TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/22 W175 2320590-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2026
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Entscheidungsdatum

22.05.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W175 2320590-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2025, Zl. 1447420604/251167352, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2025, Zl. 1447420604/251167352, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist volljährig und Staatsangehöriger Marokkos. Er stellte am 03.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist volljährig und Staatsangehöriger Marokkos. Er stellte am 03.09.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).

2. Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten des BF ergab, dass bezüglich des BF am 14.08.2025 in Bulgarien in Folge einer Antragstellung eine erkennungsdienstliche Behandlung gespeichert wurde.

Die Erstbefragung des BF fand am 04.09.2025 statt. Dabei gab der BF an, dass er seinen marokkanischen Reisepass im Original nicht vorlegen könne. Der BF habe eine chronische Magenerkrankung und könne sich in Marokko nicht behandeln lassen. Er sei über die Türkei nach Bulgarien eingereist und habe sich dort 24 Tage aufgehalten. In Bulgarien sei er sehr unmenschlich behandelt worden. Die Soldaten hätten ihn zweimal angeschossen. Einmal sei er über seinem Herz und einmal am Oberarm angeschossen worden. Nachdem sie ihn angeschossen hätten, hätten sie ihm auch noch den Arm an zwei Stellen gebrochen. Der BF sei neun Tage lang in der Intensivstation gewesen und sei notoperiert worden. Er habe Schmerzen aufgrund der Verletzungen. In Ungarn haber er nicht viel Zeit verbracht, dort sei es jedoch nicht so schlecht gewesen wie in Bulgarien. Der BF gab nicht an, in den durchreisten EU-Ländern einen Asylantrag gestellt zu haben. Er habe weiter nach Italien wollen.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 04.09.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag zurückzuweisen, zumal aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass der Mitgliedstaat Bulgarien für das Verfahren des BF zuständig sei. Zudem wurde mitgeteilt, dass durch die Mitteilung die 20-Tages-Frist im Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 28.08.2025 an Bulgarien ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) richtete am 28.08.2025 an Bulgarien ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestützte Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.

5. Mit Schreiben vom 29.08.2025 teilten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF mit. Dabei wurde vermerkt, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Datensatz registriert sei.5. Mit Schreiben vom 29.08.2025 teilten die bulgarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des BF mit. Dabei wurde vermerkt, dass der BF in Bulgarien unter einem anderen Datensatz registriert sei.

6. Am 11.09.2025 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und führte befragt zu seiner gesundheitlichen Situation an, dass er Brustprobleme, Schwierigkeiten mit der Atmung und Lungenprobleme habe. Er sei bei einem Arzt gewesen, bekomme jedoch nur leichte Medikamente und keine richtige Behandlung. In Bulgarien sei er deswegen neun Tage lang in einem Krankenhaus gewesen und sei behandelt worden. Schriftliche Unterlagen habe er nicht. Er leide schon seit 2010 an diesen medizinischen Problemen. Zudem habe er auch Darmprobleme und sei in Marokko operiert worden. Diesbezüglich brauche er auch eine weitere Behandlung. Weiters gab der BF an, dass er in Österreich keine Familienangehörige habe. In Italien habe er fünf Onkel und zwei Tanten und wollte auch zu diesen gehen. Weiters gab der BF an, dass er in Bulgarien an der Grenze mit zwei Schüssen angeschossen und im linken Schulterbereich und an der Brust getroffen worden sei. Auch habe man seinen linken Oberarm festgehalten und sei dieser gebrochen worden. In einem Krankenhaus sei er dann neun Tage lang behandelt worden und sei dann in ein Camp verlegt worden, wo es keine besonderen Probleme gegeben habe. Der BF habe diesbezüglich keine Anzeige bei der bulgarischen Polizei erstattet und habe sich auch nicht an eine Hilfsorganisation gewendet. Er möchte jedenfalls nicht nach Bulgarien zurück.

7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.09.2025, zugestellt am 15.09.2025, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.09.2025, zugestellt am 15.09.2025, den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Feststellungen zur Lage in Bulgarien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2024):

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2024-07-29 10:53

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).

Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch die MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023).

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 4.2024).

Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vgl. SAREF 2023).Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche SAREF 2023).

Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z. B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und dessen Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).

Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).

Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023).

2023 brachte einen nationalen Rekord an Asylanträgen mit 22.518 registrierten Antragstellern. Dies bedeutete einen Anstieg von 10 % im Vergleich zu 2022. Ebenfalls 2023 erreichte SAREF mit insgesamt 24.949 Entscheidungen die bisherige Höchstzahl an Entscheidungen pro Jahr. Davon lauteten 106 Entscheidungen auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 5.682 Entscheidungen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, 2.950 waren inhaltlich negative Entscheidungen und 16.211 (74 % der Entscheidungen) waren Einstellungen des Verfahrens in Abwesenheit, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Der Rückstau anhängiger Fälle aus dem Vorjahr hat zugenommen. SAREF verfügt über 32 Entscheider in erstinstanzlichen Asylverfahren (BHC/ECRE 4.2024).

2024 wurden bis 31. Mai 3.561 Asylanträge in Bulgarien gestellt, die überwältigende Mehrheit von Syrern. Dieses Jahr wurden bereits folgende Entscheidungen getroffen (Anzahl): Asylstatus (65); subsidiärer Schutz (6.327); Ablehnung (1.041); Verfahrenseinstellung (7.499) (VB Sofia 25.7.2024).

Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023).

2023 haben sich 46 % der 33.703 Antragsteller dem Verfahren entzogen (dazu im Vergleich die vorangegangenen Jahre: 2022: 45 %, 2021: 26 %, 2020: 39 %, 2019: 83 %). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 4.2024).

Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten von den nicht-ukrainischen Teilnehmern nur etwas mehr als 11 %, trotz negativer Erfahrungen in Bulgarien bleiben zu wollen. 52 % wollen das definitiv nicht und 36 % waren sich über ihre Zukunftspläne nicht sicher. Alle Gruppen betonten, dass zu den wichtigsten Überlegungen betreffend Verbleib oder Weiterreise, die Möglichkeit des Zugangs zu Beschäftigung, Unterkunft, Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung und Bildung für sich selbst und ihre Familien gehört. Asylwerber wünschten sich mehr Informationen und Aktualisierungen über ihre Anträge und ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten (UNHCR 1.5.2024).

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-07-29 10:53

Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 4.2024).

Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023). (Siehe dazu auch Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.):

Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 4.2024).

Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023).

Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023).

Überblick Dublin-Requests an Bulgarien, gegenüber tatsächlich durchgeführten Überstellungen 2015-2023:

statistischer Überblick Dublin-Anfragen gegenüber tatsächlich durchgeführten Überstellungen 2015-2023

BHC/ECRE 4.2024

Im Jahr 2023 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen angeordnet. Gerichte mehrerer europäischer Länder haben jedoch auch 2023 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (BHC/ECRE 4.2024).

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2024-07-29 10:54

Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren, und die Asylbehörde SAREF kann der Regierung nationale Listen sicherer Herkunfts- und Drittstaaten vorschlagen, jedoch wurde dies die letzten Jahre über nicht getan, und Bulgarien verfügte folglich über keine entsprechenden Listen (BHC/ECRE 4.2024). Dies änderte sich jedoch im April 2024, als Bulgarien mit Beschluss Nr. 247 des Ministerrats vom 03.04.2024 Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten genehmigte. Seither gelten als sichere Herkunftsstaaten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, der Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und die Türkei (VB Sofia 28.5.2024).

Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren (BHC/ECRE 4.2024).

Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (BHC/ECRE 4.2024).

Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen, oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB Sofia/BG-MoI 12.7.2023).

SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt gemäß dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).

Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der EU-Außengrenze zur Türkei und der Schengen-Binnengrenze zu Griechenland. Der nationale Überwachungsmechanismus stellte 9.897 mutmaßliche Pushbacks, 174.588 Personen betreffend, fest, was fast dem doppelten Wert von 2022 entspricht. Im Jänner 2024 sprach der bulgarische Innenminister von 180.000 verhinderten illegalen Grenzübertritten im Jahr 2023 (BHC/ECRE 4.2024).

NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei (USDOS 23.4.2024).

Versorgung

Letzte Änderung 2024-07-29 10:54

Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vgl. VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (BHC/ECRE 4.2024).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (BHC/ECRE 4.2024).

Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Asylwerber im regulären Verfahren haben jedoch das Recht, diese Leistungen abzulehnen, wenn sie erklären über Mittel und Ressourcen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zu verfügen und sich dafür entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anm.) (BHC/ECRE 4.2024).Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Asylwerber im regulären Verfahren haben jedoch das Recht, diese Leistungen abzulehnen, wenn sie erklären über Mittel und Ressourcen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zu verfügen und sich dafür entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (siehe Versorgung / Dublin-Rückkehrer, Anmerkung (BHC/ECRE 4.2024).

Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 4.2024).

Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn sie erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten (BHC/ECRE 4.2024).

In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind derzeit 1.303 Personen mit offenen Verfahren. In geschlossenen Zentren der Direktion Migration untergebracht sind derzeit: 559 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 25.7.2024).

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2023 erteilte SAREF 579 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von diesen suchten lediglich zwei Asylwerber im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen suchten auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 4.2024).

Nach drei Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren, um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung in Höhe von umgerechnet EUR 10,-/Monat (STDOK 18.4.2023).

Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten die Teilnehmer in Bezug auf Arbeit, sie bräuchten allgemein mehr Informationen über Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten und forderten mehr kostenlose Sprachkurse und eine spezialisierte technische und berufliche Ausbildung (UNHCR 1.5.2024).

IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und NGOs im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsuchende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsgesprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommunikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleistungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unterstützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern, arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten von IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. IOM organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumentenanforderungen und zu Arbeitnehmerrechte für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022).

Unterbringung

Letzte Änderung 2024-07-29 10:54

Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese teilen sich folgendermaßen auf:

Sofia (bestehend aus):

- Vrazdebna (300) (BHC/ECRE 4.2024)

- Ovcha Kupel (560) (sowie Schutzzone für UM mit 138 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024))

- Voenna Rampa (650) (sowie Schutzzone für UM mit 150 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024))

Banya (70) (BHC/ECRE 4.2024)

Harmanli (1.676) (BHC/ECRE 4.2024)

(sowie Schutzzone für UM mit 98 Plätzen (SAREF 16.5.2024)

Transitzentrum Pastrogor (320) (BHC/ECRE 4.2024)

in Summe: 3.576 offene Unterbringungsplätze (BHC/ECRE 4.2024) zuzüglich 386 Plätze für UM (BHC/ECRE 4.2024, SAREF 16.5.2024).

2023 und auch 2024 erhielt SAREF keinerlei Budget für Instandhaltungsarbeiten, weswegen die Unterbringungskapazitäten gegenüber dem Vorjahr gesunken sind. Ende 2023 waren 77 % der Unterbringungskapazitäten belegt (2.736 Untergebrachte) (BHC/ECRE 4.2024).

Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen von einem Zentrum zum anderen stark variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) fast ausschließlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 4.2024).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-07-29 10:54

Asylwerber in Bulgarien haben dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Der grundsätzliche Mangel an Allgemeinmedizinern in Bulgarien ist der Hauptgrund dafür, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Arztpraxen der Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli erfolgt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. Bis Ende 2023 wurden insgesamt 18.167 ambulante Untersuchungen in den Arztpraxen der Aufnahmezentren durchgeführt. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist aber weiterhin erschwert (BHC/ECRE 4.2024).

Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a., dass das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war, oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war, oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).

UNHCR und seine Partner bieten Asylwerbern und Flüchtlingen individuelle Beratung und verweisen sie an spezialisierte Dienste. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Diensten zu verbessern (UNHCR 2.2024).

Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus, usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist. Gemäß Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023).

Asylwerber, die freiwillig außerhalb eines Aufnahmezentrums leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, haben trotzdem Zugang zu medizinischer Grundversorgung, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 4.2024). Der Zugang zu medizinischer Versorgung gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA/SAREF 20.4.2023).

Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (STDOK 18.4.2023).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung; die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind die zweitniedrigsten der EU (EOHSP 15.12.2023). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024).

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2024-07-29 10:54

Wenn ein Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommt, wird entschieden, in welchem Zentrum er unterzubringen ist. Wenn sein Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er als irregulärer Migrant betrachtet. Nur wenn er sich im Falle einer Beendigung entscheidet, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen, kommt er in eine offene Unterbringung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAREF) (STDOK 18.4.2023).

Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Allerdings garantiert das nicht ihren Zugang zu staatlich bereitgestellter Versorgung und Unterbringung in Aufnahmezentren, da dieser nur für vulnerable Antragsteller garantiert ist. Für alle anderen Dublin-Rückkehrer, die nicht als vulnerabel gelten, hängen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten ab. Wenn kein Platz verfügbar ist, müssen Dublin-Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten besorgen. Im Jahr 2023 berichtete SAREF weiterhin einen gravierenden Mangel an Kapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (STDOK 18.4.2023).

Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29 (7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29, (7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023).

Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 4.2024) (Zu medizinische Versorgung allgemein siehe: Versorgung / Medizinische Versorgung, Anm.).

Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. In der Praxis soll es bei ihnen jedoch zu einigen Monaten Verzögerung kommen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf solche Berichte, berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (STDOK 18.4.2023).

Vulnerable

Alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sollten zusammen mit den in den Zentren befindlichen Familien untergebracht werden, wenn möglich in separaten Räumlichkeiten (VB Sofia/SAREF 26.4.2023; vgl. STDOK 18.4.2023). Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023). In der Praxis gibt es für vulnerable Antragsteller eigene Bereiche in normalen Aufnahmezentren. Alleinstehende Frauen und Familien werden in separaten Stockwerken in den Zentren in Sofia und in separaten Gebäuden im Aufnahmezentrum Harmanli untergebracht. Familien werden, wenn möglich, immer zusammen, in eigenen Räumen untergebracht (BHC/ECRE 4.2024). Die Asylbehörde SAREF beauskunftet, dass es in den territorialen SAREF-Zweigstellen separate Räumlichkeiten für die Unterbringung von Vulnerablen gibt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023).Alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern sollten zusammen mit den in den Zentren befindlichen Familien untergebracht werden, wenn möglich in separaten Räumlichkeiten (VB Sofia/SAREF 26.4.2023; vergleiche STDOK 18.4.2023). Bei der Unterbringung werden Nationalität, ethnische Zugehörigkeit, Geschlecht, Familienstand, Zugehörigkeit zu einer vulnerablen Gruppe, kulturelle Besonderheiten usw. berücksichtigt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023). In der Praxis gibt es für vulnerable Antragsteller eigene Bereiche in normalen Aufnahmezentren. Alleinstehende Frauen und Familien werden in separaten Stockwerken in den Zentren in Sofia und in separaten Gebäuden im Aufnahmezentrum Harmanli untergebracht. Familien werden, wenn möglich, immer zusammen, in eigenen Räumen untergebracht (BHC/ECRE 4.2024). Die Asylbehörde SAREF beauskunftet, dass es in den territorialen SAREF-Zweigstellen separate Räumlichkeiten für die Unterbringung von Vulnerablen gibt (VB Sofia/SAREF 26.4.2023).

IOM Bulgarien verweist Migranten in vulnerablen Situationen an NGOs oder lokale/staatliche Stellen, die an verschiedenen Orten in Bulgarien Notunterkünfte betreiben. Je nach Vulnerabilität können dies Unterkünfte für Obdachlose, Opfer von Menschenhandel, Opfer häuslicher Gewalt, Menschen mit geistigen Behinderungen, Menschen mit körperlichen Behinderungen und ältere Menschen sein. Migranten sollten sich legal in Bulgarien aufhalten, um Hilfe zu erhalten. Die Verfügbarkeit solcher Dienste und die erfolgreiche Weiterleitung von Migranten an sichere Unterkünfte hängt von den Kapazitäten der NGOs ab und ist daher nicht garantiert (IOM 17.8.2022).

Alle Unterbringungszentren stehen NGOs offen und SAREF fragt deren Unterstützung oft nach, wenn es um psychologische Betreuung der Antragsteller geht, aber die meisten NGOs arbeiten nur in Sofia. EUAA hilft hierbei ebenfalls. Die größte Gruppe der Antragsteller sind alleinstehende Männer (STDOK 18.4.2023).

Haft

Letzte Änderung 2024-07-29 10:54

Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (siehe unten) (BHC/ECRE 4.2024). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023). Die Asylbehörde SAREF verfügt zusätzlich über einen geschlossenen Bereich (closed reception ward) innerhalb es Schubhaftzentrums Busmantsi mit 16 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024).

Das Haftzentrum Lyubimets wurde 2019 gegründet. Bei jedem Neuankömmling wird ein medizinischer Eingangstest vorgenommen. Im Lager gibt es rund um die Uhr medizinische Versorgung und auch Psychologen sind anwesend. Wenn nötig können Insassen in ein umliegendes Spital gebracht werden. Für Übersetzungsleistungen sorgen Verträge mit Übersetzern sowie Übersetzer von NGOs. Die Insassen dürfen ins Freie und Sport machen. Es gibt eigene Räume, um sich mit Anwälten zu treffen, Andachtsräume usw. Das Lager wird rund um die Uhr videoüberwacht. Es gibt eine Kantine, die drei Mahlzeiten am Tag bereitstellt. Spezielle Ernährungsgewohnheiten werden berücksichtigt. Außerdem gibt es in der Kantine einen kleinen Shop für zusätzliche Lebensmittel. Das Lager verfügt über 1.320 Plätze (Hauptgebäude: 300 Plätze, Nebengebäude: 360 Plätze, Containerdorf: 660 Plätze in 48 von IOM zur Verfügung gestellten Wohncontainern). Ab einer Belegung von 1.000 Personen wird die Unterbringungssituation im Lager problematisch. Das organisatorisch zugehörige Lager Elhovo wird derzeit nicht genutzt, es besteht aus Containern und dient als Reservelager für Notfälle mit weiteren 340 Plätzen. Mitte März 2023 waren 329 Personen in Lyubimets untergebracht, hauptsächlich Neuankömmlinge (STDOK 18.4.2023).

Haft von Migranten/Asylsuchenden wird in Bulgarien systematisch angewandt, u. a. da ohne Sicherheitscheck keine Überstellung in ein offenes Zentrum vorgesehen ist. Daher stellen die meisten Asylwerber ihren Antrag aus der Haft (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023, USDOS 23.4.2024) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist eine Haft bis zu 18 Monaten möglich (BHC/ECRE 4.2024). Die meisten stellen einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen sechs Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung (STDOK 18.4.2023).Haft von Migranten/Asylsuchenden wird in Bulgarien systematisch angewandt, u. a. da ohne Sicherheitscheck keine Überstellung in ein offenes Zentrum vorgesehen ist. Daher stellen die meisten Asylwerber ihren Antrag aus der Haft (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023, USDOS 23.4.2024) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist eine Haft bis zu 18 Monaten möglich (BHC/ECRE 4.2024). Die meisten stellen einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen sechs Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung (STDOK 18.4.2023).

Die SAREF-Zentren werden offen geführt und dort Untergebrachte dürfen sich in der jeweiligen Region (Bulgarien besteht aus 28 Regionen) frei bewegen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Diese Gebietsbeschränkung auf die Region, in der das jeweilige Unterbringungszentrum liegt, endet mit dem Ende des Asylverfahrens (USDOS 23.4.2024). Wird ein Antragsteller außerhalb der zulässigen Region von der Polizei angetroffen, ergeht eine Meldung an SAREF. Wird er ein weiteres Mal außerhalb der zulässigen Region angetroffen, ergeht an SAREF die Aufforderung, den Betreffenden geschlossen unterzubringen. SAREF muss dieser Aufforderung nachkommen und betreibt für solche Zwecke innerhalb des Haftzentrums (der MD) Busmantsi einen eigenen geschlossenen Bereich mit 16 Plätzen. Aber meist ist bis dahin das Verfahren des Antragstellers ohnehin schon beendet und (wenn negativ) dieser in Haft (der MD) (STDOK 18.4.2023).

2023 wurden 32 Asylwerber während ihres Verfahrens im SAREF unterstehenden geschlossenen Bereich (closed reception ward) von Busmantsi untergebracht. Hauptsächlich aufgrund von Identitätsfeststellung und Schutz der nationalen Sicherheit. Die durchschnittliche Haftdauer lag 2023 bei 64 Tagen (BHC/ECRE 4.2024).

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2024-07-29 10:57

Nach einer positiven Entscheidung dürfen Schutzberechtigte noch 14 Tage in der Unterbringung für Asylwerber bleiben. Für Vulnerable ist eine Verlängerung möglich (STDOK 18.4.2023).

Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre (BHC/ECRE 4.2024) (zu Problemen bei der Registrierung eines Wohnsitzes siehe unten, unter "Wohnen", Anm.) Sowohl der Flüchtlingsstatus als auch der subsidiäre ("humanitäre") Schutzstatus werden unbefristet gewährt, sie unterscheiden sich jedoch in der Gültigkeitsdauer der den Inhabern ausgestellten Ausweispapiere. Für Inhaber des Flüchtlingsstatus beträgt diese fünf Jahre und für Inhaber des subsidiären Schutzstatus drei Jahre (BHC/ECRE 4.2024) (zu Problemen bei der Registrierung eines Wohnsitzes siehe unten, unter "Wohnen", Anmerkung

Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis bis Ende 2022 4.410 Statusinhaber betroffen, im Jahr 2023 gab es jedoch keinen derartigen Fall mehr (BHC/ECRE 4.2024). Nach Art. 42 Abs. 5 des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ BULG 1 27.3.2023). Im Jahr 2020 wurde eine neue Bestimmung eingeführt, die es erlaubt, den internationalen Schutz zurückzunehmen, wenn Statusinhaber abgelaufene oder verlorene bulgarische Identitätsdokumente nicht innerhalb von dreißig Tagen erneuern oder ersetzen. Davon waren seit Beginn der Praxis bis Ende 2022 4.410 Statusinhaber betroffen, im Jahr 2023 gab es jedoch keinen derartigen Fall mehr (BHC/ECRE 4.2024). Nach Artikel 42, Absatz 5, des bulgarischen Asylgesetzes kann in Bezug auf einen Schutzberechtigten, der keinen Antrag auf Verlängerung seiner Identitätsdokumente einreicht, ein Verfahren zur Aberkennung oder Aufhebung des internationalen Schutzes eingeleitet werden, in dem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Schutzes eingehend, unter Beachtung der Verfahrensgarantien, geprüft werden sollen. Nach den Vorschriften des bulgarischen Asylgesetzes kann ein Ausländer, der sich im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet und dessen internationaler Schutz aufgehoben oder aberkannt worden ist, einen Folgeantrag stellen, welcher auf Zulässigkeit geprüft wird (VQ BULG 1 27.3.2023).

Anerkannte Flüchtlinge sind bulgarischen Staatsangehörigen bis auf wenige Ausnahmen rechtlich gleichgestellt, während Personen mit subsidiärem Schutz die gleichen Rechte genießen wie permanent aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (BHC/ECRE 4.2024).

Integration

Seit 2013 gibt es für Personen mit internationalem Schutz im Wesentlichen keinerlei Integrationshilfe mehr. Auch 2023 gab es keinen Nachfolger für das 2013 eingestellte Nationale Integrationsprogramm (NPIR). Dies hatte zur Folge, dass Schutzberechtigte nur sehr eingeschränkt in der Lage waren, selbst die grundlegendsten sozialen Arbeits- und Gesundheitsrechte zu genießen, während ihre Bereitschaft, sich dauerhaft in Bulgarien niederzulassen, auf ein Minimum gesunken ist (BHC/ECRE 4.2024). Es gibt laut SAREF nach wie vor keinen Nachfolger zum Nationalen Integrationsprogramm (NPIR). Versuche, die Gemeinden in die Bereitstellung von Unterkünften und Arbeitsplätzen für Flüchtlinge einzubinden, sind praktisch gescheitert. Es gibt Pläne, das NPIR wiederzubeleben, aber momentan ist die einzige Möglichkeit für Schutzberechtigte zu einer Wohnung zu kommen der freie Markt, wie für die Bulgaren auch. Es gibt NGOs, die den Schutzberechtigten hierbei Unterstützung bieten (STDOK 18.4.2023). Die beiden Sofioter Bezirke Vitosha und Oborishte waren die einzigen, die in den Jahren 2021 und 2022 Integrationsvereinbarungen mit neu anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien abgeschlossen haben. 2023 war Vitosha der alleinige Anbieter. Die Unterstützung bestand aus Übernahme von Mietkosten, während Gebühren für die bulgarischen Sprachkurse vom Roten Kreuz übernommen wurden. Im Jahr 2023 profitierten 22 Personen von diesen Integrationsvereinbarungen (BHC/ECRE 4.2024).

Es gibt Berichte, dass bulgarische Banken sich häufig weigerten, Konten für Flüchtlinge zu eröffnen, was deren Möglichkeiten eine legale Arbeit zu finden und Leistungen zu erhalten, beeinträchtig (USDOS 23.4.2024). Nach Auskunft von SAREF berechtigt die Asylwerberkarte zur Eröffnung eines Bankkontos (BMI 28.4.2023).

Das bulgarische Integrationssystem stützt sich stark auf internationale und nichtstaatliche Organisationen. Derzeit gibt es in Bulgarien keine staatlichen Mechanismen zur Unterstützung der Kommunen bei der Integrationsplanung. Die wichtigsten internationalen und nichtstaatlichen Organisationen im Bereich der Integration in Bulgarien sind IOM Bulgarien, UNHCR Bulgarien, Bulgarisches Rotes Kreuz und Caritas Bulgarien (Integrationszentrum für Migranten St. Anna) (IOM 19.5.2023).

Das Bulgarische Rote Kreuz (BRC) betreibt ein Informations- und Integrationszentrum in Sofia. Geboten werden u. a. Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit dem Leben und den Rechten von Flüchtlingen in Bulgarien, Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, soziale und kulturelle Orientierung, Unterstützung der Bildung von Kindern durch zusätzlichen Bulgarisch-Unterricht und Unterrichtsmaterialien, Hilfe für Flüchtlinge mit besonderen Bedürfnissen, wie Behinderte, Alleinerziehende, Erwachsene, unbegleitete Minderjährige (BRC o.D.).

Für anerkannte Flüchtlinge oder humanitär Schutzberechtigte betreibt die Caritas Bulgarien das sogenannte Refugee and Migrant Integration Center St. Anna in Sofia, wo u. a. soziale Beratung, psychologische Hilfe, Sprachtraining, Unterstützung bei der Arbeitssuche, ein Mentoringprogramm und weitere Integrationsmaßnahmen angeboten werden (Caritas BG o.D.).

Die NGO Bulgarian Council on Refugees and Migrants listet auf ihrer Netzseite einige Organisationen, welche Schutzberechtigte unterstützen: z. B. das St. Anna Integrationszentrum der Caritas Sofia und das Informations- und Integrationszentrum des bulgarischen Roten Kreuzes (und des UNHCR), sowie weiters das Centre for Social Rehabilitation and Integration of Refugees in Plovdiv, die UNHCR-Vertretung in Sofia, das Büro von IOM in Sofia, das Bulgarian Council on Refugees and Migrants in Sofia, die Sofioter Ombudsmann-Stelle, das Bulgarische Helsinki Komitee, die Foundation for Access to Rights, das Centre for Legal Aid - Voice in Bulgaria, das Council of Refugee Women in Bulgaria, das Bulgarische Rote Kreuz, die Stiftung Center Nadya für psychologische Beratung, u. a. (BCRM o.D.a).

UNHCR hat im Jahr 2023 9.539 Flüchtlinge mit Eingliederungshilfen unterstützt, u. a. mit Mentoring-Programmen, Beschäftigungsförderung sowie technischen und beruflichen Schulungen zur Verbesserung der finanziellen Integration (UNHCR 2.2024).

Wohnen

Es gibt Berichte über Probleme für Schutzberechtigte bei der Registrierung eines Wohnsitzes aufgrund fehlender Ausweispapiere, welche wiederum wegen Fehlens einer Wohnsitzregistrierung nicht ausgestellt werden können (BHC/ECRE 4.2024). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten ihre Personalausweise von der Polizei auf der Grundlage des SAREF-Beschlusses über die Zuerkennung des Status ausgestellt. Die berichteten Schwierigkeiten entstehen dadurch, dass Ausweispapiere erst beantragt werden können, wenn eine Eintragung im Melderegister erfolgt ist, welche an einen Wohnsitz geknüpft ist. Allerdings ist es den Schutzberechtigten, die in Aufnahmezentren gelebt haben, seit Ende 2016 nicht mehr erlaubt, die Adresse des jeweiligen Aufnahmezentrums als Wohnsitz angeben. Daher können sie keine gültige Adresse angeben, da sie ohne ein gültiges Ausweisdokument keine Wohnung mieten können. Dies hat zu allerlei missbräuchlichem Verhalten geführt, u. a. Scheinmieten und Scheinregistrierungen, um den Schutzberechtigten die Möglichkeit zu geben, Identitätsdokumente zu erhalten (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf diese Berichte, erklärte SAREF, dass Antragsteller mit einer positiven Entscheidung eine Ausweiskarte erhalten, mit der es möglich sein sollte, eine Wohnsitzregistrierung vornehmen zu lassen. Bezüglich des Zugangs zu Sozialleistungen könnte laut SAREF das Problem sein, dass manche Gemeinden mehrjährige Meldeerfordernisse für gewisse Leistungen verlangen, welche die Schutzberechtigten nicht erfüllen können (STDOK 18.4.2023). Da es schwierig ist, Vermieter zu finden, die bereit sind, Schutzberechtigte aufzunehmen und ihnen Möglichkeiten der Adressregistrierung zu bieten, ist es laut IOM unter den Betroffenen üblich, sich eine Meldeadresse zu "kaufen". Die Preise liegen bei EUR 350 bis 400 pro Person. Die Migranten-"Communities" helfen üblicherweise den Betroffenen dabei, diese Beträge aufzubieten (IOM 19.5.2023).

Ende 2020 wurde die für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab Statuszuerkennung vorgesehene finanzielle Unterstützung für Unterbringungszwecke abgeschafft. In der Praxis dürfen, außer bei Massenzustrom oder einer großen Zahl von Neuankömmlingen, einige besonders schutzbedürftige Personen mit internationalem Schutzstatus jedoch weiterhin einige Monate in den Aufnahmezentren für Asylwerber verbleiben, da sie keine Unterstützung bei der Integration erhalten. Ende 2023 waren 2.736 Schutzberechtigte in Asylwerberunterkünften untergebracht (BHC/ECRE 4.2024).

Die Unterbringung von Schutzberechtigten in kommunalen Wohnungen erfolgt auf der Grundlage der entsprechenden Verordnungen der jeweiligen Gemeinden. Die Zugangsvoraussetzungen können somit entsprechend variieren. Einige verlangen zumindest zehn Jahre durchgehende Meldung und ständigen Wohnsitz in der Gemeinde (Sofia, Plovdiv), andere zumindest fünf Jahre (Varna, Burgas, Ruse), während Schutzberechtigten in Lom das Recht zukommt, eine Unterkunft in städtischen Mietwohnungen zu beantragen und diese nach Jahren zu kaufen bzw. in Wohnungen aus dem Reservefonds untergebracht zu werden (BCRM o.D.b).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine monatliche gezielte Unterstützung für die Zahlung der Miete für kommunale Wohnungen sowie auf die Gewährung einer Heizungshilfe gemäß den Bedingungen für bulgarische Bürger. Schutzberechtigte haben das Recht, bei unvorhergesehenem Bedarf in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Gemeinschaftsleben und anderen lebenswichtigen Bedürfnissen, einen Antrag auf einmalige Sozialhilfe gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung zum Sozialhilfegesetz zu stellen. Die Gewährung dieser Beihilfe wird auf der Grundlage aller Umstände im Zusammenhang mit dem Einkommen, dem Vermögen und dem Gesundheitszustand der Person oder ihrer Familie beurteilt (BCRM o.D.c).

Für Flüchtlinge und Personen mit humanitärem Status sind außerdem zwei Arten von Notunterkünften zugänglich: Zentren für die vorübergehende Unterbringung und Notunterkünfte für Obdachlose. Zentren für die vorübergehende Unterbringung können bis zu drei Monate in einem Kalenderjahr eine Unterkunft bieten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei Monate. Um einen Antrag zu stellen, muss man das örtliche Sozialamt am Meldeort aufsuchen. Für die Anmeldung werden Ausweispapiere verlangt (BCRM o.D.d).

Sozialhilfe

Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Art. 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c). Schutzberechtigte können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, genauso wie bulgarische Staatsbürger. Die monatliche Unterstützung für Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde, wird gemäß den Bedingungen für bulgarische Staatsbürger auf der Grundlage von Artikel 9, 10 und 11 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über Sozialhilfe gewährt. Einzelpersonen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter einer bestimmten Einkommensdifferenz liegt, haben Anspruch auf eine monatliche Beihilfe. Eine wichtige Voraussetzung für die monatliche finanzielle Unterstützung ist die Anmeldung beim Arbeitsamt innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status (BCRM o.D.c).

Anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz haben Zugang zu allen im Gesetz vorgesehenen Arten von Sozialhilfe zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige. In der Praxis werden die Betroffenen beim Zugang zu bestimmten Leistungen behindert, da sie zusätzliche Arrangements benötigen (z. B. Dolmetscher, soziale Vermittlung), welche gesetzlich oder praktisch nicht vorgesehen oder garantiert sind. Die Agentur für Sozialhilfe (ASA) des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik ist die zuständige Behörde für die Bereitstellung aller Arten von Sozialhilfe auf nationaler Ebene. Die ASA hat territoriale Einheiten in allen Bezirken und Gemeinden Bulgariens. Die Gewährung von Sozialhilfe ist nicht an das Erfordernis eines Wohnsitzes in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Region gebunden. Allerdings kann Sozialhilfe nur bei der ASA-Gebietseinheit beantragt werden, in der der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz und eine formelle Adressregistrierung hat. Entscheiden sich Schutzberechtigte für einen Umzug, kann es zu Problemen kommen, da viele Leistungen an eine bestimmte Wohnsitzdauer in der jeweiligen Gemeinde geknüpft sind. Darüber hinaus sind der große bürokratische Aufwand und andere Formalitäten im Zusammenhang mit der Einreichung von Anträgen auf Sozialhilfe selbst für Staatsangehörige schwer zu bewältigen und für Personen mit internationalem Schutzstatus nahezu unmöglich, es sei denn, sie werden durch maßgeschneiderte Vermittlungs- oder Hilfsangebote unterstützt. Diese Art der Unterstützung wird jedoch ausschließlich von NGOs oder Basisgruppen geleistet und ist daher nicht immer verfügbar (BHC/ECRE 4.2024).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Nahrungsmittel- und Grundversorgungsprogramms der Europäischen Union, das den am stärksten vulnerablen Personen im Land bei der Nahrungsmittel- und Grundversorgung helfen soll (z. B. Unterstützung mit Lebensmittelpaketen und Hygienematerialien; warme Mahlzeiten; Pakete für neugeborene Kinder; und Bereitstellung gesunder Ernährung für Kinder zwischen zehn Monaten bis drei Jahren. Die Förderfähigkeit wird vom Sozialamt am Ort des Wohnsitzes bestätigt (BCRM o.D.c).

Nach dem Gesetz haben Schutzberechtigte mit Behinderungen die gleichen Rechte wie bulgarische Bürger mit Behinderungen, vorausgesetzt, dass der Grad der dauerhaft eingeschränkten Arbeitsfähigkeit oder die Art und der Grad der Behinderung in Übereinstimmung mit den in der Republik Bulgarien geltenden Rechtsvorschriften bestimmt werden (BCRM o.D.c).

Schutzberechtigte haben Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliditätsrente (BCRM o.D.c).

Die NGO Foundation for Access to Rights (FAR) berichtet, dass ihre Kulturvermittler in verschiedenen Teilen des Landes Schutzberechtigten helfen, Sozialhilfe zu beantragen und ihre Anträge bei den jeweiligen Sozialhilfedirektionen der Agentur für Sozialhilfe einzureichen. Doch sei der Zugang sehr oft, vor allem wenn es um Familienleistungen geht, stark eingeschränkt, und die Annahme von Anträgen werde oft abgelehnt oder mündlich verweigert. Laut der NGO akzeptierten jedoch bulgarische Verwaltungsgerichte im ganzen Land in den bisher behandelten Fällen die Beschwerden und heben die Ablehnungen von Familienleistungen für Personen, die sich aufgrund von vorübergehendem Schutz oder internationalem Schutz in Bulgarien aufhalten, auf (FAR BG 7.1.2024).

Medizinische Versorgung

Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung müssen Personen mit internationalem Schutz ab Statuszuerkennung die bis dahin von SAREF bezahlten monatlichen Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Der Mindestbeitrag liegt bei BGN 31,20 (ca. EUR 15,95) monatlich für Arbeitslose (BHC/ECRE 4.2024). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP 15.12.2023). Gemäß bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024).

Personen, die nicht über ein Einkommen oder persönliches Vermögen verfügen, das ihre Teilnahme am Krankenversicherungsprozess gewährleisten würde, haben das Recht auf gezielte Mittel für Diagnose und Behandlung in medizinischen Einrichtungen für die Krankenhausversorgung. Dies betrifft grundsätzlich auch Schutzberechtigte (BCRM o.D.c).

Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war, oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024).

Flüchtlinge erhalten oft keine geeigneten Informationen über ihre Rechte auf medizinische Versorgung (USDOS 23.4.2024).

UNHCR und seine Partner bieten Asylwerbern und Flüchtlingen individuelle Beratung und verweisen sie an spezialisierte Dienste. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Diensten zu verbessern (UNHCR 2.2024).

Arbeit

Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Schutzberechtigte automatisch und bedingungslos gegeben. Die Sprachbarriere und ein Mangel an adäquater staatlicher Unterstützung für Berufsausbildung werden als übliche Probleme genannt. Die wirtschaftliche Lage des Landes ist nach wie vor schwierig. Dies erschwert die Beschäftigung und Selbstversorgung von Asylwerbern und Flüchtlingen zusätzlich. Im Jahr 2023 waren nur 17 Personen mit internationalem Schutzstatus durch offizielle Programme beschäftigt, der Rest fand unabhängig davon auf eigene Initiative Arbeit. Der Zugang zu Bildung ist für Schutzberechtigte genauso geregelt wie für Asylwerber (BHC/ECRE 4.2024).

(Rückkehrer mit Schutzstatus)

Die Asylbehörde SAREF stellt in ihren Registrierungs-und Aufnahmezentren keine vorübergehende Unterkunft für Ausländer, denen ein Schutzstatus gewährt wurde und welche nach Bulgarien zurückgeführt werden, zur Verfügung. Eine staatliche Unterstützung unmittelbar nach der Rückführung solcher Personen ist momentan nicht vorgesehen. Hat so ein Rückkehrer spezielle Bedürfnisse, sieht SAREF es als angeraten, dass diese sich an eine internationale Organisation oder NGO wenden (UNHCR, IOM, das Rote Kreuz, Caritas, Council of Refugee Women in Bulgaria usw.), um dort Unterstützung zu erhalten. Bezüglich Wohnung besteht die Möglichkeit, eine Integrationsvereinbarung mit einer Gemeinde zu schließen. Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutz erhalten dieselben Sozialleistungen wie bulgarische Staatsbürger: einmalige, monatliche und gezielte Leistungen. Alle Arten von Sozialleistungen werden auf Antrag bei der Direktion für Sozialhilfe nach der Melde- oder der aktuellen Wohnadresse gewährt (VB Sofia/SAREF 1.7.2024).

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Originaldokumentes (Reisepass oder ID-Card – Personalausweis) nicht feststehe. Zur gesundheitlichen Situation des BF wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren nicht behauptet habe, an lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. Zudem sei der BF in einem Krankenhaus in Bulgarien behandelt worden. Insofern kann keinesfalls von einem Versäumnis der bulgarischen Behörden gesprochen werden. Zusätzlich habe der BF auch angegeben, an den Problemen bereits seit 2010 zu leiden und in Marokko behandelt worden zu sein. Wie aus einer Patientenkarte ersichtlich, sei der BF auch nicht bereit gewesen, den Anweisungen des medizinischen Personals zu seiner Genesung Folge zu leisten. Dabei habe der BF auch die Einnahme von Schmerzmitteln bzw. eine Aufklärung über die von ihm behaupteten Lungenbeschwerden und seine Unterschrift auf dem entsprechenden Formular „Verweigerungsbogen“ verweigert. Es könne daher angenommen werden, dass die vom BF behaupteten Schmerzen bzw. medizinischen Notwendigkeiten eine bedenkliche Schmerzgrenze nicht überschritten haben. Zudem gehe aus der Patientenkarte vom 02.09.2025 hervor, dass die OP-Narben (Schussverletzungen) des BF bereits aus Verletzungen vor 4-5 Jahren stammen würden. Daher seien auch die Angaben des BF betreffend seine Schussverletzungen äußerst zweifelhaft. Da der BF in Österreich auch keine Angehörigen der Kernfamilie (oder sonstige nahe Angehörige) habe, sei eine Abwägung im Sinne von Art. 8 EMRK als obsolet zu betrachten. Im Hinblick auf die Schussverletzung werde weiters ausgeführt, dass die bulgarische Grenzpolizei nach einem „Fluchtverhalten“ höchstwahrscheinlich aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeit (Grenzschutz) Maßnahmen anzuwenden gehabt habe. Der BF habe jedoch diesbezüglich angegeben, dass er in ein Krankenhaus auf eine Intensivstation gebracht worden und notoperiert worden sei. Somit sei eine entsprechende Erste Hilfe bzw. Notmaßnahme in Bulgarien eingeleitet worden.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF mangels Vorlage eines Originaldokumentes (Reisepass oder ID-Card – Personalausweis) nicht feststehe. Zur gesundheitlichen Situation des BF wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren nicht behauptet habe, an lebensbedrohlichen Krankheiten zu leiden. Zudem sei der BF in einem Krankenhaus in Bulgarien behandelt worden. Insofern kann keinesfalls von einem Versäumnis der bulgarischen Behörden gesprochen werden. Zusätzlich habe der BF auch angegeben, an den Problemen bereits seit 2010 zu leiden und in Marokko behandelt worden zu sein. Wie aus einer Patientenkarte ersichtlich, sei der BF auch nicht bereit gewesen, den Anweisungen des medizinischen Personals zu seiner Genesung Folge zu leisten. Dabei habe der BF auch die Einnahme von Schmerzmitteln bzw. eine Aufklärung über die von ihm behaupteten Lungenbeschwerden und seine Unterschrift auf dem entsprechenden Formular „Verweigerungsbogen“ verweigert. Es könne daher angenommen werden, dass die vom BF behaupteten Schmerzen bzw. medizinischen Notwendigkeiten eine bedenkliche Schmerzgrenze nicht überschritten haben. Zudem gehe aus der Patientenkarte vom 02.09.2025 hervor, dass die OP-Narben (Schussverletzungen) des BF bereits aus Verletzungen vor 4-5 Jahren stammen würden. Daher seien auch die Angaben des BF betreffend seine Schussverletzungen äußerst zweifelhaft. Da der BF in Österreich auch keine Angehörigen der Kernfamilie (oder sonstige nahe Angehörige) habe, sei eine Abwägung im Sinne von Artikel 8, EMRK als obsolet zu betrachten. Im Hinblick auf die Schussverletzung werde weiters ausgeführt, dass die bulgarische Grenzpolizei nach einem „Fluchtverhalten“ höchstwahrscheinlich aufgrund der Ausübung seiner Tätigkeit (Grenzschutz) Maßnahmen anzuwenden gehabt habe. Der BF habe jedoch diesbezüglich angegeben, dass er in ein Krankenhaus auf eine Intensivstation gebracht worden und notoperiert worden sei. Somit sei eine entsprechende Erste Hilfe bzw. Notmaßnahme in Bulgarien eingeleitet worden.

8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und gab weiters an, dass laut einem zitierten Artikel es sich um den BF handeln dürfte, wonach ein marokkanischer Staatsangehöriger beim illegalen Grenzübertritt in Bulgarien angeschossen worden sei. Auch wenn in dem Artikel von einem gesetzeskonformen Handeln ausgegangen werde, zeige das Verhalten des bulgarischen Sicherheitsapparates die prekäre Situation von Asylwerbern in Bulgarien auf. Eine Außerlandesbringung des BF würde zu einer Retraumatisierung des BF führen und sollte Österreich aufgrund dieser Umstände von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Unterschiedliche Berichte würden zudem illegale Pushbacks an der Grenze und die Gefahr von Kettenabschiebungen aufzeigen. Darüber hinaus monierte der BF in seiner Beschwerde, dass das BFA nach der Judikatur des VfGH im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, vornehmen hätte müssen. Gleichzeitig regte der BF an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit der der Bescheid im vollem Umfang angefochten wurde. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen und gab weiters an, dass laut einem zitierten Artikel es sich um den BF handeln dürfte, wonach ein marokkanischer Staatsangehöriger beim illegalen Grenzübertritt in Bulgarien angeschossen worden sei. Auch wenn in dem Artikel von einem gesetzeskonformen Handeln ausgegangen werde, zeige das Verhalten des bulgarischen Sicherheitsapparates die prekäre Situation von Asylwerbern in Bulgarien auf. Eine Außerlandesbringung des BF würde zu einer Retraumatisierung des BF führen und sollte Österreich aufgrund dieser Umstände von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Unterschiedliche Berichte würden zudem illegale Pushbacks an der Grenze und die Gefahr von Kettenabschiebungen aufzeigen. Darüber hinaus monierte der BF in seiner Beschwerde, dass das BFA nach der Judikatur des VfGH im konkreten Fall eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF in Bulgarien eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, vornehmen hätte müssen. Gleichzeitig regte der BF an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Der BF wurde am 27.10.2025 auf dem Luftweg nach Sofia/Bulgarien überstellt.

II. Das BVwG hat erwogen:römisch zwei. Das BVwG hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht nicht fest.

Der BF reiste aus der Türkei kommend nach Bulgarien ein, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. In der Folge reiste der BF ohne das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen über Serbien und Ungarn weiter nach Österreich, wo er am 03.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Am 28.08.2025 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Bulgarien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 29.08.2025 stimmten die bulgarischen Behörden gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO einer Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu.Am 28.08.2025 richtete das BFA aufgrund der Angaben des BF zu seinem Aufenthalt in Bulgarien ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien. Mit Schreiben vom 29.08.2025 stimmten die bulgarischen Behörden gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO einer Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zu.

Der BF wurde innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt.Der BF wurde innerhalb der sechsmonatigen Überstellungsfrist des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt.

Der BF hat keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich. In Italien leben fünf Onkel und zwei Tanten des BF.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF durch die zwischenzeitlich erfolgte Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht konkret behauptet. Die Überstellungen in das jeweilige Heimatland erfolgen entsprechend den Regelungen der Mitgliedstaaten.

Es wird festgestellt, dass der BF weder an schweren körperlichen noch an psychischen Erkrankungen leidet, die der bereits erfolgten Überstellung nach Bulgarien entgegengestanden wären.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Das BVwG schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage für Schutzberechtigte im Mitgliedstaat Bulgarien an.

2. Beweiswürdigung:

Der BF gab anlässlich seiner Erstbefragung an, dass er den Namen XXXX führe, sodass auch in weiterer Folge durch das BFA derselbe Name geführt wurde. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gaben die bulgarischen Behörden an, dass der BF mit dem Namen XXXX registriert sei. Zumal der von den bulgarischen Behörden registrierte und geführte Name eine starke phonetische und optische Ähnlichkeit mit dem im gegenständlichen Verfahren geführten Namen aufweist, gelangt das BVwG zu der Ansicht, dass es sich trotz unterschiedlicher Datensätze um den BF handelt.Der BF gab anlässlich seiner Erstbefragung an, dass er den Namen römisch 40 führe, sodass auch in weiterer Folge durch das BFA derselbe Name geführt wurde. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens gaben die bulgarischen Behörden an, dass der BF mit dem Namen römisch 40 registriert sei. Zumal der von den bulgarischen Behörden registrierte und geführte Name eine starke phonetische und optische Ähnlichkeit mit dem im gegenständlichen Verfahren geführten Namen aufweist, gelangt das BVwG zu der Ansicht, dass es sich trotz unterschiedlicher Datensätze um den BF handelt.

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Bulgarien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ und „2“ zu Bulgarien und dem Konsultationsverfahren mit den bulgarischen Behörden, die einer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO schriftlich zustimmten. In diesem Zusammenhang gab der BF nicht ausdrücklich an, dass er einen Asylantrag in Bulgarien gestellt habe. Ungeachtet dessen wäre nicht nachvollziehbar, weshalb eine Antragstellung seitens der Behörden behauptet werden sollte, da auch bei bloßem illegalen Erstaufenthalt in Bulgarien eine Aufnahmepflicht seitens Bulgariens bestünde. Die bulgarischen Behörden haben nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlasst, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich einer Wiederaufnahme zugestimmt.Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung und Asylantragstellung des BF in Bulgarien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ und „2“ zu Bulgarien und dem Konsultationsverfahren mit den bulgarischen Behörden, die einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO schriftlich zustimmten. In diesem Zusammenhang gab der BF nicht ausdrücklich an, dass er einen Asylantrag in Bulgarien gestellt habe. Ungeachtet dessen wäre nicht nachvollziehbar, weshalb eine Antragstellung seitens der Behörden behauptet werden sollte, da auch bei bloßem illegalen Erstaufenthalt in Bulgarien eine Aufnahmepflicht seitens Bulgariens bestünde. Die bulgarischen Behörden haben nicht nur eine entsprechende Speicherung in Eurodac veranlasst, sondern auch im Rahmen des Konsultationsverfahrens ausdrücklich einer Wiederaufnahme zugestimmt.

Die Feststellung zur Überstellung des BF nach Bulgarien am 27.10.2025 ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bericht der LPD Niederösterreich über die erfolgte Abschiebung.

Die Feststellungen zur den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten in Österreich und den Familienangehörigen in Italien, ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren.

Eine den BF konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.3.2.).Eine den BF konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.3.2.).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage und den eigenen Angaben des BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage und den eigenen Angaben des BF. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Unbescholtenheit des BF geht aus einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug hervor.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde

.…

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (FPG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 61, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Art. 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

„KAPITEL II„KAPITEL römisch zwei

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

KAPITEL IVKAPITEL römisch vier

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL VKAPITEL römisch fünf

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a. einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b. einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c. einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d. einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.“

3.1.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Bulgariens ergibt.

Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublin-Behörde auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO. Der BF stellte nachweislich einen Antrag in Bulgarien, welcher zwischenzeitlich negativ erledigt wurde. Gegenteiliges brachte der BF nicht vor. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF.Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF ergibt sich aus der ausdrücklichen Zustimmung der bulgarischen Dublin-Behörde auf der Grundlage von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Der BF stellte nachweislich einen Antrag in Bulgarien, welcher zwischenzeitlich negativ erledigt wurde. Gegenteiliges brachte der BF nicht vor. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Bulgariens in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF.

3.1.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:3.1.3. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zahl: 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zahl: 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zahl: 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zahl: 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zahl: 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zahl: 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit war unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF aufgrund Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt wurde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit war unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF aufgrund Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt wurde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen:

3.1.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC beziehungsweise des Art. 8 EMRK:3.1.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC beziehungsweise des Artikel 8, EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall führte der BF an, keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich zu haben. Er gab vor dem BFA an, dass er fünf Onkel und zwei Tanten in Italien habe. Die Frage, ob es noch andere Personen, insbesondere in Österreich geben würde, denen gegenüber ein Abhängigkeitsverhältnis oder ein besonders enges Verhältnis bestehe, verneinte der BF.

Es lagen insgesamt auch keine Hinweise auf eine zwischenzeitlich erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor.

Der durch eine Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in sein Privatleben war durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von etwa zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124).

Die privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch eine Außerlandesbringung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgte Eingriff in sein Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinen Privatinteressen am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Folglich bedeutete die bereits erfolgte Überstellung des BF nach Bulgarien weder einen Verstoß gegen Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Folglich bedeutete die bereits erfolgte Überstellung des BF nach Bulgarien weder einen Verstoß gegen Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

3.1.3.2. Kritik am bulgarischen Asylwesen/der Situation in Bulgarien:

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche und aktuelle Feststellungen zum bulgarischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Die in der Beschwerde zitierten Berichte zu Bulgarien sind daher nicht geeignet, den Länderberichten, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden, substantiiert entgegenzutreten.

Schon vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Zunächst ist ausdrücklich festzuhalten, dass der BF als Dublin-Rückkehrer Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet und zum bulgarischen Asylsystem hat. Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF (die bulgarische Asylbehörde) die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet. Wenn der Überstellte über einen anhängigen Asylantrag in Bulgarien verfügt oder das Verfahren wegen Untertauchens beendet wurde, wird der Asylwerber in ein SAREF-Aufnahmezentrum überstellt.

Der BF hat in Bulgarien zweifelsfrei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Angesichts des Umstandes, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass das Verfahren des BF auf internationalen Schutz in Bulgarien inhaltlich bereits entschieden wurde.Der BF hat in Bulgarien zweifelsfrei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Angesichts des Umstandes, dass Bulgarien der Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zugestimmt hat, ist davon auszugehen, dass das Verfahren des BF auf internationalen Schutz in Bulgarien inhaltlich bereits entschieden wurde.

Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) – wie offenbar im Fall des BF – und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht (Schubhaftzentrum Busmantsi oder Lyubimets), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann der Rückkehrende einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft. Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29 (7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet. Dies bedeutet, dass der BF im Falle der Zulassung seines (Folge)Antrags als vulnerabel eingestuft wird und Unterbringung und Versorgung garantiert sind.Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) – wie offenbar im Fall des BF – und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht (Schubhaftzentrum Busmantsi oder Lyubimets), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann der Rückkehrende einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft. Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29, (7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet. Dies bedeutet, dass der BF im Falle der Zulassung seines (Folge)Antrags als vulnerabel eingestuft wird und Unterbringung und Versorgung garantiert sind.

SAREF ist, wie dargelegt, für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF garantiert. Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerablen).

Hiezu bleibt festzuhalten, dass nach den aktuellen Länderberichten SAREF explizit dargelegt hat, dass SAREF einer Rücküberstellung nach Bulgarien von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären. Das heißt, bei ausdrücklicher Zustimmung Bulgariens zur Rückübernahme sind Unterbringung und Versorgung auch für nicht-vulnerable Folgeantragsteller gesichert. SAREF hätte demnach der Rückübernahme des BF im konkreten Fall nicht ausdrücklich zugestimmt, wenn dessen Unterbringung und Versorgung nicht hätte sichergestellt werden können. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückführung nach Bulgarien dort in eine quasi aussichtslose, existenzbedrohende Lage kommen würde.

Ferner ist zum bulgarischen Asylverfahren darauf zu verweisen, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid und der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Auch wenn die Anerkennungsquote in Bulgarien niedriger sein sollte als in anderen Mitgliedstaaten, ist dies für sich allein genommen kein Hinweis darauf, dass das Asylsystem in Bulgarien dysfunktional wäre bzw. dass kein ordnungsgemäßes Verfahren geführt worden wäre (VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095). Es ist nicht Aufgabe Österreichs, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen.

An dieser Stelle ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, zu verweisen, in dem dieser die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat, widerlegt werden könne (vgl. auch VwGH vom 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Davon ist fallgegenständlich jedoch nicht auszugehen. Anhaltspunkte hiefür sind nicht ersichtlich.An dieser Stelle ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.02.2022, Ra 2021/20/0419-12, zu verweisen, in dem dieser die außerordentliche Revision betreffend eine Dublin-Überstellung nach Bulgarien zurückgewiesen und unter Verweis auf seine wiederholte Rechtsprechung ausgeführt hat, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat, widerlegt werden könne vergleiche auch VwGH vom 10.02.2021, Ra 2021/19/0031, mwN). Davon ist fallgegenständlich jedoch nicht auszugehen. Anhaltspunkte hiefür sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich der in der Beschwerde geäußerten Befürchtung der Gefahr einer Kettenabschiebung ist darauf hinzuweisen, dass die bulgarischen Gesetze ein sicheres Herkunftsland als einen Staat definieren, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist; in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird.

Bulgarien verfügt seit April 2024 über Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten. Als sicherer Herkunftsstaat gilt u.a. auch Marokko, als sicherer Drittstaat die Türkei. Das Gesetz verlangt eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Bulgarien wendet somit nicht generell das Konzept der Drittstaatssicherheit an, sondern es wird vielmehr differenziert, ob Antragsteller etwa nur kurz in einem Drittstaat (hier etwa die Türkei) gewesen oder dort länger aufhältig gewesen sind. Bloßer Transit oder kurze Aufenthalte in solchen Ländern (Anm: wie fallgegenständlich beim BF) werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet.Bulgarien verfügt seit April 2024 über Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten. Als sicherer Herkunftsstaat gilt u.a. auch Marokko, als sicherer Drittstaat die Türkei. Das Gesetz verlangt eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet. Bulgarien wendet somit nicht generell das Konzept der Drittstaatssicherheit an, sondern es wird vielmehr differenziert, ob Antragsteller etwa nur kurz in einem Drittstaat (hier etwa die Türkei) gewesen oder dort länger aufhältig gewesen sind. Bloßer Transit oder kurze Aufenthalte in solchen Ländern Anmerkung, wie fallgegenständlich beim BF) werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet.

Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass Bulgarien das Non-Refoulement-Gebot beachtet. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Bulgarien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Art. 3 EMRK-Verletzung zu befürchten.Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass Bulgarien das Non-Refoulement-Gebot beachtet. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Bulgarien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass ein „real risk“ einer Artikel 3, EMRK-Verletzung zu befürchten.

Soweit die Befürchtung bestehen sollte, nach der Rückführung in Bulgarien in Haft genommen zu werden, ist anzumerken, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung darstellt, zumal diese nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann. Auch in Österreich kann unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen Schubhaft verhängt werden. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, kann, für sich genommen, nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).Soweit die Befürchtung bestehen sollte, nach der Rückführung in Bulgarien in Haft genommen zu werden, ist anzumerken, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung darstellt, zumal diese nur im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann. Auch in Österreich kann unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen Schubhaft verhängt werden. Aus den Länderberichten geht nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen-)rechtswidriger Weise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Der Umstand, dass ein Asylantragsteller infolge einer Dublin-Rückstellung in Haft genommen werden könnte, kann, für sich genommen, nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).

Betreffend die Einholung einer Einzelfallzusicherung seitens Bulgariens hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen lasse, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublinstaaten als Italien gleicher Maßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien und nicht von Einzelpersonen) einzuholen wären. Festzuhalten bleibt, dass es sich bei dem BF um einen jungen, alleinreisenden Mann handelt, dem es zumutbar sein muss, selbst mit minder günstigen Bedingungen zurechtzukommen.

Wenn in der Beschwerde auf Defizite hinsichtlich Unterbringung und Versorgung in Bulgarien hingewiesen wird, ist einerseits grundsätzlich festzuhalten, dass sich Asylwerber nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Anderseits ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen – selbst im Falle ihres Zutreffens – keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.Wenn in der Beschwerde auf Defizite hinsichtlich Unterbringung und Versorgung in Bulgarien hingewiesen wird, ist einerseits grundsätzlich festzuhalten, dass sich Asylwerber nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Anderseits ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen Standards in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus voneinander abweichen mögen, wie auch der Lebensstandard der einheimischen Bevölkerung in den einzelnen Staaten unterschiedlich ist. Schwierige Lebensbedingungen weisen – selbst im Falle ihres Zutreffens – keine die Schwelle des Artikel 3, EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf.

Bulgarien hat der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt, sodass davon auszugehen ist, dass dieser nach seiner Rückkehr nicht gleichsam sich selbst überlassen bleiben und in eine ausweglose Situation geraten würde.

Der BF brachte weiters vor, in Bulgarien an der Grenze von Soldaten zweimal angeschossen worden zu sein. Die Soldaten hätten dem BF „Stopp“ zugerufen und sei der BF nicht stehengeblieben. Danach habe man den BF mit zwei Schüssen, einer im linken Schulterbereich und einer an der Brust, getroffen. Zudem hätten die Soldaten seinen linken Oberarm festgehalten und sei dieser auch gebrochen worden. Der BF sei sodann in ein Krankenhaus verbracht und neun Tage lang behandelt worden. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei er in ein Camp verlegt worden.

Hierzu bleibt zunächst festzuhalten, dass eine übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitsorgane – sollte diese tatsächlich stattgefunden haben – klar zu verurteilen ist. Mangels Erstattung einer polizeilichen Anzeige in Bulgarien liegen aber keine Nachweise für die behaupteten gravierenden Übergriffe vor. Sofern der BF in seiner Beschwerdeschrift auf einen Artikel über einen marokkanischen Staatsangehörigen, welcher am Grenzübertritt in Bulgarien angeschossen worden sei, verweist, ist auszuführen, dass aus dem Bericht nicht hervorgeht, dass es sich dabei tatsächlich um den BF handelt. Im Übrigen deckt sich der Bericht auch nicht mit den Schilderungen des BF im Verfahren. Aus dem Bericht geht hervor, dass der involvierte Soldat zunächst zwei Warnschüsse abgefeuert habe und als die Person nicht stehen geblieben sei, ein dritter Schuss abgefeuert worden sei, welcher die Schulter der Person getroffen habe. Der BF erwähnte jedoch keine Warnschüsse und gab zum Vorfall an, dass er einmal an der Brust und einmal am linken Schulterbereich getroffen worden sei. Ungeachtet der angeführten Unstimmigkeiten legte der BF im Verfahren auch keinerlei medinizinische Unterlagen vor, die auf die behaupteten Schussverletzungen deuten würden.

Diesbezüglich führte das BFA in seinem Bescheid aus, dass der BF laut einer Patientenkarte, welche im AHZ Vordernberg aufliege, ausgesagt habe, dass seine OP-Narben (Schussverletzung) bereits aus Verletzungen vor 4-5 Jahren stammen würden. Diesen Ausführungen trat der BF in seiner Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegen. Zumal der BF erst im Zeitraum August 2025 nach Bulgarien einreiste, erscheint es somit nicht plausibel, dass die behaupteten Verletzungen am Grenzübertritt zu Bulgarien durch Schüsse eines Soldaten verursacht worden sind.

Wenngleich es nicht gänzlich auszuschließen ist, dass es zu Übergriffen von Sicherheitskräften oder von Lagerpersonal gegen Asylsuchende kommt, ist nach den Länderberichten jedoch nicht von einem systematischen Vorgehen gegen Schutzsuchende auszugehen. Der BF wäre, wie gesagt, gehalten gewesen, einen Übergriff seitens der Sicherheitsorgane zur Anzeige zu bringen. In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bei Bulgarien, einem Rechtsstaat und Mitglied der Europäischen Union, vorauszusetzen ist, dass sich die dortigen Sicherheitsbehörden an die Standards der EU halten und Asylwerber Übergriffen (von welcher Seite auch immer) nicht schutzlos ausgesetzt sind. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, an der Schutzfähigkeit und -willigkeit Bulgariens zu zweifeln. Abgesehen davon, dürfte das vom BF geschilderte Geschehen (bei Zutreffen) in Zusammenhang mit der illegalen Einreise des BF in das bulgarische Staatsgebiet stehen; wenngleich übermäßige Gewaltanwendung durch die Grenzpolizei klar zu verurteilen wäre.

Ereignisse wie die vom BF geschilderten lassen aber (selbst bei Wahrunterstellung) keinen Rückschluss darauf zu, dass dem BF im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches (erneut) widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat (vgl. VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Rahmen einer behördlich organisierten Rückkehr nach der Dublin-VO in Bulgarien keine Übergriffe seitens der Sicherheitsbehörden drohen werden.Ereignisse wie die vom BF geschilderten lassen aber (selbst bei Wahrunterstellung) keinen Rückschluss darauf zu, dass dem BF im Fall einer Rücküberstellung nach Bulgarien als Dublin-Rückkehrer Gleiches (erneut) widerfahren würde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat vergleiche VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0113-0120). Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem BF im Rahmen einer behördlich organisierten Rückkehr nach der Dublin-VO in Bulgarien keine Übergriffe seitens der Sicherheitsbehörden drohen werden.

Es ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).Es ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Das erkennende Gericht übersieht auch nicht, dass im bulgarischen Asylwesen nach wie vor Verbesserungsbedarf besteht. Insgesamt wird jedoch ausdrücklich festgehalten, dass das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls der Gesetzgebung der EU mit sämtlichen Mindeststandards entspricht.

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Art. 4 GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo).Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Bulgarien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die ihn als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSv Artikel 4, GRC zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.3.2019, C-163/17, Jawo).

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem BF in Bulgarien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Bulgarien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

3.1.3.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Bulgarien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Bulgarien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin III-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente und das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung). Dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Reisefähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, haben eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben. Ebenso vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung nicht unzulässig zu machen.

Wie festgestellt, leidet der BF nicht an schweren bzw akut lebensbedrohlichen Erkrankungen oder schweren psychischen Störungen. Diesbezüglich führte der BF vor dem BFA an, dass er Brustprobleme habe und Schwierigkeiten mit der Atmung sowie Lungenprobleme. Er sei in Österreich bei einem Arzt gewesen, habe jedoch nur leichte Medikamente bekommen und keine richtige Behandlung. In seiner Erstbefragung führte der BF an, dass er aufgrund der ihm in Bulgarien zugefügten Verletzungen Schmerzen habe und Schmerzmittel einnehme. Weiters führte der BF in seiner Erstbefragung an, dass er eine chronische Magenkrankheit habe und zu Hause nicht behandelt werden könne. Betreffend die behaupteten Erkrankungen legte der BF jedoch keinerlei ärztliche Unterlagen vor und gab auch nicht an, dass eine stationäre Aufnahme in einem Krankenhaus notwendig sei bzw. bevorstehe. Im Übrigen geht aus den Ausführungen im Bescheid des BFA hervor, dass einer Patientenkarte zu entnehmen sei, dass der BF nicht bereit gewesen sei, den Anweisungen des medizinischen Personals zu seiner Genesung Folge zu leisten. Der BF habe zudem die Einnahme von Schmerzmitteln bzw. eine Aufklärung über die von ihm erwähnten Lungenbeschwerden verweigert. Auch diesbezüglich trat der BF den Ausführungen des BFA in seiner Beschwerdeschrift nicht substantiiert entgegen und bleibt es somit dahingestellt, warum der BF sich keinen ärztlichen Untersuchungen unterzieht, sofern er derartige gesundheitliche Beeinträchtigungen hat.

Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF an schweren bzw. lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Eine Überstellung auf dem Luftweg war dem BF zumutbar, zumal die Transportfähigkeit nach der Aktenlage gegeben war und aus dem Abschiebebericht hervorgeht, dass ein Ambulanz-/Notarzteinsatz nicht notwendig gewesen sei.

Im zuständigen Mitgliedstaat ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung auch für Schutzsuchende gesichert, sodass davon auszugehen ist, dass im Zielstaat eine medizinische Behandlung gewährleistet ist, sollte der BF eine solche benötigen. Der Zugang zur medizinischen Grundversorgung ist auch gewährleistet, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass das bulgarische Gesundheitssystem materiell und finanziell unterausgestattet ist; davon sind jedoch auch bulgarische Staatsangehörige in gleicher Weise betroffen.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen eines Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Abschließend ist festzuhalten, dass die vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen grundsätzlich nach wie vor ausreichend aktuell sind, da sich trotz älterer Quellen zwischenzeitlich keine maßgeblichen Änderungen im bulgarischen Asylsystem und der dortigen Lage ergeben haben.

3.1.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante – Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten war. Es waren bei dem BF keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden wären. Dafür besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt. Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb diesbezüglich die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.3.1.4. Das BVwG gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine – im Kontext der hier zu klärenden Rechtsfragen relevante – Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten war. Es waren bei dem BF keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden wären. Dafür besteht jedenfalls kein Anhaltspunkt. Auch im Übrigen konnte der BF keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb diesbezüglich die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.1.5.Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellte die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Auch die Einstellungsfristen des Art. 29 Dublin III-VO waren nach wie vor offen.3.1.5.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellte die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Auch die Einstellungsfristen des Artikel 29, Dublin III-VO waren nach wie vor offen.

3.1.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche verfahrensrelevanten Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.3.1.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der BF hat auch nicht dargelegt, welche verfahrensrelevanten Ausführungen er in einer mündlichen Verhandlung hätten treffen wollen, die ein anderes Verfahrensergebnis bewirken hätten können.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2320590.1.00

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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