TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 W240 2338186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2026
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Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W240 2338186-1/8E
W240 2338186-1/8E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026, Zl. 1423498210/251323290, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026, Zl. 1423498210/251323290, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 4a AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Familienangehörigen des BF – seine Ehefrau und seine sechs gemeinsamen Kinder – reisten ebenfalls unrechtmäßig in das Gebiet der EU ein und brachten am 29.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, diese Anträge wurden allesamt mit 06.06.2025 positiv entschieden.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2020 in Frankreich einen Asylantrag stellte.

Am 07.10.2025 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er schilderte, er sei rund vier Jahre in Frankreich gewesen und nunmehr seit 06.10.2025 in Österreich. Seine Ehefrau und Kinder seien in Österreich asylberechtigt und würden hier leben. Der BF habe in Frankreich einen Asylantrag gestellt und erhalten. Weil seine schwangere Ehefrau und seine Kinder in Österreich asylberechtigt seien, habe er seinen Asylstatus in Frankreich „storniert“. Er wolle in Österreich bei seiner Frau und den Kindern leben.

Am 16.10.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Frankreich. Am 16.10.2025 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Informationsersuchen an Frankreich.

Der BF verzichtete am 24.10.2025 freiwillig auf Leistungen der Grundversorgung.

Am 25.11.2025 richteten die österreichischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Frankreich. Am 25.11.2025 richteten die österreichischen Behörden ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Frankreich.

Mit Schreiben vom 08.12.2025 gab die französische Dublinbehörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer am 31.08.2021 in Frankreich Asyl zuerkannt wurde und eine Residence permit bis 06.07.2033 ausgestellt wurde.

Zum Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO der österreichischen Behörden langte eine Antwort der französischen Behörden vom 09.12.2025 ein und wurde darin ausgeführt, dass diesem nicht zugestimmt werden könne, weil dem BF in Frankreich der Asylstatus zuerkannt wurde.Zum Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO der österreichischen Behörden langte eine Antwort der französischen Behörden vom 09.12.2025 ein und wurde darin ausgeführt, dass diesem nicht zugestimmt werden könne, weil dem BF in Frankreich der Asylstatus zuerkannt wurde.

Am 19.01.2026 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, darin wurden insbesondere folgende Angaben getätigt:

„(…)

LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.

Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja, mir geht es gut. Ich bin gesund, nehme keine Medikamente und keine Arztbesuche.

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?

VP: Nein.

LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetsch?

VP: Gut.

LA: Haben Sie im Zuge der offenen Rechtsberatung eine Rechtsberatung in Anspruch genommen?

VP: Ja.

LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?

VP: Nein. Ein Landsmann hat mir einen Anwalt empfohlen und er hat auch mit diesem Anwalt telefoniert. Ich habe ihm bis jetzt keine Vollmacht erteilt. Ich wollte, dass der Anwalt heute zu meinem Termin mitkommt. Er meinte aber, dass er heute nicht mitkommen kann, da er auf Urlaub ist. Er meinte, er schreibt dem BFA, dass ich krank bin, damit der Termin nicht stattfindet. Ich bin aber nicht krank und darum bin ich heute alleine hier bei der Einvernahme. Ich rief auch bei meinem Freund an und ersuchte diesen, dass er dem Anwalt sagt, dass ich ihn nicht benötige und das alleine mache.

LA: Ist es für Sie in Ordnung, dass die heutige Einvernahme ohne Ihren Vertreter durchgeführt wird?

VP: Ja, ich möchte nicht mehr von diesem Anwalt vertreten werden.

(…)

LA Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

VP: Ja.

LA: Haben Sie Beweismittel oder identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

VP: Ja.

Anmerkung: AW legt eine Kopie des Reisepasses vor. Die Kopie wird zum Akt genommen.

Zur Person:

Ich heiße XXXX in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe sieben Kinder. Ich bin afghanischer Staatsbürger, ich bin Moslem (Sunnit) und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Ich habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Ich war als XXXX und zuletzt als XXXX tätig.Ich heiße römisch 40 in Afghanistan geboren. Ich bin verheiratet und habe sieben Kinder. Ich bin afghanischer Staatsbürger, ich bin Moslem (Sunnit) und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Ich habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Ich war als römisch 40 und zuletzt als römisch 40 tätig.

LA: Haben Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein. Ich habe nur eine Tazkira und diese habe ich bei der Antragstellung der Polizei vorgelegt.

LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich, in Norwegen, der Schweiz, in Liechtenstein oder in Island aufhältige Eltern, Kinder oder sonstige Verwandte?

VP: Ja. Meine Ehefrau und meine Kinder leben in Österreich.

LA: Wie heißen Ihre Angehörigen, wann sind Sie geboren, seit wann befinden sie sich in Österreich, welchen Aufenthaltsstatus haben sie und wo wohnen sie?

XXXX . römisch 40 .

LA: Lebten Sie mit Ihren Angehörigen vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt?

VP: Ja.

LA: Leben Sie mit Ihren Angehörigen in einem gemeinsamen Haushalt?

VP: Ja, seit 22.10.2025 wohne ich bei meiner Familie.

LA: Besteht zu Ihren Angehörigen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

VP: Ich habe hier kein Einkommen. Ich wohne bei meiner Familie und werde von meiner Frau versorgt. Meine Frau bekommt Sozialhilfe in der Höhe 3.220,- Euro.

LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

VP: Nein.

LA: Aufgrund von Fingerabdruckvergleichen steht zweifelsfrei fest, dass Sie in Frankreich am 18.06.2020 im Zuge Ihrer Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurden. Entspricht dies den Tatsachen?

VP: Ja, das stimmt. Mir wurden die Fingerabdrücke genommen. Ich habe dann einen positiven Bescheid erhalten.

LA: Haben Sie Unterlagen oder Dokumente von den französischen Behörden bekommen?

VP: Ja, einen französischen Konventionspass.

LA: Aufgrund einer Mitteilung der französischen Behörden vom 08.12.2025 steht fest, dass Sie in Frankreich seit dem 31.08.2021 anerkannter Flüchtling sind und für Sie Schutz in Frankreich gegeben ist. Möchten Sie dazu etwas angeben?

VP: Ich habe meine Familie gefunden. Ich hatte 4 Jahre keinen Kontakt zu ihnen. Deswegen bin ich zu meiner Familie gekommen.

LA: Wie lange waren Sie in Frankreich?

VP: 4 Jahre. Im Dezember 2024 war ich in Österreich zu Besuch bei meiner Familie. Ich war ca. 1 Monat hier. Dann bin ich wieder zurück nach Frankreich. Im Februar 2025 war ich nochmals in Österreich. Ich war für 20 Tage hier.

LA: Wo haben Sie in Frankreich gelebt?

VP: Ich war 1 Jahr in einem Camp. Dann war ich obdachlos. Ich kam immer bei Freunden unter.

LA: Wie sind Sie nach Österreich gelangt?

VP: Mit dem Zug.

LA: Sie haben am 05.01.2026 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. § 29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Sie in Frankreich Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Am 08.12.2025 hat Frankreich mitgeteilt, dass Sie in Frankreich anerkannter Flüchtling sind. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?LA: Sie haben am 05.01.2026 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge BFA) gem. Paragraph 29 /, 3 /, 4, AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen die beabsichtigte Vorgehensweise des BFA mitgeteilt wurde, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Sie in Frankreich Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Am 08.12.2025 hat Frankreich mitgeteilt, dass Sie in Frankreich anerkannter Flüchtling sind. Es ist daher beabsichtigt, Ihre Außerlandesbringung aus Österreich nach Frankreich zu veranlassen. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben?

VP: Mein Akt in Frankreich ist geschlossen. Ich möchte hier mit meiner Familie leben.

LA: Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl liegen schriftliche Feststellungen für das Mitgliedsland Frankreich vor. Wollen Sie in die schriftlichen Feststellungen zu Frankreich Einsicht nehmen, Kopien davon ausgefolgt bekommen, diese teilweise oder zur Gänze übersetzt bekommen?

VP: Nein.

Anmerkung: Die schriftlichen Feststellungen zu Frankreich werden zum Akt genommen.

LA: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

VP: Ich habe in Österreich meine Familie.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

VP: Ja.

(…)“

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß
§ 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt III. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 FPG gemäß § 9 Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß
§ 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß , Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß , Paragraph 52, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und gemäß , Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2 AsylG erteilt.

Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass gemäß § 4a AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Der BF habe in Frankreich Schutz vor Verfolgung gefunden, zumal ihm dort mit 31.08.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt und auch festgestellt, sei der BF seit mehreren Jahren und auch aktuell in Frankreich als Schutzberechtigter anerkannt.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 4 a, AsylG ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Der BF habe in Frankreich Schutz vor Verfolgung gefunden, zumal ihm dort mit 31.08.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt und auch festgestellt, sei der BF seit mehreren Jahren und auch aktuell in Frankreich als Schutzberechtigter anerkannt.

Die Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung unter Spruchpunkt III. wurde damit begründet, dass der Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sei, wenn dies wie beim BF gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Art. 8 EMRK geboten sei, weil sich seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich als Asylberechtigte aufhalten.Die Zuerkennung der Aufenthaltsberechtigung unter Spruchpunkt römisch drei. wurde damit begründet, dass der Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen sei, wenn dies wie beim BF gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iS des Artikel 8, EMRK geboten sei, weil sich seine Ehefrau und seine Kinder in Österreich als Asylberechtigte aufhalten.

3. Die BBU erhob ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 10.02.20263. Die BBU erhob ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 10.02.2026

Beschwerde und führte aus, der BF bestreite, dass er weiterhin den Status des Asylberechtigten in Frankreich innehabe. Das Ermittlungsverfahren und das Beweiswürdigungsverfahren seien mit groben Mängeln belastet. Dem BF sei in Österreich der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Weiters langte – ebenfalls lediglich gegen Spruchpunkt I des Bescheides des BFA vom 10.02.2026 - eine Beschwerde verfasst von RA Dr. Gregor Klammer ein. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem BF in Österreich auch internationaler Schutz zuzuerkennen sei. Da dem BF durch die Zuerkennung des Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 2 AsylG kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt zukomme, er also nur sehr mühsam am Arbeitsmarkt werde Fuß fassen können, beeinträchtige die Nichtanerkennung als Asylberechtigter auch das Kindeswohl seiner Kinder. Die Zulassung zum Asylverfahren sei daher im Interesse der Familieneinheit sowie im Interesse des Kindesunterhalts, welche durch eine Schmälerung des Unterhalts aufgrund seiner Nichtzulassung zum freien Arbeitsmarkt geschädigt werde, erforderlich. Weiters langte – ebenfalls lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des BFA vom 10.02.2026 - eine Beschwerde verfasst von RA Dr. Gregor Klammer ein. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass dem BF in Österreich auch internationaler Schutz zuzuerkennen sei. Da dem BF durch die Zuerkennung des Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG kein freier Zugang zum Arbeitsmarkt zukomme, er also nur sehr mühsam am Arbeitsmarkt werde Fuß fassen können, beeinträchtige die Nichtanerkennung als Asylberechtigter auch das Kindeswohl seiner Kinder. Die Zulassung zum Asylverfahren sei daher im Interesse der Familieneinheit sowie im Interesse des Kindesunterhalts, welche durch eine Schmälerung des Unterhalts aufgrund seiner Nichtzulassung zum freien Arbeitsmarkt geschädigt werde, erforderlich.

4. Mit Schreiben des BVwG vom 13.03.2026 ergingt die Aufforderung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur in der Beschwerde der BBU behaupteten erfolgten Aberkennung des dem Beschwerdeführer in Frankreich zuerkannten Status eines Asylberechtigten Stellung zu nehmen. Es wird darum ersucht, eine (ergänzende) Information der französischen Behörde im Hinblick auf die Frage, ob der Schutzstatus des Beschwerdeführers noch aufrecht ist, einzuholen.

5. Dem BVwG wurde am 22.05.2026 ein Dokument der französischen Behörde, datiert mit 29.04.2026, übermittelt, darin wurde mitgeteilt, es ergeht aufgrund des Informationsersuchens die Antwort, dass der BF weiterhin internationalen Schutz in Frankreich innehat und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familienangehörigen des BF – seine nach traditionellem Ritus angetraute Ehefrau und seine sechs älteren gemeinsamen Kinder – reisten ebenfalls unrechtmäßig in das Gebiet der EU ein und brachten am 29.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, diese Anträge wurden allesamt mit 06.06.2025 positiv entschieden. In Österreich wurde ein weiteres Kind des BF im XXXX geboren.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.10.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Familienangehörigen des BF – seine nach traditionellem Ritus angetraute Ehefrau und seine sechs älteren gemeinsamen Kinder – reisten ebenfalls unrechtmäßig in das Gebiet der EU ein und brachten am 29.07.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein, diese Anträge wurden allesamt mit 06.06.2025 positiv entschieden. In Österreich wurde ein weiteres Kind des BF im römisch 40 geboren.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2020 in Frankreich einen Asylantrag stellte.

Mit Schreiben vom 08.12.2025 gab die französische Dublinbehörde bekannt, dass dem Beschwerdeführer am 31.08.2021 in Frankreich Asyl zuerkannt wurde und eine Residence permit bis 06.07.2033 ausgestellt wurde.

Dem BVwG wurde am 22.05.2026 ein Dokument der französischen Behörde, datiert mit 29.04.2026, übermittelt, darin wurde auf Nachfrage mitgeteilt, dass der BF weiterhin internationalen Schutz in Frankreich innehat und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist.

Trotz Status als Asylberechtigter und aufrechter Aufenthaltsberechtigung blieb der Beschwerdeführer nicht in Frankreich, sondern reiste nach einem ca. vierjährigen Aufenthalt in Frankreich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Ehefrau und sechs Kindern des Beschwerdeführers wurden in Österreich der Asylstatus zuerkannt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich wurde seinem Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK widersprechen. Daher wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Die Ehefrau und sechs Kindern des Beschwerdeführers wurden in Österreich der Asylstatus zuerkannt. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich wurde seinem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK widersprechen. Daher wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Frankreich aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente.

1.2. Zur Lage in Frankreich betreffend Schutzberechtigte:

Zur Lage in Frankreich betreffend Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid unter Anführung von Quellen Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden:

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023).

Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023).

Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023).

Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c).

Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023).

Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023).

Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023).

Quellen:

-        FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024

-        OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum b): Our missions, https://www.ofii.fr/en/nos-missions/#partie2, Zugriff 28.3.2024

-        OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum c): The republican integration contract, https://www.ofii.fr/en/procedure/accueil-integration/, Zugriff 28.3.2024

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von (asyl- und subsidiär) Schutzberechtigten in Frankreich umfassend festgestellt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Frankreich zukommen, wie beispielsweise Recht auf Aufenthalt, Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zu sozialen Rechten und Integrationsprogramme.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Frankreich als Asylberechtiger in Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt und/oder zu sozialen Rechten verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Frankreich den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Aufenthalt und zu seiner Ausreise aus Afghanistan, zur Weiterreise nach Frankreich, zu seinem Aufenthalt dort sowie in der Folge nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführer am 18.06.2020 in Frankreich einen Asylantrag stellte, basiert auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer und wurde darüber hinaus vom Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht in Abrede gestellt.

Aus dem Schreiben vom 08.12.2025 der französischen Dublinbehörde ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer am 31.08.2021 in Frankreich Asyl zuerkannt wurde und eine Residence permit bis 06.07.2033 ausgestellt wurde.

Aufgrund der Nachfrage ergibt sich aus dem Schreiben der französischen Behörde, datiert mit 29.04.2026, dass der BF weiterhin internationalen Schutz in Frankreich innehat und kein Aberkennungsverfahren anhängig ist wie in der Beschwerde, verfasst von der BBU, behauptet.

Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht.

Die weiteren Feststellungen zur Ehegattin und den Kindern des BF, zu deren Asylstatus in Österreich, zu seiner Vaterschaft zu den minderjährigen Kindern sowie zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG an den BF ergeben sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Die weiteren Feststellungen zur Ehegattin und den Kindern des BF, zu deren Asylstatus in Österreich, zu seiner Vaterschaft zu den minderjährigen Kindern sowie zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG an den BF ergeben sich im Wesentlichen aus den diesbezüglichen Ermittlungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Nichteinnahme von Medikamenten, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich entgegenstehen, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich aus seinen eigenen Angaben im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt (einschließlich dem Beschwerdevorbringen) nicht zu entnehmen.

2.2. Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation Schutzberechtigter in Frankreich ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die (subsidiär) Schutzberechtigten in Frankreich zukommen – verlängerbare für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, Integrationsmaßnahmen, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Rechten einschließlich Krankenversicherung - angeführt. Allerdings wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Frankreich unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Frankreich zeigen. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und nach wie vor aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Die Gesamtsituation für Schutzberechtigte in Frankreich ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, wurden nicht dargelegt. Mangels konkreten Vorbringens sind die Beschwerdeausführungen daher nicht geeignet, die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu entkräften. Da auch ECRE als Quelle angeführt wurde, kann auch nicht von einer Unausgewogenheit der Länderberichte gesprochen werden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Schutzberechtigte in Frankreich zeichnen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 4a AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. 3.2.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß
§§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem , 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß , Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte II. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG) und III. in Rechtskraft erwachsen und ist daher insbesondere auf Spruchpunkt II. nicht mehr einzugehen. Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt, sodass er in Österreich bleiben kann und nicht nach Frankreich überstellt wird. Da sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet, sind die Spruchpunkte römisch zwei. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG) und römisch drei. in Rechtskraft erwachsen und ist daher insbesondere auf Spruchpunkt römisch zwei. nicht mehr einzugehen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt, sodass er in Österreich bleiben kann und nicht nach Frankreich überstellt wird.

3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Frankreich der Status eines Asylberechtigen zuerkannt worden war.3.2.2. Betreffend die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Frankreich der Status eines Asylberechtigen zuerkannt worden war.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare
Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß
Art. 2 lit. c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß § 4 AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare , Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn gemäß , Artikel 2, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren, gemäß Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren, gemäß Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei
§ 4a AsylG zur Anwendung.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Frankreich bereits als Begünstigter internationalen Schutzes – im vorliegenden Fall wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt - anerkannt wurde. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei , Paragraph 4 a, AsylG zur Anwendung.

Die Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs wäre lediglich dann als unzulässig anzusehen, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft – wie im Folgenden dargelegt wird – im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:

3.2.3.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (vgl. EGMR vom 27.05.2008 (GK),
Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können vergleiche EGMR vom 27.05.2008 (GK), , Nr. 26565/05, N. gegen Vereinigtes Königreich Rz 29; vom 28.02.2008 (GK), Nr. 37201/06, Saadi gegen Italien Rz 134).

Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. EuGH vom 21.12.2011,
Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden (vgl. EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).
Das Vorliegen „systemischer Mängel“ bezieht sich auf das Asylverfahren bzw. auf die Aufnahmebedingungen für Asylwerber und liegt dann vor, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen regelmäßig so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylwerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht vergleiche EuGH vom 21.12.2011, , Rs C-411/10 und Rs C-493/10, N.S. gegen Vereinigtes Königreich). Es sind zwar auch die Lebensumstände in Betracht zu ziehen, die einen nach Abschluss des Asylverfahrens als international Schutzberechtigter erwarten würden, allerdings würde der Umstand, dass schutzberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, einer Überstellung nur dann entgegenstehen, wenn die betreffende Person dem Risiko ausgesetzt wäre, sich aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not zu befinden vergleiche EuGH vom 19.03.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim).

Dies ist im vorliegenden Fall schon deshalb zu verneinen, da der BF aufgrund seiner Aufenthaltsberechtigung in Österreich ohnehin nicht nach Frankreich überstellt wird. Selbst bei einer hypothetischen Überstellung ist darauf zu verweisen, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders vulnerable Person, sondern um einen an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidenden, arbeitsfähigen, jungen Mann handelt.

3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Frankreich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würde aus Gründen des Art. 3 EMRK. Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer konkreten Gefährdung und/oder eines Angriffs jedenfalls auch an die französische Polizei bzw. die französischen Behörden wenden kann, die willens und in der Lage sind, ihm Schutz zu bieten. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor kriminellen Handlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann (vgl. VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177). Aus dem Vorbringen des BF ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr nach Frankreich ersichtlich. 3.2.3.2. Betreffend seinen Aufenthalt in Frankreich wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass der BF kein substantiiertes Vorbringen erstattet, welches einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würde aus Gründen des Artikel 3, EMRK. Weiters ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer konkreten Gefährdung und/oder eines Angriffs jedenfalls auch an die französische Polizei bzw. die französischen Behörden wenden kann, die willens und in der Lage sind, ihm Schutz zu bieten. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener und lückenloser Schutz vor kriminellen Handlungen von keinem Rechtsstaat der Welt, so auch nicht von Österreich, garantiert werden kann vergleiche VwGH vom 04.05.2000, Zl. 99/20/0177). Aus dem Vorbringen des BF ist keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer Rückkehr nach Frankreich ersichtlich.

Der Beschwerdeführer hat eine aktuell noch gültige französische Aufenthaltsberechtigung. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen können asyl- und subsidiär Schutzberechtigte einen Integrationsvertrag mit den lokalen Behörden abschließen. Als Asylberechtiger hat der Beschwerdeführer in Frankreich Zugang zum Arbeitsmarkt und da er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, ist anzunehmen, dass er eine Beschäftigung finden würde. Weiters haben Schutzberechtigte in Frankreich unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten (Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen, Zugang zu Sozialwohnungen) wie französische Staatsangehörige, sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würde. Es haben sich - unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Schutzberechtigten zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten und zur Gesundheitsversorgung – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Frankreich mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein würde. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verstößt sohin nicht gegen Art. 3 EMRK. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Art. 3 EMRK erreichen.Der Beschwerdeführer hat eine aktuell noch gültige französische Aufenthaltsberechtigung. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen können asyl- und subsidiär Schutzberechtigte einen Integrationsvertrag mit den lokalen Behörden abschließen. Als Asylberechtiger hat der Beschwerdeführer in Frankreich Zugang zum Arbeitsmarkt und da er grundsätzlich gesund und arbeitsfähig ist, ist anzunehmen, dass er eine Beschäftigung finden würde. Weiters haben Schutzberechtigte in Frankreich unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten (Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen, Zugang zu Sozialwohnungen) wie französische Staatsangehörige, sodass keinesfalls gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine ausweglose Lage geraten würde. Es haben sich - unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Schutzberechtigten zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten und zur Gesundheitsversorgung – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Frankreich mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sein würde. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich verstößt sohin nicht gegen Artikel 3, EMRK. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Artikel 3, EMRK erreichen.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Frankreich - unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen – eine Situation extremer materieller Not zu erwarten hat, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, bestehen somit in einer Zusammenschau der Länderberichte und des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht.

In einer Gesamtbetrachtung bestehen sohin keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in Frankreich keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und sich in einer Situation extremer materieller Not befinden würde, zumal es ihm jedenfalls zuzumuten ist, etwaige Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den französischen Arbeitsmarkt und in die französische Gesellschaft zu überwinden. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Asylberechtigte (eventuell nach einer Übergangsphase der Unterstützung) grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz – wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes – selbst zu erwirtschaften, wie es der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Frankreich offenbar ohne größere Schwierigkeiten bereits getan hat.

Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Frankreich unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Frankreich grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, zum Gesundheitssystem, zu Bildungsangeboten und zu Integrationskursen. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des Asylberechtigten seitens der französischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Zusammengefasst ist sohin zu sagen, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist, dass eine Rückkehr nach Frankreich unzulässig ist. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Frankreich grundsätzlich ausreichend Schutz für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, zum Gesundheitssystem, zu Bildungsangeboten und zu Integrationskursen. Nach den Länderberichten zu Frankreich kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem der Status des Asylberechtigten seitens der französischen Behörden zuerkannt worden war, im Fall einer Überstellung nach Frankreich konkret Gefahr liefe, einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.

Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Frankreich, wo ihm bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein Aufenthaltsrecht jedenfalls zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Frankreich, wo ihm bereits der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde und ihm ein Aufenthaltsrecht jedenfalls zukommt, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.

3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich befragt an, dass er gesund sei. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Sollte der Beschwerdeführer – unabhängig davon – ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ebenso in Frankreich erhalten, da der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte derselbe ist wie jener für Franzosen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden würde. 3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs im Verfahren vor dem Bundesamt erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich befragt an, dass er gesund sei. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen erstattet, das auf eine schwere Erkrankung und/oder auf eine etwaige Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers hindeutet. Sollte der Beschwerdeführer – unabhängig davon – ärztliche Behandlung benötigen, kann er diese ebenso in Frankreich erhalten, da der Zugang zu medizinischer Versorgung für Schutzberechtigte derselbe ist wie jener für Franzosen. In einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung bzw. einer Behandlungsbedürftigkeit eine entsprechende medizinische Versorgung in Frankreich gewährt werden würde.

Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.2.3.4. Gerade eine Einzelfallprüfung wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Frankreich kein „real risk“ einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat.

3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war und der BF– vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Frankreich – sohin Schutz in Frankreich gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Frankreich zurückzubegeben hat. 3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem BF bereits in Frankreich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war und der BF– vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Situation für Schutzberechtigte in Frankreich – sohin Schutz in Frankreich gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der BF nach Frankreich zurückzubegeben hat.

3.2.5. Der Umstand, dass der (traditionellen) Ehefrau und sechs minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, steht einer Zurückweisung des Antrages nicht entgegen, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 begründet (vgl. VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023). 3.2.5. Der Umstand, dass der (traditionellen) Ehefrau und sechs minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, steht einer Zurückweisung des Antrages nicht entgegen, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005 begründet vergleiche VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023).

Über die Anträge auf internationalen Schutz der (traditionellen) Ehefrau und der sechs minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden, sodass insofern kein Raum für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung nach § 34 AsylG 2005 bestand (insofern liegt eine VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, entsprechende Konstellation vor). Auch hinsichtlich des im Bundesgebiet geborenen Sohnes des Beschwerdeführers ist der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seiner Mutter im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zuzuerkennen, die Ehefrau des BF gab für ihre Kinder keine eigenen Gründe an, es besteht auch hier (trotz der in diesem Fall zeitgleichen Anhängigkeit der Verfahren) gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 kein Raum für die Führung eines Familienverfahrens und somit für eine inhaltliche Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers; auch die Statusrichtlinie verpflichtet nicht zur Erstreckung eines internationalen Schutzstatus auf Familienangehörige (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023).Über die Anträge auf internationalen Schutz der (traditionellen) Ehefrau und der sechs minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden, sodass insofern kein Raum für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung nach Paragraph 34, AsylG 2005 bestand (insofern liegt eine VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, entsprechende Konstellation vor). Auch hinsichtlich des im Bundesgebiet geborenen Sohnes des Beschwerdeführers ist der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seiner Mutter im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zuzuerkennen, die Ehefrau des BF gab für ihre Kinder keine eigenen Gründe an, es besteht auch hier (trotz der in diesem Fall zeitgleichen Anhängigkeit der Verfahren) gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 kein Raum für die Führung eines Familienverfahrens und somit für eine inhaltliche Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers; auch die Statusrichtlinie verpflichtet nicht zur Erstreckung eines internationalen Schutzstatus auf Familienangehörige vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023).

3.2.6. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz erweist sich daher als unbegründet.

3.2.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).

Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Frankreich durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte, auf Ersuchen des BVwG neuerlich bei den französischen Behörden sicherstellte, dass der Asylstatus in Frankreich weiterhin dem Beschwerdeführer zukommt, und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Frankreich international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Frankreich oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Frankreich durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte, auf Ersuchen des BVwG neuerlich bei den französischen Behörden sicherstellte, dass der Asylstatus in Frankreich weiterhin dem Beschwerdeführer zukommt, und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Frankreich international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Frankreich oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Frankreich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Rechte auf.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2338186.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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