TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/28 W226 2337915-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2026
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Entscheidungsdatum

28.05.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W226 2337915-2/4E

W226 2337915-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zl. 742404200-250174989, zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zl. 742404200-250174989, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2025, Zl. 742404200-250174989:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2025, Zl. 742404200-250174989:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, er besitzt die im Spruch angeführte Identität.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens am 27.11.2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshof vom 09.04.2009 wurde dem BF zu Zl. E8 306.996-1/2008-26E Asyl gewährt.

1.2. Aus dem zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der BF seit dieser Asylgewährung fast durchgehend an verschiedenen Adressen in XXXX eine Obdachlosenmeldung, insbesonders immer wiederkehrend an der Adresse XXXX hatte. Auch aktuell ist der BF an dieser Adresse XXXX seit XXXX erneut obdachlos gemeldet.1.2. Aus dem zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der BF seit dieser Asylgewährung fast durchgehend an verschiedenen Adressen in römisch 40 eine Obdachlosenmeldung, insbesonders immer wiederkehrend an der Adresse römisch 40 hatte. Auch aktuell ist der BF an dieser Adresse römisch 40 seit römisch 40 erneut obdachlos gemeldet.

1.3. Am 03.02.2025 stellte die belangte Behörde mit Aktenvermerk fest, dass die Voraussetzung für die Zuerkennung in Folge des Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung geführt haben, nicht mehr vorliegen würden, dies aufgrund geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat.

Die belangte Behörde stellte in diesem Aktenvermerk fest, dass die Zuerkennung vor mehr als fünf Jahren erfolgt sei, Straffälligkeit liege nicht vor, weshalb die Niederlassungsbehörde hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltstitels zu verständigen sei. Eine Aberkennung sei erst möglich, wenn die Niederlassungsbehörde dem Fremden rechtskräftig einen Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt – EU“) erteilt habe.

Die belangte Behörde versuchte in weiterer Folge dem BF, der seit XXXX erneut als obdachlos am XXXX als Obdachloser gemeldet war, ein Parteiengehör zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde zukommen zu lassen. Dieses mit 03.02.2025 datierte Schreiben sollte über Polizeiorgane durch die zuständige Polizeiinspektion in XXXX – die der Kontaktstelle nächstgelegene Dienststelle – zugestellt werden. Die belangte Behörde versuchte in weiterer Folge dem BF, der seit römisch 40 erneut als obdachlos am römisch 40 als Obdachloser gemeldet war, ein Parteiengehör zur beabsichtigten Vorgangsweise der belangten Behörde zukommen zu lassen. Dieses mit 03.02.2025 datierte Schreiben sollte über Polizeiorgane durch die zuständige Polizeiinspektion in römisch 40 – die der Kontaktstelle nächstgelegene Dienststelle – zugestellt werden.

Am XXXX teilte die LPD XXXX per Bericht mit, dass der BF zwar seit dem XXXX an der Adresse XXXX eine aufrechte Obdachlosenmeldung aufweise, jedoch am 10.02.2025 fernmündlich von einem namentlich genannten Mitarbeiter dieser XXXX des XXXX mitgeteilt worden sei, dass der BF zuletzt am 03.12.2024 seine Post im XXXX behoben habe. Am XXXX sei durch einen weiteren namentlich genannten Mitarbeiter des XXXX mitgeteilt worden, dass der BF die Verständigung nicht abgeholt habe, die Postadresse somit aufgelöst werde und es würden keine Poststücke für den BF mehr angenommen werden. Die LPD XXXX veranlasste in weiterer Folge die amtliche Abmeldung des BF, wobei die polizeiliche Meldung als obdachlos mit XXXX endete.Am römisch 40 teilte die LPD römisch 40 per Bericht mit, dass der BF zwar seit dem römisch 40 an der Adresse römisch 40 eine aufrechte Obdachlosenmeldung aufweise, jedoch am 10.02.2025 fernmündlich von einem namentlich genannten Mitarbeiter dieser römisch 40 des römisch 40 mitgeteilt worden sei, dass der BF zuletzt am 03.12.2024 seine Post im römisch 40 behoben habe. Am römisch 40 sei durch einen weiteren namentlich genannten Mitarbeiter des römisch 40 mitgeteilt worden, dass der BF die Verständigung nicht abgeholt habe, die Postadresse somit aufgelöst werde und es würden keine Poststücke für den BF mehr angenommen werden. Die LPD römisch 40 veranlasste in weiterer Folge die amtliche Abmeldung des BF, wobei die polizeiliche Meldung als obdachlos mit römisch 40 endete.

1.4. Die belangte Behörde unternahm nunmehr verschiedene Anläufe, um den Aufenthaltsort des BF und eine damit mit einhergehende XXXX in Erfahrung zu bringen. Abfragen der belangten Behörde (Aktenseite 45 ff.) ergaben, dass der BF bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht und deshalb auch Krankenversicherungsschutz genießt, weshalb am XXXX die XXXX schriftlich kontaktiert wurde. Laut Auskunft der ÖGK – Aktenseite 53 – war jedoch der ÖGK nur die bis Mai aufrechte ZMR-Adresse bekannt. Die ÖGK teilt jedoch mit, dass möglicherweise der XXXX , Informationen zum Aufenthaltsort des BF haben könnte. Dies nahm die belangte Behörde zum Anlass, eine diesbezügliche Anfrage an den XXXX zu stellen, ob diese Stelle des XXXX Informationen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des BF habe bzw. wie dieser erreichbar sei.1.4. Die belangte Behörde unternahm nunmehr verschiedene Anläufe, um den Aufenthaltsort des BF und eine damit mit einhergehende römisch 40 in Erfahrung zu bringen. Abfragen der belangten Behörde (Aktenseite 45 ff.) ergaben, dass der BF bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht und deshalb auch Krankenversicherungsschutz genießt, weshalb am römisch 40 die römisch 40 schriftlich kontaktiert wurde. Laut Auskunft der ÖGK – Aktenseite 53 – war jedoch der ÖGK nur die bis Mai aufrechte ZMR-Adresse bekannt. Die ÖGK teilt jedoch mit, dass möglicherweise der römisch 40 , Informationen zum Aufenthaltsort des BF haben könnte. Dies nahm die belangte Behörde zum Anlass, eine diesbezügliche Anfrage an den römisch 40 zu stellen, ob diese Stelle des römisch 40 Informationen zum tatsächlichen Aufenthaltsort des BF habe bzw. wie dieser erreichbar sei.

Am XXXX teilt die XXXX mit, dass der BF auch für die XXXX nicht erreichbar sei. Sozialarbeiter hätten vergeblich versucht, telefonisch als auch schriftlich mit dem Klienten kontakt aufzunehmen, die Leistung sei das letzte Mal für Juni 2025 ausbezahlt worden, danach sei die Leistung gestoppt worden. Der BF bekomme nun eine Aufforderung der XXXX , sich an einem Hauptwohnsitz oder obdachlos zu melden, dieses Schriftstück werde mit öffentlicher Bekanntmachung zugestellt, wenn darauf keine Reaktion seitens des Klienten erfolge, werde die Leistung eingestellt (Aktenseite 59).Am römisch 40 teilt die römisch 40 mit, dass der BF auch für die römisch 40 nicht erreichbar sei. Sozialarbeiter hätten vergeblich versucht, telefonisch als auch schriftlich mit dem Klienten kontakt aufzunehmen, die Leistung sei das letzte Mal für Juni 2025 ausbezahlt worden, danach sei die Leistung gestoppt worden. Der BF bekomme nun eine Aufforderung der römisch 40 , sich an einem Hauptwohnsitz oder obdachlos zu melden, dieses Schriftstück werde mit öffentlicher Bekanntmachung zugestellt, wenn darauf keine Reaktion seitens des Klienten erfolge, werde die Leistung eingestellt (Aktenseite 59).

1.5. Vor diesem Hintergrund regte die belangte Behörde beim zuständigen Bezirksgericht gemäß § 11 AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators an. Die belangte Behörde teilte dem Bezirksgericht die aktuelle verfahrensrechtliche Situation mit und verwies auf die dargestellten Auskünfte der ÖGK und der XXXX sowie den Bericht der LPD XXXX .1.5. Vor diesem Hintergrund regte die belangte Behörde beim zuständigen Bezirksgericht gemäß Paragraph 11, AVG die Bestellung eines Abwesenheitskurators an. Die belangte Behörde teilte dem Bezirksgericht die aktuelle verfahrensrechtliche Situation mit und verwies auf die dargestellten Auskünfte der ÖGK und der römisch 40 sowie den Bericht der LPD römisch 40 .

Mit Schreiben vom XXXX teilte das Bezirksgericht XXXX der belangten Behörde mit, dass mangels internationaler Zuständigkeit (§ 110 JN kein österreichischer Staatsbürger, Aufenthalt im Ausland) kein Abwesenheitskurator für den BF bestellt werde (Aktenseite 95).Mit Schreiben vom römisch 40 teilte das Bezirksgericht römisch 40 der belangten Behörde mit, dass mangels internationaler Zuständigkeit (Paragraph 110, JN kein österreichischer Staatsbürger, Aufenthalt im Ausland) kein Abwesenheitskurator für den BF bestellt werde (Aktenseite 95).

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2025 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde ebenso wie eine Prüfung nach den § 55 und 57 AsylG nicht getroffen. Dieser Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2025 wurde, nachdem eine nochmalige
ZMR-Abfrage ergebnislos geblieben war, am 08.08.2025 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz zugestellt.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2025 wurde der dem BF zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine Rückkehrentscheidung wurde von der belangten Behörde ebenso wie eine Prüfung nach den Paragraph 55 und 57 AsylG nicht getroffen. Dieser Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2025 wurde, nachdem eine nochmalige , ZMR-Abfrage ergebnislos geblieben war, am 08.08.2025 durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz zugestellt.

1.7. Am 17.12.2025 ersuchte die nunmehrige Rechtsvertretung des BF zur Durchführung eines Beratungsgespräches um eine Übermittlung des Bescheides.

Nach Vorlage einer Vollmacht wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2025 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.07.2025 erhoben und zugleich ein „vorgelagerter“ Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG gestellt. Nach Vorlage einer Vollmacht wurde mit Schriftsatz vom 30.12.2025 Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.07.2025 erhoben und zugleich ein „vorgelagerter“ Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG gestellt.

Im Wesentlichen führt der BF in diesem Antrag auf Wiedereinsetzung aus, dass er bis XXXX im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst gewesen sei, aktuell sei er obdachlos und sei auf die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Meldung bei der XXXX angewiesen. Als der BF mit seiner E-Card eine medizinische Leistung in Anspruch habe nehmen wollen, habe er einen Hinweis erhalten, dass möglicherweise eine Asylaberkennung vorliege und er deshalb keinen Versicherungsschutz mehr habe. Der von der belangten Behörde an die BBU übermittelte Bescheid sei dem BF daher bisher nie wirksam zugestellt worden. Es liege daher ein Nichtbescheid vor, da die gewählte Form der Zustellung nicht zutreffend sei. Im Wesentlichen führt der BF in diesem Antrag auf Wiedereinsetzung aus, dass er bis römisch 40 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst gewesen sei, aktuell sei er obdachlos und sei auf die zeitlich begrenzte Möglichkeit der Meldung bei der römisch 40 angewiesen. Als der BF mit seiner E-Card eine medizinische Leistung in Anspruch habe nehmen wollen, habe er einen Hinweis erhalten, dass möglicherweise eine Asylaberkennung vorliege und er deshalb keinen Versicherungsschutz mehr habe. Der von der belangten Behörde an die BBU übermittelte Bescheid sei dem BF daher bisher nie wirksam zugestellt worden. Es liege daher ein Nichtbescheid vor, da die gewählte Form der Zustellung nicht zutreffend sei.

Die Wiedereinsetzungsgründe wurden dahingehend dargestellt, dass der BF nicht davon ausgegangen sei, dass gegen ihn eine Asylaberkennung erlassen werde. Da er über einen Meldestatus bei XXXX der XXXX in XXXX verfügt habe, sei er davon ausgegangen, dass ihm der Bescheid per Post zugestellt werden würde. Einem juristischen Laien könne kein dahingehend auffallend sorgloses Verhalten vorgeworden werden. Aufgrund dieses Missverständnisses habe er nicht von der Existenz und vom Inhalt des Bescheides vom 31.07.2025 erlangen können. Es handle sich somit jedenfalls nur um einen minderen Grad des Versehens. Die Wiedereinsetzungsgründe wurden dahingehend dargestellt, dass der BF nicht davon ausgegangen sei, dass gegen ihn eine Asylaberkennung erlassen werde. Da er über einen Meldestatus bei römisch 40 der römisch 40 in römisch 40 verfügt habe, sei er davon ausgegangen, dass ihm der Bescheid per Post zugestellt werden würde. Einem juristischen Laien könne kein dahingehend auffallend sorgloses Verhalten vorgeworden werden. Aufgrund dieses Missverständnisses habe er nicht von der Existenz und vom Inhalt des Bescheides vom 31.07.2025 erlangen können. Es handle sich somit jedenfalls nur um einen minderen Grad des Versehens.

1.8. Mit Bescheid vom 04.02.2026 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass es sich um das Verschulden des BF handle, da dieser nicht gemeldet gewesen sei und auch sonst den Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe. Viele Versuche seien durch die Behörde unternommen worden, einen vermeintlichen Aufenthaltsort in Österreich in Erfahrung zu bringen. Da trotz Anregung durch das BFA vom zuständigen Gericht ausdrücklich kein Abwesenheitskurator bestellt worden sei, sei eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durchzuführen gewesen.1.8. Mit Bescheid vom 04.02.2026 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.12.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die belangte Behörde verwies darauf, dass es sich um das Verschulden des BF handle, da dieser nicht gemeldet gewesen sei und auch sonst den Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe. Viele Versuche seien durch die Behörde unternommen worden, einen vermeintlichen Aufenthaltsort in Österreich in Erfahrung zu bringen. Da trotz Anregung durch das BFA vom zuständigen Gericht ausdrücklich kein Abwesenheitskurator bestellt worden sei, sei eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung durchzuführen gewesen.

1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.02.2026, in welcher erneut ausgeführt wird, dass der BF nicht davon ausgegangen sei, dass gegen ihn eine Asylaberkennung erlassen werde. Er sei davon ausgegangen, dass ihm der Bescheid per Post zugestellt werde und liege jedenfalls ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor. Erst im Zuge der Verwendung seiner E-Card habe der BF einen Hinweis von der Existenz eines Aberkennungsbescheides erhalten und dann „raschestmöglich alle Handlungen gesetzt, um den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu stellen und Beschwerde zu erheben“.

1.10. Am 16.04.2026 wurde der BF im Rahmen der beantragten Beschwerdeverhandlung zu den vom ihn geltend gemachten Gründen betreffend Wiedereinsetzung ausführlich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, wie dargestellt wurde ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2009 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF ist XXXX , er verfügt nur über XXXX , ist seit vielen Jahren durchgehend als obdachlos gemeldet und hat nach eigener Aussage kein Problem mit Drogen, konsumiert jedoch regelmäßig Alkohol. Der BF ist römisch 40 , er verfügt nur über römisch 40 , ist seit vielen Jahren durchgehend als obdachlos gemeldet und hat nach eigener Aussage kein Problem mit Drogen, konsumiert jedoch regelmäßig Alkohol.

Der BF verfügt über eine Bankomatkarte, weshalb seit längerer Zeit die Mindestsicherung dem BF in regelmäßigen Abständen auf das von ihm bekanntgegebene Konto überwiesen wird. Nach eigenen Angaben des BF wurde ihm wegen der Mindestsicherung vom XXXX aufgetragen, eine Wohnadresse bekanntzugeben. Aus diesem Grund hat der BF Scheinmeldungen durchgeführt, zuletzt nach eigener Aussage in XXXX . Meist war der BF jedoch an der Adresse XXXX , gemeldet. Der BF verfügt über eine Bankomatkarte, weshalb seit längerer Zeit die Mindestsicherung dem BF in regelmäßigen Abständen auf das von ihm bekanntgegebene Konto überwiesen wird. Nach eigenen Angaben des BF wurde ihm wegen der Mindestsicherung vom römisch 40 aufgetragen, eine Wohnadresse bekanntzugeben. Aus diesem Grund hat der BF Scheinmeldungen durchgeführt, zuletzt nach eigener Aussage in römisch 40 . Meist war der BF jedoch an der Adresse römisch 40 , gemeldet.

Der BF hat nach eigenen Angaben zu Zeiten, wo er einen Hauptwohnsitz, etwa an der genannten Adresse zuletzt in XXXX , angemeldet hat, in Wirklichkeit bei Freunden oder Bekannten an ganz anderen Adressen gewohnt. Der BF hat nach eigenen Angaben zu Zeiten, wo er einen Hauptwohnsitz, etwa an der genannten Adresse zuletzt in römisch 40 , angemeldet hat, in Wirklichkeit bei Freunden oder Bekannten an ganz anderen Adressen gewohnt.

Dem BF wurde nach eigener Aussage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beim XXXX gesagt, dass er „einmal pro Woche“ kommen soll, um Nachschau zu halten, ob Post für ihn gekommen ist. Der BF hat nach eigener Aussage die XXXX XXXX , jedoch immer nur dann aufgesucht, wenn er auf ein „konkretes Schreiben“ gewartet hat. Der BF ist in all den Jahren auch niemals von Mitarbeitern des XXXX kontaktiert worden. Umgekehrt hat der BF selbst XXXX der XXXX nur dann angerufen, wenn er auf ein „konkretes Schreiben“ gewartet hat, sonst hat er dort nie angerufen. Dem BF wurde nach eigener Aussage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung beim römisch 40 gesagt, dass er „einmal pro Woche“ kommen soll, um Nachschau zu halten, ob Post für ihn gekommen ist. Der BF hat nach eigener Aussage die römisch 40 römisch 40 , jedoch immer nur dann aufgesucht, wenn er auf ein „konkretes Schreiben“ gewartet hat. Der BF ist in all den Jahren auch niemals von Mitarbeitern des römisch 40 kontaktiert worden. Umgekehrt hat der BF selbst römisch 40 der römisch 40 nur dann angerufen, wenn er auf ein „konkretes Schreiben“ gewartet hat, sonst hat er dort nie angerufen.

Nach eigener Aussage hat der BF sich immer nur dann bei der XXXX angemeldet, wenn er auf ein Schreiben gewartet hat. Da er nicht wusste, dass ein Schreiben der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Asylerfahren kommen wird, er auch sonst nichts erwartete, hat er über einen längeren Zeitraum die Obdachloseneinrichtung nicht mehr kontaktiert. Nach eigener Aussage hat der BF sich immer nur dann bei der römisch 40 angemeldet, wenn er auf ein Schreiben gewartet hat. Da er nicht wusste, dass ein Schreiben der belangten Behörde im Zusammenhang mit dem Asylerfahren kommen wird, er auch sonst nichts erwartete, hat er über einen längeren Zeitraum die Obdachloseneinrichtung nicht mehr kontaktiert.

Der BF hat somit durchgehend bei irgendwelchen russischen Freunden und Bekannten, angeblich in der XXXX gelebt, als er am XXXX als obdachlos abgemeldet wurde und die Postadresse von XXXX aufgelöst wurde. Der BF hat somit durchgehend bei irgendwelchen russischen Freunden und Bekannten, angeblich in der römisch 40 gelebt, als er am römisch 40 als obdachlos abgemeldet wurde und die Postadresse von römisch 40 aufgelöst wurde.

Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bekam der BF Kenntnis von der Asylaberkennung, offensichtlich als im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erneuerung einer Prothese bei der Firma XXXX festgestellt wurde, dass die E-Card nicht mehr funktioniert. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bekam der BF Kenntnis von der Asylaberkennung, offensichtlich als im Zusammenhang mit der beabsichtigten Erneuerung einer Prothese bei der Firma römisch 40 festgestellt wurde, dass die E-Card nicht mehr funktioniert.

Am 17.12. ersuchte die BBU die belangte Behörde um die Übermittlung des Bescheides, am 30.12.2025 langten die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesonders der Einvernahme des BF am 16.04.2026.

2.3. Die Feststellungen zur Identität des BF sind unstrittig.

2.4. Die Feststellung zur Zustellung des Bescheides vom 31.07.2025 beruht auf der im Akt einliegenden Zustellverfügung (AS 191). Diesbezüglich ist darüber hinaus auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen, sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Zum Spruchteil A

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 04.11.2025:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 04.11.2025:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten:

„§ 33 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 BGBl. I Nr. 33/2013 (als dessen Art. 1 das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).Nach den parlamentarischen Materialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (als dessen Artikel eins, das VwGVG erlassen wurde) entsprechen die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „weitgehend“ den einschlägigen Bestimmungen des AVG (ErläutRV, 2009 BlgNR 24. GP, 7).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu §§ 71 und 72 AVG auf § 33 VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Rechtsprechung zu Paragraphen 71 und 72 AVG auf Paragraph 33, VwGVG zu übertragen (VwGH vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037; vom 08.06.2015, Ra 2015/08/0005; vom 30.06.2015, Ra 2015/06/0052; vom 04.08.2015; Ra 2015/06/0034; vom 09.09.2015, Ra 2014/03/0056; vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032; vom 24.09.2015, Ra 2015/07/0113; vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; vom 27.01.2016, Ra 2016/05/0003).

3.2.2. Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung.3.2.2. Anzuwenden ist zudem das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde geltenden Fassung.

Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den §§ 32ff AVG zu erfolgen hat. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).Bei den Antragsfristen handelt es sich um verfahrensrechtliche Fristen, deren Berechnung nach den Paragraphen 32 f, f, AVG zu erfolgen hat. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).

3.2.3. Gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen steht grundsätzlich das Rechtsinstrument der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offen. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Bescheid vom 31.07.2025 rechtmäßig zugestellt wurde:

Gemäß § 2 Z 4 ZustellG ist eine XXXX die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Eine Kontaktstelle gemäß § 19a MeldeG stellt nach § 11 Abs.1 zweiter Satz BFA-VG in Verfahren vor dem BFA keine XXXX im Sinne des ZustellG dar (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508).Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustellG ist eine römisch 40 die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Eine Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, MeldeG stellt nach Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG in Verfahren vor dem BFA keine römisch 40 im Sinne des ZustellG dar (VwGH 13.10.2022, Ra 2020/21/0508).

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH vom 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (VwGH vom 7.9.2023, Ra 2022/15/0097).

Die Rechtsvertretung des BF vermeint nunmehr, dass überhaupt kein gültiger Bescheid vorliege, weil die Bescheidzustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz rechtswidrig sei. Die diesbezügliche Überlegung der Rechtsvertretung reduziert sich darauf, dass das Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu Unrecht abgelehnt habe, offensichtlich weil das Bezirksgericht XXXX zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich der BF nicht im Inland aufhalte.Die Rechtsvertretung des BF vermeint nunmehr, dass überhaupt kein gültiger Bescheid vorliege, weil die Bescheidzustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz rechtswidrig sei. Die diesbezügliche Überlegung der Rechtsvertretung reduziert sich darauf, dass das Bezirksgericht römisch 40 die Bestellung eines Abwesenheitskurators zu Unrecht abgelehnt habe, offensichtlich weil das Bezirksgericht römisch 40 zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich der BF nicht im Inland aufhalte.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eben unter Mitteilung aller Verfahrensergebnisse und aller bisher gesetzten Schritte gerade die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim zuständigen Bezirksgericht angeregt hat, das Bezirksgericht XXXX jedoch wie dargestellt die Bestellung eines Abwesenheitskurators aus näher dargestellten Gründen nicht durchgeführt hat (Aktenseite 95). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eben unter Mitteilung aller Verfahrensergebnisse und aller bisher gesetzten Schritte gerade die Bestellung eines Abwesenheitskurators beim zuständigen Bezirksgericht angeregt hat, das Bezirksgericht römisch 40 jedoch wie dargestellt die Bestellung eines Abwesenheitskurators aus näher dargestellten Gründen nicht durchgeführt hat (Aktenseite 95).

Da somit die XXXX des BF unbekannt war, kein Zustellungsbevollmächtigter bekannt war und das zuständige Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators abgelehnt hat, war die belangte Behörde verhalten, die zutreffende Form der Zustellung zu finden. § 25 Zustellgesetz ist in Folge seiner Subsidiarität zu § 8 Zustellgesetz nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 Zustellgesetz vorliegt. Eine Zustellung nach § 8 Zustellgesetz hätte jedoch zur Voraussetzung, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die bisherige XXXX ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine XXXX nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Da somit die römisch 40 des BF unbekannt war, kein Zustellungsbevollmächtigter bekannt war und das zuständige Bezirksgericht die Bestellung eines Abwesenheitskurators abgelehnt hat, war die belangte Behörde verhalten, die zutreffende Form der Zustellung zu finden. Paragraph 25, Zustellgesetz ist in Folge seiner Subsidiarität zu Paragraph 8, Zustellgesetz nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Paragraph 8, Zustellgesetz vorliegt. Eine Zustellung nach Paragraph 8, Zustellgesetz hätte jedoch zur Voraussetzung, dass eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die bisherige römisch 40 ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine römisch 40 nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Ein solches Vorgehen nach § 8 Abs. 2 Zustellgesetz iVm § 23 Zustellgesetz kam im konkreten Verfahren nicht in Betracht, da die Partei keine Kenntnis vom Aberkennungsverfahren hatte und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (und schon von Anfang an) auch keine XXXX bestand (VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). Ein solches Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz kam im konkreten Verfahren nicht in Betracht, da die Partei keine Kenntnis vom Aberkennungsverfahren hatte und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (und schon von Anfang an) auch keine römisch 40 bestand (VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184).

Betreffend die von der belangten Behörde nunmehr gewählte Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist. Mit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sind für die Parteien in der Regel weitreichende Rechtsfolgen verbunden, insbesondere der Beginn von Fristen, weshalb die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nur als Ausnahmefall zu betrachten sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036 sowie vom 12.03.2024, Ra 2023/22/0099). Betreffend die von der belangten Behörde nunmehr gewählte Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist. Mit der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sind für die Parteien in der Regel weitreichende Rechtsfolgen verbunden, insbesondere der Beginn von Fristen, weshalb die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nur als Ausnahmefall zu betrachten sein kann (VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036 sowie vom 12.03.2024, Ra 2023/22/0099).

Im konkreten Fall hat jedoch die belangte Behörde unzweifelhaft alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer XXXX und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlung zu deren Erforschung ausgeschöpft. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die XXXX des BF festzustellen, kamen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörde, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die XXXX des Empfängers kennen, in Betracht. Im konkreten Fall hat jedoch die belangte Behörde unzweifelhaft alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer römisch 40 und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlung zu deren Erforschung ausgeschöpft. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die römisch 40 des BF festzustellen, kamen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörde, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die römisch 40 des Empfängers kennen, in Betracht.

Diesen Anforderungen wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall jedenfalls entsprochen. Wie dargestellt, hat die belangte Behörde mehrfach Anfragen an das zentrale Melderegister gestellt, Zustellungen im XXXX scheiterten daran, dass der BF nach Auskunft der dort tätigen Mitarbeiter seine Post nicht behebt, seit längerer Zeit überhaupt nicht mehr vorgesprochen hat und deshalb keine Poststücke für den BF mehr angenommen wurden (Aktenseite 41, Bericht der LPD XXXX vom XXXX ). Diesen Anforderungen wurde aus Sicht des erkennenden Gerichtes im vorliegenden Fall jedenfalls entsprochen. Wie dargestellt, hat die belangte Behörde mehrfach Anfragen an das zentrale Melderegister gestellt, Zustellungen im römisch 40 scheiterten daran, dass der BF nach Auskunft der dort tätigen Mitarbeiter seine Post nicht behebt, seit längerer Zeit überhaupt nicht mehr vorgesprochen hat und deshalb keine Poststücke für den BF mehr angenommen wurden (Aktenseite 41, Bericht der LPD römisch 40 vom römisch 40 ).

Die belangte Behörde suchte nach weiteren Möglichkeiten, stellte Anfragen im Zusammenhang mit der erkennbaren Gewährung von Mindestsicherung an die XXXX , welche ebenfalls als einzige mögliche Kontaktadresse jene des XXXX bekannt gab. Auch Anfragen bei der zuständigen Stelle des XXXX im Zusammenhang mit der Mindestsicherung ergaben, dass der BF nicht erreichbar ist, Sozialarbeiter „vergeblich versucht haben, telefonisch und schriftlich mit dem Klienten Kontakt aufzunehmen“ (Aktenseite 59).Die belangte Behörde suchte nach weiteren Möglichkeiten, stellte Anfragen im Zusammenhang mit der erkennbaren Gewährung von Mindestsicherung an die römisch 40 , welche ebenfalls als einzige mögliche Kontaktadresse jene des römisch 40 bekannt gab. Auch Anfragen bei der zuständigen Stelle des römisch 40 im Zusammenhang mit der Mindestsicherung ergaben, dass der BF nicht erreichbar ist, Sozialarbeiter „vergeblich versucht haben, telefonisch und schriftlich mit dem Klienten Kontakt aufzunehmen“ (Aktenseite 59).

Erstmals im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wird vom BF nunmehr ausgeführt, dass er in Österreich eine Cousine habe, bei der er manchmal sei, woraus die Rechtsvertretung erst am Ende der Beschwerdeverhandlung ableitet, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, genau diese Cousine des BF ausfindig zu machen und bei dieser nachzufragen, ob der BF sich bei ihr meldet bzw. ob sie wisse, an welcher Adresse er von der Behörde denn kontaktiert werden könnte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen sich weitgehend einem Erkundungsbeweis annähert, da weder im Antrag auf Wiedereinsetzung noch in der gegenständlichen Beschwerde diese Cousine auch nur erwähnt wird und dem BF erst am Ende der Beschwerdeverhandlung erstmals einfällt, dass er sich regelmäßig mit dieser angeblichen Cousine in Kontakt setze.

Der BF muss jedoch zu dieser Cousine im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auf Nachfrage ausführen, dass diese erst einige Jahre später nach ihm nach Österreich gekommen sei, er wisse ihr genaues Geburtsdatum gar nicht und habe die Cousine sowohl „Vornamen, Staatsangehörigkeit und Familiennamen in der Zwischenzeit geändert“ (VH- Schrift, S.12).

Zu dieser Cousine des BF findet sich im umfangreichen Asylakt des BF auch keinerlei konkrete Aussage, die eine Verknüpfung – noch dazu mit anderem Namen und anderer Staatsangehörigkeit 20 Jahre später ermöglichen würde. Im gesamten diesbezüglichen Asylakt gibt es einzig einen Hinweis in der Beschwerdeverhandlung vom 22.02.2008 vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, wo der BF gefragt wurde, ob er noch weitere Verwandte habe:

„BW: Ja eine Cousine.

VL: Leben Sie mit Ihrer Cousine zusammen?

BW: Nein. Sie lebt mit ihrer Familie in Graz. Ich möchte gleich dazu sagen, ich habe das am Anfang noch nicht gesagt, weil sie erst ein halbes Jahr später gekommen ist.“

Angesichts dieser Aussagen des BF in einem Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Februar 2008 nunmehr von der belangten Behörde einzufordern, sie hätte die namentlich gar nicht näher beschriebene Person, die noch dazu in den vergangenen 18 Jahren sowohl Namen als auch Staatsangehörigkeit geändert haben soll, ausfindig machen müssen, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine unzumutbare Überforderung der Möglichkeiten von Behörden dar. Dass gerade diese angebliche Cousine von der belangten Behörde angesichts der höchst rudimentären Angaben des BF ausfindig gemacht hätte werden können, dass darüber hinaus hätte angenommen werden können, dass diese namentlich gar nicht genannte Person die XXXX des Empfängers kennen würde und der BF darüber hinaus sogar in Kontakt mit ihr stehe, kann somit keinesfalls erwartet werden. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass der BF diesen Kontakt zu einer Cousine erst am Ende der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgebracht hat, er somit erkennbar in den bisherigen Verfahrensschritten (Antrag auf Wiedereinsetzung, Beschwerden) von einer möglichen Kontaktaufnahme mit der Cousine selbst nicht überzeugt gewesen sein kann. Angesichts dieser Aussagen des BF in einem Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Februar 2008 nunmehr von der belangten Behörde einzufordern, sie hätte die namentlich gar nicht näher beschriebene Person, die noch dazu in den vergangenen 18 Jahren sowohl Namen als auch Staatsangehörigkeit geändert haben soll, ausfindig machen müssen, stellt aus Sicht des erkennenden Gerichtes eine unzumutbare Überforderung der Möglichkeiten von Behörden dar. Dass gerade diese angebliche Cousine von der belangten Behörde angesichts der höchst rudimentären Angaben des BF ausfindig gemacht hätte werden können, dass darüber hinaus hätte angenommen werden können, dass diese namentlich gar nicht genannte Person die römisch 40 des Empfängers kennen würde und der BF darüber hinaus sogar in Kontakt mit ihr stehe, kann somit keinesfalls erwartet werden. Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass der BF diesen Kontakt zu einer Cousine erst am Ende der Beschwerdeverhandlung erstmals vorgebracht hat, er somit erkennbar in den bisherigen Verfahrensschritten (Antrag auf Wiedereinsetzung, Beschwerden) von einer möglichen Kontaktaufnahme mit der Cousine selbst nicht überzeugt gewesen sein kann.

Führt man sich weiters vor Augen, dass der BF nach eigener Aussage das XXXX , geführt von der XXXX , immer nur dann aufsucht, wenn er in concreto ein Schreiben irgendeiner Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet, er darüber hinaus auch zu Zeiten, in denen er über eine Meldung mit Hauptwohnsitz verfügte, in Wirklichkeit diese Meldung nur zum Schein vorgenommen hat und in Wirklichkeit bei anderen russischen Freunden ohne Meldung gelebt hat (VH-Schrift, Seite 5), dann tritt ein auffallend sorgloser Umgang des BF in Zusammenhang mit möglichen Behördenkontakten zutage. Keinesfalls hat der BF die von den Mitarbeitern der XXXX eingeforderte regelmäßige Kontaktaufnahme durchgeführt. Nach eigenen Angaben hat er niemals, obwohl er vielfach nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz verfügte, sich bei der nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion im Sinne des § 13 BFA-VG gemeldet.Führt man sich weiters vor Augen, dass der BF nach eigener Aussage das römisch 40 , geführt von der römisch 40 , immer nur dann aufsucht, wenn er in concreto ein Schreiben irgendeiner Behörde mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet, er darüber hinaus auch zu Zeiten, in denen er über eine Meldung mit Hauptwohnsitz verfügte, in Wirklichkeit diese Meldung nur zum Schein vorgenommen hat und in Wirklichkeit bei anderen russischen Freunden ohne Meldung gelebt hat (VH-Schrift, Seite 5), dann tritt ein auffallend sorgloser Umgang des BF in Zusammenhang mit möglichen Behördenkontakten zutage. Keinesfalls hat der BF die von den Mitarbeitern der römisch 40 eingeforderte regelmäßige Kontaktaufnahme durchgeführt. Nach eigenen Angaben hat er niemals, obwohl er vielfach nur über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, Meldegesetz verfügte, sich bei der nächstgelegenen Dienststelle einer Landespolizeidirektion im Sinne des Paragraph 13, BFA-VG gemeldet.

Im konkreten Fall erweist sich somit die Zustellung gemäß § 25 Zustellgesetz in Form der öffentlichen Bekanntmachung als rechtskonform, da die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer XXXX ausgeschöpft hat (vgl. dazu VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099). Da die öffentliche Bekanntmachung am 08.08.2025 erfolgte, erweist sich die am 30.12.2025 eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet.Im konkreten Fall erweist sich somit die Zustellung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz in Form der öffentlichen Bekanntmachung als rechtskonform, da die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung einer römisch 40 ausgeschöpft hat vergleiche dazu VwGH 12.03.2024, Ra 2023/22/0099). Da die öffentliche Bekanntmachung am 08.08.2025 erfolgte, erweist sich die am 30.12.2025 eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet.

Wann genau der BF Kenntnis erlangte, dass er keinen Asylstatus mehr besitzt, ist nicht mehr feststellbar. Der BF schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er irgendwann doch ein Schreiben der XXXX erhalten habe, welches er auch bei der BBU vorgezeigt habe. In diesem Schreiben der XXXX sei gestanden, dass er kein Asyl mehr habe und deshalb keine Mindestsicherung mehr bekommen. Dieses Schreiben konnte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht vorzeigen, auch die BBU, die dieses Schreiben angeblich vom BF bekommen haben soll, konnte das Schreiben der XXXX und insbesonders das Datum dieses Schreiben nicht belegen, wobei die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – Seite 10 des Verhandlungsprotokolls – auf diesbezügliche Nachfrage einfach ausführte, dass „die Fragen der Wiedereinsetzung ohnedies nicht von so großer Bedeutung“ seien. Wann genau der BF Kenntnis erlangte, dass er keinen Asylstatus mehr besitzt, ist nicht mehr feststellbar. Der BF schildert im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er irgendwann doch ein Schreiben der römisch 40 erhalten habe, welches er auch bei der BBU vorgezeigt habe. In diesem Schreiben der römisch 40 sei gestanden, dass er kein Asyl mehr habe und deshalb keine Mindestsicherung mehr bekommen. Dieses Schreiben konnte der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht vorzeigen, auch die BBU, die dieses Schreiben angeblich vom BF bekommen haben soll, konnte das Schreiben der römisch 40 und insbesonders das Datum dieses Schreiben nicht belegen, wobei die Rechtsvertretung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – Seite 10 des Verhandlungsprotokolls – auf diesbezügliche Nachfrage einfach ausführte, dass „die Fragen der Wiedereinsetzung ohnedies nicht von so großer Bedeutung“ seien.

Es ist somit auch evident, dass der BF zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt als dem 17.12.2025 bereits Kenntnis davon hatte, dass der Asylstatus aberkannt worden ist, genauere Zeitangaben dazu wurden im Verfahren nicht getätigt.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei somit auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei somit auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis u.a. eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist. In einem solchen Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 18.9.2020, Ra 2019/08/0142, mwN, zur vergleichbaren Rechtslage nach dem VwGG).

Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. zu § 71 AVG etwa VwGH vom 27.9.2013, 2010/05/0202; vgl. zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf § 33 VwGVG etwa VwGH vom 29.7.2021, Ra 2021/05/0096).Ein minderer Grad des Versehens liegt nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. Der Wiedereinsetzungswerber darf aber nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und Behörden und für die Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche zu Paragraph 71, AVG etwa VwGH vom 27.9.2013, 2010/05/0202; vergleiche zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf Paragraph 33, VwGVG etwa VwGH vom 29.7.2021, Ra 2021/05/0096).

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung (VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179) auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt demgegenüber nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und mit zumutbarer Vorsicht auch nicht vorhergesehen werden konnte (VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 22.9.2011, 2008/18/0509 bis 510, mwN). Taugliche Bescheinigungsmittel sind bereits im Antrag beizubringen (vgl. VwGH vom 8.9.2015, Ra 2015/01/0125, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Wiedereinsetzungswerber die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was als Grundlage ein entsprechend begründetes Antragsvorbringen voraussetzt vergleiche VwGH vom 22.9.2011, 2008/18/0509 bis 510, mwN). Taugliche Bescheinigungsmittel sind bereits im Antrag beizubringen vergleiche VwGH vom 8.9.2015, Ra 2015/01/0125, mwN).

Es obliegt dem Wiedereinsetzungswerber, jene Umstände aus seinem persönlichen Lebensbereich darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass er von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte.

Auch im Falle der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um eine solche Unkenntnis zu vermeiden (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 122 [Stand März 2020] zitierte hg. Rechtsprechung).Auch im Falle der Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er in einem detaillierten sachverhaltsbezogenen Vorbringen darzulegen, was er üblicherweise unternimmt, um eine solche Unkenntnis zu vermeiden vergleiche die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 122 [Stand März 2020] zitierte hg. Rechtsprechung).

In einer Gesamtschau ist daher aus den dargestellten Gründen – insbesondere der völligen Außerachtlassung der Verpflichtung, bei der Obdachlosenunterkunft in regelmäßigen Intervallen Nachschau zu halten oder zumindest in Kontakt zu bleiben – von keinem minderen Grad des Versehens iSd § 33 Abs. 1 VwGVG auszugehen. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom BFA daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2026 ist daher als unbegründet abzuweisen. In einer Gesamtschau ist daher aus den dargestellten Gründen – insbesondere der völligen Außerachtlassung der Verpflichtung, bei der Obdachlosenunterkunft in regelmäßigen Intervallen Nachschau zu halten oder zumindest in Kontakt zu bleiben – von keinem minderen Grad des Versehens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG auszugehen. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom BFA daher zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.02.2026 ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.07.2025:

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Bescheid dem Wiedereinsetzungswerber zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beginnt die Beschwerdefrist, wenn der Bescheid dem Wiedereinsetzungswerber zugestellt (und nicht mündlich verkündet) wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 08.08.2025 durch öffentliche Bekanntmachung. Durch diese ordnungsgemäße Zustellung wurde die Rechtsmittelfrist ausgelöst. Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeerhebung endete am 04.09.2025.

Da die Zustellung des Bescheides vom 31.07.2025 am 08.08.2025 rechtmäßig war und der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen wurde, ist die gleichzeitig am 30.12.2025 erhobene Beschwerde (gegen den Bescheid vom 31.07.2025) gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückzuweisen. Da die Zustellung des Bescheides vom 31.07.2025 am 08.08.2025 rechtmäßig war und der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen wurde, ist die gleichzeitig am 30.12.2025 erhobene Beschwerde (gegen den Bescheid vom 31.07.2025) gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich primär von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich primär von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fristablauf Rechtsmittelfrist Verfristung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W226.2337915.1.00

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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