Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W610 2311294-1/18E
W610 2311291-1/16E
W610 2311290-1/16E
W610 2311293-1/16E
W610 2311288-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 3.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , 4.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX und 5.) mj. XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 10.01.2025, Zl.: XXXX den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 und 5.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Syrien und vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 10.01.2025, Zl.: römisch 40 den Beschluss:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Österreichische Generalkonsulat Istanbul zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 25.09.2023 (elektronisch) bzw. am 28.11.2023 (persönlich) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 AsylG 2005. Dazu brachten sie vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien die Kinder des am XXXX geborenen syrischen Staatsangehörigen XXXX seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (im Folgenden: Bezugsperson).Die beschwerdeführenden Parteien stellten beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul am 25.09.2023 (elektronisch) bzw. am 28.11.2023 (persönlich) Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 35, AsylG 2005. Dazu brachten sie vor, dass die Erstbeschwerdeführerin die Ehefrau und die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien die Kinder des am römisch 40 geborenen syrischen Staatsangehörigen römisch 40 seien, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (im Folgenden: Bezugsperson).
2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 15.04.2024 und den beiliegenden Stellungnahmen vom 11.04.2024 bzw. vom 15.04.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass die Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil einerseits die behauptete Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ordre-public-widrig sei (Doppelehe) und andererseits die vorgelegten Dokumente zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien nicht genügen würden, sodass sich die Durchführung einer DNA-Analyse als erforderlich erweise. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und der Identität der beschwerdeführenden Parteien. Zudem sei einem Verbesserungsauftrag des Generalkonsulats Istanbul zur Nachreichung gültiger Reisepässe nicht nachgekommen worden.2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 15.04.2024 und den beiliegenden Stellungnahmen vom 11.04.2024 bzw. vom 15.04.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass die Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil einerseits die behauptete Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ordre-public-widrig sei (Doppelehe) und andererseits die vorgelegten Dokumente zum Nachweis der Angehörigeneigenschaft der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien nicht genügen würden, sodass sich die Durchführung einer DNA-Analyse als erforderlich erweise. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und der Identität der beschwerdeführenden Parteien. Zudem sei einem Verbesserungsauftrag des Generalkonsulats Istanbul zur Nachreichung gültiger Reisepässe nicht nachgekommen worden.
3. Mit Schreiben vom 17.04.2024 räumte das ÖGK Istanbul den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme ein.
4. Mit Stellungnahme vom 29.04.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Rechtsvertretung zusammengefasst vor, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, festgehalten habe, dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorsehe, dass eine positive Mitteilung bereits dann zu ergehen habe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei. Eine negative Prognose dürfe demgegenüber nur ergehen, wenn die Gewährung internationalen Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich sei. Um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, müsse der Antragsteller – auch hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft – lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Sollte es möglich sein, die Familienangehörigeneigenschaft durch die – mittlerweile ausgestellten –Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien nachzuweisen, werde ersucht, von einer DNA-Analyse abzusehen, da eine solche verfahrensverzögernd sei und eine erhebliche finanzielle Belastung der Familie darstelle. Betreffend die orde public-Widrigkeit der Ehe sei zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001/2017 ua., der Behörde für den Bereich des § 35 AsylG 2005 eine unmittelbare Anwendung des Art. 8 EMRK aufgetragen habe. Nach VwGH vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464, sei ungeachtet dessen, dass der Status des Asylberechtigten im Wege des § 34 AsylG 2005 nicht zuerkannt werden könne, zu prüfen, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zur Wahrung des Familienlebens – vorliegend insbesondere zwischen den minderjährigen Kindern und ihrem leiblichen Vater – zu gestatten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24.11.2014, E 35-36/2014, unter Verweis auf Rechtsprechung des EGMR festgestellt, dass ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entstehe und diese Verbindung nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden könne. Folglich wäre im vorliegenden Fall eine Einreise der minderjährigen Kinder – und in der Folge auch ihrer Mutter – selbst dann zu gewähren, wenn die Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson als ungültig anzusehen wäre. Überdies werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson von seiner ersten Ehefrau getrennt sei und weder für diese noch für die gemeinsamen Kinder Einreiseanträge gestellt worden seien. 4. Mit Stellungnahme vom 29.04.2024 brachten die beschwerdeführenden Parteien durch ihre Rechtsvertretung zusammengefasst vor, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, festgehalten habe, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorsehe, dass eine positive Mitteilung bereits dann zu ergehen habe, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich sei. Eine negative Prognose dürfe demgegenüber nur ergehen, wenn die Gewährung internationalen Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich sei. Um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, müsse der Antragsteller – auch hinsichtlich der Familienangehörigeneigenschaft – lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Sollte es möglich sein, die Familienangehörigeneigenschaft durch die – mittlerweile ausgestellten –Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien nachzuweisen, werde ersucht, von einer DNA-Analyse abzusehen, da eine solche verfahrensverzögernd sei und eine erhebliche finanzielle Belastung der Familie darstelle. Betreffend die orde public-Widrigkeit der Ehe sei zu entgegnen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27.11.2017, E 1001 aus 2017, ua., der Behörde für den Bereich des Paragraph 35, AsylG 2005 eine unmittelbare Anwendung des Artikel 8, EMRK aufgetragen habe. Nach VwGH vom 28.01.2020, Ra 2018/20/0464, sei ungeachtet dessen, dass der Status des Asylberechtigten im Wege des Paragraph 34, AsylG 2005 nicht zuerkannt werden könne, zu prüfen, ob die sofortige Einreise unter dem Aspekt des Artikel 8, EMRK zur Wahrung des Familienlebens – vorliegend insbesondere zwischen den minderjährigen Kindern und ihrem leiblichen Vater – zu gestatten sei. Der Verfassungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 24.11.2014, E 35-36/2014, unter Verweis auf Rechtsprechung des EGMR festgestellt, dass ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt entstehe und diese Verbindung nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden könne. Folglich wäre im vorliegenden Fall eine Einreise der minderjährigen Kinder – und in der Folge auch ihrer Mutter – selbst dann zu gewähren, wenn die Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson als ungültig anzusehen wäre. Überdies werde darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson von seiner ersten Ehefrau getrennt sei und weder für diese noch für die gemeinsamen Kinder Einreiseanträge gestellt worden seien.
5. Mit Eingabe vom 13.05.2024 wurde ein Scheidungsnachweis betreffend die Bezugsperson und dessen erste Ehefrau in Vorlage gebracht.
6. Mit Schreiben vom 08.01.2025 sowie der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe ordre public-widrig sei (Doppelehe) und sich nach urkundentechnischer Untersuchung ergeben habe, dass die vorgelegte Scheidungsurkunde eindeutige Fälschungsmerkmale aufweise. Darüber hinaus sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig. 6. Mit Schreiben vom 08.01.2025 sowie der beiliegenden Stellungnahme vom selben Tag teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die behauptete Ehe ordre public-widrig sei (Doppelehe) und sich nach urkundentechnischer Untersuchung ergeben habe, dass die vorgelegte Scheidungsurkunde eindeutige Fälschungsmerkmale aufweise. Darüber hinaus sei gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.
7. Mit Bescheid vom 10.01.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. 7. Mit Bescheid vom 10.01.2025 wies das Österreichische Generalkonsulat Istanbul die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.
8. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung am 05.02.2025 Beschwerde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie des bisherigen Vorbringens insbesondere ausgeführt, dass das Gutachten betreffend die urkundentechnische Untersuchung den Parteien nicht übermittelt worden sei. Dementsprechend sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Betreffend das Verbot von Doppelehen sei der Behörde zu entgegnen, dass seit Jahren kein Familienleben der Bezugsperson mit der Erstehefrau mehr bestehe und weder diese noch ihre Kinder Anträge nach § 35 AsylG 2005 eingebracht hätten. Abseits dessen bestehe betreffend die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien als Kinder ihres in Österreich wohnhaften Vaters jedenfalls das Recht auf Nachzug. Da ein solcher jedoch zu einer Trennung von der Erstbeschwerdeführerin führen würde, sei auch dieser die Einreise zu gewähren. Schließlich habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei; angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Eine solche Vorgehensweise finde zudem keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: „Familienzusammenführungsrichtlinie“), verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und würde eine Verletzung der Art. 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Art. 7 und 41 GRC darstellen. 8. Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung am 05.02.2025 Beschwerde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhalts sowie des bisherigen Vorbringens insbesondere ausgeführt, dass das Gutachten betreffend die urkundentechnische Untersuchung den Parteien nicht übermittelt worden sei. Dementsprechend sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Betreffend das Verbot von Doppelehen sei der Behörde zu entgegnen, dass seit Jahren kein Familienleben der Bezugsperson mit der Erstehefrau mehr bestehe und weder diese noch ihre Kinder Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 eingebracht hätten. Abseits dessen bestehe betreffend die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien als Kinder ihres in Österreich wohnhaften Vaters jedenfalls das Recht auf Nachzug. Da ein solcher jedoch zu einer Trennung von der Erstbeschwerdeführerin führen würde, sei auch dieser die Einreise zu gewähren. Schließlich habe die Behörde eine unrichtige und unionsrechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen, indem die Familienzusammenführung abgelehnt worden sei, ohne den Ausgang des anhängigen Verfahrens zur Aberkennung des Schutzstatus der Bezugsperson abzuwarten. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei; angesichts der äußerst instabilen Lage in Syrien sei nicht abzuschätzen, wie sich die Sicherheits- und Verfolgungssituation bestimmter Gruppen weiter entwickeln werde. Eine solche Vorgehensweise finde zudem keine Deckung in den Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (in der Folge: „Familienzusammenführungsrichtlinie“), verstoße gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und würde eine Verletzung der Artikel 6 und 8 EMRK sowie der korrespondierenden Artikel 7 und 41 GRC darstellen.
Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und den beschwerdeführenden Parteien die Einreise zu gestatten; in eventu wurde beantragt, mit der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung rechtskräftig entschieden wurde und dem EuGH eine näher formulierte Frage im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorzulegen.
9. Mit Schreiben vom 07.03.2025 wurden die beschwerdeführenden Parteien seitens des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul in Bezug auf die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2025 zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren aufgefordert.
10. Mit Stellungnahme vom 12.03.2025 teilten die beschwerdeführenden Parteien im Wege ihrer Rechtsvertretung ergänzend mit, dass die beschwerdeführenden Parteien mangels Übermittlung des vollständigen Gutachtens weiterhin nicht nachvollziehen könnten, aufgrund welcher Umstände die Scheidungsurkunde als Fälschung erachtet werde. Im Hinblick auf das gegen die Bezugsperson anhängige Aberkennungsverfahren wurde das Vorbringen in der Beschwerde wiederholt.
11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 17.04.2025, am 22.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten vorgelegt.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2025 wurde die Beschwerde gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision unzulässig sei.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2025 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision unzulässig sei.
13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.12.2025, E 1944-1948/2025, wurde das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, weil die beschwerdeführenden Parteien durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt worden seien.13. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.12.2025, E 1944-1948/2025, wurde das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben, weil die beschwerdeführenden Parteien durch dieses im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt worden seien.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall davon ausgegangen sei, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 darstelle und keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, dargelegten Kriterien vorgenommen habe. Damit habe es dem Gesetz einen Art. 8 EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall davon ausgegangen sei, dass allein die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 einen zwingenden Abweisungsgrund nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 darstelle und keine eigenständige Beurteilung der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, dargelegten Kriterien vorgenommen habe. Damit habe es dem Gesetz einen Artikel 8, EMRK widersprechenden Inhalt unterstellt und somit seine Entscheidung mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler belastet.
14. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungskonformen Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 (vgl. VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 04.05.2026, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson und den bis dato erfolgten Ermittlungsschritten binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.14. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vergleiche VfGH 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,) ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 04.05.2026, zum anhängigen Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson und den bis dato erfolgten Ermittlungsschritten binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
15. In einer am 11.05.2026 eingelangten Stellungnahme führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023 zuerkannt worden sei. Da sich die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Fall der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, sei die Behörde nach dem Sturz des Assad-Regimes zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verpflichtet gewesen.15. In einer am 11.05.2026 eingelangten Stellungnahme führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023 zuerkannt worden sei. Da sich die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im Fall der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten, sei die Behörde nach dem Sturz des Assad-Regimes zur Prüfung des Aberkennungstatbestandes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) verpflichtet gewesen.
Am 28.01.2025 (gemeint wohl: 08.01.2025) sei daher ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet und eine entsprechende Mitteilung an die Bezugsperson versandt worden. Am 03.04.2025 seien Anträge zur Einstellung des Aberkennungsverfahrens und zur Feststellung des Weiterbestehens der Flüchtlingseigenschaft beim Bundesamt eingelangt, die seitens des Bundesamtes mit Erledigungen vom 11.04.2025 (ebenso wie ein darüber hinaus eingelangter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zurückgewiesen worden seien. Mit Erkenntnis vom 04.08.2025, Zl. W165 2265961-2/4E ua., habe das Bundesverwaltungsgericht die in diesem Zusammenhang eingebrachten Rechtsmittel abgewiesen.
Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 bzw. Z 6 GFK beschränke sich nicht auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei laufenden Änderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Es könne daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Sturz des Assad-Regimes eingetretenen Änderungen auch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten tragen. Das Bundesamt gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei.Die Prüfung des Endigungsgrundes nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, bzw. Ziffer 6, GFK beschränke sich nicht auf den Wegfall der individuellen Verfolgungsgefahr, sondern erfordere eine umfassende Beurteilung der maßgeblichen Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Lage in Syrien sei laufenden Änderungen unterworfen, die in den aktuellen Länderberichten teilweise nicht vollständig abgebildet seien. Es könne daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien mit dem Sturz des Assad-Regimes eingetretenen Änderungen auch eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten tragen. Das Bundesamt gehe grundsätzlich davon aus, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und werde nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen der Staatendokumentation prüfen, ob diese auch dauerhafter Natur sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Türkei. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.
Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.09.2023 (elektronisch) bzw. am 28.11.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W127 2265961-1/8E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 25.09.2023 (elektronisch) bzw. am 28.11.2023 (persönlich) beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der (vermeintliche) Ehemann der Erstbeschwerdeführerin sowie Vater der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien, römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, genannt, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W127 2265961-1/8E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Der Bezugsperson war der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden, weil ihm bei einer Rückkehr Verfolgung seitens des syrischen Assad-Regimes gedroht habe. Dies wurde damit begründet, dass sich die Bezugsperson durch seine Ausreise aus Syrien dem verpflichtenden Reservedienst entzogen habe und daher bei einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer angesehen werden würde. Die Bezugsperson lehne die Ableistung des Reservedienstes ab. Der Bezugsperson drohe in Syrien bei einer Rückkehr die reale Gefahr, zum Reservedienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er würde im Falle einer Wehrdienstverweigerung – die seitens des Assad-Regimes als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung angesehen werde – willkürlicher Bestrafung bis hin zu extralegaler Tötung ausgesetzt sein.
1.2. Infolge des notorisch bekannten Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 hat das Bundesamt am 08.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus der Bezugsperson eingeleitet. 1.2. Infolge des notorisch bekannten Regimewechsels in Syrien im Dezember 2024 hat das Bundesamt am 08.01.2025 ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus der Bezugsperson eingeleitet.
1.3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 08.01.2025 führte das Bundesamt aus, dass (u.a.) infolge des anhängigen Aberkennungsverfahrens die Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen eines Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei. 1.3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 08.01.2025 führte das Bundesamt aus, dass (u.a.) infolge des anhängigen Aberkennungsverfahrens die Gewährung internationalen Schutzes an die beschwerdeführenden Parteien im Rahmen eines Familienverfahrens nicht wahrscheinlich sei.
1.4. Seitens des Bundesamtes erfolgten seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich der Bezugsperson am 08.01.2025 keine weiteren – inhaltlichen – Verfahrensschritte. Es sind keine Umstände ersichtlich, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen wäre.
Das Aberkennungsverfahren ist nach wie vor anhängig. Ein Verfahrensabschluss ist nicht absehbar. Konkrete weitere Verfahrensschritte, wie etwa eine niederschriftliche Einvernahme der Bezugsperson im Aberkennungsverfahren, sind noch nicht geplant.
1.5. Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Parteien aus dem Grund ab, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig und darüber hinaus die zwischen dieser und der Erstbeschwerdeführerin geschlossene Ehe als ordre public-widrige Doppelehe anzusehen sei, und aus diesem Grund eine negative Stellungnahme seitens des Bundesamtes gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ergangen sei. 1.5. Die belangte Behörde wies die Anträge der beschwerdeführenden Parteien aus dem Grund ab, dass bezüglich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren anhängig und darüber hinaus die zwischen dieser und der Erstbeschwerdeführerin geschlossene Ehe als ordre public-widrige Doppelehe anzusehen sei, und aus diesem Grund eine negative Stellungnahme seitens des Bundesamtes gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ergangen sei.
1.6. Das Österreichische Generalkonsulat Istanbul als belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zur Familienangehörigeneigenschaft der (minderjährigen) beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson sowie den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisetitel getroffen. Entsprechende Ermittlungsergebnisse sind auch den Stellungnahmen des Bundesamtes und dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W127 2265961-1/8E, und der Stellungnahme des Bundesamtes zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson. Eine aktuelle Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister bestätigte, dass das Aberkennungsverfahren weiterhin offen ist. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Österreichischen Generalkonsulates Istanbul und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes, dabei insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W127 2265961-1/8E, und der Stellungnahme des Bundesamtes zum konkreten Aberkennungsverfahren betreffend die Bezugsperson. Eine aktuelle Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister bestätigte, dass das Aberkennungsverfahren weiterhin offen ist.
Der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.05.2026 war insbesondere zu entnehmen, dass seit Einleitung des Aberkennungsverfahrens vor knapp 17 Monaten keine weiteren inhaltlichen Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Soweit auf die Zurückweisung von seitens der Bezugsperson gestellten Anträgen auf Einstellung des Aberkennungsverfahrens bzw. auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hingewiesen wurde, wird zugleich ausgeführt, dass die dahingehenden Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.08.2025, Zl. W165 2269561-3/3E, beendet wurden. Seither sind rund zehn Monate ohne weitere Verfahrenshandlungen vergangen.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach diese Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, ergibt sich daraus, dass weder dem Akteninhalt noch der Stellungnahme des Bundesamtes entsprechende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die Bezugsperson etwa Verfahrensschritte vereitelt hätte.
Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das Bundesamt in seiner Stellungnahme vom 11.05.2026 mitgeteilt hat, dass es grundsätzlich davon ausgehe, dass mit dem Sturz des Assad-Regimes eine grundlegende Änderung der Lage in Syrien eingetreten sei und nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen prüfen werde, ob diese auch dauerhafter Natur sei. Das Bundesamt führte nicht aus, wann mit Vorliegen einer entsprechenden Entscheidungsgrundlage bzw. weiteren Verfahrensschritten zu rechnen sei.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass ein Abschluss des in Rede stehenden Verfahrens – aller Voraussicht nach – noch mehrere Monate dauern wird und eine konkrete Prognose, bis wann das Verfahren tatsächlich bzw. längstens beendet sein wird, derzeit nicht abgegeben werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde
3.1. Gesetzliche Grundlagen
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idF BGBl. I 145/2017 (§ 34) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 35) lauten auszugsweise wie folgt:3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 34,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 35,) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).
Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) – (2a) […]
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
3.1.2. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 68/2013 (§ 11a) bzw. BGBl. I 56/2018 (§ 11) bzw. BGBl. I 145/2017 (§ 26) lauten: 3.1.2. Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, (Paragraph 11 a,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, (Paragraph 11,) bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017, (Paragraph 26,) lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]
Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN).
Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
3.1.4. Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.1.4. Liegen „krasse“ bzw. „besonders gravierende“ Ermittlungslücken vor, kann das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehenen Möglichkeit der Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zum Zweck der Vornahme der erforderlichen Ermittlungen Gebrauch machen. Eine auf Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG gestützte Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:3.2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor:
3.2.1. Hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig, sodass die belangte Behörde, auch im Hinblick auf die aus diesem Grund abgegebene negative Stellungnahme des Bundesamtes, gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen seien. 3.2.1. Hinsichtlich des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ist ein Aberkennungsverfahren gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig, sodass die belangte Behörde, auch im Hinblick auf die aus diesem Grund abgegebene negative Stellungnahme des Bundesamtes, gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Anträge der beschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen seien.
Das Aberkennungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin offen.
3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211/2025, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen, sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht darauf beschränken kann, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Es hat vielmehr zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat es zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist. 3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, E 1211 aus 2025,, ausgesprochen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, angesichts der durch Artikel 8, EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition der Familienangehörigen, sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht darauf beschränken kann, zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Es hat vielmehr zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat es zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, Rn. 32).
3.2.3. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2023, Zl. W127 2265961-1/8E, ergibt sich, dass der Bezugsperson der beschwerdeführenden Parteien der Status des Asylberechtigten aufgrund einer drohenden Verfolgung durch das syrische Assad-Regime aufgrund seiner Entziehung vom verpflichtenden staatlichen Wehrdienst und der in diesem Zusammenhang drohenden unverhältnismäßigen Bestrafung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung zuerkannt worden war. In seiner Stellungnahme vom 11.05.2026 hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass es nach Sturz des Assad-Regimes in Syrien entsprechend den rechtlichen Vorgaben ein Aberkennungsverfahren eingeleitet habe, weil sich die Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten der Bezugsperson ausschließlich auf das Assad-Regime bezogen hätten.
Angesichts des notorischen Sturzes des syrischen Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem vorliegenden – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.Angesichts des notorischen Sturzes des syrischen Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem vorliegenden – in dem die Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht gesagt werden, dass eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Auch die EUAA und der UNHCR – deren Leitlinien nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN) – sind der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur, insbesondere im Hinblick auf Personen, die gegenüber dem Assad-Regime als politisch oppositionell angesehen wurden, nicht mehr vorliegen (vgl. EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff; UNHCR-Position vom 16.12.2024 [„Position on returns to the Syrian Arab Republic]). Auch die EUAA und der UNHCR – deren Leitlinien nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung Indizwirkung zukommt vergleiche VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, mwN) – sind der Auffassung, dass Risiken im Zusammenhang mit dem Assad-Regime als Verfolgungsakteur, insbesondere im Hinblick auf Personen, die gegenüber dem Assad-Regime als politisch oppositionell angesehen wurden, nicht mehr vorliegen vergleiche EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025, 27 ff; UNHCR-Position vom 16.12.2024 [„Position on returns to the Syrian Arab Republic]).
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson seit knapp 17 Monaten beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig; es wurde bislang kein inhaltlicher Verfahrensschritt gesetzt. In seiner Stellungnahme vom 11.05.2026 teilte das Bundesamt keinen konkreten Zeithorizont mit, wann mit weiteren Verfahrensschritten bzw. einem Verfahrensabschluss zu rechnen sei.
Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine „angemessene Verfahrensdauer“ im Lichte der zitierten Judikatur des VfGH überschritten erscheint, ist auszuführen, dass eine „zügige Verfahrensführung“ im vorliegenden Fall schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens knapp 17 Monate lang kein weiterer Verfahrensschritt erfolgt ist. Konkrete Gründe für die Verfahrensverzögerung sind vom Bundesamt nicht aufgezeigt worden. Die (Verzögerung der) Verfahrensdauer ist daher alleine der Behörde zuzurechnen.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde vor dem Hintergrund der Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens im Lichte der Rechtsprechung der Höchstgerichte schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall (k)eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
3.2.4. Soweit die Abweisung der Einreiseanträge zusätzlich darauf gestützt wurde, dass die behauptete Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson ordre public-widrig (Doppelehe) sei, stellt auch dies keine ausreichend tragfähige Begründung für die Abweisung der vorliegenden Anträge dar:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass die behauptete Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson dem Grundsatz des „ordre public“ widersprochen habe. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, sich mit der Familieneigenschaft der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson auseinanderzusetzen (vgl. dazu VfGH 11.06.2018, E 3362/2017; VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Sollten im Fall der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisetitel vorliegen, könnte Art. 8 EMRK es im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VfGH 06.06.2014, B 369/2013) erfordern, dass der Erstbeschwerdeführerin zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren minderjährigen Kindern auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn sie die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 nicht erfüllen sollte.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde lediglich ausgeführt, dass die behauptete Eheschließung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson dem Grundsatz des „ordre public“ widersprochen habe. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, sich mit der Familieneigenschaft der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson auseinanderzusetzen vergleiche dazu VfGH 11.06.2018, E 3362 aus 2017,; VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Sollten im Fall der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien eine Familienangehörigeneigenschaft zur Bezugsperson sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Einreisetitel vorliegen, könnte Artikel 8, EMRK es im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VfGH 06.06.2014, B 369 aus 2013,) erfordern, dass der Erstbeschwerdeführerin zur Fortsetzung ihres Familienlebens mit ihren minderjährigen Kindern auch dann ein Einreisetitel zu erteilen ist, wenn sie die Eigenschaft als Familienangehörige der Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 nicht erfüllen sollte.
3.2.5. Die belangte Behörde ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der beschwerdeführenden Parteien zur Bezugsperson (allenfalls im Wege von Dokumentenprüfungen, DNA-Analysen und Einvernahmen) zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen.
3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten hin (insb. Neuerungsverbot, Durchführung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung), weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Besonderheiten und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des Beschwerdeverfahrens in Visaangelegenheiten hin (insb. Neuerungsverbot, Durchführung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung), weshalb die notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.
Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um die zentral entscheidungserheblichen Umstände, die erstmals und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort festzustellen sind, sodass eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, hin zum Bundesverwaltungsgericht nicht in Betracht kommen kann.
Da vor diesem Hintergrund der Sachverhalt in zentralen Punkten mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der Sachverhalt in zentralen Punkten mangelhaft ist, war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und der belangten Behörde die Erlassung eines neuen Bescheides in der vorliegenden Rechtssache aufzutragen.
Ergänzend ist anzumerken, dass § 7 Abs. 2 BFA-VG der Entscheidung nicht entgegensteht, zumal sich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten aus § 9 Abs. 3 iVm § 11a FPG ergibt. Ergänzend ist anzumerken, dass Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG der Entscheidung nicht entgegensteht, zumal sich die Zuständigkeit für Beschwerden gegen Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten aus Paragraph 9, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11 a, FPG ergibt.
3.3. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen. 3.3. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fassen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist die Frage, wann die Führung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen ist, durch den Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet, weshalb eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Diese geht auch insoweit über die gegenständliche Rechtssache hinaus, als die vorliegende Fallkonstellation gehäuft auftritt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
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ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2311288.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026