Entscheidungsdatum
18.05.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W296 2339969-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet durch seinen gesetzlichen Vertreter am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet durch seinen gesetzlichen Vertreter am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (fortan: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Der gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. 3. Der gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt, die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt V. und VI).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt, die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs).
5. Die gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. des Bescheides vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , XXXX , der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV. und VI. dieses Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.5. Die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. des Bescheides vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen. Hingegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , römisch 40 , der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sechs. dieses Bescheides stattgegeben und diese ersatzlos behoben. Diese Erkenntnisse erwuchsen in Rechtskraft.
6. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung“) und legte mit dem Antrag eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt, einen Meldezettel, einen Versicherungsdatenauszug, einen (am XXXX abgelaufenen) Konventionsreisepass und eine Karte für Geduldete vor. 6. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung“) und legte mit dem Antrag eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt, einen Meldezettel, einen Versicherungsdatenauszug, einen (am römisch 40 abgelaufenen) Konventionsreisepass und eine Karte für Geduldete vor.
7. Mit Schreiben vom XXXX erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Über die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilung nach § 4 Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 BGBl. II. 448/2015 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV 2005) einzubringen, wurde der Beschwerdeführer ebenfalls mit diesem Schreiben informiert. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am XXXX nachweislich zugestellt. 7. Mit Schreiben vom römisch 40 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag und forderte ihn auf, binnen zwei Wochen eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Über die Möglichkeit, einen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 Bundesgesetzblatt römisch zwei. 448 aus 2015, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG-DV 2005) einzubringen, wurde der Beschwerdeführer ebenfalls mit diesem Schreiben informiert. Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 nachweislich zugestellt.
8. Binnen gesetzter Frist brachte der Beschwerdeführer eine Kopie des Auszuges aus dem syrischen Personenstandsregister samt deutscher Übersetzung zur Vorlage.
9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. 9. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe nach Einbringung seines Antrages trotz entsprechender Aufforderung weder ein gültiges Reisedokument vorgelegt noch einen Antrag auf Heilung dieses Mangels gestellt.
10. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am XXXX Beschwerde.10. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob der vertretene Beschwerdeführer fristgerecht am römisch 40 Beschwerde.
Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Zurückweisung des gestellten Antrages sei zu Unrecht erfolgt, weil er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. So habe er die Kopie des Auszugs aus dem syrischen Personenstandsregister vorgelegt, weil er derzeit nicht im Besitz eines Reisepasses sei. Dieser sei bereits bei der Asylantragstellung der belangten Behörde vorgelegt worden, weswegen die Identität des Beschwerdeführers eindeutig geklärt sei. Zudem sei auf den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 AsylG-DV hinzuweisen, nach dem ein Antrag auf Heilung nach der Rechtsprechung des VwGH nicht ausdrücklich gestellt werden müsse. Insbesondere hätte die belangte Behörde die Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens zulassen müssen. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Zurückweisung des gestellten Antrages sei zu Unrecht erfolgt, weil er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. So habe er die Kopie des Auszugs aus dem syrischen Personenstandsregister vorgelegt, weil er derzeit nicht im Besitz eines Reisepasses sei. Dieser sei bereits bei der Asylantragstellung der belangten Behörde vorgelegt worden, weswegen die Identität des Beschwerdeführers eindeutig geklärt sei. Zudem sei auf den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV hinzuweisen, nach dem ein Antrag auf Heilung nach der Rechtsprechung des VwGH nicht ausdrücklich gestellt werden müsse. Insbesondere hätte die belangte Behörde die Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens zulassen müssen.
11. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.11. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt am römisch 40 , legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger XXXX s, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch, er beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger römisch 40 s, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-islamischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch, er beherrscht diese Sprache in Wort und Schrift. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am XXXX in Damaskus geboren und ist dort aufgewachsen. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er wurde am römisch 40 in Damaskus geboren und ist dort aufgewachsen.
Die Eltern sowie die beiden Geschwister des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
1.2. Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist spätestens am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer ist spätestens am römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich gemeinsam mit seinen Eltern sowie seinen beiden Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.
In Österreich war der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , am XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX (somit insgesamt weniger als 12 Monate), zuletzt als Kommissionierer, unselbständig berufstätig. Derzeit geht er allerdings keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er wird durch seine Familie finanziell unterstützt. In Österreich war der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 (somit insgesamt weniger als 12 Monate), zuletzt als Kommissionierer, unselbständig berufstätig. Derzeit geht er allerdings keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er wird durch seine Familie finanziell unterstützt.
Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er absolvierte in Österreich die Pflichtschule und erlangte das ÖSD Zertifikat Deutsch B1.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er mit weiteren Tätern sich in die Wohnung eines näher bezeichneten Opfers drängte, wobei der Beschwerdeführer diesem einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, ihn bedrohte und wiederholt einen Elektroschocker vor das Gesicht hielt und diesen ein- und ausschaltete, und diesem mehrere Sachen sowie Bargeld wegnahm bzw. abnötigte. Als erschwerend wurde beim Beschwerdeführer zudem seine dominierende Tatbegehung gewertet.
Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie wegen der Vergehen der Gefährdung körperlicher Sicherheit nach § 89 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie wegen der Vergehen der Gefährdung körperlicher Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Seine zweite Verurteilung bezog sich auf Taten, die der Beschwerdeführer vier bzw. fünf Monate nach seiner ersten Verurteilung setzte. Laut Urteil fügte der Beschwerdeführer am XXXX einem näher bezeichneten Opfer durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht eine an sich schwere Körperverletzung zu, warf eine Bierflasche in Richtung zweier anderer näher bezeichneter Opfer und gefährdete dadurch ihre körperliche Sicherheit und bedrohte ein viertes näher bezeichnetes Opfer mit einer Bierflasche, die er zuvor zerschlug. Außerdem verletzte er am XXXX wiederum durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht ein weiteres näherbezeichnetes Opfer am Körper.Seine zweite Verurteilung bezog sich auf Taten, die der Beschwerdeführer vier bzw. fünf Monate nach seiner ersten Verurteilung setzte. Laut Urteil fügte der Beschwerdeführer am römisch 40 einem näher bezeichneten Opfer durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht eine an sich schwere Körperverletzung zu, warf eine Bierflasche in Richtung zweier anderer näher bezeichneter Opfer und gefährdete dadurch ihre körperliche Sicherheit und bedrohte ein viertes näher bezeichnetes Opfer mit einer Bierflasche, die er zuvor zerschlug. Außerdem verletzte er am römisch 40 wiederum durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht ein weiteres näherbezeichnetes Opfer am Körper.
1.3. Feststellungen zu den bisherigen Verfahren in Österreich:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX durch seinen gesetzlichen Vertreter in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 durch seinen gesetzlichen Vertreter in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem Antrag wurde schließlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Mit Bescheid vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach XXXX wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt, die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkte V. und VI.).Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach römisch 40 wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt, die Frist für seine freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.).
Mit Erkenntnis vom XXXX , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3a AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., und VI. des Bescheids gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt (Spruchpunkt A.II.). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 3 a, AsylG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.) und das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., und römisch sechs. des Bescheids gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-663/21 ausgesetzt (Spruchpunkt A.II.). Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., und VI. des Bescheids vom XXXX stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.). Dieses Erkenntnis erwuchs ebenso in Rechtskraft.Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., und römisch sechs. des Bescheids vom römisch 40 stattgegeben und diese ersatzlos behoben (Spruchpunkt A.). Dieses Erkenntnis erwuchs ebenso in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 58 Abs. 10 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 10, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität, der Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dahingehend gleichlautenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wobei sich im gegenständlichen Verfahren keine Gründe ergeben haben, die dafür sprechen würden, dass sich an diesen Feststellung etwas geändert hätte ( XXXX ).Die Feststellungen zur Identität, der Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den dahingehend gleichlautenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wobei sich im gegenständlichen Verfahren keine Gründe ergeben haben, die dafür sprechen würden, dass sich an diesen Feststellung etwas geändert hätte ( römisch 40 ).
Die Feststellungen zum Geburts- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus den gleichlautenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ( XXXX ). Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Gründe ergeben, die den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX widersprechen würden. Die Feststellungen zum Geburts- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergeben sich aus den gleichlautenden Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ( römisch 40 ). Im gegenständlichen Verfahren haben sich keine Gründe ergeben, die den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 widersprechen würden.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, folgt aus dem Umstand, dass er bislang in Vorverfahren nichts Gegenteiliges vorgebracht hat.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Einreise sowie der Asylantragsstellung in Österreich resultieren aus den Erkenntnissen vom XXXX ( XXXX ) sowie vom XXXX ( XXXX ). Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage (OZ 2). Die Feststellungen zur Einreise sowie der Asylantragsstellung in Österreich resultieren aus den Erkenntnissen vom römisch 40 ( römisch 40 ) sowie vom römisch 40 ( römisch 40 ). Die Feststellungen zum durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einholung einer aktuellen ZMR-Anfrage (OZ 2).
Dass die Eltern sowie die beiden Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, mit denen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX ( XXXX ) sowie aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (AS 2). Dass die Eltern sowie die beiden Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich aufhältig sind, mit denen der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich einerseits aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 ( römisch 40 ) sowie aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AS 2).
Die Zeiträume, in denen der Beschwerdeführer in Österreich berufstätig war, gründet sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug (AS 13 ff). Der Beschwerdeführer gab weiters im Verfahren glaubhaft an, dass er derzeit nicht erwerbstätig ist und er von seiner Familie finanziell unterstützt wird (AS 3 f).
Die Feststellung der grundlegenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie zum Pflichtschulabschluss sind auf die von ihm abgelegte Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 sowie auf das Abschlusszeugnis zurückzuführen, die er im Vorverfahren durch die Vorlage dahingehender Zeugnisse belegte ( XXXX ).Die Feststellung der grundlegenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sowie zum Pflichtschulabschluss sind auf die von ihm abgelegte Deutschprüfung auf dem Sprachniveau B1 sowie auf das Abschlusszeugnis zurückzuführen, die er im Vorverfahren durch die Vorlage dahingehender Zeugnisse belegte ( römisch 40 ).
Die Feststellungen zu den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Nachschau im Strafregister (OZ 2).
2.3. Zu den Feststellungen zu den bisherigen Verfahren in Österreich:
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsakts und den Erkenntnissen betreffend das zweitinstanzlich positiv entschiedene Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Zl XXXX sowie betreffend das Aberkennungsverfahren zur Zl XXXX .Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt des gegenständlichen Verwaltungsakts und den Erkenntnissen betreffend das zweitinstanzlich positiv entschiedene Asylverfahren des Beschwerdeführers unter der Zl römisch 40 sowie betreffend das Aberkennungsverfahren zur Zl römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) der belangten Behörde.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005: 3.2. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005:
3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100 mwN.).3.2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Dementsprechend ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, über den Rahmen der bloßen Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisungsentscheidung der Vorinstanz hinaus mit einer Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 20.05.2025, Ra 2023/17/0100 mwN.).
Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher aufgrund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte.
3.2.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz, BGBl. I 68/2017 in der geltenden Fassung (in der Folge: IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. 189/1955 in der geltenden Fassung [in der Folge: ASVG],) erreicht wird (Z 2).3.2.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2017, in der geltenden Fassung (in der Folge: IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt 189 aus 1955, in der geltenden Fassung [in der Folge: ASVG],) erreicht wird (Ziffer 2,).
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. vorliegt.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) beizubringen bzw. dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels unter anderem ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) beizubringen bzw. dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen.
Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG-DV 2005 sind die nach § 8 leg. cit. erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG-DV 2005 sind die nach Paragraph 8, leg. cit. erforderlichen Urkunden und Nachweise der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.
Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,).
3.2.3. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 aufgrund von § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV nicht nachgekommen sei und einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV nicht gestellt habe. Nach diesem Heilungstatbestand „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 8 der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das etwa zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (gemeint: die Erteilung eines Aufenthaltstitels) erforderlich ist.3.2.3. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aufgrund von Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und begründend festgehalten, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV nicht nachgekommen sei und einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV nicht gestellt habe. Nach diesem Heilungstatbestand „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (u.a.) nach Paragraph 8, der AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) "auf begründeten Antrag" des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das etwa zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK (gemeint: die Erteilung eines Aufenthaltstitels) erforderlich ist.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.Nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0206; VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187; VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039; VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.
Der Beschwerdeführer brachte zwar im gesamten Verfahren keinen begründeten formellen Antrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 ein, jedoch hat die belangte Behörde dabei die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes völlig unbeachtet gelassen.Der Beschwerdeführer brachte zwar im gesamten Verfahren keinen begründeten formellen Antrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 ein, jedoch hat die belangte Behörde dabei die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes völlig unbeachtet gelassen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 unter Umständen auch von Amts wegen wahrzunehmen, nämlich dann, wenn ein Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK von Amts wegen zu erteilen wäre. Dann kann es nach Ansicht des VwGH nicht auf das Vorliegen eines begründeten Antrags auf Mängelheilung ankommen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (vgl. VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 unter Umständen auch von Amts wegen wahrzunehmen, nämlich dann, wenn ein Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK von Amts wegen zu erteilen wäre. Dann kann es nach Ansicht des VwGH nicht auf das Vorliegen eines begründeten Antrags auf Mängelheilung ankommen. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das – durch Paragraph 8, AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige "Verfahrensidentität" dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde vergleiche VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/21/0158; VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007). Zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 hat der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist. Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 02.03.2023, Ra 2021/21/0158; VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007).
Aus der Judikatur des VwGH folgt im vorliegenden Fall, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen gehabt hätte, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, also aus Gründen des Art. 8 EMRK, geboten ist und somit Heilung iSd § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV auch ohne Antrag eingetreten ist. Die belangte Behörde hat keine solche Prüfung vorgenommen.Aus der Judikatur des VwGH folgt im vorliegenden Fall, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu prüfen gehabt hätte, ob die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, also aus Gründen des Artikel 8, EMRK, geboten ist und somit Heilung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV auch ohne Antrag eingetreten ist. Die belangte Behörde hat keine solche Prüfung vorgenommen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, im Hinblick auf die zitierte Judikatur, jedenfalls eine eindeutige „Verfahrensidentität“ im Sinne einer hinreichenden Klärung der Identität des Beschwerdeführers vorliegt, sodass sichergestellt ist, dass es sich bei Erteilung bzw. Ausfolgung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer um jene Person handeln würde, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen würde. Der Beschwerdeführer führte in den Verfahren seit 2015 denselben Namen und das Bundesverwaltungsgericht ging im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ( XXXX ) sogar bereits davon aus, dass dessen Identität feststeht.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, im Hinblick auf die zitierte Judikatur, jedenfalls eine eindeutige „Verfahrensidentität“ im Sinne einer hinreichenden Klärung der Identität des Beschwerdeführers vorliegt, sodass sichergestellt ist, dass es sich bei Erteilung bzw. Ausfolgung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer um jene Person handeln würde, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit einer Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen würde. Der Beschwerdeführer führte in den Verfahren seit 2015 denselben Namen und das Bundesverwaltungsgericht ging im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ( römisch 40 ) sogar bereits davon aus, dass dessen Identität feststeht.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Voraussetzungen der Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103; VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Die Voraussetzungen der Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 sind letztlich die gleichen, wie für die materielle Stattgabe eines verfahrenseinleitenden Antrags auf einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher in Anbetracht der dargestellten Judikatur auch in Zusammenhang mit der Heilung eines Mangels gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 eine Interessenabwägung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorzunehmen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher in Anbetracht der dargestellten Judikatur auch in Zusammenhang mit der Heilung eines Mangels gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 eine Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorzunehmen.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall lebt der volljährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie seinen beiden Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er wird insbesondere von seinem Vater und seinem Bruder finanziell unterstützt, weil er aktuell keiner Beschäftigung nachgeht. Somit verfügt der Beschwerdeführer über ein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Im gegenständlichen Fall lebt der volljährige Beschwerdeführer mit seinen Eltern sowie seinen beiden Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Er wird insbesondere von seinem Vater und seinem Bruder finanziell unterstützt, weil er aktuell keiner Beschäftigung nachgeht. Somit verfügt der Beschwerdeführer über ein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich.
Zu prüfen ist weiters, ob eine Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist weiters, ob eine Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Der Beschwerdeführer hat sich zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung länger als zehn Jahre in Österreich aufgehalten und ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes seit zehn Jahren und elf Monaten in Österreich aufhältig.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010, 14.04.2016, Ra 2016/21/0029).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN). Umgekehrt wird bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren eine nachhaltige Integration grundsätzlich nicht mehr verlangt vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/21/0010, 14.04.2016, Ra 2016/21/0029).
Für den Beschwerdeführer spricht, dass er sich bereits seit knapp 11 Jahren in Österreich aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).Für den Beschwerdeführer spricht, dass er sich bereits seit knapp 11 Jahren in Österreich aufhält. Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beträgt zwar mehr als zehn Jahre, wobei er von Oktober XXXX bis Dezember XXXX den Status des Asylberechtigten innegehabt hat. Allerdings wurde ihm dieser Status aberkannt und da ihm weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten noch ein sonstiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, ist sein Aufenthalt seit Oktober XXXX (Erkenntnis vom XXXX ) lediglich geduldet. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beträgt zwar mehr als zehn Jahre, wobei er von Oktober römisch 40 bis Dezember römisch 40 den Status des Asylberechtigten innegehabt hat. Allerdings wurde ihm dieser Status aberkannt und da ihm weder der Status des subsidiär Schutzberechtigten noch ein sonstiger Aufenthaltstitel zuerkannt wurde, ist sein Aufenthalt seit Oktober römisch 40 (Erkenntnis vom römisch 40 ) lediglich geduldet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwischen Juli XXXX und Juli XXXX mehrere berufliche Tätigkeiten ausgeübt, dies allerdings meist nur für kürzere Zeiträume (insgesamt weniger als 12 Monate), und ist derzeit arbeitslos. Er wohnt mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt und wird von seinem Vater sowie seinem Bruder finanziell unterstützt. Er hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, eine Sprachprüfung auf Niveau B1 erfolgreich absolviert und spricht Deutsch. Auch wenn diese Integrationsschritte angesichts des langen Aufenthaltes nicht als umfassend angesehen werden können, kann doch nicht gesagt werden, dass er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Aus diesem Blickwinkel wäre daher eine Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismäßig anzusehen.Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwischen Juli römisch 40 und Juli römisch 40 mehrere berufliche Tätigkeiten ausgeübt, dies allerdings meist nur für kürzere Zeiträume (insgesamt weniger als 12 Monate), und ist derzeit arbeitslos. Er wohnt mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern im gemeinsamen Haushalt und wird von seinem Vater sowie seinem Bruder finanziell unterstützt. Er hat in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, eine Sprachprüfung auf Niveau B1 erfolgreich absolviert und spricht Deutsch. Auch wenn diese Integrationsschritte angesichts des langen Aufenthaltes nicht als umfassend angesehen werden können, kann doch nicht gesagt werden, dass er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Aus diesem Blickwinkel wäre daher eine Aufenthaltsbeendigung als unverhältnismäßig anzusehen.
Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB sowie wegen der Vergehen der Gefährdung körperlicher Sicherheit nach § 89 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zweimal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei er bereits wenige Monate nach seiner ersten Verurteilung erneut mehrmals straffällig wurde. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB sowie wegen der Vergehen der Gefährdung körperlicher Sicherheit nach Paragraph 89, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zweimal rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt, wobei er bereits wenige Monate nach seiner ersten Verurteilung erneut mehrmals straffällig wurde.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von – wenn auch gelockerten – Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat XXXX ausgegangen werden. Er hat dort seine Kindheit verbracht und wurde dort hauptsozialisiert. Er hat in XXXX die Schule besucht. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der syrischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin nicht, auch wenn die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat als gelockert zu betrachten ist.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von – wenn auch gelockerten – Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat römisch 40 ausgegangen werden. Er hat dort seine Kindheit verbracht und wurde dort hauptsozialisiert. Er hat in römisch 40 die Schule besucht. Er spricht nach wie vor die Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der syrischen Kultur weiterhin vertraut. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen mehr zu seinem Heimatstaat hat, besteht sohin nicht, auch wenn die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat als gelockert zu betrachten ist.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber. Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde bereits seit über zehn Jahren in Österreich aufgehalten hat und nun seit knapp elf Jahren in Österreich aufhältig ist, er mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ein Familienleben und sein soziales Leben in Österreich führt, er die Pflichtschule und eine Sprachprüfung auf Niveau B1 absolviert hat. Zudem war er zwischenzeitlich mehrmals unselbständig erwerbstätig. Das Interesse des Beschwerdeführers an einem dauerhaften Aufenthalt in Österreich erscheint somit jedenfalls nachvollziehbar. Das erkennende Gericht muss jedoch genauso berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit über zweieinhalb Jahren ohne gültigen Aufenthaltstitel als Geduldeter in Österreich aufhält, zweimal strafgerichtlich verurteilt wurde, er zum Entscheidungszeitpunkt nicht berufstätig ist und keine wesentlichen Berührungspunkte mit der österreichischen Gesellschaft zutage getreten sind.
Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine (hypothetische) Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, weshalb auch eine Mängelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 gegenständlich nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine (hypothetische) Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann, weshalb auch eine Mängelheilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 gegenständlich nicht in Betracht kommt.
Es war sohin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Es war sohin die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gegenständlich war der verfahrensleitende Antrag des Beschwerdeführers nach § 55 AsylG bereits zurückzuweisen und war der maßgebliche Sachverhalt darüber hinaus aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Gegenständlich war der verfahrensleitende Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 55, AsylG bereits zurückzuweisen und war der maßgebliche Sachverhalt darüber hinaus aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2339969.1.00Im RIS seit
24.06.2026Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026