TE Vwgh Erkenntnis 2006/3/29 2004/08/0204

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2006
beobachten
merken

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §3 Abs1 Z1;
BSVG §3 Abs2;
BSVG §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde des N in D, vertreten durch Dr. Felix Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 27, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 5. August 2004, Zl. BMSG-226905/0001-II/A/3/2004, betreffend Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und in Bestätigung des Einspruchbescheides des Landeshauptmannes von Vorarlberg festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 13. September 1995 bis zum 12. Oktober 2002 gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder, stellte die von ihr angewendete Rechtslage dar und traf folgende Feststellungen:

"Der (Beschwerdeführer) ist Alleineigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften, deren Einheitswert ab 13.9.1995 (Schenkungsvertrag) über der Versicherungsgrenze lag. Die Meldung über die Schenkung erfolgte rechtzeitig. Infolge eines Irrtums seitens der SVA der Bauern wurde er trotz Überschreitens der Versicherungsgrenze von EUR 150,-- nicht in die Unfallversicherung einbezogen. Am 25.8.1998 erwarb er abermals forstwirtschaftliche Flächen, unterließ aber dieses Mal eine Meldung an die SVA der Bauern.

Mit Wertfortschreibungsbescheid vom 6.12.2002 wurden die gegenständlichen forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Einheitswert von EUR 43,53 bewertet.

Mit Schreiben vom 25.3.2004 legte der (Beschwerdeführer) schließlich eine Bestätigung vor, wonach seit 1988 auf den angeführten Waldgrundstücken keine behördlichen Holzauszüge stattgefunden habe(n)."

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung trug die belangte Behörde folgende Feststellungen ergänzend nach:

"Mit Schenkungsvertrag vom 13.9.1995 erwarb der (Beschwerdeführer) eine forstwirtschaftliche Fläche in der Größe von 0,2323 Hektar. Er erstattete die diesbezügliche Meldung auch an die SVA der Bauern. Der (Beschwerdeführer) war zu diesem Zeitpunkt somit Eigentümer forstwirtschaftlicher Fläche im Gesamtausmaß von 0,5088 Hektar, welche einen Einheitswert in der Höhe von ATS 2.259,-- aufwiesen. Es waren somit gemäß § 3 BSVG die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Unfallversicherung der Bauern gegeben. Die SVA der Bauern hat aber infolge eines Versehens den (Beschwerdeführer) nicht in die bäuerliche Unfallversicherung einbezogen. ...

Mit Schreiben vom 11.11.2002, eingelangt bei der SVA der Bauern am 12.11.2002, teilte der (Beschwerdeführer) der SVA der Bauern mit, dass auf den gegenständlichen forstwirtschaftlichen Flächen keine Bewirtschaftung und damit Brache vorliegt. ...

Mit Schreiben vom 25.3.2004 legte der (Beschwerdeführer) eine Bestätigung des Waldaufsehers (P.) vor, wonach seit 1988 aus den angeführten Waldgrundstücken keine behördlichen Holzauszüge stattgefunden haben."

Rechtlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Bestimmung des § 3 BSVG sowie von einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass mit der Schenkung vom 13. September 1995 die Voraussetzungen für die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Unfallversicherung der Bauern gegeben gewesen seien. Infolge eines Versehens der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt sei der Beschwerdeführer jedoch nicht in die Unfallversicherung einbezogen worden. Dies sei jedoch unerheblich, weil die Pflichtversicherung kraft Gesetztes eintrete. Solange der Beschwerdeführer nicht den Beweis geführt habe, dass er keinen forstwirtschaftlichen Betrieb auf diesen Flächen betreibe, bleibe er in den Kreis der nach dem BSVG pflichtversicherten Personen einbezogen. Ein solcher Beweis sei durch das Schreiben vom 11. November 2002 und die mit Schreiben vom 25. März 2004 vorgelegte Bestätigung erfolgt. Mit dem zuerst genannten Schreiben habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er auf den forstwirtschaftlichen Flächen keine Bewirtschaftung betreibe. Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung sei daher mit 12. Oktober 2002 zu beenden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Personen pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis ist für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Nach § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in der im hier maßgeblichen Zeitraum jeweils geltenden Fassung sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfallversicherung die im § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert, wenn sie einen Betrieb, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von S 2.000,-- bzw. EUR 150,-- erreicht oder übersteigt, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist für diesen Personenkreis somit die Führung eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne der zuletzt wiedergegebenen Bestimmung dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein oder mit Arbeitskräften mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt (vgl. das Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/08/0201).

Der Beschwerdeführer gesteht in der Beschwerde zu, dass durch die Schenkung forstwirtschaftlicher Flächen am 13. September 1995 die Summe der Einheitswerte aller in seinem Eigentum stehenden forstwirtschaftlichen Flächen die im Zeitraum vom 13. September 1995 bis zum 12. Oktober 2002 jeweils maßgebliche Grenze für die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 3 BSVG überstiegen hat.

Ungeachtet dieses Umstandes wendet er sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht mit dem Argument, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt habe es unterlassen, dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Meldung des Schenkungsvertrages im September 1995 in die Unfallversicherung der Bauern einzubeziehen. Durch die offensichtlich verspätete Verfahrenseinleitung habe der Beschwerdeführer den Gegenbeweis nicht früher als schließlich in Form der "Brachebestätigung" erbringen können und müssen. Auch wenn die Pflichtversicherung bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entstehe, könne es nicht unerheblich sein, dass der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt ein Versehen unterlaufen sei.

Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, wird die Versicherungs- und damit auch die Beitragspflicht nach dem BSVG bei Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes auch ohne bescheidmäßigen Ausspruch ex lege begründet (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 88/08/0268). Wenn die Sozialversicherungsanstalt trotz ordnungsgemäßer Meldung nicht reagiert (insbesondere dadurch, dass sie Beiträge vorschreibt), so kann das nur zur Verjährung von Beiträgen führen (vgl. § 34 BSVG), hindert aber nicht den Eintritt der Pflichtversicherung. Es lag auch in dieser Konstellation beim Beschwerdeführer, der auch die das Vorliegen der Versicherungspflicht begründenden Tatsachen gemeldet hat, den Beweis der Nichtbewirtschaftung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 BSVG rechtzeitig zu führen.

Mit seinem Vorbringen in der Beschwerde, die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt wäre gehalten gewesen, ihn auf seinen "bereits damals mündlich" vorgetragenen Hinweis, es werde kein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt, darauf hinzuwiesen, dass die mündliche Behauptung einer Brache nicht als Gegenbeweis angesehen werde, entfernt sich der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt, weshalb auf diese Argumente nicht einzugehen war.

Zu dem die Feststellung der Beitragsgrundlagen betreffenden Vorbringen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde nur über die Versicherungspflicht entschieden hat, während die Beitragsfrage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war (vgl. § 415 ASVG).

Insgesamt sind die Argumente des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 29. März 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004080204.X00

Im RIS seit

02.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten