Entscheidungsdatum
26.05.2026Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
G304 2310467-1/24E
G304 2310467-1/24E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.03.2025, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkte I. bis V. und VII. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 04.03.2025, Zl. römisch 40 , betreffend Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. und römisch sieben. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2026 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VII. wird stattgegeben, diese Spruchpunkte werden behoben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. wird stattgegeben, diese Spruchpunkte werden behoben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig ist.
III. Frau Tatjana JOVANOVIC wird gemäß §§ 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Frau Tatjana JOVANOVIC wird gemäß Paragraphen 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) vom 22.11.2024 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). 1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.03.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (kurz: BF) vom 22.11.2024 auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Im Falle einer Rückkehr drohe eine Verletzung der nach Art 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte. Der serbische Staat sei offenbar nicht willens oder in der Lage, der BF den erforderlichen Schutz zu bieten. Die Untätigkeit der Polizei und ein direktes Verhöhnen der BF zeige, dass ein offenes Ausleben der homosexuellen Neigung in Serbien nicht möglich sei.2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der ausgewiesenen Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Im Falle einer Rückkehr drohe eine Verletzung der nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK geschützten Rechte. Der serbische Staat sei offenbar nicht willens oder in der Lage, der BF den erforderlichen Schutz zu bieten. Die Untätigkeit der Polizei und ein direktes Verhöhnen der BF zeige, dass ein offenes Ausleben der homosexuellen Neigung in Serbien nicht möglich sei.
3. Am 04.04.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
4. Mit Erkenntnis des BVwG G304 2310467-1/2Z vom 09.04.2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 22.01.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF, ihre Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch teilnahmen.
6. Mit Schriftstück vom 18.02.2026 brachte die BF eine Stellungnahme ein und legte eine ergänzende klinisch-psychologische Stellungnahme vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist am XXXX geboren, serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie spricht serbisch, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren, serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie spricht serbisch, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung.
1.2. Sie ist ledig, hat keine Kinder und im Herkunftsland leben die nahen Angehörigen der BF. Zu Ihren Angehörigen hat die BF seit Jahren keinen Kontakt mehr.
1.3. Die BF stellte am 22.11.2024 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag zu ihren Asylgründen befragt. Sie gab an, sie habe ihr Herkunftsland verlassen, da lesbisch sei und aufgrund ihrer offen gelebten sexuellen Orientierung wiederholt geschlagen und dabei verletzt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Ihre Beziehungen seien an den Übergriffen gescheitert. Die Polizei habe ihr keinen Glauben geschenkt und hätte sich über sie lustig gemacht. Serbien akzeptiere keine gleichgeschlechtlichen Beziehungen, auch wenn das in Medien anders dargestellt werde.
1.4. In Österreich hat die BF keine tiefgreifenden sozialen Kontakte. In Wien leben Tanten und Onkel der BF, sie steht mit diesen in keinem Kontakt.
1.5. Die BF besucht in Österreich einen Deutschkurs, eine Erwerbstätigkeit übt sie nicht aus.
1.6. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.7. Bei der BF ist aus klinisch-psychologischer Sicht eine langfristige psychotherapeutische Behandlung mit traumatherapeutischem Schwerpunkt sowie eine begleitende psychiatrische Betreuung in einem sicheren Umfeld indiziert.
1.8. Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage und die medizinische Versorgung, konnten folgende Feststellungen getroffen werden (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 04.02. 2026):1.8. Nach Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien und insbesondere in Bezug auf die dort vorherrschende Sicherheitslage und die medizinische Versorgung, konnten folgende Feststellungen getroffen werden vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Stand 04.02. 2026):
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2026-02-03 09:23
Seit November 2024 protestieren viele Menschen in Serbien gegen Korruption und Autokratie (AI 26.10.2025). Auslöser der Proteste war der Einsturz eines frisch renovierten Bahnhofsvordachs in Novi Sad am 1. November 2024, bei dem 16 Menschen starben. Studenten, Oppositionsgruppen und Korruptionsbekämpfer werfen Vu?i? und seinen Verbündeten Untätigkeit, eine autoritäre Regierungsführung und Korruption vor und fordern Neuwahlen. Seitdem kommt es in Serbien fast täglich zu Demonstrationen und Verkehrsblockaden, die meist von Studenten initiiert werden. Die Studierenden haben außerdem so gut wie alle Universitäten des Landes besetzt. Die Proteste verliefen bis zum Sommer 2025 weitgehend friedlich. Zuletzt kam es aber immer wieder zu Zusammenstößen, bei denen die Polizei gewaltsam gegen die Demonstrierenden vorging. Vu?i? lehnt Neuwahlen strikt ab und bezeichnet die Proteste als aus dem Ausland gesteuert. Er nannte die Protestierenden zuletzt auch Terroristen und kündigte harte Konsequenzen an (Zeit Online 6.9.2025; vgl. VB Belgrad 17.10.2025; EP 11.9.2025; AI 26.10.2025).Seit November 2024 protestieren viele Menschen in Serbien gegen Korruption und Autokratie (AI 26.10.2025). Auslöser der Proteste war der Einsturz eines frisch renovierten Bahnhofsvordachs in Novi Sad am 1. November 2024, bei dem 16 Menschen starben. Studenten, Oppositionsgruppen und Korruptionsbekämpfer werfen Vu?i? und seinen Verbündeten Untätigkeit, eine autoritäre Regierungsführung und Korruption vor und fordern Neuwahlen. Seitdem kommt es in Serbien fast täglich zu Demonstrationen und Verkehrsblockaden, die meist von Studenten initiiert werden. Die Studierenden haben außerdem so gut wie alle Universitäten des Landes besetzt. Die Proteste verliefen bis zum Sommer 2025 weitgehend friedlich. Zuletzt kam es aber immer wieder zu Zusammenstößen, bei denen die Polizei gewaltsam gegen die Demonstrierenden vorging. Vu?i? lehnt Neuwahlen strikt ab und bezeichnet die Proteste als aus dem Ausland gesteuert. Er nannte die Protestierenden zuletzt auch Terroristen und kündigte harte Konsequenzen an (Zeit Online 6.9.2025; vergleiche VB Belgrad 17.10.2025; EP 11.9.2025; AI 26.10.2025).
Eine Lösung ist im Moment nicht in Sicht. Die Regierung zeigt hohes Durchhaltevermögen, Kontrolle über Institutionen, Medien und Teile der Behörden. Die Oppositionsparteien sind fragmentiert. Es kam allerdings bereits zu teilweisen Zugeständnissen um den Druck zu verringern (Transparenz, Kontrolle, mehr unabhängige Justiz) (VB Belgrad 17.10.2025).
Die serbische Staatsanwaltschaft hatte kurz nach dem Unglück Ermittlungen eingeleitet. Im September erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen 13 mutmaßliche Verantwortliche, darunter gegen den früheren Bauminister Goran Vesic. Die Anklage muss jedoch noch vom Gericht bestätigt werden, weshalb ein Prozess nicht stattfinden kann. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EPPO) ermittelt zudem wegen des möglichen Missbrauchs von EU-Geldern bei der Renovierung des Bahnhofs (Tagesschau 1.11.2025).
In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023).
Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (Bonn ICC 8.2025). Zwischen Kosovo und Serbien kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen (VB Belgrad 17.10.2025). Im Jänner 2025 sorgte eine große Polizeiaktion der kosovarischen Regierung gegen die serbische Parallelverwaltung für Aufruhr. Die Polizeiaktion fand nur ein paar Wochen vor der Parlamentswahl im Februar 2025 statt, bei der die Regierungspartei um Ministerpräsident Albin Kurti wiedergewählt wurde. Er steht für einen harten Kurs gegenüber der serbischen Minderheit im Kosovo (Zeit Online o.D.). Bei den Kommunalwahlen in Kosovo im Oktober 2025 konnte die pro-serbische Partei „Srpska Lista“ in fast allen serbisch geprägten Gemeinden gewinnen (VB Belgrad 17.10.2025).
Aktuell (Stand: Okt. 2025) ist der Dialog zur Normalisierung der Beziehungen zwischen Serbien und Kosovo blockiert bzw. ausgesetzt. Serbien fordert die Freilassung von Personen, welche, nach serbischer Ansicht rechtswidrig von kosovarischen Behörden festgehalten werden und bemängelt Entscheidungen der Strafjustiz in Kosovo, wenn es um serbische Opfer von Verbrechen geht. Darüber hinaus betont Serbien weiterhin, dass eine Anerkennung der Unabhängigkeit von Kosovo ausgeschlossen ist (VB Belgrad 17.10.2025). Um die Verhältnisse zwischen Kosovo und Serbien zu normalisieren, entwarf die EU-Kommission einen Lösungsplan. Die kosovarische Regierung hat den EU-Plänen bereits zugestimmt, unter serbischen Nationalisten sind sie jedoch umstritten (Zeit Online o.D.).
Im Juni 2016 konnte ein als historisch bezeichneter Pakt zwischen Serbien und Kroatien geschlossen werden, durch den bestehende Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollten. Die Beziehungen zwischen den Ländern gelten jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (Bonn ICC 8.2025).
Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (Bonn ICC 8.2025).
Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (Bonn ICC 8.2025).
Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei. Das neue Frontex-Statusabkommen wurde im Juni 2024 unterzeichnet. Im März 2024 verabschiedete Serbien das Programm 2024-2027 zur Bekämpfung des Menschenhandels und den Aktionsplan 2024-2026 (EC 30.10.2024).
Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung 2026-02-03 09:23
Die Verfassung und die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetze sehen auch eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nur in begrenztem Umfang (USDOS 23.4.2024; vgl. EC 4.11.2025). Die Rechenschaftspflicht, die Qualität und Effizienz der Justiz müssen verbessert werden (EC 4.11.2025).Die Verfassung und die Gesetze garantieren das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Verfassung und Gesetze sehen auch eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nur in begrenztem Umfang (USDOS 23.4.2024; vergleiche EC 4.11.2025). Die Rechenschaftspflicht, die Qualität und Effizienz der Justiz müssen verbessert werden (EC 4.11.2025).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigen Verhaltens der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB Belgrad 17.10.2025).
Serbien setzte die Umsetzung der Verfassungsreform zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz fort. Der politische Druck auf die Justiz und Strafverfolgungsbehörden blieb hoch, wobei seitens des Hohen Justizrats, des Hohen Staatsanwaltsrats, der Regierung oder des Parlaments kaum oder gar keine Folgemaßnahmen ergriffen wurden. Die Transparenz des Hohen Justizrats muss weiter gestärkt werden. Es bleibt weiterhin schwierig, die Vielzahl der freien Richter- und Staatsanwaltsstellen (vier von 15 Richterstellen sind unbesetzt) zu besetzen, und das Verfassungsgericht hat erstmals ein Ernennungsverfahren im Einklang mit dem neuen Berufungsverfahren für nichtig erklärt. Eine IT-Lösung für das neue Fallbearbeitungssystem der Staatsanwaltschaft wurde fertiggestellt und wird derzeit umgesetzt, während ein neues einheitliches und zentralisiertes Fallbearbeitungssystem für Gerichte noch fehlt. Was die Effizienz betrifft, so ist das Gesamtbild für Zivil-, Handels- und Strafsachen weiterhin positiv, während bei der Bearbeitung von Verwaltungssachen und Verfassungsbeschwerden nach wie vor erhebliche Herausforderungen bestehen (EC 8.7.2025).
In einigen Fällen werden die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten, aber Korruption, mangelnde Kapazitäten und politischer Einfluss untergraben diese Schutzmaßnahmen häufig. Unter anderem werden die Regeln für die zufällige Zuweisung von Fällen an Richter und Staatsanwälte nicht konsequent eingehalten, und die Mechanismen zur Erlangung von Entschädigungen in Zivilsachen sind nicht effektiv (FH 26.8.2025). Politisch sensible Fälle, die großes Aufsehen erregen, sind besonders anfällig für Interventionen. Politiker äußern sich regelmäßig zu Justizangelegenheiten, unter anderem indem sie laufende Verfahren oder Ermittlungen mit den Medien diskutieren (FH 26.8.2025; vgl. EC 4.11.2025).In einigen Fällen werden die Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten, aber Korruption, mangelnde Kapazitäten und politischer Einfluss untergraben diese Schutzmaßnahmen häufig. Unter anderem werden die Regeln für die zufällige Zuweisung von Fällen an Richter und Staatsanwälte nicht konsequent eingehalten, und die Mechanismen zur Erlangung von Entschädigungen in Zivilsachen sind nicht effektiv (FH 26.8.2025). Politisch sensible Fälle, die großes Aufsehen erregen, sind besonders anfällig für Interventionen. Politiker äußern sich regelmäßig zu Justizangelegenheiten, unter anderem indem sie laufende Verfahren oder Ermittlungen mit den Medien diskutieren (FH 26.8.2025; vergleiche EC 4.11.2025).
Die neue Antikorruptionskampagne und die Durchsuchung von vier NGO-Büros im Februar 2025 und die Begnadigung von fünf Personen im Juli 2025, die wegen Körperverletzung an Demonstranten angeklagt waren, lassen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz aufkommen (EC 4.11.2025; vgl. KAS 1.8.2025).Die neue Antikorruptionskampagne und die Durchsuchung von vier NGO-Büros im Februar 2025 und die Begnadigung von fünf Personen im Juli 2025, die wegen Körperverletzung an Demonstranten angeklagt waren, lassen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz aufkommen (EC 4.11.2025; vergleiche KAS 1.8.2025).
Auf europäischer Ebene hatte Serbien zum 1. Januar 2025 einen Rückstand von 20 nicht umgesetzten „führenden“ Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Die ältesten rechtskräftigen Urteile, von denen einige seit 17 Jahren nicht vollstreckt wurden, betreffen Verstöße gegen das Recht auf ein faires Verfahren aufgrund übermäßig langer Verfahrensdauer (KAS 1.8.2025).
Serbien hat außerdem bisher noch kein echtes Engagement für die Untersuchung und Verurteilung von Kriegsverbrechen gezeigt (EC 4.11.2025)
Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung 2026-02-04 09:39
Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB Belgrad 17.10.2025). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet bzw. ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt. Es kommt jedoch in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Befugnisse überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht ordnungsgemäß bearbeiten (VB Belgrad 17.10.2025).
Gegenwärtig unterstehen die etwa 28.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u. a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die Special Antiterrorist Unit und die Counterterrorist Unit (Bonn ICC 8.2025).
Die Strafverfolgungsbehörden stehen unter erheblichem politischem Einfluss, was ihre Unabhängigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschränkt. Die Polizei hat zwar Operationen gegen kriminelle Netzwerke durchgeführt, doch die Tatsache, dass seit 2021 kein ständiger Polizeidirektor ernannt wurde, hat die institutionelle Stabilität untergraben. Der Einsatz von Sicherheitsdiensten für politische Zwecke sowie Berichte über Verbindungen zwischen Strafverfolgungsbeamten und organisierten kriminellen Gruppen haben das Vertrauen der Öffentlichkeit weiter geschwächt. Trotz dieser Herausforderungen hat Serbien durch koordinierte Polizeimaßnahmen und regionale Zusammenarbeit einige Erfolge bei der Bekämpfung von Menschenschmuggel und Drogenhandel erzielt (OCIndex 11.2025).
Misshandlungen durch die Polizei sind weiterhin ein Problem. Berichten zufolge gab es Fälle von Folter und anderen Formen von Misshandlung durch Polizeibeamte gegenüber Festgenommenen (CoE-CPT 25.1.2024). In den ersten neun Monaten des Jahres 2023 hat die Abteilung für interne Kontrolle des Innenministeriums eine Strafanzeige gegen Polizeibeamte wegen des begründeten Verdachts der Misshandlung und Folter erstattet (USDOS 23.4.2024).
Berichten zufolge kam es im Sommer 2025 zur exzessiven Gewaltanwendung durch die Polizei sowohl während der Proteste als auch bei Festnahmen und Inhaftierungen (AI 4.7.2025). Für weitere Informationen über die Proteste siehe Kapitel Politische Lage
Neben dem Militär sind insbesondere die Polizei und der Geheimdienst Gegenstand der Sicherheitssektorreform. Derzeit verfügt Serbien über drei Geheimdienste: einen zivilen, den Security Information Service (BIA), und zwei militärische, den Military Intelligence Service (VOA) und die Military Security Agency (VBA). Eine Reform des Geheimdienstes ist weiterhin aufgrund der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Verflechtungen nur äußerst begrenzt möglich. Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und de-zentralisieren, bis heute nur bedingt erreicht (VB Belgrad 17.10.2025).
Außer den staatlichen Sicherheitskräften gibt es ebenfalls einen großen Markt privater Sicherheitsanbieter. Den aktuellsten Medienberichten zufolge gibt es in Serbien derzeit 267 aktive Firmen - Dienstleistung "Private Sicherheit" und weitere 694 aktive Firmen, die Dienstleistungen im Bereich „Sicherheitssysteme“ anbieten. Die Anzahl der Beschäftigten ist unbekannt (VB Belgrad 17.10.2025).
Roma
Letzte Änderung 2026-02-04 09:39
Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören. Berichten zufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Anteil dieser ethnischen Gruppe an der Gesamtbevölkerung (6,6 Mio.) in offiziellen Statistiken in der Regel zu niedrig beziffert wird und in Wirklichkeit zwischen 5 – 11 % liegt (BAMF 6.9.2024; vgl. ERRC 12.2024).Bei der letzten Volkszählung 2022 gaben 131.936 Personen an, der Roma-Minderheit anzugehören. Berichten zufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Anteil dieser ethnischen Gruppe an der Gesamtbevölkerung (6,6 Mio.) in offiziellen Statistiken in der Regel zu niedrig beziffert wird und in Wirklichkeit zwischen 5 – 11 % liegt (BAMF 6.9.2024; vergleiche ERRC 12.2024).
Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Sie stellen jedoch aufgrund ihres im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen niedrigeren Bildungs- und Organisationsgrads sowie ihrer häufig prekären Lebensbedingungen (oftmals in illegal errichteten, teils provisorischen Siedlungen am Stadtrand) eine vulnerable Gruppe dar (BAMF 6.9.2024). Darüber hinaus stehen Roma weiterhin vor erheblichen Herausforderungen beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Wohnen und Sozialschutz (CoE-FCNM 5.5.2025; vgl. FH 29.2.2024; AI 29.4.2025a).Es gibt keinerlei systematische staatliche Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Roma (AA 11.8.2023). Sie stellen jedoch aufgrund ihres im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen niedrigeren Bildungs- und Organisationsgrads sowie ihrer häufig prekären Lebensbedingungen (oftmals in illegal errichteten, teils provisorischen Siedlungen am Stadtrand) eine vulnerable Gruppe dar (BAMF 6.9.2024). Darüber hinaus stehen Roma weiterhin vor erheblichen Herausforderungen beim Zugang zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheit, Wohnen und Sozialschutz (CoE-FCNM 5.5.2025; vergleiche FH 29.2.2024; AI 29.4.2025a).
Laut dem Jahresbericht der nationalen Gleichstellungsbeauftragten gingen 2023 insgesamt 74 Beschwerden von Bürgern im Zusammenhang mit Diskriminierung aus Gründen der nationalen Zugehörigkeit oder der ethnischen Herkunft ein, 55,4 % davon (41 Beschwerden) wurden von Roma eingebracht (BAMF 6.9.2024). Eine Reihe legislativer und politischer Entwicklungen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene löste die Überarbeitung der Strategie 2016-2025 für die soziale Eingliederung der Roma in der Republik Serbien aus. Nach einer öffentlichen Konsultation wurde diese angenommen (ECRI 27.6.2024).
Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023; vgl. VB Belgrad 17.10.2025). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EC 30.10.2024; vgl. VB Belgrad 17.10.2025). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (VB Belgrad 17.10.2025).Die Vertreter der Roma sind untereinander zerstritten, eine Minderheitenpartei ist derzeit nicht im Parlament vertreten (AA 11.8.2023; vergleiche VB Belgrad 17.10.2025). In der öffentlichen Verwaltung sind Roma ebenfalls unterrepräsentiert (EC 30.10.2024; vergleiche VB Belgrad 17.10.2025). Auch auf nationaler wie lokaler Ebene sind sie so gut wie gar nicht vertreten. Dies gefährdet die Ausübung ihrer Grundrechte im Bereich Wohnen, Bildung, Beschäftigung und Gesundheitswesen (VB Belgrad 17.10.2025).
Um die Roma-Gemeinschaft über Möglichkeiten zum Schutz ihrer Rechte zu informieren und die Mitarbeiter der lokalen Selbstverwaltungsorgane für die Lage der Roma zu sensibilisieren, organisierte die Ombudsbehörde im Jahr 2023 Schulungen in Vranje, Bujanovac, Kragujevac, Niš und Leskovac, an denen Angehörige der Minderheit, Vertreter von Roma-NGOs, Lehrassistenzkräfte, Gesundheitsmediatoren, Koordinatoren für Roma-Fragen sowie Mitarbeiter der lokalen Selbstverwaltungen teilnahmen (BAMF 6.9.2024).
Serbien hat in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen für die Geburtenregistrierung der Roma, die Senkung ihrer Kindersterblichkeitsrate, die Erhöhung ihrer Bildungschancen sowie die Verbesserung ihrer Beteiligung am öffentlichen und politischen Leben erzielt (BAMF 6.9.2024). Die meisten Roma in Serbien verfügen über Personaldokumente (wodurch sie Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben). Die Zahl der von Staatenlosigkeit bedrohten Personen ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen (BAMF 6.9.2024; vgl. EC 30.10.2024; ECRI 27.6.2024). Darüber hinaus wurden Fortschritte bei der Sicherstellung des Vorschul- und Schulbesuchs von Roma gemacht. Die Einschulung von Roma in obligatorische Vorschulprogramme hat zugenommen (76 % der Roma-Kinder, die in Substandard-Siedlungen leben, wurden eingeschult, verglichen mit 63 % von 2017). Die Abschlussquote der Grundschule liegt bei 64 % (2017: 46 %). 28 % der Roma-Kinder, die in Siedlungen leben, besuchen eine weiterführende Schule (2017: 22 %), wobei die Zahl der Mädchen weiterhin niedriger ist als die der Jungen. Allerdings sind die Schulbesuchs- und Abschlussquoten für Roma-Kinder nach wie vor weitaus niedriger als für die übrige Schülerschaft, da 99 % der Kinder aus der allgemeinen Bevölkerung bzw. der serbischen Mehrheitsbevölkerung die Grundschule und 98 % die Sekundarschule abschließen. Es gibt ein landesweites Netz von ca. 260 kommunalen pädagogischen Assistenzkräften, die rund 6.000 Roma-Schüler mit schulischen Schwierigkeiten unterstützen. Hinzu kommen 200 durch das Bildungsministerium angestellte Mentoren (BAMF 6.9.2024; vgl. ECRI 27.6.2024). Serbien hat in den vergangenen Jahren deutliche Fortschritte bei der Beseitigung von Hindernissen für die Geburtenregistrierung der Roma, die Senkung ihrer Kindersterblichkeitsrate, die Erhöhung ihrer Bildungschancen sowie die Verbesserung ihrer Beteiligung am öffentlichen und politischen Leben erzielt (BAMF 6.9.2024). Die meisten Roma in Serbien verfügen über Personaldokumente (wodurch sie Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen haben). Die Zahl der von Staatenlosigkeit bedrohten Personen ist in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen (BAMF 6.9.2024; vergleiche EC 30.10.2024; ECRI 27.6.2024). Darüber hinaus wurden Fortschritte bei der Sicherstellung des Vorschul- und Schulbesuchs von Roma gemacht. Die Einschulung von Roma in obligatorische Vorschulprogramme hat zugenommen (76 % der Roma-Kinder, die in Substandard-Siedlungen leben, wurden eingeschult, verglichen mit 63 % von 2017). Die Abschlussquote der Grundschule liegt bei 64 % (2017: 46 %). 28 % der Roma-Kinder, die in Siedlungen leben, besuchen eine weiterführende Schule (2017: 22 %), wobei die Zahl der Mädchen weiterhin niedriger ist als die der Jungen. Allerdings sind die Schulbesuchs- und Abschlussquoten für Roma-Kinder nach wie vor weitaus niedriger als für die übrige Schülerschaft, da 99 % der Kinder aus der allgemeinen Bevölkerung bzw. der serbischen Mehrheitsbevölkerung die Grundschule und 98 % die Sekundarschule abschließen. Es gibt ein landesweites Netz von ca. 260 kommunalen pädagogischen Assistenzkräften, die rund 6.000 Roma-Schüler mit schulischen Schwierigkeiten unterstützen. Hinzu kommen 200 durch das Bildungsministerium angestellte Mentoren (BAMF 6.9.2024; vergleiche ECRI 27.6.2024).
Anders als in der serbischen Allgemeinbevölkerung, in der Früh- und Kinderheiraten nicht gängig sind, kommen diese in Roma-Siedlungen weiterhin vor, wenngleich sie nicht legal sind. Die lokalen Zentren für Sozialfürsorge verzeichneten im Jahr 2023 235 Fälle, in denen Kinder mit Kindern verheiratet wurden. Nach Angaben der Vorsitzenden des Gleichstellungsrates der Regierung machen Kinderehen 6 % aller Ehen im Land aus; 56 % der Roma-Mädchen (unter 18 Jahren) seien verheiratet und 93,2 % der Opfer von Zwangsehen seien Mädchen (BAMF 6.9.2024).
Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar (AA 11.8.2023). Darüber hinaus wird kritisiert, dass die Gewährung der Sozialhilfe im Rahmen des sogenannten Sozialkartengesetzes überprüft werden sollte, um sicherzustellen, dass Roma und andere benachteiligten Gruppen den gleichen Zugang zu staatlichen Hilfsleistungen haben (AI 29.4.2025b).
Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). In den Jahren der COVID-19-Pandemie konnten die Lebensverhältnisse der Roma durch ein Programm der Vereinten Nationen in Kooperation mit kommunalen Stellen verbessert werden, bei dem eine digitale Kartierung und damit erstmalige Erfassung informeller Roma-Siedlungen erfolgte. Am Ende der sechsmonatigen Kartierung wurden 167.975 Einwohner in 702 Roma-Siedlungen ermittelt und 72.000 Pakete mit Grundnahrungsmitteln, Wasser und Schutzausrüstung an dortige Haushalte verteilt. Alle während der Kartierung gesammelten Daten stehen nun für künftige Unterstützungs- und Versorgungsmaßnahmen zur Verfügung und dienten bereits als Grundlage für den Ausbau der Trinkwasserversorgung in den teilweise abgelegenen Siedlungen (BAMF 6.9.2024; vgl. ERRC 12.2024). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 29.2.2024; vgl. EC 30.10.2024).Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma v. a. in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Behelfssiedlungen am Stadtrand (AA 11.8.2023). In den Jahren der COVID-19-Pandemie konnten die Lebensverhältnisse der Roma durch ein Programm der Vereinten Nationen in Kooperation mit kommunalen Stellen verbessert werden, bei dem eine digitale Kartierung und damit erstmalige Erfassung informeller Roma-Siedlungen erfolgte. Am Ende der sechsmonatigen Kartierung wurden 167.975 Einwohner in 702 Roma-Siedlungen ermittelt und 72.000 Pakete mit Grundnahrungsmitteln, Wasser und Schutzausrüstung an dortige Haushalte verteilt. Alle während der Kartierung gesammelten Daten stehen nun für künftige Unterstützungs- und Versorgungsmaßnahmen zur Verfügung und dienten bereits als Grundlage für den Ausbau der Trinkwasserversorgung in den teilweise abgelegenen Siedlungen (BAMF 6.9.2024; vergleiche ERRC 12.2024). Die Bewohner der Roma-Siedlungen sind nach wie vor von Zwangsräumungen betroffen. Für die Vertriebenen wird in der Regel keine Ersatzunterkunft angeboten und sie haben keinen Zugang zu Rechtsmitteln, um Räumungsbescheide anzufechten (FH 29.2.2024; vergleiche EC 30.10.2024).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Die Ursachen dafür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vgl. EC 30.10.2024).Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Roma grundsätzlich schwierig. Die Ursachen dafür sind nicht nur die weitverbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau (AA 11.8.2023; vergleiche EC 30.10.2024).
Im Bereich der Gesundheitsversorgung sehen sich Roma, insbesondere Roma-Frauen, mit zahlreichen Hindernissen beim Zugang zu Dienstleistungen konfrontiert (CoE-FCNM 5.5.2025).
Roma sind Medienberichten zufolge nach wie vor die am stärksten gefährdete und marginalisierte Gruppe von Vertriebenen im Land (USDOS 23.4.2024).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2026-02-03 09:24
Das Gesundheitssystem in Serbien ist in drei Ebenen der Versorgung unterteilt:
Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitszentren (Domovi Zdravlja), welche die erste Anlaufstelle für die Bevölkerung sind. Sie bieten allgemeinmedizinische Versorgung, Kinder- und Frauenheilkunde, Zahnmedizin sowie präventive Maßnahmen wie Impfungen. Hausärzte spielen eine zentrale Rolle und koordinieren ggf. die Weiterleitung an Fachärzte (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024).
Auf der Ebene der sekundären Gesundheitsversorgung befinden sich die allgemeinen Krankenhäuser in größeren Städten. In diesen Einrichtungen sind spezialisierte medizinische Dienstleistungen wie Chirurgie, Innere Medizin oder Orthopädie verfügbar. Patienten werden in der Regel von Hausärzten überwiesen (BAMF 25.4.2025).
Die tertiäre Gesundheitsversorgung umfasst klinische Zentren und spezialisierte Institute, die (z. B. das Klinische Zentrum von Serbien in Belgrad) hoch spezialisierte Behandlungen, komplexe Operationen und Forschung anbieten. Sie sind oft mit Universitäten verbunden. Beispiele hierfür sind onkologische Zentren oder kardiologische Institute (BAMF 25.4.2025).
Das öffentliche Gesundheitssystem basiert auf einer allgemeinen Krankenversicherung, dem Nationalen Krankenversicherungsfonds, der den meisten Einwohnern Zugang zu medizinischen Leistungen ermöglicht. Finanziert wird das öffentliche Gesundheitssystem durch Beiträge von erwerbstätigen Personen und der serbischen Regierung. Die öffentliche Gesundheitsversorgung in Serbien steht folgenden Personengruppen zur Verfügung: Arbeitnehmern, die in die Krankenversicherung einzahlen; Rentnern; Arbeitslosen und Einwohnern mit legaler Aufenthaltserlaubnis. Medizinische Dienstleistungen wie primäre Gesundheitsversorgung; fachärztliche Versorgung; Krankenhausversorgung; Geburtshilfe und Kinderbetreuung; verschreibungspflichtige Medikamente; Rehabilitation; psychiatrische Versorgung; Notfallversorgung werden in der Regel von der öffentlichen Krankenversicherung übernommen (BAMF 25.4.2025).
Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vgl. IOM 9.2024).Das öffentliche Gesundheitssystem wird durch einen obligatorischen Krankenversicherungsbeitrag von 10,3 % des Monatsgehalts finanziert, der automatisch vom Lohn abgezogen wird. Obwohl die meisten Gesundheitsleistungen von den Krankenkassen übernommen werden, müssen Versicherte etwa 38 % der Gesundheitskosten aus eigener Tasche bezahlen. Dazu gehören auch Zuzahlungen für Medikamente, Behandlungen und medizinische Leistungen, die nicht vollständig übernommen werden (BAMF 25.4.2025). Die meisten gängigen Medikamente sind erhältlich und kosten etwas weniger als in anderen europäischen Ländern. Eine Liste von wesentlichen Medikamenten, die als Leitfaden für die Beschaffung und Lieferung von Medikamenten im öffentlichen Sektor dient, findet sich unter folgendem Link: https://rfzo.rs/index.php/osiguranalica/lekovi-info/lekovi-actual (BAMF 25.4.2025; vergleiche IOM 9.2024).
Im Gesetz über die Krankenversicherung von 2019 ist geregelt, dass Angehörige der Roma-Minderheit auch ohne Wohnsitz als versichert gelten. Sie müssen eine persönliche Erklärung abgeben, dass sie zur Roma-Minderheit gehören und den Ort ihres vorläufigen Aufenthaltes bestimmen. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind nicht bekannt (BAMF 25.4.2025).
In Belgrad und allen größeren Städten gibt es staatliche Krankenhäuser. Private Kliniken, auch Fachkliniken (Ophthalmologie, Gynäkologie und zur Behandlung von Suchtkrankheiten) existieren in Belgrad, Novi Sad, Kragujevac, Nis und in einigen anderen größeren Orten. Des Weiteren gibt es in Belgrad und in Novi Sad private Zentren zur Hämodialyse. In staatlichen Krankenhäusern entsprechen Hygiene und Verpflegung nicht immer westlichen Standards und Vorstellungen. Qualität der Ausstattung und Organisation können je nach Ort unterschiedlich sein, wie zuletzt auch im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie deutlich wurde. Für Operationen gibt es oft Wartelisten, lebensbedrohliche Erkrankungen werden im Regelfall sofort behandelt (AA 11.8.2023).
Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vgl. AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).Die allgemeine gesundheitliche Situation in Serbien hat sich laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Jahre hinweg deutlich verbessert. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Gut ausgebildetes medizinisches Personal ist trotz Personalengpässen aufgrund von Abwanderung in das Ausland grundsätzlich vorhanden. Eine Übersicht aller Gesundheitseinrichtungen in Serbien findet sich unter: https://www.eng.rfzo.rs/index.php/healthcare-facilities (BAMF 25.4.2025; vergleiche AA 11.8.2023). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar (AA 11.8.2023).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen. So gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Therapiezentren existieren u. a. in Novi Sad, Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,00 RSD an. (ca. 0,45 EUR). Es gibt jedoch auch Medikamente, für die von Patienten eine Beteiligungsgebühr von 10 bis 90 % des Anschaffungspreises gezahlt werden muss (AA 11.8.2023).
Informelle Zahlungen sind eine übliche Praxis im serbischen Gesundheitssystem, die negative Auswirkungen auf die Patienten hat. Der Umfang der informellen Zahlungen in Serbien ist schwer zu ermitteln, da sie illegal sind und weitgehend nicht gemeldet werden (SFH 25.8.2021).
Rückkehr
Letzte Änderung 2026-02-04 09:39
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft problemlos in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u. ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de jure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u. a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. Rückkehrende Personen können, wie alle anderen Bürger, frei über ihren Wohnort entscheiden und einen Wohnsitz anmelden. Der Verbleib von rückkehrenden Personen wird weder erfasst noch in sonstiger Weise kontrolliert. Erfahrungsgemäß kehren sie oftmals an ihren letzten Wohnsitz zurück. Das Meldegesetz, das seit Ende 2011 in Kraft ist, regelt die Voraussetzungen für die Anmeldung des Wohnsitzes. Fälle, in denen Rückkehrenden die Anmeldung verweigert wurde, wurden in letzter Zeit nicht mehr bekannt. Eine online verfügbare mehrsprachige Broschüre des serbischen Flüchtlingskommissariats informiert über die Rechte und Pflichten von Rückkehrenden (AA 11.8.2023).
Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vgl. BAMF 21.10.2025).Eine vorübergehende Unterkunft für bis zu 14 Tage für serbische Rückkehrende wird durch das Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden in Bela Palanka bereitgestellt. Die Unterbringung im Zentrum für die dringende Aufnahme von Rückkehrenden erfolgt auf der Grundlage der Anweisungen des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration. Familien oder Einzelpersonen, die eine Erklärung behaupten/unterzeichnen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Serbien keine Unterkunft oder Unterkunftsmöglichkeiten haben, können im Zentrum untergebracht werden. Der Kontakt mit dem Zentrum ist über das Kommissariat für Flüchtlinge und Migration möglich. Soziale Zuschüsse für den Wohnungsbau sind manchmal über ein örtliches Treuhandbüro/den Rat für Migration erhältlich, sofern Projekte erlauben. Die Hilfe besteht in der Bereitstellung von Wohngeld, der Zuweisung von Baumaterialpaketen zur Anpassung von Häusern oder dem Kauf von Häusern auf dem Land. Eine vollständige Liste aller Büros in jeder Gemeinde in Serbien ist auf der Website des Kommissariats für Flüchtlinge und Migration verfügbar. Das Zentrum für Sozialarbeit stellt auch eine vorübergehende Unterkunft für gefährdete Gruppen wie unbegleitete Kinder und Menschenhandelsopfer zur Verfügung (IOM 9.2024; vergleiche BAMF 21.10.2025).
Die Kontrollen an den serbischen Grenzübergängen und bei den benachbarten Staaten sind aufgrund der Flüchtlingssituation und der Bemühungen angrenzender Staaten mit Blick auf den Beitritt zum Schengener Abkommen verstärkt worden (AA 18.8.2025).
Homosexuelle
Letzte Änderung 2024-01-16 10:48
Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 11.8.2023). Es gibt einige Hinweise darauf, dass die Gesetze über die guten Sitten überproportional auf LGBTQI-Personen angewendet werden (USDOS 20.3.2023).Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 11.8.2023). Es gibt einige Hinweise darauf, dass die Gesetze über die guten Sitten überproportional auf LGBTQI-Personen angewendet werden (USDOS 20.3.2023).
Zwischen Jänner und September 2022 verzeichnete die NGO Da Se Zna! 30 durch Hass motivierte Vorfälle gegen LGBTQI-Personen, darunter zehn körperliche Angriffe (HRW 12.1.2023). Der im Mai 2022 veröffentlichte Bericht der NGO Let it Be Known dokumentierte 83 Vorfälle im Jahr 2021, die sich gegen LGBTQI-Personen richteten (ein Anstieg von 37% gegenüber 2020). Bei 23 % der Vorfälle handelte es sich um körperliche Angriffe.
Dem Bericht zufolge gab es einen Anstieg der Zahl der LGBTQI-Personen unter 18 Jahren, die Ziel dieser Angriffe waren. Darüber hinaus ist dem Report zu entnehmen, dass mehr als 80% der dokumentierten Vorfälle den zuständigen staatlichen Stellen nicht gemeldet wurden - die Hälfte davon aus Misstrauen gegenüber den Behörden. Laut führenden Vertretern der LGBTQI-Community untersucht die Polizei Hassverbrechen gegen LGBTQI-Personen nicht adäquat, obwohl die Zahl der strafrechtlichen Verfolgungen von Hassdelikten zunimmt (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).Dem Bericht zufolge gab es einen Anstieg der Zahl der LGBTQI-Personen unter 18 Jahren, die Ziel dieser Angriffe waren. Darüber hinaus ist dem Report zu entnehmen, dass mehr als 80% der dokumentierten Vorfälle den zuständigen staatlichen Stellen nicht gemeldet wurden - die Hälfte davon aus Misstrauen gegenüber den Behörden. Laut führenden Vertretern der LGBTQI-Community untersucht die Polizei Hassverbrechen gegen LGBTQI-Personen nicht adäquat, obwohl die Zahl der strafrechtlichen Verfolgungen von Hassdelikten zunimmt (USDOS 20.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).
Das Gesetz verbietet zwar die Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, usw., es beschreibt jedoch keine spezifischen Bereiche, in denen solche Diskriminierung verboten ist. Die Gesetzgebung wird im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für das Wohnungswesen, die Beschäftigung, die Staatsangehörigkeitsgesetze und den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielsweise der Gesundheitsversorgung gilt. Die Regierung setzte diese Gesetze nicht wirksam durch. Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTQI-Personen sind ein ernstes Problem. Den bisher vorliegenden Forschungsergebnissen zufolge berichtet die Mehrheit der LGBTQI-Personen über psychische Probleme, körperliche Angriffe sowie Diskriminierung durch ihre Familien, Mitschüler, Arbeitskollegen und die Öffentlichkeit. Darüber hinaus gaben sie an, unter Depressionen und Angstzuständen zu leiden und Morddrohungen zu erhalten. Die Täter werden trotz der Gesetze zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Diskriminierung nur selten bestraft (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; ?? 12.10.2022). Darüber hinaus fehlen weiterhin die einheitlichen offiziellen Daten über Hassverbrechen, die nach den unterschiedlichen Motiven aufgeschlüsselt sind. Der Mangel an adäquaten Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit ist nach wie vor ein Problem (EK 12.10.2022).Das Gesetz verbietet zwar die Diskriminierung durch staatliche und nichtstaatliche Akteure aufgrund der sexuellen Orientierung, der Geschlechtsidentität, usw., es beschreibt jedoch keine spezifischen Bereiche, in denen solche Diskriminierung verboten ist. Die Gesetzgebung wird im Allgemeinen so ausgelegt, dass sie für das Wohnungswesen, die Beschäftigung, die Staatsangehörigkeitsgesetze und den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen wie beispielsweise der Gesundheitsversorgung gilt. Die Regierung setzte diese Gesetze nicht wirksam durch. Gewalt und Diskriminierung gegen LGBTQI-Personen sind ein ernstes Problem. Den bisher vorliegenden Forschungsergebnissen zufolge berichtet die Mehrheit der LGBTQI-Personen über psychische Probleme, körperliche Angriffe sowie Diskriminierung durch ihre Familien, Mitschüler, Arbeitskollegen und die Öffentlichkeit. Darüber hinaus gaben sie an, unter Depressionen und Angstzuständen zu leiden und Morddrohungen zu erhalten. Die Täter werden trotz der Gesetze zur Bekämpfung von Hassverbrechen und Diskriminierung nur selten bestraft (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; ?? 12.10.2022). Darüber hinaus fehlen weiterhin die einheitlichen offiziellen Daten über Hassverbrechen, die nach den unterschiedlichen Motiven aufgeschlüsselt sind. Der Mangel an adäquaten Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit ist nach wie vor ein Problem (EK 12.10.2022).
Im Innenministerium gibt es speziell ausgebildete Vertrauenspersonen für Fragen, die LGBTQI-Personen betreffen (GOS/OHCHR-UN 3.10.2022).
In Serbien ist weder eine gleichgeschlechtliche Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft gesetzlich zugelassen (USDOS 20.3.2023; vgl. EK 12.10.2022).In Serbien ist weder eine gleichgeschlechtliche Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft gesetzlich zugelassen (USDOS 20.3.2023; vergleiche EK 12.10.2022).
Das Gesetz über das Geburtenregister ermöglicht die rechtliche Anerkennung des Geschlechts ohne chirurgische(n) Umwandlung/Eingriff (USDOS 20.3.2023). Vor allem in kleineren Gemeinden gibt es nach wie vor Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen betreffend desGeburtenregisters, die die Eintragung der Daten über Geschlechtsänderungen ins Register ermöglichen (EK 12.10.2022). Für nicht-binäre oder intersexuelle Personen gibt es keinen gesonderten Mechanismus (USDOS 20.3.2023); sie bleiben sowohl gesellschaftlich als auch rechtlich weiterhin unsichtbar (EK 12.10.2022).
Es gibt keine Informationen über unfreiwillige oder zwangsweise medizinische oder psychologische Praktiken, die sich gegen LGBTQI-Personen richten. Berichten zufolge wurden einige nicht notwendige Operationen an intersexuellen Menschen durchgeführt, vor allem an Babys kurz nach der Geburt (USDOS 20.3.2023).
Unter dem Missfallen von Regierung und Behörden ist am 17.9.2022 in Belgrad die Europride-Parade gefeiert worden. Die ca. 1.000 Teilnehmer demonstrierten für die Rechte von Homosexuellen, Lesben und anderen Angehörigen der LGBTIQ-Community. Die Polizei schuf für die Parade einen abgesicherten Korridor entlang der Marschroute, um rechtsextreme und ultra-klerikale Gegendemonstranten, die in der Unterzahl waren, auf Distanz zu halten. Allerdings kam es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und rechten Gruppen, die versuchten, den Marsch zu stören. Dabei wurden 10 Polizeibeamte leicht verletzt und über 80 Demonstranten verhaftet (VB 14.4.2023; vgl. DS 17.9.2022; FH 24.5.2023; HRW 12.1.2023; ILGA 20.2.2023).Unter dem Missfallen von Regierung und Behörden ist am 17.9.2022 in Belgrad die Europride-Parade gefeiert worden. Die ca. 1.000 Teilnehmer demonstrierten für die Rechte von Homosexuellen, Lesben und anderen Angehörigen der LGBTIQ-Community. Die Polizei schuf für die Parade einen abgesicherten Korridor entlang der Marschroute, um rechtsextreme und ultra-klerikale Gegendemonstranten, die in der Unterzahl waren, auf Distanz zu halten. Allerdings kam es zu Zusammenstößen zwischen der Polizei und rechten Gruppen, die versuchten, den Marsch zu stören. Dabei wurden 10 Polizeibeamte leicht verletzt und über 80 Demonstranten verhaftet (VB 14.4.2023; vergleiche DS 17.9.2022; FH 24.5.2023; HRW 12.1.2023; ILGA 20.2.2023).
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, etc.
Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen sind im Protokoll der Befragung vor dem BFA vom 22.11.2024 und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.01.2026 ersichtlich.
Die Feststellungen zum Herkunftsland der BF ergeben sich aus den aktuellen Länderinformationen zu Serbien.
Dass die BF einen Deutschkurs absolviert, ergibt sich aus einer Anmeldebestätigung.
Aus der klinisch-psychologischen Stellungnahme vom 16.02.2026 ergibt sich, dass aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung eine langfristige psychotherapeutische Behandlung mit traumatherapeutischem Schwerpunkt sowie eine begleitende psychiatrische Betreuung in einem sicheren Umfeld indiziert ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Über Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 09.04.2025 abgesprochen.Über Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 09.04.2025 abgesprochen.
3.1. Zu A) Zu Spruchteil A.I.)
3.1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen.3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen.
Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte § 3 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Status des Asylberechtigten“ betitelte Paragraph 3, AsylG lautet wie folgt:
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.(4a) Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.(4b) In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.
(5) Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention – GFK, droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend. Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.
Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 24.11.1999, 99/01/0280). Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen, dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Z2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, ZI. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, ZI. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, ZI. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, ZI. 98/01/0318).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).
Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist grundsätzlich daran zu messen, ob es im Heimatstaat wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch das Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 10.04.2020, Ra 2019/19/0415).
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 6, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der serbischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).
Die BF lebte ihre sexuelle Orientierung in ihrem Herkunftsstaat offen aus und wurde daher wiederholt angegriffen, verletzt und bedroht. Auch ihr „burschikoser Look“ trug zu diesen Vorfällen bei.
Hinzu kommt, dass die BF als Roma von Rassismus und Benachteiligung betroffen sei. Auch die Regierung betreibe eine diskriminierende Politik. Auch brachte sie vor, dass die Polizei ihre Anzeige nicht weiterverfolgt und sie ausgelacht habe.
Wenngleich die BF sich in Serbien aufgrund ihrer sexuellen Orientierung mit einer schwierigen Situation konfrontiert sieht, konnte sie weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde und Einvernahme vor dem BVwG in der Verhandlung am 22.01.2026 eine gegen sie gerichtete oder ihm zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK glaubhaft machen.
Eine staatliche Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung oder der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma wurde von der BF nicht vorgebracht und es ist eine solche auch nicht hervorgekommen.
Aus den Länderinformationen zu Serbien ergibt sich zwar, dass es immer wieder zu hassmotivierten Angriffen gegen LGBTQI-Personen kommt und sich über die letzten Jahre ein steigender Trend erkennen lässt. Die Täter werden trotz Gesetze zur Bekämpfung von Hassverbrechen nur selten bestraft. Aus den Länderinformationen ist jedoch auch ersichtlich, dass es gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung derartiger Übergriffe gibt und dass Serbien grundsätzlich über einen funktionierenden Polizeiapparat verfügt. Es ist daher festzuhalten, dass der serbische Staat Willens und in der Lage ist, seine Bürger vor Übergriffen von Privaten zu schützen.
Vorliegend ist daher festzuhalten, dass dem Vorbringen der BF im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt.
Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme der BF stellen keinen asylrelevanten Fluchtgrund dar: Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Da auch sonst keine aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht.
Das erkennende Gericht kommt auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass die BF keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen konnte.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.1.2. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.3.1.2. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag der BF auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Dem Asylwerber ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Dem Asylwerber ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.40.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Im vorliegenden Fall ist hervorgekommen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien – welches als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist – nicht unmittelbar in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und es war ihr vor ihrer Ausreise möglich, ihre Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Es wird nicht verkannt, dass die BF aufgrund ihrer Lebenssituation in ihrem Herkunftsstaat mit schwierigen Verhältnissen konfrontiert wäre, Ziel des subsidiären Schutzes ist aber nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen. Die zu erwartende Situation der BF im Falle einer Rückkehr erreicht nicht die Schwelle einer möglichen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK. Im vorliegenden Fall ist hervorgekommen, dass die BF im Falle ihrer Rückkehr nach Serbien – welches als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist – nicht unmittelbar in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und es war ihr vor ihrer Ausreise möglich, ihre Lebensbedürfnisse zu bestreiten. Es wird nicht verkannt, dass die BF aufgrund ihrer Lebenssituation in ihrem Herkunftsstaat mit schwierigen Verhältnissen konfrontiert wäre, Ziel des subsidiären Schutzes ist aber nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu schützen. Die zu erwartende Situation der BF im Falle einer Rückkehr erreicht nicht die Schwelle einer möglichen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK.
Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind.
3.1.3. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt.3.1.3. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Als Staatsangehörige Serbiens ist die BF Fremde iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehörige Serbiens ist die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG („Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“) fällt.
Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen bei der BF nicht vor, weil sie weder einen Aufenthaltstitel besitzt, noch im Besitz eines ihr von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellten Visums ist. Sie fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.Die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, FPG für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet liegen bei der BF nicht vor, weil sie weder einen Aufenthaltstitel besitzt, noch im Besitz eines ihr von einer österreichischen Vertretungsbehörde ausgestellten Visums ist. Sie fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.
Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist sie auch weder Opfer von Gewalt, noch ein Opfer von Menschenhandel.Es gibt keine Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist weder seit einem Jahr geduldet, noch ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen zu erteilen. Schließlich ist sie auch weder Opfer von Gewalt, noch ein Opfer von Menschenhandel.
Es war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Es war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zum Spruchteil A.II.)
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet: Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet:
„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar. (2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. (4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet: Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ (2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet: Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. „§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
[…..]“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).
3.2.1. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Aus einer klinisch-psychologischen Stellungnahme ergibt sich, dass aufgrund der komplexen posttraumatischen Belastungsstörung eine langfristige psychotherapeutische Behandlung mit traumatherapeutischem Schwerpunkt sowie eine begleitende psychiatrische Betreuung in einem sicheren Umfeld indiziert ist.
Grundsätzlich sind derartige Behandlungen auch in Serbien durchführbar, wobei es jedoch (lt Länderinformation) nur wenige spezialisierte Einrichtungen gibt und psychische Erkrankungen in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt werden. Bei der BF kommt der Umstand dazu, dass sie als Angehöriger Roma mit Hürden beim Zugang zu derartigen Therapien zu rechnen hat, sodass in der Zusammenschau eine adäquate und langfristige Behandlung nicht sichergestellt werden kann. Auch ist zu berücksichtigten, dass die in Rede stehenden Therapien in einem sicheren Lebensumfeld durchgeführt werden sollten. Genau dies ist in Serbien bei der BF nicht gegeben, da es aufgrund der biografischen Erfahrungen der BF bei einer Behandlung in Serbien zu einer akuten psychischen Dekompensation mit Verschlechterung des Krankheitsbildes kommen könnte.
Die Notwendigkeit, eine adäquate therapeutische Behandlung unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu erhalten, unterfällt in das Privatleben der BF.
Das BVwG verkennt nicht, dass die einzelnen Umstände für sich genommen keine außergewöhnlichen Tatsachen darstellen, doch führt die kumulative Zusammenschau der fallbezogenen Umstände zum Überwiegen der persönlichen Interessen der BF an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich zur Weiterführung der begonnenen Therapiemaßnahmen.
Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht für die Dauer der Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung – und damit vorübergehend - unzulässig ist, wobei die endgültige zeitliche Dauer nicht festgelegt werden kann.Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht für die Dauer der Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung – und damit vorübergehend - unzulässig ist, wobei die endgültige zeitliche Dauer nicht festgelegt werden kann.
Im Zuge einer allfälligen Verlängerung des Aufenthaltstitels wird der zugrundeliegende Sachverhalt und die weitere Notwendigkeit der Therapiefortführung durch die belangte Behörde zu prüfen sei.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der Fortführung des Privatlebens der BF in Österreich dennoch höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen grundsätzlich zeitlich limitiert sind, war die Rückkehrentscheidung für die Dauer einer notwendigen therapeutischen Behandlung für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt IV. zu beheben. Entsprechend waren auch die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte V. und VII. zu beheben.Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen grundsätzlich zeitlich limitiert sind, war die Rückkehrentscheidung für die Dauer einer notwendigen therapeutischen Behandlung für unzulässig zu erklären und Spruchpunkt römisch vier. zu beheben. Entsprechend waren auch die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sieben. zu beheben.
3.3. Zum Spruchteil A.III.)
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Da die BF nur die oben genannte Ziffer 1 erfüllt, ist ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs 2 AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Da die BF nur die oben genannte Ziffer 1 erfüllt, ist ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung Deutschkenntnisse Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2310467.1.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026