Entscheidungsdatum
28.05.2026Norm
BSVG §2 Abs1 Z1Spruch
,
W164 2225092-2/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Ersatzentscheidung nach VwGH Ra2024/08/0071 vom 29.10.2025:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Alfred STEINBUCH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 14.06.2022, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Alfred STEINBUCH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, vom 14.06.2022, Ordnungsbegriff: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, dies it folgender MaßgabeDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen, dies it folgender Maßgabe
Spruchpunkt II hat zu lauten:Spruchpunkt römisch zwei hat zu lauten:
Sie sind ab dem 01.11.2014 in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung beitragspflichtig wie folgt:
Pensionsversicherung
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.11.2014
31.12.2014
462,90
76,38
01.01.2015
31.12.2015
475,40
80,82
01.01.2016
31.12.2016
486,81
82,76
01.01.2017
31.12.2017
498,50
84,75
01.01.2018
31.03.2018
512,95
87,20
01.04.2018
31.07.2018
493,22
83,85
01.08.2018
31.12.2018
493,22
41,92
01.01.2019
31.12.2019
503,09
42,76
01.01.2020
31.12.2020
518,68
44,09
01.01.2021
31.07.2021
535,80
45,54
01.08.2021
31.12.2021
535,80
91,09
01.01.2022
31.12.2022
547,05
93,00
01.01.2023
31.12.2023
564,01
95,88
01.01.2024
31.12.2024
583,75
99,24
01.01.2025
31.12.2025
620,53
105,49
01.01.2026
laufend
665,83
113,19
Unfallversicherung
vom
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.11.2014
31.12.2014
729,47
13,86
01.01.2015
31.12.2015
749,17
14,23
01.01.2016
31.12.2016
767,15
14,58
01.01.2017
31.12.2017
785,56
14,93
01.01.2018
31.12.2018
808,34
15,36
01.01.2019
31.12.2019
824,51
15,67
01.01.2020
31.12.2020
850,07
16,15
01.01.2021
31.12.2021
878,12
16,68
01.01.2022
31.12.2022
896,56
17,03
01.01.2023
31.12.2023
924,35
17,56
01.01.2024
31.12.2024
956,70
18,18
01.01.2025
31.12.2025
1.016,97
19,32
01.01.2026
laufend
1.091,21
20,73
Krankenversicherung
vom
bis
monatliche Beitragsgrundlage EUR
Monatsbeitrag EUR
01.11.2014
31.12.2014
729,47
55,80
01.01.2015
31.12.2015
749,17
57,31
01.01.2016
31.12.2016
767,15
58,69
01.01.2017
31.12.2017
785,56
60,10
01.01.2018
31.12.2018
808,34
61,84
01.01.2019
31.12.2019
824,51
63,08
Spruchpunkt III. hat zu lauten:Spruchpunkt römisch drei. hat zu lauten:
Sie haben für die Zeit von 01.11.2014 bis 31.12.2019 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Kranken-/Unfall- und Pensionsversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 482,56 entrichten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 26.08.2019, Ordnungsbegriff: XXXX , hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: SVB) gemäß §§ 2, 3, 6, 7, und 23 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.).Mit Bescheid vom 26.08.2019, Ordnungsbegriff: römisch 40 , hat die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, (im Folgenden: SVB) gemäß Paragraphen 2, 3, 6, 7,, und 23 BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Die SVB stellte weiters monatliche Beitragsgrundlagen des BF ab 01.11.2014 fest (Spruchpunkt II.) und verpflichtete den BF zur Zahlung eines Beitragszuschlages (Spruchpunkt III.)Die SVB stellte weiters monatliche Beitragsgrundlagen des BF ab 01.11.2014 fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und verpflichtete den BF zur Zahlung eines Beitragszuschlages (Spruchpunkt römisch drei.)
Begründend führte die SVB aus, der BF sei Eigentümer von 1,0637 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen und 17,6553 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Flächen seien im Einheitswertaktenzeichen XXXX bewertet. Mit Schreiben vom 21.11.2018 sei der BF zu den Bewirtschaftungsverhältnissen betreffend die genannten Flächen befragt worden und habe dieser folgendes bekannt gegeben:Begründend führte die SVB aus, der BF sei Eigentümer von 1,0637 ha landwirtschaftlich genutzten Flächen und 17,6553 ha forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Flächen seien im Einheitswertaktenzeichen römisch 40 bewertet. Mit Schreiben vom 21.11.2018 sei der BF zu den Bewirtschaftungsverhältnissen betreffend die genannten Flächen befragt worden und habe dieser folgendes bekannt gegeben:
- Die landwirtschaftlich bewertete Fläche am Grundstück XXXX in der KG XXXX sei mit Gestrüpp, Gras und Stauden bewachsen. Es würden keinerlei Arbeiten wie Mähen, Mulchen, Düngen etc. erfolgen und wäre auch in Zukunft für diese Parzelle keine Nutzung vorgesehen bzw. sinnvoll.- Die landwirtschaftlich bewertete Fläche am Grundstück römisch 40 in der KG römisch 40 sei mit Gestrüpp, Gras und Stauden bewachsen. Es würden keinerlei Arbeiten wie Mähen, Mulchen, Düngen etc. erfolgen und wäre auch in Zukunft für diese Parzelle keine Nutzung vorgesehen bzw. sinnvoll.
- Die forstwirtschaftlich bewerteten Flächen würden aus 40 bis 50 Jahre alten Fichten und Tannen bestehen. Im November und Dezember 2014 seien Durchforstungen und Schadholzbeseitigungen erfolgt. Es seien in Summe 401,46 Festmeter Holz gewonnen worden. Die Holzarbeiten seien durch das Holzschlägerungsunternehmen XXXX durchgeführt worden. Als Bringungsmöglichkeit sei eine vorhandene Forststraße benutzt worden. Eine Aufforstung wäre aufgrund eines Überbestandes an Rotwild nicht möglich.- Die forstwirtschaftlich bewerteten Flächen würden aus 40 bis 50 Jahre alten Fichten und Tannen bestehen. Im November und Dezember 2014 seien Durchforstungen und Schadholzbeseitigungen erfolgt. Es seien in Summe 401,46 Festmeter Holz gewonnen worden. Die Holzarbeiten seien durch das Holzschlägerungsunternehmen römisch 40 durchgeführt worden. Als Bringungsmöglichkeit sei eine vorhandene Forststraße benutzt worden. Eine Aufforstung wäre aufgrund eines Überbestandes an Rotwild nicht möglich.
Für die landwirtschaftlich bewertete Fläche habe die SVB aufgrund dieser Angaben Brache angenommen. Der darauf entfallende Einheitswert sei nicht berücksichtigt worden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende verbleibende Flächenausmaß an forstwirtschaftlich bewerteten Flächen umfasse 17,6553 ha; der daraus resultierende Einheitswert betrage von 10/2014 bis 03/2018 EUR 2.634,94 und von 04/2018 bis laufend EUR 2.536,18.Für die landwirtschaftlich bewertete Fläche habe die SVB aufgrund dieser Angaben Brache angenommen. Der darauf entfallende Einheitswert sei nicht berücksichtigt worden. Das für Zwecke der Beitragsbemessung heranzuziehende verbleibende Flächenausmaß an forstwirtschaftlich bewerteten Flächen umfasse 17,6553 ha; der daraus resultierende Einheitswert betrage von 10 aus 2014, bis 03 aus 2018, EUR 2.634,94 und von 04 aus 2018, bis laufend EUR 2.536,18.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stelle die Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker (bzw. toter) Bäume bereits eine forstwirtschaftliche Tätigkeit dar. Es wäre daher ab den im November und Dezember 2014 durchgeführten Durchforstungsarbeiten von einer (erneuten) Bewirtschaftung des Waldbestandes auszugehen. Da der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die maßgebliche Versicherungsgrenze übersteige, bestehe für den BF ab 01.11.2014 Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall und Pensionsversicherung nach dem BSVG.
Die SVB machte weitere Ausführungen zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und der sich im vorliegenden Fall ergebenden Zahlungsverpflichtungen, ferner zum zu verhängenden Beitragszuschlag.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Anlass für die 2014 durchgeführte Schadholzbeseitigung sei Käferbefall und die notwendige Entfernung von totem Holz gewesen. Die erforderlichen Holzarbeiten habe der BF durch ein Holzschlägerungsunternehmen durchführen lassen. Sie hätten eine einmalige Maßnahme dargestellt und könnten nicht als erneute Bewirtschaftung des Waldbestandes angesehen werden. Die genannten Holzarbeiten seien auch Sicherungsmaßnahmen gewesen, da die Schlägerungen auf einem Areal vorgenommen worden seien, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde, sodass auf den Fahrzeugverkehr und auch auf Erholung-Suchende bzw. Wanderer, welche die öffentliche Gemeindestraße oder Forststraße benutzen, Rücksicht zu nehmen sei, damit diese nicht durch unvermutetes Umstürzen der geschädigten Bäume zu Schaden kommen würden. Diese einmalige Maßnahme habe daher gemäß §§ 44,45 Forstgesetz vorgenommen werden müssen. Es sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gemäß § 100 Jagdgesetz Waldverwüstung festgestellt worden. Die rechtliche Würdigung SVB sei verfehlt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, der Anlass für die 2014 durchgeführte Schadholzbeseitigung sei Käferbefall und die notwendige Entfernung von totem Holz gewesen. Die erforderlichen Holzarbeiten habe der BF durch ein Holzschlägerungsunternehmen durchführen lassen. Sie hätten eine einmalige Maßnahme dargestellt und könnten nicht als erneute Bewirtschaftung des Waldbestandes angesehen werden. Die genannten Holzarbeiten seien auch Sicherungsmaßnahmen gewesen, da die Schlägerungen auf einem Areal vorgenommen worden seien, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde, sodass auf den Fahrzeugverkehr und auch auf Erholung-Suchende bzw. Wanderer, welche die öffentliche Gemeindestraße oder Forststraße benutzen, Rücksicht zu nehmen sei, damit diese nicht durch unvermutetes Umstürzen der geschädigten Bäume zu Schaden kommen würden. Diese einmalige Maßnahme habe daher gemäß Paragraphen 44,,45 Forstgesetz vorgenommen werden müssen. Es sei von der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gemäß Paragraph 100, Jagdgesetz Waldverwüstung festgestellt worden. Die rechtliche Würdigung SVB sei verfehlt.
Aufgrund eines früheren Bescheides der SVB habe der BF 2019 EUR 483,44 fristgerecht einbezahlt und sei der Meinung gewesen, dass nun kein Betrag mehr aushaften würde.
Als pensioniertes Mitglied des XXXX sei der BF im Übrigen bei der Beamtenversicherung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Der BF lehne eine Mehrfachversicherung ab. Der gegenständliche Bescheid greife in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums ein. Der BF beantragte, den bekämpften Bescheid zu beheben.Als pensioniertes Mitglied des römisch 40 sei der BF im Übrigen bei der Beamtenversicherung kranken-, unfall- und pensionsversichert. Der BF lehne eine Mehrfachversicherung ab. Der gegenständliche Bescheid greife in das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums ein. Der BF beantragte, den bekämpften Bescheid zu beheben.
Die SVB legte diese Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W164 2225092-1/4E vom 29.10.2021, wurde der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) zurückverwiesen und hat der SVB ergänzende Ermittlungen dahingehend aufgetragen, ob die ob die vom BF 2014 veranlassten Forstarbeiten nur dem Zweck der Erhaltung der Schutzwirkung bzw. Erholungswirkung des Waldes gedient haben oder ob seither von einer Änderung des bisher angenommenen Sachverhalts bezüglich Waldbrache auszugehen sei und im Zweifel ein erneutes Rechtshilfeersuchen an die Forstbehörde zu richten.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, W164 2225092-1/4E vom 29.10.2021, wurde der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS) zurückverwiesen und hat der SVB ergänzende Ermittlungen dahingehend aufgetragen, ob die ob die vom BF 2014 veranlassten Forstarbeiten nur dem Zweck der Erhaltung der Schutzwirkung bzw. Erholungswirkung des Waldes gedient haben oder ob seither von einer Änderung des bisher angenommenen Sachverhalts bezüglich Waldbrache auszugehen sei und im Zweifel ein erneutes Rechtshilfeersuchen an die Forstbehörde zu richten.
Am 09.03.2022 erfolgte eine gemeinsame Besichtigung der im Eigentum des BF stehenden forstwirtschaftlichen Grundstücke durch einem Mitarbeiter der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS) und durch den BF.
Bezüglich des Grundstücks Nummer 119/5, KG XXXX , im Folgenden KG W, (Fläche ca 2,5 ha) wurde folgendes festgestellt: Bezüglich des Grundstücks Nummer 119/5, KG römisch 40 , im Folgenden KG W, (Fläche ca 2,5 ha) wurde folgendes festgestellt:
Es seien keine Bewirtschaftungsmaßnahmen getätigt worden. Dieses Grundstück grenze unmittelbar an die Parzelle 243 und sei wie diese nordseitig exponiert, jedoch steiler und schlechtwüchsiger. Das Bestandesalter sei mit rund 30 bis 40 Jahren anzusetzen. Überwiegend stocke Laubholz, wie Buche, Hasel, Vogelkirsche, Aspe etc. auf der Fläche. Eingemischt in Gruppen und Trupps seien Fichten, Lärchen und Kiefern Stangenhölzer. Die Fläche sei durch forstliche Bringungsanlagen wie Forst- oder Rückewege nicht erschlossen. Der Bestand sei eingezäunt und nicht mehr vollständig geschlossen.
Bezüglich des Grundstücks Nummer 243, KG XXXX , im Folgenden KG W (Fläche ca 1,2 ha) wurde folgendes festgestellt: Bezüglich des Grundstücks Nummer 243, KG römisch 40 , im Folgenden KG W (Fläche ca 1,2 ha) wurde folgendes festgestellt:
Der BF habe im Jahr 2021 auf ca. 0,9 ha eine motormanuelle Durchforstung durchgeführt und ca. 30 fm schlechtwüchsiges Fichten Schleif- und Faserholz geerntet. Bei diesem Grundstück handle es sich um einen rund 50-jährigen einschichtigen Fichtenbestand. Lärchen seien vereinzelt beigemischt. Der Bestand sei mit einem Wildschutzzaun eingezäunt. Dieser weise jedoch an einigen Stellen Lücken auf. Parzellenmittig verlaufe auf der leicht nach Norden geneigten Fläche ein Traktorweg. Der Standort sei wüchsig, jedoch sei das Fichtenholz durch alte Schälschäden labil.
Bezüglich des Grundstücks Nummer 133/2, KG XXXX , im Folgenden KG M (Fläche ca 13,9 ha) wurde folgendes festgestellt:Bezüglich des Grundstücks Nummer 133/2, KG römisch 40 , im Folgenden KG M (Fläche ca 13,9 ha) wurde folgendes festgestellt:
Die Waldparzelle sei nach Osten exponiert. Es handle sich um steileres, blockiges Gelände. Fichtenbaumholz dominiere das Baumartenspektrum. Im Oberhangbereich komme vermehrt Buche und Tanne vor. Diese Fläche sei durch eine Forststraße gut erschlossen. Im etwas flacheren Unterhang der Parzelle seien 2021 einzelne Bäume entnommen worden. Dies sei am grünen Astmateriel und an frisch geschnittenen Wurzelstöcken ersichtlich. Rückegassen und diverse ältere Wurzelstöcke würden von weiter zurückliegenden Durchforstungsmaßnahmen in diesem Bestandesteil zeugen. Die Holzernte sei lt. BF vollmechanisch ausgeführt worden. Im oberen Teil des Bestandes (oberhalb der Forststraße) seien keine Nutzungseingriffe der letzten 20 Jahre festzustellen.
Es handle sich laut Waldentwicklungsplan um Wirtschaftswald-Hochwald mit der Webfunktion 111 (d.h. keine erhöhte Schutz– Wohlfahrts– oder Erholungsfunktion). Das Grundstück könne einer forstlichen Bewirtschaftung zugeführt werden. Tatsächlich seien seit 2014 auf Grst XXXX (Gesamtgröße 13,9 ha) im unteren Teil des Bestandes auf rund 5 ha in den letzten Jahren Durchforstungen mittels vollmechanisierter Holzernte mittels vollmechanisierter Holzernte (Harvesternutzung) durchgeführt worden. lt. BF hätten keine Angaben über den Mengenanfall getroffen werden können.Es handle sich laut Waldentwicklungsplan um Wirtschaftswald-Hochwald mit der Webfunktion 111 (d.h. keine erhöhte Schutz– Wohlfahrts– oder Erholungsfunktion). Das Grundstück könne einer forstlichen Bewirtschaftung zugeführt werden. Tatsächlich seien seit 2014 auf Grst römisch 40 (Gesamtgröße 13,9 ha) im unteren Teil des Bestandes auf rund 5 ha in den letzten Jahren Durchforstungen mittels vollmechanisierter Holzernte mittels vollmechanisierter Holzernte (Harvesternutzung) durchgeführt worden. lt. BF hätten keine Angaben über den Mengenanfall getroffen werden können.
Aufforstungen im engeren Sinn seien nicht festgestellt worden. Im Fall der Notwendigkeit von Aufforstungen nach etwaigen größeren Nutzungen würden Schutzmaßnahmen wie Umzäunungen oder Einzelbaumschutz unumgänglich werden. Auf allen Flächen sei der Reh- und Rotwildbestand sehr hoch und würden dies Verbiss- und Schälschäden dokumentieren.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.06.2022, Ordnungsbegriff: XXXX , hat die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS) erneut gemäß §§ 2, 3, 6, 7, und 23 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der BF seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt I.). Die SVB stellte weiters monatliche Beitragsgrundlagen des BF ab 01.11.2014 fest (Spruchpunkt II.) und verpflichtete den BF zur Zahlung eines Beitragszuschlages (Spruchpunkt III.)Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.06.2022, Ordnungsbegriff: römisch 40 , hat die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden SVS) erneut gemäß Paragraphen 2, 3, 6, 7,, und 23 BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, festgestellt, dass der BF seit dem 01.11.2014 bis laufend in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die SVB stellte weiters monatliche Beitragsgrundlagen des BF ab 01.11.2014 fest (Spruchpunkt römisch zwei.) und verpflichtete den BF zur Zahlung eines Beitragszuschlages (Spruchpunkt römisch drei.)
Begründend führte die SVS zunächst die Eigentumsverhältnisse wie oben an und führte aus, es sei aufgrund der im Jahr 2014 durchgeführten Durchforstungsarbeiten von einer (erneuten) Bewirtschaftung des Waldbestandes auszugehen. Da der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die Pflichtversicherungsgrenzen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung übersteige, bestehe ab 01.11.2014 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Unproduktive Teilflächen seien bereits bei der Festlegung des Einheitswertes berücksichtigt worden. Aus dem bewirtschafteten Einheitswert würden sich unter Anwendung der im jeweiligen Zeitraum wirksamen Einkommensfaktoren des § 23 Abs. 2 BSVG die im Spruch angeführten Versicherungswerte als Beitragsgrundlagen ergeben. Die SVB machte weitere Ausführungen zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und der sich im vorliegenden Fall ergebenden Zahlungsverpflichtungen.Begründend führte die SVS zunächst die Eigentumsverhältnisse wie oben an und führte aus, es sei aufgrund der im Jahr 2014 durchgeführten Durchforstungsarbeiten von einer (erneuten) Bewirtschaftung des Waldbestandes auszugehen. Da der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die Pflichtversicherungsgrenzen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung übersteige, bestehe ab 01.11.2014 Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Unproduktive Teilflächen seien bereits bei der Festlegung des Einheitswertes berücksichtigt worden. Aus dem bewirtschafteten Einheitswert würden sich unter Anwendung der im jeweiligen Zeitraum wirksamen Einkommensfaktoren des Paragraph 23, Absatz 2, BSVG die im Spruch angeführten Versicherungswerte als Beitragsgrundlagen ergeben. Die SVB machte weitere Ausführungen zur Berechnung der Beitragsgrundlagen und der sich im vorliegenden Fall ergebenden Zahlungsverpflichtungen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine im Spruch genannte Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es sei zwar richtig, dass im Dezember 2014 Durchforstungen durchgeführt wurden. Diese hätten ihren Grund in der Beseitigung von krankem und totem Holz als Folge von Käferbefall gehabt. Diese Maßnahme sei erforderlich gewesen und habe es sich um eine einmalige Maßnahme gehandelt. Die vorerwähnten Holzarbeiten seien Sicherungsmaßnahmen gewesen und seien auf einem Areal durchgeführt worden, welches durch eine Gemeinde- und eine Forststraße begrenzt werde. Im hier relevanten Gebiet, in dem sich die Grundstücke des BF befinden, sei Waldverwüstung festgestellt worden. Der BF lehne ferner eine Mehrfachversicherung ab und betrachte diese als Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum.
Die SVS legte diese Beschwerde samt dem Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
In ihrem Begleitschreiben verwies die SVS auf die eingangs genannten Begehung vom 09.03.2022 und vertrat folgende Rechtsansicht: Die dabei festgestellten Durchforstungen seien dem BF als Betriebsführer zuzurechnen. Die festgestellte Durchforstung bilde eine forstwirtschaftliche Tätigkeit. Die gegenständlichen Waldflächen seien im Waldentwicklungsplan mit der Webfunktion 111 gekennzeichnet. Dies bedeute, dass den Waldflächen keine erhöhte Schutz-Wohlfahrts und Erholungsfunktion zukomme. Somit habe nicht geklärt werden müssen, ob die veranlassten Forstarbeiten dem Zweck der Erhaltung einer Schutz- bzw. Erholungswirkung gedient hätten: Eine solche liege nach dem Waldentwicklungsplan ohnehin nicht vor. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch schadhaftes Käferholz entnommen wurde, jedoch sei davon auszugehen, dass nicht ausschließlich Käferholz aufgearbeitet wurde, sodass jedenfalls eine forstwirtschaftliche Bewirtschaftung vorliege. Eine Anfrage an die Forstbehörde werde als nicht zielführend erachtet. Es handle sich um einen Wirtschaftswald-Hochwald. Es würde lebensfremd erscheinen, wenn der Erwerb ohne die Absicht erfolgt wäre, dort eine Bewirtschaftung vorzunehmen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.05.2024, W164 2225092-2/2E, Folge gegeben und in Abänderung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.11.2014 bis laufend nicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wurden gemäß § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde mit Erkenntnis vom 28.05.2024, W164 2225092-2/2E, Folge gegeben und in Abänderung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.11.2014 bis laufend nicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert sei. Die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurden gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis hat die belangte Behörde, SVS, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis Ra 2024/08/0071 vom 29.10.2025 das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt:
„29 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts jene Angelegenheit war, die den Inhalt des Spruchs der SVS - der im Beschwerdeverfahren belangten Verwaltungsbehörde - gebildet hat (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031 und 0032); somit die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG (Spruchpunkt 1. des Bescheides) und die darauf aufbauenden Entscheidungen über die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung eines Beitragszuschlags (Spruchpunkt 2. und 3. des Bescheides). Über einzelne Tatbestandselemente der Feststellung der Pflichtversicherung war dagegen nicht abzusprechen; so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/08/0141, mwN).„29 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass Sache des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichts jene Angelegenheit war, die den Inhalt des Spruchs der SVS - der im Beschwerdeverfahren belangten Verwaltungsbehörde - gebildet hat vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0031 und 0032); somit die Pflichtversicherung des Mitbeteiligten in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG (Spruchpunkt 1. des Bescheides) und die darauf aufbauenden Entscheidungen über die monatlichen Beitragsgrundlagen und die Vorschreibung eines Beitragszuschlags (Spruchpunkt 2. und 3. des Bescheides). Über einzelne Tatbestandselemente der Feststellung der Pflichtversicherung war dagegen nicht abzusprechen; so auch nicht darüber, aus der Bewirtschaftung welcher Grundstücke sich gegebenenfalls die Pflichtversicherung ergibt vergleiche nochmals VwGH Ra 2023/08/0141, mwN).
30 Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, hatte somit zunächst das als landwirtschaftliches Vermögen bewertete Grundstück Nr. 3, KG M., nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die SVS sich bei ihrer Annahme einer Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nicht auf diese Liegenschaft bezogen hat. Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Einheitswert der Liegenschaft von € 63,62 liegt allerdings unter den Versicherungsgrenzen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BSVG. Auch ist die SVS selbst davon ausgegangen, dass das Grundstück eine Brache ist und nicht bewirtschaftet wird.30 Anders als vom Bundesverwaltungsgericht angenommen, hatte somit zunächst das als landwirtschaftliches Vermögen bewertete Grundstück Nr. 3, KG M., nicht deshalb außer Betracht zu bleiben, weil die SVS sich bei ihrer Annahme einer Pflichtversicherung des Mitbeteiligten nicht auf diese Liegenschaft bezogen hat. Der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Einheitswert der Liegenschaft von € 63,62 liegt allerdings unter den Versicherungsgrenzen nach Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2, BSVG. Auch ist die SVS selbst davon ausgegangen, dass das Grundstück eine Brache ist und nicht bewirtschaftet wird.
31 Hinsichtlich einer Pflichtversicherung aufgrund einer Bewirtschaftung der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2010 eine Meldung über die Nichtbewirtschaftung (nur) des Grundstückes Nr. 1, KG M., erstattet hat. Seiner rechtlichen Beurteilung scheint das Bundesverwaltungsgericht dagegen zugrunde zu legen, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2010 - und nicht erst im Laufe des Verfahrens der SVS - der gesetzlichen Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG auch hinsichtlich seiner weiteren forstwirtschaftlichen Grundstücke entgegengetreten ist. In dem dem Verwaltungsgerichtshof - erkennbar nur bruchstückhaft - übermittelten Verwaltungsakt der SVS findet sich die Erklärung des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2010 nicht.31 Hinsichtlich einer Pflichtversicherung aufgrund einer Bewirtschaftung der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2010 eine Meldung über die Nichtbewirtschaftung (nur) des Grundstückes Nr. 1, KG M., erstattet hat. Seiner rechtlichen Beurteilung scheint das Bundesverwaltungsgericht dagegen zugrunde zu legen, dass der Mitbeteiligte im Jahr 2010 - und nicht erst im Laufe des Verfahrens der SVS - der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG auch hinsichtlich seiner weiteren forstwirtschaftlichen Grundstücke entgegengetreten ist. In dem dem Verwaltungsgerichtshof - erkennbar nur bruchstückhaft - übermittelten Verwaltungsakt der SVS findet sich die Erklärung des Mitbeteiligten aus dem Jahr 2010 nicht.
32 Sollte der Mitbeteiligte zunächst keinen Gegenbeweis im Sinn von § 2 Abs. 1 Z 1 dritter Satz BSVG hinsichtlich der Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 2, KG W., angetreten haben, hätte die Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG hinsichtlich dieser - als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewerteten - Grundstücke für den Zeitraum eines Monats vor der erstmaligen Geltendmachung der Nichtbewirtschaftung im Verfahren der SVS Geltung gehabt (vgl. nochmals VwGH Ra 2023/08/0141, mwN). Zur Beurteilung einer Pflichtversicherung käme es insofern nicht darauf an, ob der Mitbeteiligte diese Grundstücke tatsächlich bewirtschaftet hat. Eine Pflichtversicherung wäre für den Zeitraum, in dem die Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG aufrecht besteht, vielmehr jedenfalls bereits dann zu bejahen, wenn die Einheitswerte dieser Grundstücke die Versicherungsgrenzen nach § 2 Abs. 2 BSVG bzw. § 3 Abs. 2 BSVG übersteigen.32 Sollte der Mitbeteiligte zunächst keinen Gegenbeweis im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz BSVG hinsichtlich der Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 2, KG W., angetreten haben, hätte die Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG hinsichtlich dieser - als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewerteten - Grundstücke für den Zeitraum eines Monats vor der erstmaligen Geltendmachung der Nichtbewirtschaftung im Verfahren der SVS Geltung gehabt vergleiche nochmals VwGH Ra 2023/08/0141, mwN). Zur Beurteilung einer Pflichtversicherung käme es insofern nicht darauf an, ob der Mitbeteiligte diese Grundstücke tatsächlich bewirtschaftet hat. Eine Pflichtversicherung wäre für den Zeitraum, in dem die Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG aufrecht besteht, vielmehr jedenfalls bereits dann zu bejahen, wenn die Einheitswerte dieser Grundstücke die Versicherungsgrenzen nach Paragraph 2, Absatz 2, BSVG bzw. Paragraph 3, Absatz 2, BSVG übersteigen.
33 Ein Einheitswertbescheid befindet sich nicht im Akt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Flächen einen Einheitswert von insgesamt € 2.536,18 aufweisen. Keine Feststellungen wurden jedoch zu den Einheitswerten der einzelnen Grundstücke getroffen. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis sind somit für die Beurteilung nicht ausreichend, ob bereits (allein) aufgrund des Eigentums des Mitbeteiligten an den Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 2, KG W., - zumindest für den Zeitraum vor Bestreitung der Bewirtschaftung im Verfahren der SVS - eine Pflichtversicherung in Hinblick auf eine Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG eintritt.33 Ein Einheitswertbescheid befindet sich nicht im Akt. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Flächen einen Einheitswert von insgesamt € 2.536,18 aufweisen. Keine Feststellungen wurden jedoch zu den Einheitswerten der einzelnen Grundstücke getroffen. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis sind somit für die Beurteilung nicht ausreichend, ob bereits (allein) aufgrund des Eigentums des Mitbeteiligten an den Liegenschaften Nr. 5 und Nr. 2, KG W., - zumindest für den Zeitraum vor Bestreitung der Bewirtschaftung im Verfahren der SVS - eine Pflichtversicherung in Hinblick auf eine Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG eintritt.
34 Die Revision ist allerdings ohnehin auch damit im Recht, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts seine rechtliche Beurteilung, vom Mitbeteiligten werde kein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt und die Vermutung nach § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG daher entkräftet, nicht zu tragen vermögen:34 Die Revision ist allerdings ohnehin auch damit im Recht, dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts seine rechtliche Beurteilung, vom Mitbeteiligten werde kein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt und die Vermutung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG daher entkräftet, nicht zu tragen vermögen:
35 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 4 Abs. 1 LAG 2021 (bzw. vormals der inhaltsgleichen Definition des § 5 LAG 1984; vgl. auch § 139 Abs. 1 LAG 1984 und § 276 LAG 2021) ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt (vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN).35 Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, LAG 2021 (bzw. vormals der inhaltsgleichen Definition des Paragraph 5, LAG 1984; vergleiche auch Paragraph 139, Absatz eins, LAG 1984 und Paragraph 276, LAG 2021) ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt vergleiche VwGH 25.6.2013, 2011/08/0085, mwN).
36 Zu forstwirtschaftlichen Tätigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine solche Betätigung auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein längerer ist und sich daher die Tätigkeit inzwischen im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG (in Verbindung mit dem darin verwiesenen LAG 1984 bzw. nunmehr LAG 2021) ist. Es ist vielmehr zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muss es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln. Dabei kommt es im besonderen Maße auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeiten zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion an. Ob hiebei in jedem Fall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben sein muss, ist eine Abgrenzungsfrage. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung ihres Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an (vgl. VwGH 21.1.1992, 89/08/0285; 23.4.2003, 2000/08/0135; jeweils mwN).36 Zu forstwirtschaftlichen Tätigkeiten hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, dass eine solche Betätigung auch dann anzunehmen ist, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil naturgemäß der Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) ein längerer ist und sich daher die Tätigkeit inzwischen im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muss. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob ein bestimmter Waldbesitz überhaupt eine betriebliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG (in Verbindung mit dem darin verwiesenen LAG 1984 bzw. nunmehr LAG 2021) ist. Es ist vielmehr zunächst zu klären, welche Zwecke der Waldbesitzer mit seinem Wald anstrebt und auch tatsächlich verfolgt. Zulässige Zwecke können nicht nur die forstwirtschaftliche Nutzung, sondern auch die Verfolgung anderer Zielsetzungen, wie etwa die selbstgewählte Beschränkung auf die Erholungswirkung oder die gesetzlich vorgesehene Beschränkung auf die Schutzwirkung des Waldes, sein. Andererseits muss es sich bei einer betrieblichen Tätigkeit um eine grundsätzlich dem selbständigen Erwerb dienende, nachhaltig betriebene Betätigung, eine organisierte Erwerbsgelegenheit, handeln. Dabei kommt es im besonderen Maße auf das äußere Erscheinungsbild der mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln erfolgenden nachhaltigen Tätigkeiten zum Zwecke der Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse der land(forst)wirtschaftlichen Produktion an. Ob hiebei in jedem Fall die Absicht oder auch nur die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, gegeben sein muss, ist eine Abgrenzungsfrage. Entscheidend ist, ob die Person, um deren Versicherungspflicht es geht, tatsächlich bereits Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung ihres Waldes darstellen oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass sie aus Erträgen ihres Waldes künftig wirtschaftlichen Nutzen ziehen werde. Es kommt also auf die vollzogene tatsächliche Nutzung oder zumindest auf die im Hinblick auf künftige Erträge tatsächlich gesetzten Bewirtschaftungshandlungen an vergleiche VwGH 21.1.1992, 89/08/0285; 23.4.2003, 2000/08/0135; jeweils mwN).
37 Für die Annahme einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes in diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof neben dem bloßen Eigentum an für eine Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen auch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Bruch)- und Käferholz nicht als ausreichend gesehen. Auch der Umstand, dass bei einer solchen forstrechtlich gebotenen Schadholzbeseitigung gewonnenes Holz (etwa als Brennholz) verwertet wird, lässt für sich allein nicht im genannten Sinn auf eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes schließen und lässt auch keine Prognose zu, dass aus Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen würde. Eine Prognose auf eine künftige Nutzung wäre im Sinn der dargestellten Judikatur dagegen zu ziehen, wenn eine forstrechtlich gebotene Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Bruch)- und Käferholzes mit Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Aufforstungen verbunden wird (vgl. nochmals VwGH 89/08/0285; sowie VwGH 30.4.1991, 90/08/0018; jeweils mwN).37 Für die Annahme einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes in diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof neben dem bloßen Eigentum an für eine Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen auch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Bruch)- und Käferholz nicht als ausreichend gesehen. Auch der Umstand, dass bei einer solchen forstrechtlich gebotenen Schadholzbeseitigung gewonnenes Holz (etwa als Brennholz) verwertet wird, lässt für sich allein nicht im genannten Sinn auf eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes schließen und lässt auch keine Prognose zu, dass aus Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen würde. Eine Prognose auf eine künftige Nutzung wäre im Sinn der dargestellten Judikatur dagegen zu ziehen, wenn eine forstrechtlich gebotene Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Bruch)- und Käferholzes mit Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Aufforstungen verbunden wird vergleiche nochmals VwGH 89/08/0285; sowie VwGH 30.4.1991, 90/08/0018; jeweils mwN).
38 Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn - über eine bloß forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus - Schlägerungen, somit eine Gewinnung (Ernte) von Holz, stattfindet und dadurch aus dem Wald Nutzen gezogen wird (vgl. idS nochmals etwa VwGH 89/08/0285). In diesem Sinn ist auch eine Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker Bäume bereits als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. nochmals VwGH 2000/08/0135, mwN).38 Eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes liegt aber jedenfalls dann vor, wenn - über eine bloß forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus - Schlägerungen, somit eine Gewinnung (Ernte) von Holz, stattfindet und dadurch aus dem Wald Nutzen gezogen wird vergleiche idS nochmals etwa VwGH 89/08/0285). In diesem Sinn ist auch eine Durchforstung des Waldbestandes und die damit einhergehende Schlägerung des Dünnholzes und kranker Bäume bereits als forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen vergleiche nochmals VwGH 2000/08/0135, mwN).
39 Die Revision weist somit zutreffend darauf hin, dass - nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - für die Annahme einer forstwirtschaftlichen betrieblichen Tätigkeit maßgeblich ist, ob bereits Handlungen gesetzt wurden, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen, oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden wird. Findet im genannten Sinn eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes statt, kommt es somit nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch Bewirtschaftungshandlungen - wie Aufforstungen - durchgeführt wurden, die auf eine künftige Nutzung des Waldes schließen lassen.
40 Auch im vorliegenden Fall waren daher zur Beurteilung, ob der Mitbeteiligte eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, Sachverhaltsfeststellungen zu den forstwirtschaftlichen Nutzungen bzw. Bewirtschaftungsmaßnahmen der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke durch den Mitbeteiligten erforderlich.
41 Insofern ist hinsichtlich der fallbezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 29 Abs. 1 VwGVG zu verweisen, wonach die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche es im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049, mwN). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden (vgl. etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2023/06/0110; 30.6.2025, Ra 2022/08/0110; jeweils mwN).41 Insofern ist hinsichtlich der fallbezogenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 29, Absatz eins, VwGVG zu verweisen, wonach die Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche es im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben, erfordert. Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung vergleiche etwa VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049, mwN). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen ist nicht hinreichend, um den Anforderungen an die Begründungspflicht gerecht zu werden vergleiche etwa VwGH 19.9.2024, Ra 2023/06/0110; 30.6.2025, Ra 2022/08/0110; jeweils mwN).
42 Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen zur Bewirtschaftung der als forstwirtschaftliches Vermögen bewerteten Grundstücke des Mitbeteiligten nicht gerecht. Insofern wird vom Bundesverwaltungsgericht nämlich lediglich ausgeführt, dass dazu mehrere „Quellen“ vorlägen. Daran anschließend werden drei Beweismittel - nämlich eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt aus dem Jahr 2011, die Beantwortung eines Fragebogens durch den Mitbeteiligten aus dem Jahr 2018 und das Protokoll einer Besichtigung der Grundstücke vom 9. März 2022 - wiedergegeben. Indes ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht bzw. zumindest nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, ob das Bundesverwaltungsgericht die Angaben in diesen Urkunden (Beweismitteln) zur Gänze als Sachverhaltsfeststellungen seiner Entscheidung zugrunde legen wollte bzw. darin eine richtige und vollständige Wiedergabe der Nutzungs- und Bewirtschaftungshandlungen durch den Mitbeteiligten erblickt.
43 Dass das Bundesverwaltungsgericht tatsächlich insbesondere auch die Angaben im Protokoll über die Besichtigung vom 9. März 2022 in ihrer Gesamtheit seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen wollte, erscheint auch deshalb zweifelhaft, weil es in der Beweiswürdigung ausgeführt hat, „die Feststellungen“ seien „soweit hier wesentlich unstrittig“. Der Mitbeteiligte hat jedoch im Beschwerdeverfahren lediglich eine Schadholzbeseitigung zugestanden und sonstige Bewirtschaftungshandlungen ausdrücklich bestritten. Nicht als unstrittig angesehen werden konnten daher insbesondere die im Protokoll über die Besichtigung vom 9. März 2022 angeführten Nutzungshandlungen.
44 Nach den Ausführungen in diesem Protokoll sind mehrfach Durchforstungen auf den Grundstücken Nr. 2, KG W., und Nr. 1, KG M., erfolgt. Dazu wurde insbesondere festgehalten, bei einer manuellen Durchforstung seien im Jahr 2021 auf Grundstück Nr. 2, KG W., 30 Erntefestmeter entnommen worden. Auf dem Grundstück Nr. 1, KG M., habe im Jahr 2021 eine „Holzernte“ vollmechanisiert (mit nicht feststellbarem Anfall an Holz) stattgefunden. Es seien, wie an grünem Astmaterial sowie frisch geschnittenen Wurzelstöcken zu erkennen sei, einzelne Bäume entnommen worden. Rückegassen und ältere Wurzelstöcke zeugten auch von zurückliegenden (somit vor dem Jahr 2021 datierenden) Durchforstungsarbeiten.
45 Ausgehend von diesen Angaben sind somit im Sinn der dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Durchforstungen des Waldbestandes und damit einhergehende Gewinnungen von Holz erfolgt, die den Schluss auf eine forstwirtschaftliche Tätigkeit zulassen. Wie bereits ausgeführt, ist es bei einer solchen Konstellation nicht mehr erforderlich, auch zu untersuchen, ob zusätzlich zu diesen Nutzungen des Waldes auch Bewirtschaftungshandlungen - wie insbesondere Aufforstungen - durchgeführt wurden, die eine Prognose rechtfertigen, dass beabsichtigt ist, (auch) künftig aus den Erträgen des Waldes Nutzen zu ziehen.
46 Mit seiner Ansicht, eine forstwirtschaftliche Tätigkeit sei schon deshalb zu verneinen, weil mit den Durchforstungen des Waldes keine Aufforstungen verbunden gewesen seien und solche Aufforstungen auch Schutzmaßnahmen wie eine Umzäunung oder Einzelbaumschutz erforderlich gemacht hätten, hat das Bundesverwaltungsgericht somit die Rechtslage verkannt.
47 Unter Beachtung, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt - somit auch die Angaben im Protokoll über die Besichtigung vom 9. März 2022 hinsichtlich der über eine Schadholzbeseitigung hinausgehenden Bewirtschaftung - nicht als unstrittig anzusehen war, sondern der Mitbeteilige den wesentlichen Sachverhaltsannahmen der SVS entgegengetreten ist, lagen im Übrigen die Voraussetzungen des Entfalls der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu etwa VwGH 25.8.2025, Ra 2025/08/0055) nicht vor.47 Unter Beachtung, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt - somit auch die Angaben im Protokoll über die Besichtigung vom 9. März 2022 hinsichtlich der über eine Schadholzbeseitigung hinausgehenden Bewirtschaftung - nicht als unstrittig anzusehen war, sondern der Mitbeteilige den wesentlichen Sachverhaltsannahmen der SVS entgegengetreten ist, lagen im Übrigen die Voraussetzungen des Entfalls der mündlichen Verhandlung vergleiche dazu etwa VwGH 25.8.2025, Ra 2025/08/0055) nicht vor.
48 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“48 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen (vorrangig wahrzunehmender) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“
Im fortgesetzten Verfahren hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die SVS legte mit aufgetragener Stellungnahme vom 10.04.2026 einen vom BF mit 20.01.2011 beantworteten Fragebogen vor, worin dieser die Nichtbewirtschaftung des Grundstücks 133/2 KGM bekanntgab, ferner die einschlägigen Einheitswertbescheide betreffend alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke, 1. sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2011, 2. sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, 3. sozialversicherungsrechtlich Wirksam ab 01.01.2024 und eine aktualisierte und rechnerisch nachvollziehbare Berechnung der Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume sowie des Beitragszuschlages (Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides).Die SVS legte mit aufgetragener Stellungnahme vom 10.04.2026 einen vom BF mit 20.01.2011 beantworteten Fragebogen vor, worin dieser die Nichtbewirtschaftung des Grundstücks 133/2 KGM bekanntgab, ferner die einschlägigen Einheitswertbescheide betreffend alle verfahrensgegenständlichen Grundstücke, 1. sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2011, 2. sozialversicherungsrechtlich wirksam ab 01.04.2018, 3. sozialversicherungsrechtlich Wirksam ab 01.01.2024 und eine aktualisierte und rechnerisch nachvollziehbare Berechnung der Beitragsgrundlagen und monatlichen Beiträge für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume sowie des Beitragszuschlages (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides).
Diese Stellungnahme wurde der Rechtsvertretung des BF 20.04.2026 zugestellt.
Am 23.04.26 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters (RV) und eine Vertreterin der SVS als Parteien teilnahmen und jener Mitarbeiter der SVS, der am 09.03.2022 die aktenkundige Begehung der verfahrensgegenständlichen forstwirtschaftlichen Grundstücke vorgenommen und das eingangs genannte Protokoll der Begehung der Waldgrundstücke vom 09.03.2022 angefertigt hatte, als sachverständiger Zeuge (im Folgenden Z) befragt wurde. Der BF stellte klar, dass er weiterhin Eigentümer aller verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei. Am 23.04.26 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der der BF im Beisein seines Rechtsvertreters Regierungsvorlage und eine Vertreterin der SVS als Parteien teilnahmen und jener Mitarbeiter der SVS, der am 09.03.2022 die aktenkundige Begehung der verfahrensgegenständlichen forstwirtschaftlichen Grundstücke vorgenommen und das eingangs genannte Protokoll der Begehung der Waldgrundstücke vom 09.03.2022 angefertigt hatte, als sachverständiger Zeuge (im Folgenden Z) befragt wurde. Der BF stellte klar, dass er weiterhin Eigentümer aller verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei.
Seitens der SVS wurde folgendes angegeben:
Der Fragebogen vom 20.01.2011 sei an den BF gerichtet worden, da er das Grundstück Nr. 133/2 KG M damals neu erworben habe. Hinsichtlich der beiden anderen forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. 243 KG W und Nr. 119/5 KG W seien ältere Nichtbewirtschaftungsmeldungen vorgelegen. Diese seien vermutlich 1999 abgegeben worden und könnten nicht mehr vorgelegt werden. Ihre Existenz sei jedoch aktenkundig. Die SVS habe auch die Grundstücke Nr. 243 KG W und Nr. 119/5 KG W bis Oktober 2014 als nicht bewirtschaftet geführt. Dies wurde außer Streit gestellt.
Das Grundstück 116/3 KG M habe folgenden Einheitswert: vor 01.04.2018 € 65,06 und seit 01.04.2018 € 63,82. Dieses Grundstück sei unstrittig weiterhin Brache.
Das Grundstück 133/2 KG M habe folgenden Einheitswert: vor 01.04.2018 € 2128,1947; ab 01.04.2018 € 2067,71883; ab 01.01.2024 € 2020,3113.
Das Grundstück Nr. 119/5 KG w habe folgenden Einheitswert: vor 01.04.2018: € 386,83316, ab 01.04.2018: € 375,84071; ab 01.01.2024 € 367,22364.
Das Grundstück Nr. 243 KG W habe folgenden Einheitswert: vor dem 01.04.2018 € 187,645464, ab dem 01.04.2018 € 182,313234; ab 01.01.2024 € 178,133256.
Der Gesamteinheitswert der forstwirtschaftlichen Grundstücke betrage unter Herausrechnung der landwirtschaftlichen Brache (Grundstück 116/3 KG M) und gerundet vor dem 01.04.2018 € 2600 und seit 01.04.2018 € 2500 .
Herausgerechnet werde die Brache des landwirtschaftlichen Grundstücks, nicht aber Teile der forstwirtschaftlich bewirtschafteten Grundstücke: Die SVS gehe nicht davon aus, dass es innerhalb der forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke Teil-Waldbrache gebe. Dass nicht alle Grundstücksteile gleich ertragsreich seien, fließe in den Einheitswert ein, der einen Durchschnittswert bilde.
Seitens des RV wurde eingewendet, dass Teilflächen der forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht für die Forstwirtschaft geeignet seien. Auch Wald-Bracheflächen wären herauszurechnen gewesen.Seitens des Regierungsvorlage wurde eingewendet, dass Teilflächen der forstwirtschaftlichen Grundstücke nicht für die Forstwirtschaft geeignet seien. Auch Wald-Bracheflächen wären herauszurechnen gewesen.
Zum Fragebogen vom 19.12.2018 wurde seitens des RV eingewendet, dass die Holzentnahmen Schadholz und Käferholz betroffen hätten. Es habe sich um eine forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigungen gehandelt. Der BF habe damals angegeben, Schleifholz und Faserholz geerntet zu haben aber kein Blochholz. Der RV legte ein vom BF an die SVS gerichtetes Schreiben vom 02.09.2014 mit Fotos vor, die angeschälte Bäume zeigen.Zum Fragebogen vom 19.12.2018 wurde seitens des Regierungsvorlage eingewendet, dass die Holzentnahmen Schadholz und Käferholz betroffen hätten. Es habe sich um eine forstrechtlich gebotene Schadholzbeseitigungen gehandelt. Der BF habe damals angegeben, Schleifholz und Faserholz geerntet zu haben aber kein Blochholz. Der Regierungsvorlage legte ein vom BF an die SVS gerichtetes Schreiben vom 02.09.2014 mit Fotos vor, die angeschälte Bäume zeigen.
Seitens des Z wurde vorgebracht, man spreche von Schleifholz bei Fichte oder Tanne bei grünem Holz mit geringen Dimensionen. Von Faserholz spreche man bei abgestorbenem Holz auch anderer Baumarten. Faserholz werde für Spanplatten verwendet. Säge-Rundholz sei dickeres Holz und grün. Dieses eigne sich zur Anfertigung von Brettern.
Seitens des BF wurde außer Streit gestellt, dass er 2014 gutes Faserholz wurde geerntet habe, jedoch habe er nie Faserholz verkauft. Die damals angegebene Menge von 400 fm treffe zu.
Seitens der RV wurde angemerkt, dass es sich dabei um Schadholz gehandelt habe. Durchforstung seien in der Regel nur dann notwendig, wenn man einen starkwüchsigen Bestand habe. Dabei werde auch Schadholz beseitigt, jedoch bilde nicht jegliche Art von Durchforstung eine Bewirtschaftung. Durchforstung sei die planmäßige Entnahme von Holz, sie würde in mehreren Stadien stattfinden und der Waldpflege und Förderung der guten Wüchsigkeit dienen. Die vom BF vorgenommene „Durchforstung“ sei eine im forstwirtschaftlichen Sinne nicht planmäßige Entnahme von Schadholz gewesen. Dem Forstgesetz entsprechend seien Käferbäume und geschältes Holz zu entnehmen gewesen. Zwar habe es keine behördliche Anordnung dahingehend gegeben, jedoch habe Haftung bezüglich des angrenzenden Weges bestanden. Überdies seien lediglich auf 6 ha Durchforstungen vorgenommen worden, somit auf etwa 1/3 der gesamten im Eigentum des BF stehenden Waldfläche. Es wäre ein nur geringer Ertrag zu erwarten gewesen.Seitens der Regierungsvorlage wurde angemerkt, dass es sich dabei um Schadholz gehandelt habe. Durchforstung seien in der Regel nur dann notwendig, wenn man einen starkwüchsigen Bestand habe. Dabei werde auch Schadholz beseitigt, jedoch bilde nicht jegliche Art von Durchforstung eine Bewirtschaftung. Durchforstung sei die planmäßige Entnahme von Holz, sie würde in mehreren Stadien stattfinden und der Waldpflege und Förderung der guten Wüchsigkeit dienen. Die vom BF vorgenommene „Durchforstung“ sei eine im forstwirtschaftlichen Sinne nicht planmäßige Entnahme von Schadholz gewesen. Dem Forstgesetz entsprechend seien Käferbäume und geschältes Holz zu entnehmen gewesen. Zwar habe es keine behördliche Anordnung dahingehend gegeben, jedoch habe Haftung bezüglich des angrenzenden Weges bestanden. Überdies seien lediglich auf 6 ha Durchforstungen vorgenommen worden, somit auf etwa 1/3 der gesamten im Eigentum des BF stehenden Waldfläche. Es wäre ein nur geringer Ertrag zu erwarten gewesen.
Seitens des Z wurde eingeräumt, dass Durchforstungen grundsätzlich geplant im Rahmen von unregelmäßigen Zyklen im Laufe eines Bestandslebens stattfinden würden. Entnommen würden dabei stets die nicht so guten Bäume. Im Fall des BF habe der Z 2022 anhand von damals angelegten Rückegassen und alten Wurzelstücke erkennen können, dass früher bestanden Bäume flächig verteilt entnommen wurden – und zwar ungefähr 400 Festmeter. 300 fm würden im Allgemeinen einem Hektar Wald entsprechen.Seitens des Z wurde eingeräumt, dass Durchforstungen grundsätzlich geplant im Rahmen von unregelmäßigen Zyklen im Laufe eines Bestandslebens stattfinden würden. Entnommen würden dabei stets die nicht so guten Bäume. Im Fall des BF habe der Ziffer 2022, anhand von damals angelegten Rückegassen und alten Wurzelstücke erkennen können, dass früher bestanden Bäume flächig verteilt entnommen wurden – und zwar ungefähr 400 Festmeter. 300 fm würden im Allgemeinen einem Hektar Wald entsprechen.
Dem Einwand der flächigen Verteilung hielt der RV entgegen, dass dies dafür spreche, dass auf allen Flächen Käferholz und Schadholz vorhanden war und entnommen werden musste. Man habe es nicht soweit kommen lassen wollen, dass der Förster komme und eine behördliche Anordnung treffe. Da keine planmäßige Durchforstung vorgenommen wurde, sei es bei der Holzernte nicht um die Gewinnung von Holz bzw. Förderung des bestehenden Bestandes gegangen, sondern sei Schadholz im notwendigen Umfang zur Vermeidung weitere Schäden entnommen worden. Auch seien Entnahmen, jedoch keine Aufforstungen erfolgt.Dem Einwand der flächigen Verteilung hielt der Regierungsvorlage entgegen, dass dies dafür spreche, dass auf allen Flächen Käferholz und Schadholz vorhanden war und entnommen werden musste. Man habe es nicht soweit kommen lassen wollen, dass der Förster komme und eine behördliche Anordnung treffe. Da keine planmäßige Durchforstung vorgenommen wurde, sei es bei der Holzernte nicht um die Gewinnung von Holz bzw. Förderung des bestehenden Bestandes gegangen, sondern sei Schadholz im notwendigen Umfang zur Vermeidung weitere Schäden entnommen worden. Auch seien Entnahmen, jedoch keine Aufforstungen erfolgt.
Seitens der SVS wurde eingewendet, dass jede Durchforstung forstwirtschaftliche Tätigkeit bilde.
Zur Besichtigung der Grundstücke am 09.03.2022 wendete der RV ein, es seien Eingriffe lediglich auf 6 ha somit einem Drittel der gesamten Waldfläche vorgenommen worden. Das Gutachten macht keine Angaben dazu, wie alt die Bäume auf den Flächen waren, wo keine Bewirtschaftung vorgenommen wurden, nämlich oberhalb des Weges. Auf Grundstück 133/2 KG M habe oberhalb des Weges keine Bewirtschaftung stattgefunden. Unterhalb des Weges sei ausschließlich Schadholz beseitigt worden. Der Bestand der restlichen Zur Besichtigung der Grundstücke am 09.03.2022 wendete der Regierungsvorlage ein, es seien Eingriffe lediglich auf 6 ha somit einem Drittel der gesamten Waldfläche vorgenommen worden. Das Gutachten macht keine Angaben dazu, wie alt die Bäume auf den Flächen waren, wo keine Bewirtschaftung vorgenommen wurden, nämlich oberhalb des Weges. Auf Grundstück 133/2 KG M habe oberhalb des Weges keine Bewirtschaftung stattgefunden. Unterhalb des Weges sei ausschließlich Schadholz beseitigt worden. Der Bestand der restlichen
Flächen gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Der Boden sei kalkhaltig und für Fichten nicht geeignet. Fichten hätten dort aktuell keine Überlebenschance. Auch auf dem Grundstück 243 sei nur Schadholz entfernt und geerntet worden. Das Gutachten vermerke hier „schlechtwüchsig“. Auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken seien somit keine Bewirtschaftungsmaßnahmen in Sinne der Förderung des bestehenden Bestandes vorgenommen worden
Seitens des Z wurde angegeben, dass am 09.03.2022 die gesamte Waldfläche abgegangen worden sei. Die gesamte Fläche sei grundsätzlich forstwirtschaftlich nutzbar. Dies sei im Protokoll festgehalten worden. Durchforstungseingriffe wären in der Ebene mit dem Harvester oder mit Traktor und Seilwinde möglich bzw. auf steilen Geländen mit einem Seilkrangerät. Auf 12 ha des gesamten Gebietes seien keine Eingriffe der letzten 20 Jahre sichtbar gewesen. Es entspreche der Erfahrung des Z, dass bei größeren Waldflächen seltener eingegriffen werde, als bei kleinen Waldflächen. Die Fichte liefere rasch Ertrag und sei pflegeleicht. Einzuräumen sei, dass sie in der fraglichen Gegend nicht der natürlichen Waldgemeinschaft entspreche. Es seien wenig Wertholzarten (Buche, Ahorn, Kirsche) angetroffen worden. Hinsichtlich Grundstück 119/5 KG W sei bei der Besichtigung festgestellt worden, dass in den letzten 20 Jahren dort keine Bewirtschaftung durchgeführt wurde.
Zu Grundstück 119/5 mit 2,5 ha das im Gutachten als nicht bewirtschaftet bezeichnet wird, gab die Vertreterin der SVS an, die SVS gehe auch hier aufgrund der räumlichen Nähe zu Grundstück 243 von einer Bewirtschaftung aus und habe dies im Bescheid auf Seite 7 erörtert.
Seitens des RV wurde eingewendet, dass diese Liegenschaft wegen der exponierten Lage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bewirtschaftbar sei und dass in Zukunft in diesem Grundstück mit keinem Ertrag zu rechnen wäre. Seitens des Regierungsvorlage wurde eingewendet, dass diese Liegenschaft wegen der exponierten Lage nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bewirtschaftbar sei und dass in Zukunft in diesem Grundstück mit keinem Ertrag zu rechnen wäre.
Seiens des Z wurde angemerkt. Es sei hier mit weniger Ertrag zu rechnen, jedoch wäre ein solches Grundstück bewirtschaftbar. Dies wäre schwierig, aber möglich. Auch dies wäre ein Ertrag.
Seitens des RV wurde eine Frist von zwei Wochen zur Überprüfung der ergänzten und korrigierten Beitragsnachverrechnung beantragt. Dem Antrag wurde stattgegeben. Eine weitere Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht.Seitens des Regierungsvorlage wurde eine Frist von zwei Wochen zur Überprüfung der ergänzten und korrigierten Beitragsnachverrechnung beantragt. Dem Antrag wurde stattgegeben. Eine weitere Stellungnahme seitens des BF erfolgte nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zufolge § 63 VwGG sind die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Zufolge Paragraph 63, VwGG sind die Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
1. Feststellungen im fortgesetzten Verfahren:
Der BF war und ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Eigentümer folgender Grundstücke:
1) Grundstück Nr. 133/2 KG M, forstwirtschaftlich bewertet (im Folgenden 133/2 KG M), Flächenausmaß 13,9025 ha,
2) Grundstück 243 KG W, fortstwirtschaftlich bewertet (im Folgenden 243 KG W), Flächenausmaß 1,2258 ha,
3) Grundstück Nr. 116/3 KG M, landwirtschaftlich bewertet (im Folgenden 116/3 KG M), Flächenausmaß 1,0637 ha,
4) Grundstück 119/5 KG W, fortstwirtschaftlich bewertet (im Folgenden 119/5 KG W), Flächenausmaß 2,5270 ha.
Das landwirtschaftlich bewertete Grundstück Nr. 116/3 KG M wurde im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Brache geführt.
Aufgrund mehrerer Nichtbewirtschaftungsmeldungen aus den Jahren 1999 für die Grundstücke 243 KG W und 119/5 KG W sowie 2011 zu dem damals erworbenen Grundstück 133/2 KG M wurde der BF bis Oktober 2014 seitens der SVB (nunmehr SVS) nicht in die Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach BSVG einbezogen.
Ab November 2014 nahm der BF auf dem Grundstück 133/2 KG M nach Käferbefall und Wildverbiss flächig eine Schadholzbeseitigung und Durchforstung mittels Harvester vor. Geerntet wurde dabei 401,46 fm Schleifholz und gute Klasse Faserholz.
Auf Grundstück 133/2, KG M dominiert Fichtenbaumholz das Baumartenspektrum. Im steileren Oberhangbereich kommt vermehrt Buche und Tanne vor. Die Fläche ist durch eine Forststraße gut erschlossen und weist Rückegassen auf. Im etwas flacheren Unterhang der Parzelle wurden auf etwa 5 ha folgende Durchforstungsmaßnahmen durchgeführt: Im Jahr 2021 wurden flächig einzelne Bäume entnommen und wurde eine vollmechanisierte Ernte durchgeführt. Auch vor 2021 wurden hier flächig Durchforstungsmaßnahmen mittels vollmechanisierter Holzernte (Harvesternutzung) getätigt. Im oberen Teil des Bestandes (oberhalb der Forststraße) wurden keine Nutzungseingriffe vorgenommen.
Auf dem Grundstück 243 KG W nahm der BF im Jahr 2021 auf ca. 0,9 ha eine motormanuelle Durchforstung durch und erntete ca. 30 fm schlechtwüchsiges Fichten Schleif- und Faserholz. Bei diesem Grundstück handelt es sich um einen rund 50-jährigen einschichtigen Fichtenbestand. Lärchen sind vereinzelt beigemischt. Der Bestand ist mit einem Wildschutzzaun eingezäunt. Dieser weist jedoch an einigen Stellen Lücken auf. Parzellenmittig verläuft auf der leicht nach Norden geneigten Fläche ein Traktorweg. Der Standort ist wüchsig, jedoch ist das Fichtenholz durch alte Schälschäden labil.
Auf dem Grundstück 119/5, KG W wurden keine Bewirtschaftungsmaßnahmen getätigt. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an die Parzelle 243 und ist wie diese nordseitig exponiert, jedoch steiler und schlechtwüchsiger. Das Bestandesalter ist mit rund 30 bis 40 Jahren anzusetzen. Überwiegend stockt Laubholz, wie Buche, Hasel, Vogelkirsche, Aspe etc. auf der Fläche. Eingemischt in Gruppen und Trupps sind Fichten, Lärchen und Kiefern Stangenhölzer. Die Fläche ist durch forstliche Bringungsanlagen wie Forst- oder Rückewege nicht erschlossen. Der Bestand ist eingezäunt und nicht mehr vollständig geschlossen.
Die festgestellten Durchforstungen waren nicht behördlich angeordnet.
Aufforstungen wurden auf keinem der Waldgrundstücke vorgenommen. Alle Waldflächen sind von einem hohen Reh- und Rotwildbestand betroffen. Vorhandene alte Schutzzäune weisen Lücken auf. Einzelbaumschutz ist auf keinem der Waldgrundstücke angebracht. Alle Waldgrundstücke sind von Losungen, Verbiss- und Schälschäden betroffen.
Die Waldflächen weisen insgesamt rund 18 ha auf und sind bewirtschaftbar. Auf rund 1/3 (6 ha) wurden ab 2014 Durchforstungsarbeiten durchgeführt.
Laut dem gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft BGBl Nr. 582/1977 vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erstellten Waldentwicklungsplan sind die verfahrensgegenständlichen Waldflächen und ihr Umkreis mit dem Wertzeichen 111 bewertet. (d.h. keine erhöhte Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion).Laut dem gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Bundesgesetzblatt Nr. 582 aus 1977, vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung erstellten Waldentwicklungsplan sind die verfahrensgegenständlichen Waldflächen und ihr Umkreis mit dem Wertzeichen 111 bewertet. (d.h. keine erhöhte Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion).
Die SVS legte ihrer Beitragsnachverrechnung unter Außerachtlassung des landwirtschaftlich bewerteten als Brache geführten Grundstücks 116/3 KG M den auf die drei forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke 133/2 KG M, 243 KG W und 119/5 KG W insgesamt entfallenden Einheitswert zu Grunde. Dieser betrug gerundet vor 01.0.2018 € 2600,00 und ab 01.04.2018 € 2500,00.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt durch Einsichtnahme in die im fortgesetzten Verfahren ergangenen Stellungnahmen der SVS vom 10.04.2026 und durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2026.
Die Bewertung der Grundstücke ist unstrittig, ebenso deren Ausmaß und Einheitswert. Unstrittig wurde und wird das landwirtschaftlich bewertete Grundstück 116/3 KG M als Brache geführt.
Die forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke 243 KG W, 119/5 KG W und 133/2 KG M wurden unstrittig aufgrund von Nichtbewirtschaftungsmeldungen bis Oktober 2014 als Waldbrache geführt.
Dass ab November 2014 auf dem Grundstück 133/2 KG M Schadholzbeseitigung und Durchforstungsarbeiten vorgenommen wurden sowie 400 fm Holz (Schleifholz und gute Klasse Faserholz) geerntet wurden ergibt sich aus den schriftlichen Angaben des BF im aktenkundigen Fragebogen vom 19.12.2018. Der BF hat diese Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2026 nicht in Frage gestellt.
Dass in den vor 2021 liegenden Jahren und im Jahr 2021, somit mehr als einmal auf Grundstück 133/2 KG M flächig Durchforstungsarbeiten vorgenommen wurden ergibt sich aus dem Protokoll der Besichtigung vom 09.03.2022, die der Z gemeinsam mit dem BF vornahm und zu der der Z im Rahmen der mündlichen Verhandlung Stellung nahm. Das gleiche gilt für die Feststellung, dass 2021 auf dem Grundstück 243 KG W flächig Durchforstungsarbeiten durchgeführt und 30 fm geerntet wurden. Die festgestellten Durchforstungsmaßnahmen und die festgestellte Holzernte wurden seitens des BF anlässlich der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.
Auf den in der mündlichen Verhandlung gemachten Einwand, die festgestellten Durchforstungsarbeiten hätten der forstrechtlich gebotenen Gefahrenabwehr und Abwehr von weiterem Käferbefall gedient, ferner dem Schutz von Benutzern der angrenzenden Straße. Es sei ausschließlich Schadholz – ohne wirtschaftlichen Plan - beseitigt worden und wäre eine Bewirtschaftung der Waldgrundstücke unwirtschaftlich, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingegangen.
Gegen die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Beiträge wurde seitens des BF kein Einwand erhoben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Spruchpunkt I.Spruchpunkt römisch eins.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (Paragraph 16, BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.
Der vorletzte und letzte Satz des § 2 Abs 1 Z 1 BSVG wurde durch die 16. BSVG-Novelle im Jahr 1991 angefügt, dies gestützt auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (81/08/0175 u.a.) mit denen festgestellt worden war, dass die Bewirtschaftung eines Waldes zur Erzielung landwirtschaftlicher Nutzwirkung während seines Wuchses oft lange Zeit nicht über Maßnahmen der Durchforstung und Beseitigung von Schadholz hinausgehen würde und somit kaum nachweisbar wäre. Da gemäß § 12 lit b Forstgesetz 1975 Wald so zu behandeln sei, dass seine forstwirtschaftliche Nutzung nachhaltig gesichert bleibe, ferner, da der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozess des Waldes einen Stillstand ausschließe, sei der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führen würde. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes (Erholungswirkung, Schutzwirkung) würden daher Ausnahmefälle darstellen. Wald werde somit in der Regel in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des BSVG entsprechenden Weise genutzt. Eine Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes bilde die Ausnahme.Der vorletzte und letzte Satz des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG wurde durch die 16. BSVG-Novelle im Jahr 1991 angefügt, dies gestützt auf Judikate des Verwaltungsgerichtshofes (81/08/0175 u.a.) mit denen festgestellt worden war, dass die Bewirtschaftung eines Waldes zur Erzielung landwirtschaftlicher Nutzwirkung während seines Wuchses oft lange Zeit nicht über Maßnahmen der Durchforstung und Beseitigung von Schadholz hinausgehen würde und somit kaum nachweisbar wäre. Da gemäß Paragraph 12, Litera b, Forstgesetz 1975 Wald so zu behandeln sei, dass seine forstwirtschaftliche Nutzung nachhaltig gesichert bleibe, ferner, da der ständige Wachstums- bzw. Alterungsprozess des Waldes einen Stillstand ausschließe, sei der Waldbesitzer in der Regel zu einer Bewirtschaftung verpflichtet, die zwangsläufig zu einer forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit führen würde. Der Verzicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung und die Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes (Erholungswirkung, Schutzwirkung) würden daher Ausnahmefälle darstellen. Wald werde somit in der Regel in der einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des BSVG entsprechenden Weise genutzt. Eine Beschränkung auf die anderen Wirkungen des Waldes bilde die Ausnahme.
Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. VfSlg. 14861/1997) gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057).Die verfassungsrechtlich unbedenkliche vergleiche VfSlg. 14861 aus 1997,) gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0057).
Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht zufolge § 2 Abs. 2 BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht zufolge Paragraph 2, Absatz 2, BSVG nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 Euro erreicht oder übersteigt.
Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung die im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 150,00 nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten.
Ob Teilflächen ungenutzt bleiben, ist für die Frage der Pflichtversicherung nicht relevant (VwGH 18.12.1986, 82/08/0033). Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (vgl. VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Es liegt am Betroffenen, den Beweis der Nichtbewirtschaftung nach § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG rechtzeitig zu führen (vgl. VwGH 29.03.2006, 2004/08/0204). Dieser Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig (vgl. VwGH 23.04.2003, 2000/08/0135).Ob Teilflächen ungenutzt bleiben, ist für die Frage der Pflichtversicherung nicht relevant (VwGH 18.12.1986, 82/08/0033). Die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG wird bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet vergleiche VwGH 24.04.1990, 88/08/0268). Es liegt am Betroffenen, den Beweis der Nichtbewirtschaftung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG rechtzeitig zu führen vergleiche VwGH 29.03.2006, 2004/08/0204). Dieser Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung des der Vermutung widersprechenden Sachverhalts zurückliegen, unzulässig vergleiche VwGH 23.04.2003, 2000/08/0135).
Im vorliegenden Fall führte und führt der BF als Eigentümer land-forstwirtschaftlicher Grundstücke einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro übersteigt. Er unterlag und unterliegt seit 01.11.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-Pensions- und Unfallversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG.Im vorliegenden Fall führte und führt der BF als Eigentümer land-forstwirtschaftlicher Grundstücke einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 Euro übersteigt. Er unterlag und unterliegt seit 01.11.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken-Pensions- und Unfallversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG.
Der BF bewirtschaftete die in seinem Eigentum stehenden forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke ab November 2014 zu etwa einem Drittel, indem er flächig Durchforstungsmaßnahmen setzte und Holzernten (400 fm Schleif- und Faserholz 2014 und 30 fm) vornahm. Die festgestellten Maßnahmen gehen über eine bloß rechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus. BF hat ab November 2014 und in den nachfolgenden Jahren flächig Durchforstungen des Waldbestandes und eine damit einhergehende Gewinnung (Ernte) von Holz vornehmen lassen, die den Schluss auf eine forstwirtschaftliche Tätigkeit zulassen. Er hat damit aus dem Wald Nutzen gezogen, somit Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen. Die festgestellte Ernte von Holz ist seinem Vorbringen wonach die Durchforstungsmaßnahmen lediglich dem Schutz vor weiterem Käferbefall gedient hätten, entgegenzuhalten. Soweit der BF argumentiert, die Durchforstungsmaßnahmen hätten ausschließlich dem Schutz der Benutzter der angrenzenden Straße gedient, ist dem entgegenzuhalten, dass die Durchforstungsmaßnahmen nachweislich flächig erfolgten, was rechtlich zu dem Schluss führt, dass sich der BF nicht auf den bloßen Schutz von Benutzer:innen der Straße beschränkt hat. Soweit seitens des BF eingewendet wird, die Nutzung sei nur auf einem Teil der Waldflächen erfolgt, wird dem entgegengehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Waldflächen aneinander grenzen, somit ein zusammenhängendes Waldgebiet bilden. Seitens der belangten Behörde wurde daher zu Recht davon ausgegangen, dass als Folge des festgestellten Durchforstens von Teilen des zusammenhängenden Waldgebietes das gesamte im Eigentum des BF stehende Waldgebiet bewirtschaftet wird. Soweit seitens des BF eingewendet wird, der Wald sei schlechtwüchsig, die Durchforstungen seien ohne wirtschaftlichen Plan erfolgt und sei der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bewirtschaftbar, wird dem folgende höchstgerichtliche Judikatur entgegengehalten: Bei Vorliegen eines Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd § 5 Abs 1 LAG kommt es nur darauf an, ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wird, auch wenn dabei eine Gewinnerzielung weder beabsichtigt noch möglich ist. (VwGH 22.3.1972, 2365/71).Der BF bewirtschaftete die in seinem Eigentum stehenden forstwirtschaftlich bewerteten Grundstücke ab November 2014 zu etwa einem Drittel, indem er flächig Durchforstungsmaßnahmen setzte und Holzernten (400 fm Schleif- und Faserholz 2014 und 30 fm) vornahm. Die festgestellten Maßnahmen gehen über eine bloß rechtlich gebotene Schadholzbeseitigung hinaus. BF hat ab November 2014 und in den nachfolgenden Jahren flächig Durchforstungen des Waldbestandes und eine damit einhergehende Gewinnung (Ernte) von Holz vornehmen lassen, die den Schluss auf eine forstwirtschaftliche Tätigkeit zulassen. Er hat damit aus dem Wald Nutzen gezogen, somit Handlungen gesetzt hat, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen. Die festgestellte Ernte von Holz ist seinem Vorbringen wonach die Durchforstungsmaßnahmen lediglich dem Schutz vor weiterem Käferbefall gedient hätten, entgegenzuhalten. Soweit der BF argumentiert, die Durchforstungsmaßnahmen hätten ausschließlich dem Schutz der Benutzter der angrenzenden Straße gedient, ist dem entgegenzuhalten, dass die Durchforstungsmaßnahmen nachweislich flächig erfolgten, was rechtlich zu dem Schluss führt, dass sich der BF nicht auf den bloßen Schutz von Benutzer:innen der Straße beschränkt hat. Soweit seitens des BF eingewendet wird, die Nutzung sei nur auf einem Teil der Waldflächen erfolgt, wird dem entgegengehalten, dass die verfahrensgegenständlichen Waldflächen aneinander grenzen, somit ein zusammenhängendes Waldgebiet bilden. Seitens der belangten Behörde wurde daher zu Recht davon ausgegangen, dass als Folge des festgestellten Durchforstens von Teilen des zusammenhängenden Waldgebietes das gesamte im Eigentum des BF stehende Waldgebiet bewirtschaftet wird. Soweit seitens des BF eingewendet wird, der Wald sei schlechtwüchsig, die Durchforstungen seien ohne wirtschaftlichen Plan erfolgt und sei der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht bewirtschaftbar, wird dem folgende höchstgerichtliche Judikatur entgegengehalten: Bei Vorliegen eines Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft iSd Paragraph 5, Absatz eins, LAG kommt es nur darauf an, ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entfaltet wird, auch wenn dabei eine Gewinnerzielung weder beabsichtigt noch möglich ist. (VwGH 22.3.1972, 2365/71).
Der BF hat somit bezogen auf die gesamten verfahrensgegenständlichen Waldflächen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Die seitens des BF für alle Waldflächen getätigten Nichtbewirtschaftungsmeldungen sind für die Zeit ab November 2014 als unbeachtlich zu beurteilen. Auf die im Eigentum des BF stehenden Waldflächen trifft seit November 2014 die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs 1 Z 2, zweiter Satz, BSVG zu. Der BF führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb, Der BF hat somit bezogen auf die gesamten verfahrensgegenständlichen Waldflächen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Die seitens des BF für alle Waldflächen getätigten Nichtbewirtschaftungsmeldungen sind für die Zeit ab November 2014 als unbeachtlich zu beurteilen. Auf die im Eigentum des BF stehenden Waldflächen trifft seit November 2014 die gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, zweiter Satz, BSVG zu. Der BF führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen land-forstwirtschaftlichen Betrieb,
Soweit der BF Mehrfachversicherung einwendet hat die belangte Behörde dem zu Recht die Judikatur des VfGH (z.B. VfGH vom 30.06.2004, GZ B869/03) entgegengehalten.
Zu Spruchpunkt II. Zu Spruchpunkt römisch zwei.
Die SVS hat im Zuge des fortgesetzten Verfahrens mit Stellungnahme vom 10.04.2026 eine überprüfte Berechnung der aktuell für den Zeitraum 01.11.2014 bis laufend festzustellenden monatlichen Beitragsgrundlagen vorgelegt. In den Berechnungen wurde anhand des jeweils zugrundeliegende Einheitswerts unter Anwendung der jeweils anzuwendenden Mindesbeitragsgrundlage bzw. Höchsbeitragsgrundlage bezogen auf die einzelnen Beitragszeiträume die Beitragsgrundlage und monatliche Beitragspflicht für den gesamten nun verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Seitens des BF wurden keine Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit der Beitragsgrundlagenberechnung und Nachverrechnung erhoben und besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
Die SVS hat im Zuge des fortgesetzten Verfahrens eine überprüfte Berechnung der aktuell für den Zeitraum 01.11.2014 bis laufend festzustellenden Beitragszuschlag samt aufgeschlüsselter Rechenschritte vorgelegt.
Seitens des BF wurden keine Einwände gegen die rechnerische Richtigkeit des festgestellten Beitragszuschlages erhoben und besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Berechnungen zu zweifeln.
Zusammenfassend erfolgte die im angefochtenen Bescheid seitens der belangten Behörde vorgenommene Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem BSVG und die daraus abgeleitete Feststellung der Beitragsgrundlagen sowie Beitragsnachverrechnung zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Beitragszuschlag Bewirtschaftung Einheitswert Ersatzentscheidung landwirtschaftlicher Betrieb PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W164.2225092.2.00Im RIS seit
06.07.2026Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026