Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W136 2321045-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025, Zl. 1373516900-232135721, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025, Zl. 1373516900-232135721, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52 und 55 FPG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er Syrien im Jahr 2015 mit seiner Familie wegen des Krieges verlassen habe. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst vor dem Krieg (AS 11).
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 13).
Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem syrischen Personenregister (AS 39 ff).
2. Am 17.07.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen.
Dabei führte er an, in einem Dorf in der Nähe von Hasaka-Stadt, in der Provinz Al Hasaka im Norden Syriens, geboren zu sein und dort einige Zeit die Grundschule besucht und dann mit seinen Eltern im Jahr 2015 in die Türkei gezogen zu sein, wo er kurz weiter zur Schule gegangen sei und dann als Hilfsarbeiter bis zu seiner Ausreise Richtung Europa im Jahr 2023 seinen Lebensunterhalt verdient habe (AS 55). Er habe damals Syrien im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern wegen des Krieges verlassen und habe nunmehr Angst, dass er bei einer Rückkehr von der syrischen Armee oder den Kurden zum Wehrdienst rekrutiert würde (AS 58).
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 61).
3. Am 06.08.2025 fand eine weitere Einvernahme vor dem BFA statt, in welcher dem BF die veränderte Lage in seinem Herkunftsstaat nach dem Sturz des Assad-Regimes vorgehalten und dieser dazu befragt wurde. Auf die Frage nach neuen Fluchtgründen gab der BF an, dass er damals im Jahr 2015 Syrien mit seiner Familie verlassen habe, da sein Vater von der SDF festgehalten worden sei. Bei einer Rückkehr würde er befürchten, dass die Kurden ihn rekrutieren würden und verwies auf die unsichere Lage. Ob er Probleme mit der derzeitigen Regierung bekommen würde, wisse er nicht (AS 81). In Österreich habe er einen A1 Kurs absolviert und lebe von der Grundversorgung. Er habe arabische Freunde und einen Onkel in Wien (AS 82-83).
Die korrekte Rückübersetzung und die Verständlichkeit wurden bestätigt (AS 85).
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 22.08.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 wurde dem BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz iVm § 52 Abs 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gemäß § 52 Abs 9 FPG iVm § 46 FPG die Abschiebung des BF zulässig ist (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 22.08.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde dem BF nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), es wurde zudem kein Aufenthaltstitel „Besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG die Abschiebung des BF zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde darin im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass die vom BF behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw. Bedrohung in Syrien nicht glaubhaft wäre und der BF daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft habe machen können. Der BF sei ein gesunder Mann mit Arbeitserfahrung und habe in Syrien einen Onkel, der in seinem Heimatgebiet lebt und bei dem er vorübergehend Unterkunft finden würde. Er könne auch durch seine Familienmitglieder im Ausland unterstützt werden und durch seine Arbeitserfahrung leichter Arbeit finden, wodurch seine Existenzgrundlage gesichert wäre. Er weise auch kein spezielles Risikoprofil auf, das zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würde. Zu Spruchpunkt III. wurde begründend ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG ergeben hätten. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt IV. wurde auf die Interessensabwägung hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK hingewiesen und ausgeführt, dass sich der BF in Österreich bislang nur bedingt integriert habe und weder ehrenamtlich noch beruflich tätig sei und die Deutsche Sprache gerade erst erlerne. Er verfüge noch über Bindungen zum Herkunftsstaat und ein Onkel samt Familie würde noch in Syrien leben. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche der Rückkehrentscheidung entgegenstehen und sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF würden keine vorliegen (Spruchpunkt V.) und sei die Rückkehrentscheidung mit der in Spruchpunkt VI. festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen festzulegen gewesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt, dass die vom BF behauptete Gefahr einer möglichen Verfolgung bzw. Bedrohung in Syrien nicht glaubhaft wäre und der BF daher im gesamten Verfahren keine konkrete oder drohende Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft habe machen können. Der BF sei ein gesunder Mann mit Arbeitserfahrung und habe in Syrien einen Onkel, der in seinem Heimatgebiet lebt und bei dem er vorübergehend Unterkunft finden würde. Er könne auch durch seine Familienmitglieder im Ausland unterstützt werden und durch seine Arbeitserfahrung leichter Arbeit finden, wodurch seine Existenzgrundlage gesichert wäre. Er weise auch kein spezielles Risikoprofil auf, das zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde begründend ausgeführt, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG ergeben hätten. Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch vier. wurde auf die Interessensabwägung hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK hingewiesen und ausgeführt, dass sich der BF in Österreich bislang nur bedingt integriert habe und weder ehrenamtlich noch beruflich tätig sei und die Deutsche Sprache gerade erst erlerne. Er verfüge noch über Bindungen zum Herkunftsstaat und ein Onkel samt Familie würde noch in Syrien leben. Es würden daher keine Gründe vorliegen, welche der Rückkehrentscheidung entgegenstehen und sei kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des BF würden keine vorliegen (Spruchpunkt römisch fünf.) und sei die Rückkehrentscheidung mit der in Spruchpunkt römisch sechs. festgelegten Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen festzulegen gewesen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde (AS 697). Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die SDF ausgesetzt wäre. Zur Sicherheitslage wurde ausgeführt, dass sich aufgrund der Länderberichte festhalten lasse, dass die persönliche Sicherheit von Antragstellern in Syrien auch nach dem Sturz des Assad Regimes in keinem Landesteil garantiert sei. Sein Onkel in Syrien würde ihn nicht wirtschaftlich unterstützen können, zumal dieser selbst unter prekären Verhältnissen lebe. Es sei aufgrund der fehlenden staatlichen Kontrolle, Präsenz bewaffneter Gruppierungen, anhaltender Gewalt und prekärer humanitärer Lage davon auszugehen, dass das Ausmaß an willkürlicher Gewalt weiterhin so hoch sei, dass (zumindest) die Gewährung des subsidiären Schutzes erforderlich und eine Rückkehr nach Syrien nicht möglich sei. In der Gesamtabwägung hätte eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, da das Interesse des BF in Österreich zu bleiben, das Interesse des österreichischen Staates an deren Abschiebung überwiege.
6. Die Beschwerde samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt langte am 03.10.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 02.04.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache mit dem BF und dessen Rechtsvertreter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der BF ausführlich zu seinen persönlichen und familiären Umständen und Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, hatte aber bereits bei Vorlage des Aktes die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF und seinem Leben in Österreich:
Der BF ist ein syrischer Staatsbürger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitischer Religion. Der BF spricht Arabisch (kann es auch lesen und schreiben, AS 74) und kaum Deutsch.
Der BF ist gesund (VHS 4).
Der BF reiste im Jahr 2015 mit seiner Familie von seiner Heimatregion in Syrien in die Türkei aus, wo er bis zum Jahr 2023 lebte und von wo er dann im September 2023 Richtung Österreich ausreiste, wo er am 15.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der BF ist im Ort XXXX , ein Vorort der Stadt Al Hasaka, Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, im Norden Syriens geboren und dort bis zum Alter von 8 Jahren aufgewachsen und kurze Zeit in die Grundschule gegangen, bevor er im Jahr 2015 mit seiner Familie in die Türkei ging. Dort hat er ab dem Alter von 13 Jahren etwaige Hilfsarbeiten verrichtet und in der Landwirtschaft und auch in einer Lebensmittelfabrik gearbeitet (VHS 10), um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.Der BF ist im Ort römisch 40 , ein Vorort der Stadt Al Hasaka, Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, im Norden Syriens geboren und dort bis zum Alter von 8 Jahren aufgewachsen und kurze Zeit in die Grundschule gegangen, bevor er im Jahr 2015 mit seiner Familie in die Türkei ging. Dort hat er ab dem Alter von 13 Jahren etwaige Hilfsarbeiten verrichtet und in der Landwirtschaft und auch in einer Lebensmittelfabrik gearbeitet (VHS 10), um zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF hat zwei jüngere Brüder, drei jüngere Schwestern und eine Zwillingsschwester (AS 54).
Der Vater des BF arbeitet als Maurer, die Mutter arbeitet zeitweise in Fabriken (AS 54).
Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern. Mit seinem Vater hat er keinen Kontakt (VHS 5-6, 29).
Die Eltern und Geschwister des BF leben alle nach wie vor in der Türkei, nahe der Stadt Manissa.
Der BF hat regelmäßigen, in etwa monatlichen, Kontakt mit seinem Onkel mütterlicherseits (ms) in Syrien, welcher in Al Hasaka lebt und auf Baustellen arbeitet. Der Onkel ist verheiratet und hat zwei Söhne, welche ebenfalls noch in Syrien leben (AS 79, VHS 16, 18).
Ein Onkel ms namens XXXX lebt in Wien. Mit diesem ist der BF im Jahr 2023 gemeinsam nach Österreich eingereist.Ein Onkel ms namens römisch 40 lebt in Wien. Mit diesem ist der BF im Jahr 2023 gemeinsam nach Österreich eingereist.
Der BF lebt in Wien in einer Asylwerberunterkunft und geht keiner Beschäftigung nach.
Der BF hat einen A1 Deutschkurs besucht (Abschlussdatum 28.08.2024). Er verfügt kaum über Deutschkenntnisse (VHS 12,13).
Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer anderen zivilgesellschaftlichen Organisation besteht nicht (AS 83, VHS 13).
Der BF hat in Österreich noch nie gearbeitet und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung (AS 82).
Er hat Freunde aus Drittstaaten aus seiner Asylunterkunft (VHS 13).
Der BF weist keine Integrationsverfestigung in Österreich auf.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF verließ im Jahr 2015 sein Heimatland aufgrund der Bürgerkriegssituation in Syrien und ging mit seiner Familie in die Türkei. Die Türkei verließ er aufgrund von angeblicher Diskriminierung im September 2023 Richtung Österreich.
Nach Einsicht in die Karte https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/ exploringhistoricalcontrolinsyria.html ergibt sich, dass der Herkunftsort des BF zum Zeitpunkt als der BF Syrien verließ noch unter Kontrolle der Kurden stand.
Die Heimatregion des BF, XXXX , ein Vorort der Stadt Al Hasaka, Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, steht mittlerweile aufgrund des am 30.01.2026 zwischen den Kurden und der Übergangsregierung geschlossenen Waffenstillstands in der Heimatregion des BF nicht mehr voll unter Kontrolle der SDF, sondern ist dort so wie in ganz Syrien, die neue Regierung unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bzw dem Präsidenten ash-Shara’ an der Macht. Die Heimatregion des BF, römisch 40 , ein Vorort der Stadt Al Hasaka, Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, steht mittlerweile aufgrund des am 30.01.2026 zwischen den Kurden und der Übergangsregierung geschlossenen Waffenstillstands in der Heimatregion des BF nicht mehr voll unter Kontrolle der SDF, sondern ist dort so wie in ganz Syrien, die neue Regierung unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bzw dem Präsidenten ash-Shara’ an der Macht.
Der Heimatort des BF, im Norden Syriens steht daher derzeit unter Kontrolle der Übergangsregierung. Aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/, ergibt sich auch aus der hellgrünen Umrandung, dass gewisse Gebiete, so auch der Herkunftsort des BF, zumindest unter geteilter Kontrolle mit den Kurden, steht, wobei die Kurden in diesen Gebieten aber keine Rekrutierungen mehr durchführen.
Bei der Erstbefragung am 15.10.2023 gab der BF als Fluchtgrund den Bürgerkrieg an (AS 11).
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2024 gab er an, er habe damals Syrien im Alter von 8 Jahren mit seinen Eltern wegen des Krieges verlassen und habe nunmehr Angst, dass er bei einer Rückkehr von der syrischen Armee oder den Kurden zum Wehrdienst rekrutiert würde (AS 58).
In der zweiten Einvernahme vor dem BFA nach dem Sturz des Regimes am 06.08.2025 gab der BF auf die Frage nach neuen Fluchtgründen an, dass er bei einer Rückkehr befürchten würde, dass die Kurden ihn rekrutieren würden und verwies auf die unsichere Lage. Ob er Probleme mit der derzeitigen Regierung bekommen würde, wisse er nicht (AS 81).
In der Beschwerde brachte der BF weiters vor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die SDF ausgesetzt wäre.
In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF die bisher geltend gemachten Fluchtgründe und gab dazu an, dass sein Vater in der Türkei ihn zwingen wolle eine Cousine in Syrien zu heiraten und ihn töten wolle, weil der BF nicht Folge leiste (VHS 28-29).
Der BF hat den Militärdienst der ehemals machthabenden syrischen Regierung nicht abgeleistet, zumal er bereits mit 8 Jahren das Land verlassen hat.
Dem BF droht in seiner Herkunftsregion, XXXX , ein Vorort der Stadt Al Hasaka, Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, im Norden Syriens allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung.Dem BF droht in seiner Herkunftsregion, römisch 40 , ein Vorort der Stadt Al Hasaka, Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, im Norden Syriens allgemein bekannten und in Folge unter 1.3. zitierten – Lageänderung in Syrien ab Ende November/Anfang Dezember 2024 keine asylrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung.
Der BF stützte seinen Antrag auf internationalen Schutz auf eine Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime wegen des damals drohenden syrischen Wehrdienstes bzw. einer Weigerung zur Ableistung desselben sowie auf die drohende Ableistung des Selbstverteidigungsdienstes der Kurden.
Darauf, dass der BF aus den Gründen seiner politischen Einstellung, Religionszugehörigkeit von der Übergangsregierung oder ihnen unterstehenden Milizen gezielt gesucht würde, ist kein Hinweis zu entnehmen.
Er machte keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in seiner Heimatstadt XXXX begründen würde.Er machte keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine reale Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in seiner Heimatstadt römisch 40 begründen würde.
Es wird festgestellt, dass der BF auch nicht von der HTS oder für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben wurde und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen der HTS gegen den BF gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels Vorbringens des BF nicht glaubhaft (vgl. Beweiswürdigung 2.2.).Es wird festgestellt, dass der BF auch nicht von der HTS oder für den Dienst im Militär oder sonst als Kämpfer angeworben wurde und wurden auch keine sonstigen Rekrutierungshandlungen der HTS gegen den BF gesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte als auch mangels Vorbringens des BF nicht glaubhaft vergleiche Beweiswürdigung 2.2.).
Es besteht für den BF auch keine konkrete Bedrohung seitens anderer Kriegsparteien, insbesondere nicht seitens der Kurden, die in seiner Heimatregion teilweise noch präsent sind.
Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bzw. in seinen Heimatort ist der BF daher keiner asylrelevanten Verfolgung durch die Übergangsregierung oder durch bewaffnete Gruppen bzw. Milizen, ausgesetzt.
Aufgrund des im Jänner 2026 beschlossenen Waffenstillstands zwischen der Übergangsregierung und der SDF wird seit 30.01.2026 die kurdische Armee in die syrische integriert. Es gibt keine Rekrutierungen mehr durch die Kurden. Der BF ist auch nicht als Kritiker der kurdischen Kräfte bei den Kurden bekannt und wird auch von diesen nicht gesucht.
Der BF hat sich auch nicht politisch betätigt (AS 80,81). Er hat weder während seines Aufenthalts in der Türkei oder Österreich eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch derart in das Visier der HTS, oder verbündeter Rebellengruppen geraten sein könnte, dass ihm eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Mit seinem in der mündlichen Verhandlung erstmals erstattetem Vorbringen betreffend die Todesdrohungen durch seinen Vater in der Türkei ist für den BF nichts gewonnen, zumal sich die Schilderungen insgesamt als wenig plausibel und daher nicht glaubhaft erweisen und sich der Vater in der Türkei und nicht in Syrien aufhält (vgl. 2.2.). Mit seinem in der mündlichen Verhandlung erstmals erstattetem Vorbringen betreffend die Todesdrohungen durch seinen Vater in der Türkei ist für den BF nichts gewonnen, zumal sich die Schilderungen insgesamt als wenig plausibel und daher nicht glaubhaft erweisen und sich der Vater in der Türkei und nicht in Syrien aufhält vergleiche 2.2.).
Dass er andere Asylgründe hätte, brachte der BF nicht vor.
Dem BF droht daher in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr von der neuen syrischen Übergangsregierung bzw. der HTS, oder anderen Gruppierungen wie den Kurden zum Militärdienst rekrutiert zu werden, sich an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen zu beteiligen oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden.
Der BF hat in Syrien auch keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihm Verfolgung droht.
Eine asylrelevante Gefahr droht ihm auch nicht wegen seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder seiner Rückkehr nach Syrien bzw. bei seiner Einreise und auf dem Weg in seine Heimatregion.
Ebenso wenig konnten konkret auf seine Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw. ein Bekanntheitsgrad seiner Familie festgestellt werden, der ihn zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in Syrien bzw. in seinem Heimatgebiet machen würde. Die Eltern und Geschwister des BF leben zwar seit 2015 in der Türkei, dies jedoch nicht aus asylrelevanten Gründen, zumal die diesbezüglich pauschal getroffene Behauptung, der Vater des BF wäre damals von den SDF festgehalten worden mangels substantiierter Begründung nicht überzeugt (vgl. 2.2.). Der noch in Syrien aufhältige Onkel des BF sowie dessen zwei Söhne leben noch unbehelligt im Heimatgebiet.Ebenso wenig konnten konkret auf seine Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw. ein Bekanntheitsgrad seiner Familie festgestellt werden, der ihn zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in Syrien bzw. in seinem Heimatgebiet machen würde. Die Eltern und Geschwister des BF leben zwar seit 2015 in der Türkei, dies jedoch nicht aus asylrelevanten Gründen, zumal die diesbezüglich pauschal getroffene Behauptung, der Vater des BF wäre damals von den SDF festgehalten worden mangels substantiierter Begründung nicht überzeugt vergleiche 2.2.). Der noch in Syrien aufhältige Onkel des BF sowie dessen zwei Söhne leben noch unbehelligt im Heimatgebiet.
Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine ernstlich zu befürchtende Gefahr einer Verfolgung des BF aus Gründen seiner Nationalität, seiner Rasse, seiner politischen oder religiösen Überzeugung oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in seiner Heimatregion vor.
1.3. Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat:
1.3.1. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. noch liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Die Einreise in das oben genannte Gebiet ist über einen von der Übergangsregierung kontrollierten Grenzübergang auf einem ebenfalls von der Übergangsregierung kontrollierten Landweg möglich.
Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereignete sich die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel, insbesondere im November, Dezember 2024 und Januar 2025.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft.
Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2025 und waren größtenteils auf Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Im März 2025 kam es ebenfalls zu einem sprunghaften Anstieg der Gewalt, vor allem aufgrund von Konfrontationen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und verbündeten bewaffneten Gruppen einerseits und regierungsfeindlichen Milizen andererseits. Hinzu kamen Berichte über Gewalttaten gegen Zivilisten, die von den Streitkräften der Übergangsregierung und nicht identifizierten bewaffneten Akteuren verübt wurden. Die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück.
Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Monaten Juli und August 2025. Drei Gouvernements verzeichneten die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen: Deir ez-zor (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Die meisten Kämpfe in Deir ez-zor waren Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Im Gouvernement Sweida wurden die meisten Sicherheitsvorfälle im Juli 2025 von ACLED registriert und Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und drusischen Milizen sowie zwischen Beduinen und drusischen Milizen zugeschrieben. Im Gouvernement Aleppo betrafen die meisten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF, die meisten davon im September 2025 in Frontnähe. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) verzeichnet (EUAA, S 65-66).
Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 2.854 zivile Todesopfer. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten Todesopfer auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Der sprunghafte Anstieg der Todesopfer im März stand in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch der Gewalt in den syrischen Küstenregionen (EUAA, S 66).
Zwischen Juni und September 2025 dokumentierte das SNHR 1.402 Todesopfer in ganz Syrien. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Opfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße von den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF (EUAA, S 68).
Das Gouvernement HASAKAH steht überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei. Dort kontrollieren die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) und ihr unterstellte Gruppierungen des Verteidigungsministeriums der Übergangsverwaltung die Region. Auch türkische Militärstützpunkte befinden sich in diesem Gebiet. ISIL-Zellen sind weiterhin aktiv, insbesondere in von den SDF kontrollierten Hafteinrichtungen wie Al-Hol. Lokale nichtstaatliche bewaffnete Gruppen versuchen Berichten zufolge, die Autorität der SDF zu untergraben. Das US-Militär unterhält Stützpunkte im Gouvernement, obwohl ein Teil der Infrastruktur in Richtung Irak abgezogen wurde. Ein kleines russisches Kontingent ist weiterhin in Qamischli stationiert.
Die Sicherheitslage umfasst von den SDF angeführte Verhaftungskampagnen, die teilweise aus unklaren Gründen oder aufgrund angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind. Trotz des Waffenstillstands vom März 2025 nahmen die türkische Armee und die SNA ihre Angriffe auf SDF-Stellungen wieder auf. Im August 2025, als sich die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF verschärften, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Aktionen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, und einige Stammesfraktionen setzten ihre Zusammenarbeit mit den SDF fort. Ab Anfang September 2025 intensivierten sich die Konfrontationen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung. Die Aktivitäten des IS dauern an und führen zu Razzien und Festnahmen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement HASAKAH 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Explosionen/Fernangriffe, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach nahezu stetig abnahmen. Auch die Zahl der Kämpfe und Gewalttaten gegen Zivilisten erreichte im Januar 2025 ihren Höhepunkt, wurde aber während des gesamten Zeitraums fast durchgehend gemeldet. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in HASAKAH 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR neun zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR drei zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR zwölf Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum.
Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen vier Distrikten, wobei der Distrikt Al-HASAKAH am stärksten betroffen war (71 Vorfälle), gefolgt von Qamishli (19). Ras Al-Ayn verzeichnete die wenigsten Vorfälle (8).
Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 352.763 und die der Rückkehrer auf 1.795. Zusätzlich kehrten seit Anfang 2024 7.093 Personen aus dem Ausland zurück, hauptsächlich in die Distrikte HASAKAH und Qamishli. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 376.204 Binnenvertriebene und 2.857 kürzlich Rückkehrer. Seit dem 8. Dezember 2024 kehrten außerdem 11.022 Personen aus dem Ausland zurück.
Die Wasserstation Alouk ist weiterhin außer Betrieb, was die Wasserversorgung in der Stadt HASAKAH beeinträchtigt. Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze sind weit verbreitet und gefährden Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ackerbau und Weidewirtschaft.
Obwohl Wohngebiete und landwirtschaftliche Flächen stark von Kriegsresten belastet sind, ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig zurückgegangen, und die Zahl der zivilen Opfer ist gering. Daraus lässt sich schließen, dass es im Gouvernement HASAKAH zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfinde (EUAA, S 77 ff).
Für die Heimatregion des BF, gibt es daher keine Anhaltspunkte, dass die dortige Sicherheitssituation ein derartiges Ausmaß erreichen würde, dass der BF allein aufgrund seiner bloßen Anwesenheit oder auf dem Weg zu seinem Heimatort einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Dem BF ist es möglich, über den Flughaften Damaskus oder über einen von der Regierung kontrollierten Grenzübergang in Syrien einzureisen und an ihren Herkunftsort weiterzureisen.
Dem BVwG ist bewusst, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien generell angespannt ist. Zerstörungen der Infrastruktur stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien stellt sich zweifellos als schwierig und angespannt dar.
Angesichts der persönlichen Umstände im Einzelfall, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde:
Es wird nicht verkannt, dass laut Angaben des BF dessen Kernfamilie (Eltern und Geschwister) in der Türkei leben. Der BF hat jedoch noch einen Onkel ms in seiner Heimatregion (dieser lebt in Hasaka-Stadt) und hat mit diesem auch regelmäßigen Kontakt. Dieser hat auch zwei Söhne, welche noch in Syrien leben und ist deshalb davon auszugehen, dass das Netzwerk des BF Vorort trotzdem noch stark genug ist und vor dem Hintergrund des Zusammenhalts von Großfamilien in Syrien anzunehmen ist, dass er sich bei einer Rückkehr an diese wenden kann und die nötige Unterstützung bei seiner Rückansiedelung bekommen würde.
Es wird dabei nicht außer Acht gelassen, dass der BF bereits im Alter von etwa 8 Jahren Syrien verlassen hat und in der Türkei aufgewachsen ist. Er hat jedoch seine ersten Lebensjahre in Syrien verbracht und dort noch für einige Zeit die Grundschule besucht, kann fließend Arabisch und wurde innerhalb einer syrischen Großfamilie sozialisiert, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit den Gepflogenheiten Vorort vertraut sein wird. Dennoch hat er nach wie vor Bindungen an seine Herkunftsregion, über seinen Onkel ms, mit dem er monatlichen Kontakt hat und der ihn beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten unterstützt hat.
Es ist davon auszugehen, dass die in der Türkei lebende Kernfamilie des BF (insbesondere die Mutter und die Brüder), diesen auch im Falle von etwaigen anfänglichen Schwierigkeiten finanziell unterstützen würde.
Darüber hinaus ist dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF eine regelmäßige Arbeit zuzumuten, da dieser bereits seit jungen Jahren in der Türkei immer gearbeitet hat, sowohl in der Landwirtschaft als auch in einer Lebensmittelfabrik (VHS 10).
Dabei wird nicht verkannt, dass in ganz Syrien ein hohes Maß an Arbeitslosigkeit herrscht, es ist jedoch im Fall des BF davon auszugehen, dass dieser in einem relativ schnell anlernbaren Beruf bzw. als Tagelöhner Arbeit finden wird, um ihm ein menschenwürdiges Überleben zu sichern.
Der BF wird sich dort aufgrund seiner Arbeitsleistung eine Unterkunft zur Miete oder bei einem seiner Verwandten gesichert organisieren können. Den BF treffen in Syrien außerdem keine erweiterten Sorgepflichten.
Der BF verfügt daher insgesamt über ein unterstützungsfähiges Netzwerk, an das er sich bei einer Rückkehr wenden kann und durch welches er die nötige Unterstützung bei seiner Rückansiedelung bekommen würde.
Den BF erwarten in Syrien auch finanzielle Unterstützungsleistungen. Darüber hinaus wird er durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe anfangs auch noch unterstützt werden.
Es stehen keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen, einer Rückführung des XXXX geborenen gesunden und arbeitsfähigen BF entgegen. Es stehen keine körperlichen oder psychischen Erkrankungen, einer Rückführung des römisch 40 geborenen gesunden und arbeitsfähigen BF entgegen.
Es kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass eine Rückkehr des BF in seine Heimatstadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keiner realen Gefahr für Leib und Leben für ihn verbunden ist.
Eine Rückkehr in seinem Heimatort ist dem BF sowohl möglich als auch zumutbar.
Er ist in seiner Heimatregion und auf dem Weg dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen nach dem Sturz des Assad-Regimes zurück und hat die Übergangsregierung nun auch einen tragfähigen Waffenstillstand und ein Abkommen mit den Kurden getroffen, sodass die arabisch dominierte Übergangsregierung ihre Macht verfestigt hat.
Der BF kann in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es ist dem BF möglich, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Heimatregion wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in SYRIEN und der Heimatregion des BF
1.4.1. Aus dem mittlerweile nach Sturz des Regimes aktualisierten und ins Verfahren eingeführten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN, (COI-CMS) https://staatendokumentation.at bzw. https://ecoi.net, ergibt sich wie folgt (Auszug Version 13, 28.02.2026 – abgefragt am 02.06.2026):
„1. Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b). [...]
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar [Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten Anm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vergleiche DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025). Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vergleiche FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vergleiche NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b). Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).
Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:
Nordsyrien
Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten
Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026). Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum 'Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara' unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische Lage Anm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara' bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant 'Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara' in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus' zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara' und SDF-Führer 'Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vergleiche TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasaka und in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt 'Ain al-'Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des "nur für autorisiertes Personal" durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und "öffentliche Demütigungen" von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).
Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).
Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).
Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in 'Ain al-'Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026). [...]
2. Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)
Seitdem Seitdem der friedliche Aufstand gegen das Assad-Regime Ende 2011 in den bewaffneten Konflikt überging, bildeten sich bewaffnete Gruppierungen auf fast der gesamten syrischen Landkarte, angefangen bei Offizieren und Soldaten, die vom Regime übergelaufen waren, bis hin zu lokalen oder religiös motivierten Gruppierungen. Sie standen im Konkurrenzkampf einerseits untereinander und andererseits kämpften sie gegen die Regimekräfte, die ihnen bis 2018 schwere Verluste zufügten. Danach wurden viele Gruppierungen aufgelöst. Andere übersiedelten unter russischer Schirmherrschaft im Rahmen von Abkommen nach Nordsyrien oder blieben auf der Basis von "Versöhnungsabkommen" unter russischer Schirmherrschaft und Garantien bzw. direkten Abmachungen mit dem Assad-Regime weiter bestehen. Im Zuge der Kampfhandlungen im Spätherbst 2024 schienen die Oppositionskämpfer gut organisiert zu sein und arbeiteten in einem Bündnis unter dem Namen Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) zusammen (Asharq 9.12.2024). Für die Großoffensive "Abschreckung der Aggression", die am 17.11.2024 startete und zum Sturz von Präsident al-Assad führte, hatten sich die Rebellen monatelang vorbereitet (NYT 1.12.2024).
Sicherheitskräfte, Polizei, Allgemeine Sicherheit, Innenministerium
Anfänglich waren die einzigen Ordnungskräfte diejenigen Gruppierungen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich – personell überlastet – um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) hat sich auf ihre eigenen Einheiten und die ihrer engen Verbündeten verlassen, um die vier von Minderheiten dominierten Gouvernements zu sichern. Zu diesen gehören vor allem die Einheiten der Allgemeinen Sicherheit (General Security - GS) des Innenministeriums der ehemaligen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG). Diese Kräfte sind im Wesentlichen schwer bewaffnete Polizisten, die eingesprungen sind, um Unterstützung zu leisten, während neue lokale Polizeikräfte noch aufgebaut werden. Auch Einheiten der DMO wurden im ganzen Land eingesetzt, um die überlastete Allgemeine Sicherheit zu unterstützen und Sicherheitslücken zu schließen. DMO-Einheiten führten gezielte Razzien gegen bewaffnete Zellen durch, halfen anfangs bei der Überwachung von Städten und besetzten zeitweise Kontrollpunkte. Ende Dezember 2024 wurden viele Einheiten aus den Küstenstädten abgezogen und auf Kontrollpunkte und Stützpunkte beschränkt, wo sie durch lokale Polizeikräfte ersetzt wurden. Am problematischsten waren die ausländischen Kämpfergruppen innerhalb der Eliteeinheit Rote Brigaden [mehr dazu s. unten Anm.] der DMO und der HTS, die viele der Razzien der neuen Regierung anführte (MEI 21.1.2025). In Damaskus war in den wichtigsten Bereichen nur Militärpersonal der HTS zu sehen, das - mit begrenztem Erfolg - versucht hat, der Bevölkerung ein Gefühl der Sicherheit zu vermittelten. Dies ist nicht nur eine Folge der begrenzten Kapazitäten der HTS, die an ihre Grenzen stieß, da sie nun ein ganzes Land und nicht mehr nur einen Teil einer Provinz verwalten musste. Es ist auch ein Symptom für den abrupten Zusammenbruch der bis dahin bestehenden Sicherheitsstrukturen. In den meisten Städten wurden in den ersten Tagen nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes Polizeistationen und Gerichte geschlossen, und Diebstähle – sowohl von Autos als auch von Häusern – nahmen aufgrund des Mangels an neu ausgebildeten Polizisten zu (AGSIW 4.3.2025).
Der öffentliche Sicherheitsapparat, der zuvor in Idlib aktiv war und auf den sich ash-Shara' anfangs stützte, war nicht in der Lage, die Sicherheit in den neuen unter Kontrolle gebrachten Gebieten zu gewährleisten. Dies erforderte die Rekrutierung neuer Elemente, von denen einige ehemalige Sicherheitskräfte sind und einige in den vergangenen Jahren Waffen getragen haben (Almodon 22.6.2025). Durch Entlassung nahezu sämtlicher ehemaliger Armeeangehöriger und Polizeibeamter des Assad-Regimes hat sich der staatliche Sicherheitsapparat von einigen Hunderttausend Personen auf wenige Zehntausend reduziert. Schätzungen zufolge stehen der Regierung Sicherheitskräfte im niedrigen fünfstelligen Bereich zur Verfügung. Dazu kommen die Milizen der ehemaligen Syrien Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die zwar formal in die staatlichen Institutionen integriert sind, aber in der Praxis häufig unabhängig agieren [mehr Informationen zu dieser Gruppierung finden sich weiter unten]. Mittlerweile hat zwar die erste Kohorte neuer Polizeischüler ihre Ausbildung abgeschlossen, aber in geringer Zahl (AA 30.5.2025). Die Polizei der Assad-Regierung wurde aufgelöst, einige ehemalige Offiziere blieben aber trotzdem im Dienst. Die neue Regierung forderte Soldaten der Assad-Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsurkunde zu erhalten. Trotz Amnestiezusagen wurden einige Tausend von ihnen inhaftiert (Economist 25.4.2025). Schon am 27.12.2024 hatte das Innenministerium angekündigt, Anträge von Personen anzunehmen, die zwischen 2011 und 2021 vom ehemaligen Regime desertiert sind und wieder in den Reihen des Ministeriums arbeiten möchten (Almodon 27.4.2025). Diese Versprechen, die Polizei auf ihre Posten zurückzurufen, wurden The Economist zufolge nicht eingehalten. Zwar wurden die Menschen aufgefordert, sich erneut auf ihre Stellen zu bewerben, doch ist das Verfahren undurchsichtig und soll Alawiten abschrecken (Economist 5.3.2025). Wie viele von diesem Angebot Gebrauch gemacht haben, ist nicht bekannt (AA 30.5.2025). Dahingegen wurden Etana zufolge sunnitische Deserteure und Mitarbeiter aus der Zeit des Regimes, welche nicht an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sofort wieder eingestellt. Dasselbe geschah an Schlüsselstellen, wie regionalen Polizeistationen und der Verkehrspolizei. Der interimistische Innenminister al-Khattab bemüht sich seit seinem Amtsantritt Ende März 2025 zusammen mit dem restlichen Kabinett um einen Ausgleich zwischen unmittelbaren Sicherheitsherausforderungen und strategischen Prioritäten (Etana 7.2025). Auch die Horan Free League berichtete, dass einige Personen, die bewaffneten Gruppierungen angehörten, die enge Verbindungen zum früheren Regime hatten, in die Reihen der öffentlichen Sicherheit aufgenommen wurden (Horan 1.4.2025).
Die Übergangsregierung Syriens steht vor zunehmenden Herausforderungen bei der Wiederherstellung der Ordnung und der Bewältigung der tiefen Gräben, die fast 14 Jahre Bürgerkrieg hinterlassen haben (AP 14.8.2025). Im Laufe der Zeit hat Minister al-Khattab das Innenministerium zu einem der wichtigsten Dreh- und Angelpunkte der zentralisierten, konsolidierten Macht unter den Übergangsbehörden gemacht. Zuletzt beaufsichtigte er die umfassende Umstrukturierung der Allgemeinen Sicherheit (wird in verschiedenen Quellen auch Innere Sicherheitskräfte genannt) unter der direkten Kontrolle des Ministeriums, wobei der Chef der Allgemeinen Sicherheit, Abu Bilal al-Quds, zum stellvertretenden Innenminister wiederernannt wurde. Die Präsenz von al-Khattab und al-Quds an der Spitze des Ministeriums verdeutlicht das Ausmaß der Durchdringung strategischer Positionen in der Regierung und Sicherheitsverwaltung durch die HTS (Etana 7.2025).
Der neue Sicherheitsapparat besteht aus drei Elementen: der Polizei, der sogenannten Allgemeinen Sicherheit und dem Geheimdienstdirektorat. Alle drei sowie die Armee und das Verteidigungsministerium werden von ehemaligen Vertretern des HTS-Sicherheitsapparats in Idlib geleitet (APuZ 6.6.2025b). Die Einheiten des Innenministeriums (Polizei und Allgemeine Sicherheit) sind im Allgemeinen, zumindest auf Führungsebene, ehemalige HTS- und Heilsregierungseinheiten. Auf lokaler Ebene unterstehen alle Polizeieinheiten und Einheiten der Allgemeinen Sicherheit dem Kommando der Regionaldirektoren, die alle ihre Wurzeln in den politischen oder polizeilichen Ämtern der SSG in Idlib haben. Diese engen Verbindungen zur Führung vor Dezember 2024 haben dazu geführt, dass das Innenministerium offenbar eine bessere Kontrolle über seine Einheiten hat, die wiederum insgesamt eine bessere Bilanz in Bezug auf Professionalität vorweisen können als die Militäreinheiten des Landes (SyrRev 28.3.2025). Die frühen institutionellen Reformen innerhalb des Innenministeriums scheinen einen Bruch mit einigen der missbräuchlichsten Praktiken des früheren Regimes zu signalisieren. Im Gegensatz zur Assad-Ära, in der willkürliche Verhaftungen aufgrund politischer Meinungen weit verbreitet waren, gibt es seit der Umstrukturierung des Innenministeriums weniger Berichte über politisch motivierte Verhaftungen, insbesondere in Gebieten unter der neuen Zentralregierung. Es ist noch zu früh, um zu beurteilen, ob dieser Wandel von Dauer sein wird. Zumindest auf dem Papier hat dies zu einer professionelleren, strafferen Struktur geführt, die weitgehend den Apparaten westlicher Staaten entspricht, und die Umstrukturierung dürfte darauf abzielen, den Staaten der Region und der internationalen Gemeinschaft durch die Übernahme eines weitgehend westlich geprägten Modells der Sicherheitsverwaltung entgegenzukommen. Dennoch führen die von ash-Shara' vorgesehene "Armee von Milizen", die Präsenz extremistischer ausländischer Kämpfer und die schrittweise Integration von Fraktionsstrukturen, obwohl sie für die unmittelbare Zeit nach Assad pragmatisch sind, zu Konflikten zwischen den Gruppierungen und zu potenzieller Instabilität beim Aufbau von Institutionen (Etana 7.2025). Die Besetzung hochrangiger Sicherheitspositionen, darunter auch einflussreicher Milizenführer, erfolgt häufig auf der Grundlage politischer Erwägungen, was zu einer Fragmentierung und mangelnden Koordination des Sicherheitsapparats mit begrenzter Aufsicht und Rechenschaftspflicht führt. Das Ausbildungs- und Disziplinniveau der Polizei und der internen Sicherheitskräfte variiert erheblich. In einigen Städten nimmt die Polizei Beschwerden ernst, während an anderen Orten Berichte über Entführungen oder Gewalt ignoriert werden (DIS 9.12.2025a).
Am 10.1.2025 gab das Innenministerium bekannt, dass der Eintritt in die Polizei und die Allgemeine Sicherheit durch die Einschreibung in die Polizeihochschule möglich ist. Die Kurse erstrecken sich auf fast alle syrischen Gouvernements, angeführt von Damaskus und Umland, Homs, Tartus, Idlib, Suweida und Deir ez-Zour. In der Meldung hieß es, dass die Bewerber zwischen 20 und 30 Jahre alt sein und mindesten einen Highschool-Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss haben müssen. Sie dürfen nicht wegen eines Verbrechens oder einer Straftat verurteilt worden sein (Syria TV 21.2.2025). Mehr als 200.000 Menschen haben sich für den neuen Polizeidienst angemeldet, der sich im Aufbau befindet (Stand: Jänner 2025). Polizisten, die vor al-Assads Sturz zu den Rebellen übergelaufen sind, können sich für die neue Truppe bewerben. Diejenigen, die dies nicht getan haben, wurden aufgefordert, einen "Versöhnungsprozess" zu durchlaufen, einschließlich der Unterzeichnung eines Dokuments, in dem sie den Regimewechsel akzeptieren, und der Abgabe ihrer Waffen (REU 23.1.2025). [Weitere Informationen zum Versöhnungsprozess finden sich in den Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen und Wehr- und Reservedienst.] Die Ausbildung dauert 21 Tage. Unter dem Assad-Regime betrug die Ausbildungszeit neun Monate (Tayyar 31.1.2025). Reuters hingegen berichtet von zehn Tagen Unterricht in Waffenhandhabung und islamischem Recht. Wenn sich die Sicherheitslage verbessert, soll die Ausbildung auf neun Monate verlängert werden, wobei ein von den Rebellen in Idlib eingeführtes System verwendet wird (REU 23.1.2025). Dem Gouverneur von Idlib zufolge gibt es bestimmte Kriterien für den Eintritt in die Polizei. Die Rekrutierung erfolgt durch Auswahl unter den Bewerbern, die sich auf Ausschreibungen für Polizeikurse melden. Die Rekruten werden vor Ausschüssen geprüft, die erforderliche Anzahl an Rekruten ausgewählt und an die Polizeischule überwiesen, wo die Ausbildung mindestens drei bis vier Monate dauert. Ohne einen Bildungsabschluss ist ein Eintritt in die Sicherheitskräfte unmöglich (Majalla 18.3.2025). Mehrere Angehörige der SNA kritisieren, dass die von der Übergangsregierung festgelegten Bedingungen für den Beitritt zu den neuen syrischen Sicherheits- und Militäreinrichtungen einen großen Teil der Kämpfer der Gruppierungen, die das Assad-Regime gestürzt haben, ausschließen und diese gegenüber Mitgliedern des gestürzten Regimes und anderen neuen Freiwilligen benachteiligen (Almodon 3.7.2025). Das Gehalt für die Polizei in Idlib variiert je nach Tätigkeit, beginnt jedoch bei hundert US-Dollar (Majalla 18.3.2025).
Der neue Sicherheitsapparat weist deutliche Veränderungen auf, vor allem in Bezug auf die islamistische Färbung, die mit einigen Details einhergeht, wie die lauten Takbir-Rufe ["Allahu Akbar"-Rufe Anm.] bei den Abschlussfeiern, nachdem die Freiwilligen die Scharia- und Militärtrainingskurse absolviert haben, und die Abschlussreden der Veranstaltung, die sich auf die islamischen Lehren und die Notwendigkeit konzentrieren, "im Einklang mit Gottes Gesetz" zu handeln (Tayyar 31.1.2025). Reuters zitiert Quellen, wonach die islamische Lehre dazu dienen soll, der neuen syrischen Polizei Moral zu vermitteln. Mitglieder der HTS-Polizeieinheit in Idlib sind nach Damaskus gereist, um Polizeibeamte zu rekrutieren. Die HTS-Polizei hat den Bewerbern eine Reihe von Fragen zu ihrem Glauben gestellt und die Ausbildung der neuen Rekruten konzentriert sich auf das Scharia-Recht (REU 23.1.2025).
Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium
Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara' und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an. Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).
Ash-Shara' versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA 3.2.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-'Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar'aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today 8.1.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, "kleinen bewaffneten Gruppierungen" innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC 18.5.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR 27.5.2025).
Die Opposition gegen al-Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der Regierung in Damaskus. Sie treten immer wieder in kritischen Kontexten in Erscheinung: Sie begehen Verstöße oder individuelle Missbräuche und werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung oder Absicht für diese Gräueltaten (963 25.8.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppierungen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber der HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppierungen durch die HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppierungen nun unter einer einheitlichen Befehlskette dienen sollen, insbesondere einer von der HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppierungen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Gruppen haben häufig Waffen versteckt oder gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA 25.6.2025).
Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vergleiche SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vergleiche SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).
In den ersten sechs Monaten seit dem 8.12.2024 hat das Verteidigungsministerium 20 Divisionen einer neuen syrischen Armee gebildet und damit begonnen, Überläufer, HTS-Mitglieder und ausgewählte ehemalige Mitarbeiter des Regimes in militärische Abteilungen zu berufen, die für die logistischen und technischen Operationen der Streitkräfte zuständig sind. Von den 20 Divisionen werden neun (45 %) direkt von HTS-Personal geführt, während die übrigen von ehemaligen HTS-Verbündeten oder Gruppen geführt werden, die sich im vergangenen Jahr an der Operation "Abschreckung der Aggression" beteiligt haben. [...]
Jede Division wird über 10.000 Soldaten verfügen, die in fünf Brigaden organisiert sind – zwei Infanteriebrigaden, eine Panzerbrigade sowie eine Spezialeinheit und eine "Multitasking"-Brigade. Die meisten Brigaden, mit Ausnahme der Infanterie, befanden sich mit Stand Juni 2025 noch im Aufbau (National 3.6.2025).
Der Militär- und Sicherheitsapparat besteht fast ausschließlich aus Sunniten. Den Quellen zufolge zogen die Rekrutierungsmaßnahmen zudem fast ausschließlich sunnitische Rekruten an. Im März 2025 gab es Berichte, dass sich einige christliche Männer den allgemeinen Sicherheitskräften in der christlich bewohnten Region Wadi Nasara angeschlossen hatten (MBZ 31.5.2025). Im Frühjahr 2025 hat die neue Regierung Hunderte von Drusen in ihrer angestammten Region Suweida nahe der Grenze zu Jordanien für ihre neuen Sicherheitskräfte rekrutiert. Drusische Milizen, die Scheich al-Hijri treu ergeben sind, haben darauf reagiert, indem sie ihre Präsenz in den Straßen von Suweida verstärkt und Patrouillen an der Grenze des Gouvernements aktiviert haben, wie Einwohner berichten (National 28.4.2025). Die neue syrische Armee ähnelt derzeit einer Mischung aus alten HTS-Einheiten, weiterentwickelten NLF-Einheiten (National Liberation Front) [mehr dazu s.unten, Anm.], SNA-Fraktionen und neuen Divisionen des Verteidigungsministeriums. Während viele dieser neuen Divisionen wahrscheinlich nichts weiter als bürokratische Vorschläge sind, haben andere bereits Kampfeinsätze begonnen, was darauf hindeutet, dass sie zumindest über eine gewisse reale Struktur verfügen. Die meisten aktuellen Divisionen scheinen sich um bestimmte geografische Gebiete herum zu bilden, ähnlich wie die Syrische Arabische Armee vor 2011 (SyrRev 28.3.2025). Ende Dezember 2024 wurden von der neuen Regierung Kämpfer in Führungspositionen ernannt. Unter den 50 neuen militärischen Ernennungen waren sechs ausländische Kämpfer im Rang eines Brigadegenerals und eines Obersts, darunter zwei Araber. Die Ernennungen sind Teil einer umfassenderen Kampagne von ash-Shara' zur Umstrukturierung der Neuen Syrischen Armee, die Persönlichkeiten mit unterschiedlichem Hintergrund und unterschiedlicher Nationalität umfasst (Sky News 30.12.2024). Ash-Shara' hat sanktionierte Warlords in Spitzenpositionen der neuen Armee befördert. Sayf Bolad Abu Bakr, der wegen Menschenhandels und Missbrauchs kurdischer Frauen mit Sanktionen belegt wurde, wurde zum Kommandanten der 76. Division befördert, die Aleppo überwacht. Mohammad Hussein al-Jasem, auch bekannt als Abu Amsha, dessen Miliz Schätzungen des US-Finanzministeriums zufolge durch Entführungen und Beschlagnahmungen jährlich mehrere zehn Millionen Dollar erwirtschaftete, wurde zum Kommandanten der 62. Division in Hama. Ahmad Ihsan Fayyad al-Hayes, Anführer der Ahrar ash-Sharqiye und Verantwortlicher für die Ermordung der kurdischen Politikerin Hevrin Khalaf, wurde zum Kommandanten der 86. Division (TDP 30.7.2025).
Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (National 3.6.2025).
Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, "ohne jegliche Form der Diskriminierung". Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI 12.6.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Meiden zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ 26.6.2025). [Weitere Informationen zu Folter, unmenschlicher Behandlung und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.] Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP 16.4.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025).
Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vgl. 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]Langfristig ist Syrien bei der Reform der Armees mit enormen Herausforderungen beim Wiederaufbau des Waffenarsenals und der Infrastruktur konfrontiert, insbesondere nach den weitreichenden Zerstörungen durch israelische Luftangriffe im Dezember 2024. Diese Angriffe galten über 100 Luftverteidigungsbatterien, Radarsystemen und Geheimdienststützpunkten, wodurch ein Großteil des syrischen Arsenals unbrauchbar gemacht wurde. Berichten zufolge führte Israel in acht Tagen über 600 Angriffe durch und zerstörte dabei etwa 80 % der strategischen Waffen Syriens. Die syrische Luftwaffe, die Berichten zufolge Anfang 2024 über 184 einsatzfähige Flugzeuge verfügte, verfügt nun nur noch über eine Handvoll einsatzfähiger. Dasselbe gilt für Hunderte Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände – darunter Kampfpanzer, Schützenpanzer, Langstrecken-Mehrfachraketenwerfer und Flugabwehrsysteme – welche die Rebellen von der sich zurückziehenden Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) erbeutet haben, deren Schicksal jedoch unbekannt ist. Schätzungsweise 15 Marineschiffe wurden bei Angriffen auf Mina' al-Bayda und Latakia zerstört, Tartus wurde jedoch verschont, um russische Streitkräfte nicht zu treffen. Der Wiederaufbau des syrischen Militärs – insbesondere der Luftwaffe und der Luftverteidigungsnetze wird Jahre dauern und Milliarden US-Dollar kosten, und das zu einer Zeit, in der die staatlichen Kassen fast leer sind (TNA 3.2.2025). Das vom alten Regime hinterlassene Waffenarsenal reicht nicht aus, um eine Streitmacht auszurüsten, sodass dringend neue Waffen, Fahrzeuge und Ausrüstung beschafft werden müssen (963 2.9.2025). Ash-Shara' kündigte für den Import moderner militärischer Fahrzeuge, die für die Sicherheitsdienste in allen Provinzen geeignet sein sollen, einen Plan an (Araby 16.12.2024a). Im August 2025 unterzeichnete Syrien mit der Türkei ein Verteidigungskooperationsabkommen, wonach die Türkei Syrien Waffen, militärische Ausrüstung und logistische Unterstützung zur Verfügung stellen wird. Zuvor haben die beiden Verteidigungsminister bereits ein Kooperationsabkommen bezüglich militärischem Training und Beratung unterzeichnet (AP 14.8.2025; vergleiche 963 2.9.2025). Die Türkei kooperiert bei der Zurverfügungstellung mit Saudi-Arabien und Katar und mit Zustimmung der Vereinigten Staaten und Frankreichs (963 2.9.2025). [Weitere Informationen zu ausländischer Unterstützung etc. finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung]
Geheimdienste
Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra [Gruppierung, die später in Hay'at Tahrir ash-Sham umbenannt wurde. Mehr dazu in Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen. Anm.], nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 aufgrund seiner Verbindugen zur al-Qa'ida sowie wegen der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra auf die Sanktionsliste gesetzt (BBC 26.12.2024). Unter den neuen Rahmenbedingungen fungiert die Allgemeine Sicherheit nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen geschaffen wurden, die mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von "Regimegegnern" beauftragt sind (Etana 7.2025). Soweit bekannt, wurde von den Übergangsbehörden bislang ein neuer Nachrichtendienst unter dem Innenministerium eingerichtet. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums wurde der neue Geheimdienst Jihaz al-Istikhbarat [zu Deutsch etwa: Geheimdienstapparat Anm.] benannt (MBZ 31.5.2025).
[…]
4. Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen (ACRPS 5.2025). Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte (HRW 25.3.2025).
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen (TNA 9.12.2025). Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe (DIS 9.12.2025a).
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind (Daraj 16.5.2025). Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren (AlMon 3.6.2025).
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen (HRW 8.12.2025). Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort (AAA 2.2.2025). Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern (GPC 3.4.2025). Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen (SOHR 30.8.2025). [Weiterführende Informationen zu willkürlichen Verhaftungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc.] Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest (AAA 2.2.2025). Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen (SOHR 28.1.2025). Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs (Spiegel 27.1.2025). Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben (Zeit Online 27.1.2025). Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen (SOHR 27.11.2025).
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion (REU 16.7.2025). Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen (Etana/KAS 1.6.2025). Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen (Etana 7.2025). Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus (Etana/KAS 1.6.2025). [Details zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Sicherheitslage und Ethnische und religiöse MinderheitenEthnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen. Hintergrundinformationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden] Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet hätten (BBC 8.12.2025b).
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden (MECGA 3.8.2025). Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt (TNA 15.7.2025). Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten (NYT 22.10.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden (SOHR 20.7.2025). [Weitere Informationen zu den Zusammenstößen zwischen Drusen, Beduinen und Sicherheitskräften finden sich in den Kapiteln Sicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Gruppierungen - Alawiten, Drusen.]
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung (HRW 8.12.2025). Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren (SOHR 2.2.2025). [Details zur Aufarbeitung von Kriegsverbrechen, Menschenrechtsverletzungen etc. unter dem Assad-Regime finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel (HRW 22.9.2025). Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt (UNGA 21.2.2025).
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). [Weiterführende Informationen dazu finden sich im KapitelRückkehr.]
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen (HRW 8.12.2025). Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren (TNA 9.12.2025).
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen (BBC 8.12.2025b). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen (HRW 8.12.2025). Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben (DIS 9.12.2025a). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen (Etana 17.1.2025). Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind [Informationen zur militärischen Operationsabteilung finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden]. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab (SOHR 26.1.2025). Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder (SOHR 11.1.2025). Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen (MAITIC 9.1.2025). Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements (SOHR 27.11.2025).
[...]
Oppositionelle Gesinnung
Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).
Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben (Syria TV 31.3.2025a).
Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara' hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anmerkung (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara' zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierung hat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt (BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).
Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara' oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara' Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).
Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In 'Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).
The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).
3. Wehr- und Reservedienst
Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara' kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume". Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).
Ahmed ash-Shara' hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte "Versöhnungszentren" eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem "Versöhnungszentrum", wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen "Versöhnungszentren" erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk "desertiert". Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu "Versöhnungszentren" finden sich auch in den KapitelnRechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den "Versöhnungszentren" in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen "Versöhnungsprozessen" entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]
Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).
Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)
Wehrdienst
Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Einrichtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidigungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der "Söhne und Töchter des Volkes" und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).
Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).
Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).
Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).
Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).
Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).
Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um 'Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).
Aufschub und Befreiung
Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Asayesh) und der YPG dienen, gewährt (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein (DIS 6.2024).
Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, einen Aufschub für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie dort bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Asayesh oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge müssen Wehrpflichtige nicht zum Dienst antreten, wenn sie ihren Wehrdienst bereits in der Regierungsarmee abgeleistet haben (Stand Oktober 2024). Es kommt vor, dass Personen mit einer Ausnahmegenehmigung Bestechungsgelder zahlen müssen, um ihre Ausnahmegenehmigung zu sichern, oder dass sie an Kontrollpunkten Opfer von Erpressung werden (MBZ 12.2024).
Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von "Märtyrern", die offiziell in den Registern der "Märtyrer-Familien-Kommission" eingetragen sind und eine Bescheinigung über das "Märtyrertum" besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Personen aus bestimmten medizinischen Gründen, die sie an der Ausübung hindern [weitere Informationen zur Befreiung aus medizinischen s. nächster Absatz Anm.], der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind ältere Männer nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Dies sei ihm von einem DAANES-Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses bestätigt worden. Ein Syrienexperte schreibt in einer E-Mail vom September 2023 an ACCORD, dass es ein neues Gesetz über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst aus dem Jahr 2022 gebe, das jedoch nicht veröffentlicht sei. Er habe eine Kopie des Gesetzes von einem vertrauenswürdigen hochrangigen DAANES-Beamten erhalten und eingesehen. Das Gesetz besage, dass Männer, die ihre Pflicht im Selbstverteidigungsdienst nicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet seien den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahre 1986–1990 und 1990–1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (ACCORD 7.9.2023).
Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, welche die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem DIS mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer Verwaltungsanstellung. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge können Wehrpflichtige, die aus medizinischen Gründen keinen aktiven Frontdienst leisten können, eine Verwaltungsfunktion übernehmen. Sie können eine Stelle in einem Büro der DAANES, in der Logistik, in der Verpflegung, im Sicherheitsdienst oder in einer Funktion erhalten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordert (MBZ 12.2024).
Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar entrichten (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gilt diese Regelung nicht für Syrer mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei (MBZ 12.2024). Eine Stundung zur Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES-Gebieten, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten, z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).
Die Bestechung in den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour ist ein zunehmendes Problem im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen. Viele Familienangehörige versuchen, hohe Geldsummen zu zahlen, um ihre Söhne freizubekommen, wobei der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Festlegung der Höhe der Bestechungssumme spielt. Einem Betroffenen zufolge, liegen die Bestechungsgelder zwischen 100 und 200 US-Dollar, die an den Straßensperren in den Städten und Dörfern gezahlt werden müssen, um zu verhindern, dass die Person in ein Selbstverteidigungszentrum gebracht wird. Wird der Inhaftierte in das Hauptzentrum der Selbstverteidigungskräfte gebracht, kann die zu zahlende Summe zwischen 700 und 1.000 US-Dollar liegen (AJ 2.10.2024).
Wehrpflichtverweigerer und Deserteure
Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibt an, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger die Kontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).
Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).
Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).
Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord- und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra's al-'Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra's al-'Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025).
Rekrutierungspraxis
Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA 13.4.2025). Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden (AJ 2.10.2024)
Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa (SNHR 4.7.2025b). Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen (MEI 9.5.2025). Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen (AJ 2.10.2024). Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (Baladi 26.1.2023). Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind (Enab 27.5.2025).
Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist (Syria TV 31.1.2025). Am 26.6.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (Enab 2.10.2025). Aktivisten in der Stadt ar-Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe (Enab 2.10.2025). Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf Hunderte von Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben (Enab 8.10.2025b). Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von ar-Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, angesichts von wachsendem Druck am Boden und zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung (Enab 8.10.2025a). SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in "Selbstverteidigungslager" gebracht. Die SDF haben die Zahl der militärischen Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen (Arabi21 1.10.2025). Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus at-Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt ar-Raqqa entführt (SANA 29.9.2025). Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 5.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73 Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder (SNHR 8.10.2025). Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in ar-Raqqa als "völlig falsch" zurück (Enab 8.10.2025b) und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne (Quds 1.10.2025, Rudaw 20.10.2025). Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in ar-Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die internen Sicherheitskräfte der DAANES, Asayesh genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta'minat durchgefüht und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen (SOHR 2.10.2025b).
Bei ihrer Festnahme werden die Gesuchten an einem Ort festgehalten, der als "Zentrum der Kräfte" bekannt ist. Dort warten sie, bis mindestens zehn Personen zusammen sind, bevor sie zum Selbstverteidigungsbüro im Industriegebiet westlich von Deir ez-Zour gebracht werden, wie eine Quelle aus den Reihen der SDF angab. Danach werden die Festgenommenen laut der Quelle in militärische Ausbildungszentren gebracht, entweder in der Region Ma'amel oder in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka, je nach Bedarf. Während der Haft erhalten die Festgenommenen Brot, Suppe und Wasser, während sie darauf warten, dass die erforderliche Anzahl an Rekrutierten erreicht ist (AJ 2.10.2024).
5. Bewegungsfreiheit
[...]
Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b). In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern (DIS 6.2025). Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt (SANA 11.5.2025). Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar (Logcluster 20.5.2025). Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung (DS 6.4.2025). Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten (DIS 6.2025). Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich (ICG 28.3.2025).
Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind (DIS 6.2025).
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.] [...]
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus (Enab 24.11.2025). Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang (SO 25.11.2025). Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal) (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten (MBZ 31.5.2025).
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören (Rudaw 1.2.2025). Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden (SysHome o.D.b). Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst (MVCR 8.2025).
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten (MVCR 8.2025). Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären (DIS 9.12.2025b).
6. Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025). [...]
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP (SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (STDOK 2025a). [...]
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla 18.3.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft (UltraSyr 16.11.2025).
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024). [...]
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024 aus 2025, kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar 1.4.2025). [...]
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller 21.10.2025).
Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNICEF 1.8.2025). Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (UNOCHA 24.7.2025). Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind (UNICEF 1.8.2025). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen (UNOCHA 24.7.2025). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist unzureichend, da viele Mütter aufgrund des anhaltenden Konflikts unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen (IBCRDF 21.4.2025).
Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (MültDer 11.3.2025).
In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte (ImpInit/REACH 4.2025). Im Mai 2025 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK/SL 27.10.2025). Folgende von der Staatendokumentation erstellte Grafik verdeutlicht die Ergebnisse dieser Studie im Städtevergleich sowie im Vergleich zu den Ergebnissen der Studien der Vorjahre: [...]
Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024 aus 2025, von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024 aus 2025, geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).
Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch (MültDer 11.3.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (AlHurra 13.2.2025). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag (UltraSyr 16.11.2025) auf 4.000 SYP (0,33 USD), verglichen mit 500 SYP über das Assad-Smartcard-System (SYD 16.12.2025). Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (AlHurra 13.2.2025).
Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Jedoch wurden von allen überwachten SMEB-Komponenten Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet. Die Verfügbarkeit variierte erheblich je nach Region und Brennstoffart, was auf allgemeine Versorgungsengpässe und fragmentierte Marktsysteme zurückzuführen ist. Der allgemeine Rückgang der SMEB-Kosten in Nordsyrien war in erster Linie auf Preissenkungen bei Lebensmitteln zurückzuführen. In beiden Regionen wurden Preisrückgänge bei wichtigen Gemüsesorten und Geflügelprodukten beobachtet, was wahrscheinlich mit veränderten Lieferstrukturen und saisonalen Faktoren wie dem Beginn der lokalen Ernte zusammenhängt. Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien weit verbreitet, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27 % der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war (ImpInit 4.2025). [...]
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden (Enab 21.8.2025). Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) eingesetzt (CETRI 9.12.2025).
Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt (Etana 7.2025).
Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan (Etana 7.2025). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage "Syria is Home" zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025) (SysHome o.D.a). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt (Harmoon 29.3.2025). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche 16.11.2025). Der Quelle "Syria is Home" widersprechend berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauchs (16,3 %) und die Verwendung von Geld, das eigentlich für Wasser vorgesehen war (13,9 %), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt (UNOCHA 24.7.2025). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (HumAct 25.3.2025a). Im Osten von Deir ez-Zour beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen von Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen (Etana 7.2025). In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation 'Alouk nicht in Betrieb ist (UNOCHA 24.7.2025).
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 58 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 27.10.2025). [...]
Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives, bei der Auskunftgeber in verschiedenen syrischen Gemeinden befragt wurden, gaben 25 % an, dass die nächste Wasserquelle mehr als 30 Minuten entfernt ist. 38 % nannten Trinkwasser als wichtigsten Bedarf im Bereich Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene, gefolgt von Strom für den Betrieb von Pumpen (30 %) (ImpInit/REACH 4.2025).
Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn (Balanche 16.11.2025). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom früheren Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt. Daher besteht in verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (IBCRDF 21.4.2025). In den meisten Rückkehrgebieten sind grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Standort variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau (SysHome o.D.a). Geringe Kapazitäten zur Abwasserbehandlung und die weitverbreitete Entsorgung von unbehandeltem Abwasser stellen erhebliche Probleme für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mindestens 26 % der Abwassernetze müssen repariert oder gereinigt werden (UNOCHA 24.7.2025). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023).
Stromversorgung
Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025; vgl. ÖB Damaskus 19.1.2026). Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40 % der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 Megawatt, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 Megawatt entspricht (TNA 2.4.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt (OSS 21.1.2025). Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren (Etana 7.2025). Ein Abkommen im Wert von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 Megawatt (MW) Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau vor dem Bürgerkrieg bringen (MEF 3.6.2025). Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (AJ 24.6.2025). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025). Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025; vergleiche ÖB Damaskus 19.1.2026). Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40 % der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 Megawatt, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 Megawatt entspricht (TNA 2.4.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt (OSS 21.1.2025). Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren (Etana 7.2025). Ein Abkommen im Wert von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 Megawatt (MW) Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau vor dem Bürgerkrieg bringen (MEF 3.6.2025). Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (AJ 24.6.2025). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025).
Laut 81 % der Auskunftspersonen der Vereinten Nationen sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und die Wiederherstellung des Stromnetzes wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71 % der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68 % nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis (UNOCHA 24.7.2025). Die Unterschiede in der Stromversorgung sind weit verbreitet: Der Anteil der Haushalte, die das Hauptstromnetz als primäre Stromquelle nutzen, schwankt zwischen 39 % und über 48 %, und jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung (HumAct 25.3.2025b). Millionen Syrer können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). Die Tatsache, dass einige Einrichtungen einen unterbrechungsfreien Service anbieten können, sollte nicht den Eindruck erwecken, dass das Stromproblem des Landes gelöst ist. Selbst wenn es Restaurants, Hotels und Cafés gibt, die in den zentralen Bereichen der Hauptstadt Damaskus Dienstleistungen anbieten können, versorgen diese Unternehmen sich mit Hilfe von Generatoren mit Strom. Da für den Betrieb eines Generators Kraftstoff benötigt wird, ist dies eine sehr kostspielige Methode. Zusätzlich zu den Kosten hat Syrien derzeit Schwierigkeiten bei der Kraftstoffversorgung. Da die Region, in der sich die Ölvorkommen des Landes befinden, nicht unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, ist Öl teurer und schwerer zugänglich geworden. Da die syrische Bevölkerung und Kleinunternehmer nicht über ausreichende Ressourcen für alternative Methoden wie Generatoren verfügen, besteht ein großer Bedarf an einem zentralen Stromverteilungssystem, um Prozesse wie alltägliche Aktivitäten und Produktionsaktivitäten durchzuführen (MültDer 11.3.2025). Der Zugang zu Elektrizität ist an den von IOM untersuchten Standorten begrenzt und ungleich verteilt. Während 56 % der Standorte angaben, Zugang zu öffentlicher Elektrizität zu haben, gaben nur 11 % derjenigen, die Zugang hatten, an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Im Durchschnitt gaben Informanten gegenüber IOM an, dass in den letzten 30 Tagen nur fünf Stunden pro Tag öffentliche Elektrizität zur Verfügung stand. Weitere 44 % der Standorte hatten überhaupt keinen Zugang zu öffentlicher Elektrizität. Obwohl in 94 % der Orte privater Strom verfügbar sein soll, war dieser in 38 % dieser Gemeinden nur für wenige zugänglich, was vor allem auf finanzielle Hindernisse zurückzuführen ist. Diese Ungleichheit war besonders ausgeprägt in al-Hasaka und ar-Raqqa, wo nur 28 bzw. 29 % der Gemeinden Zugang zu öffentlichem Strom hatten. Private Stromquellen waren zwar weiter verbreitet, doch die Kosten bleiben ein großes Hindernis. Die ungleiche Verteilung der öffentlichen Stromversorgung verstärkt bereits bestehende Schwachstellen, insbesondere bei Vertriebenen und Haushalten mit niedrigem Einkommen. Die Dürrebedingungen wurden durch anhaltende Stromausfälle noch verschärft, die den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt haben. Der eingeschränkte Zugang zu Strom behindert den Betrieb von Wasserpumpstationen, beeinträchtigt die Lebensmittelsicherheit durch Auswirkungen auf die Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln und schränkt die Gesundheitsversorgung erheblich ein, insbesondere solche, die auf die Kühlung von medizinischen Geräten angewiesen ist. Auch die Lebensgrundlagen werden beeinträchtigt, insbesondere für kleine Unternehmen und Landwirte, die für ihre Produktion und Kommunikation auf Strom angewiesen sind (IOM 6.2025).
Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana 7.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%) (UNOCHA 24.7.2025). Gemäß einer Untersuchung von Impact Initiatives haben in Suweida 100 % der berücksichtigten Gemeinden weniger als sechs Stunden Strom pro Tag (ImpInit/REACH 4.2025). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. Über 413.000 Menschen im Gouvernement Aleppo haben seit dem 10.12.2024 aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen zuverlässigen Zugang zu Strom mehr, wobei die Umleitung von Strom aus der Stadt Aleppo an manchen Tagen zu einer unterbrochenen Stromversorgung von ein bis zwei Stunden führt (HumAct 25.3.2025b). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass sich die Stromversorgung in Damaskus und einigen anderen Gebieten ab März 2025 unter anderem aufgrund von Lieferungen aus Katar verbesserte. Zuvor gab es in der Hauptstadt etwa zwei Stunden Strom pro Tag, auch in den wohlhabenden Vierteln (MBZ 31.5.2025). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (ÖB Damaskus 19.1.2026).
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 befragt wurden, gaben 5 % der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (20 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (69 %). Ein Anteil von 6 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 27.10.2025). [...]
Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen (SYD 16.12.2025). Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarife (TNA 9.12.2025) um 600 % (UltraSyr 16.11.2025). Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000 % bis 6.000 % steigen, vorausgesetzt, die Stromversorgung bleibt kontinuierlich gewährleistet. Unabhängig von der Höhe der Erhöhung werden viele Menschen gezwungen sein, ihren Stromverbrauch zu rationieren. Insgesamt wird es zu einem erneuten Anstieg der Inflationsrate kommen (TNA 9.12.2025).
Treibstoff und Erdöl
In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit "Premium Diesel" oder "Lebanese Gasoline" beschriftet sind (NLM 12.3.2025). Die offiziellen Preise für Mazot (Diesel) und Benzin sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für einen Liter 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Im November 2024, dem Monat vor dem Sturz des Regimes, kostete die gleiche Menge Benzin 11.500 SYP (damals 0,77 USD) und dasselbe galt für nicht subventionierten Diesel (SYD 16.12.2025).
Am 11.11.2025 legte das syrische Energieministerium die Preise für Erdölderivate in USD fest und bewertete eine Gasflasche für den Hausgebrauch – die im ganzen Land und in weiten Teilen der Region zum Beheizen von Öfen und Wohnungen verwendet wird – mit 10,50 USD oder 127.000 SYP zum Wechselkurs des Parallelmarktes. Im Vergleich dazu kostete eine subventionierte Gasflasche, die über das Smartcard-Rationierungssystem des Assad-Regimes bereitgestellt wurde, 30.000 SYP (SYD 16.12.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025).
Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. [...]
Nach dem Sturz des autoritären Regimes war die wirtschaftliche Lage in Syrien durch Preisvolatilität gekennzeichnet. Diese Phase begann mit einem starken Inflationsschock im Dezember 2024 (15 %), der auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, insbesondere auf die teilweise oder vollständige Liberalisierung der Preise für Brot und Energieträger, was zu einem starken Anstieg der Produktionskosten führte. Darauf folgte Anfang 2025 ein Rückgang um 13,2 %, der durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels beeinflusst wurde. Dieser Rückgang war jedoch je nach Warengruppe unterschiedlich stark ausgeprägt: Die Preise für importierte Waren wie Automobile, Elektrogeräte, Elektronik und landwirtschaftliche Produkte sanken, während die Preise für zollgeschützte Waren und Dienstleistungen oder nicht handelbare Güter nicht in gleichem Maße zurückgingen. Die Preisschwankungen hielten an, bis im Juli 2025 ein starker Anstieg (um 10,4 %) zu verzeichnen war. Anschließend gingen die Inflationsraten zwischen August und November 2025 auf einen Monatsdurchschnitt von 1 % zurück. Infolgedessen erreichte die Inflationsrate im Jahresvergleich im November 2025 11,4 % gegenüber November 2024. Dies deutet auf einen anhaltenden Rückgang der Kaufkraft der Bürger hin, wenn auch mit geringeren Raten als in den Vorjahren (SCPR 11.11.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen (UNOCHA 7.1.2025). [...]
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft (Sharq Bu 5.1.2025). Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus (DW 10.12.2024). Die Landwirtschaft trug früher etwa 33 % zum BIP des Landes bei, sank 2010 auf 17 % und beläuft sich derzeit auf 12 % (Enab 14.5.2025). Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten (IOM 6.2025). Bei einer ähnlichen Untersuchung von Impact Initiatives gaben 54 % der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12 %). In 65 % der Gemeinden gaben wichtige Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist (ImpInit/REACH 4.2025). Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund von konfliktbedingten Störungen und Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse (WBG 30.6.2025).
Konfliktbedingte Störungen und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit Captagon während des Assad-Regimes (WBG 30.6.2025). Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten al-Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025). Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39 % auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Das Wachstum wurde von Industrie- und Agrarprodukten angeführt, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten (WFP 9.2025). Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch die HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025). Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit (CNBC Ara 15.12.2024a). [...]
Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und angespannter Liquiditätsbedingungen geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Militärkontrollpunkte gibt und günstigere Importe aus der Türkei ins Land kommen (WBG 30.6.2025). Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus (MültDer 11.3.2025). Händler und Industrielle sind informellen Abgaben, administrativen Behinderungen und politisch motivierten Prüfungen ausgesetzt, was ein Klima der Einschüchterung und wirtschaftlichen Ausgrenzung fördert (Etana 7.2025). Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren aus der Türkei überschwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, effektiv geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens (Balanche 16.11.2025). [...]
Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77 % von durch IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74 %). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich (IOM 6.2025). [...]
In allen von IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74 %) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71 %) berichteten wichtige Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55 % der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54 %) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52 %). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32 % der Gemeinden), Schulabbruch (13 %) und Kinderheirat (6 %) (IOM 6.2025). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Aufkunftspersonen in den von Impact Initiativees untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde (ImpInit/REACH 4.2025). Über 25 % der Haushalte in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme sozial herabwürdigender Arbeit (HumAct 25.3.2025b).
Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).
Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23 %), gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus mit 15 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %). 13 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19 % und in Aleppo für 10 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden liegt bei Männern bei 22 % und bei Frauen 20 %. 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 27.10.2025). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im Juli 2024 600 16 bis 35-jährige befragt wurden, gaben 28 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 2024).
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a).Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen (MVCR 8.2025). Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (SO 21.4.2025). Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer grundlegenden Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira (TL) als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung manifestiert (SCPR 11.11.2025). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was durch die Instabilität der türkischen Lira noch verschärft wird (HumAct 25.3.2025b).
Die Analyse der durchschnittlichen monatlichen Löhne im Verhältnis zur Armutsgrenze in Syrien zeigt eine tiefe strukturelle Krise in Bezug auf die Angemessenheit der Einkommen, insbesondere im öffentlichen und privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt. Das bedeutet den vollständigen Zusammenbruch des realen Werts der staatlichen Löhne. Alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Familien in multidimensionaler Armut lebt und nicht in der Lage ist, neben ihren Bedürfnissen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und anderen auch ihre Grundbedürfnisse zu decken. Im Gegensatz dazu genießt der öffentliche Sektor (der mit Nichtregierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist) einen bemerkenswerten relativen Schutz, da seine Löhne 103 % der absoluten Armutsgrenze abdecken, was darauf hindeutet, dass der Zugang zu externen Finanzmitteln der wichtigste Faktor für das wirtschaftliche Überleben im syrischen Kontext ist. Dieser Schutz bleibt jedoch relativ, denn die Beschäftigten im öffentlichen Sektor liegen weiterhin 53 % unter der oberen Armutsgrenze, was beweist, dass die Existenzkrise strukturell und umfassend ist (SCPR 11.11.2025). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025a). Trotz der Anhebung des Mindestlohns seit Ende Juli (auf 68 USD pro Monat) kann die Mehrheit der Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie im staatlichen oder privaten Sektor beschäftigt ist, ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt nicht bestreiten. Nach Schätzungen beliefen sich die Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige syrische Familie in Damaskus Ende September 2025 auf rund 645 USD. Große Teile der Gesellschaft sind auf Überweisungen von Angehörigen im Ausland angewiesen. Der Finanzminister reagierte darauf mit der Ankündigung einer Erhöhung der Gehälter um 200 % für Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen. Diese potenzielle künftige Erhöhung reicht jedoch nach wie vor nicht aus, um die Not der Bevölkerung zu lindern und dem stetigen Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken (TNA 9.12.2025).
Ash-Shara' hat das Dekret Nr. 102 aus dem Jahr 2025 erlassen, mit dem die Gehälter und Pauschallöhne der zivilen und militärischen Beschäftigten in Ministerien, Abteilungen, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Betrieben des öffentlichen Sektors, anderen Verwaltungseinheiten, Unternehmen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des gemeinsamen Sektors, an denen der Staat mindestens 50 % des Kapitals hält, um 200 % erhöht werden (SANA 22.6.2025a). Gleichzeitig erließ er das Dekret Nr. 103 aus dem Jahr 2025, das den Rentnern, die unter die geltenden Versicherungs-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze fallen, eine Erhöhung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets geltenden Rente um 200 % gewährt (SANA 22.6.2025b). Saudi-Arabien und Katar haben mit Syrien und den Vereinten Nationen ein Abkommen unterschrieben, um für drei Monate einen Teil der Gehälter des öffentlichen Dienstes abzudecken. Es handelt sich dabei vor allem um Gehälter im Bildungssektor und Pensionen von zivilen Beamten (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Gehälter im öffentlichen Dienst haben sich einem Syrienexperten zufolge aufgrund der Beiträge Katars und Saudi-Arabiens von 20 USD pro Monat auf 80 USD vervierfacht [entgegen den meisten anderen Quellen, die von einer nur Erhöhung von nur 200 % sprechen Anm.]. Dennoch reicht dies immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, da die Kosten für lebensnotwendige Güter aufgrund der Einstellung der Subventionen für Kraftstoff und Lebensmittel gestiegen sind. Allerdings haben diese Gehaltserhöhungen dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen (Balanche 16.11.2025). Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren. Sie deckte nicht mehr als 20 bis 30 % der Gesamtpreiserhöhung ab, während die Bürger etwa 70 % der Differenz aus ihrem persönlichen Einkommen bezahlen. Viele Arbeitnehmer, wie Tagelöhner, Personen mit unregelmäßigem Einkommen und Kleinhändler, waren überhaupt nicht in diese Erhöhung einbezogen, was die Lebensunterschiede zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft vertiefte (UltraSyr 16.11.2025). [...]
Anfang 2025 legten die neuen syrischen Behörden die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Nach der Machtübernahme am 8.12.2024 hat die Regierung von Übergangspräsident ash-Shara' Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus 26.11.2025). Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von "Scheinarbeitern" als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von sektiererischen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana 7.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurde, die mit der Revolution zusammenhängen. Was die Verteilung der akzeptierten Mitarbeiter angeht, so erklärte das Medienbüro, dass sie sich nach dem Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals richten wird, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA 22.6.2025c). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025). [...]
Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA 13.5.2025). [...]
Wohnsituation und Infrastruktur
Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit zivilgesellschaftliche Organisationen gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu reparieren und das Leben wiederzubeleben (MültDer 11.3.2025). Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt (HumAct 25.3.2025b). Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025). [...]
Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen (UNOCHA 24.7.2025). In einer Untersuchung von Impact Initiatives gaben 90 % der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren (ImpInit/REACH 4.2025). Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die neue Regierung ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren (Balanche 16.11.2025). Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (UNOCHA 24.7.2025). Binnenvertriebene, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile wie Qaboun, Jobar, Harasta, Arb'een, Daraya, Douma, Zabadani und Madaya, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung, insbesondere Gebiete wie Haydariya, Hellok, Tariq al-Bab, Shaar, Hreitan, Tall Rif'aat, Hayan und Bayanon, haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung, darunter Stadtteile wie Khalidiya, Baba 'Amr und Talbisa, sowie südliche Gebiete von Idlib wie Saraqib, Ma'arat an-Numan und Khan Sheikhoun (IBCRDF 21.4.2025). Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss (Balanche 16.11.2025). Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71 % der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19 % der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden, was wahrscheinlich auf die Bedeutung des Gouvernements als wichtiges urbanes Zentrum und Rückkehrgebiet zurückzuführen ist, wodurch sie zu einem Schwerpunktgebiet für frühzeitige Wiederaufbaumaßnahmen und die Instandsetzung der Infrastruktur wurde (IOM 6.2025).
Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (SysHome o.D.a).[...]
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Mai 2025 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 8 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 25 % der männlichen und 19 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. 41 % der männlichen Befragten konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 28 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, lag bei den weiblichen Befragten bei 9 % und bei den männlichen Befragten bei 8 % (STDOK/SL 27.10.2025). [...]
7. Medizinische Versorgung
Die komplexe humanitäre Krise in Syrien, einschließlich aufkommender Epidemien und Ausbrüche, massiver Vertreibungen, sich verschlechternder sozioökonomischer Bedingungen und einer in einigen Teilen des Landes volatilen und instabilen Lage, hat das ohnehin schon fragile Gesundheitssystem des Landes stark belastet, sodass Millionen Menschen dringend medizinische Hilfe benötigen. Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung, was einem Anstieg von 936.050 (6 %) gegenüber 2024 entspricht. Insgesamt werden 264 von 270 Unterbezirken gemäß der Schweregradskala für den Gesundheitssektor als unter schweren oder extremen Bedingungen leidend eingestuft (HC/WHO 3.6.2025). [...]
Zugang zu medizinischer Versorgung
Der Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Gesundheitsdienstleistungen und deren Funktionsfähigkeit sind im syrischen Gesundheitssektor weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist (UNOCHA 24.7.2025). Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen (MVCR 8.2025). 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung (ÖB Damaskus 19.1.2026; vgl. IOM 1.12.2025), 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung (ÖB Damaskus 19.1.2026) und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (IOM 1.12.2025). Mehr als 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, sind von Kürzungen der Finanzmittel betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch über fünf Millionen Menschen Gefahr laufen, den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung und lebensrettenden Dienstleistungen zu verlieren (UNOCHA 24.7.2025). In al-Hasaka gaben 98 % der Gemeinden an, keinen oder nur minimalen Zugang zu spezialisierter Gesundheitsversorgung zu haben, gefolgt von den Gouvernements ar-Raqqa und Latakia mit jeweils 83 %. Die Situation in Latakia war besonders gravierend, da 45 % der Orte auch keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Grundversorgung hatten (IOM 6.2025). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten Aleppo, Damaskus und Homs befragt wurden, zeigten sich sowohl positive als auch negative Trends zur Studie im Vorjahr: Bei den Impfungen ist ein negativer Trend zu beobachten. Während 2024 26 % Zugang hatten, sich Impfungen jedoch nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 33 % gestiegen. Beim Zugang zu Arzneimitteln und Medikamenten ist der Anteil, derer, die Zugang haben und sich diese immer leisten können von 43 % im Jahr 2024 auf 57 % im Jahr 2025 gestiegen. Darüber hinaus ist der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, von 14 % auf 8 % zurückgegangen. Ein ähnlicher Trend zeichnet sich bei der medizinischen Grundversorgung (Hausarzt) ab, bei der im Jahr 2024 44 % angaben, stets Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu haben und sich diese leisten zu können, während im Jahr 2025 dieser Anteil auf 56 % gestiegen ist. Eine weitere positive Entwicklung ist beim Zugang zu Fachärzten zu beobachten: Im Jahr 2024 hatten 28 % stets Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während dies im Jahr 2025 für 38 % gilt. Der Anteil derjenigen, die stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, ist von 4 % im Jahr 2024 auf 9 % im Jahr 2025 gestiegen. Allerdings ist der Anteil derjenigen, die Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, von 58 % im Jahr 2024 auf 65 % im Jahr 2025 gestiegen. Während im Jahr 2024 32 % keinen Zugang hatten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 24 % gesunken. Im Jahr 2024 hatten 20 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik und konnten sich diese leisten, während dieser Anteil im Jahr 2025 auf 36 % gestiegen ist (STDOK/SL 27.10.2025). [...]Der Zugang zu grundlegenden und unverzichtbaren Gesundheitsdienstleistungen und deren Funktionsfähigkeit sind im syrischen Gesundheitssektor weiterhin ernsthaft beeinträchtigt, was in erster Linie auf die weitreichenden Schäden und die Nichtbetriebsfähigkeit zahlreicher Gesundheitseinrichtungen zurückzuführen ist (UNOCHA 24.7.2025). Eine der größten Einschränkungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung sind nach wie vor die hohen Kosten für Medikamente und Transport, da Patienten oft gezwungen sind, lange Wege zu Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen zurückzulegen (MVCR 8.2025). 59 % der Bevölkerung haben keinen Zugang zu primärer Gesundheitsversorgung (ÖB Damaskus 19.1.2026; vergleiche IOM 1.12.2025), 84 % haben keinen Zugang zu fachärztlicher Betreuung (ÖB Damaskus 19.1.2026) und 79 % geben an, keinen Zugang zu medizinischer Notfallversorgung zu haben (IOM 1.12.2025). Mehr als 452 Gesundheitseinrichtungen, die zuvor formelle Unterstützung erhielten, sind von Kürzungen der Finanzmittel betroffen und stehen vor der Schließung, wodurch über fünf Millionen Menschen Gefahr laufen, den Zugang zu lebenswichtiger medizinischer Versorgung und lebensrettenden Dienstleistungen zu verlieren (UNOCHA 24.7.2025). In al-Hasaka gaben 98 % der Gemeinden an, keinen oder nur minimalen Zugang zu spezialisierter Gesundheitsversorgung zu haben, gefolgt von den Gouvernements ar-Raqqa und Latakia mit jeweils 83 %. Die Situation in Latakia war besonders gravierend, da 45 % der Orte auch keinen Zugang zu grundlegender medizinischer Grundversorgung hatten (IOM 6.2025). Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 600 Personen im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten Aleppo, Damaskus und Homs befragt wurden, zeigten sich sowohl positive als auch negative Trends zur Studie im Vorjahr: Bei den Impfungen ist ein negativer Trend zu beobachten. Während 2024 26 % Zugang hatten, sich Impfungen jedoch nicht leisten konnten, ist dieser Anteil 2025 auf 33 % gestiegen. Beim Zugang zu Arzneimitteln und Medikamenten ist der Anteil, derer, die Zugang haben und sich diese immer leisten können von 43 % im Jahr 2024 auf 57 % im Jahr 2025 gestiegen. Darüber hinaus ist der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, von 14 % auf 8 % zurückgegangen. Ein ähnlicher Trend zeichnet sich bei der medizinischen Grundversorgung (Hausarzt) ab, bei der im Jahr 2024 44 % angaben, stets Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu haben und sich diese leisten zu können, während im Jahr 2025 dieser Anteil auf 56 % gestiegen ist. Eine weitere positive Entwicklung ist beim Zugang zu Fachärzten zu beobachten: Im Jahr 2024 hatten 28 % stets Zugang und konnten sich einen Besuch leisten, während dies im Jahr 2025 für 38 % gilt. Der Anteil derjenigen, die stets Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen hatten, ist von 4 % im Jahr 2024 auf 9 % im Jahr 2025 gestiegen. Allerdings ist der Anteil derjenigen, die Zugang hatten, sich diese aber nicht leisten konnten, von 58 % im Jahr 2024 auf 65 % im Jahr 2025 gestiegen. Während im Jahr 2024 32 % keinen Zugang hatten, ist dieser Anteil im Jahr 2025 auf 24 % gesunken. Im Jahr 2024 hatten 20 % stets Zugang zu medizinischer Diagnostik und konnten sich diese leisten, während dieser Anteil im Jahr 2025 auf 36 % gestiegen ist (STDOK/SL 27.10.2025). [...]
In Syrien hat man Zugang zu allen Versorgungsstufen zum vom Gesundheitsministerium festgelegten Standardtarif. In jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kann man sofern verfügbar, das Paket der primären Gesundheitsversorgung kostenlos in Anspruch nehmen. [...]
Nach Einschätzung der IOM in Syrien ist es wahrscheinlich, dass Patienten auf finanzielle Hindernisse, eine begrenzte Verfügbarkeit und Zugänglichkeit relevanter Behandlungsmöglichkeiten stoßen und möglicherweise auch mit einem Mangel an Informationen konfrontiert sind – beispielsweise mit Schwierigkeiten, herauszufinden, wo Unterstützung verfügbar ist und wie sie in Anspruch genommen werden kann (IOM 1.12.2025).
In den öffentlichen Gesundheitszentren des Gesundheitsministeriums oder des Gesundheitsamtes sind keine rechtlichen Dokumente erforderlich, es sei denn, es werden spezialisierte oder medikamentöse Dienstleistungen erbracht. In diesem Fall muss der Personalausweis vorgelegt werden (SysHome o.D.a). [...]
8. Rückkehr
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024 aus 2025, ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien (UNHCR 30.9.2025).
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). [...]
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).
Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025). Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38 aus 2006, sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).
Situation nach der Rückkehr
Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vergleiche NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).
Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zu Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in DEIR EZ-ZOR im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).
Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).
In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025).
UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).
Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative ??? ????? (Homs ist unsere Stadt), ???? ???? ?? ???? (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastruktur kümmern. Im Norden gibt es ?????? ???? (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. ??? ????? ?????? (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform "Syria is Home" gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).
Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff "Kontakt" neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025). Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vergleiche TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vergleiche Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).
Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).
[...]
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Weitere Informationen zu Rückkehrunterstützung finden sich im Kapitel Rückkehr / Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates.
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:
Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)
Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter (BMI 19.1.2026).
Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (BMI 19.1.2026).
1.4.2. EUAA Country Guidance zu SYRIEN, vom 02.12.2025
„Sicherheitsvorfälle und geografischer Geltungsbereich (S 65)
Zwischen November 2024 und Mai 2025 ereignete sich die höchste Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel, insbesondere im November, Dezember 2024 und Januar 2025.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 9. Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten, 1.907 als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft.
Die meisten Vorfälle ereigneten sich im Januar 2025 und waren größtenteils auf Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Im März 2025 kam es ebenfalls zu einem sprunghaften Anstieg der Gewalt, vor allem aufgrund von Konfrontationen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und verbündeten bewaffneten Gruppen einerseits und regierungsfeindlichen Milizen andererseits. Hinzu kamen Berichte über Gewalttaten gegen Zivilisten, die von den Streitkräften der Übergangsregierung und nicht identifizierten bewaffneten Akteuren verübt wurden. Die Anzahl der Vorfälle ging im April und Mai 2025 deutlich zurück.
Zwischen dem 1. Juni und dem 26. September 2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien: 491 davon wurden als Gefechte, 416 als Explosionen/Fernangriffe und 758 als Gewalt gegen Zivilisten eingestuft. Die meisten Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in den Monaten Juli und August 2025. Drei Gouvernements verzeichneten die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen: DEIR EZ-ZOR (332), Sweida (206) und Aleppo (187). Die meisten Kämpfe in DEIR EZ-ZOR waren Zusammenstöße zwischen den SDF und dem IS, den SDF und nicht identifizierten bewaffneten Gruppen sowie den SDF und Stammesmilizen. Im Gouvernement Sweida wurden die meisten Sicherheitsvorfälle im Juli 2025 von ACLED registriert und Zusammenstößen zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und drusischen Milizen sowie zwischen Beduinen und drusischen Milizen zugeschrieben. Im Gouvernement Aleppo betrafen die meisten Vorfälle Zusammenstöße zwischen den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF, die meisten davon im September 2025 in Frontnähe. Die geringste Anzahl an Sicherheitsvorfällen wurde in den Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) verzeichnet.
Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) 2.854 zivile Todesopfer. Mit Ausnahme von Dezember 2024 und März 2025 waren die meisten Todesopfer auf Angriffe unbekannter Akteure sowie auf Vorfälle mit Landminen und Blindgängern zurückzuführen. Der sprunghafte Anstieg der Todesopfer im März stand in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch der Gewalt in den syrischen Küstenregionen.
Zwischen Juni und September 2025 dokumentierte das SNHR 1.402 Todesopfer in ganz Syrien. Abgesehen von den im Juli 2025 in Suwaida registrierten Todesopfern waren die meisten zivilen Opfer auf Schüsse und Bombenangriffe unbekannter Täter zurückzuführen, gefolgt von Landminenexplosionen und in deutlich geringerem Maße von den Streitkräften der Übergangsregierung und den SDF.
HASAKAH (S 77)
Das Gouvernement HASAKAH steht überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei. Dort kontrollieren die von der Türkei unterstützte Syrische Nationalarmee (SNA) und ihr unterstellte Gruppierungen des Verteidigungsministeriums der Übergangsverwaltung die Region. Auch türkische Militärstützpunkte befinden sich in diesem Gebiet. ISIL-Zellen sind weiterhin aktiv, insbesondere in von den SDF kontrollierten Hafteinrichtungen wie Al-Hol. Lokale nichtstaatliche bewaffnete Gruppen versuchen Berichten zufolge, die Autorität der SDF zu untergraben. Das US-Militär unterhält Stützpunkte im Gouvernement, obwohl ein Teil der Infrastruktur in Richtung Irak abgezogen wurde. Ein kleines russisches Kontingent ist weiterhin in Qamischli stationiert.
Die Sicherheitslage umfasst von den SDF angeführte Verhaftungskampagnen, die teilweise aus unklaren Gründen oder aufgrund angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind. Trotz des Waffenstillstands vom März 2025 nahmen die türkische Armee und die SNA ihre Angriffe auf SDF-Stellungen wieder auf. Im August 2025, als sich die politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und den SDF verschärften, kündigten mehrere arabische Stammesführer Mobilisierungsbemühungen an und forderten öffentlich bewaffnete Aktionen gegen die SDF. Dennoch blieben diese Stämme zersplittert, und einige Stammesfraktionen setzten ihre Zusammenarbeit mit den SDF fort. Ab Anfang September 2025 intensivierten sich die Konfrontationen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung. Die Aktivitäten des IS dauern an und führen zu Razzien und Festnahmen durch die SDF und die von den USA geführte Koalition.
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement HASAKAH 453 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 18,3 pro Woche). Die meisten dieser Vorfälle waren Explosionen/Fernangriffe, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach nahezu stetig abnahmen. Auch die Zahl der Kämpfe und Gewalttaten gegen Zivilisten erreichte im Januar 2025 ihren Höhepunkt, wurde aber während des gesamten Zeitraums fast durchgehend gemeldet. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in HASAKAH 110 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 6,4 pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 pro Woche entspricht.
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR neun zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete das SNHR drei zivile Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies weniger als einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für diesen Zeitraum. Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR zwölf Todesfälle. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesfall pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum.
Sicherheitsvorfälle ereigneten sich in allen vier Distrikten, wobei der Distrikt Al-HASAKAH am stärksten betroffen war (71 Vorfälle), gefolgt von Qamishli (19). Ras Al-Ayn verzeichnete die wenigsten Vorfälle (8).
Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen im Juni 2025 auf 352.763 und die der Rückkehrer auf 1.795. Zusätzlich kehrten seit Anfang 2024 7.093 Personen aus dem Ausland zurück, hauptsächlich in die Distrikte HASAKAH und Qamishli. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 376.204 Binnenvertriebene und 2.857 kürzlich Rückkehrer. Seit dem 8. Dezember 2024 kehrten außerdem 11.022 Personen aus dem Ausland zurück.
Die Wasserstation Alouk ist weiterhin außer Betrieb, was die Wasserversorgung in der Stadt HASAKAH beeinträchtigt. Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze sind weit verbreitet und gefährden Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten bei alltäglichen Tätigkeiten wie Ackerbau und Weidewirtschaft.
Obwohl Wohngebiete und landwirtschaftliche Flächen stark von Kriegsresten belastet sind, ist die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig zurückgegangen, und die Zahl der zivilen Opfer ist gering. Daraus lässt sich schließen, dass es im Gouvernement HASAKAH zwar wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
Zusammengefasst ergibt sich aus den EUAA-Berichten aus Dezember 2025, dass das Gouvernement HASAKAH überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) stand, mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei. Die Sicherheitslage war aufgrund von den SDF angeführten Verhaftungskampagnen, die teilweise aus unklaren Gründen oder aufgrund angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind, angespannt und von politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und der SDF geprägt. Nachdem die SDF durch eine Militäroffensive der Regierung im Norden SYRIENS massiv zurückgedrängt wurde, und am 30.01.2026 ein Waffenstillstandsübereinkommen mit den SDF erzielt wurde, besteht aktuell keine Kontrolle der SDF mehr in AL HASAKA und im Großteil von SYRIEN (vgl dazu ACCORD , Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 19.02.2026 und aktuelle Einsichtnahme in die Landkarte der Kontrollverhältnisse SYRIENS unter https://syria.liveuamap.com/?zoom=12&ll=36.360528,38.434806).Zusammengefasst ergibt sich aus den EUAA-Berichten aus Dezember 2025, dass das Gouvernement HASAKAH überwiegend unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) stand, mit Ausnahme eines nordwestlichen Gebiets an der Grenze zur Türkei. Die Sicherheitslage war aufgrund von den SDF angeführten Verhaftungskampagnen, die teilweise aus unklaren Gründen oder aufgrund angeblicher Unterstützung der Übergangsregierung gegen Zivilisten gerichtet sind, angespannt und von politischen Spannungen zwischen der Übergangsregierung und der SDF geprägt. Nachdem die SDF durch eine Militäroffensive der Regierung im Norden SYRIENS massiv zurückgedrängt wurde, und am 30.01.2026 ein Waffenstillstandsübereinkommen mit den SDF erzielt wurde, besteht aktuell keine Kontrolle der SDF mehr in AL HASAKA und im Großteil von SYRIEN vergleiche dazu ACCORD , Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 19.02.2026 und aktuelle Einsichtnahme in die Landkarte der Kontrollverhältnisse SYRIENS unter https://syria.liveuamap.com/?zoom=12&ll=36.360528,38.434806).
1.4.3. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Syrien, Arabische Republik - Informationssammlung zu Entwicklungen um die SDF und kurdische Gebiete, 30. Jänner 2026 (https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-um-die-sdf-und-kurdische-gebiete)
Im Jänner 2026 eskalierte der Konflikt zwischen der syrischen Übergangsregierung und den kurdisch geführten Syrian Democratic Forces (SDF). Auslöser waren das Auslaufen einer von der Übergangsregierung gesetzten Frist zur Integration der SDF in staatliche Strukturen sowie das erklärte Ziel der Regierung, die vollständige territoriale Kontrolle über den Nordosten Syriens wiederzuerlangen (DW, 20. Jänner 2026).
Kämpfe in ALEPPO und Vertreibung der Zivilbevölkerung
Anfang Jänner kam es in den überwiegend kurdisch bewohnten Stadtteilen Scheich Maqsoud und Aschrafieh in Aleppo zu intensiven Kämpfen zwischen Regierungstruppen, regierungsnahen Milizen und SDF-nahen Kräften (MEI, 13. Jänner 2026). Am 10. Jänner wurden kurdische Polizeikräfte aus dem letzten verbliebenen kurdischen Stadtviertel abgezogen und Truppen der syrischen Übergangsregierung übernahmen die Kontrolle der gesamten Stadt Aleppo. Mehrere Tausend KurdInnen flohen aus der Stadt nach Afrin sowie in die kurdisch kontrollierten Gebiete östlich des Euphrat (Schmidinger, 23. Jänner 2026). Mit Ende Jänner hatte sich die Lage in den zuvor umkämpften Stadtteilen stabilisiert. 90 Prozent der Vertriebenen seien zurückgekehrt und die zerstörte Infrastruktur würde repariert werden. Eine anhaltende Herausforderung in der Stadt sowie im Umfeld von Aleppo sind die von SDF-Kämpfern zurückgelassenen improvisierten Sprengsätze (IEDs) (MEI, 29. Jänner 2026).
Ausweitung der Offensive im Nordosten Syriens und Unterstützung der Übergangsregierung durch arabische Stämme
Am 16. Jänner kündigte das Übergangsministerium für Verteidigung eine Operation zur Einnahme von Deir Hafer und Maskana an, Teile der letzten von den SDF gehaltenen Gebieten im Osten der Provinz Aleppo. Innerhalb von weniger als 24 Stunden übernahmen regierungsnahe Kräfte die Kontrolle über beide Orte und weiteten ihre Offensive auf Gebiete der Provinz Raqqa sowie auf weitere SDF-kontrollierte Regionen im Nordosten Syriens aus. Am 17. Jänner starteten regierungsnahe Kräfte, darunter Einheiten des Verteidigungs- und Innenministeriums sowie verbündete Stammesmilizen, eine Offensive aus den Richtungen Raqqa und Deir Ezzor. Bis zum Ende desselben Tages fiel die Region Al-Schamiyeh im Westen der Provinz Raqqa, und kurz darauf begannen regierungsnahe Kräfte mit dem Vorrücken in die Stadt Raqqa. In der Provinz Deir Ezzor griffen Stammeskämpfer SDF-Stellungen an, noch bevor die Kräfte der Übergangsregierung eintrafen. Der rasche Vormarsch wurde durch erhebliche Schwächungen der SDF infolge von Desertionen sowie durch die Unterstützung einflussreicher arabischer Stämme für die Übergangsbehörden begünstigt. Mit Ausnahme von Al-Shaddadeh geriet auch ein Großteil des südlichen Umlands der Provinz HASAKAH unter die Kontrolle der Übergangsregierung (Etana Syria, 20. Jänner 2026; siehe auch: Schmidinger, 23. Jänner 2026).
Laut dem Syrienexperten Charles Lister wurden im Zuge der Offensive vereinzelt Straftaten von Regierungstruppen wie auch den kurdischen Milizionären begangen. Es gebe bestätigte Fälle von Leichenschändung, der Verwüstung eines SDF-Friedhofs und dem Einsatz ungelenkter Munition in zivilen Gebieten durch die syrische Armee. Gleichzeitig werden kurdische Kämpfer beschuldigt durch Scharfschützenfeuer fast 20 ZivilistInnen getötet und mehrere außergerichtliche Hinrichtungen durchgeführt zu haben (MEI, 29. Jänner 2026).
Waffenstillstand
Am 18. Jänner einigten sich die Vertreter der Übergangsregierung und der SDF auf einen Waffenstillstand, dem jedoch Kampfhandlungen folgten (Al Jazeera, 20. Jänner 2026). Am 24. Jänner wurde der Waffenstillstand um weitere 15 Tage verlängert, mit der Aufforderung an die SDF, die Waffen niederzulegen und einen Plan zur Integration in die syrische Armee vorzulegen (Reuters, 24. Jänner 2026). Auch während dieses vereinbarten Waffenstillstands kam es zu gegenseitigen Angriffen (Der Standard, 26. Jänner 2026; The National, 29. Jänner 2026). Am 29. Januar führten syrische Militärdrohnen zum Beispiel Angriffe auf Stellungen der SDF im Umland des Unterbezirks Al Qahtaniyah in der Provinz HASAKAH durch (Long War Journal, 29. Jänner 2026). [...]
Situation in Hasakah
Die SDF kontrollieren weiterhin mehrheitlich kurdisch geprägte Gebiete. Regierungstruppen rückten nicht in diese Regionen ein, insbesondere nicht in die Städte Qamischli und Hasakah im Nordosten Syriens sowie Kobane in der Provinz Aleppo nahe der türkischen Grenze. Hintergrund sind laufende Verhandlungen über die künftige Verwaltung dieser Gebiete und die Rückkehr staatlicher Institutionen. Laut der syrischen Nachrichtenwebseite Enab Baladi bereiten sich beide Seiten auf weiter mögliche Kampfhandlungen vor. Sowohl die SDF als auch regierungsnahe Kräfte verlegten militärische Verstärkungen an die Kontaktlinien südlich von Hasakah, während die SDF ihre Stellungen ausbaute, Patrouillen und Razzien in den Stadtvierteln fortsetzte und ein ziviles Krankenhaus zu einem Militärkrankenhaus umfunktionierte (Enab Baladi, 24. Jänner 2026). The New Arab berichtet am 29. Jänner, dass hunderte bewaffnete irakische Kurden in den zwei Tagen zuvor als Freiwillige in die Provinz Hasakah gereist seien (The New Arab, 29. Jänner 2026). Am 2. Februar berichteten vor Ort anwesende JournalistInnen, dass ein Konvoi von Regierungsfahrzeugen infolge der oben beschriebenen Vereinbarung vom 30. Jänner in die Stadt Hasakah eingefahren sei. (France 24, 2. Februar 2026; Reuters, 2. Februar 2026). Am Tag darauf marschierten die syrischen Regierungstruppen in der Stadt Qamischli ein (Asharq Al-Awsat, 3. Februar 2026). Ab 10. Februar begann die syrische Armee das Kommando in Teilen von Hasakah an die internen syrischen Sicherheitskräfte zu übergeben (Welat, 11. Februar 2026), während zur selben Zeit die SDF sich im Rahmen einer Vereinbarung zwischen den beiden Konfliktparteien von den Frontlinien im Süden der Stadt Hasakah zurückzog und in den Gebieten ihre eigenen internen Sicherheitskräfte (Asaisch) einsetzte (Kurd Press, 11. Februar 2026). Mitte Februar übernahm übernahm der kurdische Funktionär Noureddin Issa per Präsidialerlass das Amt als Gouverneur von Hasakah (The National, 14. Februar 2026). Gleichzeit berichtet das Syrian Observatory for Human Rights (SOHR), dass dutzende Familien die Dörfer des Abdul-Aziz-Gebirges und das südliche Umland von Hasakah aufgrund der katastrophalen humanitären und wirtschaftlichen Bedingungen seit des Abzugs der SDF aus der Region verlassen hätten (SOHR, 16. Februar 2026).
Am 5. Februar zogen sich US-Streitkräfte vom Stützpunkt Al-Shaddadi in der Provinz Hasakah zurück (The New Arab, 5. Februar 2026). Am 21. Februar begann die von den USA geführte Koalition mit der Evakuierung des Militärstützpunkts Qasrak (Shafaq News, 21. Februar 2026).
Anfang März meldet das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA), dass weiterhin 116.900 Binnenvertriebene in 165 Gemeinden der Provinzen Aleppo und Hasakah vertrieben sind. Weiters behindert der Ausfall kritischer Infrastruktur die Grundversorgung. Häufige Stromausfälle beeinträchtigen Wasserstationen und medizinische Versorgung. Gleichzeitig wurden einige wichtige Straßenverbindungen zwischen der Stadt Hasakah und den Provinzen Raqqa und Deir ez-Zor nach rund 40 Tagen Sperrung wieder geöffnet (UN OCHA, 8. März 2026, S.1).
1.4.4. In der aktuell im Mai 2026 ergangenen UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026 HCR/PC/SYR/2026/1” wird Folgendes ausgeführt:
„1. Zusammenfassung
Diese Erwägungen zum internationalen Schutz ersetzen den Standpunkt des UNHCR zur Rückkehr in die Arabische Republik Syrien vom Dezember 2024. Dieses Dokument stützt sich auf Informationen, die bis zum 26. Februar 2026 verfügbar waren, sofern nicht anders angegeben. Alle Bewertungen des internationalen Schutzbedarfs von Menschen, die aus Syrien fliehen, müssen auf zuverlässigen, relevanten und aktuellen Informationen über die Lage im Land beruhen.“
A. Flüchtlingsstatus nach der Flüchtlingskonvention von 1951
UNHCR ist der Auffassung, dass Asylbewerber aus Syrien, die unter eines oder mehrere der folgenden Risikoprofile fallen, je nach den Umständen des Einzelfalls internationalen Flüchtlingsschutz nach Artikel 1A der Flüchtlingskonvention von 1951 benötigen können:
1) Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten;
2) Personen, die sich gegen die SDF in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als dagegen wahrgenommen werden;
3) Personen, die sich gegen regierungsfeindliche drusische Fraktionen in Gebieten unter ihrer De-facto-Kontrolle stellen oder als solche wahrgenommen werden;
4) Personen, die sich Da’esh in Gebieten mit anhaltender Da’esh-Präsenz widersetzen oder als gegnerisch wahrgenommen werden;
5) Personen, die als mit der früheren Regierung in Verbindung stehend wahrgenommen werden;
6) Frauen und Mädchen;
7) Kinder;
8) Personen (die als solche wahrgenommen werden) mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen, Geschlechtsidentitäten, geschlechtlichem Ausdruck und/oder Geschlechtsmerkmalen (SOGIESC).
Nicht alle Personen, die unter die in diesem Abschnitt beschriebenen Risikoprofile fallen, werden notwendigerweise als Flüchtling im Sinne der Flüchtlingskonvention von 1951 eingestuft. Umgekehrt sind die hier aufgeführten Risikoprofile nicht erschöpfend. Daher sollte eine Forderung nicht automatisch als unbegründet angesehen werden, nur weil sie nicht unter eines der hier genannten Profile fällt.
Je nach den besonderen Umständen des Falles können auch Familienangehörige oder andere Familienangehörige von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung zu gefährdeten Personen internationalen Schutz benötigen.
Angesichts der verfügbaren Informationen über anhaltende Menschenrechtsverletzungen und -verstöße durch verschiedene Akteure, darunter Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung, anhaltende Lücken in der Justiz sowie Mängel bei der Schaffung von Recht und Ordnung und der Durchsetzung der Disziplin zwischen offiziell in die Sicherheitskräfte integrierten Gruppen ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass die Regierung in der Lage ist, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienmitglieder und andere Akteure der Gemeinschaft, Schutz zu bieten.
B. Überlegungen im Zusammenhang mit der Anwendung eines internen Fluges oder einer Umsiedlungsalternative
Angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage, der anhaltenden und neuen Binnenvertreibung, der Spannungen in der Gemeinschaft und der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise hält es das UNHCR nicht für angemessen, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Syriens auf der Grundlage einer internen Flucht- oder Umsiedlungsalternative internationalen Schutz zu verweigern.
C. Ausschluss vom internationalen Flüchtlingsschutz
Unter syrischen Staatsangehörigen und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Syriens, die Asyl beantragen, kann es Personen geben, die mit Handlungen in Verbindung gebracht wurden, die sie in den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln in Artikel 1F der Flüchtlingskonvention von 1951 bringen. In solchen Fällen ist eine sorgfältige Prüfung aller Fragen der individuellen Verantwortung für Straftaten erforderlich, die zum Ausschluss vom internationalen Flüchtlingsschutz führen können.
D. Aberkennung
Das UNHCR ist nicht der Auffassung, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien dauerhaft und grundlegend geändert hat, sodass für alle Syrer und ehemaligen gewöhnlichen Einwohner Syriens, die aufgrund von Ereignissen vor Dezember 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden, eine allgemeine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1C Absätze 5 und 6 erklärt werden kann. Angesichts des fragilen Zustands des Wiederaufbaus und der Erholung Syriens und des realen Risikos, dass rasche groß angelegte Rückführungen nach Syrien destabilisierende Auswirkungen haben könnten, fordert der UNHCR die Staaten auf, von der Durchführung von Aberkennungssmaßnahmen abzusehen, bis sich die Lage in Syrien insgesamt erheblich verbessert hat.
E. Umfassende Lösungen […]
F. Rückkehr nach Syrien
Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, einschließlich einer großen humanitären Krise, der anhaltend hohen Binnenvertreibung und der weit verbreiteten Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR derzeit keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Stattdessen betont das UNHCR die Notwendigkeit geordneter und stufenweiser Rückführungen, um die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Gemeinschaften in Syrien nicht zu überfordern, mit dem damit verbundenen Risiko einer Destabilisierung und eines erneuten Konflikts. Das UNHCR erkennt das grundlegende Menschenrecht auf Rückkehr in sein Herkunftsland an und ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, wenn sie umfassend über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl informiert sind.
UNHCR fordert die Staaten auf, bei der Prüfung der erzwungenen Rückkehr derjenigen, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen, Vorsicht walten zu lassen, wobei die anhaltende und groß angelegte humanitäre Krise im Land und die potenziell destabilisierenden Auswirkungen der groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen sind.“
„D. Sozioökonomische und humanitäre Lage (S 46 ff)
1) Überblick über die humanitäre Hilfe
Die humanitären Bedingungen sind nach wie vor düster, wobei Syrien eine der größten humanitären Notlagen weltweit ist. Schätzungsweise 90 % der Bevölkerung leben in Armut, und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – benötigen humanitäre Hilfe. Intermittierende Gewalt und neue Vertreibungen haben den Bedarf weiter erhöht, die weit verbreitete wirtschaftliche Not verschärft und die bestehenden Anfälligkeiten verschärft. Besonders gefährdet sind von Frauen geführte Haushalte und vertriebene Familien. Laut der Bewertung der Ernährungssicherheit 2025 sind 13,3 Millionen Syrer Unterernährung bei Müttern und akute Unterernährung bei Kindern unter fünf Jahren sind auf einem kritischen Niveau.
a) Wirtschaftliche Bedingungen und Arbeitsmarkt
Die Erwerbsbeteiligung ist nach wie vor gering und die Arbeitslosigkeit hoch, insbesondere bei Frauen und Jugendlichen. Gehaltserhöhungen im öffentlichen Sektor im Juni 2025 hielten nicht mit den steigenden Lebenshaltungskosten Schritt: Ab Dezember 2025 deckte der monatliche Mindestlohn nur noch ein Drittel des Grundbedarfs der Haushalte und 52 Prozent des Nahrungsmittelbedarfs, sodass Haushalte nicht mehr in der Lage waren, den Grundbedarf zu decken. Dieser Druck wurde durch den schrittweisen Abbau staatlicher Subventionen – unter anderem für Kraftstoff, Kochgas und den öffentlichen Verkehr – sowie durch die Erhöhung der Brotpreise und der Stromtarife verstärkt.
Diese Maßnahmen trieben große Teile der Bevölkerung in tiefere Armut und lösten öffentliche Proteste aus. Der daraus resultierende Preisanstieg dürfte die Inflation weiter beschleunigen und bereits hohe Lebenshaltungskosten verschärfen.
b) Infrastruktur, Basisdienste und Druck auf die Systeme
Trotz anhaltender Bemühungen um die Wiederherstellung von Strom, Wasser und anderen grundlegenden Dienstleistungen bestehen nach wie vor große Lücken, auch in Gebieten, die nicht direkt von Kämpfen betroffen sind, wo Vernachlässigung und unzureichende Investitionen zu einer weiteren Verschlechterung geführt haben.
Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) waren Ende 2025 nur noch 59 Prozent der Krankenhäuser und 31 Prozent der primären Gesundheitszentren voll funktionsfähig.
7,4 Millionen Menschen mit eingeschränktem Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln und Behandlungen. Der Bildungssektor sieht sich ähnlichen Belastungen gegenüber: 40 Prozent der Schulen sind nicht funktionsfähig, 2,5 Millionen Kinder bleiben außerhalb der Schule, und weitere 1,6 Millionen sind vom Schulabbruch bedroht.
Die groß angelegte Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen hat den ohnehin fragilen syrischen Arbeitsmarkt und den überlasteten Wohnungssektor erheblich zusätzlich unter Druck gesetzt und grundlegende Infrastrukturen und Dienstleistungen erheblich geschwächt. Mit fast zwei Millionen beschädigten oder zerstörten Häusern und grundlegenden Dienstleistungen, die mit minimaler Kapazität funktionieren, haben diese Rückführungsbewegungen die Wohnkosten in die Höhe getrieben, die Schulen belastet, zusätzlichen Druck auf die Gesundheitseinrichtungen ausgeübt und die Nachfrage nach knappen Arbeitsplätzen erhöht. Das Bildungssystem steht auch vor der zusätzlichen Herausforderung, zurückkehrende Studierende zu integrieren, die im Ausland unter verschiedenen Lehrplänen und in verschiedenen Sprachen ausgebildet wurden und unter erheblichen psychischen Belastungen leiden können, die mit abrupten Veränderungen in ihrem Lebens- und Lernumfeld verbunden sind.“
„B. Überlegungen im Zusammenhang mit der Anwendung einer internen Fluchtalternative oder einer Umsiedlungsalternative (S 84 f)
Eine Entscheidung, einem Antragsteller internationalen Schutz auf der Grundlage einer vorgeschlagenen internen Fluchtalternative zu verweigern, muss auf der Beurteilung beruhen, dass der vorgeschlagene spezifische Ort die Anforderungen an Relevanz und Angemessenheit unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers erfüllt. Handelt es sich bei dem Akteur der Verfolgung um den Staat oder seine Erfüllungsgehilfen, besteht die Vermutung, dass keine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Akteur der Verfolgung um einen nichtstaatlichen Agenten, muss geprüft werden, ob der Verfolger bereit und in der Lage ist, den Antragsteller im vorgeschlagenen Umsiedlungsgebiet zu verfolgen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das UNHCR die Regierung nicht für in der Lage hält, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, Schutz zu bieten, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure der Gemeinschaft (siehe Abschnitt II.C.9).Eine Entscheidung, einem Antragsteller internationalen Schutz auf der Grundlage einer vorgeschlagenen internen Fluchtalternative zu verweigern, muss auf der Beurteilung beruhen, dass der vorgeschlagene spezifische Ort die Anforderungen an Relevanz und Angemessenheit unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Antragstellers erfüllt. Handelt es sich bei dem Akteur der Verfolgung um den Staat oder seine Erfüllungsgehilfen, besteht die Vermutung, dass keine interne Fluchtalternative zur Verfügung steht. Handelt es sich bei dem Akteur der Verfolgung um einen nichtstaatlichen Agenten, muss geprüft werden, ob der Verfolger bereit und in der Lage ist, den Antragsteller im vorgeschlagenen Umsiedlungsgebiet zu verfolgen. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass das UNHCR die Regierung nicht für in der Lage hält, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern, die von Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure bedroht sind, Schutz zu bieten, einschließlich gesellschaftlicher Formen der Verfolgung durch Familienangehörige und andere Akteure der Gemeinschaft (siehe Abschnitt römisch zwei.C.9).
In Bezug auf die Angemessenheitsbewertung verweist das UNHCR auf die Feststellungen in Abschnitt II.D zur sozioökonomischen und humanitären Lage in Syrien, einschließlich insbesondere der Tatsache, dass die humanitären Bedingungen nach wie vor schwerwiegend sind, wobei schätzungsweise 90 % der Bevölkerung in Armut leben und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – humanitäre Hilfe benötigen. Obwohl die allgemeine Sicherheit und die sozioökonomischen¬ Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren vergleichsweise besser sind, sind die öffentlichen Dienstleistungen oft unzureichend oder überlastet – auch aufgrund der Anwesenheit von Binnenvertriebenen und der erheblichen Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Das Wohnen ist extrem begrenzt, und die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Miete, sind nach wie vor sehr hoch. Die anhaltende Wirtschaftskrise verschärft diese Herausforderungen weiter, da selbst diejenigen, die erwerbstätig sind, einschließlich Regierungsangestellter, die einen erheblichen Teil der Belegschaft ausmachen, nicht genügend Einkommen verdienen, um die Grundbedürfnisse zu decken. In Bezug auf die Angemessenheitsbewertung verweist das UNHCR auf die Feststellungen in Abschnitt römisch zwei.D zur sozioökonomischen und humanitären Lage in Syrien, einschließlich insbesondere der Tatsache, dass die humanitären Bedingungen nach wie vor schwerwiegend sind, wobei schätzungsweise 90 % der Bevölkerung in Armut leben und zwei Drittel – etwa 16,5 Millionen Menschen – humanitäre Hilfe benötigen. Obwohl die allgemeine Sicherheit und die sozioökonomischen¬ Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren vergleichsweise besser sind, sind die öffentlichen Dienstleistungen oft unzureichend oder überlastet – auch aufgrund der Anwesenheit von Binnenvertriebenen und der erheblichen Rückkehr von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen. Das Wohnen ist extrem begrenzt, und die Lebenshaltungskosten, insbesondere die Miete, sind nach wie vor sehr hoch. Die anhaltende Wirtschaftskrise verschärft diese Herausforderungen weiter, da selbst diejenigen, die erwerbstätig sind, einschließlich Regierungsangestellter, die einen erheblichen Teil der Belegschaft ausmachen, nicht genügend Einkommen verdienen, um die Grundbedürfnisse zu decken.
Angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage, der anhaltenden und neuen Binnenvertreibung, der Spannungen in der Gemeinschaft und der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise hält es das UNHCR nicht für angemessen, Syrern und ehemaligen gewöhnlichen Einwohnern Syriens auf der Grundlage einer internen Flucht- oder Umsiedlungsalternative internationalen Schutz zu verweigern.“
„V. Aberkennung (S 86 ff)
Nach Art. 1 Abschnitt C Nrn. 5 und 6 der Flüchtlingskonvention von 1951 kann die Flüchtlingseigenschaft wegen grundlegender und dauerhafter Veränderungen der objektiven Umstände in dem Herkunftsland, auf dem die Flüchtlingseigenschaft beruht, beendet werden. Das UNHCR erkennt die erheblichen Verbesserungen der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz der ehemaligen Regierung im Dezember 2024 an, die im vorliegenden Dokument zum Ausdruck kommen. Es ist ebenso klar, dass diese Verbesserungen vorerst noch nicht zu einer Situation geführt haben, in der die überwiegende Mehrheit der Syrer frei von Angst vor Verfolgung oder anderen Formen ernsthaften Schadens leben kann. Vor diesem Hintergrund ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien dauerhaft und grundlegend geändert hat, sodass für alle Syrer und ehemaligen gewöhnlichen Einwohner Syriens, die aufgrund von Ereignissen vor Dezember 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden, eine allgemeine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1C Absätze 5 und 6 erklärt werden kann. Angesichts des fragilen Zustands des Wiederaufbaus und der Erholung Syriens und des realen Risikos, dass rasche groß angelegte Rückführungen nach Syrien destabilisierende Auswirkungen haben könnten, fordert der UNHCR die Staaten auf, von der Durchführung von Einstellungsmaßnahmen abzusehen, bis sich die Lage in Syrien insgesamt erheblich verbessert hat.Nach Artikel eins, Abschnitt C Nrn. 5 und 6 der Flüchtlingskonvention von 1951 kann die Flüchtlingseigenschaft wegen grundlegender und dauerhafter Veränderungen der objektiven Umstände in dem Herkunftsland, auf dem die Flüchtlingseigenschaft beruht, beendet werden. Das UNHCR erkennt die erheblichen Verbesserungen der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz der ehemaligen Regierung im Dezember 2024 an, die im vorliegenden Dokument zum Ausdruck kommen. Es ist ebenso klar, dass diese Verbesserungen vorerst noch nicht zu einer Situation geführt haben, in der die überwiegende Mehrheit der Syrer frei von Angst vor Verfolgung oder anderen Formen ernsthaften Schadens leben kann. Vor diesem Hintergrund ist das UNHCR nicht der Auffassung, dass sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien dauerhaft und grundlegend geändert hat, sodass für alle Syrer und ehemaligen gewöhnlichen Einwohner Syriens, die aufgrund von Ereignissen vor Dezember 2024 als Flüchtlinge anerkannt wurden, eine allgemeine Beendigung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Artikel 1C Absätze 5 und 6 erklärt werden kann. Angesichts des fragilen Zustands des Wiederaufbaus und der Erholung Syriens und des realen Risikos, dass rasche groß angelegte Rückführungen nach Syrien destabilisierende Auswirkungen haben könnten, fordert der UNHCR die Staaten auf, von der Durchführung von Einstellungsmaßnahmen abzusehen, bis sich die Lage in Syrien insgesamt erheblich verbessert hat.
VI. Umfassende Lösungen […]römisch sechs. Umfassende Lösungen […]
„VIII. Rückkehr nach Syrien (S 88 ff)
Das UNHCR erkennt das grundlegende Menschenrecht auf Rückkehr in sein Herkunftsland an. UNHCR ist bereit, syrische Flüchtlinge zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, da sie umfassend über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl informiert sind. In diesen Fällen unterstützt das UNHCR die freiwillige Rückkehr in Sicherheit und Würde und unter Bedingungen, die einer nachhaltigen Wiedereingliederung förderlich sind, unter Berücksichtigung der anhaltenden strukturellen Herausforderungen in Syrien, einschließlich anhaltender Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Wohnraum, Land und Eigentum, Dokumentationszwänge und begrenzter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und Existenzgrundlagen. Angesichts der zahlreichen Herausforderungen, vor denen die syrische Bevölkerung steht, einschließlich einer großen humanitären Krise, der anhaltend hohen Binnenvertreibung und der weit verbreiteten Zerstörung und Beschädigung von Häusern und kritischer Infrastruktur, fördert das UNHCR derzeit keine groß angelegte freiwillige Rückführung nach Syrien. Stattdessen betont das UNHCR die Notwendigkeit geordneter und stufenweiser Rückführungen, um die Aufnahmekapazität der aufnehmenden Gemeinschaften in Syrien nicht zu überfordern, mit dem damit verbundenen Risiko einer Destabilisierung und eines erneuten Konflikts.
Jede Unterstützung, die das UNHCR Flüchtlingen bei der Rückkehr nach Syrien gewährt, zielt darauf ab, Personen zu unterstützen, die sich freiwillig für eine Rückkehr entscheiden, wenn sie umfassend über die Lage an ihren Herkunftsorten oder in einem alternativen Gebiet ihrer Wahl informiert sind. Jede Maßnahme des UNHCR zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Syrien, einschließlich der Bemühungen um eine nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern und Binnenvertriebenen in Syrien, sollte nicht als Bewertung der Sicherheit und anderer Aspekte der Lage in Syrien für Personen, die internationalen Flüchtlingsschutz in Asylländern beantragt haben, durch das UNHCR ausgelegt werden. Freiwillige Rückkehr und erzwungene Rückkehr sind Prozesse von grundsätzlich unterschiedlichem Charakter, die unterschiedliche Verantwortlichkeiten seitens der verschiedenen beteiligten Akteure mit sich bringen.
Im Einklang mit den Verpflichtungen der Staaten zur Nichtzurückweisung sollten Flüchtlinge nicht zwangsweise zurückgeführt werden. Gleiches gilt für Personen, die Asyl beantragt haben, deren Flüchtlingseigenschaft jedoch noch nicht festgestellt wurde, und für andere Personen, deren Bedarf an internationalem Schutz nicht individuell beurteilt wurde. Ebenso sollten syrische Personen, die vorübergehenden Schutz in der Türkei genießen, nicht zwangsweise nach Syrien zurückgeführt werden. Die Lage in Syrien ist nach wie vor instabil und könnte noch einige Zeit ungewiss bleiben, was erhebliche Herausforderungen für die sichere und würdevolle Rückkehr derjenigen mit sich bringt, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen. Vor diesem Hintergrund fordert das UNHCR die Staaten auf, bei der Prüfung der erzwungenen Rückkehr derjenigen, die entschlossen sind, keinen internationalen Schutz zu benötigen, Vorsicht walten zu lassen, wobei die anhaltende und groß angelegte humanitäre Krise im Land und die potenziell destabilisierenden Auswirkungen der groß angelegten Rückkehr auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen sind.
Das UNHCR wird die Lage in Syrien weiterhin beobachten, um den Bedarf an internationalem Schutz für Syrer und ehemalige Einwohner Syriens zu bewerten.“
Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage sowie der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise nicht für angemessen, das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen, wenngleich festgehalten wird, dass sich die allgemeinen Sicherheits- und sozioökonomischen Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren aktuell vergleichsweise verbessert darstellen (vgl S 84 f). Betreffend die großflächige Aberkennung von Schutzstatus, ist UNHCR nicht der Ansicht, dass – entsprechend der Kriterien in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK – eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse in Syrien stattgefunden hat (vgl S 86). In Hinblick auf Abschiebungen nach Syrien, fordert UNHCR die Staaten auf, Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen (vgl. S 88 f). Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn berücksichtigt wird, dass eine Wohnmöglichkeit und eine Versorgung mit Nahrungsmitteln gesichert ist und ein Rückkehrer auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich durch Arbeit in der Folge selbst versorgen kann, eine Rückkehr im Einzelfall sehr wohl nicht ausgeschlossen bzw zumutbar ist (vgl dazu auch VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass angesichts der anhaltenden Besorgnis über Menschenrechtsverletzungen und -verstöße, der instabilen Sicherheitslage sowie der schweren wirtschaftlichen und humanitären Krise nicht für angemessen, das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen, wenngleich festgehalten wird, dass sich die allgemeinen Sicherheits- und sozioökonomischen Bedingungen in Damaskus und anderen großen städtischen Zentren aktuell vergleichsweise verbessert darstellen vergleiche S 84 f). Betreffend die großflächige Aberkennung von Schutzstatus, ist UNHCR nicht der Ansicht, dass – entsprechend der Kriterien in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK – eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse in Syrien stattgefunden hat vergleiche S 86). In Hinblick auf Abschiebungen nach Syrien, fordert UNHCR die Staaten auf, Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen vergleiche S 88 f). Das bedeutet im Umkehrschluss, wenn berücksichtigt wird, dass eine Wohnmöglichkeit und eine Versorgung mit Nahrungsmitteln gesichert ist und ein Rückkehrer auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann und die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich durch Arbeit in der Folge selbst versorgen kann, eine Rückkehr im Einzelfall sehr wohl nicht ausgeschlossen bzw zumutbar ist vergleiche dazu auch VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den angefochtenen Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 13, 28.02.2026 und der EUAA Country Guidance zu SYRIEN, vom 02.12.2025 sowie die aktuell im Mai 2026 ergangene UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026 HCR/PC/SYR/2026/1.
Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, der Sozialversicherung und dem Strafregister amtswegig eingeholt.
Weiters fand am 02.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis durch Befragung des BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die arabische Sprache aufgenommen wurde.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität, schulischen Ausbildung sowie Arbeitserfahrung des BF, seiner Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie auf den vorgelegten Auszug aus dem syrischen Personenregister (AS 39ff).
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und größtenteils glaubhaften Angaben im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen blieben insofern unstrittig, als dass der BF über das gesamte Verfahren angab einen Onkel in Al Hasaka zu haben, der dort mit seiner Familie (insbesondere den zwei Söhnen) leben würde (AS 79, VHS 16, 18). Wenn der BF im Zuge der mündlichen Verhandlung anführt, er sei sich nicht sicher, ob die Cousins nicht bereits im Ausland aufhältig wären, zumal der Onkel sie nie ans Telefon holen und immer angeben würde, diese seien außer Haus, ist damit nichts für ihn gewonnen (VHS 16). Diese rechtfertigenden Ausführungen wirken konstruiert und machen den Anschein das Ziel zu verfolgen den Aufenthalt von zwei weiteren männlichen Unterstützern in Syrien zu verheimlichen. Dem Vorbringen wird daher aufgrund der diesbezüglich unlogischen und widersprüchlichen Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung kein Glauben geschenkt und konnte demnach festgestellt werden, dass sich die Cousins noch in Syrien aufhalten.
Am Beginn der mündlichen Verhandlung wurde der BF befragt, ob er bei den bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt hätte, was er bejahte (VHS 4).
Die Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der BF die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und dem Bundesamt gut verstanden habe, bejahte er. Er hat insbesondere bestätigt, dass die Niederschrift der Protokolle der Einvernahmen vor dem BFA (AS 61,85) rückübersetzt worden sind (VHS 4).
Etwaige Missverständnisse oder Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bzw. Übersetzungsfehler wurden nicht geltend gemacht.
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF hat sowohl bei seiner Asylantragstellung am 15.10.2023 als auch bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.07.2024 angegeben, dass er Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen hat (AS 58).
In der nach dem Sturz des Regimes durchgeführten Einvernahme am 06.08.2025 gab der BF auf die Frage nach neuen Fluchtgründen an, dass er bei einer Rückkehr befürchten würde, dass die Kurden ihn rekrutieren würden und verwies auf die unsichere Lage. Ob er Probleme mit der derzeitigen Regierung bekommen würde, wisse er nicht (AS 81).
In der Beschwerde brachte der BF weiters vor, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch die SDF ausgesetzt wäre.
In der mündlichen Verhandlung bestätigte der BF die bisher geltend gemachten Fluchtgründe und gab dazu am Ende der Befragung an, dass sein Vater in der Türkei ihn zwingen wolle eine Cousine in Syrien zu heiraten und ihn bei Nichtbefolgung töten wolle (VHS 15, 28-29).
Die Feststellungen zur ehemaligen und aktuellen Kontrolle in der Herkunftsregion stützen sich auf die Einsicht in die genannten Länderberichte, die dort abgebildeten Karten und die tagesaktuelle Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/ und dem Vorbringen des BF (VHS 9).
2.2.1. Dem BF droht nach dem Sturz des syrischen Regimes keine reale Gefahr einer Einziehung zum bzw. keine Verfolgung oder relevante Repressalien aufgrund einer Weigerung der Ableistung des Wehrdienstes, der nicht mehr an der Macht stehenden syrischen Armee in seiner Herkunftsregion.
Seit der Machtübernahme durch die HTS unter der neuen Übergangsregierung von Ahmed AL-SHARAA (dem Führer der HTS) ist das ASSAD-Regime nicht mehr existent und ist in der Heimatregion des BF mittlerweile aufgrund des am 30.01.2026 zwischen den Kurden und der Übergangsregierung geschlossenen Waffenstillstands auch nicht mehr die SDF, sondern so wie in ganz Syrien, die neue Regierung unter Führung der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) bzw dem Präsidenten ash-Shara’ an der Macht.
Dabei wird nicht verkannt, dass der BF anführt Al-Hasakah sei gefährlich für ihn, weil die Kurden dort weiterhin an der Macht seien (VHS 15). Er räumte ein, dass es ein Abkommen zwischen den Kurden und der Regierung gebe behauptete jedoch in der Praxis seien die Kurden an der Macht. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die Kurden in der Provinz Al Hasaka noch präsent sind, jedoch ergibt sich aus den Länderberichten auch, dass keine Rekrutierungen mehr durchgeführt werden (und würde eine Rekrutierung durch die Kurden selbst bei Wahrunterstellung im Falle des BF nicht zu einem Asylgrund führen, vgl. 2.2.3.)Dabei wird nicht verkannt, dass der BF anführt Al-Hasakah sei gefährlich für ihn, weil die Kurden dort weiterhin an der Macht seien (VHS 15). Er räumte ein, dass es ein Abkommen zwischen den Kurden und der Regierung gebe behauptete jedoch in der Praxis seien die Kurden an der Macht. Diesbezüglich wird nicht verkannt, dass die Kurden in der Provinz Al Hasaka noch präsent sind, jedoch ergibt sich aus den Länderberichten auch, dass keine Rekrutierungen mehr durchgeführt werden (und würde eine Rekrutierung durch die Kurden selbst bei Wahrunterstellung im Falle des BF nicht zu einem Asylgrund führen, vergleiche 2.2.3.)
Der BF verließ im Jahr 2015 mit seiner Familie Syrien wegen des Bürgerkrieges.
Ebenso wenig wäre der BF in seiner Herkunftsregion einer asylrelevanten Verfolgung durch die aktuellen Machthaber HTS ausgesetzt. Eine potentielle Zwangsrekrutierung durch die HTS ist bei einer hypothetischen Rückkehr vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Dem BF droht in seiner Herkunftsregion auch keine asylrelevante Verfolgung durch andere Gruppierungen bzw. HTS-nahe Milizen. Das in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung erstattete unsubstantiierte Vorbringen, wonach ihm im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Bedrohung durch verschiedene bewaffnete Gruppierungen drohen würde, vermag daran nichts zu ändern.
Der BF war in Syrien nicht politisch aktiv und ist nicht Mitglied einer gegen die HTS oder anderen oppositionellen Gruppierung gerichteten Vereinigung. Er hat weder vor seiner Ausreise aus Syrien noch während seines Aufenthalts in Österreich eine politische Einstellung in einer Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass er dadurch in das Visier der HTS, oder bestimmter Milizen geraten sein könnte.
Ebenso wenig konnten konkret auf seine Familienmitglieder abgezielte Verfolgungshandlungen bzw. ein Bekanntheitsgrad seiner Familie festgestellt werden, die ihn zum Ziel einer individuellen Verfolgung durch die aktuellen Machthaber in Syrien machen würde.
Der BF gab auch nach mehrmaliger Nachfrage, welchen fluchtauslösenden Vorfall es konkret bei seinem Vater im Jahr 2015 mit den SDF gegeben habe und warum die Familie weggezogen sei, lediglich oberflächlich an, dieser sei gefoltert und wieder entlassen worden und er könne nichts Genaueres sagen, aber es sei glaublich wegen einer Rekrutierung gewesen (AS 81). Mit diesem Vorbringen zeigte der BF demnach auch keine asylrelevante Verfolgung seiner Familienmitglieder bzw. seines Vaters und damit auch keine mögliche Reflexverfolgung seiner Person auf.
Es besteht auch keine Gefahr, aufgrund der illegalen Ausreise oder der gegenständlichen Asylantragstellung in Österreich mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Dem BF droht in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung.
Eine aktuelle unmittelbare persönliche und konkrete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Zusammenhang mit einem allfälligen Wehrdienst und einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung ist auch aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die HTS, die die Kontrolle über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies ist nach wie vor dem LIB zu entnehmen (vgl 1.4.1.). Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024])Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die HTS, die die Kontrolle über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies ist nach wie vor dem LIB zu entnehmen vergleiche 1.4.1.). Zu bedenken ist, dass die HTS auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung über ausreichend Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens verfügt(e). Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, eine Generalamnestie an. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt. (https://orf.at/stories/3378405/ [16.12.2024])
Mangels substantiierten Vorbringens einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die HTS und aufgrund der Information der Länderberichte, wonach die HTS nicht gewaltsam rekrutieren, ist davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr des BF durch die HTS und die mit ihr verbündeten Rebellengruppen nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
Dass der BF aus anderen Gründen ins Visier der HTS geraten sei, und ihm eine Verfolgung zukünftig drohen würde, wurde nicht vorgebracht und ist auch kein Hinweis darauf ersichtlich, zumal er sich weder während seines Aufenthaltes in Syrien, noch während seines Aufenthalts in Österreich politisch betätigt bzw. nie eine verinnerlichte politische Einstellung zum Ausdruck gebracht hat.
Der BF hat in Syrien keine Straftaten begangen, aufgrund derer ihm Verfolgung droht.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass seitens der Opposition (demnach auch vonseiten der HTS) weder Minderheiten Schaden zugefügt noch diskriminiert werden und Wehrpflichtigen Sicherheit gewährt wird und jegliche Übergriffe untersagt werden.
Dass die einst oppositionelle und nunmehr in weiten Teilen Syriens herrschende HTS gegenüber einer Person deshalb Verfolgungshandlungen setzen sollte, weil die Person dem damaligen dem Wehrdienst für das Assad-Regime als einfacher Rekrut pflichtgemäß abgeleistet hat, ist ebenso wenig plausibel, zumal wie oben zitiert seitens der Länderberichte von einer Generalamnestie gesprochen wird und der BF bereits im Jahr 2015 Syrien verlassen hat.
Im Ergebnis kann es daher nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass der BF in seiner Heimatregion einer ihn unmittelbar und konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung durch die HTS oder anderer Gruppierungen ausgesetzt sein wird.
Wenn der BF durch seinen Rechtsvertreter mittels pauschalen Verweises vorbringt, dass die Heimatregion des BF äußerst unsicher und von ständigen bewaffneten Konflikten zwischen Gruppierungen geprägt sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die lediglich allgemein wiedergegebene Lage nicht dazu führt, dass ein individuelles asylrelevantes Verfolgungsrisiko des BF deshalb besteht. Diese Informationen aus den Länderberichten können nicht auf den Fall des BF so umgelegt werden, dass daraus eine maßgebliche Gefährdung für eine speziell ihn betreffende Verfolgung abzuleiten wäre.
Befragt nach seiner Religionsausübung als Muslim in Österreich, beschrieb er, gelegentlich zu beten und zum Großteil den Ramadan eingehalten zu haben (VHS 13). Daraus allein kann jedoch nicht geschlussfolgert werden, dass der BF aufgrund seines nicht radikalen Zugangs betreffend seine Religionsausübung bei einer Rückkehr konkrete Probleme mit der Übergangsregierung bekommen würde.
Er machte insgesamt keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in seiner XXXX , ein Vorort der Stadt Al Hasaka, Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, begründen würde.Er machte insgesamt keine konkreten vergangenen Vorfälle geltend und konnte auch keine aktuellen Risikofaktoren aufzeigen, welche eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer individuellen Verfolgung in seiner römisch 40 , ein Vorort der Stadt Al Hasaka, Hauptstadt der gleichnamigen Provinz, begründen würde.
2.2.2. Zur behaupteten drohenden Wehrdienstleistung für die SDF bzw einer Weigerung derselben oder der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung gegen die kurdischen Kräfte und deshalb drohenden Repressalien ist auf Folgendes zu verweisen:
Aufgrund des Ende Jänner 2026 geschlossenen Waffenstillstands zwischen der Übergangsregierung und den Kurden und der laufenden Integration der kurdischen Armee in die syrische Armee, gibt es keine Rekrutierungen mehr durch die Kurden mehr.
Die Kämpfe zwischen der kurdischen SDF und der Übergangsregierung sind daher beendet und wird nun das Waffenstillstandsabkommen umgesetzt.
Als der BF gefragt wird, wieso die Kurden genau für ihn eine Gefahr darstellen gab er lediglich pauschal an, es sei wegen der Zwangsrekrutierung und wer sich weigere, werde umgebracht. Nachgefragt, woher er das wisse, gab er an, das wisse jeder und das sei jedem bekannt, er habe auch viel Freunde, die ihm das erzählt haben (VHS 15).
Das vom BF durchgehend angeführte (und einzige) Vorbringen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung wegen einer drohenden Zwangsrekrutierung zum Selbstverteidigungsdienst ergibt sich daher aktuell weder aus den Länderberichten, noch konnte der BF ein damit in Verbindung stehendes konkretes persönliches Bedrohungsszenario glaubhaft machen.
Dabei wird nicht verkannt, dass sich aus den – vor dem in Rede stehenden Waffenstillstand ergangenen – Länderberichten ergibt, dass nach dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben zum „Wehrdienst" in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet sind. Laut den aktuellen Länderberichten (vgl 1.4.1.4.) hat das sogenannte „Verteidigungsbüro des Exekutivrates der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 geboren wurde, für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist. Dabei wird nicht verkannt, dass sich aus den – vor dem in Rede stehenden Waffenstillstand ergangenen – Länderberichten ergibt, dass nach dem Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben zum „Wehrdienst" in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" verpflichtet sind. Laut den aktuellen Länderberichten vergleiche 1.4.1.4.) hat das sogenannte „Verteidigungsbüro des Exekutivrates der Demokratischen Autonomen Verwaltung von Nord- und Ostsyrien“ die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Die Erklärung wurde vom Verteidigungsbüro der autonomen Verwaltung an alle Verteidigungsbüros in der Region verteilt. Darin steht, dass wer zwischen dem 01.01.1998 und dem 31.12.2005 geboren wurde, für den Dienst der Selbstverteidigung wehrpflichtig ist.
Aktuell finden jedoch keine Rekrutierungen statt. Eine Einberufung zum Wehrdienst in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien führte aber auch zuvor nicht zum Vorliegen eines Asylgrundes:
Aus den Feststellungen zur Ausgestaltung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien – die auf den zitierten Länderinformationen beruhen (vgl 1.4.) – ergibt sich insbesondere, dass der Entzug vom bzw die Verweigerung des Wehrdienstes mit Verlängerung des Wehrdienstes um einen bzw drei Monate bestraft wird und ebenso eine kurzfristige Inhaftierung erfolgen kann. Dass dabei die Haftbedingungen schlecht seien oder es etwa zur Anwendung von Folter käme, ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung wohl nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen, nachvollziehbar. Aus den Feststellungen zur Ausgestaltung des Wehrdienstes in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien – die auf den zitierten Länderinformationen beruhen vergleiche 1.4.) – ergibt sich insbesondere, dass der Entzug vom bzw die Verweigerung des Wehrdienstes mit Verlängerung des Wehrdienstes um einen bzw drei Monate bestraft wird und ebenso eine kurzfristige Inhaftierung erfolgen kann. Dass dabei die Haftbedingungen schlecht seien oder es etwa zur Anwendung von Folter käme, ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund, dass die Autonomiebehörden eine Verweigerung wohl nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung sehen, nachvollziehbar.
Dabei werden auch die Ausführungen in der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – SYRIEN – „DAANES Einberufungsbefehl bzw Einberufungen im DAANES-Gebiet vom 24.11.2025“, als Ergänzung zu jener vom 21.08.2025, nicht verkannt. Aus dieser geht zwar einerseits hervor, dass insbesondere für die Provinz AL-HASAKAH keine Hinweise auf die Durchführung von Zwangsrekrutierungen vorliegen. Anderseits wird darin auch darauf hingewiesen, dass die Lage volatil sei, und sowohl das Rekrutierungsverhalten als auch die kommunizierte Praxis der Akteure sich kurzfristig ändern könne und dass nach einer Phase ausgesetzter Rekrutierungen wieder Zwangsrekrutierungen stattfinden könnten.
Mit dem Vorliegen einer bloßen Möglichkeit einer Rekrutierung durch die Kurden, wäre für den BF demnach nichts gewonnen. Auch wenn er angibt, nicht kämpfen zu wollen (VHS 22), führte die Einberufung zum Wehrdienst bei der SDF oder die Zwangsrekrutierung dazu allein nicht zum Vorliegen eines Asylgrundes (vgl dazu insb die rechtlichen Ausführungen unter 3.1.2.). Mit dem Vorliegen einer bloßen Möglichkeit einer Rekrutierung durch die Kurden, wäre für den BF demnach nichts gewonnen. Auch wenn er angibt, nicht kämpfen zu wollen (VHS 22), führte die Einberufung zum Wehrdienst bei der SDF oder die Zwangsrekrutierung dazu allein nicht zum Vorliegen eines Asylgrundes vergleiche dazu insb die rechtlichen Ausführungen unter 3.1.2.).
Das Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach in AL HASAKA – entgegen einschlägiger Länderinformationen – nach wie vor die Kurden an der Macht seien und ein derartig hoher Rekrutierungsdruck herrschen würde, dass für den BF auch aktuell ein konkretes Risiko, von der SDF zwangsrekrutiert oder bei vermeintlicher Opposition festgenommen zu werden, bestehe, ist laut den vom BVwG ins Verfahren einführten Länderinformationen (insb 1.4.4.) nicht mehr aktuell.
Der BF hat auch sonst nicht substantiiert angeführt, dass er ins Visier der Kurden geraten wäre bzw es bereits zu Rekrutierungsversuchen gekommen sei. Er gab lediglich pauschal an, dass sich daraus eine glaubhafte und asylrelevante Verfolgung ableiten ließe (VHS 15).
Die Ausführungen vor dem BVwG blieben trotz mehrmaliger Nachfrage nur oberflächlich und vage und beinhalteten zu keinem Zeitpunkt die Schilderung von konkreten Erlebnissen oder Bedrohungen, was aufgrund der frühen Ausreise des BF im Alter von 8 Jahren auch kaum möglich ist.
Dass sich der BF gegen die kurdischen Autonomiebehörden in irgendeiner Form oppositionell betätigt hätte oder betätigen würde, wurde weder substantiiert vorgebracht, noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen. Im Gegenteil, so brachte der BF im gesamten Verfahren mehrmals vor, dass er sich nie politisch betätigt oder Mitglied einer politischen Gruppierung war und auch seine übrigen Familienmitglieder nicht politisch aktiv waren (AS 81).
Es ist somit nicht wahrscheinlich, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion eine oppositionelle Gesinnung seitens der Kurden unterstellt würde und ihm eine über eine maximal zweiwöchige Anhaltung hinausgehende Haftstrafe oder Bestrafung drohen würde.
Dass der BF in Syrien sich durch seine Ausreise der Ableistung der Selbstverteidigungspflicht entzogen hat, reicht für eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung vor dem Hintergrund der Länderberichte ebenfalls nicht, weil der BF bei einer Rückkehr in ihrem Heimatort von einer unverhältnismäßigen Strafe aufgrund der Nichtableistung der kurdischen „Selbstverteidigungspflicht“ oder aufgrund einer Einstufung als Oppositioneller nicht bedroht wäre.
Von einer allgemeinen Gefährdung aufgrund der Gesamtsituation in SYRIEN aufgrund von ehemaligen Verhaftungskampagnen ist aufgrund des Ende Jänner 2026 geschlossenen Waffenstillstands zwischen der Übergangsregierung und den Kurden nicht mehr auszugehen (mehr dazu hinsichtlich der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz).
2.2.3. Zum Vorbringen der tödlichen Drohungen des Vaters des BF
Der BF brachte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, dass sein Vater von ihm verlangen würde, nach Syrien zurückzugehen und dort eine „Cousine“ zu heiraten. In diesem Zusammenhang ist zwar glaubhaft, dass der Vater des BF ihm die in Europa gelebten „Freiheiten“ nicht erlaubt bzw diese nicht gutheißt (VHS 14, 27-29). Dass er seinen ältesten Sohn deshalb tatsächlich umbringen würde, ist jedoch vor dem Hintergrund, dass dies lediglich vom BF und seiner Mutter unsubstantiiert behauptet wird, nicht glaubhaft. Dabei wird nicht verkannt, dass der BF diesbezügliche Nachrichten seiner Mutter in der mündlichen Verhandlung vorgespielt hat. Sofern diese tatsächlich von der Mutter des BF stammen – was nicht zweifellos festgestellt werden konnte – ist in diesem Zusammenhang ins Kalkül zu ziehen, dass die Mutter nachvollziehbarer Weise emotionalisiert ist, wenn es um einen Streit zwischen Vater und Sohn geht. Davon, dass die Morddrohungen des in der Türkei lebenden Vaters ernst gemeinte Realität sind und diese den BF bei einer Rückkehr nach Syrien konkret erwarten würden, ist jedoch nicht auszugehen.
Es handelt es sich daher insgesamt um eine wenig glaubhafte Steigerung des Fluchtvorbringens und ist nicht davon auszugehen, dass der Vater des BF diesen tatsächlich aus der Türkei nach Syrien verfolgen würde, um ihn umzubringen. Dem Vorbringen kommt daher insgesamt keine Asylrelevanz zu (zumal in weiterer Folge selbst bei Wahrunterstellung auch die Anknüpfung an einen asylrelevanten Konventionsgrund nicht erkennbar wäre).
2.2.4. Im Ergebnis kann es daher nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass der BF als Araber und Sunnit in seiner Heimatregion oder auf dem Weg dorthin einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung im Zusammenhang mit einem allfälligen Wehrdienst und einer allfälligen (zwangsweisen) Rekrutierung durch die HTS oder den Kurden ausgesetzt sein wird.
2.3. Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr
Die Feststellungen ergeben sich aus den Länderfeststellungen (1.4.) in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen des BF (1.1.).
Nach Einschätzung von EUAA in ihrer neuen Country Guidance zu SYRIEN vom 02.12.2025 gibt es in SYRIEN keine Gebiete (mehr), in das Level an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde.Nach Einschätzung von EUAA in ihrer neuen Country Guidance zu SYRIEN vom 02.12.2025 gibt es in SYRIEN keine Gebiete (mehr), in das Level an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.
Dabei wird nicht verkannt, dass es dennoch möglich ist, dass dort für bestimmte Personen bei einer Rückkehr aufgrund risikoerhöhender Umstände eine reale Gefahr einer Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) besteht.
Dies ist im Einzelfall anhand der individuellen Umstände zu prüfen und ist – wie im Folgenden dargestellt – bei dem BF jedoch nicht der Fall:
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes fragil ist. Beobachter vor Ort beschreiben die Lage als unübersichtlich und unberechenbar. Die neue syrische Übergangsregierung ist bislang nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Besonders seit Jahresbeginn 2025 zeigt sich, dass die Sicherheitslage weiterhin instabil ist. Die neuen Machthaber bemühen sich zwar um Ordnung und Sicherheit, stoßen jedoch auf erhebliche Herausforderungen und insbesondere der die Sicherheitslage im Süden Syriens war im November und Anfang Dezember 2025 weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen, von denen Gemeinden in den Gouvernements Suweida, Dar'aa und Quneitra betroffen waren. Lokale Eskalationen in Verbindung mit Kontrollen an Checkpoints und vorübergehender militärischer Präsenz beeinträchtigten die Mobilität der Zivilbevölkerung und den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Länderinformationsblatt, S. 40 ff).
Darüber hinaus ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass sich Sicherheitsvorfälle in ganz Syrien insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten. Besonders betroffen sind dabei jene Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten und eines der drängendsten Probleme ist die gezielte Verfolgung von Männern, die in den Streitkräften des Regimes gedient haben.
Der BF fällt selbst nicht in die Gruppe von Regimeanhänger und weder er noch seine Familienangehörigen haben sich nicht politisch betätigt (AS 81).
Ohne die nach wie vor auftretenden Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen, die den BF nicht involvieren, im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den zitierten Länderinformationen primär gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt ohne die genannten politischen und religiösen Hintergründe ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Im Besonderen wird darauf hingewiesen, dass es nach Einschätzung von EUAA in Syrien ein (bloß) hohes Level an willkürlicher Gewalt nirgends mehr gesehen wird (EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S 71 ff).
Betreffend die Gefahr durch nicht explodierte Kampfmittelrückstände ist darauf zu verweisen, dass nach den Länderfeststellungen Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten in der Regel über der Erde und daher sichtbar sind und die größere Herausforderung in der zweiten Kategorie von Munition liegt, nämlich Landminen, wobei ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben. Dies betrifft jedoch hauptsächlich Ackerland und ist den Länderberichten zu entnehmen, dass von den Vorfällen im Jänner und Februar 2025 überwiegend Bauern etwa während der Feldarbeit betroffen waren. Wie ausgeführt, sind diese jedoch über der Erde und daher sichtbar und nach den Länderberichten sind in besonderem Maße Kinder der Gefahr von Landminen und Blindgängern ausgesetzt, da sie Blindgänger mit Spielzeug verwechseln. Auch ausgehend von den 169 Vorfällen im Jänner und Februar 2025 laut Länderberichten, was bei 59 Tagen in diesem Zeitraum im Durchschnitt rund zwei Vorfällen täglich entspricht, ist unter Berücksichtigung auch der Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 Quadratkilometer) die Gefahr für den (erwachsenen) BF durch Kampfmittelrückstände einer großen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, in einer Gesamtbetrachtung im Heimatort, bzw. bei einer Tätigkeiten als Hilfsarbeiter auf Baustellen oder in Fabriken nicht als so hoch einzuschätzen, dass er einer solchen nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre (ohne unberücksichtigt zu lassen, dass Provinzen wie Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir-ez-Zour und al-Hasaka und in geringerem Maße, Damaskus, Dara’a und Suweida stärker von Streumunition und Minen betroffen sind) (LIB 1.4.1.1.).
In einer Gesamtbetrachtung der allgemeinen Sicherheitslage in der Heimatregion des BF, Al Hasaka, ist daher davon auszugehen, dass sich diese nicht als derart gravierend darstellt, dass der BF dort als Zivilperson bloß aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt würde oder sonst einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegende Gefährdungslage für sämtliche dort aufhältige Zivilisten im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist derzeit nicht anzunehmen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage nur um eine vorübergehende Veränderung handelt, auch wenn nach den Länderfeststellungen noch Konflikte mit Überbleibseln des ehemaligen Regimes und rivalisierenden Gruppierungen bestehen. Der Umbruch in Syrien fand jedoch nunmehr bereits vor mehreren Monaten statt, Bashar al-Assad hat Syrien, wie bereits weiter oben ausgeführt, verlassen und es liegen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass er die Macht in Syrien wiedererlangen könnte und die durch sein Regime verursachten allgemeinen Sicherheitsrisiken (insbesondere die massiven Bombardements, aber auch etwa das enorme Ausmaß an Willkür etwa bei Verhaftungen von vermeintlich Oppositionellen) wieder aufflammen könnten.
Die allgemeine Sicherheitslage in Al Hasaka steht daher der Zulässigkeit der Rückführung des BF nicht entgegen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen und humanitären Lage in SYRIEN wird seitens des erkennenden Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass sich diese nach wie vor desolat darstellt und sich seit dem Sturz des Assad-Regimes auch noch nicht wesentlich verbessert hat.
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025) (LIB, S 374).
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP(SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024) (LIB, S 374)Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP(SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024) (LIB, S 374)
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit, waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024) (LIB, S 377). Schwierigkeiten Konsumgüter zu erwerben, stellen allerdings noch keine Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit dar.
Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (MültDer 11.3.2025).In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte (ImpInit/REACH 4.2025). Im Mai 2025 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo befragt. Dabei gaben 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK/SL 27.10.2025) (LIB, S 380).
Hier ist einerseits die Herkunftsregion des BF, Al Hasaka, zwar eine von den stärker betroffenen Regionen, andererseits verfügt der BF, wie festgestellt, sowohl über ein Netzwerk von Verwandtschaft und Unterstützung seiner Familie aus dem Ausland. Im Falle der Rückkehr des BF wäre er als gesunder, junger, arbeitsfähiger Mann in der Lage, eine Arbeitsstelle zu finden, zumal er seinen Lebensunterhalt bereits mit Hilfsarbeiten in der Landwirtschaft und einer Fabrik bestritten hat, sodass er damit gezeigt hat, verschiedene Arbeiten verrichten zu können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr in sein Heimatgebiet eine geeignete Arbeitsstelle finden und sich damit eine Unterkunft finanzieren können wird, oder im erweiterten Familienverband bei seinem Onkel oder seinen Cousins unterkommen wird.
Die katastrophalen Folgen des Konflikts wirken sich weiterhin schwer auf die öffentliche Gesundheit in Syrien aus. Hinsichtlich des BF, der gesund ist, sollte diese medizinische Krisenlage jedoch kein primäres Problem darstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Al Hasaka, wo der BF seinen Wohnsitz hatte, derzeit nicht derart gravierend ist, dass er dort als Zivilperson allein aufgrund seiner Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Opfer willkürlicher Gewalt oder sonst einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit wäre. Zwar ist die Lage in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin instabil, insbesondere in ländlichen Gebieten und in bestimmten Provinzen, jedoch kann unter Berücksichtigung der hohen Zahl von Rückkehrern aus dem Inland und aus dem Ausland geschlossen werden, dass es in der Provinz Rif Damaskus zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, diese jedoch kein hohes Ausmaß erreicht (EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S 77 f).
Die wirtschaftliche und humanitäre Lage stellt sich landesweit zwar desolat dar. Bei einer Rückkehr könnte der BF auf die Unterstützung durch seine die im Ausland aufhältigen Familienmitglieder und den Onkel Vorort, mit dem der BF bereits jetzt regelmäßig in Kontakt ist, zurückgreifen.
Die Eltern (insbesondere die Mutter) und Geschwister, die in der Türkei leben könnten anfängliche Startschwierigkeiten des BF finanziell abzufangen und diesen zumindest anfänglich unterstützen.
Die ansonsten schwierigen Lebensumstände in Syrien reichen nicht aus, um eine erhebliche Gefährdung von Leben oder körperlicher Unversehrtheit anzunehmen. Die derzeitige Lage steht der Rückführung des BF nicht entgegen.
Eine Rückkehr des BF in seinen Heimatort ist somit aufgrund der soeben erörterten Umstände ohne unbillige Härten möglich. Ihm würde dort aufgrund der volatilen Versorgungs-, Wirtschafts-, Gesundheits- und Sicherheitslage kein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Durch die Rückkehrhilfe kann der BF in seiner Heimatregion wieder Fuß fassen und einer Arbeit nachgehen.
Der BF ist ein junger arbeitsfähiger Mann mit einem unterstützungsfähigen familiären Netzwerk in Syrien, dadurch bzw aufgrund seiner Arbeitsleistung gesichert organisierbarer Wohnmöglichkeiten und mit Startmitteln, aufgrund der möglichen Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe. Aufgrund der zweifelsfrei festgestellten Erwerbsfähigkeit ergibt sich in einer Gesamtschau zu seiner persönlichen Lage und im Zusammenhang mit den aktuellen Verhältnissen in seinem Heimatort, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse (Wohnen, Ernährung, medizinische Basisversorgung) aus eigener Kraft zu decken.
Das Vorbringen des Rechtsvertreters in der Beschwerde, wonach unter Zitierung von Ausschnitten aus der EUAA Country Guidance vom Dezember 2025 und Ausschnitte des aktuellen Länderinformationsblattes in Syrien nach wie vor willkürliche Gewalt vorherrsche und der BF durch aufgrund von grassierender Kriminalität, Willkür von Sicherheitsorganen, willkürlicher Gewalt, Kampfmittelrückständen und Minen betroffen wäre und er mangels eines tragfähigen Unterstützungsnetzwerks und in Ermangelung verwertbarer Ressourcen bei einer Rückkehr seine Grundbedürfnisse nicht decken können wird, und dem BF daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsse, wird aufgrund der obigen Ausführungen vor dem Personenprofil des BF nicht geteilt.
Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass Länderberichte von EUAA in ihrer neuen Country Guidance zu SYRIEN vom 02.12.2025 für keine Gebiete in Syrien mehr ein Level an willkürlicher Gewalt als so hoch ansehen, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten würde und – wie oben ausführlich begründet – auch kein einschlägiges Risikoprofil des BF vorliegt, welches die pauschalen Behauptungen des Rechtsvertreters zur Sicherheitslage substantiierten würde. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass Länderberichte von EUAA in ihrer neuen Country Guidance zu SYRIEN vom 02.12.2025 für keine Gebiete in Syrien mehr ein Level an willkürlicher Gewalt als so hoch ansehen, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde und – wie oben ausführlich begründet – auch kein einschlägiges Risikoprofil des BF vorliegt, welches die pauschalen Behauptungen des Rechtsvertreters zur Sicherheitslage substantiierten würde.
In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion und dem Vorbringen des BF keine glaubhafte Anhaltspunkte für eine bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person betreffende aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen und konnte eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit der Sicherheit des BF aufgrund von bedrohenden Faktoren in Hinblick auf die Herkunftsregion des BF nicht festgestellt werden.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen, insbesondere auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Syrien, Version 13, vom 28.02.2026 und der EUAA Country Guidance zu SYRIEN, vom 02.12.2025, sowie die aktuell im Mai 2026 ergangene UNHCR Position „International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, May 2026 HCR/PC/SYR/2026/1”.
Es wird insbesondere nicht verkannt, dass die UNHCR Position von wesentlicher Bedeutung ist, weil UNHCR-Richtlinien nach stRsp des VwGH und VfGH besondere Beachtung zu schenken ist (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwN und für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668/2022). Dies wurde vom BVwG berücksichtigt, jedoch im Einzelfall begründend ausgeführt, warum aufgrund des Persönlichkeitsprofils des BF dennoch eine Rückkehr nach Syrien möglich ist (vgl dazu auch VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).Es wird insbesondere nicht verkannt, dass die UNHCR Position von wesentlicher Bedeutung ist, weil UNHCR-Richtlinien nach stRsp des VwGH und VfGH besondere Beachtung zu schenken ist (VwGH 18.4.2023, Ra 2022/18/0219, mwN und für viele etwa VfGH 19.09.2023, E 1668 aus 2022,). Dies wurde vom BVwG berücksichtigt, jedoch im Einzelfall begründend ausgeführt, warum aufgrund des Persönlichkeitsprofils des BF dennoch eine Rückkehr nach Syrien möglich ist vergleiche dazu auch VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182).
Die Feststellung zu den Herrschaftsverhältnissen bzw. aktuellen Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich darüber hinaus aus:
Liveuamap - Live Universal Awareness Map: Map of Syrian Civil War, https://syria.liveuamap.com (Zugriff am 02.06.2026).
https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html (Zugriff am 02.06.2026).
Festgestellt wird, dass die Heimatregion des BF zum Zeitpunkt der Ausreise des BF unter der Kontrolle der Kurden stand und nunmehr nach Lageänderung dort die Übergangsregierung (vormals HTS) an der Macht ist.
Die allgemeine Lageänderung wurde dem BF im Zuge der mündlichen Verhandlung zusammen mit den eingangs zitierten Quellen vorgehalten und blieb unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten)3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten)
3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht. Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).Nach der ständigen Judikatur des VwGH liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird. Auch kommt einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH vom 18.11.2015, Ra 2014/18/0162, mwN). Eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat hingegen nur dann asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030). Ob in diesem Zusammenhang eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, kommt darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 08.09.2009, 2008/23/0027, mwN). Eine mangelnde staatliche Schutzgewährung setzt nicht voraus, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden (VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). In diesem Zusammenhang hat der Betroffene die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darzustellen (EGMR 07.07.1987, Nr 12877/87, Kalema/Frankreich).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
In gleicher Weise setzt auch der Unionsgesetzgeber in der Statusrichtlinie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine im Entscheidungszeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 (oder das Fehlen von Schutz vor solch einer Handlung) voraus, die gemäß Art. 9 Abs. 3 in einer Verknüpfung zu den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen stehen muss (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 27)In gleicher Weise setzt auch der Unionsgesetzgeber in der Statusrichtlinie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine im Entscheidungszeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlung gemäß Artikel 9, (oder das Fehlen von Schutz vor solch einer Handlung) voraus, die gemäß Artikel 9, Absatz 3, in einer Verknüpfung zu den in Artikel 10, genannten Verfolgungsgründen stehen muss vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 27)
Um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu gelten, muss eine Handlung gemäß Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b). Art. 9 Abs. 2 Statusrichtlinie zählt demonstrativ Handlungen auf, die als Verfolgung iSd Abs. 1 gelten können: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (lit. a), diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen (lit. b), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Art. 12 Abs. 2 Statusrichtlinie fallen (lit. e), sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f).Um als Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A GFK zu gelten, muss eine Handlung gemäß Artikel 9, Absatz eins, Statusrichtlinie entweder aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Litera a,), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist (Litera b,). Artikel 9, Absatz 2, Statusrichtlinie zählt demonstrativ Handlungen auf, die als Verfolgung iSd Absatz eins, gelten können: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Litera a,), diskriminierende gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen (Litera b,), eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Litera c,), die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Litera d,), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikel 12, Absatz 2, Statusrichtlinie fallen (Litera e,), sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Litera f,).
In Art. 10 Abs. 1 lit. a bis e Statusrichtlinie werden die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe und politische Überzeugung näher umschrieben und definiert. Abs. 2 leg.cit. legt fest, dass es für die Begründetheit der Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung unerheblich ist, ob er Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.In Artikel 10, Absatz eins, Litera a bis e Statusrichtlinie werden die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Verfolgungsgründe der Rasse, Religion, Nationalität, bestimmte soziale Gruppe und politische Überzeugung näher umschrieben und definiert. Absatz 2, leg.cit. legt fest, dass es für die Begründetheit der Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung unerheblich ist, ob er Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192). Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 erst dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber „in der Heimatregion seines Herkunftsstaats“ Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche etwa VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, stellt für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw. die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen (vgl. VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022 Ra 2021/18/0250).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Das BVwG bzw. die entscheidende Behörde hat sich mit der zum Entscheidungszeitpunkt herrschenden Einberufungssituation zu beschäftigen vergleiche VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384, mwN; VwGH 03.05.2022 Ra 2021/18/0250).
3.1.2. Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall
3.1.2.1. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, erweisen sich die vom BF als „Fluchtgründe“ vorgebrachten möglichen Verfolgungsszenarien vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen als nicht glaubhaft bzw. als maßgeblich unwahrscheinlich, weshalb es ihm insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung mit maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist u.a., dass eine „Verfolgung“ mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
3.1.2.2. Mit dem in der ersten Einvernahme vor dem BFA erstattetem Vorbringen betreffend das ehemalige Assad Regime (welche vom BF auch nicht vorgebracht wurden), kann keine Bedrohung von asylrechtlicher Relevanz mehr ausgemacht werden, zumal sich dieses gegen die nicht mehr existierende syrische Regierung richtet.
Aufgrund der Information der Länderberichte, wonach die nunmehrigen Machthaber, HTS, nicht gewaltsam rekrutieren, ist davon auszugehen, dass dem BF seitens der aktuellen Machthaber keine reale Gefahr droht, zumal er auch nicht vorbrachte jemals ins Visier der HTS bzw. der Übergangsregierung gekommen zu sein bzw. eine individuelle Bedrohung niemals konkret ins Treffen führte.
Auch hinsichtlich seiner Familienmitglieder droht dem BF vor dem Hintergrund der maßgeblichen Länderberichte und mangels einschlägigem Risikoprofil der Familienmitglieder keine asylrelevante Verfolgung bzw. Reflexverfolgung. Auch frühere Verfolgungshandlungen gegen die Familie des BF seitens der HTS oder anderer Milizen haben sich nicht ergeben und sind auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Hinsichtlich einer Gefahr weiterer HTS-naher Milizen im Heimatgebiet des BF gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine asylrelevante Bedrohung des BF.
3.1.2.3. Dem BF droht auch keine asylrelevante Verfolgung durch die Kurden:
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, ist gegenständlich weder davon auszugehen, dass es aufgrund des Ende Jänner 2026 geschlossenen Waffenstillstands zwischen der Übergangsregierung und den Kurden und der Integration der kurdischen Armee in die syrische Armee noch Rekrutierungen durch die Kurden gibt, noch, dass dem BF ansonsten im Falle einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht seitens der SDF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, oder eine unverhältnismäßige Sanktion im Sinne der oben zitierten Judikatur droht (vgl dazu auch VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027 zur Asylrelevanz von Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung). Auch glaubhafte Verfolgungshandlungen gegen die Familie des BF haben sich nicht ergeben und sind auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter 2.2. dargestellt wurde, ist gegenständlich weder davon auszugehen, dass es aufgrund des Ende Jänner 2026 geschlossenen Waffenstillstands zwischen der Übergangsregierung und den Kurden und der Integration der kurdischen Armee in die syrische Armee noch Rekrutierungen durch die Kurden gibt, noch, dass dem BF ansonsten im Falle einer Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht seitens der SDF eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, oder eine unverhältnismäßige Sanktion im Sinne der oben zitierten Judikatur droht vergleiche dazu auch VwGH 28.03.2023, Ra 2023/20/0027 zur Asylrelevanz von Haftstrafen bei Wehrdienstverweigerung). Auch glaubhafte Verfolgungshandlungen gegen die Familie des BF haben sich nicht ergeben und sind auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Im Übrigen stellt, nach der Rechtsprechung des VwGH, die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN und VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Im Übrigen stellt, nach der Rechtsprechung des VwGH, die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes sowie der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes die Gewährung von Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern und Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2023, Ra 2023/20/0027, mwN und VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).
Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist nach der Rechtsprechung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl zum Ganzen etwa VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018).Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist nach der Rechtsprechung jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018).
Der BF hätte daher auch im gegenständlichen Falle bei einer allfälligen Weigerung, den Wehrdienst für die SDF abzuleisten, vor dem Hintergrund der Gegebenheiten im Selbstverwaltungsgebiet in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur seitens der SDF keine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung gedroht, (vgl VwGH 14.12.2023, Ra 2023/19/0144-10). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl zu alldem zuletzt VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).Der BF hätte daher auch im gegenständlichen Falle bei einer allfälligen Weigerung, den Wehrdienst für die SDF abzuleisten, vor dem Hintergrund der Gegebenheiten im Selbstverwaltungsgebiet in Zusammenschau mit der zitierten Judikatur seitens der SDF keine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung gedroht, vergleiche VwGH 14.12.2023, Ra 2023/19/0144-10). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche zu alldem zuletzt VwGH 31.10.2023, Ro 2023/19/0002, mwN).
Mangels Vorliegen von glaubhaften Schilderungen des BF einer oppositionellen Gesinnung gegen die Kurden fällt sie nicht unter die in den UNHCR-Erwägungen SYRIEN vom März 2021 angeführte Risikogruppe der „Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner der Syrian Democratic Forces (SDF) / Volksschutzeinheiten (YPG), der Partei der Demokratischen Union (PYD) und der Institutionen der Autonomieregion sind“, da es sich bei ihr weder um einen vermeintlichen noch tatsächlichen Gegner der SDF/PYD/YPG handelt und weder sie noch ihre Familie Verbindungen zum IS oder der SNA haben bzw ihnen dies unterstellt wird (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik SYRIEN fliehen, 6. Aktualisierte Fassung, März 2021 S. 143 ff.). Auch in den von EUAA erarbeiteten Risikoprofilen wird festgehalten, dass das Risiko einer Zwangsrekrutierung ohne Hinzutreten weiterer Faktoren noch keinen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund der GFK impliziert. Wie bereits festgehalten, sind beim BF keine weiteren glaubhaften Umstände hervorgekommen, die sie aus Sicht der SDF als oppositionell erscheinen lassen würden.
3.1.2.4. Zum Vorbringen betreffend die Morddrohungen durch den Vater
Wie beweiswürdigend bereits festgehalten wurde, war das diesbezügliche Vorbringen weder glaubhaft noch wäre bei Wahrunterstellung ein Konnex zu einem asylrelevanten Konventionsgrund erkennbar.
3.1.2.4. Das weitere Vorbringen des BF beschränkte sich auf die allgemeine volatile Sicherheitslage, welcher in Folge hinsichtlich der Prüfung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 Rechnung getragen wird. 3.1.2.4. Das weitere Vorbringen des BF beschränkte sich auf die allgemeine volatile Sicherheitslage, welcher in Folge hinsichtlich der Prüfung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 Rechnung getragen wird.
Im Ergebnis kann es daher nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in sein Heimatgebiet unmittelbar und konkret einer asylrelevanten Verfolgung durch irgendeine Partei droht.
Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.
Die allgemeine Lage in Syrien ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, haben sich insbesondere keine Anhaltspunkte ergeben, welche mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf ein aktuell bestehendes, ernstliches Interesse der (ehemaligen) HTS bzw. der neuen syrischen Übergangsregierung konkret an der Person des BF schließen lassen würden.
Zwar ergeben sich aus den Länderfeststellungen – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – mögliche Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der BF, ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, war nie in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst in irgendeiner Form für das ehemalige Assad-Regime tätig. Er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und war auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt.
Der BF gehört auch nicht den Alawiten, Schiiten oder Christen an, die nach den Länderfeststellungen vermehrten Angriffen ausgesetzt sein können, dies insbesondere dann, wenn sie mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung standen oder in Verbindung gebracht werden. Eine besondere Exposition des BF, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Außerdem nimmt der BF auch keine maßgebliche oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber ein.
Es haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Die Fluchtgründe des BF weisen keinen asylrechtlich relevanten Aspekt auf.
3.1.2.3. Es ist dem BF daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien sowie des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten):
3.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl III NR 139/2018 (in Folge: EMRK), Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder (2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Europäische Menschenrechtskonvention, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, NR 139 aus 2018, (in Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von einer realen Gefahr („real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Um von einer realen Gefahr („real risk") im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird.
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Ebenso ist in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Artikel 3, MRK (weiterhin) anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird vergleiche jüngst VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß § 8 Abs. 3a hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht, gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage in Übereinstimmung mit dem EGMR ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039).In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein wird (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff; 29.04.2022, Khasanov und Rakhmanov gg. Russland [Grosse Kammer], 28492/15 u.a., Rz 110).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein wird (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff; 29.04.2022, Khasanov und Rakhmanov gg. Russland [Grosse Kammer], 28492/15 u.a., Rz 110).
3.2.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des BF sowie den aktuellen Länderberichten ist nicht zu erkennen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde. Insbesondere gibt es nach Einschätzung von EUAA in ganz Syrien keine Gebiete mehr, in welchem das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S 71 ff).3.2.3. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsgrundlage und in Zusammenschau mit den oben getroffenen Feststellungen zur Person des BF sowie den aktuellen Länderberichten ist nicht zu erkennen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde. Insbesondere gibt es nach Einschätzung von EUAA in ganz Syrien keine Gebiete mehr, in welchem das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch ist, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S 71 ff).
Bei dem BF handelt es sich um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der die Landessprache Arabisch als Muttersprache beherrscht. Er ist zwar mit 8 Jahren aus Syrien ausgereist, wurde jedoch in einer syrischen Großfamilie sozialisiert und spricht Arabisch. Auch wenn die Kernfamilie des BF in der Türkei lebt, ist davon auszugehen, dass er durch seinen Onkel und die Cousins in Al Hasaka und über dessen Kontakte ein unterstützungsfähiges Netzwerk wird aufbauen können, welches ihm bei anfänglichen Startschwierigkeiten und einer Unterkunftssuche helfen könnte.
Es ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und -willige BF aufgrund seiner zumindest grundlegenden Schulbildung und jahrelangen Berufserfahrung als Arbeiter in der Türkei im Fall einer Rückkehr seinen eigenen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Arbeit als Tagelöhner in Fabriken oder in der Landwirtschaft wird bestreiten können. Es ist auch davon auszugehen, dass insbesondere die Mutter und die Brüder des BF, ihn aus der Türkei finanziell unterstützen werden.
Aus dem oben zitierten EUAA-Bericht vom Dezember 2025 ergibt sich auch, dass Im Juli 2024 bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden. Dabei gaben nur 12 % der Befragten an, dass sie nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten. Die Mehrheit derer, die ausreichend Lebensmittel bereitstellen konnten, lebte in Damaskus mit 21 %, gefolgt von Aleppo mit 14 %.
Auch aus der Person des BF ergeben sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung der aus Art 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen.Auch aus der Person des BF ergeben sich – wie beweiswürdigend ausgeführt – keine subjektiven Gründe, weshalb eine Rückführung nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung der aus Artikel 2 und 3 EMRK sowie Nr. 6 und 13 ZPEMRK entspringenden Rechte für maßgeblich wahrscheinlich erachten lassen.
Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist (vgl. etwa UNHCR, Region Flash Update #55 Syria situation crisis vom 28.11.2025), geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre. Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist vergleiche etwa UNHCR, Region Flash Update #55 Syria situation crisis vom 28.11.2025), geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen – die EU hat ihre wirtschaftlichen Sanktionen nunmehr zur Gänze aufgehoben – und der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet.
Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde somit den Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. § 57 AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Der Aufenthalt des BF ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist diese zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 FPG. Der BF hat das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG nicht behauptet, und kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervor.3.3.1. Paragraph 57, AsylG 2005 regelt die „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der BF die Voraussetzungen für eine derartige Aufenthaltsberechtigung erfüllt. Der Aufenthalt des BF ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist diese zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Der BF hat das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG nicht behauptet, und kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren nicht hervor.
Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Spruchpunkt III. als unbegründet und war folglich abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit auch in Bezug auf den Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet und war folglich abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des Bescheides) und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V. des Bescheides):3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides) und zur Abweisung der Beschwerde gegen die Feststellung, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien, vorzunehmen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien, vorzunehmen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
3.4.2. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Art 3 EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.3.4.2. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Artikel 3, EMRK verstößt, soweit die diesfalls drohende Verletzung nicht zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgt.
3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Art 8 EMRK bzw. § 9 Abs 1 und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass der BF kein Familienleben und auch kein stark ausgeprägtes Privatleben in Österreich entfaltet hat. Ein Onkel lebt zwar in Wien, zu diesem besteht jedoch weder ausgeprägter Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus gibt er lediglich an Freunde aus Drittstaaten aus seiner Asylunterkunft zu haben, von denen er jedoch die Nachnamen nicht kenne (VHS 13).3.4.3. Hinsichtlich der Abwägung nach Artikel 8, EMRK bzw. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG ist darauf zu verweisen, dass der BF kein Familienleben und auch kein stark ausgeprägtes Privatleben in Österreich entfaltet hat. Ein Onkel lebt zwar in Wien, zu diesem besteht jedoch weder ausgeprägter Kontakt noch ein Abhängigkeitsverhältnis. Darüber hinaus gibt er lediglich an Freunde aus Drittstaaten aus seiner Asylunterkunft zu haben, von denen er jedoch die Nachnamen nicht kenne (VHS 13).
Hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen hat der BF lediglich vorgebracht einen Deutschkurs besucht zu haben (A1 Deutschkurs, Abschlussdatum 28.08.2024), er verfügt jedoch kaum über Deutschkenntnisse (VHS 12,13). Er arbeitet nicht und lebt von der Grundversorgung (AS 82).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die VwGH-Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier nicht vorliegenden – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl 2008/18/0720); er besitzt aktuell – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich; der BF ist seit insgesamt nicht ganz 3 Jahren in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründete sich sein derzeitiger Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit den nunmehr weggefallenen Fluchtgründen bzw. unglaubhaften Bedrohungen begründet war. In diesem Zusammenhang ist auch auf die VwGH-Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier nicht vorliegenden – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl 2008/18/0720); er besitzt aktuell – vom asylverfahrensrechtlichen Aufenthaltsrecht abgesehen – kein Aufenthaltsrecht in Österreich; der BF ist seit insgesamt nicht ganz 3 Jahren in Österreich, das heißt jedenfalls kürzer als fünf Jahre (siehe zur Relevanz dieser Grenze VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191, auch wenn sich daraus kein Automatismus ergibt), aufhältig. Darüber hinaus gründete sich sein derzeitiger Aufenthalt nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit den nunmehr weggefallenen Fluchtgründen bzw. unglaubhaften Bedrohungen begründet war.
Der BF verfügt aktuell über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Er ist hier nicht Mitglied in Vereinen oder einer anderen Organisation. Er hat keine besondere Integrationsleistung aufzuweisen.
Der BF hat demgegenüber noch Bindungen zu seinem Heimatstaat. Er hat seine ersten Lebensjahre in Syrien verbracht und dort noch für einige Zeit die Grundschule besucht, kann fließend die Landessprache Arabisch als Muttersprache und wurde innerhalb einer syrischen Großfamilie sozialisiert, weshalb davon auszugehen ist, dass er mit den Gepflogenheiten Vorort vertraut sein wird. Es wird dabei nicht außer Acht gelassen, dass der BF bereits im Alter von etwa 8 Jahren Syrien verlassen hat und in der Türkei aufgewachsen ist. Dennoch hat er nach wie vor Bindungen an seine Herkunftsregion, über seinen Onkel ms, mit dem er monatlichen Kontakt hat und der ihn beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten unterstützt hat. Außerdem hat er Kontakt zu seiner Familie (insbesondere Mutter und Geschwister), die zwar in der Türkei leben, aber dennoch dort verwurzelt sind. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der BF in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates wieder wird eingliedern können.
Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Gesamt betrachtet überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die dargestellten Interessen des BF, insbesondere im Hinblick auf die als schwerwiegend zu beurteilenden Interessen an einem geordneten Fremden-, Asyl- und Zuwanderungswesen.
Daher ist die Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzuweisen.
3.4.4. Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung zulässig ist. Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder NR 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. 3.4.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung zulässig ist. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder NR 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
Die Voraussetzungen des § 50 Abs 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs 1 AsylG 2005, jene des § 50 Abs 2 FPG jenen von § 3 Abs 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG bereits verneint. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, jene des Paragraph 50, Absatz 2, FPG jenen von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des BVwG bereits verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklären würde. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Pressemitteilung vom 24.09.2025 darauf hingewiesen, dass er die Geltung einer im August 2025 erlassenen einstweiligen Anordnung, mit der er die Abschiebung eines Syrers aus Österreich gestoppt hatte, nicht verlängert wird (siehe dazu unter https://hrrf.de/egmr-laesst-syrien-anordnung-auslaufen/ [abgefragt am 26.01.2026]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mehrfach anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls bedeuten muss (siehe ua VfGH 18.09.2025, E 1539/2025; 16.12.2025, E 3542/2025). Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklären würde. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Pressemitteilung vom 24.09.2025 darauf hingewiesen, dass er die Geltung einer im August 2025 erlassenen einstweiligen Anordnung, mit der er die Abschiebung eines Syrers aus Österreich gestoppt hatte, nicht verlängert wird (siehe dazu unter https://hrrf.de/egmr-laesst-syrien-anordnung-auslaufen/ [abgefragt am 26.01.2026]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mehrfach anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls bedeuten muss (siehe ua VfGH 18.09.2025, E 1539 aus 2025,; 16.12.2025, E 3542 aus 2025,).
Die Abschiebung des BF nach Syrien ist daher zulässig.
3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des Bescheides):3.5. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da gegen den BF eine Rückkehrentscheidung verhängt wurde und weder besondere Umstände, die dieser bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, hervorgekommen sind, noch der BF solche behauptet hat sowie auch keinen Termin für seine Ausreise bekannt gegeben hat, ist die Beschwerde gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben zitierte Rechtsprechung des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Asylantragstellung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wehrdienstverweigerung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W136.2321045.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026