Entscheidungsdatum
30.05.2026Norm
AVG §13 Abs8Spruch
,
W225 2300309-1/166E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M., als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. Katharina DAVID und den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Beisitzer über die Beschwerden der/des
- XXXX Naturschutzbeirates als Umweltanwalt (Bf 1), - römisch 40 Naturschutzbeirates als Umweltanwalt (Bf 1),
- Mag. XXXX (Bf 2), XXXX (Bf 3), XXXX (Bf 4), vertreten durch RA Mag. Andreas HORACEK, sowie- Mag. römisch 40 (Bf 2), römisch 40 (Bf 3), römisch 40 (Bf 4), vertreten durch RA Mag. Andreas HORACEK, sowie
- XXXX (Bf 5) und XXXX (Bf 6), vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH,- römisch 40 (Bf 5) und römisch 40 (Bf 6), vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH,
gegen den Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2024, Zl. XXXX , mit dem der XXXX und der XXXX , beide vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben XXXX erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:gegen den Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , mit dem der römisch 40 und der römisch 40 , beide vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung für das Vorhaben römisch 40 erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I.1. Die folgenden Auflagen des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten nun wie folgt:römisch eins.1. Die folgenden Auflagen des angefochtenen Bescheides werden abgeändert und lauten nun wie folgt:
„82. Die ökologische Bauaufsicht hat während der Bauphase die zur Gewährleistung des allgemeinen Grundwasserschutzes vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung des Austritts sowie zur Minimierung der Gefährdung durch flüssige Emissionen zu überwachen und zu dokumentieren. Der hierüber zu erstellende Bericht ist der UVP-Behörde nach Abschluss der Bauarbeiten zu übermitteln.“
„90. Zur Maßnahme MN_TIER_NATSCH_VME_BET_O8: Ornithologisches Begleitmonitoring, inklusive Abschaltungen von WEAs im Zeitraum des Herbstzuges (Vermeidungsmaßnahme):
Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet XXXX wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 10 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom 20. Oktober bis 15. November mit einer Beobachtungszeit 9-17 Uhr MESZ bzw. 8-16 Uhr MEZ (Hauptzugzeit des Kranichs) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Darüber hinaus werden in den oben definierten Zeiten sämtliche Beobachtungen von im Truppe ziehenden Großvogelarten dokumentiert. Sollte die aus diesen Daten ermittelte MTR vis über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (= MTR vis: 1,5), werden Begleitmonitoring und Abschaltung bis zum Ende der Betriebsdauer des Windparks fortgeführt. Sollte die MTR vis unter dem Grenzwert liegen, wird das Begleitmonitoring eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehenden Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet römisch 40 wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 10 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom 20. Oktober bis 15. November mit einer Beobachtungszeit 9-17 Uhr MESZ bzw. 8-16 Uhr MEZ (Hauptzugzeit des Kranichs) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Darüber hinaus werden in den oben definierten Zeiten sämtliche Beobachtungen von im Truppe ziehenden Großvogelarten dokumentiert. Sollte die aus diesen Daten ermittelte MTR vis über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (= MTR vis: 1,5), werden Begleitmonitoring und Abschaltung bis zum Ende der Betriebsdauer des Windparks fortgeführt. Sollte die MTR vis unter dem Grenzwert liegen, wird das Begleitmonitoring eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehenden Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“
„143. Zur Sicherstellung des Abbaus der Windkraftanlagen sind binnen 14 Tage nach Baubeginn für die einzelnen Windkraftanlagen folgende Sicherheitsleistungen (wertgesichert Basis Verbraucherpreisindex 2025), gültig bis 31.12.2049, bei der Behörde zu hinterlegen:
2 x Vestas V136 - 4,2 MW, Nabenhöhe 112m: 2 x € 112.000,00 = € 224.000,00
4x Vestas V136-4,2 MW, Nabenhöhe 82 m: 4 x € 82.000,00 = € 328.000,00
1 x Vestas V136-3,6 MW, Nabenhöhe 132 m: 1 x € 132.000,00 = € 132.000,00
1 x Vestas V117 - 4,2 MW, Nabenhöhe 91,5 m: 1 x € 91.500,00 = € 91.500,00
Wertsicherungen bis zu einer Schwankungsbreite von +/- 10 % des vereinbarten Indexes bleiben dabei unberücksichtigt. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Februar 2025 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Die Sicherstellung ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen. Bei Überschreitungen des Indexschwellenwertes ist binnen 1 Monat der Behörde unaufgefordert eine neue Bankgarantie vorzulegen.“
I.2. Nach der Auflage 88 wird die folgende Auflage 88a eingefügt:römisch eins.2. Nach der Auflage 88 wird die folgende Auflage 88a eingefügt:
„Eine sinnvolle zeitliche Abfolge umfasst jedenfalls die (erstmalige) Herstellung des Zielzustandes bzw. die erforderlichen Erstmaßnahmen auf sämtlichen Maßnahmenflächen der Maßnahmen
- MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_05
- MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_06
- MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_07
vor Beginn der Baumaßnahmen.“
I.3. Nach der Auflage 89 wird folgende Auflage eingefügt:römisch eins.3. Nach der Auflage 89 wird folgende Auflage eingefügt:
„89a. Die im Bereich der Weideflächen der XXXX vorhandenen Drahtzäune sind bis zu einem Abstand von 500 m von den Windenergieanlagen außerhalb der Almweidesaison jährlich während der gesamten Betriebsdauer abzulegen.“„89a. Die im Bereich der Weideflächen der römisch 40 vorhandenen Drahtzäune sind bis zu einem Abstand von 500 m von den Windenergieanlagen außerhalb der Almweidesaison jährlich während der gesamten Betriebsdauer abzulegen.“
I.4. Auflage 58. entfällt.römisch eins.4. Auflage 58. entfällt.
I.5. Projektmodifikation:römisch eins.5. Projektmodifikation:
Gemäß der in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025 zum Projektgegenstand erklärten Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_BET_16: Bedarfsgerechte Befeuerung“ werden die WEA mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgerüstet. Sofern diese Technik bei Inbetriebnahme noch keine Zulassung hat, wird eine sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung eingerichtet. Diese Maßnahme stellt einen untrennbaren Bestandteil der Genehmigung dar.
I.6. Naturschutzrechtliche Befristung:römisch eins.6. Naturschutzrechtliche Befristung:
Die naturschutzrechtliche Bewilligung wird befristet bis zum 31.12.2051 erteilt.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 25.02.2022, modifiziert durch die Nachreichungen/Ergänzungen der Einreichunterlagen vom 02.10.2023, 23.01.2024, 26.03.2024, 10.04.2024 und 06.05.2024 stellten die XXXX (in der Folge Bf 5) und die XXXX (in der Folge: Bf 6), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens XXXX .Mit Eingabe vom 25.02.2022, modifiziert durch die Nachreichungen/Ergänzungen der Einreichunterlagen vom 02.10.2023, 23.01.2024, 26.03.2024, 10.04.2024 und 06.05.2024 stellten die römisch 40 (in der Folge Bf 5) und die römisch 40 (in der Folge: Bf 6), einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens römisch 40 .
Mit Bescheid der belangten Behörde (in der Folge: bB) vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde Bf 5 und Bf 6 nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens XXXX , bestehend aus 8 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 33 MW der Typen 2 x Vestas V136 - 4,2 MW Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 112+3 m, 4 x Vestas V136 - 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 82m, 1x Vestas V136 - 3,6 MW Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m und 1x Vestas V117 - 4,2 MW, Rotordurchmesser 117m, Nabenhöhen 91,5m + 3m samt den damit verbundenen lnfrastruktureinrichtungen und Rodungen im Ausmaß von insgesamt ha22,5465 ha (insb. Verkabelung, 30kV-Erdkabel-System im Windparkgelände, Energieableitung bis zum Umspannwerk St. Leonhard im Lavanttal, Zuwegung, Errichtung der Kranstellflächen) sowie der Erweiterung im Umspannwerk Bad St. Leonhard, erteilt.Mit Bescheid der belangten Behörde (in der Folge: bB) vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde Bf 5 und Bf 6 nach Durchführung des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens römisch 40 , bestehend aus 8 Windkraftanlagen mit einer Gesamtleistung von 33 MW der Typen 2 x Vestas V136 - 4,2 MW Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 112+3 m, 4 x Vestas V136 - 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 82m, 1x Vestas V136 - 3,6 MW Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m und 1x Vestas V117 - 4,2 MW, Rotordurchmesser 117m, Nabenhöhen 91,5m + 3m samt den damit verbundenen lnfrastruktureinrichtungen und Rodungen im Ausmaß von insgesamt ha22,5465 ha (insb. Verkabelung, 30kV-Erdkabel-System im Windparkgelände, Energieableitung bis zum Umspannwerk St. Leonhard im Lavanttal, Zuwegung, Errichtung der Kranstellflächen) sowie der Erweiterung im Umspannwerk Bad St. Leonhard, erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben der XXXX Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (Bf 1), Mag. XXXX und die XXXX (Bf 2 bis Bf 4), diese vertreten durch RA Mag. Andreas HORACEK, sowie die Projektwerberinnen Bf 5 und Bf 6, diese nunmehr vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).Gegen diesen Bescheid erhoben der römisch 40 Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (Bf 1), Mag. römisch 40 und die römisch 40 (Bf 2 bis Bf 4), diese vertreten durch RA Mag. Andreas HORACEK, sowie die Projektwerberinnen Bf 5 und Bf 6, diese nunmehr vertreten durch die DORDA Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
Am 24.04.2025, 13.05.2025, 06.08.2025 und am 30.03.2026 wurden mündliche Verhandlungen durchgeführt. Am Ende der Verhandlung vom 30.03.2026 wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Vorhabensbeschreibung:
1.1.1. Die XXXX und die XXXX beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens XXXX , bestehend aus 8 Windenergieanlagen (WEA) der Typen1.1.1. Die römisch 40 und die römisch 40 beabsichtigen die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens römisch 40 , bestehend aus 8 Windenergieanlagen (WEA) der Typen
- 2 x Vestas V136 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 112+3 m,
- 4 x Vestas V136 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 82 m, 1 x Vestas V136 – 3,6 MW,
- 1 x Vestas V136 – 3,6 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m, sowie
- 1x Vestas V117 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 117 m, Nabenhöhe 91,5 m + 3 m.
mit einer Gesamtleistung von 33 MW.
Die WEA werden über ein 30 kV Erdkabelsystem elektrotechnisch miteinander verbunden. Die Netzableitung erfolgt ausgehend vom Windpark mittels zwei erdverlegten 30 kV-Doppelkabelsystemen hin zum definierten Übergabepunkt der Kärnten Netz GmbH, dem Umspannwerk St. Leonhard. Die gesamte Trassenlänge der Kabeltrasse von der südlichsten WEA (PE-08) zum Umspannwerk umfasst ca. 8 km. Die Kabeltrasse führt dabei über die Katastralgemeinden St. Peter (Gemeinde Reichenfels), KG Theißing und KG Bad St. Leonhard (Gemeinde Bad St. Leonhard im Lavanttal).
- Teil des Vorhabens ist neben der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen auch:
- die Errichtung von Kabelleitungen zwischen den Windenergieanlagen und zum Umspannwerk
- die Errichtung bzw. Ertüchtigung der Zuwegung für den Antransport der Anlagenteile
- die Errichtung von Kranstellflächen für den Aufbau der WEA
- sowie weitere Infrastruktureinrichtungen und Lagerflächen in der Bauphase (z.B. Logistikflächen, Baucontainer, etc.).
- die Errichtung einer Betriebsstation mit SCADA-Anlage im Windparkgebiet, sowie die Errichtung von Kompensationsanlagen und Eiswarnleuchten (sowie deren Verkabelung)
- die Rodung von Waldflächen für die oben genannten Vorhabensteile
- die Erweiterung im Umspannwerk Bad St. Leonhard im Lavanttal für den Netzanschluss des XXXX sowie- die Erweiterung im Umspannwerk Bad St. Leonhard im Lavanttal für den Netzanschluss des römisch 40 sowie
- die Umsetzung der in der UVE vorgeschlagenen Maßnahmen. Diese werden von den Konsenswerberinnen in das Vorhaben mitaufgenommen.
1.1.2. Vorhabensgebiet/Situierung der Windenergieanlagen (WEA):
Der geplante XXXX befindet sich im Nordosten Kärntens im Gemeindegebiet von Reichenfels im Bezirk Wolfsberg. Von der Netzableitung – ausgehend vom Windparkgelände zum Umspannwerk (UW) Bad St. Leonhard – ist auch die Gemeinde Bad St. Leonhard betroffen.Der geplante römisch 40 befindet sich im Nordosten Kärntens im Gemeindegebiet von Reichenfels im Bezirk Wolfsberg. Von der Netzableitung – ausgehend vom Windparkgelände zum Umspannwerk (UW) Bad St. Leonhard – ist auch die Gemeinde Bad St. Leonhard betroffen.
Im Windparkareal sind insgesamt 8 WEA geplant. 5 Anlagen liegen auf dem offenen, beweideten Höhenrücken, der sich zwischen dem Bereich südwestlich des XXXX über ca. 1,4 km nach Westen erstreckt, 2 Anlagen liegen in dem westlich angrenzenden Waldgebiet im Bereich des Türkeben, eine verbleibende Anlage liegt im Bereich der nach Süden abfallenden, bewaldeten Hänge südwestlich der XXXX .Im Windparkareal sind insgesamt 8 WEA geplant. 5 Anlagen liegen auf dem offenen, beweideten Höhenrücken, der sich zwischen dem Bereich südwestlich des römisch 40 über ca. 1,4 km nach Westen erstreckt, 2 Anlagen liegen in dem westlich angrenzenden Waldgebiet im Bereich des Türkeben, eine verbleibende Anlage liegt im Bereich der nach Süden abfallenden, bewaldeten Hänge südwestlich der römisch 40 .
Die gegenständlichen Windenergieanlagen liegen auf Seehöhen zwischen ca. 1550 m bis ca. 1750 m ü NN. Die nächstgelegenen geschlossenen Ortschaften sind St. Peter im Lavanttal und Wisperndorf in rund 4,6 bzw. 5 km Entfernung. Berghütten, Einzelgebäude und Gehöfte befinden sich auch in geringeren Distanzen zum Windpark.
Die folgende Abbildung zeigt eine Übersicht des Windparks mit Zuwegungen und Energieableitungen:
Lage in Bezug zu naturschutzrechtlichen Schutzgebieten:
Die Standorte der WEA, die windparkinterne Verkabelung, die Umspannstation, die Energieableitung bis zum UW Bad St. Leonhard im Lavanttal sowie die Infrastruktureinrichtungen der Zufahrten liegen außerhalb von naturschutzrechtlich geschützten Gebieten.
Biodiversitätsrelevante Schutzgebiete (Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile etc.) sind zumindest 9 km vom Windparkgelände entfernt. Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet (LSG) befindet sich in der Steiermark (LSG XXXX ) in einer Entfernung von ca. 1 km.Biodiversitätsrelevante Schutzgebiete (Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsteile etc.) sind zumindest 9 km vom Windparkgelände entfernt. Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet (LSG) befindet sich in der Steiermark (LSG römisch 40 ) in einer Entfernung von ca. 1 km.
Lage in Bezug zu bestehenden und geplanten WEA im relevanten Umfeld:
In einem Umkreis von 10 km um die geplanten WEA befinden sich folgende Windparks bzw. sind folgende Windparks genehmigt oder bei Behörden zur Genehmigung eingereicht:
- Windpark Salzstiegl I:
1 Anlage (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 77 m, Nennleistung 1,35 MW);
Bestand in der Gemeinde Weißkirchen (Stmk.); ca. 4 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.Bestand in der Gemeinde Weißkirchen (Stmk.); ca. 4 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt.
- Windpark Salzstiegl II:
1 Anlage (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 80 m, Nennleistung 1,5 MW);
Bestand in der Gemeinde Weißkirchen (Stmk.) ca. 4 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.Bestand in der Gemeinde Weißkirchen (Stmk.) ca. 4 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt.
- Windpark XXXX :- Windpark römisch 40 :
18 Anlagen (Nabenhöhen zwischen 92,5 m und 127,5 m, Rotordurchmesser 113 m, Nennleistung 54,4 MW);
genehmigtes Vorhaben in den Gemeinden Hirschegg-Pack, Maria Lankowitz und Weißkirchen (Stmk.) ca. 5 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.genehmigtes Vorhaben in den Gemeinden Hirschegg-Pack, Maria Lankowitz und Weißkirchen (Stmk.) ca. 5 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt.
- Windpark Gaberl II:
3 Anlagen (Nabenhöhe 98 m, Rotordurchmesser 92 m, Nennleistung 6,9 MW);
Bestand in der Gemeinde Lobmingtal (Stmk.) ca. 10 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.Bestand in der Gemeinde Lobmingtal (Stmk.) ca. 10 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt.
- Windpark Gaberl:
2 Anlagen (Nabenhöhe 65 m, Rotordurchmesser 48 m, Nennleistung 1,6 MW);
Bestand in der Gemeinde Lobmingtal (Stmk.) ca. 10,5 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten XXXX entfernt.Bestand in der Gemeinde Lobmingtal (Stmk.) ca. 10,5 km in nordöstlicher Richtung vom geplanten römisch 40 entfernt.
1.1.3. Windpark-Infrastruktur:
Abgesehen von den WEA selbst ist auch die für den Bau und Betrieb des Windparks erforderliche Infrastruktur Bestandteil des gegenständlichen Vorhabens. Dazu zählen im Wesentlichen:
- die elektrischen Anlagen zum Netzanschluss (Netzanbindung) inkl. der elektrischen Anlagen der Erzeugungsanlage, der internen Windparkverkabelung, der Energieableitung zum Netzanschlusspunkt und der Adaptierungen am Netzanschlusspunkt (UW Bad St. Leonhard);
- das Kommunikationsnetz und die Windparksteuerung;
- die Betriebsstation und Kompensationsanlagen;
- die Errichtung von Kranstell-, (Vor-)Montage und Logistikflächen für Bau, Reparatur und Wartung;
- der Ausbau und die Anpassung des Wegenetzes;
- Errichtung von Eisfall-Hinweisschildern incl. Eisfall-Warnleuchten;
- weitere Infrastruktureinrichtungen sowie Maßnahmen in der Bauphase.
1.1.4. Energiebilanz des Windparks:
Die Ertragsberechnung des XXXX , ergibt im Durchschnitt eine Nettoerzeugung von gerundet ca. 8 GWh pro Jahr und Anlage. Insgesamt werden die 8 Windkraftanlagen mit der Nennleistung von je 4,2 bzw. 3,6 MW pro Jahr ca. 64 GWh (P50-Wert) Strom erzeugen. Dieser gerundete Netto-Ertrag basiert auf dem P50-Wert und beinhaltet den Parkwirkungsgrad und die technischen Verluste (Annahme: 9 % [3 % Verfügbarkeit, 2,5 % elektrische Verluste, 2 % Vereisung, 1,5 % Sonstiges (Fledermaus. Schatten), spezielle Betriebsmodi]).Die Ertragsberechnung des römisch 40 , ergibt im Durchschnitt eine Nettoerzeugung von gerundet ca. 8 GWh pro Jahr und Anlage. Insgesamt werden die 8 Windkraftanlagen mit der Nennleistung von je 4,2 bzw. 3,6 MW pro Jahr ca. 64 GWh (P50-Wert) Strom erzeugen. Dieser gerundete Netto-Ertrag basiert auf dem P50-Wert und beinhaltet den Parkwirkungsgrad und die technischen Verluste (Annahme: 9 % [3 % Verfügbarkeit, 2,5 % elektrische Verluste, 2 % Vereisung, 1,5 % Sonstiges (Fledermaus. Schatten), spezielle Betriebsmodi]).
Der P75-Wert wird aktuell auf 60 GWh p.a. geschätzt. Die Ertragswerte wurden durch eine Energieertragsberechnung ermittelt, welche die Windverhältnisse im Vorhabensgebiet berücksichtigt, die mittels Modellberechnung für die Anlagen simuliert werden. Mit diesen Windverhältnissen wurde unter Zugrundelegung der spezifischen Leistungskurve der gegenständlichen Anlagen Vestas V136–4,2MW, Vestas V136– 3,6MW und Vestas V117–4,2MW der Brutto-Energieertrag (“AEP”) je Anlage errechnet. So ergab sich ein Brutto-Energieertrag von in Summe ca. 74 GWh pro Jahr. Dieser beinhaltet den Parkwirkungsgrad, nicht jedoch die oben genannten technischen Verluste und Prognoseunsicherheiten (aktuell mit 15 % angenommen). Prinzipiell schwankt die Energieerzeugung einer Windkraftanlage über das Jahr und je Monat, Grund dafür ist das variierende Winddargebot.
Prinzipiell sind die Monate von Oktober bis März die energiereicheren Monate aufgrund des gesteigerten Windpotenzials durch die höheren Temperaturunterschiede zwischen den kühleren Luftmassen im Norden und den wärmeren Luftmassen im Süden. Aus Erfahrung erzeugen Windparks im Winterhalbjahr (Oktober bis März) um ca. 1/3 mehr als im Sommerhalbjahr.
Die Energieversorgung in Österreich aber auch in Kärnten wird hauptsächlich von den Wasserkraftwerken an den großen Flüssen getragen. Dank dessen Ausbau weist Österreich aber auch Kärnten einen bereits hohen Anteil von elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern auf und trat viele Jahre in Europa als Nettoexporteur auf. In den letzten Jahren konnte der Ausbau mit der Bedarfszunahme jedoch nicht Schritt halten und Österreich ist auch bilanziell auf Stromimporte, vor allem aber nicht nur im Winter, angewiesen. Dies trifft in wasser-kraftschwachen Jahren (nicht nur im Jahr 2022) auch auf Kärnten zu.
Neben dem bilanziellen Bedarf gilt es auch die Winterstromlücke zu verringern. Die Wintermonate sind gekennzeichnet von hoher Nachfrage und einer geringen Erzeugung, da u.a. auch die Wasserkraft in den Wintermonaten einen geringeren Energieausstoß aufweist als in den Sommermonaten. Dies trifft auf Kärnten ebenso zu wie auf gesamt Österreich. Windkraftanlagen wie solche auf der XXXX haben genau in den Wintermonaten einen generell höheren Ausstoß und tragen somit aktiv zur Verringerung der Winterstromlücke bei. Zusätzlich zur Reduktion der Importabhängigkeit senkt der Ausbau von Windenergieanlagen auch den Treibhausgasausstoß.Neben dem bilanziellen Bedarf gilt es auch die Winterstromlücke zu verringern. Die Wintermonate sind gekennzeichnet von hoher Nachfrage und einer geringen Erzeugung, da u.a. auch die Wasserkraft in den Wintermonaten einen geringeren Energieausstoß aufweist als in den Sommermonaten. Dies trifft auf Kärnten ebenso zu wie auf gesamt Österreich. Windkraftanlagen wie solche auf der römisch 40 haben genau in den Wintermonaten einen generell höheren Ausstoß und tragen somit aktiv zur Verringerung der Winterstromlücke bei. Zusätzlich zur Reduktion der Importabhängigkeit senkt der Ausbau von Windenergieanlagen auch den Treibhausgasausstoß.
Der geplante Windpark weist mit den 8 Windkraftanlagen eine Engpassleistung von 33 MW auf. Die Anlagenleistung betragen unter Berücksichtigung der Windkraftstandorträumeverordnung zwischen 3,6 und 4,2 MW je Anlage, verwendet werden die Typen Vestas V136–4,2MW, Vestas V136– 3,6MW und Vestas V117–4,2MW. Der Prognostizierte Jahresertrag P-50 Wert beträgt 64 GWh/a, welches wiederum ca. 1,4% der Kärntner Stromerzeugung des Jahres 2022 sind. Rechnerisch können damit ca. 18.300 Haushalte mit elektrischer Energie versorgt werden, bei einem Durchschnittsverbrauch von 3.500 kWh/a. Dadurch wird die Diversifizierung der Erzeugung in Kärnten vorangetrieben, aktuell werden zwischen 75-85% mittels Wasserkraft erzeugt. Vor allem in trockeneren Jahren –wasserkraftschwachen Jahren – (z.B. 2017, 2019 und 2022) kann Kärnten den Bedarf auch jahresbilanzielle nicht decken. Soll neben der jahresbilanziellen Deckung auch die Winterstromlücke geschlossen werden, muss zusätzlich in Windenergie investiert werden. Da wie bereits erwähnt, diese im Winterhalbjahr einen höheren Ertrag als im Sommerhalbjahr aufweist. Der geplante XXXX kann dazu einen großen Beitrag leisten. Würde der Windpark nicht gebaut werden, müssten die 64 GWh/a (P50-Wert) vor allem in wasserkraftschwächeren Jahren ganzjährig aber jedenfalls anteilig im Winterhalbjahr importiert werden.Der geplante Windpark weist mit den 8 Windkraftanlagen eine Engpassleistung von 33 MW auf. Die Anlagenleistung betragen unter Berücksichtigung der Windkraftstandorträumeverordnung zwischen 3,6 und 4,2 MW je Anlage, verwendet werden die Typen Vestas V136–4,2MW, Vestas V136– 3,6MW und Vestas V117–4,2MW. Der Prognostizierte Jahresertrag P-50 Wert beträgt 64 GWh/a, welches wiederum ca. 1,4% der Kärntner Stromerzeugung des Jahres 2022 sind. Rechnerisch können damit ca. 18.300 Haushalte mit elektrischer Energie versorgt werden, bei einem Durchschnittsverbrauch von 3.500 kWh/a. Dadurch wird die Diversifizierung der Erzeugung in Kärnten vorangetrieben, aktuell werden zwischen 75-85% mittels Wasserkraft erzeugt. Vor allem in trockeneren Jahren –wasserkraftschwachen Jahren – (z.B. 2017, 2019 und 2022) kann Kärnten den Bedarf auch jahresbilanzielle nicht decken. Soll neben der jahresbilanziellen Deckung auch die Winterstromlücke geschlossen werden, muss zusätzlich in Windenergie investiert werden. Da wie bereits erwähnt, diese im Winterhalbjahr einen höheren Ertrag als im Sommerhalbjahr aufweist. Der geplante römisch 40 kann dazu einen großen Beitrag leisten. Würde der Windpark nicht gebaut werden, müssten die 64 GWh/a (P50-Wert) vor allem in wasserkraftschwächeren Jahren ganzjährig aber jedenfalls anteilig im Winterhalbjahr importiert werden.
Der Bruttoenergieertrag des XXXX beträgt 74 GWh/a, werden Parkwirkungsgrade und technische Verluste berücksichtigt, beträgt der Netto-Ertrag 64 GWh/a (P50-Wert).Der Bruttoenergieertrag des römisch 40 beträgt 74 GWh/a, werden Parkwirkungsgrade und technische Verluste berücksichtigt, beträgt der Netto-Ertrag 64 GWh/a (P50-Wert).
Für das Bauvorhaben wird in der Bauphase einmalig 5.665 MWh (5,7 GWh) benötigt. In der Betriebsphase ist für die Enteisung, Hydraulik, Kühlung und sonstige betriebliche Zwecke im Worst-Case-Fall ein jährlicher Energiebedarf von rund 128 MWh/a zu decken. Bei einer angenommenen Lebensdauer von 20 Jahren speist der Windpark insgesamt etwa 1.277 GWh (P50-Wert) in das öffentliche Netz ein.
Die Energiebilanz des Windparks ist insgesamt positiv; lediglich rund 0,2 % des erzeugten Energieertrags werden für den Betrieb und etwa 0,47 % für die Errichtung aufgewendet.
Das Vorhaben XXXX liegt im österreichischen Interesse, da es einen Beitrag zur CO?-freien Energieerzeugung leistet. Durch die Umsetzung des Projekts können fossile Energieträger substituiert, CO?-Emissionen reduziert und ein Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung geleistet werden.Das Vorhaben römisch 40 liegt im österreichischen Interesse, da es einen Beitrag zur CO?-freien Energieerzeugung leistet. Durch die Umsetzung des Projekts können fossile Energieträger substituiert, CO?-Emissionen reduziert und ein Beitrag zur Begrenzung der Erderwärmung geleistet werden.
Dem geplanten Windpark kommt daher eine deutlich positive Auswirkung auf das Schutzgut Klima zu.
Der Bf 1 hat weder Sachverständigengutachten vorgelegt noch den schlüssigen und im Ergebnis zutreffenden Ausführungen zu den Themen Klima und Energie im angefochtenen Bescheid in sonstiger Weise substantiiert widersprochen.
1.1.5. Alternativen und Nullvariante:
Geprüfte alternative WEA-Standorte innerhalb des Projektgebiets:
Im Zuge der Projektplanung ergaben sich Änderungen, Verschiebungen sowie Adaptierungen einzelner Anlagenstandorte und weiterer Vorhabensbestandteile. Diese Anpassungen beruhten überwiegend auf Erkenntnissen aus naturschutzfachlichen Untersuchungen (z. B. zur Vermeidung von Eingriffen in Habitate geschützter Arten), auf energiewirtschaftlichen Überlegungen sowie auf dem Ziel, Eingriffe in das Landschaftsbild zu reduzieren (insbesondere unter Einhaltung der Sichtbarkeitsvorgaben der Windkraftstandorträume-Verordnung bei gleichzeitiger Sicherung der Wirtschaftlichkeit des Standorts).
Darüber hinaus waren bautechnische Erfordernisse (z. B. hinsichtlich Zuwegung und Kranstellflächen) sowie die Einhaltung erforderlicher Abstände zu bestehenden Rechten Dritter, Einbauten und Gebäuden maßgeblich für die Adaptierungen.
Folgende Alternativen wurden betrachtet:
- Nullvariante (Unterbleiben des Vorhabens): Diese Variante entspricht der Entwicklung des Ist-Zustandes.
- Anlagenlayout Alternativen
o Variante XXXX o Variante römisch 40
o Variante südliche Waldstandorte
o Projektgenese gegenständliches Anlagenlayout
- Zuwegung Alternativen
o Variante, Wisperndorf, Lichtengraben, Gehöft „Sattlermühle“, Gehöft „Hübler“, Gehöft „Loffner“, Luckerbrendl und Tannach-Almweg,
o Variante Teichbauer-Höllgraben-Gehöft „Primus“
o Variante Rossbachgraben
o Projektgenese gegenständliche Zuwegung
- Kabeltrasse Alternativen
o Projektgeneses gegenständliche Kabeltrasse
Technologische Alternativen:
- Erzeugung des Stroms durch andere erneuerbare Energieträger
- Verzicht auf die zusätzliche Stromproduktion aufgrund von Effizienzsteigerung (Einsparung).
1.2. Feststellungen zur Beschwerdelegitimation:
1.2.1. Dem Bf 1 kommt als Umweltanwalt des Landes Kärnten Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 i.V.m. Abs. 3 UVP-G 2000 zu. Er hat im behördlichen Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben.1.2.1. Dem Bf 1 kommt als Umweltanwalt des Landes Kärnten Parteistellung sowie Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 zu. Er hat im behördlichen Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben.
1.2.2. Bf 2, Bf 3 und Bf 4 sind Eigentümer von Eigenjagdgebieten in einer Entfernung von mindestens rund 1,6 km bzw. etwa 2,5 km nördlich des Projektgebiets, die potenziell von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Sie haben im behördlichen Verfahren innerhalb der Auflagefrist rechtzeitig Einwendungen erhoben und in der Folge fristgerecht Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid eingebracht.
1.2.3. Bf 5 und Bf 6 sind als Antragstellerinnen im Genehmigungsverfahren zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert.
1.3. Feststellungen zu den einzelnen Beschwerdepunkten in den Fachbereichen:
1.3.1. Naturschutz (Ornithologie, Fledermäuse):
Beim gegenständlichen Vorhaben sind bei projektgemäßer Umsetzung, einschließlich der Durchführung der projektimmanenten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens weiter konkretisiert wurden, weder in der Bau- noch in der Betriebsphase erhebliche Auswirkungen auf die Lebensräume geschützter Pflanzen- und Tierarten zu erwarten.
Das Vorhaben führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes; eine Naturverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
1.3.1.1. Kleinvögel:
Die Erhebung und Beurteilung des Kleinvogelzugs im UVE-Fachbeitrag sowie im von der belangten Behörde eingeholten UVP-Gutachten aus dem Fachbereich „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Ornithologie, Wildökologie und Jagdwirtschaft“ vom 01.02.2024 erwiesen sich als nicht ausreichend.
Zur Ermöglichung einer fundierten fachlichen Beurteilung war im gerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Erhebung des Kleinvogelzugs entsprechend dem Stand der Technik erforderlich. Den Projektwerbern wurde daher in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2025 aufgetragen, eine kontinuierliche quantitative Erfassung des Vogelzugs mittels eines zur Erhebung geeigneten Fixbeam-Radars (BirdScan MR1 oder technisch gleichwertig) im Zeitraum vom 15. August bis 31. Oktober nach näher spezifizierten Kriterien durchzuführen.
Am 02.12.2025 legten die Projektwerber den Monitoringbericht zur Erhebung des Kleinvogelzugs mittels Vogelradar vor; die zugehörigen Rohdaten wurden am 12.12.2025 ergänzend übermittelt.
Die angewandten Erhebungs- und Bewertungsmethoden hinsichtlich der Auswirkungen auf Kleinvögel, insbesondere auf nachtziehende Arten, entsprechen damit dem Stand der Technik und sind als zweckmäßig zu beurteilen.
Auf Grundlage der Radardaten sowie deren Auswertung durch den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen sind Schätzwerte der Migration Traffic Rate (MTR) von etwa 17 für den Tag und etwa 66 für die Nacht anzunehmen. Sowohl für den Tages- als auch für den Nachtzeitraum werden die von BirdLife Österreich (2016) publizierten Schwellenwerte deutlich unterschritten.
Darüber hinaus führt die für Fledermäuse vorgesehene Abschaltregelung auch zu einer (wenn auch nicht quantifizierbaren) Reduktion des Kollisionsrisikos für Kleinvögel während des herbstlichen Nachtzugs. Ebenso wirkt die geplante bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung eingriffsmindernd. Selbst unter Berücksichtigung interannueller Schwankungen der Zugintensität ist daher nicht zu erwarten, dass die maßgeblichen Schwellenwerte überschritten werden.
Die projektimmanenten Maßnahmen zur Verminderung des Kollisionsrisikos für Kleinvögel, insbesondere für nachtziehende Arten, sind als ausreichend anzusehen. Die in der Tagsatzung vom 13.05.2025 als Projektbestandteil eingebrachte und mit Schriftsätzen vom 15.07.2025 bzw. 02.12.2025 wieder zurückgezogene Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_MO_BET_17: Schlagopfermonitoring und Betriebseinschränkungen“ ist nicht erforderlich; zusätzliche Auflagen sind nicht geboten.
Insgesamt ist weder von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für ziehende Vogelindividuen noch von nachteiligen Auswirkungen auf Populationen dieser Arten auszugehen.
1.3.1.2. Großvögel:
Die Erhebungs- und Bewertungsmethoden hinsichtlich der Auswirkungen auf Großvögel, insbesondere auf den Kranich, entsprechen dem Stand der Technik und sind als zweckmäßig zu beurteilen.
1.3.1.2.1. Kranich:
Der Kranich wurde im Rahmen der herbstlichen Zugkartierung als Durchzügler erfasst und weist eine hohe Sensibilität gegenüber Windenergieanlagen (WEA) auf. Im Untersuchungsgebiet wurden 469 durchziehende Individuen dokumentiert (05.11.2021 innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Stunden). Dies indiziert ein erhöhtes zugzeitliches Aufkommen (MTR vis: 2,04) und damit ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Kollisionen mit WEA sind aus der Literatur bekannt (33 dokumentierte Fälle, davon 30 in Deutschland).
Aufgrund der projektimmanenten Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_VME_BET_08: ornithologisches Begleitmonitoring einschließlich Abschaltungen von WEA im Zeitraum des Herbstzugs“, welche durch Auflage 90 weiter konkretisiert wurde, ist jedoch von einer hohen Wirksamkeit auszugehen, sodass sich für den Kranich in der Betriebsphase lediglich eine geringe Eingriffswirkung des Vorhabens ergibt.
Der Schwellenwert für im Trupp ziehende Großvögel wird infolge eines Einzelereignisses (starker Kranichzug an einem Termin) überschritten (2,04 statt 1,5 Individuen/km/h). Da die Überschreitung ausschließlich auf den Kranichzug zurückzuführen ist, hat das Monitoringzeitfenster den Zeitraum des Kranichzugs entsprechend abzudecken. Der Hauptzugzeitraum des Kranichs im Ostalpenraum überschneidet sich jedoch nur teilweise mit dem zweiten und dritten Zeitfenster (07.10.–05.11.) gemäß der Methodikempfehlung von BirdLife Österreich (2016), weshalb eine entsprechende Anpassung des Monitoringzeitraums erforderlich ist.
Insgesamt ist weder von einer signifikanten Erhöhung des Risikos für ziehende Vogelindividuen noch von nachteiligen Auswirkungen auf Populationen dieser Art auszugehen.
1.3.1.2.2. Steinadler:
Der Steinadler wurde im Rahmen der ornithologischen Kartierungen im Jahr 2020 mehrfach nachgewiesen. Dabei konnten mindestens vier unterschiedliche Individuen festgestellt werden (zwei adulte Individuen, ein immatures sowie ein juveniles Tier). Der Steinadler ist auch der lokalen Jägerschaft bekannt und nutzt das Untersuchungsgebiet regelmäßig als Nahrungsgebiet.
Ein Brutvorkommen im Untersuchungsgebiet ist nicht bekannt. Auch im Zuge intensiver Nachsuche – neben den Standarduntersuchungen wurden hierfür zusätzlich rund 21 Stunden aufgewendet, insbesondere auch im Hinblick auf den Steinadler und den Wanderfalken – konnten keine Hinweise auf einen Brutverdacht erbracht werden. Der Steinadler ist daher im Untersuchungsgebiet als Nahrungsgast einzustufen; ein Brutverdacht innerhalb eines 3.000-m-Puffers um die geplanten WEA-Standorte konnte nicht festgestellt werden. Die nächstgelegenen bekannten Brutplätze befinden sich in einer Entfernung von etwa 7 km zum Untersuchungsgebiet.
Insgesamt ist weder von einer signifikanten Erhöhung des Risikos für einzelne Individuen noch von nachteiligen Auswirkungen auf Populationen dieser Art auszugehen.
1.3.1.3. Birk- und Auerwild
Die Ausgleichsmaßnahmen im Hinblick auf den Lebensraumverlust von Birkhuhn und Auerhuhn sind als ausreichend zu beurteilen.
Sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase sind unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere der Farbkontrastierung der Maste sowie der Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Birk- und Auerwild – sowie der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen (insbesondere das Ablegen von Weidezäunen zur Kompensation des Restrisikos von Kollisionen von Raufußhühnern und die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für Birk- und Auerwild) lediglich geringfügige Auswirkungen auf das Birk- und Auerwild zu erwarten.
Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wird durch die geplante Errichtung der Windkraftanlagen aus wildökologischer und jagdfachlicher Sicht somit nur geringfügig beeinträchtigt.
1.3.1.4. Umsetzung der Auflage zu Raufußhühnern und Fledermäusen vor Baubeginn:
Hinsichtlich potenzieller Quartiere von Fledermäuse hat die Projektwerberin ausdrücklich vorgesehen, die entsprechenden Maßnahmen mindestens ein Jahr vor Beginn der Rodungsarbeiten umzusetzen. Für die Maßnahmen betreffend Raufußhühner (MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_05, MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_06 und MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_07) fehlen hingegen konkrete zeitliche Festlegungen.
Diese Maßnahmen sind jedoch in ihrer Funktion den CEF-Maßnahmen für Fledermäuse gleichzuhalten, da sie bereits in die Beurteilung der Eingriffsintensität einbezogen werden und in vergleichbarer Weise dem präventiven Schutz vor Beeinträchtigungen dienen. Daraus folgt, dass der angestrebte Zielzustand der Maßnahmenflächen für Auerhuhn und Birkhuhn beziehungsweise die erforderlichen Initialmaßnahmen auf sämtlichen Maßnahmenflächen bereits vor Beginn der Bauarbeiten herzustellen sind.
1.3.1.5. Ökologischer Sonderstandort:
Die standörtliche Ausstattung des Projektgebiets entspricht hinsichtlich der vorkommenden Biotoptypen und Arten der gebietstypischen Ausprägung des silikatischen Randgebirgszugs. Ein ökologischer Sonderstandort liegt nicht vor.
1.3.2. Jagd- und Wildökologie:
Aus Sicht des Fachbereichs Jagd- und Wildökologie sind sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase unter Berücksichtigung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere der Farbkontrastierung der Maste sowie der Bereitstellung von Ausgleichsflächen für Birkhuhn und Auerhuhn – sowie der zusätzlich erforderlichen Maßnahmen (insbesondere das Ablegen von Weidezäunen zur Kompensation des Restrisikos von Kollisionen von Raufußhühner und die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für Birk- und Auerwild) lediglich geringfügige Auswirkungen auf jagdbare Wildtiere zu erwarten.
Die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts wird durch die geplante Errichtung von Windkraftanlagen aus wildökologischer und jagdfachlicher Sicht daher nur geringfügig beeinträchtigt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens ergibt sich keine Änderung der fachlichen Beurteilung der Umweltverträglichkeit. Erhebungs- oder Bewertungsmängel im Fachgebiet Wildökologie und Jagdwirtschaft liegen nicht vor.
Die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen für Raufußhühner sowie die erforderlichen Initialmaßnahmen zur teilweisen Kompensation baubedingter Störungen haben bereits vor Beginn der Bauphase zu erfolgen; die bisherigen Auflagen erweisen sich insoweit als nicht ausreichend.
Eine erhebliche Abwanderung von Schalenwild aus dem Vorhabensgebiet in die Wald- und Jagdgebiete der Bf 2 bis Bf 4 ist nicht zu erwarten; ebenso sind Wildschäden nicht zu prognostizieren. Wanderungsbewegungen in einem Ausmaß, das zu einer über die natürlichen jährlichen Schwankungen hinausgehenden Veränderung von Ruhezonen, Einständen oder Wildwechseln im Bereich der Grundstücke der Bf 2 bis Bf 4 führen würde, sind nicht zu erwarten. Auch eine relevante Zunahme des Wildbestandes in den Waldflächen der Bf 2 bis Bf 4 infolge des Vorhabens ist auszuschließen.
Eine vorhabenbedingte Schädigung (insbesondere Wald-, Wild-, Verbiss- oder Schälschäden) an den Grundstücken der Bf 2 bis Bf 4 ist nicht zu erwarten. Ebenso ist eine Beeinträchtigung des Jagdrechts der Bf 2 bis Bf 4, die als Substanzvernichtung – im Sinne eines Verlusts der Verwertbarkeit oder der sinnvollen Nutzbarkeit – zu qualifizieren wäre, auszuschließen.
Der dem Verfahren beigezogene Sachverständige für „Jagd- und Wildökologie“ hat an der Universität für Bodenkultur Wien die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft absolviert, in deren Rahmen „Wildbiologie und Jagdwirtschaft“ ein Diplomprüfungsfach des zweiten Studienabschnitts darstellt. Seit 1995 ist er als Ziviltechniker (Ingenieurkonsulent für Forst- und Holzwirtschaft) tätig; seine Befugnis umfasst die Fachgebiete seiner universitären Ausbildung.
Er verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in UVP-Verfahren in den Fachbereichen „Forstwirtschaft/Waldökologie“ sowie „Jagd- und Wildökologie“ und war dabei sowohl auf Seiten von Projektwerbern als auch auf Behördenseite tätig. Darüber hinaus hat er die Jagdprüfung abgelegt und ist aktiver Jäger, unter anderem mit mehrjähriger Praxis in einem Gebirgsrevier mit Reh-, Rot- und Gamswild.
1.3.3. Ausgleichsflächen gemäß § 12 K-NSG:1.3.3. Ausgleichsflächen gemäß Paragraph 12, K-NSG:
Der Bf 1 brachte zu diesem Themenbereich in der Beschwerde vom 02.09.2024 vor: „Bei den sogenannten Ausgleichsflächen handelt es sich um Ersatzlebensräume im Sinne des § 12 K-NSG, die in einer von der Landesregierung geführten Ersatzflächendatenbank digital zu verorten sind. Offenbar konnten die erforderlichen Auflagenvorschläge mangels entsprechender Kenntnis nicht formuliert bzw. unterbreitet werden.“Der Bf 1 brachte zu diesem Themenbereich in der Beschwerde vom 02.09.2024 vor: „Bei den sogenannten Ausgleichsflächen handelt es sich um Ersatzlebensräume im Sinne des Paragraph 12, K-NSG, die in einer von der Landesregierung geführten Ersatzflächendatenbank digital zu verorten sind. Offenbar konnten die erforderlichen Auflagenvorschläge mangels entsprechender Kenntnis nicht formuliert bzw. unterbreitet werden.“
In der Beschwerdekonkretisierung vom 11.12.2024 erfolgten zu diesem Themenkomplex keine weiteren Ausführungen.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2025 – somit nach Einräumung der Möglichkeit zur Beschwerdekonkretisierung – richtete der Bf 1 folgende Frage an den Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz (insbesondere Ornithologie)“:
„Hinsichtlich der Ersatzlebensräume stellt sich die Frage, ob auf Grundlage meiner rechtlichen Ausführungen die Kärntner Rechtslage hinreichend dargelegt ist, sodass beurteilt werden kann, ob durch die beantragte Maßnahme – nämlich die Errichtung des Windparks – Lebensräume seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet werden.“
1.3.4. Ökologische Bauaufsicht:
Im Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht vorgesehen; die konkrete Person wurde jedoch noch nicht bestimmt. Die Bestellung erfolgt mit gesondertem Bescheid.Im Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde die Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht vorgesehen; die konkrete Person wurde jedoch noch nicht bestimmt. Die Bestellung erfolgt mit gesondertem Bescheid.
1.3.5. Sicherheitsleistung:
Beim gegenständlichen Vorhaben ist die Errichtung von sieben Windkraftanlagen des Typs VESTAS mit einer Nennleistung von jeweils 4,2 MW sowie einer weiteren Windkraftanlage mit einer Nennleistung von 3,6 MW vorgesehen.
Im Bescheid der XXXX Landesregierung vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wurde zur Sicherstellung des Rückbaus der insgesamt acht Windkraftanlagen für jede Anlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,-- in Form einer wertgesicherten Bankgarantie (VPI) oder eines gleichwertigen Instruments vorgeschrieben. Als Ausgangsbasis der Wertsicherung dient der VPI 2020; die Garantie ist bis zum 31.12.2049 befristet.Im Bescheid der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wurde zur Sicherstellung des Rückbaus der insgesamt acht Windkraftanlagen für jede Anlage eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,-- in Form einer wertgesicherten Bankgarantie (VPI) oder eines gleichwertigen Instruments vorgeschrieben. Als Ausgangsbasis der Wertsicherung dient der VPI 2020; die Garantie ist bis zum 31.12.2049 befristet.
Auf Preisbasis 2025 ist jedoch für die einzelnen Windkraftanlagen mit folgenden Rückbaukosten zu rechnen:
? Vestas V136 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 112 m: € 112.000,00
? Vestas V136 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 82 m: € 82.000,00
? Vestas V136 – 3,6 MW, Rotordurchmesser 136 m, Nabenhöhe 132 m: € 132.000,00
? Vestas V117 – 4,2 MW, Rotordurchmesser 117 m, Nabenhöhe 91,5 m: € 91.500,00
Für den gesamten XXXX ist auf Preisbasis 2025 mit Rückbaukosten in Höhe von € 775.500,00 (exklusive Umsatzsteuer) zu rechnen.Für den gesamten römisch 40 ist auf Preisbasis 2025 mit Rückbaukosten in Höhe von € 775.500,00 (exklusive Umsatzsteuer) zu rechnen.
Unter Annahme einer jährlichen Steigerung des Verbraucherpreisindex (VPI) von 2,5 % würde im Jahr 2049 ein Betrag von € 1.403.660,00 (exklusive Umsatzsteuer) für einen allfällig erforderlichen Rückbau durch Dritte zur Verfügung stehen.
Die von der Behörde vorgeschriebene Sicherheitsleistung erweist sich daher als nicht ausreichend.
1.3.6. Betriebsdauer:
Die Betriebsdauer der Windkraftanlagen ist gemäß den Typenzertifikaten auf 20 Betriebsjahre beschränkt. Seitens der belangten Behörde wurden jedoch verschiedene Auflagen und Bedingungen für eine Verlängerung der Betriebsdauer auf 25 Jahre vorgeschrieben. Die Projektwerber beabsichtigen, die gegenständlichen Windenergieanlagen über einen Zeitraum von 25 Jahren zu betreiben.
1.3.7. Landschaft und Landschaftsbild:
Das Vorhaben liegt zur Gänze außerhalb von verordneten Landschaftsschutzgebieten.
Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet XXXX befindet sich in der Steiermark in einer Entfernung von ca. 1 km zu den WEA?Standorten. Weitere Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Untersuchungsraums sind XXXX ca. 11 km sowie XXXX ca. 12 km von den WEA?Standorten entfernt. Auch diese Schutzgebiete befinden sich in der Steiermark.Das nächstgelegene Landschaftsschutzgebiet römisch 40 befindet sich in der Steiermark in einer Entfernung von ca. 1 km zu den WEA?Standorten. Weitere Landschaftsschutzgebiete innerhalb des Untersuchungsraums sind römisch 40 ca. 11 km sowie römisch 40 ca. 12 km von den WEA?Standorten entfernt. Auch diese Schutzgebiete befinden sich in der Steiermark.
Folgende Teilräume wurden für eine Beurteilung gebildet:
Teilraum Ia: Der Teilraum zeichnet sich durch die baumfreien Hügel? und Gebirgskuppen aus und stellt die exponiertesten Flächen des Untersuchungsraums dar. Er umfasst neben dem XXXX auch den XXXX und die XXXX Alm. Aufgrund der Höhenlage und Baumfreiheit sind großflächig weite Sichtbeziehungen in die umgebende Berg? und Tallandschaft gegeben. Es handelt sich um eine typische Almlandschaft mit wenigen markanten Einzelerscheinungen. Im Bereich des XXXX kommen die für die XXXX typischen Felsformationen, die Öfen, vor. Die Eigenart wird daher mit hoch eingestuft. Vielfalt ist vor allem aufgrund des Reliefs gegeben, es herrschen abgerundete Gebirgskuppen vor. Strukturelemente gibt es wenige, vereinzelt sind Einzelbäume vorzufinden. Durch die Almpflegemaßnahmen sind die typischen Gehölzstrukturen der Kampfwaldzone zum Teil reduziert. Die Vielfalt wird mit mäßig eingestuft. Der Eindruck der Naturnähe ist gegeben, menschliche Einflüsse sind durch die Almwirtschaft und die vorhandenen Wege erkennbar. Markante Vorbelastungen bestehen keine. Die Naturnähe wird mit hoch eingestuft. Schutzgebiete sind im Teilgebiet keine vorhanden. Dieses Kriterium wird mit gering eingestuft. Insgesamt wird die Sensibilität des Landschaftsbildes, abweichend von der UVE, mit hoch eingestuft.Teilraum Ia: Der Teilraum zeichnet sich durch die baumfreien Hügel? und Gebirgskuppen aus und stellt die exponiertesten Flächen des Untersuchungsraums dar. Er umfasst neben dem römisch 40 auch den römisch 40 und die römisch 40 Alm. Aufgrund der Höhenlage und Baumfreiheit sind großflächig weite Sichtbeziehungen in die umgebende Berg? und Tallandschaft gegeben. Es handelt sich um eine typische Almlandschaft mit wenigen markanten Einzelerscheinungen. Im Bereich des römisch 40 kommen die für die römisch 40 typischen Felsformationen, die Öfen, vor. Die Eigenart wird daher mit hoch eingestuft. Vielfalt ist vor allem aufgrund des Reliefs gegeben, es herrschen abgerundete Gebirgskuppen vor. Strukturelemente gibt es wenige, vereinzelt sind Einzelbäume vorzufinden. Durch die Almpflegemaßnahmen sind die typischen Gehölzstrukturen der Kampfwaldzone zum Teil reduziert. Die Vielfalt wird mit mäßig eingestuft. Der Eindruck der Naturnähe ist gegeben, menschliche Einflüsse sind durch die Almwirtschaft und die vorhandenen Wege erkennbar. Markante Vorbelastungen bestehen keine. Die Naturnähe wird mit hoch eingestuft. Schutzgebiete sind im Teilgebiet keine vorhanden. Dieses Kriterium wird mit gering eingestuft. Insgesamt wird die Sensibilität des Landschaftsbildes, abweichend von der UVE, mit hoch eingestuft.
Teilraum Ib: Dieser Teilraum unterscheidet sich von seiner Ausprägung nur wenig von Teilraum 1a. Es handelt sich um den Bereich in der Steiermark, der sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets XXXX befindet und mit einer Seehöhe bis zu 2.187 m mit dem XXXX den höchsten Punkt des Untersuchungsraums darstellt. Der Beschreibung in der UVE (dort ist es der Teilraum I) kann zugestimmt werden. Die Gesamteinstufung der Sensibilität wird mit hoch (abweichend von der UVE aufgrund der anderen Herangehensweise bei der Zusammenführung der Einstufung der Teilkriterien) eingestuft.Teilraum Ib: Dieser Teilraum unterscheidet sich von seiner Ausprägung nur wenig von Teilraum 1a. Es handelt sich um den Bereich in der Steiermark, der sich innerhalb des Landschaftsschutzgebiets römisch 40 befindet und mit einer Seehöhe bis zu 2.187 m mit dem römisch 40 den höchsten Punkt des Untersuchungsraums darstellt. Der Beschreibung in der UVE (dort ist es der Teilraum römisch eins) kann zugestimmt werden. Die Gesamteinstufung der Sensibilität wird mit hoch (abweichend von der UVE aufgrund der anderen Herangehensweise bei der Zusammenführung der Einstufung der Teilkriterien) eingestuft.
Teilraum II: Der Teilraum erstreckt sich über weite Teile des Untersuchungsraums (Nah?, Mittel? und Fernwirkzone) und umfasst laut Beschreibung in der UVE das stark bewaldete Hügelland in Kärnten und der Steiermark. Er weist ein hügeliges Relief auf, das jedoch keine eindeutigen Gipfelprofile aufweist. In den tieferliegenden Bereichen besteht ein Mosaik aus Waldflächen, Wiesen, Ackerflächen und freistehenden Gehöften. Abweichend zur UVE wird die Gesamtsensibilität des Teilraumes mit mäßig eingestuft.
Teilraum III: Hierbei handelt es sich um die Tallagen des Untersuchungsraums zwischen dem XXXX und dem XXXX . Der Teilraum liegt großteils in der Fernwirkzone bzw. im Bereich um die Ortschaft Reichenfels auch in der mittleren Wirkzone. Er ist durch anthropogene Nutzung beeinflusst, neben größeren Ortschaften und landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich auch Infrastruktureinrichtungen wie die XXXX Bundesstraße sowie die XXXX Linie der ÖBB. Der Sensibilitätseinstufung von mäßig in der UVE wird gefolgt.Teilraum III: Hierbei handelt es sich um die Tallagen des Untersuchungsraums zwischen dem römisch 40 und dem römisch 40 . Der Teilraum liegt großteils in der Fernwirkzone bzw. im Bereich um die Ortschaft Reichenfels auch in der mittleren Wirkzone. Er ist durch anthropogene Nutzung beeinflusst, neben größeren Ortschaften und landwirtschaftlich genutzten Flächen befinden sich auch Infrastruktureinrichtungen wie die römisch 40 Bundesstraße sowie die römisch 40 Linie der ÖBB. Der Sensibilitätseinstufung von mäßig in der UVE wird gefolgt.
Teilraum IV: Dieser Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum II vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes XXXX wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.Teilraum IV: Dieser Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum römisch zwei vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes römisch 40 wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.
Teilraum V: Der Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum II vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes XXXX wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.Teilraum V: Der Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum römisch zwei vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes römisch 40 wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.
Teilraum VI: Der Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum II vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes XXXX wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.Teilraum VI: Der Teilraum ist lt. UVE in seiner Ausprägung mit dem Teilraum römisch zwei vergleichbar. Aufgrund des Landschaftsschutzgebietes römisch 40 wurde jedoch ein eigener Teilraum abgegrenzt. Der in der UVE vorgenommenen Gesamtbewertung der Sensibilität mit mäßig kann gefolgt werden.
Die einzelnen Teilräume sind durch ein dichtes Wander? und vor allem Forstwegenetz für Erholungssuchende gut erreichbar. Diese eignen sich zur Befriedigung des Erholungsbedürfnisses. In den Teilräumen Ia und Ib verlaufen sie in waldfreien Almgebieten und bieten eine weite Sicht in die umgebende Hügel? und Berglandschaft sowie in die Talbereiche. In den anderen Teilräumen verlaufen sie großteils in bewaldeten Gebieten. Vorbelastungen durch Lärm oder hinsichtlich Luftqualität sind lediglich im Talboden (Teilraum III) vorhanden, die jedoch zu keiner Abwertung des Erholungswertes führen.Die einzelnen Teilräume sind durch ein dichtes Wander? und vor allem Forstwegenetz für Erholungssuchende gut erreichbar. Diese eignen sich zur Befriedigung des Erholungsbedürfnisses. In den Teilräumen römisch eins a und römisch eins b verlaufen sie in waldfreien Almgebieten und bieten eine weite Sicht in die umgebende Hügel? und Berglandschaft sowie in die Talbereiche. In den anderen Teilräumen verlaufen sie großteils in bewaldeten Gebieten. Vorbelastungen durch Lärm oder hinsichtlich Luftqualität sind lediglich im Talboden (Teilraum römisch drei) vorhanden, die jedoch zu keiner Abwertung des Erholungswertes führen.
Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Bauphase
Die Gesamtdauer der Bauphase beträgt rund 68 Wochen und erstreckt sich (mit Pausen) über einen Zeitraum von knapp 2 Jahren. Räumlich sind für das Landschaftsbild der Bereich der Baumaßnahmen im Windpark?Gelände selbst, die Zuwegung sowie die Logistikfläche XXXX relevant. Die Bauarbeiten für die Energieableitung sind für das Landschaftsbild von untergeordneter Bedeutung. Die Bauarbeiten an der Zuwegung (tlw. Verbreiterung und/oder Ertüchtigung bestehender Wege) erfolgen im Zeitraum von 12 Wochen im ersten Baujahr. Die Logistikfläche XXXX ist für den Zeitraum von etwa 6 Wochen des zweiten Baujahres in Verwendung und wird danach rekultiviert. Im Bereich des Windpark?Geländes kommt es in der Bauphase zu Geländeveränderungen für die Errichtung von temporären Baustelleneinrichtungen sowie Logistik? und Montageflächen. Die Logistikfläche wird nach Beendigung der Bauphase rückgebaut. Für den Aufbau der WEA sind Kräne notwendig. Die WEA?Errichtung selbst (Logistikfläche Bergkamm, Kranstellflächen, Fundamente, Montage, Rekultivierung) nimmt einen Zeitraum von 20 Wochen im ersten Baujahr und 25 Wochen im zweiten Baujahr in Anspruch. Aufgrund der geringen Baudauer ergibt sich eine geringe Eingriffsintensität in den Teilräumen Ia und II. In Verbindung mit der hohen Sensibilität des Teilraums Ia und der mäßigen Sensibilität des Teilraums II ergibt sich für beide Teilräume eine geringe Eingriffserheblichkeit.Die Gesamtdauer der Bauphase beträgt rund 68 Wochen und erstreckt sich (mit Pausen) über einen Zeitraum von knapp 2 Jahren. Räumlich sind für das Landschaftsbild der Bereich der Baumaßnahmen im Windpark?Gelände selbst, die Zuwegung sowie die Logistikfläche römisch 40 relevant. Die Bauarbeiten für die Energieableitung sind für das Landschaftsbild von untergeordneter Bedeutung. Die Bauarbeiten an der Zuwegung (tlw. Verbreiterung und/oder Ertüchtigung bestehender Wege) erfolgen im Zeitraum von 12 Wochen im ersten Baujahr. Die Logistikfläche römisch 40 ist für den Zeitraum von etwa 6 Wochen des zweiten Baujahres in Verwendung und wird danach rekultiviert. Im Bereich des Windpark?Geländes kommt es in der Bauphase zu Geländeveränderungen für die Errichtung von temporären Baustelleneinrichtungen sowie Logistik? und Montageflächen. Die Logistikfläche wird nach Beendigung der Bauphase rückgebaut. Für den Aufbau der WEA sind Kräne notwendig. Die WEA?Errichtung selbst (Logistikfläche Bergkamm, Kranstellflächen, Fundamente, Montage, Rekultivierung) nimmt einen Zeitraum von 20 Wochen im ersten Baujahr und 25 Wochen im zweiten Baujahr in Anspruch. Aufgrund der geringen Baudauer ergibt sich eine geringe Eingriffsintensität in den Teilräumen römisch eins a und römisch zwei. In Verbindung mit der hohen Sensibilität des Teilraums römisch eins a und der mäßigen Sensibilität des Teilraums römisch zwei ergibt sich für beide Teilräume eine geringe Eingriffserheblichkeit.
In der Betriebsphase sind folgende Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten:

Zusammenwirken:
Aus der Sichtbarkeitsanalyse zeigt sich, dass eine gemeinsame Sichtbarkeit des gegenständlichen Windparks mit anderen Windparks nur sehr eingeschränkt gegeben ist.
In der Nahwirkzone besteht keine gleichzeitige Sichtbarkeit des gegenständlichen Windparks gemeinsam mit anderen Windparks.
In der mittleren Wirkzone sind entlang des Berggrates zwischen XXXX und XXXX Alm sowohl der gegenständliche Windpark als auch andere Windparks einsehbar, jedoch befinden sich die anderen Windparks nicht im selben Blickfeld wie der gegenständliche Windpark.In der mittleren Wirkzone sind entlang des Berggrates zwischen römisch 40 und römisch 40 Alm sowohl der gegenständliche Windpark als auch andere Windparks einsehbar, jedoch befinden sich die anderen Windparks nicht im selben Blickfeld wie der gegenständliche Windpark.
In der Fernwirkzone besteht keine gleichzeitige Sichtbarkeit des gegenständlichen Windparks gemeinsam mit anderen Windparks.
Außerhalb der Fernwirkzone in mehr als 15 km Entfernung zum gegenständlichen Windpark bestehen in der Steiermark kleine Flächen, wo der gegenständliche Windpark gemeinsam mit anderen Windparks sichtbar ist. Dies betrifft den alpinen Bereich zwischen XXXX (2.151 m) und XXXX (2.306 m) und deren Osthänge sowie den westlichsten Siedlungsbereich von XXXX und die Flächen südlich davon bis zur XXXX Schnellstraße. Die Flächenausdehnung mit gemeinsamer Sichtbarkeit ist sehr gering.Außerhalb der Fernwirkzone in mehr als 15 km Entfernung zum gegenständlichen Windpark bestehen in der Steiermark kleine Flächen, wo der gegenständliche Windpark gemeinsam mit anderen Windparks sichtbar ist. Dies betrifft den alpinen Bereich zwischen römisch 40 (2.151 m) und römisch 40 (2.306 m) und deren Osthänge sowie den westlichsten Siedlungsbereich von römisch 40 und die Flächen südlich davon bis zur römisch 40 Schnellstraße. Die Flächenausdehnung mit gemeinsamer Sichtbarkeit ist sehr gering.
Innerhalb des Untersuchungsraums bis 15 km Entfernung zum gegenständlichen Windpark bestehen kumulativen Effekte in sehr geringem Ausmaß. Eine gleichzeitige Sichtbarkeit mehrerer Windparks vom Gipfelgrat aus ist gegeben, jedoch befinden sie sich in entgegengesetzten Himmelsrichtungen und somit nicht innerhalb eines Blickfeldes. Daher sind diese Effekte (auch aufgrund der sehr eingeschränkten Ausdehnung) als maximal geringfügig einzustufen.
Erholungswert der Landschaft
Bauphase
Wie bereits ausgeführt, beträgt die Gesamtdauer der Bauphase rund 68 Wochen und erstreckt sich – unter Berücksichtigung von Unterbrechungen – über einen Zeitraum von knapp zwei Jahren. Während der Bauarbeiten kommt es im Bereich des Windparkgeländes sowie entlang der Zuwegungen temporär zu Staub- und Lärmemissionen, die den Erholungswert beeinträchtigen.
Aufgrund der jeweils kurzen Dauer der einzelnen Bauabschnitte ist jedoch insgesamt von einer geringen Eingriffsintensität in den Teilräumen Ia und II auszugehen. In Verbindung mit der hohen Sensibilität des Teilraums Ia sowie der mäßigen Sensibilität des Teilraums II ergibt sich für beide Teilräume eine geringe Eingriffserheblichkeit.Aufgrund der jeweils kurzen Dauer der einzelnen Bauabschnitte ist jedoch insgesamt von einer geringen Eingriffsintensität in den Teilräumen römisch eins a und römisch zwei auszugehen. In Verbindung mit der hohen Sensibilität des Teilraums römisch eins a sowie der mäßigen Sensibilität des Teilraums römisch zwei ergibt sich für beide Teilräume eine geringe Eingriffserheblichkeit.
Betriebsphase
In der Betriebsphase ist insbesondere die unmittelbare Umgebung der Windenergieanlagen von Auswirkungen auf den Erholungswert betroffen. Maßstabs- und Eigenartverluste, Fremdkörperwirkungen sowie Blickfeldbelastungen führen zu Beeinträchtigungen des Landschaftserlebens.
Neben den visuellen Auswirkungen ist auch mit Geräuschemissionen zu rechnen. Laut UVE ergeben sich im unmittelbaren Nahbereich der Windkraftanlagen bei Betrieb unter Nennleistung in einer Immissionshöhe von 1,5 m Schallpegel von etwa 50 dB bis 55 dB(A). Der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene Richtwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz im Freien während des Tages in Wohngebieten liegt bei 55 dB.
Da die Aufenthaltsdauer im unmittelbaren Nahbereich der Windkraftanlagen im Vergleich zu Wohngebieten typischerweise kurz ist und sich die markierten Wanderwege im Bereich der 50-dB-Isolinie befinden, sind die Auswirkungen insgesamt als gering zu bewerten. Eine relevante Belastung durch Luftschadstoffe ist nicht zu erwarten.
Den Einstufungen der UVE hinsichtlich der Auswirkungen auf den Erholungswert der Landschaft in Bezug auf Geräuschkulisse, Luftqualität, Schattenwurf und Eisabfall wird gefolgt. Die maßgebliche und zugleich höchste Eingriffsintensität ergibt sich somit aus den visuellen Auswirkungen. Daraus leiten sich auch die nachstehenden Eingriffserheblichkeiten für den Erholungswert der Landschaft ab:

Maßnahmen und Restbelastung
Die wesentlichsten von Windenergieanlagen ausgehenden Auswirkungen – insbesondere Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkungen sowie die technische Überprägung der Landschaft – sind durch Maßnahmen nicht oder nur sehr eingeschränkt minimierbar.
Im UVE-Fachbeitrag „Landschaftsbild und Erholungswert“ sind keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen. Maßnahmen aus dem Fachbeitrag „Pflanzen und deren Lebensräume“ entfalten jedoch auch fachübergreifende Wirkungen. Insbesondere die vorgesehenen Rückbau- und Rekultivierungsmaßnahmen nach Abschluss der Bauphase tragen zur Reduktion dauerhaft beanspruchter Flächen bei und sind vor allem in den Teilräumen Ia und II (im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs) wirksam.Im UVE-Fachbeitrag „Landschaftsbild und Erholungswert“ sind keine spezifischen Maßnahmen vorgesehen. Maßnahmen aus dem Fachbeitrag „Pflanzen und deren Lebensräume“ entfalten jedoch auch fachübergreifende Wirkungen. Insbesondere die vorgesehenen Rückbau- und Rekultivierungsmaßnahmen nach Abschluss der Bauphase tragen zur Reduktion dauerhaft beanspruchter Flächen bei und sind vor allem in den Teilräumen römisch eins a und römisch zwei (im unmittelbaren Umfeld des Eingriffs) wirksam.
Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen ist im Hinblick auf das Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft insgesamt jedoch als gering einzustufen. Die verbleibende Restbelastung entspricht daher der jeweiligen Eingriffserheblichkeit.
Insgesamt verbleiben – je nach Teilraum – Restbelastungen in einem Spektrum von keiner bis hoher Intensität. Verbleibende Restbelastung in der Betriebsphase:

Zusammengefasst bedeutet dies Folgendes:
Aus dem Zusammenwirken der Erheblichkeit der durch das Vorhaben verursachten Eingriffe (Beeinträchtigung von Schutzgütern bzw. Nutzungsinteressen) sowie der Wirksamkeit der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen und der zusätzlich in diesem Gutachten formulierten Maßnahmen (Auflagenvorschläge) resultieren fachlich nicht vertretbare nachteilige Auswirkungen.
1.3.8. Raumordnung:
Zwei der geplanten Windkraftanlagen (WEA 04 und WEA 07) überschreiten den Sichtbarkeitsgrenzwert der Windkraftstandorträume-Verordnung im Kriterium „Landschaft“ im Radius von 25 km.
Für die WEA 04 ergibt die Sichtbarkeitsberechnung, dass zwischen der zulässigen Nabenhöhe von 80 m und der beantragten Nabenhöhe von 82 m lediglich geringfügige Unterschiede bestehen; gerundet ergibt sich keine relevante Differenz in den Sichtbarkeitswerten.
Für die WEA 07 zeigt die Berechnung, dass die beantragte Anlage mit einer Höhe von 112 + 3 m den Grenzwert im Kriterium „Sichtbarkeit Landschaft im Radius von 25 km“ im Vergleich zur zulässigen Nabenhöhe von 80 m überschreitet. In den Kriterien „Radius 10 km“ und „Radius 25 km im Dauersiedlungsraum“ ergeben sich hingegen nur geringfügige Änderungen der Sichtbarkeitswerte. Die größte Differenz beträgt rund 6 km² im gesamten Landschaftsraum bis zu einem Radius von 25 km (Gesamtsichtbarkeit). Dieser umfasst sowohl den Dauersiedlungsraum als auch bewaldete Flächen.
Die Auswertung zeigt jedoch, dass der größte Anteil dieser Differenz – rund 3 km² – auf zusätzliche Sichtbarkeiten in Waldflächen entfällt. Darüber hinaus treten kleinräumige zusätzliche Sichtbarkeiten im Hauptort Reichenfels sowie punktuell im 10-km-Radius auf.
Für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild ist insbesondere die Wahrnehmbarkeit aus den jeweiligen Teilräumen maßgeblich. Diese ist im Dauersiedlungsraum höher zu gewichten als in bewaldeten Bereichen, da das Landschaftserleben dort stärker geprägt wird. In Waldgebieten steht hingegen die unmittelbare Umgebung im Vordergrund, während die Fernwirkung eine untergeordnete Rolle spielt. Zudem nimmt die Wahrnehmbarkeit landschaftlicher Beeinträchtigungen mit zunehmender Entfernung ab.
Da die zusätzliche Sichtbarkeit überwiegend in Waldflächen auftritt, ist aus raumordnungsfachlicher Sicht sowohl für die WEA 04 mit einer Nabenhöhe von 82 m als auch für die WEA 07 mit einer Nabenhöhe von 112 + 3 m im Vergleich zur zulässigen Nabenhöhe von 80 m die zusätzliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne der gegenständlichen Windkraftstandorträume-Verordnung als nicht erheblich zu beurteilen.
Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Beurteilungsradius von 1.500 m befinden sich folgende dauergenutzte Wohngebäude bzw. gewidmete Baulandflächen:
? Hubenbauer – Widmung GL- Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
? Wohngebäude West 01 – Widmung Bauland Dorfgebiet
? Wohngebäude West 01 – Widmung Bauland Dorfgebiet
Das Ausflugsgasthaus XXXX weist hingegen keine entsprechende Baulandwidmung auf. Dieser Bereich ist im Flächenwidmungsplan als Grünland – Ausflugsgasthaus gewidmet; eine dauerhafte Wohnnutzung ist in dieser Widmung nicht vorgesehen. Die Hütte wird saisonal in den Monaten Juni bis September bewirtschaftet.Das Ausflugsgasthaus römisch 40 weist hingegen keine entsprechende Baulandwidmung auf. Dieser Bereich ist im Flächenwidmungsplan als Grünland – Ausflugsgasthaus gewidmet; eine dauerhafte Wohnnutzung ist in dieser Widmung nicht vorgesehen. Die Hütte wird saisonal in den Monaten Juni bis September bewirtschaftet.
Die Belastungen für Bewohner dauergenutzter Wohngebäude werden aus Sicht der Fachbereiche Schalltechnik und Umweltmedizin als messbar, jedoch insgesamt als geringfügig bzw. vernachlässigbar eingestuft.
1.4. Auflagen:
1.4.1. Naturschutz/Wildökologie:
Folgende Auflagen wurden von der Behörde vorgeschrieben:
„88. Die sinnvolle zeitliche Abfolge der Maßnahmen in der Bauphase ist von der Umweltbaubegleitung zu gewährleisten und von der ökologischen Bauaufsicht zu kontrollieren (z. B. rechtzeitiges Abplanken sensibler Lebensräume), die Einhaltung der Bauzeiteinschränkungen ist zu überprüfen und zu dokumentieren. Berichtspflichten zu den Maßnahmen der Beweissicherung und Kontrolle sind zeitnah wahrzunehmen.“
„89. Es ist eine Ökologische Bauaufsicht (Umweltbauaufsicht), ergänzend zur vorgesehenen Umweltbaubegleitung (Maßnahme MN-TIER-NATSCH_VME_BAU_01), zu bestellen.“
„90. Zur Maßnahme MN_TIER_NATSCH_VME_BET_08: Ornithologisches Begleitmonitoring, inklusive Abschaltungen von WEAs im Zeitraum des Herbstzuges (Vermeidungsmaßnahme):
Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet XXXX wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 5 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom 20. Oktober bis 15. November mit einer Beobachtungszeit 9 17 Uhr (Hauptzugzeit von Groß- und Greifvögeln) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Beim Auftreten anderer im Trupp ziehender Vogelarten (Kormoran, Gänse) sind die Anlagen ebenfalls unverzüglich abzuschalten, können aber wieder hochgefahren werden, sobald die Tiere die Gefahrenzone verlassen haben. Darüber hinaus wird in den ersten 5 Jahren die sichtbare Migrationsrate (migration traffic rate, MTR vis) für im Trupp ziehende Großvögel ermittelt. Sollte die ermittelte MTR vis nach Inbetriebnahme des Windparks weiterhin über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (=MTR vis: 1,5), wird das Begleitmonitoring fortgeführt. Sollte die MTR vis in den gesamten 5 Jahren unter dem Grenzwert liegen, spricht dies für eine geringe Bedeutung des Untersuchungsgebietes für durchziehende Großvögel und eine zufällige Zugverdichtung im Erhebungsjahr 2020. In diesem Fall wird das Begleitmonitoring nach 5 Jahren eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehende Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet römisch 40 wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 5 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom 20. Oktober bis 15. November mit einer Beobachtungszeit 9 17 Uhr (Hauptzugzeit von Groß- und Greifvögeln) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Beim Auftreten anderer im Trupp ziehender Vogelarten (Kormoran, Gänse) sind die Anlagen ebenfalls unverzüglich abzuschalten, können aber wieder hochgefahren werden, sobald die Tiere die Gefahrenzone verlassen haben. Darüber hinaus wird in den ersten 5 Jahren die sichtbare Migrationsrate (migration traffic rate, MTR vis) für im Trupp ziehende Großvögel ermittelt. Sollte die ermittelte MTR vis nach Inbetriebnahme des Windparks weiterhin über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (=MTR vis: 1,5), wird das Begleitmonitoring fortgeführt. Sollte die MTR vis in den gesamten 5 Jahren unter dem Grenzwert liegen, spricht dies für eine geringe Bedeutung des Untersuchungsgebietes für durchziehende Großvögel und eine zufällige Zugverdichtung im Erhebungsjahr 2020. In diesem Fall wird das Begleitmonitoring nach 5 Jahren eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehende Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“
„91. Zur Maßnahme MN_TIER_NATSCH_VME_BET_13: Einrichtung eines fledermausfreundlichen Betriebsmodus bei allen Windenergieanlagen.
Erstjahresalgorithmus: Im Zeitraum 01.04. bis 15.11., Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, erfolgt die Abschaltung bei ? 6 m/sec Windgeschwindigkeit. Bei der Implementierung des Abschaltalgorithmus ist auf die korrekte Einstellung der Uhrzeiten an der Windenergieanlage zu achten und dass diese mit den Tabellen der Cut-in-Windgeschwindigkeiten von ProBat zusammenpassen; bei der Einspeisung in die Anlagensteuerung der WEAs ist je nach Anlagenuhr gegebenenfalls eine Konvertierung der UTC-Zeiten erforderlich. In den ersten beiden Betriebsjahren ist ein zweijähriges Gondelmonitoring von April bis Oktober nach Stand der Technik unter Einsatz des ProBat-Tools durchzuführen. Bei Anlagen, an denen der tiefste Punkt, den der Rotor überstreicht, niedriger ist als 30 m über dem Boden bzw. an Waldstandorten niedriger als 30 m über dem Wald, ist eine zusätzliche Erfassung mittels Turmmikrofon nötig. Auf Basis des Monitoringergebnisses ist der anfängliche Abschaltalgorithmus nach dem 1. Betriebsjahr vorläufig und nach dem 2. Betriebsjahr endgültig anzupassen. Die Mengenschwelle für die ProBat-Auswertung ist auf unter 1 totes Tier pro Anlage pro Jahr zu setzen. Die Daten des Gondelmonitorings müssen an die Behörde übermittelt werden sowie anonymisiert an die Entwickler von ProBat, um eine Weiterentwicklung des Tools auf den Standort Österreich zu gewährleisten.
Der Konsenswerber hat außerdem eine Berichtspflicht gegenüber der Behörde, d. h. er hat durch Vorlage des Betriebsprotokolls nachzuweisen, dass die Abschaltzeiten eingehalten werden. Die Daten sind der Behörde in einer Form zur Verfügung zu stellen, dass sie mit ProBat Inspector überprüft werden können. Durch diese Vorgangsweise wird gewährleistet, dass das artenschutzrechtliche Risiko hinsichtlich des Tötungsverbots auf einem nicht signifikanten Niveau verbleibt.“
Diese Auflagen sind nicht ausreichend.
1.4.2. Elektrotechnik/Elektromagnetische Felder:
Die Auflage 58. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt:
„58. Für den Betrieb der Windenergieanlagen ist eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der OVE R 1000-3 Abschnitt 6.5.2.2 gemäß § 11 ETG 1992 einzuholen. Über die Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen ist ein Gesamtattest auszustellen.“„58. Für den Betrieb der Windenergieanlagen ist eine Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der OVE R 1000-3 Abschnitt 6.5.2.2 gemäß Paragraph 11, ETG 1992 einzuholen. Über die Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen ist ein Gesamtattest auszustellen.“
Diese Auflage entspricht den formulierten Auflagen in dem im Behördenverfahren eingeholten Gutachten aus dem Fachbereich Elektrotechnik und elektromagnetische Felder.
1.4.3. Geologie, Hydrogeologie:
Die Auflage 82. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt:
„Die wasserrechtliche oder ökologische Bauaufsicht hat in der Bauphase die für die ordnungsgemäße Durchführung im Hinblick auf den allgemeinen Grundwasserschutz vorgesehenen Maßnahmen gegen den Austritt und die Gefährdung von flüssigen Emissionen zu kontrollieren und zu dokumentieren. Der Bericht darüber ist der UVP-Behörde nach Abschluss der Bauarbeiten zu übermitteln.“
Das gegenständliche Vorhaben unterliegt keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht. Die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht ist nicht geboten.
1.4.4. Sicherheitsleistung:
Die Auflage 143. im angefochtenen Bescheid lautet wie folgt:
„Zur Sicherstellung des Abbaus der Windkraftanlagen ist binnen 14 Tage nach Baubeginn eine Sicherheitsleistung in Form einer Bankgarantie oder Gleichwertiges in der Höhe von € 50.000,-- pro Windenergieanlage (wertgesichert Verbraucherpreisindex 2020), gültig bis 31.12.2049, bei der Behörde zu hinterlegen. Wertsicherungen bis zu einer Schwankungsbreite von +/- 10 % des vereinbarten Indexes bleiben dabei unberücksichtigt. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Februar 2023 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Die Sicherstellung ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen. Bei Überschreitungen des Indexschwellenwertes ist binnen 1 Monat der Behörde unaufgefordert eine neue Bankgarantie vorzulegen.“
Die von der Behörde vorgeschriebene Sicherheitsleistung ist nicht ausreichend.
1.4.4. Bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung:
Im bekämpften Bescheid wurden folgende Auflagen vorgesehen:
„42. Für die Nachtkennzeichnung ist auf allen Windenergieanlagen das Feuer „W-rot“ einzusetzen. Diese Feuer sind gedoppelt und versetzt am konstruktionsmäßig höchsten Punkt der Türme (Gondel) auf Tragkonstruktionen zu installieren und jeweils gleichzeitig (synchron blinkend) zu betreiben, sodass bei stehenden Rotorblättern mindestens ein Feuer aus jeder Richtung sichtbar ist. Die Feuer sind als Leuchtdioden (LEDs) auszuführen.“
„43. Bei Ausfall von mehr als 25 % der LEDs ist das System auszutauschen. Der Umfang des Ausfalls ist durch Messung der Stromstärke zu ermitteln. Zusätzlich zu den sichtbaren LEDs sind auch Infrarot-LEDs zu installieren. Die Infrarot-LEDs beim Gefahrenfeuer „W-Rot“ haben die gleiche Taktfolge wie die sichtbaren LEDs aufzuweisen. Die Wellenlänge des infraroten Lichtes hat zwischen 665 nm und 900 nm zu liegen. Bezüglich der Strahlstärke einer Leuchtdiode Ie sind die folgenden Werte einzuhalten:„43. Bei Ausfall von mehr als 25 % der LEDs ist das System auszutauschen. Der Umfang des Ausfalls ist durch Messung der Stromstärke zu ermitteln. Zusätzlich zu den sichtbaren LEDs sind auch Infrarot-LEDs zu installieren. Die Infrarot-LEDs beim Gefahrenfeuer „W-Rot“ haben die gleiche Taktfolge wie die sichtbaren LEDs aufzuweisen. Die Wellenlänge des infraroten Lichtes hat zwischen 665 nm und 900 nm zu liegen. Bezüglich der Strahlstärke einer Leuchtdiode römisch eins e sind die folgenden Werte einzuhalten:
Hindernisfeuer: 60 mW/sr ? Ie ? 1200 mW/sr;Hindernisfeuer: 60 mW/sr ? römisch eins e ? 1200 mW/sr;
Gefahrenfeuer: 600 mW/sr ? Ie ? 1200 mW/sr.Gefahrenfeuer: 600 mW/sr ? römisch eins e ? 1200 mW/sr.
Die Feuer sind mit einer unterbrechungsfreien Notstromversorgung zu versehen, sodass die Feuer für zumindest zwei Nächte weiterbetrieben werden können. Damit ist ausreichend Zeit für Reparaturen und Meldungen an die Austro Control GmbH (ACG) gewährleistet. Die Feuer „W-rot“ haben eine Betriebslichtstärke von mindestens 100cd und eine photometrische Lichtstärke von mindestens 170 cd aufzuweisen. Die Feuer „W-rot“ sind getaktet zu betreiben: 1 s hell - 0,5 s dunkel 1 s hell - 1,5 s dunkel. Die Schaltzeiten und Blinkfolgen aller Feuer „W-rot“ des projektierten Windparks sind auf GPS-Basis zu synchronisieren. Die Gefahrenfeuer oberhalb der Gondel ist derart auszuführen, dass es auch für von unten anfliegende Objekte (z.B. Rettungshubschrauber) erkennbar ist.“
„44. Weiters sind für die Nachtkennzeichnung am Turm 4 LED-Hindernisfeuer mit einer effektiven Betriebslichtstärke von 10 cd am Turm um je 90° versetzt anzubringen (Hindernisfeuer 10 cd: Type Low-intensity, Type A nach Richtlinie der ICAO). Die Montagehöhe der LED-Hindernisfeuer ist nach oben hin dadurch zu begrenzen, dass keine Abdeckung durch die Rotorblätter erfolgt. Nach unten hin hat die Abgrenzung der Montagehöhe durch die Höhe der umliegenden Bewaldung zu erfolgen, sodass eine gute Sichtbarkeit gegeben ist. Als Baumhöhen werden 20 bis 25 Meter angenommen. Es werden somit die folgenden Grenzwerte definiert:
Minimale Höhe: 30 m über Grund; Maximale Höhe: Nabenhöhe abzüglich halber Rotordurchmesser (= Abstand zwischen Gelände und Blattspitzenunterkante). Der Ein- und Ausschaltvorgang für alle Feuer hat mittels eines automatischen Dämmerungsschalters mit einer Schaltschwelle von 200 bis 250 Lux zu erfolgen. Beim Unterschreiten der Tageshelligkeit von 250 Lux (z.B. im Fall von Nebel) ist die Hindernisbefeuerung zu aktivieren und beim Überschreiten von 350 Lux wieder zu deaktivieren.“
Die Auflagen waren dahingehend nicht ausreichend, da keine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung, welche mittlerweile dem Stand der Technik entspricht, vorgeschrieben wurde. Die Projektwerberinnen beabsichtigen, eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung einzusetzen.
Im Beschwerdeverfahren wurde folgende Maßnahme zum Projektinhalt erhoben:
„MN_TIER_NATSCH_BET_16: Bedarfsgerechte Befeuerung
Um Kollisionen von nachtziehenden Kleinvogelarten mit den WEAs hintanzuhalten, werden die WEA mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgerüstet. Sofern diese Technik bei Inbetriebnahme noch keine Zulassung hat, wird eine sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung eingerichtet.“
Gegen eine Vorschreibung dieser bestehen daher keine Einwände durch die PW.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Allgemeines:
Die getroffenen Feststellungen unter Punkt I.1.1. ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, Zl. XXXX , sowie der Einsicht in die Projektunterlagen.Die getroffenen Feststellungen unter Punkt römisch eins.1.1. ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , sowie der Einsicht in die Projektunterlagen.
2.2. Beschwerdelegitimation:
Die Feststellungen unter I.1.2. ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Dass die Bf 2, Bf 3 und Bf 4 über Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens verfügen, geht aus den Angaben der Beschwerdeführer im Behördenverfahren (vgl. insbesondere die Schriftsätze vom 28.11.2023 und 30.04.2024 samt beigelegten Grundbuchsauszügen) hervor, woraus sich für das BVwG keine Zweifel an der möglichen Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das Vorhaben ergeben.Die Feststellungen unter römisch eins.1.2. ergeben sich aus dem Akteninhalt und den eingebrachten Beschwerdeschriftsätzen. Dass die Bf 2, Bf 3 und Bf 4 über Grundstücke im Nahebereich des verfahrensgegenständlichen Vorhabens verfügen, geht aus den Angaben der Beschwerdeführer im Behördenverfahren vergleiche insbesondere die Schriftsätze vom 28.11.2023 und 30.04.2024 samt beigelegten Grundbuchsauszügen) hervor, woraus sich für das BVwG keine Zweifel an der möglichen Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das Vorhaben ergeben.
2.3. Beschwerdepunkte in den Fachbereichen:
2.3.1. Naturschutz (Ornithologie, Fledermäuse):
2.3.1.1. Die Feststellungen unter Pkt. I.1.4.1., ergeben sich zentral aus dem Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Mag. Dr. Georg Bieringer für den Fachbereich Naturschutz (insb. Ornithologie) (in der Folge: SV-Naturschutz) vom 31.07.2025, aus dessen einleitender Stellungnahme zur Erhebungsmethodik vom 06.03.2025, der ergänzenden Stellungnahme zur Radaruntersuchung des Kleinvogelzugs vom 04.03.2026 sowie aus den Befragungen des SV-Naturschutz in den mündlichen Verhandlungen (VHS, 24.04.2025, 13.05.2025, 06.08.2025 und 30.03.2026).2.3.1.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch eins.1.4.1., ergeben sich zentral aus dem Gutachten des im gerichtlichen Verfahren bestellten Sachverständigen Mag. Dr. Georg Bieringer für den Fachbereich Naturschutz (insb. Ornithologie) (in der Folge: SV-Naturschutz) vom 31.07.2025, aus dessen einleitender Stellungnahme zur Erhebungsmethodik vom 06.03.2025, der ergänzenden Stellungnahme zur Radaruntersuchung des Kleinvogelzugs vom 04.03.2026 sowie aus den Befragungen des SV-Naturschutz in den mündlichen Verhandlungen (VHS, 24.04.2025, 13.05.2025, 06.08.2025 und 30.03.2026).
2.3.1.2. Die Feststellung, dass Erhebung und Beurteilung des Kleinvogelzuges mangelhaft war und eine Nacherhebung im gerichtlichen Verfahren notwendig war, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
In der Stellungnahme vom 06.03.2025 führte der SV-Naturschutz detailliert Folgendes an:
„3. Kleinvogelzug – Radar
Die diesbezügliche Beurteilung im UVE-Fachbeitrag (siehe Punkt 1) sowie im UVP-Gutachten aus dem Fachbereich Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Ornithologie, Wildökologie und Jagdwirtschaft von MMag. Dr. Helwig Brunner vom 01.02.2024 baut auf mehreren Irrtümern auf:
Im Fachbeitrag wird in Tabelle 13 auf Seite 34 der erhobenen Zugrate („Migration Traffic Rate“) MTRvis von 30,76 Kleinvögel/h/km eine angebliche MTRvis von 35 als Schwellenwert gegenübergestellt und als Referenz für diesen Wert BirdLife Österreich (2016) angegeben. Aus dieser Gegenüberstellung wird die Schlussfolgerung gezogen (Seite 35): „Die Auswertung der Ergebnisse für den Kleinvogelzug zeigt, dass die MTR vis unter dem maximalen Grenzwert von BirdLife (= 35) liegt. Demnach handelt es sich beim Untersuchungsgebiet XXXX um kein bedeutendes Durchzugsgebiet für Kleinvögel (...).“Im Fachbeitrag wird in Tabelle 13 auf Seite 34 der erhobenen Zugrate („Migration Traffic Rate“) MTRvis von 30,76 Kleinvögel/h/km eine angebliche MTRvis von 35 als Schwellenwert gegenübergestellt und als Referenz für diesen Wert BirdLife Österreich (2016) angegeben. Aus dieser Gegenüberstellung wird die Schlussfolgerung gezogen (Seite 35): „Die Auswertung der Ergebnisse für den Kleinvogelzug zeigt, dass die MTR vis unter dem maximalen Grenzwert von BirdLife (= 35) liegt. Demnach handelt es sich beim Untersuchungsgebiet römisch 40 um kein bedeutendes Durchzugsgebiet für Kleinvögel (...).“
Allerdings wird der Schwellenwert bei BirdLife Österreich (2016) auf Seite 16 dieser Publikation nicht als MTRvis, sondern als MTR200 angegeben. Es handelt sich also nicht um die Zugrate, die aus der Beobachtung des sichtbaren Tagzugs resultiert, sondern um die Zugrate, die anhand einer Radarerfassung des Vogelzuges in den unteren 200 m ermittelt wird.
Naheliegenderweise ergeben diese beiden völlig unterschiedlichen Erhebungsmethoden nicht dieselben numerischen Ergebnisse, so dass ein Schwellenwert, der nach dem einen Verfahren ermittelt wurde, nicht unmittelbar auf Daten anwendbar ist, die nach dem anderen Verfahren erhoben wurden. Rechnet man die angegebene MTRvis von 30,75 grob in die entsprechende MTR200 um (was anhand der Figure 2 in Schmidt et al. 2017 möglich ist), so ergibt sich ein Schätzwert von >40 Kleinvögeln/h/km und damit eine deutliche Überschreitung des BirdLife-Schwellenwerts.
Im UVP-Gutachten wird die von der Projektwerberin ermittelte MTRvis angegeben und der Leitfaden von BirdLife Österreich (2016) zitiert, aber kein Bezug zum Radar-Schwellenwert hergestellt. Dafür werden folgende Gründe angegeben (Fußnote 10 auf Seite 15):
„Der Grund, warum die Datenlage für den Vogelzug nur als „ausreichend“ beurteilt wird, ist die Nichtdurchführung von Radaruntersuchungen. Dies soll nach BirdLife (2016 a) begründet werden. Hierzu werden vom naSV folgende Argumente angeführt: (1) Untersuchungen des Vogelzugs mittels Fixed-Beam-Radar werfen erhebliche methodische Probleme auf (keine Artenbestimmbarkeit, ungenaue Bestimmbarkeit von Truppgrößen, stark eingeschränkte Erfassbarkeit auf den untersten 50 m, starke Abhängigkeit von zufälligen Witterungsereignissen im Erfassungszeitraum), die Ver-gleichbarkeit und Aussagekraft des Kennwerts MTR 200 , der aus Radardaten gewonnen wird, ist daher stark eingeschränkt; (2) der Einsatz des Radars zur Vogelzugerfassung im Zuge von Wind-kraft-Bewilligungsverfahren ist in Österreich und insbesondere im Alpenraum keine gängige Praxis; (3) anstelle der methodisch problematischen MTR 200 aus Radarerhebungen mit nur sehr begrenzt verfügbaren Vergleichswerten wird vom naSV auf eine möglichst breite Vergleichsgrundlage der methodisch robusteren Tagzugerhebungen abgestellt (neben den Schwellenwerten für Groß- und Greifvögel aus BirdLife 2016 a stehen auch Vergleichswerte des Kleinvogelzugs bei BirdLife 2016 b und Daten aus methodisch identischen Tagzugerhebungen im Gebiet des Randgebirgszugs zur Verfügung, siehe weiter unten).“
Diese Argumentation ist nicht schlüssig:
(i) Es ist eine verkürzte Darstellung, wenn der Sachverständige nur darauf hinweist, dass nach BirdLife (2016) „die Nichtdurchführung von Radaruntersuchungen“ begründet werden solle. Konkret steht in BirdLife (2016):
„Für die Erfassung des Vogelzugs mit einem naturschutzfachlich akzeptablen Messfehler als Grund-lage für die Bewertung eines Standorts ist aus Sicht der Verfasser eine Kombination des Einsatzes
- eines Fixbeam-Radargeräts zur Erfassung des Nachtvogelzugs sowie des Kleinvogelzugs am Tag, sowie
- die visuelle Erfassung des Groß- und Greifvogelzugs durch Punkttaxierung
während definierter Zeiträume zwingend nötig.
Sofern eine Erfassung mittels Fixbeam-Radargerät nicht möglich ist, muss zumindest eine visuelle Erfassung des sichtbaren Kleinvogelzugs durch Punkttaxierung durchgeführt werden. Da diese Methode im Vergleich zur Erfassung mittels Fixbeam-Radargerät deutliche Schwächen – z.B. keine Aussagen über den nächtlichen Vogelzug – aufweist, müssen im Falle der Nichtanwendung eines Radargerät plausible Gründe dargelegt werden. Hinsichtlich des Umfangs der Erhebungen sollten die in der Arbeit von Schmidt et al. in prep. dargestellten Mindeststandards angewandt werden.“
Gemäß dem Leitfaden von BirdLife Österreich (2016) ist also zu begründen, warum eine eigentlich zwingend notwendige Untersuchung im Einzelfall nicht durchgeführt werden konnte. Dafür kommen nur standortspezifische Faktoren in Frage, etwa eine Lage in groß-flächig geschlossenem Wald. Mit seiner Argumentation zeigt der Sachverständige nicht auf, dass am Vorhabensstandort eine Untersuchung mittels Radars nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr erläutert er allgemein seine Präferenz für eine Methode, die in den maßgeblichen Leitfäden hinsichtlich ihrer Aussagekraft als klar unterlegen eingestuft wird (BirdLife Österreich 2016, Werner et al. 2019).
(ii) Der Sachverständige bezieht sich dazu in seinem Punkt (1) einseitig auf die – bekannten – Schwächen von Radaruntersuchungen, ohne die ebenso bekannten Schwächen von Beob-achtungen des sichtbaren Tagzuges zu berücksichtigen. Was die tatsächlich fehlende Artbe-stimmung durch das Radar anlangt, so genügt der Hinweis, dass der Sachverständige die Ergebnisse der Tagzug-Untersuchung ohnedies nicht artspezifisch interpretiert hat, sondern sich nur auf die alle Arten summarisch beinhaltende MTR bezogen hat. Der mangelnden Auflösung von Vogeltrupps steht die weitaus bessere Erfassung von Einzelvögeln durch das Radar gegenüber. Während beim Radar die untersten 50 m nicht oder unzureichend erfasst werden, sinkt beim menschlichen Beobachter die Erfassungsrate mit zunehmender Ent-fernung bzw. Flughöhe der Vögel, und das in individuell unterschiedlicher und daher mit größerer Unsicherheit behafteter Art und Weise. Die Abhängigkeit von zufälligen Wetter-ereignissen kommt bei der kontinuierlichen Radarerfassung von Mitte August bis Ende Oktober (BirdLife 2016) viel weniger zum Tragen als bei der visuellen Beobachtung an 19 Tagen innerhalb dieses Zeitraumes, wie sie von Schmidt et al. (2017) ersatzweise vorgesehen ist. Vielmehr verhält es sich genau umgekehrt: Manche Wetterlagen (z. B. Nebel) sowie der gesamte, hinsichtlich des Kleinvogelzuges wesentlich wichtigere Nachtzeitraum können durch die Beobachtung des sichtbaren Zuges überhaupt nicht erfasst werden. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass die Aussagekraft und Vergleichbarkeit des MTR200-Schwellenwerts stark eingeschränkt sei, trifft daher nicht zu.
(iii) Der Punkt (2) des Sachverständigen offenbart ein wesentliches Missverständnis: Sein Argument lautet, dass der Einsatz des Radars zur Vogelzugerfassung im Zuge von Windkraft-Bewilligungsverfahren in Österreich keine gängige Praxis sei. Diesbezüglich normiert § 12 Abs. 3 Z 1 des UVP-G 2000 aber die Anwendung des Stands der Technik und des Stands der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Der Stand der Technik ist der „auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (...). Maßgeblich ist der internationale, anlagen-spezifische Stand der Technik.“ (VwGH vom 19.12.2013, Zlen 2011/03/0160, 0162, 0164, 016523). Der Sachverständige hat also den anzuwendenden fachlichen Standard verkannt und an die UVE geringere Anforderungen gestellt, als dies im UVP-G 2000 verbindlich festgelegt ist.(iii) Der Punkt (2) des Sachverständigen offenbart ein wesentliches Missverständnis: Sein Argument lautet, dass der Einsatz des Radars zur Vogelzugerfassung im Zuge von Windkraft-Bewilligungsverfahren in Österreich keine gängige Praxis sei. Diesbezüglich normiert Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, des UVP-G 2000 aber die Anwendung des Stands der Technik und des Stands der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Der Stand der Technik ist der „auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (...). Maßgeblich ist der internationale, anlagen-spezifische Stand der Technik.“ (VwGH vom 19.12.2013, Zlen 2011/03/0160, 0162, 0164, 016523). Der Sachverständige hat also den anzuwendenden fachlichen Standard verkannt und an die UVE geringere Anforderungen gestellt, als dies im UVP-G 2000 verbindlich festgelegt ist.
Tatsächlich ist international der Einsatz von Radargeräten Stand der Technik bei vergleich-baren Untersuchungen (z. B. Werner et al. 2019).
(iv) In seinem Punkt (3) bezeichnet der Sachverständige (visuelle) Tagzugerhebungen als methodisch robuster (was nicht zutrifft; siehe dazu oben) und beruft sich auf eine breitere Vergleichsgrundlage. Soweit er sich dabei auf BirdLife Österreich et al. (2016) bezieht, haben die Autoren dieser Studie auf Seite 5 darauf hingewiesen, dass ihre Daten dafür nicht geeignet sind: „Da sowohl Aufwand als auch Methode relativ gering bzw. einfach gehalten werden mussten, um eine ausreichende Anzahl an ehrenamtlichen MitarbeiterInnen motivieren zu können, weisen die Ergebnisse in Hinblick auf ihre Aussagekraft Limitierungen auf. Aufgrund der im Verhältnis zum Phänomen Vogelzug geringen Beobachtungsintensität (...), müssen etwa die Angaben über Zug-intensität und Artenaufkommen nur als Hinweise verstanden werden.“ Dazu kommt, dass die Erhebungspunkte für diese Studie nicht repräsentativ ausgewählt wurden. Sie liegen zu einem hohen Anteil in Bereichen mit einem (weit) überdurchschnittlichen Zugaufkommen und können daher eben nicht als Referenz für die durchschnittliche Vogelzugintensität im österreichischen Alpenraum verwendet werden. Dass schließlich an anderen Standorten im steirischen Randgebirge noch höhere Zugraten erhoben wurden, beweist nicht, dass vorhabensgegenständlich kein erhöhtes Mortalitätsrisiko für Zugvögel besteht.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch die ersatzweise durchgeführte visuelle Erfassung des Kleinvogelzuges hinter dem erforderlichen fachlichen Standard zurückbleibt. Schmidt et al. (2017) haben mindestens 19 Erhebungstage zwischen 15. August und 31. Oktober ermit-telt, wobei diese Zahl größer sein muss, wenn die Erhebungstage zeitlich nicht gleichmäßig verteilt sind und an aufeinanderfolgenden Tagen gezählt wird. Dem gegenüber hat die Projektwerberin den Tagzug an nur 16 Tagen zwischen 8. Oktober und 6. November erfasst, wobei mehrfach an (bis zu fünf) aufeinanderfolgenden Tagen gezählt wurde. Ich weise daher ausdrücklich darauf hin, dass aufgrund dieser unzulänglichen Erhebung die von mir ge-schätzte MTR200 von >40 (siehe oben) keine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Zugrate darstellt.
Um eine fundierte fachliche Beurteilung zu ermöglichen, ist eine Erhebung des Kleinvogelzuges gemäß dem Stand der Technik erforderlich.“
Bestätigt wurden diese Ausführungen auch durch die Präsentation des Sachverständigen Mag. Dr. Georg Bieringer in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025, wo dieser seine Stellungnahme vom 06.03.2025 anschaulich darlegte (Beilage 2 zur VHS vom 24.04.2025).
Bestätigt wird dies im Weiteren auch durch die Ausführungen des SV-Naturschutz in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2025, wo dieser näher dargelegt hat, dass trotz der von den Projektwerberinnen nachgereichten Unterlagen (OZ 98) er nicht beantworten könne, ob das Tötungsrisiko für eine Kleinvogelart durch eine ggst. Anlage gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko in signifikanter Weise erhöht werde. Diese Frage sei bei Kleinvögeln aus mehreren Gründen grundsätzlich schwierig zu beantworten. Erstens sei es ihm nicht möglich zu definieren, woher die Vögel stammen, die am Standort durchziehen. Dementsprechend fehle ein klarer Bezug zu jenen Individuen, für die sich das Lebensrisiko entweder erhöht oder nicht erhöht. Zweitens sei ohne Information darüber, wie viele Individuen am Standort insgesamt durchziehen und welche Schlagopferzahlen tatsächlich auftreten würden auch nicht genau zu bestimmen, welches zusätzliche Mortalitätsrisiko für diese Individuen bestehe (VHS vom 13.05.2025, S. 4 ff.).
In weiterer Folge wurde dies auch im Gutachten vom 31. Juli 2025 plausibel bestätigt, wo Folgendes angeführt wird:
„Die Intensität des Zugaufkommens in der Nacht wurde von der Projektwerberin nicht erhoben (a). Da der Nachtzug im Alpenraum einen weitaus größeren Anteil des gesamten Vogelzuges ausmacht als der Tagzug (z. B. Aschwanden et al. 2018, BirdLife 2016a), liegen dadurch zum Hauptteil des Zugaufkommens keine Daten vor. Das widerspricht den fachlichen Empfehlungen für die Erfassung des Vogelzugs im Alpenraum im Rahmen der Umweltunter-suchungen für Windkraftprojekte (BirdLife Österreich 2016b, Werner et al. 2019).
Die von fachlicher Seite als erforderlich erachtete Untersuchung des Nachtzuges mittels Radar (BirdLife Österreich 2016b, Werner et al. 2019) wird in der Schweiz mittlerweile regelmäßig angewendet: In der Schweiz wurden zwischen 2017 und 2025 drei Windparks abschließend genehmigt und errichtet, nämlich Sainte-Croix, Grenchenberg und Gotthard (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_von_Windkraftanlagen_in_der_Schweiz). Bei den Windparks Gotthard und Grenchenberg wurde ein Vogelradar zur Erhebung und Standort-beurteilung eingesetzt (Leutenegger et al. 2023); beim Windpark Sainte-Croix wurde die mangelnde Erfassung des Nachtzuges vom Berufungsgericht gerügt (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_657/2018, 1C_658/2018). Weiters wurden Radarmessungen an den Stand-orten der in Planung befindlichen Windparks Mollendruz, Stadera, Gransonnaz und Grand-vent, Eoliennes de Provence und La Chaux/Culet durchgeführt (Email von D. Kleger/Swiss Birdradar Solution AG vom 12. Mai 2025). In Deutschland ist die Untersuchung des nächt-lichen Vogelzuges mittels Radar der maßgebliche Behördenstandard bei der Planung und Bewertung von Offshore-Windparks (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie 2013).
Die Erhebung des nächtlichen Vogelzuges mit Hilfe spezieller Radargeräte ist somit der inter-nationale, anlagenspezifische Stand der Technik für die Beurteilung von Standorten für Windparks im Alpenraum. Es handelt sich um einen auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen (z. B. Bruderer et al. 2012, Schmaljohann et al. 2008) beruhenden Entwicklungs-stand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist (1). Dass dieses Verfahren in Österreich bisher erst einmal (und zwar nachträglich) eingesetzt wurde, tut dem keinen Abbruch.
Anstatt diesen Stand der Technik anzuwenden, hat die Projektwerberin lediglich den Tagzug durch Sichtbeobachtung erhoben (a) und die dadurch gewonnenen Daten mit Tagzugdaten der V.i.A.-Studie (BirdLife Österreich 2016b) verglichen (b). Die Projektwerberin vertritt die Ansicht, dass es sich bei dieser Vorgangsweise um den Stand der Technik handle (b). Aus diesem Vergleich haben die Projektwerberin und der Sachverständige der belangten Behörde den Schluss gezogen, dass am Vorhabensstandort ein für den österreichischen Alpenraum unterdurchschnittliches Zugaufkommen herrsche (c). Der Sachverständige der belangten Behörde hat zwar erkannt, dass zum Nachtzug kein Befund vorlag, hat aber aus den Tagzugdaten eine entsprechende Aussage auch zum Nachtzug abgeleitet (c).Anstatt diesen Stand der Technik anzuwenden, hat die Projektwerberin lediglich den Tagzug durch Sichtbeobachtung erhoben (a) und die dadurch gewonnenen Daten mit Tagzugdaten der römisch fünf.i.A.-Studie (BirdLife Österreich 2016b) verglichen (b). Die Projektwerberin vertritt die Ansicht, dass es sich bei dieser Vorgangsweise um den Stand der Technik handle (b). Aus diesem Vergleich haben die Projektwerberin und der Sachverständige der belangten Behörde den Schluss gezogen, dass am Vorhabensstandort ein für den österreichischen Alpenraum unterdurchschnittliches Zugaufkommen herrsche (c). Der Sachverständige der belangten Behörde hat zwar erkannt, dass zum Nachtzug kein Befund vorlag, hat aber aus den Tagzugdaten eine entsprechende Aussage auch zum Nachtzug abgeleitet (c).
Ein aussagekräftiger Vergleich der Tagzugstärke am Vorhabensstandort mit den V.i.A.-Daten wäre unter den folgenden beiden Voraussetzungen grundsätzlich möglich:Ein aussagekräftiger Vergleich der Tagzugstärke am Vorhabensstandort mit den römisch fünf.i.A.-Daten wäre unter den folgenden beiden Voraussetzungen grundsätzlich möglich:
- Voraussetzung 1: Die V.i.A.-Daten bilden die Vogelzugstärke im österreichischen Alpenraum repräsentativ ab.- Voraussetzung 1: Die römisch fünf.i.A.-Daten bilden die Vogelzugstärke im österreichischen Alpenraum repräsentativ ab.
- Voraussetzung 2: Die Projektwerberin hat die Daten für den Vorhabensstandort nach derselben Methode erhoben, mit der die V.i.A.-Daten erhoben wurden.- Voraussetzung 2: Die Projektwerberin hat die Daten für den Vorhabensstandort nach derselben Methode erhoben, mit der die römisch fünf.i.A.-Daten erhoben wurden.
Zur Voraussetzung 1 ist festzustellen, dass die V.i.A.-Studie nicht dazu geplant wurde, mittlere Zugraten zu ermitteln. Die Untersuchungspunkte wurden daher nicht repräsentativ für den österreichischen Alpenraum festgelegt, etwa durch eine Zufallsstichprobe (vgl. BirdLife 2016b). In den V.i.A.-Daten sind Standorte mit hohem Zugaufkommen überrepräsentiert, während Standorte mit geringem Zugaufkommen unterrepräsentiert sind (d). Das führt dazu, dass die mittleren Zugraten der V.i.A.-Studie keine geeignete Schätzung für die mittleren Zugraten im österreichischen Alpenraum darstellen, sondern vielmehr in wesentlichem (wenn auch nicht genau bestimmbarem) Ausmaß über dem tatsächlichen Mittelwert liegen. Selbst wenn schlüssig gezeigt werden kann, dass die Zugrate am Vorhabensstandort unter dem Mittelwert der V.i.A.-Daten liegt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie auch unter dem Mittelwert für den österreichischen Alpenraum liegt. Eine zuverlässige Aussage, ob am Vorhabensstandort ein unterdurchschnittliches Vogelzugaufkommen herrscht, kann deshalb auf Basis des angestellten Vergleichs grundsätzlich nicht getroffen werden.Zur Voraussetzung 1 ist festzustellen, dass die römisch fünf.i.A.-Studie nicht dazu geplant wurde, mittlere Zugraten zu ermitteln. Die Untersuchungspunkte wurden daher nicht repräsentativ für den österreichischen Alpenraum festgelegt, etwa durch eine Zufallsstichprobe vergleiche BirdLife 2016b). In den römisch fünf.i.A.-Daten sind Standorte mit hohem Zugaufkommen überrepräsentiert, während Standorte mit geringem Zugaufkommen unterrepräsentiert sind (d). Das führt dazu, dass die mittleren Zugraten der römisch fünf.i.A.-Studie keine geeignete Schätzung für die mittleren Zugraten im österreichischen Alpenraum darstellen, sondern vielmehr in wesentlichem (wenn auch nicht genau bestimmbarem) Ausmaß über dem tatsächlichen Mittelwert liegen. Selbst wenn schlüssig gezeigt werden kann, dass die Zugrate am Vorhabensstandort unter dem Mittelwert der römisch fünf.i.A.-Daten liegt, kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie auch unter dem Mittelwert für den österreichischen Alpenraum liegt. Eine zuverlässige Aussage, ob am Vorhabensstandort ein unterdurchschnittliches Vogelzugaufkommen herrscht, kann deshalb auf Basis des angestellten Vergleichs grundsätzlich nicht getroffen werden.
Zur Voraussetzung 2 genügt daher die Feststellung, dass die Projektwerberin den sichtbaren Tagzug im Mittel tageszeitlich später und daher bei im Durchschnitt geringeren Zugstärken erhoben hat, als dies bei der V.i.A.-Studie der Fall war (e). Da sie dadurch einen systema-tischen Fehler (Bias) in ihre Daten eingeführt hat, ist die unmittelbare Vergleichbarkeit der Daten nicht gegeben.Zur Voraussetzung 2 genügt daher die Feststellung, dass die Projektwerberin den sichtbaren Tagzug im Mittel tageszeitlich später und daher bei im Durchschnitt geringeren Zugstärken erhoben hat, als dies bei der römisch fünf.i.A.-Studie der Fall war (e). Da sie dadurch einen systema-tischen Fehler (Bias) in ihre Daten eingeführt hat, ist die unmittelbare Vergleichbarkeit der Daten nicht gegeben.
Beide Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Die tageszeitliche Abweichung führt zu einer Unterschätzung der Zugrate, und die irrtümliche Annahme über die Repräsentativität der V.i.A.-Daten führt außerdem dazu, dass diese zu geringen Zugraten mit zu hohen Referenz-werten verglichen werden. Insgesamt werden daher Eingriffsausmaß und Eingriffserheb-lichkeit in nicht genau feststellbarem, aber offensichtlich wesentlichem Ausmaß unterschätzt.Beide Voraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Die tageszeitliche Abweichung führt zu einer Unterschätzung der Zugrate, und die irrtümliche Annahme über die Repräsentativität der römisch fünf.i.A.-Daten führt außerdem dazu, dass diese zu geringen Zugraten mit zu hohen Referenz-werten verglichen werden. Insgesamt werden daher Eingriffsausmaß und Eingriffserheb-lichkeit in nicht genau feststellbarem, aber offensichtlich wesentlichem Ausmaß unterschätzt.
Soweit sich der Sachverständige der belangten Behörde in seiner Vorhabensbeurteilung auf die Ergebnisse der Kollisionsstudie am Windpark Handalm (Traxler et al. 2021) berufen hat (f), verweise ich auf meine diesbezüglichen Ausführungen in Beilage ./2 zur VHS vom 24.04.2025, W225 2300309-1/90Z: Erstens ist die von mir aus den Angaben der Autoren ermittelte Geh-geschwindigkeit von 6,3 km/h viel zu hoch für eine sorgfältige Suche nach Schlagopfern in alpiner Vegetation. Zweitens wurde die Auswirkung der sehr unterschiedlichen Vegetations-höhe auf die Sucheffizienz nicht berücksichtigt. Drittens wurden sachlich nicht gerechtfertigte, der einschlägigen Fachliteratur widersprechende Annahmen über eine sehr geringe Zahl von Schlagopfern außerhalb des regelmäßig erfassten Bereichs getroffen. Im Ergebnis ist die Handalm-Kollisionsstudie aufgrund ihrer gravierenden methodischen Mängel als Beleg dafür, dass entlang des Koralmzuges auch bei hohen Zugraten nur geringe Schlagopferzahlen auf-treten würden, vollkommen ungeeignet.
Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob es fachlich gerechtfertigt war, aus vorliegenden Informationen zum Tagzug Aussagen zur Stärke des nicht erhobenen Nacht-zuges abzuleiten.
Zusammenfassend stelle ich fest, dass die Erhebungs- und Bewertungsmethoden zu den Auswirkungen auf (insbesondere in der Nacht ziehende) Kleinvögel nicht dem Stand der Technik entsprechen und nicht zweckmäßig sind. Dadurch liegt nicht nur kein Befund zum Nachtzug von Kleinvögeln am Vorhabens-standort vor, sondern aufgrund methodischer Unzulänglichkeiten kann dieser Befund auch nicht (und zwar nicht einmal näherungsweise) aus dem Befund zum Tagzug von Kleinvögeln abgeleitet werden.“
In weiterer Folge legte die PW mit Schreiben vom 15.07.2025 ein Fachgutachten der NWU Biologie GmbH vor, wo die Frage geprüft worden sei, ob Zugvögel durch den Betrieb von WEA einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko ausgesetzt seien und ob damit eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbote vorliegen könne. Ergebnis war, dass sowohl das rechnerische Collision-Risk-Modell (Band-CRM) als auch die Berechnung auf Basis von Monitoringberichten und Daten übereinstimmend ergeben würden, dass sich ein sehr geringes Kollisionsrisiko für einzelne Individuen von 0,22 % - 0,43 % ergebe. Bezogen auf die individuelle Sterbewahrscheinlichkeit ergebe sich je nach Art eine Erhöhung von 0,35% und 1,16%. Auch die Kontrollrechnung nach Aschwanden et al (2018) ergebe Werte im gleichen Größenbereich wie das rechnerische Modell und bestätige damit die Plausibilität und Richtigkeit der Berechnungsergebnisse. Somit komme es bei gegenständlichem Vorhaben – trotz Unterstellung eines "Worst-Case"-Prinzips – zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Zugvogelindividuen. Damit werde auch gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht verstoßen. Aufgrund dieser aktuellen Berechnungen würde zudem die im Verfahren vor dem BVwG vorgeschlagene projektbezogene Maßnahme mit der Festlegung eines Schwellenwertes als nicht mehr erforderlich seien und daher nicht mehr Bestandteil des Projektes seien.
Jedoch konnte der Sachverständige folgendes darlegen:
„Die Projektwerberin hat in ihrer BERECHNUNG DES TÖTUNGSRISIKOS zwei rechnerische Ansätze verwendet:
Bei der Berechnung anhand der Methodik des BDEW (2021) wird das Risiko für das einzelne Individuum nicht mit der Anzahl der betroffenen Individuen multipliziert (d). Wie ich oben gezeigt habe, entspricht es aber nicht der Judikatur des BVerwG, die Dichte des Vogelzuges außer Acht zu lassen. Vielmehr ist die Zugdichte beim nächtlichen Kleinvogelzug der entscheidende Parameter. Von der norddeutschen Tiefebene bis zu den außeralpinen Niederungen in Ostösterreich erfolgt der nächtliche Vogelzug in Form eines Breitfontzuges in relativ großer Höhe. In den einschlägigen Leitfäden wird daher generell keine Notwendigkeit gesehen, den Kleinvogelzug bei der Bewertung von Windkraftstandorten zu berücksichtigen (z. B. BirdLife Österreich 2021). Das ändert sich jedoch im Alpenraum: Die im wesentlichen quer zur Hauptzugrichtung liegende Gebirgskette führt dazu, dass der Zug abgelenkt wird und es zu einem räumlich differenzierten Muster von geringer bis hoher Zugdichte kommt. Überdies wird der in niedrigeren Luftschichten ziehende Teil der Individuen durch den Anstieg des Geländeniveaus zum Aufsteigen gezwungen, so dass sich der Zug auch in vertikaler Richtung verdichtet. Aus diesen beiden Gründen unterscheiden sich die Zugdichte und damit das Risiko für Vogelkollisionen an Windrädern im Alpenraum kleinräumig in erheblichem Maß. Deswegen ist im Alpenraum – im Unterschied zu den außeralpinen Bereichen des kontinentalen Mitteleuropa – die Untersuchung des Vogelzuges erforderlich (BirdLife Österreich 2016b, BirdLife Österreich 2021, Werner et al. 2019). Denn gerade das flächen-deckend gleiche Risikoniveau bei allen vergleichbaren Infrastrukturmaßnahmen, aufgrund dessen das BVerwG eine signifikante Erhöhung des Lebensrisikos für häufige Singvogelarten verneint hat (8), trifft auf den Vogelzug im Alpenraum nicht zu.
Über diesen grundsätzlichen Einwand hinaus sind aber auch entscheidende Detailannahmen der Berechnung fehlerhaft. Für den Korrekturfaktor für das Ausweichverhalten hat die Projektwerberin für alle Vogelarten denselben Wert von 98 % verwendet, weil artspezifische Angaben nicht verfügbar sind (f). Dieser Vorgangsweise liegt unausgesprochen die Annahme zu Grunde, nachtziehende Arten würden WEAs ebenso gut wahrnehmen und ihnen deshalb im selben Maß ausweichen können wie tagziehende Arten. Das ist aber eine offensichtlich unzulässige Vereinfachung, denn nachtziehende Arten wie Drosseln, Rotkehlchen, Grasmücken, Laubsänger, Rohrsänger und Goldhähnchen sind in den Schlagopferzahlen von Untersuchungen an Windparks im Alpenraum stark überrepräsentiert, während häufige Tagzieher, insbesondere Finken, ebenso stark unterrepräsentiert sind (vgl. Aschwanden et al. 2018, Traxler et al. 2021). Die Analyse der Projektwerberin ist daher gerade nicht artspezifisch, und sie berücksichtigt artspezifische Verhaltensweisen nicht.Über diesen grundsätzlichen Einwand hinaus sind aber auch entscheidende Detailannahmen der Berechnung fehlerhaft. Für den Korrekturfaktor für das Ausweichverhalten hat die Projektwerberin für alle Vogelarten denselben Wert von 98 % verwendet, weil artspezifische Angaben nicht verfügbar sind (f). Dieser Vorgangsweise liegt unausgesprochen die Annahme zu Grunde, nachtziehende Arten würden WEAs ebenso gut wahrnehmen und ihnen deshalb im selben Maß ausweichen können wie tagziehende Arten. Das ist aber eine offensichtlich unzulässige Vereinfachung, denn nachtziehende Arten wie Drosseln, Rotkehlchen, Grasmücken, Laubsänger, Rohrsänger und Goldhähnchen sind in den Schlagopferzahlen von Untersuchungen an Windparks im Alpenraum stark überrepräsentiert, während häufige Tagzieher, insbesondere Finken, ebenso stark unterrepräsentiert sind vergleiche Aschwanden et al. 2018, Traxler et al. 2021). Die Analyse der Projektwerberin ist daher gerade nicht artspezifisch, und sie berücksichtigt artspezifische Verhaltensweisen nicht.
Dazu kommt, dass für jede Art genau ein Wert für das allgemeine Lebensrisiko verwendet wird. Auch das ist nicht sachgerecht, denn die entsprechenden Risiken unterscheiden sich zwischen Frühlings- und Herbstzug sowie zwischen Alt- und Jungvögeln maßgeblich (Newton 2025).
Die Berechnung der Projektwerberin illustriert damit beispielhaft die von Wulfert et al. (2022) aufgezeigten Probleme probabilistischer Ansätze: Die fehlende Verfügbarkeit entscheidender Eingangsparametern hat zu einer Pauschalität der angenommenen Parameter geführt, und da trotz der hohen Sensitivität der Modelle gegenüber solchen Parametern eine Sensivitäts-analyse unterblieben ist, resultiert ein geringer Realitätsbezug der Ergebnisse. Der Versuch, einen probabilistischen Ansatz für Kleinvögel am Zug zu nutzen, hat zu Ergebnissen geführt, die als Grundlage für ein Gutachten nicht geeignet sind.
Die zweite Berechnungsmethode der Projektwerberin, nämlich die „Kontrollrechnung mit Daten von Aschwanden et al. 2018“, beruht auf einem Denkfehler. Die Projektwerberin hat nämlich die festgestellte Gesamtkollisionsrate auf die einzelnen Arten „verteilt“ (g). Die Gesamtkollisionsrate errechnet sich aus der Summe der kollidierten Individuen sämtlicher Arten dividiert durch die (geschätzte) Summe der durchziehenden (kollisionsgefährdeten) Individuen sämtlicher Arten. Will man die artspezifische Kollisionsrate der Art X berechnen, benötigt man dementsprechend die Zahl der kollidierten Individuen der Art X und die Zahl der kollisionsgefährdeten Individuen der Art X. Letztere Angabe ist bei Aschwanden et al. (2018) nicht verfügbar. Daher können auch keine artspezifischen Kollisionsraten berechnet werden.Die zweite Berechnungsmethode der Projektwerberin, nämlich die „Kontrollrechnung mit Daten von Aschwanden et al. 2018“, beruht auf einem Denkfehler. Die Projektwerberin hat nämlich die festgestellte Gesamtkollisionsrate auf die einzelnen Arten „verteilt“ (g). Die Gesamtkollisionsrate errechnet sich aus der Summe der kollidierten Individuen sämtlicher Arten dividiert durch die (geschätzte) Summe der durchziehenden (kollisionsgefährdeten) Individuen sämtlicher Arten. Will man die artspezifische Kollisionsrate der Artikel römisch zehn, berechnen, benötigt man dementsprechend die Zahl der kollidierten Individuen der Artikel römisch zehn und die Zahl der kollisionsgefährdeten Individuen der Art römisch zehn. Letztere Angabe ist bei Aschwanden et al. (2018) nicht verfügbar. Daher können auch keine artspezifischen Kollisionsraten berechnet werden.
Die Projektwerberin hat dieses Problem wie folgt „gelöst“: Zunächst hat sie für jede Art den Anteil der kollidierten Individuen an der Gesamtzahl aller kollidierten Individuen ermittelt. Anschließend hat sie anhand des so ermittelten Anteils jenen Teil der Gesamtkollisionsrate berechnet, der auf die Art X entfällt. Die Summe dieser Teilkollisionsraten sämtlicher Arten ergibt die Gesamtkollisionsrate (zumindest wenn man den Rechenfehler beim Sommergold-hähnchen korrigiert und die fehlenden Arten Stockente und Feldschwirl ergänzt). Dadurch hat die Projektwerberin für jede einzelne Art eine Kollisionsrate ermittelt, die unter der Gesamt-kollisionsrate liegt. Mathematisch entspricht die Gesamtkollisionsrate aber dem (gewichteten) Mittelwert der Kollisionsraten sämtlicher Arten, d. h. dass ein Teil der artspezifischen Kolli-sionsraten über und ein Teil unter diesem Wert liegen muss. Die Tatsache, dass sämtliche „artspezifischen“ Kollisionsraten unter dem Mittelwert liegen, zeigt bereits auf den ersten Blick, dass die Berechnung falsch ist. Mathematisch entspricht der Rechenweg der Projekt-werberin einer Rechnung, in der die Zahl der Kollisionen der Art X durch die Summe der kollisionsgefährdeten Individuen sämtlicher Arten dividiert wird. Das ergibt keinen Sinn.Die Projektwerberin hat dieses Problem wie folgt „gelöst“: Zunächst hat sie für jede Art den Anteil der kollidierten Individuen an der Gesamtzahl aller kollidierten Individuen ermittelt. Anschließend hat sie anhand des so ermittelten Anteils jenen Teil der Gesamtkollisionsrate berechnet, der auf die Artikel römisch zehn, entfällt. Die Summe dieser Teilkollisionsraten sämtlicher Arten ergibt die Gesamtkollisionsrate (zumindest wenn man den Rechenfehler beim Sommergold-hähnchen korrigiert und die fehlenden Arten Stockente und Feldschwirl ergänzt). Dadurch hat die Projektwerberin für jede einzelne Art eine Kollisionsrate ermittelt, die unter der Gesamt-kollisionsrate liegt. Mathematisch entspricht die Gesamtkollisionsrate aber dem (gewichteten) Mittelwert der Kollisionsraten sämtlicher Arten, d. h. dass ein Teil der artspezifischen Kolli-sionsraten über und ein Teil unter diesem Wert liegen muss. Die Tatsache, dass sämtliche „artspezifischen“ Kollisionsraten unter dem Mittelwert liegen, zeigt bereits auf den ersten Blick, dass die Berechnung falsch ist. Mathematisch entspricht der Rechenweg der Projekt-werberin einer Rechnung, in der die Zahl der Kollisionen der Artikel römisch zehn, durch die Summe der kollisionsgefährdeten Individuen sämtlicher Arten dividiert wird. Das ergibt keinen Sinn.
Auch der zweite Berechnungsansatz der Projektwerberin ist daher verfehlt und für eine gutachterliche Beurteilung des Vorhabens nicht verwendbar.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von der Projektwerberin vorgelegten Darstellungen zum nächtlichen Zug von Kleinvögeln aus fachlicher Sicht nicht vollständig sind, weil die Frequentierung des betroffenen Raumes durch die relevanten Arten nicht ermittelt wurde. Sie sind weiters nicht plausibel und nachvollziehbar, weil ungeeignete Methoden ausgewählt und diese überdies fehlerhaft angewendet wurden. In Verbindung mit dem Fehlen von Erhebungen, die dem Stand der Technik entsprechen, und daher auch dem Fehlen eines verwertbaren Befundes (siehe das Ergebnis zur Gutachtensfrage 1.1.) reichen die Projektunterlagen nicht aus, um eine fachlich tragfähige Einschätzung zum Vorliegen eines artenschutzrechtlich relevanten Tötungsrisikos abgeben zu können.“
Damit konnte der Sachverständige nachvollziehbar darlegen, dass die von der PW vorgelegten Daten, wie auch die im Behördenverfahren erhobenen Daten, schlicht keine Aussage darüber zulassen, ob es zu einer signifikanten Tötung kommt, da diese nicht vollständig sind, auf falschen Annahmen basieren und realitätsfern sind. Anzumerken ist, dass von der PW mehrfach auf andere genehmigte Windparks verwiesen wird, die allesamt nicht der Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Dass eine Erhebung mittels Radargeräts erfolgen muss und dies dem Stand der Technik (bei diesem Vorhaben) entspricht, ergibt sich daraus, dass andere Methoden zwar in Entwicklung seien (Akustische Erhebung mittels Zugrufe der verschiedenen Vogelarten), diese aber nicht ausreichend validiert und kalibriert seien und die Nachtzugerhebung mittels Tagzug aufgrund der vorliegenden Bezugsdaten nicht zu belastbaren Ergebnissen führe. Dafür wäre es erforderlich, dass geeignete Vergleichsdaten zum Tagzug in Österreich vorlägen. Das ist aber nicht der Fall. Dazu komme, dass die Beziehung zwischen Tagzug und Nachtzug sehr unscharf sei, und daher nur mit großer Unsicherheit aus Tagzugdaten überhaupt auf die Stärke des Nachtzuges geschlossen werden könne. Da jedoch Kollisionen von Kleinvögeln weit überwiegend in der Nacht stattfinden würden, sei tatsächlich der Nachtzug die beurteilungsrelevante Größe. Mittels Radarerhebung des Nachtzuges könne auf die publizierten Schwellenwerte von BirdLife Österreich und der schweizerischen Vogelwarte abstellen und dadurch feststellen werden, ob Minderungsmaßnahmen erforderlich seien oder nicht. Dies könne ohne einen Befund zum Nachtzug nicht beurteilen werden (VHS vom 06.08.2025, S. 9 f.).
Hinsichtlich des Einwands der Projektwerberinnen, dass ihrer Ansicht nach durch eine Radarerhebung keine Berechnung eines individuellen Tötungsrisikos ermöglicht werde, konnte der SV darlegen, dass ein Kollisionsrisiko bzw. eine Kollisionsrate nur ermittelt werden könne, wenn die Anzahl der durchziehenden Individuen und die Anzahl der kollidierten Individuen bekannt sei. Eine Methode bei der Grundsätzlich nur die Zahl der kollidierten Individuen erhoben wird lasse keine solche Risiko- oder Wahrscheinlichkeitsermittlung zu (VHS vom 06.08.2025, S. 12). Dies erscheint dem erkennenden Gericht nachvollziehbar.
Hinsichtlich der Anmerkung des ASV Brunner, dass die Sichtweise der Konsenswerberin nachdrücklich unterstützen wolle, wonach das individuumsbezogene Tötungsrisiko und dessen allfällige signifikante Erhöhung nur nach der von ihr gewählten probabilistischen Berechnung nicht aber auf Basis von Radardaten und Pauschalschwellenwerten eingeschätzt werden könne, ist anzuführen, dass eine probabilistischen Berechnung vom erkennenden Gericht nicht per se als untauglich befunden wird, jedoch der SV Bieringer nachvollziehbar dargelegt konnte, dass die von der PW dargelegten Daten, auf falschen Annahmen beruhen und damit keine „richtige“ Aussage über das individuumsbezogene Tötungsrisiko getroffen werden könne.
2.1.3.3. In weiterer Folge wurde den Projektwerbern mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2025 ergangenen verfahrensleitenden Beschluss die Beibringung folgender Unterlagen/Daten bis 02.03.2026 aufgetragen:
„Durchzuführen ist eine kontinuierliche, quantitative Erfassung des Vogelzuges mittels eines zur Erhebung des Vogelzugs geeigneten Fixbeam-Radars (BirdScan MR1 oder technisch gleichwertig) im Zeitraum vom 15. August bis zum 31. Oktober. Das Radargerät ist innerhalb des geplanten Windparks so aufzustellen, dass ein für den Windpark repräsentativer Raum zumindest über den gesamten Seehöhenbereich von 1.700 m bis 2.200 m vollständig erfasst wird (Vermeidung von ground clutter).
Aufstellung des Radargeräts und Analyse der Daten müssen durch Personen erfolgen, die nachweislich über mehrjährige Erfahrung mit der radargestützten Erfassung des Vogelzuges mittels des verwendeten Geräts verfügen. Eine Bestätigung über die sachgerechte und störungsfreie Verwendung des eingesetzten Geräts ist beizubringen.
Als Ergebnis ist zumindest die für den geplanten XXXX repräsentative gemittelte MTR200 (Individuen pro Stunde und Kilometer im 200 m-Höhenbereich) für den genannten Zeitraum, sowohl gesamt als auch gesondert für Tag und Nacht, zu übermitteln. Die Trennung zwischen Tag und Nacht erfolgt anhand der Bürgerlichen Dämmerung. Als Ergebnis ist zumindest die für den geplanten römisch 40 repräsentative gemittelte MTR200 (Individuen pro Stunde und Kilometer im 200 m-Höhenbereich) für den genannten Zeitraum, sowohl gesamt als auch gesondert für Tag und Nacht, zu übermitteln. Die Trennung zwischen Tag und Nacht erfolgt anhand der Bürgerlichen Dämmerung.
Die Dokumentation der Untersuchung hat zumindest die Angabe des überwachten Raums pro 50 m-Höhenklasse, die verwendeten Berechnungsparameter, die stundenweise MTR pro 50 m-Höhenklasse (digitale Tabelle), vollständige Angaben zu etwaigen kurzzeitigen Störungen und Ausfällen sowie drei phänologische Darstellungen der MTR200 (taggenaue Grafiken für gesamt, Tag und Nacht) zu umfassen.“ (VHS vom 06.08.2025, S. 14 f.).
2.3.1.3. Die Projektwerberinnen kamen diesem Auftrag nach und legten am 02.12.2025 den Monitoringbericht zur Erhebung des Kleinvogelzuges mittels Vogelradar, unter ergänzender Übermittlung der Rohdaten an den SV-Naturschutz vor.
In der Stellungnahme vom 04.03.2026 führte der SV-Naturschutz detailliert Folgendes an:
„1. Zur Datenerhebung mittels Vogelradars
Das eingesetzte Radargerät ist ein zur Erhebung des Vogelzuges geeignetes Fixbeam-Radar (BirdScan MR1). Die Aufstellung und Inbetriebnahme wurde von der Swiss Bird Radar Solution AG begleitet, und die Validierung und Aufbereitung der Daten erfolgte ebenfalls durch dieses Unternehmen. Eine Bestätigung der Swiss Bird Radar Solution AG über die sachgerechte und störungsfreie Verwendung des Radargeräts liegt vor.
Das Radargerät wurde innerhalb des Windpark-Standortes (nahe der geplanten Anlage PE-05) in einer Seehöhe von ca. 1.680 m ü. A. aufgestellt. Daten liegen ab einer Höhe von 25 m über Grund vor, so dass der Seehöhenbereich von 1.700 bis 2.200 m praktisch vollständig erfasst wurde.
Das Radar wurde von 15. August bis 31. Oktober 2025 grundsätzlich kontinuierlich (wenn auch mit technisch bedingten Unterbrechungen) betrieben. Die übermittelte digitale Tabelle enthält die stundenweise MTR pro 50 m-Höhenklasse und dokumentiert auch die aufgetretenen Störungen und Ausfälle.
In den meisten Details entsprechen die Radar-Untersuchung und ihre Dokumentation daher den in der Niederschrift der Verhandlung vom 06.08.2025 (W225 2300309-1/120Z) festgelegten Kriterien. Lediglich der überwachte Raum pro 50 m-Höhenklasse und die verwendeten Berechnungsparameter sind nicht dokumentiert. Aufgrund der langjährigen Erfahrung der Swiss Bird Radar Solution AG mit der Erhebung und Analyse von Radardaten zum Vogelzug bestehen jedoch keine Zweifel an der korrekten Berechnung der in der Rohdatentabelle übermittelten MTR-Werte.
2. Zur Berechnung der MTR-Werte für Tag und Nacht
Die Projektwerberinnen haben die relevanten Kennwerte mit einer MTR = 16,89 für den Zeitraum Tag und einer MTR = 57,23 für den Zeitraum Nacht ermittelt. Dazu wurde der Bereich von 0-200 m über Grund berücksichtigt.
Anhand der Daten der Projektwerberinnen waren die Berechnungsergebnisse für mich näherungsweise, aber nicht exakt reproduzierbar. Im fachlichen Austausch mit der Projektwerberin wurde geklärt, dass die Abweichungen darin begründet waren, dass die Projektwerberinnen die MTR anhand von Daten ermittelt hatte, in denen die Tag-Nacht-Grenze minutengenau berücksichtigt war, während die an das BVwG übermittelten Daten der Übersichtlichkeit halber stundenweise zusammengefasst waren. Das bedingt Abweichungen bei der Tag-Nacht-Zuordnung. Nach Übermittlung der Tabellen, aus denen die Projektwerberinnen die MTR ermittelt hatten, waren die Ergebnisse nachvollziehbar.
Die Projektwerberinnen hatten die MTR aus einem Datensatz ermittelt, der den Höhenbereich von 0 m bis 200 m über Grund umfasste. In den untersten 25 m konnte der Vogelzug aus technischen Gründen jedoch nicht erfasst werden. Seitens der NWU GmbH wurde dies als „Standard-Fehler der Radartechnik“ bezeichnet (Email von T. Friedel vom 02.02.2026). Das ist ein Missverständnis. Zur Berechnung des Kollisionsrisikos sind nicht exakt die 200 Höhenmeter ab der Geländeoberkante am (mehr oder willkürlichen) Aufstellungsort des Radars ausschlaggebend; relevant ist vielmehr ein Fenster von 200 m Höhe im Höhenbereich der WEA (Werner et al. 2019). Insbesondere ist darauf zu achten, dass die für die Berechnung herangezogene, 200 m mächtige Luftschicht nicht von Groundclutter oder anderen störenden Effekten beeinflusst wird. Daher kann eine Situierung des Radars auch unterhalb und in Zugrichtung vor dem Windpark sinnvoll sein (BirdLife Österreich 2016). Diesen Ansatz wählten beispielsweise Aschwanden et al. (2018). Es handelt sich also nicht um einen Fehler der Rardartechnologie, sondern um eine Fehlanwendung seitens der Projektwerberinnen.
Weiters schlossen die Projektwerberinnen die Radardaten für Großvögel aus ihrer Analyse aus. Allerdings sind die MTR-Schwellenwerte in BirdLife Österreich (2016) nicht auf Kleinvögel bezogen, sondern auf sämtliche Vögel. Daher müssen auch bei der Berechnung der MTR für den Vorhabensstandort alle Vogel-Radarechos einbezogen werden.
Eine korrigierte Berechnung für die Höhenklassen von 25 bis 225 m und alle Vogelarten ergibt dementsprechend höhere Werte, nämlich eine MTR = 17,3 für den Zeitraum Tag und eine MTR = 66,1 für den Zeitraum Nacht. Diese Werte sind (auf eine Nachkommastelle genau) unabhängig davon, ob man entsprechend der Vorgangsweise der Projektwerberinnen die Tag- und Nacht-hälften mit jeweils weniger als 1 Std. tatsächlicher Erfassungszeit (observation time) ausschließt oder nicht. Wenn man die fehlenden Halbtage anhand der Nachbartage bzw. -nächte linear interpoliert, so vermindert sich die MTR für den Zeitraum Tag etwas (16,9), während sich die MTR für den Zeitraum Tag leicht erhöht (66,3). Insgesamt können daher Schätzwerte der MTR von ca. 17 für den Tag und ca. 66 für die Nacht als robust in Hinblick auf die Erfassungslücken angesehen werden. Diese Werte entsprechen der Berechnung der Projektwerberinnen für den Zeitraum Tag und liegen für den Zeitraum Nacht um etwa 15 % höher.
Der gewählte Höhenbereich ist für den geplanten Windpark repräsentativ, dürfte aber hinsichtlich der Zugintensität im oberen Bereich der einzelnen WEA liegen. Durch den Aufstellungsort und die Verschiebung um 25 m nach oben deckt der erfasste Höhenbereich etwa den Höhenbereich der höchstgelegensten WEA des geplanten Windparks ab, für die aufgrund der Landschaftsform das höchste Kollisionsrisiko anzunehmen ist. Repräsentativ wäre auch eine Standortswahl für das Radar gewesen, die die Erfassung eines etwas niedriger gelegenen 200 m-Höhenbereichs erlaubt hätte (entsprechend den mittleren WEA des Windparks). Die Berechnungen liegen daher für den gesamten XXXX auf der sicheren Seite.Der gewählte Höhenbereich ist für den geplanten Windpark repräsentativ, dürfte aber hinsichtlich der Zugintensität im oberen Bereich der einzelnen WEA liegen. Durch den Aufstellungsort und die Verschiebung um 25 m nach oben deckt der erfasste Höhenbereich etwa den Höhenbereich der höchstgelegensten WEA des geplanten Windparks ab, für die aufgrund der Landschaftsform das höchste Kollisionsrisiko anzunehmen ist. Repräsentativ wäre auch eine Standortswahl für das Radar gewesen, die die Erfassung eines etwas niedriger gelegenen 200 m-Höhenbereichs erlaubt hätte (entsprechend den mittleren WEA des Windparks). Die Berechnungen liegen daher für den gesamten römisch 40 auf der sicheren Seite.
3. Zur Interpretation der Ergebnisse
Die Fehler in der Berechnung der MTR-Werte haben keinen Einfluss auf die entscheidende Aus-sage der Untersuchung: Sowohl für den Zeitraum Tag als auch für den Zeitraum Nacht werden die von BirdLife Österreich (2016) publizierten Schwellenwerke klar unterschritten.
Dazu kommt, dass die Abschaltregelung für Fledermäuse auch dazu führt, dass das Kollisions-risiko beim herbstlichen Nachtzug von Kleinvögeln (wenn auch in unbestimmtem Ausmaß) reduziert wird. Ebenfalls eingriffsmindernd wirkt die geplante bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Stärke des Nachtzuges über den Vorhabensstandort jahreweisen Schwankungen unterliegt, ist daher nicht zu befürchten, dass die Schwellenwerte überschritten werden.
Hingegen ist es ein Missverständnis, anzunehmen, dass die Radaruntersuchung keinen Erkenntnisgewinn erbracht hätte. Tatsächlich liegen nun erstmals überhaupt belastbare Erkenntnisse zum Zug von Kleinvögeln im Projektgebiet vor, insbesondere zum Nachtzug. Darüber hinaus zeigen die erhobenen Daten beispielhaft mehrere – fachlich im wesentlichen bekannte, aber im Verfahren umstrittene – Tatsachen auf, insbesondere:
- Die Stärke des Tagzuges über die Herbstzug-Periode ist kein zuverlässiger Indikator für die Stärke des Nachtzuges im selben Zeitraum. Im konkreten Fall macht ersterer ca. 48,6 % des Schwellenwerts aus, während letzterer ca. 82,5 % des Schwellenwerts erreicht. Es ist evident, dass die Stärke des Nachtzuges an einem Windkraft-Standort den Schwellenwert auch dann überschreiten kann, wenn die Stärke des Tagzuges deutlich unterhalb der Schwelle liegt. Bei einer anderen Verteilung zwischen Tag- und Nachtzug ist grundsätzlich auch der umgekehrte Fall denkbar.
- Starke Tagzug-Tage sind nicht unbedingt auch starke Nachtzug-Tage. Von den zehn stärksten Tagzug-Tagen gehören nur zwei zugleich auch zu den zehn stärksten Nachtzug-Tagen; umgekehrt gilt dasselbe. Auch die jahreszeitliche Verteilung ist unterschiedlich: Die stärkste Nachtzug-Monatshälfte ist die zweite Augusthälfte, die stärkste Tagzug-Monatshälfte ist die erste Oktober-hälfte. Es ist offensichtlich, dass der Versuch, die Zahl der (weit überwiegend nächtlichen) Schlagopfer mit der Zugdichte in Beziehung zu setzen, nicht zu einem sinnvollen Ergebnis führen kann, wenn man die Stärke des Vogelzuges anhand des Tagzuges misst (wie bei Traxler et al. 2021).
4. Konsequenzen für das Verfahren
Für das Verfahren sind insbesondere zwei Aspekte unmittelbar relevant:
Erstens ist durch die Radar-Untersuchung der maßgebliche Sachverhalt gemäß dem Stand der Technik erhoben, und das Ergebnis belegt eine klare Unterschreitung der publizierten Schwellen-werte. Die von den Revisionswerberinnen in der Tagsatzung am 13.05.2025 als Projektbestandteil eingebrachte und mit dem Schriftsatz vom 15.07.2025 zurückgezogene Vorhabensbestandteil MN_TIER_NATSCH_MO_BET_17 (Schlagopfermonitoring und Betriebseinschränkungen) ist daher fachlich nicht erforderlich. In der Verhandlung am 13.05.2025 habe ich darauf hingewiesen, dass dann, wenn die Zugrate unter dem Schwellenwert liegt, eine Genehmigung aus fachlicher Sicht ohne weitere Radarmessung, ohne Schlagopfermonitoring und ohne angepasste Abschaltung möglich ist. Nur die bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (bzw. sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung), die von den Projektwerberinnen in der letzten Projektänderung als Vorhabensbestandteil aufrechterhalten wurde, ist nach wie vor angebracht, weil mit der dauerhaften Kennzeichnung eine gewisse Anlockwirkung für (einige) nachtziehende Kleinvogelarten einhergeht.
Zweitens wird dadurch, dass die Maßnahme MN_TIER_NATSCH_MO_BET_17 entfallen kann und aus fachlicher Sicht auch keine vergleichbaren Vorschreibungen erforderlich sind, vermieden, dass wesentliche Erhebungen zum Sachverhalt auf einen Zeitraum nach der Genehmigung verlagert werden. Eine solche Vorgangsweise hätte wohl nicht der Judikatur des VwGH entsprochen (Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2021, Ra 2018/04/0179-16 und Ra 2019/04/0111, 0112-6, Rn. 39 ff.).
5. Änderung meines Gutachtens
Zusammenfassend ist daher mein Gutachten vom 31.07.2025 aufgrund des neuen Sachverhalts wie folgt zu ändern:
- Gutachtensfrage 1.1: Die Erhebungs- und Bewertungsmethoden zu den Auswirkungen auf (insbesondere in der Nacht ziehende) Kleinvögel entsprechen dem Stand der Technik und sind zweckmäßig.
- Gutachtensfrage 2.1: Die von der Projektwerberin vorgelegten Darstellungen zum nächtlichen Zug von Kleinvögeln sind aus fachlicher Sicht vollständig, plausibel und nachvollziehbar.
- Gutachtensfrage 3.4: Die projektimmanenten Maßnahmen zur Verminderung des Kollisionsrisikos von Kleinvögeln, insbesondere Nachtziehern, sind ausreichend.
2.3.1.4. Zusammenfassend war aufgrund der schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen für Naturschutz daher festzustellen, dass die Schätzwerte der MTR (migration traffic rate) von ca. 17 für den Tag und ca. 66 für die Nacht anzunehmen sind. Sowohl für den Zeitraum Tag als auch für den Zeitraum Nacht werden die von BirdLife Österreich (2016) publizierten Schwellenwerte klar unterschritten. Weiters führt der Sachverständige für Naturschutz schlüssig aus, dass die Abschaltregelung für Fledermäuse, sowie auch die geplante bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung, welche insofern weiterhin umzusetzen sei, eingriffsmindernd wirken. Der Sachverständige stellt ergänzend fest, dass selbst bei Berücksichtigung jahresweiser Schwankungen der Stärke des Nachtzuges ein Überschreiten der Schwellenwerte nicht zu befürchten sei.
2.3.1.5. Der Sachverständige setzte sich in seinem Ergänzungsgutachten auch mit den seitens der Projektwerberinnen im Beschwerdeverfahren vorgeschlagen bzw. zum Projektinhalt erhobenen Maßnahmen (vgl. VHS, 13.05.2025, S. 7 sowie Beilage./5; Stellungnahme samt Beilage vom 21.05.2025) zur Minderung des Kollisionsrisikos auseinander. Diese Maßnahmen hatten folgenden Wortlaut:2.3.1.5. Der Sachverständige setzte sich in seinem Ergänzungsgutachten auch mit den seitens der Projektwerberinnen im Beschwerdeverfahren vorgeschlagen bzw. zum Projektinhalt erhobenen Maßnahmen vergleiche VHS, 13.05.2025, S. 7 sowie Beilage./5; Stellungnahme samt Beilage vom 21.05.2025) zur Minderung des Kollisionsrisikos auseinander. Diese Maßnahmen hatten folgenden Wortlaut:
„MN_TIER_NATSCH_BET_16: Bedarfsgerechte Befeuerung
Um Kollisionen von nachtziehenden Kleinvogelarten mit den WEAs hintanzuhalten, werden die WEA mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgerüstet. Sofern diese Technik bei Inbetriebnahme noch keine Zulassung hat, wird eine sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung eingerichtet.“
„MN_TIER_NATSCH_MO_BET_17: Schlagopfermonitoring und Betriebseinschränkungen
In den ersten drei Betriebsjahren kommt es während des Hauptdurchzugsgeschehen von Vögeln (20. August bis 15. November) zu einem wissenschaftlich fundierten Schlagopfermonitoring mit geeigneten Absuchintervallen (jeden 2. Tag), unter Berücksichtigung der Verschleppungsrate (Prädation) und der Suchereffizienz (Auffinderate). Ein geeigneter Absuch-Radius um die Anlagen wird unter Berücksichtigung der Anlagenhöhe und dem Rotordurchmesser gewählt. Um eine möglichst hohe Auffinderate zu erhalten, werden Bereiche mit hoher Auffindewahrscheinlichkeit (gute Absuchbarkeit) gewählt und die Ergebnisse auf die Gesamtfläche hochgerechnet. Basierend auf den Ergebnissen des Schlagopfermonitorings und unter Berücksichtigung der Korrekturfaktoren (nicht abgesuchte Fläche, Verschleppung und Suchereffizienz) werden die Kollisionsraten für jede einzelne Anlage und dem gesamten Windpark erfasst. Die Absuchen erfolgen mittels für die Kadaversuche qualifizierter Hunde. Das Methodendesign wird in Anlehnung an „Vogelzugintensität und Anzahl Kollisionsopfer an Windenergieanlagen am Standort Le Peuchapatte (JU), Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Energie BFE, Schlussbericht November 2016“ ausgestaltet. Die Ergebnisse des Monitorings sind in einem Bericht jährlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres der Behörde zu übermitteln. Am Ende der Monitoringperiode ist ein Abschlussbericht zu erstellen und der Behörde vorzulegen.
Übersteigen die Schlagopferzahlen des XXXX – bezogen auf den Herbstzugzeitraum (20.8. – 15.11.) der ersten drei Betriebsjahre – den gemittelten Wert von 30 Schlagopfern/WEA, haben die Konsensinhaberinnen binnen 3 Monaten einen wirksamen Abschalt-Algorithmus nach dem Stand der Technik zu erarbeiten und zu implementieren. Betriebseinschränkungen sind so zu bemessen, dass eine Einhaltung des Schwellenwerts gewährleistet ist. Übersteigen die Schlagopferzahlen des römisch 40 – bezogen auf den Herbstzugzeitraum (20.8. – 15.11.) der ersten drei Betriebsjahre – den gemittelten Wert von 30 Schlagopfern/WEA, haben die Konsensinhaberinnen binnen 3 Monaten einen wirksamen Abschalt-Algorithmus nach dem Stand der Technik zu erarbeiten und zu implementieren. Betriebseinschränkungen sind so zu bemessen, dass eine Einhaltung des Schwellenwerts gewährleistet ist.
Alternativ kann vor Umsetzung des Vorhabens (Baubeginn) die Vogelzugrate mittels Radar (MTR1 Radargerät von Swiss Birdradar) über eine Herbstzugperiode (20.8. – 15.11.) ermittelt werden. Wenn die Schwellenwerte von BirdLife 2016 (MTR200 Tagzug < 35, MTR200 Nachtzug < 80) eingehalten werden, kann das Schlagopfermonitoring und die Betriebseinschränkung entfallen.
Die Planung des Radareinsatzes wird von Swiss Birdradar begleitet. Die Auswertung der Daten erfolgt durch eine fachlich geeignete Person mit entsprechender Erfahrung in der Auswertung von Radardaten. Die Ergebnisse der Radaruntersuchung sind der Behörde zur Kontrolle vorzulegen.“
Im Hinblick auf Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_MO_BET_17: Schlagopfermonitoring und Betriebseinschränkungen“ hält der Sv-Naturschutz in seinem Ergänzungsgutachten fest, dass diese aufgrund der klaren Unterschreitung der publizierten Schwellenwerte entfallen könne. Dies ist konsistent mit der vom SV-Naturschutz im Verfahren vertretenen Auffassung, wonach dann, wenn die Zugrate unter dem Schwellenwert liege, keine weiteren Maßnahmen, insbesondere kein Schlagopfermonitoring und angepasste Abschaltung, notwendig sei (vgl. VHS, 13.05.2025, S. 13). Die Maßnahme wurde seitens der Projektwerberinnen im Einklang mit der fachlichen Einschätzung des Sv-Naturschutz zurückgezogen (vgl. Schriftsätze vom 15.07.2025 bzw. 02.12.2025) und ist damit nicht Projektbestandteil. Es waren dahingehend somit auch keine Vorschreibungen vorzunehmen.Im Hinblick auf Maßnahme „MN_TIER_NATSCH_MO_BET_17: Schlagopfermonitoring und Betriebseinschränkungen“ hält der Sv-Naturschutz in seinem Ergänzungsgutachten fest, dass diese aufgrund der klaren Unterschreitung der publizierten Schwellenwerte entfallen könne. Dies ist konsistent mit der vom SV-Naturschutz im Verfahren vertretenen Auffassung, wonach dann, wenn die Zugrate unter dem Schwellenwert liege, keine weiteren Maßnahmen, insbesondere kein Schlagopfermonitoring und angepasste Abschaltung, notwendig sei vergleiche VHS, 13.05.2025, S. 13). Die Maßnahme wurde seitens der Projektwerberinnen im Einklang mit der fachlichen Einschätzung des Sv-Naturschutz zurückgezogen vergleiche Schriftsätze vom 15.07.2025 bzw. 02.12.2025) und ist damit nicht Projektbestandteil. Es waren dahingehend somit auch keine Vorschreibungen vorzunehmen.
Weiterhin notwendig ist nach Auffassung des SV-Naturschutz jedoch eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (bzw. sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung), welche von den Projektwerberinnen durch Maßnahme MN_TIER_NATSCH_BET_16 in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 (vgl. VHS, 13.05.2025, S. 7) zum Projektgegenstand erhoben wurde. Der SV-Naturschutz führt hierzu schlüssig aus, dass diese weiterhin erforderlich sei, da mit einer dauerhaften Kennzeichnung eine gewisse Anlockwirkung für (einige) nachtziehende Kleinvogelarten einhergehe. Dem wurde seitens der Projektwerber nichts entgegengesetzt.Weiterhin notwendig ist nach Auffassung des SV-Naturschutz jedoch eine bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung (bzw. sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung), welche von den Projektwerberinnen durch Maßnahme MN_TIER_NATSCH_BET_16 in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2025 vergleiche VHS, 13.05.2025, S. 7) zum Projektgegenstand erhoben wurde. Der SV-Naturschutz führt hierzu schlüssig aus, dass diese weiterhin erforderlich sei, da mit einer dauerhaften Kennzeichnung eine gewisse Anlockwirkung für (einige) nachtziehende Kleinvogelarten einhergehe. Dem wurde seitens der Projektwerber nichts entgegengesetzt.
Die Schlussfolgerung des Sv-Naturschutz, dass die projektimmanenten Maßnahmen zur Verminderung des Kollisionsrisikos von Kleinvögeln, insbesondere Nachtziehern, ausreichend seien, ist insofern nicht zu beanstanden.
2.3.1.6. Dem Ergänzungsgutachten des Sv-Naturschutz vom 04.03.2026 wurde nicht auf fachlicher Ebene entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung am 30.03.2026 wurde dieses seitens der Projektwerberinnen für schlüssig und nachvollziehbar befunden (VHS 30.03.2026, S. 5). Aus fachlicher Sicht wurde jedoch vorgebracht, dass eine radarbasierte Untersuchung des Kleinvogelzugs überschießend sei, ihr Mehrwert für die Beurteilung des lokalen Vogelzugs sehr gering. Die MTR – unabhängig von der Art ihrer Ermittlung – gebe keinen Aufschluss darüber, wann und in welchem Ausmaß Vögel kollidieren. Die nunmehr vom Gericht geforderte Radaruntersuchung habe somit keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn für die Beurteilung des Vorhabens geliefert.
Der Sv-Naturschutz trat dem Vorbringen betreffend die Zweckmäßigkeit der durchgeführten Radaruntersuchung jedoch schlüssig und nachvollziehbar entgegen. Es sei richtig, dass ein einfaktorieller Zusammenhang zwischen der Zugstärke und der Kollisionsrate auf der Ebene einzelner Nächte nicht bestehe. Tatsache sei, dass mehrere Risikofaktoren zusammenwirken und dieses Wirkungsgefüge bisher nicht genau genug analysiert worden sei. Jedenfalls würden die Witterungsverhältnisse eine wesentliche Rolle spielen. Auf einer gröberen zeitlichen Skala hätten Aschwanden et al einen Zusammenhang zwischen der Zugstärke und den Zeiträumen, in denen Kollisionen auftreten, nachgewiesen. Dass hier allerdings noch Wissensdefizite bestehen, und sich in Zukunft zeigen wird, über welche Maßnahmen sich das Kollisionsrisiko am besten mindern lasse, sei jedoch allgemeiner Konsens (VHS 30.03.2026, S. 5).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Einwand der Projektwerberinnen, wonach die vom SV-Naturschutz vorgeschlagene Methodik einer Erhebung des Vogelzugs mittels Radar keine Berechnung des individuellen Tötungsrisikos ermögliche, bereits in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 vorgetragen und vom SV-Naturschutz entkräftet wurde (VHS 06.08.2025, S. 12f; siehe dazu bereits oben). Das BVwG schließt sich – wie bereits ausgeführt – den Ausführungen des Sv-Naturschutz an, welcher schlüssig und nachvollziehbar darlegte, dass die Erhebung des Vogelzuges mittels Radar dem Stand der Technik entspricht und zur gegenständlichen Beurteilung des Tötungsrisikos von Kleinvögeln erforderlich war.
Nachdem der Sv-Naturschutz in Beantwortung der Gutachtensfrage 3.4. ausführte, dass die projektimmanenten Maßnahmen zur Verminderung des Kollisionsrisikos von Kleinvögeln, insbesondere Nachtziehern ausreichend seien, waren demnach keine weiteren Auflagen vorzuschreiben.
Im Ergebnis war daher keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für ziehende Vogelindividuen und keine Auswirkung auf Populationen dieser Arten zu erwarten.
2.3.1.7 Die Feststellungen unter 1.3.1.2. zu den Auswirkungen des Vorhabens auf Großvögel ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 31.07.2025.
Darin stellte dieser zunächst fest, dass die Erhebungs- und Bewertungsmethoden der Pw zu den Auswirkungen auf Großvögel, insbesondere auf den Kranich, dem Stand der Technik entsprechen und zweckmäßig sind (S. 22). Diese Feststellungen wurden im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet.
2.3.1.8. Ökologischer Sonderstandort:
Sofern in der Beschwerde des Bf 1 vorgebracht wurde, dass es sich beim Vorhabensgebiet um einen ökologischen Sonderstandort handle, an dem die Errichtung und der Betrieb eines Windparks mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-RL nicht vereinbar sei (Beschwerdeschrift, S. 11), so ist zunächst anzumerken, dass dieses Vorbringen ohne jegliche fachliche Begründung erfolgte.
In dem seitens der Behörde eingeholten Fachgutachten „Biologische Vielfalt (Pflanzen und Tiere), Ornithologie, Wildökologie und Jagdwirtschaft“ wird hierzu wie folgt ausgeführt (S 55/56):
„Nach § 4 Abs 2 lit g kommen „ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Wind-parks mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht“, nicht als Standorträume für Windparks in Betracht. Hierzu ist festzuhalten: Die standörtliche Ausstattung des Projektgebietes ist hinsichtlich der vorhandenen Biotoptypen und Arten gebietstypisch für den gesamten silikatischen Randgebirgszug, von ökologischen Sonderstandorten kann hier keinesfalls gesprochen. Allein das Vorkommen von richtliniengeschützten Arten definiert noch keinen Sonderstandort. Das Projekt steht unter Berücksichtigung der vorhabensimmanenten Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen der beiden Richtlinien. Eine großflächige Vernichtung von Lebensräumen geschützter Arten tritt nicht ein. Die Betroffenheit geschützter Arten erfüllt in Art und Ausmaß keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, deren Eintreten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.“„Nach Paragraph 4, Absatz 2, Litera g, kommen „ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Wind-parks mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht“, nicht als Standorträume für Windparks in Betracht. Hierzu ist festzuhalten: Die standörtliche Ausstattung des Projektgebietes ist hinsichtlich der vorhandenen Biotoptypen und Arten gebietstypisch für den gesamten silikatischen Randgebirgszug, von ökologischen Sonderstandorten kann hier keinesfalls gesprochen. Allein das Vorkommen von richtliniengeschützten Arten definiert noch keinen Sonderstandort. Das Projekt steht unter Berücksichtigung der vorhabensimmanenten Maßnahmen nicht im Widerspruch zu den Schutzzielen der beiden Richtlinien. Eine großflächige Vernichtung von Lebensräumen geschützter Arten tritt nicht ein. Die Betroffenheit geschützter Arten erfüllt in Art und Ausmaß keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände, deren Eintreten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert.“
Diese Auffassung wurden durch den gerichtlich herangezogenen Sv-Naturschutz in dessen Gutachten bestätigt (vgl. GA, S. 28). Gegenteilige Anhaltspunkte waren nicht ersichtlich und wurden auch seitens des Bf 1 im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgebracht. Diese Auffassung wurden durch den gerichtlich herangezogenen Sv-Naturschutz in dessen Gutachten bestätigt vergleiche GA, S. 28). Gegenteilige Anhaltspunkte waren nicht ersichtlich und wurden auch seitens des Bf 1 im Beschwerdeverfahren nicht weiter vorgebracht.
2.3.2. Jagd- und Wildökologie:
2.3.2.1. Die Feststellungen zum Fachbereich Jagd- und Wildökologie ergibt sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen DI Martin Kühnert, Ziviltechniker für Forst- und Holzwirtschaft (im Folgenden SV-Wildökologie), vom 07.04.2025 sowie dessen Befragung in der mündlichen Verhandlung.
2.3.2.2. Sofern im Beschwerdeverfahren die fachliche Kompetenz des SV-Wildökologie im Bereich Jagd- und Wildökologie in Zweifel gezogen wurde, ist zunächst Folgendes auszuführen:
In ihrer Stellungnahme vom 03.02.2025 monierten Bf 2 bis Bf 4, dass gemäß Gerichtssachverständigenliste der österreichischen Justiz der SV-Wildökologie nicht über die erforderliche Fachkompetenz betreffend jener Fachbereiche, für die die Bestellung vorgesehen sei bzw. welche für eine Beurteilung der im Beschwerdevorbringen aufgeworfenen Fragen zwingend notwendig sei, verfüge. Der Liste der Gerichtssachverständigen zufolge decke der SV die Bereiche 06 Naturschutz und Umweltschutz, 30 Pflanzen (Aufzucht, Produkte, Wertermittlung), 39 Holz und Holzverarbeitung sowie 94 Immobilien (Bewertung, Verwaltung, Nutzung), nicht jedoch die Bereiche 03 Biologie, Unterfachgebiet 03 03 (Wildökologie und Wildbiologie) bzw. das Fachgebiet 33.20 Jagd ab. Dieses Vorbringen wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 wiederholt.
Der SV-Wildökologie trat dem mit Stellungnahme vom 03.03.2025 (OZ 54) entgegen, und erläuterte, dass er auf Universität für Bodenkultur Wien die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft absolvierte. Dort sei "Wildbiologie und Jagdwirtschaft" ein Diplomprüfungsfach des 2. Studienabschnittes. Die fachliche Befähigung für das Fachgebiet Wildökologie und Jagdwirtschaft sei daher bereits durch seine universitäre Ausbildung gegeben. Seit 1995 sei er Ziviltechniker (Ingenieurkonsulent für Forst- und Holzwirtschaft). Die Befugnis umfasse die einzelnen Fachgebiete der universitären Ausbildung. Die fachliche Befähigung und die Berufsberechtigung für die Erstellung von wildökologischen Gutachten seien daher auch durch die Ziviltechniker-Befugnis gegeben. Eine Eintragung in die Liste der Gerichtssachverständigen sei dafür nicht erforderlich. Er bearbeite seit über 20 Jahren in vielen UVP-Verfahren die Fachgebiete "Forstwirtschaft/Waldökologie und Jagdwirtschaft/Wildökologie", sowohl auf Projektwerber- als auch auf Behördenseite. Weiters habe er die Jagdprüfung absolviert und sei aktiver Jäger, darunter auch mehrere Jahre in einem Gebirgsrevier mit Reh-, Rot- und Gamswild.
Ergänzend legte der SV-Wildökologie einen Lebenslauf samt einer Referenzliste jener UVP-Verfahren, bei denen er als Sachverständiger tätig war, vor.
In Anbetracht der schlüssigen Angaben des SV-Wildökologie zu seinem Lebenslauf und seiner Ausbildung, unter Berücksichtigung der großen Anzahl an UVP-Verfahren, an denen der Beschwerdeführer bereits als nichtamtlicher Sachverständiger mitgewirkt hat, ist die fachliche Eignung des SV-Wildökologie zur Beurteilung der gegenständlichen Beweisfragen für das BVwG zweifelsfrei erwiesen.
2.3.2.3. Was die inhaltliche Auseinandersetzung des SV mit den an diesen gerichteten Beweisfragen in seinem Gutachten vom 07.04.2025 betrifft, so wurde in der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2024 zunächst die Methodik der Erhebung des Wildbestandes in Frage gestellt (VHS, S. 8). Der SV führte dazu aus, dass Befragungen der lokalen Jägerschaft und eine Auswertung jagdstatistischer Daten (Abschusszahlen) vorgenommen worden seien. Dies sei eine übliche Methode in UVP-Verfahren und entspreche dem Stand der Technik. Bestätigt wurde dies von Vertretern der Pw, wonach Gespräche mit dem Grundeigentümer sowie den lokalen Jagdpächtern durchgeführt worden seien. Das Planungsgebiet finde sich zentral in einer großen Eigenjagd, die einer Agrargemeinschaft gehöre.
Auf Befragen, ob es unterfertigte Protokolle gebe, antwortete der SV-Wildökologie schlüssig, dass dies nicht üblich und auch nicht erforderlich sei.
Auf Befragen, ob andere Methoden der Erhebung des Wildbestandes angewendet hätte werden können, gab der SV an, dass die in der Beschwerde angeführte Kohortenanalyse, die in der wildökologischen Raumplanung eingesetzt werde, für ein einzelnes Projekt viel zu aufwendig und auch nicht zielführend sei, da die Wirkräume der Vorhaben in der Regel dafür viel zu klein seien. Eine Überfliegung mit Drohnen sei in waldfreien Gebieten sehr wohl möglich, jedoch in einem Gebiet dessen Untersuchungsraum zum Großteil im Wald liegt, nicht zielführend. Hier führe auch eine Befliegung mit Wärmebildkameras zu keinen brauchbaren Ergebnissen.
Ein Fotofallenmonitoring hingegen müsse, um wirklich brauchbare Aussagen über den Wildstand zu erreichen, flächendeckend mit unzähligen Wildkameras durchgeführt werden, was für ein einzelnes Vorhaben jedenfalls überschießend anzusehen sei. Es würden solche Untersuchungen auch keinen Mehrgewinn an Erkenntnissen bringen, denn es sei unzweifelhaft festgestellt, dass das Projektgebiet für Rotwild, Gamswild und Rehwild als Lebensraum geeignet ist, wie Abschusszahlen zeigen.
Insgesamt konnte daher den Einwänden der Bf 2 bis Bf 4 im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Erhebung des Wildbestandes aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des SV nicht gefolgt werden.
Wenn ferner moniert wurde, dass die Bauphase, während der das Rotwild den Bereich meiden würde, vom SV-Wildökologie nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, so konnte der SV dies in der mündlichen Verhandlung erfolgreich entkräften. Zwar treffe es grundsätzlich zu, dass Rotwild während der Bauzeit das Windparkareal meiden würde, zugleich führte der SV jedoch weitere Faktoren an, welche gegen maßgebliche Auswirkungen auf das Rotwild sprechen würden. So müsse man einerseits berücksichtigen, dass es aufgrund der jahreszeitlichen Einschränkungen der Bauzeit während der Winter und Frühjahrsmonate keine Bauaktivität gebe, andererseits sei das Rotwild aufgrund der touristischen Vorbelastung nachtaktiv. In den Nachtstunden fänden jedoch nur ausnahmsweise kurzzeitige Bauarbeiten statt, sodass auch in der Bauphase die Störungen der touristischen Vorbelastung nicht wesentlich übersteigen wird. Aus ähnlichen Wildparkaralen zeige sich, dass die touristische Vorbelastung die Auswirkungen der Errichtung und natürlich auch des Betriebes der Windparkanlagen bei weitem übersteige.
Aus verschiedenen Untersuchungen und auch eigenen Erfahrungen bei Großbaustellen sei zudem bekannt, dass Maschinenlärm keinen wesentlichen Faktor der Beunruhigung darstellt, da er für Wildtiere leicht lokalisierbar sei und nach einiger Zeit auch als ungefährlich eingeschätzt wird. Bei Lärm sind es vor allem zwei Faktoren, die Wildtiere stark beunruhigen. Einerseits Sprengungen, da dies natürlich von Wildtieren mit einem Schussknall gleichgesetzt wird, andererseits Hubschrauberflüge, da die daraus resultierenden Geräusche für Wildtiere schwer zuzuordnen sind. Es sei daher von einer relativ raschen (innerhalb weniger Wochen) Gewöhnung an das Vorhandensein der Baustelle auszugehen. Zu einem völligen Verlust des Lebensraums während der Bauphase werde es aufgrund der tages- und jahreszeitlichen Baueinschränkungen nicht kommen.
Sofern die Bf 2 bis 4 in der Folge auf den hohen Geräuschpegel bestimmter Baumaschinen und Gerätschaften (zB. Backenbrecher) hinwiesen, so lässt dies nicht erkennen, dass das erstattete Gutachten in diesem Punkt unvollständig oder unschlüssig sei. Zwar gestand der SV-Wildökologie zu, dass diese Werte nicht in sein GA eingeflossen seien, führte zugleich jedoch ins Treffen, dass die absolute Lautstärke wenig Bedeutung habe, da es in erster Linie auf die Geräuschcharakteristik ankomme (VHS, S. 11). Dies konnte der SV dadurch veranschaulichen, dass sich auch das sensible Rotwild bekanntermaßen unmittelbar bei sehr stark befahrenen Straßen zur Äsung aufhalte, da ein als ungefährlich erkanntes Geräusch Wildtiere nicht beeinträchtige.
Dem Vorhalt des Bf 1 in Bezug auf das Meideverhalten des Gamswildes, dass dieses Richtung Wald flüchten und einen erhöhten Verbiss herbeiführen könne (VHS, S. 12), konnte der SV entgegnen, dass das Gamswild während der jahreszeitlichen Bauaktivitäten sehr wohl auch die Möglichkeit habe, in die höher gelegenen Bereiche des Packalpenzuges auszuweichen. Es sei keineswegs zwingend, dass sich das Gamswild während der Bauzeit ausschließlich im Wald aufhalten werde. Zudem handle es sich hier zu einem großen Teil um ehemalige Weidewälder mit ausreichend Äsungsangebot und fast zu 100% Fichte, die wiederum vom Schalenwild nur in geringem Umfang verbissen werde. Die Schlussfolgerung des SV-Wildökologie, wonach aus diesen Gründen nicht von einem relevanten Anstieg von Verbissschäden durch Gamswild auszugehen sei, ist insofern plausibel und nachvollziehbar.
Im Übrigen wies der SV-Wildökologie auf Befragen darauf hin, dass die Einschränkung der Nutzbarkeit des geplanten Windparkareals für Rotwild nicht bedeute, dass davon auszugehen sei, dass Rotwild kilometerweit abwandern werde (VHS, S. 15). Die Haupteinstände für Rotwild befänden sich außerhalb des geplanten Windparkareals, was wohl auch auf die touristische Vorbelastung des waldfreien Rückens und des Bereichs der XXXX zurückzuführen sein dürfte. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einstände des Rotwildes mehr als wenige hundert Meter verlagern werden bzw. die Einstände auch gleichbleiben und dass Wild während der Bauaktivitäten nicht austritt. Diese Situation ist aber auch im Hinblick auf die touristische Vorbelastung im Ist-Zustand gegeben, nämlich die räumliche und zeitliche Beschränkung des Rotwildlebensraums auf der XXXX . Dass einzelne Stücke weiter abwandern, sei nicht auszuschließen und kommt ohnehin immer vor, da es sich beim Rotwild um eine großräumig lebende Wildart handelt, wobei einzelne Individuen auch sehr weite Strecken zurücklegen können. Eine Änderung des Wildstandes auf den Liegenschaften der Bf, der über die jährlichen natürlichen Schwankungen hinausgeht, ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten.Im Übrigen wies der SV-Wildökologie auf Befragen darauf hin, dass die Einschränkung der Nutzbarkeit des geplanten Windparkareals für Rotwild nicht bedeute, dass davon auszugehen sei, dass Rotwild kilometerweit abwandern werde (VHS, S. 15). Die Haupteinstände für Rotwild befänden sich außerhalb des geplanten Windparkareals, was wohl auch auf die touristische Vorbelastung des waldfreien Rückens und des Bereichs der römisch 40 zurückzuführen sein dürfte. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass sich die Einstände des Rotwildes mehr als wenige hundert Meter verlagern werden bzw. die Einstände auch gleichbleiben und dass Wild während der Bauaktivitäten nicht austritt. Diese Situation ist aber auch im Hinblick auf die touristische Vorbelastung im Ist-Zustand gegeben, nämlich die räumliche und zeitliche Beschränkung des Rotwildlebensraums auf der römisch 40 . Dass einzelne Stücke weiter abwandern, sei nicht auszuschließen und kommt ohnehin immer vor, da es sich beim Rotwild um eine großräumig lebende Wildart handelt, wobei einzelne Individuen auch sehr weite Strecken zurücklegen können. Eine Änderung des Wildstandes auf den Liegenschaften der Bf, der über die jährlichen natürlichen Schwankungen hinausgeht, ist durch das Vorhaben nicht zu erwarten.
Dies steht im Einklang mit dem Gutachten des SV-Wildökologie vom 07.04.2025 (S. 26), in dem er die Ergebnisse mehrerer Studien anführt, wonach nur der unmittelbare Nahebereich der Windkraftanlage (bis 30m) von Rotwild weniger häufig aufgesucht wurde, darüber hinaus jedoch eine gute Gewöhnung an die Windkraftanlage erfolgte. Wenn der SV in seinem Gutachten für die Betriebsphase schlussfolgernd festhält, dass die Windräder auch vom vergleichsweise empfindlichen Rotwild in ihren Lebensraum integriert werden und Störungen, die etwa im Zuge der Anlagenwartung, durch Anlagengeräusche oder durch Schattenwurf auftreten können, fallweise zu Einflüssen auf die Raumnutzung führen können, aber wegen der für viele Wildarten bekannten Gewöhnung an Windenergieanlagen untergeordnet bleiben (GA, S. 31), so basiert dies auf einer überzeugenden Evidenzlage und ist insofern auch unter Berücksichtigung der Argumente der Bf 2 bis Bf 4 sowie der Umweltanwaltschaft nicht zu beanstanden.
Insgesamt folgt der erkennende Senat der fachlichen Einschätzung des Sv-Jagd- und Wildökologie, welche sich auch unter Berücksichtigung der Einwände BF 2 bis Bf 4 als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen hat und von diesen nicht entkräftet werden konnten. Auf dieser Grundlage war daher festzustellen, dass es nicht zu einer massiven Abwanderung von Schalenwild in die Grundstücke der Bf 2 bis Bf 4 kommt und keine Wildschäden zu erwarten sind.
2.3.2.4. Was den Einwand der Umweltanwaltschaft betrifft, die für Birkwild vorgesehene Ausgleichsflächen seien bereits jetzt ein geeigneter Lebensraum und daher nicht als Ausgleichsflächen heranzuziehen, so äußerte sich der SV-Wildökologie in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 (S. 13) folgendermaßen:
„Zum Vorhalt, dass es sich bei der Birkwildausgleichsfläche um einen bereits jetzt als Lebensraum für Birkwild geeigneten Bereich handelt, stimme ich der Umweltanwaltschaft im Wesentlichen zu, gebe jedoch zu bedenken, dass die Maßnahmen, die die PW vorgeschlagen hat, das weitere Zuwachsen dieser Flächen verhindern. Es ist hier zu bedenken, dass es sich um keine natürliche Waldgrenze handelt, sondern um eine durch Beweidung entstandene Freifläche, die mit der Extensivierung der Beweidung vom Waldrand her beginnend zunehmend zuwachsen wird und die Maßnahme der PW dieses Zuwachsen verhindern. Da die Flächen unterhalb der natürlichen Waldgrenze liegen und nur durch die ehemals intensive Beweidung waldfrei sind, wird beim derzeit gegebenen Zustand eine Wiederbewaldung einsetzen, die ja bereits begonnen hat und ohne Entfernung von Gehölzen ist es absehbar, dass diese Bereiche in wenigen Jahrzehnten zu Wald geworden sind und dann für Birkwild als Lebensraum nicht mehr geeignet sind.“
Aus wildökologischer Sicht sieht der SV die im Projekt enthaltenen Ausgleichsmaßnahmen angesichts der geringen Birkwildpopulation im Vorhabensgebiet als ausreichend. Im Übrigen verwies er auf das Fachgebiet Naturschutz, in dessen Zuständigkeit diese Frage falle.
In dem Gutachten des SV-Naturschutz vom 31.07.2025 bestätigte dieser die Einschätzung des SV Wildökologie als plausibel und nachvollziehbar (vgl. S. 57). Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen verwies er jedoch darauf, dass diese nicht zur Gänze angerechnet werden, da die Ausgleichsflächen derzeit geeigneten Lebensraum für das Birkhuhn darstellen und weil diese Eignung ohne Maßnahme erst auf längere Sicht verlorengeht. Dieses Defizit könne jedoch durch eine Anhebung der Beweidungsintensität aufgewogen werden. Dazu müsse die Pw die geplanten Änderungen der Beweidung präzisieren.In dem Gutachten des SV-Naturschutz vom 31.07.2025 bestätigte dieser die Einschätzung des SV Wildökologie als plausibel und nachvollziehbar vergleiche S. 57). Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen verwies er jedoch darauf, dass diese nicht zur Gänze angerechnet werden, da die Ausgleichsflächen derzeit geeigneten Lebensraum für das Birkhuhn darstellen und weil diese Eignung ohne Maßnahme erst auf längere Sicht verlorengeht. Dieses Defizit könne jedoch durch eine Anhebung der Beweidungsintensität aufgewogen werden. Dazu müsse die Pw die geplanten Änderungen der Beweidung präzisieren.
Eine Präzisierung der Beweidungsmaßnahmen wurde in Form einer Stellungnahme als Beilage im Zuge der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 vorgelegt (Stellungnahme „Beantwortung der Einwände des naturschutzfachliches Gutachtens zum Beschwerdeverfahren“, Beilage ./4 zur Verhandlungsschrift). Dazu führte der SV-Naturschutz aus, dass die Verstärkung der Beweidung außerhalb der sonstigen Maßnahmenflächen zusätzliche positive Wirkungen entfaltet und damit die Tatsache ausgleicht, dass diese Maßnahmenflächen nicht zur Gänze angerechnet werden können. Die Birkhuhnmaßnahmen seien daher in ihrer Gesamtheit ausreichend (VHS, 06.08.2025, S. 9). Dieses Ergebnis ist schlüssig und nachvollziehbar.
2.3.3. Landschaftsbild:
Die Feststellungen unter Pkt. I.3.7. ergeben sich aus dem Gutachten der im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen Mag. Nadja Merka? für den Fachbereich „Landschaftsbild“ vom 01.03.2024.Die Feststellungen unter Pkt. römisch eins.3.7. ergeben sich aus dem Gutachten der im Behördenverfahren bestellten Sachverständigen Mag. Nadja Merka? für den Fachbereich „Landschaftsbild“ vom 01.03.2024.
Dort erläutert die Sachverständige ausführlich, dass sich aus dem Zusammenspiel der Erheblichkeit der Eingriffe durch das Vorhaben (Beeinträchtigung eines Schutzgutes bzw. von Schutzgütern oder Nutzungsinteressen durch das Vorhaben) einschließlich der Wirksamkeit der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen sowie der zusätzlichen, in diesem Gutachten formulierten Maßnahmen (Auflagenvorschläge) fachlich nicht vertretbare nachteilige Auswirkung ergeben (GA Landschaftsbild, S. 29).
2.3.4. Raumordnung:
Die Feststellungen zum Fachbereich „Energie-Raumordnung“ ergeben sich aus dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen DI Michael Angermann (im Folgenden SV-Raumordnung) vom 04.04.2025 sowie dessen Befragung in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 (VHS 24.04.2025, S. 6).
Dazu ist festzuhalten, dass in dem genannten Gutachten, wie bereits auch im Behördenverfahren, eine Überschreitung des Sichtbarkeitsgrenzwerts im Kriterium Landschaft Radius 25 durch zwei Windkraftanlagen (WEA 04 und WEA 07) festgestellt wurde. Hinsichtlich der WEA 04 zeigten sich jedoch nur ganz geringe Unterschiede bei den Sichtbarkeitswerten (GA, S. 29). Für die WEA 07 zeigte sich eine nur geringe Überschreitung im Bezug auf das Kriterium Radius 10 km und 25 im Dauersiedlungsraum, jedoch die größte Differenz ergibt sich mit 6 km² für den gesamten Landschaftsraum bis 25 km also die Gesamtsichtbarkeit, wobei dies sowohl den Dauersiedlungsraum wie auch die Waldflächen umfasst. Der größte Unterschied mit 3 km² betreffe jedoch die Waldflächen.
Der SV stellt dazu im Ergebnis schlüssig und nachvollziehbar fest, dass die zusätzliche Sichtbarkeit vor allem in den Waldbereichen entstehe, und daher aus raumordnungsfachlicher Sicht für die WEA 04 mit der beantragten Nabenhöhe von 82 m und für die WEA 07 mit einer Nabenhöhe von 112+3 m im Vergleich zur zulässigen Nabenhöhe von 80 m die zusätzliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne der ggst. Windkraftstandorträume-Verordnung als nicht erheblich beurteilt werden könne (GA, S. 30).
Dies steht auch im Einklang mit dem seitens der Behörde eingeholten Gutachten für den Fachbereich Raumordnung/Raumplanung von Mag. Nadja Merka? (S. 18), welche zu dem Schluss kommt, dass durch die beantragte Nabenhöhe von 82 m für WEA 04 und 115 m für WEA 07 im Vergleich zu einer Nabenhöhe von 80 m keine unzumutbare Verschlechterung hinsichtlich des Orts? und Landschaftsbildes zu erwarten ist. Die Überschreitung von 3 km² (WEA 04) bzw. 7 km² (WEA 07) könne somit bei Anwendung des § 5 Abs. 5 akzeptiert werden. Auch die Überprüfung der Sichtbarkeit der WEAs durch die Abt. 15, Amt der XXXX Landesregierung im Behördenverfahren kam zu einem ähnlichen Ergebnis.Dies steht auch im Einklang mit dem seitens der Behörde eingeholten Gutachten für den Fachbereich Raumordnung/Raumplanung von Mag. Nadja Merka? (S. 18), welche zu dem Schluss kommt, dass durch die beantragte Nabenhöhe von 82 m für WEA 04 und 115 m für WEA 07 im Vergleich zu einer Nabenhöhe von 80 m keine unzumutbare Verschlechterung hinsichtlich des Orts? und Landschaftsbildes zu erwarten ist. Die Überschreitung von 3 km² (WEA 04) bzw. 7 km² (WEA 07) könne somit bei Anwendung des Paragraph 5, Absatz 5, akzeptiert werden. Auch die Überprüfung der Sichtbarkeit der WEAs durch die Abt. 15, Amt der römisch 40 Landesregierung im Behördenverfahren kam zu einem ähnlichen Ergebnis.
Anzumerken ist, dass dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Auch vermochte die Bf 1 dessen Schlüssigkeit in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 nicht zu erschüttern.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf 1, dass die Abstandsregelung der WKStR-VO zur ständig bewohnten XXXX nicht eingehalten werde, so ergibt sich aus dem Gutachten des Sv-Raumordnung, dass das Ausflugsgasthaus XXXX keine Baulandwidmung aufweist. Dieser Bereich sei im Flächenwidmungsplan als Grünland-Ausflugsgasthaus gewidmet und sei eine dauerhafte Wohnnutzung in dieser spezifischen Grünlandwidmung nicht vorgesehen. Den Unterlagen zufolge werde die Hütte zwischen Juni und September bewirtschaftet (GA Raumordnung, S. 31).Im Hinblick auf das Vorbringen des Bf 1, dass die Abstandsregelung der WKStR-VO zur ständig bewohnten römisch 40 nicht eingehalten werde, so ergibt sich aus dem Gutachten des Sv-Raumordnung, dass das Ausflugsgasthaus römisch 40 keine Baulandwidmung aufweist. Dieser Bereich sei im Flächenwidmungsplan als Grünland-Ausflugsgasthaus gewidmet und sei eine dauerhafte Wohnnutzung in dieser spezifischen Grünlandwidmung nicht vorgesehen. Den Unterlagen zufolge werde die Hütte zwischen Juni und September bewirtschaftet (GA Raumordnung, S. 31).
Im Hinblick auf die Belastungen von Bewohnern für dauergenutzte Wohngebäude verweist der Sachverständige auf die Gutachten des Behördenverfahrens aus den Fachbereichen Schalltechnik und Umweltmedizin, denen zufolge die Belastungen als relevant messbar bzw. irrelevant, vernachlässigbar bzw. geringfügig eingestuft wurden. Diese Einschätzungen seien aus raumordnungsfachlicher Sicht Einschätzungen nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. (GA Raumordnung, S. 31). Zusammenfassend führt der Sv-Raumordnung für den Themenbereich Raumordnung aus, dass es weder während der Bauphase, noch während der Betriebsphase zu unmittelbaren Auswirkungen auf Siedlungsflächen kommt, auch die Planungsrichtwerte hinsichtlich Schall würden eingehalten werden (GA Raumordnung, S. 33).
2.4. Auflagen:
2.4.1. Naturschutz:
Die Feststellungen zu den Auflagen aus dem Fachbereich Naturschutz ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid selbst (S. 30f.). Dass diese Auflagen nicht ausreichend waren, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten des Sv-Naturschutz vom 31.07.2025.
Betreffend den Zeitpunkt der Herstellung der Ausgleichsflächen zu Auer- und Birkwild führte der Sv-Naturschutz in seinem Gutachten aus, dass die Pw hinsichtlich der potenziellen Quartiere von Fledermäusen ausdrücklich eine Umsetzung mindestens 1 Jahr vor Beginn der Rodungen vorgesehen habe. Hingegen habe er betreffend die Maßnahmen zu den Rauhfußhühnern keine zeitlichen Festlegungen finden können. Fachlich seien diese Maßnahmen analog zu den CEF-Maßnahmen für Fledermäuse zu beurteilen, da sie bereits in die Beurteilung der Eingriffsintensität einfließen und dadurch in gleicher Weise das Eintreten von Beeinträchtigungen verhindern sollen. Daher müsse der Zielzustand der für Auerhuhn und Birkhuhn Maßnahmenflächen bzw. die erforderlichen Erstmaßnahmen bei schrittweiser Umsetzung (vgl. VHS 06.08.2025, S. 9) ebenfalls bereits vor Beginn der Bauarbeiten erreicht sein. Betreffend den Zeitpunkt der Herstellung der Ausgleichsflächen zu Auer- und Birkwild führte der Sv-Naturschutz in seinem Gutachten aus, dass die Pw hinsichtlich der potenziellen Quartiere von Fledermäusen ausdrücklich eine Umsetzung mindestens 1 Jahr vor Beginn der Rodungen vorgesehen habe. Hingegen habe er betreffend die Maßnahmen zu den Rauhfußhühnern keine zeitlichen Festlegungen finden können. Fachlich seien diese Maßnahmen analog zu den CEF-Maßnahmen für Fledermäuse zu beurteilen, da sie bereits in die Beurteilung der Eingriffsintensität einfließen und dadurch in gleicher Weise das Eintreten von Beeinträchtigungen verhindern sollen. Daher müsse der Zielzustand der für Auerhuhn und Birkhuhn Maßnahmenflächen bzw. die erforderlichen Erstmaßnahmen bei schrittweiser Umsetzung vergleiche VHS 06.08.2025, S. 9) ebenfalls bereits vor Beginn der Bauarbeiten erreicht sein.
Dieser Auffassung wurde auch seitens der Projektwerberinnen nichts entgegengesetzt. Der durch den Sv-Naturschutz formulierte Auflagenvorschlag wurde von den Projektwerberinnen billigend zur Kenntnis genommen und die Zweckmäßigkeit aus fachlicher Sicht bestätigt (OZ 120, Beilage ./4).
Hinsichtlich der zur Vermeidung von Kollisionen des Kranichs vorgeschriebenen Auflage 90 führte dieser aus, dass diese wenn schon nicht dem Stand der Technik, so doch zumindest dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspreche. Die Auflagengestaltung berücksichtige sämtliche maßgeblichen Parameter, insbesondere einen eindeutigen Schwellenwert für „hohe Abundanz“ und den artspezifisch relevanten Zeitraum innerhalb des Jahres (GA 31.07.2025, S. 55).
Demgegenüber führte der Sv-Naturschutz aus, dass die Begrenzung auf (vorerst) einen fünfjährigen Zeitraum nicht nachvollziehbar sei, da die Annahme einer zufälligen Zugverdichtung im Erhebungsjahr 2020 keine hohe Plausibilität habe, die Erhebung dem Stand der Technik entspreche, der Schwellenwert klar überschritten sei, und daher keine Notwendigkeit für eine solche neuerliche Erhebung des Ist-Zustandes während der ersten fünf Betriebsjahre bestehe. Andererseits ist angesichts des relativ jungen Zugkorridors des Kranichs zuzugestehen, dass die Prognosesicherheit über die gesamte Betriebsdauer des Windparks geringer sei, als dies typischerweise angenommen werden könne. Eine Überprüfung des Ist-Zustandes sei aus diesem Grund fachlich grundsätzlich gerechtfertigt, sollte aber erst etwa nach der Hälfte der Betriebsdauer erfolgen (S. 56).
Seitens der Pw wurde dazu festgehalten, dass dem Vorschlag des Sv-Naturschutz nachgekommen werde (Oz 120 Beilage ./4).
2.4.2. Sicherheitsleistung:
Die Feststellungen zur vorgeschriebenen Sicherheitsleistung ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid selbst (S. 37). Dass die mit Auflage 143 vorgeschriebene Sicherheitsleistung nicht ausreichend war, ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten aus dem Fachgebiet Maschinenbau von DI Friedrich Kapusta (im Folgenden Sv-Maschinenbau), vom 05.03.2025.
Darin legt dieser unter Bezugnahme auf Erfahrungssätze zu Rückbaukosten vergleichbarer Anlagen und gleicher Fundamentierung schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die Deckung der Rückbaukosten mit der seitens der Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsleistung nicht möglich sei (GA, S. 8f.). Zugleich erstattete der Sv-Maschinenbau Auflagenvorschläge unter Zugrundelegung erhöhter Sicherheitsleistungen. Die Projektwerber nahmen dies zur Kenntnis und teilten mit, dass die Auflagen aus ihrer Sicht entsprechend abgeändert werden können (Schriftsatz vom 24.03.2025, OZ 68).
2.4.3. Weitere Auflagen:
Die Feststellungen unter 1.4.2. und 1.4.3. ergeben sich aus dem bekämpften Bescheid (S. 27 und 29).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, Beschwerdelegitimation und allgemeine Rechtsvorschriften:
Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das BVwG.
Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Dem Bf 1 kommt als Umweltanwalt des Landes Kärnten Parteistellung und Beschwerdelegitimation nach § 19 Abs. 1 Z 3 i.V.m. Abs. 3 UVP-G 2000 zu. Er hat im behördlichen Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben.Dem Bf 1 kommt als Umweltanwalt des Landes Kärnten Parteistellung und Beschwerdelegitimation nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, UVP-G 2000 zu. Er hat im behördlichen Genehmigungsverfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben.
Bei den Bf 2 bis Bf 4 handelt es sich um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu qualifizieren.Bei den Bf 2 bis Bf 4 handelt es sich um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten. Sie sind daher als Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu qualifizieren.
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15.10.2015, C-137/14, wurde die bis dahin vertretene Auffassung der Präklusionswirkung für die „betroffene Öffentlichkeit“ u. a. in UVP-Verfahren dahingehend beseitigt, dass diese ihre Vorbehalte gegen die Genehmigung eines Projekts nunmehr auch ohne Bindung an gesetzliche Fristen geltend machen kann.
Die Bf 2 bis Bf 4 sind unzweifelhaft Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd UVP-RL. Eine Nachprüfung, ob sie rechtzeitig Einwendungen im behördlichen Verfahren erhoben haben, konnte im gegenständlichen Verfahren somit unterbleiben.
Bf 5 und Bf 6 sind Projektwerberinnen des Genehmigungsverfahrens und als Antragsteller zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert.
Auszug aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG:
„§ 7. (1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:
1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;1. in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (Paragraph 36 a,) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;
2. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.
(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
[…]
§ 13. […]Paragraph 13, […]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. (8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
[…]
§ 52.Paragraph 52,
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Die Behörde kann ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn
1. Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,
2. es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder
3. davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.
(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die §§ 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.(3) Der Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis die Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist. Nichtamtliche Sachverständige sind zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet sind. Die Paragraphen 49 und 50 gelten auch für nichtamtliche Sachverständige.
§ 53. (1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.Paragraph 53, (1) Auf Amtssachverständige ist Paragraph 7, anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.
(2) Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag erfolgt durch Verfahrensanordnung.
§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“Paragraph 59, (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“
Auszug aus dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit - UVP-G 2000:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. […]Paragraph 2, […]
(2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
[…]
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 3. (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3 und § 12a anzuwenden.Paragraph 3, (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind Paragraph 3 a, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,, Paragraph 7, Absatz 2,, Paragraph 12,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz 5 und Paragraph 22, nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3 und Paragraph 12 a, anzuwenden.
[…]
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1. (3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.
[…].
Änderungen
§ 3a. […]Paragraph 3 a, […]
(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in § 17 Abs. 1 bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.(7) Die Genehmigung der Änderung hat auch das bereits genehmigte Vorhaben soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der in Paragraph 17, Absatz eins bis 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
[…]
Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) […]Paragraph 6, (1) […]
2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.2. eine Beschreibung der anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften realistischen Lösungsmöglichkeiten, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant sind (zB in Bezug auf Projektdesign, Technologie, Standort, Dimension), der Nullvariante und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe sowie Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen; im Fall des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.
[…]
§ 19. (1) Parteistellung habenParagraph 19, (1) Parteistellung haben
1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;
[…]
5. Gemeinden gemäß Abs. 3;5. Gemeinden gemäß Absatz 3,;
6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4;6. Bürgerinitiativen gemäß Absatz 4,;
[…]
(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach § 20 Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.(3) Der Umweltanwalt, die Standortgemeinde und die an diese unmittelbar angrenzenden österreichischen Gemeinden, die von wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt betroffen sein können, haben im Genehmigungsverfahren und im Verfahren nach Paragraph 20, Parteistellung. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Gemeinden im Sinne des ersten Satzes sind berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.(4) Eine Stellungnahme gemäß Paragraph 9, Absatz 5, kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach Paragraph 20, als Partei teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.
[…]
Entscheidung
§ 17. […]Paragraph 17, […]
(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen:
1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,
2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die
a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden,
b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder
c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen,c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen,
3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß § 4 Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Z 1 keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen. Für gemäß Paragraph 4, Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011) genehmigte Anlagen dürfen gemäß Ziffer eins, keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der in Anhang 3 EZG 2011 jeweils genannten Treibhausgase vorgeschrieben werden, außer es ist erforderlich, um eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung zu vermeiden.
[…]
(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.
Rechtsmittelverfahren
§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.
[…]
(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.
[…]
Anhang 1
Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die „Neuerrichtung“, der „Neubau“ oder die „Neuerschließung“ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
[…]
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Energiewirtschaft
[…]
Z 4Ziffer 4
a)
Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 30 MW oder mit mindestens 20 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;
b)
Anlagen zur Nutzung von Windenergie über einer Seehöhe von 1.000 m mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW;
c)
Anlagen zur Nutzung von Windenergie in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A mit einer elektrischen Gesamtleistung von mindestens 15 MW oder mit mindestens 10 Konvertern mit einer Nennleistung von mindestens je 0,5 MW.
[…]“
Auszug aus der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994:
„§ 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
[…]
§ 77. Paragraph 77,
[…]
(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
[…]
§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.Paragraph 81, (1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
[…]“
§§ 4, 5, 9 bis 12 und 22 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002Paragraphen 4, 5, 9 bis 12 und 22 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002
„§ 4
Landesweit geltende Schutzbestimmungen
Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Landesgebiet einer Bewilligung:
a) die Errichtung von Einbauten, die Verankerung von floßartigen Anlagen sowie von Hausbooten und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen;
b) die über den Gemeingebrauch und den Eigenbedarf hinausgehende Gewinnung von Steinen, Schotter, Sand oder Lehm und der Abbau von Torf;
c) die Errichtung von Schleppliften und Seilbahnen, soweit diese nicht unter das Güter- und Seilwege-Landesgesetz fallen;
d) der Betrieb von Himmelsstrahlern.
§ 5Paragraph 5
Schutz der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
a) die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
b) Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m2, wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
c) die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;
d) die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
e) Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
f) die Anlage von Schitrassen;
g) die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021;h) die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, Kärntner Raumordnungsgesetz 2021;
i) die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
k) die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
l) das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:(2) Von den Bestimmungen des Absatz eins, sind ausgenommen:
a) von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;a) von Litera b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
b) von lit. ib) von Litera i
1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;
2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von Paragraph 63, Absatz eins, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;
3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen;3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 59, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen;
4. Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen;
5. Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV;
6. Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraus-setzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.
c) von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten; c) von Litera k, gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
d) von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen.d) von Litera l, die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen.
§ 9Paragraph 9
Bewilligungen
(1) Bewilligungen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme(1) Bewilligungen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, dürfen nicht erteilt werden, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme
a) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde,
b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde oder
c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde.
(2) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur liegt vor, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) ein wesentlicher Bestand seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten vernichtet würde,
b) der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde oder
c) der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde.
(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben
a) eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt würde,
b) eine Verarmung eines durch eine Vielfalt an Elementen gekennzeichneten Landschaftsraumes eintreten würde,
c) der Eindruck der Naturbelassenheit eines Landschaftsraumes wesentlich gestört würde,
d) natürliche Oberflächenformen wie Karstgebilde, Flussterrassen, Flussablagerungen, Gletscherbildungen, Bergstürze, naturnahe Fluss- oder Bachläufe wesentlich geändert würden oder
e) freie Seeflächen durch Einbauten, Anschüttungen und ähnliches wesentlich beeinträchtigt würden oder die Ufervegetation von Gewässern wesentlich aufgesplittert würde.
(4) Die Bewilligung von Einbauten oder die Verankerung von floßartigen Anlagen und von Hausbooten in Seen oder Stauseen ist jedenfalls zu versagen, wenn der an die betreffende Gewässerfläche angrenzende Uferbereich nicht als
1. Bauland oder
2. Grünland-Bad, Grünland-Kabinen, Grünland-Liegewiese, Grünland-Bootshafen, Grünland-Schiffsanlegestelle, Grünland-Freizeitanlage oder Grünland-Campingplatz
gewidmet ist. Dies gilt nicht für wasserrechtlich bewilligungspflichtige Änderungen an bestehenden Elektrizitätserzeugungsanlagen an Stauseen.
(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß § 4 lit. d ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.(5) Die Bewilligung des Betriebs von Himmelsstrahlern gemäß Paragraph 4, Litera d, ist zu versagen, wenn durch diese Tiere erheblich durch Wärme oder Lichteinwirkung gestört oder beeinträchtigt werden können.
(6) Die Bewilligung der Anlage einer Schitrasse ist jedenfalls zu versagen, wenn das Gelände auf Grund seiner natürlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Schilaufes nicht geeignet ist.
(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß § 5 Abs. 2 lit. b Z 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen(6a) Soweit Hochsitze, Hochstände und Fütterungsanlagen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2 und 3 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, ist die Bewilligung jedenfalls zu versagen
a) bei Hochsitzen und Hochständen, wenn diese nicht wenigstens an einer Breitseite mindestens zur Hälfte offen sind oder wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden;
b) bei Fütterungsanlagen, soweit es sich nicht um Gebäude handelt, wenn für ihre Errichtung - ausgenommen für die Abdeckung - andere als natürliche Baustoffe, wie Holz, verwendet werden.
(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.(7) Eine Versagung einer Bewilligung im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, darf nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Abs. 7 erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (§ 47) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.(8) Wenn eine Bewilligung auf Grund einer Interessenabwägung nach Absatz 7, erteilt wird, ist durch Auflagen zu bewirken, dass die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens möglichst gering gehalten werden. Bei umfangreichen Vorhaben ist zur Sicherung einer fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäßen Ausführung eine ökologische Bauaufsicht (Paragraph 47,) zu bestellen. Eine nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes kann durch Vorschreibung einer der umgebenden Landschaft entsprechenden Gestaltung ausgeglichen werden.
§ 10Paragraph 10
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.(1) Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 6, Absatz 2, dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.(2) Ausnahmen vom Verbot des Paragraph 7, dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.
(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn(3) Ausnahmen von den Verboten des Paragraph 8, dürfen bewilligt werden, wenn
a) durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b) das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(4) § 9 Abs. 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit. b erteilt werden, sinngemäß.(4) Paragraph 9, Absatz 8, gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 Litera b, erteilt werden, sinngemäß.
§ 11Paragraph 11
Änderung
Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der §§ 4, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach § 10 errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.Einer Bewilligung bedarf auch jede Änderung nach Art, Lage, Umfang und Verwendungszweck von bewilligungspflichtigen Anlagen im Sinne der Paragraphen 4, 5, Absatz eins und 6 Absatz eins, sowie von Anlagen, die auf Grund von Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 10, errichtet wurden. Keiner Bewilligung bedürfen lediglich als geringfügig zu wertende Änderungen.
§ 12Paragraph 12
Ersatzlebensräume
(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins, 2, oder 3 Litera b, erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.(2) Ist eine Vorschreibung nach Absatz eins, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.
(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (§ 45 Abs. 5) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (Paragraph 45, Absatz 5,) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.
(4) Werden aus Mitteln des Landes durch Dritte Liegenschaften für Zwecke des Naturschutzes erworben, so ist vor Zuzählung des Kaufbetrags auf der betroffenen Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch den Rechtsnachfolger.“
„§ 17
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1)Wildwachsende Pflanzen dürfen nicht mutwillig beschädigt oder vernichtet werden. Die Bestimmungen für Pflanzen gelten im Rahmen dieses Gesetzes auch für Pilze.
(2)Freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen dürfen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen.
(3)Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Art. 12 ff der FFH-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. b) und in Art. 5 ff der Vogelschutz-Richtlinie (§ 67a Abs. 3 lit. a) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere(3)Insoweit es zur Erhaltung des Lebensraumes der freilebenden Tiere und der wildwachsenden Pflanzen erforderlich ist, hat die Landesregierung die zur Erhaltung erforderlichen Schutzmaßnahmen durch Verordnung näher festzulegen. Dabei sind die Regelungen über den Artenschutz in Artikel 12, ff der FFH-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera b,) und in Artikel 5, ff der Vogelschutz-Richtlinie (Paragraph 67 a, Absatz 3, Litera a,) zu berücksichtigen. Es kann auch angeordnet werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutze des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen zu setzen oder zu unterlassen sind, wie insbesondere
a) das Abbrennen, Schlägern, Roden, Beseitigen oder sonstige Zerstören von Buschwerk, Hecken, Röhricht-, Schilf- oder Trockengrasbeständen,
b) das Beseitigen oder Zerstören der Humusdecke,
c) das Beseitigen der Bachbegleit- oder Ufervegetation oder
d) die Vornahme von Düngungen.“
„§ 19
Besonderer Tierartenschutz
(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang IV lit a der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.(1) Jene Arten freilebender, nicht als Wild geltender und nicht dem Fischereirecht unterliegender Tiere, deren Bestand gefährdet oder aus Gründen der Erhaltung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes zu sichern ist, können von der Landesregierung durch Verordnung vollkommen oder teilweise geschützt werden. Die im Anhang römisch vier Litera a, der FFH-Richtlinie eingetragenen Tierarten sind durch Verordnung als vollkommen geschützte Tierarten auszuweisen, wobei sich der Schutz nicht heimischer Arten auf das Verbot des Feilbietens, des Erwerbs und der Weitergabe beschränken darf.
(2) Vollkommen geschützte Tiere dürfen in allen ihren Entwicklungsformen weder verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden. Das Feilbieten sowie der Erwerb und die Weitergabe solcher Tiere oder Teile von solchen Tieren ist ohne Rücksicht auf Zustand, Alter oder Entwicklungsform verboten. Auch darf nicht die Bereitschaft zum Erwerb solcher Tiere öffentlich angekündigt werden.
(3) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Brutstätten vollkommen geschützter Tiere ist verboten. In der freien Landschaft ist das Beunruhigen, Zerstören oder Verändern des Lebensraumes (zB Nistplatzes, Einstandes) vollkommen geschützter Tiere verboten.
(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Abs 5 in der Verordnung nach Abs 1 festzulegen.(4) Die Schutzbestimmungen für teilweise geschützte Tierarten sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 5, in der Verordnung nach Absatz eins, festzulegen.
(5) In einer Verordnung nach Abs 1 sind festzulegen:(5) In einer Verordnung nach Absatz eins, sind festzulegen:
a) die vollkommen und teilweise geschützten Tierarten;
b) das Gebiet und der Zeitraum, für welche die Tierarten unter Schutz gestellt werden;
c) jene Maßnahmen und Fangmethoden, die zum Zwecke des Schutzes des Bestandes von Tieren verboten sind;
d) Maßnahmen, die zum Schutze des Nachwuchses oder der Nachzucht der geschützten Tiere zu setzen sind und
e) Maßnahmen, die zum Schutze des Lebensraumes der geschützten Tiere zu treffen sind.
(6) Maßnahmen im Sinne des Abs 5 lit d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Abs 1 erforderlich ist.(6) Maßnahmen im Sinne des Absatz 5, Litera d und e können von der Landesregierung im Einzelfall durch Bescheid verfügt werden, wenn es zum Schutze von Tierarten im Sinne des Absatz eins, erforderlich ist.
§ 22Paragraph 22
Ausnahmen
(1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des § 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt.(1) Maßnahmen, die der zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind, bleiben von den Bestimmungen des Paragraph 20 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen unberührt.
(2) Von den Bestimmungen der §§ 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Art. 9 der Vogelschutzrichtlinie und des Art. 16 der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.“(2) Von den Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 21 und den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen können unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände des Artikel 9, der Vogelschutzrichtlinie und des Artikel 16, der FFH-Richtlinie, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen genehmigt werden, sofern die Populationen der natürlichen Arten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben.“
§ 5 Windkraftstandorträume-Verordnung:Paragraph 5, Windkraftstandorträume-Verordnung:
„§ 5
Spezifische Standortvoraussetzungen
(1) Um die Auswirkungen von Windparks auf das Landschaftsbild und den Charakter der Kärntner Landschaft gering zu halten, gelten nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 nur jene Standorträume gemäß § 4 Abs. 1 als geeignet, bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlagen sowohl für den Dauersiedlungsraum (§ 3 Abs. 3) als auch für den alpinen Raum gewährleistet ist. Die Größe der jeweils zulässigen Anlagen richtet sich dabei nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume. Als Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume und davon abgeleitet der Festlegung von Standorttypen wird von einer Nabenhöhe von 80 m ausgegangen, unabhängig von der zur Errichtung zugelassenen Nabenhöhe. Die Frage der ökologischen Verträglichkeit entsprechender Standorte bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.(1) Um die Auswirkungen von Windparks auf das Landschaftsbild und den Charakter der Kärntner Landschaft gering zu halten, gelten nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 nur jene Standorträume gemäß Paragraph 4, Absatz eins, als geeignet, bei denen eine geringe Sichtbarkeit der Anlagen sowohl für den Dauersiedlungsraum (Paragraph 3, Absatz 3,) als auch für den alpinen Raum gewährleistet ist. Die Größe der jeweils zulässigen Anlagen richtet sich dabei nach dem Grad der Einsehbarkeit der Standorträume. Als Berechnungsgrundlage für die Einsehbarkeit der Standorträume und davon abgeleitet der Festlegung von Standorttypen wird von einer Nabenhöhe von 80 m ausgegangen, unabhängig von der zur Errichtung zugelassenen Nabenhöhe. Die Frage der ökologischen Verträglichkeit entsprechender Standorte bleibt von den nachfolgenden Regelungen unberührt.
(2) Als Standorttyp 1 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:
a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:
- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 7 km²,
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 20 km²,
b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 60 km².
Im Standortraum des Standorttyp 1 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig, solange diese Grenzwerte der Sichtbarkeit nicht überschritten werden.Im Standortraum des Standorttyp 1 sind Windkraftanlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) mit einer Nabenhöhe von mehr als 80 m zulässig, solange diese Grenzwerte der Sichtbarkeit nicht überschritten werden.
(3) Als Standorttyp 2 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:
a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:
- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 10 km²,
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 40 km²,
b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 80 km².
Im Standortraum des Standorttyp 2 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe bis zu 80 m zulässig.Im Standortraum des Standorttyp 2 sind Windkraftanlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) mit einer Nabenhöhe bis zu 80 m zulässig.
(4) Als Standorttyp 3 gelten jene Standorträume, bei denen folgende Sichtbarkeitsverhältnisse gegeben sind:
a) Maximale Sichtbarkeit aus dem Dauersiedlungsraum:
- bei einem Radius bis 10 km eine Sichtbarkeit von maximal 13 km²,
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 60 km²,
b) Maximale Gesamtsichtbarkeit:
- bei einem Radius bis 25 km eine Sichtbarkeit von maximal 100 km².
Im Standortraum des Standorttyp 3 sind Windkraftanlagen (§ 3 Abs. 2) mit einer Nabenhöhe bis zu 60 m zulässig.Im Standortraum des Standorttyp 3 sind Windkraftanlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) mit einer Nabenhöhe bis zu 60 m zulässig.
(5) Wenn in einem Standortraum durch einzelne Windkraftanlagen eines Windparks die Grenzwerte der Sichtbarkeit eines Standorttyps nach Abs. 2 bis Abs. 4 bei einem Radius überschritten werden, dann sind dennoch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen des entsprechenden Standorttyps zulässig, wenn unter Berücksichtigung der geländespezifischen Gegebenheiten sowie der für den Raum innerhalb des betroffenen Radius angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung in einem raumordnungsfachlichen Gutachten der Nachweis geführt wird, dass durch den Windpark eine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist.(5) Wenn in einem Standortraum durch einzelne Windkraftanlagen eines Windparks die Grenzwerte der Sichtbarkeit eines Standorttyps nach Absatz 2 bis Absatz 4, bei einem Radius überschritten werden, dann sind dennoch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen des entsprechenden Standorttyps zulässig, wenn unter Berücksichtigung der geländespezifischen Gegebenheiten sowie der für den Raum innerhalb des betroffenen Radius angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung in einem raumordnungsfachlichen Gutachten der Nachweis geführt wird, dass durch den Windpark eine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist.
(6) Die Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden und zu gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, muss mindestens 1500 m betragen. Eine Unterschreitung dieser Distanz ist dann zulässig, wenn aufgrund der geländespezifischen Gegebenheiten, zB durch die Abschirmungswirkung vorgelagerter Berge, unzumutbare Belastungen von ständig bewohnten Gebäuden nicht möglich und sicherheitstechnische Anforderungen im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt sind.“
3.2. Befristung:
Gemäß § 17 Abs. 6 UVP-G können in der Genehmigung angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß § 18b können die Fristen von Amts wegen geändert werden. Gemäß Paragraph 17, Absatz 6, UVP-G können in der Genehmigung angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder eines Verfahrens gemäß Paragraph 18 b, können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
Gemäß 52 Abs 1 K-NSG 2002 ist eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.Gemäß 52 Absatz eins, K-NSG 2002 ist eine Bewilligung nach diesem Gesetz zu befristen oder an Auflagen oder Bedingungen zu binden, wenn dies nach dem Zweck, der Art der Ausführung oder der Beschaffenheit des Vorhabens oder der Maßnahme erforderlich und möglich ist. Im Falle der Befristung sind dem Antragsteller durch Auflagen die Maßnahmen, die im Interesse des Schutzes und der Pflege der Natur nach Ablauf der Frist zu treffen sind, aufzutragen. Ist die Erfüllung dieser Auflagen gegenüber dem Antragsteller oder dessen Rechtsnachfolger nicht durchsetzbar, so ist sie dem Grundeigentümer aufzutragen.
Auch Konsensbefristungen sind nur dann festzulegen, wenn sie im Hinblick auf die von der Behörde wahrzunehmenden Interessen erforderlich sind. Vielfach wird sich dies auf bestimmte Aspekte oder Teile des Vorhabens beschränken. Beispiele sind die materiengesetzlich vorgesehenen Konsensbefristungen (vgl § 21 WRG für Wasserbenutzungen oder § 18 ForstG für Rodungen). Es handelt sich um eine „echte Kann-Bestimmung“, weil die Handhabung des § 17 Abs 6 in das Recht des Projektwerbers eingreift, das Tempo der Projektrealisierung nach den eigenen Bedürfnissen und Möglichkeiten zu wählen und den Konsens unbefristet zu nutzen. Die Behörde ist somit nicht verpflichtet, Bauvollendungsfristen und Konsensbefristungen festzulegen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 17 (Stand 1.7.2024, rdb.at) mit Verweis auf Altenburger/?Berger, UVP-G2 § 17 Rz 89).Auch Konsensbefristungen sind nur dann festzulegen, wenn sie im Hinblick auf die von der Behörde wahrzunehmenden Interessen erforderlich sind. Vielfach wird sich dies auf bestimmte Aspekte oder Teile des Vorhabens beschränken. Beispiele sind die materiengesetzlich vorgesehenen Konsensbefristungen vergleiche Paragraph 21, WRG für Wasserbenutzungen oder Paragraph 18, ForstG für Rodungen). Es handelt sich um eine „echte Kann-Bestimmung“, weil die Handhabung des Paragraph 17, Absatz 6, in das Recht des Projektwerbers eingreift, das Tempo der Projektrealisierung nach den eigenen Bedürfnissen und Möglichkeiten zu wählen und den Konsens unbefristet zu nutzen. Die Behörde ist somit nicht verpflichtet, Bauvollendungsfristen und Konsensbefristungen festzulegen (Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 17, (Stand 1.7.2024, rdb.at) mit Verweis auf Altenburger/?Berger, UVP-G2 Paragraph 17, Rz 89).
Die Behörde weist in ihrem Vorlageschreiben darauf hin, dass durch die befristet erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung der durch das Vorhaben bewirkte störende Eingriff in die Landschaft zeitlich exakt limitiert werden sollte. Zudem werde angemerkt, dass die Befristung nicht allein auf fachliche Grundlagen, wie den Umstand, dass die WEA auf eine Lebensdauer von 20 Jahren ausgelegt sind bzw. unter gewissen Voraussetzungen eine darüber hinausgehende Betriebsdauer zulässig sei, sowie die fachliche Stellungnahme der nichtamtlichen Sachverständigen für den Bereich Landschaftsbild gründet, sondern im Zuge der vorgenommenen Interessensabwägung, bei der die unvertretbar nachteiligen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes den öffentlichen Interessen an der Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens gegenüber gestellt wurden, als angemessen angesehen wurden.
Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sich – wie die Pw zutreffend ausführen (vgl. Schriftsatz vom 13.12.2024) – die Erforderlichkeit einer (bloß) 20-jährigen Befristung der Bewilligung aus den vorliegenden Gutachten nicht ableiten lässt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass in dem seitens der Behörde eingeholten Gutachten aus dem Fachbereich Landschaftsbild, in welchem die Sachverständige im Hinblick auf die Betriebsdauer nachhaltige Beeinträchtigungen iSd § 9 Abs. 1 lit a K-NSG feststellte (vgl. dazu Fachgutachten Landschaftsbild, S. 37), offenkundig eine Betriebsdauer von 25 Jahren zugrunde gelegt wurde. Somit wurde im Rahmen der von der Behörde im Hinblick auf die Störung des Landschaftsbildes vorgenommenen Interessensabwägung ohnehin bereits eine längere Betriebsdauer eingepreist. Nachdem aber bereits die belangte Behörde – wie auch der erkennende Senat im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung (siehe dazu unter I.3.4.) – zu dem Ergebnis gelangten, dass die naturschutzrechtliche Interessensabwägung zugunsten des Vorhabens ausfällt, ist eine Befristung der Betriebsdauer auf 20, statt 25 Jahre nicht gerechtfertigt. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass sich – wie die Pw zutreffend ausführen vergleiche Schriftsatz vom 13.12.2024) – die Erforderlichkeit einer (bloß) 20-jährigen Befristung der Bewilligung aus den vorliegenden Gutachten nicht ableiten lässt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass in dem seitens der Behörde eingeholten Gutachten aus dem Fachbereich Landschaftsbild, in welchem die Sachverständige im Hinblick auf die Betriebsdauer nachhaltige Beeinträchtigungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, K-NSG feststellte vergleiche dazu Fachgutachten Landschaftsbild, S. 37), offenkundig eine Betriebsdauer von 25 Jahren zugrunde gelegt wurde. Somit wurde im Rahmen der von der Behörde im Hinblick auf die Störung des Landschaftsbildes vorgenommenen Interessensabwägung ohnehin bereits eine längere Betriebsdauer eingepreist. Nachdem aber bereits die belangte Behörde – wie auch der erkennende Senat im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung (siehe dazu unter römisch eins.3.4.) – zu dem Ergebnis gelangten, dass die naturschutzrechtliche Interessensabwägung zugunsten des Vorhabens ausfällt, ist eine Befristung der Betriebsdauer auf 20, statt 25 Jahre nicht gerechtfertigt.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass durch die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen (vgl. Auflage 33.) zum Fachbereich Maschinentechnik eine Ausdehnung der Betriebsdauer auf 25 Jahr ermöglicht wird. Unter diesem Aspekt ist es zweckwidrig, die naturschutzrechtliche Befristung auf 20 Jahre zu beschränken.Im Übrigen ist zu bemerken, dass durch die im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflagen vergleiche Auflage 33.) zum Fachbereich Maschinentechnik eine Ausdehnung der Betriebsdauer auf 25 Jahr ermöglicht wird. Unter diesem Aspekt ist es zweckwidrig, die naturschutzrechtliche Befristung auf 20 Jahre zu beschränken.
3.2. Einwände der Bf 2 bis Bf 4:
Die Nachbarparteistellung des UVP-G 2000 ist angelehnt an jene des § 75 GewO 1994, umfasst also jenen räumlichen Bereich, in dem es zu nachteiligen Einwirkungen auf Personen durch das Vorhaben durch Gefährdungen oder Belästigungen kommen kann. Dabei ist aber zu beachten, dass der Auswirkungsbereich des UVP-G 2000 weiter ist als jener der GewO 1994, indem er auch indirekte i.S.v. mittelbaren Auswirkungen, etwa durch Zufahrtsverkehr, umfasst. Gem. § 19 Abs. 1 Z 1 gelten als Nachbar:innen Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden konnten. Dabei sind auch mittelbare Auswirkungen, etwa durch induzierten Verkehr, zu berücksichtigen.Die Nachbarparteistellung des UVP-G 2000 ist angelehnt an jene des Paragraph 75, GewO 1994, umfasst also jenen räumlichen Bereich, in dem es zu nachteiligen Einwirkungen auf Personen durch das Vorhaben durch Gefährdungen oder Belästigungen kommen kann. Dabei ist aber zu beachten, dass der Auswirkungsbereich des UVP-G 2000 weiter ist als jener der GewO 1994, indem er auch indirekte i.S.v. mittelbaren Auswirkungen, etwa durch Zufahrtsverkehr, umfasst. Gem. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, gelten als Nachbar:innen Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden konnten. Dabei sind auch mittelbare Auswirkungen, etwa durch induzierten Verkehr, zu berücksichtigen.
Eine Nachbarstellung juristischer Personen kommt nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da diese selbst nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden können. Sie können ggf. einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte gegenüber der UVP-Behörde geltend machen, wenn sie Inhaber von bestimmten durch § 19 Abs. 1 erfassten Einrichtungen (z.B. Schulen) oder an das Vorhaben angrenzender Hauser bzw. Grundstucke sind. Nachbarschaft im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 umfasst jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den Immissionsbereich bestimmt. Das Verhalten des:der Projektwerbenden muss ex ante betrachtet geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizufuhren. Ist dies hingegen von vornherein ausgeschlossen, ist eine auf „Nachbarschaft“ im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 begründete Parteistellung ausgeschlossen. Ein Nachbar kann Mangel in den Projektunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mangel nicht ausreichend über Art und Umfang des Vorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte.Eine Nachbarstellung juristischer Personen kommt nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da diese selbst nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden können. Sie können ggf. einen Eigentumseingriff bzw. die Verletzung dinglicher Rechte gegenüber der UVP-Behörde geltend machen, wenn sie Inhaber von bestimmten durch Paragraph 19, Absatz eins, erfassten Einrichtungen (z.B. Schulen) oder an das Vorhaben angrenzender Hauser bzw. Grundstucke sind. Nachbarschaft im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 umfasst jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen kommt. Das für die Nachbareigenschaft maßgebliche räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den Immissionsbereich bestimmt. Das Verhalten des:der Projektwerbenden muss ex ante betrachtet geeignet sein, eine bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigung herbeizufuhren. Ist dies hingegen von vornherein ausgeschlossen, ist eine auf „Nachbarschaft“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 begründete Parteistellung ausgeschlossen. Ein Nachbar kann Mangel in den Projektunterlagen grundsätzlich nur dann als Verletzung von Nachbarrechten geltend machen, wenn er sich infolge dieser Mangel nicht ausreichend über Art und Umfang des Vorhabens sowie über die Einflussnahme auf seine Rechte informieren konnte.
Mit § 19 Abs. 1 Z 1 werden dingliche Rechte der Nachbar:innen im In- und Ausland, nicht jedoch das Eigentum bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes, geschützt. Die Nachbareigenschaft und Parteistellung kann einem dinglich Berechtigten (z.B. Eigentümer:innen, Pächter:innen) zukommen. Soweit die Parteistellung auf einer dinglichen Berechtigung gründet, kann auch der Rechtsnachfolger das Verfahren fortsetzen. Keine Schutznormen und damit keine Nachbarrechte sind dagegen die Z 1, Z 2 lit. b oder Z 3 des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000, die keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Dabei handelt es sich beispielweise um den Schutz der Landschaft, des Ortsbildes bzw. des Landschaftsbildes sowie die Einhaltung von Raumordnungsvorschriften.Mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, werden dingliche Rechte der Nachbar:innen im In- und Ausland, nicht jedoch das Eigentum bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes, geschützt. Die Nachbareigenschaft und Parteistellung kann einem dinglich Berechtigten (z.B. Eigentümer:innen, Pächter:innen) zukommen. Soweit die Parteistellung auf einer dinglichen Berechtigung gründet, kann auch der Rechtsnachfolger das Verfahren fortsetzen. Keine Schutznormen und damit keine Nachbarrechte sind dagegen die Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000, die keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen. Dabei handelt es sich beispielweise um den Schutz der Landschaft, des Ortsbildes bzw. des Landschaftsbildes sowie die Einhaltung von Raumordnungsvorschriften.
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist eine vorhabenbedingte Schädigung (z.B. Wald-, Wild, Verbiss- und Schälschäden) an den Grundstücken der Bf 2 bis Bf 4 nicht zu erwarten. Auch eine Beeinträchtigung des Jagdrechtes der Bf 2 bis Bf 4, welche als Substanzvernichtung (in dem Sinne, dass es zu einem Verlust der Verwertbarkeit oder zu einem Verlust der sinnvollen Nutzbarkeit kommt) zu qualifizieren wäre, ist nicht zu erwarten.
Hinsichtlich der fehlenden fachliche Kompetenz des SV Kühnert ist folgendes Anzuführen:
Als Sachverständige dürfen, wie auch aus § 52 Abs. 2 AVG hervorgeht („geeignete“ Personen), nur natürliche Personen herangezogen werden, welche die im (Materien-)Gesetz vorgesehenen Qualifikationserfordernisse erfüllen, also z.B. hochbautechnischen Sachverstand (vgl. § 24 Abs 4 TBO) aufweisen (VwGH 02.07.1992, 89/06/0143). In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Regelung muss, da es einen allgemeinen gesetzlichen Begriff des Sachverständigen nicht gibt, auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, dass nur eine Person zum Sachverständigen bestellt werden darf, die über jene besondere Sachkunde (jene fachliche Befähigung [VwSlg 10.811 A/1982; VwGH 10.06.1999, 96/07/0191]) - samt den erforderlichen technischen Geräten - verfügt, welche die Einholung des Gutachtens iSd § 52 Abs. 1 AVG notwendig macht (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195; näher dazu Attlmayr, Recht 67ff, 116f; siehe auch Rz 9ff, 22, 28, 33). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 [Stand 1.7.2005, rdb.at])Als Sachverständige dürfen, wie auch aus Paragraph 52, Absatz 2, AVG hervorgeht („geeignete“ Personen), nur natürliche Personen herangezogen werden, welche die im (Materien-)Gesetz vorgesehenen Qualifikationserfordernisse erfüllen, also z.B. hochbautechnischen Sachverstand vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, TBO) aufweisen (VwGH 02.07.1992, 89/06/0143). In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Regelung muss, da es einen allgemeinen gesetzlichen Begriff des Sachverständigen nicht gibt, auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, dass nur eine Person zum Sachverständigen bestellt werden darf, die über jene besondere Sachkunde (jene fachliche Befähigung [VwSlg 10.811 A/1982; VwGH 10.06.1999, 96/07/0191]) - samt den erforderlichen technischen Geräten - verfügt, welche die Einholung des Gutachtens iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG notwendig macht (VwGH 25.04.2003, 2001/12/0195; näher dazu Attlmayr, Recht 67ff, 116f; siehe auch Rz 9ff, 22, 28, 33). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, [Stand 1.7.2005, rdb.at])
Insofern spielt es keine Rolle, ob der Sachverständige ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger ist. Lediglich von Relevanz ist, dass der Sachverständige über eine umfangreiche Expertise auf dem Fachgebiet der „Jagd- und Wildökologie“ verfügt. Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass die fachliche Befähigung für das Fachgebiet Wildökologie und Jagdwirtschaft bereits durch seine universitäre Ausbildung gegeben ist. Die fachliche Befähigung und die Berufsberechtigung für die Erstellung von wildökologischen Gutachten ist aber auch durch die Ziviltechniker-Befugnis eindeutig gegeben. Zudem bearbeitet der SV seit über 20 Jahren in vielen UVP-Verfahren die Fachgebiete „Forstwirtschaft/Waldökologie und Jagdwirtschaft/Wildökologie“ und hat selbst die Jagdprüfung absolviert und ist aktiver Jäger. Der Vorhalt der fehlenden Fachkompetenz ist daher unzutreffend.
Insofern entbehrt der Einwand der Bf 2 bis Bf 4, dass der SV-„Jagd- und Wildökologie“ kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das genannte Gebiet sei und er deshalb nicht als Sachverständiger bestellt werden dürfe, jeglicher Grundlage.
Dem in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 vorgetragenen und mit Schreiben vom 13.05.2025 (OZ 103) wiederholten Antrag auf Ablehnung des nichtamtlichen Sachverständigen war daher nicht nachzukommen.
Was den ebenfalls mit Schriftsatz vom 13.05.2025 (OZ 103) gestellten Antrag betrifft, das BVwG möge gemäß § 39 Abs. 4 AVG das Ermittlungsverfahren von Amts wegen fortsetzen, so ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern das Gutachten des SV- Jagd- und Wildökologie“, welches sie durch die Vorlage eines Privatgutachtens entkräften wollten, bereits am 08.04.2025 übermittelt wurde. Es ist insofern nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer nicht bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 ein Gutachten vorlegen oder die Einholung eines solchen zumindest ankündigen hätten können. Der Umstand, dass über den Antrag auf Ablehnung nicht sogleich in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 entschieden wurde, vermag daran nichts zu ändern. Es wurde daher nicht glaubhaft gemacht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Bf 2 bis Bf 4 nicht geltend gemacht werden konnten. Was den ebenfalls mit Schriftsatz vom 13.05.2025 (OZ 103) gestellten Antrag betrifft, das BVwG möge gemäß Paragraph 39, Absatz 4, AVG das Ermittlungsverfahren von Amts wegen fortsetzen, so ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern das Gutachten des SV- Jagd- und Wildökologie“, welches sie durch die Vorlage eines Privatgutachtens entkräften wollten, bereits am 08.04.2025 übermittelt wurde. Es ist insofern nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer nicht bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 ein Gutachten vorlegen oder die Einholung eines solchen zumindest ankündigen hätten können. Der Umstand, dass über den Antrag auf Ablehnung nicht sogleich in der mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 entschieden wurde, vermag daran nichts zu ändern. Es wurde daher nicht glaubhaft gemacht, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Bf 2 bis Bf 4 nicht geltend gemacht werden konnten.
3.3. Naturschutz:
3.3.1. Artenschutz:
Der Bf 1 macht in seiner Beschwerde in erster Linie unzureichende Erhebungen des Nachtvogelzuges sowie unzureichende Vogelschlagminderungsmaßnahmen geltend. Weiters seien Ausgleichsmaßnamen für Rauhfußhühner und die Kompensation für Verluste beim Schutzgut Fledermäuse vor Beginn der Baumaßnahmen umzusetzen. Im Hinblick auf den Steinadler wurden Begründungsmängel des im Behördenverfahren herangezogenen nichtamtlichen Sachverständigen moniert. Weiters können die für den Lebensraumverlust des Birkwildes vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen in Form einer 8,9 ha großen Bewuchsentfernung in der Kampfzone des Waldes nicht vollständig angerechnet werden, da die Strauch- und Baumstrukturen die gewünschte Form bereits jetzt aufweisen.
3.3.2. CEF-Maßnahmen:
Der VwGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, bereits die Erfüllung des Verbotstatbestands vermieden werden kann (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, unter Berufung auf das Urteil des dt. BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen; grundlegend und unter eingehender Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH: VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV-Salzburgleitung, Rz 516 ff mwN). Maßgeblich sei, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt.
Dies schlägt auch die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2021 (C[2021] 7301 final, RNr. 2-67 bis 2-73) vor. Danach erfüllen Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktionalität einer Stätte garantieren, die Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 lit. d) der FFH-Richtlinie. Die Maßnahmen müssen mit großer Sicherheit ausreichen, um jede Beschädigung oder Vernichtung zu vermeiden, und die Maßnahmen müssen rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss auf der Grundlage objektiver Informationen und unter Berücksichtigung der Merkmale und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte vorgenommen werden. Die Kommission hält ausdrücklich fest, dass solche funktionserhaltende Maßnahmen auch die Schaffung neuer Lebensräume innerhalb oder in direktem funktionalem Zusammenhang mit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte umfassen (C[2021] 7301 final, RNr. 2-67).Dies schlägt auch die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2021 (C[2021] 7301 final, RNr. 2-67 bis 2-73) vor. Danach erfüllen Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktionalität einer Stätte garantieren, die Anforderungen von Artikel 12, Absatz eins, Litera d,) der FFH-Richtlinie. Die Maßnahmen müssen mit großer Sicherheit ausreichen, um jede Beschädigung oder Vernichtung zu vermeiden, und die Maßnahmen müssen rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss auf der Grundlage objektiver Informationen und unter Berücksichtigung der Merkmale und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte vorgenommen werden. Die Kommission hält ausdrücklich fest, dass solche funktionserhaltende Maßnahmen auch die Schaffung neuer Lebensräume innerhalb oder in direktem funktionalem Zusammenhang mit einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte umfassen (C[2021] 7301 final, RNr. 2-67).
Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass CEF-Maßnahmen bei der Frage der Erfüllung von Verbotstatbeständen zu berücksichtigen sind (Berl/Bergthaler, CEF-Maßnahmen im System des Natura-2000-Artenschutzes, RdU-U&T 2016/7, RdU 2016, 36; Leidenmühler/Mayrhofer, CEF-Maßnahmen im Gebiets- und Artenschutzrecht, ZTR 2019, 130; aA Mauerhofer, EU-Gebiets- und Artenschutz-Judikatur: CEF-Maßnahmen ade?, RdU 2019, 37 und 109). Die Anwendbarkeit von CEF-Maßnahmen wird darin nicht nur in Bezug auf den Verbotstatbestand der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sondern auch in Bezug auf das Störungsverbot – insoweit sich die Störung auch auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten auswirkt – und wegen ihrer Ähnlichkeit auch auf die entsprechenden Tatbestände des Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie gesehen (Berl/Bergthaler 2016, 38 f). Davon scheint auch der VwGH auszugehen, wenn er die „Berücksichtigung schadensbegrenzender bzw. funktionserhaltender Maßnahmen“ allgemein für die „Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände“ prüft (VwGH Ro 2019/04/0021 Rz 513).Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass CEF-Maßnahmen bei der Frage der Erfüllung von Verbotstatbeständen zu berücksichtigen sind (Berl/Bergthaler, CEF-Maßnahmen im System des Natura-2000-Artenschutzes, RdU-U&T 2016/7, RdU 2016, 36; Leidenmühler/Mayrhofer, CEF-Maßnahmen im Gebiets- und Artenschutzrecht, ZTR 2019, 130; aA Mauerhofer, EU-Gebiets- und Artenschutz-Judikatur: CEF-Maßnahmen ade?, RdU 2019, 37 und 109). Die Anwendbarkeit von CEF-Maßnahmen wird darin nicht nur in Bezug auf den Verbotstatbestand der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sondern auch in Bezug auf das Störungsverbot – insoweit sich die Störung auch auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten auswirkt – und wegen ihrer Ähnlichkeit auch auf die entsprechenden Tatbestände des Artikel 5, Vogelschutz-Richtlinie gesehen (Berl/Bergthaler 2016, 38 f). Davon scheint auch der VwGH auszugehen, wenn er die „Berücksichtigung schadensbegrenzender bzw. funktionserhaltender Maßnahmen“ allgemein für die „Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände“ prüft (VwGH Ro 2019/04/0021 Rz 513).
Für die Erfüllung der hohen Anforderungen solcher Maßnahmen an die Sicherheit des Erfolgseintritts
hat der EuGH jüngst iZm der Rs. C-131/24, VIRUS, entschieden, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinn von Art. 5 lit. d) VS-RL erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird. Dieses Urteil erging iZm der Frage, ob der Tatbestand des absichtlichen Störens nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Art. 2 der Richtlinie vermieden wird.hat der EuGH jüngst iZm der Rs. C-131/24, VIRUS, entschieden, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinn von Artikel 5, Litera d,) VS-RL erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird. Dieses Urteil erging iZm der Frage, ob der Tatbestand des absichtlichen Störens nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Artikel 2, der Richtlinie vermieden wird.
Der Sachverständige hat solche Maßnahmen, die von der Projektwerberin zu setzen sind, bei seiner artenschutzrechtlichen Beurteilung somit zu Recht berücksichtigt.
3.3.3. Absichtliches Töten oder Fangen von Tieren (§§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 K-SNG 2002):3.3.3. Absichtliches Töten oder Fangen von Tieren (Paragraphen 17, Absatz 2, 19, Absatz 2, K-SNG 2002):
3.3.3.1. Dieses Verbot bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch das Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 01.08.2025, C?784/2 Voore Mets and Lemeks Põlva; EuGH 04.03.2021, C-473/19 Föreningen Skydda Skogen, Rz 51; EuGH 18.05.2006, C-221/04 Kommission/Spanien, Rz 71; VwGH 10.08.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung, Rz 500 ff).
Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen.
Zum artenschutzrechtlichen Tötungsverbot gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-RL führte der VwGH unlängst aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes nur die absichtliche Tötung erfasst ist, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart „gewollt oder zumindest in Kauf genommen“ hat. Um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht (VwGH 01.08.2025, Ra 2024/04/0401 bis 0407-5).Zum artenschutzrechtlichen Tötungsverbot gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, FFH-RL führte der VwGH unlängst aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Verwirklichung dieses Verbotstatbestandes nur die absichtliche Tötung erfasst ist, die wiederum nur dann angenommen werden kann, wenn der Handelnde die Tötung eines Exemplars einer geschützten Tierart „gewollt oder zumindest in Kauf genommen“ hat. Um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann, ist das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung geeignet. Der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, führt somit für sich allein noch nicht dazu, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken resultieren. Mit dem Abstellen auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird für sich genommen der Individuenbezug des Tötungsverbotes nicht in Frage gestellt, soweit sich die Frage der Risikoerhöhung wiederum auf das Individuum bezieht (VwGH 01.08.2025, Ra 2024/04/0401 bis 0407-5).
Somit hält der VwGH das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem „in Kauf nehmen“ gesprochen werden kann und hat nicht beanstandet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung, Rz 502).
Die Europäische Kommission empfiehlt überhaupt, die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Töten oder Stören einzelner Exemplare wildlebender Vögel und geschützter Arten kein Hindernis für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien darstellt, indem sie vorschreiben, dass solche Projekte gegebenenfalls Gegenmaßnahmen umfassen, die das Töten oder Stören so weit wie möglich verhindern, deren Wirksamkeit überwachen und bei Bedarf weitere Maßnahmen auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachung gewonnenen Informationen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt. Ist dies gegeben, sollte die unbeabsichtigte Tötung oder Störung einzelner Exemplare nicht als absichtlich betrachtet werden und daher weder unter Art. 12 Abs. 1 der FFH-Richtlinie noch unter Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie fallen (Empfehlung der Kommission vom 18.5.2022 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen, C[2022] 3219 final).Die Europäische Kommission empfiehlt überhaupt, die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Töten oder Stören einzelner Exemplare wildlebender Vögel und geschützter Arten kein Hindernis für die Entwicklung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien darstellt, indem sie vorschreiben, dass solche Projekte gegebenenfalls Gegenmaßnahmen umfassen, die das Töten oder Stören so weit wie möglich verhindern, deren Wirksamkeit überwachen und bei Bedarf weitere Maßnahmen auf der Grundlage der im Rahmen der Überwachung gewonnenen Informationen ergreifen, um sicherzustellen, dass es nicht zu erheblichen negativen Auswirkungen auf die Population der betreffenden Art kommt. Ist dies gegeben, sollte die unbeabsichtigte Tötung oder Störung einzelner Exemplare nicht als absichtlich betrachtet werden und daher weder unter Artikel 12, Absatz eins, der FFH-Richtlinie noch unter Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie fallen (Empfehlung der Kommission vom 18.5.2022 zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und zur Förderung von Strombezugsverträgen, C[2022] 3219 final).
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht, das die Judikatur vom Signifikanzkriterium entwickelt hat, auf das sich auch die österreichische Rechtsprechung bezieht, spezifiziert in seinem Beschluss vom 8.3.2018 (BVerwG 9 B 25.17, Rn. 11) jene Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen. Dies seien insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (artspezifische, raumspezifische und vorhabenspezifische Parameter, vgl. Wulfert/Lau/Köstermeyer, Vögel und Windenergienutzung – Vorgaben zur Signifikanzbewertung und Ausnahme, NuR 2022, 441, 442).Das deutsche Bundesverwaltungsgericht, das die Judikatur vom Signifikanzkriterium entwickelt hat, auf das sich auch die österreichische Rechtsprechung bezieht, spezifiziert in seinem Beschluss vom 8.3.2018 (BVerwG 9 B 25.17, Rn. 11) jene Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen. Dies seien insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (artspezifische, raumspezifische und vorhabenspezifische Parameter, vergleiche Wulfert/Lau/Köstermeyer, Vögel und Windenergienutzung – Vorgaben zur Signifikanzbewertung und Ausnahme, NuR 2022, 441, 442).
Diese Spezifizierung durch Hilfskriterien scheint sinnvoll, ist doch das Signifikanzkriterium, das auf die Erhöhung des allgemeinen Tötungsrisikos abzielt, sonst kaum praktisch handhabbar.
3.3.3.2. Im gegenständlichen Fall hat sich der naturschutzfachliche Gerichtssachverständige genau solcher Hilfskriterien bedient, wenn er darlegte, dass eine Einschätzung zum Vorliegen eines artenschutzrechtlich relevanten Tötungsrisikos Erhebungen zur Frequentierung des betroffenen Raumes durch die relevanten Arten bedarf. Damit steht die Auffassung des Sachverständigen im Einklang mit den vom deutschen Bundesverwaltungsgericht beschriebenen und vom VwGH anerkannten Umständen, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, fehlt in der naturschutzfachlichen Genehmigungspraxis ein einheitliches und statistisch anwendbares Berechnungsverfahren für probabilistischer Ansätze. Auch die in diesem Zusammenhang von der Pw dargelegten Berechnungen beruhten auf ungeeigneten Methoden. In Verbindung mit dem Fehlen von Erhebungen, die dem Stand der Technik entsprechen, und daher auch dem Fehlen eines verwertbaren Befundes reichten die Projektunterlagen reichten daher für eine fachlich tragfähige Einschätzung zum Vorliegen eines artenschutzrechtlich relevanten Tötungsrisikos zunächst nicht aus.
3.3.3.3. Im Hinblick auf die Gefährdung betroffener Vogelarten stellte der im gerichtlichen Verfahren bestellte Sachverständige für seine Risikoabschätzung zunächst auf die Intensität des Vogelzugs, wessen Erhebung von der PW im Hinblick auf den Kleinvogelzug im gerichtlichen Verfahren aufgrund eines Verbesserungsauftrages nachgeholt wurde, ab und darauf, ob ein von BirdLife Österreich vorgeschlagener Schwellenwert erreicht wird, wobei dieser Richtwert auf Basis der österreichweit festgestellten bzw. aus Studien abgeleiteten Durchzugshäufigkeiten für einzelne Arten bzw. Artengruppen und der Modellierung von Kollisionshäufigkeiten erstellt wurde, nachdem die Ergebnisse der Modellierungen hinsichtlich deren Plausibilität geprüft und mit Literaturwerten verglichen worden sind.
Dabei war im gegenständlichen Verfahren aufgrund der betroffenen Vogelarten folgendermaßen zu differenzieren: Hinsichtlich des Kranichs wurde ein erhöhtes zugzeitliches Aufkommen im Untersuchungsgebiet, welches den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, und somit ein erhöhtes Kollisionsrisiko festgestellt. Hingegen wurden die Schwellenwerte beim Kleinvogelzug klar unterschritten. Hinsichtlich des Steinadlers wurde ein bloß durch die Nahrungssuche bedingtes Vorkommen und fehlende Brutplätze im Untersuchungsbiet festgestellt.
Davon ausgehend prüfte der Sv-Naturschutz die Maßnahmen, die im Verfahren zur Vermeidung derartiger Kollisionen getroffen worden sind und befand die im Behördenverfahren vorgeschriebenen Auflage 90 betreffend die Überwachung des Großvogelzuges und einer bedarfsabhängigen Abschaltung für ausreichend, wenngleich Adaptierungen vorgeschlagen wurden (vgl. dazu II.3.5.1.). Zum Kleinvogelzug waren aus fachlicher Sicht weder weitere projektimmanenten Maßnahmen, noch Auflagen erforderlich.Davon ausgehend prüfte der Sv-Naturschutz die Maßnahmen, die im Verfahren zur Vermeidung derartiger Kollisionen getroffen worden sind und befand die im Behördenverfahren vorgeschriebenen Auflage 90 betreffend die Überwachung des Großvogelzuges und einer bedarfsabhängigen Abschaltung für ausreichend, wenngleich Adaptierungen vorgeschlagen wurden vergleiche dazu römisch zwei.3.5.1.). Zum Kleinvogelzug waren aus fachlicher Sicht weder weitere projektimmanenten Maßnahmen, noch Auflagen erforderlich.
Aufgrund des Gutachtens des Sv-Naturschutz konnte daher festgestellt werden, dass das Risiko von Vögeln, am Vorhaben getötet zu werden, soweit herabgesetzt ist, dass es das allgemeine Lebensrisiko, das in einer vom Menschen beeinflussten Naturlandschaft immer gegeben ist, nicht übersteigt.
3.3.3.5. Ein derartiges Kriterium besteht also aus der Setzung aller notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen, u.U. auch solcher, die über den Stand der Technik hinausgehen, die das Tötungsrisiko so wirksam herabsetzen, dass von einer bewussten Inkaufnahme von Tötungen nicht mehr gesprochen werden kann. Das deutsche Bundesverwaltungsgericht spricht sich in seiner Signifikanzjudikatur dafür aus, Maßnahmen in die Betrachtung miteinzubeziehen, mittels derer Kollisionen z.B. an Fahrzeugen so weit vermieden werden können, dass sie innerhalb des Risikobereichs verbleiben, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer (d.h. unvermeidlich) verbunden ist (Beschluss vom 8.3.2018, BVerwG 9 B 25.17, Rn. 11). Die Minderung des Kollisionsrisikos auf ein Maß, das nicht anhand der schwer zu ermittelnden Kenngrößen des vorhabensbedingten und des allgemeinen Lebensrisikos der Art bestimmt wird, sondern anhand der für den Vorhabenstyp technisch geeigneten und verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen, hat mit Bezug auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben also in Deutschland bereits Eingang in die Judikatur gefunden und wurde auch in der Fachliteratur übernommen (Trautner, Artenschutz – Rechtliche Pflichten, fachliche Konzepte, Umsetzung in der Praxis, Ulmer-Verlag 2020, 85).
Ausgehend von den vorliegenden Gutachten des Sv Naturschutz kommt es durch das gegenständliche Vorhaben daher in Bezug auf Klein- oder Großvögel zu einer absichtlichen Tötung.
3.3.5. Es kommt daher insgesamt zu keiner Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Tötung gemäß §§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 K-NSG 2002.3.3.5. Es kommt daher insgesamt zu keiner Erfüllung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Tötung gemäß Paragraphen 17, Absatz 2, 19, Absatz 2, K-NSG 2002.
3.3.6. Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur (§§ 17 Abs. 2, 19 Abs. 3 K-NSG 2002):3.3.6. Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten bzw. Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern aus der Natur (Paragraphen 17, Absatz 2, 19, Absatz 3, K-NSG 2002):
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es zu keiner Zerstörung oder Beschädigung sowie Entfernung von Nestern und Eiern (bei Vögeln) und keiner Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Arten (bei Fledermäusen) im Zuge des Vorhabens. Es kommt daher zu keiner Erfüllung dieser artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände.
3.3.7. Absichtliche Störung (§ 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 K-NSG 2002)3.3.7. Absichtliche Störung (Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2, K-NSG 2002)
3.3.7.1. Vögel:
Gemäß Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten, insbesondere u.a. das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie ist es Zielsetzung der Richtlinie, die Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Nach dem 8. Erwägungsgrund sind Schutz und Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich.Gemäß Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel eins, der Richtlinie fallenden Vogelarten, insbesondere u.a. das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Gemäß Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2, der Richtlinie ist es Zielsetzung der Richtlinie, die Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Nach dem 8. Erwägungsgrund sind Schutz und Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich.
Gemäß § 17 Abs. 2 des hier anzuwendenden K-NSG 2002 dürfen freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen. Da diese Bestimmungen eine Umsetzung von Art. 5 der Vogelschutz-Richtlinie darstellt, hat eine richtlinienkonforme Interpretation dahingehend zu erfolgen, dass Störungen verboten sind, die sich auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, des hier anzuwendenden K-NSG 2002 dürfen freilebende, nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere samt allen ihren Entwicklungsformen weder mutwillig beunruhigt, verfolgt, gehalten, verletzt oder getötet werden. Der Lebensraum solcher Tiere (Nist-, Brut- und Laichplätze, Einstände) ist von menschlichen Eingriffen möglichst unbeeinträchtigt zu belassen. Da diese Bestimmungen eine Umsetzung von Artikel 5, der Vogelschutz-Richtlinie darstellt, hat eine richtlinienkonforme Interpretation dahingehend zu erfolgen, dass Störungen verboten sind, die sich auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken.
Der VwGH hat in der bereits erwähnten Entscheidung Ro 2019/04/0021 ausgeführt (Rz 506):
„Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere - aber nicht nur - bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen (vgl. etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL - ebenso wie in § 103 Abs. 2 lit. b Sbg. JG - aber von der „Störung dieser Arten“ die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL spricht zwar bloß vom Verbot des „Störens“, ergänzt dies aber um den Zusatz „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zielsetzung der Vogelschutz-RL ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in § 31 Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG, die zwar auf die „Störung dieser Tiere“ abstellt, diese aber nur verbietet, „sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt“. Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum (vgl. zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH-RL und der Vogelschutz-RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C-473/19 ua., Rn. 100 und 107).“„Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere - aber nicht nur - bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen vergleiche etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL - ebenso wie in Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, Sbg. JG - aber von der „Störung dieser Arten“ die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Artikel 5, Litera d, Vogelschutz-RL spricht zwar bloß vom Verbot des „Störens“, ergänzt dies aber um den Zusatz „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zielsetzung der Vogelschutz-RL ist nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, Sbg. NSchG, die zwar auf die „Störung dieser Tiere“ abstellt, diese aber nur verbietet, „sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt“. Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum vergleiche zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH-RL und der Vogelschutz-RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C-473/19 ua., Rn. 100 und 107).“
In seiner dazu späteren, hier ebenfalls bereits zitierten Entscheidung in der Rechtssache C-473/19 hat der EuGH zum Verbotstatbestand (auch) nach Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie entschieden, dass die Durchführung der darin vorgesehenen Schutzregelung nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (vgl. jüngst EuGH 26.02.2026, Rs. C-131, VIRUS, Rz. 41).In seiner dazu späteren, hier ebenfalls bereits zitierten Entscheidung in der Rechtssache C-473/19 hat der EuGH zum Verbotstatbestand (auch) nach Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-Richtlinie entschieden, dass die Durchführung der darin vorgesehenen Schutzregelung nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt vergleiche jüngst EuGH 26.02.2026, Rs. C-131, VIRUS, Rz. 41).
Da, wie dargelegt, der EuGH davon ausgeht, dass diesbezüglich das Regime der FFH-Richtlinie strengere Maßstäbe setzt als jenes der Vogelschutz-Richtlinie, und aufgrund der deutlichen Unterschiede im Wortlaut (Art. 5 lit. d Vogelschutz-Richtlinie verbietet das absichtliche Stören ausdrücklich nur insoweit, als sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie verbietet allgemein „jede absichtliche Störung dieser Arten“) geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem VwGH weiterhin davon aus, dass Störungen nach der Vogelschutz-Richtlinie nur insoweit verboten sind, als sie sich auf die Art (Population) erheblich auswirken (so auch Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125 [128]).Da, wie dargelegt, der EuGH davon ausgeht, dass diesbezüglich das Regime der FFH-Richtlinie strengere Maßstäbe setzt als jenes der Vogelschutz-Richtlinie, und aufgrund der deutlichen Unterschiede im Wortlaut (Artikel 5, Litera d, Vogelschutz-Richtlinie verbietet das absichtliche Stören ausdrücklich nur insoweit, als sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt; Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-Richtlinie verbietet allgemein „jede absichtliche Störung dieser Arten“) geht das Bundesverwaltungsgericht mit dem VwGH weiterhin davon aus, dass Störungen nach der Vogelschutz-Richtlinie nur insoweit verboten sind, als sie sich auf die Art (Population) erheblich auswirken (so auch Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125 [128]).
Wie in den Feststellungen angeführt, kommt es projektsgemäß zu keiner Störung der Rauhfußhühner, insb. des Birkwildes, weil, um die Auswirkungen durch den Faktor „Störung“ hintanzuhalten, bereits projektimmanent ausreichend Maßnahmenflächen vorgesehen wurden und die Maßnahmenplanung so adaptiert wurde, dass die Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen bereits vor Baubeginn vorgeschrieben wurde.
Eine Störung sonstiger Vögel wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche sonst im Beschwerdeverfahren hervorgekommen. Es kommt daher zu keiner Erfüllung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes in Bezug auf Störung von Vogelarten.
3.3.7.2. Fledermäuse:
Das Störungsverbot bezieht sich nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 2 K-NSG 2002 und auch nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten. Es ist auf Handlungen gerichtet, die in besonderer Weise geeignet sind, den Erhaltungszustand der geschützten Arten zu beeinträchtigen, insbesondere an Orten, die für diese Arten von besonderer Bedeutung sind oder wo sie bei der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung und Wanderung beeinträchtigt werden (Schlussanträge der Generalanwältin in den Rs C-473/19 und C-474/19 vom 10.9.2020). Eine „Störung“ im Sinne von Artikel 12 FFH-Richtlinie liegt nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2021 (C[2021] 7301 final, RNr. 2-37) vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art beeinträchtigt werden könnten, zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt (vgl. VwGH Ro 2019/04/0021, Rz 506).Das Störungsverbot bezieht sich nach dem Wortlaut des Paragraph 19, Absatz 2, K-NSG 2002 und auch nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-Richtlinie nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten. Es ist auf Handlungen gerichtet, die in besonderer Weise geeignet sind, den Erhaltungszustand der geschützten Arten zu beeinträchtigen, insbesondere an Orten, die für diese Arten von besonderer Bedeutung sind oder wo sie bei der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung und Wanderung beeinträchtigt werden (Schlussanträge der Generalanwältin in den Rs C-473/19 und C-474/19 vom 10.9.2020). Eine „Störung“ im Sinne von Artikel 12 FFH-Richtlinie liegt nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2021 (C[2021] 7301 final, RNr. 2-37) vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art beeinträchtigt werden könnten, zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt vergleiche VwGH Ro 2019/04/0021, Rz 506).
Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung C-473/19 vom 4.3.2021 Skydda Skogen entschieden, dass die Schutzregelung auch des Art. 12 Abs. 1 lit b FFH-Richtlinie nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden, ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (Rz 57; vgl. dazu ausführlich Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125).Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung C-473/19 vom 4.3.2021 Skydda Skogen entschieden, dass die Schutzregelung auch des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-Richtlinie nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden, ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (Rz 57; vergleiche dazu ausführlich Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125).
Diese Aussage des EuGH ist jedoch im Licht von Rz 56 dieses Urteils zu sehen, wonach die Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL (Störung von Arten), soweit mit ihr der Schwerpunkt auf die gesteigerte Bedeutung dieses Verbots während der Zeiten gelegt werden soll, in denen die Exemplare insbesondere im Hinblick auf ihre Fortpflanzungsfähigkeit oder ihren Fortpflanzungserfolg besonders verletzlich sind, so dass eine Missachtung des Verbots in besonderer Weise geeignet ist, sich auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art negativ auszuwirken, „es schon ihrem Wortlaut nach nicht ausschließt, dass Maßnahmen, die kein solches Risiko bergen, im Einzelfall davon erfasst sein können“.Diese Aussage des EuGH ist jedoch im Licht von Rz 56 dieses Urteils zu sehen, wonach die Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL (Störung von Arten), soweit mit ihr der Schwerpunkt auf die gesteigerte Bedeutung dieses Verbots während der Zeiten gelegt werden soll, in denen die Exemplare insbesondere im Hinblick auf ihre Fortpflanzungsfähigkeit oder ihren Fortpflanzungserfolg besonders verletzlich sind, so dass eine Missachtung des Verbots in besonderer Weise geeignet ist, sich auf den Erhaltungszustand der betroffenen Art negativ auszuwirken, „es schon ihrem Wortlaut nach nicht ausschließt, dass Maßnahmen, die kein solches Risiko bergen, im Einzelfall davon erfasst sein können“.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt der EuGH hier sichtlich darauf ab, dass im Einzelfall auch die Störung eines einzelnen Exemplars eine Störung der Art darstellen kann, auch wenn sie sich nicht direkt auf den Erhaltungszustand der Art auswirkt. Auch der Art. 12 des angeführten Leitfadens der Kommission verdeutlicht in Rz 2-40, dass beispielsweise eine wiederholte Störung von Walen durch Walbeobachtungsboote zu erheblichen Auswirkungen auf einzelne Exemplare und damit zu negativen Konsequenzen für die gesamte lokale Population führen kann. Dagegen sind gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, wie z.B. das Vertreiben eines Wolfes von einem Schafsgehege, um Schäden zu vermeiden, nicht als Störung im Sinne des Artikels 12 anzusehen. Es können also Fälle auftreten, in denen bereits die Störung eines Individuums zu einer (indirekten) Störung der gesamten lokalen Population führen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts stellt der EuGH hier sichtlich darauf ab, dass im Einzelfall auch die Störung eines einzelnen Exemplars eine Störung der Art darstellen kann, auch wenn sie sich nicht direkt auf den Erhaltungszustand der Art auswirkt. Auch der Artikel 12, des angeführten Leitfadens der Kommission verdeutlicht in Rz 2-40, dass beispielsweise eine wiederholte Störung von Walen durch Walbeobachtungsboote zu erheblichen Auswirkungen auf einzelne Exemplare und damit zu negativen Konsequenzen für die gesamte lokale Population führen kann. Dagegen sind gelegentliche Störungen, bei denen negative Auswirkungen auf einzelne Tiere oder die lokale Population unwahrscheinlich sind, wie z.B. das Vertreiben eines Wolfes von einem Schafsgehege, um Schäden zu vermeiden, nicht als Störung im Sinne des Artikels 12 anzusehen. Es können also Fälle auftreten, in denen bereits die Störung eines Individuums zu einer (indirekten) Störung der gesamten lokalen Population führen.
Ein derartiges Risiko im Einzelfall wurde vom Sachverständigen in Bezug auf Fledermäuse nicht festgestellt zumal Habitatverluste durch die Maßnahmenplanung ausgeglichen wurde. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ist eine Störung mit Auswirkungen auf Fledermausarten nicht zu erwarten.
Es kommt daher auch zu keiner Erfüllung des artenschutzrechtlichen Verbotstatbestandes in Bezug auf Störung von Fledermäusen.
Selbst wenn bei isolierter Betrachtung der Naturschutz-Richtlinien die Erfüllung eines Verbotstatbestands bejaht werden würde, ergibt sich bei Prüfung auf Basis der Bestimmungen nach RED III, dass im vorliegenden Fall kein Verbotstatbestand erfüllt wird, da gegenständlich die erforderlichen Minderungsmaßnahmen iSd Art. 16b RL (EU) 2018/2001 vorgesehen werden (vgl. ausführlich zur RED III BVwG 16.03.2026, W118 2311620-1/59E).Selbst wenn bei isolierter Betrachtung der Naturschutz-Richtlinien die Erfüllung eines Verbotstatbestands bejaht werden würde, ergibt sich bei Prüfung auf Basis der Bestimmungen nach RED römisch drei, dass im vorliegenden Fall kein Verbotstatbestand erfüllt wird, da gegenständlich die erforderlichen Minderungsmaßnahmen iSd Artikel 16 b, RL (EU) 2018 aus 2001, vorgesehen werden vergleiche ausführlich zur RED römisch drei BVwG 16.03.2026, W118 2311620-1/59E).
3.4. Landschaft und Landschaftsbild:
Das Vorhaben XXXX wurde im Fachgutachten zum Schutzgut Landschaft in seiner Eingriffserheblichkeit, wie oben ausgeführt, während der Bauphase als gering und während der Betriebsphase in den Teilräumen Ia und Ib mit „hoch“ bewertet. Grundsätzlich können die gravierendsten von WEAs ausgehenden Auswirkungen (Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkung, technische Überprägung) durch Maßnahmen nicht vermindert werden. Die Wirksamkeit der gegenständlichen, in den Projektunterlagen enthaltenen Maßnahmen ist insgesamt gering. Die Restbelastung ist daher identisch mit der Eingriffserheblichkeit. Es verbleiben somit, je nach Teilraum, zwischen geringe und hohe Restbelastungen.Das Vorhaben römisch 40 wurde im Fachgutachten zum Schutzgut Landschaft in seiner Eingriffserheblichkeit, wie oben ausgeführt, während der Bauphase als gering und während der Betriebsphase in den Teilräumen römisch eins a und römisch eins b mit „hoch“ bewertet. Grundsätzlich können die gravierendsten von WEAs ausgehenden Auswirkungen (Maßstabsbrüche, Fremdkörperwirkung, technische Überprägung) durch Maßnahmen nicht vermindert werden. Die Wirksamkeit der gegenständlichen, in den Projektunterlagen enthaltenen Maßnahmen ist insgesamt gering. Die Restbelastung ist daher identisch mit der Eingriffserheblichkeit. Es verbleiben somit, je nach Teilraum, zwischen geringe und hohe Restbelastungen.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass kumulative Wirkungen mit anderen Windparks nur sehr eingeschränkt vorhanden und nicht höher sind als die Wirkungen des XXXX allein. Während der Betriebsphase kommt es durch das Vorhaben im den Teilräumen Ia und Ib im Nahbereich der WKA zu hohen verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Innerhalb des Untersuchungsraums kommt es in den unterschiedlichen Teilräumen zu geringen, mittleren und hohen verbleibenden Auswirkungen, je nach Sichtbezug zum geplanten Windpark. Das Landschaftsbild wird demzufolge durch das Vorhaben nachteilig beeinflusst. Aufgrund der lt. UVE?Vorhabensbeschreibung beabsichtigten Betriebsdauer von zumindest 25 Jahren ist die Beeinträchtigung aus landschaftlicher Sicht als nachhaltig zu sehen.Insgesamt ist davon auszugehen, dass kumulative Wirkungen mit anderen Windparks nur sehr eingeschränkt vorhanden und nicht höher sind als die Wirkungen des römisch 40 allein. Während der Betriebsphase kommt es durch das Vorhaben im den Teilräumen römisch eins a und römisch eins b im Nahbereich der WKA zu hohen verbleibenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Innerhalb des Untersuchungsraums kommt es in den unterschiedlichen Teilräumen zu geringen, mittleren und hohen verbleibenden Auswirkungen, je nach Sichtbezug zum geplanten Windpark. Das Landschaftsbild wird demzufolge durch das Vorhaben nachteilig beeinflusst. Aufgrund der lt. UVE?Vorhabensbeschreibung beabsichtigten Betriebsdauer von zumindest 25 Jahren ist die Beeinträchtigung aus landschaftlicher Sicht als nachhaltig zu sehen.
Eine Versagung der Bewilligung darf selbst bei einer nachhaltig nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes nach § 9 Abs. 7 K-NSG 2002 jedoch nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.Eine Versagung der Bewilligung darf selbst bei einer nachhaltig nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes nach Paragraph 9, Absatz 7, K-NSG 2002 jedoch nicht erfolgen, wenn das öffentliche Interesse an den beantragten Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Errichtung von Windparks besteht wurde bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt.
Gemäß § 4 Abs. 2 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In § 4 EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Abs. 2 angegebenen Zielwerten bewirken sollen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG ist die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100 % national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. In Paragraph 4, EAG werden als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der EU, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32 % durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, diverse Ziele definiert, die unter anderem die anteils- und mengenmäßige Erhöhung der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen entsprechend den in Absatz 2, angegebenen Zielwerten bewirken sollen.
Ferner wurde die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09.07.2021, 1, kundgemacht. Gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung müssen die im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der EU bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Gemäß Abs. 2 leg. cit. treffen die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Abs. 1 festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der EU bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der EU um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Ergänzend soll die Europäische Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/1119 ein unionsweites Klimaziel für 2040 festlegen. Gemäß Art. 5 Abs. 1 leg.cit. sorgen zudem die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Art. 7 des Übereinkommens von Paris.Ferner wurde die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401 aus 2009, und (EU) 2018 aus 1999, („Europäisches Klimagesetz“), Amtsblatt L 243 vom 09.07.2021, 1, kundgemacht. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, dieser Verordnung müssen die im Unionsrecht geregelten Treibhausgasemissionen und deren Abbau in der EU bis spätestens 2050 ausgeglichen sein, sodass die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf netto null reduziert sind. Gemäß Absatz 2, leg. cit. treffen die zuständigen Organe der EU und die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um die gemeinsame Verwirklichung des in Absatz eins, festgelegten Ziels der Klimaneutralität zu ermöglichen. Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, gilt als verbindliche Klimazielvorgabe der EU bis 2030 die Senkung der Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) innerhalb der EU um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990. Ergänzend soll die Europäische Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2021/1119 ein unionsweites Klimaziel für 2040 festlegen. Gemäß Artikel 5, Absatz eins, leg.cit. sorgen zudem die zuständigen Organe der Union und die Mitgliedstaaten für kontinuierliche Fortschritte bei der Verbesserung der Anpassungsfähigkeit, der Stärkung der Widerstandsfähigkeit und der Verringerung der Anfälligkeit gegenüber Klimaänderungen gemäß Artikel 7, des Übereinkommens von Paris.
Schließlich wird den Mitgliedstaaten im Rahmen der Initiative REPowerEU seitens der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Klima- sowie der Ukraine-Krise empfohlen, davon auszugehen, dass die Förderung von erneuerbaren Energiequellen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Im Rahmen ihres Vorschlags für eine Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018/2001 schlägt die Kommission vor, die Ambitionen der EU beim Ausbau erneuerbarer Energieträger noch einmal nachzuschärfen und den Anteil erneuerbarer Energieträger bereits bis 2030 auf 45 % zu erhöhen. Schließlich wird den Mitgliedstaaten im Rahmen der Initiative REPowerEU seitens der Europäischen Kommission vor dem Hintergrund der sich zuspitzenden Klima- sowie der Ukraine-Krise empfohlen, davon auszugehen, dass die Förderung von erneuerbaren Energiequellen im überwiegenden öffentlichen Interesse und im Interesse der öffentlichen Sicherheit liegt. Im Rahmen ihres Vorschlags für eine Änderung der Erneuerbare-Energien-RL (EU) 2018 aus 2001, schlägt die Kommission vor, die Ambitionen der EU beim Ausbau erneuerbarer Energieträger noch einmal nachzuschärfen und den Anteil erneuerbarer Energieträger bereits bis 2030 auf 45 % zu erhöhen.
Zu verweisen ist auch auf die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III), die in ihrem Artikel 16f festlegt, dass „Die Mitgliedstaaten [...] bis spätestens 21. Februar 2024 sicher[stellen], dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen [...]“. Eine Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED III in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) und der klaren Determinierung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.Zu verweisen ist auch auf die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, der Verordnung (EU) 2018 aus 1999, und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED römisch drei), die in ihrem Artikel 16f festlegt, dass „Die Mitgliedstaaten [...] bis spätestens 21. Februar 2024 sicher[stellen], dass bis zum Erreichen der Klimaneutralität im Genehmigungsverfahren, bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, bei dem Anschluss solcher Anlagen an das Netz, dem betreffenden Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon ausgegangen wird, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen [...]“. Eine Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie RED römisch drei in innerstaatliches Recht ist bislang nicht erfolgt, sodass angesichts des eindeutig festgelegten Termins („bis spätestens 21. Februar 2024“) und der klaren Determinierung von einer unmittelbaren Anwendbarkeit auszugehen ist. Erneuerbare-Energien-Anlagen (einschließlich Netz) und damit auch das gegenständliche Vorhaben liegen daher auch aufgrund unionsrechtlicher Anordnung im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit.
In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentliches Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 30.9.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281, mwN). In Österreich hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung bereits vor den angeführten Entwicklungen der jüngeren und jüngsten Vergangenheit bestätigt, dass der Ausbau von erneuerbaren Energieträgern unzweifelhaft im öffentliches Interesse erfolgt. So hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass die Sicherstellung der Stromversorgung ein öffentliches Interesse darstellt und an der Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus erneuerbarer Energie sowie der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung und Wirtschaft mit kostengünstiger, qualitativer hochwertiger Energie ebenso wie an den positiven Auswirkungen für den Klimaschutz ein öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 30.9.2002, 2000/10/0065, sowie 21.12.2016, Ro 2014/10/0046). Das öffentliche Interesse besteht darin, dass die Stromversorgung ausreichend, sicher und preiswert erfolgt (siehe VwGH 4.3.2008, 2005/05/0281, mwN).
Die Ertragsberechnung des XXXX , ergibt im Durchschnitt eine Nettoerzeu-gung von gerundet ca. 8 GWh pro Jahr und Anlage. Insgesamt werden die 8 Windkraftanlagen mit der Nennleistung von je 4,2 bzw. 3,6 MW pro Jahr ca. 64 GWh (P50-Wert) Strom erzeugen. Dieser gerundete Netto-Ertrag basiert auf dem P50-Wert und beinhaltet den Parkwirkungs-grad und die technischen Verluste (Annahme: 9 % [3 % Verfügbarkeit, 2,5 % elektrische Ver-luste, 2 % Vereisung, 1,5 % Sonstiges (Fledermaus. Schatten), spezielle Betriebsmodi]).Die Ertragsberechnung des römisch 40 , ergibt im Durchschnitt eine Nettoerzeu-gung von gerundet ca. 8 GWh pro Jahr und Anlage. Insgesamt werden die 8 Windkraftanlagen mit der Nennleistung von je 4,2 bzw. 3,6 MW pro Jahr ca. 64 GWh (P50-Wert) Strom erzeugen. Dieser gerundete Netto-Ertrag basiert auf dem P50-Wert und beinhaltet den Parkwirkungs-grad und die technischen Verluste (Annahme: 9 % [3 % Verfügbarkeit, 2,5 % elektrische Ver-luste, 2 % Vereisung, 1,5 % Sonstiges (Fledermaus. Schatten), spezielle Betriebsmodi]).
Der P75-Wert wird aktuell auf 60 GWh p.a. geschätzt. Die Ertragswerte wurden durch eine Energieertragsberechnung ermittelt, welche die Windverhältnisse im Vorhabensgebiet be-rücksichtigt, die mittels Modellberechnung für die Anlagen simuliert werden. Mit diesen Windverhältnissen wurde unter Zugrundelegung der spezifischen Leistungskurve der gegen-ständlichen Anlagen Vestas V136–4,2MW, Vestas V136– 3,6MW und Vestas V117–4,2MW der Brutto-Energieertrag (“AEP”) je Anlage errechnet. So ergab sich ein Brutto-Energieertrag von in Summe ca. 74 GWh pro Jahr. Dieser beinhaltet den Parkwirkungsgrad, nicht jedoch die oben genannten technischen Verluste und Prognoseunsicherheiten (aktuell mit 15 % angenom-men). Prinzipiell schwankt die Energieerzeugung einer Windkraftanlage über das Jahr und je Monat, Grund dafür ist das variierende Winddargebot.
Prinzipiell sind die Monate von Oktober bis März die energiereicheren Monate aufgrund des gesteigerten Windpotenzials durch die höheren Temperaturunterschiede zwischen den küh-leren Luftmassen im Norden und den wärmeren Luftmassen im Süden. Aus Erfahrung erzeu-gen Windparks im Winterhalbjahr (Oktober bis März) um ca. 1/3 mehr als im Sommerhalbjahr.
In Anbetracht der angeführten Energie- und Klimaziele der EU, der Republik Österreich und des Landes Niederösterreich würde das vorliegende Vorhaben einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung dieser Ziele liefern. Damit besteht an der Errichtung des Windparks aus energiewirtschaftlicher Sicht jedenfalls ein öffentliches Interesse.
Aufgrund der darlegten Erwägungen ist daher festzustellen, dass es durch das Windparkvorhaben zwar zu einer nachhaltig nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes kommt, das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens jedoch unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.
Zudem wird die Genehmigung befristet erteilt, wodurch der störende Eingriff in die Landschaft zeitlich limitiert ist. Die im UVP-Gutachten aus dem Fachbereich Landschaft enthaltenen Auflagenvorschläge wurden als Auflagen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Nach Ablauf der Genehmigungsdauer sind die Windenergieanlagen abzubauen und ist der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Im Beschwerdeverfahren wurden aufgrund eines dazu eingeholten Gutachtens zudem höhere Sicherheitsleistungen vorgeschrieben.
Dem hohen öffentlichen Interesse an der Errichtung des vorliegenden Vorhabens sind die Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes gegenüberzustellen. Wie oben beschrieben, ist zwar mit nachhaltigen nachteiligen Einwirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen, es werden jedoch nur einzelne Teilräume des Untersuchungsgebiets mäßig beeinträchtigt.
Zwar soll der Schutz des Landschaftsbildes nicht geringgeschätzt werden, doch muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die öffentlichen Interessen an der Errichtung des Vorhabens das Interesse an der Bewahrung des Landschaftsbildes klar überwiegen. Darüber hinaus gilt es zu bedenken, dass nicht alle Menschen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in gleicher Weise als negativ empfinden. Windparks können auch wieder rückgebaut und die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes damit rückgängig gemacht werden. Demgegenüber gilt es, zur Einschränkung des Klimawandels jetzt tätig zu werden. Auch könne seine Folgen wohl nur schwer wieder rückgängig gemacht werden (so schon BVwG 04.10.2021, W118 2197944, Windpark Stubalm).
Bei diesem Ergebnis der (naturschutzrechtlichen) Interessenabwägung braucht nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Gewichtungsregel des § 17 Abs. 5 UVP-G 2000, die durch die UVP-G-Novelle 2023 eingefügt wurde, dass nämlich Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse liegend gelten, nur bei der Gesamtbewertung gem. § 17 Abs. 5 UVP-G 2000 zum Tragen kommt (i.d.S. Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023 [Teil I], RdU 2023/58, 92 [94]; Handig/Rahtmayer, UVP-G-Novelle 2023: grüner und schneller Richtung Energiewende? Ecolex 2023/329, 536; Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38, 58 [62]) oder auf sämtliche Interessenabwägungen auch nach den Materiengesetzen durchschlägt (so Adler/Furherr, Die Beschleunigungseffekte der UVP-G-Novelle 2023, ÖZW 2023, 45 [49]; Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, 38 [44]).Bei diesem Ergebnis der (naturschutzrechtlichen) Interessenabwägung braucht nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Gewichtungsregel des Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000, die durch die UVP-G-Novelle 2023 eingefügt wurde, dass nämlich Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse liegend gelten, nur bei der Gesamtbewertung gem. Paragraph 17, Absatz 5, UVP-G 2000 zum Tragen kommt (i.d.S. Baumgartner, Die UVP-G-Novelle 2023 [Teil I], RdU 2023/58, 92 [94]; Handig/Rahtmayer, UVP-G-Novelle 2023: grüner und schneller Richtung Energiewende? Ecolex 2023/329, 536; Jirak/Wolf, Windkraft gegen Landschaft? RdU 2024/38, 58 [62]) oder auf sämtliche Interessenabwägungen auch nach den Materiengesetzen durchschlägt (so Adler/Furherr, Die Beschleunigungseffekte der UVP-G-Novelle 2023, ÖZW 2023, 45 [49]; Ennöckl/Sander, Die Berücksichtigung von Aspekten des Klimaschutzes im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung, ÖZW 2023, 38 [44]).
3.5. Windkraftstandorträume-VO
Der Bf 1 moniert Verstöße des gegenständlichen Vorhabens gegen die Windkraftstandorte-VO in mehrfacher Hinsicht: Die Behörde habe das beigebrachte Raumordnungsgutachten keiner Überprüfung durch die zuständige Abteilung 3 (nunmehr 15) beim Amt der XXXX Landesregierung unterzogen. Zudem entspreche die Anlage nicht den Sichtbarkeitskriterien, es liege ein ökologischer Sonderstandort vor und sei der Nachweis, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes iSd Abs. 5 nicht ausreichend erbracht worden. Weiters seien die Abstandsregelungen (etwa im Hinblick auf die XXXX ) nicht eingehalten worden.Der Bf 1 moniert Verstöße des gegenständlichen Vorhabens gegen die Windkraftstandorte-VO in mehrfacher Hinsicht: Die Behörde habe das beigebrachte Raumordnungsgutachten keiner Überprüfung durch die zuständige Abteilung 3 (nunmehr 15) beim Amt der römisch 40 Landesregierung unterzogen. Zudem entspreche die Anlage nicht den Sichtbarkeitskriterien, es liege ein ökologischer Sonderstandort vor und sei der Nachweis, dass keine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes iSd Absatz 5, nicht ausreichend erbracht worden. Weiters seien die Abstandsregelungen (etwa im Hinblick auf die römisch 40 ) nicht eingehalten worden.
3.5.1. Unabhängige Überprüfung des Raumordnungsgutachten.
Hierzu ist festzuhalten, dass das einen Bestandteil der Einreichunterlagen bildende Raumordnungsgutachten sowohl einer fachlichen Überprüfung durch die zuständige Abteilung 15 – Standort, Raumordnung und Energie des Amtes der XXXX Landesregierung (Stellungnahme vom 06.12.2023), als auch der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Rauordnung/Raumplanung unterzogen wurde (vgl. dazu bereits II.2.3.4.).Hierzu ist festzuhalten, dass das einen Bestandteil der Einreichunterlagen bildende Raumordnungsgutachten sowohl einer fachlichen Überprüfung durch die zuständige Abteilung 15 – Standort, Raumordnung und Energie des Amtes der römisch 40 Landesregierung (Stellungnahme vom 06.12.2023), als auch der nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich Rauordnung/Raumplanung unterzogen wurde vergleiche dazu bereits römisch zwei.2.3.4.).
Darüber hinaus wurde im Beschwerdeverfahren ein Gutachten aus dem Fachbereich Raumordnung eingeholt. Die Einhaltung der Kriterien der Windkraftstandorträume-VO war im gegenständlichen Verfahren somit Gegenstand umfassender Beweisaufnahmen.
3.5.2. Ökologischer Sonderstandort:
§ 4 Windkraftstandorträume-VO lautet wie folgt:Paragraph 4, Windkraftstandorträume-VO lautet wie folgt:
„§ 4 Standorträume
(1) Als Standorträume für Windparks kommen jene Gebiete des Landes Kärnten in Betracht, in denen
a) die Eigenart der Kärntner Landschaft und die Identität der Regionen des Landes durch die Errichtung großtechnischer Anlagen aufgrund spezifischer Sichtverhältnisse nicht oder nur in geringem Ausmaß verändert wird,
b) auch im Fall von Kumulationswirkungen (bei windtechnischer Nutzung mehrerer Standorträume) keine erheblichen Auswirkungen auf die Landschaft sowie den Charakter der Landschaft zu erwarten sind,
c) eine landschaftsgebundene Erholungsnutzung insbesondere in touristisch stark genutzten Räumen durch die Errichtung großtechnischer Anlagen nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden kann,
d) die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Errichtung von Windkraftanlagen nur geringfügig beeinträchtigt wird,
e) bei Betrieb von Windparks keine unzumutbaren Belastungen für die Bewohner dauergenutzter Wohngebäude und Siedlungen zu erwarten sind,
f) die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung im Unglücksfall nicht gefährdet oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann,
g) keine Beeinträchtigung militärischer Einrichtungen oder der militärischen Luftraumüberwachung zu erwarten ist.
(2) Als Standorträume für Windparks kommen nicht in Betracht:
a) National- und Biosphärenparke,
b) Naturschutzgebiete,
c) Landschaftsschutzgebiete,
d) Naturparke,
e) Europaschutzgebiete,
f) Natura 2000-Gebiete,
g) ökologische Sonderstandorte, an denen die Errichtung oder der Betrieb von Windparks mit den Schutzzielen der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutz-Richtlinie nicht im Einklang steht.“
Aufgrund der durch die Behörde sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten wurde der Nachweis erbracht, dass das Vorhabensgebiet keinen ökologischen Sonderstandort darstellt (vgl. II.2.3.1.8.).Aufgrund der durch die Behörde sowie im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten wurde der Nachweis erbracht, dass das Vorhabensgebiet keinen ökologischen Sonderstandort darstellt vergleiche römisch zwei.2.3.1.8.).
3.5.3. Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes § 5 Abs. 5 Windkraftstandorträume-VO:3.5.3. Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes Paragraph 5, Absatz 5, Windkraftstandorträume-VO:
§ 5 Abs. 5 Windkraftstandorträume-VO lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 5, Windkraftstandorträume-VO lautet wie folgt:
„(5) Wenn in einem Standortraum durch einzelne Windkraftanlagen eines Windparks die Grenzwerte der Sichtbarkeit eines Standorttyps nach Abs. 2 bis Abs. 4 bei einem Radius überschritten werden, dann sind dennoch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen des entsprechenden Standorttyps zulässig, wenn unter Berücksichtigung der geländespezifischen Gegebenheiten sowie der für den Raum innerhalb des betroffenen Radius angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung in einem raumordnungsfachlichen Gutachten der Nachweis geführt wird, dass durch den Windpark eine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist.“„(5) Wenn in einem Standortraum durch einzelne Windkraftanlagen eines Windparks die Grenzwerte der Sichtbarkeit eines Standorttyps nach Absatz 2 bis Absatz 4, bei einem Radius überschritten werden, dann sind dennoch Windkraftanlagen mit Nabenhöhen des entsprechenden Standorttyps zulässig, wenn unter Berücksichtigung der geländespezifischen Gegebenheiten sowie der für den Raum innerhalb des betroffenen Radius angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung in einem raumordnungsfachlichen Gutachten der Nachweis geführt wird, dass durch den Windpark eine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes nicht zu erwarten ist.“
Unstrittig ist, dass eine Überschreitung des Sichtbarkeitsgrenzwerts im Kriterium Landschaft Radius 25 durch zwei der geplanten Windkraftanlagen (WEA 04 und WEA 07) erfolgt. Der im Beschwerdeverfahren bestellte Sachverständige für Raumordnung stellte in seinem Gutachten – wie auch bereits die Sachverständige im Behördenverfahren – jedoch fest, dass die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne der ggst. Windkraftstandorträume-Verordnung als nicht erheblich beurteilt werden könne (vgl. II.2.3.4.).Unstrittig ist, dass eine Überschreitung des Sichtbarkeitsgrenzwerts im Kriterium Landschaft Radius 25 durch zwei der geplanten Windkraftanlagen (WEA 04 und WEA 07) erfolgt. Der im Beschwerdeverfahren bestellte Sachverständige für Raumordnung stellte in seinem Gutachten – wie auch bereits die Sachverständige im Behördenverfahren – jedoch fest, dass die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes im Sinne der ggst. Windkraftstandorträume-Verordnung als nicht erheblich beurteilt werden könne vergleiche römisch zwei.2.3.4.).
§ 5 Abs. 5 Windkraftstandorträume-VO steht dem geplanten Vorhaben daher nicht entgegen, da keine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist.Paragraph 5, Absatz 5, Windkraftstandorträume-VO steht dem geplanten Vorhaben daher nicht entgegen, da keine unzumutbare Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten ist.
3.5.4. Abstandsregelung § 5 Abs. 6 Windkraftstandorträume-VO:3.5.4. Abstandsregelung Paragraph 5, Absatz 6, Windkraftstandorträume-VO:
§ 5 Abs. 6 Windkraftstandorträume-VO lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 6, Windkraftstandorträume-VO lautet wie folgt:
„(6) Die Entfernung von Windparks zu ständig bewohnten Gebäuden und zu gewidmetem Bauland, das für dauergenutzte Wohngebäude bestimmt ist, muss mindestens 1500 m betragen. Eine Unterschreitung dieser Distanz ist dann zulässig, wenn aufgrund der geländespezifischen Gegebenheiten, zB durch die Abschirmungswirkung vorgelagerter Berge, unzumutbare Belastungen von ständig bewohnten Gebäuden nicht möglich und sicherheitstechnische Anforderungen im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt sind.“
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befinden sich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Beurteilungsradius von 1.500 m dauergenutzte Wohngebäude bzw. Bauland mit entsprechender Widmung. Das Ausflugsgasthaus XXXX weist keine entsprechende Baulandwidmung auf. Dieser Bereich ist im Flächenwidmungsplan als Grünland-Ausflugsgasthaus gewidmet und ist eine dauerhafte Wohnnutzung in dieser spezifischen Grünlandwidmung nicht vorgesehen.Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, befinden sich innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Beurteilungsradius von 1.500 m dauergenutzte Wohngebäude bzw. Bauland mit entsprechender Widmung. Das Ausflugsgasthaus römisch 40 weist keine entsprechende Baulandwidmung auf. Dieser Bereich ist im Flächenwidmungsplan als Grünland-Ausflugsgasthaus gewidmet und ist eine dauerhafte Wohnnutzung in dieser spezifischen Grünlandwidmung nicht vorgesehen.
Es bestehen keine unzumutbaren Belastungen für Bewohner dauergenutzter Wohngebäude bzw. Siedlungsflächen iSd § 5 Abs. 6 Windkraftstandorträume-VO.Es bestehen keine unzumutbaren Belastungen für Bewohner dauergenutzter Wohngebäude bzw. Siedlungsflächen iSd Paragraph 5, Absatz 6, Windkraftstandorträume-VO.
3.6. Auflagen:
Gemäß § 17 Abs. 4 zweiter Satz UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz UVP-G 2000 ist durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstigen Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Die Auflagenerteilung durch die Behörde darf jedoch nur soweit gehen, als dadurch nicht der Gegenstand des Verfahrens geändert wird. Ausgeschlossen sind daher projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen müsste (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0069). Außerdem unterliegen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs. 1 AVG (VwGH 23.06.2008, 2006/05/0015). Eine Auflage ist idS als solche nur geeignet, wenn ihre Einhaltung einerseits von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (VwGH 25.11.1997, 97/04/0111) und dem Adressaten andererseits die Möglichkeit eingeräumt ist, der Verpflichtung zu entsprechen. Es reicht aus, wenn bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten, diese den Inhalt der Auflage eindeutig erkennen können (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), § 17 UVP-G Rz 64 samt Verweis auf US 08.03.2007, 9B/2005/8-431).Die Auflagenerteilung durch die Behörde darf jedoch nur soweit gehen, als dadurch nicht der Gegenstand des Verfahrens geändert wird. Ausgeschlossen sind daher projektändernde Auflagen, worunter man solche versteht, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derart wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen müsste (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0069). Außerdem unterliegen Auflagen dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG (VwGH 23.06.2008, 2006/05/0015). Eine Auflage ist idS als solche nur geeignet, wenn ihre Einhaltung einerseits von der Behörde jederzeit und aktuell überprüft werden kann (VwGH 25.11.1997, 97/04/0111) und dem Adressaten andererseits die Möglichkeit eingeräumt ist, der Verpflichtung zu entsprechen. Es reicht aus, wenn bei Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten, diese den Inhalt der Auflage eindeutig erkennen können vergleiche Altenburger/Berger, UVP-G2 (2010), Paragraph 17, UVP-G Rz 64 samt Verweis auf US 08.03.2007, 9B/2005/8-431).
Wie in den Feststellungen unter Pkt. II.1.4. angeführt, waren die dort genannten Auflagen ungenau bzw. unzureichend ausgearbeitet und daher entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.Wie in den Feststellungen unter Pkt. römisch zwei.1.4. angeführt, waren die dort genannten Auflagen ungenau bzw. unzureichend ausgearbeitet und daher entsprechend abzuändern bzw. zu ergänzen.
3.6.1. Der Auflagenkatalog des bekämpften Bescheides war im Hinblick auf den Fachbereich Naturschutz nicht ausreichend. Aus den im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Naturschutz und Wild- und Jagdökologie ergab sich, dass die Herstellung der Maßnahmenflächen (Ausgleichsmaßnahmen) für das Auerhuhn und das Birkhuhn (Maßnahmen MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_05, MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_06 und MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_07) bereits vor dem Beginn der Baumaßnahmen umzusetzen sind. Dies war im Beschwerdeverfahren unstrittig. Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 ergab jedoch, dass die vollständige Herstellung der Ausgleichsflächen vor Baubeginn jedenfalls dann, wenn eine schrittweise Umsetzung vorgesehen ist (betrifft jedenfalls MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_05) praxisfern ist. Diesem Umstand wurde durch die Formulierung von Auflage 88a auf Vorschlag des Sv-Naturschutz in der mündlichen Verhandlung am 06.08.2025 (S. 9) daher Rechnung getragen, welche nunmehr wie folgt zu lauten hat:
„Eine sinnvolle zeitliche Abfolge umfasst jedenfalls die (erstmalige) Herstellung des Zielzustandes bzw. die erforderlichen Erstmaßnahmen auf sämtlichen Maßnahmenflächen der Maßnahmen
- MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_05
- MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_06
- MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_07
vor Beginn der Baumaßnahmen.“
Dieser Auflage wird von den Pw nachgekommen (vgl. Beilage ./4 mV 06.08.2025).Dieser Auflage wird von den Pw nachgekommen vergleiche Beilage ./4 mV 06.08.2025).
Die Änderung von Auflage 90. entspricht dem Vorschlag des SV-Naturschutz in dessen Gutachten vom 31.07.2025 (S. 56). Die im bekämpften Bescheid vorgesehene Auflage war im Hinblick auf die erfassten Vogelarten zu weit gefasst. Den Ausführungen des Sachverständigen zufolge liegt keine ausreichende fachliche Begründung dafür vor, Abschaltungen auch für andere Arten als den Kranich vorzunehmen. Für die Überschreitung des Schwellenwerts ist allein der Kranichzug ausschlaggebend, und eine ausreichende Minderung ist auch dann gegeben, wenn die übrigen im Trupp ziehenden Arten bei den Abschaltungen unberücksichtigt bleiben. Hingegen ist der Beobachtungszeitraum „in den ersten 5 Jahren nach der Inbetriebnahme“ zu kurz bemessen. Aufgrund des relativ jungen Zugkorridors des Kranichs ist eine Überprüfung des Ist-Zustandes fachlich grundsätzlich gerechtfertigt, sollte aber – da ohnehin eine Erhebung nach dem Stand der Technik vorgenommen wurde – erst etwa nach der Hälfte der Betriebsdauer (nicht jedoch innerhalb der ersten fünf Betriebsjahre) erfolgen. Auflage 90 hat daher wie folgt zu lauten:
„90. Zur Maßnahme MN_TIER_NATSCH_VME_BET_O8: Ornithologisches Begleitmonitoring, inklusive Abschaltungen von WEAs im Zeitraum des Herbstzuges (Vermeidungsmaßnahme):
Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet XXXX wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 10 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom 20. Oktober bis 15. November mit einer Beobachtungszeit 9-17 Uhr MESZ bzw. 8-16 Uhr MEZ (Hauptzugzeit des Kranichs) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Darüber hinaus werden in den oben definierten Zeiten sämtliche Beobachtungen von im Truppe ziehenden Großvogelarten dokumentiert. Sollte die aus diesen Daten ermittelte MTR vis über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (= MTR vis: 1,5), werden Begleitmonitoring und Abschaltung bis zum Ende der Betriebsdauer des Windparks fortgeführt. Sollte die MTR vis unter dem Grenzwert liegen, wird das Begleitmonitoring eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehenden Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“Aufgrund der erhöhten Durchzugsraten von Groß- und Greifvögeln im Untersuchungsgebiet römisch 40 wird ein ornithologisches Begleitmonitoring eingeführt. Dabei wird in den ersten 10 Jahren nach der Inbetriebnahme jeweils vom 20. Oktober bis 15. November mit einer Beobachtungszeit 9-17 Uhr MESZ bzw. 8-16 Uhr MEZ (Hauptzugzeit des Kranichs) das Windparkareal bzw. der nordöstliche Anflugbereich zum Windpark von einem menschlichen Beobachter überblickt; Beobachtungspunkt soll daher ein Standort mit guter Sicht gegen die Hauptzugrichtung (Nordosten) sein. Im Fall des Auftretens eines Kranichtrupps in einer Flughöhe von < 300 m (Anlagenhöhe plus Sicherheitspuffer) über dem Boden sind die Anlagen unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und mindestens für den betreffenden Tag und die darauffolgende Nacht ausgeschaltet zu lassen, da aufgrund des zeitlich konzentrierten Kranichzugs mit dem zeitnahen Auftreten weiterer Trupps zu rechnen ist. Darüber hinaus werden in den oben definierten Zeiten sämtliche Beobachtungen von im Truppe ziehenden Großvogelarten dokumentiert. Sollte die aus diesen Daten ermittelte MTR vis über dem von BirdLife vorgegebenen Grenzwert liegen (= MTR vis: 1,5), werden Begleitmonitoring und Abschaltung bis zum Ende der Betriebsdauer des Windparks fortgeführt. Sollte die MTR vis unter dem Grenzwert liegen, wird das Begleitmonitoring eingestellt und es kommt zu keinen weiteren Abschaltungen von WEAs aufgrund von durchziehenden Groß- und Greifvögeln in den Herbstmonaten. Jährliche Berichte über das Monitoring und die ggf. erfolgten Anlagenabschaltungen sind der Behörde vorzulegen.“
3.6.2. Für den Fachbereich Wildökologie wurde seitens des gerichtlich bestellten SV-Wildökologie empfohlen die folgenden Auflagen 89a und 89b aufzunehmen (vgl. GA Wildökologie, S. 28):3.6.2. Für den Fachbereich Wildökologie wurde seitens des gerichtlich bestellten SV-Wildökologie empfohlen die folgenden Auflagen 89a und 89b aufzunehmen vergleiche GA Wildökologie, S. 28):
„89a. Die in den Einreichunterlagen (Einlage D.03.10.00-02, D.03.09.01-00) beschriebenen Maßnahmen MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_05 (Maßnahmenflächen Auerhuhn) und MN_TIER_NATSCH_AUS_BAU/BET_06 (Maßnahmenfläche Birkhuhn) sind bereits vor Baubeginn umzusetzen und während der gesamten Bau- und Betriebsphase zu erhalten.“
„89b. Die im Bereich der Weideflächen der XXXX vorhandenen Drahtzäune sind bis zu einem Abstand von 500 m von den Windenergieanlagen außerhalb der Almweidesaison jährlich während der gesamten Betriebsdauer abzulegen.“„89b. Die im Bereich der Weideflächen der römisch 40 vorhandenen Drahtzäune sind bis zu einem Abstand von 500 m von den Windenergieanlagen außerhalb der Almweidesaison jährlich während der gesamten Betriebsdauer abzulegen.“
Zur vorgeschlagenen Auflage 89a ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen inhaltsgleich zu der seitens des SV-Naturschutz vorgeschlagenen Auflage 88a ist. Zudem ist – wie bereits oben ausgeführt – die vollständige Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen vor Baubeginn aus fachlicher Sicht praxisfern. Zumal der Regelungszweck dieser Auflage ohnehin bereits durch Auflage 88a abgedeckt wird, konnte die Aufnahme einer zusätzlichen Auflage zum Zeitraum der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen daher unterbleiben.
3.6.3. Hinsichtlich Auflage 58. wurde seitens der Bf 5 und Bf 6 vorgebracht, dass diese zu streichen sei, da mit der UVP-Genehmigung die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 ETG 1992 (mit-)erteilt worden sei. Dem ist beizupflichten. 3.6.3. Hinsichtlich Auflage 58. wurde seitens der Bf 5 und Bf 6 vorgebracht, dass diese zu streichen sei, da mit der UVP-Genehmigung die erforderliche Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 11, ETG 1992 (mit-)erteilt worden sei. Dem ist beizupflichten.
Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind gemäß § 3 Abs. 3 UVP-G die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Z 18 lit. a bis d und f des Anhanges 1.Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren). Ausgenommen davon sind Vorhaben der Ziffer 18, Litera a bis d und f des Anhanges 1.
Die belangte Behörde hat im Genehmigungsverfahren eine Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) als mitwirkende Behörde eingeholt, welcher im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung die Erfüllung konkret ausgeführter Auflagen vorausgesetzt hat (vgl. Schreiben BMAW vom 06.11.2023). Die Auflagenvorschläge des BMAW wurden von der belangten Behörde als Auflagenpunkte 126 bis 141 in den Spruch des Bescheides aufgenommen. Auf dieser Basis hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt II.1.1 Elektrizitätswirtschaftsrecht des angefochtenen Bescheides die Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der ÖVE RL 1000-3 Abschnitt 6.5.2.2 gemäß § 11 ETG 1992 erteilt.Die belangte Behörde hat im Genehmigungsverfahren eine Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) als mitwirkende Behörde eingeholt, welcher im Hinblick auf die Erteilung der Ausnahmebewilligung die Erfüllung konkret ausgeführter Auflagen vorausgesetzt hat vergleiche Schreiben BMAW vom 06.11.2023). Die Auflagenvorschläge des BMAW wurden von der belangten Behörde als Auflagenpunkte 126 bis 141 in den Spruch des Bescheides aufgenommen. Auf dieser Basis hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt römisch zwei.1.1 Elektrizitätswirtschaftsrecht des angefochtenen Bescheides die Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der ÖVE RL 1000-3 Abschnitt 6.5.2.2 gemäß Paragraph 11, ETG 1992 erteilt.
„Die vorliegende Genehmigung gilt, nach Maßgabe der unter Spruchpunkt IV. angeführten Auflagenpunkte 126 bis 141, weiters als Ausnahmebewilligung von der Anwendung der gemäß ETV 2020 für verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift ÖVE-Richtlinie R 1000-3: 2019-01-01, Punkt 6.5.2.2 und Punkt 6.5.2.4.“ (Bescheid, S. 2).„Die vorliegende Genehmigung gilt, nach Maßgabe der unter Spruchpunkt römisch vier. angeführten Auflagenpunkte 126 bis 141, weiters als Ausnahmebewilligung von der Anwendung der gemäß ETV 2020 für verbindlich erklärten elektrotechnischen Sicherheitsvorschrift ÖVE-Richtlinie R 1000-3: 2019-01-01, Punkt 6.5.2.2 und Punkt 6.5.2.4.“ (Bescheid, S. 2).
Einer neuerlichen Einholung der bereits seitens der Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung bedarf es daher nicht. Auflage 58. hat daher zu entfallen.
3.6.4. Zu Auflage 82. wurde durch Bf 5 und Bf 6 begehrt, dass diese dahingehend zu berichtigen sei, dass die Wortfolge „wasserrechtliche oder“ entfalle. Dies folge daraus, da für das gegenständliche Windparkvorhaben keine wasserrechtliche Bauaufsicht zu bestellen sei, da es schon an der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht mangle. Dazu ist festzuhalten, dass auch seitens der belangten Behörde nicht bestritten wurde, dass eine wasserrechtliche Bauaufsicht nicht geboten sei (vgl. Vorlageschreiben vom 03.10.2024, S. 5). Dies ergebe sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifellos. Es handle sich allenfalls um eine missverständliche Formulierung, der jedoch – da ohnehin als Alternativauftrag formuliert – keine maßgebliche Relevanz zukomme.3.6.4. Zu Auflage 82. wurde durch Bf 5 und Bf 6 begehrt, dass diese dahingehend zu berichtigen sei, dass die Wortfolge „wasserrechtliche oder“ entfalle. Dies folge daraus, da für das gegenständliche Windparkvorhaben keine wasserrechtliche Bauaufsicht zu bestellen sei, da es schon an der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht mangle. Dazu ist festzuhalten, dass auch seitens der belangten Behörde nicht bestritten wurde, dass eine wasserrechtliche Bauaufsicht nicht geboten sei vergleiche Vorlageschreiben vom 03.10.2024, S. 5). Dies ergebe sich schon aus dem Gesamtzusammenhang zweifellos. Es handle sich allenfalls um eine missverständliche Formulierung, der jedoch – da ohnehin als Alternativauftrag formuliert – keine maßgebliche Relevanz zukomme.
Auflage 82. war vor diesem Hintergrund entsprechend zu berichtigen, dass die Wortfolge „wasserrechtliche oder“ zu entfallen hat:
„82. Die ökologische Bauaufsicht hat in der Bauphase die für die ordnungsgemäße Durchführung im Hinblick auf den allgemeinen Grundwasserschutz vorgesehenen Maßnahmen gegen den Austritt und die Gefährdung von flüssigen Emissionen zu kontrollieren und zu dokumentieren. Der Bericht darüber ist der UVP-Behörde nach Abschluss der Bauarbeiten zu übermitteln.“
3.6.5. Wie in den Feststellungen unter II.1.3.5. und II.1.4.4. angeführt, war die in Auflage 143. des bekämpften Bescheides vorgesehene Sicherstellung des Abbaus der 8 Windkraftanlagen in Form einer je Windkraftanlage vorgeschrieben Sicherheitsleistung in der Höhe von € 50.000 nicht ausreichend.3.6.5. Wie in den Feststellungen unter römisch zwei.1.3.5. und römisch zwei.1.4.4. angeführt, war die in Auflage 143. des bekämpften Bescheides vorgesehene Sicherstellung des Abbaus der 8 Windkraftanlagen in Form einer je Windkraftanlage vorgeschrieben Sicherheitsleistung in der Höhe von € 50.000 nicht ausreichend.
Die geänderte Auflage entspricht den alterativen Vorschlägen des im Beschwerdeverfahren bestellten Sv-Maschinenbau in dessen Gutachten vom 05.03.2025 (S. 8f.). Diese lauteten wie folgt:
„143. Zur Sicherstellung des Abbaus der Windkraftanlagen ist binnen 14 Tage nach Baubeginn je Windkraftanlage eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.000,00 € pro Meter Turmhöhe (wertgesichert Basis Verbraucherpreisindex 2025), gültig bis 31.12.2049, bei der Behörde zu hinterlegen.
Wertsicherungen bis zu einer Schwankungsbreite von +/- 10 % des vereinbarten Indexes bleiben dabei unberücksichtigt. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Februar 2025 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Die Sicherstellung ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen. Bei Überschreitungen des Indexschwellenwertes ist binnen 1 Monat der Behörde unaufgefordert eine neue Bankgarantie vorzulegen.
Falls die Vorschreibung Beträge je Windkraftanlage enthalten soll, wird folgende Formulierung vorgeschlagen:
143. Zur Sicherstellung des Abbaus der Windkraftanlagen sind binnen 14 Tage nach Baubeginn für die einzelnen Windkraftanlagen folgende Sicherheitsleistungen (wertgesichert Basis Verbraucherpreisindex 2025), gültig bis 31.12.2049, bei der Behörde zu hinterlegen:
2 x Vestas V136 - 4,2 MW, Nabenhöhe 112m: 2 x € 112.000,00 = € 224.000,00
4x Vestas V136-4,2 MW, Nabenhöhe 82 m: 4 x € 82.000,00 = € 328.000,00
1 x Vestas V136-3,6 MW, Nabenhöhe 132 m: 1 x € 132.000,00 = € 132.000,00
1 x Vestas V117 - 4,2 MW, Nabenhöhe 91,5 m: 1 x € 91.500,00 = € 91.500,00
Wertsicherungen bis zu einer Schwankungsbreite von +/- 10 % des vereinbarten Indexes bleiben dabei unberücksichtigt. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Februar 2025 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 10 % bleiben unberücksichtigt. Die Sicherstellung ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen. Bei Überschreitungen des Indexschwellenwertes ist binnen 1 Monat der Behörde unaufgefordert eine neue Bankgarantie vorzulegen.“
Ausgehend vom Formulierungsvorschlag des Sachverständigen war jene Variante vorzuschreiben, welche jeweils die betragsmäßig berechneten Sicherheitsleistungen pro Windkraftanlage vorschreibt, da diese besser geeignet ist, den Erfordernissen an Bestimmtheit und Nachvollziehbarkeit der Auflage Rechnung zu tragen.
3.6.6. Der Bf 1 monierte die Unterlassung einer Vorschreibung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung iSd § 123a LFG, obwohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits in Kraft gewesen wären. Die Behörde hätte zumindest prüfen und im Bescheid gemäß § 91 LFG festlegen müssen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung der Luftfahrthindernisse zulässig ist, um gegebenenfalls den Konsens - zu einem späteren Zeitpunkt - nachträglich anpassen zu können (Beschwerde vom 02.09.2024, S. 13).3.6.6. Der Bf 1 monierte die Unterlassung einer Vorschreibung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung iSd Paragraph 123 a, LFG, obwohl die gesetzlichen Rahmenbedingungen bereits in Kraft gewesen wären. Die Behörde hätte zumindest prüfen und im Bescheid gemäß Paragraph 91, LFG festlegen müssen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung der Luftfahrthindernisse zulässig ist, um gegebenenfalls den Konsens - zu einem späteren Zeitpunkt - nachträglich anpassen zu können (Beschwerde vom 02.09.2024, S. 13).
Die Pw haben im Beschwerdeverfahren (vgl. Verhandlungsschrift 13.05.2025, S. 7 sowie Schriftsatz vom 21.05.2025, OZ 105): ihren Genehmigungsantrag dahingehend modifiziert, dass folgende Maßnahme zum Vorhabensbestandteil erklärt wurde:Die Pw haben im Beschwerdeverfahren vergleiche Verhandlungsschrift 13.05.2025, S. 7 sowie Schriftsatz vom 21.05.2025, OZ 105): ihren Genehmigungsantrag dahingehend modifiziert, dass folgende Maßnahme zum Vorhabensbestandteil erklärt wurde:
„MN_TIER_NATSCH_BET_16: Bedarfsgerechte Befeuerung
Um Kollisionen von nachtziehenden Kleinvogelarten mit den WEAs hintanzuhalten, werden die WEA mit einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ausgerüstet. Sofern diese Technik bei Inbetriebnahme noch keine Zulassung hat, wird eine sichtweitengesteuerte Gefahrenbefeuerung eingerichtet.“
Durch diese Projektmodifikation – die, wie aus anderen UVP-Beschwerdeverfahren gerichtsbekannt ist, rechtlich und technisch möglich ist und deren Funktionsweise bereits erprobt und erwiesen ist – wird dem Begehren des Bf 1 voll entsprochen, ohne dass – neben der spruchgemäßen Projektmodifikation – noch die Vorschreibung einer dahingehenden Auflage durch das BVwG nötig oder rechtlich möglich wäre.
3.7. Vorwurf des mangelhaften Behördenverfahrens:
Der Bf 1 wendet diverse Verfahrensmängel im Behördenverfahren sowie mangelnde Objektivität der belangten Behörde ein, da die Umweltverträglichkeitserklärung dem Umweltanwalt erst rund 19 Monate später und damit erst kurz vor der Kundmachung der öffentlichen Auflage des Genehmigungsantrages durch Edikt übermittelt worden sei, wodurch das Stellungnahmerecht des Umweltanwalts de facto verunmöglicht worden sei (Beschwerde 02.09.2024, S. 5) Auch die Bestellung von nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche Landschaftsbild und Ornithologie sei ein schwerer Verfahrensmangel, der in der Folge zu falschen Tatsachenfeststellungen geführt habe. Insbesondere liege Befangenheit des nichtamtlichen Sachverständigen für die Fachbereiche „Biologische Vielfalt“, „Ornithologie“ sowie „Wildbiologie und Jagdwirtschaft“ sowie auch der Verfahrenskoordinatoren vor (Beschwerdekonkretisierung 11.12.2024, S 2/3).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (VwGH 22.03.2018, Ra 2018/22/0057). Der Bf 1 hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit sich zum Beschwerdegegenstand zu äußern und hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht. Zudem wurden auf Basis der vorgelegten Beschwerden ergänzende Gutachten eingeholt, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlungen ausführlich erläutert wurden. Daher war diesen Einwänden nicht weiter zu folgen.
3.8. Anwendbarkeit § 12 K-NSG:3.8. Anwendbarkeit Paragraph 12, K-NSG:
Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 (K-NSG 2002) lautet auszugsweise:
„§ 12 Ersatzlebensräume
(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 oder des § 10 Abs. 1, 2 oder 3 lit. b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins, 2, oder 3 Litera b, erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs. 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.(2) Ist eine Vorschreibung nach Absatz eins, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist nach Anhörung des Naturschutzbeirates für die Schaffung und Erhaltung von Ersatzlebensräumen zu verwenden. Der Naturschutzbeirat ist überdies berechtigt, derartige Projekte und Maßnahmen vorzuschlagen.
(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (§ 45 Abs. 5) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.(3) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis der Ersatzlebensräume zu erstellen und auf dem Laufenden zu halten und dieses in das Naturinventar (Paragraph 45, Absatz 5,) aufzunehmen. Dem Verzeichnis sind die Zielarten sowie die zu treffenden Ausführungs- und Pflegemaßnahmen anzuschließen. Die Maßnahmen sind alle fünf Jahre zu überprüfen.
(4) Werden aus Mitteln des Landes durch Dritte Liegenschaften für Zwecke des Naturschutzes erworben, so ist vor Zuzählung des Kaufbetrags auf der betroffenen Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot sowie ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch den Rechtsnachfolger.“
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. b iVm § 12 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz ist in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs. 7 erteilt wird und durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird, dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz ist in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, erteilt wird und durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird, dem Antragsteller unter einem die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
Das Vorbringen der Bf 1 beschränkt sich aber lediglich darauf, dass Folgendes angeführt wurde: „Bei den sog. Ausgleichsflächen handelt es sich um Ersatzlebensräume iSd § 12 K-NSG die in einer von der Landesregierung geführten Ersatzflächendatenbank digital verortet werden müssen. Offenbar konnten die erforderlichen Auflagenvorschläge mangels Kenntnis nicht formuliert bzw. unterbreitet werden.“Das Vorbringen der Bf 1 beschränkt sich aber lediglich darauf, dass Folgendes angeführt wurde: „Bei den sog. Ausgleichsflächen handelt es sich um Ersatzlebensräume iSd Paragraph 12, K-NSG die in einer von der Landesregierung geführten Ersatzflächendatenbank digital verortet werden müssen. Offenbar konnten die erforderlichen Auflagenvorschläge mangels Kenntnis nicht formuliert bzw. unterbreitet werden.“
Daher legt die Bf 1 jedoch in keiner Weise dar, dass durch die bewilligte Maßnahme überhaupt der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Es wird von den Bf 1 daher keine fundierte Behauptung, welche zudem durch keine Beweise untermauert wird, aufgestellt.
Dies wird auch durch die Frage der Bf 1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt („Hinsichtlich der Ersatzlebensräume möchte ich die Frage stellen, ob ich mit meinen rechtlichen Ausführungen die Kärntner Rechtslage soweit darlegen konnte, dass Sie die Frage beantworten können, ob durch die beantragte Maßnahme, nämlich die Errichtung des Windparks, Lebensraum von seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten vernichtet werden.“), da diese nicht darlegt, dass eine Beeinträchtigung oder Vernichtung stattfindet, sondern mit der Frage lediglich (unzulässige) Erkundungen anstellt (zum zulässigen Erkundungsbeweis vgl. etwa VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161).Dies wird auch durch die Frage der Bf 1 in der mündlichen Verhandlung bestätigt („Hinsichtlich der Ersatzlebensräume möchte ich die Frage stellen, ob ich mit meinen rechtlichen Ausführungen die Kärntner Rechtslage soweit darlegen konnte, dass Sie die Frage beantworten können, ob durch die beantragte Maßnahme, nämlich die Errichtung des Windparks, Lebensraum von seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten vernichtet werden.“), da diese nicht darlegt, dass eine Beeinträchtigung oder Vernichtung stattfindet, sondern mit der Frage lediglich (unzulässige) Erkundungen anstellt (zum zulässigen Erkundungsbeweis vergleiche etwa VwGH 17.12.2013, 2013/09/0161).
Wie soeben dargelegt, kommt § 12 Abs. 1 K-NSG allerdings nur dann zum Tragen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens, im Zuge dessen Gutachten aus den Fachbereichen Naturschutz und Wildökologie eingeholt wurden, zeigen jedoch, dass eine solche Beeinträchtigung gerade nicht vorliegt, zumal – wie festgestellt – projektimmanente Maßnahmen sowie zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Lebensräume geschützter Tierarten zu vermindern. Wie soeben dargelegt, kommt Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG allerdings nur dann zum Tragen, wenn davon auszugehen wäre, dass der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird. Die Ergebnisse des Beschwerdeverfahrens, im Zuge dessen Gutachten aus den Fachbereichen Naturschutz und Wildökologie eingeholt wurden, zeigen jedoch, dass eine solche Beeinträchtigung gerade nicht vorliegt, zumal – wie festgestellt – projektimmanente Maßnahmen sowie zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Lebensräume geschützter Tierarten zu vermindern.
Sofern in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass die vorgesehenen Ausgleichsflächen nicht zur Gänze als vollwertige Ausgleichsflächen angerechnet werden könnten, da diese die gewünschte Form bereits jetzt aufweisen, ist festzuhalten, dass dieser Umstand durch eine Verstärkung der Beweidung aufgewogen wird (vgl. dazu bereits unter II.2.3.2.4).Sofern in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass die vorgesehenen Ausgleichsflächen nicht zur Gänze als vollwertige Ausgleichsflächen angerechnet werden könnten, da diese die gewünschte Form bereits jetzt aufweisen, ist festzuhalten, dass dieser Umstand durch eine Verstärkung der Beweidung aufgewogen wird vergleiche dazu bereits unter römisch zwei.2.3.2.4).
Damit fehlt es jedoch einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 K-NSG. Insofern konnte die Vorschreibung von Ersatzlebensräumen nach § 12 Abs. 1 K-NSG unterbleiben.Damit fehlt es jedoch einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG. Insofern konnte die Vorschreibung von Ersatzlebensräumen nach Paragraph 12, Absatz eins, K-NSG unterbleiben.
Daraus folgt ferner, dass die projektimmanenten Maßnahmenflächen des gegenständlichen Projektes in keiner Ersatzflächendatenbank des Landes Kärnten verortet werden müssen.
3.9. Mangelnde Antragslegitimation nach dem Güter- und Seilwege – Landesgesetz (K-GSLG):
Seitens des Bf 1 wurde vorgebracht, dass die Errichtung und der Betrieb von Windkraftanlagen keine „Bringung“ iSd K-GSLG darstelle und daher für diese Zwecke weder eine Änderung einer Bringungsanlage noch ein Bringungsrecht auf dieser Rechtsgrundlage bewilligt bzw. eingeräumt werden könne (Beschwerde vom 02.09.2024, S. 13). Entgegen der verfehlten Rechtsansicht und damit verbundenen unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde seien die Projektwerberinnen auch nicht legitimiert, eine Baubewilligung - zur Änderung (teilweisen Umgestaltung, Um- bzw. Ausbau) - für eine Bringungsanlage iSd K-GSLG zu erwirken bzw. zu beantragen (Beschwerdekonkretisierung vom 15.12.2024, S. 4).
„Das Mitspracherecht des Umweltanwalts bezieht sich gem Abs 3 auf die Einhaltung jener Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen“. Der Schutz der Umwelt ist nur soweit ansprechbar, als er durch Rechtsvorschriften positiviert ist. Es kann also nur Naturschutz gefordert werden, soweit er im Naturschutzrecht oder in anderen Rechtsmaterien rechtlich verankert ist. Dies bringt der Wortlaut des Abs 3 klar zum Ausdruck.„Das Mitspracherecht des Umweltanwalts bezieht sich gem Absatz 3, auf die Einhaltung jener Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen“. Der Schutz der Umwelt ist nur soweit ansprechbar, als er durch Rechtsvorschriften positiviert ist. Es kann also nur Naturschutz gefordert werden, soweit er im Naturschutzrecht oder in anderen Rechtsmaterien rechtlich verankert ist. Dies bringt der Wortlaut des Absatz 3, klar zum Ausdruck.
Nach der Rsp ist der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen.“ (vgl. Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 § 19 Rz 131 (Stand 1.7.2024, rdb.at) mit Judikaturverweisen).”Nach der Rsp ist der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen.“ vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G-ON2.00 Paragraph 19, Rz 131 (Stand 1.7.2024, rdb.at) mit Judikaturverweisen).”
Es ist für den erkennenden Senat nicht zu erkennen, dass die Vorschriften des Güter- und Seilwege-Landesgesetze zu Bringungsrechten und Bringungsanlagen als „Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen“ iSd § 19 Abs. 3 UVP-G zu qualifizieren wäre. Dem Bf 1 kam zu dieser Genehmigungsvoraussetzung somit kein Mitspracherecht zu.Es ist für den erkennenden Senat nicht zu erkennen, dass die Vorschriften des Güter- und Seilwege-Landesgesetze zu Bringungsrechten und Bringungsanlagen als „Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen“ iSd Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G zu qualifizieren wäre. Dem Bf 1 kam zu dieser Genehmigungsvoraussetzung somit kein Mitspracherecht zu.
3.10. Zu sonstigen Einwendungen:
Weitere ausreichend substantiierte Vorbringen waren den Beschwerdeschriftsätzen nicht zu entnehmen und sind im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der unbestrittenen Teile des Bescheides der XXXX Landesregierung vom XXXX 2024, Zl. XXXX , wird daher auf diesen verwiesen.Weitere ausreichend substantiierte Vorbringen waren den Beschwerdeschriftsätzen nicht zu entnehmen und sind im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der unbestrittenen Teile des Bescheides der römisch 40 Landesregierung vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , wird daher auf diesen verwiesen.
Zu Spruchpunkt B)
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.
Schlagworte
Amtssachverständiger Antragsänderung Antragslegimitation Artenschutz Auflage Befristung Bescheidabänderung Bewilligungsverfahren EuGH Genehmigung Genehmigungsverfahren Gesamtbetrachtung Gesamtbeurteilung Gutachten Immissionen Klimaschutz Landschaftspflege mündliche Verhandlung Nachbarrechte Nachhaltigkeit öffentliche Interessen Sachverständigengutachten Schutzgebiet Standort Tierschutz Umweltauswirkung Umweltschutz Umweltverträglichkeitsprüfung Unionsrecht UVP-Pflicht Vogelschutz WindparkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W225.2300309.1.00Im RIS seit
01.06.2026Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026