TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/21 W272 2336706-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2026
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Entscheidungsdatum

21.05.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W272 2259785-2/36E
W272 2259782-2/22E
W272 2259783-2/21E
W272 2336706-1/4E
Im namen der republik
W272 2259785-2/36E, W272 2259782-2/22E, W272 2259783-2/21E, W272 2336706-1/4E, Im namen der republik

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über das mit Beschluss vom 27.01.2025 wiederaufgenommene rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX und 3. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit IRAN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2022, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2023, am 12.05.2023, am 28.08.2024, am 23.01.2025 und am 12.05.2026 zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über das mit Beschluss vom 27.01.2025 wiederaufgenommene rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit IRAN, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2022, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 und 3. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.04.2023, am 12.05.2023, am 28.08.2024, am 23.01.2025 und am 12.05.2026 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX , XXXX und XXXX , der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX und XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Irömisch eins

II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit IRAN, vertreten durch seine Eltern XXXX und XXXX sowie durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.01.2026, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2026, zu Recht:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit IRAN, vertreten durch seine Eltern römisch 40 und römisch 40 sowie durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 23.01.2026, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2026, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern der nunmehr volljährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (in Folge: BF1, BF2, BF3 und BF4 oder alle gemeinsam: BF).

Vorverfahren:

1. Die BF1 bis BF3 reisten am 19.03.2022 im Besitz gültiger Visa C in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.03.2023 die Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF brachten zusammengefasst im behördlichen Verfahren vor (BF2 und BF3 stützen ihre Fluchtgründe im Wesentlichen auf die des BF1), dass der BF1 einer Märtyrer Familie entstamme und 19 Jahre Basiji-Mitglied der Revolutionsgarde gewesen sei und er sich geweigert habe, einige Anweisungen zu befolgen und habe deswegen Probleme bekommen (Vorladungen, Hausdurchsuchung) und Angst vor der Regierung und fürchte um sein Leben.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wies die Anträge der BF 1-3 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-3 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde den BF1-3 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V. und VI.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) wies die Anträge der BF 1-3 auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 18.08.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1-3 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist und wurde den BF1-3 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.).

3. Die am 05.09.2022 dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden nach zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2023, XXXX als unbegründet abgewiesen.3. Die am 05.09.2022 dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurden nach zwei durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.05.2023, römisch 40 als unbegründet abgewiesen.

Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht unter anderem davon aus, dass das Fluchtvorbringen des BF1 vor dem Hintergrund der eingeholten Länderberichte und seiner widersprüchlichen Angaben nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft sei, ebenso mangle es der behaupteten Verfolgung aufgrund der politischen Gesinnung der BF – wie behauptet durch Teilnahme an Demonstrationen und das Weiterleiten von Tweets – an Plausibilität. Ebenso kam das Bundesverwaltungsgericht zum dem Schluss, dass die weilblichen BF eine „westliche Orientierung“, der eine selbstbestimmte und selbstverantwortliche Lebensweise immanent sei, weder verinnerlicht noch in ihrer alltäglichen Lebensführung in Österreich verankert hätte und betreffe das Vorbringen zur allgemeinen Situation der Frauen im Iran die beiden weiblichen BF, abgesehen von der Pflicht des Tragens eines Kopftuches, nicht.

4. In Folge wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, E 2077-2080/2023-10, die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

5. Auch der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29.11.2023, Ra 2023/14/0420 bis 0423-7, die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, zurück.

Wiederaufnahmeantrag:

6. Mit Schriftsatz vom 12.01.2024, eingelangt am 12.01.2024, stellten die BF1-3, vertreten durch ihre gewillkürte Rechtsvertretung, einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 18.08.2022.

Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der BF1 von seinem Bruder via WhatsApp am 31.12.2023 informiert worden sei, dass er einige Briefe für den BF1 vom Nachmieter erhalten habe. Dabei handle es sich um eine elektronische Zustellung der Ladung, einen Endbeschluss der Ermittlungsbehörde (Vorführungsbefehl) und einem Urteil (Haftstrafe von 4 Jahren und einem Tag sowie 60 Peitschenhiebe). Die BF1-3 haben bereits eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin mit der Übersetzung dieser Schriftstücke beauftragt und werden diese ebenfalls beigelegt. Die BF1-3 seien zudem sehr bemüht, diese Schriftstücke in Original zu erhalten. Damit liegt der Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG vor, weil neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden haben können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Begründend wurde der Antrag im Wesentlichen damit, dass der BF1 von seinem Bruder via WhatsApp am 31.12.2023 informiert worden sei, dass er einige Briefe für den BF1 vom Nachmieter erhalten habe. Dabei handle es sich um eine elektronische Zustellung der Ladung, einen Endbeschluss der Ermittlungsbehörde (Vorführungsbefehl) und einem Urteil (Haftstrafe von 4 Jahren und einem Tag sowie 60 Peitschenhiebe). Die BF1-3 haben bereits eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin mit der Übersetzung dieser Schriftstücke beauftragt und werden diese ebenfalls beigelegt. Die BF1-3 seien zudem sehr bemüht, diese Schriftstücke in Original zu erhalten. Damit liegt der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Z2 VwGVG vor, weil neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden haben können und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

7. Nach erfolgten Parteiengehör zu den vorgelegten Dokumente, brachten die BF1-3 am 28.02.2024 eine Stellungnahme ein, in der der Zustellvorgang konkretisiert wurde und legten die originalen Schriftstücke samt Übersetzung als Beilage vor.

8. Mit Eingabe vom 28.06.2024, teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass der Sohn des BF1 und der BF2 XXXX am 22.06.2024 verstorben ist und die iranische FATA Polizei das Bankkonto des BF1 gesperrt habe. Das beantragte Wiederaufnahmeverfahren von XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2024, XXXX , ein.8. Mit Eingabe vom 28.06.2024, teilte die gewillkürte Rechtsvertretung mit, dass der Sohn des BF1 und der BF2 römisch 40 am 22.06.2024 verstorben ist und die iranische FATA Polizei das Bankkonto des BF1 gesperrt habe. Das beantragte Wiederaufnahmeverfahren von römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.07.2024, römisch 40 , ein.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1 sowie der gewillkürte Rechtsvertreter der BF1-3 teilnahmen. Der BF1 wurde näher zum Erhalt und Inhalt der Schriftstücke näher befragt.

10. Mit Eingabe vom 22.10.2024 gaben die BF1-3 stellungnehmend an, dass der BF1 den iranischen Rechtsanwalt kontaktiert habe, aber eine Einsicht in die SANA-Datenbank mangels eingeschränkten Befugnisse des Rechtsanwalts nicht möglich gewesen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung des Rechtsanwalts wurde beigefügt.

11. Am 07.11.2024 übermittelte die Staatendokumentation Bezug nehmend auf die Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2024 entsprechende Informationen in der Anfragebeantwortung Iran Urteile, Vorladungen, Bescheide vom 06.11.2024.

12. Am 23.01.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Fortsetzung der Verhandlung vom 28.08.2024 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF1 und die BF2 teilnahmen und die aktuellen Länderinformationen und die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Parteiengehör gebracht wurden.

13. Mit Beschluss vom 27.01.2025, GZ: XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, GZ: XXXX , gemäß § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG statt, weil die vorgelegten Beweismittel (Ladung und Urteil wegen Befehlsverweigerung) abstrakt die Eignung gehabt hätten, welche im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Ob diese Beweismittel echt oder eine Fälschung darstellten, die nicht geeignet seien, die Richtigkeit des abgeschlossenen Verfahrens angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen zu lassen, sei nicht im Wiederaufnahmeverfahren, sondern in Folge im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären.13. Mit Beschluss vom 27.01.2025, GZ: römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen auf Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, GZ: römisch 40 , gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Z2 VwGVG statt, weil die vorgelegten Beweismittel (Ladung und Urteil wegen Befehlsverweigerung) abstrakt die Eignung gehabt hätten, welche im abgeschlossenen Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Ob diese Beweismittel echt oder eine Fälschung darstellten, die nicht geeignet seien, die Richtigkeit des abgeschlossenen Verfahrens angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen zu lassen, sei nicht im Wiederaufnahmeverfahren, sondern in Folge im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären.

Gegenständliches – wiederaufgenommenes – Verfahren und nachgeborene BF4

14. Am XXXX kam der BF4 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 04.11.2025 einen Antrag auf international Schutz von einem im Österreich nachgeborenen Kind gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für den BF nicht vorgebracht.14. Am römisch 40 kam der BF4 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 04.11.2025 einen Antrag auf international Schutz von einem im Österreich nachgeborenen Kind gestellt. Eigene Fluchtgründe wurden für den BF nicht vorgebracht.

15. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.01.2026 (zugestellt am 29.01.2026) den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist und wurde dem BF4 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V. und VI.). Begründet wurde ausgeführt, dass für den BF4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und ergeben sich bei einer etwaigen Rückkehr in den Iran keine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation. Die Anträge seiner Eltern und seiner Schwester seien mit Bescheiden vom 18.08.2022 gänzlich negativ entschieden worden.15. Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 23.01.2026 (zugestellt am 29.01.2026) den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Iran zulässig ist und wurde dem BF4 eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs.). Begründet wurde ausgeführt, dass für den BF4 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und ergeben sich bei einer etwaigen Rückkehr in den Iran keine Bedrohungs- oder Verfolgungssituation. Die Anträge seiner Eltern und seiner Schwester seien mit Bescheiden vom 18.08.2022 gänzlich negativ entschieden worden.

16. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde am 05.02.2026 erhoben, welche gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt nach einer Unzuständigkeitsanzeige infolge Annexität der Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung am 06.05.2026 übermittelt wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde insbesondere ein mangelndes Ermittlungsverfahren und fehlende Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl sowie mangelhafte Länderfeststellungen moniert. Zusätzlich habe die belangte Behörde das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet. Dem BF4 drohe aufgrund der oppositionellen Haltung seiner Eltern gegen das iranische Regime eine staatliche Verfolgung im Iran. Ihm und seiner Familie drohe im Falle der Rückkehr eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte.16. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde am 05.02.2026 erhoben, welche gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsakt nach einer Unzuständigkeitsanzeige infolge Annexität der Rechtssache der zuständigen Gerichtsabteilung am 06.05.2026 übermittelt wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde insbesondere ein mangelndes Ermittlungsverfahren und fehlende Feststellungen in Bezug auf das Kindeswohl sowie mangelhafte Länderfeststellungen moniert. Zusätzlich habe die belangte Behörde das Verfahren mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung belastet. Dem BF4 drohe aufgrund der oppositionellen Haltung seiner Eltern gegen das iranische Regime eine staatliche Verfolgung im Iran. Ihm und seiner Familie drohe im Falle der Rückkehr eine Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK verankerten Rechte.

17. Mit Eingabe vom 06.05.2026 wurden Seitens der BBU GmbH die aktuellen Vollmachten der BF vorgelegt und darauf hingewiesen, dass das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren des BF4 aufgrund der Annexität der Fälle gemeinsam zu führen sei. Es wurde zudem um Akteneinsicht bzw. Übermittlung der Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 28.08.2024 und 23.01.2025 sowie der in der Ladung erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 24.03.2026 ersucht, welche per Mail vom 08.05. und 11.05.2026 nachgekommen wurde.

18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.05.2026 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung im wiederaufgenommenen Verfahren der BF1-3 sowie Beschwerdeverfahren des nachgeborenen BF4 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi durch, an welcher der BF1, die BF2 und die BF3 sowie deren Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Die BF legten ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor und brachte das Bundesverwaltungsgericht ergänzend aktuelle Länderinformationen zum Parteiengehör. Schließlich wurde noch eine abschließende Stellungnahme der Rechtsvertretung abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vor- bzw. wiederaufgenommenen Verfahrens, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zahlen: XXXX , rechtkräftig abgeschlossen war, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025 im Wiederaufnahmeverfahren, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes in Bezug auf den BF4, den vorgelegten Unterlagen sowie Schriftstücke samt Übersetzungen, den eingeholten aktuellen Länderinformationen, der mündlichen Verhandlungen am 28.04.2023, am 12.05.2023, am 28.08.2024, am 23.01.2025 und am 12.05.2026 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Vor- bzw. wiederaufgenommenen Verfahrens, welches mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, Zahlen: römisch 40 , rechtkräftig abgeschlossen war, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025 im Wiederaufnahmeverfahren, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes in Bezug auf den BF4, den vorgelegten Unterlagen sowie Schriftstücke samt Übersetzungen, den eingeholten aktuellen Länderinformationen, der mündlichen Verhandlungen am 28.04.2023, am 12.05.2023, am 28.08.2024, am 23.01.2025 und am 12.05.2026 sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Betreuungsinformationssystem und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF:

1.1.1. Die Identität der BF steht fest. Sie sind iranische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Azari (türkische Sprachgruppe) und bekennen sich zum schiitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache der BF ist Türkisch (Azari) als auch Farsi. Die BF3 spricht außerdem Deutsch und Englisch und der BF1 sowie die BF2 sprechen auch etwas Deutsch.

Der BF1 und die BF2 sind standesamtlich seit ca. 21 Jahren verheiratet und die Eltern zweier Kinder, der volljährigen BF3 und des minderjährigen BF4. Ein weiterer Sohn des BF1 und der BF2 ist im Bundesgebiet bei einem Unfall im Juni 2024 verstorben.

1.1.2. Der BF1 wurde am XXXX in XXXX , in der Nähe von XXXX , Iran geboren, wo er 12 Jahre die Grundschule besuchte, mit Matura abschloss und bei seinen Eltern bis 1997/98 lebte. Danach verzog er nach Teheran schloss eine Ausbildung zum Architekten ab und studierte 4 Jahre an der Universität Architektur. Er war insgesamt ca. 16 Jahre lang als Architekt erwerbstätig, zunächst im Architektenbüro seines Bruders, später in einer größeren Firma namens XXXX für ca. 7-8 Jahre und bestritt den Lebensunterhalt der Familie. Der BF stammt aus einer Märtyrer-Familie und war deshalb vom Militärdienst befreit, den er auch nicht geleistet hat. In der Freizeit hat er als Basiji gearbeitet. Der BF1 war von 1997 bis 2006 (1376-1385 nach iranischen Kalender) ein normales oder auch einfaches Mitglied der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz sowie ab 2006 bis 2016 (1385-1395) ein aktives Mitglied mit höherer Funktion.1.1.2. Der BF1 wurde am römisch 40 in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , Iran geboren, wo er 12 Jahre die Grundschule besuchte, mit Matura abschloss und bei seinen Eltern bis 1997/98 lebte. Danach verzog er nach Teheran schloss eine Ausbildung zum Architekten ab und studierte 4 Jahre an der Universität Architektur. Er war insgesamt ca. 16 Jahre lang als Architekt erwerbstätig, zunächst im Architektenbüro seines Bruders, später in einer größeren Firma namens römisch 40 für ca. 7-8 Jahre und bestritt den Lebensunterhalt der Familie. Der BF stammt aus einer Märtyrer-Familie und war deshalb vom Militärdienst befreit, den er auch nicht geleistet hat. In der Freizeit hat er als Basiji gearbeitet. Der BF1 war von 1997 bis 2006 (1376-1385 nach iranischen Kalender) ein normales oder auch einfaches Mitglied der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz sowie ab 2006 bis 2016 (1385-1395) ein aktives Mitglied mit höherer Funktion.

Die BF2 wurde am XXXX in XXXX , in der Nähe von XXXX , Iran geboren, wo sie 12 Jahre die Schule bis zur Matura besuchte. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach zog sie mit ihrem Ehemann BF1 nach Teheran und kam für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF2 bekam Kinder und sorgte sich um die Kinder. Später als ihre jüngere Tochter in den Kindergarten ging machte die BF2 in Teheran eine 3-jährige Ausbildung als Frisörin und Kosmetikerin, welche sie im Jahr 2017 beendete. In diesem Beruf war sie in Teheran zuletzt drei Jahre selbständig in einem angemieteten Beauty Salon erwerbstätig.Die BF2 wurde am römisch 40 in römisch 40 , in der Nähe von römisch 40 , Iran geboren, wo sie 12 Jahre die Schule bis zur Matura besuchte. Bis zur Hochzeit kamen ihre Eltern für ihren Lebensunterhalt auf, danach zog sie mit ihrem Ehemann BF1 nach Teheran und kam für ihren Lebensunterhalt auf. Die BF2 bekam Kinder und sorgte sich um die Kinder. Später als ihre jüngere Tochter in den Kindergarten ging machte die BF2 in Teheran eine 3-jährige Ausbildung als Frisörin und Kosmetikerin, welche sie im Jahr 2017 beendete. In diesem Beruf war sie in Teheran zuletzt drei Jahre selbständig in einem angemieteten Beauty Salon erwerbstätig.

Die BF3 wurde am XXXX in Teheran in Iran geboren und wuchs bis zur Ausreise im März 2022 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 sowie dem bereits verstorbenen Bruder in Teheran im Bezirk XXXX auf. Sie besuchte in Teheran acht Jahre lang die Schule und erhielt privaten Tanzunterricht. Außerdem besuchte sie einen Englischkurs und ging regelmäßig (drei Mal die Woche) am Abend/Nachmittag Volleyball spielen.Die BF3 wurde am römisch 40 in Teheran in Iran geboren und wuchs bis zur Ausreise im März 2022 zusammen mit ihren Eltern BF1 und BF2 sowie dem bereits verstorbenen Bruder in Teheran im Bezirk römisch 40 auf. Sie besuchte in Teheran acht Jahre lang die Schule und erhielt privaten Tanzunterricht. Außerdem besuchte sie einen Englischkurs und ging regelmäßig (drei Mal die Woche) am Abend/Nachmittag Volleyball spielen.

Der BF4 wurde am XXXX in Österreich geboren und wächst seitdem bei seinen Eltern und seiner Schwester im Bundesgebiet auf.Der BF4 wurde am römisch 40 in Österreich geboren und wächst seitdem bei seinen Eltern und seiner Schwester im Bundesgebiet auf.

1.1.3. Seit dem Kriegsausbruch in Iran mit Ende Februar 2026 besteht kein Kontakt der BF zu ihren bis dahin dort aufhältigen Familienangehörigen (Eltern, ein Bruder und drei Schwestern des BF1 und Mutter sowie fünf Brüder der BF2). Der aktuelle Verbleib und das Wohlergehen der Angehörigen der BF ist zum Entscheidungszeitpunkt unklar und ist eine familiäre Unterstützung der BF in Iran nicht sichergestellt.

1.1.4. Die BF1-3 reisten gemeinsam am 19.03.2022 im Besitz von einem Visa C legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 29.03.2022 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 18.08.2022 die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, XXXX als unbegründet abgewiesen wurden.Das Bundesamt wies mit Bescheiden vom 18.08.2022 die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Islamische Republik Iran ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die BF und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Islamische Republik Iran zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihnen eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diese Bescheide erhoben die BF1-3 fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 30.05.2023, römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurden.

Die Behandlung der dagegen eingebrachten Erkenntnisbeschwerden wurden mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, E 2077-2080/2023-10 abgelehnt und auch der Verwaltungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 29.11.2023, Ra 2023/14/0420 bis 0423-7, die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023, zurück.

Nach Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025, GZ: XXXX , wurde das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamts vom 18.08.2022 wieder aufgenommen.Nach Stattgabe des Wiederaufnahmeantrages mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2025, GZ: römisch 40 , wurde das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.05.2023 rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamts vom 18.08.2022 wieder aufgenommen.

Am XXXX kam der BF4 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 04.11.2025 einen Antrag auf international Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.01.2026 (zugestellt am 29.01.2026) gänzlich abgewiesen wurde und gegen den BF4 gleichfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dagegen wurde ebenso fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.Am römisch 40 kam der BF4 im Bundesgebiet zur Welt und stellte seine gesetzliche Vertretung für ihn am 04.11.2025 einen Antrag auf international Schutz, welcher mit Bescheid vom 23.01.2026 (zugestellt am 29.01.2026) gänzlich abgewiesen wurde und gegen den BF4 gleichfalls eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Dagegen wurde ebenso fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

1.1.5. Die BF leben alle im gemeinsamen Haushalt in XXXX und finanzieren den Familienunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des BF1, der als selbständiger Paket- und Essenslieferant arbeitet und im Bundesgebiet seit Oktober 2022 selbsterhaltungsfähig ist und für die Familie aufkommt. Die BF2 geht keiner Erwerbsarbeit nach und kümmert sich um die Kinder, insbesondere den im Oktober 2025 geborenen BF4 und den Haushalt. Die mittlerweile volljährige BF3 ist nicht erwerbstätig, aber besucht im Bundesgebiet die Handelsschule und trifft sich in ihrer Freizeit mit Freundinnen. Die BF2 und BF3 kleiden sich im Bundesgebiet ohne Kopftuch.1.1.5. Die BF leben alle im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 und finanzieren den Familienunterhalt durch die Erwerbstätigkeit des BF1, der als selbständiger Paket- und Essenslieferant arbeitet und im Bundesgebiet seit Oktober 2022 selbsterhaltungsfähig ist und für die Familie aufkommt. Die BF2 geht keiner Erwerbsarbeit nach und kümmert sich um die Kinder, insbesondere den im Oktober 2025 geborenen BF4 und den Haushalt. Die mittlerweile volljährige BF3 ist nicht erwerbstätig, aber besucht im Bundesgebiet die Handelsschule und trifft sich in ihrer Freizeit mit Freundinnen. Die BF2 und BF3 kleiden sich im Bundesgebiet ohne Kopftuch.

Der BF1 und die BF2 haben grundlegende Deutschkenntnisse und die BF3 hat bereits sehr gute Deutschkenntnisse.

1.1.6. Die BF sind gesund und leiden an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten.

Die volljährigen BF sind arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Gegen den BF1 wurde zwar 2023 wegen Verdacht auf Diebstahl in zwei Fällen ein Ermittlungsverfahren geführt, aber es erfolgte eine Schadensgutmachung und kam nie zu einer Verurteilung, sodass der BF1 als unbescholten gilt.

Der BF4 ist strafunmündig.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BF:

1.2.1. Den BF drohten und droht keine konkrete und individuelle gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung wegen der Mitgliedschaft des BF1 zu der Basiji-Miliz und seiner früheren Tätigkeiten als Basiji. Der BF1 genießt als Mitglied einer Märtyrer-Familie eine privilegierte Stellung vor den iranischen Behörden und zwei seiner Schwestern sind Mitglieder der Sepah. Der BF ließ sich seinen Basiji-Ausweis zuletzt bis 2016 verlängern und war bis dahin aktiv tätig, danach setzte er keine Tätigkeiten mehr. Den BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der Beendigung der Tätigkeiten als Basiji des BF1. Eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Befehlsverweigerung konnte der BF1 nicht glaubhaft darlegen.

Der BF1 ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war dort nie inhaftiert. Er war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Ebenso war die BF2 weder inhaftiert, noch ist sie vorbestraft und sie engagierte sich auch nicht politisch oder journalistisch. Der BF1 und die BF2 haben den Iran gemeinsam mit ihren damals minderjährigen Kindern weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen.

1.2.2. Den BF droht im Falle der Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung wegen ihrer Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit. Die BF sind geborene Muslime, aber sind nicht streng gläubig und übten den Islam weder in Iran noch in Österreich kaum aus. Die BF sind nicht verinnerlicht vom Islam abgefallen.

1.2.3. Ebenso wird festgestellt, dass die BF2 und BF3 im Herkunftsstaat nicht allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt sind. Es wird festgestellt, dass die BF2 und die BF3 während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise verinnerlicht angenommen haben, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Iran darstellen würde. Eine grundlegende und verfestigte Änderung der Lebensführung der BF2 und BF3, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei einer Rückkehr nach Iran nicht gelebt werden könnte, liegt nicht vor. Die BF2 besuchte in Iran die Grundschule, machte eine Berufsausbildung und war erwerbstätig. Auch die BF3 ging in Iran zur Schule und spielte Volleyball. Das bloße Ablegen des Kopftuches und die freie Wahl der Kleidung auf die hier üblichen Freiheiten zu begründen, stellt keine innere Zuwendung zu den Werten der Freiheit dar. So haben die BF2 und die BF3 keine spezifische „westliche Lebenseinstellung“ als Teil ihrer Identität angenommen, die über eine übliche und zumutbare Anpassung an die Gesellschaft hinausgeht.

Die BF2 und die BF3 haben sich im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert und die Annehmlichkeiten dieses Gesellschaftsbildes zu schätzen gelernt. Sie konnten jedoch nicht darlegen, warum sie diesbezüglich in Iran einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sind.

Ebenso droht ihnen auch keine Zwangsheirat oder droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung aufgrund ihres Geschlechts.

1.2.4. Bis auf das einzelne Weiterleiten und „Liken“ verschiedener kritischer Fotos und Videos des Iran-Regimes auf ihren privaten Instagram-Account ist die BF3 nicht öffentlichkeitswirksam exilpolitisch in einer regelmäßigen Weise engagiert, sodass anzunehmen ist, dass die iranischen Behörden davon in Kenntnis sind und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Interesse an der BF3 besteht. An einer Demonstration hat die BF3 selbst jedoch nicht teilgenommen. Der BF3 droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der geposteten oder weitergeleiteten Fotos und das - unkommentierte – „Liken“ von Informationen über den Iran auf Instagram.

1.2.5. Ferner droht den BF im Falle der Rückkehr in den Iran wegen ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb Iran weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.

1.2.6. Die BF waren im Iran keiner aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und wären im Falle ihrer Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Iran droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch iranische Behörden oder durch andere Personen.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:

1.3.1. Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgten.

Israel und die USA haben den Iran am 28.02.2026 mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.2.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet. Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten.

Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage im Iran ist im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar.

Vor dem Hintergrund der mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt einhergehenden erheblichen Gefahrenlage aufgrund der Angriffe der US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte auf den Iran kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohen würde. Hinzu kommt, dass die Angehörigen der BF seit dem Angriffskrieg in Iran nicht mehr erreichbar sind, ihr Aufenthalt deshalb unbekannt und somit auch eine familiäre Unterstützung im Falle einer Rückkehr nicht sichergestellt ist.

Eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr in den Iran nach Teheran ist nicht möglich.Eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat würde eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen. Eine Rückkehr in den Iran nach Teheran ist nicht möglich.

1.4. Die allgemeine Lage in der Islamischen Republik Iran stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Aus dem ins Verfahren eingeführten allgemeinen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System) vom 12.02.2026 (Version 12) und dem EUAA Länderbericht zu Iran von Juni 2024 sowie weitere konkrete Berichte zu Basiji, iranische Verurteilung und den aktuellen Angriffen auf den Iran:

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Iran: Rückkehr in den Iran; insbesondere Basij-Mitglied und Nationalsportler vom 10.04.2018

-        Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Iran Urteile, Vorladungen, Bescheide vom 06.11.2024

-        Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation Ausstellung und Übermittlung von Rechtsdokumenten, Justizplattform SANA bzw. Adl Iran vom 23.03.2026

-        Kurzinformation zu US amerikanischen und israelischen Angriffen auf den Iran vom 02.03.2026 und vom 09.03.2026

-        Kurzinformation zum Waffenstillstandsabkommen zu den Verhandlungen zwischen der USA und Iran sowie zu den Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes auf die Zivilbevölkerung im Iran vom 13.04.2026 und

-        Iranische Antwort für Trump „inakzeptabel“ (https://orf.at/stories/3429515/ abgefragt zuletzt am 12.05.2026)

ergibt sich wie folgt:

Politische Lage

Institutioneller Aufbau

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System, wobei die theokratischen Aspekte die republikanischen Prinzipien größtenteils überschatten und untergraben (BS 19.3.2024). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 im Verborgenen weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens bis zu dessen Rückkehr lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ayatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) (BPB 10.1.2020) oder Oberster Führer genannt wird (ÖB Teheran 11.2021). Die Macht liegt trotz der in der Islamischen Republik Iran abgehaltenen Wahlen nicht bei den gewählten Institutionen, sondern beim Obersten Führer und den ungewählten Institutionen unter seiner Kontrolle. Diese Institutionen spielen eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von abweichenden Meinungen und bei anderen Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (FH 2025).

Der Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 19.3.2025), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 2025). Dem Revolutionsführer steht ein auf 5.000 Personen geschätztes Büro (beyt-e rahbari) mit einer militärischen und nachrichtendienstlichen Abteilung zur Verfügung, um über die aktuellen Entwicklungen informiert zu bleiben. Zur ideologisch-politischen Überwachung stützt er sich auf die Struktur der "Vertreter des Revolutionsführers" (nemayandegan) und der ideologisch-politischen Büros, denen noch die Freitagsprediger in den wichtigsten Moscheen des Landes hinzuzurechnen sind (LVAk 7.2024). Dem Revolutionsführer unterstehen die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC [Korps der Islamischen Revolutionsgarden]) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Revolutionsführer Khamenei ist oberste Entscheidungsinstanz, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 15.7.2024).

Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat sowie der Wächterrat. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021). Er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 2025). Der Expertenrat wird zwar direkt von der Bevölkerung gewählt, jedoch müssen die Kandidaten zunächst vom Wächterrat bestätigt werden (BS 19.3.2024). Sechs der zwölf Mitglieder des Wächterrats sind vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (ÖB Teheran 11.2021), er überwacht die Übereinstimmung der vom Parlament verabschiedeten Gesetze mit dem islamischen Recht (Scharia) (BS 19.3.2024), ist jedoch noch wesentlich mächtiger (ÖB Teheran 11.2021). Er entscheidet, wer bei Parlaments- und Präsidentschaftswahlen antreten darf (BS 19.3.2024). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).

Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vgl. BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 2025). Er wird für eine Amtszeit von vier Jahren direkt gewählt und darf für zwei hintereinanderfolgende Amtszeiten zur Wahl antreten (FH 2025). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 1.7.2024). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt, vor allem in Sicherheitsfragen (BBC 1.7.2024; vergleiche BPB 10.1.2020). Die Befugnisse des gewählten Präsidenten werden durch den Revolutionsführer und andere nicht gewählte Instanzen eingeschränkt (FH 2025), wie auch durch das Parlament (BBC 1.7.2024).

Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vgl. AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vgl. FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vgl. FP 7.3.2024).Das iranische Parlament mit 290 Abgeordneten, genannt Majles, hat eine Kammer und wird alle vier Jahre direkt gewählt. Das Majles ist die Legislative des Landes, genehmigt das Staatsbudget, ratifiziert internationale Abkommen (DW 20.6.2025) und kann Ministern das Misstrauen aussprechen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Neben den Parlamentsabgeordneten können auch Minister Gesetzesvorschläge einbringen (DW 16.6.2021; vergleiche AA 19.3.2025). Die Autorität des Parlaments wird durch den Wächterrat eingeschränkt, der alle Parlamentskandidaten vorselektiert (DW 20.6.2025) und [vom Parlament beschlossene] Gesetze ablehnen kann, die seiner Meinung nach nicht mit der Verfassung oder den Grundsätzen des Islam vereinbar sind (DW 20.6.2025; vergleiche FH 2025). Die Kandidaten für Parlamentssitze erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen [Anm.: s. zu politischen Parteien auch das Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (DW 16.6.2021; vergleiche FP 7.3.2024).

Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vgl. INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).Im Bereich der nationalen Sicherheit und Außenpolitik ist der Hohe Nationale SicherheitsKwararat (Supreme National Security Council (SNSC), Shura-ye Ali-ye Amniyat-e Melli) das oberste Gremium (BBC 5.8.2025, LVAk 7.2024). Dem SNSC gehören der Präsident, bestimmte Minister und oberste Kommandanten der Streitkräfte sowie der Parlamentssprecher und Leiter des Justizwesens an, zudem auch Repräsentanten des Obersten Führers (Clingendael 29.10.2025; vergleiche INSS 26.8.2025). Der SNSC untersteht direkt dem Obersten Führer. Dies ist allerdings auch ein Gremium, das im Fall von Khameneis Ableben (oder bei einem erneuten Angriff Israels) gemeinsam mit dem im August 2025 geschaffenen, an den SNKwaraSC angeschlossenen Verteidigungsrat die Führung übernehmen kann. Beobachter gehen davon aus, dass kürzlich erfolgte institutionelle und personelle Änderungen vorgenommen wurden, um die Abhängigkeit des Regimes von Khamenei als Person zu verringern (Clingendael 29.10.2025).

BPB 10.1.2020

Jüngste Wahlen

Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient XXI 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).Im Juli 2024 wurde Massoud Pezeshkian zum iranischen Präsidenten gewählt (Soufan 8.7.2024). Er erhielt - auch mangels Alternativen - die Unterstützung des Reformlagers, nachdem die anderen fünf Kandidaten, die zur Wahl zugelassen worden waren, dem konservativen bis Hardliner-Lager zugerechnet wurden. Es gelang ihm, bei der Wahl eine Allianz aus Reformern und moderaten Konservativen zu bilden (FA 16.7.2024, ICG 26.6.2024), allerdings hatte er nie tiefgreifende Verbindungen zu reformorientierten Parteien oder Gruppen. Er wird auch als "konservativer Reformer" beschrieben (Orient römisch 21 11.7.2024). Ähnlich wie frühere reformnahe Regierungen hat auch Pezeshkian soziale und kulturelle Restriktionen teilweise gelockert und sich gegen eine Verschärfung der Hijab- und Bekleidungsvorschriften für Frauen gestellt (FES 3.2025). Dabei handelt es sich jedoch um eine "selektive Liberalisierung". Der Staat setzt gleichzeitig weiterhin repressive Maßnahmen wie vermehrte Hinrichtungen oder gezielte Verhaftungen von Lehrern, Gewerkschaftern und Minderheitenaktivisten ein, um Unruhen zu vermeiden (Zenith 1.10.2025).

Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vgl. Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vgl. IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vgl. NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).Die letzten Parlamentswahlen fanden am 1.3.2024 statt, wobei der Wettbewerb im Wesentlichen zwischen Hardlinern und unauffälligen Konservativen stattfand, die alle ihre Loyalität zu den revolutionären Idealen bekundeten, während einflussreiche Gemäßigte und Konservative der Wahl fernblieben und Reformisten die Wahl als nicht frei und unfair bezeichneten (REU 4.3.2024; vergleiche Kwara). Der für die Kandidatenselektion zuständige Wächterrat hatte im Vorfeld massenhaft Kandidaten disqualifiziert (Standard 4.3.2024; vergleiche IRINTL 23.1.2024) und die Namen der schlussendlich antretenden Kandidaten wurden weniger als zwei Wochen vor der Wahl bekannt gegeben. Der Wahlkampf dauerte nur zehn Tage, sodass die Wähler wenig Zeit hatten, um die Kandidaten kennenzulernen (NYT 28.2.2024). Aktivisten wie auch Oppositionsgruppen haben im Vorfeld zu einem Boykott der Wahlen aufgerufen (REU 4.3.2024; vergleiche NYT 28.2.2024), was auch zu Verhaftungen geführt hat (Standard 4.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag landesweit bei 41 %, was die niedrigste Wahlbeteiligung bei einer Parlamentswahl seit 1979 darstellt (REU 4.3.2024). Sie hat in den letzten Jahren deutlich abgenommen (Clingendael 3.6.2024). Die Wahlbeteiligung wird sowohl von Anhängern als auch Kritikern der Regierung als Gradmesser für die Legitimität des Regimes angesehen (NYT 28.2.2024).

Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vgl. REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vgl. Tagesschau 11.2.2024).Am 1.3.2024 wurde auch der Expertenrat neu gewählt (Standard 4.3.2024; vergleiche REU 4.3.2024). Die Wahlen wurden vom Regime dafür genützt, den Expertenrat zu verjüngen (Standard 4.3.2024). Die 88 Mitglieder des auf acht Jahre gewählten Gremiums bestimmen den religiösen Führer, eine Aufgabe, von der angenommen wird, dass sie der Expertenrat in Anbetracht des gesundheitlichen Zustands des über 80-jährigen Khamenei in dieser Amtszeit auch wahrnehmen wird müssen. Durch die Auswahl der zur Wahl stehenden Kandidaten wurde sichergestellt, welche politische Richtung gewinnt. Es wurden nur Kandidaten im Sinne Khameneis und seines islamistischen geistlichen Erbes zugelassen, von denen erwartet wird, dass sie im Fall seines Ablebens "keine Schwierigkeiten machen" und nicht auf reformerische Ideen kommen (Standard 4.3.2024; vergleiche Tagesschau 11.2.2024).

Demokratische Teilhabe und Proteste

Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vgl. NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vgl. EPC 15.7.2024).Präsident, Parlament und Expertenrat werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025). Nach demokratischen Maßstäben gibt es in Iran weder freie noch faire Wahlen, aber lange Zeit durften verschiedene systemtreue Gruppen antreten. Infolgedessen haben verschiedene politische Lager die Regierung gebildet, darunter Hardliner ebenso wie sogenannte Reformer und Gemäßigte. Dies änderte sich ab 2019 und wurde bei den Parlamentswahlen 2020, vor allem aber bei den Präsidentschaftswahlen 2021 sichtbar (Clingendael 3.6.2024; vergleiche NYT 28.2.2024). Ab diesem Zeitpunkt war eine schärfere Durchsetzung von "islamischen Werten" zu beobachten, was unter anderem damit in Verbindung gebracht wird, dass das Regime beim Ableben von Khamenei mit einem Übergangsszenario konfrontiert werden wird, bei dem die Entscheidungsträger nichts dem Zufall überlassen wollen (Standard 4.3.2024). In dieser Hinsicht befindet sich die Islamische Republik Iran laut einer Expertin in einer "kritischen Übergangsphase" (SWP 19.4.2023). Dass die Präsidentschaftswahlen im Juli 2024 wettbewerbsorientierter ausfielen, als von manchen zu Beginn vorhergesagt (ISPI 27.6.2024) und mit Pezeshkian ein vom Reformlager unterstützter Kandidat die Wahl gewonnen hat, nachdem ihm eine Kandidatur bei den zuvor stattfindenden Parlamentswahlen zuerst verweigert und dann erst nach einer persönlichen Intervention Khameneis erlaubt worden war (FA 16.7.2024), wurde von Beobachtern als Versuch gedeutet, die erwartete niedrige Wahlbeteiligung zu heben (TWI 18.7.2024; vergleiche EPC 15.7.2024).

Männer, die der schiitischen Mehrheitsgesellschaft angehören, dominieren das iranische politische System, auch wenn 2024 einige Sunniten in politische Ämter ernannt wurden. Iraner, die Angehörige einer nicht-persischen ethnischen Gruppe oder nicht-schiitischen Religion sind, werden selten in hohe Regierungsämter ernannt und ihre politische Vertretung bleibt schwach. Frauen sind in der Politik, einschließlich der Regierung, deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Unter-40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischer Partizipation ausgeschlossen. Die politischen Ämter bekleiden vorwiegend Männer der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik (die heute über 70-jährigen Gründungsväter) und der zweiten Generation (die heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs, einschließlich Vertreter der Revolutionsgarden) (BPB 31.1.2020a).

Proteste

Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017/2018 als auch 2019/2020 gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vgl. Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025/2026 kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).Nachdem viele Iraner in den Wahlen keine Möglichkeit mehr sahen, einen grundlegenden Wandel herbeizuführen, wandten sie sich aktiveren Formen des Widerstands zu. Sowohl 2017 aus 2018, als auch 2019 aus 2020, gab es landesweite Proteste großen Ausmaßes, eine Entwicklung, die es seit der Grünen Bewegung 2009 nicht mehr gegeben hatte (Clingendael 3.6.2024). Im September 2022 löste der Tod der 22 Jahre alten Kurdin Mahsa [Jina] Amini, die zuvor von der Sittenpolizei aufgrund eines angeblich nicht korrekt getragenen Hijabs in Gewahrsam genommen worden war, eine hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Dauer beispiellose Welle des Protests und der Solidarität im ganzen Land aus (UNHRC 19.3.2024; vergleiche Clingendael 3.6.2024). Zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, kam es erneut zu umfangreichen Protesten. Kundgebungen und Streiks, die Ende Dezember 2025 im Großen Basar von Teheran anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung begannen (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), schwollen in den darauffolgenden Tagen zur größten Protestwelle des Landes seit 2022 an, samt Forderungen nach einem Regimewechsel (Soufan 7.1.2026). Die iranischen Sicherheitsbehörden haben auf alle diese Proteste mit Gewalt reagiert (TIME 25.1.2026, Clingendael 3.2023, BBC 2.1.2018).

Schon die Proteste 2017/2018 und 2019/2020 hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vgl. Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).Schon die Proteste 2017 aus 2018, und 2019 aus 2020, hatten keine Anbindung zu bestehenden politischen Lagern (Clingendael 3.6.2024). Auch die Proteste ab September 2022 zeichneten sich durch ihre Dezentralität und fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023; vergleiche Clingendael 3.2023), wie auch durch die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegten [Anm.: s. dazu auch das Kap. Frauen] (BPB 16.2.2023). Vor-Ort-Berichte legen nahe, dass auch die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, vor allem dezentralisiert, verstreut (HRANA 8.1.2026) und weitgehend führerlos stattfanden (Haaretz 8.1.2026).

Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vgl. Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).Gleichzeitig riefen Anfang 2026 kurdische iranische Parteien [mit Sitz im Irak] (LWJ 15.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026) wie auch der in den USA lebende Reza Pahlavi, Sohn des 1979 abgesetzten Shahs Reza Pahlavi, zu Kundgebungen auf (Soufan 7.1.2026; vergleiche Guardian 7.1.2026). Nach einem derartigen Aufruf für den 8.1.2026 kam es an diesem wie auch am darauffolgenden Tag tatsächlich zu besonders umfangreichen (IRWIRE 10.1.2026) bzw. zahlreichen Protesten in Iran (INSS 18.1.2026), wobei auch schon am 7.1.2026 eine deutlich höhere Anzahl an Protestversammlungen im Land stattfand, als an den rund zehn Tagen davor oder nach dem 9.1.2026 (INSS 18.1.2026, LOT 17.1.2026) (aufgrund der zu diesem Zeitpunkt verhängten großflächigen Internetsperre verschlechterte sich die Datenlage dann allerdings auch, ISW 11.1.2026).

Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vgl. Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).Während Pahlavi unter manchen Exiliranern eine gewisse Popularität genießt, ist unklar, ob die iranische Bevölkerung ihn tatsächlich als politischen Führer haben wollen würde (Haaretz 3.10.2025), auch wenn bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, unter anderem Rufe nach einer Rückkehr der Pahlavi-Monarchie zu hören waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche Soufan 7.1.2026). Im Oktober 2025 veröffentlichte Recherchen der israelischen Tageszeitung Haaretz legen nahe, dass Pahlavi von einer Farsi-sprachigen israelischen digitalen Beeinflussungskampagne unterstützt wird, was nach Angaben eines Iran-Experten das Narrativ Khameneis bekräftigt, Israel und die USA würden Iran wieder zu einer Monarchie und einem Vasallenstaat machen wollen (Haaretz 3.10.2025). Manche iranische Regierungsvertreter bezeichneten die Proteste im Jänner 2026 als nächste Phase des Israel-Iran-Krieges, bzw. "Erweiterung des 12-Tage-Krieges" vom Juni 2025 [Anm.: s. nachfolgender Abschnitt sowie das Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025 zu den jüngsten Entwicklungen der iranisch-israelischen Beziehungen, bzgl. möglicher Konsequenzen für bestimmte Personengruppen in Iran auch das Kap. Angebliche Spione] (ISW 11.1.2026). Dieses Narrativ der Beeinflussung von Außen - insbesondere Israel - wurde vom iranischen Regime als Rechtfertigung für die bislang blutigsten Repressionen in seiner Geschichte verwendet (RUSI 19.1.2026).

Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vgl. NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vgl. IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vgl. ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).Während die Sicherheitsbehörden zu Beginn hauptsächlich nicht-letale Gewalt gegen Demonstranten einsetzten und Regierungsvertreter versöhnliche Töne anschlugen, änderte sich dies ab dem 8.1.2026, als die Proteste nach den Aufrufen von Oppositionsgruppen, darunter Pahlavi, ihren Höhepunkt erreichten (TIME 25.1.2026). Zeitgleich mit der Verhängung einer weitverbreiteten Internetsperre ab diesem Tag haben die iranischen Behörden die gewaltsame Niederschlagung der Proteste deutlich intensiviert (REU 12.1.2026; vergleiche NYT 11.1.2026), wobei die Anzahl an Protestteilnehmern, die allein am 8. und 9.1.2026 getötet wurden, nach manchen Angaben im fünfstelligen Bereich liegt (TIME 25.1.2026; vergleiche IRINTL 15.1.2026). Danach haben sich die Proteste spürbar verlangsamt, was auf die gewaltsamen Eingriffe, landesweit massive Präsenz von Sicherheitskräften und Internetsperren zurückgeführt wird (BAMF 19.1.2026; vergleiche ISW 15.1.2026). Dass das iranische Regime die Internetsperre lediglich schrittweise und auch nicht für alle Iraner vollständig wieder aufheben will, wird von Experten des US-basierten Thinktanks Institute of the Study of War (ISW) allerdings dahingehend interpretiert, dass es die Möglichkeit eines erneuten Aufflammens von Protesten weiterhin fürchtet (ISW 17.1.2026).

Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vgl. USIP 6.9.2023b).Eine Analyse der Proteste von 2009 bis 2022 kam zu dem Schluss, dass ein Sturz des Regimes - wie er sowohl 2022 (Clingendael 3.2023) als auch 2025 aus 2026, von Protestierenden gefordert wurde (Soufan 7.1.2026) - unwahrscheinlich bleibt, solange die Proteste nur eine schwache landesweite Organisation oder Führung aufweisen, was unter den bestehenden autoritären Bedingungen zu erwarten ist (Clingendael 3.2023). Fehlende Führungsstrukturen waren schon bei den Protesten 2022 sowohl Stärke als auch Schwäche, als das Internet und soziale Medien eine große Rolle bei der Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielten. Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022; vergleiche USIP 6.9.2023b).

Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022/2023 (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025/2026 [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).Die Islamische Republik blieb jedenfalls sowohl im Zuge der Proteste 2022 aus 2023, (Chatham 5.5.2023) als auch zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, [mit Stand Anfang Februar 2026] funktionsfähig (Spiegel 15.1.2026). Es konnte nicht beobachtet werden, dass eine Einheit des hochkompetitiven iranischen Sicherheitsapparats geschwächelt oder sich illoyal verhalten hätte (Chatham 5.5.2023, Spiegel 15.1.2026) oder Abgeordnete des Parlaments dem System die Gefolgschaft aufgekündigt hätten, was nicht zuletzt mit den wirtschaftlichen Verflechtungen der Eliten des Landes - allen voran der Revolutionsgarden - mit dem politischen System in Verbindung gebracht wird [Anm.: s. dazu auch das Kap. Grundversorgung und Wirtschaft] (Spiegel 15.1.2026). Reformversuche (Clingendael 3.2023), einschließlich Bemühungen, die Revolutionsgarden aus der Wirtschaft zu drängen (Spiegel 15.1.2026), hat es unter den Präsidenten Mohammad Khatami [1997-2001] und Ali Akbar Rafsanjani [1989-1997] (Clingendael 3.2023) sowie zuletzt Hassan Rouhani [2013-2021] gegeben (Spiegel 15.1.2026). Deren Erfolglosigkeit wird als ein wesentlicher Grund dafür gesehen, warum große Teile der iranischen Bevölkerung eine Reform innerhalb des Systems nicht mehr als glaubwürdig betrachten (Clingendael 3.2023).

Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.Anmerkung: Informationen zu den Protesten in Iran können auch den Kapiteln Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition und Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, entnommen werden, wobei letzteres Kapitel insbesondere auf das Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Protestniederschlagung eingeht.

Iranische Sicherheitsstrategie in der Region, Auswirkungen der israelischen Operation "Rising Lion" (13.6.-24.6.2025), Atomverhandlungen

Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vgl. LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).Die innenpolitischen Entwicklungen spielen sich vor dem Hintergrund äußerst riskanter geopolitischer Spannungen ab (FES 3.2025). Iran unterstützt verschiedene Stellvertretermilizen im Nahen Osten (LVAk 7.2024), einschließlich der Hamas, die am 7.10.2023 von Gaza aus den bisher blutigsten Angriff auf Israel mit rund 1.200 Todesopfern durchführte (BBC 14.10.2025). Damit wurde Iran in den Krieg Israels im Gazastreifen hineingezogen, was zu den ersten direkten Angriffen beider Staaten aufeinander seit Jahrzehnten führte (FES 3.2025). Israel und die USA haben die iranische strategische Architektur (Soufan 24.11.2025), die auf Abschreckung mittels Stellvertretermilizen in der Region sowie ein Raketen- wie auch Atomprogramm setzt (Soufan 24.11.2025; vergleiche LVAk 7.2024), inzwischen deutlich beschädigt (Soufan 24.11.2025).

Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vgl. RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vgl. Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)Dies ist unter anderem durch die israelische Operation "Rising Lion" vom Juni 2025 geschehen. Iran erlebte dabei den größten Angriff auf sein Territorium seit Ende des Iran-Irak-Kriegs in den 1980er-Jahren (NYT 23.6.2025b; vergleiche RUSI 16.6.2025). Nach Angaben des israelischen Premierministers Benjamin Netanyahu war das Atom- und Raketenprogramm das Hauptziel der israelischen Militäroffensive, allerdings nahmen die israelischen Streitkräfte ein breites Spektrum an Zielen ins Visier [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (FR24 17.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), einschließlich des staatlichen Rundfunksenders IRIB (Stimson 1.7.2025). Zudem hatte sich Netanyahu in einer Reihe von Medienauftritten für einen Regimewechsel in Iran ausgesprochen (Axios 17.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025). Er forderte die iranische Bevölkerung dazu auf, sich gegen das iranische Regime aufzulehnen, und bemühte dabei unter anderem den während der Proteste ab September 2022 benutzten Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (TIS 14.6.2025). Die Angriffe haben jedoch weder zu Massenunruhen (MECGA 18.6.2025; vergleiche Stimson 1.7.2025), noch zu einem politischen Bruch innerhalb der Islamischen Republik geführt. Es gab keine Anzeichen für eine Mobilisierung separatistischer Kräfte. Behörden, die für die innere Sicherheit zuständig sind, scheinen jedoch zunehmend alarmiert über die Möglichkeit bewaffneter Aufstände, lokaler Rebellionen oder Sabotageakte durch infiltrierte Netzwerke (MECGA 18.6.2025). Seit den Angriffen vom Juni 2025 haben sie ihre Suche nach Personen intensiviert, die angeblich für das Versagen staatlicher Institutionen verantwortlich sind (DW 10.11.2025). Es wird vermehrt über Verhaftungen (IRWIRE 1.12.2025) und Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen berichtet [Anm.: s. Kap. Angebliche Spione für weitere Informationen] (RFE/RL 1.10.2025) und in diesem Kontext ist [ - wie weiter oben schon erwähnt - ] auch die gewaltsame Protestniederschlagung im Jänner 2026 zu sehen [Anm.: s. dazu v.a. auch Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (ISW 11.1.2026)

Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vgl. AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe vom Juni 2025 haben die Kapazitäten Irans schwer beschädigt, allerdings haben sie weder dessen Atom- noch sein Raketenprogramm ausgelöscht (TWI 8.10.2025; vergleiche AP 29.10.2025, AP 24.9.2025) und die iranische Führung ließ bislang [Stand 4.2.2026] keine Anzeichen erkennen, dass sie von ihrer bisherigen Sicherheitsstrategie merkbar abweichen möchte (ISW 2.2.2026; vgl.Soufan 24.11.2025).

Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vgl. AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vgl. AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vgl. ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vgl. AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).Öffentliche Drohungen iranischer Politiker, aus dem Atomwaffensperrvertrag (Non-Proliferation Treaty, NPT) auszutreten (MECGA 18.6.2025; vergleiche AJ 17.6.2025), wurden [bislang] nicht umgesetzt (INSS 9.12.2025; vergleiche AAA 2.12.2025). Iran ist seit 1970 Vertragspartei dieses Abkommens, das Unterzeichnerstaaten ohne Atomwaffen die Herstellung und den Kauf von Atomwaffen untersagt (Tagesschau 22.6.2025b). Iran behauptet seit langem, dass sein Atomprogramm friedlich sei, während die Internationale Atomenergiebehörde (IAEO) und westliche Staaten davon ausgehen, dass Iran bis 2003 ein Atomwaffenprogramm betrieb (AP 29.10.2025). Gemäß Aussagen der IAEO (CRS 24.6.2025) wie auch öffentlich bekannten US-amerikanischen geheimdienstlichen Einschätzungen hat Iran sein Atomwaffenprogramm Ende 2003 gestoppt und bislang nicht wieder aufgenommen (CRS 24.6.2025; vergleiche ODNI 25.3.2025). Gleichzeitig wird jedoch berichtet, dass Iran über einen Vorrat an angereichertem Uran auf "höchstem Niveau" verfügt, der für einen Staat ohne Atomwaffen "beispiellos" sei (ODNI 25.3.2025), d. h. Iran hat Uran bis zu einem Niveau angereichert, für das es so gut wie keine zivile Nutzung mehr gibt, und bis zur Herstellung von bombenfähigem Material ist es damit nur ein vergleichsweise kurzer Weg. Das bedeutet aber nicht, dass man mit einer ausreichenden Menge an hochangereichertem, waffenfähigem Uran auch gleich eine Bombe hat (ÖAW 18.6.2025). Laut Einschätzungen der IAEO vom Oktober 2025 reichert Iran derzeit nicht aktiv weiteres Uran an. Das vor den Angriffen vom Juni angereicherte Uran, das für die Herstellung von zehn Atombomben reichen würde, sollte sich Iran für ein Waffenprogramm entscheiden, befindet sich allerdings immer noch im Land (AP 29.10.2025). Schätzungen zufolge dürfte sich ein Großteil davon unbeschädigt unter dem Schutt der im Juni angegriffenen Anlagen von Fordow und Isfahan befinden (WP 26.9.2025; vergleiche AJ 12.11.2025a). Nach IAEO-Angaben konnten auf Satellitenbildern Bewegungen rund um die Anlagen beobachtet werden (AP 29.10.2025).

Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vgl. HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vgl. ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).Iran zeigte sich nach den Angriffen vom Juni 2025 grundsätzlich zu weiteren Verhandlungen mit den USA über sein Atomprogramm bereit (CNN 19.11.2025; vergleiche HB 3.7.2025). Dies hat sich auch durch die Auslösung des sogenannten Snapback-Mechanismus durch Frankreich, Deutschland und Großbritannien, mit dem seit 2015 ausgesetzte UN-Sanktionen anlässlich des iranischen Atomprogramms im September 2025 wieder in Kraft traten, nicht geändert (ACA 11.2025). Iran beharrte allerdings auf seiner Position, weiterhin Uran anreichern zu dürfen, während die USA dies ablehnen (INSS 9.12.2025; vergleiche ACA 11.2025), sodass es eine Pattsituation gab (INSS 9.12.2025) und bis Anfang Februar 2026 keine neuen [offiziellen] Verhandlungsrunden über das Atomprogramm aufgenommen wurden (ISW 2.2.2026).

Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vgl. Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vgl. TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vgl. CNN 3.2.2026).Am 2.1.2026 äußerte sich US-Präsident Donald Trump in Bezug auf die landesweiten Proteste, dass die USA die Protestierenden "retten" würden, sollte das iranische Regime diese "gewaltsam töten" (TWI 30.1.2026). Seitdem wurden Tausende Protestteilnehmer getötet und verletzt, woraufhin die USA Kriegsschiffe, darunter einen Flugzeugträger, in die Region entsandt haben (TWI 30.1.2026; vergleiche Soufan 2.2.2026). Beobachter diskutieren mit Stand Ende Jänner/Anfang Februar 2026 unterschiedliche Handlungsoptionen der Trump-Regierung, die von einem militärischen Angriff mit dem Ziel, das iranische Regime zu stürzen, bis hin zu Verhandlungen mit iranischen Regierungsvertretern reichen, um alle bestehenden Probleme zwischen Iran und den USA zu beseitigen (Soufan 2.2.2026; vergleiche CNN 3.2.2026, CFR 30.1.2026b). Berichten zufolge fordert die US-Regierung dabei neben einem Stopp der Urananreicherung Einschränkungen für das iranische Raketenprogramm und ein Ende der iranischen Unterstützung für Stellvertretergruppierungen in der Region (ISW 2.2.2026; vergleiche TIS 4.2.2026). Iranische Entscheidungsträger versuchen inzwischen, einen US-amerikanischen Militärschlag zu verhindern, indem sie Offenheit für eine Wiederaufnahme der Atomverhandlungen signalisieren, wie auch vor den Konsequenzen warnen, die ein Militärschlag sowohl bezüglich der Stabilität in der Region, als auch bezüglich möglicher Antworten der iranischen Streitkräfte hätte. Iranische Regierungsvertreter haben allerdings wiederholt betont, dass das Raketenprogramm und die Unterstützung von Stellvertretern in der Region nicht verhandelbar seien. Dies sind wichtige Säulen der iranischen strategischen Sicherheitsarchitektur (ISW 2.2.2026). Mit Stand 4.2.2026 wird berichtet, dass für den kommenden Freitag Gespräche zwischen den USA und Iran geplant seien, wobei die iranische Seite die Gespräche auf das Atomprogramm beschränken möchte (TIS 4.2.2026; vergleiche CNN 3.2.2026).

Sicherheitslage

Verglichen mit Staaten in der Region wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit einem komplexen Institutionengefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei staatlichen und halbstaatlichen Institutionen, die das Regime ausmachen. Irans territoriale Integrität wird immer wieder durch angebliche Drohnenangriffe und größere Explosionen infrage gestellt (BS 19.3.2024), im Juni 2025 auch durch eine umfangreiche israelische Militäroperation, die Luftangriffe und verdeckte Operationen (CRS 26.6.2025) sowie nach Angaben der israelischen Armee auch den Einsatz von Bodentruppen umfasst hat [Anm.: s. Kap. Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025] (APA 25.6.2025). Gelegentlich flammen Grenzstreitigkeiten auf (BS 19.3.2024) - z. B. mit den Taliban zwischen 2022 und 2024 aufgrund von Differenzen um Wassernutzungsrechte (Spiegel 19.8.2025, IRINTL 25.4.2024) - sowie auch Streitigkeiten bezüglich passierender Schiffe in der Straße von Hormuz mit dem Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten (BS 19.3.2024).

Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vgl. ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).Iran sieht sich mit terroristischen Bedrohungen durch verschiedene Oppositionsgruppen konfrontiert. Einerseits existieren separatistische Aufstandsbewegungen in seinen Grenzregionen, wo arabische, belutschische und kurdische ethnische Minderheiten leben [Anm.: s. auch Kap. Verbotene Organisationen samt Unterkapiteln] (ISPI 26.2.2024), andererseits ist der sogenannte Islamische Staat (IS) mit seiner anti-schiitischen Ideologie im Land aktiv (ISPI 26.2.2024; vergleiche ATIIA 19.7.2025). In den Grenzregionen, insbesondere in Sistan und Belutschistan sowie in den mehrheitlich kurdischen Regionen an der Grenze zum Irak, bestehen außerdem grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten, die vom Staat als Schmuggel eingestuft und strafrechtlich verfolgt werden, jedoch angesichts struktureller Armut und mangelnder wirtschaftlicher Perspektiven in den betroffenen Regionen häufig die einzige Überlebensstrategie darstellen. Diese Form der weitverbreiteten informellen Wirtschaft wird von den Behörden zunehmend als sicherheitspolitisches Risiko betrachtet und durch verstärkte Grenzkontrollen sowie repressive Maßnahmen bekämpft (LVAk 11.2025).

Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vgl. AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vgl. Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vgl. FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vgl. TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).Der IS hat sich seit 2017 zu vier Anschlägen in Iran bekannt. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen sogenannte "high-profile"-Ziele, also Ziele mit hoher Symbolwirkung (BBC 5.1.2024). Bei einem Anschlag in der Stadt Kerman [Provinz Kerman] am 3.1.2024 starben fast 100 Menschen und über 200 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich während einer Gedenkfeier anlässlich des Todestags von Qassem Soleimani (IRINTL 3.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024), dem 2020 durch einen US-Drohnenangriff getöteten Befehlshaber der für Auslandsoperationen der Revolutionsgarden zuständigen Quds-Kräfte (BBC 4.1.2024; vergleiche AP 4.1.2024), der einer der Architekten der iranischen Politik in der Region war (BBC 4.1.2024; vergleiche Soufan 4.1.2024). Der IS bekannte sich zu dem Anschlag, wobei laut Informationen eines US-amerikanischen Nachrichtendienstes der Ableger des IS in Afghanistan, der Islamische Staat Khorasan Provinz (ISKP), für den Anschlag verantwortlich war (REU 5.1.2024; vergleiche FAZ 12.1.2024). Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem IS in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 28.8.2025; vergleiche TWI 31.10.2022), so z. B. Anfang Juni 2025 und im August 2024 (AlMon 4.6.2025).

In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vgl. ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vgl. BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).In der Provinz Sistan und Belutschistan kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen (AA 28.8.2025; vergleiche ICG 19.8.2025), insbesondere sunnitischen Militanten und Drogenschmugglern (Arabiya 17.1.2024). Die Grenzen zu Afghanistan und Pakistan sind durchlässig und eine wichtige Schmuggelroute für Drogen und andere Waren, die das organisierte Verbrechen anzieht (DFAT 24.7.2023; vergleiche BAMF 10.7.2023, AlMon 14.4.2024). Schmugglernetzwerke transportieren nicht nur Konsumgüter, sondern auch afghanische Migranten und Flüchtlinge sowie subventionierten [und damit deutlich billigeren] iranischen Treibstoff. Berichten zufolge haben die Aktivitäten dieser Netzwerke infolge der politischen Instabilität in Afghanistan und der Machtübernahme der Taliban zugenommen (LVAk 11.2025).

Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vgl. ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vgl. ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vgl. LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).Die belutschische dschihadistische Gruppierung Jaish al-Adl [JAA, auch JUA] wie auch die salafistische Gruppe Ansar al-Furqan verüben Anschläge (LVAk 12.2025; vergleiche ISW 17.12.2025, ISW 1.12.2025, ACLED 20.6.2025), wobei insbesondere Sicherheitskräfte (LVAk 11.2025; vergleiche ICG 19.8.2025), aber auch andere Vertreter staatlicher Institutionen ins Visier genommen werden, darunter etwa Richter und andere Justizbeamte (Zenith 26.1.2024). Die iranischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen bewaffnete Gruppen in der Provinz durch (ICG 19.8.2025; vergleiche LVAk 12.2025, ISW 29.10.2025). Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 28.8.2025).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vgl. LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es immer wieder Anschläge gegen Sicherheitskräfte (AA 28.8.2025; vergleiche LVAk 10.2025), Personal der Justiz und Angehörige des Klerus (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte haben ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 28.8.2025). Die Sicherheitskräfte sind in den Provinzen Kurdistan, Kermanshah und West-Aserbaidschan in großer Zahl präsent (MBZ 9.2023). In dieser von Kurden bewohnten Region an der Grenze zum Irak und der Türkei (Izady/Gulf 2000 o.D.) kam es in der Vergangenheit zu einigen bewaffneten Zusammenstößen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Mitgliedern kurdischer Parteien, die Stützpunkte im Nordirak haben, manchmal auch mit Toten und Verletzten auf beiden Seiten (MBZ 9.2023). Im Juli 2025 starben mehrere Mitglieder der Revolutionsgarden bei drei bewaffneten Angriffen, die der Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK) zugeschrieben werden (JF 9.10.2025).

Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vgl. HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).Entlang der iranischen Westgrenze wird immer wieder vom Beschuss von Schmugglern (auch Kolbars genannt) durch iranische Sicherheitskräfte berichtet (IRWIRE 29.6.2025b; vergleiche HRW 8.7.2024, Hengaw 1.8.2024).

Israelische und US-amerikanische Angriffe im Juni 2025

Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vgl. Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vgl. Stimson 16.6.2025).Iran sah sich durch die israelische Operation "Rising Lion" (hebräisch: "Am KeLavi", INSS o.D.) ab dem 13.6.2025 mit dem größten Angriff auf das Land seit Ende des Iran-Irak-Kriegs konfrontiert (RUSI 16.6.2025). Kommuniziertes Ziel der israelischen Regierung war die militärische Beseitigung "existenzieller Bedrohungen" für Israel durch das iranische Raketen- und Atomprogramm (FR24 17.6.2025; vergleiche Axios 13.6.2025), hinzu kamen Aussagen von Premier Benjamin Netanyahu und Angriffe auf Ziele, die von Beobachtern als Versuch, einen Regimewechsel herbeizuführen, interpretiert worden sind (FR24 17.6.2025 vergleiche Stimson 16.6.2025).

Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vgl. RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vgl. Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vgl. i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).Die israelischen Streitkräfte griffen Infrastruktur und Personal an, das mit dem iranischen Atomprogramm in Verbindung steht (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025) - einschließlich einer Universität (CFR 25.6.2025) - wie auch konventionelle militärische Einrichtungen (AJ 13.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025). Unter anderem wurden mehrere Atomwissenschaftler und ranghohe Offiziere der Streitkräfte gezielt getötet (BBC 26.6.2025; vergleiche RUSI 16.6.2025), wobei Letzteres einem Beobachter zufolge einer "Enthauptung" des iranischen Sicherheitsapparats nahekam (RUSI 16.6.2025). Ebenso wurde Energieinfrastruktur angegriffen, nämlich eine Raffinerie nahe einem der weltweit größten Erdgasfelder (REU 26.6.2025a; vergleiche Standard 15.6.2025) sowie eine Ölraffinerie und ein Gasdepot in Teheran (Standard 15.6.2025). Im weiteren Verlauf führten die israelischen Streitkräfte auch Luftangriffe auf staatliche Einrichtungen und Verwaltungsgebäude in Teheran durch, darunter auf Institutionen der inneren Sicherheit, wie das Geheimdienstministerium (MOIS [Anm.: auch VAJA]) und die Hauptquartiere der Polizei (ISW 15.6.2025), der Basij und der inneren Sicherheit der Revolutionsgarden in Teheran (i24 23.6.2025), jedoch auch auf das Außenministerium (ISW 15.6.2025) und den Sitz des iranischen staatlichen Rundfunksenders (IRIB) (LWJ 16.6.2025). Als weiteres symbolträchtiges Angriffsziel haben die israelischen Streitkräfte das Eingangstor des berüchtigten Evin-Gefängnisses bombardiert (Standard 23.6.2025; vergleiche i24 23.6.2025). Der israelische Verteidigungsminister gab an, die israelischen Streitkräfte hätten damit "Institutionen der staatlichen Repression" angegriffen (i24 23.6.2025). Evin sei eines von mehreren Zielen gewesen, darunter auch das Hauptquartier der Basij, die brutal gegen Demonstranten vorgegangen waren (NYT 29.6.2025).

Nach Angaben der iranischen Behörden wurden bei den israelischen Angriffen insgesamt 935 Personen getötet (AP 30.6.2025). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) bezifferte die Zahl der Todesopfer innerhalb des Zeitraums 13.-24.6.2025 auf 1.190, davon mindestens 436 Zivilisten. Weiters wurden laut der Organisation beinahe 4.500 Personen verletzt (HRANA 28.6.2025). Die Vorfallsdatenbank ACLED hat im selben Zeitraum dagegen 415 Todesopfer [Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte] in den entsprechenden Vorfallskategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" erfasst (ACLED 27.6.2025).

Anmerkung: Die Angaben keiner der drei Quellen können verifiziert werden, wobei ACLED Daten anhand eines vorgegebenen, öffentlich einsehbaren Schemas erfasst und Medienberichte als Datenquelle verwendet, s. Kap. Länderspezifische Anmerkungen für weitergehende Informationen. Die Diskrepanz bei der Anzahl der Todesopfer kann u. U. auf unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung zurückgeführt werden.

Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vgl. ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vgl. Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vgl. LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vgl. NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).Auch wenn die israelischen Luftschläge laut einer Analystin von ACLED im Allgemeinen zielgerichtet und präzise waren (ACLED 4.7.2025), befinden sich unter den Todesopfern auch Menschen ohne Verbindung zum iranischen Regime (IRJ 22.6.2025; vergleiche ACLED 4.7.2025). Nach Angaben von HRANA waren über 400 der Getöteten, d. h. ungefähr 40 % aller Todesopfer, Zivilisten (HRANA 28.6.2025; vergleiche ACLED 4.7.2025). In vielen Fällen wurden die Wohnorte hochrangiger Funktionäre angegriffen - Häuser, die sich oft in dicht besiedelten Wohngebieten befanden, in unmittelbarer Nähe der Wohnorte von Zivilisten. Die Islamische Republik ist für den Schutz der Zivilbevölkerung gegen Raketen- und Luftangriffe praktisch nicht gerüstet. Strukturelle Vorbereitungen für den Kriegsfall in urbanen Räumen fehlen völlig: Es gibt keine funktionierenden Sirenen zur Frühwarnung und keine öffentlichen Schutzräume (IRJ 22.6.2025), wobei z. B. die U-Bahn-Stationen in Teheran nach Ankündigung der iranischen Regierung durchgehend geöffnet blieben, um der Bevölkerung Schutz zu gewähren (BBC 18.6.2025; vergleiche Guardian 15.6.2025). Die israelischen Streitkräfte veröffentlichten in einzelnen Fällen Evakuierungsaufforderungen, etwa vor Angriffen auf militärische Einrichtungen in Wohngebieten (IRJ 22.6.2025; vergleiche LWJ 16.6.2025). Diese Warnungen wurden in internationalen Medien und sozialen Netzwerken verbreitet, erreichten die iranische Bevölkerung aufgrund von Internetausfällen im Land allerdings oftmals nicht (IRJ 22.6.2025). Auch wurde in einem Fall berichtet, dass ein iranischer Regierungssprecher die Bevölkerung dazu aufrief, die israelischen Evakuierungsaufforderungen zu ignorieren (LWJ 16.6.2025). Während nach dem israelischen Angriff auf das Evin-Gefängnis anfänglich nur Schäden an der Gefängnisinfrastruktur gemeldet wurden (i24 23.6.2025; vergleiche NYT 23.6.2025a), gab ein Sprecher des iranischen Justizministeriums später an, dass bei dem Angriff 71 Menschen, darunter Häftlinge, Angehörige, Verwaltungspersonal und Wehrdienstleistende getötet worden wären (REU 29.6.2025).

Nach Aufzeichnungen der NGO HRANA und von ACLED fand der zahlenmäßig größte Anteil der Angriffe (HRANA) bzw. Vorfälle der Kategorien "Kämpfe" und "Explosionen/remote violence" (ACLED) in der Hauptstadt Teheran statt (HRANA 28.6.2025, ACLED 27.6.2025). Auch verzeichnete ACLED dort den größten Anteil an Todesopfern im Land, nämlich 163 von 415, wobei die meisten Todesopfer auf den ersten Distrikt von Teheran (insg. 91) entfielen [Anm.: befindet sich im Norden der Stadt] (ACLED 27.6.2025). HRANA und ACLED erfassten insgesamt jedoch Vorfälle in 28 [von 31] Provinzen des Landes (ACLED 27.6.2025, HRANA 28.6.2025). Nachstehend kann eine Karte der Angriffe gemäß Aufzeichnungen einer Faktencheck-Organisation des katarischen Nachrichtensenders Al Jazeera entnommen werden, wobei die Organisation nach eigenen Angaben rund 146 Luftschläge verifizieren konnte und darauf hinweist, dass die tatsächliche Anzahl der Luftschläge, die Israel im ganzen Land auf militärische und zivile Einrichtungen, Industrieanlagen und Luftabwehrsysteme durchgeführt hat, höher sein könnte (AJ 25.6.2025).

Anmerkung: Bei mehreren Angriffen auf flächenmäßig kleinem Raum, wie sie in mehreren städtischen Gebieten stattfanden, kann die Anzahl der Angriffe nicht akkurat dargestellt werden.

AJ 25.6.2025

Innerhalb des eigenen Landes reagierten die iranischen Sicherheitskräfte unter anderem auf die israelischen Angriffe, indem sie Truppen an die Grenzen mit Pakistan, dem Irak und Aserbaidschan verlegten, um einen Einmarsch von - in den Worten eines iranischen Regierungsvertreters - "Terroristen" zu verhindern. Vertreter von iranischen kurdischen Oppositionsparteien mit Sitz im kurdischen Teil des Irak berichteten von umfassenden Truppenbewegungen, insbesondere in der kurdischen Region Irans. Unter anderem wurden Mitglieder der Revolutionsgarden dort in Schulen stationiert und neue Checkpoints an Straßen errichtet. Die Sicherheitskräfte führten vermehrt Personenkontrollen durch, auch wurde von Hausdurchsuchungen berichtet (REU 26.6.2025b).

International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vgl. Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vgl. RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).International antwortete Iran auf die israelische Operation "Rising Lion" mit Raketenangriffen auf Israel (REU 14.6.2025; vergleiche Tagesschau 22.6.2025a, ISW 15.6.2025). Während Beobachter zu dem Schluss kamen, dass Iran hierbei Zurückhaltung zeigte (MECGA 18.6.2025; vergleiche RAND 16.6.2025), trafen die iranischen Raketen dennoch u. a. Wohnhäuser (Standard 16.6.2025) und ein Krankenhaus (ORF 19.6.2025) und töteten 28 Personen in Israel (AP 30.6.2025), von denen laut dem israelischen Gesundheitsministerium bis auf eine Person alle Zivilisten waren. Weiters wurden über 3.000 Personen verletzt (TIS 29.6.2025). Die nicht unbedingt freiwillige Zurückhaltung wurde einerseits Schäden zugeschrieben, welche die israelischen Streitkräfte der iranischen Raketeninfrastruktur zugefügt haben, und andererseits der Furcht Irans vor einem Kriegseintritt der USA (MECGA 18.6.2025).

Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vgl. Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vgl. Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vgl. CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).Nachdem die israelischen Angriffe auf iranische Atom- und Raketenanlagen der gut geschützten Urananreicherungsanlage Fordow kaum oder gar keinen Schaden zufügen konnten, forderte der israelische Premierminister Benjamin Netanyahu US-Präsident Donald Trump dazu auf, die US-Streitkräfte anzuweisen, die Anlage mit bunkerzerstörenden Bomben, die sich im Besitz der USA befinden, anzugreifen (Soufan 23.6.2025). Die USA warfen daraufhin am 22.6.2025 im Rahmen ihrer "Operation Midnight Hammer" bunkerbrechende Bomben auf die Urananreicherungsanlagen Fordow und Natanz ab und griffen auch eine Uranumwandlungsanlage in Isfahan an [Anm.: auf obiger Karte rot eingezeichnet] (CFR 25.6.2025; vergleiche Soufan 23.6.2025). Nach dem Angriff versuchte Trump eine Eskalation zu vermeiden, indem er erklärte, dass es sich um eine begrenzte und gezielte Aktion gegen das iranische Atomprogramm und nicht gegen das Regime gehandelt hat (Soufan 23.6.2025; vergleiche Amwaj 22.6.2025). Während der US-Präsident nach der Operation behauptet hat, dass die angegriffenen Atomanlagen völlig zerstört worden seien, legt ein an die Medien geleakter US-Nachrichtendienstbericht nahe, dass das iranische Atomprogramm dadurch nur um ein paar Monate zurückgeworfen worden ist, wobei die Verfasser auch betonten, dass es sich bei dieser Bewertung nur um eine vorläufige Einschätzung handelt (NYT 24.6.2025a; vergleiche CFR 25.6.2025). Iran antwortete auf den US-Angriff, indem es die größte Militärbasis der USA im Nahen Osten, al-Udeid in Katar, welche die Zentrale für alle Luftangriffe der USA in der Region beherbergt, angriff, allerdings nicht, ohne die US-Regierung zuvor gewarnt zu haben, wofür sich US-Präsident Trump öffentlich bedankt hat (BBC 23.6.2025).

Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vgl. ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).Am 24.6.2025 stimmten Israel und Iran einem Waffenstillstand zu, wobei beide Seiten nach Verkündung des Waffenstillstands (durch die USA, Israel und Iran zu verschiedenen Zeitpunkten) noch vereinzelte Angriffe durchgeführt haben (NYT 24.6.2025b; vergleiche ORF 24.6.2025). Sowohl Israel als auch Iran haben sich zu den Siegern des Konflikts erklärt (NYT 25.6.2025).

Verbotene Organisationen

In Iran sind die meisten zivilgesellschaftlichen und politischen Organisationen seit Langem verboten, wobei neben jenen Gruppen, die das Regime stürzen wollen (bekannt unter dem Begriff Barandazi), auch die legalen reformistischen politischen Parteien, welche die Islamische Republik grundsätzlich unterstützen (Eslahtalab genannt), starken Einschränkungen unterliegen [Anm.: s. dazu auch Kap. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] (Clingendael 27.10.2023).

Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 15.7.2024). Die Mehrheit der im Zeitraum 2010-2024 aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation hingerichteten Personen gehörte einer ethnischen Minderheit an (IHRNGO 20.2.2025).

Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vgl. LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025).Teheran fürchtet Unruhen unter den ethnischen und religiösen Minderheiten in den Randgebieten des Landes. Fast alle Kurden im Nordwesten und Belutschen im Südosten des Landes sind Sunniten, ebenso eine substanzielle Minderheit der Araber im Südwesten. Diese Volksgruppen gelten der schiitischen Islamischen Republik als Sicherheitsrisiko (SWP 9.3.2024; vergleiche LVAk 11.2025). Sie unterliegen vielfältigen Diskriminierungen und stehen oft in Opposition zum Regime. Sie scheinen eine besonders große Gefahr zu sein, weil ihre Siedlungsgebiete an den Außengrenzen Irans liegen. Daher sorgt sich die iranische Führung, Nachbarn könnten im Konfliktfall versuchen, die Minderheiten gegen den Staat zu mobilisieren (SWP 9.3.2024) und bezichtigt ausländische Mächte, v. a. Israel, die USA und manche Golfstaaten, separatistische oppositionelle Gruppierungen in Iran zu unterstützen, die das Land destabilisieren sollen (ISPI 26.2.2024). Verschärfte staatliche Maßnahmen, wie z. B. Hinrichtungen von angeblichen Mitgliedern von Harakat al-Nidal [Anm.: auch Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz, ASMLA] und dem Islamischen Staat (IS) in Khuzestan verstärkten andererseits zuletzt die Wahrnehmung in den sunnitisch geprägten Regionen, dass Terrorismusvorwürfe zunehmend zur Legitimation harter sicherheitspolitischer Maßnahmen eingesetzt werden (LVAk 10.2025).

Die israelische Militäroperation Mitte Juni 2025 führte dazu, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ihr Durchgreifen im Bereich der inneren Sicherheit noch weiter verstärkt haben, einschließlich Massenverhaftungen, Hinrichtungen und der Stationierung von Militäreinheiten. Die Behörden zeigen sich besorgt über israelische Agenten, ethnische Separatisten und die Volksmudschaheddin [Mujahadeen-e Khalq, MEK] (REU 26.6.2025b), wobei Israel in der Vergangenheit Beziehungen zu verschiedenen Gruppen von Dissidenten und ethnischen Minderheiten kultiviert hat (Bob/Evyatar 2023).

Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische(n) Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 15.7.2024), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).

In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).

Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vgl. BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region und iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022) sowie in der Kurdistan Region Irak (KRI), wo es immer wieder Anschläge auf diesen Personenkreis gibt (AA 15.7.2024; vergleiche BAMF 18.3.2024). In einzelnen Fällen kam es auch im westlichen Ausland zu Tötungen von Dissidenten [Anm.: s. dazu auch Kap. Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr] (USIP 5.4.2023).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fat?w?) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vgl. USDOS 23.4.2024).Das Recht ist in allen Rechtsbereichen umfassend kodifiziert, so etwa das Zivilrecht, das Familien- und Erbrecht oder das Strafrecht. Die iranischen Gerichte müssen auf der Grundlage dieser Gesetze Recht sprechen. Die Bindung der Rechtsprechung an das Gesetz ist somit formal gewahrt (LTO 26.10.2022). Der Grundsatz der Rechtmäßigkeit ist zwar durch die Verfassung geschützt, aber mit einem Vorbehalt versehen. In Artikel 167 der Verfassung, einem der umstrittensten Artikel, heißt es, dass die Richter verpflichtet sind, sich zu bemühen, jeden Fall auf der Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden (Islamic Law Blog 22.11.2015). Im Falle des Fehlens, der Unzulänglichkeit, der Kürze oder der Widersprüchlichkeit der Gesetze müssen die Richter den Fall jedoch auf der Grundlage der maßgeblichen islamischen Quellen und der authentischen Fatwas (fat?w?) entscheiden, um zu verhindern, dass ein Fall unentschieden bleibt (Islamic Law Blog 22.11.2015; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Art. 57 der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vgl. AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024).Artikel 57, der Verfassung verleiht dem Revolutionsführer weitreichende Aufsichtsbefugnisse über das Justizwesen (BS 19.3.2024). Er ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative (FH 2025; vergleiche AA 15.7.2024), der wiederum für die Ernennung und Entlassung der Gerichtsleiter (Soltani/Shooshinasab 8.2022) und von Richtern zuständig ist (BS 19.3.2024). Die ebenfalls in der Verfassung festgeschriebene Unabhängigkeit der Gerichte (AA 15.7.2024) und das Gebot der Gewaltenteilung sind in der Praxis somit stark eingeschränkt (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024).

Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).Während die Gerichte innerhalb des herrschenden Establishments ein gewisses Maß an Autonomie genießen, wird das Justizsystem regelmäßig als Instrument eingesetzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 2025). Der Sicherheitsapparat (AA 15.7.2024) - insbesondere die Revolutionsgarden und ihr Nachrichtendienst (BS 19.3.2024) - nehmen v. a. in politischen Fällen massiven Einfluss auf Urteilsfindung und Strafzumessung (AA 15.7.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Justizwesen ist geprägt von Korruption. Nach belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten sind Richter teilweise bei entsprechender Gegenleistung zu Entgegenkommen bereit (AA 15.7.2024).

Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vgl. AI 29.4.2025).Die Behörden verletzen routinemäßig grundlegende Verfahrensstandards, insbesondere in politisch heiklen Fällen (FH 2025) und vor Revolutionsgerichten (HRW 16.1.2025). Aktivisten werden ohne Haftbefehl verhaftet, auf unbestimmte Zeit ohne förmliche Anklage festgehalten und ihnen wird der Zugang zu einem Rechtsbeistand oder jeglicher Kontakt zur Außenwelt verweigert (FH 2025). Insbesondere in der Untersuchungsphase von Verfahren schränken die Behörden das Recht von Verhafteten auf Zugang zu einem Rechtsbeistand regelmäßig ein (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025). Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Folter und psychischer Druck sind übliche Mittel, um in politischen Fällen Geständnisse zu erzwingen. Erzwungene Geständnisse werden in besonders prominenten Fällen im Staatsfernsehen ausgestrahlt. Auch Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene psychisch unter Druck zu setzen (AA 15.7.2024). Viele werden später in Prozessen, die manchmal nur ein paar Minuten dauern, aufgrund vager Sicherheitsvorwürfe verurteilt (FH 2025), wobei zu den Prozessen "Geständnisse" als Beweise zugelassen werden, die unter Folter erpresst worden sind (HRW 16.1.2025; vergleiche AI 29.4.2025).

Rechtsschutz ist nur eingeschränkt gegeben (AA 15.7.2024). Es gibt Fälle von Rechtsanwälten, welche Dissidenten vertraten und daraufhin inhaftiert und mit einem Berufsverbot belegt worden sind, oder dazu gezwungen wurden, das Land zu verlassen, um einer Strafverfolgung zu entgehen (FH 2025). Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert (AA 15.7.2024). Eine Rechtsanwältin, die in der Vergangenheit Angeklagte in politischen Fällen vor Revolutionsgerichten vertreten hat, berichtete unter anderem von permanenter Überwachung, sobald derartige Fälle übernommen werden. Auch drohen manchen Rechtsanwälten derzeit sehr lange Haftstrafen (MRAI 19.6.2023). Der Anwalt Amirsalar Davoudi, der u. a. politische Gefangene vertrat und öffentlich Missstände im Justizsystem anprangerte, wurde 2019 beispielsweise zu 30 Jahren Haft verurteilt (IHRNGO 1.12.2022), was auf andere Anwälte äußerst abschreckend wirkt (MRAI 19.6.2023).

In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer (Iranian Bar Association; IBA), deren Unabhängigkeit die Judikative einzuschränken versucht. Anwälte der IBA sind staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen ausgesetzt (AA 15.7.2024). Um eine Anwaltslizenz zu erhalten, mussten Anwärter bislang unter anderem eine Prüfung bei der IBA ablegen (MBZ 9.2023; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Im August 2023 verabschiedete das iranische Parlament ein Gesetz, das die Kontrolle zur Erteilung von Anwaltslizenzen an das Ministerium für Industrie, Bergbau und Handel übertrug (MBZ 9.2023).

Fälle von Sippenhaft existieren, meistens in politischen Fällen, einschließlich mit Auslandsbezug; üblicher ist jedoch, dass Familienmitglieder unter Druck gesetzt werden, um im Sinne einer Unterlassung politischer Aktivitäten auf die Angeklagten einzuwirken (AA 15.7.2024).

Gerichte

Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die iranische Justiz verwaltet ein vielschichtiges Gerichtssystem. Die Strafverfolgung geht von niedrigeren Gerichten aus und kann bei höheren Gerichten angefochten werden. Der Oberste Gerichtshof überprüft Fälle von Kapitalverbrechen und entscheidet über Todesurteile. Er hat auch die Aufgabe, für die ordnungsgemäße Anwendung der Gesetze und die Einheitlichkeit der Gerichtsverfahren zu sorgen (USIP 1.8.2015). Bestimmte Urteile können vor dem Obersten Gerichtshof angefochten werden (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Anders als die Berufungsgerichte ist der Oberste Gerichtshof nicht befugt, ein neues Urteil zu fällen. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung verweist er den betroffenen Fall wieder an ein zuständiges Gericht zurück (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Es gibt allgemeine und spezielle Gerichte. Die allgemeinen Gerichte haben die Rechtsprechungskompetenz in allen Fällen, die nicht im Kompetenzbereich der speziellen Gerichte liegen (Soltani/Shooshinasab 8.2022). Sie verteilen sich auf die kleineren Landkreise, Rayons und Bezirke des Landes (IRWIRE 9.9.2020).

Seit 2001 gibt es darüber hinaus sogenannte Streitschlichtungsräte (shur?h?-I hal-e ikhtil?f) als alternative Konfliktlösungskörperschaften. Die Richter dieser Räte können in Abstimmung mit den Ratsmitgliedern in bestimmten Fragen in den Bereichen Finanzen, Miete, Erbschaft, Mitgift und Unterhalt sowie bestimmten ta'zir-Vergehen [s. Unterkap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis f. Begriffserklärung] Fälle anhören und Urteile sprechen. Sie können aber z. B. keine Scheidungsfragen behandeln und sind auch nicht dazu befugt, Körper- oder Haftstrafen auszusprechen. Die Zuständigkeit der Streitbeilegungsräte in den Dörfern beschränkt sich auf Friedens- und Kompromissentscheidungen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Zivilgerichte verhandeln über lokale materielle und immaterielle zivilrechtliche Streitigkeiten, die nicht in die Zuständigkeit der Streitschlichtungsräte fallen (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Familiengerichte entscheiden unter anderem bei Ehe- und Scheidungsfragen, Obsorge [Anm.: jedoch nicht Vormundschaft] wie auch geschlechtsangleichenden Operationen. Die Urteile werden von einem männlichen Richter gefällt, nachdem er eine beratende Richterin schriftlich konsultiert hat (Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e v?zheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vgl. USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Strafgerichte unterteilen sich in verschiedene Untereinheiten (IRWIRE 9.9.2020). Neben den Strafgerichten 1 und 2 gibt es die Revolutionsgerichte, Jugendgerichte und Militärgerichte (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022). Darüber hinaus gibt es mehrere Sondergerichte (IRWIRE 9.9.2020), darunter beispielsweise ein Sondergericht für die Geistlichkeit (dadgah-e v?zheh-ye rouhaniyat), das als einziges Gericht nicht dem Justizchef, sondern direkt dem Revolutionsführer untersteht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Es wird u. a. dazu genutzt, um prominente Kleriker, welche Kritik am Regime äußern, strafrechtlich zu verfolgen (IRWIRE 9.9.2020; vergleiche USIP 1.8.2015). Das Gesetz ermöglicht auch die Einsetzung eines zuständigen Gerichts zur Behandlung von Verstößen gegen das Pressegesetz von 1986 - das sogenannte Pressegericht (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Revolutionsgerichte

Die Revolutionsgerichte haben verschiedene Zweige in der Hauptstadt, in den Provinzen und in manchen Justizdistrikten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Die Verfassung sieht weder ihre Einrichtung noch ein Mandat für die Revolutionsgerichte vor. Sie wurden ursprünglich nach der Revolution von 1979 geschaffen, um hochrangige Beamte der abgesetzten Monarchie vor Gericht zu stellen, und wurden später institutionalisiert. Sie arbeiten weiterhin parallel zum restlichen Strafjustizsystem (USDOS 23.4.2024) und sind stark von den Sicherheitsbehörden beeinflusst (MRAI 19.6.2023) bzw. gehen manche Quellen davon aus, dass die Revolutionsgerichte in Zusammenarbeit mit den Revolutionsgarden und dem Geheimdienstministerium (MOIS) operieren (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Art. 303 der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):Die Revolutionsgerichte unterscheiden sich bezüglich der Angelegenheiten, welche sie behandeln, von anderen Gerichten. Sie befassen sich in erster Linie mit Straftaten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, was im Grunde alle politischen und sozialen Aktivitäten von Dissidenten und Menschenrechtsaktivisten einschließt (MRAI 19.6.2023). Nach Artikel 303, der IStPO fallen die folgenden Delikte unter die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte (FIDH 9.2023):

•        Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, moh?rebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. IRWIRE 9.9.2020) und efs?d fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);• Alle Verbrechen gegen die nationale und internationale Sicherheit, moh?rebeh (Waffenaufnahme gegen Gott und Staat) oder baghei (bewaffneter Aufstand gegen die Regierung) (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche IRWIRE 9.9.2020) und efs?d fe-l-arz [Korruption auf Erden] - jeweils definiert und kriminalisiert in den Artikeln 279 bis 285 und 286 bis 288 des islamischen Strafgesetzbuchs von 2013 (IStGB) (Soltani/Shooshinasab 8.2022), Rebellion, geheime Absprachen und Versammlungen gegen die Islamische Republik Iran oder bewaffnete Aktionen, Brandanschläge, Zerstörung und Verschwendung von Eigentum, um sich gegen das Regime zu stellen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018);

•        Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Art. 502 IStGB) (FIDH 9.2023);• Spionage gegen das Regime (JIS 8.9.2018), Spionage im Auftrag von Ausländern (Artikel 502, IStGB) (FIDH 9.2023);

•        Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Art. 514) (FIDH 9.2023; vgl. JIS 8.9.2018);• Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des Obersten Führers (Artikel 514,) (FIDH 9.2023; vergleiche JIS 8.9.2018);

•        Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vgl. JIS 8.9.2018);• Alle Straftaten im Zusammenhang mit Drogen, psychotropen Stoffen und deren Vorläufersubstanzen sowie dem Schmuggel von Waffen, Munition und anderen einschlägigen Gegenständen (Soltani/Shooshinasab 8.2022; vergleiche JIS 8.9.2018);

•        Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Art. 49 der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vgl. Soltani/Shooshinasab 8.2022).• Andere Fälle, für die laut Gesetz das Revolutionsgericht zuständig ist (Soltani/Shooshinasab 8.2022): z. B. in Artikel 49, der Verfassung erwähnte Delikte wie Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (JIS 8.9.2018; vergleiche Soltani/Shooshinasab 8.2022).

Während es an allen iranischen Gerichten bestimmte Probleme gibt, sind die Revolutionsgerichte besonders dafür berüchtigt, selbst die grundlegendsten Rechte nicht einzuhalten (MRAI 19.6.2023). Laut Menschenrechtsgruppen und internationalen Beobachtern werden vor Revolutionsgerichten, die im Allgemeinen die Fälle politischer Gefangener anhören, routinemäßig grob unfaire Gerichtsprozesse ohne ordnungsgemäße Verfahren abgehalten; es werden vorab festgelegte Urteile verkündet und Hinrichtungen für politische Zwecke befürwortet. Diese unlauteren Praktiken treten Berichten zufolge in allen Phasen der Strafverfahren vor den Revolutionsgerichten auf (USDOS 23.4.2024).

Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen moh?rebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).Anwälte benötigen vor Revolutionsgerichten in der Regel schon alleine dafür eine Erlaubnis der Richter, um den Gerichtssaal betreten zu können. Anwälten von Personen, die in der Vergangenheit wegen moh?rebeh angeklagt waren, wurde manchmal die Teilnahme am Prozess verweigert. In anderen sicherheitsrelevanten Fällen durften sie teilnehmen, aber ihr Recht auf eine angemessene Verteidigung wurde eingeschränkt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Eine Novelle der Strafprozessordnung im Jahr 2015 höhlte die ohnehin begrenzten Beschuldigtenrechte bei Prozessen wegen Vergehen gegen die nationale Sicherheit weiter aus. Den Beschuldigten und ihren Anwälten wurde mit der Novelle beispielsweise das Recht auf eine Kopie der Gerichtsakten verweigert (MRAI 19.6.2023) und Angeklagte dürfen zumindest im Anfangsstadium des Verfahrens (AA 15.7.2024) - dem Untersuchungsstadium (MRAI 19.6.2023) - nur aus einer Liste mit vom Staat zugelassenen und damit mutmaßlich systemfreundlichen Anwälten auswählen (AA 15.7.2024; vergleiche MRAI 19.6.2023). In dieser bedeutsamen Prozessphase werden oftmals sensible Informationen aufgedeckt, diese Einschränkung der Auswahl gibt Anlass zur Sorge über die Fairness und Transparenz der Prozesse (MRAI 19.6.2023).

Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis

Die iranische Justiz ist insofern ein einzigartiges System, als sie islamische Prinzipien und eine vom französischen System inspirierte Gesamtstruktur kombiniert. Nach der islamischen Revolution wurde das Justizsystem stark verändert, um die Scharia einzubeziehen. Das neue System wurde jedoch auf einer bereits bestehenden säkularen Struktur aufgebaut, wodurch ein sehr komplexes Justizwesen entstanden ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Art. 14 des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’z?r (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Mit der islamischen Revolution von 1979 kam es zur Wiedereinführung des islamischen Strafrechts, das die bisherige, vom "code pénal napoléon" von 1810 beeinflusste Gesetzgebung ablöste (BAMF 5.2021). Die Schwere und Art einer Straftat sowie die vorgeschriebene Strafe bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung eines Falles zuständig ist. Artikel 14, des Islamischen Strafgesetzbuches (IStGB) unterteilt Verbrechen in vier Strafkategorien gemäß der Scharia: hadd, qisas, diyah und ta’z?r (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Hadd-Delikte umfassen Unzucht/Ehebruch (zina), Sodomie (levat), lesbische Beziehung (mosaheqeh), Beschaffung von Prostitution (qavad?), falsche Anschuldigung der Unzucht/Sodomie (qazf), Verleumdung des Propheten (sabb-e nab?), Alkoholkonsum (shorb-e khamr), Raub/Diebstahl, Waffennahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda), Korruption auf Erden (mofsad/efsad fe-l-arz) und Rebellion (baghei). Zu den hadd-Strafen gehören die Todesstrafe, auch in Form von Steinigung oder Kreuzigung, Auspeitschung, Amputation (von Hand und Fuß), lebenslange Haft und Verbannung. Art und Umfang dieser Strafen werden vom islamischen Recht bestimmt und gelten als von Gott festgelegt, sie können daher von einem Richter nicht abgeändert oder die Verurteilten begnadigt werden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) und "Korruption auf Erden" (efs?d fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des moh?rebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Art. 217–288) behandelt (BAMF 5.2021).Iranische Aktivisten und Dissidenten, darunter Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, werden normalerweise mit vage formulierten und weit gefassten Anklagen konfrontiert, die aus dem IStGB stammen. Die hadd-Verbrechen "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) und "Korruption auf Erden" (efs?d fe-l-arz) sind dabei die berüchtigtsten (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Manche Interpretationen von "Waffennahme gegen Gott" (moh?rebeh) schließen selbst Messer als Waffen ein. Es kann daher passieren, dass Personen des moh?rebeh beschuldigt werden, weil sie ein Messer bei sich trugen. Dieser Straftatbestand wird insbesondere gegen Minderheitengruppen wie Mitglieder der kurdischen Gemeinschaft verwendet, wenn ihnen Verbindungen zu militanten Gruppierungen vorgeworfen werden. Mofsad/efsad fe-l-arz ("Korruption auf Erden") ist dagegen eine völlig andere Kategorie. Die Definition dieses Begriffs obliegt dem jeweiligen Richter. Dies kann sexuelle Vergehen ebenso einschließen, wie Wirtschaftskriminalität, wenn die Handlung als so schwerwiegend interpretiert wird, dass sie eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaft darstellt (MRAI 19.6.2023). Hadd-Strafen werden im zweiten Buch des IStGB (Artikel 217 –, 288,) behandelt (BAMF 5.2021).

Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Qisas-Vebrechen sind sogenannte Talions- oder Vergeltungsstrafen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche BAMF 5.2021). Sie basieren auf einem Prinzip des islamischen Rechts, den Opfern eine analoge Vergeltung für Gewaltverbrechen wie Totschlag oder Körperverletzung zu erlauben - unter der Voraussetzung, dass die Taten vorsätzlich waren. Angehörige eines Tötungsopfers (nächste Familienangehörige) und Opfer von Körperverletzung können anstelle von Vergeltung auch Geldentschädigung (diyah oder Blutgeld) fordern und die Freilassung des Täters veranlassen. Sie können dem Täter auch ganz vergeben und auf diyah verzichten. Das iranische Rechtssystem betrachtet diese Verbrechen als Angelegenheit zwischen Privatpersonen. Die Rolle des Staates besteht darin, die Ermittlungen und Gerichtsverfahren in diesen Fällen zu erleichtern und sicherzustellen, dass nachfolgende Bestrafungen in organisierter Form erfolgen. Doch selbst wenn die Bluträcher auf ihren Anspruch auf Vergeltung verzichten, kann der Staat eine zusätzliche Strafe verhängen, wenn er der Ansicht ist, dass das Verbrechen die öffentliche Ordnung und die Sicherheit der Gesellschaft stört (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Art. 289–447) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Art. 448–728) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).In Fällen von Körperverletzung ist Vergeltung selten. Auch bei Mord ist es für die Angehörigen oftmals attraktiver, diyah anzunehmen. Bei nicht vorsätzlicher Körperverletzung oder Totschlag ist diyah dagegen grundsätzlich vorgesehen (und nicht nur als Alternative zu Vergeltung, so die Opfer oder ihre Angehörigen zustimmen). Diyah wird weiters auch in manchen Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung angewendet, in denen Vergeltung verboten oder undurchführbar ist (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Qisas-Strafen werden im dritten Buch (Artikel 289 –, 447,) und das Blutgeld bzw. diyah im vierten Buch (Artikel 448 –, 728,) des IStGB behandelt (BAMF 5.2021).

Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’z?r-Strafen (BAMF 5.2021; vgl Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (moj?z?t-e b?zd?randeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Art. 498-512 und 610-611 IStGB); Fälschung (Art. 523-542 IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Art. 637-641 IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Art. 637) oder unislamische Kleidung (Art. 638); Diebstahl (Art. 651-667 IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Art. 701-713 IStGB). Ta’z?r-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Für alle sonstigen aus Sicht der Rechtsordnung strafwürdigen Taten sind ta’z?r-Strafen (BAMF 5.2021; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) - Ermessensstrafen - und sogenannte "Abschreckungsstrafen" (moj?z?t-e b?zd?randeh) vorgesehen. Letztere dienen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Während hadd, qisas und diyah durch islamisches Recht definiert werden, leiten sich ta'zir- und Abschreckungsstrafen aus dem staatlichen Recht ab. In diese Kategorien fallen zum Beispiel Straftaten gegen die interne und externe Sicherheit des Staates (Artikel 498 -, 512 und 610 -, 611 IStGB); Fälschung (Artikel 523 -, 542, IStGB); Vergehen gegen öffentliche Moral und Anstand (Artikel 637 -, 641, IStGB) - beispielsweise ungehörige Beziehungen zwischen Männern und Frauen, wie z. B. Berührungen und Küsse (Artikel 637,) oder unislamische Kleidung (Artikel 638,); Diebstahl (Artikel 651 -, 667, IStGB); sowie öffentliche Konsumation von Alkohol, Glücksspiel und Vagabundieren (Artikel 701 -, 713, IStGB). Ta’z?r-Strafen werden nach Ermessen des Richters (auf der Grundlage des kodifizierten Rechts) verhängt (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e q?z?) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vgl. MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e q?z? bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e q?z? dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e q?z? bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände moh?rebeh und mofsad/efs?d fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).Aufgrund der Schwere von hadd-Strafen und der Tatsache, dass sie unveränderlich sind, gelten für sie strenge Beweis- und andere Anforderungen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021), wie zum Beispiel eine bestimmte Anzahl an Zeugen oder wiederholte Geständnisse. Darüber hinaus gibt es jedoch auch die Beweisregelung des "richterlichen Wissens" (‘elm-e q?z?) (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021; vergleiche MRAI 19.6.2023), die in vielen hadd-Fällen angewandt wird (MRAI 19.6.2023) - wobei die NGO Iran Human Rights (IHRNGO) auch von einem Fall berichtete, bei dem eine Verurteilung nach diesem Prinzip aufgrund eines qisas-Vergehens (Mord) erfolgte (IHRNGO 20.2.2025). ‘elm-e q?z? bedeutet, dass der Richter auf Grundlage von Indizien entscheiden muss, ob der Angeklagte schuldig ist oder nicht (MRAI 19.6.2023). Während das Gesetz vorschreibt, dass Urteile, die auf dem "Wissen" eines Richters beruhen, auf Beweisen oder Indizien fußen müssen und nicht nur auf der persönlichen Überzeugung des Richters, dass der Angeklagte der Straftat schuldig ist, hat IHRNGO Fälle einer willkürlichen Anwendung von ‘elm-e q?z? dokumentiert (IHRNGO 20.2.2025). Eine Strafrechtsnovelle im Jahr 2013 hat die Anwendung von ‘elm-e q?z? bei Ehebruchsfällen abgeschwächt. Bei Anklagen aufgrund der hadd-Tatbestände moh?rebeh und mofsad/efs?d fe-l-arz ist das "richterliche Wissen" immer noch einer der Hauptfaktoren zur Ermittlung der Schuld oder Unschuld eines Angeklagten (MRAI 19.6.2023).

Eine weitere, aus der islamischen Rechtssprechung stammende, in Iran angewandte Möglichkeit zur Feststellung der Schuld eines Angeklagten, die bei qisas-Vergehen (Mord oder Körperverletzung) zur Anwendung kommen kann, wenn es keine ausreichenden Beweise gibt und ein Richter dennoch Zweifel an der Unschuld des Angeklagten hat, ist das Prinzip des qassameh oder "geschworenen Eids". Die Personen, die hierbei einen Eid schwören - eine bestimmte Anzahl an Angehörigen des Opfers - müssen dabei keine direkten Zeugen des Verbrechens gewesen sein (IHRNGO 20.2.2025).

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vgl. TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).Bei Delikten, die im starken Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden (ÖB Teheran 11.2021). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen oder das Erblinden (ein Auge oder beide) als Vergeltungsmaßnahme vorgesehen. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden, da wenig Berichte dazu an die Öffentlichkeit dringen (AA 15.7.2024). Es wird jedoch von der Durchführung von Amputationen berichtet (AI 29.4.2025; vergleiche TST 10.6.2025). Für bestimmte Vergehen wie Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr sieht das Strafgesetzbuch Auspeitschung vor. Teilweise besteht die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 15.7.2024). Auf die Anwendung der Vergeltungsstrafen (qisas) der Amputation (z. B. von Fingern bei Diebstahl) und der Blendung können Geschädigte gegen Erhalt eines Abstandsgeldes (diyah) verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom Geschädigten gegen diyah verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen (ÖB Teheran 11.2021), seit 2010 wurde über keine Fälle von Steinigungen mehr berichtet (IHRNGO 20.2.2025).

Verlässliche Aussagen zur Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch Willkür auszeichnet. Mitunter bewusst unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine unzureichende Kontrolle innerhalb der Justiz ermöglichen ein willkürliches Handeln von Richtern. Zudem agieren Gerichte in politischen Verfahren nicht unabhängig. Auch willkürliche Verhaftungen kommen häufig vor und führen dazu, dass Häftlinge teils monatelang ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht eigentlich garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht einer Straftat unbefristet ohne Anklage festgehalten. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht bewusst verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erfolgt die Anklage oft aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat oft unverhältnismäßig hoch, besonders bei Verurteilungen wegen Äußerungen in sozialen Medien oder Engagement gegen die Hidschab-Pflicht (Kopftuchzwang) (AA 15.7.2024).

Hafterlass ist nach Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen (AA 15.7.2024).

Doppelbestrafung, im Ausland begangene Vergehen, Verurteilung in Abwesenheit

Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hält sich Iran an den Grundsatz ne bis in idem, wenn es um ta'zir-Strafen geht. Im Falle von hadd- und qisas-Strafen ist eine doppelte Strafverfolgung dagegen möglich. Auch ist es möglich, dass ein Gericht eine ta'zir-Strafe gegen eine Person verhängt, der Staatsanwalt jedoch im Nachhinein angibt, dass dies ein Fehler war und das Vergehen unter einen hadd-Tatbestand fällt. In diesem Fall kann eine Person zweimal für dieselbe Straftat verurteilt werden, in der Praxis kommt dies jedoch selten vor (MBZ 9.2023).

Iranische Staatsbürger unterliegen auch im Ausland der iranischen Gesetzgebung und können nach Artikel 7 des IStGB 2013 für Vergehen, die im Ausland begangen wurden, in Iran belangt werden (Landinfo 9.11.2022). Das Verbot der Doppelbestrafung gilt in diesem Fall nur stark eingeschränkt. Nach dem IStGB werden Iraner oder Ausländer, die bestimmte Straftaten im Ausland begangen haben und in Iran festgenommen werden, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Auf die Verhängung von islamischen Strafen [Anm.: hadd- und qisas-Strafen] haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss; die Gerichte erlassen eigene Urteile. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen (AA 15.7.2024). Ein von Landinfo im Jahr 2021 befragter Rechtsanwalt zeichnete jedoch ein differenzierteres Bild und gab an, dass insbesondere im Ausland begangene Vergehen, welche die innere und äußere Sicherheit betreffen, in Iran strafrechtlich verfolgt werden. Laut dem Rechtsanwalt werden beispielsweise Alkoholkonsum oder "unzüchtiges" Verhalten iranischer Staatsbürger im Ausland in Iran nicht strafrechtlich verfolgt (Landinfo 9.11.2022). In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 15.7.2024).

Es kommt in der Praxis vor, dass Personen in Iran in Abwesenheit aufgrund von im Ausland durchgeführten Tätigkeiten verurteilt werden, beispielsweise aufgrund von Veröffentlichungen von kritischen Beiträgen in den sozialen Medien. Mehrere Quellen berichteten von derartigen Fällen von bekannten Aktivisten im Ausland (MBZ 9.2023). Es sind eine Reihe von Fällen bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran äußern (Menschenrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung bei Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt und teils sogar hingerichtet wurden. Auch gibt es glaubhafte Berichte zu Mordanschlägen im Ausland auf diesen Personenkreis (AA 15.7.2024).

Sicherheitsbehörden

Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vgl. IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).Iran hat eine starke Zentralregierung mit einem komplexen institutionellen Gefüge. Das Gewaltmonopol liegt bei den staatlichen und halbstaatlichen Einheiten, die das Regime bilden. Die Revolutionsgarden sind im iranischen Sicherheitsapparat die mächtigste Kraft (BS 19.3.2024), aber auch vom Regime anerkannte Bürgerwehren üben Gewalt aus, wenn es z. B. um die Niederschlagung von Straßenprotesten geht (BS 19.3.2024; vergleiche IRWIRE 25.9.2022). Der Oberste Führer - und nicht der Präsident - ist der oberste Befehlshaber über alle Streitkräfte. Er kann Krieg oder Frieden erklären und Militäroperationen genehmigen (DIA 2019).

In Iran gibt es eine Vielzahl verschiedener Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Hierbei gibt es einige Besonderheiten, die auf die "revolutionäre Natur" des Regimes zurückzuführen sind, nämlich das Nebeneinanderbestehen von traditionellen staatlichen Waffenträgern, wie Armee und Polizei, mit revolutionären Institutionen. Diese Situation führt zu Duplizierungen, Überlappungen und unklaren Kompetenzzuteilungen sowie institutioneller Konkurrenz. Gleichzeitig herrscht seit Jahren das Bemühen, diese Parallelität zu rationalisieren und unterschiedlichen Institutionen unterschiedliche Aufgaben zuzuweisen, sodass heute von einer laufenden Fusionierung aller Elemente ausgegangen werden muss (LVAk 7.2024).

Das Strafverfolgungskommando (FARAJA) [sprich: FARADSCHA, Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran], das dem Innenministerium untersteht, stellt die uniformierte Polizei des Landes und ist dem Präsidenten verantwortlich, so wie auch das Informations- oder Geheimdienstministerium (VAJA) [sprich: VADSCHA, Vezarat-e Etela’at-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran] (CIA 14.5.2025), auf Englisch Ministry of Intelligence/Information and Security (MOIS) (Ward 2024). Das in manchen Publikationen verwendete Akronym VEVAK ist dagegen eine Fehlübertragung (LVAk 7.2024) und war in Iran auch nie gebräuchlich (Ward 2024). Gemeinsam mit dem Korps der Islamischen Revolutionsgarden [Sepah-e Pasdaran-e Enqhelab-e Islami - englischsprachiges Akronym: IRGC], das direkt dem Obersten Führer untersteht, sind FARAJA und VAJA/MOIS für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung im Land zuständig. Die Basij, eine aus Freiwilligen bestehende paramilitärische Gruppierung, agieren zum Teil unter den Revolutionsgarden als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug (CIA 14.5.2025).

Die Militärkräfte unterteilen sich in das Korps der Revolutionsgarden und die reguläre Armee (Artesh [Artesh-e Jomhuri-ye Eslami-ye Iran]) (CIA 14.5.2025). Die Artesh ist ein Vermächtnis der Sicherheitsbehörden aus der Schah-Zeit. Sie existiert neben den Revolutionsgarden, die 1979 von Khomeini als regimetreue Truppe gegründet wurden (CRS 30.12.2024) und konzentriert sich in erster Linie auf die Verteidigung der iranischen Grenzen und Hoheitsgewässer gegen Bedrohungen von außen. Die Revolutionsgarden haben dem gegenüber einen umfassenderen Auftrag, nämlich die iranische Revolution gegen jegliche Bedrohung von außen oder innen zu verteidigen (CIA 14.5.2025).

Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vgl. IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).Die Informationen zur Truppenstärke der iranischen Streitkräfte variieren. Rund 400.000 Soldaten dienen in den regulären Streitkräften und bis zu 190.000 in den Revolutionsgarden, davon rund 5.000 bei den Quds-Kräften (CIA 14.5.2025; vergleiche IRJ 1.2.2021). Die Basij haben mit Stand 2025 geschätzte 90.000 aktive paramilitärische Kräfte (CIA 14.5.2025), wobei Schätzungen über die Zahl der Basij-Mitglieder insgesamt weit auseinandergehen und bis zu mehreren Millionen reichen (ÖB Teheran 11.2021).

Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vgl. ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vgl. Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vgl. t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vgl. t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vgl. YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).Nach Angaben israelischer Behördenvertreter wurden bei der 12-tägigen israelischen Militäroperation im Juni 2025 u. a. 30 hochrangige Vertreter der iranischen Sicherheitsbehörden getötet (REU 27.6.2025; vergleiche ABC News 28.6.2025), darunter gleich zu Beginn der Operation am 13.6.2025 der Leiter der Revolutionsgarden, der Stabschef der Streitkräfte, der Befehlshaber des zentralen Hauptquartiers Khatam al-Anbiya (AJ 15.6.2025; vergleiche Amwaj 30.6.2025), das für die Koordination der verschiedenen iranischen Streitkräfte zuständig ist (Alma 17.6.2025), der oberste Kommandant der Luftstreitkräfte der Revolutionsgarden (AJ 15.6.2025; vergleiche Amwaj 30.6.2025) und der Chef der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden (IRGC-IO) (Amwaj 30.6.2025). Laut den israelischen Behörden wurden 720 militärische Einrichtungen in Iran getroffen (ABC News 28.6.2025). Neben einer Ausschaltung der iranischen Luftabwehr zu Beginn (ORF 13.1.2025; vergleiche t-online 13.6.2025) und Angriffen auf iranische Raketenabschussbasen (NYT 18.6.2025; vergleiche t-online 13.6.2025) haben die israelischen Streitkräfte nach Angaben des israelischen Verteidigungsministeriums u. a. auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, diverse Kommandozentralen der Revolutionsgarden, darunter das Hauptquartier für innere Sicherheit der Revolutionsgarden, und das Hauptquartier der Basij angegriffen (JPOST 23.6.2025; vergleiche YNET 23.6.2025). Iranische Behörden gehen davon aus, dass die gezielten Tötungen von hochrangigen Kommandanten der Sicherheitskräfte aufgrund einer beispiellosen Infiltration der iranischen Sicherheitsdienste durch israelische Agenten möglich war (BBC 26.6.2025).

Behandlung der Zivilbevölkerung

In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS 23.2.2018).

Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie zum Beispiel die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu begehen, darunter Folter, Verschwindenlassen und Gewaltakte gegen Demonstranten und Umstehende bei öffentlichen Demonstrationen (USDOS 23.4.2024). Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie Basij de facto willkürlich handeln können (ÖB Teheran 11.2021). Bei der brutalen Durchsetzung von Regeln wie der Kopftuchpflicht für Frauen, die im September 2022 Auslöser der Proteste war, stehen außerdem nicht unbedingt die regulären Polizeieinheiten im Fokus, sondern "überambitionierte Freiwillige", die sich normalerweise aus den Basij-Milizen rekrutieren. Sie nennen sich die "Hezbollahis" [Anm.: nicht gleichzusetzen mit der libanesischen Hisbollah], also "Parteigänger Gottes", und vertreten dabei das islamische Prinzip des "Gebieten des Guten, Verbieten des Schlechten" (al-amr bi-l-ma?r?f wa-n-nahy ?ani-l-munkar). Die Polizei hat wenig Anreiz, Frauen vor Willkür zu schützen und sich mit den politisch bestens vernetzten Hezbollahis anzulegen (Zenith 21.9.2022).

Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vgl. UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen.Die gewaltsame Niederschlagung von Protesten, die 2017, 2019, 2022 und 2026 zu beobachten war, erfolgte nicht (nur) mittels ad-hoc-Gewaltausbrüchen, sondern anhand eines gut entwickelten Systems aus Überwachung, Koordination und Zwang. Laut internen Papieren der Revolutionsgarden, die im Jänner 2026 von der exiliranischen NGO United Against Nuclear Iran (UANI) veröffentlicht wurden, besteht beispielsweise für die Region Teheran ein mehrstufiger Einsatzplan, der sich an der jeweiligen Bedrohungsintensität orientiert und vom Einsatz lokaler Polizeieinheiten bis hin zur vollständigen Mobilmachung der Revolutionsgarden reicht (UANI 1.2026). Im Fall von akuten Bedrohungslagen liegt die Hauptverantwortung zur Protestniederschlagung bei Eliteeinheiten der Revolutionsgarden, allerdings unter Einbeziehung von anderen Teilen des Sicherheitsapparats (Media Line 5.2.2026; vergleiche UANI 1.2026). Die Verantwortlichkeiten werden dabei zwischen den Revolutionsgarden, Basij und Polizeieinheiten aufgeteilt, wobei unterschiedlichen Basij-Einheiten dabei z.B. die Aufgabe zukommt, Checkpoints einzurichten und Patroullien zur Einschüchterung der Bevölkerung durchzuführen.

Interne Papiere des Imam-Ali-Bataillon der Revolutionsgarden (UANI 1.2026) (bzw. Basij innerhalb der Strukturen der Revolutionsgarden, BBC 31.1.2026) sehen dabei auch den Einsatz von Scharfschützen vor, die "Anführer" bei Protesten ins Visier nehmen sollen (UANI 1.2026).

EU-Sanktionen gegen Teile des iranischen Sicherheitsapparats

Ende Jänner 2026 haben die Außenminister der EU-Mitgliedsstaaten beschlossen, die Revolutionsgarden aufgrund ihrer Rolle bei der blutigen Niederschlagung der Proteste zu Beginn des Monats auf die Liste der terroristischen Organisationen der EU zu setzen, wobei die Listung damit aus rechtlicher Sicht noch nicht in Kraft getreten ist. Der Ratsbeschluss vom 27.12.2001, auf den sich die geplante Terrorlistung der Revolutionsgarden stützt, sieht neben einem Einfrieren von Vermögen auch vor, dass die EU-Mitgliedsstaaten nach in ihrem Land operierenden Mitgliedern der Revolutionsgarden fahnden und sie möglicherweise strafrechtlich verfolgen müssen. Die Umsetzung des Ratsbeschlusses obliegt den jeweiligen Mitgliedsstaaten (Standard 5.2.2026).

Mit der Begündung einer Beteiligung an der Protestniederschlagung im Jänner 2026 wurden zeitgleich auch Sanktionen gegen Individuen verhängt, die mit Teilen des iranischen Sicherheitsapparats in Verbindung stehen, darunter der Innenminister und Kommandanten der Revolutionsgarden (Rat der EU 29.1.2026, EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Unter anderem befinden sich auch ein Befehlshaber der Basij und Kommandanten von Spezialeinheiten der FARAJA auf der Ende Jänner 2026 beschlossenen Liste, darüber hinaus auch ein Kommandant der Khatam al-Anbia-Zentralverwaltung und ein Mitglied des Hohen Rats für den Cyberspace (SCC), der bei der Entwicklung von Zensurinstrumenten, einschließlich des gestaffelten Internetzugangs, eine Rolle spielt [Anm.: s. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) zum so genannten Mehrebenen-Internet, das Teile der Bevölkerung vom globalen Internet ausschließt] (EU-DVO 2026/267 29.1.2026). Im Rahmen früherer Sanktionsrunden wurden unter anderem schon verschiedene Regionalkorps der Revolutionsgarden auf Provinzebene, das Cyber-Verteidigungskommando der Revolutionsgarden, eine mit den Revolutionsgarden verbundene Stiftung sowie die FARAJA, die Moralpolizei und die Anti-Terror-Sondereinheit der FARAJA (NOPO) aufgrund von Menschenrechtsverletzungen auf die entsprechende EU-Sanktionsliste gesetzt. Diese Sanktionen umfassen ein Einfrieren der Vermögen der Organisationen bzw. das Verbot, Gelder für sie bereitzustellen (EC 14.4.2025).

Polizei (Strafverfolgungskommando/FARAJA), Sittenpolizei

Das "Kommando der Ordnungskräfte der Islamischen Republik Iran" (Farmandehi-ye Entezami-ye Jomhuri-ye Eslami-ye Iran, FARAJA/FARADSCHA) (LVAk 7.2024) oder Strafverfolgungskommando ist die uniformierte Polizei Irans und umfasst Abteilungen für öffentliche Sicherheit, Verkehrskontrolle, Drogenbekämpfung, Spezialkräfte (Aufstandsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung, Geiselbefreiung usw.) sowie für nachrichtendienstliche und strafrechtliche Ermittlungen. Die FARAJA ist (über das Grenzschutzkommando) auch für die Grenzsicherung zuständig (CIA 14.5.2025).

Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vgl. LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).Früher war die Organisation als "Strafverfolgungsbehörde der Islamischen Republik Iran" (NAJA/NADSCHA) bekannt (IRWIRE 25.9.2022; vergleiche LVAk 7.2024). 2021 wurde eine tiefgreifende Reform durchgeführt und die NAJA in die FARAJA umgewandelt, wodurch die Organisation ein militärisches Aussehen erhielt. Auch wurden Abwehr- und Aufklärungseinheiten nach militärischem Muster eingeführt. Der neu geschaffenen Aufklärungsorganisation (Sazeman-e Ettelaat-e FARAJA) ist auch eine neue Ordnungspolizei ("Polizei für öffentliche Sicherheit", Polis-e Amniyat-e Omumi, PAVA) unterstellt (LVAk 7.2024). Mit der Umbenennung erfolgte eine Erweiterung der Befugnisse und Einrichtungen (IRWIRE 25.9.2022).

Sittenpolizei

Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Pol?s-e Amn?yat-e Akhl?q?] (AI 6.3.2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ersh?d [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die Unterabteilung PAVA der FARAJA hat wiederum eine Unterabteilung mit dem Namen "Polizei für Moralische Sicherheit" oder Sittenpolizei [Pol?s-e Amn?yat-e Akhl?q?] (AI 6.3.2024; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Ihr Auftrag ist die Überwachung von Bekleidungsvorschriften für Frauen und Männer in der Öffentlichkeit (Vermeidung eines "unislamischen" Erscheinungsbilds) sowie die Überwachung (und Verhinderung) von Verhalten gegen die "islamische Moral" im Allgemeinen. Die Sittenstreife (Gasht-e Ersh?d [auch: "Belehrungsstreife"]) ist eine Untereinheit der Sittenpolizei. Sie besteht aus männlichen wie weiblichen Sicherheitskräften und ist üblicherweise in Polizeiautos auf öffentlichen Plätzen stationiert. Dort überwachen sie die Lage und verhaften Personen, insbesondere Frauen, die vorgeblich "unzüchtig" gekleidet sind, oder versuchen, eine Vermischung der Geschlechter zu unterbinden [Anm.: so die betroffenen Männer und Frauen nicht nah miteinander verwandt sind] (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vgl. RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vgl. FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).Die Sittenpolizei wird beschuldigt, Frauen willkürlich wegen Übertretungen zu verhaften. Der Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini, die zuvor von der Sittenpolizei wegen eines angeblich unkorrekt getragenen Hijabs festgenommen worden war, hat ab September 2022 monatelange Proteste ausgelöst (DW 4.12.2022). Nach Beginn der landesweiten Proteste verschwand die Sittenpolizei weitgehend von den Straßen, allerdings wurde sie nicht aufgelöst (USIP 6.9.2023a; vergleiche RFE/RL 20.7.2023) und die weißen Vans der Sittenpolizei waren bald wieder in den Straßen Teherans und anderer größerer Städte zu sehen (AJ 30.3.2025; vergleiche FR24 13.8.2024). Inzwischen hat sich das Vorgehen der Behörden zur Durchsetzung der Hijab-Gesetzgebung allerdings verändert. Zwar werden Sittenstreifen noch manchmal eingesetzt (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), allerdings setzen die Behörden zunehmend auf Methoden, die keine direkte Konfrontation notwendig machen. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen [Anm.: s. Kap. Frauen für weitergehende Informationen] (CHRI 15.10.2025).

Revolutionsgarden und Basij

Die Revolutionsgarden (auch Pasdaran oder Sepah) sind sowohl militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation als auch eine soziale und kulturelle Macht und ein industrielles wie wirtschaftliches Konglomerat (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021). Für die Organisation wurden bei ihrer Gründung mehrere Ziele definiert, allen voran der Schutz der Ideologie der Revolution, die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und die Verhinderung eines Putsches. Darüber hinaus sollte die Organisation ein Gegengewicht zum stehenden Heer bilden, obwohl sie in Koordination und Kooperation mit diesem agieren sollte (INSS 11.2023). Die Revolutionsgarden haben engste Verbindungen zum Revolutionsführer (AA 15.7.2024).

Die Revolutionsgarden werden sowohl gegen "harte" als auch "semi-harte" und "weiche" Bedrohungen eingesetzt. D. h. es gibt sowohl Bodentruppen der Revolutionsgarden, die in verschiedenen Landesteilen stationiert sind, um Bedrohungen der Integrität des Landes, wie z. B. Invasionen und Bürgerkriege gegebenenfalls abzuwehren, als auch Einheiten, die gegen "semi-harte" Bedrohungen wie Aufstände und andere interne Sicherheitsprobleme vorgehen. Dieser Aufgabenbereich fällt u. a. der Geheimdienstorganisation der Revolutionsgarden [IRGC-IO] zu, es gibt aber z. B. auch Bereitschaftseinheiten der Revolutionsgarden, die zur Niederschlagung von internem Dissens und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden. Letztere Einheiten haben eine enge Beziehung zur Polizei, mit dem Zweck, die Gesellschaft effektiv zu kontrollieren. Zur Bekämpfung von "weichen" oder "kulturellen" Bedrohungen üben Organisationsteile der Revolutionsgarden Kontrolle über ein breites Spektrum an Bildungsangeboten aus und erfüllen soziale und kulturelle Missionen. Bei allen diesen Aktivitäten werden die Revolutionsgarden auch von den Basij unterstützt (TWI 6.2020).

Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vgl. AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).Heute sind die Revolutionsgarden die wichtigste militärische Organisation des Landes. Sie erhalten vorrangig Ressourcen und sind für alle sensiblen Projekte zuständig (INSS 11.2023; vergleiche AA 15.7.2024), wie zum Beispiel das iranische Raketenprogramm und der Schutz der iranischen Nuklearanlagen (LVAk 7.2024). Die Revolutionsgarden haben fünf Teilstreitkräfte (Niruha-ye Panjganeh): Land-, See- und Luft-Streitkräfte sowie die Basij und die Sondereinheit Quds ("Jerusalem") (LVAk 7.2024), außerdem eigene Geheimdienste, und sie betreiben eigene Gefängnisse (AA 15.7.2024).

Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vgl. CFR 30.1.2026a). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).Den Revolutionsgarden kommt die Aufgabe zu, die iranische Revolution in die Welt zu exportieren (INSS 11.2023; vergleiche CFR 30.1.2026a). Die Teilstreitkraft (niru) Quds ist dabei die international bekannteste Einheit der Revolutionsgarden. Ihr Schwerpunkt liegt auf Militärberatung, Organisation bzw. Überwachung und Durchführung des Expertisen- und Technologietransfers, worunter auch der Transfer von Raketen fällt, sowie auf nachrichtendienstlicher Tätigkeit auf allen Ebenen (LVAk 1.2.2024). Die Quds ist Irans wichtigstes Mittel zur Durchführung unkonventioneller Operationen im Ausland. Sie verfügt über mehr oder weniger enge Verbindungen zu staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren in aller Welt (DIA 2019). Aktive Kampfaufträge und militärische Operationen treten im Auftrag der Quds allerdings etwas zurück. Diese fallen in den Aufgabenbereich der Sondereinheit Saberin der Revolutionsgarden (LVAk 7.2024).

Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vgl. MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026a) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026a). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vgl. Shafaq 12.5.2025).Es gibt nur wenige Konflikte in der Region in den letzten Jahren, an denen die Revolutionsgarden nicht beteiligt waren oder sind. Libanon, Irak, Syrien, Jemen - überall mischen sie mit (Tagesschau 8.6.2017; vergleiche MAITIC 10.4.2025, CFR 30.1.2026a) und unterstützen nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen oder das im Dezember 2024 gestürzte Regime von Präsident Bashar al-Assad in Syrien (CFR 30.1.2026a). Der Angriff der Hamas vom 7. Oktober auf den Süden Israels löste allerdings unter anderem eine Kettenreaktion im Konflikt zwischen Israel und Iran sowie dessen Stellvertretern aus. Die Quds-Kräfte wurden dabei zu den Hauptzielen von israelischen Angriffen und Dutzende ihrer hochrangigen Kommandeure wurden in der gesamten Region von israelischen Streitkräften getötet (AlMon 5.1.2025). Nach dem Sturz von Präsident Bashar al-Assad im Dezember 2024 hat ein Großteil der iranischen Truppen Syrien verlassen, einschließlich der Revolutionsgarden (TNA 7.1.2025; vergleiche Shafaq 12.5.2025).

Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten und viele Experten gehen davon aus, dass sie bei der Auswahl eines Nachfolgers von Ayatollah Ali Khamenei eine wichtige Rolle spielen werden (CFR 30.1.2026a). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026a; vgl. FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vgl. RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026a). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).Neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat haben die Revolutionsgarden im Laufe der Zeit Wirtschaft, Politik und Verwaltung durchdrungen und sich zu einem Staat im Staate entwickelt (AA 15.7.2024). Veteranen der Revolutionsgarden bekleiden hohe Regierungsposten und viele Experten gehen davon aus, dass sie bei der Auswahl eines Nachfolgers von Ayatollah Ali Khamenei eine wichtige Rolle spielen werden (CFR 30.1.2026a). Ihre wirtschaftlichen Aktivitäten haben sich vom Wiederaufbau von Infrastruktur in viele andere Branchen ausgedehnt (CFR 30.1.2026a; vergleiche FA 15.8.2024). Direkt oder indirekt besitzen sie z. B. Banken, Supermarktketten, See- und Flughäfen, Autohersteller, IT-Firmen und 51 % der "privatisierten" staatlichen Telefongesellschaft (Spiegel 15.1.2026). Das Baukonglomerat der Revolutionsgarden Khatam al-Anbiya, auch bekannt unter dem Akronym GHORB (BBC 3.1.2020), ist eines der größten Bauunternehmen in Iran [Anm.: nicht zu verwechseln mit dem Zentralen Hauptquartier Khatam al-Anbiya, der Koordinationsstelle zwischen den Streitkräften, s. Überkapitel] (FA 15.8.2024). Durch ihre Kontrolle von Flug- (WFP 1.2024) und Seehäfen entscheiden sie, welche Waren ins Land gelassen werden und welche nicht (DW 18.2.2016; vergleiche RFE/RL 5.6.2018). Dank ihres politischen Einflusses erhalten Unternehmen, die den Revolutionsgarden angehören, vom Staat nicht ausgeschriebene Aufträge und spielen auf diversen Schwarzmärkten eine wichtige Rolle. Unter anderem konnten sie durch Sanktionsumgehungen, z. B. beim Schmuggel von Erdöl, Millionen US-Dollar generieren (CFR 30.1.2026a). Wie groß der von den Revolutionsgarden kontrollierte Anteil der iranischen Volkswirtschaft insgesamt ist, lässt sich nicht sagen, da genaue Statistiken und Daten dazu fehlen (DW 7.3.2023). Mittlerweile sind die wirtschaftlichen Aktivitäten der Revolutionsgarden außerhalb des normalen Marktgeschehens jedoch so umfangreich, dass der Privatsektor in vielen Bereichen nicht mehr existiert (IRJ 1.2.2021). Die Revolutionsgarden verfügen über eigene Reichtums- und Machtquellen, während sie gegenüber externen Akteuren nur wenig rechenschaftspflichtig sind (FA 15.8.2024).

Basij

Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vgl. TWI 6.2020).Die Basij sind laut dem Iran-Experten Saeid Golkar die größte zivile Milizorganisation der Welt (TWI 5.1.2018) und ein wichtiger Teil des Sicherheitsapparats des Regimes (DIA 2019). Sie bilden ein Netzwerk aus Basij-Basen, Distrikten und Regionen. Die Basij-Basen sind aufgrund ihrer großen Sichtbarkeit (50.000 Standorte im gesamten Iran) das Rückgrat der Organisation an der Basis (TWI 5.1.2018). Die Basij haben unter anderem in Schulen und Universitäten Stützpunkte, wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist (ÖB Teheran 11.2021), und sind auch in Moscheen stationiert (DW 7.3.2023; vergleiche TWI 6.2020).

Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vgl. ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vgl. TWI 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).Die Basij haben spezialisierte Abteilungen für verschiedene Segmente der iranischen Gesellschaft (DIA 2019; vergleiche ABC News 13.10.2022), darunter die Schüler-Basij (Basij-e Danesh-Amouzi), Studenten-Basij (Basij-e Daneshjouyi [auf Englisch: Student Basij Organisation, SBO]) oder die Arbeiter-Basij (Basij-e Kargaran), die ein Gegengewicht zu zivilgesellschaftlichen Organisationen wie Gewerkschaften oder Studentenvereinigungen bilden sollen (USIP 6.10.2010; vergleiche TWI 6.2020). Der Sicherheitsapparat der Basij umfasst bewaffnete Brigaden, Aufstandsbekämpfungseinheiten und ein umfangreiches Netzwerk an Informanten (ABC News 13.10.2022), wobei der Geheimdienst der Revolutionsgarden auf Letzteres zurückgreifen kann (TWI 5.1.2018).

Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind (DW 7.3.2023). In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vgl. UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vgl. ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohnungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022/2023 ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vgl. DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022/2023 involviert (NLM 20.4.2023; vgl. IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).Nicht alle Basij-Mitglieder sind an politischen Repressionen beteiligt. Jedoch verfügt die Organisation über mehrere Sicherheits- und Militäreinheiten (TWI 5.1.2018) und das Regime setzt eine ausgewählte Gruppe an Basij für Sicherheitsagenden und zur "Kontrolle bei Massenansammlungen" ein (Kayhan 14.10.2022), d. h. zur gewaltsamen Unterdrückung von Demonstrationen, wobei diese Basij-Mitglieder bewaffnet sind (DW 7.3.2023). In diesem Zusammenhang wird insbesondere das Imam-Ali-Bataillon in Teheran genannt (ISW 18.1.2026; vergleiche UANI 1.2026), das Befehle von den Sicherheitszweigen der Revolutionsgarden erhält (UANI 1.2026) und Motorrad-Einheiten unterhält, die zur Einschüchterung bei und Zerstreuung von Protestversammlungen eingesetzt werden (UANI 1.2026; vergleiche ISW 18.1.2026). Sie sind oft die ersten, die bei der Protestbekämpfung tätig werden, noch vor der Bereitschaftspolizei oder schwereren Sicherheitseinheiten wie den Imam-Hussein-Bataillonen. Das Hauptaugenmerk der Imam-Hussein-Infanterieeinheiten der Basij liegt eigentlich auf externen Bedrohnungen. Während Protesten oder innenpolitischen Krisen werden sie allerdings in den Sicherheits- und Unterdrückungsapparat integriert (UANI 1.2026), ebenso wie die Sondereinheit Fatehin, die 1999, 2009 und 2022 aus 2023, ebenfalls bei der Protestniederschlagung eingesetzt wurde (LVAk 1.2.2024). Dies ist die wichtigste Infanterie-Einheit der Basij (UANI 1.2026). Sie gilt als die "eigentliche Miliz" der Organisation. Mitglieder dieser Freiwilligen-Einheit wurden ab 2015 auch im syrischen Bürgerkrieg eingesetzt (LVAk 1.2.2024; vergleiche DIA 2019). Abseits dieser Einheiten war allerdings auch die Studenten-Basij an der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste an den Universitäten 2022 aus 2023, involviert (NLM 20.4.2023; vergleiche IRINTL 22.5.2023). Die an Schulen und akademischen Einrichtungen sichtbar präsenten nachrichtendienstlichen Elemente der Basij legen Personalakten über die politischen Ansichten ihrer Kommilitonen und Lehrer an, verhindern regimekritische Debatten in der Studentenschaft und sind ein wichtiges Element bei der bewaffneten Unterdrückung von Protesten (LVAk 7.2024).

Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vgl. DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).Es gibt verschiedene Arten von Basij-Mitgliedern - nämlich reguläre, aktive, Kader- und Spezialmitglieder (TWI 6.2020; vergleiche DIA 2019) - mit zunehmendem Fähigkeits- und Ausbildungsniveau, wobei die genauen Begriffe und Beschreibungen für diese Stufen variieren. Weiters gibt es noch eine Gruppe potenzieller Basij, die zwar keine formalen Mitglieder, aber Unterstützer der Islamischen Revolution sind und sich an Basij-Aktivitäten beteiligen. Während diese Gruppe, wie auch die regulären Basij ehrenamtlich tätig sind (DIA 2019), erhalten z. B. die Kader-Basij (TWI 6.2020) und die Spezial-Basij-Mitglieder neben einer umfangreicheren Ausbildung auch Gehälter. Die Spezial-Basij, die am besten ausgebildeten und erfahrensten Mitglieder, sind mit Vollzeit-Soldaten der Revolutionsgarden vergleichbar (DIA 2019). Sie werden für einen bestimmten Zeitraum (üblicherweise fünf Jahre) für Militärmissionen zu einem fixen Gehalt eingestellt. Unter anderem setzen die Revolutionsgarden Mitglieder der Spezial-Basij in Provinzen wie Kurdistan oder Sistan und Belutschistan ein (TWI 6.2020). Die meist jungen Basij-Freiwilligen absolvieren dagegen normalerweise eine begrenzte Ausbildung, um als Hilfskräfte für die lokale Sicherheit zu dienen und die staatliche Kontrolle über die Gesellschaft durchzusetzen (IRINTL 1.7.2022), wobei alle Basij-Mitglieder, die über 15 Jahre alt sind, als Teil ihres Dienstes ein zweimonatiges Militärtraining bei den Revolutionsgarden absolvieren müssen (FP 30.1.2023).

Eine Mitgliedschaft bei den Basij gilt als Beweis für die politische und ideologische Zuverlässigkeit, geht mit sozialen Vergünstigungen einher und erleichtert den Eintritt in den aufgeblähten öffentlichen Dienst, dem größten Arbeitgeber des Landes (LVAk 7.2024). In die Basij einzutreten eröffnet vielen jungen Menschen Perspektiven für Bildung und Beruf. Um von einer Mitgliedschaft in vollem Maße zu profitieren und dadurch in den Genuss von Krediten, kürzerem Wehrdienst und besseren Berufsaussichten zu kommen, müssen spezielle Trainingsprogramme absolviert werden, die mindestens sechs Monate dauern (SWP 19.4.2023).

Wichtigste Nachrichten- und Geheimdienste: VAJA/MOIS und IRGC-IO

Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [S?zm?n-e Ettel?’?t-e Sep?h-e P?sd?r?n-e Enqel?b-e Esl?m?] (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [engl. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).Iran hat insgesamt 16 nachrichtendienstliche Organisationen (DIA 2019). Die beiden wichtigsten Geheimdienste Irans sind das VAJA/MOIS und der Geheimdienst der Revolutionsgarden (englischsprachiges Akronym: IRGC-IO) [S?zm?n-e Ettel?’?t-e Sep?h-e P?sd?r?n-e Enqel?b-e Esl?m?] (USIP 17.2.2023; vergleiche DIA 2019). Weitere Nachrichtendienste sind bei der regulären Armee (Artesh) und der Strafverfolgungsbehörde [FARAJA] angesiedelt (DIA 2019). Wie bei allen militärischen bzw. paramilitärischen Einheiten existiert innerhalb der FARAJA eine Abwehrorganisation oder ein Abschirmdienst, der auf der höchsten Führungsebene angesiedelt ist. Dieser Dienst ist für die Informationssicherheit, die Sicherheit des Personals, der Kommunikationsmittel und den Schutz der Liegenschaften zuständig. Ähnliche Einheiten existieren bei der Armee und den Revolutionsgarden, wobei der Dienst bei Letzteren ein Eigenleben entwickelt hat und als selbstständiger Akteur gilt [engl. Akronym: IRGC-CIO] (LVAk 7.2024).

Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vgl. DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).Der Leiter des VAJA/MOIS hat einen Kabinettsposten inne und ist dem Präsidenten verantwortlich. Der Geheimdienst der Revolutionsgarden fällt dagegen unter die militärische Befehlskette und untersteht direkt dem Obersten Führer (USIP 17.2.2023; vergleiche DIA 2019). Die Organisation ist nur nominell und aus historischen Gründen Teil der Revolutionsgarden, in Wirklichkeit ist sie ein eigenständiger Dienst (Chatham 5.5.2023). Die verzweigten Nachrichtendienststrukturen sollen auch dafür sorgen, dass keiner der Dienste zu mächtig wird (DIA 2019).

Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vgl. Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt u. a. der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation und die Informationssicherheit. Das Verantwortungsgebiet des Herasat erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben des Herasat sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst etc. (LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt der Herasat darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Herasat verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Der Herasat ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der Organisation nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch Herasat-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Das zivile VAJA/MOIS (DIA 2019) ist mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt (AA 15.7.2024). Aufgeteilt ist es unter anderem in einen Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, technischen Aufklärungsdienst (AA 15.7.2024; vergleiche Ward 2024), Spionageabwehr und Korruptionsbekämpfung (Ward 2024). Der Inlandsgeheimdienst beobachtet die politische Opposition und übt Druck auf diese aus (AA 15.7.2024). Ein ziviles Abwehrelement, das dem VAJA/MOIS untersteht, ist die "Gesamtstaatliche Schutzorganisation" (Sazeman-e Herasat-e Koll-e Keschvar, SHKK). Ihr obliegt u. a. der Objektschutz, der Schutz des Personals, der Kommunikation und die Informationssicherheit. Das Verantwortungsgebiet des Herasat erstreckt sich über das ganze Land und beinhaltet alle Ministerien, alle staatlichen Firmen, revolutionären Organisationen und Institutionen, Banken, Provinz- und Stadtverwaltungen sowie alle Stellen, die für die Auswahl und Ausbildung von Personal für den öffentlichen Dienst verantwortlich sind. Hauptaufgaben des Herasat sind die Sensibilisierung öffentlich Bediensteter über den möglichen Einfluss ausländischer Agenten und konterrevolutionärer Elemente im In- und Ausland, Beobachtung der Stimmungslage der Bevölkerung, Ausbildung zum Eigenschutz bzw. Abwehrdienst etc. (LVAk 7.2024). Wahrscheinlich übernimmt der Herasat darüber hinaus auch Aufgaben bei der Überprüfung von Kandidaten für Wahlen zu politischen Ämtern (Ward 2024). Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Herasat verschiedene Schutz- oder Abwehrbüros (Daftar-e Herasat) in öffentlichen Einrichtungen. Der Herasat ist omnipräsent und gilt als äußerst effizient. Vor allem aber ist die Organisation in der Öffentlichkeit kaum bekannt und trotz ihres Einflusses und ihrer Bedeutung nahezu unsichtbar (LVAk 7.2024). Sie fungiert als die Augen und Ohren des politischen Systems. Rechtlich ist es der Organisation nicht erlaubt, Personen zu befragen oder festzunehmen. Dennoch gibt es Berichte über Verhöre und Einschüchterungsversuche durch Herasat-Angehörige (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Die IRGC-IO wurde auf Grundlage von schon bestehenden nachrichtendienstlichen Einheiten der Revolutionsgarden im Jahr 2009 gegründet (Ward 2024; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) und ist der wichtigste militärische Nachrichtendienst Irans (DIA 2019). Sie ist auch eine Strafverfolgungsbehörde. Ihre vollständigen Aufgaben und Grenzen sind jedoch weder in der Verfassung noch in Gesetzen klar definiert. In der Praxis ist sie aktiv an der Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten beteiligt, die willkürlich als Sicherheitsverbrechen eingestuft werden und von denen viele politisch motiviert sind. Sie konzentriert sich auf mutmaßliche Spione und politische und sicherheitsrelevante Bedrohungen. Die Justiz arbeitet im Bereich der Strafverfolgung eng mit der IRGC-IO zusammen und die IRGC-IO unterhält ein eigenes Netz von formellen und informellen Haftanstalten, die nicht der Zuständigkeit der staatlichen Strafvollzugsbehörde unterliegen (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vgl. Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).Die Missionen des VAJA/MOIS und der IRGC-IO überlappen sich deutlich (USIP 17.2.2023; vergleiche Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021, DIA 2019), da beide Institutionen umfangreiche Aufgabenbereiche haben (USIP 17.2.2023). Die Hauptaufgabe des VAJA/MOIS wie der IRGC-IO ist es, die Islamische Republik an der Macht zu halten. Die Überwachung von Dissidenten im In- und Ausland und die Unterdrückung organisierter Opposition sind wichtige Aufgabenfelder beider Dienste (USIP 17.2.2023).

In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vgl. Soufan 1.11.2024).In den letzten zehn Jahren hat Iran dabei auch eine Infrastruktur für weltweite Attentate und Entführungen aufgebaut, die von den Revolutionsgarden, wie auch dem VAJA/MOIS ausgeführt werden. Verschiedene Abteilungen innerhalb der beiden Organisationen sind in denselben Bereichen tätig und verfolgen ähnliche Ziele, was zu einer Dynamik der Zusammenarbeit wie auch Konkurrenz führt (LWJ 6.2.2025). Bei ihren Operationen im westlichen Ausland stützen sich die iranischen Nachrichten- und Geheimdienste auch auf Dritte, wie zum Beispiel Kriminelle (WP 1.12.2022; vergleiche Soufan 1.11.2024).

In Österreich sind sowohl das VAJA/MOIS als auch die IRGC-IO aktiv. Die Zuständigkeit orientiert sich grundsätzlich am Aufgabengebiet, wobei das VAJA/MOIS v. a. für iranische Staatsbürger zuständig ist und der Geheimdienst der Revolutionsgarden sowie die Quds-Kräfte beispielsweise für die Hisbollah und Araber (hiermit sind nicht iranische Ahwazi-Araber gemeint, die eher in den Zuständigkeitsbereich des VAJA/MOIS fallen) (Posch 5.7.2024). Laut dem Verfassungsschutz der Bundesrepublik Deutschland ist das VAJA/MOIS z. B. der Hauptakteur iranischer Nachrichtendienstaktivitäten in Deutschland. In seinem Fokus stehen insbesondere iranische Oppositionsgruppen, wobei auch die geheimdienstlich agierenden Quds-Kräfte in Deutschland aktiv sind (BMI-D 10.6.2025). In Wien befindet sich eine der größten Botschaften der Islamischen Republik Iran in Europa, die Nachrichtendienstoffiziere mit diplomatischen Posten tarnt. Sie ist eine Schaltstelle iranischer Geheimdienstaktivitäten in Europa (BMI/DSN 26.5.2025).

Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten

Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vgl. RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).Wichtige Organisationen bei der Regulierung von Internetinhalten und -systemen sind das Ministerium für Kultur und Islamische Orientierung und das Ministerium für Informations- und Kommunikationstechnologie sowie der Hohe Rat für den Cyberspace (SCC [Anm.: englischsprachiges Akronym]), der zum Büro des Obersten Führers gehört (OFPRA 24.12.2024). Der SCC ist die oberste Internetregulierungsbehörde des Landes (FES 6.2024). Er setzt sich aus hochrangigen Militärs und Politikern zusammen (DlF 26.9.2022; vergleiche RSF o.D.a). Ihm untersteht das Nationale Zentrum für den Cyberspace (NCC) (OFAC 12.1.2018), das die gesamten Cyberaktivitäten Irans koordiniert, d. h. relevante Informationen wie auch politische Richtlinien sammelt und verbreitet und die Umsetzung von Richtlinien und Gesetzen überwacht (INSS 1.2024).

Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vgl. INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Pol?s-e Faz?-ye Toul?d va Tab?dol-e Ettel?’?t - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).Es besteht ein "Ausschuss zur Identifikation nicht autorisierter Websites" (OFPRA 24.12.2024; vergleiche INSS 1.2024). Gemeinsam mit der FATA (Pol?s-e Faz?-ye Toul?d va Tab?dol-e Ettel?’?t - Farsi-sprachiges Synonym für "Polizei für virtuellen Raum und Informationsaustausch", (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) dient dieses Gremium als Cyberpolizei, die Onlineaktivitäten sowohl zum Zweck der politischen Repression als auch im Kampf gegen Cyberkriminalität überwacht (INSS 1.2024). Die FATA beschäftigt sich beispielsweise mit Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen, Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet (AA 15.7.2024). Unter anderem überwacht sie beispielsweise die Inhalte von als apolitisch wahrgenommenen Influencerinnen (Medium 18.2.2019) und Onlineshop-Besitzerinnen in den sozialen Medien bezüglich der Einhaltung der Hijab-Pflicht (FR24 6.3.2024). Die Ausforschung von Verkäufern von Virtual Private Network (VPN)-Zugängen zählt ebenfalls zu den Aufgaben der FATA (Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021).

Darüber hinaus bestehen verschiedene Einheiten und Organisationen, welche die iranische Infrastruktur schützen sollen sowie auch [offensive] Cyber-Operationen durchführen. Die Revolutionsgarden sind hierbei ein dominanter Akteur, allerdings übernimmt auch das seit Langem aktive VAJA/MOIS Aufgaben in diesem Bereich (INSS 1.2024). In Hinblick auf die Überwachung der inländischen Opposition ist beispielsweise bekannt, dass das VAJA/MOIS schon 2007 mittels Malware versucht hat, die Aktivitäten von Dissidenten zu stören (Ward 2024).

Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vgl. Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).Verschiedene Organisationen lagern Cyberaktivitäten auch an Freiwillige oder Stellvertreter aus (INSS 1.2024, Ward 2024, Medium 18.2.2019). Nach eigenen Angaben beschäftigt die FATA rund 42.000 Freiwillige, die Aufgaben bei der Überwachung des virtuellen Raums sowie bei der Erstellung und Bewerbung von Inhalten übernehmen (Medium 18.2.2019; vergleiche Landinfo 9.11.2022). Die den Revolutionsgarden unterstehenden Basij greifen auf unterschiedliche Hacktivisten-Gruppen zurück, die eigenständig Cyberangriffe auf unterschiedliche Ziele starten, darunter auch auf Dissidenten im In- und Ausland (INSS 1.2024). Das VAJA/MOIS hat im Rahmen einer Desinformationskampagne gegen die Volksmudschahedin (MEK) beispielsweise bekanntermaßen auch ein privates Unternehmen eingesetzt. Manche der iranischen Gruppen, die Cyber-Operationen gegen ausländische Staaten wie auch Aktivisten und Journalisten durchführen, und die vermutlich mit dem VAJA/MOIS in Verbindung stehen, sind besser bekannt unter den Namen, die sie von US-amerikanischen Sicherheitsfirmen erhalten haben: nämlich z. B. die "advanced persistent threats" (APTs) APT33 ("Refined Kitten") oder APT39 ("Remix Kitten") (Ward 2024).

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).Folter ist nach Artikel 38, der iranischen Verfassung verboten. Dennoch sind seelische und körperliche Folter, einschließlich sexualisierter Gewalt gegen Frauen und Männer sowie unmenschliche und erniedrigende Behandlung bei Verhören und in Haft, insbesondere in politischen Fällen, üblich (AA 15.7.2024). Die Verfassung enthält außerdem kein absolutes Verbot von Folter oder Misshandlung, da sie die Definition von Folter auf Handlungen einschränkt, die "zum Zweck der Erzwingung eines Geständnisses oder der Erlangung von Informationen" erfolgen. Darüber hinaus verbietet die iranische Gesetzgebung zwar bestimmte Arten von missbräuchlichem Verhalten bei Verhören, enthält jedoch weder einen ausdrücklichen Straftatbestand der Folter, noch dessen Begriffsbestimmung und verhindert somit eine angemessene Ahndung entsprechender Vergehen (UNHRC 19.3.2024).

Folter wird besonders gegen Personen eingesetzt, denen Vergehen gegen die nationale Sicherheit, politische Vergehen oder Drogenvergehen vorgeworfen werden (UNHRC 9.2.2024). In politischen Fällen wird Folter nicht nur geduldet, sondern mitunter angeordnet bzw. wie bei den Teilnehmenden an den Protesten 2022 systematisch eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern und von weiteren Protesten abzuschrecken. Dies betrifft nicht registrierte, aber auch "offizielle" Gefängnisse, insbesondere den berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium [MOIS/VAJA] untersteht, und in dem politische Gefangene inhaftiert sind (AA 15.7.2024). Folter und Misshandlungen begannen nach Angaben von betroffenen Teilnehmern an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten häufig unmittelbar nach der Festnahme und setzten sich während der Verbringung in Haftanstalten sowie in Polizeistationen, Haftanstalten des MOIS oder der Revolutionsgarden und Gefängnissen fort. Die meisten Verstöße ereigneten sich in der ersten Zeit der Inhaftierung, insbesondere während der Verhöre. Die schlimmste Gewalt, einschließlich Vergewaltigung und anderer Formen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, wurde in inoffiziellen Haftanstalten der Revolutionsgarden und des MOIS verübt (UNHRC 19.3.2024).

Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vgl. AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025).Ziel der Folter sind einerseits Geständnisse, auf die das iranische Justizsystem stark angewiesen ist (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Ehemalige Gefangene berichten, dass sie während der Haft geschlagen und gefoltert wurden, bis sie Verbrechen gestanden haben, die von Vernehmungsbeamten diktiert wurden (FH 2025). Andererseits dient die systematische und weitverbreitete Anwendung von Folter der Abschreckung. Das dritte Motiv für die Folter, das mit zuvor genanntem verbunden ist und ausschließlich für politische Gefangene gilt, ist die öffentliche Zurschaustellung von gebrochenen Persönlichkeiten. Die Folterung von politischen Gegnern mit dem Ziel, falsche Geständnisse zu erlangen und diese öffentlich zu verbreiten, ist eine Botschaft an die Gesellschaft, dass die Regierung jeden Widerstand niederschlagen kann (IRWIRE 17.2.2023; vergleiche AA 15.7.2024). Das Staatsfernsehen ist dafür bekannt, dass es Geständnisse von politischen Gefangenen ausstrahlt, die unter Zwang bzw. Folter oder anderen Misshandlungen erpresst wurden (FH 2025; vergleiche AI 29.4.2025).

Es wird unter anderem auch von Personen berichtet, die aus politischen Gründen willkürlich in psychiatrischen Einrichtungen festgehalten wurden und dort Folter und anderen Misshandlungen ausgesetzt waren, unter anderem durch die Zwangsverabreichung von Medikamenten (AI 29.4.2025). Bei der Anwendung von Folter wird der Tod in Kauf genommen. Es gibt zudem Berichte über Selbsttötung nach Haftentlassung, insbesondere von jüngeren Inhaftierten (AA 15.7.2024).

Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).Straflosigkeit ist nach wie vor ein weitverbreitetes Problem bei allen Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025).

Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vgl. KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).Das iranische Strafgesetzbuch (IStGB) enthält Strafen, die Folter gleichkommen, darunter Auspeitschungen, Blendung, Amputation, Kreuzigung und Steinigung (AI 29.4.2025). Bei Delikten, die im Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischt-geschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit. Auch werden Auspeitschungen zum Teil öffentlich vollstreckt (ÖB Teheran 11.2021). Es wird von Fällen berichtet, in denen Amputationsstrafen (IRINTL 12.9.2024; vergleiche KHRN 16.1.2025, OHCHR 10.4.2025) und Auspeitschungen verhängt und exekutiert wurden (IRWIRE 2.12.2024, IRWIRE 28.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Seit 2002 besteht ein Moratorium auf die Vollstreckung von Steinigungsurteilen (IRINTL 14.1.2023) und seit 2010 wurde über keine vollstreckten Steinigungsstrafen mehr berichtet, wobei die Entscheidung über die Art der Vollstreckung der Todesstrafe grundsätzlich beim Richter liegt (BAMF 12.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Art. 4 IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).Die iranische Verfassung (IRV) vom 15.11.1979 enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Der Generalvorbehalt des Einklangs mit islamischen Prinzipien des Artikel 4, IRV lässt jedoch erhebliche Einschränkungen zu. Der im Jahr 2001 geschaffene "Hohe Rat für Menschenrechte" untersteht unmittelbar der Justiz und erfüllt nicht die Voraussetzungen der 1993 von der UN-Generalversammlung verabschiedeten "Pariser Prinzipien". Iran ist über Jahrzehnte einem Großteil der Besuchsanfragen der Sondermechanismen (Sonderberichterstatter) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen nicht nachgekommen, auch verweigerte das Regime die Zusammenarbeit mit einer UN-Aufklärungskommission zur Untersuchung der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022. In der letzten Länderresolution der UN-Generalversammlung gegen Iran aus dem Jahr 2022 wurden schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen angeprangert und Iran zur internationalen Zusammenarbeit aufgefordert. Iran weist Iran-spezifische UN-Resolutionen jedoch unter dem Vorwurf zurück, dass der Westen Menschenrechte für politische Zwecke instrumentalisiere, und setzt sich inhaltlich nicht mit den Resolutionen auseinander (AA 15.7.2024).

Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände (vgl. Art. 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Art. 1 bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).Iran zählt zu den Ländern mit einer anhaltend beunruhigenden Menschenrechtslage, insbesondere der politischen und bürgerlichen Rechte, wobei sich der Spielraum für zivilgesellschaftliches Engagement im Menschenrechtsbereich in den letzten Jahren erheblich verengt hat (ÖB Teheran 11.2021). Der iranische Staat verstößt regelmäßig gegen die Menschenrechte nach westlicher Definition, jedoch auch immer wieder gegen die islamisch definierten (GIZ 2020). Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamische Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, welche die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weit gefasste Straftatbestände vergleiche Artikel 279 bis 288 IStGB) sowie Staatsschutzdelikte (insbesondere Artikel eins bis 18 des 5. Buches des IStGB). Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, laufen Gefahr der Spionage beschuldigt zu werden. Strafverfolgung erfolgt selbst bei niedrigschwelliger Kritik oftmals willkürlich und selektiv (AA 15.7.2024).

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung sieht das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, es sei denn, die Äußerungen werden als "schädlich für die Grundprinzipien des Islams oder die Rechte der Öffentlichkeit" angesehen (USDOS 23.4.2024), wobei der Begriff "schädlich" undefiniert bleibt und gemeinsam mit den sich überschneidenden Rechtsprechungskompetenzen verschiedener Institutionen zu einer Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung beiträgt, die Willkür, Repression und Zensur begünstigt (MLDSC 2019b).

Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).Die Gesetzgebung ermöglicht eine strafrechtliche Verfolgung wegen Anstiftung zu Straftaten gegen den Staat oder die nationale Sicherheit sowie wegen "Beleidigung" des Islams und der Verbreitung von "Propaganda" gegen die Islamische Republik Iran oder zur Unterstützung oppositioneller Gruppen und Vereinigungen (USDOS 23.4.2024), wobei "Propaganda" nicht definiert ist (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung nutzt die Gesetzgebung, um Personen einzuschüchtern oder strafrechtlich zu verfolgen, die die Regierung direkt kritisieren, Menschenrechtsprobleme ansprechen oder die Durchsetzung der moralischen Vorschriften der Regierung infrage stellen (USDOS 23.4.2024). In der Praxis ist die Meinungs- und Pressefreiheit mit starken Einschränkungen konfrontiert (AA 15.7.2024; vergleiche HRW 16.1.2025), sowohl online als auch offline (FH 2025).

Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA)

Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), wobei schon 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).Mit Stand Jänner 2024 nutzten knapp über 80 % der Bevölkerung das Internet (FH 16.10.2024), wobei schon 2022 mehr als 60 % des Datenverkehrs über mobiles Internet lief (RSF 5.10.2022). Insbesondere seit 2009 entwickeln die iranischen Behörden eine nationale Internetarchitektur (National Information Network, NIN; auf Farsi SHOMA), die einerseits den Ausbau digitaler Infrastruktur fördert, um die Digitalwirtschaft des Landes anzukurbeln und einen kostengünstigeren, schnelleren Internetzugang für inländische Inhalte zu ermöglichen, die jedoch andererseits auch die staatliche Kontrolle über den Internetzugang im Land erhöht (EUI 11.2025; vergleiche FH 16.10.2024). Das NIN ist somit ein zweischneidiges Schwert (FES 6.2024).

Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Es wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vgl. EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).Das NIN ist eine Mischung aus Regulierungen, Marktanreizen, Infrastruktur und Technologien, welche die iranischen Internetnutzer vom globalen Internet ausschließen soll (FES 6.2024). Es wurde auf Basis der bestehenden Infrastruktur aufgebaut, die Iran mit dem globalen Internet verbindet (FES 6.2024; vergleiche EUI 11.2025). Die Telekommunikationsfirma, die den Internetverkehr nach und aus Iran kontrolliert, befindet sich in Besitz der Revolutionsgarden (Landinfo 9.11.2022). Die Berechtigung, Internetbandbreite nach Iran zu importieren und an lokale Internetanbieter weiter zu verteilen, liegt allein bei dieser Firma. Das zentralisierte Gateway-System, das Iran nach außen verbindet, erleichtert es den Behörden, das NIN vom globalen Internet zu trennen (FES 6.2024).

Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vgl. Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vgl. FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).Die Regierung versucht unter anderem, Internetnutzer mittels Preisanreizen zum Umstieg auf nationale Plattformen zu bewegen (FES 6.2024; vergleiche Filterwatch 27.1.2023). So sind die Tarife für den Datenverkehr auf der Website Aparat, die YouTube ähnelt (FH 16.10.2024), oder bei Nutzung iranischer Apps, z. B. günstiger. Nutzer sind auch gezwungen, iranische Messaging-Apps wie Rubika, Bale, Gap, Eitaa und Soroush herunterzuladen, um Zugang zu bestimmten Diensten wie E-Government und Bankfunktionen zu erhalten (FES 6.2024; vergleiche Filterwatch 27.1.2023). Einerseits erfüllen z. B. inländische Banking- und Bezahldienstleister aufgrund der bestehenden internationalen Sanktionen eine wichtige Rolle (EUI 11.2025), andererseits sind die iranischen Apps und Dienste jedoch auch anfälliger für staatliche Kontrolle. Sie ermöglichen den Zugriff auf Daten und die Überwachung von Nutzern und Inhalten (Filterwatch 27.1.2023; vergleiche FH 16.10.2024) bzw. sind sie ein massiver Fundus an Nutzerdaten, der für die Behörden leicht zugänglich ist und Verknüpfungen zulässt (FES 6.2024).

Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen" SIM-Karten und staatlich kontrollierte VPNs uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025).Durch das NIN haben die Behörden Schritte unternommen, um eine "mehrschichtige" oder "abgestufte" Internetstruktur einzuführen, bei der bestimmte Personengruppen Zugang zum globalen Internet haben, während der Rest im inländischen Netzwerk verbleibt (FH 16.10.2024; vergleiche Filterwatch 1.8.2025). Dies ist keine neue Entwicklung (Filterwatch 1.8.2025). Zumindest seit 2013 haben die iranischen Behörden sogenannte "weiße SIM-Karten", die einen uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet ermöglichen, an bestimmte Personengruppen ausgegeben (ROW 23.1.2026). Laut dem Projekt Filterwatch, das sich auf die Bereitstellung von Informationen über das NIN spezialisiert hat, soll das "abgestufte" Internet hinkünftig noch weiter ausgebaut werden (Filterwatch 1.8.2025; vergleiche Filterwatch 28.1.2026). Privilegierte Gruppen sollen dann über Instrumente wie die "weißen" SIM-Karten und staatlich kontrollierte VPNs uneingeschränkten Zugang zum globalen Internet erhalten, während der Großteil der Bevölkerung auf langsames, eingeschränktes und stark zensiertes Internet angewiesen ist (Filterwatch 1.8.2025).

Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vgl. u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026).Die Behörden verpflichten alle in Iran tätigen Internetanbieter, Zensur- und Filtersoftware einzusetzen. Bei Benachrichtigung durch die Behörden müssen sie kontinuierlich neue Websites zu ihrer Zensurliste hinzufügen (GEOPQ/Shahadha/et al. 2Q.2023). Berichten aus den Jahren 2020 und 2022 zufolge setzt das iranische Regime hierbei zunehmend auf sogenannte Whitelists: Dabei muss der Zugriff auf bestimmte Websites und Dienste vom Anbieter explizit erlaubt werden, anstelle expliziter Blockierungen, wie sie beim sogenannten Blacklisting vorgenommen werden (Manafi 1.12.2022; vergleiche u/TSMWorldChampions 24.9.2022, Geneva 18.3.2020). Das macht unter anderem auch die Nutzung von Werkzeugen zur Umgehung von Zensur, wie z. B. VPNs (Virtual Private Networks) oder Proxies, schwieriger (Filterwatch 28.1.2026).

Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, X (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vgl. FH 16.10.2024). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vgl. Landinfo 9.11.2022).Die iranischen Behörden blockieren oder begrenzen den Zugang zu beliebten sozialen Netzwerken wie Instagram, Facebook, römisch zehn (früher Twitter), YouTube oder Telegram (RFE/RL 24.11.2025; vergleiche FH 16.10.2024). Anlässlich der Proteste im Jahr 2022 wurden auch WhatsApp und Google Play verboten. Ende 2024 wurde die Sperre dieser beiden Dienste wieder aufgehoben (Heise 27.12.2024), jedoch haben die Behörden die iranischen Bürger im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 aufgefordert, WhatsApp zu löschen (Independent 17.6.2025). Die Dienste, die in Iran gemeinsam mit Tausenden von Websites verboten sind, erfreuen sich aber nach wie vor großer Beliebtheit bei Millionen von Nutzern, was diese seit Jahren dazu veranlasst, auf Umgehungstools zurückzugreifen (AJ 24.2.2024; vergleiche Landinfo 9.11.2022).

Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vgl. Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vgl. FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).Zur Umgehung von Filterungen und Blockaden wird primär auf VPN-Dienste zurückgegriffen (BAMF 12.12.2024; vergleiche Stimson 9.9.2024). Deren Kauf und Verkauf wurde 2022 verboten. Seit Februar 2024 ist auch ihre Nutzung nur mehr mit Lizenz erlaubt (AJ 24.2.2024; vergleiche FH 16.10.2024). Die iranischen Behörden haben angesichts der Proteste ab September 2022 zahlreiche Proxy-Server und VPNs blockiert (FH 16.10.2024). Die Behörden filtern und blockieren den VPN-Datenverkehr, sodass iranische Internetnutzer immer wieder zwischen verschiedenen VPNs wechseln müssen. Es besteht ein Schwarzmarkt an VPN-Diensten, wobei viele vom Regime selbst betrieben werden. Unsichere VPN-Verbindungen stellen ein Sicherheitsrisiko dar, da sie anfällig für Hacking-Angriffe und Datenlecks sein können (Stimson 9.9.2024).

Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vgl. FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vgl. Heise 20.1.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vgl. FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Ein im Oktober 2025 beschlossenes Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vgl. Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [s.u.] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und versuchen die Satelliteninternetkommunikation auch durch so genanntes Jamming zu stören (New Yorker 22.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026, Standard 15.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026).Theoretisch ermöglicht auch Satelliteninternet einen Zugang zu unzensiertem, verlässlichem und relativ schnellem Internet (FES 6.2024). Die dafür notwendigen Empfangsgeräte müssen allerdings am Schwarzmarkt erworben werden, was den Dienst zu einer begrenzt verfügbaren Option macht (BAMF 12.12.2024; vergleiche FES 6.2024). Die Geräte sind für iranische Verhältnisse vergleichsweise teuer (Heise 20.1.2026), auch wenn das hinter Starlink stehende Unternehmen die Nutzung des Dienstes in Iran am 13.1.2026 kostenfrei gestellt hat (Standard 15.1.2026; vergleiche Heise 20.1.2026). Satelliteninternet ist in Iran verboten (IRINTL 6.1.2025; vergleiche FES 6.2024) bzw. benötigen die Anbieter eine Lizenz (FES 6.2024). Ein im Oktober 2025 beschlossenes Anti-Spionagegesetz sieht Freiheitsstrafen u. a. für die Nutzung und den Kauf oder Verkauf von Satelliteninternetausrüstung vor (IRWIRE 17.10.2025). Unter bestimmten Umständen, etwa wenn Satelliteninternetausrüstung "mit der Absicht, sich dem System zu widersetzen oder für Spionage" verbreitet wird, kann auch die Todesstrafe drohen [Anm.: s. dazu auch Kap. Angebliche Spione] (IRWIRE 17.10.2025; vergleiche Standard 15.1.2026). Nachdem Starlink mit der im Jänner 2026 verhängten völligen Internetsperre [s.u.] bei der Kommunikation ins Ausland zusätzlich an Bedeutung gewonnen hat (Guardian 13.1.2026), haben die Behörden landesweit verstärkt Hausdurchsuchungen zur Konfiszierung von Starlink-Anlagen durchgeführt und versuchen die Satelliteninternetkommunikation auch durch so genanntes Jamming zu stören (New Yorker 22.1.2026; vergleiche Guardian 13.1.2026, Standard 15.1.2026). Die Angaben zur Anzahl der Starlink-Anlagen in Iran variieren und könnten zwischen 50.000 und 100.000 liegen. Die Nutzer stellen jedenfalls nur einen kleinen Teil der Gesamtbevölkerung des Landes dar (Guardian 13.1.2026).

Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vgl. Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vgl. Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026 an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 jedoch eine komplette Internetsperre (Filterwatch 14.1.2026; vgl. Cloudflare 13.1.2026). Dabei wurden neben dem internationalen Internetverkehr auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und selbst Festnetz-Telefonanschlüsse abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "uneben" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosseln (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variiert dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026). Darüber hinaus implementieren die Behörden derzeit in größerem Umfang das [weiter oben beschriebene] "abgestufte" Internet, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum lokalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im Intranet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die derzeitige Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).Punktuelle Internetabschaltungen werden von den Behörden häufig eingesetzt, um Proteste zu unterbinden (FH 16.10.2024; vergleiche Filterwatch 14.1.2026), und auch im Zuge der israelischen Luftangriffe im Juni 2025 kam es zu Internetausfällen oder -sperrungen (RFE/RL 19.6.2025; vergleiche Filterwatch 14.1.2026). Als die Proteste zum Jahreswechsel 2025 aus 2026, an Umfang und Intensität zunahmen [Anm.: s. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026], verhängten die Behörden am 8.1.2026 jedoch eine komplette Internetsperre (Filterwatch 14.1.2026; vergleiche Cloudflare 13.1.2026). Dabei wurden neben dem internationalen Internetverkehr auch das NIN, privilegierte SIM-Karten ohne Einschränkungen [Anm.: so genannte "weiße" SIM-Karten, s.o.] und selbst Festnetz-Telefonanschlüsse abgeschaltet (Filterwatch 14.1.2026). Erst rund drei Wochen später wurden bestimmte Internetdienste wieder zugänglich gemacht, wobei die Internetverbindungen nach Iran laut Netzwerkanalysedaten "uneben" wiederhergestellt wurden, was darauf hindeutet, dass die Behörden die Verbindungen weiter drosseln (Guardian 28.1.2026; vergleiche BBC 28.1.2026). Der Internetzugang variiert dabei innerhalb des Landes und auch zwischen einzelnen Internetanbietern. Technische Daten und offizielle Aussagen bestätigen laut Filterwatch, dass die iranischen Behörden zu einem "Whitelisting"-Modell gewechselt sind [Anm.: s. Beschreibung oben] (Filterwatch 28.1.2026). Darüber hinaus implementieren die Behörden derzeit in größerem Umfang das [weiter oben beschriebene] "abgestufte" Internet, bei dem eine privilegierte, sicherheitsüberprüfte Elite Zugang zum lokalen Internet erhält, während sich die Mehrheit der Bevölkerung nur im Intranet bewegen kann [Anm.: so sie nicht auf illegale Umgehungstools zurückgreift] (ROW 23.1.2026; vergleiche Filterwatch 28.1.2026). Das ist keine neue Entwicklung, allerdings ist die derzeitige Vorgehensweise bezüglich ihres Umfangs und ihrer Dauer einzigartig (ROW 23.1.2026).

Die Internetsperren ab dem 8.1.2026 haben die iranische Wirtschaft nach Angaben eines iranischen Ministers schätzungsweise bis zu 36 Mio. USD täglich gekostet (Guardian 28.1.2026; vgl. BBC 28.1.2026). Filterwatch geht davon aus, dass das derzeitige "Whitelisting"-Modell nicht zuletzt deshalb eingeführt wurde, um weitere Verluste zu reduzieren (Filterwatch 28.1.2026). Mitte Jänner 2026 hatte eine Regierungssprecherin angekündigt, dass der Internetzugang zumindest bis Nowruz, dem persischen Neuen Jahr am 20.3.2026, eingeschränkt bleiben würde (Guardian 28.1.2026). Beobachter gehen derzeit jedenfalls davon aus, dass die Internetversorgung eher nicht mehr den Status quo von vor dem 8.1.2026 erreichen wird (Guardian 28.1.2026; vgl. Filterwatch 28.1.2026). Die Behörden scheinen die Internetsperrren dabei momentan laufend anzupassen, ohne sie vollständig wieder aufzuheben. Die Vorgehensweise bzw. Verfügbarkeit von Diensten ist dabei nicht konsistent. Ein Experte einer westlichen Netzwerkanalysefirma schloss daraus, dass die iranischen Behörden das System derzeit im laufenden Betrieb weiterentwickeln (Guardian 28.1.2026).Die Internetsperren ab dem 8.1.2026 haben die iranische Wirtschaft nach Angaben eines iranischen Ministers schätzungsweise bis zu 36 Mio. USD täglich gekostet (Guardian 28.1.2026; vergleiche BBC 28.1.2026). Filterwatch geht davon aus, dass das derzeitige "Whitelisting"-Modell nicht zuletzt deshalb eingeführt wurde, um weitere Verluste zu reduzieren (Filterwatch 28.1.2026). Mitte Jänner 2026 hatte eine Regierungssprecherin angekündigt, dass der Internetzugang zumindest bis Nowruz, dem persischen Neuen Jahr am 20.3.2026, eingeschränkt bleiben würde (Guardian 28.1.2026). Beobachter gehen derzeit jedenfalls davon aus, dass die Internetversorgung eher nicht mehr den Status quo von vor dem 8.1.2026 erreichen wird (Guardian 28.1.2026; vergleiche Filterwatch 28.1.2026). Die Behörden scheinen die Internetsperrren dabei momentan laufend anzupassen, ohne sie vollständig wieder aufzuheben. Die Vorgehensweise bzw. Verfügbarkeit von Diensten ist dabei nicht konsistent. Ein Experte einer westlichen Netzwerkanalysefirma schloss daraus, dass die iranischen Behörden das System derzeit im laufenden Betrieb weiterentwickeln (Guardian 28.1.2026).

Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vgl. Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026).Neben den von der iranischen Regierung auferlegten Einschränkungen wird der Zugang der iranischen Bevölkerung zu Online-Inhalten auch durch die Sanktionsregime westlicher Staaten beschränkt (FES 6.2024; vergleiche Stimson 9.9.2024, Payande 29.1.2024). Viele iranische Unternehmen, Websites und Nutzer wurden von US-amerikanischen und europäischen Servern und Diensten ausgeschlossen und damit gezwungen, ins NIN zu migrieren (FES 6.2024). Allerdings hat das US-amerikanische Finanzministerium im Zuge der Proteste ab September 2022 auch Ausnahmen von den Sanktionsregelungen geschaffen, welche den Export von Software und Kommunikationsbehelfen ermöglichen sollen (FH 16.10.2024), darunter auch den Export von Starlink-Satellitenanlagen (ROW 23.1.2026).

Viele Websites der iranischen Behörden sind aus dem Ausland [bzw. mit ausländischer IP-Adresse] nicht abrufbar, ebenso wie zahlreiche iranische Apps, einschließlich Messenger-Diensten und sozialen Medien. Auch die Dienste von Banken sind davon betroffen. Dies soll beispielsweise sogenannte DDoS (Distributed Denial of Service)-Angriffe aus dem Ausland verhindern (Payande 29.1.2024), erschwert es Journalisten, Menschenrechtsorganisationen, Akademikern und Regierungen aber auch, Einblicke in die Lage vor Ort zu erhalten [Anm. zu DDoS: Cyberangriffe, bei denen Dienste durch einen koordinierten, intensivierten Aufruf lahmgelegt werden] (CIRA 30.4.2023).

Meinungsfreiheit und Zensur im Internet

Die regimekritische Debatte findet weitgehend in den sozialen Medien statt. Für illegale Oppositionsparteien ist das Internet der bevorzugte Kanal für den Informationsaustausch (Landinfo 9.11.2022). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste haben online (wie auch offline) zu einer in diesem Ausmaß zuvor nicht vorhandenen kritischen Meinungsäußerung geführt, von Aktivisten und Menschenrechtsverteidigern ebenso, wie von einfachen Bürgern (FH 16.10.2024). Irans vage definierte Redebeschränkungen, harte strafrechtliche Sanktionen und die staatliche Überwachung der Online-Kommunikation gehören zu den Faktoren, welche die Bürger davon abhalten, sich an offenen und freien privaten Diskussionen zu beteiligen. Selbstzensur ist online weit verbreitet, obwohl viele ihre abweichende Meinung trotz der Risiken und Einschränkungen in den sozialen Medien äußern, in einigen Fällen unter Umgehung der staatlichen Sperren für bestimmte Plattformen (FH 2025).

Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft (REU 26.6.2025b). Unter anderem wurde auch von Festnahmen aufgrund der "Verbreitung von Gerüchten" in den sozialen Medien berichtet (FR24 24.6.2025).

Die NGO Miaan Group erfasste im zweiten Halbjahr 2024 folgende Aktivitäten im digitalen Raum, die sie der Politik der digitalen Kontrolle und Repression der Islamischen Republik Iran zuschrieb: gezieltes "content management" wie z. B. die Löschung von Beiträgen in den sozialen Medien durch massenhaftes Melden [beim Betreiber, d. h. i. d. R. westlichen Plattformen], das Zerschneiden von SIM-Karten von Journalisten sowie Zwang gegenüber diesen, ihre Beiträge in den sozialen Medien zu löschen, Löschung von Social Media-Konten von Aktivisten und auch die Verbreitung von Falschinformationen, um Aktivisten zu diskreditieren und irreführende Informationen in der Öffentlichkeit zu verbreiten; gezielte Cyberangriffe, z. B. Hacking von Konten, Phishing, Verbreitung von Malware und Identitätsbetrug; sowie Verhaftungen und die Beschlagnahmung von Geräten, u. a. um auf die Online-Konten und persönlichen Daten von Aktivisten zuzugreifen (MIAAN 25.2.2025).

Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vgl. FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).Der Internetverlauf wird "gefiltert" bzw. kann mitgelesen werden. Jede Person, die sich regimekritisch im Internet äußert, läuft Gefahr, mit dem Vorwurf konfrontiert zu werden, einen "Cyber-Krieg" gegen das Land führen zu wollen und Proteste anzustacheln (AA 15.7.2024). Der Staat überwacht soziale Medien auf Aktivitäten, die er für illegal hält. Im Mai 2020 kündigte die Cyberpolizei FATA beispielsweise an, dass das Nichttragen des Hijabs im Internet als Straftat gilt und Zuwiderhandlungen strafrechtlich verfolgt werden (FH 16.10.2024). Mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten nahmen Berichte zu, wonach die iranischen Behörden KI-gestützte Technologien, u. a. zur Gesichtserkennung, verwenden, um Protestierende zu identifizieren - insbesondere auch Frauen, die gegen die Hijab-Gesetzgebung verstoßen (FH 16.10.2024; vergleiche FES 6.2024). Bislang ist der einzige Beweis, dass die iranischen Behörden KI-gestützte Gesichtserkennungstechnologien einsetzen, allerdings ihre eigene Behauptung. In welchem Ausmaß sie diese Technologien tatsächlich einsetzen, ist nicht bekannt. Recherchen einer darauf spezialisierten Organisation haben jedoch gezeigt, dass die Islamische Republik klar versucht, Technologien zur Gesichtserkennung sowie Bildverarbeitungssoftware zu entwickeln, mit der Online-Bilder daraufhin untersucht werden können, ob sie gegen iranische Gesetze verstoßen. Die im Entstehen begriffenen Überwachungstechnologien umfassen darüber hinaus auch Melde-Apps und ein auf Big Data gestütztes System zur Überwachung des Lebensstils (FES 6.2024).

Die iranischen Behörden üben direkten Druck auf die Urheber von Inhalten aus, indem sie Online-Aktivisten, gesellschaftliche und politische Persönlichkeiten, Prominente und Influencer bedrohen, verhören, verhaften und mit Strafmaßnahmen belegen (FES 6.2024). Nach [großflächigen] Explosionen am Hafen Shahid Rajaee in Bandar Abbas versuchten die Behörden beispielsweise, den Informationsfluss unter anderem dadurch zu stoppen, dass in den sozialen Medien aktive Aktivisten und einflussreiche Instagram-Nutzer von den Behörden vorgeladen und gezwungen wurden, ihre Online-Beiträge zu löschen (Filterwatch 16.5.2025).

Sicherheitsbehörden wie die Revolutionsgarden drängen inhaftierte Aktivisten dazu, ihre Zugangsdaten zu sozialen Medien bekannt zu geben. Sie werden dann zur Überwachung und für Phishing-Attacken genutzt. Staatliche iranische Akteure führen oftmals Hacking-Angriffe gegen Aktivisten durch, auch gegen jene in der Diaspora (FH 16.10.2024). Rund 70 % aller von der Miaan Group in der zweiten Jahreshälfte 2024 erfassten Cyberangriffe betrafen die Sicherheit von Benutzerkonten (MIAAN 25.2.2025). Darüber hinaus führen die iranischen Behörden auch Distributed Denial-of-Service (DDoS)-Angriffe durch, bei denen Websites von unabhängigen Medien lahmgelegt werden (FH 16.10.2024).

Nach Erhebungen der Miaan Group waren in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 (MIAAN 25.2.2025) - ähnlich wie auch schon 2023 (Filterwatch 27.11.2023) - insbesondere Angehörige ethnischer Minderheiten wie der Belutschen, Kurden oder Turkmenen bzw. Aktivisten für die Rechte dieser Gruppen, von Cyberangriffen betroffen, zudem auch Dissidenten, Teilnehmer an Protesten, Frauenrechtsaktivisten und Künstler (MIAAN 25.2.2025).

Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vgl. IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).Das iranische Regime setzt auch eine "Cyber-Armee" ein (IRWIRE 5.6.2023), um Narrative in den sozialen Medien zu beeinflussen (NLM 5.9.2023 vergleiche IRWIRE 5.6.2023) und Desinformation zu verbreiten. Ziel der Desinformationskampagnen ist es dabei weniger, Personen vom eigenen Narrativ zu überzeugen, als Zweifel zu säen, sodass Internetnutzer schließlich gar keinen Quellen in den sozialen Medien - auch per se glaubwürdigen Personen - mehr vertrauen. Neben dem Stiften von Verwirrung ist die Diskreditierung und Unterminierung der Opposition ein wesentlicher Bestandteil der iranischen Cyberaktivitäten. Zum Teil geschieht das auch durch Hacking-Angriffe auf Oppositionsmitglieder und durch falsche Konten in den sozialen Medien (sog. sock puppet-Konten). Unterschiedliche Fraktionen der Opposition sollen so gegeneinander ausgespielt werden. Diese Bemühungen sind ebenfalls Teil einer umfassenderen Anstrengung, den Eindruck zu erwecken, dass niemand vertrauenswürdig und glaubwürdig sei (Wired 21.3.2023). Im Jänner 2024 deckten "Cyber-Agenten" des Regimes laut der oppositionellen Nachrichtenseite Iran International zudem die Identitäten von Personen auf, die bislang anonym oppositionelle Social Media-Auftritte betrieben haben. Im Rahmen der Online-Kampagne wurden mehrere Personen verhaftet, was als eine breit angelegte Einschüchterungsaktion gegen Regimekritiker interpretiert wird (IRINTL 6.1.2024).

Anmerkung: Informationen zu jenen iranischen Sicherheitsbehörden, welche mit der Überwachung des Internets betraut wurden, können dem Unterkapitel Sicherheitsbehörden / Behörden zur Überwachung von Internetaktivitäten entnommen werden. Informationen dazu, welche Arten von Online-Aktivitäten von im Ausland lebenden Iranern u. U. die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden erregen, finden sich im Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr / Online-Aktivitäten.

Versammlung- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).

Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vgl. Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise anlässlich massiven Betrugs bei den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023; vergleiche Guardian 17.2.2023). Ende Dezember 2025 begannen im Großen Basar von Teheran Kundgebungen und Streiks anlässlich eines [erneuten] deutlichen Kursverfalls der iranischen Währung (Zenith 8.1.2026; vergleiche Guardian 12.1.2026), die bald zur größten Protestwelle des Landes seit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten anschwollen, samt Forderungen nach einem Regimewechsel [Anm.: s. auch Kap. Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026] (Soufan 7.1.2026).

Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022/2023 (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025/2026 teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).Während die Intensität der Proteste in den letzten Jahren zugenommen hat, ist die Antwort des Regimes darauf seit 2009 relativ konstant geblieben und beinhaltet die folgenden Elemente: systematische Gewaltanwendung und Massenverhaftungen (einschließlich der Folter von Inhaftierten zur Erzwingung von Geständnissen), Einschränkungen des öffentlichen Raums und eine Ausweitung der Zensur sowie Versuche, Proteste moralisch, politisch und ideologisch zu delegitimieren. Was sich über die Jahre verändert hat, ist allerdings der Anteil der einzelnen Elemente an der Gesamtstrategie des Regimes. Taktiken der Einschüchterung wurden zunehmend durch ungebremste Gewalt ersetzt. Insbesondere mit den Protesten vom November 2019 wechselte die Regierung zu einer Vorgehensweise umfangreicher und direkter Repression - einschließlich systematischer Tötungen - in Ergänzung zu Massenverhaftungen (Clingendael 3.2023). Die iranischen Sicherheitskräfte setzten sowohl bei der Protestniederschlagung 2019 (DIS 1.7.2020) als auch 2022 aus 2023, (EN 1.2.2023, CHRI 23.1.2025) und 2025 aus 2026, teils scharfe Munition gegen Demonstranten ein (Guardian 11.1.2026).

Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vgl. Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022/2023 starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer waren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).Während bei den Protesten 2009 80 Todesopfer zu verzeichnen waren (Clingendael 3.2023), wurden gemäß Recherchen von Amnesty International bei den Protesten im November 2019 innerhalb von drei Tagen mindestens 321 Menschen durch Sicherheitskräfte getötet (AI 29.7.2022; vergleiche Clingendael 3.2023). Die Nachrichtenagentur Reuters vermeldete 2019 unter Berufung auf drei Beamte des iranischen Innenministeriums sogar 1.500 Todesopfer, was die iranische Regierung offiziell bestritt1(REU 24.12.2019). Bei den Protesten 2022 aus 2023, starben nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen bis zu 550 Protestteilnehmer (UNHRC 19.3.2024). Gemäß zwei Menschenrechtsorganisationen, die sich die Verifizierung von Todesfällen im Zusammenhang mit den Protesten zur Aufgabe gemacht haben, liegt die Anzahl der Todesopfer bei den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, mindestens im vierstelligen Bereich, zusätzlich zu Tausenden Verletzten (HRANA 20.1.2026, IHRNGO 15.1.2026). Andere Quellen berichten sogar von einer Opferzahl im fünfstelligen Bereich (TIME 25.1.2026). Die meisten Todesopfer waren dabei innerhalb von zwei Tagen ab dem 8.1.2026 zu verzeichnen (TIME 25.1.2026, Times 17.1.2026, NYT 11.1.2026).

Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022/2023 (Clingendael 3.2023) als auch 2025/2026 von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025/2026 ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte (BBC 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026), auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit "entschlossenem Vorgehen" drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (BBC 14.1.2026).Zusätzlich wurde sowohl rund um die Proteste 2022 aus 2023, (Clingendael 3.2023) als auch 2025 aus 2026, von der zeitweisen Verhaftung von Zehntausenden Menschen berichtet (IHRNGO 15.1.2026). Manche Teilnehmer an den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten wurden zum Tod verurteilt (Clingendael 3.2023) und bis Anfang 2026 wurden mindestens zwölf von ihnen hingerichtet, beispielsweise aufgrund des Vorwurfs, Sicherheitspersonal bei den Protesten getötet zu haben (BBC 14.1.2026). Menschenrechtsorganisationen befürchteten Mitte Jänner 2026, dass es im Zusammenhang mit den Protesten 2025 aus 2026, ebenfalls zur Verhängung und Vollstreckung von Todesurteilen kommen könnte (BBC 14.1.2026, IHRNGO 15.1.2026), auch wenn sich iranische Regierungsvertreter Mitte Jänner 2026 widersprüchlich zu einem entsprechenden Fall geäußert hatten, nachdem US-Präsident Donald Trump mit "entschlossenem Vorgehen" drohte, sollte das iranische Regime Protestteilnehmer hinrichten (BBC 14.1.2026).

Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025/2026 gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wurde vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwendeten, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vergleiche Khorrami/TWI 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten 2022 auch von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten hatten, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022). Während der Proteste um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, gaben Behördenvertreter auch an, dass Drohnen zur Identifizierung von Protestteilnehmern eingesetzt würden (IRWIRE 14.1.2026). Die exiliranische Nachrichtenseite Iran Wire berichtete darüber hinaus beispielsweise auch von Fällen von iranischen Geschäftsleuten, die das soziale Netzwerk Instagram für ihre Geschäfte verwendeten und SMS mit der Botschaft erhalten hätten, dass gegen sie ermittelt würde, nachdem sie dort ihre Teilnahme an Streiks angekündigt hatten (IRWIRE 18.1.2026a).

Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025/2026 setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025/2026 erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vgl. Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).Bei den Protesten 2009, 2019, 2022 (Clingendael 3.2023) und 2025 aus 2026, setzten die Behörden auch Maßnahmen zur Unterbindung von Internetkommunikation ein (Filterwatch 9.1.2026). Dies umfasste Blockierungen einzelner Social Media-Plattformen und internationaler Nachrichtenseiten ebenso wie punktuelle und flächendeckende Internetabschaltungen (Clingendael 3.2023, Filterwatch 9.1.2026) und Drosselungen des Datenverkehrs (NatGeo 17.10.2022). Im Zusammenhang mit den Protesten um den Jahreswechsel 2025 aus 2026, erlebte Iran ab dem 8.1.2026 eine landesweite, beinahe allumfassende Internetabschaltung (Filterwatch 9.1.2026; vergleiche Guardian 13.1.2026), die in den darauffolgenden Wochen noch andauerte (IRWIRE 18.1.2026b). Dies erschwerte den Zugang zu Informationen (HRANA 11.1.2026), einschließlich der Dokumentation möglicher Menschenrechtsverletzungen [Anm.: s. Kap. Zugang zu Informationen, National Information Network (NIN/SHOMA) für weitere Informationen zu den Internetabschaltungen] (HRW 12.1.2026).

Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025/2026 bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vgl. RUSI 19.1.2026).Bei den Protesten in den Jahren 2009, 2019 und 2022 ließ sich als weitere Gemeinsamkeit außerdem jeweils beobachten, dass iranische Regierungsvertreter behaupteten, die Proteste seien von Feinden der islamischen Republik im Ausland gesteuert (Clingendael 3.2023), ein Narrativ, das auch 2025 aus 2026, bedient wurde (ISW 11.1.2026) und die Legitimation von maximaler Gewaltanwendung erleichtert (LVAk/IFK 1.2026; vergleiche RUSI 19.1.2026).

Politische Parteien und Opposition

Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).Die Verfassung lässt die Gründung politischer Parteien, von Berufsverbänden oder religiösen Organisationen so lange zu, als sie nicht gegen islamische Prinzipien, die nationale Einheit oder die Souveränität des Staates verstoßen und nicht den Islam als Grundlage des Regierungssystems infrage stellen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 2025). Hinzu kommen immer wieder verhängte, drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände ("regimefeindliche Propaganda", "Beleidigung des Obersten Führers" etc.) (ÖB Teheran 11.2021).

Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vgl. MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vgl. FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).Es gibt zwar politische Parteien und Gruppierungen (BS 19.3.2024; vergleiche MEHR 10.2.2024), aber sie stehen nicht im Mittelpunkt des politischen Prozesses. Insbesondere dienen sie nicht als Drehscheibe für die politische Willensbildung, die Einbeziehung von Forderungen der Bevölkerung in den politischen Prozess, die Umsetzung von Maßnahmen, die Kontrolle der Regierung oder die Rekrutierung von politischem Personal (BS 19.3.2024). Vielmehr wird die Politik in der Islamischen Republik über (zuweilen etwas fließende) personelle Netzwerke zwischen den Eliten des Regimes betrieben (BS 19.3.2024; vergleiche FP 7.3.2024). Einflussreiche Bewegungen, Gruppierungen und Persönlichkeiten veröffentlichen bei Wahlen Listen ihrer bevorzugten Kandidaten (FP 7.3.2024).

Im Parlament existiert keine mit europäischen Demokratien vergleichbare, in festen Fraktionen organisierte parlamentarische Opposition. Sowohl bei Präsidentschafts- als auch bei Parlamentswahlen nimmt der Wächterrat die Auswahl der Kandidaten vor. Kandidaten werden unter fadenscheinigen Gründen aussortiert (ÖB Teheran 11.2021). Dort, wo es bei den Parlaments- und Expertenratswahlen im März 2024 einen Wettbewerb gab, fand dieser zwischen verschiedenen konservativen Faktionen statt. Beispielsweise in der Hauptstadt Teheran forderten neue Konservative mit vergleichsweise strikten Positionen zu islamischem Recht sowie einer ablehnenden Haltung zu Reformen etablierte Konservative heraus (FP 7.3.2024). Die vorhandenen Reformparteien sind eher schwach (Stimson 10.3.2025). Innerhalb des Systems agierende, reformorientierte Politiker stehen zunehmend unter Druck und werden von großen Teilen der Bevölkerung nicht als legitime Alternative wahrgenommen (AA 15.7.2024). Der im Sommer 2024 ins Amt gewählte Präsident Massoud Pezeshkian bezeichnete sich selbst als "reformistischen Prinzipisten", eine Wortkombination aus den beiden vorherrschenden politischen Strömungen in Iran. Er war formal nie Teil der Fraktion der Reformisten und unterscheidet sich in seinen Forderungen von anderen zeitgenössischen Reformisten, von denen viele von der "offiziellen" Politik ausgeschlossen sind und sich teils auch in Hausarrest oder Haft befinden (Stimson 30.7.2024). Zwar gab es in der Vergangenheit einen gewissen Spielraum für Machtverschiebungen zwischen anerkannten Faktionen innerhalb des Establishments, doch stellen die ungewählten Institutionen des politischen Systems ein dauerhaftes Hindernis für Wahlsiege der Opposition und echte Machtwechsel dar (FH 2025).

An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vgl. USIP 6.9.2023b).An sich gäbe es ein breites Spektrum an Ideologien, welche die Islamische Republik ablehnen, angefangen von den Nationalisten bis hin zu Monarchisten und Kommunisten. Der Spielraum für die außerparlamentarische Opposition wird vor allem durch einen Überwachungsstaat eingeschränkt, was die Vernetzung oppositioneller Gruppen extrem riskant macht (Einschränkung des Versammlungsrechts, Telefon- und Internetüberwachung, Spitzelwesen, Omnipräsenz von Basij-Vertretern u. a. in Schulen, Universitäten sowie Basij-Sympathisanten im öffentlichen Raum, etc.). Angehörige der außerparlamentarischen Opposition werden immer wieder unter anderen Vorwürfen festgenommen (ÖB Teheran 11.2021). Viele Anhänger der Oppositionsbewegungen wurden verhaftet, haben Iran verlassen oder sind nicht mehr politisch aktiv (AA 15.7.2024). Führende Oppositionelle sind in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Mir Hossein Mousavi, Zahra Rahnavard und Mehdi Karroubi, die Führer der reformorientierten Grünen Bewegung, deren Proteste nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen von 2009 gewaltsam niedergeschlagen wurden, stehen seit 2011 ohne offizielle Anklage unter Hausarrest (FH 2025). Auch bei den Protesten im Herbst 2022 war keine Führungsfigur erkennbar, der Sicherheitsapparat verhaftete umgehend alle Personen, die einen erkennbaren Grad an Sichtbarkeit oder Vernetzung mitbrachten. Der Protest zeichnete sich durch einen hohen Grad an dezentralen Aktivitäten aus, die weniger Sichtbarkeit als Großdemonstrationen mit sich bringen, aber dadurch auch weniger leicht kontrollierbar sind. Die Opposition der Bevölkerung, vor allem junger Menschen, zeigt sich zudem durch Akte des zivilen Ungehorsams (AA 15.7.2024; vergleiche USIP 6.9.2023b).

In der Verfassung heißt es, dass öffentliche Demonstrationen zulässig sind, wenn sie "den Grundprinzipien des Islams nicht abträglich sind". In der Praxis sind i. d. R. nur staatlich genehmigte Demonstrationen erlaubt (FH 2025). Die Ausübung der verfassungsrechtlich garantierten Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit steht für öffentliche Versammlungen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Demonstrationen systemnaher Organisationen finden anlassbezogen und in der Regel staatlich orchestriert statt; Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung sowie Schülerinnen und Schüler und Studierende werden zur Teilnahme verpflichtet, u. a. bei Kundgebungen vor westlichen Botschaften. Demonstrationen der politischen Opposition sind hingegen seit den Wahlen 2009 nicht mehr genehmigt worden (AA 15.7.2024). Die Sicherheitskräfte lösten in den letzten Jahren nicht genehmigte Versammlungen gewaltsam auf, nahmen Teilnehmer fest und wandten auch tödliche Gewalt an (FH 2025).

Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vgl. UNHRC 13.1.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren. Sie wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vgl. Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Gewalt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).Proteste gegen das Regime fanden in der Islamischen Republik Iran in der Vergangenheit immer wieder statt, beispielsweise 2009 wegen massivem Betrug bei den Präsidentschaftswahlen 2009 (TWI 28.9.2022), oder im Dezember 2017/Jänner 2018, wegen Preiserhöhungen für Grundgüter (BBC 2.1.2018) und 2019, nach Erhöhungen der Benzinpreise (TWI 28.9.2022). Die iranischen Sicherheitsbehörden setzten zur Unterdrückung der Proteste im Jahr 2019 tödliche Gewalt ein, darunter scharfe Munition, die wahllos auf Demonstranten abgefeuert wurde (DIS 1.7.2020). Auch 2021 gab es Proteste von Arbeitnehmern, Pensionisten und Landwirten in Bezug auf Löhne, Arbeitsplatzsicherheit und das Recht auf kollektive Organisierung (UNHRC 13.1.2022) sowie in der Provinz Khuzestan Proteste aufgrund mangelnden Zugangs zu Wasser (HRW 22.7.2021). Letztere wurden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 22.7.2021; vergleiche UNHRC 13.1.2022). Nach dem Tod der 22-jährigen Mahsa Jina Amini Mitte September 2022, die von den Sicherheitsbehörden aufgrund angeblich unangemessener Kleidung in Gewahrsam genommen worden war, kam es unter der Parole "Frau, Leben, Freiheit" zu den größten Protesten seit Jahren. Sie wurden von den iranischen Behörden ebenfalls gewaltsam niedergeschlagen (EN 1.2.2023; vergleiche Guardian 17.2.2023). Rund 550 Protestteilnehmer wurden getötet, wobei die Behörden in von ethnischen Minderheiten bewohnten Gebieten besonders brutal vorgingen und militarisierte Gewalt einsetzten (UNHRC 19.3.2024). Nach Angaben der iranischen Regierung wurden zeitweise über 20.000 Protestteilnehmer inhaftiert (DW 13.3.2023).

Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im Februar (IRINTL 12.2.2025 vgl. IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Februar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousavi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vgl. BAMF 17.2.2025). Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen zu verhindern (REU 26.6.2025b).Auch 2025 wurde von vereinzelten regierungskritischen Demonstrationen berichtet, z. B. im Februar (IRINTL 12.2.2025 vergleiche IRWIRE 10.2.2025) und März (Media Line 19.3.2025). Im Februar 2025 wurde auch von Verhaftungen berichtet, die eine Protestkundgebung anlässlich des inzwischen 14 Jahre andauernden Hausarrests des Oppositionspolitikers Mir Hossein Mousavi und seiner Frau Zahra Rahnavard verhindern sollten (DW 6.3.2025; vergleiche BAMF 17.2.2025). Angesichts der israelischen Militäroperation gegen Iran Mitte Juni 2025 haben die iranischen Behörden die inneren Sicherheitsmaßnahmen im ganzen Land verschärft, um mögliche Unruhen zu verhindern (REU 26.6.2025b).

Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vgl. TWI/Khorrami 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).Beobachterinnen der Proteste ab September 2022 berichteten, dass viele Demonstranten nicht auf den Straßen verhaftet wurden, sondern ein oder zwei Tage später zu Hause (Wired 10.1.2023). Es ist wenig über konkrete technische Aspekte bei der Vorgehensweise der Behörden zur Unterdrückung der Proteste bekannt. Es wird vermutet, dass die Behörden ein Computersystem verwenden, das hinter den Kulissen der iranischen Mobilfunknetze arbeitet und den Betreibern eine breite Palette von Fernbefehlen zur Verfügung stellt, mit denen sie die Nutzung der Telefone ihrer Kunden verändern, stören und überwachen können, wie zum Beispiel die Datenverbindungen verlangsamen, die Verschlüsselung von Telefongesprächen knacken, die Bewegungen von Einzelpersonen oder großen Gruppen verfolgen und detaillierte Zusammenfassungen von Metadaten darüber erstellen, wer mit wem, wann und wo gesprochen hat (Intercept 28.10.2022). Ein Überwachungssystem, das auf Pickups nahe Universitäten und Protestzentren installiert wird und über das schon 2020 berichtet wurde, fängt beispielsweise Bluetooth-Übertragungen ab, um politische Aktivisten, Dissidenten und Demonstranten zu überwachen (Intel471 8.7.2020; vergleiche TWI/Khorrami 29.3.2024). Iranische Mobiltelefonnutzer berichteten von SMS, die sie von lokalen Polizeistationen mit dem Hinweis erhalten haben, dass sie sich in einem "Unruhegebiet" aufgehalten hätten und dieses Gebiet nicht noch einmal aufsuchen oder nicht noch einmal mit "anti-revolutionären" Regierungsgegnern online in Verbindung treten sollten (Intercept 28.10.2022).

Weiters wird von lokalen Unterbrechungen (Filterwatch 16.4.2025, FH 16.10.2024, HRW 22.11.2023) und Geschwindigkeitsdrosselungen des Internets im Zusammenhang mit Protesten berichtet (NatGeo 17.10.2022), wobei das Projekt Filterwatch, das sich auf die Analyse von Internetausfällen in Iran spezialisiert hat, beispielsweise 10 % aller im März 2025 registrierten Internetausfälle mit Protesten in Verbindung brachte (Filterwatch 16.4.2025).

Haftbedingungen

Nach Angaben der iranischen Organisation für Gefängnisse (Prisons Organization bzw. State Prison and Security and Corrective Measures Organization, Landinfo/CEDOCA/SEM 12.2021) befinden sich derzeit rund eine Viertelmillion (offizielle) Gefangene in 268 Gefängnissen und Anhaltezentren, die eigentlich nur für rund 88.000 Personen ausgelegt sind. Es ist wahrscheinlich, dass die Anzahl der Inhaftierten insgesamt höher liegt, da die Organisation für Gefängnisse, die formal für die iranischen Haftanstalten zuständig ist, keine Befehlsgewalt über die Gefängnistrakte, Vernehmungs- und Anhaltezentren der Revolutionsgarden und des Informationsministeriums (MOIS/VAJA) hat. Der Zugang zu offiziellen Informationen über diese Häftlinge, die beispielsweise im berüchtigten Trakt 209 des Evin-Gefängnisses inhaftiert sind, ist sehr eingeschränkt. Unberücksichtigt bleiben in diesen Statistiken auch jene Personen, die sich auf Bewährung und in Hausarrest befinden oder deren Haft ausgesetzt wurde, ebenso wie die steigende Anzahl an afghanischen und irakischen Flüchtlingen, die in Haftzentren für Migranten festgehalten werden (Nikpour 2024, S. 171f.).

Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vgl. UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024). Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung (FH 2025; vergleiche UNHRC 12.3.2025). Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann (ÖB Teheran 11.2021), körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025), einschließlich schlechter Belüftung, Mäuse- und Insektenbefall sowie fehlenden oder unzureichenden Zugang zu Bettzeug, Toiletten und Waschgelegenheiten berichtet (AI 29.4.2025). Beispielsweise im Qarchak-Gefängnis müssen Frauen darüber hinaus Binden kaufen, was jene, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, vor Probleme stellt (UNHRC 12.3.2025). Es kam zu Hungerstreiks von Gefangenen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbstmorden, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge verweigern die Gefängnisbehörden den Gefangenen regelmäßig den Zugang zu Besuchern, Telefonaten und anderen Korrespondenzprivilegien (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen variieren im Einzelfall nach Gefängnis-Trakt und Status der Gefangenen, wobei generelle Aussagen nicht möglich sind. So ist im Evin-Gefängnis in Teheran ein Trakt für Ausländer reserviert, ein Trakt wird vom Geheimdienst der Revolutionsgarden verwaltet, manche Trakte sind unterirdisch (ÖB Teheran 11.2021). Die Infrastruktur des Qarchak-Frauengefängnisses in Teheran, einer ehemaligen Hühnerfarm, ist unzureichend. Es fehlt an ausreichender Belüftung, Fenstern und Sanitäreinrichtungen (UNHRC 12.3.2025). Menschenrechtsorganisationen nennen häufig mehrere Haftanstalten, in denen politische Gegner grausam und über längere Zeit gefoltert werden, darunter insbesondere die Abteilungen Nr. 209 und Nr. 2 des Evin-Gefängnisses. Die Behörden unterhalten angeblich auch inoffizielle Geheimgefängnisse und Haftanstalten außerhalb des staatlichen Gefängnissystems, in denen es zu Misshandlungen kommt (USDOS 23.4.2024).

Die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge weichen stark voneinander ab. Dies betrifft in erster Linie den Zugang zu medizinischer Versorgung (einschließlich Verweigerung grundlegender Versorgung oder lebenswichtiger Medikamente) sowie hygienische Verhältnisse (AA 15.7.2024). Politische Gefangene sind einem größeren Risiko von Folter und Misshandlung in der Haft ausgesetzt und werden mit der allgemeinen Gefängnisbevölkerung zusammengelegt, was die Gefahr von Angriffen durch Mitgefangene erhöht. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Behörden die Verweigerung der medizinischen Versorgung als eine Form der Bestrafung politischer Gefangener und zur Einschüchterung von Gefangenen einsetzen, die Beschwerden einreichen oder die Behörden herausfordern (USDOS 23.4.2024).

Folter und andere Misshandlungen sind nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet (AI 29.4.2025). Als eine Form der psychologischen Folter werden Aktivisten auch in Isolationshaft genommen (DW 6.10.2023). Medien und Nichtregierungsorganisationen berichten über Todesfälle in der Haft und Gewalt zwischen Gefangenen, welche die Behörden manchmal nicht unter Kontrolle haben (USDOS 23.4.2024). Zwischen 2010 und 2022 dokumentierte Amnesty International (AI) 88 Todesfälle von Gefangenen aufgrund von Folter sowie 96 Todesfälle aufgrund von verweigerter medizinischer Versorgung (FH 2025).

Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Gefangene und ihre Familien schreiben häufig Briefe an die Behörden und in einigen Fällen an UN-Gremien, um auf ihre Behandlung hinzuweisen und dagegen zu protestieren (USDOS 23.4.2024).

Die Grenzen zwischen Freiheit, Hausarrest und Haft sind in Iran fließend. Politisch als unzuverlässig geltende Personen werden manchmal in "sichere Häuser" gebracht, die den iranischen Sicherheitsbehörden unterstehen. Dort werden sie ohne Gerichtsverfahren Monate oder sogar Jahre festgehalten (ÖB Teheran 11.2021).

Todesstrafe

Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vgl. HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).Iran ist im weltweiten Vergleich nach China jenes Land, in welchem die Todesstrafe am häufigsten vollzogen wird (FH 2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Unterschiedliche Quellen berichten von 901 (OHCHR 7.1.2025), 972 (AI 8.4.2025) bzw. 975 Hinrichtungen im Jahr 2024 (IHRNGO 20.2.2025). Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Steigerung von in etwa 15 % (AI 8.4.2025, IHRNGO 20.2.2025), wobei die Anzahl der Hinrichtungen im Jahr 2015 ähnlich hoch war wie 2024, dann bis 2020 sank und sich seitdem mehr als verdreifacht hat [Anm.: s. Grafik unten] (IHRNGO 20.2.2025). Die iranischen Behörden veröffentlichen keine offiziellen Statistiken zur Anzahl der Todesurteile und Hinrichtungen, sodass auf Schätzungen zurückgegriffen werden muss (UNHRC 12.3.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). 2024 wurden weniger als 10 % der von IHRNGO gezählten Hinrichtungen von den Behörden öffentlich bekannt gegeben (IHRNGO 20.2.2025).

IHRNGO 20.2.2025

Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel (nur mehr bei besonders schweren Vergehen), Waffenaufnahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda) und homosexuelle bzw. außereheliche Handlungen sowie schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit (ÖB Teheran 11.2021), wie z. B. Spionage, auch terroristische Aktivitäten, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z. B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslims mit einer Muslimin. Auch der Abfall vom Islam (Apostasie) kann mit der Todesstrafe geahndet werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland ist es jedoch in den letzten 20 Jahren zu keiner Hinrichtung aus diesem Grund gekommen. 2023 wurden erstmals seit langer Zeit drei Männer wegen "Blasphemie" und Ehebruch hingerichtet [Anm.: s. dazu auch Kap. Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen] (AA 15.7.2024). Vergewaltigungsopfer können neben den Tatbeständen der "Unsittlichkeit" und des "unmoralischen Verhaltens" auch wegen Ehebruchs belangt werden, für das die Todesstrafe verhängt werden kann (USDOS 23.4.2024). Die Todesstrafe wird u. a. auf Straftaten angewandt, die gemäß Völkerrecht nicht zu den "schwersten Verbrechen" - interpretiert als vorsätzlichen Mord - zählen (UNHRC 12.3.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025, AI 29.4.2025). Auch wurde die Todesstrafe nach grob unfairen Verfahren und für Handlungen verhängt, die durch das Recht auf Privatsphäre und freie Meinungsäußerung, Religions- oder Weltanschauungsfreiheit eigentlich geschützt sein sollten (AI 29.4.2025).

Regierung und NGOs sind bemüht, Hinrichtungen durch die Erleichterung des Blutgeld-Prozesses zu verhindern. Es werden z. B. mit Spendenaufrufen Blutgelder gesammelt [Anm.: Blutgeld, auch diyah, kann bei sog. qisas-Verbrechen wie Mord zur Anwendung kommen, s. dazu Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamische und republikanische Elemente im Justizwesen, Strafrecht, Strafzumessungspraxis] (ÖB Teheran 11.2021). Andererseits argumentiert IHRNGO auch, dass das "Auge um Auge"-Prinzip bei qisas-Verbrechen indirekt willkürliche Tötungen durch Privatpersonen, beispielsweise in Form von Ehrenmorden, begünstigt (IHRNGO 20.2.2025). Da die Höhe des Blutgelds nach Ermessen festgelegt wird, entsteht außerdem ein zweigleisiges Rechtssystem, in dem wohlhabende Straftäter sich ihre Freiheit erkaufen können, während arme Straftäter wegen solcher sozioökonomischer Diskriminierung mit der Hinrichtung rechnen müssen. Dies verstößt gegen Artikel 6 Absatz 1 des von Iran ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR), der die willkürliche Entziehung des Lebens verbietet. Darüber hinaus umgeht diyah die entscheidenden rechtlichen Schutzvorkehrungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3 ICCPR, wonach Todesurteile nur auf rechtskräftige Urteile zuständiger Gerichte verhängt werden dürfen (UNHRC 12.3.2025).

Nach den Aufzeichnungen von IHRNGO wurden die Hinrichtungen durch die iranische Justiz im Jahr 2024 anteilsmäßig aufgrund der folgenden Vorwürfe vollzogen:

IHRNGO 20.2.2025

Wie schon 2023 erfolgten die meisten Hinrichtungen im Jahr 2024 nach Verurteilungen aufgrund von Drogenvergehen (503 oder 52 %), gefolgt von Mord (419 oder 43 %). Gemeinsam machten diese Tatbestände 95 % aller Hinrichtungen des Jahres 2024 aus (IHRNGO 20.2.2025). Mehr als die Hälfte der von Amnesty International in Iran gezählten Hinrichtungen (972) wurden wegen Handlungen vollstreckt, die nach internationalem Recht nicht mit der Todesstrafe geahndet werden dürfen, darunter Drogendelikte und zu weit gefasste sowie vage formulierte Anklagepunkte, die nicht dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit entsprechen, wie "Feindschaft gegen Gott" (Moharebeh) und "Verderbnis auf Erden" (mofsad/efsad fe-l-arz) (AI 8.4.2025).

2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).2017 trat eine Änderung des Strafgesetzes für Drogendelikte in Kraft, welche die Todesstrafen im Bereich der Drogenkriminalität auf bestimmte Fallkonstellationen beschränkte. Bagatelldelikte sind damit von der Todesstrafe ausgenommen. Entsprechend sank die Zahl der Hinrichtungen für Drogenkriminalität nach dieser Gesetzesänderung zunächst stark. Seit Oktober 2021 ist ein erneuter Anstieg bei der Zahl an Hinrichtungen wegen Drogenkriminalität zu verzeichnen (AA 15.7.2024; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). Als eine Ursache dafür wurde vermehrte Drogenkriminalität durch die Machtübernahme der Taliban in Afghanistan und damit einhergehender fehlender Grenzkontrollen auf afghanischer Seite vermutet (AA 15.7.2024). Eine andere Quelle brachte neue Spitzenbeamte im Justizwesen damit in Verbindung, die ab August 2021 von Präsident Raisi eingesetzt wurden [Anm.: Ebrahim Raisi ist während seiner Amtszeit im Mai 2024 verstorben] (AI 4.4.2024).

Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).Das iranische Regime setzt die Todesstrafe als Mittel der politischen Unterdrückung gegen Demonstranten, Dissidenten und ethnische Minderheiten ein (AI 29.4.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025, HRW 20.11.2024). Laut den Aufzeichnungen von IHRNGO besteht eine Korrelation zwischen der Anzahl an Hinrichtungen und politischen Ereignissen. In direktem Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 wurden mit Stand Februar 2025 insgesamt zehn Personen nach Verurteilungen aufgrund von Mord und sicherheitsbezogenen Tatbeständen hingerichtet. Mindestens 13 weitere Protestteilnehmer wurden zum Tod verurteilt und warten auf die Urteilsvollstreckung. IHRNGO bringt darüber hinaus auch Hinrichtungen nach Verurteilungen wegen Drogenvergehen mit politischer Repression in Verbindung (IHRNGO 20.2.2025). So stieg die Anzahl der Todesurteile aufgrund von Drogenvergehen im Jahr 2023 mit 84 % gegenüber dem Vorjahr deutlich. Viele der wegen Drogenvergehen Hingerichteten stammten aus marginalisierten Gruppen und ethnischen Minderheiten, insbesondere jener der Belutschen (IHRNGO 5.3.2024). Die "Frau, Leben, Freiheit"-Proteste dauerten in Sistan und Belutschistan und den kurdischen Gebieten am längsten an. Gemessen an ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung sind Angehörige der ethnischen Minderheit der Belutschen unter den aufgrund von Drogenvergehen Hingerichteten auch im Jahr 2024 überrepräsentiert (2-6 % der Gesamtbevölkerung, aber 17 % aller Hinrichtungen wegen Drogenvergehen). Darüber hinaus gehören die aufgrund ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten mehrheitlich ethnischen Minderheiten an, insbesondere den Kurden. Das Regime bezeichnet Kritiker aus den Gebieten der ethnischen Minderheiten oftmals als Separatisten und die Präsenz von bewaffneten Gruppen in diesen Regionen erleichtert es den Behörden zusätzlich, Todesurteile aufgrund von "Separatismus" oder "Terrorismus" auszusprechen. Mindestens zehn Personen, die im Jahr 2024 hingerichtet wurden, standen mit in Iran verbotenen Organisationen in Verbindung. Neun von ihnen waren kurdische politische Gefangene. Kurden sind unter den Hingerichteten aufgrund von sicherheitsbezogenen Tatbeständen deutlich überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025).

Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vgl. CHRI 26.6.2025).Im Rahmen des 12-tägigen Kriegs zwischen Iran und Israel im Juni 2025 fanden gezielte Tötungen von hochrangigen Vertretern der Revolutionsgarden und von Atomwissenschaftlern statt, die Iran dem israelischen Geheimdienst Mossad zuschrieb (BBC 26.6.2025). Die iranischen Behörden reagierten mit einer Verhaftungswelle und führten seit dem Beginn des Kriegs mehrere Hinrichtungen aufgrund von Spionagevorwürfen durch. Viele befürchten, dass dies auch ein Mittel ist, um abweichende Meinungen zu unterdrücken und die Kontrolle über die Bevölkerung zu verschärfen (BBC 26.6.2025; vergleiche CHRI 26.6.2025).

Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vgl. UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).Iran ist eines der wenigen Länder weltweit, die noch die Todesstrafe für jugendliche Straftäter anwenden, auch wenn dies der UN-Kinderrechtskonvention widerspricht, die Iran unterzeichnet hat (IHRNGO 20.2.2025). Das 2013 verabschiedete iranische Strafgesetzbuch (IStGB) definiert das "Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit" für Kinder ausdrücklich als das Alter der Reife nach der Scharia, was bedeutet, dass Mädchen über neun Mondjahren und Buben über 15 Mondjahren für eine Hinrichtung infrage kommen, wenn sie wegen hadd- oder qisas-Verbrechen verurteilt werden [Anm.: hadd-Delikte umfassen beispielsweise Unzucht (zina), Waffennahme gegen Gott (moh?rebeh ba khoda) oder auch Alkoholkonsum; qisas-Strafen sind Vergeltungs- oder Talionsstrafen, die z. B. bei Mord oder Körperverletzung zur Anwendung kommen, s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis] (IHRNGO 20.2.2025; vergleiche UNHRC 9.2.2024). Dabei ist die Verhängung der Todesstrafe ab diesem Alter möglich, die Vollstreckung kann bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (AA 15.7.2024). Gemäß Artikel 91 IStGB kann ein Richter bei hadd- oder qisas-Vergehen von unter-18-Jährigen von der Verhängung einer Todesstrafe absehen, wenn Zweifel an der geistigen Reife und Einsicht des Verurteilten bestehen. Laut IHRNGO ist diese Bestimmung vage formuliert und wird inkonsistent angewendet (IHRNGO 20.2.2025). Im Zeitraum 1990-2024 wurden laut Aufzeichnungen von AI insgesamt über 120 Personen hingerichtet, die zum Tatzeitpunkt noch unter 18 Jahre alt waren. Im Jahr 2024 alleine betraf dies zumindest vier Personen (AI 7.4.2025). Zumindest eine im Jahr 2024 hingerichtete Person war zum Tatzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Die Vollstreckung des Todesurteils erfolgte nach deren 18. Geburtstag (IHRNGO 20.2.2025).

Mindestens 31 der 975 im Jahr 2024 hingerichteten Personen waren Frauen (IHRNGO 20.2.2025). Zwischen 2010 und 2024 wurden insgesamt mindestens 241 Frauen hingerichtet, die meisten nach Anklagen aufgrund von Drogenvergehen oder Mord, wobei rund 70 % der wegen Mordvorwürfen hingerichteten Frauen wegen der Ermordung ihres Partners verurteilt wurden (IHRNGO 6.1.2025).

Todesurteile und Hinrichtungen werden weiterhin willkürlich verhängt und vollstreckt, unter Verletzung des Rechts auf Leben, nachdem vor Revolutionsgerichten grob unfaire Verfahren stattgefunden hatten. Diese Gerichte sind nicht unabhängig, stehen unter dem Einfluss von Sicherheits- und Geheimdiensten und stützen sich regelmäßig auf durch Folter erzwungene "Geständnisse", um Verurteilungen und Todesurteile zu erlassen (AI 8.4.2025). Von Folter waren nicht nur aus politischen Gründen oder wegen sicherheitsbezogener Anklagen Verurteilte betroffen, sondern auch wegen Drogenvergehen Inhaftierte während der Untersuchungsphase, wobei IHRNGO ebenfalls dokumentierte, dass ihnen der Zugang zu einem Anwalt verweigert wurde (IHRNGO 20.2.2025).

Alle Todesurteile müssen vom Obersten Gerichtshof bestätigt werden. Darüber hinaus muss der Chef der Judikative alle Qisas-Hinrichtungen vor ihrer Vollstreckung autorisieren. Zwischen dem erstinstanzlichen und dem letztinstanzlichen Todesurteil können Jahre, Monate oder Wochen liegen. Laut Gesetz müssen die Anwälte von Verurteilten 48 Stunden vor Vollstreckung informiert werden. In der Praxis passiert das nicht immer, vor allem bei politischen oder sicherheitsbezogenen Fällen (IHRNGO 20.2.2025).

Hinrichtungen erfolgen weiterhin regelmäßig ohne rechtlich vorgeschriebene vorherige Unterrichtung der Familienangehörigen (AA 15.7.2024), oder nach nur sehr kurzfristiger Unterrichtung. Die Behörden verweigerten den Familien häufig die Möglichkeit, Bestattungsriten durchzuführen oder rechtzeitig eine unparteiische Autopsie vornehmen zu lassen (USDOS 23.4.2024). Die Herausgabe des Leichnams wird teilweise verweigert oder verzögert (AA 15.7.2024).

Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vgl. AI 8.4.2025).Während die meisten Hinrichtungen in Gefängnissen vollstreckt werden, fanden 2024 vier Hinrichtungen an öffentlichen Orten statt (IHRNGO 20.2.2025; vergleiche AI 8.4.2025).

Zusätzlich zu vollstreckten Todesurteilen sind auch außergerichtliche Tötungen durch Angehörige iranischer Behörden dokumentiert. Laut einer Eingabe des Kurdistan Human Rights Network (KHRN) an den UN-Menschenrechtsrat wurden zwischen Jänner und November 2024 mindestens 62 kurdische grenzüberschreitende Kuriere (sog. Kolbars) durch Beschuss durch iranische Grenzbeamte oder Explosionen von Landminen getötet. In Belutschistan starben im selben Zeitraum 216 belutschische Treibstofftransporteure bzw. -schmuggler (Sukhtbars) (UNHRC 12.3.2025).

Religionsfreiheit

In Iran leben schätzungsweise rund 88,4 Millionen Menschen (CIA 14.5.2025), von denen nach offiziellen Angaben ungefähr 99 % dem Islam angehören. 90 bis 95 % der Bevölkerung sind demnach Schiiten, 5-10 % Sunniten. Das restliche Prozent verteilt sich gemäß staatlichen Angaben auf Baha'i, Christen, Yaresan (Ahl-e Haqq), Juden, Sabäer-Mandäer und Zoroastrier (USDOS 26.6.2024). Im Rahmen einer viel beachteten und breit diskutierten (NYMAG 21.10.2022) Onlinebefragung der Organisation Gamaan aus dem Jahr 2020, an der sich 40.000 innerhalb Irans lebende Iraner sowie rund 10.000 im Ausland lebende Iraner beteiligt haben, wurden folgende Einstellungen bzw. religiösen Ausrichtungen angegeben: nur rund 32 % der Bevölkerung bekennen sich zum Schiitentum, 5 % zum Sunnitentum und rund 8 % zum Zoroastrismus. 9 % identifizierten sich dagegen als Atheisten, 7 % als "spirituell" und 6 % als Agnostiker. Andere gaben an, dem Sufismus, Humanismus, Christentum, dem Baha'i-Glauben oder dem Judentum zu folgen (Anteile zwischen rd. 0,1 und 3 %) und rund 22 % der Befragten wollten sich mit keiner der genannten Gruppierungen identifizieren (GAMAAN 25.8.2020). Auch wenn nicht genau gesagt werden kann, inwiefern die von Gamaan vorgelegten Zahlen auf die Gesamtbevölkerung Irans umlegbar sind, zeigt sich eine deutliche Diskrepanz zum nationalen Zensus. Aus der Studie lässt sich eine erosionsartige Fragmentierung des religiösen Feldes zumindest bei den befragten Iranern ablesen. Interessant ist unter anderem die Vielfalt an verschiedenen Glaubensbekenntnissen von Konfessionslosigkeit und Atheismus, beides eigentlich Tabus in einer offiziell islamischen Gesellschaft wie der iranischen, über Zoroastrismus und Trends zu spirituellen und esoterischen Sekten, bis hin zum Agnostizismus, zu sufischen Bewegungen, den Baha'i und zum Christentum. Letztere stellen laut der Studie lediglich eine relativ kleine Gruppe dar (BAMF 5.2022). In einer im Jänner 2024 geleakten (Amwaj 3.4.2024), vom Informationsministerium (MOIS) in Auftrag gegebenen, unter Verschluss gehaltenen Umfrage gaben 70 % der Befragten an, sich ein säkulares Regierungssystem zu wünschen. Eine Mehrheit lehnte die gesetzlich verordnete Hijab-Pflicht für Frauen ab (Standard 1.3.2024).

Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan sowie zum Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. Minderheitengruppen wie Zoroastrier, Baha'i, Juden und Sikhs werden auf der Karte nicht dargestellt; insbesondere in urbanen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann auf dieser Karte nicht dargestellt werden (BMI/BMLVS 2017).

BMI/BMLVS 2017

Legende:

Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 26.6.2024).

Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christentum, Judentum und Zoroastrismus) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024). Die Freiheiten bei der Glaubensausübung sind allerdings von der Auslegung religiöser Gelehrter abhängig und die Mehrdeutigkeit bzw. Auslegungsfähigkeit von Gesetzen lassen den Richtern oft Raum für willkürliche Entscheidungen, was die Gefährdung von Minderheitengemeinschaften erhöht (IRWIRE 4.3.2024). Das Recht auf freie Religionsausübung der anerkannten Minderheitenreligionsgemeinschaften wurde nach dem Antritt der Regierung Raisi [2021-2024] zunehmend faktisch eingeschränkt. Dies betrifft in erster Linie Juden, vor allem seit dem Terroranschlag der Hamas auf Israel am 7.10.2023 (AA 15.7.2024). Die von der US-Regierung zur Überwachung der internationalen Religionsfreiheit eingesetzte Kommission USCIRF berichtete u. a. von Vandalenakten gegen jüdische religiöse Stätten im Jahr 2024, sowie davon, dass während der Präsidentschaftswahlen 2024 gesonderte Wahlbüros für Bürger jüdischen Glaubens eingerichtet worden wären, um deren Wahlbeteiligung und Wahlverhalten zu überwachen (USCIRF 1.3.2025). Auch Zoroastrier gelten dem Regime als verdächtig, da die Religion eng mit dem säkularen, monarchistischen Erbe verbunden wird (AA 15.7.2024).

Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vgl. MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vgl. UNHRC 19.3.2024).Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 15.7.2024; vergleiche MRG 24.11.2022). Sunniten werden v. a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Die Diskriminierung am Arbeitsplatz ist durch die Praxis des gozinesh institutionalisiert, ein obligatorisches Prüfverfahren, dem sich jeder unterziehen muss, der eine Beschäftigung im öffentlichen oder halbstaatlichen Sektor sucht. Dies beinhaltet eine Bewertung der Befolgung des Islam und der Loyalität gegenüber der Islamischen Republik durch die potenziellen Arbeitnehmer (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024). Die Bewerber müssen dabei das Prinzip der Herrschaft des Rechtsgelehrten (Velayat-e Faqih) anerkennen (UNHRC 19.3.2024), das es im sunnitischen Islam [sowie nicht-islamischen Religionen] nicht gibt (USDOS 23.4.2024). Die gozinesh-Kriterien schließen nicht nur Anhänger nicht anerkannter Religionen von der Arbeitssuche aus, sondern benachteiligen auch Sunniten und alle, die Ansichten vertreten, die den offiziellen Werten der Islamischen Republik zuwiderlaufen (MRG 24.11.2022; vergleiche UNHRC 19.3.2024).

Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vgl. FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).Anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert, haben aber auch gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit Online 19.1.2023; vergleiche FH 2025). Angehörige nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten werden jedoch selten in hohe Regierungsämter berufen, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025).

Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vgl. IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).Nichtmuslime sehen sich im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 15.7.2024; vergleiche IRWIRE 4.3.2024). Verfassungsrechtlich anerkannte Minderheiten haben auch bei Mord oder Unfalltod nicht die gleichen Rechte wie Muslime. Nach dem islamischen Strafgesetzbuch (IStGB) haben die Hinterbliebenen eines Opfers das Recht, Vergeltung oder Entschädigung zu verlangen, wenn das Opfer Muslim ist. Wenn das Opfer einer anderen [anerkannten] Religion angehört, muss der Täter lediglich Lösegeld zahlen (IRWIRE 4.3.2024).

Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 26.6.2024).

Die ethnischen Minderheiten des Landes sind größtenteils auch religiöse Minderheiten. Die Diskriminierungen, welche diese Gruppen erfahren, sind intersektionaler Natur (UNHRC 19.3.2024). Ethnische und religiöse Minderheiten, die unter systemischer Diskriminierung und Verfolgung leiden (UNHRC 12.3.2025), waren von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen [Anm.: s. u. a. Unterkap. Sunniten für weitere Informationen] (UNHRC 7.2.2023).

In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vgl. IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen [mehrheitlich sunnitischen] Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025). Unter anderem wurde von Verhaftungen von Baha'i (CHRI 26.6.2025; vergleiche IRJ 27.6.2025) und einiger führender Mitglieder der jüdischen Gemeinde in Iran berichtet. Manche verhaftete Juden wurden zu Online-Kontakten mit Verwandten in Israel oder vergangene Reisen in das Land befragt, was in Iran schwerwiegende Vorwürfe sind (Media Line 27.6.2025). Regimenahe iranische Medien veröffentlichten dagegen Berichte, wonach die jüdische Gemeinde in Iran den Obersten Führer und die Streitkräfte Irans unterstützen würden (Media Line 27.6.2025, TEHT 27.6.2025).

Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z. B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), Anhänger fernöstlicher oder esoterischer Philosophien und Kulte (IRINTL 25.1.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021).

Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vgl. OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vgl. OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung (USDOS 26.6.2024) und die Sicherheitsbehörden überwachen religiöse Aktivitäten (USDOS 26.6.2024; vergleiche OpD 2025). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit (CNEN 4.2.2023; vergleiche OpD 2025), und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023).

Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Zur Sanktionierung von Vergehen wie "Irrlehre", "Abweichung" und "Propaganda" durch Geistliche besteht ein Sondergericht, das über eine eigene Polizei, Strafprozessordnung, Gefängnisse und einen eigenen Strafkatalog verfügt, zu dessen Strafen etwa Verbote, Seminare abzuhalten oder die Kleriker-Robe in der Öffentlichkeit zu tragen ebenso gehören wie Verbannung, Haftstrafen und Todesurteile (Qantara 16.5.2023). Das Sondergericht für Geistliche untersteht direkt dem Revolutionsführer und ist, wie auch die Revolutionsgerichte, in der Verfassung nicht vorgesehen (USDOS 26.6.2024).

Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vgl. Qantara 16.5.2023).Obwohl diese Vorkommnisse nicht völlig neu waren, kam es im Zuge der Proteste auch vermehrt zu Übergriffen aus der Zivilbevölkerung auf schiitische Geistliche, die aufgrund der umfassenden Politisierung von Religion mit dem iranischen Regime gleichgesetzt werden und als Vollstrecker von dessen politischen Zielen fungieren (INSS 18.5.2023; vergleiche Qantara 16.5.2023).

Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 2025). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 2025; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 2025). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021). Religiöse Familien üben Druck auf Familienmitglieder aus, die sich vom Islam abgewandt haben und Christen geworden sind (OpD 2025).

Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vgl. MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Art. 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).Nach Einschätzung des australischen Außenministeriums sind nicht praktizierende iranische Muslime einem geringen Risiko behördlicher oder gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Großstädten (DFAT 24.7.2023). Der Besuch von Moscheen ist in Iran beispielsweise nicht weit verbreitet, verglichen mit anderen muslimischen Ländern (Moaddel/FTJ 2022; vergleiche MRAI 19.6.2023, Amwaj 3.4.2024), und Personen werden nicht per se als Atheisten betrachtet, weil sie keine Moscheen aufsuchen. Dies gilt auch im ländlichen Bereich. Auch halten sich viele Iraner im Privaten nicht strikt an die Fastenregeln des Ramadan. Solange die Fastenregeln nicht in der Öffentlichkeit gebrochen werden, führte dies bislang üblicherweise zu keinen Problemen (MRAI 19.6.2023). Von offizieller Seite werden jene, die sich öffentlich nicht an die Fastenregeln halten, bezichtigt, "ein Schauspiel aus dem Nicht-Fasten zu machen" (IRINTL 5.3.2025). Der Konsum von Speisen und Getränken sowie Rauchen in der Öffentlichkeit während des Ramadan kann nach Artikel 638, des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) mit Strafen wie Peitschenhieben sowie Haft geahndet werden (IRINTL 13.3.2024). Jedes Jahr kommt es während des Ramadan zu Verhaftungen und Unternehmen müssen wegen Verstößen gegen diese Regeln vorübergehend schließen. Die Zahl der Iraner, die freiwillig fasten, ist unklar, doch viele fühlen sich wohl aus Angst vor Repressalien oder der Möglichkeit, diejenigen zu "beleidigen", die das Fasten einhalten, dazu gezwungen, sich daran zu halten (IRINTL 5.3.2025).

Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Art. 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vgl. HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren (USDOS 26.6.2024). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das IStGB (Artikel 499 bis und 500 bis) aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können (AI 29.3.2022; vergleiche HRW 4.2024). Die vage formulierten Straftatbestände in den Artikeln 499 bis und 500 bis IStGB ermöglichen es den Behörden auch, Angehörige von nicht anerkannten Religionsgruppen, wie z. B. den Baha'i, für ihre Religionsausübung zu verurteilen, wenn sie diese als den islamischen Prinzipien widersprechend ansehen (HRW 4.2024). Das Regime betrachtet auch fernöstliche oder esoterische Philosophien und Kulte kritisch (IRINTL 25.1.2022). Unter anderem wurde auch ein Yogalehrer wegen "Propaganda gegen die Heiligtümer des Islam" vor einem Revolutionsgericht angeklagt, wobei seine Rechtsanwältin angab, die Behörden hätten seine Tätigkeit als Meditations- und Yogalehrer fälschlicherweise als islamfeindlich interpretiert (RFE/RL 7.11.2023). Der Besitz von Büchern über spirituelle Lehren, alternative Heilmethoden oder andere Schriften, die als den Lehren des Islam widersprechend angesehen werden, kann strafrechtlich verfolgt werden, ebenso wie etwa der Besuch von gemischtgeschlechtlichen Yoga-Klassen (MRAI-2 13.6.2025).

Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen [Anm.: s. Unterkapitel Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen für weitergehende Informationen] (AI 29.4.2025; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).

Apostasie, Konversion, Proselytismus, Blasphemie

Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE19 6.7.2022).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Scharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden (BAMF 5.2022) - so die Angeklagten Männer sind, für Frauen ist bei Apostasie eine lebenslange Haftstrafe (bis zur Reue und Rückkehr zum Islam) vorgesehen (Landinfo 20.10.2023). Die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) sind allerdings nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Scharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE19 6.7.2022).

Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).Zum Christentum Konvertierte können auch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z. B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99) (BAMF 5.2022), einschließlich der Gründung und Mitgliedschaft einer illegalen Gruppe (Landinfo 20.10.2023), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), wobei der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 26.6.2024). Christen werden insbesondere auch nach den Gesetzeszusätzen 499 und 500 bis IStGB ("Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" und "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" (AI 29.3.2022), die 2021 in Kraft traten, verurteilt (OpD 1.2025). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) [Anm.: zählen beide zu den Hadd-Strafen] wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022).

Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).Missionarische Tätigkeit - d. h. jegliches nicht-islamische religiöse Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 26.6.2024). Missionierung kann mit zwei bis fünf Jahren Haft bestraft werden, bei finanzieller oder organisatorischer Hilfe aus dem Ausland mit bis zu zehn Jahren Haft (USDOS 26.6.2024). Missionierung kann im Extremfall auch mit dem Tod bestraft werden (ÖB Teheran 11.2021), wobei es zuletzt im Jahr 1998 zur Hinrichtung eines Nicht-Muslims speziell wegen Missionierung kam (USDOS 26.6.2024).

Im November 2021 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Beteiligung an Hauskirchen und das Propagieren der "evangelikalen zionistischen Sekte" nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit zu werten sind. Das Urteil könnte laut der NGO Open Doors Auswirkungen auf aktuelle und künftige Fälle haben, in denen es um Konvertiten vom Islam zum Christentum geht. In der Folge sprach das Berufungsgericht in Teheran im Februar 2022 neun christliche Konvertiten frei, denen "Handlungen gegen die nationale Sicherheit" vorgeworfen worden waren. Einer von ihnen wurde jedoch fast sofort wieder festgenommen und ins Gefängnis zurückgebracht, nachdem eine andere Abteilung des Obersten Gerichtshofs einen früheren Freispruch wegen fast identischer Vorwürfe aufgehoben hatte, während zwei weitere stattdessen wegen "Propaganda gegen den Staat" angeklagt wurden. Die widersprüchlichen Urteile deuten wahrscheinlich auf interne Differenzen innerhalb des Obersten Gerichtshofs hin. Die Anklage wegen "Propaganda gegen den Staat" gegen die oben genannten Konvertiten steht nach Angaben von Open Doors höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit einer erfolgreichen Online-Kampagne, in der die Angeklagten in Videobotschaften öffentlich das iranische Regime gefragt hatten, wo sie nach ihrer Freilassung ihren Glauben ausüben könnten (OpD 1.2025).

Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Art. 262 und Art. 513 IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Nach Art. 513 IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).Der Straftatbestand der Blasphemie im IStGB kann sich gegen anerkannte wie auch nicht-anerkannte religiöse Minderheiten und Atheisten richten (MRG 12.12.2023). Gemäß Artikel 262 und Artikel 513, IStGB kann sab al-nabi ("Beleidigung des Propheten") und die "Beleidigung der heiligen islamischen Werte" mit dem Tod bestraft werden (USCIRF 14.9.2023), auch wenn das in der Praxis nicht üblich ist (MRG 12.12.2023). Im Mai 2023 wurde jedoch von zwei Exekutionen nach Verurteilungen wegen Blasphemie berichtet [Anm.: s. auch Abschnitt zu Atheismus] (RFE/RL 8.5.2023; vergleiche AJ 8.5.2023). Nach Artikel 513, IStGB sind auch Haftstrafen möglich (USCIRF 14.9.2023). Im Mai 2024 wurde beispielsweise ein bekannter, kontroverser Rapper wegen Blasphemie zu drei Jahren Haft verurteilt, nachdem er zuvor von der Türkei nach Iran überstellt worden war (Spiegel 19.5.2024). "Gotteslästerer" werden zudem auch wegen "Korruption auf Erden" und "Feindschaft gegenüber Gott" belangt. Die [weiter oben erwähnte] Änderung des IStGB im Jahr 2021 (Artikel 499 bis und 500 bis) schränkt die Rechte religiöser Minderheiten weiter ein, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit (MRG 12.12.2023).

Auch wenn Anklagen oder Todesurteile wegen Apostasie (BAMF 5.2022), Missionierung (USDOS 26.6.2024) und Blasphemie bzw. "Beleidigung des Propheten" oder "Beleidigung von heiligen islamischen Werten" selten sind (MRG 12.12.2023), wurde von Fällen von verhängten Todesurteilen aufgrund dieser Anklagen im Zusammenhang mit den Protesten ab 2022 berichtet, die später dann aufgehoben oder in Haftstrafen umgewandelt wurden (Hengaw 28.5.2025, AI 13.5.2024, Hengaw 3.3.2024, AI 7.9.2023). In einem Fall verstarb ein wegen Apostasie zum Tod Verurteilter jedoch in Haft, bevor sein Fall erneut verhandelt werden konnte (AI 7.9.2023).

Atheismus

Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vgl. RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vgl. AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).Rechtlich gesehen ist es in Iran nicht möglich, sich nicht zu einer Religion zu bekennen. Es gibt mehrere Situationen, in denen Iraner den Behörden ihre Religionszugehörigkeit mitteilen müssen (MBZ 9.2023). Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen, können wegen Apostasie (DFAT 24.7.2023) und Blasphemie angeklagt werden (SäkF 24.8.2020; vergleiche RFE/RL 8.5.2023). Beispielsweise im Mai 2023 wurden zwei atheistische Aktivisten exekutiert, die wegen Blasphemie zum Tod verurteilt worden waren, da sie in den sozialen Medien angeblich "Atheismus und die Beleidigung von religiösen und islamischen Heiligtümern" gefördert hätten (RFE/RL 8.5.2023; vergleiche AJ 8.5.2023). Atheisten sind daher üblicherweise diskret bei der Zurschaustellung ihrer Anschauung (DFAT 24.7.2023; vergleiche USDOS 26.6.2024). Wenn sie diese nicht weithin bekannt machen, ist es eher unwahrscheinlich, dass die Behörden auf sie aufmerksam werden (DFAT 24.7.2023). Unter anderem verbietet auch das Pressegesetz ausdrücklich eine Verbreitung von atheistischen Inhalten oder von Inhalten, die als schädlich für die islamischen Kodizes oder als Beleidigung islamischer Rechtsgelehrter angesehen werden. Die weit gefassten Definitionen erleichtern hierbei eine umfassende Zensur und verwehren den Bürgern den Zugang zu verschiedenen Informationsquellen (ARTICLE19 27.2.2018).

Atheisten aus konservativen Familien könnten mit familiärem Druck und potenzieller Ächtung konfrontiert werden, wenn ihr Atheismus bekannt würde. Atheisten aus liberaleren Familien und Teilen des Landes, wie dem Norden Teherans, sind solchem Druck dagegen nicht ausgesetzt (DFAT 24.7.2023). Gemäß einer anderen Quelle gaben Atheisten dagegen an, dass sie ihren Atheismus in den meisten gesellschaftlichen und sogar familiären Kontexten zu ihrer eigenen Sicherheit verbergen müssen (IRWIRE 27.2.2023).

Ethnische Minderheiten

Nur etwa jeder zweite Iraner hat Persisch als Muttersprache; die Bezeichnungen Iraner und Perser sind keineswegs identisch und Iran ist seit drei Jahrtausenden ein Vielvölkerstaat (BPB 13.1.2020). Angehörige ethnischer Minderheiten machen insgesamt ca. die Hälfte der iranischen Bevölkerung aus, darunter Azeris, Kurden, Gilaki und Mazandarani, Araber, Turkmenen, Luren, Belutschen, Zaza, Armenier, Assyrer und Georgier (AA 15.7.2024). Nach anderen Angaben gehören schätzungsweise 30 bis 35 von insgesamt rund 80 Millionen Iranern einer ethnischen Minderheit an. Der Staat veröffentlicht dazu keine Zahlen - aus Furcht vor Missbrauch durch außenpolitische Gegner, aber auch um bei den Minoritäten selbst keine Forderungen zu ermutigen (BPB 13.1.2020).

Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vgl. Karte unten] (BPB 13.1.2020; vgl. Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).Berechnungen zufolge stellen Azeris etwa 20 % der Bevölkerung, Kurden 10 %, Luren 6 %, Araber und Belutschen je 2 %, Turkmenen 1 %. Ferner wohnen mehrere Millionen Afghanen dauerhaft in Iran, viele bereits in der zweiten Generation (BPB 13.1.2020). Die Minderheiten leben keineswegs nur in jenen Regionen, die ihren jeweiligen Namen tragen, wie etwa Kurdistan oder Aserbaidschan. Irans Ethnien- und Sprachenkarte ähnelt einem bunt gemusterten Teppich [Anm.: vergleiche Karte unten] (BPB 13.1.2020; vergleiche Izady/Gulf 2000 o.D.), wobei die meisten dieser Minderheiten in den Grenzprovinzen leben und Verbindungen zu Ethnien in Nachbarstaaten wie dem Irak, Aserbaidschan, Pakistan (FP 19.10.2022) und Afghanistan haben (MRG 6.2018).

Die ethnischen Minderheiten sind vorwiegend auch religiöse Minderheiten (UNHRC 19.3.2024). Zu den sunnitischen ethnischen Minderheiten des Landes zählen die Turkmenen im Nordosten, die Kurden im Westen, Belutschen im Südosten (DW 7.4.2024) und Araber im Süden bei Bandar Abbas (MRG 12.2017a).

Izady/Gulf 2000 o.D.

Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vgl. USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Verwendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).Die Verfassung gewährt allen ethnischen Minderheiten gleiche Rechte und erlaubt die Verwendung von Minderheitensprachen in den Medien. Das Gesetz gewährt den Bürgern das Recht, ihre eigenen Sprachen und Dialekte zu lernen, zu verwenden und zu unterrichten (USDOS 23.4.2024). Trotzdem erleben Vertreter ethnischer Minderheiten verschiedene Formen von Diskriminierung (FH 2025; vergleiche USDOS 23.4.2024), einschließlich Einschränkungen bei der Verwendung ihrer Sprachen. Vertreter nicht-persischer ethnischer Minderheiten und insbesondere nicht-schiitischer religiöser Minderheiten erhalten nur selten höhere Regierungsposten, und ihre politische Vertretung ist nach wie vor schwach (FH 2025). Farsi ist die vorherrschende Sprache im Land, und das Sprechen anderer Sprachen ist in Schulen, Medien und im öffentlichen Leben verboten oder stark eingeschränkt, auch wenn es Bemühungen gab, um die sprachliche und kulturelle Diversität in Iran beispielsweise durch die Einführung einiger Kurse für Minderheitensprachen an Schulen und Universitäten zu fördern (TGP 21.2.2023). Es gibt auch staatliche Rundfunksendungen, die auf Provinzebene manche Programme auf Kurdisch, Torki, Arabisch, Belutschisch und Turkmenisch ausstrahlen. Die Behörden gehen aber häufig hart gegen inoffizielle Sprachkurse für Minderheitensprachen vor, die von freiwilligen "Muttersprachen"-Aktivisten gehalten werden, insbesondere in Torki- und kurdischsprachigen Gebieten (IRINTL 23.2.2025).

Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vgl. VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).Nach dem iranischen Personenstandsgesetz können die Behörden die Registrierung von Namen ablehnen (Jadaliyya 1.11.2022; vergleiche VOA 19.5.2022). Die zuständige Behörde führt eine Liste, die zulässige Namen enthält (IRWIRE 24.2.2025), wobei die Entscheidung, ob ein Name zulässig ist oder nicht, häufig im Ermessen der örtlichen Behörden liegt. Das Gesetz wurde jedoch systematisch dazu benutzt, um ethnischen und religiösen Minderheiten die Wahl des Namens für ihre Kinder zu verweigern (Jadaliyya 1.11.2022; vergleiche VOA 19.5.2022). Viele Iraner haben daher zwei Namen - einen, der in juristischen Dokumenten verwendet wird, und einen anderen für Familie und Freunde (VOA 19.5.2022).

Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbaidschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024).Bei der Behandlung gibt es auch Unterschiede zwischen den ethnischen Gruppen: Aserbaidschaner sind beispielsweise seit Jahrhunderten eine Säule der iranischen Verwaltung und in jüngerer Vergangenheit haben Mitglieder der Gemeinde wichtige Machtpositionen übernommen, indem sie beim Militär und bei den Revolutionsgarden dienten (MEI 27.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Jedoch berichteten auch Aserbaidschaner von Übergriffen auf Aktivisten (HRW 14.2.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024) und der Verweigerung von turksprachigen Namen für Kinder (USDOS 23.4.2024).

Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vgl. AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).Von Minderheiten bevölkerte Regionen wie Khuzestan, Kurdistan oder Sistan und Belutschistan bleiben wirtschaftlich unterentwickelt (MRG 24.11.2022). Sie wurden seit Jahrzehnten bei staatlichen Investitionen, der Entwicklung der Infrastruktur und bezüglich Beschäftigungsmöglichkeiten vernachlässigt (AGSIW 14.10.2022; vergleiche AA 15.7.2024). Im Vergleich zum persisch dominierten Zentrum sind sie mit großen Schwierigkeiten konfrontiert, darunter Armut, schlechter Zugang zu staatlichen Dienstleistungen, Umweltzerstörung und Wasserknappheit (FP 19.10.2022). Umweltzerstörung durch nicht nachhaltigen Abbau von Ressourcen und Misswirtschaft sowie die Auswirkungen des Klimawandels betreffen von ethnischen Minderheiten bewohnte Gebiete überproportional stark (UNHRC 12.3.2025). Die Misswirtschaft der Wasserressourcen durch die Behörden führte insbesondere in den Provinzen Khuzestan und Sistan und Belutschistan zu Wasserknappheit (AI 29.4.2025).

Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vgl. IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regionen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025).Ethnische Minderheiten sind bei der Anzahl an Inhaftierungen (FP 19.10.2022) und Hinrichtungen überrepräsentiert (IHRNGO 20.2.2025), wobei in diesem Zusammenhang insbesondere die ethnischen Gruppen der Belutschen und Kurden genannt werden (AI 8.4.2025; vergleiche IHRNGO 20.2.2025). Auch die Mehrheit der zwischen 2010 und 2024 wegen ihrer politischen Zugehörigkeit Hingerichteten gehörte einer ethnischen Minderheit an, wobei Kurden die größte Gruppe darstellten, gefolgt von Belutschen und Arabern. Laut der NGO Iran Human Rights (IHRNGO) könnte eine Erklärung dafür sein, dass die Behörden mehr Gewalt anwenden, um Angst zu schüren, weil der Widerstand in der Bevölkerung in diesen Regionen größer ist. Während der landesweiten Proteste nach der Ermordung von Jina (Mahsa) Amini waren die kurdischen Regionen und Belutschistan die Gebiete mit den am längsten anhaltenden Protesten. Die Behörden betreiben auch gezielte Propaganda, bei der sie ihre Kritiker in Regionen mit ethnischen Minderheiten als Separatisten bezeichnen, und die Präsenz bewaffneter Gruppen in diesen Regionen macht es den Behörden leichter, Todesurteile unter dem Vorwand der Bekämpfung von Terrorismus und Separatismus zu rechtfertigen. IHRNGO geht außerdem davon aus, dass die lokalen Justizbehörden in Gebieten mit schwierigen sozioökonomischen Bedingungen - wie in den von ethnischen Minderheiten bewohnten Provinzen Kurdistan, West-Aserbaidschan, Ost-Aserbaidschan und Sistan und Belutschistan - gesetzloser und willkürlicher vorgehen als anderswo (IHRNGO 20.2.2025).

Die Sicherheitskräfte setzten bei der Protestniederschlagung 2022 und 2023 in den Regionen mit Minderheitenbevölkerung besonders brutale und militarisierte Gewalt ein, was zu einer höheren Zahl von Todesopfern führte. Fast die Hälfte aller auf der Straße getöteten Demonstranten stammte aus Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan (UNHRC 19.3.2024).

NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehnten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vgl. IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglichkeiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vgl. HRW 16.1.2025).NGOs dokumentieren Fälle überschießender und tödlicher Gewalt der Behörden gegen überwiegend kurdische Grenzkuriere, die als Kolbars bekannt sind (HRW 16.1.2025, UNHRC 12.3.2025), wie auch gegen belutschische Sukhtbars (UNHRC 12.3.2025). Die Kolbars in Kurdistan, wie auch die Sukhtbars in Belutschistan sind grenzüberschreitende Schmuggler, die seit Jahrzehnten von außergerichtlichen Hinrichtungen betroffen sind (NLM 8.11.2022; vergleiche IRWIRE 9.1.2025, IRWIRE 29.10.2024), wobei in diesem Zusammenhang auf die beschränkten Verdienstmöglichkeiten bzw. Armut in den von ihnen bewohnten Gebieten verwiesen wird (NLM 8.11.2022; vergleiche HRW 16.1.2025).

In Reaktion auf die israelischen Luftangriffe ab dem 13.6.2025 hat Iran seine inneren Sicherheitsmaßnahmen verschärft und Massenverhaftungen, Hinrichtungen und Militäreinsätze durchgeführt, insbesondere in der unruhigen Kurdenregion (REU 26.6.2025b). Ende Juni 2025 wurde berichtet, dass die iranischen Behörden gegen Hunderte von Personen vorgehen, die verdächtigt werden, Spione oder Agenten zu sein. Einige befürchten, dass diese Kampagne zu einer umfassenderen Unterdrückung politischer Gegner und Minderheiten führen könnte. Laut Menschenrechtsgruppen sind ethnische und religiöse Minderheiten überproportional vom Durchgreifen der Sicherheitsbehörden seit Beginn der israelischen Luftangriffe betroffen (NYT 28.6.2025).

Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vgl. BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).Sowohl vor als auch nach der Revolution rechtfertigten iranische Regierungen die "Politik der eisernen Faust" in den Randgebieten des Landes als Mittel zur Wahrung der territorialen Integrität Irans (Stimson 27.2.2023; vergleiche BPB 13.1.2020). Der Umgang des Staates insbesondere mit den sunnitischen Belutschen und Kurden war in der Vergangenheit meist sicherheitsorientiert. Die staatlichen Sicherheitskräfte räumen der Grenzsicherung Priorität ein und betrachten Minderheiten als politisches Risiko (Clingendael 31.7.2024). Das Regime verfolgt (vermeintlich und tatsächlich) militante, separatistische Gruppierungen. Jedoch werden auch Personen, die sich für den Erhalt der sprachlichen oder kulturellen Identität einsetzen, oft als Separatisten verfolgt und teils zu langen Haftstrafen verurteilt (AA 15.7.2024). Die iranische Regierung sieht jede Art von politischem oder zivilem Aktivismus als potenzielle Bedrohung an; daher sind auch politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten dem Risiko einer Verfolgung ausgesetzt (DIS 7.2.2020).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Generell genießt die Familie in Iran, ebenso wie in den meisten anderen islamischen Gesellschaften, einen hohen Stellenwert. Der Unterschied zwischen Stadt und Land macht sich aber auch hier bemerkbar in Bezug auf das Verhältnis zwischen Mann und Frau sowie hinsichtlich der Rolle der Frau in der Gesellschaft. In den großen Städten hat sich dieses Rollenverständnis inzwischen verschoben, wenn auch nicht in allen Stadtteilen. Während des Iran-Irak-Krieges war, allen eventuellen ideologischen Bedenken zum Trotz, die Arbeitskraft der Frauen unabdingbar. Nach dem Krieg waren Frauen aus dem öffentlichen Leben nicht mehr wegzudenken oder gar zu entfernen. Insbesondere junge Frauen begehren heute gegen die nominell sehr strikten Regeln auf, besonders anhand der Kleidungsvorschriften für Frauen wird heute der Kampf zwischen einer eher säkular orientierten Jugend der Städte und dem System in der Öffentlichkeit ausgefochten (GIZ 12.2020).

Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vgl. BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2025; vgl. UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vgl. IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).Bei den landesweiten Protesten ab September 2022 spielten Frauen und Mädchen eine zentrale Rolle (AI 27.3.2023). Die Proteste unter dem Slogan "Frau, Leben, Freiheit" (in kurdischer Sprache: "Jin, Jîyan, Azadî") (NatGeo 17.10.2022) begannen nach dem Tod einer 22-jährigen kurdischen Frau, die zuvor von der Sittenpolizei wegen angeblicher Verstöße gegen die Bekleidungsvorschriften für Frauen verhaftet worden war (NatGeo 17.10.2022; vergleiche BBC 16.9.2022). Manche Teilnehmer forderten nicht nur ein Ende der Hijab-Pflicht, sondern auch das Ende der Islamischen Republik (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025). Viele Gegnerinnen der Regierung drückten ihren Protest auch durch zivilen Ungehorsam aus, etwa indem sie den Kopftuchzwang ignorierten (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche Spiegel 19.1.2023). Während die Demonstrationen gewaltsam niedergeschlagen wurden (FH 2025; vergleiche UNHRC 19.3.2024), bestehen sichtbare soziale Veränderungen, wie die weitverbreitete Nichteinhaltung der Hijab-Regeln, fort (IRINTL 19.9.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), wobei diese Regeln immer noch gesetzliche Pflicht und für die iranische Führung kein nebensächliches Thema sind. Ein US-iranischer Analyst bezeichnete sie sogar als eine ideologische Säule des Regimes. Sie sind nach wie vor Gegenstand von Debatten und Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Lagern des politischen Establishments (IPG 20.11.2025). Die Missachtung des Hijab-Gesetzes ist in den größeren Städten Irans am deutlichsten. Aber auch in kleineren Städten und Gemeinden ist eine Änderung der Einstellung zu Frauenrechten wahrnehmbar, einschließlich der Freiheit zur Wahl der Bekleidung, und Frauen widersetzen sich auch dort den Behörden (RFE/RL 11.10.2025).

Rechtliche Stellung von Frauen

Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vgl. IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).Iran hat die "Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau" (CEDAW) der Vereinten Nationen als einer von nur wenigen Staaten weltweit nicht unterzeichnet (AA 15.7.2024; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024) und der iranische Bildungsminister hat beispielsweise die Agenda 2030 für Bildung der UNESCO, die sich gegen Geschlechterdiskriminierung im Bildungswesen einsetzt, als der iranischen Kultur widersprechend bezeichnet (IRINTL 5.5.2024).

Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vgl. IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vgl. AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 1.2023).Die iranische Verfassung schreibt eine "Gleichberechtigung aller vor dem Gesetz" vor, allerdings steht diese zugleich unter dem Vorbehalt der Ziele der Islamischen Republik, die nur unter "Beachtung der islamischen Normen" erreicht werden können (BAMF 1.2023; vergleiche IMPACT IR 2.12.2024). Da alle einfachgesetzlichen Normen mit der Scharia vereinbar sein müssen und in Iran einer traditionellen Rechtsauslegung der Scharia gefolgt wird, kommt es v. a. in den Bereichen des Ehe- und Scheidungsrechts, des Sorgerechts und bei Erbschaftsangelegenheiten zu erheblichen Benachteiligungen für Frauen (BAMF 1.2023). Prägend ist dabei die Rolle der (Ehe-) Frau als dem (Ehe-) Mann untergeordnet, wie sich sowohl in Fragen der Selbstbestimmung, des Sorgerechtes, der Ehescheidung als auch des Erbrechts erkennen lässt (AA 15.7.2024; vergleiche AI 29.4.2025, HRW 16.1.2025, BAMF 1.2023).

Eine unverheiratete Frau untersteht einem Vormund (vali), der in der Praxis ihr Vater oder Großvater ist. Für verheiratete Frauen übernimmt der Ehemann diese Rolle. Er trifft wichtige Entscheidungen in ihrem Namen (Landinfo 5.8.2022). Nach dem Zivilgesetzbuch hat ein Ehemann beispielsweise das Recht, den Wohnort zu wählen, und kann seine Frau daran hindern, bestimmte Berufe auszuüben, wenn er findet, dass sie den "Familienwerten" widersprechen (HRW 16.1.2025).

Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vgl. FH 2025), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024).Frauen erben nur die Hälfte des Erbanteils von Männern [Anm.: so schiitisches Personenstandsrecht für sie gilt] (ÖB Teheran 11.2021). Zeugenaussagen von Frauen werden nur zur Hälfte gewichtet (AA 15.7.2024; vergleiche FH 2025), und die finanzielle Entschädigung, die der Familie eines weiblichen Opfers nach ihrem Tod gewährt wird, ist nur halb so hoch wie die Entschädigung für ein männliches Opfer (FH 2025; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Im Straf- bzw. Strafprozessrecht sind Mädchen bereits mit neun Jahren strafmündig (Buben mit 15 Jahren) (AA 15.7.2024).

Bewegungsfreiheit von Frauen

Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich (IRIMFA o.D.; vgl. ALEFBS 30.9.2025). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vgl. IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).Für die Ausstellung eines Reisepasses an Frauen mit einem iranischen Ehepartner ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners erforderlich (IRIMFA o.D.; vergleiche ALEFBS 30.9.2025). Unverheiratete (ALEFBS 30.9.2025; vergleiche IRTAHSIL 6.9.2025), geschiedene oder verwitwete Frauen über 18 Jahren benötigen keine Zustimmungserklärung, um einen Reisepass zu erhalten (ALEFBS 30.9.2025).

Verheiratete Frauen benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (IRTAHSIL 6.9.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).Verheiratete Frauen benötigen für Reisen ins Ausland eine schriftliche Genehmigung ihres Mannes (bzw. Vormundes) (IRTAHSIL 6.9.2025; vergleiche HRW 16.1.2025). Ehefrauen können jedoch Ehevertragsklauseln mit ihrem Ehemann vereinbaren, um eine generelle Ausreisegenehmigung zu erhalten (BAMF 1.2023; vergleiche IRWIRE 2.11.2019). Ehemänner können die Genehmigung jederzeit zurückziehen (HRW 16.1.2025). Unverheiratete und geschiedene Frauen sowie Witwen [über 18 Jahre] benötigen keine Erlaubnis ihres Vaters oder eines männlichen Vormunds, um zu reisen (CEDOCA 30.3.2020). Die Väter von unverheirateten Frauen sowie Ehemänner von verheirateten Frauen können jedoch ein Ausreiseverbot für Frauen beantragen, auch wenn diese einen Reisepass erhalten haben (MBZ 9.2023).

Kleidungsvorschriften und Geschlechtertrennung

Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen) (AA 15.7.2024; vgl. Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vgl. RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vgl. IRWIRE 7.5.2025).Verschiedene gesetzliche Verbote machen es Frauen unmöglich, im gleichen Maße wie Männer am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wie z. B. die strenge Kleiderordnung (AA 15.7.2024; vergleiche Dadpour/Shewly 20.8.2025) und Geschlechtertrennung (GlobIS Review 6.1.2024) bzw. Einschränkungen ihrer öffentlichen Präsenz (Dadpour/Shewly 20.8.2025), einschließlich eines Zugangsverbots zu Sportveranstaltungen (trotz anderslautender Ankündigung für Fußballstadien und seltenen Ausnahmefällen) (AA 15.7.2024; vergleiche Dadpour/Shewly 20.8.2025) und eines Verbots des öffentlichen Sologesangs (IRWIRE 27.10.2025; vergleiche RFE/RL 17.3.2025) sowie Tanzes (IPG 20.11.2025; vergleiche IRWIRE 7.5.2025).

Dem Gesetz nach müssen alle Frauen in Iran ab einem Alter von neun Jahren die islamischen Bekleidungsvorschriften in der Öffentlichkeit einhalten (BAMF 7.2020). Artikel 638 des iranischen Strafgesetzbuchs (IStGB) stellt die Missachtung der Hijab-Regeln und die Verletzung der Geschlechtertrennung als sündige oder unanständige öffentliche Handlungen unter Strafe (JS 11.4.2024). Frauen, die ihre Haare oder die Konturen ihres Körpers nicht verhüllen, können mit einer Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis zwei Monaten und/oder einer Geldstrafe bestraft werden (AA 15.7.2024), die zwischen 6,6 und 33 Mio. IRR variiert. Darüber hinaus können auch Ergänzungsstrafen wie z. B. das Schreiben eines Aufsatzes, Leichenwäsche etc. ausgesprochen werden (MRAI-2 13.6.2025). Grundsätzlich ist auch die Verhängung von bis zu 74 Peitschenhieben wegen Verstoßes gegen die öffentliche Moral möglich; dazu kommt es nicht, wenn die Familien von der Möglichkeit des Freikaufs Gebrauch machen (AA 15.7.2024). Bei einem erstmaligen Verstoß werden Frauen in der Regel zur Polizeiwache gebracht und gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, in dem sie versprechen, dies nicht wieder zu tun. Manchmal werden auch ihre Familienangehörigen aufgefordert, "angemessene Kleidung" für sie zur Polizeiwache zu bringen. Dies entspricht nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren, sondern ist auf praktische Zwänge zurückzuführen: Aus finanziellen Gründen können die Behörden nicht alle Verstöße gegen die Hijab-Vorschriften vor Gericht bringen. Einige Fälle kommen jedoch vor Gericht (MRAI-2 13.6.2025).

Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels § 638 IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vgl. IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vgl. Rudaw 25.5.2025). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vgl. AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022/2023 sind manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt worden, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).Derzeit werden Frauen bei Hijab-Verstößen in der Öffentlichkeit v. a. mittels Paragraph 638, IStGB bestraft. Richter können hierbei jedoch auch auf islamisches Recht zurückgreifen (MRAI-2 13.6.2025). Das im Juni 2023 vom Parlament beschlossene "Hijab- und Keuschheitsgesetz" (IRINTL 12.5.2024), das eine Verschärfung der Strafen vorsieht (JS 11.4.2024; vergleiche IRWIRE 13.3.2024), wurde bislang nicht umgesetzt (CHRI 15.10.2025; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Um keine Unruhen zu provozieren, wurde die Implementierung des Gesetzes vom Obersten Nationalen Sicherheitsrat pausiert (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche Rudaw 25.5.2025). Obwohl das Gesetz offiziell nicht in Kraft getreten ist, wurde 2024 berichtet, dass viele der im Gesetz behandelten Maßnahmen dennoch umgesetzt wurden (JS 11.4.2024; vergleiche AA 15.7.2024, AI 6.3.2024). Beispielsweise haben die Behörden Direktiven an Unternehmen verschickt, Kundinnen ohne Hijab nicht zu bedienen (MRAI-2 13.6.2025). Gemäß einem Bericht zu den Protesten von 2022 aus 2023, sind manche Frauen, die sich an Online- und Offline-Kampagnen gegen die Hijabpflicht beteiligt haben, auch wegen Sicherheitsdelikten angeklagt worden, da sie den Hijab in der Öffentlichkeit nicht korrekt getragen hatten (DIS 3.2023).

Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (RFE/RL 11.10.2025; vgl. NYT 1.12.2025, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vgl. IRINTL 19.9.2025). Trotz des zivilen Widerstands vieler Frauen, ohne Hijab im öffentlichen Raum aufzutreten, besteht die gesetzliche Hijab-Pflicht jedoch weiterhin. Berichten zufolge hat sich die Art der Durchsetzung verändert. Die Behörden nehmen derzeit Abstand von gewaltsamen öffentlichen Razzien. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vgl. Guardian 24.3.2025), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vgl. IPG 20.11.2025), anstelle einer direkten Konfrontation. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025).Gleichzeitig wird berichtet, dass sich eine zunehmende Anzahl an Frauen nicht mehr an die Hijab-Regeln (RFE/RL 11.10.2025; vergleiche NYT 1.12.2025, IPG 20.11.2025) und Geschlechtertrennung hält (NYT 1.12.2025; vergleiche IRINTL 19.9.2025). Trotz des zivilen Widerstands vieler Frauen, ohne Hijab im öffentlichen Raum aufzutreten, besteht die gesetzliche Hijab-Pflicht jedoch weiterhin. Berichten zufolge hat sich die Art der Durchsetzung verändert. Die Behörden nehmen derzeit Abstand von gewaltsamen öffentlichen Razzien. Während die sogenannte "Sittenpolizei" manchmal noch eingesetzt wird (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), erfolgt die Durchsetzung der Hijab-Pflicht zunehmend durch elektronische Überwachung (CHRI 15.10.2025; vergleiche Guardian 24.3.2025), Geldstrafen (CHRI 15.10.2025) und die Schließung von Geschäften, die unverhüllte Frauen bedienen oder gemischtgeschlechtliche Veranstaltungen zulassen (CHRI 15.10.2025; vergleiche IPG 20.11.2025), anstelle einer direkten Konfrontation. Die Vorgehensweise ist jedoch inkonsistent und variiert zwischen Städten und Provinzen. Bestrafungen werden weiterhin verhängt, vor allem außerhalb Teherans und anderer urbaner Zentren (CHRI 15.10.2025).

Politische Teilhabe

Frauen haben das aktive Wahlrecht (EB 26.11.2025), sind jedoch von einigen staatlichen Funktionen (u. a. Richteramt, Staatspräsident) gesetzlich oder aufgrund entsprechender Ernennungspraxis ausgeschlossen (AA 15.7.2024) und in der Politik deutlich unterrepräsentiert (FH 2025). Bei den Parlamentswahlen 2024 waren 1.713 der insgesamt 15.200 Kandidaten Frauen. Gegenüber den Parlamentswahlen im Jahr 2020 hat sich ihre Anzahl damit allerdings mehr als verdoppelt (NYT 28.2.2024). Mit Farzaneh Sadegh als Ministerin für Straßen- und Städtebau gehört dem Kabinett Pezeshkian eine Frau an. Sie ist die zweite Frau in der Geschichte der Islamischen Republik, die ein Ministeramt bekleidet (IRJ 11.8.2024).

Wirtschaftliche Teilhabe

Obwohl die islamische Republik die sozialen und wirtschaftlichen Rechte iranischer Frauen nach der Revolution in vielen Bereichen einschränkte, eröffnete die neue Gesellschaftsordnung auch Chancen für große Teile der iranischen Gesellschaft. Die nach der Revolution eingeführte Geschlechtertrennung im Bildungssystem veranlasste viele religiöse Familien, ihre Töchter auf weiterführende Schulen und an Universitäten zu schicken. Außerdem wurden die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen in Bereichen wie Bildung, Gesundheitswesen, Einzelhandel und anderen speziell auf Frauen ausgerichteten Dienstleistungen erweitert. In einigen Fällen verschaffte diese Trennung Frauen privilegierten Zugang zu Arbeitsplätzen und Positionen im Hochschulbereich, sodass sie ohne direkte Konkurrenz durch männliche Kollegen in diese Bereiche vordringen konnten. Das Wirtschaftswachstum der 1990er und 2000er-Jahre erhöhte die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen und verbesserte ihren sozioökonomischen Status (CCMES 12.2024), wobei die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen weiterhin unter dem Durchschnitt der Nahostregion liegt (WB 7.10.2025). Makroökonomische Entwicklungen haben hierbei große Auswirkungen. So stieg die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen zwischen 2015 und 2018 von 12 auf 18 %, als einige der gegen Iran verhängten Sanktionen ausgesetzt wurden, und Frauen bekleideten rund 41 % der neu geschaffenen Jobs. Durch die Wiedereinsetzung der Sanktionen und die wirtschaftlichen Schocks, die von der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurden, sank die Arbeitsmarktbeteiligung von Frauen wieder (CCMES 12.2024) auf rund 13 % im Jahr 2024 (jene der Männer liegt bei geschätzten 66 %) [letztverfügbare Daten] (WB 7.10.2025). Frauen waren deutlich stärker von Arbeitsplatzverlusten betroffen, als Männer (CCMES 12.2024). Mehr als die Hälfte der Universitätsabsolventen sind Frauen, die Arbeitslosenrate von Frauen ist jedoch doppelt so hoch wie jene der Männer (FA 2.2.2023).

Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 19.3.2024). Das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB) räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vgl. AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vgl. MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert (BS 19.3.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).Im iranischen Arbeitsrecht gibt es keine Bestimmung, die alleinstehenden Frauen eine Beschäftigung grundsätzlich untersagt (VAKIL 4.3.2025). Es besteht jedoch ein Beschäftigungsverbot von Frauen bei "gefährlichen, beschwerlichen oder gesundheitsschädlichen Tätigkeiten" (MRG 16.9.2019) und Frauen dürfen bestimmte Berufe, wie z. B. das Richteramt, nicht ausüben (BS 19.3.2024). Das iranische Zivilgesetzbuch (IZGB) räumt einem Ehemann das Recht ein, seiner Frau jede Arbeit zu verbieten, die er als "gegen die Familienwerte oder seinem Ansehen abträglich" erachtet (MRG 16.9.2019; vergleiche AA 15.7.2024). Oftmals wird von Frauen das Einverständnis des Ehemannes oder Vaters verlangt, um eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können und ein Ehemann kann seiner Ehefrau jederzeit verbieten, arbeiten zu gehen (ÖB Teheran 11.2021). Einschränkungen bei der Beschäftigung von Frauen bestehen auch aus sozialen oder kulturellen Gründen. Beispielsweise zögern manche Arbeitgeber aufgrund traditioneller Bedenken oder gesellschaftlicher Vorurteile, alleinstehende Frauen einzustellen (VAKIL 4.3.2025; vergleiche MRG 16.9.2019). Männer werden als die Ernährer der Familie, und daher eher als beschäftigungswürdig angesehen (MRG 16.9.2019). Frauen sehen sich am Arbeitsmarkt im Hinblick auf Beschäftigungschancen und gleiche Bezahlung mit Diskriminierung konfrontiert (BS 19.3.2024; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Die gravierenden Einschränkungen der Versammlungsfreiheit verhindern den gewerkschaftlichen Zusammenschluss erwerbstätiger Frauen. Konservative Politiker haben in der Vergangenheit mehrmals versucht, die Erwerbstätigkeit von Frauen weiter einzuschränken oder in manchen Sektoren zu verbieten (ÖB Teheran 11.2021).

Zugang zum Bildungswesen

Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass dreimal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben (BAMF 7.2020; vgl. AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Im regionalen Vergleich bietet das iranische Bildungssystem daher etwas mehr Möglichkeiten für Frauen (BS 19.3.2024). Fast 60 % der Studierenden sind weiblich (TEHT 27.6.2023; vgl. SRF 22.10.2022), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).Auf der einen Seite gibt es an den Schulen eine institutionalisierte Ungleichheit der Geschlechter, welche die Qualität der Bildung, die Frauen erhalten, aktiv beeinträchtigt. Alle Schulen sind nach Geschlechtern getrennt, sowohl in Bezug auf Schüler als auch auf Lehrer. Es ist bekannt, dass iranische Schulbücher Bilder und Schriften enthalten, die Frauen zugunsten von Männern diskriminieren. Ferner wird berichtet, dass dreimal so viele Mädchen im schulpflichtigen Alter keine Bildung erhalten wie Buben (BAMF 7.2020; vergleiche AIC 12.7.2022). Andererseits hat Iran immense Fortschritte in den Bereichen Alphabetisierung von Frauen, Grundschulbildung und Hochschulbildung gemacht. Am bemerkenswertesten ist die weibliche Dominanz in der tertiären Bildung (AIC 12.7.2022). Im regionalen Vergleich bietet das iranische Bildungssystem daher etwas mehr Möglichkeiten für Frauen (BS 19.3.2024). Fast 60 % der Studierenden sind weiblich (TEHT 27.6.2023; vergleiche SRF 22.10.2022), wobei es für Frauen Zugangsbeschränkungen zu bestimmten Studienfächern gibt (Zeit Online 10.3.2023). Universitäten bieten mehrheitlich den gemeinsamen Zugang für Männer sowie Frauen an. Es gibt jedoch einige Universitäten in Iran, die lediglich für Männer oder Frauen zugänglich sind (BAMF 7.2020).

Reproduktive Rechte

Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme (WP 1.12.2021; vgl. Rahbari 20.3.2025). Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CCMES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021; vgl. BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt (Rahbari 20.3.2025). Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).Nach dem Ende des iranisch-irakischen Krieges (1980-1988), in dem die Familien ermutigt wurden, mehr Kinder zu bekommen, befürchtete die iranische Führung, dass das Bevölkerungswachstum des Landes die Ressourcen übersteigen könnte. Daher begann sie mit der Umsetzung landesweiter Familienplanungsprogramme (WP 1.12.2021; vergleiche Rahbari 20.3.2025). Unter der Leitung des damaligen Obersten Führers Ruhollah Khomeini ermutigte die Regierung Familien, nur ein oder zwei Kinder zu haben, riet von Schwangerschaften bei Minderjährigen ab, stellte kostenlos Kondome zur Verfügung und subventionierte Vasektomien, neben anderen Initiativen. Selbst in ländlichen Gebieten hatten Frauen und Schwangere im Allgemeinen verlässlichen Zugang zu Gesundheitsuntersuchungen in Kliniken und anderen Diensten zur Familienplanung (WP 1.12.2021). Bis 2020 ist die Geburtenrate auf 1,75 Kinder pro Frau gesunken, von 6,5 Kindern pro Frau im Jahr 1979 (CCMES 12.2024). In einer Zeit des Bevölkerungsrückgangs scheint sich das Kalkül verschoben zu haben (WP 1.12.2021; vergleiche BNE 17.5.2024). Im November 2021 wurde ein neues Gesetz zur "Verjüngung der Gesellschaft und zum Schutz der Familie" verabschiedet, das von UN-Menschenrechtsexperten als menschenrechtswidrig bezeichnet worden ist (DW 1.6.2025). Es verbietet die Verteilung kostenloser Kontrazeptiva und hat den Zugang von Frauen zu legalen Abtreibungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt (Rahbari 20.3.2025). Legale Abtreibungen können nur mehr mit offizieller Erlaubnis durchgeführt werden. Trotz drohender Strafen werden laut Schätzungen des Gesundheitsministeriums, die im Juni 2024 von einer iranischen Nachrichtenseite veröffentlicht wurden, jährlich rund 600.000 illegale Abtreibungen durchgeführt (DW 1.6.2025).

Schutz vor Gewalt

Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vgl. MRAI 19.6.2023). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (IMPACT IR 2.12.2024). Ein Gesetzesentwurf zur "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt", der bereits seit über einem Jahrzehnt vorlag (AI 24.4.2024), wurde gemäß Regierungsankündigungen im Mai 2025 zurückgezogen, nachdem Hardliner im Parlament das Gesetz verwässert haben (IRINTL 24.11.2025). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Art. 1114 IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Art. 1108 IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen (AA 15.7.2024). Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können jedoch nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Gesetze zur Verhinderung und Bestrafung geschlechtsspezifischer Gewalt existieren nicht (AA 15.7.2024; vergleiche MRAI 19.6.2023). Häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe sind gesetzlich nicht verboten (IMPACT IR 2.12.2024). Ein Gesetzesentwurf zur "Verteidigung der Würde und Schutz von Frauen vor Gewalt", der bereits seit über einem Jahrzehnt vorlag (AI 24.4.2024), wurde gemäß Regierungsankündigungen im Mai 2025 zurückgezogen, nachdem Hardliner im Parlament das Gesetz verwässert haben (IRINTL 24.11.2025). Manche Aspekte der iranischen Gesetzgebung untergraben auch vorbeugende Maßnahmen, die Frauen vor Gewalt oder gar ihrer Tötung bewahren könnten. So verbietet es Artikel 1114, IZGB einer Ehefrau, den ehelichen Haushalt ohne die Einwilligung des Ehemanns zu verlassen, es sei denn, sie ist in der Lage und willens, ihre Gefährdung vor Gericht zu beweisen. Auch verliert eine Ehefrau nach Artikel 1108, IZGB ihr Recht auf finanziellen Unterhalt, wenn sie das eheliche Heim verlässt (CHRI 6.1.2025).

Nach Angaben iranischer Gesundheitswissenschaftler gibt es in Iran 26 Frauenhäuser. Sie bieten sowohl kurzfristige (wie Essen, Kleidung und Unterkunft) als auch langfristige (wie Beratung zur Unterstützung und Selbermächtigung) Dienstleistungen an [Anm.: zur tatsächlichen Verfügbarkeit und Zugänglichkeit konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen gefunden werden] (Larki/Azmoude/Manouchehri 2024).

Vergewaltigung

Das einzige Sexualdelikt, das nach iranischem Recht anerkannt ist, ist das Delikt "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) "ohne Einwilligung", wobei die vorgesehene Strafe für den Täter die Todesstrafe ist. Zina ohne Einwilligung gilt nur, wenn Täter und Opfer unverheiratet sind. Eheliche Vergewaltigung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die iranische Gesetzgebung kriminalisiert allerdings jeden Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe als zina. Wenn Frauen nicht beweisen können, dass es sich um erzwungene zina handelt, riskieren sie selbst eine strafrechtliche Verfolgung (IMPACT IR 2.12.2024). Eine ehemals in Iran tätige Rechtsanwältin mit umfangreichem Erfahrungsschatz in diesem Bereich gab an, dass sie ihren Klientinnen bei sexuellen Übergriffen oder Vergewaltigung nie dazu riet, diese anzuzeigen, da sie dann Gefahr laufen, außerehelicher Beziehungen beschuldigt zu werden. Hinzu kommt, dass der Zugang zu Rechtsberatung oftmals eingeschränkt ist und Rechtsanwälte teuer sind. Während sich Personen in Strafrechtssachen zwar an die Rechtsanwaltsvereinigung wenden können, ist die Qualität der vom Staat gestellten Pflichtverteidiger im Allgemeinen eher schlecht. Sie sind unterbezahlt und ihnen fehlt in derartigen Fällen oftmals die Expertise. Dies hat zu einer Vielzahl an Problemen bei Steinigungs- und Selbstverteidigungsfällen von Frauen geführt [Anm.: wobei Steinigungen zuletzt nicht mehr durchgeführt wurden] (MRAI 19.6.2023).

Ehrenmorde

Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das Strafgesetzbuch (IStGB) sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten "Ehre" (IMPACT IR 2.12.2024; vgl. CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023).Unter Ehrenmord (qatl-e namusi) wird ein Mord verstanden, der innerhalb einer Familie, von einem Vater, einem Ehemann oder einem sonstigen männlichen Verwandten begangen wird, um ein Familienmitglied (in der Regel Frauen und Mädchen) zu bestrafen, das den Ruf und die Ehre der Familie beschädigt hat. Typische Ursachen für die Beschädigung der Familienehre sind vor- oder außerehelicher Geschlechtsverkehr, Vergewaltigung, Widerstand gegen eine Zwangsverheiratung und die Weigerung, eine arrangierte Ehe einzugehen (BAMF 1.2023). Ehrenmorde werden nach Angaben einer Frauenrechtlerin oftmals unter Zustimmung oder gar Unterstützung der Familie begangen. Familienmitglieder, die sich dagegen aussprechen, berichten später, unter Druck gesetzt worden zu sein, keine Anzeige zu erstatten oder mit den Medien zu reden (IRJ 18.5.2024). Das Strafgesetzbuch (IStGB) sieht verschiedene Ausnahmen für Ehemänner, Väter und Großväter vor, die ihre weiblichen Verwandten töten oder angreifen, auch im Namen der sogenannten "Ehre" (IMPACT IR 2.12.2024; vergleiche CHRI 6.1.2025, BAMF 1.2023).

Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vgl. CHRI 6.1.2025). Gemäß einer Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Europe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frauen aus "Ehren-" oder anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025).Ehrenmorde sind v. a. in den ländlichen Gebieten verbreitet und richten sich meistens gegen Frauen und Mädchen. Größtenteils werden sie in den folgenden Provinzen verzeichnet: West-Aserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah, Ilam, Lurestan und Khuzestan. Hier leben v. a. arabische, kurdische und lurische Bevölkerungsgruppen (BAMF 1.2023). Es gibt keine offiziellen Statistiken zu Femiziden. Nach NGO-Angaben werden Morde an Frauen oft nicht gemeldet oder fälschlicherweise als Selbstmorde oder Unfälle gemeldet (RFE/RL 3.2.2025; vergleiche CHRI 6.1.2025). Gemäß einer Analyse von Radio Farda, dem Farsi-sprachigen Sender von Radio Liberty/Radio Free Europe (RFE/RL) wurden im vergangenen persischen Kalenderjahr 133 Frauen aus "Ehren-" oder anderen Gründen von ihren Ehepartnern, Vätern oder Brüdern ermordet (RFE/RL 3.2.2025).

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM)

Weibliche Genitalverstümmelung (FGM) ist gesetzlich verboten (UNFPA 3.2024). Daten zur Verbreitung von FGM in Iran sind nur begrenzt verfügbar. Die Praxis kommt vor allem in den Provinzen Westaserbaidschan, Kurdistan, Kermanshah und Hormuzgan vor und wird insbesondere mit den Sorani sprechenden Shafi'i-Kurden in Verbindung gebracht (Ahmady 2022). UNFPA berichtet vereinzelt von Fällen von FGM innerhalb der sunnitischen Minderheit. Die iranische Mehrheitsgesellschaft lehnt FGM ab (AA 15.7.2024) und gemäß Daten aus dem Zeitraum 2009-2014 hat die Verbreitung von FGM auch in den vier genannten Provinzen abgenommen (Ahmady 2022).

Heirat, Scheidung, Vormundschaft und Obsorge für Kinder

Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder.Anmerkung, Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und sind somit berechtigt, ihr eigenes Personenstandsrecht anzuwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen in Personenstandsfragen eigene Gerichte betreiben. Personen, die als Angehörige der genannten religiösen Gruppen anerkannt werden, müssen Personenstandsfragen vor den Gerichten ihrer jeweiligen Religionsgemeinde klären. Sie können sich in diesen Fällen nicht an die staatlichen Gerichte wenden. In Hinblick auf ihre Rechte kann dies für Frauen in manchen Fällen positiv sein, in anderen ist es das nicht. Manche christliche Gemeinden sehen beispielsweise keine Möglichkeit zur Scheidung vor und in manchen sunnitischen Gemeinden haben Frauen kein Recht auf eine Erbschaft von ihrem Vater, während das für Schiiten geltende Personenstandsrecht diese Rechte gewährleistet. Manche christliche Gemeinden - allerdings nicht die Mehrheit der Gemeinden dieser anerkannten religiösen Minderheit - sind dagegen progressiver und gestehen Frauen die gleichen Rechte zu wie Männern (MRAI 19.6.2023). Nachstehend wird v. a. auf die rechtliche Situation von Frauen der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen. Für Informationen zur Heirat von Unter-18-Jährigen, zur Behandlung von unehelichen Kindern sowie zur Weitergabe der Staatsbürgerschaft durch Mütter, s. Kap. Staatsbürgerschaft und Geburtenregistrierung, rechtliche Behandlung unehelicher Kinder.

Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vgl. UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden. Gemäß Art. 1105 IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie. Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Art. 6 IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025).Zwangsheiraten sind sowohl nach der Scharia als auch nach dem Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) verboten (Landinfo 5.8.2022; vergleiche UKHO 6.2025). Eine klare Grenzziehung zwischen Freiwilligkeit und Zwang ist jedoch oftmals schwierig, da in kollektivistischen Ehrenkulturen hohe Anforderungen an Loyalität und Gehorsam gestellt werden (Landinfo 5.8.2022). Frauen, die zuvor noch nicht verheiratet waren, benötigen trotz Volljährigkeit die Zustimmung ihres Vaters oder Großvaters väterlicherseits, um heiraten zu dürfen. Sollte die Zustimmung "ohne gerechtfertigten Grund" verweigert werden, kann sich eine Frau diesbezüglich an ein spezielles Zivilgericht wenden. Gemäß Artikel 1105, IZGB ist der Ehemann das Oberhaupt der Familie. Das iranische Personenstandsrecht gilt nach Artikel 6, IZGB auch für Iraner, die außerhalb Irans leben (UKHO 6.2025).

Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vgl. IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vgl. FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Gemäß Art. 1075 IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025). Ehen zwischen muslimischen Frauen und nicht-muslimischen Männern sind nach dem IZGB nicht erlaubt (UKHO 6.2025; vergleiche IRWIRE 13.2.2014). Muslimische Männer dürfen nicht-muslimische Frauen aus den drei anerkannten Buchreligionen dagegen auf jeden Fall in Zeitehen [auch: sigheh, mut'a-Ehe] heiraten, während die Meinungen bezüglich permanenter Ehen auseinandergehen (IRWIRE 13.2.2014; vergleiche FARARU 22.12.2024). Manche Rechtsgelehrte gehen von ihrer Zulässigkeit aus, andere nicht (IRWIRE 13.2.2014). Es ist Männern gesetzlich erlaubt, bis zu vier Ehefrauen gleichzeitig zu haben (IRINTL 2.11.2023). In der Praxis ist Polygamie von Männern in Iran jedoch nicht weit verbreitet (USIP 4.8.2023). Gemäß Artikel 1075, IZGB sind Zeitehen (sigeh) möglich, eine Praxis, die in der schiitischen Rechtswissenschaft verwurzelt ist und es Paaren erlaubt, für einen festgelegten Zeitraum mit einer bestimmten Mitgift zu heiraten. Rechtsexperten zufolge dient die Zeitehe in erster Linie als Mechanismus für die Polygamie von Männern, ohne die mit einer Ehe typischerweise verbundenen finanziellen Verpflichtungen, während Frauen erheblichen rechtlichen und gesellschaftlichen Risiken ausgesetzt sind (IRWIRE 21.8.2025).

Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vgl. BAMF 7.2020).Eine Frau kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen scheiden lassen, Männer können dies dagegen jederzeit tun (UKHO 6.2025: vergleiche BAMF 7.2020).

Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023).Nach iranischem Recht fordert die Familie der Frau im Fall einer dauerhaften Eheschließung eine nicht unerhebliche Morgen- bzw. Brautgabe (mehrieh) in Form von Geld, Immobilien oder Goldmünzen (BAMF 1.2023). Mahr [Mehrieh] wird als traditioneller islamischer Ehevertrag angesehen. Gemäß den Bedingungen der Vereinbarung/des Vertrags erklärt sich der Ehemann dabei bereit und verpflichtet sich, eine vereinbarte Summe in Form der Morgengabe an die Frau zu zahlen (Maclean 17.7.2019). Die Erfüllung dieser Vereinbarung kann zu jeder Zeit während der Ehe oder auch während der Scheidung von der Frau verlangt werden. Die Mehrieh oder Morgengabe dient in einer konservativen islamischen Gesellschaft der Vorsorge für die Frau im Falle der Scheidung (BAMF 7.2020). Manche Frauen nutzen ihre Mehrieh auch, um ihre Männer zur Scheidung zu bewegen, indem sie auf die Zahlung verzichten, oder indem sie eine geringere Summe verlangen, wenn der Gatte der Scheidung zustimmt (IRINTL 8.8.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). Mehrieh ist in diesen Fällen ein wichtiges Instrument für Frauen. Sie können es als Druckmittel einsetzen, um andere Rechte, wie das Recht auf Scheidung, auszuhandeln - allerdings auf Kosten ihrer finanziellen Absicherung (MRAI 19.6.2023).

Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vgl. IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).Vor rund 15 Jahren galten Eheverträge in Iran noch als etwas, das nur die Eliten nutzten. Inzwischen ist es kein Tabuthema mehr, allerdings ist schwer zu sagen, wie weit Eheverträge tatsächlich verbreitet sind. Vermutlich sind sie unter gebildeten oder urbanen Bevölkerungsgruppen üblicher als in anderen Gesellschaftsteilen. Die drei wichtigsten Klauseln in Eheverträgen betreffen meist Scheidungsfragen, die Aufteilung von gemeinsamem Eigentum (MRAI 19.6.2023) und das Recht auf Reisefreiheit der Ehefrauen ohne Zustimmung der Ehemänner (MRAI 19.6.2023; vergleiche IRWIRE 2.11.2019). Eheverträge können dagegen keine Klauseln betreffend der Obsorge für etwaige Kinder enthalten, da dies erst nach der Geburt der Kinder entschieden werden kann. Nach der Geburt eines Kindes kann jedoch eine entsprechende offizielle Vereinbarung getroffen werden (MRAI 19.6.2023).

Vormundschaft und Obsorge für Kinder

Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vgl. MRAI 19.6.2023). In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).Die Vormundschaft für Minderjährige liegt laut den gesetzlichen Bestimmungen beim Vater oder Großvater väterlicherseits. Wenn diese nicht in der Lage sind, die Verantwortung zu übernehmen, kann vom Gericht ein Ersatz bestellt werden (Landinfo 5.8.2022; vergleiche MRAI 19.6.2023). In Abwesenheit eines Vaters bzw. Großvaters gibt es eine Möglichkeit für die Mutter, die Vormundschaft für ihr Kind zu übernehmen, so ein Gericht zustimmt. Laut einem von Landinfo befragten Experten ist es unter islamischen Rechtsgelehrten jedoch sehr umstritten, ob Mütter tatsächlich die Vormundschaft übernehmen können (Landinfo 5.8.2022). Eine iranische Rechtsanwältin betont, dass die Vormundschaft von anderen Gerichten als den Familiengerichten entschieden wird. Diese Gerichte gehen bei der Vergabe der Vormundschaft an Frauen sehr restriktiv vor. Überraschenderweise sprachen sie selbst in Fällen, bei denen kein Vater oder Großvater vorhanden war, nicht der Mutter, sondern einer Drittpartei die Vormundschaft zu. Die Vormundschaft ist bei der Schulanmeldung, zur Eröffnung von Bankkonten und anderen bedeutsamen Fragen ausschlaggebend. Die Entscheidungen in diesen Fragen liegen somit immer noch bei den Vätern bzw. Großvätern (MRAI 19.6.2023).

Das Gesetz sieht dagegen vor, dass geschiedenen Frauen vorzugsweise das Sorgerecht für ihre Kinder bis zu deren siebentem Lebensjahr gegeben werden soll. Danach soll das Sorgerecht dem Vater übertragen werden, außer dieser ist dazu nicht imstande. Heiraten geschiedene Frauen erneut, verlieren sie das Sorgerecht für Kinder aus einer früheren Ehe (ÖB Teheran 11.2021). Im Bereich der Obsorge waren in den letzten Jahren positive Entwicklungen zu beobachten: Aufgrund von Gesetzesänderungen haben Richter nun mehr Spielraum, um die Bedürfnisse von Kindern zu berücksichtigen, und Mütter erhalten nun häufiger das Sorgerecht als früher. Es lässt sich jedoch eine Bandbreite an unterschiedlichen Zugängen der Richter in dieser Frage beobachten, die Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen (MRAI 19.6.2023).

Gesellschaftliche Stellung von alleinstehenden Frauen

Fehlt alleinstehenden Frauen der Rückhalt ihres Partners bzw. ihrer eigenen Familie, so befinden sie sich schnell am Rande der Gesellschaft und sind gezwungen, sich zum Wohle ihres Kindes mit der Gesellschaft zu arrangieren. Zwar sind die leiblichen Eltern unehelicher Kinder verpflichtet, ihren elterlichen Pflichten in Hinblick auf das Sorgerecht nachzukommen, und der leibliche Vater bzw. auch der biologische Großvater väterlicherseits sind auch einem unehelichen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Im Fall, dass beide unbekannt sind bzw. sich beide ihrer Verantwortung entziehen, muss die Mutter ihr Kind allerdings finanziell allein versorgen (BAMF 1.2023). Angaben über mögliche (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende bzw. alleinstehende Frauen sind nicht eruierbar (ÖB Teheran 11.2021).

Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vgl. VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vgl. IRWIRE 5.6.2025).Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen, die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte), keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden (ÖB Teheran 11.2021). Alleinstehende Frauen haben oft Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche VAKIL 4.3.2025) oder eine Wohnung zu finden, da ihnen Verhalten außerhalb der sozialen Norm, wie z. B. uneheliche Beziehungen (IRWIRE 5.6.2025) oder Prostitution, unterstellt werden (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche IRWIRE 5.6.2025).

Kinder

Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vgl. UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz "zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen" enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).Iran hat das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (unter Vorbehalt des Einklangs mit dem islamischen Recht) (CRC) und das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie (CRC-OP-SC) ratifziert (AA 28.1.2022; vergleiche UNHRC o.D.). Nach einer Häufung von sogenannten Ehrenmorden hat das Parlament 2020 ein Gesetz verabschiedet, das den Schutz von Kindern vor Gewalttaten auch durch Verwandte stärken soll (AA 15.7.2024). Das Gesetz "zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen" enthält neue Strafen für bestimmte Handlungen, welche die Sicherheit und das Wohlergehen eines Kindes beeinträchtigen, einschließlich körperlicher Schäden und der Verhinderung des Zugangs zu Bildung. Das Gesetz ermöglicht es den Behörden auch, Kinder in Situationen, die ihre Sicherheit ernsthaft gefährden, zu übersiedeln. Das Gesetz geht jedoch nicht auf einige der schwerwiegendsten Bedrohungen für Kinder in Iran ein, wie Kinderehen oder die Verhängung der Todesstrafe (HRW 13.1.2021).

Mündigkeit und Behandlung im Strafwesen

Nach Anm. 1 zu § 1210 Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig zu beurteilende Reife. Gem. § 1208 IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 1209 IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebensjahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des § 1209 IZGB gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr wird der aufgehobene § 1209 IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in Anknüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 Mondjahren die Strafmündigkeit (Art. 147 IStGB) (BAMF 7.2020).Nach Anmerkung 1 zu Paragraph 1210, Zivilgesetzbuch (IZGB) beträgt das Volljährigkeitsalter für Knaben 15 Jahre, während die Volljährigkeit für Mädchen mit Vollendung des neunten Lebensjahres eintritt. Neben der Volljährigkeit gehört zur Geschäftsfähigkeit grundsätzlich auch die davon unabhängig zu beurteilende Reife. Gem. Paragraph 1208, IZGB ist diejenige Person unreif, deren Verfügungen über das eigene Vermögen oder die finanziellen Rechte unvernünftig sind. Nach dem zwischenzeitlich aufgehobenen Paragraph 1209, IZGB wurde bei Mädchen und Buben bis zum Ablauf des 18. Lebensjahrs die fehlende Reife vermutet. Obgleich die nötige Reife seit Aufhebung des Paragraph 1209, IZGB gesondert bestimmt werden muss, erfolgt in der Praxis keine gesonderte Feststellung. Vielmehr wird der aufgehobene Paragraph 1209, IZGB faktisch weiterhin angewendet. Die Unterscheidung in Anknüpfung an das Geschlecht in Bezug auf das Eintreten von Volljährigkeit findet sich ebenfalls im Strafgesetzbuch (IStGB) wieder. Demnach erreichen Mädchen mit neun und Knaben mit 15 Mondjahren die Strafmündigkeit (Artikel 147, IStGB) (BAMF 7.2020).

Im "Kapitel über die Strafen" des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta'zir-Strafen bedroht sind [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Begriffserklärungen zu hadd, qisas und ta'zir], wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder eine Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Art. 88 IStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Art. 89 IStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei ta'zir-Delikten bestraft (Art. 91 IStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Art. 91 IStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 2025). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Es wird über Fälle von Hinrichtungen von während der Tatzeit oder selbst dem Hinrichtungszeitpunkt Minderjährigen berichtet [Anm.: s. auch Kap. Todesstrafe für Informationen] (AA 15.7.2024).Im "Kapitel über die Strafen" des iranischen Strafgesetzbuches finden sich detaillierte Vorschriften, wie mit Jugendlichen umzugehen ist. Bei Straftaten, die mit ta'zir-Strafen bedroht sind [Anm.: s. Kap. Rechtsschutz / Justizwesen / Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis für Begriffserklärungen zu hadd, qisas und ta'zir], wird gegen Kinder und Jugendliche unter 15 Mondjahren eine Reihe von Erziehungsmaßnahmen verhängt, zwischen zwölf und 15 Jahren sind auch leichte Strafen möglich, wie die Ermahnung durch den Richter oder eine Selbstverpflichtung, keine Straftaten mehr zu begehen. Bei schweren und mittelschweren Straftaten ist die Unterbringung in einem Erziehungszentrum für drei Monate bis zu einem Jahr, unabhängig von den ebenso vorgesehenen milderen Strafen, möglich (Artikel 88, IStGB). Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren werden mit Unterbringung in einer Erziehungsanstalt bestraft, die bei schweren Straftaten bis zu fünf Jahren dauern kann. Bei mittelschweren und leichten Straftaten kann stattdessen eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit verhängt werden (Artikel 89, IStGB). Bei den hadd- und qisas-Delikten wird eine Person, welche die Strafmündigkeit erreicht hat, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, und das Wesen der Straftat und ihres Verbots nicht erfasst hat, oder an deren geistiger und seelischer Reife Zweifel bestehen, je nach den Umständen mit denselben Strafen wie bei ta'zir-Delikten bestraft (Artikel 91, IStGB). Zur Feststellung derartiger Zweifel kann das Gericht das Gutachten eines Gerichtsmediziners einholen; es kann sich aber auch jedes anderen Mittels bedienen (gesetzliche Erläuterung zu Artikel 91, IStGB). Das bedeutet, dass es beispielsweise Verwandte, Nachbarn, Lehrer oder andere Personen aus dem nahen Umfeld befragen kann. Damit hat das Gericht aber einen so großen Spielraum, dass es die schweren hadd- und qisas-Strafen bei Personen unter 18 Jahren fast immer vermeiden kann (BAMF 7.2020). Verurteilte können für Verbrechen, die sie im Alter von unter 18 Jahren begangen haben, jedoch hingerichtet werden (FH 2025). Die Verhängung der Todesstrafe ist gegen männliche Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr, für Mädchen ab dem neunten Lebensjahr möglich und kann bei Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt werden. Es wird über Fälle von Hinrichtungen von während der Tatzeit oder selbst dem Hinrichtungszeitpunkt Minderjährigen berichtet [Anm.: s. auch Kap. Todesstrafe für Informationen] (AA 15.7.2024).

Strafverfahren von unter-18-Jährigen werden gemäß Art. 304 der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).Strafverfahren von unter-18-Jährigen werden gemäß Artikel 304, der iranischen Strafprozessordnung vor einem Gericht für Kinder und Heranwachsende behandelt (BAMF 7.2020).

In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 15.7.2024; vgl. ÖB Teheran 11.2021).In Gefängnissen sind Erwachsene und Minderjährige oftmals nicht getrennt untergebracht (AA 15.7.2024; vergleiche ÖB Teheran 11.2021).

Heirat von Minderjährigen

Anm.: Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden bzw. müssen in Personenstandsfragen sunnitische Gerichte anrufen (MRAI 19.6.2023). Bezüglich dieser Rechtsbereiche wird nachstehend vor allem auf die im Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) geregelte Situation der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen.Anmerkung, Die drei in der iranischen Verfassung anerkannten Buchreligionen Judentum, Christentum und Zoroastrismus genießen in Fragen des Ehe- und Familienrechts verfassungsrechtlich Autonomie (AA 15.7.2024) und dürfen somit ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden, das allerdings der iranischen Gesetzgebung zur öffentlichen Ordnung entsprechen muss (McGlinn 2001). Auch Sunniten dürfen ihr eigenes Personenstandsrecht anwenden bzw. müssen in Personenstandsfragen sunnitische Gerichte anrufen (MRAI 19.6.2023). Bezüglich dieser Rechtsbereiche wird nachstehend vor allem auf die im Iranischen Zivilgesetzbuch (IZGB) geregelte Situation der schiitischen Mehrheitsgesellschaft sowie der nicht anerkannten Religionsgruppen, denen das Recht auf ein eigenes Ehe- und Familienrecht nicht zugesprochen wird, eingegangen.

Das gesetzliche Heiratsmindestalter in Iran beträgt 13 Jahre für Mädchen und 15 Jahre für Buben. Doch auch unterhalb dieser Altersgrenzen kann eine Ehe geschlossen werden, wenn es "im Interesse des Kindes" liegt und die Eltern und ein Gericht zustimmen (IRJ 18.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 15.7.2024). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Art. 12 der Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, scheiterten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen hat ein staatliches "Heiratsdarlehen"-Programm vielmehr dazu beigetragen, dass die Anzahl der Kinderehen zwischen 2019 und 2022 angestiegen ist, da es arme Familien, die ihre Töchter verheiraten wollen, finanziell unterstützt (USDOS 23.4.2024).Das gesetzliche Heiratsmindestalter in Iran beträgt 13 Jahre für Mädchen und 15 Jahre für Buben. Doch auch unterhalb dieser Altersgrenzen kann eine Ehe geschlossen werden, wenn es "im Interesse des Kindes" liegt und die Eltern und ein Gericht zustimmen (IRJ 18.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Eltern dürfen ihre adoptierten Kinder heiraten, sofern ein Gericht zustimmt (AA 15.7.2024). Aus Sicht der vier sunnitischen Rechtsschulen, die gem. Artikel 12, der Verfassung hierzu eigene Personalstatuten haben, beträgt das Mindestheiratsalter bei Mädchen neun Jahre und bei Buben neun bis zwölf Jahre. Dies ist einer der Gründe, weshalb gerade in den von Sunniten besiedelten Gebieten, die als religiöse Minderheit in Iran gelten, Ehen von Mädchen im Kindesalter besonders häufig vorkommen. Obwohl es in den letzten Jahren vielfältige Reformvorhaben gegeben hat, die Gesetze zur Kinderehe in Iran zu ändern, scheiterten diese Vorhaben am Widerstand der konservativen Regierungsmitglieder (BAMF 1.2023). Laut Menschenrechtsgruppen hat ein staatliches "Heiratsdarlehen"-Programm vielmehr dazu beigetragen, dass die Anzahl der Kinderehen zwischen 2019 und 2022 angestiegen ist, da es arme Familien, die ihre Töchter verheiraten wollen, finanziell unterstützt (USDOS 23.4.2024).

Die meisten iranischen Frauen heiraten nicht vor ihren Zwanzigern, und das durchschnittliche Heiratsalter von Männern lag 2014 laut staatlichen iranischen Quellen bei 28 Jahren. Dennoch werden Hunderte Mädchen unter 13, oder sogar unter zehn Jahren, von ihren Familien zwangsverheiratet (USIP 4.8.2023). Zwischen 2017 und 2022 wurden rund 184.000 Ehen von Mädchen unter 15 Jahren registriert (IRINTL 24.12.2023). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 15.7.2024). Kinderehen sind vor allem in den von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Aserbaidschan vor (BAMF 1.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Drogensucht; Landflucht; ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023) und Armut als ein Hauptgrund in benachteiligten Gebieten (IRINTL 24.12.2023; vgl. BAMF 1.2023). Die meisten iranischen Frauen heiraten nicht vor ihren Zwanzigern, und das durchschnittliche Heiratsalter von Männern lag 2014 laut staatlichen iranischen Quellen bei 28 Jahren. Dennoch werden Hunderte Mädchen unter 13, oder sogar unter zehn Jahren, von ihren Familien zwangsverheiratet (USIP 4.8.2023). Zwischen 2017 und 2022 wurden rund 184.000 Ehen von Mädchen unter 15 Jahren registriert (IRINTL 24.12.2023). Zwangsverheiratungen von Minderjährigen kommen vor allem in ländlichen Gebieten vor. Dies betrifft meistens Mädchen und dient der finanziellen Entlastung der Familie (AA 15.7.2024). Kinderehen sind vor allem in den von ethnischen und religiösen Minderheiten bewohnten Randprovinzen stark verbreitet. So kommen diese besonders häufig in den sechs Provinzen Sistan und Belutschistan, Khuzestan, Khorasan Razavi, Golestan, Kerman und Ost-Aserbaidschan vor (BAMF 1.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023). Ursache von Kinderehen sind konservative religiöse und kulturelle Hintergründe; die Angst um eine Verletzung der Familienehre durch vorehelichen Geschlechtsverkehr; Drogensucht; Landflucht; ein niedriger Bildungsstand (BAMF 1.2023) und Armut als ein Hauptgrund in benachteiligten Gebieten (IRINTL 24.12.2023; vergleiche BAMF 1.2023).

Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist das gleiche wie für die Ehe, da Geschlechtsverkehr außerhalb der Ehe illegal ist. Es gibt keine speziellen Gesetze zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern, da solche Straftaten entweder unter die Kategorie Kindesmissbrauch oder Sexualdelikte des Ehebruchs fallen. Das Gesetz geht nicht direkt auf sexuelle Belästigung ein und sieht auch keine Strafe dafür vor. Die Unklarheit zwischen den gesetzlichen Definitionen von Kindesmissbrauch und sexueller Belästigung kann dazu führen, dass Fälle von sexueller Belästigung von Kindern nach dem Gesetz über Ehebruch verfolgt werden. Zwar gibt es keine gesonderte Bestimmung für die Vergewaltigung eines Kindes, doch kann das Verbrechen der Vergewaltigung unabhängig vom Alter des Opfers mit dem Tod bestraft werden (USDOS 23.4.2024).

Bildungswesen

Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schulen bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden. In Iran umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8 % der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe I und Sekundarstufe II. Die Sekundarstufe II ist in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am Ende der Sekundarstufe I bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber hinaus erhalten diejenigen Schüler, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg absolvieren, ein "Technikerzertifikat". Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzusetzen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der "Konkur". Nur rund 10 % der Prüfungsabsolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60 % der Iraner im Alter von 18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. In Iran findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022).Iran ist ein Land, in dem die Bildung einen hohen Stellenwert genießt (BAMF 7.2020). Iranische Schulen bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Das iranische Schulsystem kann in zwei Grundstufen unterteilt werden: Grund- und Sekundarschulbildung. Viele Familien entscheiden sich jedoch dafür, ihr Kind auch in der Vorschule anzumelden. In Iran umfasst die Grundschule eine sechsjährige Schulzeit, die bei den meisten Kindern im Alter von sechs Jahren beginnt. Die Grundschulbildung ist verpflichtend und kostenlos, weshalb 99,8 % der iranischen Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren in Grundschulen eingeschrieben sind. Nach Abschluss der Grundschule treten iranische Schüler in die Sekundarstufe ein, die in zwei Phasen unterteilt ist: Sekundarstufe römisch eins und Sekundarstufe römisch zwei. Die Sekundarstufe römisch zwei ist in drei Zweige unterteilt: einen akademischen, einen technischen und einen beruflichen. Ob Schüler den akademischen Zweig antreten können, wird durch ihre Prüfungsergebnisse am Ende der Sekundarstufe römisch eins bestimmt. Alle drei Zweige umfassen einen Zeitraum von drei Jahren mit Absolvierung eines der Bildungsgänge, die zum Erwerb der Hochschulreife führen. Darüber hinaus erhalten diejenigen Schüler, die entweder den technischen oder den beruflichen Weg absolvieren, ein "Technikerzertifikat". Um den tertiären, akademischen Bildungsweg fortzusetzen, muss eine nationale standardisierte Aufnahmeprüfung absolviert werden, der "Konkur". Nur rund 10 % der Prüfungsabsolventen bekommen einen Platz an einer öffentlichen Universität. Der tertiäre Bildungsweg bleibt in Iran jedoch sehr beliebt: Fast 60 % der Iraner im Alter von 18 bis 22 Jahren sind an einer postsekundären Bildungseinrichtung eingeschrieben. In Iran findet die Hochschulbildung in einer Kombination aus öffentlichen und privaten Einrichtungen statt. Öffentliche tertiäre Einrichtungen sind meist kostenfrei, während private Einrichtungen üblicherweise Studiengebühren verlangen (AIC 12.7.2022).

Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert [Anm.: dem Kap. Flüchtlinge / Afghanen in Iran sind Informationen zum Zugang zu Bildung für afghanische Staatsangehörige zu entnehmen]. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsmöglichkeiten hängen auch wesentlich vom Einkommensstatus der Familien ab (RFAR 14.5.2025). So werden Schulabbrüche u. a. mit der steigenden Armut im Land in Verbindung gebracht (RFE/RL 27.3.2024). Im Schuljahr 2024/2025 waren nach offiziellen Angaben 790.000 Kinder in keiner Schule eingeschrieben (K24 22.9.2024).Kindern, die keinen staatlichen Identitätsnachweis besitzen, wird das Recht auf Bildung verweigert [Anm.: dem Kap. Flüchtlinge / Afghanen in Iran sind Informationen zum Zugang zu Bildung für afghanische Staatsangehörige zu entnehmen]. Der Gebrauch von Minderheitensprachen als Unterrichtssprache an Schulen ist nicht erlaubt (USDOS 23.4.2024). Die Bildungsmöglichkeiten hängen auch wesentlich vom Einkommensstatus der Familien ab (RFAR 14.5.2025). So werden Schulabbrüche u. a. mit der steigenden Armut im Land in Verbindung gebracht (RFE/RL 27.3.2024). Im Schuljahr 2024 aus 2025, waren nach offiziellen Angaben 790.000 Kinder in keiner Schule eingeschrieben (K24 22.9.2024).

Es wird von teils überfüllten Schulen und einem Lehrermangel berichtet (IRWIRE 3.12.2024; vgl. K24 22.9.2024). Eine im Mai 2025 erlassene Direktive des Bildungsministeriums erlaubt die Einstellung von Geistlichen und Seminaristen als Lehrer. Dadurch sollte der Lehrermangel bekämpft werden, Kritiker sehen darin jedoch ein Abwenden von der zivilen Bildung hin zu einer militärisch-ideologischen Indoktrinierung (IRWIRE 3.6.2025). Schulen spielten bei den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 eine wichtige Rolle (IRWIRE 3.6.2025; vgl. RFE/RL 13.11.2023), unter anderem wurden auch Lehrer verhaftet. Später wurden fast 20.000 Schuldirektoren ausgetauscht, um an den Schulen "einen Wandel herbeizuführen" (RFE/RL 13.11.2023).Es wird von teils überfüllten Schulen und einem Lehrermangel berichtet (IRWIRE 3.12.2024; vergleiche K24 22.9.2024). Eine im Mai 2025 erlassene Direktive des Bildungsministeriums erlaubt die Einstellung von Geistlichen und Seminaristen als Lehrer. Dadurch sollte der Lehrermangel bekämpft werden, Kritiker sehen darin jedoch ein Abwenden von der zivilen Bildung hin zu einer militärisch-ideologischen Indoktrinierung (IRWIRE 3.6.2025). Schulen spielten bei den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten ab September 2022 eine wichtige Rolle (IRWIRE 3.6.2025; vergleiche RFE/RL 13.11.2023), unter anderem wurden auch Lehrer verhaftet. Später wurden fast 20.000 Schuldirektoren ausgetauscht, um an den Schulen "einen Wandel herbeizuführen" (RFE/RL 13.11.2023).

Im Winter 2024/2025 kam es angesichts niedriger Temperaturen und Problemen bei der Energieversorgung in manchen Provinzen zu verordneten Schulschließungen (FR24 9.2.2025; vgl. TNA 11.1.2025). Nach Beginn der israelischen Luftangriffe und eskalierenden Spannungen ordneten die Behörden Mitte Juni 2025 Schulschließungen an [Anm.: Mit Stand 26.6. liegen keine vertrauenswürdigen Informationen über die Dauer der Schließungen vor; auch kann das allgemeine Ausmaß der Auswirkungen der israelischen Militäroperation auf das iranische Bildungswesen derzeit noch nicht abgeschätzt werden] (AnA 15.6.2025).Im Winter 2024 aus 2025, kam es angesichts niedriger Temperaturen und Problemen bei der Energieversorgung in manchen Provinzen zu verordneten Schulschließungen (FR24 9.2.2025; vergleiche TNA 11.1.2025). Nach Beginn der israelischen Luftangriffe und eskalierenden Spannungen ordneten die Behörden Mitte Juni 2025 Schulschließungen an [Anm.: Mit Stand 26.6. liegen keine vertrauenswürdigen Informationen über die Dauer der Schließungen vor; auch kann das allgemeine Ausmaß der Auswirkungen der israelischen Militäroperation auf das iranische Bildungswesen derzeit noch nicht abgeschätzt werden] (AnA 15.6.2025).

Kinderarbeit

Das iranische Recht verbietet Kinderarbeit bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres; bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es diverse Einschränkungen (z. B. keine Schwer-/Nachtarbeit). In Familienbetrieben lässt das Gesetz allerdings die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren zu. Der iranische Staat schätzt, dass zwei Millionen Kinder im Land arbeiten, nach inoffiziellen Schätzungen sind bis zu sieben Millionen Kinder betroffen (v. a. afghanische Geflüchtete) (AA 15.7.2024). Gründe dafür sind u. a. sich verschlechternde wirtschaftliche Bedingungen von afghanischen Familien und mangelnde Bildung. Die meisten dieser Kinder sind Berichten zufolge zwischen zehn und 15 Jahre alt, und die Mehrheit sind Ausländer ohne Papiere. Die Zahl der Kinder, die im Transportwesen, in der Müllabfuhr und -entsorgung, beim "Mülltauchen", in Autowaschanlagen, Ziegeleien, auf Baustellen und in der Teppichindustrie arbeiten, steigt Berichten zufolge weiter an. Diese Kinder sind Misshandlungen, Lohnvorenthaltung und potenziellen Infektionskrankheiten ausgesetzt - alles Anzeichen für Zwangsarbeit (USDOS 24.6.2024).

Die Revolutionsgarden sollen Tausende von in Iran lebenden afghanischen Migranten mithilfe von Zwangstaktiken für den Kampf in Syrien rekrutiert haben, darunter auch Kinder (FH 2025). Berichten zufolge rekrutieren die iranischen Behörden immer noch Afghanen, darunter auch Kinder, unter Zwang in Militärverbände in der Region. Die Revolutionsgarden und die mit ihr verbundenen paramilitärischen Basij-Milizen haben Kinder auch zur Aufstandsniederschlagung im Inland eingesetzt (USDOS 24.6.2024).

Menschenhandel

Aufgrund der mangelnden Transparenz der Regierung bezüglich des Menschenhandels in Iran, insbesondere im Hinblick auf Frauen und Mädchen, werden keine Statistiken vorgelegt (NCRI 21.4.2021). Kinder von Afghanen ohne Papiere und anderen ethnischen Minderheiten haben Schwierigkeiten, legale Dokumente zu erhalten, was die Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe für Menschenhandel erhöht. Nach Angaben des US-amerikanischen Außenministeriums reichen die Maßnahmen der iranischen Behörden nicht aus, um Menschenhandel zu unterbinden (USDOS 24.6.2024).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2025). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu das Kapitel "Bewegungsfreiheit" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige"] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vgl. DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025b). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vgl. IRWIRE 16.6.2025).Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Im Prinzip respektiert die Regierung diese Rechte (USDOS 23.4.2024), es gibt jedoch einige Einschränkungen, beispielsweise für Frauen, Flüchtlinge und Gefangene (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2025) sowie Personen, die als oppositionell zum Regime wahrgenommen werden (FH 2025). Zu Gerichtsurteilen gehört manchmal die interne Verbannung nach der Haftentlassung. So werden Personen daran gehindert, in bestimmte Provinzen zu reisen. Flüchtlinge dürfen sich nur in bestimmten Provinzen bewegen oder ansiedeln [Anm.: s. dazu das Kapitel "Bewegungsfreiheit" des Themenberichts "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige"] (USDOS 23.4.2024). Während Checkpoints beispielsweise in der kurdischen Region schon zuvor allgegenwärtig waren (Zinati 2024; vergleiche DIS 7.2.2020), wurde nach Beginn der israelischen Militäroperation Mitte Juni 2025 von einer Intensivierung der Präsenz von Sicherheitskräften auf den Straßen berichtet (REU 26.6.2025b). Exiliranischen Medien zufolge errichteten die Revolutionsgarden und Basij vermehrt Checkpoints, um die Bewegungen von Bürgern zu kontrollieren (IRINTL 14.6.2025; vergleiche IRWIRE 16.6.2025).

Ausreise

Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vgl. ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).Zur rechtmäßigen Ausreise aus der Islamischen Republik Iran benötigen iranische Staatsangehörige einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühr. Bei einer rechtmäßigen Ausreise über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini in Teheran kann laut dem deutschen Auswärtigen Amt angesichts der vorhandenen Sicherheitssysteme nahezu ausgeschlossen werden, dass eine von iranischen Sicherheitskräften gesuchte Person mit eigenen Papieren unbehelligt ausreisen kann (AA 15.7.2024). Die Reisepässe werden bei der Ein- und Ausreise am Grenzübergang gestempelt (MBZ 9.2023; vergleiche ÖB Teheran 30.10.2025). Fehlt der Ausreisestempel bei der erneuten Einreise nach Iran, führt dies zu einer Befragung. Illegale Ausreisen werden, so weiter nichts vorliegt, üblicherweise mit Geldstrafen geahndet (MBZ 9.2023). Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren (AA 15.7.2024).

Ausländische Reisepässe werden bei Einreisen auf dem Luftweg manchmal nicht gestempelt (ÖB Teheran 30.10.2025, SURFIRAN 12.10.2024), sondern die Ein- und Ausreisestempel stattdessen auf einem separaten Visablatt angebracht (SURFIRAN 12.10.2024).

Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vgl. CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).Bestimmte Gruppen, wie Angestellte in sensiblen Bereichen, iranische Studenten im Ausland und alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren, die ihren Militärdienst noch nicht abgeleistet haben, benötigen eine besondere Ausreisebewilligung (Landinfo 21.1.2021 vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Wehrpflichtige müssen eine Kaution hinterlegen, um ausreisen zu dürfen (Ekhtebar 22.4.2024). Bürger, die auf Staatskosten ausgebildet wurden oder Stipendien erhielten, müssen entweder das Stipendium zurückzahlen oder erhalten eine befristete Ausreisegenehmigung. Die Regierung schränkt die Auslandsreisen einiger religiöser Führer, Angehöriger religiöser Minderheiten und Wissenschaftler in sensiblen Bereichen ein. Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker, Künstler sowie Menschen und Frauenrechtsaktivisten sind von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen (USDOS 23.4.2024). 2024 wurde von einzelnen Fällen berichtet, bei denen iranische Auslandsvertretungen in Europa Teilnehmerinnen an den Protestkundgebungen ab September 2022, Kritikerinnen des Regimes und Journalistinnen die Erneuerung ihrer Reisepässe verweigert haben (IRWIRE 15.2.2024).

Anmerkung: s. Kap. Frauen für Informationen zu gesetzlichen Reisebeschränkungen, denen speziell Frauen unterliegen.

Ausweichmöglichkeiten

Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit. Zivile und militärische Verwaltungsstrukturen arbeiten effektiv. Ausweichmöglichkeiten bestehen nicht (AA 15.7.2024).

Ausreiseverbote und Verhängung von Kautionen

Es kommt relativ häufig vor, dass Personen, gegen die im Zusammenhang mit den "Frau, Leben, Freiheit"-Protesten und anderen Demonstrationen ermittelt wird, gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen aus der Haft entlassen werden. Eine Voraussetzung für die Freilassung einer Person gegen Kaution oder unter Reisebeschränkungen ist nach Ansicht des schwedischen Amts für Migration, dass ihr Fall ein förmliches Gerichtsverfahren durchläuft (Migrationsverket 28.10.2024).

Eine festgenommene Person kann gegen Kaution freigelassen werden, solange ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft und das Gericht noch kein Urteil gesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft entscheidet von Fall zu Fall, ob und in welcher Form eine Person gegen Kaution freigelassen werden kann. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, gehen mit der Situation auf unterschiedliche Weise um. Viele bleiben in Iran und halten sich für das Gerichtsverfahren zur Verfügung, da die Kaution oft hoch angesetzt ist und Familienangehörige mithelfen müssen, um sie zu stellen. Andere vereinbaren mit ihren Familien entweder eine Flucht oder entziehen sich gegen den Willen ihrer Familie der Justiz. Wenn eine Person nicht für das Gerichtsverfahren zur Verfügung steht, wird die Kaution beschlagnahmt. Amnesty International berichtete im Gespräch mit Migrationsverket sowohl von Fällen, bei denen Personen, die auf Kaution freigelassen wurden, aus Furcht vor einer erneuten Verhaftung und Folter mit ihrem Reisepass das Land verließen, als auch von Fällen, bei denen die Freilassung auf Kaution mit dem Entzug des Reisepasses verbunden war. Gleichzeitig verlassen viele Menschen das Land auch irregulär (Migrationsverket 28.10.2024).

Reisebeschränkungen sind weniger häufig als die Verhängung von Kautionen und werden in Fällen angewandt, in denen die Behörden vermuten, dass eine Person das Land verlassen wird. Die Staatsanwälte nehmen in jedem Fall eine Bewertung vor. Auch Gerichte können über Reisebeschränkungen entscheiden. In der Praxis handelt es sich um eine Beschränkung, die sich vor allem gegen profilierte Personen richtet. Entscheidungen über Reisebeschränkungen werden der Pass- und Grenzpolizei mitgeteilt, die für die Umsetzung zuständig ist. Eine Entscheidung über Reisebeschränkungen ist sechs Monate lang gültig und läuft aus, wenn sie nicht verlängert wird. Wird die Entscheidung nicht verlängert, kann eine Person das Land wie gewohnt verlassen. Die Behörden teilen Entscheidungen über Reisebeschränkungen nicht immer mit (Migrationsverket 28.10.2024).

Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und Ausreiseverboten für Frauen [s. Kap. Frauen] z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vgl. Migrationsverket 28.10.2024).Laut einer vom niederländischen Außenministerium befragten vertraulichen Quelle kann ein vom Staatsanwalt bei Gericht eingebrachter Antrag auf ein Ausreiseverbot von der Person, gegen die das Ausreiseverbot verhängt worden ist, nicht im SANA-System eingesehen werden (MBZ 9.2023). Eine auf Rechtsfragen spezialisierte iranische Nachrichtenseite gibt an, dass Ermittler nach dem Strafprozessrecht ein Ausreiseverbot als gerichtliche Überwachungsanordnung in zwei Schritten erlassen können, einmal vor dem Kontakt zum Beschuldigten und zum anderen nach dem Kontakt zum Beschuldigten. Ausreiseverbote können laut dieser Quelle unter Umständen schon im SANA-System eingesehen werden. Ausreiseverbote (neben strafrechtlichen Gründen und Ausreiseverboten für Frauen [s. Kap. Frauen] z. B. wegen Bank- oder Steuerschulden sowie für Personen mit "schlechtem Ruf") können ggf. auch auf der Website der Staatlichen Organisation für die Registrierung von Urkunden und Grundstücken (SSAA), des Finanzamts (Ekhtebar 22.4.2024), oder persönlich beim Passamt überprüft werden (Ekhtebar 22.4.2024; vergleiche Migrationsverket 28.10.2024).

Neben Staatsanwälten und Gerichten können auch Sicherheitskräfte wie die Polizei beschließen, den Reisepass einer Person einzuziehen. Dies hindert die betreffende Person effektiv daran, ins Ausland zu reisen. Es gibt auch Berichte, dass verschiedene iranische Nachrichtendienste über Listen von Personen verfügen, die an der Ausreise gehindert werden sollen (Migrationsverket 28.10.2024).

Rückkehr

Die iranische Regierung verfolgt seit Langem die Politik, keine zwangsweisen Rückführungen zuzulassen. Freiwillige Rückführungen sind möglich und werden manchmal von den rückführenden Regierungen oder der Internationalen Organisation für Migration (IOM) unterstützt. In Fällen, in denen eine iranische diplomatische Vertretung vorübergehende Reisedokumente ausgestellt hat, werden die Behörden über die bevorstehende Rückkehr der Person informiert (DFAT 24.7.2023).

Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vgl. CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).Es gibt nur wenige Informationen über die Lage von iranischen Asylwerbern, die nach Iran zurückkehren (Landinfo 22.11.2024; vergleiche CEDOCA 10.5.2023). Zum Thema Rückkehrer gibt es nach wie vor kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 22.11.2024, CEDOCA 10.5.2023).

Dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland sind keine Fälle bekannt, in denen allein aufgrund einer Asylantragstellung im Ausland eine Benachteiligung erfolgt ist (AA 15.7.2024). Eine von der belgischen Herkunftsländerrechercheeinheit CEDOCA im Jänner 2023 durchgeführte Recherche zu diesbezüglichen Fällen blieb ergebnislos (CEDOCA 10.5.2023) und auch das norwegische Landinfo hat in letzter Zeit keine konkreten Hinweise darauf gefunden, dass zurückgekehrte Personen allein aufgrund ihres Asylantrags strafrechtlich verfolgt worden wären oder andere Reaktionen erfahren hätten, wobei es einschränkend betont, dass der Wissenstand dazu, was in den gemeldeten Einzelfällen zu Reaktionen geführt hat, sehr gering ist (Landinfo 22.11.2024).

Bis zur Niederschlagung der Proteste im Herbst 2022 gab es keine Hinweise darauf, dass Asylwerber bzw. anerkannte Flüchtlinge oder deren in Iran lebende Familien infolge einer Kontaktaufnahme mit iranischen Auslandsvertretungen, z. B. in Deutschland, beispielsweise zur Beantragung eines neuen iranischen Passes, Repressalien ausgesetzt waren. Aufgrund der Zunahme des Interesses iranischer Dienste an regimekritischen Aktivitäten auch außerhalb Irans ist diese Gefahr für Regimekritiker (einschließlich Asylwerber bzw. anerkannter Flüchtlinge) bei einer Kontaktaufnahme mit zuständigen iranischen Auslandsvertretungen deutlich gestiegen [Anm.: s. das Unterkapitel Rückkehr / Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr für Informationen zur Behandlung von Regimekritikern bzw. politisch aktiven Iranern] (AA 15.7.2024).

Im Allgemeinen schenken die Behörden abgelehnten Asylwerbern bei ihrer Rückkehr nach Iran wenig Beachtung. Das australische Außenministerium geht davon aus, dass ihre Aktivitäten (einschließlich Beiträgen in sozialen Medien über Aktivitäten vor Ort) von den Behörden nicht routinemäßig untersucht werden. Die Behörden können allerdings in den sozialen Medien einsehbare Aktivitäten von in Australien (oder anderswo) bekannten Iranern überprüfen (DFAT 24.7.2023) und laut einem von CEDOCA befragten Experten wird es immer üblicher, dass die Behörden Rückkehrer anweisen, ihre Konten in sozialen Netzwerken offenzulegen (CEDOCA 10.5.2023). Einer vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quelle zufolge befragen die Behörden fast jede Person, von der sie wissen, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, um herauszufinden, was der Grund für den Asylantrag war und ob sich die Person nicht politisch oder religiös betätigt hat. Ob Rückkehrer im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, können die Behörden beispielsweise durch Angehörige oder Freunde der Betroffenen erfahren, durch abgehörte Kommunikation oder aufgrund einer Durchsicht von Inhalten in den sozialen Medien (MBZ 9.2023).

Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vgl. MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vgl. MBZ 9.2023).Es gibt leicht unterschiedliche Ansichten darüber, was das Interesse der Behörden an einem abgelehnten Asylwerber wecken könnte. Allgemein herrscht der Eindruck vor, dass diejenigen, die vor ihrer Ausreise aus Iran im Visier der Behörden waren, bei ihrer Rückkehr mit Reaktionen rechnen müssen (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MRAI-2 13.6.2025). Als weitere Faktoren werden genannt, welche Informationen die Behörden über die Aktivitäten einer Person im Ausland erhalten haben und ob diese Aktivitäten als schädlich für das Regime angesehen werden (Landinfo 22.11.2024). Einer Quelle zufolge spielt der ethnische oder religiöse Hintergrund oder die sexuelle Orientierung eines Rückkehrers für sich genommen keine Rolle. Einer anderen Quelle zufolge können diese Faktoren eine kumulierende Wirkung haben (MBZ 31.5.2022; vergleiche MBZ 9.2023).

Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vgl. MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).Es ist nicht ganz klar, welche Reaktionen Rückkehrer zu erwarten haben, wenn festgestellt wird, dass sie Iran irregulär verlassen haben. "Illegale Ausreise" umfasst alles, von der Ausreise ohne Pass oder mit gefälschten Dokumenten bis hin zur Missachtung eines Ausreiseverbots. Nach dem Passgesetz kann eine Ausreise ohne Dokumente mit einer Haft- oder Geldstrafe geahndet werden, wobei es laut Landinfo schwierig ist, Informationen zur aktuellen Höhe der Geldstrafe zu finden (Landinfo 22.11.2024). Wenn die illegale Ausreise strafrechtlich verfolgt wird, scheint die häufigste Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe auf Bewährung zu sein - es sei denn, es werden auch andere Straftaten vermutet (Landinfo 22.11.2024; vergleiche MBZ 9.2023). Wenn die Person Iran illegal verlassen hat, um einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen, oder in kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel und Menschenhandel sowie Aktivitäten militanter Gruppen an der Grenze verwickelt ist, ist die Reaktion wesentlich schärfer (CEDOCA 10.5.2023).

Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vgl. MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Insbesondere in Fällen, in denen Iran illegal verlassen worden ist, muss mit einer Befragung gerechnet werden. Im Rahmen der Befragung wird der Reisepass regelmäßig einbehalten und eine Ausreisesperre ausgesprochen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem zurückgeführte Personen im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden (AA 15.7.2024). Wenn Personen mit einem Laissez-Passer anstelle eines regulären Reisedokuments ins Land zurückkehren, kann dies zu Befragungen führen, da dies bedeuten könnte, dass die betroffenen Personen illegal ausgereist sind und/oder im Ausland um internationalen Schutz angesucht haben (CEDOCA 10.5.2023; vergleiche MBZ 9.2023). Eine kurdische Menschenrechtsorganisation wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Sicherheitsbehörden dazu neigen, Kurden als Aktivisten zu verdächtigen, und eine illegale Ausreise dann als Beweis für Aktivismus ansehen würden. Damit würden Kurden allein deshalb eine Verhaftung riskieren, weil sie illegal ausgereist seien und Asyl beantragt hätten (Landinfo 22.11.2024). Ebenso kann es zu Befragungen führen, wenn bei einer erneuten Einreise kein Ausreisestempel im Reisepass vermerkt ist (MBZ 9.2023).

Einige Mitglieder der iranischen Diaspora kehren regelmäßig nach Iran zurück, zum Beispiel für einen Urlaub oder um Verwandte zu besuchen (MBZ 9.2023). Die große Mehrheit dieser Exiliraner hat bei ihrer Rückkehr keine Probleme (Landinfo 22.11.2024). Andere Auslandsiraner schrecken aus Angst, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder regimekritischer Äußerungen inhaftiert oder an einer Ausreise gehindert zu werden, vor Reisen nach Iran zurück (IRINTL 9.1.2024). Manche Iraner können nach Iran ein- und ausreisen, obwohl das angesichts ihres öffentlichen Profils verwunderlich ist. Manche betreiben Regimepropaganda und/oder wurden möglicherweise vom Regime angeworben. Es ist schwer zu durchschauen, wer nach Iran reisen kann, und wer nicht, auch ist die Vorgehensweise nicht unbedingt kohärent (Posch 5.7.2024). Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob jemand nach der Rückkehr befragt wird. Oft wird erst im Laufe der Zeit klar, ob eine echte Bedrohung vorliegt (MBZ 31.5.2022). Iranreisende müssen seit einiger Zeit verstärkt damit rechnen, dort willkürlich verhaftet und in diesem Fall auch angeklagt zu werden. Ferner nutzten die iranischen Dienste auch 2024 offenbar bevorzugt gezielte nachrichtendienstliche Ansprachen mit dem Zweck einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit iranischen Nachrichtendiensten. Dies gilt insbesondere für Personen, die durch iranische Stellen mit einer oppositionellen Gruppierung in Verbindung gebracht werden oder bei denen Kontakte zu Personen aus der oppositionellen Szene vermutet werden. Betroffenen drohen mehrtägige Befragungen durch iranische Nachrichtendienste, bei denen erheblicher Druck auf sie ausgeübt wird. Zudem können dabei Mobilfunkgeräte und Informations- und Kommunikationshardware ausgelesen oder manipuliert werden (BMI-D 10.6.2025).

Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vgl. BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).Iran erkennt Doppelstaatsangehörigkeiten rechtlich nicht an und behandelt Iraner mit doppelter Staatsbürgerschaft als iranische Staatsbürger. Gleichzeitig nutzt Iran die zweite Staatsbürgerschaft zur Ausübung politischen Drucks. Es ist davon auszugehen, dass Iran auch weiterhin gezielt westliche Staatsangehörige unter konstruierten Vorwänden festnimmt und als Druckmittel in einer Art "Geiselpolitik" einsetzt. Dies dient der Durchsetzung seiner politischen Ziele, um beispielsweise den Austausch gegen im Ausland inhaftierte Personen zu erreichen (BMI-D 10.6.2025). Eine Reihe von Doppelstaatsbürgern, die nach Iran zurückkehrten, werden so im Land festgehalten (CHRI 22.1.2022; vergleiche BBC 7.6.2022, IRWIRE 14.2.2024).

Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vgl. MBZ 9.2023).Das iranische Außenministerium hat im Dezember 2021 ein Webportal eingerichtet, auf dem Iraner, die sich im Ausland aufhalten und eine Rückkehr nach Iran erwägen, ihre Daten hochladen können, woraufhin ihnen mitgeteilt wird, ob sie sicher und ungehindert ein- und ausreisen können oder ob es offene Fälle gegen sie gibt. Allerdings ist nicht jeder in der iranischen Diaspora davon überzeugt, dass dieses System funktioniert und dass er oder sie ohne Bedenken nach Iran reisen kann. Ein Grund dafür ist, dass nicht alle iranischen Nachrichtendienste koordiniert zusammenarbeiten und daher immer die Möglichkeit besteht, dass Rückkehrer dennoch aufgegriffen werden (IRINTL 7.1.2022; vergleiche MBZ 9.2023).

Transnationale Repression, Behandlung von Aktivisten bei Rückkehr

Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vgl. SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).Das vorrangige Ziel Irans ist die Sicherung und Stärkung seines Regimes. Dies ist eng mit dem Wunsch der Führung verbunden, Iran vor vermeintlichen Bedrohungen von außen zu schützen. Ein zentraler Punkt auf der Agenda Irans in dieser Hinsicht ist die Sammlung von Informationen und die Bekämpfung von Dissidentenbewegungen und der iranischen Diaspora, unabhängig davon, wo auf der Welt sie sich befinden (SÄPO 2025), wobei die weit gefasste Definition des iranischen Regimes, wer eine Bedrohung für die Islamische Republik darstellt, zum Umfang und der Intensität der transnationalen Repressionsbemühungen beiträgt (FH 2021). Die Bekämpfung oppositioneller Gruppierungen und Einzelpersonen stellt im In- wie auch Ausland den Schwerpunkt iranischer nachrichtendienstlicher Aktivitäten dar (BMI-D 10.6.2025; vergleiche SÄPO 2025). Iranische Nachrichtendienste streben auch in Österreich danach, die Interessen ihres Staates zu fördern und das Regime vor möglichen Bedrohungen abzuschirmen. Sie identifizieren und beobachten kritische Stimmen von Oppositionellen, Medien, Menschenrechtsorganisationen oder Minderheiten und suchen nach Möglichkeiten, sie zu unterdrücken oder verstummen zu lassen (BMI/DSN 26.5.2025).

Iraner, die im Ausland leben und sich dort öffentlich (offline wie online) regimekritisch äußern, müssen mit Repressionen und Strafverfolgung rechnen, wenn sie nach Iran zurückkehren. Aktivitäten werden von iranischen Diensten genau beobachtet. Ihre in Iran lebenden Familien werden regelmäßig unter Druck gesetzt (AA 15.7.2024). Die "roten Linien" für Aktivisten sind in Iran sehr unklar. Für aktivistische Tätigkeiten im Ausland sind sie etwas klarer. Vor allem sogenannte "high profile"-Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft, sind dabei von Verfolgung betroffen. Hinsichtlich der Themen, mit denen sich Aktivisten beschäftigen, kommt es mitunter allerdings vor, dass es scheinbar keinen Unterschied macht, ob eine Person Handlungen setzt, von denen das Land sogar profitiert. Manchmal scheinen die Behörden auch einfach falsch informiert zu sein. Die iranischen Behörden fokussieren vor allem auf Vereinigungen, d. h. darauf, wer mit wem zusammenarbeitet, und für welche Organisation. Die Teilnahme an Straßenprotesten steht dagegen weniger im Zentrum der Aufmerksamkeit (IRMEX 6.6.2025). Im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden in Österreich stehen Organisationen verschiedener Volksgruppen, Oppositionsgruppen wie die Volksmudschahedin (MEK) sowie alle Auslandsiraner, die sich öffentlich politisch äußern. An Mitgliedern von Ahwazi-Organisationen besteht beispielsweise definitiv ein Verfolgungsinteresse (Posch 5.7.2024).

Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vgl. Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vgl. LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).Die Aktivitäten iranischer Nachrichtendienste umfassen in Europa, dem Nahen Osten und Nordamerika unter anderem Ermordungen, Entführungen, Einschüchterung im digitalen Raum, den Einsatz von Spionagesoftware (FH 2021; vergleiche Landinfo 28.11.2022), Bewegungseinschränkungen und Interpol-Missbrauch [Anm.: durch das Erstellen von "Red Notices", sodass Personen in Drittstaaten festgehalten werden] sowie Nötigung durch Dritte (FH 2021). Abseits seiner Nachrichtendienste stützt sich das Regime hierbei auch auf kriminelle Netzwerke (SÄPO 2025; vergleiche LWJ 17.3.2025, ICCT 16.10.2024).

Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vgl. IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).Bei den bekannten Opfern von Mord, versuchtem Mord und Entführung durch iranische Regimekräfte im Ausland handelt es sich um Führungskräfte großer Oppositionsgruppen oder separatistischer Organisationen wie der MEK und dem Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA), sowie um Anführer und Aktivisten der iranisch-kurdischen Exilparteien und Aktivisten im Ausland, die in Iran durch ihre Online-Kampagnen viel Aufmerksamkeit erregt haben (Landinfo 28.11.2022; vergleiche IRINTL 7.1.2024). Es sind Fälle bekannt, in denen iranische Staatsangehörige, insbesondere wenn diese als Journalisten oder Blogger eine große Reichweite haben und sich kritisch zu politischen Themen in Iran (Menschrechtsverletzungen, Korruption und Bereicherung von Amtsträgern, Frauenrechte, interne Machtkämpfe) geäußert haben, in Drittländern entführt wurden, um sie nach Iran zu verbringen, wo sie in (Schau-)Prozessen verurteilt worden sind (AA 15.7.2024). Unter Journalisten stehen jene besonders im Fokus der iranischen Sicherheitsbehörden, die für bekannte Medienplattformen wie die BBC, Iran International, Deutsche Welle, Radio France Internationale, Voice of America, Radio Zamaneh oder andere auf Farsi tätig sind, da sie am ehesten in der Lage sind, ein großes Publikum in Iran zu erreichen (RSF 1.4.2024).

Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vgl. Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).Die iranischen Nachrichtendienste bemühen sich aktiv um die Anwerbung von Informanten innerhalb der Oppositionsgruppen (Landinfo 28.11.2022). Ein Experte merkte im Juni 2019 gegenüber ACCORD an, dass es den iranischen Behörden gelungen sei, die meisten oppositionellen Organisationen [im Exil] zu unterwandern (ACCORD 5.7.2019). Im Fokus der Behörden stehen dabei unter anderem die MEK, ethnische Gruppen (ACCORD 5.7.2019; vergleiche Landinfo 28.11.2022) und sunnitische Dschihadisten (ACCORD 5.7.2019). Fälle von aufgedeckten Informanten sind zum Beispiel aus Schweden (betreffend der ASMLA) und den USA (betreffend der MEK) bekannt (Landinfo 28.11.2022).

Während das Geheimdienstministerium (VAJA/MOIS) bei der Überwachung der iranischen Staatsbürger im Ausland eine wichtige Rolle spielt, kommt auch den Konsular- und Protokollabteilungen von iranischen Botschaften im Ausland hierbei eine Bedeutung zu, da diese bei Inanspruchnahme von Konsulatsdiensten Informationen an Teheran weiterleiten, beispielsweise bezüglich des Melderegisters. Die iranischen Behörden sind untereinander sehr gut vernetzt und tauschen Informationen aus. Aus diesem Grund erscheinen die iranischen Geheimdienste so mächtig. Darüber hinaus gehört die Beobachtung der Lage und Meldung an die Behörden im Heimatland zur Routinearbeit jeder Auslandsvertretung (Posch 5.7.2024).

Verfolgung von in Iran lebenden Familienmitgliedern

Ob in Iran lebende Familienmitglieder von Auslandsiranern verfolgt werden, hängt u. a. von den folgenden Faktoren ab: das Verhalten der Familienmitglieder in Iran und ihr Verhältnis zu den Tätigkeiten oder Aussagen ihrer Verwandten im Ausland; das Profil der auslandsiranischen Verwandten; sowie persönliche Umstände wie z. B. missgünstige Nachbarn, die Basij-Mitglieder sind und somit eine Machtposition innehaben. Im konkreten Einzelfall lässt sich die Gefährdungslage schwer vorhersagen (Posch 5.7.2024). Die meisten Fälle von stellvertretender Bestrafung von Familienmitgliedern lassen sich gemäß Recherchen von CEDOCA folgenden Kategorien zuordnen: Dissidenten, die politischen Gruppen angehören, bekannte oder einflussreiche politische und Menschenrechtsaktivisten, regimekritische Social-Media-Influencer mit großer Anhängerschaft oder Dissidenten, die in den Medien auftreten. Ein von CEDOCA befragter Experte wies jedoch auch darauf hin, dass die Repressionen gegen Familienangehörige von Dissidenten im Ausland willkürlich seien und darauf abzielen würden, Unsicherheit zu schaffen und alle Mitglieder der Dissidenten-Diaspora in Angst zu versetzen, dass ihren Familienangehörigen etwas zustoßen könnte. Es gibt auch Berichte über Handlungen gegen Familien von Anti-Regierungs-Demonstranten und Christen in Iran (CEDOCA 16.10.2024).

In Hinblick auf vereinzelte bekannte Fälle von in Österreich politisch aktiven Auslandsiranern ist davon auszugehen, dass insbesondere die Familienmitglieder von exponierten Auslandsiranern betroffen sind, und nicht so sehr jene, die lediglich ein- oder zweimal eine Demonstration besucht haben. Betroffen sind beispielsweise Angehörige von Personen, die regelmäßig iranischen Diaspora-Medien Interviews geben. Medien wie Iran International haben z. B eine sehr hohe Reichweite, was dem iranischen Regime ein Dorn im Auge ist. Angehörige erhalten beispielsweise Anrufe, wobei sich die Anrufer nicht vorstellen und vermutet wird, dass sie dem MOIS angehören. Der Familie wird dann gesagt, dass die Angehörigen in Europa bzw. Österreich keine Interviews mehr geben und sich nicht mehr zur politischen Lage in Iran äußern sollen, sonst kommt es vielleicht zu einer Verhaftung (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

In Iran lebende Familienmitglieder von Journalisten der Farsi-sprachigen Sparte der BBC, BBC Persian (BBC 12.1.2023), und der Farsi-Redaktion der Deutschen Welle berichteten von Drohungen der iranischen Behörden (FAZ 28.11.2023). Familienmitglieder von BBC Persian-Journalisten sind nach Angaben der BBC vom Juni 2025 einer "verstörenden Zunahme" an Verfolgung ausgesetzt. Unter anderem sind sie von willkürlichen Befragungen, Reiseverboten, Konfiszierungen von Reisepässen und Drohungen zur Einfrierung von Vermögen betroffen (BBC 2.6.2025).

Gemäß Recherchen der exiliranischen Nachrichtenplattform Iran Wire wurden zuletzt auch vermehrt Familienangehörige von ins Ausland geflohenen ethnischen arabischen Aktivisten von den Sicherheitsbehörden unter Druck gesetzt (IRWIRE 27.3.2024).

Teilnahme an Straßenprotesten 2022/2023 im Ausland, insbesondere in ÖsterreichTeilnahme an Straßenprotesten 2022 aus 2023, im Ausland, insbesondere in Österreich

Eine große Zahl von Exiliranern hat [ab September 2022] an Protesten und Solidaritätsmärschen in der ganzen Welt teilgenommen (Landinfo 5.7.2023). In Wien fanden beispielsweise über Monate wöchentlich Demonstrationen statt (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Iranische Aktivisten berichteten im Zusammenhang mit den Protesten ab September 2022 von Einschüchterungsversuchen in Österreich, beispielsweise durch auffälliges Filmen und Fotografieren von Protestierenden sowie durch Drohanrufe oder -nachrichten. Sie gehen davon aus, dass die iranischen Behörden hinter den Vorfällen stecken (Zehetner-Hashemi 28.8.2024, Datum 11.2022).

Teilnehmer an den Mahnwachen vor der iranischen Botschaft in Wien erhielten nach Angaben einer in der Protestbewegung engagierten leitenden Mitarbeiterin einer NGO beispielsweise WhatsApp-Nachrichten mit sehr detaillierten Informationen zu ihren Protestaktivitäten und der Aufforderung, nicht mehr an den Protesten teilzunehmen, da die Sicherheit von in Iran lebenden Familienmitgliedern sonst nicht mehr gewährleistet werden könne. Es wird vermutet, dass die iranischen Behörden die Kontaktdaten der Protestteilnehmer hatten, da diese beispielsweise zur Verlängerung von iranischen Ausweisdokumenten mit der iranischen Botschaft in Kontakt treten müssen (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Schon während der Proteste, die im Jahr 2009 im Rahmen der Grünen Bewegung vor der iranischen Botschaft in London stattfanden, berichteten Iraner, dass das iranische Konsulat sie als Demonstranten identifizierte und sich weigerte, ihre Konsularangelegenheiten zu bearbeiten. Die Bildqualität der Kameras vor Botschaften hat sich inzwischen allerdings verbessert und der iranische Staat verwendet nach Eigenangaben Gesichtserkennungstechnologie (CEDOCA 10.5.2023). Andererseits zirkulierten nach Beginn der Proteste auch Screenshots von Nachrichten, wonach die iranische Botschaft in Wien dazu aufgerufen habe, Demonstrierende zu melden, was die Botschaft allerdings dementierte (Datum 11.2022).

Von den zuvor geschilderten Anrufen oder Nachrichten waren insbesondere jene betroffen, die die Proteste in Wien organisierten, oder die besonders häufig bei den Demonstrationen anwesend waren. Eine Person, die in die Organisation der Proteste in Wien stark involviert war, berichtete auch von einem Besuch eines Botschaftsmitarbeiters an ihrem Arbeitsplatz, was als Drohversuch interpretiert wurde, auch wenn weiter nichts passierte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Laut einem von CEDOCA befragten Experten ist es unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden Personen, die lediglich an Demonstrationen im Ausland teilnehmen, als hochrangige Ziele betrachten. Der Experte gibt jedoch auch an, dass er sich um Personen, die an den Protesten teilgenommen haben und nach Iran zurückkehren, Sorgen machen würde, wobei dies nicht bedeutet, dass diese Personen bei der Rückkehr sofort verhaftet würden. Dies hängt vom Profil der Personen ab. Die Organisatoren der Proteste würden bei einer Rückkehr auf Probleme stoßen (CEDOCA 10.5.2023). Die von der Staatendokumentation befragte leitende NGO-Mitarbeiterin berichtete, dass ihr keine Fälle bekannt seien, wonach jene, die lediglich ein- oder zweimal an einer Demonstration teilgenommen haben, bei der Ein- oder Ausreise nach Iran Probleme gehabt hätten, diejenigen, die öfter bei den Demonstrationen dabei waren, allerdings schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

Seit der blutigen Niederschlagung der Proteste nach dem Tod von Mahsa Amini werden Rückkehrer verstärkt von den Sicherheitsdiensten überprüft. Iranische Nachrichtendienste beobachten seitdem Aktivitäten von Personen auch außerhalb Irans, z. B. Äußerungen in den sozialen Medien oder eine Teilnahme an Protesten im Ausland. Diese Personen werden dann bei einer Einreise nach Iran eingehenden Durchsuchungen und Verhören unterzogen. Dies gilt sowohl für Schrifterzeugnisse im Gepäck als auch für elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks oder Tablets, deren ausgelesene Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Es sind Fälle von hohen Haftstrafen bekannt, die auf einer solchen Grundlage erfolgten. Selbst Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können willkürlich aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden. Lange Haftstrafen unter harten Bedingungen und Folter sind möglich; bei schwerwiegenderen Vorwürfen auch die Verhängung von Körperstrafen oder der Todesstrafe. Bereits vor den aktuellen Protesten ist es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt gekommen, deren Ausgang sich der Kenntnis des Auswärtigen Amts entzieht (AA 15.7.2024). Personen aus der iranischen Diaspora, die beispielsweise im Frühjahr 2023 wieder nach Iran gereist sind, wurden bei der Einreise oft aufgehalten. Ihre Handys oder I-Pads wurden dann kontrolliert, und es wurde überprüft, ob sie in Europa, vor allem in Österreich, auf Demonstrationen waren. Dabei wurden Personen zum Teil auch einige Tage festgehalten. Der von der Staatendokumentation befragten leitenden NGO-Mitarbeiterin sind jedoch persönlich keine Fälle von längerer Haft bekannt, kurzzeitige Anhaltungen aber schon (Zehetner-Hashemi 28.8.2024).

Online-Aktivitäten

Ein maßgeblicher Teil der Überwachung durch die Sicherheitsbehörden findet online statt (CEDOCA 10.5.2023), wobei die Behörden diesbezügliche Bemühungen nach Protestbeginn Mitte September 2022 verstärkt haben (LOT 15.12.2022). Die Behörden überwachen Aktivisten im Exil, haben aber nicht die Kapazitäten, alle von ihnen zu überwachen. Das Regime setzt auf Grundlage seiner Interessen Prioritäten, und diese Prioritäten können sich auch ändern (CEDOCA 10.5.2023). Regimekritische Beiträge mit geringer Reichweite in den sozialen Medien werden von den iranischen Behörden möglicherweise nicht sonderlich wichtig genommen, da sie davon ausgehen, dass dies beispielsweise zu den üblichen Aktivitäten von Studenten zählt. Die iranischen Sicherheitsbehörden beobachten und sammeln allerdings Informationen. Iranische Auslandsstudenten sind zudem beispielsweise insofern angreifbar, als sie zur Ausreise aus Iran und für ihren Auslandsaufenthalt ein Visum benötigen (Posch 5.7.2024). Gemäß einer von CEDOCA befragten Quelle lag der Fokus mit Stand 13.9.2022 [Anm.: d. h. kurz vor Beginn der umfangreichen Protestwelle] auf Journalisten und Aktivisten ethnischer Minderheiten. Der Quelle zufolge ist die Menge an Kritik, die eine Person am Regime übt, kein wesentlicher Faktor, der das Risiko erhöht, als online-Dissident im Exil überwacht zu werden. Vielmehr bestimmt der Einfluss, den eine Person hat, ob diese für das Regime Priorität hat (CEDOCA 10.5.2023), wobei hierbei insbesondere zwei Faktoren ausschlaggebend sind: Zugang zu öffentlicher Aufmerksamkeit und Verbindungen zum Heimatland (Michaelsen 2020). Als einflussreich gilt beispielsweise, wer in Fernsehsendern wie Iran International oder Voice of America (VOA) zu sehen ist. In den sozialen Medien kann die Anzahl der Follower einerseits als gewisser Richtwert gesehen werden, andererseits gibt es dazu keine einfache Formel. Im Zentrum steht vielmehr die Frage, ob es einer Person gelingt, mit ihren Beiträgen den Diskurs mitzuprägen. Eine von CEDOCA befragte Quelle hält es jedenfalls für sehr unwahrscheinlich, dass ein Facebook-Profil von jemandem außerhalb Irans mit rund 500 "Freunden", das die iranische Regierung kritisiert, von den Behörden überwacht wird, wobei die Plattformen twitter.com, Instagram und Telegram bedeutsamer sind, um ein iranisches Publikum zu erreichen, als Facebook oder Blogs (CEDOCA 10.5.2023).

Die Art und Weise, wie iranische Behörden Iraner im Ausland überwachen, hängt vom Ziel ab. Die iranischen Behörden zielen mit Malware auf einige bekannte ("high profile") Dissidenten in der Diaspora ab. Auch Social-Media-Profile von Personen, die nicht zu den profilierten Dissidenten gehören, können überwacht werden. So können die iranischen Behörden beispielsweise lesen, worüber jemand twittert, oder sehen, wer Teil des Netzwerks einer Person ist. Hierfür verwenden die iranischen Behörden öffentlich zugängliche Informationen und überwachen keine privaten [d. h. nicht öffentlich einsehbaren] Konten. Dieser Quelle zufolge haben es die iranischen Behörden bei der Überwachung der iranischen Diaspora v. a. auf Führungspersönlichkeiten und Organisatoren abgesehen, d. h. auf Personen, die eine Gruppe oder Partei anführen, oder auf Personen, die von einer Gruppe von Menschen gehört werden. Das Regime könnte hochrangige politische Aktivisten als Bedrohung ansehen und dann ausgeklügelte Cybersecurity-Angriffe gegen sie starten (CEDOCA 10.5.2023). Während sich das Regime bei der Überwachung üblicherweise auf bedeutsame Persönlichkeiten fokussiert, sind laut einer anderen Quelle auch Aktivisten aus der "mittleren Ebene" von Hacking-Angriffen betroffen, und auch "einfache" Iraner werden mitunter überwacht, da jede Art von Information für die Behörden nützlich ist (IRB 22.2.2021). Die von der Staatendokumentation im August 2024 befragte, leitende NGO-Mitarbeiterin [Anm.: die in Österreich aufgrund ihrer Tätigkeit und Social Media-Präsenz über eine gewisse Bekanntheit verfügt] berichtete beispielsweise von eher plumpen, leicht identifizierbaren Phishing-Versuchen, bei denen ihr Links zugeschickt wurden, mit denen sie mutmaßlich Spyware auf ihre Geräte heruntergeladen hätte (Zehetner-Hashemi 28.8.2024). Eine befragte iranische Rechtsanwältin merkte [im Gespräch über die Verbreitung von christlichen Inhalten in den sozialen Medien] weiters an, dass es Fälle von Personen gibt, die aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien mit geringer Reichweite oder trotz privater Konten Probleme mit den Behörden bekommen haben, weil sie von Personen aus ihrem Umfeld gemeldet wurden. Der Staat ist rechtlich dazu in der Lage, derartige Personen zu verfolgen (MRAI 19.6.2023).

Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 02.03.2026:

Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl. Soufan 28.2.2026), wobei die Angriffe mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch andauern (Spiegel 2.3.2026). Nach Angaben des US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump könnten die Angriffe „vier Wochen oder weniger“ dauern, während der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu am 2.3.2026 eine Steigerung der israelischen Angriffe auf Iran in den kommenden Tagen ankündigte (CBS 2.3.2026).Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vergleiche Soufan 28.2.2026), wobei die Angriffe mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch andauern (Spiegel 2.3.2026). Nach Angaben des US-amerikanischen Präsidenten Donald J. Trump könnten die Angriffe „vier Wochen oder weniger“ dauern, während der israelische Premierminister Benjamin Netanjahu am 2.3.2026 eine Steigerung der israelischen Angriffe auf Iran in den kommenden Tagen ankündigte (CBS 2.3.2026).

Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a) und Irak geantwortet (Amwaj 2.3.2026), die US-amerikanische Militärbasen beherbergen (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a), wobei die iranischen Streitkräfte in den golfarabischen Staaten nicht nur militärische Einrichtungen, sondern auch zivile Infrastruktur angegriffen haben (BBC 2.3.2026a). Auch berichtete das britische Verteidigungsministerium von einem vermuteten iranischen Drohnenangriff auf eine britische Militärbasis in Zypern, die von den USA genutzt wird (BBC 2.3.2026b). Sowohl die libanesische schiitische Miliz Hisbollah (NTV 2.3.2026; vgl. ORF 2.3.2026) als auch mit Iran verbündete irakische Milizen haben auf Seiten Irans in den Konflikt eingegriffen (JP 1.3.2026a; vgl. LWJ 1.3.2026) und Israel (NTV 2.3.2026; vgl. ORF 2.3.2026) bzw. US-amerikanische Basen im Irak angegriffen (JP 1.3.2026; vgl. LWJ 1.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe seinerseits mit Angriffen auf Ziele im Libanon (ORF 2.3.2026; vgl. NTV 2.3.2026). Durch die Ausweitung seiner Vergeltungsmaßnahmen über Israel hinaus auf Ziele im gesamten Golfraum und anderen Staaten der Region hat Iran die ursprünglich trilaterale – von den USA und Israel gestartete – Militäraktion effektiv in eine umfassendere regionale Sicherheitskrise verwandelt (Soufan 28.2.2026; vgl. Amwaj 1.3.2026).Iran hat seinerseits mit koordinierten Raketenangriffen nicht nur auf Israel, sondern auch Katar, Kuwait, Saudi Arabien, Bahrain, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vergleiche BBC 2.3.2026a) und Irak geantwortet (Amwaj 2.3.2026), die US-amerikanische Militärbasen beherbergen (Soufan 28.2.2026; vergleiche BBC 2.3.2026a), wobei die iranischen Streitkräfte in den golfarabischen Staaten nicht nur militärische Einrichtungen, sondern auch zivile Infrastruktur angegriffen haben (BBC 2.3.2026a). Auch berichtete das britische Verteidigungsministerium von einem vermuteten iranischen Drohnenangriff auf eine britische Militärbasis in Zypern, die von den USA genutzt wird (BBC 2.3.2026b). Sowohl die libanesische schiitische Miliz Hisbollah (NTV 2.3.2026; vergleiche ORF 2.3.2026) als auch mit Iran verbündete irakische Milizen haben auf Seiten Irans in den Konflikt eingegriffen (JP 1.3.2026a; vergleiche LWJ 1.3.2026) und Israel (NTV 2.3.2026; vergleiche ORF 2.3.2026) bzw. US-amerikanische Basen im Irak angegriffen (JP 1.3.2026; vergleiche LWJ 1.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe seinerseits mit Angriffen auf Ziele im Libanon (ORF 2.3.2026; vergleiche NTV 2.3.2026). Durch die Ausweitung seiner Vergeltungsmaßnahmen über Israel hinaus auf Ziele im gesamten Golfraum und anderen Staaten der Region hat Iran die ursprünglich trilaterale – von den USA und Israel gestartete – Militäraktion effektiv in eine umfassendere regionale Sicherheitskrise verwandelt (Soufan 28.2.2026; vergleiche Amwaj 1.3.2026).

Aufgrund dieser Entwicklungen ist der Luftraum mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr in mehreren Staaten der Region, darunter Iran, Irak und Israel gesperrt. Die VAE haben ihren Luftraum inzwischen zeitweise für Abflüge geöffnet [Anm.: s. hier für aktuelle Informationen] (Flightradar24 2.3.2026).

Iran warnt Schiffe vor einer Durchfahrt durch die Straße von Hormus, einer wichtigen Schifffahrtsroute, auf der üblicherweise rund ein Fünftel des global gehandelten Erdöls transportiert wird. Große Reedereien haben ihre Schiffe angewiesen, die Straße von Hormusaufgrund der Gefahrenlage zu meiden (Conversation 1.3.2026; vgl. BBC 2.3.2026c) und der Schifffahrtsverkehr ist auf dieser Route weitgehend zum Erliegen gekommen (BBC 2.3.2026).Iran warnt Schiffe vor einer Durchfahrt durch die Straße von Hormus, einer wichtigen Schifffahrtsroute, auf der üblicherweise rund ein Fünftel des global gehandelten Erdöls transportiert wird. Große Reedereien haben ihre Schiffe angewiesen, die Straße von Hormusaufgrund der Gefahrenlage zu meiden (Conversation 1.3.2026; vergleiche BBC 2.3.2026c) und der Schifffahrtsverkehr ist auf dieser Route weitgehend zum Erliegen gekommen (BBC 2.3.2026).

Kommuniziertes Ziel der US-amerikanischen und israelischen Luftangriffe ist die Beseitigung von Bedrohungen in Form des iranischen Atom- und Raketenprogramms. Nach US-Angaben ist Iran bei den jüngst stattfindenden Verhandlungsrunden nicht ausreichend und zeitgerecht auf diesbezügliche Bedenken der USA und Israels eingegangen [Anm.: s. zu dieser Thematik auch das Kap. „Politische Lage“ der Länderinformationen (LI) zu Iran im COI-CMS der Staatendokumentation, dzt. Version 12 vom 12.2.2026]. Aussagen von Trump und Netanjahu legen nahe, dass neben der Zerstörung von entsprechenden militärischen und nuklearen Einrichtungen auch die Herbeiführung eines Regimewechsels in Iran Ziel der Angriffe ist (Soufan 2.3.2026) – oder gemäß Argumenten Netanjahus zumindest der Austausch der obersten politischen Führung gegen Generäle der Revolutionsgarden, die eher zu Verhandlungen bereit wären. Dabei äußerten Trump und Netanjahu beide den Wunsch, die iranische Bevölkerung möge sich gegen das Regime erheben und dieses stürzen, während die USA und Israel versuchen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, indem sie militärisches und politisches Führungspersonal [aus der Luft] ausschalten (Spiegel 1.3.2026).

Bis zum 1.3.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen (ISW 1.3.2026a), wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 2.3.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag (Spiegel o.D.). Die geographische Verteilung der bisherigen Angriffe Israels, der USA und Irans in der Region können nachstehender Karte entnommen werden:

Quelle: Tagesspiegel 2.3.2026

Neben Angriffen auf militärische Infrastruktur und Nuklearanlagen in Iran versuchten die israelischen und US-amerikanischen Streitkräfte auch, die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen, indem sie ranghohe Vertreter des Sicherheitsapparats anvisierten (ISW 1.3.2026a). Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.2.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet (ISW 28.2.2026). Die Führung des Landes wurde daraufhin an einen Dreierrat, bestehend aus Präsident Massoud Pezeshkian, den Leiter des Justizwesens Gholamhossein Mohseni-Ejei und einen Vertreter des Wächterrats, Ayatollah Alireza Araf, übertragen [Anm.: s. das Kap. „Politische Lage“ der LI zu Iran für Informationen zum Wächterrat und dem Amt des Präsidenten im Institutionengefüge Irans]. Sowohl Mohseni-Ejei als auch Araf gelten als Hardliner (Soufan 2.3.2026).

Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten (BBC 1.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026). Nach dem Tod Khameneis wurde sowohl von Trauerkundgebungen von Regimebefürwortern(NBC 1.3.2026; vgl. AnA 1.3.2026), als auch von Jubel von dessen Gegnern in Teheran und anderen großen Städten in Iran berichtet (NYT 28.2.2026; vgl. TIME 1.3.2026). Das iranische Regime hat zuletzt Anfang Jänner 2026 Proteste gewaltsam niedergeschlagen, teils unter Anwendung militärischer Waffen (BBC 31.1.2026), wobei zu diesem Zeitpunkt ein interner Einsatzplan des Tharallah-Hauptquartiers der Revolutionsgarden in Teheran veröffentlicht wurde, der im Fall einer wahrgenommenen existenziellen Bedrohung für das Regime auch die Anwendung tödlicher Gewalt gegen Zivilisten vorsieht [Anm.: s. dazu auch die Kapitel „Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026“ und „Sicherheitsbehörden“ in den LI zu Iran] (UANI 1.2026). Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe richteten sich am 1.3.2026 auch gegen Institutionen der inneren Sicherheit, darunter das Hauptquartier des Strafverfolgungskommandos und das Tharallah-Hauptquartier der Revolutionsgarden, das innerhalb der Revolutionsgarden für die Sicherheit in Teheran zuständig ist und eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von Protesten spielt (ISW 1.3.2026b; vgl. JP 1.3.2026b).Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten (BBC 1.3.2026; vergleiche Standard 1.3.2026). Nach dem Tod Khameneis wurde sowohl von Trauerkundgebungen von Regimebefürwortern(NBC 1.3.2026; vergleiche AnA 1.3.2026), als auch von Jubel von dessen Gegnern in Teheran und anderen großen Städten in Iran berichtet (NYT 28.2.2026; vergleiche TIME 1.3.2026). Das iranische Regime hat zuletzt Anfang Jänner 2026 Proteste gewaltsam niedergeschlagen, teils unter Anwendung militärischer Waffen (BBC 31.1.2026), wobei zu diesem Zeitpunkt ein interner Einsatzplan des Tharallah-Hauptquartiers der Revolutionsgarden in Teheran veröffentlicht wurde, der im Fall einer wahrgenommenen existenziellen Bedrohung für das Regime auch die Anwendung tödlicher Gewalt gegen Zivilisten vorsieht [Anm.: s. dazu auch die Kapitel „Proteste zum Jahreswechsel 2025/2026“ und „Sicherheitsbehörden“ in den LI zu Iran] (UANI 1.2026). Die israelischen und US-amerikanischen Angriffe richteten sich am 1.3.2026 auch gegen Institutionen der inneren Sicherheit, darunter das Hauptquartier des Strafverfolgungskommandos und das Tharallah-Hauptquartier der Revolutionsgarden, das innerhalb der Revolutionsgarden für die Sicherheit in Teheran zuständig ist und eine wichtige Rolle bei der Unterdrückung von Protesten spielt (ISW 1.3.2026b; vergleiche JP 1.3.2026b).

Seit Beginn der israelischen und US-amerikanischen Luftangriffe ist Iran größtenteils von einer Internetsperre betroffen (Netblocks 2.3.2026; vgl. AJ 28.2.2026), was den Informationsfluss über die Auswirkungen der Luftschläge auf Iran höchstwahrscheinlich einschränkt (ISW 28.2.2026). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) (HRANA 1.3.2026) und der Rote Halbmond berichten über zivile Todesopfer im Land (AJ 2.3.2026). Nach iranischen Angaben soll im Süden Irans unter anderem eine Mädchenschule getroffen worden sein, was zu über 160 Todesopfern geführt haben soll [Anm.: derzeit lässt sich dies nicht unabhängig bestätigen] (NTV 1.3.2026). Die israelische Forschungsorganisation Institute for National Security Studies (INSS) berichtet in Übereinstimmung mit dem Roten Halbmond über bislang 555 Todesopfer in Iran (INSS o.D., AJ 2.3.2026) sowie 12 in Israel [Anm.: keine Angaben, ob es sich um Zivilisten oder Mitglieder der Sicherheitskräfte handelt]. Hinzu kommen Verletzte in beiden Ländern im oberen dreistelligen Bereich (INSS o.D.). Anders als in Israel (Standard 28.2.2026) verfügen iranische Städte wie Teheran über keine öffentlichen Schutzanlagen, die Zivilisten im Fall von Luftangriffen aufsuchen können (IRJ 22.6.2025). Weiters wurden bislang auch in verschiedenen golfarabischen Staaten Verletzte verzeichnet (INSS o.D.).Seit Beginn der israelischen und US-amerikanischen Luftangriffe ist Iran größtenteils von einer Internetsperre betroffen (Netblocks 2.3.2026; vergleiche AJ 28.2.2026), was den Informationsfluss über die Auswirkungen der Luftschläge auf Iran höchstwahrscheinlich einschränkt (ISW 28.2.2026). Die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) (HRANA 1.3.2026) und der Rote Halbmond berichten über zivile Todesopfer im Land (AJ 2.3.2026). Nach iranischen Angaben soll im Süden Irans unter anderem eine Mädchenschule getroffen worden sein, was zu über 160 Todesopfern geführt haben soll [Anm.: derzeit lässt sich dies nicht unabhängig bestätigen] (NTV 1.3.2026). Die israelische Forschungsorganisation Institute for National Security Studies (INSS) berichtet in Übereinstimmung mit dem Roten Halbmond über bislang 555 Todesopfer in Iran (INSS o.D., AJ 2.3.2026) sowie 12 in Israel [Anm.: keine Angaben, ob es sich um Zivilisten oder Mitglieder der Sicherheitskräfte handelt]. Hinzu kommen Verletzte in beiden Ländern im oberen dreistelligen Bereich (INSS o.D.). Anders als in Israel (Standard 28.2.2026) verfügen iranische Städte wie Teheran über keine öffentlichen Schutzanlagen, die Zivilisten im Fall von Luftangriffen aufsuchen können (IRJ 22.6.2025). Weiters wurden bislang auch in verschiedenen golfarabischen Staaten Verletzte verzeichnet (INSS o.D.).

Anmerkung: Die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran, wie auch die Vergeltungsschläge Irans und mancher seiner Stellvertreter, dauern mit Stand 2.3.2026, 15:30 Uhr noch an. Diverse Aspekte, insbesondere auch zur Lage vor Ort in den meisten betroffenen Ländern sind derzeit allenfalls anekdotisch bekannt. Die Lage wird von der Staatendokumentation weiter beobachtet und Informationen dazu werden in künftigen Produkten bereitgestellt.

Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 09.03.2026:

Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vgl. Soufan 28.2.2026), woraufhin Iran nicht nur Angriffe auf Israel startete, sondern u.a. auch Ziele in Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vgl. BBC 2.3.2026a) und im Irak ins Visier nahm (Amwaj 2.3.2026). Bis zum 5.3.2026 hat Iran nach US-Angaben insgesamt Ziele in zwölf Staaten angegriffen (NYT 5.3.2026a).Am Samstag, den 28.2.2026, haben Israel und die USA Iran mittels Luftschlägen angegriffen (Spiegel 28.2.2026; vergleiche Soufan 28.2.2026), woraufhin Iran nicht nur Angriffe auf Israel startete, sondern u.a. auch Ziele in Katar, Kuwait, Bahrain, Saudi-Arabien, den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), Jordanien (Soufan 28.2.2026; vergleiche BBC 2.3.2026a) und im Irak ins Visier nahm (Amwaj 2.3.2026). Bis zum 5.3.2026 hat Iran nach US-Angaben insgesamt Ziele in zwölf Staaten angegriffen (NYT 5.3.2026a).

Nach der Tötung des iranischen Obersten Führers Ayatollah Ali Khamenei durch einen Angriff Israels und der USA sind zudem verbündete Milizen Irans in der Region in den Konflikt eingetreten (NTV 2.3.2026, LWJ 1.3.2026). So hat die libanesische schiitische Miliz Hisbollah mit Angriffen auf Israel eine zweite Front eröffnet (Standard 9.3.2026; vgl. NTV 2.3.2026, ORF 2.3.2026), während mit Iran verbündete irakische Milizen im Rahmen des Konflikts einerseits selbst unter Beschuss geraten sind, und andererseits auch US-Ziele, darunter die US-amerikanische Botschaft in Bagdad und eine US-amerikanische Militärbasis, angegriffen haben (NYT 8.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe sowohl mit Luftschlägen auf Hisbollah-Stellungen als auch mit Bodenoperationen im Südlibanon (LOT 9.3.2026; vgl. Alhurra 5.3.2026). Mit Stand 9.3.2026, 15:30 Uhr dauert der Konflikt an. Die Konfliktparteien greifen sich weiter gegenseitig Mittels Raketenbeschuss und Luftschlägen an (NYT 9.3.2026, TOI 9.3.2026, RFE/RL 9.3.2026).Nach der Tötung des iranischen Obersten Führers Ayatollah Ali Khamenei durch einen Angriff Israels und der USA sind zudem verbündete Milizen Irans in der Region in den Konflikt eingetreten (NTV 2.3.2026, LWJ 1.3.2026). So hat die libanesische schiitische Miliz Hisbollah mit Angriffen auf Israel eine zweite Front eröffnet (Standard 9.3.2026; vergleiche NTV 2.3.2026, ORF 2.3.2026), während mit Iran verbündete irakische Milizen im Rahmen des Konflikts einerseits selbst unter Beschuss geraten sind, und andererseits auch US-Ziele, darunter die US-amerikanische Botschaft in Bagdad und eine US-amerikanische Militärbasis, angegriffen haben (NYT 8.3.2026). Israel antwortet auf die Hisbollah-Angriffe sowohl mit Luftschlägen auf Hisbollah-Stellungen als auch mit Bodenoperationen im Südlibanon (LOT 9.3.2026; vergleiche Alhurra 5.3.2026). Mit Stand 9.3.2026, 15:30 Uhr dauert der Konflikt an. Die Konfliktparteien greifen sich weiter gegenseitig Mittels Raketenbeschuss und Luftschlägen an (NYT 9.3.2026, TOI 9.3.2026, RFE/RL 9.3.2026).

Die Vorfallsdatenbank ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) hat bis zum 8.3.2026 die nachstehende geographische Verteilung an US-amerikanischen und israelischen Angriffen, wie auch iranischen Gegenangriffen erfasst (blau: US-amerikanische und israelische Angriffe, rot: iranische Gegenangriffe, schwarz: US-amerikanische militär. Einrichtungen):

Luftraumsperren

Aufgrund dieser Entwicklungen wurden zahlreiche Lufträume im Nahen Osten gesperrt (Flightradar24 9.3.2026; vgl. DW 1.3.2026) und manche in den darauf folgenden Tagen punktuell wieder geöffnet (Flightradar24.9.3.2026; vgl. aero 7.3.2026). Mit Stand 9.3.2026 sind der iranische und irakische Luftraum weiterhin vollständig für den zivilen Luftverkehr gesperrt, während die Lufträume Saudi-Arabiens, des Oman, der VAE (AVDI 9.3.2026) und Israels teils wieder geöffnet wurden (TOI 8.3.2026). Der Luftraum über Syrien bleibt mit Ausnahme von Aleppo für zivile Flüge weiter gesperrt (SANA 9.3.2026; vgl. Liveuamap 3.3.2026). Der Flugverkehr ist in der Golfregion immer noch gestört (airliners.de 9.3.2026) und Raketen- und Drohnenangriffe führen weiterhin zu zeitweisen Luftraumsperren (Flightradar24 9.3.2026). Die Entscheidung über die Öffnung des Luftraums treffen die lokalen Behörden. Sie ist von der Sicherheitslage abhängig (BMEIA o.D.) und zeichnet sich daher derzeit durch kurzfristige Luftraumsperren wie auch einer stetigen Suche nach sicheren Korridoren in einem instabilen Umfeld aus (AVDI 9.3.2026).Aufgrund dieser Entwicklungen wurden zahlreiche Lufträume im Nahen Osten gesperrt (Flightradar24 9.3.2026; vergleiche DW 1.3.2026) und manche in den darauf folgenden Tagen punktuell wieder geöffnet (Flightradar24.9.3.2026; vergleiche aero 7.3.2026). Mit Stand 9.3.2026 sind der iranische und irakische Luftraum weiterhin vollständig für den zivilen Luftverkehr gesperrt, während die Lufträume Saudi-Arabiens, des Oman, der VAE (AVDI 9.3.2026) und Israels teils wieder geöffnet wurden (TOI 8.3.2026). Der Luftraum über Syrien bleibt mit Ausnahme von Aleppo für zivile Flüge weiter gesperrt (SANA 9.3.2026; vergleiche Liveuamap 3.3.2026). Der Flugverkehr ist in der Golfregion immer noch gestört (airliners.de 9.3.2026) und Raketen- und Drohnenangriffe führen weiterhin zu zeitweisen Luftraumsperren (Flightradar24 9.3.2026). Die Entscheidung über die Öffnung des Luftraums treffen die lokalen Behörden. Sie ist von der Sicherheitslage abhängig (BMEIA o.D.) und zeichnet sich daher derzeit durch kurzfristige Luftraumsperren wie auch einer stetigen Suche nach sicheren Korridoren in einem instabilen Umfeld aus (AVDI 9.3.2026).

Anmerkung: Aktuelle Informationen können dem Liveticker der Website Flightradar24 entnommen werden. Eine Auflistung der Luftraumsperren bietet die Website Strikemap. Ansonsten wird auf die Website des BMEIA verwiesen. Nachstehend kann zudem eine Grafik zum Status der Lufträume vom 9.3.2026 entnommen werden, wobei – unter Bezugnahme auf die oben genannten Gründe – darauf hingewiesen wird, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und die Karte zum Lesezeitpunkt somit nicht unbedingt den korrekten Status wiedergeben muss:

Lage in Iran

Die USA und Israel haben seit dem 28.2.2026 sowohl militärische Einrichtungen angegriffen, um die iranischen Fähigkeiten zum Abschuss von Raketen zu dezimieren und das iranische Raketenprogramm letztendlich vollständig zu zerstören, als auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, wie z.B. Basen der Revolutionsgarden, der Basij und des Strafverfolgungskommandos (Polizei) ins Visier genommen (ISW 9.3.2026; vgl. Soufan 4.3.2026). Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) hat auch bestätigt, dass die Eingänge der unterirdischen Urananreicherungsanlage in Natanz, die schon im Juni 2025 bombardiert worden waren, nun wieder getroffen wurden (Yahoo 3.3.2026).Die USA und Israel haben seit dem 28.2.2026 sowohl militärische Einrichtungen angegriffen, um die iranischen Fähigkeiten zum Abschuss von Raketen zu dezimieren und das iranische Raketenprogramm letztendlich vollständig zu zerstören, als auch Einrichtungen der inneren Sicherheit, wie z.B. Basen der Revolutionsgarden, der Basij und des Strafverfolgungskommandos (Polizei) ins Visier genommen (ISW 9.3.2026; vergleiche Soufan 4.3.2026). Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) hat auch bestätigt, dass die Eingänge der unterirdischen Urananreicherungsanlage in Natanz, die schon im Juni 2025 bombardiert worden waren, nun wieder getroffen wurden (Yahoo 3.3.2026).

Am 7.3.2026 hat Israel erstmals die iranische Ölproduktion und Öllagerstätten im Rahmen einer Angriffswelle ins Visier genommen (ISW 7.3.2026; vgl. Standard 8.3.2026). Unter anderem wurde ein Öldepot westlich von Teheran angegriffen, das bislang wesentlich zur Versorgung der Hauptstadt beigetragen hat. Der dadurch ausgelöste Brand verursachte dichte, toxische Rauchschwaden und auf viele Dächer regnete es Öl herab. Die Bewohner von Teheran wurden aufgefordert, sich möglichst nicht im Freien aufzuhalten (Kurier 9.3.2026, DW 9.3.2026). Unter diesen Voraussetzungen ist das öffentliche Leben in der Hauptstadt weitgehend zum Erliegen gekommen (Standard 8.3.2026), wobei UNHCR davon ausgeht, dass schon in den ersten beiden Tagen der israelischen und US-amerikanischen Angriffe rund 100.000 Menschen Teheran verlassen haben. Diese Zahl wurde später noch überschritten (UNHCR 6.3.2026). Auch wird davon ausgegangen, dass die Störungen innerhalb der Energieinfrastruktur die ohnehin schon bestehende Energieversorgungskrise des Landes weiter verschärfen wird (ISW 7.3.2026).Am 7.3.2026 hat Israel erstmals die iranische Ölproduktion und Öllagerstätten im Rahmen einer Angriffswelle ins Visier genommen (ISW 7.3.2026; vergleiche Standard 8.3.2026). Unter anderem wurde ein Öldepot westlich von Teheran angegriffen, das bislang wesentlich zur Versorgung der Hauptstadt beigetragen hat. Der dadurch ausgelöste Brand verursachte dichte, toxische Rauchschwaden und auf viele Dächer regnete es Öl herab. Die Bewohner von Teheran wurden aufgefordert, sich möglichst nicht im Freien aufzuhalten (Kurier 9.3.2026, DW 9.3.2026). Unter diesen Voraussetzungen ist das öffentliche Leben in der Hauptstadt weitgehend zum Erliegen gekommen (Standard 8.3.2026), wobei UNHCR davon ausgeht, dass schon in den ersten beiden Tagen der israelischen und US-amerikanischen Angriffe rund 100.000 Menschen Teheran verlassen haben. Diese Zahl wurde später noch überschritten (UNHCR 6.3.2026). Auch wird davon ausgegangen, dass die Störungen innerhalb der Energieinfrastruktur die ohnehin schon bestehende Energieversorgungskrise des Landes weiter verschärfen wird (ISW 7.3.2026).

Bei den Angriffen kommt es zu zivilen Opfern und Schäden an ziviler Infrastruktur (LVaK/IFK 3.2026). Die britische BBC konnte anhand von Satellitenbildaufnahmen beispielsweise Schäden an Schulen, einem Krankenhaus, dem Alten Basar von Teheran und dem zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Golestan-Palast in Teheran verifizieren (BBC 6.3.2026). Auch wurde von Treffern auf mindestens drei Sportstätten in der Hauptstadt berichtet (BBC 6.3.2026; vgl. NYT 5.3.2026a) und es gibt Hinweise, dass eine nahe einer Marinebasis der Revolutionsgarden gelegene Grundschule im Süden des Landes bei einem US amerikanischen Luftangriff getroffen wurde (CNN 6.3.2026; vgl. NYT 5.3.2026b). Nach Angaben der iranischen Behörden starben bei dem Angriff auf die Mädchenschule bis zu 180 Menschen (LvaK/IFK 3.2026), darunter viele Kinder (CNN 6.3.2026).Bei den Angriffen kommt es zu zivilen Opfern und Schäden an ziviler Infrastruktur (LVaK/IFK 3.2026). Die britische BBC konnte anhand von Satellitenbildaufnahmen beispielsweise Schäden an Schulen, einem Krankenhaus, dem Alten Basar von Teheran und dem zum UNESCO-Weltkulturerbe zählenden Golestan-Palast in Teheran verifizieren (BBC 6.3.2026). Auch wurde von Treffern auf mindestens drei Sportstätten in der Hauptstadt berichtet (BBC 6.3.2026; vergleiche NYT 5.3.2026a) und es gibt Hinweise, dass eine nahe einer Marinebasis der Revolutionsgarden gelegene Grundschule im Süden des Landes bei einem US amerikanischen Luftangriff getroffen wurde (CNN 6.3.2026; vergleiche NYT 5.3.2026b). Nach Angaben der iranischen Behörden starben bei dem Angriff auf die Mädchenschule bis zu 180 Menschen (LvaK/IFK 3.2026), darunter viele Kinder (CNN 6.3.2026).

Nach Angaben des iranischen Botschafters bei den Vereinten Nationen (UN) wurden bislang rund 1.750 Menschen in Iran durch die Angriffe Israels und der USA getötet. Rund 1.300 von ihnen waren Zivilisten (NYT 8.3.2026), wobei die Menschenrechtsorganisation HRANA (Human Rights Activists News Agency) mit Sitz in den USA, die bereits während der Proteste im Jänner 2026 umfassende Informationen zu zivilen Opfern bereitstellte, über eine ähnliche Anzahl an zivilen Toten (rd. 1.200 Personen) berichtete (HRANA 8.3.2026). Laut einem Stellvertreter des iranischen Gesundheitsministers wurden bislang zudem rund 12.000 Personen aufgrund der Angriffe verletzt (AJ 9.3.2026).

Innenpolitische Entwicklungen in Iran, Wahl eines neuen Obersten Führers

Am Anfang ihrer Offensive konnten die USA und Israel signifikante taktische Erfolge auf den folgenden drei Ebenen verzeichnen: hochrangige Führungspersonen wurden ausgeschaltet, strategische Infrastruktur wurde beschädigt und es konnte „operative Desorganisation“ innerhalb des iranischen Systems erzeugt werden (LvaK/IFK 3.2026). Gleich zu Beginn der Angriffe wurde nicht nur wichtiges Führungspersonal innerhalb der Streitkräfte eliminiert, um die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen (ISW 28.2.2026), sondern unter anderem auch Ayatollah Ali Khamenei getötet, der seit 1989 das Amt des Obersten Führers Irans bekleidete (TIME 2.3.2026; vgl. Standard 1.3.2026). Weiters wurden auch Gebäude politischer Institutionen, wie der Amtssitz des Präsidenten und das Hauptquartier des Obersten Nationalen Sicherheitsrats, ein wichtiges Gremium im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsfragen, angegriffen (TOI 3.3.2026).Am Anfang ihrer Offensive konnten die USA und Israel signifikante taktische Erfolge auf den folgenden drei Ebenen verzeichnen: hochrangige Führungspersonen wurden ausgeschaltet, strategische Infrastruktur wurde beschädigt und es konnte „operative Desorganisation“ innerhalb des iranischen Systems erzeugt werden (LvaK/IFK 3.2026). Gleich zu Beginn der Angriffe wurde nicht nur wichtiges Führungspersonal innerhalb der Streitkräfte eliminiert, um die iranischen Kommandostrukturen zu unterbrechen (ISW 28.2.2026), sondern unter anderem auch Ayatollah Ali Khamenei getötet, der seit 1989 das Amt des Obersten Führers Irans bekleidete (TIME 2.3.2026; vergleiche Standard 1.3.2026). Weiters wurden auch Gebäude politischer Institutionen, wie der Amtssitz des Präsidenten und das Hauptquartier des Obersten Nationalen Sicherheitsrats, ein wichtiges Gremium im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungsfragen, angegriffen (TOI 3.3.2026).

Dies hat allerdings bislang nicht zu einem Regimewechsel in Iran geführt, dessen Erreichung den USA und Israel immer wieder als Wunschvorstellung zugeschrieben wird (Soufan 8.3.2026). Ali Khamenei hatte zuletzt nach den israelischen und US-amerikanischen Angriffen vom Juni 2025 institutionelle Änderungen vorgenommen, welche die iranischen Führungsstrukturen stärker in Richtung einer kollektiven Entscheidungsfindung umgestalten sollten, sodass im Falle seines Ablebens Kontinuität gewährleistet sein würde (Clingendael 29.10.2025). Ebenso sind die iranischen militärischen Kommandostrukturen schon seit längerer Zeit derart ausgestaltet, dass sie dezentrale Entscheidungsfindungen ermöglichen. Dies erlaubt es dem System, im Fall von Enthauptungsschlägen weiterhin handlungsfähig zu bleiben (Soufan 9.3.2026; vgl. Standard 3.3.2026), auch wenn es die Zuordnung von Verantwortlichkeiten im Nachhinein manchmal erschwert (Standard 3.3.2026).Dies hat allerdings bislang nicht zu einem Regimewechsel in Iran geführt, dessen Erreichung den USA und Israel immer wieder als Wunschvorstellung zugeschrieben wird (Soufan 8.3.2026). Ali Khamenei hatte zuletzt nach den israelischen und US-amerikanischen Angriffen vom Juni 2025 institutionelle Änderungen vorgenommen, welche die iranischen Führungsstrukturen stärker in Richtung einer kollektiven Entscheidungsfindung umgestalten sollten, sodass im Falle seines Ablebens Kontinuität gewährleistet sein würde (Clingendael 29.10.2025). Ebenso sind die iranischen militärischen Kommandostrukturen schon seit längerer Zeit derart ausgestaltet, dass sie dezentrale Entscheidungsfindungen ermöglichen. Dies erlaubt es dem System, im Fall von Enthauptungsschlägen weiterhin handlungsfähig zu bleiben (Soufan 9.3.2026; vergleiche Standard 3.3.2026), auch wenn es die Zuordnung von Verantwortlichkeiten im Nachhinein manchmal erschwert (Standard 3.3.2026).

Im Einklang mit der iranischen Verfassung wurden die Aufgaben und Pflichten des Obersten Führers nach Khameneis Tod temporär an ein Führungsgremium bestehend aus dem Präsidenten (Massoud Pezeshkian), dem Leiter des Justizwesens (Gholam-Hossein Mohseni-Ejei) und einem führenden Geistlichen aus dem Wächterrat (Ayatollah Alireza Arafi) übertragen (TIME 2.3.2026). Der von der Verfassung mit der Wahl des Obersten Führers betraute Expertenrat (Akbarzadeh/Sada 2023, 114f.) trat wenige Tage nach dem Tod von Ali Khamenei zu virtuellen Beratungen über dessen Nachfolge zusammen, wobei ein Gebäude des Expertenrats in der Stadt Qom, in dem ein physisches Treffen angesetzt war, Ziel eines israelischen Raketenangriffs wurde (NYT 3.3.2026). Am 8.3.2026 wurde offiziell verkündet, dass der Expertenrat Mojtaba Khamenei, einen der Söhne Ali Khameneis, zum nächsten Obersten Führer gewählt habe (Tagesschau 8.3.2026; vgl. CNN 8.3.2026).Im Einklang mit der iranischen Verfassung wurden die Aufgaben und Pflichten des Obersten Führers nach Khameneis Tod temporär an ein Führungsgremium bestehend aus dem Präsidenten (Massoud Pezeshkian), dem Leiter des Justizwesens (Gholam-Hossein Mohseni-Ejei) und einem führenden Geistlichen aus dem Wächterrat (Ayatollah Alireza Arafi) übertragen (TIME 2.3.2026). Der von der Verfassung mit der Wahl des Obersten Führers betraute Expertenrat (Akbarzadeh/Sada 2023, 114f.) trat wenige Tage nach dem Tod von Ali Khamenei zu virtuellen Beratungen über dessen Nachfolge zusammen, wobei ein Gebäude des Expertenrats in der Stadt Qom, in dem ein physisches Treffen angesetzt war, Ziel eines israelischen Raketenangriffs wurde (NYT 3.3.2026). Am 8.3.2026 wurde offiziell verkündet, dass der Expertenrat Mojtaba Khamenei, einen der Söhne Ali Khameneis, zum nächsten Obersten Führer gewählt habe (Tagesschau 8.3.2026; vergleiche CNN 8.3.2026).

Mojtaba Khamenei ist bekannt für seine Verbindungen zu den Revolutionsgarden, die laut Regierungsvertretern für seine Wahl zum Obersten Führers eingetreten sind (NYT 3.3.2026). Er soll schon seit längerem im Hintergrund unter anderem Angelegenheiten im Büro seines Vaters gesteuert haben [Anm.: einflussreiche Institution mit rd. 5.000 Mitarbeitern] (Tagesschau 8.3.2026) und ihm wird nachgesagt, dass er über Mittelsmänner und Strohfirmen ein globales Netzwerk an Luxusimmobilien besitzt (RFE/RL 8.3.2026).

Mojtaba Khamenei wird von manchen Quellen als „Hardliner“ bezeichnet (Tagesschau 8.3.2026; vgl. Soufan 8.3.2026) und seine Wahl wird von Beobachtern als Zeichen der Regimekontinuität angesehen (Tagesschau 8.3.2026; vgl. NYT 3.3.2026), auch wenn die Herausbildung einer politischen Dynastie oder Erbfolge in der Islamischen Republik eigentlich seit langem ein Tabu ist. Seine Wahl zum Obersten Führer scheint nicht zu einer etwaigen Entspannung in der Beziehungen mit den USA beizutragen. Andererseits ist es laut Experten des Thinktanks Soufan Center auch zweifelhaft, dass sich selbst ein Oberster Führer, der einer Kooperation mit den USA zugeneigt wäre, gegen Machtzentren in Iran – wie den Revolutionsgarden, Basij, den Geheimdiensten und dem Justizapparat – durchsetzen könnte, die dem ohnehin entgegenstehen (Soufan 8.3.2026).Mojtaba Khamenei wird von manchen Quellen als „Hardliner“ bezeichnet (Tagesschau 8.3.2026; vergleiche Soufan 8.3.2026) und seine Wahl wird von Beobachtern als Zeichen der Regimekontinuität angesehen (Tagesschau 8.3.2026; vergleiche NYT 3.3.2026), auch wenn die Herausbildung einer politischen Dynastie oder Erbfolge in der Islamischen Republik eigentlich seit langem ein Tabu ist. Seine Wahl zum Obersten Führer scheint nicht zu einer etwaigen Entspannung in der Beziehungen mit den USA beizutragen. Andererseits ist es laut Experten des Thinktanks Soufan Center auch zweifelhaft, dass sich selbst ein Oberster Führer, der einer Kooperation mit den USA zugeneigt wäre, gegen Machtzentren in Iran – wie den Revolutionsgarden, Basij, den Geheimdiensten und dem Justizapparat – durchsetzen könnte, die dem ohnehin entgegenstehen (Soufan 8.3.2026).

Strategische Ziele der USA und Irans

Die USA haben die Beseitigung von durch Iran ausgehende Bedrohungen als strategisches Ziel ihrer Operation genannt (Soufan 8.3.2026), allerdings sind konkrete, durch die Kampfhandlungen erreichbare Ziele für die Öffentlichkeit bislang eher unklar geblieben. Der US-Präsident hat hierzu unterschiedliche Angaben gemacht (BBC 2.3.2026b), darunter auch die Forderung nach einer „bedingungslosen Kapitulation“ der Islamischen Republik (Soufan 8.3.2026). Laut verschiedenen Experten fehlt es den USA derzeit an einer „Exit-Strategie“ für den Krieg (Soufan 8.3.2026, Standard 3.3.2026).

Iran verfolgt dagegen eine Strategie der „Mosaik-Verteidigung“, die auf asymmetrischer, unkonventioneller Kriegsführung mit dezentralisierten Kommandostrukturen basiert und den Krieg mittels unkonventioneller Taktiken in die Länge zieht bzw. auf Abnützung setzt. Hierbei wendet die Islamische Republik auch Taktiken der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen und Kostenasymmetrie an (Soufan 9.3.2026), unter anderem, indem es den Kriegsschauplatz auf die umfassendere Region ausdehnt (RFE/RL 3.3.2026; vgl. DW 9.3.2026) und die Kosten global erhöht (LVaK/IFK 3.2026). Dabei war Ende letzter Woche zwar zu beobachten, dass sich die Intensität der iranischen Angriffe verminderte (ISW 6.3.2026), allerdings haben diese nicht vollständig aufgehört (NYT 9.3.2026; vgl. DW 9.3.2026).Iran verfolgt dagegen eine Strategie der „Mosaik-Verteidigung“, die auf asymmetrischer, unkonventioneller Kriegsführung mit dezentralisierten Kommandostrukturen basiert und den Krieg mittels unkonventioneller Taktiken in die Länge zieht bzw. auf Abnützung setzt. Hierbei wendet die Islamische Republik auch Taktiken der wirtschaftlichen Zwangsmaßnahmen und Kostenasymmetrie an (Soufan 9.3.2026), unter anderem, indem es den Kriegsschauplatz auf die umfassendere Region ausdehnt (RFE/RL 3.3.2026; vergleiche DW 9.3.2026) und die Kosten global erhöht (LVaK/IFK 3.2026). Dabei war Ende letzter Woche zwar zu beobachten, dass sich die Intensität der iranischen Angriffe verminderte (ISW 6.3.2026), allerdings haben diese nicht vollständig aufgehört (NYT 9.3.2026; vergleiche DW 9.3.2026).

Iran hat die Golfstaaten in den Konflikt hineingezogen, indem es in diesen Ländern neben US-amerikanischer militärischer Infrastruktur auch Energieinfrastruktur, Flughäfen, Hotels und Wohngebiete angegriffen hat (DW 9.3.2026). Die effektive Schließung der Straße von Hormus durch Iran, einer wichtigen Schifffahrtsroute, über die normalerweise ein Fünftel des weltweiten Ölbedarfs verschifft wird (DW 9.3.2026), hat darüber hinaus auch zu den kürzlich erfolgten Preissteigerungen für fossile Energie beigetragen (BUI 9.3.2026; vgl. DW 9.3.2026, News18 9.3.2026).Iran hat die Golfstaaten in den Konflikt hineingezogen, indem es in diesen Ländern neben US-amerikanischer militärischer Infrastruktur auch Energieinfrastruktur, Flughäfen, Hotels und Wohngebiete angegriffen hat (DW 9.3.2026). Die effektive Schließung der Straße von Hormus durch Iran, einer wichtigen Schifffahrtsroute, über die normalerweise ein Fünftel des weltweiten Ölbedarfs verschifft wird (DW 9.3.2026), hat darüber hinaus auch zu den kürzlich erfolgten Preissteigerungen für fossile Energie beigetragen (BUI 9.3.2026; vergleiche DW 9.3.2026, News18 9.3.2026).

Der Krieg scheint sich damit in einen Ausdauerwettbewerb zu verwandeln, bei dem die Kriegsparteien gegen die Zeit kämpfen. Israel und die Vereinigten Staaten versuchen, die .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 6 von 11 Wien, 9.3.2026 militärischen Kapazitäten Irans zu schwächen, bevor Teheran den Konflikt ausweiten oder sich intern stabilisieren kann, während Iran, der sich bewusst ist, dass er einen konventionellen Krieg gegen die USA und Israel nicht gewinnen kann, versucht, seinen Zermürbungskrieg zu verlängern. Die zentrale Frage ist damit nicht mehr nur, wer härter zuschlägt, sondern wer zuerst an seine Grenzen stößt (Soufan 4.3.2026). Die Islamische Republik könnte dabei laut Beobachterinnen allerdings selbst ein politisches Überleben des Regimes als Sieg verkaufen (DF 9.3.2026, FAZ 5.3.2026).

Anmerkung: Die US-amerikanischen und israelischen Angriffe auf Iran, wie auch die Vergeltungsschläge Irans und mancher seiner Stellvertreter, dauern mit Stand 9.3.2026, 15:30 Uhr noch an. Diverse Aspekte, insbesondere auch zur Lage vor Ort in den meisten betroffenen Ländern, sind derzeit allenfalls anekdotisch bekannt und teils kurzfristigen Änderungen unterworfen. Die Lage wird von der Staatendokumentation weiter beobachtet und Informationen werden gegebenenfalls in künftigen Produkten bereitgestellt.

Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass in dieser Kurzinformation (KI) nicht auf die Entwicklungen rund um die von den USA zuerst angekündigte, und später wieder zurückgezogene Unterstützung iranischer kurdischer Gruppierungen im Irak bei einer etwaigen Bodenoffensive eingegangen wird – sowie auch nicht auf mögliche Reaktionen der iranischen Sicherheitsbehörden zur Gewährleistung der „inneren Sicherheit“ in den auch zuvor schon militarisierten, von Kurden bewohnten Gebieten Westirans. Sollte kurzfristiger Bedarf an Informationen zu diesem Thema bestehen, wird um eine Kontaktaufnahme mit der Staatendokumentation gebeten. Entsprechende Informationen können bei Bedarf bereitgestellt werden.

Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN Waffenstillstandsabkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran vom 13.04.2026:

Am 8.4.2026 haben die USA und Iran unter Vermittlung Pakistans und Ägyptens ein zweiwöchiges Waffenstillstandsabkommen geschlossen. Der genaue Wortlaut des Abkommens wurde nicht veröffentlicht, doch umfasst es nach Angaben von Vertretern beider Seiten einen zweiwöchigen Stopp von Angriffen auf sowie durch Iran. Israel kündigte ebenfalls an, dass es seine Angriffe auf Waffenstillstandsabkommen“ eingestellt habe (NBC 8.4.2026).

Es bestehen bestimmte Unklarheiten und Auffassungsunterschiede bezüglich des geschlossenen Abkommens (Spiegel 9.4.2026; vgl. Tagesschau 8.4.2026), beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob sich die Waffenruhe auch auf den Libanon erstreckt (NYT 10.4.2026; vgl. Spiegel 9.4.2026). Auch fanden nach Inkrafttreten der Waffenruhe noch einzelne iranische Angriffe auf golfarabische Staaten statt. Hierbei war unklar, ob dies den dezentralen Kommandostrukturen der Revolutionsgarden oder dem Widerstand einzelner Einheiten gegen das Abkommen geschuldet war (Soufan 9.4.2026).Es bestehen bestimmte Unklarheiten und Auffassungsunterschiede bezüglich des geschlossenen Abkommens (Spiegel 9.4.2026; vergleiche Tagesschau 8.4.2026), beispielsweise hinsichtlich der Frage, ob sich die Waffenruhe auch auf den Libanon erstreckt (NYT 10.4.2026; vergleiche Spiegel 9.4.2026). Auch fanden nach Inkrafttreten der Waffenruhe noch einzelne iranische Angriffe auf golfarabische Staaten statt. Hierbei war unklar, ob dies den dezentralen Kommandostrukturen der Revolutionsgarden oder dem Widerstand einzelner Einheiten gegen das Abkommen geschuldet war (Soufan 9.4.2026).

Bezüglich der Öffnung der Straße von Hormuz – einer wesentlichen Forderung der USA – gab der iranische Außenminister Abbas Araghchi bekannt, dass eine sichere Durchfahrt der Meeresenge „unter Koordination mit den iranischen Streitkräften und nach eingehender Abwägung der technischen Grenzen“ möglich sein werde, wobei er nicht näher auf die Beschaffenheit der „technischen Grenzen“ einging (NBC 8.4.2026; vgl. Tagesschau 8.4.2026). Das Waffenstillstandsabkommen sieht eine Beendigung der de facto-Blockade der Straße von Hormuz vor, die Iran seit Beginn des Kriegs mit Israel und den USA aufrechterhält. Bei dieser Blockade entscheidet Iran, welche Schiffe die Meeresenge passieren dürfen (taz 12.4.2026) und hebt von diesen teils hohe Gebühren für die Durchfahrt ein (taz 12.4.2026; vgl. NYT 10.4.2026, Soufan 9.4.2026). Iran möchte diese Vorgehensweise dauerhaft einführen (NYT 10.4.2026) und die Schließung der Straße von Hormuz wird derzeit als das wichtigste Druckmittel Irans gegebenüber den USA angesehen (Soufan 9.4.2026).Bezüglich der Öffnung der Straße von Hormuz – einer wesentlichen Forderung der USA – gab der iranische Außenminister Abbas Araghchi bekannt, dass eine sichere Durchfahrt der Meeresenge „unter Koordination mit den iranischen Streitkräften und nach eingehender Abwägung der technischen Grenzen“ möglich sein werde, wobei er nicht näher auf die Beschaffenheit der „technischen Grenzen“ einging (NBC 8.4.2026; vergleiche Tagesschau 8.4.2026). Das Waffenstillstandsabkommen sieht eine Beendigung der de facto-Blockade der Straße von Hormuz vor, die Iran seit Beginn des Kriegs mit Israel und den USA aufrechterhält. Bei dieser Blockade entscheidet Iran, welche Schiffe die Meeresenge passieren dürfen (taz 12.4.2026) und hebt von diesen teils hohe Gebühren für die Durchfahrt ein (taz 12.4.2026; vergleiche NYT 10.4.2026, Soufan 9.4.2026). Iran möchte diese Vorgehensweise dauerhaft einführen (NYT 10.4.2026) und die Schließung der Straße von Hormuz wird derzeit als das wichtigste Druckmittel Irans gegebenüber den USA angesehen (Soufan 9.4.2026).

Nachdem Israel am 8.4.2026 umfangreiche Luftangriffe auf den Libanon flog und damit das Abkommen aus iranischer Sicht verletzte (Spiegel 9.4.2026; vgl. Soufan 9.4.2026), sperrte Iran die Straße von Hormuz nur wenige Stunden nach Abschluss des Abkommens wieder (Spiegel 9.4.2026).Nachdem Israel am 8.4.2026 umfangreiche Luftangriffe auf den Libanon flog und damit das Abkommen aus iranischer Sicht verletzte (Spiegel 9.4.2026; vergleiche Soufan 9.4.2026), sperrte Iran die Straße von Hormuz nur wenige Stunden nach Abschluss des Abkommens wieder (Spiegel 9.4.2026).

Verhandlungen zwischen iranischen und US-amerikanischen Delegationen zur Beendigung des Krieges, die am Wochenende nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens in Pakistan geführt wurden, blieben ergebnislos (taz 12.4.2026; vgl. NYT 12.4.2026a), wobei die Verhandlungen Berichten zufolge vor allem in zwei wesentlichen Bereichen keine Einigungen erzielen konnten: die iranische de facto-Blockade der Straße von Hormuz und das iranische Atomprogramm (Soufan 13.4.2026). Die USA erklärten daraufhin, dass sie ab dem darauffolgenden Montag, den 13.4.2026 (16:00 Uhr MEZ), die Weiterfahrt von Schiffen behindern würden, die am persischen Golf iranische Häfen ansteuern oder von diesen ablegen (NYT 12.4.2026b; vgl. ORF 13.4.2026a). Auch sollen Schiffe abgefangen werden, die Gebühren an Iran gezahlt haben (ORF 13.4.2026a).Verhandlungen zwischen iranischen und US-amerikanischen Delegationen zur Beendigung des Krieges, die am Wochenende nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens in Pakistan geführt wurden, blieben ergebnislos (taz 12.4.2026; vergleiche NYT 12.4.2026a), wobei die Verhandlungen Berichten zufolge vor allem in zwei wesentlichen Bereichen keine Einigungen erzielen konnten: die iranische de facto-Blockade der Straße von Hormuz und das iranische Atomprogramm (Soufan 13.4.2026). Die USA erklärten daraufhin, dass sie ab dem darauffolgenden Montag, den 13.4.2026 (16:00 Uhr MEZ), die Weiterfahrt von Schiffen behindern würden, die am persischen Golf iranische Häfen ansteuern oder von diesen ablegen (NYT 12.4.2026b; vergleiche ORF 13.4.2026a). Auch sollen Schiffe abgefangen werden, die Gebühren an Iran gezahlt haben (ORF 13.4.2026a).

Sowohl Iran als auch die USA nutzen den Waffenstillstand Berichten zufolge, um die eigenen Verteidigungs- und Angriffskapazitäten wieder zu stärken (taz 12.4.2026). Mehrere israelische Fernsehsender veröffentlichten am 13.4.2026 Informationen, wonach sich die israelischen Streitkräfte auf weitere Kampfhandlungen mit Iran vorbereiten würden. Einem der Berichte zufolge würde Israel derzeit eine Entscheidung von US-Präsident Trump abwarten, den Konflikt wieder zu beginnen, um dann selbst wieder Militärschläge gegen iranische Energieinfrastruktur durchzuführen, die Iran zu einer Aufgabe seines Atomprogramms zwingen sollen (TIS 13.4.2026). Mit Stand 13.4.2026 wird angenommen, dass die Blockade der Straße von Hormuz der wahrscheinlichste Streitpunkt ist, der den Konflikt wieder anfachen und zu einem Bruch des Waffenstillstands führen könnte (Soufan 13.4.2026).

Zivile Opfer, Auswirkungen der bisherigen Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran

Vom 28.2. bis zum 7.4.2026 zählte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) in Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder (HRANA 7.4.2026). Nach offiziellen iranischen Angaben starben bei den Angriffen seit dem 28.2.2026 rund 3.300 Menschen in Iran, wobei dies Zivilisten wie auch Angehörige der Streitkräfte umfasst (Azernews 12.4.2026). Hinzu kommen laut dem iranischen Gesundheitsministerium rund 26.500 Verletzte (Stand 3.4.2026) (AJ 10.4.2026).

Bei den US-amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran wurde unter anderem auch zivile Infrastruktur beschädigt. Nach Angaben des Roten Halbmonds wurden bis zum 1.4.2026 die Wohnungen und Häuser von mindestens 250.000 Menschen in Mitleidenschaft gezogen (IOM 9.4.2026) und die iranischen Behörden gehen davon aus, dass rund 3,2 Mio. Menschen in Iran zeitweise innerhalb des Landes vertrieben wurden (UNHCR 9.4.2026).

Unter anderem, da Regierungs- und Amtsgebäude, einschließlich Polizeistationen, in dicht besiedelten Gebieten wie der Hauptstadt Teheran bombardiert wurden, kam es zu Schäden an zivilen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern, was unter anderem zu Evakuierungen von Krankenhäusern (NYT 9.4.2026) und Schulschließungen führte (modern.az 2.3.2026). Neben Schäden bei Angriffen auf nahestehende Gebäude kam es in manchen Fällen auch zu direkten Treffern, darunter auch auf eine Elementarschule in der Stadt Minab am 28.2.2026, bei dem rund 175 Menschen – die meisten davon Kinder – getötet wurden (NYT 9.4.2026). Hierbei dürfte es sich um einen Fehler der US-Streitkräfte bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung gehandelt haben (NYT 9.4.2026; vgl. Soufan 7.4.2026).Unter anderem, da Regierungs- und Amtsgebäude, einschließlich Polizeistationen, in dicht besiedelten Gebieten wie der Hauptstadt Teheran bombardiert wurden, kam es zu Schäden an zivilen Einrichtungen wie Schulen und Krankenhäusern, was unter anderem zu Evakuierungen von Krankenhäusern (NYT 9.4.2026) und Schulschließungen führte (modern.az 2.3.2026). Neben Schäden bei Angriffen auf nahestehende Gebäude kam es in manchen Fällen auch zu direkten Treffern, darunter auch auf eine Elementarschule in der Stadt Minab am 28.2.2026, bei dem rund 175 Menschen – die meisten davon Kinder – getötet wurden (NYT 9.4.2026). Hierbei dürfte es sich um einen Fehler der US-Streitkräfte bei der nachrichtendienstlichen Aufklärung gehandelt haben (NYT 9.4.2026; vergleiche Soufan 7.4.2026).

Die Schäden an ziviler Infrastruktur entstanden jedoch nicht nur als Nebenprodukt von Angriffen auf militärische Einrichtungen. Mitunter wurden zivile Einrichtungen, insbesondere Wirtschaftsgüter, von den Kriegsparteien auch bewusst ins Visier genommen, um die Kosten für die Weiterführung des Kriegs für die Gegenseite nach oben zu treiben. Innerhalb Irans dürften die Angriffe Israels und der USA auf die wirtschaftlichen Lebensadern des Landes, darunter Stahlwerke und Transportwege, darauf abgezielt haben, das Leben der Zivilbevölkerung noch weiter zu erschweren und eine Mobilisierung gegen das Regime anzustoßen (Soufan 7.4.2026), sowie auch, die Wiederaufbaumöglichkeiten des Landes nach Kriegsende zu erschweren (Amwaj 3.4.2026).

Schon vor dem Krieg befand sich die iranische Wirtschaft in einer schwierigen Lage, unter anderem aufgrund der hohen Inflation, den Auswirkungen der internationalen Sanktionen und der abgewerteten Währung, was ein wesentlicher Grund für die Proteste im Jänner 2026 war [Anm.: s. die Länderinformationen (LI) der Staatendokumentation für weitergehende Informationen dazu] (Soufan 1.4.2026). Gemäß Schätzungen ist während der bisher ca. sechs Wochen andauernden Kampfhandlungen in Iran ein Schaden von 140 bis 145 Mrd. USD entstanden (JP 9.4.2026). Der Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur wird umfangreiche Ressourcen beanspruchen und die Kapazitäten der Behörden zur Bereitstellung der Grundversorgung werden nach derzeitiger Einschätzung dadurch voraussichtlich [auch] nach Kriegsende beeinträchtigt sein (Soufan 1.4.2026).

Hinzu kommen Umweltschäden, die durch den Krieg verursacht wurden. Die gezielten Angriffe auf Ölanlagen in Teheran haben sich als besonders verheerend erwiesen. In einer Stadt mit neun Millionen Einwohnern, die von Bergen umgeben ist, welche als natürliche Mauer für Schadstoffe wirken, sind die Auswirkungen konzentriert und langanhaltend. Nachdem Israel und die USA Öldepots am Stadtrand von Teheran angegriffen hatten, fiel beispielsweise ein dichter schwarzer Regen aus Öl und Niederschlag auf die Stadt, was bei Tausenden von Menschen zu Atemproblemen sowie zu Haut- und Augenreizungen führte. Schadstoffe aus Großbränden haben ebenfalls zu einer Reihe von Gesundheitsproblemen geführt (Soufan 7.4.2026; vgl. Al-Monitor 14.3.2026). Laut dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen können Schadstoffe aus Bränden in Boden und Wasser gelangen und von Nutzpflanzen aufgenommen werden, wodurch die Nahrungsmittelversorgung kontaminiert wird (Soufan 7.4.2026).Hinzu kommen Umweltschäden, die durch den Krieg verursacht wurden. Die gezielten Angriffe auf Ölanlagen in Teheran haben sich als besonders verheerend erwiesen. In einer Stadt mit neun Millionen Einwohnern, die von Bergen umgeben ist, welche als natürliche Mauer für Schadstoffe wirken, sind die Auswirkungen konzentriert und langanhaltend. Nachdem Israel und die USA Öldepots am Stadtrand von Teheran angegriffen hatten, fiel beispielsweise ein dichter schwarzer Regen aus Öl und Niederschlag auf die Stadt, was bei Tausenden von Menschen zu Atemproblemen sowie zu Haut- und Augenreizungen führte. Schadstoffe aus Großbränden haben ebenfalls zu einer Reihe von Gesundheitsproblemen geführt (Soufan 7.4.2026; vergleiche Al-Monitor 14.3.2026). Laut dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen können Schadstoffe aus Bränden in Boden und Wasser gelangen und von Nutzpflanzen aufgenommen werden, wodurch die Nahrungsmittelversorgung kontaminiert wird (Soufan 7.4.2026).

Die mit Beginn der Kamphandlungen verhängte, beinahe flächendeckende Internetsperre ist mit Stand 13.4.2026 immer noch aufrecht. Mit Ausnahme von bestimmten, begünstigten Vertretern des Regimes, die weiterhin in [größtenteils US-amerikanischen] sozialen Medien aktiv sind, haben Iranerinnen und Iraner damit keinen [legalen] Zugang zum globalen Internet (Netblocks 13.4.2026; vgl. NYT 13.4.2026) und können sich lediglich innerhalb des stark bewachten, eingeschränkten nationalen Internet des Landes bewegen [Anm.: s. die LI Iran der Staatendokumentation für weitere Informationen zur iranischen Internetarchitektur]. Dies hat auch umfangreiche wirtschaftliche Auswirkungen. Nach Angaben eines Vertreters der iranischen Wirtschaftskammer für E-Kommerz könnte dies die Verdienstmöglichkeiten von rund zehn Millionen Iranern und Iranerinnen beeinträchtigen (NYT 13.4.2026).Die mit Beginn der Kamphandlungen verhängte, beinahe flächendeckende Internetsperre ist mit Stand 13.4.2026 immer noch aufrecht. Mit Ausnahme von bestimmten, begünstigten Vertretern des Regimes, die weiterhin in [größtenteils US-amerikanischen] sozialen Medien aktiv sind, haben Iranerinnen und Iraner damit keinen [legalen] Zugang zum globalen Internet (Netblocks 13.4.2026; vergleiche NYT 13.4.2026) und können sich lediglich innerhalb des stark bewachten, eingeschränkten nationalen Internet des Landes bewegen [Anm.: s. die LI Iran der Staatendokumentation für weitere Informationen zur iranischen Internetarchitektur]. Dies hat auch umfangreiche wirtschaftliche Auswirkungen. Nach Angaben eines Vertreters der iranischen Wirtschaftskammer für E-Kommerz könnte dies die Verdienstmöglichkeiten von rund zehn Millionen Iranern und Iranerinnen beeinträchtigen (NYT 13.4.2026).

Es kommt weiterhin zu Verhaftungen und Konfiskationen aufgrund von Spionagevorwürfen, Vorwürfen der Zusammenarbeit mit „fremden Mächten“ und regierungsfeindlichen Aktivitäten sowie dem Besitz und Schmuggel von Satelliteninternetausrüstung, mit der Internetsperren umgangen werden können (HRANA 9.4.2026, BAMF 30.3.2026, ISW 23.3.2026). Auch fanden seit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe Hinrichtungen statt, denen unter anderem eine intendierte Signalwirkung zugeschrieben wurde (Al-Monitor 31.3.2026; vgl. ORF 13.4.2026b). Der Leiter der Justiz gab kürzlich bekannt, dass sich die Justizbehörde in einer „kriegsorientierten Aufstellung“ befinden würde. Urteile können damit im Schnellverfahren gesprochen werden (ORF 13.4.2026b).Es kommt weiterhin zu Verhaftungen und Konfiskationen aufgrund von Spionagevorwürfen, Vorwürfen der Zusammenarbeit mit „fremden Mächten“ und regierungsfeindlichen Aktivitäten sowie dem Besitz und Schmuggel von Satelliteninternetausrüstung, mit der Internetsperren umgangen werden können (HRANA 9.4.2026, BAMF 30.3.2026, ISW 23.3.2026). Auch fanden seit Beginn der US-amerikanischen und israelischen Angriffe Hinrichtungen statt, denen unter anderem eine intendierte Signalwirkung zugeschrieben wurde (Al-Monitor 31.3.2026; vergleiche ORF 13.4.2026b). Der Leiter der Justiz gab kürzlich bekannt, dass sich die Justizbehörde in einer „kriegsorientierten Aufstellung“ befinden würde. Urteile können damit im Schnellverfahren gesprochen werden (ORF 13.4.2026b).

newsORF.at vom 10./11.05.2026: Iranische Antwort für Trump „inakzeptabel“ (https://orf.at/stories/3429515/)

Ein Ende des Angriffskriegs der USA und Israels gegen den Iran ist weiter nicht in Sicht: US-Präsident Donald Trump wies Sonntagabend die Antwort Teherans auf US-Vorschläge zu einem Kriegsende zurück. Die Antwort sei „völlig inakzeptabel“. Teheran reagierte prompt – und süffisant – auf Trump.

„Ich habe gerade die Antwort der sogenannten ‚Vertreter‘ des Iran gelesen. Das gefällt mir nicht – völlig inakzeptabel“, schrieb Trump Sonntagabend (MESZ) auf seiner Plattform Truth Social. Weitere Details zu dem Vorschlag gab es nicht. Bereits Stunden zuvor hatte er in einem anderen Beitrag Teheran gedroht. „Die werden nicht mehr lange lachen!“, schrieb der US-Präsident.

Zuvor hatte der Iran eine Antwort auf den US-Vorschlag zur Beendigung des Krieges an den Vermittler Pakistan weitergegeben, wie die staatliche Nachrichtenagentur IRNA berichtete. Der US-Plan wurde von iranischen Staatsmedien wie eine Aufforderung zur Kapitulation Teherans aufgenommen.

Iranische Staatsmedien: USA müssen Reparationen zahlen

Dagegen betone der vom Iran vorgelegte Plan ein Ende des Krieges an allen Fronten sowie die Notwendigkeit, dass die USA Kriegsreparationen zahlen müssten, kommentierte unter anderem der regierungstreue Sender Press TV. Eine Annahme des Vorschlags hätte die Unterwerfung unter die „überzogenen Forderungen“ Trumps bedeutet, so der Sender.

Der Iran forderte laut Staatsmedien auch die volle Souveränität über die Straße von Hormus sowie ein Ende der Sanktionen gegen das Land und die Freigabe beschlagnahmter iranischer Vermögenswerte. Keine Rolle spielte in der Antwort laut den Angaben der Streit über das iranische Atomprogramm.

Ein namentlich nicht genannter iranischer Vertreter sagte gegenüber der halbstaatlichen Agentur Tasnim: Wenn Trump mit der iranischen Antwort nicht zufrieden sei, „ist das natürlich besser“. Niemand im Iran mache Pläne, „um Trump zu gefallen“. Und weiter: Trumps Reaktion spiele „überhaupt keine Rolle“. Esmail Baghaei,Sprecher des iranischen Außenministeriums, bezeichnete den iranischen Vorschlag als legitim und großzügig. Die USA hielten dagegen an unvernünftigen und einseitigen Forderungen fest, so Baghaei.

Netanjahu: Krieg noch nicht beendet

Kurz zuvor hatte der israelische Ministerpräsident Benjamin Netanjahu betont, der Iran-Krieg sei noch nicht beendet. „Er ist noch nicht vorbei, denn es gibt immer noch Nuklearmaterial, angereichertes Uran, das aus dem Iran entfernt werden muss“, sagte er in der CBS-Sendung „60 Minutes“ laut vorab veröffentlichter Vorschau.

Netanjahu erklärte weiter, dass auch noch Uran-Anreicherungsanlagen demontiert werden müssten und es weiterhin Stellvertreter – damit ist unter anderem die libanesische Hisbollah-Miliz gemeint – gebe, die der Iran unterstütze. Zudem stelle der Iran weiterhin ballistische Raketen her.

„Wir haben zwar vieles davon unbrauchbar gemacht, aber all das ist immer noch da, und es gibt noch viel zu tun.“ Auf die Frage, wie das hoch angereicherte Uran aus dem Iran entfernt werden solle, sagte Netanjahu: „Man geht hin und holt es heraus.“ Auf die Frage, wie das genau ablaufen und bis wann das Material aus dem Iran geschafft werden solle, sagte Netanjahu nichts.

Iran prüfte US-Vorschlag tagelang

Die iranische Regierung hatte vor wenigen Tagen mitgeteilt, man prüfe einen Vorschlag aus den USA. Dabei handelt es sich um eine 14 Punkte umfassende Absichtserklärung. Deren Ziel ist es unter anderem, einen Rahmen für zunächst 30 Tage dauernde Verhandlungen zu schaffen, um den Krieg zu beenden.

Diskutiert werden Medienberichten zufolge auch eine Lockerung von US-Sanktionen sowie Vereinbarungen zur Zukunft der Straße von Hormus. Zudem soll eine Grundlage für Verhandlungen über das umstrittene Atomprogramm des Iran geschaffen werden. Beide Seiten haben selbst bisher nur äußerst vage Angebote gemacht und umso konkretere Forderungen an die Gegenseite formuliert.

Poker um beste Position vor Verhandlungen

Unklar war zunächst, was die jüngsten diplomatischen Entwicklungen für die Lage in der Straße von Hormus und im Krieg insgesamt bedeuten. Fachleute sehen einen Poker zwischen Teheran und Washington um die beste Ausgangsposition für Verhandlungen. Im Zentrum steht demnach die Frage, wer früher unter dem wirtschaftlichen Druck einknickt: Teheran, wegen des weitgehenden Ölexportstopps und der verheerenden wirtschaftlichen Lage im Land – oder Trump wegen der steigenden Energiepreise wenige Monate vor den Midterm-Wahlen im November.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAN Urteile, Vorladungen, Bescheide vom 06.11.2024

1. Ist die Familie xxx bei der österreichischen Botschaft zur Erlangung eines Visums aktenkundig und welche Informationen können ho. übermittelt werden?

Anmerkung: Die österreichische Botschaft in Teheran ist der Bitte um Beantwortung der o.g. Frage wie auch der Weiterleitung der u.g., anonymisierten Fragen betreffend der Rechtsdokumente an den Vertrauensanwalt der Botschaft mit dem Verweis auf Persönlichkeitsrechte trotz mehrmaliger Nachfrage nicht nachgekommen. O.g. Frage kann daher von der Staatendokumentation nicht beantwortet werden.

2. Gerichtsdokumente:

2.1. Kann zu der Echtheit der vorlegten Dokumente eine Au ssage getroffen werden. Sind hier Fälschungsmerkmale erkenntlich?

2.2. Ist die Ladung ident mit jenen, die in der Islamischen Republik Iran ausgestellt werden? (z.B. computerunterstützte Ladung, Zweck, Ort)

2.3. Ist der Beschluss ident mit jenen, die in der Islamischen Republik Iran ausgestellt werden? (z.B. Herausgabe des Beschlusses an den Betroffenen, Unterschied der Daten Ausstellung, Behördenzuständigkeit)

2.4. Ist das Urteil ident mit jenen, die in der Islamischen Republik ausgestellt werden? (z.B. Aufbau des Spr uches und Begründung, keine genauen Angaben zum Tathergang, Strafausmaß, Zuständigkeit, Verhandlungstag nicht ident mit Ladungstag)

2.5. Ist die Übergabe solcher Dokumente an den Bruder üblich und möglich, obwohl z.B. der Ladungstermin, Beschluss und Urteil bereits rechtskräftig sind? Wie erfolgen solche Übergaben (Post, Beamte, Soldaten, nur Teile der gerichtlichen Dokumente, so sind zu den Verhandlungstagen keine Ladungen vorhanden usw.)?

Quellenlage/Quellenbeschreibung: Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellung wurde sie auch an eine externe Stelle übermittelt. Dabei handelt es sich um eine der Staatendokumentation bekannte Rechtsanwältin, die in Iran als Strafrechtsverteidigerin unter anderem in Gerichtsprozessen vor Revolutionsgerichten tätig war und inzwischen im westlichen Ausland im Bereich der rechtswissenschaftlichen Forschung tätig ist.

Anmerkung zu Frage 2.1: Eine Echtheitsüberprüfung von Dokumenten ist für die Staatendokumentation nicht durchführbar.

Zusammenfassung:

Der Antwort einer befragten Rechtsanwältin ist nachfolgend zu entnehmen, dass manche der erwähnten Dokumentinhalte unplausibel und inkohärent oder ungewöhnlich erscheinen, wie zum Beispiel die zeitliche Abfolge oder das Fehlen konkreter Angaben zu einer Straftat in einem Gerichtsurteil. Das Fehlen derartiger Angaben in einer Vorladung erscheint dagegen plausibel. Der in den Dokumenten erwähnte Tatbestand der Befehlsverweigerung gegenüber einem Vorgesetzten ist im „Gesetz über die Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte“ und nicht im Strafgesetzbuch festgehalten und wird üblicherweise vor Militärgerichten verhandelt. Die in den Dokumenten genannten Paragraphen befassen sich mit anderslautenden Vergehen oder Straftaten, von denen manche üblicherweise vor allgemeinen Strafgerichten, andere vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Eine Abteilung 219 des Revolutionsgerichts in Teheran existiert nach Angaben der befragten Rechtsanwältin nicht. Gerichtsurteile von Revolutionsgerichten werden nur selten schriftlich an den Beklagten oder seinen Rechtsanwalt übermittelt. Bestimmte Gerichtsdokumente können auch an Familienmitglieder des Adressaten zugestellt werden, so sie im selben Haushaltleben. Die Zustellung von Gerichtsurteilen ist unerlässlich, da damit die Berufungsfrist beginnt [Anm.: Detailliertere Informationen können den Einzelquellen entnommen werden.].

Einzelquellen:

Elektronische Mitteilung (ebl?gh e elektr?nik?)

Eine dazu befragte iranische Rechtsanwältin gab in einem Antwortschreiben am 6.11.2024 an, dass das vorgelegte Dokument [mit dem Namen ebl?gh e elektr?nik?/elektronische Mitteilung] eine offizielle elektronische Vorladung von Abteilung 219 des Islamischen Revolutionsgerichts in Teheran zu sein scheint, in der der Angeklagte zu einer Anhörung vorgeladen wird. Die genannte Anklage ist die Verweigerung des Gehorsams gegenüber einem Vorgesetzten, was nicht in die Zuständigkeit des Revolutionsgerichts fällt. Darüber hinaus ist es ungewöhnlich, weil es keine Abteilung 219 innerhalb des Revolutionsgerichts von Teheran gibt.

[Anmerkung: Die Rechtsanwältin wurde weiters befragt, ob folgende (fiktive) Zeitleiste der vorgelegten Dokumente plausibel erscheint:

1. Elektronische Mitteilung (Vorladungstermin für eine Abteilung eines Revolutionsgerichts)

1.1. Ausstellungsdatum: 3.1.1402

1.2. Vorladungstermin: 17.2.1402

2. Gerichtsvorladung (qarar jalb ba dadresi; erwähnt, dass der Akt nun an die Staatsanwaltschaft übermittelt wird)

2.1. Ausstellungsdatum: 9.2.1402

3. Gerichtsurteil

3.1. Ausstellungsdatum: 28.3.1402

3.2. Gerichtsprozess: 27.12.1401

Ihre Antwort lautete:]

Die vorgelegte Zeitleiste erscheint nicht plausibel und unglaubwürdig. Der Zeitplan ist inkohärent, mit sich überschneidenden Daten und [wie in der Fragestellung erwähnt] unterschiedlichen Referenznummern, was darauf hindeutet, dass diese Dokumente nicht zu einem einzigen, zusammenhängenden Fall gehören. Normalerweise folgen Gerichtsverfahren einer logischen Abfolge, und die vagen Inhalte und Datumsabweichungen untergraben die Glaubwürdigkeit dieser Dokumente als Teil eines Fallprozesses.

Vorladungen müssen dem Beklagten direkt zugestellt werden. Ist dies nicht möglich, kann die Zustellung rechtlich durch die Übergabe von Dokumenten an Familienmitglieder oder andere Personen gemäß der Zivilprozessordnung erfolgen, sofern die Adresse des Beklagten bekannt ist. Ist die Adresse unbekannt und eine persönliche Zustellung nicht möglich, kann der Beklagte gemäß Artikel 174 der Strafprozessordnung per Zeitungsanzeige vorgeladen werden. Derzeit werden die meisten Vorladungen über SANA, die elektronische Dienstleistungsplattform der Justiz, ausgestellt, wodurch der Prozess durch die digitale Zustellung von Vorladungen und gerichtlichen Dokumenten an die Angeklagten optimiert wird [Anm.: Für eine Beschreibung des SANA Systems s. auch die Länderinformationen Iran der Staatendokumentation]. Darüber hinaus sind moderne Kommunikationsmethoden wie E Mail, Videoanrufe, Fax und Telefon für Vorladungen und Mitteilungen gemäß den Vorschriften für elektronische Gerichtsverfahren zulässig.

Einem gemeinsamen Bericht von Landinfo, CGVS und SEM über das iranische Justizsystem vom Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass die Justizbehörden Vorladungen ausstellen, um einen Angeklagten (oder Zeugen) zur Teilnahme an einer Vernehmung, einer Verhandlung oder aus einem anderen Grund aufzufordern. Ein Angeklagter kann in verschiedenen Phasen eines Rechtsstreits mehrere Vorladungen erhalten, nämlich während der Voruntersuchungen, während der Gerichtsverhandlung und während der Berufungsphase.

Auf Farsi werden verschiedene Begriffe für das verwendet, was im Englischen normalerweise als Vorladung übersetzt wird. Die beiden wichtigsten Begriffe sind ekht?r?yeh und ehz?r?yeh (oder Varianten davon); auch ebl?gh?yeh ist gebräuchlich. Ekht?r?yeh und ehz?r?yeh dienen praktisch demselben Zweck, nämlich der Aufforderung an eine Person, sich in den Räumlichkeiten einer Justiz oder Strafverfolgungsbehörde einzufinden. Es gibt jedoch einige bemerkenswerte Unterschiede. Ebl?gh?yeh/ebl?gh, wörtlich „Benachrichtigung“, wird normalerweise verwendet, um jemanden über etwas zu informieren oder zu benachrichtigen (auch in zivilrechtlichen Angelegenheiten).

Die Verfahren zur Vorladung eines Angeklagten (oder von Zeugen) hängen von der ausstellenden Behörde und der spezifischen Art der Vorladung ab. Im Laufe der letzten Jahre hat die Justiz begonnen, die traditionellen Vorladungen in Papierform durch elektronische Vorladungen zu ersetzen. Während die traditionellen Vorladungen von Gerichtsangestellten zugestellt werden, werden elektronische Vorladungen über das elektronische Datenbanksystem Adliran zugestellt.

Herkömmliche Vorladungen

Traditionell laden Justizbehörden einen Angeklagten mit einer Vorladung in Papierform vor. In der Regel wird die Vorladung dem Angeklagten von einem Gerichtsangestellten zugestellt. Die Vorladung kann entweder vor Ort zugestellt werden, z.B. wenn der Angeklagte im Gericht oder auf der Polizeiwache anwesend ist, oder alternativ an seine Wohnadresse. Vorladungen, die an die Wohnadresse zugestellt werden, können entweder dem Angeklagten persönlich oder gemäß Artikel 69 der Zivilprozessordnung (ZiPO) einem Familienmitglied (oder anderen Person) übergeben werden, die im selben Haushalt lebt. Der für die Zustellung der Vorladung zuständige Beamte wird offiziell als Gerichtsvollzieher oder Zustellungsbeamter (ma'm?r e ebl?gh) bezeichnet. Gemäß Artikel 172 der StPO muss er keine offizielle Uniform tragen, muss sich aber durch Vorlage seines Personalausweises ausweisen. Gemäß Artikel 28 StPO können auch Strafverfolgungsbeamte (z?bet?n e d?dgostar?, z.B. ein Polizeibeamter) gerichtliche Dokumente, einschließlich Vorladungen, zustellen. Gerichtsdokumente werden in der Regel nicht per Post zugestellt. Wenn eine Vorladung direkt an die vorgeladene Person zugestellt wir d, spricht man von einer echten Zustellung (ebl?gh e v?qe'?).

Gemäß Artikel 70 StPO hinterlässt der Zustellungsbeamte eine Kopie der Vorladung mit seiner Unterschrift an der Tür, wenn er niemanden zu Hause antrifft. Dasselbe gilt, wenn der Empfänger die Annahme der Vorladung verweigert. Das Original der Vorladung wird dann ohne die Unterschrift des Empfängers an das Gericht zurückgesandt. Eine solche Zustellung einer Vorladung wird als rechtliche Zustellung (ebl?gh e q?n?n?) bezeichnet.

Gemäß Artikel 170 und 171 StPO muss eine Vorladung folgende Informationen enthalten:

-        Vor und Nachname (der vorgeladenen Person)

-        Datum, Uhrzeit und Ort des Erscheinens: frühestens fünf Tage nach Zustellung der Vorladung

-        Grund für die Vorladung: mit möglichen Ausnahmen für:

?        „Verbrechen gegen die öffentliche Keuschheit“

?        sicherheitsrelevante Straftaten

?        Bedenken hinsichtlich des sozialen Ansehens des Angeklagten

?        Angst vor Flucht oder Verstecken des Angeklagten

-        Folgen bei Nichterscheinen.

Die verschiedenen Arten von Vorladungen haben unterschiedliche Formate:

-        Traditionelle Vorladung in Papierform: A5, Einzelheiten können computergeneriert oder handschriftlich sein

-        Elektroni sche Vorladung: A4, computergeneriert

Es kann zu geringfügigen Abweichungen zwischen den Vorladungen eines bestimmten Typs kommen.

Bei polizeilichen Vorladungen kann es je nach Region oder Polizeistation zu größeren Abweichungen kommen.

Ewige Verfügung/endgültige Anklageschrift (qarar jalb ba dadresi)

Die befragte iranische Rechtsanwältin gab in einem Antwortschreiben vom 6.11.2024 an, dass das vorliegende Dokument („Ewige Verfügung des Gerichts“/ qarar jalb ba dadresi) eine endgültige Anklageschrift der Abteilung 4 der Staatsanwaltschaft im 33. Distrikt von Shahid Moghaddas im Evin Gefängnis (Sonderabteilung für nationale Sicherheit) zu sein scheint. Dem Dokument zufolge kommt der Staatsanwalt aufgrund der Ermittlungen zu dem Schluss, dass es genügend Beweise gibt, um den Angeklagten des mutmaßlichen Verbrechens für schuldig zu befinden. Er hat den Fall an das Gericht weitergeleitet. Seltsamerweise werden die konkreten Anklagepunkte in diesem Fall nicht erwähnt, und das erwähnte Verbrechen bezieht sich auf Artikel 702, der den Alkoholkonsum betrifft. Dieses Vergehen fällt in der Regel in die Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte und nicht des Revolutionsgerichts oder der Staatsanwaltschaft des 33. Distrikts, die sich im Allgemeinen mit Verbrechen gegen die nationale Sicherheit befasst. Diese Diskrepanz wirft Fragen zur Glaubwürdigkeit dieses Dokuments auf.

Es erscheint nicht plausibel und sehr unwahrscheinlich, dass das Dokument auf ein außerordentliches Treffen der Kammer eines Revolutionsgerichts verweist, das fast ein Jahr vor Ausstellungsdatum stattgefunden hat. Selbst wenn der Fall legitim ist, handelt es sich [bei dem Vorwurf der „Befehlsverweigerung gegenüber einem Vorgesetzten“] in der Regel um ein gewöhnliches Vergehen, das in die Zuständigkeit des Militärgerichts und nicht des Revolutionsgerichts fällt.

Dagegen erscheint es plausibel, dass genauere Angaben bezüglich des Vorwurfs der Befehlsverweigerung in der Vorladung fehlen. Es handelt sich hierbei um eine Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung, daher ist es in diesem Stadium möglicherweise nicht notwendig, spezifische Details wie das Datum oder den Ort des angeblichen Ungehorsams zu erwähnen.

Gerichtsurteil

Die dazu befragte iranische Rechtsanwältin gab in einem Antwortschreiben am 6.11.2024 an, dass Straftaten der Basij Truppen gemäß Artikel 1 des „Gesetzes über die Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte“ vor Militärgerichten verhandelt werden, wenn sie mit ihrem Militärdienst in Zusammenhang stehen. Sie fallen jedoch unter die Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte, wenn sie außerhalb des Militärdienstes begangen werden. Daher ist die Strafverfolgung einer Anklage wie „Weigerung, den Befehlen eines Vorgesetzten Folge zu leisten“ in der Staatsanwaltschaft des 33. Bezirks (Staatsanwaltschaft Evin), die sich hauptsächlich mit Fällen der nationalen Sicherheit und politischen Fällen befasst, ungewöhnlich.

Die erwähnten Artikel 27 der iranischen Verfassung und Artikel 505 und 618 des iranischen Strafgesetzbuches befassen sich nicht mit Gehorsamsverweigerung oder der Weigerung, den Befehlen eines Vorgesetzten im militärischen Kontext Folge zu leisten. Artikel 27 garantiert das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigung und wird von Anwälten oft zitiert, um das Recht ihrer Mandanten auf friedlichen Protest zu verteidigen. Artikel 505 bezieht sich auf spionagebezogene Straftaten, bei denen Informationen offengelegt werden, die die nationale Sicherheit gefährden, und fällt in die Zuständigke it des Revolutionsgerichts. Artikel 618 befasst sich mit Handlungen, die die öffentliche Ordnung stören, und fällt in die Zuständigkeit der allgemeinen Strafgerichte.

Es ist nicht plausibel, dass ein Urteil eines Revolutionsgerichts in Teheran wesentliche Details wie den Ort oder das Datum des mutmaßlichen Verbrechens auslässt. Gemäß Artikel 170 des iranischen Strafprozessrechts dürfen Anklagepunkte nur in der Vorladung an den Angeklagten in Fällen der nationalen Sicherheit ausgeschlossen werden, nicht jedoch im endgültigen Urteil. Es wird allgemein erwartet, dass das Urteil des Revolutionsgerichts erster Instanz konkreter auf die Beweise eingeht, einschließlich der Orte, Zeitpunkte und Beschreibungen der mutmaßlichen Handlungen. Nur im Urteil des Berufungsg erichts, das oft dazu dient, die Entscheidung des Erstgerichts zu bestätigen, finden wir eine kürzere Zusammenfassung der Beweise, in der einige Details, die im ersten Urteil erwähnt wurden, ausgelassen werden.

In Iran stellen die Revolutionsgerichte den Angeklagten oder ihren Anwälten in der Regel keine Kopie des schriftlichen Originalurteils zur Verfügung. Stattdessen ergeht eine Vorladung, in der der Angeklagte und sein Anwalt aufgefordert werden, vor Gericht zu erscheinen, wo sie das Urteil handschriftlich abschreiben dürfen. Diese Vorgehensweise ist rechtlich erlaubt und Fälle, in denen das ursprüngliche schriftliche Urteil zugestellt wird, sind äußerst selten. Diese Vorgehensweise gilt auch für Verfahren, die in Abwesenheit durchgeführt werden. Der offizielle Begriff, der auf dem Gerichtsurteil in Farsi verwendet wird, ist „dadnameh“. Im Text wird jedoch angegeben, dass das Urteil in Abwesenheit erging, und es wird als „hokm e ghiy?b?“ oder „ra'y e ghiy?b?“ bezeichnet, um die Abwesenheit des Angeklagten während des Prozesses anzuzeigen.

Einem gemeinsamen Bericht von Landinfo, CGVS und SEM über das iranische Justizsystem vom Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass das Gericht das Urteil gemäß Artikel 380 der iranischen Strafprozessordnung (StPO) an beide Prozessparteien bzw. ihre Anwälte übermitteln muss. Die Zustellung eines Urteils ist unerlässlich, da mit dem Zustellungsdatum die Berufungsfrist beginnt. Die Gerichte stellen das Urteil in der Regel schriftlich in Form einer formellen Mitteilung zu, die von einem Gerichtsschreiber zugestellt wird. Urteile können auch einem im selben Haushalt lebenden Familienmitglied oder dem Anwalt des Beklagten zugestellt werden.

Heutzutage wird das Urteil in der Regel auf Adliran hochgeladen. In Ausnahmefällen kann eine Zusammenfassung des Urteils in einer lokalen oder nationalen Zeitung veröffentlicht werden, wenn diese Bekanntmachung dem Ruf des Angeklagten (und seiner/ihrer Familie) oder der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit nicht schadet. Eine Person oder ihr Anwalt kann später auch eine Kopie des Urteils beim Gericht anfordern. Gemäß Anmerkung 2 zu Artikel 380 StPO sollte das Gericht jedoch bei „Verbrechen gegen die Keuschheit“ sowie bei sicherheitsrelevanten Straftaten das Urteil nur den Parteien vorlesen. Diese haben das Recht, sich Notizen zum Urteil zu machen.

In der Praxis verkünden die Gerichte das Urteil selten mündlich während der Gerichtssitzung. Während das Gesetz vorschreibt, dass das Gericht das Urteil innerhalb von sieben Tagen verkünden muss, dauert dies in der Praxis oft länger. Die Revolutionsgerichte, die sich mit politischen und sicherheitsrelevanten Fällen befassen, verzichten meist darauf, das Urteil an den Angeklagten zu senden. Sie laden in der Regel den Anwalt des Angeklagten vor Gericht und verlesen das Urteil. Solche Urteile sind folglich nicht in der elektronischen Datenbank Adliran verfügbar. Bei Drogendelikten wird das Urteil von Revolutionsgerichten jedoch häufiger zugestellt.

Gemäß Art. 374f. StPO muss ein Gerichtsurteil (hokm/d?dn?meh/ra’y) folgende Voraussetzungen erfüllen:Gemäß Artikel 374 f, StPO muss ein Gerichtsurteil (hokm/d?dn?meh/ra’y) folgende Voraussetzungen erfüllen:

-        Gute Begründung und expliziter Verweis auf die betreffenden Gesetzesartikel

-        Erwähnung der Art des Gerichtsurteils (in An oder Abwesenheit)

-        Erwähnung der Möglichkeiten zu Einspruch oder Wiederaufnahme

Gemäß Art. 378 StPO sollten Gerichtsurteile darüber hinaus die folgenden Informationen enthalten:Gemäß Artikel 378, StPO sollten Gerichtsurteile darüber hinaus die folgenden Informationen enthalten:

-        Fallnummer

-        Geschäftszahl des Urteils

-        Ausstellungsdatum

-        Angaben zum Gericht und zum/zu den Richter(n)

-        Angaben zu den Prozessparte ien (und ihren Anwälten)

-        Prozessgeschichte (gardesh k?r)

-        Vollständiger Text des Urteils (ra’y)

-        Signatur des Richters (üblicherweise der Vorsitzende) und Gerichtsstempel

In der Praxis entsprechen Urteile nicht immer all diesen gesetzlichen Bestimmungen. Sie enthalten jedoch in der Regel zumindest eine kurze Argumentation auf der Grundlage der einschlägigen Gesetzesartikel und weisen die formalen Elemente auf.

Gemäß Artikel 406 StPO kann ein Gericht ein Abwesenheitsurteil (hokm-e ghiy?b?/ra'y e ghiy?b?) fällen, wenn der Angeklagte oder sein Anwalt zu keiner der Verhandlungstermine erscheint oder wenn sie keine Verteidigungserklärung abgeben. Abwesenheitsurteile sind bei allen Arten von Straftaten möglich, außer bei Verurteilungen wegen Hadd-Verbrechen wie z.B. Unzucht, Homosexualität, Moh?rebeh [Waffennahme gegen Gott] oder Efs?d fe l Arz [Korruption auf Erden]. Richter können einen Angeklagten jedoch auch bei Hadd-Verbrechen ohne seine (oder die Anwesenheit seines Anwalts) freisprechen, wenn die Beweislage eine Vernehmung nicht erforderlich macht. Gerichte müssen das Abwesenheitsurteil auch beiden Parteien zustellen, damit diese von ihrem Recht auf Berufung Gebrauch machen können.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation IRAN Ausstellung und Übermittlung von Rechtsdokumenten, Justizplattform SANA bzw. Adl Iran vom 23.03.2026

1.Gibt es in Iran die Online-Plattform „ADLE ALI“ und dient diese zur Vorladung vor Gerichten, Sicherheitsbehörden oder sonstigen staatlichen Behörden, inwieweit unterscheidet sich diese vom SANA-System?

2.Werden Straftaten, welche zum gleichen Zeitpunkt stattfinden auch bei verschiedenen Gerichten abgehandelt, wenn die Person wegen eines politischen und eines öffentlichen Verbrechens angeklagt wird. Wer entscheidet über die Zuständigkeit bzw. Abtretung eines Strafverfahrens und gibt es eine gewisse „Rangfolge“?

3.Gibt es Ermittlungsrichter oder Staatsanwälte mit der Nummer 290 oder 219 – Abteilung oder so ähnlich?

4.Ist es möglich, dass die Zustellung des Urteils gemäß § 69 der iranischen Zivilprozessordnung an die Familienmitglieder erfolgte oder an andere Personen, welche im Haushalt des Angeklagten lebten?4.Ist es möglich, dass die Zustellung des Urteils gemäß Paragraph 69, der iranischen Zivilprozessordnung an die Familienmitglieder erfolgte oder an andere Personen, welche im Haushalt des Angeklagten lebten?

5.Fehlen bei Urteilen, insbesondere in politischen und sicherheitsrelevanten Fällen häufig die wesentlichen Details wie der genaue Ort und Zeitpunkt der Tat (§ 170 iranische Strafverfahrensordnung)?5.Fehlen bei Urteilen, insbesondere in politischen und sicherheitsrelevanten Fällen häufig die wesentlichen Details wie der genaue Ort und Zeitpunkt der Tat (Paragraph 170, iranische Strafverfahrensordnung)?

Eine befragte iranische Rechtsexpertin, die in der Vergangenheit als Rechtsanwältin unter anderem bei so genannten Menschenrechtsfällen vor Revolutionsgerichten in Iran tätig war und inzwischen an rechtswissenschaftlichen Fakultäten europäischer Universitäten forscht, berichtete auf Anfrage Folgendes:

Es gibt keine offizielle iranische Justizplattform namens „Adl-e Ali“ [ADLE ALI], die von Gerichten, der Polizei oder anderen Behörden für die Übermittlung von Vorladungen oder gerichtlichen Zustellungen genutzt wird. Die Infrastruktur der iranischen Justiz für elektronische Zustellungen stützt sich in erster Linie auf zwei offizielle Systeme:

SANA: das offizielle elektronische System für die gerichtliche Identifizierung und Zustellung. Personen müssen sich registrieren, um gerichtliche Mitteilungen wie Vorladungen, Anklageschriften und Gerichtsentscheidungen zu erhalten.

ADL IRAN: das zentrale Online-Serviceportal der Justiz, über das Nutzer auf ihre SANA-Konten und damit verbundene gerichtliche Dienste zugreifen können.

Praktisch gesehen fungiert SANA als elektronisches Zustellkonto des Nutzers, während ADL IRAN als Zugangsportal dient. Gerichtliche Zustellungen werden in SANA hochgeladen und über ADL IRAN abgerufen.

Die Bezeichnung „Adl-e Ali“ entspricht keiner offiziellen Justizplattform des iranischen Staates. Der ähnliche Begriff „Edalat-e Ali“ (Gerechtigkeit Alis) bezieht sich vielmehr auf eine Hacktivisten-Gruppe, die durchgesickerte Dokumente aus iranischen staatlichen Institutionen, darunter auch der Justiz, veröffentlicht hat. Es handelt sich dabei nicht um ein elektronisches Benachrichtigungssystem der Regierung.

Was die Vorladung per Telefon betrifft, so ist zu betonen, dass ein Telefonanruf keine formelle oder rechtswirksame Zustellung einer Vorladung darstellt, es sei denn, er dient ausschließlich dazu, die betreffende Person auf das SANA-System hinzuweisen. In der Praxis werden telefonische Vorladungen jedoch entgegen den ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen weit verbreitet eingesetzt, insbesondere in politischen oder sicherheitsrelevanten Fällen durch Nachrichtendienste oder die Sicherheitspolizei. Solche Praktiken sind rechtswidrig und fallen nicht unter den formellen Rahmen des Strafverfahrens. Wichtig ist, dass selbst in diesen Fällen telefonische Vorladungen weder von Gerichten noch von Untersuchungsrichtern (bazpors) oder Staatsanwälten (dadsetan oder dadyar) ausgestellt werden. Formelle Justizbehörden, einschließlich derjenigen, die im Rahmen sicherheitsrelevanter Staatsanwaltschaften tätig sind, stützen sich weiterhin auf das offizielle elektronische Benachrichtigungssystem (SANA) oder, in wenigen Fällen, auf die formelle schriftliche Zustellung.

Bezüglich der Frage, ob zur gleichen Zeit stattfindende Vergehen bei unterschiedlichen Gerichten abgehandelt werden, berichtet die Rechtsanwältin: Gemäß Artikel 313 der iranischen Strafprozessordnung (IStPO) gilt als Grundregel, dass mehrere Straftaten, die von demselben Angeklagten begangen wurden, gemeinsam vor dem für die schwerste Straftat zuständigen Gericht verhandelt werden sollten. Gemäß Artikel 314 IStPO gilt jedoch eine wichtige Ausnahme, wenn Straftaten unter die Zuständigkeit verschiedener Gerichte fallen, insbesondere zwischen Strafgerichten und Revolutionsgerichten. In solchen Fällen prüft jedes Gericht die Anklagepunkte im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit. Dementsprechend ist es rechtlich möglich und in der Praxis nicht ungewöhnlich, dass ein Angeklagter mit parallelen Verfahren konfrontiert ist, zum Beispiel: vor dem Revolutionsgericht wegen sicherheitsrelevanter Anklagepunkte (z.B. „Propaganda gegen den Staat“ oder „Versammlung und Verschwörung gegen die nationale Sicherheit“) und vor Strafgerichten wegen gewöhnlicher Straftaten, die sich aus demselben Sachverhalt ergeben (z.B. Sachbeschädigung oder Körperverletzung).

Über die Zuständigkeit entscheiden im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt und die Ermittlungsbehörden. Zuständigkeitskonflikte werden vom Obersten Gerichtshof entschieden, wenn Gerichte verschiedener Provinzen beteiligt sind, oder vom Provinzberufungsgericht, wenn die Gerichte innerhalb derselben Provinz liegen.

Zwar erkennt das iranische Recht einen Grundsatz an, der dem der „zusätzlichen Zuständigkeit“ („additional jurisdiction“) ähnelt, wonach das für die schwerere Straftat zuständige Gericht auch über weniger schwere Straftaten entscheiden kann, doch gilt dieser Grundsatz nicht für die Revolutionsgerichte, deren Zuständigkeit für sicherheitsrelevante Straftaten im Allgemeinen als ausschließlich angesehen wird.

Zudem sieht das Gesetz über politische Straftaten (2016) zwar öffentliche Anhörungen und die Einbeziehung von Geschworenen in allen derartigen Fällen vor, doch in der Praxis werden fast alle politischen Fälle – von wenigen Ausnahmen abgesehen – als Straftaten gegen die nationale Sicherheit eingestuft und von Revolutionsgerichten verhandelt, und zwar fast immer in nichtöffentlichen Verfahren.

Bezüglich der Frage nach einer Abteilung, einem Staatsanwaltschaftsbüro o.ä. mit der Nummer 219 oder 290 berichtet die Rechtsanwältin: Innerhalb der iranischen Justiz ist es gängige Praxis, gerichtlichen Einheiten, darunter Ermittlungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichtskammern, numerische Kennungen zuzuweisen. In großen Justizkomplexen, insbesondere in Teheran, können diese Kennungen aus dreistelligen Zahlen bestehen.

Zahlen wie „290“ oder „219“ können daher bestimmten Ermittlungs- oder Strafverfolgungsabteilungen entsprechen, insbesondere innerhalb von Institutionen wie der Staatsanwaltschaft für öffentliche und revolutionäre Angelegenheiten in Teheran oder der Staatsanwaltschaft für Sicherheitsangelegenheiten (Evin) [Anm.: in der Anfragebeantwortung „Urteile, Vorladungen, Bescheide“ der Staatendokumentation vom 6.11.2024 wird erwähnt, dass es keine „Abteilung 219“ (im Original: „branch 219“) des Revolutionsgerichts in Teheran gibt. „Branch“ hätte in diesem Fall auch mit „Zweigstelle“ übersetzt werden ???? ? ? ? können (auf Farsi: ) und bezieht sich auf eine größere, eigenständige Organisationseinheit, während es sich bei den hier erwähnten „Ermittlungs- oder Strafverfolgungsabteilungen“ um untergeordnete Organisationseinheiten handelt, die Teil einer Zweigstelle/Abteilung sein können].

Die Verwendung dreistelliger Codes spiegelt den Umfang und die administrative Komplexität dieser Institutionen wider und dient als technisches Instrument zur Fallbearbeitung. Diese Kennungen:

•        können in gerichtlichen Dokumenten und elektronischen Mitteilungen vorkommen,

•        können auf die Ermittlungsbehörde hinweisen, die in der Vorphase des Verfahrens beteiligt ist, oder

•        können Teil einer umfassenderen Fallregistrierungsnummer sein.

Es ist daher möglich, dass solche Nummern auf Vorladungen erscheinen, einschließlich solcher, die sich auf Verfahren vor dem Revolutionsgericht beziehen. Sie sind jedoch administrativer Natur und geben für sich genommen keinen Aufschluss über die ausstellende Behörde, die anhand der formellen Bezeichnung im Dokument ermittelt werden muss.

Bezüglich der Aushändigung von Rechtsdokumenten an Familienangehörige berichtet die Rechtsanwältin: Gemäß Art. 177 der IStPO richten sich die Vorschriften über die Zustellung in Strafverfahren nach denen der Zivilprozessordnung (ZiPO). Dementsprechend findet Art. 69 ZiPO, der die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Familienangehörige oder andere im selben Haushalt lebende Personen erlaubt, in Straf- und Revolutionsgerichtsverfahren Anwendung, sofern der Empfänger volljährig und geschäftsfähig ist und kein Interessenkonflikt mit dem Angeklagten besteht.Bezüglich der Aushändigung von Rechtsdokumenten an Familienangehörige berichtet die Rechtsanwältin: Gemäß Artikel 177, der IStPO richten sich die Vorschriften über die Zustellung in Strafverfahren nach denen der Zivilprozessordnung (ZiPO). Dementsprechend findet Artikel 69, ZiPO, der die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke an Familienangehörige oder andere im selben Haushalt lebende Personen erlaubt, in Straf- und Revolutionsgerichtsverfahren Anwendung, sofern der Empfänger volljährig und geschäftsfähig ist und kein Interessenkonflikt mit dem Angeklagten besteht.

In der Praxis hat jedoch die elektronische Zustellung über das SANA-System Vorrang. Eine persönliche Zustellung an Haushaltsmitglieder erfolgt in der Regel nur dann, wenn eine elektronische Zustellung nicht möglich ist.

Wird eine Ersatzzustellung vorgenommen und erscheint der Beklagte nicht, kann das Urteil in Abwesenheit ergehen, wobei der Beklagte das Recht behält, dagegen Einspruch zu erheben.

Bezüglich der Frage nach den Inhalten von Gerichtsurteilen gibt die Rechtsanwältin an: Gemäß Art. 170 IStPO müssen gerichtliche Entscheidungen begründet und belegt sein. Das Gesetz schreibt vor, dass Urteile unter anderem folgende Angaben enthalten müssen:Bezüglich der Frage nach den Inhalten von Gerichtsurteilen gibt die Rechtsanwältin an: Gemäß Artikel 170, IStPO müssen gerichtliche Entscheidungen begründet und belegt sein. Das Gesetz schreibt vor, dass Urteile unter anderem folgende Angaben enthalten müssen:

•        den Zeitpunkt und den Ort der Straftat,

•        die Identität der Parteien,

•        die Anklagepunkte,

•        die Beweise und

•        die Rechtsgrundlage.

Das Fehlen solcher Elemente stellt einen Rechtsmangel dar und kann im Berufungsverfahren einen Grund für die Aufhebung des Urteils darstellen. In der Praxis lassen sich jedoch, insbesondere in politischen und sicherheitsrelevanten Fällen vor Revolutionsgerichten, zwei wiederkehrende Probleme beobachten:

Mangel an Konkretheit: Urteile stützen sich unter Umständen auf weit gefasste oder allgemeine Formulierungen, wobei konkrete Angaben zu Zeit, Ort oder konkretem Verhalten nur in begrenztem Umfang vorliegen, was die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte einschränkt.

Eingeschränkter Zugang zu schriftlichen Urteilen: Immer häufiger weigern sich die Behörden, eine schriftliche Ausfertigung des Urteils zur Verfügung zu stellen, und beschränken die Offenlegung auf die mündliche Verlesung. Diese Praxis erschwert die Vorbereitung von Rechtsmitteln und gibt Anlass zur Sorge im Hinblick auf Verfahrensgarantien, einschließlich derer, die in Art. 380 IStPO verankert sind.Eingeschränkter Zugang zu schriftlichen Urteilen: Immer häufiger weigern sich die Behörden, eine schriftliche Ausfertigung des Urteils zur Verfügung zu stellen, und beschränken die Offenlegung auf die mündliche Verlesung. Diese Praxis erschwert die Vorbereitung von Rechtsmitteln und gibt Anlass zur Sorge im Hinblick auf Verfahrensgarantien, einschließlich derer, die in Artikel 380, IStPO verankert sind.

Dementsprechend besteht die größte Herausforderung in solchen Fällen häufig eher im eingeschränkten Zugang zur schriftlichen Entscheidung und zur allgemeinen Begründung als im völligen Fehlen formaler rechtlicher Elemente [in einem Dokument].

6.Ist Reza Asadi NASAB ein im Iran eingetragener Rechtsanwalt und Rechtsberater für zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten. Kann zu dieser Person bezüglich dessen Eignung in Strafrechtsangelegenheiten in Iran eine Stellungnahme abgegeben werden?

7.Ist Vahid NEKOUNAM ein Lehrender an der Hazrat-e Masoumeh Universität bzw. eingetragener Rechtsanwalt und Rechtsberater für zivil- oder strafrechtliche Angelegenheiten? Kann zu dieser Person bezüglich dessen Eignung in Strafrechtsangelegenheiten in Iran eine Stellungnahme abgegeben werden?

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es einen Rechtsanwalt mit dem Namen Reza Asadi Nasab bzw. Reza Asadi Nasab Mehdi Abad gibt, der bei der Anwaltskammer der Provinz Khorasan Razavi registriert ist. Vahid Nekounam ist gemäß Informationen aus dem Jahr 2025 ein assoziierter Professor an der Fakultät für Theologie und Recht an der Universität Hazrat-e Masoumeh in Qom. Neben seiner wissenschaftlichen Tätigkeit ist oder war er gemäß einem undatierten Blogeintrag auch als Anwalt tätig. Zu einer Spezialisierung von Reza Asadi Nasab konnten keine Informationen gefunden werden, allerdings gab eine iranische Rechtsanwältin auf Nachfrage an, dass das System der Spezialisierungen in Iran weniger ausgeprägt ist, als in anderen Rechtssystemen. Den Einzelquellen kann eine Liste an rechtswissenschaftlichen Publikationen von Vahid Nekounam entnommen werden. Darunter befinden sich beispielsweise Artikel zu Strafrechtsfragen, aber auch zu Datenschutz im Internet und schiitischer Jurisprudenz.

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Iran: Rückkehr in den Iran; insbesondere Basij-Mitglied und Nationalsportler vom 10.04.2018:

Haben Mitglieder einer Nationalmannschaft bzw. Nationalsportler des Irans bei einer Rückkehr in den Iran mit besonderen staatlichen Repressionen zu rechnen?

Haben Mitglieder der Basij bei einer Rückkehr in den Iran mit besonderen Repressionen zu rechnen?

Zusammenfassung:

Anmerkung der Staatendokumentation: in der Hintergrundinformation der Anfrage wird klar dargelegt, dass die betreffende Person legal aus dem Iran ausgereist ist. Es stellt sich hier die Frage, warum iranische Behörden von einer Flucht ausgehen sollten (weiterführende Hintergrundinformationen hierzu liegen der Staatendokumentation nicht vor). Solange es kein Reiseverbot gegen die betreffende Person gibt, ist es allen iranischen Staatsbürgern möglich, den Iran legal zu verlassen.

Aufgrund der fehlenden Information zur konkreten Fragestellung, werden etwas allgemeinere Informationen zu den Basij, insbesondere auch zu Ausstieg, Desertion, Befehlsverweigerungen und deren Konsequenzen gegeben. Weiters werden Informationen zu (Wieder)Einreise in den Iran zur Verfügung gestellt. Details entnehmen Sie bitte den Einzelquellen.

Einzelquellen:

Die Basij (wörtlich «Mobilisierung») ist eng mit der islamischen Revolutionsgarde verbunden und wird von ihr kontrolliert. Sie wurde im November 1979 auf Befehl Ayatollah Ruhollah Khomeinis als «Sazman-e basij-e mostazafan» oder «Organisation zur Mobilisierung der Unterdrückten» gegründet. Ihr Zweck war, den Gefahren der neugegründeten islamischen Republik im In- und Ausland entgegenzuwirken. Während des Kriegs zwischen Iran und Irak wurde die Basij 1981 zu einer Einheit der islamischen Revolutionsgarde («vahed-e basij-e, ostafazafan-e sepah-e pasdaran») und war die wichtigste Organisation für die Rekrutierung und Organisation der Freiwilligen für die Kriegsfront. Zwischen 1990 und 1991 änderte die Basij auf Befehl des neuen Revolutionsführers Ayatollah Ali Khamenei ihren Namen zur «Mobilisierten Widerstandstruppe» («Niruy-e muqa vemat-e basij») und wurde zu einer der fünf Hauptdivisionen der Revolutionsgarde. 2007 wurde das Kommando der islamischen Revolutionsgarde und der Basij offiziell zusammengelegt. Zudem wurde die Basij 2008 stärker in die nach Provinzen aufgeteilte Struktur der Revolutionsgarde integriert. 2009 wurde der Name der Basij wieder zu «Organisation zur Mobilisierung der Unterdrückten» geändert und General Mohammed Reza Naqdi wurde ihr Befehlshaber.

Aktivitäten der Basij

Die Basij sind für viele Aktivitäten zuständig. Primäre Aufgaben sind, die innere Sicherheit im Iran aufrechtzuerhalten, Dissidenten zu unterdrücken und die konservative Deutung der islamischen Gesetze bezüglich Kleidung und Verhalten durchzusetzen. Zu dem sind verschiedene Einheiten für Überwachung und geheimdienstliche Aufgaben, die Bewachung von Gebäuden, aber auch für Hilfseinsätze bei Katastrophen zuständig. Die Basij wurden vermehrt auch bewaffnet zur gewalttätigen Unterdrückung von Demonstrationen eingesetzt. Mitglieder der Basij sind zusammen mit denjenigen anderer Sicherheitsakteure Irans für verschiedene Menschenrechtsverletzungen wie die Anwendung von Folter verantwortlich.

Formen der Mitgliedschaft bei der Basij

Die niedrigste Form der Mitgliedschaft bei den Basij ist diejenige des regulären Mitglieds. Gemäß den Regeln der Basij kann jede Person ein reguläres Mitglied werden, wobei Geschlecht, Alter, Religion, Ethnie und Bildungshintergrund keine Rolle spielen. Sie arbeiten als Freiwillige und erhalten einfache Privilegien wie Coupons oder Rabatte für Freizeitzentren oder finanziellen Zuschüssen für Pilgerreisen. Die Beförderung zu einem aktiven Mitglied erfordert das Mindestalter von 15 Jahren und eine vorherige reguläre Mitgliedschaft für mindestens sechs aufeinander folgende Monate. Viele der aktiven Mitglieder arbeiten für die Basij ebenfalls als Freiwillige ohne ein Gehalt. Allerdings erhalten die aktiven Mitglieder privilegierten Zugang zu limitierten Studienplätzen in Universitäten, zu Anstellungen beim Staat, Rabatten bei Reisen, rechtlicher Beratung sowie eine reduzierte Militärdienstzeit. Die höchste Stufe der Mitgliedschaft ist diejenige des «Spezialmitglieds». Diese ist nicht für alle aktiven Mitglieder erreichbar. Nur eine kleine Gruppe der Basij Mitglieder werden ausgewählt, nachdem sie ideologische und religiöse Prüfungen und Befragungen erfolgreich bestanden haben. Spezialmitglieder werden dadurch technisch Mitglieder der Revolutionsgarde und formell Teil des iranischen Militärs. Sie bilden die Kerngruppe der Basij und werden für Sicherheitsmissionen eingesetzt.

Mitgliederzahl

Die genaue Zahl der Mitglieder der Basij bleibt unklar. Die offizielle iranische Propaganda spricht von rund 15 Millionen Mitgliedern. Schätzungen von Experten gehen weit auseinander: Von rund vier Millionen (drei Millionen reguläre, 800‘000 aktive und 200‘000 Spezialmitglieder) bis zu anderthalb Millionen (davon rund eine Million reguläre, 300‘000 aktive und 90‘000 Spezialmitglieder).

Struktur der Basij

Die Basij ist der islamischen Revolutionsgarde unterstellt. Sie ist in verschiedenen Basij-Widerstands-Regionen («Nahieh-e Basij») in Städten organisiert. Je nach Größe der Stadt gibt es mehrere Basij-Widerstandsregionen pro Stadt. Alle Basij-Widerstands-Regionen einer Provinz sind dem Kommando der Revolutionsgarde der Provinz («Sepah-e ostani») unterstellt. Insgesamt gibt es 32 solche Kommandos der islamischen Revolutionsgarde. Jede Basij-Widerstands-Region ist verantwortlich für die Führung mehrerer Basij-Widerstandszonen («Hozehahe moghavam at-e Basij»), welche wiederum sogenannte Basij-Widerstandsbasen führen. Diese bilden die unterste Ebene. Es gibt rund 40‘000 bis 70‘000 solcher Basij-Basen in Iran. Die Basen existieren zum Beispiel in Wohnvierteln, Schulen, Universitäten, Büros oder Fabriken. In jeder Basis hat es wiederum verschiedene Einheiten und Widerstandsgruppen. Die Einheiten bestehen aus Moralpolizei, Aufklärungs- und Operationseinheiten. Die Widerstandsgruppen decken die Bereiche Sicherheit und Verteidigung, Rettung und Hilfe, Kultur, Propaganda und die Kontrolle moralischer Verstöße ab. Die Basij durchdringt praktisch alle Bereiche der iranischen Gesellschaft. So gibt es für verschiedene Berufsgruppen und Bereiche der Gesellschaft jeweils eine eigene Basij-Abteilung, die eine Gegenorganisation zu fachspezifischen nichtstaatlichen Organisationen bilden und neue Mitglieder in diesen Bereichen rekrutieren. Das weitreichende Netzwerk der Basij gibt dem iranischen Staat die Möglichkeit, die Bevölkerung auf kleinstem Raum und auch in entlegensten Gebieten zu kontrollieren. Die Basij verfügt zudem über mehrere bewaffnete Flügel mit engen Verbindungen zur Revolutionsgarde. Sogenannte Anti-Demonstrationsbatallione («Ashoura» für Männer und «Alzahra» für Frauen) wurden bereits 1991 nach dem Iran-Irak-Krieg gegründet und haben immer mehr an Bedeutung gewonnen. Die «Imam Ali»-Brigaden sind ebenfalls für Sicherheitsaufgaben zuständig. Nach 2003 wurde ein Teil der aktiven Basij-Mitglieder in sogenannte «Karbala»-Einheiten eingeteilt. Diese wurden später in «Imam Hossein»-Brigaden umbenannt und sind Teil der Bodentruppen der Revolutionsgarde. Sie werden von der Revolutionsgarde ausgebildet. Sie sollen die Truppen der Revolutionsgarde mit Selbstmordoperationen und mittels asymmetrischer Kriegsführung unterstützen.

Konsequenzen eines Ausstiegs aus der Basij

Das Regime Irans betrachtet Personen, die von der Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, als Bedrohung. Es ist gut dokumentiert, dass solche Personen im Iran willkürlicher Haft und Folter ausgesetzt sein können.

Reaktionen von Führungsmitgliedern der Revolutionsgarde auf Desertionen und Befehlsverweigerungen

Angesichts zunehmender Desertationen und Befehlsverweigerungen von Mitgliedern verschiedener Sicherheitsbehörden betonte Ali Saeedi, der Repräsentant des Revolutionsführers Khameinis bei den Klerikern der Revolutionsgarde, im Jahre 2011, dass die Basij den Befehlen des Revolutionsführers ohne Ausnahme absoluten Gehorsam zu leisten hätten. Das iranische Regime reagiert offensichtlich mit großer Härte auf Befehlsverweigerungen, da Nachahmer befürchtet werden. Gemäss Rooz Online will die Führung der Revolutionsgarde die Integrität der Revolutionsgarde, ihrer Familien und der Basij mit Hilfe von verschiedenen Maßnahmen sicherstellen. Dazu würden auch «politische Kliniken», gehören, welche die «psychischen und politischen Krankheiten» der fehlbaren Mitglieder der Revolutionsgarde und der Basij behandeln würden.

Dokumentierte Konsequenzen im Falle von Befehlsverweigerungen der Basij- Mitglieder

In einem Interview in Channel 4 News dokumentierte 2010 ein ehemaliges Mitglied der Basij, wie es wegen Befehlsverweigerung inhaftiert und misshandelt wurde. Gemäss eines Artikels der BBC Monitoring International Reports wurden sieben Mitglieder der Basij, welche im April 2011 den Befehl verweigert hatten, auf Demonstranten zu schießen, im Teheraner Evin-Gefängnis inhaftiert und im Beisein von Offizieren der Revolutionsgarde gefoltert. Der Führer der Revolutionsgarde soll des Weiteren eine Spezialeinheit der «Qods» beauftragt haben, Abtrünnige innerhalb der Basij und der Revolutionsgarde zu identifizieren, damit diese verhaftet und vor Gericht gebracht werden könnten.

Konsequenzen eines Austritts für reguläre, aktive oder Spezialmitglieder der Basij

Nach Auskunft eines Experten soll es zwar keine offizielle Bestrafung geben, wenn man als reguläres oder aktives Mitglied aus der Basij austritt. Allerdings werden Befehlsverweigerungen der Basij wie oben erwähnt hart bestraft. Einem desertierten Spezialmitglied der Basij würde bei einer Rückkehr ins Land mit Sicherheit ein Prozess drohen. Gemäss Artikel 105 des «Employment Law» der Revolutionsgarde hat eine Absenz eines Spezialmitglieds von mehr als 15 Tagen in Friedenszeiten eine Anklage wegen Desertion zur Folge.

Gemäß der folgenden Anfragebeantwortung der kanadischen Einwanderungsbehörde aus dem Jahr 2015 ist es jedem erlaubt, in den Iran zurückzukehren. Hat aber jemand eine Straftat verübt und das Land verlassen, oder im Ausland eine Straftat verübt, so wird er bei seiner Rückkehr verhaftet werden. Weiters wird berichtet, dass Iraner, die mit ihrem Reisepass wieder einreisen keine Probleme haben werden. Auch ein längerer Auslandsaufenthalt wird keine Probleme machen, solange die Person legal ausgereist ist. Personen, die mit Reisepass ausgereist sind und mit einem Laissez-passez wieder einreisen, würden am Flughafen befragt werden. Weiters wird berichtet, dass die iranische Verfassung ihren Bürgern erlaubt, zu leben wo sie wollen. Ein Asylgesuch in einem anderen Land ist keine Straftat. Andererseits wird angeführt, dass iranische Behörden angedeutet haben sollen, dass Personen, die im Ausland um Asyl angesucht haben wegen „Verbreitung falscher Propaganda gegen die Islamische Republik Iran“ angeklagt und verurteilt werden sollen. Weiters wird berichtet, dass abgelehnte Asylwerber befragt werden, egal ob sie in Iran oder im Ausland politisch aktiv waren und dass sie einige Tage in Haft genommen werden können, bis die Polizei verifiziert hat, dass sie nicht in politische Aktivitäten involviert waren. Danach werden sie freigelassen. Wenn Personen politisch aktiv waren, egal ob im Iran oder im Ausland, werden diese angeklagt und verurteilt. Im konkreten Fall eines Journalisten, der den Iran nach der Präsidentschaftswahl 2009 verließ und im August 2013 (nachdem Rohani zum Präsidenten gewählt wurde) wieder in den Iran zurückkehrte, sieht sich weiterhin wegen Kritik an iranischen Beamten und Interviews mit der Auslandspresse Anschuldigungen gegenüber. Seit seiner Rückkehr hat er ein Arbeitsverbot, keine Ausreiseerlaubnis und wurde zweimal zu einem Verhör vorgeladen. Eine andere Reporterin, die den Iran vor den Wahlen 2009 verließ, um im Ausland zu studieren, kontaktierte einen Justizbeamten und Parlamentsmitglied und beide sagten ihr, dass sie strafrechtlich verfolgt werden könnte, wenn sie zurückkehrt. Die iranische Justiz fällt unter die Autorität vom Obersten Rechtsgelehrten Ajatollah Ali Khamenei. Die Regierung von Rohani versprach, die Restriktionen in Iran zu lockern, aber die Justiz ist Khamenei stärker verantwortlich, als Rohani, somit gibt es keine Garantie, dass Regierungskritiker, die zurückkehren, sicher seien, da die Justiz diese Personen befragen und anklagen kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welche nach rechtskräftigen Abschluss mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 27.01.2025 wieder aufgenommen wurde, die von den BF vorgelegten Personendokumente und iranische übersetzten Schriftstücke (Gerichtsurteil/Ladung) und die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.04.2023 (VH-Protokoll1), am 12.05.2023 (VH-Protokoll2), am 28.08.2024 (VH-Protokoll3), am 23.01.2025 (VH-Protokoll4) und am 12.05.2026 (VH-Protokoll5).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:

2.1.1. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage von Personendokumenten, insbesondere Foto ihrer iranischen Reisepässe inklusive Visa sowie in Original iranische Geburtsurkunde/Familienbuch der BF1-BF3 und österreichische Geburtsurkunde des BF4, iranischer Personalausweis des BF1 und der BF2 sowie iranischer Führerschein des BF1 und den gleichbleibenden Angaben der BF im gesamten Verfahren fest (BF1: AS 10-17; BF2: AS 9-19; BF3: AS 17-19; BF4: AS 5). Laut polizeilicher Dokumentenuntersuchungsbericht vom 02.08.2022 wurden auch keine Hinweise auf eine Fälschung der vorgelegten Originale (Personalausweis, Familienbuch oder Geburtsurkunde) festgestellt (BF1: AS 85 ff; BF2: AS 53 ff; BF4: 53 f). Dass die BF Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran sind, der Volksgruppe der Azeri angehören und sich zum schiitisch-muslimischem Glauben bekennen, steht ebenso auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren fest (vgl. Seite 1 der EB-Protokolle des BF1 und der BF2; Seite 3-4 der EV-Protokolle der BF vom 19. bzw. 27.05.2022; Seite 6 und 37 des VH-Protokolls1; Seite 6 und 22 des VH-Protokolls2). Zudem bestätigten die BF zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 explizit, dass sie ihre Angaben zur Herkunft oder den persönlichen Lebensumständen in Iran in Bezug auf die bisherigen Angaben im Vorverfahren bzw. wieder aufgenommenen Verfahren nicht ändern oder ergänzen wollen (Seite 6, 9 und 12 des VH-Protokolls5).2.1.1. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage von Personendokumenten, insbesondere Foto ihrer iranischen Reisepässe inklusive Visa sowie in Original iranische Geburtsurkunde/Familienbuch der BF1-BF3 und österreichische Geburtsurkunde des BF4, iranischer Personalausweis des BF1 und der BF2 sowie iranischer Führerschein des BF1 und den gleichbleibenden Angaben der BF im gesamten Verfahren fest (BF1: AS 10-17; BF2: AS 9-19; BF3: AS 17-19; BF4: AS 5). Laut polizeilicher Dokumentenuntersuchungsbericht vom 02.08.2022 wurden auch keine Hinweise auf eine Fälschung der vorgelegten Originale (Personalausweis, Familienbuch oder Geburtsurkunde) festgestellt (BF1: AS 85 ff; BF2: AS 53 ff; BF4: 53 f). Dass die BF Staatsangehörige der Islamischen Republik Iran sind, der Volksgruppe der Azeri angehören und sich zum schiitisch-muslimischem Glauben bekennen, steht ebenso auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren fest vergleiche Seite 1 der EB-Protokolle des BF1 und der BF2; Seite 3-4 der EV-Protokolle der BF vom 19. bzw. 27.05.2022; Seite 6 und 37 des VH-Protokolls1; Seite 6 und 22 des VH-Protokolls2). Zudem bestätigten die BF zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 12.05.2026 explizit, dass sie ihre Angaben zur Herkunft oder den persönlichen Lebensumständen in Iran in Bezug auf die bisherigen Angaben im Vorverfahren bzw. wieder aufgenommenen Verfahren nicht ändern oder ergänzen wollen (Seite 6, 9 und 12 des VH-Protokolls5).

In Bezug auf die Religionszugehörigkeit der BF3 wird wie bereits im Vorverfahren angeführt nicht verkannt, dass sie bereits im Iran, wie angegeben nicht streng gläubig und Muslima war (Seite 22 des VH-Protokolls2), sie gab jedoch auch an, dass sie mit ihrer geringen Religionsausübung im Iran keine Probleme hatte. Auch eine Hinwendung zu einer anderen Religion ist nicht gegeben, zumal sie darüber keine Ahnung hat (Seite 24 des VH-Protokolls2), sodass sie angibt sich selbst zu entscheiden, aber nicht, dass sie vollends dem Iran abgekommen ist und sich nicht für diesen entscheiden werde. Sie gab an, dass ihre Eltern die Entscheidung offen lässt. Auch wenn die BF3 das Tragen des Kopftuches als nicht gewollt angibt und dieses auch in Österreich nicht trägt, so verband sie dies nicht als Zwang durch die Religion, andere religiöse Bereich wie Beten, Moscheebesuch usw. gab sie ebenfalls nicht als Probleme im Iran oder Österreich an. Dass sie Atheistin ist gab sie ebenfalls nicht an. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass die BF3 ihren Glauben im Islam weiterhin hat, wenngleich die Ausübung der Religion nicht streng, sowie sie es im Iran erlebte, erfolgt und keine Hinwendung zu einer anderen Religion erfolgte und daher auch zu keiner verinnerlichten Änderung ihrer Religion oder gar zu einem Atheismus. Ihre Eltern erzogen sie, nach dem Islam und sprachen ihr diese Religion zu. Änderungen in Bezug auf ihre Religionszugehörigkeit oder ein Abfall vom Islam wurde auch von den BF im wiederaufgenommenen Verfahren zu keinem Zeitpunkt ergänzend vorgebracht (Seite 6, 9 und 12 des VH-Protokolls5).

Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF basieren auf den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die mit ihren Angaben in den vorangegangenen Verhandlungen und Einvernahmen in Einklang stehen sowie auf dem Umstand, dass die BF der Volksgruppe der Azeri (türkische Sprachgruppe) angehören und bis zur Ausreise im März 2022 in Iran aufwuchsen und dort lebten, zur Schule gingen und arbeiteten (vgl. Seite 1 der EB-Protokolle des BF1 und der BF2; Seite 1 der EV-Protokolle der BF1-3; Seite 4 des VH-Protokolls5).Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF basieren auf den aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die mit ihren Angaben in den vorangegangenen Verhandlungen und Einvernahmen in Einklang stehen sowie auf dem Umstand, dass die BF der Volksgruppe der Azeri (türkische Sprachgruppe) angehören und bis zur Ausreise im März 2022 in Iran aufwuchsen und dort lebten, zur Schule gingen und arbeiteten vergleiche Seite 1 der EB-Protokolle des BF1 und der BF2; Seite 1 der EV-Protokolle der BF1-3; Seite 4 des VH-Protokolls5).

Die Feststellung, dass der BF1 und die BF2 verheiratet und die Eltern der BF3 und des BF4 sind gründet auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der BF im gesamten Verfahren sowie der Vorlage der Geburtsurkunden (BF1: AS 86; BF2: AS 57; BF3: AS 54; BF4: AS 5; Seite 8 des VH-Protokolls1; Seite 6 des VH-Protokolls2; Seite 4 und 12 des VH-Protokolls5). Dass die Familie mit dem Tod ihres Sohnes im Juni 2024 im Bundesgebiet einen schweren Schicksalsschlag verarbeiten muss, gründet auf den emotionalen und glaubhaften Schilderungen des BF1 und der BF2 insbesondere in den mündlichen Verhandlungen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages (Seite 2 des VH-Protokolls3; Seite 5 des VH-Protokolls4) und zuletzt im wiederaufgenommenen Verfahren (Seite 15 und 19 des VH-Protokolls5) sowie auf der übermittelten Sterbeurkunde (BF1: OZ 8). Das Verfahren bezüglich des Sohnes wurde damals in Folge eingestellt.

2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF1-3 (Geburt, ihr Aufwachsen in Iran, ihre Schulbildung, Freizeitaktivitäten sowie die Bestreitung ihres Lebensunterhalts) gründen auf einer Zusammenschau der gleichbleibenden Angaben der BF1-3 im Verwaltungsverfahren und den hg. mündlichen Verhandlungen im wiederaufgenommenen Verfahren (vgl. EV-Protokoll Seite 7des BF1, Seite 4 der BF2; und Seite 4 der BF3; Seite 8-13 und 38-39 des VH-Protokolls1; Seite 6-7 und 22-23 des VH-Protokolls2).2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf der BF1-3 (Geburt, ihr Aufwachsen in Iran, ihre Schulbildung, Freizeitaktivitäten sowie die Bestreitung ihres Lebensunterhalts) gründen auf einer Zusammenschau der gleichbleibenden Angaben der BF1-3 im Verwaltungsverfahren und den hg. mündlichen Verhandlungen im wiederaufgenommenen Verfahren vergleiche EV-Protokoll Seite 7des BF1, Seite 4 der BF2; und Seite 4 der BF3; Seite 8-13 und 38-39 des VH-Protokolls1; Seite 6-7 und 22-23 des VH-Protokolls2).

Änderungen und Ergänzungen in Bezug auf den persönlichen Lebensumständen in Iran wurde von den BF1-3 in Bezug auf ihren Angaben im wiederaufgenommenen abgeschlossenen Verfahren nicht vorgebracht, sondern auf das bis dahin Vorgebrachtes verwiesen (Seite 5f, 9und 12 des VH-Protokolls5).

Sohin steht fest, dass der BF1 einer Märtyrer-Familie angehört aufgrund der Vorlage eines Märtyrer-Familienausweises und den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des BF1 fest, der immer wieder im gesamten Verfahren vorbrachte, dass er aus einer Märtyrer-Familie stammt, weil sein Bruder im Irak-Iran Krieg starb (BF1: AS 55 ff; Seite 7, 9, 11, 13,33, 34 des VH-Protokolls1).

Dass der BF1 Mitglied in der Basij-Miliz in Iran war, steht einerseits aufgrund der Vorlage von Mitgliederausweise fest und brachte der BF1 auch im gesamten Verfahren grundsätzlich allgemein eine Mitgliedschaft der Basij vor unter anderem auch, weil er aus einer Märtyrer-Familie stammt, aber machte er widersprüchliche und nur vage Angaben bezüglich der Dauer und genauen Tätigkeiten für die Basij-Miliz. Somit steht laut Mitgliederausweise lediglich fest, dass er zumindest von 1997 bis 2016 ein Mitglied der Basij-Miliz war, zu Beginn als „einfaches“ Mitglied und später als „aktives“ Mitglied, wie der BF1 vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung schlüssig darstellt (BF1: AS 55 ff). So stimmt vor dem Hintergrund der Länderinformationen überein, dass die Basij eng mit der islamischen Revolutionsgarde (auch Sepah) verbunden und von ihr kontrolliert wird. Zudem werden auch Formen der Mitgliedschaft bei den Basiji unterschieden, die niedrigste Form des regulären Mitglieds (bezeichnet der BF1 als „normaler“ Basiji), welche als Freiwillige arbeiten und einfache Privilegien wie Coupons oder Rabatte oder finanzielle Zuschüsse für Pilgerreisen erhalten und danach ist eine Beförderung zu einem „aktiven“ Mitglied möglich, welche für die Basiji ebenfalls als Freiwillige ohne ein Gehalt (so wie der BF1 auch angab, in der Freizeit als Basiji gearbeitet zu haben) möglich. In den Länderinformationen wird auch noch eine weitere höhere Stufe der Mitgliedschaft – „Spezialmitglied“ – angeführt, aber dies trifft nur auf eine kleine Gruppe der Basij Mitglieder zu und werden dadurch technisch Mitglieder der Revolutionsgarde und formell Teil des iranischen Militärs. Dass der BF1 ein „Spezialmitglied“ in der Basij-Miliz war, ist vor dem Hintergrund, dass er selbst immer wieder anführte nicht ein oberster Anführer gewesen zu sein, sondern in der Mitte gewesen zu sein und von „oben“ Befehle bekommen zu haben nicht anzunehmen und wäre auch aufgrund der Tatsache, dass der BF in Teheran lebte und nur unregelmäßig ca. einmal im Monat für die Tätigkeit als Basiji 6,5-7,5 Std. nach XXXX fuhr (Pkt. 1.5.; Seite 10-11 des VH-Protokolls1). Darüber hinaus machte der BF1 zu seiner Tätigkeit als Mitglied der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz lediglich nur vage Angaben und wollte auch trotz mehrmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung seine bis dahin vagen und widersprüchlichen Aussagen nicht konkretisieren. In der letzten mündlichen Verhandlung stellte der BF1 seine Tätigkeit und Mitgliedschaft bei den Basiji wieder etwas anders dar und schilderte seine Aufgabe als Mitglied der Basiji habe darin bestanden, der Zivilbevölkerung im Falle einer Naturkatastrophe, wie Erdbeben, Wasserkatastrophe zu helfen. Er habe nur helfen wollen und habe entgegen Befehle von Oben nie auf Zivilisten eingeschlagen. Der BF1 beschönigt auffallend die Tätigkeiten der Basiji, deren primären Aufgaben laut den Länderinformationen im Widerspruch zu seinen Schilderungen die innere Sicherheit im Iran aufrechtzuerhalten, Dissidenten zu unterdrücken und die konservative Deutung der islamischen Gesetze bezüglich Kleidung und Verhalten durchzusetzen sind oder auch verschiedene Einheiten für Überwachung und geheimdienstliche Aufgaben, die Bewachung von Gebäuden zuständig sind. Entgegen der wiederholten sehr beschönigten Darstellung seiner Tätigkeit als Basiji-Mitglied nie Zivilisten geschlagen zu haben, wird in den Länderberichten dargelegt, dass die Basij vermehrt auch bewaffnet zur gewalttätigen Unterdrückung von Demonstrationen eingesetzt wurden und Mitglieder der Basij zusammen mit denjenigen anderer Sicherheitsakteure Irans für verschiedene Menschenrechtsverletzungen wie die Anwendung von Folter verantwortlich sind. Dass seine Aufgabe als Basiji darin bestand der Zivilbevölkerung im Falle von Naturkatastrophen zu helfen, wie der BF1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung darstellte ist auch vor dem Hintergrund, dass er hierzu keine konkreten Einsätze und Tätigkeiten schilderte, nicht glaubhaft. Vielmehr gab er an bei Demonstrationen im Zuge der Spritpreise als Basiji tätig gewesen zu sein. Er schilderte zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit in Zusammenhang von einer Naturkatastrophe, sondern vielmehr ab 1385 auch Ausbildungen als auch einen Pfefferspray bekommen zu haben, um so auch aktiv tätig zu sein. Es ist jedoch keinesfalls ersichtlich, wie der BF1 mit einem Pfefferspray bei einer Naturkatastrophe wie einem Erdbeben oder Hochwasser helfen will (Seite 9-12 des VH-Protokolls1; Seite 14 des VH-Protokolls5; Pkt. II.1.1.4: Anfragebeantwortung vom 10.04.20218; ergänzende Ausführungen folgen unter 2.2.).Dass der BF1 Mitglied in der Basij-Miliz in Iran war, steht einerseits aufgrund der Vorlage von Mitgliederausweise fest und brachte der BF1 auch im gesamten Verfahren grundsätzlich allgemein eine Mitgliedschaft der Basij vor unter anderem auch, weil er aus einer Märtyrer-Familie stammt, aber machte er widersprüchliche und nur vage Angaben bezüglich der Dauer und genauen Tätigkeiten für die Basij-Miliz. Somit steht laut Mitgliederausweise lediglich fest, dass er zumindest von 1997 bis 2016 ein Mitglied der Basij-Miliz war, zu Beginn als „einfaches“ Mitglied und später als „aktives“ Mitglied, wie der BF1 vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung schlüssig darstellt (BF1: AS 55 ff). So stimmt vor dem Hintergrund der Länderinformationen überein, dass die Basij eng mit der islamischen Revolutionsgarde (auch Sepah) verbunden und von ihr kontrolliert wird. Zudem werden auch Formen der Mitgliedschaft bei den Basiji unterschieden, die niedrigste Form des regulären Mitglieds (bezeichnet der BF1 als „normaler“ Basiji), welche als Freiwillige arbeiten und einfache Privilegien wie Coupons oder Rabatte oder finanzielle Zuschüsse für Pilgerreisen erhalten und danach ist eine Beförderung zu einem „aktiven“ Mitglied möglich, welche für die Basiji ebenfalls als Freiwillige ohne ein Gehalt (so wie der BF1 auch angab, in der Freizeit als Basiji gearbeitet zu haben) möglich. In den Länderinformationen wird auch noch eine weitere höhere Stufe der Mitgliedschaft – „Spezialmitglied“ – angeführt, aber dies trifft nur auf eine kleine Gruppe der Basij Mitglieder zu und werden dadurch technisch Mitglieder der Revolutionsgarde und formell Teil des iranischen Militärs. Dass der BF1 ein „Spezialmitglied“ in der Basij-Miliz war, ist vor dem Hintergrund, dass er selbst immer wieder anführte nicht ein oberster Anführer gewesen zu sein, sondern in der Mitte gewesen zu sein und von „oben“ Befehle bekommen zu haben nicht anzunehmen und wäre auch aufgrund der Tatsache, dass der BF in Teheran lebte und nur unregelmäßig ca. einmal im Monat für die Tätigkeit als Basiji 6,5-7,5 Std. nach römisch 40 fuhr (Pkt. 1.5.; Seite 10-11 des VH-Protokolls1). Darüber hinaus machte der BF1 zu seiner Tätigkeit als Mitglied der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz lediglich nur vage Angaben und wollte auch trotz mehrmalige Nachfrage in der mündlichen Verhandlung seine bis dahin vagen und widersprüchlichen Aussagen nicht konkretisieren. In der letzten mündlichen Verhandlung stellte der BF1 seine Tätigkeit und Mitgliedschaft bei den Basiji wieder etwas anders dar und schilderte seine Aufgabe als Mitglied der Basiji habe darin bestanden, der Zivilbevölkerung im Falle einer Naturkatastrophe, wie Erdbeben, Wasserkatastrophe zu helfen. Er habe nur helfen wollen und habe entgegen Befehle von Oben nie auf Zivilisten eingeschlagen. Der BF1 beschönigt auffallend die Tätigkeiten der Basiji, deren primären Aufgaben laut den Länderinformationen im Widerspruch zu seinen Schilderungen die innere Sicherheit im Iran aufrechtzuerhalten, Dissidenten zu unterdrücken und die konservative Deutung der islamischen Gesetze bezüglich Kleidung und Verhalten durchzusetzen sind oder auch verschiedene Einheiten für Überwachung und geheimdienstliche Aufgaben, die Bewachung von Gebäuden zuständig sind. Entgegen der wiederholten sehr beschönigten Darstellung seiner Tätigkeit als Basiji-Mitglied nie Zivilisten geschlagen zu haben, wird in den Länderberichten dargelegt, dass die Basij vermehrt auch bewaffnet zur gewalttätigen Unterdrückung von Demonstrationen eingesetzt wurden und Mitglieder der Basij zusammen mit denjenigen anderer Sicherheitsakteure Irans für verschiedene Menschenrechtsverletzungen wie die Anwendung von Folter verantwortlich sind. Dass seine Aufgabe als Basiji darin bestand der Zivilbevölkerung im Falle von Naturkatastrophen zu helfen, wie der BF1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung darstellte ist auch vor dem Hintergrund, dass er hierzu keine konkreten Einsätze und Tätigkeiten schilderte, nicht glaubhaft. Vielmehr gab er an bei Demonstrationen im Zuge der Spritpreise als Basiji tätig gewesen zu sein. Er schilderte zu keinem Zeitpunkt eine Tätigkeit in Zusammenhang von einer Naturkatastrophe, sondern vielmehr ab 1385 auch Ausbildungen als auch einen Pfefferspray bekommen zu haben, um so auch aktiv tätig zu sein. Es ist jedoch keinesfalls ersichtlich, wie der BF1 mit einem Pfefferspray bei einer Naturkatastrophe wie einem Erdbeben oder Hochwasser helfen will (Seite 9-12 des VH-Protokolls1; Seite 14 des VH-Protokolls5; Pkt. römisch zwei.1.1.4: Anfragebeantwortung vom 10.04.20218; ergänzende Ausführungen folgen unter 2.2.).

Dass der BF4 in Österreich geboren wurde und seitdem hier im Familienverband aufwächst, steht aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde und den schlüssigen und übereinstimmenden Angaben des BF1 und der BF2 sowie dem gemeinsamen gemeldeten Wohnsitz laut ZMR-Auszüge, fest (BF4: AS 5; Seite 4f, 7, 11f des VH-Protokolls5).

2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der BF und ihren aktuellen unklaren Aufenthaltsorten ergeben sich aus den aktuellen und übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach seit 4 Monaten überhaupt kein Kontakt mehr bestehen würde. Dies ist vor dem Hintergrund des Kriegsausbruches in Iran und den „Internet-Shutdown“ plausibel und glaubhaft. So ergibt sich in Übereinstimmung mit den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung derzeit überhaupt keinen Kontakt mit ihren Angehörigen (Eltern bzw. Oma und Opa, Geschwister bzw. Tanten und Onkel) zu haben, aus aktuellen Länderinformationen zum US-amerikanischen und israelischen Angriff auf Iran, dass die mit Beginn der Kamphandlungen verhängte, beinahe flächendeckende Internetsperre mit Stand 13.4.2026 immer noch aufrecht ist und mit Ausnahme von bestimmten, begünstigten Vertretern des Regimes, die weiterhin in [größtenteils US-amerikanischen] sozialen Medien aktiv sind, Iranerinnen und Iraner damit keinen [legalen] Zugang zum globalen Internet haben. Da zum Entscheidungszeitpunkt und der unklaren sowie volatilen Lage in Iran, der aktuelle Aufenthalt der Angehörigen nicht festgestellt werden kann, ist eine familiäre Unterstützung der BF in Iran nicht sichergestellt (Seite 8, 12 und 14 des VH-Protokolls5; Pkt. II.1.1.4.: Kurzinformationen vom 02.03.2026, 09.03.2026 und 13.04.2026).2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der BF und ihren aktuellen unklaren Aufenthaltsorten ergeben sich aus den aktuellen und übereinstimmenden Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung, wonach seit 4 Monaten überhaupt kein Kontakt mehr bestehen würde. Dies ist vor dem Hintergrund des Kriegsausbruches in Iran und den „Internet-Shutdown“ plausibel und glaubhaft. So ergibt sich in Übereinstimmung mit den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung derzeit überhaupt keinen Kontakt mit ihren Angehörigen (Eltern bzw. Oma und Opa, Geschwister bzw. Tanten und Onkel) zu haben, aus aktuellen Länderinformationen zum US-amerikanischen und israelischen Angriff auf Iran, dass die mit Beginn der Kamphandlungen verhängte, beinahe flächendeckende Internetsperre mit Stand 13.4.2026 immer noch aufrecht ist und mit Ausnahme von bestimmten, begünstigten Vertretern des Regimes, die weiterhin in [größtenteils US-amerikanischen] sozialen Medien aktiv sind, Iranerinnen und Iraner damit keinen [legalen] Zugang zum globalen Internet haben. Da zum Entscheidungszeitpunkt und der unklaren sowie volatilen Lage in Iran, der aktuelle Aufenthalt der Angehörigen nicht festgestellt werden kann, ist eine familiäre Unterstützung der BF in Iran nicht sichergestellt (Seite 8, 12 und 14 des VH-Protokolls5; Pkt. römisch zwei.1.1.4.: Kurzinformationen vom 02.03.2026, 09.03.2026 und 13.04.2026).

2.1.4. Die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung auf internationalen Schutz, auch für den nachgeborenen BF4 sowie der weitere Verfahrensgang, insbesondere die Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2.1.5. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich (Lebensunterhalt und Wohnsitz) gründen auf den eingeholten Auszügen aus dem ZMR betreffend ihren aktuellen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX , in Österreich und den vorgelegten Konvolut an Integrationsunterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit des BF1, die mit den übereinstimmenden Angaben der BF in den mündlichen Verhandlungen in Einklang stehen (Seite 17 und 19 des VH-Protokolls1; Seite 10 des VH-Protokolls2; Seite 7-13 des VH-Protokolls5). Betreffend die Erwerbstätigkeit legte der BF1 unter anderem Saldenlisten 2023 und 2024, Daten des Steuerkontos, Einkommensteuerbescheide von 2023 und 2024, Einnahmen-Ausgabenrechnungen von 2023 und 2024 und einen Rahmen-Transportvertrag als auch eine SVS-Beitragsvorschreibung vor (BF1: OZ 12; Beilagen der Verhandlung am 12.05.2026). Dass die BF2 und die BF3 in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen, sich ohne Kopftuch kleiden und die BF3 die Handelsschule besucht und in der Freizeit Freundinnen trifft gründet auf ihren diesbezüglichen unbedenklichen aktuellen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung, dem Auftreten der BF2 und BF3 zu den mündlichen Verhandlungen ohne Kopftuch und der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung und Schulnachricht 1. Semester betreffend die BF3 (Seite 11 und 13 des VH-Protokolls5 und Beilagen).2.1.5. Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich (Lebensunterhalt und Wohnsitz) gründen auf den eingeholten Auszügen aus dem ZMR betreffend ihren aktuellen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 , in Österreich und den vorgelegten Konvolut an Integrationsunterlagen betreffend die Erwerbstätigkeit des BF1, die mit den übereinstimmenden Angaben der BF in den mündlichen Verhandlungen in Einklang stehen (Seite 17 und 19 des VH-Protokolls1; Seite 10 des VH-Protokolls2; Seite 7-13 des VH-Protokolls5). Betreffend die Erwerbstätigkeit legte der BF1 unter anderem Saldenlisten 2023 und 2024, Daten des Steuerkontos, Einkommensteuerbescheide von 2023 und 2024, Einnahmen-Ausgabenrechnungen von 2023 und 2024 und einen Rahmen-Transportvertrag als auch eine SVS-Beitragsvorschreibung vor (BF1: OZ 12; Beilagen der Verhandlung am 12.05.2026). Dass die BF2 und die BF3 in Österreich keiner Beschäftigung nachgehen, sich ohne Kopftuch kleiden und die BF3 die Handelsschule besucht und in der Freizeit Freundinnen trifft gründet auf ihren diesbezüglichen unbedenklichen aktuellen Angaben in der letzten mündlichen Verhandlung, dem Auftreten der BF2 und BF3 zu den mündlichen Verhandlungen ohne Kopftuch und der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung und Schulnachricht 1. Semester betreffend die BF3 (Seite 11 und 13 des VH-Protokolls5 und Beilagen).

Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der BF basieren auf dem gewonnenen Eindruck in den mündlichen Verhandlungen und den vorgelegten Deutschzertifikaten A2 betreffend BF1 und BF2 sowie der Schulbesuchsbestätigung der BF3 (BF1: OZ 5, OZ 12; Seite 4 des VH-Protokolls5 und die Beilagen; BF1: Seite 7 des VH-Protokolls5: „RI stellt fest, dass der BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und mit gebrochenem Deutsch beantwortet hat.“; BF2: Seite 11 des VH-Protokolls5: „RI stellt fest, dass die BF die zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen Großteils verstanden und Großteiles auf Deutsch beantwortet hat.“; BF3: Seite 13 des VH-Protokolls5: „R stellt fest, dass mit der BF3 die Verhandlung in deutscher Sprache geführt werden kann, da sie sehr gut Deutsch spricht.“).

2.1.6. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF gründen auf den Angaben der BF in den mündlichen Verhandlungen, wonach von den BF chronische oder akute Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen verneint wurden. Die BF2 bestätigte auch dass der minderjährige BF4 gesund ist (Seite 5 des VH-Protokolls1, 2 und 5). Die BF leiden somit an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und wurden auch keinerlei medizinische Unterlagen oder Befunde zu keinem Zeitpunkt im Verfahren vorgelegt.

Die Arbeitsfähigkeit der volljährigen BF ergibt sich einerseits aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sowohl der BF1 als auch die BF2 über eine Berufsausbildung und über Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat verfügen, und andererseits aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes. Hinzu kommt die Tatsache, dass der BF1 im Bundesgebiet auch selbständig erwerbstätig ist. Die BF3 ist mittlerweile auch volljährig und aufgrund ihres Gesundheitszustandes und Alters ebenso arbeitsfähig, auch wenn sie bislang noch über keine Arbeitserfahrung verfügt und zum Entscheidungszeitpunkt eine Handelsschule besucht.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF gründet auf den eingeholten Strafregisterauszügen. Dass gegen den BF1 in zwei Fällen wegen Verdacht auf Diebstahl ermittelt wurde basiert auf den im Akt aufliegenden Abschluss-Bericht der Polizei XXXX (BF1: OZ 14).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF gründet auf den eingeholten Strafregisterauszügen. Dass gegen den BF1 in zwei Fällen wegen Verdacht auf Diebstahl ermittelt wurde basiert auf den im Akt aufliegenden Abschluss-Bericht der Polizei römisch 40 (BF1: OZ 14).

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:

2.2.1. Anschließend an die obigen Ausführungen zu der Mitgliedschaft des BF1 zu der Basij-Miliz wird aufgrund folgenden Erwägungen festgestellt, dass den BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der früheren Mitgliedschaft und Tätigkeiten des BF1 als Basiji droht. Zudem ist nicht plausibel und nicht glaubhaft, dass der BF1 wegen Befehlsverweigerung mehr als vier Jahre später bereits nach erfolgter Ausreise in Abwesenheit strafgerichtlich in Iran verurteilt wurde:

Mitgliedschaft und Tätigkeit des BF1 bei Basiji-Miliz

Einerseits brachte der BF1 seine Mitgliedschaft der Revolutionsgarde in der Basiji-Miliz vor und belegte dies auch mit der Vorlage zwei Basiji-Ausweise, welche zuletzt bis 2016 verlängert wurden. Darüber hinaus machte der BF1 zu seiner Tätigkeit als Basiji nur vage und widersprüchliche Angaben und trotz mehrmaligen Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nur sehr zurückhaltend nähere Ausführungen. Dies lässt zum einen die Annahme zu, dass der BF1 getätigte Menschenrechtsverletzungen und Folter an Menschen als Basiji, deren primäre Aufgabe unter anderem laut Länderinformationen die innere Sicherheit im Iran aufrechtzuerhalten, Dissidenten zu unterdrücken und die konservative Deutung der islamischen Gesetze bezüglich Kleidung und Verhalten durchzusetzen ist, zu dem sind verschiedene Einheiten für Überwachung und geheimdienstliche Aufgaben, die Bewachung von Gebäuden, aber auch für Hilfseinsätze bei Katastrophen zuständig und wurden die Basij vermehrt auch bewaffnet zur gewalttätigen Unterdrückung von Demonstrationen eingesetzt und sind Mitglieder der Basij zusammen mit denjenigen anderer Sicherheitsakteure Irans für verschiedene Menschenrechtsverletzungen wie die Anwendung von Folter verantwortlich, nicht darlegen oder verdrängen wollte. Dieser Eindruck verstärkte sich auch im wiederaufgenommenen Verfahren und der letzten mündlichen Verhandlung, in der der BF1 wiederholt anführte keine Zivilisten geschlagen zu haben und seine Aufgabe darin bestanden habe, der Zivilbevölkerung im Falle einer Naturkatastrophe zu helfen. Über Hilfstätigkeiten bei Erdbeben oder Wasserkatastrophen berichtete der BF1 aber in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Basiji jedoch zu keinem Zeitpunkt, sondern gab an bei Demonstrationen oder Wahlen anwesend gewesen zu sein (Seite 14-16 des VH-Protokolls5). Zum anderen können die nur vagen und spärlichen Aussagen des BF1 hierzu auch den Schluss zulassen, dass der BF1 nur ein einfaches Mitglied war bzw. kaum aktiv war, keine Leitungs- oder Führungsfunktion inne hatte und in Folge auch von keiner Befehlsverweigerung zu sprechen ist, sondern der BF1 seine Mitgliedschaft bereits 2016 „auslaufen“ lies und nicht mehr verlängerte, aber er dadurch keine Probleme bekam und ihm auch keine oppositionelle Gesinnung von Seiten der iranischen Behörden unterstellt wird.

Gemeinsam ist, dass aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben im Verfahren, eine Verfolgung aufgrund seiner wie auch immer sich ausgestalteten Mitgliedschaft in der Basij-Miliz nicht glaubhaft ist. So gab er bei der Erstbefragung an, Mitglied der Revolutionsgarde in Iran zu sein und den Befehl bei Demonstrationen gegen das Regime die Teilnehmer zu erschießen abgelehnt zu haben (BF1: Seite 7 des EB-Protokolls). Im Unterschied hierzu gab der BF vor dem Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung an bis 2016 aktives Mitglied als Basiji gewesen zu sein und dass er nachdem er 2017 aus Österreich zurückgekehrt sei immer wieder von der Revolutionsgarde vorgeladen worden sei und nach den Unruhen wegen der Benzinpreiserhöhung sollte er bei der Niederschlagung der Demonstrationen teilnehmen und hatte einen Schlagstock und Pfefferspray. Sein Kommandant habe bemerkt, dass er die Demonstranten nicht schlug, obwohl er den Befehl dazu erhalten hatte (BF1: Seite 9 des EV-Protokolls). Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang, dass er vom „Schlagen“ und nicht „Erschießen“ spricht und insbesondere, dass er nur bis 1395 (2016) aktives Basiji-Mitglied gewesen sei, aber die Unruhen im Rahmen der Benzinpreiserhöhung, wo er als Basiji eingesetzt worden sei, wie er im späteren Einvernahmeverlauf schilderte 1398 (Oktober/November 2019) stattfanden (BF1: Seite 29 des EV-Protokolls). So gab er auf die Frage, was er mit Benzinpreisgeschichte meine an: „Als das Benzin teurer wurde und die Leute, deswegen auf die Straße gegangen sind….komm nach XXXX es war im Jahr 1398“. Diese Jahreszahl ist auch amtsbekannt und in den öffentlichen Berichten ersichtlich, indem über die Demonstrationen im Oktober/November 2019 berichtet wird (https://www.dw.com/de/massive-proteste-nach-benzinpreiserh%C3%B6hung-im-iran/a-51297376) und das Einschreiten der Regierung auch zur Abschaltung des Internets im November 2019 führte. Sodass diese Welle der Gewalt gegen Demonstranten im Oktober/November 2019 erfolgte und im Iran mit dem Monat 8.1398 gleichzusetzen ist (http://www.nabkal.de/kalrechiran.html).Gemeinsam ist, dass aufgrund seiner widersprüchlichen und vagen Angaben im Verfahren, eine Verfolgung aufgrund seiner wie auch immer sich ausgestalteten Mitgliedschaft in der Basij-Miliz nicht glaubhaft ist. So gab er bei der Erstbefragung an, Mitglied der Revolutionsgarde in Iran zu sein und den Befehl bei Demonstrationen gegen das Regime die Teilnehmer zu erschießen abgelehnt zu haben (BF1: Seite 7 des EB-Protokolls). Im Unterschied hierzu gab der BF vor dem Bundesamt wie auch in der mündlichen Verhandlung an bis 2016 aktives Mitglied als Basiji gewesen zu sein und dass er nachdem er 2017 aus Österreich zurückgekehrt sei immer wieder von der Revolutionsgarde vorgeladen worden sei und nach den Unruhen wegen der Benzinpreiserhöhung sollte er bei der Niederschlagung der Demonstrationen teilnehmen und hatte einen Schlagstock und Pfefferspray. Sein Kommandant habe bemerkt, dass er die Demonstranten nicht schlug, obwohl er den Befehl dazu erhalten hatte (BF1: Seite 9 des EV-Protokolls). Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang, dass er vom „Schlagen“ und nicht „Erschießen“ spricht und insbesondere, dass er nur bis 1395 (2016) aktives Basiji-Mitglied gewesen sei, aber die Unruhen im Rahmen der Benzinpreiserhöhung, wo er als Basiji eingesetzt worden sei, wie er im späteren Einvernahmeverlauf schilderte 1398 (Oktober/November 2019) stattfanden (BF1: Seite 29 des EV-Protokolls). So gab er auf die Frage, was er mit Benzinpreisgeschichte meine an: „Als das Benzin teurer wurde und die Leute, deswegen auf die Straße gegangen sind….komm nach römisch 40 es war im Jahr 1398“. Diese Jahreszahl ist auch amtsbekannt und in den öffentlichen Berichten ersichtlich, indem über die Demonstrationen im Oktober/November 2019 berichtet wird (https://www.dw.com/de/massive-proteste-nach-benzinpreiserh%C3%B6hung-im-iran/a-51297376) und das Einschreiten der Regierung auch zur Abschaltung des Internets im November 2019 führte. Sodass diese Welle der Gewalt gegen Demonstranten im Oktober/November 2019 erfolgte und im Iran mit dem Monat 8.1398 gleichzusetzen ist (http://www.nabkal.de/kalrechiran.html).

Es zeigt sich jedoch immer wieder, dass der BF1 in diesen Angaben widersprüchlich ist und so vor dem Gericht den Eindruck erweckte, dass er die Fluchtgeschichte zu konstruieren versuchte und aufgrund der verschiedenen Angaben zu keinen konkludenten Ergebnis kam.

Die Angabe im Jahr 2019 an den Kampf gegen die Demonstrationen teilgenommen zu haben ist widersprüchlich mit seinem Ausweis, welcher als Ende der Tätigkeit das Jahr 2016 angibt (Seite 9 des VH-Protokolls1).

Es wird nicht übersehen, dass der BF angab auch nach 07/1395, 09 bzw. 10/2016 aufgefordert worden ist diesen zu verlängern aber es zu keiner Verlängerung kam (Seite 9 bzw. 12. des VH-Protokolls1). So ist es auch nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass wenn der BF bis ins Jahr 2019 also drei Jahre noch länger für die Basiji tätig gewesen sein soll, warum er dann keine Verlängerung erhalten haben soll.Es wird nicht übersehen, dass der BF angab auch nach 07/1395, 09 bzw. 10 aus 2016, aufgefordert worden ist diesen zu verlängern aber es zu keiner Verlängerung kam (Seite 9 bzw. 12. des VH-Protokolls1). So ist es auch nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass wenn der BF bis ins Jahr 2019 also drei Jahre noch länger für die Basiji tätig gewesen sein soll, warum er dann keine Verlängerung erhalten haben soll.

Schließlich gab er konkret auf die Frage, ob er ab 07/1395 noch als Basiji gearbeitet habe an, „Nein, in der Zeit wo Corona war, haben sie immer wieder gesagt, komm aber ich bin nicht hingegangen“ (Seite 12 des VH-Protokolls1). Sodass er hier selbst bestätigte, ab 1395 nicht mehr tätig gewesen zu sein, auch zur Zeit von Corona nicht und es daher gar nicht möglich ist, dass er im Jahr 1398 an den Maßnahmen gegen die Demonstranten gegen die Benzinpreiserhöhung dabei gewesen ist.

Ebenso schilderte der BF1 auch im wiederaufgenommenen Verfahren äußerst widersprüchlich, dass er ca. von 1377 (1998) bis 1395 (2016) als Basiji gearbeitet habe, aber der Zeitpunkt wo er nicht zuschlagen und damit einen Befehl verweigert hätte 1396 (2017) gewesen sei, wo er laut seinen zuvor getätigten Aussage nicht mehr als Basiji tätig war (Seite 16 des VH-Protokolls). Dass er weiterhin mitgeholfen habe, aber den Ausweis nicht abgeholt hätte, ist ausweichend und entkräftig seine widersprüchlichen Aussagen nicht. Auf Vorhalt änderte er in Folge seine Angaben dahingehend, dass er bis 1396 (2017) als Basiji gearbeitet hätte, was wiederrum widersprüchlich zu seinen Angaben in der vorangegangenen Einvernahme vor dem Bundesamt und mündlichen Verhandlungen ist, wo er eine Tätigkeit als Basiji nach 1395 explizit verneinte und die auch erneut erwähnten Unruhen oder Demonstrationen im Rahmen der Benzinpreiserhöhung, wo er als Basiji eingesetzt worden sei, erst später 1398 (Oktober/November 2019) gewesen sein sollen (vgl. Seite 16 des VH-Protokolls5; Seite 12 des VH-Protokolls1; Seite 29 des EV-Protokolls des BF1).Ebenso schilderte der BF1 auch im wiederaufgenommenen Verfahren äußerst widersprüchlich, dass er ca. von 1377 (1998) bis 1395 (2016) als Basiji gearbeitet habe, aber der Zeitpunkt wo er nicht zuschlagen und damit einen Befehl verweigert hätte 1396 (2017) gewesen sei, wo er laut seinen zuvor getätigten Aussage nicht mehr als Basiji tätig war (Seite 16 des VH-Protokolls). Dass er weiterhin mitgeholfen habe, aber den Ausweis nicht abgeholt hätte, ist ausweichend und entkräftig seine widersprüchlichen Aussagen nicht. Auf Vorhalt änderte er in Folge seine Angaben dahingehend, dass er bis 1396 (2017) als Basiji gearbeitet hätte, was wiederrum widersprüchlich zu seinen Angaben in der vorangegangenen Einvernahme vor dem Bundesamt und mündlichen Verhandlungen ist, wo er eine Tätigkeit als Basiji nach 1395 explizit verneinte und die auch erneut erwähnten Unruhen oder Demonstrationen im Rahmen der Benzinpreiserhöhung, wo er als Basiji eingesetzt worden sei, erst später 1398 (Oktober/November 2019) gewesen sein sollen vergleiche Seite 16 des VH-Protokolls5; Seite 12 des VH-Protokolls1; Seite 29 des EV-Protokolls des BF1).

In den mündlichen Verhandlung bekräftigte der BF1 wiederholt, dass er bis 1395 (2016) aktives Basiji-Mitglied gewesen sei, aber gab bei der Schilderung der Fluchtgründe im zeitlichen Widerspruch hierzu an, dass nach der „Benzingeschichte“ man ihm vorgeworfen habe, dass er nicht so richtig mitarbeite und es jeden Tag immer schlimmer geworden sei und nach einer Woche haben sie seine Wohnung durchsucht und dies war aber im Jahr 1398 (2019) (Seite 28f des VH-Protokolls1:

„RI: Sie waren sehr grob in den Aussagen, so haben Sie keine Daten angegeben bzw. nicht gesagt, wer die Leute sind, die Sie z.B geladen haben und so weiter?

BF: Am 13.03.1398 wurde meine Wohnung durchsucht. Ich habe dem BFA die Nummer von der Akte geschickt, wo sie behauptet hätten, ein Dieb wäre in die Wohnung gekommen. Wenn sie mir sagen, ich meine die, dann meine ich die Sepah.

RI: Was meinen Sie mit der Benzingeschichte?

BF: Als das Benzin teurer wurde und die Leute, deswegen auf die Straße gegangen sind. Das war überall im Iran, da wurden die Tankstellen angezündet, die Straßen wurden dabei zugesperrt. Ich war in Teheran zu dieser Zeit, dann hat man mich gerufen und gesagt, komm nach XXXX es war im Jahr 1398.BF: Als das Benzin teurer wurde und die Leute, deswegen auf die Straße gegangen sind. Das war überall im Iran, da wurden die Tankstellen angezündet, die Straßen wurden dabei zugesperrt. Ich war in Teheran zu dieser Zeit, dann hat man mich gerufen und gesagt, komm nach römisch 40 es war im Jahr 1398.

[…]

RI: Vorher haben Sie gesagt, dass Sie im Jahr 1395 Ihre Tätigkeit beendet haben?

BF: Ich glaube, dass ich die Daten jetzt durcheinander bringe. Meine letzte Karte war bis 1398. RI: Ich habe Ihnen vorgetragen die Gültigkeit Ihrer Karte, die letzte war bis 1395, das haben Sie auch bestätigt! Sie selbst haben ja von sich aus gesagt, dass Sie von 1385 – 1395 nur aktiv tätig waren?

BF: Ja, das ist richtig.

RI: Also, was sagen Sie jetzt zu den angegebenen Daten?

BF: Ich habe einen Fehler mit den Daten gemacht. Ich glaube, dass ich den Diebstahl meiner Wohnung mit der Geschichte mit den Basijis verwechselt habe. Weil die Wohnung hatten wir 1398.

RI: Meinen Sie der Diebstahl in der Wohnung war 1398?

BF: Der vorgetäuschte Diebstahl war 1398 (= vor 4 Jahren).

RI: Wie lange würden Sie jetzt sagen, dass Sie bei den Basiji tätig waren?

BF: 1376 -1395.

RI: Warum waren Sie 1398 bei den Demonstrationen gegen die Benzinpreise der Basiji dabei?

BF: Das mit dem Benzin war 1395. Die Aufstände waren 1395.

RI: Was ist bei den Vorfällen 1395 vorgefallen?

BF: Seit der Zeit haben die angefangen mich zu bedrohen und zu kritisieren, warum ich nicht mitarbeite. Dann habe ich immer wieder gesagt, ich komme bis die Coronageschichte war. Dann habe ich den Mann gefunden und bin davon rausgekommen.“).

Um seine Angaben zu verbessern bzw. abzugleichen, versuchte der BF1 jedoch anzugeben, dass die Aufstände bereits im Jahr 1395 gewesen seien.

Dies deckt sich jedoch wiederum nicht mit den Angaben bezüglich der Durchsuchung seiner Wohnung. Er gab wieder, dass am 13.03.1398 seine Wohnung durchsucht worden sei, „Erst nach der Benzingeschichte hat man mir vorgeworfen, dass ich nicht so richtig mitarbeite. Dann habe ich einen Brief bekommen, dass ich dort erscheinen soll, Dann wurde das jeden Tag immer schlimmer mit den Vorwürfen und nach einer Woche haben sie meine Wohnung durchsucht“ (Seite 28 des VH-Protokolls1). Wenn nunmehr die Demonstration gegen die Benzinpreiserhöhung im Jahr 1395 war, dann ist ein Zusammenhang von einer Woche bis zur Durchsuchung am 13.03.1398 ebenfalls nicht gegeben. Aber auch wenn die Demonstrationen von 09.1398 gemeint sind, dann ist ebenfalls eine Durchsuchung nach den Demonstrationen nicht mit 13.03.1398 möglich.

Ergänzend gab er nochmals an, dass er im Jahr 2017 als er nach Österreich reiste zwar noch auf der Liste der Basiji stand, aber nicht mehr mitgearbeitet habe (Seite 31 des VH-Protokolls1). Anders gab der BF1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, dass der Vorfall mit einer angeblichen Befehlsverweigerung im Rahmen der Demonstration gegen die Spritpreise sei 1396 (2017) gewesen sei (vgl. Seite 30 des VH-Protokolls1; Seite 16 des VH-Protokolls5).Ergänzend gab er nochmals an, dass er im Jahr 2017 als er nach Österreich reiste zwar noch auf der Liste der Basiji stand, aber nicht mehr mitgearbeitet habe (Seite 31 des VH-Protokolls1). Anders gab der BF1 zuletzt in der mündlichen Verhandlung an, dass der Vorfall mit einer angeblichen Befehlsverweigerung im Rahmen der Demonstration gegen die Spritpreise sei 1396 (2017) gewesen sei vergleiche Seite 30 des VH-Protokolls1; Seite 16 des VH-Protokolls5).

Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der BF1 noch an, dass er Kommandant des Basij für ein Stadtviertel gewesen sei und vier Basijistützpunkte unter ihm gehabt hatte (BF1: Seite 11 des EV-Protokolls). Im Unterschied hierzu, gab er dies in der ersten mündlichen Verhandlung nicht an, ebenso auch nicht, dass er andere Basiji befragt habe, die in Verdacht einer oppositionellen Gesinnung standen, weil er ein geschulter Ermittler gewesen sei, wie er zuvor in der Einvernahme noch vorbrachte (BF1: Seite 13 des EV-Protokolls). In der mündlichen Verhandlung gab der BF1 erst lediglich auf mehrmalige Nachfragen und widersprüchlich an, ob er eine Führungsfunktion inne hatte, dass er ein „Offizier“, aber kein „General“ gewesen sei, eine Führungsfunktion hatte, aber von oben Befehle bekommen hatte und 2-3 Leute immer unter sich hatte. Diese Angaben sind nicht mit einem Kommandanten von einem Stadtviertel mit vier Basijistützpunkte unter seiner Führung in Einklang zu bringen (Seite 11-12 des VH-Protokolls1). Gänzlich anders gab der BF1 schließlich seine Aufgaben als Basiji zuletzt in der fünften mündlichen Verhandlung mit seine Aufgabe bestand darin, der Zivilbevölkerung im Falle einer Naturkatastrophe zu helfen. Dass er eine Führungsposition inne gehabt habe, erwähnte er gar nicht mehr (Seite 14-16 des VH-Protokolls5).

Dass die BF2 schilderte, dass der BF1 bis ins Jahr 1395 als Basiji arbeitete, aber die Gültigkeit der Karte abgelaufen ist, zeigt dem Gericht, dass sie versuchte die widersprüchlichen Angaben des BF1 zu erklären. Das Gericht befragte jedoch nicht nach der Gültigkeit der Karte, sondern nur wie lange ihr Mann als Basiji gearbeitet hat und sie gab die genannten Daten an. Auf nochmaliger Nachfrage, sagte sie dann bis ins Jahr 1398. So ist es auch hier lebensfremd, nicht bei erstmaliger Befragung gleich das Jahr 1398 anzugeben und auf Nachfrage, warum die Karte dann 1395 abgelaufen ist, eine Erklärung bekanntzugeben. Dadurch vermochte die BF2 ebenfalls nicht die häufigen widersprüchlichen und vagen Angaben des BF1 zu erklären bzw. aufzulösen (Seite 19 des VH-Protokolls2).

Weiters ist keinesfalls nachvollziehbar, dass der BF1 zum einen vage, aber doch im Vorverfahren vorbringt als aktiver Basiji mit höherer Position mit gewissen Führungsfunktionen und insgesamt während 19 Jahre als Basiji niemanden geschlagen hätte, wie der BF1 in der mündlichen Verhandlung angab, denn er könne nicht mal Tiere schlagen. Dass er nie einen Zivilisten geschlagen hat, bekräftigte er auch im wiederaufgenommenen Verfahren (Seite 10 des VH-Protokolls1; Seite 14 des VH-Protokolls5). Auf Nachfrage konkretisierte der BF1 am Anfang als „normaler“ Basiji noch Menschen geschlagen zu haben 1375-1385 und danach bis 1395 als aktiver Basiji nicht mehr, wobei dies ebenso vor dem Hintergrund zu den Länderinformationen und Aufgaben der Basiji nicht plausibel ist und auch nicht nachvollziehbar ist, dass der BF1 ca. 10 Jahre als aktiver Basiji keine Menschen geschlagen hätte und seine Vorgesetzten dann erst im Jahr 1395 draufgekommen seien, dass er den Befehlen auf die Zivilisten (Demonstranten) einzuschlagen nicht nachkam (Seite 11 des VH-Protokolls1:

„RI unterbricht, wir sind aber im Jahr 1385, Sie meinten damals haben Sie sich schon nicht mehr gegen die Menschen gestellt.

BF: Ja, 1385 war alles das was ich Ihnen geklärt.

RI: Den Pfefferspray, den Sie bekamen haben Sie nur mitgeführt und nie eingesetzt und auch sonst sich nicht mehr gegen die Menschen gestellt und so konnten Sie trotzdem von 1385 – 1395 bei den Basiji bleiben?

BF: Da mein Bruder ja Märtyrer war, haben die mich damals nicht unter Beobachtung gehabt. Ich habe die Leute gewarnt und nicht mehr geschlagen, nur ganz am Anfang tat ich das. Wir haben uns im Auto aufgehalten und waren nicht vorne an der Front.

RI: Hatten Sie eine Führungsfunktion?

BF: Nein, Ich war wie ein Offizier, aber kein General. Ich hatte eine Führungsfunktion. Wir haben von oben Befehle bekommen z.B, dass wir zu einem Ort hingehen sollen und beobachten sollen. Wir haben dort gestanden.

RI: Ich habe Sie gefragt, ob Sie eine Führungsfunktion hatten, das ist jemand, der anderen Befehle oder Aufträge erteilt.

BF: Ja, das ist richtig.

RI: Wie viele Leute hatten Sie unter sich und seit wann hatten Sie diese Führungsfunktion?

BF: Es war eine kleine Stadt, es waren 2-3 Leute immer unter mir.

RI: Warum können Sie nicht konkret, das sagen was sie beim BFA gesagt haben, ich war Kommandant vom Stadtviertel und hatte 4 Basijistützpunkte unter mir.

BF: Ich sag das jetzt genauso. Es waren 3 – 4 Leute unter mir.

RI: Seit wann hatten Sie diesen Stützpunkt?

BF: Seitdem ich die Karte habe, seit 1385 – 1395.

RI: Haben diese Leute auch die Menschen nicht geschlagen?

BF: Doch.

RI: Warum haben Sie das nicht verhindert?

BF: Ich hatte damals nicht diese Gedanken, der Mohammad, der heute hier sitzt, hat andere Gedanken.“).

Aufgrund dessen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der BF1 aufgrund seiner privilegierten Stellung der Märtyrer-Familie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt wird, weil er seit 2016, somit seit mehreren Jahren nicht mehr als Basiji tätig wurde. Dies steht auch damit in Einklang, dass der BF1 bereits 2016 und 2017 ohne Probleme nach Österreich reiste und wieder in den Iran zurückkehrte. Ebenso ist in diesem Zusammenhang stimmig, dass der Bruder des BF1, wie er selbst ausführte, auch nicht als Basiji tätig ist sowie auch kein Interesse am Islam hat und nach wie vor bis auf Probleme mit dem Vater des BF1, dennoch weiterhin in Iran lebt und als Architekt erwerbstätig ist (Seite 13f des VH-Protokolls1). Dass der BF1 aufgrund seiner früheren aktiven Tätigkeit als Basiji auch nicht konkret bedroht oder verfolgt wird, ebenso ihm auch keine oppositionelle Gesinnung oder Spionagetätigkeiten im Falle einer Rückkehr unterstellt wird gründet auch auf der Tatsache, dass zwei seiner Schwestern jedenfalls bis zum Kriegsausbruch im Februar 2026 in Iran lebten und Mitglieder der Revolutionsgarde Sepah sind - obwohl dem BF Spionagetätigkeit vorgeworfen wird - und der BF1 auch in Kontakt mit seinen Familienmitgliedern war und in diesem Zusammenhang auch keine Vorfälle oder Probleme berichtete, auch wenn er dies im Wiederaufnahmeverfahren versuchte zu relativieren und gänzlich widersprüchlich und vage angab, dass seine Schwestern jetzt in Pension seien und die jüngste weiterhin Hausfrau sei und in der Landwirtschaft arbeiten würde (Seite 13f des VH-Protokolls1:

„RI: Wer arbeitet bei der Sepah?

BF: Meine älteste Schwester namens XXXX und die jüngste XXXX . Die mittlere Schwester ist Krankenschwester und ihre beiden Söhne sind Ärzte. Wir waren alle aktiv in dem System. Da sie einen Märtyrer Bruder hatte, hatte die Schwester auch einen Vorteil und konnte dort arbeiten. Die mittlere Schwester war kein Sepah, sie war Krankenschwester und bei Wahlen war sie auch dabei, sie hat irgendwelche Sachen geschrieben. Mein Bruder hat sich zurückgezogen, er war eigentlich nicht so ganz dabei. Er hatte kein Interesse an dem Islam. Er war nie bei den Basiji dabei. Er hatte immer das Problem mit meinem Vater, weil er den Islam überhaupt nicht akzeptiert. Er ist noch immer Architekt.“;BF: Meine älteste Schwester namens römisch 40 und die jüngste römisch 40 . Die mittlere Schwester ist Krankenschwester und ihre beiden Söhne sind Ärzte. Wir waren alle aktiv in dem System. Da sie einen Märtyrer Bruder hatte, hatte die Schwester auch einen Vorteil und konnte dort arbeiten. Die mittlere Schwester war kein Sepah, sie war Krankenschwester und bei Wahlen war sie auch dabei, sie hat irgendwelche Sachen geschrieben. Mein Bruder hat sich zurückgezogen, er war eigentlich nicht so ganz dabei. Er hatte kein Interesse an dem Islam. Er war nie bei den Basiji dabei. Er hatte immer das Problem mit meinem Vater, weil er den Islam überhaupt nicht akzeptiert. Er ist noch immer Architekt.“;

Seite 13 des VH-Protokolls3:

„RI: Was machen Ihre Schwestern zurzeit?

BF: Zwei meiner Schwestern sind jetzt in Pension. Die jüngste Schwester arbeitet weiterhin in der Landwirtschaft und auch als Hausfrau.

RI: Bei der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, auf die Frage wer bei der SEPAH arbeitet, „meine älteste Schwester namens XXXX und die jüngste XXXX “ arbeiten sie jetzt nicht mehr bei dem SEPAH? RI: Bei der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, auf die Frage wer bei der SEPAH arbeitet, „meine älteste Schwester namens römisch 40 und die jüngste römisch 40 “ arbeiten sie jetzt nicht mehr bei dem SEPAH?

BF: Ehemann von meiner ältesten Schwester XXXX war bei der SEPAH. Er ist jetzt in Pension. Ehemann von meiner jüngsten Schwester ist ein Janbaz (Kriegsverletzter, der Privilegien genießt). Ich stamme selber aus einer Märtyrer Familie. BF: Ehemann von meiner ältesten Schwester römisch 40 war bei der SEPAH. Er ist jetzt in Pension. Ehemann von meiner jüngsten Schwester ist ein Janbaz (Kriegsverletzter, der Privilegien genießt). Ich stamme selber aus einer Märtyrer Familie.

RI: Sie haben in der letzten Verhandlung gesagt, dass zwei Schwestern bei der SEPAH sind, sind sie es jetzt nicht mehr?

BF: Sie haben mich gefragt, was sie machen. Ich habe gesagt, sie machen das und sind mit dem Regime verbunden.

RI: Wie sind sie mit dem Regime verbunden?

BF: Ich bin zweimal nach Österreich eingereist, bin wieder in den Iran zurückgekehrt. Nachdem ich nicht bei den Basiji Sitzungen teilgenommen habe, ist mir das passiert mit den Schriftstücken, die ich gezeigt habe. Ich habe selber bei der letzten Verhandlung angegeben, dass meine älteste und meine jüngste Schwester und ihren Familien bei der SEPAH sind und mit dem Regime zusammen arbeiten.“).

Es ist auch lebensfremd, dass der BF1, welcher selbst angibt im Jahr 1395(2016), das letzte Mal für die Basiji tätig gewesen zu sein und sich jahrelang weigerte seinen Ausweis zu verlängern, trotzdem weiterhin Aufgaben als Basiji wahrgenommen habe, denn er hätte dann auch seinen Ausweis verlängern lassen können. Wenn er aber tatsächlich, wie auch vom Gericht angenommen 2016 seine Tätigkeit beendete, konnte er nicht schlüssig darlegen, warum er gerade im Jahr 2019, also drei Jahre ohne Tätigkeit bei den Demonstrationen zu den Benzinpreisen anwesend gewesen sein soll. Anders gab er im wiederaufgenommenen Verfahren an, dass der Vorfall, wo er nicht zuschlagen hätte wollen im Jahr 2017, sohin ebenso ein Jahr nach Beendigung seiner Tätigkeit als Basiji gewesen sei und ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen er mehr als vier Jahre später wegen diesen Vorfalls wegen Befehlsverweigerung verurteilt worden wäre (Seite 16f des VH-Protokolls5). Eine Bedrohung oder Zwang zur Ausübung seiner Tätigkeit wurde von ihm nicht vorgebracht, also ist es nicht nachvollziehbar, warum er nun freiwillig diese Aufgabe übernahm, wenn er sich bis dahin dagegen wehrte.

Aber der BF1 war auch als Architekt tätig, so wäre es den Behörden auch möglich gewesen, dem BF in diesem Bereich zu behindern, da gerade in der islamischen Republik Iran die staatlichen Behörden vor keiner Zwangsmaßnahme zurückschrecken. Gerade in diesem Bereich hätten die staatlichen Behörden die Möglichkeit gehabt, die Lebensgrundlage für die Familie des BF1 einzuschränken und so Druck ausüben zu können. Dasselbe gilt für die Tätigkeit der BF2.

Da der Vater einen Märtyrersohn hatte, Angehörige bei den Sepah bzw. Basiji ist es nicht verwunderlich und daher nicht lebensfremd, dass er von Angehörigen einer Behörde besucht wird und befragt wie es ihm geht bzw. wo sein Sohn sei. Daraus kann das Gericht keine Bedrohung erkennen (Seite 13, 33 des VH-Protokolls1).

Ebenso ist auch die Vorgangsweise der BF bei der Ausreise nicht nachvollziehbar, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt hat, und konnte der BF1 dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig entkräften. Wie auch der BF1 angab, wurde nie ein Ausreiseverbot gegen ihn verhängt, vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, dass er unter Beobachtung der Sepah und iranischen Behörden, wegen Verdacht der Befehlsverweigerung unter unterstellter oppositioneller Gesinnung oder Spionagetätigkeiten, ebenfalls nicht glaubhaft (Seite 14 des VH-Protokolls1: „RI: Wie sind Sie da ausgereist? BF: Wir sind in einem Flugzeug eingestiegen und hier hergekommen mit dem Visum. RI: Hat es irgendwelche Probleme bei der Ausreise gegeben? BF: Nein, ich hatte ja kein Ausreiseverbot.“). In Folge ist auch nicht nachvollziehbar, dass die BF für ihre Ausreise im März 2022 einen Schlepper benötigten, obwohl der BF1 bereits zuvor eine Ausreise nach Österreich mit einem Touristenvisum ohne Probleme organisieren konnte, ihm der Behördengang aufgrund der vorangegangenen Reisen nach Österreich, bekannt sein musste und gegen die BF kein Ausreiseverbot verhängt wurde, obwohl wie ihnen bekannt war, der BF schon zweimal in Österreich gewesen ist und daher den Iran verließ (Seite 66 f des angefochtenen Bescheides des BF1; Seite 15 des VH-Protokolls1).

Weiters schilderte der BF1 vor dem Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung die volljährigen BF im allgemein übereinstimmend, weitere Vorfälle (Einbruch in der Wohnung, Krankenhausbesuch, BF2 auf die Straße geschubst), wobei hier das erkennende Gericht von strafrechtlichen Vergehen/Verbrechen ausgeht, welche auch von den iranischen Behörden jeweils aufgenommen wurde und keine konkrete und individuell gegen die BF gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung erkannt werden können (Seite 12 des EV-Protokolls). So führte der BF1 aus, dass die BF zu Besuch bei einem Freund gewesen seien und bei der Rückkehr sei ihre Wohnungstür blockiert gewesen und Laptop sowie Bargeld und Dokumente seien entwendet worden, aber das Gold nicht. Im Anschluss seien von der ganzen Familie die Fingerabdrücke abgenommen worden. Diesen Vorfall brachte der BF1 auch in der mündlichen Verhandlung vor und gab an, dass es sich nicht um einen Einbruch, sondern um eine Hausdurchsuchung gehandelt habe, weil der Schmuck seiner Frau in der Wohnung verblieben ist. Wobei das Vorbringen mit dem Schmuck oder Gold, nicht nachvollziehbar ist, wenn der BF1 hinsichtlich seiner Ausreise und Bezahlung des Schleppers im Widerspruch angab, dass die BF für die Organisation der Ausreise 2022 ihre Wohnung und das Auto verkauft haben, aber auch auf konkrete Nachfrage den Besitz weiterer Wertgegenstände wie Gold und Schmuck vom BF1 in der mündlichen Verhandlung verneint wurden (Seite 15f des VH-Protokolls1:

„RI: Was hat Sie das gekostet?

BF: 30.000€ haben wir ihm gegeben.

RI: Woher hatten Sie das Geld?

BF: Wir haben unser Haus und Auto verkauft. Wir hatten eine Wohnung in Teheran.

RI: Hatten Sie sonst noch Wertgegenstände, die Sie verkaufen konnten?

BF: Nein, wir waren noch jung und das war alles, was wir besaßen.

RI: Haben Sie kein Bargeld gehabt, Aktien, Gold, Schmuck, die Sie verkaufen konnten?

BF: Wir hatten Ländereien, diese Ländereien besitzt mein Vater.

RI: Hatten Sie nicht mehr Schmuck oder Gold?

BF: Nein, wir hatten nichts.“).

Vielmehr geht deshalb das erkennende Gericht davon aus, dass es sich um einen Einbruch gehandelt hat und dieser, wie auch von den BF erzählt von der Polizei aufgenommen wurde und Ermittlungen hierzu getätigt wurden, so ist auch das Abnehmen von Fingerabdrücken der ganzen Familie, um diese von Personen, die in die Wohnung einbrachen, womöglich unterscheiden zu können, durchaus nicht lebensfremd, wie der BF1 im wiederaufgenommenen Verfahren schließlich auch selbst so ausführte (Seite 17 des VH-Protokolls5; Seite 42f des VH-Protokolls1: „RI: Wissen Sie etwas Genaueres über den Diebstahl in der Wohnung? BF: Ja, das war im Monat Ramadan wir sind da grad weggegangen und als wir zurückgekommen sind. Meine Mutter hatte das obere Schloss nicht zugesperrt, aber als wir zurückgekommen sind war es zugesperrt. Alles war durcheinander und alles wurde durchsucht. Die Schränke und unter den Betten. Dann kam die Polizei und hat ein Protokoll aufgenommen. Ich habe gedacht, wenn ein Dieb kommt, hätte er auch die Euros und Dollars gestohlen, aber es war nur die Tasche mit dem Laptop und ein paar Dokumente weg. Dann kam noch ein anderes Team, die haben nach Fingerabdrücke gesucht und, diese genommen, die im Raum befindlich waren. Dann haben wir bemerkt, dass die Diebe über den Balkon gekommen sind. Dann kam eine SMS mit einer Ladung zum Gericht. Dann haben wir alle unsere Fingerabdrücke abgegeben. Mein Vater hat noch protestiert, dass seine Tochter noch zu jung ist. Sonst nichts.“).

Wobei anzumerken ist, dass der Zweck der Abnahme des Fingerabdruckes durch den BF erst nach dem Ersterkenntnis des BVwG vom BF übernommen wurde. So war er im Erstverfahren noch verwundert, warum seine Fingerabdrücke abgenommen wurden.

Zudem brachte der BF1 vor, dass er sechs Jahre hindurch telefonisch (wöchentlich) bedroht worden sei und einmal in einem Krankenhaus, als er einen Bekannten besucht habe. Dies ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und stützte sich der BF1 hierbei bloß auf spekulative und äußerst vagen Angaben und Befürchtungen, ohne konkrete Hinweise, dass es sich um Drohungen von der Sepah gehandelt hat. Die Personen nannten nie Namen und auch die Situation im Krankenhaus konnte der BF1 nicht nachvollziehbar erklären, sondern stützte sich immer stets auf die Annahme er werde von Sepah-Mitgliedern bedroht, ohne konkrete Hinweise hierfür (Seite 28 des VH-Protokolls1). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF1 bei der Schilderung seiner Fluchtgründe immer nur von „sie“ spricht und seine Verfolger nicht benennt und ebenso die Vorfälle auch zeitlich unterschiedlich vorbrachte und mit seiner Einstellung der Tätigkeiten als Basiji bereits drei Jahre zuvor 2016 auch zeitlich nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringen sind (vgl. Seite 28 und 33 des VH-Protokolls1: „RI: Wie oft wurden Sie persönlich, direkt im Angesicht von diesen Leuten bedroht? BF: Nur einmal im Krankenhaus als dieser Freund eingeliefert wurde. Pass auf, dass kann dir auch passieren. Das war glaube ich vor dem Diebstahl.“).Zudem brachte der BF1 vor, dass er sechs Jahre hindurch telefonisch (wöchentlich) bedroht worden sei und einmal in einem Krankenhaus, als er einen Bekannten besucht habe. Dies ist ebenfalls nicht nachvollziehbar und stützte sich der BF1 hierbei bloß auf spekulative und äußerst vagen Angaben und Befürchtungen, ohne konkrete Hinweise, dass es sich um Drohungen von der Sepah gehandelt hat. Die Personen nannten nie Namen und auch die Situation im Krankenhaus konnte der BF1 nicht nachvollziehbar erklären, sondern stützte sich immer stets auf die Annahme er werde von Sepah-Mitgliedern bedroht, ohne konkrete Hinweise hierfür (Seite 28 des VH-Protokolls1). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF1 bei der Schilderung seiner Fluchtgründe immer nur von „sie“ spricht und seine Verfolger nicht benennt und ebenso die Vorfälle auch zeitlich unterschiedlich vorbrachte und mit seiner Einstellung der Tätigkeiten als Basiji bereits drei Jahre zuvor 2016 auch zeitlich nicht nachvollziehbar in Einklang zu bringen sind vergleiche Seite 28 und 33 des VH-Protokolls1: „RI: Wie oft wurden Sie persönlich, direkt im Angesicht von diesen Leuten bedroht? BF: Nur einmal im Krankenhaus als dieser Freund eingeliefert wurde. Pass auf, dass kann dir auch passieren. Das war glaube ich vor dem Diebstahl.“).

Auch bei dem dritten vorgebrachten „Angriff“ auf die BF2 ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen versuchten Diebstahl von Schmuck handelte, wie es sowohl von der BF2 als auch den verstorbenen Sohn, der damals ebenso dabei war, geschildert wurde und in Iran häufig vorkommt (vgl. Seite 42 des VH-Protokolls1; Seite 18f des VH-Protokolls2: „[…] Danach war ich einmal mit meinem Sohn auf der Straße. Wir wollten die Straße überqueren dann kam ein Motorradfahrer und hat nach einer Adresse gefragt. Ich habe ihm geantwortet und er fuhr dann weg. Wir standen dann noch hinter der Ampel und wollten die Straße überqueren als mich wer von hinten gestoßen hat. Ich dachte, dass er meine Kette wollte, weil das so üblich war. […]“). Dass es sich hierbei um einen gezielten Angriff gegen die BF2 handelte, um den BF1 einzuschüchtern, ist vielmehr rein spekulativ und gibt es hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere, da auch in diesem Fall die Polizei tätig wurde und die Aussagen der BF protokollierte und Straßenkameras kontrollierten, wie vom nunmehr verstorbenen Sohn durchaus ausführlich und schlüssig in der damaligen mündlichen Verhandlung schilderte (Seite 42 des VH-Protokolls1: „RI: Die Situation ist nicht ganz klar für mich, die Straße geht runter und die andere kommt rauf. Wo seid Ihr gestanden als Ihr gefragt wurdet? BF: Wir waren bei einer Ampel. Meine Mutter wurde von hinten geschubst. Wir dachten, er will die Kette von meiner Mutter, das machen viele Motorradfahrer so. Die Polizei war in 10/15 Minuten da, als wir sie anriefen. Unterhalb von unserer Wohnung ist eine Apotheke, da gibt es die Kameras. Wir haben auf dem Gehsteig gewartet. Die Polizei hat gefragt, so wie Sie gefragt haben und haben die Kameras kontrolliert. Dann haben sie ein Protokoll aufgenommen und haben gesagt, wir werden sehen, ob wir ihn finden, wir melden uns dann bei euch. Dann haben sie uns nicht mehr angerufen. Wegen dem Diebstahl in der Wohnung mussten wir dorthin unsere Fingerabdrücke abgeben. Meine Mutter ist nach vorne gefallen und das Auto, was kommen wollte, hat angehalten. Meine Mutter hat sich mit den Händen abgestützt. Sie hatte Abschürfungen an den Händen, aber sie ist nicht ins Krankenhaus gefahren.“).Auch bei dem dritten vorgebrachten „Angriff“ auf die BF2 ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen versuchten Diebstahl von Schmuck handelte, wie es sowohl von der BF2 als auch den verstorbenen Sohn, der damals ebenso dabei war, geschildert wurde und in Iran häufig vorkommt vergleiche Seite 42 des VH-Protokolls1; Seite 18f des VH-Protokolls2: „[…] Danach war ich einmal mit meinem Sohn auf der Straße. Wir wollten die Straße überqueren dann kam ein Motorradfahrer und hat nach einer Adresse gefragt. Ich habe ihm geantwortet und er fuhr dann weg. Wir standen dann noch hinter der Ampel und wollten die Straße überqueren als mich wer von hinten gestoßen hat. Ich dachte, dass er meine Kette wollte, weil das so üblich war. […]“). Dass es sich hierbei um einen gezielten Angriff gegen die BF2 handelte, um den BF1 einzuschüchtern, ist vielmehr rein spekulativ und gibt es hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere, da auch in diesem Fall die Polizei tätig wurde und die Aussagen der BF protokollierte und Straßenkameras kontrollierten, wie vom nunmehr verstorbenen Sohn durchaus ausführlich und schlüssig in der damaligen mündlichen Verhandlung schilderte (Seite 42 des VH-Protokolls1: „RI: Die Situation ist nicht ganz klar für mich, die Straße geht runter und die andere kommt rauf. Wo seid Ihr gestanden als Ihr gefragt wurdet? BF: Wir waren bei einer Ampel. Meine Mutter wurde von hinten geschubst. Wir dachten, er will die Kette von meiner Mutter, das machen viele Motorradfahrer so. Die Polizei war in 10/15 Minuten da, als wir sie anriefen. Unterhalb von unserer Wohnung ist eine Apotheke, da gibt es die Kameras. Wir haben auf dem Gehsteig gewartet. Die Polizei hat gefragt, so wie Sie gefragt haben und haben die Kameras kontrolliert. Dann haben sie ein Protokoll aufgenommen und haben gesagt, wir werden sehen, ob wir ihn finden, wir melden uns dann bei euch. Dann haben sie uns nicht mehr angerufen. Wegen dem Diebstahl in der Wohnung mussten wir dorthin unsere Fingerabdrücke abgeben. Meine Mutter ist nach vorne gefallen und das Auto, was kommen wollte, hat angehalten. Meine Mutter hat sich mit den Händen abgestützt. Sie hatte Abschürfungen an den Händen, aber sie ist nicht ins Krankenhaus gefahren.“).

Weiters ist auch eine entsprechende Bedrohung der BF2 in einem einzigen Fall nicht nachvollziehbar. So ging die BF 2 bis zur Ausreise eine selbständige Tätigkeit nach, ging alleine zur Arbeit, vollbrachte ihrer Arbeit und kehrte zurück. Es wären so in den vielen Jahren genügend Möglichkeiten gewesen, die BF2 unter Druck zu setzen oder tatsächliche Bedrohungen auszusprechen. Dies brachte sie jedoch nicht vor und ist daher lebensfremd, dass versucht wird sie zu töten oder zu verletzen in einem öffentlichen Raum, welcher überwacht wird, aber ansonsten keine weiteren Maßnahmen gesetzt werden.

Hinzu kommt, dass es auch keinesfalls plausibel ist, dass der BF1 seit Beginn der angeblichen „anonymen“ telefonischen Drohungen durch die iranischen Behörden im Jahr 2016/2017, obwohl er nach seinen widersprüchlichen Angaben und die seiner Frau auch 2019 noch als Basiji tätig war, seine Kinder immer zur Schule und zum Sport begleitete, weil er Angst um sie hatte (Seite 28 des VH-Protokolls1: „[…] Ab diesem Zeitpunkt fingen sie an mich zu bedrohen, ich erhielt unbekannte Anrufe und seitdem hatte ich kein Ruhe mehr. Ich hatte immer mein Sohn oder meine Tochter immer zur Schule gebracht, oder zu dem Ort wohin sie wollten. […]“). Dies ist vor dem Hintergrund, dass wie die BF in der mündlichen Verhandlung angaben, sowohl der BF1 und die BF2 berufstätig waren, ihr verstorbene älteste Sohn und die BF3 in verschiedene Schulen gingen und der Sohn täglich zum Fußballtraining auch am Rande von Teheran musste sowie die BF3 zum Volleyball, schlichtweg nicht alles miteinander vereinbar. Dies wurde von der BF2 und dem nunmehr verstorbenen Sohn in der ersten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren damit relativiert, dass der Sohn auch alleine oder mit Freunden zum Training fuhr, mit der U-Bahn oder auch mit dem Taxi sowie dass ihn der Vater mit dem Auto hinbrachte, weil es schneller war (Seite 39f des VH-Protokolls1).Hinzu kommt, dass es auch keinesfalls plausibel ist, dass der BF1 seit Beginn der angeblichen „anonymen“ telefonischen Drohungen durch die iranischen Behörden im Jahr 2016 aus 2017,, obwohl er nach seinen widersprüchlichen Angaben und die seiner Frau auch 2019 noch als Basiji tätig war, seine Kinder immer zur Schule und zum Sport begleitete, weil er Angst um sie hatte (Seite 28 des VH-Protokolls1: „[…] Ab diesem Zeitpunkt fingen sie an mich zu bedrohen, ich erhielt unbekannte Anrufe und seitdem hatte ich kein Ruhe mehr. Ich hatte immer mein Sohn oder meine Tochter immer zur Schule gebracht, oder zu dem Ort wohin sie wollten. […]“). Dies ist vor dem Hintergrund, dass wie die BF in der mündlichen Verhandlung angaben, sowohl der BF1 und die BF2 berufstätig waren, ihr verstorbene älteste Sohn und die BF3 in verschiedene Schulen gingen und der Sohn täglich zum Fußballtraining auch am Rande von Teheran musste sowie die BF3 zum Volleyball, schlichtweg nicht alles miteinander vereinbar. Dies wurde von der BF2 und dem nunmehr verstorbenen Sohn in der ersten mündlichen Verhandlung im Vorverfahren damit relativiert, dass der Sohn auch alleine oder mit Freunden zum Training fuhr, mit der U-Bahn oder auch mit dem Taxi sowie dass ihn der Vater mit dem Auto hinbrachte, weil es schneller war (Seite 39f des VH-Protokolls1).

Zusammengefasst steht fest, dass es sich beim Einbruch und dem Vorfall mit dem Motorrad um strafrechtlich relevante Vorfälle gehandelt hat, die von der iranischen Polizei auch aufgenommen und verfolgt wurden und diese von den BF benutzt wurden, um ihre Fluchtgründe zu untermauern, aber ist in diesen Fällen für das erkennende Gericht keine Verfolgungshandlung von Seiten der iranischen Behörden glaubhaft. Gerade im Gegenteil wäre es zu diesem Zeitpunkt für die iranischen Behörden ein Leichtes gewesen auch gegen den BF vorzugehen, da sie ihn habhaft waren und seine „Befehlsverweigerung“ schon Jahre davor gewesen sind und daher amtsbekannt, da wie vom BF 1 vorgebrachte, Videos über diese Befehlsverweigerung vorhanden waren. So ist es lebensfremd auch wenn die Vorfälle in einer anderen Stadt waren, dass die iranischen Behörden den BF in Teheran nicht sogleich festgenommen oder die Vorwürfe vorgehalten haben, wenn sie so tatsächlich stattgefunden haben. Gerade bei einem Video und der Tätigkeit des BF als Basiji, war den Behörden der Name bekannt und damit auch ein Leichtes festzustellen, wo er wohnhaft war und damit jederzeit greifbar. Die iranischen Behörden greifen Vorfälle gegen den Staat unmittelbar auf und erfolgen auch unmittelbare Konsequenzen (LIB) und ist daher nicht lebensnah, dass beim BF über Jahre hinweg ermittelt werden musste.

Schließlich gab der BF1 immer wieder auch an, dass er aus einer Familie eines Märtyrers stamme und er deshalb privilegiert behandelt werde und die iranischen Behörden ihn und seiner Familie nichts antun würde (Seite 34 des VH-Protokolls1), andererseits habe man versucht die BF2 zu verletzen oder gar zu töten. Darüber hinaus waren weder der BF1 noch die BF2 nach ihren eigenen Angaben in Iran nicht politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und hatten keine Probleme mit den iranischen Behörden und waren auch nie inhaftiert oder wurden in einer anderen Weise willkürlich angehalten oder festgehalten.

Auch wenn das abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen wurde - mit Beschluss vom 27.01.2025, GZ: XXXX -, ist nun nach Prüfung und Würdigung der neu vorgelegten Beweismittel, die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nicht gegeben, sondern an der Echtheit der neuen Beweismittel in Verbindung mit dem zeitlichen Zusammenhang mit höchstgerichtlicher Ablehnung der Bearbeitung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 30.05.2023 vom VfGH mit Beschluss vom 18.09.2023 und Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 29.11.2023 erhebliche Zweifel bestehen und es zum Erhalt der Schriftstücke und Inhalt einige Ungereimtheiten sowie Unplausibilitäten aufkamen:Auch wenn das abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen wurde - mit Beschluss vom 27.01.2025, GZ: römisch 40 -, ist nun nach Prüfung und Würdigung der neu vorgelegten Beweismittel, die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens nicht gegeben, sondern an der Echtheit der neuen Beweismittel in Verbindung mit dem zeitlichen Zusammenhang mit höchstgerichtlicher Ablehnung der Bearbeitung der Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 30.05.2023 vom VfGH mit Beschluss vom 18.09.2023 und Zurückweisung der Revision durch den VwGH am 29.11.2023 erhebliche Zweifel bestehen und es zum Erhalt der Schriftstücke und Inhalt einige Ungereimtheiten sowie Unplausibilitäten aufkamen:

Verurteilung des BF1 in Abwesenheit wegen Befehlsverweigerung

Die BF stellten am 12.01.2024 einen Wiederaufnahmeantrages und legten drei iranische Schriftstücke folgend als „Ladung“, „Vorführungsbefehl“ und „Urteil“ bezeichnet, als Wiederaufnahmegrund vor. Mit Stellungnahme vom 28.02.2024 übermittelten die BF die originalen Schriftstücke samt Übersetzung an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde stellungnehmend in Bezug auf den Erhalt/Zustellung dieser Schriftstücke ausgeführt, dass dem Käufer der ehemaligen Wohnung der BF die Daten des Bruders des BF1 weitergegeben worden seien, um gegebenenfalls Briefe des BF1 an seinen Bruder weiterübermitteln zu können. Die Wohnung sei in der Folge erneut weitervermietet worden und der nunmehrige Mieter sei von der iranischen Polizei zuhause aufgesucht und über den aktuellen Aufenthalt des BF1 befragt worden. Wann dies passiert sei, wurde jedoch wiederrum dem Bruder des BF1 nicht mitgeteilt (BF1 OZ 4). Vom erkennenden Gericht wurde in Folge von zeitlichen Widersprüchen eine erneute Übersetzung der iranischen Schriftstücke beauftragt zu denen der BF1 und seine Rechtsvertretung in der mündlichen Verhandlung im Wiederaufnahmeverfahren keine Einwände hatte (OZ10; Seite 4 des VH-Protokolls3). Es erscheint auch hier lebensfremd, dass gerade bei Fremden nach dem Aufenthalt des BF gefragt wird, wenn doch die Verbindung zum Vater bestand bzw. die Geschwister des BF bei den Sepah. Auch hatte der BF ein Visum und damit eine bekannte Ausreise, zumal gerade im Iran die Personen nachverfolgt werden.

Der BF1 gab in Folge insgesamt vage und grob an, dass er über WhatsApp von seinem Bruder diese iranischen Schriftstücke erhalten hätte, aber konnte die Zustellung der strafgerichtlichen Schriftstücke an den Bruder in Iran nicht nachvollziehbar und vor dem Hintergrund der Länderinformationen plausibel darlegen. So ergeht aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, dass Gerichtsurteile von Revolutionsgerichten nur selten schriftlich an den Beklagten oder seinen Rechtsanwalt übermittelt werden. Bestimmte Gerichtsdokumente können auch an Familienmitglieder des Adressaten zugestellt werden, so sie im selben Haushalt leben. Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall. Die Zustellung von Gerichtsurteilen ist jedoch unerlässlich, da damit die Berufungsfrist beginnt. Zudem erfolgen derzeit die meisten Zustellungen über SANA oder wäre auch via E-Mail und Telefon eine Zustellung an den BF1 gemäß den Vorschriften für elektronische Gerichtsverfahren zulässig gewesen. Diese Unstimmigkeiten im Rahmen der Zustellung der Gerichts- und Polizeischriftstücke konnte der BF1 auch nicht nachvollziehbar erklären. So ist auch lebensfremd, dass er die Telefonnummer seines Bruders beim Vermieter für eventuelle Strom- oder Gasabrechnungen hinterlassen hat, obwohl er die Wohnung verkaufte und ist nicht nachvollziehbar, dass in Folge der vergeblichen Zustellung an die alte Adresse in Iran der Justizzusteller den Bruder des BF1 kontaktiert hätte und ihm diese Schriftstücke aushändigte. Auf Nachfrage wann der Nachmieter kontaktiert worden sei oder weswegen der Bruder den BF1 erst eine Woche nach Zustellung der Schriftstücke darüber informierte blieb ungeklärt. Der BF1 widersprach sich zudem: So gab er zuerst an, dass sein Bruder von einem Justizbeamten kontaktiert worden sei und später im Verlauf schilderte er, dass sein Bruder die Polizeiinspektion oder das Gericht kontaktiert hätte und die Schriftstücke abgeholt habe (Seite 6-8 des VH-Protokolls3).

Des Weiteren ist die Schilderung des BF1 auf Nachfrage, wie er die Original-Schriftstücke aus Iran bekommen hat für das erkennende Gericht lebensfremd: So sei sein Bruder auf den Flughafen in Täbris gegangen und habe dort einer namentlich genannten Dame die Schriftstücke gegeben, die nach Österreich flog und sie dann an den BF1 aushändigte. Die Dame würde er wiederrum über den Ehemann kennen, den er in der Autowerkstatt erstmals kennengelernt hätte, weil sie beide dort Kunden seien. Für den erkennenden Richter erscheint nicht plausibel, dass der BF1 in der Werkstatt auf sein Auto gewartet habe und dem Herrn, aufgetragen habe die Dokumente mitzubringen, obwohl er ihn sonst nicht gekannt habe (Seite 5-6 des VH-Protokolls3).

Die vorgelegten iranischen Schriftstücke weisen auch inhaltlich laut eingeholter Anfragebeantwortungen vom 06.11.2024 Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten auf und erscheinen inkohärent oder ungewöhnlich, wie zum Beispiel die zeitliche Abfolge oder das Fehlen konkreter Angaben zu einer Straftat in einem Gerichtsurteil. So wurden unterschiedliche Zeiten an den Schriftstücken angebracht, die in keinem Zusammenhang stehen und ist der Beschluss der Staatsanwaltschaft mit 10.04.1402 ausgestellt, aber war der Verhandlungstermin bei Gericht schon am 02.02.1402. Oder wurde vom BF1 auch eine Ladung für den 20.04.1402 vorgelegt, obwohl die Verhandlung schon am 02.02.1402 war. Diese Unstimmigkeiten und Widersprüche in der zeitlichen Abfolge ist ein weiteres Indiz die Echtheit der vorgelegten Schriftstücke in Zweifel zu ziehen. Auf Vorhalt und Nachfrage in der mündlichen Verhandlung reagierte der BF1 ausweichend und konnte diese nicht erklären, sondern gab an, dass er nicht wisse warum die Daten nicht zusammenstimmen und konnte der BF1 allgemein zum Inhalt der Schriftstücke auffällig wenig erklären und berief sich immer wieder auf Hören und Sagen oder Spekulationen (Seite 15-16 des VH-Protokolls5; Seite 9-12 des VH-Protokolls3).

Des Weiteren ist inhaltlich laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation unstimmig sowie ungewöhnlich, dass in den Dokumenten der erwähnte Tatbestand der Befehlsverweigerung gegenüber einem Vorgesetzten im „Gesetz über die Bestrafung von Straftaten der Streitkräfte“ und nicht im Strafgesetzbuch festgehalten ist und üblicherweise vor Militärgerichten verhandelt wird. Zudem befassen sich die in den Dokumenten genannten Paragraphen mit anderslautenden Vergehen oder Straftaten, von denen manche üblicherweise vor allgemeinen Strafgerichten, andere vor Revolutionsgerichten verhandelt werden. Schließlich existiert eine Abteilung 219 des Revolutionsgerichts in Teheran nach Angaben der befragten Rechtsanwältin nicht.

Abgesehen von den inhaltlichen Unstimmigkeiten der vorgelegten Schriftstücke ist noch darauf einzugehen, dass generell nicht nachvollziehbar ist, weshalb die iranischen Behörden sich so lange Zeit gelassen haben und es dem BF1 auch möglich war mit seiner Familie legal auszureisen, obwohl sich der Vorfall der Befehlsverweigerung aufgrund deren die Verurteilung des BF1 fußt, nach seinen Angaben sich im Jahr 1396 (2017) ereignet haben soll. Die entsprechenden Urkunden zur Bestrafung (Strafverfahren) jedoch aus dem Jahr 1401 bzw. 1402 stammen. Dies ist unplausibel und konnte der BF1 trotz mehrmaliger Nachfragen mit die Behörde hätte eine Weile gebraucht um zu recherchieren und hätten anhand der Kameras gesehen, dass er niemanden geschlagen habe, nicht schlüssig erklären, sondern bediente sich groben und spekulativen sowie ausweichenden Aussagen (Seite 16-17 des VH-Protokolls5). Es erscheint auch nicht plausibel, dass die iranischen Behörden über vier Jahre später Kamerabilder auswerten und ein Strafverfahren eröffnen, obwohl der BF1 bereits vor seiner Ausreise für die Behörde greifbar war, sogar auch bei ihm Zuhause wegen eines Einbruches war, aber den BF1 nie zu der später angeklagten und verurteilten Befehlsverweigerung befragt oder geladen hat (Seite 17 des VH-Protokolls5).Schließlich verneinte der BF1 explizit, dass nach 1402 (2023) noch etwas vorgefallen ist, was gleichfalls vom erkennenden Gericht nicht nachvollzogen werden kann und unplausibel erscheint, dass die iranischen Behörden keine weiteren Anstrengungen zum Beispiel über die bereits bekannten Angehörigen des BF1 tätigten, um den Aufenthalt des BF1 in Erfahrung zu bringen oder in sonstiger Weise Druck ausübten.

Nicht übersehen wird die Stellungnahme des BF durch einen Rechtsanwalt der iranischen Justiz. Diese Stellungnahme bringt jedoch nur allgemeine und grobe Angaben zu der Anfragebeantwortung, welche durch das BVwG dem BF vorgelegt wurde. Es zeigt auf, dass es verschiedene Möglichkeiten der Zustellung gibt oder manchmal telefonische Kontaktaufnahmen, jedoch nicht wie tatsächlich es beim BF abgelaufen ist oder warum gerade bei ihm die vorgebrachte Zustellung erfolgte. Teilweise erfolgte keine gegenteilige Stellungnahme wie zu Pkt. 2.3, 2.4, welche die Anfragebeantwortung konterkarieren würde. Auch der allgmeine Hinweis, dass das iranische Rechtssystem häufig gegen Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt ist allgemein und konnte nicht darlegen, wie es zu den konkreten Ungereimtheiten bei den Daten kommt. Bei der Zuständigkeit von Gerichten wurde wiederum dargelegt, dass es verschiedene Gerichte sein könne, warum aber beim BF die vorgelegte Zuständigkeit gegeben war, wurde nicht vorgebracht. Pauschal war auch die Anmerkung, dass die Abteilung 290 nicht das Gericht sndern auch der Staatsanwalt gemeint sein könnte, auch dieses Vorbringen war unsubstantiiert. Auch die Mängel des Urteils wurde vorgebracht zeigen sich häufig bei politischen oder sicherheitsrelevanten Vorfällen. Insgesamt sind die Ausführung grob und pauschal vorgebracht und konnten die vorgebrachten Widersprüche nicht entkräften.

Zu der Anfragebeantwortung des 23.03.2026, welche ua. darlegte, dass es keine iranische Justizplattform names „Adl-e Ali“ gibt, es keine telefonische rechtswirksame Zustellung gibt, grundsätzlich das für die schwerste Straftat zuständige Gericht den Fall bearbeitet – wenngleich auch möglich, dass zwei Gerichte parallel arbeiten – wobei in der Praxis fast alle politischen Fälle bzw. Straftaten gegen die nationale Sicherheit von Revolutionsgerichten verhandelt werden, es möglich wäre, dass auch die Zahl 219 oder 290 von Ermittlungsbehörden erfolgte oder es Mängel an Korrektheit von Urteilen gibt, welche jedoch bekämpft werden können, brachte der BF keine Stellungnahme ein.

Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei den vorgelegten iranischen Schriftstücken, aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten auch vor dem Hintergrund der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation um Gefälligkeitsunterlagen handelt, um eine konkrete den BF1 persönlich betreffende Verfolgungsgefährdung, abgeleitet auch für die restlichen BF, zu untermauern.

Insgesamt steht aufgrund all dieser Erwägungen fest, dass die BF weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr den Iran verlassen haben und droht den BF auch im Falle ihrer Rückkehr in den Iran individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch iranische Behörden oder durch andere Personen aufgrund der Tätigkeit des BF1 für die Basiji und der nicht glaubhaften Verurteilung wegen Befehlsverweigerung.

2.2.2. Eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen brachten die BF nicht vor. Sie sind Angehörige des schiitischen Islam, wie sie durchgehend und gleichbleibend im gesamten Verfahren angaben, der in der Islamischen Republik Iran die größte Glaubensgemeinschaft ist (Seite 7, 33 des VH-Protokolls1; Seite 6 und 22 des VH-Protokolls2). Die BF führten zwar in der mündlichen Verhandlung aus, den Islam nicht mehr zu praktizieren, aber taten sie dies auch in Iran nicht und hatten aus diesem Grund keine Probleme, wie auch die BF3 glaubhaft in der mündlichen Verhandlung angab (Seite 6 f des VH-Protokolls1; Seite 22 des VH-Protokolls2). Die BF sind sohin gebürtige Muslime, die bereits auch in Iran ihren Glauben kaum mehr praktizierten. Eine generelle und verinnerlichte Ablehnung gegenüber dem Islam wurde von den BF auch nicht dargetan und konnte auch in den Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung nicht amtswegig festgestellt werden. Änderungen in diesem Zusammenhang oder Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit wurden von den BF auch im wiederaufgenommen Verfahren zu keinem Zeitpunkt dargetan. Somit ist eine aktuelle Verfolgung aus religiösen Gründen vor dem Hintergrund der Länderberichte mit Blick auf die BF nicht zu entnehmen.

Eine Verfolgung der BF aus ethnischen Gründen kann ebenfalls nicht erkannt werden, weil Angehörige der Volksgruppe der Azeri in der Islamischen Republik Iran die zweitgrößte Ethnie und nicht grundsätzlicher Benachteiligung oder Übergriffen ausgesetzt sind. Eine solche brachten die BF ebenfalls nicht vor und verneinten auch explizit in der Einvernahme vor dem Bundesamt (BF1: Seite 8, BF2: Seite 6 und BF3: Seite 9 des EV-Protokolls).

2.2.3. Ebenso ist auch eine Verfolgung der weiblichen BF, entgegen den Ausführungen in den Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, allein aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer vorgebrachten „westlichen Lebens- und Werteeinstellung“ nicht glaubhaft und vor den Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbar. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die BF vorgebracht haben, dass kein Eingriff in eine sexuelle Selbstbestimmung erfolgte (Seite 3 des VH-Protokolls). Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich die Lage in Iran seit der Protestbewegung nach dem Tod der 22-Jährigne Mahsa Amini unter der Parole „Frau, Leben, Freiheit“ für Frauen womöglich verschärft hat bzw. die Diskriminierungen und Einschränkungen für Frauen unterschiedlichen Grades in den Blickpunkt der Gesellschaft kam und weltweit Medienaufmerksamkeit erhielt. Aufgrund der Erfahrung der Gerichtsabteilung ist gerade die Protestbewegung bezüglich des Tragens eines Kopftuches im Iran keine neue und erfolgten hier immer wieder einzelne Proteste und Demonstrationen in den letzten Jahren, die niedergeschlagen wurden. Dass die BF an einer solchen Demonstration oder Auflehnung im Iran teilgenommen haben wurde nicht vorgebracht und konnte daher auch nicht festgestellt werden, dass die BF, egal ob die Frauen oder die Männer, sich hier gegen die Regierung und deren Kleidungszwang gestellt haben. Es erscheint auch lebensfremd, dass die BF sich dagegen auflehnten, zumal gerade die Familie des BF1 durch die staatlichen Organe unterstützt wurde, sei es durch die Pension für den Vater, aber auch die Tätigkeit durch den BF1 als Basiji oder seinen Schwestern für die Sepah. Dass es hier Auseinandersetzungen mit den Familienmitgliedern gab, wurde ebenfalls nicht vorgebracht, mit Ausnahme zwischen dem Bruder und dem Vater bezüglich der Religionsausübung. Aber wurde bloß durch das Ablegen des Kopftuches der BF2 und BF3 im Bundesgebiet, noch keine innere Zuwendung zu den Werten der Freiheit und ein deutlicher und nachhaltiger Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Iran glaubhaft vorgebracht. Die BF2 brachte zwar in der mündlichen Verhandlung allgemein eine für Frauen in Iran in ihren Freiheiten und in einem selbstbestimmten Leben eingeschränkte sowie diskriminierende Situation dar, die auch mit den Länderinformationen übereinstimmt, aber traf dies im Konkreten Fall der BF2 und BF3 nicht zu und ist allein das Kopftuch, welches die weiblichen BF in Iran trugen, weil es Vorschrift ist und nunmehr in Österreich ablegten, nicht ausreichend, um eine Verfolgung in entsprechender Intensität zu begründen. So führte die BF2 in der mündlichen Verhandlung aus, dass sie nicht in den Iran zurück wolle, weil das Leben dort sehr schwierig sei, insbesondere als Frau. Hierbei ist auch anzumerken, dass eine geschlechtsspezifische Verfolgung erstmals von den weiblichen BF in der mündlichen Verhandlung, im Beschwerdeverfahren vorgebracht wurde und zuvor im behördlichen Verfahren nicht zur Sprache kam. Abgesehen davon, war die BF2 auch bereits im Jahr 2016 in Österreich und ist die Begründung, dass sie erst seitdem sie hier sei, weiß wie schwer es sei in Iran als Frau zu leben, aus diesem Grund nicht nachvollziehbar (Seite 12 des VH-Protokolls2).

Weiters brachte die BF2 auch im wiederaufgenommenen Verfahren sehr allgemein und kaum sie betreffende persönliche Einschränkungen oder Diskriminierungen vor, dass Frauen keine Rechte mehr haben, damit meine sie im Bezug der Bekleidung und das Leben für eine Junge Frau und eine Frau wie sie sehr schlecht in Iran und auch gefährlich sei (Seite 18 des VH-Protokolls5). Auch auf Nachfrage konnte die BF2 sie persönlich betreffende Probleme als Frau bis auf allgemeine und pauschale Ausführungen mit „es gibt keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau im Iran. Es muss ein Mann für eine Frau eine Entscheidung treffen. Man muss den Hijab tragen“ nicht darlegen (Seite 19 des VH-Protokolls5). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die BF2 in Iran eine Schul- und Berufsausbildung abschloss und zuletzt auch mehrere Jahre als selbständige Frisörin und Kosmetikerin arbeitete. Die BF2 berichtete auch davon Picknicks gemacht zu haben und auch selbstständig gereist zu sein und sich auch nicht von ihrem Mann trennen lassen möchte oder erwähnte auch nicht, dass sie ihre Religion wechseln möchte und sei ihr Mann ein sehr liberal denkender Mensch, mit dem sie sehr zufrieden ist und der sie sehr frei behandelt und sie konnte alleine gehen und kommen (Seite 12-13 des VH-Protokolls2). Dies steht auch mit den Angaben der BF2 zuletzt in der fünften mündlichen Verhandlung auf Nachfrage in Einklang, dass sie einen guten Mann und diesbezüglich keine Probleme habe und konnte sie keine Fälle im Alltag oder ihrer Freizeit nennen, wo sie in Iran oder durch ihren Mann eingeschränkt worden sei. So gab sie auch widersprüchlich an, dass man als Frau im Iran immer in Begleitung eines Mannes sein müsse, aber bestätigte auf Nachfrage als Frisörin im Iran gearbeitet zu haben und selbst in die Arbeit ohne Begleitung ihres Mannes gefahren zu sein (Seite 19-20 des VH-Protokolls5). Insofern stellt sich das Bild in Österreich nicht anders dar, sondern fast eingeschränkter, die BF2 trägt zwar kein Kopftuch und ist „europäisch“ gekleidet, aber kümmert sich im Bundesgebiet ebenfalls um den Haushalt und die mittlerweile volljährige Tochter sowie nachgeborenen Sohn und berichtet darüber hinaus nicht von drastischen Änderungen in der Lebensführung, die sie nunmehr in Anspruch nimmt, was sie in Iran nicht tat. So ist die BF2 im Unterschied zu Iran im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und auf die finanzielle Unterstützung des BF1 angewiesen, der aktuell für den Familienhaushalt aufkommt und kann keine spezifische „westliche Lebenseinstellung“ als Teil der Identität der BF2 erkannt werden, die über eine übliche und zumutbare Anpassung an die Gesellschaft hinausgeht (Seite 11 des VH-Protokolls5). Zwar wird nicht übersehen, dass die BF 2 selbständig mit Eltern der Freundinnen ihrer Tochter oder ihren Bekannten Kaffee trinken geht oder auch in der Vergangenheit vor ihrer Schwangerschaft mit dem BF4 Deutschkurse besucht und diese Wege alleine erledigt, sowie den Einkauf, doch auch im Iran war ihr dies möglich und ging sie mit ihrer Freundin ohne männliche Begleitung für die Arbeit einkaufen. Selbst wenn es zu einzelnen Unmutsäußerungen der Umgebung im Iran kam, so war sie keiner Bedrohung oder konkreten Gewalt ausgesetzt. Sie kann daher weiterhin ihr Leben entsprechend wie in Österreich weiterführen, mit Ausnahme des Tragens des Kopftuches. Wobei sie hierzu nach der Rückübersetzung ausführte, dass es zwar weiterhin Pflicht sei ein Kopftuch zu tragen, aber die Gesellschaft und Zivilbevölkerung sich nicht mehr daran halten würde (vgl. Seite 20 und 27 des VH-Protokolls5). Auch brachte die BF2 gerade bei der selbständigen Erzählung über ihre Fluchtgründe bzw. Gefahren bei der Rückkehr vorwiegend allgemeine mögliche Problematiken vor und musste immer wieder aufgefordert werden, weiteres darzulegen (vgl. Seite 12 des VH-Protokolls2; Seite 18 des VH-Protokolls5). Warum konkret sie Angst um ihre Tochter hatte, diese alleine wohin gehen zu lassen, konnte sie nicht darlegen, aber auch die Tochter hielt sich zwar an die Angaben der Mutter bezüglich der Angst, konnte aber auch hier nicht darlegen warum, sie Angst hatte. Ihre Tätigkeit auf sozialen Medien beschränkt sich in weiterleiten von Sprüchen und diese können nicht öffentlich eingesehen werden (Seite 14-16 des VH-Protokolls2) und auch bei Einblick durch das Gericht, konnte nur ein Video angesehen werden wo ein Mullah spricht. Auf Tiktok konnten ebenfalls keine politischen Themen gefunden werden, hier hat sie ausschließlich Fotos bezüglich einer Arbeitstätigkeit im Bereich der Frisörtätigkeit. So konnte seitens des Gerichtes auch keine Tätigkeit in den sozialen Medien entdeckt werden, welche öffentlich sich gegen das iranische Regime stellt. Auch die Kleidung mag zwar westlich sein, indem Sinne, dass die BF2 kein Kopftuch trägt. Sie hatte jedoch eine Bluse und Hose an, die ihre Beine bedeckten und war geschminkt, wenngleich sie angab weniger geschminkt als im Iran zu sein. Aber gerade ihre Tätigkeit im Iran in einem Beauty Salon, zeigt, dass sie auch dort Schminke verwendete. Die Begründung für den Verzicht auf das Kopftuch konnte das Gericht ebenfalls nicht von einer innerlichen Überzeugung der vollenden Ablehnung überzeugen, zumal sie zwar von freier und keinem Zwang sprach aber auch hier keine näheren, inhaltlichen Erläuterungen außer, „… ich mich wohler fühle, ua. mehr Sonne auf meine Kopf kommt dann trage ich keines.“ (Seite 16 des VH-Protokolls2).Weiters brachte die BF2 auch im wiederaufgenommenen Verfahren sehr allgemein und kaum sie betreffende persönliche Einschränkungen oder Diskriminierungen vor, dass Frauen keine Rechte mehr haben, damit meine sie im Bezug der Bekleidung und das Leben für eine Junge Frau und eine Frau wie sie sehr schlecht in Iran und auch gefährlich sei (Seite 18 des VH-Protokolls5). Auch auf Nachfrage konnte die BF2 sie persönlich betreffende Probleme als Frau bis auf allgemeine und pauschale Ausführungen mit „es gibt keine Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau im Iran. Es muss ein Mann für eine Frau eine Entscheidung treffen. Man muss den Hijab tragen“ nicht darlegen (Seite 19 des VH-Protokolls5). Dem ist jedoch zu entgegnen, dass die BF2 in Iran eine Schul- und Berufsausbildung abschloss und zuletzt auch mehrere Jahre als selbständige Frisörin und Kosmetikerin arbeitete. Die BF2 berichtete auch davon Picknicks gemacht zu haben und auch selbstständig gereist zu sein und sich auch nicht von ihrem Mann trennen lassen möchte oder erwähnte auch nicht, dass sie ihre Religion wechseln möchte und sei ihr Mann ein sehr liberal denkender Mensch, mit dem sie sehr zufrieden ist und der sie sehr frei behandelt und sie konnte alleine gehen und kommen (Seite 12-13 des VH-Protokolls2). Dies steht auch mit den Angaben der BF2 zuletzt in der fünften mündlichen Verhandlung auf Nachfrage in Einklang, dass sie einen guten Mann und diesbezüglich keine Probleme habe und konnte sie keine Fälle im Alltag oder ihrer Freizeit nennen, wo sie in Iran oder durch ihren Mann eingeschränkt worden sei. So gab sie auch widersprüchlich an, dass man als Frau im Iran immer in Begleitung eines Mannes sein müsse, aber bestätigte auf Nachfrage als Frisörin im Iran gearbeitet zu haben und selbst in die Arbeit ohne Begleitung ihres Mannes gefahren zu sein (Seite 19-20 des VH-Protokolls5). Insofern stellt sich das Bild in Österreich nicht anders dar, sondern fast eingeschränkter, die BF2 trägt zwar kein Kopftuch und ist „europäisch“ gekleidet, aber kümmert sich im Bundesgebiet ebenfalls um den Haushalt und die mittlerweile volljährige Tochter sowie nachgeborenen Sohn und berichtet darüber hinaus nicht von drastischen Änderungen in der Lebensführung, die sie nunmehr in Anspruch nimmt, was sie in Iran nicht tat. So ist die BF2 im Unterschied zu Iran im Bundesgebiet nicht erwerbstätig und auf die finanzielle Unterstützung des BF1 angewiesen, der aktuell für den Familienhaushalt aufkommt und kann keine spezifische „westliche Lebenseinstellung“ als Teil der Identität der BF2 erkannt werden, die über eine übliche und zumutbare Anpassung an die Gesellschaft hinausgeht (Seite 11 des VH-Protokolls5). Zwar wird nicht übersehen, dass die BF 2 selbständig mit Eltern der Freundinnen ihrer Tochter oder ihren Bekannten Kaffee trinken geht oder auch in der Vergangenheit vor ihrer Schwangerschaft mit dem BF4 Deutschkurse besucht und diese Wege alleine erledigt, sowie den Einkauf, doch auch im Iran war ihr dies möglich und ging sie mit ihrer Freundin ohne männliche Begleitung für die Arbeit einkaufen. Selbst wenn es zu einzelnen Unmutsäußerungen der Umgebung im Iran kam, so war sie keiner Bedrohung oder konkreten Gewalt ausgesetzt. Sie kann daher weiterhin ihr Leben entsprechend wie in Österreich weiterführen, mit Ausnahme des Tragens des Kopftuches. Wobei sie hierzu nach der Rückübersetzung ausführte, dass es zwar weiterhin Pflicht sei ein Kopftuch zu tragen, aber die Gesellschaft und Zivilbevölkerung sich nicht mehr daran halten würde vergleiche Seite 20 und 27 des VH-Protokolls5). Auch brachte die BF2 gerade bei der selbständigen Erzählung über ihre Fluchtgründe bzw. Gefahren bei der Rückkehr vorwiegend allgemeine mögliche Problematiken vor und musste immer wieder aufgefordert werden, weiteres darzulegen vergleiche Seite 12 des VH-Protokolls2; Seite 18 des VH-Protokolls5). Warum konkret sie Angst um ihre Tochter hatte, diese alleine wohin gehen zu lassen, konnte sie nicht darlegen, aber auch die Tochter hielt sich zwar an die Angaben der Mutter bezüglich der Angst, konnte aber auch hier nicht darlegen warum, sie Angst hatte. Ihre Tätigkeit auf sozialen Medien beschränkt sich in weiterleiten von Sprüchen und diese können nicht öffentlich eingesehen werden (Seite 14-16 des VH-Protokolls2) und auch bei Einblick durch das Gericht, konnte nur ein Video angesehen werden wo ein Mullah spricht. Auf Tiktok konnten ebenfalls keine politischen Themen gefunden werden, hier hat sie ausschließlich Fotos bezüglich einer Arbeitstätigkeit im Bereich der Frisörtätigkeit. So konnte seitens des Gerichtes auch keine Tätigkeit in den sozialen Medien entdeckt werden, welche öffentlich sich gegen das iranische Regime stellt. Auch die Kleidung mag zwar westlich sein, indem Sinne, dass die BF2 kein Kopftuch trägt. Sie hatte jedoch eine Bluse und Hose an, die ihre Beine bedeckten und war geschminkt, wenngleich sie angab weniger geschminkt als im Iran zu sein. Aber gerade ihre Tätigkeit im Iran in einem Beauty Salon, zeigt, dass sie auch dort Schminke verwendete. Die Begründung für den Verzicht auf das Kopftuch konnte das Gericht ebenfalls nicht von einer innerlichen Überzeugung der vollenden Ablehnung überzeugen, zumal sie zwar von freier und keinem Zwang sprach aber auch hier keine näheren, inhaltlichen Erläuterungen außer, „… ich mich wohler fühle, ua. mehr Sonne auf meine Kopf kommt dann trage ich keines.“ (Seite 16 des VH-Protokolls2).

Auch die BF3 hat sich im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet an die mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert, trägt auch kein Kopftuch und ist wie auch mehrheitlich die anderen Jugendlichen in Europa gekleidet (Jeans, T-Shirt, Sneakers), wobei auch hier ihr Körper, Beine, Hände bedeckt waren. Dem ist zu entgegnen, dass die BF3 auch in Iran Zugang zu Bildung und Freizeitangeboten hatte und hat, die Schule besuchte und Volleyball spielte und konnte die vorgebrachte Angst vor geschlechtsspezifischer Gewalt durch das erkennende Gericht nicht nachvollzogen werden. Da die Mutter der BF3, die BF2 als Frau selbständig in der Stadt zB zur Arbeit ging etc., die BF3 zuvor noch nie Gewalterfahrungen als Mädchen durch andere Personen erfahren musste (Seite 23 des VH-Protokolls). Auch gab die BF3 im wiederaufgenommenen Verfahren an, dass die Ängste noch immer da wären und stützte sich auf allgemeine Ängste, dass es als Frau nicht ungefährlich sei alleine auf die Straße zu gehen – wobei sie über keine Gewalterfahrunge im Iran berichtete - und womöglich eingeschränkt in der Bewegungsfreiheit zu sein. Die BF3 ist mittlerweile volljährig und ist den Ängsten zu entgegnen, dass Frauen auch in Österreich Opfer von Gewalt werden können. Dass die BF3 wegen zwei geposteten Storys und ihren Asylantrag in Österreich von den iranischen Behörden verfolgt werde oder gar eingesperrt oder getötet werden, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte und ist spekulativ (Seite 21-22 des VH-Protokolls5). Auf Nachfrage, ob die BF4 öffentlich gegen das islamische Regime aufgetreten wäre, verneinte sie dies explizit und gab an mit Schularbeiten beschäftigt gewesen zu sein. Sie zeigte zwar in der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Richter ein paar Fotos und Videos, die sie „geliked“ oder hochgeladen hat mit der Überschrift „One Flag One Pain, Ohne Hope, One Freedom“ oder gegen den Internetshutdown oder ein Video von der ZIB des ORF sowie Fotos der ZIB u.a. von der Demo beim Machtwechsel im Iran. Dieses Foto wurde jedoch von 28,5 Tausend Personen geliked und ist schon alleine vor diesem Hintergrund eine konkrete Verfolgung der BF3 nicht maßgeblich wahrscheinlich, zumal sie selbst nicht an einer Demonstration teilgenommen hat und auch darüber hinaus nie öffentlichkeitswirksam regimekritisch in einer tragenden Rolle aufgetreten ist oder sich nachhaltig politisch engagiert hat (Seite 21-22 des VH-Protokolls5). So konnte die BF4 nicht dahingehend überzeugen, dass sie eine westliche Orientierung dermaßen verinnerlicht hat, die ihr eine Rückkehr in den Iran nicht möglich und zumutbar machen. Auch ihrer Tätigkeit für die Frauen im Iran, waren im Vorverfahren sehr vage und hat sie hierzu im wiederaufgenommenen Verfahren auch keine konkreten Ausführungen oder Angaben gemacht.

Die BF3 wuchs allein vor dem Hintergrund ihres fürsorglichen Familienlebens und privilegierter Situation, Leben in einer Großstadt und fern vom weitaus konservativeren Landleben ohne Gewalterfahrung oder Bedrohung im Iran auf und auch hier im Bundesgebiet im Familienverband mit ihren Eltern und jüngeren Bruder und wäre auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen ein solche Gewalterfahren und Bedrohung nicht objektivierbar und eine Zwangsverheiratung durch ihre Eltern (BF1 und BF2), welche dies entschlossen in der mündlichen Verhandlung ablehnten, ist ebenso nicht wahrscheinlich. Die BF2 gab zudem an, dass sie sich stets bemüht habe, ihre Kinder gleich zu behandeln und bei der Erziehung ihres Sohnes und ihrer Tochter gleich viel investiert habe und sie nicht unterschiedlich behandelt werden, auch über ihren Bildungsweg oder ihren Ausbildungswunsch kann die BF3, laut den Angaben der BF2 völlig frei entscheiden (Seite 13-15 des VH-Protokolls2).

So zeigte sich dass die von der BF2 und BF3 vorgebrachten Worte der Gleichberechtigung und Freiheit für Frauen im konkreten Fall vorwiegend Worthülsen waren, die allgemeine Situation darstellen, welche im Iran vorhanden sein kann, die sie jedoch selbst mit Ausnahme des Tragens eines Kopftuches nicht betraf. Die BF3 äußerste sich hierzu auch sehr grob und widersprüchlich, zum einen würde sie sich nicht alleine als Frau auf die Straße trauen im Iran, aber gab auf Nachfrage der Rechtsvertretung ohne Bedenken an, dass sie ohne Kopftuch im Iran spazieren gehen würde und äußerte hierzu keine Ängste (Seite 23 des VH-Protokolls5). Die BF2 und BF3 konnten ihre gewünschten und auch in Österreich praktizierten Freiheiten ausüben. Sie wurden durch den iranischen Staat in keiner Weise konkret eingeschränkt, mit Ausnahme ein Kopftuch zu tragen. So brachte die BF2 vor, dass nunmehr die Frauen überwacht werden und wenn sie kein Kopftuch tragen eine Strafzahlung zu erwarten haben, dies deckt sich auch mit den Länderberichten, aber sie brachte auch vor, dass dies auch schon in früheren Jahren der Fall war und sie selbst einmal eine Strafe zahlen musste. Dass sie sich dagegen auflehnte brachte sie nicht vor. Es wird hier nochmals angemerkt, dass die Familie zwar liberal dahingehend lebte, dass den Frauen alle möglichen Freiheiten gewährt wurde, die religiöse Ausübung des Islam nicht streng erfolgte, aber der Hintergrund doch eine enge Verbindung mit den staatlichen Behörden – Basiji bzw. Sepah- Zugehörigkeit – gegeben war und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie sich gegen die staatlichen Maßnahmen wehrten oder innerlich verfestigt ablehnten. Der BF2 und BF3 war bewusst, dass im Bereich des Tragens eines Kopftuches ein Zwang besteht, aber sie sich nicht auflehnten, daher kann nicht gefolgt werden, wenn die BF 2 nunmehr angibt, dass Leben einer freien Frau hätte sie erst in Österreich nunmehr erlebt. Das Erlebnis wird nicht abgesprochen, jedoch nicht die verinnerlichte Übernahme der westlichen Orientierung. Wobei nochmals daraufhingewiesen wird, dass selbst die BF 2 bestätigte, dass das Tragen von Kopftuch im Iran nicht mehr so streng praktiziert wird.

Die BF2 und die BF3 engagieren sich auch nicht aktiv und öffentlich für Frauen- und Menschenrechte, weder in Iran noch glaubhaft und nachhaltig in Österreich. Sie zeigen kein besonderes politisches Interesse. Die BF2 gab zwar an in Linz gemeinsam mit der BF3 bei einer Demonstration gewesen zu sein, aber war das nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits im Juli 2022 (im Sommer), also noch vor dem Ausbruch der Mahsa Amini Protestbewegungen im September 2022, sie hatten keine Organisationsrolle oder eine aktive öffentlichkeitswirksame Rolle, nahmen vielmehr bloß zufällig teil und die BF3 fühlte sich auch nicht wohl und wollte deshalb auch keine Fotos machen. Wenn die BF2 vermeint, diese Demonstration sei im Zusammenhang mit den Demonstrationen im Iran, so ist dies nicht möglich, das diese erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfanden. Es zeigt auch, dass sich die BF2 nicht vollends mit der Lage und Situation der Frau – Mahsa Amini- beschäftigt hat. Das zweite Mal beobachtete die BF2 eine weitere Demonstration, weil sie zufällig nach dem Einkauf vorbei kam, hörte den Redner zu, aber nahm ebenso nicht aktiv daran teil (Seite 15-16 des VH-Protokolls2). Seitdem brachten weder die BF2 noch die BF3 im wiederaufgenommenen Verfahren eine Teilnahme an Demonstrationen oder sonstiges politisches Engagement, abgesehen von den Storys und Likes der BF3 in den sozialen Medien, vor. Aber auch im Iran haben die BF2 und BF3 an Demonstrationen nicht teilgenommen, wodurch sie auch nicht ins Visier der Behörden gelangt sind und daher entsprechende Strafen nicht verhängt werden. Die BF2-3 werden entgegen der abschließenden Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung weiterhin wie bisher im Iran ihr Leben ohne Kritik führen und sind nicht verinnerlicht vom iranischen Gesellschaftsleben abgekommen, sodass sie dieses weiterhin führen werden. Eine klare verinnerlichte Ablehnung und politische oppositionelle Haltung haben die BF2 und BF3 gerade aufgrund der dargelegten Erwägungen alleine aufgrund, dass sie in Österreich kein Kopftuch tragen und dieses auch nicht bei einer Rückkehr bereit sind zu tragen, nicht glaubhaft darlegen können. Hinzu kommt, dass die BF2 selbst ausführte, dass sie im Falle einer Rückkehr kein Kopftuch tragen würde, weil sich die Zivilbevölkerung nach den letzten Protesten nicht mehr daranhält (Seite 23, 26-27 des VH-Protokolls5).

Somit droht weder der BF2 noch der nunmehr ebenfalls volljährigen BF3 im Falle einer Rückkehr in den Iran eine Zwangsverheiratung noch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Gewalt oder eine Verfolgung oder auch eine wie auch immer geartete existentielle Bedrohung aufgrund einer etwaigen Änderung der gesellschaftlichen Orientierung, wie eine „westliche Orientierung“, da sie diese nicht verinnerlicht wahrnehmen.

2.2.4. Wie bereits ausgeführt brachte die BF3 neu im wiederaufgenommenen Verfahren in der letzten mündlichen Verhandlung äußerst vage und grob vor, dass sie gegen das islamische Regime gesprochen habe. Die BF3 schreibt selbst keine regimekritischen Inhalte. Da sie aus einer privilegierten Familie stammt, zwei ihrer Tanten bei Sepah waren und zu denen bis zum Kriegsausbruch im Februar 2026 auch noch Kontakt bestand sowie auch vor ihrer Ausreise noch als Minderjährige nie Probleme mit iranischen Behörden hatte, nie politisch aktiv war noch einer politischen Partei oder anderen Gruppierung angehörte ist trotz der Länderinformationen, wonach Exil-Iraner zum Teil unter Beobachtung der iranischen Behörden stehen, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF3 durch das „Liken“ von Fotos, Posts oder Videos bereits im Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist und fällt sie damit auch keinesfalls unter den in den Länderinformationen genannten „high-profile“ Aktivisten, beispielsweise mit großer Online-Followerschaft (Pkt.II.1.1.4. Rückkehr). Es wird auch auf die Angaben des BF1 im Vorverfahren hingewiesen, indem er selbst zur Teilnahem oder Mitgliedschaft einer politischen Bewegung angab: „Nein, ich habe mir geschworen so etwas nicht zu mache, aber im Iran war ich Basiji. Hier möchte ich nichts mehr mit Politik zu tun haben.“ (Seite 14 des VH-Protokolls1). Dies zeigte dem Richter auch, dass er sich nicht gegen das Regime auflehnen wird, zumal er auch kein Interesse daran hat. Wenn seine Tochter oder Frau, teilweise er selbst versuchen hier eine kritische Einstellung vorzubringen, so war dies ebenfalls ein unglaubwürdiger Versuch, zumal sich ihr Verhalten diesbezüglich nicht intensiv entsprechend darstellte und das Gericht den Eindruck hatte, dass es sich nur um vereinzelte Alibihandlungen handelte, mit dem Versuch einen Nachfluchtgrund zu schaffen. Wenngleich die BF3 darlegte sich über die politische Situationen im Iran zu informieren, aber auch hier nur einzelne Stehsätze von ihr vorgebracht wurden (Seite 21-22 des VH-Protokolls5), eine nähere Erläuterung erfolgte nicht. Somit droht der BF3 nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung oder Bedrohung aufgrund der geposteten oder weitergeleiteten Fotos und das – unkommentierte – „Liken“ von Informationen über den Iran auf Instagram.

2.2.5. Dass die BF im Falle der Rückkehr wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz keiner Gefährdung ausgesetzt sind, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Repressalien oder Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind und hier keine Fälle bekannt sind (vgl. Pkt.II1.1.4. Rückkehr). Insbesondere weil die BF legal mit ihrem Reisepass und einem Visum ausgereist sind, wie es der BF1 einmal mit der BF2 und einmal mit dem verstorben Sohn zuvor auch schon 2016 und 2017 taten und auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Beobachtung der iranischen Behörden sind, weil sie sich weder aktiv und öffentlich wirksam regimekritisch exilpolitisch betätigen, weiterhin sich allgemein zum Islam bekennen und auch sonst keine maßgeblichen Handlungen setzten, die als oppositionell gewertet werden könnte sowie auch aufgrund der Tatsache, dass der BF1 aus einer Märtyrer-Familie stammt und sohin die Familie eine privilegierte Stellung hat und zwei seiner Schwestern auch bei der Sepah sind. Dass der BF1 wegen Befehlsverweigerung im Iran in Abwesenheit verurteilt wurde, ist wie bereits ausgeführt nicht glaubhaft.2.2.5. Dass die BF im Falle der Rückkehr wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz keiner Gefährdung ausgesetzt sind, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Repressalien oder Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind und hier keine Fälle bekannt sind vergleiche Pkt.II1.1.4. Rückkehr). Insbesondere weil die BF legal mit ihrem Reisepass und einem Visum ausgereist sind, wie es der BF1 einmal mit der BF2 und einmal mit dem verstorben Sohn zuvor auch schon 2016 und 2017 taten und auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unter Beobachtung der iranischen Behörden sind, weil sie sich weder aktiv und öffentlich wirksam regimekritisch exilpolitisch betätigen, weiterhin sich allgemein zum Islam bekennen und auch sonst keine maßgeblichen Handlungen setzten, die als oppositionell gewertet werden könnte sowie auch aufgrund der Tatsache, dass der BF1 aus einer Märtyrer-Familie stammt und sohin die Familie eine privilegierte Stellung hat und zwei seiner Schwestern auch bei der Sepah sind. Dass der BF1 wegen Befehlsverweigerung im Iran in Abwesenheit verurteilt wurde, ist wie bereits ausgeführt nicht glaubhaft.

Sohin waren und sind die BF insgesamt keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in den Iran droht den BF weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch iranische Behörden oder durch andere Personen.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:

2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zu Iran und aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Umständen. Aufgrund den aktuellen Entwicklungen hinsichtlich des militärischen Konflikts im Iran ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Iran für gewöhnliche Bürger ausreichend stabil ist. Auf Grundlage der Länderinformationen zur aktuellen Lage im Iran, insbesondere der Kurzinformationen der Staatendokumentation IRAN US-amerikanische und israelische Angriffe auf Iran vom 02.03.2026 und vom 09.03.2026 und 13.04.2026 ergibt sich, dass die Sicherheitslage im Iran volatil ist, im Zuge des militärischen Konflikts zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits auch zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgten. So hat gemäß den Länderberichten Israel und die USA Iran am Samstag den 28.02.2026 mittels Luftschlägen angegriffen und greifen sich die Konfliktparteien weiter gegenseitig mittels Raketenbeschuss und Luftschlägen an. Es kam zudem neben Angriffe auf militärische Einrichtungen oder Einrichtungen der inneren Sicherheit auch zu zivilen Opfern und Schäden an ziviler Infrastruktur, wie Schäden an Schulen, Krankenhäuser, Sportstätten.

Gemäß der Kurzinformation der Staatendokumentation IRAN Waffenstillstands-abkommen, Verhandlungen zwischen den USA und Iran, Auswirkungen der Kampfhandlungen auf die Zivilbevölkerung in Iran vom 13.04.2025 wurde zwar am 08.04.2026 zwischen den USA und dem Iran eine zweiwöchige Waffenruhe vereinbart, aber eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist nicht zu entnehmen. Sowohl Iran als auch die USA nutzen den Waffenstillstand Berichten zufolge, um die eigenen Verteidigungs- und Angriffs-kapazitäten wieder zu stärken und veröffentlichten mehrere israelische Fernsehsender am 13.04.2026 Informationen, wonach sich die israelischen Streitkräfte auf weitere Kampfhandlungen mit dem Iran vorbereiten würden. Einem der Berichte zufolge würde Israel derzeit eine Entscheidung von US-Präsident Trump abwarten, den Konflikt wieder zu beginnen, um dann selbst wieder Militärschläge gegen iranische Energieinfrastruktur durchzuführen, die Iran zu einer Aufgabe seines Atomprogramms zwingen sollen Die Blockade der Straße von Hormus wird als der wahrscheinlichste Streitpunkt angenommen, der den Konflikt wieder anfachen und zu einem Bruch des Waffenstillstands führen könnte. Nachdem Israel am 8.4.2026 umfangreiche Luftangriffe auf den Libanon flog und damit das Abkommen aus iranischer Sicht verletzte, sperrte Iran die Straße von Hormuz nur wenige Stunden nach Abschluss des Abkommens wieder und Verhandlungen zwischen iranischen und US-amerikanischen Delegationen zur Beendigung des Krieges, die am Wochenende nach Inkrafttreten des Waffenstillstandsabkommens in Pakistan geführt wurden, blieben ergebnislos.

Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Activists News Agency (HRANA) zählte seit Beginn der Luftschläge am 28.02. bis 07.04.2026 – also in ca. 5 Wochen – in Iran 1.701 zivile Todesopfer aufgrund der Kampfhandlungen, darunter 254 Kinder. Nach offiziellen iranischen Angaben starben bereits rund 3.300 Menschen in Iran (Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte) und wurden rund 26.500 Menschen verletzt. Zudem wird davon ausgegangen, dass bis zum 01.04.2026 die Wohnungen und Häuser von mindestens 250.000 Menschen zerstört oder beschädigt wurden und berichtet UNHCR unter Berufung auf iranische Angaben von bis zu 3,2 Millionen temporär Binnenvertriebenen. Auch die gezielten Angriffe auf Ölanlagen in Teheran haben sich als besonders verheerend erwiesen. In einer Stadt mit neun Millionen Einwohnern, die von Bergen umgeben ist, welche als natürliche Mauer für Schadstoffe wirken, sind die Auswirkungen konzentriert und langanhaltend. Nachdem Israel und die USA Öldepots am Stadtrand von Teheran angegriffen hatten, fiel beispielsweise ein dichter schwarzer Regen aus Öl und Niederschlag auf die Stadt, was bei Tausenden von Menschen zu Atemproblemen sowie zu Haut- und Augenreizungen führte. Schadstoffe aus Großbränden haben ebenfalls zu einer Reihe von Gesundheitsproblemen geführt.

Eine Beilegung des Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar bzw. laut ORF Bericht vom 11.05.2026 ist ein Ende des Angriffskriegs der USA und Israel gegen den Iran weiter nicht in Sicht, sodass eine weitere Fortsetzung der landesweiten Angriffe auf den Iran nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (https://orf.at/stories/3429515/). Auch nachfolgende Berichte zeigen kein anderes Bild, so berichtete DERSTANDARD, dass Tump mit einem neuen Angriff auf den Iran droht (https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/3000000321198/trump-sieht-fortschritte-bei-gespraechen-mit-dem-iran-geplanter-angriff-vorerst-ausgesetzt?responsive=false) am 19.5.2026, AUD!MAX, das Irael einen Angriff auf den Iran plant (https://audimax.de/politik/israel-plant-angriff-auf-iran-bericht-uber-heftigen-streit-zwischen-trump-und-netanjahu/) vom 21.05.2026, die schweizer BLICK berichtet über Aufrüstung des Irans (https://www.blick.ch/ausland/us-geheimdienste-alarmiert-iran-ruestet-in-rekordzeit-wieder-auf-id21755548.html) vom 21.05.2026.

Die aktuelle Sicherheitslage im Iran ist daher weiterhin als besonders volatil anzusehen ist, zumal die zukünftige Entwicklung der Sicherheitslage im Iran im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar ist. Vor diesem Hintergrund ist von einer bestehenden Gefahrenlage für die BF im Falle einer Rückkehr auszugehen und würde eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen. Zudem ist auch eine familiäre Unterstützung der BF im Falle einer Rückkehr wie bereits unter Pkt.II.2.2.1. ausgeführt nicht sichergestellt und sohin insgesamt aufgrund diesen Erwägungen und aktuellen Länderberichten eine Rückkehr der BF in den Iran nicht möglich.Die aktuelle Sicherheitslage im Iran ist daher weiterhin als besonders volatil anzusehen ist, zumal die zukünftige Entwicklung der Sicherheitslage im Iran im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar ist. Vor diesem Hintergrund ist von einer bestehenden Gefahrenlage für die BF im Falle einer Rückkehr auszugehen und würde eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen. Zudem ist auch eine familiäre Unterstützung der BF im Falle einer Rückkehr wie bereits unter Pkt.II.2.2.1. ausgeführt nicht sichergestellt und sohin insgesamt aufgrund diesen Erwägungen und aktuellen Länderberichten eine Rückkehr der BF in den Iran nicht möglich.

2.4. Zu den Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Islamischen Republik Iran:

2.4.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten und Anfragebeantwortungen sowie Kurzinformationen zur aktuellen Lagen in Bezug auf den amerikanischen und israelischen Angriffen auf Iran bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in den mündlichen Verhandlungen einräumte, nicht entgegen.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, insbesondere die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Basiji ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten aktuelleren Datums, wie auch die Ausführungen zu Basiji in den allgemeinen Länderinformationen für die Beurteilung in Einklang sind und diesbezüglich auch keine Bedenken zu der Aktualität von den Parteien geäußert wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), § 32 VwGVG, Anm. 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13, fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu A)

Das bereits rechtskräftige Asylverfahren der BF1 bis BF3 wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.01.2025 gemäß § 32 Abs. 1 Z2 VwGVG wieder aufgenommen und wird sohin erneut über die Beschwerden von BF1, BF2 und BF3 gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 18.08.2022 entschieden. Für den nachgeborenen BF4 wurde während des wiederaufgenommenen Asylverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, welcher mit Bescheid vom 23.01.2026 des Bundesamtes abgewiesen wurde und dagegen die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde.Das bereits rechtskräftige Asylverfahren der BF1 bis BF3 wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.01.2025 gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Z2 VwGVG wieder aufgenommen und wird sohin erneut über die Beschwerden von BF1, BF2 und BF3 gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 18.08.2022 entschieden. Für den nachgeborenen BF4 wurde während des wiederaufgenommenen Asylverfahrens ein Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, welcher mit Bescheid vom 23.01.2026 des Bundesamtes abgewiesen wurde und dagegen die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde.

3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten in Bezug auf Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide vom 18.08.2022 (BF1-3) und vom 23.01.2026 (BF4):3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide vom 18.08.2022 (BF1-3) und vom 23.01.2026 (BF4):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).

3.2.2. Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen machten die BF keine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des BF1 als Basiji und durch dessen Beendigung sowie Befehlsverweigerung und ihrer dadurch unterstellten politischen Gesinnung glaubhaft. Der BF 1 konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er oder seine Familie durch Beendigung seiner Tätigkeit als Basiji von den iranischen Behörden verfolgt oder bedroht wird sowie auch unter Abwesenheit wegen Befehlsverweigerung verurteilt wurde. Er brachte seine Tätigkeit vage, teilweise grob und widersprüchlich vor. Er konnte auch weiter noch über Jahre hinweg im Iran leben, ohne, dass es zu konkreten Gefährdungssituationen für ihn gekommen ist. Dass er über 4 Jahre nach einer angeblichen Befehlsverweigerung strafgerichtlich verurteilt wurde ist nicht nachvollziehbar und wird die Echtheit der vorgelegten iranischen Schriftstücke (Urteil/ Ladung) wie ausführlich beweiswürdigend dargelegt in Zweifel gezogen. Der BF1 und die BF2 sowie BF3 waren auch nie Mitglied in einer politischen Partei oder sonstigen politischen Gruppierung, waren weder journalistisch oder sonst öffentlich und auf ihre Person rückverfolgbar (exil)regimekritisch tätig, und konnten daher auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb ein Interesse der iranischen Behörden an den BF bestehen sollte, zumal die BF vor ihrer Ausreise nie glaubhaft mit den staatlichen Behörden in Konflikt geraten waren. Die geschilderten Vorfälle einer angeblichen Hausdurchsuchung und vorsätzlicher Schubs der BF2 auf die Straße konnten auf allgemeine strafrechtlich relevante Vorfälle zurückgeführt werden, die von der iranischen Polizei auch aufgenommen und Ermittlungen unternommen wurden, sodass auch hier erkennbar ist, dass die iranischen Behörden ihre Schutzaufgaben wahrnehmen, aber stellen keine konkrete individuelle asylrelevante Verfolgung der BF glaubhaft dar. Ebenso das „Nachfragen“ beim Vater des BF1 wie es ihm und seinen Kindern gehe ist im Falle einer Märtyrer-Familie nicht asylrelevant und auch die anonymen Drohanrufe waren nicht glaubhaft.

Es besteht auch keine konkrete und individuelle Verfolgung aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit der BF.

3.2.3. Im Laufe des Verfahrens behaupteten die BF2 und BF4 sodann eine Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer „westlichen“ Orientierung und war auch hinsichtlich des noch minderjährigen BF4 etwaige Verfolgungs- oder Gefährdungsgründe zu prüfen.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Zunächst ist festzuhalten, dass die BF2 und nunmehr volljährige BF3 im gesamten Verfahren vor dem Bundesamt keine eigenen Fluchtgründe vorbrachten und erstmals eine als „westlich“ zu bezeichnende Wertehaltung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachten. Das Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlungen zudem ein eigenes Bild von der Persönlichkeit der BF2 und BF3 machen und kam zu dem Ergebnis, dass die behauptete „Verwestlichung“ der BF2 und BF3 im Entscheidungszeitpunkt nicht in der erforderlichen Intensität vorliegt. Es sind bis auf das Ablegen des Kopftuches und einem teilweisen „europäischen“ Kleidungsstil keine weiteren Umstände hervorgekommen, die darauf schließen lassen, dass die BF2 und BF3 in Österreich eine „westliche“ Lebensweise in einem Ausmaß angenommen haben, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemeinverbreiteten gesellschaftlichen Werten in Iran darstellen und zu einem unverzichtbaren Kernelement ihrer Identität geworden wäre. Auch vor dem Hintergrund, dass die BF2 und BF4 bereits in Iran sich nicht gegen die dortigen gesellschaftlichen Zwänge auflehnten, diese lebten und als Frau in die Schule gehen konnten, einen Beruf erlernen, einen Beruf selbständig ausüben, sich selbständig bewegen konnten.

Die bloße Tatsache, dass die BF2 und BF3 iranische Frauen sind und im Bundesgebiet kein Kopftuch tragen, ist für sich alleine genommen ohne Berücksichtigung ihrer konkreten und individuellen Lebensumstände im Herkunftsstaat, ihrer persönlichen Einstellung und Wertehaltung sowie ihrem bisherigen Verhalten nicht ausreichend, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung ausschließlich aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgehen zu können.

Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Frauen in Iran haben sich keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle iranischen Frauen gleichermaßen bloß auf Grund ihres gemeinsamen Merkmals der Geschlechtszugehörigkeit und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe ausgesetzt zu sein.

Bezogen auf die Eigenschaft des Frau-Seins an sich, führt dieses gemäß der ständigen Judikatur der Höchstgerichte nicht zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet; bzw. ist zu prüfen, ob westliches Verhalten oder westliche Lebensführung derart angenommen und wesentlicher Bestandteil der Identität einer Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015-9).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2014, 2014/20/0017-0018). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer bedrohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten "westlich" orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden vergleiche etwa VwGH vom 28.05.2014, 2014/20/0017-0018). Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität der Frauen geworden ist, dass von ihnen nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer bedrohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen (VwGH 22.03.2017, 2016/17/0388, mwN).

Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste (vgl. etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000).Nicht entscheidend ist, ob die Asylwerberin schon vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat eine derartige Lebensweise gelebt hatte bzw. deshalb bereits verfolgt worden ist. Es reicht vielmehr aus, dass sie diese Lebensweise im Zuge ihres Aufenthalts in Österreich angenommen hat und bei Fortsetzung dieses Lebensstils im Falle der Rückkehr mit Verfolgung rechnen müsste vergleiche etwa VwGH 6.7.2011, 2008/19/0994-1000).

Dabei führt aber nicht jede Änderung der Lebensführung einer Asylwerberin während ihres Aufenthalts in Österreich, die im Falle einer Rückkehr nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, dazu, dass der Asylwerberin deshalb internationaler Schutz gewährt werden muss. Entscheidend ist eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung der Asylwerberin, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0301-0306, mwN).

Weiter sprach der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang aus, dass es entscheidend sei, ob die Revisionswerberinnen die von ihnen vorgebrachte selbstbestimmte Lebensweise, welche bei Fortführung in ihrer Herkunftsregion Verfolgung nach sich ziehen würde, als unverzichtbares Kernelement ihrer Identität empfinden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0357 bis 0362-11).

Die BF2 und auch die BF3 hatten in Iran Zugang zu Bildung, so besuchte die BF2 zwölf Jahre die Grundschule, machte später eine Berufsausbildung und war mehrere Jahre als selbständige Frisörin und Kosmetikerin erwerbstätig, auch die BF3 besuchte bis zur Ausreise acht Jahre die Schule und ist daher auch ein Beispiel, dass Frauen in Iran, so wie es aus den Länderinformationen hervorgeht, keinem generellen grundsätzlichen Verbot unterliegen, jegliche grundlegende Bildung – etwa das Lesen und Schreiben – zu erwerben. Den Länderberichten ist darüber hinaus zu entnehmen, dass Bildung in Iran einen hohen Stellenwert genießt und iranische Schulen bieten sowohl Männern als auch Frauen eine qualitativ hochwertige Ausbildung in Natur- und Geisteswissenschaften, die mit anderen Ländern in der Region vergleichbar ist. Ein entsprechender Wunsch der weiblichen BF nach Bildung oder Arbeit für sich kann damit keine asylrelevante Verfolgung auslösen, zumal ersichtlich ist, dass es für die BF2 und BF3 in Iran ausreichend Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geben würde. Daher stellen die von der BF2 und BF3 geäußerten Wünsche hinsichtlich eines freien und selbstbestimmten Lebens ebenfalls nicht als substanzieller Bruch mit den gesellschaftlichen Normen in Iran dar, da zumindest grundlegende Bildung für Mädchen/Frauen keineswegs verboten und auch vom BF1 nicht untersagt wird, sondern seitens des BF1 und des iranischen Staates auch ausdrücklich unterstützt wird, und auch faktisch die Möglichkeiten dazu gegeben sind. Ebenso bestand auch faktisch die Möglichkeit der BF2 sich frei in der Stadt zu ihrer Arbeit oder in den Park auch ohne Begleitung des BF1 zu bewegen und besuchte auch die BF3 regelmäßig ein Volleyballtraining oder erhielt auch Tanz- oder Englischunterricht.

Der grundsätzliche Wunsch nach allgemeiner Bewegungsfreiheit, Meinungsfreiheit oder Religionsfreiheit oder ohne Kleidungsvorschriften zu leben, der von der BF2 und BF3 im Rahmen ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht nicht näher ausgeführt wurde, kann zudem keineswegs als ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" angesehen werden, aus der eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre (vgl. VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015-9; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1).Der grundsätzliche Wunsch nach allgemeiner Bewegungsfreiheit, Meinungsfreiheit oder Religionsfreiheit oder ohne Kleidungsvorschriften zu leben, der von der BF2 und BF3 im Rahmen ihrer Befragung vor dem erkennenden Gericht nicht näher ausgeführt wurde, kann zudem keineswegs als ausschlaggebendes Motiv für eine "westliche Orientierung" angesehen werden, aus der eine Verfolgung im Heimatland abzuleiten wäre. Derart stereotype Aussagen müssten ansonsten automatisch dazu führen, dass Beschwerdeführerinnen in jedem Fall Asyl aufgrund der sozialen Gruppe "Frauen" zu gewähren wäre vergleiche VfGH 12.06.2015, Zl. E 573/2015-9; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1).

In einer aktuellen Entscheidung des VwGH, 9.1.2020, Ra 2019/18/0195 bis 0197-12, führte dieser zu einer erwachsenen BF bezüglich einer möglichen westlichen Orientierung Folgendes aus: „Nach der einschlägigen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts führt nicht die Eigenschaft des Frau-Seins an sich in der Judikatur zur Gewährung von Asyl. Lediglich die Glaubhaftmachung einer persönlichen Wertehaltung, die sich an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als ‚westlich‘ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert, wird als asylrelevant erachtet.“ Eine solche vermochte die BF2 aber gerade nicht glaubhaft darzutun, vielmehr hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass sie die westliche Orientierung zwar in Teilen zu leben versucht, diese aber noch nicht verinnerlicht hat.

Zusammenfassend kann im Falle der weiblichen BF ausgeführt werden, dass diese einen selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensstil, der zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität einer Frau geworden ist, weder verinnerlicht hat noch in ihrer alltäglichen Lebensführung als unverzichtbares Kernelement ihrer Identität verankert ist. Die BF2 und mittlerweile auch volljährige BF3 sind im Entscheidungszeitpunkt in Österreich unselbständige Frauen, mit grundlegenden bzw. in Bezug auf die BF3 mit sehr guten Deutschkenntnissen, deren Einstellung zur Lebensführung in Österreich sich nur unwesentlich von jener unterscheidet, welche sie über Jahre in Iran pflegten. Sie vermittelten in ihren Aussagen den Eindruck, dass sie sich mit dem europäischen Kleidungsstil an die hier gelebten Werte angepasst haben. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den Begriffen wie Freiheit oder westlichen Werte hat bei der BF2 oder BF3 jedoch nicht stattgefunden. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen und aus dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Gesamteindruck, lässt sich ein Bestreben bzw. eine Verinnerlichung eines selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensstils in Österreich, der zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, nicht ableiten.

Hinsichtlich der Behauptung in der mündlichen Verhandlung, wonach die BF2 und BF4 in Österreich regelmäßig sich mit anderen Frauen bzw. Freunden und Freundinnen trifft und Freizeitaktivtäten durchführt, ist der Vollständigkeit halber erneut auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.01.2018, Ra 2017/18/0301-0306, zu verweisen, welcher darin betreffend die (Nicht-)Ausübung einer Freizeitaktivität (Anm., hier: Sportart) im Herkunftsstaat klargestellt hat, dass etwa das Revisionsvorbringen, die Revisionswerberin könne im Falle einer Rückkehr nach Kabul – ohne männliche Begleitung – nicht mehr den Freizeitsport Nordic Walking ausüben, für sich betrachtet jedenfalls kein Grund sei, ihr asylrechtlichen Schutz zu gewähren. Hierzu ist anzuführen, dass die BF3 im Zeitpunkt der Entscheidung auch nicht mehr in einem Verein aktiv ist und nicht mehr Volleyball spielt.

Es konnte im Fall der weiblichen BF somit nicht festgestellt werden, dass diese seit ihrer Einreise nach Österreich im März 2022 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Iran darstellen würde, somit eine "westliche" Lebensführung angenommen hat, die ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität wurde, und mit dem sie mit den sozialen Gepflogenheiten des Heimatlandes brechen würde. Insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich die BF2 auch in Iran frei bewegte, erwerbstätig war (im Unterschied ist sie dies in Österreich nicht), weiterhin freiwillig mit ihrem Ehegatten verheiratet ist und in Iran auch kaum den Islam ohne Probleme praktizierte; ebenso hatte BF3 Zugang zu Bildung und Freizeitaktivitäten und kann über ihre Ausbildung oder auch Heirat in Zukunft frei bestimmen.

Für den minderjährigen BF4 wurde darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, konnte auch sonst keine begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund deren Minderjährigkeit festgestellt werden. Der minderjährige BF4 im Säuglingsalter ist ein Aufwachsen innerhalb seines geschützten gewaltfreien Familienverband unter dem Aspekt des Fehlens einer drohenden asylrelevanten Verfolgung zumutbar. Für eine asylrelevante Verfolgung des minderjährigen BF4 bei einer Rückkehr nach Iran auf Grund seiner spezifischen Situation als Kind gab es keine Anhaltspunkte im Verfahren und wurden von seinen Eltern BF1 und BF2 auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgebracht. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua., mwN) ist somit weder aufgrund des Vorbringens seiner Eltern des BF1 und der BF2 noch sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung des minderjährigen BF4 im Verfahren hervorgekommen. Der noch im Säuglingsalter befindliche BF4 würde außerdem im Familienverband nach Iran zurückkehren und sind keine Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung des minderjährigen BF4 im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.Für den minderjährigen BF4 wurde darüber hinaus keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, konnte auch sonst keine begründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund deren Minderjährigkeit festgestellt werden. Der minderjährige BF4 im Säuglingsalter ist ein Aufwachsen innerhalb seines geschützten gewaltfreien Familienverband unter dem Aspekt des Fehlens einer drohenden asylrelevanten Verfolgung zumutbar. Für eine asylrelevante Verfolgung des minderjährigen BF4 bei einer Rückkehr nach Iran auf Grund seiner spezifischen Situation als Kind gab es keine Anhaltspunkte im Verfahren und wurden von seinen Eltern BF1 und BF2 auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgebracht. Auch unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen (VfGH 11.10.2017, E 1803 aus 2017, ua., mwN) ist somit weder aufgrund des Vorbringens seiner Eltern des BF1 und der BF2 noch sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung des minderjährigen BF4 im Verfahren hervorgekommen. Der noch im Säuglingsalter befindliche BF4 würde außerdem im Familienverband nach Iran zurückkehren und sind keine Anhaltspunkte, die eine mögliche, individuelle, Verfolgung des minderjährigen BF4 im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen, im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Auch die geringe Ausübung der religiösen Tätigkeiten in Österreich, brachte keine asylrelevante Verfolgung dar. Die Familie hat bereits im Iran nur gering die islamischen Regeln verfolgt und ging nicht in die Moschee oder hatte keine Koranausbildung z.B.: Koranschule. Die BF3 wurde mit der islamischen Religion erzogen. Der BF 1 und BF2 bekennen sich weiter dazu. Die BF4 sieht diesem kritischer entgegen, hat sich jedoch nicht verinnerlicht vom Islam abgewendet, wenngleich sie auch andere Religionen kennen lernen will. Dies zeigt auch, dass sie sich keiner anderen Religion zugewendet hat auch im wiederaufgenommen Verfahren kam eine Abwendung vom Islam weder von der BF4 noch dem BF1 oder der BF2 zur Sprache. Ihre Religionsausübung ist in Österreich nicht anders als sie im Iran war und hatten sie deswegen keine Probleme.

Eine Verfolgung aufgrund der Teilnahmen an Demonstrationen oder kritischen Äußerungen zur iranischen Politik konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und daher ist hier auch keine asylrelevante Verfolgung gegeben. Eine Teilnahme an Demonstrationen im Iran erfolgten bisher nicht und ist daher auch hier nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden deswegen eine fingierte Inhaftierung erlassen werden. In Österreich waren die BF äußerst gering politisch aktiv, die einmalige Teilnahme an einer Demonstration oder das zufällige Dazukommen zu einer zweiten durch die BF2, welche im wiederaufgenommenen Verfahren hierzu auch kein weiteres aktivistisches oder regimekritisches Engagement in irgendeiner Weise vorbrachte, um hier eine Gefährdung zu erkennen. Die Tätigkeiten der BF3 in den sozialen Medien sind gering bis gar nicht im politischen Bereich öffentlich erkennbar. Sodass auch hier keine Gefährdung gegeben ist.

3.2.4. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit für die BF aus.3.2.4. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit für die BF aus.

Die BF waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

3.2.5. Da keiner der BF Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Frage.3.2.5. Da keiner der BF Familienangehöriger eines Asylberechtigten ist, kommt auch eine Asylgewährung im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 nicht in Frage.

3.2.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. im Fall des BF1, der BF2 und BF3 im wiederaufgenommenen Verfahren und in Bezug auf den BF4 im Erstverfahren abzuweisen.3.2.6. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu bestätigen und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. im Fall des BF1, der BF2 und BF3 im wiederaufgenommenen Verfahren und in Bezug auf den BF4 im Erstverfahren abzuweisen.

3.3. Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide vom 18.08.2022 (BF1-3) und vom 23.01.2026 (BF4):3.3. Entscheidung über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide vom 18.08.2022 (BF1-3) und vom 23.01.2026 (BF4):

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

3.3.2. Am 28.02.2026 begann ein militärischer Konflikt zwischen den USA und Israel einerseits und dem Iran andererseits, im Zuge dessen zahlreiche Angriffe auf das iranische Staatsgebiet erfolgten.

Am 28.02.2026 haben Israel und die USA den Iran mittels Luftschlägen angegriffen. Bis zum 01.03.2026 abends haben die US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte nach US-Angaben rund 2.000 Ziele angegriffen, wobei der Schwerpunkt der Angriffe bis einschließlich 02.03.2026 auf Teheran als politischem Zentrum des Landes lag. Gleich zu Beginn der Angriffe am 28.2.2026 wurde auch der Oberste Führer Irans Ayatollah Ali Khamenei getötet. Es wurden in diesem internationalen Konflikt auch tausende von Zivilpersonen getötet und ist nicht ersichtlich auf welchen Bereich oder Landesteil sich dies Angriffe beschränken. Bislang lässt sich nicht beobachten, dass die US-amerikanischen und israelischen Angriffe zu einem Regimewechsel in Iran geführt hätten.

Eine dauerhafte Beendigung des militärischen Konflikts ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar. Die Sicherheitslage im Iran ist aktuell besonders volatil. Die Entwicklung der Sicherheitslage ist für Zivilpersonen im Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar und auf das gesamte iranische Staatsgebiet ausgedehnt, sodass sich auch keine innerstaatliche Fluchtalternative ergibt.

Vor dem Hintergrund der mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt einhergehenden erheblichen Gefahrenlage aufgrund der Angriffe der US-amerikanischen und israelischen Streitkräfte auf den Iran kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Iran eine konkrete Gefahr einer Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit drohen würde.

Eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat würde daher – im Ergebnis – eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen.Eine Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat würde daher – im Ergebnis – eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes mit sich bringen.

Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunfts-staats Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative iSd Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Herkunftsregion seines Herkunfts-staats Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv droht bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegen vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192, mwN).

Aufgrund des Umstandes, dass der militärische Konflikt das gesamte Staatsgebiet betrifft, ist die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht möglich.

Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind.Ausschlussgründe nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005) und die BF andererseits unbescholten sind.

Da mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt im Iran einhergehenden erheblichen Gefahrenlage ein „real risk“ besteht, dass die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird, ist den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Da mit dem gegenwärtigen militärischen Konflikt im Iran einhergehenden erheblichen Gefahrenlage ein „real risk“ besteht, dass die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird, ist den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Eine Änderung der Lage ergibt sich bei Beendigung des internationalen Konfliktes.

Der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattzugeben und der BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuzuerkennen.Der Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattzugeben und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt wird, vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutz-berechtigten zuerkannt wird, vom BFA oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war den BF daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 war den BF daher eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr zu erteilen.

3.3.3 Behebung der übrigen Spruchpunkte:

Da den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, konnten die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide in Bezug auf den BF1, die BF2 sowie BF3 im wiederaufgenommenen Verfahren und des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des BF4 im Erstverfahren keinen Bestand haben und waren daher ersatzlos zu beheben.Da den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, konnten die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide in Bezug auf den BF1, die BF2 sowie BF3 im wiederaufgenommenen Verfahren und des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des BF4 im Erstverfahren keinen Bestand haben und waren daher ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung gesamtes Staatsgebiet Glaubhaftmachung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Krieg mangelnde Asylrelevanz private Verfolgung Religion religiöse Gründe Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung subsidiärer Schutz Volksgruppenzugehörigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2336706.1.00

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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