TE Bvwg Beschluss 2026/6/5 L519 2301827-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2026
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Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L519 2301827-2/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt West, vom 27.05.2026, Zl. 1371418105-260543655, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt West, vom 27.05.2026, Zl. 1371418105-260543655, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Partei (in weiterer Folge kurz als „P“ bezeichnet), ist Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum Islam. Sie brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in Österreich am 03.10.2023 den 1. Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der damaligen Erstbefragung brachte sie zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor, dass sie vor ihrem Mann, welcher sie töten wolle, geflüchtet sei.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA gab sie zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass sie vor ihrem Mann geflüchtet sei und sich von ihm scheiden lassen wolle. Er sei gewalttätig, habe sie geschlagen und sich nicht um die Familie gekümmert.

2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.10.2024 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 01.10.2024 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

3. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2025, Zl. L519 2301827-1 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 25.03.2025 in Rechtskraft.

4. Am 27.04.2026 brachte die am selben Tag aus der BRD rücküberstellte P den gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der Erstbefragung gab sie zu ihren Gründen für den Folgeantrag zusammengefasst an, dass sie dieselben Gründe wie im ersten Verfahren habe. Ihr Mann sei damals auf der Suche nach ihr gewesen. Ob er noch nach ihr suche, könne sie nicht sagen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen durch die EASt West am 12.05.2026 bzw. am 27.05.2026 gab die P zu ihrer Ausreisemotivation zusammengefasst an, dass sich nichts geändert habe und sie keine anderen Probleme habe. Sie sei auch nicht von staatlicher Seite verfolgt. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie Probleme mit ihrem Exehemann.

Am 27.05.2026 wurde der P der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.Am 27.05.2026 wurde der P der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde.

8. Der Verfahrensakt des BFA wurde der Gerichtsabteilung L519 am 01.06.2026 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.

Zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Türkei geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit dem BFA davon aus, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei seit der Entscheidung des BVwG vom 24.03.2025 nicht maßgeblich geändert oder gar verschlechtert hat. Die türkischen Sicherheitsorgane sind im Fall strafrechtswidriger Übergriffe im familiären Umfeld fähig und willens, Schutz zu gewähren. Es stehen in derartigen Fällen von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen auch Opferschutzeinrichtungen, Frauenhäuser etc. zu Verfügung. Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, ein Annäherungsverbot oder eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

Die 45-jährige P ist eine gesunde, arbeitsfähige Frau. Sie ist StA. der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Muslima. Sie stammt aus XXXX Provinz Konya, zuletzt lebte sie vor ihrer Ausreise mit ihren 3 Kindern in der Stadt XXXX . Dass die P mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet und/oder von diesem geschieden wäre, kann mangels Vorlage entsprechender diesbezüglicher Originalurkunden nicht festgestellt werden. Die P beherrscht neben der Nationalsprache türkisch auch die kurdische Sprache. Aufgrund der Vorlage der Originalidentitätskarte der P kann deren Identität festgestellt werden.Die 45-jährige P ist eine gesunde, arbeitsfähige Frau. Sie ist StA. der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und Muslima. Sie stammt aus römisch 40 Provinz Konya, zuletzt lebte sie vor ihrer Ausreise mit ihren 3 Kindern in der Stadt römisch 40 . Dass die P mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet und/oder von diesem geschieden wäre, kann mangels Vorlage entsprechender diesbezüglicher Originalurkunden nicht festgestellt werden. Die P beherrscht neben der Nationalsprache türkisch auch die kurdische Sprache. Aufgrund der Vorlage der Originalidentitätskarte der P kann deren Identität festgestellt werden.

Die P hat in der Türkei 5 Jahre die Schule besucht und ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft bestritten.

In der Herkunftsregion der P leben deren Mutter sowie 2 Kinder der P im Haus des Bruders der P, welcher sich in der Schweiz aufhält und seine Mutter finanziell unterstützt. Die ältere Tochter der P ist verheiratet und lebt bei ihrem Ehemann. 2 Schwestern der P leben ebenfalls in XXXX in einer Eigentumswohnung bzw. der Landwirtschaft des Ehegatten einer der Schwestern. Die P hat zumindest mit ihrer Mutter regelmäßig telefonisch Kontakt.In der Herkunftsregion der P leben deren Mutter sowie 2 Kinder der P im Haus des Bruders der P, welcher sich in der Schweiz aufhält und seine Mutter finanziell unterstützt. Die ältere Tochter der P ist verheiratet und lebt bei ihrem Ehemann. 2 Schwestern der P leben ebenfalls in römisch 40 in einer Eigentumswohnung bzw. der Landwirtschaft des Ehegatten einer der Schwestern. Die P hat zumindest mit ihrer Mutter regelmäßig telefonisch Kontakt.

Die P reiste am 28.09.2023 auf dem Luftweg legal von der Türkei nach Serbien und von dort illegal und schlepperunterstützt bis nach Österreich, wo sie am 03.10.2023 ihren 1. Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom 01.10.2024 bzw. Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2025 vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in die Türkei verfügt, welcher die P nie Folge leistete. In der Folge begab sich die P zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt illegal in die BRD, von wo sie am 27.04.2026 nach Österreich rücküberstellt wurde, wo sie noch am selben Tag den gegenständlichen 2. Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der P bei einer Rückkehr in die Türkei tatsächlich Gefahr durch ihren (Ex-) Lebenspartner drohen würde oder dass sie im Fall strafrechtswidriger Übergriffe keinen Schutz durch staatliche Sicherheitskräfte erhalten könnte.

Die P stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der P auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern und als Reinigungskraft zu arbeiten.

Die P kam der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung im 1. Verfahren und somit ihrer gesetzlichen Obliegenheit zur Rückkehr in die Türkei beharrlich nicht nach, sondern setzte ihren Aufenthalt in der EU nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrigerweise in der BRD fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei völlig gleich gebliebenem Sachverhalt offensichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.

Die P ist erneut untergetaucht und seit 28.05.2026 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

In Österreich leben außer 2 Cousins keine Familienangehörigen der P. In der BRD leben 2 Onkel, in der Schweiz ein Bruder und ein Onkel. Ein Abhängigkeitsverhältnis diesen gegenüber war nicht feststellbar. Die Deutschkenntnisse der P sind derart gering, dass nicht einmal eine Konversation auf einfachem Niveau möglich ist. Die P ist nicht selbsterhaltungsfähig und kam auch nicht hervor, dass sie während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet jemals ernsthafte Bestrebungen in diese Richtung unternommen hätte. Inwieweit eine gerade einmal 1-monatige Tätigkeit in der Gastronomie überhaupt legal war, kann mangels Vorlage einer Originalbeschäftigungsbewilligung nicht festgestellt werden. Sie ist weder Mitglied in einem österr. Verein noch in einer österr. Organisation und kam auch keine ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit der P zu Tage. Die P ist im Bundesgebiet strafrechtlich bislang unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakte.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb in Bezug auf die P im Wesentlichen gleich:

Die P brachte im nunmehrigen (wie auch bereits im ersten) Verfahren gleichlautend vor, dass sie auf der Flucht vor ihrem (Ex-) Lebenspartner in der Türkei sei. Dieses Vorbringen wurde jedoch bereits im ersten Asylverfahren aus folgenden Erwägungen heraus als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant gewertet:

„In Anbetracht ihrer Ausführungen im Zuge des Verfahrens spricht gegen eine individuelle Bedrohung der Beschwerdeführerin, dass sich die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren im Hinblick auf die gewalttätigen Übergriffe ihres behaupteten Ehemannes sowie der von ihr bei der Polizei zur Anzeige gebrachten Übergriffe auf widersprechende und lediglich vage Angaben stützt, die insbesondere von keinen vorgelegten Beweismitteln gestützt werden:

Das Bundesverwaltungsgericht hält eingangs fest, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum ausreisekausalen Ereignis insgesamt vage, oberflächlich und pauschal sind. In der freien Schilderung der Gründe, aus denen sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, beschränkte sie sich auf wenige, kaum konkretisierbare Ereignisse, die durchwegs nicht den Eindruck vermittelten, sie sei von intensiven Übergriffen ihres behaupteten Ehemannes massiv betroffen bzw. beeinträchtigt gewesen. So konnte sie auch die konkret gegen sie gerichteten gewalttätigen Übergriffe ihres behaupteten Ehemannes sowie ihre polizeilichen Anzeigen gegen ihn in der Vergangenheit im Zuge der Beschwerdeverhandlung weder konkretisieren noch im E-Devlet veranschaulichen. In der Beschwerdeverhandlung zu allfälligen Problemen bei ihrer Rückkehr gefragt, zeichnete sich ihre Aussage ferner durch detailarme sowie emotionslose Schilderungen aus und stützte sie sich lediglich auf Vermutungen sowie sie im Zuge der Befragung zu ihrem Ausreisegrund mehrmals von der erkennenden Richterin auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren hingewiesen werden musste:

„(…) Rl: Wer konkret verfolgt Sie in der Türkei bzw. wer würde Sie im Fall einer Rückkehr dorthin verfolgen?

P: Am meisten wegen ihm. lch möchte ihn nicht einmal namentlich erwähnen. Nachgefragt, er heißt XXXX . Er ist ein Psychopath und er hat Gewalt gegenüber mich ausgeübt. Es gibt keine anderen Gründe.P: Am meisten wegen ihm. lch möchte ihn nicht einmal namentlich erwähnen. Nachgefragt, er heißt römisch 40 . Er ist ein Psychopath und er hat Gewalt gegenüber mich ausgeübt. Es gibt keine anderen Gründe.

(…)

Rl: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Türkei?

P: Er wird mich umbringen, das ist 100%ig garantiert.

Rl: Warum würde er Sie jetzt umbringen wollen?

P: lch war mehrmals seiner Gewalt ausgesetzt. Er hat mir mit dem Messer gedroht und ich war schon oft Opfer seiner Gewalt.

Rl: Sie haben zuletzt auch mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Wieso kam es davor noch nicht zu einer Mordtat?

P: Er hat mich schon oft mit Messerstichen verletzt. lch konnte seine Folter nicht mehr ertragen, was auch der Grund ist warum ich die Flucht ergriff.

Rl: Hat es in der Vergangenheit bereits konkret gegen lhre Person gerichtete Vorfälle gegeben? Wenn ja: Wie viele Vorfälle und wann und wo genau fanden diese statt?

P: Die Vorfälle haben nie aufgehört. Er war auch mehrere Male aufgrund dessen im Gefängnis.

Rl: Sie haben betreffend die Gewalttaten lhres Mannes eine Strafanzeige gemacht?

P: Ja, mehrmals, aber es hat nichts gebracht.

Rl: Haben Sie diesbezüglich Dokumente?

P: Um ins e-devlet einsteigen zu können. Damit er mich nicht mehr erreicht, habe ich es vernichtet.

Rl: VORHALT: Sie können mir nicht erklären, dass Sie das e-devlet vernichtet haben, hierzu benötigt man lediglich eine lnternetverbindung und die Zugangsdaten und Sie können mir nicht erzählen, dass ihr Mann nachrichtendienstliche Erhebungen durchführen kann, um an lhre Daten zu kommen.

P: lch habe in der Türkei jemanden ersucht, der mit meiner lD Nummer und mit meinen Zugangsdaten einsteigt, aber man bekommt meinen Zugang zu meinem Akt. lch habe auch eine E-Mail an eine Behörde in Grieskirchen geschickt, das die Scheidungsunterlagen beinhaltet.

(…)

Rl: Geben Sie mir die Zugangsdaten zu lhrem e-devlet.

Die P schreibt ihre Zugangsdaten auf einen Zettel (wird der VHS als Beilage A beigelegt)

Beim ersten Versuch mittels Dolmetscherin ins e-devlet einzusteigen, erschien die RückmeIdung: ,,Zugangsdaten falsch ".

(…)

Rl: Haben Sie irgendwelche Dokumente, die belegen, dass lhr Mann aufgrund der gewalttätigen Übergriffe lediglich Sie betreffend im Gefängnis war?

P: lch habe mehrmals meine Anzeige erstattet. Weswegen er konkret ins Gefängnis kam weiß ich nicht. lch weiß es nur bei einem Mal.

Rl wiederholt die Frage.

P: Er bekam lediglich eine Wegweisung. lm e-Devlet gäbe es Beweise. Das scheint auch im e-devlet auf.

Rl: Sind Sie zu einer strafgerichtlichen Verhandlung jemals als Opfer bzw. Zeugin geladen worden?

P: Ja.

Rl: Nennen Sie mir genaue Details.

P: Konkrete Daten kann ich ihnen jetzt nicht nennen, aber aufgrund dieses Verfahrens konnte ich mich scheiden lassen.

(…)

Rl: Wo ist das Schriftstück betreffend die Wegweisung?

P: Wurde das lhnen nicht geschickt? lm e-Devlet scheint es auf.

Rl: Haben Sie eine einstweilige Verfügung beantragt?

P: Sie dauerte 6 Monate, aber er hat die Regel nicht befolgt.

(…)

Rl VORHALT: Nach türkischem Recht besteht die Möglichkeit, dass ein Straftäter bei Nichteinhaltung einer Wegweisung eine elektronische Fußfessel bekommt. Haben sie das beantragt?

P: Warum haben sie das dann nicht gemacht?

Rl: Gab es weitere Wegweisungen?

P: Ja. Nachgefragt, kurz nach meiner Scheidung im Jahr 2015. Damit meine ich diese eine Wegweisung.

Rl wiederholt die Frage erneut

P: Es gab nur diese eine. (…)“

Auf Grund der geschilderten Vorfälle kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere keine vermeintliche Gefährdung der Beschwerdeführerin zu einem zeitlichen Konnex zur Ausreise 2023 erkannt werden: So stützt sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung auf gewalttätige Übergriffe, welche sie bei den Sicherheitsbehörden im Jahr 2015 zuletzt zur Anzeige brachte. Erst auf Befragung der Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung gab die Beschwerdeführerin schließlich an, zuletzt 2022 gewalttätigen Übergriffen ihres Mannes ausgesetzt gewesen zu sein; dass sie diese bei der örtlichen Sicherheitsbehörde zur Anzeige gebracht habe, wurde von ihr nicht vorgebracht. Zu den Drohungen ihres behaupteten Ehemannes von der Richterin davor befragt, äußerte sich die Beschwerdeführerin auf die dezidierte Frage und Vorgabe, die Vorkommnisse möglichst detailgetreu zu schildern, hinsichtlich der Übergriffe des Widersachers weder besonders konkret noch detailliert: Die gänzliche Unterlassung von Ausführungen betreffend die persönlichen Drohungen, er würde ihr die Kinder wegnehmen im Jahr 2014 und der ergebnislosen Anzeige bei den örtlichen Sicherheitsbehörden, welche die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen, sprechen insgesamt nicht für einen Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten. Als maßgeblich erachtet das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich, inwieweit bestimmte Übergriffe Betroffener sowie die behauptete Wegnahme der Kinder überhaupt potentiell geeignet sind, in den Augen der Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates ein (strafrechtliches) Bedrohungsbild oder gar eine zivilrechtliche Streitigkeit, wie jene einer Obsorge, zu erfüllen, das es von der örtlichen Sicherheitsbehörde zu bekämpfen gilt.

Auch auf mehrmaliges dezidiertes Nachfragen der Richterin, warum es 2 Kindern nach wie vor möglich ist, problemlos bei der Mutter der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat zu leben, der behauptete Ehemann der Beschwerdeführerin aber nur bei ihrer Rückkehr drohe, ihr die Kinder wegzunehmen, sprechen die spekulativen sowie sich widersprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht für den Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten: Insbesondere auf den Vorhalt der erkennenden Richterin, ob es nicht ein effektives Druckmittel sei, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar in die Türkei zurückkehre, wenn er die bei ihrer Mutter derzeit aufhältigen Kinder wegnehmen würde, antwortete sie ausweichend: „Ich könnte nicht zurückkehren, da mein Leben nicht sicher wäre. Meine Mutter hat gesagt, dass er Benzin über mich gießen und mich vor ihren Augen verbrennen werde.“

Ihre Schilderungen waren auch hinsichtlich einer zeitlichen Eingrenzung, wann ihr behaupteter Ehemann diese Drohungen gegenüber ihrer Mutter ausgesprochen haben soll, weder besonders konkret noch detailliert, sondern führte die Beschwerdeführerin lediglich aus: „Ich weiß das konkrete Datum nicht.“ . Insgesamt war sie weder in der Lage konkrete Angaben oder eine zeitliche Einordnung der Übergriffe auf sie zu machen, noch konnte sie ein konkretes Datum der angeblichen Drohungen während ihres Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet nennen, welche ihrer Mutter zuletzt von ihm mitgeteilt worden sein sollen. Die vagen und detailarmen Ausführungen sprechen jedenfalls nicht für einen Wahrheitsgehalt des Vorgebrachten.

Wenn die Beschwerdeführerin insbesondere in der Beschwerdeschrift vorbringt, dass die Sicherheitsorgane im Herkunftsstaat während der gewalttätigen Übergriffe auf sie nicht schutzwillig gewesen seien, ist hierzu anzumerken, dass den vorliegenden Länderinformationen nicht entnommen werden kann, dass seitens der staatlichen Sicherheitsbehörden betreffend Gewalt an Frauen keine Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates gegeben sei. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Beschwerdeführerin schon in der Vergangenheit von gewalttätigen Übergriffen betroffen gewesen wäre, wäre ihr die Möglichkeit unbenommen gewesen, sich an die Sicherheitsbehörden zu wenden bzw. mit Hilfe eines Anwalts bei Gericht gegen den Widersacher vorzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Ansicht, dass die Polizei – wie im Übrigen in allen Ländern dieser Welt - zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im Vorhinein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Insbesondere bei gewalttätigen Übergriffen, wie sie im Zuge des Verfahrens durch ihre behauptete Krankenakte, aus denen eine schwere Körperverletzung nachweislich ersichtlich sein sollte - welche die Beschwerdeführerin aber weder im verwaltungsbehördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegte -, wäre anzunehmen, dass die Sicherheitsorgane situativ amtswegig die körperlichen Übergriffe auf die Beschwerdeführerin zur Anzeige gebracht hätten, wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer von intensiven körperlichen Übergriffen und damit Eingriffen in ihre körperliche Integrität durch ihren behaupteten Ehemann geworden. Dass die Beschwerdeführerin sohin ihren behaupteten Anspruch auf internationalen Schutz vor dem BFA auf ein mit ihrem eigenen Vorbringen nicht nachweisbar in Zusammenhang zu bringendes Bescheinigungsmittel stützt, nährt ebenfalls Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Person und rechtfertigt bereits dies daher den Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Zweck der Erlangung von Asyl konstruiert ist und nicht auf Tatsachen beruht.

Ferner war die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch nicht in der Lage eine Heiratsurkunde oder die von ihr ins Treffen geführte Scheidung und behauptete neuerliche standesamtliche Vermählung zu bescheinigen. Auch die von ihr behauptete Fahndung nach ihrer Person, welche im Herkunftsstaat vom Ehegatten veranlasst worden sein soll, konnte sie nicht nachweisen. Dass von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens kein einziges Beweismittel bzw. Dokument zur Verehelichung mit bzw. Scheidung von XXXX sowie seinen zur Strafanzeige gebrachten gewalttätigen Übergriffe im Zuge der Ehe bzw. ausgeschriebenen Fahndung ihrer Person bei Interpol von ihr vorgelegt wurden, nährt insgesamt Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens bzw. Standpunktes noch weiter. Ferner war die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch nicht in der Lage eine Heiratsurkunde oder die von ihr ins Treffen geführte Scheidung und behauptete neuerliche standesamtliche Vermählung zu bescheinigen. Auch die von ihr behauptete Fahndung nach ihrer Person, welche im Herkunftsstaat vom Ehegatten veranlasst worden sein soll, konnte sie nicht nachweisen. Dass von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens kein einziges Beweismittel bzw. Dokument zur Verehelichung mit bzw. Scheidung von römisch 40 sowie seinen zur Strafanzeige gebrachten gewalttätigen Übergriffe im Zuge der Ehe bzw. ausgeschriebenen Fahndung ihrer Person bei Interpol von ihr vorgelegt wurden, nährt insgesamt Zweifel am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens bzw. Standpunktes noch weiter.

Tatsächlich zeigt sich – insbesondere im Lichte der Länderberichte -, dass der türkische Staat bzw. die sicherheitsbehördlichen Einrichtungen gegenüber Gewalt an Frauen jeglicher Ausprägung schutzfähig und –willig sind. So verpflichtet das Gesetz die Polizei und die lokalen Behörden, Überlebenden von Gewalt oder von Gewalt bedrohten Personen verschiedene Schutz- und Unterstützungsleistungen zu gewähren. Gewalt gegen Frauen sowie sexuelle Übergriffe, inklusive Vergewaltigung - auch in der Ehe - sind unter Strafe gestellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 44), und zwar mit zwei bis zehn Jahren Freiheitsentzug bei Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs und mindestens zwölf Jahren bei Verurteilung wegen Vergewaltigung oder sexueller Nötigung (USDOS 20.3.2023a, S. 79).

Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende kurdische Frau – einem hohen Risiko ausgesetzt, (auch/wieder) Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden und die belangte Behörde die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen sowie den fehlenden staatlichen Schutz außer Acht gelassen hätte, weist das Bundesverwaltungsgericht schließlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme bezüglich ihrer ebenfalls alleinstehenden Mutter vorbringt, der es problemlos möglich ist im Herkunftsstaat als alleinstehende Frau, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, zu leben bzw. die Kinder der Beschwerdeführerin groß zu ziehen (OZ 6, S. 13). So gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass sich der Alltag ihrer Kinder „Gut, schön.“ in der Türkei gestalte, demnach die alleinstehende Mutter problemlos in XXXX mit ihren Enkelkindern leben kann. Insbesondere im Hinblick auf die männlichen Verwandten in Form ihrer Schwager, welche sich nach wie vor in der Herkunftsregion aufhalten, ist abseits der weiter oben dargelegten Schutzfähigkeit und –willigkeit des Staates, eine Sicherheit durch männliche Familienmitglieder im Herkunftsstaat bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin ebenfalls gegeben. Wenn in der Beschwerde moniert wird, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende kurdische Frau – einem hohen Risiko ausgesetzt, (auch/wieder) Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden und die belangte Behörde die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Frauen sowie den fehlenden staatlichen Schutz außer Acht gelassen hätte, weist das Bundesverwaltungsgericht schließlich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme bezüglich ihrer ebenfalls alleinstehenden Mutter vorbringt, der es problemlos möglich ist im Herkunftsstaat als alleinstehende Frau, der kurdischen Volksgruppe zugehörig, zu leben bzw. die Kinder der Beschwerdeführerin groß zu ziehen (OZ 6, S. 13). So gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Beschwerdeverhandlung an, dass sich der Alltag ihrer Kinder „Gut, schön.“ in der Türkei gestalte, demnach die alleinstehende Mutter problemlos in römisch 40 mit ihren Enkelkindern leben kann. Insbesondere im Hinblick auf die männlichen Verwandten in Form ihrer Schwager, welche sich nach wie vor in der Herkunftsregion aufhalten, ist abseits der weiter oben dargelegten Schutzfähigkeit und –willigkeit des Staates, eine Sicherheit durch männliche Familienmitglieder im Herkunftsstaat bei der Rückkehr der Beschwerdeführerin ebenfalls gegeben.

In Anbetracht ihrer weiteren Angaben im Verfahren beschränkte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gewalttätigen Übergriffe in der Vergangenheit nur auf die Ausführung „viele“ und sprach lediglich von Vorfällen, welche sie im Zuge der dezidierten Nachfrage der Richterin kaum bis gar nicht konkretisieren konnte. Das Bundesverwaltungsgericht erblickt damit in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den gewalttätigen Übergriffen und der mangelnden Schutzfähigkeit bzw. - willigkeit der türkischen Sicherheitsbehörden auf Grund ihrer vagen, detailarmen und widersprüchlichen Behauptungen ein gesteigertes Vorbingen, zumal eine Asylwerberin, die beispielsweise tatsächlich von ihrem Widersacher auf derart gravierende Weise mit einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Integrität konfrontiert wurde und deshalb ihren Herkunftsstaat verlässt, dazu bei der entsprechenden Gelegenheit im Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz zuletzt in der Beschwerdeverhandlung fraglos nähere und gleichbleibende Angaben machen würde. Bei der Beschwerdeführerin war das gerade nicht der Fall.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin in der freien Schilderung in der Beschwerdeverhandlung genaue Angaben zur Anzahl der Vorfälle sowie einer präzisen Ortsangabe, bis auf die dezidierte Nachfrage durch die erkennende Richterin, unterlässt.

Feststeht, dass die Beschwerdeführerin sich bis zu ihrer Ausreise Ende September 2023 seit der letzten behaupteten Wegweisung im Jahr 2015 im Herkunftsstaat aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Widersachers gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen haben könnte, ist nicht erkennbar und wurden diesbezüglich auch keine Beweismittel dargelegt oder waren Eintragung aus dem e-Devlet ersichtlich, die ein (laufendes) Verfahren auf Grund gewalttätiger Übergriffe durch den behaupteten Widersacher XXXX nachweisen würden. Dass hinsichtlich XXXX - aufgrund seiner Straftaten sicherheitsbehördliche Ermittlungstätigkeiten geführt wurden - konnte die Beschwerdeführerin auf dezidiertes Verlangen der erkennenden Richterin nicht nachweisen oder gar glaubhaft vorbringen, insbesondere da sie auch keine weiteren Angaben zum Verlauf des Verfahrens tätigen oder gar eine strafgerichtliche Verurteilung von ihm vorlegen konnte. Feststeht, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise Ende September 2023 unbehelligt in der Herkunftsregion verbleiben konnte. Feststeht, dass die Beschwerdeführerin sich bis zu ihrer Ausreise Ende September 2023 seit der letzten behaupteten Wegweisung im Jahr 2015 im Herkunftsstaat aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihres Widersachers gegenwärtig oder für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat nachteilige Folgen haben könnte, ist nicht erkennbar und wurden diesbezüglich auch keine Beweismittel dargelegt oder waren Eintragung aus dem e-Devlet ersichtlich, die ein (laufendes) Verfahren auf Grund gewalttätiger Übergriffe durch den behaupteten Widersacher römisch 40 nachweisen würden. Dass hinsichtlich römisch 40 - aufgrund seiner Straftaten sicherheitsbehördliche Ermittlungstätigkeiten geführt wurden - konnte die Beschwerdeführerin auf dezidiertes Verlangen der erkennenden Richterin nicht nachweisen oder gar glaubhaft vorbringen, insbesondere da sie auch keine weiteren Angaben zum Verlauf des Verfahrens tätigen oder gar eine strafgerichtliche Verurteilung von ihm vorlegen konnte. Feststeht, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise Ende September 2023 unbehelligt in der Herkunftsregion verbleiben konnte.

Sollte für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr an den Herkunftsort – aus welchen Gründen auch immer – nicht in Betracht kommen, besteht darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative in Großstädten wie Istanbul, Izmir etc. Dass die Beschwerdeführerin in diesen Städten frei von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung leben kann, bedarf in Anbetracht der Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keiner weiteren Erörterung.

Insofern die Beschwerdeführerin vermeint, infolge ihrer Rückkehr auf Grund des anhängigen Scheidungsverfahrens und der Gewalttätigkeit ihres behaupteten Ehemannes von diesem bedroht, getötet und verfolgt zu werden, stützt sich ihr Vorbringen auf widersprechende Angaben bzw. auf kein einziges Beweismittel und rechtfertigt bereits dies daher den Schluss, dass das Vorbringen nicht auf Tatsachen beruht.

Betreffend ihrer Rückkehrbefürchtungen merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die ausreisekausalen Ereignisse als nicht glaubhaft bzw. nicht asylrelevant vorgebracht angesehen werden können. Einen anderen Grund, weshalb die Beschwerdeführerin im Rückkehrfall von staatlicher und/oder privater Seite in asylrelevanter Weise bedroht werden sollte, hat sie im Verfahren nicht substantiiert vorgebracht. Trotz Belehrung, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, zuletzt in der mündlichen Verhandlung, beschränkte sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtungen auf eine aus kurzen Sätzen bestehende – spekulative – Antwort, die im vagen Bereich blieb. Dies indiziert im Besonderen, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung insbesondere von privaten Akteuren, wie jene ihres behaupteten Ehemannes, bei einer Rückkehr keine besondere Bedeutung beimisst, andernfalls sie gleichbleibende und detaillierte Angaben zu ihren Befürchtungen getätigt hätte sowie relevante Dokumente in Vorlage gebracht hätte.

In Anbetracht ihrer Reiseroute stellte die Beschwerdeführerin in keinem der von ihr durchreisten Staaten einen Asylantrag und konnte sie auch in der Beschwerdeverhandlung nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb sie nicht in einem der durchreisten Staaten einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dass sich die Beschwerdeführerin etwa in Ungarn als einem Staat der Europäischen Union, mag ihr Zielland auch Österreich oder Deutschland gewesen sein, von einer Asylantragstellung hätte abhalten lassen, wäre im Falle einer tatsächlichen Verfolgung(sgefahr) im Herkunftsstaat nicht naheliegend, weshalb auch dieses Verhalten der Beschwerdeführerin nicht dafür spricht, dass sie ihren Herkunftsstaat im Jahr 2023 wegen einer tatsächlichen Gefahr verlassen hat. Insoweit kann der Schluss gezogen werden, dass es der Beschwerdeführerin nicht darum ging, einer Verfolgung in ihrem Heimatland zu entgehen, sondern sie ihren Antrag in Österreich stellen wollte. Die Beschwerdeführerin sah es hier offenbar als erforderlich an, schlepperunterstützt mittels Beauftragung einer kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Durch- bzw. Einreise in ihr Zielland zu erreichen, um einen rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen…….“

Ein neues bzw. erweitertes Vorbringen wurde im nunmehrigen Verfahren nicht erstattet. Vielmehr betonte die P am 12.05.2026, dass sich nichts geändert hat: „Es hat sich nichts geändert, das ist ja mein Fluchtgrund, hätte ich etwas anderes sagen sollen, befragt, das ist mein Fluchtgrund (Probleme mit dem Ehemann), soll ich denn lügen, es hat sich nichts geändert, ich habe keine anderen Probleme, ich bin auch nicht staatlich verfolgt.“

Die belangte Behörde ging auch zu Recht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen.Die belangte Behörde ging auch zu Recht davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen.

In Bezug auf die individuelle Lage der P in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der P im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.

2.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:

„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor.

Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der neuerliche Antrag der P voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach-noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergab. Dem nunmehrigen Vorbringen der P kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet, zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Im Übrigen wurde seitens der P stets betont, dass ihre Gründe dieselben seien wie bereits im ersten Asylverfahren.

Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass die P im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde.

Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der P in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert. Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben der P in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.

Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E 22. Juli 2011, 2011/22/0138; E 9. September 2013, 2013/22/0215).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E 10. Dezember 2013, 2013/22/0362;

E 29. Mai 2013, 2011/22/0013).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E 13. Oktober 2011, 2011/22/0065).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E 22. Juli 2011, 2011/22/0112).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E 11. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).

 

Im gegenständlichen Fall sind seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen eingetreten, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften.

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat als aussichtsreich anzunehmen ist (Ein Identitätsdokument liegt vor.) und dass die gegenständliche Antragstellung offensichtlich im bereits beschriebenen Sinn von Anfang an rechtsmissbräuchlich erfolgte.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der von der EASt West vorgelegte mündlich verkündete Bescheid als rechtmäßig dar. Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass das BFA im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugängig ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der von der EASt West vorgelegte mündlich verkündete Bescheid als rechtmäßig dar. Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Gericht davon aus, dass das BFA im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von seinem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch machte und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugängig ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG).

Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löste das Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löste das Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.

Aufgrund der obigen Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non refoulement

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L519.2301827.2.00

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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