TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/12 W251 2326489-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2026
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Entscheidungsdatum

12.05.2026

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 11 gültig von 01.01.2006 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W251 2326489-1/11E

W251 2322917-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Afghanistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2025 1.) Zl. römisch 40 und 2.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind Brüder. Sie reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten jeweils am 25.07.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

In ihren Erstbefragungen am selben Tag gaben die Beschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen jeweils im Wesentlichen an, dass die Taliban in Afghanistan herrschen und sie ständig belästigt und bedroht worden seien. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchten sie um ihr Leben.

Der Zweitbeschwerdeführer legte Unterlagen zu seiner Person vor, die einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen und übersetzt wurden.

2. Am 01.04.2025 wurden die Beschwerdeführer jeweils vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, mit seinem Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, in ihrem Geschäft Alkohol verkauft zu haben und deshalb im Juni 2017 von zwei Taliban-Angehörigen mit dem Tod bedroht worden zu sein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werden diese die Beschwerdeführer hinrichten und verbrennen. Der Erstbeschwerdeführer habe erstmals im Jahr 2017 daran gedacht, Afghanistan zu verlassen, da er in einem sicheren Land habe leben wollen. Die Sicherheitslage sei in ihrer Gegend sehr schlecht gewesen, es seien ab 2015 Mitglieder von Daesh dort gewesen und seien Taliban, Daesh und Al-Qaida damals schon aktiv gewesen. Sein Vater sei zudem Mitglied der XXXX gewesen und habe für die ehemalige Regierung gearbeitet.Der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, mit seinem Bruder, dem Zweitbeschwerdeführer, in ihrem Geschäft Alkohol verkauft zu haben und deshalb im Juni 2017 von zwei Taliban-Angehörigen mit dem Tod bedroht worden zu sein. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan werden diese die Beschwerdeführer hinrichten und verbrennen. Der Erstbeschwerdeführer habe erstmals im Jahr 2017 daran gedacht, Afghanistan zu verlassen, da er in einem sicheren Land habe leben wollen. Die Sicherheitslage sei in ihrer Gegend sehr schlecht gewesen, es seien ab 2015 Mitglieder von Daesh dort gewesen und seien Taliban, Daesh und Al-Qaida damals schon aktiv gewesen. Sein Vater sei zudem Mitglied der römisch 40 gewesen und habe für die ehemalige Regierung gearbeitet.

Der Erstbeschwerdeführer legte Unterlagen zu seiner Person und seiner Integration im Bundesgebiet vor.

Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, ab dem Jahr 2018 bis zu seiner Ausreise mehrmals von den Taliban wegen dem Verkauf von Alkohol mit dem Tod bedroht worden zu sein. Sein Vater als auch der Zweitbeschwerdeführer seien zudem Mitglieder der XXXX . Sein Vater habe ca. 43 Jahre für das Verteidigungs- und Innenministerium gearbeitet. Zuletzt sei dieser ein Oberst gewesen und habe als Leiter der Logistik in Mazar-e-Sharif gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer habe zudem für einen Parlamentsabgeordneten im Büro in Kabul gearbeitet und in dessen Haus gewohnt.Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, ab dem Jahr 2018 bis zu seiner Ausreise mehrmals von den Taliban wegen dem Verkauf von Alkohol mit dem Tod bedroht worden zu sein. Sein Vater als auch der Zweitbeschwerdeführer seien zudem Mitglieder der römisch 40 . Sein Vater habe ca. 43 Jahre für das Verteidigungs- und Innenministerium gearbeitet. Zuletzt sei dieser ein Oberst gewesen und habe als Leiter der Logistik in Mazar-e-Sharif gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer habe zudem für einen Parlamentsabgeordneten im Büro in Kabul gearbeitet und in dessen Haus gewohnt.

Der Zweitbeschwerdeführer legte Unterlagen zu seiner Person, seinen Familienangehörigen, seinem Fluchtvorbringen und seiner Integration im Bundesgebiet vor.

3. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 20.08.2025 zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Das Bundesamt wies die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 20.08.2025 zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.) und erteilte den Beschwerdeführern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt jeweils aus, dass die Beschwerdeführer ihre Fluchtgründe nicht haben glaubhaft machen können. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführer seien junge und gesunde Männer sowie in der Lage, durch die Aufnahme einer Arbeit den Lebensunterhalt für sich selbst zu bestreiten. Sie haben während des Aufenthaltes in der Türkei einer Beschäftigung nachgehen und Arbeitserfahrung sammeln können. Die Beschwerdeführer gehen auch in Österreich seit Monaten einer Beschäftigung nach und haben dadurch die Möglichkeit gehabt, sich etwas Geld anzusparen. Zudem verfügen die Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihnen bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich auch über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde. Sie verfügen abgesehen voneinander über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und es bestehe auch kein Abhängigkeitsverhältnis zueinander.

4. Die Beschwerdeführer erhoben gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde. Sie brachten jeweils im Wesentlichen vor, sie seien bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch die Taliban wegen unterstellter politischer Gesinnung aufgrund des Alkoholverkaufs bzw. des Verstoßes gegen die Scharia ausgesetzt und werde den Beschwerdeführern auch ein Abfall vom Islam unterstellt. Zudem drohe ihnen bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlicht wahrgenommene Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Die Beschwerdeführer werden nach einem längeren Aufenthalt und Durchführung eines Asylverfahrens aus einem westlichen Land nach Afghanistan zurückkehren und die westliche Kultur, die freie Lebensweise bzw. die grundlegendsten Grund- und Menschenrechte verinnerlicht haben. Es könne ihnen nicht mehr zugemutet werden, auf diese zu verzichten. Es sei außerdem bereits aufgrund äußerlicher Merkmale erkennbar, dass die Beschwerdeführer nicht den Ansprüchen der Taliban an Kleidung und anderen sozialen Vorschriften entsprechen. Darüber hinaus verfügen die Beschwerdeführer in Afghanistan über keine wirtschaftliche Grundlage und können auch von ihrer Familie keine relevante Unterstützung erhalten. Aufgrund der volatilen Sicherheits- und Versorgungslage gebe es zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative in Afghanistan.

5. Mit am 11.03.2026 eingelangter schriftlicher Stellungnahme wurde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben, dass der Erstbeschwerdeführer auf Dari einvernommen werden wolle.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.04.2026 eine mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Beschwerdeführer als Partei einvernommen.

Die Beschwerdeführer legten in der Verhandlung Unterlagen zu ihrer Integration im Bundesgebiet vor.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person der Beschwerdeführer:

1.1.1.  Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , er ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, der in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Usbeken an und sind sunnitische Muslime. Ihre Muttersprache ist Usbekisch. Zudem sprechen die Beschwerdeführer Dari, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Die Beschwerdeführer können auf Usbekisch, Dari, Türkisch und Deutsch lesen und schreiben. Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF1 Aktenseite = AS 23-25, 29, 83-89; Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers – BF2 AS 1, 5, 85-87, 93; Verhandlungsprotokoll vom 14.04.2026 = VP S. 8 f, 27 f).1.1.1. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 , er ist der Bruder des Zweitbeschwerdeführers, der in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Usbeken an und sind sunnitische Muslime. Ihre Muttersprache ist Usbekisch. Zudem sprechen die Beschwerdeführer Dari, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Die Beschwerdeführer können auf Usbekisch, Dari, Türkisch und Deutsch lesen und schreiben. Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF1 Aktenseite = AS 23-25, 29, 83-89; Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers – BF2 AS 1, 5, 85-87, 93; Verhandlungsprotokoll vom 14.04.2026 = VP S. 8 f, 27 f).

1.1.2.  Die Beschwerdeführer wurden in der Provinz Faryab geboren und wuchsen dort gemeinsam mit ihren Eltern, ihren fünf Brüdern und ihren fünf Schwestern auf. Die Beschwerdeführer besuchten in Afghanistan zwölf Jahre die Schule und studierten zwei Jahre Wirtschaft. Die Beschwerdeführer erlernten keinen Beruf und verfügen über Berufserfahrung als Verkäufer in Afghanistan. Nach ihrer Ausreise aus Afghanistan arbeiteten die Beschwerdeführer ca. eineinhalb Jahre in der Türkei, und zwar der Erstbeschwerdeführer in einem Café und bei einem KFZ-Mechaniker und der Zweitbeschwerdeführer als Gehilfe in einer Konditorei beschäftigt (BF1 AS 23-25, 29, 85-89, 95; BF2 AS 1, 5, 85-87, 97; VP S. 20, 40).

1.1.3.  Die Beschwerdeführer sind nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, sie sind mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.

1.1.4.  Die Beschwerdeführer reisten ca. im Jänner 2022 aus Afghanistan aus. Sie konnten sich die Kosten für die Ausreise in Höhe von jeweils ca. EUR 6.000, -- und ca. USD 2.000, -- mit finanzieller Unterstützung ihrer Familie, einem Freund und aus Erspartem leisten (BF1 AS 33-35, 95; BF2 AS 11, 97-99; VP S. 20, 40).

1.1.5.  Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Rückenschmerzen und nimmt bei Bedarf Schmerztabletten. Er hat einen Physiotherapietermin für Juni 2026 vereinbart und bisher noch keine Physiotherapie in Anspruch genommen. Die Beschwerdeführer leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, sie sind gesund und arbeitsfähig (BF1 AS 31, 83; BF2 AS 7, 83; VP S. 6, 23, 43 f).

1.2.    Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

1.2.1.  Die Beschwerdeführer haben Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.

Die Beschwerdeführer haben in Afghanistan keinen Alkohol verkauft. Die Beschwerdeführer sind auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder die Beschwerdeführer noch ihre Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht, es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder die Beschwerdeführer noch ihre Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.

Weder der Vater der Beschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführer waren Mitglied einer Partei in Afghanistan. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Afghanistan auch nicht für einen Parlamentsabgeordneten gearbeitet. Weder der Vater der Beschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführer haben in Afghanistan für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte oder die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet. Die Beschwerdeführer sowie ihr Vater werden nicht verdächtigt die Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammen zu arbeiten.

Die Beschwerdeführer haben auch keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Sie lehnen diese und die Scharia auch nicht ab. Die Beschwerdeführer sind auch nicht vom Islam abgefallen, sie sind immer noch sunnitische Muslime. Sie haben keine Verhaltensweisen verinnerlicht, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Glaubensabfall gewertet werden würden. Sie treten auch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Sie stehen dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihnen wird auch nicht unterstellt, dass sie vom Islam abgefallen seien oder sie eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung haben.

Die Beschwerdeführer sind wegen ihres Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen ihrer Wertehaltung oder aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt.

Die Beschwerdeführer haben sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung bei den Beschwerdeführern vor, die wesentlicher Bestandteil ihrer Persönlichkeit geworden ist, und die sie in Afghanistan exponieren würde.

Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Usbeken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

1.2.2.    Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht den Beschwerdeführern individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Ihnen wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Sie werden auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.

Die Beschwerdeführer sind bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen ihres Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen ihrer Wertehaltung oder aufgrund ihres in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.

Es ist zudem niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich eine außereheliche Beziehung führt.

1.3.    Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

1.3.1.  Die Beschwerdeführer reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und halten sich zumindest seit Juli 2023 durchgehend in Österreich auf. Sie sind nach ihrem jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz vom 25.07.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (BF1 AS 24; BF2 AS 3; Beilage ./I.).

1.3.2.  Die Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse. Sie besuchten im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A1. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1, der Zweitbeschwerdeführer absolvierte noch keine Deutschprüfung. Die Beschwerdeführer zahlten für den Besuch eines privaten Deutschkurses auf dem Niveau A1 jeweils EUR 150, --. Zudem besuchte der Erstbeschwerdeführer von 19.09.2023 bis 19.12.2023, von 16.01.2024 bis 02.07.2024 sowie von 17.09.2024 bis 10.12.2024 und der Zweitbeschwerdeführer von 19.09.2023 bis 19.12.2023 die Sprachbildungsveranstaltung XXXX bei der XXXX (BF1 AS 111-117, 139-141, 145-147; BF2 AS 121-125, 131, 135; Beilagen ./D-./K).1.3.2. Die Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse. Sie besuchten im Bundesgebiet mehrere Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau A1. Der Erstbeschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1, der Zweitbeschwerdeführer absolvierte noch keine Deutschprüfung. Die Beschwerdeführer zahlten für den Besuch eines privaten Deutschkurses auf dem Niveau A1 jeweils EUR 150, --. Zudem besuchte der Erstbeschwerdeführer von 19.09.2023 bis 19.12.2023, von 16.01.2024 bis 02.07.2024 sowie von 17.09.2024 bis 10.12.2024 und der Zweitbeschwerdeführer von 19.09.2023 bis 19.12.2023 die Sprachbildungsveranstaltung römisch 40 bei der römisch 40 (BF1 AS 111-117, 139-141, 145-147; BF2 AS 121-125, 131, 135; Beilagen ./D-./K).

1.3.3.  Der Erstbeschwerdeführer nahm am Basismodul des Projektes „Integration“ und der Zweitbeschwerdeführer am Modulworkshop zum Thema „Eltern und Schule“ im Rahmen des Projektes „Protect Plus“ des Österreichischen Roten Kreuzes im Oktober 2023 teil. Die Beschwerdeführer nahmen zudem im Rahmen des Umweltbildungsprogramms des Umweltvereins XXXX am Workshop „Abfalltrennung und Abfallvermeidung“ und im Juli 2025 am Workshop „Wohnen“ von der XXXX teil. Am 24.04.2025 unterstützten die Beschwerdeführer die XXXX ehrenamtlich bei der Neugestaltung eines Zaunes (BF1 AS 119, 121, 143; BF2 AS 127, 129, 133; Beilage ./B, ./O).1.3.3. Der Erstbeschwerdeführer nahm am Basismodul des Projektes „Integration“ und der Zweitbeschwerdeführer am Modulworkshop zum Thema „Eltern und Schule“ im Rahmen des Projektes „Protect Plus“ des Österreichischen Roten Kreuzes im Oktober 2023 teil. Die Beschwerdeführer nahmen zudem im Rahmen des Umweltbildungsprogramms des Umweltvereins römisch 40 am Workshop „Abfalltrennung und Abfallvermeidung“ und im Juli 2025 am Workshop „Wohnen“ von der römisch 40 teil. Am 24.04.2025 unterstützten die Beschwerdeführer die römisch 40 ehrenamtlich bei der Neugestaltung eines Zaunes (BF1 AS 119, 121, 143; BF2 AS 127, 129, 133; Beilage ./B, ./O).

1.3.4.  Die Beschwerdeführer beziehen gegenwärtig keine Leistungen aus der Grundversorgung (Beilage ./I).

Der Erstbeschwerdeführer arbeitet seit 11.11.2024 bei einem Systemgastronomiebetrieb im Bundesgebiet und bezieht gegenwärtig ein Monatsbruttogehalt von ca. EUR 2.300, -- (BF1 AS 92, 123-137; VP S. 20 f; Beilage ./A, ./C; AJ-Web Auszug vom 30.04.2026).

Der Zweitbeschwerdeführer arbeitet seit 25.12.2024 als Küchenhilfskraft bei einem Imbiss im Bundesgebiet, wobei er zunächst 30 Stunden pro Woche arbeitete und ein Monatsbruttogehalt in Höhe von EUR 1.464, -- bezog. Seit der Änderung seines Dienstvertrages vom 11.12.2025 arbeitet der Zweitbeschwerdeführer 40 Stunden pro Woche und bezieht gegenwärtig ein Monatsbruttogehalt in Höhe von EUR 2.076, -- (BF2 AS 95; VP S. 40; Beilage ./L, ./M, ./N; AJ-Web Auszug vom 30.04.2026).

1.3.5.  Die Beschwerdeführer konnten in Österreich Freundschaften zu anderen afghanischen Staatsangehörigen und zu Gemeindemitgliedern knüpfen. Der Erstbeschwerdeführer führt in Österreich eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen, obwohl er in Afghanistan verheiratet ist. Zur rumänischen Staatsangehörigen besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit. Der Erstbeschwerdeführer möchte seine Ehefrau aus Afghanistan nach Österreich nachholen und jedenfalls an dieser Ehe festhalten. Die Beschwerdeführer verfügen – abgesehen von einander – weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich, wie eine Ehefrau oder Kinder (VP S. 22 f, 43).

1.3.6.  Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).

1.4.    Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

1.4.1.  Die Eltern, fünf Brüder und fünf Schwestern der Beschwerdeführer wohnen nach wie vor in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und zugleich Cousine väterlicherseits der Beschwerdeführer lebt weiterhin bei ihrer Familie in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer haben regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie in Afghanistan.

Der Familie der Beschwerdeführer gehört ein Haus als auch ein Lebensmittelgeschäft in ihrer Herkunftsprovinz. Der Familie der Beschwerdeführer geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Drei Brüder der Beschwerdeführer arbeiten im familieneigenen Lebensmittelgeschäft und erwirtschaften sich so ihr Einkommen in Afghanistan. Die fünf Schwestern der Beschwerdeführer sind verheiratet und leben in eigenen Häusern in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer, deren Ehemänner arbeiten als Hilfsarbeiter und Freiberufler.

Die Beschwerdeführer verfügen in Afghanistan zudem über einen Onkel mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits in ihrer Herkunftsprovinz. Der Ehemann ihrer Tante väterlicherseits arbeitet in der Landwirtschaft und verfügt über eigene Grundstücke (BF1 AS 29, 85-89; BF2 AS 5, 87, 91-93; VP S. 15-18, 38f, 42,

Ihre persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Die Beschwerdeführer unterstützen ihre Familie derzeit finanziell, indem sie monatlich ca. EUR 100, -- nach Afghanistan übermitteln (VP S. 42). Die Familie der Beschwerdeführer kann sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Die Beschwerdeführer können auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Der Erstbeschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von EUR 10.000, --. Der Zweitbeschwerdeführer hat Ersparnisse in Höhe von EUR 2.000,-- und ein Auto für EUR 8.000, -- im Bundesgebiet gekauft. Die Beschwerdeführer haben keine Schulden (VP S. 21, 42).

Die Beschwerdeführer sind im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und können einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Die Beschwerdeführer sind mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Sie haben zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend ihre Herkunftsprovinz. Die Beschwerdeführer haben bereits in ihrer Herkunftsprovinz gelebt, ihnen sind geografischen Strukturen dort bekannt, sodass sie sich dort auch leicht wieder zurechtfinden können.

1.4.2.  Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsprovinz Faryab aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer ist durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in ihrer Herkunftsprovinz können die Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Sie können selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, in ihrer Herkunftsprovinz einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Die Beschwerdeführer verfügen über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und sind arbeitsfähig. Sie können wieder bei ihrer Familie in der Herkunftsprovinz wohnen. Ihre Familie kann sie sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Die Beschwerdeführer können auch wieder im familieneigenen Lebensmittelgeschäft arbeiten.

Es ist den Beschwerdeführern daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in ihrer Herkunftsprovinz Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4.3.  Die Beschwerdeführer können sich zudem auch in der Stadt Herat oder der Stadt Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Lebensgrundlage aufbauen. Den Beschwerdeführern droht bei einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind durch die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

Die Beschwerdeführer sind im erwerbsfähigen Alter, volljährig, anpassungsfähig und können einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Die Beschwerdeführer sind mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif können die Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Sie haben dort zwar keine nahen Verwandten, sie können jedoch zunächst von ihrer Familie in Afghanistan finanziell unterstützt werden sowie von ihren eigenen Ersparnissen in Höhe von insgesamt EUR 12.000, -- leben, bis sie selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen und in Herat oder Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten können. Der Zweitbeschwerdeführer kann zudem das im Bundesgebiet für EUR 8.000, -- gekaufte Auto auch wieder verkaufen und sich mit dem Verkaufserlös in Afghanistan eine wirtschaftliche Basis schaffen.

Es ist den Beschwerdeführern daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.5.    Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat

Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),

-        Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I 02.26)

-        Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Update: Sicherheitslage - Kampfhandlungen vom 20.03.2026 (LIB KU-I 03.26)

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)

1.5.3. Sicherheitslage:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer (Faryab – mit ca. 1,17 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 9 Kämpfe und einen Vorfall mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 14 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten.

In der Provinz Herat mit der Provinzhauptstadt Herat (mit ca. 2,28 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 56 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewallt. In 21 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten.

In der Provinz Balkh mit der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 3 Kämpfe und 6 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewallt. In 13 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB, Kap. 3, Kap. 5.1.)

Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“.Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.

Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden.

Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und – laut pakistanischen Angaben – mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.

Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien – ihren Angaben zufolge – 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I 02.26)

Afghanistan greift Pakistan einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze sowie andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland an. Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika. Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistan seit Oktober weiterhin geschlossen – mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze. (LIB KU-I 03.26)

Am 16.03.2026 kam es durch Pakistan zu "präzisen" Angriffen auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar. Dabei wurde von der pakistanischen Luftwaffe in der Stadt Kabul auch ein Drogenrehabilitationszentrum getroffen, bei dem – laut den afghanischen Taliban – 400 Menschen getötet worden seien. UNAMA geht anhand von Augenzeugenberichten von ca. 143 Toten in der Klinik aus, diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (LIB KU-I 03.26). Ein Sprecher des pakistanischen Premierministers gab an, dass kein gezielter Angriff auf das Krankenhaus erfolgt sei, man greife keine zivilen Ziele an, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand. Im Osten Kabuls befinden sich militärische Einrichtungen der Taliban, die bereits Ziel von Angriffen der pakistanischen Luftwaffe waren. Außerdem unterstellt Pakistan den Taliban, dort Munition zu lagern. (Tagesschau - 17.3.2026: Taliban melden Hunderte Tote bei Angriff auf Klinik).

Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens – Eid al-Fitr – und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an. (LIB KU-I 03.26)

1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.6. Zentrale Akteure:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort.

Die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen sind die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch. Zwischen dem 01.02.2025 und dem 30.04.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Die NRF und AFF koordinieren ihre Aktivitäten zumindest teilweise. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen den bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören. (LIB, Kap. 6.2)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

Al-Qaida: Die Beziehungen zwischen den Taliban und Al-Qaida sind trotz Spannungen zwischen dieser nach wie vor eng. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt. Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich Al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind.

Al-Qaida setzt sich in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen – Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu Al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden sowohl Kämpfer von Al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet. (LIB, Kap. 6.4)

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)

1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.8. Sicherheitsbehörden:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.10. Korruption:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.12. Folter und unmenschliche Behandlung:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.16. Haftbedingungen:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.

Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.17. Todesstrafe:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.18. Religionsfreiheit:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.5.20. Ethnische Gruppen:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben Usbekisch in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. (LIB, Kap. 19.4)

1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:

Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.

Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.

Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)

1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.23. Bewegungsfreiheit:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.24. IDPs und Flüchtlinge:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.

Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.

Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)

1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.

Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten. (LIB, Kap. 24.1)

In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.

In der Herkunftsregion der Beschwerdeführer, Faryab, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,64 Millionen Einwohnern ca. 328.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 1, 492.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 2, 575.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 3 und 246.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Faryab befindet sich in IPC-Phase 3.

In der Provinz Balkh sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,43 Millionen Einwohnern ca. 285.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 1, 571.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 428.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 143.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Balkh befindet sich in IPC-Phase 3.

In der Stadt Herat sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,38 Millionen Einwohnern ca. 483.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 1, 552.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 276.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 69.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Herat sowie die Stadt Herat befinden sich in IPC-Phase 3. (IPC)

1.5.26. Bank- und Finanzwesen:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.27. Medizinische Versorgung:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.28. Rückkehr:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.29. Dokumente:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, durch Einvernahme der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

Festzuhalten ist, dass entgegen den Aussagen der Beschwerdeführer keine Fehler in den bisherigen Protokollen des gegenständlichen Verfahrens enthalten sind, eine Rückübersetzung beim Bundesamt jeweils stattgefunden hat, sodass die Protokolle der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

Die Beschwerdeführer bestätigten jeweils in der Erstbefragung mit ihrer Unterschrift, dass die aufgenommene Niederschrift der Erstbefragung in einer für sie verständlichen Sprache rückübersetzt wurde und sie alles verstanden haben (BF1 AS 31; BF2 AS 13). Die Beschwerdeführer gaben auch jeweils bei ihrer Einvernahme beim Bundesamt an, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Sie bestätigten mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift als auch die erfolgte Rückübersetzung. Die Beschwerdeführer gaben zudem jeweils in ihrer Einvernahme beim Bundesamt auf die Frage, ob sie im Verfahren, insbesondere bei der Erstbefragung, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und ihnen diese jeweils rückübersetzt und protokolliert worden seien, an, dass alles richtig und korrekt rückübersetzt worden sei und sie die Wahrheit gesagt haben (BF1 AS 85; BF2 AS 85). Dass der Erstbeschwerdeführer dem jedoch hinzufügte, nicht verlobt, sondern verheiratet zu sein (BF1 AS 85), steht seinen Angaben aus dem richtigen und vollständigen Erstbefragungsprotokoll entgegen, wo er dezidiert angab, verheiratet zu sein (BF1 AS 23), und ist daher nicht glaubhaft.

Der Erstbeschwerdeführer brachte nunmehr beim Bundesverwaltungsgericht vor, er könne sich nicht daran erinnern, ob die bisherigen Einvernahmen von den Dolmetschern rückübersetzt worden seien, vielleicht seien sie nicht übersetzt worden (VP S. 7). Zudem gab er an, „Manches“ in den Protokollen falsch gesagt zu haben und es korrigieren zu wollen, er könne sich jedoch zurzeit nicht erinnern, was er korrigieren möchte und es seien „vielleicht“ in beiden Protokollen Fehler enthalten (VP S. 7 f). Der Zweitbeschwerdeführer brachte beim Bundesverwaltungsgericht vor, er habe die Dolmetscher in den bisherigen Einvernahmen gut verstanden, jedoch haben sie nicht gut geschlafen und es könne sein, dass sie etwas bzw. „manche Sachen“ falsch gesagt haben, aber er könne sich nicht daran erinnern (VP S. 27).

Die Beschwerdeführer konnten mit diesen sehr vagen Angaben nicht darlegen, ob und welche Fehler in den Protokollen enthalten wären, und ist bereits von daher nicht glaubhaft, dass Fehler in den Protokollen enthalten sind. Allem voran stehen diesem Vorbringen jedoch eindeutig die richtigen und vollständigen Protokolle des gegenständlichen Verfahrens entgegen, in denen die Beschwerdeführer jeweils mit ihrer Unterschrift bestätigten, dass die Angaben der Beschwerdeführer vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden (BF1 AS 31, 105; BF2 AS 13, 111). Die Beschwerdeführer gaben zudem sowohl in ihrer Erstbefragung als auch in der Einvernahme beim Bundesamt jeweils an, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (BF1 AS 31, 83; BF2 AS 8, 83). Der Zweitbeschwerdeführer bestätigte letztlich auch beim Bundesverwaltungsgericht, dass alles richtig protokolliert worden sei (VP S. 27). Darüber hinaus gab die Vertretung der Beschwerdeführer an, die Vorbesprechung mit den Beschwerdeführern geführt zu haben und es seien keine Fehler im Protokoll hervorgekommen (VP S. 7).

Es ist folglich davon auszugehen, dass keine Fehler in den Protokollen des gegenständlichen Verfahrens enthalten sind und diese der Entscheidung daher zugrunde gelegt werden.

2.1.    Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:

2.1.1.  Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren dahingehend im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Beschwerdeführer gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person der Beschwerdeführer im Asylverfahren in Österreich.

2.1.2.  Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache und ihren Sprachkenntnissen als auch ihrer Schulbildung und ihrem Wirtschaftsstudium gründen sich auf ihren diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln.

Dass der Zweitbeschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, stützt sich auf die diesbezüglich im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben des Zweitbeschwerdeführers.

Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer verheiratet ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen Angaben aus der Erstbefragung (BF1 AS 23). Dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt hingegen vermeinte, lediglich verlobt und nicht verheiratet zu sein, ist widersprüchlich zu seinen Angaben aus der Erstbefragung und nicht glaubhaft, zumal er – wie bereits unter II.2. ausgeführt – explizit in der Erstbefragung zu seinem Familienstand angab, verheiratet zu sein, und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte.Die Feststellung, dass der Erstbeschwerdeführer verheiratet ist und keine Kinder hat, ergibt sich aus seinen Angaben aus der Erstbefragung (BF1 AS 23). Dass der Erstbeschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt hingegen vermeinte, lediglich verlobt und nicht verheiratet zu sein, ist widersprüchlich zu seinen Angaben aus der Erstbefragung und nicht glaubhaft, zumal er – wie bereits unter römisch zwei.2. ausgeführt – explizit in der Erstbefragung zu seinem Familienstand angab, verheiratet zu sein, und die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte.

2.1.3.  Die Feststellungen zum Geburtsort und zum Aufwachsen der Beschwerdeführer als auch ihrer familiären Situation in Afghanistan ergibt sich aus ihren übereinstimmenden Angaben in der Erstbefragung, in welcher diese als Geburtsort sowie als letzten Wohnsitz vor ihrer Ausreise die Provinz Faryab angaben, weshalb die Provinz Faryab als Herkunftsprovinz und letzter Aufenthalt der Beschwerdeführer festzustellen ist (BF1 AS 23, 29; BF2 AS). Die Beschwerdeführer gaben zwar auch nachfolgend im Verfahren gleichbleibend an, ursprünglich aus der Provinz Faryab zu stammen. Aufgrund der nachstehend aufgezeigten, widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer zu ihren konkreten Aufenthalts- und Wohnorten in Afghanistan in weiterer Folge des Verfahrens konnte jedoch der konkrete Wohnort nicht festgestellt werden:

So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, in der Provinz Faryab, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren und aufgewachsen zu sein und – abgesehen von den letzten sechs Monaten, die er in Kabul verbracht habe – immer im Heimatdorf gewesen zu sein (BF1 AS 85). Kurz darauf vermeinte er hingegen, auch eine Zeit lang, und zwar von 2018 bis 2021 in XXXX gelebt zu haben, bevor er nach Kabul gegangen sei (BF1 AS 89). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Erstbeschwerdeführer an, von Geburt an bis 2021 in Faryab und die letzten sechs Monaten in Kabul gewesen zu sein. Auf Nachfrage, ob er immer im Heimatdorf in Faryab gelebt habe, verneinte er dies und gab an, von 2018 bis 2021 im Distrikt XXXX gewesen zu sein (VP S. 15 f). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits vermeinte, immer nur im Heimatdorf gewesen zu sein, dann jedoch widersprüchlich dazu angab, drei Jahre lang in einem anderen Distrikt gelebt zu haben. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, in der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren und aufgewachsen zu sein und – abgesehen von den letzten sechs Monaten, die er in Kabul verbracht habe – immer im Heimatdorf gewesen zu sein (BF1 AS 85). Kurz darauf vermeinte er hingegen, auch eine Zeit lang, und zwar von 2018 bis 2021 in römisch 40 gelebt zu haben, bevor er nach Kabul gegangen sei (BF1 AS 89). Beim Bundesverwaltungsgericht gab der Erstbeschwerdeführer an, von Geburt an bis 2021 in Faryab und die letzten sechs Monaten in Kabul gewesen zu sein. Auf Nachfrage, ob er immer im Heimatdorf in Faryab gelebt habe, verneinte er dies und gab an, von 2018 bis 2021 im Distrikt römisch 40 gewesen zu sein (VP S. 15 f). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer einerseits vermeinte, immer nur im Heimatdorf gewesen zu sein, dann jedoch widersprüchlich dazu angab, drei Jahre lang in einem anderen Distrikt gelebt zu haben. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Der Zweitbeschwerdeführer gab ebenso zunächst in seiner Einvernahme beim Bundesamt an, in der Provinz Faryab, Distrikt XXXX , Dorf XXXX geboren zu sein. Er gab dazu jedoch auch an, dort mit seiner Familie bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt zu haben und danach mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Mazar-e-Sharif gezogen zu sein. Der Zweitbeschwerdeführer habe dort drei Jahre gelebt und sei dann alleine in die Stadt Kabul gezogen, wo er ca. zwei Jahre gewohnt habe, bevor er Afghanistan verlassen habe (BF2 AS 85-87). Auf Vorhalt, dass in seinen Angaben angesichts seines Alters von XXXX Jahren zum Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt ein paar Jahre seines Aufenthaltes in Afghanistan fehlen, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er einen Fehler gemacht habe und „vielleicht“ bis zu seinem 18. Lebensjahr im Dorf gelebt habe (BF2 AS 109). Auch die auf Vorhalt geänderten Angaben des Zweitbeschwerdeführers zur Dauer seines Aufenthaltes in den angegebenen Wohnorten sind nicht mit seinem Ausreisezeitpunkt im Jahr 2022 in Einklang zu bringen, zumal vor dem Hintergrund der Ausreise der Beschwerdeführer aus Afghanistan im Jahr 2022 immer noch vier Jahre des Aufenthaltes des Zweitbeschwerdeführers in Afghanistan fehlen. Darüber hinaus sind die Angaben des Zweitbeschwerdeführers auch nicht mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers in Einklang zu bringen, gab der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, nur bis zu seinem 15. Lebensjahr im Heimatdorf gelebt zu haben oder je nach Mazar-e-Sharif gezogen zu sein. Der Zweitbeschwerdeführer relativierte zudem seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, indem er beinahe keine konkreten Angaben mehr zu seiner Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Orten machen konnte und sich darüber hinaus auch noch zu seinen vormaligen Angaben beim Bundesamt widersprach, indem er nunmehr angab „10,15“ Mal den Ramadan in XXXX den Ramadan verbracht zu haben, zuvor jedoch beim Bundesamt nicht einmal angab, dort je gelebt zu haben (VP S. 36 f):Der Zweitbeschwerdeführer gab ebenso zunächst in seiner Einvernahme beim Bundesamt an, in der Provinz Faryab, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren zu sein. Er gab dazu jedoch auch an, dort mit seiner Familie bis zu seinem 15. Lebensjahr gelebt zu haben und danach mit seinen Eltern und seinen Geschwistern nach Mazar-e-Sharif gezogen zu sein. Der Zweitbeschwerdeführer habe dort drei Jahre gelebt und sei dann alleine in die Stadt Kabul gezogen, wo er ca. zwei Jahre gewohnt habe, bevor er Afghanistan verlassen habe (BF2 AS 85-87). Auf Vorhalt, dass in seinen Angaben angesichts seines Alters von römisch 40 Jahren zum Zeitpunkt der Einvernahme beim Bundesamt ein paar Jahre seines Aufenthaltes in Afghanistan fehlen, gab der Zweitbeschwerdeführer an, dass er einen Fehler gemacht habe und „vielleicht“ bis zu seinem 18. Lebensjahr im Dorf gelebt habe (BF2 AS 109). Auch die auf Vorhalt geänderten Angaben des Zweitbeschwerdeführers zur Dauer seines Aufenthaltes in den angegebenen Wohnorten sind nicht mit seinem Ausreisezeitpunkt im Jahr 2022 in Einklang zu bringen, zumal vor dem Hintergrund der Ausreise der Beschwerdeführer aus Afghanistan im Jahr 2022 immer noch vier Jahre des Aufenthaltes des Zweitbeschwerdeführers in Afghanistan fehlen. Darüber hinaus sind die Angaben des Zweitbeschwerdeführers auch nicht mit den Angaben des Erstbeschwerdeführers in Einklang zu bringen, gab der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verfahren an, nur bis zu seinem 15. Lebensjahr im Heimatdorf gelebt zu haben oder je nach Mazar-e-Sharif gezogen zu sein. Der Zweitbeschwerdeführer relativierte zudem seine Angaben in der mündlichen Verhandlung, indem er beinahe keine konkreten Angaben mehr zu seiner Aufenthaltsdauer in den jeweiligen Orten machen konnte und sich darüber hinaus auch noch zu seinen vormaligen Angaben beim Bundesamt widersprach, indem er nunmehr angab „10,15“ Mal den Ramadan in römisch 40 den Ramadan verbracht zu haben, zuvor jedoch beim Bundesamt nicht einmal angab, dort je gelebt zu haben (VP S. 36 f):

„R: Wann haben Sie wo gelebt?

BP2: Ich habe in Mazar-e Sharif gelebt, ich habe in Kabul gelebt, das war mein Job. Ich war freiberuflich, ich war nicht gebunden, dort irgendwo zu sein.

R wiederholt die Frage.

BP2: Bis zum 18. Lebensjahr war ich in meinem Heimatdorf. Ich war dann in XXXX ein paar Jahre, ich weiß nicht wie lange, kann ich nicht sagen. Dann war ich in Mazar-e Sharif, dann in Kabul, und aus Kabul bin ich dann hierher gereist.BP2: Bis zum 18. Lebensjahr war ich in meinem Heimatdorf. Ich war dann in römisch 40 ein paar Jahre, ich weiß nicht wie lange, kann ich nicht sagen. Dann war ich in Mazar-e Sharif, dann in Kabul, und aus Kabul bin ich dann hierher gereist.

R: Wie lange haben Sie in Mazar-e Sharif gelebt?

BP2: Kann ich nicht sagen, wie lange.

R: 1 Monat, 6 Monate, 1 Jahr, 5 Jahre, 10 Jahre.

BP2: Ich kann es wirklich nicht sagen.

R: War es mehr als 6 Monate?

BP2: Ich kann es nicht genau sagen.

R: Haben Sie in der Stadt Kabul mehr als einmal den Ramadan verbracht?

BP2: In Kabul war ich länger als 1 Jahr.

R: Wie oft haben Sie in Kabul den Ramadan verbracht?

BP2: Einmal.

R: Wie oft haben Sie in der Stadt XXXX den Ramadan verbracht?R: Wie oft haben Sie in der Stadt römisch 40 den Ramadan verbracht?

BP2: Mehrere.

R: Mehr als zwei?

BP2: 10, 15.

R: Wie oft haben Sie in der Stadt Mazar-e Sharif den Ramadan verbracht?

BP2: Ich weiß nicht, ob ich überhaupt dort einen Ramadan verbracht habe.“

Darüber hinaus ist es auch nicht plausibel, dass der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage war anzugeben, wie groß sein Heimatdorf ist und auch keine näheren Angaben zu diesem tätigen konnte, jedoch in diesem bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt haben soll (VP S. 27 f):

„R: Wie groß ist Ihr Dorf, wie viele Leute leben dort?

BP2: Vielleicht 50.000 Personen.

R: Also ist es eher eine Stadt?

BP2: Ich denke, ich glaube, dass es so viele Einwohner hat. Es ist ein Dorf.

R: Wie groß ist XXXX ungefähr?R: Wie groß ist römisch 40 ungefähr?

BP2: Ich weiß es nicht.

R: Wie viele Häuser gibt es dort ungefähr?

BP2: Ich weiß es nicht.

R: Sind es 10, 100, 500 Häuser?

BP2: Ich habe nicht gezählt, ich weiß es nicht, was soll ich sagen?

R: Ist es ungefähr so groß wie XXXX ?R: Ist es ungefähr so groß wie römisch 40 ?

BP2: Ich weiß es nicht.

R: ist es ungefähr so groß wie XXXX ?R: ist es ungefähr so groß wie römisch 40 ?

BP2: Das weiß es nicht.“

Während der Erstbeschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung angab, dass XXXX und das Heimatdorf der Beschwerdeführer „eine halbe Stunde oder 40 Minuten auf einem Motorrad“ entfernt sei (VP S. 17), gab der Zweitbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass das Geschäft, welches in XXXX sei, ca. 7 km vom Heimatdorf entfernt sei (BF2 AS 109).Während der Erstbeschwerdeführer zudem in der mündlichen Verhandlung angab, dass römisch 40 und das Heimatdorf der Beschwerdeführer „eine halbe Stunde oder 40 Minuten auf einem Motorrad“ entfernt sei (VP S. 17), gab der Zweitbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass das Geschäft, welches in römisch 40 sei, ca. 7 km vom Heimatdorf entfernt sei (BF2 AS 109).

Unter Berücksichtigung dieser dermaßen widersprüchlichen als auch vagen und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Heimatdorf und ihren weiteren Aufenthaltsorten in Afghanistan, konnte ihr konkreter Wohnort in Afghanistan nicht festgestellt werden, und ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer keine klaren Angaben zu ihrem Herkunftsort tätigen konnten. Vielmehr entsteht dadurch der Eindruck, dass die – im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung in Afghanistan überdurchschnittlich gebildeten – Beschwerdeführer versuchen, ihren Wohnort zu verschleiern. Bereits hier entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführer nicht davor zurückscheuen im Asylverfahren unrichtige Angaben zu machen, sodass dadurch ihre allgemeine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen ist.

2.1.4.  Dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Beruf erlernt haben und über Berufserfahrung als Verkäufer verfügen, ergibt sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben, dass die Familie ein Lebensmittelgeschäft besitzt und die Beschwerdeführer in einem Alter Afghanistan verlassen haben, in dem erwachsene Männer in Afghanistan üblicherweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zum Einkommen der Familie beitragen. Insofern die Beschwerdeführer jedoch beim Bundesamt erstmalig vorbrachten, in Afghanistan Alkohol verkauft bzw. für einen Parlamentsabgeordneten in Kabul gearbeitet zu haben ist dies, wie näher unter II.2.2. beweiswürdigend ausgeführt wird, aufgrund ihrer diesbezüglich gegenüber der Erstbefragung gesteigerten als auch sehr widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft.2.1.4. Dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Beruf erlernt haben und über Berufserfahrung als Verkäufer verfügen, ergibt sich aus ihren diesbezüglich übereinstimmenden Angaben, dass die Familie ein Lebensmittelgeschäft besitzt und die Beschwerdeführer in einem Alter Afghanistan verlassen haben, in dem erwachsene Männer in Afghanistan üblicherweise einer Erwerbstätigkeit nachgehen und zum Einkommen der Familie beitragen. Insofern die Beschwerdeführer jedoch beim Bundesamt erstmalig vorbrachten, in Afghanistan Alkohol verkauft bzw. für einen Parlamentsabgeordneten in Kabul gearbeitet zu haben ist dies, wie näher unter römisch zwei.2.2. beweiswürdigend ausgeführt wird, aufgrund ihrer diesbezüglich gegenüber der Erstbefragung gesteigerten als auch sehr widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft.

Die Feststellung zur jeweiligen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer in der Türkei gründet sich auf deren diesbezüglich glaubhaften Angaben beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung und haben sich im Verfahren keine begründeten Hinweise ergeben, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln (BF1 AS 95; BF2 AS 97; VP S. 20, 40).

2.1.5.  Die Feststellung zur Sozialisierung der Beschwerdeführer nach den afghanischen Gepflogenheiten ergibt sich daraus, dass sie in Afghanistan mit ihrer afghanischen Familie aufgewachsen sind, sie dort zur Schule gegangen sind und Wirtschaft studiert haben und im familieneigenen Lebensmittelgeschäft mitgearbeitet haben.

2.1.6.  Dass sich die Beschwerdeführer die Ausreisekosten aus Afghanistan in Höhe von jeweils ca. EUR 6.000, -- und ca. USD 2.000, -- mit finanzieller Unterstützung ihrer Familie, einem Freund als auch aus Erspartem leisten konnten, ergibt sich aus den dahingehend glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren. Wenngleich diese zum Teil hinsichtlich der konkreten Person und dem Geldbetrag, den diese den Beschwerdeführern gegeben haben sollen, geringfügig voneinander abwichen, so ist aus den Angaben der Beschwerdeführer jedoch jedenfalls ersichtlich, dass diese über ein tragfähiges familiäres als auch soziales Netzwerk in Afghanistan verfügen und auch selbst in der Lage waren, sich in Afghanistan finanzielle Rücklagen zu bilden.

Dass die Beschwerdeführer ca. im Jänner 2022 aus Afghanistan ausgereist sind, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer aus ihrer jeweiligen Erstbefragung zu ihrer konkreten Reiseroute als auch dem Zeitpunkt der Ausreise und ihrer Antragstellung in Österreich am 25.07.2023 (BF1 AS 31-33; BF2 AS 7-9). Während die Angaben der Beschwerdeführer diesbezüglich noch in der Erstbefragung inhaltsgleich zueinander waren, stehen diese jedoch zu den weiteren Angaben der Beschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht in Widerspruch, als diese nunmehr vorbrachten, zum Zeitpunkt der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan bzw. eine Woche davor aus Afghanistan ausgereist zu sein. So gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesamt an, sie haben Kabul sechs Tage vor der Machtübernahme durch die Taliban, am 15.08.2021, verlassen (BF1 AS 93). In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass am 15. August Kabul gefallen sei und er eine Woche zuvor ausgereist sei (VP S. 18). Der Zweitbeschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung hingegen an, Kabul sei gefallen und sie seien ausgereist, er glaube, es sei der 15. August 2021 gewesen (VP S. 39).

Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).

Es ist jedoch bereits aufgrund der aufgezeigten, widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren nicht glaubhaft, dass diese zum Zeitpunkt der Machtübernahme bzw. eine Woche davor aus Afghanistan ausgereist sind. Vielmehr war aufgrund ihrer jeweiligen Angaben in der Erstbefragung festzustellen, dass diese erst im Jänner 2022 aus Afghanistan ausgereist sind (BF1 AS 31-33; BF2 AS 7-9). Zudem war auch unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe der Erstbefragung zur Ausreise und einem dahingehend bestehenden erhöhten Wahrheitsgehalt der ersten Angaben der Beschwerdeführer die Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Erstbefragung zu ihrem Ausreisezeitpunkt den Feststellungen zugrunde zu legen. So entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

2.1.7.  Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, beim Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung (BF1 AS 31, 83; BF2 AS 7, 83; VP S. 6, 23, 43 f) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Dass der Zweitbeschwerdeführer an Rückenschmerzen leidet und bei Bedarf Schmerztabletten nimmt, ergibt sich aus den Angaben des Zweitbeschwerdeführer beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (BF2 AS 83; VP S. 43 f). Der Zweitbeschwerdeführer brachte diesbezüglich jedoch keine gesundheitlichen Probleme vor, vielmehr ist seinen Angaben zu entnehmen, dass er bisher noch keine Physiotherapie in Anspruch genommen und erstmals für Juni 2026 einen Physiotermin vereinbart hat. Es haben sich auch sonst keine Hinweise im Verfahren dafür ergeben, dass die Beschwerdeführer an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankleiten leiden würden und gaben beide explizit und durchgehend im Verfahren an, gesund zu sein.

Die festgestellte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich zudem bereits aus dem Umstand, dass beide gemeinnützige Tätigkeiten in Österreich erbrachten und auch gegenwärtig einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen.

2.2.    Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Fluchtvorbringen ist aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft.

2.2.1.  Die Beschwerdeführer steigerten ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens:

Die Beschwerdeführer gaben in der Erstbefragung jeweils an, Afghanistan verlassen zu haben, weil die Taliban in Afghanistan herrschen und sie ständig belästigt und bedroht worden seien (BF1 AS 35; BF2 AS 11). Die Beschwerdeführer gaben auch an, zuletzt in Afghanistan keinen Beruf ausgeübt und keine Berufsausbildung absolviert zu haben (BF1 AS 25; BF2 AS 1). Demgegenüber brachten die Beschwerdeführer erstmals in der Einvernahme beim Bundesamt vor, in Afghanistan Alkohol verkauft zu haben und deshalb bedroht worden zu sein (BF1 AS 97 ff; BF2 AS 99 ff). Der Erstbeschwerdeführer gab ebenso erstmals in der Einvernahme beim Bundesamt an, von 2017 bis 2021 im Geschäft gearbeitet und Alkohol verkauft zu haben, im Jahr 2021 sei er nach Kabul gereist und habe nach sechs Monaten Afghanistan verlassen (BF1 AS 87). Der Zweitbeschwerdeführer gab erstmals in der mündlichen Verhandlung an, von 2017 bis 2021 Alkohol verkauft zu haben und am 15.08.2021 aus Afghanistan ausgereist zu sein (VP S. 31), während er beim Bundesamt noch angab, vor seiner Ausreise aus Afghanistan zuletzt für einen Parlamentsabgeordneten in Kabul gearbeitet zu haben (BF2 AS 95).

Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Hätten die Beschwerdeführer jedoch tatsächlich Alkohol verkauft und aufgrund dahingehender Bedrohungen durch die Taliban Afghanistan verlassen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren vorbringen würden. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer den Alkoholverkauf mit keinem Wort in der Erstbefragung – weder zu ihren Fluchtgründen noch zu ihrem zuletzt ausgeübten Beruf – erwähnten, zumal dieser zu ihrer Ausreise geführt haben soll. Hervorzuheben ist zudem, dass der Zweitbeschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, zuletzt vor seiner Ausreise aus Afghanistan Alkohol verkauft zu haben, während er beim Bundesamt noch vermeinte, zuletzt für einen Parlamentsabgeordneten in Kabul gearbeitet zu haben – dies jedoch ebenso in der Erstbefragung nicht angab. Angesichts des Umstandes, dass die Bedrohungen durch die Taliban aufgrund des Alkoholverkaufes kausal für die Ausreise aus Afghanistan gewesen sein sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer hierzu stringente, gleichbleibende Angaben hätten tätigen können, hätten diese tatsächlich Alkohol verkauft und wären deswegen bedroht worden.Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Hätten die Beschwerdeführer jedoch tatsächlich Alkohol verkauft und aufgrund dahingehender Bedrohungen durch die Taliban Afghanistan verlassen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren vorbringen würden. Es ist keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer den Alkoholverkauf mit keinem Wort in der Erstbefragung – weder zu ihren Fluchtgründen noch zu ihrem zuletzt ausgeübten Beruf – erwähnten, zumal dieser zu ihrer Ausreise geführt haben soll. Hervorzuheben ist zudem, dass der Zweitbeschwerdeführer erst in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, zuletzt vor seiner Ausreise aus Afghanistan Alkohol verkauft zu haben, während er beim Bundesamt noch vermeinte, zuletzt für einen Parlamentsabgeordneten in Kabul gearbeitet zu haben – dies jedoch ebenso in der Erstbefragung nicht angab. Angesichts des Umstandes, dass die Bedrohungen durch die Taliban aufgrund des Alkoholverkaufes kausal für die Ausreise aus Afghanistan gewesen sein sollen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer hierzu stringente, gleichbleibende Angaben hätten tätigen können, hätten diese tatsächlich Alkohol verkauft und wären deswegen bedroht worden.

Hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesamt, die Taliban haben sie bedroht, weil sie im Geschäft in Afghanistan Alkohol verkauft haben, als auch hinsichtlich der Angabe des Zweitbeschwerdeführers beim Bundesamt, er habe vor seiner Ausreise für einen Parlamentsabgeordneten in Kabul gearbeitet, liegt somit jeweils eine unglaubhafte Steigerung ihres Fluchtvorbringens vor. Es bestehen daher bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer betreffend ihres Fluchtvorbringens.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).

Es entsteht daher gesamtbetrachtend der Eindruck, dass die Beschwerdeführer versuchen, ihrem Vorbringen zusätzliche Aspekte hinzuzufügen. Es ist bereits aufgrund der gesteigerten Angaben der Beschwerdeführer nicht glaubhaft, dass sie in Afghanistan Alkohol verkauft haben und deswegen von den Taliban bedroht wurden oder dass diese für einen Parlamentsabgeordneten gearbeitet haben.

2.2.2.  Daneben ergaben sich folgende erhebliche Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführer betreffend ihre Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:

2.2.2.1. So widersprachen sich die Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt ihrer Verkaufstätigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, zuletzt in Kabul im Büro eines Parlamentsabgeordneten gearbeitet zu haben, davor in Mazar-e Sharif gewesen zu sein und vor seiner Zeit in Mazar-e Sharif im Geschäft in XXXX ca. drei Jahre gearbeitet zu haben (BF2 AS 95). Der Erstbeschwerdeführer gab jedoch beim Bundesamt an, sie haben ab Juni 2017 bis 2021 bzw. bis zu ihrer Auseise aus Afghanistan Alkohol verkauft zu haben, er habe das Geschäft gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer geführt (BF1 AS 87, 97, 99; VP S. 10). Die Angaben der Beschwerdeführer sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.2.2.2.1. So widersprachen sich die Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt ihrer Verkaufstätigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, zuletzt in Kabul im Büro eines Parlamentsabgeordneten gearbeitet zu haben, davor in Mazar-e Sharif gewesen zu sein und vor seiner Zeit in Mazar-e Sharif im Geschäft in römisch 40 ca. drei Jahre gearbeitet zu haben (BF2 AS 95). Der Erstbeschwerdeführer gab jedoch beim Bundesamt an, sie haben ab Juni 2017 bis 2021 bzw. bis zu ihrer Auseise aus Afghanistan Alkohol verkauft zu haben, er habe das Geschäft gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer geführt (BF1 AS 87, 97, 99; VP S. 10). Die Angaben der Beschwerdeführer sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Festzuhalten ist außerdem, dass dem im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt vorgelegten Lebenslauf des Zweitbeschwerdeführers zu entnehmen ist, dass der Zweitbeschwerdeführer von 2017 bis September 2022 als Lebensmittelhändler in Faryab gearbeitet haben soll. Zudem habe er von 2005 bis 2017 in Mazar-e Sharif seine „Grund- und Basisbildung“ erhalten (BF2 AS 117). Die Angaben aus dem vorgelegten Lebenslauf des Zweitbeschwerdeführers stehen eklatant in Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht, zumal die Beschwerdeführer, wie bereits unter II.2. und II.2.1. ausgeführt, unterschiedliche Angaben im Verfahren zu ihrer Ausreise aus Afghanistan als auch zu ihren konkreten Aufenthalten in Afghanistan und beruflichen Tätigkeiten machten. Die diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar, wodurch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer bestehen.Festzuhalten ist außerdem, dass dem im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt vorgelegten Lebenslauf des Zweitbeschwerdeführers zu entnehmen ist, dass der Zweitbeschwerdeführer von 2017 bis September 2022 als Lebensmittelhändler in Faryab gearbeitet haben soll. Zudem habe er von 2005 bis 2017 in Mazar-e Sharif seine „Grund- und Basisbildung“ erhalten (BF2 AS 117). Die Angaben aus dem vorgelegten Lebenslauf des Zweitbeschwerdeführers stehen eklatant in Widerspruch zu seinen Angaben in der Erstbefragung, der Einvernahme beim Bundesamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht, zumal die Beschwerdeführer, wie bereits unter römisch zwei.2. und römisch zwei.2.1. ausgeführt, unterschiedliche Angaben im Verfahren zu ihrer Ausreise aus Afghanistan als auch zu ihren konkreten Aufenthalten in Afghanistan und beruflichen Tätigkeiten machten. Die diesbezüglichen Angaben sind widersprüchlich und nicht miteinander vereinbar, wodurch erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer bestehen.

2.2.2.2. Während die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angaben, dass nur sie zu zweit im Geschäft gearbeitet haben sollen (VP S. 12, 32), gab demgegenüber der Zweitbeschwerdeführer noch beim Bundesamt an, dass er gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer als auch mit einem weiteren Bruder, XXXX , drei Jahre ein Geschäft betrieben habe (BF2 AS 87). Die Angaben der Beschwerdeführer sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.2.2.2.2. Während die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angaben, dass nur sie zu zweit im Geschäft gearbeitet haben sollen (VP S. 12, 32), gab demgegenüber der Zweitbeschwerdeführer noch beim Bundesamt an, dass er gemeinsam mit dem Erstbeschwerdeführer als auch mit einem weiteren Bruder, römisch 40 , drei Jahre ein Geschäft betrieben habe (BF2 AS 87). Die Angaben der Beschwerdeführer sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

2.2.2.3. Die Beschwerdeführer widersprachen sich auch hinsichtlich der Taliban-Mitglieder, die sie bedroht haben sollen: Während der Erstbeschwerdeführer zwei Personen angab, vermeinte der Zweitbeschwerdeführer, nur von einer Person bedroht worden zu sein. Auch stimmen die angegebenen Namen der Taliban-Mitglieder bzw. des Taliban-Mitglieds, die bzw. das sie bedroht haben soll, nicht miteinander überein. So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, ein Talib, dessen Namen er nicht wisse, sei aus ihrem Dorf gewesen, der andere heiße XXXX und sei vom Dorf XXXX (BF1 AS 99). Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, von XXXX angerufen worden zu sein, der gegenwärtig Distriktvorsteher von XXXX sei (BF2 AS 101). In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, von zwei Personen namens XXXX und XXXX bedroht worden zu sein (VP S. 24). Der Zweitbeschwerdeführer gab an, nur von XXXX bedroht worden sein (VP S. 46). Wären die Beschwerdeführer tatsächlich jahrelang durchgehend bedroht worden, wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass sie diesbezüglich stringente und übereinstimmende Angaben tätigen. Die Angaben der Beschwerdeführer sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.2.2.2.3. Die Beschwerdeführer widersprachen sich auch hinsichtlich der Taliban-Mitglieder, die sie bedroht haben sollen: Während der Erstbeschwerdeführer zwei Personen angab, vermeinte der Zweitbeschwerdeführer, nur von einer Person bedroht worden zu sein. Auch stimmen die angegebenen Namen der Taliban-Mitglieder bzw. des Taliban-Mitglieds, die bzw. das sie bedroht haben soll, nicht miteinander überein. So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, ein Talib, dessen Namen er nicht wisse, sei aus ihrem Dorf gewesen, der andere heiße römisch 40 und sei vom Dorf römisch 40 (BF1 AS 99). Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, von römisch 40 angerufen worden zu sein, der gegenwärtig Distriktvorsteher von römisch 40 sei (BF2 AS 101). In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer an, von zwei Personen namens römisch 40 und römisch 40 bedroht worden zu sein (VP S. 24). Der Zweitbeschwerdeführer gab an, nur von römisch 40 bedroht worden sein (VP S. 46). Wären die Beschwerdeführer tatsächlich jahrelang durchgehend bedroht worden, wäre allerdings zu erwarten gewesen, dass sie diesbezüglich stringente und übereinstimmende Angaben tätigen. Die Angaben der Beschwerdeführer sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

2.2.2.4. Während der Erstbeschwerdeführer zudem noch beim Bundesamt vermeinte, über Messenger und WhatsApp, sohin schriftlich, als auch mündlich über telefonische Anrufe bedroht worden zu sein (BF1 AS 99), gab er beim Bundesverwaltungsgericht an, nur über telefonische Anrufe bedroht worden zu sein (VP S. 25 f). Wären die Beschwerdeführer tatsächlich jahrelang durchgehend bedroht worden, wäre zu erwarten gewesen, dass sie über die Übermittlungsart der ihnen gegenüber erfolgten Drohungen stringente Angaben hätten tätigen können. Die Angaben des Erstbeschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

2.2.2.5. Auch waren die Angaben der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beginnes des Alkoholverkaufes mit den Angaben zu den ihnen gegenüber erfolgten Drohungen nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, im Winter 2017/2018 mit dem Alkoholverkauf begonnen zu haben (VP S. 31). Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen beim Bundesamt an, bereits im Juni 2017 Alkohol verkauft und bedroht worden zu sein (BF1 AS 97). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer zu den ihnen gegenüber erfolgten Bedrohungen als auch zum Zeitpunkt des Beginnes des Alkoholverkaufes keine übereinstimmenden Angaben tätigen konnten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Drohungen um besonders einprägsame Ereignisse handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer stringente Angaben hätten tätigen können. Die Angaben der Beschwerdeführer waren jedoch wie aufgezeigt nicht miteinander in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft.2.2.2.5. Auch waren die Angaben der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Beginnes des Alkoholverkaufes mit den Angaben zu den ihnen gegenüber erfolgten Drohungen nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, im Winter 2017 aus 2018, mit dem Alkoholverkauf begonnen zu haben (VP S. 31). Der Erstbeschwerdeführer gab hingegen beim Bundesamt an, bereits im Juni 2017 Alkohol verkauft und bedroht worden zu sein (BF1 AS 97). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer zu den ihnen gegenüber erfolgten Bedrohungen als auch zum Zeitpunkt des Beginnes des Alkoholverkaufes keine übereinstimmenden Angaben tätigen konnten. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den Drohungen um besonders einprägsame Ereignisse handelt, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer stringente Angaben hätten tätigen können. Die Angaben der Beschwerdeführer waren jedoch wie aufgezeigt nicht miteinander in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft.

2.2.2.6. Der Zweitbeschwerdeführer widersprach sich weiters dahingehend, als er beim Bundesamt noch angab, dass von ihm im Jahr 2020 Geld verlangt worden sei, in der mündlichen Verhandlung jedoch vermeinte, dass bereits ab 2018 Geld von ihm verlangt worden sei (BF2 AS 101, VP S. 46). Die Angaben des Zweitbeschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.

2.2.2.7. Während der Erstbeschwerdeführer zudem beim Bundesamt angab, die Beschwerdeführer haben aufgrund der Drohungen mehrmals ihre Telefonnummern wechseln müssen (BF1 AS 99), gab der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass ihre Telefonnummer auf ihrem Geschäftsschild gewesen sei. Auf Nachfrage der erkennenden Richterin, ob sie dann versucht haben, die Telefonnummer wegzugeben oder geheim zu halten, vermeinte dieser, dass man sie nicht verstecken könne, da es eine offizielle Nummer gewesen sei. (VP S. 47). Die Angaben der Beschwerdeführer sind nicht miteinander in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft.

2.2.3.  Die Beschwerdeführer präsentierten zudem in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zu ihren Fluchtgründen eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Ihre Angaben blieben trotz mehrfacher Nachfragen vage, oberflächlich sowie ausweichend und machen wie nachstehend aufgezeigt nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln (VP S. 24 ff):

„BP1: Wir haben Alkohol verkauft, wir wurden von den Taliban bedroht. Im Falle einer Rückkehr werden wir dort aufgehängt und getötet.

R: Waren das alle Ihre Fluchtgründe?

BP1: Ja, wir haben Angst vor den Taliban.

R: Bitte schildern Sie ganz genau und detailliert, was damals in Afghanistan passiert ist, weswegen Sie ausreisen mussten.

BP1: Die Taliban haben uns bedroht, dass sie uns umbringen, töten und in Brand setzen, deshalb sind wir geflüchtet.

R: Bitte schildern Sie detailliert und chronologisch was damals vorgefallen ist, was Sie in Erinnerung haben

BP1: Weil wir Alkohol verkauft haben, wurden wir von den Taliban bedroht, sie sagten, dass sie uns aufhängen und töten.

R: Fallen Ihnen zu den damaligen Geschehnissen in Afghanistan sonst noch irgendwelche Details ein?

BP1: Die Taliban haben uns bedroht, sie wollten uns töten und aufhängen und uns verbrennen.

R: Wie haben diese Drohungen begonnen?

BP1: 2017 hat es begonnen, sie haben mich angerufen.

R: Wie ging es mit den Bedrohungen dann weiter?

BP1: Sie haben gesagt es ist verboten im Islam, ich soll das nicht mehr machen, wenn sie uns erwischen, werden sie uns töten und wenn sie an die Macht kommen, werden sie uns aufhängen. Sie haben kein Mitleid, sie machen nur das, was sie wollen.

R: Wie haben Sie auf die Bedrohungen reagiert?

BP1: Wir haben weitergearbeitet, wir hatten ein gutes Einkommen, ein gutes Geld. […]“

Auch der Zweitbeschwerdeführer tätigte lediglich nachstehende vage Angaben zu seinem Fluchtvorbringen in der mündlichen Verhandlung (VP S. 44 ff):

„BP2: Afghanistan ist gefallen, die Taliban sind gekommen, ich habe die Entscheidung getroffen. Dort konnte ich nicht mehr leben, die Menschen sind für die Taliban nichts wert. Man muss einen Bart tragen und die Moschee besuchen. Als sie gekommen sind, bin ich ausgereist, ich bin jetzt hier und möchte hier ein normales Leben führen, ich habe mit niemanden etwas zu tun. Ich habe keine Probleme, ich gehe normal arbeiten, ich möchte ein normales Leben hier führen.

R: Geben Sie möglichst umfassend und detailliert an, was Sie dazu veranlasst hat, aus Afghanistan auszureisen?

BP2: ich wurde bedroht.

D fragt nach: Alles?

BP2: weil wir in Afghanistan Alkohol verkauft haben, deshalb wurde ich bedroht und musste das Land verlassen und ich bin hier als Flüchtling. Ich habe meine Probleme gesagt, die Entscheidung ist bei Ihnen.

R: Können Sie zu den Vorfällen aus Afghanistan ergänzende oder detailliertere Angaben machen?

BP2: Meinen Sie derzeit oder damals?

R: Können Sie zu den damaligen Vorfällen noch irgendwelche Details angeben?

BP2: Wie schon gesagt, ich habe Alkohol verkauft, das ist nach der Scharia und bei den Taliban verboten, aus diesem Grund wurde ich auch telefonisch bedroht und ich musste das Land verlassen, sonst hätten sie mich getötet.

R: Fällt Ihnen zu den damaligen Vorfällen sonst noch etwas ein, können Sie noch Details nennen?

BP2: Das ist keine Kleinigkeit, dass sie einen Menschen töten, die Taliban sind so. Sie haben Waffen, sie töten Menschen.“

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 bis 2021 bzw. ihrer Ausreise Alkohol verkauft haben und aufgrund dessen durchgehend bedroht worden seien, diesbezüglich jedoch keinerlei konkrete Angaben tätigen konnten, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht wie aufgezeigt mehrmals angehalten wurden, ihr Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Der Zweitbeschwerdeführer gab zudem erst auf Nachfrage an, bedroht worden zu sein, und bezog sich zunächst in seinen Fluchtgründen lediglich auf die Herrschaft der Taliban und damit einhergehende Verhaltenseinschränkungen der afghanischen Bevölkerung. Da es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführer jedoch um einschneidende Ereignisse gehandelt haben soll, die letztlich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, wäre aber zu erwarten gewesen, dass einerseits der Zweitbeschwerdeführer diese befragt nach seinen Fluchtgründen auch vorbringt und andererseits die Beschwerdeführer eingehendere und detailliertere Angaben hätte tätigen können. Es entsteht daher gesamtbetrachtend nicht der Eindruck von selbsterlebten Ereignissen. Die Angaben der Beschwerdeführer sind vage und nicht glaubhaft.

Die Beschwerdeführer bezogen sich auch in ihren Einvernahmen beim Bundesamt auf eine grobe Rahmengeschichte ohne Details zu nennen (BF1 AS 97 ff; BF2 AS 99 ff). So gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen in seiner Einvernahme beim Bundesamt Folgendes an (BF1 AS 97):

„VP: Mein Bruder XXXX und ich haben in unserem Geschäft auch Alkohol verkauft. Mehr verdient haben wir mit Alkohol. Im sechsten Monat im Jahre 2017 begangen unsere Probleme und wir wurden bedroht.„VP: Mein Bruder römisch 40 und ich haben in unserem Geschäft auch Alkohol verkauft. Mehr verdient haben wir mit Alkohol. Im sechsten Monat im Jahre 2017 begangen unsere Probleme und wir wurden bedroht.

LA: Erzählen Sie mir davon.

VP: Ein Talib, namens XXXX und ein anderer Talib, dessen Namen mir jetzt nicht einfällt. Er war auch Distriktvorsteher vom Distrikt XXXX . Ich glaube er ist es jetzt nicht mehr. Ich glaube, dass er in einem anderen Distrikt Vorsteher ist. Diese 2 Personen haben uns bedroht.VP: Ein Talib, namens römisch 40 und ein anderer Talib, dessen Namen mir jetzt nicht einfällt. Er war auch Distriktvorsteher vom Distrikt römisch 40 . Ich glaube er ist es jetzt nicht mehr. Ich glaube, dass er in einem anderen Distrikt Vorsteher ist. Diese 2 Personen haben uns bedroht.

LA: Erzählen Sie weiter.

VP: Von diesen 2 Personen wurden wir bedroht und sie sagten uns, wir sollen keinen Alkohol verkaufen. Sie sagten uns, dass sei uns umbringen, hinrichten und verbrennen.“

Der Erstbeschwerdeführer konnte auch auf Nachfrage keine konkreten Angaben zu den Personen, die ihn und seinen Bruder bedroht haben sollen, machen (BF1 AS 99-101). Er konnte weder die vollständigen Namen der Personen angeben noch sich an den Namen der zweiten Person erinnern. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer jahrelang durch diese Personen bedroht worden sein sollen, zu diesen jedoch keine näheren Angaben tätigen konnten. Auch verblieben die Angaben des Erstbeschwerdeführer zu den Bedrohungen an sich sehr vage und wiederholte dieser lediglich beim Bundesamt fortwährend, ihnen sei gesagt worden, dass sie sie „töten, hinrichten und verbrennen“. Hierbei ist zudem erneut hervorzuheben, dass der Zweitbeschwerdeführer im Gegensatz zum Erstbeschwerdeführer lediglich eine Person angab, die sie bedroht haben soll und sich sohin die Angaben der Beschwerdeführer bereits dahingehend widersprechen. Auch widersprach sich der Erstbeschwerdeführer wie oben bereits aufgezeigt zur Art der Ausführung der Drohungen.

Es ist weiters nicht nachvollziehbar, dass der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, der Onkel mütterlicherseits habe das Geschäft vor 2017 geführt und er und der Zweitbeschwerdeführer haben es dann von ihm übernommen (VP S. 10), der Zweitbeschwerdeführer hingegen nicht wusste, was mit den Geschäftsräumlichkeiten vor der Eröffnung ihres Geschäftes gewesen sei und weiters angab, es sei leer gestanden (VP S. 32 f).

Der Zweitbeschwerdeführer machte auch sehr vage Angaben zum Erwerb vom Alkohol in der mündlichen Verhandlung (VP S. 33):

„R: Was haben Sie draußen alles gemacht?

BP2: Ich habe Alkohol eingekauft, bei der Grenze.

R: Wie oft waren Sie einkaufen an der Grenze?

BP2: Immer als ich Zeit hatte, das war mein Job.

R: War das jeden Tag, einmal die Woche, einmal im Monat, alle 6 Monate?

BP2: Immer, wenn wir keine Waren hatten, dann bin ich einkaufen gegangen.

R: Wie schnell sind Ihnen die Waren ausgegangen?

BP2: XXXX hat mir gesagt, dass wir Waren brauchen, dann war ich einkaufen.BP2: römisch 40 hat mir gesagt, dass wir Waren brauchen, dann war ich einkaufen.

R: Hat er Ihnen gesagt, welche Waren ausgegangen sind und welche Waren Sie einkaufen müssen?

BP2: Ja, alkoholische Sachen sind fertig, du musst mehr holen.

R: Hat er Ihnen genau gesagt, welche alkoholischen Sachen und wie viel pro Sorte Sie kaufen müssen?

BP2: Ja.“

Hätte der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich mehrere Jahre Alkohol für den Weiterverkauf im familieneigenen Geschäft verkauft, wäre zu erwarten gewesen, dass er diesbezüglich genauere Angaben tätigen würde. Aus den aufgezeigten, ausweichenden Angaben des Zweitbeschwerdeführers entsteht hingegen der Eindruck, dass er nicht gewillt war, von sich aus konkrete Angaben zu tätigen. Die erkennende Richterin musste von sich aus sämtliche Umstände erfragen und vermochte der Zweitbeschwerdeführer diesbezüglich dennoch keine näheren Angaben zu tätigen. Ebenso verhält es sich mit den Angaben des Zweitbeschwerdeführer zu den Arten des Alkohols, die er für den Weiterverkauf eingekauft haben soll. So konnte er ebenfalls, selbst auf mehrmaliges Nachfragen der erkennenden Richterin, keine konkreten Angaben hierzu tätigen (VP S. 33 ff), sondern verblieben die Angaben des Zweitbeschwerdeführers sehr vage und oberflächlich.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Angaben des Erstbeschwerdeführers, dass der Zweitbeschwerdeführer die Ware gebracht, den Gewinn daraus berechnet und gesagt habe, zu welchem Preis sie verkaufen müssen (VP S. 14), ist es keineswegs nachvollziehbar, dass der Zweitbeschwerdeführer keine konkreten Angaben zu den behaupteten verkauften Waren tätigen konnte.

Die Angaben der Beschwerdeführer zum Geschäft, zum Alkoholverkauf als auch den ihn gegenüber erfolgten Bedrohungen waren sehr vage, ausweichend und daher nicht glaubhaft.

2.2.4.  Zudem ist es auch nicht plausibel, dass der Zweitbeschwerdeführer angab, er habe in XXXX , Mazar-e Sharif als auch Kabul leben und zugleich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Alkohol liefern können, zumal er bei damals seinen Reisen bei den Checkpoints hätte auffallen müssen.2.2.4. Zudem ist es auch nicht plausibel, dass der Zweitbeschwerdeführer angab, er habe in römisch 40 , Mazar-e Sharif als auch Kabul leben und zugleich bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Alkohol liefern können, zumal er bei damals seinen Reisen bei den Checkpoints hätte auffallen müssen.

Unter Berücksichtigung der vagen, widersprüchlichen und unplausiblen Angaben der Beschwerdeführer war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan keinen Alkohol verkauft haben und auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten sind. Weder die Beschwerdeführer noch ihre Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht, es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder die Beschwerdeführer noch ihre Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.

2.2.5.  Auch sind die Angaben der Beschwerdeführer zu einer Mitgliedschaft des Zweitbeschwerdeführers und des Vaters der Beschwerdeführer bei der Partei XXXX aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft:2.2.5. Auch sind die Angaben der Beschwerdeführer zu einer Mitgliedschaft des Zweitbeschwerdeführers und des Vaters der Beschwerdeführer bei der Partei römisch 40 aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft:

So ist es bereits nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass sein Vater Mitglied der XXXX gewesen sei. Wer sonst noch Mitglied gewesen sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht (BF1 AS 89). Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme beim Bundesamt an, dass sein Vater als auch der Zweitbeschwerdeführer selbst Mitglieder von XXXX seien (BF2 AS 87). Wäre der Zweitbeschwerdeführer jedoch tatsächlich Mitglied gewesen, wäre anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer dies gewusst hätte. Davon abgesehen sind auch die weiteren Angaben des Zweitbeschwerdeführers beim Bundesamt zu seiner behaupteten Parteizugehörigkeit nicht plausibel, gab er weiters an, dass er Mitglied geworden sei, als er ca. 25 Jahre alt gewesen sei (BF2 AS 89). Laut dem angegebenen Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers im Verfahren und dem festgestellten Ausreisedatum der Beschwerdeführer aus Afghanistan, und zwar im Jänner 2022, war der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan jedoch erst 24 Jahre alt, weshalb seine Angaben zum Beginn seiner Mitgliedschaft nicht miteinander vereinbar sind. Ebenso ist es nicht plausibel, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt am 01.04.2025 angab, dass diese Partei in Afghanistan seit ca. dreieinhalb Jahren – somit seit ca. Ende 2021 nicht mehr existiere, die Beschwerdeführer jedoch nach diesem Zeitpunkt aus Afghanistan ausgereist sind und der Zweitbeschwerdeführer angab, im Alter von ca. 25 Jahren, sohin im Jahr 2023 der Partei beigetreten sein soll. Der Zweitbeschwerdeführer bejahte die Frage, dass sein Vater noch immer Mitglied sei. Auf die weitere Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer die Mitgliedschaft beendet habe oder nicht, gab er jedoch an, dass diese Partei in Afghanistan nicht mehr existiere. Es ist daher auch nicht plausibel, dass der Vater dennoch nach wie vor Mitglied sei, der Zweitbeschwerdeführer jedoch nicht, da es die Partei nicht mehr gebe (BF2 AS 89). Die Angaben der Beschwerdeführer zur Parteizugehörigkeit ihres Vaters als auch des Zweitbeschwerdeführers waren unplausibel und ist daher nicht glaubhaft, dass der Vater und der Zweitbeschwerdeführer je Mitglied der vorgebrachten Partei gewesen sind.So ist es bereits nicht plausibel, dass der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt angab, dass sein Vater Mitglied der römisch 40 gewesen sei. Wer sonst noch Mitglied gewesen sei, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht (BF1 AS 89). Der Zweitbeschwerdeführer gab in seiner Einvernahme beim Bundesamt an, dass sein Vater als auch der Zweitbeschwerdeführer selbst Mitglieder von römisch 40 seien (BF2 AS 87). Wäre der Zweitbeschwerdeführer jedoch tatsächlich Mitglied gewesen, wäre anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer dies gewusst hätte. Davon abgesehen sind auch die weiteren Angaben des Zweitbeschwerdeführers beim Bundesamt zu seiner behaupteten Parteizugehörigkeit nicht plausibel, gab er weiters an, dass er Mitglied geworden sei, als er ca. 25 Jahre alt gewesen sei (BF2 AS 89). Laut dem angegebenen Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers im Verfahren und dem festgestellten Ausreisedatum der Beschwerdeführer aus Afghanistan, und zwar im Jänner 2022, war der Zweitbeschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan jedoch erst 24 Jahre alt, weshalb seine Angaben zum Beginn seiner Mitgliedschaft nicht miteinander vereinbar sind. Ebenso ist es nicht plausibel, dass der Zweitbeschwerdeführer in seiner Einvernahme beim Bundesamt am 01.04.2025 angab, dass diese Partei in Afghanistan seit ca. dreieinhalb Jahren – somit seit ca. Ende 2021 nicht mehr existiere, die Beschwerdeführer jedoch nach diesem Zeitpunkt aus Afghanistan ausgereist sind und der Zweitbeschwerdeführer angab, im Alter von ca. 25 Jahren, sohin im Jahr 2023 der Partei beigetreten sein soll. Der Zweitbeschwerdeführer bejahte die Frage, dass sein Vater noch immer Mitglied sei. Auf die weitere Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer die Mitgliedschaft beendet habe oder nicht, gab er jedoch an, dass diese Partei in Afghanistan nicht mehr existiere. Es ist daher auch nicht plausibel, dass der Vater dennoch nach wie vor Mitglied sei, der Zweitbeschwerdeführer jedoch nicht, da es die Partei nicht mehr gebe (BF2 AS 89). Die Angaben der Beschwerdeführer zur Parteizugehörigkeit ihres Vaters als auch des Zweitbeschwerdeführers waren unplausibel und ist daher nicht glaubhaft, dass der Vater und der Zweitbeschwerdeführer je Mitglied der vorgebrachten Partei gewesen sind.

Festzuhalten ist außerdem, dass die Beschwerdeführer eine solche Mitgliedschaft in der mündlichen Verhandlung nicht mehr angaben und auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren etwaige Probleme wegen einer Parteizugehörigkeit vorbrachten.

Auch lässt sich aus den vorgelegten Fotos des Zweitbeschwerdeführers nicht entnehmen, in welchen Zusammenhang diese aufgenommen wurden und wann diese entstanden sein sollen.

Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer ein Foto vorlegte, auf dem der Sohn des Leiters dieser Partei als auch der Zweitbeschwerdeführer zu sehen seien. Bereits in Anbetracht der unplausiblen Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens konnten die Beschwerdeführer aber eine Mitgliedschaft ihres Vaters als auch des Zweitbeschwerdeführers nicht glaubhaft machen.

Das vorgelegte Foto ist auch nicht geeignet, die angeführten unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführer zur Parteimitgliedschaft ihres Vaters und des Zweitbeschwerdeführers zu entkräften. Dieses belegt lediglich, dass sich mehrere Personen haben ablichten lassen. Es ist dem Foto jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Kontext oder zu welchem Zeitpunkt diese entstanden sei. Aufgrund der mangelnden Schärfe des vorgelegten Fotos kann zudem nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei tatsächlich um die angeführten Personen handelt.

Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB) ist außerdem zu entnehmen, dass der Korruptionswahrnehmungsindex für Afghanistan sehr hoch ist. Korruption ist ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Die finanzielle und administrative Korruption ist zudem unter dem Taliban Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Es ist daher anzunehmen, dass es für afghanische Bürger (weiterhin) möglich ist, Dokumente jeglicher Art – auch unrichtigen Inhalts – käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen.

Aufgrund der widersprüchlichen und unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführer zur Parteimitgliedschaft ihres Vaters und des Zweitbeschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der Länderberichte und der technischen Möglichkeiten von Bildbearbeitung mit Einsatz von KI geht das Gericht folglich davon aus, dass den vorgelegten Fotos kein Beweiswert zukommt.

2.2.6.  Während der Zweitbeschwerdeführer zudem noch beim Bundesamt angab, vor seiner Ausreise in Kabul für einen Parlamentsabgeordneten gearbeitet zu haben (BF2 AS 87), brachte er eine solche berufliche Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor, sondern gab an, ausschließlich Alkohol verkauft zu haben, und zwar von 2017 bis 2021 (VP S. 31). Hätte der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich für einen Parlamentsabgeordneten gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies auch konsistent im Verfahren vorbringt. Die Angaben des Zweitbeschwerdeführers waren jedoch widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Es war daher festzustellen, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht für einen Parlamentsabgeordneten oder für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte oder die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet hat. Er wird auch nicht verdächtigt, die ehemalige Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammen zu arbeiten.

Darüber hinaus brachte der Zweitbeschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im gegenständlichen Verfahren eine Gefährdung aufgrund der vorgebrachten Tätigkeit oder etwaige diesbezüglich Probleme vor.

2.2.7.  Aufgrund der nachstehend angeführten vagen Angaben war auch nicht glaubhaft, dass der Vater der Beschwerdeführer jemals für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte oder die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet hat.

Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass ihr Vater ca. 43 Jahre für das Verteidigungs- und Innenministerium gearbeitet habe und nun Pensionist sei. Seine letzte Aufgabe sei „Leiter der Logistik“ in Mazar-e Sharif gewesen. Der Zweitbeschwerdeführer tätigte jedoch keine näheren Angaben zur Tätigkeit des Vaters und konnte auch nicht angeben, seit wann sich dieser in Pension befinde (BF2 AS 89-91). Auch der Erstbeschwerdeführer gab beim Bundesamt lediglich vage an, dass der Vater für die damalige Regierung gearbeitet habe, ohne diesbezüglich Näheres vorzubringen oder überdies eine Gefährdung aufzuzeigen (BF1 AS 89).

Wäre der Vater der Beschwerdeführer tatsächlich für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte oder die ehemalige afghanische Regierung tätig gewesen und würde daraus eine Bedrohung für diesen, die Familie der Beschwerdeführer oder für die Beschwerdeführer selbst resultieren, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer eine solche Bedrohung im Verfahren selbständig und ausführlich geschildert hätten. Die Angaben der Beschwerdeführer zur beruflichen Tätigkeit verblieben jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vage (VP S. 18: „Mein Vater hat n Mazar-e Sharif, ich glaube er hat in XXXX , gearbeitet“; VP S. 39: „Er war Stadtbeamter. […] Er hat in XXXX in der Logistik gearbeitet […] Er hat sich um die Logistiksachen gekümmert für die Soldaten.“) und brachten diese weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung etwaige Repressalien oder Bedrohungen durch die Taliban aufgrund einer beruflichen Tätigkeit ihres Vaters vor (VP S. 39). Wäre der Vater der Beschwerdeführer tatsächlich für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte oder die ehemalige afghanische Regierung tätig gewesen und würde daraus eine Bedrohung für diesen, die Familie der Beschwerdeführer oder für die Beschwerdeführer selbst resultieren, wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer eine solche Bedrohung im Verfahren selbständig und ausführlich geschildert hätten. Die Angaben der Beschwerdeführer zur beruflichen Tätigkeit verblieben jedoch auch in der mündlichen Verhandlung vage (VP S. 18: „Mein Vater hat n Mazar-e Sharif, ich glaube er hat in römisch 40 , gearbeitet“; VP S. 39: „Er war Stadtbeamter. […] Er hat in römisch 40 in der Logistik gearbeitet […] Er hat sich um die Logistiksachen gekümmert für die Soldaten.“) und brachten diese weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung etwaige Repressalien oder Bedrohungen durch die Taliban aufgrund einer beruflichen Tätigkeit ihres Vaters vor (VP S. 39).

Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer Urkunden betreffend die vorgebrachte berufliche Tätigkeit des Vaters vorgelegt hat, jedoch war bereits aufgrund der sehr vagen und oberflächlichen Angaben zu diesen nicht glaubhaft, dass ihr Vater für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte oder die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet hat.

Wie bereits unter II.2.2.5. ausgeführt, ist nach den aktuellen Länderinformationen Korruption ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten. Es ist daher anzunehmen, dass es für afghanische Bürger (weiterhin) möglich ist, Dokumente jeglicher Art – auch unrichtigen Inhalts – käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen.Wie bereits unter römisch zwei.2.2.5. ausgeführt, ist nach den aktuellen Länderinformationen Korruption ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten. Es ist daher anzunehmen, dass es für afghanische Bürger (weiterhin) möglich ist, Dokumente jeglicher Art – auch unrichtigen Inhalts – käuflich zu erwerben bzw. sich zu beschaffen.

Es ist den Beschwerdeführern daher auch durch die Vorlage der hier gegenständlichen Unterlagen nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihr Vater für die ehemalige Regierung oder Sicherheitskräfte Afghanistans gearbeitet hat.

2.2.8. Es war auch keine Gefährdung aufgrund der Eigenschaft als Rückkehrer nach Afghanistan erkennbar. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).

Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.

2.2.9. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.

Die Beschwerdeführer haben in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, der Erstbeschwerdeführer hat zudem eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert. Sie gehen gegenwärtig beide einer beruflichen Tätigkeit in Österreich bei einem Systemgastronomiebetrieb und als Küchenhilfskraft bei einem Imbiss nach. In ihrer Freizeit treffen sie sich mit Freunden und betreiben Sport (VP S. 20-23, 42 f). Ihre engeren Bezugspersonen in Österreich sind afghanische Staatsangehörige und Gemeindemitglieder, der Erstbeschwerdeführer führt zudem eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen, von der jedoch keiner in Afghanistan Kenntnis hat.

Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Es liegt daher bei den Beschwerdeführern keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde den Beschwerdeführern auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.

Schließlich brachte der Erstbeschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vor, dass ihm aufgrund der vorgebrachten Führung einer außerehelichen Beziehung in Österreich Repressalien in Afghanistan drohen würden, zumal er in der mündlichen Verhandlung explizit angab, dass niemandem in Afghanistan bekannt ist, dass er in Österreich eine außereheliche Beziehung führt und auch vorbrachte, seine „Verlobte“ aus Afghanistan nach Österreich bringen zu wollen.

In diesem Zusammenhang fällt weiters auf, dass die Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben haben. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machten sie diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich ihrer konkreten Rückkehrbefürchtungen.

2.2.10. Die Beschwerdeführer wurden in der Verhandlung auch aufgefordert, alle Gründe detailliert und umfassend darzulegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen könnten (VP S. 24 ff, 44 ff). Eine oppositionelle Gesinnung und diesbezügliche Schwierigkeiten als Rückkehrer gaben die Beschwerdeführer auf die Befragung durch die Richterin weder in der freien Erzählung noch bei den konkreten Fragen nach den Rückkehrbefürchtungen an.

Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt auch an, dass er für die Taliban von Interesse sei, da er Alkohol verkauft habe. Sanktionen aufgrund einer oppositionellen Gesinnung oder einer gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnenden Haltung gab der Zweitbeschwerdeführer beim Bundesamt nicht an (AS 105). Er gab beim Bundesamt auch an, dass er alle Angaben zu seinem Asylantrag habe machen können (AS 107). Auch in der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer auf die Frage, was er bei einer Rückkehr befürchte, keine Angaben zu einer gegenüber den Taliban oder der Scharia bestehenden ablehnenden Haltung und er gab auch an, dass er alle seine Angaben zum Asylverfahren machen konnte (VP S. 47). Hätte der Zweitbeschwerdeführer daher eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung oder würde er die Politik der Taliban ablehnen, wäre anzunehmen, dass er dies zumindest in der Verhandlung auf die konkreten Fragen der Richterin angegeben hätte. Erst auf mehrfache Nachfragen der Vertreterin machte der Zweitbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen folgende Angaben (VP S. 48):

„Ich mag die Taliban nicht, ich mag das Talibanregime nicht. Sie haben die Mädchenschule zugesperrt, es gibt keine Arbeit. Die Sippenpolizei machen Probleme den Jungs, wegen Bart, wegen Beten, wegen in die Moschee gehen. Sie können uns nicht zwingen, ins Paradies zu gehen, wenn wir es nicht wollen. Wenn die Taliban in Afghanistan sind, können wir nicht zurück.“

Aus diesen unsubstantiierten und vagen Angaben des Zweitbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und dem bloßen Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich lässt sich jedoch keinesfalls eine oppositionelle Haltung entnehmen. Hätte der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich eine gegen die Taliban oder gegen die Scharia gerichtete oppositionelle Haltung, so hätte er dies bereits beim Bundesamt, jedoch spätestens in der Verhandlung in der freien Erzählung zu seinen Asylgründen bzw. auf die konkreten Fragen der Richterin zu seinen Rückkehrhindernissen angegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass dies Schutzbehauptungen sind und der Beschwerdeführer weder die Taliban noch die Scharia ablehnt.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Die Beschwerdeführer sind nicht vom Glauben abgefallen, sie sind auch weiterhin sunnitische Muslime. Sie sind mit dem Islam verbunden und bekennen sich auch offensichtlich zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen der Beschwerdeführer mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen.

Die Beschwerdeführer gaben in der mündlichen Verhandlung zu ihren Rückkehrbefürchtungen auch nicht an, dass ihnen in Afghanistan unterstellt werden würde ein Ungläubiger zu sein. Hätten die Beschwerdeführer eine gegen den Islam oder die Scharia gerichtete Haltung oder würden sie den religiösen Sitten und Gebräuchen in Afghanistan kritisch gegenüberstehen, so wäre anzunehmen, dass sie dies bereits beim Bundesamt, jedoch spätestens in der mündlichen Verhandlung in der freien Erzählung zu ihren Asylgründen konkret und substantiiert angegeben hätten. Die Beschwerdeführer machten dazu aber auch auf die konkreten Fragen der Richterin zu ihren Rückkehrbefürchtungen keine konkreten oder substantiierten Angaben. Insofern der Zweitbeschwerdeführer lediglich angab, dass man in Afghanistan eine Moschee besuchen müsse (VP S. 44) und die Sippenpolizei den Jungs in Afghanistan Probleme bereite wegen dem Besuch von Moscheen und er nicht zwangsweise in die Moschee gehen wolle (VP S. 48), sondern nur dann, wenn er gehen wolle, ist daraus kein Abfall vom Islam oder eine kritische Handlung zum Islam ersichtlich, sondern eine vage Schutzbehauptung ohne weiteres Substrat. Auch aus diesen vage und unsubstantiierten Angaben ist kein Abfall vom Islam oder eine gegen den Islam gerichtete Haltung erkennbar. Zudem gab der Zweitbeschwerdeführer in Folge auch explizit an, immer noch sunnitischer Moslem zu sein (VP S. 48), sodass nicht plausibel ist, dass dieser den Islam oder die Scharia oder den Besuch von Moschee ablehnen würde.

2.2.11. Es konnte bei den Beschwerdeführern auch keine Bedrohung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den sunnitischen Usbeken festgestellt werden. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan.

Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben Usbekisch in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt (Grafik S. 122) ergibt sich, dass in der Provinz Faryab überwiegend Usbeken wohnen, gefolgt von Turkmenen und Tadschicken. Usbeken sind daher die Mehrheit in der Provinz Faryab und keine Minderheit.

Im Hinblick auf die Volksgruppe der Usbeken in der Provinz Faryab oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.

2.3.    Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführer in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, zu ihren geringen Deutschkenntnissen, ihren – abgesehen von einander – fehlenden familiären und geringen engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und ihrer Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).

2.4.    Zu den Feststellungen zur Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung der Beschwerdeführer in ihrer Herkunftsprovinz oder in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich die Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen können, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.4.1.  Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.

Die Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer sind über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch werden die Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihnen wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass sie nicht exponiert sind. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.

Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Sprecher der pakistanischen Regierung wiesen die Anschuldigungen zurück und führten aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Pakistan teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien.

Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika, sohin Provinzen im Osten des Landes an oder nahe der pakistanischen Grenze, richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben der pakistanischen Regierung davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Die Beschwerdeführer stammen aus der Provinz Faryab, sohin eine Provinz die nicht im Osten von Afghanistan, sondern in Nord-Afghanistan, sohin weder an noch nahe der pakistanischen Grenze liegt. In der Provinz Faryab wurden bisher gar keine Angriffe von Pakistan durchgeführt. Da die Beschwerdeführer zudem kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban sind, sind diese diesbezüglich auch nicht exponiert.

2.4.2.  Die Feststellung zu seinen Verwandten und Familienangehörigen in Afghanistan ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, zumal sie sich – wie aufgezeigt – in weiterer Folge des Verfahrens maßgeblich widersprachen:

Während noch beide Beschwerdeführer in der Erstbefragung inhaltsgleich angaben, dass ihre Eltern, ihre fünf Schwestern als auch ihre fünf Brüder nach wie vor in Afghanistan leben, machten diese insbesondere in der Einvernahme beim Bundesamt voneinander abweichende Angaben zum Aufenthalt ihrer Familienangehörigen:

So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass sein Vater, sein Bruder XXXX , sein Bruder XXXX und sein Bruder XXXX nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben würden, die Brüder XXXX und XXXX würden sich in der Türkei befinden. Die Schwester seien alle verheiratet und leben – abgesehen von einer Schwester, die in Mazar-e Sharif lebe – in der Provinz Faryab (BF1 AS 89). In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer aber an, dass alle Schwestern in der Herkunftsprovinz leben (VP S. 16).So gab der Erstbeschwerdeführer beim Bundesamt an, dass sein Vater, sein Bruder römisch 40 , sein Bruder römisch 40 und sein Bruder römisch 40 nach wie vor in ihrem Heimatdorf leben würden, die Brüder römisch 40 und römisch 40 würden sich in der Türkei befinden. Die Schwester seien alle verheiratet und leben – abgesehen von einer Schwester, die in Mazar-e Sharif lebe – in der Provinz Faryab (BF1 AS 89). In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer aber an, dass alle Schwestern in der Herkunftsprovinz leben (VP S. 16).

Der Zweitbeschwerdeführer gab demgegenüber in seiner Einvernahme beim Bundesamt zunächst an, sein Vater lebe in Mazar-e Sharif mit einem Bruder, um kurz darauf wiederum anzugeben, der Vater sei nun im Iran, er sei nach seiner Ausreise mit dem Bruder XXXX in den Iran gegangen (BF2 AS 91). Der Zweitbeschwerdeführer gab jedoch noch zu Beginn der Einvernahme beim Bundesamt an, dass XXXX gegenwärtig noch das Geschäft betreibe (BF2 AS 87), weshalb nicht glaubhaft ist, dass dieser Afghanistan verlassen hätte.Der Zweitbeschwerdeführer gab demgegenüber in seiner Einvernahme beim Bundesamt zunächst an, sein Vater lebe in Mazar-e Sharif mit einem Bruder, um kurz darauf wiederum anzugeben, der Vater sei nun im Iran, er sei nach seiner Ausreise mit dem Bruder römisch 40 in den Iran gegangen (BF2 AS 91). Der Zweitbeschwerdeführer gab jedoch noch zu Beginn der Einvernahme beim Bundesamt an, dass römisch 40 gegenwärtig noch das Geschäft betreibe (BF2 AS 87), weshalb nicht glaubhaft ist, dass dieser Afghanistan verlassen hätte.

Der Zweitbeschwerdeführer gab zudem an, dass die Brüder XXXX und XXXX in der Türkei leben. Insoweit der Zweitbeschwerdeführer angab, der Bruder XXXX würde in Mazar-e Sharif leben, gab er kurz darauf hingegen an, dieser lebe in Faryab bei seinen Schwestern. Die Schwestern seien alle verheiratet und leben alle mit ihren Familien in der Provinz Faryab (BF2 AS 91). Demgegenüber gab der Zweitbeschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass die Brüder XXXX und XXXX nach wie vor im Heimatdorf leben (VP S. 38), und widersprach sich somit zu seinen vormaligen Angaben beim Bundesamt, weshalb auch unter Berücksichtigung der Angaben des Erstbeschwerdeführers festzustellen war, dass sich diese Brüder nach wie vor in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer in Afghanistan aufhalten.Der Zweitbeschwerdeführer gab zudem an, dass die Brüder römisch 40 und römisch 40 in der Türkei leben. Insoweit der Zweitbeschwerdeführer angab, der Bruder römisch 40 würde in Mazar-e Sharif leben, gab er kurz darauf hingegen an, dieser lebe in Faryab bei seinen Schwestern. Die Schwestern seien alle verheiratet und leben alle mit ihren Familien in der Provinz Faryab (BF2 AS 91). Demgegenüber gab der Zweitbeschwerdeführer jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass die Brüder römisch 40 und römisch 40 nach wie vor im Heimatdorf leben (VP S. 38), und widersprach sich somit zu seinen vormaligen Angaben beim Bundesamt, weshalb auch unter Berücksichtigung der Angaben des Erstbeschwerdeführers festzustellen war, dass sich diese Brüder nach wie vor in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer in Afghanistan aufhalten.

Dass sich auch die Brüder XXXX und XXXX nach wie vor in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer aufhalten, ergibt sich aus den unplausiblen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. So gaben beide Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, dass diese Brüder nach wie vor in Afghanistan leben. In der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung gab der Zweitbeschwerdeführer hingegen an, dass sich diese Brüder in der Türkei befinden und die Beschwerdeführer, als diese selbst in der Türkei gewesen sind, bei ihrer Weiterreise nach Österreich finanziell unterstützt haben (BF2 AS 99; VP S. 40). Wären die Brüder aber tatsächlich zugleich mit den Beschwerdeführern in der Türkei gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben hätten, dass sich diese in der Türkei, und nicht – wie angegeben – in Afghanistan befinden würden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Brüder in der Türkei aufhältig sind, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich, wie in der Erstbefragung angegeben, nach wie vor in Afghanistan aufhalten.Dass sich auch die Brüder römisch 40 und römisch 40 nach wie vor in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer aufhalten, ergibt sich aus den unplausiblen und widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren. So gaben beide Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch an, dass diese Brüder nach wie vor in Afghanistan leben. In der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung gab der Zweitbeschwerdeführer hingegen an, dass sich diese Brüder in der Türkei befinden und die Beschwerdeführer, als diese selbst in der Türkei gewesen sind, bei ihrer Weiterreise nach Österreich finanziell unterstützt haben (BF2 AS 99; VP S. 40). Wären die Brüder aber tatsächlich zugleich mit den Beschwerdeführern in der Türkei gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung angegeben hätten, dass sich diese in der Türkei, und nicht – wie angegeben – in Afghanistan befinden würden. Es ist daher nicht glaubhaft, dass die Brüder in der Türkei aufhältig sind, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sich, wie in der Erstbefragung angegeben, nach wie vor in Afghanistan aufhalten.

Die Angaben der Beschwerdeführer zum Aufenthalt ihrer Familienangehörigen sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführer versuchen, ihr sehr wohl vorhandenes, großes und tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern, sich hierbei jedoch in grobe Widersprüche verstrickten. Es war daher von der Glaubhaftigkeit der ersten Angaben der Beschwerdeführer in der Erstbefragung auszugehen, zumal auch die hervorgehobenen Widersprüche zeigen, dass sich die Familienangehörigen nach wie vor in Afghanistan aufhalten.

Zudem widersprachen sich die Beschwerdeführer zum Tod ihrer Mutter, zumal der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesamt am 01.04.2025 angab, diese sei vor ca. drei Monaten – somit im Jänner 2025 – verstorben, der Zweitbeschwerdeführer hingegen angab, die Mutter sei im Oktober 2024 verstorben (BF1 AS 89, BF2 AS 91). Die Angaben der Beschwerdeführer sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Insbesondere wäre vor dem Hintergrund ihrer sehr guten Schulbildung als auch ihrem Vorbringen, regelmäßig in Kontakt mit ihrer Familie zu sein, und der Tatsache, dass der Tod der Mutter ein einschneidendes Ereignis darstellt, anzunehmen, dass diese übereinstimmende Angaben zum Todeszeitpunkt dieser tätigen könnten, wäre sie tatsächlich verstorben. Es war daher festzustellen, dass die Mutter der Beschwerdeführer nach wie vor, wie auch die anderen Familienmitglieder der Beschwerdeführer, in Afghanistan lebt.

Dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und zugleich die Cousine väterlicherseits der Beschwerdeführer weiterhin bei ihrer Familie in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer lebt, war aufgrund der dahingehenden glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers festzustellen (BF1 AS 87; VP S. 9, 17).

Die Beschwerdeführer widersprachen sich jedoch hinsichtlich des Vorliegens weiterer Verwandter in Afghanistan: So gab der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme beim Bundesamt an, dass er eine Tante väterlicherseits sowie zwei Tanten und einen Onkel mütterlicherseits habe, die alle im Heimatdorf leben und in der Landwirtschaft beschäftig seien (BF1 AS 105). In der mündlichen Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer zwar ebenso an, über eine Tante väterlicherseits zu verfügen, deren Ehemann in der Landwirtschaft arbeite und über eigene Grundstücke verfüge (VP S. 17) und über einen Onkel mütterlicherseits zu verfügen (VP S. 18), jedoch nicht zu glauben, Tanten mütterlicherseits zu haben (VP S. 18).

Der Zweitbeschwerdeführer gab beim Bundesamt an, eine Tante väterlicherseits zu haben, die in Faryab lebe, jedoch keine Onkel und Tanten mütterlicherseits zu haben (BF2 AS 91). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Zweitbeschwerdeführer an, eine Tante väterlicherseits zu haben, die verheiratet sei und dessen Ehemann berufstätig sei (VP S. 38). Die Mutter der Beschwerdeführer habe jedoch keine Geschwister gehabt (VP S. 39).

Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Verwandten mütterlicherseits sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie versuchen, ihr vorhandenes, großes und tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern.

Aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Erstbeschwerdeführers zum Onkel mütterlicherseits als auch aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer zu ihrer Tante väterlicherseits waren jedoch dahingehende Feststellungen zu treffen und ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer über ein großes familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen.

Dass die Beschwerdeführer in regelmäßigen Kontakt zu ihren Familienangehörigen stehen, ergibt sich aufgrund der diesbezüglich durchgehend im Verfahren gleichbleibenden und glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer (VP S. 19, 40).

2.4.3.  Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer und zur finanziellen Situation ihrer Familie gründen darauf, dass die Beschwerdeführer beim Bundesamt als auch beim Bundesverwaltungsgericht angaben, dass die finanzielle Situation der Familie vor der Ausreise der Beschwerdeführer aus Afghanistan „mittelmäßig“ bzw. „durchschnittlich“ gewesen sei und es der Familie in Afghanistan nach wie vor gut gehe.

Sie gaben durchwegs im Verfahren an, dass ihr Vater über ein eigenes Haus als auch über ein Geschäft verfüge (BF1 AS 87, 91; BF2 AS 93; VP S. 10, 19, 31, 40) und führten weiters zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, dass jenes Geschäft von ihren drei Brüdern geführt werde (VP S. 13, 36). Die Beschwerdeführer gaben auch durchwegs im Verfahren an, dass ihre Schwestern verheiratet seien und in eigenen Häusern mit ihren Ehemännern leben, die berufstätig seien (BF1 AS 89, BF2 AS 91; VP S. 17, 37 f). Der Zweitbeschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung zudem glaubhaft aus, dass die Ehemänner als Freiberufler und Hilfsarbeiter arbeiten und gab bereits zuvor in der Einvernahme beim Bundesamt an, dass die Ehemänner seiner Schwestern als Hilfsarbeiter arbeiten (BF1 AS 91; VP S. 38).

Zudem konnte sich der Beschwerdeführer auch die Ausreisekosten in der Höhe von jeweils EUR 6.000, -- und ca. USD 2.000, -- (entspricht ca. EUR 1.700, --), insgesamt sohin jeweils ca. EUR 7.700,--, leisten, was ebenso auf eine sehr gute finanzielle Lage der Familie zurückzuführen ist. Das Gericht geht daher davon aus, dass die finanzielle Lage der Familie der Beschwerdeführer, trotz der angespannten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan, weiterhin gut ist.

2.4.4. Die Feststellung zur finanziellen Unterstützungsfähigkeit seiner Familie in Afghanistan ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, wonach die finanzielle Situation der Familie vor der Ausreise der Beschwerdeführer „mittelmäßig“ gewesen sei und es der Familie in Afghanistan nach wie vor gut gehe (VP S. 19, 40). Die Beschwerdeführer gaben bereits zuvor in ihrer Einvernahme beim Bundesamt an, dass es ihrer Familie gut gehe und die finanzielle Situation ihrer Familie vor der Ausreise „durchschnittlich“ gewesen sei (BF1 AS 91; BF2 AS 93).

Zudem konnte sich die Beschwerdeführer die Ausreisekosten in Höhe von jeweils ca. EUR 6.000, -- und ca. USD 2.000, -- (entspricht ca. EUR 1.700, --), insgesamt sohin jeweils ca. EUR 7.700,--, leisten, was ebenso auf eine sehr gute finanzielle Lage der Familie zurückzuführen ist.

Ausreisekosten von EUR 7.700,-- entsprechen ca. 580.000 Afghani. Der durchschnittliche monatliche Lohn eines Soldaten betrug ca. 10.000 bis 15.000 Afghani, sodass ein Betrag von 580.000 Afghani mehr als dem 3-fachen Jahreseinkommen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführer, die sich die Ausreise für beide der Beschwerdeführer im Umfang von jeweils EUR 7.700,-- leisten konnte, relativ wohlhabend ist und über gefestigte finanzielle Verhältnisse in Afghanistan verfügt.

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt ergibt sich, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien kommen, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diese auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.

Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführer zumindest anfänglich von ihrer Familie auch finanziell unterstützt werden können. Zudem können die Beschwerdeführer auch wieder im Haus ihrer Familie wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden.

Auch zu Rückkehrhindernissen gab die Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht an, dass sie oder ihre Familie von einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder einer Nahrungsmittelknappheit betroffen sein könnten.

2.4.5.  Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Die Beschwerdeführer können daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.4.6.  Die Feststellung zu den Ersparnissen der Beschwerdeführer ergibt sich aus deren glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP S. 21, 41 f).

2.4.7.  Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer ergibt sich daraus, dass sie in Österreich einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, sie sich in Österreich an sich zurechtfinden und auch angaben, einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer sprechen.

2.4.8.  Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass die Beschwerdeführer dort aufgewachsen sind, dort zur Schule gegangen ist und sie auch dort gearbeitet haben. Es sind ihnen daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.

2.4.9. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in ihrer Herkunftsprovinz bei ihrer Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen können:

Die Beschwerdeführer sind mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Sie sind in ihrer Herkunftsprovinz aufgewachsen, sie haben dort die Schule besucht und gearbeitet. Sie können sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. können sie diesbezüglich auch auf die Unterstützung ihrer Familie zurückgreifen. Die Beschwerdeführer haben in Afghanistan jeweils zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen als auch zwei Jahre Wirtschaft studiert. Sie sprechen Usbekisch, Dari, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Sie können auf Usbekisch, Dari, Türkisch und Deutsch lesen und schreiben, sodass sie über ein weit überdurchschnittliches Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügen. Sie verfügen zudem über Berufserfahrung als Verkäufer. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführer in der Lage, in der Türkei und in Österreich, somit in Ländern, deren Gepflogenheiten und Sprachen sie nicht kannten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Beschwerdeführer sind zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführer können weiterhin bei ihrer Familie im Eigentumshaus in der Herkunftsprovinz wohnen und von dieser zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Sie können von ihrer Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Sie können auch im familieneigenen Geschäft der Familie arbeiten oder zumindest deren Brüder, die gegenwärtig im Geschäft arbeiten, bei der Arbeit unterstützen. Die Familie der Beschwerdeführer ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Die Beschwerdeführer können auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Zudem verfügen die Beschwerdeführer insgesamt über Ersparnisse in Höhe von EUR 12.000, --, wobei der Erstbeschwerdeführer über EUR 10.000, -- und der Zweitbeschwerdeführer über EUR 2.000, -- als auch ein Auto, das er für EUR 8.000, -- im Bundesgebiet gekauft hat, verfügt.

Erhebt man die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen – laut dem aktuellen Länderinformationsblatt – die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich).

Die Ersparnisse des Erstbeschwerdeführers in Höhe von EUR 10.000, -- entsprechen derzeit ca. 750.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Erstbeschwerdeführers in einer Stadt für einen Zeitraum von über 8 Jahren abgedeckt sind, ohne dass der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste.

Die Ersparnisse des Zweitbeschwerdeführers in Höhe von EUR 2.000,-- entsprechen derzeit ca. 150.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Erstbeschwerdeführers in einer Stadt für einen Zeitraum von über einem Jahr abgedeckt sind, ohne dass der Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Zudem kann der Zweitbeschwerdeführer das für EUR 8.000,--, sohin für umgerechnet im Wert von ca. 600.000 Afghani, erworbene Auto wieder verkaufen als auch von seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, finanziell unterstützt werden.

Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden.

2.4.10. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht zudem davon aus, dass sich die Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen können:

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es ist daher auch die Lage in Herat und Mazar-e Sharif als relativ sicher zu bewerten. Zudem liegen diese Städte im Westen und im Norden von Afghanistan und somit weit von der pakistanischen Grenze entfernt, sodass diese nicht vom Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan betroffen sind und dort auch keine Angriffe von Pakistan auf militärische Einrichtungen stattfinden.

Die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind auch über die internationalen Flughäfen in Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.

Die Beschwerdeführer sind mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Sie können sich daher in den Städten Herat oder Mazar-e Sharif zurechtfinden. Die Beschwerdeführer haben in Afghanistan jeweils zwölf Jahre die Schule besucht und abgeschlossen als auch zwei Jahre Wirtschaft studiert, sie können auf Usbekisch, Dari, Türkisch und Deutsch lesen und schreiben, sodass sie über ein weit überdurchschnittliches Bildungsniveau im Vergleich zur sonstigen Bevölkerung in Afghanistan verfügen. Sie verfügen zudem über Berufserfahrung als Verkäufer. Darüber hinaus waren die Beschwerdeführer in der Lage, in der Türkei und in Österreich, somit in Ländern, deren Gepflogenheiten und Sprachen sie nicht kannten, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Die Beschwerdeführer sind zudem im erwerbsfähigen Alter, volljährig, gesund, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer ist zudem alleinstehend. Die Beschwerdeführer haben keine Sorgepflichten.

Die Beschwerdeführer haben zwar in Herat und Mazar-e Sharif keine nahen Verwandten, sie können jedoch von ihren Verwandten in Faryab auch in einer anderen Stadt in Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Die Familie der Beschwerdeführer verfügt über gefestigte finanzielle Verhältnisse und Geldtransfers sind in ganz Afghanistan möglich.

Zudem verfügen die Beschwerdeführer insgesamt über Ersparnisse in Höhe von EUR 12.000, --, wobei der Erstbeschwerdeführer über EUR 10.000, -- und der Zweitbeschwerdeführer über EUR 2.000, -- als auch ein Auto, das er für EUR 8.000, -- im Bundesgebiet gekauft hat, verfügt. Erhebt man die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen – laut dem aktuellen Länderinformationsblatt – die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich).

Die Ersparnisse des Erstbeschwerdeführers in Höhe von EUR 10.000, -- entsprechen derzeit ca. 750.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Erstbeschwerdeführers in einer Stadt für einen Zeitraum von über 8 Jahren abgedeckt sind, ohne dass der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste.

Die Ersparnisse des Zweitbeschwerdeführers in Höhe von EUR 2.000,-- entsprechen derzeit ca. 150.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Erstbeschwerdeführers in einer Stadt für einen Zeitraum von über einem Jahr abgedeckt sind, ohne dass der Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Zudem kann der Zweitbeschwerdeführer das für EUR 8.000,--, sohin für umgerechnet ca. 600.000 Afghani, erworbene Auto wieder verkaufen als auch von seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer, unterstützt werden. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Zweitbeschwerdeführer vermutlich nicht den gesamten Kaufpreis wieder erlangen wird können, jedoch wird auch kein vollständiger Wertverlust eingetreten sein.

Die Beschwerdeführer können sich daher mit der finanziellen Unterstützung ihrer Familie sowie mit ihren eigenen Ersparnissen in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage schaffen.

Nach dem aktuellen Länderinformationsblatt steigen seit 2025 in Afghanistan die Mietpreise, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (LIB Kap 24.2). Da die Beschwerdeführer über ausreichend eigene finanzielle Ressourcen verfügen um sich einen langen Zeitraum den Lebensunterhalt leisten zu können, ohne einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen und sie zudem auch anfänglich auf die finanzielle Unterstützung durch ihre Familie in Faryab zurückgreifen können, können sie sich in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif jedenfalls Wohnraum und auch Verpflegung sowie allenfalls auch medizinische Versorgung leisten.

Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Zudem können die Beschwerdeführer auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Da die Beschwerdeführer derzeit keine medizinische Behandlung oder Medikamente benötigen, stellen auch die vorgebrachten Rückenschmerzen kein Rückkehrhindernis dar. Bei den vorgebrachten Rückenschmerzen handelt es sich auch um keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit und war darüber hinaus der Zweitbeschwerdeführer in der Lage, im Bundesgebiet einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich die Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen können, wie es auch andere Landsleute führen können.

2.5.    Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1.  § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.       dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.       der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

…“

3.1.2.  Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).

3.1.3.  Die Beschwerdeführer haben in Afghanistan keinen Alkohol verkauft. Die Beschwerdeführer sind auch sonst nicht in den Fokus der Taliban geraten. Weder die Beschwerdeführer noch ihre Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht, es bestand kein Kontakt zu den Taliban. Weder die Beschwerdeführer noch ihre Familienangehörigen werden in Afghanistan von den Taliban gesucht.

Weder der Vater der Beschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführer waren Mitglied einer Partei in Afghanistan. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Afghanistan auch nicht für einen Parlamentsabgeordneten gearbeitet. Weder der Vater der Beschwerdeführer noch der Zweitbeschwerdeführer haben in Afghanistan für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte oder die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet. Die Beschwerdeführer sowie ihr Vater werden nicht verdächtigt die Regierung zu unterstützen oder mit dieser zusammen zu arbeiten.

Es ist auch niemandem in Afghanistan bekannt, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich eine außereheliche Beziehung führt.

Es liegt bei den Beschwerdeführern keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.1.4.  Die Beschwerdeführer haben sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung bei den Beschwerdeführern vor, die wesentlicher Bestandteil ihrer Persönlichkeit geworden ist, und die sie in Afghanistan exponieren würde.

Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt bei den Beschwerdeführern jedoch nicht vor.

Es liegt daher bei den Beschwerdeführern keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihnen daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.

3.1.5.  Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihres Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es ist daher eine individuelle Verfolgungsgefahr die Beschwerdeführer betreffend weder hinsichtlich ihrer Lebenseinstellung noch als Rückkehrer erkennbar.

3.1.6.  Die Beschwerdeführer haben keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Sie lehnen diese und die Scharia auch nicht ab. Ihnen wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Sie werden auch nicht verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.

3.1.7.  Es konnte weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung bei den Beschwerdeführern festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind auch weiterhin sunnitische Moslems. Sie stehen dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihnen wird auch nicht unterstellt, dass sie vom Islam abgefallen seien oder sie eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung haben.

3.1.8. Es konnte bei den Beschwerdeführern auch keine Bedrohung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den sunnitischen Usbeken festgestellt werden. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan.

Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9 % der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u. a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben Usbekisch in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. In der Provinz Faryab leben überwiegend Usbeken, gefolgt von Turkmenen und Tadschicken. Usbeken sind daher die Mehrheit in der Provinz Faryab und keine Minderheit.

Im Hinblick auf die Volksgruppe der Usbeken in der Provinz Faryab oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.

3.1.9. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.

Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.

Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch bei den Beschwerdeführern nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

3.1.10. Im Ergebnis droht den Beschwerdeführern aus den von ihnen ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion der Beschwerdeführer ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.

3.1.111. Die Beschwerden zu diesem Spruchpunkt sind daher als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1.  §§ 8 und 11 AsylG lauten auszugsweise:3.2.1. Paragraphen 8 und 11 AsylG lauten auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

(…)

Innerstaatliche Fluchtalternative

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Paragraph 11, (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

3.2.2.  Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel III. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit). Für die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative sind zwei getrennte und selbständige Voraussetzungen zu prüfen (UNHCR, Kapitel römisch drei. C). Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG die Gewährung von subsidiären Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Das als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet muss zudem sicher und legal zu erreichen sein (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). (Analyse der Relevanz). Von dieser Frage ist getrennt zu beurteilen, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann, bzw. dass von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, sich in dem betreffenden Gebiet niederzulassen (Analyse der Zumutbarkeit).

Ob dem Asylwerber ein Aufenthalt in einem bestimmten Gebiet des Herkunftsstaates zugemutet werden kann, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von persönlichen Umständen des Betroffenen, der Sicherheit, der Achtung der Menschenrechte und der Aussichten auf wirtschaftliches Überleben. Es muss möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute des Asylwerbers führen können. Ein voraussichtlich niedrigerer Lebensstandard oder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation sind keine ausreichenden Gründe, um ein vorgeschlagenes Gebiet als unzumutbar abzulehnen. Die Verhältnisse in dem Gebiet müssen aber ein für das betreffende Land relativ normales Leben ermöglichen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001; VwGH vom 30.01.2018 Ra 2018/18/0001).

3.2.3. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.

In der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer (Faryab – mit ca. 1,17 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 9 Kämpfe und einen Vorfall mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 14 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Faryab ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer (Faryab – mit ca. 1,17 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 9 Kämpfe und einen Vorfall mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 14 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Faryab ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Sprecher der pakistanischen Regierung teilten mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Die Entzugsklinik soll am Gelände einer ehemaligen Kaserne stehen.

Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben der Sprecher der pakistanischen Regierung davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.

Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Zudem stammen die Beschwerdeführer aus der Provinz Faryab, sohin aus einer Provinz in Nord-Afghanistan, die weder an noch in der Nähe von der pakistanischen Grenze liegt. Bisher waren von Angriffen aus Pakistan ausschließlich Provinzen im Osten, an oder nahe der pakistanischen Grenze, betroffen, wobei auch in diesen Provinzen die Angriffe ausschließlich auf militärische Einrichtungen gerichtet waren. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass die Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnten, zumal die Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban haben. Die Beschwerdeführer sind daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Zudem stammen die Beschwerdeführer aus der Provinz Faryab, sohin aus einer Provinz in Nord-Afghanistan, die weder an noch in der Nähe von der pakistanischen Grenze liegt. Bisher waren von Angriffen aus Pakistan ausschließlich Provinzen im Osten, an oder nahe der pakistanischen Grenze, betroffen, wobei auch in diesen Provinzen die Angriffe ausschließlich auf militärische Einrichtungen gerichtet waren. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass die Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnten, zumal die Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban haben. Die Beschwerdeführer sind daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.

Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor.

Weder die Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Die Beschwerdeführer waren auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihnen wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.

Es liegen bei den Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation der Beschwerdeführer kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Darüber hinaus ist die Provinz Faryab eine über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.

Da die Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht werden, sind sie hier auch nicht exponiert.

3.2.4.  Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.

In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.

In der Herkunftsregion der Beschwerdeführer, Faryab sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,64 Millionen Einwohnern ca. 328.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 1, 492.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 2, 575.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 3 und 246.000 Einwohner (15 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Faryab befindet sich in IPC-Phase 3.

In der Periode November 2025 bis März 2026 befinden sich 64 % der Einwohner in Afghanistan in IPC-Phase 1 oder 2, in der Periode April bis September 2026 sind es 74 % der Einwohner. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.

3.2.5. Wie festgestellt wurde, sind die Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig und arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer ist zudem alleinstehend. Sie verfügen zudem über eine zwölfjährige Schulausbildung und haben zwei Jahre Wirtschaft studiert. Sie verfügen über Berufserfahrung als Verkäufer. Zudem sprechen die Beschwerdeführer Usbekisch, Paschtu sowie Dari und können auf diesen Sprachen auch lesen und schreiben. Sie verfügen daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein weit überdurchschnittliches Bildungs- und Ausbildungsniveau.

Die Beschwerdeführer sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Sie sind in der Provinz Faryab aufgewachsen und haben dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht. Sie können sich daher wieder in ihrer Herkunftsprovinz zurechtfinden.

Die Beschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsprovinz über ein großes familiäres Netzwerk. Die Eltern, fünf verheiratete Schwestern, fünf Brüder, die Schwiegerfamilie, die Ehefrau sowie weitere Verwandte und Freunde leben in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer. Die Familie der Beschwerdeführer besitzt ein eigenes Haus als auch ein Geschäft in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer. Die verheirateten Schwestern leben in eigenen Häusern in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer. Der Ehemann ihrer Tante väterlicherseits, sohin die Schwiegerfamilie der Erstbeschwerdeführers, verfügt über eigene Grundstücke. Die wirtschaftliche Lage der Familie der Beschwerdeführer ist gut, diese sind nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.

Die Beschwerdeführer können wieder im Haus bei ihrer Familie wohnen sowie weiter im familieneigenen Geschäft der Familie arbeiten. Die Familie kann sie auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen.

Die Beschwerdeführer stehen mit ihrer Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Sie können im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch ihre in der Herkunftsprovinz lebende Familie rechnen. Die Beschwerdeführer können auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen oder von ihren eigenen Ersparnissen leben, ohne für einen langen Zeitraum selber einer Abreit nachgehen zu müssen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass sie bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden.

Zwar unterstützen die Beschwerdeführer ihre Familie finanziell, indem sie monatlich ca. EUR 100,-- nach Afghanistan übermitteln. Es wurden jedoch betreffend die Familienangehörigen seit der Ausreise der Beschwerdeführer aus Afghanistan keine existenziellen Schwierigkeiten geltend gemacht. Vielmehr gaben die Beschwerdeführer durchgehend im Verfahren an, dass die finanzielle Situation der Familie vor der Ausreise der Beschwerdeführer mittelmäßig bzw. durchschnittlich gewesen ist und es der Familie auch nach wie vor gut geht. Bei einer Rückkehr müssen die Beschwerdeführer daher nicht für die Existenz ihrer Familie sorgen, sodass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für sie bei einer Rückkehr gegeben ist.

Die Beschwerdeführer gehören auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Die Beschwerdeführer können sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten wieder in ihrer Herkunftsprovinz niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen.

3.2.6. Zudem können die Beschwerdeführer in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif auch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und sich auch dort niederlassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten aufbauen.

In der Provinz Herat mit der Provinzhauptstadt Herat (mit ca. 2,28 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 56 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewallt. In 21 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. In der Provinz Balkh mit der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 3 Kämpfe und 6 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewallt. In 13 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. In der Provinz Herat mit der Provinzhauptstadt Herat (mit ca. 2,28 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 56 Kämpfe und 3 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewallt. In 21 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. In der Provinz Balkh mit der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif (mit ca. 1,5 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 3 Kämpfe und 6 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewallt. In 13 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in den Städten Herat und Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Zudem liegen diese Städte im Norden und Westen von Afghanistan und somit weit entfernt von der pakistanischen Grenze, sodass diese nicht von Angriffen des pakistanischen Militärs auf militärische Ziele in Afghanistan betroffen sind. Die Städte Herat und Mazar-e Sharif sind durch einen Flughafen über den Luftweg sicher und legal erreichbar. Damit liegt die erste Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung eines Großteils der afghanischen Bevölkerung in Herat und Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert. In der Provinz Balkh sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,43 Millionen Einwohnern ca. 285.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 1, 571.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 428.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 143.000 Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Balkh befindet sich in IPC-Phase 3. In der Stadt Herat sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 1,38 Millionen Einwohnern ca. 483.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 1, 552.000 Einwohner (40 %) in IPC-Phase 2, 276.000 Einwohner (20 %) in IPC-Phase 3 und 69.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Herat und die Stadt Herat befinden sich in IPC-Phase 3. Es sind daher nicht alle Einwohner in den Städten Herat und Mazar-e Sharif gleichermaßen von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.

Wie festgestellt wurde, sind die Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, volljährig und arbeitsfähig. Der Zweitbeschwerdeführer ist alleinstehend. Sie verfügen zudem über eine zwölfjährige Schulausbildung. Sie haben darüber hinaus zwei Jahre Wirtschaft studiert und verfügen über Berufserfahrung als Verkäufer in Afghanistan. Zudem sprechen die Beschwerdeführer Usbekisch, Paschtu sowie Dari, und können auf diesen Sprachen auch lesen und schreiben. Sie verfügen daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein sehr gutes Bildungsniveau.

Die Beschwerdeführer sind mit den kulturellen Gepflogenheiten ihres Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Sie sind in Afghanistan aufgewachsen und haben dort den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, sodass sie sich dort auch wieder zurechtfinden können.

Die Beschwerdeführer haben zwar in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif keine nahen Verwandten, sie können jedoch von ihren Verwandten in Faryab auch in einer anderen Stadt in Afghanistan zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Die Familie der Beschwerdeführer verfügt über gefestigte finanzielle Verhältnisse und Geldtransfers sind in ganz Afghanistan möglich.

Zudem verfügen die Beschwerdeführer insgesamt über Ersparnisse in Höhe von EUR 12.000, --, wobei der Erstbeschwerdeführer über EUR 10.000, -- und der Zweitbeschwerdeführer über EUR 2.000, -- als auch über ein Auto, das er für EUR 8.000, -- im Bundesgebiet gekauft hat, verfügt. Erhebt man die durchschnittlichen monatlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen – laut dem aktuellen Länderinformationsblatt – die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich).

Die Ersparnisse des Erstbeschwerdeführers in Höhe von EUR 10.000, -- entsprechen derzeit ca. 750.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Erstbeschwerdeführers in einer Stadt für einen Zeitraum von über 8 Jahren abgedeckt sind, ohne dass der Erstbeschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste.

Die Ersparnisse des Zweitbeschwerdeführers in Höhe von EUR 2.000,-- entsprechen derzeit ca. 150.000 Afghani, sodass durch diesen Betrag die Lebenserhaltungskosten des Zweitbeschwerdeführers in einer Stadt für einen Zeitraum von über einem Jahr abgedeckt sind, ohne dass der Zweitbeschwerdeführer in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen müsste. Der Zweitbeschwerdeführer kann zudem das für EUR 8.000,--, sohin umgerechnet für ca. 600.000 Afghani, erworbene Auto verkaufen als auch von seinem Bruder, dem Erstbeschwerdeführer unterstützt werden. Selbst wenn er für das Auto nicht mehr den vollen Kaufpreis bei einem Wiederverkauf zurück erhält, kann er dennoch durch den Verkaufserlös sich in Afghanistan eine wirtschaftliche Grundlage aufbauen.

Der Beschwerdeführer können sich daher mit der finanziellen Unterstützung ihrer Familie sowie mit ihren Ersparnissen in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage schaffen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach ihrer Rückkehr und noch bevor sie in der Lage wären, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würden. Zudem können die Beschwerdeführer auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Das Gericht verkennt nicht, dass der Zugang zu Wohnraum für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig ist. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Da die Beschwerdeführer jedoch auf anfängliche Unterstützung durch ihre Familie in Faryab zurückgreifen können und sie zudem über ausreichend finanzielle Mittel verfügen um sich die Lebenserhaltungskosten in Afghanistan für einen Zeitraum von über acht Jahren bzw. über ein Jahr – unter Berücksichtigung des Verkaufes des Autos jedenfalls entsprechend länger – leisten können, ohne einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, können sie sich den Wohnraum in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif jedenfalls leisten.

Da die Beschwerdeführer derzeit keine medizinische Behandlung oder Medikamente benötigen, stellen auch die vorgebrachten Rückenschmerzen kein Rückkehrhindernis dar. Bei den vorgebrachten Rückenschmerzen handelt es sich außerdem um keine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit und war darüber hinaus der Zweitbeschwerdeführer in der Lage, im Bundesgebiet einer geregelten Arbeit nachzugehen.

Den Beschwerdeführern ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Herat oder Mazar-e Sharif bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort – etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten, wobei ihnen ihre jahrelange Schulbildung als auch universitäre Bildung und Berufserfahrung sowie ihre hohen Ersparnisse und die finanzielle Unterstützung durch ihre Familie in Afghanistan zu Gute kommen – eine Existenz aufzubauen, und diese zu sichern, sowie eine Unterkunft zu finden. Dafür, dass die Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse, wie z.B. Nahrung und Unterkunft, einer unzumutbaren Situation ausgesetzt wären, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte.

Damit liegt auch die zweite Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative vor. Die Beschwerdeführer können sich daher nach anfänglichen Schwierigkeiten auch in der Stadt Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen.

3.2.7. Der Erstbeschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Erstbeschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.3.2.7. Der Erstbeschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Erstbeschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

Kein Fremder hat das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Kein Fremder hat das Recht in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden. Dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt, ist es unerheblich ob die Behandlung dort nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK.

Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, da eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10).

Der Zweitbeschwerdeführer leidet an Rückenschmerzen und nimmt deswegen Schmerzmittel ein. In Afghanistan sind Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente vorhanden, lediglich spezifische Medikamente wie z. B. jene zur Behandlung von Krebs, sind in Afghanistan nicht erhältlich. In den städtischen Zentren gibt es zudem zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, wobei Medikamente oder Behandlungen für die Bevölkerung häufig zu teuer sind. Es sind daher Schmerzmittel in Afghanistan grundsätzlich vorhanden, auch wenn diese sehr teuer sind.

Die gesundheitlichen Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers weisen auch keine außergewöhnlichen Umstände auf und sind zudem in Afghanistan behandelbar. Eine Rückführung des Zweitbeschwerdeführers nach Afghanistan stellt keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Die gesundheitlichen Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers weisen auch keine außergewöhnlichen Umstände auf und sind zudem in Afghanistan behandelbar. Eine Rückführung des Zweitbeschwerdeführers nach Afghanistan stellt keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

3.2.5. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da die Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrer Herkunftsprovinz als auch über ein besonders hohes Ausbildungsniveau und über finanzielle Ressourcen verfügen, stellt eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.3.2.5. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da die Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrer Herkunftsprovinz als auch über ein besonders hohes Ausbildungsniveau und über finanzielle Ressourcen verfügen, stellt eine Rückführung der Beschwerdeführer nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.

3.2.6. Die Beschwerden sind zu diesem Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide daher als unbegründet abzuweisen.

3.3.    Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG3.3. Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

3.3.1.  § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

3.3.2.  Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder haben die Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.3.3.  Die Beschwerden sind zu diesem Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide daher als unbegründet abzuweisen.

3.4.    Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide – Rückkehrentscheidung3.4. Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide – Rückkehrentscheidung

3.4.1.  § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …Paragraph 52, …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

3.4.2.  Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.4.3.  Da die Beschwerdeführer abgesehen von einander über keine Familienangehörigen in Österreich verfügen und im gegenständlichen Fall gegenüber beiden – wie im Folgenden dargelegt – eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. 3.4.3. Da die Beschwerdeführer abgesehen von einander über keine Familienangehörigen in Österreich verfügen und im gegenständlichen Fall gegenüber beiden – wie im Folgenden dargelegt – eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, ist ein Eingriff in ihr Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen.

Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, jedoch besteht zu dieser keine Abhängigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer möchte zudem seine Ehefrau aus Afghanistan nach Österreich nachholen und jedenfalls an der Ehe mit seiner afghanischen Ehefrau festhalten, sodass es betreffend die Freundin in Österreich an der erforderlichen Beziehungsintensität für ein schützenswertes Familienleben fehlt, sodass auch hier ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen ist. Der Zweitbeschwerdeführer hat in Österreich eine Freundin, jedoch besteht zu dieser keine Abhängigkeit. Der Zweitbeschwerdeführer möchte zudem seine Ehefrau aus Afghanistan nach Österreich nachholen und jedenfalls an der Ehe mit seiner afghanischen Ehefrau festhalten, sodass es betreffend die Freundin in Österreich an der erforderlichen Beziehungsintensität für ein schützenswertes Familienleben fehlt, sodass auch hier ein Eingriff in das Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen ist.

Es haben sich darüber hinaus auch keine Hinweise auf sonstige enge Nahebeziehungen in Österreich ergeben, sodass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen könnte.

3.4.4.  Im gegenständlichen Fall sind die Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Antragstellung im Juli 2023, somit seit fast drei Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.

Die Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse, der Erstbeschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1. Sie unterstützen die XXXX ehrenamtlich bei der Neugestaltung eines Zaunes und gehen in Österreich jeweils einer Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführer haben zwar freundschaftliche Beziehungen zu anderen afghanischen Staatsangehörigen als auch Gemeindemitgliedern und führt der Erstbeschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen, sie verfügen jedoch – abgesehen von einander – weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich und besteht auch keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zur Freundin des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer ist zudem verheiratet, seine Ehefrau lebt in Afghanistan und es ist keinem in Afghanistan bekannt, dass er eine außereheliche Beziehung in Österreich führt. Er möchte auch an dieser Ehe jedenfalls festhalten und seine Ehefrau nach Österreich nachholen. Die Beschwerdeführer verfügen über geringe Deutschkenntnisse, der Erstbeschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1. Sie unterstützen die römisch 40 ehrenamtlich bei der Neugestaltung eines Zaunes und gehen in Österreich jeweils einer Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführer haben zwar freundschaftliche Beziehungen zu anderen afghanischen Staatsangehörigen als auch Gemeindemitgliedern und führt der Erstbeschwerdeführer in Österreich eine Beziehung zu einer rumänischen Staatsangehörigen, sie verfügen jedoch – abgesehen von einander – weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich und besteht auch keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zur Freundin des Erstbeschwerdeführers. Der Erstbeschwerdeführer ist zudem verheiratet, seine Ehefrau lebt in Afghanistan und es ist keinem in Afghanistan bekannt, dass er eine außereheliche Beziehung in Österreich führt. Er möchte auch an dieser Ehe jedenfalls festhalten und seine Ehefrau nach Österreich nachholen.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten.

Dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung der Beschwerdeführer nach Afghanistan auszugehen, zumal sie dort den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht haben. Die Beschwerdeführer wurden in Afghanistan sozialisiert, besuchten dort die Schule und studierten Wirtschaft und bestritten dort ihren Lebensunterhalt. Sie sprechen neben der Landessprache Usbekisch als Muttersprache auch die Landessprachen Dari und Paschtu, und beherrschen diese in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass sie nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und Geschwister sowie Tanten und Onkel in Afghanistan haben. Aufgrund der relativ kurzen Ortsabwesenheit kann auch nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführer ihrem Kulturkreis völlig entrückt wären, sodass sie sich in Afghanistan problemlos wieder eingliedern werden können.

3.4.5.  Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Die Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.

3.4.6.  Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.

Die Beschwerdeführer haben weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.4.7.  Die Beschwerden sind zu diesem Spruchpunkt der angefochtene Bescheide daher als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide – Zulässigkeit der Abschiebung3.5. Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide – Zulässigkeit der Abschiebung

3.5.1.  §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …Paragraph 52, …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

3.5.2.  Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.3.5.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan ist daher zulässig.

3.5.3.  Die Beschwerden sind zu diesem Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide daher als unbegründet abzuweisen.

3.6.    Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide – Ausreisefrist3.6. Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide – Ausreisefrist

3.6.1.  § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

3.6.2.  Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt jeweils gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt jeweils gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.6.3.  Die Beschwerden sind zu diesem Spruchpunkt der angefochtenen Bescheide daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt Berufstätigkeit gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Verfolgungsgefahr innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W251.2326489.1.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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