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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des PG in T, vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Riedergasse 3/15, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Februar 2007, Zl. 7- B-BRM-965/2/2007, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. K GmbH in W, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Weyrgasse 8;
2. Stadtgemeinde H), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der Erstmitbeteiligten in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der erstmitbeteiligten Bauwerberin gehört das Grundstück Nr. 675, KG T, in der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde. Darauf ist das C-Hotel, bestehend aus zwei würfelförmigen Gebäuden, errichtet. Südlich davon befinden sich die gleichfalls der Erstmitbeteiligten gehörigen Grundstücke Nr. 665/3 und 666/4. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der (nebeneinander) daran anschließenden Grundstücke Nr. 664/1 und 664/2.
Mit Eingabe vom 15. März 2004 suchte die erstmitbeteiligte Bauwerberin um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung von zwei Beleuchtungstürmen auf den Grundstücken Nr. 665/3 und 666/4 an. Beigelegt wurden ein Einreichplan und eine Baubeschreibung. In diesen Planunterlagen sind zwei Beleuchtungstürme dargestellt, welche ein Grundrissausmaß von 90 cm x 130 cm und eine Höhe von 5,25 m aufweisen. Darin sind Beleuchtungsmittel zum Anstrahlen der Südfassade des C-Hotels untergebracht.
In der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2004 wendete der Beschwerdeführer ein, das Bauvorhaben beeinträchtige das Ortsbild; die beiden Anlagen befänden sich nur 80 cm von seiner Grundstücksgrenze entfernt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der zweitmitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. März 2005 wurde die Baubewilligung für die "Errichtung von zwei baulichen Anlagen zur Unterbringung der technischen Anlagen für die Fassadenbeleuchtung der Hotelanlage - Beleuchtungstürme -" nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen erteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Schutz des Landschaftsbildes kein subjektivöffentliches Nachbarrecht darstelle. Dem Bauvorhaben stünden nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung keine öffentlichen Interessen entgegen.
In der dagegen erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, dass die Beleuchtungstürme nur 80 cm von seiner Grundstücksgrenze situiert seien, sodass im Falle einer Reparatur sein Grundstück betreten werden müsste, um an die Beleuchtungseinheiten heranzukommen. Da einer der Türme am stark frequentierten Gehsteig stehe, müssten die Fußgänger diesem ausweichen und sein Grundstück betreten.
Im Vorlageantrag gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß § 5 Kärntner Bauvorschriften ein Abstand zu seiner Grundstücksgrenze von 3 m einzuhalten sei.Im Vorlageantrag gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäß Paragraph 5, Kärntner Bauvorschriften ein Abstand zu seiner Grundstücksgrenze von 3 m einzuhalten sei.
Mit Schreiben vom 23. August 2006 brachte die Bauwerberin vor, dass der Abstand der Beleuchtungstürme zur Grundstücksgrenze im projektierten Ausmaß erforderlich sei. Die im unteren Teil der Türme befindlichen Farbwechselscheinwerfer würden der Flächenausleuchtung dienen. Im oberen Teil würden Projektionsscheinwerfer stehen, die zur Schriftprojektion benötigt würden. Für beide Scheinwerfer gelte, dass der Projektionsabstand der Projektionsgröße entspreche. Dies gelte unter Berücksichtigung der "LUX" an der Projektionswand. Die Projektierung beruhe auf einer maximalen Ausnützung von Entfernung, Projektionswinkel und Projektionsfläche auf der Fassade. Dazu wurden Berechnungsunterlagen des Herstellers vorgelegt.
Mit Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 2006 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Beleuchtungstürme seien bauliche Anlagen, deren Abstand nach § 10 Kärntner Bauvorschriften zu beurteilen sei. Der Abstand zwischen Beleuchtungsturm und Grundstücksgrenze reiche aus, um bei vertikaler Aufstellung einer entsprechenden Leiter die Zugänglichkeit zu den oberen Projektoren sicherzustellen, das Service der Geräte im Unterbereich sei von der Nordseite durchführbar. Der Mindestabstand der Beleuchtungstürme vom C-Hotel sei erforderlich, um eine maximale Ausnützung von Entfernung, Projektionswinkel und Projektionsfläche zu erlangen. Bei einer ordnungsgemäßen Wartung der Beleuchtungsstürme würden Interessen der Sicherheit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht verletzt werden.Mit Bescheid des Stadtrates der zweitmitbeteiligten Gemeinde vom 9. Oktober 2006 wurde der Berufung keine Folge gegeben. Die Beleuchtungstürme seien bauliche Anlagen, deren Abstand nach Paragraph 10, Kärntner Bauvorschriften zu beurteilen sei. Der Abstand zwischen Beleuchtungsturm und Grundstücksgrenze reiche aus, um bei vertikaler Aufstellung einer entsprechenden Leiter die Zugänglichkeit zu den oberen Projektoren sicherzustellen, das Service der Geräte im Unterbereich sei von der Nordseite durchführbar. Der Mindestabstand der Beleuchtungstürme vom C-Hotel sei erforderlich, um eine maximale Ausnützung von Entfernung, Projektionswinkel und Projektionsfläche zu erlangen. Bei einer ordnungsgemäßen Wartung der Beleuchtungsstürme würden Interessen der Sicherheit auf dem Grundstück des Beschwerdeführers nicht verletzt werden.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung. Über Auftrag der belangten Behörde führte der Amtssachverständige DI R. in seiner Stellungnahme vom 24. Jänner 2007 aus, das äußere Erscheinungsbild der Beleuchtungstürme sei offenkundig nicht dem eines Gebäudes ähnlich. Eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit durch herabfallenden Schnee sei nicht gegeben, da die leicht südlich geneigten Auflageflächen der Turmabdeckungen flächenmäßig sehr gering seien und durch die Erwärmung eine höhere Schneeauflage hintan gehalten werde. Eine Gefährdung durch herabfallendes Eis werde ebenso verneint; auch eine Gefährdung durch herabfallendes Werkzeug sei bei Einsatz fachkundiger Arbeitskräfte auszuschließen.
Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2007 aus, aus dem Gutachten ergebe sich eine eindeutige Verletzung der Abstandsbestimmung des § 5 Abs. 2 Kärntner Bauvorschriften. Es wäre möglich und notwendig gewesen, den Mindestabstand von 3 Metern für oberirdische Gebäude und bauliche Anlagen einzuhalten, da die Errichtung der Beleuchtungstürme ohne Verringerung der Abstandsflächen durchführbar sei. Durch die projektierten Beleuchtungstürme würden Interessen der Gesundheit und der Sicherheit beeinträchtigt werden, da sich einer der Türme auf dem Gehsteig befinde.Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2007 aus, aus dem Gutachten ergebe sich eine eindeutige Verletzung der Abstandsbestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Kärntner Bauvorschriften. Es wäre möglich und notwendig gewesen, den Mindestabstand von 3 Metern für oberirdische Gebäude und bauliche Anlagen einzuhalten, da die Errichtung der Beleuchtungstürme ohne Verringerung der Abstandsflächen durchführbar sei. Durch die projektierten Beleuchtungstürme würden Interessen der Gesundheit und der Sicherheit beeinträchtigt werden, da sich einer der Türme auf dem Gehsteig befinde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die Regelung des § 5 Kärntner Bauvorschriften beziehe sich nur auf Gebäude und nicht auf bauliche Anlagen. Gemäß § 10 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften sei der Abstand der Beleuchtungstürme zu der Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes nicht verletzt würden. Aus der Stellungnahme des Amtsachverständigen R. gehe hervor, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt würden. Diese Interessen würden auch nicht durch herabfallende Objekte (Eis, Schnee, Werkzeug) verletzt.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Die Regelung des Paragraph 5, Kärntner Bauvorschriften beziehe sich nur auf Gebäude und nicht auf bauliche Anlagen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Kärntner Bauvorschriften sei der Abstand der Beleuchtungstürme zu der Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes nicht verletzt würden. Aus der Stellungnahme des Amtsachverständigen R. gehe hervor, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt würden. Diese Interessen würden auch nicht durch herabfallende Objekte (Eis, Schnee, Werkzeug) verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - wie auch die erstmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass § 4 Kärntner Bauvorschriften auf § 5 leg. cit. verweise, sodass für bauliche Anlagen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei. Auch wenn man die Auffassung der belangten Behörde teile, dass § 5 Kärntner Bauvorschriften nur auf oberirdische Gebäude anzuwenden sei, ergebe sich aus § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes nicht verletzt werden dürften. Es bestehe eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit des Beschwerdeführers durch herabfallenden Schnee auf sein Grundstück. Das Interesse der Sicherheit sei jedenfalls verletzt, da sich einer der Türme auf dem Gehsteig befinde und so das Vorbeigehen der Fußgänger nicht gefahrlos möglich sei. Diese müssten sein Grundstück betreten, wodurch sein Recht auf Eigentum verletzt werde, oder auf die Straße ausweichen, was eine Gefährdung der Sicherheit bewirke.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass Paragraph 4, Kärntner Bauvorschriften auf Paragraph 5, leg. cit. verweise, sodass für bauliche Anlagen ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten sei. Auch wenn man die Auffassung der belangten Behörde teile, dass Paragraph 5, Kärntner Bauvorschriften nur auf oberirdische Gebäude anzuwenden sei, ergebe sich aus Paragraph 10, Absatz eins, dieses Gesetzes, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Ortsbildes nicht verletzt werden dürften. Es bestehe eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit des Beschwerdeführers durch herabfallenden Schnee auf sein Grundstück. Das Interesse der Sicherheit sei jedenfalls verletzt, da sich einer der Türme auf dem Gehsteig befinde und so das Vorbeigehen der Fußgänger nicht gefahrlos möglich sei. Diese müssten sein Grundstück betreten, wodurch sein Recht auf Eigentum verletzt werde, oder auf die Straße ausweichen, was eine Gefährdung der Sicherheit bewirke.
Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung idF LGBl. Nr. 62/1996 (BO) sind Anrainer Parteien eines Baubewilligungsverfahrens. Abs. 3 dieser Bestimmung enthält die Rechte der Anrainer in diesen Verfahren, dieser lautet:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, Kärntner Bauordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996, (BO) sind Anrainer Parteien eines Baubewilligungsverfahrens. Absatz 3, dieser Bestimmung enthält die Rechte der Anrainer in diesen Verfahren, dieser lautet:
a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§ 5Paragraph 5
Abstandsflächen
§ 6Paragraph 6
Wirkung von Abstandsflächen
a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
Die zitierten Bestimmungen umfassen sowohl Gebäude als auch bauliche Anlagen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0236, mit weiteren Hinweisen ausgeführt hat, enthält die Kärntner Bauordnung 1996 keine Definitionen der Begriffe "bauliche Anlage" und "Gebäude". Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Kärntner Rechtslage ist unter einer baulichen Anlage eine Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Gebäude sind bauliche Anlagen, durch die ein allseits umschlossener Raum gebildet wird.
Die hier gegenständlichen Beleuchtungstürme, die jedenfalls nicht raumbildend sind, wurden zu Recht von den Verwaltungsbehörden als "bauliche Anlagen" qualifiziert; dem hat sich auch der Beschwerdeführer angeschlossen. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sind sie auch nicht einem Gebäude im Sinne des § 10 Abs. 2 KBV ähnlich; schon wegen ihrer Größe sind sie mit den in den Erläuterungen (siehe Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 405) genannten Beispielen (Aussichtsturm, Silo) nicht vergleichbar.Die hier gegenständlichen Beleuchtungstürme, die jedenfalls nicht raumbildend sind, wurden zu Recht von den Verwaltungsbehörden als "bauliche Anlagen" qualifiziert; dem hat sich auch der Beschwerdeführer angeschlossen. Nach ihrem äußeren Erscheinungsbild sind sie auch nicht einem Gebäude im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, KBV ähnlich; schon wegen ihrer Größe sind sie mit den in den Erläuterungen (siehe Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, 405) genannten Beispielen (Aussichtsturm, Silo) nicht vergleichbar.
§ 4 Abs. 1 und 3 KBV erfasst genauso bauliche Anlagen wie
§ 10 Abs. 1 KBV. Die Regelung des § 10 Abs. 1 KBV ist aber
subsidiär; sie findet nach den aaO wiedergegebenen Erläuterungen jedenfalls dann Anwendung, wenn es sich um eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 KBV handelt. Eine dort beschriebene Ausnahme liegt hier nicht vor, sodass die gegenständlichen Baulichkeiten jedenfalls den in § 4 Abs. 3 KBV formulierten Anforderungen entsprechen müssen.subsidiär; sie findet nach den aaO wiedergegebenen Erläuterungen jedenfalls dann Anwendung, wenn es sich um eine Ausnahme nach Paragraph 6, Absatz 2, KBV handelt. Eine dort beschriebene Ausnahme liegt hier nicht vor, sodass die gegenständlichen Baulichkeiten jedenfalls den in Paragraph 4, Absatz 3, KBV formulierten Anforderungen entsprechen müssen.
Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen der Sicherheit (§ 4 Abs. 4 lit. c KBV) betrifft, ist die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dadurch, dass die Sicherheit von Passanten auf dem dem Beschwerdeführer nicht gehörigen Gehsteig gefährdet wäre, nicht erkennbar.Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen der Sicherheit (Paragraph 4, Absatz 4, Litera c, KBV) betrifft, ist die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes dadurch, dass die Sicherheit von Passanten auf dem dem Beschwerdeführer nicht gehörigen Gehsteig gefährdet wäre, nicht erkennbar.
Nach § 23 Abs. 3 BO können Anrainer die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen, die ihnen durch die dort genannten Normen gewährt werden; keine dieser Normen gewährt ein Recht darauf, dass das Grundstück des Anrainers nicht betreten wird. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieses unter dem Aspekt der "Sicherheit" erstattete Vorbringen jedenfalls nicht zeitgerecht im Sinne des § 23 Abs. 5 BO erstattet worden ist.Nach Paragraph 23, Absatz 3, BO können Anrainer die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten geltend machen, die ihnen durch die dort genannten Normen gewährt werden; keine dieser Normen gewährt ein Recht darauf, dass das Grundstück des Anrainers nicht betreten wird. Hierbei handelt es sich um eine privatrechtliche Einwendung. Im Übrigen soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieses unter dem Aspekt der "Sicherheit" erstattete Vorbringen jedenfalls nicht zeitgerecht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 5, BO erstattet worden ist.
Die Interessen der Gesundheit sind lediglich in § 10 Abs. 1, nicht aber in § 4 Abs. 3 KBV ausdrücklich genannt. Ausgehend vom eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, wurde festgestellt, dass eine Gefährdung durch herabfallenden Schnee nicht gegeben ist. Auch die diesbezügliche Einwendung wurde nicht rechtzeitig erhoben.Die Interessen der Gesundheit sind lediglich in Paragraph 10, Absatz eins,, nicht aber in Paragraph 4, Absatz 3, KBV ausdrücklich genannt. Ausgehend vom eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen, dem der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, wurde festgestellt, dass eine Gefährdung durch herabfallenden Schnee nicht gegeben ist. Auch die diesbezügliche Einwendung wurde nicht rechtzeitig erhoben.
Auf die Verletzung anderer in § 4 Abs. 3 genannter Anforderungen hat sich der Beschwerdeführer nicht (bzw. bezüglich lit. c) nicht mehr) berufen; er vermeint vielmehr, dass gemäß § 5 Abs. 2 KBV der Mindestabstand einzuhalten wäre.Auf die Verletzung anderer in Paragraph 4, Absatz 3, genannter Anforderungen hat sich der Beschwerdeführer nicht (bzw. bezüglich Litera c,) nicht mehr) berufen; er vermeint vielmehr, dass gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KBV der Mindestabstand einzuhalten wäre.
Dabei verkennt er, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 KBV die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes (auch im Sinne des § 10 Abs. 2 KBV) zu ermitteln ist. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Mindestmaß dann anzunehmen, wenn sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt. Daraus folgt unzweifelhaft, dass diese Bestimmung ausschließlich bei Gebäuden Anwendung findet. Bei baulichen Anlagen der hier zu beurteilenden Art kann eine solche Abstandsfläche nicht ermittelt werden, daher ist deren Mindestabstand entweder nach den Kriterien des § 4 Abs. 3 oder nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 KBV zu ermitteln. Dass danach der hier gegebene Abstand von 0,80 m zu gering wäre, ist aber nicht hervorgekommen.Dabei verkennt er, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, KBV die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes (auch im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, KBV) zu ermitteln ist. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung ist das Mindestmaß dann anzunehmen, wenn sich aus Absatz eins, eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt. Daraus folgt unzweifelhaft, dass diese Bestimmung ausschließlich bei Gebäuden Anwendung findet. Bei baulichen Anlagen der hier zu beurteilenden Art kann eine solche Abstandsfläche nicht ermittelt werden, daher ist deren Mindestabstand entweder nach den Kriterien des Paragraph 4, Absatz 3, oder nach den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, KBV zu ermitteln. Dass danach der hier gegebene Abstand von 0,80 m zu gering wäre, ist aber nicht hervorgekommen.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 27. Mai 2009
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050069.X00Im RIS seit
23.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.12.2010