen. Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden.
Laut der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die russische Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte. Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der russischen Armee sind schwer zugänglich. Im Jahr 2023 betrugen die Militärausgaben 5,9 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet schnell voran.
Mobilisierung
(Letzte Änderung 2025-05-20)
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 verkündete ein Erlass des Präsidenten Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation. Mobilisierte genießen denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte und sind auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden:
? aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
? aus gesundheitlichen Gründen
? im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“. [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anm. der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt. Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben.Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“. [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anmerkung der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews konkretisierte am 21.9.2022 der [damalige; Anmerkung der Staatendokumentation] Verteidigungsminister Sergej Schojgu, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt. Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben.
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten [zu den Reservisten-Kategorien sowie der gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Anhang/ Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen. Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1. Gemäß der unabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen. Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt.
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub. Das föderale Mobilisierungsgesetz gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren der Russischen Föderation und Duma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden. Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung folgten diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definierten. Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt. Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien. Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung. Mehrmals wurden die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert. Dies führte dazu, dass Rekrutierungsstellen landesweit uneinheitliche Mobilisierungskriterien anwandten. Gemäß weitverbreiteten Berichten wurden Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt. Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke. Söhne der russischen Elite zahlten Berichten zufolge hohe Bestechungssummen, um nicht an die Front geschickt zu werden. Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein.
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies. [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anm. der Staatendokumentation.]Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet. Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung. Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, bestätigte dies. [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag veröffentlichte die russische Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung; Anmerkung der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen sowie zu einer Ausreisebewegung. Im Zuge der Teilmobilmachung verließen mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land. Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versuchten, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigte. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen.
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung.
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die russischen Behörden von einer Teilmobilmachung zu einer bis heute andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen. Unter den Begriff der verdeckten Mobilisierung fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger. Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang. Lokale Behörden führen umfassende Kampagnen, um für den Vertragsdienst in der Armee zu werben. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden. Es werden verschiedene Anreize geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an. Seit Beginn des Ukraine-Kriegs wurde der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer. Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten.
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind Zwangsrekrutierungen durch die russische Besatzungsmacht ausgesetzt. Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen. In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger, Kubaner und syrische Staatsbürger. Nordkoreanische Truppen nehmen gemeinsam mit den russischen Streitkräften an Kämpfen in der russischen Region Kursk teil.
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an.
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
[…]
Rekrutierung Strafgefangener
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene und stellte diesen bislang als Gegenleistung für einen Ukraine-Kriegseinsatz eine Begnadigung sowie Geld in Aussicht. Anstatt Begnadigungen ist man nun dazu übergegangen, kampfwilligen Strafgefangenen eine bedingte Freiheitsstrafe zu gewähren. Für Strafgefangene gelten jetzt an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukraine-Kriegs. Früher war der Kriegseinsatz der Strafgefangenen durch Halbjahresverträge zeitlich begrenzt. Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen. Gemäß dem föderalen Mobilisierungsgesetz sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).
Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)
(Letzte Änderung 2024-06-11)
Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:
• reguläre russische Streitkräfte;
• irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände;
• die Nationalgarde
Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine. Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten. Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben. Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen.
Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 löste sich diese faktisch auf. Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben. Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert. Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten. Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht. Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten.
Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen.
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Desertion
Gemäß dem russischen Strafgesetzbuch bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet. Desertion ist schwer beweisbar, da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, für immer dem Militärdienst den Rücken zu kehren. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar. Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für mehr als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen. Das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen wurden, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor.
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten.
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen:
• § 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 1.930] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren. • Paragraph 328, StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 1.930] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
• § 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.• Paragraph 332, StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach Paragraph 332, mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
• § 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.• Paragraph 333, StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
• § 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.• Paragraph 334, StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
• § 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.• Paragraph 337, StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. zehn Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (Paragraph 337,) verantwortlich.
• § 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.• Paragraph 339, StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß Paragraph 339, StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
• § 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.• Paragraph 352 Punkt eins, StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden. Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich.Der oben dargestellte Paragraph 328, StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen wurden. Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich.
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet. Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird. Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen. Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig. Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation].Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukraine-Kriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet. Das Versprechen, sich erneut an die Front zu begeben, führt oft zu bedingten Haftstrafen, wodurch eine weitere Kriegsteilnahme unterstützt wird. Militärgerichtsverfahren enden kaum mit Freisprüchen, sondern hauptsächlich mit Schuldsprüchen. Da Gerichte nur einen geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig. Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anmerkung der Staatendokumentation].
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet wurden. Weiters drohen russische Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen. Das unabhängige russische Online-Medium Wjorstka berichtet über Fälle von Kriegsdienstverweigerern, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht wurden. In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte.
Internationale und unabhängige russische Medien berichten über zahlreiche Fälle von Vertragssoldaten, welche die Entsendung in die Ukraine verweigern oder die Ukraine verlassen haben, um zu ihren Militäreinheiten in Russland zurückzukehren. Über einen zahlenmäßigen Anstieg der Fälle von Personen, die einen Kriegseinsatz ablehnen, wird berichtet. Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten.
Organisationen wie Idite lesom unterstützen Personen, die eine Kriegsteilnahme vermeiden wollen.
Wehrersatzdienst/Zivildienst
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch die Verfassung garantiert. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist.
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft. Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen. Gemäß dem föderalen Gesetz „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören. Mit Stand August 2024 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.022 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst. Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen. Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung.
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 8.8.2024). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden.
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht gemäß dem Strafgesetzbuch folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 772] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten.
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht. Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung. Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit. Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen. Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es, dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren. Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen. Der Betreffende hatte sich auf seinen Glauben berufen.
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtling
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit. Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen. Russland hat unter anderem folgende internationale Menschenrechtsverträge ratifiziert:
• Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
• Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
• Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
• Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
• Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
• Kinderrechtskonvention
• Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat. Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert. Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft. Freiheitsrechte wurden durch die russische Regierung immer weiter eingeschränkt, und Bürgerrechte werden systematisch verletzt. Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen wurden aufgelöst oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert. 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aufgelöst. Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen. Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck, und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen.
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Duma) ernannt und entlassen. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig. Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden. Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht. Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt. In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen.
Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur. Derzeit herrscht eine Kriegszensur. Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt, insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen. Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert. Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukraine-Krieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten. Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg ist verboten. Stattdessen ist der Begriff der „militärischen Spezialoperation“ zu benutzen. Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren. Der Begriff Diskreditierung ist nicht definiert. Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden.
Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent. Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig. Laut Berichten betreiben unabhängige Medien in großem Stil Selbstzensur. Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten. Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit. Seit Kriegsbeginn wurde gegen Journalisten und Medienmitarbeiter, darunter Blogger, eine beträchtliche Anzahl straf- und verwaltungsrechtlicher Anklagen erhoben. Beinahe alle führenden unabhängigen Medien haben mittlerweile ihren Sitz ins Ausland verlegt. Nach Entziehung der Drucklizenz entzog der Oberste Gerichtshof im September 2022 der unabhängigen Nowaja Gaseta [„Neue Zeitung“] die Online-Medienlizenz. Die Nowaja Gaseta hatte alle ihre Aktivitäten in Russland bereits im März 2022 ausgesetzt. Mehrere Journalisten der Nowaja Gaseta gründeten einen Online-Vertrieb in Europa, welcher in Russland ebenfalls blockiert ist. Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt.
Zahlreiche Journalisten und unabhängige Medien wurden als „ausländische Agenten“ und „unerwünscht“ eingestuft, darunter Meduza, Bellingcat und Kaukasischer Knoten. Als „ausländische Agenten“ werden laut den gesetzlichen Vorgaben Personen oder Vereinigungen eingestuft, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen. „Ausländische Agenten“ müssen sich in ein Register eintragen lassen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden. Mit der Eintragung als „ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs? und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher. Gemäß dem Strafgesetzbuch drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren. Die Gesetzgebung zu „ausländischen Agenten“ hat den Kreis betroffener Organisationen und Personen immer mehr erweitert, die Folgen einer Listung verschärft und trägt zur Selbstzensur bei.
Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation. Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich. Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft. Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen. VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen. Der Föderale Sicherheitsdienst betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“, mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden.Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation. Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich. Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt römisch zehn; Anmerkung der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft. Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird häufig dazu verwendet, die Meinungsfreiheit zu beschränken. Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen. VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen. Der Föderale Sicherheitsdienst betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „System für operative Ermittlungsmaßnahmen“, mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden.
Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2024 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 162 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Dschibuti und Nicaragua und verbesserte sich um zwei Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres.
Religionsfreiheit
Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigene Religionen usw. Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums von April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten. Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein System der Mitgliederregistrierung fehlt.
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, es gibt keine Staatsreligion und Staat und Religion sind voneinander getrennt. Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind. Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt und wegen ihrer vagen Formulierungen kritisiert, welche breite Interpretationen sowie eine missbräuchliche Anwendung erlauben. Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer bis zu dreijähriger Haftstrafe führen. Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen.
Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt. Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen. Zu den betroffenen Gruppen gehören Zeugen Jehovas, vier protestantische Gruppen aus Lettland und der Ukraine, ein regionaler Zweig von Falun Gong sowie sieben mit Falun Gong verbundene NGOs. Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert. Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen ihrer angeblichen Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert. Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien. Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt. Die Bewegung Hizb ut Tahrir strebt die Gründung eines Kalifats an, lehnt aber öffentlich Gewaltanwendung zur Erreichung dieses Ziels ab. Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten. Muslime, welche Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi sind, werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert. Die Regierung betrachtet unabhängige religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität. Die Regierung unternimmt oft rechtliche Schritte gegen unabhängige Medien und Menschenrechtsorganisationen, welche Verstöße gegen die Religionsfreiheit überwachen und darüber berichten.
Religiöse Minderheiten sind Diskriminierung ausgesetzt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet. Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen. Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt. Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen. Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten. Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik, und auch die Massenmedien bedienen sich offen antisemitischer Rhetorik. Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert. In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel.
Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt. Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen. Mehrere Geistliche haben in Bezug auf die Ukraine das Handeln der russischen Behörden kritisiert, was Bestrafungsmaßnahmen (zuweilen durch den Staat und zuweilen durch die jeweiligen religiösen Organisationen) nach sich gezogen hat. In einer Reihe von Fällen wurden die Geistlichen für ihre öffentlich kritische Haltung mit straf- oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen belegt.
Nordkaukasus
Konvertiten, die vom Islam abgefallen sind, stehen unter großem Druck, ihrem neuen Glauben abzuschwören. So sind sie sehr häufig zur Verheimlichung ihrer neuen Religion gezwungen. Manche Konvertiten müssen fliehen oder Schutzunterkünfte aufsuchen. Familienangehörige nehmen Konvertiten beinahe immer die Kinder weg. Konvertiten sind dem Risiko von Entführungen und der Zwangsverheiratung mit Muslimen ausgesetzt.
Ethnische Minderheiten
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache der Russischen Föderation ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind berechtigt, ihre eigenen Staatssprachen festzulegen, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt. Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert. Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten. In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen.
Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen. Im Parlament, den Medien sowie in der Gesellschaft generell nimmt fremdenfeindliche, gegen Migranten gerichtete Rhetorik zu. Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung. Fremdenfeindliche Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt. Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Ausländer und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein.
Indigene Völker gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt. Der Begriff „indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen. In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt. Gemäß Berichten kommt es zu Verletzungen der Rechte indigener Völker. Diese haben bei Industrieprojekten unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und Land und Boden. Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigt sich besorgt über die Auflösung des „Zentrums zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt. Die Repräsentanten der indigenen Völker sind immer stärkeren Repressionen seitens der Behörden ausgesetzt. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen. Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt.
Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen. Die Mobilisierungsanstrengungen konzentrierten sich auf abgelegene und von Armut gezeichnete Regionen in Russlands Fernem Osten, Sibirien und Kaukasus. Für viele russische Männer stellt ein Kriegseinsatz die einzige Möglichkeit dar, der Armut zu entfliehen. Bewohner armer Regionen zieht es besonders zur Armee. Vertragssoldaten verdienen durchschnittlich viel mehr Geld als andere Berufsgruppen. In den wirtschaftlich erfolgreicheren ethnischen Republiken ist der Militärdienst ein weniger attraktiver Karriereweg für junge Männer, und dementsprechend ist die Zahl der militärischen Todesfälle pro Kopf der Bevölkerung viel niedriger. Der Begriff ethnische Republiken bezieht sich auf diejenigen russischen Regionen, welche einen höheren Autonomiestatus besitzen und in denen ethnische Minderheiten in der Regel die Mehrheit der regionalen Bevölkerung darstellen. Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen. Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten. Die Mehrheit russischer Verluste in der Ukraine entstammt ärmeren, an der Peripherie gelegenen Regionen.
Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt. So Betroffene sich weigern, einen Vertrag mit dem Militär abzuschließen, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt. Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen. Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukraine-Krieg einzusetzen. Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung.
Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf dem Territorium der Russischen Föderation aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung berechtigt, aus der Russischen Föderation auszureisen. Bürger der Russischen Föderation haben das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren. Bürger der Russischen Föderation dürfen nicht aus der Russischen Föderation ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden.
Gemäß dem Gesetz „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); Personen, die gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie Personen, die zahlungsunfähig bzw. insolvent sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen. Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard. Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen.
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt. Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa. Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs. Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt.
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind verpflichtet, ihren Aufenthalts- und Wohnort innerhalb des Landes registrieren zu lassen. Die Registrierung ist kostenlos. Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert. Das staatliche Melderegister der Russischen Föderation ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt. Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung.
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen. Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung. Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen.
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen. Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein.
Grundversorgung und Wirtschaft
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Wirtschaft
Die EU hat wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden. Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar. Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik. Aufgrund der Emigration verliert Russland qualifizierte Arbeitskräfte. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel, ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 russischen Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der russischen Rüstungsindustrie und Russlands wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär. Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde.
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein. Die Industrie wurde teilweise auf Kriegswirtschaft umgestellt. Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber. 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft. Laut behördlichen Angaben ist im 1. Quartal 2025 das BIP, verglichen mit dem Vorjahr, um 1,7 % gestiegen. Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich. Die Inflation betrug im März 2025 nach offiziellen Angaben 10,3 %. Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus. Die erhöhten Preise für Importwaren und die gesteigerte Inlandsnachfrage halten den Inflationsdruck hoch. Die Zentralbank hat den Leitzins im Oktober 2024 auf 21 % angehoben, was den Rubelkurs stabilisiert hat. Die hohen Zinsen bremsen merklich den Konsum und Investitionen im Privatsektor. Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts. Die Staatsausgaben erhöhen sich durch die Kriegsproduktion. Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung sowie durch unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt.
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Weizenexporteur der Welt aufgestiegen. Die russische Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig. Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus. Der Handel mit sogenannten "freundlichen" Staaten wie China und Indien wurde verstärkt. Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt. Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert.
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet. Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der russischen Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich. Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region Inguschetien. Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich. Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land. Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten.
Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten. Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 %. Gemäß dem Welthunger-Index 2024 belegt die Russische Föderation einen der ersten 22 Plätze von insgesamt 127 Ländern. Mit einem Wert von unter 5 fällt die Russische Föderation in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt. Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich. Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Mietkosten variieren je nach Region. Durchschnittliche monatliche Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 4.000 [ca. EUR 45]. Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus.
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt. Der monatliche Durchschnittslohn lag im Februar 2025 bei ca. RUB 89.646 [ca. EUR 1.002]. Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 %. Die Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 251]. Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 216], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 192] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 170]. Die primäre Versorgungsquelle der russischen Bevölkerung bleibt ihr Einkommen. Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen. Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht. Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Februar 2025 2,4 %. Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren.
[Anm. der Staatendokumentation: Im Rahmen der Teilaktualisierung im Mai 2025 erfolgte die Währungsumrechnung mit folgendem Kurs: 1 RUB = 0,011178372 EUR.]
Nordkaukasus
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen. Aufgrund des Ukraine-Kriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus. Dieser weist eine hohe Armutsrate und eine hohe Arbeitslosigkeit auf. Das Einkommensniveau im Nordkaukasus ist sehr niedrig, die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt. Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet. Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist. Mehrere ländliche Gegenden im Nordkaukasus haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen. Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig.
Sozialbeihilfen
(Letzte Änderung 2025-05-21)
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung. Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen. Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner, Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten, Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts. Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen. Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums.
Mit 1.1.2023 wurden der Pensions- und der Sozialversicherungsfonds zum neu geschaffenen „Fonds für Pensions- und Sozialversicherung der Russischen Föderation“ (kurz „Sozialfonds“) verschmolzen. Zu den Aufgaben des neu geschaffenen Sozialfonds gehört die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds.
Arbeitslosenunterstützung
(Letzte Änderung 2025-05-19)
Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der betreffenden Person der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt. Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 143]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 56]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 17]. Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern.
Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen
(Letzte Änderung 2025-05-19)
Die russische Verfassung garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt. Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch kann die Wartezeit bei einigen Jahren liegen. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (19-20 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen, die in ländlichen Gebieten leben) gesenkt werden. Wohnungskosten sind regional unterschiedlich. Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt.
Medizinische Versorgung
(Letzte Änderung 2024-12-16)
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert russischen Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar. Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025.
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen Russlands. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation. Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig. Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt. Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/tarify-na-platnye-mediczinskie-uslugi/. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos. Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen. Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen.
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte. Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen. Allerdings steigt gemäß einer Quelle aus dem Jahr 2018 die Höhe der Zuzahlungen für ambulante Leistungen für ärmere Bevölkerungsschichten rascher an. 27,22 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2021 auf Zuzahlungen. Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Hightechniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind. Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen. Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden.
Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich. Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung.
Die folgende Webseite enthält eine Auflistung medizinischer Einrichtungen in der Russischen Föderation mitsamt Kontaktdetails: https://gogov.ru/clinics. Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“.
Psychische Erkrankungen
(Letzte Änderung 2024-12-03)
In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen. In Moskau gibt es mehrere öffentliche psychiatrische Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1, 15 und 22. In St. Petersburg befindet sich das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1. In manchen Regionen haben Patienten einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten.
Rückkehr
(Letzte Änderung 2025-05-20)
Gemäß der russischen Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation. Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden.
Rückkehrende haben - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen. Zurückkehrende russische Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt.
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch russische Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise. In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt wurden. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden. Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten. Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend nur am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden. Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet. Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“.
Dokumente
(Letzte Änderung 2024-12-03)
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen.
Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen. [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anm. der Staatendokumentation]Der Verbindungsbeamte und die Österreichische Botschaft können die Bedeutung von Reisepassnummern, welche sich auf die ausstellenden Behörden beziehen, nicht nachvollziehen. [Ebenso ist die Staatendokumentation dazu nicht in der Lage; Anmerkung der Staatendokumentation]
Anhang: Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Die Mobilisierungspersonalressource umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden. Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen. Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten. Das föderale Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich:
? Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;
? Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;
? Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);
? Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;
? Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
? Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;
? Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
? Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;
? Bürgerinnen, die einen militärrelevanten Beruf haben.
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
militärische Ränge
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Fähnrich (praporschtschik, mitschman)
40 Jahre
50 Jahre
55 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer)
50 Jahre
55 Jahre
60 Jahre
Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ranga),
Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän (kapitan 2 ranga)
55 Jahre
60 Jahre
65 Jahre
Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga)
60 Jahre
65 Jahre
höherer Offizier
65 Jahre
70 Jahre
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen:
? höherer Offizier: 70 Jahre
? Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
? Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre
? andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers, seinen Angehörigen und seinem Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seinen Sprachkenntnissen, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben und dem vorgelegten Auslandsreisepass der Russischen Föderation sowie einem russischen Führerschein (AS 33-35; AS 213-241: Kopie russischer Auslandsreisepass im Original; AS 305 und 308; Seite 4 des Verhandlungsprotokolls).
Der Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich ebenso aus seinen hierzu gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (AS 305; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls).
Auch die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, seinen Aufenthalten, seiner Bildung und Berufserfahrung und die Feststellungen zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation beruhen auf einer Zusammenschau seiner im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 309-314; Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls). Dass er eine Ausbildung oder Lehre als „Alternativmediziner“ gemacht hat, gab er durchgehend und auch bereits bei der Erstbefragung an, wobei insgesamt seine Aussagen zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit hinsichtlich einer zeitlichen sowie örtlichen Einordnung etwas vage und teilweise divergierend waren, sodass lediglich grobe Feststellungen getroffen werden konnten. So gab er vor dem Bundesamt bei der Einvernahme an, dass er nachdem er im Dezember 2017 in die Russische Föderation abgeschoben worden sei, zuhause gewesen sei und alleine in einem Haus in XXXX gelebt habe sowie „alternative Medizin“, also Massage studiert und in einer Klinik gearbeitet habe, wo er nach eigenen Angaben überdurchschnittlich gut verdient hätte (AS 309, 314). Hiervon abweichend gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Grosny in einer Detox-Klinik gearbeitet habe und brachte neu vor, dass er in Moskau als Bodyguard bzw. Security-Mitarbeiter mit seinem Vater gearbeitet habe, wobei er auf Nachfrage angab, dass dies 2018 bis 2019 gewesen sei und er danach diese Lehre in „alternativer Medizin“ gemacht hätte. Im Widerspruch hierzu gab er jedoch vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung an anderer Stelle an, nachdem er 2017 in die Russische Föderation abgeschoben worden sei, zuerst in Tschetschenien, im Herkunftsort in einem Haus gelebt zu haben und eine Lehre für „alternative Medizin“ gemacht zu haben und erst 2022 nach Moskau verzogen zu sein (vgl. AS 309; Seite 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls).Auch die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, seinen Aufenthalten, seiner Bildung und Berufserfahrung und die Feststellungen zu seinen Verwandten in der Russischen Föderation beruhen auf einer Zusammenschau seiner im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung (AS 309-314; Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls). Dass er eine Ausbildung oder Lehre als „Alternativmediziner“ gemacht hat, gab er durchgehend und auch bereits bei der Erstbefragung an, wobei insgesamt seine Aussagen zu seiner Ausbildung und Erwerbstätigkeit hinsichtlich einer zeitlichen sowie örtlichen Einordnung etwas vage und teilweise divergierend waren, sodass lediglich grobe Feststellungen getroffen werden konnten. So gab er vor dem Bundesamt bei der Einvernahme an, dass er nachdem er im Dezember 2017 in die Russische Föderation abgeschoben worden sei, zuhause gewesen sei und alleine in einem Haus in römisch 40 gelebt habe sowie „alternative Medizin“, also Massage studiert und in einer Klinik gearbeitet habe, wo er nach eigenen Angaben überdurchschnittlich gut verdient hätte (AS 309, 314). Hiervon abweichend gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass er in Grosny in einer Detox-Klinik gearbeitet habe und brachte neu vor, dass er in Moskau als Bodyguard bzw. Security-Mitarbeiter mit seinem Vater gearbeitet habe, wobei er auf Nachfrage angab, dass dies 2018 bis 2019 gewesen sei und er danach diese Lehre in „alternativer Medizin“ gemacht hätte. Im Widerspruch hierzu gab er jedoch vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung an anderer Stelle an, nachdem er 2017 in die Russische Föderation abgeschoben worden sei, zuerst in Tschetschenien, im Herkunftsort in einem Haus gelebt zu haben und eine Lehre für „alternative Medizin“ gemacht zu haben und erst 2022 nach Moskau verzogen zu sein vergleiche AS 309; Seite 4 und 5 des Verhandlungsprotokolls).
In Bezug auf seine Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer durchgehend an, dass seine Mutter mit seinem Bruder XXXX nach ihm in die Russische Föderation ins Herkunftsgebiet zurückkehrt seien, sein Vater nach wie vor in Moskau aufhältig sei und er auch noch eine verheiratete Schwester und weitere Verwandter in der Russischen Föderation hätte (AS 37f; AS 312-312; Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls), wobei er in der mündlichen Verhandlung seine verheiratete Schwester nicht mehr erwähnte, aber nachdem er bei der Erstbefragung und Einvernahme übereinstimmend eine verheiratete Schwester in der Russischen Föderation anführte, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese nach wie vor in der Russischen Föderation lebt (AS 313). Auffallend war, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung noch drei Brüder väterlicherseits – wobei anzunehmen ist, dass es sich um Halbbrüder handelt – sowie Cousins in Moskau anführte, obwohl er vor dem Bundesamt explizit auch nach Halb- bzw. Stiefgeschwister befragt wurde, aber nur einen Bruder und eine Schwester angab (vgl. Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls vom 14.03.2024; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Dass er auch vom Bundesgebiet aus in Kontakt mit seinen Eltern steht, gab er explizit in der Einvernahme an und konnte er auch über die berufliche Tätigkeit seines Vaters und finanzielle Situation seiner Verwandten in Russland berichten, sodass davon auszugehen ist, dass er weiter Kontakt zu den Familienangehörigen hat (AS 313). Der Aufenthalt seiner Brüder ergibt sich ebenso aus den ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers hierzu in der Einvernahme, wobei wenig nachvollziehbar erscheint, dass er keine konkreten Angaben zu deren Aufenthaltsstatus machen konnte (AS 310-311).In Bezug auf seine Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer durchgehend an, dass seine Mutter mit seinem Bruder römisch 40 nach ihm in die Russische Föderation ins Herkunftsgebiet zurückkehrt seien, sein Vater nach wie vor in Moskau aufhältig sei und er auch noch eine verheiratete Schwester und weitere Verwandter in der Russischen Föderation hätte (AS 37f; AS 312-312; Seite 4-5 des Verhandlungsprotokolls), wobei er in der mündlichen Verhandlung seine verheiratete Schwester nicht mehr erwähnte, aber nachdem er bei der Erstbefragung und Einvernahme übereinstimmend eine verheiratete Schwester in der Russischen Föderation anführte, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass diese nach wie vor in der Russischen Föderation lebt (AS 313). Auffallend war, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung noch drei Brüder väterlicherseits – wobei anzunehmen ist, dass es sich um Halbbrüder handelt – sowie Cousins in Moskau anführte, obwohl er vor dem Bundesamt explizit auch nach Halb- bzw. Stiefgeschwister befragt wurde, aber nur einen Bruder und eine Schwester angab vergleiche Seite 4-5 des Einvernahmeprotokolls vom 14.03.2024; Seite 5 des Verhandlungsprotokolls). Dass er auch vom Bundesgebiet aus in Kontakt mit seinen Eltern steht, gab er explizit in der Einvernahme an und konnte er auch über die berufliche Tätigkeit seines Vaters und finanzielle Situation seiner Verwandten in Russland berichten, sodass davon auszugehen ist, dass er weiter Kontakt zu den Familienangehörigen hat (AS 313). Der Aufenthalt seiner Brüder ergibt sich ebenso aus den ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers hierzu in der Einvernahme, wobei wenig nachvollziehbar erscheint, dass er keine konkreten Angaben zu deren Aufenthaltsstatus machen konnte (AS 310-311).
Die Feststellungen zur Einreise 2022 und dem Aufenthalt in Österreich, sowie zur gegenständlichen behördlichen Entscheidung beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich und seinem Privatleben sowie zu seinen Verwandten beruhen auf einer Zusammenschau seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung und vor dem Bundesamt sowie vorgelegten Unterlagen (AS 327-328; Seite 6-8 des Verhandlungsprotokolls). Außer telefonischem Kontakt oder Treffen in Wien mit seinem Cousin brachte der Beschwerdeführer eine über eine normale Bindung zwischen Cousins hinausgehende Beziehungsintensität nicht vor (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit Gesellschaftsvertrag am 30.04.2025 gemeinsam mit einem Freund ein Unternehmen gründete, aber nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, beruhen auf dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag (Beilage ./3 der mündlichen Verhandlung, vgl. auch OZ 12), seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) sowie einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und einem Sozialversicherungsdatenauszug. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach wie vor seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung finanziert und laufend als Asylwerber sozialversichert ist. Dass er darüber hinaus im Bundesgebiet einer legaler Beschäftigungen nachging oder nunmehr durch die Unternehmensgründung selbsterhaltungsfähig wäre, konnte mangels Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung oder diesbezüglicher Einkommens- oder Sozialversicherungsnachweise nicht festgestellt werden.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer mit Gesellschaftsvertrag am 30.04.2025 gemeinsam mit einem Freund ein Unternehmen gründete, aber nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, beruhen auf dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag (Beilage ./3 der mündlichen Verhandlung, vergleiche auch OZ 12), seinen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) sowie einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und einem Sozialversicherungsdatenauszug. Daraus ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung nach wie vor seinen Lebensunterhalt durch Leistungen aus der Grundversorgung finanziert und laufend als Asylwerber sozialversichert ist. Dass er darüber hinaus im Bundesgebiet einer legaler Beschäftigungen nachging oder nunmehr durch die Unternehmensgründung selbsterhaltungsfähig wäre, konnte mangels Vorlage einer Beschäftigungsbewilligung oder diesbezüglicher Einkommens- oder Sozialversicherungsnachweise nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen insbesondere auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und seiner Aussage, Deutschkurse besucht zu haben, der Beschwerdeführer legte aber kein Deutschzertifikat oder Integrationszeugnis vor (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls: „Festgehalten wird, dass der BF die vorangegangenen Fragen im Wesentlichen verstanden hat und teilweise beantworten konnte. Der BF versteht bereits etwas Deutsch, kann aber noch nicht so viel auf Deutsch sprechen.“).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit gründen auf seinen hierzu gleichbleibenden Angaben, gesund und arbeitsfähig zu sein (AS 304; Seite 8 des Verhandlungsprotokolls).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Verfolgung im Zusammenhang einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung, oppositioneller Einstellung seiner gesamten Familie und Kontakten zu Aslan MASCHADOW bzw. XXXX , hat sich aufgrund von Widersprüchen, vagen sowie pauschalen Angaben und mangelnder Plausibilität als unglaubhaft erwiesen:Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Verfolgung im Zusammenhang einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung, oppositioneller Einstellung seiner gesamten Familie und Kontakten zu Aslan MASCHADOW bzw. römisch 40 , hat sich aufgrund von Widersprüchen, vagen sowie pauschalen Angaben und mangelnder Plausibilität als unglaubhaft erwiesen:
So brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sowohl zu seinen vorangegangenen Anträgen im Jahr 2016/17 in Schweden, Frankreich und Deutschland als auch gegenständlich als Fluchtgrund vor, dass seine gesamte Familie oppositionelle Ansichten hätte. Sein Vater sei Wachmann für Präsident Aslan MASCHADOW gewesen und sein älterer Bruder habe die XXXX von MASCHADOW zur Frau. Auch er persönlich hätte politische Probleme gehabt und nachdem seine Freunde umgebracht worden seien und in einem öffentlichen Video des stellvertretenden Innenministers gesagt worden sei, wie mit Oppositionell-Denkenden im Land umzugehen sei, habe er sich auch in Moskau nicht mehr sicher geführt und sei erneut ausgereist. Andererseits habe er diese persönlichen Probleme gehabt, damit meine er die Fotos von den Demonstrationen, an den er in Österreich teilgenommen habe, und könne deswegen nicht wieder in die Heimat zurück (AS 306-309 und 317).So brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sowohl zu seinen vorangegangenen Anträgen im Jahr 2016/17 in Schweden, Frankreich und Deutschland als auch gegenständlich als Fluchtgrund vor, dass seine gesamte Familie oppositionelle Ansichten hätte. Sein Vater sei Wachmann für Präsident Aslan MASCHADOW gewesen und sein älterer Bruder habe die römisch 40 von MASCHADOW zur Frau. Auch er persönlich hätte politische Probleme gehabt und nachdem seine Freunde umgebracht worden seien und in einem öffentlichen Video des stellvertretenden Innenministers gesagt worden sei, wie mit Oppositionell-Denkenden im Land umzugehen sei, habe er sich auch in Moskau nicht mehr sicher geführt und sei erneut ausgereist. Andererseits habe er diese persönlichen Probleme gehabt, damit meine er die Fotos von den Demonstrationen, an den er in Österreich teilgenommen habe, und könne deswegen nicht wieder in die Heimat zurück (AS 306-309 und 317).
Hierbei ist auffallend, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung nur mit der Mobilisierung junger Männer für den Ukrainekrieg begründete und später sein Fluchtvorbringen fast gänzlich austauschte und nunmehr mit einer oppositionellen Haltung seiner gesamten Familie sowie einer Nähe zum damaligen Präsidenten MASCHADOW begründete. Zwar wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass die Erstbefragung primär der Feststellung der Identität sowie der Reiseroute dient, ein nahezu gänzlicher Austausch der Fluchtgründe kann damit aber nicht erklärt werden und auch die Erklärung des Beschwerdeführers über entsprechenden Vorhalt, bei der Erstbefragung überhaupt nicht nach den Gründen seiner Ausreise befragt worden zu sein, vermag nicht zu überzeugen (vgl. AS 43; AS 317).Hierbei ist auffallend, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Erstbefragung nur mit der Mobilisierung junger Männer für den Ukrainekrieg begründete und später sein Fluchtvorbringen fast gänzlich austauschte und nunmehr mit einer oppositionellen Haltung seiner gesamten Familie sowie einer Nähe zum damaligen Präsidenten MASCHADOW begründete. Zwar wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass die Erstbefragung primär der Feststellung der Identität sowie der Reiseroute dient, ein nahezu gänzlicher Austausch der Fluchtgründe kann damit aber nicht erklärt werden und auch die Erklärung des Beschwerdeführers über entsprechenden Vorhalt, bei der Erstbefragung überhaupt nicht nach den Gründen seiner Ausreise befragt worden zu sein, vermag nicht zu überzeugen vergleiche AS 43; AS 317).
Wie auch das Bundesamt bereits ausführlich und zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte, ist es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelungen, seine Fluchtgründe glaubhaft und schlüssig darzulegen:
Eine bestehende Verfolgungsgefahr aufgrund der oppositionellen Haltung des Beschwerdeführers und seiner Familie, weswegen er bereits 2016/17 in anderen europäischen Mitgliedstaaten (Schweden, Frankreich, Deutschland) einen Asylantrag stellte und allesamt negativ entschieden wurden, ist bereits aus dem Grund, dass er nach seiner Abschiebung aus Deutschland von 2017 bis 2022 sowohl im Herkunftsgebiet in Tschetschenien als auch bei seinem Vater in Moskau leben konnte, eine Ausbildung machte und erwerbstätig war, keineswegs nachvollziehbar. Wie auch von der belangten Behörde aufgegriffen, ist kaum nachvollziehbar und widersprüchlich, dass der Beschwerdeführer sich ohne Probleme im Jahr 2018 einen russischen Auslandsreisepass ausstellen lassen und auch ohne Probleme – bis auf eine Befragung bei den üblichen Kontrollen am Flughafen –ausreisen hätte können, wenn er staatlich gesucht bzw. verfolgt würde (AS 314-315; 323f).
Auch die weiteren Angaben des Beschwerdeführers zu seiner oppositionellen Haltung und jene seiner Familie waren durchwegs vage, oberflächlich und spekulativ und konnte er auch trotz mehrfachem und ausführlichem Nachfragen nicht konkret und nachvollziehbar darlegen, weshalb ihm in der Russischen Föderation von tschetschenischen und/oder russischen Behörden eine oppositionelle Haltung unterstellt und nach ihm gesucht werde. Im Widerspruch hierzu lebt und arbeitet sein Vater nach wie vor in Moskau und seine Mutter und der jüngere Bruder in der Herkunftsregion ohne Probleme. Dass seinen Angehörigen dennoch Verfolgung drohe und dadurch auch ihm reflexartig Verfolgung aufgrund einer oppositionellen Haltung drohe, konnte er mit seinen vagen und pauschalen Ausführungen nicht ausreichend substantiiert darlegen (AS 312f, 318-324).
Steigernd brachte der Beschwerdeführer im Laufe der Einvernahme zudem vor, dass seine Mutter nach seiner Ausreise zweimal von russischen Behörden wegen seiner Person festgenommen und befragt worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass er auch hierzu die Vorfälle weder näher zeitlich einordnen konnte noch Detail angeben konnte und dieses Vorbringen bis zu diesem späten Zeitpunkt (nach der freien Erzählung) völlig unerwähnt ließ und erst auf konkrete Nachfragen anführte (325f). Wie ebenfalls bereits vom Bundesamt ins Treffen geführt wurde, konnte der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Lichtbildern keinen konkreten Zusammenhang zu seiner Person und seinem Fluchtvorbringen schlüssig darlegen und machte er auch nur äußerst vage Angaben zu den Lichtbildern (AS 307-308, 322). Eine Ermordung oder Entführung der abgebildeten Personen, weil sie den Beschwerdeführer vorgewarnt hätten, scheint vor dem Hintergrund, dass er die Russische Föderation legal mittels Flugzeuges und nach durchgeführten Kontrollen verlassen konnte, wenig plausibel.
Auch in der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer zu einer politischen Betätigung in der Russischen Föderation sehr ausweichend und vage sowie teilweise unklar. Im Widerspruch zu seinen Ausführungen zu den oppositionellen Ansichten seiner gesamten Familie, der Tätigkeit seines Vaters für Präsident MASCHADOW und der Eheschließung seines Bruders mit der XXXX MASCHADOWS, weswegen seine Angehörigen und er selbst 2016/2017 in Schweden, Frankreich und Deutschland Asylanträge gestellt hätten, gab er nunmehr anders an, dass er früher keine Probleme mit der Polizei, sonstigen staatlichen Behörden oder Gerichten gehabt habe, sondern erst nach seiner Abschiebung von Deutschland nach Moskau (vgl. AS 309-310; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).Auch in der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer zu einer politischen Betätigung in der Russischen Föderation sehr ausweichend und vage sowie teilweise unklar. Im Widerspruch zu seinen Ausführungen zu den oppositionellen Ansichten seiner gesamten Familie, der Tätigkeit seines Vaters für Präsident MASCHADOW und der Eheschließung seines Bruders mit der römisch 40 MASCHADOWS, weswegen seine Angehörigen und er selbst 2016 aus 2017, in Schweden, Frankreich und Deutschland Asylanträge gestellt hätten, gab er nunmehr anders an, dass er früher keine Probleme mit der Polizei, sonstigen staatlichen Behörden oder Gerichten gehabt habe, sondern erst nach seiner Abschiebung von Deutschland nach Moskau vergleiche AS 309-310; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls).
Er gab zudem deutlich steigernd in der mündlichen Verhandlung erstmals an, dass er in Tschetschenien Probleme gehabt habe und zwei Tage in einem Keller eingesperrt gewesen und zu seinem Aufenthalt in Europa befragt worden sei. Er gab hierzu nur grob und widersprüchlich an, dass sie keine bestimmten Gründe für eine Festnahme benötigen würden und eine Vermutung ausreichen würde, begründete aber seine Freilassung hingegen damit, dass sie wahrscheinlich keine Beweismittel gegen ihn bekommen hätten.
Weitere konkrete Probleme oder Vorfälle konnte der Beschwerdeführer nicht näher angeben, sondern äußerte sich hierzu nur sehr ungenau und spekulativ (Seite 9-10 des Verhandlungsprotokolls). Im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer diese wieder etwas anders bzw. unstimmig, dass er im engeren Kreis mit Freunden bzw. Altersgenossen angegeben habe, warum man nicht bei der Polizei oder anderen Behörden arbeiten sollte, und sich auch kritisch gegenüber einem Kriegseinsatz in der Ukraine geäußert habe. Ein Freund sei gänzlich anderer Meinung gewesen und hätte ihn womöglich verraten und er sei in der Folge von guten Bekannten mehrmals gewarnt worden. Auch sei von Polizisten oder noch jemandem in seinem Garten berichtet worden, als er schon nach Moskau verzogen sei (Seite 10-11 des Verhandlungsprotokolls). Von einem Vorfall auf einer Hochzeit eines Freundes, wo er eine Auseinandersetzung mit einem Mann, der Stellvertreter des Imams ihrer Moschee gewesen sei, berichtete er in der mündlichen Verhandlung hingegen nicht mehr (AS 320). Neu gab er jedoch an, dass er zuerst alleine in Moskau gewohnt hätte und sich erst später auch bei seinem Vater aufgehalten habe. Im Unterschied dazu gab er vor dem Bundesamt auf Nachfrage an, in Moskau bei seinem Vater gewesen zu sein (AS 317).
Schließlich konnte der Beschwerdeführer auch auf Vorhalt des Widerspruchs, dass er in der Erstbefragung keinerlei oppositionelle Betätigung erwähnte, diesen mit seinem Vorbringen, es hätte viele Fehler gegeben, nicht nachvollziehbar entkräften. Denn so gab er bei der Einvernahme befragt zur Erstbefragung noch explizit an, dass ihm seine Angaben erinnerlich seien und er bis auf einen Fehler in Bezug auf sein Visum nichts zu korrigieren oder hinzuzufügen hätte und ihm die Erstbefragung auch rückübersetzt worden sei. Dass er nicht nach dem Grund der Antragstellung gefragt worden sei, obwohl dies dem Protokoll eindeutig zu entnehmen ist, nahm er in der Einvernahme nach längerem Überlegen wieder zurück (AS 303-305, hierbei ist anzumerken, dass AS 304 Seite 5 des Einvernahmeprotokolls und AS 303 Seite 6 des Einvernahmeprotokolls ist).
Überdies gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er in der Russischen Föderation nicht so politisch aktiv gewesen sei, aber nunmehr im Bundesgebiet seine Meinung frei äußern würde und aktiv an verschiedenen „Meetings“ teilgenommen habe. Konkrete Angaben machte er zu diesen Veranstaltungen und welche aktive Rolle er dabei eingenommen habe jedoch nicht und konnte dadurch ein aktives sowie öffentlichkeitswirksames politisches Engagement im Bundesgebiet, von dem auch die russischen Behörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Kenntnis erlangt haben, nicht glaubhaft machen. Eine solche Kenntnis russischer Behörden ist vor dem Hintergrund der vage vorgebrachten Teilnahme lediglich an einem geschlossenen Meeting (ohne Fotos) im Dezember 2024 und an einem Meeting vor dem Parlament im Jahr 2024, wo es private Aufnahmen gegeben hätte, nicht plausibel.
Auch vor dem Bundesamt verneinte der Beschwerdeführer noch explizit, politisch im Internet, etwa auf Social-Media aufzutreten und konnte gar nicht genauer angeben, wann er in welcher Form in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hätte und berief sich auf Vermutungen und Spekulationen ohne konkrete Anhaltspunkte, die dafürsprechen würden, dass die russischen Behörden von seiner Demonstrationsteilnahme in Österreich informiert worden wären (AS 321).
Mit den pauschalen Ausführungen zu einem tschetschenischen Oppositionellen namens XXXX , der in Wien umgebracht worden sei, den der Beschwerdeführer auch nicht näher kannte, konnte er ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dartun, weshalb die russischen Behörden von einer Teilnahme seiner Person an einer Demonstration vor dem Parlament im Jahr 2024 und weiteren nicht näher genannten bzw. mit Fotos belegten „Meetings“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfahren haben sollten (Seite 11-13 des Verhandlungsprotokolls): Mit den pauschalen Ausführungen zu einem tschetschenischen Oppositionellen namens römisch 40 , der in Wien umgebracht worden sei, den der Beschwerdeführer auch nicht näher kannte, konnte er ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dartun, weshalb die russischen Behörden von einer Teilnahme seiner Person an einer Demonstration vor dem Parlament im Jahr 2024 und weiteren nicht näher genannten bzw. mit Fotos belegten „Meetings“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erfahren haben sollten (Seite 11-13 des Verhandlungsprotokolls):
„R: Haben Sie sich in Österreich jemals öffentlich kritisch gegen das russische Regime geäußert?
BF: Ja, ich bin aktiv in verschiedenen Meetings und versuche meine Stimme gegen diesen Krieg einzusetzen. Es gab auch geschlossene Meetings, in denen auch aktiv war. Und von offenen Meetings habe ich auch Fotos. Ich habe verschiedene Fotos von verschiedenen Meetings und ich bin sicher, dass die russischen Behörden diese Fotos auch gesehen hat.
R: Bitte machen Sie konkrete Angaben. An welchen öffentlichen Veranstaltungen haben Sie wann teilgenommen und wodurch können Sie dies belegen?
BF: Im Dezember 2024, aber das war ein geschlossenes Meeting ohne Fotos. Auch im Jahr 2024 haben wir vor dem Parlament ein Meeting gehabt, von dem Fotos gemacht wurden, diese habe ich vorgelegt. Nicht immer kann ich in Wien an solchen Meetings teilnehmen, da ich in Tirol wohne und nicht immer Zeit habe. Aber, wenn ich in der Nähe bin, nehme ich immer teil. Mit den Organisatoren dieser Meetings habe ich immer regelmäßigen telefonischen Kontakt. Ich werde immer zu den Meetings eingeladen.
R: Haben Sie auch an anderen öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen, außer der im Jahr 2024 vor dem Parlament?
BF: Ja, aber Fotos habe ich leider keine.
R: An welchen öffentlichen Veranstaltungen haben Sie wann teilgenommen?
BF: Ich müsste in meinem Handy nachsehen.
R: Können Sie angeben, an wie vielen Veranstaltungen dieser Art Sie ungefähr teilgenommen haben?
BF: Im Jahr 2024 zweimal, im geschlossenen habe ich auch teilgenommen und zweimal öffentlich.
R: Und im Jahr 2025?
BF: Noch nicht. Ich habe mich in letzter Zeit um die Gründung meiner Firma gekümmert.
R: Warum glauben Sie, dass russische Behörden von Ihren Aktivitäten in Österreich erfahren haben? Haben Sie konkrete Anhaltspunkte?
BF: Ich möchte sagen, dass die russischen Behörden und Regierung beobachten, kontrollieren durch ihre Spione oder auf sonstige Weise. Zum Beispiel wurde in Wien vor kurzem ein tschetschenischer Oppositioneller namens XXXX , den Nachnamen kenne ich nicht, umgebracht. BF: Ich möchte sagen, dass die russischen Behörden und Regierung beobachten, kontrollieren durch ihre Spione oder auf sonstige Weise. Zum Beispiel wurde in Wien vor kurzem ein tschetschenischer Oppositioneller namens römisch 40 , den Nachnamen kenne ich nicht, umgebracht.
R: Haben Sie sich sonst jemals auf eine exponierte Weise exilpolitisch betätigt?
BF: Nein, ich bin kein solcher Typ, aber ich habe bei Meetings aktiv teilgenommen und äußerte meine Meinung.“
Der Beschwerdeführer legte zudem ein Schreiben einer Vertreterin der „Tschetschenischen Republik Itschkeria“ vor und konnte zwar die Erstellerin des Schreibens per Namen nennen, aber dürfte es sich hierbei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln, zumal er selbst auf Nachfrage ein persönliches Engagement in dieser „Tschetschenischen Republik Itschkeria“ sowie eine Funktion explizit vereinte (Seite 13 des Verhandlungsprotokolls), sodass mangels sonstiger konkreter Anhaltpunkte auch ein seitens russischer Behörden lediglich unterstelltes Naheverhältnis zur „Tschetschenischen Republik Itschkeria“ nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheint. Ferner enthält das vorgenannte Schreiben weitgehend nur allgemeine Ausführungen und keine substantiierten Angaben zu einem persönlichen Engagement des Beschwerdeführers oder konkreten Anhaltspunkten für eine individuelle Gefährdung seiner Person.
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, dass er exponiert exilpolitisch aktiv wäre und wurde er im Zusammenhang mit der einzig belegbaren Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung oder einem „Meeting“ vor dem Parlament in Wien im Jahr 2024 auch nicht nachweislich namentlich genannt, sodass keinerlei konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die russischen bzw. tschetschenischen Behörden von der Teilnahme in Kenntnis sind (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls).
Das Vorbingen zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr, da sein Vater bei dem früheren Präsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria, Aslan MASCHADOW, als „Bodyguard“ tätig war, die er auch durch einen in russischer Sprache vorgelegten Brief von XXXX , dem XXXX von Aslan MASCHADOW, vom 13.07.2025 (Beilage./2; Übersetzung OZ 8) zu belegen versuchte, geht vor dem Hintergrund, dass sein Vater nach wie vor ohne Probleme in Moskau leben und arbeiten kann, ins Leere. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aktuell in keinem persönlichen Kontakt mit XXXX steht und auch über dessen Verbleib widersprüchliche und vage Angaben machte, sodass hier ebenso anzunehmen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Aus dem Schreiben selbst geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer „wirklich in einer gefährlichen Situation“ sei, eine nachvollziehbare Begründung dieser Schlussfolgerung ist dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. So wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass der Verfasser des Schreibens den Beschwerdeführer, dessen nahe Verwandte und seinen Vater kenne, der seit 1994 als Leibwächter von Aslan MASCHADOW tätig gewesen sei, und diese „dementsprechend“ Anhänger der Unabhängigkeit der Republik Itschkeria seien. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abzuleiten ist, sind dem Schreiben hingegen nicht zu entnehmen. Auch die bloße Behauptung gegen Ende des Schreibens, dass sich der Beschwerdeführer „aktiv an verschiedenen tschetschenischen Initiativen beteiligt, die gegen den Krieg Russlands in der Ukraine und gegen die Verbrechen des pro-russischen Regimes in Tschetschenien gerichtet sind“, wird weder näher ausgeführt noch durch konkrete Belege untermauert.Das Vorbingen zu einer Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr, da sein Vater bei dem früheren Präsidenten der Tschetschenischen Republik Itschkeria, Aslan MASCHADOW, als „Bodyguard“ tätig war, die er auch durch einen in russischer Sprache vorgelegten Brief von römisch 40 , dem römisch 40 von Aslan MASCHADOW, vom 13.07.2025 (Beilage./2; Übersetzung OZ 8) zu belegen versuchte, geht vor dem Hintergrund, dass sein Vater nach wie vor ohne Probleme in Moskau leben und arbeiten kann, ins Leere. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aktuell in keinem persönlichen Kontakt mit römisch 40 steht und auch über dessen Verbleib widersprüchliche und vage Angaben machte, sodass hier ebenso anzunehmen ist, dass es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls). Aus dem Schreiben selbst geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer „wirklich in einer gefährlichen Situation“ sei, eine nachvollziehbare Begründung dieser Schlussfolgerung ist dem Schreiben jedoch nicht zu entnehmen. So wird diesbezüglich lediglich ausgeführt, dass der Verfasser des Schreibens den Beschwerdeführer, dessen nahe Verwandte und seinen Vater kenne, der seit 1994 als Leibwächter von Aslan MASCHADOW tätig gewesen sei, und diese „dementsprechend“ Anhänger der Unabhängigkeit der Republik Itschkeria seien. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers abzuleiten ist, sind dem Schreiben hingegen nicht zu entnehmen. Auch die bloße Behauptung gegen Ende des Schreibens, dass sich der Beschwerdeführer „aktiv an verschiedenen tschetschenischen Initiativen beteiligt, die gegen den Krieg Russlands in der Ukraine und gegen die Verbrechen des pro-russischen Regimes in Tschetschenien gerichtet sind“, wird weder näher ausgeführt noch durch konkrete Belege untermauert.
Die Angaben des Beschwerdeführers auch zu der Ehe seines Bruders mit der Tochter von XXXX , die den tschetschenischen bzw. russischen Behörden bekannt sein soll, waren durchwegs spekulativ und vage und ist auffallend, dass eine solche Beziehung des Beschwerdeführers zu XXXX in dem oa. Schreiben vom 13.07.2025 nicht erwähnt wird. Auch erscheint eine Bedrohung des Beschwerdeführers alleine aufgrund einer solchen weitschichtigen Verbindung mit dem bereits 2005 verstorbenen Aslan MASCHADOW nicht plausibel.Die Angaben des Beschwerdeführers auch zu der Ehe seines Bruders mit der Tochter von römisch 40 , die den tschetschenischen bzw. russischen Behörden bekannt sein soll, waren durchwegs spekulativ und vage und ist auffallend, dass eine solche Beziehung des Beschwerdeführers zu römisch 40 in dem oa. Schreiben vom 13.07.2025 nicht erwähnt wird. Auch erscheint eine Bedrohung des Beschwerdeführers alleine aufgrund einer solchen weitschichtigen Verbindung mit dem bereits 2005 verstorbenen Aslan MASCHADOW nicht plausibel.
Insgesamt haben sich maßgebliche Anhaltspunkte weder für ein exponiertes regimekritisches Auftreten des Beschwerdeführers noch für sonstige Probleme des Beschwerdeführers mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden ergeben. Auch seine Eltern, ein erkrankter jüngerer Bruder sowie zahlreiche weitere Angehörige leben nach wie vor in Tschetschenien und in anderen Teilen der Russischen Föderation, ohne konkreten Repressalien ausgesetzt zu sein. Dass seine Mutter zweimal festgenommen worden wäre, wie der Beschwerdeführer noch auf Nachfrage vor dem Bundesamt angab, erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr.
Hinsichtlich des weiteren Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers betreffend eine drohende Einziehung zum Wehrdienst ist – wie bereits oben angemerkt – zunächst auffallend, dass der Beschwerdeführer zwar bei der Erstbefragung seinen Asylantrag ausschließlich damit begründete, dass ihm Freunde davon erzählt hätten, dass junge Männer für den Ukrainekrieg mobilisiert werden würden und er nicht im Krieg kämpfen und niemanden töten wolle (AS 43), in der Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnte er aber im Rahmen der freien Erzählung seiner Fluchtgründe weder eine Einberufung zum russischen Militär noch den Krieg in der Ukraine und verneinte über Nachfrage auch explizit weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen. Befürchtungen hinsichtlich einer zwangsweisen Einziehung zum Ukraine-Krieg gab der Beschwerdeführer erst am Ende der Einvernahme über Befragen zu einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Moskau und Befürchtungen im Falle einer Ansiedlung in Moskau an (AS 325), wobei er auf Nachfrage explizit verneinte, jemals in Russland einer Musterung unterzogen worden zu sein oder den Grundwehrdienst abgeleistet zu haben. Auch den Erhalt eines Einberufungsbefehls verneinte er (AS 325). In Bezug auf die Nachfrage, was gegen die Leistung des Wehrdienstes in der Russischen Föderation spricht, gab er an, dass die jungen Männer zum Wehrdienst nicht einberufen würden, sondern im Gegenteil viele dafür zahlen würden, um überhaupt zum Militär gegen zu dürfen. Dies spricht allerdings gegen sein Vorbringen, gegen seinen Willen zwangsweise zum Wehrdienst und zum Einsatz im Ukrainekrieg einberufen zu werden (AS 326).
In der mündlichen Verhandlung brachte er in der freien Erzählung zum Fluchtvorbringen zwar vor, dass er sich gegenüber Freunden im privaten Rahmen kritisch gegen den Ukrainekrieg geäußert hätte und hinterfragte, wieso die Tschetschenen in diesen Krieg eingezogen werden sollten, obwohl Russland diesen Krieg verursacht hätte, erwähnte aber wiederrum von sich aus nicht konkret, selbst eine zwangsweise Einziehung zum Ukrainekrieg zu befürchten (Seite 10-11 des Verhandlungsprotokolls). Auch über Nachfragen in der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer, bisher weder eine Ladung zur Stellung oder Einberufung zum Grundwehrdienst erhalten zu haben und auch den Grundwehrdienst noch nicht abgeleistet zu haben (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Warum der Beschwerdeführer dennoch den Schluss zieht, dass ihm eine Einziehung zum Militär für den Ukrainekrieg droht, konnte er vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht plausibel darlegen:
Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen, für das Frühjahr 2023 147.000 und für Herbst 2023 130.000 Personen. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode.
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können. Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden. Gemäß dem föderalen Gesetz „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, welche spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung erfolgt, an Kampfhandlungen teilnehmen. Die am 21.09.2022 verkündete Teilmobilmachung in der Russischen Föderation zielte auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten ab und sollten die zu Mobilisierenden nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben. Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten und im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen. Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1.
Der Beschwerdeführer unterliegt zum Entscheidungszeitpunkt mit 28 Jahren laut den Länderinformationen zwar noch für ca. 1,5 Jahre der gesetzlichen Grundwehrdienstpflicht, wurde aber, wie er gleichbleibend bestätigte, nicht militärisch registriert und erfolgte weder eine Feststellung der Tauglichkeit noch ist er im Besitz eines Wehrdienstbuches. Der Beschwerdeführer hielt sich auch nach Beginn des russischen Angriffskrieges bis Mitte September 2022 in Moskau auf, ohne von einer militärischen Registrierung oder Einberufung betroffen gewesen zu sein (AS 325). Kurz vor Verkündung der Teilmobilmachung konnte er auch legal unter erforderlichen Kontrollen am Flughafen aus der Russischen Föderation mit seinem Auslandsreisepass ausreisen. Er ist somit bis zum Entscheidungszeitpunkt weder zum Grundwehrdienst einberufen worden noch hat er einen Einberufungsbefehl bzw. eine Ladung erhalten. Ohne Ableistung eines Grundwehrdienstes und ohne Wehrdienstbuch fällt er auch nicht unter die Reservisten der Kategorie 1, die insbesondere von der bereits wieder beendeten Teilmobilisierung betroffen waren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass laut den Länderfeststellungen gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen dürfen und darüber der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert wird. Vor diesem Hintergrund spricht eine (im Wesentlichen) problemlose Ausstellung eines italienischen Visums und seine legale Ausreise über den Flughafen in Moskau jedenfalls gegen eine behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer.
Auch wenn der Beschwerdeführer mit 28 Jahren prinzipiell noch grundwehrdienstpflichtig ist, ist ein zwangsweiser Kriegseinsatz des Beschwerdeführers in der Ukraine keineswegs maßgeblich wahrscheinlich: Abgesehen davon, dass jährlich nur ca. ein Drittel der ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer zum Grundwehrdienst eingezogen werden und die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen mit durchschnittlich 500 Einberufenen pro Einberufungsperiode relativ gering ist, geht auch aus den Länderinformationen zur Situation von Grundwehrdiener hervor, dass es aktuell keine hinreichenden Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt. Wobei nicht verkannt wird, dass Berichten zufolge Grundwehrdiener auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt werden. Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert, nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte. Dem ist jedoch zu entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Berichte von Einzelfällen handelt und insgesamt gerade nicht der Regelfall ist, dass Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen bzw. im Krieg in der Ukraine eingesetzt werden und sohin nicht feststeht, dass der nur noch für ca. 1,5 Jahre grundwehrdienstpflichtige Beschwerdeführer ohne militärische Erfahrung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Kriegsdienst in der Ukraine einberufen wird.Auch wenn der Beschwerdeführer mit 28 Jahren prinzipiell noch grundwehrdienstpflichtig ist, ist ein zwangsweiser Kriegseinsatz des Beschwerdeführers in der Ukraine keineswegs maßgeblich wahrscheinlich: Abgesehen davon, dass jährlich nur ca. ein Drittel der ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer zum Grundwehrdienst eingezogen werden und die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen mit durchschnittlich 500 Einberufenen pro Einberufungsperiode relativ gering ist, geht auch aus den Länderinformationen zur Situation von Grundwehrdiener hervor, dass es aktuell keine hinreichenden Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine gibt. Wobei nicht verkannt wird, dass Berichten zufolge Grundwehrdiener auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt werden. Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anmerkung der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert, nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte. Dem ist jedoch zu entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Berichte von Einzelfällen handelt und insgesamt gerade nicht der Regelfall ist, dass Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine teilnehmen bzw. im Krieg in der Ukraine eingesetzt werden und sohin nicht feststeht, dass der nur noch für ca. 1,5 Jahre grundwehrdienstpflichtige Beschwerdeführer ohne militärische Erfahrung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zum Kriegsdienst in der Ukraine einberufen wird.
Aus den Länderfeststellungen geht überdies hervor, dass in der Russischen Föderation nach Beendigung der Teilmobilisierung keine weitere Mobilmachung verkündet wurde und ist auch im Rahmen der aktuellen sog. „verdeckten Mobilisierung“, bei der es insbesondere zu einer Rekrutierung Freiwilliger sowie zu Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerten russischen Staatsbürgern kommt, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer zwangsweisen Rekrutierung des Beschwerdeführers auszugehen ist, umso mehr der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in Tschetschenien geboren ist und nicht erst kürzlich eingebürgert wurde oder unter die Migranten fällt, die insbesondere von der sog. „verdeckten Mobilisierung“ betroffen sind.
Schließlich bleibt auch anzuführen, dass auch wenn es schwierig ist und es zu routinemäßigen Ablehnungen kommt, allgemein in der Russischen Föderation das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen durch die Verfassung garantiert wird und für den Drittbeschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit besteht einen Antrag auf Zivildienstableistung zu stellen. Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht. Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen. Mit Stand August 2024 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.022 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst. Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Militärkommissariate und Gerichte Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ablehnten, hat demgegenüber gemäß Medienberichten vom November 2023 der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen.
Einer aggressiven Einberufung als „freiwilliger“ Kämpfer in Tschetschenien kann der Beschwerdeführer überdies durch eine Neuansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation – etwa in Moskau – entgehen. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers in Moskau ist nach den Länderfeststellungen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wo er auch einige Monate bereits vor seiner Ausreise bei seinem Vater ohne Probleme leben und arbeiten konnte. Mit dem pauschalen Vorbringen, dass er auch aus Moskau nach Tschetschenien oder in den Krieg geschickt weder, es keine Gesetze und keine Menschenrechte gebe, konnte er eine ihn auch in Moskau konkret persönlich treffende Gefährdung bzw. drohende Zwangsrekrutierung für den Ukrainekrieg nicht nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der Länderinformationen auch nicht plausibel darlegen (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Auch mit dem allgemeinen Vorbringen, dass mächtige Tschetschenen im Zentrum von Moskau einen russischen Geschäftsmann entführt hätten, der später auch befreit worden sei, weil er selbst mächtig sei, ist ein kausaler Zusammenhang zu einer den Beschwerdeführer treffenden Bedrohung nicht zu erkennen.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegte, den Wehrdienst aus politischen, ethnischen, religiösen oder moralischen Gewissensgründen abzulehnen. Hierzu gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme lediglich pauschal an: „Ich will mit dem Krieg oder dem Militär nichts zu tun haben. Ich will sie auch nicht unterstützen“. Dass er aus Gewissensgründen oder moralischen oder pazifistischen Gründen den Dienst an der Waffe ablehnen würde, ist sohin nicht zu erkennen.
Auch eine sonstige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation – etwa aufgrund seiner Religion oder Volksgruppe – wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht und sind hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Probleme aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit wurden vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sogar explizit verneint (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) und ist auch nach den Länderinformationen von einer Gruppenverfolgung von Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe bzw. der islamischen Religionsgemeinschaft nicht auszugehen.
Laut den Länderfeststellungen besteht auch keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern. Wie bereits dargetan, hat der Beschwerdeführer entgegen seinen oftmals vagen Behauptungen nie aktiv und öffentlichkeitswirksam gegen das russische oder tschetschenische Regime opponiert, war bis auf die Teilnahme an einer Demonstration vor dem Parlament 2024 – ohne dabei in einer bestimmten Funktion agiert zu haben oder sonst besonders exponiert gewesen zu sein – und einem geschlossenen Treffen im Jahr 2024 insbesondere jedenfalls im gesamten Jahr 2025 nicht weiter öffentlich exilpolitisch und auch nicht journalistisch tätig, sodass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ins Blickfeld der russischen oder tschetschenischen Behörden geraten ist und dem Beschwerdeführer daher vor diesem Hintergrund bei einer Rückkehr aus dem Ausland keine Gefahr droht.
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Ausreisegründen.
Der Beschwerdeführer ist ein 28 Jahre alter gesunder Mann und daher grundsätzlich in der Lage, durch Arbeit selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, wie er es auch vor seiner Ausreise als Masseur in einem Krankenhaus in Tschetschenien und als Security-Mitarbeiter in Moskau tat (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls). Er verfügt über eine abgeschlossene Grundschulbildung und eine Berufsausbildung (Lehre) im Gesundheitsbereich als Masseur, beherrscht die tschetschenische und die russische Sprache und hat mit seinen Eltern, einer Schwester und zahlreichen weiteren Angehörigen in der Russischen Föderation ein tragfähiges Netz aus Verwandten, die den Beschwerdeführer auch bei Anfangsschwierigkeiten unterstützen können. Er kann auch wieder im Haus der Familie, wo nach wie vor zumindest seine Mutter mit dem erkrankten Bruder wohnt, eine Unterkunft in seinem Herkunftsort erlangen (Seite 15 des Verhandlungsprotokolls) oder auch an jeden anderen Ort in der Russischen Föderation – zum Beispiel auch in Moskau bei seinem dort aufhältigen Vater – leben, wo er selbst auch vor seiner letzten Ausreise ein paar Monate lebte und arbeitete, oder alternativ auch selbst eine Wohnung mieten.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nicht, in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Bestrafung.
Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, vor deren Hintergrund eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tschetschenien oder in ein anderes Gebiet der Russischen Föderation als nicht zumutbar zu erachten wäre. Der Beschwerdeführer ist mit den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates gut vertraut, und steht weiterhin in Kontakt zu seinen Angehörigen in der Russischen Föderation.
Der Beschwerdeführer ist überdies ledig, kinderlos und uneingeschränkt erwerbsfähig. Er hat keine Unterhaltverpflichtungen und gehört keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.
Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer als Staatsbürger der Russischen Föderation ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in der Russischen Föderation beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere der Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 16, 21.05.2025, die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Russischen Föderation gewährleistet.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten weder im Beschwerdeschriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert bzw. fallbezogen in relevanter Weise entgegengetreten, sondern verwies vielmehr selbst auf die Kapitel Justiz und Rechtssicherheit in Tschetschenien und die Rekrutierungsmaßnahmen (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus der mittlerweile aktualisierten Version 17 der Länderinformation der Staatendokumentation: Russische Föderation vom 23.12.2025 fallbezogen keine abweichende Beurteilung ergibt und die getroffenen Feststellungen auch mit dem EUAA-Bericht, The Russian Federation: Country Focus, vom Dezember 2025 in Einklang zu bringen sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH vom 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen und erübrigt sich daher grundsätzlich eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer unterliegt mit 28 Jahren noch ca. eineinhalb Jahre der Grundwehrdienstpflicht, aber aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen erweist sich eine asylrelevante Verfolgung oder der Erhalt eines Einberufungsbefehls und eine drohende Zwangsrekrutierung bzw. ein Einsatz im Krieg gegen die Ukraine als nicht maßgeblich wahrscheinlich und nicht glaubhaft. Darüber hinaus richtet sich die Teilmobilisierung, die im Übrigen als beendet erklärt wurde, sowie die sog. „verdeckte“ Mobilisierung an Reservisten der Kategorie 1 und hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Grundwehrdienst nie abgeleistet, verfügt über kein Wehrdienstbuch und wurde in der Russischen Föderation nicht militärisch registriert und seine Tauglichkeit wurde nie festgestellt.
Der Beschwerdeführer war darüber hinaus bis auf eine Teilnahme an einer öffentlichen und einer geschlossenen Kundgebung („Meeting“) im Jahr 2024 im Bundesgebiet nicht glaubhaft nachhaltig und über einen längeren Zeitraum oder sonst in exponierter Weise oder auf andere Weise öffentlich und auf seine Person rückverfolgbar regimekritisch tätig und konnte daher auch nicht glaubhaft darlegen, weshalb ein Interesse der russischen oder tschetschenischen Behörden an dem Beschwerdeführer bestehen sollte.
Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Beschwerdeführers und eines zwangsweisen Einsatzes im Ukrainekrieg ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbar und nicht plausibel. Einer aggressiven Werbung zur Teilnahme am Krieg gegen die Ukraine kann der Beschwerdeführer im Übrigen entgehen, indem er sich in Gebieten außerhalb Tschetscheniens wie insbesondere Moskau, wo auch sein Vater aufhältig ist und er selbst einige Monate vor seiner Ausreise lebte, niederlassen. Dies ist ihm möglich und zumutbar, zumal in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit besteht und er in Moskau mit seinem Vater über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt sowie auch über Ortskenntnisse (vgl. hiezu Pkt. 1.4. sowie unten Pkt. 3.3.).Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Beschwerdeführers und eines zwangsweisen Einsatzes im Ukrainekrieg ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbar und nicht plausibel. Einer aggressiven Werbung zur Teilnahme am Krieg gegen die Ukraine kann der Beschwerdeführer im Übrigen entgehen, indem er sich in Gebieten außerhalb Tschetscheniens wie insbesondere Moskau, wo auch sein Vater aufhältig ist und er selbst einige Monate vor seiner Ausreise lebte, niederlassen. Dies ist ihm möglich und zumutbar, zumal in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit besteht und er in Moskau mit seinem Vater über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt sowie auch über Ortskenntnisse vergleiche hiezu Pkt. 1.4. sowie unten Pkt. 3.3.).
Im Übrigen ist die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen relativ gering, im Durchschnitt etwa 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Darüber hinaus sind keine Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben. Selbst bei einer Einziehung des Beschwerdeführers zum Grundwehrdienst wäre nach den Länderfeststellungen ein Einsatz im Krieg gegen die Ukraine nicht maßgeblich wahrscheinlich.
In Bezug auf eine vorgebrachte drohende zwangsweise Einziehung zum Wehrdienst und einen Einsatz im Ukraine-Krieg legte der Beschwerdeführer im Verfahren überdies nicht glaubhaft dar, den Wehrdienst aus politischen, religiösen, ethischen oder moralischen Gründen zu verweigern und geht auch aus den Länderfeststellungen nicht hervor, dass im Falle einer Wehrdienstverweigerung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und fehlt auch den Sanktionen (Geldstrafe, Freiheitsstrafe) nicht jede Verhältnismäßigkeit.
Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der politischen Gesinnung, Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine substantiierten Anhaltspunkte hervorgekommen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer nach negativen Asylverfahren 2016/17 in Schweden, Frankreich und Deutschland in die Russische Föderation abgeschoben und lebte dort ohne konkrete Repressalien ausgesetzt zu sein bis zu seiner erneuten Ausreise im September 2022 im Herkunftsgebiet in Tschetschenien sowie in Moskau, wo nach wie vor Familienmitglieder des Beschwerdeführers aufhältig sind. Dass der Beschwerdeführer von tschetschenischen Behörden nach seiner Abschiebung aus Europa festgenommen und in einem Keller festgehalten und befragt wurde, konnte er nicht glaubhaft darlegen.
Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflussten Gruppen, drohen strenge Strafen und stehen diese insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der Beschwerdeführer zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht substantiiert behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde schon festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus niederlassen kann.
Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine ethnische Gruppenverfolgung von Tschetschenen festgestellt werden: Art. 19 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation und bilden die ethnische Mehrheit in seinem Herkunftsgebiet, der Teilrepublik Tschetschenien. Es ist sohin nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation grundsätzlich erheblich benachteiligt wird bzw. Übergriffen ausgesetzt ist und wurde dies auch vom Beschwerdeführer selbst nie vorgebracht, sondern explizit verneint.Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine ethnische Gruppenverfolgung von Tschetschenen festgestellt werden: Artikel 19, der Verfassung der Russischen Föderation garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation und bilden die ethnische Mehrheit in seinem Herkunftsgebiet, der Teilrepublik Tschetschenien. Es ist sohin nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation grundsätzlich erheblich benachteiligt wird bzw. Übergriffen ausgesetzt ist und wurde dies auch vom Beschwerdeführer selbst nie vorgebracht, sondern explizit verneint.
Dem Beschwerdeführer droht auch bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht vergleiche die unten stehen Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten.
Vor dem Hintergrund der Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch, dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation und seiner Beherrschung der russischen und tschetschenischen Sprache der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend seiner bisherigen Schulbildung, seiner Berufsausbildung im Gesundheitsbereich (Masseur) und seiner Arbeitserfahrung in diesem Bereich oder auch als Security bei seinem Vater in Moskau kann der Beschwerdeführer auch eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt – allenfalls zunächst auch mit Gelegenheitsjobs – bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er kann wieder in seiner Herkunftsprovinz Tschetschenien Fuß fassen und bei den Angehörigen mit Unterstützung rechnen und im Eigentumshaus der Familie auch eine Unterkunft erlangen. Er kann sich auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie Moskau oder St. Petersburg, als innerstaatliche Fluchtalternative niederlassen, zumal in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit besteht und er auch die letzten Monate vor seiner Ausreise in Moskau bei seinem Vater lebte und arbeitete.Vor dem Hintergrund der Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch, dass „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation und seiner Beherrschung der russischen und tschetschenischen Sprache der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend seiner bisherigen Schulbildung, seiner Berufsausbildung im Gesundheitsbereich (Masseur) und seiner Arbeitserfahrung in diesem Bereich oder auch als Security bei seinem Vater in Moskau kann der Beschwerdeführer auch eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt – allenfalls zunächst auch mit Gelegenheitsjobs – bestreiten. Dem Beschwerdeführer ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er kann wieder in seiner Herkunftsprovinz Tschetschenien Fuß fassen und bei den Angehörigen mit Unterstützung rechnen und im Eigentumshaus der Familie auch eine Unterkunft erlangen. Er kann sich auch in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie Moskau oder St. Petersburg, als innerstaatliche Fluchtalternative niederlassen, zumal in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit besteht und er auch die letzten Monate vor seiner Ausreise in Moskau bei seinem Vater lebte und arbeitete.
Der Beschwerdeführer ist gesund, nimmt keine Medikamente und befindet sich nicht in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung. Zudem steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Versorgung sowohl im Nordkaukasus, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gewährleistet ist. Exzeptionelle Umstände wurden nicht behauptet.
Weiters hat der Beschwerdeführer verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, welche ihn bei der Arbeitssuche oder anderen anfänglichen Schwierigkeiten unterstützen können und kann er auch von seinen Verwandten aus Österreich (Cousin) oder in anderen europäischen Staaten (Brüder) finanzielle Unterstützung erhalten.
Schließlich kann auch nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Wie bereits ausgeführt, kann der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auch auf andere Regionen des Landes – nämlich insbesondere nach Moskau oder St. Petersburg – verwiesen werden:
Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei ist wiederum eine Einzelfallprüfung durchzuführen, denn ein Antragsteller kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087/2012).Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei ist wiederum eine Einzelfallprüfung durchzuführen, denn ein Antragsteller kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087 aus 2012,).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass einer Neuansiedlung in Moskau oder St. Petersburg weder die dortige Sicherheitslage noch die Wirtschafts- bzw. Versorgungslage entgegensteht. Eine sichere Erreichbarkeit ist jeweils gewährleistet, darüber hinaus besteht in der Russischen Föderation Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit.
Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich fallbezogen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, als auch die Teilmobilmachung im November 2022 für beendet erklärt, sodass er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, als Grundwehrdiener ohne militärischer Ausbildung sowie ohne Wehrdienstbuch und ohne Tauglichkeitsprüfung zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. In ungefähr eineinhalb Jahren ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr im grundwehrdienstpflichtigen Alter, wodurch die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung weiter reduziert wird.Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich fallbezogen keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 3, EMRK. Russland setzt im Krieg in der Ukraine Berufssoldaten ein und wurde keine Generalmobilmachung verkündet, als auch die Teilmobilmachung im November 2022 für beendet erklärt, sodass er nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, als Grundwehrdiener ohne militärischer Ausbildung sowie ohne Wehrdienstbuch und ohne Tauglichkeitsprüfung zwangsweise im Krieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. In ungefähr eineinhalb Jahren ist der Beschwerdeführer auch nicht mehr im grundwehrdienstpflichtigen Alter, wodurch die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung weiter reduziert wird.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuzuerkennen war.Die Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner legalen Einreise mit einem italienischen Schengenvisum am 16.09.2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner legalen Einreise mit einem italienischen Schengenvisum am 16.09.2022 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Art. 8 MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (hier Eltern und Schwester) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423; E 24. März 2011, 2008/23/1134). (VwGH 16.12.2012, 2012/21/0065, RS 1)Ist der Fremde bereits volljährig, so liegt – anders als bei Beziehungen zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern – nicht ipso iure ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK vor, sondern ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen, ob eine hinreichend stark ausgeprägte persönliche Nahebeziehung zwischen den rechtmäßig in Österreich aufhältigen Angehörigen (hier Eltern und Schwester) des Fremden und dem Fremden vorhanden ist (Hinweis E 26. Jänner 2006, 2002/20/0423; E 24. März 2011, 2008/23/1134). (VwGH 16.12.2012, 2012/21/0065, RS 1)
Der volljährige Beschwerdeführer hat in Österreich weder eine Ehefrau noch Kinder oder Geschwister. Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK wurde gegenständlich auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer hat zwar Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin, aber besteht zum Entscheidungszeitpunkt weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verwandten. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung nicht von einem Eingriff in das Familienlebens iSd Art. 8 EMRK auszugehen, sondern ist im Hinblick auf den Cousin des Beschwerdeführers lediglich das Privatleben zu prüfen.Der volljährige Beschwerdeführer hat in Österreich weder eine Ehefrau noch Kinder oder Geschwister. Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, EMRK wurde gegenständlich auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer hat zwar Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin, aber besteht zum Entscheidungszeitpunkt weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verwandten. Vor diesem Hintergrund ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Hinblick auf die Rückkehrentscheidung nicht von einem Eingriff in das Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK auszugehen, sondern ist im Hinblick auf den Cousin des Beschwerdeführers lediglich das Privatleben zu prüfen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:
Der Beschwerdeführer reiste mit einem bis XXXX gültigen italienischen Schengenvisum in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Abgesehen von dem italienischen Visum verfügte der Beschwerdeführer nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich nicht nur von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, darüber hinaus wurde auch sein Antrag auf internationalen Schutz zunächst vom Bundesamt mit Bescheid vom 14.02.2023 zurückgewiesen, aber in Folge des Ablaufs der Dublin-Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen. Dennoch übersteigt im vorliegenden Fall die Dauer des Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).Der Beschwerdeführer reiste mit einem bis römisch 40 gültigen italienischen Schengenvisum in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Abgesehen von dem italienischen Visum verfügte der Beschwerdeführer nie über ein Aufenthaltsrecht in Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich nicht nur von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, darüber hinaus wurde auch sein Antrag auf internationalen Schutz zunächst vom Bundesamt mit Bescheid vom 14.02.2023 zurückgewiesen, aber in Folge des Ablaufs der Dublin-Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen. Dennoch übersteigt im vorliegenden Fall die Dauer des Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,).
Im Laufe seines aktuellen Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer Deutschkurse auf Anfängerniveau besucht, bis zum Entscheidungszeitpunkt aber weder eine Deutsch- noch eine Integrationsprüfung abgelegt, auch wenn er bereits etwas Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer finanziert seinen Lebensunterhalt nach wie vor durch Leistungen aus der Grundversorgung. Er gründete zwar mit einem Freund im April 2025 ein Unternehmen zur Gebäudereinigung, kann dadurch aber seinen Lebensunterhalt noch nicht finanzieren und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er gründete einen tschetschenischen Kulturverein, lebt aber in keiner Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Er hat Kontakt zu seinem Cousin und geht in seiner Freizeit wandern oder klettern, liest oder trifft Freunde. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet kann aber auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Gesellschaftsvertrages und der Gründung eines tschetschenischen Kulturvereins von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft noch nicht ausgegangen werden.
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den weit überwiegenden Großteil seines bisherigen Lebens mit seiner Familie oder auch alleine in Tschetschenien und zuletzt bei seinem Vater in Moskau verbrachte, in diesem Umfeld sozialisiert wurde, die Schule besuchte, eine Ausbildung (Lehre) als Masseur machte und seine ersten Erfahrungen im Arbeitsleben in einem Krankenhaus in Tschetschenien oder als Security-Mitarbeiter gemeinsam mit seinem Vater in Moskau machte sowie Tschetschenisch als Erstsprache und auch die Landessprache Russisch fließend spricht. Im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation bzw. nach Tschetschenien würde er sich bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen. Der Beschwerdeführer hat weiterhin enge Bindungen an den Herkunftsstaat und steht mit Familienmitgliedern in Tschetschenien sowie auch außerhalb in Kontakt. Er gründete auch im Bundesgebiet einen tschetschenischen Kulturverein und ist somit auch mit den kulturellen Gepflogenheiten und Riten in der Russischen Föderation vertraut.
Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247)
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich:
Unter Berücksichtigung der mit knapp über dreieinhalb Jahren noch als relativ kurz zu betrachtenden Aufenthaltsdauer, der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und Deutschkenntnissen auf Anfängerniveau ist vor dem Hintergrund der weiter vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert wurde, die Schule besuchte und eine Ausbildung machte und wo auch noch enge Familienangehörige leben, nicht zu erkennen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die bereits getroffenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – Besuch von Deutschkursen und Gründung eines Unternehmens – sowie sein Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin, wobei er darüber hinaus über keine engen Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt und auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt und das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.Unter Berücksichtigung der mit knapp über dreieinhalb Jahren noch als relativ kurz zu betrachtenden Aufenthaltsdauer, der fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und Deutschkenntnissen auf Anfängerniveau ist vor dem Hintergrund der weiter vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat, wo der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert wurde, die Schule besuchte und eine Ausbildung machte und wo auch noch enge Familienangehörige leben, nicht zu erkennen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die bereits getroffenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers – Besuch von Deutschkursen und Gründung eines Unternehmens – sowie sein Kontakt zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin, wobei er darüber hinaus über keine engen Familienangehörigen im Bundesgebiet verfügt und auch in keiner Lebensgemeinschaft lebt und das Asylrecht nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf.
Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen offen, freiwillig in die Russische Föderation zurückzukehren und in weiterer Folge von der Russischen Föderation aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen, um legal nach Österreich zurückzukehren.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 Abs. 2 EMRK geboten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar und im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, Absatz 2, EMRK geboten. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung in die Russische Föderation steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung in die Russische Föderation steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (Paragraph 50, Absatz 3, FPG).
Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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ECLI:AT:BVWG:2026:W612.2308501.1.00Im RIS seit
08.06.2026Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026