TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/18 W272 2323921-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2026
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Entscheidungsdatum

18.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W272 2323921-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
W272 2323921-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2025, Zl.: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.09.2025, Zl.: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.04.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein moldawischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete der BF seine Antragstellung mit seiner Homosexualität, von der alle erfahren hätten und ihm deshalb sehr viele Menschen in Moldau schwer verprügeln würden.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm den BF am 23.09.2025 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Russisch niederschriftlich ein. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Ex-Freund die Reise organisiert habe und er im Dezember 2024 mit dem Flugzeug legal mit seinem moldawischen Reisepass ausgereist sei. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er im August 2024 seinen Freund, der Ukrainer sei und in Österreich lebe, kennengelernt habe und ihm auf Besuch nach Österreich eingeladen habe. Ursprünglich habe er gedacht, dass er danach wieder nach Hause fliege, aber sie seien dann fast ein halbes Jahr zusammen gewesen und seit Mai 2025 getrennt. Er habe über Instagram von unbekannten Personen Drohungen erhalten und er befürchte, dass er in seiner Heimat verprügelt werde, fürchte um seine Sicherheit und wisse nicht, woher diese unbekannten Personen von seiner Homosexuell wissen würden. Jemand habe auch Screenshots von Telegramm an seine Familie geschickt und seine Mutter habe ihm deswegen verstoßen.

Der BF legte seinen moldawischen Reisepass, ein Ehefähigkeitszeugnis, eine Geburtsurkunde, Screenshots von seinem Handy betreffend Drohungen auf Instagram und verschiedene Integrationsunterlagen vor.

4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.09.2025 (zugestellt am 01.10.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).4. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.09.2025 (zugestellt am 01.10.2025) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei und wurde dem BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für das Verlassen Moldawiens nicht glaubhaft seien und zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine nachgewiesene, feststellbare, glaubwürdige Gefährdung gegenüber dem BF vorliege. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Moldawien Verfolgung drohe und sei eine Rückkehr jedenfalls zumutbar, denn wäre ihm die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen und werde er nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 20.10.2025 (eingebracht am 21.10.2025) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Dies begründete der BF im Wesentlichen wiederholt damit, dass er während seines legalen Aufenthalts erfahren habe, dass ihm in Moldawien Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe. Zuerst habe der BF Drohungen über Instagramm bekommen und später habe er von seiner Schwester erfahren, dass eine Telegrammgruppe erstellt worden sei, wo viele seine Bekannten und Verwandten hinzugefügt worden seien und Informationen über sexuelle Orientierung des BF veröffentlicht worden seien. Die Mutter des BF wolle dadurch keinen Kontakt mehr mit dem BF. Der BF befürchte nun im Falle der Rückkehr, dass er kein normales Leben mehr in Moldawien führen könne, da jetzt sehr viele Menschen bekannt sei, dass er homosexuell sei und die Gesellschaft in Moldawien in Großteil noch sehr feindlich gegenüber den LGBTIQ-Personen gegenüberstehen würden. Der BF legte auch noch weitere Screenshots vor, die Drohungen gegenüber dem BF aufzeigen sollen. Hätte das BF die Länderberichte und die persönliche Situation des BF ausreichend erhoben und berücksichtigt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem BF im Fall einer Rückkehr nach Moldawien asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung drohe.

6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 28.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

7. Am 30.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Folge BVwG) eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsberatung als gewillkürte Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch. Die belangte Behörde ist nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zur Republik Moldau in das Verfahren ein und es erfolgte eine mündliche Stellungnahme der Beschwerdeführervertretung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und unter Mitberücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Moldau (allgemeinsprachlich und in den gegenständlichen, behördlichen Akten auch: Moldawien), Angehöriger der Volksgruppe der Moldauer und bekennt sich zum Christentum. Seine Erstsprache ist Russisch, außerdem spricht er auch Rumänisch, Gagausisch, Ukrainisch sowie etwas Deutsch und versteht noch Türkisch sowie Bulgarisch.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

1.1.2. Der BF wurde am XXXX in Moldawien, in der Stadt XXXX geboren, wo er bei seiner Familie (Mutter, Stiefvater und Geschwister) aufgewachsen ist und bis zur neunten Klasse die Grundschule besuchte. Er ging danach noch in ein pädagogisches College, welches er jedoch nicht beendete und abschloss. Die Familie verlegte zeitweise ihren Wohnsitz in das Dorf XXXX und XXXX , aber kehrten sie wieder nach XXXX zurück, wo er auch bis zu seiner Ausreise Ende 2024, zuletzt nur mit seiner älteren Schwester und einer Freundin in einer Mietwohnung, lebte. Sein Lebensunterhalt wurde durch seine Mutter finanziert und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise durch Erwerbsarbeit als Kellner und Barkeeper.1.1.2. Der BF wurde am römisch 40 in Moldawien, in der Stadt römisch 40 geboren, wo er bei seiner Familie (Mutter, Stiefvater und Geschwister) aufgewachsen ist und bis zur neunten Klasse die Grundschule besuchte. Er ging danach noch in ein pädagogisches College, welches er jedoch nicht beendete und abschloss. Die Familie verlegte zeitweise ihren Wohnsitz in das Dorf römisch 40 und römisch 40 , aber kehrten sie wieder nach römisch 40 zurück, wo er auch bis zu seiner Ausreise Ende 2024, zuletzt nur mit seiner älteren Schwester und einer Freundin in einer Mietwohnung, lebte. Sein Lebensunterhalt wurde durch seine Mutter finanziert und die letzten zwei Jahre vor der Ausreise durch Erwerbsarbeit als Kellner und Barkeeper.

1.1.3. In der Republik Moldau, leben die Geschwister des Beschwerdeführers. Seine ältere Schwester wohnt mit ihrem Freund in Chi?in?u und sein jüngerer Bruder und seine jüngere Schwester halten sich weiterhin im Herkunftsort XXXX im Familienmietshaus auf. Die Mutter des BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt zum Arbeiten in Polen und der Stiefvater ist bereits verstorben. Der BF hat regelmäßig mit seinen Geschwistern und seiner Mutter von ständig bis einmal in zwei bis drei Wochen telefonischen Kontakt.1.1.3. In der Republik Moldau, leben die Geschwister des Beschwerdeführers. Seine ältere Schwester wohnt mit ihrem Freund in Chi?in?u und sein jüngerer Bruder und seine jüngere Schwester halten sich weiterhin im Herkunftsort römisch 40 im Familienmietshaus auf. Die Mutter des BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt zum Arbeiten in Polen und der Stiefvater ist bereits verstorben. Der BF hat regelmäßig mit seinen Geschwistern und seiner Mutter von ständig bis einmal in zwei bis drei Wochen telefonischen Kontakt.

1.1.4. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

1.2.1. Der BF war und ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Der BF hat seinen Herkunftsstaat weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Er reiste nach Österreich, weil sein damaliger Freund in Österreich lebte.

Bei einer Rückkehr in die Republik Moldau droht dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch moldawische Behörden oder durch andere Personen.

1.2.2. Dem BF drohen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt.

Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr in die Republik Moldau wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb der Republik Moldau weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

1.3.1. Dem BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach XXXX oder auch an einen anderen Ort in Moldawien, zB. Chi?in?u, wo die ältere Schwester des BF aufhältig ist, möglich. Der BF kann wieder in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft in seinem Herkunftsort leben, wie er es vor seiner Ausreise tat oder auch vorübergehend bei den Familienangehörigen unterkommen insbesondere bei seinem Bruder und jüngeren Schwester, die nach wie vor im Herkunftsort leben oder auch bei seiner älteren Schwester in Chi?in?u, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern und mit denen er auch von Österreich aus Kontakt hält. Dem BF ist es auch möglich alleine in den größeren Städten Chisinau oder Balti sich niederzulassen.1.3.1. Dem BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach römisch 40 oder auch an einen anderen Ort in Moldawien, zB. Chi?in?u, wo die ältere Schwester des BF aufhältig ist, möglich. Der BF kann wieder in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft in seinem Herkunftsort leben, wie er es vor seiner Ausreise tat oder auch vorübergehend bei den Familienangehörigen unterkommen insbesondere bei seinem Bruder und jüngeren Schwester, die nach wie vor im Herkunftsort leben oder auch bei seiner älteren Schwester in Chi?in?u, um die Ankunft/Wiedereingliederung zu erleichtern und mit denen er auch von Österreich aus Kontakt hält. Dem BF ist es auch möglich alleine in den größeren Städten Chisinau oder Balti sich niederzulassen.

1.3.2. Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.

Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er hat sein gesamtes Leben vor der Einreise nach Österreich in Moldawien verbracht, spricht fließend Russisch sowie auch Rumänisch und Gagausisch sowie über Schulbildung und Berufserfahrung in Moldawien. Dem BF ist es zumutbar und möglich durch eigene Erwerbsarbeit wieder als Kellner oder Barkeeper oder durch einen anderen Gelegenheitsjob im Herkunftsstaat den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügt er über ein familiäres Netz in der Republik Moldau, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann, wobei es ihm auch möglich ist ohne familiäre Unterstützung (Chisinau, Balti) sein Leben aufzubauen.

In der Republik Moldau ist ein Sozialsystem gegeben und eine medizinische Versorgung verfügbar.

Der BF ist mit den moldawischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert.

1.3.3. Der BF leidet an keiner schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung.

1.4. Zur Situation des BF in Österreich:

1.4.1. Der BF reiste legal mit dem Flugzeug und seinem moldawischen Reisepass Ende 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb auch nach Ablauf der visumsfreien Zeit von 90 Tagen im Bundesgebiet und stellte am 15.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit gegenständlichem Bescheid vom 24.09.2025 (zugestellt am 01.10.2025) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Einen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde den BF eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügte abgesehen von der visumsfreien Zeit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.1.4.1. Der BF reiste legal mit dem Flugzeug und seinem moldawischen Reisepass Ende 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb auch nach Ablauf der visumsfreien Zeit von 90 Tagen im Bundesgebiet und stellte am 15.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt wies mit gegenständlichem Bescheid vom 24.09.2025 (zugestellt am 01.10.2025) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Einen Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde den BF eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügte abgesehen von der visumsfreien Zeit nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.

1.4.2. Der BF verzog im August privat und ist in XXXX in Vorarlberg hauptwohnsitzgemeldet.1.4.2. Der BF verzog im August privat und ist in römisch 40 in Vorarlberg hauptwohnsitzgemeldet.

Er bezog nach der Asylantragstellung wenige Monate von April bis August 2025 Leistungen aus der Grundversorgung und war im Anschluss von August 2025 bis März 2026 in einem österreich-moldawischen Restaurant Teilzeit mit 25 Wochenstunden erwerbstätig. Seit April 2026 arbeitet der BF in einer Pizzeria Vollzeit und finanziert seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit und ist selbsterhaltungsfähig.

Darüber hinaus ist er nicht ehrenamtlich oder in einem Verein tätig, noch lebt er aktuell in einer Lebensgemeinschaft. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine nahen Angehörigen oder sonst enge familienähnliche Beziehungen, auch wenn er erste Freundschaften und Bekanntschaften zu ÖsterreicherInnen oder anderer Herkunft knüpfte, mit denen er sich in der Freizeit trifft, spazieren, shoppen oder essen geht.

1.4.3. Der BF besuchte im Bundesgebiet einen Deutschkurs auf Anfängerniveau A1 und ist zwar für eine A2 Prüfung angemeldet, aber hat noch keine Deutsch- und/oder Integrationsprüfung im Bundesgebiet absolviert. Er hat sich dennoch bereits grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet, sodass eine einfache Unterhaltung auf Deutsch möglich ist.

1.4.4. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.

1.5. Die allgemeine Lage in der Republik Moldau stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.09.2025 und dem Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen) vom 04.11.2025 ausgegangen:

Politische Lage

Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024).

Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am 25. Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024).

Sicherheitslage

Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b).

Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. Ferner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024).

Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chi?in?us als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024).

Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024).

Sicherheitsbehörden

Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025).

Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024).

Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).

Korruption

Die Korruption bleibt eines der größten Probleme des Landes. Laut dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2024 belegt Moldau den 43. Platz von 180 Ländern. Die Bekämpfung der Korruption ist ein zentraler Bestandteil der Regierungsarbeit und ist auch in der neuen nationalen Entwicklungsstrategie verankert (ADA 5.2025).

Die Effizienz der Verwaltung in vielen Bereichen nach wie vor begrenzt, was u.a. auf ein hohes Maß an Korruption zurückzuführen ist. Die moldauischen Behörden haben in den letzten Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit des Korruptionsbekämpfungssystems zu verbessern. Derzeit besteht der politische Wille, korrupte Personen strafrechtlich zu verfolgen. Gerichtsurteile fallen in der Regel zugunsten korrupter (ehemaliger) Beamter aus, die häufig Verbindungen zu korrupten Richtern haben. Häufig werden Fälle vor Gericht gebracht und anschließend eingestellt. Die Öffentlichkeit hat viele Jahre lang die öffentlichen Institutionen als korrupt wahrgenommen und dies ist bis zu einem gewissen Grad immer noch der Fall. Korruption in den öffentlichen Institutionen, darunter auch der Justiz, gefährdet weiterhin die Investitionssicherheit. Korruption ist auch im Bankensektor weiterhin relativ hoch (BTI 2024).

Die moldauische Regierung unterstützt aktiv das Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) und geht durch Rechtsreformen und Umstrukturierungen in Politik und Verwaltung gegen Korruption vor (GIZ 3.2024).

Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates (GRECO) kommt zu dem Schluss, dass die Republik Moldau 13 von 18 Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt und vier Empfehlungen teilweise umgesetzt hat. Eine Empfehlung wurde nicht umgesetzt (COE 28.11.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025).

Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).

Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. (USDOS 23.4.2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben (CGVSRA 6.1.2025). Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (AI 29.4.2025).

Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne, dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (USDOS 12.8.2025).

Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) und die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 8.4.2024). Wer aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer oder humanitärer Anschauung den Militärdienst verweigert, ist verpflichtet, einen Ersatzdienst zu leisten (AA 8.4.2024; vgl. GovM 11.3.2025). Derzeit sehen die Rechtsvorschriften der Republik Moldau keine Aufhebung des Zivildienstes im Falle einer allgemeinen Mobilmachung oder eines Krieges vor (GovM 11.3.2025).Merkmale für die Heranziehung zum Wehrdienst sind das Alter (18 bis 27 Jahre) und die Zulassung zur Eignungsprüfung für den Militärdienst (AA 8.4.2024). Wer aus religiöser Überzeugung oder wegen pazifistischer, ethischer, moralischer oder humanitärer Anschauung den Militärdienst verweigert, ist verpflichtet, einen Ersatzdienst zu leisten (AA 8.4.2024; vergleiche GovM 11.3.2025). Derzeit sehen die Rechtsvorschriften der Republik Moldau keine Aufhebung des Zivildienstes im Falle einer allgemeinen Mobilmachung oder eines Krieges vor (GovM 11.3.2025).

Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Merkmale wie Herkunft, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung bei der Heranziehung zum Wehrdienst eine Rolle spielen. Erkenntnisse über Zwangsrekrutierungen liegen nicht vor. Fahnenflucht wird mit Geldstrafe oder mit Haft bis zu fünf Jahren bestraft (AA 8.4.2024).

Sexuelle Minderheiten

Die Diskriminierung von LGBTI-Personen ist weiterhin weit verbreitet (AI 29.4.2025).

Eine Strafverfolgung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität erfolgt in der Republik Moldau nicht. Scheinbar neutrale Gesetze, wie beispielsweise Gesetze zu Ausschweifungen, Unmoral, Herumlungern oder anderen Aktivitäten, werden nicht unverhältnismäßig auf LGBTQI+-Personen angewendet (USDOS 23.4.2024).

Obwohl LGBTQI+-Personen im Laufe des Jahres 2023 eine Verbesserung der Achtung ihrer Rechte vermeldeten, waren sie dennoch weiterhin verbalen Belästigungen und Diskriminierungen durch Amtsträger, insbesondere Beamte und Oppositionsführer, sowie religiöse Führer ausgesetzt. Eine Umfrage ergab, dass die Mehrheit der befragten LGBTQI+-Personen von Übergriffen auf LGBTQI+-Personen gehört hatte und davon ausging, dass die meisten Opfer nicht zur Polizei gingen, was auf das weit verbreitete Misstrauen der LGBTQI+-Gemeinschaft gegenüber der Polizei zurückzuführen ist. Nach NGO-Angaben versäumten es die Strafverfolgungsbehörden in den meisten Fällen, Personen zu identifizieren und zur Rechenschaft zu ziehen, die Gewalttaten gegen LGBTQI+-Personen begangen hatten. Der Staat sieht keine besonderen Bestimmungen für LGBTQI+-Opfer häuslicher Gewalt vor. Die Strafe für homosexuelle Vergewaltigung wurde der Strafe für heterosexuelle Vergewaltigung angepasst. Auch Beleidigungen gegen Vertreter der LGBTQI+-Gemeinschaft in den sozialen Medien durch Amtsträger und Privatpersonen sind verbreitet. Das Gesetz verbietet Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund der sexuellen Orientierung, doch gesellschaftliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität hält an. Transgender-Personen berichteten von Diskriminierung am Arbeitsplatz (USDOS 23.4.2024).

Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Transgender-Personen zwar technisch gesehen berechtigt sind, ihre Namen in amtlichen Ausweisdokumenten, einschließlich Reisepässen, zu ändern, die Regierung ihnen jedoch nicht ohne Weiteres gestattet, ihre Geschlechtsangaben entsprechend ihrer Geschlechtsidentität anzupassen. Die Behörde verweigerte trotz gerichtlicher Anordnungen die Änderung von Ausweisdokumenten von Transgender-Personen. Für die Erlangung dieser gerichtlichen Anordnungen war nach wie vor häufig eine psychiatrische Diagnose von „Transsexualität“ oder „Geschlechtsidentitätsstörung“ oder ein Nachweis über eine geschlechtsangleichende Operation nötig (USDOS 23.4.2024).

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bess Arabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024).

Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich gemäß ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024).

Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024).

Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024).

Medizinische Versorgung

Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024).

Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022).

Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022).

Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022).

Rückkehr

Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024).

Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen) vom 04.11.2025

[…] Kapitel 19 – Sozialpolitik und Beschäftigung

Im Bereich des Arbeitsrechts wurde ab dem 1. Januar 2025 ein neuer Mindestlohn von 5500 MDL festgelegt, also 10 Prozent höher als 2024.

Im Jahr 2024 ging der Anteil der informellen Beschäftigung aufgrund der Dürre des vorangegangenen Sommers und des Produktionsrückgangs im Agrarsektor leicht zurück (schätzungsweise 14,8 % gegenüber 16,8 % im Jahr 2023). Die Sektoren mit der höchsten Informalitätsquote sind die Landwirtschaft (64,4 %) und das Baugewerbe (63,3 %). Im Berichtszeitraum wurde ein Programm zur Verringerung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit 2024-2027 genehmigt.

Im September 2024 wurde der Rechtsrahmen im Bereich Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, die Risiken im Zusammenhang mit chemischen Arbeitsstoffen bei der Arbeit ausgesetzt sind, aktualisiert, wodurch ein hohes Maß an Angleichung an zwei Richtlinien über Arbeitsplatzgrenzwerte erreicht wurde. Die Zahl der Arbeitsunfälle ging 2024 zurück: Es wurden 582 Unfälle gemeldet (603 im Jahr 2023), von denen 27 tödlich waren (69 im Jahr 2023). Die am stärksten gefährdeten Sektoren in Bezug auf Arbeitsunfälle sind das Baugewerbe, die Landwirtschaft und die Industrie.

Die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde meldete einen deutlichen Anstieg bei der Aufdeckung und Formalisierung von Fällen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit. Im Jahr 2024 wurden 3 088 informell arbeitende Personen ermittelt, von denen 2 495 (80,8 %) anschließend registriert wurden. Bis September 2025 erreichte die Gesamtzahl 5 020, was einem Anstieg von etwa 63 % gegenüber 2024 entspricht. Im November 2024 wurde eine neue Website der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde eingerichtet, und im März 2025 wurde die Plattform „lucrezlegal.md“ zur Meldung von Verstößen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eingerichtet. Im Februar 2025 wurden Rechtsvorschriften erlassen, um unter anderem das Gesetz über die staatliche Kontrolle und die damit verbundenen sektoralen Rechtsvorschriften zu ändern, mit denen die Befugnisse der Kontrollstellen, einschließlich der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde, gestärkt werden sollen. Im Juli 2025 verabschiedete die Republik Moldau Rechtsvorschriften, mit denen die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde ermächtigt wurde, risikobasierte unangekündigte Inspektionen durchzuführen, wenn Informationen oder Beweise für einen Verstoß gegen den Rechtsrahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz vorliegen. Diese Änderungen treten am 31. Juli 2026 in Kraft, wobei der Übergangszeitraum auf Ausbildung und Kapazitätsaufbau ausgerichtet ist. Die Stärkung der Durchsetzungskapazitäten muss fortgesetzt werden, und der Rechtsrahmen für Arbeitsinspektionen muss noch vollständig an die IAO-Standards angepasst werden.

Im Bereich des sozialen Dialogs verbessert sich die Wirksamkeit des dreigliedrigen sozialen Dialogs sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene, wenngleich nach wie vor erhebliche institutionelle Kapazitätsengpässe bestehen, insbesondere in Bezug auf die dreigliedrigen Gremien. Die Kapazitäten der Sozialpartner müssen auf allen Ebenen gestärkt werden. Im Jahr 2024 wurde die tarifvertragliche Abdeckungsquote auf 38,5 % der gesamten Erwerbsbevölkerung des Landes geschätzt.

Im Bereich der Beschäftigungspolitik setzt die Nationale Agentur für Arbeit leistungsorientierte¬Managementgrundsätze um. Im Jahr 2024 waren rund 16 699 Arbeitsuchende beschäftigt, was gegenüber 2023 einem Anstieg um mehr als 50 % entspricht. Die Agentur verfügt über begrenzte, aber verbesserte Humanressourcen und finanzielle Kapazitäten.

Zur Erwerbsbeteiligung und Arbeitslosenquote siehe den statistischen Anhang und den Abschnitt über das Funktionieren des Arbeitsmarktes unter 2.3 Wirtschaftliche Kriterien.

Moldau hat einige Fortschritte beim Sozialschutz und bei der sozialen Inklusion erzielt, steht jedoch nach wie vor erheblichen sozialen Herausforderungen, darunter eine hohe Armutsquote, die in den letzten Jahren leicht von 31,1 % auf 31,6 % gestiegen ist. Bestimmte Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Roma und Menschen, die in der Landwirtschaft arbeiten, sind nach wie vor unverhältnismäßig stark von Armut betroffen und mit systemischen Hindernissen konfrontiert. 44,6 Prozent der Kinder in ländlichen Gebieten leben in absoluter Armut. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, hat die Regierung Maßnahmen wie die Indexierung der Renten, die Erhöhung des Mindestlohns und die Bereitstellung von Einmalzahlungen an schutzbedürftige Familien und Einzelpersonen umgesetzt. Die „RESTART“-Reform 2023-2026 ist mit Investitionen in soziale Dienste, Kapazitätsaufbau und Digitalisierung vorangekommen. Die Zahl der Nutznießer sozialer Dienstleistungen ist deutlich gestiegen. Darüber hinaus wurden Rechtsvorschriften erlassen, um gemeindenahe Sozialhilfedienste zu stärken und alternative Betreuungsangebote für Kinder und ältere Menschen zu fördern. Das Gesetz über das öffentliche Sozialversicherungssystem wurde geändert, um den Zugang zu Hinterbliebenenrenten für Menschen mit schweren Behinderungen, einschließlich Kindern, zu verbessern. Kritische Herausforderungen bleiben jedoch bestehen, einschließlich suboptimaler Ausrichtung, Personalmangel und unklarer Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Sozialhilfeagenturen und lokalen Behörden. Die Bemühungen um die Deinstitutionalisierung verliefen ebenfalls schleppend, und Berichte über Menschenrechtsverletzungen in Institutionen, einschließlich körperlicher Gewalt und sexuellem Missbrauch, sind ein großes Problem. Moldau muss weiterhin koordinierte Maßnahmen umsetzen, um sein Sozialschutzsystem zu stärken, die Effizienz und Zugänglichkeit sozialer Dienstleistungen zu verbessern und den Schutz schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Kindern und Menschen mit Behinderungen, sicherzustellen. Im Juli richteten die moldauischen Ministerien für Arbeit und Sozialschutz, Gesundheit, Bildung und Forschung sowie Inneres gemeinsame Gruppen zur Umsetzung der Europäischen Garantie für Kinder (EKG) ein. Im Januar 2025 genehmigte Moldau das Konzept des „eSocial“-Informationssystems, mit dem die Verwaltung von Sozialleistungen und -diensten digitalisiert und gestrafft und Sozialhilfeprogramme umgesetzt werden sollen.

In Bezug auf die Nichtdiskriminierung in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik muss Moldau Fortschritte bei der Angleichung an die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse erzielen. Der Rat (Gleichstellung) stellte eine Zunahme der registrierten Fälle von Diskriminierung fest, wobei das Geschlecht als häufigste Grundlage für Diskriminierung am Arbeitsplatz ermittelt wurde. Auch die Erwerbsbeteiligung von Menschen mit Behinderungen ist mit 16 % bei Männern und 18,2 % bei Frauen nach wie vor sehr begrenzt. Menschen mit Behinderungen sind mit anhaltenden Beschäftigungshindernissen im Zusammenhang mit Armut, bürokratischen Hindernissen, begrenztem Zugang zu inklusiver Bildung, Infrastruktur und Verkehr konfrontiert. Bei der Annahme des Nationalen Programms zur sozialen Eingliederung von Menschen mit Behinderungen (2024-2027) wurden keine Fortschritte erzielt.

Das nationale Roma-Programm 2022-2025 enthält ein spezifisches Beschäftigungsziel, die Umsetzung war jedoch begrenzt.

Im Bereich der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Beschäftigungs- und Sozialpolitik hat Moldau Fortschritte erzielt, indem es Rechtsvorschriften zur Angleichung an den Grundsatz der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sowie an die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben erlassen hat. Frauen verdienen jedoch weiterhin im Durchschnitt 15,6% weniger als

Männer und der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit werden in Moldau nach wie vor nur unzureichend durchgesetzt. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen stieg auf 41,4 %, was durch eine verlängerte Kinderbetreuung und Elternzeit unterstützt wurde, doch der Zugang zu frühkindlicher Bildung ist nach wie vor begrenzt, insbesondere in ländlichen Gebieten. Moldau muss seine Rechtsvorschriften in diesem Kapitel noch an den Besitzstand im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter anpassen, einschließlich der Richtlinie über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, der Richtlinie über Lohntransparenz und der Richtlinie über Frauen in Aufsichtsräten.

Moldau ist teilweise an den EU-Besitzstand im Bereich des Europäischen Sozialfonds angeglichen. Während Moldau 2024 der Komponente Beschäftigung und soziale Innovation des Europäischen Sozialfonds Plus beigetreten ist, wurden in dem Land bisher keine EaSI-Projekte durchgeführt.

[…]

Kapitel 23 – Justiz und Grundrechte

Die Umsetzung der Strategie zur Reform des Justizsektors 2022–2025 und ihres Aktionsplans ist zufriedenstellend. Der erste Strategische Plan des Obersten Rates der Magistratur (2025-2029) sowie das Strategische Entwicklungsprogramm des Obersten Rates der Staatsanwälte (2025-2029) mit seinem Aktionsplan, mit dem auch finanzielle Mittel für ihre Umsetzung bereitgestellt werden, wurden genehmigt. Er enthält eine Personalkomponente, die Annahme einer Personalstrategie für das Justizsystem und die Annahme eines Instruments zur Verringerung des Rückstands bei den Gerichten.

Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern und Staatsanwälten wird durch die außerordentliche Bewertung („Überprüfung“) von Richtern und Staatsanwälten in Spitzenpositionen verbessert.

Im Berichtszeitraum wurde der Überprüfungsprozess fortgesetzt. Es schritt langsam für Kandidaten zum Obersten Gerichtshof mit zwei neuen ernannten und geprüften Mitgliedern voran. Das Überprüfungsverfahren für die Richter der Berufungsgerichte (Chi?in?u, Nord/Balti und Süd/Cahul und Comrat) begann im Februar 2025 mit der Anhörung der Prüfungsteilnehmer. Die Überprüfung der Präsidenten und Vizepräsidenten erstinstanzlicher Gerichte wurde im Mai 2025 eingeleitet. Der Widerstand gegen die Überprüfung wurde fortgesetzt, wobei 36 Richter der Berufungsgerichte und 10 Richter der erstinstanzlichen Gerichte zurücktraten, um das Verfahren zu vermeiden.

Im Mai 2025 wurden die Überprüfungsverfahren für spezialisierte Staatsanwälte im Bereich der organisierten Kriminalität und für Chefstaatsanwälte der Generalstaatsanwaltschaft eingeleitet. Die Überprüfung spezialisierter Antikorruptionsstaatsanwälte, die im Mai 2024 begann, befindet sich noch in einem frühen Stadium. Auch in der Staatsanwaltschaft führte die Ankündigung der Überprüfung zu Rücktritten, was zu einem hohen Anzahl der offenen Stellen. Die Überprüfung der Staatsanwälte wurde durch die Entscheidung der USA, ihre finanzielle Unterstützung für das Sekretariat der Überprüfungskommission auszusetzen, negativ beeinflusst, aber die Kosten werden von der EU übernommen.

[…]

Moldau sollte sich weiterhin darum bemühen, ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen sicherzustellen, damit die Justiz effizient arbeiten kann, wie dies durch eine Erhöhung der Gehälter geschieht. Der Ausschuss für Sozialschutz hat einen Strategieplan für den Zeitraum 2025-2029 angenommen, der spezifische Maßnahmen im Bereich der Humanressourcen enthält. Moldau sollte Personalstrategien für die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden entwickeln, einschließlich einer Überarbeitung des Gehaltssystems. Im Jahr 2024 wurden 33,2 Mio. EUR den Gerichten (0,78 % des Staatshaushalts) und 23,4 Mio. EUR den Staatsanwaltschaften (0,55 % des Staatshaushalts) zugewiesen, was gegenüber 2023 eine Aufstockung des Haushalts um 12 % für die Gerichte und um 10 % für die Staatsanwaltschaft darstellt.

[…]

Die Effizienz der Justiz muss verbessert werden.

Die Erfolgsbilanz bei der Korruptionsbekämpfung hat sich sowohl bei Fällen auf hoher Ebene als auch bei Fällen auf nicht hoher Ebene verbessert.

Der Rechtsrahmen für die Korruptionsbekämpfung ist vorhanden. Sie ist in Bezug auf Präventivmaßnahmen angemessen, muss aber in Bezug auf repressive Maßnahmen verbessert werden.

Im November 2024 würdigte die Staatengruppe gegen Korruption des Europarats (GRECO) die Fortschritte Moldaus bei der Umsetzung der Empfehlungen ihres Evaluierungsberichts der vierten Runde zur Korruptionsprävention in Bezug auf Abgeordnete, Richter und Staatsanwälte. Die Republik Moldau hat 13 der 18 Empfehlungen in zufriedenstellender Weise umgesetzt und teilweise vier Empfehlungen umgesetzt, wobei eine Empfehlung (zur Notwendigkeit, Vorschriften für Parlamentarier zur Interaktion mit Dritten, die Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren nehmen wollen, einzuführen) noch aussteht.

Im März 2025 nahm die Republik Moldau Änderungen des Gesetzes über die nationale Integritätsbehörde (NIA) und des Gesetzes über die Erklärung von Vermögenswerten und persönlichen Interessen an, um die Bemühungen um Integrität und Korruptionsbekämpfung zu stärken. Mit den Reformen wurde das Mandat der NIA um die Entwicklung politischer Maßnahmen in diesem Bereich erweitert, die Verfahren für Kontrollen von Amts wegen verbessert, die Regeln für die politische Neutralität für den Integritätsrat verschärft und die Verwaltung des staatlichen Registers der Personen, die von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen sind, präzisiert. Gleichzeitig wurde das System der Vermögenserklärung auf ein breiteres Spektrum von Vermögenswerten ausgeweitet, die Meldung des realen Marktwerts eingeführt und die Sanktionen für Verstöße, einschließlich Entlassungen, verschärft. Die Erklärungen werden nun im offenen Datenformat veröffentlicht und 15 Jahre lang gespeichert.

Grundrechte

Allgemeiner Rahmen

Der allgemeine Rahmen für die Grundrechte ist weitgehend zufriedenstellend. Die Umsetzung und Durchsetzung der Grundrechte muss verbessert werden, insbesondere durch die Zuweisung angemessener Mittel an die zuständigen Organe. Jüngste Studien deuten darauf hin, dass es bei den Rechteinhabern nur ein begrenztes Bewusstsein für Menschenrechte gibt.

Internationale Menschenrechtsinstrumente

Die Zusammenarbeit mit internationalen Menschenrechtsüberwachungsgremien und die Weiterverfolgung ihrer Empfehlungen müssen verbessert werden.?

Im Jahr 2024 ratifizierte Moldau die überarbeitete Europäische Sozialcharta und das Übereinkommen Nr. 190 der Internationalen Arbeitsorganisation über Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz. Moldau hat die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen und das Protokoll Nr. 12 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (Antidiskriminierung) nicht ratifiziert.

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und die Umsetzung seiner Urteile müssen verbessert werden. Moldau muss noch einen Regierungsagenten für den EGMR benennen. Im Berichtszeitraum erließ der EGMR 33 Urteile gegen Moldau. Der Gerichtshof stellte Verstöße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention fest, die hauptsächlich die Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf angemessene Untersuchung von Misshandlungen oder häuslicher Gewalt, das Fehlen eines wirksamen Rechtsbehelfs sowie die diskriminierende Haltung der Behörden aufgrund des Geschlechts und einer Behinderung betrafen. Derzeit stehen 29 Fälle unter verstärkter Aufsicht des Ministerkomitees im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren und Fällen unzureichender Untersuchung von Misshandlungen.

Moldau muss sich mit systematischen oder strukturellen Fragen befassen, die vom Gerichtshof aufgeworfen werden, insbesondere in den Bereichen Haftbedingungen und Verfahrensrechte.

Förderung und Durchsetzung der Menschenrechte

Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Förderung, den Schutz und die Durchsetzung der Menschenrechte ist vorhanden, aber die Umsetzung muss verbessert werden.

Die Republik Moldau hat bei der Umsetzung des nationalen Menschenrechtsaktionsprogramms für den Zeitraum 2024-2027 Fortschritte erzielt. Allerdings

In einigen Bereichen bestehen nach wie vor normative Lücken, unter anderem in Bezug auf Folter und Misshandlung, Verfahrensrechte und die Bekämpfung von Diskriminierung. Dem Rechtsrahmen fehlt es nach wie vor an einem spezifischen Mechanismus zur Unterstützung von Einwohnern der transnistrischen Region, die Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind und in denen die Menschenrechtslage nach wie vor Anlass zur Sorge gibt.?

Die Umsetzungsquote der Empfehlungen des Rates (Gleichstellung) steigt und erreichte 2024 29 % (gegenüber 21 % im Jahr 2023). Ebenso stieg die Umsetzungsrate der Empfehlungen des Volksanwalts und des Volksanwalts für die Rechte des Kindes im Jahr 2024 stark auf 64 % (gegenüber 13 % im Jahr 2023). Dennoch meldeten beide Organe im Jahr 2025 eine zunehmende Einmischung in ihre Arbeit. Bemerkenswerte Fortschritte wurden auch bei der Verbesserung der Gehälter der Mitarbeiter des Bürgerbeauftragten erzielt. Beide Institutionen sind jedoch nach wie vor unterbesetzt.

Der nationale Rechtsrahmen gewährleistet nicht die volle Unabhängigkeit des Rates „Gleichstellung“ und stellt nicht die finanziellen Mittel bereit, die für die wirksame Wahrnehmung aller seiner Aufgaben erforderlich sind. Sein Sanktionsmechanismus und seine Zuständigkeit für die Unterstützung von Diskriminierungsopfern sollten gestärkt werden.

Die Tätigkeit des Nationalen Menschenrechtsrats war im Berichtszeitraum begrenzt.

Das Gesetz über den Zugang zu Informationen von öffentlichem Interesse, mit dem die Transparenz der Tätigkeiten des öffentlichen Sektors gestärkt werden soll, trat 2024 in Kraft, wobei der Volksanwalt als eine seiner Überwachungsbehörden benannt wurde.

Verhütung von Folter und Misshandlung

Moldau bietet angemessene rechtliche Garantien zur Verhütung von Folter und Misshandlung.

Dennoch sind die Folgemaßnahmen zu den Fällen unzureichend.

Die Behandlung von Krankheiten gibt Anlass zur Sorge. Fortschritte bei der Bekämpfung und die Untersuchung von Misshandlungen und Folter ist nach wie vor begrenzt. Der Nationale Präventionsmechanismus (NPM) Moldaus arbeitet unabhängig und überwacht die Haftorte und gibt praktische Empfehlungen ab.

Die Umsetzung der Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und des NPM aus dem Jahr 2023 ist jedoch aufgrund begrenzter Kapazitäten und systemischer Probleme, insbesondere Überbelegung, unzureichender medizinischer Versorgung und prekärer Lebensbedingungen in Gefängnissen, langsam. Gewalt zwischen Häftlingen wird nach wie vor nicht angegangen und ist mit einem dauerhaften informellen hierarchischen System verbunden. Nach der Rechtsprechung des EGMR könnte dies als fortdauernder Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention über das Verbot von Folter und anderer Misshandlung angesehen werden.

Zu den jüngsten Fortschritten gehören die Einrichtung eines elektronischen Registers zur Dokumentation von Verletzungen und Misshandlungen sowie die Bildung einer behördenübergreifenden Arbeitsgruppe, die von der Fachgruppe zur Bekämpfung von Folter koordiniert wird.

Mehrere Fälle, in denen es um mutmaßliche Misshandlungen in Haftanstalten in Moldau geht, sind derzeit beim EGMR anhängig oder laufen noch.

Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen

Das System zur Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen (einschließlich Bewährung) ist unzureichend.

Moldau ist nach wie vor eines der Länder in Europa mit den höchsten Inhaftierungsquoten (242 Insassen pro 100 000 Einwohner im Jahr 2024), wobei die Zahl der Insassen erstmals seit Jahren gestiegen ist und im Januar 2025 5 844 Insassen erreicht hat (2023: 5 695). Die Zahl der Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden, ist nach wie vor hoch.

Immer mehr Häftlinge haben Zugang zu bezahlter Arbeit und Berufsausbildung, insbesondere Jugendliche. Der Plan, das Gefängnis Nr. 13 in Chi?in?u durch eine moderne Einrichtung zu ersetzen, ist bereits im Gange, könnte sich jedoch durch finanzielle und verfahrenstechnische Zwänge verzögern. Weitere Maßnahmen reichen von verkürzten Haftzeiten für weniger schwere Straftaten bis hin zur Ersetzung von Teilen der Haftstrafen durch den gemeinnützigen Dienst. Alternative Bewährungsmaßnahmen, die auch relevant sind, um die Überbelegung von Gefängnissen zu verringern, sollten im Einklang mit internationalen Standards ergriffen werden, um übereilte Verfahren zu vermeiden.

Die medizinischen Leistungen in den Gefängnissen sind nach wie vor unzureichend, obwohl sich die Anzahl der medizinischen Geräte und der zertifizierten medizinischen Leistungen verbessert hat. Das Personalniveau im Gesundheitswesen ist nach wie vor niedrig.

Religions- und Weltanschauungsfreiheit

Moldau bietet angemessene rechtliche Garantien für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Es wurden keine Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemeldet.

[…]

Nichtdiskriminierung

Der rechtliche und institutionelle Rahmen zur Nichtdiskriminierung muss noch vollständig an den EU-Besitzstand angeglichen werden, unter anderem im Hinblick auf die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse sowie die Richtlinien über die Standards für Gleichbehandlungsstellen.

Die Umsetzung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung von Diskriminierung aus dem Jahr 2022 ist im Gange. Sensibilisierungsinitiativen, darunter Schulungen für Staatsbedienstete, wurden verstärkt. Moldau muss strategische Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus, zur Förderung der Rechte von LGBTIQ-Personen und zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen konsequent umsetzen.

Moldau sollte das Protokoll Nr. 12 zur EMRK ratifizieren, das ein generelles Diskriminierungsverbot vorsieht. Die meisten vom Gleichstellungsrat registrierten Diskriminierungsfälle betreffen Diskriminierung am Arbeitsplatz und beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen.

Der rechtliche und institutionelle Rahmen in Bezug auf Hassverbrechen und Hassrede muss noch vollständig an den EU-Besitzstand und die europäischen Standards angepasst werden, insbesondere was die strafrechtliche Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit betrifft. Die rechtliche Definition von Hassrede ist nach wie vor unvollständig und in den nationalen Rechtsvorschriften uneinheitlich. Im Jahr 2024 wurden 56 Strafverfahren auf der Grundlage von Bestimmungen zu Hass und/oder Vorurteilen eingeleitet. Es muss eine einheitliche Methodik für die Datenerhebung zu Vorfällen von Hassverbrechen eingeführt werden, einschließlich einer Aufschlüsselung nach Vorurteilen und Art der Straftat. Spezialisierte Schulungen für Polizeibeamte zur Dokumentation von Fällen von Hassrede sollten fortgesetzt werden.

Während der Wahlen und des Referendums im Jahr 2024 wurde der überarbeitete Rechtsrahmen zur Ahndung von Hassreden während Wahlkampffasen konsequent durchgesetzt. Die gemeldeten Fälle von Hassreden aufgrund der ethnischen Herkunft von Wahlkandidaten geben Anlass zur Sorge. Die Kapazitäten zur Aufdeckung von Hassreden und/oder Fällen von Aufstachelung in Online-Informationssystemen, einschließlich sozialer Netzwerke, sind nach wie vor begrenzt.

Geschlechtergleichstellung

Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Geschlechtergleichstellung und die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt ist teilweise vorhanden, doch müssen Umsetzung und Durchsetzung verbessert werden. Moldau führt in diesem Bereich mehrere nationale Programme durch, doch die begrenzten institutionellen Kapazitäten und finanziellen Mittel behindern eine wirksame Umsetzung, Koordinierung, Überwachung und Berichterstattung.

Moldau setzt die Empfehlungen der Expertengruppe des Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) aus dem Jahr 2023 weiterhin um.

Ein Mechanismus zur Gleichstellung der Geschlechter mit auf nationaler und lokaler Ebene benannten Gleichstellungsbeauftragten und Koordinierungsgruppen ist zwar vorhanden, funktioniert jedoch nicht effektiv.

Die Einbeziehung der Gleichstellung der Geschlechter in die strategische Planung und Politikgestaltung hat sich durch die neuen Vorschriften zum Gender Mainstreaming in allen Phasen der Entwicklung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung öffentlicher Politik verbessert. Im Juli 2025 wurden durch neue Rechtsvorschriften der rechtliche Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt gestärkt und Stalking, Zwangsheirat sowie digitaler Missbrauch im Einklang mit dem Istanbul-Übereinkommen unter Strafe gestellt.

Während die Zahl der gemeldeten Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) auf einem ähnlichen Niveau wie im Vorjahr bleibt, ist die Zahl der Verurteilungen gestiegen. Der Zugang zum Rechtssystem und das Vertrauen in dieses sind nach wie vor begrenzt. Frauen mit Behinderungen, Roma-Frauen und insbesondere Frauen mit mehrfacher Gefährdung sind einem höheren Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und sehen sich mit größeren Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen konfrontiert.

Die Nationale Agentur zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie der Nationale Koordinierungsrat zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, die 2024 dem Amt des Ministerpräsidenten unterstellt wurden, sind zwar funktionsfähig, verfügen jedoch nicht über ausreichende Kapazitäten.

Moldau bietet 10 staatlich finanzierte und vier von zivilgesellschaftlichen Organisationen betriebene Hilfsdienste für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt an, doch die Kapazitäten sind begrenzt. Die Arbeiten schreiten voran, und 200 der gemäß der Istanbul-Konvention benötigten 260 Schutzunterkunftsplätze stehen zur Verfügung. Der Zugang ist für Frauen mit Behinderungen oder psychischen Erkrankungen besonders schwierig. Das Personal der Schutzunterkünfte benötigt fortlaufende Kapazitätsaufbau, obwohl mittlerweile in allen Sozialschutzstellen Fachkräfte für geschlechtsspezifische Gewalt zur Verfügung stehen.

Im Bereich der sexuellen Gewalt gibt es nur einen funktionierenden integrierten regionalen Dienst für Opfer sexueller Gewalt in Ungheni, der von Geberfinanzierung auf staatliche Finanzierung umgestellt werden muss.

Es gibt keine zentralisierte Datenbank zu geschlechtsspezifischer Gewalt für evidenzbasierte Entscheidungsfindung, effektives Fallmanagement und die Nachverfolgung von Überweisungen. Ein Konzept und eine Verordnung für ein Informationssystem wurden jedoch bereits genehmigt. Es wird Daten liefern, die unter anderem nach Geschlecht und Art der Gewalt aufgeschlüsselt sind. Moldau hat den Zugang zur Justiz für Opfer weiter verbessert.

Sensibilisierungsmaßnahmen sollten sich auf die Erreichung ländlicher Gebiete und von Frauen in prekären Situationen konzentrieren, wie beispielsweise Frauen mit Behinderungen, Frauen, die ethnischen und sprachlichen Minderheiten angehören, Frauen in ländlichen Gebieten und ältere Frauen.

LGBTIQ-Personen

Der rechtliche Schutz der Rechte von LGBTIQ-Personen ist angemessen, doch sind LGBTIQ-Personen Diskriminierung ausgesetzt.

Obwohl negative Stereotypen in Chi?in?u weniger verbreitet sind, zeigte der Index der sozialen Distanz von 2024, dass LGBTIQ-Personen in der Gesellschaft auf geringe Akzeptanz stoßen. Im Jahr 2024 stellte der Gleichstellungsrat in zwei Fällen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung fest.

Insgesamt wurden 31 Straftaten registriert, die durch Vorurteile aufgrund der Geschlechtsidentität motiviert waren, sowie eine Straftat, die durch Vorurteile aufgrund der sexuellen Orientierung motiviert war.

Einige politische Akteure und die Moldauisch-Orthodoxe Kirche äußern sich weiterhin lautstark gegen die LGBTIQ-Gemeinschaft. Russlandnahe lokale Medien verbreiten Falschinformationen, und gezielte Online-Desinformationskampagnen haben zugenommen. Trotz des angespannten Klimas verlief die Pride am 15. Juni ohne größere Zwischenfälle, obwohl es zu einer kurzen Auseinandersetzung mit von Geistlichen angeführten Demonstranten kam. Zuvor hatte der Stadtrat von Chi?in?u versucht, die Veranstaltung zu verbieten, und eine Desinformationskampagne hatte die LGBTIQ-Gemeinschaft ins Visier genommen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (Erstbefragung vom 15.04.2025 (EB-Protokoll), Einvernahme des BF durch das BFA vom 23.09.2024 (EV-Protokoll), der Bescheid vom 24.09.2025 und der dagegen eingebrachte Beschwerdeschriftsatz vom 20.10.2025), durch Einvernahme des BF im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.04.2026 (VH-Protokoll) sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Dokumentenvorlagen und Unterstützungsschreiben bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

2.1.1. Die Identität des BF steht auf Grund der Vorlage von einem Personaldokument, seinem moldawischen Reisepass fest (Seite 1 des EB-Protokolls und AS 25f: Bestätigung über Sicherstellung des Reisepasses, gültig von 24.12.2024 bis 24.12.2034). Dass der BF moldauischer Staatsangehöriger sowie der Volksgruppe der Moldauer angehört und sich zum christlichen Glauben bekennt, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben fest und steht auch mit den angegebenen Sprachkenntnissen, neben Russisch auch Rumänisch als auch Gagausisch zu beherrschen und den vorgelegten moldawischen Reisepass, in Einklang (vgl. Seite 1-2 des EB-Protokolls; Seite 4 des EV-Protokolls; Seite 4 des VH-Protokolls). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF basieren auf seinen unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des VH-Protokolls).2.1.1. Die Identität des BF steht auf Grund der Vorlage von einem Personaldokument, seinem moldawischen Reisepass fest (Seite 1 des EB-Protokolls und AS 25f: Bestätigung über Sicherstellung des Reisepasses, gültig von 24.12.2024 bis 24.12.2034). Dass der BF moldauischer Staatsangehöriger sowie der Volksgruppe der Moldauer angehört und sich zum christlichen Glauben bekennt, steht auf Grund seiner diesbezüglich gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben fest und steht auch mit den angegebenen Sprachkenntnissen, neben Russisch auch Rumänisch als auch Gagausisch zu beherrschen und den vorgelegten moldawischen Reisepass, in Einklang vergleiche Seite 1-2 des EB-Protokolls; Seite 4 des EV-Protokolls; Seite 4 des VH-Protokolls). Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF basieren auf seinen unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 des VH-Protokolls).

Die Feststellung zum Familienstand des BF ergeben sich ebenso aus den unbedenklichen und gleichbleibenden Angaben in der mündlichen Verhandlung sowie im behördlichen Verfahren, wonach er eine Heirat, eingetragene Partnerschaft oder dauernde Lebensgemeinschaft sowie auch Kinder explizit verneinte (Seite 5 des EV-Protokolls; Seite 5 des VH-Protokolls).

2.1.2. Die weiteren Feststellungen zum Lebenslauf des BF (Geburt, sein Aufwachsen/Aufenthalte in Moldawien, Schulbildung sowie die Bestreitung seines Lebensunterhalts) gründen auf einer Zusammenschau seiner Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung, die auch im Wesentlichen übereinstimmten und konkludent waren. So gab der BF gleichbleibend im behördlichen als auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren an, 9 Jahre die Grundschule besucht und abgeschlossen zu haben und ein Jahr ein College. Weswegen der BF seine zweijährige Tätigkeit als Kellner und Barkeeper erst in der mündlichen Verhandlung erstmals anführte und weder bei der Erstbefragung noch bei der Einvernahme angab, kann nicht nachvollzogen werden. Dennoch werden die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit aufgrund seiner hierzu expliziten und aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung getroffen (Seite 1-2 des EB-Protokolls; Seite 5-6 des VH-Protokolls).

2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des BF und ihren aktuellen Aufenthaltsorten ergeben sich aus seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die auch mit seinen Angaben bei der Erstbefragung, wonach seine Mutter in Polen und seine drei Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) in Moldawien aufhältig seien, übereinstimmen. In der Einvernahme gab der BF im Unterschied an, dass seine Mutter auch in Moldawien aufhältig sei, aber konkretisierte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass sich seine Mutter zurzeit in Polen befinde, weil sie dort arbeite. Sohin erscheint ein zeitweiser Aufenthalt der Mutter zu Arbeitszwecken in Polen nachvollziehbar und ist aber auch nicht auszuschließen, dass sie dazwischen wieder in Moldawien aufhältig war (vgl. Seite 4 des EB-Protokolls; Seite 5 des EV-Protokolls; Seite 8 des VH-Protokolls). Dass er mit seinen Geschwistern, am meisten mit seiner älteren Schwester, als auch mit seiner Mutter in telefonischen Kontakt steht, gab er gleichfalls auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an und bestätigte er dies auch bei der Einvernahme, Kontakt per Handy/WhatsApp mit seinen Angehörigen im Herkunftsland zu haben und über allgemeine Dinge zu sprechen (Seite 6 des EV-Protokolls).2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern des BF und ihren aktuellen Aufenthaltsorten ergeben sich aus seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die auch mit seinen Angaben bei der Erstbefragung, wonach seine Mutter in Polen und seine drei Geschwister (zwei Schwestern und ein Bruder) in Moldawien aufhältig seien, übereinstimmen. In der Einvernahme gab der BF im Unterschied an, dass seine Mutter auch in Moldawien aufhältig sei, aber konkretisierte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass sich seine Mutter zurzeit in Polen befinde, weil sie dort arbeite. Sohin erscheint ein zeitweiser Aufenthalt der Mutter zu Arbeitszwecken in Polen nachvollziehbar und ist aber auch nicht auszuschließen, dass sie dazwischen wieder in Moldawien aufhältig war vergleiche Seite 4 des EB-Protokolls; Seite 5 des EV-Protokolls; Seite 8 des VH-Protokolls). Dass er mit seinen Geschwistern, am meisten mit seiner älteren Schwester, als auch mit seiner Mutter in telefonischen Kontakt steht, gab er gleichfalls auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an und bestätigte er dies auch bei der Einvernahme, Kontakt per Handy/WhatsApp mit seinen Angehörigen im Herkunftsland zu haben und über allgemeine Dinge zu sprechen (Seite 6 des EV-Protokolls).

2.1.4. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand des BF gründen ebenso auf den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er chronische oder akute Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen verneinte und wurden diesbezüglich auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt. Damit im Einklang gab er auch bei der Einvernahme an gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen noch in ärztlicher Behandlung zu sein (Seite 3 des EV-Protokolls; Seite 3 des VH-Protokolls).

Die Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich einerseits aus seinem Gesundheitszustand und noch jungen Alter (20 Jahre) sowie der Tatsache, dass er im Bundesgebiet erwerbstätig ist und gab er explizit vor dem Bundesamt an, arbeitsfähig zu sein (Seite 6 des EV-Protokolls).

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründet auf einem eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:

2.2.1. Der BF stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf seine sexuelle Orientierung. Dieses äußerst vage, unplausible und auf Spekulationen beruhende Fluchtvorbringen des BF ist nicht nachvollziehbar sowie nicht glaubhaft:

So brachte der BF bei der Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund vor, dass er nachdem er Drohungen erhalten habe, weil alle von seinem College erfahren hätten, dass er schwul sei, sein Land verlassen habe wollen. Es gebe sehr viele Menschen in Moldau, die ihn wegen seiner Homosexualität sehr schwer verprügeln würden (Seite 7 des EB-Protokolls). Der BF legte auch Screenshots von Drohungen von seinem Handy von Instagram, von fremden Personen, die er laut eigenen Angaben nicht kennen würde, vor (Seite 7 des EB-Protokolls; AS 33-47; Seite 5 des EV-Protokolls).

Ähnlich aber in der Chronologie etwas anders erzählte der BF seine Fluchtgeschichte bei der Einvernahme vor dem BFA. Hierbei gab er an, dass er seinen Freund XXXX im August 2024 im Internet kennengelernt habe, welcher in Österreich wohne und ihm nach Österreich eingeladen hätte. Er hätte vorerst die 90 Tage als Tourist in Österreich verbringen wollen, aber sie seien fast ein halbes Jahr zusammen gewesen und hätten auch zusammengewohnt und seien seit Mai 2025 getrennt. Er habe ungefähr im April 2025, als er bereits in Österreich gewesen sei, Drohungen von unbekannten Personen über Instagram erhalten, dass er verprügelt werden könne. Er fürchte in Moldau wegen seiner Homosexualität verprügelt zu werden. Er wisse nicht, woher dies unbekannten Personen von seiner Homosexualität erfahren haben. Im Unterschied hierzu gab er bei der Erstbefragung an, dass er von seiner Schwester und Freundin erfahren habe, dass alle auf seinem College erfahren hätten, dass er schwul sei, er sein Land verlassen und zu seinem Freund nach Österreich fliegen habe wollen. Bei der Einvernahme gab er in der Chronologie ganz anders an, dass er bereits in Österreich gewesen sei, als er Drohungen erhalten hätte (vgl. Seite 7 des EB-Protokolls; Seite 8 des EV-Protokolls). Insgesamt machte der BF aber durchgehend äußerst vage und spekulative Angaben, denn so sei ihm seine Homosexualität seit dem 13. Lebensjahr bekannt und gab er zudem an, dass es in Moldau auch nicht verboten sei homosexuell zu sein und verneinte explizit jemals in seinem Heimatstaat persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso verneinte er einen gegen ihn persönlich gerichtete, staatliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, also ein zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen die Person des BF gerichtet hat. Er gab lediglich vage und pauschal an, dass es für ich Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Sicherheit für ihn gebe (Seite 9f des EV-Protokolls).Ähnlich aber in der Chronologie etwas anders erzählte der BF seine Fluchtgeschichte bei der Einvernahme vor dem BFA. Hierbei gab er an, dass er seinen Freund römisch 40 im August 2024 im Internet kennengelernt habe, welcher in Österreich wohne und ihm nach Österreich eingeladen hätte. Er hätte vorerst die 90 Tage als Tourist in Österreich verbringen wollen, aber sie seien fast ein halbes Jahr zusammen gewesen und hätten auch zusammengewohnt und seien seit Mai 2025 getrennt. Er habe ungefähr im April 2025, als er bereits in Österreich gewesen sei, Drohungen von unbekannten Personen über Instagram erhalten, dass er verprügelt werden könne. Er fürchte in Moldau wegen seiner Homosexualität verprügelt zu werden. Er wisse nicht, woher dies unbekannten Personen von seiner Homosexualität erfahren haben. Im Unterschied hierzu gab er bei der Erstbefragung an, dass er von seiner Schwester und Freundin erfahren habe, dass alle auf seinem College erfahren hätten, dass er schwul sei, er sein Land verlassen und zu seinem Freund nach Österreich fliegen habe wollen. Bei der Einvernahme gab er in der Chronologie ganz anders an, dass er bereits in Österreich gewesen sei, als er Drohungen erhalten hätte vergleiche Seite 7 des EB-Protokolls; Seite 8 des EV-Protokolls). Insgesamt machte der BF aber durchgehend äußerst vage und spekulative Angaben, denn so sei ihm seine Homosexualität seit dem 13. Lebensjahr bekannt und gab er zudem an, dass es in Moldau auch nicht verboten sei homosexuell zu sein und verneinte explizit jemals in seinem Heimatstaat persönlich einer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso verneinte er einen gegen ihn persönlich gerichtete, staatliche Verfolgung oder Verfolgungsgefahr, also ein zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen die Person des BF gerichtet hat. Er gab lediglich vage und pauschal an, dass es für ich Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat keine Sicherheit für ihn gebe (Seite 9f des EV-Protokolls).

Ebenso stützte der BF in der mündlichen Verhandlung wie auch bereits im behördlichen Verfahren seine Ausreise äußerst vage, spekulativ und pauschal auf erhaltene Drohungen über soziale Medien und als Homosexueller in der Republik Moldau bedroht zu sein. Auch seine Verwandten hätten von seiner sexuellen Orientierung durch Veröffentlichung von Fotos in einer Telegram-Gruppe wie viele seiner Schulkameraden, Arbeitskollegen und Verwandten (Seite 12 des VH-Protokolls) erfahren. Darüber hinaus brachte er keine weiteren Verfolgungsgründe vor. Er erzählte nur sehr schemenhaft, wie es dazu gekommen sei, dass Fotos mit seinem Ex-Freund, welche erst in Österreich entstanden seien, in eine Telegram seiner Schulkollegen, Arbeitskollegen und Verwandten aus Moldau gelangt seien. Diese erwähnten Bilder und Fotos vom BF in der freien Erzählung legte er auch zunächst nicht vor und zeigte er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zwei Fotos auf seinem Smartphone, aber ob und wie diese in eine Telegram-Gruppe gelangten, konnte er nicht nachvollziehbar darlegen und auch nicht verifiziert werden (Seite 13-14 des VH-Protokolls). Unstimmig, widersprüchlich und steigernd schilderte der BF zudem auf Nachfrage, weshalb die Fotos in diese Telegram-Gruppe gelangt seien, dass die Gruppe mit den Kontakten vom BF vom Ex-Freund des BF erstellt worden sei, weil er gedacht hätte, dass der BF fremdgegangen sei, als er im Lager gewesen sei. Unstimmig ist zudem, dass als er den Asylantrag gestellt hat, nach seinen Schilderungen die Telegram Gruppe und diese Drohungen noch gar nicht gegeben habe (Seite 15 des VH-Protokolls). Aber selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben ändert dies nicht die weiteren Ausführungen sowie die Beweiswürdigung und daraus erfolgten Feststellungen.

Es lagen zu diesem Zeitpunkt lediglich anonyme Beleidigungen, Drohungen vor, die weder verifiziert werden konnte und der BF auch zu diesen kaum konkretere Angaben machen konnte, wie die Personen in Moldawien von seiner Homosexualität gewusst hätten sollen, wenn die Telegram Gruppe erst nach der Antragstellung ersichtlich gewesen sei und um welche Personen es handelte. Dass es sich um Moldawier handelte, fußte im Wesentlichen auf Mutmaßungen und kann es auch zu Beleidigungen, Drohungen in sozialen Medien in Österreich von Österreichern kommen (Seite 15-16 des VH-Protokolls; Beilage ./C-E). Der BF selbst gab auf Nachfrage zu, dass er die Personen nicht kennen würde und auch nicht wisse, ob sie Moldawier sind. Nicht übersehen wird, dass auch Drohungen dahingehend vorgebracht wurden, dass der BF in Moldau mit (körperlichen) Konsequenzen aufgrund seiner Homosexualität zu rechnen habe. Aber wie dargestellt, waren diese Drohungen anonym und konnte nicht verifiziert werden, ob diese Personen tatsächlich aus Moldau stammen oder den BF überhaupt kennen und nicht nur auf ein Posting in Instragram in abzulehnender Art reagiert haben, wie es aber auch vielen anderen Personen geht, welche über Hasspostings von (un)bekannten Personen berichten, dies ist auch in Österreich möglich.

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der BF auf Instagram laut vorgelegten Screenshots beleidigt und beschimpft sowie bedroht worden ist, aber legte er damit eine asylrelevante Verfolgung in seinem Herkunftsstaat oder durch Dritte und fehlenden Schutz durch Moldawien nicht dar. Das pauschale Vorbingen die Behörden können ihm nicht helfen und würde ihm Auslachen oder Wegschicken deckt sich nicht mit den Länderinformationen (Seite 15-18 des VH-Protokolls).

Das pauschale und hypothetische Vorbingen in Moldawien könne ihm alles passieren, er könnte geschlagen oder sogar getötet werden (Seite 19 des VH-Protokolls), deckt sich zudem nicht mit den Länderberichten und ist sohin auch vor diesem Hintergrund unplausibel und nicht objektivierbar. Wie auch der BF selbst angegeben hat, ist grundsätzlich Homosexualität in der Republik Moldau nicht verboten. Im Gegenteil eine Strafverfolgung von Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer Geschlechtsidentität erfolgt laut Länderinformationen in der Republik Moldau nicht. Auch wenn die Diskriminierung von LGBTI-Personen weiterhin weit verbreitet ist und LGBTQI+ Personen verbalen Belästigungen und Diskriminierungen durch Amtsträger, Beamte, Oppositionsführer sowie religiöse Führer ausgesetzt sind, wurde im Laufe des Jahres 2023 eine Verbesserung der Achtung ihrer Rechte vermeldet. Der BF selbst konnte einen Vorfall mit Beschimpfungen in der Schule in Moldawien berichten, wonach er geschlagen worden sei, weil sie dachten er und sein bester Freund seien schwul. Darüber hinaus berichtete der BF über keine konkrete persönliche Bedrohungen gegen ihn außerhalb von den Sozialen Medien (Seite 20 des VH-Protokolls), seit dem Aufenthalt in Österreich. Aber auch in Moldau erfolgte eine von ihm vage und grobe Bedrohung durch andere. Der BF gab hiezu auf Nachfrage an, nicht zur Polizei gegangen zu sein und deckt sich dies mit den aus den Länderinformationen ergehenden verbreiteten Misstrauen der LGBTQI+ Gemeinschaft gegenüber der Polizei. Dass die Polizei gewaltsam gegenüber Angehöriger sexueller Minderheiten vorgehen würde ergibt sich aus den Länderinformationen nicht. Ähnlich wird die Situation von LGBTIQ+ Personen auch im Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft dargestellt, dass LGBITIQ+ Personen Diskriminierungen ausgesetzt sind, aber der rechtliche Schutz der Rechte angemessen ist. Somit ist auch davon auszugehen, dass der BF bei konkreter Gefährdung sich an die Polizei bzw. den rechtlichen Schutz in Moldau richten kann und dies wahrgenommen wird. So sind negative Stereotypen in Chi?in?u weniger verbreitet, aber in der Gesellschaft stoßen LGBTIQ-Personen noch auf geringe Akzeptanz. Dem Bericht ist zudem zu entnehmen, dass es einen Gleichstellungsrat gibt, der im Jahr 2024 in zwei Fällen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung festgestellt hat und 31 Straftaten registriert wurden, die durch Vorurteile aufgrund der Geschlechtsidentität motiviert waren, sodass auch vor diesem Hintergrund keine staatliche Verfolgung sowie auch keine generelle Schutzunwilligkeit und -fähigkeit von LGBTIQ-Personen zu erkennen ist. So fand auch die Pride am 15. Juni trotz angespannten Klimas ohne größere Zwischenfälle statt.

Auch ein Artikel von Open Democracy vom 20.06.2023 berichtet von einem bisher friedlichsten Pride-Marsch der LGBTIQ-Aktivisten in Moldau in Chi?in?u mit einer geringen Polizeipräsenz und weniger Gegendemonstranten. Die Entwicklung der LGBTIQ-Rechte in Moldawien war laut GDMs (GenderDoc-M, älteste und prominenteste LGBTIQ-Gruppe Moldawiens) Geschäftsführerin langsam, aber bedeutend und fügte die Regierung im Jahr 2022 einen rechtlichen Schutz für sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität an Arbeitsplätzen, Schulen und Krankenhäusern ein und verbot Hassreden. Auch wenn Hassreden pro-russischer Politiker und der orthodoxen Kirche in Moldawien weiterhin ein Problem darstellen, ist eine konkrete Verfolgungsgefährdung des BF und Bedrohung eines Eingriffs in seine körperliche Integrität oder sogar Lebensgefahr aufgrund seiner sexuellen Orientierung (homosexuell) durch moldawische Behörden oder sonstige staatliche Einrichtungen im Herkunftsstaat sowie auch fehlender Schutzwille und Schutzfähigkeit vor einer Gefährdung durch andere Personen vor dem Hintergrund der dargelegten Länderinformationen nicht objektivierbar.

In Ergänzung zum Bericht der EU, darf auch auf die „Rainbow Europe Map and Index 2023“ verwiesen werden, wo im Vergleich zu anderen europäischen Staaten die Situation in Moldau verbessert und ist um 14 Plätze gestiegen, weil Geschlechtsidentität und Geschlechtsmerkmale in Antidiskriminierungs- und/oder Hasskriminalitätsgesetzten enthalten sind und weil sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität positiv in Gesetzen zu Beschäftigung, Bildung, Versorgung von Gütern und Dienstleistungen, Gesundheit, Hassverbrechen und Hassrede aufgenommen wurden. ILGA-Europe erstellt seit 2009 die „Rainbow Map and Index“ und nutzt sie, um die rechtliche und politische Situation von LGBTI-Personen in Europa zu veranschaulichen. Die „Rainbow Map and Index“ bewertet 49 europäische Länder hinsichtlich ihrer jeweiligen rechtlichen und politischen Praktiken für LGBTIQ-Personen, von 0 bis 100 %. Um unser Länderranking zu erstellen, untersucht ILGA-Europe die Gesetze und Richtlinien in 49 Ländern anhand von 74 Kriterien, die auf sieben thematische Kategorien unterteilt sind: Gleichheit und Nichtdiskriminierung; Familie; Hassverbrechen und Hassrede; rechtliche Geschlechtsanerkennung; intersexuelle Körperintegrität; zivilgesellschaftlicher Raum; und Asyl. Moldawien war neben Spanien, Island, Finnland, Schweiz und Kroatien eines der Länder mit dem größten Anstieg bei den Punkten und liegt im gelb farblich kodierten Bereich bei 39% im Mittelbereich und weit vor Tschechien, Italien, Liechtenstein oder auch Bulgarien, Polen etc.

Zusammengefasst können sexuelle Minderheiten in der Republik Moldau weiterhin insbesondere gesellschaftlicher Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sein und es gibt noch Verbesserungspotenzial, wie auch die Ehegleichstellung, aber ist Homosexualität in Moldawien nicht strafbar und es gibt rechtlichen Schutz gegen Diskriminierung und gegen Hassreden aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität. Die Rechtsvertreterin des BF brachte abschließend in der mündlichen Verhandlung stellungnehmend noch zu den Länderberichten dar, dass die moldauische Verfassung die Ehe ausschließlich als Verbindung zwischen Frau und Mann bestimmt und weder die Ehe noch die eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare gesetzlich anerkannt werden. Der BF ist jedoch aktuell nicht in einer Beziehung oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft und verneinte in nächster Zeit heiraten zu wollen (Seite 5 und 21 des VH-Protokolls). Schließlich brachte der BF vor dem Bundesamt noch an, dass aufgrund seines unbeabsichtigten „Outing“ auf Telegramm mit Fotos und Chats von ihm, seine Familie und Verwandten von seiner sexuellen Orientierung, als auch seine Mutter erfahren hätten und ihm seine Mutter deswegen verstoßen hätte (Seite 8 des EV-Protokolls). Im Widerspruch hierzu hat er aber mit seinen Geschwistern als auch mit seiner Mutter laut aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung einmal in zwei bis drei Wochen, wenn sie anruft, Kontakt und befinde sich seine Mutter zurzeit auch in Polen (Seite 8 des VH-Protokolls). Wenn die Mutter mit dem BF weiterhin Kontakt aufnimmt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er von seiner Mutter verstoßen wurde.

Der BF hat mit seinem vagen Vorbringen, Beschimpfungen und Drohungen von unbekannten Personen auf Instagramm, seinem unfreiwilligen „Outing“ sowie gesellschaftlichen Stigmatisierung im Herkunftsstaat und einer fehlenden gesetzlichen Anerkennung einer gleichgeschlechtlichen Ehe eine geschlechtsbezogene Verfolgung und Diskriminierung in asylrelevanter Dimension gerade nicht nahegelegt.

Zusammengefasst hat der BF somit eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, wegen Homosexualität im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gemacht. Er wird – wie bereits vor seiner Ausreise – auch weiterhin in einer seiner Orientierung entsprechenden Weise im Herkunftsstaat leben können, ohne dass von ihm verlangt werden muss, seine Homosexualität zu verstecken, um Verfolgung zu vermeiden (vgl. z.B. VwGH 08.10.2024, Ra 2023/14/0376). Das Vorbringen ist in Gesamtschau daher nicht geeignet, eine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat wegen seiner sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen. Alleine das Vorbringen einer hypothetischen Verfolgungsgefahr wegen der sexuellen Neigung ist nicht geeignet, eine aktuell maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des BF im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Zusammengefasst hat der BF somit eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, wegen Homosexualität im Herkunftsstaat verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gemacht. Er wird – wie bereits vor seiner Ausreise – auch weiterhin in einer seiner Orientierung entsprechenden Weise im Herkunftsstaat leben können, ohne dass von ihm verlangt werden muss, seine Homosexualität zu verstecken, um Verfolgung zu vermeiden vergleiche z.B. VwGH 08.10.2024, Ra 2023/14/0376). Das Vorbringen ist in Gesamtschau daher nicht geeignet, eine Verfolgung des BF im Herkunftsstaat wegen seiner sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen. Alleine das Vorbringen einer hypothetischen Verfolgungsgefahr wegen der sexuellen Neigung ist nicht geeignet, eine aktuell maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des BF im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen.

Sohin steht für das erkennende Gericht insgesamt fest, dass der BF wie auch bereits vom Bundesamt festgestellt wurde, die Republik Moldau weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen hat, sondern reiste zu Besuchszwecken nach Österreich und verblieb aufgrund wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen in Österreich und erwartet sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben. Dem BF bleibt es auch unbenommen in andere Landesteile der Republik Moldau sich niederzulassen, um etwaige Kontakte mit Verwandten oder ehemaligen Schul- Studienkollegen zu entgehen, wie z.B. in Balti. Der BF genießt in Moldau Bewegungsfreiheit und ist es ihm möglich sich überall niederzulassen.

2.2.2. Eine aktuelle Verfolgung aus anderen Gründen, wegen seiner Religionszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Ansichten brachte der BF ebenso nicht substantiiert vor und ergaben sich hierzu auch amtswegig keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der BF ist Angehöriger der Christen, die in der Republik Moldau die größte Glaubensgemeinschaft ist. Von den geschätzt 3,4 Mio. Einwohnern der Republik Moldau sind 90% orthodoxe Christen. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf die BF nicht zu entnehmen. Moldau bietet laut Fortschrittsbericht angemessene rechtliche Garantien für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit und wurden keine Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemeldet.

Auch eine Verfolgung aus politischen Gründen oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde vom BF zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgebracht und ergaben sich hierzu auch keine Hinweise vor den Hintergrund der Länderberichte und Angaben des BF. Der BF gehört keiner ethnischen Minderheit an und hat sich nach eigenen Angaben auch nie politisch engagiert oder war sonst Mittglied irgendeiner politischen Partei oder oppositionellen Gruppierung und ist und war auch bis auf die Kontaktaufnahme mit der Organisation Queer Base in Österreich (Seite 9 des VH-Protokolls + Beilage: Schreiben von Queer Base vom 29.04.2026), nicht in der LGBTIQ- Community in irgendeiner Weise aktivistisch engagiert, sodass eine Verfolgungsgefährdung oder Bedrohung auch aus diesen Gründen auszuschließen ist .

Dass der BF im Falle der Rückkehr wegen seines Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz keiner Gefährdung ausgesetzt ist, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind.

Der BF war und ist insgesamt keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner sexuellen Orientierung oder aus sonstigen Gründen in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die Republik Moldau droht dem BF weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch moldawische Behörden oder durch andere Personen.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Republik Moldau und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in Moldawien ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil, sodass keine konkreten Hinweise vor dem Hintergrund der Länderinformationen bestehen noch vom BF selbst vorgebracht wurden, dass sein Recht auf Leben gefährdet wäre oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Auch vor dem Hintergrund des Angriffskrieges Russlands in der Ukraine besteht laut den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern und ist die Sicherheitslage stabil. Gemäß den Länderinformationen hat das Thema Sicherheit wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine höchste Priorität und bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Der BF hat nie aktiv gegen die Regierung opponiert, war weder politisch noch journalistisch tätig und sind moldawische Staatsangehörige und Moldawien nicht Teil des Angriffskrieges von Russland gegen die Ukraine, sodass keine Anhaltspunkte bestehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr eine Gefahr droht.

Die Feststellung, dass der BF wieder in XXXX oder auch in anderen Orten Moldawiens eine Unterkunft erlangen kann, ergibt sich aus seinen aktuellen Erzählungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er vor seiner Ausreise mit seiner älteren Schwester und einer Freundin bereits in einer Wohngemeinschaft gelebt hätte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus sei die Familie im Besitz eines Miethauses und leben auch sein Bruder und eine Schwester nach wie vor in XXXX und hat der BF selbst vor dem BFA angegeben, dass ihn seine Familie im Falle einer Rückkehr unterstützen würde, sodass anzunehmen ist, dass er auch wieder in der Familienunterkunft leben könnte (Seite 6 des EV-Protokolls). Seine ältere Schwester ist nunmehr in Chi?in?u mit ihrem Freund wohnhaft, aber erstattete er hierzu kein Vorbringen, dass ihm bei seiner älteren Schwester, mit der er auch vor der Ausreise in einer Wohngemeinschaft lebte, eine vorübergehende Unterkunft zur Erleichterung der Wiedereingliederung/Ankunft verwehrt werden würde (Seite 7-8 des VH-Protokolls) oder sie ihn bei der Ansiedelung und Suche einer Unterkunft nicht unterstützen würde.Die Feststellung, dass der BF wieder in römisch 40 oder auch in anderen Orten Moldawiens eine Unterkunft erlangen kann, ergibt sich aus seinen aktuellen Erzählungen in der mündlichen Verhandlung, wonach er vor seiner Ausreise mit seiner älteren Schwester und einer Freundin bereits in einer Wohngemeinschaft gelebt hätte (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls). Darüber hinaus sei die Familie im Besitz eines Miethauses und leben auch sein Bruder und eine Schwester nach wie vor in römisch 40 und hat der BF selbst vor dem BFA angegeben, dass ihn seine Familie im Falle einer Rückkehr unterstützen würde, sodass anzunehmen ist, dass er auch wieder in der Familienunterkunft leben könnte (Seite 6 des EV-Protokolls). Seine ältere Schwester ist nunmehr in Chi?in?u mit ihrem Freund wohnhaft, aber erstattete er hierzu kein Vorbringen, dass ihm bei seiner älteren Schwester, mit der er auch vor der Ausreise in einer Wohngemeinschaft lebte, eine vorübergehende Unterkunft zur Erleichterung der Wiedereingliederung/Ankunft verwehrt werden würde (Seite 7-8 des VH-Protokolls) oder sie ihn bei der Ansiedelung und Suche einer Unterkunft nicht unterstützen würde.

Darüber hinaus kann der BF auch eine eigene Wohnung mieten, was auch mit der Erwerbsarbeit als Kellner oder Barkeeper in der Vergangenheit leistbar war (Seite 5 und 7 des VH-Protokolls). Wie dargelegt ist es dem BF auch möglich in die Stadt Balti, die drittgrößte Stadt in Moldau zu ziehen, um sich etwaigen Konflikten mit Verwandten oder ehemaligen Freunden zu entziehen.

2.3.2. Aufgrund der Länderfeststellungen zur Grundversorgung und der Feststellungen zur Person des BF steht zudem fest, dass dieser nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können. Dies wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren selbst substantiiert vorgebracht und ergaben sich hierzu auch amtswegig keine Anhaltspunkte:

Der volljähre BF ist arbeitsfähig, gesund sowie ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Er verfügt zudem über eine neunjährige Schulbildung in Moldawien, spricht mit Russisch, Rumänisch oder Gagausisch auch Landessprachen und hat eine Berufserfahrung im Gastronomiebereich, sodass es dem BF auch wie vor seiner Ausreise wieder möglich sein wird seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren. Außerdem kann er unterstützend die verfügbaren Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder auch auf familiäre Unterstützung bei anfänglichen Schwierigkeiten und Arbeitssuche zurückgreifen, was er auch explizit bei der Einvernahme bestätigte (Seite 6 des EV-Protokolls).

Dass der BF mit der Lebensart und Kultur Moldawiens vertraut ist, steht mit den Feststellungen, dass er sein gesamtes Leben bis zur Ausreise Ende 2024 in Moldawien lebte, dort sozialisiert wurde und im Familienverband aufgewachsen ist, in Einklang. Der BF verfügt wie bereits ausführlich dargelegt zudem über familiäre Anknüpfungspunkte (Schwestern und Bruder) in Moldau, und zu denen er auch weiterhin Kontakt hält. Seine Mutter ist zum Entscheidungszeitpunkt zu Arbeitszwecken in Polen aufhältig.

So ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt ist. Wirtschaftliche oder finanzielle Probleme wurden vom BF auch nie substantiiert vorgebracht und gab er auch bei der Einvernahme an, dass es seinen Familienmitgliedern im Heimatland normal gehe und konnte er sich laut seinen Angaben die Reise nach Österreich mittels Ersparnisse leisten (Seite 6 und 8 des EV-Protokolls).

Sohin steht insgesamt fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat nicht Gefahr läuft, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dem BF ist es möglich sich in allen Landesteilen niederzulassen und könnte daher auch in der drittgrößten Stadt Balti sich niederlassen.

2.3.3. Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des BF haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben.2.3.3. Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des BF haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich:

2.4.1. Die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie dem weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2.4.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich (Wohnsitz, Lebensunterhalt) gründen auf den Auszügen aus dem GVS betreffend Erhalt von Sozialleistungen sowie Sozialversicherungsdatenauszug betreffend Erwerbstätigkeit und Auszüge aus dem ZMR betreffend seinem aktuellen Wohnsitz in Österreich.

Die weiteren Feststellungen zum Leben in Österreich, etwaigen sozialen, beruflichen und sprachlichen Integrationsmaßnahmen sowie auch seine Freizeit- und Alltagsbeschäftigungen gründen auf den aktuellen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Integrationsunterlagen (Seite 5 des EV-Protokolls: Vorlage Bescheid AMS betreffend Erteilung Bewilligung berufliche Tätigkeit als Alleinkellner sowie Arbeitsvertrag und Deutschkursbestätigung; Seite 9-11 des Verhandlungsprotokolls und Beilagen: Empfehlungsschreiben der ehemaligen Arbeitsgeberin sowie von zwei ukrainischen Freundinnen, neuer Arbeitsvertrag vom 01.04.2026 und Beschäftigungsbewilligung vom 20.03.2026). Im Einklang mit den vorgelegten Beschäftigungsbewilligungen und Arbeitsverträgen, gab der BF in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an seit August 2025 Teilzeit und seit April 2026 Vollzeit im Bundesgebiet in der Gastronomie erwerbstätig ist (Seite 11 des Verhandlungsprotokolls). Sohin ist auch festzustellen, dass der BF im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig ist und nur wenige Monate Leistungen aus der Grundversorgung bezog.

Familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen oder enge soziale Beziehungen oder eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet wurden vom BF bis auf erste geknüpfte Freundschaften und Bekanntschaften mit ÖsterreicherInnen oder Ukrainerinnen, mit denen er sich in der Freizeit trifft, spazieren, essen oder shoppen geht, aber kein gemeinsamer Wohnsitz oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht, hat er damit nicht dargetan und konnten auch sonst nicht festgestellt werden (Seite 9-10 des VH-Protokolls).

Dass er sich innerhalb der kurzen Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Bezug auf Kultur und Traditionen derart von seinem Herkunftsstaat entwurzelt hätte wurde weder vorgebracht, noch wäre dies nach allgemeiner Lebenserfahrung schlüssig.

2.4.3. Die Feststellungen der grundlegenden Deutschkenntnisse des BF auf Anfängerniveau bis A2 beruhen auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, wonach vom erkennenden Richter festgestellt werden konnte, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat. Sodass festzustellen ist, dass es dem BF möglich ist, eine einfache Unterhaltung auf Deutsch zu führen (Seite 10 des VH-Protokolls).

2.4.4. Dass der Aufenthalt des BF nie geduldet war, steht auf Grund eines IZR-Auszuges fest und wurde von diesem auch nicht Gegenteiliges behauptet. Auch wurde vom BF nie vorgebracht, dass er Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt war.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation in der Republik Moldau:

2.4.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte, nicht substantiiert entgegen, sondern wurde in der Stellungnahme von der Rechtsvertretung lediglich noch auf die BAMF Länderinformation Republik Moldau SOGI: Situation von LGBTIQ-Personen mit Stand 01/2025, verwiesen, auf welche in der Beweiswürdigung auch eingegangen wurde (Seite 20 des VH-Protokolls). Wobei auch darauf zu verweisen ist, dass das BVwG neuere/aktuellere Länderberichte berücksichtigte.2.4.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte, nicht substantiiert entgegen, sondern wurde in der Stellungnahme von der Rechtsvertretung lediglich noch auf die BAMF Länderinformation Republik Moldau SOGI: Situation von LGBTIQ-Personen mit Stand 01 aus 2025,, verwiesen, auf welche in der Beweiswürdigung auch eingegangen wurde (Seite 20 des VH-Protokolls). Wobei auch darauf zu verweisen ist, dass das BVwG neuere/aktuellere Länderberichte berücksichtigte.

2.4.2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und wurde die aktuellste Version, Gesamtaktualisierung vom 19.09.2025 und der aktuelle Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitung auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte; Wirtschaft; weitere Themen) vom 04.11.2025 ins Verfahren eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder zur Religionsgruppe des orthodoxen Christentums – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder zur Religionsgruppe des orthodoxen Christentums – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).

3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.2. erörtert wurde, dass das Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich einer Verfolgungsgefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht plausibel und nicht glaubhaft als auch nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen den BF persönlich betreffende Verfolgungsgefährdung hat er mit seinem vagen, pauschalen, hypothetischen und vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbaren Vorbringen nicht dargetan.3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.2. erörtert wurde, dass das Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich einer Verfolgungsgefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung nicht plausibel und nicht glaubhaft als auch nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen den BF persönlich betreffende Verfolgungsgefährdung hat er mit seinem vagen, pauschalen, hypothetischen und vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbaren Vorbringen nicht dargetan.

Dem BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für seine Person konkret und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen. Es ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht ersichtlich, dass dem BF im Herkunftsstaat abgesehen von gesellschaftlicher Stigmatisierung oder Beleidigungen bis zu Hassposts in sozialen Medien, eine maßgebliche Verfolgungsgefährdung, geschlechtsbezogene Diskriminierung oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität seitens moldawischer Behörden oder sonstigen staatlichen Einrichtungen in einer asylrelevanten Intensität wegen seiner Homosexualität droht oder einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. So erreichen diese fallweisen Diskriminierungen oder Hasspostings nicht die erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK.Dem BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für seine Person konkret und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen. Es ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht ersichtlich, dass dem BF im Herkunftsstaat abgesehen von gesellschaftlicher Stigmatisierung oder Beleidigungen bis zu Hassposts in sozialen Medien, eine maßgebliche Verfolgungsgefährdung, geschlechtsbezogene Diskriminierung oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität seitens moldawischer Behörden oder sonstigen staatlichen Einrichtungen in einer asylrelevanten Intensität wegen seiner Homosexualität droht oder einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. So erreichen diese fallweisen Diskriminierungen oder Hasspostings nicht die erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK.

Eine Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner politischen Ansichten ist ebenso nicht gegeben.

Der BF war und ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

Auch sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass der BF in der Republik Moldau nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer sonstigen, ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren ist.

Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt.

3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in Moldau auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Moldau ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund seiner Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Nicht übersehen wurde, dass aufgrund des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine auch die wirtschaftliche Situation der Bürger in Moldau sich teilweise verschlechterte, wobei die Situation zur Coronakrise sich verbesserte. Auch die Flüchtlingssituation belastet die Republik. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit sich durch Arbeit die notwendige finanzielle Situation herzustellen um nicht in eine aussichtsreiche Lage zu geraten. Sohin wäre es dem volljährigen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen BF möglich den Lebenshaushalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren. Der BF lebte auch schon zur Zeit des Angriffskrieges in Moldau und berichtete nicht davon, dass es ihm nicht möglich war sich zu versorgen.3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in Moldau auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Moldau ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund seiner Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Nicht übersehen wurde, dass aufgrund des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine auch die wirtschaftliche Situation der Bürger in Moldau sich teilweise verschlechterte, wobei die Situation zur Coronakrise sich verbesserte. Auch die Flüchtlingssituation belastet die Republik. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit sich durch Arbeit die notwendige finanzielle Situation herzustellen um nicht in eine aussichtsreiche Lage zu geraten. Sohin wäre es dem volljährigen, gesunden, alleinstehenden und arbeitsfähigen BF möglich den Lebenshaushalt durch Erwerbsarbeit zu finanzieren. Der BF lebte auch schon zur Zeit des Angriffskrieges in Moldau und berichtete nicht davon, dass es ihm nicht möglich war sich zu versorgen.

3.3.3. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des BF in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass der BF in Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörige der Republik Moldau der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend seiner bisherigen Ausbildung und Arbeitserfahrung kann er, wie auch vor seiner Ausreise eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt bestreiten. Dem BF ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er kann wieder in seinem Herkunftsort XXXX Fuß fassen, wo sein Bruder und eine Schwester leben oder auch alternativ in Chi?in?u, wo seine ältere Schwester lebt, oder in die drittgrößte Stadt Balti, eine Unterkunft erlangen. Es wird ihm auch möglich sein, selbst eine Wohnung zu mieten, wie er es auch die letzten Jahre vor seiner Ausreise tat sowie auch ohne Unterstützung der Familienangehörigen oder auch unter Anspruchnahme von Sozialleistungen seine notwendige Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat zu befriedigen. Weiters ist es möglich eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, um so bei Rückkehr Fuß zu fassen. 3.3.3. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt ist, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise des BF in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass der BF in Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihm als Staatsangehörige der Republik Moldau der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend seiner bisherigen Ausbildung und Arbeitserfahrung kann er, wie auch vor seiner Ausreise eine Beschäftigung ausüben und somit den Lebensunterhalt bestreiten. Dem BF ist es somit möglich, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Er kann wieder in seinem Herkunftsort römisch 40 Fuß fassen, wo sein Bruder und eine Schwester leben oder auch alternativ in Chi?in?u, wo seine ältere Schwester lebt, oder in die drittgrößte Stadt Balti, eine Unterkunft erlangen. Es wird ihm auch möglich sein, selbst eine Wohnung zu mieten, wie er es auch die letzten Jahre vor seiner Ausreise tat sowie auch ohne Unterstützung der Familienangehörigen oder auch unter Anspruchnahme von Sozialleistungen seine notwendige Lebensgrundlage in seinem Herkunftsstaat zu befriedigen. Weiters ist es möglich eine Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen, um so bei Rückkehr Fuß zu fassen.

3.3.4. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, welche in Moldau nicht behandelbar ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würde, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008). Außerdem steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Basis-Versorgung in Moldau gewährleistet und kostenfrei ist.3.3.4. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung, welche in Moldau nicht behandelbar ist und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen würde, sodass auch seine gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,). Außerdem steht aufgrund der Länderberichte fest, dass eine allgemeine medizinische Basis-Versorgung in Moldau gewährleistet und kostenfrei ist.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Republik Moldau – etwa nach XXXX oder alternativ Chi?in?u oder Balti – nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Republik Moldau – etwa nach römisch 40 oder alternativ Chi?in?u oder Balti – nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist.

Ebenso vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zeichnet sich diesbezüglich auch hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine kein anderes Bild betreffend die Republik Moldau ab.

3.3.5. Da kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Republik Moldau sprechen, vorliegen, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.3.3.5. Da kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Republik Moldau sprechen, vorliegen, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Das Bundesamt hat daher dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.Das Bundesamt hat daher dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt III.-VI.):3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt römisch drei.-VI.):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).

Der BF befindet sich seit Ende 2024 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF war und ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der BF befindet sich seit Ende 2024 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF war und ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 10 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Moldau kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der BF ist als Staatsangehöriger von Moldau kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG vor.

3.4.4. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.4.4. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen. Sonstige familienähnliche Beziehungen oder eine Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet sind im Verfahren nicht hervorgekommen und liegt ein Familienleben im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung im Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten aber auch allenfalls in das Privatleben des BF eingreifen.

3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).

Der BF reist zwar legal mit dem Flugzeug und seinem moldawischen Reisepass Ende 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb auch nach Ablauf der visumsfreien Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 15.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick darauf ist die Dauer des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet von unter zwei Jahren noch als sehr kurz zu betrachten. Der Aufenthaltsdauer allein wird keine maßgebliche Bedeutung zugemessen, zumal der rechtmäßige Aufenthalt zu Beginn der visumsfreien Zeit von 90 Tagen und danach lediglich aufgrund des Asylverfahrens bestand bzw. besteht.

Der BF hatte seinen Lebensmittelpunkt in der Republik Moldau und lebte bis Ende 2024 in seinem Herkunftsstaat bevor er nach Österreich einreiste.

Der BF spricht die russische Sprache, Rumänisch, Gagausisch, Ukrainisch sowie auch etwas Deutsch, Türkisch und Bulgarisch. Er ist in Moldawien aufgewachsen und sozialisiert worden, besuchte bis zur neunten Klasse die Grundschule und sammelte erste Arbeitserfahrung als Kellner und Barkeeper. Zudem verfügt er im Herkunftsstaat auch über Familienangehörige (Geschwister) zu denen er auch im Bundesgebiet den Kontakt aufrecht hält.

Im Unterschied hierzu bestehen geringere soziale und sprachliche Bindungen in Österreich, auch wenn der BF mit seiner Erwerbsarbeit seit August 2025, sohin nur wenige Monate nach Antragstellung und Selbsterhaltungsfähigkeit Integrationsschritte setzte und einen Integrationswilligkeit zeigte. Er hat noch keine Deutsch- und/oder Integrationsprüfung absolviert, aber einen Deutschkurs besucht und sich bereits grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. Der BF konnte auch erste Freundschaften und Bekanntschaften im Bundesgebiet knüpfen, die er auch in seiner Freizeit trifft, aber verfügt demgegenüber über keine Familienangehörige, Verwandte oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte mit denen er in einem Abhängigkeitsverhältnis steht. Er ist aktuell auch in keiner Lebensgemeinschaft. Eine hochgradige Integration bzw. Verwurzelung des BF in Österreich ist insbesondere vor dem Hintergrund seines erst sehr kurzen Inlandsaufenthaltes nicht gegeben. Hingegen ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, wo er größtenteils sein bisheriges Leben verbracht hat.

3.4.5. Zudem musste sich der BF bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Der BF durfte sich, abgesehen von den ersten 90 visumfreien Tagen des Weiteren im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).3.4.5. Zudem musste sich der BF bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein. Der BF durfte sich, abgesehen von den ersten 90 visumfreien Tagen des Weiteren im Bundesgebiet bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).

Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten in einer Gesamtbetrachtung auch unter Beachtung seiner Integrationsbemühungen und bereits erreichter Selbsterhaltungsfähigkeit dennoch in Summe insbesondere aufgrund seines erst sehr kurzen Aufenthaltes unter zwei Jahres unzweifelhaft höher als die persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig zu werten.Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig zu werten.

Die Unbescholtenheit des BF vermag die Abwägung nicht zu verändern.

Die Beschwerde war daher auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.

3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.4.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Moldau nicht.

Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt und ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt V. ebenfalls abzuweisen.Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergibt und ist die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf. ebenfalls abzuweisen.

3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.3.4.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen römisch zwei.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Diskriminierung Glaubwürdigkeit Homosexualität individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Lebensgrundlage Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Misshandlung non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Gruppe staatliche Verfolgung Volksgruppenzugehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2323921.1.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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