Entscheidungsdatum
03.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W604 2333538-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025, GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 10.10.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine niederschriftliche Erstbefragung statt, in welcher er sich antragsbegründend auf den Krieg sowie den Militärdienst in Syrien berief, er wolle sich in Österreich ein neues Leben aufbauen und in Sicherheit leben.
2. Aus Anlass des Antrages auf internationalen Schutz erfolgte am 26.06.2025 die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Fluchtvorbringen hinsichtlich des Krieges und der Sicherheitslage aufrecht, sein Vater stamme zudem aus dem Libanon und sei Schiit. In Österreich und der Türkei habe der Beschwerdeführer Freiheit erlebt und „getrunken“, in Syrien gebe es keine Freiheit und könne er dort auch nicht „trinken“. Es bestehe die Gefahr von Entführungen und Verfolgung durch die Kurden oder Sunniten.
3. Mit Bescheid vom 04.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I und II), versagte die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III) und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung und unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte IV bis VI).3. Mit Bescheid vom 04.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei), versagte die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei) und erließ eine Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung und unter Festsetzung einer Frist von zwei Wochen zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte römisch vier bis römisch sechs).
4.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 13.01.2026 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Als Mitglied der schiitischen Glaubensrichtung werde er in Syrien verfolgt, zudem sei sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage unzureichend. Es drohe asylrechtlich relevante Verfolgung, aber auch eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK.4.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende und mit Einlangen bei der belangten Behörde am 13.01.2026 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers. Das Begehren auf Beschwerdestattgebung stützt sich unter gleichzeitiger Darlegung der allgemeinen Länderberichtslage auf inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften. Als Mitglied der schiitischen Glaubensrichtung werde er in Syrien verfolgt, zudem sei sowohl die Sicherheits- als auch die Versorgungslage unzureichend. Es drohe asylrechtlich relevante Verfolgung, aber auch eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK.
5.Mit Anbringen vom 29.04.2026 bekräftigte der Beschwerdeführer seine schiitisch-islamische Glaubensrichtung, aufgrund seiner religiösen Überzeugung und seinem langen Auslandsaufenthalt werde ihm von Seiten der syrischen Übergangsregierung eine oppositionell-politische Gesinnung unterstellt. Seine Herkunftsregion befinde sich in einer sicherheitsspezifisch fragilen Lage und bewirke der Irankrieg eine weitere Verschlechterung der Versorgungsbedingungen.
6.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2026 unter Anwesenheit sowohl des Beschwerdeführers und dessen rechtlicher Vertretung als auch einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
1.1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er gehört einem der zehn größeren Clans namens Al Dulain an, welcher Mitglieder über ganz Syrien in sich vereint. Er ist verheiratet und hat je ein Kind mit seiner derzeitigen und vormaligen Ehefrau, seine Eltern leben wie auch seine zweite Ehefrau und beide Kinder sowie seine drei Schwestern und zwei Brüder in Syrien. Der verbleibende Bruder des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich, dasselbe trifft auf zwei Onkel väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen zu. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 23.03.2026 erwerbstätig, er bestreitet seinen Lebensunterhalt über das Einkommen aus seiner Teilzeitbeschäftigung. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.1.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist syrischer Staatsbürger sunnitisch islamischen Glaubens, arabischer Muttersprache und Volksgruppenzugehörigkeit. Er gehört einem der zehn größeren Clans namens Al Dulain an, welcher Mitglieder über ganz Syrien in sich vereint. Er ist verheiratet und hat je ein Kind mit seiner derzeitigen und vormaligen Ehefrau, seine Eltern leben wie auch seine zweite Ehefrau und beide Kinder sowie seine drei Schwestern und zwei Brüder in Syrien. Der verbleibende Bruder des Beschwerdeführers befindet sich in Österreich, dasselbe trifft auf zwei Onkel väterlicherseits sowie Cousins und Cousinen zu. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit 23.03.2026 erwerbstätig, er bestreitet seinen Lebensunterhalt über das Einkommen aus seiner Teilzeitbeschäftigung. Er hat keine physischen oder psychischen Beschwerden, strafrechtliche Verurteilungen liegen gegen ihn in Österreich nicht vor.
1.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Gouvernement Aleppo, wo er in der gleichnamigen Provinzhauptstadt geboren und in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie aufgewachsen ist. Er verbrachte hier seine ersten Lebensjahre und besuchte die Vorschule und erste reguläre Schulstufe, bis er gemeinsam mit seiner Familie in das Gouvernement Damaskus übersiedelte. Dort ließ sich die Familie in einem Dorf außerhalb der gleichnamigen Hauptstadt nieder und wohnte in einer Mietwohnung, der Beschwerdeführer absolvierte während dieser Zeit die weiteren Schulstufen seiner insgesamt rund sechsjährigen Schulbildung. Im Jahr 2012 kehrte die Familie wieder nach Aleppo zurück, bevor sie nach einem mehrmonatigen Aufenthalt schließlich in die Türkei ausreiste. Der Beschwerdeführer hat aus seiner Zeit in Damaskus keine aufrechten Kontakte und Freundschaften erhalten.
Ihren Lebensunterhalt bestritt die Familie über das Einkommen des Vaters, welcher als Schneider tätig war und während der ersten Lebensjahre des Beschwerdeführers Im Libanon arbeitete. Derzeit ernährt sich die Familie über das aus Gelegenheitsarbeiten stammende Einkommen des Vaters sowie eines Bruders des Beschwerdeführers, auch dessen Großvater und die Onkel väterlicherseits helfen zuweilen aus.
Das eigene Haus der Familie in der Stadt Aleppo wurde im syrischen Bürgerkrieg teilweise zerstört. Es steht derzeit leer, der Großvater des Beschwerdeführers hat ein weiteres Haus im selben Stadtviertel erworben und lebt dort gemeinsam mit seiner Ehegattin.
Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich derzeit außerhalb der Provinzhauptstadt, wo sie sich im ländlichen, östlich von dieser und südlich der Stadt Manbidsch gelegenen XXXX niedergelassen haben. Das dort angemietete Haus, welches sowohl die Eltern als auch zwei Schwestern und zwei Brüder, die zweite Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers beherbergt, verfügt über zwei Zimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, ein Badezimmer sowie eine Toilette. Es gibt lediglich Betonböden, gekocht wird mit einem einfachen Holzofen. Wasser steht in fließender Form zur Verfügung, es ist trinkbar und wird über Leitungen vom Euphrat in das Haus gefördert. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln wird zum einen über den eigenen Gemüseanbau in der Umgebung des Hauses sichergestellt und zum anderen von einem nahegelegenen, in drei bis vier Minuten fußläufig erreichbaren Markt bezogen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers können sich an ihrem Wohnort frei und gefahrlos bewegen, medikamentöse Behandlungen des Sohnes des Beschwerdeführers werden über Krankenhäuser in den Städten Aleppo oder Manbidsch sichergestellt, eine finanzielle Mehrbelastung kann im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung nicht festgestellt werden. Nach wie vor leben neben den nahen Angehörigen des Beschwerdeführers zwei Onkel väterlicherseits im Gouvernement Aleppo.Die Eltern des Beschwerdeführers befinden sich derzeit außerhalb der Provinzhauptstadt, wo sie sich im ländlichen, östlich von dieser und südlich der Stadt Manbidsch gelegenen römisch 40 niedergelassen haben. Das dort angemietete Haus, welches sowohl die Eltern als auch zwei Schwestern und zwei Brüder, die zweite Ehefrau sowie die Kinder des Beschwerdeführers beherbergt, verfügt über zwei Zimmer, ein Wohnzimmer, eine Küche, ein Badezimmer sowie eine Toilette. Es gibt lediglich Betonböden, gekocht wird mit einem einfachen Holzofen. Wasser steht in fließender Form zur Verfügung, es ist trinkbar und wird über Leitungen vom Euphrat in das Haus gefördert. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln wird zum einen über den eigenen Gemüseanbau in der Umgebung des Hauses sichergestellt und zum anderen von einem nahegelegenen, in drei bis vier Minuten fußläufig erreichbaren Markt bezogen. Die Angehörigen des Beschwerdeführers können sich an ihrem Wohnort frei und gefahrlos bewegen, medikamentöse Behandlungen des Sohnes des Beschwerdeführers werden über Krankenhäuser in den Städten Aleppo oder Manbidsch sichergestellt, eine finanzielle Mehrbelastung kann im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung nicht festgestellt werden. Nach wie vor leben neben den nahen Angehörigen des Beschwerdeführers zwei Onkel väterlicherseits im Gouvernement Aleppo.
1.1.3. Ungefähr zum Jahreswechsel 2012/2013 verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der offiziellen Grenzbürokratie in die Türkei. Von dort aus brach er nach einem Aufenthalt bis September 2024, während dessen er sich beruflich als Schneidermeister sowie im Baubereich betätigte, in Richtung Europa auf, um am 09.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen.1.1.3. Ungefähr zum Jahreswechsel 2012 aus 2013, verließ der Beschwerdeführer den Staat Syrien gemeinsam mit seiner Familie unter Umgehung der offiziellen Grenzbürokratie in die Türkei. Von dort aus brach er nach einem Aufenthalt bis September 2024, während dessen er sich beruflich als Schneidermeister sowie im Baubereich betätigte, in Richtung Europa auf, um am 09.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen.
1.1.4. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich bei seinem Onkel, zudem wurde er vor Aufnahme seiner eigenen Erwerbstätigkeit finanziell von seinem berufstätigen Bruder unterstützt. Er hat für niemanden in Österreich finanziell oder auf persönliche Weise Unterstützung zu leisten und ist auch nicht von jemandem in Österreich finanziell oder sonst abhängig, eine über Snapchat kennengelernte Freundin hat dem Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in Österreich mit hilfreichen Informationen über das Land und die gesetzliche Lage versorgt. Deutschkurse hat der Beschwerdeführer bislang nicht besucht, seine Deutschkenntnisse beschränken sich auf wenige Wörter. Kontakte pflegt er zu den in Österreich aufhältigen Angehörigen und Verwandten. Regelmäßige Verbindungen zu deutsch-sprachigen Personen liegen in Österreich nicht vor, doch hat der Beschwerdeführer verschiedene Leute im Umfeld seines Bruders kennengelernt. Der Alltag des Beschwerdeführers beinhaltet seine Arbeit und den Kontakt mit Freunden, manchmal auch Spaziergänge in Wien.
1.1.5. Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2025 mit Einlangen am 13.01.2026 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 23.01.2026, eingelangt am 27.01.2026, vorgelegt.
1.2. Zu den weiteren Fluchtgründen der beschwerdeführenden Partei:
1.2.1. Das Gouvernement Damaskus befindet sich wie auch die Stadt Aleppo unter Kontrolle der zentral-syrischen Übergangsregierung, ebenso das Dorf XXXX sowie die angrenzenden Gebiete in der jeweils näheren und großräumigen Umgebung. 1.2.1. Das Gouvernement Damaskus befindet sich wie auch die Stadt Aleppo unter Kontrolle der zentral-syrischen Übergangsregierung, ebenso das Dorf römisch 40 sowie die angrenzenden Gebiete in der jeweils näheren und großräumigen Umgebung.
1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet. Ein konkreter Versuch zur Einziehung des Beschwerdeführers von Seiten des vormaligen syrischen Regimes, kurdischer Kräfte oder sonstiger militärischer Organisationen hat nicht stattgefunden.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat unter Verwendung eines Facebook-Profils am 17.03.2016 ein Posting in Gestalt eines Fotos geteilt, welches eine Person mit einer Flagge des früheren syrischen Regimes unter Bashar Al Assad zeigt und folgende Aussage enthält: „Der Märtyrerheld XXXX “. Bei der bezeichneten Person handelt es sich um einen Onkel des Beschwerdeführers, welcher im syrischen Bürgerkrieg als Soldat an der Seite des vormaligen syrischen Regimes gefallen ist. Das vom Beschwerdeführer für das Posting genutzte Profil lautet nicht auf seinen Namen, sondern auf die Wendung „Genug mit den Märtyrern, es reicht“.1.2.3. Der Beschwerdeführer hat unter Verwendung eines Facebook-Profils am 17.03.2016 ein Posting in Gestalt eines Fotos geteilt, welches eine Person mit einer Flagge des früheren syrischen Regimes unter Bashar Al Assad zeigt und folgende Aussage enthält: „Der Märtyrerheld römisch 40 “. Bei der bezeichneten Person handelt es sich um einen Onkel des Beschwerdeführers, welcher im syrischen Bürgerkrieg als Soldat an der Seite des vormaligen syrischen Regimes gefallen ist. Das vom Beschwerdeführer für das Posting genutzte Profil lautet nicht auf seinen Namen, sondern auf die Wendung „Genug mit den Märtyrern, es reicht“.
1.2.4. Angehörige des Beschwerdeführers sind zu keinem Zeitpunkt mit einer gegen die zentral-syrische Übergangsregierung gerichteten politischen Überzeugung in Erscheinung getreten.
1.2.5. Der Beschwerdeführer konsumiert alkoholhaltige Getränke und hegt Sympathien für die schiitisch-islamische Glaubensrichtung. Er ist nicht konvertiert und auch nicht von seinem sunnitisch-islamischen Glauben abgefallen.
1.2.6. In der Vergangenheit hat es keine wie auch immer gearteten Übergriffe der zentral-syrischen Übergangsregierung gegen den Vater des Beschwerdeführers aufgrund dessen tatsächlicher oder unterstellter Zugehörigkeit zum schiitisch-islamischen Religionsbekenntnis gegeben.
1.3. Zur Situation im Herkunftsland Syrien:
1.3.1. Allgemeine Situation und politische Lage:
1.3.1.1. Allgemeines:
Am 27.11.2024 wurde von Seiten oppositioneller Kräfte unter Führung der in Idlib kontrollausübenden Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) nach umfangreicher Vorbereitung eine militärische Operation unter dem Titel „Abschreckung der Aggression“ aufgenommen, welche rasch bedeutende Kontrollveränderungen auf dem syrischen Staatsgebiet zur Folge hatte. Am 08.12.2024 erlangten die Operationskräfte die Kontrolle über Damaskus und beendeten die Herrschaft des syrischen Regimes. Der frühere Machthaber Bashar Al Assad, welcher das Land seit dem Jahr 2000 regierte, hat dieses verlassen und sich auf russisches Territorium begeben.
Am 29.01.2025 wurde der Anführer der HTS, der bislang unter seinem Kampfnamen Mohammed Al-Joulani bekannt war und mittlerweile wieder seinen bürgerlichen Namen Ahmed ash-Shara' annahm, zum Präsidenten der Übergangsregierung ernannt. Am 29.3.2025 ernannte dieser die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' eine angekündigte Verfassungserklärung. Nach einer fünfjährigen Übergangsphase sollen eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden, der künftige Präsident muss demnach muslimischen Glaubens sein und wird die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung festgelegt. Daneben werden u.a. die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Die HTS gilt offiziell als aufgelöst.
1.3.1.2. Zum vormaligen Selbstverwaltungsgebiet DAANES im Nordosten Syriens:
Seit dem 18. Januar 2026 verlor die SDF nach Zusammenstößen mit der syrischen Übergangsregierung etwa 80 % ihres Hoheitsgebiets. Seither steht ein Gebiet unter Kontrolle der SDF, welches die Städte Qamishli, Al Hassaka und Kobane beinhaltet. Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat.
1.3.2. Zur Sicherheitslage in Syrien:
1.3.2.1. Allgemeine Sicherheitslage:
Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander.
Das allgemeine Ausmaß der Gewalt nimmt in Syrien seit dem Sturz des früheren syrischen Regimes unter Bashar Al Assad kontinuierlich und signifikant ab. Von 09.12.2024 bis 31.05.2025 wurden insgesamt 4.271 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, davon 1.518 Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 Gefechte. Die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück. Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden 2.854 zivile Todesopfer dokumentiert. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten Todesopfer auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Zwischen Juni und September 2025 wurden 1.402 Todesopfer in ganz Syrien verzeichnet. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Opfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße von den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF. Im Jahr 2026 sind landesweit mit fallender Tendenz durchschnittlich elf gewaltsame Todesfälle pro Woche zu verzeichnen, im ersten Drittel des Jahres 2025 waren es noch 134 pro Woche. Das Niveau verübter Selbstjustiz war nach dem Fall des vormaligen Regimes hoch und belief sich von Jänner bis Oktober 2025 im Schnitt auf 23 Fälle pro Woche, in den ersten sechs Wochen des Jahres 2026 wurden lediglich drei Selbstjustizmorde registriert. Die meisten Angriffe aus Selbstjustiz und gezielten Rachemorden richteten sich im Jahr 2025 gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Die Bedrohung der syrischen Sicherheit verlagert sich allmählig von bewaffneten Rebellengruppierungen hin zu regulären kriminellen Gruppen. Die syrische Übergangsregierung hat mit innerer Instabilität zu kämpfen und ist die politische und sicherheitspolitische Lage insgesamt fragil, die nach wie vor bestehende Bewaffnung nicht-staatlicher Gruppierungen und nicht autorisierter Personen sowie Entführungen werden als ernsthafte Bedrohungen wahrgenommen. Die allgemeine Sicherheit kann tagsüber weitgehend gewährleistet werden, während der Nachtstunden nimmt die Unsicherheit zu.
Die höchste Zahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen über den Zeitraum von Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten. In keiner Region des syrischen Staatsgebietes ist das Ausmaß willkürlicher Gewalt hoch oder sogar so hoch, dass die bloße Anwesenheit einer zurückgekehrten Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit bedeuten würde. In den Gouvernements Aleppo, Dar’a, Deir Ez-Zour, Hama, Al Hasakah, Homs, Idlib, Latakia, Qneitra, Raqqa, im ländlichen Damaskus, in Suweida und Tartus ist willkürlich verübte Gewalt vorzufinden, jedoch nicht in hohem Ausmaß. Dagegen besteht in Damaskus kein reales Risiko für zurückkehrende Zivilpersonen, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden.
1.3.2.1.1. Kampfmittelrückstände, Blindgänger und Minen:
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontamination mit Blindgängern führt. Zu unterscheiden sind einerseits Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche sich über der Erde befinden und sichtbar sind. Andererseits haben ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende Landminen vergraben, hauptsächlich auf Ackerland. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour, die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl wöchentlicher Todesfälle um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Das größte Risiko besteht für die Berufsgruppe der Minenräumung, darüber hinaus besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen.
1.3.2.1.2. Aktivitäten des „Islamischen Staates“ (IS):
Der IS ist auch nach dem Sturz des syrischen Regimes unter Bashar Al Assad weiterhin aktiv. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, sie umfasst nach Schätzungen ungefähr 900 bis mehrere tausend aktive Kämpfer. Im Jahr 2025 ist die Zahl der vom IS verübten Anschläge im Vergleich zum Jahr 2024 um 50% zurückgegangen, die Opferzahl verringerte sich um 76%. Nach dem Sturz des früheren Regimes hat der IS in mehreren Einzelfällen Angriffe u.a. gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durchgeführt, von den im Jahr 2025 insgesamt 348 Angriffen fanden 89% in Gebieten unter Kontrolle der SDF statt. In den Monaten Jänner und Februar 2026 wurden zwei Anschläge verübt, was einem Rückgang im Vergleich zu den vorhergegangenen sechs Monaten um 93% bedeutet.
1.3.2.2. Zur Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo:
Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es bis Juni 2025 zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbidsch, Afrin und Jarablus eingreifen mussten. Die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA gingen nach dem Abkommen im März deutlich zurück, obwohl türkische Luftangriffe bis Mitte März andauerten. Es wurde von Spannungen und Zusammenstößen zwischen den SDF und der Übergangsregierung berichtet, hauptsächlich im ländlichen Raum des Gouvernements Aleppo. Vereinzelte Gewalttaten hielten an, darunter Angriffe von Saraya Ansar al-Sunna, Tötungen durch unbekannte Bewaffnete, Entführungen und Überfälle. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Aleppo ist rückläufig, sie erreichte ihren Höhepunkt im Jänner und Februar 2025 (insgesamt 10.048 von 09.12.2024 bis 31.05.2025, 42,4 Fälle pro Woche). Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg aber im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 pro Woche entspricht. Die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbidsch wiesen die höchsten Vorfallsraten auf. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 1235 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 29,4 Vorfällen pro Woche entspricht. Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 444 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 21 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 465 Todesopfer, im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum. Über 400.000 Menschen in Manbidsch und Ain al-Arab waren aufgrund des Dammbruchs des Tishreen-Staudamms von Wasser- und Stromausfällen betroffen. Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege, insbesondere im Gouvernement Aleppo. Nach der Vereinbarung zwischen der Übergangsregierung und den SDF hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo verbessert und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Obwohl die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle die höchste aller Gouvernements ist, ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungsdichte vergleichsweise niedrig und die Zahl der Todesopfer ist seit März 2025 stark rückläufig.
1.3.3. Menschenrechte und persönliche Sicherheit:
1.3.3.1. Allgemeine Menschenrechtslage:
Der Schutz grundlegender Menschenrechte wird in der Verfassungserklärung vom 13.03.2025 bekräftigt, jedoch fehlt es an Durchsetzungsmechanismen und eindeutigen Festlegungen über die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung der Rechte und Freiheiten. Einzelne Rechte wurden noch nicht gesetzlich umgesetzt, es bestehen Einschränkungen aus bestimmten Gründen, ein Recht auf friedliche Versammlung ist in der Verfassungserklärung nicht verankert. Die „Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" ist unter Strafe gestellt.
Nach der siegreichen Operation gegen den vormaligen Machthaber wurden Racheakte, willkürliche Festnahmen, Übergriffe, Demütigungen und Erniedrigungen registriert. Mitte Jänner 2025 gab es Übergriffe und Selbstjustizvorfälle gegen ehemalige Regime-Anhänger, auch Ausgesöhnte, Wehrdienstangehörige niedrigen Ranges und „scheinbar zufällig“ ausgewählte Mitglieder der alawitischen Volksgruppe waren betroffen. Bis 11.01.2025 sind bis zu 157 Menschen bei verschiedenen gewaltsamen Zwischenfällen getötet worden, u.a. nach gezielten Falschmeldungen zur bewussten Verschärfung konfessioneller Spannungen. Im März 2025 wurde ein Aufstand von Assad-Anhängern blutig niedergeschlagen, mit 1.500 Todesopfern aus der alawitischen Volksgruppe einschließlich Zivilistinnen und Zivilisten. Ähnlich im Juli 2025, als wiederum um 1.100 Todesopfer in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida zu beklagen waren, nachdem ein Fall von gegen drusische Händler gerichteter Kleinkriminalität eskalierte.
In der Vergangenheit ist es in einer unbestimmten Anzahl an Fällen zu Einschränkungen individueller Freiheiten gekommen, diese reichten von Kleidervorschriften für Frauen bis hin zu Verboten des Verkaufes von Alkohol oder der Zerstörung von Geschäften, welche Handel mit Alkohol betrieben. Der Alkoholkonsum ist zwar nicht offiziell verboten, wird jedoch kritisch beobachtet und es gibt Anzeichen dafür, dass künftige Gesetze weitere Einschränkungen vorsehen könnten, insbesondere in Gebieten mit sunnitischer Mehrheit. Sicherheitsbehörden sind gegen die „Überbleibsel des früheren Regimes“ vorgegangen. Hierbei wurden hunderte Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden noch nicht geregelt hatten, verhaftet. Es kam zu Misshandlungen, Beschlagnahmungen von Häusern und Hinrichtungen vor Ort, darüber hinaus zu willkürlichen Festnahmen ehemaliger Regierungsbeamter, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer. Für Personen, für welche keine wie auch immer geartete Assoziation mit dem früheren Regime unter Bashar Al Assad besteht, die in keiner bewaffneten Opposition zur amtierenden Übergangsregierung standen und keiner religiösen oder ethnischen Minderheit angehören, besteht kein signifikantes Risiko von gegen sie gerichteten Menschenrechtsverletzungen. Eine gezielte Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund einer abweichenden politischen Gesinnung, der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund von politischem Aktivismus findet nicht statt. Nach der Machtergreifung durch Ahmad ash-Shara' ist die Ausübung von Grundfreiheiten zweifelsfrei leichter geworden. Begrenzte Kritik an der Übergangsregierung ist straflos möglich, ebenso die Veröffentlichung kritischer Berichterstattung. Zum ersten Mal seit sechs Jahrzehnten kann jeder die Behörden und den Präsidenten kritisieren, ohne verhaftet oder zur Rechenschaft gezogen zu werden.
1.3.3.2. Zur Situation der schiitisch-islamischen Glaubensgemeinschaft:
Ungefähr 3% der syrischen Bevölkerung gehören der iranisch geprägten 12er-Schia an, welche ihr Zentrum im Stadtviertel Sayyida Zainab in Damaskus hat und weitere einzelne Gemeinden verteilt über die Großstädte umfasst. Mitglieder der schiitisch-islamischen Glaubensrichtung werden in Syrien nicht aufgrund ihrer Religion verfolgt. In der Vergangenheit hat es einzelne Übergriffe gegen Zivilpersonen und Tötungen von Personen (auch) schiitischer Glaubenszugehörigkeit gegeben, jedoch können diese nicht auf religiöse Motive zurückgeführt werden. Vielmehr besteht zum einen eine Rückführung auf das frühere Regime und dessen Taten und bleibt die Motivlage im Übrigen unbekannt.
1.3.4. Versorgungslage und Sozioökonomie:
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime.
1.3.4.1. Grundversorgung:
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen.
Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.Im Winter 2024 aus 2025, kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP. In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung.
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens, sie machen 15 bis 20% des inoffiziellen BIP aus. Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken.
1.3.4.2. Ernährungssituation:
Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Von allen überwachten SMEB-Komponenten wurden Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet.
1.3.4.3. Trinkwasserversorgung:
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, welche durch Hitze und Klimakrise sowie wiederkehrende Dürreperioden verstärkt wird. Es fehlt an Wasserautonomie, da die Hauptquellen von externen Akteuren wie die Türkei und Israel kontrolliert werden. Der Zugang zu sauberem Trinkwasser ist in vielen Regionen funktionsfähig, Qualität und Verfügbarkeit variieren jedoch je nach konkretem Standort. In vielen Gebieten erfolgt die Trinkwasserversorgung nach fixen Belieferungszeiten (bspw. Ein- oder zweimal pro Woche), im Falle längerfristiger Ausfälle ist die Bevölkerung auf den Erwerb von Trinkwasser zu überhöhten Preisen angewiesen.
1.3.4.4. Stromversorgung:
Syrien leidet an einem Stromdefizit von bis zu 80% seines Bedarfs. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen, jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung. Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62%) und Damaskus-Umland (69%).
1.3.4.5. Wirtschaftslage:
Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Der Sturz des Assad-Regimes und die schrittweise Lockerung internationaler Sanktionen sowie zunehmende internationale Unterstützung haben neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Durch die Rückkehr von Geflüchteten wächst die Wirtschaft deutlich schneller als um das von der Weltbank prognostizierte 1%. Mangelnde Existenzgrundlagen, hohe Lebenshaltungskosten und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten stellen Hürden bei der Rückkehr nach Syrien dar.
1.3.4.6. Arbeitsmarkt:
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt je nach Quelle von 5% bei Männern und 24% bei Frauen bis hin zu 60% in der Gesamtbevölkerung, andere Schätzungen gehen von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen unter 15% aus. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind eingeschränkt. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Im öffentlichen und privaten Sektor beträgt der Monatslohn im Schnitt 40% der absoluten Armutsgrenze, alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Im Gegensatz dazu betragen die Löhne im öffentlichen Sektor, welcher mit nicht-Regierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist, 103% der absoluten Armutsgrenze, liegen jedoch 53% unter der oberen Armutsgrenze. Im Jahr 2025 wurden die Löhne für bestimmte Berufsgruppen um 200% angehoben, für den öffentlichen Dienst gehen Quellen sogar von Gehaltssteigerungen von 20 USD auf 80 USD aus. Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren.
1.3.4.7. Wohnsituation und Infrastruktur:
Die kritische Infrastruktur weist schwerwiegende Mängel auf. U.a. sind 73% der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört. Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw.
1.3.5. Zum Wehr- und Reservedienst in Syrien:
Für männliche syrische Staatsbürger war vor dem Machtwechsel im Dezember 2024 im Alter von 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend, nach Absolvierung des Wehrdienstes konnte eine Einberufung zum Reservedienst folgen. Die Syrische Arabische Armee wurde noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt. Die Generalamnestie für frühere Wehrpflichtige und Deserteure ist wirksam und wird von der Übergangsregierung tatsächlich umgesetzt.
Seit dem erfolgten Machtwechsel wurde bislang kein verpflichtender, mit zwangsweiser Rekrutierung verbundener Wehr- oder Reservedienst eingerichtet. Die syrische Regierung rekrutiert dagegen aktiv Personen für die syrische Armee und die Polizei auf freiwilliger Basis.
1.3.6. Bewegungsfreiheit und Rückkehr:
1.3.6.1. Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens:
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden. Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert, alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind weitgehend aus den städtischen Gebieten verschwunden. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Anzahl der Kontrollpunkte hat abgenommen und ist auf wesentliche Verkehrsknotenpunkte sowie entlang der Autobahnen zwischen den Städten konzentriert, an einzelnen Brennpunkten und in Regionen mit sozialen Unruhen hat die Anzahl jedoch zugenommen. Für Zivilisten sind Misshandlungen oder Erpressungen an Checkpoints zwar vereinzelt möglich, insbesondere abseits der Nachtstunden ist das Reisen aber weitgehend sicher. Ein höheres Risiko besteht auf der im Süden Syriens verlaufenden Strecke zwischen Damaskus und Suweida, von hier werden häufig Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet. Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten.
1.3.6.2. Ein- und Ausreise und Situation an Grenzübergängen:
Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Bei den markierten Personen handelt es sich um solche aus fünf Kategorien, nämlich solche, die Syrien illegal verlassen haben, ehemalige Wehrdienstverweigernde und Deserteure, Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind, öffentlich Bedienstete, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben und Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe.
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Der zum Irak bestehende Grenzübergang Semalka-Faysh Khabour ist an drei bis vier Tagen pro Woche geöffnet, der Grenzübergang ist inoffiziell und erfordert daher abseits von Reisen aus Drittstaaten keinen Reisepass. Am 14.6.2025 wurde al-Qa'im/ al-Bu Kamal offiziell für den Personen- und Warenverkehr geöffnet. Der Grenzübergang al-Jaber/ Nassib zwischen Syrien und Jordanien ist einer von zwei offiziellen Landgrenzübergängen zwischen den beiden Ländern und geöffnet. Anfang Dezember 2024 öffnete der Grenzübergang al-Qaa' / Jousieh zum Libanon, nachdem er seit 25.10.2024 nach einem israelischen Luftangriff gesperrt war. Seit Mitte Mai 2025 ist er auch für Fahrzeuge geöffnet. Hin zur Türkei sind sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb, darunter die Übergänge bei Bab al-Hawa / Reyhanl?, Bab as-Salama / Öncüp?nar, Kassab / Yaylada?? und Jarabulus / Karkam??. Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an sieben Grenzübergängen fortgesetzt: Bab al-Hawa / Reyhanl?, Kassab / Yaylada??, Bab as-Salama / Öncüp?nar, Karkam?? / Jarablus und Akçakale/ Tall Abyad sowie Zeytindal? / Jinderes und Çobanbey / Al Rai.
Einreisende Personen werden aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze nicht diskriminierend behandelt.
1.3.6.3. Rückkehrsituation:
Mit Stand 12.03.2026 sind seit dem Sturz des früheren Regimes unter Bashar Al-Assad mehr als 1,5 Mio. Menschen nach Syrien zurückgekehrt, die meisten von ihnen in das Gouvernement Damaskus, gefolgt von Idlib, Aleppo, Damaskus Land und Homs.
Für Rückkehrende gibt es die meisten förderlichen Bedingungen in Idlib (3,6/5), Damaskus Stadt (3,5/5) und Tartous (3,5/5), gefolgt von Aleppo (3,3/5), Quneitra und Dar’a (3,2/5), Damaskus Land, Hama und Homs (jeweils 3,1/5), Latakia (3,0/5), Deir Ez-Zour (2,8/5), As Suweida (2,7/5), Ar Raqqa (2,5/5) und Al Hasaka (2,3/5). Dabei befindet sich kein Gouvernement in der Kategorie absolut rückkehrhinderlicher Umstände von 0 bis 1,5 („Not Conducive: Conditions severely inadequate: Conditions are unsafe, unsustainable or completely unsuitable for return“) und Al Hasakah in der Kategorie von 1,6 bis 2,5 mit großen Hindernissen bei dennoch möglicher Rückkehr („Major obstacles to return: Significant obstacles exist; returns are possible but highly constrained; Challenging“). Der Großteil der Gouvernements liegt in der Kategorie von 2,6 bis 3,5 mit teilweise förderlichen Rückkehrbedingungen und weniger Rückkehrhindernissen („Partially Conducive: Minor barriers remain: Some conditions support return, but notable barriers remain“), die Provinz Idlib liegt in der Kategorie 3.6 bis 4,5 mit überwiegend förderlichen Bedingungen und weniger rückkehrhinderlichen Umständen („Mostly Conducive: Minor barriers remain: Most key conditions are met, with only minor issues“). Kein Gouvernement ist der Kategorie 4,5 bis 5 zuzuordnen („Fully Conducive: Conditions favorable: Conditions are safe, dignified, and sustainable for voluntary return“).
Seit dem Regierungswechsel gab es keine Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrenden, Ablehnungen hat es in Einzelfällen gegeben. Es gibt keine Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrende im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde.
Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen hatten. Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung. Für jene, bei denen ein familiäres Netz nicht besteht, müssen religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen die Lücke füllen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition.
Es ist üblich, dass im Ausland arbeitende Familienmitglieder Geld an die in Syrien lebenden Eltern, Geschwister oder sogar entferntere Verwandte überweisen. Gegenseitige Unterstützung ist keine Frage des Ermessens, sondern eine Verpflichtung innerhalb des moralischen Gefüges der syrischen Gesellschaft. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt.
Der österreichische Staat bietet Rückkehrenden Unterstützung bei der Rückkehr, welche von der Erbringung organisatorischer Beratung und der Erlangung von Dokumenten über die Übernahme der Heimreisekosten bis hin zu einer finanziellen Starthilfe von bis zu EUR 1.000 (maximal EUR 3.000 pro Familie) reicht, UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen.
2. Beweiswürdigung
Soweit nachstehend auf die Beweisergebnisse einer mündlichen Verhandlung verwiesen wird, beziehen sich entsprechende Zitate auf die am 30.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: Verhandlungsschrift), mit Hinweisen auf Angaben vor der belangten Behörde wird auf die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 26.06.2025 abgestellt (AS 61 ff des Verwaltungsaktes; im Folgenden: Einvernahmeprotokoll).
Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreibungs- und Grammatikkorrekturen in wörtlich zitierten Protokollauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei unter Punkt 1.1.:
2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner Angehörigen, seine Geburtsdaten, seine syrische Staatsangehörigkeit und Muttersprache, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit sind dem Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Beweismitteln zu entnehmen (zur Clanmitgliedschaft vgl. Verhandlungsschrift S. 6, insb.: „Es ist ein sehr großer Clan, verteilt in Syrien. Es ist einer der zehn größeren Clans in Syrien“; zur Korrektur des Geburtsjahres vgl. Verhandlungsschrift S. 20 in Übereinstimmung mit dem Zivilregisterauszug, AS 81 des Verwaltungsaktes). Die personenbezogenen Informationen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert, die offizielle Konfession ist insoweit unbestritten (vgl. bereits Einvernahmeprotokoll: „Ich bin moslemischen Glaubens, Sunnit und bin Araber“; Verhandlungsschrift: „…Aber es wird nichts offizielles unternommen, also es gibt keine Änderung in der Eintragung irgendwo“; vgl. hierzu noch ausführlich unter Punkt 2.2.5.). Die Umstände hinsichtlich der beruflichen Situation stehen auf Basis der gerichtlichen Einvernahme in Zusammenhalt mit den vorgelegten Nachweisen fest (vgl. den vorgelegten Dienstvertrag über den Dienstantritt am 23.03.2026 sowie die zugehörige Lohnabrechnung, OZ 5 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand der Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfrage im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert (OZ 4 des gerichtlichen Verfahrensaktes).2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, namentlich seine (im Verfahren getragene) Identität, seine familiäre Situation und der Aufenthalt seiner Angehörigen, seine Geburtsdaten, seine syrische Staatsangehörigkeit und Muttersprache, seine Religion sowie die festgestellte Volksgruppenzugehörigkeit sind dem Angaben des Beschwerdeführers und den vorliegenden Beweismitteln zu entnehmen (zur Clanmitgliedschaft vergleiche Verhandlungsschrift S. 6, insb.: „Es ist ein sehr großer Clan, verteilt in Syrien. Es ist einer der zehn größeren Clans in Syrien“; zur Korrektur des Geburtsjahres vergleiche Verhandlungsschrift S. 20 in Übereinstimmung mit dem Zivilregisterauszug, AS 81 des Verwaltungsaktes). Die personenbezogenen Informationen wurden im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert, die offizielle Konfession ist insoweit unbestritten vergleiche bereits Einvernahmeprotokoll: „Ich bin moslemischen Glaubens, Sunnit und bin Araber“; Verhandlungsschrift: „…Aber es wird nichts offizielles unternommen, also es gibt keine Änderung in der Eintragung irgendwo“; vergleiche hierzu noch ausführlich unter Punkt 2.2.5.). Die Umstände hinsichtlich der beruflichen Situation stehen auf Basis der gerichtlichen Einvernahme in Zusammenhalt mit den vorgelegten Nachweisen fest vergleiche den vorgelegten Dienstvertrag über den Dienstantritt am 23.03.2026 sowie die zugehörige Lohnabrechnung, OZ 5 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entstammt dessen eigenen Angaben, hierzu sind im Laufe des Verfahrens keinerlei Bedenken zutage getreten. Der Umstand der Unbescholtenheit ist aktenkundig und wurde durch entsprechende elektronische Abfrage im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung tagesaktuell verifiziert (OZ 4 des gerichtlichen Verfahrensaktes).
2.1.2. Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers und der im Herkunftsstaat geschehenen Abläufe und erlebten Ereignisse, zum Bildungshintergrund und zu (fehlenden) beruflichen Tätigkeiten, zur Erwerbssituation der in Syrien lebenden Angehörigen, aktuellen Aufenthaltsorten von Familienmitgliedern und zu sonstigen familiären Aspekten sowie den Besitz- und Erwerbsverhältnissen der Familie entstammen seinen insoweit unbedenklichen Angaben vor dem erkennenden Gericht in Vereinbarkeit mit früheren Beweisergebnissen. Gründe, an den Angaben zur Herkunft und zu den früheren Wohnorten in Syrien zu zweifeln, haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ergeben, die geographische Verortung der interessierenden (Wohn-)Gebiete wurde durch Einsicht in aktuelles Kartenmaterial eruiert und vor dem erkennenden Gericht herausgearbeitet (u.a. Verhandlungsschrift S 7, 10).
Zur Frage der Rückkehr der Familie aus dem Gouvernement Damaskus wieder in die Stadt Aleppo gibt es keine verlässlichen zeitlichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers (Einvernahmeprotokoll: „Im Jahr 2009 bis 2011 lebte ich in Damaskus. Vor 2008 war ich in Aleppo“; Verhandlungsschrift: „…also die ersten vier oder fünf Jahre habe ich in Aleppo Stadt verbracht. Ich war dann weitere vier oder fünf Jahre in Damaskus…“; „Die Vorschule und die erste Klasse in Aleppo und die folgenden Jahre dann in Damaskus“). Vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer dagegen klar auf seinen Aufenthalt in der Türkei bereits im Jahr 2013 verwiesen (Verhandlungsschrift: „Im Jahr 2013 und im Jahr 2014 war ich schon in der Türkei“) und seine Anwesenheit in Aleppo nach der Rückkehr aus Damaskus auf einen überschaubaren Zeitraum begrenzt (Verhandlungsschrift: „…Wir blieben dort eine Zeit lang, also ein paar Monate. Und sind dann von dort aus in die Türkei“), sodass in Zusammenhalt mit dem Geburtsjahr 2001 und dem insgesamt sechsjährigen Schulbesuch zumindest grundlegend stichhaltige Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der Rückkehr nach Aleppo im Jahr 2012 zu sehen sind. Dass der Beschwerdeführer keine aufrechten Kontakte in die Stadt Damaskus pflegt, hat er unter Hinweis auf sein damals geringes Lebensalter und die zu dieser Zeit bestandenen technischen Möglichkeiten glaubhaft zu Protokoll gegeben (Verhandlungsschrift: „Aber das war vor 13 oder 14 Jahren. Damals hatten wir auch keine Handys. Es gab keine Telefonnummern zum Austauschen“).
Die aktuelle Wohnsituation der in der Nähe der Städte Manbidsch und Aleppo aufhältigen Familienmitglieder wurde vor dem erkennenden Gericht beleuchtet und bei dieser Gelegenheit ein Eindruck von der vorherrschenden Versorgungslage und Lebenssituation gewonnen. Der Beschwerdeführer hat das angemietete Haus detailliert beschrieben und darüber hinaus einen Eindruck von der Lebenssituation vermittelt. Demnach stehen Kochmöglichkeiten über einen Holzofen zur Verfügung und wird je nach entsprechender Verfügbarkeit gekocht, wobei auf Lebensmittel aus Eigenanbau und von einem regionalen Markt zurückgegriffen wird (vgl. Verhandlungsschrift S. 13). Am grundsätzlichen Zugang zu Trinkwasser bestehen mit den Angaben des Beschwerdeführers keine Zweifel, Trinkwassernotstände am derzeitigen Wohnort der Angehörigen hat der Beschwerdeführer ebenso wie aufzugreifende Defizite im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung zu keinem Zeitpunkt beschrieben (Verhandlungsschrift S. 12 f, u.a.: „Was da ist, wird gekocht“; „Bezüglich des Trinkwassers ist es so, dass es Leitungen gibt vom Euphrat-Fluss. In der Nähe des Hauses wird Gemüse angebaut wie z.B. Tomaten und Lebensmittel wie Reis, Linsen oder Mehl kommen von einem kleinen Markt“).Die aktuelle Wohnsituation der in der Nähe der Städte Manbidsch und Aleppo aufhältigen Familienmitglieder wurde vor dem erkennenden Gericht beleuchtet und bei dieser Gelegenheit ein Eindruck von der vorherrschenden Versorgungslage und Lebenssituation gewonnen. Der Beschwerdeführer hat das angemietete Haus detailliert beschrieben und darüber hinaus einen Eindruck von der Lebenssituation vermittelt. Demnach stehen Kochmöglichkeiten über einen Holzofen zur Verfügung und wird je nach entsprechender Verfügbarkeit gekocht, wobei auf Lebensmittel aus Eigenanbau und von einem regionalen Markt zurückgegriffen wird vergleiche Verhandlungsschrift S. 13). Am grundsätzlichen Zugang zu Trinkwasser bestehen mit den Angaben des Beschwerdeführers keine Zweifel, Trinkwassernotstände am derzeitigen Wohnort der Angehörigen hat der Beschwerdeführer ebenso wie aufzugreifende Defizite im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelversorgung zu keinem Zeitpunkt beschrieben (Verhandlungsschrift S. 12 f, u.a.: „Was da ist, wird gekocht“; „Bezüglich des Trinkwassers ist es so, dass es Leitungen gibt vom Euphrat-Fluss. In der Nähe des Hauses wird Gemüse angebaut wie z.B. Tomaten und Lebensmittel wie Reis, Linsen oder Mehl kommen von einem kleinen Markt“).
Weitere konkrete Probleme hat der Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht, weder hinsichtlich erforderlicher Güter der Grundversorgung noch hinsichtlich sonstiger elementarer Erfordernisse sind abseits der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage aufzugreifende Beeinträchtigungen hervorgekommen. Maßgebende Gefährdungslagen sind insgesamt und auch im Zuge der Zurücklegung notwendiger Wegstrecken, etwa im Zusammenhang mit dem Lebensmittelanbau, dem Einkauf am nahe gelegenen Markt oder der medizinischen Versorgung, nicht an die Oberfläche getreten, konkrete Risiken etwa in Ansehung gefährdender Sprengmittelrückstände oder Verminungen hat der Beschwerdeführer auch über mehrfach zielgerichtete Befragung nach allfälligen Problemen nicht beschrieben (u.a. zur Bewegungsfreiheit der Angehörigen S. 13; zu aktuellen Problemen: „Meine Familie ist jetzt im Stadtviertel XXXX . Die Sicherheitskräfte der neuen Regierung sind dort vor Ort. Es gibt Checkpoints, wo Menschen aufgehalten werden. Mein Vater wurde drei oder vier Mal angehalten. Einmal trug er eine Kette mit dem Schwert von Imam Ali. Ein Polizeibeamter hat es ihm vom Hals gerissen. Das ist auch der Grund, warum sie aus der Stadt weggezogen sind und jetzt am Land sind“; zur Medikamentensituation vgl. Verhandlungsschrift S. 13, u.a.: „Manchmal fährt meine Mutter, also seine Oma mit ihm in das Krankenhaus in der Stadt Aleppo. Manchmal fahren sie mit ihm nach Manbidsch. Je nachdem, wo Blutkonserven vorhanden sind“). Dass der Bedarf an Blutkonserven eine zusätzliche finanzielle Anspannung in sich begreift, entbehrt jedweder Grundlage auf Basis des vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht erzielten Aussagensubstrats.Weitere konkrete Probleme hat der Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht, weder hinsichtlich erforderlicher Güter der Grundversorgung noch hinsichtlich sonstiger elementarer Erfordernisse sind abseits der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage aufzugreifende Beeinträchtigungen hervorgekommen. Maßgebende Gefährdungslagen sind insgesamt und auch im Zuge der Zurücklegung notwendiger Wegstrecken, etwa im Zusammenhang mit dem Lebensmittelanbau, dem Einkauf am nahe gelegenen Markt oder der medizinischen Versorgung, nicht an die Oberfläche getreten, konkrete Risiken etwa in Ansehung gefährdender Sprengmittelrückstände oder Verminungen hat der Beschwerdeführer auch über mehrfach zielgerichtete Befragung nach allfälligen Problemen nicht beschrieben (u.a. zur Bewegungsfreiheit der Angehörigen S. 13; zu aktuellen Problemen: „Meine Familie ist jetzt im Stadtviertel römisch 40 . Die Sicherheitskräfte der neuen Regierung sind dort vor Ort. Es gibt Checkpoints, wo Menschen aufgehalten werden. Mein Vater wurde drei oder vier Mal angehalten. Einmal trug er eine Kette mit dem Schwert von Imam Ali. Ein Polizeibeamter hat es ihm vom Hals gerissen. Das ist auch der Grund, warum sie aus der Stadt weggezogen sind und jetzt am Land sind“; zur Medikamentensituation vergleiche Verhandlungsschrift S. 13, u.a.: „Manchmal fährt meine Mutter, also seine Oma mit ihm in das Krankenhaus in der Stadt Aleppo. Manchmal fahren sie mit ihm nach Manbidsch. Je nachdem, wo Blutkonserven vorhanden sind“). Dass der Bedarf an Blutkonserven eine zusätzliche finanzielle Anspannung in sich begreift, entbehrt jedweder Grundlage auf Basis des vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht erzielten Aussagensubstrats.
2.1.3. Der Termin der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Jahreswechsel 2012/2013 angesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer eine präzise Bezeichnung vorzunehmen nicht im Stande war. Der festgestellte zeitliche Ansatz resultiert aus der Festlegung des Beschwerdeführers, über die Jahre 2013 und 2014 bereits in der Türkei gewesen zu sein sowie aus dem gefolgerten Rückkehrzeitpunkt aus Damaskus nach Aleppo (vgl. bereits unter Punkt 2.1.2., u.a. Verhandlungsschrift: „Im Jahr 2013 und im Jahr 2014 war ich schon in der Türkei“). Den weiteren Verlauf schilderte der Beschwerdeführer insgesamt nachvollziehbar, sodass sich die Ausreiseumstände und der sich an die Ausreise aus Syrien anschließende Geschehensablauf für das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der Angaben zur Fluchtroute in überschlagsmäßiger Vereinbarkeit mit der am 09.10.2024 erfolgten Asylantragstellung in Österreich schlüssig und nachvollziehbar darstellt (vgl. bereits das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 10.10.2024, AS 9 ff des Verwaltungsaktes; zum beruflichen Werdegang in der Türkei vgl. Verhandlungsschrift S. 11, u.a.: „Ja, in der Türkei. Ich bin Meisterschneider vom Beruf, auch im Design. Ich habe aber auch eine Ausbildung im Bau““; zur Weiterreise nach Europa: „…Ich war ca. ein Monat unterwegs).2.1.3. Der Termin der Ausreise aus Syrien kann durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich zum Jahreswechsel 2012 aus 2013, angesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer eine präzise Bezeichnung vorzunehmen nicht im Stande war. Der festgestellte zeitliche Ansatz resultiert aus der Festlegung des Beschwerdeführers, über die Jahre 2013 und 2014 bereits in der Türkei gewesen zu sein sowie aus dem gefolgerten Rückkehrzeitpunkt aus Damaskus nach Aleppo vergleiche bereits unter Punkt 2.1.2., u.a. Verhandlungsschrift: „Im Jahr 2013 und im Jahr 2014 war ich schon in der Türkei“). Den weiteren Verlauf schilderte der Beschwerdeführer insgesamt nachvollziehbar, sodass sich die Ausreiseumstände und der sich an die Ausreise aus Syrien anschließende Geschehensablauf für das erkennende Gericht unter Berücksichtigung der Angaben zur Fluchtroute in überschlagsmäßiger Vereinbarkeit mit der am 09.10.2024 erfolgten Asylantragstellung in Österreich schlüssig und nachvollziehbar darstellt vergleiche bereits das Protokoll der sicherheitspolizeilichen Erstbefragung vom 10.10.2024, AS 9 ff des Verwaltungsaktes; zum beruflichen Werdegang in der Türkei vergleiche Verhandlungsschrift S. 11, u.a.: „Ja, in der Türkei. Ich bin Meisterschneider vom Beruf, auch im Design. Ich habe aber auch eine Ausbildung im Bau““; zur Weiterreise nach Europa: „…Ich war ca. ein Monat unterwegs).
2.1.4. Abhängigkeits- oder Unterstützungsverhältnisse sind weder im Beschwerdeverfahren noch im vorangegangenen Behördenverfahren an die Oberfläche getreten und hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht lediglich eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder vor der eigenen Erwerbsaufnahme geschildert (vgl. Verhandlungsschrift S. 15, u.a.: „…Es ist geborgtes Geld. Das war in der Zeit, als ich noch nicht gearbeitet habe…“). Darüber hinaus hat er eine Freundin in Österreich genannt, mit welcher er sich unter Verwendung von digitalen Übersetzungstools auf Snapchat unterhalten und welche ihm dienliche Informationen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Österreich zur Verfügung gestellt habe (vgl. Verhandlungsschrift S. 15, u.a.: „…Sie hat mich unterstützt. Hat mir vieles erklärt, wie ich hier Sachen erledigen kann, mir Informationen über die Gesetzeslage hier gegeben“). Der Beschwerdeführer hat seine in Österreich bestehenden Wohn- und Alltagsverhältnisse sowie die von ihm unterhaltenen Kontakte dargestellt (zur Wohnsituation bereits unmissverständlich laut Einvernahmeprotokoll: „…Ich bin jetzt in Wien bei meinem Onkel und mein Bruder unterstützt mich…“; in Vereinbarkeit Verhandlungsschrift: „Seit meiner Ankunft in Österreich war ich in einer WG im zwölften Bezirk…“; zur Alltagsgestaltung S. 16), vertiefte Kontakte im Allgemeinen oder mit deutschsprachigen Personen aus Österreich im Besonderen sind im Zuge der Beleuchtung der persönlichen Verhältnisse nicht hervorgekommen (Verhandlungsschrift S. 16, u.a.: „…Hier in Wien habe ich keine österreichischen Freunde, aber in XXXX habe ich welche; auf Nachfrage: „…Diese Bekanntschaften haben wir dann in Bars oder Cafés gemacht. Man hat sich halt immer wieder gesehen und ist so ins Gespräch gekommen“; „Mit Hilfe meines Bruders konnte ich kommunizieren. Er hat für mich gedolmetscht“). Dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zu Personen in Österreich unterhalten würde, hat er im Sinne der vorstehend zitierten Angaben nicht behauptet und erscheint dies bereits im Hinblick auf die eingeräumte Sprachbarriere unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Gericht keine absolvierten Sprachkurse belegt und seine erworbenen Deutschkenntnisse auf ein minimales Maß beschränkt (Verhandlungsschrift: „Wenige Wörter“; „Ich habe keinen Deutschkurs zugeteilt bekommen, weil ich keinen Aufenthalt habe…“).2.1.4. Abhängigkeits- oder Unterstützungsverhältnisse sind weder im Beschwerdeverfahren noch im vorangegangenen Behördenverfahren an die Oberfläche getreten und hat der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht lediglich eine finanzielle Unterstützung durch seinen Bruder vor der eigenen Erwerbsaufnahme geschildert vergleiche Verhandlungsschrift S. 15, u.a.: „…Es ist geborgtes Geld. Das war in der Zeit, als ich noch nicht gearbeitet habe…“). Darüber hinaus hat er eine Freundin in Österreich genannt, mit welcher er sich unter Verwendung von digitalen Übersetzungstools auf Snapchat unterhalten und welche ihm dienliche Informationen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in Österreich zur Verfügung gestellt habe vergleiche Verhandlungsschrift S. 15, u.a.: „…Sie hat mich unterstützt. Hat mir vieles erklärt, wie ich hier Sachen erledigen kann, mir Informationen über die Gesetzeslage hier gegeben“). Der Beschwerdeführer hat seine in Österreich bestehenden Wohn- und Alltagsverhältnisse sowie die von ihm unterhaltenen Kontakte dargestellt (zur Wohnsituation bereits unmissverständlich laut Einvernahmeprotokoll: „…Ich bin jetzt in Wien bei meinem Onkel und mein Bruder unterstützt mich…“; in Vereinbarkeit Verhandlungsschrift: „Seit meiner Ankunft in Österreich war ich in einer WG im zwölften Bezirk…“; zur Alltagsgestaltung S. 16), vertiefte Kontakte im Allgemeinen oder mit deutschsprachigen Personen aus Österreich im Besonderen sind im Zuge der Beleuchtung der persönlichen Verhältnisse nicht hervorgekommen (Verhandlungsschrift S. 16, u.a.: „…Hier in Wien habe ich keine österreichischen Freunde, aber in römisch 40 habe ich welche; auf Nachfrage: „…Diese Bekanntschaften haben wir dann in Bars oder Cafés gemacht. Man hat sich halt immer wieder gesehen und ist so ins Gespräch gekommen“; „Mit Hilfe meines Bruders konnte ich kommunizieren. Er hat für mich gedolmetscht“). Dass der Beschwerdeführer enge Bindungen zu Personen in Österreich unterhalten würde, hat er im Sinne der vorstehend zitierten Angaben nicht behauptet und erscheint dies bereits im Hinblick auf die eingeräumte Sprachbarriere unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer hat vor dem erkennenden Gericht keine absolvierten Sprachkurse belegt und seine erworbenen Deutschkenntnisse auf ein minimales Maß beschränkt (Verhandlungsschrift: „Wenige Wörter“; „Ich habe keinen Deutschkurs zugeteilt bekommen, weil ich keinen Aufenthalt habe…“).
2.1.5. Der Status des Beschwerdeführers ist dem Akt zu entnehmen, die fehlende asyl- und fremdengesetzliche Statuszuerkennung ist ebenso wie die übrigen verfahrensspezifischen Umstände mit dem angefochtenen Bescheid und den weiteren Verfahrensvorgängen zweifelsfrei dokumentiert.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die weiteren Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Die Machtverhältnisse an den früheren Wohnorten des Beschwerdeführers bzw. am aktuellen Wohnort seiner Angehörigen samt jeweils angrenzender Umgebung waren im Beschwerdeverfahren kein Gegenstand divergierender Standpunkte und wurden im Laufe der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsicht in aktuell abgefragtes und eingebrachtes Kartenmaterial verifiziert. An der gegenwärtigen Kontrollausübung durch die syrische Übergangsregierung bestehen keine Bedenken.
2.2.2. Die bislang unterbliebene Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf den geschilderten Lebenslauf und dem Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in noch kindlichem Alter hinreichend zum Ausdruck gebracht (insoweit explizit Verhandlungsschrift S. 20), gegenteilig ausschlagendes Substrat ist nicht hervorgekommen. Auch im Zusammenhang mit bewaffneten kurdischen Kräften oder anderen Parteien des syrischen Bürgerkrieges haben sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Hinweise auf eine erfolgte Anhängerschaft aufgetan, für eine wirksam vollzogene Rekrutierung und eine sich anschließende Dienstableistung fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt. Ähnlich verhält es sich mit bereits stattgehabten, wie auch immer gearteten Rekrutierungsversuchen, vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer solche explizit negiert (vgl. Verhandlungsschrift S. 20).2.2.2. Die bislang unterbliebene Ableistung des syrischen Grundwehrdienstes hat der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf den geschilderten Lebenslauf und dem Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in noch kindlichem Alter hinreichend zum Ausdruck gebracht (insoweit explizit Verhandlungsschrift S. 20), gegenteilig ausschlagendes Substrat ist nicht hervorgekommen. Auch im Zusammenhang mit bewaffneten kurdischen Kräften oder anderen Parteien des syrischen Bürgerkrieges haben sich im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens keine Hinweise auf eine erfolgte Anhängerschaft aufgetan, für eine wirksam vollzogene Rekrutierung und eine sich anschließende Dienstableistung fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt. Ähnlich verhält es sich mit bereits stattgehabten, wie auch immer gearteten Rekrutierungsversuchen, vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer solche explizit negiert vergleiche Verhandlungsschrift S. 20).
2.2.3. Erst vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer auf einen von ihm geposteten Beitrag hingewiesen, welcher die Flagge des vormaligen syrischen Regimes enthält und einen gefallenen Onkel des Beschwerdeführers betrifft. Das Posting wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gesichtet und ausgelesen, an den Umständen bestehen im Umfang der getroffenen Tatsachenfeststellungen keine Bedenken (vgl. Verhandlungsschrift S. 19 f). Der Beschwerdeführer hat abstrakt weitere Aktivitäten auf Social-Media auch betreffend seine eigene Person angedeutet, insoweit aber weder belastbare Details geboten noch Beweismittel in Vorlage gebracht und schließlich auch erfolgte Löschungen skizziert (Verhandlungsschrift: „…Ich hatte mehrere Profile, wo auch mehrere Fotos z.B. mit der Fahne des früheren syrischen Regimes oder auch Videos darüber gezeigt wurden. Viele dieser Seiten wurden gehackt und geschlossen…“). Weiteres kompromittierendes und allenfalls der Öffentlichkeit zugegangenes Material erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht feststellungsfest. 2.2.3. Erst vor dem erkennenden Gericht hat der Beschwerdeführer auf einen von ihm geposteten Beitrag hingewiesen, welcher die Flagge des vormaligen syrischen Regimes enthält und einen gefallenen Onkel des Beschwerdeführers betrifft. Das Posting wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gesichtet und ausgelesen, an den Umständen bestehen im Umfang der getroffenen Tatsachenfeststellungen keine Bedenken vergleiche Verhandlungsschrift S. 19 f). Der Beschwerdeführer hat abstrakt weitere Aktivitäten auf Social-Media auch betreffend seine eigene Person angedeutet, insoweit aber weder belastbare Details geboten noch Beweismittel in Vorlage gebracht und schließlich auch erfolgte Löschungen skizziert (Verhandlungsschrift: „…Ich hatte mehrere Profile, wo auch mehrere Fotos z.B. mit der Fahne des früheren syrischen Regimes oder auch Videos darüber gezeigt wurden. Viele dieser Seiten wurden gehackt und geschlossen…“). Weiteres kompromittierendes und allenfalls der Öffentlichkeit zugegangenes Material erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht feststellungsfest.
Abseits vorstehend auseinandergesetzter Onlineaktivitäten hat der Beschwerdeführer politische Betätigungen oder Zurschaustellungen einer politischen Überzeugung zu keinem Zeitpunkt ins Treffen geführt und sind entsprechende Hinweise auf Basis der erzielten Beweisergebnisse nicht vorzufinden (zu politischen Aktivitäten oder Mitgliedschaften bereits Einvernahmeprotokoll S. 4; Verhandlungsschrift S. 19).
2.2.4. Aufzugreifende Hinweise auf politische Aktivitäten naher Angehöriger liegen nicht vor (in diesem Sinne explizit Verhandlungsschrift S. 19).
2.2.5. Dass der Beschwerdeführer alkoholhaltige Getränke konsumiert, hat er zur Bekräftigung seines außerhalb Syriens empfundenen Freiheitsgefühls hervorgehoben (vgl. bereits Einvernahmeprotokoll: „…Wenn ich nach Syrien zurückkehre, werde ich keine Freiheit haben. Hier oder in der Türkei habe ich getrunken. Hier trinke ich“; in diesem Sinne ferner Verhandlungsschrift: „…Bei den Schiiten ist es so, wenn es um die Freiheit geht, dass Menschen sich nicht in die Freiheiten von anderen Menschen einmischen, ich meine damit, ob man Alkohol trinkt oder keinen Alkohol trinkt…“). 2.2.5. Dass der Beschwerdeführer alkoholhaltige Getränke konsumiert, hat er zur Bekräftigung seines außerhalb Syriens empfundenen Freiheitsgefühls hervorgehoben vergleiche bereits Einvernahmeprotokoll: „…Wenn ich nach Syrien zurückkehre, werde ich keine Freiheit haben. Hier oder in der Türkei habe ich getrunken. Hier trinke ich“; in diesem Sinne ferner Verhandlungsschrift: „…Bei den Schiiten ist es so, wenn es um die Freiheit geht, dass Menschen sich nicht in die Freiheiten von anderen Menschen einmischen, ich meine damit, ob man Alkohol trinkt oder keinen Alkohol trinkt…“).
Die sunnitische Glaubensrichtung des Beschwerdeführers resultiert aus seinen eigenen und unmissverständlichen Angaben vor der belangten Behörde (vgl. Einvernahmeprotokoll: „Ich bin muslimischen Glaubens, Sunnit und bin Araber“). Zwar suggerierte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der behördlichen Befragung eine schiitische Glaubenszugehörigkeit (Einvernahmeprotokoll: „Weil ich mich, wie mein Vater, als Schiit bekannt geben muss“), doch relativierte er diese Widersprüchlichkeit in Richtung einer bloßen Konversionsüberlegung (Einvernahmeprotokoll: „Ich bin noch immer Sunnit. Der weg den wir gehen ist schiitisch. Wir sind noch am Überlegen“; „Mein Vater und ich sind am überlegen, ob wir Sunniten bleiben sollen oder Schiiten werden sollen“). Letztzitierter Aussage steht freilich die unmittelbar danach getätigte Aussage entgegen, wonach der Vater bereits Schiit sei (Einvernahmeprotokoll: „Mein Vater ist Schiit und ich bin Sunnit“; ferner: „…Mein Vater ist im Libanon aufgewachsen und ist Schiit“). Zuletzt beschreibt der Beschwerdeführer den väterlichen Aufenthalt im Libanon, im Zuge dessen dieser mit der schiitischen Glaubensrichtung in Kontakt gekommen sei (vgl. Verhandlungsschrift S. 6). Zur Begründung seiner eigenen schiitischen Glaubensüberzeugung stützt er sich auf wahrgenommene Gräueltaten mit angenommener sunnitischer Täterschaft (Verhandlungsschrift u.a.: „…Da haben sie bewiesen, in welche Richtung sie gehen. Ich meine damit das Töten von Menschen“) und unterstreicht den von ihm empfundenen Unterschied der in Rede stehenden Glaubensrichtungen hinsichtlich des Auslebens von persönlicher Freiheit mit Bezug zum IS (Verhandlungsschrift: „Als der IS in Syrien einmarschiert ist. Das sind Muslime, also Sunniten. Ich war damals noch ein Kind und nicht in Syrien. Ich war zu diesem Zeitpunkt in der Türkei. Wir haben die Nachrichten gesehen. Sie haben Menschen abgeschlachtet. Sie haben versucht, sich durchzusetzen. Für sie gibt es Begriffe wie „Freiheit“, „Demokratie“ nicht. Frauen müssen sich bedecken. Sie dürfen nicht frei herumgehen. Es darf kein Schmuck getragen werden. Es gibt Bekleidungsvorschriften. In dieser Zeit war ich gerade erst zwölf Jahre alt. Mein Vater erzählte mir damals, wie die Schiiten sind und gleichzeitig erlebte ich, wie die Sunniten sind. Aus diesem Grund war ich dann überzeugt“; „Die Zeit, als der IS einmarschiert ist, war eine sehr prägende Zeit für mich, sie hat eine sehr große Rolle gespielt für meine Entscheidung, Schiit zu werden…“; u.a. S. 18; zur Glaubensausübung in Österreich vgl. S. 20 f). In Abweichung zur Einvernahme vor der belangten Behörde bezeichnet sich der Beschwerdeführer in diesem Rahmen als Schiit, räumt aber ein, dass eine Konversion im Sinne einer offiziellen Religionsänderung nicht vorliege (Verhandlungsschrift: „…Der Glaube verändert sich und das Gebet auch ein wenig. Aber es wird nichts Offizielles unternommen, also es gibt keine Änderung in der Eintragung irgendwo“).Die sunnitische Glaubensrichtung des Beschwerdeführers resultiert aus seinen eigenen und unmissverständlichen Angaben vor der belangten Behörde vergleiche Einvernahmeprotokoll: „Ich bin muslimischen Glaubens, Sunnit und bin Araber“). Zwar suggerierte der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der behördlichen Befragung eine schiitische Glaubenszugehörigkeit (Einvernahmeprotokoll: „Weil ich mich, wie mein Vater, als Schiit bekannt geben muss“), doch relativierte er diese Widersprüchlichkeit in Richtung einer bloßen Konversionsüberlegung (Einvernahmeprotokoll: „Ich bin noch immer Sunnit. Der weg den wir gehen ist schiitisch. Wir sind noch am Überlegen“; „Mein Vater und ich sind am überlegen, ob wir Sunniten bleiben sollen oder Schiiten werden sollen“). Letztzitierter Aussage steht freilich die unmittelbar danach getätigte Aussage entgegen, wonach der Vater bereits Schiit sei (Einvernahmeprotokoll: „Mein Vater ist Schiit und ich bin Sunnit“; ferner: „…Mein Vater ist im Libanon aufgewachsen und ist Schiit“). Zuletzt beschreibt der Beschwerdeführer den väterlichen Aufenthalt im Libanon, im Zuge dessen dieser mit der schiitischen Glaubensrichtung in Kontakt gekommen sei vergleiche Verhandlungsschrift S. 6). Zur Begründung seiner eigenen schiitischen Glaubensüberzeugung stützt er sich auf wahrgenommene Gräueltaten mit angenommener sunnitischer Täterschaft (Verhandlungsschrift u.a.: „…Da haben sie bewiesen, in welche Richtung sie gehen. Ich meine damit das Töten von Menschen“) und unterstreicht den von ihm empfundenen Unterschied der in Rede stehenden Glaubensrichtungen hinsichtlich des Auslebens von persönlicher Freiheit mit Bezug zum IS (Verhandlungsschrift: „Als der IS in Syrien einmarschiert ist. Das sind Muslime, also Sunniten. Ich war damals noch ein Kind und nicht in Syrien. Ich war zu diesem Zeitpunkt in der Türkei. Wir haben die Nachrichten gesehen. Sie haben Menschen abgeschlachtet. Sie haben versucht, sich durchzusetzen. Für sie gibt es Begriffe wie „Freiheit“, „Demokratie“ nicht. Frauen müssen sich bedecken. Sie dürfen nicht frei herumgehen. Es darf kein Schmuck getragen werden. Es gibt Bekleidungsvorschriften. In dieser Zeit war ich gerade erst zwölf Jahre alt. Mein Vater erzählte mir damals, wie die Schiiten sind und gleichzeitig erlebte ich, wie die Sunniten sind. Aus diesem Grund war ich dann überzeugt“; „Die Zeit, als der IS einmarschiert ist, war eine sehr prägende Zeit für mich, sie hat eine sehr große Rolle gespielt für meine Entscheidung, Schiit zu werden…“; u.a. S. 18; zur Glaubensausübung in Österreich vergleiche S. 20 f). In Abweichung zur Einvernahme vor der belangten Behörde bezeichnet sich der Beschwerdeführer in diesem Rahmen als Schiit, räumt aber ein, dass eine Konversion im Sinne einer offiziellen Religionsänderung nicht vorliege (Verhandlungsschrift: „…Der Glaube verändert sich und das Gebet auch ein wenig. Aber es wird nichts Offizielles unternommen, also es gibt keine Änderung in der Eintragung irgendwo“).
Unter Würdigung des vor der belangten Behörde wie auch dem erkennenden Gericht insgesamt erzielten Aussagensubstrats steht zum einen fest, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Vater nach wie vor der sunnitischen Glaubensrichtung angehören, ein wie auch immer formal getätigter Konfessionswechsel entbehrt wie auch ein genereller Abfall vom Islam jedweder Grundlage auf Basis des gegebenen Aktenstandes. Zum anderen erweist es sich jedoch auch als feststellungsfest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Eindrücke und Wahrnehmungen ein positives Bild von der schiitischen Prägung des Islams gebildet und Sympathien in diese Richtung entwickelt hat.
2.2.6. Schließlich findet sich das Bemühen des Beschwerdeführers, die von ihm ins Treffen geführten Befürchtungen religiöser Beweggründe mit Vorfällen zulasten seines Vaters zu unterfüttern, welcher mehrfach vor Checkpoints der Übergangsregierung angehalten und aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung misshandelt worden sei. Im gegebenen Zusammenhang fällt zunächst auf, dass eine in diesem Sinne ausgestaltete Fluchterzählung vor der belangten Behörde trotz Thematisierung glaubensspezifischer Gegebenheiten und - Gefahrenmomente gänzlich fehlt (vgl. Einvernahmeprotokoll: „…Mein Vater ist im Libanon aufgewachsen und ist Schiit“; zu drohenden Problemen: „Weil ich mich, wie mein Vater, als Schiit bekanntgeben muss“; über Befragung zu befürchteten Problemen mit der Zentralregierung: „Wir sind seit 2014 in der Türkei gewesen. In der Türkei hatten wir Freiheit. Wenn ich nach Syrien zurückkehre, werde ich keine Freiheit haben. Hier oder in der Türkei habe ich getrunken. Hier trinke ich auch. Wenn ich zurückkehre, kann ich nicht trinken. Hier und in der Türkei habe ich Freiheit gehabt.2.2.6. Schließlich findet sich das Bemühen des Beschwerdeführers, die von ihm ins Treffen geführten Befürchtungen religiöser Beweggründe mit Vorfällen zulasten seines Vaters zu unterfüttern, welcher mehrfach vor Checkpoints der Übergangsregierung angehalten und aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung misshandelt worden sei. Im gegebenen Zusammenhang fällt zunächst auf, dass eine in diesem Sinne ausgestaltete Fluchterzählung vor der belangten Behörde trotz Thematisierung glaubensspezifischer Gegebenheiten und - Gefahrenmomente gänzlich fehlt vergleiche Einvernahmeprotokoll: „…Mein Vater ist im Libanon aufgewachsen und ist Schiit“; zu drohenden Problemen: „Weil ich mich, wie mein Vater, als Schiit bekanntgeben muss“; über Befragung zu befürchteten Problemen mit der Zentralregierung: „Wir sind seit 2014 in der Türkei gewesen. In der Türkei hatten wir Freiheit. Wenn ich nach Syrien zurückkehre, werde ich keine Freiheit haben. Hier oder in der Türkei habe ich getrunken. Hier trinke ich auch. Wenn ich zurückkehre, kann ich nicht trinken. Hier und in der Türkei habe ich Freiheit gehabt.
Wenn ich zurückkehre, habe ich keine Freiheit“; auf weitere Nachfrage: „Es besteht die Gefahr, dass ich entführt oder verfolgt werde“; „Entweder von den Kurden oder den Sunniten“; zum Motiv allfälliger Entführungen: „Weil sie Lösegeld haben wollen“).
Die Rückkehr seiner Eltern nach Syrien terminisierte der Beschwerdeführer mit einer Woche vor dem Zeitpunkt der behördlichen Einvernahme (Einvernahmeprotokoll: „Seit einer Woche“) und suggerierte eine direkte Weiterreise derselben in den Libanon bzw. nach Jordanien in unmittelbarer Folge (Einvernahmeprotokoll: „Ich hatte bis gestern keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern. Wir haben gestern miteinander telefoniert, weil sie nach Jordanien oder in den Libanon wollen“; zum Aufenthalt der Ehegattin: „Bei meinen Eltern, aber in der nächsten Woche oder übernächsten Woche haben sie vor, nach Libanon oder Jordanien zu reisen“). Vor dem erkennenden Gericht garnierte der Beschwerdeführer den angesprochenen Umzug seiner Familie in den Libanon oder nach Jordanien mit einem religiös bedingten Beweggrund und ließ weitere zeitliche Anhaltspunkte durchscheinen (Verhandlungsschrift: „...Als meine Familie aus der Türkei gezwungener Weise wieder nach Syrien gehen musste, also sie wurden abgeschoben, gab es sehr viel Diskriminierung. Das hat sich sehr verstärkt, vor allem gegenüber Schiiten, also meine Glaubensrichtung. Sie mussten deswegen von Aleppo in den Libanon fliehen…“; „…Mein Vater wurde aber drei oder vier Mal von der Übergangsregierung angehalten. Daraufhin ist er in den Libanon gegangen…“; zum Zeitpunkt der Übergriffe gegen den Vater: „Vor ca. einem Jahr. Das ging zwei oder drei Monate lang und er wurde drei oder vier Mal angehalten. Er hat sich dann zurückgezogen, um solche Konfrontationen zu vermeiden. Er ist nicht mehr oft rausgegangen, bis er dann die Entscheidung getroffen hat, in den Libanon zu gehen…“; zum Zeitpunkt der Mitteilung an ihn durch seine Mutter: „Vor ca. einem Jahr“; „…Vielleicht zwischen zehn Monaten und einem Jahr“), den Aufenthalt im Libanon begrenzte er mit ungefähr einem Monat (Verhandlungsschrift: „Er ist ca. ein Monat dort gewesen“; „Die ersten zehn Tage nach ihrer Rückkehr hatte ich keinen Kontakt zu ihnen. Deswegen kann ich kein genaueres Datum angeben“).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend zu entnehmen, dass der Umzug in den Libanon auf glaubensspezifische Vorfälle gegen den Vater zurückzuführen war, diese Vorfälle vor ungefähr einem Jahr und über die Dauer mehrerer Monate stattgefunden haben und der Beschwerdeführer am Tag vor der behördlichen Einvernahme über die Ausreisepläne informiert wurde. Damit steht fest, dass die gegen den Vater gerichteten Übergriffe vor 25.06.2025 stattgefunden haben mussten, also jedenfalls vor der behördlichen Einvernahme. Dass sich die Ereignisse erst nach der neuerlichen Rückkehr aus dem Libanon zugetragen haben könnten, ist mit dem gegebenen Aussagensubstrat nicht zu vereinen, zumal die Eltern des Beschwerdeführers nach ihrer Rückkehr in das ländliche Gebiet des Gouvernement Aleppo gezogen seien und der Beschwerdeführer hinsichtlich der Misshandlungen einen Bezug zur Stadt Aleppo dargestellt hat.
Zum einen fehlt es ungeachtet des augenscheinlich bestandenen Kenntnisstandes des Beschwerdeführers aus dem erfolgten Telefonat an jedweder Schilderung im Rahmen der ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, obschon davon ausgegangen werden darf, dass angesichts der Tragweite behaupteter Vorfälle eine Thematisierung erfolgen hätte müssen, zumal im Zusammenhang mit den Befürchtungsaspekten der schiitischen Religionszugehörigkeit. Die Validität der Einvernahme vor der belangten Behörde steht außer Zweifel, eine erfolgte Rückübersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers ist protokolliert und hat Genannter die Richtigkeit der getätigten Angaben bestätigt (Einvernahmeprotokoll S. 9). Zum anderen weisen die Geschehnisse in vorstehend dargestelltem Sinne unüberbrückbare Widersprüche auf, denn hätten sie zu einer Zeit und über einen längeren Zeitraum stattgefunden, als die Eltern des Beschwerdeführers noch gar nicht aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sein konnten (vgl. wiederholend Einvernahmeprotokoll zur Rückkehr nach Syrien: „Seit einer Woche“). Auch in inhaltlicher Hinsicht vermag das erkennende Gericht schließlich nicht, in den gebotenen Erzählungen des Beschwerdeführers ein reales Geschehen vorzufinden. Die Hinweise auf die gegen den Vater gerichteten Handlungen präsentieren sich als austauschbar, ohne zeit- und ortsbezogene Anhaltspunkte und insgesamt konstruiert, sodass auch mit diesem Aspekt nicht vom Geschehen in skizziertem Sinne ausgegangen werden kann (Verhandlungsschrift: „…Mein Vater wurde drei oder vier Mal angehalten. Einmal trug er eine Kette mit dem Schwert von Imam Ali. Ein Polizeibeamter hat es ihm vom Hals gerissen. Das ist auch der Grund, warum sie aus der Stadt weggezogen sind und jetzt am Land sind“; „…Es gab noch die Vorfälle, in denen mein Vater angehalten wurde. Das passierte drei oder vier Mal. Einmal wurde ihm die Halskette vom Hals gerissen…“; auf nähere Befragung zu den Anhaltungen: „Er wurde einvernommen, aber auf eine unmenschliche Art und Weise. Man könnte sagen das war eher ein Verhör. Beim letzten Mal musste er sogar eine Nacht dort übernachten. Er wurde erniedrigt und beschimpft“; auf weitere Befragung: „Es ging um die Behandlung damals beim Verhör. Er wurde beschimpft. Es gab Stöße, es ist die Art, wie sie mit ihm gesprochen haben, „geh da und dort“, „du hast keinen Glauben“, solche Sachen wurden ihm gesagt. Das habe ich aber nicht von ihm erfahren. Erst im Nachhinein hat mir das meine Mutter erzählt“). Zum einen fehlt es ungeachtet des augenscheinlich bestandenen Kenntnisstandes des Beschwerdeführers aus dem erfolgten Telefonat an jedweder Schilderung im Rahmen der ausführlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, obschon davon ausgegangen werden darf, dass angesichts der Tragweite behaupteter Vorfälle eine Thematisierung erfolgen hätte müssen, zumal im Zusammenhang mit den Befürchtungsaspekten der schiitischen Religionszugehörigkeit. Die Validität der Einvernahme vor der belangten Behörde steht außer Zweifel, eine erfolgte Rückübersetzung in die Muttersprache des Beschwerdeführers ist protokolliert und hat Genannter die Richtigkeit der getätigten Angaben bestätigt (Einvernahmeprotokoll S. 9). Zum anderen weisen die Geschehnisse in vorstehend dargestelltem Sinne unüberbrückbare Widersprüche auf, denn hätten sie zu einer Zeit und über einen längeren Zeitraum stattgefunden, als die Eltern des Beschwerdeführers noch gar nicht aus der Türkei nach Syrien abgeschoben worden sein konnten vergleiche wiederholend Einvernahmeprotokoll zur Rückkehr nach Syrien: „Seit einer Woche“). Auch in inhaltlicher Hinsicht vermag das erkennende Gericht schließlich nicht, in den gebotenen Erzählungen des Beschwerdeführers ein reales Geschehen vorzufinden. Die Hinweise auf die gegen den Vater gerichteten Handlungen präsentieren sich als austauschbar, ohne zeit- und ortsbezogene Anhaltspunkte und insgesamt konstruiert, sodass auch mit diesem Aspekt nicht vom Geschehen in skizziertem Sinne ausgegangen werden kann (Verhandlungsschrift: „…Mein Vater wurde drei oder vier Mal angehalten. Einmal trug er eine Kette mit dem Schwert von Imam Ali. Ein Polizeibeamter hat es ihm vom Hals gerissen. Das ist auch der Grund, warum sie aus der Stadt weggezogen sind und jetzt am Land sind“; „…Es gab noch die Vorfälle, in denen mein Vater angehalten wurde. Das passierte drei oder vier Mal. Einmal wurde ihm die Halskette vom Hals gerissen…“; auf nähere Befragung zu den Anhaltungen: „Er wurde einvernommen, aber auf eine unmenschliche Art und Weise. Man könnte sagen das war eher ein Verhör. Beim letzten Mal musste er sogar eine Nacht dort übernachten. Er wurde erniedrigt und beschimpft“; auf weitere Befragung: „Es ging um die Behandlung damals beim Verhör. Er wurde beschimpft. Es gab Stöße, es ist die Art, wie sie mit ihm gesprochen haben, „geh da und dort“, „du hast keinen Glauben“, solche Sachen wurden ihm gesagt. Das habe ich aber nicht von ihm erfahren. Erst im Nachhinein hat mir das meine Mutter erzählt“).
In einer Gesamtwürdigung des erzielten Aussagensubstrats identifiziert das erkennende Gericht greifbare Anhaltspunkte zum Schluss auf das Bestreben des Beschwerdeführers, sein bislang erfolglos gebliebenes Fluchtvorbringen durch steigernde Anreicherung mit als zielführend erachtetem, aber unzutreffendem Substrat zum Durchbruch zu verhelfen (plakativ Einvernahmeprotokoll: „Der Grund für meinen Asylantrag ist, dass es in Österreich Sicherheit gibt und diese Sicherheit gibt es in Syrien nicht“).
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich auf andere Quellen verwiesen wird. Die herangezogenen Informationen befinden sich am letzten Stand, der Länderbericht der Staatendokumentation (COI.CMS) wurde der Entscheidung in dessen Version 13 vom 28.02.2026 zugrunde gelegt. Die Inhalte des Länderinformationsblattes basieren auf einer breit angelegten Quellenlage einschließlich Veröffentlichungen durch den UNHCR und EUAA, substantielle Widersprüche liegen mit Relevanz zur gegenständlichen Entscheidung vorbehaltlich und nach Maßgabe nachstehender Ausführungen nicht vor.
2.3.1. Zu den Feststellungen betreffend die politische Lage in Syrien:
Die im Sinne der getroffenen Feststellungen liegende politische Lage ist aktuell (vgl. COI-CMS Version 13 in Ergänzung durch EUAA COI Query Response, Syria - Developments Concerning Situation of Kurds Military_Service Security_Situation, 26.03.2026), unbestritten und begegnet keinen Bedenken.Die im Sinne der getroffenen Feststellungen liegende politische Lage ist aktuell vergleiche COI-CMS Version 13 in Ergänzung durch EUAA COI Query Response, Syria - Developments Concerning Situation of Kurds Military_Service Security_Situation, 26.03.2026), unbestritten und begegnet keinen Bedenken.
2.3.2. Zu den Feststellungen betreffend die Sicherheitslage in Syrien:
2.3.2.1. Zwar werden im COI-CMS nach dem Sturz des vormaligen syrischen Regimes unter Bashar Al-Assad beträchtliche Opferzahlen aus Zusammenstößen, Kriminalität und Selbstjustiz sowie zeitweilige Gewaltausbrüche zum Ausdruck gebracht, doch ist die klar absinkende Tendenz nicht von der Hand zu weisen, zuletzt habe sich das Gewaltniveau landesweit bei 11 Todesfällen pro Woche eingependelt. Damit übereinstimmend beschreiben die in der aktuellen EUAA Country Guidance ausgewiesenen und den Feststellungen zugrunde gelegten Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen einen Höhepunkt zum Zeitpunkt des Machtwechsels im Dezember 2024 und ein daraufhin kontinuierliches, mit einzelnen Ausbrüchen einhergehendes Absinken des Gewaltniveaus. Eine insgesamt hohe Opferzahl steht damit nicht in Zweifel, ebenso wenig jedoch das zuletzt vergleichsweise niedrige Gewaltniveau und die abnehmende Tendenz (in diesem Sinne plakativ und überzeugend auf Basis verschiedener Quellen COI-CMS: „…Syrien stabilisiert sich tatsächlich“). Das solide Sicherheitsempfinden tagsüber und das abnehmende Sicherheitsniveau während der Nachtstunden ist nachvollziehbar und insbesondere im Hinblick auf die skizzierten Herausforderungen der Elektrizitätsversorgung plausibel.
Die feststehende Risikoeinschätzung mit Bezug zum gesamten syrischen Staatsgebiet einerseits und in Ansehung einzelner Gouvernements andererseits ist den länderspezifischen Einschätzungen von EUAA zu entnehmen (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025), welche sich wiederum auf verschiedene Berichte von ACLED, SNHR und UNHCR stützen. Der Indizwirkung in sich tragende EUAA-Bericht nimmt eine fundierte Auseinandersetzung mit sicherheitsrelevanten Vorfällen, (sicherheits-)politischen Implikationen und Hintergründen vor und setzt die registrierten Ereignisse vergleichend mit der jeweiligen Bevölkerungsanzahl in Beziehung. An der insgesamt zum Ausdruck gelangenden abnehmenden Gewalttendenz besteht kein Zweifel, das mit noch größerer Aktualität ausgestattete COI-CMS enthält keine belastbaren und überzeugenden Anhaltspunkte zum Schluss auf eine höhergradige Risikosituation. Auch der UNHCR-Position mit Stand Mai 2026 sind keine belastbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die länderspezifischen Festlegungen in vorstehendem Sinne in Zweifel zu setzen. Zwar wird unverändert Zurückhaltung bei zwangsweisen Rückführungen eingemahnt und eine nach wie vor unzureichende Sicherheits- und Menschenrechts- sowie humanitäre Lage zur Darstellung gebracht, doch weisen die zugrunde liegenden Erwägungen keine aufzugreifende Widersprüchlichkeit zur Faktenlage nach EUAA und COI-CMS auf. In Übereinstimmung mit den zitierten Parallelwerken wird kein Zweifel an der sukzessiven Verbesserung der Sicherheitslage mit Fortschreiten des Jahres 2025 und in das Jahr 2026 gelassen, wobei die bekannten gewaltspezifischen Ausreißer im Frühjahr und Sommer 2025 sowie Jänner 2026 hervorgehoben werden. An verschiedenen Stellen werden Defizite im Zuge der Machttransformation beschrieben und etwa Probleme bei der Integration militärischer Verbände ausgeschildert, doch bleiben auch Fortschritte der Übergangsregierung wie die Verbesserung der militärischen Aufsicht und Disziplin, Versetzungen auffälliger Gruppierungen oder Verhaftungen von Militärangehörigen nach Menschenrechtsverletzungen nicht unerwähnt.Die feststehende Risikoeinschätzung mit Bezug zum gesamten syrischen Staatsgebiet einerseits und in Ansehung einzelner Gouvernements andererseits ist den länderspezifischen Einschätzungen von EUAA zu entnehmen vergleiche EUAA Country Guidance, Dezember 2025), welche sich wiederum auf verschiedene Berichte von ACLED, SNHR und UNHCR stützen. Der Indizwirkung in sich tragende EUAA-Bericht nimmt eine fundierte Auseinandersetzung mit sicherheitsrelevanten Vorfällen, (sicherheits-)politischen Implikationen und Hintergründen vor und setzt die registrierten Ereignisse vergleichend mit der jeweiligen Bevölkerungsanzahl in Beziehung. An der insgesamt zum Ausdruck gelangenden abnehmenden Gewalttendenz besteht kein Zweifel, das mit noch größerer Aktualität ausgestattete COI-CMS enthält keine belastbaren und überzeugenden Anhaltspunkte zum Schluss auf eine höhergradige Risikosituation. Auch der UNHCR-Position mit Stand Mai 2026 sind keine belastbaren Anhaltspunkte zu entnehmen, die länderspezifischen Festlegungen in vorstehendem Sinne in Zweifel zu setzen. Zwar wird unverändert Zurückhaltung bei zwangsweisen Rückführungen eingemahnt und eine nach wie vor unzureichende Sicherheits- und Menschenrechts- sowie humanitäre Lage zur Darstellung gebracht, doch weisen die zugrunde liegenden Erwägungen keine aufzugreifende Widersprüchlichkeit zur Faktenlage nach EUAA und COI-CMS auf. In Übereinstimmung mit den zitierten Parallelwerken wird kein Zweifel an der sukzessiven Verbesserung der Sicherheitslage mit Fortschreiten des Jahres 2025 und in das Jahr 2026 gelassen, wobei die bekannten gewaltspezifischen Ausreißer im Frühjahr und Sommer 2025 sowie Jänner 2026 hervorgehoben werden. An verschiedenen Stellen werden Defizite im Zuge der Machttransformation beschrieben und etwa Probleme bei der Integration militärischer Verbände ausgeschildert, doch bleiben auch Fortschritte der Übergangsregierung wie die Verbesserung der militärischen Aufsicht und Disziplin, Versetzungen auffälliger Gruppierungen oder Verhaftungen von Militärangehörigen nach Menschenrechtsverletzungen nicht unerwähnt.
2.3.2.1.1. Die Kontamination mit Kampfmitteln und Minen ist unzweifelhaft, die im COI-CMS skizzierten Gegebenheiten sind innerhalb der verfügbaren Länderberichtslage unwidersprochen.
2.3.2.1.2. Das COI-CMS enthält zwar weitläufige Ausführungen über die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Terrororganisation IS und abstrakt drohende Zukunftsszenarien, den in diese Richtung ausschlagenden Hinweisen fehlt es jedoch an greifbarer Substanz in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Seit der Übernahme der HTS würden sowohl Reichweite als auch Tödlichkeit und Häufigkeit von Angriffen ausgeweitet, der IS nutze nach wie vor Lücken in der Kontrollausübung und Schwächen aus fehlendem ethnischen Zusammenhalt. Insgesamt bleibe das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zu früheren Zeiten aber gering. Der Länderbericht zitiert insoweit eine weitere Quelle, welche einen signifikanten Aktivitätsrückgang zur Darstellung bringt (vgl. COI-CMS: „…Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte…“), der Rückgang wird plausibel mit der vormaligen und rekrutierungsfördernden Gewaltherrschaft unter Bashar Al Assad und dem damals fehlenden Willen zur wirksamen Bekämpfung des IS begründet. Am insgesamt sinkenden Aktivitätsniveau bestehen sohin keine Bedenken (in diesem Sinne unmissverständlich EUAA Country Guidance, Dezember 2025: „Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich nachgelassen“).2.3.2.1.2. Das COI-CMS enthält zwar weitläufige Ausführungen über die grundsätzliche Funktionsfähigkeit der Terrororganisation IS und abstrakt drohende Zukunftsszenarien, den in diese Richtung ausschlagenden Hinweisen fehlt es jedoch an greifbarer Substanz in qualitativer und quantitativer Hinsicht. Seit der Übernahme der HTS würden sowohl Reichweite als auch Tödlichkeit und Häufigkeit von Angriffen ausgeweitet, der IS nutze nach wie vor Lücken in der Kontrollausübung und Schwächen aus fehlendem ethnischen Zusammenhalt. Insgesamt bleibe das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zu früheren Zeiten aber gering. Der Länderbericht zitiert insoweit eine weitere Quelle, welche einen signifikanten Aktivitätsrückgang zur Darstellung bringt vergleiche COI-CMS: „…Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte…“), der Rückgang wird plausibel mit der vormaligen und rekrutierungsfördernden Gewaltherrschaft unter Bashar Al Assad und dem damals fehlenden Willen zur wirksamen Bekämpfung des IS begründet. Am insgesamt sinkenden Aktivitätsniveau bestehen sohin keine Bedenken (in diesem Sinne unmissverständlich EUAA Country Guidance, Dezember 2025: „Die Aktivitäten des Islamischen Staates im Irak und der Levante (ISIL) haben seit dem Sturz des Assad-Regimes deutlich nachgelassen“).
Im gegebenen Zusammenhang äußert sich der aktuelle Bericht des UNHCR insgesamt besorgt und unter Ausweisung einer steigenden Aggressionstendenz im Laufe des Jahres 2025, quantitative oder qualitative Anhaltspunkte zur Widerlegung der insoweit differenzierten und ein sinkendes Anschlagsgeschehen transportierenden Ausführungen nach COI-CMS und EUAA sind jedoch nicht vorzufinden.
2.3.2.2. Hinsichtlich der spezifischen Sicherheitslage mit Bezug zum Gouvernement Aleppo werden die Ausführungen des COI-CMS durch Informationen der EUAA Country Guidance mit Stand Dezember 2025 ergänzt.
2.3.3. Zu den Feststellungen betreffend Menschenrechte und persönliche Sicherheit:
2.3.3.1. Die in der Länderberichtslage abgebildeten Vorfälle beschränken sich auf tragische, zuweilen opferreiche Einzelfälle (März und Juli 2025) ohne systematisch-politische Prägung, auf Vergeltung und Rache im unmittelbaren Gefolge der siegreichen Operation gegen das Assad-Regime und auf Personengruppen außerhalb des sunnitisch-arabischen Mainstreams. Ein konkretes Risiko letztgenannter syrischer Mehrheitsgesellschaft ohne wie auch immer gearteter Nahebeziehung zum früheren Regime, Opfer gegen sie gerichteter Menschenrechtsverletzungen zu werden, lässt sich der Länderberichtslage insgesamt und trotz dargestellter Hinweise auf Mängel in der Ausübung des Gewaltmonopols und Schwierigkeiten in der Befehlsstruktur nicht verdichtet und verallgemeinernd entnehmen. Zwar beschreibt das COI-CMS unter Berufung auf eine Einzelquelle, dass syrische Rückkehrer „mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen“ ausgesetzt seien. Diese Aussage lässt sich unter Auswertung der zitierten Einzelquelle (ACHRi 08.2025) in dieser pauschalisierenden Form aber nicht aufrechterhalten, zumal ihr lediglich vier Einzelfälle zugrunde liegen und hieraus in Anbetracht der auch durch den UNHCR dokumentierten Anzahl an insgesamt Rückkehrenden keine Erhärtung zur Untermauerung einer solcherlei gestalteten Risikolage zu gewinnen ist.
Dass gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Übergangsregierung nicht vorgegangen wird, ergibt sich aus den Einschätzungen von EUAA (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025, in freier Übersetzung: „Es gibt keine dokumentierten Fälle von gezielter Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund von politischem Aktivismus.“). Überhaupt enthält die Länderberichtslage keinen Hinweis darauf, dass politische Gegner der amtierenden Übergangsregierung verfolgt werden, vielmehr finden sich erste Initiativen zur Bildung oppositionell-politischer Bewegungen (vgl. COI-CMS/Oppositionelle Gesinnung, u.a.: „Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert“). Ähnlich präsentiert sich die Situation hinsichtlich der Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung, hier lässt die aktuelle Berichtslage ungeachtet vereinzelter, wenig konkreter Einschätzungen in Richtung einer Situationsverschlechterung keinen Zweifel an einer grundlegenden Zustandsverbesserung (vgl. COI-CMS/Meinungsfreiheit, u.a.: „Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime“).Dass gegen tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Übergangsregierung nicht vorgegangen wird, ergibt sich aus den Einschätzungen von EUAA vergleiche EUAA Country Guidance, Dezember 2025, in freier Übersetzung: „Es gibt keine dokumentierten Fälle von gezielter Verfolgung durch die Übergangsregierung aufgrund der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder aufgrund von politischem Aktivismus.“). Überhaupt enthält die Länderberichtslage keinen Hinweis darauf, dass politische Gegner der amtierenden Übergangsregierung verfolgt werden, vielmehr finden sich erste Initiativen zur Bildung oppositionell-politischer Bewegungen vergleiche COI-CMS/Oppositionelle Gesinnung, u.a.: „Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert“). Ähnlich präsentiert sich die Situation hinsichtlich der Möglichkeit zur freien Meinungsäußerung, hier lässt die aktuelle Berichtslage ungeachtet vereinzelter, wenig konkreter Einschätzungen in Richtung einer Situationsverschlechterung keinen Zweifel an einer grundlegenden Zustandsverbesserung vergleiche COI-CMS/Meinungsfreiheit, u.a.: „Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es keine Repressalien wegen demokratischer Kritik am Regime“).
Nach der aktuellen Position des UNHCR mit Stand Mai 2026 wurden im Jahr 2025 unverändert Menschenrechtsverletzungen registriert, welche u.a. willkürliche Festnahmen samt Folter und Todesfälle in Haft umfassten. Entsprechende Einzelfälle werden von Seiten des erkennenden Gerichts nicht in Zweifel gezogen, erlauben aber keinen Schluss auf eine allgemeine und großflächige Gefahr einer Verletzung fundamentaler Rechte von Zivilpersonen.
2.3.3.2. Die länderspezifischen Feststellungen unter Punkt 1.3.3.2. basieren zum einen auf dem umfassenden und über viele Einzelquellen belegten Bericht des BAMF mit Stand November 2025 (vgl. BAMF, Länderreport 81 zu Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads). Der Bericht skizziert die religions-politische Lage unter dem vormaligen Regime in Zusammenarbeit mit dem Iran, welche vom Bestreben einer Stärkung der schiitischen Glaubensrichtung charakterisiert gewesen sei und letztlich eine Assoziation der schiitischen Konfession mit dem früheren Regime nach sich gezogen habe. Dementsprechend hätten nach dem Sturz des früheren Machthabers Befürchtungen über drohende Ausschreitungen geherrscht und seien Mitglieder der schiitischen Glaubensgemeinschaft nach dem Fall von Damaskus aus diesem Grund geflohen, jedoch sei die Mehrheit von ihnen wenig später wieder zurückgekehrt. Die umfassende deutsche Länderanalyse resümiert ein ambivalentes, aber insgesamt friedliches Verhältnis der schiitischen Religionsgruppe mit der neuen zentral-syrischen Übergangsregierung. Erwartete Plünderungen und Entweihungen schiitischer Heiligtümer hätten nicht stattgefunden, ein IS-Anschlag sei durch Sicherheitskräfte der Übergangsregierung verhindert worden und hätte ein zentrales religiöses Fest – unter dem Eindruck eines vorhergegangenen Anschlages auf eine Kirche – unter hohen Sicherheitsvorkehrungen stattfinden können. Übergriffe auf Zivilisten seien dokumentiert, aber handle es sich um Einzelfälle (vgl. Kapitel 4.3.1. des zitierten BAMF-Berichtes).2.3.3.2. Die länderspezifischen Feststellungen unter Punkt 1.3.3.2. basieren zum einen auf dem umfassenden und über viele Einzelquellen belegten Bericht des BAMF mit Stand November 2025 vergleiche BAMF, Länderreport 81 zu Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads). Der Bericht skizziert die religions-politische Lage unter dem vormaligen Regime in Zusammenarbeit mit dem Iran, welche vom Bestreben einer Stärkung der schiitischen Glaubensrichtung charakterisiert gewesen sei und letztlich eine Assoziation der schiitischen Konfession mit dem früheren Regime nach sich gezogen habe. Dementsprechend hätten nach dem Sturz des früheren Machthabers Befürchtungen über drohende Ausschreitungen geherrscht und seien Mitglieder der schiitischen Glaubensgemeinschaft nach dem Fall von Damaskus aus diesem Grund geflohen, jedoch sei die Mehrheit von ihnen wenig später wieder zurückgekehrt. Die umfassende deutsche Länderanalyse resümiert ein ambivalentes, aber insgesamt friedliches Verhältnis der schiitischen Religionsgruppe mit der neuen zentral-syrischen Übergangsregierung. Erwartete Plünderungen und Entweihungen schiitischer Heiligtümer hätten nicht stattgefunden, ein IS-Anschlag sei durch Sicherheitskräfte der Übergangsregierung verhindert worden und hätte ein zentrales religiöses Fest – unter dem Eindruck eines vorhergegangenen Anschlages auf eine Kirche – unter hohen Sicherheitsvorkehrungen stattfinden können. Übergriffe auf Zivilisten seien dokumentiert, aber handle es sich um Einzelfälle vergleiche Kapitel 4.3.1. des zitierten BAMF-Berichtes).
Zum anderen wird wiederum auf das COI-CMS in eingangs näher bezeichneter Aktualität abgestellt, welches zwar zuweilen Befürchtungen einzelner Personen sowie eine abstrakte Gefahrenlage für religiöse und ethnische Minderheiten zum Ausdruck bringt (vgl. etwa: „…Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde…“), jedoch gleichermaßen keine greifbare Risikoverdichtung für Zivilpersonen schiitisch-muslimischen Glaubens herausstellt. Es werden Übergriffe gegen schiitische Einrichtungen und Symbole bis hin zu standrechtlichen Exekutionen im Zuge von Durchsuchungen geschildert, letzteres mit Bezug zu Dörfern mit alawitischer Mehrheit im westlichen Umland von Homs. Ein gezieltes Vorgehen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung lässt sich insgesamt nicht abstrahieren, vielmehr ist die Motivlage hinter den dokumentierten Einzelfällen in einer tatsächlichen oder vermuteten Anhängerschaft zum früheren Regime zu sehen und in zeitlicher Nähe zur Machterlangung durch die Übergangsregierung zu verorten (vgl. die zitierte Quellenlage laut COI-CMS, u.a. HRW 10.03.2025; SOHR 12.07.2025).Zum anderen wird wiederum auf das COI-CMS in eingangs näher bezeichneter Aktualität abgestellt, welches zwar zuweilen Befürchtungen einzelner Personen sowie eine abstrakte Gefahrenlage für religiöse und ethnische Minderheiten zum Ausdruck bringt vergleiche etwa: „…Ein syrischer Priester erklärte, dass die Situation für nicht-dominante Religionsgemeinschaften zunehmend schwieriger werde…“), jedoch gleichermaßen keine greifbare Risikoverdichtung für Zivilpersonen schiitisch-muslimischen Glaubens herausstellt. Es werden Übergriffe gegen schiitische Einrichtungen und Symbole bis hin zu standrechtlichen Exekutionen im Zuge von Durchsuchungen geschildert, letzteres mit Bezug zu Dörfern mit alawitischer Mehrheit im westlichen Umland von Homs. Ein gezieltes Vorgehen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung lässt sich insgesamt nicht abstrahieren, vielmehr ist die Motivlage hinter den dokumentierten Einzelfällen in einer tatsächlichen oder vermuteten Anhängerschaft zum früheren Regime zu sehen und in zeitlicher Nähe zur Machterlangung durch die Übergangsregierung zu verorten vergleiche die zitierte Quellenlage laut COI-CMS, u.a. HRW 10.03.2025; SOHR 12.07.2025).
Eine Anfragebeantwortung vom 17.04.2026 befasst sich gesondert mit der Situation der schiitisch-muslimischen Glaubensrichtung in Syrien und der Frage, mit welchen Gefahren und Risiken sich diese Gruppe aktuell konfrontiert sieht (vgl. ACCORD vom 17.04.2026, A-12807). Informationen über kausale Folgen eines (inner-islamischen) Umstieges zum Schiitentum sind dem Bericht nicht zu entnehmen, auch ein klares Risikoprofil für Konvertiten gegenüber sunnitisch geprägten Stämmen findet kein tragfähiges Fundament. Der Bericht zitiert Quellen, welche abstrakt von Tötungen (auch) schiitischer Personen sprechen, doch fehlt es zum einen an jedweder Quantifizierung und zum anderen an belastbaren Hinweisen zur Rückführung auf die in Rede stehende Religionszugehörigkeit. Dass iranische Einrichtungen zufolge Versickerns finanzieller Quellen schließen mussten, erlaubt keinen Schluss auf statthabende Verfolgungsindikationen gegenüber Schiiten.Eine Anfragebeantwortung vom 17.04.2026 befasst sich gesondert mit der Situation der schiitisch-muslimischen Glaubensrichtung in Syrien und der Frage, mit welchen Gefahren und Risiken sich diese Gruppe aktuell konfrontiert sieht vergleiche ACCORD vom 17.04.2026, A-12807). Informationen über kausale Folgen eines (inner-islamischen) Umstieges zum Schiitentum sind dem Bericht nicht zu entnehmen, auch ein klares Risikoprofil für Konvertiten gegenüber sunnitisch geprägten Stämmen findet kein tragfähiges Fundament. Der Bericht zitiert Quellen, welche abstrakt von Tötungen (auch) schiitischer Personen sprechen, doch fehlt es zum einen an jedweder Quantifizierung und zum anderen an belastbaren Hinweisen zur Rückführung auf die in Rede stehende Religionszugehörigkeit. Dass iranische Einrichtungen zufolge Versickerns finanzieller Quellen schließen mussten, erlaubt keinen Schluss auf statthabende Verfolgungsindikationen gegenüber Schiiten.
Letztlich enthalten aktuelle Einschätzungen von EUAA ein grundlegendes Risikoprofil für Personen, die gegen religiöse oder moralische Normen verstoßen (vgl. EUAA Country Guidance, Dezember 2025, Kapitel 4.8 Individuals perceived to have transgressed religious/ moral laws, norms or codes). Gezielte Handlungen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung, gegen Atheisten oder Apostaten werden auch in diesem Rahmen nicht zur Darstellung gebracht, vielmehr seien entsprechende Handlungen abseits näher beschriebener Einzelfälle nicht beobachtet worden (vgl. EUAA Country Guidance, Kapitel 4.8 in freier Übersetzung des erkennenden Gerichtes: „Die gemeldeten Handlungen gegen Personen dieses Profils stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar“; „Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme der Übergangsregierung in Syrien keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet“). Übereinstimmend werden in der aktuellen Position des UNHCR mit Stand Mai 2026 Tötungen u.a. schiitischer Glaubensangehöriger berichtet, wobei diese einerseits eine Zugehörigkeit zum vormaligen Regime aufgewiesen hätten und im Übrigen keinem Motiv zuordenbar seien (UNHCR: „…Informationen über das gezielte Vorgehen gegen zwölfer-Schiiten sind nach wie vor begrenzt…“; „…Einige Tötungen standen explizit im Zusammenhang mit früheren Beteiligungen an Regime-Truppen, andere schienen gezielt, aber mit unklaren Motiven“). Im Ergebnis ist eine generelle Gefahrenverdichtung für Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung in Gestalt gezielter Verfolgungshandlungen oder einer strukturell angelegten Unwilligkeit oder Unfähigkeit zur Unterschutzstellung nicht vorzufinden, vereinzelte Berichte über abstrakt wahrgenommene Situationsverschlechterungen und stattgehabte Einzelfälle ohne klare Zuordenbarkeit zu konfessionell angelegten Motivlagen bewirken keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.Letztlich enthalten aktuelle Einschätzungen von EUAA ein grundlegendes Risikoprofil für Personen, die gegen religiöse oder moralische Normen verstoßen vergleiche EUAA Country Guidance, Dezember 2025, Kapitel 4.8 Individuals perceived to have transgressed religious/ moral laws, norms or codes). Gezielte Handlungen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung, gegen Atheisten oder Apostaten werden auch in diesem Rahmen nicht zur Darstellung gebracht, vielmehr seien entsprechende Handlungen abseits näher beschriebener Einzelfälle nicht beobachtet worden vergleiche EUAA Country Guidance, Kapitel 4.8 in freier Übersetzung des erkennenden Gerichtes: „Die gemeldeten Handlungen gegen Personen dieses Profils stellen im Allgemeinen keine Verfolgung dar“; „Darüber hinaus wurden seit der Machtübernahme der Übergangsregierung in Syrien keine konkreten Fälle von Problemen für Atheisten oder Abtrünnige gemeldet“). Übereinstimmend werden in der aktuellen Position des UNHCR mit Stand Mai 2026 Tötungen u.a. schiitischer Glaubensangehöriger berichtet, wobei diese einerseits eine Zugehörigkeit zum vormaligen Regime aufgewiesen hätten und im Übrigen keinem Motiv zuordenbar seien (UNHCR: „…Informationen über das gezielte Vorgehen gegen zwölfer-Schiiten sind nach wie vor begrenzt…“; „…Einige Tötungen standen explizit im Zusammenhang mit früheren Beteiligungen an Regime-Truppen, andere schienen gezielt, aber mit unklaren Motiven“). Im Ergebnis ist eine generelle Gefahrenverdichtung für Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung in Gestalt gezielter Verfolgungshandlungen oder einer strukturell angelegten Unwilligkeit oder Unfähigkeit zur Unterschutzstellung nicht vorzufinden, vereinzelte Berichte über abstrakt wahrgenommene Situationsverschlechterungen und stattgehabte Einzelfälle ohne klare Zuordenbarkeit zu konfessionell angelegten Motivlagen bewirken keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.
2.3.4. Zu den Feststellungen betreffend die Versorgungslage und Sozioökonomie:
Dass die syrische Wirtschaft auch noch im Jahr 2026 als „sich beschleunigend zusammenbrechend“ qualifiziert werden müsste, ist angesichts der dahingehenden Quellendatierung mit April und Mai 2025 und in Anbetracht gegenläufiger Informationen jüngeren Datums (vgl. Etana 07.2025; REU 05.12.2025) nicht aufrecht zu erhalten. Fraglos bestehen Abhängigkeitsverhältnisse und große Hürden am Weg zum wirtschaftlichen Aufschwung (vgl. in diesem Sinne INSS 14.12.2025), zudem ist die syrische Wirtschaft weiterhin als instabil zu bezeichnen und sind Mängel in der Entscheidungsfindung sowie der wirtschafts- und investitionsspezifischen Schwerpunktsetzung auszumachen (vgl. IDOS 08.12.2025). Erste Schritte der wirtschaftlichen Erholung sind jedoch mit der im COI-CMS beschriebenen Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, eine „neue Produktionsstruktur“ (SYD 16.12.2025) wird im ersten Jahr nach dem Machtwechsel nicht erwartet werden dürfen. Während das COI-CMS trotz Datierung mit 28.02.2026 nach wie vor und augenscheinlich überholt von einem Kontrollanteil der Übergangsregierung über die syrischen Ölfelder von nur 9% ausgeht (ausgewiesene Quellenlage zum Stand Juni 2025), wird im gegebenen Zusammenhang auf die Machtveränderungen auf dem Gebiet der DAANES hingewiesen, welche erhebliche Umwälzungen auch im Bereich der Ölvorkommen zur Folge hatten (vgl. COI-CMS an anderer Stelle u.a.: „…Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten…“).Dass die syrische Wirtschaft auch noch im Jahr 2026 als „sich beschleunigend zusammenbrechend“ qualifiziert werden müsste, ist angesichts der dahingehenden Quellendatierung mit April und Mai 2025 und in Anbetracht gegenläufiger Informationen jüngeren Datums vergleiche Etana 07.2025; REU 05.12.2025) nicht aufrecht zu erhalten. Fraglos bestehen Abhängigkeitsverhältnisse und große Hürden am Weg zum wirtschaftlichen Aufschwung vergleiche in diesem Sinne INSS 14.12.2025), zudem ist die syrische Wirtschaft weiterhin als instabil zu bezeichnen und sind Mängel in der Entscheidungsfindung sowie der wirtschafts- und investitionsspezifischen Schwerpunktsetzung auszumachen vergleiche IDOS 08.12.2025). Erste Schritte der wirtschaftlichen Erholung sind jedoch mit der im COI-CMS beschriebenen Quellenlage nicht von der Hand zu weisen, eine „neue Produktionsstruktur“ (SYD 16.12.2025) wird im ersten Jahr nach dem Machtwechsel nicht erwartet werden dürfen. Während das COI-CMS trotz Datierung mit 28.02.2026 nach wie vor und augenscheinlich überholt von einem Kontrollanteil der Übergangsregierung über die syrischen Ölfelder von nur 9% ausgeht (ausgewiesene Quellenlage zum Stand Juni 2025), wird im gegebenen Zusammenhang auf die Machtveränderungen auf dem Gebiet der DAANES hingewiesen, welche erhebliche Umwälzungen auch im Bereich der Ölvorkommen zur Folge hatten vergleiche COI-CMS an anderer Stelle u.a.: „…Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten…“).
Zur Arbeitslosenquote werden im COI-CMS diametral unterschiedliche Informationen dargestellt, sodass sich kein konkreter und einheitlicher Ansatz heranziehen lässt.
2.3.5. Zu den Feststellungen betreffend den Wehr- und Reservedienst in Syrien:
Dass die Generalamnestie für frühere Armeeangehörige tatsächlich in Geltung steht und umgesetzt wird, ist mit dem COI-CMS in aktueller Version unzweifelhaft (vgl. COI-CMS u.a.: „…Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren…“). Dabei wird nicht übersehen, dass im COI-CMS an anderer Stelle auch Unregelmäßigkeiten beschrieben werden (vgl. COI-CMS: „…Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert…“; „…Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war…“). Erstgenanntes Zitat ist auf eine Einzelquelle zurückzuführen (Economist 25.04.2025), welche sich schon im Hinblick auf fehlende Aktualität nicht als Grundlage einer entsprechend verallgemeinernden Feststellung qualifiziert. Darüber hinaus sind den gebotenen Informationen keine Hinweise auf nähere Umstände und Hintergrundmotive zu entnehmen, weshalb ein feststellender Schluss auf massenhafte Verhaftungen im Rahmen des Amnestieprozesses nicht zu stützen ist. Zu zweitgenanntem Zitat liegen nähere Angaben zur qualitativen oder quantitativen Einordnung besagter Fälle wiederum nicht vor und stützt sich das COI-CMS auf eine einzelne Quelle (ICG 26.11.2025). Eine Sichtung der verwiesenen Quelle zeitigt das Ergebnis, dass von Seiten der International Crises Group (ICG) Telefoninterviews mit Personen in der Küstenregion geführt wurden, aus welchen sich die skizzierten Länderinformationen ergeben. Die Telefonate haben demnach bereits im März 2025 und mai 2025 stattgefunden (vgl. Fußnote 47), also in zeitlicher Nähe zu den bekannten Ausschreitungen in der Küstenregion, sodass es insgesamt an der erforderlichen Aktualität des Quellenmaterials einerseits und einer Belastbarkeit der Angaben andererseits fehlt und der widersprechende Hinweis keine Erhärtung zulasten der Funktionsfähigkeit des Versöhnungsprozesses erfährt.Dass die Generalamnestie für frühere Armeeangehörige tatsächlich in Geltung steht und umgesetzt wird, ist mit dem COI-CMS in aktueller Version unzweifelhaft vergleiche COI-CMS u.a.: „…Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren…“). Dabei wird nicht übersehen, dass im COI-CMS an anderer Stelle auch Unregelmäßigkeiten beschrieben werden vergleiche COI-CMS: „…Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert…“; „…Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war…“). Erstgenanntes Zitat ist auf eine Einzelquelle zurückzuführen (Economist 25.04.2025), welche sich schon im Hinblick auf fehlende Aktualität nicht als Grundlage einer entsprechend verallgemeinernden Feststellung qualifiziert. Darüber hinaus sind den gebotenen Informationen keine Hinweise auf nähere Umstände und Hintergrundmotive zu entnehmen, weshalb ein feststellender Schluss auf massenhafte Verhaftungen im Rahmen des Amnestieprozesses nicht zu stützen ist. Zu zweitgenanntem Zitat liegen nähere Angaben zur qualitativen oder quantitativen Einordnung besagter Fälle wiederum nicht vor und stützt sich das COI-CMS auf eine einzelne Quelle (ICG 26.11.2025). Eine Sichtung der verwiesenen Quelle zeitigt das Ergebnis, dass von Seiten der International Crises Group (ICG) Telefoninterviews mit Personen in der Küstenregion geführt wurden, aus welchen sich die skizzierten Länderinformationen ergeben. Die Telefonate haben demnach bereits im März 2025 und mai 2025 stattgefunden vergleiche Fußnote 47), also in zeitlicher Nähe zu den bekannten Ausschreitungen in der Küstenregion, sodass es insgesamt an der erforderlichen Aktualität des Quellenmaterials einerseits und einer Belastbarkeit der Angaben andererseits fehlt und der widersprechende Hinweis keine Erhärtung zulasten der Funktionsfähigkeit des Versöhnungsprozesses erfährt.
2.3.6. Zu den Feststellungen betreffend Bewegungsfreiheit und Rückkehr:
2.3.6.1. Dass Personalmangel oder Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur weiterhin „gelegentlich“ zu Zwischenfällen führen können (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025), transportiert keine aufzugreifende Substanz und vermag nicht, eine verallgemeinernde Feststellung über Rechtsverletzungen vor Checkpoints und damit der Bewegungsfreiheit insgesamt zu tragen. Ähnlich verhält es sich mit einem weiteren Hinweis auf Beschwerden (vgl. COI-CMS: „…Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren…“), eine den Rückschluss auf im Allgemeinen zu befürchtende Misshandlungstendenzen rechtfertigende Vorfallsverdichtung ist hierin nicht zu erkennen und fehlt es der zitierten Quelle überdies an der erforderlichen Aktualität (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 06.2025). Insgesamt überwiegen Anhaltspunkte zum Schluss auf eine weitgehend störungsfreie und (insbesondere außerhalb der Nachtstunden) sichere Bewegungsmöglichkeit, Hinweise auf Einschränkungen sind vage sowie wenig konkret. Zwar beschreibt das COI-CMS unter Verweis auf SNHR eine nicht näher präzisierte Anzahl von Verhaftungen vor Checkpoints in der ersten Jahreshälfte 2025, doch seien die Betroffenen nach „einigen“ Stunden wieder freigelassen worden. Eine bereits mit Mai 2025 datierte Quelle beschreibt, dass Reisen aufgrund von Kriminalität und schlechter Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich sei (vgl. darüber hinaus unter Verweis auf ICG 28.03.2025: „Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich“). Dem stehen Quellen aktuelleren Datums gegenüber (vgl. DIS 09.12.2025), welche auf die gefahrlose Reisemöglichkeit per PKW oder Bus sowie Reisetätigkeiten lokaler Reisebüros verweisen (vgl. u.a.: „…Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen“). Während der Nachtstunden ist von einer erhöhten Gefahrenlage aufgrund vorherrschender Kriminalität auszugehen, im Fokus bei Entführungen stehen demnach Personen mit Bezug zum vormaligen syrischen Regime. Dass extremistische Gruppierungen auf kleinen Straßen Schikanen gegen Reisende verantworten, eignet sich nicht zur Umkehrung der Sichtweise hinsichtlich der grundlegenden Bewegungsfreiheit in festgestelltem Sinne, dasselbe trifft auf einzelne Straßenabschnitte mit erhöhter Risikoeinschätzung zu. Eine für Zivilisten gegebene Gefahrenlage, an Checkpoints Misshandlungen, Erpressungen oder anderen Problemen ausgesetzt zu sein, findet abseits etwaiger Einzelfälle keine Verdichtung auf Basis der vorliegenden Länderberichtslage (in diesem Sinne u.a. COI-CMS: „…Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweises…“; „…Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur…“; im Zusammenhang mit Problemen an Checkpoints unter Führung der SNA: „…Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert““).2.3.6.1. Dass Personalmangel oder Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur weiterhin „gelegentlich“ zu Zwischenfällen führen können vergleiche COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025), transportiert keine aufzugreifende Substanz und vermag nicht, eine verallgemeinernde Feststellung über Rechtsverletzungen vor Checkpoints und damit der Bewegungsfreiheit insgesamt zu tragen. Ähnlich verhält es sich mit einem weiteren Hinweis auf Beschwerden vergleiche COI-CMS: „…Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagieren…“), eine den Rückschluss auf im Allgemeinen zu befürchtende Misshandlungstendenzen rechtfertigende Vorfallsverdichtung ist hierin nicht zu erkennen und fehlt es der zitierten Quelle überdies an der erforderlichen Aktualität vergleiche COI-CMS unter Verweis auf DIS 06.2025). Insgesamt überwiegen Anhaltspunkte zum Schluss auf eine weitgehend störungsfreie und (insbesondere außerhalb der Nachtstunden) sichere Bewegungsmöglichkeit, Hinweise auf Einschränkungen sind vage sowie wenig konkret. Zwar beschreibt das COI-CMS unter Verweis auf SNHR eine nicht näher präzisierte Anzahl von Verhaftungen vor Checkpoints in der ersten Jahreshälfte 2025, doch seien die Betroffenen nach „einigen“ Stunden wieder freigelassen worden. Eine bereits mit Mai 2025 datierte Quelle beschreibt, dass Reisen aufgrund von Kriminalität und schlechter Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich sei vergleiche darüber hinaus unter Verweis auf ICG 28.03.2025: „Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich“). Dem stehen Quellen aktuelleren Datums gegenüber vergleiche DIS 09.12.2025), welche auf die gefahrlose Reisemöglichkeit per PKW oder Bus sowie Reisetätigkeiten lokaler Reisebüros verweisen vergleiche u.a.: „…Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen“). Während der Nachtstunden ist von einer erhöhten Gefahrenlage aufgrund vorherrschender Kriminalität auszugehen, im Fokus bei Entführungen stehen demnach Personen mit Bezug zum vormaligen syrischen Regime. Dass extremistische Gruppierungen auf kleinen Straßen Schikanen gegen Reisende verantworten, eignet sich nicht zur Umkehrung der Sichtweise hinsichtlich der grundlegenden Bewegungsfreiheit in festgestelltem Sinne, dasselbe trifft auf einzelne Straßenabschnitte mit erhöhter Risikoeinschätzung zu. Eine für Zivilisten gegebene Gefahrenlage, an Checkpoints Misshandlungen, Erpressungen oder anderen Problemen ausgesetzt zu sein, findet abseits etwaiger Einzelfälle keine Verdichtung auf Basis der vorliegenden Länderberichtslage (in diesem Sinne u.a. COI-CMS: „…Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweises…“; „…Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur…“; im Zusammenhang mit Problemen an Checkpoints unter Führung der SNA: „…Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert““).
2.3.6.2. Zur Lage für Einreisende mit Auffälligkeiten gegenüber dem vormaligen syrischen Regime enthält das COI-CMS unterschiedliche Informationen. Nach neuerer Quellenlage (STJ 25.06.2025 vs. DIS 09.12.2025) bestehen demnach jedoch keine Einreiseeinschränkungen für zurückkehrende syrische Staatsangehörige, die in diesem Sinne angelegte Berichtslage erweist sich angesichts der höheren Aktualität zugrunde liegender Quellen als feststellungsfest (vgl. ferner u.a. COI-CMS: „…Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären…“).2.3.6.2. Zur Lage für Einreisende mit Auffälligkeiten gegenüber dem vormaligen syrischen Regime enthält das COI-CMS unterschiedliche Informationen. Nach neuerer Quellenlage (STJ 25.06.2025 vs. DIS 09.12.2025) bestehen demnach jedoch keine Einreiseeinschränkungen für zurückkehrende syrische Staatsangehörige, die in diesem Sinne angelegte Berichtslage erweist sich angesichts der höheren Aktualität zugrunde liegender Quellen als feststellungsfest vergleiche ferner u.a. COI-CMS: „…Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären…“).
2.3.6.3. Die Anzahl der seit dem Sturz des früheren Regimes zurückgekehrten Personen basiert auf der UNHCR-Berichtslage (vgl. UNHCR Flash Update Nr. 68, 13.03.2026). Die vergleichende Auswertung gegebener Rückkehrbedingungen, welche innerhalb einer Skala von 0 bis 5 nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen förderlicher Umstände abgebildet wird, ergibt sich aus dem COI-CMS in Zusammenschau mit der aktuellen Einschätzung durch IOM (International Organization for Migration, Return Index Round 4, Jänner 2026). 2.3.6.3. Die Anzahl der seit dem Sturz des früheren Regimes zurückgekehrten Personen basiert auf der UNHCR-Berichtslage vergleiche UNHCR Flash Update Nr. 68, 13.03.2026). Die vergleichende Auswertung gegebener Rückkehrbedingungen, welche innerhalb einer Skala von 0 bis 5 nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen förderlicher Umstände abgebildet wird, ergibt sich aus dem COI-CMS in Zusammenschau mit der aktuellen Einschätzung durch IOM (International Organization for Migration, Return Index Round 4, Jänner 2026).
Das COI-CMS beschreibt keine maßgeblichen Risiken im Zuge der Rückkehr (vgl. COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025: „…Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss…“; zu Zurückweisungen: „Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen“). Für Mitglieder religiöser oder ethnischer Minderheiten „erwartet“ das COI-CMS ein Zuwarten mit der Rückkehr, eine tatsächliche Gefahrenlage ist hieraus aber auch für diese Gruppe nicht abzuleiten. Zwar seien Gewalttaten bis hin zu Tötungen gegen Rückkehrende registriert worden, doch seien diese nicht ethnisch oder religiös motiviert, sondern gegen die Opfer als Täter früherer Verbrechen gerichtet gewesen (vgl. COI-CMS: „…So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde…“). Dass Rückkehrer „mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen“ ausgesetzt seien, ist mit Blick auf die zitierte Quellenlage (u.a. ARCHRi 08.2025) angesichts der nur wenigen herangezogenen Fälle als statistischer Referenzrahmen zum Schluss auf eine allgemeine Gefahrenverdichtung nicht aufrechtzuerhalten (vgl. hierzu bereits unter Punkt 2.3.3.1.). Das COI-CMS listet fünf Fälle von mehr oder weniger gesicherten Zwischenfällen gegenüber Rückkehrenden, welchen jedoch aktuellere Einschätzungen in Richtung einer weitgehend unkritischen Rückkehrsituation gegenüberstehen (vgl. ÖB Damaskus, 26.11.2025: „...Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden“; Syrienexperte01, 18.11.2025: „Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gebe, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben“). Eine spezifisch an der Rückkehr geknüpfte Gefahrenlage lässt sich der Länderberichtslage damit im Ergebnis nicht entnehmen.Das COI-CMS beschreibt keine maßgeblichen Risiken im Zuge der Rückkehr vergleiche COI-CMS unter Verweis auf DIS 09.12.2025: „…Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss…“; zu Zurückweisungen: „Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen“). Für Mitglieder religiöser oder ethnischer Minderheiten „erwartet“ das COI-CMS ein Zuwarten mit der Rückkehr, eine tatsächliche Gefahrenlage ist hieraus aber auch für diese Gruppe nicht abzuleiten. Zwar seien Gewalttaten bis hin zu Tötungen gegen Rückkehrende registriert worden, doch seien diese nicht ethnisch oder religiös motiviert, sondern gegen die Opfer als Täter früherer Verbrechen gerichtet gewesen vergleiche COI-CMS: „…So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde…“). Dass Rückkehrer „mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen“ ausgesetzt seien, ist mit Blick auf die zitierte Quellenlage (u.a. ARCHRi 08.2025) angesichts der nur wenigen herangezogenen Fälle als statistischer Referenzrahmen zum Schluss auf eine allgemeine Gefahrenverdichtung nicht aufrechtzuerhalten vergleiche hierzu bereits unter Punkt 2.3.3.1.). Das COI-CMS listet fünf Fälle von mehr oder weniger gesicherten Zwischenfällen gegenüber Rückkehrenden, welchen jedoch aktuellere Einschätzungen in Richtung einer weitgehend unkritischen Rückkehrsituation gegenüberstehen vergleiche ÖB Damaskus, 26.11.2025: „...Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden“; Syrienexperte01, 18.11.2025: „Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gebe, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben“). Eine spezifisch an der Rückkehr geknüpfte Gefahrenlage lässt sich der Länderberichtslage damit im Ergebnis nicht entnehmen.
Die Gepflogenheiten hinsichtlich Überweisungen im Ausland beschäftigter Familienmitglieder geht wie auch die moralisch-gesellschaftliche Verpflichtung zu gegenseitiger Unterstützung und Aufnahme Rückkehrender aus dem COI-CMS hervor, eine detaillierte Aufarbeitung ist insoweit einem „Research Paper“ der Staatendokumentation zu entnehmen (Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, 21.10.2025). Dass im Rückkehrfall innerfamiliäre Spannungen aufgrund der ohnehin knappen Ressourcenlage und mangelhafter Infrastruktur entstehen können, wird nicht bezweifelt, ändert aber mit Blick auf die beschriebene Quellenlage nichts an der grundsätzlichen Bereitschaft zur Aufnahme Rückkehrender in die syrischen Familien- und Verwandtschaftsverbände (vgl. COI Research Paper: „It is common for individuals working abroad, for example in the Gulf Cooperation Council (GCC) states, to remit funds to parents, siblings, and even more distant relatives or for older family members to mediate conflicts and facilitate employment opportunities for younger kin“; „Such exchanges are construed not as discretionary practices but as obligations embedded within the moral fabric of Syrian society, underpinned by mistrust toward strangers and, in particular, state institutions“; „While kin may receive returnees on the basis of moral obligation, this incorporation often produces intra-household tensions“). Dass „gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR“ die maximale Aufnahmekapazität Syriens erreicht sei und das Land keine weiteren Rückkehrenden mehr aufnehmen könne (SO 20.10.2025), entbehrt jedweder qualitativen und quantitativen Unterfütterung und bedingt keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.Die Gepflogenheiten hinsichtlich Überweisungen im Ausland beschäftigter Familienmitglieder geht wie auch die moralisch-gesellschaftliche Verpflichtung zu gegenseitiger Unterstützung und Aufnahme Rückkehrender aus dem COI-CMS hervor, eine detaillierte Aufarbeitung ist insoweit einem „Research Paper“ der Staatendokumentation zu entnehmen (Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, 21.10.2025). Dass im Rückkehrfall innerfamiliäre Spannungen aufgrund der ohnehin knappen Ressourcenlage und mangelhafter Infrastruktur entstehen können, wird nicht bezweifelt, ändert aber mit Blick auf die beschriebene Quellenlage nichts an der grundsätzlichen Bereitschaft zur Aufnahme Rückkehrender in die syrischen Familien- und Verwandtschaftsverbände vergleiche COI Research Paper: „It is common for individuals working abroad, for example in the Gulf Cooperation Council (GCC) states, to remit funds to parents, siblings, and even more distant relatives or for older family members to mediate conflicts and facilitate employment opportunities for younger kin“; „Such exchanges are construed not as discretionary practices but as obligations embedded within the moral fabric of Syrian society, underpinned by mistrust toward strangers and, in particular, state institutions“; „While kin may receive returnees on the basis of moral obligation, this incorporation often produces intra-household tensions“). Dass „gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR“ die maximale Aufnahmekapazität Syriens erreicht sei und das Land keine weiteren Rückkehrenden mehr aufnehmen könne (SO 20.10.2025), entbehrt jedweder qualitativen und quantitativen Unterfütterung und bedingt keine beweiswürdigend aufzugreifende Gewichtsverlagerung.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):
Die belangte Behörde hat den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Damit befindet sie sich im Ergebnis im Recht.
3.1.1. Zur Heimatregion des Beschwerdeführers
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob ihm dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442 mwN). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370; VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0317 unter Verweis auf VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442; VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 29.02.2024, Ra 2023/18/0370 mwN).
Der Beschwerdeführer ist in der Stadt Aleppo geboren und in familiärer Einbettung im eigenen Haus der Familie aufgewachsen. Er hat hier seine ersten Lebens- und Bildungsjahre absolviert, bevor die Familie in das Gouvernement Damaskus übersiedelte. Dort bewohnte sie ein Mietobjekt und hat der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Aleppo im Jahr 2012 keine vertieften und anhaltenden Kontakte aufgebaut, vielmehr befanden sich seine familiären und verwandtschaftlichen Wurzeln weiterhin und bis zuletzt in der Stadt Aleppo und deren ländlicher Umgebung. Nach wie vor besitzt die Familie in besagter Stadt ein Haus, die Großeltern des Beschwerdeführers bewohnen ein eigenes Haus im selben Viertel. Eltern und Geschwister sowie Ehefrau und eigene Kinder haben sich in der Nähe der Städte Aleppo und Manbidsch angesiedelt, sodass die Stadt Aleppo samt großräumig angrenzender Umgebung im gleichnamigen Gouvernement unter Bedachtnahme auf die festgestellten Bindungen als Herkunftsregion im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu qualifizieren ist.
3.1.2. Zum Status eines Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Als Flüchtling im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist anzusehen, wer sich aus der wohlbegründeten Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Als Flüchtling gilt ferner, wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht (VwGH 11.01.2023, Ra 2020/19/0363). Bedingung für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A GFK ist damit das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den in der Konvention genannten Gründen der Verfolgung und den Verfolgungshandlungen oder dem fehlenden Schutz vor solchen Handlungen VwGH 14.09.2022, Ra 2022/20/0028, VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001 mwN).
Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Art. 9 Abs. 1 lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. B Statusrichtlinie). Unter Verfolgung ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen. Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. A Statusrichtlinie). Verfolgung liegt darüber hinaus vor, wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Artikel 9, Absatz eins, Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Artikel 9, Absatz eins, lit. B Statusrichtlinie).
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (statt vieler nur VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056 mwN).
Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Artikel 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9 Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/18/0387).
Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Art. 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).Die Prüfung nach einem Antrag auf internationalen Schutz hat sich in zwei getrennten Abschnitten zu vollziehen. Der erste Abschnitt betrifft die Feststellung der tatsächlichen Umstände, die Beweise zur Stützung des Antrags darstellen können, während der zweite Abschnitt die rechtliche Würdigung dieser Umstände betrifft, die in der Entscheidung besteht, ob die in den Artikel 9 und 10 oder 15 der Richtlinie 2004/83 vorgesehenen materiellen Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes in Anbetracht der Umstände, die einen konkreten Fall auszeichnen, erfüllt sind (soweit schon zur früheren Rechtslage EuGH 22.11.2012, C-277/11; zur Charakterisierung asylrechtlich zu treffender Feststellungen als Wiedergabe von in der Vergangenheit geschehenen und aktuell bestehenden Tatsachen im Gegensatz zu aus den vorhandenen Beweismitteln gezogenen (prognostischen) Schlussfolgerungen VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten der erkennenden Behörde vorzunehmen, im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen von der Behörde nicht getroffen werden (VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386 mwN). Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Den Richtlinien des UNHCR ist indes besondere Beachtung im Sinne einer Indizwirkung zu schenken. Die Verpflichtung zur Beachtung der von UNHCR und EUAA [vormals: EASO] herausgegebenen Richtlinien ergibt sich aus dem einschlägigen Unionsrecht, doch sind die Asylbehörden nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR und EUAA gebunden (VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182 mwN).
3.1.2.1. Verfolgungsgefahr aus Gründen der Religion des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stützt sich beschwerdebegründend auf eine Zugehörigkeit zur schiitisch-islamischen Glaubensrichtung bzw. die Abkehr von seiner vormals sunnitischen Glaubenszugehörigkeit, woraus eine Verfolgungsgefahr von Seiten der syrischen Übergangsregierung anzunehmen sei. Hierzu ist mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung formal weiterhin angehört und sich hieran auch jüngst nichts verändert hat (vgl. Punkt 1.2.5). Eine Sympathie für schiitische Gepflogenheiten samt allenfalls angedachter Ausübung schiitisch-islamischer Religionspraktiken bedeutet keine Entfernung vom muslimischen Glauben und damit weder Konversion noch Abfall vom Islam, ein gesetzliches Konversionsverbot erhärtet insoweit keine Risikoindikation und können Risikoerwägungen im Zusammenhang mit Atheismus und Apostasie im Falle des Beschwerdeführers auf sich beruhen. Zum anderen weist die Länderberichtslage auch für Mitglieder der schiitisch-islamischen Glaubensrichtung keine maßgebliche Gefahrenverdichtung auf. Systematisierte, zielgerichtete oder überhaupt gehäufte Handlungen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung sind – trotz entsprechender Befürchtungen (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.3.2.) - kein Teil der gegebenen Ländersituation, etwaige Geschehnisse beschränkten sich auf Einzelfälle. Zwar hat es in der Vergangenheit demnach Tötungen (auch) von Gläubigen schiitischer Prägung gegeben, doch verweisen die verfügbaren Informationen primär auf zugrunde liegende Assoziationen und Verbindungen zum früheren Regime und ist eine kausale Motivlage hinter erfolgten Übergriffen in Gestalt der schiitischen Religionszugehörigkeit gerade nicht abzuleiten (vgl. Punkt 1.3.3.2. der Länderfeststellungen). Eine wie auch immer geartete Nahebeziehung zum vormaligen Regime unter Bashar Al-Assad weist der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr gehört er nicht der alawitischen Bevölkerungsminderheit an und ist er in noch kindlichem Alter aus Syrien ausgereist. Einen militärischen Dienst hat er nicht geleistet und sich nicht in eigenem Namen politisch kompromittierend geäußert (vgl. Punkt 1.2.3. der Feststellungen). Auch in Ansehung der nahen Angehörigen des Beschwerdeführers ist eine politisch-religiöse Exponiertheit nicht vorzufinden, negative Berührungspunkte mit der Übergangsregierung hat es in der Vergangenheit nicht gegeben (vgl. Punkt 1.2.6. der Feststellungen) und lebt die Familie augenscheinlich unbehelligt im ländlichen Aleppo.Der Beschwerdeführer stützt sich beschwerdebegründend auf eine Zugehörigkeit zur schiitisch-islamischen Glaubensrichtung bzw. die Abkehr von seiner vormals sunnitischen Glaubenszugehörigkeit, woraus eine Verfolgungsgefahr von Seiten der syrischen Übergangsregierung anzunehmen sei. Hierzu ist mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der sunnitischen Glaubensrichtung formal weiterhin angehört und sich hieran auch jüngst nichts verändert hat vergleiche Punkt 1.2.5). Eine Sympathie für schiitische Gepflogenheiten samt allenfalls angedachter Ausübung schiitisch-islamischer Religionspraktiken bedeutet keine Entfernung vom muslimischen Glauben und damit weder Konversion noch Abfall vom Islam, ein gesetzliches Konversionsverbot erhärtet insoweit keine Risikoindikation und können Risikoerwägungen im Zusammenhang mit Atheismus und Apostasie im Falle des Beschwerdeführers auf sich beruhen. Zum anderen weist die Länderberichtslage auch für Mitglieder der schiitisch-islamischen Glaubensrichtung keine maßgebliche Gefahrenverdichtung auf. Systematisierte, zielgerichtete oder überhaupt gehäufte Handlungen gegen Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung sind – trotz entsprechender Befürchtungen vergleiche die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.3.2.) - kein Teil der gegebenen Ländersituation, etwaige Geschehnisse beschränkten sich auf Einzelfälle. Zwar hat es in der Vergangenheit demnach Tötungen (auch) von Gläubigen schiitischer Prägung gegeben, doch verweisen die verfügbaren Informationen primär auf zugrunde liegende Assoziationen und Verbindungen zum früheren Regime und ist eine kausale Motivlage hinter erfolgten Übergriffen in Gestalt der schiitischen Religionszugehörigkeit gerade nicht abzuleiten vergleiche Punkt 1.3.3.2. der Länderfeststellungen). Eine wie auch immer geartete Nahebeziehung zum vormaligen Regime unter Bashar Al-Assad weist der Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr gehört er nicht der alawitischen Bevölkerungsminderheit an und ist er in noch kindlichem Alter aus Syrien ausgereist. Einen militärischen Dienst hat er nicht geleistet und sich nicht in eigenem Namen politisch kompromittierend geäußert vergleiche Punkt 1.2.3. der Feststellungen). Auch in Ansehung der nahen Angehörigen des Beschwerdeführers ist eine politisch-religiöse Exponiertheit nicht vorzufinden, negative Berührungspunkte mit der Übergangsregierung hat es in der Vergangenheit nicht gegeben vergleiche Punkt 1.2.6. der Feststellungen) und lebt die Familie augenscheinlich unbehelligt im ländlichen Aleppo.
Im Ergebnis ist eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie für Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung nicht maßgeblich wahrscheinlich und dies umso weniger mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers, welcher formal der sunnitischen Mehrheitsreligion angehört. Einschätzungen durch EUAA und UNHCR stehen dem auf Basis der auseinandergesetzten Einzelfallüberlegungen nicht entgegen (vgl. hierzu bereits die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.3.2.), das UNHCR-Risikoprofil für Angehörige religiöser Minderheiten geht schon mangels entsprechender Zugehörigkeit ins Leere.Im Ergebnis ist eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie für Mitglieder der schiitischen Glaubensrichtung nicht maßgeblich wahrscheinlich und dies umso weniger mit Bezug zur Person des Beschwerdeführers, welcher formal der sunnitischen Mehrheitsreligion angehört. Einschätzungen durch EUAA und UNHCR stehen dem auf Basis der auseinandergesetzten Einzelfallüberlegungen nicht entgegen vergleiche hierzu bereits die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.3.2.), das UNHCR-Risikoprofil für Angehörige religiöser Minderheiten geht schon mangels entsprechender Zugehörigkeit ins Leere.
3.1.2.2. Verfolgungsgefahr aus westlicher Orientierung:
Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen bei ihm verinnerlichten und insoweit rückkehrhinderlichen westlichen Lebensstil und beschreibt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen seinen Alkoholkonsum sowie Bekleidungsvorschriften in sunnitischen Gesellschaften. Ferner verweist er auf eine in der Türkei und in Österreich erlangte „Freiheit“, welche er im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht ausleben könnte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können u.a. Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt aber dazu, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0330 mwN; zur Anwendung dieser Rechtsprechung auch auf Männer vgl. u.a. VwGH 30.03.2021, Ra 2019/19/0518).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können u.a. Frauen Asyl beanspruchen, die aufgrund eines gelebten „westlich“ orientierten Lebensstils bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat verfolgt würden. Gemeint ist damit eine von ihnen angenommene Lebensweise, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt. Voraussetzung ist, dass diese Lebensführung zu einem solch wesentlichen Bestandteil der Identität geworden ist, dass nicht erwartet werden kann, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und/oder religiösen Normen zu entgehen. Nicht jede Änderung der Lebensführung während des Aufenthalts in Österreich, die im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, führt aber dazu, dass deshalb internationaler Schutz gewährt werden müsste. Entscheidend ist vielmehr eine grundlegende und auch entsprechend verfestigte Änderung der Lebensführung, in der die Anerkennung, die Inanspruchnahme oder die Ausübung ihrer Grundrechte zum Ausdruck kommt, die zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist und die bei Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht gelebt werden könnte (VwGH 21.02.2022, Ra 2021/01/0330 mwN; zur Anwendung dieser Rechtsprechung auch auf Männer vergleiche u.a. VwGH 30.03.2021, Ra 2019/19/0518).
Die Annahme eines asylbegründend ausschlagenden westlichen Lebensstils setzt im Lichte höchstgerichtlicher Maßstäbe naturnotwendig voraus, dass konkrete Verhaltensweisen oder Merkmale typisch westlicher Ausprägung mit Wertvorstellungen des Verfolgerstaates kollidieren und bei Aufrechterhaltung besagter Andersartigkeiten im Rückkehrfall eine entsprechende verfolgungsindizierende Sanktionierung erwartet werden müsste. Der festgestellten Ländersituation ist insoweit bereits nicht zu entnehmen, dass Männer im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wie auch immer gelagerte freiheitseinschränkende und sanktionsbewehrte Reglementierungen etwa hinsichtlich deren Bekleidung oder deren äußerer Erscheinung zu gewärtigen hätten (vgl. Punkt 1.3.3.1. der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer konkrete Risikoaspekte auch nicht substantiiert. Ob Frauen von derlei Einschränkungen betroffen sein könnten, steht in Anbetracht des männlichen Geschlechts des Beschwerdeführers gegenständlich nicht auf dem Prüfstand und kann somit dahinstehen. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wird nicht übersehen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mitunter konservativ-islamische Tendenzen Platz greifen können und es in der Vergangenheit zuweilen Vorfälle besorgniserregender Art gegen religiöse oder ethnische Minderheiten, die persönlichen Freiheiten von Frauen oder den Handel mit alkoholischen Getränken gegeben hat. Der Konsum von Alkohol unterliegt indes keiner allgemeinen staatlichen Sanktionierung (vgl. hierzu Punkt 1.3.3.1. der Länderfeststellungen), ein allgemeines Risikoprofil für den Beschwerdeführer als muslimisch-religiösem Mann mit westlichem Lebensstil lässt sich aus der Ländersituation mangels greifbarer, rechtlich oder moralisch vollzogener und mit Zwang ausgestalteter Verhaltensvorschriften insgesamt nicht abstrahieren.Die Annahme eines asylbegründend ausschlagenden westlichen Lebensstils setzt im Lichte höchstgerichtlicher Maßstäbe naturnotwendig voraus, dass konkrete Verhaltensweisen oder Merkmale typisch westlicher Ausprägung mit Wertvorstellungen des Verfolgerstaates kollidieren und bei Aufrechterhaltung besagter Andersartigkeiten im Rückkehrfall eine entsprechende verfolgungsindizierende Sanktionierung erwartet werden müsste. Der festgestellten Ländersituation ist insoweit bereits nicht zu entnehmen, dass Männer im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wie auch immer gelagerte freiheitseinschränkende und sanktionsbewehrte Reglementierungen etwa hinsichtlich deren Bekleidung oder deren äußerer Erscheinung zu gewärtigen hätten vergleiche Punkt 1.3.3.1. der Länderfeststellungen) und hat der Beschwerdeführer konkrete Risikoaspekte auch nicht substantiiert. Ob Frauen von derlei Einschränkungen betroffen sein könnten, steht in Anbetracht des männlichen Geschlechts des Beschwerdeführers gegenständlich nicht auf dem Prüfstand und kann somit dahinstehen. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wird nicht übersehen, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers mitunter konservativ-islamische Tendenzen Platz greifen können und es in der Vergangenheit zuweilen Vorfälle besorgniserregender Art gegen religiöse oder ethnische Minderheiten, die persönlichen Freiheiten von Frauen oder den Handel mit alkoholischen Getränken gegeben hat. Der Konsum von Alkohol unterliegt indes keiner allgemeinen staatlichen Sanktionierung vergleiche hierzu Punkt 1.3.3.1. der Länderfeststellungen), ein allgemeines Risikoprofil für den Beschwerdeführer als muslimisch-religiösem Mann mit westlichem Lebensstil lässt sich aus der Ländersituation mangels greifbarer, rechtlich oder moralisch vollzogener und mit Zwang ausgestalteter Verhaltensvorschriften insgesamt nicht abstrahieren.
Dessen ungeachtet liegt eine aufzugreifende westliche Lebensführung mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt nicht vor. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, trifft sich mit Freunden und konsumiert Alkohol (vgl. u.a. Punkte 1.1.4. und 1.2.5. der Feststellungen). Verinnerlichte Lebens- und Verhaltensweisen westlicher Ausprägung, welche als zu schützende Manifestation von Grundrechten des Beschwerdeführers in höchstgerichtlichem Sinne zu qualifizieren wären und ihn potenziell in das Blickfeld syrischer Behörden oder sonstiger in Syrien aktiver religiös-fundamentalistischer Akteure rücken könnten, welche er also im Rückkehrfall zum Schutz seiner Person aufgeben müsste, sind kein Teil der getroffenen Tatsachenfeststellungen. Es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Wertvorstellungen der syrischen Gesellschaft in politischer oder konfessioneller Hinsicht aufgegeben hat, der Konsum alkoholischer Getränke transportiert in isolierter Betrachtung keine Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung fundamentaler Rechte und reicht somit zur Qualifikation eines asylrechtlich aufzugreifenden westlichen Lebensstils nicht hin (in diesem Sinne u.a. VwGH 30.03.2021, Ra 2019/19/0518; 01.01.2016, Ra 2015/18/0254). Im Ergebnis sind Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Statusrichtlinie nicht maßgeblich wahrscheinlich, auf die Zuordnung drohender Verfolgungshandlungen zu einem Fluchtgrund der GFK kommt es damit nicht an.Dessen ungeachtet liegt eine aufzugreifende westliche Lebensführung mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt nicht vor. Der Beschwerdeführer geht in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach, trifft sich mit Freunden und konsumiert Alkohol vergleiche u.a. Punkte 1.1.4. und 1.2.5. der Feststellungen). Verinnerlichte Lebens- und Verhaltensweisen westlicher Ausprägung, welche als zu schützende Manifestation von Grundrechten des Beschwerdeführers in höchstgerichtlichem Sinne zu qualifizieren wären und ihn potenziell in das Blickfeld syrischer Behörden oder sonstiger in Syrien aktiver religiös-fundamentalistischer Akteure rücken könnten, welche er also im Rückkehrfall zum Schutz seiner Person aufgeben müsste, sind kein Teil der getroffenen Tatsachenfeststellungen. Es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer wesentliche Wertvorstellungen der syrischen Gesellschaft in politischer oder konfessioneller Hinsicht aufgegeben hat, der Konsum alkoholischer Getränke transportiert in isolierter Betrachtung keine Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung fundamentaler Rechte und reicht somit zur Qualifikation eines asylrechtlich aufzugreifenden westlichen Lebensstils nicht hin (in diesem Sinne u.a. VwGH 30.03.2021, Ra 2019/19/0518; 01.01.2016, Ra 2015/18/0254). Im Ergebnis sind Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, der Statusrichtlinie nicht maßgeblich wahrscheinlich, auf die Zuordnung drohender Verfolgungshandlungen zu einem Fluchtgrund der GFK kommt es damit nicht an.
3.1.2.3. Zum weiteren Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Eine auf verpflichtender Basis ausgestaltete Wehrdienstpflicht wurde bislang nicht eingerichtet, vielmehr wird zur personellen Ausstattung militärischer Verbände auf den Eintritt Freiwilliger gesetzt. Wie auch immer geartete Rekrutierungshandlungen stehen damit nicht zu befürchten und fehlt es folglich auch an prognostisch abzuschätzenden Risikofaktoren aus einer drohenden Wehrdienstverweigerung. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. e wie auch lit. c der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus, nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK können auf sich beruhen. Eine auf verpflichtender Basis ausgestaltete Wehrdienstpflicht wurde bislang nicht eingerichtet, vielmehr wird zur personellen Ausstattung militärischer Verbände auf den Eintritt Freiwilliger gesetzt. Wie auch immer geartete Rekrutierungshandlungen stehen damit nicht zu befürchten und fehlt es folglich auch an prognostisch abzuschätzenden Risikofaktoren aus einer drohenden Wehrdienstverweigerung. Wehrdienstspezifische Verfolgungshandlungen im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, wie auch Litera c, der Statusrichtlinie scheiden damit insgesamt aus, nähere Erwägungen zur erforderlichen Anknüpfung drohender Verfolgungshandlungen an Fluchtgründe der GFK können auf sich beruhen.
Ähnlich verhält es sich mit Bezug zur angezogenen Befürchtung, wonach dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Religionszugehörigkeit in Zusammenhalt mit seiner langen Abwesenheit im Heimatstaat eine religiös-politische Opposition zur amtierenden Übergangsregierung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet und steht in keiner wie auch immer gearteten Verbindung zum vormaligen syrischen Regime unter Bashar Al-Assad, ein von ihm geposteter Beitrag ist nicht mit seinem Klarnamen erreichbar, enthält indes keine qualifiziert risikoerhärtenden politischen Aussagen und kann noch vor der Rückkehr nach Syrien zumutbar vom Mobilgerät des Beschwerdeführers entfernt werden. Darüber hinaus liegen politische Meinungsbekundungen weder des Beschwerdeführers noch dessen Familie vor, letztgenannte befindet sich nach wie vor unbehelligt im Einflussgebiet der amtierenden Übergangsregierung. Exponierende Gesichtspunkte liegen in Ansehung des in Rede stehenden Akteurs damit nicht vor und fehlt es zum Schluss auf eine (verfolgungsbedingende) Gesinnungsunterstellung lediglich aus schiitischer Sympathiebekundung in Zusammenschau mit einer bereits am Beginn des syrischen Bürgerkrieges liegenden Flucht aus Syrien jedweden erhärtenden Substrats innerhalb der gegebenen Länderberichtslage. Eine allenfalls kritische Haltung gegenüber der Übergangsregierung bedingt keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr samt Anknüpfung an einen Fluchtgrund der GFK (vgl. die Ausführungen zum Umgang mit oppositioneller Gesinnungen sowie zur Möglichkeit der Äußerung von Kritik unter Punkt 1.3.3.1. der Länderfeststellungen).Ähnlich verhält es sich mit Bezug zur angezogenen Befürchtung, wonach dem Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Religionszugehörigkeit in Zusammenhalt mit seiner langen Abwesenheit im Heimatstaat eine religiös-politische Opposition zur amtierenden Übergangsregierung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer hat in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet und steht in keiner wie auch immer gearteten Verbindung zum vormaligen syrischen Regime unter Bashar Al-Assad, ein von ihm geposteter Beitrag ist nicht mit seinem Klarnamen erreichbar, enthält indes keine qualifiziert risikoerhärtenden politischen Aussagen und kann noch vor der Rückkehr nach Syrien zumutbar vom Mobilgerät des Beschwerdeführers entfernt werden. Darüber hinaus liegen politische Meinungsbekundungen weder des Beschwerdeführers noch dessen Familie vor, letztgenannte befindet sich nach wie vor unbehelligt im Einflussgebiet der amtierenden Übergangsregierung. Exponierende Gesichtspunkte liegen in Ansehung des in Rede stehenden Akteurs damit nicht vor und fehlt es zum Schluss auf eine (verfolgungsbedingende) Gesinnungsunterstellung lediglich aus schiitischer Sympathiebekundung in Zusammenschau mit einer bereits am Beginn des syrischen Bürgerkrieges liegenden Flucht aus Syrien jedweden erhärtenden Substrats innerhalb der gegebenen Länderberichtslage. Eine allenfalls kritische Haltung gegenüber der Übergangsregierung bedingt keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr samt Anknüpfung an einen Fluchtgrund der GFK vergleiche die Ausführungen zum Umgang mit oppositioneller Gesinnungen sowie zur Möglichkeit der Äußerung von Kritik unter Punkt 1.3.3.1. der Länderfeststellungen).
Mittels Vorbringens des Beschwerdeführers angezogene, nicht absehbare, bloß vermutend befürchtete und nicht am Boden der Länderberichtslage prognostizierbare, in der Zukunft liegende Gefahrenverschärfungen aus sich möglicherweise entwickelnden religiös-fundamentalistischen Tendenzen oder einer Gleichsetzung der (vormaligen) HTS mit dem IS können nicht im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens abgebildet werden, die derzeitige länderspezifische Situation enthält keine verdichteten Anhaltspunkte zur Untermauerung entsprechender Risikoindikationen und reicht die bloß theoretische Möglichkeit eines sich nachteilig entwickelnden Verlaufs zur Statuszuerkennung nicht hin.
Nach der eingangs dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind allgemeine Hinweise auf die Situation im Herkunftsgebiet nicht geeignet, ein glaubhaftes und individuelles Verfolgungsszenario in Ansehung der Person des Beschwerdeführers zu substantiieren (in diesem Sinne VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Die am früheren Wohnort in Syrien gegebene konfliktbedingt schlechte Sicherheitslage und abstrakte Bedrohungswahrnehmungen aus Entführungen und in Ansehung des IS bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr für den politisch inaktiven, der religiösen Mehrheit angehörigen und nicht dem vormaligen Regime zurechenbaren Beschwerdeführer. Ein auf ihn konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage und das allgemeine Maß an Kriminalität in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in nachstehenden Erwägungen zur Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. Punkt 3.1.3.) und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in bloß allgemein sicherheitsspezifischer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht ebenso wenig wie der menschlich nachvollziehbare Wunsch in Richtung eines Lebens in Frieden und Wohlstand nicht im Rahmen der Art. 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden.Nach der eingangs dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind allgemeine Hinweise auf die Situation im Herkunftsgebiet nicht geeignet, ein glaubhaftes und individuelles Verfolgungsszenario in Ansehung der Person des Beschwerdeführers zu substantiieren (in diesem Sinne VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009). Die am früheren Wohnort in Syrien gegebene konfliktbedingt schlechte Sicherheitslage und abstrakte Bedrohungswahrnehmungen aus Entführungen und in Ansehung des IS bieten vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes keine taugliche Basis zum Schluss auf eine asylrechtlich aufzugreifende, individuelle Verfolgungsgefahr für den politisch inaktiven, der religiösen Mehrheit angehörigen und nicht dem vormaligen Regime zurechenbaren Beschwerdeführer. Ein auf ihn konkret bezogenes, über die allgemein schlechte Lage und das allgemeine Maß an Kriminalität in Syrien hinausgehendes und damit zumindest vordergründig asylrelevantes Substrat ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen, aus Willkür und allgemeiner Sicherheitslage resultierendes Gefahrenpotenzial findet vollumfängliche Abdeckung in nachstehenden Erwägungen zur Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes vergleiche Punkt 3.1.3.) und lassen sich fluchtbegründend angezogene Ursachen in bloß allgemein sicherheitsspezifischer wie auch wirtschaftlicher Hinsicht ebenso wenig wie der menschlich nachvollziehbare Wunsch in Richtung eines Lebens in Frieden und Wohlstand nicht im Rahmen der Artikel 9 und 10 der Statusrichtlinie abbilden.
3.1.2.4. Erreichbarkeit der Herkunftsregion.
3.1.2.5. Der VwGH hat klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertrittes nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ergänzend führt das Höchstgericht dazu aus, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178/2023 und E 872/2023; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).3.1.2.5. Der VwGH hat klargestellt, dass die Frage einer asylrelevanten Verfolgung schon im Zuge des für eine Rückkehr erforderlichen Grenzübertrittes nicht außer Acht gelassen werden kann (VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Ergänzend führt das Höchstgericht dazu aus, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043). Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer erreichbar ist, ohne dass ihm am Weg dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung iSd §3 AsylG 2005 droht (zuletzt VfGH 05.10.2023, E 1178 aus 2023, und E 872 aus 2023,; 29.06.2023, E3450/2022, VfGH 07.10.2021, E3022/2020; VfGH 08.06.2021, E149/2021).
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass in Ansehung der Person des Beschwerdeführers im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr asylrelevanter Art und Intensität zu befürchten steht, welche ihren Ausgangspunkt bei der im Herkunftsort machtausübenden zentral-syrischen Übergangsregierung nimmt. Da der Beschwerdeführer sohin die offizielle Einreisebürokratie und entsprechende Wege zu nutzen vermag (vgl. Punkt 1.3.6. der Länderfeststellungen), ist von einer verfolgungssicheren Erreichbarkeit des Herkunftsgebietes auszugehen.Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass in Ansehung der Person des Beschwerdeführers im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr asylrelevanter Art und Intensität zu befürchten steht, welche ihren Ausgangspunkt bei der im Herkunftsort machtausübenden zentral-syrischen Übergangsregierung nimmt. Da der Beschwerdeführer sohin die offizielle Einreisebürokratie und entsprechende Wege zu nutzen vermag vergleiche Punkt 1.3.6. der Länderfeststellungen), ist von einer verfolgungssicheren Erreichbarkeit des Herkunftsgebietes auszugehen.
3.1.3. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen oder ihm der Asylstatus aberkannt wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen oder ihm der Asylstatus aberkannt wird, eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat aber eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG zu verbinden.
Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat. Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auf die Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Art. 11 Abs. 3 vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen subsidiären Schutzes erfordert neben der Auseinandersetzung mit allenfalls zu gewärtigenden Folgen einer in Betracht stehenden Rückkehr in ein aktives Kampfgebiet und eine den Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung infolge einer unzulänglichen Versorgungslage auch die Beurteilung, ob die persönliche Sicherheit des Schutzsuchenden im Rückkehrfall gewährleistet ist (zu all dem VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN und unter Hinweis auf EuGH 19.3.2020, C-406/18, Rn. 29 zum Erfordernis einer individuellen Prüfung).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, handelt es sich somit um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat. Den Richtlinien des UNHCR ist bei der Prüfung der Anträge besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), gleiches gilt für die einschlägigen Länderrichtlinien der EUAA. In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Berücksichtigungspflicht auf die Verordnung (EU) 2021/2303 hingewiesen, deren Artikel 11, Absatz 3, vorsieht, dass bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Länderrichtlinien der EUAA von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Zuerkennungsvoraussetzungen subsidiären Schutzes erfordert neben der Auseinandersetzung mit allenfalls zu gewärtigenden Folgen einer in Betracht stehenden Rückkehr in ein aktives Kampfgebiet und eine den Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung infolge einer unzulänglichen Versorgungslage auch die Beurteilung, ob die persönliche Sicherheit des Schutzsuchenden im Rückkehrfall gewährleistet ist (zu all dem VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN und unter Hinweis auf EuGH 19.3.2020, C-406/18, Rn. 29 zum Erfordernis einer individuellen Prüfung).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK notwendig detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3 EMRK notwendig detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063 mwN).
Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 14.10.2024, Ra 2024/20/0447).
Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, RZ. 216ff.). Art. 15 der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist“ (EuGH 09.11.2023, C-125/22, X. u. a., Rn 40ff). Eine Beurteilung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK zur Rückkehrsituation des Betroffenen hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878/2023)Die Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Artikel 3, EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche EGMR 28.06.2011, Fall Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, RZ. 216ff.). Artikel 15, der Statusrichtlinie ist dahin auszulegen, dass sowohl die Umstände, die mit der allgemeinen Lage im Herkunftsland, insbesondere dem allgemeinen Niveau der Gewalt und Unsicherheit in diesem Land, zusammenhängen, als auch die Umstände betreffend die individuelle Lage und die persönliche Situation des Antragstellers relevante Anhaltspunkte für die Prüfung jedes Antrags auf subsidiären Schutz durch die zuständige nationale Behörde darstellen können, unabhängig von der speziellen Art des ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15,, die Gegenstand einer solchen Prüfung ist“ (EuGH 09.11.2023, C-125/22, römisch zehn. u. a., Rn 40ff). Eine Beurteilung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK zur Rückkehrsituation des Betroffenen hat nicht pauschal für den Herkunftsstaat zu erfolgen, sondern muss den Anforderungen einer detaillierten Prüfung der Sicherheits- und Versorgungslage in der konkreten Herkunfts- bzw. Rückkehrregion genügen (VfGH 12.06.2023, E 878 aus 2023,)
3.1.3.1. Zur allgemeinen und persönlichen Sicherheit im Rückkehrfall:
Mit Blick auf die getroffenen länderspezifischen Feststellungen hat sich die allgemeine Sicherheitslage landesweit signifikant verbessert, wenn auch mit tragischen Ausreißern etwa in Gestalt von Vergeltungsaktionen und Selbstjustizmorden in Folge des Machtwechsels im Dezember 2024, rund um gegen die alawitische Bevölkerung gerichtete Vorfälle im März 2025 und hinsichtlich Zusammenstößen im Umfeld der drusischen Bevölkerungsgruppe in Al Suweida im Juli 2025. Unzweifelhaft ist auch nach dem Sturz des früheren Regimes unter Bashar Al-Assad von einem hohen Kriminalitätsniveau insbesondere während der Nachtstunden und einer noch angespannten Sicherheitslage auszugehen, samt bewaffneter Zusammenstöße einschließlich Konfrontationen mit dem IS, einem zwar rückläufigen, aber dennoch zu beobachtenden Problem verübter Selbstjustizmorde, Verminungen und nicht explodierter Sprengmittel oder einem allgemein hohen Bewaffnungsgrad innerhalb verschiedener Gruppierungen oder nicht-autorisierter Bevölkerungsteile (vgl. Punkte 1.3.2.1., 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Dessen ungeachtet hat die Anzahl sicherheitsbezogener Vorfälle insgesamt spürbar abgenommen, zum Jahresbeginn 2026 wurden landesweit noch 11 gewaltsame Todesfälle gegenüber 134 im Jahr zuvor und innerhalb der ersten sechs Wochen desselben Jahres 3 Selbstjustizmorde verzeichnet. Zwar weist die Länderberichtslage seit dem Machtwechsel eine insgesamt hohe absolute Anzahl von Todesopfern aus, doch wird diese durch einzelne Vorfälle im März und Juli 2025 und eine weitgehende Adressierung Zugehöriger des vormaligen Regimes relativiert (vgl. Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen). Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf Minen und Kampfmittelrückstände (zuletzt 4 Todesfälle pro Woche) sowie im Zusammenhang mit Aktivitäten des IS (zuletzt 2 Anschläge über den Zeitraum von Jänner und Februar 2026; vgl. zu all dem die Punkte 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Der hierdurch zum Ausdruck gelangende und positive Trend spiegelt sich auch in der sicherheitsspezifischen Situation des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers wider. Im Gouvernement Aleppo bestanden nach dem im Dezember 2024 vollzogenen Machtwechsel erhebliche Sicherheitsdefizite, welche sich nach einer Vereinbarung zwischen der kurdischen Führung der (vormaligen) DAANES einerseits und der syrischen Übergangsregierung andererseits zunehmend verbesserten. Schließlich haben die Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Kräften und der Übergangsregierung im Jänner 2026 ein Abkommen nach sich gezogen, welches die bewaffnete Auseinandersetzung beendet und zu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt hat (vgl. Punkte 1.3.1.2. und 1.3.2.2. der Länderfeststellungen). Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer sicherheitsspezifischer Ereignisse zu werden, geht vor diesem Hintergrund nicht über das Maß einer abstrakten Möglichkeit hinaus. Willkürliche Gewalt findet in unterschiedlichen Landesteilen einschließlich des Gouvernements Aleppo nach wie vor statt, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches für zurückkehrende Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund bloßer Anwesenheit nach sich zu ziehen geeignet wäre (vgl. Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen unter Hinweis auf mit Indizwirkung ausgestattete Einschätzungen von EUAA).Mit Blick auf die getroffenen länderspezifischen Feststellungen hat sich die allgemeine Sicherheitslage landesweit signifikant verbessert, wenn auch mit tragischen Ausreißern etwa in Gestalt von Vergeltungsaktionen und Selbstjustizmorden in Folge des Machtwechsels im Dezember 2024, rund um gegen die alawitische Bevölkerung gerichtete Vorfälle im März 2025 und hinsichtlich Zusammenstößen im Umfeld der drusischen Bevölkerungsgruppe in Al Suweida im Juli 2025. Unzweifelhaft ist auch nach dem Sturz des früheren Regimes unter Bashar Al-Assad von einem hohen Kriminalitätsniveau insbesondere während der Nachtstunden und einer noch angespannten Sicherheitslage auszugehen, samt bewaffneter Zusammenstöße einschließlich Konfrontationen mit dem IS, einem zwar rückläufigen, aber dennoch zu beobachtenden Problem verübter Selbstjustizmorde, Verminungen und nicht explodierter Sprengmittel oder einem allgemein hohen Bewaffnungsgrad innerhalb verschiedener Gruppierungen oder nicht-autorisierter Bevölkerungsteile vergleiche Punkte 1.3.2.1., 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Dessen ungeachtet hat die Anzahl sicherheitsbezogener Vorfälle insgesamt spürbar abgenommen, zum Jahresbeginn 2026 wurden landesweit noch 11 gewaltsame Todesfälle gegenüber 134 im Jahr zuvor und innerhalb der ersten sechs Wochen desselben Jahres 3 Selbstjustizmorde verzeichnet. Zwar weist die Länderberichtslage seit dem Machtwechsel eine insgesamt hohe absolute Anzahl von Todesopfern aus, doch wird diese durch einzelne Vorfälle im März und Juli 2025 und eine weitgehende Adressierung Zugehöriger des vormaligen Regimes relativiert vergleiche Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen). Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf Minen und Kampfmittelrückstände (zuletzt 4 Todesfälle pro Woche) sowie im Zusammenhang mit Aktivitäten des IS (zuletzt 2 Anschläge über den Zeitraum von Jänner und Februar 2026; vergleiche zu all dem die Punkte 1.3.2.1.1. und 1.3.2.1.2. der Länderfeststellungen). Der hierdurch zum Ausdruck gelangende und positive Trend spiegelt sich auch in der sicherheitsspezifischen Situation des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers wider. Im Gouvernement Aleppo bestanden nach dem im Dezember 2024 vollzogenen Machtwechsel erhebliche Sicherheitsdefizite, welche sich nach einer Vereinbarung zwischen der kurdischen Führung der (vormaligen) DAANES einerseits und der syrischen Übergangsregierung andererseits zunehmend verbesserten. Schließlich haben die Auseinandersetzungen zwischen kurdischen Kräften und der Übergangsregierung im Jänner 2026 ein Abkommen nach sich gezogen, welches die bewaffnete Auseinandersetzung beendet und zu einer Verbesserung der Sicherheitslage geführt hat vergleiche Punkte 1.3.1.2. und 1.3.2.2. der Länderfeststellungen). Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer sicherheitsspezifischer Ereignisse zu werden, geht vor diesem Hintergrund nicht über das Maß einer abstrakten Möglichkeit hinaus. Willkürliche Gewalt findet in unterschiedlichen Landesteilen einschließlich des Gouvernements Aleppo nach wie vor statt, jedoch nicht in einem Ausmaß, welches für zurückkehrende Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit aufgrund bloßer Anwesenheit nach sich zu ziehen geeignet wäre vergleiche Punkt 1.3.2.1. der Länderfeststellungen unter Hinweis auf mit Indizwirkung ausgestattete Einschätzungen von EUAA).
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann außerhalb der Nachtstunden über offizielle Grenzübergänge und damit gefahrlos unter Verwendung der Flughäfen in Damaskus oder Aleppo erfolgen, er verfügt über ein schützendes Netz durch seine in Syrien aufhältigen Familien- und Clanmitglieder und hat rechtliche Konflikte in Anbetracht der geregelten Verhältnisse (Eigentumshaus der Familie in der Stadt und Miethaus im Umland) nicht zu befürchten (vgl. Punkt 1.1.2. der Feststellungen). Er hat sich bereits im Jahr 2012 und damit am Beginn des syrischen Konfliktes aus seinem Herkunftsstaat begeben, Berührungspunkte mit damals oppositionellen Kräften oder dem vormaligen syrischen Regime unter Bashar Al-Assad sind nicht hervorgekommen. Weder hat er je (offen und in eigenem Namen) eine gegen die Übergangsregierung gerichtete politische Überzeugung zur Schau getragen noch sich überhaupt politisch betätigt, eine oppositionell-politische Überzeugung lässt sich dem feststehenden Posting zum Ableben eines Onkels nicht entnehmen und ist eine Zuordnung zur Person des Beschwerdeführers angesichts der Abstandnahme von der Verwendung seines Klarnamens indes nicht zu befürchten (zu Verfolgungsgefahren aus religiösen und politischen Gründen vgl. bereits unter Punkt 3.1.2.). Angehörige des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor und augenscheinlich unbehelligt im Gouvernement Aleppo, Festnahmen samt einhergegangenen Misshandlungen des Vaters hat das abgeführte Beweisverfahren nicht erhärtet (vgl. Punkt 1.2.6 der Feststellungen) und sind erlebte Vorfälle aus allgemeiner Kriminalität kein Teil des feststehenden Sachverhaltes. Die Familie des Beschwerdeführers versorgt sich über den Anbau von Lebensmitteln und einen nahegelegenen Markt, sie kann sich gefahrlos bewegen und sind Gefährdungsmomente oder gar konkrete Vorfälle aufgrund sichtbarer oder unsichtbarer Sprengmittelrückstände oder Entführungsvorgänge nicht an die Oberfläche gelangt. Die Medikamentenversorgung des Sohnes des Beschwerdeführers kann über umliegende Krankenhäuser in den Städten Manbidsch und Aleppo gesichert werden, auch insoweit und im Hinblick auf hierfür zurückzulegende Wegstrecken hat das abgeführte Beweisverfahren weder gravierende Versorgungslücken noch Sicherheitsdefizite hervorgebracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um ein Mitglied der Berufsgruppe der Minenräumung und hat er keine Landwirtschaft zu bewirtschaften, ein Bezug zu den Tätigkeiten des Sammelns von Trüffeln in der Wüste oder von Brennholz in den Wäldern ist nicht zu sehen und ist eine Gefahrenverschärfung aus dem Blickwinkel nicht explodierter Kampfmittel und Minen sohin nicht anzunehmen (vgl. erneut Punkt 1.3.2.1.1. der Länderfeststellungen). Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer willkürlicher Verhaftungen zu werden, lässt sich aus den gegebenen Länderfeststellungen nicht begründen. Persönliche Umstände, aus welchen auf eine für den Beschwerdeführer im Vergleich zur übrigen syrischen Bevölkerung größere Risikoverdichtung zu schließen wäre, sind damit kein Teil der getroffenen Feststellungen.Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann außerhalb der Nachtstunden über offizielle Grenzübergänge und damit gefahrlos unter Verwendung der Flughäfen in Damaskus oder Aleppo erfolgen, er verfügt über ein schützendes Netz durch seine in Syrien aufhältigen Familien- und Clanmitglieder und hat rechtliche Konflikte in Anbetracht der geregelten Verhältnisse (Eigentumshaus der Familie in der Stadt und Miethaus im Umland) nicht zu befürchten vergleiche Punkt 1.1.2. der Feststellungen). Er hat sich bereits im Jahr 2012 und damit am Beginn des syrischen Konfliktes aus seinem Herkunftsstaat begeben, Berührungspunkte mit damals oppositionellen Kräften oder dem vormaligen syrischen Regime unter Bashar Al-Assad sind nicht hervorgekommen. Weder hat er je (offen und in eigenem Namen) eine gegen die Übergangsregierung gerichtete politische Überzeugung zur Schau getragen noch sich überhaupt politisch betätigt, eine oppositionell-politische Überzeugung lässt sich dem feststehenden Posting zum Ableben eines Onkels nicht entnehmen und ist eine Zuordnung zur Person des Beschwerdeführers angesichts der Abstandnahme von der Verwendung seines Klarnamens indes nicht zu befürchten (zu Verfolgungsgefahren aus religiösen und politischen Gründen vergleiche bereits unter Punkt 3.1.2.). Angehörige des Beschwerdeführers befinden sich nach wie vor und augenscheinlich unbehelligt im Gouvernement Aleppo, Festnahmen samt einhergegangenen Misshandlungen des Vaters hat das abgeführte Beweisverfahren nicht erhärtet vergleiche Punkt 1.2.6 der Feststellungen) und sind erlebte Vorfälle aus allgemeiner Kriminalität kein Teil des feststehenden Sachverhaltes. Die Familie des Beschwerdeführers versorgt sich über den Anbau von Lebensmitteln und einen nahegelegenen Markt, sie kann sich gefahrlos bewegen und sind Gefährdungsmomente oder gar konkrete Vorfälle aufgrund sichtbarer oder unsichtbarer Sprengmittelrückstände oder Entführungsvorgänge nicht an die Oberfläche gelangt. Die Medikamentenversorgung des Sohnes des Beschwerdeführers kann über umliegende Krankenhäuser in den Städten Manbidsch und Aleppo gesichert werden, auch insoweit und im Hinblick auf hierfür zurückzulegende Wegstrecken hat das abgeführte Beweisverfahren weder gravierende Versorgungslücken noch Sicherheitsdefizite hervorgebracht. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um ein Mitglied der Berufsgruppe der Minenräumung und hat er keine Landwirtschaft zu bewirtschaften, ein Bezug zu den Tätigkeiten des Sammelns von Trüffeln in der Wüste oder von Brennholz in den Wäldern ist nicht zu sehen und ist eine Gefahrenverschärfung aus dem Blickwinkel nicht explodierter Kampfmittel und Minen sohin nicht anzunehmen vergleiche erneut Punkt 1.3.2.1.1. der Länderfeststellungen). Ein Risiko des Beschwerdeführers, Opfer willkürlicher Verhaftungen zu werden, lässt sich aus den gegebenen Länderfeststellungen nicht begründen. Persönliche Umstände, aus welchen auf eine für den Beschwerdeführer im Vergleich zur übrigen syrischen Bevölkerung größere Risikoverdichtung zu schließen wäre, sind damit kein Teil der getroffenen Feststellungen.
Im Ergebnis besteht mit vorstehenden Überlegungen weder auf Grundlage der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat noch unter Bedachtnahme auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Hinblick auf die allgemeine und persönliche Sicherheit. Unter Beobachtung des allgemeinen Ausmaßes willkürlicher Gewalt besteht für ihn als Zivilperson zudem keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, risikoerhöhende Faktoren sind in der Person des Beschwerdeführers und seinem Verhalten nicht angelegt.Im Ergebnis besteht mit vorstehenden Überlegungen weder auf Grundlage der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat noch unter Bedachtnahme auf die individuellen Umstände des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention im Hinblick auf die allgemeine und persönliche Sicherheit. Unter Beobachtung des allgemeinen Ausmaßes willkürlicher Gewalt besteht für ihn als Zivilperson zudem keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, risikoerhöhende Faktoren sind in der Person des Beschwerdeführers und seinem Verhalten nicht angelegt.
3.1.3.2. Zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse im Rückkehrfall:
Nach den getroffenen Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen und gravierende Defizite in den Bereichen der Lebensmittel-, Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der notwendigen Infrastruktur. Jedoch kann der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung aus dem Kreis seiner engsten Angehörigen zurückgreifen, welche im Gouvernement Aleppo ein Haus angemietet haben und dort in der Lage sind, sich mit dem Nötigsten zu versorgen. Die Wohnverhältnisse sind nach den getroffenen Feststellungen bescheiden, doch verfügt das Haus über mehrere Zimmer sowie sanitäre Räumlichkeiten. Trinkwasser steht der Familie über ein Leitungssystem direkt aus dem Euphrat zur Verfügung, die Lebensmittelversorgung wird über den Eigenanbau und einen nahegelegenen Markt bewerkstelligt. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bei seinen engsten Angehörigen unterkommen und vom insoweit verfügbaren Unterstützungsnetz profitieren könnte, steht außer Zweifel, belastbare Hinweise auf aufzugreifende aufnahme- und aufenthaltsverunmöglichende Umstände sind nicht hervorgekommen. Darüber hinaus ist ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich erwerbstätig und hat letztgenannten bereits nach dessen Ankunft in Österreich finanziell unterstützt (vgl. Punkt 1.1.4. der Feststellungen), weshalb von entsprechenden Hilfeleistungen auch im Rückkehrfall des Beschwerdeführers ausgegangen werden darf (zur insoweit und hinsichtlich der Aufnahme im Heimatort bestehenden familiären Verpflichtung vgl. Punkt 1.3.6.3. der Länderfeststellungen). Nach den getroffenen Länderfeststellungen bestehen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erhebliche wirtschaftliche Herausforderungen und gravierende Defizite in den Bereichen der Lebensmittel-, Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung sowie der notwendigen Infrastruktur. Jedoch kann der Beschwerdeführer auf familiäre Unterstützung aus dem Kreis seiner engsten Angehörigen zurückgreifen, welche im Gouvernement Aleppo ein Haus angemietet haben und dort in der Lage sind, sich mit dem Nötigsten zu versorgen. Die Wohnverhältnisse sind nach den getroffenen Feststellungen bescheiden, doch verfügt das Haus über mehrere Zimmer sowie sanitäre Räumlichkeiten. Trinkwasser steht der Familie über ein Leitungssystem direkt aus dem Euphrat zur Verfügung, die Lebensmittelversorgung wird über den Eigenanbau und einen nahegelegenen Markt bewerkstelligt. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien bei seinen engsten Angehörigen unterkommen und vom insoweit verfügbaren Unterstützungsnetz profitieren könnte, steht außer Zweifel, belastbare Hinweise auf aufzugreifende aufnahme- und aufenthaltsverunmöglichende Umstände sind nicht hervorgekommen. Darüber hinaus ist ein Bruder des Beschwerdeführers in Österreich erwerbstätig und hat letztgenannten bereits nach dessen Ankunft in Österreich finanziell unterstützt vergleiche Punkt 1.1.4. der Feststellungen), weshalb von entsprechenden Hilfeleistungen auch im Rückkehrfall des Beschwerdeführers ausgegangen werden darf (zur insoweit und hinsichtlich der Aufnahme im Heimatort bestehenden familiären Verpflichtung vergleiche Punkt 1.3.6.3. der Länderfeststellungen).
Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Stadt Aleppo als auch im Gouvernement Damaskus gelebt und spricht die Landessprache als Muttersprache, an seiner Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten bestehen trotz mittlerweile langjähriger Abwesenheit keine Bedenken. Er ist männlichen Geschlechts, hat mehrjährige Berufserfahrung als Schneider und im nachgefragten (vgl. Punkt 1.3.4.6. der Länderfeststellungen) Bauwesen vorzuweisen, ist gesund und damit in der Lage, seine Versorgung durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die Hürden und Herausforderungen am syrischen Arbeitsmarkt werden dabei nicht übersehen, doch erlauben eigener familiärer Hintergrund und finanzielle Unterstützung aus dem (österreichischen) Ausland eine Mindestversorgung jedenfalls über eine Überbrückungsphase, bis der Beschwerdeführer auf einen Eigenerwerb zurückgreifen kann. Die Gefahr einer realen existenziellen Notlage steht mit vorstehenden Überlegungen nicht zu befürchten, auf finanzielle Rückkehrhilfen von Seiten der Republik Österreich sowie Hilfsmaßnahmen durch die Vereinten Nationen vor Ort wird bestärkend hingewiesen (vgl. Punkt 1.3.6.3. der Länderfeststellungen). Konkrete Auswirkungen des jüngsten Irankrieges auf die Rückkehrsituation hat der Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht, entsprechend abstrakte Hinweise erweisen sich vor dem Hintergrund der länderspezifischen und individuellen Feststellungen als spekulativ.Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Stadt Aleppo als auch im Gouvernement Damaskus gelebt und spricht die Landessprache als Muttersprache, an seiner Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten bestehen trotz mittlerweile langjähriger Abwesenheit keine Bedenken. Er ist männlichen Geschlechts, hat mehrjährige Berufserfahrung als Schneider und im nachgefragten vergleiche Punkt 1.3.4.6. der Länderfeststellungen) Bauwesen vorzuweisen, ist gesund und damit in der Lage, seine Versorgung durch eine eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Die Hürden und Herausforderungen am syrischen Arbeitsmarkt werden dabei nicht übersehen, doch erlauben eigener familiärer Hintergrund und finanzielle Unterstützung aus dem (österreichischen) Ausland eine Mindestversorgung jedenfalls über eine Überbrückungsphase, bis der Beschwerdeführer auf einen Eigenerwerb zurückgreifen kann. Die Gefahr einer realen existenziellen Notlage steht mit vorstehenden Überlegungen nicht zu befürchten, auf finanzielle Rückkehrhilfen von Seiten der Republik Österreich sowie Hilfsmaßnahmen durch die Vereinten Nationen vor Ort wird bestärkend hingewiesen vergleiche Punkt 1.3.6.3. der Länderfeststellungen). Konkrete Auswirkungen des jüngsten Irankrieges auf die Rückkehrsituation hat der Beschwerdeführer nicht zur Darstellung gebracht, entsprechend abstrakte Hinweise erweisen sich vor dem Hintergrund der länderspezifischen und individuellen Feststellungen als spekulativ.
Im Ergebnis besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse im Falle seiner Rückkehr nicht decken könnte und dadurch in eine ausweglose Situation geriete, eine Rückkehr steht den Anforderungen aus Art. 3 EMRK sohin nicht entgegen und ist der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde insoweit ein Erfolg zu versagen.Im Ergebnis besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine Grundbedürfnisse im Falle seiner Rückkehr nicht decken könnte und dadurch in eine ausweglose Situation geriete, eine Rückkehr steht den Anforderungen aus Artikel 3, EMRK sohin nicht entgegen und ist der Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde insoweit ein Erfolg zu versagen.
3.1.4. Zum Anspruch auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG:3.1.4. Zum Anspruch auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen,
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Umstände in vorstehend dargestelltem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind solche im Rahmen des abgeführten Beschwerdeverfahrens auch nicht hervorgekommen. Da es damit an den tatsächlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG fehlt, ist eine Erteilung zu versagen.Umstände in vorstehend dargestelltem Sinne hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind solche im Rahmen des abgeführten Beschwerdeverfahrens auch nicht hervorgekommen. Da es damit an den tatsächlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG fehlt, ist eine Erteilung zu versagen.
3.1.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (u.a. VwGH 13.03.2026, Ra 2026/17/0017 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (u.a. VwGH 13.03.2026, Ra 2026/17/0017 mwN).
3.1.5.1. Zum Vorliegen eines schutzwürdigen Familienlebens:
Das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens setzt das Vorhandensein einer Familie voraus. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter den Schutz des Familienlebens (und nicht [nur] des Privatlebens) im Sinn des Art8 Abs1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 12.06.2013, U485/2012 mwN; VfGH 09.06.2006, B1277/04). Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192). Das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens setzt das Vorhandensein einer Familie voraus. Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt insbesondere dann unter den Schutz des Familienlebens (und nicht [nur] des Privatlebens) im Sinn des Art8 Abs1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale etwa der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (VfGH 12.06.2013, U485/2012 mwN; VfGH 09.06.2006, B1277/04). Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).
Im Fall des Beschwerdeführers liegen familiäre Bindungen im Sinne vorstehender Grundsätze in Österreich nicht vor. Zwar hat er nach seiner Ankunft im Bundesgebiet Unterkunft bei seinem Onkel gefunden, doch versorgt er sich mittlerweile über seine eigene Teilzeitbeschäftigung und hat abseits (überbrückender) finanzieller Zuwendungen seines Bruders keine Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse vorzuweisen. Über eine bloße Haushaltsteilung hinaus sind wie auch immer geartete Abhängigkeitsaspekte oder über das Maß üblicher Beziehungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinaus bestehende Nahebeziehungen damit kein Teil der getroffenen Feststellungen, sodass ein gemäß Art. 8 EMRK zu schützendes Familienleben in Österreich nicht anzunehmen ist.Im Fall des Beschwerdeführers liegen familiäre Bindungen im Sinne vorstehender Grundsätze in Österreich nicht vor. Zwar hat er nach seiner Ankunft im Bundesgebiet Unterkunft bei seinem Onkel gefunden, doch versorgt er sich mittlerweile über seine eigene Teilzeitbeschäftigung und hat abseits (überbrückender) finanzieller Zuwendungen seines Bruders keine Unterstützungs- oder Abhängigkeitsverhältnisse vorzuweisen. Über eine bloße Haushaltsteilung hinaus sind wie auch immer geartete Abhängigkeitsaspekte oder über das Maß üblicher Beziehungen unter erwachsenen Familienmitgliedern hinaus bestehende Nahebeziehungen damit kein Teil der getroffenen Feststellungen, sodass ein gemäß Artikel 8, EMRK zu schützendes Familienleben in Österreich nicht anzunehmen ist.
3.1.5.2. Zum Schutz des Privatlebens:
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva u.a., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen und unrechtmäßigen (VwGH 06.03.2026, Ra 2025/21/0042) Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127 mwN). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva u.a., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Artikel 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen und unrechtmäßigen (VwGH 06.03.2026, Ra 2025/21/0042) Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese zu mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalten entwickelte Judikatur wurde vom Verwaltungsgerichtshof - bei stärkerem Integrationserfolg - auch auf Fälle übertragen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag (VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127 mwN). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens - infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht - der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407 mwN).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2024 im Bundesgebiet, seine Aufenthaltsdauer in Österreich beläuft sich sohin auf ungefähr 20 Monate und unterschreitet die in der höchstgerichtlichen Judikatur als Anhaltspunkt zu betrachtende Fünfjahresgrenze beträchtlich. Zudem sind keine Umstände zu sehen, welche trotz noch kurzer Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integrationsleistung und damit eine abweichende Gewichtung der aufenthaltsspezifischen Parameter schließen ließen. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und verfügt außerhalb seines Verfahrens nach Antragstellung auf internationalen Schutz über keine Aufenthaltsberechtigung, er war sich über die Unsicherheit seines Aufenthaltes unzweifelhaft bewusst. Er kann sich nicht in deutscher Sprache verständigen und ist erst seit wenigen Monaten auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung berufstätig. Vertiefte Bindungen und Beziehungen zu in Österreich lebenden Menschen sind abseits seiner familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte nicht gegeben. Auch das in Österreich bestehende Alltagsleben enthält neben der Ausübung seiner Berufstätigkeit und einem üblichen Umgang mit Freunden und Familie keine Aspekte, welche Integrationsleistungen außergewöhnlicher Art zur Schau zu tragen vermochten. Demgegenüber hat er seine Kindheit und beginnende Jugend in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Landessprache als Muttersprache beherrscht, mit den gesellschaftlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte aus engstem Angehörigenkreis verfügt (vgl. Punkte 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.4 der Feststellungen). Dass er bereits frühzeitig in die Türkei ausgereist ist und auch dort einen Teil seines Lebens verbracht hat, schlägt im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung nicht gewichtend zu Buche, auch seine strafrechtliche Unbescholtenheit bewirkt keine Gewichtsverlagerung im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Oktober 2024 im Bundesgebiet, seine Aufenthaltsdauer in Österreich beläuft sich sohin auf ungefähr 20 Monate und unterschreitet die in der höchstgerichtlichen Judikatur als Anhaltspunkt zu betrachtende Fünfjahresgrenze beträchtlich. Zudem sind keine Umstände zu sehen, welche trotz noch kurzer Aufenthaltsdauer auf eine besonders ausgeprägte Integrationsleistung und damit eine abweichende Gewichtung der aufenthaltsspezifischen Parameter schließen ließen. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und verfügt außerhalb seines Verfahrens nach Antragstellung auf internationalen Schutz über keine Aufenthaltsberechtigung, er war sich über die Unsicherheit seines Aufenthaltes unzweifelhaft bewusst. Er kann sich nicht in deutscher Sprache verständigen und ist erst seit wenigen Monaten auf Basis einer Teilzeitbeschäftigung berufstätig. Vertiefte Bindungen und Beziehungen zu in Österreich lebenden Menschen sind abseits seiner familiären und verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte nicht gegeben. Auch das in Österreich bestehende Alltagsleben enthält neben der Ausübung seiner Berufstätigkeit und einem üblichen Umgang mit Freunden und Familie keine Aspekte, welche Integrationsleistungen außergewöhnlicher Art zur Schau zu tragen vermochten. Demgegenüber hat er seine Kindheit und beginnende Jugend in seinem Herkunftsstaat verbracht, wo er die Landessprache als Muttersprache beherrscht, mit den gesellschaftlichen Gebräuchen und Gepflogenheiten vertraut ist und nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte aus engstem Angehörigenkreis verfügt vergleiche Punkte 1.1.1., 1.1.2. und 1.1.4 der Feststellungen). Dass er bereits frühzeitig in die Türkei ausgereist ist und auch dort einen Teil seines Lebens verbracht hat, schlägt im Rahmen der gegenständlichen Beurteilung nicht gewichtend zu Buche, auch seine strafrechtliche Unbescholtenheit bewirkt keine Gewichtsverlagerung im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung.
Im Ergebnis ist ein schützenswertes und damit aufzugreifendes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht anzunehmen und überwiegt das öffentliche Interesse an der Einhaltung und dem Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Die Verfügung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit gegebenem Blickwinkel somit geboten und verhältnismäßig.
3.1.5.3. Ergebnis:
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erlassen ist, ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Mit Indizwirkung ausgestatteten Einschätzungen des UNHCR und von EUAA wird bereits auf beweiswürdigender Ebene umfassend Rechnung getragen, die von Seiten des UNHCR angemahnte Zurückhaltung bei der Rückführung schlägt nach den differenziert auseinandergesetzten Umständen des gegebenen Einzelfalles nicht aufenthaltsbegründend durch. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erlassen ist, ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Mit Indizwirkung ausgestatteten Einschätzungen des UNHCR und von EUAA wird bereits auf beweiswürdigender Ebene umfassend Rechnung getragen, die von Seiten des UNHCR angemahnte Zurückhaltung bei der Rückführung schlägt nach den differenziert auseinandergesetzten Umständen des gegebenen Einzelfalles nicht aufenthaltsbegründend durch.
3.1.6. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:
Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG). Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Die gesetzlich normierten Abschiebungshindernisse liegen im Hinblick auf die Erwägungen betreffend die Nichtzuerkennung sowohl des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vor (vgl. die rechtlichen Ausführungen unter Punkten 3.1.2. und 3.1.3.). Die gesetzlich normierten Abschiebungshindernisse liegen im Hinblick auf die Erwägungen betreffend die Nichtzuerkennung sowohl des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vor vergleiche die rechtlichen Ausführungen unter Punkten 3.1.2. und 3.1.3.).
3.1.7. Zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (§ 55 Abs. 2 FPG). Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (§ 55 Abs. 3 FPG).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen (Paragraph 55, Absatz 2, FPG). Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (Paragraph 55, Absatz 3, FPG).
Besondere Umstände in vorstehendem Sinne sind weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren an die Oberfläche gelangt. Mit Blick auf die dargestellten gesetzlichen Grundsätze ist die Frist für die freiwillige Ausreise sohin mit 14 Tagen festzusetzen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Den Gegenstand der vorliegenden Entscheidung bildet die im Einzelfall zu beurteilende Frage der Stichhaltigkeit des in Richtung verschiedener Gefährdungsaspekte erstatteten Vorbringens, entscheidungswesentlich sind die auf Ebene der Beweiswürdigung zu beurteilenden Fragestellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der gegebenen Länderberichtslage sowie die darauf fußenden rechtlichen Einzelfallerwägungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei der Lösung der aufgetretenen Rechtsfragen an den vorgezeichneten Linien rezenter und in Klammern zitierter höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientiert.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W604.2333538.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026