Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W272 2344172-1/5E
W272 2344171-1/3EW272 2344172-1/5E, W272 2344171-1/3E
W272 2344177-1/4E
W272 2344178-1/3E
W272 2344175-1/3E
W272 2344176-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX geboren am XXXX , 3. XXXX geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX und 6. XXXX , geboren am XXXX , BF 4 – 6 vertreten durch BF 3, alle Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2026, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX und 6. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 geboren am römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 und 6. römisch 40 , geboren am römisch 40 , BF 4 – 6 vertreten durch BF 3, alle Staatsangehörigkeit Republik Moldau, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2026, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 und 6. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, welcher mit der Drittbeschwerdeführerin in Lebensgemeinschaft lebt und die Eltern der Viert- bis Sechstbeschwerdeführer sind (in Folge: BF1, BF2, BF3, BF4, BF5 und BF6 oder gemeinsam: BF).
1. Die BF reisten legal mit ihrem moldauischen Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2026 brachte die BF1 vor, dass sie seit 3 Jahren verwitwet sei, in XXXX /Moldau am XXXX geboren sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und der Religionsgruppe der Zeugen Jehova. Sie habe 4 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt nicht gearbeitet. Mit ihr eingereist sei ihr Sohn der BF2 und die Schwiegertochter die BF3, sowie die Enkeln BF4 – BF6. Ihre Eltern seien bereits verstorben. In Moldau habe sie noch eine Tochter, einen Bruder und drei Schwestern. Weiters habe sie einen Bruder in der Ukraine und zwei Brüder in Russland. Sie habe zuletzt in XXXX gewohnt. Ausgereist sei sie am 04.03.2026 mit einem moldawischen Reisepass. Sie sei schon in Frankreich 2018, Niederlande 2019 und Belgien 2022 gewesen und habe dort um Asyl angesucht. Aus den Niederlanden sei sie abgeschoben worden aus den anderen Ländern selbständig ausgereist. Die Antragsstellung begründete sie damit, dass sie eine bessere Zukunft für ihre Enkeln haben wolle und sie selbst brauche eine medizinische Versorgung. Sie habe unbekannte Allergien und Husten, sowie einen hohen Blutdruck und Kopfschmerzen. In ihrem Heimatland lebe sie in Armut. Deshalb seien sie nach Österreich gekommen. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2026 brachte die BF1 vor, dass sie seit 3 Jahren verwitwet sei, in römisch 40 /Moldau am römisch 40 geboren sei, der Volksgruppe der Roma angehöre und der Religionsgruppe der Zeugen Jehova. Sie habe 4 Jahre die Grundschule besucht und zuletzt nicht gearbeitet. Mit ihr eingereist sei ihr Sohn der BF2 und die Schwiegertochter die BF3, sowie die Enkeln BF4 – BF6. Ihre Eltern seien bereits verstorben. In Moldau habe sie noch eine Tochter, einen Bruder und drei Schwestern. Weiters habe sie einen Bruder in der Ukraine und zwei Brüder in Russland. Sie habe zuletzt in römisch 40 gewohnt. Ausgereist sei sie am 04.03.2026 mit einem moldawischen Reisepass. Sie sei schon in Frankreich 2018, Niederlande 2019 und Belgien 2022 gewesen und habe dort um Asyl angesucht. Aus den Niederlanden sei sie abgeschoben worden aus den anderen Ländern selbständig ausgereist. Die Antragsstellung begründete sie damit, dass sie eine bessere Zukunft für ihre Enkeln haben wolle und sie selbst brauche eine medizinische Versorgung. Sie habe unbekannte Allergien und Husten, sowie einen hohen Blutdruck und Kopfschmerzen. In ihrem Heimatland lebe sie in Armut. Deshalb seien sie nach Österreich gekommen.
Der BF2 brachte im Wesentlichen ergänzend vor, dass er mit der BF3 seit 15 Jahren in einer Lebensgemeinschaft wohne und 2 Jahre die Grundschule besucht habe. Er habe zuletzt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seit Juli 2025 sei er wieder mit der Familie in Moldau, davor sei er auch in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden und Belgien gewesen. Er habe immer wieder das Land verlassen ohne den Bescheid abzuwarten. Der Fluchtgrund sei, dass seine kleinen Kinder eine bessere Zukunft haben sollen. In Moldawien erhalten seine Kinder keine Ausbildung. Weiters habe er ein medizinisches Problem, da er Vaseline in seinen Penis im Jahr 2017 eingeführt habe. Er sei 2024 in den Niederlanden operiert worden, habe aber deswegen noch immer Probleme. Er fürchte bei Rückkehr Armut und Diskriminierung.
Die BF3 brachte ergänzend vor, dass sie Roma und Zeuge Jehova sei sowie 3 Jahre die Grundschule besucht habe. Sie habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt und sei Hausfrau gewesen. Der Aufenthalt ihrer Eltern und ihres Bruders sei ihr nicht bekannt. Sie sei in XXXX geboren worden. Sie habe die gleichen Gründe wie ihr Lebensgefährte und außerdem habe sie starke Schmerzen am Rücken und den Beinen. Sie fürchte bei Rückkehr, Armut, Diskriminierung und keine Schule für ihre Kinder. Die BF3 brachte ergänzend vor, dass sie Roma und Zeuge Jehova sei sowie 3 Jahre die Grundschule besucht habe. Sie habe zuletzt keinen Beruf ausgeübt und sei Hausfrau gewesen. Der Aufenthalt ihrer Eltern und ihres Bruders sei ihr nicht bekannt. Sie sei in römisch 40 geboren worden. Sie habe die gleichen Gründe wie ihr Lebensgefährte und außerdem habe sie starke Schmerzen am Rücken und den Beinen. Sie fürchte bei Rückkehr, Armut, Diskriminierung und keine Schule für ihre Kinder.
Die Moldauischen Reisepässe der BF wurden von der Polizei sichergestellt.
2. Mit Abschlussbericht des LPD NÖ wurde mitgeteilt, dass der BF2 und die BF3 im Verdacht stehen zum Nachteil der HOFER AG Waren gestohlen zu haben.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder belangte Behörde) nahm die BF am 24.03.2026 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch niederschriftlich ein. Dabei gaben die BF1 im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe für die Ausreise aus ihrem Heimatland an. Sie hätte im Herbst als Erntehelferin gearbeitet, ansonsten nicht. Sie sei seit 3 Jahren Zeuge Jehovas. In Moldau habe sie noch Geschwister, die Brüder seien gerade unterwegs, ein Sohn sei mit seiner Familie mit ihr mitgereist. Die Angehörigen seien schon in Pension. Sie selbst besitze ein kleines Haus mit 3 Zimmern, in welchem auch ihr Sohn mit der Familie wohne. Mit den Verwandten habe sie alle zwei Wochen Kontakt. Ihren Lebensunterhalt habe sie durch Unterstützung der Familie und durch ihre Tätigkeit als Erntehelferin bestritten. In Österreich würde sie gerne als Gebäudereinigungskraft arbeiten. In Österreich wolle sie sich untersuchen lassen, sie habe Probleme mit der Schilddrüse und weiters hoffe sie auf finanzielle Unterstützung. Sie sei vor ca. 7 – 8 Monaten beim Arzt gewesen, dieser meinte es sei etwas wegen der Schilddrüse, doch habe sie keine weitere Überweisung erhalten. Er habe ihr Tabletten verschrieben, sonst könne man in Moldau nichts machen. Die Tabletten seien seit 3 Tagen leer, sie wisse nicht wie diese Tabletten heißen. Weiters habe sie Probleme mit dem hohen Blutdruck seit 10 Jahren und die Nieren und Beine schmerzen seit 2 Jahren. In Moldau habe sie blutdrucksenkende Medikamente und Schmerzmitteln erhalten, sonst sei sie nicht untersucht worden. Zurzeit nehme sie Medikamente gegen Bluthochdruck. In Österreich habe der Arzt gesagt, sie solle Blutdruck messen und die Tabletten nehmen, wegen der Schilddrüse solle sie nochmal kommen, sie werden heute noch zum Arzt gehen. Seit 3 – 4 Tagen habe sie auch Zahnschmerzen, sie werde auch heute dem Arzt sagen, dass sie Zahnschmerzen habe. Sie wolle sich hier nur ärztlich behandeln lassen und dann nach Hause gehen. Sonst habe sie keine Gründe.
Der BF2 gab an, dass er nur Schmerzmittel nehme, die Medikamente habe er auch in Moldawien vom Arzt verschrieben bekommen. Er habe Vaseline in den Penis gespritzt und habe zunächst keine Probleme gehabt. Vor 7 – 8 Monate habe er eine Entzündung gehabt und der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass er eine Operation benötige. Er habe jedoch nicht die finanziellen Mitteln um diese OP zu bezahlen. Er habe dies nur einmalig im Jahr 2017 gemacht. Er sei im Camp beim Arzt gewesen und dieser habe gesagt, er werde benachrichtigt, wenn er einen Termin beim Urologen erhalten. In Moldau sei er nur 1 oder 2 Wochen in der Schule gewesen, lesen und schreiben habe ihm sein Vater beigebracht. Er sei Hilfsarbeiter gewesen, er sei auch einmal in Moldau wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, jedoch nicht in Haft gewesen. Er habe Onkel und Tanten in Moldau in XXXX . Er habe seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdient, jedoch sei er nie offiziell angestellt gewesen. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass die Kinder eine bessere Zukunft erhalten. In der Schule seien sie Beleidigungen, Mobbing und Erniedrigungen ausgesetzt gewesen. Auch bei der medizinischen Versorgung würden sie weggeschoben werden und fühlen sich als Menschen zweiter Sorte. Auch bei einer anderen Schule habe er die Kinder anmelden wollen, aber die Behandlung sei dort nicht zufriedenstellend. Seine Kinder seien auch geschlagen worden von Mitschülern und die Schulleitung bzw. die anderen Eltern haben dagegen nichts gemacht. Er sei auch wegen seinem Penis beim Arzt gewesen, dort seien andere vor ihn drangekommen, er habe sich aufgeregt, diese haben aber nicht geholfen. Ihm sei gesagt worden, dass er eine OP benötige, sonst nichts. Er bräuchte kein Asyl, wolle nur sein medizinisches Problem lösen und dass seine Kinder währenddessen zur Schule gehen. Dies sei alles. Der BF2 gab an, dass er nur Schmerzmittel nehme, die Medikamente habe er auch in Moldawien vom Arzt verschrieben bekommen. Er habe Vaseline in den Penis gespritzt und habe zunächst keine Probleme gehabt. Vor 7 – 8 Monate habe er eine Entzündung gehabt und der Arzt habe ihm mitgeteilt, dass er eine Operation benötige. Er habe jedoch nicht die finanziellen Mitteln um diese OP zu bezahlen. Er habe dies nur einmalig im Jahr 2017 gemacht. Er sei im Camp beim Arzt gewesen und dieser habe gesagt, er werde benachrichtigt, wenn er einen Termin beim Urologen erhalten. In Moldau sei er nur 1 oder 2 Wochen in der Schule gewesen, lesen und schreiben habe ihm sein Vater beigebracht. Er sei Hilfsarbeiter gewesen, er sei auch einmal in Moldau wegen Urkundenfälschung verurteilt worden, jedoch nicht in Haft gewesen. Er habe Onkel und Tanten in Moldau in römisch 40 . Er habe seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdient, jedoch sei er nie offiziell angestellt gewesen. Der Grund für die Ausreise sei gewesen, dass die Kinder eine bessere Zukunft erhalten. In der Schule seien sie Beleidigungen, Mobbing und Erniedrigungen ausgesetzt gewesen. Auch bei der medizinischen Versorgung würden sie weggeschoben werden und fühlen sich als Menschen zweiter Sorte. Auch bei einer anderen Schule habe er die Kinder anmelden wollen, aber die Behandlung sei dort nicht zufriedenstellend. Seine Kinder seien auch geschlagen worden von Mitschülern und die Schulleitung bzw. die anderen Eltern haben dagegen nichts gemacht. Er sei auch wegen seinem Penis beim Arzt gewesen, dort seien andere vor ihn drangekommen, er habe sich aufgeregt, diese haben aber nicht geholfen. Ihm sei gesagt worden, dass er eine OP benötige, sonst nichts. Er bräuchte kein Asyl, wolle nur sein medizinisches Problem lösen und dass seine Kinder währenddessen zur Schule gehen. Dies sei alles.
Die BF3 brachte im Wesentlichen vor, dass sie 2 Jahre in Moldau in die Schule gegangen sei und nie in Moldau gearbeitet habe. Ihre Mutter sei in Moldau und ihr Vater in Deutschland und ihr Bruder in Frankreich. Ihre Mutter habe Krebs und bekomme Pension. Sie sei von der Großmutter aufgezogen worden, welche derzeit in einem Altersheim lebe. Seit der Ausreise habe sie keinen Kontakt zur Großmutter. Ihr Mann habe ab und zu gearbeitet, von diesem Geld haben sie gelebt, wobei sie mit dem Mann – Vater der Kinder – nicht verheiratet sei. Sie könne in Österreich als Reinigungskraft arbeiten. Sie habe das Land verlassen, damit die Kinder eine Ausbildung erhalten, weiters sei ihr Mann krank. Die Kinder würden in der Schule benachteiligt werden und von anderen Kindern geschlagen. Die Kinder seien 1 Monat in der Schule gewesen und nur die beiden älteren. Es gebe keine Schulpflicht und sie seien in der Schule Nr. 7 gewesen. Sie habe die Kinder in keine moldawische Schule geschickt, sie können auch nicht moldawisch dort sei es noch schlimmer für die Kinder. Sie sei nicht bei der Schulleitung gewesen oder habe mit den anderen Eltern gesprochen, dies sei nicht sinnvoll. Sie selbst habe Schmerzen im rechten Bein und hohen Blutdruck. Sie sei nicht beim Arzt gewesen und nehme wegen Bluthochdruck Medikamente, welche frei in der Apotheke erhältlich seien. Ihre Kinder seien gesund. Mehr könne sie nicht angeben.
Das BFA befragte die Arztstation bei der BBU bezüglich etwaiger ärztlicher Unterlagen der BF, dies wurde jedoch verneint, da solche nicht aufliegend seien.
4. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 26.04.2026 (zugestellt am 27.04.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei. Den BF wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). 4. Das BFA wies die Anträge der BF auf internationalen Schutz mit Bescheiden vom 26.04.2026 (zugestellt am 27.04.2026) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen die BF (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig sei. Den BF wurde eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Festgestellt wurde, dass die BF1 die Mutter des BF2 ist und dieser mit der BF3 in einer Lebensgemeinschaft lebe. Die BF gehören der Volksgruppe der Roma an und der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Die BF4 – 6 seien die Kinder des BF2 und der BF3. Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass die BF aus wirtschaftlichen Gründen ihr Heimatland verlassen hätten und ihre angegebenen Gründe nicht asylrelevant seien. Eine konkrete gegen ihre Person gerichtete Verfolgung sei nicht behauptet und nicht glaubhaft gemacht worden. Insgesamt sei auch festzustellen gewesen, dass die BF bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug ihrer Lebensgrundlage zu rechnen hätten und würden sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten. Sie würden in Moldawien auch über soziale Anknüpfungspunkte verfügen und im Falle ihrer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten vorfinden.
In Österreich verfügen die BF über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, sie seien nicht berufstätig. Weiters bestehe keine nennenswerte Integration (Ausbildung, Deutschkenntnisse) in Österreich.
Die BF1 leide seit 7-8 Monaten an Problemen der Schilddrüse sowie an Bluthochdruck, Schmerzen in Beinen und der Niere. Sie sei auch in Moldawien diesbezüglich schon behandelt worden, in Österreich habe sie keine Befunde vorgelegt, wenngleich in der Ärztestation des Flüchtlingscamps bekannt sei, dass die BF an Hypertonie und Karies leide. Sie werde medikamentös behandelt.
Der BF2 habe seit 7 – 8 Monaten eine Entzündung am Penis und nehme Ibuprofen und Paracetamol. Gemäß seinen Angaben benötige er eine Operation, brachte jedoch keine Befunde oder sonstige ärztliche Stellungnahmen vor, wobei der BF2 angab, bereits in den Niederlanden im Jahr 2023 behandelt worden zu sein.
Die BF3 habe angegeben seit 2013 an Bluthochdruck zu leiden und seit 2023 Schmerzen im rechten Bein zu haben. Sie sei deswegen noch nie in ärztlicher Behandlung gewesen und nehme Medikament, welche frei verfügbar seien. Befunde habe sie bis zur Entscheidung des BFA nicht vorgelegt.
Die BF4 – 6 seien gesund.
Die BF leiden an keinen schweren psychischen Störungen oder schweren Erkrankungen. Es wäre ihnen auch möglich sich wie bisher in Moldau behandeln zulassen.
Die Rückkehrentscheidung betreffe die Familie als Gesamtes und wiegen die Interessen an einem geordneten Asyl- und Fremdenwesen höher als die Interessen der BF im Bundesgebiet zu verbleiben, zumal auch keine Integrationsverfestigung erfolgt sei.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 21.05.2026 (eingebracht am 21.05.2026) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Es wurde angeregt die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zunächst wurde dargelegt, dass die BF moldawische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Roma angehören sowie sich zum christlichen Glauben bekennen. Begründend führten die BF aus, dass sie als Roma in ihrem Herkunftsstaat benachteiligt werden und keine Zukunft haben, weiters würden die Kinder keinerlei Perspektiven hinsichtlich Bildung, soziale Integration und spätere berufliche Chancen haben. Der BF2 benötige medizinische Hilfe in Form einer Operation, welche 4.000 Euro kosten und er sich diese nicht leisten könne. Bei Rückkehr und Nichtbehandlung würde sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtern. Auch die BF1 und die BF3 leiden an gesundheitlichen Problemen, im Falle einer Rückkehr würden sie keinen gesicherten Zugang zu medizinischer Versorgung, notwendigen Medikamenten oder zu sozialer Unterstützung haben. Die BF seien im Falle einer Rückkehr nach Moldau in ihrer Existenz gefährdet und würden keine finanzielle Mittel haben oder staatliche Hilfen in Moldawien erhalten. Die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und wäre den BF vor dem Hintergrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Probleme, mangelnden finanziellen Ressourcen und familiäre Unterstützung als besonders vulnerable Personen einzustufen und zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Aber auch die Situation der Roma in Moldawien zeige aus den Länderberichten, dass diese rassistischen Diskriminierungen und soziale Ausgrenzungen zu erfahren haben. Frauen würden diskriminiert und alleinerziehende Mütter keine Unterstützung erhalten. Diese mangelnde Beweiswürdigung führe zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wodurch den BF auch der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Es werde die mündliche Verhandlung beantragt zur Einvernahme der BF2 und etwaiger Verfahrensergänzung um gemäß § 3 Abs. 1 AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG vorliegen in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig festzustellen und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG festzustellen, in eventu die den Bescheid zu beheben und zurückzuverweisen oder die ordentliche Revision zuzulassen.Zunächst wurde dargelegt, dass die BF moldawische Staatsangehörige seien und der Volksgruppe der Roma angehören sowie sich zum christlichen Glauben bekennen. Begründend führten die BF aus, dass sie als Roma in ihrem Herkunftsstaat benachteiligt werden und keine Zukunft haben, weiters würden die Kinder keinerlei Perspektiven hinsichtlich Bildung, soziale Integration und spätere berufliche Chancen haben. Der BF2 benötige medizinische Hilfe in Form einer Operation, welche 4.000 Euro kosten und er sich diese nicht leisten könne. Bei Rückkehr und Nichtbehandlung würde sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtern. Auch die BF1 und die BF3 leiden an gesundheitlichen Problemen, im Falle einer Rückkehr würden sie keinen gesicherten Zugang zu medizinischer Versorgung, notwendigen Medikamenten oder zu sozialer Unterstützung haben. Die BF seien im Falle einer Rückkehr nach Moldau in ihrer Existenz gefährdet und würden keine finanzielle Mittel haben oder staatliche Hilfen in Moldawien erhalten. Die im Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und wäre den BF vor dem Hintergrund ihres Alters, ihrer gesundheitlichen Probleme, mangelnden finanziellen Ressourcen und familiäre Unterstützung als besonders vulnerable Personen einzustufen und zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Aber auch die Situation der Roma in Moldawien zeige aus den Länderberichten, dass diese rassistischen Diskriminierungen und soziale Ausgrenzungen zu erfahren haben. Frauen würden diskriminiert und alleinerziehende Mütter keine Unterstützung erhalten. Diese mangelnde Beweiswürdigung führe zu einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wodurch den BF auch der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei, aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit. Es werde die mündliche Verhandlung beantragt zur Einvernahme der BF2 und etwaiger Verfahrensergänzung um gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach Paragraph 57, AsylG vorliegen in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig festzustellen und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG festzustellen, in eventu die den Bescheid zu beheben und zurückzuverweisen oder die ordentliche Revision zuzulassen.
6. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 26.05.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
7. Mit Eingabe vom 27.05.2026 wurde das Beiblatt/Nachweis über die erfolgte Ausreise der B1 mit Ausreisedatum am 18.05.2026 vorgelegt.
8. Mit Eingabe vom 28.05.2026 wurde der Antrag der BF2 – 6 auf unterstützte freiwillige Rückkehr vorgelegt.
9. Mit Eingabe vom 29.05.2026 wurde die Genehmigung des Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehr für die BF2 – 6 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
- 1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in den jeweiligen bezughabenden Verwaltungsakt unter Mitberücksichtigung der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- 1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die Identität der BF steht fest.
Die BF1 ist die Mutter des BF2. Der BF2 und die BF3 leben in einer Lebensgemeinschaft und die BF4 – 6 sind die Kinder des BF2 und der BF3. Die BF sind Staatsangehörige der Republik Moldau (allgemeinsprachlich und in den gegenständlichen, behördlichen Akten auch: Moldawien), Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zur Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Die BF sprechen fließend Russisch und Romani sowie ein wenig Moldauisch.
1.1.2. Die BF1 namens XXXX wurde am XXXX in Moldawien, in XXXX geboren und besuchte 4 Jahre die Grundschule. Der BF2 namens XXXX wurde am XXXX in der Russischen Föderation, in XXXX geboren und besuchte für 2 Jahre die Grundschule. Die BF3 namens XXXX wurde am XXXX in XXXX in der Russischen Föderation geboren und besuchte für 3 Jahre die Grundschule. Der BF4 namens XXXX wurde am XXXX in der Ukraine geboren, er besuchte für einige Wochen die Grundschule. Der BF5 namens XXXX wurde am XXXX in Moldawien geboren und besuchte für einige Wochen die Grundschule in Moldawien. Die BF6 namens XXXX wurde am XXXX in Belgien geboren.1.1.2. Die BF1 namens römisch 40 wurde am römisch 40 in Moldawien, in römisch 40 geboren und besuchte 4 Jahre die Grundschule. Der BF2 namens römisch 40 wurde am römisch 40 in der Russischen Föderation, in römisch 40 geboren und besuchte für 2 Jahre die Grundschule. Die BF3 namens römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und besuchte für 3 Jahre die Grundschule. Der BF4 namens römisch 40 wurde am römisch 40 in der Ukraine geboren, er besuchte für einige Wochen die Grundschule. Der BF5 namens römisch 40 wurde am römisch 40 in Moldawien geboren und besuchte für einige Wochen die Grundschule in Moldawien. Die BF6 namens römisch 40 wurde am römisch 40 in Belgien geboren.
Die Familie finanzierte ihren Lebensunterhalt durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten in Moldawien. Vor ihrer Ausreise lebte die Familie im Familienverbund im Haus der BF1, welches im Eigentum steht.
1.1.3. In der Republik Moldau verfügen die BF über verschiedene Verwandte wie Geschwister, Onkeln und Tanten und weitere Bekannte, welche teilweise im Herkunftsort leben und damit verfügen die BF über ein familiäres Netzwerk. Die BF können den Kontakt zu ihren Angehörigen wieder aufnehmen, wenn sie nicht ohnehin in telefonischen Kontakt stehen.
1.1.4. Die BF1 leidet seit mehreren Jahren an Bluthochdruck, welche schon in Moldau behandelt wurden. Weiters hat sie Zahnschmerzen.
Der BF2 hatte eine Entzündung im Genitalbereich, aufgrund einer eigenständigen Behandlung mit Vaseline. Die Probleme wurden bereits in den Niederlanden mittels Operation behandelt.
Die BF3 leidet an Bluthochdruck und sonstige fallweise körperliche Schmerzen, welche sie schon in Moldau mit Medikamenten behandelt hat.
Die BF4 – 6 sind gesund und haben keine Probleme. Die BF wurden schon in Moldau behandelt. Die BF leiden jedoch an keinen lebensbedrohlichen schweren physischen oder psychischen, in der Republik Moldau nicht behandelbaren Erkrankungen.
Die BF sind alters- und gesundheitsbedingt eingeschränkt arbeitsfähig. Sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.
- 1.2. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:
1.2.1. Den BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach XXXX oder auch an einen anderen Ort in Moldawien, möglich. Die BF können wieder zusammen im Familieneigentum stehenden Familienhaus leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten. Bei der Wiedereingliederung kann das familiäre Netzwerk unterstützen.1.2.1. Den BF ist eine Rückkehr in die Republik Moldau nach römisch 40 oder auch an einen anderen Ort in Moldawien, möglich. Die BF können wieder zusammen im Familieneigentum stehenden Familienhaus leben, wie sie es vor ihrer Ausreise taten. Bei der Wiedereingliederung kann das familiäre Netzwerk unterstützen.
Den BF war es im Jahr 2018, 2020 und seit Juli 2025 auch nach teilweise negativ verlaufenden Asylverfahren in Deutschland, Frankreich, Niederlanden und Belgien möglich, in den Herkunftsstaat zurückzukehren, eine Unterkunft zu erlangen und ihren Lebensunterhalt in Moldawien bis zur erneuten Ausreise im März 2026 zu bestreiten.
1.2.2. Die BF sind im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Moldau weder in ihren Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
1.2.3. Die BF laufen dort nicht Gefahr, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die BF haben ihr gesamtes Leben bis auf nicht genau feststellbaren Auslandsaufenthalten, in Moldawien verbracht. Die BF sprechen fließend Russisch, den Roma-Dialekt und auch ein wenig Moldawisch. Die BF1 - 3 verfügen zwar kaum über eine schulische oder berufliche Ausbildung, aber können wie bisher ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten und Sozialleistungen finanzieren. Die Ausübung einer Erwerbsarbeit ist ihnen im Herkunftsstaat nicht verwehrt, wobei die BF1 aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustandes nur mehr eingeschränkt arbeitsfähig ist. Zudem verfügen die BF über ein familiäres Netz in der Republik Moldau.
In der Republik Moldau ist ein Sozialsystem gegeben und eine medizinische Versorgung verfügbar. Die BF sind mit den moldawischen Gepflogenheiten vertraut und wurden mit diesen sozialisiert.
1.2.4. Die BF leiden an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Die Vorerkrankungen der BF wurden bereits auch in Moldawien behandelt und nehmen sie auch im Bundesgebiet Medikamente, die bereits aus Moldawien stammen und ihr in Moldawien verschrieben wurden. Die medizinische und medikamentöse Behandlung der Erkrankungen ist wie auch in der Vergangenheit in Moldawien möglich und zumutbar. Eine dringende Behandlung des Genitalbereiches des BF2 konnte nicht nachgewiesen werden und wurde dieser schon in den Niederlanden behandelt.
- 1.3. Zur Situation der BF in Österreich:
1.3.1. Die BF reisten legal mit ihren moldawischen Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.03.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies mit Bescheiden vom 26.04.2026 (zugestellt am 27.04.2026) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. (Spruchpunkt VI.) Gegen diese Bescheide erhoben die BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.1.3.1. Die BF reisten legal mit ihren moldawischen Reisepässen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 05.03.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA wies mit Bescheiden vom 26.04.2026 (zugestellt am 27.04.2026) die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen diese Bescheide erhoben die BF in vollem Umfang fristgerecht Beschwerde. Die BF verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens.
1.3.2. Für die Dauer ihres Aufenthalts im Bundesgebiet haben die BF ihren Lebensunterhalt mit Leistungen aus der Grundversorgung bestritten und sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF lebten gemeinsam in der Grundversorgungseinrichtung. Darüber hinaus haben sie noch keine Deutschkurse oder Fortbildungen im Bundesgebiet besucht.
Eine außergewöhnliche Integration der BF im Bundesgebiet ist nicht gegeben. Sie beherrschen weder die deutsche Sprache noch besteht nach der sehr kurzen Aufenthaltsdauer eine integrationsrelevante Verwurzelung im Bundesgebiet. Die BF verfügen über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet oder sonstige enge sozialen Bindungen und sind nicht Mitglied in einem Verein.
Die BF1 ist mit 18.05.2026 aus dem Bundesgebiet ausgereist.
Der BF2 und die BF3 stehen im Verdacht am 09.03.2026 einen Diebstahl zum Nachteil der Hofer KG begangen zu haben, indem sie Waren im Gesamtwert von EUR 64,46,-- versucht haben verborgen an der Kassa des Geschäftes vorbei zu schaffen, ohne diese zu bezahlten. Die Waren konnten gefunden werden und verblieben an der Örtlichkeit.
1.3.3. Die BF sind keine begünstigten Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Sie waren weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.
1.4. Zu den Fluchtgründen des BF:
1.4.1. Die BF waren und sind keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ausgesetzt. Der BF2 ist im Herkunftsstaat vorbestraft, die sonstigen BF sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und waren die BF in Moldau nie inhaftiert. Die BF hatten keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat. Die BF haben ihren Herkunftsstaat weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen. Die BF reisten aus wirtschaftlichen Gründen aus Moldau aus.
Bei einer Rückkehr in die Republik Moldau droht den BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch moldawische Behörden oder durch andere Personen.
1.4.2. Den BF drohen keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten. Sie waren nicht Mitglieder einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, sie haben sich nicht politisch oder journalistisch betätigt.
Ferner drohen den BF im Falle der Rückkehr in die Republik Moldau wegen ihren Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen ihres Aufenthalts außerhalb der Republik Moldau weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.
- 1.5. Die allgemeine Lage in der Republik Moldau stellt sich im Übrigen wie folgt dar:
Zur Situation im Herkunftsland wird von den von der belangte ins Verfahren eingeführten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 19.09.2025 sowie den eingebrachten Berichten der BF in der Beschwerdeschrift ausgegangen:
Politische Lage
Die Republik Moldau grenzt im Westen an Rumänien und damit an die Europäische Union. Im Norden, Osten und Süden wird Moldau von der Ukraine umschlossen (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau ist seit Anfang der 2000er Jahre eine parlamentarische Demokratie und verfügt infolge einer Verfassungsänderung im Jahr 2016 wieder über einen direkt gewählten Präsidenten. Moldau verfügt über ein Einkammersystem. Das 101-köpfige Parlament ist das zentrale Gesetzgebungsorgan. Unterschieden werden in der Verfassung drei Arten von Gesetzen: verfassungsändernde Gesetze, Organgesetze sowie einfache Gesetze. Die Volksversammlung der autonomen Region Gagausien hat zudem ein Initiativrecht (bpb 3.7.2024).
Im November 2024 wurde Maia Sandu erneut für eine zweite und letzte Amtszeit als Staatspräsidentin wiedergewählt. Zu den Prioritäten erklärte Sandu die Annäherung an die EU, Justizreformen, Korruptionsbekämpfung, Förderung wirtschaftlicher Entwicklung, innere und äußere Sicherheit und die Verbesserung der Lebensbedingungen (AA 19.3.2025). Sandus größter Erfolg war es, dass die Republik Moldau im Juni 2022 gemeinsam mit der Ukraine den Status als EU-Beitrittskandidat erhalten hat (KAS 10.2024). Nach einem Zwischenbericht der Kommission im März 2024 wurde grünes Licht für den Start der Beitrittsverhandlungen gegeben, die mit ersten sogenannten Beitrittskonferenz am 25. Juni 2024 formell begannen (AA 8.7.2024).
Sicherheitslage
Wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine hat das Thema Sicherheit für die Republik Moldau höchste Priorität (bpb 3.7.2024b). Zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität (bpb 3.7.2024): Verfassungsrechtlich umfasst diese ein ausdrückliches Verbot, ausländische Truppen auf dem Staatsgebiet zu stationieren (bpb 3.7.2024). Das Sicherheitsbudget ist in den vergangenen zwei Jahren aufgrund der politischen Bedeutungsverlagerung erheblich gestiegen (bpb 3.7.2024b).
Die neue EU-Partnerschaftsmission (EUPM) stellt etwa technisches Fachwissen zur Bekämpfung von Desinformation und Cyberangriffen bereit und stärkt so die Verteidigung des Landes gegen hybride Bedrohungen. Ferner zielt die im Oktober 2023 verabschiedete neue nationale Sicherheitsstrategie darauf ab, die Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten des Landes weiter zu stärken, Fortschritte bei der Lösung des Transnistrien-Konflikts zu erzielen und die Partnerschaften mit der EU, ihren Mitgliedstaaten und den NATO-Verbündeten zu festigen (bpb 3.7.2024b). Der Krieg hat die Rahmenbedingungen für die Implementierung der Reformagenda drastisch verschlechtert. Seitdem ist Moldau mit sich verschärfenden Sicherheitsrisiken und Energiekrisen, mit wirtschaftlicher Instabilität und seit Anfang 2022 mit einer beispiellosen Migration ukrainischer Flüchtlinge konfrontiert (bpb 21.5.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Es gibt mehrere Universitäten im Land, die ein Jura-Studium anbieten und ein spezialisiertes Nationales Institut für Justiz, das Richter und Staatsanwälte ausbildet (BTI 2024).
Das moldauische Justizsystem gilt seit Jahren als korrupt und trotz der politischen Entschlossenheit der PAS-Regierung, die Justiz zu reformieren, hat sich das System als sehr widerstandsfähig gegenüber Veränderungen erwiesen. Die derzeitigen Behörden bemühen sich um die Ablösung korrupter Kader, doch dieser Prozess verläuft langsam und ist sowohl für die westlichen Partner Chi?in?us als auch für Mitglieder der Zivilgesellschaft mitunter umstritten (BTI 2024).
Die Entpolitisierung des Justizsystems kommt nur langsam voran. Die Ernennung, Einsetzung und Entlassung von Richtern für alle anderen Gerichte erfolgt durch den Präsidenten auf Basis einer Empfehlung des Obersten Richterrats (Consiliul Superior al Magistraturii). Die Rolle dieses aus elf Richtern bestehenden Gremiums ist wichtig für die Unabhängigkeit des Justizsystems und wurde auf Empfehlung der EU und des Europarats gestärkt. Kritisiert wird jedoch die fehlende Transparenz bei der Ernennung von Richtern sowie mangelhafte öffentliche Kommunikation. Im Zentrum der Aufmerksamkeit stehen zurzeit das sogenannte Vetting- beziehungsweise Pre-Vetting-Verfahren, Prozesse zur Evaluierung, Verifizierung und Auswahl von Richtern und Staatsanwälten innen sowie anderen Gerichtsbeamten, mit dem Ziel ihre Integrität, Kompetenz und Unparteilichkeit sicherzustellen. Doch viele Richter weigern sich zu kooperieren (bpb 3.7.2024).
Sicherheitsbehörden
Die Polizei und die Gendarmerie (Carabinieri) sind die wichtigsten Strafverfolgungsbehörden in Moldau. Mehrere Polizeireformprojekte sind bereits im Gange, doch sind noch tiefgreifendere Anpassungen bei den Strafverfolgungsbehörden erforderlich (CGVSRA 6.1.2025).
Neben Militär, Polizei, Carabinieri und SIS (Security and Intelligence Service of Moldova) gibt es drei weitere Sondereinheiten, die verschiedenen Ministerien unterstehen: „Alfa“, „Fulger“ und „Pantera“. „Alfa” ist die Sondereinheit des Informations- und Sicherheitsdienstes, die bei der Bekämpfung von Terrorismus (unabhängig oder gemeinsam mit anderen Kräften aus dem nationalen Verteidigungs- und Sicherheitssystem) eingesetzt wird. „Fulger” ist eine Eliteeinheit des moldauischen Innenministeriums, die bei der Kriminalitätsbekämpfung und bei der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung eingesetzt wird. „Pantera“ ist eine Sondereinheit, die der Nationalen Verwaltung für Strafvollzugsanstalten untersteht und für Ordnung in den Haftanstalten sorgt (AA 8.4.2024).
Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).
Korruption
Die Korruption bleibt eines der größten Probleme des Landes. Laut dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2024 belegt Moldau den 43. Platz von 180 Ländern. Die Bekämpfung der Korruption ist ein zentraler Bestandteil der Regierungsarbeit und ist auch in der neuen nationalen Entwicklungsstrategie verankert (ADA 5.2025).
Die Effizienz der Verwaltung in vielen Bereichen nach wie vor begrenzt, was u.a. auf ein hohes Maß an Korruption zurückzuführen ist. Die moldauischen Behörden haben in den letzten Jahren eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Wirksamkeit des Korruptionsbekämpfungssystems zu verbessern. Derzeit besteht der politische Wille, korrupte Personen strafrechtlich zu verfolgen. Gerichtsurteile fallen in der Regel zugunsten korrupter (ehemaliger) Beamter aus, die häufig Verbindungen zu korrupten Richtern haben. Häufig werden Fälle vor Gericht gebracht und anschließend eingestellt. Die Öffentlichkeit hat viele Jahre lang die öffentlichen Institutionen als korrupt wahrgenommen und dies ist bis zu einem gewissen Grad immer noch der Fall. Korruption in den öffentlichen Institutionen, darunter auch der Justiz, gefährdet weiterhin die Investitionssicherheit. Korruption ist auch im Bankensektor weiterhin relativ hoch (BTI 2024).
Die moldauische Regierung unterstützt aktiv das Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union (EU) und geht durch Rechtsreformen und Umstrukturierungen in Politik und Verwaltung gegen Korruption vor (GIZ 3.2024).
Die Gruppe der Staaten gegen Korruption des Europarates (GRECO) kommt zu dem Schluss, dass die Republik Moldau 13 von 18 Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt und vier Empfehlungen teilweise umgesetzt hat. Eine Empfehlung wurde nicht umgesetzt (COE 28.11.2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Moldau. Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sowie antisemitisch motivierte Straftaten (USDOS 12.8.2025). Moldau hat das nationale Aktionsprogramm für Menschenrechte 2024–2027 verabschiedet, das sich insbesondere auf sechs Ziele fokussiert: Erhöhung des Einkommens und Verringerung der Ungleichheiten in der Gesellschaft, Förderung des territorialen Zusammenhalts und Verhinderung von Ausgrenzungen, Gewährleistung einer relevanten und hochwertigen Bildung, Steigerung der Menschenrechtsbildung, Verbesserung der körperlichen und geistigen Gesundheit der Bevölkerung, Aufbau eines fairen und unabhängigen Justizsystems (ADA 5.2025).
Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster Art. Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).Die Republik Moldau ist ein Vielvölkerstaat (AA 8.4.2024). Nach der letzten Volkszählung von 2024 setzt sich die moldauische Bevölkerung (ohne Transnistrien) wie folgt zusammen: 77,2 % Moldawier und 7,9 % Rumänen, 4,9 % Ukrainer, 4,2 % Gagausen, 3,2 % Russen und 1,6 % Bulgaren (bpb 21.5.2025). Das im Januar 2013 in Kraft getretene Gleichstellungsgesetz verbietet Diskriminierungen verschiedenster "Art". Nicht umfassend enthalten sind Diskriminierungen aufgrund sexueller Orientierung (AA 8.4.2024).
Die nationalen Minderheiten sind durch die Verfassung geschützt und haben das Recht der Aufrechterhaltung und Pflege ihrer Sprache und Kultur. Die Sprache der Minderheiten ist in der Regel Russisch, welche auch als Sprache der interethnischen Kommunikation in der Verfassung festgeschrieben ist. Roma waren laut Büro des Hochkommissars für Menschenrechte (OHCHR) und US-Außenministerium auch 2022 einem höheren Risiko von Marginalisierung, politischer Unterrepräsentation, Analphabetismus und Vorurteilen ausgesetzt. Sie weisen einen niedrigeren Bildungsstand, schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung und höhere Arbeitslosigkeit auf als die übrige Bevölkerung. Dennoch sind deutliche Fortschritte bei der gesellschaftlichen Eingliederung der Roma zu verzeichnen, insbesondere bei Bildung und politischer Teilhabe (AA 8.4.2024).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Laut Gesetz müssen Einzelpersonen alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen gegenüber anderen natürlichen oder juristischen Personen begleichen, bevor sie auswandern. Das Gesetz sieht auch vor, dass enge Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen kann. In der Praxis beschränkt die Regierung die Ein- und Ausreise von Bürgern nicht. (USDOS 23.4.2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Zahlreiche Quellen berichten von Misshandlungen und Folter während der Inhaftierung durch die Ordnungskräfte, während die Täter straffrei bleiben (CGVSRA 6.1.2025). Die strukturellen Probleme, die zu Folter und anderen Misshandlungen in der Haft führen, wurden nicht angegangen. Häftlinge in Erwachsenen- und Jugendstrafanstalten leiden weiterhin unter Überbelegung, unhygienischen und anderweitig unangemessenen Haftbedingungen und schlechter medizinischer Versorgung (AI 29.4.2025).
Die Staatsanwaltschaft für Folterverfolgung meldete in den ersten sechs Monaten des Jahres 13 Vorwürfe von Folter oder grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, hauptsächlich in öffentlichen Räumen. Im Vergleich zu 2023 gab es einen Anstieg der Zahl der untersuchten Folterfälle, allerdings ohne, dass dies mit einem entsprechenden Anstieg der strafrechtlich verfolgten Fälle einher ging. Die Berichte umfassten Fälle von übermäßiger Gewaltanwendung bei Festnahmen, Misshandlungen in Untersuchungshaftanstalten in Polizeistationen und einen bestätigten Fall von übermäßiger Gewaltanwendung bei der Entnahme von DNA-Proben von einem widerstrebenden Tatverdächtigen im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung (USDOS 12.8.2025).
Straflosigkeit blieb weiterhin bestehen, aber die Behörden leiteten im Laufe des Jahres zunehmend Strafverfahren wegen Vorwürfen von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ein. Viele Fälle, die von den Behörden als mutmaßliche Folter eingestuft wurden, ereigneten sich in öffentlichen Räumen durch missbräuchliche physische oder psychische Behandlung durch die Polizei, Carabinieri oder Grenzpolizisten, die zunächst mit den Personen in Kontakt kamen, oder durch Notfall-Sicherheitskräfte, die zum Tatort gerufen wurden (USDOS 12.8.2025).
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Das Problem der Gleichberechtigung bleibt ein wichtiges Thema, auch wenn sich die Situation in diesem Bereich in den letzten 20 Jahren deutlich verbessert hat. Frauen machen 52 % der Bevölkerung aus und sind im politischen und wirtschaftlichen Leben der Republik Moldau zunehmend besser vertreten. Obwohl die Gehälter von Frauen immer noch deutlich niedriger sind als die von Männern, ist die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, einschließlich staatlicher Spitzenpositionen, und an der Wirtschaft des Landes ebenfalls deutlich gestiegen (BTI 2024).
Die Republik Moldau unterzeichnete das Istanbuler Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt im Jahr 2021, und im Jahr 2022 wurden mehrere Änderungen an den nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen. Häusliche Gewalt ist in Moldau weit verbreitet. Die Regierung hat Sensibilisierungskampagnen durchgeführt, die jedoch nur begrenzte Auswirkungen zu haben scheinen. Die Polizei vermittelt bei Meldungen über häusliche Gewalt eher, als dass sie konkrete Maßnahmen ergreift. Es ist jedoch eine Zunahme der Schutzmaßnahmen zu beobachten. Richter neigen dazu, in Fällen häuslicher Gewalt milde Urteile zu fällen. Mehrere Frauenhäuser sind in Betrieb, weisen jedoch strukturelle Mängel auf (CGVSRA 6.1.2025).
Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vgl AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vgl. AA 8.4.2024).Frauen aus der Roma-Gemeinschaft können sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Gemeinschaft diskriminiert werden (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024). Roma-Frauen sind auch einem hohen Risiko ausgesetzt, Opfer häuslicher Gewalt zu werden. Für Roma kann es schwierig sein, sich bei der Polizei zu beschweren Die Strafverfolgungs- und Justizbehörden gehen Meldungen über Hassrede oder Diskriminierung von Roma nur unzureichend nach (CGVSRA 6.1.2025; vergleiche AA 8.4.2024).
Der Zugang zu Bildung für Frauen und Mädchen ist im Allgemeinen gut. Frauen im Alter von 25 bis 64 Jahren haben ein höheres Bildungsniveau als Männer. Für Frauen wird das Renteneintrittsalter jährlich um sechs Monate angehoben, mit dem Ziel, bis 2028 das Alter von 63 Jahren zu erreichen (BTI 2024). Frauen, die fünf oder mehr Kinder geboren und erzogen haben, können drei Jahre früher in Rente gehen (BTI 2024).
Kinder
In der Republik Moldau gibt es keine gegen Kinder gerichteten staatlichen Maßnahmen wie Zwangsarbeit oder Zwangsrekrutierung. Die Situation der Kinder unterscheidet sich je nach ihrem Wohnort erheblich. Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Kindern scheitert meist an fehlenden finanziellen Mitteln. Missbrauch von Kindern (sexueller Missbrauch, physische und psychische Gewalt, Verwahrlosung und Kinderarbeit) stellt nach wie vor ein Problem dar. In ländlichen Gebieten, wo Kinder häufig zur Feldarbeit herangezogen werden, ist es für die staatlichen Kontrollstellen schwierig, verbotene Kinderarbeit von familiärer Hilfeleistung abzugrenzen (AA 8.4.2024).
Im Rahmen der „Strategie für den Kinderschutz für den Zeitraum 2014 bis 2020“ gab es Pläne der Regierung, alle bestehenden Kinderheime aufzulösen. Es war vorgesehen, dass für jedes Kind ein individueller Hilfs- und Bildungsplan entwickelt und umgesetzt wird. Diese Pläne zielten u.a. darauf ab, Kinder wieder in ihre biologische Familie zu integrieren, sie bei Pflegefamilien unterzubringen, den Schulbesuch zu gewährleisten und/oder die Kinder unter Vormundschaft zu stellen. Tatsächlich zeigte sich nach Schließungen der ersten Heime, dass viele Kinder entweder obdachlos wurden oder in Familien zurückkehren mussten, in denen sie körperlicher Gewalt und seelischer Grausamkeit ausgesetzt waren. Das im Juni 2022 beschlossene neue nationale Programm für 2022 bis 2026 beinhaltet ebenfalls verschiedene Pläne zur De-Institutionalisierung, Verhinderung der Kinderarmut, Reintegration der Kinder in Familien und Kampf gegen Gewalt gegen Kinder (AA 8.4.2024).
Die Regierung bildete 39 Vertreter des Republikanischen Zentrums für psychopädagogische Hilfe aus, und der Ombudsmann für Kinderrechte bezog klar Stellung für die „Vorrangstellung des Kindeswohls“ und unterstützte öffentlich die Aufklärungskampagne „LGBT-Kinder in deiner Schule“, doch Mobbing von LGBTQI+-Schülern war weiterhin weit verbreitet. Die meisten Schulen waren schlecht ausgestattet, um den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderungen gerecht zu werden. Einige Kinder mit Behinderungen besuchten Regelschulen, während andere von den Behörden in segregierte Internate geschickt oder zu Hause unterrichtet wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Ausbeutung eines Kindes für kommerzielle sexuelle Handlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von 10 bis 12 Jahren geahndet. Die Behörden ahnden kommerziellen Sex mit Minderjährigen als Vergewaltigung. Das Gesetz verbetett die Herstellung, Verbreitung, Ausstrahlung, Einfuhr, Ausfuhr, den Verkauf, den Austausch, die Nutzung oder den Besitz von Kinderpornografie, worauf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu drei Jahren und Geldstrafen stehen. Diese Gesetze werden im Allgemeinen durchgesetzt. Das Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024).
Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung liegt für Männer und Frauen bei 18 Jahren oder bei 16 Jahren mit vorheriger Genehmigung durch die örtliche Verwaltung oder einen Erziehungsberechtigten. Kinderheirat ist vor allem in Roma-Gemeinschaften verbreitet, wo es Berichte über die Verheiratung von Mädchen im Alter zwischen 12 und 16 Jahren gibt. Dabei handelt es sich entweder um Zwangsehen, bei denen ein Mädchen mit einem erwachsenen Mann verheiratet wird, oder um arrangierte Ehen, bei denen Heiratsvermittler die zukünftige Eheschließung zweier Kinder vereinbaren. In solchen Fällen findet die Eheschließung ohne offizielle Urkunden oder Registrierung statt. Nach der Heirat brechen die Mädchen häufig die Schule ab, um sich den Aufgaben im Haushalt zu widmen (USDOS 12.8.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist seit 1992 in der Verfassung garantiert und wird weitestgehend gewahrt. Der besondere Stellenwert der orthodoxen Kirche ist jedoch gesetzlich festgeschrieben. Neben der an Bukarest orientierten Bess Arabisch-Orthodoxen Kirche gibt es die an Moskau orientierte Russisch-Orthodoxe Kirche. 97 Prozent der Bevölkerung gehören einer der beiden großen orthodoxen Kirchen an. In der Republik Moldau sind über 2.600 weitere religiöse Organisationen registriert. Die Angehörigen religiöser Minderheiten (insbesondere des Judentums und des Islam) beklagen Schwierigkeiten mit kommunalen öffentlichen Behörden (z. B. bei der Durchführung von Veranstaltungen oder beim Bau von Gotteshäusern). Auch beklagt die jüdische Gemeinschaft u. a. die Zunahme von Hassrede. Seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine 2022 hat die jüdische Gemeinde sehr viele flüchtende Juden aus der Ukraine aufgenommen (AA 8.4.2024).
Die Verfassung schützt das Recht des Einzelnen auf Ausübung seiner Religion und legt fest, dass religiöse Gruppen vom Staat unabhängig sind und sich gemäß ihren eigenen Statuten frei organisieren und betätigen können. Das Gesetz verweist auf die außerordentliche Bedeutung des orthodoxen Christentums. Diskriminierung und Aufstachelung zu Diskriminierung oder hassbasierter Gewalt stehen unter Strafe (USDOS 26.6.2024).
Die jüdische Gemeinde Moldawiens (JCM) erklärte weiterhin, dass die Regierung die meisten jüdischen Friedhöfe im ganzen Land nicht ordnungsgemäß pflege und sie nicht vor Vandalismus schütze. Nach Angaben der betroffenen Religionsgemeinschaften gingen die Behörden erneut nicht auf ihre langjährigen Bemühungen ein, während des Holocausts und der Sowjetzeit beschlagnahmte Grundstücke zurückzuerhalten oder ähnliche Grundstücke zu erwerben. Die Gefängnisbehörden lehnten Anträge von Zeugen Jehovas ab, Insassen zu besuchen, die keine Zeugen Jehovas sind (USDOS 26.6.2024).
Grundversorgung und Wirtschaft
Moldau hat sich seit Erlangung der Unabhängigkeit zu einer weitgehend freien Volkswirtschaft entwickelt. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine birgt jedoch Unsicherheit für Investitionen und belastet die moldauische Wirtschaft erheblich (BMZ 26.7.2024). Die Republik Moldau bemüht sich um eine Integration in die Europäische Union (GTAI 21.1.2025). Gleichzeitig bleibt Moldau Versuchen Russlands ausgesetzt, das Land zu destabilisieren, seine pro-westliche Regierung zu schwächen und seinen Weg in die EU zu verhindern (AA 8.4.2024). Seit Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine 2022 halten sich zudem ausländische Unternehmen mit Investitionen zurück. Gehemmt wird die wirtschaftliche Entwicklung unter anderem durch die hohe Abwanderung von Fachkräften und die weit verbreitete Korruption (BMZ 26.7.2024).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen selbst ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt. Alleinerziehende, zumeist Mütter, können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Die staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche beschränkt sich darauf, dass Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) sich in Wartelisten einschreiben können, aber meist vergeblich auf die Wohnungsvermittlung warten. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Im April 2022 wurden die Renten zudem an die hohe Inflation angepasst und stiegen um fast 14 Prozent. Im April 2023 wurde der Betrag erneut um 15 Prozent angehoben und beträgt aktuell 2.620,62 Lei. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet (AA 8.4.2024).
Eine florierende informelle Wirtschaft macht einen erheblichen Teil der Wirtschaftstätigkeit des Landes aus (USDOS 23.4.2024). Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres zusätzliche Schritte, um die Arbeitsgesetze im informellen Sektor durchzusetzen (AA 8.4.2024).
Medizinische Versorgung
Abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende sind gesetzlich krankenversichert. Nicht erwerbstätige Personen haben bis Ende März eines jeden Jahres die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu einem günstigeren Tarif zu erwerben Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 8.4.2024).
Seit 2004 verfügt die Republik Moldau über ein öffentlich finanziertes obligatorisches Krankenversicherungssystem mit einem festgelegten Leistungspaket, das von der Nationalen Krankenversicherungsgesellschaft (CNAM) verwaltet wird. Die lokalen Behörden sind für die Entwicklung und Instandhaltung der medizinischen Infrastruktur in ihrem Gebiet verantwortlich, die sich auch in ihrem Besitz befindet, jedoch finanzieren sie keine Gesundheitsdienstleistungen. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Sie erbringen komplexere Leistungen und unterstehen dem Gesundheitsministerium (EOHSP 12.9.2022).
Die Reform der psychiatrischen Versorgung begann im Jahr 2014 und hatte zum Ziel, die Erbringung psychiatrischer Leistungen neu zu gestalten, um die Abhängigkeit von stationärer Versorgung zu verringern, die Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Soziales, Gesundheit und Bildung zu fördern, den politischen Rahmen zu überarbeiten und 40 kommunale psychiatrische Zentren im Land aufzubauen und zu versorgen (EOHSP 12.9.2022).
Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Versicherte Personen leisten eine Zuzahlung für ambulant verschriebene Medikamente (bestimmte Kategorien von Medikamenten oder Personen sind von den Zahlungen befreit) und zahlen den vollen Preis für Zahnbehandlungen und Materialien. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos. Nicht versicherte Personen tragen die gesamten Kosten für elektive stationäre Behandlungen selbst. Die Verbreitung informeller Zahlungen, insbesondere in Krankenhäusern, behindert jedoch nach wie vor den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Selbst zu leistende Gesundheitsausgaben (sogenannte Out-of-Pocket Payments) machten im Jahr 2019 36 % der Gesundheitsausgaben aus. Die relativ geringen öffentlichen Gesundheitsausgaben im Verhältnis zum BIP und pro Kopf sowie die hohen Out-of-Pocket Payments führen zu ungedeckten Bedürfnissen und zur Verarmung von Haushalten. Der größte Faktor für Out-of-Pocket-Gesundheitsausgaben sind ambulante Medikamente (EOHSP 12.9.2022).
Rückkehr
Nach vorliegenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Es gibt mehrere Zentren, in denen minderjährige Kinder aufgenommen werden können (AA 8.4.2024).
Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie; Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte;
- 2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungsakten der belangten Behörde (Erstbefragung der BF1, BF2 und der BF3 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.03.2026 (EB-Protokoll), Einvernahme der BF1 - 3 durch das BFA am 24.03.2026 (EV-Protokoll), Abschlussbericht der LPD NÖ vom 22.03.2026, die Bescheide vom 26.04.2026 und der dagegen eingebrachte Beschwerdeschriftsatz vom 21.05.2026), sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten Dokumentenvorlagen und Beweismittel.
- 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der BF:
2.1.1. Die Identität der BF steht auf Grund der Vorlage ihrer moldawischen Reisepässe fest, wobei die Kopien der ersten Seite im jeweiligen Akt aufliegt.
Dass die BF Staatsangehörige der Republik Moldau sind sowie der Volksgruppe der Roma angehören und sich zur Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas bekennen, steht auf Grund ihrer diesbezüglich gleichbleibenden sowie schlüssigen Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme bei der belangten Behörde fest (S.1 des EB-Prot. der BF1-BF3, S.4 der EV – BF1-BF3) fest und steht auch mit den angegebenen Sprachkenntnissen, neben Russisch auch Romani zu beherrschen und den vorgelegten moldawischen Reisepässe, in Einklang.
Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen der BF basieren auf ihren unbedenklichen Angaben in der Erstbefragung (S.1 des EB-Prot. der BF1-3) und der Tatsache, dass die Einvernahme vor dem BFA ohne Probleme in russischer Sprache durchgeführt werden konnte (S. 1 des EV-Prot. der BF1 – 3). Da die BF1 – 3 auch angeben mit den moldawischen Behörden Kontakt gehabt zu haben (Schulbesuch in Moldawien, Bestrafung des BF2 durch moldawische Behörden, Arztbesuche), geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die BF1 – 3 auch die moldawische Sprache sprechen. Da die Eltern die Sprache beherrschen geht das Verwaltungsgericht auch davon aus, dass die Kinder ebenfalls die jeweiligen Sprachen verstehen, wobei die BF3 angab, dass die Kinder kein moldawisch verstehen. Das Verwaltungsgericht geht jedoch davon aus, da die Kinder auch in Moldau teilweise in die Schule gingen und dies auch mit moldawischen Kindern, dass auch sie moldawisch verstehen, wenn auch nicht so gut.
Die Feststellung zum Familienstand der BF basieren ebenso auf ihren gleichbleibenden und übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren, wonach der BF2 und die BF3 nicht verheiratet sind, jedoch in Lebensgemeinschaft und die BF4 – 6 ihre gemeinsamen Kinder und die BF1 die Mutter des BF2 (S.3 des EB-Protokolls der BF1-3) ist.
2.1.2. Die weiteren Feststellungen zum Geburtsort und Geburtstag der BF ergeben sich aus den Angaben bei der Erstbefragung (S.1 des EB-Protokolls) sowie den Angaben bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (S.3 des EV-Protokolls BF1, S.4 des BF2). Die BF4 – 6 wurden nicht einvernommen doch ist aus den vorliegenden Kopien des Reisepasses der Geburtstag als auch der Geburtsort angegeben, welche ident mit den Angaben der Mutter ist (S.3 des EV-Protokolls) und somit auch festgestellt worden.
Die Angaben zum Schulbesuch ergeben sich ausfolgenden Erwägungen. Die BF1 gab sowohl in der Erstbefragung (S.2 des EB-Protokolls) als auch in der Einvernahme an (S. 3 des EV-Protokolls), dass sie 4 Jahre lang die Schule besucht hat. So zeigt sich hier bereits, dass es auch der Volksgruppe der Roma möglich war die Schule zu besuchen. Der BF2 gab vor den Sicherheitsbehörden an, dass er für 2 Jahre die Grundschule besucht hat (S.2 des EB-Protokolls), es wird nicht übersehen, dass er jedoch vor der belangten Behörde angab, dass er nur für 1-2 Wochen die Schule besucht hat, jedoch lesen und schreiben könne, da ihm dies sein Vater beigebracht habe (S. 4 des EV-Prot.). Es ist dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt auch die Angaben der Erstbefragung zur Beweiswürdigung heranzuziehen, wenngleich der Hauptzwecke der Befragung die Fluchtroute betrifft. Nicht verständlich und nachvollziehbar ist jedoch, warum er dann bei den Sicherheitsbehörden angab, 2 Jahre die Grundschule besucht zu haben, wenn dies nicht so wäre. Der BF versucht seine Qualifikation schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist, daher das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass er zumindest 2 Jahre, wenngleich fallweise er gefehlt haben mag, die Schule besucht hat. Auch zeigt sich in seinen guten Russisch-Kenntnissen, dass er die Schule besucht haben muss, zumal in der Familie davon auszugehen ist, dass sie ihrer Muttersprache Romani sprechen. Diese Verschleierung der schulischen Anwesenheit zeigt sich auch nachfolgend bei der BF3 und ihren Kindern. Die BF3 gab bei der Erstbefragung an, dass sie für 3 Jahre die Grundschule besucht habe (S.3 des EB-Protokolls), während sie bei der belangten Behörde nur mehr von 2 Jahren spricht (S.3 des EV-Protokolls). Es gilt auch für sie, dass das Verwaltungsgericht von 3 Jahren ausgeht, zumal sie dies auch so bei der Erstbefragung angegeben hat, wenngleich nicht übersehen wird, dass es möglich ist, dass sie einige Schulfehlzeiten hatte. Steigernd versucht sie ihren Bildungsgrad noch weiter zu senken, indem sie angab Analphabetin zu sein (S.5 des EV-Protokolls). Hier zeigt sich wiederum wie die BF3 versucht die Tatsachen anders darzustellen und damit unglaubwürdig ist.
Der Schulbesuch des BF4 und BF5 ergibt sich ausfolgenden Erwägungen. Zunächst wird nicht übersehen, dass die BF für längere Zeit nicht in Moldawien aufhältig gewesen sind. So gab der BF2 bei der Erstbefragung an, dass die Familie im Jahr 2017 und 2018 in Deutschland, aber auch 2018 in Frankreich gewesen sei. Weiters seien sie für ein Jahr im Jahr 2019 in den Niederlanden gewesen und anschließend in Deutschland. Danach wieder in Belgien und anschließend in den Niederlanden. Seit Juli 2025 seien sie wieder in Moldawien wohnhaft gewesen. Es zeigt sich, dass die Familie oft ihren Herkunftsort verlassen hat und für Wochen oder Jahre in anderen Ländern aufhältig. Daraus ist jedoch auch zu schließen, dass es den BF4 und BF5 gar nicht möglich gewesen ist, dass sie die Schule in Moldau besucht haben und daher es auch zu keiner Diskriminierung der Kinder über einen längeren Zeitraum in den Schulen gekommen sein kann. Der BF4 ist im Jahr XXXX geboren und ist daher von einer Schulpflicht erst mit dem Jahr XXXX auszugehen. Hier befand sich die Familie jedoch im Ausland und nur für wenige Tage in Moldau bzw. erst wieder ab dem Juli 2025. Da die Familie im März 2026 wieder ausreiste, war es dem BF4 nur möglich für wenige Monate oder Wochen die Schule zu besuchen. Dass der BF2 und die BF3 nur aufgrund der Situation für ihre Kinder in das Ausland gingen, da sie in Moldau keine Schulbildung erhalten können ist nicht glaubhaft zumal sie schon vor der Schulpflicht der Kinder in das Ausland gingen und daher in keinem Zusammenhang mit der Schulbildung der Kinder stehen kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schulpflicht des BF5 erst mit dem Jahr XXXX . Vielmehr zeigt sich auch aus den Verhalten der Länder in welchen die BF waren und diese dort Asyl ansuchten, dass die BF augenscheinlich die Reise ins Ausland antraten, um sich wirtschaftlich zu verbessern, ansonsten davon auszugehen wäre, dass sie in einem europäischen Land einen Asylstatus oder sonstige Aufenthaltsberechtigung erhalten hätten. Auch die BF1 gab an, dass sie mit ihrem Ehemann 2018 in Frankreich gewesen wäre, sowie 2019 in den Niederlanden und 2022 in Belgien. Dies deckt sich auch mit den EURODAC-Treffern im Akt (S.7 des EB-Protokolls). Wobei hier nicht ersichtlich ist, dass die BF1 über drei Jahre in Belgien gewesen ist, sodass auch davon auszugehen ist, dass die BF1 schon vor Juli 2025 wieder in ihrer Heimat aufhältig war, zumal auch ihr Mann vor drei Jahren gestorben ist (S. 3 des EV-Protokolls). Weiters gab sie auch an, dass sie mit ihrem Sohn und dessen Familie im Haus gelebt habe (S.4 des EV-Protokolls), sodass auch davon auszugehen ist, dass der BF2 mit der Familie schon vor Juli 2025 wieder im Herkunftsstaat aufhältig gewesen ist. Die BF3 gab die gleichen Angaben zu einem Auslandsaufenthalt wie der BF2 an (S.5 des EB-Prot.), jedoch dass sie im Jahr 2023 in den Niederlanden gewesen ist, aber ebenfalls erst seit 2025 in Moldau. Zum Schulbesuch der Kinder ist wie schon angegeben, nicht glaubhaft, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen der schlechten Möglichkeit der Schulbildung für ihre Kinder verlassen haben, da sie ihren Herkunftsstaat schon davor verlassen haben. Es kann daher der Beschwerde nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Diskriminierung der Kinder und schlechte Schul- und Berufsausbildung der Grund für die Flucht bzw. die Rückkehrbefürchtungen sind, zumal auch die BF1 und BF3 angaben, die Schule besucht zuhaben und der BF2 ebenfalls, wenngleich widersprüchlich zur Dauer. Auch bei den Angaben des Schulbesuches der Kinder waren die BF2 und BF3 widersprüchlich, wodurch sich wiederum zeigt, dass sie versuchen die Situation des Schulbesuches anders darzustellen als sie ist. Der Schulbesuch des BF4 und BF5 ergibt sich ausfolgenden Erwägungen. Zunächst wird nicht übersehen, dass die BF für längere Zeit nicht in Moldawien aufhältig gewesen sind. So gab der BF2 bei der Erstbefragung an, dass die Familie im Jahr 2017 und 2018 in Deutschland, aber auch 2018 in Frankreich gewesen sei. Weiters seien sie für ein Jahr im Jahr 2019 in den Niederlanden gewesen und anschließend in Deutschland. Danach wieder in Belgien und anschließend in den Niederlanden. Seit Juli 2025 seien sie wieder in Moldawien wohnhaft gewesen. Es zeigt sich, dass die Familie oft ihren Herkunftsort verlassen hat und für Wochen oder Jahre in anderen Ländern aufhältig. Daraus ist jedoch auch zu schließen, dass es den BF4 und BF5 gar nicht möglich gewesen ist, dass sie die Schule in Moldau besucht haben und daher es auch zu keiner Diskriminierung der Kinder über einen längeren Zeitraum in den Schulen gekommen sein kann. Der BF4 ist im Jahr römisch 40 geboren und ist daher von einer Schulpflicht erst mit dem Jahr römisch 40 auszugehen. Hier befand sich die Familie jedoch im Ausland und nur für wenige Tage in Moldau bzw. erst wieder ab dem Juli 2025. Da die Familie im März 2026 wieder ausreiste, war es dem BF4 nur möglich für wenige Monate oder Wochen die Schule zu besuchen. Dass der BF2 und die BF3 nur aufgrund der Situation für ihre Kinder in das Ausland gingen, da sie in Moldau keine Schulbildung erhalten können ist nicht glaubhaft zumal sie schon vor der Schulpflicht der Kinder in das Ausland gingen und daher in keinem Zusammenhang mit der Schulbildung der Kinder stehen kann, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schulpflicht des BF5 erst mit dem Jahr römisch 40 . Vielmehr zeigt sich auch aus den Verhalten der Länder in welchen die BF waren und diese dort Asyl ansuchten, dass die BF augenscheinlich die Reise ins Ausland antraten, um sich wirtschaftlich zu verbessern, ansonsten davon auszugehen wäre, dass sie in einem europäischen Land einen Asylstatus oder sonstige Aufenthaltsberechtigung erhalten hätten. Auch die BF1 gab an, dass sie mit ihrem Ehemann 2018 in Frankreich gewesen wäre, sowie 2019 in den Niederlanden und 2022 in Belgien. Dies deckt sich auch mit den EURODAC-Treffern im Akt (S.7 des EB-Protokolls). Wobei hier nicht ersichtlich ist, dass die BF1 über drei Jahre in Belgien gewesen ist, sodass auch davon auszugehen ist, dass die BF1 schon vor Juli 2025 wieder in ihrer Heimat aufhältig war, zumal auch ihr Mann vor drei Jahren gestorben ist (S. 3 des EV-Protokolls). Weiters gab sie auch an, dass sie mit ihrem Sohn und dessen Familie im Haus gelebt habe (S.4 des EV-Protokolls), sodass auch davon auszugehen ist, dass der BF2 mit der Familie schon vor Juli 2025 wieder im Herkunftsstaat aufhältig gewesen ist. Die BF3 gab die gleichen Angaben zu einem Auslandsaufenthalt wie der BF2 an (S.5 des EB-Prot.), jedoch dass sie im Jahr 2023 in den Niederlanden gewesen ist, aber ebenfalls erst seit 2025 in Moldau. Zum Schulbesuch der Kinder ist wie schon angegeben, nicht glaubhaft, dass die BF ihren Herkunftsstaat wegen der schlechten Möglichkeit der Schulbildung für ihre Kinder verlassen haben, da sie ihren Herkunftsstaat schon davor verlassen haben. Es kann daher der Beschwerde nicht dahingehend gefolgt werden, dass die Diskriminierung der Kinder und schlechte Schul- und Berufsausbildung der Grund für die Flucht bzw. die Rückkehrbefürchtungen sind, zumal auch die BF1 und BF3 angaben, die Schule besucht zuhaben und der BF2 ebenfalls, wenngleich widersprüchlich zur Dauer. Auch bei den Angaben des Schulbesuches der Kinder waren die BF2 und BF3 widersprüchlich, wodurch sich wiederum zeigt, dass sie versuchen die Situation des Schulbesuches anders darzustellen als sie ist.
So gab die BF3 an, dass ihre Kinder ab und zu in der Schule geschlagen wurden und auch die Lehrer die Kinder benachteiligten. Sie würden nicht die nötige Unterstützung geben, daher wollen ihre Kinder nicht mehr in die Schule gehen. Die Kinder seien ungefähr ein Monat in der Schule gewesen, dies sei im Jahr 2025 gewesen, da keine Schulpflicht bestehe. Sie seien von September 2025 bis Oktober 2025 in der Schule in XXXX in einer Russischen Schule gewesen. Die Adresse laute Schule Nr. 7. In der Klasse seien keine Romakinder gewesen, da diese die Kinder in die moldawische Schule schicken, dort sei es aber noch schlimmer und ihre Kinder können kein moldawisch. Mit den Eltern der Kinder habe sie nicht gesprochen und auch nicht mit der Schulleitung. Auch die Polizei habe sie nicht um Hilfe gebeten (S. 5-6 des EV-Protokolls). Der BF2 gab jedoch an, dass die Kinder in die russische Schule Nr. 1 gegangen seien, sie hätten die Kinder auch an einer anderen Schule anmelden wollen. Sie hätten aber versucht die Kinder an allen drei Schulen unterzubringen und seien die Kinder immer ausgelacht und als Zigeuner beschimpft worden. Sie haben nicht mehr in die Schule gehen wollen. Die Kinder seien ca. 1 Woche in jeder Schule gewesen und dann nicht mehr. Sie seien im Juni 2025 in der Schule gewesen, jeweils für 5 Tage und dann haben sie wieder gewechselt (S. 6 des EV-Prot.). Sie seien auch 2- oder 3-mal geschlagen worden und der BF2 habe mit der Schulleitung und den Eltern gesprochen, dies sei aber ignoriert worden. Es zeigt sich signifikant der Unterschied bzw. die widersprüchlichen Angaben des BF2 zu den Angaben der BF3 bezüglich des Schulbesuches der Kinder. Einmal waren sie für 1 Monat im September bis Oktober 2025 in der Schule Nr. 7 und wurden geschlagen in dem anderen Fall waren sie im Juni 2025 in drei verschiedenen Schulen, hier Nr.1, für jeweils nur 5 Tage. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die Kinder den Schulbesuch so erlebt haben, wie der BF2 und 3 es vorgetragen haben. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die BF3 mit keinem Wort erwähnt, dass der BF2 versucht hat mit der Schulleitung und den Eltern zu sprechen, im Gegenteil angibt, dies nicht getan zu haben, da es sinnlos wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF eine Geschichte konstruieren und damit einen Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat darzulegen. So gab die BF3 an, dass ihre Kinder ab und zu in der Schule geschlagen wurden und auch die Lehrer die Kinder benachteiligten. Sie würden nicht die nötige Unterstützung geben, daher wollen ihre Kinder nicht mehr in die Schule gehen. Die Kinder seien ungefähr ein Monat in der Schule gewesen, dies sei im Jahr 2025 gewesen, da keine Schulpflicht bestehe. Sie seien von September 2025 bis Oktober 2025 in der Schule in römisch 40 in einer Russischen Schule gewesen. Die Adresse laute Schule Nr. 7. In der Klasse seien keine Romakinder gewesen, da diese die Kinder in die moldawische Schule schicken, dort sei es aber noch schlimmer und ihre Kinder können kein moldawisch. Mit den Eltern der Kinder habe sie nicht gesprochen und auch nicht mit der Schulleitung. Auch die Polizei habe sie nicht um Hilfe gebeten (S. 5-6 des EV-Protokolls). Der BF2 gab jedoch an, dass die Kinder in die russische Schule Nr. 1 gegangen seien, sie hätten die Kinder auch an einer anderen Schule anmelden wollen. Sie hätten aber versucht die Kinder an allen drei Schulen unterzubringen und seien die Kinder immer ausgelacht und als Zigeuner beschimpft worden. Sie haben nicht mehr in die Schule gehen wollen. Die Kinder seien ca. 1 Woche in jeder Schule gewesen und dann nicht mehr. Sie seien im Juni 2025 in der Schule gewesen, jeweils für 5 Tage und dann haben sie wieder gewechselt (S. 6 des EV-Prot.). Sie seien auch 2- oder 3-mal geschlagen worden und der BF2 habe mit der Schulleitung und den Eltern gesprochen, dies sei aber ignoriert worden. Es zeigt sich signifikant der Unterschied bzw. die widersprüchlichen Angaben des BF2 zu den Angaben der BF3 bezüglich des Schulbesuches der Kinder. Einmal waren sie für 1 Monat im September bis Oktober 2025 in der Schule Nr. 7 und wurden geschlagen in dem anderen Fall waren sie im Juni 2025 in drei verschiedenen Schulen, hier Nr.1, für jeweils nur 5 Tage. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die Kinder den Schulbesuch so erlebt haben, wie der BF2 und 3 es vorgetragen haben. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die BF3 mit keinem Wort erwähnt, dass der BF2 versucht hat mit der Schulleitung und den Eltern zu sprechen, im Gegenteil angibt, dies nicht getan zu haben, da es sinnlos wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF eine Geschichte konstruieren und damit einen Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat darzulegen.
Die BF1 gab selbst an, als Erntehelferin teilweise gearbeitet zu haben (S.4 des EV-Protokolls), der BF2 als Gelegenheitsarbeiter (S.5 des EV-Protokolls) und die BF3 sei Hausfrau gewesen und habe nie gearbeitet (S2 des EB-Protokolls, S.3 des EV-Protokolls), womit festgestellt werden konnte, dass die BF durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt finanzieren konnten. Dass die BF in dem Familienhaus der BF1 lebten, ergibt sich aus deren stringenten Angaben vor der belangten Behörde (S.5 des EV-Protokolls BF2, S. 4 des EV-Protokolls BF1).
2.1.3. Die Feststellungen zu den Familienmitgliedern der BF in Moldau und ihren aktuellen Aufenthaltsorten ergeben sich ebenso aus einer Zusammenschau der Angaben im behördlichen Verfahren (S. 3-4 des EB-Protokolls und S.4 des EV-Protokolls der BF1; S.3 des EB-Protokolls und S.5 des EV-Protokolls des BF2; S.3 des EB-Protokolls und S.4 des EV-Protokolls der BF3). Wenngleich nicht übersehen wird, dass die BF angeben haben, dass sie aus Österreich keinen Kontakt zu den Familienangehörigen haben, so ist jedoch davon auszugehen, dass bei Rückkehr der Kontakt wieder aufgenommen werden kann, zumal auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde und der Kontakt bestanden hat.
2.1.4. Die Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand der BF gründen auf ihren teils vagen und widersprüchlichen Angaben vor der belangten Behörde. Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeschrift explizit nochmals darlegte, dass die BF an verschiedenen Krankheiten leiden, aber wurde auch diesfalls kein einziger Befund oder ärztliche Bestätigung vorgelegt, welcher die Angaben betätigen kann. Auch hat die Behörde von amtswegen versucht entsprechende Dokumente über zumindest eine Arztbesuch zu erhalten, konnte diesbezüglich jedoch nichts vorgelegt werden (AS 75). Es erfolgte lediglich die Mitteilung, dass die BF ihre Beschwerden bekanntgaben und teilweise Medikamente weiterhin erhalten.
Die BF1 gab bereits im März 2026 an, dass sie an unbekannten Allergien leide und Husten, außerdem habe sie einen hohen Blutdruck und Kopfschmerzen. Bei Rückkehr befürchte sie keine Medizin zu erhalten (S.7 des EB-Protokolls). Vor dem BFA wiederholte sie ihre Angaben bezüglich des hohen Blutdrucks und brachte steigernd vor, dass sie Probleme mit der Schilddrüse habe, wobei dies erst untersucht werden müsste. Dies sei bereits vor 7-8 Monaten dem Arzt in Moldau vorgebracht worden (S.5 des EV-Protokolls). Dies ist eine Steigerung zu den Angaben von den Sicherheitsbehörden und ist es lebensfremd, wenn eine Person schon über ihre gesundheitlichen Probleme berichtet, dass sie dies nicht schon bei dem ersten Bericht vorbringt. Weiters ist die BF1 auch widersprüchlich indem sie angab, dass der Arzt in Moldau meinte, es könnte die Schilddrüse sein, aber sie nicht weiter untersuchte und keine Überweisung gab, andererseits der Arzt schon meinte, dass man dies in Moldau nicht behandeln lassen kann und ihr Tabletten gab, welche nicht helfen. So ist es lebensfremd, dass, wenn nicht einmal feststeht, welche Erkrankung vorhanden ist, da es nicht weiter untersucht wurde, schon zu wissen, dass es in Moldau nicht behandelbar ist, aber gleichzeitig schon Medikamente verschrieben bekommt. Auch konnte die BF die Tabletten nicht beschreiben und vermeinte, dass sie erst seit drei Tagen leer seien. Auch dies ist lebensfremd, zumal sie schon vor 7-8 Monaten beim Arzt gewesen sein soll. Aber auch in Österreich konnte sie keine Befunde bis zur Beschwerdefrist vorlegen, obwohl sie angab, diesbezüglich, „wenn ich es heute schaffe, dann gehe ich heute noch zum Arzt“, den Arzt aufzusuchen. Das gleiche gilt für ihre Zahnschmerzen. Die BF1 war daher glaubwürdig dahingehend, dass sie Bluthochdruck hat und dies auch im Camp festgehalten wurde, sowie Zahnschmerzen, aber aufgrund der vagen Angaben konnten keine Probleme mit der Schilddrüse festgestellt werden. Auch reiste die BF1 aus dem Bundesgebiet aus, ohne sich weiter behandeln zu lassen und indiziert, dies ebenfalls, dass sie keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme hat. Weiters ist aber auch klar erkennbar, dass ihr der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in Moldau möglich war und sie auch behandelt wurde, die Nichtbehandlung wegen Schilddrüsenproblemen war wie dargelegt nicht glaubhaft, ansonsten sie auch in Österreich diesbezüglich den Arzt aufgesucht hätte.
Der BF2 brachte stringent vor, dass er Probleme im Genitalbereich habe, da er im Jahr 2017 Vaseline in den Penis eingeführt habe (S.6 des EB-Protokolls). Er sei aber diesbezüglich in den Niederlanden im Jahr 2024 operiert worden. Aber auch vor dem BFA wiederholte er diesbezügliche Beschwerden (S.7 – 8 des EV-Protokolls). Er vermeinte in Österreich durch einen Urologen untersucht zu werden, brachte diesbezüglich jedoch ebenfalls bis zur Beschwerdeschrift keine ärztliche Bestätigung vor, sodass auch hier davon auszugehen ist, dass der BF zwar Probleme hatte, diese jedoch in den Niederlanden durch die Operation beseitigt wurde. Dass der BF möglicherweise derzeit eine Entzündung im Genitalbereich hat, führt jedoch nicht dazu, dass er schwerwiegend erkrankt ist bzw. konnte er dies nicht glaubhaft machen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass eine Einführung von Vaseline im Jahr 2017 im Jahr 2026 noch Probleme macht, obwohl es im Jahr 2024 abschließend behandelt wurde. Es wird nicht übersehen, dass der Verwaltungsrichter kein Arzt ist, jedoch konnte der BF auch nichts Entsprechendes vorbringen. Nicht übersehen wird, dass auch die BF3 von Problemen im Genitalbereich des BF2 spricht. Sonstige Erkrankungen brachte der BF2 nicht vor.
Die BF3 gab ebenfalls an Bluthochdruck zu leiden und an Schmerzen im Bein- und Rückenbereich (S.6 des EB-Protokolls). Sie sei auch in Moldau diesbezüglich schon beim Arzt gewesen. Sie nehme nur Tabletten wegen dem Bluthochdruck, welchen sie seit dem 13 Lebensjahr habe. Sie sei nie beim Arzt gewesen in Moldau, gab sie nun jedoch vor dem BFA an. Auch hier legte die BF keine Befunde vor, ist es jedoch glaubhaft, dass sie an Bluthochdruck leide und diese medikamentös behandelt werden. Auch körperliche Schmerzen in Bein und Rückenbereich sind glaubhaft. Da sie jedoch sehr vage Angaben machte und keine ärztliche Befundaufnahme oder Behandlung in Österreich in Anspruch nahm, ist auch davon auszugehen, dass sie an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, dass sie keinen Arzt in Moldau aufsuchte, zumal auch der BF2 und auch die BF1 einen Arzt in Moldau bezüglich ihrer Probleme kontaktierten und behandelt wurden.
Dass die BF4 – 6 gesund sind ergibt sich aus den Angaben der Mutter (S.7 des EV-Protokolls).
Aufgrund der dargelegten Angaben und fehlenden Befunden ist daher davon auszugehen, dass die BF an keinen lebensbedrohlichen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen leiden.
Sie sind daher arbeitsfähig und zeigt sich, dies auch darin, dass sie in Österreich arbeiten wollen. Eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergibt sich für die BF1 aufgrund des Alters und Bluthochdrucks.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF gründet auf einem eingeholten Strafregisterauszug.
- 2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Republik Moldau und aus den Feststellungen zu ihren persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in Moldawien ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil.
Hierbei ist auch anzumerken, dass die BF bereits in vergangenen Jahren in Frankreich, Deutschland, Niederlande und Belgien einen Asylantrag stellten, aber nach Moldawien zurückkehrten und in Folge es ihnen ebenso möglich war ihren Lebensunterhalt bis zur erneuten Ausreise im März 2026 zu bestreiten, als auch medizinische Versorgung und Behandlung zu erhalten.
Die Feststellung, dass die BF wieder in XXXX oder auch in anderen Orten Moldawiens eine Unterkunft erlangen können, ergibt sich aus ihren aktuellen und übereinstimmenden Erzählungen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie vor ihrer Ausreise zuletzt in einem 3-Zimmer Haus der BF1 wohnten und hierfür auch keine Miete zahlen müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie dort wieder Unterkunft nehmen können und die BF1 bereits zurückgereist ist. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus leben auch weitere Verwandte, wie Geschwister, Tanten und Onkels im Herkunftsstaat bzw. -ort und ist auch davon auszugehen, dass sie bei der Wiederansiedelung unterstützen können. Dass sie keinerlei Unterstützung von ihrer Familie und Kindern im Falle einer Rückkehr erwarten können, konnten sie auch nicht glaubhaft darlegen, zumal auch die BF1 angab, dass sie von ihrer Familie manchmal unterstützt wurde (S.4 des EV-Protokolls).Die Feststellung, dass die BF wieder in römisch 40 oder auch in anderen Orten Moldawiens eine Unterkunft erlangen können, ergibt sich aus ihren aktuellen und übereinstimmenden Erzählungen in der mündlichen Verhandlung, wonach sie vor ihrer Ausreise zuletzt in einem 3-Zimmer Haus der BF1 wohnten und hierfür auch keine Miete zahlen müssen. Es ist auch davon auszugehen, dass sie dort wieder Unterkunft nehmen können und die BF1 bereits zurückgereist ist. Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht. Darüber hinaus leben auch weitere Verwandte, wie Geschwister, Tanten und Onkels im Herkunftsstaat bzw. -ort und ist auch davon auszugehen, dass sie bei der Wiederansiedelung unterstützen können. Dass sie keinerlei Unterstützung von ihrer Familie und Kindern im Falle einer Rückkehr erwarten können, konnten sie auch nicht glaubhaft darlegen, zumal auch die BF1 angab, dass sie von ihrer Familie manchmal unterstützt wurde (S.4 des EV-Protokolls).
2.2.2. Dass die BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet sind oder gefährdet sind, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder zu einer Todesstrafe verurteilt zu werden, geht aus dem Länderinformationen zur Republik Moldau hervor; dies wurde von den BF auch nicht glaubhaft behauptet. Auch vor dem Hintergrund des Angriffskrieges Russlands in der Ukraine besteht laut den Länderfeststellungen keine allgemeine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit von Rückkehrern und ist die Sicherheitslage stabil. Gemäß den Länderinformationen hat das Thema Sicherheit wegen des russischen Krieges gegen die Ukraine höchste Priorität und bleibt die in der Verfassung festgeschriebene permanente Neutralität zentral für die politische Entwicklung sowie Ausrichtung der moldauischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die BF haben nie aktiv gegen die Regierung opponiert, waren weder politisch noch journalistisch tätig und sind moldawische Staatsangehörige und Moldawien nicht Teil des Angriffskrieges von Russland gegen die Ukraine, sodass keine Anhaltspunkte bestehen, dass den BF im Falle seiner Rückkehr eine Gefahr droht.
2.2.3. Die BF stützten ihren Antrag auf internationalen Schutz und fehlende Rückkehrmöglichkeit insbesondere auf ihre schlechte finanzielle Lage und unzureichende medizinische Versorgung in Moldawien bzw. der Situation für ihre Kinder:
Aufgrund der Länderfeststellungen zur Grundversorgung und der Feststellungen zur Person der BF steht jedoch fest, dass diese nicht Gefahr laufen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können. Die erwachsenen BF verfügen über eine geringe Schulbildung und die BF1 und der BF2 über Arbeitserfahrungen, welche sie in ihrem Herkunftsstaat gesammelt haben, sprechen fließend Russisch, den Roma-Dialekt als auch ein wenig Moldawisch und sind eingeschränkt ihrem Alter und Gesundheitszustand entsprechend arbeitsfähig und können ihren Lebensunterhalt wie auch vor ihrer Ausreise durch kleinere/einfache Gelegenheitsarbeiten (Erntehelferin die BF1 oder verschiedene Gelegenheitsjobs des BF2) finanzieren. Es wurde mit keinem Wort dargelegt oder vorgebracht wie und warum sich die BF den Lebensunterhalt nicht leisten können oder konnten. Die Angaben in der Beschwerdeschrift sind grob und vage und berichten zwar von allgemeinen Diskriminierungen der Roma in Moldau nehmen aber keinen konkreten Bezug zu den BF, inwieweit sie davon direkt betroffen waren. Aber auch der BF3 wird es möglich sein einer Arbeit nachzugehen, während die BF4 und BF5 in die Schule gehen und die BF6 in den Kindergarten oder falls die BF1 auf die Kinder aufpasst, wäre es der BF3 ebenfalls möglich zu arbeiten. Weiter ist davon auszugehen, dass die BF1 bei entsprechendem Alter in der Zukunft eine Pension erhalten wird, - so wie sie angibt, dass ihre Verwandten davon leben - und es ist ihr dann ebenfalls möglich sein wird auf die Kinder aufzupassen und der BF3 wird es ermöglicht einer Arbeit nachzugehen, um so einen weiteren Beitrag für die Finanzierung des Lebensunterhaltes zu leisten. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass den BF eine Unterkunft zur Verfügung steht ohne dafür Miete zu zahlen, wodurch ein beträchtlicher Teil der Lebenserhaltungskosten kostengünstiger ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die BF gar nicht mehr arbeiten könnten und sich ihr Gesundheitszustand diesbezüglich verschlechtert hätte, wenn sie auch im Bundesgebiet einer Arbeit nachgehen wollen. Sie können im Falle einer Rückkehr unterstützend die verfügbaren Sozialleistungen in Anspruch nehmen, wie Arbeitslosengeld, wobei aus den Länderberichten ersichtlich ist, dass ein hoher Arbeitskräftemangel besteht und es den BF daher auch möglich sein wird eine Arbeit zu finden.
So ergibt sich auch aus den Länderfeststellungen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln unter normalen Umständen auch ohne humanitäre Hilfe aus dem Ausland auch in ländlichen Gebieten sichergestellt ist. Es gibt auch gemäß den Länderinformationen verschiedene weitere staatliche Unterstützungen zB für alleinerziehende Mütter oder bei der Wohnungssuche können sich Berechtigte (z. B. alleinerziehende Mütter, Familien mit drei und mehr Kindern) in Wartelisten einschreiben, wobei viele vergeblich auf eine Wohnungsvermittlung warten müssen. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten für die Dauer von bis zu maximal neun Monaten geringe Unterstützung, die von dem vorangegangenen Gehalt abhängt. Der Arbeitsmarkt ist von Arbeitskräftemangel geprägt. Die Sozialhilfen wurden in der Vergangenheit auch bereits aufgrund der hohen Inflation oder aufgrund der Auswirkungen des Ukrainekrieges mehrmals angepasst und erhöht. Die neue Regierung hat die Mindestrente zunächst auf 2.000 MDL erhöht. Auch in der Heizperiode 2022-2023 wurden aufgrund der Gaskrise und der deutlich gestiegenen Energiepreise einige Ausgleichszahlungen durch die Regierung geleistet.
Die Beschwerdeführervertretung verweist in der Beschwerdeschrift auf einen Artikel der Rechtslupe.de, welcher am 21.05.2026 aufgerufen wurde und anscheinend über Chat.gpt abgefragt. Dieser Artikel ist jedoch vom 05.01.2017 und weist keinerlei Aktualität auf. Es zeigt sich aber in diesem Artikel, dass es zwar zu Diskriminierungen kommen kann, wie auch in den aktuellen Länderberichten, von einer Gruppenverfolgung seitens des VwG Berlin nicht ausgegangen wird. Im Gegenteil eine unmittelbare systematische staatliche Verfolgung oder auch nur Diskriminierung von Roma sei nichts erkennbar. Auch die aktuellen Berichte zeigen, dass es in Moldau keine Gruppenverfolgung von Roma gibt. Auch der Hinweis auf den Bericht des europäischen Parlamentes mag die Beurteilung der belangten Behörde nicht zu verändern oder als falsch darzustellen. Es gebe zwar Diskriminierungen und viele Roma seien von Armut betroffen aber zeigt sich im konkreten Fall, dass die BF in einer Region wohnen, wo viele Roma leben und ihre Verwandtschaft angesiedelt ist, sodass hier eine Gemeinschaft entsteht. Die BF3 gab auch bekannt, dass die Romakinder in die Schule gehen. So ist auch eine Diskriminierung der Kinder beim Schulbesuch nicht ersichtlich. Die BF1 -3 konnten die Schule besuchen, die BF4 – 6 ist dies ebenfalls nicht verwehrt, so wurden sie auch nicht aus der Schule geworfen. Es liegt an den BF2 und 3 ein geordnetes Leben in Moldau zu führen, um den Kindern einen Schulbesuch zu ermöglichen, falls die BF wie bisher, jedes Jahr in ein anderes Land fahren, wird es den Kindern nicht möglich sein, in Moldau geordnet die Schule zu besuchen. Es mag auch nicht lebensfremd sein, dass Kinder nicht immer gern in eine Schule gehen überhaupt, wenn sie einen existenten Klassenverband nur für wenige Monate eintreten. Wenn es nun Schulen mit vielen Roma gibt, ist es nicht nachvollziehbar, warum gerade die BF4 -5 und später die BF6 nicht auch die Schule besuchen können und sich die moldawische Sprache aneignen. Etwaige Probleme wären mit der Schulleitung zu besprechen und etwaige Hilfe bei NGO zu holen.
Dass die BF1 oder BF3 als Frau oder alleinerziehende Mutter Diskriminierungen ausgesetzt gewesen sind, wurde nicht vorgebracht. Die BF1 und 3 leben in einem Familienverband mit dem BF2 und ist die BF3 daher auch nicht alleinerziehend. Häusliche Gewalt wurde nicht vorgebracht noch sonstige Gefährdungen durch Dritte für die Frauen. Auch hier war die Beschwerdeschrift grob und vage und brachte keine konkrete Lebenssituation der BF vor.
Dass die BF mit der Lebensart und Kultur Moldawiens vertraut sind, steht mit den Feststellungen, dass sie ihr gesamtes Leben bis auf Ausnahme der Europaaufenthalte, in Moldawien lebten, dort sozialisiert wurden und eine Familie gründeten, in Einklang.
Sohin steht insgesamt fest, dass die BF insgesamt schwer, aber doch wie bisher in ihrem Herkunftsgebiet leben können und in ihrem Herkunftsstaat nicht Gefahr laufen, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
2.2.4. Die BF stützten ihren Antrag auf internationalen Schutz insbesondere auch auf die unzureichende medizinische Versorgung und Behandlung der BF1-3 im Herkunftsstaat. Jedoch haben sich auf Grund des jeweiligen Gesundheitszustandes der BF keine ausreichenden Anhaltspunkte ergeben, die eine Rückkehr in die Republik Moldau unzulässig machen würden. Laut den Länderberichten sind abhängig Beschäftigte, Rentner, Menschen mit Behinderungen, angemeldete Arbeitslose, Schulpflichtige und Studierende gesetzlich krankenversichert. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen Krankenhäusern sind nicht mit westeuropäischem Standard vergleichbar. Private Krankenhäuser sind hingegen gut ausgestattet und bieten durchaus westeuropäischen Standard. Diese sind nicht nur in der Hauptstadt, sondern auch in den größeren Städten des Landes zu finden. In ländlichen Gebieten werden die Leistungen der Grundversorgung durch Hausarztpraxen und Gesundheitsämter erbracht, während in städtischen Gebieten die Leistungen durch große Familiengesundheitszentren erbracht werden. Die Menschen sind verpflichtet, sich bei einem Hausarzt anzumelden, um Zugang zu den gesetzlichen Leistungen zu erhalten. Die sekundäre Gesundheitsversorgung umfasst stationäre und spezialisierte ambulante Leistungen, die von kommunalen und Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Tertiäre Krankenhäuser befinden sich hauptsächlich in der Hauptstadt. Notfallversorgung, Hausarztbesuche, Medikamente für bestimmte Krankheiten und stationäre Versorgung für Menschen mit bestimmten Krankheiten, stehen der gesamten Bevölkerung unabhängig vom Versicherungsstatus zur Verfügung. Für Versicherte ist das Leistungspaket relativ umfangreich und umfasst verschreibungspflichtige ambulante Medikamente auf einer Positivliste, ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich stationärer Medikamente), zahnärztliche Notfallversorgung und eine begrenzte Auswahl an zahnärztlichen Leistungen für Schwangere und Minderjährige unter 18 Jahren. Ambulante fachärztliche Versorgung und stationäre Versorgung sind mit Überweisung durch einen Hausarzt kostenlos.
Wenngleich die Versorgung mit Medikamenten nicht überall gesichert ist und auch ein deutliches Stadt-Land Gefälle in der Gesundheitsversorgung besteht und auch insbesondere Roma mit einem Mangel an medizinischen Notfalldiensten in entlegenen Gegenden, mit ungerechter oder willkürlicher Behandlung konfrontiert sind, so leiden die BF zum Entscheidungszeitpunkt an keinen schweren und akut lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Die von den BF insbesondere in der mündlichen Verhandlung dargelegten chronischen Grunderkrankungen bestanden auch bereits vor ihrer Ausreise und wurde die BF1 - 2 wegen ihren Schmerzen und Bluthochdruck, u.a. in Moldawien Medikamente verschrieben, die sie auch im Bundesgebiet einnehmen bzw. eingenommen haben. Es zeigt sich, dass die BF sehr wohl behandelt wurden und es die BF3 selbst in der Hand hat einen Arzt aufzusuchen. Wenn der BF2 vermeint benachteiligt zu werden, da im Spital andere Personen vor ihm untersucht wurden, obwohl er früher hier war und sich deswegen aufregte (S.7 des EV-Protokolls), so ist dies aus der Lebenserfahrung des Richters nicht ungewöhnlich und werden auch in Österreich im Krankenhaus die Patienten nicht immer nach dem Eintreffen behandelt, sondern nach dessen Behandlungsdringlichkeit. Der BF2 vermochte mit diesem Beispiel nicht darzulegen, dass er diskriminiert wird. Aber auch die Kosten für die OP (S.3 des EV-Protokolls BF2) wurden durch den BF2 nur vage dargelegt und nicht vorgebracht, wer und wann er operiert hätte werden sollen, zumal er aber auch in Österreich sich in den drei Monaten Aufenthalt nicht näher untersuchen ließ, war auch nicht glaubhaft, dass er eine entsprechende Operation bedarf. Wenn die Beschwerdeschrift auf die Seite des deutschen Außenamtes verweist, indem dargelegt wird, sich versichern zu lassen, da die Versorgung in Moldau nicht so gut ist wie in Deutschland oder Westeuropa, so konnte sie damit auch nicht konkret darlegen, welche Probleme die BF tatsächlich haben. Alle BF wurden bei Konsultation untersucht und ihnen Medikamente verschrieben, dass sie eine weitere Behandlung bedürfen wurde nicht glaubhaft vorgebracht. Die BF legten auch keine ausführlichen Befunde oder sonstige medizinische Unterlagen vor, denen eine notwendige medikamentöse oder sonstige ärztliche Behandlung zu entnehmen gewesen wäre, obwohl wie bereits schon ausgeführt, sie in der Einvernahme vor dem BFA angaben am selben Tag oder später zum Arzt zu gehen.
Außerdem haben die BF vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Klein-Stadt XXXX gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die BF gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen, wo die Gesundheitsversorgung schlechter wäre. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben und konnten die BF auch vor ihrer Ausreise in Anspruch nehmen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass die BF1 wie auch der BF2 im Falle ihrer Rückkehr nicht wie bisher weiterhin mit Medikamenten ihre chronischen Grunderkrankungen symptomatisch medizinisch versorgt werden können. Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter II.1.1.5. zitierten Länderberichten im Übrigen nicht objektivieren, insbesondere auch aufgrund der Feststellungen über die Behandlung der BF sowie auch die Verschreibung von Medikamenten. Außerdem haben die BF vor ihrer Ausreise nicht in entlegenen Gegenden, sondern in der Klein-Stadt römisch 40 gelebt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die BF gezwungen wären in einem entlegenen Ort im Herkunftsstaat leben zu müssen, wo die Gesundheitsversorgung schlechter wäre. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht die staatliche und beitragsfinanzierte Pflichtkrankenversicherung in Anspruch nehmen können, welche auch die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Allgemein wenn auch nicht mit europäischen Standards vergleichbar ist eine öffentliche Gesundheitsversorgung für alle moldauische Staatsangehörige kostenfrei gegeben und konnten die BF auch vor ihrer Ausreise in Anspruch nehmen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, dass die BF1 wie auch der BF2 im Falle ihrer Rückkehr nicht wie bisher weiterhin mit Medikamenten ihre chronischen Grunderkrankungen symptomatisch medizinisch versorgt werden können. Dass eine unzureichende Gesundheitsversorgung bzw. eine Verweigerung der medizinischen Behandlung der BF aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Roma gegeben wäre, lässt sich vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.1.5. zitierten Länderberichten im Übrigen nicht objektivieren, insbesondere auch aufgrund der Feststellungen über die Behandlung der BF sowie auch die Verschreibung von Medikamenten.
Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorkommen.
- 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation der BF in Österreich:
2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise, zur Antragstellung auf internationalen Schutz sowie dem weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und den bei der Einreise geführten und sichergestellten moldawischen Reisepässe der BF (Kopie in den jeweiligen Akten).
2.3.2. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der BF in Österreich (Wohnsitz, Lebensunterhalt) gründen auf den Auszügen aus dem GVS betreffend Erhalt von Sozialleistungen, Auszüge aus dem ZMR betreffend ihre Wohnsitze in Österreich; daraus ergibt sich auch, dass die BF im gemeinsamen Haushalt im Grundversorgungsquartier in gemeldet waren.
Die weiteren Feststellungen zum Leben in Österreich, etwaigen sozialen, beruflichen und sprachlichen Integrationsmaßnahmen sowie auch ihre Freizeit- und Alltagsbeschäftigungen gründen auf den aktuellen Angaben der BF in dem Verfahren vor dem BFA. Etwaige Integrationsunterlagen wurden nicht vorgelegt, sodass weder von einer integrationsrelevanten Verwurzelung im Bundesgebiet auszugehen war, noch dass entsprechende Deutschkenntnisse vorhanden sind.
Familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen oder enge soziale Beziehungen im Bundesgebiet wurden von den BF nicht dargetan.
Dass sich die BF innerhalb der kurzen Zeit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet in Bezug auf Kultur und Traditionen derart von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt hätten wurde weder vorgebracht, noch wäre dies nach allgemeiner Lebenserfahrung schlüssig.
Dass die BF1 mit 18.05.2026 ausgereist ist, ergibt sich aufgrund der Eingabe vom 27.05.2026 (OZ 3) und der Abnahme der Asylkarte (OZ2).
Der Verdacht des Diebstahles des BF2 und der BF3 zum Nachteil der Hofer KG ergibt sich aus dem Abschlussbericht der LPD NÖ vom 22.03.2026 (AS63 – 69 – BF2), in dem ersichtlich ist, dass die BF versuchten im Verborgenen (Kinderwagen) Waren im Wert von EUR 64,46 zu stehlen, indem sie den Kassabereich passierten ohne diese Waren zu zahlen. Die BF3 gab sich geständig.
2.3.3. Dass der Aufenthalt der BF nie geduldet war, steht auf Grund der IZR-Auszügen fest und wurde von diesen auch nicht Gegenteiliges behauptet. Auch wurde von den BF nie vorgebracht, dass sie Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt waren.
2.4. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF:
2.2.1. Die BF stützten ihre Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen auf wirtschaftliche und medizinische Gründe sowie dem Wunsch für die Kinder ein besseres Leben zur Verfügung zu stellen.
Dass die BF konkret bedroht oder verfolgt worden wären brachten sie nicht vor. Auch das Schlagen ihrer Kinder durch andere Mitschüler war vage und grob und konnte nicht darlegen, dass hier eine konkrete Gefährdung durch Dritte für die BF 4 – 6 gegeben waren. Aber auch die BF1- 3 brachten keine körperliche oder seelische Gewalt ihnen gegenüber glaubhaft vor, welche eine Intensität aufwies, die zu einer Verfolgung oder Bedrohung bei Ausreise oder Rückkehr führen würde. Aber brachte der BF2 auch vor, dass er keinen Asylstatus brauche (S. 7 des EV-Protokolls). Von Drohungen oder Gewalt gegenüber den BF1 – 3 wurde nichts vorgebracht und waren die Ausführungen in der Beschwerdeschrift grob und von allgemeiner Natur konnten aber keinen direkten Bezug zu den BF darlegen.
Sohin steht für das erkennende Gericht insgesamt fest, dass der BF wie auch bereits vom Bundesamt festgestellt wurde, die Republik Moldau weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität, noch wegen Lebensgefahr verlassen hat, sondern reiste die BF aufgrund wirtschaftlichen bzw. finanziellen Gründen in Österreich ein und erwartet sich hier ein wirtschaftlich besseres Leben.
2.2.2. Eine aktuelle Verfolgung aus anderen Gründen, wegen seiner Religionszugehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit oder politischen Ansichten brachte der BF ebenso nicht substantiiert vor und ergaben sich hierzu auch amtswegig keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die BF sind Angehörige der Zeugen Jehovas und brachten die BF nicht vor deswegen verfolgt oder bedroht worden zu sein. Eine aktuelle Verfolgung aus diesem Grund ist den Länderberichten mit Blick auf die BF nicht zu entnehmen. Moldau bietet laut Länderbericht angemessene rechtliche Garantien für die Religions- und Weltanschauungsfreiheit und wurden keine Verstöße gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemeldet.
Auch eine Verfolgung aus politischen Gründen oder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit wurde von BF zu keinem Zeitpunkt substantiiert vorgebracht und ergaben sich hierzu auch keine Hinweise vor den Hintergrund der Länderberichte und Angaben der BF. Die BF haben sich nach eigenen Angaben auch nie politisch engagiert oder war sonst Mittglied irgendeiner politischen Partei oder oppositionellen Gruppierung und sodass eine Verfolgungsgefährdung oder Bedrohung auch aus diesen Gründen auszuschließen ist.
Dass die BF im Falle der Rückkehr wegen ihres Aufenthalts in Österreich oder der Antragstellung auf internationalen Schutz keiner Gefährdung ausgesetzt sind, ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, denen zufolge Rückkehrer gewöhnlich mit keinerlei Diskriminierung seitens der Behörden konfrontiert sind. Der BF2 mag zwar strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, dass er aber deswegen noch gesucht oder inhaftiert wird brachte er nicht vor, so gab er an, dass er nie in Haft gewesen sei und der Vorfall aus 2016 stammte, sodass hier keine Bestrafung nach so vielen Jahren zu rechnen ist.
Die BF waren und sind insgesamt keiner konkreten und individuell gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit oder aus sonstigen Gründen in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt. Bei einer Rückkehr in die Republik Moldau droht den BF weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in ihre körperliche Integrität durch moldawische Behörden oder durch andere Personen.
- 2.5. Zu den Feststellungen zur Situation in der Republik Moldau:
2.5.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, nicht substantiiert entgegen, die Quellen im Rahmen der Beschwerdeschrift wurden berücksichtigt, wobei ihnen es teilweise an Aktualität fehlt.
2.5.2. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und wurde die aktuellste Version, Gesamtaktualisierung ins Verfahren eingebracht.
- 3. Rechtliche Beurteilung:
- 3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) 3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):Zu A) 3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45,, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder zur Religionsgruppe der Zeugen Jehovas– unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob sie im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma oder zur Religionsgruppe der Zeugen Jehovas– unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736 aus 2014,).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005).
3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2. erörtert wurde, dass das Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich einer Verfolgungsgefährdung aufgrund ihrer Volksgruppen und Religionsgruppenzugehörigkeit nicht plausibel und nicht glaubhaft als auch nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen den BF persönlich betreffende Verfolgungsgefährdung hat er mit seinem vagen, pauschalen, hypothetischen und vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbaren Vorbringen nicht dargetan.3.2.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt hieraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2. erörtert wurde, dass das Fluchtvorbringen der BF hinsichtlich einer Verfolgungsgefährdung aufgrund ihrer Volksgruppen und Religionsgruppenzugehörigkeit nicht plausibel und nicht glaubhaft als auch nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Die Glaubhaftmachung ist jedoch ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen den BF persönlich betreffende Verfolgungsgefährdung hat er mit seinem vagen, pauschalen, hypothetischen und vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht objektivierbaren Vorbringen nicht dargetan.
Den BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person konkret und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen. Es ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht ersichtlich, dass den BF im Herkunftsstaat abgesehen von gesellschaftlicher Stigmatisierung oder Beleidigungen, eine maßgebliche Verfolgungsgefährdung, geschlechtsbezogene Diskriminierung oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität seitens moldawischer Behörden oder sonstigen staatlichen Einrichtungen in einer asylrelevanten Intensität droht oder einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. So erreichen diese fallweisen Diskriminierungen nicht die erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK.Den BF ist es nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität für ihre Person konkret und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausibel darzulegen. Es ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht ersichtlich, dass den BF im Herkunftsstaat abgesehen von gesellschaftlicher Stigmatisierung oder Beleidigungen, eine maßgebliche Verfolgungsgefährdung, geschlechtsbezogene Diskriminierung oder ein Eingriff in ihre körperliche Integrität seitens moldawischer Behörden oder sonstigen staatlichen Einrichtungen in einer asylrelevanten Intensität droht oder einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wären bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. So erreichen diese fallweisen Diskriminierungen nicht die erforderliche Intensität einer Verfolgungshandlung im Sinne der GFK.
Eine Verfolgungsgefahr in ihren Herkunftsstaat aufgrund ihrer politischen Ansichten ist ebenso nicht gegeben.
Die BF waren und sind keiner konkreten und individuell gegen sie gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.
Auch sind vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen keine Hinweise hervorgekommen, dass die BF in der Republik Moldau nach objektiver Wahrscheinlichkeit einer sonstigen, ernstlichen Bedrohung ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren ist.
Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt.
Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der Beschwerdeführer dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Moldawien nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.Zusammenfassend wurde keine Verfolgung der Beschwerdeführer dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Artikel eins, A Ziffer 2, GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in Moldawien nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
- 3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.- 3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
- 3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):- 3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in Moldau auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Moldau ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Nicht übersehen wurde, dass aufgrund des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine auch die wirtschaftliche Situation der Bürger in Moldau sich teilweise verschlechterte, wobei die Situation zur Coronakrise sich verbesserte. Auch die Flüchtlingssituation belastet die Republik. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit sich durch Arbeit und/oder den Erhalt von Sozialleistungen die notwendige finanzielle Situation herzustellen um nicht in eine aussichtsreiche Lage zu geraten. Sohin wäre es gesundheits- und altersbedingt den BF1 – 3 durch Gelegenheitsarbeiten, möglich den Lebensunterhalt wie auch vor ihrer Ausreise zu finanzieren. Die BF verfügen auch über eine kostenfreie Unterkunft und zahlreichen Angehörigen im Herkunftsgebiet, die sie bei der Wiedereinreise bei finanziellen Schwierigkeiten unterstützen können. Den Kindern ist es möglich eine Schulbildung zu erhalten und die notwendigen medizinischen Behandlungen für alle BF sind gewährleistet.3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in Moldau auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der BF für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Moldau ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Nicht übersehen wurde, dass aufgrund des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine auch die wirtschaftliche Situation der Bürger in Moldau sich teilweise verschlechterte, wobei die Situation zur Coronakrise sich verbesserte. Auch die Flüchtlingssituation belastet die Republik. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit sich durch Arbeit und/oder den Erhalt von Sozialleistungen die notwendige finanzielle Situation herzustellen um nicht in eine aussichtsreiche Lage zu geraten. Sohin wäre es gesundheits- und altersbedingt den BF1 – 3 durch Gelegenheitsarbeiten, möglich den Lebensunterhalt wie auch vor ihrer Ausreise zu finanzieren. Die BF verfügen auch über eine kostenfreie Unterkunft und zahlreichen Angehörigen im Herkunftsgebiet, die sie bei der Wiedereinreise bei finanziellen Schwierigkeiten unterstützen können. Den Kindern ist es möglich eine Schulbildung zu erhalten und die notwendigen medizinischen Behandlungen für alle BF sind gewährleistet.
3.3.3. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sind, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass den BF in Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihnen als Staatsangehörige der Republik Moldau der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend ihrer bisherigen Ausbildung und Arbeitserfahrung können die volljährigen BF auch arbeiten und somit den Lebensunterhalt bestreiten. Den BF ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Sie können wieder in ihrem Herkunftsort XXXX Fuß fassen, wo sie über eine Unterkunft und verschiedene Angehörige verfügen. Es wird ihnen möglich sein, wieder im Familienhaus zu wohnen. Weiters ist es möglich eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, um so bei Rückkehr besser Fuß zu fassen.3.3.3. Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die BF bei einer Rückkehr bzw. Einreise in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ausgesetzt sind, noch das „außergewöhnliche Umstände“ der Rückkehr bzw. Einreise der BF in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Es steht fest, dass den BF in Moldau die notdürftigste Lebensgrundlage nicht fehlt, zumal ihnen als Staatsangehörige der Republik Moldau der Zugang zum staatlichen Sozial- und Krankenversicherungssystem offensteht. Entsprechend ihrer bisherigen Ausbildung und Arbeitserfahrung können die volljährigen BF auch arbeiten und somit den Lebensunterhalt bestreiten. Den BF ist es somit möglich, ihre grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Sie können wieder in ihrem Herkunftsort römisch 40 Fuß fassen, wo sie über eine Unterkunft und verschiedene Angehörige verfügen. Es wird ihnen möglich sein, wieder im Familienhaus zu wohnen. Weiters ist es möglich eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen, um so bei Rückkehr besser Fuß zu fassen.
So konnten sie auch nach negativen Entscheidungen hinsichtlich ihrer Anträge auf internationalen Schutz in Deutschland, Belgien, Niederlande Frankreich im Herkunftsstaat wieder Fuß fassen.
3.3.4. Der BF1, BF2 und BF3 leiden an verschiedenen chronischen Grunderkrankungen, die bereits in Moldawien diagnostiziert und mit Medikamenten behandelt wurden. Darüber hinaus sind die BF gesund und leiden an keiner schweren lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Aufgrund der Länderberichte steht fest, dass eine allgemeine medizinische Basis-Versorgung in Moldau gewährleistet und kostenfrei ist. Die Schmerzen und Bluthochdruck der BF1 wurden bereits in Moldawien mit Medikamenten versorgt, sodass sie ihren Alltag bestreiten konnte. Der BF2 mit seinen Problemen im Genitalbereich, brachte keine schwerwiegende Erkrankung glaubhaft dar und auch die BF3 konnte in Moldau sich medikamentös behandeln und steht ihr der Zugang zu Ärzten zur Verfügung. Eine andere oder zweckdienlichere Behandlung erfolgte im Bundesgebiet nicht und wurde eine indizierte Behandlung im Bundesgebiet, welche in Moldawien nicht möglich wäre auch nicht substantiiert und konkret vorgebracht. Die BF leiden somit an keinen akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in Moldau nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen würden, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).3.3.4. Der BF1, BF2 und BF3 leiden an verschiedenen chronischen Grunderkrankungen, die bereits in Moldawien diagnostiziert und mit Medikamenten behandelt wurden. Darüber hinaus sind die BF gesund und leiden an keiner schweren lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankung. Aufgrund der Länderberichte steht fest, dass eine allgemeine medizinische Basis-Versorgung in Moldau gewährleistet und kostenfrei ist. Die Schmerzen und Bluthochdruck der BF1 wurden bereits in Moldawien mit Medikamenten versorgt, sodass sie ihren Alltag bestreiten konnte. Der BF2 mit seinen Problemen im Genitalbereich, brachte keine schwerwiegende Erkrankung glaubhaft dar und auch die BF3 konnte in Moldau sich medikamentös behandeln und steht ihr der Zugang zu Ärzten zur Verfügung. Eine andere oder zweckdienlichere Behandlung erfolgte im Bundesgebiet nicht und wurde eine indizierte Behandlung im Bundesgebiet, welche in Moldawien nicht möglich wäre auch nicht substantiiert und konkret vorgebracht. Die BF leiden somit an keinen akuten und lebensbedrohlichen Erkrankungen, welche in Moldau nicht behandelbar sind und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen würden, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegensteht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vergleiche VfSlg. 18.407 aus 2008,).
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Moldau – etwa nach XXXX – nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen werden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den BF eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der BF steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in die Republik Moldau – etwa nach römisch 40 – nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen werden, eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Republik Moldau entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass den BF eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist.
Ebenso vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zeichnet sich diesbezüglich auch hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine kein anderes Bild betreffend die Republik Moldau ab.
3.3.5. Da kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Republik Moldau sprechen, vorliegen, ist den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.3.3.5. Da kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung der BF in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Republik Moldau sprechen, vorliegen, ist den BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Auch kommt eine Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 nicht in Betracht, da keiner der BF-Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist.Auch kommt eine Gewährung subsidiären Schutzes im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 nicht in Betracht, da keiner der BF-Familienangehöriger eines subsidiär Schutzberechtigten ist.
Das Bundesamt hat daher den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide daher abzuweisen.Das Bundesamt hat daher den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt und waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide daher abzuweisen.
- 3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.-VII.):- 3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.-VII.):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,).
Die BF befinden sich seit März 2026 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der BF war und ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befinden sich seit März 2026 im Bundesgebiet. Der Aufenthalt der BF war und ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind weder Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 10 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.4.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF sind als Staatsangehörige von Moldau keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Die BF sind als Staatsangehörige von Moldau keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG vor.
Die BF1 hat mit 18.05.2026 das Bundesgebiet verlassen und erging die Entscheidung des BFA mit 26.04.2026, zugestellt am 27.04.2026, daher die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung noch im Bundesgebiet aufhältig war und daher die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z. 1 anwendbar waren.Die BF1 hat mit 18.05.2026 das Bundesgebiet verlassen und erging die Entscheidung des BFA mit 26.04.2026, zugestellt am 27.04.2026, daher die BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung noch im Bundesgebiet aufhältig war und daher die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, anwendbar waren.
3.4.4. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.3.4.4. Das Bundesamt hat gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die BF1 ist die Mutter des BF2 und dieser in Lebensgemeinschaft mit der BF3. Die BF4 – 6 sind die Kinder des BF2 und der BF3 und leben zusammen in einem Haushalt. Die Beziehung der BF zueinander fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, aber durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Die BF1 ist die Mutter des BF2 und dieser in Lebensgemeinschaft mit der BF3. Die BF4 – 6 sind die Kinder des BF2 und der BF3 und leben zusammen in einem Haushalt. Die Beziehung der BF zueinander fällt sohin als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK, aber durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).
3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste vergleiche VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).
Die BF reisten gemeinsam legal mit ihrem moldawischen Reisepass in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.03.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Hinblick darauf ist die Dauer des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet von etwa drei Monaten sohin weit unter einem Jahr noch als sehr kurz zu betrachten. Der Aufenthaltsdauer allein wird keine maßgebliche Bedeutung zugemessen, zumal der rechtmäßige Aufenthalt zu Beginn der visumsfreien Zeit von 90 Tagen und danach lediglich aufgrund des Asylverfahrens bestand bzw. besteht.
Die BF hatten ihren Lebensmittelpunkt in der Republik Moldau. Sie lebten bis März 2026 in ihrem Herkunftsstaat bevor sie nach Österreich einreisten.
Die BF sprechen die russische Sprache, den Roma-Dialekt als auch etwas Moldawisch. Die BF1 besuchte für zumindest vier Jahre die Schule und war zeitweilig beruflich tätig und arbeitete als Erntehelfer sowie auch der BF2 und die BF3 die Schule für wenige Jahre in Moldau besuchten. Der BF2 war auch berufstätig. Die BF verfügen im Herkunftsstaat auch über Familienangehörige zu denen sie zumindest bei Rückkehr den Kontakt wieder aufnehmen können.
Im Unterschied hierzu bestehen kaum bis gar keine sozialen, beruflichen oder sprachlichen Bindungen in Österreich. Die BF beherrschen weder die deutsche Sprache, noch wurde eine besondere Integration im Bundesgebiet vorgebracht bzw. ist eine solche auch nicht gegeben. Die BF verfügen über keine Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte mit Ausnahme des Kontaktes zu Leuten aus der Grundversorgungsunterkunft. Die BF sind im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und leben seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet von Leistungen aus der Grundversorgung. Eine hochgradige Integration bzw. Verwurzelung der BF in Österreich ist nicht gegeben. Hingegen ist unzweifelhaft davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, wo sie größtenteils ihr bisheriges Leben verbracht haben.
3.4.5. Zudem mussten sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein. Die BF durften sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).3.4.5. Zudem mussten sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein. Die BF durften sich im Bundesgebiet bisher nur auf Grund ihrer Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren vergleiche zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF wiegt angesichts des bereits Ausgeführten in einer Gesamtbetrachtung insbesondere vor dem Hintergrund ihres sehr kurzen Inlandsaufenthalt von ca. 3 Monaten in Summe unzweifelhaft höher als die – im gegenständlichen Fall auch nicht vorhandenen – persönlichen Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet.
Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig zu werten.Der belangten Behörde ist somit beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zulässt, dass die angefochtenen Bescheide einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Artikel 8, EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig zu werten.
Die Unbescholtenheit der BF vermag die Abwägung nicht zu verändern, wenngleich auf den Verdacht der Begehung des Diebstahles der BF2 und die BF3 anscheinend eine strafrechtliche Tat begangen haben.
Die Beschwerden waren daher auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.
3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.4.6. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Eine derartige Empfehlung besteht für die Republik Moldau nicht.
Die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten der BF, welcher mit unbekämpften Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig ist und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt und sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. ebenfalls abzuweisen.Die Abschiebung der BF in ihren Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status der Asylberechtigten der BF, welcher mit unbekämpften Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bereits rechtskräftig ist und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergibt und sind die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch fünf. ebenfalls abzuweisen.
3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.3.4.7. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Angesichts der Rechtsprechung von VwGH und VfGH zur Abhaltung von mündlichen Verhandlungen konnte im Fall der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung deshalb unterbleiben, weil der für die getroffene rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt vorliegt und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungspflicht durch die Einvernahmen der Beschwerdeführer nachkam. Diese fanden erst vor etwa zwei Monaten statt, womit im Lichte des vorliegenden Falles die gebotene Aktualität vorliegt. Auch in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen ergab sich keine Notwendigkeit, die Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung neuerlich zu befragen, weil auch in der Beschwerde keine über die Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren hinausgehenden Ausführungen enthalten sind. Zu den Angaben des gesundheitlichen Zustandes wurden auch keine Befunde vorgelegt, wodurch auch hier keine neuen Tatsachen vorgebracht wurden. Weiters hat die BF1 das Bundesgebiet verlassen und die BF2 – 6 wollen freiwillig zurückreisen, wodurch auch erkennbar ist, dass keine neuen Vorbringen zu ewarten sind. Das Beschwerdevorbringen warf somit keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig, zumal auch die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein, nicht in Zweifel zog. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde anschließen.
Im Beschwerdeverfahren wurden auch keine neuen strittigen Länderberichte, die über jene hinausgingen, die in den angefochtenen Bescheiden enthalten sind, eingeführt bzw wurden sie im Erkenntnis berücksichtigt; eine mündliche Verhandlung war daher auch in dem Sinne nicht von Nöten, dass der belangten Behörde in dieser der Inhalt der Länderfeststellungen vorzuhalten gewesen wäre. Überhaupt sind der vorliegenden Entscheidung keine Beweismittel zugrunde gelegt, die den Beschwerdeführern nicht bereits vorgehalten wurden oder in ihren wesentlichen Aussagen bekannt waren.
Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Artikel 8, EMRK wurde bei den Erwägungen römisch zwei.3.3. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Behandlungsmöglichkeiten Diskriminierung gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubhaftmachung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität Interessenabwägung Lebensgrundlage Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung Minderheitenzugehörigkeit non refoulement öffentliches Interesse private Verfolgung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage staatliche Verfolgung VolksgruppenzugehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2344171.1.00Im RIS seit
03.07.2026Zuletzt aktualisiert am
03.07.2026