Entscheidungsdatum
12.05.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W144 2343062-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA von Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2026, Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA von Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (BF), eine volljährige Staatsangehörige von Russland mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, hat ihr Heimatland am 10.07.2026 verlassen und sich über Georgien am 11.07.2026 mittels eines ungarischen Schengenvisums C gültig vom 07.07.2025 bis 02.08.2025 nach Ungarn begeben. Am 14.07.2026 reiste die BF sodann ins österreichische Bundesgebiet ein, stellte jedoch erst über 6 Monate später (!) am 31.01.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 31.01.2026 durch die LPD Vorarlberg gab die BF neben ihren Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sie nach Österreich gelangen wollte, weil sie hier einen nach islamischem Ritus gehelichen Ehegatten habe, bei dem sie auch wohne. Nach Ungarn wolle sie nicht zurückkehren, da dort schlechte Verhältnisse für Flüchtlinge herrschen würden; zudem könnte sie dort auch wegen ihrer Religion Probleme bekommen. Sie habe weiters im Mai 2025 eine gynäkologische Operation gehabt und befürchte, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in Ungarn verschlechtern könnte. Ihr Ehegatte sei in XXXX wohnhaft und in Österreich aufenthaltsberechtigt.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vom 31.01.2026 durch die LPD Vorarlberg gab die BF neben ihren Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass sie nach Österreich gelangen wollte, weil sie hier einen nach islamischem Ritus gehelichen Ehegatten habe, bei dem sie auch wohne. Nach Ungarn wolle sie nicht zurückkehren, da dort schlechte Verhältnisse für Flüchtlinge herrschen würden; zudem könnte sie dort auch wegen ihrer Religion Probleme bekommen. Sie habe weiters im Mai 2025 eine gynäkologische Operation gehabt und befürchte, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in Ungarn verschlechtern könnte. Ihr Ehegatte sei in römisch 40 wohnhaft und in Österreich aufenthaltsberechtigt.
Das BFA richtete sodann am 24.02.2026 unter Hinweis auf das ungarischen Schengenvisum und das Vorbringen der BF ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Dieses Aufnahmeersuchen wurde seitens Ungarns zunächst mit Mitteilung vom 13.03.2026 abgelehnt. In der Folge brachte das BFA am 17.03.2026 eine Remonstration gemäß Art. 5 Abs. 2 zur Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO ein und hielt fest, dass sich jedenfalls eine Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der BF ergebe.Das BFA richtete sodann am 24.02.2026 unter Hinweis auf das ungarischen Schengenvisum und das Vorbringen der BF ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Ungarn. Dieses Aufnahmeersuchen wurde seitens Ungarns zunächst mit Mitteilung vom 13.03.2026 abgelehnt. In der Folge brachte das BFA am 17.03.2026 eine Remonstration gemäß Artikel 5, Absatz 2, zur Durchführungsverordnung zur Dublin III-VO ein und hielt fest, dass sich jedenfalls eine Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz der BF ergebe.
Ungarn hat aufgrund dieser fristgerecht eingebrachten Remonstration letztlich ebenso fristgerecht mit Schreiben vom 18.03.2026 seine Zuständigkeit und die Rückübernahme der BF auf Grundlage des Artikels 12 Abs. 4 Dublin III-VO durch ausdrückliche Mitteilung akzeptiert. Ungarn hat aufgrund dieser fristgerecht eingebrachten Remonstration letztlich ebenso fristgerecht mit Schreiben vom 18.03.2026 seine Zuständigkeit und die Rückübernahme der BF auf Grundlage des Artikels 12 Absatz 4, Dublin III-VO durch ausdrückliche Mitteilung akzeptiert.
Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 01.04.2026 gab die BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie ihren Ehegatten im Oktober 2024 nach islamischem Ritus geheiratet habe. Die Hochzeit habe in Tschetschenien stattgefunden. Nach Vorhalt, dass in Österreich noch die Mutter der Kinder des Partners als Ehefrau aufscheine, gab die BF an, dass sie dies wisse, jedoch habe sich ihr Mann „vor kurzem“ von dieser Frau nach russischem Recht scheiden lassen. Dokumente darüber befänden sich in Russland, hier hätten sie keine. Ihren Mann habe sie bereits im Jahr 2008 kennengelernt. In Ungarn habe sie sich drei Tage lang aufgehalten, wie die Umstände in den Flüchtlingslagern seien, habe sie von anderen Personen, die sich dort aufgehalten hätten, erfahren. Auf die Frage, ob sie mit ihrem Mann jemals im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, erklärte die BF, dass dies nur nach der Hochzeit gewesen sei. Der Mann sei mit dem Flugzeug nach Tschetschenien gereist. Andere Familienangehörige oder Verwandte oder sonstige ihr nahestehenden Personen gebe es in Österreich nicht. Nach Vorhalt, dass Ungarn zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, erklärte die BF, dass sie nicht nach Ungarn zurückkehren wolle. Dort sei man gegen den Islam eingestellt, es gebe auch Informationen, dass die Ungarn Informationen an Russland weiterleiten würden.
Dem Akt beigeschlossen wurde seitens des BFA der Bescheid betreffend den Partner der BF, mit dem die Unzulässigkeit dessen Rückkehrentscheidung auf Dauer ausgesprochen worden ist. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass der BF bereits im April 2016 im Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat. Seine Ehegattin, die Mutter seiner Kinder, sei ebenfalls in XXXX wohnhaft, den Entschluss zur Ausreise habe er bereits im September 2005 gefasst.Dem Akt beigeschlossen wurde seitens des BFA der Bescheid betreffend den Partner der BF, mit dem die Unzulässigkeit dessen Rückkehrentscheidung auf Dauer ausgesprochen worden ist. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass der BF bereits im April 2016 im Bundesgebiet eingereist ist und einen Asylantrag gestellt hat. Seine Ehegattin, die Mutter seiner Kinder, sei ebenfalls in römisch 40 wohnhaft, den Entschluss zur Ausreise habe er bereits im September 2005 gefasst.
Der Partner der BF ist seit 14.04.2016 bis dato durchgehend im österreichischen Bundesgebiet polizeilich gemeldet.
Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 20.04.2026 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 20.04.2026 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Ungarn zulässig sei.
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
„Allgemeines zum Asylverfahren in Ungarn
Letzte Änderung 2026-02-11 09:16
Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 5.2025). Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vergleiche HHC/ECRE 5.2025).
In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

Quelle: HHC/ECRE 5.2025
Krisensituation wegen Massenmigration
Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), zuletzt bis 7. März 2026 (VB Budapest 9.9.2025).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), zuletzt bis 7. März 2026 (VB Budapest 9.9.2025).
Gefahrenlage Ukrainekrieg
Die ungarische Regierung kann im Falle von Kriegen, Krisen oder Katastrophen in Nachbarländern eine weitere Art Ausnahmezustand anordnen, die sogenannte "Gefahrenlage". Dies ermöglicht es der Regierung, ohne Genehmigung des Parlaments von Gesetzen abweichende Dekrete zu erlassen. Aktuell gilt eine solche Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges (VB Budapest 16.4.2025). Zuletzt hat das ungarische Parlament die Maßnahme um weitere sechs Monate bis zum 13. Mai 2026 verlängert (Telex 21.10.2025).
Botschaftsverfahren
Seit Mai 2020 gilt in Ungarn das sogenannte "Botschaftsverfahren". Zunächst temporär eingeführt und in der Folge mehrfach verlängert, wurde es mit Inkrafttreten von Erlass 361/2024 am 1. Jänner 2025 dauerhaft implementiert, bis es entweder ausdrücklich aufgehoben wird, oder die seit Feber 2024 geltende Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges endet. Gemäß dem Botschaftsverfahren müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen möchten, eine Absichtserklärung zum Zwecke der Einreichung eines Asylantrags bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaft muss die Absichtserklärung dann an die NDGAP in Budapest weiterleiten, die sie innerhalb von 60 Tagen zu prüfen und die Botschaft zu informieren hat, ob dem Asylsuchenden eine Einreiseerlaubnis nach Ungarn zur Asylantragstellung ausgestellt werden soll. Wird die Erlaubnis erteilt, muss der Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen auf eigene Faust nach Ungarn reisen und sich bei den Grenzbeamten melden, welche den Asylwerber dann innerhalb von 24 Stunden der Asylbehörde vorzuführen haben, wo er seinen Asylantrag offiziell registrieren lassen kann (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Personen, denen keine spezielle Erlaubnis für die einmalige Einreise zwecks Asylantragstellung gewährt wurde, können keinen Asylantrag stellen und während dieses Verfahrens besteht kein Anspruch auf Unterkunft, Unterstützungsleistungen usw. (USDOS 12.8.2025).Seit Mai 2020 gilt in Ungarn das sogenannte "Botschaftsverfahren". Zunächst temporär eingeführt und in der Folge mehrfach verlängert, wurde es mit Inkrafttreten von Erlass 361 aus 2024, am 1. Jänner 2025 dauerhaft implementiert, bis es entweder ausdrücklich aufgehoben wird, oder die seit Feber 2024 geltende Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges endet. Gemäß dem Botschaftsverfahren müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen möchten, eine Absichtserklärung zum Zwecke der Einreichung eines Asylantrags bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaft muss die Absichtserklärung dann an die NDGAP in Budapest weiterleiten, die sie innerhalb von 60 Tagen zu prüfen und die Botschaft zu informieren hat, ob dem Asylsuchenden eine Einreiseerlaubnis nach Ungarn zur Asylantragstellung ausgestellt werden soll. Wird die Erlaubnis erteilt, muss der Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen auf eigene Faust nach Ungarn reisen und sich bei den Grenzbeamten melden, welche den Asylwerber dann innerhalb von 24 Stunden der Asylbehörde vorzuführen haben, wo er seinen Asylantrag offiziell registrieren lassen kann (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Personen, denen keine spezielle Erlaubnis für die einmalige Einreise zwecks Asylantragstellung gewährt wurde, können keinen Asylantrag stellen und während dieses Verfahrens besteht kein Anspruch auf Unterkunft, Unterstützungsleistungen usw. (USDOS 12.8.2025).
Von diesem Botschaftsverfahren sind lediglich Personen ausgenommen, die zu den folgenden Kategorien gehören: Personen, die subsidiären Schutz genießen und sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; sowie inhaftierte Personen. Bis Ende 2024 waren nur legal eingereiste Inhaftierte ausgenommen, seit 1. Jänner 2025 sind aber auch illegal eingereiste Inhaftierte grundsätzlich ausgenommen und dürfen somit einen Asylantrag stellen. Jedoch gilt dies nicht für von der Polizei aufgegriffene Migranten, welche nach dem weiter oben geschilderten Ablauf nach Serbien zurückgeschoben werden (HHC/ECRE 5.2025).
Erlass 361/2024 sieht nicht nur vor, dass seit 1. Jänner 2025 auch illegal eingereiste inhaftierte Fremde vom sogenannten Botschaftsverfahren ausgenommen sind und somit grundsätzlich wieder einen Asylantrag auf ungarischem Territorium stellen dürfen (§ 5 (1)), sondern es ist dort auch ausdrücklich festgehalten (§ 7), dass im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags jene Bestimmungen in Bezug auf die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration" nicht anzuwenden sind, welche das Asylgesetz LXXX/2007 bis dahin entsprechend eingeschränkt hatten (Nichtanwendung einiger Bestimmungen) (HU Gov 1.1.2025). Gemäß Asylgesetz Nr. LXXX/2007 kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Einstellung einmalig die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens beantragen. Wenn das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 lit. b) bis d) des Asylgesetzes eingestellt wurde [der Antragsteller verweigert eine Erklärung und verhindert so die Prüfung des Antrags; der Antragsteller erscheint ungerechtfertigt nicht zum persönlichen Gespräch; der Antragsteller verlässt die zugewiesene Unterkunft ohne Erlaubnis (NGHU 1.1.2008)] kann dieses fortgesetzt werden. In Fällen gemäß § 66 Abs. 2 lit. a), e) und f) des Asylgesetzes [der Antrag wurde schriftlich zurückgezogen; der Antragsteller wird ausgewiesen oder ausgeliefert; der Antragsteller verweigert die Abnahme von Fingerabdrücken (NGHU 1.1.2008)] ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich (VB Budapest 4.6.2025).Erlass 361 aus 2024, sieht nicht nur vor, dass seit 1. Jänner 2025 auch illegal eingereiste inhaftierte Fremde vom sogenannten Botschaftsverfahren ausgenommen sind und somit grundsätzlich wieder einen Asylantrag auf ungarischem Territorium stellen dürfen (Paragraph 5, (1)), sondern es ist dort auch ausdrücklich festgehalten (Paragraph 7,), dass im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags jene Bestimmungen in Bezug auf die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration" nicht anzuwenden sind, welche das Asylgesetz LXXX/2007 bis dahin entsprechend eingeschränkt hatten (Nichtanwendung einiger Bestimmungen) (HU Gov 1.1.2025). Gemäß Asylgesetz Nr. LXXX/2007 kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Einstellung einmalig die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens beantragen. Wenn das Verfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera b,) bis d) des Asylgesetzes eingestellt wurde [der Antragsteller verweigert eine Erklärung und verhindert so die Prüfung des Antrags; der Antragsteller erscheint ungerechtfertigt nicht zum persönlichen Gespräch; der Antragsteller verlässt die zugewiesene Unterkunft ohne Erlaubnis (NGHU 1.1.2008)] kann dieses fortgesetzt werden. In Fällen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera a,), e) und f) des Asylgesetzes [der Antrag wurde schriftlich zurückgezogen; der Antragsteller wird ausgewiesen oder ausgeliefert; der Antragsteller verweigert die Abnahme von Fingerabdrücken (NGHU 1.1.2008)] ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich (VB Budapest 4.6.2025).
Im April 2024 hat die Europäische Kommission beschlossen, Ungarn ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, da es der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-823/21 nicht nachgekommen ist, welches besagte, dass es nicht mit EU-Recht vereinbar ist, Antragstellern, die sich auf dem Gebiet Ungarns oder an der Grenze befinden, den Zugang zu Asyl zu verweigern, indem sie auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden (HHC/ECRE 5.2025; vgl. EuGH 22.6.2023).Im April 2024 hat die Europäische Kommission beschlossen, Ungarn ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, da es der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-823/21 nicht nachgekommen ist, welches besagte, dass es nicht mit EU-Recht vereinbar ist, Antragstellern, die sich auf dem Gebiet Ungarns oder an der Grenze befinden, den Zugang zu Asyl zu verweigern, indem sie auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche EuGH 22.6.2023).
Der Ukrainekrieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023).
Bei der Botschaft in Kiew gingen in den Jahren 2021 bis 2024 keine Absichtserklärungen ein. Im Jahr 2022 erhielten vier iranische Staatsangehörige und im Jahr 2023 fünf iranische Staatsangehörige eine Einreiseerlaubnis für die Beantragung von Asyl in Ungarn, nachdem sie ihre Absichtserklärung bei der Botschaft in Belgrad eingereicht hatten, aber aus unbekannten Gründen erreichten sie Ungarn nicht. Im Jahr 2024 wurde niemandem eine Einreiseerlaubnis erteilt (HHC/ECRE 5.2025).
Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Asylsuchende (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 5.2025).
Statistik
2024 beantragten 29 Personen internationalen Schutz, acht erhielten einen Flüchtlingsstatus, sechs einen subsidiären Schutz, keiner einen humanitären Schutz und zehn eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 5.2025). 2026 wurden bis Ende Jänner 12 Asylanträge gestellt (VB Budapest 27.1.2026).
? Quellen
? EuGH - Gerichtshof der Europäischen Union (22.6.2023): Pressemitteilung Nr. 109/23: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-823/21. Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert, https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-06/cp230109de.pdf, Zugriff 29.12.2025
? HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025
? HU Gov - Ungarische Regierung [Ungarn] (1.1.2025): 361/2024. (XI. 28.) Korm. rendelet [Regierungsdekret Nr. 361/2024 (XI.28.)], https://njt.hu/jogszabaly/2024-361-20-22, Zugriff 30.12.2025? HU Gov - Ungarische Regierung [Ungarn] (1.1.2025): 361 aus 2024,. (römisch elf. 28.) Korm. rendelet [Regierungsdekret Nr. 361 aus 2024, (römisch elf.28.)], https://njt.hu/jogszabaly/2024-361-20-22, Zugriff 30.12.2025
? NGHU - Nationale Gesetzgebungsorgane [Ungarn] (1.1.2008): 2007. évi LXXX. törvény a menedékjogról [Asylgesetz LXXX/2007, Ungarn], https://njt.hu/jogszabaly/2007-80-00-00, Zugriff 30.12.2025
? OIF - Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF [liegt bei der Staatendokumentation auf]
? Telex - Telex (21.10.2025): Hungarian Parliament extends state of danger until next May, special legal order to still be in place during April elections, https://telex.hu/english/2025/10/21/hungarian-parliament-extends-state-of-danger-until-next-may-special-legal-order-to-still-be-in-place-during-april-elections, Zugriff 30.1.2026
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128521.html, Zugriff 15.1.2026
? VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (27.1.2026): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]
? VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (9.9.2025): Auskunft des VB
? VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (4.6.2025): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]
? VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (16.4.2025): Auskunft des VB
? VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2026-02-12 14:04
Ist ein Ausländer unter einem anderen Rechtstitel über Ungarn in die Europäische Union eingereist und hat in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, kann er nach Ungarn zurückgeführt werden. In diesem Fall hat der Ausländer die Möglichkeit, in Ungarn die Fortsetzung des in dem anderen Mitgliedstaat eingeleiteten Asylverfahrens zu beantragen. Die ungarische Asylbehörde stellt die Rechtmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage. Darüber hinaus stehen dem Antragsteller alle Rechte (Verbleiben im Hoheitsgebiet, Unterkunft, Verpflegung usw.) zu und er unterliegt allen Pflichten (VB Budapest 4.6.2025).
Dublin-Rückkehrer fallen zwar nicht unter den in der Regierungsverordnung 361/2024 (XI. 28.) vom 1. Jänner 2025 genannten Personenkreis, der vom Botschaftsverfahren [siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] ausgenommen ist. Sofern ihr zuvor in Ungarn geführtes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (kein Asylantrag in Bearbeitung), die Betroffenheit Ungarns aufgrund des in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags aber weiterhin besteht, wird ihr Antrag von der ungarischen Behörde jedoch geprüft. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, gilt der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt und das Asylverfahren als bereits begonnen (VB Budapest 14.7.2025).Dublin-Rückkehrer fallen zwar nicht unter den in der Regierungsverordnung 361 aus 2024, (römisch elf. 28.) vom 1. Jänner 2025 genannten Personenkreis, der vom Botschaftsverfahren [siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] ausgenommen ist. Sofern ihr zuvor in Ungarn geführtes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (kein Asylantrag in Bearbeitung), die Betroffenheit Ungarns aufgrund des in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags aber weiterhin besteht, wird ihr Antrag von der ungarischen Behörde jedoch geprüft. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, gilt der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt und das Asylverfahren als bereits begonnen (VB Budapest 14.7.2025).
Wenn im Fall des Antragstellers noch keine Sachentscheidung oder Einstellungsverfügung ergangen ist, läuft das Verfahren weiter (VB Budapest 4.6.2025).
? Quellen
? VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (14.7.2025): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]
? VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (4.6.2025): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2026-02-12 20:01
Derzeit gilt in Ungarn weiterhin die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration", auf deren Basis die Polizei befugt ist, irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind (HHC/ECRE 5.2025). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 12.8.2025). 2024 wurden 5.713 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 5.2025).
Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat Ungarn keine wesentlichen legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 5.2025).
Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 5.2025).
In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich, als EU-Kandidatenland, auch Serbien, wo Kritiker Mängel beim Zugang zu Schutz und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates sind selten. Für 2020 ist ein Fall bekannt, für 2021-2023 fehlen Daten, für 2024 ist kein Fall bekannt (HHC/ECRE 5.2025).
? Quellen
? HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128521.html, Zugriff 15.1.2026
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung 2026-02-13 11:12
Vulnerable
Personen mit besonderen Bedürfnissen sind laut ungarischem Asylgesetz unbegleitete Minderjährige oder Vulnerable (Minderjährige, Alte, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter oder Vergewaltigung oder einer anderen schweren Form von psychischer, physischer oder sexueller Gewalt). Nicht ausdrücklich als vulnerabel definiert sind Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke und psychisch Kranke. Die Gesetze sehen vor, dass die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern berücksichtigt werden sollten, doch es gibt keine weiteren detaillierten Anleitungen und keinen praktischen Identifizierungsmechanismus für Vulnerable. In den Asylinterviews wird nach gesundheitlichen Problemen gefragt. Bei Zweifeln kann von der Behörde ein Mediziner oder Psychologe beigezogen werden. Verweigert der Antragsteller die Untersuchung, wird er auch nicht als vulnerabel behandelt (HHC/ECRE 5.2025).
Personen mit besonderen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche unentgeltliche Leistungen der Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung oder psychotherapeutische Behandlung, die aufgrund des Gesundheitszustands der Person erforderlich sind. Dennoch ist NGOs zufolge die medizinische Betreuung schwer geistig behinderter Menschen ungeklärt und Bewohner von Unterbringungszentren mit Suchterkrankungen haben keinen Zugang zu allgemeinen Gesundheitsdiensten. In der Praxis mangelt es für vulnerable Asylwerber an spezialisierten medizinischen Dienstleistungen und nur wenige Experten sprechen Fremdsprachen und noch weniger haben Erfahrung im Umgang mit Folter- oder Traumaopfern. Die NGO Stiftung Cordelia Foundation ist die einzige Organisation, die über das erforderliche Fachwissen und die notwendige Erfahrung verfügt und sich auf die psychologische Betreuung von Folteropfern und traumatisierten Asylwerbern spezialisiert hat. Ihre Kapazitäten sind begrenzt, und jedes Jahr stellt sich die Frage, ob sie diese dringend benötigten Dienste weiterhin anbieten kann, da ihre Aktivitäten auf Projektbasis und nicht im Rahmen eines regulären Dienstleistungsverhältnisses mit der Behörde finanziert werden. Die therapeutischen Aktivitäten der Stiftung umfassen verbale und nonverbale Einzel-, Familien- und Gruppentherapien sowie psychologische und soziale Beratung (HHC/ECRE 5.2025).
Menschen mit besonderen Bedürfnissen haben das Recht auf eine separate Unterbringung im Aufnahmezentrum, notwendige medizinische Versorgung, Rehabilitation, psychologische und klinisch-psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung (EUAA 1.5.2023).
Außer für unbegleitete Minderjährige verfügt Ungarn über kein eigenes Unterbringungszentrum für Vulnerable. Diese werden in herkömmlichen Zentren untergebracht, ohne geschützte Bereiche. Bei Transgenderpersonen muss die abweichende Geschlechtsidentität bei der Unterbringung berücksichtigt werden (HHC/ECRE 5.2025).
Unbegleitete Minderjährige
Das Gesetz sieht keinen Identifizierungsmechanismus für unbegleitete Minderjährige vor, sondern lediglich, dass eine Altersfeststellung angeordnet werden kann, wenn Zweifel am angeblichen Alter des Antragstellers bestehen. Der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter bzw. Vormund muss der Altersfeststellung zustimmen. Der Asylantrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die Person der Altersfeststellung nicht zugestimmt hat. Der Antragsteller wird dann jedoch als Erwachsener betrachtet und die meisten Bestimmungen, die sich auf Minderjährige beziehen, können in seinem Fall nicht angewendet werden. 2021, als die letzte bekannte Altersfeststellung durchgeführt wurde, war die verbreitetste Methode eine zahnärztliche Untersuchung und die Beobachtung der körperlichen Erscheinung, inklusive Untersuchung der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale, was Kritiker als Verletzung der Menschenwürde ansehen. Es wurde keine psychosoziale Beurteilung vorgenommen. Die Altersfeststellung hat eine Fehlermarge von mindestens zwei Jahren, wobei nach Erfahrung von NGOs üblicherweise das Günstigkeitsprinzip angewendet wurde. 2022-2024 wurden keine Altersfeststellungen vorgenommen (HHC/ECRE 5.2025).
Für unbegleitete Minderjährige muss binnen acht Tagen ab Identifizierung von der Vormundschaftsbehörde ein Vormund bestellt werden. Diese sind Angestellte der Behörde für Kinderschutzdienste (TEGYESZ). Dem bestellten Vormund obliegt nicht nur die Vertretung des Minderjährigen im Asyl- und anderen Verfahren, sondern auch sicherzustellen, dass das beste Interesse des Minderjährigen gewahrt bleibt. 2023 gab es Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei der Vormundschaftsbestellung, welche auch 2024 weiter bestanden. Gemäß Kinderschutzgesetz kann ein Vormund gleichzeitig für 30 Minderjährige verantwortlich sein. Die Sprachbarriere ist ein Problem. Unter dem derzeitigen Asylsystem [siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren: Botschaftsverfahren] müssen auch unbegleitete Minderjährige bei den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew ihren Willen zur Asylantragstellung bekunden. Da auch das durch einen Vormund zu erfolgen hat, muss ein solcher zur fraglichen Botschaft reisen (HHC/ECRE 5.2025).
Unbegleitete Minderjährige werden im Károlyi-István-Kinderheim in Fót untergebracht, wo auch soziale und psychologische Dienste verfügbar sind [siehe dazu auch Kapitel Versorgung / Unterbringung] (HHC/ECRE 5.2025).
Schulbildung ist bis zum Alter von 16 Jahren in Ungarn verpflichtend. Flüchtlingskinder kommen oft in Vorbereitungsklassen und können in normale Klassen wechseln, wenn ihre Sprachkenntnisse ausreichen, es gibt aber nicht viele Schulen, die solche Schüler akzeptieren und in der Lage sind geeignete Programme für deren Bedürfnisse anzubieten. Viele lokale Schulen zögern, ausländische Schüler zuzulassen. Die in Fót untergebrachten Minderjährigen besuchen die Volks- und Mittelschule in Budapest, da die lokale Schule sie nicht annimmt. Für die Minderjährigen in Fót ist es schwierig, sich für eine formale Ausbildung anzumelden, beispielsweise aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung von Dokumenten und mangelnden Kapazitäten in den wenigen Schulen, die sie aufnehmen. Die Minderjährigen benötigen daher die Unterstützung von NGOs. In den letzten Jahren hat ihnen die Vereinigung Menedék in Zusammenarbeit mit den Vormunden die notwendige Hilfe in dieser Hinsicht geleistet (HHC/ECRE 5.2025).
Der Zugang unbegleiteter Minderjähriger zu medizinischer Versorgung verzögert sich aufgrund des Botschaftsverfahrens erheblich. Obwohl die Abgabe der Absichtserklärung bei den ungarischen Botschaften in Kiew oder Belgrad vom gesetzlichen Vormund des unbegleiteten Minderjährigen vorgenommen werden kann, werden die Minderjährigen oft erst nach Monaten als Asylwerber registriert. Und obwohl das Krankenversicherungsgesetz die Gesundheitsversorgung von Minderjährigen vorsieht, die - egal ob Asylwerber oder nicht - vorübergehend in Fót untergebracht sind, sind sich die Gesundheitsdienstleister dessen nicht bewusst, da es eine Gesetzeslücke in der Durchführungsverordnung gibt. Daher wird die Gesundheitsversorgung nur unter der Bedingung erbracht, dass die Kinderbetreuungseinrichtung die Kosten erstattet, was die Einrichtung nur widerwillig tut (HHC/ECRE 5.2025).
2024 haben vier unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag in Ungarn gestellt (HHC/ECRE 5.2025).
? Quellen
? EUAA - European Union Agency for Asylum (1.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 8.1.2026
? HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025
Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-13 10:54
Gemäß Asylgesetz haben mittellose Erstantragsteller [bezüglich Einschränkungen beim Zugang zum Asylverfahren siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Aufnahmebedingungen. Während der derzeit aufrechten "Krisensituation wegen Massenmigration" beschränken sich die Aufnahmebedingungen auf Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmeeinrichtungen sowie medizinische Versorgung. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 5.2025).
Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, haben Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 12.8.2025).
Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt, Jobs an Asylwerber zu vergeben (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt, Jobs an Asylwerber zu vergeben (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).
? Quellen
? HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025
? USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128521.html, Zugriff 15.1.2026
? USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024
Unterbringung
Letzte Änderung 2026-02-13 10:56
Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber:
? Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 5.2025).
? Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 5.2025).
? Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 130 Plätze; für unbegleitete Minderjährige (UM) im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 5.2025).
Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 5.2025).
Ungarn verfügt über drei (Schub-)Haftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Gy?r (HHC/ECRE 5.2025).
2026 befanden sich mit Stand Ende Jänner insgesamt 20 Migranten in Ungarn in Unterbringung, davon alle in Hafteinrichtungen (VB Budapest 27.1.2026).
? Quellen
? HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025
? VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (27.1.2026): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-13 11:12
Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 1.5.2023).
Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 5.2025).
Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 5.2025).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
? Quellen
? EUAA - European Union Agency for Asylum (1.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 8.1.2026
? EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI
? HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2026-02-13 10:55
Schutzberechtigte erhalten in Ungarn statt einer Aufenthaltsberechtigung einen ungarischen Ausweis, der zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr für sechs Jahre und unter dem 18. Lebenjahr für drei Jahre gültig ist. Alle drei Jahre muss der Schutzstatus überprüft werden. Bis der Ausweis ausgestellt ist, dauert es formell 20 Tage, in der Praxis jedoch mindestens einen Monat (HHC/ECRE 5.2025).
Unterbringung
Schutzberechtigte dürfen nach der Statuszuerkennung noch für 30 Tage in der Unterbringung bleiben. Im Juni 2016 hat Ungarn alle Formen der Integrationsunterstützung abgeschafft, sodass Personen mit internationalem Schutz keinen Anspruch mehr auf staatliche Unterstützung wie Wohnraum, finanzielle Unterstützung usw. haben. In den letzten Jahren berichteten NGOs und Sozialarbeiter über extreme Schwierigkeiten für Personen mit internationalem Schutzstatus beim Auszug aus den Unterbringungszentren und bei der Integration in lokale Gemeinden. Die Kommunalverwaltungen beschränken die Beantragung und Zuweisung von Wohnraum in der Regel auf bereits länger ansässige Personen. Kostenlose Unterbringung wird in sehr begrenztem Umfang ausschließlich von zivilgesellschaftlichen und kirchlichen Organisationen angeboten. Außerdem ist deren Tätigkeit auf Budapest beschränkt. Die Situation wurde dadurch verschärft, dass die Behörden Anfang 2018 alle vom AMIF finanzierten Ausschreibungen zurückzogen. Das bedeutet, dass zum 30.6.2018 alle Programme, deren Integrationsförderung auf dieser Finanzierung beruhte, eingestellt wurden. In Ermangelung staatlicher/kommunaler Unterbringungsangebote stehen für Personen mit internationalem Schutzstatus nur noch Obdachlosenunterkünfte (z. B. die vorübergehende Obdachlosenunterkunft des Baptistischen Integrationszentrums) und einige wenige Wohnprogramme von NGOs und kirchlichen Organisationen zur Verfügung. Diese können jedoch nicht den kompletten Bedarf decken. Die NGO Menedék weist darauf hin, dass es nicht realistisch ist, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des internationalen Schutzstatus eine Wohnmöglichkeit zu finden und dass es keine anderen Optionen gibt, als auf dem freien Markt eine Unterkunft zu mieten oder in eine temporäre Obdachlosenunterkunft zu gehen (HHC/ECRE 5.2025).
Das Budapester Methodological Centre of Social Policy (BMSZKI), der Obdachlosendienstleister der Stadt Budapest, verfügt über kein spezielles Programm für Schutzberechtigte. Die Einrichtung betreibt Notunterkünfte und Nachtunterkünfte für Obdachlose, die auch für Personen mit internationalem Schutzstatus zugänglich sind. Die Notunterkünfte sind jedoch voll ausgelastet und es gibt lange Wartelisten, während die Nachtunterkünfte ebenfalls voll sind und nur 15 bis 20 Schlafplätze bieten. Die Einrichtung können die Familieneinheit nicht garantieren. Es liegen keine Zahlen für 2024 vor (HHC/ECRE 5.2025).
Aufgrund des Wohnungsmangels auf dem Markt sind die Mietpreise zu hoch, um für Schutzberechtigte, denen gerade erst der Status gewährt wurde, erschwinglich zu sein. Zusätzlich ziehen es Vermieter in der Regel vor, ihre Wohnungen an Ungarn zu vermieten, anstatt an Ausländer und wollen nicht, dass Mieter die Adresse des Mietobjekts als ihren ständigen Wohnsitz angeben (HHC/ECRE 5.2025).
Arbeit
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger. Zur Beschäftigung dieser Gruppen gibt es aber keine Statistiken. Auch hier ist die Sprachbarriere das größte Zugangshindernis. Es gibt keine gezielte staatliche Unterstützung für Schutzberechtigte zur Erlangung einer Beschäftigung. Sie sind berechtigt, die Dienste des Nationalen Arbeitsamtes unter den gleichen Bedingungen in Anspruch zu nehmen wie ungarische Staatsbürger, wobei es schwierig ist, einen englischsprachigen Sachbearbeiter zu finden. In der Praxis bieten NGOs auch auf diesem Sektor Unterstützung. Ihre Aktivitäten beschränken sich jedoch auf Budapest. Verschiedene NGOs betrieben 2024 Programme zur Förderung der Beschäftigung von Flüchtlingen. Berichten zufolge ist der Zugang zur Beschäftigung aufgrund von sprachlichen und kulturellen Barrieren im Wesentlichen auf bestimmte Sektoren wie körperliche Arbeit (z. B. Baugewerbe usw.) und Gastgewerbe beschränkt (HHC/ECRE 5.2025).
Bildung
Unbegleitete Minderjährige, denen internationaler Schutz gewährt wurde, werden in das allgemeine ungarische Kinderfürsorgesystem aufgenommen und für sie gelten dieselben Regeln wie für alle anderen Minderjährigen, auch das Recht auf Bildung. Bildung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird in der Praxis von einer begrenzten Anzahl öffentlicher Schulen in Budapest angeboten. Der Zugang zu effektiver Bildung war in den letzten Jahren schwierig. Junge Erwachsene und Erwachsene haben den gleichen Zugang zu Berufsausbildung wie ungarische Bürger. Allerdings gibt es die Kurse nur auf Ungarisch. Davon abgesehen haben Jugendliche und Erwachsene Zugang zu einer beschränkten Anzahl von Kursangeboten von NGOs. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst bot 2024 auch für Erwachsene Sprachtraining an (HHC/ECRE 5.2025).
Sozialleistungen
Das Gesetz sieht generell für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vor und unterscheidet dabei nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten. Folglich haben Schutzberechtigte Anspruch auf Leistungen für aktive Personen und Pensionisten, eine begrenzte öffentliche Gesundheitsfürsorge und Arbeitslosenunterstützung sowie andere Ansprüche (z. B. Familienbeihilfe, Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft). Arbeitslosengeld steht für maximal 90 Tage zur Verfügung und entspricht der Höhe von 60 % des letzten Gehalts. Das Antragsformular für Arbeitslosengeld, das nur auf Ungarisch verfügbar ist, ist nicht einfach ausfüllen, die Hilfe von NGOs ist in der Regel erforderlich. Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung setzt voraus, dass in den letzten drei Jahren mindestens 365 Tage lang eine Versicherung als Arbeitnehmer oder Selbständiger bestand, was für Personen, denen gerade Schutz gewährt wurde, kaum der Fall ist. Sozialhilfe wird entweder von der zuständigen Bezirksverwaltung oder den lokalen Behörden gewährt. Schwierigkeiten auf dem Gebiet der Sozialhilfe entstehen meist durch die allgemeine Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Verwaltungssystems oder durch die Sprachbarriere (HHC/ECRE 5.2025).
Medizinische Versorgung
Gemäß Gesundheitsgesetz fallen Schutzberechtigte in dieselbe Kategorie wie ungarische Staatsbürger. Für die ersten sechs Monate ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Anspruch auf medizinische Versorgung zu denselben Bedingungen wie Asylwerber. Das bedeutet, die Asylbehörde deckt die Kosten ihrer medizinischen Versorgung für weitere sechs Monate, wenn die Schutzberechtigten keine andere Form der Krankenversicherung erwerben können. Nach Angaben der NGO Stiftung Menedék erhalten Schutzberechtigte ihre Sozialversicherungskarte jedoch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Statuszuerkennung, was zu Schwierigkeit beim Zugang zu medizinischer Versorgung führt, da das medizinische Personal die Rechtslage oft nicht kennt und nicht weiß, dass diese Personen Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben. Die Ausstellung der Krankenversicherungskarte wird durch die Schwierigkeiten bei der Ausstellung der Identifikations- und Adresskarte weiter erschwert, da ohne diese der Antrag auf die Krankenversicherungskarte nicht gestellt werden kann. Änderungen des Sozialversicherungsgesetzes wirken sich nachteilig auf Schutzberechtigte aus, die das Land verlassen haben und später von einem anderen EU-Mitgliedstaat rückgeführt werden. Nach NGO-Angaben endet ihr Anspruch auf Krankenversicherung mit der Abreise. Folglich werden, wenn sie bei Rückkehr unmittelbar medizinische Behandlung benötigen, deren Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Cordelia ist die einzige NGO, die sich speziell auf psychosoziale Unterstützungsangebote für Menschen mit internationalem Status konzentriert (HHC/ECRE 5.2025).
? Quellen
? HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025
Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Ungarn einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Ungarn einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.
D) Beweiswürdigung
Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:
[ … ]
- betreffend die Lage im Mitgliedsstaat:
Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch im Anlaßfall zu machen, wird bemerkt:Zu einer Verpflichtung Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung Gebrauch im Anlaßfall zu machen, wird bemerkt:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu der damals geschaffenen Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, 22. GP):
„Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als „sichere Staaten“ - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die „real risk“-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.“„Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als „sichere Staaten“ - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Absatz 3, eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Artikel 13, EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die „real risk“-Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Absatz 3, für Verfahren nach Paragraph 5, hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen.“
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, daß Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wird im vorliegenden Fall weiter folgendes angeführt:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wird im vorliegenden Fall weiter folgendes angeführt:
Gemäß Art.4GRC und Art.3EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4 G, R, C und Artikel 3 E, M, R, K, darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art.3EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemeinanerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes -vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK -das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art.3EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art.3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art.3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn.30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn.124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3 E, M, R, K, haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemeinanerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes -vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK -das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3 E, M, R, K, aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn.30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn.124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art.3EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art.3EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung -seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen -verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn.29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn.134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3 E, M, R, K, zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3 E, M, R, K, erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung -seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen -verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn.29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn.134).
Auch sonst haben Sie keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art.3EMRK sprächen, glaubhaft gemacht, weshalb die Rechtsvermutung des §5Abs.3AsylG2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findetAuch sonst haben Sie keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3 E, M, R, K, sprächen, glaubhaft gemacht, weshalb die Rechtsvermutung des §5Abs.3AsylG2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet
Aus ihren Angaben konnte nicht entnommen werden, dass Sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Ungarn Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden.
Soweit Sie in ihrer schriftlichen Ausführung behaupten, dass in den ungarischen Aufnahmelagern sehr schlechte Haftbedingungen herrschen und Sie deshalb aufgrund einer kürzlich bei Ihnen durchgeführten gynäkologischen Operation eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten ist anzuführen, dass Sie keine Quellen anführen, auf das sich ihre Vermutungen und Befürchtungen stützen. Es ist auch anzuführen, dass Sie sich in Ungarn lediglich drei Tage in XXXX , vermutlich in einem Hotel aufgehalten haben, bislang noch gar keinen Asylantrag gestellt haben und Sie dort somit auch nicht als ´asylsuchende Person´ aufgetreten sind. Mangels Asylantragstellung konnten Sie auch noch nicht in das Versorgungsnetz für Asylwerber in Ungarn fallen, weshalb auch ihre Kritik am ungarischen Asylwesen ins Leere geht. Soweit Sie in ihrer schriftlichen Ausführung behaupten, dass in den ungarischen Aufnahmelagern sehr schlechte Haftbedingungen herrschen und Sie deshalb aufgrund einer kürzlich bei Ihnen durchgeführten gynäkologischen Operation eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten ist anzuführen, dass Sie keine Quellen anführen, auf das sich ihre Vermutungen und Befürchtungen stützen. Es ist auch anzuführen, dass Sie sich in Ungarn lediglich drei Tage in römisch 40 , vermutlich in einem Hotel aufgehalten haben, bislang noch gar keinen Asylantrag gestellt haben und Sie dort somit auch nicht als ´asylsuchende Person´ aufgetreten sind. Mangels Asylantragstellung konnten Sie auch noch nicht in das Versorgungsnetz für Asylwerber in Ungarn fallen, weshalb auch ihre Kritik am ungarischen Asylwesen ins Leere geht.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die ungarischen Behörden Ihrer Aufnahme gem. 12 (4) der Dublin-VO zugestimmt haben. Somit erklärten die do. Behörden sich bereit, Sie nach Ungarn einreisen zu lassen. Unter Verweis auf die aktuellen Länderfeststellungen haben Sie die Möglichkeit, in Ungarn die Fortsetzung des hier in Österreich eingeleiteten Asylverfahrens zu beantragen. Die ungarische Asylbehörde stellt die Rechtmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage. Darüber hinaus stehen Ihnen alle Rechte (Verbleiben im Hoheitsgebiet, Unterkunft, Verpflegung usw.) zu. Unter Heranziehung der aktuellen Länderfeststellungen zu Ungarn kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Weiters hat das Verfahren auch keine Hinweise ergeben, dass Ihnen wegen systematischer Mängel in Ungarn nach Rücküberstellung kein ordnungsgemäßes Verfahren gewährleistet werden würde. Ernsthaft zu befürchtende systematische Mängel in dieser Hinsicht ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR. Allfällige den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen können auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stattfinden.
Stellungnahmen zu den Länderfeststellungen zu Ungarn haben Sie keine abgegeben. Im Ergebnis konnten Sie sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedene und objektive Quellen basieren, hegen müsste. Daher wird festgestellt, dass Sie bei einer Überstellung nach Ungarn keiner dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind.“Stellungnahmen zu den Länderfeststellungen zu Ungarn haben Sie keine abgegeben. Im Ergebnis konnten Sie sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedene und objektive Quellen basieren, hegen müsste. Daher wird festgestellt, dass Sie bei einer Überstellung nach Ungarn keiner dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind.“
Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Ungarn) für die Prüfung des Antrages zuständig) ist. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Ungarn nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Art. 16 und 17 Abs. 2 leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels ausreichend enger Bindungen zum Lebensgefährten (es liege keine rechtsgültige Eheschließung, sondern lediglich eine traditionell-religiöse Verbindung vor) in Österreich und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Ungarn) für die Prüfung des Antrages zuständig) ist. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Der im Spruch genannte Staat sei bereit, die BF einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte seien in Ungarn nicht zu erkennen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Weiters lägen keine ausreichenden humanitären Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, leg.cit. vor. Die Ausweisung der BF stelle mangels ausreichend enger Bindungen zum Lebensgefährten (es liege keine rechtsgültige Eheschließung, sondern lediglich eine traditionell-religiöse Verbindung vor) in Österreich und dem Umstand, dass ihre Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet als zu kurz zu bezeichnen sei, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen am 23.04.2026 zugestellten Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF vom 06.05.2026, in welcher sie zunächst vorbrachte, dass Ungarn ein Nachbarland zur kriegsführenden Ukraine sei, sodass vor dem Hintergrund, dass derartige Nachbarländer nach Ansicht der EU entlastet werden sollten, vom Selbsteintrittsrechts Gebrauch hätte machen müssen. Zudem wurden allgemeine Einwände im Hinblick auf die Qualität der ungarischen Unterbringung, das ungarischen Asylverfahrens und der Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung von Ungarn nach Russland geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere, dass die BF unter Verwendung eines ungarischen Visums der Kategorie C, Schengen, gültig vom 07.07.2025 bis 02.08.2025 nach Ungarn eingereist und am 14.07.2025 nach Österreich weitergereist ist, wobei sie in der Folge ihren Asylantrag im Bundesgebiet erst über ein halbes Jahr nach ihrer Einreise gestellt hat.
Besondere, in der Person der Antragstellerin gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.
Der BF hat im Bundesgebiet weder Eltern, noch Kinder, noch einen Ehegatten, sondern einen Lebensgefährten, mit dem sie lediglich nach traditionell-islamischem Ritus verbunden ist, wobei sich ihr Lebensgefährte seit dem Jahr 2016 in Österreich aufhält und lediglich für eine Eheschließung im Jahr 2024 offensichtlich bloß kurz nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Seit ihrer Ankunft in Österreich lebt die BF im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten.
Die BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Ausdrücklich wird dabei festgestellt, dass Rückkehrer nach Ungarn nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung fallen, wenn sie im unzuständigen Mitgliedstaat (in casu Österreich) einen Asylantrag gestellt haben, und diesen Antrag, in Ungarn aufrechterhalten (!), sodass eine gesonderte bzw. neue Antragstellung in der Botschaft - wie sie sonst gemäß des ungarischen Botschaftsverfahrens normiert ist - in diesen Fällen nicht notwendig ist.
In dem Zusammenhang wird weiters betont, dass in diesen Fällen auch die Unterbringung und Versorgung von Dublin-Rückkehrern gesichert ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation der BF ergeben sich aus ihrem Vorbringen.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Ungarn auch Feststellungen zur ungarischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.
Zu betonen ist dabei, dass Ungarn in den letzten Jahren immer wieder aufgrund des in Ungarn normierten „Botschaftsverfahrens“ für Antragsteller in Kritik geraten ist, wonach Antragsteller nicht auf ungarischem Staatsgebiet, sondern nur bei einer ungarischen Botschaft in Serbien oder Russland ihren Antrag stellen konnten bzw. mussten und auch die Versorgung von derartigen Antragstellern in Ungarn zweifelhaft war. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass Dublin-Rückkehrer keinen gesonderten, neuen Antrag in Ungarn stellen müssen, sondern ihren bereits in Österreich - in einem unzuständigen Mitgliedstaat - gestellten Antrag auf internationalen Schutz bloß durch Erklärung bei der Überstellung aufrechterhalten müssen, sodass eine Antragstellung im Botschaftsverfahren nicht notwendig ist und die überstellten Antragsteller auch nicht auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden. Bereits diese Feststellungen gehen über vormalige - dem Verfassungsgerichtshof noch unzureichend erscheinende - Erwägungen zu einer „transfer acceptance“ und dem Schluss, dass Ungarn diesfalls auch eine Antragstellung im Inland akzeptieren werde, hinaus.
Darüber hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht, konkret der erkennende Richter in einem Parallelfall (W144 2256669-1) – durch ergänzende Ermittlungen und anschließender ausdrücklicher Mitteilung der ungarischen Behörden – in Kenntnis darüber, dass die von Österreich nach Ungarn rücküberstellten Dublin-Rückkehrer nicht an das ungarische Botschaftsverfahren verwiesen worden sind, sondern Ungarn ihre Asylverfahren in Ungarn geführt, die Beschwerdeführer während des Verfahrens auch staatlich untergebracht und versorgt hat und die Verfahren letztlich mit Gewährung von subsidiärem Schutz abgeschlossen hat.
Bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit, dass die in den Feststellungen dargelegte Vorgangsweise der ungarischen Behörden bei Rückübernahme von Dublin-Rückkehrern aus Österreich nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch angewendet wird! Vormalige höchstgerichtliche Bedenken zum Sachverhalt, ob Dublin-Rückkehrer in Ungarn vom ungarischen Staatsgebiet aus Zugang zu einem Asylverfahren samt Refoulementprüfung haben werden, und ob diese staatlicherseits Unterbringung und Versorgung genießen, sind somit ausgeräumt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
…
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:
„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:
„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. …
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates („Dublin III-VO“) zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:
„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
Art. 13Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
KAPITEL IVKAPITEL römisch vier
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Artikel 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des
Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines
seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese
Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17Artikel 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL VKAPITEL römisch fünf
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20Artikel 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 21Artikel 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac- Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 22Artikel 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Zu A)
1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags der BF in Art. 12 Abs.4 Dublin III-VO begründet:In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Asylantrags der BF in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet:
Die BF ist am 11.07.2025 mittels eines Schengenvisums gültig vom 07.07.2025 bis 02.08.2025 vom Drittstaat Georgien nach Ungarn eingereist, von wo sie sich in der Folge 3 Tage später nach Österreich begeben und am 31.01.2026, somit noch innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf ihres Visums, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Ungarn hat die Rückübernahme der BF auf dieser Grundlage letztlich im Remonstrationsverfahren auch ausdrücklich akzeptiert. Umstände wonach die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz mittlerweile erloschen sein könnte, liegen nicht vor.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich schon mangels Vulnerabilität der BF keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung ihres Antrags. Weiters liegt zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten nur eine traditionell-religiöse Bindung vor und hält sich der Gefährte der BF seit dem Jahr 2016 in Österreich auf, lediglich die Eheschließung ist in Tschetschenien erfolgt, sodass auch ein intensives, familiäres Zusammenleben von relevanter Dauer in Tschetschenien nicht ersichtlich erscheint. Zudem hat die BF erst ein halbes Jahr nach ihrer Einreise nach Österreich überhaupt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass die Schutzwürdigkeit, ihr Asylverfahren hier betreiben zu dürfen, ebenfalls relativiert erscheint. Vor diesem Hintergrund begegnet es seitens des BVwG keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt zur Prüfung ihres Schutzantrages für gegeben erachtet hat.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und 17 Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich schon mangels Vulnerabilität der BF keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung ihres Antrags. Weiters liegt zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten nur eine traditionell-religiöse Bindung vor und hält sich der Gefährte der BF seit dem Jahr 2016 in Österreich auf, lediglich die Eheschließung ist in Tschetschenien erfolgt, sodass auch ein intensives, familiäres Zusammenleben von relevanter Dauer in Tschetschenien nicht ersichtlich erscheint. Zudem hat die BF erst ein halbes Jahr nach ihrer Einreise nach Österreich überhaupt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sodass die Schutzwürdigkeit, ihr Asylverfahren hier betreiben zu dürfen, ebenfalls relativiert erscheint. Vor diesem Hintergrund begegnet es seitens des BVwG keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im gegenständlichen Fall keine ausreichenden humanitären Gründe für einen Selbsteintritt zur Prüfung ihres Schutzantrages für gegeben erachtet hat.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.
Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Ungarn gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen, insbesondere im Hinblick auf die gesonderte Behandlung von Dublin-Rückkehrern, die in Ungarn keinen neuen Antrag stellen müssen und daher auch nicht zur Antragstellung auf die Botschaft verwiesen werden. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa die Situation von sogenannten „Dublin-Rückkehrern“, das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern, aber auch speziell von Dublin-Rückkehrern in Ungarn.
Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Insgesamt ergibt sich für die BF als Dublin-Rückkehrer, wenn sie ihren hier im Bundesgebiet gestellten Asylantrag aufrecht erhalten will, sodass sie anders behandelt wird als Fremde, die illegal nach Ungarn einreisen, weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr in Ungarn, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt ergibt sich für die BF als Dublin-Rückkehrer, wenn sie ihren hier im Bundesgebiet gestellten Asylantrag aufrecht erhalten will, sodass sie anders behandelt wird als Fremde, die illegal nach Ungarn einreisen, weder eine konkrete systemische, noch eine individuell drohende Gefahr in Ungarn, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die BF mit der bloß abstrakten Befürchtung, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in Ungarn verschlechtern könnte, da sie erst kürzlich einen gynäkologischen Eingriff vornehmen hat lassen, aktuell keine geltend gemacht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden kann. Gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen hat die BF mit der bloß abstrakten Befürchtung, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in Ungarn verschlechtern könnte, da sie erst kürzlich einen gynäkologischen Eingriff vornehmen hat lassen, aktuell keine geltend gemacht. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach ein Eingriff in das Familienleben der BF zulässig ist, verwiesen.Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach ein Eingriff in das Familienleben der BF zulässig ist, verwiesen.
Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt römisch eins. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen wie Eltern, Kinder oder Ehegatten aus einer rechtsgültig geschlossene Zivilehe. Die BF verfügt jedoch über einen Lebensgefährten, mit dem sie traditionell-islamisch verbunden ist. Die BF lebt mit diesem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, der Beziehung sind jedoch keine Kinder entsprungen und sind wechselseitige, unabdingbare Abhängigkeiten voneinander nicht ersichtlich, zumal auch vormals keine intensive Nahebeziehung bzw. ein langjähriges Zusammenleben erkannt werden kann, da sich der Lebensgefährte der BF seit 2016 im Bundesgebiet aufhält, überdies zudem mit einer anderen Frau verheiratet war, mit der er auch Kinder hat, und nur ein kurzes Zusammenleben nach der Hochzeit mit der BF stattgefunden hat. Die BF führt somit im Bundesgebiet mit ihrem Lebensgefährten nunmehr seit ihrer Einreise ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, dessen Intensität bei einer Gesamtbetrachtung jedoch somit als nicht besonders ausgeprägt zu qualifizieren ist, und das lediglich dadurch entstehen konnte, dass sie ihren Asylantrag in Österreich erst ca. ein halbes Jahr nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet gestellt hat. Hieraus ergibt sich, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF zwar in ihr Familienleben gemäß Art. 8 EMRK eingreift, dass sich dieser Eingriff jedoch im Sinne der Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK als zulässig erscheint, da dem Privatinteresse der BF am Verbleib im Bundesgebiet zur Führung ihres Asylverfahrens weniger Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der Dublin III-VO, und dem Interesse der Öffentlichkeit, nicht vor vollendete Tatsachen eines illegalen Aufenthalts gestellt zu sein. Dies umso mehr, als die BF erst über ein halbes Jahr nach ihrer Einreise überhaupt bei den Behörden zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vorstellig geworden ist.Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen wie Eltern, Kinder oder Ehegatten aus einer rechtsgültig geschlossene Zivilehe. Die BF verfügt jedoch über einen Lebensgefährten, mit dem sie traditionell-islamisch verbunden ist. Die BF lebt mit diesem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, der Beziehung sind jedoch keine Kinder entsprungen und sind wechselseitige, unabdingbare Abhängigkeiten voneinander nicht ersichtlich, zumal auch vormals keine intensive Nahebeziehung bzw. ein langjähriges Zusammenleben erkannt werden kann, da sich der Lebensgefährte der BF seit 2016 im Bundesgebiet aufhält, überdies zudem mit einer anderen Frau verheiratet war, mit der er auch Kinder hat, und nur ein kurzes Zusammenleben nach der Hochzeit mit der BF stattgefunden hat. Die BF führt somit im Bundesgebiet mit ihrem Lebensgefährten nunmehr seit ihrer Einreise ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, dessen Intensität bei einer Gesamtbetrachtung jedoch somit als nicht besonders ausgeprägt zu qualifizieren ist, und das lediglich dadurch entstehen konnte, dass sie ihren Asylantrag in Österreich erst ca. ein halbes Jahr nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet gestellt hat. Hieraus ergibt sich, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF zwar in ihr Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK eingreift, dass sich dieser Eingriff jedoch im Sinne der Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK als zulässig erscheint, da dem Privatinteresse der BF am Verbleib im Bundesgebiet zur Führung ihres Asylverfahrens weniger Gewicht zukommt, als dem öffentlichen Interesse am geordneten Vollzug der Dublin III-VO, und dem Interesse der Öffentlichkeit, nicht vor vollendete Tatsachen eines illegalen Aufenthalts gestellt zu sein. Dies umso mehr, als die BF erst über ein halbes Jahr nach ihrer Einreise überhaupt bei den Behörden zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz vorstellig geworden ist.
Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist ebenfalls durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt:
Der Aufenthalt der BF seit 14.07.2025 beträgt lediglich etwa 10 Monate und war nur ein vorläufig berechtigter. Zudem ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer Zeitraum zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Eine derartige Verfestigung ist nicht ersichtlich und sind auch keine sonstigen Integrationsaspekte vorhanden. Die Antragstellerin musste sich weiters ihres jetzigen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein, sodass bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privatleben der BF jedenfalls zulässig ist und insbesondere schon im Hinblick auf die geringe zeitliche Komponente geboten ist. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W144.2343062.1.00Im RIS seit
16.06.2026Zuletzt aktualisiert am
16.06.2026