TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/7 W177 1410915-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2026
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Entscheidungsdatum

07.05.2026

Norm

AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §60 Abs1 Z1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 60 heute
  2. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 60 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 60 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Anmerkung

VfGH-Beschluss: E 1414/2026-7 vom 16.06.2026 I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Spruch


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W177 1410915-5/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch vertreten durch den RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch vertreten durch den RA Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 19.12.2009 vollinhaltlich abgewiesen. Der an den Asylgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 17.11.2011 stattgegeben und dem BF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Aufgrund mehrmaliger Straffälligkeit und der rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Gerichts wegen eines Verbrechens leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr: „BFA“) von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren ein. So wurde mit Schreiben vom 11.11.2019 eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossenen Verfahrens.

1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr „BVwG“) vom 25.10.2020 wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG wiederaufgenommen und mit Erkenntnis von selben Tag die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung und Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (nunmehr „BVwG“) vom 25.10.2020 wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG wiederaufgenommen und mit Erkenntnis von selben Tag die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung und Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

1.4. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.4. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

1.5. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA würde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 dahingehend stattgegeben, dass das festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 iVm Abs. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft und seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet.1.5. Der Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA würde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 dahingehend stattgegeben, dass das festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft und seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet.

2. Der BF stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte. Aufgrund des Vorliegens der Duldungsgründe nach § 46a Abs. 1. Z 1 FPG wurde dem BF durch das BFA am 14.07.2023 eine für die Dauer von einem Jahr gültige Duldungskarte ausgestellt.2. Der BF stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte. Aufgrund des Vorliegens der Duldungsgründe nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde dem BF durch das BFA am 14.07.2023 eine für die Dauer von einem Jahr gültige Duldungskarte ausgestellt.

3. Nachdem der BF keinen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte gestellt hat, erhielt er seitens des BFA eine Ladung zu einer Einvernahme hinsichtlich seines Aufenthaltes und Ausreise. Diese fand am 12.02.2025 statt.

In dieser gab der BF im Wesentlichen an, dass er gut Dari und Deutsch spreche. Er konnte auch ein ÖSD-Sprachdiplom B1 vorlegen. Er werde nun von RA Dr. KLAMMER rechtsfreundlich vertreten. Nach einer Operation am Kopf im Jahr 2018 oder 2019 habe er anfänglich eine Behinderung von 70% gehabt. Diese sei mittlerweile auf 20% zurückgegangen und er benötige nur mehr bei Bedarf Medikamente.

Zum Vorhalt seiner bisherigen Verfahren gab der BF an, dass seit 16 Jahren in Österreich lebe und dieses Land eine Art Heimat geworden sei. Er habe Verbrechen begangen, aber dies bedeute nicht, dass er sich nicht integrieren könne. Er habe Fehler begangen, könne jedoch nicht mehr nach Afghanistan zurück, weil er seine Religion gewechselt habe. Er habe eine Ausbildung abgeschlossen und die deutsche Sprache erlernt. Trotz gesundheitlicher Probleme gebe er alles, um dieser Gesellschaft dienen zu können. Er lebe seit 2009 in Österreich und habe das Land nicht mehr verlassen, seitdem man ihm dem Reisepass abgenommen habe.

Afghanische Dokumente habe er keine. Er sei Paschtune und habe in Afghanistan bloß eine Schule besucht. In Österreich habe er den Führerschein und eine Ausbildung zu Berufskraftfahrer gemacht. Hier habe er keine Angehörigen. Von seiner Frau sei er seit 2010 geschieden. Danach habe er eine Freundin gehabt. Mit dieser habe er eine gemeinsame Tochter, die am 29.04.2018 in Deutschland geboren wurde. Seine Verwandten würden nicht mehr in Afghanistan leben. Die meisten würden in der Türkei und Deutschland leben. In Österreich erhalte er eine Pension in der Höhe von € 360,- und habe einen großen Freundeskreis. Er lerne für die Prüfung Deutsch B2. Er wolle sich hier weiter integrieren, findet hier aber keine Arbeit, weil er nur den Status einer Duldung habe. Er wäre gerne wieder Berufskraftfahrer oder würde als U-Bahn- oder Straßenbahnfahrer arbeiten wollen.

Das Leben wäre hier mit dem aktuellen Aufenthaltsstatus sehr eingeschränkt und deswegen wolle er gerne wieder arbeiten oder sein Kind sehen. Daraufhin stellte seine Rechtsvertretung einen Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.Das Leben wäre hier mit dem aktuellen Aufenthaltsstatus sehr eingeschränkt und deswegen wolle er gerne wieder arbeiten oder sein Kind sehen. Daraufhin stellte seine Rechtsvertretung einen Antrag gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

5. Der BF brachte am 03.03.2025 den in der Einvernahme vom 12.02.2025 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG. In weiterer Folge erließ das BFA am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag und der BF wurde auch für kurze Zeit festgenommen wurde. Nach dieser Festnahme erhob die Rechtsvertretung des BF unter anderem am 19.09.2025 gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eine Säumnisbeschwerde an das BVwG, weil die Entscheidungsfrist der belangten Behörde schon sechs Monate überschritten sei.5. Der BF brachte am 03.03.2025 den in der Einvernahme vom 12.02.2025 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. In weiterer Folge erließ das BFA am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag und der BF wurde auch für kurze Zeit festgenommen wurde. Nach dieser Festnahme erhob die Rechtsvertretung des BF unter anderem am 19.09.2025 gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eine Säumnisbeschwerde an das BVwG, weil die Entscheidungsfrist der belangten Behörde schon sechs Monate überschritten sei.

6. Der BF stellte am 20.10.2025 einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

7. Mit Schriftsatz vom 04.02.2026 fegte die Rechtsvertretung des BF die Maßnahmenbeschwerden gegen die Festnahme des BF an das BVwG vor. Eine Vorlage der Säumnisbeschwerde vom 19.09.2025 durch die belangte Behörde erfolgte erst mit 05.02.2026, weil sich diese, so wie der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG irrtümlicherweise in einem falschen Akt befunden hätten.7. Mit Schriftsatz vom 04.02.2026 fegte die Rechtsvertretung des BF die Maßnahmenbeschwerden gegen die Festnahme des BF an das BVwG vor. Eine Vorlage der Säumnisbeschwerde vom 19.09.2025 durch die belangte Behörde erfolgte erst mit 05.02.2026, weil sich diese, so wie der Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, AsylG irrtümlicherweise in einem falschen Akt befunden hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Säumnis:

Der BF stellte am 12.02.2025 im Zuge einer Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG. Am 03.03.2025 erfolgte die schriftliche Einbringung desAntrages bei der zuständigen Behörde. Am 19.09.2025 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der gegenständliche Antrag war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bescheidmäßig erledigt, obgleich das BFA am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegenüber dem BF erließ und dieser sogar am 11.09.2025 von der Polizei festgenommen wurde.Der BF stellte am 12.02.2025 im Zuge einer Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG. Am 03.03.2025 erfolgte die schriftliche Einbringung desAntrages bei der zuständigen Behörde. Am 19.09.2025 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Der gegenständliche Antrag war bis zu diesem Zeitpunkt nicht bescheidmäßig erledigt, obgleich das BFA am 10.09.2025 einen Festnahmeauftrag gegenüber dem BF erließ und dieser sogar am 11.09.2025 von der Polizei festgenommen wurde.

Mit Beschwerdevorlage vom 05.02.2026 wurde dem BVwG die Säumnisbeschwerde, wobei beteuert wurde, dass diese nicht fristgerecht erfolgt sei, weil das Schriftstück versehentlich in einen falschen Akt gelangt sei.

Mit Aktenübermittlung vom 05.02.2026, eingelangt am 09.02.2026, wurde dem BVwG der Verfahrensakt vorgelegt.

Es ist daher offenkundig, dass die belangte Behörde nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten ab Zeitpunkt der Antragstellung entschieden hat und daher Säumnis eingetreten ist. Diese Säumnis wurde zu Recht in der verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde geltend gemacht.

1.2. Zum gegenständlicen Verfahren:

1.2.1 Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der BF beherrscht die Sprache Dari und Deutsch. Er ist geschieden und hat eine in Deutschland aufenthaltsberechtigte Tochter. Die Obsorge über die Kinder wurde der Kindesmutter übertragen. Der ehemaligen Lebensgefährtin des BF sowie seiner Tochter kommt in Deutschland der Status von Asylberechtigten zu.1.2.1 Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum Islam sunnitischer Prägung. Der BF beherrscht die Sprache Dari und Deutsch. Er ist geschieden und hat eine in Deutschland aufenthaltsberechtigte Tochter. Die Obsorge über die Kinder wurde der Kindesmutter übertragen. Der ehemaligen Lebensgefährtin des BF sowie seiner Tochter kommt in Deutschland der Status von Asylberechtigten zu.

1.2.2. Aufgrund mehrmaliger Straffälligkeit und der rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Gerichts wegen eines Verbrechens leitete das BFA von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 11.11.2019 kam es zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossenen Verfahrens.

Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2020 wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG wiederaufgenommen und mit Erkenntnis von selben Tag die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung und Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2020 wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG wiederaufgenommen und mit Erkenntnis von selben Tag die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung und Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid ders BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid ders BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA würde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 dahingehend stattgegeben, dass das festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 iVm Abs. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft und seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet.Der Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA würde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 dahingehend stattgegeben, dass das festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft und seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet.

1.2.3. Nachdem der BF keinen Antrag auf Verlängerung einer Duldungskarte gestellt hat, erhielt er seitens des BFA eine Ladung zu einer Einvernahme hinsichtlich seines Aufenthaltes und Ausreise. Diese fand am 12.02.2025 statt. Aufgrund der dort getätigten Angaben war festzustellen, dass der BF gut Dari und Deutsch spricht und er ein ÖSD-Sprachdiplom B1 vorlegte. Nach einer Operation am Kopf im Jahr 2018 oder 2019 hat er anfänglich eine Behinderung von 70% gehabt. Diese ist mittlerweile auf 20% zurückgegangen und er benötigt nur mehr bei Bedarf Medikamente. Der BF ist generell arbeitsfähig, geht aber seit 2017 keiner Beschäftigung nach.

In Österreich habe er den Führerschein und eine Ausbildung zu Berufskraftfahrer gemacht. Er war von 2015 bis 2017 in diesem Bereich auch beschäftigt. Der BF ist geschieden und hat mit einer ehemaligen Lebensgefährtin eine gemeinsame Tochter, die am 29.04.2018 in Deutschland geboren wurde. Beide leben nach wie vor in Deutschland Seine Verwandten würden nicht mehr in Afghanistan leben.

In Österreich erhält er eine Pension in der Höhe von € 360,-. Er hat hier einen großen Freundeskreis, aber keine Angehörigen und kein Abhängigkeitsverhältnis zu sonstigen im Bundesgebiet lebenden Personen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der BF sowie die Vorakten und die Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.

Der BF ist mehrfach straffällig geworden und auch rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Dies führte zur Wiederaufnahme seines Verfahrens und dem Verlust des Status des Asylberechtigten. Im fortgesetzten Verfahren wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung, dem 23.11.2021 befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet (vgl. AS 73).Der BF ist mehrfach straffällig geworden und auch rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden. Dies führte zur Wiederaufnahme seines Verfahrens und dem Verlust des Status des Asylberechtigten. Im fortgesetzten Verfahren wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Mit Rechtskraft dieser Entscheidung, dem 23.11.2021 befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet vergleiche AS 73).

2.2. Die Identität des BF steht nicht fest. Anhand der Vorlage einer afghanischen Geburtsurkunde ist auszugehen, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger ist. Die ethnische und religiöse Zugehörigkeit und der Familienstand des BF entsprechen seinem eigenen Vorbringen in den Vorverfahren und sind daher nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kenntnisse der Sprache Dari lassen sich unschwer daraus ableiten, dass er in den Vorverfahren in jener Sprache einvernommen wurde.

2.3. Dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot besteht und dies seit 23.11.2021 rechtskräftig ist, konnte aufgrund des unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und den dem BVwG von Amts wegen aufliegenden Gerichtsakten zur Person des BF festgestellt werden. Ebenso konnte aus diesen festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, der BF nach Afghanistan nicht zulässig ist (vgl. AS 72). Ebenso ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass dem BF eine Duldungskarte gemäß § 46a FPG bis zum 13.07.2024 ausgestellt wurde (vgl. AS 47f), diese jedoch nicht verlängert wurde und der BF aktuell einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beantragt hat (vgl. AS 180).2.3. Dass gegen den BF eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot besteht und dies seit 23.11.2021 rechtskräftig ist, konnte aufgrund des unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhaltes des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und den dem BVwG von Amts wegen aufliegenden Gerichtsakten zur Person des BF festgestellt werden. Ebenso konnte aus diesen festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, der BF nach Afghanistan nicht zulässig ist vergleiche AS 72). Ebenso ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass dem BF eine Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, FPG bis zum 13.07.2024 ausgestellt wurde vergleiche AS 47f), diese jedoch nicht verlängert wurde und der BF aktuell einen neuerlichen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte beantragt hat vergleiche AS 180).

2.4. Die Feststellungen zur Ausbildung als Berufskraftfahrer ergeben sich aus dem vorgelegten Zeugnis des Amts der Tiroler Landesregierung vom 11.06.2015. Dass der BF in den Jahren 2015 bis 2017 als Berufskraftfahrer tätig war, ist den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF zu entnehmen. Zu seinen Deutschsprachkenntnissen, dem Bezug seiner Rente, seinen familiären Verhältnisse und seinen Weiterbildungsmaßnahmen ergeben sich aus den vom BF mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vorgelegten Dokumente, insbesondere der Kopie seines Führerscheins, dem Bescheid der AUVA vom 29.03.2022 sowie der deutschen Geburtsurkunde der Tochter vom 13.07.2020 und der deutschen Vaterschaftsanerkennung vom 26.06.2020 und dem ÖSD-Zertifikat vom 18.06.2012.

Ebenso legte der BF einen Mietvertrag aus dem Jahr 2013 vor. An dieser Adresse ist der BF jedoch laut Auszug aus dem ZMR seit 30.10.2024 nicht mehr gemeldet.

Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, der BF habe ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK, ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren keine Rückkehrentscheidung ergangen ist, zumal bereits eine Rückkehrentscheidung anlässlich der Wiederaufnahme seines ersten Asylantrages erlassen wurde. Es war daher nicht näher auf die Integration sowie soziale und familiäre Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet einzugehen und wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Zur Säumnisbeschwerde:

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG idgF kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG idgF kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG bzw. nach § 8 Abs. 1 VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN.). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (vgl. VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).Zur Verletzung der Entscheidungspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits in der Vergangenheit wiederholt festgehalten, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG bzw. nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 16.03.2016, Ra 2015/10/0063). Der VwGH hat ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087 mwN.). Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann vergleiche VwGH 18.04.1979, 2877/78, mwN). Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche etwa VwGH 25.04.2019, Ra 2019/07/0035 mwN.).

Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).Zur Frage der „unüberwindlichen Hindernisse“ hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, nicht ausreicht, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses auszugehen vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087). Es sei Aufgabe der Behörde, mit Sachverständigen und anderen in das Verfahren Involvierten sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen vergleiche VwGH 21.09.2007, 2006/05/0145).

In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelang der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor dem Hintergrund der hohen Fallzahlen und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher konnte daher dem Verwaltungsgerichtshof zufolge eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden (vgl. VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).In seinem zur Situation im Jahr 2015 ergangenen Erkenntnis vom 24.05.2016 gelang der Verwaltungsgerichtshof zu der Feststellung, dass die Abarbeitung der aus den hohen Asylantragszahlen im Jahr 2015 resultierenden zahlreichen offenen Verfahren jahrelange Arbeit in Anspruch nehmen werde und dass ein erneuter Zustrom Schutzsuchender den bestehenden Rückstau an Asylverfahren weiter verstärken würde. Vor dem Hintergrund der hohen Fallzahlen und den allgemeinen organisatorischen Rahmenbedingungen wie etwa die Personalausstattung und die zur Verfügung stehenden nichtamtlichen Dolmetscher konnte daher dem Verwaltungsgerichtshof zufolge eine Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nicht gewährleistet werden vergleiche VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).

3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG am 12.02.2025 gestellt und am 19.09.2025 Säumnisbeschwerde beim BFA eingebracht. Ausgehend von der Antragstellung am 12.02.2025 war zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits verstrichen.3.1.2. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG am 12.02.2025 gestellt und am 19.09.2025 Säumnisbeschwerde beim BFA eingebracht. Ausgehend von der Antragstellung am 12.02.2025 war zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde die sechsmonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde bereits verstrichen.

Zum überwiegenden Verschulden der Behörde ist auszuführen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG internationalen Schutz erst am 12.02.2025 gestellt wurde und somit nicht zu einer Zeit, zu der sich das BFA noch mit stark gestiegenen Verfahrenszahlen konfrontiert sah. Die im Jahr 2022 angestiegenen Antragszahlen haben im Jahr 2023 wiederum eine deutliche Verringerung erfahren haben. Diese Reduktion setzte sich im Jahr 2024 fort.Zum überwiegenden Verschulden der Behörde ist auszuführen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG internationalen Schutz erst am 12.02.2025 gestellt wurde und somit nicht zu einer Zeit, zu der sich das BFA noch mit stark gestiegenen Verfahrenszahlen konfrontiert sah. Die im Jahr 2022 angestiegenen Antragszahlen haben im Jahr 2023 wiederum eine deutliche Verringerung erfahren haben. Diese Reduktion setzte sich im Jahr 2024 fort.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich auch nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war bzw. wurden solche seitens des BFA für den Zeitraum vom 12.02.2025 bis zum 19.09.2025 nicht vorgebracht.

Aus dem vorliegenden Daten- und Zahlenmaterial ist zwar aufgrund der angestiegenen Zahlen im Jahr 2022 auch im Jahr 2023 noch eine weiterhin bestehende Belastung der Behörde zu sehen, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0228, bereits zur Situation im Jahr 2022 ausgeführt, dass die im damals maßgeblichen Zeitraum darbietende Lage – im Besonderen vor dem Hintergrund der anderen Ausgangssituation – nicht jene Exzeptionalität aufgewiesen hätte, die im Fall des Erkenntnisses Ro 2016/01/0001 bis 0004 gegeben war. Eine solche exzeptionelle Situation kann trotz der im Jahr 2022 stark angestiegenen Antragszahlen aufgrund der im Verhältnis hierzu mit einer Reduktion von 58 % wiederum deutlich gesunkenen Antragszahl im Jahr 2023 nicht gesehen werden.

3.1.3. Es ist somit eine exzeptionelle Belastungssituation, wie sie jener des Jahre 2015 entsprechen würde, im fraglichen Zeitraum nicht erkennbar. Ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher auch in Zusammenschau mit dem Umstand, dass vom BF selbst keine maßgeblichen verfahrensverzögernden Schritte gesetzt wurden, im konkreten Fall als gegeben anzusehen, weswegen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund einer Säumnisbeschwerde nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde (vgl. VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488/1985). Ist auf diese Weise – von Gesetzes wegen – die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Grund einer Säumnisbeschwerde nicht als Beschwerdeinstanz, sondern anstelle der untätigen Behörde vergleiche VwSlg. 9950 A/1979; VfSlg. 10.488 aus 1985,). Ist auf diese Weise – von Gesetzes wegen – die Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und ist die Säumnisbeschwerde nicht abzuweisen, so hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall war die Säumnisbeschwerde des BF nicht abzuweisen, die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag in der Sache selbst liegt daher beim Bundesverwaltungsgericht.

3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Spruchpunkt I.):3.2. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (Spruchpunkt römisch eins.):

3.2.1. § 56 AsylG lautet:3.2.1. Paragraph 56, AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

§ 60 AsylG lautet: Paragraph 60, AsylG lautet:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn(2) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,

2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,

3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und

4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder

2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.2. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

3.2.2. Der BF stellte am 07.09.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten am 17.11.2011 stattgegeben. Aufgrund mehrmaliger Straffälligkeit und der rechtskräftigen Verurteilung eines inländischen Gerichts wegen eines Verbrechens leitete das BFA von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 11.11.2019 kam es zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossenen Verfahrens.

Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2020 wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossene Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 VwGVG wiederaufgenommen und mit Erkenntnis von selben Tag die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung und Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.Mit Beschluss des BVwG vom 25.10.2020 wurde das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.11.2011 abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, VwGVG wiederaufgenommen und mit Erkenntnis von selben Tag die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung und Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2021 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA würde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 dahingehend stattgegeben, dass das festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 iVm Abs. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft und seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet.Der Beschwerde gegen diesen Bescheid des BFA würde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 dahingehend stattgegeben, dass das festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft und seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet.

Der BF hält sich zwar mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf, war von diesen auch mehr als drei Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, wodurch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 und 2 AsylG nicht unbeachtlich waren. Jedoch war das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG) unbeachtlich, weil der BF auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt, wonach Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht.Der BF hält sich zwar mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf, war von diesen auch mehr als drei Jahre, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, wodurch die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins und 2 AsylG nicht unbeachtlich waren. Jedoch war das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG) unbeachtlich, weil der BF auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt, wonach Aufenthaltstitel einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden dürfen, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht.

3.1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2021 bloß dahingehend stattgegeben, dass das festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 iVm Abs. 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte (insbesondere die Rückkehrentscheidung und das erlassene Einreiseverbot) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft und seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gem. § 56 AsylG zu erteilen ist, war der Antrag des Beschwerdeführers in diesem Umfang abzuweisen.3.1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.11.2021 wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 15.04.2021 bloß dahingehend stattgegeben, dass das festgestellt wurde, dass eine Abschiebung des BF unzulässig sei und die Dauer des Einreiseverbotes auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Der Spruchpunkt betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ersatzlos behoben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Hinsichtlich der sonstigen Spruchpunkte (insbesondere die Rückkehrentscheidung und das erlassene Einreiseverbot) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs am 23.11.2021 in Rechtskraft und seither befindet sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet. Da dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 56, AsylG zu erteilen ist, war der Antrag des Beschwerdeführers in diesem Umfang abzuweisen.

3.1.4. Insofern ein schützenswertes Privat- und Familienleben moniert wird, so ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren gemäß § 59 Abs. 5 FPG keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, zumal bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF besteht.3.1.4. Insofern ein schützenswertes Privat- und Familienleben moniert wird, so ist darauf hinzuweisen, dass im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, zumal bereits eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot gegen den BF besteht.

Der VwGH äußerte sich dahingehend, dass bei Bestehen einer rechtskräftigen und noch aufrechten Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener“ Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in § 10 AsylG bzw. in § 52 FPG) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) „bedarf“, was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Da § 59 Abs. 5 FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst das alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG einerseits und § 52 FPG andererseits. (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037)Der VwGH äußerte sich dahingehend, dass bei Bestehen einer rechtskräftigen und noch aufrechten Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot), die als Titel für eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen herangezogen werden kann, es ausnahmsweise - sofern nicht aufgrund „neu hervorgekommener“ Tatsachen eine Neubemessung des bestehenden Einreiseverbotes erforderlich ist - entgegen den diesbezüglichen gesetzlichen Anordnungen (in Paragraph 10, AsylG bzw. in Paragraph 52, FPG) nicht der Erlassung einer wiederholten - unter dem Blickwinkel der beabsichtigten Außerlandesbringung entbehrlichen - Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) „bedarf“, was indes nur heißen kann, dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat. Da Paragraph 59, Absatz 5, FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist, erfasst das alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des Paragraph 10, AsylG einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits. (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037)

Ein Rechtsschutzdefizit besteht dadurch jedenfalls nicht, da einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Verfügung steht. Nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG) wäre sodann entweder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG). (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037)Ein Rechtsschutzdefizit besteht dadurch jedenfalls nicht, da einem Drittstaatsangehörigen zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Verfügung steht. Nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) wäre sodann entweder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ auszustellen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG). (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037)

Nachdem dem Akteninhalt keine neu hervorgekommenen Tatsachen zu entnehmen sind und dies im Antrag auch nicht vorgebracht wurde, ist eine nähere Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF im Sinne des Artikel 8 EMRK konnte daher unterbleiben.

3.3. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine in der Antragstellung ersichtliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung des BF und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen in der Niederschrift am 12.02.2025 in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das BVwG die tragenden Ermittlungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren geteilt.

Weder in der Säumnisbeschwerde noch im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstößt.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung – ungeachtet des Parteienantrages – unterbleiben konnte.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aufrechte Rückkehrentscheidung aufrechtes Einreiseverbot besonders berücksichtigungswürdige Gründe Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht illegaler Aufenthalt Säumnisbeschwerde überwiegendes Verschulden Untätigkeit Verletzung der Entscheidungspflicht Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W177.1410915.5.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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