Entscheidungsdatum
12.05.2026Norm
AlVG §24 Abs2Spruch
,
G305 2323604-1/9E
G305 2323604-2/7E
G305 2323604-3/7E
G305 2323604-3/7E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna-Margarethe GRÜBLER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Mag. Martin STREITMAYER, Rechtsanwalt, p.A. LE law Rechtsanwälte, Hauptplatz 12, 8700 Leoben, 1.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.642,18 aufgefordert wurde, 2.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.994,31 aufgefordert wurde und 3.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.610,82 aufgefordert wurde, sowie über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , in der die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice ausgesprochen hat, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Bescheide vom XXXX .2025 für die Zeiträume von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX abgewiesen werden und diese Bescheide bestätigt werden und seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025 für den Zeitraum XXXX bis XXXX teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 8.460,82 widerrufen und zurückgefordert werde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anna-Margarethe GRÜBLER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Mag. Martin STREITMAYER, Rechtsanwalt, p.A. LE law Rechtsanwälte, Hauptplatz 12, 8700 Leoben, 1.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.642,18 aufgefordert wurde, 2.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.994,31 aufgefordert wurde und 3.) gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , mit dem der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt wurde und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der in diesem Zeitraum unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.610,82 aufgefordert wurde, sowie über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , in der die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice ausgesprochen hat, dass seine Beschwerde hinsichtlich der Bescheide vom römisch 40 .2025 für die Zeiträume von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 abgewiesen werden und diese Bescheide bestätigt werden und seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 8.460,82 widerrufen und zurückgefordert werde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.04.2026 zu Recht:
A)
I. In Stattgebung des Vorlageantrages wird der Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , aufgehoben.römisch eins. In Stattgebung des Vorlageantrages wird der Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , aufgehoben.
II. Die Beschwerde gegen die Berichtigungs- und Rückforderungsbescheide vom XXXX .2025, die Zeiträume von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX betreffend wird als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass XXXX zur Refundierung der im Zeitraum XXXX bis XXXX zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.642,18 und der im Zeitraum XXXX bis XXXX zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.944,39 verpflichtet ist.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Berichtigungs- und Rückforderungsbescheide vom römisch 40 .2025, die Zeiträume von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 betreffend wird als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass römisch 40 zur Refundierung der im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.642,18 und der im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 10.944,39 verpflichtet ist.
III. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid vom XXXX .2025, den Zeitraum von XXXX bis XXXX betreffend, insoweit abgeändert, als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 8.460,82 widerrufen und zurückgefordert wird.römisch drei. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid vom römisch 40 .2025, den Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 betreffend, insoweit abgeändert, als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 8.460,82 widerrufen und zurückgefordert wird.
Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wird bestätigt.Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wird bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogene Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 5.642,18 verpflichtet sei.1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , sprach die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AMS) aus, dass die von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bezogene Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 5.642,18 verpflichtet sei.
Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF im bezogenen Zeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe und dem AMS der Einkommensteuerbescheid am XXXX vorgelegen habe.Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF im bezogenen Zeitraum eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe und dem AMS der Einkommensteuerbescheid am römisch 40 vorgelegen habe.
1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2025, VSNR: XXXX , sprach die belangte Behörde weiter aus, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogene Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 10.944,31 verpflichtet sei und führte dazu begründend aus, dass er im bezogenen Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (mit Unterbrechungen) zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Der Einkommensteuerbescheid habe der belangten Behörde am XXXX orgelegen. Der Betrag werde einbehalten, solange er im AMS-Bezug stehe. Im Betrag seien Zahlungen des Teuerungsausgleichs in Höhe von EUR 900,-- für das Jahr XXXX enthalten.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, VSNR: römisch 40 , sprach die belangte Behörde weiter aus, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bezogene Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 10.944,31 verpflichtet sei und führte dazu begründend aus, dass er im bezogenen Zeitraum die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (mit Unterbrechungen) zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Der Einkommensteuerbescheid habe der belangten Behörde am römisch 40 orgelegen. Der Betrag werde einbehalten, solange er im AMS-Bezug stehe. Im Betrag seien Zahlungen des Teuerungsausgleichs in Höhe von EUR 900,-- für das Jahr römisch 40 enthalten.
1.3. Mit einem weiteren, ebenfalls zum XXXX .2025 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX bezogene Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 8.610,82 verpflichtet sei und begründete dieses Entscheidung im Kern damit, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den bezogenen Zeitraum (mit Unterbrechungen) zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Der Einkommensteuerbescheid habe der belangten Behörde am XXXX vorgelegen. Der Betrag werde einbehalten, solange er im Leistungsbezug des AMS sei. Im Rückforderungsbetrag seien Zahlungen des Teuerungsausgleichs in Höhe von EUR 600,-- für das Jahr XXXX enthalten.1.3. Mit einem weiteren, ebenfalls zum römisch 40 .2025 datierten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 bezogene Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und er gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von insgesamt EUR 8.610,82 verpflichtet sei und begründete dieses Entscheidung im Kern damit, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den bezogenen Zeitraum (mit Unterbrechungen) zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus Gewerbebetrieb die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Der Einkommensteuerbescheid habe der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegen. Der Betrag werde einbehalten, solange er im Leistungsbezug des AMS sei. Im Rückforderungsbetrag seien Zahlungen des Teuerungsausgleichs in Höhe von EUR 600,-- für das Jahr römisch 40 enthalten.
2. Gegen die oben angeführten Bescheide vom XXXX .2025 erhob der BF im Wege seines eAMS-Kontos am XXXX .2025 Beschwerde, die er wie folgt ausführte:2. Gegen die oben angeführten Bescheide vom römisch 40 .2025 erhob der BF im Wege seines eAMS-Kontos am römisch 40 .2025 Beschwerde, die er wie folgt ausführte:
„Hallo … Ich möchte zu diesen Bescheid eine Beschwerde bzw. einen Einspruch machen, da diese Behauptungen an den Haaren herbeigezogen sind … ich werde alle zu Unrecht gestellten Rückforderungen und Bescheide vom AMS mit allen Mitteln bekämpfen … ein RA wurde von mir schon beauftragt.
mfg. XXXX “mfg. römisch 40 “
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde, die die am XXXX .2025 erhobene Beschwerde als Rechtsmittel gegen alle am XXXX .2025 in erster Instanz erlassenen Bescheide wertete, aus, dass die Beschwerde gegen die Bescheide vom XXXX .2025 für die Zeiträume XXXX bis XXXX (Anm.: richtig XXXX bis XXXX ) und XXXX bis XXXX abgewiesen werden und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Auch sprach die Behörde aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 8.460,82 widerrufen und zurückgefordert werde.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde, die die am römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde als Rechtsmittel gegen alle am römisch 40 .2025 in erster Instanz erlassenen Bescheide wertete, aus, dass die Beschwerde gegen die Bescheide vom römisch 40 .2025 für die Zeiträume römisch 40 bis römisch 40 Anmerkung, richtig römisch 40 bis römisch 40 ) und römisch 40 bis römisch 40 abgewiesen werden und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Auch sprach die Behörde aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 8.460,82 widerrufen und zurückgefordert werde.
In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Selbständiger in die Pensionsversicherung einbezogen worden sei. Diese Daten seien aktuell im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert. Er gelte daher in den bezogenen Zeiträumen nicht als arbeitslos und sei die in den Zeiträumen „ XXXX bis XXXX , XXXX und XXXX bis XXXX “ empfangene Notstandshilfe zu widerrufen gewesen. Er habe dem AMS die in den Zeiträumen XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht gemeldet. Dagegen habe er dem AMS das Einkommen aus selbständiger Arbeit für den Zeitraum ab XXXX gemeldet und habe er zur Kenntnis genommen, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe unter Berücksichtigung der jeweils monatlich im Nachhinein von ihm abzugebenden Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz vorläufig beurteilt werde. Nach Vorliegen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides erfolge die endgültige Berechnung unter Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Danach werde beurteilt, ob der/die Selbständige arbeitslos war oder nicht. Je nach Ergebnis könne es nachträglich zu einer Nachzahlung oder Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kommen. Seiner Verpflichtung, die Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheide binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Das Arbeitsmarktservice habe aufgrund einer Finanzabfrage und Speicherung im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung findet sich weiter eine rechnerische Herleitung der Rückforderungsbeträge für die oben dargestellten Zeiträume.In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 als Selbständiger in die Pensionsversicherung einbezogen worden sei. Diese Daten seien aktuell im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert. Er gelte daher in den bezogenen Zeiträumen nicht als arbeitslos und sei die in den Zeiträumen „ römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 “ empfangene Notstandshilfe zu widerrufen gewesen. Er habe dem AMS die in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht gemeldet. Dagegen habe er dem AMS das Einkommen aus selbständiger Arbeit für den Zeitraum ab römisch 40 gemeldet und habe er zur Kenntnis genommen, dass sein Anspruch auf Notstandshilfe unter Berücksichtigung der jeweils monatlich im Nachhinein von ihm abzugebenden Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz vorläufig beurteilt werde. Nach Vorliegen des Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheides erfolge die endgültige Berechnung unter Berücksichtigung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen. Danach werde beurteilt, ob der/die Selbständige arbeitslos war oder nicht. Je nach Ergebnis könne es nachträglich zu einer Nachzahlung oder Rückforderung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kommen. Seiner Verpflichtung, die Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheide binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung vorzulegen, sei er nicht nachgekommen. Das Arbeitsmarktservice habe aufgrund einer Finanzabfrage und Speicherung im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis erlangt. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung findet sich weiter eine rechnerische Herleitung der Rückforderungsbeträge für die oben dargestellten Zeiträume.
Die Rechtsmittelbelehrung zur Beschwerdevorentscheidung hat nachstehenden Wortlaut:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2025 persönlich zugestellt.4. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2025 persönlich zugestellt.
5. Gegen die ihm am XXXX .2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich der am XXXX .2025 um 16:00 Uhr beim Postamt XXXX zur Post gegebene, bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice am XXXX .2025 eingelangte Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge. 5. Gegen die ihm am römisch 40 .2025 zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich der am römisch 40 .2025 um 16:00 Uhr beim Postamt römisch 40 zur Post gegebene, bei der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice am römisch 40 .2025 eingelangte Vorlageantrag, mit dem er das Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.
6. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde aus, dass der gegen den Bescheid vom XXXX .2025 erhobene Vorlageantrag vom XXXX .2025 als verspätet zurückgewiesen werde und begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass ihm der Bescheid vom XXXX .2025 am XXXX .2025 an seine Wohnanschrift zugestellt und von ihm übernommen worden sei. Der letzte Tag der Einbringung sei der XXXX .2025 gewesen.6. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass der gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 erhobene Vorlageantrag vom römisch 40 .2025 als verspätet zurückgewiesen werde und begründete diese Entscheidung im Kern damit, dass ihm der Bescheid vom römisch 40 .2025 am römisch 40 .2025 an seine Wohnanschrift zugestellt und von ihm übernommen worden sei. Der letzte Tag der Einbringung sei der römisch 40 .2025 gewesen.
Die Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
7. Der Bescheid vom XXXX .2025 wurde dem Beschwerdeführer am XXXX .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wobei dieser nach einem erfolglosen Zustellversuch am XXXX .2025 am XXXX .2025 bei dem für den BF zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt wurde.7. Der Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 .2025 durch Hinterlegung zugestellt, wobei dieser nach einem erfolglosen Zustellversuch am römisch 40 .2025 am römisch 40 .2025 bei dem für den BF zuständigen Postamt zur Abholung bereitgelegt wurde.
8. Am XXXX 2025 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge, und in dem er im Kern damit begründete, dass er den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung am XXXX .2025, um 16:00 Uhr, beim Postamt XXXX eingeschrieben aufgegeben habe. Mit seinem Vorlageantrag brachte er eine Quittung des Postamts XXXX zur Vorlage, aus der sich ergibt, dass der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , am XXXX .2025 um 16:00 Uhr zur Post gebracht wurde.8. Am römisch 40 2025 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Vorlageantrag ein, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge, und in dem er im Kern damit begründete, dass er den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 .2025, um 16:00 Uhr, beim Postamt römisch 40 eingeschrieben aufgegeben habe. Mit seinem Vorlageantrag brachte er eine Quittung des Postamts römisch 40 zur Vorlage, aus der sich ergibt, dass der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , am römisch 40 .2025 um 16:00 Uhr zur Post gebracht wurde.
9. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde die Bescheide vom XXXX .2025, die Zeiträume von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX , die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , den dagegen am XXXX .2025 zur Post gegebenen Vorlageantrag, den Bescheid vom XXXX 2025, GZ: XXXX , und den gegen diesen Bescheid am XXXX .2025 erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.9. Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde die Bescheide vom römisch 40 .2025, die Zeiträume von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 , die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , den dagegen am römisch 40 .2025 zur Post gegebenen Vorlageantrag, den Bescheid vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 , und den gegen diesen Bescheid am römisch 40 .2025 erhobenen Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zur Vorlage.
10. Am 27.04.2026 wurde im Beisein des Beschwerdeführers und dessen rechtsfreundlichen Vertreters und einer Vertreterin der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die am XXXX 2025 erhobene Beschwerde gegen die Bescheide vom XXXX 2025, die Zeiträume von XXXX bis XXXX (Anm.: richtig XXXX bis XXXX ) und von XXXX bis XXXX ab und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 8.460,82 widerrufen und zurückgefordert werde.1.1.1. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die am römisch 40 2025 erhobene Beschwerde gegen die Bescheide vom römisch 40 2025, die Zeiträume von römisch 40 bis römisch 40 Anmerkung, richtig römisch 40 bis römisch 40 ) und von römisch 40 bis römisch 40 ab und sprach aus, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, als der Bezug der Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 8.460,82 widerrufen und zurückgefordert werde.
Die Beschwerdevorentscheidung beinhaltet folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).“
1.1.2. Gegen die dem BF am XXXX .2025 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung übergab dieser – innerhalb offener Frist, am XXXX .2025, 16:00 Uhr – den Vorlageantrag der Post zur Übermittlung an die belangte Behörde [Quittung der Österreichischen Post AG vom XXXX .2025, Rechnung Nr. XXXX ].1.1.2. Gegen die dem BF am römisch 40 .2025 persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung übergab dieser – innerhalb offener Frist, am römisch 40 .2025, 16:00 Uhr – den Vorlageantrag der Post zur Übermittlung an die belangte Behörde [Quittung der Österreichischen Post AG vom römisch 40 .2025, Rechnung Nr. römisch 40 ].
1.1.3. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erweist sich als fristgerecht.1.1.3. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025 erweist sich als fristgerecht.
1.2.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer hat den Wohnsitz im Bundesgebiet (er ist mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX gemeldet [ZMR-Abfrage].1.2.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat den Wohnsitz im Bundesgebiet (er ist mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 gemeldet [ZMR-Abfrage].
1.2.2. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen XXXX als Kommanditist bei diversen Personengesellschaften beteiligt. 1.2.2. Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen römisch 40 als Kommanditist bei diversen Personengesellschaften beteiligt.
In Bezug auf das Jahr XXXX rechneten die Organe des Finanzamtes Österreich den Betrieb „ XXXX “ nicht der Fa. XXXX zu: „Für die Umsatzsteuer sind die Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Außenauftritt von wesentlicher Bedeutung. Dieser Auftritt in Richtung der Kunden (Gäste) war nach Aktenlage der Beleg „ XXXX “ mit der UID-Nummer die KG gekennzeichnet. Für Gäste wäre es nur mit schwieriger Recherche möglich gewesen, als leistenden Unternehmer die KG zu erkennen. Die Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit bezüglich Betriebsorganisation (z.B. Personal) sowie Lieferantenbeziehung (Außenauftritt) stellen sich nach Aktenlage wie folgt dar: Für Personal war eindeutig Hr. XXXX als Unternehmer erkennbar (siehe Anzeige). Die Kontoauszüge für den Wareneinkauf bei der Firma XXXX lauteten auf Herrn XXXX und nicht auf die KG! Der wesentliche Punkt für die Zurechnung des Glocknerhauses an Herrn XXXX erscheint im Zeitablauf gelegen. Bereits im Jahr XXXX wurde ein Pachtvertrag durch Herrn XXXX mit dem Alpenverein abgeschlossen. Die Anmeldung der KG beim Finanzamt beinhaltet im Jahr XXXX aber nur das Buffet der Freizeitanlage in XXXX . Dort wurde von Umsätzen in der Größenordnung von EUR 10.000,-- ausgegangen, obwohl auf Grund des Pachtvertrages XXXX ein Pachtzins von rd. EUR 40.000,-- vereinbart wurde.“ [Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom XXXX .2025, S. 1 oben]In Bezug auf das Jahr römisch 40 rechneten die Organe des Finanzamtes Österreich den Betrieb „ römisch 40 “ nicht der Fa. römisch 40 zu: „Für die Umsatzsteuer sind die Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Außenauftritt von wesentlicher Bedeutung. Dieser Auftritt in Richtung der Kunden (Gäste) war nach Aktenlage der Beleg „ römisch 40 “ mit der UID-Nummer die KG gekennzeichnet. Für Gäste wäre es nur mit schwieriger Recherche möglich gewesen, als leistenden Unternehmer die KG zu erkennen. Die Entfaltung der wirtschaftlichen Tätigkeit bezüglich Betriebsorganisation (z.B. Personal) sowie Lieferantenbeziehung (Außenauftritt) stellen sich nach Aktenlage wie folgt dar: Für Personal war eindeutig Hr. römisch 40 als Unternehmer erkennbar (siehe Anzeige). Die Kontoauszüge für den Wareneinkauf bei der Firma römisch 40 lauteten auf Herrn römisch 40 und nicht auf die KG! Der wesentliche Punkt für die Zurechnung des Glocknerhauses an Herrn römisch 40 erscheint im Zeitablauf gelegen. Bereits im Jahr römisch 40 wurde ein Pachtvertrag durch Herrn römisch 40 mit dem Alpenverein abgeschlossen. Die Anmeldung der KG beim Finanzamt beinhaltet im Jahr römisch 40 aber nur das Buffet der Freizeitanlage in römisch 40 . Dort wurde von Umsätzen in der Größenordnung von EUR 10.000,-- ausgegangen, obwohl auf Grund des Pachtvertrages römisch 40 ein Pachtzins von rd. EUR 40.000,-- vereinbart wurde.“ [Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 .2025, S. 1 oben]
1.2.3. In Bezug auf den Gastronomiebetrieb „ XXXX “ gingen die Organe des Finanzamtes Österreich davon aus, dass dieser Betrieb bis zum XXXX Herrn XXXX zuzurechnen war. Danach wurde die Tätigkeit in diesem Betrieb mit folgender Begründung von Frau XXXX ausgeübt: „Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtshof GZ XXXX unter Vorsitz der Richterin HR XXXX wurde folgender Sachverhalt dem Urteil zugrundegelegt: Das Pachtverhältnis hat ab ca. XXXX begonnen; bis XXXX wurde der Betrieb von Herrn XXXX geführt – ab XXXX betreibt Frau XXXX die Hütte für die XXXX (Anm. an der wiederum XXXX beteiligt war).“ [Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom XXXX .2025, S. 1f]1.2.3. In Bezug auf den Gastronomiebetrieb „ römisch 40 “ gingen die Organe des Finanzamtes Österreich davon aus, dass dieser Betrieb bis zum römisch 40 Herrn römisch 40 zuzurechnen war. Danach wurde die Tätigkeit in diesem Betrieb mit folgender Begründung von Frau römisch 40 ausgeübt: „Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgerichtshof GZ römisch 40 unter Vorsitz der Richterin HR römisch 40 wurde folgender Sachverhalt dem Urteil zugrundegelegt: Das Pachtverhältnis hat ab ca. römisch 40 begonnen; bis römisch 40 wurde der Betrieb von Herrn römisch 40 geführt – ab römisch 40 betreibt Frau römisch 40 die Hütte für die römisch 40 Anmerkung an der wiederum römisch 40 beteiligt war).“ [Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 .2025, S. 1f]
1.2.4. Für die Jahre XXXX und XXXX zogen die Organe des Finanzamtes Österreich die Einkünfte asus der Beteiligung des BF an der Fa. XXXX in Form einer einheitlichen Feststellung bei der Personengesellschaft heran und begründeten dies wie folgt:1.2.4. Für die Jahre römisch 40 und römisch 40 zogen die Organe des Finanzamtes Österreich die Einkünfte asus der Beteiligung des BF an der Fa. römisch 40 in Form einer einheitlichen Feststellung bei der Personengesellschaft heran und begründeten dies wie folgt:
„Die Veranlagung erfolgte mangels Vorlage von Unterlagen gem. § 184 BAO. Die Einnahmen betreffen die XXXX für den Zeitraum XXXX bis XXXX (Ende des Pachtverhältnisses) und wurden unter Zugrundelegung eines Fremdvergleichs festgesetzt. In Anlehnung an die Gewerbepauschalierungsverordnung 2013 werden das Grundpauschale in Höhe von 15%, Mobilitätspauschale in Höhe von 6%, Energie und Raumpauschale von 8% des Umsatzes berücksichtigt.„Die Veranlagung erfolgte mangels Vorlage von Unterlagen gem. Paragraph 184, BAO. Die Einnahmen betreffen die römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 (Ende des Pachtverhältnisses) und wurden unter Zugrundelegung eines Fremdvergleichs festgesetzt. In Anlehnung an die Gewerbepauschalierungsverordnung 2013 werden das Grundpauschale in Höhe von 15%, Mobilitätspauschale in Höhe von 6%, Energie und Raumpauschale von 8% des Umsatzes berücksichtigt.
Trotz wiederholter Aufforderung wurden keine Unterlagen vorgelegt. Die Bemessungsgrundlage wurde daher in Anlehnung an die Umsätze des Vorpächters gem. § 184 BAO geschätzt. In Anlehnung an die Gastronomiepauschalierungsverordnung 2013 wurden das Grundpauschale in Höhe von 15%, Mobilitätspauschale in Höhe von 6%, Energie und Raumpauschale in Höhe von 8% des Umsatzes berücksichtigt.“ [Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 05.06.2025, S. 2 Mitte]Trotz wiederholter Aufforderung wurden keine Unterlagen vorgelegt. Die Bemessungsgrundlage wurde daher in Anlehnung an die Umsätze des Vorpächters gem. Paragraph 184, BAO geschätzt. In Anlehnung an die Gastronomiepauschalierungsverordnung 2013 wurden das Grundpauschale in Höhe von 15%, Mobilitätspauschale in Höhe von 6%, Energie und Raumpauschale in Höhe von 8% des Umsatzes berücksichtigt.“ [Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 05.06.2025, S. 2 Mitte]
1.3.1. Er stand im Jahr XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; konkret bezog er vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX , sohin durch einen Zeitraum von 158 Tagen, Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,71 täglich, sodass er in den angeführten Zeiträumen des Jahres XXXX Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 5.642,18 bezog [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].1.3.1. Er stand im Jahr römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; konkret bezog er vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 , sohin durch einen Zeitraum von 158 Tagen, Notstandshilfe in Höhe von EUR 35,71 täglich, sodass er in den angeführten Zeiträumen des Jahres römisch 40 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 5.642,18 bezog [Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].
Der Rückforderungsbetrag für XXXX beläuft sich auf EUR 5.642,18Der Rückforderungsbetrag für römisch 40 beläuft sich auf EUR 5.642,18
1.3.2. Im Jahr XXXX erzielte er vom Finanzamt Österreich rechtskräftig festgestellte1.3.2. Im Jahr römisch 40 erzielte er vom Finanzamt Österreich rechtskräftig festgestellte
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.790,00 und
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 6.795,74
[Einkommensteuerdaten des Finanzamtes Österreich vom XXXX .2025].[Einkommensteuerdaten des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 .2025].
Mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr XXXX von EUR 14.790,00 : 12 = EUR 1.227,50 monatlich, überschritt er die für das Jahr XXXX in Geltung gestandene monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70.Mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr römisch 40 von EUR 14.790,00 : 12 = EUR 1.227,50 monatlich, überschritt er die für das Jahr römisch 40 in Geltung gestandene monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70.
1.3.3. Vom XXXX bis XXXX wurde der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterworfen und ist im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger als Selbständiger erfasst [HV-Abfrage].1.3.3. Vom römisch 40 bis römisch 40 wurde der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterworfen und ist im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger als Selbständiger erfasst [HV-Abfrage].
Im Zeitraum XXXX XXXX bis XXXX gilt er gem. § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht als arbeitslos.Im Zeitraum römisch 40 römisch 40 bis römisch 40 gilt er gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG nicht als arbeitslos.
1.4.1. Er stand im Jahr XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; konkret bezog er vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , sohin durch 50 Tage hindurch Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,74 täglich, 1.4.1. Er stand im Jahr römisch 40 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; konkret bezog er vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , sohin durch 50 Tage hindurch Notstandshilfe in Höhe von EUR 34,74 täglich,
sohin EUR 1.737,00
vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 ,
vom XXXX bis XXXX vom XXXX bis XXXX ,vom römisch 40 bis römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 ,
vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX ,vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 ,
vom XXXX bis XXXX ,vom römisch 40 bis römisch 40 ,
sohin durch einen Zeitraum von 221 Tagen Notstandshilfe in
Höhe von EUR 37,59 täglich EUR 8.307,39
Gesamt sohin EUR 10.044,39
Unter Berücksichtigung einer Einmalzahlung vom XXXX EUR 450,00Unter Berücksichtigung einer Einmalzahlung vom römisch 40 EUR 450,00
und einer weiteren Einmalzahlung vom XXXX iHv. weiteren EUR 450,00und einer weiteren Einmalzahlung vom römisch 40 iHv. weiteren EUR 450,00
beläuft sich der Rückforderungsbetrag für XXXX auf insgesamt EUR 10.944,39beläuft sich der Rückforderungsbetrag für römisch 40 auf insgesamt EUR 10.944,39
[Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].
1.4.2. Im Jahr XXXX erzielte er vom Finanzamt Österreich rechtskräftig festgestellte1.4.2. Im Jahr römisch 40 erzielte er vom Finanzamt Österreich rechtskräftig festgestellte
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.125,00 und
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 13.093,11
[Einkommensteuerdaten des Finanzamtes Österreich vom XXXX .2025].[Einkommensteuerdaten des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 .2025].
Mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr XXXX von EUR 8.125,00, abzüglich der Sonderausgaben von EUR 60,00, was einen für die Beurteilung maßgeblichen Betrag von EUR 8.065,00 ergibt, : 12 = EUR 672,08 monatlich, überschritt er die für das Jahr XXXX in Geltung gestandene monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66.Mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr römisch 40 von EUR 8.125,00, abzüglich der Sonderausgaben von EUR 60,00, was einen für die Beurteilung maßgeblichen Betrag von EUR 8.065,00 ergibt, : 12 = EUR 672,08 monatlich, überschritt er die für das Jahr römisch 40 in Geltung gestandene monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 460,66.
1.4.3. Vom XXXX bis XXXX wurde er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterworfen und ist im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger als Selbständiger erfasst [HV-Abfrage]. 1.4.3. Vom römisch 40 bis römisch 40 wurde er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterworfen und ist im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger als Selbständiger erfasst [HV-Abfrage].
Im Zeitraum XXXX bis XXXX gilt er gem. § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht als arbeitslos.Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 gilt er gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG nicht als arbeitslos.
1.5.1. Auch im Jahr XXXX stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; konkret bezog er 1.5.1. Auch im Jahr römisch 40 stand er im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; konkret bezog er
vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 ,
vom XXXX bis XXXX ,vom römisch 40 bis römisch 40 ,
sohin durch einen Zeitraum von 173 Tagen Notstandshilfe in Höhe
von EUR 34,74 täglich EUR 6.010,02
Weiter stand er vom XXXX bis XXXX , sohin durch einenWeiter stand er vom römisch 40 bis römisch 40 , sohin durch einen
Zeitraum von 61 Tagen im Bezug der Notstandshilfe in Höhe
EUR 32,80 täglich EUR 2.000,80
Der Rückforderungsbetrag für XXXX beläuft sich auf EUR 8.460,82Der Rückforderungsbetrag für römisch 40 beläuft sich auf EUR 8.460,82
[Bezugsverlauf Normalsicht des AMS].
1.5.2. Im Jahr XXXX erzielte er vom Finanzamt Österreich rechtskräftig festgestellte1.5.2. Im Jahr römisch 40 erzielte er vom Finanzamt Österreich rechtskräftig festgestellte
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.100,00 und
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 23.039,38
[Einkommensteuerdaten des Finanzamtes Österreich vom XXXX .2025].[Einkommensteuerdaten des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 .2025].
Mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr XXXX von EUR 10.100,00 : 12 = EUR 841,66 monatlich, überschritt er die für das Jahr XXXX in Geltung gestandene monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85.Mit seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr römisch 40 von EUR 10.100,00 : 12 = EUR 841,66 monatlich, überschritt er die für das Jahr römisch 40 in Geltung gestandene monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 485,85.
1.5.3. Vom XXXX bis XXXX wurde er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterworfen und ist im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger als Selbständiger erfasst [HV-Abfrage].1.5.3. Vom römisch 40 bis römisch 40 wurde er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterworfen und ist im Register des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger als Selbständiger erfasst [HV-Abfrage].
Im Zeitraum XXXX bis XXXX gilt er gem. § 12 Abs. 3 lit. b AlVG nicht als arbeitslos.Im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 gilt er gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG nicht als arbeitslos.
1.6. Von den vom BF in den Jahren XXXX erzielten, hinsichtlich ihrer Einkunftsart und Höhe vom Finanzamt rechtskräftig festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb erlangte die belangte Behörde jeweils am XXXX 2025 im Wege einer elektronischen Überlagerungsmeldung Kenntnis.1.6. Von den vom BF in den Jahren römisch 40 erzielten, hinsichtlich ihrer Einkunftsart und Höhe vom Finanzamt rechtskräftig festgestellten Einkünften aus Gewerbebetrieb erlangte die belangte Behörde jeweils am römisch 40 2025 im Wege einer elektronischen Überlagerungsmeldung Kenntnis.
1.7. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde die in den Jahren XXXX erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb weder gemeldet, noch hat der belangten Behörde aus eigenem die Einkommen- und/oder Umsatzsteuerbescheide für die Jahre XXXX vorgelegt.1.7. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde die in den Jahren römisch 40 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb weder gemeldet, noch hat der belangten Behörde aus eigenem die Einkommen- und/oder Umsatzsteuerbescheide für die Jahre römisch 40 vorgelegt.
1.7.1. Der belangten Behörde legte er beginnend mit XXXX bis XXXX Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vor und bezeichnete in jeder Erklärung das Einkommen und den Umsatz aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit jeweils mit einem Betrag von „EUR 0,00“ und machte somit der belangten Behörde Glauben, dass er aus dieser Tätigkeit weder Umsätze, noch Einkünfte erzielt hätte [im Akt einliegende Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz].1.7.1. Der belangten Behörde legte er beginnend mit römisch 40 bis römisch 40 Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz vor und bezeichnete in jeder Erklärung das Einkommen und den Umsatz aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit jeweils mit einem Betrag von „EUR 0,00“ und machte somit der belangten Behörde Glauben, dass er aus dieser Tätigkeit weder Umsätze, noch Einkünfte erzielt hätte [im Akt einliegende Erklärungen über das Bruttoeinkommen und den Umsatz].
1.7.2. Für die Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz verwendete er ein von der belangten Behörde aufgelegtes Formular, auf dem folgende wörtlich wiedergegebene Belehrungen abgedruckt sind:
„Ich nehme zur Kenntnis, dass ich den Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheid für das erklärte Jahr binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert dem Arbeitsmarktservice vorzulegen habe, da der Anspruch aufgrund dieses Bescheides endgültig beurteilt wird. Sollte kein Bescheid ergehen, erfolgt die endgültige Beurteilung aufgrund geeigneter Nachweise (z.B. Honorarnote, Einnahmen-Ausgabenrechnung).“
und
„Ich nehme zur Kenntnis, dass mein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes neu beurteilt wird.“
1.7.3. Schon wegen der von ihm ausgefüllten Erklärungen über das Einkommen und die Umsätze war er stets in Kenntnis dessen, dass
i) die vorläufige Beurteilung seines Anspruches auf die Notstandshilfe auf der Grundlage der jeweils monatlich im Nachhinein von ihm abzugebenden Erklärung über das Bruttoeinkommen und den Umsatz erfolgt,
ii) der Leistungsanspruch endgültig aufgrund des jeweiligen Einkommen- bzw. Umsatzsteuerbescheides beurteilt wird und
iii) der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid binnen 14 Tagen nach dessen Erlassung unaufgefordert vorzulegen ist.
1.8. Erst durch die in Punkt. 1.6. genannte elektronische Überlagerungsmeldung der Einkommensteuerdaten war die belangte Behörde erstmals in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit des dem BF in den Jahren XXXX gebührenden Notstandshilfeanspruchs zu beurteilen.1.8. Erst durch die in Punkt. 1.6. genannte elektronische Überlagerungsmeldung der Einkommensteuerdaten war die belangte Behörde erstmals in die Lage versetzt, die Rechtmäßigkeit des dem BF in den Jahren römisch 40 gebührenden Notstandshilfeanspruchs zu beurteilen.
1.9. Noch innerhalb der Dreimonatsfrist ab Kenntnis der ihr am XXXX 2025 bekannt gewordenen Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am XXXX .2025 die verfahrensgegenständlichen Bescheide, auf deren Grundlage sie den Bezug der in den Zeiträumen XXXX bis XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe berichtigte und ihn zur Refundierung der in diesen Zeiträumen empfangenen Notstandshilfe aufforderte.1.9. Noch innerhalb der Dreimonatsfrist ab Kenntnis der ihr am römisch 40 2025 bekannt gewordenen Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde am römisch 40 .2025 die verfahrensgegenständlichen Bescheide, auf deren Grundlage sie den Bezug der in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe berichtigte und ihn zur Refundierung der in diesen Zeiträumen empfangenen Notstandshilfe aufforderte.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten, unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage (Verwaltungsakten und Gerichtsakten) ergibt.
Beweis wurde weiter erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin einliegenden Schriftstücke der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen, die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden und die Einvernahme der BF in der am 27.04.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Konstatierungen zur gewerblichen Tätigkeit des BF wurden einerseits auf der Grundlage der in der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom XXXX .2025 enthaltenen Feststellungen, andererseits auf der Grundlage der der belangten Behörde am XXXX 2025 im Zuge einer Überlagerungsmeldung zur Kenntnis gelangten Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers für die Jahre XXXX getroffen. Diesen Feststellungen ist der BF nicht entgegengetreten, zumal er die erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX unbekämpft ließ, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Konstatierungen zu den vom BF in den Jahren XXXX erzielten Einkünften nach Einkunftsart (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und zur Höhe gründet auf den von den Organen des Finanzamtes gem. § 184 BAO rechtkräftig festgestellten Einkommenshöhen.Die Konstatierungen zur gewerblichen Tätigkeit des BF wurden einerseits auf der Grundlage der in der Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom römisch 40 .2025 enthaltenen Feststellungen, andererseits auf der Grundlage der der belangten Behörde am römisch 40 2025 im Zuge einer Überlagerungsmeldung zur Kenntnis gelangten Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers für die Jahre römisch 40 getroffen. Diesen Feststellungen ist der BF nicht entgegengetreten, zumal er die erlassenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre römisch 40 unbekämpft ließ, weshalb diese in Rechtskraft erwuchsen. Die Konstatierungen zu den vom BF in den Jahren römisch 40 erzielten Einkünften nach Einkunftsart (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und zur Höhe gründet auf den von den Organen des Finanzamtes gem. Paragraph 184, BAO rechtkräftig festgestellten Einkommenshöhen.
Die Konstatierung zu den in den Jahren XXXX vom BF bezogenen Notstandshilfegeldern gründet auf dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf-Normalsicht des AMS und den darin enthaltenen Angaben zum täglichen Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage der in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre XXXX enthaltenen Einkünften aus Gewerbebetrieb wurde die Rechtmäßigkeit des Notstandshilfebezuges ermittelt; dass die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in den Jahren XXXX in Geltung gestandenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, ergibt sich unmittelbar aus dieser rechnerischen Ermittlung, bei der die Jahreseinkünfte aus Gewerbebetriebe auf ein Monat heruntergebrochen wurden.Die Konstatierung zu den in den Jahren römisch 40 vom BF bezogenen Notstandshilfegeldern gründet auf dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf-Normalsicht des AMS und den darin enthaltenen Angaben zum täglichen Notstandshilfeanspruch des Beschwerdeführers. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage der in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre römisch 40 enthaltenen Einkünften aus Gewerbebetrieb wurde die Rechtmäßigkeit des Notstandshilfebezuges ermittelt; dass die erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb die in den Jahren römisch 40 in Geltung gestandenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen überschritten, ergibt sich unmittelbar aus dieser rechnerischen Ermittlung, bei der die Jahreseinkünfte aus Gewerbebetriebe auf ein Monat heruntergebrochen wurden.
Auf dieser Grundlage wurden die Feststellungen getroffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag). Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag).
Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (§ 32 Abs. 1 AVG).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Fist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, AVG).
Gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Gemäß § 33 Abs. 3 leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, leg cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG, noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art. 3 Abs. 1 FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach „Kalenderzeiträumen“) bemessen sind, hat weder im AVG, noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. In Analogie geht aus dem AVG hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 und vom 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger Rz 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anmerkung 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: „dies a quo“). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.
Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art. 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I², Rz 12 zu § 32 AVG).Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, „dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat“ (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I², Rz 12 zu Paragraph 32, AVG).
Anlassbezogen wurde die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX 2025, GZ: XXXX , dem BF am Freitag, den XXXX .2025, durch körperliche Übergabe durch das Zustellorgan direkt zugestellt. Anlassbezogen wurde die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 , dem BF am Freitag, den römisch 40 .2025, durch körperliche Übergabe durch das Zustellorgan direkt zugestellt.
Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese nach den oben zitierten Bestimmungen am Freitag, den XXXX .2025 um 24:00 Uhr. Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und endete diese nach den oben zitierten Bestimmungen am Freitag, den römisch 40 .2025 um 24:00 Uhr.
Der BF hat den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung am Donnerstag, den XXXX .2025 um 16:00 Uhr, sohin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben, weshalb sich das Rechtsmittel als fristgerecht erweist. Dies hat der BF mit der Rechnung Nr. XXXX des Postamts 8750 nachgewiesen. Der BF hat den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung am Donnerstag, den römisch 40 .2025 um 16:00 Uhr, sohin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben, weshalb sich das Rechtsmittel als fristgerecht erweist. Dies hat der BF mit der Rechnung Nr. römisch 40 des Postamts 8750 nachgewiesen.
Aus den angeführten Gründen war daher der Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, aufzuheben.Aus den angeführten Gründen war daher der Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , mit dem der gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025 erhobene Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, aufzuheben.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III.:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei.:
Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des § 24 Abs. 2 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2017 wie folgt:Die für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, wie folgt:
„§ 24 (1) […]
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“
Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 38/2017 wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, lautet in ihrer zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, wie folgt:
„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
[…]“
3.2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3), und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist (§ 7 Abs. 2 AlVG). Gemäß Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Z 1), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Z 2). 3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Ziffer eins,), die Anwartschaft erfüllt (Ziffer 2,) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Ziffer 3,). Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,), und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist (Paragraph 7, Absatz 2, AlVG). Gemäß Absatz 3, kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält (Ziffer eins,), die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben, sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe, wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (Ziffer 2,).
Arbeitslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn weder das (letztlich mit Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheides) die auf den jeweiligen Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 12 Abs. 6 lit. c) bzw. e); siehe auch §§ 36a und 36b AlVG). Arbeitslosigkeit ist dann anzunehmen, wenn weder das (letztlich mit Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr nachzuweisende) Einkommen zuzüglich der als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Sozialversicherungsbeiträge noch 11,1% des Umsatzes (auf Grundlage des Umsatzsteuerbescheides) die auf den jeweiligen Monat bezogene Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) bzw. e); siehe auch Paragraphen 36 a und 36 b AlVG).
Bei mehreren Tätigkeiten ist maßgebend, ob die daraus erzielten Einkünfte insgesamt unter der Geringfügigkeitsgrenze liegen (VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0079).
Schon nach dem aus § 50 Abs. 1 AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, dahingehend zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten. Schon nach dem aus Paragraph 50, Absatz eins, AlVG 1977 resultierenden Zweck soll die Behörde in die Lage versetzt werden, jede Änderung in den Verhältnissen der arbeitslosen Person, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, dahingehend zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist. Gleiches hat auch für die Angaben, die eine arbeitslose Person in einem auf die Gewährung einer Versicherungsleistung gerichteten Antrag macht, zu gelten.
Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist die Leistungsempfängerin dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne ihr Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist die Leistungsempfängerin dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne ihr Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte.
Das ist insbesondere der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach § 12 Abs. 6 lit. c und e liegen, sodass Arbeitslosigkeit nach § 12 Abs.1 AlVG nicht vorliegt. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer - aus § 36a bzw. § 36b abgeleiteten - Bindung des AMS an die rechtskräftigen Steuerbescheide aus (unter vielen VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25, Rz. 25). Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vor, kann abschließend nicht darüber befunden werden, ob eine von der arbeitslosen Person ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließt (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).Das ist insbesondere der Fall, wenn die arbeitslose Person aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Einkünfte oder Umsätze erzielt, die über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c und e liegen, sodass Arbeitslosigkeit nach Paragraph 12, Absatz eins, AlVG nicht vorliegt. Diesbezüglich geht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung von einer - aus Paragraph 36 a, bzw. Paragraph 36 b, abgeleiteten - Bindung des AMS an die rechtskräftigen Steuerbescheide aus (unter vielen VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25,, Rz. 25). Liegt ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vor, kann abschließend nicht darüber befunden werden, ob eine von der arbeitslosen Person ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit wegen Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze die Arbeitslosigkeit ausschließt (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).
Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 dritter Satz ermöglicht es, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides) die Empfängerin der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie am unberechtigten Empfang ein Verschulden trifft oder nicht. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (siehe dazu Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 25 AlVG, Rz. 27).Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz ermöglicht es, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (oder Umsatzsteuerbescheides) die Empfängerin der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob sie am unberechtigten Empfang ein Verschulden trifft oder nicht. Allerdings darf der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen (siehe dazu Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 25, AlVG, Rz. 27).
Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- und Leistungszeitraum verlängert sich nach § 24 Abs. 2 letzter Satz AlVG, wenn die zur Beurteilung erforderlichen Nachweise, worunter insbesondere Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide fallen, nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 24 AlVG, Rz. 12). Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- und Leistungszeitraum verlängert sich nach Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz AlVG, wenn die zur Beurteilung erforderlichen Nachweise, worunter insbesondere Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide fallen, nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 24, AlVG, Rz. 12).
3.3. Auf den Anlassfall umgelegt bedeutet dies:
Anlassbezogen steht fest, dass der BF die Einkommensteuerbescheide für die Jahre XXXX der belangten Behörde nicht vorgelegt hat und letztere am XXXX .2025 im Rahmen einer Überlagerungsmeldung erstmals Kenntnis von den ihn betreffenden Einkommensteuerdaten erlangte. Nach durchgeführter Überprüfung der Sach- und Rechtslage erließ die belangte Behörde am XXXX .2025 - sohin noch innerhalb der Dreimonatsfrist ab Kenntnis der ihr am XXXX .2025 bekannt gewordenen Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers - die verfahrensgegenständlichen Bescheide, auf deren Grundlage sie den Bezug der in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe berichtigte und den Beschwerdeführer zur Refundierung der in diesen Zeiträumen empfangenen Notstandshilfe aufforderte.Anlassbezogen steht fest, dass der BF die Einkommensteuerbescheide für die Jahre römisch 40 der belangten Behörde nicht vorgelegt hat und letztere am römisch 40 .2025 im Rahmen einer Überlagerungsmeldung erstmals Kenntnis von den ihn betreffenden Einkommensteuerdaten erlangte. Nach durchgeführter Überprüfung der Sach- und Rechtslage erließ die belangte Behörde am römisch 40 .2025 - sohin noch innerhalb der Dreimonatsfrist ab Kenntnis der ihr am römisch 40 .2025 bekannt gewordenen Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers - die verfahrensgegenständlichen Bescheide, auf deren Grundlage sie den Bezug der in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe berichtigte und den Beschwerdeführer zur Refundierung der in diesen Zeiträumen empfangenen Notstandshilfe aufforderte.
Auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr XXXX erzielte der BF im Kalenderjahr XXXX rechtskräftig festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.790,00, im Kalenderjahr XXXX rechtskräftig festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.125,00 und im Kalenderjahr XXXX rechtskräftig festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.100,00. Mit diesen Einkünften lag er jeweils über den für diese Kalenderjahre in Geltung gestandenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen. Hinzu kommt, dass er deshalb zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG veranlagt wurde, weshalb er gem. § 12 Abs. 3 lit. b) AlVG nicht als arbeitslos anzusehen ist. Er unterfiel mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch nicht dem Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 6 lit. c) AlVG, demzufolge als arbeitslos gilt, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gem. § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gem. § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zzgl. Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. Die zuletzt genannte Bestimmung des § 12 Abs. 6 lit. c) erklärt Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze für unschädlich (sic. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, § 12 AlVG Rz 28). Auf Grund des Einkommensteuerbescheides für das Jahr römisch 40 erzielte der BF im Kalenderjahr römisch 40 rechtskräftig festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 14.790,00, im Kalenderjahr römisch 40 rechtskräftig festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8.125,00 und im Kalenderjahr römisch 40 rechtskräftig festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.100,00. Mit diesen Einkünften lag er jeweils über den für diese Kalenderjahre in Geltung gestandenen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen. Hinzu kommt, dass er deshalb zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG veranlagt wurde, weshalb er gem. Paragraph 12, Absatz 3, Litera b,) AlVG nicht als arbeitslos anzusehen ist. Er unterfiel mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch nicht dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) AlVG, demzufolge als arbeitslos gilt, wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gem. Paragraph 36 a, erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gem. Paragraph 36 b, erzielt, wenn weder das Einkommen zzgl. Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, 11,1 vH des Umsatzes die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Die zuletzt genannte Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, Litera c,) erklärt Einkünfte bis zur Geringfügigkeitsgrenze für unschädlich (sic. Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 12, AlVG Rz 28).
Anlassbezogen steht fest, dass die vom BF in den Zeiträumen XXXX erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb über den für diese Zeiträume in Geltung gestandenen (monatlichen) Geringfügigkeitsgrenzen standen, was durch die rechtskräftigen, Bezug habenden Einkommensteuerbescheide nachgewiesen wird.Anlassbezogen steht fest, dass die vom BF in den Zeiträumen römisch 40 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb über den für diese Zeiträume in Geltung gestandenen (monatlichen) Geringfügigkeitsgrenzen standen, was durch die rechtskräftigen, Bezug habenden Einkommensteuerbescheide nachgewiesen wird.
Die Bescheide vom XXXX .2025, mit denen der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Notstandshilfe in den Zeiträumen XXXX bis XXXX , XXXX bis XXXX und XXXX bis XXXX rückwirkend berichtigt und er gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfebezüge aufgefordert wurde, begegnet insgesamt keinen Bedenken, zumal die belangte Behörde - in Ermangelung einer Vorlage der Einkommensteuerbescheide durch den Beschwerdeführer selbst - erst ab dem XXXX aufgrund einer elektronischen Überlagerungsmeldung der Einkommensteuerdaten für die Jahre XXXX in die Lage versetzt war, die Ungebührlichkeit der in den oben näher spezifizierten Zeiträumen bezogenen Notstandshilfe zu beurteilen. Die Bescheide vom römisch 40 .2025, mit denen der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Notstandshilfe in den Zeiträumen römisch 40 bis römisch 40 , römisch 40 bis römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 rückwirkend berichtigt und er gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfebezüge aufgefordert wurde, begegnet insgesamt keinen Bedenken, zumal die belangte Behörde - in Ermangelung einer Vorlage der Einkommensteuerbescheide durch den Beschwerdeführer selbst - erst ab dem römisch 40 aufgrund einer elektronischen Überlagerungsmeldung der Einkommensteuerdaten für die Jahre römisch 40 in die Lage versetzt war, die Ungebührlichkeit der in den oben näher spezifizierten Zeiträumen bezogenen Notstandshilfe zu beurteilen.
§ 36a Abs. 7 AlVG bestimmt, dass bei einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit, wie anlassbezogen der Fall, ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, heranzuziehen ist. Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bestimmt, dass bei einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit, wie anlassbezogen der Fall, ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen eine selbständige Erwerbstätigkeit vorlag, heranzuziehen ist.
Diese Bestimmung geht im Wesentlichen auf die Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 zurück, mit der auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G284/97, VFSlg 15.177 reagiert wurde. Danach haben selbständig Erwerbstätige, deren Einkommen für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblich ist, jeweils monatlich im Nachhinein die Einkommensentwicklung zu erklären, damit die Beurteilung der Einkommenslage so aktuell und realistisch wie möglich erfolgen kann. Das Einkommen in einem Kalendermonat wird dabei durch eine rollierende Einkommensermittlung festgestellt, d.h. dass jeweils die bisherigen Monatseinkommen des laufenden Kalenderjahres aufsummiert und durch die Anzahl der zugrunde gelegten Monatsbeträge geteilt werden. Eine rückwirkende Neuberechnung für frühere Monate auf dieser vorläufigen Basis findet nicht statt. Diese erfolgt erst anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Kalenderjahres, in dem der Leistungsbezug erfolgte (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0200; Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, § 36a AlVG Rz 24 mwH).Diese Bestimmung geht im Wesentlichen auf die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, zurück, mit der auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs G284/97, VFSlg 15.177 reagiert wurde. Danach haben selbständig Erwerbstätige, deren Einkommen für die Beurteilung des Anspruchs auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung maßgeblich ist, jeweils monatlich im Nachhinein die Einkommensentwicklung zu erklären, damit die Beurteilung der Einkommenslage so aktuell und realistisch wie möglich erfolgen kann. Das Einkommen in einem Kalendermonat wird dabei durch eine rollierende Einkommensermittlung festgestellt, d.h. dass jeweils die bisherigen Monatseinkommen des laufenden Kalenderjahres aufsummiert und durch die Anzahl der zugrunde gelegten Monatsbeträge geteilt werden. Eine rückwirkende Neuberechnung für frühere Monate auf dieser vorläufigen Basis findet nicht statt. Diese erfolgt erst anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides des Kalenderjahres, in dem der Leistungsbezug erfolgte (VwGH vom 11.12.2013, Zl. 2013/08/0200; Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraph 36 a, AlVG Rz 24 mwH).
Ergibt sich aus dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, besteht nach § 25 AlVG eine Verpflichtung zum Rückersatz. Trifft den Leistungsbezieher ein Verschulden, ist die gesamte ungerechtfertigte Leistung zurückzufordern, anderenfalls nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens. Ergibt sich auf Grund des Einkommensteuerbescheides, dass der arbeitslosen Person eine höhere Leistung gebührt hätte, ist diese bzw. die Differenz nachzuzahlen. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung nicht in Betracht (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).Ergibt sich aus dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, besteht nach Paragraph 25, AlVG eine Verpflichtung zum Rückersatz. Trifft den Leistungsbezieher ein Verschulden, ist die gesamte ungerechtfertigte Leistung zurückzufordern, anderenfalls nur bis zur Höhe des erzielten Einkommens. Ergibt sich auf Grund des Einkommensteuerbescheides, dass der arbeitslosen Person eine höhere Leistung gebührt hätte, ist diese bzw. die Differenz nachzuzahlen. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung nicht in Betracht (VwGH vom 29.04.2015, Ro 2014/08/0030).
Nach der jüngeren, hier zu berücksichtigenden Judikatur (unter vielen VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195 und vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0079), ist als Ausgangspunkt für die Interpretation von Einkommensteuerbescheiden immer das Einkommen gem. § 2 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkommensarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105 leg. cit., wobei bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit nur die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb heranzuziehen sind. Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbsarbeiten hat der Gesetzgeber mit Verweis auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 EStG klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde.Nach der jüngeren, hier zu berücksichtigenden Judikatur (unter vielen VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2009/08/0195 und vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0079), ist als Ausgangspunkt für die Interpretation von Einkommensteuerbescheiden immer das Einkommen gem. Paragraph 2, Absatz 2, EStG zu berücksichtigen. Nach dieser Bestimmung ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkommensarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben und nach Abzug der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 104 und 105 leg. cit., wobei bei der Beurteilung der Arbeitslosigkeit nur die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb heranzuziehen sind. Innerhalb des Bereichs der selbständigen Erwerbsarbeiten hat der Gesetzgeber mit Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, EStG klargestellt, dass nicht auf die einzelnen in den unterschiedlichen Zweigen selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte, sondern auf ihren Gesamtbetrag abzustellen ist, wobei der Verlustausgleich zwischen den Arten der Einkünfte nicht ausgeschlossen wurde.
In Hinblick auf die Erfassung des BF in der Pflichtversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ab dem XXXX ist festzuhalten, dass diese bei der Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorlag oder nicht, zu berücksichtigen war bzw. ist und es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte erzielt wurden oder nicht (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155 und vom 01.05.2012, Zl. 2011/08/0194).In Hinblick auf die Erfassung des BF in der Pflichtversicherung zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG ab dem römisch 40 ist festzuhalten, dass diese bei der Beurteilung der Frage, ob Arbeitslosigkeit im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vorlag oder nicht, zu berücksichtigen war bzw. ist und es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob und in welcher Höhe (im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Einkünfte erzielt wurden oder nicht (VwGH vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0155 und vom 01.05.2012, Zl. 2011/08/0194).
Anlassbezogen hat die belangte Behörde daher die Frage der Beurteilung der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen von der Speicherung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab dem XXXX und den sich aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Kalenderjahre XXXX sich ergebenden Einkommensdaten abhängig gemacht. Anlassbezogen hat die belangte Behörde daher die Frage der Beurteilung der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen von der Speicherung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ab dem römisch 40 und den sich aus den Einkommenssteuerbescheiden für die Kalenderjahre römisch 40 sich ergebenden Einkommensdaten abhängig gemacht.
Die in der Beschwerdevorentscheidung durchgeführte Berechnung des Rückforderungsbetrages erweist sich als zutreffend vorgenommen und bedarf es keines näheren Eingehens auf diesen Aspekt, zumal die Berechnung der Rückforderungsbeträge für die Jahre XXXX weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung substantiiert in Zweifel gezogen wurde.Die in der Beschwerdevorentscheidung durchgeführte Berechnung des Rückforderungsbetrages erweist sich als zutreffend vorgenommen und bedarf es keines näheren Eingehens auf diesen Aspekt, zumal die Berechnung der Rückforderungsbeträge für die Jahre römisch 40 weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung substantiiert in Zweifel gezogen wurde.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und kann auch nicht erkannt werden, dass sich an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung etwas geändert hätte.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.?
Schlagworte
Bescheidbehebung Einkommenssteuerbescheid Geringfügigkeitsgrenze Gewerbebetrieb Notstandshilfe Rechtsmittelfrist Rückforderung selbstständig Erwerbstätiger Teilstattgebung Vorlageantrag WiderrufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2323604.1.01Im RIS seit
13.07.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026