TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/19 I422 2341418-1

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Veröffentlicht am 19.05.2026
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Entscheidungsdatum

19.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I422 2341418-1/14E
, I422 2341418-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.03.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein algerischer Staatsangehöriger (in Folge: Beschwerdeführer) wurde auf Grundlage eines europäischen Haftbefehls wegen des Verdachts der Begehung der Schlepperei am 17.10.2024 an die österreichischen Strafverfolgungsbehörden ausgeliefert und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 22.10.2024 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft zur Kenntnis gebracht, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geplant sei. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit nahm der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Am 26.06.2025 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten.Am 26.06.2025 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten.

Am 15.01.2025 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu seinen privaten und familiären Verhältnissen niederschriftlich ein.

Mit Schriftsatz vom 09.02.2026 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut darüber, dass sie aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung sowie aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtige. Zugleich wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu sowie zu einem umfassenden Fragenkatalog hinsichtlich seiner persönlichen und familiären Verhältnisse innerhalb von zehn Tagen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Hiezu langte mit Schriftsatz vom 05.03.2026 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.03.2026 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und erklärte sie gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt II.). Zugleich sprach die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot aus (Spruchpunkt III.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Das über ihn verhängte Einreiseverbot erweise sich zudem aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung als erforderlich.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 16.03.2026 erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte sie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich sprach die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot aus (Spruchpunkt römisch drei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen würden. Das über ihn verhängte Einreiseverbot erweise sich zudem aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährdung als erforderlich.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.04.2026 fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Moniert wurde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2026 vorgelegt und langten am 17.04.2026 in der Gerichtsabteilung I422 zur Entscheidung ein.

Am 06.05.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen algerischen Staatsangehörigen. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig und trägt für ein minderjähriges Kind Sorgepflichten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX /Algerien, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er weist in Algerien eine sechsjährige Schulausbildung auf und absolvierte eine einjährige Ausbildung zum Koch. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich in Algerien anschließend als Bäcker in einer Konditorei. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 /Algerien, wo er geboren und aufgewachsen ist. Er weist in Algerien eine sechsjährige Schulausbildung auf und absolvierte eine einjährige Ausbildung zum Koch. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich in Algerien anschließend als Bäcker in einer Konditorei.

Seine Familie besteht aus seiner Mutter sowie 14 Geschwistern (acht Schwestern und sechs Brüder), die – bis auf einen in Frankreich lebenden Bruder – in Algerien aufhältig sind.

Im Jahr 2000 verließ der Beschwerdeführer Algerien und reiste auf Grundlage eines Arbeitsvisums nach Italien. Von dort aus zog er im Jahr 2005 nach Deutschland weiter, wo er in weiterer Folge auch lebte. In Deutschland war er bis zum 12.01.2025 im Besitz eines Aufenthaltstitels. In Deutschland hat der Beschwerdeführer aus einer früheren Beziehung eine minderjährige Tochter. Seine Tochter ist im Mai 2017 geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Diese lebt bei der Kindesmutter. Mit ihr teilt sich der Beschwerdeführer auch die Obsorge. An den Wochenenden erhält der Beschwerdeführer Besuch von seiner Tochter, ansonsten steht er seiner Tochter in aufrechten telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und privaten Anbindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer weist im österreichischen Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil es Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2024, zu XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer weist im österreichischen Bundesgebiet eine strafgerichtliche Verurteilung auf. Er wurde mit Urteil es Landesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2024, zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung das Verbrechen der Schlepperei beging. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2023 von einem bislang unbekannten Täter namens „ XXXX “ angesprochen und angeworben. Er mietete, nachdem ihm „ XXXX “ hiezu einen entsprechenden Gelbetrag überwiesen hatte, ein Fahrzeug an und fuhr mit diesem nach Slowenien, wo er am 20.01.2024 dreizehn Personen aufnahm, von denen elf syrische Staatsangehörige waren. Mit diesen Personen fuhr er von Slowenien über Österreich in Richtung Deutschland. Für diese Fahrt hätte er eine Entlohnung von EUR 2.500,-- erhalten sollen. In XXXX stelle er das Fahrzeug ab und setzte die Fahrt nicht mehr fort. Die geschleppten Fremden wurden in der Folge von der Polizei aufgegriffen. Der Beschwerdeführer reiste zurück nach Deutschland, wo er am 22.01.2024 das in Österreich zurückgelassene Mietfahrzeug als gestohlen meldete. Den Fremden wurden die Treffpunkte in Slowenien vom bislang unbekannten Täter namens „ XXXX “, dem Organisator der Schlepperei, bekanntgegeben. Die Familien der Geschleppten zahlten für die Schlepperei, konkret für die Teilstrecke von Slowenien nach Deutschland, Beträge zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,-- an weitere unbekannte Täter der kriminellen Vereinigung. Der Verurteilung liegt zu Grunde, dass er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung das Verbrechen der Schlepperei beging. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2023 von einem bislang unbekannten Täter namens „ römisch 40 “ angesprochen und angeworben. Er mietete, nachdem ihm „ römisch 40 “ hiezu einen entsprechenden Gelbetrag überwiesen hatte, ein Fahrzeug an und fuhr mit diesem nach Slowenien, wo er am 20.01.2024 dreizehn Personen aufnahm, von denen elf syrische Staatsangehörige waren. Mit diesen Personen fuhr er von Slowenien über Österreich in Richtung Deutschland. Für diese Fahrt hätte er eine Entlohnung von EUR 2.500,-- erhalten sollen. In römisch 40 stelle er das Fahrzeug ab und setzte die Fahrt nicht mehr fort. Die geschleppten Fremden wurden in der Folge von der Polizei aufgegriffen. Der Beschwerdeführer reiste zurück nach Deutschland, wo er am 22.01.2024 das in Österreich zurückgelassene Mietfahrzeug als gestohlen meldete. Den Fremden wurden die Treffpunkte in Slowenien vom bislang unbekannten Täter namens „ römisch 40 “, dem Organisator der Schlepperei, bekanntgegeben. Die Familien der Geschleppten zahlten für die Schlepperei, konkret für die Teilstrecke von Slowenien nach Deutschland, Beträge zwischen EUR 2.500,-- und EUR 3.000,-- an weitere unbekannte Täter der kriminellen Vereinigung.

Hinsichtlich der Strafbemessungsgründe wertete das Strafgericht das umfassende reumütige Geständnis als mildernd. Erschwerend wurden demgegenüber vier einschlägige Vorstrafen, die mehrfache Qualifikation der Schlepperei sowie die Vielzahl der geschleppten Personen berücksichtigt.

Im Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS) scheinen in Bezug auf den Beschwerdeführer neben seiner Verurteilung in Österreich die nachstehenden sechs Eintragungen auf:

Mit Urteil des Amtsgerichts (AG) XXXX vom 01.02.2011, Aktenzahl (AZ): XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des gemeinschaftlichen Diebstahls nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 2, § 56 deutsches Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil erwuchs mit 11.10.2011 in Rechtskraft.Mit Urteil des Amtsgerichts (AG) römisch 40 vom 01.02.2011, Aktenzahl (AZ): römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des gemeinschaftlichen Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 243, Absatz eins, Nr. 2, Paragraph 25, Absatz 2,, Paragraph 56, deutsches Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, wobei die Strafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil erwuchs mit 11.10.2011 in Rechtskraft.

Mit Urteil des AG XXXX vom 03.02.2012, AZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach § 242 Abs. 1, § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 25 Abs. 1 deutsches StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 07.02.2013 in Rechtskraft.Mit Urteil des AG römisch 40 vom 03.02.2012, AZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 243, Absatz eins, Nr. 2, Paragraph 25, Absatz eins, deutsches StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 07.02.2013 in Rechtskraft.

Mit Urteil des AG XXXX vom 23.08.2013, AZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des versuchten Diebstahls nach § 242 Abs. 1, 243 Abs. 2, § 22, § 23, § 55 deutsches StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei die Strafe teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil erwuchs mit 25.02.2014 in Rechtskraft.Mit Urteil des AG römisch 40 vom 23.08.2013, AZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des versuchten Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins, 243, Absatz 2,, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 55, deutsches StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten verurteilt, wobei die Strafe teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil erwuchs mit 25.02.2014 in Rechtskraft.

Mit Urteil des AG XXXX vom 11.09.2015, AZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, § 95 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 06.10.2015 in Rechtskraft.Mit Urteil des AG römisch 40 vom 11.09.2015, AZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des unerlaubten Aufenthalts nach Paragraph 95, Absatz eins, Nr. 2, Paragraph 95, Absatz eins, Nr. 4 AufenthG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 06.10.2015 in Rechtskraft.

Mit Urteil des AG XXXX vom 05.12.2017, AZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde Das Urteil erwuchs mit 13.12.2017 in Rechtskraft.Mit Urteil des AG römisch 40 vom 05.12.2017, AZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des Wohnungseinbruchdiebstahl zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde Das Urteil erwuchs mit 13.12.2017 in Rechtskraft.

Mit Urteil des AG XXXX vom 30.06.2020, AZ: XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls nach § 242 Abs. 1, § 242 Abs. 2, § 243 Abs. 1 Nr. 2, § 22, § 23, § 56 deutsches StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil erwuchs mit 08.07.2020 in Rechtskraft.Mit Urteil des AG römisch 40 vom 30.06.2020, AZ: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Deliktes des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls nach Paragraph 242, Absatz eins,, Paragraph 242, Absatz 2,, Paragraph 243, Absatz eins, Nr. 2, Paragraph 22,, Paragraph 23,, Paragraph 56, deutsches StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe auf die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil erwuchs mit 08.07.2020 in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer wurde am 17.10.2024 von Deutschland nach Österreich ausgeliefert und war folglich vom 17.10.2024 bis 30.04.2026 meldebehördlich mit Aufenthalt in einer Justizanstalt erfasst. Am 30.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Strafhaft entlassen. Eine sonstige meldebehördliche Erfassung im Bundesgebiet liegt nicht vor.

1.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Im Falle seiner Rückkehr nach Algerien droht dem Beschwerdeführer weder die reale Gefahr der Folter, noch unmenschliche Bestrafung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn in Algerien die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Gemäß § 1 Z 10 HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.Gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung) gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat.

Zur aktuellen Lage in Algerien werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 17.11.2025, Version 11, folgende Feststellungen getroffen:

Sicherheitslage

Demonstrationen

Spontane Demonstrationen können trotz Verboten auch außerhalb der Hauptstadt Algier stattfinden, insbesondere nach den Freitagsgebeten. Auch bei friedlichem Verlauf können vereinzelt gewaltsame Auseinandersetzungen und Verkehrsbehinderungen nicht ausgeschlossen werden (AA 24.6.2025).

Terrorismus

Algerien unternimmt weiterhin erhebliche Anstrengungen, um terroristische Aktivitäten innerhalb seiner Grenzen zu verhindern, und bleibt daher für terroristische Gruppen ein schwieriges Operationsumfeld. Der dschihadistische Terrorismus ist stark zurückgedrängt worden und die Kapazitäten algerischer Terrorgruppen sind aufgrund erfolgreicher Antiterror-Operationen begrenzt. Im Jahr 2024 gab es gemäß Global Terrorism Index 2025 nur zwei Anschläge bzw. terroristische Vorfälle. Al-Qaida im islamischen Maghreb (AQIM) ist auf kleine Reste reduziert, hat sich mehrmals gespalten und ist in Algerien praktisch handlungsunfähig. Die Sicherheitssituation betreffend terroristische Vorfälle hat sich inzwischen weiter verbessert, die Sicherheitskräfte halten Reste terroristischer Gruppen unter starkem Druck. Terroristen wurden großteils entweder ausgeschaltet, festgenommen oder haben das Land verlassen. Terrorgruppen stellen allerdings weiterhin eine Bedrohung dar, wenn auch in geringerem Ausmaß. Zu erkennen ist die Verringerung terroristischer Aktivitäten auch an den statistischen Werten des Global Terrorism Index für die Jahre 2019 bis 2024 (STDOK 5.6.2025).

Terroristische Aktivitäten richten sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte (AA 24.6.2025). Es gibt immer noch terroristische Strukturen, wenn auch reduziert (ÖB Algier 21.5.2024). Das Fortbestehen bewaffneter islamistischer Gruppen, die in den Bergregionen im Norden und Osten sowie in den Grenzgebieten im Süden sporadische Angriffe auf das Militär verüben, wird allerdings anerkannt. Obwohl diese Gruppen die Unterstützung der lokalen Bevölkerung verloren haben, sind sie weiterhin aktiv und unterhalten Verbindungen zu kriminellen Netzwerken in der Sahelzone (BS 2024).

Spezifische regionale Risiken – Terrorismus

In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vgl. AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).In manchen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage weiterhin gespannt (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 24.6.2025). Die Sicherheitskräfte haben aber auch bislang unsichere Regionen wie die Kabylei oder den Süden besser unter Kontrolle, am relativ exponiertesten ist in dieser Hinsicht noch das unmittelbare Grenzgebiet zu Tunesien, Libyen und zu Mali (ÖB Algier 21.5.2024). In den Grenzgebieten mit den Nachbarländern Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Westsahara besteht große Gefahr von terroristischen Anschlägen oder Entführungsversuchen (BMEIA 1.10.2025; vergleiche AA 24.6.2025), ebenso wie in den algerischen Saharagebieten und außerhalb der Bezirke der größeren Städte im nördlichen Landesteil, in ländlichen Gebieten und Bergregionen (AA 24.6.2025). Immer wieder versuchen kriminelle, terroristische bzw. bewaffnete Gruppen die Grenzgebiete für ihre Zwecke zu nutzen bzw. diese zu durchqueren (BMEIA 1.10.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024, AA 10.5.2023).Die Justiz agiert nicht immer unabhängig oder unparteiisch bzw. mangelt es ihr an Unabhängigkeit (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024). Obwohl die Gewaltenteilung verfassungsmäßig vorgesehen ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, BS 2024), schränkt die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025, BS 2024, ÖB Algier 21.5.2024) bzw. hat die Exekutive weitgehende Befugnisse über die Justiz (AA 25.4.2025). Der Präsident hat den Vorsitz im Obersten Justizrat, der für die Ernennung aller Richter sowie Staatsanwälte zuständig ist (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 25.4.2025, FH 2025, BS 2024). Der Oberste Justizrat ist auch für die richterliche Disziplin und die Entlassung von Richtern zuständig (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024, AA 10.5.2023).

Algerische Richter sehen sich häufig einer außerordentlich hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt, was insbesondere bei Revision und Berufung zu überlangen Verfahren führt. Die Gerichte üben nach Einschätzungen von diversen algerischen Menschenrechtsverteidigern keine wirksame Kontrolle staatlichen Handelns aus. Vielen Bürgern fehlt nach wie vor das Vertrauen in die Justiz (AA 25.4.2025).

Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vgl. ÖB Algier 21.5.2024).Das algerische Strafrecht sieht explizit keine Strafverfolgung aus politischen Gründen vor. Es existiert allerdings eine Reihe von Strafvorschriften, die aufgrund ihrer weiten Fassung eine politisch motivierte Strafverfolgung ermöglichen. Diese Vorschriften wurden im April 2020 durch eine Novellierung des Strafgesetzbuches noch einmal verschärft. Betroffen sind insbesondere Meinungs- und Pressefreiheit, welche durch Straftatbestände wie Verunglimpfung von Staatsorganen oder Aufruf zum Terrorismus eingeschränkt werden (AA 25.4.2025). Mit der Verordnung 21-08 wurde im Juni 2021 per Präsidialdekret die Terrorismusdefinition in Artikel 87 des Strafgesetzbuches vage ausgeweitet. Seitdem werden unter Bezugnahme auf diesen Artikel zunehmend auch lediglich kritische Äußerungen gegen die Staatsführung in Medien oder sozialen Netzwerken als Förderung von Terrorismus oder Angriff auf die nationale Einheit ausgelegt. Mehrere kritische Journalisten und Aktivisten wurden bereits unter Artikel 87 mit teils langen Haftstrafen belegt (AA 25.4.2025; vergleiche ÖB Algier 21.5.2024).

Die Verfassung gewährleistet das Recht auf einen fairen Prozess, aber in der Praxis respektieren die Behörden diese rechtlichen Bestimmungen nicht immer (USDOS 23.4.2024). Die fehlende Unabhängigkeit von Justiz und Staatsanwaltschaft untergräbt häufig die Rechte der Angeklagten auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, insbesondere in politisch heiklen Fällen gegen ehemalige Beamte oder Bürgeraktivisten. Es kommt häufig zu langen Verzögerungen bei der Anhörung von Angeklagten, und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird in der Regel stattgegeben. Die Sicherheitskräfte führen häufig Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durch und nehmen willkürliche Verhaftungen und kurzfristige Inhaftierungen vor (FH 2025). Die meisten Prozesse sind öffentlich, es sei denn, der Richter stellt fest, dass das Verfahren eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die „Moral“ darstellt. Das Strafgesetzbuch sieht kostenfreie Übersetzer für Angeklagte vor. Die Angeklagten haben das Recht, während des Prozesses anwesend zu sein, können aber in Abwesenheit verurteilt werden, wenn sie einer Vorladung nicht Folge leisten (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieh das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten; die Regierung hält sich jedoch nicht konsequent an diese Vorgaben. Inhaftierte haben auch das Recht, gegen die Anordnung der Untersuchungshaft durch ein Gericht Berufung einzulegen und, falls sie freigelassen wurden, eine Entschädigung von der Regierung zu verlangen. Dennoch bleibt der übermäßige Einsatz von Untersuchungshaft ein Problem, wobei mehr als ein Dutzend Fälle von Untersuchungshaft mit einer Dauer von mehr als 12 Monaten im Jahr 2024 gemeldet worden sind (USDOS 12.8.2025).

Personen mit genügend Mitteln bzw. politischen Verbindungen können auf Gerichtsentscheidungen Einfluss nehmen. Mitunter scheinen politische Prozesse und die gerichtliche Verfolgung von unliebsamen Personen oder Kritikern auf der Basis gerichtlich belangbarer Vorwürfe konstruiert zu werden. Oppositionelle politische Aktivisten beklagen, aufgrund von Anti-Terrorismus-Gesetzen und solchen zur Begrenzung der Versammlungsfreiheit oder Vergehen gegen „die Würde des Staates und die Staatssicherheit“ festgenommen zu werden. In der Amtszeit von Präsident Tebboune (seit Dezember 2019) wurde die Repression in Algerien erheblich verschärft. 2023 ist von über 300 politischen Gefangenen die Rede. Trotz dieser Zahlen ist die algerische Regierung bemüht, eine oberflächlich versöhnliche Haltung einzunehmen (ÖB Algier 21.5.2024).

Grundversorgung

Algerien ist als flächenmäßig größtes Land des afrikanischen Kontinents ein bedeutender ökonomischer Akteur. Das Land stützt sich wirtschaftlich auf Förderung und Export von Öl und Gas. Eine Diversifizierung steht aber schon länger auf der politischen Agenda. Angesichts der Energiekrise in Europa hat die Bedeutung Algeriens als verlässlicher Lieferant nochmals zugenommen. Algerien möchte diese Position im Energiesektor langfristig sichern. Dazu gehört neben der Modernisierung und dem Ausbau der bestehenden Öl- und Gasinfrastruktur der Aufbau einer auf erneuerbaren Energiequellen basierenden Produktion von Wasserstoff (ABG 8.2025).

Als größtes afrikanisches Land und drittgrößte arabische Volkswirtschaft kehrte Algerien im Juli 2024 in die Kategorie der Länder mit hohem mittlerem Einkommen gemäß der Einkommensklassifizierung der Weltbank zurück. In den letzten zwei Jahrzehnten hat Algerien Fortschritte bei der wirtschaftlichen und menschlichen Entwicklung erzielt, indem es in Infrastrukturprojekte investiert und umverteilende Sozialpolitiken eingeführt hat, welche die Armut gemildert und die Indikatoren für die menschliche Entwicklung erheblich verbessert haben (WB 25.4.2025). Die Inflation betrug 2022 und 2023 9,3 %, im Jahr 2024 ist sie auf 4 % gesunken (WB 2025a). Um die Kaufkraft zu sichern, hat die Regierung Maßnahmen wie die Anhebung der Gehälter im öffentlichen Dienst und die Einführung von Arbeitslosenunterstützung ergriffen. Dieses Ausgabenniveau könnte jedoch zu einer Herausforderung werden, wenn die Gaspreise in Zukunft sinken (BS 2024).

Die Economist Intelligence Unit (EIU) rechnet für Algerien im Jahr 2025 mit einem Wirtschaftswachstum von 3,3 % (WKO 16.5.2025). Die größte Herausforderung für die algerische Wirtschaft bleibt die hohe Abhängigkeit von Einnahmen aus dem Erdöl- und Erdgassektor sowie von öffentlichen Ausgaben. Der Erdöl- und Erdgassektor machte zwischen 2019 und 2023 14 % des BIP, 83 % der Exporte und 47 % der Haushaltseinnahmen aus. Algerien strebt eine Diversifizierung seiner Wirtschaft an, um die Einnahmequellen des Landes zu variieren und die Beschäftigungsaussichten insbesondere für junge Menschen angesichts seines demografischen Profils zu verbessern (WB 25.4.2025).

Algerien leistet sich aus Gründen der sozialen und politischen Stabilität ein für die Möglichkeiten des Landes aufwendiges Sozialsystem, das aus den Öl- und Gasexporten finanziert wird. Das Land hat - als eines von wenigen Ländern - in den letzten 20 Jahren eine Reduktion der Armutsquote von 25 % auf 5 % erreicht. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel werden stark subventioniert. Ein Menschenrecht auf Wohnraum wird anerkannt. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt. Missbräuchliche Verwendung ist häufig (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Bereich der Sozialfürsorge kommt, neben geringfügigen staatlichen Transferleistungen, vornehmlich der Familien- und im Süden des Landes auch der Stammesverband für die Versorgung alter Menschen, Behinderter oder chronisch Kranker auf. In den Großstädten des Nordens existieren „ Selbsthilfegruppen“ in Form von Vereinen, die sich um spezielle Einzelfälle (etwa die Einschulung behinderter Kinder) kümmern. Teilweise fördert das Solidaritätsministerium solche Initiativen mit Grundbeträgen (AA 25.4.2025).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist bislang durch heimische Produktion wie auch umfassende Importe gewährleistet. Insbesondere im Vorfeld religiöser Feste, wie auch im gesamten Monat Ramadan, kommt es allerdings immer wieder zu substanziellen Preissteigerungen bei Lebensmitteln, oft ausgelöst durch Hamsterkäufe. Für Grundnahrungsmittel wie Weizenmehl, Zucker und Speiseöl gelten Preisdeckelungen und Steuersenkungen (AA 25.4.2025).

In einer in drei großen algerischen Städten mit einem repräsentativen Sample im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser gaben 85 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten können. 11 % der Befragten können sich die Wohnkosten gerade so leisten. 2 % der Befragten können sich die Wohnkosten kaum leisten, während 2 % der Befragten sich die Wohnkosten nicht leisten können.

79 % der Befragten schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 17 % der Befragten dies gerade so schaffen. 1 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 2 % ihre Familie nicht ausreichend mit Lebensmitteln versorgen können. 1 % gab keine Antwort. 80 % aller Befragten schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 14 % dies nur mit Mühe schaffen. 4 % der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 2 % dies gar nicht schaffen.

Interessant ist ein Vergleich nach Geschlecht. Dieser zeigt, dass zwar 55 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall ist. Der Anteil der Vollzeitbeschäftigten unter den weiblichen Befragten (87 %) ist allerdings höher als unter den männlichen Befragten (80 %).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ist es zu Verbesserungen bei Wohnkosten (2024 konnten sich 63 % der Befragten die Wohnkosten leisten, 2025 85 %) und Elektrizität (2024 hatten 86 % der Befragten immer Eelktrizität, 2025 93 %) sowie Verbesserungen in folgenden Bereichen gekommen:

Erwerb von Lebensmitteln (2024 konnten sich 63 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 73 %).

Zugang zu Trinkwasser (2024 konnten sich 82 % der Befragten ausreichend Lebensmittel für die Familie leisten, 2025 89 %).

Bei der Versorgung der Familie mit grundlegenden Konsumgütern ist eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen. (Während im Jahr 2024 52 % der Bevölkerung in der Lage waren, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 80 % gestiegen) (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier können Unterschiede im Zugang zu Grundnahrungsmitteln und Konsumgütern bestehen.]

Die Arbeitslosigkeit (15-64-Jährige) lag im Jahr 2024 bei 11,4 % (WKO 9.2025, WB 2025b), nach anderen Angaben der Weltbank bei 12,7 % (WB 25.4.2025),die Arbeitslosigkeit hat in den letzten Jahren abgenommen: 2020 14,1%, 2021 13,6%, 2022 12,3%, 2023 11,7% (WB 2025b). Die Jugendarbeitslosigkeit (15-24-Jährige) 2024 bei 29,8 % (WKO 9.2025) bzw. 29,3 % (WB 25.4.2025). Die Perspektivenlosigkeit der Jugend ist ungebrochen, eine hohe Zahl findet keine geregelte Arbeit. Die Regierung anerkennt die Problematik der hohen Akademikerarbeitslosigkeit. Schwer zu beziffern ist der informelle Sektor, der laut UN-Quellen (inoffiziell) auf bis zu 60 % geschätzt wird (ÖB Algier 21.5.2024).

Das staatliche Arbeitsamt Agence national d’emploi / ANEM bietet Dienste an, es existieren auch private Jobvermittlungsagenturen. Seit Feber 2011 stehen jungen Menschen Starthilfekredite offen, wobei keine Daten darüber vorliegen, ob diese Mittel ausgeschöpft worden sind. In manchen Regionen stellt der Staat kostenlos Land, Sach- sowie Geldmittel zur Verfügung, um landwirtschaftliche Unternehmungen zu erleichtern. Grundsätzlich ist anzumerken, dass allen staatlichen Genehmigungen/Unterstützungen eine (nicht immer deklarierte) sicherheitspolitische Überprüfung vorausgeht und dass Arbeitsplätze oft aufgrund von Interventionen besetzt werden. Der offiziell erfasste Wirtschaftssektor ist von staatlichen Betrieben dominiert (ÖB Algier 21.5.2024).

Medizinische Versorgung

Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht europäischem Niveau (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenhäuser, in denen schwierigere Operationen durchgeführt werden können, existieren in jeder größeren Stadt; besser ausgestattete Krankenhäuser gibt es an den medizinischen Fakultäten von Algier, Oran, Annaba und Constantine. Häufig auftretende chronische Krankheiten wie Diabetes, Krebs, Tuberkulose, Herz- und Kreislaufbeschwerden, Geschlechtskrankheiten und psychische Erkrankungen können auch in anderen staatlichen medizinischen Einrichtungen behandelt werden. AIDS-Patienten werden in sechs Zentren behandelt (AA 25.4.2025). Vor allem in Algier sind Privatspitäler entstanden, die nach europäischem Standard bezahlt werden müssen. Der Sicherheitssektor kann auf ein eigenes Netz von Militärspitälern zurückgreifen. Mit Frankreich besteht ein Sozialabkommen aus den 1960er-Jahren, das vorsieht, dass komplizierte medizinische Fälle in Frankreich behandelt werden können. Dieses Abkommen ist seit einiger Zeit überlastet. Nicht alle Betroffenen können es in Anspruch nehmen. Dies soll nun auch aus Kostengründen weiter eingeschränkt werden und entsprechende medizinische Zentren im Land geschaffen werden. Auch mit Belgien besteht ein entsprechendes Abkommen (ÖB Algier 21.5.2024).

Im Jahr 2022 gab es in Algerien 16,6 Ärzte pro 10.000 Einwohner, insgesamt 75.512. Davon waren 37.679 Allgemeinmediziner und 37.833 Fachärzte (WHO o.D.).

Bei einer mit einem repräsentativen Sample (n = 600) in drei großen algerischen Städten im Zeitraum 16.4.-17.5.2025 durchgeführten Umfrage zur sozio-ökonomischen Lage wurden folgende Daten erhoben:

88 % der Befragten haben immer Zugang zu Impfungen und können sich diese leisten, während 5 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 1 % hat überhaupt keinen Zugang zu Impfungen. 6 % haben keine Antwort gegeben.

86 % der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sich diese leisten, während 7 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 2 % haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. 5 % haben keine Antwort gegeben.

Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 83 % der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 8 % Zugang haben, sich aber keinen Hausarzt leisten können. 2 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 7 % haben keine Antwort gegeben.

76 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 13 % Zugang haben, sich den Besuch jedoch nicht leisten können. 3 % haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 8 % haben keine Antwort gegeben.

66 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 16 % haben Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen, können sich diese aber nicht leisten, während 4 % überhaupt keinen Zugang haben. 14 % haben keine Antwort gegeben.

74 % der Teilnehmer haben immer Zugang zu medizinischer Diagnostik (z. B. Radiologen, Labore) und können sich diese leisten, während 13 % Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können. 3 % haben keinen Zugang. 10 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 27.10.2025).

Im Jahresvergleich 2024 zu 2025 ergibt sich folgendes Bild: Die Bereiche Impfungen, Medikamente und Arzneimittel, Zugang zu einem Hausarzt sowie Facharzt blieben stabil, mit einer mehr oder minder starken Zunahme jener, die Zugang hatten, aber finanziell nicht über ausreichende Mittel verfügten, in allen genannten Bereichen außer Impfungen, wo sich kein signifikanter Trend ablesen lässt. Während im Jahr 2024 50 % stets Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen hatten und sich diese auch leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 66 % gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil derjenigen, die Zugang haben, sich diese aber nicht leisten können, von 33 % im Jahr 2024 auf 16 % im Jahr 2025 zurückgegangen. Während im Jahr 2024 69 % Zugang zu medizinischer Diagnostik hatten und sich diese leisten konnten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 74 % gestiegen (STDOK 27.10.2025). [Anm.: Zu beachten ist, dass es sich hier um eine Befragung in Städten handelt, ländliche Gebiete sind nicht erfasst - hier kann ein großer Unterschied v. a. in der medizinischen Versorgung bestehen.]

Immer wieder wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich in Algerien ausgebildete Ärzte in Frankreich und Deutschland niederlassen, was zu einem Ärztemangel in Algerien führt. Die Versorgung im Landesinneren mit fachärztlicher Expertise ist nicht sichergestellt. Augenkrankheiten sind im Süden häufig. Algerien greift für die Versorgung im Landesinneren auf kubanische Ärzte zurück, z. B. die im April 2013 neu eröffnete Augenklinik in Bechar. Immer wieder kommt es zu Beschwerden und Protesten über den unzureichenden Zustand des Gesundheitssystems, im Zuge der COVID-Pandemie kam es auch zu tätlichen Übergriffen auf Spitalspersonal. Probleme sind auch bei der Spitalshygiene und Medikamentenversorgung (nur Billigimporte oder lokale Produktion) gegeben. Die Müttersterblichkeit und Komplikationen bei Geburten sind aufgrund von Nachlässigkeiten in der Geburtshilfe hoch. Tumorpatienten können medizinisch nicht nach westlichem Standard betreut werden. Schwierig ist die Situation von Alzheimer- und Demenzpatienten sowie von Behinderten. Oft wird zu Bestechung gegriffen, um ein Intensivbett zu bekommen oder zu behalten (ÖB Algier 21.5.2024).

Zum Schutz der lokalen Produktion gilt seit 2015 für viele Arzneimittel und Medizinprodukte ein Einfuhrverbot. Die entsprechende gesetzliche Grundlage inklusive der damaligen Warenliste wurde im algerischen Amtsblatt Nr. 62 vom 25.11.2015 veröffentlicht. Eine aktualisierte Warenliste ist nicht öffentlich einsehbar. Obwohl viele Medikamente als lokal produzierte Generika verfügbar sind, kommt es immer noch zu Presseberichten über einen Mangel an bestimmten Medikamenten in den Apotheken, beispielsweise solchen für die Krebsbehandlung (AA 25.4.2025).

Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).Grundsätzlich ist medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Krankenversichert ist jedoch nur, wer einer angemeldeten Arbeit nachgeht. Die staatliche medizinische Betreuung in Krankenhäusern steht auch Nichtversicherten beinahe kostenfrei zur Verfügung, allerdings sind Pflege und Verpflegung nicht sichergestellt, Medikamente werden nicht bereitgestellt, schwierige medizinische Eingriffe sind nicht möglich. Grundsätzlich meiden Algerier nach Möglichkeit die Krankenhäuser und bemühen sich, Kranke so schnell wie möglich in häusliche Pflege übernehmen zu können. Ohne ständige familiäre Betreuung im Krankenhaus ist eine adäquate Pflege nicht gesichert (ÖB Algier 21.5.2024).

In der gesetzlichen Sozialversicherung sind Angestellte, Beamte, Arbeiter oder Rentner sowie deren Ehegatten und Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Hochschulausbildung obligatorisch versichert. Die Sozial- und Krankenversicherung ermöglicht grundsätzlich in staatlichen Krankenhäusern eine kostenlose, in privaten Einrichtungen eine kostenrückerstattungsfähige ärztliche Behandlung. Immer häufiger ist jedoch ein Eigenanteil zu übernehmen. Die höheren Kosten bei Behandlung in privaten Kliniken werden nicht oder nur zu geringerem Teil übernommen. Algerier, die nach jahrelanger Abwesenheit aus dem Ausland zurückgeführt werden, sind nicht mehr gesetzlich sozialversichert und müssen daher sämtliche Kosten selbst übernehmen, sofern sie nicht als Kinder oder Ehegatten von Versicherten erneut bei der Versicherung eingeschrieben werden oder selbst einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgehen (AA 25.4.2025).

Rückkehr

Eine behördliche Rückkehrhilfe ist der österreichischen Botschaft in Algier nicht bekannt (ÖB Algier 21.5.2024). Es gibt seitens der algerischen Regierung keine Reintegrationsprojekte. In der Regel werden Rückkehrer von der Familie aufgefangen. Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung werden von den Familienmitgliedern geleistet. Rückkehrer werden erst wieder in das staatliche Sozialversicherungssystem aufgenommen, wenn sie erwerbstätig sind (AA 25.4.2025).

Von 2018 bis 2022 gab es allerdings das Europäische Rückkehr- und Reintegrationsnetzwerk (ERRIN) – eine Arbeitsgemeinschaft aus 16 EU-Mitgliedstaaten und Schengen-assoziierten Staaten, der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (EBCGA/FRONTEX) und der Europäischen Kommission – die in Fragen der Hilfestellung und Begleitung von Rückkehrern tätig war. Als Fortführung des ERRIN-Projekts wurde mit 1.4.2022 das JRS-Programm (Joint Reintegration Services) gestartet. Dieses bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrer in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung der Reintegrationshilfen bleibt das BMI auf nationaler Ebene weiterhin zuständig. Reintegrationshilfen können ab 1.7.2022 über das europäische JRS-Programm beantragt werden. Für die Umsetzung der 12-monatigen Reintegrationshilfen gelten die bisherigen Projektinhalte fort. Es kann davon ausgegangen werden, dass Familien zurückkehrende Mitglieder wieder aufnehmen und unterstützen; häufig sind Fälle, in denen Familien Angehörige mit beträchtlichen Geldmitteln bei der illegalen Ausreise unterstützt haben. Sollten Rückkehrer auf familiäre Netze zurückgreifen können, würde man annehmen, dass sie diese insbesondere für eine Unterkunft nützen. Die Botschaft kennt auch Fälle von finanzieller Rückkehrhilfe (1.000 - 2.000 €) durch Frankreich und Deutschland, für Personen, die freiwillig ausgereist sind, ähnliches gibt es in unterschiedlicher Höhe auch für andere EU-Staaten. In Österreich bietet Return From Austria in Kooperation mit Frontex (JRS) finanzielle Rückkehrhilfe an (ÖB Algier 21.5.2024). IOM führt ein Programm zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach und der Integration in Algerien durch. Das Programm wird aus EU-Mitteln und auch bilateral von deutscher Seite unterstützt (AA 25.4.2025).

Algerien erklärt sich bei Treffen mit EU-Staatenvertretern immer wieder dazu bereit, Rückkehrer aufzunehmen, sofern zweifelsfrei feststeht, dass es sich um algerische Staatsbürger handelt. Nachfragen bei EU-Botschaften bestätigen, dass Algerien bei Rückübernahmen kooperiert, allerdings ist der Rhythmus relativ langsam, angeblich maximal 5-10 pro Tag, bzw. auch pro Woche. Algerien behauptet, dass dies auf die insgesamt vielen Rückübernahmen aus zahlreichen Staaten zurückzuführen ist, weil die Aufnahmebehörden sonst überlastet wären. Zwischen Algerien und einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bestehen bilaterale Rückübernahmeabkommen (ÖB Algier 21.5.2024).

Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vgl. AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge (harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).Die illegale Ausreise ist strafbar (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und/oder eine Geldstrafe (ÖB Algier 21.5.2024; vergleiche AA 25.4.2025) zwischen 20.000 bis 60.000 Dinar [Anm.: ca. 137-410 Euro] vor (ÖB Algier 21.5.2024). Üblicherweise werden lediglich Geldstrafen in Höhe von 20.000 Dinar (nach offiziellem Kurs rd. 150 Euro, am Schwarzmarkt ca. 100 Euro) verhängt, die Höhe richtet sich nach der Art der illegalen Ausreise. So wird eine Ausreise mit dem Boot etwa höher bestraft als ein simpler „Overstay“ (ÖB Algier 21.5.2024). Nach anderen Angaben werden Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge (harraga“) sieht das Gesetz Haftstrafen von zwei bis zu sechs Monaten und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt (AA 25.4.2025). Die Behörden haben im Jahr 2024 die Strafen für die illegale Ausreise verschärft und eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren für die Beihilfe zur illegalen Ausreise eingeführt. Mit dem Gesetz 24-06 wurde die Höchststrafe für die illegale Ausreise von sechs Monaten auf drei Jahre Haft erhöht. Mit Artikel 175bis1 wurde zudem eine neue Strafe von bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug für „jeden, der direkt oder indirekt eine illegale Ausreise ermöglicht oder zu ermöglichen versucht“ eingeführt (AI 29.4.2025).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die im Verwaltungsakt einliegenden Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Algerien.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister sowie eine aktuelle ECIRS-Abfrage wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 06.05.2026, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Seine Identität ist durch eine dort einliegende Kopie seines algerischen Reisepasses belegt.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, insbesondere seinem Personstand, seiner Herkunft, seiner Schul- und Berufsausbildung und seine bisherige berufliche Tätigkeit erschließen sich, ebenso aber auch zu seinen dortigen familiären Anbindungen, aus den von ihm getätigten Angaben im Administrativverfahren.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA vom 15.01.2025 verneinte der Beschwerdeführer die Frage nach dem Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung oder dem Konsum von Suchtmitteln. Dem wurde zuletzt auch im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat, sein Aufenthalt in Italien und seine Weiterreise nach Deutschland resultieren aus den glaubhaften Angaben seinerseits im Administrativverfahren. Einer im Verwaltungsakt einliegenden Kopie seines Aufenthaltstitel lässt sich entnehmen, dass er in Deutschland im Besitz eines Aufenthaltstitels war. Einer ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden und im Rahmen der Polizeikooperation getätigten Auskunft erschließt sich, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers bis zum 12.01.2025 gültig war. Dies deckt sich aus mit einer von der belangten Behörde eingeholten EUROPOL-Auskunft. Ein Nachweis, dass der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers in Deutschland zwischenzeitig verlängert worden wäre, wurde vom Beschwerdeführer im Administrativverfahren nicht erbracht und wurde auch im Beschwerdeverfahren kein derartiges Bescheinigungsmittel vorgelegt. Somit kann dem Einwand des Beschwerdeführers und dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, dass der Beschwerdeführer in Deutschland über ein Aufenthaltsrecht verfüge, nicht beigetreten werden.

Die Feststellungen zu seiner Sorgeverpflichtung in Deutschland ergeben sich unstrittig aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren. Bei seiner Einvernahme vom 15.01.2025 führte er befragt nach seinen familiären Anbindungen in Deutschland aus, dass er eine im Mai 2017 geborene Tochter habe, die deutsche Staatsangehörige sei. Mit der Kindsmutter lebe er seit zwei, drei Jahren nicht mehr zusammen und komme ihn seine Tochter jedes Wochenende – am Freitag, Samstag und Sonntag – besuchen. Zuletzt habe er seine Tochter im August 2024 gesehen. Sie sei ihn während seiner Inhaftierung nicht besuchen gekommen, allerdings haben sie den Kontakt telefonisch aufrecht gehalten. Aufgrund seiner Inhaftierung könne er sie finanziell nicht unterstützen. Zuletzt führte er in seiner Stellungnahme vom 05.03.2026 aus, dass seine im Mai 2017 geborene Tochter deutsche Staatsangehörige sei und in XXXX lebe. Er habe auch das Sorgerecht für seine Tochter und besuche sie wöchentlich am Sonntag. Zudem stehe er auch in gutem Kontakt zur Kindesmutter. Darüber hinaus führe er seit 2022 eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen und leben sie in einer gemeinsamen Mietwohnung in XXXX . Aus seinen Ausführungen geben sich auch die Feststellungen zu den fehlenden familiären und privaten Anbindungen, an das österreichische Bundesgebiet.Die Feststellungen zu seiner Sorgeverpflichtung in Deutschland ergeben sich unstrittig aus den Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren. Bei seiner Einvernahme vom 15.01.2025 führte er befragt nach seinen familiären Anbindungen in Deutschland aus, dass er eine im Mai 2017 geborene Tochter habe, die deutsche Staatsangehörige sei. Mit der Kindsmutter lebe er seit zwei, drei Jahren nicht mehr zusammen und komme ihn seine Tochter jedes Wochenende – am Freitag, Samstag und Sonntag – besuchen. Zuletzt habe er seine Tochter im August 2024 gesehen. Sie sei ihn während seiner Inhaftierung nicht besuchen gekommen, allerdings haben sie den Kontakt telefonisch aufrecht gehalten. Aufgrund seiner Inhaftierung könne er sie finanziell nicht unterstützen. Zuletzt führte er in seiner Stellungnahme vom 05.03.2026 aus, dass seine im Mai 2017 geborene Tochter deutsche Staatsangehörige sei und in römisch 40 lebe. Er habe auch das Sorgerecht für seine Tochter und besuche sie wöchentlich am Sonntag. Zudem stehe er auch in gutem Kontakt zur Kindesmutter. Darüber hinaus führe er seit 2022 eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen und leben sie in einer gemeinsamen Mietwohnung in römisch 40 . Aus seinen Ausführungen geben sich auch die Feststellungen zu den fehlenden familiären und privaten Anbindungen, an das österreichische Bundesgebiet.

Seine rechtskräftige, strafgerichtliche Verurteilung und die seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen basieren ebenso wie die dabei herangezogenen Strafbemessungsgründe auf der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung.

Einer ECRIS-Abfrage lassen sich seine strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland entnehmen.

Die Feststellungen zu seiner Auslieferung nach Österreich und seiner meldebehördlichen Erfassung im Bundesgebiet gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit einer ZMR-Abfrage.

2.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:

Die Feststellung, dass keine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in Algerien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, ergibt sich zunächst daraus, dass es in Algerien keinen bewaffneten Konflikt gibt und die allgemeine Sicherheitslage keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass Rückkehrende dort unweigerlich Opfer von Gewaltereignissen werden. Weder aus dem Inhalt seiner Ausführungen im Administrativverfahren, noch aus dem Inhalt seiner Stellungnahme ergeben sich Anhaltspunkte für eine wie auch immer geartete Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Algerien. So beabsichtigte er derzeit nicht freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Er habe Algerien vor rund 26 Jahren auf Grundlage eines Arbeitsvisums für Italien verlassen. Seine Mutter und seine Geschwister leben in Algerien, aber er habe keine reale Aufnahme- und Unterstützungsmöglichkeit. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine völlige Entwurzelung vorliegt. So ist der Beschwerdeführer nach wie vor algerischer Staatsangehöriger, hat seine Enkulturation in Algerien erfahren und war er vor seiner Übersiedelung nach Europa dort auch beruflich tätig. Zudem ist er volljährig, gesund und erwerbsfähig. Auch wenn er über seine Familie in Algerien keine unmittelbare Unterstützung erfahren sollte, ist davon auszugehen, dass er sich durch die Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit dort seinen Lebensunterhalt wird bestreiten zu können und dass er in keine lebensbedrohliche Situation geraden wird. Dies lässt darauf schließen, dass ihm im Herkunftsstaat keine Gefährdung seiner Person droht.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Dass es sich bei Algerien um einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung handelt, gründet auf der Einsichtnahme in selbige.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung traten diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in Algerien weder im Beschwerdeschriftsatz noch zuletzt in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. In Bezug auf seinen in Frankreich lebenden Bruder wurde ebenfalls kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes und mangels Behauptung eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Bruder ist das Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Frankeich lebenden Bruder vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. In Bezug auf seinen in Frankreich lebenden Bruder wurde ebenfalls kein schützenswertes Familienleben aufgezeigt, denn ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 09.09.2021, Ra 2020/22/0174, mwN). Mangels Bestehens eines gemeinsamen Wohnsitzes und mangels Behauptung eines finanziellen oder anderweitig gearteten Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Bruder ist das Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens des Beschwerdeführers in Bezug auf seine in Frankeich lebenden Bruder vor dem Hintergrund der einschlägigen Judikatur zu verneinen.

Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer jedoch in Deutschland über ein schützenwertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Einerseits lebt dort lebt seine Tochter aus einer früheren Beziehung. Zudem führt der Beschwerdeführer seit 2022 eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Diese Beziehungen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gilt es ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219). Demgegenüber verfügt der Beschwerdeführer jedoch in Deutschland über ein schützenwertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Einerseits lebt dort lebt seine Tochter aus einer früheren Beziehung. Zudem führt der Beschwerdeführer seit 2022 eine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Diese Beziehungen auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten gilt es ebenfalls zu berücksichtigen vergleiche VwGH 14.08.2024, Ra 2022/17/0219).

Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 MRK und § 9 BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (vgl. VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, VfGH 16.12.2025, E 1957/2025; ua.).Die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, MRK und Paragraph 9, BFA-VG 2014 hinreichend berücksichtigt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt vergleiche VwGH 31.03.2025, Ra 2022/17/0016, VfGH 16.12.2025, E 1957 aus 2025,; ua.).

Bei der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243; VfGH 28.11.2019, E 707/2019).Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,).

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts – im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern es kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt - maßgeblicher Stellenwert zu. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in Paragraph 138, ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in Paragraph 138, Ziffer 5, ABGB zum Ausdruck kommenden und - im Rahmen des Kindschaftsrechts – im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge- und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist vergleiche VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655).

Zunächst gilt anzumerken, dass der Beschwerdeführer und die seine Tochter seit geraumer Zeit – infolge der Trennung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter – nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben. Seine Tochter lebt bei ihrer Mutter, allerdings sieht der Beschwerdeführer seine Tochter regelmäßig an den Wochenenden und steht er darüber hinaus telefonisch mit ihr im Kontakt. Zuletzt wurde die persönliche Beziehung zu seiner Tochter durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers zusätzlich relativiert. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegte, hatte er letztmalig im August 2024 – somit vor rund eineinhalb Jahren – persönlichen Kontakt zu seiner Tochter. Des Weiteren erfährt die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens zu seiner Tochter durch sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eine weitere gravierende Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer wusste, dass er für eine minderjährige Tochter Sorgepflichten trägt. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, straffällig zu werden. Letztlich wird mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Kontakt zu seiner Tochter nicht gänzlich unterbunden. Berücksichtigt man, dass die Kommunikation zwischen ihm und seiner Tochter seit seiner Inhaftierung im Oktober 2024 fernmündlich aufrecht gehalten wurde, erscheint es ihnen - angesichts des Alters seiner Tochter von rund neun Jahren – auch möglich und zumutbar den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche im Heimatland des Beschwerdeführers aufrecht zu halten (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042). Zunächst gilt anzumerken, dass der Beschwerdeführer und die seine Tochter seit geraumer Zeit – infolge der Trennung des Beschwerdeführers und der Kindesmutter – nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt leben. Seine Tochter lebt bei ihrer Mutter, allerdings sieht der Beschwerdeführer seine Tochter regelmäßig an den Wochenenden und steht er darüber hinaus telefonisch mit ihr im Kontakt. Zuletzt wurde die persönliche Beziehung zu seiner Tochter durch die Inhaftierung des Beschwerdeführers zusätzlich relativiert. Wie der Beschwerdeführer selbst darlegte, hatte er letztmalig im August 2024 – somit vor rund eineinhalb Jahren – persönlichen Kontakt zu seiner Tochter. Des Weiteren erfährt die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens zu seiner Tochter durch sein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten eine weitere gravierende Beeinträchtigung. Der Beschwerdeführer wusste, dass er für eine minderjährige Tochter Sorgepflichten trägt. Dies hielt ihn aber nicht davon ab, straffällig zu werden. Letztlich wird mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme der Kontakt zu seiner Tochter nicht gänzlich unterbunden. Berücksichtigt man, dass die Kommunikation zwischen ihm und seiner Tochter seit seiner Inhaftierung im Oktober 2024 fernmündlich aufrecht gehalten wurde, erscheint es ihnen - angesichts des Alters seiner Tochter von rund neun Jahren – auch möglich und zumutbar den Kontakt über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche im Heimatland des Beschwerdeführers aufrecht zu halten vergleiche VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042).

Auch nach Durchführung einer Abwägung aller Interessen vermochte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirken. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass er trotz des Umstandes seiner Vaterschaft nach Österreich einreiste und im Bundesgebiet straffällig wurde. Dies belegte auch eine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber seinem Kind, zumal er damit rechnen musste, dass er die Beziehung und den Kontakt im Falle einer Verurteilung bewusst aufs Spiel setzte (vgl. VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111; 25.05.2023, Ra 2021/21/0268;).Auch nach Durchführung einer Abwägung aller Interessen vermochte die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind nicht die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bewirken. Dies vor allem aufgrund des Umstandes, dass er trotz des Umstandes seiner Vaterschaft nach Österreich einreiste und im Bundesgebiet straffällig wurde. Dies belegte auch eine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber seinem Kind, zumal er damit rechnen musste, dass er die Beziehung und den Kontakt im Falle einer Verurteilung bewusst aufs Spiel setzte vergleiche VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111; 25.05.2023, Ra 2021/21/0268;).

Gleich verhält es sich mit der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner aktuellen Lebensgefährtin. So befindet er sich seit 2022 mit einer deutschen Staatsangehörigen in einer Beziehung und führt er mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung erfährt allerdings durch die Auslieferung nach und Inhaftierung des Beschwerdeführers in Österreich im Oktober 2024 einen maßgeblichen Einschnitt und hat diese angesichts des gravierenden Fehlverhaltens zurückzutreten.

Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund ein Jahr und sechs Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der rund ein Jahr und sechs Monate andauernde Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp einem Jahr keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Gegenständlich wurde seitens des Beschwerdeführers weder eine integrative Aufenthaltsverfestigung von maßgeblicher Intensität behauptet, noch kam eine solche im Verfahren hervor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers fußte lediglich auf Grundlage seiner Auslieferung nach Österreich und seiner anschließenden Inhaftierung und Verbüßung einer Strafhaft. Er war - abgesehen von seiner zwischenzeitigen Hauptwohnsitzmeldung in der österreichischen Justizanstalt – im Bundesgebiet auch niemals behördlich gemeldet und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wurde in Algerien geboren, wuchs dort auf. Er absolvierte in Algerien seine Schul- und Berufsausbildung und war dort die ersten Jahre seines Lebens auch berufstätig. Es ist somit anzunehmen, dass er mit den Gebräuchen der algerisch-maghrebinischen Kultur nach wie vor vertraut ist. Darüber hinaus lebt der überwiegende Teil seiner Kernfamilie in Algerien. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat oder er völlig entwurzelt wäre, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wurde in Algerien geboren, wuchs dort auf. Er absolvierte in Algerien seine Schul- und Berufsausbildung und war dort die ersten Jahre seines Lebens auch berufstätig. Es ist somit anzunehmen, dass er mit den Gebräuchen der algerisch-maghrebinischen Kultur nach wie vor vertraut ist. Darüber hinaus lebt der überwiegende Teil seiner Kernfamilie in Algerien. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat oder er völlig entwurzelt wäre, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine umfassende Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung verfügt, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des volljährigen, gesunden und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem über eine umfassende Schulbildung und jahrelange Berufserfahrung verfügt, ebenfalls nicht vor.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, dass seine rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht aufgrund von Schlepperei nach den Bestimmungen des § 114 FPG zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, dass seine rechtskräftige Verurteilung durch ein österreichisches Straflandesgericht aufgrund von Schlepperei nach den Bestimmungen des Paragraph 114, FPG zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten hat, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Schlepperkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Schlepperkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es gibt für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt geltend.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Algerien nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Art. 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die (hohe) Eingriffsschwelle der Artikel 2 und 3 EMRK jedenfalls nicht überschritten werden wird, sodass die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" im Sinne des Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (vgl. VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt vergleiche VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (vgl. VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich vergleiche VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten.

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf §§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG. Die entsprechenden Bestimmungen lauten:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]“

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

[….]“

Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts XXXX 19.11.2024, zu XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 erster Fall FPG begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zweifelsohne erfüllt er daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG um ein Vielfaches. Ebenso erfolgte die Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung der Schlepperei und deckt er damit auch den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG ab. Mit seiner Verurteilung nach der Bestimmung des FPG erfüllt er auch die Tatbestandsmerkmales des § 53 Abs. 3 Z 4 FPG.Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 19.11.2024, zu römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 2,, Absatz 4, erster Fall FPG begangen und wurde er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zweifelsohne erfüllt er daher den Tatbestand einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG um ein Vielfaches. Ebenso erfolgte die Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich zur Begehung der Schlepperei und deckt er damit auch den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ab. Mit seiner Verurteilung nach der Bestimmung des FPG erfüllt er auch die Tatbestandsmerkmales des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 4, FPG.

Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Verurteilung wegen Schlepperei nach dem FPG die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde (vgl. VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).Für die belangte Behörde bestand im vorliegenden Beschwerdefall somit kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegen doch nach Maßgabe des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und einer Verurteilung wegen Schlepperei nach dem FPG die Voraussetzungen für die Erlassung eines (sogar befristeten zehnjährigen) Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Einreiseverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes liegen würde vergleiche VwGH 03.03.2011, 2009/22/0094, mwN).

Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).Bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Insbesondere ist darauf abzustellen, wie lange die vom Drittstaatsangehörigen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, ob bzw. inwieweit sein Aufenthalt anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Es sind daher auch seine privaten und familiären Interessen – dies nicht nur in Bezug auf Österreich, sondern auch in Bezug auf die anderen Mitgliedstaaten – entsprechend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 11.12.2024, Ra 2021/17/0117, mwN).

Zunächst gilt in Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Verbrechens der Schlepperei hervorzuheben, dass ein – auch aus unionsrechtlicher Sicht – großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Schlepperkriminalität besteht (vgl. VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086). Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer hohe Anzahl an geschleppten Personen und dass er die Personen im Gebiet des XXXX aussetzte und sich selbst überließ, er selbst nach Deutschland zurückkehrte und dort den von ihm verwendeten Kastenwagen als gestohlen meldete. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall auch, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung der Straftat in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Im Lichte dessen ist somit zu bewerten, dass der Beschwerdeführer ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen, ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war – mit Ausnahme seiner Anhaltung in Strafhaft – bis zu seiner Auslieferung im Oktober 2024 auch nie aufrecht gemeldet – im Bundesgebiet einreiste und ausschließlich durch die von ihm begangenen Schlepperkriminalität behördlich in Erscheinung trat. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich bislang unbescholten ist und er sich vor dem österreichischen Strafgericht zuletzt auch vor dem erkennenden Gericht geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem, mehrfache und auch einschlägige Verurteilungen in Deutschland gegenüberstehen. Der Beschwerdeführer trat im Zeitraum zwischen 2011 und 2020 in Deutschland insgesamt sechs Mal strafgerichtlich in Erscheinung auf, wobei dem Großteil seiner Verurteilungen Vermögensdelikte zu Grunde lagen. Auch seine Verurteilung in Österreich fußt auf einem vermögensrechtlichen Interesse des Beschwerdeführers, zumal das Strafgericht in seiner Entscheidung aufzeigte, dass ihn seine triste finanzielle Situation zur Begehung dieser Straftat veranlasste. Letztlich zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Gesamtverhalten eindeutig seine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern, insbesondere der Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Verhinderung von Schlepperkriminalität.Zunächst gilt in Hinblick auf die Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich wegen des Verbrechens der Schlepperei hervorzuheben, dass ein – auch aus unionsrechtlicher Sicht – großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Schlepperkriminalität besteht vergleiche VwGH 25.09.2025, Ra 2025/21/0086). Augenscheinlich ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer hohe Anzahl an geschleppten Personen und dass er die Personen im Gebiet des römisch 40 aussetzte und sich selbst überließ, er selbst nach Deutschland zurückkehrte und dort den von ihm verwendeten Kastenwagen als gestohlen meldete. Hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall auch, dass der Beschwerdeführer lediglich zur Begehung der Straftat in das österreichische Bundesgebiet einreiste. Im Lichte dessen ist somit zu bewerten, dass der Beschwerdeführer ohne erkenntliche Anknüpfungspunkte in Österreich – so verfügt er im Bundesgebiet über keine familiären Anbindungen, ging zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach und war – mit Ausnahme seiner Anhaltung in Strafhaft – bis zu seiner Auslieferung im Oktober 2024 auch nie aufrecht gemeldet – im Bundesgebiet einreiste und ausschließlich durch die von ihm begangenen Schlepperkriminalität behördlich in Erscheinung trat. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich bislang unbescholten ist und er sich vor dem österreichischen Strafgericht zuletzt auch vor dem erkennenden Gericht geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem, mehrfache und auch einschlägige Verurteilungen in Deutschland gegenüberstehen. Der Beschwerdeführer trat im Zeitraum zwischen 2011 und 2020 in Deutschland insgesamt sechs Mal strafgerichtlich in Erscheinung auf, wobei dem Großteil seiner Verurteilungen Vermögensdelikte zu Grunde lagen. Auch seine Verurteilung in Österreich fußt auf einem vermögensrechtlichen Interesse des Beschwerdeführers, zumal das Strafgericht in seiner Entscheidung aufzeigte, dass ihn seine triste finanzielle Situation zur Begehung dieser Straftat veranlasste. Letztlich zeigt der Beschwerdeführer mit seinem Gesamtverhalten eindeutig seine offenkundig gleichgültige Einstellung gegenüber den in Österreich geschützten Rechtsgütern, insbesondere der Einhaltung der geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen zur Verhinderung von Schlepperkriminalität.

Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens der österreichischen Strafgerichte im Rahmen der Verurteilungen des Beschwerdeführers dessen reumütiges Geständnis mildernd gewertet worden sind. Demgegenüber wurde als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen und letztlich auch die Qualifikation der Schlepperei und die Vielzahl der geschleppten Personen berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung reumütig geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er immer wieder straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Vor dem Hintergrund, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305), ist fallgegenständlich festzuhalten, dass seitens der österreichischen Strafgerichte im Rahmen der Verurteilungen des Beschwerdeführers dessen reumütiges Geständnis mildernd gewertet worden sind. Demgegenüber wurde als erschwerend vier einschlägige Vorstrafen und letztlich auch die Qualifikation der Schlepperei und die Vielzahl der geschleppten Personen berücksichtigt. Hinweise auf das Vorliegen etwaiger Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe ergaben sich aus dem Strafurteil nicht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bei seiner Verurteilung und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung reumütig geständig gezeigt hatte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er immer wieder straffällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention – nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten – im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.

Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nunmehr ein straffreies Leben führen zu wollen und hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Zukunft mehr darstellen zu wollen, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in Strafhaft, allerdings ist der Zeitraum seit seiner Entlassung am 30.04.2026 zu kurz, um im Lichte der vorgenannten Judikatur von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).Sofern der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz beteuert, dass er seine Straftaten bereue und nunmehr ein straffreies Leben führen zu wollen und hinkünftig keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Zukunft mehr darstellen zu wollen, ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Gegenständlich befindet sich der Beschwerdeführer zwar nicht mehr in Strafhaft, allerdings ist der Zeitraum seit seiner Entlassung am 30.04.2026 zu kurz, um im Lichte der vorgenannten Judikatur von einem positiven Gesinnungswandel ausgehen zu können vergleiche VwGH 16.10.2025, Ra 2025/21/0125).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1, 2 und 4 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot im Sinne des Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem dortigen Privat- und Familienleben massiv entgegenstehe, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt auf die Ausführungen unter Punkt II.3.2. zu verweisen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Deutschland bestehenden Familienlebens zu seiner dortigen minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier mit Schlepperkriminalität in Erscheinung trat und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Deutschland durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine mehrjährige Haftstrafe verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen bei der Verhinderung gravierenden Kriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106; 19.02.2014, 2012/22/0248; mwN).Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das gegenständlich gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem dortigen Privat- und Familienleben massiv entgegenstehe, kann dem seitens des erkennenden Gerichtes in der Form nicht beigetreten werden. In diesem Fall bleibt auf die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2. zu verweisen und insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz des in Deutschland bestehenden Familienlebens zu seiner dortigen minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin ins österreichische Bundesgebiet einreiste, hier mit Schlepperkriminalität in Erscheinung trat und letztendlich strafgerichtlich verurteilt wurde. Ihm musste bewusst sein, dass er dieses Familienleben in Deutschland durch sein Fehlverhalten und einer allenfalls daraus resultierenden Konsequenz aufs Spiel setzt. Letztlich erfährt das Familienleben auch dahingehend eine Relativierung, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Straffälligkeit eine mehrjährige Haftstrafe verbüßte und sein Familienleben bereits dadurch eine Beeinträchtigung erfuhr. Nicht zuletzt betont auch der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der strafrechtswidrigen Delinquenz des Beschwerdeführers in ständiger Rechtsprechung, dass die durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bewirkte Trennung von Familienangehörigen bei der Verhinderung gravierenden Kriminalität in bestimmten Konstellationen in Kauf zu nehmen ist vergleiche VwGH 27.09.2021, Ra 2021/17/0106; 19.02.2014, 2012/22/0248; mwN).

Somit war angesichts der vorgenannten Überlegungen, aber vor allem aufgrund seiner mehrfachen Vorstrafenbelastung in Deutschlang sowie des zuletzt in Österreich gesetzten Fehlverhaltens die Dauer des Einreiseverbotes in Höhe von sechs Jahren nicht zu beanstanden.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines aufgezeigten Verhaltens in jedem Fall beizutreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens der belangten Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dieser Einschätzung ist in Anbetracht seines aufgezeigten Verhaltens in jedem Fall beizutreten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte daher zu Recht.

Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.Dass das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen hat, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, ergibt sich bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG. Dies wurde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. der Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes bei Vorliegen eines Privat- und Familienlebens (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655; 31.03.2025, Ra 2022/17/0016; 25.09.2025, Ra 2025/21/0086; 14.08.2024, Ra 2022/17/0219; 29.12.2023, Ra 2023/19/0243; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212; VfGH 28.11.2019, E 707/2019; VfGH 16.12.2025, E 1957/2025) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bzw. der Zulässigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes bei Vorliegen eines Privat- und Familienlebens vergleiche VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655; 31.03.2025, Ra 2022/17/0016; 25.09.2025, Ra 2025/21/0086; 14.08.2024, Ra 2022/17/0219; 29.12.2023, Ra 2023/19/0243; 18.09.2019, Ra 2019/18/0212; VfGH 28.11.2019, E 707 aus 2019,; VfGH 16.12.2025, E 1957 aus 2025,) auseinandergesetzt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I422.2341418.1.00

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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