Entscheidungsdatum
26.05.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I424 2312054-1/12E , I424 2312054-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Sierra Leone, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Barbara EBNER, Bakk.phil. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Sierra Leone, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (in der Folge: BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz BGBl. I. 87/2012 in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl BGBl. I. 100/2015 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung (in der Folge: BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2015, in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG 2005) wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte V. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, beantragte am 08.09.2023 in Österreich, nachdem ihm in Deutschland die Einreise verweigert worden war, internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag legte er zu seinen Fluchtgründen befragt dar, dass in XXXX , wo er zuletzt gelebt habe, der Bürgermeister öfters in gewissen Teilen der Stadt den Strom abstellen habe lassen. Viele Leute hätten gegen diese Maßnahmen auf der Straße demonstriert, auch der BF. Bei einem dieser Streiks sei er von der Polizei zusammengeschlagen und eingesperrt worden. Daher würden die Narben in seinem Gesicht kommen. Danach sei der BF nach XXXX zu seiner Mutter gezogen. Dort habe er in einem Viertel mit Personen aus der Volksgruppe der „Mende“ gelebt, mit denen er öfters in Streit geraten und von diesen verfolgt worden sei. Die „Fula“ würden in Sierra Leone nicht respektiert werden, weil sie eigentlich Migranten aus Guinea seien. Er habe dann um sein Leben gefürchtet und deshalb Sierra Leone verlassen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, beantragte am 08.09.2023 in Österreich, nachdem ihm in Deutschland die Einreise verweigert worden war, internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag legte er zu seinen Fluchtgründen befragt dar, dass in römisch 40 , wo er zuletzt gelebt habe, der Bürgermeister öfters in gewissen Teilen der Stadt den Strom abstellen habe lassen. Viele Leute hätten gegen diese Maßnahmen auf der Straße demonstriert, auch der BF. Bei einem dieser Streiks sei er von der Polizei zusammengeschlagen und eingesperrt worden. Daher würden die Narben in seinem Gesicht kommen. Danach sei der BF nach römisch 40 zu seiner Mutter gezogen. Dort habe er in einem Viertel mit Personen aus der Volksgruppe der „Mende“ gelebt, mit denen er öfters in Streit geraten und von diesen verfolgt worden sei. Die „Fula“ würden in Sierra Leone nicht respektiert werden, weil sie eigentlich Migranten aus Guinea seien. Er habe dann um sein Leben gefürchtet und deshalb Sierra Leone verlassen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, vom 16.04.2024 wurde nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien ausgesprochen (Spruchpunkt II.). Durch Ablauf der Überstellungsfrist ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf Österreich über. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, vom 16.04.2024 wurde nach einer niederschriftlichen Einvernahme der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.09.2023 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen und Italien für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz für zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Durch Ablauf der Überstellungsfrist ging die Zuständigkeit zur Prüfung des Antrags auf Österreich über.
3. Am 11.02.2025 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei führte er befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass es einen Streik in seinem Land gegeben habe. Eine Maschine hätte eliminiert werden sollen, die XXXX mit Licht versorgt habe. Er habe es mit der Polizei zu tun bekommen, die ihn festgenommen, geschlagen und eingesperrt hätte. Zwei Monate lang sei er im Gefängnis gewesen. Er sei dann nach XXXX gefahren. Ein Stamm namens Mende habe gesehen, was in XXXX vorgefallen sei und habe festgestellt, dass er unter den Akteuren gewesen sei. Das Problem sei gewesen, dass sie die Regierung nicht mögen würden. Sie hätten sie zusammengeschlagen, einer von ihnen habe jedoch dem BF das Leben gerettet. Mit einem LKW sei er zur Grenze gebracht worden, die er dann eigenständig überquert habe. Sein Leben in Sierra Leone sei in Gefahr gewesen. Zwischen dem Streik und seiner Ausreise seien Jahre vergangen. 3. Am 11.02.2025 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei führte er befragt nach seinen Fluchtgründen zusammengefasst aus, dass es einen Streik in seinem Land gegeben habe. Eine Maschine hätte eliminiert werden sollen, die römisch 40 mit Licht versorgt habe. Er habe es mit der Polizei zu tun bekommen, die ihn festgenommen, geschlagen und eingesperrt hätte. Zwei Monate lang sei er im Gefängnis gewesen. Er sei dann nach römisch 40 gefahren. Ein Stamm namens Mende habe gesehen, was in römisch 40 vorgefallen sei und habe festgestellt, dass er unter den Akteuren gewesen sei. Das Problem sei gewesen, dass sie die Regierung nicht mögen würden. Sie hätten sie zusammengeschlagen, einer von ihnen habe jedoch dem BF das Leben gerettet. Mit einem LKW sei er zur Grenze gebracht worden, die er dann eigenständig überquert habe. Sein Leben in Sierra Leone sei in Gefahr gewesen. Zwischen dem Streik und seiner Ausreise seien Jahre vergangen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2025 wurde der Antrag des BF vom 08.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt VI.). 4. Mit Bescheid des BFA vom 27.03.2025 wurde der Antrag des BF vom 08.09.2023 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sierra Leone abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Sierra Leone zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in XXXX von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen gewesen sei. Weder als Anhänger der APC (All People´s Congress), noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er einer asylrelevanten Verfolgung in Sierra Leone ausgesetzt.Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration in römisch 40 von einer asylrelevanten Verfolgung betroffen gewesen sei. Weder als Anhänger der APC (All People´s Congress), noch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er einer asylrelevanten Verfolgung in Sierra Leone ausgesetzt.
Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass es zwar in Zusammenhang mit Protesten oder Wahlen zu politischen Auseinandersetzungen und staatlichen Repressionen komme, eine systematische Verfolgung des BF lasse sich jedoch nicht ableiten und sei die APC die wichtigste Oppositionsparte in Sierra Leone. Dass jeder, der sich in Sierra Leone gegen die Regierung äußere verfolgt werde, könne aus den Länderinformationen nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der Teilnahme an einem Streik sei der BF für zwei Monate inhaftiert worden und hätten die lokalen Behörden scharfe Munition und nicht gerechtfertigte Mittel eingesetzt, um den Streik zu beenden. Die Inhaftierung sei jedoch nur vorübergehend gewesen und habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF nun wegen der Teilnahme an einem Streik im Jahr 2020 wieder eine Inhaftierung drohen würde. Auch nach dem Streik und der Inhaftierung habe der BF in seinem Herkunftsland gelebt und gearbeitet.
Wenn der BF vorbringe, aufgrund der Narben sei seine Teilnahme an dem Streik ersichtlich, erscheine dies unglaubwürdig. Es erscheine wenig plausibel, dass die Teilnahme an dem Streik, der auf eine bestimmte Stadt begrenzt gewesen sei und keine überregionale Bekanntheit erlangt habe, eine gezielte Verfolgung über den ursprünglichen Aufenthaltsort hinaus nach sich gezogen habe. Angehörige der Fullah seien zwar Diskriminierungen ausgesetzt, eine asylrelevante pauschale Verfolgung liege jedoch nicht vor.
Im Falle einer Rückkehr sei der BF keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. Zugang zu medizinischer Versorgung sei gewährleistet, die Möglichkeit eine ambulante psychologische Therapie zu machen, bestehe jedoch nicht. Der BF leide unter keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Maßgebliche Integrationsmerkmale habe die belangte Behörde keine feststellen können, weswegen auch die Rückkehrentscheidung zulässig sei.
5. In der gegen diesen Bescheid am 29.04.2025 eingelangten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF regierungskritisch sei und die Oppositionspartei „All People’s Congress“ (APC) unterstütze. Er habe an zahlreichen Wahlveranstaltungen der APC teilgenommen und sich kritisch gegen die Regierung geäußert. Er habe in XXXX an einer Demonstration teilgenommen, weil ein Stromgenerator habe entfernt werden sollen, der die Stadt mit Strom versorgt habe. Die Polizei sei mit äußerster Brutalität gegen die Demonstranten vorgenommen. Der BF sei zwei Monate lang inhaftiert worden. Als einer Berufung gegen ihre Inhaftierung stattgegeben worden sei, sei er freigekommen und nach XXXX verzogen. Von Mitgliedern des Stammes der „Mende“ sei er zusammengeschlagen und schwer verletzt worden. Überlebt habe er nur, weil ein Mitglied des Stammes Mitleid mit ihm bekommen und ihm zur Flucht verholfen habe. Noch heute leide er unter den Folgen dieser Misshandlungen.5. In der gegen diesen Bescheid am 29.04.2025 eingelangten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF regierungskritisch sei und die Oppositionspartei „All People’s Congress“ (APC) unterstütze. Er habe an zahlreichen Wahlveranstaltungen der APC teilgenommen und sich kritisch gegen die Regierung geäußert. Er habe in römisch 40 an einer Demonstration teilgenommen, weil ein Stromgenerator habe entfernt werden sollen, der die Stadt mit Strom versorgt habe. Die Polizei sei mit äußerster Brutalität gegen die Demonstranten vorgenommen. Der BF sei zwei Monate lang inhaftiert worden. Als einer Berufung gegen ihre Inhaftierung stattgegeben worden sei, sei er freigekommen und nach römisch 40 verzogen. Von Mitgliedern des Stammes der „Mende“ sei er zusammengeschlagen und schwer verletzt worden. Überlebt habe er nur, weil ein Mitglied des Stammes Mitleid mit ihm bekommen und ihm zur Flucht verholfen habe. Noch heute leide er unter den Folgen dieser Misshandlungen.
Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 erteilen, in eventu den angefochtene Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 vorliegen und den Aufenthaltstitel erteilen.Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen, in eventu den angefochtene Bescheid beheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen, in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 vorliegen und den Aufenthaltstitel erteilen.
6. Einlangend mit 05.05.2025 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Mit Ladungen vom 16.02.2026 wurden die belangte Behörde, der BF vertreten durch die BBU GmbH und die Dolmetscherin für die englische Sprache zur mündlichen Verhandlung am 11.03.2026 geladen.
8. Mit Schreiben vom 17.02.2026 teilte die belangte Behörde mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der mündlichen Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
9. Am 11.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch sowie eine vom BF stellig gemachte Zeugin einvernommen wurden. Einlangend an ebendiesem Tag brachte der BF Urkunden hinsichtlich seiner Integration in Vorlage.
10. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 19.03.2026 brachte der BF vor, er befinde sich laufend in psychotherapeutischer Behandlung und sei durch die vorgelegten Unterlagen eine klinisch relevante Traumafolgestörung sowie eine kontinuierliche Behandlungsnotwendigkeit belegt. Der BF sei aufgrund dieser Umstände jedenfalls als vulnerabel zu betrachten.
In Sierra Leone gäbe es keine psychische Gesundheitsversorgung, weil lediglich eine psychiatrische Station und kaum Fachpersonal vorhanden sei. Ambulante psychiatrische Strukturen würden nicht existieren. Medikamente seien schwer bzw. nicht verfügbar, teuer und würde die Ernährungsunsicherheit besonders traumatisierte Personen zusätzlich gefährden. Dem BF würde im Falle einer Rückkehr eine gesundheitliche Verschlechterung, eine Retraumatisierung sowie ein hohes Risiko für Misshandlungen durch staatliche Akteure drohen und sei die Rückkehr somit unzumutbar. Der BF habe keine familiären Anknüpfungspunkte im Heimatland und würde er somit Gefahr laufen als traumatisierte Person obdachlos zu werden. Ihm sei daher des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen, in eventu zumindest die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Gleichzeitig legte der BF medizinische Unterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungenrömisch zwei.1. Feststellungen
II.1.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.1.1. Identität und Herkunftsstaat
Der volljährige BF heißt XXXX und wurde am XXXX in XXXX in Sierra Leone geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Fullah und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und ledig. Er hat keine Kinder. Der volljährige BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in Sierra Leone geboren. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Fullah und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Er ist Staatsangehöriger von Sierra Leone und ledig. Er hat keine Kinder.
Seine Identität steht nicht fest.
Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigung und ist erwerbsfähig.
Der BF steht seit Oktober 2024 laufend in ärztlicher Behandlung. Zunächst war er von Oktober 2024 bis Mai 2025 regelmäßig in Behandlung bei seiner Hausärztin. Seit Mai 2025 steht er laufend in einer psychotherapeutischen Behandlung.
Er leidet unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu essen zu haben ausdrückt. Zudem leidet der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen ist essentiell, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Die der Hausärztin zu Behandlungsbeginn aufgefallene Traumatisierung des BF hat sich zwischenzeitlich durch die psychotherapeutische Behandlung verbessert.
II.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Der BF beherrscht die Sprache Fullah auf dem Niveau der Muttersprache in Wort und Schrift. Außerdem beherrscht er die englische Sprache auf sehr gutem Niveau in Wort und Schrift und hat er weiters Grundkenntnisse in Französisch, Arabisch und Mendi.
Der BF wurde in XXXX geboren und übersiedelte mit ca. drei oder vier Jahren nach XXXX zu seiner Tante. Seine Tante verstarb, als der BF in der siebten Schulstufe war. Er begann selbst zu arbeiten und wurde von Nachbarn sowie von seiner Mutter unterstützt. Er hat im Herkunftsland neun Jahre lang die Schule besucht und handelte dort mit Lebensmitteln.Der BF wurde in römisch 40 geboren und übersiedelte mit ca. drei oder vier Jahren nach römisch 40 zu seiner Tante. Seine Tante verstarb, als der BF in der siebten Schulstufe war. Er begann selbst zu arbeiten und wurde von Nachbarn sowie von seiner Mutter unterstützt. Er hat im Herkunftsland neun Jahre lang die Schule besucht und handelte dort mit Lebensmitteln.
In XXXX lebte er bis ca. 2019 bevor er nach XXXX übersiedelte. Dort verbrachte er das letzte Jahr vor seiner Ausreise und lebte mit Freunden in einer gemeinsamen Wohnung. In römisch 40 lebte er bis ca. 2019 bevor er nach römisch 40 übersiedelte. Dort verbrachte er das letzte Jahr vor seiner Ausreise und lebte mit Freunden in einer gemeinsamen Wohnung.
In Algerien und Tunesien war der BF als Bauarbeiter erwerbstätig.
II.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.3. aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
Die Mutter sowie der jüngere Halbbruder des BF leben nach wie vor in Sierra Leone, ebenso Tanten und Onkel. Auch verfügt der BF über eine in XXXX lebende Schwester. Die Mutter sowie der jüngere Halbbruder des BF leben nach wie vor in Sierra Leone, ebenso Tanten und Onkel. Auch verfügt der BF über eine in römisch 40 lebende Schwester.
Mit seiner Mutter und dem Bruder pflegt der BF gelegentlich Kontakt.
Die Schwester des BF ist verheiratet. Die Mutter des BF pendelt zwischen Guinea und Sierra Leone und treibt Handel. Der jüngere Halbbruder des BF lebt mit Freunden zusammen und studiert an einer Universität.
II.1.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.1.4. Ausreisemodalitäten
Im Sommer 2020 verließ der BF Sierra Leone und war in Guinea, Mali, Algerien, Tunesien aufhältig, wobei er in Tunesien und Algerien jeweils mindestens ein Jahr lang auf Baustellen gearbeitet hat. Über Italien, wo er am 14.08.2023 erkennungsdienstlich behandelt wurde, Frankreich und die Schweiz wollte er über Österreich nach Deutschland reisen, wurde jedoch in Deutschland aufgegriffen und ihm die Einreise verweigert. Am 08.09.2023 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Er durchreiste auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte er nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihm dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.
II.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.1.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.1.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Der BF begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 08.09.2023 in das Bundesgebiet.
Mit der unmittelbar danach erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte der BF eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG 2005, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.
Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel BGBl. I. 100/2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig. Da ihm in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (in der Folge: FPG) als rechtswidrig.
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382c Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und RGBl. 79/1896 in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der BF wurde auch nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382c Gesetz vom 27. Mai 1896, über das Executions- und RGBl. 79 aus 1896, in der geltenden Fassung (in der Folge: EO).
II.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.1.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Der BF hat keine Angehörigen in Österreich.
II.1.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.1.5.3. Grad der Integration
Der BF bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer Erwerbstätigkeit geht bzw. ging er bislang im Bundesgebiet nicht nach.
Er besuchte den Deutschkurs eines Vereins sowie seit 28.11.2024 einmal wöchentlich die Schulung in der XXXX . Eine Sprachprüfung hat er bis dato nicht abgelegt.Er besuchte den Deutschkurs eines Vereins sowie seit 28.11.2024 einmal wöchentlich die Schulung in der römisch 40 . Eine Sprachprüfung hat er bis dato nicht abgelegt.
Er hat im Herbst 2024 bei Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten im Zuge eines Hochwassers geholfen. Der Kontakt zu Betroffenen blieb bestehen und verrichtete der BF bei ihnen mehrfach Arbeiten im Garten und rund um das Haus. Auch unterstützt er eine Frau bei Tätigkeiten wie Holzschlichten oder Schneeschaufeln und hat er im Frühjahr 2025 bei der Gemeindeaktion „Uferreinigung“ mitgearbeitet und bei der Instandhaltung von Wanderwegen geholfen.
Vom 09.01.2026 bis 25.02.2026 hat er rund 130 Stunden ehrenamtlich für das Österreichische Rote Kreuz gearbeitet und ist weiterhin für das Rote Kreuz ehrenamtlich tätig. Außerdem absolvierte der BF diverse Kurse über das Rote Kreuz.
II.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.1.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Der BF hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.
II.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.1.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Der BF ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort die Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat sein überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Er wurden somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch seine Familienangehörigen.
Es kann insbesondere auf Grund der knapp sechs Jahre dauernden Abwesenheit des BF aus seinem Heimatland davon ausgegangen werden, dass die Bindungen des nunmehr dreiundzwanzigjährigen BF zu seinem Herkunftsstaat gelockert sind. Er ist jedoch nicht als gänzlich entwurzelt zu betrachten.
II.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.1.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auf.
Das Vorliegen von rechtskräftigen Verwaltungsstrafen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem BFA nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.
II.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.1.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG).Da dem BF weder der Status eines Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).
II.1.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.1.5.8. Verfahrensdauer
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 08.09.2023 gestellt und erging der Bescheid der belangten Behörde am 27.03.2025. Nach Einbringung der Beschwerde und Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erging mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. Die gesamte Verfahrensdauer betrug somit ca. zwei Jahre und neun Monate.
II.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.1.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat
Der BF erfuhr vor der Ausreise in seinem Heimatland Sierra Leone keine Verfolgungen aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, noch aufgrund seiner politischen Gesinnung. Vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat war er keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder Dritter ausgesetzt. Einer Verfolgungsgefahr ist er auch im Falle seiner Rückkehr nicht ausgesetzt.
Der BF wird im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner realen Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt sein. Im Fall seiner Rückkehr nach Sierra Leone droht dem BF nicht die Gefahr, durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt in seinem Herkunftsstaat in seiner körperlichen Integrität verletzt zu werden.
II.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Die wirtschaftliche Existenz ist im Falle der Rückkehr gesichert. Der BF hat hinsichtlich seiner persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr keine konkrete Problemlage glaubhaft vorgebracht.
II.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Eine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung, die zu einem Rückkehrhindernis führen könnte, wurde nicht dargelegt.
II.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.1.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
II.1.7.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone aus dem COI-CMS (vom 04.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.1.7.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Sierra Leone aus dem COI-CMS (vom 04.03.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Das politische Klima Sierra Leones ist durch weitgehend gewaltfreie Spannungen zwischen der Regierungspartei Sierra Leone People‘s Party (SLPP) und der Oppositionspartei All People's Congress (APC) gekennzeichnet (AA 23.1.2025). Seit mehr als 60 Jahren wird das Land von den beiden Parteien dominiert, die sich abwechselnd an der Macht befinden. Zwar haben in den letzten 15 Jahren neue politische Gruppierungen an den Wahlen teilgenommen, ihr Einfluss bleibt jedoch gering (KAS 10.7.2023). Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 finden regelmäßig Mehrparteienwahlen statt. Demonstranten und Oppositionsparteien haben mit Polizeigewalt und Versammlungseinschränkungen zu kämpfen (FH 25.4.2024).
Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am 24. Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025). Im Jahr 2018 gewann Julius Maada Bio von der SLPP die Präsidentschaftswahlen, die von einer hohen Wahlbeteiligung geprägt waren, obwohl es Vorwürfe der Einschüchterung von Wählern gab (BS 2024). Am 24. Juni 2023 gewann Bio erneut die Präsidentschaftswahlen, obwohl Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, die die Integrität der Ergebnisse in Frage stellten (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024, AI 24.4.2024). Kontroversen um eine mangelnde Transparenz beim Auszählungsprozess (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024) und die damit verbundene umstrittene Glaubwürdigkeit der Wahlen hat die Legitimität des Amtsinhabers in einigen Teilen der Bevölkerung untergraben (FH 25.4.2024). Es gab Berichte über Drohungen gegen und Einschüchterungsversuche von angeblichen Anhängern der Regierungspartei bei einigen Kundgebungen der oppositionellen APC (USDOS 23.4.2024). Nach einer Zuspitzung im Kontext der Präsidentschafts-, Parlaments- und Kommunalwahlen im Juni 2023 hat sich die innenpolitische Lage seit Juli 2024 jedoch merklich entspannt (AA 23.1.2025).
Neben dem Präsidentenamt standen auch 493 Sitze für Kommunalvertreter und 135 Sitze für Parlamentarier zur Wahl (KAS 10.7.2023). Traditionelle Häuptlinge und religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus, ebenso wie zunehmend prominente Aktivisten in den sozialen Medien. Lokale Eliten der beiden großen Parteien kontrollieren die Auswahl der Parlamentskandidaten (FH 25.4.2024).
Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am 21. Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am 13. Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APC Hauptquartier in Freetown wurde am 25. Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024). Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EU Wahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der Wahlen beklagten Oppositionsführer und zivilgesellschaftliche Organisationen, dass die Polizei routinemäßig Genehmigungen von präsidentenkritischen Protesten verweigert (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Ferner reagierte die Polizei 2023 auch mit unverhältnismäßiger Gewalt auf Proteste und setzte Tränengas und Gummigeschosse ein, um Kundgebungen während der Wahlperiode gewaltsam aufzulösen (FH 25.4.2024). Am 21. Juni 2023 ging die Polizei mit übermäßiger Gewalt gegen mehr als 100 Menschen vor dem Hauptquartier der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown vor, die gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Wahlprozess protestiert haben (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am 13. Juni 2023 wurden in Freetown mindestens acht Demonstranten wegen einer "rechtswidrigen Demonstration zur Störung des öffentlichen Friedens" festgenommen. Sie forderten die Offenlegung der Daten der Wählerregistrierung und den Rücktritt des obersten Wahlleiters (AI 24.4.2024). Das APC Hauptquartier in Freetown wurde am 25. Juni von Sicherheitskräften umstellt, die mit scharfer Munition und Tränengas in das Gebäude feuerten, in dem sich APC-Anhänger zu einer Pressekonferenz nach der Wahl versammelt hatten, auf der Kamara angeblich die Prognosen über seine Niederlage zurückweisen wollte (FH 25.4.2024; AI 24.4.2024). Eine andere Quelle berichtet, dass es bei den Kundgebungen der Opposition vor den Wahlen im Juni 2023 in einigen Fällen zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und der Polizei sowie zwischen Anhängern der Opposition und der SLPP gekommen ist (FH 25.4.2024). Medienberichten zufolge wurde bei dem Vorfall eine Frau schwer verletzt (FH 25.4.2024). Ein Demonstrant starb angeblich an einer Schusswunde, für die die Polizei die Verantwortung bestritt. Sechsundsechzig Demonstranten wurden anschließend verhaftet (AI 24.4.2024). Die EU Wahlbeobachtungsgruppe berichtete, dass die Behörden über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus während der Wahlen im Juni und der anschließenden Proteste willkürliche Verhaftungen und Festnahmen von Anhänger der APC durchführten (USDOS 23.4.2024).
Der gewählte Präsident und das Parlament bestimmen in der Regel die Politik der Regierung, aber mehr Macht hat die Exekutive. Der Präsident wird vom Volk für bis zu zwei fünfjährige Amtszeiten gewählt (FH 25.4.2024). Für die Präsidentschaftswahl traten dreizehn Kandidaten an, doch das Rennen wurde zwischen Amtsinhaber Julius Maada Bio (SLPP), der seine Wiederwahl für eine zweite und letzte fünfjährige Amtszeit gemäß der Verfassung von Sierra Leone anstrebte, und dem ehemaligen Außenminister Dr. Samura Kamara (APC), ausgetragen (KAS 10.7.2023). Laut offiziellen Ergebnissen erhielt Präsident Bio 56,2 % der Stimmen und konnte so einen Sieg in der ersten Runde erringen und eine Stichwahl vermeiden. Die APC lehnte die offiziellen Wahlergebnisse ab und beschuldigte die Regierungspartei, die Abstimmung manipuliert zu haben.
Bio wurde wenige Stunden nach der Bestätigung seines Sieges durch die Wahlkommission vereidigt (FH 25.4.2024). Der Oberste Gerichtshof hatte Ende Jänner 2023 die Entscheidung der Wahlkommission gebilligt, bei den Parlamentswahlen das Verhältniswahlrecht einzuführen (KAS 10.7.2023). Die Parlamentswahlen finden zeitgleich mit den Präsidentschaftswahlen alle fünf Jahre statt. Sowohl internationale als auch einheimische Wahlbeobachter äußerten Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse (FH 25.4.2024).
Das Einkammerparlament besteht aus 135 Abgeordneten, die vom Volk nach dem Verhältniswahlrecht auf Distriktebene gewählt werden. Vierzehn zusätzliche Sitze sind für indirekt gewählte Paramount Chiefs aus den 14 Provinzdistrikten (außer Freetown) reserviert. Nur die SLPP und die APC sind im Parlament vertreten, nachdem 2022 eine Eintrittshürde von 11,9 % eingeführt wurde, die die Chancen kleinerer Parteien und unabhängiger Kandidaten auf einen Sitz verringert hat (FH 25.4.2024).
Auch bei den Parlaments- und Kommunalwahlen gewann die SLPP von Präsident Bio 60 % der 135 Sitze und ist damit mit 81 Sitzen vertreten. Der APC gewann 54 Sitze, d.h. 40 %, und verlor seine parlamentarische Mehrheit. Die SLPP konnte im Distrikt Kono und im oppositionellen Kernland im Norden und Westen, insbesondere in der Hauptstadt Freetown, zulegen. Der APC behielt jedoch mit 51 % der Stimmen die Kontrolle über das wichtige Bürgermeisteramt von Freetown (KAS 10.7.2023).
Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom 24. Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vgl. FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 23.4.2024). Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024).Mitte Juni 2023 verhafteten die Behörden 35 APC-Anhänger, die an einem Protest gegen die Wahlkommission teilgenommen hatten, am Vorabend der Wahlen vom 24. Juni wurden sie ohne Anklageerhebung wieder freigelassen (USDOS 23.4.2024). Nach den Wahlen hielten Anhänger der Opposition Kundgebungen ab, um gegen die Wahlkommission zu protestieren und die Glaubwürdigkeit der Wahlergebnisse in Frage zu stellen (FH 25.4.2024). Die APC lehnte die Wahlergebnisse ab, boykottierte zunächst die Regierungsinstitutionen und weigerte sich aus Protest, ihre Parlamentssitze einzunehmen, um gegen die, nach Ansicht der Partei, gefälschten Wahlen zu protestieren (FH 25.4.2024). Der Streit endete nach Abschluss eines international vermittelten Abkommens im Oktober, das unter anderem die Einstellung jeglicher juristischen Verfolgung im Zusammenhang mit der Wahl vorsah (TAZ 26.11.2023; vergleiche FH 25.4.2024), und um die Zusammenarbeit zwischen den politischen Parteien zu fördern und den Prozess der Reform des Wahlsystems einzuleiten (BS 2024). Im Rahmen des am 18.10.2023 unterzeichneten Abkommens zur nationalen Einheit legte die APC eine Liste der Personen vor, die wegen angeblicher Wahlverstöße oder anderer Proteste festgenommen oder inhaftiert worden sind und von der Regierung freigelassen werden sollten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 23.4.2024). Im November 2023 gaben Beamte bekannt, dass sie einen „Putschversuch“ verhindert und mehr als ein Dutzend Militärs und einen Zivilisten nach Angriffen auf Kasernen und Gefängnisse in Freetown festgenommen hätten. Die Ermittlungen zu dem mutmaßlichen Putschversuch haben Berichten zufolge zu erhöhten politischen Spannungen geführt. Im Dezember 2023 lud die Polizei den ehemaligen Präsidenten Ernest Bai Koroma zu einer Befragung im Zusammenhang mit dem Vorfall vor. Koroma verurteilte die Angriffe und erklärte sich bereit, bei den Ermittlungen zu kooperieren. Die Ermittlungen dauerten Ende des Jahres noch an (FH 25.4.2024).
Sicherheitslage
Es kann zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen (BMEIA 18.2.2025) und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann (EDA 31.5.2024).
Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Am 26.11.2023 kam es nach Überfällen auf ein Waffenlager des Militärs und diverse Haftanstalten zu Kämpfen in Freetown. Die Lage hat sich mittlerweile beruhigt, jedoch bleibt die politische, wirtschaftliche und soziale Situation angespannt (EDA 31.5.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt wurden. Mehr als ein Dutzend Militärangehörige und ein Zivilist wurden verhaftet. Mehrere Personen, nach denen im Zusammenhang mit den Anschlägen gefahndet wird, sind Berichten zufolge weiterhin auf der Flucht, und da die Angreifer ein Waffenlager ins Visier genommen haben, besteht weiterhin die Sorge, dass die Gefahr der Instabilität bestehen bleibt (FH 25.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024).
Es besteht das Risiko von Terroranschlägen (EDA 31.5.2024). Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden (BMEIA 18.2.2025).
Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2 (BMEIA 18.2.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Obwohl die Verfassung und das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024), sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht für alle Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch wird dieses Recht nicht immer durchgesetzt bzw. wird es in der Praxis manchmal eingeschränkt. Die begrenzte Anzahl von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten führt zu langen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund schwerfälliger Gerichtsverfahren und hohen Gerichtsgebühren ist der Zugang zur Justiz für die meisten Bürger eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Häufig haben Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, vor dem Prozess keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Die auf öffentliche Kosten tätigen Anwälte sind überlastet. Die Angeklagten werden nicht immer rechtzeitig oder ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und verfügen im Allgemeinen nicht über angemessene Möglichkeiten, ihre Verteidigung vorzubereiten. Die Berufungsverfahren verzögern sich übermäßig und dauern manchmal mehr als zwei Jahre (USDOS 23.4.2024).Obwohl die Verfassung und das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsehen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024), sind die Gerichte anfällig für Eingriffe der Exekutive (FH 25.4.2024). Das Gesetz sieht für alle Angeklagten das Recht auf ein faires Verfahren vor, doch wird dieses Recht nicht immer durchgesetzt bzw. wird es in der Praxis manchmal eingeschränkt. Die begrenzte Anzahl von Staatsanwälten, Richtern und Anwälten führt zu langen Verfahrensverzögerungen. Aufgrund schwerfälliger Gerichtsverfahren und hohen Gerichtsgebühren ist der Zugang zur Justiz für die meisten Bürger eingeschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Häufig haben Angeklagte, die sich keinen Anwalt leisten können, vor dem Prozess keinen Zugang zu Rechtsbeistand (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Die auf öffentliche Kosten tätigen Anwälte sind überlastet. Die Angeklagten werden nicht immer rechtzeitig oder ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und verfügen im Allgemeinen nicht über angemessene Möglichkeiten, ihre Verteidigung vorzubereiten. Die Berufungsverfahren verzögern sich übermäßig und dauern manchmal mehr als zwei Jahre (USDOS 23.4.2024).
Das Fehlen klarer Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht die Verfahren anfällig für Missbrauch. Korruption in der Justiz, niedrige Gehälter und unzureichende Ressourcen untergraben außerdem die richterliche Autonomie. Die APC hat sich dafür entschieden, das Wahlergebnis von 2023 nicht vor Gericht anzufechten, da sie der Meinung waren, dass die Institution politisch vereinnahmt ist, und haben den Obersten Richter zum Rücktritt aufgefordert. Unabhängig davon wurde der Oberste Richter im Dezember 2023 auf unbestimmte Zeit beurlaubt und im selben Monat wurde er kommissarisch ersetzt (FH 25.4.2024). Die Justizbehörden haben 2023 die Zahl an Gerichtsverhandlungen in Justizvollzugsanstalten erhöht, um den erheblichen Rückstau an nicht zugewiesenen Fällen abzubauen und dadurch die Gefängnisse zu entlasten und die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Am 28. August 2023 startete die Justiz ihre dritte "Woche für den Zugang zum Recht durch die Justiz". Im Auftrag des Obersten Richters bearbeitete ein Team von 23 Richtern innerhalb von zwei Wochen 802 Fälle von Sexualdelikten, Diebstahl, Einbruch und Mord im Schnellverfahren, um das Strafmaß [Anm,: überlange Untersuchungshaft] zu verringern und die Gefängnisse und Haftanstalten zu entlasten (USDOS 23.4.2024).Das Fehlen klarer Verfahren für die Ernennung und Entlassung von Richtern macht die Verfahren anfällig für Missbrauch. Korruption in der Justiz, niedrige Gehälter und unzureichende Ressourcen untergraben außerdem die richterliche Autonomie. Die APC hat sich dafür entschieden, das Wahlergebnis von 2023 nicht vor Gericht anzufechten, da sie der Meinung waren, dass die Institution politisch vereinnahmt ist, und haben den Obersten Richter zum Rücktritt aufgefordert. Unabhängig davon wurde der Oberste Richter im Dezember 2023 auf unbestimmte Zeit beurlaubt und im selben Monat wurde er kommissarisch ersetzt (FH 25.4.2024). Die Justizbehörden haben 2023 die Zahl an Gerichtsverhandlungen in Justizvollzugsanstalten erhöht, um den erheblichen Rückstau an nicht zugewiesenen Fällen abzubauen und dadurch die Gefängnisse zu entlasten und die Dauer der Untersuchungshaft zu verkürzen (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Am 28. August 2023 startete die Justiz ihre dritte "Woche für den Zugang zum Recht durch die Justiz". Im Auftrag des Obersten Richters bearbeitete ein Team von 23 Richtern innerhalb von zwei Wochen 802 Fälle von Sexualdelikten, Diebstahl, Einbruch und Mord im Schnellverfahren, um das Strafmaß [Anm,: überlange Untersuchungshaft] zu verringern und die Gefängnisse und Haftanstalten zu entlasten (USDOS 23.4.2024).
Neben dem formellen Gerichtssystem üben lokale Häuptlingsgerichte mit Laienrichtern das Gewohnheitsrecht aus, vor allem in ländlichen Gebieten. Die Chiefs in den Dörfern unterhalten ihre eigene Polizei und ihre eigenen Gerichte, um das lokale Gewohnheitsrecht durchzusetzen. Die Polizei und die Gerichte der Häuptlinge haben die Befugnis, Personen zu verhaften, vor Gericht zu stellen und zu inhaftieren. Nach Angaben des Human Rights Commission of Sierra Leone (HRCSL) und von NGOs in Bo, Kenema und Port Loko sind die traditionellen Gerichtsverfahren im Allgemeinen fair, aber es gibt glaubwürdige Hinweise darauf, dass viele Fälle durch Korruption beeinflusst werden, da die als Richter fungierenden Oberhäupter regelmäßig Bestechungsgelder annehmen und wohlhabendere Angeklagte bevorzugen. Der Campaign for Human Rights and Development International (CHRDI) zufolge ist Korruption in der Militärjustiz weniger verbreitet als in der zivilen Strafjustiz (USDOS 23.4.2024).
Die District Human Rights Monitoring Groups (DHRMGs) der Polizei berichten, dass die traditionellen Behörden Straftaten anklagen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und bei der Verhängung von Strafen die Rechte von Personen verletzen. Ferner werden laut Angaben der DHRMG die Gesetze zur Gleichstellung der Geschlechter uneinheitlich angewandt, und viele traditionelle Gerichte ignorieren die Rechte von Frauen in Bezug auf Familienrecht und Erbschaft. Jugendlichen werden im traditionellen Rechtssystem nur wenige Rechte zugestanden (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei von Sierra Leone (SLP) ist in erster Linie für die Strafverfolgung und Verbrechensaufklärung im ganzen Land zuständig (SLP 2022). Sie untersteht dem Ministerium für innere Angelegenheiten (CIA 12.2.2025). Die Polizisten der SLP sind schlecht bezahlt und kaum ausgebildet und werden nur selten für ihre Handlungen zur Rechenschaft gezogen, selbst wenn sie gewaltsam vorgehen (FH 25.4.2024). Vor allem innerhalb der SLP stellt Straflosigkeit ein ernstes Problem dar (USDOS 23.4.2024).
Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024).Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die an möglichen Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, ausfindig zu machen und zu bestrafen, aber die Straffreiheit besteht weiterhin (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es 2023 keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben ist die Misshandlung von Gefangenen weit verbreitet (BS 2024). Zivilisten können Misshandlungen bei der Abteilung für Beschwerden, Disziplinarmaßnahmen und interne Ermittlungen der Polizei oder beim Unabhängigen Beschwerdeausschuss der Polizei melden, doch sind die Kapazitäten und die Wirksamkeit dieser Stellen sehr begrenzt (FH 25.4.2024). Es gibt immer wieder Vorwürfe, dass Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Tötungen vornehmen (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt worden sind (FH 25.4.2024). Im Feber 2023 forderte die NGO AdvocAid ein Ende der Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte. Ein Polizeibeamter stand wegen der Vergewaltigung eines Mädchens in einer Polizeistation vor Gericht (AI 24.4.2024). Am 25.6.2023, dem Tag nach den Wahlen vom 24.6. tötete die Polizei in der Parteizentrale der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown Berichten zufolge einen Freiwilligen der Partei. Am 26.6. wurden vier weitere APC-Anhänger in der Stadt Masiaka von der Polizei getötet. Während der Proteste am 11.9.2023 tötete die Polizei Berichten zufolge zwei weitere Personen. Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (Human Rights Commission of Sierra Leone, HRCSL) hat das Independent Police Complaint Board, einen zivilen Aufsichtsmechanismus, aufgefordert, diese Tötungen durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und der SLP Empfehlungen zur Strafverfolgung zu geben (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz verbietet solche Praktiken, und anders als im Jahr 2022 gab es 2023 keine glaubwürdigen Berichte darüber, dass Regierungsbeamte solche Praktiken anwenden (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben ist die Misshandlung von Gefangenen weit verbreitet (BS 2024). Zivilisten können Misshandlungen bei der Abteilung für Beschwerden, Disziplinarmaßnahmen und interne Ermittlungen der Polizei oder beim Unabhängigen Beschwerdeausschuss der Polizei melden, doch sind die Kapazitäten und die Wirksamkeit dieser Stellen sehr begrenzt (FH 25.4.2024). Es gibt immer wieder Vorwürfe, dass Sicherheitskräfte willkürliche Verhaftungen und außergerichtliche Tötungen vornehmen (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Bei dem mutmaßlichen Putschversuch im November 2023 wurden etwa 20 Menschen bei Angriffen auf Militärkasernen und Gefängnisse getötet, bevor sie von staatlichen Sicherheitskräften gestoppt worden sind (FH 25.4.2024). Im Feber 2023 forderte die NGO AdvocAid ein Ende der Gewalt durch Strafverfolgungsbeamte. Ein Polizeibeamter stand wegen der Vergewaltigung eines Mädchens in einer Polizeistation vor Gericht (AI 24.4.2024). Am 25.6.2023, dem Tag nach den Wahlen vom 24.6. tötete die Polizei in der Parteizentrale der Oppositionspartei All People's Congress (APC) in Freetown Berichten zufolge einen Freiwilligen der Partei. Am 26.6. wurden vier weitere APC-Anhänger in der Stadt Masiaka von der Polizei getötet. Während der Proteste am 11.9.2023 tötete die Polizei Berichten zufolge zwei weitere Personen. Die Menschenrechtskommission von Sierra Leone (Human Rights Commission of Sierra Leone, HRCSL) hat das Independent Police Complaint Board, einen zivilen Aufsichtsmechanismus, aufgefordert, diese Tötungen durch die Sicherheitskräfte zu untersuchen und der SLP Empfehlungen zur Strafverfolgung zu geben (USDOS 23.4.2024).
NGOs und Menschenrechtsaktivisten
Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -Fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen haben sich traditionell sowohl vor als auch nach der Unabhängigkeit Sierra Leones wirksam eingebracht und sich während des Bürgerkriegs lautstark für den Frieden eingesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sie jedoch mundtot gemacht. Sie sind nicht unabhängig von der Regierung. Aktivisten, die es versuchen, werden inhaftiert (BS 2024). Im Jahr 2018 traten strengere Vorschriften in Kraft, die eine jährliche Erneuerung der Registrierung und eine ministerielle Genehmigung für Projekte vorschreiben (FH 25.4.2024). Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen arbeitet im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen, um Menschenrechtsbedingungen oder -Fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Die zivilgesellschaftlichen Organisationen haben sich traditionell sowohl vor als auch nach der Unabhängigkeit Sierra Leones wirksam eingebracht und sich während des Bürgerkriegs lautstark für den Frieden eingesetzt. Im Laufe der Jahre wurden sie jedoch mundtot gemacht. Sie sind nicht unabhängig von der Regierung. Aktivisten, die es versuchen, werden inhaftiert (BS 2024). Im Jahr 2018 traten strengere Vorschriften in Kraft, die eine jährliche Erneuerung der Registrierung und eine ministerielle Genehmigung für Projekte vorschreiben (FH 25.4.2024).
Im Jahr 2020 hat die Regierung den Rahmen für die Entwicklungszusammenarbeit verabschiedet. Dieser Rahmen sieht den Aufbau von Kapazitäten und die Rechenschaftspflicht der Entwicklungspartner vor. Allerdings haben NGOs Bedenken geäußert, da dieser das Potenzial hat, von der Regierung genutzt zu werden, um NGOs in bestimmte Richtungen zu lenken. Zu den zahlreichen Maßnahmen, die das Rahmenwerk einführt, gehören restriktive Zulassungskriterien, ein kompliziertes Registrierungsverfahren und die Verpflichtung, eine Dienstleistungsvereinbarung mit den zuständigen Regierungsstellen zu unterzeichnen, um sich für die Registrierung zu qualifizieren. Die Dienstleistungsvereinbarung sieht vor, dass NGOs ihre Ziele an den von den Behörden festgelegten nationalen Prioritäten ausrichten müssen. Unter den Organisationen der Zivilgesellschaft besteht die Befürchtung, dass die geltende Politik der Regierung die Möglichkeit zur Kontrolle bietet (BS 2024). Im Oktober 2023 wurde diese von der Regierung fertiggestellt (AI 24.4.2024).
Im Juni 2023 gab die National Election Watch (NEW) - ein Zusammenschluss pro-demokratischer zivilgesellschaftlicher Organisationen in Sierra Leone - ihre parallelen Hochrechnungen der Stimmenauszählung für die Wahlen bekannt und berichtete, dass die Ergebnisse erheblich von den von der Regierung vorgelegten abweichen. NEW und ihre Mitglieder wurden daraufhin bedroht, auch vom staatlichen Sicherheitsapparat, was die Behinderung des zivil-gesellschaftlichen Raums verdeutlicht (FH 25.4.2024).
Die Regierung, einschließlich der Sicherheitskräfte, reagiert im Allgemeinen auf die Menschenrechtsbedenken, die von Organisationen der Zivilgesellschaft geäußert werden, aber setzt manchmal nur langsam ihre Empfehlungen um (USDOS 23.4.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Bürgerrechte sind gesetzlich festgeschrieben, und Sierra Leone hat mit der Ratifizierung wichtiger internationaler Menschenrechtsverträge de jure erhebliche Fortschritte erzielt. Das Land arbeitet mit internationalen Institutionen wie dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, UNICEF und UN Women sowie auf nationaler Ebene mit dem parlamentarischen Menschenrechtsausschuss und dem Nationalen Forum für Menschenrechte zusammen, das als Dachorganisation für zahlreiche Organisationen der Zivilgesellschaft dient. Die Regierung hat eine Reihe von Gesetzen zum Schutz der Menschenrechte erlassen (z.B. das Gesetz über die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2007, das Gesetz über Menschen mit Behinderungen aus dem Jahr 2011, die Änderung des Gesetzes über Sexualdelikte aus dem Jahr 2019). Im Jahr 2020 wurden Strategien wie die Gender Equality and Women's Empowerment Policy und die National Male Involvement Strategy for the Prevention of Sexual and Gender-Based Violence veröffentlicht. Im März 2020 hob die Regierung das Ausbildungsverbot für schwangere Schülerinnen auf (BS 2024).
Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten 2023 glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene oder Häftlinge. Ferner auch erhebliche Beeinträchtigung der friedlichen Versammlungsfreiheit, und schwerwiegende staatliche Korruption. Zudem kommt es zu weit verbreiteter geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu geschlechtsspezifischer Diskriminierung und ausbeuterischen Witwenriten. Kinderarbeit, Früh- und Zwangsheirat und Menschenhandel sind nach wie vor ein ernstes Problem (BS 2024). Es kommt zu Genitalverstümmelung und -beschneidung bei Frauen (USDOS 23.4.2024). Randgruppen, wie Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, leben meist unter prekären Bedingungen, und die Rechte von sexuellen Minderheiten werden vernachlässigt (BS 2024). Es gibt zudem Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, auch wenn sie nicht durchgesetzt werden und Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen sexuelle Minderheiten begangen werden (USDOS 23.4.2024). De facto kommt es auch immer wieder zu Verletzungen der Bürgerrechte (BS 2024).
Am 10.8.2022 kam es in Freetown und anderen Teilen des Landes zu Protesten, ausgelöst durch die zunehmende Frustration über den Anstieg der Lebenshaltungskosten. Einige Demonstranten forderten den Rücktritt von Präsident Bio (AI 20.3.2023). Im April 2023 veröffentlichte die Sonderermittlungskommission (SIC) einen Bericht nach ihrer Untersuchung der Tötung von sechs Polizisten und mindestens 27 Demonstranten und Zuschauern während der Proteste im August 2022. Der Bericht beschrieb die Proteste als Aufstand und Versuch, die Regierung zu stürzen. Obwohl die SIC die Ausbildung von Polizeibeamten empfahl, um „Willkür“ zu vermeiden, wurde keine Untersuchung des Einsatzes übermäßiger Gewalt durch die Sicherheitskräfte empfohlen (AI 24.4.2024).
Meinungs- und Pressefreiheit
In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen, aber es gibt Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche unabhängige Zeitungen sind frei im Umlauf, und es gibt Dutzende von öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehsendern. Viele von ihnen bevorzugen jedoch eine der führenden politischen Parteien in ihrer Berichterstattung (FH 25.4,2024; vgl. BS 2024). Im Ranking von Reporter ohne Grenzen ist Sierra Leone auf Platz 64 von 180 Ländern (RSF 2024).In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien, und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen, aber es gibt Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Zahlreiche unabhängige Zeitungen sind frei im Umlauf, und es gibt Dutzende von öffentlichen und privaten Radio- und Fernsehsendern. Viele von ihnen bevorzugen jedoch eine der führenden politischen Parteien in ihrer Berichterstattung (FH 25.4,2024; vergleiche BS 2024). Im Ranking von Reporter ohne Grenzen ist Sierra Leone auf Platz 64 von 180 Ländern (RSF 2024).
Die Abschaffung von Abschnitt 5 des Gesetzes über die öffentliche Ordnung (Public Order Act) im Juli 2020, der Verleumdung, Falschnachrichten und aufrührerische Verleumdung unter Strafe stellt, wurde von internationalen und nationalen Aktivisten, dem Journalistenverband von Sierra Leone und anderen Akteuren zunächst als Sieg für die Pressefreiheit gefeiert. Im Mai 2022 führte der Journalistenverband die Unterdrückung der Pressefreiheit jedoch darauf zurück, dass die Polizei den Straftatbestand der „Aufwiegelung“ weit auslegt und ausnutzt (BS 2024). Beamte nehmen häufig Journalisten ins Visier, und es gibt Berichte über Todesdrohungen. Zwar stehen die meisten Medien nicht direkt unter politischer Kontrolle, doch sind sie aufgrund ihrer mangelnden materiellen, finanziellen und logistischen Ressourcen anfällig für politische Manipulation. Zudem sind viele Medien vom Verkauf von Werbung abhängig – und der größte Inserent ist die Regierung (BS 2024).
Die Unabhängige Medienkommission (IMC) wird von Medienschaffenden weitgehend als effizient und fair angesehen. In den letzten Jahren wurden die Regulierungsbefugnisse der IMC durch neue Gesetze gestärkt. Während der Wahlen 2023 setzte die IMC die Lizenzen von drei Radiosendern aus, weil sie angebliche "Hassreden" während Live-Call-In-Programmen zugelassen hatten. 2023 wurden in Sierra Leone laut Reporter ohne Grenzen (RSF) keine Journalisten getötet. RSF stellt außerdem fest, dass die Gewalt gegen und die Inhaftierung von Journalisten in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist, auch wenn Politiker manchmal die Polizei einsetzen, um Journalisten in ihrer Arbeit zu behindern (FH 25.4.2024).
Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird weiterhin eingeschränkt (AI 24.4.2024), dennoch sind private Diskussionen nach wie vor weitgehend offen (FH 25.4.2024), obwohl die Freiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung durch Androhung von Gewalt seitens mächtiger Interessen beeinträchtigt werden kann (AI 24.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Berichten zufolge ist der Raum für Diskussionen über den versuchten Staatsstreich vom November 2023 begrenzt, was Analysten zufolge ein Zeichen dafür sein könnte, dass sich der Raum für Meinungsäußerungen zu sensiblen Themen schließt (FH 25.4.2024). Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird weiterhin eingeschränkt (AI 24.4.2024), dennoch sind private Diskussionen nach wie vor weitgehend offen (FH 25.4.2024), obwohl die Freiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung durch Androhung von Gewalt seitens mächtiger Interessen beeinträchtigt werden kann (AI 24.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Berichten zufolge ist der Raum für Diskussionen über den versuchten Staatsstreich vom November 2023 begrenzt, was Analysten zufolge ein Zeichen dafür sein könnte, dass sich der Raum für Meinungsäußerungen zu sensiblen Themen schließt (FH 25.4.2024).
Obwohl die Behörden Berichten zufolge Diskussionen auf Social-Media-Plattformen, einschließlich WhatsApp, überwachen, wurden nur eine Handvoll Verhaftungen wegen Online-Postings im Rahmen des Gesetzes über Cybersicherheit und Cyberkriminalität von 2021 vorgenommen (FH 25.4.2024). Im April 2023 wurde eine Unternehmerin verhaftet, nachdem sie ein Video veröffentlicht hatte, in dem sie die Regierung kritisiert und den Präsidenten beschuldigt hat, Menschen zu töten. Sie wurde nach zwei Tagen gegen Kaution freigelassen, und die Polizei hat erklärt, sie ermittle gegen sie wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes über Cybersicherheit und Kriminalität (AI 24.4.2024). Die Regierung berief sich jedoch auf das Gesetz, als sie öffentlich präventive Warnungen an Online-Kritiker aussprach, und die Regierung bemüht sich, ihre Kapazitäten zur digitalen Überwachung zu verstärken (FH 25.4.2024).
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Die Verfassung und das Gesetz gewähren das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es gibt Berichte, dass die Regierung das Recht auf friedliche Versammlung einschränkt (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024, BS 2024). Das Gesetz verlangt eine vorherige Abstimmung von Demonstrationen mit der Polizei (SLP), und der Generalinspektor der Polizei muss die Proteste genehmigen (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Versammlungsfreiheit in der Verfassung garantiert ist, hat sich die Polizei wiederholt geweigert, Organisatoren von Protesten eine Genehmigung zu erteilen (FH 25.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz gewähren das Recht auf Versammlungsfreiheit. Es gibt Berichte, dass die Regierung das Recht auf friedliche Versammlung einschränkt (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024, BS 2024). Das Gesetz verlangt eine vorherige Abstimmung von Demonstrationen mit der Polizei (SLP), und der Generalinspektor der Polizei muss die Proteste genehmigen (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Versammlungsfreiheit in der Verfassung garantiert ist, hat sich die Polizei wiederholt geweigert, Organisatoren von Protesten eine Genehmigung zu erteilen (FH 25.4.2024).
Der Polizei wird vorgeworfen, bei zahlreichen Gelegenheiten übermäßige Gewalt anzuwenden und häufig gegen friedliche Proteste vorzugehen (BS 2024). 2022 reagierten die Behörden mit Gewalt auf größere Proteste gegen die Lebenshaltungskosten, bei denen sechs Polizisten und mehr als 20 Zivilisten getötet wurden. Nach Angaben von Amnesty International wurde bis Oktober 2023 keiner der Todesfälle unter der Zivilbevölkerung untersucht (FH 25.4.2024). Im September 2023 starben zwei Menschen an Schussverletzungen, als Sicherheitskräfte Proteste in Freetown und anderen Gebieten gewaltsam aufgelöst haben. Die Polizei gab an, dass sie 72 Personen festgenommen und eine Untersuchung der Todesfälle eingeleitet habe. Über 40 Personen wurden wegen Straftaten angeklagt, die von der Verschwörung zu einer Straftat bis hin zu ungebührlichem Verhalten reichen (AI 24.4.2024).
Die Verfassung und das Gesetz respektieren im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit und setzen die geltenden Gesetze wirksam durch (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 2024). Grundsätzlich haben die Bürger das Recht, Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen zu gründen und öffentliche Versammlungen abzuhalten (BS 2024). Die Verfassung und das Gesetz respektieren im Allgemeinen die Vereinigungsfreiheit und setzen die geltenden Gesetze wirksam durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche BS 2024). Grundsätzlich haben die Bürger das Recht, Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen zu gründen und öffentliche Versammlungen abzuhalten (BS 2024).
Opposition: Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 hat es zwei friedliche Machtwechsel nach Wahlsiegen der Opposition gegeben. Und obwohl die Menschen das Recht haben, sich in verschiedenen politischen Parteien zu organisieren, sind Oppositionsparteien und -führer Einschüchterungen und Schikanen ausgesetzt (FH 25.4.2024). Die Nominierungsgebühren für Kandidaten werden subventioniert, doch die Kosten für eine Kandidatur und eine Vorschrift, wonach Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes 12 Monate vor einer Wahl zurücktreten müssen, stellen für viele Kandidaten eine Zugangsbarriere dar und verschaffen größeren Parteien und solchen mit größeren Ressourcen einen Vorteil (FH 25.4.2024).
Politische Gewalt ist nicht unüblich, insbesondere zwischen und durch Anhänger von SLPP und APC und deren radikalisierten Jugendorganisationen (BS 2024)
Todesstrafe
Am 23. Juli 2021 stimmte das Parlament für ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 25.7.2021), und im Oktober 2021 wurde die in der Verfassung von 1991 vorgesehene Todesstrafe endgültig abgeschafft (FH 25.4.2024; vgl. BS 2024).Am 23. Juli 2021 stimmte das Parlament für ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe (AI 25.7.2021), und im Oktober 2021 wurde die in der Verfassung von 1991 vorgesehene Todesstrafe endgültig abgeschafft (FH 25.4.2024; vergleiche BS 2024).
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis geachtet (FH 25.4.2024; vgl. USDOS 26.6.2024). Das Gesetz verbietet religiöse Diskriminierung und erlaubt es allen Personen, ihre eigenen religiösen Praktiken auszuüben und die Religion zu wechseln, ohne dass die Regierung oder Angehörige anderer religiöser Gruppen eingreifen (USDOS 26.6.2024).Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und wird in der Praxis geachtet (FH 25.4.2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Das Gesetz verbietet religiöse Diskriminierung und erlaubt es allen Personen, ihre eigenen religiösen Praktiken auszuüben und die Religion zu wechseln, ohne dass die Regierung oder Angehörige anderer religiöser Gruppen eingreifen (USDOS 26.6.2024).
Schätzungsweise 77 % der Bevölkerung sind Muslime, 22 % gelten als Christen, wobei Formen von Synkretismus möglich sind und etwa 1 % praktizieren Animismus oder andere Formen traditioneller Religion (CIA 12.2.2025; vgl. USDOS 26.6.2024, BS 2024).Schätzungsweise 77 % der Bevölkerung sind Muslime, 22 % gelten als Christen, wobei Formen von Synkretismus möglich sind und etwa 1 % praktizieren Animismus oder andere Formen traditioneller Religion (CIA 12.2.2025; vergleiche USDOS 26.6.2024, BS 2024).
Die überwiegende Mehrheit der Muslime sind Sunniten (USDOS 26.6.2024; vgl. BS 2024), während etwa 10 % der Ahmadiyya angehören (BS 2024). Der Anführer der Ahmadis schätzt, dass es 560.000 Ahmadis im Land gibt. Schiitische Muslime machen weniger als 0,5 % der muslimischen Bevölkerung aus. Die meisten Christen sind protestantisch, von denen die größten Gruppen Wesleyan Methodisten und Pfingstler sind (USDOS 26.6.2024).Die überwiegende Mehrheit der Muslime sind Sunniten (USDOS 26.6.2024; vergleiche BS 2024), während etwa 10 % der Ahmadiyya angehören (BS 2024). Der Anführer der Ahmadis schätzt, dass es 560.000 Ahmadis im Land gibt. Schiitische Muslime machen weniger als 0,5 % der muslimischen Bevölkerung aus. Die meisten Christen sind protestantisch, von denen die größten Gruppen Wesleyan Methodisten und Pfingstler sind (USDOS 26.6.2024).
Religiöse Führer üben Einfluss auf die Wähler aus (FH 25.4.2024). Ethnische und religiöse Identitäten korrelieren bis zu einem gewissen Grad, aber die meisten ethnischen Gruppen gehören mehr als einer Religion an. Die Beziehungen zwischen den Anhängern der verschiedenen Religionen sind im Prinzip gut. Interreligiöse Gewalt ist äußerst selten, und Organisationen wie der Interreligiöse Rat von Sierra Leone fördern den gegenseitigen Respekt und das Verständnis füreinander (BS 2024).
Immer wieder kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen Muslimen und Christen. Muslime beschweren sich, dass die lauten Gebetsformen der Pfingstler ihre Gebete stören. Christen beschweren sich bei den Muslimen, dass der frühmorgendliche Gebetsruf ihren Schlaf stört. Die Ahmadis, die früher das Ziel anderer islamischer Gelehrter waren, werden weniger diskriminiert, seit sie dem Interreligiösen Rat von Sierra Leone beigetreten sind (BS 2024).
Minderheiten
Es gibt Gesetze zum Schutz rassischer oder ethnischer Minderheiten vor Gewalt oder Diskriminierung, während andere Gesetze bestimmte Formen der Diskriminierung aufgrund von Ethnie und ethnischer Zugehörigkeit institutionalisieren. Die Behörden unternehmen einige Anstrengungen, um diese Gesetze durchzusetzen (USDOS 23.4.2024).
In Sierra Leone leben folgende ethnische Gruppen: Temne 35,4 %, Mende 30,8 %, Limba 8,8 %, Kono 4,3 %, Korankoh 4 %, Fullah 3,8 %, Mandingo 2,8 %, Loko 2 %, Sherbro 1,9 %, Creole (auch bekannt als Krio) 1,2 % und andere 5 % (2019) (CIA 12.2.2025).
Unter allen ethnischen Gruppen bestehen starke ethnische Loyalitäten, Vorurteile und Stereotypen. Ethnische Loyalität ist ein wichtiger Faktor in der Regierung, den Streitkräften und der Wirtschaft. Beschwerden über ethnische Diskriminierung bei Ernennungen durch die Regierung und bei der Vergabe von Aufträgen sind weit verbreitet. Einige nicht den Mende angehörigen Bevölkerungsgruppen erklären, dass sie hinsichtlich einer Anstellung im öffentlichen Dienst diskriminiert werden, weil die regierende SLPP überwiegend aus Mende besteht. Einwohner nicht-afrikanischer Abstammung sehen sich einer gewissen institutionalisierten Diskriminierung ausgesetzt, insbesondere in den Bereichen Staatsbürgerschaft und Nationalität. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen, um gegen Diskriminierung vorzugehen, z.B. beim gleichberechtigten Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Beschäftigung und Krediten.
Jedoch unternimmt die Regierung nur begrenzte Anstrengungen, um gegen Diskriminierung und Vorurteile gegenüber Albinos und Mitgliedern religiöser Rastafari-Gruppen vorzugehen (USDOS 23.4.2024).
Bewegungsfreiheit
Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt (FH 25.4.2024).Verfassung und Gesetze sehen Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 25.4.2024). Dennoch kann es auch zur Behinderungen des Reiseverkehrs kommen (EDA 31.5.2024). Demgegenüber sah sich der APC-Präsidentschaftskandidat Kamara, während der einmonatigen Wahlkampfzeit Bewegungseinschränkungen ausgesetzt (FH 25.4.2024).
Nach dem Putschversuch im November 2023 wurde für drei Wochen eine nächtliche Ausgangssperre verhängt (FH 25.4.2024). Zudem kommt es vor, dass es vorübergehend zur kurzfristigen Schließung der Grenzübergänge kommt, z.B. um die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern (EDA 31.5.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vgl. ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024).Sierra Leone zählt zu den ärmsten Staaten weltweit (ABG 8.2024). Die Inflationsrate betrug im Jahr 2023 47,64 % (LI 2.2025a). Die hohe Inflation, die zu einer starken Erhöhung der allgemeinen Lebenshaltungskosten (insbesondere bei Lebensmitteln und Kraftstoffen) geführt hat, ist zuletzt wieder gesunken (AA 23.1.2025). Die Lebensmittel- und Kraftstoffpreise bleiben hoch (AI 24.4.2024; vergleiche ABG 8.2024) und die Inflationsrate überschritt im August 2023 50 % (AI 24.4.2024).
Aufgrund des starken Kaufkraftverlustes in den letzten beiden Jahren steht ein großer Teil der Bevölkerung unter hohem wirtschaftlichen Druck, der zu spontanen, auch gewalttätigen Protesten führen kann (AA 23.1.2025). Die Abhängigkeit von Lebensmittel- und Treibstoffimporten ist groß (ABG 8.2024).
Der Bergbausektor ist die wichtigste Einnahmequelle, allerdings ist der Großteil der Bevölkerung in der Landwirtschaft beschäftigt. Die Landwirtschaft steht im Fokus des laufenden nationalen Entwicklungsplans. Bisher ist die Subsistenzwirtschaft vorherrschend, Holz und Kakao gehen in den Export. Eine kleine Industriezone ist in der Hauptstadt Freetown angesiedelt. Die Nahrungsmittelproduktion vor Ort soll ausgeweitet werden; für die Finanzierung vieler Projekte sorgen internationale Geber (ABG 8.2024).
Sierra Leone hat bedeutende Bauxit-, Diamanten-, Eisenerz-, Rutil- und Titanvorkommen. In den letzten Jahren konnte der Bergbausektor zulegen. Wachstumsimpulse gab es zuletzt auch in den Bereichen Mobilfunk und Tourismus (ABG 8.2024).
In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vgl. GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024).In der Infrastruktur herrscht nach wie vor ein großes Defizit. Impulse kommen aus dem Energiesektor, der mittels Gebern massiv ausgebaut werden soll (ABG 8.2024). Strom ist knapp und teuer, häufig kommt es zu Stromausfällen. Nun sollen das Netz und die Erzeugungskapazitäten mit Gebermitteln massiv erweitert werden. Lediglich 30 % der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, davon etwa 55 % der urbanen Bevölkerung und nur 5 % der Landbevölkerung. Trotz hoher Subventionierung hat Sierra Leone die höchsten Stromtarife in der Region. Das Land gehört dem West African Power Pool (WAPP) an, dem gemeinsamen Stromverbund der Staaten der Westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS. Der Strombedarf kann durch die inländische Stromproduktion bislang nicht gedeckt werden, Branchenkenner schätzen die Versorgungslücke auf rund 25 Prozent. Sierra Leone importiert deshalb Strom aus Côte d‘Ivoire (GTAI 28.8.2024). Aktuell baut Siemens Energy an einem 83 Megawatt großen Gas- und Dampf-Kombikraftwerk (ABG 8.2024). Sierra Leone verfügt auch über gute Bedingungen für erneuerbare Energien (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Diese machen bereits heute einen relativ hohen Anteil von 45 % am Strommix aus (ABG 8.2024; vergleiche GTAI 28.8.2024). Die Regierung strebt einen Anteil von Erneuerbaren am Strommix von 85 % bis 2030 an (GTAI 28.8.2024).
Die Ernährungsunsicherheit ist weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Die Weltbank hat Sierra Leone wiederholt als eines der zehn Länder mit der höchsten Lebensmittelpreisinflation eingestuft. Im Oktober 2023 rief der Präsident das Programm "Feed Salone" ins Leben, um die landwirtschaftliche Produktivität, die Exporteinnahmen aus dem Anbau und die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln zu steigern.
Darüber hinaus soll die Initiative Kleinbauern mit technischer und finanzieller Hilfe unterstützen und private Investitionen in die landwirtschaftliche Infrastruktur fördern (AI 24.4.2024).
Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 3,2 %, die Jugendarbeitslosenquote (15- 24 Jahre) 3,5 % (WKO 2.2025). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt 67 Euro (LI 2.2025a).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 19.6.2024; vgl. BMEIA 24.9.2024) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 31.5.2024). Dennoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 2.2025b).Die medizinische Versorgung entspricht nicht dem europäischen Standard (AA 19.6.2024; vergleiche BMEIA 24.9.2024) und ist nur beschränkt gewährleistet (EDA 31.5.2024). Dennoch kann durch die medizinische Versorgung die Sterblichkeit wesentlicher, bekannter Krankheiten weitestgehend reduziert werden. So sterben nach aktuellem Stand nur etwa 24 % aller Menschen, die an Krebs, Diabetes, Herzkreislauferkrankungen oder der Chylomikronen-Retentions-Krankheit (CRD) leiden (LI 2.2025b).
Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 24.9.2024; vgl. EDA 31.5.2024, AA 19.6.2024). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 19.6.204). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung) (EDA 31.5.2024). Mit insgesamt nur 615 ausgebildeten Ärzten stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,07 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2025b). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 19.6.2024).Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Europa) behandelt werden (BMEIA 24.9.2024; vergleiche EDA 31.5.2024, AA 19.6.2024). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 19.6.204). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Vorschusszahlung) (EDA 31.5.2024). Mit insgesamt nur 615 ausgebildeten Ärzten stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,07 Ärzte zur Verfügung (LI 2.2025b). Notfall- und Basisversorgung ist in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 19.6.2024).
Im ganzen Land gibt es nur eine einzige stationäre psychiatrische Einrichtung. Die Nationale Kommission für Menschen mit Behinderungen ist chronisch unterfinanziert, ebenso wie die wenigen bestehenden Altenheime (BS 2024).
Im Moment liegt die allgemeine Lebenserwartung für Männer bei 59,1 und für Frauen bei 61,7 Jahren. Insgesamt wird pro Einwohner eine Summe von 39,92 Euro veranschlagt, die jährlich auf Staatskosten für gesundheitliche Maßnahmen ausgegeben wird (LI 2.2025b).
Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen eingerichtet (USDOS 23.4.2024).
II.1.7.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:römisch zwei.1.7.2. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Die Absolvierung einer ambulanten psychologischen Therapie in Sierra Leone ist nicht möglich.
II.2. Beweiswürdigungrömisch zwei.2. Beweiswürdigung
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der BF, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, der Einvernahme einer Zeugin und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des BF.
Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt, zuletzt am 09.03.2026. Wenn in der Beweiswürdigung auf diese Auszüge verwiesen wird, dann – außer es wird explizit anders erwähnt – auf diese aktuellste Version der im Akt befindlichen Auszüge.
Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd § 15 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl. 51/1991 in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.Die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften mit den Aussagen des BF liefern den vollen Beweis iSd Paragraph 15, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in der Folge: AVG) über den Verlauf und Gegenstand der Amtshandlung und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Der BF traten den Gegenbeweis der Unrichtigkeit des darin bezeugten Vorganges nicht an.
Der BF legte im erstinstanzlichen Verfahren folgende Beweisurkunden vor:
- Teilnahmebestätigung Schulung in der Basisbildung vom 06.02.2025 ausgestellt durch XXXX (s. Aktenseite 259),- Teilnahmebestätigung Schulung in der Basisbildung vom 06.02.2025 ausgestellt durch römisch 40 (s. Aktenseite 259),
- ärztliche Bestätigung handschriftlich vom 07.02.2025 durch die Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach der BF zahlreiche Narben habe (s. Aktenseite 261),
- Anmeldung zur Psychotherapie vom 16.02.2025, wobei hervorgeht, dass der BF zeitweise unter einer Konzentrationsschwäche und einer beeinträchtigten Merk- und Erinnerungsfähigkeit leidet (s. Aktenseite 293).
Im erstinstanzlichen Akt findet sich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 wonach eine ambulante psychologische Therapie in Sierra Leone nicht möglich ist (s. Aktenseite 295ff).
Mit Urkundenvorlage vom 10.03.2026 legte der BF folgende Beweisurkunden vor:
- Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 15.02.2026, wonach der BF der Ausstellerin des Schreibens regelmäßig bei Holzarbeiten und beim Schneeschaufeln helfe;
- Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 06.03.2026, wonach der BF der Ausstellerin als diese vom „Jahrhunderthochwasser“ betroffen war bei den Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten geholfen habe. Auch als diese Arbeiten abgeschlossen gewesen seien, sei die Ausstellerin mit dem BF in Kontakt geblieben und helfe ihr der BF weiterhin bei Arbeiten in Haus und Garten;
- Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 04.03.2026, wonach der BF bei den Aufräumarbeiten nach dem Hochwasser im Herbst 2024 tatkräftig geholfen habe. Darüber hinaus habe der BF den Fremdenverkehrsverein bei der Instandhaltung von Wanderwegen geholfen und sich im Frühjahr 2025 bei der Umweltaktion „Uferreinigung“ der Gemeinde beteiligt. Insgesamt sei der BF sehr hilfsbereit und ehrenamtlich engagiert;
- Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 05.03.2026, wonach die Ausstellerin ehrenamtliche Mitarbeiterin im Verein „ XXXX “ sei und Deutschkurse für geflüchtete Menschen abhalte. Der BF sei zu Beginn des Deutschkurses sichtlich traumatisiert gewesen und habe auch über körperliche Schmerzen geklagt. Daraufhin sei er sowohl von der Gemeindeärztin als auch psychologisch unterstützt worden. Dies habe dem BF geholfen und hätten sich auch seine Lernfähigkeiten dadurch verbessert. Aktuell habe der BF ca. das Niveau B2 erreicht;- Empfehlungsschreiben einer Privatperson vom 05.03.2026, wonach die Ausstellerin ehrenamtliche Mitarbeiterin im Verein „ römisch 40 “ sei und Deutschkurse für geflüchtete Menschen abhalte. Der BF sei zu Beginn des Deutschkurses sichtlich traumatisiert gewesen und habe auch über körperliche Schmerzen geklagt. Daraufhin sei er sowohl von der Gemeindeärztin als auch psychologisch unterstützt worden. Dies habe dem BF geholfen und hätten sich auch seine Lernfähigkeiten dadurch verbessert. Aktuell habe der BF ca. das Niveau B2 erreicht;
- Teilnahmebestätigung Basisbildung vom 27.02.2026 ausgestellt durch XXXX ;- Teilnahmebestätigung Basisbildung vom 27.02.2026 ausgestellt durch römisch 40 ;
- Unterstützungserklärung XXXX vom 27.02.2026, wonach der BF seit November 2024 wöchentlich an dem Deutschkurs teilnehme und darüber hinaus aktiv an der Gesellschaft teilnehme;- Unterstützungserklärung römisch 40 vom 27.02.2026, wonach der BF seit November 2024 wöchentlich an dem Deutschkurs teilnehme und darüber hinaus aktiv an der Gesellschaft teilnehme;
- Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit des BF beim Österreichischen Roten Kreuz vom 25.02.2026 wonach der BF im Bereich Gesundheits- und Soziale Dienste ehrenamtlich mitarbeite. Er habe beim Pflegebettenverleih und der Team Österreich Tafel ehrenamtliche Leistungen im Ausmaß von 130 Stunden erbracht. Zudem absolvierte der BF diverse Kurse über das Rote Kreuz;
- Foto des BF mit seiner Rotes-Kreuz-Uniform.
Mit Urkundenvorlage vom 19.03.2026 brachte der BF folgende weitere Beweisurkunden in das Verfahren ein:
- Psychotherapeutischer Befundbericht der XXXX vom 16.03.2026 wonach sich der BF seit 05.05.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu Essen zu haben ausdrücken würde. Zudem leide der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. - Psychotherapeutischer Befundbericht der römisch 40 vom 16.03.2026 wonach sich der BF seit 05.05.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befinde. Er leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu Essen zu haben ausdrücken würde. Zudem leide der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung.
Der BF lebe seit seinem 14. Lebensjahres aufgrund des Todes seiner Tante und zahlreichen Gewalterfahrungen in einem krisenhaften Prozess. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen wäre essentiell um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden.
Der negative Asylbescheid, die drohende Abschiebung sowie die letzten Monate, welche von Ohnmacht und Abwarten geprägt gewesen seien, hätten den Heilungsprozess erschwert. Der Fokus habe daher wieder auf die akute Krisenintervention und Stabilisierung gelegt werden müssen.
Der BF benötige jedenfalls weiterhin medizinische und psychotherapeutische Versorgung;
- Ärztliche Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.03.2026, wonach der BF zwischen Oktober 2024 und Mai 2025 regelmäßig in die Ordination gekommen sei. Er leide an einer großen, sehr schmerzhaften und juckenden Narbe, an posttraumatischen chronischen Schmerzen und habe Narben an der linken Hand sowie im Gesicht. Zudem leide der BF an Schlaflosigkeit und Depressionen. Anfänglich sei der BF traumatisiert erschienen, der Zustand habe sich jedoch inzwischen verbessert und wurde auf den Beginn der Psychotherapie im Mai 2025 verwiesen;
- Fotos einer großen offenen Wunde an der Schädeldecke des BF.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.1. Identität und Herkunftsstaatrömisch zwei.2.1. Identität und Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Identität, zum Herkunftsstaat, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Familienstand des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und Niederschrift BFA vom 11.02.2025 [in der Folge: NS 2] Seite 4) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung (s. Verhandlungsprotokoll [in der Folge: VH-P] Seite 4).
Dass die Identität des BF nicht feststeht, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, da der BF im gesamten Verfahren keinen Reisepass im Original vorlegen konnte. Da der BF auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Reisepass vorlegte, schließt sich das Gericht dieser Feststellung an.
Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er habe Magen- und Kopfschmerzen und nehme deswegen Medikamente ein. Die Kopfschmerzen würden seit einem Vorfall in Tunesien im Juli 2023 bestehen. Ihm wurde eine Frist zur Vorlage ärztlicher Unterlagen eingeräumt (s. Niederschrift BFA vom 08.02.2024 [in der Folge: NS 1] Seite 4).
Bei der zweiten Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, er nehme Schlaftabletten (Halcion) und benötige Cremen für seine gebrochene Hand (Murmelin und Diclobene). Er habe zudem einen Termin bei einem Psychiater vereinbart. Die Probleme mit seiner Hand und den Narben im Gesicht habe er in Sierra Leone bekommen. Die Probleme mit dem Kopf in Tunesien. In seinem Herkunftsland sei er nicht medizinisch behandelt worden. Der BF bestätigte jedoch, dass er arbeitsfähig ist (s. NS 2 Seite 7).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der BF zunächst an, er habe keine gesundheitlichen Probleme, ergänzte dann jedoch, die Probleme seien nicht vorbei und wolle er weitere ärztliche Unterlagen vorlegen. Er sei jedoch arbeitsfähig (s. VH-P Seite 3).
Aus dem in weiterer Folge vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht der XXXX vom 16.03.2026 ergibt sich, dass der BF sich seit 05.05.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu essen zu haben ausdrücken würde. Zudem leide der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen wäre essentiell, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Dies wurde vom erkennenden Gericht auch so festgestellt. Dass der BF an Schlaflosigkeit und Depressionen leide, wie dies von der Hausärztin in der ärztlichen Bestätigung vom 16.03.2026 erwähnt wurde, wurde nicht festgestellt, da aus Sicht des Gerichts anzunehmen ist, dass der aktuelle psychotherapeutische Befundbericht alle aktuell vorhandenen Symptome und Diagnosen abdeckt. Aus dem in weiterer Folge vorgelegten psychotherapeutischen Befundbericht der römisch 40 vom 16.03.2026 ergibt sich, dass der BF sich seit 05.05.2025 in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Er leide unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu essen zu haben ausdrücken würde. Zudem leide der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen wäre essentiell, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Dies wurde vom erkennenden Gericht auch so festgestellt. Dass der BF an Schlaflosigkeit und Depressionen leide, wie dies von der Hausärztin in der ärztlichen Bestätigung vom 16.03.2026 erwähnt wurde, wurde nicht festgestellt, da aus Sicht des Gerichts anzunehmen ist, dass der aktuelle psychotherapeutische Befundbericht alle aktuell vorhandenen Symptome und Diagnosen abdeckt.
Dass sich der BF bereits seit Oktober 2024 in ärztlicher Behandlung bei seiner Hausärztin befindet, ergibt sich aus der entsprechenden ärztlichen Bestätigung vom 16.03.2026, wonach dieser an einer großen, sehr schmerzhaften und juckenden Narbe, an posttraumatischen chronischen Schmerzen leide und er Narben an der linken Hand sowie im Gesicht habe. Anfänglich sei der BF traumatisiert erschienen, der Zustand habe sich jedoch inzwischen verbessert und wurde auf den Beginn der Psychotherapie im Mai 2025 verwiesen. Diese Ausführungen wurden den Feststellungen zugrunde gelegt.
Die im Befundbericht angeführten Diagnosen sowie die vom BF selbst dargestellten gesundheitlichen Probleme stellen per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar und wurde dies daher vom Gericht so festgestellt.
Betreffend die Feststellung, dass der BF arbeitsfähig ist, ist anzumerken, dass der BF dies selbst im gesamten Verfahren und auch in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 3) so angab. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass der BF vom 09.01.2026 bis 25.02.2026 im Ausmaß von 130 Stunden beim Österreichischen Roten Kreuz tätig war, sohin unter Zugrundelegung von 6,5 Wochen in diesem Zeitraum rund 20 Wochenstunden ehrenamtlich gearbeitet hat, was ebenfalls dafürspricht, dass Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist. In Zusammenschau mit den Tatsachen, dass der BF in Österreich auch – teilweise zeitgleich mit der Tätigkeit beim Roten Kreuz – Deutschkurse besuchte (s. vorgelegte Nachweise), im Zuge eines Hochwassers Aufräumarbeiten leistete und nach wie vor handwerkliche Hilfsdienste für verschiedene Privatpersonen ausführt (s. Empfehlungsschreiben im Akt), erhärtet sich der Eindruck, dass der BF arbeitsfähig ist.
Allgemein ist anzumerken, dass der Begriff der Arbeitsfähigkeit auch im rechtlichen Kontext durchaus unterschiedliche Bedeutungen haben kann (z.B. die Arbeitsunfähigkeit die zu einem Krankenstand führen kann oder die Arbeitsunfähigkeit die zu der Gewährung einer Invaliditätspension führen kann), es sich dabei somit jedenfalls um einen auslegungsbedürftigen Begriff handelt. Wenn im psychotherapeutischen Befundbericht als Ziel „Leistungs- und Arbeitsfähigkeit herstellen“ verschriftlicht ist, scheint dies in Zusammenschau mit den oben erwähnten Umständen lediglich zu verdeutlichen, dass die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des BFs derzeit unter seinen psychischen Problemen leidet. Dass der BF tatsächlich (im sozialversicherungsrechtlichen Sinn) grundsätzlich nicht arbeitsfähig wäre, kann demgegenüber aufgrund der oben dargestellten Erwägungen nicht erkannt werden.
II.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreiserömisch zwei.2.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise
Stringent schilderte der BF, muttersprachlich Fullah sowie auch sehr gut Englisch zu sprechen (Ersteinvernahme, NS 1, NS 2 und VH-P Seite 4), wobei auch seine Einvernahmen stets in der Sprache Englisch erfolgten. Seine Angaben, zudem Grundkenntnisse in Französisch, Arabisch und Mendi zu haben (NS 2 Seite 5), rufen keine Bedenken hervor. Der BF bestätigte seine Sprachkenntnisse in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4).
Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und NS 2 Seite 5, 11) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4), wobei er jedoch angab, er habe in XXXX nicht mit Freunden zusammengelebt, sondern auf der Straße gelebt und als Lastenträger gearbeitet. Wie noch zu zeigen sein wird, versuchte der BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Lebensumstände in Sierra Leone schlechter darzustellen, als er dies in der Einvernahme vor der belangten Behörde tat (s. zum Beispiel Beweiswürdigung zum familiären Netzwerk), was die Glaubwürdigkeit des BF grundsätzlich einschränkt. Vor der belangten Behörde gab der BF nämlich auf die Frage nach seiner wirtschaftlichen Situation vor der Ausreise an, er sei arm wie alle anderen gewesen, habe sich jedoch das nötigste leisten können (s. NS 2 Seite 11). Dass er obdachlos gewesen sei, gab er demgegenüber nicht an und erscheint das erstmalige Vorbringen der Obdachlosigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. Ersteinvernahme und NS 2 Seite 5, 11) und bestätigte der BF seine Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 4), wobei er jedoch angab, er habe in römisch 40 nicht mit Freunden zusammengelebt, sondern auf der Straße gelebt und als Lastenträger gearbeitet. Wie noch zu zeigen sein wird, versuchte der BF im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Lebensumstände in Sierra Leone schlechter darzustellen, als er dies in der Einvernahme vor der belangten Behörde tat (s. zum Beispiel Beweiswürdigung zum familiären Netzwerk), was die Glaubwürdigkeit des BF grundsätzlich einschränkt. Vor der belangten Behörde gab der BF nämlich auf die Frage nach seiner wirtschaftlichen Situation vor der Ausreise an, er sei arm wie alle anderen gewesen, habe sich jedoch das nötigste leisten können (s. NS 2 Seite 11). Dass er obdachlos gewesen sei, gab er demgegenüber nicht an und erscheint das erstmalige Vorbringen der Obdachlosigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft.
Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er habe nur bis zum Tod seiner Tante in XXXX gelebt und sei dann nach XXXX übersiedelt (s. VH-P Seite 5), widerspricht dies seinen Angaben im gesamten bisherigen Verfahren und auch den Angaben des BF in der weiteren mündlichen Verhandlung wonach er, als er in XXXX Probleme mit der Polizei bekommen habe, davon ausgegangen sei in XXXX sicher zu sein (s. VH-P Seite 5 weiter unten), weshalb der Lebenslauf des BFs auf Basis seinen nachvollziehbaren und stringenten Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde. Auch wenn der BF in der mündlichen Verhandlung angab, er habe nur bis zum Tod seiner Tante in römisch 40 gelebt und sei dann nach römisch 40 übersiedelt (s. VH-P Seite 5), widerspricht dies seinen Angaben im gesamten bisherigen Verfahren und auch den Angaben des BF in der weiteren mündlichen Verhandlung wonach er, als er in römisch 40 Probleme mit der Polizei bekommen habe, davon ausgegangen sei in römisch 40 sicher zu sein (s. VH-P Seite 5 weiter unten), weshalb der Lebenslauf des BFs auf Basis seinen nachvollziehbaren und stringenten Angaben im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt wurde.
II.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat
In Hinblick auf die stringenten Angaben des BFs zu einer Schwester (Ersteinvernahme, VH-P Seite 5, 10) sowie zur Mutter und zum jüngeren Halbbruder (Ersteinvernahme; NS 2 Seite 6f; VH-P Seite 5f) sowie auch zu Tanten und Onkel (NS 2, Seite 7) haben sich keine Bedenken ergeben.
Der BF selbst schilderte vor dem BFA, die Mutter in XXXX besucht zu haben und manchmal mit ihr und auch dem jüngeren Bruder via WhatsApp etwa monatlich zu sprechen (NS 2, Seite 9f). Im Weiteren konkretisierte er auch, sich zuletzt nach ihrer Gesundheit erkundigt zu haben und ergänzte, dass sein Bruder zur Schule gehe bzw. studiere (NS 2, Seite 10). Auch in der Beschwerdeschrift wird noch auf die Mutter und den Bruder abgestellt (Beschwerde vom 29.04.2025, AS 403). Der BF selbst schilderte vor dem BFA, die Mutter in römisch 40 besucht zu haben und manchmal mit ihr und auch dem jüngeren Bruder via WhatsApp etwa monatlich zu sprechen (NS 2, Seite 9f). Im Weiteren konkretisierte er auch, sich zuletzt nach ihrer Gesundheit erkundigt zu haben und ergänzte, dass sein Bruder zur Schule gehe bzw. studiere (NS 2, Seite 10). Auch in der Beschwerdeschrift wird noch auf die Mutter und den Bruder abgestellt (Beschwerde vom 29.04.2025, AS 403).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, wenn der BF in gänzlicher Abweichung davon in der mündlichen Verhandlung behauptet, er hätte mit seiner Mutter seit dem Tod der Tante keinen Kontakt mehr gehabt (VH-P Seite 5). Schließlich berichtete er auch vor dem BFA noch von Besuchen der Mutter – in XXXX und auch XXXX – und dass sie manchmal sein Schulgeld bezahlt habe (NS 2, Seite 9ff). Aus diesem Grund stellte das Gericht auch fest, dass die Mutter den BF unterstützte. Dass ihn seine Mutter nie angerufen und sich nie um ihn gekümmert habe (VH-P Seite 5), steht damit in einem eklatanten Widerspruch und überzeugt nicht. Wenn er auf den Widerspruch angesprochen vermeint, er habe nach seiner Ankunft in Österreich sehr viel Stress gehabt, nachts oft nicht schlafen können und über vieles nachdenken müssen bzw. nicht gewusst, was er sagen solle (VH-P Seite 6), so sind diese Ausführungen keine nachvollziehbare Erklärung für seine gänzlich gegenteiligen Angaben zu den Familienangehörigen, insbesondere, da seine Angaben zum Aufwachsen, Schulbesuch etc. sehr wohl stringent waren. Ihm wurde zudem die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und brachte er in diesem Zusammenhang noch eine Ergänzung vor (NS 2, Seite 19). Für ihn hätte sohin auch zum Ende der Einvernahme noch die Möglichkeit bestanden, etwaige falsche Angaben noch einmal zu korrigieren. Weiters ist auch beachtenswert, dass der BF zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme bereits knapp ein Jahr in Österreich aufhältig war, sodass ein etwaiger nach der Ankunft bestehender Stress nicht mehr als diesbezügliche Erklärung überzeugen vermag. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der BF aus asyltaktischen Gründen versucht, den Kontakt zu seinen in Sierra Leone aufhältigen Familienangehörigen zu relativieren, weshalb die Feststellung, dass die Mutter sowie der jüngere Halbbruder nach wie vor in Sierra Leone leben und der BF gelegentlich den Kontakt zu ihnen pflegt, zu treffen war. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, wenn der BF in gänzlicher Abweichung davon in der mündlichen Verhandlung behauptet, er hätte mit seiner Mutter seit dem Tod der Tante keinen Kontakt mehr gehabt (VH-P Seite 5). Schließlich berichtete er auch vor dem BFA noch von Besuchen der Mutter – in römisch 40 und auch römisch 40 – und dass sie manchmal sein Schulgeld bezahlt habe (NS 2, Seite 9ff). Aus diesem Grund stellte das Gericht auch fest, dass die Mutter den BF unterstützte. Dass ihn seine Mutter nie angerufen und sich nie um ihn gekümmert habe (VH-P Seite 5), steht damit in einem eklatanten Widerspruch und überzeugt nicht. Wenn er auf den Widerspruch angesprochen vermeint, er habe nach seiner Ankunft in Österreich sehr viel Stress gehabt, nachts oft nicht schlafen können und über vieles nachdenken müssen bzw. nicht gewusst, was er sagen solle (VH-P Seite 6), so sind diese Ausführungen keine nachvollziehbare Erklärung für seine gänzlich gegenteiligen Angaben zu den Familienangehörigen, insbesondere, da seine Angaben zum Aufwachsen, Schulbesuch etc. sehr wohl stringent waren. Ihm wurde zudem die gesamte Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt und brachte er in diesem Zusammenhang noch eine Ergänzung vor (NS 2, Seite 19). Für ihn hätte sohin auch zum Ende der Einvernahme noch die Möglichkeit bestanden, etwaige falsche Angaben noch einmal zu korrigieren. Weiters ist auch beachtenswert, dass der BF zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme bereits knapp ein Jahr in Österreich aufhältig war, sodass ein etwaiger nach der Ankunft bestehender Stress nicht mehr als diesbezügliche Erklärung überzeugen vermag. Das erkennende Gericht geht vielmehr davon aus, dass der BF aus asyltaktischen Gründen versucht, den Kontakt zu seinen in Sierra Leone aufhältigen Familienangehörigen zu relativieren, weshalb die Feststellung, dass die Mutter sowie der jüngere Halbbruder nach wie vor in Sierra Leone leben und der BF gelegentlich den Kontakt zu ihnen pflegt, zu treffen war.
Im Weiteren divergierten auch die Angaben des BF zum Aufenthalts- bzw. Wohnort der Schwester, hinsichtlich der er in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung (VH-P Seite 5, 10) auf Guinea, vor dem BFA hingegen auf XXXX in Sierra Leone (NS 2 Seite 7, 11) abstellte. Da der BF vor der belangten Behörde jedoch detailliert angab, er selbst, sein Bruder und seine Mutter hätten zeitweise bei der Schwester in XXXX gelebt (s. NS 2 Seite 10f), geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Schwester tatsächlich in XXXX lebt und die abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich dazu dienen sollten den familiären Hintergrund im Herkunftsland zu verschleiern.Im Weiteren divergierten auch die Angaben des BF zum Aufenthalts- bzw. Wohnort der Schwester, hinsichtlich der er in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung (VH-P Seite 5, 10) auf Guinea, vor dem BFA hingegen auf römisch 40 in Sierra Leone (NS 2 Seite 7, 11) abstellte. Da der BF vor der belangten Behörde jedoch detailliert angab, er selbst, sein Bruder und seine Mutter hätten zeitweise bei der Schwester in römisch 40 gelebt (s. NS 2 Seite 10f), geht das erkennende Gericht davon aus, dass die Schwester tatsächlich in römisch 40 lebt und die abweichenden Angaben in der mündlichen Verhandlung lediglich dazu dienen sollten den familiären Hintergrund im Herkunftsland zu verschleiern.
Die Berufstätigkeiten der Angehörigen wurden auf Basis der nachvollziehbaren Angaben des BF vor der belangten Behörde festgestellt, da – wie ausgeführt – die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung zu seinen Angehörigen nicht glaubhaft waren.
II.2.4. Ausreisemodalitätenrömisch zwei.2.4. Ausreisemodalitäten
Die Angaben des BF zur Ausreise aus Sierra Leone im Sommer 2020 waren ebenfalls stringent (Ersteinvernahme; Protokoll vom NS 2 Seite 11f). Die von ihm angeführten Länder, in denen er sich aufgehalten hat (Ersteinvernahme, NS 2 Seite 5f), rufen ebenfalls keine Bedenken hervor, ebenso wenig seine Schilderungen zu seiner Tätigkeit auf Baustellen in Algerien und Tunesien über mindestens ein Jahr hinweg (NS 2 Seite 5), wobei er bereits in der Erstbefragung auf eine Berufsausübung als Bauarbeiter in Algerien und Tunesien abstellte.
Seine erkennungsdienstliche Behandlung in Italien ist im Ergebnisbericht zum EURODAC-Abgleich ersichtlich (AS 23) und auch im Erstbefragungsprotokoll. Der Aufgriffsbericht der deutschen Behörden (AS 32 f) sowie die Einreiseverweigerung vonseiten Deutschlands (AS 39) liegen im Verwaltungsakt ein. Das Datum seiner Asylantragstellung ist sowohl im Erstbefragungsprotokoll vermerkt, als auch im Fremdenregisterauszug des BFs ersichtlich.
Dass der BF auf dem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten durchquerte und in diesen nicht um Schutz ansuchte, ergibt sich aus seinen durchgehenden Angaben im gesamten Verfahren und aus dem übereinstimmenden Akteninhalt sowie der festgestellten Reiseroute.
II.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreichrömisch zwei.2.5. Privatleben / Familienleben in Österreich
II.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes römisch zwei.2.5.1. Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes
Die Feststellung zum spätest möglichen Einreisezeitpunkt nach Österreich ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF an diesem Tag den verfahrenseinleitenden Antrag in Österreich stellte sowie aus der oben erwähnten Dokumentation des Aufgriffs und der Einreiseverweigerung durch die Behörden der Bundesrepublik Deutschland.
Die Feststellung, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten hat, die durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde und dass der Aufenthalt durch die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten rückwirkend rechtswidrig wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit den bekannten und erwähnten Bestimmungen des AsylG 2005 bzw. FPG.
Dass der Aufenthalt des BF nicht geduldet bzw. notwendig ist und er auch nicht Opfer von Gewalt im Sinne der EO wurde, ergibt sich aus dem gesamten Akteninhalt und hat der BF im gesamten Verfahren kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Auch wurde dem Gericht amtswegig kein derartiger Hinweis bekannt.
II.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreichrömisch zwei.2.5.2. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich
Die Feststellungen zu den familiären Anknüpfungspunkten des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren (s. NS 1 Seite 5) und bestätigte der BF diese Angaben nochmals in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 13).
II.2.5.3. Grad der Integrationrömisch zwei.2.5.3. Grad der Integration
Aus dem Betreuungsinformationssystemauszug geht hervor, dass der BF nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergibt sich, dass er im Bundesgebiet keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder nachgegangen ist.
Die Feststellungen zum Deutschkursbesuch, der Schulung in der Basisbildung und der Tatsache, dass der BF noch keine Sprachprüfung abgelegt hat ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen (s. Teilnahmebestätigung XXXX AS 259 sowie Teilnahmebestätigung XXXX vom 27.02.2026, Unterstützungserklärung XXXX , Empfehlungsschreiben der ehrenamtlichen Deutschlehrerin vom 05.03.2026) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 13). Die Feststellungen zum Deutschkursbesuch, der Schulung in der Basisbildung und der Tatsache, dass der BF noch keine Sprachprüfung abgelegt hat ergeben sich aus den vorgelegten Nachweisen (s. Teilnahmebestätigung römisch 40 AS 259 sowie Teilnahmebestätigung römisch 40 vom 27.02.2026, Unterstützungserklärung römisch 40 , Empfehlungsschreiben der ehrenamtlichen Deutschlehrerin vom 05.03.2026) sowie den damit übereinstimmenden Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 13).
Die Feststellungen zum ehrenamtlichen Engagement des BF im Zuge des Hochwassers, der Hilfstätigkeiten für Privatpersonen, der Uferreinigung und der Instandhaltung von Wanderwegen stützen sich auf die zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben, die dieses Engagement des BF umfassend darstellen. Der BF bestätigte diese Tätigkeiten außerdem selbst in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 14). Auch die mit dem BF bekannte Zeugin bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der BF sehr viel ehrenamtliches Engagement gemacht habe. Es habe mit dem Hochwasser in XXXX und den Aufräumarbeiten begonnen. Der BF sei immer dabei gewesen. Über eine Bekannte, die Krankenschwester sei, sei der BF dann zum Roten Kreuz gekommen. Der BF sei dort bereits ein wichtiges Teammitglied (s. VH-P Seite 15f). Die Feststellungen zum ehrenamtlichen Engagement des BF im Zuge des Hochwassers, der Hilfstätigkeiten für Privatpersonen, der Uferreinigung und der Instandhaltung von Wanderwegen stützen sich auf die zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben, die dieses Engagement des BF umfassend darstellen. Der BF bestätigte diese Tätigkeiten außerdem selbst in der mündlichen Verhandlung (s. VH-P Seite 14). Auch die mit dem BF bekannte Zeugin bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass der BF sehr viel ehrenamtliches Engagement gemacht habe. Es habe mit dem Hochwasser in römisch 40 und den Aufräumarbeiten begonnen. Der BF sei immer dabei gewesen. Über eine Bekannte, die Krankenschwester sei, sei der BF dann zum Roten Kreuz gekommen. Der BF sei dort bereits ein wichtiges Teammitglied (s. VH-P Seite 15f).
Die Feststellungen zur ehrenamtlichen Tätigkeit des BF für das Österreichische Rote Kreuz stützen sich außerdem auf die entsprechende Bestätigung vom 25.02.2026.
II.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst warenrömisch zwei.2.5.4. Schutzwürdigkeit des Privat-/Familienlebens; die Frage, ob das Privat-/Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren
Dass der BF alle Anknüpfungspunkte in Österreich während einer Zeit mit prekärem Aufenthaltstitel erwarb, ergibt sich aus der Tatsache, dass der BF in der gesamten Zeit seines Aufenthaltes in Österreich Asylwerber war. Ein Aufenthaltsrecht als Asylwerber ist per se prekär, da dieses bis zum Abschluss des Asylverfahrens gilt und jeder Asylwerber auch damit rechnen muss, dass sein Verfahren unter Umständen negativ ausgehen kann.
II.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat römisch zwei.2.5.5. Bindung zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Bindung an den Herkunftsstaat ergeben sich logisch aus den zuvor getroffenen Feststellungen, insbesondere aus den Feststellungen zum Lebenslauf des BF und zum nach wie vor bestehenden familiären Netzwerk in Sierra Leone. In der Zusammenschau dieser Feststellungen mit der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt sich, dass eine knapp sechs Jahre dauernde Abwesenheit aus dem Herkunftsland in dem ein Mensch bislang durchgehend lebte (unter Berücksichtigung des jungen Alters des BF) eine gewisse Entfremdung von diesem Herkunftsstaat mit sich bringt. Es ergibt sich aus dem gesamten vorliegenden Akteninhalt und insbesondere auch aus dem Vorbringen des BF kein Hinweis darauf, dass es im Falle des BF bereits eine gänzliche Entwurzelung stattgefunden hätte.
II.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungenrömisch zwei.2.5.6. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vorliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.
II.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtsrömisch zwei.2.5.7. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts
Die Feststellung zur Verwaltungsübertretung wegen der illegalen Einreise nach Österreich ergibt sich aus den zuvor getroffenen Feststellungen im Zusammenhang mit der erwähnten Norm des FPG und wird es in diesem Zusammenhang auch als allgemein bekannt vorausgesetzt, dass die illegale Einreise nach Österreich eine Verwaltungsübertretung darstellt.
II.2.5.8. Verfahrensdauerrömisch zwei.2.5.8. Verfahrensdauer
Die Feststellungen zur Verfahrensdauer ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem gegenständlichen Erkenntnis.
II.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten: römisch zwei.2.6. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen; Erlebnisse im Zusammenhang mit staatlichen/nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von dem BF vorgebrachten Problemen, die ihn persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwarten:
II.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.1. Betreffend die persönliche Sicherheit/Verfolgung im Herkunftsstaat
Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss. Die Verantwortung eines Antragstellers hat jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.
Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der BF sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der BF den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der BF nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines BF und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.01.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0461) – zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Der BF brachte in der Erstbefragung zusammengefasst vor, dass in XXXX , wo er zuletzt gelebt habe, der Bürgermeister öfters in gewissen Teilen der Stadt den Strom abstellen habe lassen. Viele Leute hätten dagegen auf der Straße demonstriert, auch der BF. Bei einem dieser Streiks sei der BF von der Polizei zusammengeschlagen und eingesperrt worden. Daher würden seine Narben im Gesicht kommen. Danach sei er nach XXXX zu seiner Mutter gezogen und habe dort in einem Viertel mit Personen der Volksgruppe „Mende“ gelebt. Mit diesen sei er öfters in Streit geraten und von diesen verfolgt worden. Die „Fula“ würden in Sierra Leone nicht respektiert, weil es eigentlich Migranten aus Guinea seien. Er habe dann um sein Leben gefürchtet und deshalb Sierra Leone verlassen. Der BF brachte in der Erstbefragung zusammengefasst vor, dass in römisch 40 , wo er zuletzt gelebt habe, der Bürgermeister öfters in gewissen Teilen der Stadt den Strom abstellen habe lassen. Viele Leute hätten dagegen auf der Straße demonstriert, auch der BF. Bei einem dieser Streiks sei der BF von der Polizei zusammengeschlagen und eingesperrt worden. Daher würden seine Narben im Gesicht kommen. Danach sei er nach römisch 40 zu seiner Mutter gezogen und habe dort in einem Viertel mit Personen der Volksgruppe „Mende“ gelebt. Mit diesen sei er öfters in Streit geraten und von diesen verfolgt worden. Die „Fula“ würden in Sierra Leone nicht respektiert, weil es eigentlich Migranten aus Guinea seien. Er habe dann um sein Leben gefürchtet und deshalb Sierra Leone verlassen.
Vor dem BFA legte der BF im Wesentlichen dar, dass es in seinem Land einen Streik gegeben habe. Es hätte eine Maschine eliminiert bzw. vom Norden in den Süden verbracht werden sollen, die XXXX mit Licht versorgt habe. An diesem Tag seien einige Leute getötet worden. Der BF habe es mit der Polizei zu tun bekommen, sei festgenommen, zusammengeschlagen und eingesperrt worden. Zwei Monate lang sei er im Gefängnis gewesen, bevor „die“ für sie Berufung eingelegt hätten und sie freigekommen seien. Er sei nach XXXX gefahren, sie hätten nach wie vor Probleme mit seinem Verhalten während des Streiks gehabt. Ein Stamm namens Mende habe gesehen, was in XXXX vorgefallen sei und habe festgestellt, dass er unter den Akteuren gewesen sei. Sie hätten sie zusammengeschlagen, einer von denen habe dem BF aber das Leben gerettet, indem er ihn zu einem Parkplatz gebracht und einen LKW-Fahrer angesprochen habe, den BF mitzunehmen (NS 2, Seite 14ff).Vor dem BFA legte der BF im Wesentlichen dar, dass es in seinem Land einen Streik gegeben habe. Es hätte eine Maschine eliminiert bzw. vom Norden in den Süden verbracht werden sollen, die römisch 40 mit Licht versorgt habe. An diesem Tag seien einige Leute getötet worden. Der BF habe es mit der Polizei zu tun bekommen, sei festgenommen, zusammengeschlagen und eingesperrt worden. Zwei Monate lang sei er im Gefängnis gewesen, bevor „die“ für sie Berufung eingelegt hätten und sie freigekommen seien. Er sei nach römisch 40 gefahren, sie hätten nach wie vor Probleme mit seinem Verhalten während des Streiks gehabt. Ein Stamm namens Mende habe gesehen, was in römisch 40 vorgefallen sei und habe festgestellt, dass er unter den Akteuren gewesen sei. Sie hätten sie zusammengeschlagen, einer von denen habe dem BF aber das Leben gerettet, indem er ihn zu einem Parkplatz gebracht und einen LKW-Fahrer angesprochen habe, den BF mitzunehmen (NS 2, Seite 14ff).
In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF zusammengefasst, dass es in XXXX einen Streik in Zusammenhang mit der Stromversorgung gegeben habe. Sie hätten eine Maschine aus der Stadt entfernen wollen. Alle Leute seien draußen gewesen. Man habe ihnen gesagt, dass schließlich alle vom durch die Maschine erzeugten Licht profitieren würden und dass das Entfernen der Maschine aus der Stadt ein Blackout verursachen würde. Er sei dann auch in die Demonstration involviert gewesen, sei geschlagen worden und im Gefängnis gelandet. Er sei damals noch sehr jung gewesen und habe man sie in einen Raum mit 16 und 17 Leuten gesteckt. Drei Monate sei er dort gewesen, bevor man ihn herausholen habe können. Da er seine Mutter in XXXX vermutet habe, sei er dorthin geflohen. Er habe diese aber nicht gefunden und auf der Straße gelebt. Nach zwei Wochen in XXXX sei er eines Nachts angegriffen worden. Er sei angegriffen worden, weil er beim Streik in XXXX mitgemacht habe. Eine Dame, der er immer geholfen habe, habe ihn in einen LKW gesteckt (VH-P Seite 7 ff).In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF zusammengefasst, dass es in römisch 40 einen Streik in Zusammenhang mit der Stromversorgung gegeben habe. Sie hätten eine Maschine aus der Stadt entfernen wollen. Alle Leute seien draußen gewesen. Man habe ihnen gesagt, dass schließlich alle vom durch die Maschine erzeugten Licht profitieren würden und dass das Entfernen der Maschine aus der Stadt ein Blackout verursachen würde. Er sei dann auch in die Demonstration involviert gewesen, sei geschlagen worden und im Gefängnis gelandet. Er sei damals noch sehr jung gewesen und habe man sie in einen Raum mit 16 und 17 Leuten gesteckt. Drei Monate sei er dort gewesen, bevor man ihn herausholen habe können. Da er seine Mutter in römisch 40 vermutet habe, sei er dorthin geflohen. Er habe diese aber nicht gefunden und auf der Straße gelebt. Nach zwei Wochen in römisch 40 sei er eines Nachts angegriffen worden. Er sei angegriffen worden, weil er beim Streik in römisch 40 mitgemacht habe. Eine Dame, der er immer geholfen habe, habe ihn in einen LKW gesteckt (VH-P Seite 7 ff).
Gegenständlich fällt auf, dass die Angaben des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe von zahlreichen erheblichen Widersprüchlichkeiten geprägt sind:
So stellte er in der Erstbefragung noch darauf ab, dass der Bürgermeister in gewissen Teilen der Stadt den Strom öfters abgestellt habe, wogegen die Leute – und auch er – demonstriert hätten, während er vor dem BFA vermeinte, dass eine Maschine hätte eliminiert bzw. vom Norden in den Süden verbracht werden sollen, die XXXX mit Licht versorgt habe (NS 2, Seite 14f), was er derart auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte (VH-P Seite 7). Damit divergierte bereits der Grund, weshalb überhaupt erst die Streiks oder Demonstrationen entstanden seien. So stellte er in der Erstbefragung noch darauf ab, dass der Bürgermeister in gewissen Teilen der Stadt den Strom öfters abgestellt habe, wogegen die Leute – und auch er – demonstriert hätten, während er vor dem BFA vermeinte, dass eine Maschine hätte eliminiert bzw. vom Norden in den Süden verbracht werden sollen, die römisch 40 mit Licht versorgt habe (NS 2, Seite 14f), was er derart auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte (VH-P Seite 7). Damit divergierte bereits der Grund, weshalb überhaupt erst die Streiks oder Demonstrationen entstanden seien.
Schließlich ist beachtenswert, dass der BF zuletzt vermeinte, dass sich „der Vorfall“ innerhalb von XXXX ereignet habe (VH-P Seite 5), nicht in XXXX , wie er zuvor stets darlegte (Ersteinvernahme; NS 2, Seite 14ff; Beschwerde vom 10.04.2025, AS 398). Später wiederum vermeinte er dann doch, dass er nach XXXX übersiedelt sei, als er in XXXX Probleme mit der Polizei bekommen habe (VH-P Seite 5, 7f), obwohl er kurz zuvor als Beweggrund seines Verzugs noch den Tod seiner Tante angegeben hat (VH-P Seite 5).Schließlich ist beachtenswert, dass der BF zuletzt vermeinte, dass sich „der Vorfall“ innerhalb von römisch 40 ereignet habe (VH-P Seite 5), nicht in römisch 40 , wie er zuvor stets darlegte (Ersteinvernahme; NS 2, Seite 14ff; Beschwerde vom 10.04.2025, AS 398). Später wiederum vermeinte er dann doch, dass er nach römisch 40 übersiedelt sei, als er in römisch 40 Probleme mit der Polizei bekommen habe (VH-P Seite 5, 7f), obwohl er kurz zuvor als Beweggrund seines Verzugs noch den Tod seiner Tante angegeben hat (VH-P Seite 5).
Im Weiteren fällt auf, dass auch die Angaben des BF in Zusammenhang mit der Dauer seiner vermeintlichen Inhaftierung divergierten. So gab er vor dem BFA noch zu Protokoll, er sei für die Dauer von zwei Monaten inhaftiert gewesen (NS 2, Seite 14), in der mündlichen Verhandlung behauptete er hingegen abweichend davon, drei Monate lang im Gefängnis gewesen zu sein (VH-P Seite 7).
Auch seine Angaben, mit wie vielen Menschen er gemeinsam eingesperrt gewesen sei, gestalteten sich widersprüchlich: Vor dem BFA gab er dazu an, dass er mit zehn Personen zusammen eingesperrt gewesen sei (NS 2, Seite 16), in der mündlichen Verhandlung hingegen vermeinte er, es seien 16 und 17 Leute gewesen, die zusammengekauert die Nächte hätten verbringen müssen (VH-P Seite 7).
Auch die ihn festnehmenden Akteure divergierten in den Schilderungen des BF. In der Erstbefragung gab er dazu an, dass ihn die Polizei eingesperrt habe und vermeinte auch anfänglich vor dem BFA noch, dass es die Polizei gewesen sei, die ihn festgenommen und eingesperrt habe (NS 2 Seite 14). Später hingegen schilderte der BF, dass es das Militär gewesen sei, das ihn festgenommen habe (NS 2 Seite 16).
Auch den Ort des Gefängnisses gab er divergierend an, nannte er vor dem BFA doch noch XXXX in XXXX (NS 2 Seite 16, 18), in der mündlichen Verhandlung hingegen zuerst das Gefängnis in XXXX (VH-P Seite 5), dann das Gefängnis in XXXX (VH-P Seite 8).Auch den Ort des Gefängnisses gab er divergierend an, nannte er vor dem BFA doch noch römisch 40 in römisch 40 (NS 2 Seite 16, 18), in der mündlichen Verhandlung hingegen zuerst das Gefängnis in römisch 40 (VH-P Seite 5), dann das Gefängnis in römisch 40 (VH-P Seite 8).
Während er im Weiteren vor dem BFA vermeinte, dass es das Parlament gewesen sei, das Berufung für sie eingelegt habe, weshalb sie letztlich freigekommen seien (NS 2 Seite 16), gab er vor der erkennenden Richterin zu Protokoll, dass es Leute aus der Bevölkerung gewesen seien, die Beschwerde eingelegt hätten (VH-P Seite 8, 10).
Hinsichtlich seines Vorbringens in Zusammenhang mit einem vermeintlichen Vorfall in XXXX bleibt schließlich festzuhalten, dass der BF in seiner Erstbefragung noch vermeinte, er als „Fula“ würde in Sierra Leone nicht respektiert, weil sie Migranten aus Guinea seien und er mit Personen der Volksgruppe der „Mende“ öfters in Streit geraten und verfolgt worden sei. Im Weiteren legte er dar, dass er fürchte, von Mitgliedern der „Mende“ getötet oder gezwungen zu werden, auch Mende zu werden. Hingegen vor der belangten Behörde schilderte er in diesem Zusammenhang, dass „sie“ ein Problem mit dem Verhalten während des Streiks gehabt hätten. Ein Stamm namens Mende habe gesehen, was in XXXX vorgefallen sei und festgestellt, dass er unter den Akteuren gewesen sei, weshalb er zusammengeschlagen worden wäre (NS 2 Seite 14, 16). Gänzlich divergierend schilderte er auch, wie die Menschen in XXXX davon erfahren hätten, dass er beim Streik bzw. der Demonstration in XXXX beteiligt gewesen sei. Dazu gab er vor dem BFA an, dass sie gewusst hätten, dass er aus dem Norden gekommen sei, wo der Streik stattgefunden habe, sie seine Narbe im Gesicht gesehen und ihn gefragt hätten. Sie hätten dann gesagt, dass er wegen seiner Narbe sicher am Streik beteiligt gewesen sei (NS 2 Seite 18). In der mündlichen Verhandlung hingegen schilderte der BF im Widerspruch dazu, dass diese Personen Videos von den Leuten, die ins Gefängnis gekommen wären, im Fernsehen gesehen hätten (VH-P Seite 9f), weshalb sie von seiner Demonstrationsteilnahme in XXXX erfahren hätten. Hinsichtlich seines Vorbringens in Zusammenhang mit einem vermeintlichen Vorfall in römisch 40 bleibt schließlich festzuhalten, dass der BF in seiner Erstbefragung noch vermeinte, er als „Fula“ würde in Sierra Leone nicht respektiert, weil sie Migranten aus Guinea seien und er mit Personen der Volksgruppe der „Mende“ öfters in Streit geraten und verfolgt worden sei. Im Weiteren legte er dar, dass er fürchte, von Mitgliedern der „Mende“ getötet oder gezwungen zu werden, auch Mende zu werden. Hingegen vor der belangten Behörde schilderte er in diesem Zusammenhang, dass „sie“ ein Problem mit dem Verhalten während des Streiks gehabt hätten. Ein Stamm namens Mende habe gesehen, was in römisch 40 vorgefallen sei und festgestellt, dass er unter den Akteuren gewesen sei, weshalb er zusammengeschlagen worden wäre (NS 2 Seite 14, 16). Gänzlich divergierend schilderte er auch, wie die Menschen in römisch 40 davon erfahren hätten, dass er beim Streik bzw. der Demonstration in römisch 40 beteiligt gewesen sei. Dazu gab er vor dem BFA an, dass sie gewusst hätten, dass er aus dem Norden gekommen sei, wo der Streik stattgefunden habe, sie seine Narbe im Gesicht gesehen und ihn gefragt hätten. Sie hätten dann gesagt, dass er wegen seiner Narbe sicher am Streik beteiligt gewesen sei (NS 2 Seite 18). In der mündlichen Verhandlung hingegen schilderte der BF im Widerspruch dazu, dass diese Personen Videos von den Leuten, die ins Gefängnis gekommen wären, im Fernsehen gesehen hätten (VH-P Seite 9f), weshalb sie von seiner Demonstrationsteilnahme in römisch 40 erfahren hätten.
Schließlich divergierten auch seine Angaben darüber, wer ihn vermeintlich gerettet habe. So stellte er in diesem Zusammenhang vor der belangten Behörde noch auf einen Mann ab, der ihn zu einem Parkplatz gebracht und mit einem LKW-Fahrer gesprochen habe (NS 2 Seite 11, 14), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung vermeinte, dass es eine Dame gewesen sei, die ihm geholfen habe zu fliehen (VH-P Seite 7, 9f). Weiters vermeinte er vor dem BFA noch, dass es einer von den Angreifern gewesen sei, der ihn gerettet habe (NS 2 Seite 11f, 17), wovon in der mündlichen Verhandlung keine Rede mehr war, sondern vielmehr, dass es die Dame gewesen sei, der er immer geholfen habe (VH-P Seite 6, 9). Letztlich widersprach sich der BF auch in diesem Zusammenhang inhaltlich, gab er zuerst doch an, dass ihn die Dame in einen LKW gesteckt habe, der mit Gütern beladen gewesen sei (VH-P Seite 7), später hingegen schilderte er die Situation derart, dass die Dame ihn zu einem LKW gebracht und den Eigentümer des Fahrzeuges gebeten habe, den BF mitzunehmen (VH-P Seite 10).
Schließlich sind auch die zeitlichen Angaben des BF in Zusammenhang mit den vermeintlichen Vorfällen in XXXX in keiner Weise mit seinen Angaben in Einklang zu bringen, gab der BF doch durchwegs an, etwa ein Jahr lang in XXXX aufhältig gewesen zu sein (NS 2 Seite 5, Beschwerde vom 10.04.2025, AS 398; VH-P Seite 4). Dass sich der Angriff auf ihn ereignet habe, als er ein oder zwei Wochen in XXXX gewesen sei (VH-P Seite 6f) und die Dame ihn noch in derselben Nacht mittels LKW gerettet bzw. zur Ausreise geraten habe (VH-P Seite 6, 10), steht dem gänzlich entgegen.Schließlich sind auch die zeitlichen Angaben des BF in Zusammenhang mit den vermeintlichen Vorfällen in römisch 40 in keiner Weise mit seinen Angaben in Einklang zu bringen, gab der BF doch durchwegs an, etwa ein Jahr lang in römisch 40 aufhältig gewesen zu sein (NS 2 Seite 5, Beschwerde vom 10.04.2025, AS 398; VH-P Seite 4). Dass sich der Angriff auf ihn ereignet habe, als er ein oder zwei Wochen in römisch 40 gewesen sei (VH-P Seite 6f) und die Dame ihn noch in derselben Nacht mittels LKW gerettet bzw. zur Ausreise geraten habe (VH-P Seite 6, 10), steht dem gänzlich entgegen.
In zeitlicher Hinsicht ist schließlich auch beachtenswert, dass der BF vermeinte, bis zum Tod seiner Tante in XXXX gelebt zu haben und danach in XXXX gewesen zu sein (VH-P Seite 5). Bei Wahrunterstellung seiner Angaben vor dem BFA, dass die Tante gestorben sei, als er die siebte Schulstufe besucht habe (NS 2 Seite 9), so hätte er bereits im Alter von etwa 13 Jahren in XXXX leben müssen, was mit seinen sonstigen Angaben nicht korrespondiert. Vor dem BFA stellte der BF noch darauf ab, dass er nach dem Tod der Tante bei den Nachbarn in XXXX gelebt habe, weiterhin zur Schule gegangen sei und nebenher gearbeitet und bei den Nachbarn mitgegessen habe (NS 2 Seite 9) – sohin auch nach dem Tod der Tante in XXXX verblieben ist. In zeitlicher Hinsicht ist schließlich auch beachtenswert, dass der BF vermeinte, bis zum Tod seiner Tante in römisch 40 gelebt zu haben und danach in römisch 40 gewesen zu sein (VH-P Seite 5). Bei Wahrunterstellung seiner Angaben vor dem BFA, dass die Tante gestorben sei, als er die siebte Schulstufe besucht habe (NS 2 Seite 9), so hätte er bereits im Alter von etwa 13 Jahren in römisch 40 leben müssen, was mit seinen sonstigen Angaben nicht korrespondiert. Vor dem BFA stellte der BF noch darauf ab, dass er nach dem Tod der Tante bei den Nachbarn in römisch 40 gelebt habe, weiterhin zur Schule gegangen sei und nebenher gearbeitet und bei den Nachbarn mitgegessen habe (NS 2 Seite 9) – sohin auch nach dem Tod der Tante in römisch 40 verblieben ist.
Im Weiteren schilderte der BF auch die Zuziehung von Verletzungen divergierend. Vor dem BFA vermeinte er dazu, dass er in XXXX von den Mende an der Hand verletzt worden sei (NS 2 Seite 14). In der mündlichen Verhandlung hingegen legte er dar, er habe von dieser Auseinandersetzung in XXXX eine Narbe auf der linken Seite oberhalb seiner Lippe davongetragen und Verletzungen an den Beinen gehabt (VH-P Seite 9). Im Weiteren schilderte der BF auch die Zuziehung von Verletzungen divergierend. Vor dem BFA vermeinte er dazu, dass er in römisch 40 von den Mende an der Hand verletzt worden sei (NS 2 Seite 14). In der mündlichen Verhandlung hingegen legte er dar, er habe von dieser Auseinandersetzung in römisch 40 eine Narbe auf der linken Seite oberhalb seiner Lippe davongetragen und Verletzungen an den Beinen gehabt (VH-P Seite 9).
Auch stimmen die Angaben des BF zur Überquerung der Grenze nicht überein. Dazu führte er vor dem BFA noch aus, er habe die Grenze auf einem Motorrad überquert (NS 2 Seite 12), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung schilderte, direkt mit dem LKW von XXXX nach XXXX in Guinea gefahren zu sein (VH-P Seite 7). Dem stehen in diesem Zusammenhang auch die Angaben des BF vor dem BFA entgegen, vor dem er behauptete, der LKW-Fahrer habe ihn nur bis zur Grenze [von Sierra Leone] bringen können, weil der BF keine Papiere gehabt habe und daraufhin der Fahrer gemeint hätte, der BF müsse die Grenze selbständig überqueren, mag er nach der Abfertigung des LKW auch wieder aufgestiegen sein (NS 2 Seite 14). Auch stimmen die Angaben des BF zur Überquerung der Grenze nicht überein. Dazu führte er vor dem BFA noch aus, er habe die Grenze auf einem Motorrad überquert (NS 2 Seite 12), wohingegen er in der mündlichen Verhandlung schilderte, direkt mit dem LKW von römisch 40 nach römisch 40 in Guinea gefahren zu sein (VH-P Seite 7). Dem stehen in diesem Zusammenhang auch die Angaben des BF vor dem BFA entgegen, vor dem er behauptete, der LKW-Fahrer habe ihn nur bis zur Grenze [von Sierra Leone] bringen können, weil der BF keine Papiere gehabt habe und daraufhin der Fahrer gemeint hätte, der BF müsse die Grenze selbständig überqueren, mag er nach der Abfertigung des LKW auch wieder aufgestiegen sein (NS 2 Seite 14).
Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des BFs bleibt schließlich noch auf seine widersprüchlichen Angaben in Zusammenhang mit dem Kontakt zu seiner nach wie vor in Sierra Leone aufhältigen Mutter und zum Halbbruder sowie zum Aufenthalts- bzw. Wohnort der Schwester zu verweisen, die bereits dargelegt wurden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung noch dezidiert vermeinte, zur Mutter in XXXX gezogen zu sein, in der mündlichen Verhandlung dann aber behauptete, er habe lediglich vermutet, dass seine Mutter in XXXX sei (VH-P Seite 5, 7, 10) und er auf der Straße gelebt habe (VH-P Seite 4). Zudem ist festzuhalten, dass der BF auch die Intentionen seiner Mutter, weshalb er bei der Tante aufgewachsen sei, gänzlich anderslautend darlegte. So vermeinte er dazu vor dem BFA, dass ihn die Mutter bei ihrer Schwester, sohin der Tante des BF, gelassen habe, weil die Mutter zwischen Guinea und Sierra Leone gependelt, die Schwester verheiratet gewesen sei und die Mutter ihn daher in XXXX gelassen habe, damit er in die Schule gehen könne (NS 2 Seite 9). In der mündlichen Verhandlung hingegen schilderte er, dass sich die Mutter schlichtweg nie um sie gekümmert habe (VH-P Seite 5f).Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des BFs bleibt schließlich noch auf seine widersprüchlichen Angaben in Zusammenhang mit dem Kontakt zu seiner nach wie vor in Sierra Leone aufhältigen Mutter und zum Halbbruder sowie zum Aufenthalts- bzw. Wohnort der Schwester zu verweisen, die bereits dargelegt wurden. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF in der Erstbefragung noch dezidiert vermeinte, zur Mutter in römisch 40 gezogen zu sein, in der mündlichen Verhandlung dann aber behauptete, er habe lediglich vermutet, dass seine Mutter in römisch 40 sei (VH-P Seite 5, 7, 10) und er auf der Straße gelebt habe (VH-P Seite 4). Zudem ist festzuhalten, dass der BF auch die Intentionen seiner Mutter, weshalb er bei der Tante aufgewachsen sei, gänzlich anderslautend darlegte. So vermeinte er dazu vor dem BFA, dass ihn die Mutter bei ihrer Schwester, sohin der Tante des BF, gelassen habe, weil die Mutter zwischen Guinea und Sierra Leone gependelt, die Schwester verheiratet gewesen sei und die Mutter ihn daher in römisch 40 gelassen habe, damit er in die Schule gehen könne (NS 2 Seite 9). In der mündlichen Verhandlung hingegen schilderte er, dass sich die Mutter schlichtweg nie um sie gekümmert habe (VH-P Seite 5f).
Schließlich stellten sich auch seine Schilderungen vor dem BFA, wonach er an mehreren Versammlungen in XXXX teilgenommen und die Partei APC unterstützt habe (NS 2 Seite 18), letztlich als nicht zutreffend dar. Dass er an Wahlkampfveranstaltungen teilgenommen habe (NS 2 Seite 18), revidierte er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er darlegte, dass er damals noch sehr jung gewesen sei und man da noch nicht aktiv mitwirken könne (VH-P Seite 7). Sein Vorbringen vor dem BFA, wonach „man sagen könnte, dass er ein Mitglied von APC gewesen sei, aber nicht wie diese, die eine Mitgliedskarte gehabt haben“ (NS 2 Seite 18), korrigierte er vor der erkennenden Richterin ebenfalls und verneinte dezidiert, Parteimitglied gewesen zu sein, weil er damals noch ein Junge gewesen wäre (VH-P Seite 7). Es trifft damit letztlich nicht zu, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass er die Oppositionspartei APC unterstützt und sich kritisch gegen die Regierung geäußert habe (Beschwerde vom 29.04.2025, AS 398). Ein politisches Engagement des BF in Sierra Leone hat letztlich nicht vorgelegen.Schließlich stellten sich auch seine Schilderungen vor dem BFA, wonach er an mehreren Versammlungen in römisch 40 teilgenommen und die Partei APC unterstützt habe (NS 2 Seite 18), letztlich als nicht zutreffend dar. Dass er an Wahlkampfveranstaltungen teilgenommen habe (NS 2 Seite 18), revidierte er selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung, in der er darlegte, dass er damals noch sehr jung gewesen sei und man da noch nicht aktiv mitwirken könne (VH-P Seite 7). Sein Vorbringen vor dem BFA, wonach „man sagen könnte, dass er ein Mitglied von APC gewesen sei, aber nicht wie diese, die eine Mitgliedskarte gehabt haben“ (NS 2 Seite 18), korrigierte er vor der erkennenden Richterin ebenfalls und verneinte dezidiert, Parteimitglied gewesen zu sein, weil er damals noch ein Junge gewesen wäre (VH-P Seite 7). Es trifft damit letztlich nicht zu, wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht, dass er die Oppositionspartei APC unterstützt und sich kritisch gegen die Regierung geäußert habe (Beschwerde vom 29.04.2025, AS 398). Ein politisches Engagement des BF in Sierra Leone hat letztlich nicht vorgelegen.
Wenn auch die psychischen Belastungen des BF einige Widersprüchlichkeiten erklären könnten, so erscheint die gehäufte Angabe derart unvereinbarer Umstände doch darauf hinzudeuten, dass der BF die dargestellten Ereignisse nicht tatsächlich erlebt hat. Selbst wenn er sich an einzelne traumatische Erlebnisse nicht mehr genau erinnern kann, erklärt dies nicht die Angabe derart widersprüchlicher Tatsachen einen so langen Zeitraum betreffend. Dem BF wäre es schließlich möglich gewesen zu sagen, wenn er sich in Bezug auf einzelne Tatsachen nicht mehr sicher gewesen wäre. Bei der erkennenden Richterin entstand viel mehr der Eindruck, dass es sich bei dem gesamten Fluchtvorbringen des BF um ein erfundenes Konstrukt handelte.
Zum Vorbringen des BF in Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit der Fullah bleibt abschließend noch festzuhalten, dass hinsichtlich seine Angaben, wonach Fullah in Sierra Leone nicht respektiert würden (Ersteinvernahme), zwar nicht verkannt wird, dass unter allen ethnischen Gruppen starke ethnische Loyalitäten, Vorurteile und Stereotypen bestehen und hinsichtlich der Regierungsernennung, Auftragsvergabe und einer Anstellung im öffentlichen Dienst von Diskriminierungen von nicht der Volksgruppe der Mende angehörigen Bevölkerungsgruppen berichtet wird, auch in den Bereichen Staatsbürgerschaft und Nationalität. Eine systematische Verfolgung findet jedoch entsprechend den Länderberichten keinesfalls statt, zudem unternimmt die Regierung einige Anstrengungen, um gegen Diskriminierung vorzugehen, z.B. beim gleichberechtigten Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Beschäftigung und Krediten (vgl. Punkt II.1.7.). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht sohin für den BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Sierra Leone nicht und brachte er eine derartige Verfolgung selbst nicht substantiiert vor. Das lediglich oberflächlich gehaltene Vorbringen diesbezüglich war unter Berücksichtigungen der Länderinformationen als nicht glaubhaft einzustufen. Zum Vorbringen des BF in Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit der Fullah bleibt abschließend noch festzuhalten, dass hinsichtlich seine Angaben, wonach Fullah in Sierra Leone nicht respektiert würden (Ersteinvernahme), zwar nicht verkannt wird, dass unter allen ethnischen Gruppen starke ethnische Loyalitäten, Vorurteile und Stereotypen bestehen und hinsichtlich der Regierungsernennung, Auftragsvergabe und einer Anstellung im öffentlichen Dienst von Diskriminierungen von nicht der Volksgruppe der Mende angehörigen Bevölkerungsgruppen berichtet wird, auch in den Bereichen Staatsbürgerschaft und Nationalität. Eine systematische Verfolgung findet jedoch entsprechend den Länderberichten keinesfalls statt, zudem unternimmt die Regierung einige Anstrengungen, um gegen Diskriminierung vorzugehen, z.B. beim gleichberechtigten Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung, Beschäftigung und Krediten vergleiche Punkt römisch zwei.1.7.). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht sohin für den BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Sierra Leone nicht und brachte er eine derartige Verfolgung selbst nicht substantiiert vor. Das lediglich oberflächlich gehaltene Vorbringen diesbezüglich war unter Berücksichtigungen der Länderinformationen als nicht glaubhaft einzustufen.
Insgesamt konnte der BF somit weder seine angebliche politische Tätigkeit, noch eine willkürliche Verhaftung in XXXX die Anlass für eine Übersiedelung nach XXXX gewesen sei, noch Angriffe bzw. Diskriminierungen in XXXX ansatzweise nachvollziehbar darstellen. Im Ergebnis vermochte der BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen bzw. nicht glaubhaft zu machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher oder dritter Seite in Sierra Leone bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden.Insgesamt konnte der BF somit weder seine angebliche politische Tätigkeit, noch eine willkürliche Verhaftung in römisch 40 die Anlass für eine Übersiedelung nach römisch 40 gewesen sei, noch Angriffe bzw. Diskriminierungen in römisch 40 ansatzweise nachvollziehbar darstellen. Im Ergebnis vermochte der BF zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt mit seinem Vorbringen nicht aufzuzeigen bzw. nicht glaubhaft zu machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher oder dritter Seite in Sierra Leone bedroht worden zu sein bzw. in Zukunft zu werden.
II.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.2. Betreffend die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat
Dass der BF grundsätzlich dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt in Sierra Leone eigenständig zu bestreiten, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Er ist jung, physisch gesund, erwerbsfähig, spricht Fullah und Englisch, ist in Sierra Leone aufgewachsen und sozialisiert worden. Er hat dort seine Schulbildung absolviert und Erfahrungen am Arbeitsmarkt – in Sierra Leone sowie auch in nordafrikanischen Ländern – gesammelt. Für das Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum der BF nach seiner Rückkehr nach Sierra Leone in eine existenziell ausweglose Situation gelangen sollte, da anzunehmen ist, dass der arbeitsfähige BF auch in seinem Herkunftsland seinen Lebensunterhalt wird erwirtschaften können und war ihm dies schließlich auch vor der Ausreise möglich. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsland in Form seines Halbbruders, seiner Schwester und seiner Mutter.
Die Bevölkerung Sierra Leones steht allgemein unter wirtschaftlichem Druck und ist auch Ernährungsunsicherheit weit verbreitet. Im April 2023 schätzte ein Bericht des Welternährungsprogramms, dass im Februar 78 % der Bevölkerung von einer unsicheren Ernährungslage betroffen waren, während 20 % der Haushalte von einer schweren Ernährungsunsicherheit betroffen waren.
Das Gericht verkennt nicht, dass die psychische Situation des BF zu berücksichtigen ist und die Lage des BF im Falle einer Rückkehr herausfordernd wäre. Da der BF jedoch auch in Österreich regelmäßig – wenn auch ehrenamtlich – tätig ist, daneben Deutschkurse besucht und auf ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Sierra Leone zurückgreifen kann, mag die Situation im Falle einer Rückkehr zwar schwierig und belastend sein, eine Situation die als existenzbedrohend bezeichnet werden könnte, sieht das erkennende Gericht jedoch nicht als gegeben an. Aus den ärztlichen Unterlagen ergibt sich auch, dass der BF aktuell nicht mehr an einer extremen Traumatisierung leidet, die darauf schließen lassen würde, dass er sich um seine Existenzmittel nicht kümmern könne, da die Hausärztin selbst angab, es gehe dem BF durch die psychotherapeutische Behandlung nun besser als zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich.
Die Schwester des BF lebt in XXXX und waren sowohl der BF selbst als auch sein Bruder und seine Mutter bereits in der Vergangenheit bei dieser Schwester wohnhaft, weswegen anzunehmen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr wieder bei der Schwester unterkommen könnte. Der BF gab vor der belangten Behörde selbst an, er habe in Sierra Leone Geld für Essen und Kleidung gehabt. Manchmal habe seine Mutter das Schulgeld bezahlt, manchmal er selbst. Sein Bruder studiere nun im ersten Studienjahr (s. Niederschrift BFA Seite 10f). Die Familie des BF gehört in Sierra Leone offensichtlich nicht zur ärmsten Schicht, andernfalls wäre es wohl nicht möglich gewesen, dass der BF und sein Bruder länger zu Schule gingen bzw. ein Studium absolvieren. Die Mutter des BF ist zudem erwerbstätig und unterstützte den BF bereits in der Vergangenheit finanziell. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF durch seine eigene Arbeitskraft und die Unterstützung seiner Angehörigen in Sierra Leone nicht in eine existenziell ausweglose Situation kommen würde. Die Schwester des BF lebt in römisch 40 und waren sowohl der BF selbst als auch sein Bruder und seine Mutter bereits in der Vergangenheit bei dieser Schwester wohnhaft, weswegen anzunehmen ist, dass der BF im Falle einer Rückkehr wieder bei der Schwester unterkommen könnte. Der BF gab vor der belangten Behörde selbst an, er habe in Sierra Leone Geld für Essen und Kleidung gehabt. Manchmal habe seine Mutter das Schulgeld bezahlt, manchmal er selbst. Sein Bruder studiere nun im ersten Studienjahr (s. Niederschrift BFA Seite 10f). Die Familie des BF gehört in Sierra Leone offensichtlich nicht zur ärmsten Schicht, andernfalls wäre es wohl nicht möglich gewesen, dass der BF und sein Bruder länger zu Schule gingen bzw. ein Studium absolvieren. Die Mutter des BF ist zudem erwerbstätig und unterstützte den BF bereits in der Vergangenheit finanziell. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der BF durch seine eigene Arbeitskraft und die Unterstützung seiner Angehörigen in Sierra Leone nicht in eine existenziell ausweglose Situation kommen würde.
II.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.6.3. Betreffend die aktuelle Versorgungssituation im Hinblick die notwendige Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat
Die Feststellung, dass keine behandlungsbedürftige Erkrankung als Rückkehrhindernis vorliegt, ergibt sich daraus, dass der BF im gesamten bisherigen Verfahren angab physisch im Wesentlichen gesund zu sein. Die vorliegenden psychischen Probleme stellen jedenfalls keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, insbesondere weil in den gesamten Unterlagen auch nicht von einer gegebenen Suizidalität die Rede ist. Es wird diesbezüglich auf die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
II.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaatrömisch zwei.2.7. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material.
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren nicht entgegen.
Im erstinstanzlichen Akt findet sich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.06.2023 wonach eine ambulante psychologische Therapie in Sierra Leone nicht möglich ist (s. Aktenseite 295ff). Auf dieses Dokument und den besagten Inhalt wurde die entsprechende Feststellung gestützt.
II.3. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
II.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides)
II.3.1.1. Rechtslage:römisch zwei.3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass die asylsuchende Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
II.3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:römisch zwei.3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie im gegenständlichen Fall bereits unter Punkt II. 2.3.1. im Detail erörtert wurde, war das Vorbringen des BF in Zusammenhang mit Vorfällen in XXXX und XXXX nicht glaubhaft. Wie im gegenständlichen Fall bereits unter Punkt römisch zwei. 2.3.1. im Detail erörtert wurde, war das Vorbringen des BF in Zusammenhang mit Vorfällen in römisch 40 und römisch 40 nicht glaubhaft.
Eine systematische, landesweite Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Fullah findet ebenfalls nicht statt. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).
Dem BF ist es im Ergebnis nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem BF keine Verfolgung aus in den in der GFK genannten Gründen droht. Auch die allgemeine Lage ist im Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen ebenso wie allfällige persönliche und wirtschaftliche Gründe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
II.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mwN). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Fremder bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes [lit c]) zu erleiden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0486, mwN).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Sierra Leone leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN). Lebensumstände, die sämtliche Personen die in Sierra Leone leben betreffen, können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden.
Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen.Nachdem keine Gründe ersichtlich sind bzw. glaubhaft gemacht wurden, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung der BF im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Artikel 15, der Statusrichtlinie auszuschließen.
Ein bewaffneter Konflikt besteht in Sierra Leone ebenfalls nicht. Zwar ist die Sicherheitslage nicht mit jener in Österreich vergleichbar, jedoch erreichen die nach den einschlägigen Länderberichten vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein derart hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Sierra Leone alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet und insbesondere in seiner Heimatprovinz tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
In Sierra Leone zu Demonstrationen oder großen Menschenansammlungen und gewaltsamen Ausschreitungen kommen, teilweise mit Todesfolge, da Berichten zufolge auch scharfe Munition eingesetzt werden kann. Es besteht ein Risiko von Terroranschlägen. Angesichts der unsicheren Lage in anderen Regionen Westafrikas kann auch für Sierra Leone ein „Spill-Over“-Effekt bzw. ein Anschlagspotential gegenüber westlichen Einrichtungen und Staatsangehörigen nicht ausgeschlossen werden. Das österreichische Außenministerium bewertet das Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten zu Liberia mit Stufe 3 von 6, im Rest des Landes mit Stufe 2.
Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf den BF wurden im Verfahren ebenfalls nicht substantiiert vorgebracht und wurde nicht dargelegt, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation in Sierra Leone und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Solche Umstände sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Sierra Leone (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Sierra Leone (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.
Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Sierra Leone die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass der BF jung, physisch gesund und erwerbsfähig ist, in Sierra Leone und nordafrikanischen Staaten bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt auch in der Vergangenheit problemlos bestreiten konnte und auf die Unterstützung seines in Sierra Leone gegebenen familiären Netzwerkes zurückgreifen kann. Sein jüngerer Halbbruder studiert in Sierra Leone, die Mutter hat den BF bereits in der Vergangenheit finanziell unterstützt und lebt auch seine Schwester in Sierra Leone bei der der BF bereits in der Vergangenheit wohnhaft war.
Es wäre dem BF auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, Freunde, sonstige Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können.
Des Weiteren ist die Versorgungslage für die Bevölkerung in Sierra Leone zwar durchaus angespannt, jedoch nicht derart desolat, dass von einer allgemeinen Gefahrenlage gesprochen werden könnte.
Es bleibt hinsichtlich des – zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden – BF zu betonen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474 mwN).Es bleibt hinsichtlich des – zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden – BF zu betonen, dass in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK anerkannt ist, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche VwGH 08.06.2021, Ra 2019/19/0474 mwN).
Im Allgemeinen hat ein Fremder jedoch kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).Im Allgemeinen hat ein Fremder jedoch kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086 mit Hinweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, MRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086 mit Hinweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).
Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 MRK eröffnet ist (Rn 135; vom EGMR in der Rn 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK eröffnet ist (Rn 135; vom EGMR in der Rn 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 25.08.2022, Ra 2022/20/0048).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des BF nicht gegeben sind: Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Zwar entspricht die medizinische Versorgung in Sierra Leone nicht dem europäischen Stand und ist nur beschränkt gewährleistet, eine Notfall- und Basisversorgung ist allerdings in den staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. In XXXX und in XXXX existiert zudem eine Mehrzahl an Krankenhäusern (https://www.google.at/maps/search/ XXXX XXXX , https://www.google.at/maps/search/ XXXX , Zugriff am 13.05.2026). Dass im gesamten Land nur eine einzige stationäre psychiatrische Einrichtung existiert, ist vor dem Hintergrund, dass der BF keinen stationären Aufenthalt benötigt, zu betrachten. Es gibt aber auch keine Möglichkeiten einer ambulanten psychologischen Behandlung. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich, dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des BF nicht gegeben sind: Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und ist arbeitsfähig. Zwar entspricht die medizinische Versorgung in Sierra Leone nicht dem europäischen Stand und ist nur beschränkt gewährleistet, eine Notfall- und Basisversorgung ist allerdings in den staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. In römisch 40 und in römisch 40 existiert zudem eine Mehrzahl an Krankenhäusern (https://www.google.at/maps/search/ römisch 40 römisch 40 , https://www.google.at/maps/search/ römisch 40 , Zugriff am 13.05.2026). Dass im gesamten Land nur eine einzige stationäre psychiatrische Einrichtung existiert, ist vor dem Hintergrund, dass der BF keinen stationären Aufenthalt benötigt, zu betrachten. Es gibt aber auch keine Möglichkeiten einer ambulanten psychologischen Behandlung.
Der BF ist im Falle seiner Abschiebung trotzdem nicht einem realen Risiko ausgesetzt, unter qualvollen Umständen zu sterben und würde auch nicht mit dem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Sierra Leone oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. erneut VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086). Aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen essentiell wäre, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Das erkennende Gericht verkennt nicht das nachvollziehbare Interesse des BF an einer Fortführung der Behandlung und die Tatsache, dass das Ziel des konstruktiven Umgangs mit den erlittenen Traumata auch Auswirkungen auf das zukünftige Leben und Wohlbefinden des BF hat (s. auch Stattgabe der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung). Die Tatsache alleine, dass der BF ohne Behandlung keinen derartigen konstruktiven Umgang mit seinen Erlebnissen finden kann, begründet jedoch noch nicht die Annahme, dass er deshalb unter qualvollen Umständen sterben würde, intensive Leidenszustände erleben oder die Lebenserwartung verkürzt werden würde. Ein Ausnahmefall im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht gegeben.Der BF ist im Falle seiner Abschiebung trotzdem nicht einem realen Risiko ausgesetzt, unter qualvollen Umständen zu sterben und würde auch nicht mit dem realen Risiko konfrontiert, wegen des Fehlens angemessener Behandlung in Sierra Leone oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche erneut VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086). Aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ergibt sich, dass ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen essentiell wäre, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Das erkennende Gericht verkennt nicht das nachvollziehbare Interesse des BF an einer Fortführung der Behandlung und die Tatsache, dass das Ziel des konstruktiven Umgangs mit den erlittenen Traumata auch Auswirkungen auf das zukünftige Leben und Wohlbefinden des BF hat (s. auch Stattgabe der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung). Die Tatsache alleine, dass der BF ohne Behandlung keinen derartigen konstruktiven Umgang mit seinen Erlebnissen finden kann, begründet jedoch noch nicht die Annahme, dass er deshalb unter qualvollen Umständen sterben würde, intensive Leidenszustände erleben oder die Lebenserwartung verkürzt werden würde. Ein Ausnahmefall im Sinne der dargestellten höchstgerichtlichen Judikatur ist im gegenständlichen Fall sohin jedenfalls nicht gegeben.
Aus den dargestellten Umständen ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF nach Sierra Leone nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.Aus den dargestellten Umständen ergibt sich, dass eine Rückkehr des BF nach Sierra Leone nicht automatisch dazu führt, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine existenzielle Notlage geraten und in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
II.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem BF daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.
II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)römisch zwei.3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides)
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Er hat keine Angehörigen in Österreich oder im EU-Raum. Im gegenständlichen Fall verfügt der BF über kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Er hat keine Angehörigen in Österreich oder im EU-Raum.
Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen ist somit, ob die Rückkehrentscheidung einen zulässigen Eingriff in das Privatleben der BF darstellt. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa zwei Jahre und neun Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der lediglich etwa zwei Jahre und neun Monate andauernde Inlandsaufenthalt des BF sein Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.
Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).
Aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich wäre auf Basis der dargestellten Judikatur des VwGH eine außergewöhnliche Integration des BF notwendig, um den Eingriff in das Privatleben des BF in Folge der Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig ansehen zu können.
Der BF besuchte den Deutschkurs eines Vereins sowie seit 28.11.2024 einmal wöchentlich die Schulung in der XXXX . Er hat im Herbst 2024 bei Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten im Zuge eines Hochwassers geholfen. Der Kontakt zu Betroffenen blieb bestehen und verrichtete der BF bei ihnen mehrfach Arbeiten im Garten und rund um das Haus. Auch unterstützt er eine Frau bei Tätigkeiten wie Holzschlichten oder Schneeschaufeln und hat er im Frühjahr 2025 bei der Gemeindeaktion „Uferreinigung“ mitgearbeitet und bei der Instandhaltung von Wanderwegen geholfen. Vom 09.01.2026 bis 25.02.2026 hat er rund 130 Stunden ehrenamtlich für das Österreichische Rote Kreuz gearbeitet und ist weiterhin für das Rote Kreuz ehrenamtlich tätig. Außerdem absolvierte der BF diverse Kurse über das Rote Kreuz.Der BF besuchte den Deutschkurs eines Vereins sowie seit 28.11.2024 einmal wöchentlich die Schulung in der römisch 40 . Er hat im Herbst 2024 bei Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten im Zuge eines Hochwassers geholfen. Der Kontakt zu Betroffenen blieb bestehen und verrichtete der BF bei ihnen mehrfach Arbeiten im Garten und rund um das Haus. Auch unterstützt er eine Frau bei Tätigkeiten wie Holzschlichten oder Schneeschaufeln und hat er im Frühjahr 2025 bei der Gemeindeaktion „Uferreinigung“ mitgearbeitet und bei der Instandhaltung von Wanderwegen geholfen. Vom 09.01.2026 bis 25.02.2026 hat er rund 130 Stunden ehrenamtlich für das Österreichische Rote Kreuz gearbeitet und ist weiterhin für das Rote Kreuz ehrenamtlich tätig. Außerdem absolvierte der BF diverse Kurse über das Rote Kreuz.
Der BF bezieht nach wie vor Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer Erwerbstätigkeit geht bzw. ging er bislang im Bundesgebiet nicht nach. Auch hat er noch keine Sprachprüfung abgelegt, wobei sich dieser Umstand dadurch relativiert, dass der BF selbst und auch die in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin, die mit dem BF Deutsch lernt angaben, der BF habe sich zu Beginn seines Aufenthaltes in Österreich aufgrund seiner psychischen Probleme sehr schwer getan die deutsche Sprache zu erlernen. Seit der BF Fortschritte bei der Therapie mache, würden auch seine Sprachkenntnisse besser werden.
Diese Integrationsmerkmale für sich alleine stellen jedoch keine außergewöhnliche Integration dar.
Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb er während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen könne. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.
Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat Sierra Leone sind aufgrund des jungen Alters des BF und seiner Ausreise vor knapp sechs Jahren als gelockert zu betrachten. Da er in Sierra Leone jedoch den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat, seine gesamte Schulbildung durchlief und dort erwerbstätig war geht das erkennende Gericht davon aus, dass er nicht gänzlich von seinem Herkunftsland entwurzelt ist.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).
Der BF steht seit Oktober 2024 laufend in ärztlicher Behandlung. Zunächst war er von Oktober 2024 bis Mai 2025 regelmäßig in Behandlung bei seiner Hausärztin. Seit Mai 2025 steht er laufend in einer psychotherapeutischen Behandlung. Er leidet unter einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung sowie unter einer Panikstörung, welche sich durch Ängste, Flashbacks, Intrusionen von Gewalterfahrungen und der Angst nichts zu essen zu haben ausdrückt. Zudem leidet der BF an einer vorwiegend chronischen Schmerzstörung. Ein kontinuierliches psychotherapeutisches Arbeiten an den Folgen der erlebten Bedrohungen ist essentiell, um mit den erlittenen Traumata einen konstruktiven Umgang zu finden. Die der Hausärztin zu Behandlungsbeginn aufgefallene Traumatisierung des BF hat sich zwischenzeitlich durch die psychotherapeutische Behandlung verbessert.
Es gibt in Sierra Leone lediglich eine stationäre Behandlungsmöglichkeit für psychische Erkrankungen. Ambulante Behandlungsmöglichkeiten existieren nicht. Es ist somit davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Sierra Leone keine psychotherapeutische Behandlung mehr bekommen würde. Wie sich aus den ärztlichen Unterlagen ergibt, kann der BF ohne entsprechende therapeutische Behandlung keinen konstruktiven Umgang mit seinen Erlebnissen erlangen und ist es notorisch, dass ein solcher Zustand sich negativ auf das Privatleben eines Menschen auswirkt. Die gegebenen fehlenden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland sowie das nachvollziehbare Interesse des BF an der Fortsetzung seiner psychotherapeutischen Behandlung verstärken sein Interesse an einem Verbleib in Österreich maßgeblich.
Es wird jedoch auch nicht verkannt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein gewichtiges öffentliches Interesse ist und diesem daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).Es wird jedoch auch nicht verkannt, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens ein gewichtiges öffentliches Interesse ist und diesem daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN).
Für die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung im konkreten Fall spricht, dass sich der BF noch nicht lange in Österreich aufhält und sein Aufenthaltsstatus überdies in der gesamten Zeit prekär war. Er hat auch keine familiären Bindungen in Österreich und stellt das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein hohes Gut dar.
Für die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung spricht das gegebene hohe Interesse des BF an einer Fortsetzung seiner psychotherapeutischen Behandlung (was wie ausgeführt in Sierra Leone nicht möglich wäre), die gelockerten Bindungen zum Herkunftsland, sowie sein – zwar für sich alleine nicht ausreichendes, jedoch in Zusammenschau mit weiteren Umständen doch beachtenswertes – ehrenamtliches Engagement. Besonders hervorzugeben ist diesbezüglich, dass der BF im Jahr 2026 durchschnittlich 20 Stunden pro Woche ehrenamtlich für das Rote Kreuz tätig war, dort diverse Kurse besuchte und sich darüber hinaus auch in seiner Heimatgemeinde engagiert und integriert zeigt.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten und sind dem Gericht sowie der belangten Behörde auch keine sonstigen Verstöße gegen die öffentliche Ordnung bekannt geworden. Dieser Umstand spricht weder für noch gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, was auch für die gegenständliche Verfahrensdauer im Ausmaß von zwei Jahren und neun Monaten gilt.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts schlägt die schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zugunsten des BF und zuungunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Mag das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen auch hoch einzuschätzen sein, liegt doch kein konkretes öffentliches Interesse an der Ausreise gerade des BF vor, da sich dieser stets Wohlverhalten hat und auch bemüht ist durch sein ehrenamtliches Engagement einen Beitrag zum österreichischen Gemeinwesen zu leisten. Das individuelle Interesse des BF mit seinen traumatischen Erlebnissen einen konstruktiven Umgang zu finden und dadurch ein stabiles und gesundes Leben führen zu können, scheint demgegenüber im konkreten Fall schwerer zu wiegen, insbesondere, weil der aktuell dreiundzwanzigjährige BF sein Leben noch vor sich hat.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher aufzuheben.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des BF durch seine Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK unverhältnismäßig angesehen werden muss und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher aufzuheben.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist, sofern nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliegen, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist, sofern nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorliegen, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Z 1 und andererseits die in der Z 2 genannten Voraussetzungen vorliegen (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203), somit Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen. Nach dem Wortlaut des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 (arg.: "und") kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nur dann zu erteilen ist, wenn einerseits die in der Ziffer eins und andererseits die in der Ziffer 2, genannten Voraussetzungen vorliegen vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203), somit Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,), einen Aufenthaltstitelt "Rot-Weiß-Rot Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt (Ziffer 4,) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Nach § 11 Abs. 1 IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.Nach Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
Gemäß § 11 Abs. 2 IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinne des Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.
Da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG nicht erfüllt hat, war ihm spruchgemäß nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Da der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG nicht erfüllt hat, war ihm spruchgemäß nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
II.3.4. Zur Behebung der Spruchpunkte V. und VI.römisch zwei.3.4. Zur Behebung der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung aber dauerhaft für unzulässig erklärt wurde, kommt auch eine Abschiebung nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung aber dauerhaft für unzulässig erklärt wurde, kommt auch eine Abschiebung nicht in Betracht.
Genauso ist eine Ausreisefrist obsolet, weil der BF nach Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ nicht zum Verlassen Österreichs verpflichtet ist.
In Erledigung der Beschwerde waren sohin die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben.In Erledigung der Beschwerde waren sohin die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheids ersatzlos aufzuheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der durchgehenden und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof. Der BF konnte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen nicht glaubhaft machen. Die Stattgabe in Bezug auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides fußt auf der aus Sicht der Richterin vertretbar vorgenommenen Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG. Es wurden alle Kriterien berücksichtigt und gewürdigt und ist eine derartige Entscheidung grundsätzlich nicht reversibel. Die gegenständliche Entscheidung fußt auf der durchgehenden und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof. Der BF konnte sein Fluchtvorbringen im Wesentlichen nicht glaubhaft machen. Die Stattgabe in Bezug auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides fußt auf der aus Sicht der Richterin vertretbar vorgenommenen Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG. Es wurden alle Kriterien berücksichtigt und gewürdigt und ist eine derartige Entscheidung grundsätzlich nicht reversibel.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I424.2312054.1.00Im RIS seit
12.06.2026Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026