TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/19 W116 2334238-1

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

BDG 1979 §117 Abs1
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 117 heute
  2. BDG 1979 § 117 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 117 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. BDG 1979 § 117 gültig von 01.09.1988 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  6. BDG 1979 § 117 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1988
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W116 2334238-1/7E und W116 2334547-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Karin GRÜNAUER und Mag. Silvia HOLZMANN-WINDHOFER über die Beschwerden 1. des XXXX als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, und 2. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.12.2025 GZ: 2025-0.658.050-Senat27, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldstrafe in der Höhe von 6.000,- Euro nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Karin GRÜNAUER und Mag. Silvia HOLZMANN-WINDHOFER über die Beschwerden 1. des römisch 40 als Disziplinarbeschuldigter, vertreten durch RA Mag. Klaus HEINTZINGER, und 2. des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.12.2025 GZ: 2025-0.658.050-Senat27, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe Geldstrafe in der Höhe von 6.000,- Euro nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       

1. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen der Leichenbeschauung (kleine Kommission) die mit einem Guthaben in der Höhe von 374,70 € aufgeladene „ WELL-CARD “-Gutscheinkarte (Nr.: 605510009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen XXXX widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördlicher Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX einlöste und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen – Kommissionierung von Leichen – Behandlung Leichenakten“, P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. II.5.4. , „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug“ und Pkt. III.1.2. „Vorgangsweise“; „Sicherheitspolizeigesetz“, P4/67953/1/2014 vom 25.03.2014, Pkt. V.2.3., „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“ und Pkt. VII.10. „Sicherstellen von Sachen“; sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)“, P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. II.3. „Dokumentation“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen habe, freigesprochen. 1. Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der Disziplinarbeschuldigte vom Vorwurf, er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen der Leichenbeschauung (kleine Kommission) die mit einem Guthaben in der Höhe von 374,70 € aufgeladene „ WELL-CARD “-Gutscheinkarte (Nr.: 605510009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen römisch 40 widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördlicher Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 einlöste und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen – Kommissionierung von Leichen – Behandlung Leichenakten“, P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. römisch zwei.5.4. , „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug“ und Pkt. römisch drei.1.2. „Vorgangsweise“; „Sicherheitspolizeigesetz“, P4/67953/1/2014 vom 25.03.2014, Pkt. römisch fünf.2.3., „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern“ und Pkt. römisch sieben.10. „Sicherstellen von Sachen“; sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)“, P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. römisch zwei.3. „Dokumentation“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe, freigesprochen.

Im Hinblick auf diesen Freispruch sind die Kosten des Verfahrens gem. §117 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 zur Gänze vom Bund zu tragen. Der Kostenauspruch unter lit. B. des Spruches des beschwerdegegenständlichen Bescheides wird daher ersatzlos behoben.Im Hinblick auf diesen Freispruch sind die Kosten des Verfahrens gem. §117 Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 zur Gänze vom Bund zu tragen. Der Kostenauspruch unter lit. B. des Spruches des beschwerdegegenständlichen Bescheides wird daher ersatzlos behoben.

2. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMI wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim BMI wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX (in der Folge der BF) absolvierte von 01.06.2011 bis 31.05.2013 die Polizeigrundausbildung und wurde danach von 01.06.2013 bis 31.05.2022 XXXX dienstlich zugewiesen. Seine Definitivstellung erfolgte mit XXXX ist er dem XXXX , XXXX , zugewiesen. Ihm wurde zwei Mal „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen und ein Anerkennungszeichen in Verbindung mit dem Terroranschlag am 02.11.2020 verliehen.1. römisch 40 (in der Folge der BF) absolvierte von 01.06.2011 bis 31.05.2013 die Polizeigrundausbildung und wurde danach von 01.06.2013 bis 31.05.2022 römisch 40 dienstlich zugewiesen. Seine Definitivstellung erfolgte mit römisch 40 ist er dem römisch 40 , römisch 40 , zugewiesen. Ihm wurde zwei Mal „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen und ein Anerkennungszeichen in Verbindung mit dem Terroranschlag am 02.11.2020 verliehen.

2.       Mit Bescheid der LPD Wien vom 19.05.2025 wurde der BF wegen des Verdachts der ihm verfahrensgegenständlich gemachten Vorwürfe gem. § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der BDB vom 30.06.2025 wurde der BF im Anschluss deswegen gemäß § 112 Abs. 1 Z3 und Abs. 2 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.2. Mit Bescheid der LPD Wien vom 19.05.2025 wurde der BF wegen des Verdachts der ihm verfahrensgegenständlich gemachten Vorwürfe gem. Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der BDB vom 30.06.2025 wurde der BF im Anschluss deswegen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Z3 und Absatz 2, BDG 1979 vom Dienst suspendiert.

3.       Mit Schreiben der LPD Wien vom 11.06.2025 wurde gegen den BF in derselben Angelegenheit eine Disziplinaranzeige erstattet. Darin wurde dem BF konkret zum Vorwurf gemacht, er stehe im Verdacht (im Original, anonymisiert), „sich die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD“-Gutscheinkarte (Nr. 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen XXXX im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) am 21.12.2024 widerrechtlich angeeignet und verwertet zu haben, indem er diese Gutscheinkarte nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen hat, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX eingelöst hat.“ Damit stehe der BF im Verdacht gerichtlich strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 und 44 BDG 1979 i.V.m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen 3. Mit Schreiben der LPD Wien vom 11.06.2025 wurde gegen den BF in derselben Angelegenheit eine Disziplinaranzeige erstattet. Darin wurde dem BF konkret zum Vorwurf gemacht, er stehe im Verdacht (im Original, anonymisiert), „sich die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD“-Gutscheinkarte (Nr. 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen römisch 40 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) am 21.12.2024 widerrechtlich angeeignet und verwertet zu haben, indem er diese Gutscheinkarte nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen hat, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 eingelöst hat.“ Damit stehe der BF im Verdacht gerichtlich strafbare Handlungen und Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und 44 BDG 1979 in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen

•        „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. II.5.4. „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug" und Pkt. III.1.2. „Vorgangsweise",• „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. römisch zwei.5.4. „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug" und Pkt. römisch drei.1.2. „Vorgangsweise",

•        „Sicherheitspolizeigesetz", P4/67953/1/2014 vom 25.06.2014, Pkt. V.2.3. „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" und Pkt. VII.10. „Sicherstellen von Sachen“ sowie • „Sicherheitspolizeigesetz", P4/67953/1/2014 vom 25.06.2014, Pkt. römisch fünf.2.3. „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" und Pkt. römisch sieben.10. „Sicherstellen von Sachen“ sowie

•        „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.3. „Dokumentation",

begangen zu haben.

Zum maßgeblichen SV wurde Folgendes ausgeführt:

Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben und daraufhin vom BF und Abtlnsp XXXX (in der Folge AbtInsp K) eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik XXXX durchgeführt worden. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätten die Hinterbliebenen der J das Fehlen einer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte im Wert von ca. € 400, bemerkt, welche erst kurz vor dem Tod der J von ihr aufgeladen worden sei. Eine Recherche der Hinterbliebenen (Nachfrage bei der Gutscheinkartenfirma) habe ergeben, dass die angeführte „WELL-CARD"-Gutscheinkarte am 20.01.2025, also erst nach dem Tod der J, von einem Mann mit den Initialen „M.K." in der XXXX zum Verbrauch des aufgeladenen Guthabens verwendet worden sei.Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben und daraufhin vom BF und Abtlnsp römisch 40 (in der Folge AbtInsp K) eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik römisch 40 durchgeführt worden. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätten die Hinterbliebenen der J das Fehlen einer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte im Wert von ca. € 400, bemerkt, welche erst kurz vor dem Tod der J von ihr aufgeladen worden sei. Eine Recherche der Hinterbliebenen (Nachfrage bei der Gutscheinkartenfirma) habe ergeben, dass die angeführte „WELL-CARD"-Gutscheinkarte am 20.01.2025, also erst nach dem Tod der J, von einem Mann mit den Initialen „M.K." in der römisch 40 zum Verbrauch des aufgeladenen Guthabens verwendet worden sei.

Herr Manfred J habe mitgeteilt, dass sein Sohn Florian J am 17.04.2025 über die Firma „WELLCARD" eine Rechnung bzw. einen Transaktionsverlauf der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte von Frau J mit der Nr.: 6055100009810556 eingeholt habe. Daraus gehe hervor, dass das gesamte Guthaben der Gutscheinkarte in der Höhe von € 374,70,- am 20.01.2025 (also nach dem Tod der J) bei einem Aufenthalt in der St. XXXX im Seewinkel eingelöst worden sei. Darüber hinaus habe Herr J eine Rechnung der Firma „WELLCARD" vom 13.12.2024 übermittelt, woraus unter anderem zu entnehmen sei, dass Frau J um €380 eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte,- als Weihnachtsgeschenk für ihren Enkel (J Florian) gekauft und ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 geladen habe. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) habe die Guthabensumme für die gegenständlich betroffene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 19.12.2024 sei Frau J selbst in der Therme XXXX gewesen. Danach habe das Restguthaben auf ihrer „WELL- CARD"-Gutscheinkarte nur mehr € 374, 70,- betragen (das sei auch das Guthaben zum Zeitpunkt ihres Todes am 21.12.2024 gewesen). Laut Manfred J und Florian J habe Frau J ihre „WELL-CARD"-Gutscheinkarte üblicherweise in ihrer Geldbörse verwahrt.Herr Manfred J habe mitgeteilt, dass sein Sohn Florian J am 17.04.2025 über die Firma „WELLCARD" eine Rechnung bzw. einen Transaktionsverlauf der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte von Frau J mit der Nr.: 6055100009810556 eingeholt habe. Daraus gehe hervor, dass das gesamte Guthaben der Gutscheinkarte in der Höhe von € 374,70,- am 20.01.2025 (also nach dem Tod der J) bei einem Aufenthalt in der St. römisch 40 im Seewinkel eingelöst worden sei. Darüber hinaus habe Herr J eine Rechnung der Firma „WELLCARD" vom 13.12.2024 übermittelt, woraus unter anderem zu entnehmen sei, dass Frau J um €380 eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte,- als Weihnachtsgeschenk für ihren Enkel (J Florian) gekauft und ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 geladen habe. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) habe die Guthabensumme für die gegenständlich betroffene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 19.12.2024 sei Frau J selbst in der Therme römisch 40 gewesen. Danach habe das Restguthaben auf ihrer „WELL- CARD"-Gutscheinkarte nur mehr € 374, 70,- betragen (das sei auch das Guthaben zum Zeitpunkt ihres Todes am 21.12.2024 gewesen). Laut Manfred J und Florian J habe Frau J ihre „WELL-CARD"-Gutscheinkarte üblicherweise in ihrer Geldbörse verwahrt.

Im Sicherstellungsprotokoll, welches vom BF angelegt worden sei, sei die „WELL-CARD"- Gutscheinkarte jedoch nicht angeführt. Laut Sicherstellungsprotokoll hätten sich Bargeld, diverse Vorteilskarten (Jahreskarten WVB, ARBÖ-Clubkarte, Pensionistenausweis, ÖBB-Vorteilkarte) und diverse Kundenkarten in der Geldbörse befunden.

Aufgrund der mündlichen Angaben des Manfred J am 29.04.2025, wonach laut Auskunft eines Mitarbeiters der Therme eine Person mit den Initialen „M.K." mit dieser „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der J den Thermenaufenthalt am 20.01.2025 bezahlt habe, habe der dringende Verdacht bestanden, dass der BF die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen im Rahmen der Todesfallbearbeitung an sich gebracht und in weiterer Folge das gesamte Guthaben in der Höhe von € 374,70,- (in seiner Freizeit) in der XXXX Therme verbraucht habe. Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sei mit dem kaufmännischen Leiter der Therme fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe in weiterer Folge das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der gegenständlichen „WELL-CARD" der Verstorbenen J für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hätten, übermittelt. Demnach würde es sich dabei um den BF in Begleitung von XXXX (in der Folge S bzw. BezInsp S, ebenfalls Angehörige der LPD XXXX ) handeln. Weiters seien die Zeitnachweise des BF und der Bezlnsp S angefordert worden. Laut Zeitnachweisliste seien die beiden zwischen 19.01.2025 und 21.01.2025 nicht zum Dienst eingeteilt gewesen. Frau S sei am 12.05.2025 als Zeugin vernommen worden. Sie sei ebenfalls Exekutivbedienstete und versehe, wie der BF, ihren Dienst im XXXX , XXXX und führe mit dem BF seit ca. 5 Jahren eine Beziehung. Sie hätten aber getrennte Wohnsitze. Aufgrund der mündlichen Angaben des Manfred J am 29.04.2025, wonach laut Auskunft eines Mitarbeiters der Therme eine Person mit den Initialen „M.K." mit dieser „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der J den Thermenaufenthalt am 20.01.2025 bezahlt habe, habe der dringende Verdacht bestanden, dass der BF die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen im Rahmen der Todesfallbearbeitung an sich gebracht und in weiterer Folge das gesamte Guthaben in der Höhe von € 374,70,- (in seiner Freizeit) in der römisch 40 Therme verbraucht habe. Zur weiteren Abklärung des Sachverhalts sei mit dem kaufmännischen Leiter der Therme fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe in weiterer Folge das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der gegenständlichen „WELL-CARD" der Verstorbenen J für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hätten, übermittelt. Demnach würde es sich dabei um den BF in Begleitung von römisch 40 (in der Folge S bzw. BezInsp S, ebenfalls Angehörige der LPD römisch 40 ) handeln. Weiters seien die Zeitnachweise des BF und der Bezlnsp S angefordert worden. Laut Zeitnachweisliste seien die beiden zwischen 19.01.2025 und 21.01.2025 nicht zum Dienst eingeteilt gewesen. Frau S sei am 12.05.2025 als Zeugin vernommen worden. Sie sei ebenfalls Exekutivbedienstete und versehe, wie der BF, ihren Dienst im römisch 40 , römisch 40 und führe mit dem BF seit ca. 5 Jahren eine Beziehung. Sie hätten aber getrennte Wohnsitze.

Frau BezInsp S habe bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie für den BF im Dezember 2022 eine Gutscheinkarte von WEBHOTELS im Wert von € 300,- gekauft und dem BF am 24.12.2022 als Weihnachtsgeschenk übergeben habe. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung eine Überweisungsbestätigung für den Kauf der Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung gestellt. Sie glaube, die Gutscheinkarte zuletzt wenige Tage nach der Übergabe an den BF gesehen zu haben. Am 19.01.2025 habe sie gemeinsam mit dem BF eine Wellnessreise ins Burgenland angetreten. Die Buchung dafür habe der BF durchgeführt. Am 19.01.2025 hätten sie dann gemeinsam in das Thermenhotel der XXXX -Therme eingecheckt und seien bis in die Abendstunden des 20.01.2025 in dieser Therme geblieben. Die Rechnung habe der BF in ihrer Abwesenheit bezahlt und ihr danach mitgeteilt, dass er die Rechnung unter anderem mit der ihm von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt hätte. Ob es sich bei der im Dezember 2022 von ihr an den BF verschenkten Gutscheinkarte um eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gehandelt habe, wisse sie nicht mehr, auch nicht, wo sich diese nun befinde.Frau BezInsp S habe bei ihrer Vernehmung angegeben, dass sie für den BF im Dezember 2022 eine Gutscheinkarte von WEBHOTELS im Wert von € 300,- gekauft und dem BF am 24.12.2022 als Weihnachtsgeschenk übergeben habe. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung eine Überweisungsbestätigung für den Kauf der Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung gestellt. Sie glaube, die Gutscheinkarte zuletzt wenige Tage nach der Übergabe an den BF gesehen zu haben. Am 19.01.2025 habe sie gemeinsam mit dem BF eine Wellnessreise ins Burgenland angetreten. Die Buchung dafür habe der BF durchgeführt. Am 19.01.2025 hätten sie dann gemeinsam in das Thermenhotel der römisch 40 -Therme eingecheckt und seien bis in die Abendstunden des 20.01.2025 in dieser Therme geblieben. Die Rechnung habe der BF in ihrer Abwesenheit bezahlt und ihr danach mitgeteilt, dass er die Rechnung unter anderem mit der ihm von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt hätte. Ob es sich bei der im Dezember 2022 von ihr an den BF verschenkten Gutscheinkarte um eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gehandelt habe, wisse sie nicht mehr, auch nicht, wo sich diese nun befinde.

Aufgrund des eingeholten Transaktionsverlaufes der Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (welche von Frau S erworben wurde) habe man in weiterer Folge mit der Direktorin der XXXX Therme XXXX fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Diese habe am 13.05.2025 die Unterlagen (Ausdruck der Gästekartei, Rechnungskopie, Transaktionsbeleg) jener Person übermittelt, welche am 28.09.2023 die Gutscheinkarte WEBHOTELS Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300.- eingelöst habe. Es habe sich dabei um Frau XXXX (in der Folge Frau G) gehandelt. Am 14.05.2025 habe Frau G fernmündlich mitgeteilt, dass sie diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (Anmerkung: welche von Frau S am 19.12.2022 gekauft und an den BF am 24.12.2022 verschenkt wurde) Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G habe auch einen Screenshot des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges übermittelt, auf welchem der Überweisungszeitpunkt, der 24.04.2023, und ein Betrag in Höhe von € 270,- angeführt sind. Den Betrag habe sie auf das Konto des BF überwiesen. Dieser habe ihr dann die Gutscheinkarte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 habe Frau G dann schließlich die vom BF erworbene Karte der Firma WEBHOTES zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme XXXX XXXX verwendet.Aufgrund des eingeholten Transaktionsverlaufes der Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (welche von Frau S erworben wurde) habe man in weiterer Folge mit der Direktorin der römisch 40 Therme römisch 40 fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Diese habe am 13.05.2025 die Unterlagen (Ausdruck der Gästekartei, Rechnungskopie, Transaktionsbeleg) jener Person übermittelt, welche am 28.09.2023 die Gutscheinkarte WEBHOTELS Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300.- eingelöst habe. Es habe sich dabei um Frau römisch 40 (in der Folge Frau G) gehandelt. Am 14.05.2025 habe Frau G fernmündlich mitgeteilt, dass sie diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (Anmerkung: welche von Frau S am 19.12.2022 gekauft und an den BF am 24.12.2022 verschenkt wurde) Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G habe auch einen Screenshot des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges übermittelt, auf welchem der Überweisungszeitpunkt, der 24.04.2023, und ein Betrag in Höhe von € 270,- angeführt sind. Den Betrag habe sie auf das Konto des BF überwiesen. Dieser habe ihr dann die Gutscheinkarte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 habe Frau G dann schließlich die vom BF erworbene Karte der Firma WEBHOTES zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme römisch 40 römisch 40 verwendet.

Der BF sei dann fernmündlich über seine Stellung als Beschuldigter wegen Missbrauch der Amtsgewalt informiert worden. Er habe dabei angegeben, sofort kommen zu wollen, um nähere Umstände darüber in Erfahrung zu bringen. Am 09.05.2025, um 13:00 Uhr, sei der BF zuerst über seine Beschuldigtenrechte belehrt und dann informiert worden, dass gegen ihn wegen Missbrauch der Amtsgewalt ermittelt werde. Er habe im Zuge des Gespräches bestätigt, dass er mit seiner Freundin, Frau BezInsp S, vom 19.01 bis 20.01.2025 in der XXXX -Therme gewesen sei. Er habe sich nicht vorstellen können, weshalb er wegen Missbrauch der Amtsgewalt beschuldigt werde. Auf die Frage, wie sein Aufenthalt in der Therme XXXX bezahlt worden sei, habe der BF angegeben, dass er mit zwei verschiedenen Gutscheinen bezahlt habe. Einer dieser Gutscheine sei eine Karte gewesen, der zweite ein Blatt Papier. Beide habe er zum Geburtstag geschenkt bekommen. Die Karte sei eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gewesen, welche er vor längerer Zeit, vermutlich schon 2022, von Frau S geschenkt bekommen habe.Der BF sei dann fernmündlich über seine Stellung als Beschuldigter wegen Missbrauch der Amtsgewalt informiert worden. Er habe dabei angegeben, sofort kommen zu wollen, um nähere Umstände darüber in Erfahrung zu bringen. Am 09.05.2025, um 13:00 Uhr, sei der BF zuerst über seine Beschuldigtenrechte belehrt und dann informiert worden, dass gegen ihn wegen Missbrauch der Amtsgewalt ermittelt werde. Er habe im Zuge des Gespräches bestätigt, dass er mit seiner Freundin, Frau BezInsp S, vom 19.01 bis 20.01.2025 in der römisch 40 -Therme gewesen sei. Er habe sich nicht vorstellen können, weshalb er wegen Missbrauch der Amtsgewalt beschuldigt werde. Auf die Frage, wie sein Aufenthalt in der Therme römisch 40 bezahlt worden sei, habe der BF angegeben, dass er mit zwei verschiedenen Gutscheinen bezahlt habe. Einer dieser Gutscheine sei eine Karte gewesen, der zweite ein Blatt Papier. Beide habe er zum Geburtstag geschenkt bekommen. Die Karte sei eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gewesen, welche er vor längerer Zeit, vermutlich schon 2022, von Frau S geschenkt bekommen habe.

Nachdem ihm der genaue Grund für die Ermittlungen mitgeteilt worden sei, habe der BF angegeben, dass es sich hinsichtlich der von ihm am 20.01.2025 eingelösten „WELL-CARD"-Gutscheinkarte vermutlich um ein Versehen gehandelt hätte. Er habe auf seinem Schreibtisch im Büro nicht nur die „WELL-CARD"- Gutscheinkarte der Verstorbenen liegen gehabt, sondern auch die Gutscheinkarte, welche er von Frau S geschenkt bekommen habe.

Er wäre dann offenbar der Meinung gewesen, dass die im Büro liegende „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen die geschenkte Karte von Frau S sei. Da er sich aber nicht sicher gewesen sei, habe er bei der Firma „WELLCARD" angerufen, um nachzufragen, ob diese Karte jene von Frau S sei. Die Firma „WELLCARD" habe ihm aber nicht sagen können, wem diese Karte gehören würde.

Auf die Frage, wo sich nun die zweite Karte - jene von Frau S – befinden würde, habe der BF geantwortet, dass sich diese wahrscheinlich noch im Büro befinden würde. Für diese Karte müsse Frau S noch eine Rechnung besitzen. Der BF habe beide Gutscheine (die WELLCARD und das Blatt Papier) im Büro auf seinem Schreibtisch hergerichtet, weil er mit Frau S gleich nach dem Nachtdienst in die XXXX -Therme gefahren sei. Die Gutscheine habe er schon längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen. Den genauen Zeitpunkt, wann die Gutscheinkarte und das „Blatt Papier" von ihm auf dem Schreibtisch hinterlegt worden seien, habe der BF nicht mehr angeben können. Ob der Aufenthalt in der XXXX Therme vom 19. bis 20.01.2025 telefonisch oder via E-Mail gebucht worden sei, habe der BF auch nicht mehr sagen können.Auf die Frage, wo sich nun die zweite Karte - jene von Frau S – befinden würde, habe der BF geantwortet, dass sich diese wahrscheinlich noch im Büro befinden würde. Für diese Karte müsse Frau S noch eine Rechnung besitzen. Der BF habe beide Gutscheine (die WELLCARD und das Blatt Papier) im Büro auf seinem Schreibtisch hergerichtet, weil er mit Frau S gleich nach dem Nachtdienst in die römisch 40 -Therme gefahren sei. Die Gutscheine habe er schon längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen. Den genauen Zeitpunkt, wann die Gutscheinkarte und das „Blatt Papier" von ihm auf dem Schreibtisch hinterlegt worden seien, habe der BF nicht mehr angeben können. Ob der Aufenthalt in der römisch 40 Therme vom 19. bis 20.01.2025 telefonisch oder via E-Mail gebucht worden sei, habe der BF auch nicht mehr sagen können.

Auf die Frage, warum denn die Karte der Verstorbenen auf seinem Schreibtisch gelegen habe, habe der BF angegeben, dass er dies nicht wisse. (Die ggstl. Gutscheinkarte scheine im vom BF verfassten und unterfertigten Sicherstellungsprotokoll vom 21.12.2024 auch nicht auf. Der BF habe dazu noch angegeben, dass er bei Sicherstellungen eigentlich sehr penibel sei. Er könne sich das Ganze nur so erklären, dass die Karte der Verstorbenen am Schreibtisch liegen geblieben sei und er dann davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um die ihm selbst von Frau S geschenkte Gutscheinkarte handeln würde.

Der BF habe schließlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die Durchführung einer weiteren Beschuldigtenvernehmung verweigert. Am 04.06.2025 habe die Rechtsanwaltskanzlei des Mag. Klaus-Richard HEINTZINGER eine Stellungnahme des BF zum gegenwärtigen Vorwurf übermittelt.

In dieser Stellungnahme sei zusammengefasst Folgendes angegeben worden:

Dem BF werde zur Last gelegt, im Zuge einer Leichenbeschau am 21.12.2024 die persönliche Well-Card Gutscheinkarte der verstorbenen Frau J entgegengenommen und diese zu einem späteren Zeitpunkt - am 20.01.2025 - bei einem privaten Aufenthalt in der St. XXXX eingelöst zu haben, ohne dass die Karte zuvor sichergestellt worden sei.Dem BF werde zur Last gelegt, im Zuge einer Leichenbeschau am 21.12.2024 die persönliche Well-Card Gutscheinkarte der verstorbenen Frau J entgegengenommen und diese zu einem späteren Zeitpunkt - am 20.01.2025 - bei einem privaten Aufenthalt in der St. römisch 40 eingelöst zu haben, ohne dass die Karte zuvor sichergestellt worden sei.

Bei der Leichenbeschau habe es sich um eine sogenannte Transportleiche gehandelt, bei der eine sogenannte kleine Kommission tätig geworden sei. Die Übergabe der persönlichen Effekten der Verstorbenen sei in Form eines Effektensacks durch das Personal der Pathologie erfolgt. Dieser Effektensack sei dann in Folge von ihm und seinem Kollegen BezInsp XXXX (in der Folge Bezinsp K) in das Büro verbracht worden.Bei der Leichenbeschau habe es sich um eine sogenannte Transportleiche gehandelt, bei der eine sogenannte kleine Kommission tätig geworden sei. Die Übergabe der persönlichen Effekten der Verstorbenen sei in Form eines Effektensacks durch das Personal der Pathologie erfolgt. Dieser Effektensack sei dann in Folge von ihm und seinem Kollegen BezInsp römisch 40 (in der Folge Bezinsp K) in das Büro verbracht worden.

Eine genaue Durchsicht des Inhalts habe - wie üblich – erst im Büro stattgefunden. Dazu sei der Sack auf einem an den Schreibtisch des BF angrenzenden Tisch entleert worden und die Gegenstände seien dann entweder dokumentiert, weitergeleitet oder zur Sicherstellung beiseitegelegt worden. Ob sich die gegenständliche WELL DARD in diesem Sack befunden habe, wisse er aber nicht mehr. Er könne es weder bestätigen noch ausschließen. Eine bewusste Entgegennahme oder Aneignung dieser Karte habe es jedenfalls nicht gegeben. Auf seinem Schreibtisch hätten sich zum damaligen Zeitpunkt zahlreiche persönliche und dienstliche Gegenstände befunden. Dort hätten sich regelmäßig auch persönliche Gutscheinkarten befunden, insbesondere der Marken WELL CARD und WEBHOTEL. Diese Karten seien ihm über Jahre hinweg immer wieder von seiner Lebensgefährtin oder Familienmitgliedern geschenkt worden.

Wörtlich habe der BF dazu Folgendes angegeben: „Ich weiß, dass im Laufe der Jahre mehrere Gutscheinkarten (blaue Karten wie z.B. WELL CARD, WEBHOTEL, etc.) bei mir am Tisch lagen, da mir solche regelmäßig von meiner Lebensgefährtin oder Familie geschenkt wurden". Diese Karten seien optisch sehr ähnlich gestaltet und würden keine personenbezogenen Kennzeichen aufweisen. Aus seiner Sicht sei es daher plausibel, dass sich die gegenständliche Karte, sofern sie überhaupt aus dem Effektensack stammen würde, versehentlich unter die offen auf seinem Schreibtisch liegenden privaten Karten gemischt habe, ohne dass ihm dies bewusst gewesen sei.

Er habe dann am 20.01.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen spontanen Thermenaufenthalt in der XXXX unternommen. Am Tag der Abreise habe er den Aufenthalt mit einer Gutscheinkarten bezahlt. Dabei sei er im dem festen Glauben gewesen, dass es sich um seine eigene Karte gehandelt habe. Es habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass es sich bei der Karte um fremdes Eigentum handeln würde.Er habe dann am 20.01.2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin einen spontanen Thermenaufenthalt in der römisch 40 unternommen. Am Tag der Abreise habe er den Aufenthalt mit einer Gutscheinkarten bezahlt. Dabei sei er im dem festen Glauben gewesen, dass es sich um seine eigene Karte gehandelt habe. Es habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass es sich bei der Karte um fremdes Eigentum handeln würde.

Aus der schließlich am 05.06.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des BF gehe hervor, dass er den Vorwurf, die WELLCARD Gutscheinkarte bewusst aus dem Effektensack der verstorbenen Fr. Elfriede J entnommen zu haben, entschieden zurückweise. Er habe beim Öffnen des Effektensack keine derartige Karte gesehen oder entnommen. Auch beim Ausleeren sei ihm keine Gutscheinkarte aufgefallen. Er könne jedoch auch nicht ausschließen, dass sich die Karte darin befunden habe, er habe sie jedenfalls nicht wahrgenommen. Er erinnere sich, dass der Kollege K bei der Durchsicht anwesend gewesen sei. Die betreffende Karte habe sich später in seiner Schreibtischlade befunden. Er sei dann davon ausgegangen, dass es sich um eine seiner privaten Karten handeln würde. Er habe die Karte schließlich aus der Lade genommen, auf den Schreibtisch gelegt und später für den Besuch der XXXX verwendet.Aus der schließlich am 05.06.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des BF gehe hervor, dass er den Vorwurf, die WELLCARD Gutscheinkarte bewusst aus dem Effektensack der verstorbenen Fr. Elfriede J entnommen zu haben, entschieden zurückweise. Er habe beim Öffnen des Effektensack keine derartige Karte gesehen oder entnommen. Auch beim Ausleeren sei ihm keine Gutscheinkarte aufgefallen. Er könne jedoch auch nicht ausschließen, dass sich die Karte darin befunden habe, er habe sie jedenfalls nicht wahrgenommen. Er erinnere sich, dass der Kollege K bei der Durchsicht anwesend gewesen sei. Die betreffende Karte habe sich später in seiner Schreibtischlade befunden. Er sei dann davon ausgegangen, dass es sich um eine seiner privaten Karten handeln würde. Er habe die Karte schließlich aus der Lade genommen, auf den Schreibtisch gelegt und später für den Besuch der römisch 40 verwendet.

Zu Vergleichszwecken habe man dann von der Firma „WELLCARD" und von der Firma „WEBHOTELS“ jeweils ein Muster einer Gutscheinkarte eingeholt. Die Designs dieser Gutscheinkarten seien unterschiedlich.

Zu den Ausführungen des BF betreffend ein Versehen bzw. das Vertauschen der Gutscheinkarten werde festgehalten, dass die Firma WEBHOTELS keine „WELL-CARD"- Gutscheinkarten verkaufen würde, weil es sich bei WELLCARD um ein eigenes Unternehmen handle.

4.       Mit Bescheid der BDB vom 02.07.2025 wurde in dieser Angelegenheit gegen den BF gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, und zwar konkret wegen des Verdachts (im Original, anonymisiert), „er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte (Nr.: 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen J widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX eingelöste.“ Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. 11.5.4., „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug" und Pkt. III.1.2., „Vorgangsweise „Sicherheitspolizeigesetz", P4/67953/1/2014 vom 25.06.2014, Pkt. V.2.3. „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" und Pkt. VII.10. „Sicherstellen von Sachen“ sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.3. „Dokumentation“ i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen.4. Mit Bescheid der BDB vom 02.07.2025 wurde in dieser Angelegenheit gegen den BF gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren eingeleitet, und zwar konkret wegen des Verdachts (im Original, anonymisiert), „er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte (Nr.: 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen J widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 eingelöste.“ Er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. 11.5.4., „Verfügungen über Wohnung, Effekten und Fahrzeug" und Pkt. römisch drei.1.2., „Vorgangsweise „Sicherheitspolizeigesetz", P4/67953/1/2014 vom 25.06.2014, Pkt. römisch fünf.2.3. „Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern" und Pkt. römisch sieben.10. „Sicherstellen von Sachen“ sowie „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.3. „Dokumentation“ in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

5.       Mit Schreiben vom 12.06.2025 hatte die LPD Wien in der Sache bereits einen Abschlussbericht gemäß § 100 StPO an die StA Wien gesendet, weil der BF mit der ihm disziplinär zum Vorwurf gemachten Handlung auch im Verdacht gestanden sei, einen Missbrauch der Amtsgewalt zum Nachteil des Manfred J begangen zu haben.5. Mit Schreiben vom 12.06.2025 hatte die LPD Wien in der Sache bereits einen Abschlussbericht gemäß Paragraph 100, StPO an die StA Wien gesendet, weil der BF mit der ihm disziplinär zum Vorwurf gemachten Handlung auch im Verdacht gestanden sei, einen Missbrauch der Amtsgewalt zum Nachteil des Manfred J begangen zu haben.

6.       In dem in der Folge gegen den BF geführten Strafverfahren verfasste die StA Wien schließlich mit Schriftsatz vom 08.07.2025 (unter der Verfahrenszahl 39 St 218/25y) eine Anklageschrift. Darin wurde dem BF zur Last gelegt, er habe (im Original, anonymisiert) „am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“. Der BF habe hierdurch das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen. 6. In dem in der Folge gegen den BF geführten Strafverfahren verfasste die StA Wien schließlich mit Schriftsatz vom 08.07.2025 (unter der Verfahrenszahl 39 St 218/25y) eine Anklageschrift. Darin wurde dem BF zur Last gelegt, er habe (im Original, anonymisiert) „am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“. Der BF habe hierdurch das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen.

6.       Am 16.10.2025 Wien wurde in dieser Strafsache am LG für Strafsachen Wien eine Hauptverhandlung durchgeführt. Laut vorliegendem Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung wurde der BF im Anschluss der Verhandlung „von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.“ (im Original, anonymisiert) 6. Am 16.10.2025 Wien wurde in dieser Strafsache am LG für Strafsachen Wien eine Hauptverhandlung durchgeführt. Laut vorliegendem Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung wurde der BF im Anschluss der Verhandlung „von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.“ (im Original, anonymisiert)

Als Grund für diesen Freispruch wurde in der gekürzten Urteilsausfertigung Folgendes ausgeführt (im Original): „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“

7.       Mit Mail vom 21.10.2025 übermittelte die LPD Wien diese gekürzte Urteilsausfertigung an die BDB und teilte darin mit, dass dieses Urteil laut telefonischer Auskunft am 21.10.2025 rechtskräftig geworden sei.

8.       Am 09.12.2025 führte die BDB in der Disziplinarangelegenheit in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Zum Gegenstand des Verfahrens wurde zu Beginn der Verhandlung ausgeführt, dass der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien am 16.10.2025 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei zwar gem. § 95 Abs 2 BDG 1979 auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das. Der Senat sei zwar gem. § 95 Abs. 2 BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Das wäre Judikatur des VwGH.8. Am 09.12.2025 führte die BDB in der Disziplinarangelegenheit in Anwesenheit der Parteien eine mündliche Verhandlung durch. Zum Gegenstand des Verfahrens wurde zu Beginn der Verhandlung ausgeführt, dass der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien am 16.10.2025 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei zwar gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das. Der Senat sei zwar gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Das wäre Judikatur des VwGH.

Der BF sei mangels Schuldbeweis vom Amtsmissbrauch freigesprochen worden. Dieser sei jedoch im Einleitungsbeschluss disziplinär nicht angelastet worden, denn im Disziplinarverfahren gehe es nicht um Wissentlichkeit, sondern auch darum, dass sorgfaltswidrig vorgegangen worden sei, indem mit einer widerrechtlich erlangten Gutscheinkarte, welche nicht ordnungsgemäß sichergestellt und damit auch nicht entsprechend dokumentiert worden sei, ein Wellnessurlaub verbracht worden sei.

Auf die Frage, ob er die gegenständliche Wertkarte rechtmäßig erworben habe, gab der BF in der Verhandlung vor der BDB laut Verhandlungsprotokoll an, dass er davon ausgegangen sei, dass es seine Karte gewesen wäre. Es sei nie seine Absicht gewesen, etwas widerrechtlich an sich zu nehmen. Seiner Ansicht nach habe er diese Karte von seiner Freundin geschenkt bekommen und somit rechtmäßig erworben.

Die Frage, ob er die Wertkarte ordnungsgemäß sichergestellt und dokumentiert habe, beantwortete der BF mit „Nein.“ Er habe diese Wertkarte dann verwertet. Auf die Frage, was sich konkret bei der kleinen Kommissionierung abgespielt habe, führte der BF aus, dass diese kleine Kommissionierung im Krankenhaus XXXX stattgefunden habe. Es sei ein standardmäßiges Vorgehen gewesen. Sie seien zu zweit hingefahren und hätten dort den Amtsarzt getroffen. Es sei nicht immer so, aber manchmal bekomme man Effekten ausgehändigt. In diesem konkreten Fall sei es dann etwas mehr als üblich gewesen, weil man normalerweise bei einer Transportleiche nur einen Ring oder ein Schmuckstück bekomme. Ganz selten seien irgendwelche Dokumente dabei, wenn man Personen aus ihrer Wohnung mitnehme und diese dann im Rettungswagen versterben würden. In solchen Fällen nehme die Rettung nicht viele persönliche Sachen mit. Das sei in diesem Fall aber anders gewesen, weil die J in ihrem eigenen Auto verstorben sei. Ihnen seien zwei Sackerl übergeben worden und der Kollege K habe noch gesehen, dass J auch eine Armbanduhr (eine Apple Watch) am Handgelenk getragen habe. Er habe diese dann auch noch in das Sackerl gegeben. Sie hätten das Sackerl dann übernommen und seien zurück zur Dienststelle gefahren. An der Dienststelle sei der weitere Ablauf arbeitsmäßig aufgeteilt worden. Diese Aufteilung sei nicht immer gleich, aber in konkreten Fall sei es so gewesen, dass der BF den Kommissionierungsbericht geschrieben und die Sicherstellungen gemacht habe, der Kollege K dagegen dazu die Lichtbildbeilage. Sie hätten zu diesem Zweck das Sackerl auf dem Tisch genau neben seinem Schreibtisch ausgeleert, denn da würden alle derartigen Sachen ausgeleert werden. Der BF habe die Erfahrung gemacht, dass es in jeder Dienststelle einen derartigen Tisch gebe, wo Sicherstellungen gemacht werden würden. Dieser konkrete stehe angrenzend zu seinem eigenen Schreibtisch und sie hätten die Effekten dort aufbereitet und durchgeschaut. Der Kollege K sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange in ihrer Gruppe gewesen. Da sei dann auch das Gespräch aufgekommen, welche Sachen generell sicherzustellen wären. Es werde grundsätzlich eh alles sichergestellt, aber die Frage sei gewesen, was konkret als Depositen angeführt werden sollte. Manche würden zB. auch eine ÖBB-Mitgliedskarte als Depositen anführen, andere wiederum nicht. Dass alles sichergestellt werde, sei klar, aber da habe es halt eine Diskussion gegeben, wie sie das gemacht hätten. Dann seien sie zum Konsens gekommen, dass alle Sachen mit Wert eine Depositenzahl erhalten würden. Alles andere, zum Beispiel Visitenkarten, würden einfach als „diversen Karten“ sichergestellt und nicht explizit als Depositen angeführt werden. Sie hätten sich das im konkreten Fall dann angeschaut und gesehen, dass auch Bargeld dabei gewesen sei. Er wisse, dass es immer blöd sei, wenn da auch nur € 1,- fehlen würde, deswegen sei er dabei grundsätzlich sehr penibel. Sie hätten alles gleich mehrfach gezählt, damit alles passe. Das sei für ihn eigentlich eine normale Amtshandlung gewesen, er habe das abgearbeitet und sie hätten das dort so sichergestellt und der Kanzlei übermittelt. Dann sei der Akt erledigt gewesen.Die Frage, ob er die Wertkarte ordnungsgemäß sichergestellt und dokumentiert habe, beantwortete der BF mit „Nein.“ Er habe diese Wertkarte dann verwertet. Auf die Frage, was sich konkret bei der kleinen Kommissionierung abgespielt habe, führte der BF aus, dass diese kleine Kommissionierung im Krankenhaus römisch 40 stattgefunden habe. Es sei ein standardmäßiges Vorgehen gewesen. Sie seien zu zweit hingefahren und hätten dort den Amtsarzt getroffen. Es sei nicht immer so, aber manchmal bekomme man Effekten ausgehändigt. In diesem konkreten Fall sei es dann etwas mehr als üblich gewesen, weil man normalerweise bei einer Transportleiche nur einen Ring oder ein Schmuckstück bekomme. Ganz selten seien irgendwelche Dokumente dabei, wenn man Personen aus ihrer Wohnung mitnehme und diese dann im Rettungswagen versterben würden. In solchen Fällen nehme die Rettung nicht viele persönliche Sachen mit. Das sei in diesem Fall aber anders gewesen, weil die J in ihrem eigenen Auto verstorben sei. Ihnen seien zwei Sackerl übergeben worden und der Kollege K habe noch gesehen, dass J auch eine Armbanduhr (eine Apple Watch) am Handgelenk getragen habe. Er habe diese dann auch noch in das Sackerl gegeben. Sie hätten das Sackerl dann übernommen und seien zurück zur Dienststelle gefahren. An der Dienststelle sei der weitere Ablauf arbeitsmäßig aufgeteilt worden. Diese Aufteilung sei nicht immer gleich, aber in konkreten Fall sei es so gewesen, dass der BF den Kommissionierungsbericht geschrieben und die Sicherstellungen gemacht habe, der Kollege K dagegen dazu die Lichtbildbeilage. Sie hätten zu diesem Zweck das Sackerl auf dem Tisch genau neben seinem Schreibtisch ausgeleert, denn da würden alle derartigen Sachen ausgeleert werden. Der BF habe die Erfahrung gemacht, dass es in jeder Dienststelle einen derartigen Tisch gebe, wo Sicherstellungen gemacht werden würden. Dieser konkrete stehe angrenzend zu seinem eigenen Schreibtisch und sie hätten die Effekten dort aufbereitet und durchgeschaut. Der Kollege K sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange in ihrer Gruppe gewesen. Da sei dann auch das Gespräch aufgekommen, welche Sachen generell sicherzustellen wären. Es werde grundsätzlich eh alles sichergestellt, aber die Frage sei gewesen, was konkret als Depositen angeführt werden sollte. Manche würden zB. auch eine ÖBB-Mitgliedskarte als Depositen anführen, andere wiederum nicht. Dass alles sichergestellt werde, sei klar, aber da habe es halt eine Diskussion gegeben, wie sie das gemacht hätten. Dann seien sie zum Konsens gekommen, dass alle Sachen mit Wert eine Depositenzahl erhalten würden. Alles andere, zum Beispiel Visitenkarten, würden einfach als „diversen Karten“ sichergestellt und nicht explizit als Depositen angeführt werden. Sie hätten sich das im konkreten Fall dann angeschaut und gesehen, dass auch Bargeld dabei gewesen sei. Er wisse, dass es immer blöd sei, wenn da auch nur € 1,- fehlen würde, deswegen sei er dabei grundsätzlich sehr penibel. Sie hätten alles gleich mehrfach gezählt, damit alles passe. Das sei für ihn eigentlich eine normale Amtshandlung gewesen, er habe das abgearbeitet und sie hätten das dort so sichergestellt und der Kanzlei übermittelt. Dann sei der Akt erledigt gewesen.

Auf Vorhalt, dass er im gegenständlichen Sicherstellungsprotokoll lediglich „mehrere Vorteilskarten“ angeführt habe und die Frage, wo die Wellnesskarte da dokumentiert hätten werden müssen (etwa bei den Vorteilskarten oder extra), antwortete der BF: „Nein extra, zwar als „Diverses" bzw. „Sonstiges", ich weiß es jetzt nicht 100% aber ich glaube nicht, dass es einen eigenen Punkt gibt mit Wertgutscheinen. So wie jetzt zum Beispiel bei der E-Card oder Identitätsdokument. Ansonsten wäre es jetzt bei „Diverse Karten" und beschrieben mit Gutscheinkarte.“

Auf die Frage, ob er nicht erheben hätte müssen, welcher Wert auf dem Gutschein aufgebucht gewesen sei, antwortete der BF, dass er nicht wüsste, wie er das erheben hätte sollen, außer, dass er Wellcard direkt schreibe. Für sie sei irrelevant, ob es € 100,- oder weniger sei, das sei egal. Es werde ohnedies sichergestellt und übermittelt. Er sei sich sicher, dass der genaue Wert nicht erhoben werden müsse, weil es keinen Unterschied mache, ob er €100,- sicherstelle oder einen Gutschein mit €3000,-. Es mache für ihn deshalb keinen Unterschied, weil er es in jeden Fall sicherstellen müsse und der Wert dann ohnediesgesichert sei.

Auf Vorhalt, dass sein Kollege K als Zeuge ausgeführt habe, dass sie das Bargeld mehrfach nach dem Vier-Augen-Prinzip gezählt hätten und die Frage, wie viel es denn gewesen sei, gab der BF an: „Im Bereich €68,-“. Alle anderen Effekten habe er nur grob besichtigt und auch nur überblicksmäßig gesehen. Auf Vorhalt, dass er auch ausgeführt habe, dass Depositen von Wert üblicherweise protokolliert werden und eine extra Depositenzahl bekommen würden und dass das auch Sinn mache, antwortete er, dass diese Vorgangsweise grundsätzlich dem jeweiligen Beamten obliege. Das mache wirklich jeder anders. Hier komme es auch immer wieder zu einem Disput mit der Kanzlei (zB. wenn einer eine ÖAMTC-Mitgliedskarte als Depositen anlege, obwohl diese keinen Wert habe). Die Kanzlei müsse in einem solchen Fall dann die Depositenzahl wieder austragen und das sei ein Mehraufwand, also mache das jeder unterschiedlich. Er habe sich angewöhnt, dass er sich frage, ob etwas wertvoll oder eine Urkunde sei, dann führe er es explizit mit einer eigenen Depositennummer an.

Auf Vorhalt, dass sich aus dem Bericht (AS 211) ergeben würde, dass der BF am 09.05. auf eigene Initiative zur Dienststelle gefahren sei, nachdem seine Lebensgefährtin eine telefonische Ladung bekommen habe, weil er wissen habe wollen, was denn los sei und er dann dort informiert worden sei, dass es Erhebungen gegen ihn geben würde und er daraufhin laut Bericht gesagt haben soll: „Oh Gott, ich weiß worum es geht", antwortete der BF, dass er das so sicher nicht gesagt habe. Auf weitere Nachfrage gab er an, dass er irgendwann gesagt habe, dass er gerne wissen würde, um was es gehen würde. Ihm seien Fragen gestellt worden, wie zum Beispiel, was in der Therme gewesen sei, ob ihm dort etwas aufgefallen sei und mit was er dort bezahlt habe. Er habe dann gesagt, mit zwei Karten, einer kleinen Gutscheinkarte und einem A4-Papier. Sie hätten ihn dann gefragt, ob ihm dabei noch immer nichts aufgefallen sei. Er habe geantwortet, dass ihm noch immer nichts aufgefallen sei und dass er gerne wissen würde, um was es denn gehen würde. Ihm sei dann gesagt worden, dass die Karte von einem Todesfall stammen würde und er diese missbräuchlich verwendet haben soll. „Um Gottes Willen" habe er aber nicht gesagt und er habe auch keine Ahnung, wie sie darauf gekommen wären. Vielleicht hätten sie es so wahrgenommen. Ihm sei schon klar, dass es in einem Dialog verschiedene Wahrnehmungen geben würde, aber warum das schließlich so protokolliert worden wäre, könne er nicht beantworten.

Auf Vorhalt, dass er damals angegeben hätte, dass er eine geschenkte Karte und einen zweiten Papier-Gutschein im Büro gehabt habe und dass er der Meinung gewesen sei, dass die im Büro liegende Karte jene geschenkte von der Frau S (seiner Freundin) gewesen wäre, aber dass er dann bei der Firma „Wellcard“ angerufen habe, um nachzufragen, ob es tatsächlich die von Frau S gewesen sei, weil er sich nicht sicher gewesen wäre, aber „Wellcard“ ihm nicht sagen habe können, wem die Karte gehöre, führte der BF aus, dass das ganz bestimmt auch ein Missverständnis gewesen sei. Er habe das ganz bestimmt so nicht gesagt. Er habe der XXXX Therme kurz vor ihrem Aufenthalt dort geschrieben, weil er gewusst habe, dass der Gutschein schon älter gewesen sei. Er habe die Therme nur gefragt, ob sie diesen Wellcard-Gutschein, den er geschenkt bekommen habe, überhaupt noch annehmen würden. Das habe er auch ausgesagt und nicht, dass er bei Wellcard angerufen habe und sich danach erkundigt hätte. Er habe bei der XXXX -Therme nachgefragt, ob dieser Gutschein dort noch angenommen werde, weil er gewusst habe, es schon länger her gewesen sei, dass er ihn bekommen habe. Dazu gebe es auch ein Mail.Auf Vorhalt, dass er damals angegeben hätte, dass er eine geschenkte Karte und einen zweiten Papier-Gutschein im Büro gehabt habe und dass er der Meinung gewesen sei, dass die im Büro liegende Karte jene geschenkte von der Frau S (seiner Freundin) gewesen wäre, aber dass er dann bei der Firma „Wellcard“ angerufen habe, um nachzufragen, ob es tatsächlich die von Frau S gewesen sei, weil er sich nicht sicher gewesen wäre, aber „Wellcard“ ihm nicht sagen habe können, wem die Karte gehöre, führte der BF aus, dass das ganz bestimmt auch ein Missverständnis gewesen sei. Er habe das ganz bestimmt so nicht gesagt. Er habe der römisch 40 Therme kurz vor ihrem Aufenthalt dort geschrieben, weil er gewusst habe, dass der Gutschein schon älter gewesen sei. Er habe die Therme nur gefragt, ob sie diesen Wellcard-Gutschein, den er geschenkt bekommen habe, überhaupt noch annehmen würden. Das habe er auch ausgesagt und nicht, dass er bei Wellcard angerufen habe und sich danach erkundigt hätte. Er habe bei der römisch 40 -Therme nachgefragt, ob dieser Gutschein dort noch angenommen werde, weil er gewusst habe, es schon länger her gewesen sei, dass er ihn bekommen habe. Dazu gebe es auch ein Mail.

Auf die Frage, ob auf dem Gutschein ein Ablaufdatum stehen würde, antwortete er mit „Nein“. Er habe nicht gewusst, nicht ob die Therme nach wie vor eine Wellcard akzeptieren würde oder nur mehr andere Anbieter.

Auf die Frage, wie er auf den Gedanken gekommen sei, dass es die Gutscheinkarte der Frau S sein könnte, erklärt er, dass sie diejenige sei, die ihm sowas öfter geschenkt habe und deshalb habe er geglaubt, dass es die Karte gewesen sei, die er auch schon vermisst habe. Das sei sein erster Gedanke gewesen. Er habe gewusst, dass er vor längerer Zeit von ihr eine Karte geschenkt bekommen habe und geglaubt, dass er diese bereits vermissen würde. Deswegen sei das sein erster Gedanke gewesen.

Auf Vorhalt, dass er laut Unterlagen diese Karte selbst über Willhaben verkauft habe, und zwar am 24.04.2023 an Sabine G. und diese Frau den Gutschein dann bereits am 28.09.2023 in der Therme XXXX eingelöst habe und die Frage, weshalb er das nicht mehr gewusst haben sollte, beteuerte der BF, dass er es wirklich nicht mehr gewusst habe.Auf Vorhalt, dass er laut Unterlagen diese Karte selbst über Willhaben verkauft habe, und zwar am 24.04.2023 an Sabine G. und diese Frau den Gutschein dann bereits am 28.09.2023 in der Therme römisch 40 eingelöst habe und die Frage, weshalb er das nicht mehr gewusst haben sollte, beteuerte der BF, dass er es wirklich nicht mehr gewusst habe.

Die Frage, ob er denn auch öfters Gutscheine über Willhaben verkaufen würde, verneinte er. Er könne nicht sagen, warum er das in diesem Fall vergessen habe. Wenn er damals gewusst hätte, dass er die Karte bereits verkauft hatte, weshalb hätte er dann zu seiner Lebensgefährtin sagen sollen, dass sie die Gutscheinnummer herausfinden und diese zur Verfügung stellen müsse, nachdem er beim RBE erfahren habe, was passiert sei. Diese Information sei nämlich von ihm ausgegangen, sie seien zur Bank gefahren und hätten das ausgehoben und dem RBE zur Verfügung gestellt.

Auf die Frage, weshalb er ein Geschenk seiner Freundin verkaufen würde, gab er an, dass er sich das im Nachhinein auch gefragt habe, er könne das erklären. Sie würden gerne Urlaub machen und hätten auch Urlaube in Thailand und Dubai verbracht. Da hätte er sich dann gesagt, sie könnten das Geld (der Gutscheine) auch für solche Urlaube verwenden. Das sei aber nur eine Vermutung, denn tatsächlich könne er sich nicht mehr daran erinnern, weshalb er diesen Gutschein verkauft habe.

Auf Vorhalt, dass der Verkaufspreis von €270,- für einen tatsächlichen Wert von €300,- für ihn eigentlich unvorteilhaft gewesen sei, antwortete der BF, dass er schon gesagt habe, dass das nur eine Vermutung sei. Er habe damals Frau S jedenfalls nicht gesagt, dass er den Gutschein verkaufen würde.

Auf Vorhalt das Frau G diesen Gutschein laut Unterlagen am 19.12.2022 von ihm erworben habe, gab der BF an, dass es mehrere Gutscheine gegeben hätte. Es sei immer wieder ein gängiges Geschenk gewesen. Im konkreten Fall habe er aber geglaubt, dass er diesen Gutschein schon lange vermissen würde. „Ah da ist sie." sei sein erster Gedanke gewesen, als die Karte auf seinem Tisch gelegen sei

Auf Vorhalt, dass seine Aussage „In keiner Sekunde kam mir annähernd der Gedanke, dass der Gutschein von einer Amtshandlung sein könnte." im Widerspruch zu seiner Aussage beim RBE stehe, nämlich „Um Gottes Willen, ich weiß schon worum es geht", antwortete der BF, dass er das seiner Meinung nach auch nie gesagt habe. Er habe aber schon gesagt, dass er die Therme angeschrieben habe, was seiner Ansicht nach aber eher ein Beweis dafür wäre, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Thermenurlaube würden sie oft ad hoc machen.

Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, dass beide Gutscheine (Anm: jener der S und der Papiergutschein) für den Thermenaufenthalt auf seinem Schreibtisch hergerichtet gewesen wären und dass sie spontan auf Thermenurlaub fahren würden, und die Frage, weshalb er dann die Gutscheine bereits einen Monat vorher auf seinem Schreibtisch herrichten würde, antwortete der BF, dass es nicht einen Monat vorher, sondern im Nachdienst davor gewesen sei.Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, dass beide Gutscheine Anmerkung, jener der S und der Papiergutschein) für den Thermenaufenthalt auf seinem Schreibtisch hergerichtet gewesen wären und dass sie spontan auf Thermenurlaub fahren würden, und die Frage, weshalb er dann die Gutscheine bereits einen Monat vorher auf seinem Schreibtisch herrichten würde, antwortete der BF, dass es nicht einen Monat vorher, sondern im Nachdienst davor gewesen sei.

Auf weiteren Vorhalt, dass er nach eigenen Angaben geglaubt habe, diese beiden Gutscheine auf seinem Schreibtisch hergerichtet zu haben und dann dieser Irrtum mit der Vermischung zustande gekommen sei, entgegnete der BF, dass das so nicht stimmen würde. Irgendwann nach der Amtshandlung (er wisse nicht, ob es Ende oder Anfang des Jahres gewesen sei) sei die vermeintliche Gutscheinkarte auf seinem Tisch gelegen, so als wäre sie von jemanden hingelegt worden. Er habe das gesehen und sich gedacht, dass es die Gutscheinkarte von seiner Freundin gewesen sei, die er schon länger vermissen würde und habe sie in seine Lade gegeben. Im Jänner, als sie beschlossen hätten, in den Urlaub zu fahren, habe er diesen von seinem Arbeitsplatz aus gebucht. Vor dem Urlaub hätten sie dann beide noch einen Nachtdienst gehabt und in der Früh seien sie dann gleich die Therme gefahren. Da habe er die Gutscheinkarte hergerichtet, damit er sie am nächsten Tag nicht vergesse.

Auf die Frage, wo er die Gutscheine, die er laufend bekomme, im Büro genau aufbewahren würde, antwortete er: „In meiner Lade.“

Auf die Frage, wie er diese dann verlieren oder verlegen könne, antwortete er, dass er mehrere Sachen in seiner Lade aufbewahre. Wenn er etwas rausnehme, könne es eben passieren, dass etwas mit herausfalle.

Auf die Frage, ob er der Familie J den damit verursachten Schaden wieder gut gemacht habe, gab er an, dass er das schon sehr bald gemacht habe. Wie ihn der Kollege M im Mai angerufen habe, habe er diesen gebeten, mit dem Opfer Kontakt herzustellen. Er würde den Schaden so schnell wie möglich wieder gut machen. Das sei dann aber untergegangen oder nicht gemacht worden, er wisse nicht warum. Dann habe er über seinen Anwalt den Notar kontaktiert und auch die Familie J. Das sei alles über seinen Anwalt gelaufen, weil ihm verboten worden sei, Kontakt mit dem Opfer aufzunehmen. So habe er den Schaden dann schließlich wieder gut gemacht. Das habe sich etwas gezogen, weil die Verlassenschaft wieder eröffnet habe werden müssen. Das sei dann erst Ende August/Anfang September passiert und da habe er den Schaden dann zur Gänze wieder gut gemacht. Er habe auch persönlich mit dem Herrn J telefoniert und ihm seine Sicht der Dinge geschildert. Dieser habe ihm aufmerksam zugehört und sie hätten das Problem geklärt. Das Einzige was Herr J nicht verstanden habe, sei gewesen, warum er nicht die € 374,- zur Gänze zurückbekommen habe, sondern diese Summe aufgeteilt worden sei, und zwar zu je einem Teil an Wiener Wohnen, an den Notar und an ihn. Das sei aber vom Notar so verteilt worden.

Der rechtliche Vertreter des BF brachte im Anschluss vor, dass er die Korrespondenz mit dem Notar dabeihabe. Diese wurde dann zum Akt genommen. Der Verkauf der Karte sei 2023 erfolgt, der BF habe diese zu Weihnachten bekommen und am 24.04.23 verkauft. Im September 2023 sei die Karte dann in XXXX eingelöst worden. Zwischen dem Verkauf und der Amtshandlung seien damit ungefähr eineinhalb Jahre vergangen.Der rechtliche Vertreter des BF brachte im Anschluss vor, dass er die Korrespondenz mit dem Notar dabeihabe. Diese wurde dann zum Akt genommen. Der Verkauf der Karte sei 2023 erfolgt, der BF habe diese zu Weihnachten bekommen und am 24.04.23 verkauft. Im September 2023 sei die Karte dann in römisch 40 eingelöst worden. Zwischen dem Verkauf und der Amtshandlung seien damit ungefähr eineinhalb Jahre vergangen.

Die Vorsitzende stellte in weiterer Folge klar, dass Frau G diese Gutscheinkarte schließlich am 28.09.2023 in der Therme XXXX eingelöst habe, welche sie für € 270,- vom BF über Willhaben erworben habe. Die Karte sei mit € 300,- aufgeladen gewesen. Die Vorsitzende stellte in weiterer Folge klar, dass Frau G diese Gutscheinkarte schließlich am 28.09.2023 in der Therme römisch 40 eingelöst habe, welche sie für € 270,- vom BF über Willhaben erworben habe. Die Karte sei mit € 300,- aufgeladen gewesen.

Der BF gab dazu an, dass er das am Anfang schon gewusst habe, aber zum Schluss nicht mehr. Das sei damals am Geschenk gestanden, als er es bekommen habe.

Auf Vorhalt, dass die Wellcard von Frau J anders ausschauen würde als die Gutscheinkarte von Frau S und auf die Augenscheinnahme der im Akt aufliegenden Musterkarten stellte der BF lediglich fest, dass beide Karten blau seien. Er habe schließlich auch andere Karten geschenkt bekommen.

Der BF legte in der Folge einen Ausdruck seiner Mail an die Therme vor. Diese E-Mail habe er geschrieben, weil er nicht gewusst habe, ob diese Wellcard noch Gültigkeit habe bzw. noch akzeptiert werden würde. Dabei habe ihn nur interessiert, ob der Gutschein von Wellcard von XXXX Therme generell akzeptiert werde. Denn er habe gewusst, dass es schon länger her gewesen sei, dass er diese Karte geschenkt bekommen habe.Der BF legte in der Folge einen Ausdruck seiner Mail an die Therme vor. Diese E-Mail habe er geschrieben, weil er nicht gewusst habe, ob diese Wellcard noch Gültigkeit habe bzw. noch akzeptiert werden würde. Dabei habe ihn nur interessiert, ob der Gutschein von Wellcard von römisch 40 Therme generell akzeptiert werde. Denn er habe gewusst, dass es schon länger her gewesen sei, dass er diese Karte geschenkt bekommen habe.

Auf Nachfrage bestätigte der BF, dass er schon öfter solche Gutscheinkarten erhalten habe und er auch gewusst habe wie diese ausschauen würden. Er habe sie also auch voneinander unterscheiden können.

Nach dem Unterschied von Wellcards und Karten von Webhotels befragt, gab er an, dass beide Karten für ihn blau seien.

Auf Nachfrage des DA, was in dem übergebenen Sack drinnen gewesen sei, gab der BF an, dass ihnen gesagt worden sei, dass die Effekten der Verstorbenen darin gewesen seien. Auf den ersten Blick seien eine Handtasche und Zettelzeug drinnen gewesen. Es sei etwas durcheinander gewesen. Das darin auch eine Geldbörse gewesen sei, habe er erst im Büro gesehen. Es habe so ausgeschaut, als hätte jemand einen Ausweis gesucht. In diesem Sack sei eigentlich alles durcheinander gewesen. Der Kollege habe bei der Kommissionierung gesehen, dass Sie eine Armbanduhr oben gehabt habe. Er habe diese abgenommen und in das Sackerl gegeben und das sei es eigentlich gewesen.

Auf der Dienststelle hätten sie besprochen, was sie als nächstes machen würden. Dann habe der BF das Sackerl genommen und die Effekten auf dem Tisch ausgeleert. Es gebe dafür im Büro einen eigenen Tisch, der an seinen eigenen Bürotisch angrenzen würde. Dort stehe auch der Drucker. Das sei auch der Tisch, wo Akten sortiert werden würden.

Dieses Procedere habe immer funktioniert. Auf die Frage, ob er es richtig finde, dass man Wertgegenstände von Verstorbenen auf Tischen ausleere, wo daneben ein Bürotisch von einem Bediensteten sei, antwortete der BF, dass ihm nicht einfalle, wie sie es besser machen sollten. Wenn sie jetzt eine Plastikkiste zur Verfügung gestellt bekommen würden, wäre es aber wahrscheinlich besser.

Auf die Frage, ob auf seinem Bürotisch auch persönliche Wertgegenstände liegen würden, antwortete er „Ja so wie jeder, mein Handy ist auch ein Wertgegenstand.“

Auf die Frage des DA, ob ihm nicht in den Sinn gekommen sei, wenn daneben Wertgegenstände von Verstorbenen ausgeleert würden, dass es dabei zu Vermischungen kommen könne, antwortet er, „Naja, wenn mein Handy am Tisch liegt und daneben leere ich etwas aus und es ist auch ein Handy dabei, dann werde ich mein Handy finden. Ich sage einmal besser kann man es immer machen und ich habe auch aus dieser Geschichte gelernt. Ich weiß jetzt zum Beispiel 100%ig, dass ich keine privaten Sachen mehr mit in die Arbeit nehme. Weil wenn ich das nicht gemacht hätte, wäre es nicht so weit gekommen.“

Er könne sich das Ganze nur so erklären, dass die Karte im Zuge des Ausleerens irgendwo darunter gerutscht sei. Das sei nur eine Vermutung. Er selbst habe diese Karte nicht wahrgenommen, als er die Effekten sortiert habe. Auch der Kollegen nicht. Sie könnte ihm runtergefallen sein, wie sie das grob besichtigt hätten. Er habe es aber nicht mitbekommen und sein Kollege auch nicht. Die Reinigungskraft habe sie wahrscheinlich auf dem Boden gefunden und wieder raufgelegt. Es könne aber genauso gut sein, dass es ein Kollege gewesen sei, der sie ihm wieder hingelegt habe. Er habe bei ihm im Kastel Cola und Red Bull. Die Kollegen würden wissen, wo das stehe. Sie würden sich einfach ein Getränk nehmen und dafür einen Euro rein schmeißen. Aber er glaube, die Kollegentheorie treffe hier nicht zu, denn ein Kollege hätte es ihm gesagt. Für Bargeld habe er hinten ein kleines Kisterl mit Kleingeld und wenn ein Kollege ein Getränk nehme, dann schmeiße dieser das Geld dort rein.

Auf die Frage des DA. wie denn das Vier-Augen-Prinzip ausgeschaut habe, gab der BF an, dass sie das grob besichtigt hätten, dann sei es zu dieser Grundsatzdiskussion gekommen, was sicherzustellen und als Depositen anzuführen sei. Auch seinem Kollegen sei keine Gutscheinkarte aufgefallen. Der BF habe zu ihm gesagt, sie sollten das Geld gleich machen, damit das sicher sei. Aus Erfahrung wisse er, dass es blöd sei auch wenn nur ein Euro fehlen würde. Deswegen sei er da auch so penibel, damit das passe. Er glaube ein Monat davor hätten sie eine Sicherstellung von € 120 000,- gehabt. Da sei man dann schon bemüht.

Er wisse, dass immer zuerst was passieren müsse, bis etwas verbessert werde. In Zukunft nehme er sich eine Kiste. Ich wisse nicht, wie das früher gemacht worden sei und sei offen für Vorschläge.

Sein Kollege K, der bei der damals dabei gewesen sei, habe sich auch gefragt, wie das passieren habe können. Der BF habe ihn dann gefragt, ob ihm eine Gutscheinkarte aufgefallen sei, ihm selbst sei eine solche nämlich nicht aufgefallen. Er nehme niemanden so einfach etwas weg, so sei er nicht. Sie hätten sich auch überlegt, wie das passieren habe können. Für den BF sei es die einzig logische Variante gewesen, dass die Karte im Zuge der Sortierung runtergefallen und dann von der Reinigungskraft wieder hingelegt worden sei. Das sei seine persönliche Vermutung, weil er es sich sonst nicht anders erklären habe können. Im Spital habe er das ihm übergebene Sackerl nicht selbst eingeräumt, sondern einfach in die Hand bekommen.

Auf Vorhalt, dass es laut Dienstanweisung eigentlich ein Übergabeprotokoll geben müsste, gab er an, dass es keines gegeben habe. Er wisse davon nichts, dass sei auch nicht Usus. Das sei einfach ein Plastiksackerl gewesen. Das habe er dann ins Dienstauto gelegt und sei zurückgefahren.

Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht ausschließen könne, dass es beschädigt gewesen sei. Es habe jedenfalls kein großes Loch gehabt. Er könne auch nicht ausschließen das etwas rausgefallen sei.

Die Frage, ob es eine Vorgabe gebe oder wie er sonst gelernt habe, Effekten sicherzustellen, bzw., ob es eine Weisung dafür geben würde, verneinte der BF, das mache jeder unterschiedlich, bei ihnen sei es so gang und gäbe, dass es genau auf dem Tisch stattfinde. Von Anfang an sei es der Tisch gewesen. Wenn er zB. nur einen Reisepass habe, dann lege er diesen nicht auf den Effektentisch, sondern nehme ihn auf seinen Schreibtisch mit und mache die Sicherstellung dort.

Auf Vorhalt des RA, dass ihm grundsätzlich vorgeworfen werde, dass er entgegen von Dienstanweisungen die WellCard nicht sichergestellt und in behördliches Gewahrsame übernommen habe, und die Frage, ob er sie denn in Gewahrsame genommen hätte, wenn er sie gesehen hätte, antwortete er mit „Ja klar.“

Auf weitere Nachfrage, ob das bedeute, dass er die Karte sichergestellt, aufgenommen, dem Notar geschickt und protokolliert hätte, wenn er sie vorgefunden hätte, antwortete er mit, „genau“.

9.        Mit beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 18.12.2025 sprach die BDB den BF schuldig, er habe „sich am 21.12.2024 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte (Nr.: 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen XXXX widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese fahrlässig nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen hat, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX einlöste.“ Er habe damit Dienstpflichtverletzungen § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. III.2.1.; die „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.3. „Dokumentation" und die DA "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD" i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen. Mit Spruchpunkt B. wurden dem BF gem. § 117 Abs. 2 Zif. 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt C. wurde unter der Überschrift „Aufhebung der Suspendierung“ festgestellt, dass gem. § 112 Abs. 6 BDG eine Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens ende. Würden die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen seien, vorher wegfallen, so sei die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.9. Mit beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis vom 18.12.2025 sprach die BDB den BF schuldig, er habe „sich am 21.12.2024 im Rahmen einer Leichenbeschau (kleine Kommission) die mit einem Guthaben von € 374,70,- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte (Nr.: 6055100009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen römisch 40 widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese fahrlässig nicht sichergestellt und in behördliche Gewahrsame übernommen hat, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 einlöste.“ Er habe damit Dienstpflichtverletzungen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit der zum Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzung gültigen Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. römisch drei.2.1.; die „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.3. „Dokumentation" und die DA "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD" in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Mit Spruchpunkt B. wurden dem BF gem. Paragraph 117, Absatz 2, Zif. 2 BDG Verfahrenskosten in Höhe von € 500,- vorgeschrieben. Mit Spruchpunkt C. wurde unter der Überschrift „Aufhebung der Suspendierung“ festgestellt, dass gem. Paragraph 112, Absatz 6, BDG eine Suspendierung spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens ende. Würden die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen seien, vorher wegfallen, so sei die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

In der Bescheidbegründung wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Am 29.04.2025 sei der Personalabteilung ein Schreiben der Leitung des XXXX XXXX übermittelt worden, wonach der BF im Verdacht stehe, sich die mit einem Guthaben von ca. € 400,-- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der im Dezember 2024 verstorbenen J, im Zuge einer Amtshandlung am 21.12.2024 widerrechtlich angeeignet und diese am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuchs der XXXX eingelöst und verbraucht zu haben.Am 29.04.2025 sei der Personalabteilung ein Schreiben der Leitung des römisch 40 römisch 40 übermittelt worden, wonach der BF im Verdacht stehe, sich die mit einem Guthaben von ca. € 400,-- aufgeladene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der im Dezember 2024 verstorbenen J, im Zuge einer Amtshandlung am 21.12.2024 widerrechtlich angeeignet und diese am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuchs der römisch 40 eingelöst und verbraucht zu haben.

Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben und es habe eine Leichenbeschau durch eine kleine Kommission in der Klinik XXXX gegeben, an der der BF und Abtlnsp K mitgewirkt hätten. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätten die Hinterbliebenen das Fehlen einer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte im Wert von ca. € 400,--, welche erst kurz vor dem Tod der Verstorbenen aufgeladen worden sei, bemerkt. Eine Recherche der Hinterbliebenen der Frau J (Nachfrage bei der diesbezüglichen Kartenfirma) habe ergeben, dass die angeführte „WELL-CARD"- Gutscheinkarte am 20.01.2025, sohin nach dem Tod von Frau J durch eine männliche Person mit den Initialen des BF in der XXXX zur Abbuchung beziehungsweise zum Verbrauch von aufgeladenem Guthaben verwendet worden sei. Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben und es habe eine Leichenbeschau durch eine kleine Kommission in der Klinik römisch 40 gegeben, an der der BF und Abtlnsp K mitgewirkt hätten. Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hätten die Hinterbliebenen das Fehlen einer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte im Wert von ca. € 400,--, welche erst kurz vor dem Tod der Verstorbenen aufgeladen worden sei, bemerkt. Eine Recherche der Hinterbliebenen der Frau J (Nachfrage bei der diesbezüglichen Kartenfirma) habe ergeben, dass die angeführte „WELL-CARD"- Gutscheinkarte am 20.01.2025, sohin nach dem Tod von Frau J durch eine männliche Person mit den Initialen des BF in der römisch 40 zur Abbuchung beziehungsweise zum Verbrauch von aufgeladenem Guthaben verwendet worden sei.

Zur Abklärung des Sachverhaltes sei mit Herrn J Manfred fernmündlich Kontakt aufgenommen worden. Ergänzend zu seinen bereits getätigten Angaben habe Herr J mitgeteilt, dass sein Sohn Florian J von der Firma „WELLCARD" eine Rechnung bzw. einen Transaktionsverlauf der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte von Frau J mit der Nr.: 6055100009810556 am 17.04.2025 eingeholt habe. Daraus gehe hervor, dass das gesamte Guthaben der „WELL-CARD"- Gutscheinkarte in der Höhe von € 374,70,- am 20.01.2025 bei einem Aufenthalt in der XXXX eingelöst worden sei.Zur Abklärung des Sachverhaltes sei mit Herrn J Manfred fernmündlich Kontakt aufgenommen worden. Ergänzend zu seinen bereits getätigten Angaben habe Herr J mitgeteilt, dass sein Sohn Florian J von der Firma „WELLCARD" eine Rechnung bzw. einen Transaktionsverlauf der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte von Frau J mit der Nr.: 6055100009810556 am 17.04.2025 eingeholt habe. Daraus gehe hervor, dass das gesamte Guthaben der „WELL-CARD"- Gutscheinkarte in der Höhe von € 374,70,- am 20.01.2025 bei einem Aufenthalt in der römisch 40 eingelöst worden sei.

Darüber hinaus habe Herr J Manfred eine Rechnung der Firma „WELLCARD" vom 13.12.2024. übermittelt, woraus zu entnehmen sei, dass Frau J unter anderem eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte um €380,- als Weihnachtsgeschenk für ihren Enkel gekauft und auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 ein Guthaben von € 380,- aufgeladen habe. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) habe die Guthabensumme für die betroffene „WELL- CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 am 13.12.2024 € 418,- betragen.

Am 19.12.2024 sei Frau J in der XXXX gewesen. Danach habe das Restguthaben ihrer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte € 374,70,- betragen (Guthaben zum Zeitpunkt des Todestages von Frau J).Am 19.12.2024 sei Frau J in der römisch 40 gewesen. Danach habe das Restguthaben ihrer „WELL-CARD"-Gutscheinkarte € 374,70,- betragen (Guthaben zum Zeitpunkt des Todestages von Frau J).

Am 21.12.2024 sei Frau J verstorben. Laut Manfred J und Florian J habe Frau J ihre „WELL-CARD"-Gutscheinkarte üblicherweise in ihrer Geldbörse verwahrt.

Im Sicherstellungsprotokoll, welches vom BF angelegt worden sei, sei die „WELL- CARD"-Gutscheinkarte nicht angeführt. Demnach hätten sich lediglich Bargeld, diverse Vorteilskarten (Jahreskarten WVB, ARBÖ-Clubkarte, Pensionistenausweis, ÖBB- Vorteilkarte) und diverse Kundenkarten in der Geldbörse der J befunden.

Aufgrund der mündlichen Angaben des Hrn. Manfred J am 29.04.2025, wonach laut Auskunft eines Mitarbeiters der XXXX Therme eine Person mit den Initialen des BF mit der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte seinen Thermenaufenthalt am 20.01.2025 bezahlt hätte, habe der dringende Verdacht bestanden, dass der BF die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen im Rahmen der Todesfallbearbeitung an sich gebracht und in weiterer Folge das gesamte Guthaben in der Höhe von € 374,70,- in der XXXX Therme verbraucht habe.Aufgrund der mündlichen Angaben des Hrn. Manfred J am 29.04.2025, wonach laut Auskunft eines Mitarbeiters der römisch 40 Therme eine Person mit den Initialen des BF mit der „WELL-CARD"-Gutscheinkarte seinen Thermenaufenthalt am 20.01.2025 bezahlt hätte, habe der dringende Verdacht bestanden, dass der BF die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen im Rahmen der Todesfallbearbeitung an sich gebracht und in weiterer Folge das gesamte Guthaben in der Höhe von € 374,70,- in der römisch 40 Therme verbraucht habe.

Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes sei seitens des Referats für Besondere Ermittlungen mit dem kaufmännischen Leiter der XXXX Therme, fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe in weiterer Folge das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der besagten „WELL-CARD" der Verstorbenen für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hätten, übermittelt.Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes sei seitens des Referats für Besondere Ermittlungen mit dem kaufmännischen Leiter der römisch 40 Therme, fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Dieser habe in weiterer Folge das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der besagten „WELL-CARD" der Verstorbenen für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hätten, übermittelt.

Es habe sich dabei um den BF in Begleitung von S gehandelt.

Frau S sei ebenfalls Exekutivbedienstete und versehe, wie der BF, Dienst im XXXX . Sie führe mit dem BF seit ca. 5 Jahren eine Liebesbeziehung, wobei sie getrennte Wohnsitze hätten. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung angegeben, dass sie für dem BF im Dezember 2022 eine Gutscheinkarte von WEBHOTELS im Wert von € 300,- gekauft und ihm am 24.12.2022 als Weihnachtsgeschenk übergeben habe. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung eine Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung gestellt.Frau S sei ebenfalls Exekutivbedienstete und versehe, wie der BF, Dienst im römisch 40 . Sie führe mit dem BF seit ca. 5 Jahren eine Liebesbeziehung, wobei sie getrennte Wohnsitze hätten. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung angegeben, dass sie für dem BF im Dezember 2022 eine Gutscheinkarte von WEBHOTELS im Wert von € 300,- gekauft und ihm am 24.12.2022 als Weihnachtsgeschenk übergeben habe. Frau S habe im Zuge ihrer Vernehmung eine Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung gestellt.

Sie habe diese Gutscheinkarte vermutlich zuletzt wenige Tage nach der Übergabe gesehen. Danach habe sie die Gutscheinkarte nicht mehr wahrgenommen. Am 19.01.2025 habe sie gemeinsam mit dem BF eine Wellnessreise ins Burgenland angetreten. Die Buchung sei vom BF durchgeführt worden. Am 19.01.2025 hätten sie gemeinsam in das Thermenhotel eingecheckt und sie seien bis in die Abendstunden des 20.01.2025 in der Therme geblieben. Die Rechnung habe der BF in ihrer Abwesenheit bezahlt. Dieser habe ihr danach mitgeteilt, dass er die Rechnung unter anderem mit der von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt habe. Ob es sich bei der von ihr im Dezember 2022 dem BF geschenkten Geschenkkarte um eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gehandelt habe, wisse sie nicht mehr. Auch nicht, wo sich diese nun befinden würde.

Aufgrund des eingeholten Transaktionsverlaufes der Gutscheinkarte von der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (erworben von Frau S) sei in weiterer Folge mit der Direktorin der XXXX Therme XXXX , fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Sie habe am 13.05.2025 die Unterlagen (Ausdruck Gästekartei, Rechnungskopie. Transaktionsbeleg) jener Person übermittelt, welche am 28.09.2023 die Gutscheinkarte Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300,- eingelöst habe. Es habe sich dabei um Frau G gehandelt. Am 14.05.2025 habe Frau G dann fernmündlich mitgeteilt, dass sie diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (welche ursprünglich von Frau S am 19.12.2022 gekauft und am 24.12.2022 an BF verschenkt worden sei) Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G habe einen Screenshot eines Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges übermittelt, auf welchem der Überweisungszeitpunkt (24.04.2023) und der Betrag in Höhe von € 270,- angeführt seien.Aufgrund des eingeholten Transaktionsverlaufes der Gutscheinkarte von der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (erworben von Frau S) sei in weiterer Folge mit der Direktorin der römisch 40 Therme römisch 40 , fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen worden. Sie habe am 13.05.2025 die Unterlagen (Ausdruck Gästekartei, Rechnungskopie. Transaktionsbeleg) jener Person übermittelt, welche am 28.09.2023 die Gutscheinkarte Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300,- eingelöst habe. Es habe sich dabei um Frau G gehandelt. Am 14.05.2025 habe Frau G dann fernmündlich mitgeteilt, dass sie diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 (welche ursprünglich von Frau S am 19.12.2022 gekauft und am 24.12.2022 an BF verschenkt worden sei) Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G habe einen Screenshot eines Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges übermittelt, auf welchem der Überweisungszeitpunkt (24.04.2023) und der Betrag in Höhe von € 270,- angeführt seien.

Dieser Betrag sei auch auf das Konto des BF überwiesen worden. Der BF habe ihr anschließend die Karte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 habe Frau G die so erworbene Karte zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme XXXX verwendet.Dieser Betrag sei auch auf das Konto des BF überwiesen worden. Der BF habe ihr anschließend die Karte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 habe Frau G die so erworbene Karte zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme römisch 40 verwendet.

Am 15.05.2025 sei Abtlnsp K in der Sache als Zeuge vernommen worden. Es handle sich dabei um jenen Exekutivbediensteten, welcher am 21.12.2024 gemeinsam mit dem BF den Todesfall der Frau J bearbeitet und bei der Sicherstellung ihrer Effekten mitgewirkt habe. Abtlnsp K habe im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass er bei der Sicherstellung nur insofern involviert gewesen sei, als dass er gemeinsam mit dem BF das Bargeld von Frau J im Vieraugenprinzip gezählt habe. Die Sicherstellung der restlichen Effekten sei ausschließlich vom BF gemacht worden. Dieser habe die Effekten/Depositen von Frau J in seinem Büro auf einem Schreibtisch ausgeleert. Der Zeuge habe weiter ausgeführt, dass er die Effekten nur grob im Überblick wahrgenommen habe. Eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte sei ihm dabei aber nicht aufgefallen. Die Protokollierung sei vom BF durchgeführt worden. Das Sicherstellungsprotokoll sei von Abtlnsp K auch nicht unterschrieben worden.

Der BF habe sich wegen der telefonischen Zeugenladung seiner Freundin telefonisch bei seinen Kollegen gemeldet, wobei er über seine Stellung als Beschuldigter wegen Missbrauchs der Amtsgewalt informiert worden sei. Der BF habe dabei angegeben, sofort kommen zu wollen, um Näheres in Erfahrung zu bringen. Am 09.05.2025, um 13:00 Uhr, sei der BF eingetroffen und zunächst über seine Beschuldigtenrechte in Kenntnis gesetzt worden. Er habe im Zuge des Gesprächs bestätigt, dass er sich von 19. bis 20.01.2025 mit seiner Freundin in der Therme XXXX aufgehalten habe. Er habe sich laut seinen eigenen Angaben in keiner Weise vorstellen können, weshalb er wegen Missbrauch der Amtsgewalt beschuldigt werde. Auf die Frage, wie der Aufenthalt in der Therme XXXX bezahlt worden sei, habe der BF angegeben, dass er diesen mit zwei verschiedenen Gutscheinkarten bezahlt habe. Einer dieser Gutscheine sei eine Karte und der Zweite ein Blatt Papier gewesen. Beide habe er zum Geburtstag geschenkt bekommen. Die Karte sei eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gewesen, welche er vor längerer Zeit von Frau S, vermutlich schon 2022, geschenkt bekommen habe.Der BF habe sich wegen der telefonischen Zeugenladung seiner Freundin telefonisch bei seinen Kollegen gemeldet, wobei er über seine Stellung als Beschuldigter wegen Missbrauchs der Amtsgewalt informiert worden sei. Der BF habe dabei angegeben, sofort kommen zu wollen, um Näheres in Erfahrung zu bringen. Am 09.05.2025, um 13:00 Uhr, sei der BF eingetroffen und zunächst über seine Beschuldigtenrechte in Kenntnis gesetzt worden. Er habe im Zuge des Gesprächs bestätigt, dass er sich von 19. bis 20.01.2025 mit seiner Freundin in der Therme römisch 40 aufgehalten habe. Er habe sich laut seinen eigenen Angaben in keiner Weise vorstellen können, weshalb er wegen Missbrauch der Amtsgewalt beschuldigt werde. Auf die Frage, wie der Aufenthalt in der Therme römisch 40 bezahlt worden sei, habe der BF angegeben, dass er diesen mit zwei verschiedenen Gutscheinkarten bezahlt habe. Einer dieser Gutscheine sei eine Karte und der Zweite ein Blatt Papier gewesen. Beide habe er zum Geburtstag geschenkt bekommen. Die Karte sei eine „WELL-CARD"-Gutscheinkarte gewesen, welche er vor längerer Zeit von Frau S, vermutlich schon 2022, geschenkt bekommen habe.

Nachdem ihm der Grund der Ermittlungen mitgeteilt worden sei, habe der BF angegeben, dass es sich bei der von ihm am 20.01.2025 eingelösten „WELL-CARD"-Gutscheinkarte vermutlich um ein Versehen gehandelt hätte. Er habe auf seinem Schreibtisch im Büro nicht nur die „WELL-CARD"-Gutscheinkarte der Verstorbenen liegen gehabt, sondern auch die Gutscheinkarte, welche er von Frau S geschenkt bekommen habe. Der BF sei der Meinung gewesen, dass die im Büro liegende „WELL-CARD"- Gutscheinkarte der Verstorbenen die geschenkte Karte von Frau S gewesen sei. Da sich der BF aber nicht sicher gewesen sei, habe er bei der Firma „WELLCARD" angerufen, um nachzufragen, ob diese Karte jene von Frau S gewesen sei. Die Firma „WELLCARD" habe ihm jedoch nicht sagen können, wem diese Karte gehörte.

Auf die Frage, wo sich die zweite Karte - sprich die Karte von Frau S – befinde, habe der BF geantwortet, dass sich diese wahrscheinlich im Büro befinden würde. Für diese Karte müsse Frau S auch eine Rechnung besitzen. Der BF habe beide Gutscheine (WELLCARD + Blatt Papier) im Büro auf dem Schreibtisch hergerichtet, weil er mit Frau S nach dem Nachtdienst in die Therme XXXX gefahren sei. Diese Gutscheine habe er schon längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen. Einen Zeitpunkt, wann er die Gutscheinkarte und das „Blatt Papier" auf dem Schreibtisch hinterlegt habe, habe der BF nicht angeben können. Auf die Frage, wo sich die zweite Karte - sprich die Karte von Frau S – befinde, habe der BF geantwortet, dass sich diese wahrscheinlich im Büro befinden würde. Für diese Karte müsse Frau S auch eine Rechnung besitzen. Der BF habe beide Gutscheine (WELLCARD + Blatt Papier) im Büro auf dem Schreibtisch hergerichtet, weil er mit Frau S nach dem Nachtdienst in die Therme römisch 40 gefahren sei. Diese Gutscheine habe er schon längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen. Einen Zeitpunkt, wann er die Gutscheinkarte und das „Blatt Papier" auf dem Schreibtisch hinterlegt habe, habe der BF nicht angeben können.

Auf die Frage, warum denn die Karte der Verstorbenen auf seinem Schreibtisch gelegen sei, habe der BF angegeben, dass er das nicht wisse. Er habe aber angegeben, dass er bei Sicherstellungen eigentlich sehr penibel sei. Weiters habe er angegeben, sich das Ganze nur so erklären zu können, dass die Karte der Verstorbenen am Schreibtisch liegen geblieben und er davon ausgegangen sei, dass es sich um die ihm geschenkte Karte von Frau S handeln würde. In weiterer Folge habe der BF von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und die Durchführung der Beschuldigtenvernehmung verweigert.

Am 04.06.2025 habe die Rechtsanwaltskanzlei des rechtlichen Vertreters des BF eine Stellungnahme zum gegenwärtigen Vorwurf übermittelt. In dieser sei zusammengefasst angegeben worden, dass dem BF zur Last gelegt werde, im Zuge einer Leichenbeschau am 21.12.2024 die persönliche Well Card-Gutscheinkarte der verstorbenen Frau J entgegengenommen und zu einem späteren Zeitpunkt bei einem privaten Aufenthalt in der XXXX eingelöst zu haben, ohne dass die Karte sichergestellt worden sei. Dazu sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Leichenbeschau um eine sogenannte Transportleiche gehandelt habe, bei der eine kleine Kommission tätig gewesen sei. Die Übergabe der persönlichen Effekte der Verstorbenen sei in Form eines unversperrten Effektensacks durch das Personal der Pathologie erfolgt. Dieser Effektensack sei dann in Folge von ihm und seinem Kollegen K in das Büro verbracht worden. Eine genaue Durchsicht des Inhalts habe - wie üblich - erst im Büro stattgefunden. Der Sack sei auf einem angrenzenden Tisch des BF entleert worden, und die Gegenstände seien dokumentiert, weitergeleitet oder zur Sicherstellung beiseitegelegt worden. Ob sich die gegenständliche Well Card-Karte in diesem Sack befunden habe, wisse er nicht. Er könne es weder bestätigen noch ausschließen. Eine bewusste Aneignung dieser Karte habe es jedenfalls nicht gegeben. Der BF habe angegeben, dass sich damals auf seinem Schreibtisch zahlreiche persönliche und dienstliche Gegenstände befunden hätten. Dort hätten sich regelmäßig auch persönliche Gutscheinkarten befunden, insbesondere der Marken Wellcard und Webhotel. Diese Karten seien ihm über die Jahre hinweg immer wieder von seiner Lebensgefährtin oder Familienmitgliedern geschenkt worden.Am 04.06.2025 habe die Rechtsanwaltskanzlei des rechtlichen Vertreters des BF eine Stellungnahme zum gegenwärtigen Vorwurf übermittelt. In dieser sei zusammengefasst angegeben worden, dass dem BF zur Last gelegt werde, im Zuge einer Leichenbeschau am 21.12.2024 die persönliche Well Card-Gutscheinkarte der verstorbenen Frau J entgegengenommen und zu einem späteren Zeitpunkt bei einem privaten Aufenthalt in der römisch 40 eingelöst zu haben, ohne dass die Karte sichergestellt worden sei. Dazu sei ausgeführt worden, dass es sich bei der Leichenbeschau um eine sogenannte Transportleiche gehandelt habe, bei der eine kleine Kommission tätig gewesen sei. Die Übergabe der persönlichen Effekte der Verstorbenen sei in Form eines unversperrten Effektensacks durch das Personal der Pathologie erfolgt. Dieser Effektensack sei dann in Folge von ihm und seinem Kollegen K in das Büro verbracht worden. Eine genaue Durchsicht des Inhalts habe - wie üblich - erst im Büro stattgefunden. Der Sack sei auf einem angrenzenden Tisch des BF entleert worden, und die Gegenstände seien dokumentiert, weitergeleitet oder zur Sicherstellung beiseitegelegt worden. Ob sich die gegenständliche Well Card-Karte in diesem Sack befunden habe, wisse er nicht. Er könne es weder bestätigen noch ausschließen. Eine bewusste Aneignung dieser Karte habe es jedenfalls nicht gegeben. Der BF habe angegeben, dass sich damals auf seinem Schreibtisch zahlreiche persönliche und dienstliche Gegenstände befunden hätten. Dort hätten sich regelmäßig auch persönliche Gutscheinkarten befunden, insbesondere der Marken Wellcard und Webhotel. Diese Karten seien ihm über die Jahre hinweg immer wieder von seiner Lebensgefährtin oder Familienmitgliedern geschenkt worden.

Wörtlich habe er dazu erklärt: „Ich weiß, dass mehrere Gutscheinkarten (blaue Karten wie z.B. Wellcard, Webhotel, etc.) bei mir im Laufe der Jahre am Tisch lagen, da mir solche regelmäßig von meiner Lebensgefährtin oder Familie geschenkt wurden". Diese Karten seien optisch sehr ähnlich gestaltet und trügen keine personenbezogene Kennzeichnung. Aus seiner Sicht wäre es daher plausibel, dass sich die gegenständliche Karte, sofern sie überhaupt aus dem Effektensack stammen würde, versehentlich unter die auf seinem Schreibtisch offen liegenden privaten Karten gemischt habe, ohne dass ihm dies bewusst gewesen sei. Der BF habe weiter ausgeführt, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 20.01.2025 einen spontanen Thermenaufenthalt in der XXXX unternommen habe. Am Tag der Abreise habe er den Aufenthalt mit einer Gutscheinkarten bezahlt. Dabei sei er in dem festen Glauben gewesen, dass es sich um eine eigene Karte handeln würde. Es habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass es sich bei einer der Karten um fremdes Eigentum handeln könnte.Wörtlich habe er dazu erklärt: „Ich weiß, dass mehrere Gutscheinkarten (blaue Karten wie z.B. Wellcard, Webhotel, etc.) bei mir im Laufe der Jahre am Tisch lagen, da mir solche regelmäßig von meiner Lebensgefährtin oder Familie geschenkt wurden". Diese Karten seien optisch sehr ähnlich gestaltet und trügen keine personenbezogene Kennzeichnung. Aus seiner Sicht wäre es daher plausibel, dass sich die gegenständliche Karte, sofern sie überhaupt aus dem Effektensack stammen würde, versehentlich unter die auf seinem Schreibtisch offen liegenden privaten Karten gemischt habe, ohne dass ihm dies bewusst gewesen sei. Der BF habe weiter ausgeführt, dass er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin am 20.01.2025 einen spontanen Thermenaufenthalt in der römisch 40 unternommen habe. Am Tag der Abreise habe er den Aufenthalt mit einer Gutscheinkarten bezahlt. Dabei sei er in dem festen Glauben gewesen, dass es sich um eine eigene Karte handeln würde. Es habe keinen Anlass zur Annahme gegeben, dass es sich bei einer der Karten um fremdes Eigentum handeln könnte.

Aus der am 05.06.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des BF gehe hervor, dass er den Vorwurf, die Well Card-Gutscheinkarte bewusst aus dem Effektensack der verstorbenen Fr. J entnommen zu haben, entschieden zurückweise. Er habe beim Öffnen des Effektensack keine derartige Karte gesehen oder entnommen. Auch beim Ausleeren sei ihm keine Gutscheinkarte aufgefallen. Er könne nicht ausschließen, dass sich die Karte dennoch darin befunden habe, er habe sie aber nicht wahrgenommen. Er habe sich daran erinnert, dass der Kollege K bei der Durchsicht anwesend gewesen sei. Die betreffende Karte habe sich später in seiner Schreibtischlade befunden. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um eine seiner privaten Karte handeln würde. Er habe die Karte aus der Lade genommen, auf den Schreibtisch gelegt und später für den Besuch der XXXX verwendet.Aus der am 05.06.2025 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung des BF gehe hervor, dass er den Vorwurf, die Well Card-Gutscheinkarte bewusst aus dem Effektensack der verstorbenen Fr. J entnommen zu haben, entschieden zurückweise. Er habe beim Öffnen des Effektensack keine derartige Karte gesehen oder entnommen. Auch beim Ausleeren sei ihm keine Gutscheinkarte aufgefallen. Er könne nicht ausschließen, dass sich die Karte dennoch darin befunden habe, er habe sie aber nicht wahrgenommen. Er habe sich daran erinnert, dass der Kollege K bei der Durchsicht anwesend gewesen sei. Die betreffende Karte habe sich später in seiner Schreibtischlade befunden. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass es sich um eine seiner privaten Karte handeln würde. Er habe die Karte aus der Lade genommen, auf den Schreibtisch gelegt und später für den Besuch der römisch 40 verwendet.

Zu Vergleichszwecken seien von der Firma „WELLCARD" und von der Firma „WEBHOTELS“ ein Musterkarten eingeholt worden. Das Design der Gutscheinkarten sei unterschiedlich. Hinsichtlich der Ausführungen des BF betr. eines Versehens/Vertauschens der Gutscheinkarten werde festgehalten, dass die Firma WEBHOTELS keine „WELL-CARD"- Gutscheinkarten verkaufen würde, weil es sich dabei um ein eigenes Unternehmen handle.

Vom Referats Besondere Ermittlungen sei mit Abschlussbericht vom 17.06.2025 Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs an die StA Wien erstattet worden. Bei der am 16.10.2025 stattgefundenen Gerichtsverhandlung sei der BF vom LG für Strafsachen Wien vom Verdacht des Amtsmissbrauchs gem. § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden.Vom Referats Besondere Ermittlungen sei mit Abschlussbericht vom 17.06.2025 Anzeige wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauchs an die StA Wien erstattet worden. Bei der am 16.10.2025 stattgefundenen Gerichtsverhandlung sei der BF vom LG für Strafsachen Wien vom Verdacht des Amtsmissbrauchs gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden.

Am 24.06.2025 sei im Suspendierungsverfahren eine Stellungnahme des BF bei der BDB eingelangt. Darin habe er nicht bestritten, die Gutscheinkarte der Verstorbenen verwendet zu haben. Er habe jedoch die Entwendung der Gutscheinkarte aus den Effekten der Verstorbenen bestritten und sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass es sich lediglich um ein Versehen gehandelt habe, weil sich die Karten im Design ähnlich wären. Seitens der BDB sei in weiterer Folge die Suspendierung des BF gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979 ausgesprochen worden. Mit Bescheid vom 02.07.2025 sei das gegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Beendigung des Gerichtsverfahrens für 09.12.2025 anberaumt und auch durchgeführt worden. In der Folge seien die bisherigen Aussagen des BF in der Disziplinarverhandlung wiedergegeben worden. Sein Vorgesetzter habe dann als Zeuge befragt angegeben, dass der Beschuldigte bereits in der Praxisphase als E2a-Beamter dem XXXX zugeteilt gewesen sei und sich bereits zum damaligen Zeitpunkt als ein penibel arbeitender Beamter ausgezeichnet habe, der zuverlässig und engagiert seine Aufgaben erledigt habe. Zum herkömmlichen Ablauf von Sicherstellung bei Transportleichen habe der Zeuge ausgeführt, dass Depositen von Wert, aber auch personalisierte Wertkarten jedenfalls sicherzustellen und zu dokumentieren seien, um diese dann dem Notar zu übermitteln.Am 24.06.2025 sei im Suspendierungsverfahren eine Stellungnahme des BF bei der BDB eingelangt. Darin habe er nicht bestritten, die Gutscheinkarte der Verstorbenen verwendet zu haben. Er habe jedoch die Entwendung der Gutscheinkarte aus den Effekten der Verstorbenen bestritten und sich im Wesentlichen damit gerechtfertigt, dass es sich lediglich um ein Versehen gehandelt habe, weil sich die Karten im Design ähnlich wären. Seitens der BDB sei in weiterer Folge die Suspendierung des BF gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979 ausgesprochen worden. Mit Bescheid vom 02.07.2025 sei das gegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Disziplinarverhandlung nach Beendigung des Gerichtsverfahrens für 09.12.2025 anberaumt und auch durchgeführt worden. In der Folge seien die bisherigen Aussagen des BF in der Disziplinarverhandlung wiedergegeben worden. Sein Vorgesetzter habe dann als Zeuge befragt angegeben, dass der Beschuldigte bereits in der Praxisphase als E2a-Beamter dem römisch 40 zugeteilt gewesen sei und sich bereits zum damaligen Zeitpunkt als ein penibel arbeitender Beamter ausgezeichnet habe, der zuverlässig und engagiert seine Aufgaben erledigt habe. Zum herkömmlichen Ablauf von Sicherstellung bei Transportleichen habe der Zeuge ausgeführt, dass Depositen von Wert, aber auch personalisierte Wertkarten jedenfalls sicherzustellen und zu dokumentieren seien, um diese dann dem Notar zu übermitteln.

Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.10.25 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei gem. § 95 Abs 2 BDG sowohl an ein verurteilendes wie auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das auch. Der Senat sei gem. § 95 Abs 2 BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Auch die Judikatur des VwGH untermauere diese Vorgangsweise (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0095; sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht 2, S123; VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; 29.10.1997, 95/09/0262; 1.7.1998, 97/09/0189; 3.7.2000, 2000/09/0006).Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.10.25 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG sowohl an ein verurteilendes wie auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das auch. Der Senat sei gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Auch die Judikatur des VwGH untermauere diese Vorgangsweise vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/09/0095; sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht 2, S123; VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; 29.10.1997, 95/09/0262; 1.7.1998, 97/09/0189; 3.7.2000, 2000/09/0006).

Der Disziplinaranwalt habe in seinem Plädoyer ausgeführt, dass der Sachverhalt im Sinn des Einleitungsbeschlusses bestehen bleibe. Unstrittig sei, dass die Wellcard nicht sichergestellt und verwertet worden sei. Eine Verwechslung beider Gutscheine aufgrund der Ähnlichkeit der Gutscheine von Wellcard (der Verstorbenen) und von Webhotels (von der Lebensgefährtin) scheine ausgeschlossen. Beide seien zwar blau, hätten aber verschiedene Logos. Es gebe sehr viele Widersprüchlichkeiten, die an den Aussagen des Beamten zweifeln lassen würden. Besonders schwer wiege jedoch der Vertrauensverlust der Bevölkerung, in die Arbeit der Polizei.

Strafmildernd seien die Belobigungen, die sehr gute Dienstbeschreibung, die Unbescholtenheit sowie die Schadensgutmachung zu berücksichtigen. Erschwerend wirke dagegen seine Vorbildwirkung als dienstführender Beamter. Schließlich habe der DA eine Geldstrafe im oberen Bereich beantragt.

Der Verteidiger habe in seinem Plädoyer ausgeführt, dass der BF weder vorsätzlich noch wissentlich gehandelt habe. Er sei von der Schuld freigesprochen worden.

Man könne auch von der Möglichkeit ausgehen, dass der Effektensack ein Loch gehabt habe und nicht nur der Gutschein, sondern eventuell auch einige Euro oder Centmünzen aus dem Sackerl gefallen seien. Grundsätzlich würden Einkaufskarten unter allgemeine Karten fallen, die so auch dokumentiert werden würden. Der Beamte habe einmal einen Fehler gemacht, was entschuldbar sei. Der BF habe auf die Angaben seines Verteidigers verwiesen und angeführt, zukünftig noch penibler vorzugehen und aufzupassen.

Die BDB führte zur weiteren Begründung des Schuldspruches aus, dass der erkennende Senat nach Prüfung und Würdigung aller Umstände und Beweise der sicheren Überzeugung sei, dass der Disziplinarbeschuldigte die im Spruchpunkt angeführten Dienstpflichtverletzungen begangen habe, weshalb er schuldig zu sprechen gewesen sei.

Der objektive Tatbestand stehe fest, da sich dieser aus der Aktenlage, sowie den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten ergeben habe.

Zum subjektiven Tatbestand stehe fest, dass der Disziplinarbeschuldigte zumindest fahrlässig gehandelt habe. Er habe den Inhalt der entsprechenden Dienstanweisungen betreffend Sicherstellung von Effekten bei Leichen und die Dokumentationsverpflichtungen gekannt. Bei Beachtung der nötigen Sorgfalt wäre ihm aufgefallen, dass er hier nicht weisungskonform gehandelt habe.

Zur Glaubwürdigkeit des BF wurde von der BDB in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die Aussagen des BF von Widersprüchlichkeiten geprägt gewesen seien.

Glaubwürdig sei zunächst die Schilderung des Ablaufs nach der Leichenbeschau gewesen, als es zur Übergabe des Depositensackes durch einen Mitarbeiter der Pathologie gekommen sei. Die Übergabe des Depositensackes werde Vorort nicht bestätigt. Zurück im Büro sei der Depositensack auf dem Schreibtisch entleert worden, der an dem Schreibtisch des Beschuldigten angrenze. Dann sei zunächst das Bargeld nach dem Vieraugen-Prinzip mehrmals gezählt und dokumentiert worden. Im groben Überblick habe der Kollege des Beschuldigten die Effekten gesichtet und sich anschließend seiner eigenen Arbeit - nämlich der Anfertigung einer Lichtbildmappe für den Gerichtsakt - zugewandt. Sämtliche in der Geldbörse und auch lose herumliegende Karten (Kundenkarten, Pensionistenausweis etc.) hätte der BF sichergestellt und dokumentiert. Er habe angenommen, dass die Rettung einen Ausweis bzw. die Sozialversicherungskarte gesucht habe, weil Karten teilweise lose herumgelegen seien. Immer wieder habe der BF versichert, dass er ein äußerst penibel arbeitender Beamter sei und sämtliche seiner getätigten Arbeitsschritte immer wieder kontrollieren würde.

Über Vorhalt, dass er gegenüber den Beamten des RBE gesagt habe, er hätte beide Gutscheine (den Papiergutschein und den Wellnessgutschein von SCHMIDT) bereits längere Zeit vor dem Thermenaufenthalt auf den Schreibtisch gelegt, um nicht darauf zu vergessen, habe der BF erklärt, dass er diese Aussage so nicht getätigt habe. Zum Zeitpunkt der besagten Amtshandlung hätte er keinen Gutschein auf seinem Schreibtisch liegen gehabt, diese beiden Gutscheine hätte er erst kurz vor der Buchung des Thermenaufenthaltes auf den Schreibtisch gelegt, da diese Kurzurlaube immer spontan gebucht würden, je nach Dienstplan. Gutscheine bewahre er grundsätzlich in der Schreibtischlade auf.

In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, warum der Beschuldigte davon ausgegangen sei, dass der WELLCARD-Gutschein derjenige von S gewesen sei, wenn er doch diesen Gutschein laut eigenen Angaben in der Schreibtischlade aufbewahrt und diesen erst herausgenommen habe, als er den Urlaub gebucht habe.

Es habe infolge ermittelt werden können, dass der Beschuldigte den WELLCARD-Gutschein der S (von dieser am 19.12.2022 gekauft und dem BF zu Weihnachten 2022 geschenkt) zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung gar nicht mehr gehabt habe, sondern diesen bereits am 24.04.2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft habe. Der Wert des Gutscheins habe € 300,- betragen und sei vom Beschuldigten um € 270,- verkauft worden.

Über Vorhalt, dass der Beschuldigte den Gutschein der S bereits 4 Monate nach dem Erhalt über WILLHABEN verkauft habe und diesen somit mehr zum Zeitpunkt der Amtshandlung auch nicht in seiner Schreibtischlade aufbewahren hätte können, habe sich der Beschuldigte damit verantwortet, dass er sich an den Verkauf des Gutscheins über WILLHABEN nicht mehr erinnern könne. Zudem erscheint es fern jeglicher Lebenserfahrung, dass man sich an einen derartigen Verkauf über WILLHABEN nicht mehr erinnern könne, was für die BDB jedoch nicht glaubhaft gewesen sei.

Über Vorhalt seiner Bemerkung vor den Beamten des RBE „Um Gottes Willen, ich weiß schon um was es geht!" sei festzuhalten, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt seitens der Beamten zwar darüber informiert worden sei, dass er als Beschuldigter wegen des Verdachtes des Amtsmissbrauches geführt werde und dass seine Lebensgefährtin und auch sein Kollege K als Zeugen einvernommen werden würden; er sei zu diesem Zeitpunkt aus einvernahmetaktischen Gründen jedoch nicht über den konkreten Vorwurf aufgeklärt worden. Er sei von den Beamten des RBE lediglich danach befragt worden, wie er seinen Thermenaufenthalt im Jänner bezahlt habe, als er die oben angeführte Bemerkung gemacht habe. Wenn er aber noch gar nicht den konkreten ihm vorgeworfenen Sachverhalt gekannt habe, weshalb hätte er dann diese Aussage tätigen sollen, dass er nunmehr wisse, worum es gehe. Seitens des Beschuldigten sei diese Aussage bestritten worden. Es stelle sich jedoch die Frage, weshalb die Beamten des RBE eine Unwahrheit dokumentieren sollten.

Überdies habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang gegenüber den Beamten auch erklärt (AS 211 6. Absatz), dass er bei der Fa. WELLCARD angerufen habe, um sich zu erkundigen, ob die vorliegende Gutscheinkarte jene der S sei. WELLCARD habe ihm jedoch nicht sagen können, wem die Karte gehörte. Dies klinge zwar plausibel, jedoch sei nach Ansicht des Senates die Fragestellung - sollte sie tatsächlich so gewesen sein - falsch formuliert worden. Denn richtig hätte die Fragestellung an die Fa. WELLCARD lauten müssen, ob anhand der Gutscheinnummer eruiert werden könne, wer der Käufer des Gutscheins sei. Seitens des Beschuldigten sei auch diese Aussage bestritten worden. Er müsse beim RBE falsch verstanden worden sein, denn er hätte lediglich gesagt, dass er eine E-Mail an die XXXX geschickt habe, um abzuklären, ob der Gutschein noch gültig sei, weil er ihn ja schon vor längerer Zeit geschenkt bekommen habe. Diese Aussage habe der BF dann dahingehend korrigiert, dass er eigentlich wissen habe wollen, ob die XXXX Wellcardgutscheine annehmen würde.Überdies habe der Beschuldigte in diesem Zusammenhang gegenüber den Beamten auch erklärt (AS 211 6. Absatz), dass er bei der Fa. WELLCARD angerufen habe, um sich zu erkundigen, ob die vorliegende Gutscheinkarte jene der S sei. WELLCARD habe ihm jedoch nicht sagen können, wem die Karte gehörte. Dies klinge zwar plausibel, jedoch sei nach Ansicht des Senates die Fragestellung - sollte sie tatsächlich so gewesen sein - falsch formuliert worden. Denn richtig hätte die Fragestellung an die Fa. WELLCARD lauten müssen, ob anhand der Gutscheinnummer eruiert werden könne, wer der Käufer des Gutscheins sei. Seitens des Beschuldigten sei auch diese Aussage bestritten worden. Er müsse beim RBE falsch verstanden worden sein, denn er hätte lediglich gesagt, dass er eine E-Mail an die römisch 40 geschickt habe, um abzuklären, ob der Gutschein noch gültig sei, weil er ihn ja schon vor längerer Zeit geschenkt bekommen habe. Diese Aussage habe der BF dann dahingehend korrigiert, dass er eigentlich wissen habe wollen, ob die römisch 40 Wellcardgutscheine annehmen würde.

Weder die erste Verantwortung noch die zweite korrigierte Aussage entspreche jedoch dem tatsächlichen Inhalt der Email, denn darin werde wörtlich angefragt: „ob er den Wellcardgutschein, den er geschenkt bekommen habe, in der XXXX für den morgigen Aufenthalt einlösen könne!" Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur wissen wollen, ob bei der XXXX grundsätzlich WELLCARD-Gutscheine eingelöst würden können, hätte er nicht auf den Umstand eines „geschenkten Gutscheines" hinweisen müssen. Den Betreibern eines Hotels/Therme könne es grundsätzlich egal sein, ob Gutscheine geschenkt worden seien (davon gehe man ja aus); Hauptsache sei wohl, dass der Aufenthalt bezahlt werde. Hätte der Beamte tatsächlich wissen wollen, ob der gegenständliche Gutschein noch gültig sei, hätte er anfragen müssen, wie lange derartige Gutscheine eingelöst werden könnten. Auf die Umstände der Sicherstellung der Effekten angesprochen bzw. ob er der Meinung sei, sorgfältig und ordnungsgemäß bei der Sicherstellung vorgegangen zu sein, habe der Beschuldigte eingeräumt, offenbar nicht ausreichend sorgfältig gehandelt zu haben.Weder die erste Verantwortung noch die zweite korrigierte Aussage entspreche jedoch dem tatsächlichen Inhalt der Email, denn darin werde wörtlich angefragt: „ob er den Wellcardgutschein, den er geschenkt bekommen habe, in der römisch 40 für den morgigen Aufenthalt einlösen könne!" Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur wissen wollen, ob bei der römisch 40 grundsätzlich WELLCARD-Gutscheine eingelöst würden können, hätte er nicht auf den Umstand eines „geschenkten Gutscheines" hinweisen müssen. Den Betreibern eines Hotels/Therme könne es grundsätzlich egal sein, ob Gutscheine geschenkt worden seien (davon gehe man ja aus); Hauptsache sei wohl, dass der Aufenthalt bezahlt werde. Hätte der Beamte tatsächlich wissen wollen, ob der gegenständliche Gutschein noch gültig sei, hätte er anfragen müssen, wie lange derartige Gutscheine eingelöst werden könnten. Auf die Umstände der Sicherstellung der Effekten angesprochen bzw. ob er der Meinung sei, sorgfältig und ordnungsgemäß bei der Sicherstellung vorgegangen zu sein, habe der Beschuldigte eingeräumt, offenbar nicht ausreichend sorgfältig gehandelt zu haben.

10.      Gegen dieses Disziplinarerkenntnis brachten sowohl der BF als auch der Disziplinaranwalt binnen offener Frist Beschwerden bei der BDB ein.

10.1.   Die Beschwerde des BF richtete sich ausdrücklich lediglich gegen die Punkte A und B des Bescheides in ihrem gesamten Umfang, aber nicht gegen den Punkt C (Aufhebung der Suspendierung)

Der BF fühle sich in seinem subjektiven Recht verletzt, aufgrund eines inhaltlich rechtswidrigen Bescheides, disziplinarrechtlich zu einer Geldstrafe verurteilt worden zu sein.

Das Tonbandprotokoll der Verhandlung sei erst am 15.1.2026 dem BF /Vertreter übermittelt worden, sodass in Anbetracht der offenen Frist dieses nicht umfassend studiert habe werden können und bleibe daher ein entsprechendes weiteres Vorbringen- für die mündliche Verhandlung vorbehalten.

Vorab werde ausgeführt, dass in diesem Verfahren lediglich der BF disziplinär angezeigt worden sei, wiewohl dieser die Amtshandlung mit seinem Kollegen K gemeinsam durchgeführt habe und beide Durchführende der kleinen Kommissionierung gewesen seien, weswegen es nicht schlüssig sei, weshalb lediglich der BF disziplinär angezeigt worden sei. Sollten die im erstinstanzlichen Straferkenntnis getätigten Vorwürfe, nämlich Weisungen missachtet zu haben, tatsächlich vorliegen, so wäre diesfalls auch der zweite Teilnehmer der Kommissionierung disziplinär zu verfolgen und belangen gewesen, was allerdings nicht passiert sei, weil offensichtlich die Disziplinarbehörden von Anfang an immer nur von einem Vorsatzdelikt des BF ausgegangen seien und diese Meinung/Rechtsansicht sich offenbar nicht geändert habe. Aus diesem Umstand könne nur geschlossen werden, dass hier Fahrlässigkeitsdelikte für die Dienstbehörde von Anfang an nicht vorgelegen seien.

Zu Beginn sei festzuhalten, dass der Vorhalt, dass der BF am 21.12.2024 eine disziplinär relevante Tat begangen haben soll, unrichtig sei und diesbezüglich überhaupt keine Beweisergebnisse vorliegen würden. Am 21.12.2024 sei Frau J zwar verstorben und danach eine Leichenbeschau und eine kleine Kommissionierung durchgeführt worden. Aus keinen Aussagen oder anderen Beweise ergebe sich aber, dass sich der BF am 21.12.24 die inkriminierte WELL-CARD angeeignet hätte. Aus dem gesamten Sachverhalt des Disziplinarerkenntnisses ergebe sich nicht, ob und wann der BF sich die Karte „angeeignet" hätte. Bei genauer Durchsicht des Aktes ergebe sich, dass der BF Tage nach der Leichenbeschau (nachdem er von seinen dienstfreien Tagen zurückgekehrt sei) gegenständliche Karte auf seinem Schreibtisch vorgefunden habe und er diese in der vollen Überzeugung, dass es sich um seine bzw. die seiner Freundin oder dergleichen gehandelt habe, schlichtweg zu seinen persönlichen Sachen im Bürokasten gegeben habe.

Dass dies mit Sicherheit nicht der 21.12.2024 gewesen sein könne, sei somit denklogisch und ergebe sich aus dem Akteninhalt und könne der BF auch nur vermuten, dass er Anfang 2025 die ggst. WELL-CARD zu seinen anderen persönlichen Sachen im Büro gegeben habe (als diese auf seinem Schreibtisch gelegen sei).

Somit sei der Vorhalt, dass eine disziplinäre Verfehlung am 21.12.2024 stattgefunden haben soll, schlichtweg falsch bzw. belaste dieser angelastete Tatzeitpunkt das Erkenntnis mit Akten- und damit Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus treffe auch der Vorhalt, dass sich der BF die WELL-CARD angeeignet hätte, nicht zu. Das Aneignen einer Sache in Verbindung mit Fahrlässigkeit sei ein Kontradiktum, zumal eine Aneignung, allein schon aus dem Wort/Begriff heraus erfordere, dass jemand eine fremde Sache in seine Besitz- bzw. Eigentumssphäre verbringe, obwohl er wisse, dass es nicht seine Sache sei (oder seiner Sphäre zugehörig sei) und dies sei verpönt und eben nicht rechtens.

So werde bspw. im österr. Zivilrecht die Aneignung unter dem Wort Zueignung erwähnt und beschrieben, wobei es dabei als eine Erwerbsart mit Zueignungswillen definiert werde, was indiziere, dass es sich dabei um eine fremde oder eine herrenlose Sache handeln müsse (vgl. §§ 381 ff ABGB).So werde bspw. im österr. Zivilrecht die Aneignung unter dem Wort Zueignung erwähnt und beschrieben, wobei es dabei als eine Erwerbsart mit Zueignungswillen definiert werde, was indiziere, dass es sich dabei um eine fremde oder eine herrenlose Sache handeln müsse vergleiche Paragraphen 381, ff ABGB).

Aneignung beziehe sich auf die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten eine fremde Sache vorübergehend oder dauerhaft einzuverleiben, was ein zentrales Element bei Delikten wie dem Diebstahl oder der Entwendung sei. Es gehe um die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Macht über die Sache oder ihren Wert, also die Absicht, die Sache oder deren wirtschaftlichen Wert für sich oder einen Dritten zu nutzen, während der Eigentümer dabei von seiner Position verdrängt werde. Durch den Vorhalt der Aneignung komme zum Ausdruck, dass der BF die Well-Card im Wissen, dass es nicht seine gewesen sei, genommen hätte.

Weiters werde aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zum Disziplinarrecht vom VwGH ausgesprochen, dass die Disziplinarbehörde, wenn derselbe Sachverhalt Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sei, an die Feststellung des Strafgerichts auch zur inneren Tatseite (subjektiv und Tatbestand) gebunden sei. Damit resultiere aus dem gerichtlichen Freispruch gem. §259 Z 3 StPO, dass der Schuldbeweis nicht gelungen sei; damit bleibe als Schuldform nurmehr die Fahrlässigkeit, die jedoch hier im Widerspruch zu einer Aneignung stehe.Weiters werde aufgrund der höchstgerichtlichen Judikatur zum Disziplinarrecht vom VwGH ausgesprochen, dass die Disziplinarbehörde, wenn derselbe Sachverhalt Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sei, an die Feststellung des Strafgerichts auch zur inneren Tatseite (subjektiv und Tatbestand) gebunden sei. Damit resultiere aus dem gerichtlichen Freispruch gem. §259 Ziffer 3, StPO, dass der Schuldbeweis nicht gelungen sei; damit bleibe als Schuldform nurmehr die Fahrlässigkeit, die jedoch hier im Widerspruch zu einer Aneignung stehe.

Ausgehend von den Beweisergebnissen habe der BF die Inkriminierte WELL-CARD zu seinen privaten Sachen gegeben, im fixen Glauben und der festen Überzeugung, dass es eben seine, nämlich die von seiner Freundin oder Familie gewesen wäre; aber jedenfalls nicht, dass es sich um eine fremde Sache gehandelt haben könnte, über die er nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre. Auch aus diesem Grund wäre schon jedenfalls ein Freispruch zu fällen gewesen.

Aus der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses sei ersichtlich, dass die Erstbehörde weiterhin von einem „vorsätzlichen Verhalten" ausgegangen sei. So zitiere die Erstbehörde die beweiswürdigenden Ausführungen der Ermittlungsbehörde, nämlich dass diese bezweifle, dass der BF wirklich davon ausgegangen wäre, dass die WELL-CARD jene gewesen sei, die er von S bekommen habe, weil er diesen Gutschein laut seinen eigenen Angaben in der Schreibtischlade aufbewahrt und erst herausgenommen habe, als er den Urlaub gebucht habe. Weiters werde in der Begründung ausgeführt, dass die Ermittlungsbehörde recherchieren habe können, dass der BF die WELL-CARD zum Zeitpunkt der gegenständlichen Amtshandlung gar nicht mehr gehabt, sondern bereits am 24.04.2023 über Willhaben verkauft hätte. Sämtliche Begründungen würden damit belegen, dass dem BF weiterhin eige vorsätzliches Verhalten unterstellt worden sei und eben nicht ein fahrlässiges Verhalten.

Dies gipfle in der Aussage der BDB im Erkenntnis, dass es den Anschein hätte, als habe der Beamte nicht damit gerechnet, dass anhand der Gutscheinnummer genau nachvollzogen werden könne, wann, wo und von wem der Gutschein eingelöst worden sei, was eindeutig indiziere, dass dem BF weiterhin Vorsatz unterstellt werden würde, was jedenfalls rechtswidrig sei.

Um den Sachverhalt dann doch noch als Delikt zu rechtfertigen, werde von der Erstbehörde auch die Aussage des Zeugen K angeführt. Dieser soll bei seiner Einvernahme gesagt haben, „dass er gemeinsam mit dem BF das Bargeld von Frau J im Vier-Augen-Prinzip gezählt habe. Die Sicherstellung der restlichen Effekten sei aber ausschließlich durch den BF erfolgt. Der BF habe die Effekten und Depositen von Frau J in seinem Büro auf einem Schreibtisch ausgeleert. Der Zeuge habe weiter ausgeführt, dass er die Effekten selbst nur grob im Überblick wahrgenommen habe. Eine WELL-CARD Gutscheinkarte sei ihm dabei nicht aufgefallen. Die Protokollierung sei vom BF durchgeführt worden."

Dies widerspreche allerdings den tatsächlichen Aussagen des Zeugen K bei seiner Einvernahme vor der Ermittlungsbehörde am 14.05.2025. Dort sage dieser nämlich aus (Aktenseite 187), dass die Depositen von ihnen beiden grob besichtigt worden seien. Das Bargeld sei mehrfach im Vier-Augen-Prinzip gezählt worden. Er habe die Gegenstände lediglich überblicksmäßig gesehen. Im Anschluss seien diese vom BF protokolliert und in das Sicherstellungsprotokoll eingefügt worden. Das Sicherstellungsprotokoll sei von ihm nicht unterschrieben worden."

Im 2. Absatz seiner Einvernahme habe der Zeuge dann aber ausgesagt: „Von mir wurde die Lichtbildbeilage erstellt, während der BF den Kommissionierungsbericht und das Sicherungsprotokoll geschrieben hat." Nun resultiere aus dieser Aussage Folgendes; wenn der Zeuge die Lichtbildbeilage erstellt habe und diese auch vorhanden sei, hätte er auch die WELL-CARD sehen müssen. Das beweise nun eindeutig, dass sich die WELL-CARD damals beim Ausleeren tatsächlich nicht auf dem gegenständlichen Tisch sich befunden habe, aus welchem Grund auch immer. Somit belege diese Aussage auch die damalige Dokumentation, nämlich dass sich die WELL-CARD am 21.12.2024 (angeblicher Tatzeitpunkt) nicht am Tisch befunden habe oder -falls doch - jedenfalls nicht sichtbar gewesen sei und sie der BF, selbst wenn man ihm Fahrlässigkeit unterstellen würde, auch gar nicht wahrgenommen haben könne (weil dies eben erst einige Tage später, wahrscheinlich Anfang 2025, nach den dienstfreien Tagen, passiert sei).

Somit resultiere aus den Ausführungen im Disziplinarerkenntnis, dass sich weder ergeben habe, wann die Tathandlung vom BF gesetzt worden sein sollte, noch, dass es der 21.12.2024 gewesen sein könne, und auch nicht, dass sich der BF die WELL-CARD angeeignet habe, weil dies nur mit einem entsprechenden Vorsatz passieren hätte können und ein solcher Vorsatz vom Strafgericht als nicht erweisbar angenommen worden sei und eine Bindungswirkung dieser strafgerichtlichen Feststellungen bestehe. Letztendlich sei die Zeugeneinvernahme des Zeugen K in die Begründung des Erkenntnisses verändert aufgenommen worden. Bei korrekter Wiedergabe hätte sich auch eine andere Beweiswürdigung und rechtliche Schlussfolgerung ergeben.

Weiters werde dem BF im Disziplinarerkenntnis vorgeworfen, gegen Pkt. III.2.1. (??) der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", sowie gegen die allgemeine Polizeidienstrichtlinie, dort Pkt. 2.3. und die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen", wobei hier kein Punkt/Paragraphen/Absatz zitiert werde, verstoßen zu haben.Weiters werde dem BF im Disziplinarerkenntnis vorgeworfen, gegen Pkt. römisch drei.2.1. (??) der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", sowie gegen die allgemeine Polizeidienstrichtlinie, dort Pkt. 2.3. und die Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen", wobei hier kein Punkt/Paragraphen/Absatz zitiert werde, verstoßen zu haben.

Nun ergebe sich aus dem Einleitungsbeschluss, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, die Punkte. II.5.4. und III.1.2 der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten" und die Punkte V.2.3. und VII.10. der Dienstanweisung „Sicherheitspolizeigesetz", sowie die allgemeine Polizeidienstrichtlinie in Punkt II.3. verletzt zu haben.Nun ergebe sich aus dem Einleitungsbeschluss, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, die Punkte. römisch zwei.5.4. und römisch drei.1.2 der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten" und die Punkte römisch fünf.2.3. und römisch sieben.10. der Dienstanweisung „Sicherheitspolizeigesetz", sowie die allgemeine Polizeidienstrichtlinie in Punkt römisch zwei.3. verletzt zu haben.

Zur Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten“: Aus dem angefochten Disziplinarerkenntnis ergebe sich, dass betreffend die Dienstanweisung „Leichenkommissionierung" nunmehr Punkt III.2.1 angelastet werde. Dort sei die Vorgangsweise für den Fall geregelt, wenn ein Patient, der im Spital aufgenommen werde, in Wien infolge einer außerhalb des Spitals begangenen Strafhandlung sterbe... . Dieser Sachverhalt sei hier auch vom Einleitungsbeschluss und von der Begründung des Disziplinarerkenntnisses nicht gedeckt und belaste schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Zur Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten“: Aus dem angefochten Disziplinarerkenntnis ergebe sich, dass betreffend die Dienstanweisung „Leichenkommissionierung" nunmehr Punkt römisch drei.2.1 angelastet werde. Dort sei die Vorgangsweise für den Fall geregelt, wenn ein Patient, der im Spital aufgenommen werde, in Wien infolge einer außerhalb des Spitals begangenen Strafhandlung sterbe... . Dieser Sachverhalt sei hier auch vom Einleitungsbeschluss und von der Begründung des Disziplinarerkenntnisses nicht gedeckt und belaste schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.

Zum anderen werde Pkt. II.5.4. dieser Dienstanweisung dem BF im angefochtenen Disziplinarerkenntnis gar nicht mehr angelastet, sodass der BF gegen diese Dienstanweisung auch nicht verstoßen habe.Zum anderen werde Pkt. römisch zwei.5.4. dieser Dienstanweisung dem BF im angefochtenen Disziplinarerkenntnis gar nicht mehr angelastet, sodass der BF gegen diese Dienstanweisung auch nicht verstoßen habe.

Zur allgemeinen Polizeirichtlinie: Dort werde zu Punkt II.3. geregelt, dass die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren seien.Zur allgemeinen Polizeirichtlinie: Dort werde zu Punkt römisch zwei.3. geregelt, dass die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte generell unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren seien.

Dies sei hier aber passiert, es seien nämlich sämtliche Schritte und Amtshandlungen sowie sämtliche relevante Sachverhalte dokumentiert und auch die Effekten aufgenommen worden, allerdings sei aufgrund eines nicht mehr nachvollziehbaren Umstandes die inkriminierte Well-Card nicht erfasst, worauf später noch eingegangen werde. Aus diesem Vorhalt samt Unterstellung zu den Dienstanweisungen ergebe sich jedenfalls kein strafbares Verhalten des BF.

Letztendlich werde im angefochtenen Disziplinarerkenntnis dem BF die Verletzung der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen" angelastet, wobei dies einerseits aus dem Einleitungsbeschluss nicht resultiere, andererseits auch nicht ersichtlich sei, welchen Punkt der BF bei der Dienstanweisung „Kanzlei- und Protokollwesen" verletzt haben soll, während andererseits eine Verletzung der Dienstanweisung „Sicherheitspolizeigesetz" dem BF im angefochtenen Erkenntnis gar nicht mehr angelastet werde. Aus dem Erwähnten ergebe sich insbesondere unter Zugrundelegung des herangezogenen und festgestellten Sachverhaltes bzw. Spruches und der Begründung, dass der BF keine Weisung/Dienstanweisung verletzt habe bzw. haben könne.

Für den Fall, dass dies trotzdem der Fall wäre, sei auch nicht ersichtlich, weshalb der zweite Polizeibeamte K, welcher bei der Kommissionierung anwesend gewesen sei, diesbezüglich nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen worden sei.

Zum „Nichterfassen/Dokumentieren/Aufnehmen der „Well-Card" ins Verzeichnis/Effekten:

Wie der VwGH in seiner Judikatur ausführe, dürfe der „normale" Beamte nicht an einem „perfekt und fehlerfrei arbeitenden" Mustermenschen gemessen werden (vgi VwSlgNF 13.386 A/1991, 13.387, etc.). Auf mögliche, menschlich verständliche Fehlerquellen sei Bedacht zu nehmen. Nur Fehlleistungen, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgehen würden, könnten einen Schuldvorwurf begründen (vgi bspw. VwGH 13.12.1990 89/09/0025 u.a.). Dem BF sei bekannt, dass Fahrlässigkeit im BDG für die Begehen einer Dienstpflichtverletzung ausreiche. Dabei unterscheide man zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit. Die bewusste Fahrlässigkeit schließe an den bedingten Vorsatz an, nämlich dass der Täter einen strafgesetzwidrigen Erfolg ins Auge fasse. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben bzw. ergebe sich das weder aus den Ermittlungen, noch aus dem festgestellten Sachverhalt. Insbesondere sei bei dieser Form von Fahrlässigkeit Voraussetzung, dass ein Täter das eingegangene Risiko nicht richtig einschätze, was im gegenständlichen Fall auch nicht vorliege. Das bedeute, dass maximal unbewusste Fahrlässigkeit vorliegen könne, wobei auch hier der Maßstab sei, dass der Täter nicht erkenne, dass er einen gesetzwidrigen Sachverhalt verwirklichen könne. Dabei müsse allerdings eine gewisse Kenntnis vorliegen, was im gegenständlichen Fall aber nicht gegeben sei. So könne nicht festgestellt werden und ergebe sich auch aus den bisherigen Ermittlungen nicht, aus welchem Grund die inkriminierte Well-Card nach dem Ausleeren des Sackes nicht auf dem Tisch gelegen sei.

Ob der Grund dafür wäre, dass der schwarze Sack (der vom Spital übernommen worden sei), allenfalls ein Loch gehabt habe bzw. undicht gewesen sei und beim Abstellen und dergleichen die Karte herausgefallen sei oder beim Ausleeren die Karte in einen Spalt oder unter den auf dem Tisch befindlichen Kopierer geschlittert sei oder auf den Boden gefallen sei, sei nicht denkunmöglich und passiere auch einem sorgfältigem Menschen, insbesondere, wenn Effekten und Sachen in einem schwarzen Plastiksack lediglich hineingeworfen würden, ohne dass diese in irgendeiner Weise geordnet/gebündelt seien.

Darüber hinaus setze die die Dienstanweisung „Leichen -Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten" Akten zu 1.2. voraus (dies werde allerdings im angefochtenen Disziplinarerkenntnis nicht vorgeworfen), dass vom Rettungs- oder Dauerdienst oder MA 15-Hygienezentrum/Pathologie die entsprechenden Aufstellungen (4 Augen-Prinzip) stattzufinden habe (=Effektenschein). Ein Durchschlag dieses Effektenscheines sei in der Pathologie zu belassen. Eine solche Aufstellung sei nicht vorhanden gewesen, sondern habe der BF und sein Kollege lediglich einen Sack erhalten, in dem die Effekten verstaut gewesen seien; so sei es nur menschlich und verständlich, dass dann entsprechende Fehler passieren könnten.

Somit sei auch aufgrund dieser Umstände eine disziplinäre Bestrafung schlicht rechtswidrig. Insbesondere in Verbindung mit dem Punkt, dass zur Klarstellung der vorgeworfenen Disziplinarverletzung die Anforderung, dass auch die Tatzeit richtig bestimmt sein müsse, hier nicht vorliege (siehe VwGH).

In eventu werde vorgebracht, dass auch die Strafmilderung und die angeführten Strafbemessungsgründe nicht korrekt/umfassend angeführt worden seien. Die geforderten Strafbemessungsziele bei diesem Sachverhalt (insbesondere bei der mangelnden Schwere des Unrechtsgehaltes), vor allem auch in Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse seien im Erkenntnis nicht gesetzeskonform gewürdigt worden.

Keinen strafmildernden Einfluss auf die Bemessung hätten die Tatsachen gefunden, dass es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, dass ein tadelloser Vorlebenslauf des BF vorliege, und die die positive Dienstbeschreibung, insbesondere durch den Vorgesetzten des BF, wie dieser bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde ausgeführt habe.

Erschwerend werde die Vorbildwirkung als Dienstführender berücksichtigt, was insofern interessant sei, weil in der Abteilung des BF ausschließlich Dienstführende beschäftigt seien und der BF dabei in der hierarchischen Ordnung und dienstrechtlichen Stellung im untersten Bereich angesiedelt sei.

So sei grundsätzlich bei der Schuld des Täters das gesamte Verhalten des BF zu beachten, wie der VwGH ausführe. Dies sei hier ganz offensichtlich unterlassen worden. Besondere Erschwerungsgründe seien nicht ersichtlich, während bei den Milderungsgründen eben das ordentliche Vorleben bis dato nicht gewürdigt worden sei und die Tat deshalb mit dem sonstigen Verhalten des BF im auffallenden Widerspruch stehe; insbesondere auch die Tatsache, dass der BF sich äußerst mühevoll (Nachtragsverlassenschaft eingeleitet, ...) bemüht habe, den verursachten Schaden wieder gutzumachen. Er habe auch aktiv bei den Ermittlungen mitgeholfen und sei tatsachengeständig gewesen und habe sich schließlich auch danach immer wohl verhalten.

Abschließend wurden die Anträge gestellt, den BF vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freizusprechen in eventu die Disziplinarstrafe des Verweisens auszusprechen, in eventu im Sinne des § 115 BDG vom Verhängen einer Strafe abzusehen und in eventu eine Geldbuße unter der Höhe eines Monatsbezuges zu verhängen, also die Strafe jedenfalls entsprechend zu mildern bzw. herabzusetzen.Abschließend wurden die Anträge gestellt, den BF vom Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung freizusprechen in eventu die Disziplinarstrafe des Verweisens auszusprechen, in eventu im Sinne des Paragraph 115, BDG vom Verhängen einer Strafe abzusehen und in eventu eine Geldbuße unter der Höhe eines Monatsbezuges zu verhängen, also die Strafe jedenfalls entsprechend zu mildern bzw. herabzusetzen.

10.2    Der Disziplinaranwalt bekämpfte in seiner Beschwerde das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 18.12.2025 ausschließlich hinsichtlich der Strafhöhe. Sachverhaltsfeststellungen und Schuldspruch wurden von ihm ausdrücklich nicht bekämpft.

Als Anfechtungsgrund wurde eine unzureichende Begründung der Strafbemessung geltend gemacht. Die Behörde führe zwar § 93 BDG und general- sowie spezialpräventive Erwägungen an, begründe jedoch nicht nachvollziehbar, warum bei der hier vorliegenden Pflichtverletzung – im besonders sensiblen Bereich der Leichenkommissionierung und Effektenbehandlung – mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- das Auslangen gefunden werden sollte. Das pauschale Abstellen darauf, dass dies „nicht einmal 2 Monatsbezügen" entspreche, ersetze keine konkrete Gewichtung der Tatschwere und der daraus abzuleitenden Notwendigkeit einer strengeren Sanktion.Als Anfechtungsgrund wurde eine unzureichende Begründung der Strafbemessung geltend gemacht. Die Behörde führe zwar Paragraph 93, BDG und general- sowie spezialpräventive Erwägungen an, begründe jedoch nicht nachvollziehbar, warum bei der hier vorliegenden Pflichtverletzung – im besonders sensiblen Bereich der Leichenkommissionierung und Effektenbehandlung – mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- das Auslangen gefunden werden sollte. Das pauschale Abstellen darauf, dass dies „nicht einmal 2 Monatsbezügen" entspreche, ersetze keine konkrete Gewichtung der Tatschwere und der daraus abzuleitenden Notwendigkeit einer strengeren Sanktion.

Weiters seien die konkrete Tatschwere und der vorliegende Funktionsbezug nicht entsprechend gewichtet worden. Der Senat der BDB halte im Erkenntnis selbst fest, dass die Kollegenschaft darauf hinzuweisen wäre, dass ein derartiges Verhalten nicht akzeptiert werden könne. Gerade daraus folge aber, dass ein deutlicherer disziplinärer Zugriff geboten gewesen sei. Die Pflichtverletzung betreffe den Umgang mit Effekten einer Verstorbenen; damit sei der Kernbereich des Vertrauensschutzes berührt. Schon der objektive Eindruck eines sorgfaltswidrigen Umgangs mit Vermögenswerten im amtlichen Gewahrsam sei geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung und der Polizei nachhaltig zu beeinträchtigen. Dieser Aspekt werde bei der konkreten Strafhöhe nicht ausreichend abgebildet. Aber auch spezialpräventiv sei eine strengere Strafe erforderlich. Die Behörde verweise auf die Spezialprävention, ziehe daraus aber keine konkrete Konsequenz für das Strafmaß. Der zugrundeliegende Pflichtenkreis (Sicherstellung, Dokumentation, ordnungsgemäße Effektenbehandlung) sei ein wiederkehrender dienstlicher Standard. Gerade bei Verstößen in diesem Bereich sei eine spürbare Sanktion notwendig, um künftige Pflichtverletzungen wirksam hintanzuhalten. Eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,- bleibe angesichts des Gewichts des Vertrauensbruchs und der erforderlichen general- und spezialpräventiven Wirkung hinter dem angemessenen Sanktionsmaß zurück. Die Milderungsgründe seien überbetont worden. Wichtig sei, dass die Behörde Milderungsgründe (Unbescholtenheit, gute Dienstbeschreibung, Belobigungen, Schadensgutmachung) annehme; diese seien als solche auch nicht strittig. Allerdings dürfe daraus keine Strafreduktion in einem Bereich folgen, der dem Unrechtsgehalt und dem Vertrauensschaden nicht gerecht werde. Zudem sei eine Schadensgutmachung zwar zu berücksichtigen, könne aber bei Pflichtverletzungen im Bereich amtlicher Effektenbehandlung nicht die maßgebliche präventive Notwendigkeit einer strengeren Sanktion ersetzen.

Es werde daher der Antrag gestellt, das angefochtene Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass über den Beschuldigten eine höhere Geldstrafe verhängt werde, und zwar im oberen Bereich, jedenfalls deutlich über € 6.000,- und akzessorisch die Kostenentscheidung entsprechend anpassen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zwar ausdrücklich verzichtet, nicht jedoch auf die Teilnahme an einer allenfalls dennoch stattfindenden mündlichen Verhandlung.

12.      Mit Verfahrensanordnung beraumte das Bundesverwaltungsgericht in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Senatsverhandlung an, zu der die Parteien des Verfahrens entsprechend geladen wurden.

13.      Am 08.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seines rechtlichen Vertreters und des Disziplinaranwalts eine mündliche Verhandlung durch.

Zunächst stellte der vorsitzende Richter den Gegenstand der Verhandlung dar, indem er die wesentlichen Inhalte des beschwerdebezogenen Disziplinarerkenntnisses sowie der dagegen eingebrachten Beschwerden erläuterte. Dabei wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die BDB im Spruch des beschwerdebezogenem Disziplinarerkenntnisses zwar die Titel der zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung gültigen Erlässe Dienstanweisungen „Leichen - Kommissionierung von Leichen – „Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, Pkt. 111.2.1.; „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, Pkt. 11.3., „Dokumentation" und "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD" zitiert habe, sich aber weder aus dem Spruch des Einleitungsbeschlusses, noch des Disziplinarerkenntnisses (auch nicht aus der Begründung) ausdrücklich und zweifelsfrei ergeben würde, gegen welche darin enthaltenen konkreten Weisungen der BF mit welchen konkreten Handlungen verstoßen haben soll. Auf die Frage, ob einer der Parteien wenigstens nun erklären könne, welche konkreten Weisungen in diesen Punkten der im Spruch angeführten Erlässe bzw. Dienstanweisungen stehen würden, gegen die der BF mit seinem Verhalten verstoßen haben soll, erklärte die Vertreterin der BDB, dass darin zusammengefasst stehen würde, dass alles was bei einer solchen Sicherstellung gefunden werde, auch entsprechend dokumentiert werden müsse. Sie weise darauf hin, dass sie die in diesen Punkten der angeführten Erlässe stehenden Weisungen auf der Seite 12 ihres Erkenntnisses unter dem Punkt „Rechtsgrundlagen“ zusammengefasst ausgeführt habe. (An dieser Stelle des beschwerdebezogenem Erkenntnisses ist konkret zu lesen:

„Rechtsgrundlagen: … Dienstanweisungen

Gem. Pkt. II.5.4. der DA „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen. Gem. Pkt. römisch zwei.5.4. der DA „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen.

Gem. Pkt. III.2.1. der DA „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen. Gem. Pkt. römisch drei.2.1. der DA „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen.

Gem. Pkt. II.3. der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, sind sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechend den Bestimmungen der DA "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ hat die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen, welche(r) das Deposit abnimmt.“Gem. Pkt. römisch zwei.3. der DA „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, sind sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechend den Bestimmungen der DA "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ hat die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen, welche(r) das Deposit abnimmt.“

In der Folge verzichteten die Parteien ausdrücklich auf die vollständige Verlesung des beschwerdebezogenen Bescheides und des Verhandlungsprotokolls der BDB. Der BF bestätigte ausdrücklich, dass seine Aussagen im beschwerdegegenständlichen Bescheid der BDB im Wesentlichen richtig wiedergegeben worden seien.

In weiterer Folge wurde vom vorsitzenden Richter die unter der Verfahrenszahl 39 St 218/25y von der StA Wien in der Sache gegen den BF verfasste Anklageschrift verlesen. Demnach habe der BF habe das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB begangen. Weiters wurde ausgeführt, dass es am 16.10.2025 in der Angelegenheit am LG für Strafsachen Wien eine Hauptverhandlung gegeben habe. Laut im Akt liegenden Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung ist der BF im Anschluss dieser Verhandlung „von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen worden. Als Grund für diesen Freispruch war in der gekürzten Urteilsausfertigung Folgendes ausgeführt (im Original) worden: „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“In weiterer Folge wurde vom vorsitzenden Richter die unter der Verfahrenszahl 39 St 218/25y von der StA Wien in der Sache gegen den BF verfasste Anklageschrift verlesen. Demnach habe der BF habe das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen. Weiters wurde ausgeführt, dass es am 16.10.2025 in der Angelegenheit am LG für Strafsachen Wien eine Hauptverhandlung gegeben habe. Laut im Akt liegenden Protokollvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung ist der BF im Anschluss dieser Verhandlung „von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen worden. Als Grund für diesen Freispruch war in der gekürzten Urteilsausfertigung Folgendes ausgeführt (im Original) worden: „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“

Die Parteien wollten auch dazu keine weitere Stellungnahme abgeben.

Im Anschluss wurde verlesen, was die BDB in ihrem Disziplinarerkenntnis dazu ausgeführt hatte: „Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.10.25 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei gem. § 95 Abs 2 BDG sowohl an ein verurteilendes, wie auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das auch. Der Senat sei zwar gem. § 95 Abs 2 BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Auch die Judikatur des VwGH untermauere diese Vorgangsweise (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0095; sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht 2, S123; VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; 29.10.1997, 95/09/0262; 1.7.1998, 97/09/0189; 3.7.2000, 2000/09/0006).Im Anschluss wurde verlesen, was die BDB in ihrem Disziplinarerkenntnis dazu ausgeführt hatte: „Im Zuge des weiteren Beweisverfahrens sei darauf hingewiesen worden, dass der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16.10.25 vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs rechtskräftig freigesprochen worden sei. Die Disziplinarbehörde sei gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG sowohl an ein verurteilendes, wie auch an ein freisprechendes Urteil gebunden, es sei denn, die Disziplinarbehörde verfolge den Beamten wegen einer konkurrierenden Dienstpflichtverletzung, dann dürfe sie das auch. Der Senat sei zwar gem. Paragraph 95, Absatz 2, BDG an die Tatsachenfeststellungen des Gerichts gebunden; die rechtliche Würdigung des damit abgegoltenen oder des darüber hinaus disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalts könne jedoch ergeben, dass sich der Beamte - trotz des Freispruchs - disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht habe. Auch die Judikatur des VwGH untermauere diese Vorgangsweise vergleiche VwGH 22.2.1990, 89/09/0095; sowie Schwabl/Chilf, Disziplinarrecht 2, S123; VwGH 25.6.1996, 93/09/0463; 29.10.1997, 95/09/0262; 1.7.1998, 97/09/0189; 3.7.2000, 2000/09/0006).

Laut den weiteren Ausführungen der BDB stehe der objektive Tatbestand fest, weil sich dieser aus der Aktenlage, sowie den Aussagen des Disziplinarbeschuldigten ergeben habe. Zum subjektiven Tatbestand stehe fest, dass der Disziplinarbeschuldigte zumindest fahrlässig gehandelt habe. Er habe den Inhalt der entsprechenden Dienstanweisungen betreffend Sicherstellung von Effekten bei Leichen und die Dokumentationsverpflichtungen gekannt. Bei Beachtung der nötigen Sorgfalt wäre ihm aufgefallen, dass er hier nicht weisungskonform gehandelt habe.

Auf Hinweis, dass von der BDB in der Bescheidbegründung zur Glaubwürdigkeit des BF jedoch im Widerspruch dazu ausgeführt worden sei, dass die Aussagen des BF von Widersprüchlichkeiten geprägt gewesen seien, wollten die Parteien keine weitere Stellungnahme abgeben.

Auf die erneut gestellte Frage, in welcher Hinsicht sich der BF konkret nicht weisungsgemäß verhalten bzw. gegen welche Anordnung er konkret und wie verstoßen haben soll, erläuterte die Vertreterin der BDB, dass der BF die Sicherstellung von aufgefundenen Effekten der Verstorbenen aus einem Sackerl auf den Schreibtisch ausgeleert habe, sodass es auch durchaus möglich gewesen wäre, dass sich diese Sachen der Verstorbenen mit persönlichen Dingen vermischen könnten. In weiterer Folge seien die Gegenstände, die aufgefunden worden seien, auch nicht ordnungsgemäß protokolliert worden, weil die gegenständliche Gutscheinkarte eben nicht protokolliert worden sei. Der DA ergänzte, dass das auch für ihn das Wesentliche sei.

Nach Erläuterung des Inhalts der vorliegenden Beschwerden, gaben die Parteien keine weitere Stellungnahme ab. Die Vertreterin der BDB ergänzte, dass es hier um das Sicherstellungsprotokoll gehen würde, das am 21.12.2024 nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden sei. Somit sei die Tatzeit der 21.12.2024. Hinsichtlich des Wortes „aneignen“ wäre eigentlich das Wort „an sich nehmen“ besser gewesen sei.

In weiterer Folge wurde darauf hingewiesen, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses dem BF vorwerfe, dass er sich am 21.12.2024 eine WELL-CARD angeeignet und diese verwertet habe, indem er sie fahrlässig nicht sichergestellt und schließlich in der XXXX am 20.01.2025 eingelöst habe. Laut Beschwerde habe der BF die inkriminierte WELL-CARD zu seinen privaten Sachen gegeben, im fixen Glauben bzw. der festen Überzeugung, dass es eben seine sei, nämlich jene, die er von seiner Freundin oder seiner Familie geschenkt bekommen habe. Er sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine fremde Sache handeln könnte, über die er nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre. Auch aus diesem Grund wäre nach Ansicht des BF ein Freispruch zu fällen gewesen. Aus der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wäre nach Ansicht des BF zudem auch ersichtlich, dass die Erstbehörde trotz strafgerichtlichem Freispruch weiterhin von einem „vorsätzlichen Verhalten" des BF ausgegangen sei. In weiterer Folge wurde darauf hingewiesen, dass der Spruch des Disziplinarerkenntnisses dem BF vorwerfe, dass er sich am 21.12.2024 eine WELL-CARD angeeignet und diese verwertet habe, indem er sie fahrlässig nicht sichergestellt und schließlich in der römisch 40 am 20.01.2025 eingelöst habe. Laut Beschwerde habe der BF die inkriminierte WELL-CARD zu seinen privaten Sachen gegeben, im fixen Glauben bzw. der festen Überzeugung, dass es eben seine sei, nämlich jene, die er von seiner Freundin oder seiner Familie geschenkt bekommen habe. Er sei jedenfalls nicht davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine fremde Sache handeln könnte, über die er nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre. Auch aus diesem Grund wäre nach Ansicht des BF ein Freispruch zu fällen gewesen. Aus der Begründung des angefochtenen Disziplinarerkenntnisses wäre nach Ansicht des BF zudem auch ersichtlich, dass die Erstbehörde trotz strafgerichtlichem Freispruch weiterhin von einem „vorsätzlichen Verhalten" des BF ausgegangen sei.

Auch dazu wollten die Parteien keine weitere Stellungnahme mehr abgeben.

Die Frage, ob der BF die gegenständliche Gutscheinkarte der Frau J im Zuge der kleinen Kommissionierung nun sichergestellt habe oder nicht, beantwortete der BF ausdrücklich mit „Nein“. Eine solche Gutscheinkarte wäre nach seiner Ansicht aber entsprechend den einschlägigen Erlässen grundsätzlich schon sicherzustellen gewesen. Er habe sie aber nicht sichergestellt, weil ihm an diesem Tag die Gutscheinkarte gar nicht aufgefallen sei. Auf Hinweis, dass der bei der Sicherstellung ebenfalls anwesende und daran beteiligte Kollege K bei seiner Aussage ebenfalls angegeben habe, dass er die Gutscheinkarte bei der Sicherstellung nicht gesehen habe und die Frage, wie sich der BF das denn erkläre, antwortete dieser, dass sie mit dem Sackerl in der Dienststelle eingerückt seien und er im Anschluss das Sackerl auf den für solche Sicherstellungen vorgesehenen Tisch ausgeleert habe. Dieser Tisch stehe unmittelbar neben seinem Tisch, die beiden Tische würden sich sogar berühren. Auf dem Tisch für Sicherstellungen stehe zudem noch ein Drucker und ein großer Locher.

Er könne nicht genau sagen, wann und wo ihm diese Gutscheinkarte später zum ersten Mal untergekommen sei, entweder entweder kurz vor dem Jahreswechsel oder kurz danach und zwar auf seinem Schreibtisch. Auf die Frage, weshalb er dann gedacht habe, dass es seine eigene Gutscheinkarte sei, gab er an, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass es seine Gutscheinkarte wäre, welche er schon länger gesucht habe. Er habe diese Gutscheinkarte dann in seine Lade gegeben.

Auf Vorhalt, dass er im Zuge des Verfahrens angegeben habe, er hätte vergessen, dass er die ihm von seiner Freundin geschenkte Gutscheinkarte zwischenzeitig über WILL-HABEN verkauft habe, und die Frage, ob er sich mittlerweile wieder daran erinnern könne, antwortete er mit „nein“. Er verkaufe ab und zu etwas über Willhaben, zB. eine Kommode oder andere Möbel.

Auf die Frage der Vertreterin der BDB, ob er sich noch erinnern könne, wie viele lose Karten in dem Sackerl gewesen seien, gab der BF an, dass in der Geldbörse Karten gewesen seien, aber dass sich diverse Karten und Visitenkarten bzw. andere Papierkarten auch außerhalb der Geldbörse im Sackerl befunden hätten. Für ihn habe das so ausgesehen, als sei bereits bei oder nach der Rettungsfahrt etwas gesucht worden, wie zB ein Ausweis.

Auf die Frage seines Anwalts, ob das normal sei, dass sie die Effekten einfach in einem Sackerl bekommen würden, gab er an, dass es immer unterschiedlich sei. Aber meistens, wenn mehrere Sachen vorliegen würden, würden sie diese in einem Sackerl bekommen. Die Frage, ob manchmal oder immer im Spital oder bei den zuvor einschreitenden Behörden ein Depositenbericht angefertigt werden würde, verneinte der BF. Die weitere Frage seines Anwalts, ob es unüblich sei, dass Effekten in der Dienststelle auf diesem Tisch ausgeleert werden würden, verneinte der BF und gab an, dass das eben genau der Tisch gewesen sei, der für die Effekten-Sortierung verwendet werde, seit er beim XXXX sei. Es gebe an der Dienststelle keinen eigenen Behälter dafür. Auf die Frage seines Anwalts, ob das normal sei, dass sie die Effekten einfach in einem Sackerl bekommen würden, gab er an, dass es immer unterschiedlich sei. Aber meistens, wenn mehrere Sachen vorliegen würden, würden sie diese in einem Sackerl bekommen. Die Frage, ob manchmal oder immer im Spital oder bei den zuvor einschreitenden Behörden ein Depositenbericht angefertigt werden würde, verneinte der BF. Die weitere Frage seines Anwalts, ob es unüblich sei, dass Effekten in der Dienststelle auf diesem Tisch ausgeleert werden würden, verneinte der BF und gab an, dass das eben genau der Tisch gewesen sei, der für die Effekten-Sortierung verwendet werde, seit er beim römisch 40 sei. Es gebe an der Dienststelle keinen eigenen Behälter dafür.

Das Sackerl sei ihnen im Spital entweder vom Pathologen oder von der Schwester übergeben worden. Die Übergabe sei nicht dokumentiert worden.

Wellcards seien für den BF ein gängiges Geschenk, dass er sich seit Jahren auch immer wieder wünsche. Er habe daher öfter damit zu tun. Die Karten habe er ins Büro mitgenommen, weil er sich dort beim Buchen der Urlaube am Computer leichter tue. Der Verkauf seiner Karte auf WILLHABEN sei sein einziger solcher Verkauf gewesen. Auf die Frage, ob diese WELL-CARDs ein Ablaufdatum aufweisen würden, antwortete der BF, dass auf der Karte nichts stehen würde. Man sehe auch nicht wieviel Guthaben aufgebucht sei. Dass man das auf einer Homepage abfragen könne, wisse er erst jetzt.

Seine Freundin habe ihm Gutscheinkarten immer so geschenkt, dass sie den Wert einer geplanten Reise abgedeckt hätten; also so etwa im Wert von 350 €. Auf der Karte, die er dann in der Therme eingelöst habe seien 374,70 € aufgebucht gewesen.

Auf die Frage, ob ihm nicht aufgefallen sei, dass das ein sehr komischer Betrag gewesen sei, antwortete er, dass er den Betrag gar nicht so im Kopf gehabt habe. Er habe beim Zahlen in der Therme diese Gutscheinkarte und noch zusätzlich einen Papiergutschein verwendet, den er von seinen Schwiegereltern bekommen habe. Auf WILL-HABEN habe er eine eine Web-Hotelkarte Gutscheinkarte verkauft.

Abschließend verwiesen der DA auf seine Beschwerdeausführungen und die Vertreterin der BDB auf ihre Aussagen. Sie fügte hinzu, dass für sie die Außenwirkung in diesem Fall eigentlich das Wesentliche gewesen sei, insbesondere für die Familie der Verstorbenen.

Der Verteidiger des BF verwies anbschließend auf die Beschwerde und ergänzte, dass der BF noch während des Ermittlungsverfahrens versucht habe, den Schaden wiedergutzumachen, indem er an das Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär herangetreten sei, das Guthaben bekanntgegeben habe, eine Nachtragsverlassenschaftsabhandlung in die Wege geleitet habe und schließlich das Guthaben an sämtliche berechtigte Erben aliquot bezahlt habe. Das sei auch der Grund, weshalb der Erbe der J im Strafverfahren keinen Privatbeteiligtenzuspruch erhalten hätte, dieser sei ja nicht mehr beschwert gewesen. Dem BF selbst sei nicht bekannt, wie die Karte konkret abhandengekommen sei. Es bestehe die Möglichkeit, dass diese aus einem Loch im Sackerl auf der Dienststelle rausgerutscht sei oder dass dies schließlich beim Ausleeren über den Tisch passiert sei. ZB. könne sie dabei unter den Drucker gerutscht sein. Jedenfalls habe der BF, überhaupt keinen Konnex mit der Verlassenschaft gesehen, als dann eine WELL-CARD auf seinem Schreibtisch im Büro gelegen sei, sondern eben aufgrund der regelmäßigen Verwendung solcher Karten fix geglaubt, dass es entweder seine oder die seiner Freundin oder der Familie gewesen sei und sie deswegen an sich genommen. Er habe vielleicht die Karte aus einem menschlichen, entschuldbaren Versehen nicht protokolliert, eben weil sie damals nicht vorhanden gewesen sei.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

1.1.    Zur Person des BF: Der BF absolvierte von 01.06.2011 bis 31.05.2013 die Polizeigrundausbildung und wurde danach von 01.06.2013 bis 31.05.2022 XXXX dienstlich zugewiesen. Seine Definitivstellung erfolgte mit 01.06.2017. Seit 01.06.2022 ist er dem XXXX , zugewiesen. Ihm wurde zwei Mal „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen und ein Anerkennungszeichen in Verbindung mit dem Terroranschlag am 02.11.2020 verliehen.1.1. Zur Person des BF: Der BF absolvierte von 01.06.2011 bis 31.05.2013 die Polizeigrundausbildung und wurde danach von 01.06.2013 bis 31.05.2022 römisch 40 dienstlich zugewiesen. Seine Definitivstellung erfolgte mit 01.06.2017. Seit 01.06.2022 ist er dem römisch 40 , zugewiesen. Ihm wurde zwei Mal „Dank und Anerkennung“ ausgesprochen und ein Anerkennungszeichen in Verbindung mit dem Terroranschlag am 02.11.2020 verliehen.

1.2      Frau BezInsp S ist ebenfalls Exekutivbedienstete, verrichtet ihren Dienst an derselben Dienststelle wie der BF und führt mit diesem seit ungefähr fünf Jahren eine Beziehung, wobei sie jedoch getrennte Wohnsitze haben. Der BF und Frau BezInsp S verbringen aber regelmäßig ihre Urlaube gemeinsam in Thermen. Aus diesem Grund wünscht sich der BF von ihr, wie auch von seiner Familie zu diversen Anlässen oft Gutscheine und Gutscheinkarten, welche er auch immer wieder als Geschenk erhält und dann für die Bezahlung von solchen Thermenaufenthalten verwendet.

1.3.    Im Dezember 2022 erhielt der BF von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS als Weihnachtsgeschenk, aufgeladen mit einem Wert von € 300,-. Diese Gutscheinkarte mit der Nr.: 1601697334115738 war blau und trug die Aufschrift WEBHOTELS. (Frau BezInsp S stellte im Zuge ihrer Vernehmung sogar eine Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung.). Auf Grundlage des eingeholten Transaktionsverlaufes dieser Gutscheinkarte wurde im Zuge der Ermittlungen auch mit der Direktorin der XXXX fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Diese übermittelte schließlich am 13.05.2025 einen Ausdruck der Gästekartei, eine Rechnungskopie und einen Transaktionsbeleg jener Person, welche am 28.09.2023 diese Gutscheinkarte von WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300.- eingelöst hat. Es handelte es sich dabei um Frau G, welche in der Folge am 14.05.2025 fernmündlich aussagte, dass sie Ende April 2023 diese Gutscheinkarte mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G übermittelte sogar einen Screenshot des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges, aus welchem für diesen Kauf der Überweisungszeitpunkt 24.04.2023 und ein Betrag in Höhe von € 270,- zu entnehmen sind. Diesen Betrag hat Frau G auf das Konto des BF überwiesen. Dieser hat ihr dann die Gutscheinkarte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 hat Frau G diese vom BF erworbene Karte der Firma WEBHOTES schließlich zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme XXXX verwendet.1.3. Im Dezember 2022 erhielt der BF von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS als Weihnachtsgeschenk, aufgeladen mit einem Wert von € 300,-. Diese Gutscheinkarte mit der Nr.: 1601697334115738 war blau und trug die Aufschrift WEBHOTELS. (Frau BezInsp S stellte im Zuge ihrer Vernehmung sogar eine Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte bei der Fa. WEBHOTELS zur Verfügung.). Auf Grundlage des eingeholten Transaktionsverlaufes dieser Gutscheinkarte wurde im Zuge der Ermittlungen auch mit der Direktorin der römisch 40 fernmündlich und per E-Mail-Kontakt aufgenommen. Diese übermittelte schließlich am 13.05.2025 einen Ausdruck der Gästekartei, eine Rechnungskopie und einen Transaktionsbeleg jener Person, welche am 28.09.2023 diese Gutscheinkarte von WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 mit einem Gesamtguthaben von € 300.- eingelöst hat. Es handelte es sich dabei um Frau G, welche in der Folge am 14.05.2025 fernmündlich aussagte, dass sie Ende April 2023 diese Gutscheinkarte mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft habe. Frau G übermittelte sogar einen Screenshot des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie ein Foto eines Kontoauszuges, aus welchem für diesen Kauf der Überweisungszeitpunkt 24.04.2023 und ein Betrag in Höhe von € 270,- zu entnehmen sind. Diesen Betrag hat Frau G auf das Konto des BF überwiesen. Dieser hat ihr dann die Gutscheinkarte per Post zugesandt. Am 28.09.2023 hat Frau G diese vom BF erworbene Karte der Firma WEBHOTES schließlich zur Bezahlung ihres Aufenthaltes in der Therme römisch 40 verwendet.

1.4. Am 21.12.2024 verstarb Frau J in ihrem eigenen PKW. Ihr Leichnam wurde im Anschluss von der Rettung in die Klinik XXXX verbracht. Zu diesem Todesfall wurde dann vom BF gemeinsam mit Abtlnsp K eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik XXXX durchgeführt. Dabei wurde den beiden Polizisten ein Sack mit den Effekten der Verstorbenen übergeben. AbtInsp K fiel noch auf, dass die Verstorbene eine Armbanduhr am Handgelenk hatte, nahm ihr diese ab und gab sie in den Sack mit den Effekten. Ein Übergabeprotokoll wurde – wie üblich – für die Effekten nicht angefertigt. 1.4. Am 21.12.2024 verstarb Frau J in ihrem eigenen PKW. Ihr Leichnam wurde im Anschluss von der Rettung in die Klinik römisch 40 verbracht. Zu diesem Todesfall wurde dann vom BF gemeinsam mit Abtlnsp K eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik römisch 40 durchgeführt. Dabei wurde den beiden Polizisten ein Sack mit den Effekten der Verstorbenen übergeben. AbtInsp K fiel noch auf, dass die Verstorbene eine Armbanduhr am Handgelenk hatte, nahm ihr diese ab und gab sie in den Sack mit den Effekten. Ein Übergabeprotokoll wurde – wie üblich – für die Effekten nicht angefertigt.

Der BF und AbtInsp K verstauten den Sack mit den Effekten in ihrem Dienstfahrzeug und fuhren zurück zu ihrer Dienststelle, um die Effekten der Verstorbenen dort entsprechend sicherzustellen. An der Dienststelle angekommen teilten sie die weiteren Aufgaben untereinander insofern auf, als der BF die Sicherstellung und Protokollierung der Effekten übernahm während AbtInsp K die Anfertigung einer entsprechenden Fotodokumentation durchführte. Zu diesem Zweck begaben sich die Beiden zu jenem Schreibtisch, der an der Dienststelle üblicherweise für die Durchführung von solchen Sicherstellungen verwendet wird. Dieser Schreibtisch grenzte unmittelbar an den Schreibtisch des BF an (er berührte diesen sogar an einer Seite). Auf diesem Tisch befanden sich auch noch ein Drucker und ein großer Locher.

Der BF entleerte den Sack mit den Effekten auf diesem Schreibtisch und dann nahmen beide den entleerten Inhalt grob in Augenschein. Sie zählten gemeinsam das im Sack vorgefundene Bargeld mehrere Male. Der BF führte dann die Sicherstellung der übrigen Effekten weitgehend alleine durch und protokollierte die sichergestellten Sachen. AbtInsp K fertigte davon eine Fotodokumentation an. Weder der BF noch AbtInsp K nahmen bei dieser Sicherstellung eine Gutscheinkarte der Firma WELLCARD wahr. Dementsprechend findet sich eine solche auch weder im vom BF angelegten Sicherstellungsprotokoll, noch in der von AbtInsp K angefertigten Fotodokumentation.

1.5.    Noch vor ihrem Tod hatte Frau J ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 aufgeladen. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) hatte die Guthabensumme für die gegenständliche „WELL-CARD"-Gutscheinkarte am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 19.12.2024 war Frau J noch selbst in einer Therme in XXXX gewesen. Danach betrug das Restguthaben auf ihrer „WELLCARD"-Gutscheinkarte, welche sie üblicherweise in ihrer Geldbörse mitführte, € 374,70,-. Das war auch das Guthaben auf dieser Karte zum Zeitpunkt ihres Todes am 21.12.2024. 1.5. Noch vor ihrem Tod hatte Frau J ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 aufgeladen. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) hatte die Guthabensumme für die gegenständliche „WELL-CARD"-Gutscheinkarte am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 19.12.2024 war Frau J noch selbst in einer Therme in römisch 40 gewesen. Danach betrug das Restguthaben auf ihrer „WELLCARD"-Gutscheinkarte, welche sie üblicherweise in ihrer Geldbörse mitführte, € 374,70,-. Das war auch das Guthaben auf dieser Karte zum Zeitpunkt ihres Todes am 21.12.2024.

1.6.    Irgendwann zu Beginn des Jahres 2025 fand der BF eine blaue Gutscheinkarte der Firma WELLCARD auf seinem Schreibtisch vor und dachte, dass es jene wäre, die ihm zu Weihnachten 2022 von seiner Freundin geschenkt worden war, und gab diese sodann in seine Tischlade. Dass die Karte, die er 2022 von seiner Freundin geschenkt bekommen hatte, eigentlich keine WELLCARD, sondern eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTOLS gewesen war, hatte der BF damals bereits ebenso vergessen, wie den Umstand, dass er diese Karte bereits 2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft hatte. Der BF bildete sich vielmehr ein, dass er diese Karte schon seit längerem vermissen würde.

1.7.    Am 19.01.2025, traten der BF und seine Freundin S nach einem gemeinsamen Nachtdienst einen ihren Wellnessurlaub in einer Therme im Burgenland an. Während dem Nachtdienst zuvor hatte sich der BF dafür noch die Wellcard-Gutscheinkarte und einen Papiergutschein aus seiner Schreibtischlade noch hergerichtet.

1.8.    Am 19.01.2025 checkten sie dann gemeinsam in das Thermenhotel der XXXX -therme ein und blieben dort bis in die Abendstunden des 20.01.2025. Die Rechnung bezahlte der BF in der Abwesenheit der S mit der WELLCARD Gutscheinkarte der verstobenen Frau J und einem Papiergutschein. Danach teilte er S mit, dass er die Rechnung unter anderem mit der ihm von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt hätte. 1.8. Am 19.01.2025 checkten sie dann gemeinsam in das Thermenhotel der römisch 40 -therme ein und blieben dort bis in die Abendstunden des 20.01.2025. Die Rechnung bezahlte der BF in der Abwesenheit der S mit der WELLCARD Gutscheinkarte der verstobenen Frau J und einem Papiergutschein. Danach teilte er S mit, dass er die Rechnung unter anderem mit der ihm von ihr geschenkten Gutscheinkarte bezahlt hätte.

1.9.    In den im Schuldspruch angeführten Punkten der Erlässe, welche der BF mit seiner Handlung fahrlässig nicht befolgt haben soll, wird zusammengefasst Folgendes angeführt:

Gem. Pkt. II.5.4. der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen. Gem. Pkt. römisch zwei.5.4. der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, sind bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen.

Gem. Pkt. III.2.1. der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten sind die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen. Gem. Pkt. römisch drei.2.1. der Dienstanweisung „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten sind die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen.

Gem. Pkt. II.3. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, sind sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechend den Bestimmungen der DA "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ hat die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen, welche(r) das Deposit abnimmt.“ Weitere Punkte dieser Dienstanweisungen wurden in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht zitiert.Gem. Pkt. römisch zwei.3. der Dienstanweisung „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, sind sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren. Entsprechend den Bestimmungen der DA "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ hat die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen, welche(r) das Deposit abnimmt.“ Weitere Punkte dieser Dienstanweisungen wurden in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht zitiert.

Im Spruch des beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnisses finden sich nur die Titel der Dienstanweisungen und die Punkte angeführt, gegen die der BF mit seinem Verhalten verstoßen haben soll, nicht jedoch der Inhalt dieser generellen Weisungen.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellungen unter 1.1. zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurden auch bereits von der BDB so festgestellt. Diese Feststellungen wurden im Beschwerdeverfahren von keiner Seite bestritten.

2.2.    Die Feststellungen zu Frau BezInsp S und ihrer Beziehung zum BF ergeben sich zweifelsfrei aus den eigenen Aussagen der S im Zuge der Erhebungen der Polizei und den damit übereistimmenden Aussagen des BF im Verfahren. Die Feststellung, dass dem BF bereits zu diversen Anlässen Gutscheine und Gutscheinkarten für Thermenaufenthalte von seiner Freundin und seiner Familie geschenkt wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren, welche von den Aussagen der BezInsp S auch so bestätigt wurden.

2.3.    Die Feststellungen unter 1.3., dass der BF im Dezember 2022 als Weihnachtsgeschenk von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS, aufgeladen mit einem Wert von € 300,- erhalten hat, welche ebenfalls blau war und die Aufschrift WEBHOTELS trug, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und der BezInsp S, sowie aus der von S zur Verfügung gestellten Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte. Die Feststellung, dass das darauf gebuchte Guthaben am 28.09.2023 von Frau G in der XXXX aufgebraucht wurde, ergibt sich aus dem von der Direktorin dieser Therme der Polizei zur Verfügung gestellten Rechnungskopie und dem diesbezüglichen Transaktionsbeleg. Die Feststellung, dass Frau G diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft hat, ergibt sich aus ihrer fernmündlichen Aussage vom 14.05.2025 gegenüber den ermittelnden Beamten und den von ihr zu diesem Kauf vorgelegten Beweismittel (aus den Screenshots des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie aus dem von ihr ebenfalls vorgelegten Kontoauszug betreffend ihre Überweisung des Kaufpreises an den BF).2.3. Die Feststellungen unter 1.3., dass der BF im Dezember 2022 als Weihnachtsgeschenk von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS, aufgeladen mit einem Wert von € 300,- erhalten hat, welche ebenfalls blau war und die Aufschrift WEBHOTELS trug, ergeben sich aus den übereinstimmenden Aussagen des BF und der BezInsp S, sowie aus der von S zur Verfügung gestellten Überweisungsbestätigung für den Kauf dieser Gutscheinkarte. Die Feststellung, dass das darauf gebuchte Guthaben am 28.09.2023 von Frau G in der römisch 40 aufgebraucht wurde, ergibt sich aus dem von der Direktorin dieser Therme der Polizei zur Verfügung gestellten Rechnungskopie und dem diesbezüglichen Transaktionsbeleg. Die Feststellung, dass Frau G diese Gutscheinkarte der Fa. WEBHOTELS mit der Nr.: 1601697334115738 Ende April 2023 mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom BF über die Plattform „WILLHABEN" gekauft hat, ergibt sich aus ihrer fernmündlichen Aussage vom 14.05.2025 gegenüber den ermittelnden Beamten und den von ihr zu diesem Kauf vorgelegten Beweismittel (aus den Screenshots des Willhaben-Chat-Verlaufes sowie aus dem von ihr ebenfalls vorgelegten Kontoauszug betreffend ihre Überweisung des Kaufpreises an den BF).

2.4.    die Feststellungen unter 1.4. betreffend den Tod der Frau J, die darauf folgende kleine Kommissionierung durch den BF und seinen Kollegen, AbtInsp K, in der Klinik Hitzing, die dort erfolgte Übergabe des Sackes mit den Effekten der Verstobenen, die Verbringung dieses Sackes an die Dienststelle und betreffend den Ort und den Ablauf der dort durchgeführten Sicherstellung sowie die dabei gewählte Arbeitsaufteilung zwischen dem BF und AbtInsp K ergeben sich aus der diesbezüglich glaubwürdigen Angabe des BF, welche zudem im Wesentlichen von K bestätigt und in keiner Phase des Verfahrens von irgend einer Seite in Abrede gestellt wurden. Im Akt befinden sich zudem auch Fotos, die den Tisch zeigen, auf dem die Sicherstellungen in der Dienststelle üblicherweise durchgeführt werden.

Dass der BF den Sack mit den Effekten auf diesem Schreibtisch entleerte und dann beide den entleerten Inhalt grob in Augenschein nahmen und gemeinsam das im Sack vorgefundene Bargeld mehrere Male zählten, ergibt sich aus den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben des BF, die ebenfalls von den Aussagen des AbtInsp K bestätigt wurden, wie der Umstand, dass beide bei dieser Sicherstellung keine Gutscheinkarte der Firma WELLCARD wahrgenommen haben. Eine solche findet sich zudem auch weder in dem vom BF angelegten Sicherstellungsprotokoll, noch in der von AbtInsp K angefertigten Fotodokumentation, was ebenfalls dafürspricht, dass diese Karte damals wirklich von beiden Beamten nicht wahrgenommen wurde.

2.5.    Die Feststellungen zu 1.5., dass Frau J hatte noch vor ihrem Tod ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 aufgeladen und damit am 13.12.2024 die Guthabensumme für die gegenständlich betroffene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte samt Wiederaufladebonus € 418,- betragen hatte sowie dass Frau J am 19.12.2024 noch selbst in einer Therme in Wien gewesen ist und das Restguthaben auf ihrer „WELLCARD"-Gutscheinkarte, welche sie üblicherweise in ihrer Geldbörse mitführte, danach noch € 374, 70,- betrug, sowie dass das auch das Guthaben auf dieser Karte zum Zeitpunkt ihres Todes der Frau J am 21.12.2024 war, ergeben sich schlüssig aus den Angaben des Sohnes der Frau J gegenüber der Polizei und den von ihm dazu vorgelegten weiteren Beweismittel.

2.6.    Die Feststellungen, dass der BF zu Beginn des Jahres 2025 eine blaue Gutscheinkarte der Firma WELLCARD auf seinem Schreibtisch vorgefunden hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF. Die Feststellung, dass er damals tatsächlich geglaubt hat, dass es sich dabei um seine Karte handeln würde, die ihm von seiner Freundin 2022 zu Weihnachten geschenkt wurde und er diese deshalb in seine Tischlade gegeben hat, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des BF, gleich wie der Umstand, dass er damals wohl bereits vergessen hatte, dass er diese 2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft hatte und sich einbildete, dass er diese Karte schon seit langem vermissen würde. Zudem ist der BF vom LG für Strafsachen Wien am 16.10.2025 rechtskräftig von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Als Grund für diesen Freispruch hat das Strafgericht in der gekürzten Urteilsausfertigung ausdrücklich ausgeführt: „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“ Damit hat aber auch das Strafgericht zum subjektiven Sachverhalt schlüssig und für die Disziplinarbehörden bindend festgestellt, dass nicht erwiesen werden kann, dass der BF wusste, dass es sich bei dieser Gutscheinkarte nicht um seine handelte oder dass er zumindest in Kauf nahm, dass er sich mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine fremde Gutscheinkarte aneignete und sich damit abfand.2.6. Die Feststellungen, dass der BF zu Beginn des Jahres 2025 eine blaue Gutscheinkarte der Firma WELLCARD auf seinem Schreibtisch vorgefunden hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen des BF. Die Feststellung, dass er damals tatsächlich geglaubt hat, dass es sich dabei um seine Karte handeln würde, die ihm von seiner Freundin 2022 zu Weihnachten geschenkt wurde und er diese deshalb in seine Tischlade gegeben hat, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des BF, gleich wie der Umstand, dass er damals wohl bereits vergessen hatte, dass er diese 2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft hatte und sich einbildete, dass er diese Karte schon seit langem vermissen würde. Zudem ist der BF vom LG für Strafsachen Wien am 16.10.2025 rechtskräftig von der wider ihn mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 8.7.2025 erhobenen Anklage, er habe am 21.12.2024 in Wien als Exekutivbeamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, StGB), mit dem Vorsatz, die Erben von J in ihrem konkreten Recht, nämlich dem Recht darauf, dass die persönlichen Gegenstände der Verstorbenen im Rahmen der Leichenkommissionierung vollständig sichergestellt und an den zuständigen Notar ausgehändigt werden, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich die Leichenkommissionierung, vorzunehmen dadurch wissentlich missbraucht, indem er eine Gutscheinkarte der Verstorbenen nicht sicherstellte und an den Notar übergab, sondern für sich behielt und zum eigenen Vorteil verwendete“ gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Als Grund für diesen Freispruch hat das Strafgericht in der gekürzten Urteilsausfertigung ausdrücklich ausgeführt: „Kein Schuldbeweis mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit.“ Damit hat aber auch das Strafgericht zum subjektiven Sachverhalt schlüssig und für die Disziplinarbehörden bindend festgestellt, dass nicht erwiesen werden kann, dass der BF wusste, dass es sich bei dieser Gutscheinkarte nicht um seine handelte oder dass er zumindest in Kauf nahm, dass er sich mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine fremde Gutscheinkarte aneignete und sich damit abfand.

2.7.    Die Feststellungen zu 1.7. betreffend die gemeinsame Abreise des BF mit seiner Freundin in den Urlaub in eine Therme im Burgenland nach einem gemeinsamen Nachtdienst und betreffend den Umstand, dass sich der BF dafür während diesem Nachtdienst noch die gegenständliche Wellcard-Gutscheinkarte und einen Papiergutschein aus seiner Schreibtischlade für diesen Urlaub hergerichtet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF, welche im verfahren im Wesentlichen von S auch so bestätigt wurden.

2.8.    Die Feststellungen unter 2.8. betreffend den gemeinsamen Aufenthalt des BF und der S in der Therme und die Begleichung der Rechnung allein durch den BF mit der WELLCARD Gutscheinkarte der verstorbenen J und einem weiteren Papiergutschein ergeben sich zum einen aus der Aussage des BF und zum anderen durch die von der Therme der Polizei zur Verfügung gestellten Unterlagen (darunter insbesondere das Gästeblatt jener Personen, welche am 20.01.2025 einen Großteil ihrer Rechnung (€ 374,70,-) mit der gegenständlichen „WELL-CARD" der Verstorbenen J für den Aufenthalt vom 19.01.2025-20.01.2025 bezahlt hatten. Demnach handelte es sich dabei um tatsächlich um den BF in Begleitung mit seiner Freundin S.)

2.9. Die Feststellungen zum zusammengefassten Inhalt der dem BF im Spruch zum Vorwurf gemachten Erlässen des BMI ergibt sich aus der Zusammenfassung der BDB in der Begründung des beschwerdebezogenen Bescheides, welche von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurde. Zudem hat der DA diese Erlässe dem BVwG während der mündlichen Verhandlung schließlich noch elektronisch übermittelt, sodass sich das Gericht von der Richtigkeit der Zusammenfassung überzeugen konnte.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt wurde (Angelegenheit des § 20 Abs. 1 Z 3 BDG 1979), und Beschwerde auch vom Disziplinaranwalt erhoben wurde, war hier eine Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da im vorliegenden Fall von der Disziplinarbehörde eine Geldstrafe verhängt wurde (Angelegenheit des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979), und Beschwerde auch vom Disziplinaranwalt erhoben wurde, war hier eine Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der weiteren Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

3.2.    Zu Spruchteil A):

3.2.1.  Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2017 lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2017, lauten:

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

§ 91.   Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sindParagraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind

1. der Verweis,

2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,

3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,

4. die Entlassung.

….

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Kosten

§ 117. (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wennParagraph 117, (1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn

1.       das Verfahren eingestellt,

2.       der Beamte freigesprochen oder

3.       gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen

wird.

(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall

1.       eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,

2.       einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2 und höchstens 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2 und höchstens 500 €,

3.       einer Entlassung 500 €.

Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

3.2.2.  Zur Auslegung und Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Zu § 44 BDG 1979 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2013, 2012/09/0057, ausgeführt, dass eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen ist. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. E 15. September 1994, 92/09/0382). Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen § 44 Abs. 1 BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035) (vgl. unter anderem VwGH vom 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).Zu Paragraph 44, BDG 1979 hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 12.11.2013, 2012/09/0057, ausgeführt, dass eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen ist. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten vergleiche E 15. September 1994, 92/09/0382). Wenn in einem Disziplinarerkenntnis der Vorwurf der Missachtung einer Weisung entgegen Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 erhoben wird, muss sowohl der Inhalt der Weisung, deren Verletzung Gegenstand des Verfahrens ist, als auch das vorgeworfene, der Weisung zuwiderlaufende Verhalten des Beschuldigten auf präzise Weise dargestellt werden, sodass der Beschuldigte dadurch in die Lage versetzt ist, sich im Rechtsmittelverfahren sowohl mit auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen rechtlichen Argumenten als auch mit Beweisanboten zur Wehr zu setzen, und davor geschützt wird, wegen desselben Vorwurfes nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2001/09/0035) vergleiche unter anderem VwGH vom 18.06.2014, Ro 2014/09/0037).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die vom VwGH bereits mehrmals betonte Wichtigkeit der genauen Umschreibung eines disziplinären Vorwurfs im Einleitungsbeschluss zur Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes hinzuweisen. So hat er zB. in seiner Entscheidung vom 06.11.2012, Zl. 2010/09/004, zum wiederholten Male Folgendes ausgeführt:

„Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (vgl. E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).“„Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden vergleiche E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).“

Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF zum Vorwurf gemacht, er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen der Leichenbeschauung (kleine Kommission) die mit einem Guthaben in der Höhe von 374,70 € aufgeladene „WELL-CARD“-Gutscheinkarte (Nr.: 605510009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen XXXX widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördlicher Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der XXXX einlöste. Damit habe er fahrlässig gegen die Weisungen in Pkt. II.5.4. des Erlasses „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, wonach bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln sind, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen und gegen Pkt. III.2.1. desselben Erlasses, wonach die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen sind, sowie gegen Pkt. II.3. des Erlasses „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, wonach sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren sind und gegen die Bestimmungen des Erlasses "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ wonach die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen hat, welche(r) das Deposit abnimmt, verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 begangen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem BF zum Vorwurf gemacht, er habe sich am 21.12.2024 im Rahmen der Leichenbeschauung (kleine Kommission) die mit einem Guthaben in der Höhe von 374,70 € aufgeladene „WELL-CARD“-Gutscheinkarte (Nr.: 605510009810556) der im Dezember 2024 verstorbenen römisch 40 widerrechtlich angeeignet und verwertet, indem er diese nicht sichergestellt und in behördlicher Gewahrsame übernommen habe, sondern am 20.01.2025 im Rahmen eines privaten Besuches in der römisch 40 einlöste. Damit habe er fahrlässig gegen die Weisungen in Pkt. römisch zwei.5.4. des Erlasses „Leichen - Kommissionierung von Leichen - Behandlung von Leichenakten", P4/193733/1/2014 vom 16.06.2014, wonach bei Kommissionierung außerhalb der Wohnung des Verstorbenen Schlüssel und Effekten dem Notar zu übermitteln sind, wenn keine Angehörigen bekannt sind oder gegen die Ausfolgung Bedenken bestehen und gegen Pkt. römisch drei.2.1. desselben Erlasses, wonach die Wertgegenstände der in der Pathologie befindlichen Leiche sicherzustellen sind, sowie gegen Pkt. römisch zwei.3. des Erlasses „Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL)", P4/113730/1/2014 vom 19.05.2014, wonach sämtliche relevante Sachverhalte generell - unter Beachtung der speziellen Vorschriften - nachvollziehbar zu dokumentieren sind und gegen die Bestimmungen des Erlasses "Kanzlei- und Protokollwesen; PAD“ wonach die Ersterfassung der Depositen von jener Dienststelle/jenem Mitarbeiter zu erfolgen hat, welche(r) das Deposit abnimmt, verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 begangen.

Im Beschwerdeverfahren wurde dazu folgender tatrelevanter Sachverhalt festgestellt:

Im Dezember 2022 erhielt der BF von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS als Weihnachtsgeschenk, aufgeladen mit einem Wert von € 300,-. Diese Gutscheinkarte mit der Nr.: 1601697334115738 war blau und trug die Aufschrift WEBHOTELS. Ende April 2023 verkaufte der BF diese Gutscheinkarte mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom über die Plattform „WILLHABEN" an Frau G, welche diese vom BF erworbene Karte zur Bezahlung eines Aufenthaltes einer Therme in XXXX XXXX verwendete.Im Dezember 2022 erhielt der BF von seiner Freundin S eine Gutscheinkarte der Firma WEBHOTELS als Weihnachtsgeschenk, aufgeladen mit einem Wert von € 300,-. Diese Gutscheinkarte mit der Nr.: 1601697334115738 war blau und trug die Aufschrift WEBHOTELS. Ende April 2023 verkaufte der BF diese Gutscheinkarte mit einem Guthaben von € 300,- um € 270,- vom über die Plattform „WILLHABEN" an Frau G, welche diese vom BF erworbene Karte zur Bezahlung eines Aufenthaltes einer Therme in römisch 40 römisch 40 verwendete.

Am 21.12.2024 verstarb Frau J in ihrem eigenen PKW. Ihr Leichnam wurde im Anschluss von der Rettung in die Klinik XXXX verbracht. Dann wurde vom BF gemeinsam mit Abtlnsp K eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik XXXX durchgeführt. Dabei wurde den beiden Polizisten von der Klinik ein Sack mit den Effekten der Verstorbenen übergeben. Ein Übergabeprotokoll wurde dabei – wie üblich –nicht angefertigt. Der BF und AbtInsp K verstauten den Sack mit den Effekten in ihrem Dienstfahrzeug und fuhren damit zurück zu ihrer Dienststelle, um die Effekten der Verstorbenen dort entsprechend sicherzustellen. An der Dienststelle angekommen teilten sie die weiteren Aufgaben untereinander insofern auf, als der BF die Sicherstellung und Protokollierung der Effekten übernahm, während AbtInsp K die Anfertigung einer entsprechenden Fotodokumentation durchführte. Zu diesem Zweck begaben sich die Beiden zu jenem Schreibtisch, der an der Dienststelle üblicherweise für die Durchführung von solchen Sicherstellungen verwendet wird. Dieser Schreibtisch grenzte an den Schreibtisch des BF (er berührte diesen sogar an einer Seite). Auf diesem Tisch befanden sich zudem noch ein Drucker und ein großer Locher. Am 21.12.2024 verstarb Frau J in ihrem eigenen PKW. Ihr Leichnam wurde im Anschluss von der Rettung in die Klinik römisch 40 verbracht. Dann wurde vom BF gemeinsam mit Abtlnsp K eine „kleine Kommissionierung“ in der Klinik römisch 40 durchgeführt. Dabei wurde den beiden Polizisten von der Klinik ein Sack mit den Effekten der Verstorbenen übergeben. Ein Übergabeprotokoll wurde dabei – wie üblich –nicht angefertigt. Der BF und AbtInsp K verstauten den Sack mit den Effekten in ihrem Dienstfahrzeug und fuhren damit zurück zu ihrer Dienststelle, um die Effekten der Verstorbenen dort entsprechend sicherzustellen. An der Dienststelle angekommen teilten sie die weiteren Aufgaben untereinander insofern auf, als der BF die Sicherstellung und Protokollierung der Effekten übernahm, während AbtInsp K die Anfertigung einer entsprechenden Fotodokumentation durchführte. Zu diesem Zweck begaben sich die Beiden zu jenem Schreibtisch, der an der Dienststelle üblicherweise für die Durchführung von solchen Sicherstellungen verwendet wird. Dieser Schreibtisch grenzte an den Schreibtisch des BF (er berührte diesen sogar an einer Seite). Auf diesem Tisch befanden sich zudem noch ein Drucker und ein großer Locher.

Der BF entleerte den Sack mit den Effekten auf diesem Schreibtisch und die beiden nahmen den entleerten Inhalt grob in Augenschein. Sie zählten mehrere Male gemeinsam das im Sack vorgefundene Bargeld. Der BF führte die Sicherstellung der übrigen Effekten dann im Wesentlichen alleine durch und protokollierte die sichergestellten Sachen. AbtInsp K fertigte von den sichergestellten Effekten eine Fotodokumentation an. Weder der BF noch AbtInsp K nahmen bei dieser Sicherstellung eine Gutscheinkarte der Firma WELLCARD wahr, noch findet sich eine solche im vom BF angelegten Sicherstellungsprotokoll oder in der von AbtInsp K angefertigten Fotodokumentation.

Frau J hatte vor ihrem Tod noch ein Guthaben von € 380,- auf ihre eigene „WELL-CARD"-Gutscheinkarte mit der Nr.: 6055100009810556 aufgeladen. Samt Wiederaufladebonus (€ 38,-) hatte die Guthabensumme für die gegenständliche „WELL-CARD"-Gutscheinkarte am 13.12.2024 somit € 418,- betragen. Am 21.12.2024, zum Zeitpunkt ihres Todes, betrug das Restguthaben auf ihrer „WELLCARD"- Gutscheinkarte, welche sie üblicherweise in ihrer Geldbörse aufbewahrte, dann noch € 374,70,-.

Es ist nicht mehr feststellbar, ob die Gutscheinkarte der Verstorbenen beim Ausleeren des im Spital erhaltenen Effektensacks auf den Boden, auf den Schreibtischunter den Drucker oder gar auf den angrenzenden Schreibtisch des BF gefallen ist. Fest steht lediglich, dass diese Karte bei der Sicherstellung der Effekten weder vom BF noch vom AbtInsp K wahrgenommen wurde und daher weder vom BF protokolliert noch von seinem Kollegen fotografiert wurde. Irgendwann zu Beginn des Jahres 2025 fand der BF die ebenfalls blaue Gutscheinkarte der Firma WELLCARD offenbar auf seinem Schreibtisch vor. Ob diese zuvor allenfalls von jemanden vom Boden aufgehoben und dorthin gelegt worden war – wie der BF mutmaßt – oder ob diese bereits bei der Sicherstellung auf seinen Schreibtisch gerutscht war, ist nicht mehr feststellbar. Der BF dachte in dem Moment, dass es jene wäre, die ihm zu Weihnachten 2022 von seiner Freundin geschenkt worden war und gab diese sodann in seine Tischlade. Dass die Karte, die er 2022 von seiner Freundin geschenkt bekommen hatte, eigentlich keine WELLCARD, sondern eine (ebenfalls blaue) Gutscheinkarte der Firma WEBHOTOLS gewesen war, hatte der BF damals ebenso bereits vergessen, wie den Umstand, dass er diese bereits 2023 über WILLHABEN an Frau G verkauft hatte. Der BF bildete sich dagegen vielmehr ein, dass er diese Karte schon seit längerem vermissen würde.

Am 19.01.2025, traten der BF und seine Freundin S nach einem gemeinsamen Nachtdienst einen Wellnessurlaub in einer Therme im Burgenland an. Während dem Nachtdienst zuvor hatte sich der BF dafür die Wellcard-Gutscheinkarte und einen Papiergutschein aus seiner Schreibtischlade noch für diesen Urlaub hergerichtet. Sie blieben in dieser Therme bis in die Abendstunden des 20.01.2025 und der BF bezahlte schließlich die Rechnung in der Abwesenheit der S mit der WELLCARD Gutscheinkarte der verstobenen Frau J (wobei der davon ausging, dass es sich um seine gehandelt habe) und einem Papiergutschein.

Laut BDB liege bei diesem Sachverhalt die fahrlässige Nichtbefolgung der oben angeführten Erlässe durch den BF nun darin, dass er zur Sicherstellung die aufgefundenen Effekten der Verstorbenen das Sackerl auf den Schreibtisch ausgeleert hat, sodass es durchaus möglich gewesen sei, dass sich diese Sachen mit persönlichen Dingen des BF vermischen könnten. In weiterer Folge seien aufgefundene Effekten, konkret die gegenständliche Gutscheinkarte, nicht ordnungsgemäß protokolliert worden.

Bei dieser Beurteilung wird jedoch übersehen, dass der BF den Effektensack aber genau auf jenem Schreibtisch zur Sicherstellung entleerte, welcher an dieser Dienststelle eben für derartige Sicherstellungen vorgesehen ist und üblicherweise auch dafür verwendet wird. Vor dem Hintergrund des angrenzenden Schreibtisches des BF erscheint dies zwar alles andere als ideal zu sein, um weitestgehend fehlerfreie Sicherstellungen von Effekten zu gewährleisten, dennoch ist es unbestritten die an dieser Dienststelle für solche Sicherstellungen vorgesehene Örtlichkeit. Insbesondere, wenn auf diesem Schreibtisch auch noch ein Drucker und ein großer Locher stehen, erscheint es durchaus tatsächlich möglich, dass es einen sorgfältig vorgehenden Beamten durchaus passieren kann, dass er dort bei der Sicherstellung von Effekten eine Gutscheinkarte übersieht, weil sie dabei vom Tisch oder auf dem Tisch irgendwo darunter rutscht. Zudem vermochte hier weder die BDB im gegenständlich Erkenntnis, noch die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige nachvollziehbar darzulegen, welche Sorgfaltspflichten der BF hier konkret außer Acht gelassen haben soll, welche bei entsprechender Beachtung bei dieser Sicherstellung zu einem weisungskonformen Vorgehen geführt hätte. Aus Sicht des BVwG ist dem BF hier zwar tatsächlich ein fataler Fehler unterlaufen, der höchstwahrscheinlich auch tatsächlich (aber nicht zuletzt auch wegen des ursprünglichen Vorwurfs des vorsätzlichen Handelns, weswegen auch ein Strafverfahren geführt wurde, welches jedoch mit einem Freispruch endete) für eine entsprechend schlechte Außenwirkung für die gesamte Polizei gesorgt hat. Allerdings war im Disziplinarverfahren nicht zweifelsfrei feststellbar, dass unter den gegebenen Umständen ein solcher Fehler nicht auch einem anderen, sorgfältig vorgehenden Beamten passieren hätte können. Dementsprechend war im gegenständlichen Fall auch nicht feststellbar, dass der BF mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Dienstpflichten tatsächlich fahrlässig und damit schuldhaft verletzt hätte, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen war. Vor dem Hintergrund dieses Freispruchs war gemäß § 117 BDG 1997 auch der Kostenausspruch der BDG zu beheben.Bei dieser Beurteilung wird jedoch übersehen, dass der BF den Effektensack aber genau auf jenem Schreibtisch zur Sicherstellung entleerte, welcher an dieser Dienststelle eben für derartige Sicherstellungen vorgesehen ist und üblicherweise auch dafür verwendet wird. Vor dem Hintergrund des angrenzenden Schreibtisches des BF erscheint dies zwar alles andere als ideal zu sein, um weitestgehend fehlerfreie Sicherstellungen von Effekten zu gewährleisten, dennoch ist es unbestritten die an dieser Dienststelle für solche Sicherstellungen vorgesehene Örtlichkeit. Insbesondere, wenn auf diesem Schreibtisch auch noch ein Drucker und ein großer Locher stehen, erscheint es durchaus tatsächlich möglich, dass es einen sorgfältig vorgehenden Beamten durchaus passieren kann, dass er dort bei der Sicherstellung von Effekten eine Gutscheinkarte übersieht, weil sie dabei vom Tisch oder auf dem Tisch irgendwo darunter rutscht. Zudem vermochte hier weder die BDB im gegenständlich Erkenntnis, noch die Dienstbehörde in der Disziplinaranzeige nachvollziehbar darzulegen, welche Sorgfaltspflichten der BF hier konkret außer Acht gelassen haben soll, welche bei entsprechender Beachtung bei dieser Sicherstellung zu einem weisungskonformen Vorgehen geführt hätte. Aus Sicht des BVwG ist dem BF hier zwar tatsächlich ein fataler Fehler unterlaufen, der höchstwahrscheinlich auch tatsächlich (aber nicht zuletzt auch wegen des ursprünglichen Vorwurfs des vorsätzlichen Handelns, weswegen auch ein Strafverfahren geführt wurde, welches jedoch mit einem Freispruch endete) für eine entsprechend schlechte Außenwirkung für die gesamte Polizei gesorgt hat. Allerdings war im Disziplinarverfahren nicht zweifelsfrei feststellbar, dass unter den gegebenen Umständen ein solcher Fehler nicht auch einem anderen, sorgfältig vorgehenden Beamten passieren hätte können. Dementsprechend war im gegenständlichen Fall auch nicht feststellbar, dass der BF mit dem ihm hier zum Vorwurf gemachten Verhalten seine Dienstpflichten tatsächlich fahrlässig und damit schuldhaft verletzt hätte, weshalb er von diesem Vorwurf freizusprechen war. Vor dem Hintergrund dieses Freispruchs war gemäß Paragraph 117, BDG 1997 auch der Kostenausspruch der BDG zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.    Zu Spruchteil B):

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Amtsmissbrauch Dienstpflichtverletzung Disziplinaranwalt - Abweisung Disziplinarerkenntnis Disziplinarverfahren Exekutivdienst Freispruch in dubio-Freispruch Leichenkommissionierung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Strafverfahren - Einstellung Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W116.2334238.1.00

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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