TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/20 W185 2335831-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2026
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Entscheidungsdatum

20.05.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W185 2335833-1/9E
W185 2335831-1/7E
W185 2335832-1/7E
W185 2335842-1/7E
W185 2335838-1/7E
W185 2335845-1/7E
W185 2335835-1/7E
W185 2335833-1/9E, W185 2335831-1/7E, W185 2335832-1/7E, W185 2335842-1/7E, W185 2335838-1/7E, W185 2335845-1/7E, W185 2335835-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX , 6) XXXX , geb. XXXX und 7) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtliche vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, Zlen. 1) 742613810-251212854, 2) 1449311500-251212875, 3) 1449311402-251212889, 4) 1449311903-251212919, 5) 1449312007-251212905, 6) 1449312105-251212927 und 7) 1449311805-251212897, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER über die Beschwerden von 1) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6) römisch 40 , geb. römisch 40 und 7) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , sämtliche vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2026, Zlen. 1) 742613810-251212854, 2) 1449311500-251212875, 3) 1449311402-251212889, 4) 1449311903-251212919, 5) 1449312007-251212905, 6) 1449312105-251212927 und 7) 1449311805-251212897, zu Recht:

A)       Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2) sind Ehegatten und Eltern des mj Drittbeschwerdeführers (in der Folge: BF3), der mj Viertbeschwerdeführerin (in der Folge: BF4), der mj Fünftbeschwerdeführerin (in der Folge: BF5), der mj Sechstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF6) und der mj Siebtbeschwerdeführerin (in der Folge: BF7).

Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellten nach irregulärer Einreise in das Bundesgebiet am 13.09.2025 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Eurodac-Treffermeldungen hinsichtlich der BF1, BF2 und BF3 zufolge suchten die BF am 09.09.2025 in Kroatien um Asyl an.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.09.2025 gab der BF1 zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich lebe ein Bruder des BF1, weshalb sein Zielland Österreich gewesen sei. Überdies habe der BF1 selbst früher auch bereits hier gelebt. Der BF1 führte zum Reiseweg befragt aus, am 07.09.2025 legal mit dem Flugzeug vom Herkunftsstaat in die Türkei gereist zu sein, wo er sich für einen Tag aufgehalten habe. Anschließend sei er über Bosnien (Aufenthalt eine Nacht), Kroatien (Aufenthalt eine Nacht) und Ungarn (Aufenthalt eine Nacht) nach Österreich gelangt. In Kroatien und Ungarn habe der BF1 angegeben, dass er zu seinem Bruder nach Österreich reisen wolle. Ihm sei dann mitgeteilt worden, dass man nichts dagegen habe. In Kroatien sei er erkennungsdienstlich behandelt worden und habe in der Folge weiterreisen dürfen. In Ungarn seien “sie” im Zug kontrolliert und erkennungsdienstlich behandelt worden. Danach hätten “sie” wieder weiterreisen dürfen. Der BF1 gab befragt an, in keinem der genannten Länder um Asyl angesucht zu haben. Er wolle weder nach Kroatien noch nach Ungarn zurückkehren; die BF würden in Österreich bleiben wollen.

Die BF2 gab in der Erstbefragung am 14.09.2025 an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können, keine Medikamente zu benötigen und nicht schwanger zu sein. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, weil ihr Schwager hier lebe. Abgesehen von dem erwähnten Schwager und den mitgereisten Familienangehörigen habe sie keine Verwandten in der EU. Zum Reiseweg erstattete die BF2 dieselben Angaben wie der BF1. In Kroatien habe ihr der Umgang mit ihnen “überhaupt nicht gefallen”. Sie hätten nicht einmal einen Sessel zum Sitzen bekommen. In Ungarn hätten die zur Polizeistation mitfahren müssen und in der Morgendämmerung seien sie gebeten worden, nun “selbst ihren Weg zu finden”. Die BF2 habe Angst davor, in eines dieser Länder zurückkehren zu müssen, da sie dort “sehr streng und hart” behandelt worden seien. In keinem der durchreisten Länder habe sie um Asyl angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben. Die BF2 stellte als gesetzliche Vertreterin der BF4 bis BF7 für diese ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.

Der BF3 gab in der Erstbefragung am 14.09.2025 an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Der BF erstattete dieselben Angaben zum Reiseweg wie seine Eltern. In Kroatien seien “sie” in einen “Käfig gesteckt” worden. Seinen Schwestern und ihm sei sehr kalt gewesen, da sie nur leicht bekleidet gewesen seien und keine Decken erhalten hätten, obwohl sie darum gebeten hätten. In Ungarn seien dem BF3 und seinem Vater Handschellen angelegt worden; sie seien dort “wie Hunde” behandelt worden. Der BF3 erklärte weiter, in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht zu haben. Er wolle nicht in diese Länder zurückkehren, sondern bei seinen Eltern in Österreich bleiben.

Am 18.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Kroatien und den Reiseweg der BF.Am 18.09.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffermeldungen zu Kroatien und den Reiseweg der BF.

Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO mit Schreiben vom 02.10.2025 ausdrücklich zu.Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO mit Schreiben vom 02.10.2025 ausdrücklich zu.

Einem Fachärztlichen Befundbericht eines Psychiatriezentrums ist hinsichtlich des BF1 die Diagnose V.a PTBS (F43.1) und die Medikation Trittico zu entnehmen. Einem Fachärztlichen Befundbericht eines Psychiatriezentrums ist hinsichtlich des BF1 die Diagnose römisch fünf.a PTBS (F43.1) und die Medikation Trittico zu entnehmen.

Laut einem Schreiben (AS 103) ist hinsichtlich des BF1 ein Termin zur operativen Entfernung eines Lipoms im Nacken für Mitte Dezember 2025 bzw das BF1 nicht zum OP-Termin erschienen ist, letztlich für Mitte April 2026 vereinbart worden.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.11.2025 gab der BF1 im Wesentlichen an, es gehe ihm “sehr schlecht” und er sei in psychologischer Behandlung. Gestern habe er seinen zweiten Termin beim Psychologen gehabt und der Arzt habe ihm neue Medikamente verschrieben; bisher habe er lediglich Schlafmittel eingenommen. Der BF1 gab an, seit dem Jahr 2004 (gemeint wohl 2024) an psychischen Beschwerden zu leiden. Sein Bruder sei im Dezember 2024 zwangsrekrutiert und in die Ukraine geschickt worden, wo er im Zuge der Kriegshandlungen getötet worden sei. Der BF1 habe danach zehn Monate lang nach der Leiche seines Bruder gesucht und habe schließlich dessen zerstückelte Leiche identifiziert und in das Heimatland gebracht. Seither habe sich sein psychischer Zustand deutlich verschlechtert. Er habe Angstzustände, Panikattacken und Schlafstörungen. Im Heimatland sei der BF1 nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, da es dort “keine ordentliche medizinische Behandlung gegeben” habe. Sein zweiter Bruder lebe seit 20 Jahren in Österreich und habe einen Daueraufenthalt. Der BF1 lebe mit seinem Bruder nicht im gemeinsamen Haushalt. Auch vor dessen Ausreise aus dem Heimatland habe kein gemeinsamer Haushalt mehr bestanden. Vor seiner jetzigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet habe der BF1 den angeführten Bruder zuletzt im Jahr 2007 gesehen. Damals sei der BF1 freiwillig von Österreich wieder in sein Heimatland ausgereist. Sein Bruder besuche die BF am Wochenende im Flüchtlingslager und unterstütze sie mit Essen, Kleidung und auch finanziell. Es bestehe allerdings kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zu seinem hier aufhältigen Angehörigen. In Kroatien sei den BF an der Grenze die Reisepässe abgenommen worden und sie seien durchsucht worden. Danach seien sie in eine “kalte Kammer” gesperrt worden, wo sie mangels Stühlen die ganze Zeit hätten stehen müssen. Der BF1 erklärte, in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein, jedoch nicht um Asyl angesucht zu haben. Die BF hätten sich insgesamt etwa fünf Stunden lang in Kroatien aufgehalten. Anschließend seien sie aus der Polizeistation geworfen worden und hätten ihre Dokumente zurückbekommen. In der Folge hätten die BF Kroatien verlassen, da eines der Kinder einen Herzfehler habe und es in Kroatien keine Kardiologen gebe. Kroatien würde zudem Asylanträge ablehnen und die Schutzsuchenden nach Russland zurückschicken. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Kroatien anzuordnen, erklärte der BF1, auf keinen Fall nach Kroatien zurückzukehren. Er wäre nur unter der Bedingung damit einverstanden, nach Kroatien zurückzukehren, wenn Österreich ihm schriftlich garantiere, dass er von Kroatien nicht nach Russland abgeschoben werde, sowie, dass sein Kind eine kardiologische Untersuchung und Behandlung in Kroatien erhalte. Er werde alles versuchen, um in Österreich zu bleiben und eine adäquate medizinische Behandlung für sein Kind zu bekommen.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.11.2025 gab die BF2 im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Sie habe “Herzrasen” und sei vor einigen Tagen von der Rettung in ein Krankenhaus gebracht worden. Es sei Eisenmangel festgestellt worden; demnächst sei ein Herz-Ultraschall geplant. Davon abgesehen sei die BF2 gesund. Im Zuge ihrer fünften Schwangerschaft sei im Jahr 2023 bei ihr eine Herzschwäche festgestellt worden. Sie dürfe wegen Atembeschwerden auch keinen Sport betreiben. Derzeit nehme sie keine Medikamente ein. Die mj BF7 leide an einem Herzfehler (Atriumseptumdefekt). Sie könne nicht schlafen und habe in letzter Zeit stark abgenommen. Am 26.11.2025 habe die BF7 einen Termin für eine kardiologische Begutachtung; sie sei auch schon im Heimatland in Behandlung gewesen. Hiezu befragt führte die BF2 aus, dass die BF4 und die BF5 derzeit die Schule besuchen würden, die BF6 gehe in den Kindergarten. Abgesehen von den mitgereisten Familienangehörigen lebe in Österreich ihr Schwager. Dieser besuche die BF oft und helfe mit Geld und Lebensmitteln. Ohne seine Unterstützung wäre es “schwer”. Vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätten die BF den Genannten etwa 16 Jahre lang nicht persönlich getroffen. In dieser Zeit hätten sie lediglich Videoanrufe getätigt. Die BF seien finanziell von ihm abhängig, ein gemeinsamer Haushalt habe aber nie bestanden. In Kroatien hätten die BF nicht um Asyl angesucht. Sie seien im Zuge einer Grenzkontrolle angehalten worden und ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten gesagt, dass sie nach Österreich weiterreisen wollen würden und hätten sich nur zur Durchreise in Kroatien aufgehalten. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihre Außerlandesbringung nach Kroatien anzuordnen, erklärte die BF2, sie hätten nie beabsichtigt, in Kroatien zu bleiben, sondern seien lediglich auf der Durchreise gewesen. Die BF hätten nach Österreich kommen wollen, zumal der BF1 bereits früher einmal hier gelebt habe und dessen Bruder nach wie vor hier aufhältig sei. Die BF seien auch nach Österreich gekommen, da ihre jüngste Tochter eine komplizierte Krankheit habe, die ordnungsgemäß behandelt und beobachtet werden müsse. In Kroatien würde die Krankheit nicht behandelt werden. Hinsichtlich medizinischer Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien und in Österreich hätten die BF im Internet recherchiert und sich auch bei Bekannten erkundigt. Am Tag ihrer Anhaltung in Kroatien seien sie “schlecht behandelt” worden. Sie seien in einem sehr kleinen Zimmer eingesperrt gewesen und hätten keine Toilette aufsuchen dürfen. Auch Verpflegung hätten sie nicht bekommen. Die kroatischen Beamten hätten ihnen nicht einmal einen Stuhl gebracht, obwohl sie ihnen mitgeteilt habe, dass ihr Kind krank sei. Nach Kroatien würden die BF nicht freiwillig zurückkehren.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.11.2025 gab der BF3 in Anwesenheit der gesetzlichen Vertreterin im Wesentlichen an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er sei gesund, nehme keine Medikamente ein und es seien auch keine Arztbesuche geplant. Er gehe derzeit weder zur Schule noch sei eine Ausbildung geplant; im Lager besuche er zurzeit einen Deutschkurs. Im Heimatland habe der BF3 acht Jahre lang die Schule besucht. In Österreich sei sein Onkel aufhältig, welcher die BF mehrmals pro Woche im Lager besuche. Er habe eine gute Beziehung zu seinem Onkel. Vor der Einreise nach Österreich habe der BF3 seinen Onkel aber noch nie persönlich getroffen; es habe jedoch regelmäßig telefonischer Kontakt bestanden. Es bestehe eine emotionale Abhängigkeit, da sein Onkel immer für die Familie da sei. In Kroatien seien die BF nur auf der Durchreise gewesen. Sie seien dort nicht untergebracht und auch nicht versorgt worden. Über Vorhalt der Absicht des Bundesamtes, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und seine Außerlandesbringung nach Kroatien anzuordnen, erklärte der BF3, sie seien in Kroatien “schlecht behandelt” worden. Sie seien für drei bis vier Stunden in einer sehr kleinen Kammer eingesperrt gewesen und hätten mangels Sitzgelegenheit stehen müssen. Es sei sehr kalt gewesen. Seine Geschwister hätten Angst gehabt und geweint. Die Toilette hätten die BF nicht aufsuchen dürfen. Sie hätten zudem weder Essen noch Wasser bekommen. In Kroatien hätten sie schlechte Erfahrungen gemacht. In Österreich lebe der Onkel des BF3, mit dem sie eine sehr enge Verbindung hätten. In Kroatien hätten sie hingegen niemanden. Er sei nicht bereit, freiwillig nach Kroatien auszureisen, da seine Schwester krank sei und er wolle, dass diese in Österreich behandelt werde. Auch seine Mutter sei krank und würde medizinische Behandlung brauchen.

In einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 05.01.2026 (PSY III-Gutachten) einer dafür ausgebildeten Allgemeinmedizinerin wurde festgestellt, dass der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide. Eine Psychotherapie wurde angeraten. Eine akute Suizidalität wurde nicht festgestellt (AS 195 ff) Am 13.01.2026 übermittelte das Bundesamt dem BF1 die gutachterliche Stellungnahme (Parteiengehör). (AS 200).

Am 13.01.2026 richtete das Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Möglichkeit einer Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung in Kroatien (AS 219).

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.01.2026 geht hervor, dass die Behandlung, eine Betreuung und entsprechende Medikamente für Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung in Kroatien verfügbar sind (AS 227).

Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.01.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm 20 Abs. 5 Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 27.01.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit 20 Absatz 5, Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Kroatien (Stand: 14.04.2023) wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen dargelegt (gekürzt vom BVwG):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung: 14.04.2023

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

(AIDA 22.4.2022)

Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).

Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

•        Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

•        Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

•        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

•        MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem

•        Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023

•        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung: 13.04.2023

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).

Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

•        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

Non-Refoulement

Letzte Änderung: 13.04.2023

Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).

Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).

Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).

Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).

Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023

•        FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023

•        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023

•        ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023

•        SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und

•        Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).

Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).

Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).

Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.

•        JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023

•        UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023

Unterbringung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).

Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).

In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).

In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).

Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).

Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023

•        VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung: 14.04.2023

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).

Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).

Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).

Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023

•        MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d'asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023

•        SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023

•        EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail

Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation:

Die Beantwortung der Anfrage vom 21.01.2026 lautet wie folgt:

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation

KROATIEN

Behandlung PTBS, Trazodon

[...]

1. Ist psychotherapeutische Behandlung einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F43.1) in Kroatien verfügbar?

2. Ist psychologische Betreuung für Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung in Kroatien verfügbar?

3. Ist folgendes Medikament (Wirkstoff) in Kroatien verfügbar: Trittico (Trazodonhydrochlorid)?

Quellenlage/Quellenbeschreibung:

Aufgrund der Art der Fragestellung wurde diese an eine externe Stelle zur Recherche übermittelt. Eine Quellenbeschreibung zu Verbindungsbeamten des BMI (VB) findet sich auf dem Quellenblatt der Staatendokumentation auf www.staatendokumentation.at sowie in der dort ersichtlichen Methodologie der Staatendokumentation.

Es sei seitens der Staatendokumentation in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich aus der allgemeinen Verfügbarkeit von Medikation/medizinischen Behandlungen keinerlei Garantien zu der en tatsächlicher Zugänglichkeit im Einzelfall ableiten lassen.

Zusammenfassung:

Siehe Einzelquelle.

Einzelquellen:

Der BMI--Verbindungbeamte (VB) berichtet nach Rücksprache mit der Vertrauensärztin der ÖB Zagreb:

(…) nach Rücksprache mit der Vertrauensärztin der ÖB wurde von dieser mitgeteilt, dass alle drei Fragen bejaht werden können.

Behandlung, Betreuung und Medikament für Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung sind in Kroatien verfügbar.

VB – Verbindungsbeamter des BMI für Kroatien (16.1.2026): Auskunft der Vertrauensärztin der ÖB Zagreb, per E-Mail

[...]

Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF1, der BF2 und der BF3 feststehe. Die Identität der BF4 bis BF7 stehe nicht fest. Hinsichtlich des BF1 sei für den 20.04.2026 ein operativer Eingriff zur Entfernung eines Lipoms geplant. Der Genannte leide auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Er stehe derzeit in medizinischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. In Kroatien sei ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet und seien auch die erforderlichen Medikamente erhältlich. Sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten würden beim BF1 nicht bestehen. Die BF2 leide nach eigenen Angaben an einer Herzschwäche, ein Herzultraschall sei geplant. Die Genannte nehme keine Medikamente ein und habe bisher keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt. Bestätigt sei hingegen das Vorliegen von Eisenmangel. Der BF3, die BF4, die BF5, die BF6 und die BF7 würden an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden. Nach den Angaben der BF2 leide die BF7 an einem angeborenen Herzfehler (Atriumseptumdefekt) und an Gewichtsverlust sowie an Schlafproblemen. Aus einem kinder-kardiologischen Befund ergebe sich, dass aktuell keine kardiale Medikation erforderlich sei und ein kardialer Normalbefund vorliege. In der ärztlichen Beurteilung werde darauf hingewiesen, dass bei der BF7 kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung bestehe. Die BF hätten in Kroatien am 09.09.2025 Asylanträge gestellt und habe sich Kroatien mit Schreiben vom 02.10.2025 zur Führung der Asylverfahren der BF für zuständig erklärt. Es liege ein Familienverfahren vor. Alle Familienangehörigen, die gemeinsam mit dem BF1 nach Österreich gekommen seien, seien von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Seit 20 Jahren lebe ein Bruder des BF1 in Österreich, der hier aufenthaltsberechtigt sei. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und habe ein solcher auch nie bestanden. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Bruder des BF1 unterstütze die BF mit Kleidung und Essen. Dem BF1 sei in Österreich im Jahr 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; der Status sei ihm nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2007 wieder aberkannt worden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe nicht. Die BF seien in Kroatien keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten diese dort nicht zu erwarten. Aus den Angaben der BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die Behauptung, dass von Kroatien eine (rechtswidrige) Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgen würde, sei lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt worden. Es lägen keine Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Kroatien per se eine Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat könne nur nach einer ausführlichen Refoulementprüfung erfolgen. Die Behauptung, dass die BF Kroatien wegen mangelnder medizinischer Versorgung für die an einem Herzfehler erkrankte BF7 verlassen hätten, sei nicht glaubhaft. Die BF hätten sich nach ihren eigenen Angaben nur etwa fünf Stunden in Kroatien aufgehalten und hätten keinen Versuch unternommen, dort medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Behauptung, es gebe in Kroatien keinerlei kardiologische Versorgung, stütze sich auf pauschale und unbelegte Aussagen und sei nicht nachvollziehbar. In Kroatien sei die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke handle es sich um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme und somit um einen zumutbaren Eingriff. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Mit dem Bruder des BF1 in Österreich bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Dieser habe die BF in Österreich zwar mit Kleidung und Essen unterstützt, es bestehe jedoch weder eine finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine besondere Beziehungsintensität. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta bzw. Art. 8 EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für die BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.Es wurde weiter ausgeführt, dass die Identität des BF1, der BF2 und der BF3 feststehe. Die Identität der BF4 bis BF7 stehe nicht fest. Hinsichtlich des BF1 sei für den 20.04.2026 ein operativer Eingriff zur Entfernung eines Lipoms geplant. Der Genannte leide auch an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1). Er stehe derzeit in medizinischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. In Kroatien sei ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet und seien auch die erforderlichen Medikamente erhältlich. Sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten würden beim BF1 nicht bestehen. Die BF2 leide nach eigenen Angaben an einer Herzschwäche, ein Herzultraschall sei geplant. Die Genannte nehme keine Medikamente ein und habe bisher keine diesbezüglichen Befunde vorgelegt. Bestätigt sei hingegen das Vorliegen von Eisenmangel. Der BF3, die BF4, die BF5, die BF6 und die BF7 würden an keinen schweren psychischen Störungen und/oder schweren oder ansteckenden Krankheiten leiden. Nach den Angaben der BF2 leide die BF7 an einem angeborenen Herzfehler (Atriumseptumdefekt) und an Gewichtsverlust sowie an Schlafproblemen. Aus einem kinder-kardiologischen Befund ergebe sich, dass aktuell keine kardiale Medikation erforderlich sei und ein kardialer Normalbefund vorliege. In der ärztlichen Beurteilung werde darauf hingewiesen, dass bei der BF7 kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung bestehe. Die BF hätten in Kroatien am 09.09.2025 Asylanträge gestellt und habe sich Kroatien mit Schreiben vom 02.10.2025 zur Führung der Asylverfahren der BF für zuständig erklärt. Es liege ein Familienverfahren vor. Alle Familienangehörigen, die gemeinsam mit dem BF1 nach Österreich gekommen seien, seien von derselben aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Seit 20 Jahren lebe ein Bruder des BF1 in Österreich, der hier aufenthaltsberechtigt sei. Ein gemeinsamer Haushalt bestehe nicht und habe ein solcher auch nie bestanden. Es bestehe kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der Bruder des BF1 unterstütze die BF mit Kleidung und Essen. Dem BF1 sei in Österreich im Jahr 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden; der Status sei ihm nach seiner freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat im Jahr 2007 wieder aberkannt worden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich bestehe nicht. Die BF seien in Kroatien keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten diese dort nicht zu erwarten. Aus den Angaben der BF hätten sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass sie konkret Gefahr liefen, in Kroatien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. In Kroatien sei eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die Behauptung, dass von Kroatien eine (rechtswidrige) Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgen würde, sei lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt worden. Es lägen keine Informationen vor, dass der rechtliche und faktische Standard des Asylverfahrens in Kroatien per se eine Verletzung der EMRK im Fall der Effektuierung eines negativen Verfahrensausganges wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Rückverbringung in den Herkunftsstaat könne nur nach einer ausführlichen Refoulementprüfung erfolgen. Die Behauptung, dass die BF Kroatien wegen mangelnder medizinischer Versorgung für die an einem Herzfehler erkrankte BF7 verlassen hätten, sei nicht glaubhaft. Die BF hätten sich nach ihren eigenen Angaben nur etwa fünf Stunden in Kroatien aufgehalten und hätten keinen Versuch unternommen, dort medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Behauptung, es gebe in Kroatien keinerlei kardiologische Versorgung, stütze sich auf pauschale und unbelegte Aussagen und sei nicht nachvollziehbar. In Kroatien sei die erforderliche medizinische Versorgung gewährleistet. Bei der Abnahme der Fingerabdrücke handle es sich um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme und somit um einen zumutbaren Eingriff. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie bleibe die Einheit der Familie gewahrt. Mit dem Bruder des BF1 in Österreich bestehe kein gemeinsamer Haushalt. Dieser habe die BF in Österreich zwar mit Kleidung und Essen unterstützt, es bestehe jedoch weder eine finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine besondere Beziehungsintensität. Die Anordnung der Außerlandesbringung führe nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta bzw. Artikel 8, EMRK und die Zurückweisungsentscheidung sei unter diesen Aspekten zulässig. In Kroatien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, bestehe für die BF mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr einer Verletzung der EMRK. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Außergewöhnliche Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung nach Kroatien ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Ein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO habe sich nicht ergeben.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nach der erkennungsdienstlichen Behandlung und nachdem der BF1 bekanntgegeben habe, dass sein Bruder in Österreich lebe, aus Kroatien “weggeschickt” worden seien. Die BF seien in Kroatien nicht einmal befragt worden. Bereits bei der Abnahme der Fingerabdrücke in Kroatien seien die BF schlecht behandelt worden. Sie hätten kein Wasser, keinen Sitzplatz und keinerlei Unterstützung erhalten, obwohl sie bekanntgegeben hätten, dass die BF7 an Herzproblemen leide. Die BF würden nicht nach Kroatien zurückkehren wollen, da der Bruder des BF1 sie in allen Lebensbereichen unterstütze; in Kroatien hätten sie dagegen niemanden. Der BF1 leide an psychosomatischen Problemen und die BF7 habe von Geburt an eine Herzerkrankung. Beide würden eine medizinische Behandlung benötigen, welche derzeit auch in Österreich erfolge. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zu den gesundheitlichen Problemen der BF anzustellen und gehe auch unzureichend auf das Kindeswohl ein. Die individuelle Situation der BF sei nicht ausreichend geprüft worden. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten drohe, erforderlich gewesen. Diese sei jedoch nicht durchgeführt worden. Es sei notorisch, dass Kroatien Asylwerber in rechtswidriger Weise ohne Überprüfung ihrer Fluchtgründe nach Bosnien und Herzegowina abschiebe. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien seien unvollständig und knapp gehalten. Das Bundesamt habe es unterlassen, zu prüfen, ob die Überstellung der vulnerablen BF nach Kroatien zu einer Kettenabschiebung führen könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde. Auch Pushbacks von Familien mit Kindern würden vorkommen. Im Zuge der Pushbacks komme es zu systematischer Polizeigewalt. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die kroatische Polizei schutzwillig und schutzfähig sei. Bei der BF7 handle es sich um ein Kleinkind mit einer Herzerkrankung, daher stelle die Außerlandesbringung per se eine Gefahr für sie dar. Auch der psychische Zustand des BF1, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei bezüglich des BF1 ein operativer Eingriff am 20.04.2026 geplant. Eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien sei im konkreten Fall nicht zugesichert. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, durch eine Anfrage an Kroatien festzustellen, ob die minderjährige BF7 tatsächlich eine geeignete Unterbringung und eine ausreichende medizinische Behandlung erhalten werde. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass es systematische Mängel in Kroatien gebe. Es bestünden massive Zweifel daran, ob die BF im Falle einer Rückkehr nach Kroatien hinreichend versorgt und untergebracht würden. Es bestehe die Gefahr, dass die BF in eine ausweglose Situation geraten würden. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung durch die kroatischen Behörden ließe sich davon ausgehen, dass die BF adäquat versorgt würden. Den BF drohe bei einer Rückkehr nach Kroatien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, daher hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.Gegen diese Bescheide erhoben die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF nach der erkennungsdienstlichen Behandlung und nachdem der BF1 bekanntgegeben habe, dass sein Bruder in Österreich lebe, aus Kroatien “weggeschickt” worden seien. Die BF seien in Kroatien nicht einmal befragt worden. Bereits bei der Abnahme der Fingerabdrücke in Kroatien seien die BF schlecht behandelt worden. Sie hätten kein Wasser, keinen Sitzplatz und keinerlei Unterstützung erhalten, obwohl sie bekanntgegeben hätten, dass die BF7 an Herzproblemen leide. Die BF würden nicht nach Kroatien zurückkehren wollen, da der Bruder des BF1 sie in allen Lebensbereichen unterstütze; in Kroatien hätten sie dagegen niemanden. Der BF1 leide an psychosomatischen Problemen und die BF7 habe von Geburt an eine Herzerkrankung. Beide würden eine medizinische Behandlung benötigen, welche derzeit auch in Österreich erfolge. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe es unterlassen, ausreichende Ermittlungen zu den gesundheitlichen Problemen der BF anzustellen und gehe auch unzureichend auf das Kindeswohl ein. Die individuelle Situation der BF sei nicht ausreichend geprüft worden. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Kroatien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten drohe, erforderlich gewesen. Diese sei jedoch nicht durchgeführt worden. Es sei notorisch, dass Kroatien Asylwerber in rechtswidriger Weise ohne Überprüfung ihrer Fluchtgründe nach Bosnien und Herzegowina abschiebe. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Kroatien seien unvollständig und knapp gehalten. Das Bundesamt habe es unterlassen, zu prüfen, ob die Überstellung der vulnerablen BF nach Kroatien zu einer Kettenabschiebung führen könnte, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstoßen würde. Auch Pushbacks von Familien mit Kindern würden vorkommen. Im Zuge der Pushbacks komme es zu systematischer Polizeigewalt. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die kroatische Polizei schutzwillig und schutzfähig sei. Bei der BF7 handle es sich um ein Kleinkind mit einer Herzerkrankung, daher stelle die Außerlandesbringung per se eine Gefahr für sie dar. Auch der psychische Zustand des BF1, der an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leide, sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Zudem sei bezüglich des BF1 ein operativer Eingriff am 20.04.2026 geplant. Eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien sei im konkreten Fall nicht zugesichert. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, durch eine Anfrage an Kroatien festzustellen, ob die minderjährige BF7 tatsächlich eine geeignete Unterbringung und eine ausreichende medizinische Behandlung erhalten werde. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass es systematische Mängel in Kroatien gebe. Es bestünden massive Zweifel daran, ob die BF im Falle einer Rückkehr nach Kroatien hinreichend versorgt und untergebracht würden. Es bestehe die Gefahr, dass die BF in eine ausweglose Situation geraten würden. Nur bei Vorlage einer entsprechenden individuellen Zusicherung durch die kroatischen Behörden ließe sich davon ausgehen, dass die BF adäquat versorgt würden. Den BF drohe bei einer Rückkehr nach Kroatien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC, daher hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Einem Sonografiebefund den BF1 betreffend vom 27.01.2026 ist der Verdacht auf Vorliegen von Hashimoto zu entnehmen.

Am 16.03.2026 wurde ein fachärztlicher Befundbericht betreffend den BF1 vorgelegt (Diagnose: Vd.a.PTBS; Medikamente verordnet).Am 16.03.2026 wurde ein fachärztlicher Befundbericht betreffend den BF1 vorgelegt (Diagnose: römisch fünf d.a.PTBS; Medikamente verordnet).

Am 24.03.2026 wurden die BF innerhalb offener Überstellungsfrist auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.

Am 24.04.2026 teilte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die BF am 13.04.2026 neuerlich nach Österreich eingereist sind.

Am 07.05.2026 übermittelten die BF dem Bundesverwaltungsgericht im Wege ihrer Rechtsvertretung fachärztliche Ambulanzbefunde vom 05.05.2026 betreffend die BF3 bis BF6. Bei allen Kindern wurde nach einer Untersuchung an einer Kinder- und Jugendpsychiatrie eines Krankenhauses das Vorliegen von Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach traumatischem Erlebnis diagnostiziert; eine psychotherapeutische Betreuung wurde jeweils angeraten. Es wurde eine pflanzliche Medikation zur Beruhigung und als Einschlafhilfe verordnet.

Mit Fachärztlichem Befundbericht vom 11.03.2026, dem BVwG übermittelt am 12.05.2026, eines Psychiatriezentrums in Wien wurde beim BF1 die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung gestellt. Es wurde eine psychotherapeutische Behandlung empfohlen und die Medikamente Paroxetin 40mg, Doxazosin 2mg und Quetiapin 25mg, verordnet.

Am 24.04.2026 sind die BF erneut in das Bundesgebiet eingereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF1 und die BF2 sind Eheleute und die Eltern der mj BF3, BF4, BF5, BF6 und BF7. Die Genannten, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangten über die Türkei, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Ungarn nach Österreich, wo sie am 13.09.2025 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz stellten.

Am 09.09.2025 suchten die BF in Kroatien um Asyl an (EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Kroatien).

Am 18.09.2025 richtete das Bundesamt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO am 02.10.2025 ausdrücklich zu.Am 18.09.2025 richtete das Bundesamt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO am 02.10.2025 ausdrücklich zu.

Die BF haben das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Asylantragstellung in Kroatien nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Zusätzlich wird der Abschnitt "Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable" der Länderinformation zu Kroatien vom 14.04.2023 festgestellt:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable

Letzte Änderung: 13.04.2023

Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).

In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).

Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)

Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).

Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).

Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).

Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).

Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfest­stellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).

Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).

Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).

UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).

Quellen:

•        AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023

•        Eurostat (24.3.2023): Asylum applicants considered to be unaccompanied minors - annual data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00194/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023

•        HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023

•        MtC - Moving to Croatia (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://movingtocroatia.com/asylum-in-croatia, Zugriff 26.1.2023

Konkrete, in der Person der BF gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Die BF haben nicht dargetan, dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht substantiiert dargetan.

Der BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und nimmt Paroxetin Rtp Tbl 40 mg, Doxazosin 1a Tbl 2 mg und bei Bedarf Quetiapin +Ph Ftbl 25 mg ein. Zudem hat er ein Lipom; ein OP-Termin war vereinbart. Die BF2 leidet nach eigenen Angaben an einer Herzschwäche und war Ende Oktober 2025 wegen Brustschmerzen im Krankenhaus aufhältig. Dort wurde keine Herzerkrankung diagnostiziert (Ausschluss ACS, Ausschluss PE, allerdings wurde ein Eisenmangel festgestellt (AS 133 ihres Aktes). Weitere Befunde betreffend die BF2 wurden nicht vorgelegt. Die BF3 bis BF6 waren weder in Österreich bis zur Überstellung nach Kroatien noch vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in psychologischer Behandlung. Nach der Wiedereinreise nach Österreich wurde in Ambulanzberichten vom 05.05.2026 bei den Genannten posttraumatische Belastungsstörungen (F43.1) diagnostiziert. Es wurden Hova Tabletten verschrieben und Psychotherapien mit traumatherapeutischem Schwerpunkt angeordnet. Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität liegen bei keinen BF vor. Die BF7 leidet nach den Angaben ihrer Eltern an einem Herzfehler (Atriumseptumdefekt). Bei einer kinderkardiologischen Untersuchung in Österreich am 02.10.2025 wurden keine Medikamente verordnet; fraglicher V.a Sinus venosus ASD. wurde kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung gefunden und festgestellt, dass die BF7 gesund ist. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich; es besteht dort auch die Möglichkeit, psychologische bzw psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen.Der BF leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF1 leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und nimmt Paroxetin Rtp Tbl 40 mg, Doxazosin 1a Tbl 2 mg und bei Bedarf Quetiapin +Ph Ftbl 25 mg ein. Zudem hat er ein Lipom; ein OP-Termin war vereinbart. Die BF2 leidet nach eigenen Angaben an einer Herzschwäche und war Ende Oktober 2025 wegen Brustschmerzen im Krankenhaus aufhältig. Dort wurde keine Herzerkrankung diagnostiziert (Ausschluss ACS, Ausschluss PE, allerdings wurde ein Eisenmangel festgestellt (AS 133 ihres Aktes). Weitere Befunde betreffend die BF2 wurden nicht vorgelegt. Die BF3 bis BF6 waren weder in Österreich bis zur Überstellung nach Kroatien noch vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in psychologischer Behandlung. Nach der Wiedereinreise nach Österreich wurde in Ambulanzberichten vom 05.05.2026 bei den Genannten posttraumatische Belastungsstörungen (F43.1) diagnostiziert. Es wurden Hova Tabletten verschrieben und Psychotherapien mit traumatherapeutischem Schwerpunkt angeordnet. Anhaltspunkte für eine akute Suizidalität liegen bei keinen BF vor. Die BF7 leidet nach den Angaben ihrer Eltern an einem Herzfehler (Atriumseptumdefekt). Bei einer kinderkardiologischen Untersuchung in Österreich am 02.10.2025 wurden keine Medikamente verordnet; fraglicher römisch fünf.a Sinus venosus ASD. wurde kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung gefunden und festgestellt, dass die BF7 gesund ist. In Kroatien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich; es besteht dort auch die Möglichkeit, psychologische bzw psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen.

In Österreich lebt seit etwa 20 Jahren ein Bruder des BF1. Der Genannte besucht(e) die BF gelegentlich im Camp und unterstützt(e) diese mit Kleidung, Essen und auch finanziell. Die BF2 bis BF7 lebten mit dem Bruder des BF1 nie im gemeinsamen Haushalt und der BF1 lebte mit diesem zumindest in den letzten 20 Jahren nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Vor der Einreise der BF nach Österreich bestand telefonischer Kontakt mit dem Bruder des BF1. Es besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen den BF und dem Bruder des BF1. Die BF4 und die BF5 gingen während des Aufenthaltes in Österreich zur Schule und die BF6 besuchte den Kindergarten. Die BF bezogen bis zu ihrer Überstellung Leistungen aus der Grundversorgung, welche die existenziellen Grundbedürfnisse abdeckten. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF ist (war) nicht erkennbar. Sie verfügten über kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.In Österreich lebt seit etwa 20 Jahren ein Bruder des BF1. Der Genannte besucht(e) die BF gelegentlich im Camp und unterstützt(e) diese mit Kleidung, Essen und auch finanziell. Die BF2 bis BF7 lebten mit dem Bruder des BF1 nie im gemeinsamen Haushalt und der BF1 lebte mit diesem zumindest in den letzten 20 Jahren nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Vor der Einreise der BF nach Österreich bestand telefonischer Kontakt mit dem Bruder des BF1. Es besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit zwischen den BF und dem Bruder des BF1. Die BF4 und die BF5 gingen während des Aufenthaltes in Österreich zur Schule und die BF6 besuchte den Kindergarten. Die BF bezogen bis zu ihrer Überstellung Leistungen aus der Grundversorgung, welche die existenziellen Grundbedürfnisse abdeckten. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF ist (war) nicht erkennbar. Sie verfügten über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben in Österreich.

Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährigen BF3 bis BF7 in Kroatien in eine Situation kommen könnten oder gekommen wären, die das Kindeswohl gefährden würde, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu Unterkunft und materieller Versorgung besteht. Ebenso besteht die Möglichkeit/Verpflichtung des Schulbesuchs bzw anschließend die Möglichkeit einer weiterführenden Ausbildung. Es ergeht gegen die gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich eingereisten BF3 bis BF7 dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Kroatien. Die gemeinsame Überstellung der BF nach Kroatien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Die mj Kinder bleiben wie bisher in der Obhut ihrer Eltern und werden weiterhin von diesen betreut. Dafür, dass die Eltern ihre Kinder nicht wie bisher betreuen könnten, liegen nicht vor.Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährigen BF3 bis BF7 in Kroatien in eine Situation kommen könnten oder gekommen wären, die das Kindeswohl gefährden würde, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu Unterkunft und materieller Versorgung besteht. Ebenso besteht die Möglichkeit/Verpflichtung des Schulbesuchs bzw anschließend die Möglichkeit einer weiterführenden Ausbildung. Es ergeht gegen die gemeinsam mit ihren Eltern nach Österreich eingereisten BF3 bis BF7 dieselbe Ausweisungsentscheidung nach Kroatien. Die gemeinsame Überstellung der BF nach Kroatien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar. Die mj Kinder bleiben wie bisher in der Obhut ihrer Eltern und werden weiterhin von diesen betreut. Dafür, dass die Eltern ihre Kinder nicht wie bisher betreuen könnten, liegen nicht vor.

Am 24.03.2026 wurden die BF innerhalb offener Überstellungsfrist nach Kroatien überstellt.

Am 24.04-2026 reisten die BF erneut irregulär in das Bundesgebiet ein.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts und des Gerichtsakts.

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF beruhen auf deren diesbezüglichen, plausiblen Angaben.

Die Anträge der BF auf internationalen Schutz in Kroatien stehen aufgrund der entsprechenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“ zu Kroatien fest.

Das Konsultationsverfahren mit Kroatien ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Allfällige Mängel des Verfahrens sind nicht ersichtlich.

Dass die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach ihrer Asylantragstellung in Kroatien und vor Antragstellung in Österreich nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen haben, ergibt sich zweifelsfrei aus den Daten zur Antragstellung in Kroatien (09.09.2025) und in Österreich (13.09.2025).

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Aus den angeführten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen gravierende systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Kroatien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan (siehe hiezu die weiteren Ausführungen unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf deren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen; diesen ist keine akut lebensbedrohliche Erkrankung der BF zu entnehmen. Dass der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leidet, ergibt sich aus den fachärztlichen Befundberichten vom 09.10.2025 und vom 11.03.2026 sowie der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 05.01.2026 (PSY-III-Gutachten). In keiner der beiden Untersuchungen wurde eine Suizidalität festgestellt. Die Diagnose Lipom beim BF1 und der OP-Termin sind dem Arztbrief eines österreichischen Krankenhauses zu entnehmen (AS 349). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom 30.10.2025. Hinsichtlich der BF3 bis BF6 wurden bis zur Überstellung nach Kroatien keine psychischen Probleme behauptet. Die weiteren Feststellungen bezüglich ihres (aktuellen) Gesundheitszustandes ergeben sich aus den Ambulanzberichten vom 05.05.2026, welche im Akt erliegen. Dass sich bei der BF7, entgegen den Befürchtungen der Eltern, kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung findet und diese als gesund gilt, ist dem kinderkardiologischen Befund vom 26.11.2025 zu entnehmen. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf deren eigenen Angaben in Zusammenschau mit den vorgelegten medizinischen Unterlagen; diesen ist keine akut lebensbedrohliche Erkrankung der BF zu entnehmen. Dass der BF1 an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) leidet, ergibt sich aus den fachärztlichen Befundberichten vom 09.10.2025 und vom 11.03.2026 sowie der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 05.01.2026 (PSY-III-Gutachten). In keiner der beiden Untersuchungen wurde eine Suizidalität festgestellt. Die Diagnose Lipom beim BF1 und der OP-Termin sind dem Arztbrief eines österreichischen Krankenhauses zu entnehmen (AS 349). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF2 ergeben sich aus ihren eigenen Angaben und der Ambulanzkarte eines Krankenhauses vom 30.10.2025. Hinsichtlich der BF3 bis BF6 wurden bis zur Überstellung nach Kroatien keine psychischen Probleme behauptet. Die weiteren Feststellungen bezüglich ihres (aktuellen) Gesundheitszustandes ergeben sich aus den Ambulanzberichten vom 05.05.2026, welche im Akt erliegen. Dass sich bei der BF7, entgegen den Befürchtungen der Eltern, kein Hinweis auf eine kardiale Erkrankung findet und diese als gesund gilt, ist dem kinderkardiologischen Befund vom 26.11.2025 zu entnehmen. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nahmen, steht aufgrund von GVS-Auszügen fest. Es besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit vom in Österreich rechtmäßig aufhältigen Bruder des BF1, da die Leistungen aus der Grundversorgung alle existenziellen Grundbedürfnisse abdecken. Nach Überstellung nach Kroatien fielen die BF in das dortige Grundversorgungssystem, welches als ausreichend zu qualifizieren ist (siehe Länderbericht). Für eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich lagen keine Anhaltspunkte vor. Der Schulbesuch zweier schulpflichtiger BF bzw der Kindergartenbesuch eines weiteren mj BF stellen keine außergewöhnliche Integrationsverfestigung dar, sondern entsprechen den entsprechenden Bestimmungen. Ein iSd Art 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich lag nicht vor.Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen der BF ergeben sich aus deren eigenen Angaben. Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nahmen, steht aufgrund von GVS-Auszügen fest. Es besteht keine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit vom in Österreich rechtmäßig aufhältigen Bruder des BF1, da die Leistungen aus der Grundversorgung alle existenziellen Grundbedürfnisse abdecken. Nach Überstellung nach Kroatien fielen die BF in das dortige Grundversorgungssystem, welches als ausreichend zu qualifizieren ist (siehe Länderbericht). Für eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich lagen keine Anhaltspunkte vor. Der Schulbesuch zweier schulpflichtiger BF bzw der Kindergartenbesuch eines weiteren mj BF stellen keine außergewöhnliche Integrationsverfestigung dar, sondern entsprechen den entsprechenden Bestimmungen. Ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich lag nicht vor.

Die Feststellung des Nichtvorliegens einer Verletzung des Kindeswohls basiert auf den entsprechenden Ausführungen zu Vulnerablen im LIB zu Kroatien sowie auf folgender Einzelfallprüfung des erkennenden Gerichts:

Zum Kindeswohl als – laut VwGH vom 19.4.2023, Ra 2022/17/0232-9, Rz 21 – (lediglich) einem Aspekt der anzustellenden Gesamtbetrachtung:

Im Hinblick auf das Kindeswohl ist festzuhalten, dass diesem im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu kommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Art. 8 leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ könnten.Im Hinblick auf das Kindeswohl ist festzuhalten, dass diesem im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu kommt, der sich durch die explizite Erwähnung im 13. Erwägungsgrund sowie durch die besonderen Zuständigkeitstatbestände des Artikel 8, leg. cit. und spezielle Verfahrensgarantien zeigt. Jedoch kann aus der UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 26.01.1990 (Kinderrechtskonvention) nicht abgeleitet werden, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls so weit geht, dass sich Beschwerdeführer im Wissen um ihren unsicheren Aufenthalt den bevorzugten Mitgliedsstaat quasi „frei wählen“ könnten.

Die Gewichtung des Kindeswohls hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gegenständlich erfolgt durch die vorliegenden Entscheidungen keine Trennung der minderjährigen BF3 bis BF7 von ihren Eltern. Auch nach der Überstellung nach Kroatien blieben die mj BF3 bis BF7 in der Obhut ihrer Eltern und werden, so wie bisher, von diesen betreut und versorgt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF1 und die BF2 hiezu nicht willens oder – auch unter widrigen Umständen oder aufgrund ihres Gesundheitszustandes – nicht in der Lage wären.

Festzuhalten bleibt auch, dass es nach den Länderberichten für vulnerable Personen(gruppen) in Kroatien spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien gibt. Bei der Unterbringung wird ua auch die Einheit der Familie berücksichtigt. Auch die materielle Versorgung der mj BF ist während des laufenden Asylverfahrens garantiert. Sie umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung. In den Zentren erhalten Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag; AW können sich in den Küchen außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten. Den minderjährigen BF3 bis BF7 stehen im Falle einer Rückkehr in Kroatien, einem Mitgliedstaat der EU, im Wesentlichen auch die gleichen Entwicklungsmöglichkeiten offen wie in Österreich. Sie können dort die Schule besuchen und anschließend weitere Ausbildungen machen. UNICEF setzt sich in Kroatien dafür ein, dass in den Aufnahmezentren den Bedürfnissen der Kinder besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und lernen können. Hinsichtlich der Unterbringung gibt es, wie gesagt, spezielle Bereiche für Vulnerable; Familien werden gemeinsam untergebracht.

Dass die BF am 24.03.2026 nach Kroatien überstellt wurden, ist dem Abschiebebericht vom 24.03.2026 zu entnehmen.

Die erneute Einreise in das Bundesgebiet am 24.04.2026 ist einer entsprechenden behördlichen Information zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

„§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

[...]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

[...]”

Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) idgF lauten:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 21 (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.”Paragraph 21, (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.”

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

„§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG,1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG,

[...]

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.”(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.”

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

„Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

[...]

Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) ...

(3) ...

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 25 Antwort auf ein WiederaufnahmegesuchArtikel 25, Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2)……….

Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaates nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[...]”

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren ist der Behörde beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der gegenständlichen Asylanträge darin begründet, dass die BF aus einem Drittstaat, Bosnien und Herzegovina kommend, die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten und dort auch um Asyl angesucht haben. Die BF haben Kroatien vor Abschluss ihres Zuständigkeitsprüfungsverfahrens verlassen und ist Kroatien als Erstantragsstaat gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO verpflichtet, die BF wieder einreisen zu lassen und das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zu Ende zu führen. Die kroatische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme der BF gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO auch ausdrücklich zu. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da die BF das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen haben. Die Überstellungsfrist war im Zeitpunkt der Außerlandesbringung der BF noch offen.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der gegenständlichen Asylanträge darin begründet, dass die BF aus einem Drittstaat, Bosnien und Herzegovina kommend, die Landgrenze Kroatiens illegal überschritten und dort auch um Asyl angesucht haben. Die BF haben Kroatien vor Abschluss ihres Zuständigkeitsprüfungsverfahrens verlassen und ist Kroatien als Erstantragsstaat gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO verpflichtet, die BF wieder einreisen zu lassen und das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zu Ende zu führen. Die kroatische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme der BF gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO auch ausdrücklich zu. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen, da die BF das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate wieder verlassen haben. Die Überstellungsfrist war im Zeitpunkt der Außerlandesbringung der BF noch offen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF (siehe hiezu auch weiter unten).Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich mangels relevanter familiärer Anknüpfungspunkte keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF (siehe hiezu auch weiter unten).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das Bundesamt hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK wurde im vorliegenden Fall erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC und Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, 2. Unterabsatz der Verordnung geltend machen kann.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen (vgl. dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (objektiv) vorliegen, und, zum anderen, aus unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Erwägungen, der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation (subjektiv) – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen vergleiche dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].

Von Relevanz wären bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien, kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).

Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 – sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des kroatischen Asylsystems und des Vorliegens systemischer Mängel, wie dies in der Beschwerde in den Raum gestellt wird. Demgemäß wurden die Überstellungen von Dublin-Rückkehren nach Kroatien vom EuGH auch bestätigt.Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen wären, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 – sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Berichte hinsichtlich einer etwaigen Dysfunktionalität des kroatischen Asylsystems und des Vorliegens systemischer Mängel, wie dies in der Beschwerde in den Raum gestellt wird. Demgemäß wurden die Überstellungen von Dublin-Rückkehren nach Kroatien vom EuGH auch bestätigt.

Es ist nicht erkennbar, dass Kroatien gegenüber Asylwerbern aus der Russischen Föderation unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde.

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Rückkehrer nach der Dublin-VO haben grundsätzlich vollen Zugang zum Asylsystem. Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben – wie gegenständlich die BF – und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, können nach ihrer Rückkehr erneut ein Asylverfahren beantragen, um das ursprüngliche Verfahren wiederaufzunehmen. Diese Anträge sind nicht als Folgeanträge anzusehen.

Nach den Länderfeststellungen haben Dublin-Rückkehrer keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen. Während des laufenden Verfahrens haben Asylwerber das Recht auf materielle Versorgung, das die Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel umfasst. Das Innenministerium, das die Aufnahmezentren betreibt, ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich und hat derzeit Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz (CRC) und Medecins du Monde abgeschlossen. In Aufnahmezentren für Antragsteller untergebrachten Dublin-Rückkehrern wird vom Kroatischen Roten Kreuz Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft angeboten.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass die BF auf der Polizeistation in einen sehr kleinen Raum gesperrt worden wären und dort weder Essen noch Trinken erhalten hätten sowie sie die Toilette nicht hätten benutzen dürfen, ist zunächst anzuführen, dass keine Nachweise für ein derartiges Verhalten der kroatischen Polizeibeamten vorliegt. Die allfällige Unfreundlichkeit bzw mangelnde Gefälligkeit von Grenzpolizisten im Zuge der Identitätsfeststellung betreffend illegal aufhältigen Fremden - ragt nicht in den Schutzbereich des Art 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt. Von „Folter“ kann in diesem Fall – auch bei Zutreffen des Vorbringens der BF – keinesfalls gesprochen werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dieser Vorfall – sollte er tatsächlich geschehen sein – nicht bedeutet, dass die BF bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Kroatien nicht ordnungsgemäß versorgt würden. Offenbar handelte es sich um eine Anhaltung an der Grenze, in deren Zuge den BF die Fingerabdrücke abgenommen wurden und sie letztlich Asylanträge stellten. Insofern sind derartige Vorfälle bei einer Rückkehr jedenfalls nicht zu erwarten, da sich diese nach einer Rückkehr nicht illegal in Kroatien aufhalten. Die BF verließen Kroatien unmittelbar nach Verlassen der Polizeistation das Land, wodurch für die kroatischen Behörden auch keine Möglichkeit, den BF eine ordnungsgemäße Unterkunft und Versorgung zur Verfügung zu stellen. Die BF verzichteten durch ihre (erstmögliche) Ausreise aus Kroatien letztlich selbst auf eine ordnungsgemäße Versorgung in Kroatien.Hinsichtlich des Vorbringens, dass die BF auf der Polizeistation in einen sehr kleinen Raum gesperrt worden wären und dort weder Essen noch Trinken erhalten hätten sowie sie die Toilette nicht hätten benutzen dürfen, ist zunächst anzuführen, dass keine Nachweise für ein derartiges Verhalten der kroatischen Polizeibeamten vorliegt. Die allfällige Unfreundlichkeit bzw mangelnde Gefälligkeit von Grenzpolizisten im Zuge der Identitätsfeststellung betreffend illegal aufhältigen Fremden - ragt nicht in den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK, dem der Gedanke des Folterverbots zugrunde liegt. Von „Folter“ kann in diesem Fall – auch bei Zutreffen des Vorbringens der BF – keinesfalls gesprochen werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass dieser Vorfall – sollte er tatsächlich geschehen sein – nicht bedeutet, dass die BF bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Kroatien nicht ordnungsgemäß versorgt würden. Offenbar handelte es sich um eine Anhaltung an der Grenze, in deren Zuge den BF die Fingerabdrücke abgenommen wurden und sie letztlich Asylanträge stellten. Insofern sind derartige Vorfälle bei einer Rückkehr jedenfalls nicht zu erwarten, da sich diese nach einer Rückkehr nicht illegal in Kroatien aufhalten. Die BF verließen Kroatien unmittelbar nach Verlassen der Polizeistation das Land, wodurch für die kroatischen Behörden auch keine Möglichkeit, den BF eine ordnungsgemäße Unterkunft und Versorgung zur Verfügung zu stellen. Die BF verzichteten durch ihre (erstmögliche) Ausreise aus Kroatien letztlich selbst auf eine ordnungsgemäße Versorgung in Kroatien.

Für das Gericht besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF nach ihrer Rückkehr (und erneuter Antragstellung in Kroatien; siehe oben) adäquate Unterbringung und Versorgung erhalten werden (erhalten haben). Eine Überbelegung der Unterkünfte bzw Camps ist nicht ersichtlich. Die Einholung einer individuellen Unterbringungszusicherung war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).Für das Gericht besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die BF nach ihrer Rückkehr (und erneuter Antragstellung in Kroatien; siehe oben) adäquate Unterbringung und Versorgung erhalten werden (erhalten haben). Eine Überbelegung der Unterkünfte bzw Camps ist nicht ersichtlich. Die Einholung einer individuellen Unterbringungszusicherung war nach dem Gesagten nicht erforderlich. Im Übrigen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159).

Für Vulnerable gibt es in Kroatien spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet. Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sicher. Bei der Unterbringung in Aufnahmezentren wird u.a. auch die Einheit der Familie berücksichtigt, sodass es mit maßgeblicher Sicherheit nicht zu einer Trennung der Familienmitglieder kommen wird.

Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Ebenso besteht eine Mitwirkungsmöglichkeit bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass NGO-Unterstützung auch bei der Arbeitssuche geleistet wird.

Wenn die BF anführen, sie würden nicht nach Kroatien zurückkehren wollen, weil sie dort – anders als in Österreich – niemanden hätten, bleibt festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können oder den sie aus sonstigen Gründen bevorzugen. Die einschlägigen Standards in den Mitgliedstaaten weichen voneinander ab, wie auch der Lebensstandard in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ist. Es bleibt in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass das kroatische Asylwesen, die diesbezügliche Gesetzgebung sowie die Unterbringungssituation, den Länderberichten zufolge sämtliche Mindeststandards der EU erfüllen. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen und das „Zielland“ nach den in der Verordnung normierten Zuständigkeitskriterien zu ermitteln ist. Gegenständlich hat sich zweifellos die Zuständigkeit Kroatiens ergeben. Eine solche wurde auch nicht substantiiert bestritten.

Es bleibt in diesem Zusammenhang auch anzumerken, dass das kroatische Asylwesen, die diesbezügliche Gesetzgebung sowie die Unterbringungssituation, den Länderberichten zufolge sämtliche Mindeststandards der EU erfüllen.

Zur in der Beschwerde geäußerten Befürchtung einer Kettenabschiebung nach Bosnien: Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. So wird für jeden Antrag gesondert festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind. Hierzu wird geprüft, ob ein Antragsteller in einem Land vor Verfolgung oder vor dem Risiko, ernsthaft Schaden zu erleiden, sicher ist, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Weiter wird dabei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände des Antrags beurteilt, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller in diesem Staat internationalen Schutz beantragen könnte. Nur wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann nach den Länderfeststellungen zu Kroatien dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Dass die BF nach Rückkehr Opfer einer Kettenabschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder nach Serbien und in weiterer Folge in die Russische Föderation werden könnten, ist nach dem Gesagten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Nachprüfbare Berichte hinsichtlich ungeprüfter Kettenabschiebungen von russischen Staatsangehörigen nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina sowie in weiterer Folge in die Russische Föderation liegen nicht vor. Ein „real risk“ einer Art. 3 EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.Zur in der Beschwerde geäußerten Befürchtung einer Kettenabschiebung nach Bosnien: Es gibt keine Hinweise dahingehend, dass Kroatien das Non-Refoulement-Gebot nicht beachten würde. So wird für jeden Antrag gesondert festgestellt, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind. Hierzu wird geprüft, ob ein Antragsteller in einem Land vor Verfolgung oder vor dem Risiko, ernsthaft Schaden zu erleiden, sicher ist, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Weiter wird dabei unter Berücksichtigung aller Fakten und Umstände des Antrags beurteilt, ob vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Antragsteller in diesem Staat internationalen Schutz beantragen könnte. Nur wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Land Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann nach den Länderfeststellungen zu Kroatien dessen Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden. Dass die BF nach Rückkehr Opfer einer Kettenabschiebung nach Bosnien und Herzegowina oder nach Serbien und in weiterer Folge in die Russische Föderation werden könnten, ist nach dem Gesagten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Nachprüfbare Berichte hinsichtlich ungeprüfter Kettenabschiebungen von russischen Staatsangehörigen nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina sowie in weiterer Folge in die Russische Föderation liegen nicht vor. Ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

Was die in Berichten und auch in der Beschwerde angesprochene Ausübung gewaltsamer Pushbacks und Misshandlungen irregulärer Migranten durch die Polizei betrifft, so ist hiezu anzumerken, dass es sich bei den BF im Fall ihrer Rückkehr nach Kroatien dort nicht (mehr) um illegale Migranten handelt. Maßgeblich unwahrscheinlich ist auch die Möglichkeit, dass die BF Opfer von Push-backs werden könnten bzw geworden sind; dies da sie in behördlicher Zusammenarbeit über den Luftweg nach Zagreb überstellt wurden.

Hinsichtlich der Abgabe der Fingerabdrücke ist festzuhalten, dass sämtliche Mitgliedstaaten der EU (so auch Österreich) gehalten sind, irregulär eingereiste Fremde einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, um deren Identität festzustellen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme, die insbesondere für die Wahrung der Sicherheit der Mitgliedstaaten notwendig ist, und somit um einen zumutbaren Eingriff. Die BF selbst wurden in diesem Zusammenhang offenkundig nicht Opfer physischer Übergriffe seitens der kroatischen Sicherheitskräfte. Weder in den Erstbefragungen noch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt brachten die BF vor, dass es zu physischen Übergriffen gekommen wäre.

Allgemein bleibt festzuhalten, dass in Kroatien, einem Rechtsstaat und Mitglied der EU, der Rechtsweg beschritten werden kann und Asylwerber keinen Übergriffen von welcher Seite auch immer schutzlos ausgesetzt sind. Hinsichtlich allfälliger Übergriffe durch kroatische Sicherheitskräfte ist eine Gefährdung der BF im Falle einer Rückkehr nach der Dublin-VO jedenfalls nicht zu erwarten, da, wie gesagt, eine solche Überstellung in Zusammenarbeit der Behörden organisiert erfolgt und sich die BF somit auch nicht illegal im Hoheitsgebiet Kroatiens aufhalten. Entscheidend ist in Hinblick darauf eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0113). Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den BF im Zuge ihrer Rückkehr nach Kroatien keine unmenschliche Behandlung droht. Übergriffe seitens der kroatischen Sicherheitskräfte stehen, ohne diese rechtfertigen oder bagatellisieren zu wollen, zumeist in Zusammenhang mit der illegalen Einreise von Migranten nach Kroatien und deren Weigerung, an der Feststellung der Identität mitzuwirken.

Im Übrigen ist auch allgemein von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kroatischen Sicherheitsbehörden auszugehen. Bei Kroatien, einem Rechtsstaat und Mitgliedstaat der Europäischen Union, ist vorauszusetzen, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber bzw. irreguläre Immigranten Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Voraussetzung einer Verfolgung von Übergriffen staatlicher Organe oder Privater ist aber naturgemäß die Erstattung einer entsprechenden Anzeige.

Eine Schutzverweigerung seitens Kroatiens ist nicht zu erwarten. Ein „real risk“ einer Art 3 EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten.Eine Schutzverweigerung seitens Kroatiens ist nicht zu erwarten. Ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung ist auch in diesem Zusammenhang nicht zu befürchten.

Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

Im Übrigen vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist davon auszugehen, dass die BF als Dublin-Rückkehrer in Kroatien nicht quasi sich selbst überlassen werden und in eine ausweglose Situation iSd Art. 3 EMRK geraten könnten.Im Übrigen vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Es ist davon auszugehen, dass die BF als Dublin-Rückkehrer in Kroatien nicht quasi sich selbst überlassen werden und in eine ausweglose Situation iSd Artikel 3, EMRK geraten könnten.

Insgesamt gesehen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt gesehen konnten die BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Zur medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Kroatien:

Bezüglich des Gesundheitszustandes ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Zielstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in den Zielstaat nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Solche „außergewöhnlichen Umstände“ konnten die BF gegenständlich nicht darlegen. Die gesundheitliche Situation der BF stand deren Überstellung nach Kroatien unzweifelhaft nicht entgegen; sie sind nicht akut lebensbedrohlich erkrankt, ansonsten der anwesende Amtsarzt einer Überstellung der BF nicht zugestimmt hätte. Hinsichtlich der (teilweise vorläufig) diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörungen des BF1 und der mj BF3 bis BF6 ist anzuführen, dass jedenfalls keine Suizidalität vorlag. Beim BF1 wurde eine solche im PSY-III-Gutachten dezidiert ausgeschlossen, bei den mj BF wurde eine Suizidalität nicht festgestellt. Auch eine freiwillige oder behördlich angeordnete Unterbringung in einer geschlossenen Psychiatrie ist dem Akt nicht zu entnehmen. Eine (empfohlene) psychotherapeutische und/oder eine medikamentöse Behandlung sind auch in Kroatien möglich. Die Befürchtung der Eltern hinsichtlich einer schwerwiegenden Herzerkrankung der mj BF7 hat sich letztlich Gott sei Dank als unbegründet erwiesen. Auch die weiteren Erkrankungen der BF sind jedenfalls nicht akut lebensbedrohlich und können in Kroatien behandelt werden. Das Lipom des BF1 kann problemlos auch in Kroatien operativ entfernt werden. Die gesundheitliche Situation der BF stand einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegen. Transportfähigkeit war offenkundig gegeben, ansonsten der Amtsarzt einer Überstellung der BF nicht zugestimmt hätte.

In Kroatien sind grundsätzlich alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. In den Aufnahmezentren besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber, die jedenfalls das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung beinhaltet. Darüber hinaus ist die Überweisung an örtliche Krankenhäuser möglich. Teams von Medecins du Monde bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend, wodurch Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung ermöglicht wird.

Es ist nicht erkennbar, dass den BF nach Rückkehr eine allenfalls erforderliche medizinische Versorgung vorenthalten worden wäre bzw werden würde. Nach derzeitigem Stand ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF in besonderem Maße auf medizinische Betreuung angewiesen wären.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR somit nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit an.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung die gesamte Familie gleichermaßen betrifft und die BF somit nicht voneinander getrennt werden. Im Falle einer Überstellung der BF nach Kroatien bleibt die Familieneinheit gewahrt, sodass in dieser Hinsicht kein Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben stattfindet.Vorweg ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung die gesamte Familie gleichermaßen betrifft und die BF somit nicht voneinander getrennt werden. Im Falle einer Überstellung der BF nach Kroatien bleibt die Familieneinheit gewahrt, sodass in dieser Hinsicht kein Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben stattfindet.

Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von einem volljährigen Bruder des BF1 zufolge. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 52 Abs. 1 GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung der BF von einem volljährigen Bruder des BF1 zufolge. Die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Artikel 52, Absatz eins, GRC, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Der BF1 lebte mit seinem Bruder jedenfalls seit seiner Ausreise aus Österreich im Jahr 2007 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt und die weiteren BF lebten mit dem Bruder des BF1 zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt. Wenngleich der Bruder des BF1 die BF in Österreich mit Kleidung, Essen und auch finanziell unterstützt hat, lag dennoch keine Abhängigkeit vor. Die BF nahmen in Österreich bis zu ihrer Außerlandesbringung Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, in deren Rahmen die existenziellen Grundbedürfnisse jedenfalls abgedeckt wurden. Eine besonders enge (emotionale) Bindung der BF zum genannten Bruder des BF1 ist nicht ersichtlich. So haben die mj BF den Genannten in Österreich erstmals persönlich getroffen; der BF 1 war von seinem hier auifhältigen Bruder in etwa 19 Jahre getrennt. Der Kontakt kann nach einer Rückkehr der BF nach Kroatien auch telefonisch aufrechterhalten werden, wie dies auch vor der Einreise der BF nach Österreich der Fall war.

Das Bestehen einer etwaigen (wechselseitigen) ausgeprägten Abhängigkeit der BF (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) zu dem in Österreich aufhältigen Bruder des BF1 wurde nach dem Gesagten nicht substantiiert dargelegt und konnte eine solche auch vom Gericht nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen eines iSd Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, das durch die Überstellung der BF nach Kroatien in unzulässiger Weise verletzt worden wäre.Das Bestehen einer etwaigen (wechselseitigen) ausgeprägten Abhängigkeit der BF (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) zu dem in Österreich aufhältigen Bruder des BF1 wurde nach dem Gesagten nicht substantiiert dargelegt und konnte eine solche auch vom Gericht nicht erkannt werden. Es ist nicht vom Vorliegen eines iSd Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen, das durch die Überstellung der BF nach Kroatien in unzulässiger Weise verletzt worden wäre.

Sowohl die BF als auch der Bruder des BF1 mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus der BF bewusst gewesen sein. Die BF durften von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihnen unabhängig vom Ausgang ihrer Asylverfahren eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Die BF konnten unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, in Österreich ein “Familienleben” aufgrund der hier gestellten Asylanträge begründen zu können.Sowohl die BF als auch der Bruder des BF1 mussten sich des bloß vorläufigen Aufenthaltsstatus der BF bewusst gewesen sein. Die BF durften von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihnen unabhängig vom Ausgang ihrer Asylverfahren eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird vergleiche VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258). Die BF konnten unter diesen Umständen zu keiner Zeit vernünftigerweise erwarten, in Österreich ein “Familienleben” aufgrund der hier gestellten Asylanträge begründen zu können.

Ebenso wenig lagen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vor. Folglich führte die Überstellung nach Kroatien zu keinem unzulässigen Eingriff in deren durch Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Privatleben. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in deren Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Ebenso wenig lagen irgendwelche Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vor. Folglich führte die Überstellung nach Kroatien zu keinem unzulässigen Eingriff in deren durch Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Privatleben. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in deren Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Besondere private oder berufliche (schulische) Interessen der BF in Österreich sind nicht ersichtlich. Eine besondere Integrationsverfestigung der BF in Österreich ist nicht feststellbar.

Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet traten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach sogar die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach sogar die – hier eindeutig nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand der strafrechtlichen Unbescholtenheit stellt gemäß der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

Während ihres nur einige Monate dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da die Verfahren nicht zugelassen waren – lediglich faktischer Abschiebeschutz.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Die Außerlandesbringung der Familie ging auch mit keiner Verletzung des Kindeswohls der mj BF3 bis BF7 einher, zumal deren primäres Interesse in der Wahrung des Familienverbandes liegt und sie aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet begründet haben. Sie verbleiben wie bisher in der Obhut ihrer Eltern und werden von diesen betreut und versorgt. In Kroatien besteht wie in Österreich die Möglichkeit (bzw Verpflichtung zum) des Schulbesuchs, des Erlernens eines Berufs bzw der Zugang zu Universitäten und Hochschulen.

Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die BF. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Die rechtswidrige Weiterreise der BF innerhalb der Union zwecks Einbringung weiterer Asylanträge stellt ein Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften durch die BF. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Die rechtswidrige Weiterreise der BF innerhalb der Union zwecks Einbringung weiterer Asylanträge stellt ein Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK vorliegt. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Wie ausgeführt, stellte die Anordnung zur Außerlandesbringung der BF keinen unzulässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

Nachdem die BF zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Kroatien überstellt waren, war festzustellen, dass die Anordnungen zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung (der Intensität) des Privat- und Familienlebens der BF und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung rechtmäßig Familienverfahren medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W185.2335831.1.00

Im RIS seit

15.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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