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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der Regelungen des AlVG betreffend ein zwingendes Anknüpfen an frühere Einkommen- bzw Umsatzsteuerbescheide bei Beurteilung der Überschreitung der einem Arbeitslosenbezug nicht im Wege stehenden Geringfügigkeitsgrenze im Fall einer selbständigen ErwerbstätigkeitSpruch
I.1. Die Worte "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" im ersten Halbsatz der Z1 des §36a Abs5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, idF des ArtIV Z8 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 411/1996, sowie §36b Abs1 und der letzte Satz des §36b Abs2 des AlVG, beide idF ArtXXII Z3 des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, werden als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins.1. Die Worte "über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr" im ersten Halbsatz der Z1 des §36a Abs5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des ArtIV Z8 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 411 aus 1996,, sowie §36b Abs1 und der letzte Satz des §36b Abs2 des AlVG, beide in der Fassung ArtXXII Z3 des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. §12 Abs9 sowie der zweite Satz des §12 Abs10 AlVG idF des ArtI Z6 und 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 817/1993 treten wieder in Wirksamkeit.2. §12 Abs9 sowie der zweite Satz des §12 Abs10 AlVG in der Fassung des ArtI Z6 und 7 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993, treten wieder in Wirksamkeit.
3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.3. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II.Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.römisch zwei.Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B722/96 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch eins.1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B722/96 eine Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
Der Beschwerdeführer stellte, nachdem er seinen Arbeitsplatz verloren hatte, am 30. Oktober 1995 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diese wies den Antrag mit Bescheid vom 15. November 1995 gemäß §7 Abs1 Z1 iVm §12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 "in geltender Fassung", mangels Arbeitslosigkeit des Antragstellers ab.Der Beschwerdeführer stellte, nachdem er seinen Arbeitsplatz verloren hatte, am 30. Oktober 1995 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Innsbruck einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diese wies den Antrag mit Bescheid vom 15. November 1995 gemäß §7 Abs1 Z1 in Verbindung mit §12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, "in geltender Fassung", mangels Arbeitslosigkeit des Antragstellers ab.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten des Landesdirektoriums) vom 8. Jänner 1996 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß Einkommen und Umsatz aus der selbständigen Tätigkeit des Antragstellers über der Geringfügigkeitsgrenze lägen, sodaß Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes nicht gegeben sei. Der Berechnung des Einkommens und des Umsatzes aus selbständiger Erwerbstätigkeit legte die belangte Behörde gemäß §36a Abs5 Z1 und §36b Abs2 letzter Satz AlVG den an den Beschwerdeführer ergangenen Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheid betreffend 1994 zugrunde.
2. a) Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 5. März 1997 gemäß Art140 Abs1 B-VG - aus den unter Pkt. 3. wiedergegebenen Gründen - beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §36a Abs5 Z1 und des §36b AlVG idF BGBl. 297/1995 von Amts wegen zu prüfen.2. a) Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 5. März 1997 gemäß Art140 Abs1 B-VG - aus den unter Pkt. 3. wiedergegebenen Gründen - beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §36a Abs5 Z1 und des §36b AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, von Amts wegen zu prüfen.
b) Diese Bestimmungen (soweit nicht ausdrücklich andere Fassungen genannt sind, wird im folgenden das AlVG idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 297/1995, wiedergegeben) stehen in folgendem rechtlichen Kontext:b) Diese Bestimmungen (soweit nicht ausdrücklich andere Fassungen genannt sind, wird im folgenden das AlVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 297 aus 1995,, wiedergegeben) stehen in folgendem rechtlichen Kontext:
aa) Gemäß §7 Abs1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3). Gemäß §12 Abs1 gilt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Nach §12 Abs3 gilt u.a. nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (lita) oder - was für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist - selbständig erwerbstätig ist (litb). Als Gegenausnahme hiezu normiert §12 Abs6 AlVG idF BGBl. 297/1995, daß jedoch u.a. als arbeitslos gilt,aa) Gemäß §7 Abs1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3). Gemäß §12 Abs1 gilt als arbeitslos, wer nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat. Nach §12 Abs3 gilt u.a. nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht (lita) oder - was für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist - selbständig erwerbstätig ist (litb). Als Gegenausnahme hiezu normiert §12 Abs6 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1995,, daß jedoch u.a. als arbeitslos gilt,
"a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im §5 Abs2 lita bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt,
...
b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb besitzt, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 54 000 Schilling nicht übersteigt;
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen gemäß §36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß §36b erzielt, wenn weder das Einkommen noch 11,1 vH des Umsatzes die im §5 Abs2 lita bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge übersteigt".
Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze betrug 1995 monatlich S 3.452,-- brutto, 1996 lag sie bei S 3.600,-- (s. jeweils §2 Z3 der Kundmachungen BGBl. 1026/1994 und BGBl. 808/1995).Die sogenannte Geringfügigkeitsgrenze betrug 1995 monatlich S 3.452,-- brutto, 1996 lag sie bei S 3.600,-- (s. jeweils §2 Z3 der Kundmachungen Bundesgesetzblatt 1026 aus 1994, und Bundesgesetzblatt 808 aus 1995,).
bb) Gemäß §36a Abs2 AlVG idF BGBl. 297/1995 ist Einkommen im Sinne des AlVG das Einkommen gemäß §2 Abs2 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß Abs3 und des Pauschalierungsausgleiches gemäß Abs4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des §67 oder mit den Pauschsätzen des §69 Abs1 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.bb) Gemäß §36a Abs2 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, ist Einkommen im Sinne des AlVG das Einkommen gemäß §2 Abs2 EStG 1988 in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß Abs3 und des Pauschalierungsausgleiches gemäß Abs4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des §67 oder mit den Pauschsätzen des §69 Abs1 EStG 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.
§36a Abs5 - die in Prüfung genommene Z1 ist hervorgehoben - bestimmt sodann:
"(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§17 EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides und
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle."
(Durch ArtIV Z8 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 (SRÄG 1996), BGBl. 411/1996, wurde dem in Prüfung genommenen Satz ein Halbsatz hinzugefügt, sodaß der in Prüfung stehende Satz derzeit als erster Halbsatz des §36a Abs5 Z1 AlVG idF SRÄG 1996 in Geltung steht.)(Durch ArtIV Z8 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1996 (SRÄG 1996), Bundesgesetzblatt 411 aus 1996,, wurde dem in Prüfung genommenen Satz ein Halbsatz hinzugefügt, sodaß der in Prüfung stehende Satz derzeit als erster Halbsatz des §36a Abs5 Z1 AlVG in der Fassung SRÄG 1996 in Geltung steht.)
Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs3 Z2 ist eine Erklärung abzugeben (§36a Abs6 AlVG).
Der mit "Umsatz" überschriebene §36b AlVG idF BGBl. 297/1995 lautet:Der mit "Umsatz" überschriebene §36b AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 297 aus 1995, lautet:
"§36b. (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird, festgestellt. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene heranzuziehen."
(Durch ArtIV Z9 SRÄG 1996 wurde im ersten Satz des Abs2 des §36b nach dem Wort "Umsatz" die Wortfolge "der jeweils letzten drei Monate" eingefügt. Abs1 sowie der letzte Satz des Abs2 des §36b stehen auch nach Wirksamwerden des SRÄG 1996 in jener Fassung in Geltung, die sie durch das Strukturanpassungsgesetz 1995 erhalten haben.)
§36c Abs1 verpflichtet Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach dem AlVG heranzuziehen ist, die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der Behörde abzugeben bzw. vorzulegen. Im Zusammenhang damit bestimmt §36c Abs6:
"(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach §36a Abs5 und §36b Abs2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach §36a Abs6 und §36b Abs2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw. kein Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag, auf Karenzurlaubsgeld und auf Notstandshilfe gegeben."
§36c Abs5 legt Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach dem AlVG herangezogen wurde, die Pflicht auf, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, innerhalb einer bestimmten Frist nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
Stellt sich anhand des den Zeitraum des Leistungsbezuges betreffenden Umsatz- bzw. Einkommensteuerbescheides (nachträglich) heraus, daß der Leistungsbezug nicht oder nicht in der gewährten Höhe gebührte, so ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (§24 Abs2 AlVG id Stammfassung). Dem dritten Satz des §25 Abs1 AlVG (idF BGBl. 2