TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 G311 2330600-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2026
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Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G311 2330600-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über XXXX , geboren am XXXX , auf Dauer unzulässig ist. XXXX , geboren am XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über römisch 40 , geboren am römisch 40 , auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 , geboren am römisch 40 , wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Antrag vom XXXX , eingeschrieben sowie per E-Mail am XXXX an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt, begehrte die Beschwerdeführerin (BF) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Zugleich wurden eine von ihrer damaligen Rechtsvertretung verfasste Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Ebenso wurden zeitgleich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG für ihren Vater XXXX und ihren Bruder XXXX eingebracht.Mit Antrag vom römisch 40 , eingeschrieben sowie per E-Mail am römisch 40 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) übermittelt, begehrte die Beschwerdeführerin (BF) die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Zugleich wurden eine von ihrer damaligen Rechtsvertretung verfasste Antragsbegründung sowie mehrere Beweismittel in Vorlage gebracht. Ebenso wurden zeitgleich Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für ihren Vater römisch 40 und ihren Bruder römisch 40 eingebracht.

Mit Schreiben des BFA vom XXXX erging ein Verbesserungsauftrag, mit welchem der Vater der BF, die BF sowie ihr Bruder aufgefordert wurden jeweils ein Lichtbild, eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument (in Original und Kopie), eine Geburtsurkunde samt Übersetzung (in Original und Kopie), sonstige Urkunden samt Übersetzung (in Original und Kopie) sowie ein Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung (in Original und Kopie) bzw. ein Nachweis hinsichtlich der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (in Original und Kopie) vorzulegen. Diesbezüglich wurde der BF und ihren Angehörigen ein persönlicher Termin übermittelt.Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 erging ein Verbesserungsauftrag, mit welchem der Vater der BF, die BF sowie ihr Bruder aufgefordert wurden jeweils ein Lichtbild, eine schriftliche Antragsbegründung, ein gültiges Reisedokument (in Original und Kopie), eine Geburtsurkunde samt Übersetzung (in Original und Kopie), sonstige Urkunden samt Übersetzung (in Original und Kopie) sowie ein Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung (in Original und Kopie) bzw. ein Nachweis hinsichtlich der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit (in Original und Kopie) vorzulegen. Diesbezüglich wurde der BF und ihren Angehörigen ein persönlicher Termin übermittelt.

Am XXXX nahm die BF den persönlichen Termin bei der belangten Behörde wahr und reichte sämtliche Unterlangen ein.Am römisch 40 nahm die BF den persönlichen Termin bei der belangten Behörde wahr und reichte sämtliche Unterlangen ein.

Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch vor dem BFA statt. Im Zuge der Einvernahme wurden weitere Schulzeugnisse der BF vorgelegt. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch vor dem BFA statt. Im Zuge der Einvernahme wurden weitere Schulzeugnisse der BF vorgelegt.

Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend wurde ausgeführt, dass ihre Aufenthaltsdauer in Österreich nicht zu ihren Gunsten angerechnet werden könne. Sie sei nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen, und sei ihr Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht positiv beschieden worden, da ihr Vater wissentlich eine Aufenthaltsehe eingegangen sei um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, sich im Bundesgebiet niederzulassen und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erwirken. Die BF besuche derzeit zwar eine Schule, jedoch überwiege in ihrem Fall das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen im konkreten Fall zulässig und verhältnismäßig.

Mit Bescheiden vom XXXX bzw. vom XXXX wurden die Anträge des Vaters sowie des Bruders der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise erteilt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Falle des Vaters wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen.Mit Bescheiden vom römisch 40 bzw. vom römisch 40 wurden die Anträge des Vaters sowie des Bruders der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, keine Frist für eine freiwillige Ausreise erteilt sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Falle des Vaters wurde ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die BF sowie ihr Vater und ihr Bruder durch ihre damalige Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , eingeschrieben sowie per E-Mail am XXXX an die belangte Behörde übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde und führten darin aus, dass sich der Vater seit XXXX – somit seit beinahe acht Jahren – im Bundesgebiet befinde. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einem Haushalt. Die BF sowie sein Vater und ihr Bruder seien sehr gut im Bundesgebiet integriert und hätten zahlreiche Freundschaften aufgebaut. Die BF und ihr Bruder hätten die Schule in Österreich besucht. Die BF und ihre Angehörigen würden nach Titelerteilung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wollen. So beabsichtige die BF als Köchin arbeiten zu wollen. Gegen diesen Bescheid erhoben die BF sowie ihr Vater und ihr Bruder durch ihre damalige Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , eingeschrieben sowie per E-Mail am römisch 40 an die belangte Behörde übermittelt, vollinhaltlich Beschwerde und führten darin aus, dass sich der Vater seit römisch 40 – somit seit beinahe acht Jahren – im Bundesgebiet befinde. Er lebe mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einem Haushalt. Die BF sowie sein Vater und ihr Bruder seien sehr gut im Bundesgebiet integriert und hätten zahlreiche Freundschaften aufgebaut. Die BF und ihr Bruder hätten die Schule in Österreich besucht. Die BF und ihre Angehörigen würden nach Titelerteilung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen wollen. So beabsichtige die BF als Köchin arbeiten zu wollen.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, die angefochtenen Bescheide aufheben und der BF den Aufenthaltstitel erteilen, die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den Bescheid beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.

Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dies wurde damit begründet, dass den angefochtenen Bescheiden keine besondere Begründung, welche über die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu entnehmen und lediglich mit dem illegalen Aufenthalt der BF begründet worden sei.Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als dass Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Dies wurde damit begründet, dass den angefochtenen Bescheiden keine besondere Begründung, welche über die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu entnehmen und lediglich mit dem illegalen Aufenthalt der BF begründet worden sei.

Mit Schriftsatz vom XXXX gab der damalige Rechtsvertreter der BF die Vollmachtsauflösung bekannt. Mit Schriftsatz vom römisch 40 gab der damalige Rechtsvertreter der BF die Vollmachtsauflösung bekannt.

Am XXXX fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF sowie ihr Vater, ihr Bruder und eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.Am römisch 40 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, an der die BF sowie ihr Vater, ihr Bruder und eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.

Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde eine Schulbesuchsbestätigung der BF vom XXXX sowie eine Schulplatzzusage für das Schuljahr 2025/26 vom XXXX vorgelegt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde eine Schulbesuchsbestätigung der BF vom römisch 40 sowie eine Schulplatzzusage für das Schuljahr 2025/26 vom römisch 40 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist bosnische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht aufgrund des aktenkundigen bosnischen Reisepasses fest. Die BF wurde in Sarajevo geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat im Heimatland die Grundschule besucht. Ihre Muttersprache ist bosnisch. Sie ist ledig und kinderlos sowie gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie Reisepass der BF, AS 14; Geburtsurkunde, im Akt von XXXX , AS 119; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 13; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , AS 81 f.)Die BF ist bosnische Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht aufgrund des aktenkundigen bosnischen Reisepasses fest. Die BF wurde in Sarajevo geboren und ist dort aufgewachsen. Sie hat im Heimatland die Grundschule besucht. Ihre Muttersprache ist bosnisch. Sie ist ledig und kinderlos sowie gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie Reisepass der BF, AS 14; Geburtsurkunde, im Akt von römisch 40 , AS 119; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 13; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , AS 81 f.)

Die BF weist laut Zentralen Melderegister seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX ) Die BF weist laut Zentralen Melderegister seit römisch 40 eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )

Im Bundesgebiet befinden sich ihr Vater XXXX , geb. XXXX sowie ihr Bruder XXXX , geb. XXXX . Die Ehe ihrer Eltern wurde im Jahr XXXX geschieden und hat ihr Vater am XXXX die ungarische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX in XXXX /Serbien geehelicht. Diese Ehe ist nach wie vor aufrecht. Der Beschwerde ihres Bruders XXXX gegen die Abweisung seines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu G311 XXXX stattgegeben, ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG – „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Ihrem Vater XXXX wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu G311 XXXX eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt sowie die Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. (vgl. Übersetzung bosnisches Scheidungsurteil vom XXXX , im Akt von XXXX , AS 148 ff.; serbische Heiratsurkunde vom XXXX , im Akt von XXXX , AS 147; Erkenntnis BVwG XXXX G311 XXXX , Erkenntnis BVwG XXXX G311 XXXX ) Im Bundesgebiet befinden sich ihr Vater römisch 40 , geb. römisch 40 sowie ihr Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 . Die Ehe ihrer Eltern wurde im Jahr römisch 40 geschieden und hat ihr Vater am römisch 40 die ungarische Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 /Serbien geehelicht. Diese Ehe ist nach wie vor aufrecht. Der Beschwerde ihres Bruders römisch 40 gegen die Abweisung seines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu G311 römisch 40 stattgegeben, ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG – „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. Ihrem Vater römisch 40 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu G311 römisch 40 eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt sowie die Dauer des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt. Im Übrigen wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. vergleiche Übersetzung bosnisches Scheidungsurteil vom römisch 40 , im Akt von römisch 40 , AS 148 ff.; serbische Heiratsurkunde vom römisch 40 , im Akt von römisch 40 , AS 147; Erkenntnis BVwG römisch 40 G311 römisch 40 , Erkenntnis BVwG römisch 40 G311 römisch 40 )

Die BF stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte XXXX , wobei sie sich auf die Ehe ihres Vaters mit einer ungarischen Staatsbürgerin berief. Mit Bescheid des XXXX vom XXXX Zl. XXXX wurde der Antrag der BF vom 24.09.2019 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte habe, da ihr Vater eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und der Antrag ihres Vaters auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wiederaufgenommen und zurückgewiesen worden sei und sie sich daher nicht auf die Angehörigeneigenschaft als Steifkind einer EWR-Bürgerin berufen könne. Die BF hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX GZ XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. (vgl. Bescheid XXXX vom XXXX AZ XXXX , AS 99 ff.; Erkenntnis LVwG XXXX vom XXXX GZ XXXX , AS 103 ff.)Die BF stellte am römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte römisch 40 , wobei sie sich auf die Ehe ihres Vaters mit einer ungarischen Staatsbürgerin berief. Mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde der Antrag der BF vom 24.09.2019 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) abgewiesen. Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte habe, da ihr Vater eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und der Antrag ihres Vaters auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wiederaufgenommen und zurückgewiesen worden sei und sie sich daher nicht auf die Angehörigeneigenschaft als Steifkind einer EWR-Bürgerin berufen könne. Die BF hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. vergleiche Bescheid römisch 40 vom römisch 40 AZ römisch 40 , AS 99 ff.; Erkenntnis LVwG römisch 40 vom römisch 40 GZ römisch 40 , AS 103 ff.)

Die BF war somit nie zum unionsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, da im Falle ihres Vaters eine feststellende Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf die von ihm mit einer ungarischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe ergangen war und die BF sich bei der Beantragung der Aufenthaltskarte darauf gestützt hatte. Die BF war somit nie zum unionsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, da im Falle ihres Vaters eine feststellende Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf die von ihm mit einer ungarischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe ergangen war und die BF sich bei der Beantragung der Aufenthaltskarte darauf gestützt hatte.

Vor diesem Hintergrund ist ebenso festzustellen, dass es sich bei der Ehe des Vaters der BF um eine Aufenthaltsehe handelte, welche einzig zu dem Zweck geschlossen wurde, ihrem Vater, der BF sowie ihrem Bruder einen legalen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

Die Familie des Vaters der BF besitzt ein Haus in XXXX /Bosnien. Dort leben noch ihr Onkel und ihre Tante. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5)Die Familie des Vaters der BF besitzt ein Haus in römisch 40 /Bosnien. Dort leben noch ihr Onkel und ihre Tante. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 5)

Die BF hat im Bundesgebiet im Schuljahr 2019/20 sowie im Schuljahr 2020/21 die Öffentliche Mittelschule XXXX besucht. Im Schuljahr 2021/22 hat die BF die 9. Schulstufe in der Öffentliche Fachmittelschule XXXX positiv abgeschlossen. Seit dem Schuljahr 2022/23 besucht sie die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX . (vgl. Schulbesuchsbestätigung Schulbesuchsbestätigung der Öffentlichen Mittelschule XXXX vom XXXX und vom XXXX , AS 62 f.; XXXX , Jahres- und Abschlusszeugnis der Öffentlichen Fachmittelschule XXXX vom XXXX , AS 68; Schulnachricht Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom XXXX , AS 67; Jahreszeugnis Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom XXXX , AS 95; Schulnachricht Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom XXXX , AS 97; Schulbesuchsbestätigung Schulnachricht Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom XXXX )Die BF hat im Bundesgebiet im Schuljahr 2019/20 sowie im Schuljahr 2020/21 die Öffentliche Mittelschule römisch 40 besucht. Im Schuljahr 2021/22 hat die BF die 9. Schulstufe in der Öffentliche Fachmittelschule römisch 40 positiv abgeschlossen. Seit dem Schuljahr 2022/23 besucht sie die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 . vergleiche Schulbesuchsbestätigung Schulbesuchsbestätigung der Öffentlichen Mittelschule römisch 40 vom römisch 40 und vom römisch 40 , AS 62 f.; römisch 40 , Jahres- und Abschlusszeugnis der Öffentlichen Fachmittelschule römisch 40 vom römisch 40 , AS 68; Schulnachricht Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom römisch 40 , AS 67; Jahreszeugnis Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom römisch 40 , AS 95; Schulnachricht Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom römisch 40 , AS 97; Schulbesuchsbestätigung Schulnachricht Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe vom römisch 40 )

Die BF ist bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. (vgl. AJWEB-Auszug vom XXXX )Die BF ist bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. vergleiche AJWEB-Auszug vom römisch 40 )

Die BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) Die BF ist in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des bosnischen Reisepasses der BF, welcher eine Gültigkeit bis zum XXXX aufweist, aktenkundig. Dass die BF in Sarajevo geboren wurde, geht aus ihrer im Akt seines Vaters einliegenden Geburtsurkunde sowie ihrem Reisepass hervor. Die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich ihrer in Bosnien absolvierten Schulausbildung waren glaubhaft. Ihre Muttersprach steht zweifelsfrei fest. Die BF hat in der Einvernahme vor dem BFA angegeben ledig und kinderlos zu sein weiters sind keine Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF zutage getreten. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren ist eine Kopie des bosnischen Reisepasses der BF, welcher eine Gültigkeit bis zum römisch 40 aufweist, aktenkundig. Dass die BF in Sarajevo geboren wurde, geht aus ihrer im Akt seines Vaters einliegenden Geburtsurkunde sowie ihrem Reisepass hervor. Die Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich ihrer in Bosnien absolvierten Schulausbildung waren glaubhaft. Ihre Muttersprach steht zweifelsfrei fest. Die BF hat in der Einvernahme vor dem BFA angegeben ledig und kinderlos zu sein weiters sind keine Anhaltspunkte für Erkrankungen oder gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF zutage getreten.

Die Wohnsitzmeldungen wurden dem Zentralen Melderegister entnommen.

Die Feststellungen zu ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen basieren auf den Erkenntnissen des BVwG zu G311 XXXX sowie zu XXXX . Dass ihre Eltern geschieden sind, ist aus dem im Akt des Vaters einliegenden bosnischen Scheidungsurteil zu entnehmen. Die Eheschließung ihres Vaters im Jahr XXXX mit einer ungarischen Staatsangehörigen geht aus der im Akt des Vaters befindlichen Heiratsurkunde vom XXXX hervor. Der Vater der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass diese Ehe nach wie vor aufrecht ist.Die Feststellungen zu ihrem im Bundesgebiet aufhältigen Angehörigen basieren auf den Erkenntnissen des BVwG zu G311 römisch 40 sowie zu römisch 40 . Dass ihre Eltern geschieden sind, ist aus dem im Akt des Vaters einliegenden bosnischen Scheidungsurteil zu entnehmen. Die Eheschließung ihres Vaters im Jahr römisch 40 mit einer ungarischen Staatsangehörigen geht aus der im Akt des Vaters befindlichen Heiratsurkunde vom römisch 40 hervor. Der Vater der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass diese Ehe nach wie vor aufrecht ist.

Dass die BF im XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen NAG-Behörde stellte, geht aus dem einliegenden Bescheid der XXXX vom XXXX hervor. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen. Weiters geht daraus hervor, dass sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte habe, da ihr Vater eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und der Antrag ihres Vaters auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wiederaufgenommen und zurückgewiesen worden sei und sie sich daher nicht auf die Angehörigeneigenschaft als Steifkind einer EWR-Bürgerin berufen könne. Aus dem einliegenden Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX geht hervor, dass eine gegen die Entscheidung der XXXX ergangene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde ausgeführt, dass ein gemeinsames Eheleben des Vaters der BF mit seiner Ehefrau nie stattgefunden habe und habe zwischen den Eheleuten keine Geschlechts- oder Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Diese Ehe sei zwar de jure aufrecht, sie sei jedoch tatsächlich alleine zu dem Zweck geschaffen worden um seinem Vater sowie der BF und ihrem Bruder eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verschaffen und liege somit kein tatsächlich geschütztes Familienleben mit der Ehefrau des Vaters zu keinem Zeitpunkt vor und sei auch aktuell nicht gegeben. Dass die BF im römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bei der zuständigen NAG-Behörde stellte, geht aus dem einliegenden Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 hervor. Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte abgewiesen. Weiters geht daraus hervor, dass sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte habe, da ihr Vater eine Aufenthaltsehe eingegangen sei und der Antrag ihres Vaters auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wiederaufgenommen und zurückgewiesen worden sei und sie sich daher nicht auf die Angehörigeneigenschaft als Steifkind einer EWR-Bürgerin berufen könne. Aus dem einliegenden Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass eine gegen die Entscheidung der römisch 40 ergangene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Darin wurde ausgeführt, dass ein gemeinsames Eheleben des Vaters der BF mit seiner Ehefrau nie stattgefunden habe und habe zwischen den Eheleuten keine Geschlechts- oder Wirtschaftsgemeinschaft bestanden. Diese Ehe sei zwar de jure aufrecht, sie sei jedoch tatsächlich alleine zu dem Zweck geschaffen worden um seinem Vater sowie der BF und ihrem Bruder eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verschaffen und liege somit kein tatsächlich geschütztes Familienleben mit der Ehefrau des Vaters zu keinem Zeitpunkt vor und sei auch aktuell nicht gegeben.

Der Vater der BF hat in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft angegeben, dass seine Familie ein Haus in Bosnien besitzt, in welchem der Onkel und die Tante des BF leben würden.

Der Schulbesuch der BF wird durch die vorgelegten Schulzeugnisse bzw. Schulbesuchsbestätigungen belegt. Demnach hat sie die 9. Schulstufe im Bundesgebiet positiv absolviert und besucht aktuell die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe.

Dass die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist, ist dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug zu entnehmen.

Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit geht unzweifelhaft aus dem einliegenden Strafregisterauszug hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet wie folgt:

„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:

1.       „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

2.       „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,

3.       „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.

(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.

(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.

(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:

„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.       dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.         die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.         das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.         die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.         der Grad der Integration,
5.         die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.         die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.         Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.         die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.         die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).

Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Vorweg ist auszuführen, dass der Vater der BF im XXXX eine ungarische Staatsangehörige geheiratet und zunächst seinen Aufenthalt in Österreich auf seine (vermeintliche) Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu stützen versucht hatte und auch die BF versuchte ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrer Stiefmutter zu begründen.Vorweg ist auszuführen, dass der Vater der BF im römisch 40 eine ungarische Staatsangehörige geheiratet und zunächst seinen Aufenthalt in Österreich auf seine (vermeintliche) Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen zu stützen versucht hatte und auch die BF versuchte ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit ihrer Angehörigeneigenschaft zu ihrer Stiefmutter zu begründen.

In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua.) § 66 FPG 2005 "maßgeblich" (vgl. VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.03.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. § 54 Abs. 7 NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem § 54 Abs. 7 vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach § 66 FPG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG 2005 zu erfolgen (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087). In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Aufenthaltsehe eingegangen waren, ist (ua.) Paragraph 66, FPG 2005 "maßgeblich" vergleiche VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0462; VwGH 23.03.3017, Ra 2016/21/0349). In diesem Zusammenhang ist ein Drittstaatsangehöriger auch dann, wenn die Ehe mit dem EWR-Bürger als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 zu behandeln. Demzufolge ist gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) zu erlassen und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd. Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 vorliegt. Demnach ist auch in diesen Fällen, in denen einem Drittstaatsangehörigen von Anfang an kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, sondern er sogar darüber getäuscht hat, die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 geboten. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass das NAG 2005 eine negative Erledigung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die Niederlassungsbehörde nur in seinem Paragraph 54, Absatz 7, vorsieht. Danach ist ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte (ua) bei Vorliegen einer Aufenthaltsehe mit einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Lediglich im Fall einer derartigen Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG 2005 hat dann keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG 2005 zu erfolgen vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).

Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom XXXX entschieden, dass der Antrag der BF vom XXXX auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ nach dem NAG abgewiesen wird. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des VwG XXXX vom XXXX bestätigt und eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Falle des Vaters eine rechtskräftige Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG ergangen.Im gegenständlichen Fall hat die zuständige Niederlassungsbehörde mit Bescheid vom römisch 40 entschieden, dass der Antrag der BF vom römisch 40 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“ nach dem NAG abgewiesen wird. Dieser Bescheid wurde mit Erkenntnis des VwG römisch 40 vom römisch 40 bestätigt und eine dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Im Falle des Vaters eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG ergangen.

Die BF ist im Alter von 13 Jahren – somit als Minderjährige – nach Österreich gekommen und ist ihr das Verhalten ihres Vaters im Hinblick auf dessen Heirat mit einer ungarischen Staatsbürgerin, welche einzig dem Zweck diente ein Aufenthaltsrecht abzuleiten, nicht zuzurechnen.

Die BF hält sich seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf und hat hier ihren Pflichtschulabschluss bzw. die 9. Schulstufe positiv absolviert. Derzeit besucht sie die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX . Die BF hält sich seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet auf und hat hier ihren Pflichtschulabschluss bzw. die 9. Schulstufe positiv absolviert. Derzeit besucht sie die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe römisch 40 .

Die BF hat aufgrund ihres jahrelangen Aufenthalts zweifelsohne viele soziale Kontakte im Bundesgebiet und war glaubhaft, dass sie ihre Ausbildung an der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe abschließen und anschließend einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen möchte.

Da die BF im Bundesgebiet nachwievor ihre Schulausbildung absolviert und aufgrunddessen soziale Bindungen aufgebaut hat ist somit jedenfalls von einem schützenswerten Privatleben der BF iSd Art. 8 EMRK auszugehen. Da die BF im Bundesgebiet nachwievor ihre Schulausbildung absolviert und aufgrunddessen soziale Bindungen aufgebaut hat ist somit jedenfalls von einem schützenswerten Privatleben der BF iSd Artikel 8, EMRK auszugehen.

Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt zwar im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH 01.07.2009, U992/08 bzw. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Die BF hat jedoch über sechseinhalb Jahre ihres bisherigen Lebens im Bundesgebiet verbracht und somit ist auch im Hinblick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung des EGMR von einem Überwiegen ihrer persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen.

Die BF ist strafrechtlich unbescholten und hat ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt um ihrer schulischen Ausbildung nachzugehen und soziale Bindungen aufzubauen.

Zwar hat die BF bislang über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, jedoch ist ihr dies nicht weiter anzulasten, zumal dies dem Eingehen einer Aufenthaltsehe ihres Vaters verschuldet ist.

Im Gegensatz dazu hat die BF ihr Heimatland im Alter von 13 Jahren verlassen und ist im Jahr XXXX in das Bundesgebiet eingereist, wo sich ihr Vater und ihr Bruder befunden haben. Seither hält sich die BF durchgehend in Österreich auf. Sie hat lediglich die Grundschule in Bosnien besucht, hat die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen und geht hier eine weiterführenden schulischen Ausbildung nach. Sie ist noch nie einer Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland nachgegangen. Zwar leben noch ihr Onkel und ihre Tante im Heimatland und haben ihr Bruder und ihr Vater ausgeführt von diesen finanziell unterstützt zu werden und ist auch ihr Vater verpflichtet das Bundesgebiet zu verlassen und nach Bosnien zurückzukehren, jedoch hat die BF im Bundesgebiet maßgeblichen Anbindungen aufgebaut und sind aufgrund ihrer mehrjährigen Aufenthaltsdauer ihre Anbindungen zu ihrem Heimatland als gelockert anzusehen, was im Zuge der Interessensabwägung jedenfalls für einen Verbleib der BF in Österreich spricht. Im Gegensatz dazu hat die BF ihr Heimatland im Alter von 13 Jahren verlassen und ist im Jahr römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist, wo sich ihr Vater und ihr Bruder befunden haben. Seither hält sich die BF durchgehend in Österreich auf. Sie hat lediglich die Grundschule in Bosnien besucht, hat die Pflichtschule in Österreich abgeschlossen und geht hier eine weiterführenden schulischen Ausbildung nach. Sie ist noch nie einer Erwerbstätigkeit in ihrem Heimatland nachgegangen. Zwar leben noch ihr Onkel und ihre Tante im Heimatland und haben ihr Bruder und ihr Vater ausgeführt von diesen finanziell unterstützt zu werden und ist auch ihr Vater verpflichtet das Bundesgebiet zu verlassen und nach Bosnien zurückzukehren, jedoch hat die BF im Bundesgebiet maßgeblichen Anbindungen aufgebaut und sind aufgrund ihrer mehrjährigen Aufenthaltsdauer ihre Anbindungen zu ihrem Heimatland als gelockert anzusehen, was im Zuge der Interessensabwägung jedenfalls für einen Verbleib der BF in Österreich spricht.

Das BVwG gelangt daher im konkret zu beurteilenden Fall zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände das Interesse der BF an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ergibt sich daher, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen ist, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ergibt sich daher, dass der BF der beantragte Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen ist, weil dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Die BF hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß §10 Abs. 2 Z 5 IntG erfüllt. Dieses ist demnach als erfüllt anzusehen, wenn ein Drittstaatsangehöriger einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist. Laut § 9 Abs. 2 IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 nach § 10 die Erfüllung des Modul 1. Die BF hat das Modul 2 der Integrationsvereinbarung gemäß §10 Absatz 2, Ziffer 5, IntG erfüllt. Dieses ist demnach als erfüllt anzusehen, wenn ein Drittstaatsangehöriger einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist. Laut Paragraph 9, Absatz 2, IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 nach Paragraph 10, die Erfüllung des Modul 1.

Aufgrund des aktenkundigen Schulzeugnisses der BF über den positiven Abschluss der 9. Schulstufe geht hervor, dass diese das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.

Somit hat die BF jedenfalls das nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG geforderte Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist ihr daher gem. § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Somit hat die BF jedenfalls das nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG geforderte Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt und ist ihr daher gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die BF hat hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. – IV. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. des angefochtenen Bescheides:

Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren. Da dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

Zu Spruchteil B)

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltsehe Behebung der Entscheidung Gegenstandslosigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2330600.1.00

Im RIS seit

13.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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