Entscheidungsdatum
15.05.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W251 2295109-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan Angst vor dem Verhungern gehabt habe und deshalb habe er das Land verlassen müssen. Damit habe er alle seine Fluchtgründe angegeben. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Armut.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sein Vater als Polizist gearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Taliban haben die Taliban begonnen ehemalige Regierungsangehörige zu verfolgen. Eines Tages, als sein Vater zu Hause gewesen sei, haben die Taliban den Vater erwischt, diesen zur Rede gestellt und aufgefordert den Beschwerdeführer an die Taliban zu übergeben, sodass der Beschwerdeführer eine Koranschule besuche und er sich ebenfalls den Taliban anschließe. Die Taliban haben seinen Vater mitgenommen, geschlagen und gefoltert. Die Dorfältesten konnten die Freilassung des Vaters erwirken. Nach eineinhalb Wochen sei der Beschwerdeführer auf dem Weg zur Schule von den Taliban entführt worden, auch hier konnte er durch die Dorfbewohner befreit werden. Aus diesem Grund haben die Eltern den Onkel in den USA kontaktiert und dieser habe das Geld für die Ausreise geschickt. Die Taliban suchen den Beschwerdeführer noch immer in Afghanistan und fragen bei seiner Mutter nach ihm.
In einer Stellungnahme vom 16.05.2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Vater des Beschwerdeführers als Polizist gearbeitet habe. Nach der Machtübernahme der Taliban sei der Vater wegen seines Berufs als Polizist von den Taliban verfolgt worden. Der Vater sei einen Monat, nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe, verschollen. Die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers wohnen derzeit in einem anderen Ort in der Provinz Nangarhar beim Großvater mütterlicherseits. Aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters sei diesem der Staus eines Asylberechtigten zuzuerkennen, da sein Vater den ehemaligen Sicherheitskräften in Afghanistan angehört habe. Zudem drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht nach Europa und dem Aufenthalt in einem westlichen Land asylrelevante Verfolgung in Afghanistan. Jedenfalls sei dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach der Vater Polizist gewesen sei und der Vater und der Beschwerdeführer von den Taliban entführt worden seien, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, da seine Kernfamilie weiterhin in Afghanistan lebe, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm in Afghanistan eine Rekrutierung durch die Taliban gedroht habe. Sein Vater sei als Polizist für das Innenministerium tätig gewesen und sei von den Taliban geschlagen und gefoltert worden. Sein Vater sei mittlerweile verschollen. Der Beschwerdeführer werde daher wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und wegen der beruflichen Tätigkeit des Vaters in Afghanistan asylrelevant verfolgt. Zudem drohe dem Beschwerdeführer auch asylrelevante Verfolgung, da er in den Westen geflohen sei und er sich nun in Europa aufhalte, sodass ihm wegen seiner Verwestlichung durch die Taliban politische bzw. religiöse Verfolgung drohe. Ihm werde daher eine die Werte der Taliban ablehnende Wertehaltung unterstellt. Das Bundesamt habe in der Beweiswürdigung die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung nicht ausreichend berücksichtigt. Das Bundesamt habe auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen nicht ausreichend berücksichtigt, sodass die Begründungspflicht verletzt worden sei. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder im Iran noch in der Türkei um Schutz angesucht habe, könne nicht auf eine fehlende Verfolgungsgefahr geschlossen werden. Das Bundesamt habe auch die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage, die Menschenrechtslage sowie die Vulnerabilität aufgrund der Minderjährigkeit nicht ausreichend berücksichtigt und den Bescheid dadurch mit Willkür belastet. Das Bundesamt habe zudem jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten unterlassen, da dieser bei einer Rückkehr mit dem Verhungern konfrontiert sei. Das alleinige Vorhandensein von Netzwerken könne bei Minderjährigen nur dann als Rechtfertigung für eine Rückkehrentscheidung herangezogen werden, wenn diese das minderjährige Kind tatsächlich unterstützen wollen und können. Das Bundesamt habe es unterlassen zu überprüfen, ob die tatsächliche Möglichkeit bestehe bei der Familie weiterhin zu wohnen. Das Bundesamt habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzte, dass sich der Großvater mütterlicherseits zwar um die Familie kümmere, dieser aber keiner Arbeit mehr nachgehe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.02.2026 sowie am 24.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei sowie ein von ihm beantragter Zeuge einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Integrationsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari und etwas Deutsch, Englisch und Urdu, er kann auf Paschtu und Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Verhandlungsprotokoll vom 23.02.2026, VP1 S. 6f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari und etwas Deutsch, Englisch und Urdu, er kann auf Paschtu und Dari lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Verhandlungsprotokoll vom 23.02.2026, VP1 S. 6f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren, er wuchs dort mit seiner Familie auf. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre lang die Schule (VP1 S. 7, AS 412). Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf und ging bisher keiner Erwerbstätigkeit nach (AS 16; VP1 S. 10). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren, er wuchs dort mit seiner Familie auf. Der Beschwerdeführer besuchte 8 Jahre lang die Schule (VP1 S. 7, AS 412). Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf und ging bisher keiner Erwerbstätigkeit nach (AS 16; VP1 S. 10).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste ca. im Februar 2022 aus Afghanistan aus (AS 18-19, AS 15). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von EUR 9.000 mit finanzieller Unterstützung seiner Familie leisten (AS 20).
Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen (AS 18, AS 406).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, geschlagen, entführt oder von diesen bedroht. Der Vater war kein Polizist, dieser wurde auch nicht verdächtigt für die ehemaligen Sicherheitskräfte gearbeitet oder diese unterstützt zu haben. Es wurden auch keine anderen Familienangehörigen verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban entführt noch festgehalten, von diesen bedroht oder Gewalt ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde weder direkt von den Taliban noch über seinen Vater aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht verdächtigt vom Islam abgefallen zu sein. Er ist weiterhin sunnitischer Moslem. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben. Er lehnt weder die Taliban, noch die Scharia noch die in Afghanistan herrschenden islamischen Sitten und Gebräuche ab.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit Ende September 2022 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.09.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 09.03.2026 den Pflichtschulabschluss gemacht und diesen bestanden (Beilage ./G). Er wird von seinen Lehrern aufgrund seiner Hilfsbereitschaft, seiner angenehmen Umgangsformen sowie seiner guten Aufnahmefähigkeit sehr geschätzt (Beilage ./B, ./C, ./D, ./E, ./F).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage oder über eine Arbeitserlaubnis des AMS. Der Beschwerdeführer verrichtet auch keine ehrenamtlichen Tätigkeiten (VP1 S. 17f), er hat seinen Lehrern jedoch bei Gartenarbeiten geholfen.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich in ein Fitnessstudio. In seiner Freizeit trifft er Freunde oder er geht spazieren (VP1 S. 18).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Mitschülern knüpfen. Er besucht in Österreich den in der Verhandlung einvernommenen Zeugen und wird von diesem auch finanziell unterstützt (VP1 S. 18-19). Es kann nicht festgestellt werden, ob diese miteinander verwandte sind. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I).
Der Beschwerdeführer hat keine Ersparnisse, jedoch auch keine Schulden (VP1 S. 15).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch die internationalen Flughäfen in der Stadt Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Der Familie des Beschwerdeführers gehört ein Haus im Heimatdorf. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.
Der Vater des Beschwerdeführers ist nicht verschollen und lebt mit der Mutter und den Geschwistern im Haus im Heimatdorf. Der Vater des Beschwerdeführers versorgt die Familie. Das Haus im Heimatdorf gehört dem Vater und den Onkeln väterlicherseits des Beschwerdeführers (VP1 S. 14).
Der Beschwerdeführer hat vier Tanten mütterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits. Zwei Tanten leben in XXXX und zwei in der Stadt Kabul. Die Männer dieser vier Tanten arbeiten alle in Kabul als Landarbeiter (VP1 S. 13). Zwei Onkel mütterlicherseits leben in den USA, einer seit neun Jahren und einer seit vier Jahren. Diese haben dort ein Lebensmittelgeschäft und unterstützen die Familien in Afghanistan finanziell. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in der Stadt Kabul und hat dort einen Frisörladen (VP1 S. 13). Die Großeltern mütterlicherseits leben auch noch in Afghanistan, diese werden von den Onkeln in den USA finanziell unterstützt.Der Beschwerdeführer hat vier Tanten mütterlicherseits und drei Onkel mütterlicherseits. Zwei Tanten leben in römisch 40 und zwei in der Stadt Kabul. Die Männer dieser vier Tanten arbeiten alle in Kabul als Landarbeiter (VP1 S. 13). Zwei Onkel mütterlicherseits leben in den USA, einer seit neun Jahren und einer seit vier Jahren. Diese haben dort ein Lebensmittelgeschäft und unterstützen die Familien in Afghanistan finanziell. Ein Onkel mütterlicherseits lebt in der Stadt Kabul und hat dort einen Frisörladen (VP1 S. 13). Die Großeltern mütterlicherseits leben auch noch in Afghanistan, diese werden von den Onkeln in den USA finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Onkel und Tanten väterlicherseits, die in Afghanistan mit ihren Familien wohnen. Der Beschwerdeführer kann auch von diesen finanziell unterstützt werden.
Die persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan nachhaltig finanziell unterstützen. Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Zeuge finanziert dem Beschwerdeführer in Österreich ein Klimaticket sowie ein monatliches Taschengeld in Höhe von EUR 50-60 und die Anwaltskosten. Dieser würde den Beschwerdeführer auch in Zukunft mit EUR 50 unterstützen (VP1 S. 26). Der Beschwerdeführer besucht diesen Zeugen, der in einer anderen Stadt in Österreich lebt, regelmäßig und es gibt auch telefonischen Kontakt (VP1 S. 26).
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seinen Heimatort und die Provinz Nangarhar und ihm sind die geografischen Strukturen dort bekannt.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdorf einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung und ist arbeitsfähig. Er kann wieder bei seiner Familie wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Der Beschwerdeführer kann zudem auch von seinen Onkeln in den USA sowie von dem Zeugen in Österreich vorübergehend finanziell unterstützt werden.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026 (LIB KU-I 02.26)
- Kurzinformation der Staatendokumentation, Pakistan und Afghanistan, Update: Sicherheitslage - Kampfhandlungen vom 20.03.2026 (LIB KU-I 03.26)
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis, September 2025 bis September 2026, vom 16.12.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.
Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)
Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und 3 Vorfällen mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)
Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan:
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan. Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben. Es kommt, insbesondere in Grenzregionen, immer wieder zu Gefechten und zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban. Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand und weitere Verhandlungen sollen folgen. (LIB, Kap. 5.3)
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf X nun von einem „offenen Krieg“. Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen. Nach einer ersten Eskalation im Oktober 2025, in der es zu Grenzgefechten und Luftangriffen kam, sprach der pakistanische Verteidigungsminister im Februar 2026 auf römisch zehn nun von einem „offenen Krieg“.
Am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden
Es kam in den frühen Morgenstunden des 27.02.2026 zu Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen. Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera.
Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag vom 27.02.2026 in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört worden. Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman. (LIB KU-I 02.26)
Afghanistan greift Pakistan einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze sowie andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland an. Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika. Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistan seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze. (LIB KU-I 03.26)
Am 16.03.2026 kam es durch Pakistan zu "präzisen" Angriffen auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar. Dabei wurde von der pakistanischen Luftwaffe in der Stadt Kabul auch ein Drogenrehabilitationszentrum getroffen, bei dem – laut den afghanischen Taliban – 400 Menschen getötet worden seien. UNAMA geht anhand von Augenzeugenberichten von ca. 143 Toten in der Klinik aus, diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (LIB KU-I 03.26). Ein Sprecher des pakistanischen Premierministers gab an, dass kein gezielter Angriff auf das Krankenhaus erfolgt sei, man greife keine zivilen Ziele an, sondern nur militärische Einrichtungen der Taliban. Berichten zufolge lag das Krankenhaus aber auf einem Gelände, auf dem früher eine Kaserne stand. Im Osten Kabuls befinden sich militärische Einrichtungen der Taliban, die bereits Ziel von Angriffen der pakistanischen Luftwaffe waren. Außerdem unterstellt Pakistan den Taliban, dort Munition zu lagern. (Tagesschau - 17.3.2026: Taliban melden Hunderte Tote bei Angriff auf Klinik).
Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an. (LIB KU-I 03.26)
1.5.4. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen:
In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.
Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.
An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.
Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.
Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)
1.5.5. Verfolgungspraxis der Taliban:
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.
Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)
1.5.6. Zentrale Akteure:
Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)
Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.
In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. Es gibt bis zu sechs bewaffnete Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind. Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück. Dieser Trend setzt sich auch im Jahr 2024 und 2025 fort. (LIB, Kap. 6.2)
Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.
Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.
Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)
Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP): Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt. Die Gruppe verfügt über ca. 6.000 Kämpfer und erhält weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban. Die TTP unterhält auch taktische Verbindungen zum ISKP. Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, Al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen. Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren und bei denen mehrere TTP-Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet wurden. (LIB, Kap. 6.4)
1.5.7. Rechtsschutz und Justizwesen:
Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.
Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.
Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.
Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.
Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.
Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.
Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.
Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.
Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)
1.5.8. Sicherheitsbehörden:
Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.
Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)
1.5.9. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung:
Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.
Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)
Rekrutierung durch die Taliban vor der Machtübernahme der Taliban:
Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind (Landinfo 2, Kapitel 4.1). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Landinfo, Kapitel 4.1.1).
Die Taliban sind aktiver als bisher bemüht Personen mit militärischem Hintergrund sowie mit militärischen Fertigkeiten zu rekrutieren. Die Taliban versuchen daher das Personal der afghanischen Sicherheitskräfte auf ihre Seite zu ziehen. Da ein Schwerpunkt auf militärisches Wissen und Erfahrungen gelegt wird, ist mit einem Anstieg des Durchschnittsalters zu rechnen (Landinfo, Kapitel 3). Durch das Anwerben von Personen mit militärischem Hintergrund bzw. von Mitgliedern der Sicherheitskräfte erhalten Taliban Waffen, Uniformen und Wissen über die Sicherheitskräfte. Auch Personen die über Knowhow und Qualifikationen verfügen (z.B. Reparatur von Waffen), können von Interesse für die Taliban sein (Landinfo, Kapitel 5.1).
Die Mehrheit der Taliban sind Paschtunen. Die Rekrutierung aus anderen ethnischen Gruppen ist weniger üblich. Um eine breitere Außenwirkung zu bekommen, möchte die Talibanführung eine stärkere multiethnische Bewegung entwickeln. Die Zahl der mobilisierten Hazara ist unerheblich, nur wenige Kommandanten der Hazara sind mit Taliban verbündet. Es ist für die Taliban wichtig sich auf die Rekruten verlassen zu können (Landinfo, Kapitel 3.3).
Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (Landinfo, Kapitel 5.1). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Landinfo, Kapitel 5.1).
Im Kontext Afghanistans verläuft die Grenze zwischen Jungen und Mann fließend. Ausschlaggebend für diese Beurteilung sind Faktoren wie Pubertät, Bartwuchs, Mut, Unabhängigkeit, Stärke und die Fähigkeit die erweiterte Familie zu repräsentieren. Der Familienälteste ist das Oberhaupt, absolute Loyalität gegenüber getroffenen Entscheidungen wird vorausgesetzt. Kinder unterstehen der Obrigkeit der erweiterten Familie. Es stünde im Widerspruch mit der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“ (Landinfo, Kapitel 6).
1.5.10. Korruption:
Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.
Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.
Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)
1.5.11. Allgemeine Menschenrechtslage:
Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.
Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.
Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.
Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)
1.5.12. Folter und unmenschliche Behandlung:
Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)
1.5.13. NGOs und Menschenrechtsaktivisten:
Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.
Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)
1.5.14. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.
Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.
Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.
Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)
Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.
Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.
Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)
1.5.15. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit:
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.
Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)
1.5.16. Haftbedingungen:
Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.
Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirken sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen, einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel, der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung. Häftlinge mussten lange Zeit in Einzelhaftzellen, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte, zubringen. Personen wurden zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert. Es kommt zu verschiedenen Formen der Folter bei Häftlingen, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Seit der Machtübernahme der Taliban sind 87 Personen in Taliban Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben.
Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)
1.5.17. Todesstrafe:
Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.
Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)
1.5.18. Religionsfreiheit:
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)
1.5.19. Apostasie, Blasphemie, Konversion:
Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.
Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.
Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)
1.5.20. Ethnische Gruppen:
Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.
Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)
Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.
Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)
1.5.21. Relevante Bevölkerungsgruppe - Kinder:
Ca. 40-43 % der afghanischen Bevölkerung ist unter 14 Jahren. Afghanistan gilt als eines der gefährlichsten Länder für Kinder. Zwischen September und Dezember 2024 kam es zu 360 schweren Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen.
Schulbildung: Die Taliban-Behörden setzten die Umgestaltung des modernen Bildungssystems fort, indem sie Taliban Mitgliedern neue Lernmöglichkeiten bieten und die Möglichkeiten für Frauen und Mädchen einschränkten. Die Taliban-Behörden förderten weiterhin Madrassas als wichtiges Element ihres Bildungsprogramms. In öffentlichen Schulen und Madrassas sollen sowohl moderne als auch religiöse Fächer unterrichtet werden, um die Kluft zwischen beiden zu beseitigen. In den Provinzen wurde mit dem Bau neuer Madrassas für männliche und weibliche Schüler begonnen, und es sind weitere geplant, wobei die Mädchen jedoch weiterhin nur die Primarstufe der Schulen besuchen können.
Die Taliban ändern landesweit die Lehrpläne der Schulen und Universitäten. Demzufolge werden nicht nur mehrere Lehrbücher und Fächer aus dem Lehrplan gestrichen, sondern auch zahlreiche Vorschläge unterbreitet, die den Inhalt der Lehrbücher weitgehend verändern. In den Lehrbüchern sollen alle Bilder von Lebewesen entfernt werden; besonders bedenklich sind für die Taliban Darstellungen von kleinen Mädchen und Menschen beim Sport sowie Bilder von Anatomie in Biologie-Lehrbüchern. Ebenfalls verboten ist jede positive Erwähnung von Demokratie und Menschenrechten, die Förderung von Frieden, Frauenrechten und Bildung, die Vereinten Nationen (dem Bericht zufolge eine „böse Organisation“), die Erwähnung von Musik, Fernsehen, Partys und Feiern, einschließlich Geburtstagen, nicht muslimische Persönlichkeiten wie Wissenschaftler oder Erfinder (Thomas Edison wird als Beispiel genannt), die Erwähnung von Minen und deren Gefahren (wegen ihrer Verbindung zu den Taliban), Radio („koloniale Medien“), Bevölkerungsmanagement und die Erwähnung von Wahlen. Dadurch sollen die ideologischen Interessen der Taliban aufrechterhalten und erweitert werden.
Frauen wurde verboten, männliche Schüler zu unterrichten, wodurch weibliche Lehrkräfte ihre Arbeit verloren und die Schüler in weiterer Folge oft von unqualifizierten männlichen Ersatzlehrern unterrichtet wurden. Körperliche Züchtigung, schon lange ein Problem an afghanischen Schulen, hat ebenso zugenommen. (LIB, Kap. 20.2)
1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen:
Die Taliban haben offiziell eine „Generalamnestie“ für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt. Hochrangige Taliban haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen. Außerhalb offizieller Kommunikation verbreiten jedoch Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind. Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf „persönlicher Feindschaft oder Rache“ beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen.
Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder die Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten, kam es allerdings zu Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob diese Angriffe politisch angeordnet wurden. Sie wurden aber durch die Taliban Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt. Auch in den Jahren 2024 und 2025 kam es zu Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten.
Für das Jahr 2024 dokumentierte eine afghanische Menschenrechtsorganisation mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen. Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich, wobei keine Maßnahmen ergriffen werden, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen.
Ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee sind am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen, nämlich in Kandahar und in Khost. (LIB, Kap. 20.3)
1.5.23. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein:
Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.
Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.
Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.
Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.
Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)
1.5.24. Bewegungsfreiheit:
Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)
1.5.25. IDPs und Flüchtlinge:
Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.
Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)
Afghanische Flüchtlinge in Pakistan: In Pakistan leben ca. 3,2 Millionen afghanische Flüchtlinge. Diese verfügen teilweise über einen legalen Aufenthaltsstatus (Afghan Citizen Card - ACC) und teilweise auch über einen Flüchtlingsstatus (Proof of Residence - PoR - Karteninhaber). Es halten sich neben diesen Kategorien noch ca. 966.000 nicht-dokumentierte afghanische Staatsangehörige in Pakistan auf. Seit August 2021 sind ca. 600.000 afghanische Staatsbürger nach Pakistan gegangen. Pakistan kündigte im Dezember 2022 an, dass die Amnestieregelung für Ausländer, die sich illegal in Pakistan aufhalten, am 31.12.2022 auslaufen wird, und erklärte, dass diese ab dem 1. Jänner 2023 mit Geldstrafen belegt werden.
Die Regierung brachte im September 2023 in einem internen Schreiben die Einsetzung eines „Repatriierungsplans für alle illegal aufhältige Fremde (Illegal Foreigners Repatriation Plan) “ in Umlauf. Der Plan sieht drei Stufen für die Repatriierung vor. In einer ersten Stufe sollten alle unregistriert aufhältigen Afghanen nach dem Fremdengesetz von 1946 gerichtlich belangt und außer Landes gebracht werden. Die zwei weiteren Stufen sehen ein jeweils aufeinander folgendes Vorgehen auch in Bezug auf ACC-Inhaber und schließlich für PoR-Karteninhaber vor. Festgehalten ist allerdings bereits hier, dass das Vorgehen in Bezug auf die beiden letztgenannten Gruppen mit allen relevanten Akteuren abgestimmt, und im Falle der PoR-Karteninhaber auch in Übereinstimmung mit UNHCR-Konventionen und auf freiwilliger Basis erfolgen soll.
Mit der Aussicht auf eine tatsächliche Umsetzung ab 1. November 2023 stieg die Zahl der Rückkehrer an den Grenzübergängen stark an. Mit der Umsetzung des Repatriierungsplans ist die Zahl der Verhaftungen ab dem 1. November 2023 stark gestiegen, am stärksten waren nicht-registrierte Afghanen betroffen. (LIB, Kap. 23)
1.5.26. Grundversorgung und Wirtschaft:
Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)
Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)
Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.
Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).
Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.
Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)
Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)
Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.
Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.
In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4.
In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 2,7 Millionen Einwohnern ca. 821.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 959.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 2, 822.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 137.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3. (IPC)
1.5.27. Bank- und Finanzwesen:
Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.
Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)
Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.
Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)
1.5.28. Medizinische Versorgung:
Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.
Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.
In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.
In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)
1.5.29. Rückkehr:
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.
Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.
Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.
Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)
1.5.30. Dokumente:
Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.
Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.
Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.
Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren eingebrachten Urkunden.
Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes wahrscheinlich noch minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit "normalen Maßstäben" gemessen werden. (Ra 2018/18/0150). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt daher auch nicht, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers entsprechend diesen höchstgerichtlichen Vorgaben einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung, dies insbesondere im Hinblick auf die Schilderung der Fluchtgeschichte, bedarf (etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020; Ra 2018/18/0150).
Ausgehend von seinem im Reisepass festgehaltenen Geburtsdatum wäre der Beschwerdeführer bei der Ausreise aus Afghanistan und zum Zeitpunkt der behaupteten fluchtauslösenden Ereignisse ca. 15 Jahre alt gewesen, zum Zeitpunkt der Erstbefragung ca. 16 Jahre alt und bei der Einvernahme vor dem Bundesamt ca. 17 Jahre alt, sodass dies der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt wird.
Das Gericht geht aufgrund nachstehender Überlegungen aus, dass die Protokolle des Verfahrens richtig und vollständig sind. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zwar an, dass er seine Fluchtgründe nicht habe angeben können (AS 406), es ist jedoch dem Erstbefragungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen befragt wurde und er zu diesen auch Angaben gemacht hat (AS 20). Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auch an, dass er unrichtige Angaben in der Erstbefragung gemacht habe, da er am Tag der Befragung müde gewesen sei, da er zuvor zwei Nächte im Wald verbracht habe (AS 407). Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegen zu halten, dass die Erstbefragung mehr als 24 Stunden nach dem Asylantrag erfolgt ist und der Beschwerdeführer daher die Nacht zuvor nicht in einem Wald verbracht hat. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zudem auch an, dass all seine Angaben in den Befragungen richtig seien (alles was er gesagt habe stimme) und sein Anwalt gab auch an, dass es keine Neuerungen zu diesen Angaben gibt (VP S. 6). Das Gericht hat daher keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der bisherigen Verfahrensprotokolle, sodass diese dem Erkenntnis zu Grunde gelegt werden.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass, wobei diese Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren in Österreich gelten.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass er tatsächlich XXXX heiße und XXXX geboren bzw. XXXX Jahre alt sei (AS 15). Es ist für das Gericht nicht plausibel, aus welchen Grund der Beschwerdeführer nicht den Namen im Reisepass angeben sollte, laut dem er einen anderen Nachnamen tragen würde. Es ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, als er im Jänner 2024 eine Säumnisbeschwerde in Auftrag gab, diesem Anwalt nicht seinen richtigen Namen angab (AS 407f). Da der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits einen eigenen Reisepass besessen hätte, müsste dem Beschwerdeführer bewusst sein, welchen Nachnamen er in Afghanistan tatsächlich führen würde. Nach den aktuellen Länderinformationen ist Korruption ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa auch im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Aufgrund dieser Länderberichte und der oben genannten Unstimmigkeiten kann die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angab, dass er tatsächlich römisch 40 heiße und römisch 40 geboren bzw. römisch 40 Jahre alt sei (AS 15). Es ist für das Gericht nicht plausibel, aus welchen Grund der Beschwerdeführer nicht den Namen im Reisepass angeben sollte, laut dem er einen anderen Nachnamen tragen würde. Es ist auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, als er im Jänner 2024 eine Säumnisbeschwerde in Auftrag gab, diesem Anwalt nicht seinen richtigen Namen angab (AS 407f). Da der Beschwerdeführer in Afghanistan bereits einen eigenen Reisepass besessen hätte, müsste dem Beschwerdeführer bewusst sein, welchen Nachnamen er in Afghanistan tatsächlich führen würde. Nach den aktuellen Länderinformationen ist Korruption ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa auch im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Aufgrund dieser Länderberichte und der oben genannten Unstimmigkeiten kann die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner nur 3,5jährigen Schulbildung waren nicht glaubhaft. Vielmehr entsteht im Verfahren gesamtbetrachtend der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine sehr wohl vorhandene Schulbildung zunächst im Verfahren zu verschleiern versuchte. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass er mit sieben Jahren begonnen habe die Schule zu besuchen. Erst auf die nächste Frage gab der Beschwerdeführer an, dass er tatsächlich erst mit 12 Jahren begonnen habe die Schule zu besuchen und er habe gleich in der vierten Klasse mit der Schule begonnen (VP1 S. 9). Derartige Angaben machte der Beschwerdeführer jedoch vor dem Bundesamt nicht, dort gab er lediglich an bis zur 7. Klasse die Schule besucht zu haben (AS 412). Es zeigt sich zudem durch sein sehr geübtes Unterschriftsbild in der Erstbefragung, in seinen Einvernahmen beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer sehr gut schreiben können muss. Dass der Beschwerdeführer nur wenige Jahre die Schule besucht habe, und er trotzdem auf diesem Niveau sowohl auf Dari als auch Paschtu lesen und schreiben könne, ist nicht glaubhaft. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer, der mit sieben Jahren bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan die Schule besucht hat, sohin insgesamt 8 Jahre lang eine Schule besucht hat.
Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist und er dort zur Schule gegangen ist.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Es ist dem Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nicht gelungen die von ihm behaupteten Fluchtgründe glaubhaft zu machen:
2.2.1. Der Beschwerdeführer präsentierte in der mündlichen Verhandlung zu seinen Fluchtgründen eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Seine Angaben blieben trotz mehrfacher Nachfragen vage, oberflächlich und ausweichend. Seine Angaben machen wie nachstehend aufgezeigt nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln (VP1 S. 20):
„R: Nennen Sie jetzt bitte abschließend und möglichst umfassend und detailliert alle Gründe, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können und welche Fluchtgründe Sie haben. Sie haben nun ausreichend Zeit Ihre Beschwerdegründe detailliert darzulegen (freie Erzählung):
BP: Wie schon gesagt, mein Vater hat als Polizist gearbeitet, als die alte Regierung noch an der Macht war. Danach ging es uns finanziell sehr schlecht. Meine Mutter hat mit meinem Onkel mütterlicherseits gesprochen. Sie hat meinem Onkel gesagt, dass er uns helfen muss, indem ich das Land verlassen kann. Ich bin dann ausgereist. Ich war ca. 3 Monate lang im Iran. Danach war ich vier Monate lang in der Türkei. Ich wollte weiter nach Europa. Ich war dann in Bulgarien, dann in Serbien und über Ungarn nach Österreich.“
Bereits hier präsentierte der Beschwerdeführer lediglich eine grobe Rahmengeschichte ohne lebensnahe Details. Der Beschwerdeführer beschränkte seine Fluchterzählung auf die Berufsbezeichnung seines Vaters, der finanziellen Lage sowie der Organisation der Ausreisekosten und des Reiseweges, ohne auf konkrete Vorfälle in Afghanistan, die zu seiner Flucht geführt haben, Bezug zu nehmen. Er erwähnte weder den Angriff der Taliban, bei dem er mitgenommen wurde, noch den Angriff der Taliban gegen seinen Vater und die dadurch erlittenen erheblichen Verletzungsfolgen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer damals erst ca. 15 Jahre alt gewesen wäre, jedoch müsste der Angriff gegen seinen Vater und dessen Entführung, bei der der Vater danach so erheblich verletzt gewesen wäre, dass dieser zwei Tage nicht habe sprechen können, einprägsam in Erinnerung bleiben. Auch die eigene Entführung durch die Taliban und die Anhaltung bei den Taliban müsste jedenfalls in Erinnerung bleiben.
Zu diesen Vorfällen konnte der Beschwerdeführer selbst auf mehrfache Nachfragen des Gerichts keine lebensnahen und konterten Details angeben (VP1 S. 20):
„R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Afghanistan wären?
BP: Weil mein Vater als Polizist gearbeitet hat, bin ich dort durch die Taliban gefährdet und mein Vater ist bis heute verschollen. Wir wissen nicht, ob er am Leben ist oder nicht.
R: Gab es irgendwelche Vorfälle in Afghanistan?
BP: Ja, es ist etwas passiert.
R: Was ist passiert?
BP: Die Taliban waren einmal bei uns und haben meinem Vater gesagt, dass ich mit den Taliban in die Madrassa mitgehen muss und ein Taliban werden muss.
R: Bitte beschreiben Sie diesen Vorfall möglichst konkret und detailliert!
BP: Die Taliban sind zu meinem Vater gekommen und haben gesagt, gib uns deinen Sohn, wir werden aus ihm ein Talib machen. Sie haben mich dann mitgenommen. Sie haben mich dort geschlagen. Zwei bis drei Tage war ich dort. Dann sind die Dorfältesten zu mir gekommen. Ich konnte wieder gehen. Sie haben mich gehen lassen.“
Diese Angaben machen nicht den Eindruck als würde es sich um tatsächlich erlebte Ereignisse handeln. Zudem gab der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Verhandlung an, dass der Vorfall, bei dem sein Vater von den Taliban aufgefordert worden sei den Beschwerdeführer zu übergeben und der Vorfall, als der Beschwerdeführer von den Taliban mitgenommen worden sei, tatsächlich zwei unterschiedliche Vorfälle wären, die sich zu unterschiedlichen Zeiten ereignet hätten. Es ist nicht schlüssig, dass der Beschwerdeführer diese nicht konkret auf die Frage, welche Vorfälle es in Afghanistan gegeben habe, angeben konnte.
2.2.2. Zudem ergaben sich Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe, sodass diese auch aus diesen Gründen nicht glaubhaft sind:
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er von den Taliban mitgenommen worden sei und er sei von den Taliban einen Tag lang festgehalten worden bis die Dorfbewohner gekommen seien und ihn befreit haben (AS 412). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch zunächst an, dass er von den Taliban zwei bis drei Tage lang festgehalten worden sei bzw. korrigierte er seine Angaben im weiteren Verlauf dahingehend, dass er ca. drei Tage lang von den Taliban festgehalten worden sei (VP1 S. 21 und S. 22). Es müsste dem Beschwerdeführer, der damals ca. 15 Jahre alt gewesen wäre, jedenfalls in Erinnerung bleiben, ob er nur einen Tag lang dort angehalten worden sei oder ob er mehrere Nächte in Gefangenschaft der Taliban verbracht habe. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sein Vater abgelehnt habe den Beschwerdeführer den Taliban zu übergeben und sein Vater sei daraufhin von den Taliban mitgenommen und gefoltert worden. Nach ein paar Tagen haben die Dorfbewohner den Vater befreit. Eineinhalb Wochen später haben die Taliban auch den Beschwerdeführer entführt (AS 412). Dies würde bedeuten, dass zwischen der Ablehnung des Vaters, den Beschwerdeführer den Taliban zu übergeben, und der Entführung des Beschwerdeführers zumindest ca. zwei Wochen liegen würden. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er einen Tag nachdem sein Vater abgelehnt habe den Beschwerdeführer den Taliban auszuliefern, von den Taliban entführt worden wäre. Es müsste dem Beschwerdeführer jedenfalls in Erinnerung bleiben, ob er einen Tag nach der Ablehnung seines Vaters mitgenommen worden sei oder ca. zwei Wochen später, vor allem wenn in diesen zwei Wochen der Vater von den Taliban selber entführt und gefoltert worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu Angriffen der Taliban gegen ihn oder gegen andere Familienmitglieder sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab in der freien Erzählung beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründe an, dass er von den Taliban entführt worden sei, als er sich am Weg in die Schule befunden habe (AS 412). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er von den Taliban entführt worden sei, als er sich am Weg von der Schule nach Hause befunden habe (VP1 S. 21). Die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Entführung oder Bedrohung durch die Taliban sind widersprüchlich und daher nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sich sein Vater manchmal in Kabul und manchmal in Nangarhar vor den Taliban versteckt habe (AS 411). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sich sein Vater nach der Machtübernahme durch die Taliban in Nangarhar und in Chamtalla versteckt habe (VP1 S. 22). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht glaubhaft.
2.2.3. Daneben waren in den Angaben des Beschwerdeführers auch nachstehende Unstimmigkeiten enthalten, die seine Angaben zu den Fluchtgründen unglaubhaft wirken lassen:
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt zu seinen Fluchtgründen an: „Eineinhalb Wochen später haben die Taliban auch mich entführt, als ich unterwegs zur Schule war. Sie haben mich einen Tag bei sich behalten und dann sind die Dorfbewohner gekommen und haben auch mich befreit“ (AS 421). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt an, dass er von den Taliban geschlagen worden wäre, dies gab der Beschwerdeführer auch nicht in der freien Erzählung zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung an (VP1 S. 20). Dies wären jedoch Vorfälle, die jedenfalls – auch für einen ca. Fünfzehnjährigen – einprägsam in Erinnerung bleiben würden. Der Beschwerdeführer erwähnte vor dem Bundesamt, dass er auf seiner Flucht nach Österreich vieles erlebt habe, er habe unterwegs Menschenleichen gesehen und dies belaste ihn auch noch heute (AS 413), gegen ihn gerichtete Übergriffe in Afghanistan, die ihn belasten würden, erwähnte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Hier wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer bereits beim Bundesamt Angaben dazu gemacht hätte, falls es in Afghanistan Übergriffe oder Misshandlungen gegen ihn gegeben hätte.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung auch an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er Angst gehabt habe zu verhungern. Damit habe er alle seine Fluchtgründe genannt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Armut (AS 20). Hier fällt auf, dass der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit seines Vaters, eine Entführung durch die Taliban, Folter und Schläge sowie eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht erwähnt hat. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer hier alle wesentlichen Aspekte seiner Fluchtgründe, nämlich die Arbeit des Vaters, die versuchte Zwangsrekrutierung, Übergriffe der Taliban und eine Entführungen, in der Erstbefragung nicht nur unerwähnt ließ, er gab sogar an, bis auf die Armut und die Angst vor dem Verhungern keine weiteren Fluchtgründe zu habe. Hätten sich diese Vorfälle jedoch ereignet, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deren Vorliegen, wenn schon nicht explizit erwähnt, dann doch zumindest nicht verneint hätte. Es wäre jedenfalls auch bei einem Fünfzehnjährigen anzunehmen, dass er solche Vorfälle, hätten sich diese tatsächlich ereignet, bei der Erstbefragung zumindest in Grundzügen bzw. zumindest teilweise erwähnt hätte. Die diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt, wonach er dies nicht habe angeben können, da er zwei Nächte zuvor alleine in einem Wald in Ungarn verbracht habe und er damals müde gewesen sei, sind nicht mit dem Erstbefragungsprotokoll in Einklang zu bringen, wonach zwischen dem Zeitpunkt der Asylantragstellung und der Erstbefragung eineinhalb Tage vergangen sind (AS 16). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2022 von der Polizei mit weiteren 28 Personen aufgegriffen, die ebenfalls um Asyl ansuchten, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht alleine gereist ist, sondern wie in der Erstbefragung angegeben durch die Unterstützung eines Schleppers. Zudem wurden alle Asylsuchenden in witterungsentsprechender nur leicht verschmutzter Kleidung aufgegriffen, sodass das Gericht auch an der Darstellung der Übernachtung im Wald erhebliche Zweifel hat (AS 22f). Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung auch an, dass er Afghanistan verlassen habe, da er Angst gehabt habe zu verhungern. Damit habe er alle seine Fluchtgründe genannt, bei einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Armut (AS 20). Hier fällt auf, dass der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit seines Vaters, eine Entführung durch die Taliban, Folter und Schläge sowie eine versuchte Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht erwähnt hat. Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer hier alle wesentlichen Aspekte seiner Fluchtgründe, nämlich die Arbeit des Vaters, die versuchte Zwangsrekrutierung, Übergriffe der Taliban und eine Entführungen, in der Erstbefragung nicht nur unerwähnt ließ, er gab sogar an, bis auf die Armut und die Angst vor dem Verhungern keine weiteren Fluchtgründe zu habe. Hätten sich diese Vorfälle jedoch ereignet, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deren Vorliegen, wenn schon nicht explizit erwähnt, dann doch zumindest nicht verneint hätte. Es wäre jedenfalls auch bei einem Fünfzehnjährigen anzunehmen, dass er solche Vorfälle, hätten sich diese tatsächlich ereignet, bei der Erstbefragung zumindest in Grundzügen bzw. zumindest teilweise erwähnt hätte. Die diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt, wonach er dies nicht habe angeben können, da er zwei Nächte zuvor alleine in einem Wald in Ungarn verbracht habe und er damals müde gewesen sei, sind nicht mit dem Erstbefragungsprotokoll in Einklang zu bringen, wonach zwischen dem Zeitpunkt der Asylantragstellung und der Erstbefragung eineinhalb Tage vergangen sind (AS 16). Zudem wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2022 von der Polizei mit weiteren 28 Personen aufgegriffen, die ebenfalls um Asyl ansuchten, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nicht alleine gereist ist, sondern wie in der Erstbefragung angegeben durch die Unterstützung eines Schleppers. Zudem wurden alle Asylsuchenden in witterungsentsprechender nur leicht verschmutzter Kleidung aufgegriffen, sodass das Gericht auch an der Darstellung der Übernachtung im Wald erhebliche Zweifel hat (AS 22f).
2.2.4. Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch nicht mit den Länderberichten von Landinfo (Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban) in Einklang zu bringen. Es geht aus diesen Länderberichten hervor, dass die Organisation der Taliban nicht systematisch Zwangsrekrutierungen betreibt und Personen, die sich gegen eine Mobilisierung gewehrt haben, bereits vor der Machtübernahme der Taliban keine rechtsverletzenden Reaktionen angedroht wurden. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Taliban nach der Machtübernahme Zwangsmaßnahmen einsetzen würden.
Es wurden nach den Länderberichten gegen den Willen der Familie bzw. des Familienoberhauptes auch keine Kinder rekrutiert, wobei der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt ca. 15 Jahre alt war - es stünde nämlich im Widerspruch zu der afghanischen Kultur, würde man Kinder gegen den Wunsch der Familie und ohne entsprechende Entscheidung des Familienverbandes aus dem Familienverband „herauslösen“. Auch diesbezüglich sind die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den Länderinformationen in Einklang zu bringen. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegensteht. Dies steht jedoch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers wonach er gegen seinen Willen und den ausdrücklichen Wunsch seines Vaters mitgenommen und geschlagen worden wäre und die Taliban versucht hätten aus dem Beschwerdeführer ein Mitglied der Taliban zu machen.
Zudem ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, dass keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt sind. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen. Es ist daher auch unter Berücksichtigung dieser Berichte nicht glaubhaft, dass die Taliban versucht hätten den Beschwerdeführer unter Zwang zu rekrutieren oder diesen zu entführen.
2.2.5. Der Zeuge gab bei seiner eigenen Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht in seinem eigenen Asylverfahren an, dass sein Vater (sohin der vermeintliche Großvater des Beschwerdeführers) und dessen Vorfahren Friseure waren. Neben diesem Beruf haben alle als Köche gearbeitet, dies habe seine ganze Familie so gemacht (Verhandlungsprotokoll des Zeugen vom 21.04.2021 = VPZ S. 5). Der Zeuge gab in dieser Verhandlung auch an, dass in Nagarhar seine Eltern, seine vier Schwestern, seine vier Brüder und seine Ehefrau alle gemeinsam wohnen (VPZ S. 5), sein Vater arbeite ab und zu als Koch, ansonsten lebe die Familie von den Erträgen ihrer Grundstücke (VPZ S. 6). Wäre der Vater des Beschwerdeführers, sohin der Bruder des einvernommenen Zeugen, vor der Machtübernahme der Taliban Polizist gewesen und hätte der Vater des Beschwerdeführers dadurch zum Familieneinkommen wohl beigetragen. Tatsächlich erwähnte der einvernommene Zeuge in der eigenen Asylverhandlung mit keinem Wort, dass der Vater des Beschwerdeführers jemals als Polizist in Afghanistan gearbeitet habe.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan tatsächlich nicht als Polizist gearbeitet hat.
2.2.6. Es gab auch erhebliche Widersprüche dahingehend, ob Vater des Beschwerdeführers noch in Afghanistan lebe und wann dieser angeblich verschollen sei.
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass sein Vater noch mit der Mutter des Beschwerdeführers sowie fünf Brüdern und zwei Schwestern in Afghanistan lebe (AS 17). Sein Vater und sein Onkel seien bei der Ausreise auch die Kontaktpersonen gewesen (AS 20). Dies würde bedeuten, dass der Vater des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch in Afghanistan mit seiner Familie gelebt hätte. Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sein Vater einen Monat nach seiner Ausreise verschollen sei. Er habe einen Monat nach der Ankunft in Österreich seine Mutter angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass diese seit der Ausreise des Beschwerdeführers nicht mehr wisse, wo sich der Vater befinde (AS 411).
Der Beschwerdeführer machte in der Verhandlung zum Verschwinden seines Vaters nachstehende Angaben (VP1 S. 22):
„R: Wann ist Ihr Vater verschwunden?
BP: Als ich nach Österreich kam, ein Monat später habe ich meine Mutter angerufen und sie hat mir gesagt, dass mein Vater nach meiner Ausreise verschwunden ist.
R: Wann ist Ihr Vater verschwunden? Hat Ihre Mutter dazu was gesagt?
BP: Nach meiner Ausreise, damals.
R: War das direkt nach Ihrer Ausreise, mehrere Monate nach der Ausreise oder nach Ihrer Einreise in Österreich?
BP: 1 Woche nach meiner Ausreise, hat meine Mutter gesagt.
R: Wissen Sie, was passiert ist?
BP: Genau hat sie es mir nicht gesagt.
R: Hat Ihr Onkel Ihnen dazu etwas gesagt?
BP: Welcher Onkel?
R: Z.B. der hier lebt, aber auch ein anderer.
BP: Er weiß auch nicht, was passiert ist. Seine Schuld ist, weil er bei der Polizei war. Aus dem Grund ist er verschwunden.“
Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass die Taliban den Vater weggeführt hätten (AS 413). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf die mehrfachen und konkreten Fragen, bezogen auf das Verschwinden des Vaters, nicht angegeben hat, dass dieser von den Taliban mitgenommen worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zum Verschwinden seines Vaters wirken konstruiert und sind nicht glaubhaft. Auch der Zeuge machte zum Verschwinden des Vaters des Beschwerdeführers widersprüchliche Angaben. Während der Zeuge zunächst angab, dass der Vater des Beschwerdeführers vor der Ausreise des Beschwerdeführers verschollen sei, meinte er anschließend, dass dies geschehen sei, als der Beschwerdeführer im Iran gewesen wäre (Verhandlungsprotokoll vom 24.03.2026 = VP2 S. 11).
Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung zudem an, dass der Zeuge, der sein Onkel wäre, regelmäßigen telefonischen Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan hätte, da die Ehefrau dieses Onkels zunächst bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt hätte (VP1 S. 16). Ausgehend davon müsste der Onkel bzw. der Beschwerdeführer, da reger telefonischer Kontakt bestanden habe, jedenfalls genaue Informationen zu allen Vorkommnissen in Afghanistan gehabt haben, sohin auch zu einer möglichen Entführung des Vaters durch die Taliban. Es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer auf der Flucht nicht über das Verschwinden seines Vaters informiert worden sei. Insbesondere ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer seine Mutter erst einen Monat nach der Ankunft in Österreich das erste Mal anrufen würde.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass der erste Vorfall, bei dem sein Vater entführt worden wäre, sich im ersten oder zweiten Monat in Jahr 2022 ereignet habe (AS 413). Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer ca. 8 Monate für die Reise von Afghanistan bis nach Österreich gebraucht habe (AS 19) und der Beschwerdeführer Ende September 2022 seinen Asylantrag in Österreich gestellt hat, müsste der Beschwerdeführer bereits ca. Ende Jänner 2022 aus Afghanistan ausgereist sein. Dies ist jedoch nicht damit in Einklang zu bringen, dass der Vater des Beschwerdeführers das erste Mal im Februar oder März 2022 von den Taliban mitgenommen worden wäre, zumal nach den Angaben des Beschwerdeführers einige Wochen zwischen der ersten Entführung des Vaters des Beschwerdeführers und der Entführung des Beschwerdeführers selber durch die Taliban vergangen wäre (AS 412). Bereits diese Angaben des Beschwerdeführers sind nicht in Einklang zu bringen, sodass es für das Gericht nicht glaubhaft ist, dass der Vater jemals von den Taliban oder von anderen Personen entführt worden wäre, oder dass der Vater des Beschwerdeführers jemals Kontakt zu den Taliban gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist zudem aufzuzeigen, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch angab, dass er im Herbst Afghanistan verlassen habe (VP1 S. 14), wobei auch diese Angaben weder mit den behaupteten Ausreisedatum, der behaupteten Reisedauer oder der Entführung des Vaters im Februar oder März 2022 in Einklang zu bringen ist.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu Angriffen durch die Taliban oder zu einer Entführung seines Vaters oder dessen Tätigkeit bei den ehemaligen afghanischen Sicherheitskräften sind daher nicht glaubhaft.
2.2.7. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der Beschwerdeführer Unterlagen aus Afghanistan in Fotokopie und betreffend die Tazkira im Original sowie ein Foto vorgelegt hat (AS 421 ff).
Das Gericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer somit auch Urkunden betreffend seine Fluchtgründe in Afghanistan vorgelegt hat, jedoch waren die Angaben zu den Fluchtgründen bereits aufgrund der oben aufgezeigten Unstimmigkeiten nicht glaubhaft. Die vorgelegten Unterlagen konnten somit die oben aufgezeigten Unstimmigkeiten und Widersprüche nicht entkräften oder erklären. Insbesondere ist es für das Gericht nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen anderen Nachnamen angegeben hat, als in seinem angeblichen Reisepass und in den Unterlagen betreffend seinen Vater aufscheint. Zudem legte der Beschwerdeführer, abgesehen von seiner Tazkira, lediglich Fotokopien vor, die einer weiteren Überprüfung entzogen sind.
Nach den aktuellen Länderinformationen ist Korruption jedoch ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa auch im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren.
Es ist dem Beschwerdeführer daher auch die die Vorlage der hier gegenständlichen Unterlagen nicht gelungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
2.2.8. Es waren auch die Angaben des beantragten Zeugen nicht geeignet die Identität des Beschwerdeführers, das Fehlen eines familiären tragfähigen Netzwerks oder die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im Asylverfahren glaubhaft zu machen.
Zunächst ist anzuführen, dass die Angaben des Zeugen in der Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts am 23.02.2026 bzw. am 24.03.2026 und die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren sowie die Angaben des Zeugen in seinem eigenen Asylverfahren in eklatanter Weise auseinander fallen.
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auf die Frage, ob er Angehörige in der EU oder in einem Drittland habe an, dass ein Cousin seines Vaters in der EU lebe, aber er könne nichts Genaues dazu sagen (AS 411). Auf die Frage, ob es sonst noch Angehörige gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass es noch einen Onkel mütterlicherseits in den USA gebe (AS 411). Bereits in diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer einen Onkel, der in Österreich lebt und ihn hier bei der Integration sowie auch finanziell unterstützen würde, gar nicht erwähnt hat. Der Beschwerdeführer gab sogar in der Erstbefragung an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land habe (AS 17). Hätte der Beschwerdeführer daher einen Onkel in Österreich der in XXXX wohnen und ihn finanziell unterstützen würde, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesen, wenn schon nicht in der Erstbefragung, dann jedenfalls vor dem Bundesamt erwähnt hätte. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer mit dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung überhaupt verwandt ist.Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt auf die Frage, ob er Angehörige in der EU oder in einem Drittland habe an, dass ein Cousin seines Vaters in der EU lebe, aber er könne nichts Genaues dazu sagen (AS 411). Auf die Frage, ob es sonst noch Angehörige gebe, gab der Beschwerdeführer an, dass es noch einen Onkel mütterlicherseits in den USA gebe (AS 411). Bereits in diesem Zusammenhang fällt auf, dass der Beschwerdeführer einen Onkel, der in Österreich lebt und ihn hier bei der Integration sowie auch finanziell unterstützen würde, gar nicht erwähnt hat. Der Beschwerdeführer gab sogar in der Erstbefragung an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land habe (AS 17). Hätte der Beschwerdeführer daher einen Onkel in Österreich der in römisch 40 wohnen und ihn finanziell unterstützen würde, wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer diesen, wenn schon nicht in der Erstbefragung, dann jedenfalls vor dem Bundesamt erwähnt hätte. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer mit dem Zeugen in der mündlichen Verhandlung überhaupt verwandt ist.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er zwei Onkel und vier Tanten väterlicherseits habe. Ein Onkel lebe in Pakistan und einer in Österreich (VP1 S. 11f). Sein Großvater väterlicherseits habe drei Söhne, die XXXX , XXXX und XXXX heißen würden (VP2 S. 6), XXXX wäre sein Vater (VP2. S. 6). Der Zeuge gab jedoch bei seiner eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.02.2017 an, er habe vier Brüder, die alle den Nachnamen XXXX tragen würden, die Vornamen würden XXXX lauten (OZ 12). Bereits hier fällt auf, dass diese Angaben nicht in Einklang zu bringen sind und diese daher nicht glaubhaft sind. Zudem gab dieser Zeuge bei seiner eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er vier Schwestern habe und nicht fünf (OZ 12). Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er zwei Onkel und vier Tanten väterlicherseits habe. Ein Onkel lebe in Pakistan und einer in Österreich (VP1 S. 11f). Sein Großvater väterlicherseits habe drei Söhne, die römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 heißen würden (VP2 S. 6), römisch 40 wäre sein Vater (VP2. S. 6). Der Zeuge gab jedoch bei seiner eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.02.2017 an, er habe vier Brüder, die alle den Nachnamen römisch 40 tragen würden, die Vornamen würden römisch 40 lauten (OZ 12). Bereits hier fällt auf, dass diese Angaben nicht in Einklang zu bringen sind und diese daher nicht glaubhaft sind. Zudem gab dieser Zeuge bei seiner eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er vier Schwestern habe und nicht fünf (OZ 12).
Der Zeuge gab in seiner eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt im Jahr 2017 an, dass sein Vater 48 Jahre alt sei und den Namen XXXX trage (OZ 12). Er selber sei XXXX geboren und daher XXXX Jahre alt. Er habe einen älteren Bruder, XXXX , der 25 Jahre alt sei, seine anderen Brüder seien alle noch minderjährig (OZ 12). Der Beschwerdeführer gab in seiner eigenen Erstbefragung im September 2022an, dass sein Vater den Namen XXXX trage und 40 Jahre alt sei. Ausgehend davon, wäre der Vater des Beschwerdeführers 2017, zum Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen vor dem Bundesamt, ca. 35 Jahre alt gewesen, sohin lediglich 13 Jahre jünger als der Großvater und somit nicht wesentlich jünger als sein eigener Vater. Der Zeuge hat jedoch angeben, dass er nur einen einzigen älteren Bruder gehabt habe und dieser sei von den Taliban verschleppt und anschließend getötet worden, sodass die Angaben des Zeugen nicht glaubhaft sind.Der Zeuge gab in seiner eigenen Einvernahme vor dem Bundesamt im Jahr 2017 an, dass sein Vater 48 Jahre alt sei und den Namen römisch 40 trage (OZ 12). Er selber sei römisch 40 geboren und daher römisch 40 Jahre alt. Er habe einen älteren Bruder, römisch 40 , der 25 Jahre alt sei, seine anderen Brüder seien alle noch minderjährig (OZ 12). Der Beschwerdeführer gab in seiner eigenen Erstbefragung im September 2022an, dass sein Vater den Namen römisch 40 trage und 40 Jahre alt sei. Ausgehend davon, wäre der Vater des Beschwerdeführers 2017, zum Zeitpunkt der Einvernahme des Zeugen vor dem Bundesamt, ca. 35 Jahre alt gewesen, sohin lediglich 13 Jahre jünger als der Großvater und somit nicht wesentlich jünger als sein eigener Vater. Der Zeuge hat jedoch angeben, dass er nur einen einzigen älteren Bruder gehabt habe und dieser sei von den Taliban verschleppt und anschließend getötet worden, sodass die Angaben des Zeugen nicht glaubhaft sind.
Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2026 an, dass sein Bruder XXXX derzeit in Pakistan leben würde, da er auf ein Visum für die USA hoffe (VP1 S. 27). Der Zeuge gab jedoch in seinem eigenen Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2021 an, dass dieser Bruder im März bzw. April 2015, nämlich eine Woche vor der Ausreise des Zeugen aus Afghanistan, getötet worden wäre. Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2026 an, dass sein Bruder römisch 40 derzeit in Pakistan leben würde, da er auf ein Visum für die USA hoffe (VP1 S. 27). Der Zeuge gab jedoch in seinem eigenen Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2021 an, dass dieser Bruder im März bzw. April 2015, nämlich eine Woche vor der Ausreise des Zeugen aus Afghanistan, getötet worden wäre.
Der Beschwerdeführer wurde in seinem eigenen Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch damit konfrontiert, dass er betreffend das Verschwinden bzw. das Ableben des Bruders XXXX unrichtige Angaben gemacht habe. Während der Zeuge bei seiner Erstbefragung bei der Polizei noch angegeben hat, dass dieser Bruder verschollen sei, gab der Zeuge in seinem eigenen Asylverfahren vor dem Bundesamt an, dass der Bruder XXXX auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle von den Taliban festgenommen und getötet worden sei (S. 8 Protokoll BFA vom 14.02.2017). In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021 bekräftigte der Zeuge, dass das Rote Kreuz den Leichnam des Bruders XXXX zu seiner Familie gebracht habe (VPZ S. 7). Der Zeuge gab weiters an, dass er aus Angst bei der Polizei unrichtige Angaben gemacht habe, jedoch habe er ansonsten im gesamten Verfahren nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht (VPZ S. 7). Es zeigt sich jedoch bereits durch diese Angaben, dass der Zeuge mehrfach unrichtige Angaben, sowohl zu den eigenen Fluchtgründen als auch zu den eigenen familiären Verhältnissen gemacht hat.Der Beschwerdeführer wurde in seinem eigenen Asylverfahren in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch damit konfrontiert, dass er betreffend das Verschwinden bzw. das Ableben des Bruders römisch 40 unrichtige Angaben gemacht habe. Während der Zeuge bei seiner Erstbefragung bei der Polizei noch angegeben hat, dass dieser Bruder verschollen sei, gab der Zeuge in seinem eigenen Asylverfahren vor dem Bundesamt an, dass der Bruder römisch 40 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle von den Taliban festgenommen und getötet worden sei (S. 8 Protokoll BFA vom 14.02.2017). In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2021 bekräftigte der Zeuge, dass das Rote Kreuz den Leichnam des Bruders römisch 40 zu seiner Familie gebracht habe (VPZ S. 7). Der Zeuge gab weiters an, dass er aus Angst bei der Polizei unrichtige Angaben gemacht habe, jedoch habe er ansonsten im gesamten Verfahren nur wahrheitsgemäße Angaben gemacht (VPZ S. 7). Es zeigt sich jedoch bereits durch diese Angaben, dass der Zeuge mehrfach unrichtige Angaben, sowohl zu den eigenen Fluchtgründen als auch zu den eigenen familiären Verhältnissen gemacht hat.
Die Angaben des Zeugen sind nicht glaubhaft und daher auch nicht geeignet Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Fluchtgründe oder das Fehlen eines tragfähigen familiären Netzwerks in Afghanistan glaubhaft zu machen.
2.2.9. Dem Beschwerdeführer droht auch aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan kein Eingriff in die körperliche oder geistige Integrität.
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert.
Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.
2.2.10. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematische oder gezielte Eingriffen in seine psychische oder physische Integrität drohen könnten.
Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergibt sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen Willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).
Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.
2.2.11. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich am 09.03.2026 den Pflichtschulabschluss gemacht und diesen bestanden Er wird von seinen Lehrern aufgrund seiner Hilfsbereitschaft, seiner angenehmen Umgangsformen sowie seiner guten Aufnahmefähigkeit sehr geschätzt. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer geht in Österreich in ein Fitnessstudio. In seiner Freizeit trifft er Freunde oder er geht spazieren Er besucht in Österreich den in der Verhandlung einvernommenen Zeugen und wird von diesem auch finanziell unterstützt.
Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.
In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer, weder in der Erstbefragung, noch beim Bundesamt angegeben hat. Auch auf die Aufforderung der Richterin in der Verhandlung seine Fluchtgründe detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend – und zwar auch nicht auf anschließende Nachfrage durch die Richterin hinsichtlich seiner konkreten Rückkehrbefürchtungen (VP1 S. 20).
Der Beschwerdeführer machte zu seinen Rückkehrbefürchtungen tatsächlich nachstehende Angaben in der mündlichen Verhandlung (VP1 S. 20f):
R: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Afghanistan wären?
BP: Weil mein Vater als Polizist gearbeitet hat, bin ich dort durch die Taliban gefährdet und mein Vater ist bis heute verschollen. Wir wissen nicht, ob er am Leben ist oder nicht.
(…)
R: Hätten Sie sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan?
BP: Ich werde dort getötet.
R: Hätten Sie abgesehen von der beruflichen Tätigkeit Ihres Vaters sonst noch Probleme bei einer Rückkehr nach Afghanistan?
BP: Nein, nur das Problem mit den Taliban.
(…)
R: Möchten Sie noch etwas zu Ihrem Asylverfahren angeben, dass Sie bisher noch nicht angeben konnten, dass für Ihr Verfahren wichtig ist oder haben Sie heute alles angeben können?
BP: Das ist alles, vielleicht hat mein Anwalt noch etwas zu sagen, ich weiß es nicht.“
Aus diesen Angaben wird deutlich, dass der Beschwerdeführer weder eine westliche Orientierung noch eine gegen die Taliban oder die Scharia bestehende ablehnende Haltung oder einen Abfall vom Glauben als Rückkehrhindernis angegeben hat.
Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde. Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er ist mit dem Islam verbunden und bekennt sich auch offensichtlich zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung auch an, dass er den Ramadan einhalte, sodass der Beschwerdeführer auch noch an den islamischen Sitten und Gebräuchen festhält (VP1 S. 7).
2.3. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich, stützen sich auf die Aktenlage und auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Beilage ./I).
2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
2.4.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.
Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über den internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.
Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia an sowie in den Provinzen Khost und Laghman. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Sprecher der pakistanischen Regierung wiesen die Anschuldigungen zurück und führten aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Pakistan teilte mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika, sohin Provinzen im Osten des Landes an oder nahe der pakistanischen Grenze, richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und im Zusammenhang mit den Angaben der pakistanischen Regierung davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass nach derzeitiger Sachlage eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung der gesamten zivilen Bevölkerung im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan vorliegt. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Nangarhar, sohin eine Provinz in der bisher von Pakistan ausschließlich Angriffe auf militärische Einrichtungen durchgeführt wurden. Da der Beschwerdeführer kein Mitglied der Streitkräfte der Taliban ist, ist er diesbezüglich nicht exponiert.
2.4.2. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen familiären Verhältnissen und seinem Kontakt zu seinen Familienangehörigen waren ausweichend und widersprüchlich.
So waren insbesondere – wie oben bereits aufgezeigt – die Angaben des Zeugen sowie die Angaben des Beschwerdeführers zum familiären Netzwerk in Afghanistan massiv widersprüchlich und nicht glaubhaft.
Insbesondere waren auch die Angaben zum Bruder bzw. Onkel XXXX nicht glaubhaft. Während der Zeuge in seinem Verfahren zunächst angab, dass dieser verschollen sei, änderte der Zeuge diese Angaben dann dahingehend ab, dass das Rote Kreuz den Leichnam dieses Bruders zur Familie nach Afghanistan zurückgebracht habe, wobei damals der Beschwerdeführer auch in diesem Haushalt gelebt hätte. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Onkel jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass dieser von den Taliban festgenommen worden sei und es Gerüchte gegeben habe, dass dieser gestorben sei (VP2 S. 6). Dies ist jedoch nicht mit den Angaben des Zeugen in Verbindung zu bringen, wonach der Leichnam dieses Onkels zur Familie nach Afghanistan gebracht worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen sind nicht glaubhaft. Insbesondere waren auch die Angaben zum Bruder bzw. Onkel römisch 40 nicht glaubhaft. Während der Zeuge in seinem Verfahren zunächst angab, dass dieser verschollen sei, änderte der Zeuge diese Angaben dann dahingehend ab, dass das Rote Kreuz den Leichnam dieses Bruders zur Familie nach Afghanistan zurückgebracht habe, wobei damals der Beschwerdeführer auch in diesem Haushalt gelebt hätte. Der Beschwerdeführer gab zu diesem Onkel jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass dieser von den Taliban festgenommen worden sei und es Gerüchte gegeben habe, dass dieser gestorben sei (VP2 S. 6). Dies ist jedoch nicht mit den Angaben des Zeugen in Verbindung zu bringen, wonach der Leichnam dieses Onkels zur Familie nach Afghanistan gebracht worden wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen sind nicht glaubhaft.
Es ist nicht plausibel, dass ein Onkel des Beschwerdeführers, der für die Amerikaner gearbeitet haben soll, in Afghanistan einer Bedrohung ausgesetzt wäre und dieser erst 2025, sohin erst vier Jahr nach Machtübernahme der Taliban das Land habe verlassen müssen (VP1 S. 12). Das Gericht geht davon aus, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Afghanistan lebt und nicht in Pakistan und dass keiner der Onkel und auch nicht der Vater für die ehemalige Regierung, NGOs oder ausländische Streitkräfte gearbeitet hat.
Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 auch an, dass seine Großeltern väterlicherseits tatsächlich nicht verstorben wären, sondern am Leben seien und er hab damals in der Verhandlung Stress gehabt (VP2 S. 5). Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan unrichtige Angaben gemacht hat. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass seine Großeltern väterlicherseits in Afghanistan in XXXX leben würden (AS 419). Dies würde bedeuten, dass die Großeltern des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.04.2024 noch am Leben gewesen und in Afghanistan aufhältig gewesen wären. Der Beschwerdeführer gab jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht im Februar 2026 an, dass seine Großeltern bereits vor vier Jahren verstorben wären (VP1 S. 8). Dies würde jedoch bedeuten, dass seine Großeltern bereits 2022 verstorben wären. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer versucht im Asylverfahren sein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 auch an, dass seine Großeltern väterlicherseits tatsächlich nicht verstorben wären, sondern am Leben seien und er hab damals in der Verhandlung Stress gehabt (VP2 S. 5). Bereits hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan unrichtige Angaben gemacht hat. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass seine Großeltern väterlicherseits in Afghanistan in römisch 40 leben würden (AS 419). Dies würde bedeuten, dass die Großeltern des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.04.2024 noch am Leben gewesen und in Afghanistan aufhältig gewesen wären. Der Beschwerdeführer gab jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht im Februar 2026 an, dass seine Großeltern bereits vor vier Jahren verstorben wären (VP1 S. 8). Dies würde jedoch bedeuten, dass seine Großeltern bereits 2022 verstorben wären. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer versucht im Asylverfahren sein tragfähiges Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern.
Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Es ist für das Gericht daher auch aus diesem Grund nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während der Flucht nach Europa keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan gehabt hätte, sodass das Gericht entsprechend seiner Angaben in der Erstbefragung davon ausgeht, dass sein Vater, seine Mutter und seine fünf Brüder und zwei Schwestern alle noch in Afghanistan leben (AS 471). Das Gericht geht auch aus diesen Überlegungen davon aus, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren versucht sein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan zu verschleiern.
Für das Gericht sind Angaben des Beschwerdeführers, wonach die wirtschaftliche Lage seiner Familie in Afghanistan schlecht gewesen wäre und er von diesen keine Unterstützung bei einer Rückkehr erhalten würde, ebenfalls nicht glaubhaft.
Insbesondere waren auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage seiner Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers, sodass auch seine diesbezüglichen Angaben nicht glaubhaft sind. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sein Großvater den Lebensunterhalt der Familie in Afghanistan bezahle (AS 411). Ausgehend davon müsste dieser daher ein eigenes Einkommen haben um den Unterhalt der Familie des Beschwerdeführers zu bestreiten. Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesamt jedoch auch an, dass seine Großeltern in Afghanistan keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen, da diese dafür schon zu alt seien (AS 410). Es ist für das Gericht daher nicht plausibel, wie der Großvater dann den Lebensunterhalt für die Familie bestreiten solle (AS 414).
Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er mit seiner Mutter regelmäßig telefoniere und diese angebe, dass es ihr gut gehe (AS 414). In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer jedoch nicht an, dass seine Familie in Afghanistan finanzielle Schwierigkeiten habe. In der mündlichen Verhandlung betonte der Beschwerdeführer jedoch immer, dass die finanzielle Situation seiner Familie in Afghanistan sehr schlecht sei. Auch hier sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner Familie nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft.
Aus den Länderberichten ergibt sich auch, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien kommen, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diese auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.
Zudem konnte sich der Beschwerdeführer die Ausreisekosten in Höhe von EUR 9.000 leisten (VP1 S. 15), was ebenso auf eine sehr gute finanzielle Lage der Familie zurückzuführen ist. Ausreisekosten von EUR 9.000 entsprechen ca. 665.000 Afghani. Der durchschnittliche monatliche Lohn eines Soldaten betrug ca. 10.000 bis 15.000 Afghani, sodass ein Betrag von 665.000 Afghani ca. dem 4fachen Jahreseinkommen entspricht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers, die sich die Ausreise des Beschwerdeführers im Umfang von EUR 9.000 leisten konnte, relativ wohlhabend ist und über gefestigte finanzielle Verhältnisse in Afghanistan verfügt.
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr von seiner Familie auch finanziell unterstützt werden kann. Zudem kann der Beschwerdeführer auch wieder im Haus seiner Familie wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden.
2.4.3. Der Zeuge gab in der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2026 an, dass er den Beschwerdeführer zukünftig noch mit ca. EUR 50 im Monat unterstützen könne (VP1 S. 26). Ausgehend davon könnte der Beschwerdeführer zumindest anfänglich vom Zeugen in Afghanistan finanzielle Unterstützung in Höhe von EUR 50 erhalten. Der Zeuge gab zwar in der Verhandlung vom 24.03.2026 auf die Frage des Beschwerdeführervertreters an, dass er den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan doch nicht mehr unterstützen könne, da die Familie des Zeugen nun in Österreich sei (VP2 S. 12). Dies ist für das Gericht jedoch als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da der Zeuge bereits in der Verhandlung vom 24.03.2026 angab, dass er unter Berücksichtigung, dass nun seine Familie in Österreich ist, den Beschwerdeführer nicht mehr wie zuvor in einem hohen Umfang, sondern nur noch mit ca. EUR 50 im Monat unterstützen könne.
Es wird daher dem Erkenntnis zugrunde gelegt, dass der Beschwerdeführer vom Zeugen bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend mit einem Betrag von EUR 50 unterstützt werden kann.
Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen – laut dem aktuellen Länderinformationsblatt – die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich). Monatliche Zuwendungen in Höhe von EUR 50 entsprechen derzeit ca. 3.600 Afghani, sodass der Beschwerdeführer, der aus einem ländlichen Bereich kommt und der keine Wohnungskosten zu bezahlen hat, da er wieder bei seiner Familie wohnen kann, auch damit sein Auslangen findet, ohne sofort eine Arbeit aufnehmen zu müssen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wären, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
2.4.4. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.4.5. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass er keine Schulden habe. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer auch betreffend seine Ausreisekosten keine Schulden hat, sodass ihn diesbezüglich bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Erschwernis trifft.
2.4.6. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in Österreich eine Schule besucht hat, er sich in Österreich an sich zurechtfindet und er angab einer Arbeit nachgehen zu können. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.
2.4.7. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seinen Heimatort und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist und er dort mit seiner Familie gelebt hat. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.
2.4.8. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:
Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seiner Herkunftsprovinz aufgewachsen, er hat dort gearbeitet und eine Familie gegründet. Er kann sich daher in seiner Herkunftsprovinz leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat 8 Jahre die Schule besucht. Er spricht Paschtu, Dari sowie etwas Englisch und Urdu. Er kann auf Paschtu und Dari lesen und schreiben, sodass er über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann weiterhin bei seiner Familie im Eigentumshaus wohnen und von dieser zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Er kann zudem zumindest anfänglich vom Zeugen im Monat mit EUR 50 unterstützt werden und in Afghanistan auch auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
…“
3.1.2. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.2. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
3.1.3. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht, geschlagen, entführt oder von diesen bedroht. Der Vater war kein Polizist, er wurde auch nicht verdächtigt für die ehemaligen Sicherheitskräfte gearbeitet oder diese unterstützt zu haben. Es wurden auch keine anderen Familienangehörigen verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt zu haben.
Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban entführt noch festgehalten, von diesen bedroht oder Gewalt ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer wurde weder direkt von den Taliban noch über seinen Vater aufgefordert mit den Taliban zusammen zu arbeiten oder diese zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban weder angesprochen noch angeworben. Er hatte in Afghanistan keinen Kontakt zu den Taliban.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.4. Es konnte weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe.
3.1.5. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten vor.
99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an.
Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.
3.1.6. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.
Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.
Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.
3.1.7. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.
Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.
3.1.8. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
3.1.9. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.
Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.
Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.
3.1.10. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.
3.1.11. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. § 8 AsylG lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 8, AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
…“
3.2.2. Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.2. Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VWGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/2017).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH vom 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH vom 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
3.2.3. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.
In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und drei Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar – mit ca. 1,8 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 22 Kämpfe und drei Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern mehr und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Am 15.03.2026 wurden auch militärische Einrichtungen in der Provinz Nangarhar sowie in der Hauptstadt Kabul angegriffen. Dabei wurde in Kabul auch ein Krankenhaus, das Drogenabhängige behandle, getroffen, wodurch 200-400 Menschen starben und weitere 250 verletzt wurden. Pakistan wies die Anschuldigungen zurück und führte aus, dass es Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul sowie in der Provinz Nangarhar im Osten des Landes gegeben habe. Die Angriffe würden „präzise“ durchgeführt, um Kollateralschäden zu vermeiden. Sprecher der pakistanischen Regierung teilten mit, dass weder eine Entzugsklinik noch andere zivile Anlagen gezielt angegriffen worden seien. Die Entzugsklinik soll am Gelände einer ehemaligen Kaserne stehen.
Die Angriffe Pakistans richten sich somit nicht auf alle Provinzen. In den Provinzen Kabul, Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktikarichten richten sich diese auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban. Es wurden in den Provinzen Kabul, Kandahar, Paktia, Khost und Laghman bis zum Anfang März 2025 ca. 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer und 73 Stützpunkte zerstört. Das Gericht verkennt nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden. Es ist jedoch auch im Zusammenhang mit den bisherigen Angriffszielen, die sich ausschließlich gegen militärische Einrichtungen gerichtete haben, und in Zusammenhang mit den Angaben der Sprecher der pakistanischen Regierung davon auszugehen, dass Pakistan nicht die Zivilbevölkerung treffen möchte und Pakistan gegen die Zivilbevölkerung in Afghanistan keine systematischen Angriffe durchführt.
Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, sohin aus einer Provinz in der bisher ausschließlich militärische Ziele angegriffen und getroffen wurden. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.Nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ruft ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten, sondern gezielt gegen militärische Einrichtungen sowie gegen Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie gegen Ausrüstungs- und Munitionslager. Es liegt daher – unter Berücksichtigung der derzeitigen Sachlage – noch keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer von diesen Angriffen betroffen sein könnte, zumal der Beschwerdeführer keine Verbindungen zu den Streitkräften der Taliban hat. Zudem stammt der Beschwerdeführer aus der Provinz Nangarhar, sohin aus einer Provinz in der bisher ausschließlich militärische Ziele angegriffen und getroffen wurden. Der Beschwerdeführer ist daher auch in diesem Zusammenhang nicht exponiert, sodass auch hier keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung vorliegt.
Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor. Auch allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor.
Weder der Beschwerdeführer noch Familienangehörige haben für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären.
Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Darüber hinaus ist die Provinz Nangarhar eine über die internationalen Flughäfen in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.
Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.
3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.3.2.4. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.
In der Periode November 2025 bis März 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 12,9 Millionen Einwohner (27 %) in IPC-Phase 1, 18,3 Millionen Einwohner (37 %) in IPC-Phase 2, 12,7 Millionen Einwohner (26 %) in IPC-Phase 3 und 4,7 Millionen Einwohner (10 %) in IPC-Phase 4. In der Periode April 2026 bis September 2026 sind von insgesamt 48,6 Millionen Einwohnern ca. 14,4 Millionen Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 20,4 Millionen Einwohner (42 %) in IPC-Phase 2, 10,9 Millionen Einwohner (22 %) in IPC-Phase 3 und 2,9 Millionen Einwohner (6 %) in IPC-Phase 4.
In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von April 2026 bis September 2026 von insgesamt 2,7 Millionen Einwohnern ca. 821.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 1, 959.000 Einwohner (35 %) in IPC-Phase 2, 822.000 Einwohner (30 %) in IPC-Phase 3 und 137.000 Einwohner (5 %) in IPC-Phase 4. Die Provinz Nangarhar befindet sich in IPC-Phase 3.
In der Periode November 2025 bis März 2026 befinden sich 64 % der Einwohner in Afghanistan in IPC-Phase 1 oder 2, in der Periode April bis September 2026 sind es 74 % der Einwohner. Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine achtjährige Schulausbildung. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu sowie Dari. Er kann auf Paschtu und Dari lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungsniveau.
Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in der Provinz Nangarhar in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seinem Heimatdorf zurechtfinden.
Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsprovinz und seinem Heimatdorf über ein großes familiäres Netzwerk. Die Eltern, zwei Schwestern, seine Geschwister sowie mehrere Tanten und Onkel sowie die Großeltern leben in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers besitzt ein eigenes Haus. Die wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers ist gut, diese sind nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen.
Der Beschwerdeführer kann wieder im Haus bei seiner Familie wohnen. Die Familie kann ihn auch finanziell sowie bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie auch in regelmäßigem Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit vorübergehender finanzieller Unterstützung durch seine Familie sowie den Zeugen in Österreich rechnen. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.
3.2.5. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.3.2.5. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.
3.2.6. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 3.3. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.3.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
…“
3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.3.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.3.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung 3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.4.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …Paragraph 52, …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)
§ 58 …Paragraph 58, …
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
…“
„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)
§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
…“
3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.4.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.4.3. Es konnte nicht festgestellt werden ob und wie der Beschwerdeführer und der Zeuge miteinander verwandt sind. Der Beschwerdeführer besucht den Zeugen gelegentlich und diese halten auch telefonischen Kontakt, jedoch wohnen diese an unterschiedlichen Orten und es besteht weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft oder eine finanzielle Abhängigkeit. Es fehlt hier somit an der erforderlichen Intensität um vom Vorliegen eines Familienlebens zum Zeugen in Österreich ausgehen zu können. Da der Beschwerdeführer auch sonst über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.4.3. Es konnte nicht festgestellt werden ob und wie der Beschwerdeführer und der Zeuge miteinander verwandt sind. Der Beschwerdeführer besucht den Zeugen gelegentlich und diese halten auch telefonischen Kontakt, jedoch wohnen diese an unterschiedlichen Orten und es besteht weder eine Wohn- noch eine Wirtschaftsgemeinschaft oder eine finanzielle Abhängigkeit. Es fehlt hier somit an der erforderlichen Intensität um vom Vorliegen eines Familienlebens zum Zeugen in Österreich ausgehen zu können. Da der Beschwerdeführer auch sonst über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im September 2022, somit seit noch nicht ganz vier Jahren, im Bundesgebiet auf. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war.
Der Beschwerdeführer verfügt über gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezieht die staatliche Grundversorgung, er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und verfügt auch nicht über verbindliche Einstellungszusagen. Der Beschwerdeführer hat zwar freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern knüpfen können, er verfügt jedoch nicht über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich, wie Kinder oder eine Ehefrau.
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, besuchte dort die Schule und wuchs dort mit seiner Familie auf. Er spricht auch Dari und Paschtu und beherrscht diese in Wort und Schrift. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seine Eltern, Geschwister, Großeltern, Tanten und Onkel in Afghanistan hat.
3.4.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.4.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
3.4.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung 3.5. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung
3.5.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:3.5.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG lauten auszugsweise wie folgt:
„Rückkehrentscheidung
§ 52 …Paragraph 52, …
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
…
Verbot der Abschiebung
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
…“
3.5.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint. 3.5.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.
3.5.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist 3.6. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.6.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.6.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:
„Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
…
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“
3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.6.2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
3.6.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt Entführung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Misshandlung non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W251.2295109.1.00Im RIS seit
11.06.2026Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026