TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/20 W177 2243516-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2026
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Entscheidungsdatum

20.05.2026

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W177 2243516-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 02.10.2020 nach illegaler Einreise nach Österreich im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Leben durch die Taliban in Gefahr sei, weil zwei Brüder beim Militär verstorben wären und zwei weitere Brüder von den Taliban mitgenommen und spurlos verschwunden wären. Sonst habe er keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung.

2. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme vom 05.05.2021 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) vom 11.05.2021 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl XXXX wurde beschlossen, dass das Verfahren betreffend Spruchpunkt I. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt werde und zu Recht erkannt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte III. bis IV. wurden ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil sei und dies zu erheblichen Versorgungsengpässen führen würde, die eine Rückkehr des BF nach Afghanistan nicht möglich machen würden.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl römisch 40 wurde beschlossen, dass das Verfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt werde und zu Recht erkannt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wird. Gleichzeitig wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch vier. wurden ersatzlos behoben. Begründet wurde diese Entscheidung dahingehend, dass die Sicherheitslage in Afghanistan volatil sei und dies zu erheblichen Versorgungsengpässen führen würde, die eine Rückkehr des BF nach Afghanistan nicht möglich machen würden.

Diese befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wurde letztmalig mit Bescheid des BF vom 02.05.2023 für 2 Jahre verlängert.

3. Am 24.03.2025 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG ein. Bezüglich dieses Antrages leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet und er wurde am 12.06.2025 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.3. Am 24.03.2025 brachte der BF einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein. Bezüglich dieses Antrages leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet und er wurde am 12.06.2025 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich einvernommen.

Der BF gab an, den Dolmetscher zu verstehen und im Verfahren unvertreten zu sein. Er sei gesund und sei laut Altersfeststellung am XXXX geboren worden. Sein Geburtsort sei das Dorf XXXX , im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Als Beweismittel könne er Kursbestätigung AMS Jugendcollege vom 05.06.2025, eine Teilnahmebestätigung AMS „Deutsch Alphabetisierung“, eine Teilnahmebestätigung „Sicherheit & Polizei“ der LPD Wien, vom 13.02.2023, eine Teilnahmebestätigung „Werte- und Orientierungskurs“ vom 21.07.2022, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 04.04.2025 sowie Lohnzettel der Monate März, April, Mai 2025 der Firma XXXX . Er arbeite am Wochenende und bekomme finanzielle Unterstützung der Stadt Wien und vom AMS, weil er jetzt seit 8 Monaten das Jugendcollege besuche. Dort bekomme ich € 15 pro Tag.Der BF gab an, den Dolmetscher zu verstehen und im Verfahren unvertreten zu sein. Er sei gesund und sei laut Altersfeststellung am römisch 40 geboren worden. Sein Geburtsort sei das Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Als Beweismittel könne er Kursbestätigung AMS Jugendcollege vom 05.06.2025, eine Teilnahmebestätigung AMS „Deutsch Alphabetisierung“, eine Teilnahmebestätigung „Sicherheit & Polizei“ der LPD Wien, vom 13.02.2023, eine Teilnahmebestätigung „Werte- und Orientierungskurs“ vom 21.07.2022, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A1 vom 04.04.2025 sowie Lohnzettel der Monate März, April, Mai 2025 der Firma römisch 40 . Er arbeite am Wochenende und bekomme finanzielle Unterstützung der Stadt Wien und vom AMS, weil er jetzt seit 8 Monaten das Jugendcollege besuche. Dort bekomme ich € 15 pro Tag.

Am Wochenende arbeite er an der Bar oder als Kellner in einem Lokal im ersten Bezirk. Er könne keine Personaldokumente vorlegen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Afghanistan würden noch sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits leben. Der Vater bewirtschafte Felder im Heimatort. Seine Schwester lebe auch noch in Afghanistan und unterstütze seinen Vater. Es werde Mais, Weizen und Reis angebaut. Dies werde verkauft und man lebe von diesen Einkünften. Da sein Vater alt sei, arbeite er nicht selbst, sondern habe Leute, die die Felder bewirtschaften. Die Fläche dieser Landwirtschaft sie ca. 10 Jerib (Anm.: umgerechnet ca. 9580 m²). Zu seinem Onkel habe er keinen Kontakt mehr, seit seine Mutter verstorben sei. Seine Schwester lebe im Nachbarhaus des Vaters. Sie sei Hausfrau, aber ihr Ehemann handle mit Gebrauchtwaren. Er habe auch eine Werkstatt.Am Wochenende arbeite er an der Bar oder als Kellner in einem Lokal im ersten Bezirk. Er könne keine Personaldokumente vorlegen. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Afghanistan würden noch sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits leben. Der Vater bewirtschafte Felder im Heimatort. Seine Schwester lebe auch noch in Afghanistan und unterstütze seinen Vater. Es werde Mais, Weizen und Reis angebaut. Dies werde verkauft und man lebe von diesen Einkünften. Da sein Vater alt sei, arbeite er nicht selbst, sondern habe Leute, die die Felder bewirtschaften. Die Fläche dieser Landwirtschaft sie ca. 10 Jerib Anmerkung, umgerechnet ca. 9580 m²). Zu seinem Onkel habe er keinen Kontakt mehr, seit seine Mutter verstorben sei. Seine Schwester lebe im Nachbarhaus des Vaters. Sie sei Hausfrau, aber ihr Ehemann handle mit Gebrauchtwaren. Er habe auch eine Werkstatt.

Er wisse, dass sein Asylantrag negativ entschieden worden sei und er daraufhin eine Beschwerde eingebracht habe. Er habe dann den subsidiären Schutz bekommen. Die Gründe dafür, wisse er nicht. Er habe die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. zurückgezogen. Seit der Gewährung des subsidiären Schutzes habe er Österreich nicht mehr verlassen. Er beziehe Sozialleistungen und daher sei es besser, wenn er hierbleibe.Er wisse, dass sein Asylantrag negativ entschieden worden sei und er daraufhin eine Beschwerde eingebracht habe. Er habe dann den subsidiären Schutz bekommen. Die Gründe dafür, wisse er nicht. Er habe die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. zurückgezogen. Seit der Gewährung des subsidiären Schutzes habe er Österreich nicht mehr verlassen. Er beziehe Sozialleistungen und daher sei es besser, wenn er hierbleibe.

Seine Verwandten würden allesamt in der Provinz Nangahar leben. Sein Vater, seine Schwester und auch sein Onkel wären im Distrikt XXXX im Dorf XXXX aufhältig. Ein Bruder seines Vaters lebe im Dorf XXXX . Er habe auch eine 10 Jerib große Landwirtschaft und zusätzlich auch Tiere. Zu seine Angehörigen habe er nur sporadischen Kontakt, so alle 2 bis 3 Monate. Die Familie habe keine Probleme zuhause. Sie würde dort in Frieden leben. Die Familie besitze diese Landwirtschaft im Dorf, wo er herkomme und sie habe auch zwei Häuser.Seine Verwandten würden allesamt in der Provinz Nangahar leben. Sein Vater, seine Schwester und auch sein Onkel wären im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 aufhältig. Ein Bruder seines Vaters lebe im Dorf römisch 40 . Er habe auch eine 10 Jerib große Landwirtschaft und zusätzlich auch Tiere. Zu seine Angehörigen habe er nur sporadischen Kontakt, so alle 2 bis 3 Monate. Die Familie habe keine Probleme zuhause. Sie würde dort in Frieden leben. Die Familie besitze diese Landwirtschaft im Dorf, wo er herkomme und sie habe auch zwei Häuser.

Er könne nicht zurück, weil bis zuletzt Drohbriefe gekommen wären. In diesen Briefen würde stehen, dass er sich stellen solle. Er werde wahrscheinlich von den Taliban gesucht, weil er geflüchtet sei.

In Österreich möchte der BF bis Oktober sein Jugendcollege abschließen und danach als Straßenbahnfahrer bei den Wiener Linien arbeiten. Er möchte auch das Zertifikat A2 machen. Er fühle sich hier wie zuhause und möchte für die Gesellschaft etwas leisten.

Unter der Woche stehe er um 07:00 Uhr auf und ich fahre zum Jugendcollege. Ab 14:00 Uhr esse er etwas und gehe trainieren. Am Wochenende arbeite er zwei Tage in einem Lokal. In der Türkei habe er 4 Jahre lang in einer Shishabar gearbeitet. In Österreich sei das seine erste Beschäftigung. Er habe viele Freunde, darunter auch Österreicher. Er könne sich auch im Alltag ein wenig auf Deutsch verständigen.

Er habe nirgendwo Strafrechtsdelikte begangen und möchte hierbleiben und für die Gesellschaft etwas Gutes tun. Er habe nichts angestellt und werde das auch nie tun.

Auf Vorhalt der Länderfeststellungen des BFA zu seinem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen verzichtet der BF auf eine vollständige Übersetzung und verzichtete darauf, eine Stellungnahme abzugeben. Ihm wurde mitgeteilt, dass aufgrund der sich geänderten Sicherheitslage und auch der Tatsache, dass die Versorgungslage sich in Bezug auf die persönlichen Umstände eines unterstützungsfähigen Familiennetzwerkes geändert habe, ein Aberkennungsverfahren eingeleitet werde. Er vermeinte, dass Frauen und ältere Personen in Frieden gelassen werden. Er persönlich habe Angst zurückzukehren, weil er sich hier zuhause fühle.

Von den Drohbriefen der Taliban habe er erst jetzt erfahren, weil diese früher persönlich gekommen wären. Sein Vater sei sehr alt und werde daher in Frieden gelassen.

4. Mit Schreiben vom 18.12.2025 wurde der BF aufgefordert aktuelle Unterlagen seine Integration betreffend vorzulegen. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht, jedoch wurden mehrere Kopien von Lohnzetteln und Integrationsmaßnahmen vorgelegt.

5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die mit Erkenntnis vom XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt III.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV. - VI.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VII.).5. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2026 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die mit Erkenntnis vom römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß Paragraph 9, Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. - römisch sechs.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sei festgestellt worden, dass sich die Umstände, seit der Verlängerung des subsidiären Schutzes mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023 geführt hätten, wesentlich und nachhaltig verbessert hätten.

Die Feststellung, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 deutlich verbessert habe, würde sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen ergeben. Demnach sei infolge der Machtübernahme der Taliban im August 2021 ein deutlicher Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der damit einhergehenden zivilen Opfer eingetreten. Die Angriffe und Aktivitäten des ISKP würden sich vor allem auf die Provinzen Kabul, Kunar sowie Nangarhar konzentrieren und vorrangig auf Sicherheitskonvois, Kontrollpunkte und Personal der Taliban oder die schiitische Zivilbevölkerung abzielen. Die NRF würden vorwiegend in den Regionen im Panjsher-Tal sowie den angrenzenden Regionen und führen primär Angriffe auf Taliban-Stellungen ausführen.

Im Rahmen der Beweiswürdigung sei nun zu prüfen gewesen, ob dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohe und ob die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar einer Rückkehr entgegenstehe. Aus den herangezogenen Länderinformationen ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin angespannt sei und regionale Unterschiede aufweise. Dabei sei festzuhalten, dass es sich bei der Provinz Nangarhar um ein Gebiet handle, in dem es in der Vergangenheit zwar zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei, diese jedoch in ihrer Intensität und Häufigkeit nicht ein solches Ausmaß erreicht hätten, dass allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage von einer ernsthaften individuellen Bedrohung jeder zurückkehrenden Person auszugehen wäre.Im Rahmen der Beweiswürdigung sei nun zu prüfen gewesen, ob dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK drohe und ob die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar einer Rückkehr entgegenstehe. Aus den herangezogenen Länderinformationen ergebe sich, dass die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin angespannt sei und regionale Unterschiede aufweise. Dabei sei festzuhalten, dass es sich bei der Provinz Nangarhar um ein Gebiet handle, in dem es in der Vergangenheit zwar zu sicherheitsrelevanten Vorfällen gekommen sei, diese jedoch in ihrer Intensität und Häufigkeit nicht ein solches Ausmaß erreicht hätten, dass allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage von einer ernsthaften individuellen Bedrohung jeder zurückkehrenden Person auszugehen wäre.

Insgesamt sei zur individuellen Versorgungssituation festzustellen gewesen, dass der BF in Afghanistan über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen würde. Beim BF würde es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werde, handeln. Sie gehöre keiner besonderen vulnerablen Gruppe an und verfügen über Familienangehörige im Herkunftsland. Zur familiären Situation in Afghanistan sei ermittelt worden, dass der Kontakt zur Kernfamilie (dem Vater, der Schwester und dem Onkel) gegeben sei. Außerdem würde zur Situation der Familie in Afghanistan festgestellt werden, dass der Unterhalt der Familie gesichert sei, weil der Vater und der Onkel jeweils eine eigene Landwirtschaft betreiben und somit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Ausgehend davon würde es sich ergeben, dass die Familie durch die Einnahmen des Vaters finanziell abgesichert sei. Es erscheine daher eine Rückkehr des BF in die Heimatregion nicht grundsätzlich ausgeschlossen und aufgrund der individuellen Situation insgesamt auch möglich.

Die Länderinformationen würden zum Ergebnis kommen, dass derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so außergewöhnlich hohes Maß an Gewalt festgestellt werden haben können, dass die "bloße Anwesenheit" in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art 15 (c) StatusRL begründen zu können.Die Länderinformationen würden zum Ergebnis kommen, dass derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so außergewöhnlich hohes Maß an Gewalt festgestellt werden haben können, dass die "bloße Anwesenheit" in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15, (c) StatusRL begründen zu können.

Betreffend die Versorgungslage sei noch zu erwähnen gewesen, dass der BF gesund und arbeitsfähig wäre, sodass er keiner besonderen vulnerablen Gruppe angehöre. Auch habe der BF in Österreich unter Beweis gestellt, dass er anpassungsfähig sei. Abgesehen habe sich die Versorgungslage in Afghanistan auch gebessert.

Es sei daher festzustellen gewesen, dass dem BF aktuell eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten sei und er dort keiner Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage ausgesetzt sei. All die (oben dargestellten) Ausführungen würden zeigen, dass der BF im Falle der Rückkehr keiner Gefährdungslage iSd Art 2 oder 3 EMRK unterliegen würden.Es sei daher festzustellen gewesen, dass dem BF aktuell eine Rückkehr in sein Heimatland zuzumuten sei und er dort keiner Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage ausgesetzt sei. All die (oben dargestellten) Ausführungen würden zeigen, dass der BF im Falle der Rückkehr keiner Gefährdungslage iSd Artikel 2, oder 3 EMRK unterliegen würden.

Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich auch nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

6. Am 15.01.2025 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.6. Am 15.01.2025 wurde dem BF mit Verfahrensanordnung ein Rechtsberatergemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde der BF über die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr und die Rückkehrberatung informiert.

7. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.02.2026 durch die nunmehrige Rechtsvertretung, die BBU GmbH, Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht erheblich verbessert habe.

Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach sich der Sachverhalt verändert habe, seien nicht nachvollziehbar. Die Sicherheits- und die Versorgungslage in Afghanistan wären derart katastrophal, dass seine Rückkehr nicht zumutbar sei, Erschwerend komme beim BF noch hinzu, dass er aus einer Region stamme, die von einem schweren Erdbeben heimgesucht worden wäre und er durch seinen langen Aufenthalt außerhalb Afghanistans als verwestlicht angesehen werden würde.

Die Beweiswürdigung sei mangelhaftgewesen, weil sich aus den Länderberichten ergeben würde, dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im letzten Jahr nochmals verschlechtert hätte und der BF jedenfalls in eine existenzbedrohende Notlage im Fall der Rückkehr geraten würde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei es für Rückkehrer im Allgemeinen nicht einfach sich in die afghanische Gesellschaft wiedereinzugliedern. Der BF könnte sich im Fall einer Rückkehr nicht auf die Unterstützung seiner Verwandten verlassen. Von seiner Kernfamilie lebe nur mehr der alte Vater in Afghanistan. Zu den weiteren Verwandten bestehe kaum Kontakt. Der BF wisse auch nicht, ob seine Familienangehörigen in der Lage oder Willens wären, den BF im Fall einer Rückkehr zu unterstützen. Der BF habe Afghanistan im Alter von 14 oder 15 Jahren verlassen. Der BF habe keine Arbeitserfahrung in Afghanistan sammeln können und wäre im Fall einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt. Er hätte Schwierigkeiten, sich nach so langer Zeit wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren und Arbeit zu finden. Der BF verfüge, entgegen der Ansicht der Behörde, nicht über eine ausreichende Lebensgrundlage und ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk. Das junge Alter des BF im Zeitpunkt der Flucht aus Afghanistan sei von der belangten Behörde nicht entsprechend gewürdigt worden.

Darüber hinaus sei der BF in Österreich bestens integriert, beherrsche die deutsche Sprache, sei selbsterhaltungsfähig und verfüge über soziale Kontakte sowie durch das Zusammenleben mit dem asylberechtigten Bruder über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.

Die Beweiswürdigung basiere somit auf einem unzureichend durchgeführten Ermittlungsverfahren, weshalb diese fehlerhaft sei. Die belangte Behörde habe nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet.

8. Seitens der belangten Behörde wurde der Verfahrensakt sodann mit Schreiben vom 16.02.2026, einlangend beim BVwG am 18.02.2026, vorgelegt. Es wurde beantragt, dass BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

9. Am 17.04.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 05.03.2026 entschuldigt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet, das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst. Die Sach- und Rechtslage wird ausführlich erörtert.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat wurde den Parteien vorgehalten und deren Inhalte erörtert. Es wurde festgehalten, dass die Verständigung mit dem BF auf Deutsch sehr gut sei. Der BF könne sich noch an die Befragung beim BFA im Juni 2025 erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Er würde das damals Gesagte heute so wiederholen. Es gäbe weder Neuerungen noch habe er diese Angaben zu erläutern oder zu korrigieren.

Er arbeite in Österreich schon eineinhalb Jahre in der Gastronomie. Derzeit arbeite er fünf Tage in der Woche, von 16 Uhr bis Mitternacht. Es wurde der Dienstzettel v. 3.2.2026 und Gehaltsabrechnungen vom Februar und März, welche verlesen und als Sammelbeilage ./1 zum Akt genommen wurden, vorgelegt.

Im Afghanistan habe er drei Schwestern. Zwei davon wären verheiratet und eine kümmere sich vor Ort um seinen über 70-jährigen Vater. Seine Mutter sei verstorben und er habe zwei Brüder, die in Österreich leben würden. Er habe in Afghanistan weder Grundstücke noch Vermögen, Geld oder Schmuck. Sein Vater habe weder Vermögen noch Geld. Dieser lebe im Heimatdorf in Nangarhar.

In Österreich habe er sehr viele Freunde, die er in der Arbeit kennengelernt habe. Er sei Mitglied in einem Fitnessclub. Er wolle den Führerschein machen und gerne in einem Spital als Rettungsfahrer arbeiten.

Er könne nicht in seine Heimat zurückkehren, weil die Sicherheitslage sehr schlecht sei. Es gäbe Kampfhandlungen. Im Falle einer Rückkehr komme er ums Leben und es herrsche Armut. Es gäbe keine Arbeitsmöglichkeit; finanziell gehe es der Familie sehr schlecht. Er sei hier sehr gut integriert und habe die Sprache gelernt. Er möchte sehr gerne eine Ausbildung als Straßenbahnfahrer machen und nebenbei möchte er auch als Rettungsfahrer arbeiten.

In Österreich wären für ihn am allerwichtigsten die Sicherheit und die Freiheit.

Es wurde festgestellt, dass der BF ist persönlich glaubwürdig sei. Sein Vorbringen könne zur Gänze der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Es gibt keinen Grund an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Aus den heute verarbeiteten Länderinformationen ergebt sich, dass sich die Sicherheitslage für den BF seit 2022 oder 2023 nicht wesentlich verändert habe. Auch sei das soziale Netz in seiner Heimat keinesfalls in der Lage, ihn nachhaltig zu versorgen oder zu schützen.

Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX geboren worden. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben (vgl. AS 39). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder (vgl. AS 549). Er spricht Paschtu als Muttersprache und Deutsch (vgl. AS 545 und AS 552).Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und führt das Geburtsdatum römisch 40 geboren worden. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben vergleiche AS 39). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder vergleiche AS 549). Er spricht Paschtu als Muttersprache und Deutsch vergleiche AS 545 und AS 552).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat dort neun Jahre lang die Schule besucht (vgl. AS 237) und danach vier Jahre in der Türkei in einer Shishabar gearbeitet (vgl. AS 552).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar geboren und ist dort aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat dort neun Jahre lang die Schule besucht vergleiche AS 237) und danach vier Jahre in der Türkei in einer Shishabar gearbeitet vergleiche AS 552).

Die Verwandten des BF leben nach wie vor in der Provinz Nanagarhar. Sein Vater lebt im Haus der Familie. Er führt auch eine Landwirtschaft in der Größe von 10 Jerib. Eine von drei Schwestern lebt neben dem Vater und hilft diesem in der Landwirtschaft. Sie ist verheiratet, wobei ihr Ehemann einen Gebrauchtwagenhandel samt Werkstatt betreibt (vgl. AS 549f). Ein weiterer Onkel lebt ebenfalls in einem Haus in der Heimatprovinz. Auch er ist im Besitz einer Landwirtschaft in der Größe von 10 Jiri und bezieht über diese Fläche ebenfalls Einkünfte. Zusätzlich hat der Onkel noch Vieh (vgl. AS 550). In der Heimatregion des BF gibt es keine Sicherheitsprobleme und der Familie geht so weit gut, dass sie genug zu essen und zu trinken hat. Sie würde auch ohne die Unterstützung des BF aus dem Ausland den Lebensunterhalt bestreiten können (vgl. AS 549). Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ist gut, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan (vgl. AS 551). Der BF hat in Afghanistan in der Provinz Nangarhar noch einen Onkel und zwei weitere Schwestern. Mit diesen steht der BF nicht in regelmäßigem Kontakt.Die Verwandten des BF leben nach wie vor in der Provinz Nanagarhar. Sein Vater lebt im Haus der Familie. Er führt auch eine Landwirtschaft in der Größe von 10 Jerib. Eine von drei Schwestern lebt neben dem Vater und hilft diesem in der Landwirtschaft. Sie ist verheiratet, wobei ihr Ehemann einen Gebrauchtwagenhandel samt Werkstatt betreibt vergleiche AS 549f). Ein weiterer Onkel lebt ebenfalls in einem Haus in der Heimatprovinz. Auch er ist im Besitz einer Landwirtschaft in der Größe von 10 Jiri und bezieht über diese Fläche ebenfalls Einkünfte. Zusätzlich hat der Onkel noch Vieh vergleiche AS 550). In der Heimatregion des BF gibt es keine Sicherheitsprobleme und der Familie geht so weit gut, dass sie genug zu essen und zu trinken hat. Sie würde auch ohne die Unterstützung des BF aus dem Ausland den Lebensunterhalt bestreiten können vergleiche AS 549). Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan ist gut, diese ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan vergleiche AS 551). Der BF hat in Afghanistan in der Provinz Nangarhar noch einen Onkel und zwei weitere Schwestern. Mit diesen steht der BF nicht in regelmäßigem Kontakt.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund. Er nimmt weder Medikamente noch benötigt er eine Therapie.

1.2. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer war zunächst in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 02.10.2020 und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (vgl. AS 39). Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, er ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig.Der Beschwerdeführer war zunächst in Österreich aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz vom 02.10.2020 und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig vergleiche AS 39). Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, er ist als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich rechtmäßig aufhältig.

Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von einem asylberechtigten Bruder, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weder familiäre noch private Bindungen in Österreich. Es leben hier auch keine sonstigen zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte noch ist der BF in einer Lebensgemeinschaft. Ein weiterer Bruder ist unsicheren Aufenthalts in Österreich. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und er bezieht kaum staatliche Unterstützung. Er bezahlt seine monatlichen Fixkosten durch seine Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 4).Der Beschwerdeführer hat, abgesehen von einem asylberechtigten Bruder, zu dem kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weder familiäre noch private Bindungen in Österreich. Es leben hier auch keine sonstigen zum dauernden Aufenthalt berechtigte Verwandte noch ist der BF in einer Lebensgemeinschaft. Ein weiterer Bruder ist unsicheren Aufenthalts in Österreich. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und er bezieht kaum staatliche Unterstützung. Er bezahlt seine monatlichen Fixkosten durch seine Einkünfte aus seinem Arbeitsverhältnis vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 4).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Er besucht hier, abgesehen von einem AMS-Jugendcollege, auch keine Kurse, Schulen, Vereine oder die Universität.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zum bisherigen Verfahrensablauf:

1.3.1. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 02.10.2020 durchgehend in Österreich auf (vgl. AS 39).1.3.1. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 02.10.2020 durchgehend in Österreich auf vergleiche AS 39).

1.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dahingehend begründet, dass es noch keine ausreichenden Informationen über die Entwicklung der Versorgungslage und der Lage am Arbeitsmarkt gegeben habe, weil sich die Machtübernahme der Taliban erst ein Jahr zuvor zugetragen habe. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023 für zwei Jahre verlängert (vgl. AS 505).1.3.2. Dem Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dahingehend begründet, dass es noch keine ausreichenden Informationen über die Entwicklung der Versorgungslage und der Lage am Arbeitsmarkt gegeben habe, weil sich die Machtübernahme der Taliban erst ein Jahr zuvor zugetragen habe. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid des BFA vom 02.05.2023 für zwei Jahre verlängert vergleiche AS 505).

Der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.03.2023 Version 8, zugrunde gelegt.

1.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt, der Verlängerungsantrag vom 25.03.2025 gemäß § 8 Abs 4 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt.1.3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt, der Verlängerungsantrag vom 25.03.2025 gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen und die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt.

Die nunmehr erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Afghanistan eine ausreichende Existenzgrundlage vorfindet. Er verfüge nunmehr über ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan, auf das er im Falle einer Rückkehr auch zurückgreifen könne. Im Vergleich zu 2023 sei die Sicherheitslage verbessert und die Versorgungslage zwar noch angespannt, jedoch sei diese nicht mehr derart, dass eine Rückkehr unmöglich sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Ihm sei daher nun eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG abzuerkennen sei.Die nunmehr erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten durch das Bundesamt wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer nunmehr in Afghanistan eine ausreichende Existenzgrundlage vorfindet. Er verfüge nunmehr über ein ausreichendes Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan, auf das er im Falle einer Rückkehr auch zurückgreifen könne. Im Vergleich zu 2023 sei die Sicherheitslage verbessert und die Versorgungslage zwar noch angespannt, jedoch sei diese nicht mehr derart, dass eine Rückkehr unmöglich sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Ihm sei daher nun eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, sodass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG abzuerkennen sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht die hier gegenständliche Beschwerde.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

1.4.1. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Heimatprovinz Nangarhar ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.

1.4.2. Der Vater, seine Schwester sowie Onkel des Beschwerdeführers wohnen derzeit in der Heimatregion des BF. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Sowohl der Vater als auch der Onkel haben je eine Landwirtschaft in der Größe von 10 Jerib, die auch bewirtschaftet werden. Der Vater des BF lässt seine Landwirtschaft extern bewirtschaften. Er bekommt hierbei auch Unterstützung von seiner Schwester, die mit einem Gebrauchtwagenhändler, der auch eine Werkstatt besitzt, verheiratet ist. Der Onkel verfügt zusätzlich noch über Vieh.

Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie ist gut und diese war auch bisher immer gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell, wobei diese nicht auf die Zuwendungen des BF angewiesen wäre. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.

Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seiner Heimatregion, der Provinz Nangarhar. Der Beschwerdeführer hat dort bereits gelebt und ist dort zur Schule gegangen. Er hat in der Türkei und in Österreich auch eine Arbeitserfahrung von fünf Jahren gesammelt. Ihm sind ländliche und städtische Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Provinz Nangarhar kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in der Provinz Nangarhar einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine grundlegende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig sowie anpassungsfähig. Er kann bei seiner Familie in der Provinz Nangarhar zumindest vorübergehend wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen. Er kann auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatprovinz Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4.3. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban weder verdächtigt noch gesucht.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Dem Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben oder vom Islam abgefallen zu sein.

1.4.4. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

1.5. Zur aktuellen Situation in Afghanistan:

Den Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat wurden folgende Länderinformationen zu Grunde gelegt:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB, Version 13)

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 21.03.2023 (LIB, Version 8)

-        IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)

1.5.1. Allgemeines 2025:

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)

1.5.2. Politische Lage 2025:

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.

Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.

Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.

Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.

1.5.3. Sicherheitslage 2025:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023.

Die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) haben sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt. Im Lauf der Jahre 2022 und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab. Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt. Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara, ausländische Staatsbürger sowie Mitglieder der Taliban. Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch, unter anderem in Nangarhar. Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP. Die Taliban werden immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Weder der ISKP noch andere Gruppierungen sind aktuell wirklich ein Problem für die Taliban. (LIB, Kap. 5)

Es gab vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 in Afghanistan insgesamt 972 sicherheitsrelevante Vorfälle (371 Kämpfe, 138 Vorfälle mit Explosionen und ferngesteuerter Gewalt, 463 Vorfälle mit Gewalt gegen Zivilisten – bei einer Gesamtbevölkerung von 35-40 Millionen Menschen). (LIB, Kap. 5.1)

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Kabul – mit ca. 5,77 Millionen Einwohnern), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt 77 Kämpfe und 31 Vorfälle mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 79 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. (LIB Kap. 3, Kap. 5.1.)

1.5.4. Sicherheitslage 2024:

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert.

Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab.

1.5.5. Erreichbarkeit, Straßen, Flughäfen und Grenzen 2025:

In Afghanistan sind Straßen die wichtigsten Transportwege. Die 2.300 km lange Ring-Road verbindet die vier größten Städte Afghanistans. Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxis erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z.B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an.

Afghanistan verfügt über mehrere Flughäfen. Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an. Die internationalen Flughäfen in Kabul, Mazar-e Sharif, Kandahar und Herat sind auch mit internationalen Flügen (z.B. über die Vereinigten Arabischen Emirate, Saudi-Arabien, die Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien) erreichbar.

An den Straßen und in den Grenzregionen Afghanistans sowie um den Flughafen Kabul gibt es weiterhin Kontrollpunkte der Taliban. Die Taliban überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an den Kontrollpunkten anhand einer „Liste mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, es kann jedoch auch zu Durchsuchungen kommen. Die Kontrollpunkte sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich häufig entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu großen Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden auch bei Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle und VIP-Bewegungen eingerichtet. Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen.

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes. Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen. Im Jahr 2024 übertraten zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan in den Iran über inoffizielle Grenzübergänge. Die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergänge überschritten. Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen.

Entlang der Grenze zum Iran und zu Pakistan kommt es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften die Verletzte und Tote zur Folge haben. Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer und iranischer Grenzübergänge. 2024 planten iranische Behörden den Bau einer 300 km langen Mauer an der Grenze innerhalb von drei Jahren, von der im Mai 2025 bereits 100 km fertig gestellt waren. (LIB, Kap. 3.7)

1.5.6. Verfolgungspraxis der Taliban 2025:

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen, waren die Taliban nach Machtübernahme auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban gingen von Tür zu Tür und bedrohten auch Angehörige der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung. Die Taliban erstellen „schwarze Listen“, wobei Personen, die sich auf der Liste befinden, in großer Gefahr sind. Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden, unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben. Die Taliban kontrollieren auch Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Berufe, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban haben solche Daten bereits benutzt, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen und Gegner auch zu eliminieren bzw. verschwinden zu lassen. Im Zuge von Abschiebungen aus dem Iran werden auch Daten von Rückkehrern vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben.

Die Taliban nutzen soziale Medien zu Propagandazwecken, zu ihrer eigenen Kommunikation sowie um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren. Afghanen verüben seit der Machtübernahme durch die Taliban in sozialen Netzwerken Selbstzensur. Es gab bereits Verhaftungen von Personen, die sich in sozialen Netzwerken kritisch über die Taliban geäußert haben. Über soziale Netzwerke können Taliban auch Personen identifizieren, die mit westlichen Gruppen oder westlichen Hilfsagenturen zusammengearbeitet haben. Die Taliban bauen in afghanischen Städten ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz auf. In der Stadt Kabul verfügen die Taliban über 90.000 Überwachungskameras, die die gesamte Stadt überwachen. Das Kamerasystem bietet die technische Möglichkeit, Personen mit Gesichtserkennung zu verfolgen. Es gibt auch 215 Kameras an den Zollabteilungen in anderen Provinzen. Es wird befürchtet, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 5.2)

1.5.7. Zentrale Akteure 2025:

Taliban: Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe, die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam. Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“, den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten. Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban, sich von „einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität“ zu entwickeln. (LIB, Kap. 6.1)

Politische Opposition und Widerstandsgruppen: Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden. Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland. Einige prominente Politiker befinden sich weiterhin in Kabul. Der amtierende Justizminister der Taliban untersagte jegliche politische Betätigung von Parteien im Land, da die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere noch für die Nation von Vorteil sei.

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen. Es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban. (LIB, Kap. 6.2)

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP): Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Der ISKP ist aktuell die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region. Der ISKP hat ca. 2.000 Kämpfer. Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer. Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen. Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück, ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt.

Der ISKP indoktriniert in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein.

Das „Kerngebiet“ des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte er sich bald auf Afghanistan. Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist. Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan gibt es eine erhöhte ISKP-Aktivität und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen. (LIB, Kap. 6.3)

1.5.8. Rechtsschutz und Justizwesen 2025:

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia. Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten.

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung. In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen diese die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft. Die Taliban Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.08.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt.

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das „Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders“ umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.01.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt, Anwältinnen wurden ausgeschlossen. Die Nachfrage nach Dienstleistungen von Strafverteidigern ist nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen. Taliban Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, schmälern die Bedeutung und Rolle der Anwälte. Taliban-Richter räumen Strafverteidigern Vorrang ein, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die ehemalige afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind.

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen. Die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, sind derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt und werden vor afghanischen Gerichten nicht angewendet. Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen. Aus Äußerungen der Taliban ist zu schließen, dass diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und es sind weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan zu erwarten.

Das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan ist durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens.

Die Änderungen im afghanischen Justizsystem betrafen seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte. So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten. Die meisten Richter und „Muftis“ an Taliban Gerichten sind Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Nur wenige Richter verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert.

Es werden sowohl hadd- als auch qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta`zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt. Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen. Am 07.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan. Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität. Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden. Die Zahl der Auspeitschungen nimmt stark zu und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten Ehebruch und Flucht – von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren – sowie Päderastie.

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Die Leichname von Hingerichteten werden zur Schau gestellt. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z.B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt. (LIB, Kap. 7)

1.5.9. Sicherheitsbehörden 2025:

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen. Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee. Die Armee solle bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden. Nach Angaben der Taliban habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 insgesamt 250.000 erreicht.

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. „Tugendwächter“ (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Im Dezember 2024 gab es bereits 4.500 „Tugendwächter“ in Afghanistan und die Tendenz ist steigend. Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab. (LIB, Kap. 8)

1.5.10. Wehrdienst und Zwangsrekrutierung 2025:

Es sind keine Fälle von Zwangsrekrutierung bekannt. In einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten ist es sehr beliebt, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein, sodass kein Zwang erforderlich ist. Die Taliban verfügen über genügend Männer und viele sind bereit, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Die Taliban haben eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Personen, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen.

Der ISKP rekrutiert aus der Salafi-Gemeinschaft und aus Taliban-Fußsoldaten. Zwei wichtige Quellen für die Rekrutierung in Afghanistan waren die Salafi-Gemeinschaft und Universitätsstudenten. Der ISKP sucht „die religiösesten Studenten, die das größte Interesse an religiösen Fragen und insbesondere am Salafismus haben“, aus und nimmt diese ins Visier. Sobald ein Student als Ziel identifiziert ist, wird versucht, seine Handynummer zu bekommen. Dann übernimmt die Abteilung „Medien und Kultur“ die Arbeit. Die Aufgabe des Medien- und Kulturteams, das seinen Sitz außerhalb der Universität und sogar in Europa hat, besteht darin, Videos mit Propagandamaterial an potenzielle Rekruten zu senden. Bei einer negativen Reaktion wird der „Eingeladene“ sofort von der Nachrichtenübermittlung abgeschnitten. Ist die Reaktion positiv, werden WhatsApp und andere Social-Media-Apps genutzt. Das Medien- und Kulturteam fügt außerdem gezielt Studenten zu verschiedenen ISKP Telegram Konten hinzu, von denen einige für die Aktivitäten des ISKP werben, während andere negative Propaganda gegen die Taliban verbreiten. Der ISKP konzentriert sich auf die Rekrutierung von mehr gebildeten Personen, betreibt aber auch Rekrutierungen außerhalb der Salafi-Gemeinschaft. (LIB, Kap. 9)

1.5.11. Korruption 2025:

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz. Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider.

Es herrscht im ganzen Land weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und Missbrauch von Amtsbefugnissen sowie Unterschlagung. Viele hochrangige Taliban-Beamte sind in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Es herrscht Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Selbst für die einfachsten Aufgaben müssen Bürger tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten. Ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte werden Angelegenheiten nicht erledigt. Die finanzielle und administrative Korruption ist unter dem Taliban-Regime nicht zurückgegangen, sondern hat sogar zugenommen. Bei der für die Ausgabe elektronischer Ausweise zuständigen Behörde, der Passbehörde, der Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, den Finanzämter und anderen Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind, müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind.

Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. (LIB, Kap. 10)

1.5.12. Allgemeine Menschenrechtslage 2025:

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt. Die in der Vergangenheit von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen.

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln. Dennoch kommt es zu groben Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021, darunter Hausdurchsuchungen, Willkürakte und Hinrichtungen sowie willkürlichen Inhaftierungen. Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Es kommt auch zu gezielten Tötungen sowie zu Entführungen, Ermordungen und willkürlichen Verhaftungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte. Es kommt auch zu Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext.

Im Jahr 2024 wurden 885 Personen willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und „Propaganda“ gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen.

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition und zu Verhaftungen bei Protesten. Die Taliban gehen seit der Machtübernahme hart gegen Andersdenkende, Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten vor. (LIB, Kap. 11)

1.5.13. Folter und unmenschliche Behandlung 2025:

Es kommt durch die Taliban zu Folter und Misshandlungen. Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichem Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen. Frauen wurden wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt. Zwischen 01.01.2025 und 31.03.2025 gab es mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch. (LIB, Kap. 12)

1.5.14. NGOs und Menschenrechtsaktivisten 2025:

Die Lage von Menschenrechtsaktivisten in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban verschlechtert. Sie sind unter den Taliban nicht nur in ihrer Arbeit eingeschränkt, sondern müssen auch aktiv um ihr Überleben im Land kämpfen, da das Taliban-Regime und andere Akteure sie mit Gewalt, Diskriminierung und Propaganda bedrohen. Menschenrechtsverteidiger im ganzen Land sind mehrfachen Risiken und Bedrohungen ausgesetzt, wie z.B. Entführung und Inhaftierung, körperliche und psychische Gewalt, Diffamierung, Hausdurchsuchungen, willkürliche Verhaftung und Folter, Androhung von Einschüchterung und Schikanen. Es gibt Gewalt gegen Aktivisten oder Familienmitglieder durch die Taliban, einschließlich Mord.

Einige afghanische Menschenrechtsorganisationen setzen ihre Arbeit aus dem Ausland fort, andere Organisationen wurden aufgelöst. Zivilgesellschaftliche Akteure, darunter auch Menschenrechtsverteidigerinnen und -verteidiger sowie Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, sind einem permanenten Klima der massiven Angst und Einschüchterung ausgesetzt. Generell müssen Personen, die die Taliban öffentlich kritisieren, mit einer Verhaftung rechnen. Es gibt Berichte über willkürliche Hinrichtungen, Folter, Verschwindenlassen, Inhaftierungen, Gängelung und Bedrohung von Aktivistinnen und Aktivisten sowie über tätliche Angriffe gegen sie. Die Taliban Behörden reagierten auch mit Gewalt auf Demonstranten und setzten scharfe Munition ein, um Demonstrationen aufzulösen. Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen von Menschenrechtsaktivistinnen, darunter Frauen mit Familienmitgliedern, einschließlich kleiner Kinder, sowie über Angriffe und Verschwindenlassen von Aktivistinnen. Am 24.12.2022 erließen die Taliban Behörden ein Dekret, das Frauen die Arbeit in NGOs verbietet. Fünf führende NGOs haben daraufhin ihre Arbeit in Afghanistan eingestellt. (LIB, Kap. 13)

1.5.15. Meinungs- und Pressefreiheit 2025:

Die Taliban haben zwar wiederholt Presse- und Meinungsfreiheit in allgemeiner Form zugesichert, jedoch hat sich die Situation der Medienlandschaft seit dem 15.08.2021 drastisch verschlechtert. Auf dem World Press Freedom Index von Reporter ohne Grenzen befindet sich Afghanistan 2025 auf Platz 175 von 180. Bereits sechs Monate nach Machtübernahme haben über 300 Medien ihren Betrieb eingestellt, auch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten. 6.400 Medienschaffende hatten ihre Anstellung verloren, was vor allem Frauen betraf und diese Tendenz setzt sich fort.

Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, X und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten. Das Taliban-Ministerium für Information und Kultur ist für die Medienlandschaft in Afghanistan zuständig. Der Taliban-Geheimdienst (GDI) und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) kontrollieren und überwachen zudem die Einhaltung der Dekrete und Gesetze durch die Medien. Sie kontrollieren Veröffentlichungen auf Vereinbarkeit mit der Scharia, mögliche Verunglimpfung des Islams sowie die Einhaltung eines immer strenger werdenden Handlungsrahmens für Medienschaffende. Unabhängige Medien, die früher Millionen von Menschen erreichten, wurden weitgehend verboten, suspendiert oder geschlossen, während wichtige Medien nun von den Taliban kontrolliert werden. Die Taliban betreiben nun etwa 15 große Fernseh- und Radiosender, Zeitungen und digitale Plattformen, darunter Kanäle auf YouTube, römisch zehn und Telegram, die streng auf ihre radikalislamistische Ideologie ausgerichtet sind. Etablierte Journalisten sind zu einem großen Teil ins Ausland gegangen und berichten aus dem Exil oder halten sich versteckt. Auch gelten für ausländische Korrespondenten strenge Visabeschränkungen, wenn sie nach Afghanistan reisen, um zu berichten.

Die Taliban-Informations- und Kulturbehörden der Provinzen haben inzwischen Komitees zur Überwachung der Medien eingerichtet, denen Mitglieder des GDI und des MPVPV angehören. Fernsehsender wurden wiederholt durch den GDI unter Druck gesetzt, Unterhaltungsprogramme den moralisch religiösen Vorgaben der Taliban anzupassen. Kritik an der Taliban-Regierung wird laut einem Dekret vom Juli 2022 als Verletzung der Scharia behandelt und ist seither offiziell verboten. Im Februar 2024 wurde ein noch rigoroseres Kleidungsgebot für Frauen und strikte Geschlechtertrennung im Fernsehen angekündigt. Die Ausstrahlung ausländischer Serien ist stark eingeschränkt. Das Verbot der Taliban-Behörden für Journalisten, mit außerhalb Afghanistans tätigen Diaspora-Medien zusammenzuarbeiten, wurde strikt durchgesetzt.

Die Taliban-Behörden setzten eine umfassende Zensur durch und gingen mit unrechtmäßiger Gewalt gegen afghanische Medien und Journalisten vor, wobei Menschenrechtsorganisationen besonders in den Provinzen eine deutlich stärkere Einschränkung der Pressefreiheit beobachten. Es kam auch zu willkürlichen Festnahmen von Journalisten und zu Verurteilungen zu Haftstrafen. Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in sozialen Medien, während die Sittenpolizei diejenigen festnimmt, die gegen ihre strenge Auslegung der Scharia verstoßen, zu der auch ein Verbot von Musik, Seifenopern und Sendungen mit männlichen und weiblichen Moderatoren gehören. (LIB, Kap. 14)

Internet und Mobiltelefonie: Die Zahl der Internetnutzer in Afghanistan ist in den letzten Jahren zusammen mit der jugendlichen Bevölkerung rapide angestiegen und liegt mit April 2022 bei etwa neun Millionen Nutzern. Im Jahre 2021 gab es ca. 23 Millionen Mobiltelefonnutzer. Eine Befragung in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat ergab, dass 19 % der Befragten immer Zugang zum Internet zu haben, während 28 % manchmal Zugang haben. 18 % haben nur selten Zugang und 35 % haben gar keinen Zugang zum Internet.

Im März 2024 wurden neue Richtlinien für YouTube-Kanalbetreibende durch das Taliban Ministerium für Information und Kultur veröffentlicht. Demnach müssen Lizenzen erworben und Steuern bezahlt werden. Seit Juli 2022 werden auch ausländische Journalistinnen und Journalisten zunehmend in ihrer Arbeit eingeschränkt. Verschiedenen internationalen Medienschaffenden wurde die Akkreditierung entzogen.

Im September 2025 schalteten die Taliban das Internet zunächst in einigen Provinzen und anschließend im ganzen Land ab, um „Laster“ zu vermeiden. Die Taliban stritten später ab, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein. Am 01.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt, wobei Sorgen über langsames Internet und über mögliche zukünftige Ausfälle bestehen. (LIB, Kap. 14)

1.5.16. Versammlungsfreiheit und Vereinigungsfreiheit 2025:

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wurde seit der Machtübernahme der Taliban entgegen allgemeiner Zusicherungen deutlich eingeschränkt. Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen und es kam zum Einsatz von scharfer Munition. Demonstrationen müssen spätestens 24 Stunden vorher beim Taliban-Justizministerium angemeldet und von dort genehmigt werden. In der Regel werden sie nicht genehmigt; faktisch besteht damit ein Demonstrationsverbot. Bei gleichwohl stattfindenden Demonstrationen kommt es regelmäßig zu Festnahmen.

Taliban-Sicherheitskräfte lösten friedliche Demonstrationen von Frauenrechtsaktivisten oder von Bauern, gegen die Zerstörung ihrer Mohnfelder, gewaltsam auf und verhafteten mehrere Personen. Demonstrationen, die sich für Anliegen der Taliban einsetzen, wie z. B. die Freigabe eingefrorener Zentralbankmittel oder die Aufhebung des Sanktionsregimes, oder die der islamistischen Ideologie der Taliban entsprechen, wie z. B. propalästinensische sowie Demonstrationen gegen Koranverbrennungen, blieben ungestört. (LIB, Kap. 15)

1.5.17. Haftbedingungen 2025:

Bereits vor der Machtübernahme durch die Taliban war die Überbelegung der Gefängnisse unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich zunächst viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden. Mit Stand Januar 2025 sind 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Ca. 3.000 Personen sind durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert. Taliban setzen Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme ein. Darüber hinaus gibt es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt.

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan ist katastrophal. Es gibt keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus, um die Haftbedingungen anzufechten. Folter ist in Afghanistan ein bekanntes Phänomen. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert. (LIB, Kap. 16)

1.5.18. Todesstrafe 2025:

Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 war die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vorgesehen und es wurden zwischen 2001 und dem 15.08.2021 in Afghanistan mindestens 72 Personen hingerichtet.

Nach Erklärung eines Taliban-Ministers müsse jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sein und hingerichtet werden. Die Taliban hatten bereits am 24.09.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen. Die Taliban führen öffentliche Hinrichtungen an großen Plätzen, wie Moscheen und Fußballstadien, durch. Es werden von den Gerichten der Taliban mehrere Personen zum Tode verurteilt. (LIB, Kap. 17)

1.5.19. Religionsfreiheit 2025:

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus.

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten. Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können, insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt.

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst. In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten. Taliban gehen auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen.

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die „Tugendwächter“. Religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, sind verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende) sind offiziell verboten. Im März 2025 wurden lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Menschen wurden durch das MPVPV daran erinnert, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufgefordert, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten.

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Die Taliban beschließen Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab. (LIB, Kap. 18)

1.5.20. Apostasie, Blasphemie, Konversion 2025:

Bereits vor der Machtübernahme der Taliban waren die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt. Die Taliban arbeiten daran, das Christentum vollständig aus dem Land zu entfernen, und behaupten sogar, dass es in Afghanistan keine Christen gibt. Viele Christen sind in den Untergrund gegangen, aus Angst vor den Gerichten oder Hausdurchsuchungen der Taliban.

Angehörige des Christentums praktizieren ihren Glauben aus Angst im Verborgenen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen beschränkt sich v. a. auf einen kleinen Kreis vom Islam zum Christentum konvertierter Menschen. Die Zahl der afghanischen Christinnen und Christen muslimischen Hintergrunds liegt bei ca. 100.

Der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion ist nach der vor Gericht geltenden Hanafi Rechtsschule Apostasie. Missionierung, also der Versuch, Muslime zu einer anderen Religion zu bekehren, ist nach der hanafitischen Rechtsschule ebenfalls illegal. Diejenigen, die der Proselytenmacherei beschuldigt werden, werden mit der gleichen Strafe belegt wie diejenigen, die vom Islam konvertieren. Auch Blasphemie, zu der unter anderem islamfeindliche Schriften oder Äußerungen gehören können, ist nach der hanafitischen Schule ein Kapitalverbrechen. Angeklagte Gotteslästerer, einschließlich Apostaten, haben drei Tage Zeit, um zu widerrufen, sonst droht ihnen der Tod, obwohl es nach der Scharia kein klares Verfahren für einen Widerruf gibt. Einige Hadithe (Aussprüche oder Überlieferungen des Propheten Muhammad, die als Quelle des islamischen Rechts dienen) empfehlen Gespräche und Verhandlungen mit einem Abtrünnigen, um ihn zum Widerruf zu bewegen. (LIB, Kap. 18.3)

1.5.21. Ethnische Gruppen 2025:

Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht, da keine nationale Volkszählung durchgeführt wird. Keine der ethnischen Gruppen des Landes stellt eine Mehrheit. Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. In der Taliban-Regierung gibt es nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppe oder Mitglieder der Hazara. Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht paschtunische Einheimische zu rekrutieren.

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban Regierung begründet.

Es gibt Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu den Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken durch die Taliban und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern. (LIB, Kap. 19)

Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto und als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes. Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind auch mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten.

Die Sozialstruktur der Paschtunen basiert auf dem Paschtunwali-Kodex (oder Pukhtunwali-Kodex), der als Verhaltens- und Moralsystem angesehen werden kann. Obwohl die paschtunischen Stämme unterschiedliche Sitten und Gebräuche haben, ist der gemeinsame Nenner all dieser Stämme der Paschtunwali Kodex, und alle Paschtunen sind verpflichtet, ihn zu befolgen. Paschtunwali umfasst bestimmte Verhaltensgrundsätze, die sich im Laufe der Geschichte herausgebildet haben und die von Generation zu Generation durch Jirgas, Volksversammlungen (Marakas) und traditionelle Erziehung weitergegeben werden. Die Einhaltung der Grundsätze des Paschtunwali sind den Paschtunen sehr wichtig, und jede Missachtung wird mit harten Strafen geahndet. (LIB, Kap. 19.1)

1.5.22. Relevante Bevölkerungsgruppe - Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein 2025:

Die Taliban haben das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu „reinigen“ und „ausländischen“ Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben. Die afghanische Gesellschaft soll von allem „gesäubert“ werden, was die Taliban als „westliche“ Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit.

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch.

Nach Ansicht einiger Talibanmitglieder ist es eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen Willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten.

Bärte und Kleidung: Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Dazu zählt auch das Tragen von Krawatten. Auch auf das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien soll verzichtet werden. Das Traten von „dünner Kleidung“ wird im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur gesehen. Es kommt hier jedoch auch auf die Auslegung der Beamten an, wobei in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. In der Stadt Kabul gibt es Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, und in bestimmten Teilen der Stadt werden T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven getragen.

Tätowierungen: Die Taliban betrachten Tätowierungen als „haram“ (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos werden mit Säure oder Messern entfernt. Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos kostet 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR). Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen. In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden. In manchen Vierteln von Kabul sind dennoch junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen.

Musik: Das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit bzw. Musik ist in Afghanistan verboten. Taliban unterbrechen Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird. Menschen werden wegen des Spielens von Musik verhaftet. Es gibt hier jedoch regionale Unterschiede und in einigen Lokalen in Kabul wird weiterhin Musik gespielt. In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen. Die Taliban konfiszieren Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich. Diese gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen. (LIB, Kap. 20.4)

1.5.23. Bewegungsfreiheit 2025:

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich. Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern zu fahnden. Es werden auch Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft. Taliban-Kräfte überprüfen die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von „Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger“. Meistens handelt es sich um Routinekontrollen, bei denen nur wenig kontrolliert wird. Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoffe aufzuspüren. Die Kontrollpunkte der Taliban sind über ganz Afghanistan verteilt. Sie befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Sofern sich Reisende darüber hinaus an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln halten, gibt es keine Bewegungseinschränkungen. (LIB, Kap. 21)

1.5.24. IDPs und Flüchtlinge 2025:

Ende 2024 gab es zwischen 5,5 Millionen und 6,3 Millionen Binnenvertriebene. Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren.

Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, gehören zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland befinden sich in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf). (LIB, Kap. 22)

1.5.25. Grundversorgung und Wirtschaft 2025:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage in Afghanistan durch die Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder massiv. Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe. Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks, darunter Überflutungen und Erdbeben. Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, der Klimawandel und die COVID 19 Pandemie haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit. Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren. Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es kam zu Verlusten bei Vieh und Ackerland.

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder und in den Jahren 2023 und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung. In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 %. Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel. Die Wirtschaft Afghanistans erholt sich allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. (LIB, Kap. 24)

Rückkehrer: Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration. Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen. Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene. (LIB, Kap. 24)

Lebenshaltungskosten: Lebenshaltungskosten: Im Hinblick auf die Frage der Lebenserhaltungskosten in Afghanistan gibt es große Unterschiede zwischen den einzelnen Regionen Afghanistans sowie dem städtischen und ländlichen Bereich. Die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 in einem Apartment in der Stadt Kabul betrugen ca. 28.000 AFN.

Die monatlichen Lebenserhaltungskosten sind stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig. Für Personen mit mittlerem Einkommen lagen die Lebenserhaltungskosten 2024 bei Familien im städtischen Gebiet bei 32.000-66.500 Afghani, im ländlichen Gebiet bei 22.300 bis 42.000 Afghani. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten führt. Erhebt man die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten und befinden sich in der Gruppe der Befragten auch Personen mit sehr niedrigem Einkommen, liegen die Lebenserhaltungskosten für Alleinstehende bei 2.000-4.500 Afghani (im ländlichen Bereich) bzw. bei 4.000-7.400 Afghani (im städtischen Bereich) sowie für Familien bei 4.000-12.000 (im ländlichen Bereich) bzw. bei 7.000 bis 16.000 Afghani (im städtischen Bereich) (LIB, Kap. 24).

Arbeitsmarkt: Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell, auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind. Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft. Bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen – sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor – doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend.

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen. Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben. Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z.B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen, wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können.

Der durchschnittliche Tageslohn in Kabul liegt zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. (LIB, Kap. 24.3)

Wohnungsmarkt: Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft. 2025 kam es aufgrund von Versorgungsengpässen, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, der Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen, einem Mangel an verfügbaren Wohnungen sowie aufgrund von Lücken in der Wohnungspolitik, sowohl im städtischen als auch im ländlichen Gebiet zu einem Anstieg der Mietpreise. Wohnungen in der Stadt Kabul mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben, kosten nun 15.000-17.000 AFN Miete pro Monat und es ist eine Vorauszahlung von zwei Monatsmieten zu leisten. In ländlichen Gebieten liegt die Miete für ein Dreizimmerhaus zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten. (LIB, Kap. 24.2)

Nahrungsmittelversorgung: Im März 2025 benötigten 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe. Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus. Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen, was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme.

Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala (von 1-5) für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit.

In Phase 1 (keine/minimale Mängel) sind Haushalte in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

In Phase 2 (gestresst) liegen gestresste Haushalte vor. Diese haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

In Phase 3 (Krise) liegen Krisenhaushalte vor. Entweder haben diese Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln oder diese sind, zwar nur knapp, in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

In Phase 4 (Notfall) liegen Notfallhaushalte vor. Diese haben entweder große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen oder diese sind zwar in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat eine Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen. (LIB, Kap. 24.1)

In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Kabul Stadt, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt 5,13 Millionen Einwohnern ca. 1,53 Millionen Einwohner (30%) in IPC-Phase 1, 2,8 Millionen Einwohner (55%) in IPC-Phase 2, 769.600 Einwohner (150%) in IPC-Phase 3 und keine Einwohner in IPC-Phase 4 oder 5. Die Bevölkerung der Hauptstadt Kabul befindet sich in IPC-Phase 2. (IPC)

1.5.26. Grundversorgung und Wirtschaft 2024:

Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv, was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt. Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Im Jahr 2023 sind 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies ist eine Verbesserung um 19 % im Vergleich zu den 85 % im Jahr 2022.

Im Dezember 2023 mussten 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien aufzuwenden, was einen Rückgang um 5 % gegenüber September 2023 bedeutet. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag.

Naturkatastrophen: Afghanischen Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks. Afghanistan hat unter den Ländern mit niedrigem Einkommen in den letzten 40 Jahren die meisten Todesopfer durch Naturkatastrophen zu beklagen und steht weltweit auf Platz 5 der klimatisch am stärksten gefährdeten Länder.

Im März 2023 kam es zu einem schweren Erdbeben im Norden Afghanistans. Es kamen bei Überschwemmungen im Juli 2023 mindestens 47 Menschen in elf Provinzen ums Leben. Die durch heftige saisonale Regenfälle verursachten Sturzfluten haben Häuser sowie Hunderte von Quadratkilometern landwirtschaftlicher Nutzfläche teilweise oder vollständig zerstört. Am 7.10.2023 kam es zu einem schweren Erdbeben in Herat, gefolgt von zusätzlichen Nachbeben. Es wurden ganze Dörfer zerstört und Tausende Menschen getötet. Es waren mehr als 275.000 Menschen in neun Distrikten direkt von den Erdbeben betroffen, die mindestens 1.480 Todesopfer und 1.950 Verletzte forderten. Mehr als 8.429 Häuser wurden zerstört und weitere 17.088 stark beschädigt.

Armut und Lebensmittelunsicherheit: Afghanistan gehört zu den Ländern mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung. Der Hunger ist in erster Linie auf die Wirtschaftskrise zurückzuführen, die Afghanistan seit August 2021 erfasst hat. Hinzu kommen jahrzehntelange Konflikte, Klimaschocks und starke Einschränkungen der Rechte von Frauen und Mädchen auf Arbeit und Hochschulbildung.

Die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan ist weiterhin hoch. Im Oktober 2023, während der Nacherntezeit, waren etwa 13,1 Millionen Menschen, d. h. 29 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher). Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2023 und März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,6 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall).

Die Provinzen Herat und Badghis befinden sich in IPC-Phase 4 und die anderen Provinzen Afghanistans befinden sich in IPC-Phase 3. Keine einzige Provinz in Afghanistan befindet sich in IPC-Phase 2.

Arbeitsmarkt: Die Höhe und Häufigkeit des Einkommens nehmen ab und es gibt keine Anzeichen für eine Umkehrung dieser Entwicklung. Im Oktober 2023 war fast jeder dritte junge Mann arbeitslos und hat sich die Arbeitslosigkeit im Vergleich zum Zeitraum vor der Machtübernahme der Taliban mehr als verdoppelt, wobei der Anstieg der Arbeitslosigkeit auch mit einem Rückgang der von den Erwerbstätigen geleisteten Arbeitsstunden einherging.

Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt, welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren, was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird.

Seit der Machtübernahme ist die Kinderarbeit und die Anzahl der Bettler deutlich gestiegen. In Afghanistan ist Kinderarbeit vor allem in ländlichen Gebieten vorzufinden. Kinder werden beispielsweise bei der Herstellung von Ziegeln oder in Kohleminen als Arbeiter eingesetzt.

Seit Januar 2023 sind die Löhne für qualifizierte und ungelernte Arbeitskräfte leicht gestiegen, was mit der erhöhten Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt während der Erntesaison zusammenfällt. Während die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht anstiegen, stagnierten die Löhne für ungelernte Arbeitskräfte in den letzten beiden Jahren. Der durchschnittliche Tageslohn liegt in Kabul zwischen 300 und 500 AFN (3,71 - 6,19 EUR), was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt (LIB 2024).

1.5.27. Bank- und Finanzwesen 2025:

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung.

Nach dem Regimewechsel kam es zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Es kam auch zu Liquiditätsengpässen in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen. Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. (LIB, Kap. 24.4)

Hawala-System: Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet. Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird. Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen. Durch Netzwerke zwischen Geldwechslern kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes.

Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs. 1 ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach Paragraph 99, Absatz eins, ZaDiG 2018 strafbar. (LIB, Kap. 24.4)

1.5.28. Medizinische Versorgung 2025:

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt. Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung, vor allem in den ländlichen Gebieten. Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können. Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter.

Nach 2021 mussten Kliniken aufgrund fehlender Mittel schließen und es kam zu Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und um Medikamente zu kaufen.

In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen. Die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte konzentrieren sich in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen. In den städtischen Zentren gibt es zahlreiche Gesundheitseinrichtungen, Medikamente oder Behandlungen sind für die Bevölkerung häufig zu teuer. Es gibt einen generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten und viele sind unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben. Es mangelt in Afghanistan an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen.

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten, wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann. Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist. (LIB, Kap. 25)

1.5.29. Rückkehr 2025:

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung. Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025. Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Ca. 70.000 Afghanen wurden 2024 aus der Türkei nach Afghanistan zurückgeführt. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt. Seit Mitte Juli 2025 wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt.

Es gibt wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan. Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 bzw. Juli 2025. Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz, Belgien, Frankreich und die Niederlande. Seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 reisten insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt. Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban. In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr. Nach der Machtübernahme der Taliban kam es zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger aus dem Westen. Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück.

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.08.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix, DTM) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden.

Viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, kommen aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige kommen jedoch aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diesen auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt.

Es gibt keine besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Es besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde. (LIB, Kap. 26)

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul: Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen. An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt. Es kann dazu kommen, dass Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen. Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch, können jedoch erfolgen, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird. (LIB, Kap. 26.1)

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates: Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, Übernahme der Heimreisekosten, eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 900 sowie die Teilnahme an Reintegrationsprogrammen nach der Rückkehr im Zielland.

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis einen Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 900 pro Person. Ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt die finanzielle Starthilfe EUR 250 pro Person. Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das BFA ein einmaliger Betrag von EUR 250 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung sind die freiwillige Ausreise, finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit, erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung, Nachhaltigkeit der Ausreise, keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr und keine schwere Straffälligkeit.

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu EUR 3.500 beantragen. Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt unter anderem mit den Kooperationspartnern Frontex, IOM Österreich, Caritas Österreich und OFII.

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen, z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten. (LIB, Kap. 26.2)

1.5.30. Dokumente 2025:

Personendaten sind in Afghanistan nicht zentralisiert und werden nicht einheitlich erfasst. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person. Die Daten werden je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können. Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse und fehlende Schulungen der zuständigen Behördenmitarbeiter bei.

Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren. Stattdessen müssen sie sich auf deren mündliche Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen.

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen. Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden.

Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier Tazkira. Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumente durch Betrüger und Fälscher sind verbreitet. Gefälschte afghanische Pässe werden etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt. Zudem besteht auch hier die Möglichkeit, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden. Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. (LIB, Kap. 27)

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den beigeschafften Verwaltungsakt zum ersten Verfahren und durch Einsicht in den Gerichtsakten zu GZ XXXX -1 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2026 und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden.Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, in den beigeschafften Verwaltungsakt zum ersten Verfahren und durch Einsicht in den Gerichtsakten zu GZ römisch 40 -1 sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2026 und durch Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen basieren auf den in den Klammern angeführten Beweismitteln.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Schulbildung und seiner Arbeitserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Ebenso ist nicht daran zu zweifeln, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, zumal er in einem aufrechten Arbeitsverhältnis steht und er dezidiert angab, gesund zu sein.

2.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund folgender Erwägungen davon aus, dass die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan immer gut war, auch weiterhin gut ist und es auch nicht zweifelhaft ist, dass der BF Kontakt zu seinen Angehörigen und somit zu seinem tragfähigen familiären Netzwerk in Afghanistan hat.

Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2025 an, dass in Afghanistan noch sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits leben würden. Der Vater bewirtschafte Felder im Heimatort. Seine Schwester lebe auch noch in Afghanistan und unterstütze seinen Vater. Es werde Mais, Weizen und Reis angebaut. Dies werde verkauft und man lebe von diesen Einkünften. Da sein Vater alt sei, arbeite er nicht selbst, sondern habe Leute, die die Felder bewirtschaften. Die Fläche dieser Landwirtschaft sie ca. 10 Jerib (Anm.: umgerechnet ca. 9580 m²). Zu seinem Onkel habe er keinen Kontakt mehr, seit seine Mutter verstorben sei. Seine Schwester lebe im Nachbarhaus des Vaters. Sie sei Hausfrau, aber ihr Ehemann handle mit Gebrauchtwaren. Er habe auch eine Werkstatt.Der Beschwerdeführer gab in der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2025 an, dass in Afghanistan noch sein Vater und sein Onkel mütterlicherseits leben würden. Der Vater bewirtschafte Felder im Heimatort. Seine Schwester lebe auch noch in Afghanistan und unterstütze seinen Vater. Es werde Mais, Weizen und Reis angebaut. Dies werde verkauft und man lebe von diesen Einkünften. Da sein Vater alt sei, arbeite er nicht selbst, sondern habe Leute, die die Felder bewirtschaften. Die Fläche dieser Landwirtschaft sie ca. 10 Jerib Anmerkung, umgerechnet ca. 9580 m²). Zu seinem Onkel habe er keinen Kontakt mehr, seit seine Mutter verstorben sei. Seine Schwester lebe im Nachbarhaus des Vaters. Sie sei Hausfrau, aber ihr Ehemann handle mit Gebrauchtwaren. Er habe auch eine Werkstatt.

Seine Verwandten würden allesamt in der Provinz Nangahar leben. Sein Vater, seine Schwester und auch sein Onkel wären im Distrikt XXXX im Dorf XXXX aufhältig. Ein Bruder seines Vaters lebe im Dorf XXXX . Er habe auch eine 10 Jerib große Landwirtschaft und zusätzlich auch Tiere. Zu seine Angehörigen habe er nur sporadischen Kontakt, so alle 2 bis 3 Monate. Die Familie habe keine Probleme zuhause. Sie würde dort in Frieden leben. Die Familie besitze diese Landwirtschaft im Dorf, wo er herkomme und sie habe auch zwei Häuser. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren der höhere Wahrheitsgehalt beizumessen ist, als seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, zumal das Gericht keinen Grund erkennt an der Richtigkeit dieser sehr detaillierten Angaben zu zweifeln.Seine Verwandten würden allesamt in der Provinz Nangahar leben. Sein Vater, seine Schwester und auch sein Onkel wären im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 aufhältig. Ein Bruder seines Vaters lebe im Dorf römisch 40 . Er habe auch eine 10 Jerib große Landwirtschaft und zusätzlich auch Tiere. Zu seine Angehörigen habe er nur sporadischen Kontakt, so alle 2 bis 3 Monate. Die Familie habe keine Probleme zuhause. Sie würde dort in Frieden leben. Die Familie besitze diese Landwirtschaft im Dorf, wo er herkomme und sie habe auch zwei Häuser. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren der höhere Wahrheitsgehalt beizumessen ist, als seinen Aussagen in der mündlichen Verhandlung, zumal das Gericht keinen Grund erkennt an der Richtigkeit dieser sehr detaillierten Angaben zu zweifeln.

Der BF berief sich in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er in Österreich arbeite und es der Familie schlecht gehe, insbesondere könnte sein Vater nicht mehr arbeiten, weil er alt wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Vater kein Vermögen habe und die Familie in Armut lebe (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 4f).Der BF berief sich in der mündlichen Verhandlung darauf, dass er in Österreich arbeite und es der Familie schlecht gehe, insbesondere könnte sein Vater nicht mehr arbeiten, weil er alt wäre. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Vater kein Vermögen habe und die Familie in Armut lebe vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 4f).

2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Einreise, zur Aufenthaltsdauer, seinen Kursbesuchen, seines Arbeitsverhältnisses, seinen familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich, die kein Abhängigkeitsverhältnis oder ein schützenswertes Familienverhältnis begründen, und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere den vorgelegten Urkunden und Bestätigungen, sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dass er mit seinen zwei Brüdern, von denen jedoch nur einer einen gesicherten Aufenthaltsstatus hat, Verwandte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichgebliebenen Angaben.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.3. Zum bisherigen Verfahrensablauf:

Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensablauf ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, aus dem Erstbefragungsprotokoll sowie aus den Einvernahmeprotokollen des Bundesamtes und aus den aufliegenden Bescheiden. Der Verwaltungs- und Gerichtsakt ist nachvollziehbar und unbedenklich und konnte somit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.

Die Rechtsvertretung brachte vor, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 02.05.2023 der relevante Sachverhalt keinesfalls so verändert, dass man von der Veränderung der Gesamtsituation ausgehen könnte. Weder habe sich die Versorgungslage signifikant gebessert, noch sei eine Änderung hinsichtlich des familiären Netzwerkes eingetreten. Es wird keineswegs verkannt, dass der BF bereits bei der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes am XXXX habe der BF in Afghanistan familiären Rückhalt gehabt hätte und er bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung ein „young able man“, welcher aber über keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfüge und keine gesundheitlichen Einschränkungen habe, gewesen sei. Dass in der Gesamtheit betrachtet keine Verbesserung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorliegen würde, die einen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, rechtfertigen würde und sich bloß die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde geändert hätte, kann jedoch nicht gefolgt werden.Die Rechtsvertretung brachte vor, dass sich seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung vom 02.05.2023 der relevante Sachverhalt keinesfalls so verändert, dass man von der Veränderung der Gesamtsituation ausgehen könnte. Weder habe sich die Versorgungslage signifikant gebessert, noch sei eine Änderung hinsichtlich des familiären Netzwerkes eingetreten. Es wird keineswegs verkannt, dass der BF bereits bei der erstmaligen Zuerkennung des subsidiären Schutzes am römisch 40 habe der BF in Afghanistan familiären Rückhalt gehabt hätte und er bereits zum Zeitpunkt der Zuerkennung ein „young able man“, welcher aber über keine Berufsausbildung oder Berufserfahrung verfüge und keine gesundheitlichen Einschränkungen habe, gewesen sei. Dass in der Gesamtheit betrachtet keine Verbesserung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vorliegen würde, die einen Eingriff in die Rechtskraft des Bescheides, mit dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, rechtfertigen würde und sich bloß die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes durch die belangte Behörde geändert hätte, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Eine geänderte Rechtsauffassung genüge – bei unverändert gebliebenem Sachverhalt – zwar nicht, zu einem Eingriff in die Rechtskraft und zur Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund geänderter Umstände gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG rechtfertigen zu können, jedoch ist festzuhalten, dass sich seit der Verlängerung des subsidiären Schutzes im Jahr 2023 die Sicherheitslage erheblich verbessert hat. Dies bestätigen nicht nur die vorliegenden Länderberichte, sondern auch der BF selbst, in dem er anführte, dass seine Familie in der Provinz Nangarhar in Frieden leben könne (vgl. AS 551).Eine geänderte Rechtsauffassung genüge – bei unverändert gebliebenem Sachverhalt – zwar nicht, zu einem Eingriff in die Rechtskraft und zur Aberkennung des subsidiären Schutzes aufgrund geänderter Umstände gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG rechtfertigen zu können, jedoch ist festzuhalten, dass sich seit der Verlängerung des subsidiären Schutzes im Jahr 2023 die Sicherheitslage erheblich verbessert hat. Dies bestätigen nicht nur die vorliegenden Länderberichte, sondern auch der BF selbst, in dem er anführte, dass seine Familie in der Provinz Nangarhar in Frieden leben könne vergleiche AS 551).

2.4. Zu den Feststellungen zur Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsort ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten. Die Feststellung zur Prognose, dass sich der Beschwerdeführer dort eine Existenz aufbauen kann, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

2.4.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen.

Die Herkunftsprovinz und der Herkunftsort des Beschwerdeführers sind über den internationalen Flughafen in Kabul sowie über das Straßennetz auch sicher erreichbar. Es gibt zwar Kontrollpunkte der Taliban auf den Straßen, jedoch wird der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht. Ihm wird auch nicht unterstellt für die ehemalige Regierung oder ehemaligen Streitkräfte gearbeitet zu haben, sodass er nicht exponiert ist. Personen, die nicht exponiert sind, können sich in Afghanistan frei bewegen.

2.4.2. Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA am 12.06.2025. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimatregion ein großes und tragfähiges familiäres Netzwerk.

Die Feststellung zum regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer beim BFA mit seiner Kernfamilie in der Heimatregion regelmäßigen Kontakt zu haben. Diese Angaben wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch nicht substantiell in Frage gestellt.

2.4.3. Wie oben bereits unter Punkt 2.1. ausgeführt, geht das Gericht davon aus, dass die finanziellen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers gut sind und diese auch immer gut waren. Der Beschwerdeführer findet in der Heimatregion daher ein großes und tragfähiges familiäres Netzwerk vor.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien kommen, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Fast alle afghanischen Migranten in Europa halten regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten den Kontakt oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen. Die Familie der Migranten hilft bei der Ausreise und unterstützt diese auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer zumindest anfänglich von seiner Familie auch finanziell unterstützt werden kann. Zudem kann der Beschwerdeführer auch wieder in einem Haus seiner Familienangehörigen wohnen und von dieser bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden bzw. auf der Landwirtschaft seines Vaters oder seines Onkels. Da der BF in der Türkei und in Österreich jahrelang gearbeitet hat, hat er seine Anpassungsfähigkeit unter Beweis gestellt.

2.4.4. Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.4.5. Die Feststellung zur Anpassungsfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass er in der Türkei sowie in Österreich einer Arbeit nachgegangen ist bzw. nachgeht. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, die gegen eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit oder gegen eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen.

2.4.6. Die Feststellung zu den grundlegenden Ortskenntnissen über seine Heimatregion und die Herkunftsprovinz ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer dort aufgewachsen und zur Schule gegangen ist. Es sind ihm daher die geografischen Strukturen in der Herkunftsprovinz bekannt.

2.4.7. Aus nachstehenden Gründen geht das Gericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatstadt bei seiner Familie niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen kann:

Der Beschwerdeführer ist mit der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert. Er ist in seiner Heimatstadt aufgewachsen und ist dort zur Schule gegangen. Er kann sich daher in seiner Heimatstadt leicht wieder zurechtfinden bzw. kann er diesbezüglich auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat die Grundschule besucht und er spricht mit Paschtu und Dari zwei weitverbreitete Sprachen seines Herkunftslandes. Er kann auf diesen Sprachen lesen und schreiben, sodass er über ein gutes Bildungsniveau im Vergleich zur afghanischen Durchschnittsbevölkerung verfügt. Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer kann in einem der Häuser seiner Familienangehörigen wohnen und von dieser zumindest anfänglich finanziell unterstützt werden. Er kann von seiner Familie auch bei der Arbeitssuche unterstützt werden. Die Familie des Beschwerdeführers ist nicht von der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, dieser geht es wirtschaftlich gut. Er kann zudem auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

2.4.8. Der Beschwerdeführer machte bei der Einvernahme vor dem BFA am 12.06.2025 zu einer möglichen Rückkehrbefürchtungen die Angaben, dass er befürchte, wegen seiner bereits rechtskräftig als negativ entschiedenen Fluchtgründen einer Verfolgung unterliegen würde, sonst habe er keine Rückkehrbefürchtungen und seine Familie habe eine Landwirtschaft, könne in Frieden leben und habe keine Probleme.

Bereits aus diesen Angaben ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer keine Eingriffe in seine körperliche oder geistige Integrität bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen. Es können auch seine Angehörigen weiterhin in Afghanistan leben, ohne einer konkreten oder individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.

2.4.9. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer einen gelebten „westlichen“ Lebensstils, der einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt und in dem die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, angeeignet hätte.

Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass allen Männern, die aus einem europäischen Land kommen, „Verwestlichung“ unterstellt wird. Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Eine solche Lebensweise würde dem Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht unterstellt werden.

In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund einer angenommenen westlichen Lebenseinstellung oder als Rückkehrer weder beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat. Auch auf die Aufforderung dem Richter in der Verhandlung seine Rückkehrbefürchtungen detailliert darzulegen, machte er diesbezügliche Befürchtungen nicht konkret und substantiiert geltend.

2.4.10. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine kritische Haltung zum Islam oder ein Abfall vom Glauben unterstellt werden würde.

Der Beschwerdeführer ist nicht vom Glauben abgefallen, er ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er bekennt sich auch offensichtlich zum Islam. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar kritische oder ablehnende Einstellungen des Beschwerdeführers mit dem Islam waren in der Verhandlung nicht zu erkennen.

Er gab in der Verhandlung zu seinen Rückkehrbefürchtungen auch nicht an, dass ihm in Afghanistan unterstellt werden würde ein Ungläubiger zu sein. Auch eine gegenüber den Taliban oder der Scharia ablehnende Haltung oder oppositionelle Gesinnung hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung weder substantiiert noch konkret vorgebracht.

2.4.11. Nach den Länderberichten ist es nach Ansicht einiger Talibanmitglieder eine Sünde, Afghanistan zu verlassen. Es kann auch zu Stigmatisierungen von Rückkehrern aus Europa in der afghanischen Gesellschaft kommen. Manchmal werden Rückkehrer auch als durch westliche Einflüsse „korrumpiert“ angesehen, was zu Misstrauen führt. Aus Sicht von mehreren Stammesältesten, werden Rückkehrer aus Europa jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan im Allgemeinen willkommen geheißen, solange sie die lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Afghanen sind jedoch üblicherweise keinen Reaktionen ausgesetzt, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten haben.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es teilweise nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt (LIB Kap. 26) und es zur Behandlung von Rückkehrern divergierende Berichte im Länderinformationsblatt gibt. Eine Dozentin gab bei einer Konferenz 2022 dazu an, dass zwischen Personen die freiwillig nach Afghanistan zurückkehren und Personen, die zwangsweise rückgeführt werden zu unterschieden sei. Es komme jedoch auch vor, dass Familienangehörige von ausgereisten Personen von Talibanmitgliedern und Nachbarn schikaniert worden seien. Zudem sei es aus Sicht der Taliban eine Sünde Afghanistan zu verlassen und man werde als Verräter bezeichnet. Aus einem Bericht von Landinfo, ebenfalls aus 2022, ergebe sich jedoch, dass keine Informationen darüber vorliegen, dass Afghanen bei einer Rückkehr Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hätten. Aus einer Anfrage der Staatendokumentation aus 2025 ergibt sich zudem, dass nach Ansicht mehrerer Stammesältester Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen willkommen geheißen werden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Man sei sogar stolz, wenn mehrere junge Männer aus dem eigenen Dorf in Europa leben würden. Diese würden im Falle einer Rückkehr auch willkommen geheißen. Dies ist nach Ansicht des Gerichts auch mit den im Länderinformationsblatt erwähnten aktuellen Berichten aus 2025 und 2024 in Einklang zu bringen, wonach es nicht unbedingt zu Verfolgungshandlungen kommen muss, es aber zu Stigmatisierungen bei Rückkehrern durch die afghanische Gesellschaft kommen kann und diese manchmal als durch westliche Einflüsse als „korrumpiert“ angesehen werden, was zu Misstrauen führt (LIB Kap. 20).

Das Gericht geht daher davon aus, dass Rückkehrer alleine aufgrund des Merkmals als Rückkehrer oder aufgrund eines Aufenthalts in einem europäischen Land keinen systematischen oder gezielten Eingriffen in ihre psychische oder physische Integrität ausgesetzt sind.

2.4.12. 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtunen gehören zur größten Ethnie Afghanistans.

Im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan kann aufgrund dieser Merkmale nicht von Eingriffen in die körperliche Integrität oder Bedrohungen in Afghanistan ausgegangen werden.

2.5. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u. a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.1.1. §§ 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 8 und 9 AsylG lauten auszugsweise:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9 (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,Paragraph 9, (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,

1.       die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen; (…)1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen; (…)

3.1.2. Judikatur

3.1.2.1. subsidiärer Schutz:

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).Gemäß Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH vom 23.06.2020, Ra 2020/20/0188).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

3.1.2.2. Aberkennungstatbeständen nach § 9 Abs 1 Z 1:3.1.2.2. Aberkennungstatbeständen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins :

§ 9 Abs. 1 Z 1 AsylG enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG enthält zwei unterschiedliche Aberkennungstatbestände: Dem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. Der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).

Zu § 9 Abs 1 Z 1 erster Fall: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG gestützt werden könnte (VwGH vom 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).Zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall: Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG es der Behörde ermöglichen würde, ohne Bedachtnahme auf die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stets losgelöst davon eine Neubewertung vorzunehmen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorlägen, und die Aberkennung dieses Status auszusprechen. Diese Auffassung würde nämlich dazu führen, dass bereits - im Fall des Nichtbestehens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz - jegliche Aberkennung auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG gestützt werden könnte (VwGH vom 22.10.2021, Ra 2021/14/0029).

§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0082).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat. Dabei ist es zudem nicht erforderlich, dass die damaligen Feststellungen, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse später als unzutreffend herausstellen, auf Handlungen zurückgeführt werden müssten, mit denen sich der Fremde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erschlichen hätte (VwGH vom 18.11.2020, Ra 2020/14/0082).

Zu § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall: Die Heranziehung des Tatbestands des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH vom 06.11.2025, Ra 2025/14/0212).Zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall: Die Heranziehung des Tatbestands des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (VwGH vom 06.11.2025, Ra 2025/14/0212).

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG gegeben sind (VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/18/0203).Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nicht geändert hat. Bei Hinzutreten von neuen Sachverhaltselementen, die für die Beurteilung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG von Bedeutung sein können, hat die Behörde eine neue Beurteilung vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen, warum sie davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des zur Anwendung gebrachten Tatbestandes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG gegeben sind (VwGH vom 10.11.2022, Ra 2022/18/0203).

3.1.3. Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall:

3.1.3.1. Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan auch seitens Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban-Angehörige sind.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt zu 22 Kämpfen und drei Vorfällen mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist somit nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt zu 22 Kämpfen und drei Vorfällen mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist somit nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor.

Der Beschwerdeführer hat nicht für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären, zumal alle Angehörigen völlig unbehelligt in der Provinz Nangarhar leben können.

Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Darüber hinaus ist die Provinz Nangarhar eine über den internationalen Flughafen in Kabul und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.

Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.

3.1.3.2. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Art. 3 EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.3.1.3.2. Die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung ist häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Die Beurteilung der Versorgungslage richtet sich nach den international standardisierten IPC-Phasen [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security], die aufsteigend von 1 (moderat/minimal) bis 5 (Hungersnot) reichen. Ab IPC-Phase 3 liegt eine Situation vor, in der sogar mit humanitärer Unterstützung Haushalte unter Lücken im Lebensmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Mangelernährung leiden oder der Mindestnahrungsmittelbedarf nur mit irreversiblen Bewältigungsstrategien wie der Liquidierung von Existenzgrundlagen gedeckt werden kann. Da ab dieser Stufe auch dringende humanitäre Unterstützung geboten ist, kann für das Gericht diese Lage einer realen Gefahr einer Verletzung der Rechte eines Betroffenen nach Artikel 3, EMRK in einem als IPC 3 eingestuften Gebiet gleichkommen, sofern er nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk, Vermögensverhältnisse oder sonstige in seiner Person gelegene Umstände verfügt, die eine günstigere Prognose seiner Existenz in einem solchen Gebiet zulassen würden.

In der Periode Mai 2025 bis Oktober 2025 sind von insgesamt 46 Millionen Einwohnern ca. 15,8 Millionen Einwohner (34 %) in IPC-Phase 1, 20,6 Millionen Einwohner (45 %) in IPC-Phase 2, 7,9 Millionen Einwohner (17 %) in IPC-Phase 3 und 1,6 Millionen Einwohner (4 %) in IPC-Phase 4. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt fast 2.500.000 Einwohnern ca. 1.00.000 Einwohner (40%) in IPC-Phase 1, 750.000 Einwohner (30%) in IPC-Phase 2, 625.000 Einwohner (25%) in IPC-Phase 3, 125.000 Einwohner (5%) in IPC-Phase 4 und keine Einwohner in IPC-Phase 5. Die Bevölkerung der Heimatprovinz befindet sich in IPC-Phase 3.

Es sind daher nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen.

Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, und arbeitsfähig. Er verfügt zudem über eine profunde Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung im Ausland. Zudem spricht der Beschwerdeführer Paschtu, Dari und Deutsch. Er kann auf diesen Sprachen lesen und schreiben. Er verfügt daher – im Vergleich zur übrigen afghanischen Bevölkerung, in der viele Kinder gar keine Schule besuchen oder einen Beruf erlernen – über ein gutes Bildungsniveau.

Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seiner Heimatstadt aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Er kann sich daher wieder in seiner Heimatprovinz zurechtfinden.

Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatprovinz über ein großes familiäres Netzwerk. Der Vater bewirtschaftet Felder im Heimatort. Seine Schwester lebt auch noch in Afghanistan und unterstützt den Vater. Es wird Mais, Weizen und Reis angebaut. Dies wird verkauft und man lebt von diesen Einkünften. Da sein Vater alt ist, arbeitet er nicht selbst, sondern hat Leute, die die Felder bewirtschaften. Die Fläche dieser Landwirtschaft ist ca. 10 Jerib (Anm.: umgerechnet ca. 9580 m²). Seine Schwester lebt im Nachbarhaus des Vaters. Sie ist Hausfrau, aber ihr Ehemann handelt mit Gebrauchtwaren. Er hat auch eine Werkstatt.Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Heimatprovinz über ein großes familiäres Netzwerk. Der Vater bewirtschaftet Felder im Heimatort. Seine Schwester lebt auch noch in Afghanistan und unterstützt den Vater. Es wird Mais, Weizen und Reis angebaut. Dies wird verkauft und man lebt von diesen Einkünften. Da sein Vater alt ist, arbeitet er nicht selbst, sondern hat Leute, die die Felder bewirtschaften. Die Fläche dieser Landwirtschaft ist ca. 10 Jerib Anmerkung, umgerechnet ca. 9580 m²). Seine Schwester lebt im Nachbarhaus des Vaters. Sie ist Hausfrau, aber ihr Ehemann handelt mit Gebrauchtwaren. Er hat auch eine Werkstatt.

Seine Verwandten leben allesamt in der Provinz Nangahar. Ein Onkel des BF hat auch eine 10 Jerib große Landwirtschaft und zusätzlich auch Tiere. Zu seinen Angehörigen hat er nur regelmäßigen Kontakt. Er kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit zumindest anfänglicher finanzieller Unterstützung durch seine Kernfamilie rechnen. Der Beschwerdeführer kann wieder in einem der Häuser seiner Familienangehörigen wohnen und von dieser auch bei der Suche nach einer Arbeit unterstützt werden. Der Beschwerdeführer stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Er kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.

Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.

Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Art. 3 EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Beschwerden und es gibt auch sonst keine medizinischen, außergewöhnlichen Umstände die bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan eine Verletzung nach Artikel 3, EMRK darstellen könnten. Anlässlich einer Abschiebung wird von der Fremdenpolizeibehörde stets der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit der Fremden beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt.

3.1.3.3. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in der Heimatprovinz verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Art. 3 EMRK dar.3.1.3.3. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass in den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), auf die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Afghanistan hingewiesen und eine diesbezüglich besonders sorgfältige Prüfung verlangt wird. Da der Beschwerdeführer jedoch über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in der Heimatprovinz verfügt, stellt eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Afghanistan unter Berücksichtigung der derzeitigen Sicherheits- und Versorgungslage aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK dar.

3.1.4. Zum Vorliegen eines Aberkennungstatbestandes im gegenständlichen Fall:

3.1.4.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BFA vom XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt und dieser mit Bescheid des BFA verlängert, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Informationen über die Entwicklung der Versorgungslage und der Lage am Arbeitsmarkt in Afghanistan gegeben habe, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Machtübernahme der Taliban noch nicht lange zurückgelegen sei.3.1.4.1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BFA vom römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt und dieser mit Bescheid des BFA verlängert, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine ausreichenden Informationen über die Entwicklung der Versorgungslage und der Lage am Arbeitsmarkt in Afghanistan gegeben habe, zumal zum damaligen Zeitpunkt die Machtübernahme der Taliban noch nicht lange zurückgelegen sei.

§ 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat.Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erlaubt es der Behörde, die Aberkennung des früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmen, wenn sich der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert hat.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass sich die Sicherheitslage seit der Machtübernahme der Taliban erheblich verbessert hat und der landesweite Konflikt zurückgegangen ist. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Ein Anstieg der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus 2024, dem 2025 auch wieder ein Rückgang unter die Werte von 2023 folgte, hängt mit Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Es kommt in Afghanistan durch Talibankämpfer und Behörden der Taliban auch zu Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten sowie zu Gewalt gegen Journalisten, Medienschaffende, gegen (Frauenrechts)Aktivisten, in Gefängnissen und gegen Personen denen unislamisches Verhalten oder eine westliche Haltung unterstellt wird. Es kommt auch zu Rache und Willkürakten im familiären Kontext – also gegenüber Familienmitgliedern oder zwischen Stämmen bzw. Ethnien, bei denen die Täter den Taliban nahestehen oder Taliban Angehörige sind.

In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt zu 22 Kämpfen und vier Vorfällen mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist somit nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.In der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar), gab es vom 01.07.2024 bis 01.07.2025 insgesamt zu 22 Kämpfen und vier Vorfällen mit Explosionen oder ferngesteuerter Gewalt. In 27 Fällen kam es auch zu Gewalt gegen Zivilisten. Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist somit nicht derartig, dass jeder Mensch in der Provinz einem Risiko eines Eingriffs in die körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen oder Kriminalität für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen oder Kriminalität betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre.

Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG vor.Allein der Umstand, dass es weiterhin zu Anschlägen durch den ISKP oder andere Gruppierungen kommt sowie ein Anstieg der allgemeinen Kriminalität, begründen somit bei der derzeitigen Sicherheitslage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vor.

Der Beschwerdeführer hat nicht für die afghanische Regierung oder afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet. Der Beschwerdeführer war auch nicht als Aktivist, Journalist oder als Medienschaffender tätig. Ihm wird in Afghanistan auch nicht unterstellt westlich orientiert zu sein oder sich unislamisch zu verhalten. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder Familienmitglieder von Racheakten oder Willkürakten im familiären Kontext betroffen wären, zumal alle Angehörigen völlig unbehelligt in der Provinz Nangarhar leben können.

Es liegen beim Beschwerdeführer daher keine besonderen Unterscheidungsmerkmale („special distinguishing features“) vor, aufgrund derer sich die Situation des Beschwerdeführers kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Darüber hinaus ist die Provinz Nangarhar eine über den internationalen Flughafen in Kabul und durch das Straßennetz sicher erreichbare Provinz, wobei es zu Kontrollen und Straßensperren durch die Taliban kommen kann. Nach den EUAA Country Guidance (Mai 2024, S. 125) beeinträchtigt die Existenz von Taliban-Kontrollpunkten in und um Städte die Reisesicherheit der von den Taliban ins Visier genommenen Personen sowie die Reisefreiheit von alleinstehenden Frauen und Mädchen. Andere Personengruppen, die nicht exponiert sind, können sich frei im Land bewegen.

Da der Beschwerdeführer von den Taliban nicht verdächtigt oder gesucht wird, ist er hier auch nicht exponiert.

Die eindeutig verbesserte Sicherheitslage und das Vorliegen eines tragfähigen sozialen Netzwerks sind signifikante Änderungen. Es hat sich daher der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert, sodass dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG der früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.Die eindeutig verbesserte Sicherheitslage und das Vorliegen eines tragfähigen sozialen Netzwerks sind signifikante Änderungen. Es hat sich daher der Kenntnisstand zu jenem Sachverhalt, der für die Zuerkennung maßgeblich war, geändert, sodass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG der früher zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist.

3.1.4.2. Zudem hat sich die Versorgungslage seit dem 02.05.2023 erheblich verbessert. Noch von November 2023 bis März 2024, welcher der Wintermagersaison entspricht, sei eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet worden, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 15,8 Millionen (36 % der Gesamtbevölkerung) ist. Es befanden sich damals zwei Provinzen in IPC-Phase 4 und alle anderen Provinzen in IPC-Phase 3. Keine Provinz befand sich in einer besseren IPC-Phase.

Für den Zeitraum Mai bis Oktober 2025 trat jedoch eine erhebliche Verbesserung ein, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher fallen. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Nangarhar, sind in der Periode von Mai 2025 bis Oktober 2025 von insgesamt fast 2.500.000 Einwohnern ca. 1.00.000 Einwohner (40%) in IPC-Phase 1, 750.000 Einwohner (30%) in IPC-Phase 2, 625.000 Einwohner (25%) in IPC-Phase 3, 125.000 Einwohner (5%) in IPC-Phase 4 und keine Einwohner in IPC-Phase 5. Die Bevölkerung der Heimatprovinz befindet sich in IPC-Phase 3.

Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025 ergibt sich, dass für Rückkehrer vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig sind, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen. Es ist bereits hier nach den nun aktuellen Länderinformationen ersichtlich, dass es nicht zwingend darauf ankommt, dass Rückkehrer finanzielle Unterstützung von ihren Familien erhalten können, sondern, dass diese ein familiäres Netzwerk vorfinden, dass die Rückkehrer bei der Widereingliederung unterstützt, zum Beispiel mit der Unterstützung bei der Suche nach einer Arbeit bei der es vorrangig auch um das Vorhandensein eines Netzwerks ankommt. Dem nun aktuellen Länderinformationsblatt vom 07.11.2025 ist weiter zu entnehmen, dass der Zugang zu Wohnraum für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig ist. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Da der Beschwerdeführer jedoch wieder bei seiner Familie wohnen kann, ist auch dieses Problem bei der Rückkehr nicht gegeben. Der Beschwerdeführer kann auch finanzielle Rückkehrunterstützung aus Österreich in Anspruch nehmen und ist daher auch ohne sofortige finanzielle Unterstützung durch seine Familie für die erste Zeit abgesichert, sodass er sich in seiner Heimatprovinz Nangarhar – die sich in IPC-Phase 3 befindet – ein Leben ohne unbillige Härten aufbauen kann, wie es auch andere Landsleute führen.

Da sich die Versorgungslage erheblich verbessert hat und sich aus den aktuellen Länderberichten auch ergibt, dass die größten Schwierigkeiten für Rückkehrer, nämlich eine fehlende Unterkunft und das Fehlen von familiären Netzwerken, im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und der Beschwerdeführer auch österreichische Rückkehrunterstützung erhalten kann, liegt aus diesen Gründen hier eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor.

Es ist daher auch unter diesem Aspekt ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall abzuerkennen war, da sich auch hier der Sachverhalt maßgeblich verändert hat.Es ist daher auch unter diesem Aspekt ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall abzuerkennen war, da sich auch hier der Sachverhalt maßgeblich verändert hat.

3.2 Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

3.2.1. § 9 Abs 4 AsylG lautet:3.2.1. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG lautet:

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9 (4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Paragraph 9, (4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.2.2. § 9 Abs. 4 AsylG kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Die Anordnung des § 9 Abs. 4 AsylG kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - selbst wenn deren weitere Existenz nur auf § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG zurückzuführen ist - auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach § 8 Abs. 4 AsylG nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann (VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).3.2.2. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG kann nur auf jenen Fall Anwendung finden, in dem im Zeitpunkt der Entscheidung die befristete Aufenthaltsberechtigung noch gilt. Das liegt in Bezug auf die zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung zufolge Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG aber auch dann vor, wenn ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde; wird doch damit von Gesetzes wegen das Weiterbestehen der befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts angeordnet. Die Anordnung des Paragraph 9, Absatz 4, AsylG kann daher nur so verstanden werden, dass die dort vorgesehene Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung - selbst wenn deren weitere Existenz nur auf Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG zurückzuführen ist - auch die Abweisung eines allfällig gestellten Antrages auf Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung mitumfasst, zumal eine solche Verlängerung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG nur in jenem Fall, in dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach wie vor aufrecht zuerkannt ist, in Betracht kommen kann (VwGH vom 30.10.2019, Ro 2019/14/0007).

3.2.3. Wie bereits oben ausgeführt, war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, sodass dies auch mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden ist.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.

3.3 Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:3.3 Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung:

3.3.1. § 8 Abs 4 AsylG lautet:3.3.1. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG lautet:

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8 (4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Paragraph 8, (4) Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.3.2. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG gewährt, ist von der gemäß § 8 Abs. 4 AsylG zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. § 8 Abs 4 AsylG behandelt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, sofern die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).3.3.2. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten als das vorübergehende, verlängerbare Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG gewährt, ist von der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zusätzlich zu erteilenden Berechtigung zu unterscheiden. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG behandelt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, sofern die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281).

3.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Es liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsberechtigung nicht mehr vor. Es war daher der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom Bundesamt abzuweisen.

Die Beschwerde war daher auch gegen diesen Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.

3.4.    Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG3.4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

3.4.1.  § 57 AsylG lautet auszugsweise:3.4.1. Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise:

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

…“

3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.3.4.2. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

3.4.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung3.5. Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung

3.5.1.  § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und §§ 58 Abs. 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:3.5.1. Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG), und Paragraphen 58, Absatz 2 und 52 AsylG lauten auszugsweise:

„Rückkehrentscheidung (FPG)

§ 52 …Paragraph 52, …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4.       ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

…“

„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

…“

„Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG)

§ 58 …Paragraph 58, …

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

…“

„Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG)

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

…“

3.5.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. 3.5.2. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu (VwGH vom 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. Die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie dem Ausüben einer Erwerbstätigkeit stellt bei einem Aufenthalt von knapp vier Jahren im Zusammenhang mit der relativ kurzen Aufenthaltsdauer keine außergewöhnliche Integration dar (VwGH vom 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH vom 28.02.2019, Ro 2019/01/003).

Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben (VwGH vom 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).

3.5.3. Der Beschwerdeführer hat zwar zwei Brüder in Österreich, wobei nur einer von diesen dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, verfügt aber über kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen oder über sonstige enge Nahebeziehungen in Österreich. Daher ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.3.5.3. Der Beschwerdeführer hat zwar zwei Brüder in Österreich, wobei nur einer von diesen dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist, verfügt aber über kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Familienangehörigen oder über sonstige enge Nahebeziehungen in Österreich. Daher ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

3.5.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Antragstellung am 02.10.2020, somit seit ca. 5,5 Jahren, im Bundesgebiet auf. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt, sodass er rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Dieser Status wurde ihm jedoch nur erteilt, da die Machtübernahme der Taliban erst kurz zuvor stattgefunden habe und dieser Zeitraum für die Entwicklung der Sicherheits- und Versorgungslage zudem als relativ kurz zu werten war.3.5.4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner Antragstellung am 02.10.2020, somit seit ca. 5,5 Jahren, im Bundesgebiet auf. Ihm wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt, sodass er rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Dieser Status wurde ihm jedoch nur erteilt, da die Machtübernahme der Taliban erst kurz zuvor stattgefunden habe und dieser Zeitraum für die Entwicklung der Sicherheits- und Versorgungslage zudem als relativ kurz zu werten war.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine staatliche Grundversorgung, er ist am Arbeitsmarkt integriert. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.

Es ist auch nach wie vor von einer engen Bindung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auszugehen, zumal er dort den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat. Er wurde in Afghanistan sozialisiert, besuchte dort die Schule. Er spricht auch zwei der Landessprachen in Wort und Schrift wobei er Paschtu als Muttersprache beherrscht. Hinzu kommt, dass er nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, seinem Vater, seiner Schwester, seinem Schwager und einem Onkel in Afghanistan hat, mit denen er regelmäßig in Kontakt ist.

3.5.5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während der relativ kurzen Aufenthaltsdauer zwar mehrere Integrationsschritte setzen, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.

3.5.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.3.5.6. Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und der Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.

Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen, noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

3.5.7. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.6. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung3.6. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung

3.6.1. §§ 52 Abs. 9 und 50 FPG und § 3 AsylG lauten auszugsweise wie folgt:3.6.1. Paragraphen 52, Absatz 9 und 50 FPG und Paragraph 3, AsylG lauten auszugsweise wie folgt:

„Rückkehrentscheidung

§ 52 …Paragraph 52, …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Paragraph 50, (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005). (2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

…“

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1.       dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder

2.       der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.

3.6.2. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.3.6.2. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

3.6.3. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG.3.6.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG entsprechen jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).

3.6.3.1. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban weder verdächtigt noch gesucht.

Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.6.3.2. Es konnte weder ein Abfall vom Islam noch eine gegenüber dem Islam feindliche oder kritische Haltung beim Beschwerdeführer festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auch weiterhin sunnitischer Moslem. Er steht dem Islam nicht kritisch oder ablehnend gegenüber. Ihm wird auch nicht unterstellt, dass er vom Islam abgefallen sei oder er eine diesbezüglich kritische oder ablehnende Haltung habe.

3.6.3.3. Auch liegt keine konkrete individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgemeinschaft der Sunniten vor. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan auch nicht wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt.

99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Es gibt ca. 80 bis 89,7 % Sunniten. Der Beschwerdeführer gehört daher zur Mehrheit der sunnitischen Muslime in Afghanistan. Ethnische Paschtune gehören zu der größten Ethnie Afghanistans.

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Volksgruppe der Paschtunen oder Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sunniten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.

3.6.3.4. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine westliche Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.

Männer sind in Afghanistan erheblich weniger in ihrer Lebensweise eingeschränkt als Frauen. Die Maßnahmen, die Männer betreffen, etwa das Tragen eines Bartes oder Kleidungsvorschriften, erreichen bei weitem nicht jenes Ausmaß, in dem Frauen in ihrem Leben eingeschränkt werden. Männer können in Afghanistan Ausbildungen machen, zur Schule gehen, studieren, arbeiten, am öffentlichen Leben teilnehmen und auch einer Freizeitgestaltung nachgehen und somit ein im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen.

Nicht jede Änderung der Lebensführung eines Asylwerbers während seines Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte, führt dazu, dass dem Asylwerber deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Aus diesem Grund ist etwa das Vorbringen, ein Asylwerber könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einen bestimmten Freizeitsport nicht ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung des Asylwerbers, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung seiner Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301). Eine solche liegt beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor.

Es liegt daher beim Beschwerdeführer keine Lebensführung vor, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es droht ihm daher aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan.

3.6.3.5. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dahin ergeben, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Merkmals als Rückkehrer eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Fall ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, im gesamten Staatsgebiet Afghanistans einer systematischen asylrelevanten (Gruppen-)Verfolgung ausgesetzt zu sein.

Es ist daher beim Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer nicht erkennbar.

3.6.3.6. Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete oppositionelle Einstellung. Er lehnte diese und die Scharia auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.

3.6.3.7. Aus den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen (September 2025), kann sich ein erhöhter Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz für Frauen und Mädchen, für Angehörige der ehemaligen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft, für ehemalige Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte oder der internationalen Streitkräfte, für Journalisten und Medienwirkende, für Aktivisten bzw. Gegner und Kritiker der Taliban-Regierung, für Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, für Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität sowie für Personen die von Menschenhandel bedroht oder betroffen sind, ergeben.

Aus den EUAA Leitlinien (Mai 2024), kann sich zudem auch für Personen denen unislamisches Verhalten, Blasphemie oder der Abfall vom Islam vorgeworfen wird, für Personen mit anderen Moralvorstellungen oder sozialen Werten sowie Personen mit westlicher Orientierung ein erhöhter internationaler Schutzbedarf ergeben.

Ein solcher Risikozusammenhang konnte jedoch beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden, sodass auch diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

3.6.3.7. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen.Aufgrund der getroffenen Feststellungen zur Lage der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch sonst nicht darauf zu schließen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus einem der Gründe nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen.

3.6.4. Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist daher zulässig.

Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.7. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist3.7. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist

3.7.1. § 55 FPG lautet auszugsweise:3.7.1. Paragraph 55, FPG lautet auszugsweise:

„Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Paragraph 55, (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben.“

3.7.2. Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.3.7.2. Besondere Umstände im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

3.7.3. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 aktuelle Länderfeststellungen Apostasie Auslandsaufenthalt befristete Aufenthaltsberechtigung Gruppenverfolgung Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Verbesserung Verfolgungsgefahr Verlängerung Verlängerungsantrag Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit Voraussetzungen Wegfall der Gründe westliche Orientierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W177.2243516.2.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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